ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1185 DER KOMMISSION
vom 24. April 2015
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen. |
(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie z. B. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, erlassen. |
(3) |
Die Kommission hat die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der in Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden zu Heizzwecken üblicherweise verwendeten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte in einer Vorstudie analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht. |
(4) |
Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch sowie die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in der Nutzungsphase ermittelt. |
(5) |
Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nicht erforderlich sind. |
(6) |
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit festen Brennstoffen (Biomasse oder fossile Brennstoffe) ausgelegt sind. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die mit nicht-holzartiger Biomasse betrieben werden, weisen besondere technische Merkmale auf und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(7) |
Schätzungen zufolge wiesen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte im Jahr 2010 in der Union einen jährlichen Energieverbrauch von 627 PJ (15,0 Mio. t RÖE) auf, was einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von 9,5 Mio. t entspricht. Soweit keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird sich der mit Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten verbundene jährliche Energieverbrauch im Jahr 2030 voraussichtlich auf 812 PJ (19,4 Mio. t RÖE) belaufen, was einem CO2-Ausstoß von 8,8 Mio. t entsprechen würde. |
(8) |
Der Energieverbrauch von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten kann durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte verringert werden. |
(9) |
Die jährlichen Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) und Kohlenmonoxid (CO) werden für das Jahr 2010 auf 142 kt/Jahr, 119 kt/Jahr bzw. 1 658 kt/Jahr geschätzt. Infolge gezielter Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklung dürften diese Emissionen im Jahr 2030 94 kt/Jahr, 49 kt/Jahr bzw. 1 433 kt/Jahr betragen. Werden keine gezielten Maßnahmen getroffen, so werden die jährlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) voraussichtlich zunehmen, da neue Einzelraumheizgeräte höhere Verbrennungstemperaturen aufweisen werden. |
(10) |
Die Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten könnten durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte noch weiter verringert werden. |
(11) |
Schätzungen zufolge werden die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 (2) bis 2030 voraussichtlich zu jährlichen Energieeinsparungen von ca. 41 PJ (0,9 Mio. t RÖE) führen, was einem CO2-Ausstoß von 0,4 Mio. t entspricht. |
(12) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen hinsichtlich der Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten werden bis 2030 zu einer Verringerung der Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) und Kohlenmonoxid (CO) um 27 kt/Jahr, 5 kt/Jahr bzw. 399 kt/Jahr führen. |
(13) |
Diese Verordnung betrifft Produkte mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Würden für diese Produkte dieselben Effizienzanforderungen festgelegt, so würden bestimmte Technologien zum Nachteil der Verbraucher vom Markt verschwinden. Durch Ökodesign-Anforderungen, die dem jeweiligen Potenzial der einzelnen Technologien Rechnung tragen, werden daher faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt geschaffen. |
(14) |
Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauchs sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern. |
(15) |
Die Energieeffizienz von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten verringert sich während des Betriebs unter realen Bedingungen gegenüber den Messwerten bei der Prüfung. Um den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad an den thermischen Wirkungsgrad anzunähern, sollten die Hersteller Regelungen nutzen. Der Unterschied zwischen diesen Werten spiegelt sich daher in einem Gesamtabzug wider. Dieser Abzug kann durch eine Reihe von Regelungsoptionen ausgeglichen werden. |
(16) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben. |
(17) |
Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung gewährt werden. Die Zeitplanung sollte der Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden. |
(18) |
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind Gegenstand harmonisierter Normen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzuwenden sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vereinfachung sollten die entsprechenden harmonisierten Normen an die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen angepasst werden. |
(19) |
Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Messmethoden sowie — soweit vorhanden — harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von den europäischen Normungsorganisationen verabschiedet wurden. |
(20) |
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten. |
(21) |
Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation Informationen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG vorlegen, soweit sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung betreffen. |
(22) |
Um die Umweltauswirkungen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen. |
(23) |
Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten über deren gesamten Lebenszyklus breit verfügbar und leicht zugänglich sind. |
(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW festgelegt.
