ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 203

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
31. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1311 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Plate de Florenville (g. g. A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1312 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fesols de Santa Pau (g. U.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1313 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Artichaut du Roussillon (g. g. A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1314 der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1315 der Kommission vom 30. Juli 2015 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz an Spanien

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1316 der Kommission vom 30. Juli 2015 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates in Bezug auf die Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1317 der Kommission vom 30. Juli 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1318 der Kommission vom 29. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland und Lettland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5378)  ( 1 )

14

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1319 der Kommission vom 29. Juli 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Deutschland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5501)  ( 1 )

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1320 der Kommission vom 30. Juli 2015 über die Streichung der Verweise auf die Normen für Schnullerhalter, für Schnuller, für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen und für Grillgeräte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

29

 

*

Beschluss (EU) 2015/1321 der Kommission vom 23. Juni 2010 über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (ex NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2010) 4112)  ( 1 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1311 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Plate de Florenville (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Belgiens auf Eintragung der Bezeichnung „Plate de Florenville“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Plate de Florenville“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Plate de Florenville“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 72 vom 28.2.2015, S. 26.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1312 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Fesols de Santa Pau (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Fesols de Santa Pau“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Fesols de Santa Pau“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Fesols de Santa Pau“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 82 vom 10.3.2015, S. 17.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1313 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Artichaut du Roussillon (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Artichaut du Roussillon“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Artichaut du Roussillon“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Artichaut du Roussillon“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 92 vom 19.3.2015, S. 38.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1314 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

136,8

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

145,5

0

AR

188,0

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

286,1

4

AR

214,7

26

BR

350,7

0

CL

301,0

0

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

343,4

0

BR

413,7

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

384,3

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

278,9

2

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1315 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2015

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz an Spanien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIB Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2015/104 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Anhang IIB Nummer 8.5 der Verordnung (EU) 2015/104 kann die Kommission bei in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 erfolgter endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See zuweisen, an denen dieser Schiffen unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, den Aufenthalt im betreffenden Gebiet gestatten darf.

(3)

Am 1. Juni 2015 stellte Spanien gemäß Anhang IIB Nummer 8.1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/104 einen Antrag auf zusätzliche Tage auf See aufgrund der in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 erfolgten endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch sechs Schiffe.

(4)

Angesichts der vorgelegten Daten und der Berechnungsmethode gemäß Anhang IIB Nummer 8.2 der Verordnung (EU) 2015/104 sollten Spanien für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 drei zusätzliche Tage auf See für Schiffe gemäß Nummer 1 desselben Anhangs zugeteilt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang IIB Tabelle I der Verordnung (EU) 2015/104 festgesetzte Höchstanzahl Tage auf See, an denen Spanien einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt und das keinen Sonderbedingungen unterliegt, den Aufenthalt in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz gestatten darf, wird auf 117 Tage pro Jahr angehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1.


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1316 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2015

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates in Bezug auf die Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

(2)

Besteht im Interesse der Erhaltung von Meerestierbeständen ein sofortiger Handlungsbedarf, so kann die Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 ergänzend zu oder abweichend von dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3)

Wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) sowie des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zufolge nimmt die Biomasse von Wolfsbarsch in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa und VIId bis VIIh) rasch ab, was auf eine Kombination aus rückläufiger Rekrutierung und zunehmender fischereilicher Sterblichkeit zurückzuführen ist. Wolfsbarsch ist eine langsam wachsende Art, die spät geschlechtsreif wird. Die Biomasse des Laicherbestands nähert sich dem niedrigsten jemals festgestellten Wert. Die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit ist fast viermal so hoch wie der Grad der nachhaltigen Befischung des Bestands. Daher empfiehlt der ICES, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die fischereiliche Sterblichkeit im gesamten Verbreitungsgebiet des Bestands in den oben genannten Gebieten erheblich reduziert wird.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 (3) hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Sofortmaßnahmen erlassen, um die fischereiliche Sterblichkeit durch pelagische Fischereifahrzeuge, die gezielt Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch befischen, zu senken. Durch die Verordnung (EU) 2015/523 des Rates (4) wurde eine Obergrenze eingeführt, um die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge wäre eine Kombination aus Fangbeschränkung und Anhebung der Referenzmindestgröße im Hinblick auf die Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit effektiver.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sind Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung für Meerestiere mit dem Ziel festgelegt, junge Meerestiere zu schützen.

(6)

Der ICES hat folgende vier Wolfsbarsch-Bestandsgebiete ermittelt: Keltische See, Ärmelkanal, Irische See und südliche Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa und VIId bis VIIh), Golf von Biskaya und Atlantik vor der Iberischen Halbinsel (ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb), Atlantik vor der Iberischen Halbinsel (ICES-Divisionen VIIIc und IXa) sowie Keltische See und die Gewässer westlich von Schottland (ICES-Divisionen VIa, VIIb und VIIj).

(7)

Die Mindestgröße für Wolfsbarsch gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 Verordnung beträgt derzeit 36 cm.

(8)

Nach Einschätzung des ICES werden bei den Wolfsbarschbeständen in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa und VIId bis VIIh) die weiblichen Wolfsbarsche jedoch erst bei einer Größe von 42 cm geschlechtsreif. Die Fangstatistiken bestätigen, dass junge weibliche Wolfsbarsche mit einer Größe von weniger als 42 cm zu einem Zeitpunkt gefangen und angelandet werden, zu dem sie noch nicht zur Fortpflanzung beigetragen haben. Die Gestattung des Fangs und der Anlandung von Wolfsbarsch mit einer Größe von weniger als 42 cm gefährdet daher ernsthaft die Reproduktionskapazität dieses Bestandes, was erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit beiträgt und eine ernsthafte Bedrohung für die Erhaltung des Wolfsbarschbestands darstellt. Da die Wolfsbarschbestände in diesen ICES-Divisionen davon abhängig sind, dass die weiblichen Wolfsbarsche im Meer verbleiben, bis sie sich fortpflanzen, ist es zweckmäßig, die Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung für diese Art auf 42 cm anzuheben.

(9)

Da die Geschlechtsreife von der Temperatur abhängig zu sein scheint, sollte dieselbe Beschränkung vorsorglich auch für die übrigen nördlichen Bestände, d. h. in der Keltischen See und in den Gewässern westlich von Schottland (ICES-Divisionen VIa, VIIb und VIIj) gelten.

(10)

Deshalb ist es dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um als Schutzmaßnahme die Fischerei auf jungen Wolfsbarsch mit einer Größe von weniger als 42 cm und dessen Anlandung in den beiden vom ICES genannten Wolfsbarschbeständen zu verbieten: Keltische See, Ärmelkanal, Irische See und südliche Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc, VIIa und VIId bis VIIh) sowie Keltische See und in den Gewässern westlich von Schottland (ICES-Divisionen VIa, VIIb und VIIj). Weitere Verzögerungen beim Schutz junger Wolfsbarsche würden die erhebliche Gefährdung des Wolfsbarschbestands wesentlich verstärken, in hohem Maß zur fischereilichen Sterblichkeit von Wolfsbarsch beitragen und die Abnahme der Biomasse von Wolfsbarsch beschleunigen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 beläuft sich die Mindestgröße für Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der in Artikel 2 der genannten Verordnung festgelegten Region 2 auf 42 cm.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2015.

Vor Ende 2017 wird die Kommission prüfen, ob die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Maßnahmen weiterhin erforderlich sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 31).