2. Die Verordnung gilt nicht für
a) |
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind; |
b) |
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind; |
c) |
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt; |
d) |
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden; |
e) |
Luftheizungsprodukte; |
f) |
Saunaöfen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die die chemische Energie fester Brennstoffe direkt in Wärme umwandeln; |
2. |
„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; |
3. |
„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, bei dem die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichtet werden können und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; |
4. |
„Herd“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; |
5. |
„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ohne Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in seinen Aufstellungsraum abgibt; |
6. |
„Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können; |
7. |
„Saunaofen“ bezeichnet ein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist; |
8. |
„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten; |
9. |
„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe; |
10. |
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; |
11. |
„holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne; |
12. |
„nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen; |
13. |
„fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen; für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff auch Torf; |
14. |
„bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist; |
15. |
„sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät verwendet werden kann; dazu zählen alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Unterlagen, in Werbematerial und in der Verbraucherwerbung genannt werden; |
16. |
„direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW; |
17. |
„indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW; |
18. |
„indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann; |
19. |
„Nennwärmeleistung“ (Pnom ) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann; |
20. |
„Mindestwärmeleistung“ (Pmin ) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung; |
21. |
„für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet; |
22. |
„Staub“ bezeichnet Partikel unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind; |
23. |
„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1 des Anhangs II Nummer 3 angegeben sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell. |
Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
1. Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.
2. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2022 erfüllen.
3. Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
1. Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
2. Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 aufgeführten Produktinformationen enthalten.
3. Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung anhand der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte anderer Modelle ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste der Modelle, deren Werte als Grundlage für die Extrapolation dienten, sowie aller anderen Modelle, für die die Angaben in der technischen Dokumentation auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Artikel 5
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6
Richtwerte
In Anhang V sind Richtwerte für die leistungsfähigsten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Artikel 7
Überprüfung
1. Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2024 vor. Dabei prüft sie insbesondere,
— |
ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) festgelegt werden sollten und |
— |
ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten. |
2. Die Kommission prüft, ob für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte, und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Prüfung bis zum 22. August 2018 vor.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2022 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gestatten, die den geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden entsprechen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (Siehe Seite 20 in diesem Amtsblatt).
(3) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V
Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %; |
2. |
„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5; |
3. |
„Staubemissionen“ bezeichnet den Staubausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 (trockenes Rauchgas), berechnet für 273 K und 1 013 mbar sowie bezogen auf 13 % O2, oder den gewichteten Durchschnitt des Staubausstoßes bei bis zu vier Brenngeschwindigkeiten, ausgedrückt in g/kg Trockenstoff; |
4. |
„Kohlenmonoxid-Emissionen“ bezeichnet den Kohlenmonoxid-Ausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 Rauchgas, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2; |
5. |
„Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen“ bezeichnet den Ausstoß von gasförmigen organischen Verbindungen in mgC/m3 Rauchgas, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2; |
6. |
„Stickoxid-Emissionen“ bezeichnet den Stickoxid-Ausstoß bei Nennwärmeleistung in mg/m3 Rauchgas, ausgedrückt als NO2, berechnet für 273 K und 1 013 mbar und bezogen auf 13 % O2; |
7. |
„Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; |
8. |
„thermischer Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom bzw. ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr (Heizwert) eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräts in %; |
9. |
„elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben; |
10. |
„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoff-Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben; |
11. |
„elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW; |
12. |
„Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an festen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als 5 Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt; |
13. |
„einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch ändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen; |
14. |
„zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst; |
15. |
„mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen; |
16. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen; |
17. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können; |
18. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des 7-tägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein; |
19. |
„Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist; |
20. |
„Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können; |
21. |
„mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist; |
22. |
„einstufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch anpassen kann; |
23. |
„zweistufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf zwei unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mithilfe von Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird; |
24. |
„modulierend“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf drei oder mehr unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mittels Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird; |
25. |
„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; |
26. |
„sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Torf oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen; |
27. |
„sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, brikettierten Brennstoffen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 % und Pressholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 12 %; |
28. |
„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräts von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet. |
29. |
„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät. |
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
ANHANG II
Ökodesign-Anforderungen
1. Spezifische Ökodesign-Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
a) |
Ab dem 1. Januar 2022 müssen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
2. Spezifische Ökodesign-Anforderungen an die Emissionen
a) |
Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
|
b) |
Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
|
c) |
Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
|
d) |
Ab dem 1. Januar 2022 dürfen die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten folgende Werte nicht überschreiten:
|
3. Anforderungen an die Produktinformationen
a) |
Ab dem 1. Januar 2022 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:
|
b) |
Ab dem 1. Januar 2022 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:
|
Tabelle 1
Erforderliche Angaben zu Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten
Modellkennung(en): |
||||||||||||||||||
Indirekte Heizfunktion: [ja/nein] |
||||||||||||||||||
Direkte Wärmeleistung: …(kW) |
||||||||||||||||||
Indirekte Wärmeleistung: …(kW) |
||||||||||||||||||
Brennstoff |
Bevorzugter Brennstoff (nur einer): |
Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e): |
ηs [x%]: |
Raumheizungs-Emissionen bei Nennwärmeleistung (1) |
||||||||||||||
PM |
OGC |
CO |
NOx |
PM |
OGC |
CO |
NOx |
|||||||||||
[x] mg/Nm3 (13 % O2) |
[x] mg/Nm3 (13 % O2) |
|||||||||||||||||
Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 % |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Pressholz, Feuchtigkeitsgehalt < 12 % |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Sonstige holzartige Biomasse |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Nicht-holzartige Biomasse |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Anthrazit und Trockendampfkohle |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Steinkohlenkoks |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Schwelkoks |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Bituminöse Kohle |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Braunkohlenbriketts |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Torfbriketts |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Sonstige fossile Brennstoffe |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Briketts aus einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Sonstige Mischung aus Biomasse und festen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff |
||||||||||||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
||||||||||
Wärmeleistung |
|
Thermischer Wirkungsgrad (auf der Grundlage des NCV) |
||||||||||||||||
Nennwärme-leistung |
Pnom |
x |
kW |
thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärme-leistung |
ηth,nom |
x,x |
% |
|||||||||||
Mindestwärme-leistung (Richtwert) |
Pmin |
[x,x/N.A.] |
kW |
thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärme-leistung (Richtwert) |
ηth,min |
[x,x/N.A.] |
% |
|||||||||||
Hilfsstromverbrauch |
|
Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen) |
||||||||||||||||
Bei Nennwärme-leistung |
elmax |
x,xxx |
kW |
einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|
||||||||||||
Bei Mindestwärme-leistung |
elmin |
x,xxx |
kW |
zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|||||||||||||
Im Bereitschafts-zustand |
elSB |
x,xxx |
kW |
Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat |
[ja/nein] |
|||||||||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme |
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
||||||||||||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden) |
Ppilot |
[x,xxx/N.A.] |
kW |
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung |
[ja/nein] |
|||||||||||||
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung |
[ja/nein] |
||||||||||||||||
Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) |
||||||||||||||||||
Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung |
[ja/nein] |
|
||||||||||||||||
Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster |
[ja/nein] |
|||||||||||||||||
mit Fernbedienungsoption |
[ja/nein] |
|||||||||||||||||
Kontaktangaben |
Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters. |
(1) PM = Staub, OGC = gasförmige organische Verbindungen, CO = Kohlenmonoxid, NOx = Stickoxide
(2) Nur bei Anwendung der Korrekturfaktoren F(2) oder F(3) erforderlich.
ANHANG III
Messungen und Berechnungen
1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 5 einzuhalten.
2. Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
a) |
Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte werden mit dem bevorzugten Brennstoff und allen sonstigen in Anhang II Tabelle 1 angegebenen geeigneten Brennstoffen geprüft. |
b) |
Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung und den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. |
c) |
Die angegebenen Emissionswerte werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet. |
3. Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
a) |
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad (ηS ) wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand (ηS,on ) berechnet, wobei Korrekturen vorgenommen werden, um den Beiträgen der Wärmeleistungsregelung, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs einer Pilotflamme Rechnung zu tragen. |
b) |
Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten (CC) von 2,5 multipliziert. |
4. Allgemeine Bedingungen für die Emissionen
a) |
Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten werden die Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC), Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) sowie der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gleichzeitig gemessen; dies gilt nicht für die Staubemissionen, wenn eine der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 2 oder unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i Punkt 3 beschriebenen Methoden angewandt wird.