(4)  Verordnung (EU) 2015/523 des Rates vom 25. März 2015 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 1).


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1317 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

171,5

MK

26,3

ZZ

98,9

0707 00 05

TR

126,8

ZZ

126,8

0709 93 10

TR

124,7

ZZ

124,7

0805 50 10

AR

128,9

BO

135,7

UY

128,8

ZA

128,6

ZZ

130,5

0806 10 10

EG

255,9

MA

228,9

TN

185,1

ZA

115,6

ZZ

196,4

0808 10 80

AR

262,5

BR

105,8

CL

135,5

NZ

131,5

US

179,5

UY

139,7

ZA

134,3

ZZ

155,5

0808 30 90

AR

222,6

CL

139,3

CN

89,6

NZ

150,8

ZA

136,7

ZZ

147,8

0809 10 00

TR

226,5

ZZ

226,5

0809 29 00

TR

236,2

US

487,6

ZZ

361,9

0809 30 10, 0809 30 90

MK

80,0

TR

176,8

ZZ

128,4

0809 40 05

BA

59,9

IL

124,7

XS

66,1

ZZ

83,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1318 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2015

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland und Lettland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5378)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen.

(2)

Im Juli 2015 wurden in Estland in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildscheinen und drei Ausbrüche bei Hausschweinen gemeldet. Der bei Wildschweinen gemeldete Fall trat in dem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet auf, die drei Ausbrüche bei Hausschweinen in dem in Teil II desselben Anhangs aufgeführten Gebiet.

(3)

Im Juli 2015 wurden in Lettland in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Diese Fälle sind in den Gebieten aufgetreten, die in Teil II und Teil III des genannten Anhangs aufgeführt sind und in der Nähe der Gebiete in Teil I liegen.

(4)

Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland und Lettland ausgeht, sollte die aktuelle epidemiologische Situation hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in diesen Mitgliedstaaten geändert werden.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher geändert werden, um die in Teil I, Teil II und Teil III aufgeführten Gebiete Estlands sowie die in Teil I und Teil II aufgeführten Gebiete Lettlands anzupassen.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Jõgeva linn,

Kallaste linn,

Kunda linn,

Mustvee linn,

Rakvere linn,

Tartu linn,

Harjumaa maakond,

Alatskivi vald,

Are vald,

Elva vald,

Haaslava vald,

Halinga vald,

Haljala vald,

Järvakandi vald,

Jõgeva vald,

Juuru vald,

Kadrina vald,

Kaiu vald,

Kambja vald,

Kasepää vald,

Kehtna vald,

Kohila vald,

Laekvere vald,

Luunja vald,

Mäksa vald,

Märjamaa vald,

Meeksi vald,

Nõo vald,

Paikuse vald,

Pajusi vald,

Pala vald,

Palamuse vald,

Peipsiääre vald,

Piirissaare vald,

Rägavere vald,

Raikküla vald,

Rakvere vald,

Rapla vald,

Saare vald,

Sauga vald,

Sindi vald,

Sõmeru vald,

Surju vald,

Tabivere vald,

Tahkuranna vald,

Tapa vald,

Tartu vald,

Tootsi vald,

Tori vald,

Torma vald,

Ülenurme vald,

Vara vald,

Vigala vald,

Vihula vald,

Vinni vald,

Viru-Nigula vald,

Võnnu vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Alūksnes novads die pagasti Ilzenes, Zeltiņu, Kalncempju, Annas, Malienas, Jaunannas, Mālupes und Liepnas,

im Apes novads die pagasts Virešu,

im Krimuldas novads die pagasts Krimuldas,

im Priekuļu novads die pagasti Priekuļu und Veselavas,

im Smiltenes novads die pagasti Brantu, Launkalnes, Variņu und Palsmanes,

im Vecpiebalgas novads die pagasts Dzērbenes,

Aizkraukles novads,

Amatas novads,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Cēsu novads,

Gulbenes novads,

Ikšķiles novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Ķeguma novads,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Mālpils novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Raunas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Salas novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Vecumnieku novads,

Viesītes novads,

Viļakas novads.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Jurbarkas rajono savivaldybė die seniūnijos Raudonės, Veliuonos, Seredžiaus und Juodaičių,

im Pakruojis rajono savivaldybė die seniūnijos Klovainių, Rozalimo und Pakruojo,

im Panevežys rajono savivaldybė die seniūnijos Krekenavos, Upytės, Naujamiesčio und Smilgių,

im Raseiniai rajono savivaldybė die seniūnijos Ariogalos, Ariogalos miestas, Betygalos, Pagojukų und Šiluvos,

im Šakiai rajono savivaldybė die seniūnijos Plokščių, Kriūkų, Lekėčių, Lukšių, Griškabūdžio, Barzdų, Žvirgždaičių, Sintautų, Kudirkos Naumiesčio, Slavikų und Šakių,

Pasvalys rajono savivaldybė,

Vilkaviškis rajono savivaldybė,

Radviliškis rajono savivaldybė,

Kalvarija savivaldybė,

Kazlų Rūda savivaldybė,

Marijampolė savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):

im powiat augustowski die gminy Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Sztabin und Bargłów Kościelny,

im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Łapy, Poświętne, Zawady, Dobrzyniewo Duże und ein Teil von Zabłudów (der südwestliche Teil der gmina, abgegrenzt durch die durch die Straße Nr. 19 geschaffene und die Straße Nr. 685 verlängerte Linie),

im powiat hajnowski die gminy Czyże, Hajnówka mit der Stadt Hajnówka, Dubicze Cerkiewne, Kleszczele und Czeremcha,

im powiat siemiatycki die gminy Grodzisk, Dziadkowice und Milejczyce,

im powiat wysokomazowiecki die gminy Kobylin-Borzymy, Kulesze Kościelne, Sokoły, Wysokie Mazowieckie mit der Stadt Wysokie Mazowieckie, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo und Ciechanowiec,

im powiat sejnénski die gminy Krasnopol und Puńsk,

im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki und Raczki,

im powiat zambrowski die gmina Rutki,

im powiat sokólski die gminy Suchowola und Korycin,

powiat bielski,

powiat M. Białystok,

powiat M. Suwałki,

powiat moniecki.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Vändra linn,

Võru linn,

Viljandi linn,

IDA-Virumaa maakond,

Järvamaa maakond,

Põlvamaa maakond,

der westlich der Straße Nr. 49 gelegene Teil der Suure-Jaani vald,

der Teil der Viiratsi vald, der westlich der Linie gelegen ist, die gebildet wird durch den westlichen Teil der Straße Nr. 92 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 155, dann die Straße Nr. 155 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 24156, dann die Straße Nr. 24156 bis zur Querung des Flusses Verilaske, dann den Fluss Verilaske bis zur südlichen Grenze der vald,

Kõpu vald,

Pärsti vald,

Halliste vald,

Abja vald,

Karksi vald,

Häädemeeste vald,

Haanja vald,

Käru vald,

Lasva vald,

Meremäe vald,

Misso vald,

Rakke vald,

Saarde vald,

Tamsalu vald,

Väike-Maarja vald,

Vändra vald,

Vastseliina vald,

Võru vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

im Alūksnes novads die pagasti Veclaicenes, Jaunlaicenes, Ziemeru, Alsviķu, Mārkalnes, Jaunalūksnes und Pededzes,

im Apes novads die pagasti Gaujienas, Trapenes und Apes,

im Krimuldas novads die pagasts Lēdurgas,

im Priekuļu novads die pagasti Liepas und Mārsnēnu,

im Smiltenes novads die pagasti Blomes, Smiltenes, Bilskas und Grundzāles sowie die Smiltenes pilsēta,

im Vecpiebalgas novads die pagasti Kaives, Inešu, Vecpiebalgas and Taurenes,

Aknīstes novads,

Alojas novads,

Cesvaines novads,

Ērgļu novads,

Ilūkstes novads,

Jaunpiebalgas novads,

Jēkabpils novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krustpils novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Madonas novads,