|
b) |
Die angegebenen Werte für die Nennwärmeleistung, den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad und die Emissionen werden auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet. |
5. Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
a) |
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten ist folgendermaßen definiert: ηS = ηS,on – 10% + F(2) + F(3) – F(4) – F(5) Dabei gilt:
|
b) |
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand errechnet sich wie folgt: ηS,on = ηth,nom Dabei gilt:
|
c) |
Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt: Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 2 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden. Tabelle 2 Korrekturfaktor F(2)
Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, die die in Anhang II Nummer 2 beschriebenen Anforderungen an die Emissionen nicht erfüllen, wenn die Temperaturregelung auf die Mindestwärmeleistung eingestellt ist, beträgt F(2) null. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung nicht mehr als 50 % der Nennwärmeleistung betragen. |
d) |
Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt: Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 3 aufgeführten Werte. Tabelle 3 Korrekturfaktor F(3)
Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, die die in Anhang II Nummer 2 beschriebenen Anforderungen an die Emissionen nicht erfüllen, wenn die Temperaturregelung auf die Mindestwärmeleistung eingestellt ist, beträgt F(3) null. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung nicht mehr als 50 % der Nennwärmeleistung betragen. |
e) |
Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich wie folgt: Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Ein-Zustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung. Dabei gilt:
|
f) |
Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt: Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider. Dabei gilt:
|
ANHANG IV
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen oder mehrere Brennstoffe, der/die vergleichbare Eigenschaften aufweist/aufweisen wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang III eingesetzt wurde. |
2. |
Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn
|
3. |
Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b oder c geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt sind. |
4. |
Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung erfüllt, wenn
|
5. |
Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. |
6. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen. |
ANHANG V
Unverbindliche Richtwerte gemäß Artikel 6
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für die beste, auf dem Markt für Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte verfügbare Technik folgende Werte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad sowie für die Emissionen von Staub, Kohlenmonoxid, gasförmigen organischen Verbindungen und Stickoxiden ermittelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde kein Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät ermittelt, das alle unter den Nummern 1 bis 5 angegebenen Richtwerte erreicht. Mehrere Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte wiesen jedoch einen oder mehrere dieser Werte auf:
1. |
Spezifische Richtwerte für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:
|
2. |
Spezifische Richtwerte für die Staubemissionen (PM) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:
|
3. |
Spezifische Richtwerte für die Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen (OGC) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:
|
4. |
Spezifische Richtwerte für die Kohlenmonoxid-Emissionen (CO) von Einzelraumheizgeräten:
|
5. |
Spezifische Richtwerte für die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten:
|
Aus den Richtwerten der Nummern 1 bis 5 lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät erreicht werden kann.
Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die nicht mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 83 %, Staubemissionen von 33 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 69 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 1 125 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 115 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.
Bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten mit geschlossener Brennkammer, die mit Pressholz in Form von Pellets betrieben werden, weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 91 %, Staubemissionen von 22 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 6 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 312 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 121 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.
Bei Herden weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 78 %, Staubemissionen von 38 mg/m3 bei 13 % O2, Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen von 66 mg/m3 bei 13 % O2, Kohlenmonoxid-Emissionen von 1 375 mg/m3 bei 13 % O2 und Stickoxid-Emissionen von 71 mg/m3 bei 13 % O2 eine gute Kombination von Werten auf.