Mazsalacas novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Salacgrīvas novads,

Varakļānu novads,

Jēkabpils republikas pilsēta,

Valmiera republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščiai rajono savivaldybė die seniūnijos Andrioniškis, Anykščiai, Debeikiai, Kavarskas, Kurkliai, Skiemonys, Traupis, Troškūnai und Viešintos sowie der südlich der Straße Nr. 118 gelegene Teil von Svėdasai,

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Alizava, Kupiškis, Noriūnai und Subačius,

im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Karsakiškio, Miežiškių, Paįstrio, Panevėžio, Ramygalos, Raguvos, Vadoklių und Velžio,

Alytus apskritis,

Kaunas miesto savivaldybė,

Panevėžys miesto savivaldybė,

Vilnius miesto savivaldybė,

Biržai rajono savivaldybė,

Jonava rajono savivaldybė,

Kaišiadorys rajono savivaldybė,

Kaunas rajono savivaldybė,

Kėdainiai rajono savivaldybė,

Prienai rajono savivaldybė,

Šalčininkai rajono savivaldybė,

Širvintos rajono savivaldybė,

Trakai rajono savivaldybė,

Ukmergė rajono savivaldybė,

Vilnius rajono savivaldybė,

Birštonas savivaldybė,

Elektrėnai savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):

im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Supraśl, Wasilków und ein Teil von Zabłudów (der nordöstliche Teil der gmina, abgegrenzt durch die durch die Straße Nr. 19 geschaffene und die Straße Nr. 685 verlängerte Linie),

im powiat sokólski die gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Nowy Dwór und Sidra,

im powiat sejnénski die gminy Giby und Sejny mit der Stadt Sejny,

im powiat augustowski die gminy Lipsk und Płaska,

im powiat hajnowski die gminy Narew, Narewka und Białowieża.

TEIL III

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Põltsamaa linn,

Võhma linn,

Valgamaa maakond,

der östlich der Straße Nr. 49 gelegene Teil der Suure-Jaani vald,

der Teil der Viiratsi vald, der östlich der Linie gelegen ist, die gebildet wird durch den westlichen Teil der Straße Nr. 92 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 155, dann die Straße Nr. 155 bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 24156, dann die Straße Nr. 24156 bis zur Querung des Flusses Verilaske, dann den Fluss Verilaske bis zur südlichen Grenze der vald,

Kolga-Jaani vald,

Kõo vald,

Saarepeedi vald,

Paistu vald,

Tarvastu vald,

Antsla vald,

Konguta vald,

Laeva vald,

Mõniste vald,

Põltsamaa vald,

Puhja vald,

Puurmani vald,

Rannu vald,

Rõngu vald,

Rõuge vald,

Sõmerpalu vald,

Tähtvere vald,

Urvaste vald,

Varstu vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aglonas novads,

Beverīinas novads,

Burtnieku novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Kārsavas novads,

Krāslavas novads,

Ludzas novads,

Naukšēnu novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rūjienas novads,

Strenču novads,

Valkas novads,

Vārkavas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads,

Daugavpils republikas pilsēta,

Rēzekne republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščiai rajono savivaldybė der nördlich der Straße Nr. 118 gelegene Teil der seniūnija Svėdasai,

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Šimonys und Skapiškis,

Ignalina rajono savivaldybė,

Molėtai rajono savivaldybė,

Rokiškis rajono savivaldybė,

Švencionys rajono savivaldybė,

Utena rajono savivaldybė,

Zarasai rajono savivaldybė,

Visaginas savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):

im powiat białostocki die gminy Gródek und Michałowo,

im powiat sokólski die gminy Krynki, Kuźnica, Sokółka und Szudziałowo.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

Alle Gebiete Sardiniens.“


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1319 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2015

betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Deutschland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5501)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2)

Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, unter bestimmten Umständen kann es jedoch auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

(3)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

(4)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

(5)

Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone.

(6)

Die Kommission hat diese Maßnahmen zusammen mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.

(8)

Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

Teil A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

ISO-Länder-code

Mitgliedstaat

Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung

Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG)

DE

Deutschland

Postleitzahl/ADNS-Code

Das Gebiet umfasst

 

 

 

EMSLAND 03454

In Niedersachsen im Landkreis Emsland folgendes Gebiet:

Herzlake; beginnend Wettruper Damm, Birkenweg, Pappelweg, Moorstraße, Am Esch, K 241, Hauptstraße, L 55, Schullenpool, Burgstraße, K 208, Unterm Bookhof, Kampweg, Andruper Weg, An der Drake, Beel, Südradde (Hase) bis Höhe Essenbeel, anschließend L-förmig bis zur B 213, Zum Klingenberg, K 256, Alter Kirchweg, Im Dorfe (K 256), Oling bis zur Großen Hase, Kreisgrenze an der Großen Hase bis zum Hahnenmoorkanal, Hahnenmoorkanal bis zur L 128, Siedlerstraße, Friesenstraße bis Kreisgrenze, Kreisgrenze bis Wettruper Damm.

19.8.2015

Teil B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

ISO-Länder-code

Mitgliedstaat

Code

(falls verfügbar)

Bezeichnung

Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG)

DE

Deutschland

Postleitzahl/ADNS-Code

Das Gebiet umfasst

 

 

 

EMSLAND 03454

In Niedersachsen:

 

Landkreis Cloppenburg:

Im Norden von der Kreisgrenze entlang Vinner Weg und Birkenweg nach Löningen, weiter entlang Dr.-Lübbers-Weg, Langenstraße, Hasestraße, Röpker Weg, Röpker Straße und Zur Moorburg bis zur Kreisgrenze und dieser folgend bis zum Ausgangspunkt Vinner Weg.

 

Landkreis Emsland:

Wettrup, beginnend Bahnhofstraße (südöstl. Richtung), Im Felde, Bergerstraße, Haselünner Straße, K 317, Alte Haselünner Straße, Moorhook, Steppenberger Straße, Penninghuser Straße, Walldamm, K 233, Hestruper Mühlenbach, Lotter Beeke, „Feldweg“ bis zur Droper Straße, Lotter Beeke bis zur Hase, Hammer-Tannen-Straße, Industriestraße, Hammerstraße, Schwarzenbergweg, Meppener Straße, Im Fehn, Diekstraße, Sandstraße, Am Schullenriedengraben, Meppener Straße, B 402, Stadtmark, K 207, Am Sportplatz, Alter Kirchweg, K 207, Alte Schulstraße, Am Jugendheim, Zum Herthum, „Feldweg“ bis zur Middelradde, „Feldweg“ bis zum Buchenweg, Buchenweg, Berßener Straße, Mittelradde, Hüvener Straße, „Feldweg“ bis Oststraße, Oststraße, Ahmsener Straße, Lahner Straße, Alte Dorfstraße, Am Neuland, Zur Waldbühne, „Feldweg“ zur Vinner Straße, Vinner Straße, Up'n Sande, Riehen, Im Dorf, Am Sportplatz, Im England, Löninger Straße, Kreisgrenze bis zur Bahnhofstraße.