21.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/20 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1186 DER KOMMISSION
vom 24. April 2015
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Energieeinsparpotenzial aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihren Leistungsniveaus erheblich unterscheiden. |
(2) |
Einzelraumheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf, und die von ihnen verbrauchte Energie macht einen beträchtlichen Anteil der Gesamtenergienachfrage in der Europäischen Union aus. Es besteht ein beträchtlicher Spielraum zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs. |
(3) |
Einzelraumheizgeräte, die mit nicht-holzartiger Biomasse betrieben werden, weisen spezifische technische Merkmale auf und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(4) |
Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
(5) |
Da die typische Verwendung und somit auch der Energieverbrauch von Einzelraumheizgeräten sich von denen anderer Raumheizgeräte, für die Regelungen festgelegt wurden, unterscheiden, sollte mit dieser Verordnung auch eine Kennzeichnungsskala eingeführt werden, die sich von der für andere Raumheizgeräte unterscheidet. |
(6) |
Da Hell- und Dunkelstrahler Produkte sind, die unmittelbar von gewerblichen Verwendern und nicht von Endverbrauchern erworben werden, enthält diese Verordnung keine Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung. |
(7) |
Mit den Mindestanforderungen an elektrische Einzelraumheizgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (2) wird das maximale technische Verbesserungspotenzial für diese Produkte angestrebt. Folglich gibt es keinen Spielraum für weitere Differenzierungen zwischen ihnen. Elektrische Einzelraumheizgeräte können nicht unmittelbar durch effizientere Einzelraumheizgeräte ersetzt werden, die mit anderen Energieträgern betrieben werden, und folglich würde das Ziel, den Verbraucher mit dem Etikett über die relative Energieeffizienz unterschiedlicher Produkte zu informieren, nicht erreicht. |
(8) |
Die Förderung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen in Heizgeräten steht im Einklang mit dem Ziel der Förderung erneuerbarer Energie. Es ist daher angebracht, mit dieser Verordnung ein besonderes Konzept für Einzelraumheizgeräte einzuführen, und zwar einen Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der so festzusetzen ist, dass die Klasse A++ nur von Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe erreicht werden kann, die mit Pellets betrieben werden. |
(9) |
Die Informationen auf dem Etikett sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den europäischen Normungsorganisationen mit dem Ziel verabschiedet wurden, Ökodesign-Anforderungen festzulegen. |
(10) |
In dieser Verordnung sollten einheitliche Vorgaben für Gestaltung und Inhalt der Produktetiketten für Einzelraumheizgeräte festgelegt werden. |
(11) |
Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation von Einzelraumheizgeräten festgelegt werden. |
(12) |
Überdies sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Einzelraumheizgeräten sowie in der Verbraucherwerbung und in technischem Werbematerial für solche Einzelraumheizgeräte zu liefern sind. |
(13) |
Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW und für die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte festgelegt.
Die Verordnung gilt nicht für
a) |
elektrische Einzelraumheizgeräte; |
b) |
Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampfkreisprozess oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden; |
c) |
Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nur für die Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse bestimmt sind; |
d) |
Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten; |
e) |
Einzelraumheizgeräte, die nur für die Anwendung im Freien bestimmt sind; |
f) |
Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt; |
g) |
Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden; |
h) |
Hellstrahler und Dunkelstrahler; |
i) |
Luftheizungsprodukte; |
j) |
Saunaöfen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme entweder durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger, flüssiger oder fester Brennstoffe mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umwandeln; |
2. |
„Einzelraumheizgerät für feste Brennstoffe“ oder „Festbrennstoff-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein mit festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer oder einen mit festen Brennstoffen betriebenen Herd; |
3. |
„Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit gasförmigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer; |
4. |
„Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer; |
5. |
„elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mittels des elektrischen Joule-Effekts Wärme erzeugt; |
6. |
„Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich das Glutbett und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; |
7. |
„Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich das Glutbett und die Verbrennungsgase in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; |
8. |
„Herd“ bezeichnet ein mit festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das innerhalb eines Gehäuses die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen umfasst und über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; |
9. |
„brennstoffbetriebenes Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer, ein Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer oder einen Herd; |
10. |
„Hellstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, so dass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Objekte direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden; |
11. |
„Dunkelstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Objekte installiert wird und den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung erwärmt, die von einem oder mehreren Rohren, die durch die hindurch strömenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen; |
12. |
„Heizgerät ohne Abgasabführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum des Produkts abgibt, mit Ausnahme von Hellstrahlern; |
13. |
„Heizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt vom Glutbett zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können; |
14. |
„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten; |
15. |
„Saunaofen“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist; |
16. |
„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normalen Zimmertemperaturen fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe; |
17. |
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; |
18. |
„holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne; |
19. |
„nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf und (Getreide-) Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen; |
20. |
„bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den einzelnen Brennstoff, mit dem das Einzelraumheizgerät nach Angaben des Herstellers vorzugsweise zu betreiben ist; |
21. |
„fossile Festbrennstoffe“ bezeichnet Festbrennstoffe mit Ausnahme von Biomasse, einschließlich Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Mischungen fossiler Brennstoffe und Mischungen aus Biomasse und fossilem Brennstoff; für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff auch Torf; |
22. |
„sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Brennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Herstellers in dem Einzelraumheizgerät verwendet werden kann, und umfasst alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Hersteller und Lieferanten sowie in technischen Werbematerialien und in der Verbraucherwerbung genannt werden; |
23. |
„direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW; |
24. |
„indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt; |
25. |
„indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann; |
26. |
„Nennwärmeleistung“ (Pnom ) bezeichnet die in kW ausgedrückte, vom Lieferanten angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, wenn das Produkt mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung betrieben wird, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann; |
27. |
„Mindestwärmeleistung“ (Pmin ) bezeichnet die in kW ausgedrückte, vom Lieferanten angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung; |
28. |
„für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet; |
29. |
„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 2 oder Tabelle 3 des Anhangs V aufgeführt sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.