 

Landkreis Osnabrück:

 

In der Gemeinde Bippen:

Von der südwestlichen Kreisgrenze entlang der L 60 Lingener Straße Richtung Ohrtermersch, rechts zum Scherpenberg, links Alte Schulstraße, links Fangstraße, links Bramhof, über Bippener Straße L 73, Bergstraße, rechts Kreuzweg, links Lindlage, Übergang zur Gemeinde Berge.

 

In der Gemeinde Berge:

Von der Lindlage zum Upberg, Tiefer Weg, Rübbelhauk, rechts Kampstraße, links Kirchweg, rechts Asterfeldstraße, links Am Eiskenberg, rechts Fienenmoorweg, Zum weißen Pfahl, Antener Straße, Übergang zur Gemeinde Menslage.

 

In der Gemeinde Menslage:

Von der Antener Straße, links Reuterweg, Hahler Beeke, stromaufwärts Kleine Hase, links Thündamm bis zur Kreisgrenze und an dieser entlang zurück zum Ausgangspunkt.

28.8.2015

 

 

EMSLAND 03454

In Niedersachsen im Landkreis Emsland folgendes Gebiet:

Herzlake; beginnend Wettruper Damm, Birkenweg, Pappelweg, Moorstraße, Am Esch, K 241, Hauptstraße, L 55, Schullenpool, Burgstraße, K 208, Unterm Bookhof, Kampweg, Andruper Weg, An der Drake, Beel, Südradde (Hase) bis Höhe Essenbeel, anschließend L-förmig bis zur B 213, Zum Klingenberg, K 256, Alter Kirchweg, Im Dorfe (K 256), Oling bis zur Großen Hase, Kreisgrenze an der Großen Hase bis zum Hahnenmoorkanal, Hahnenmoorkanal bis zur L 128, Siedlerstraße, Friesenstraße bis Kreisgrenze, Kreisgrenze bis Wettruper Damm.

20.8-28.8.2015


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1320 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2015

über die Streichung der Verweise auf die Normen für Schnullerhalter, für Schnuller, für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen und für Grillgeräte aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4,

nach Anhörung des Ausschusses, der eingesetzt wurde gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden — als sicher, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Im Einklang mit der Entscheidung K(2004) 1493 der Kommission (3) hat die Kommission die Verweise auf die Normen EN 12586:1999 und EN 12586:1999/AC:2002 für Schnullerhalter sowie EN 1400:2002 (Teile 1, 2 und 3) für Schnuller in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)

Im Einklang mit der Entscheidung 2005/718/EG der Kommission (4) hat die Kommission die Verweise auf die Normen EN 13138-2:2002 für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen und EN 1860-1:2003 für Grillgeräte in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)

Das Europäische Komitee für Normung hat die Normen EN 12586:1999, EN 12586:1999/AC:2002, EN 1400:2002 (Teile 1, 2 und 3), EN 13138-2:2002 und EN 1860-1:2003 zurückgezogen. Diese Normen gelten nicht mehr und gewährleisten nicht die Erfüllung der allgemeinen Sicherheitsanforderung.

(6)

Die Verweise auf diese Normen sollten daher aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verweise auf folgende Normen werden aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen:

a)

EN 12586:1999 und EN 12586:1999/AC:2002 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnullerhalter — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“;

b)

EN 1400-1:2002 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Produktinformationen“;

c)

EN 1400-2:2002 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 2: Mechanische Anforderungen und Prüfungen“;

d)

EN 1400-3:2002 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder — Schnuller für Säuglinge und Kleinkinder — Teil 3: Chemische Anforderungen und Prüfungen“;

e)

EN 13138-2:2002 „Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen — Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Auftriebshilfen, die gehalten werden“;

f)

EN 1860-1:2003 „Geräte, feste Brennstoffe und Anzündhilfen zum Grillen — Teil 1: Grillgeräte für feste Brennstoffe — Anforderungen und Prüfverfahren“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(3)  Entscheidung K(2004) 1493 der Kommission vom 23. April 2004 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt.

(4)  Entscheidung 2005/718/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51).


31.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/31


BESCHLUSS (EU) 2015/1321 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2010

über die von Frankreich gewährte staatliche Beihilfe C 38/07 (ex NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2010) 4112)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Verfahren vor der Kommission

(1)

Im Wege einer Beschwerde wurde die Kommission über bestimmte Stützungsmaßnahmen informiert, die Frankreich zugunsten des Unternehmens Arbel Fauvet Rail (nachstehend „AFR“ genannt) durchgeführt hat. Am 28. Januar 2006, 25. Oktober 2006, 30. Januar 2007 und 6. Juni 2007 übermittelte Frankreich ergänzende Informationen.

(2)

Mit Schreiben vom 12. September 2007 informierte die Kommission Frankreich über ihre Entscheidung, in Bezug auf diese Beihilfe das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(3)

Frankreich nahm mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 sowie vom 18. und 19. Dezember 2007 Stellung.

(4)

Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen.

(5)

Es gingen keine Stellungnahmen Dritter bei der Kommission ein.

(6)

Am 2. April 2008 erließ die Kommission im Hinblick auf die betreffenden Maßnahmen eine ablehnende Entscheidung mit Rückforderungsanordnung (4) (nachstehend „ursprüngliche AFR-Entscheidung“ genannt).

(7)

Die ursprüngliche AFR-Entscheidung wurde am 9. Juli 2008 von der Region Nord-Pas-de-Calais und am 17. Juli 2008 vom Gemeindeverband Douaisis (Communauté d'agglomération du Douaisis) angefochten (T-267/08 bzw. T-279/08). Die Klägerinnen führten als einen Nichtigkeitsgrund den Begründungsmangel der Berechnung des Beihilfeelements an. Die Klägerinnen machten außerdem geltend, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie AFR fälschlich als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft hätte.

1.2.   Das Urteil in der Rechtssache Biria

(8)

Die Berechnung des Beihilfebetrags in der ursprünglichen AFR-Entscheidung vom 2. April 2008 basierte auf der Methode, die in einer früheren Entscheidung der Kommission in der Sache C 38/2005 — Biria-Gruppe (nachstehend „Biria-Entscheidung“ genannt) (5) dargelegt worden war.

(9)

Mit Klagen (6) vom 5. April 2007 (T-102/07) bzw. vom 16. April 2007 (T-120/07) wurde die Biria-Entscheidung von der Behörde, die die Beihilfe vergeben hatte, bzw. vom Rechtsnachfolger des Beihilfeempfängers angefochten. Am 3. März 2010 (7) hob der Europäische Gerichtshof die Biria-Entscheidung auf.

(10)

Obwohl das Gericht der Argumentation der Kommission weitgehend zustimmte, wurde die Entscheidung dennoch aufgrund des Begründungsmangels eines bestimmten Punkts aufgehoben. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Kommission sich, wenn sie das in einem an ein Unternehmen in Schwierigkeiten vergebene Darlehen enthaltene Beihilfeelement bestimmt, in ihrer Begründung der Berechnung der Risikoprämien nicht auf einen Verweis auf die Mitteilung der Kommission von 1997 über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) (nachstehend „Mitteilung von 1997“ genannt) beschränken kann.

1.3.   Rücknahme

(11)

Die ursprüngliche AFR-Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf den Erwägungsgrund der Biria-Entscheidung der zur Aufhebung dieser Entscheidung durch den Gerichtshof geführt hat. Die Argumentation der Biria-Entscheidung und der ursprünglichen AFR-Entscheidung basieren im Hinblick auf die zu erhebende Risikoprämie auf ähnlichen Elementen.

(12)

Daher stellt die Kommission angesichts des Biria-Urteils fest, dass die ursprüngliche AFR-Entscheidung vom 2. April 2008 rechtlich nicht ausreichend begründet ist, was die Höhe der zu erhebenden Risikoprämie angeht. Da diese Entscheidung noch nicht bestandskräftig ist, ist sie somit zurückzunehmen und es ist ein neuer Beschluss zu erlassen.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Das begünstigte Unternehmen

(13)

AFR ist ein auf Güterwagen und Flüssigkeits-Container spezialisierter Eisenbahnmaterialhersteller. Das Unternehmen ist einer der größten Fabrikanten auf dem europäischen Markt für Schienenfahrzeuge. Es ist im nordfranzösischen Douai ansässig und beschäftigte 2008 rund 265 Mitarbeiter.

(14)

Im Jahr 2005 stand AFR zu 100 % im Eigentum des Unternehmens Arbel SA (9). AFR beschäftigte damals rund 330 Mitarbeiter.

(15)

Die Geschäftsergebnisse von AFR waren über mehrere Jahre hinweg negativ. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens nahmen ab dem Jahr 2001 zu. Dieser Trend verstärkte sich in den Jahren 2002 bis 2005 weiter. Die folgende Tabelle enthält einige wichtige Kennzahlen von AFR in der Zeit vor der Gewährung der Beihilfe:

 

Zum 31.12.2004

Zum 31.12.2003

Zum 31.12.2002

Zum 31.12.2001

Umsatz in EUR

22 700 000

42 700 000

42 000 000

70 000 000

Nettoergebnis in EUR

– 11 589 620

– 14 270 634

– 2 083 746

– 10 500 000

Eigenkapital in EUR

– 21 090 000

– 23 000 000

– 8 700 000

– 6 600 000

2.2.   Die Stützungsmaßnahmen

(16)

Am 4. Juli 2005 gewährten die Region Nord-Pas-de-Calais und der Gemeindeverband Douaisis AFR gemeinsam einen rückzahlbaren Vorschuss von jeweils 1 Mio. EUR, d. h. insgesamt 2 Mio. EUR.

(17)

Nach Angaben der französischen Behörden wurden die beiden Vorschüsse zu folgenden Bedingungen gewährt:

Der rückzahlbare Vorschuss der Region wurde zu einem Jahreszinssatz von 4,08 % (zum Zeitpunkt der Gewährung geltender Referenzsatz der Gemeinschaft) gewährt und war an die Bedingung gebunden, dass AFR den in Arbeit befindlichen Finanzierungsplan fertigstellte. Der Vorschuss war in halbjährlichen Tranchen über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2006 zurückzuzahlen.

Der Vorschuss des Gemeindeverbands Douaisis wurde zu einem Jahreszins von 4,08 % (zum Zeitpunkt der Gewährung geltender Referenzsatz der Gemeinschaft) gewährt und war an die Bedingungen gebunden, dass der rückzahlbare Vorschuss der Region zu denselben Bedingungen ausgezahlt wurde und der Beweis über den unwiderruflichen Zusammenschluss von AFR und Lormafer, einem anderen von der Arbel SA kontrollierten Unternehmen, erbracht wurde. Dieser Vorschuss war ebenfalls innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2006 in halbjährlichen Tranchen zurückzuzahlen.

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(18)

In ihrer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die rückzahlbaren Vorschüsse staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bilden. Dazu stellte die Kommission insbesondere fest, dass die genannten Vorschüsse AFR einen Vorteil verschafften, da das Unternehmen angesichts seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, auf dem Finanzmarkt zu ebenso günstigen Bedingungen Mittel aufzunehmen.

(19)

Die Kommission vertrat ferner die Ansicht, dass AFR ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) (10) war und die Vereinbarkeit der Beihilfe daher anhand dieser Leitlinien zu bewerten ist. Nach Auffassung der Kommission bestand Anlass, daran zu zweifeln, dass die gewährte Beihilfe nach Maßgabe der Leitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS

(20)

Die französischen Behörden machten geltend, dass AFR sich in der Zeit, in der die rückzahlbaren Vorschüsse gewährt und ausgezahlt wurden (d. h. im Juli und im zweiten Halbjahr 2005), zwar in einer schwierigen Phase befunden, aber stets das Vertrauen seiner Kunden und Banken besessen habe.

(21)

Zur Unterstützung ihrer Angaben machten die französischen Behörden folgende Elemente geltend, die sie als „Vertrauensbeweise“ der Kunden und Banken gegenüber AFR bezeichneten:

Die Bank […] (11) hat eine Erhöhung des Überziehungskredits von AFR um 2 Mio. EUR (garantiert von […]) genehmigt.

AFR hat von Kunden Anzahlungen in Höhe von 7 Mio. EUR erhalten (garantiert von […]), zu denen im Januar 2006 weitere Anzahlungen in Höhe von 4 Mio. EUR hinzukamen.

Das Unternehmen verfügte in derselben Zeit über „Lieferantengarantien“ in Höhe von 4 Mio. EUR von […].

(22)

Zur Unterstützung ihrer Stellungnahme haben die französischen Behörden Unterlagen vorgelegt, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

Der Zinssatz des Überziehungskredits lag zum 1. Juli 2005 bei 4,4199 %.

Der Umfang der verschiedenen Garantien (Lieferantengarantien, Auftragsbürgschaften, Finanzgarantien), die […] zugunsten von AFR gewährt hat, lag zum 6. Mai 2005 bei 29 Mio. EUR.

(23)

Die französischen Behörden führten außerdem an, dass AFR Maßnahmen ins Auge fasste, um den Auftragsbestand, die Tätigkeit, den Betrieb und die Bücher von AFR wieder zu verbessern. Diese Maßnahmen, die von den französischen Behörden als Umstrukturierungsplan bewertet wurden, stützten sich auf drei Säulen: a) auf eine neuen Geschäftsstrategie (die auf eine bessere Positionierung der AFR-Produkte abzielte), b) auf die Verringerung der Personalstärke und c) auf einen Finanzierungs- und Rekapitalisierungsplan. Diese Maßnahmen, die seit 2004 umgesetzt worden wären, hätten sich positiv ausgewirkt und insbesondere zu einer Steigerung des Umsatzes (von 22,6 Mio. EUR 2004 auf 45 Mio. EUR 2005) und des Nettoergebnisses geführt, das jedoch weiterhin negativ blieb (auch wenn es zwischen 2004 und 2005 von – 11,9 Mio. EUR 2004 auf – 8,1 Mio. EUR rückgeführt wurde).

(24)

Außerdem ist im Zusammenhang mit den Klagen gegen die ursprüngliche AFR-Entscheidung hervorzuheben, dass die in Erwägungsgrund 7 genannten Klägerinnen anführten, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Sie geben an, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Sanierungsmaßnahmen von AFR (siehe Erwägungsgrund 23) nicht ausreichend gewürdigt hätte, deren positive Auswirkungen (die hauptsächlich in einer Reihe von Lieferverträgen bestanden, die AFR 2004 und im ersten Halbjahr 2005 abgeschlossen hatte) die Argumente widerlegen würden, die die Kommission zur Stützung ihrer Schlussfolgerung, AFR sei ein Unternehmen in Schwierigkeiten, herangezogen hatte.