Artikel 3
Pflichten der Lieferanten und Zeitplan
(1) Ab dem 1. Januar 2018 müssen Lieferanten, die Einzelraumheizgeräte in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt, sicherstellen, dass
a) |
für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen; |
b) |
den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen; |
c) |
für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird; |
d) |
den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodells ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird; |
e) |
die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird; |
f) |
Werbung, die sich auf dieses Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst; |
g) |
in technischem Werbematerial zu diesem speziellen Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird. |
(2) Ab dem 1. Januar 2022 müssen Lieferanten, die Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für dieses Einzelraumheizgerät ein gedrucktes Etikett mit den in Anhang II definierten Energieeffizienzklassen bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen; |
b) |
den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Etikett gemäß den Energieeffizienzklassen in Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1 entsprechen; |
c) |
für dieses Einzelraumheizgerät ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird; |
d) |
den Händlern für dieses Einzelraumheizgerätemodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV bereitgestellt wird; |
e) |
die technische Dokumentation gemäß Anhang V den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert wird; |
f) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Einzelraumheizgerätemodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst; |
g) |
in technischem Werbematerial zu diesem Einzelraumheizgerätemodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird. |
Artikel 4
Pflichten der Händler
Händler, die Einzelraumheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass
a) |
Einzelraumheizgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite tragen; |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Einzelraumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen von Anhangs VII; |
c) |
Werbung für ein bestimmtes Modell von Einzelraumheizgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Modells umfasst; |
d) |
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell von Einzelraumheizgeräten mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird. |
Artikel 5
Mess- und Berechnungsmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen.
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse von Einzelraumheizgeräten wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren gemäß Anhang IX an.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung wird insbesondere beurteilt, ob die Ausnahmen von der Anwendung der Verordnung verringert werden können.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 1. Januar 2018 für Einzelraumheizgeräte, bei denen es sich nicht um Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung oder Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung handelt. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2018.
(3) Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 für Festbrennstoff-Heizgeräte ohne Abgasführung und Festbrennstoff-Heizgeräte mit offener Abgasführung. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben f und g sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 76 dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX
Für die Zwecke der Anhänge II bis IX gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten beträgt CC = 2,5; |
2. |
„Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; |
3. |
„Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom oder ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung eines Einzelraumheizgeräts zu der als Heizwert (NCV) angegebenen Gesamtenergiezufuhr in %; |
4. |
„elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben; |
5. |
„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben; |
6. |
„elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW; |
7. |
„Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als 5 Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt; |
8. |
„einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch verändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen; |
9. |
„zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst; |
10. |
„mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen; |
11. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen; |
12. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können; |
13. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des 7-tägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein; |
14. |
„Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist; |
15. |
„Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können; |
16. |
„mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist; |
17. |
„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; |
18. |
„Modellkennung“ ist der in der Regel aus Buchstaben und Zahlen bestehende Code, anhand dessen ein bestimmtes Einzelraumheizgerätemodell von anderen Modellen unterschieden wird, die denselben Marken-, Lieferanten- oder Händlernamen aufweisen; |
19. |
„sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer Anthrazit und Trockendampfkohle, Steinkohlenkoks, Schwelkoks, bituminöser Kohle, Braunkohle, Torf oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen; |
20. |
„sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, brikettierten Brennstoffen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 % und Pressholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 12 %; |
21. |
„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Einzelraumheizgerät. |
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
ANHANG II
Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse eines Einzelraumheizgeräts wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex bestimmt.