5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE NACH MASSGABE VON ARTIKEL 107 AEUV

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

5.1.1.   Staatliche Mittel

(25)

In Artikel 107 Absatz 1 AEUV heißt es: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(26)

In Bezug auf die rückzahlbaren Vorschüsse stellt die Kommission Folgendes fest:

(27)

Artikel 107 AEUV bezieht sich nicht nur auf die von den nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen, sondern auch auf die Beihilfen von Gebietskörperschaften wie der Region Nord-Pas-de-Calais oder dem Gemeindeverband Douaisis. Die Mittel dieser Gebietskörperschaften sind staatliche Mittel und ihre Entscheidung, AFR die in Rede stehenden Vorschüsse zu gewähren, ist dem Staat zuzurechnen.

5.1.2.   Beihilfen, die bestimmte Unternehmen begünstigen

(28)

Die Vorschüsse wurden gewährt, als AFR sich in einer heiklen finanziellen Lage befand. In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass AFR angesichts seiner aus Erwägungsgrund 15 hervorgehenden wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war. Die Kommission machte ferner geltend, dass die Vorschüsse ohne jede Sicherheit zur Gewährleistung ihrer Rückzahlung gewährt worden waren, wohingegen die angewandten Zinssätze dem Zins für „mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen“ entsprechen (12). Nach Auffassung der Kommission wäre AFR angesichts seiner finanziellen Situation mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen, auf dem Kreditmarkt zu so günstigen Bedingungen Mittel aufzunehmen. Daher stellen die in Rede stehenden Vorschüsse einen Vorteil zugunsten von AFR dar.

(29)

Dazu ist anzumerken, dass die französischen Behörden unter Berufung auf die in Erwägungsgrund 24 genannten Beispiele geltend gemacht haben, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe noch das Vertrauen seiner Banken und Kunden genoss. Nach Verständnis der Kommission bestreitet Frankreich damit, dass es AFR nicht möglich gewesen wäre, auf dem Kreditmarkt Mittel zu vergleichbaren Bedingungen aufzunehmen (beziehungsweise dass die rückzahlbaren Vorschüsse AFR einen Vorteil verschafft haben), und dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war.

(30)

Die Anmerkungen Frankreichs ändern jedoch aus folgenden Gründen nichts an der Analyse, die der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zugrunde liegt:

(31)

Die von den französischen Behörden angeführten Kreditbeispiele (insbesondere die Überziehungsgenehmigung und die Anzahlungen der Kunden) sind nicht mit den rückzahlbaren Vorschüssen vergleichbar. Ein Überziehungskredit ist ein sehr kurzfristiger Kredit, während die Vorschüsse über drei Jahre zurückzuzahlen sind. Für diese verschiedenen Kreditarten führen die Geldgeber daher nicht dieselben Risikoanalysen durch, und von der Tatsache, dass ein Schuldner einen kurzfristigen Kredit erhält, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch in der Lage ist, ein längerfristiges Darlehen zu erlangen, dessen Rückzahlung von seiner Existenzfähigkeit abhängt.

(32)

Im Hinblick auf die Anzahlungen der Kunden stellt die Kommission fest, dass sie bei […], einer unabhängigen Einrichtung, rückgedeckt waren, sodass die Kunden und Lieferanten im Hinblick auf die finanzielle Situation von AFR kein Risiko eingingen und daher keinen Grund hatten, die Bonität des Unternehmens vor der Leistung der Anzahlungen so gründlich zu prüfen, wie es ein Gläubiger getan hätte, der ein unbesichertes Darlehen zu gewähren beabsichtigte.

(33)

Daher lässt die Stellungnahme Frankreichs nicht den Schluss zu, dass AFR in der Lage gewesen wäre, auf dem Kreditmarkt zu vergleichbaren Bedingungen Mittel aufzunehmen.

5.1.3.   Unternehmen in Schwierigkeiten

(34)

Im Hinblick auf die Einstufung von AFR als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien stellt die Kommission Folgendes fest:

(35)

Aus Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien geht hervor, dass ein Unternehmen sich in Schwierigkeiten befindet, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass ein Unternehmen mit einem massiven Verlust an gezeichnetem Kapital nicht in der Lage sein wird, Verluste aufzufangen, die es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden. Nach Ansicht der Kommission gilt diese Annahme noch viel mehr für ein Unternehmen, das sein gesamtes gezeichnetes Kapital verloren hat und ein negatives Eigenkapital aufweist.

(36)

Wie aus den in Erwägungsgrund 15 aufgeführten Finanzdaten (die von Frankreich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nicht angefochten worden sind) hervorgeht, hatte AFR seit 2001 ein negatives Eigenkapital und war zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht in der Lage, wieder zu einem positiven Eigenkapital zurückzufinden. Deshalb war AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nach Ansicht der Kommission ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien.

(37)

Ferner bestätigte der Gerichtshof in seinem Biria-Urteil, dass eine beträchtliche Kapitalherabsetzung ein Anzeichen für Schwierigkeiten ist und dass die Kommission zu Recht die Schlussfolgerung gezogen habe, dass ein Unternehmen mit negativen Eigenmitteln ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, unabhängig von den sehr spezifischen Bestimmungen der Leitlinien.

(38)

Hilfsweise stellt die Kommission fest, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auch der in Randnummer 11 der Leitlinien aufgeführten Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten entspricht. Gemäß Randnummer 11 kann ein Unternehmen auch als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn keine der in Randnummer 10 der Leitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie zunehmende Verluste und sinkende Umsätze. Randnummer 11 der Leitlinien ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann für eine Beihilfe in Betracht kommt, wenn es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder mit Fremdmitteln zu sanieren. Daraus geht hervor, dass die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten unter Berücksichtigung aller relevanten Symptome erfolgen muss, wobei der Fähigkeit des Unternehmens, sich ohne staatliche Interventionen zu sanieren, ein wesentlicher Stellenwert beigemessen wird. Die Kommission weist außerdem darauf hin (13), dass solche Anzeichen laut der ständigen Rechtsprechung weder kumulativ noch erschöpfend sind und dass es keine Mindestanzahl an Anzeichen gibt, die vorliegen muss, um diesem Kriterium zu genügen.

(39)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass AFR (wie aus der Tabelle in Erwägungsgrund 15 hervorgeht) seit 2001 eine kontinuierliche Verringerung seines Umsatzes sowie fortlaufende Verluste hinnehmen musste. Gemäß Randnummer 11 der Leitlinien sind dies typische Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission mit diesen Symptomen bereits ihre vorläufige Schlussfolgerung begründet, dass AFR ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Darüber hinaus ergibt sich die negative Entwicklung der finanziellen Situation von AFR aus der Tatsache, dass das Unternehmen ab Januar 2004 nicht mehr in der Lage war, Sozialabgaben und Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 4,3 Mio. EUR rechtzeitig zu begleichen, und daher gezwungen war, bei den zuständigen Behörden einen Zahlungsaufschub und die Erstellung eines Tilgungsplans zu beantragen.

(40)

Die wichtigsten von Frankreich angeführten Elemente, die entgegengesetzte Anzeichen darstellen könnten, sind die AFR gewährten Kredite (Überziehungskredit und Vorschüsse) sowie die Tatsache, dass AFR über bestimmte Garantien von […] verfügte. Nach Ansicht der Kommission ist diesen Anzeichen bei der nach Randnummer 11 dieser Leitlinien erforderlichen Prüfung, ob das Unternehmen in der Lage ist, sich mit auf dem Finanzmarkt aufgenommenen Mitteln zu sanieren, Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest:

Aus der Tatsache, dass das Eigenkapital von AFR negativ war, ergibt sich, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, seine Schwierigkeiten aus eigener Kraft auszuräumen.

Die französischen Behörden teilten mit, dass der Aktionär von AFR (Arbel SA) trotz seines Beitrags zur Unterstützung von AFR nicht in der Lage war, seine Tochtergesellschaft aus Eigenmitteln zu sanieren.

Was die Fremdmittel angeht, so lassen die von Frankreich geltend gemachten Kredite und Garantien höchstens darauf schließen, dass AFR nach wie vor eine bestimmte Fähigkeit besaß, kurzfristige Kredite in beschränkter Höhe aufzunehmen. Angesichts des Ausmaßes der Schwierigkeiten von AFR und insbesondere seines Eigenkapitalbedarfs kann auf der Grundlage der geltend gemachten Kredite jedoch nicht festgestellt werden, dass AFR seine Probleme mit einer Finanzierung durch Fremdmittel hätte ausräumen können. Im Übrigen mussten die Region und der Gemeindeverband aus diesen Gründen finanziell einspringen.

(41)

Was die seit 2004 laufenden Sanierungsmaßnahmen von AFR angeht, so stellt die Kommission in erster Linie fest, dass die Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien darstellt, sofern diese Maßnahmen mit Letzteren in Einklang stehen. Sie haben jedoch nicht zwangsläufig eine Auswirkung auf die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten, die wiederum mit Blick auf die finanzielle Gesundheit des Begünstigten zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geprüft wird. Diese Prüfung erfolgt hauptsächlich auf der Grundlage der jüngsten Buchführungsdaten für das Unternehmen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Daten für das Geschäftsjahr 2004, deren Prüfung, wie vorstehend ausgeführt, zu der Schlussfolgerung führt, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

(42)

Die französischen Behörden (sowie die Klägerinnen, die die ursprüngliche AFR-Entscheidung angefochten hatten) machten geltend, dass die Sanierungsmaßnahmen von AFR im Monat vor der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse zu positiven Ergebnissen geführt hätten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die zur Untermauerung dieser Behauptung angeführten Ergebnisse bescheiden und zufallsbedingt sind und in einen relativen kurzen Zeitraum fallen. Das Nettoergebnis des Unternehmens ist zudem weiterhin deutlich negativ.

(43)

Verglichen mit den Elementen, die beträchtliche Schwierigkeiten belegen, die kurz- oder mittelfristig das Überleben des Unternehmen bedrohen — insbesondere die Tatsache, dass AFR seit 2001 ein negatives Eigenkapital aufweist (ein deutlicher Indikator, der über einen langen Zeitraum hin bestand) —, können die von den französischen Behörden angeführten Tendenzen nicht als ernsthafte Hinweise für eine Erholung der finanziellen Situation von AFR gedeutet werden. Diese Tendenzen können nicht die sehr starken Anzeichen widerlegen, dass AFR sehr wohl ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

(44)

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass AFR sich zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in großen finanziellen Schwierigkeiten befand, die seine Existenz auf kurze oder mittlere Sicht gefährdeten und die das Unternehmen ohne staatliche Interventionen nicht auffangen konnte.

(45)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der in der Tabelle in Erwägungsgrund 15 aufgeführten Finanzkennzahlen vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 10 der Leitlinien und hilfsweise im Sinne der Randnummer 11 der Leitlinien war. Angesichts der Schwierigkeiten, mit denen AFR konfrontiert war, wäre AFR nach Ansicht der Kommission nicht in der Lage gewesen, zu ebenso günstigen Bedingungen Mittel auf dem Kreditmarkt aufzunehmen. Die in Rede stehenden Vorschüsse haben AFR somit einen Vorteil verschafft, da es sich zu Bedingungen finanzieren konnte, die günstiger waren als diejenigen, die es auf dem Kreditmarkt hätte erzielen können.

5.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs

(46)

Die rückzahlbaren Vorschüsse begünstigen AFR gegenüber anderen Unternehmen in vergleichbarer Situation, da sie ausschließlich AFR gewährt wurden.

(47)

Der Wirtschaftszweig der Eisenbahnmaterialherstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass es mehrere europäische Akteure gibt und Handel innerhalb der Union besteht. Daher könnte der AFR gewährte Vorteil den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen.

5.1.5.   Schlussfolgerung

(48)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die AFR gewährten rückzahlbaren Vorschüsse eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

5.2.   Höhe der Beihilfe

(49)

Bei Beihilfen, die in Form von Krediten an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden, besteht das Beihilfeelement in der Differenz aus dem effektiv angewendeten Zinssatz und dem Zinssatz, den das begünstigte Unternehmen für einen Kredit zu Marktkonditionen hätte entrichten müssen.

(50)

Gemäß ihrer Mitteilung von 1997 legt die Kommission Referenzsätze fest, die die Durchschnittshöhe der auf dem Markt geforderten Zinssätze für mittel- und langfristige mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln sollen. In der Mitteilung wird auch betont, dass der Referenzsatz ein Mindestsatz ist, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.), wobei der Zuschlag in derartigen Fällen bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen kann. In der Mitteilung von 1997 ist nicht festgelegt, ob verschiedene Risikoprämien kumuliert werden können, wenn verschiedene Risiken berücksichtigt werden. Auch wenn eine Kumulierung nicht ausgeschlossen wird, so muss die Kommission in ihrem Beschluss die Methode begründen, die mit Blick auf die Kumulierung der verschiedenen Risikoprämien angewandt wurde, indem sie die Prüfung anhand der Praxis auf den Finanzmärkten vornimmt (14).

(51)

2004 erstellte die Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH für die Kommission eine Studie (15) (nachstehend „Studie“ genannt). Auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung machte die Studie die auf dem Markt festzustellenden Prämien für verschiedene mit (mit variablen Sicherheiten versehene) Unternehmen oder Transaktionen verbundene Risikokategorien aus. Aus der Studie geht eindeutig hervor, dass das gleichzeitige Vorliegen von verschiedenen Risikofaktoren (Bonität des Kreditnehmers, Sicherheiten) sich in Form von Zuschlägen auf den Basiszinssatz äußert.

(52)

Infolge der Studie arbeitete die Kommission in ihrer Mitteilung von 2008 über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (16) (nachstehend „Mitteilung von 2008“ genannt) einen detaillierteren und präziseren Ansatz zur Berechnung des Beihilfeelements in Darlehen aus. In der Mitteilung sind die von der Studie empfohlene Methode dargelegt und die verschiedenen Zuschläge auf den Basiszinssatz je nach Bonität des Kreditnehmers und der angebotenen Sicherheiten vorgesehen.

(53)

Es ist jedoch festzuhalten, dass die Bestimmung des Beihilfeelements einer Maßnahme sich auf den Begriff der staatlichen Beihilfe bezieht und dass, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, der Begriff der staatlichen Beihilfe einem objektiven Sachverhalt entspricht, der zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft (17).

(54)

Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die angemessene Methode zur Berechnung des Beihilfeelements die in der Mitteilung von 2008 dargelegte ist, und wird die betreffenden Maßnahmen im Einklang mit dieser Mitteilung prüfen.

(55)

Damit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Fall eines Unternehmens in Schwierigkeiten ausgeschlossen werden kann, muss laut der Mitteilung von 2008 der Zuschlag bei 1 000 Basispunkten liegen.

(56)

Wie in Abschnitt 5.1.3 dargelegt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der (Beihilfe-)Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Die Kommission stellt ferner fest, dass für die rückzahlbaren Vorschüsse keine Sicherheiten angeboten wurden und dass das Niveau der Sicherheiten somit als niedrig angesehen werden kann.

(57)

Daher entspricht das Beihilfeelement grundsätzlich der Differenz zwischen dem um 1 000 Punkte erhöhten Basiszinssatz und dem Satz, zu dem die Maßnahme gewährt wurde. Berücksichtigt man jedoch, dass die Kommission in ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 2. April 2008 zu dem Schluss kam, dass der anzuwendende Zuschlag sich auf 800 Basispunkte beläuft, der Beihilfeempfänger die Entscheidung nicht angefochten hat, dass auch kein Wettbewerber des Begünstigten die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Entscheidung angefochten hat, und berücksichtigt man weiter alle Umstände des vorliegenden Falls, so gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass kein Anlass besteht, diesen Zuschlag im vorliegenden Fall zu erhöhen.

(58)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem anzuwendenden Referenzzinssatz zuzüglich 800 Basispunkten und dem Zinssatz, zu dem die Maßnahme gewährt wurde, besteht.

5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(59)

Angesichts der in der Tabelle in Erwägungsgrund 15 dargelegten wirtschaftlichen Situation von AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe (negative Geschäftsergebnisse über mehrere Jahre, negatives Eigenkapital, sinkender Umsatz) vertritt die Kommission die Auffassung, dass AFR zum Zeitpunkt der Gewährung der rückzahlbaren Vorschüsse ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien war. Aus den in den Erwägungsgründen 41 bis 44 genannten Gründen hat die Stellungnahme Frankreichs auf diese Einschätzung keinen Einfluss.

(60)

Im Jahr 2005 gehörte AFR zu einem von der Holding Arbel SA kontrollierten Konzern. Neben der (aus AFR und Lormafer bestehenden) Eisenbahnsparte umfasste der Konzern eine „Bausparte“ mit auf den Bau von Fenstern für die Bauindustrie spezialisierten Unternehmen. Aus den Informationen, die die französischen Behörden vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt haben, geht jedoch hervor, dass AFR als einziges Konzernunternehmen von den Schwierigkeiten betroffen war, da seine Tätigkeit in keiner Weise mit der „Bausparte“ verbunden war. Darüber hinaus stellt die Kommission heraus, dass die Schwierigkeiten von AFR angesichts der schwachen Ergebnisse des Konzerns wohl zu gravierend waren, als dass der Konzern sie hätte bewältigen können. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass AFR unbeschadet Randnummer 13 der Leitlinien trotz seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen infrage kommen könnte.

(61)

Die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt muss daher anhand der Leitlinien geprüft werden.

(62)

Die Kommission stellt fest, dass die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aus folgenden Gründen nicht erfüllt sind.

(63)

Die französischen Behörden haben ihr keinen Umstrukturierungsplan gemäß den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien vorgelegt. Die in Erwägungsgrund 24 genannten Umstrukturierungsmaßnahmen, die von den französischen Behörden als „Umstrukturierungsplan“ vorgelegt wurden, der seit 2004 durchgeführt worden sei (siehe Erwägungsgrund 24), wurden zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe nicht im Rahmen eines tragfähigen Umstrukturierungsplans durchgeführt, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt (siehe Randnummer 35 der Leitlinien). Im Widerspruch zu den Bestimmungen der Leitlinien enthält der vorgebliche Plan keine Marktstudie. Jedoch ist eine solche Studie erforderlich, um die Chance für eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität sowie die unternehmensinternen Maßnahmen zu prüfen (siehe Randnummer 35 der Leitlinien). Ferner liegen keinerlei Beweise vor, dass es im Juli 2005 einen Umstrukturierungsplan gab, der „die Umstände“ beschreibt, „die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, damit beurteilt werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind“ (Randnummer 36 der Leitlinien). Zudem sind in dem vorgeblichen Plan keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, wie in Randnummer 38 der Leitlinien gefordert.

(64)

Aus den im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihr kein mit den Leitlinien in Einklang stehender Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde.

(65)

Die Beihilfe erfüllt auch nicht die in den Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Rettungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, da die rückzahlbaren Vorschüsse für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt wurden (vgl. Randnummer 25 der Leitlinien).

(66)

Somit ist die in Rede stehende Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(67)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Da die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss Frankreich sie beenden und die bereits gewährten Beträge vom Begünstigten zurückfordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission vom 2. April 2008 in der Beihilfesache C 38/2007 wird zurückgenommen.

Artikel 2

Die Beihilfe, die Frankreich der Arbel Fauvet Rail SA unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 3

(1)   Frankreich muss die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurückfordern.

(2)   Der Rückforderungsbetrag schließt Zinsen ein, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (18) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Frankreich stellt mit dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Frankreich stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifizierung umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung folgende Informationen:

a)

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen);

b)

ausführliche Beschreibung der bereits getroffenen und der geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung;

c)

Schriftstücke, mit denen der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurde.

(2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Stand der Durchführung seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf einfache Aufforderung der Kommission teilt Frankreich mit, welche Maßnahmen es bereits getroffen hat bzw. plant, um diese Entscheidung umzusetzen, und in welcher Höhe der Begünstigte bereits Beihilfe und Zinsen zurückgezahlt hat.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident der Kommission


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. C 249 vom 24.10.2007, S. 17.

(3)  Vgl. Fußnote 2.

(4)  Entscheidung K(2008) 1089 endgültig der Kommission vom 2. April 2008 (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27).

(5)  Entscheidung K(2007) 130 endgültig der Kommission vom 24. Januar 2007 (ABl. L 183 vom 13.7.2007, S. 27).

(6)  Die beiden Rechtssachen wurden mit Beschluss des Präsidenten vom 24. November 2008 verbunden.

(7)  Verbundene Rechtssachen T-102/07 — Freistaat Sachsen/Kommission und T-120/07 — MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG/Kommission (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht).

(8)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(9)  Am 29. Juni 2007 wurde AFR von dem Unternehmen IGF Industries übernommen. Es wurde in „IGF Industries — Arbel Fauvet Rail“ umbenannt.

(10)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(11)  Vertrauliche Angaben.

(12)  Vgl. die Mitteilung der Kommission über die Methode der Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

(13)  Siehe EuGH 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, Rechtssache T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnummer 191; Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 in der Sache C 62/2000 — Kahla (ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 12, Erwägungsgrund 117), Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 in der Sache C 5/2003 — MobilCom (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 55, Erwägungsgründe 148-164) sowie das vorstehend genannte Biria-Urteil, Randnummern 133-135.

(14)  Siehe Biria-Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-102/07 — Freistaat Sachsen/Kommission und T-120/07 — MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG/Kommission (noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht), Randnummern 218-222.

(15)  „Study by Deloitte & Touche GmbH in relation to the updating of the reference rates of interest applied to State aid control in the EU“, Oktober 2004. http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/full_report.pdf.

(16)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(17)  Vgl. EuGH 1. Juli 2008, Chronopost SA und La Poste/Union française de l'express (UFEX) und andere, Rechtssache C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-4777, Randnummer 95.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).