Tabelle 1
Energieeffizienzklassen von Einzelraumheizgeräten
Energieeffizienzklasse |
Energieeffizienzindex (EEI) |
A++ |
EEI ≥ 130 |
A+ |
107 ≤ EEI < 130 |
A |
88 ≤ EEI < 107 |
B |
82 ≤ EEI < 88 |
C |
77 ≤ EEI < 82 |
D |
72 ≤ EEI < 77 |
E |
62 ≤ EEI < 72 |
F |
42 ≤ EEI < 62 |
G |
EEI < 42 |
Der Energieeffizienzindex eines Einzelraumheizgeräts wird gemäß Anhang VIII berechnet.
ANHANG III
Etikett
1. |
Einzelraumheizgeräte
|
2. |
Die Gestaltung des Etiketts für Einzelraumheizgeräte muss folgender Vorlage entsprechen:
Dabei gilt:
|
ANHANG IV
Produktdatenblatt
1. |
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Einzelraumheizgerätes sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
|
2. |
Ein Datenblatt kann eine Reihe von Einzelraumheizgerätemodellen desselben Lieferanten abdecken. |
3. |
Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß erfolgen. In diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen. |
ANHANG V
Technische Dokumentation
Bei Einzelraumheizgeräten umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
die Modellkennung; |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
wenn es sich bei dem bevorzugten Brennstoff gemäß Tabelle 2 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, einen sonstigen fossilen Brennstoff oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs hinreichend ausführliche Beschreibung sowie die technische Norm oder Spezifikation des Brennstoffs, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen den gemessenen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff; |
e) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen; |
f) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; |
g) |
die Angaben in Tabelle 2 (bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe) und in Tabelle 3 (bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe), gemessen und berechnet gemäß Anhang VIII; |
h) |
Berichte über Prüfungen, die von den Lieferanten oder in ihrem Auftrag durchgeführt wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat; |
i) |
alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Einzelraumheizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
j) |
gegebenenfalls eine Liste gleichwertiger Modelle. |
Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Einklang mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Verfügung gestellt wird.
Tabelle 2
Technische Parameter für Einzelraumheizgeräte für feste Brennstoffe
Modellkennung(en): |
||||||||||
Indirekte Heizfunktion: [ja/nein] |
||||||||||
Direkte Wärmeleistung: … (kW) |
||||||||||
Indirekte Wärmeleistung: … (kW) |
||||||||||
Brennstoff |
Bevorzugter Brennstoff (nur einer): |
Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e): |
||||||||
Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 % |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Pressholz, Feuchtigkeitsgehalt < 12 % |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Sonstige holzartige Biomasse |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Nicht-holzartige Biomasse |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Anthrazit und Trockendampfkohle |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Steinkohlenkoks |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Schwelkoks |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Bituminöse Kohle |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Braunkohlenbriketts |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Torfbriketts |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Sonstige fossile Brennstoffe |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Briketts aus einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Sonstige Mischung aus Biomasse und festen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
||||||||
Eigenschaften beim Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff |
||||||||||
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s [%]: |
||||||||||
Energieeffizienzindex (EEI): |
||||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
||
Wärmeleistung |
|
Brennstoff-Wirkungsgrad (auf der Grundlage des NCV) |
||||||||
Nennwärmeleistung |
Pnom |
x,x |
kW |
|
Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung |
ηth,nom |
x,x |
% |
||
Mindestwärmeleistung (Richtwert) |
Pmin |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
Brennstoff-Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert) |
ηth,min |
[x,x/N.A.] |
% |
||
|
|
|
|
|
|
|||||
Hilfsstromverbrauch |
|
Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen) |
||||||||
Bei Nennwärmeleistung |
elmax |
x,xxx |
kW |
|
Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|
|||
Bei Mindestwärmeleistung |
elmin |
x,xxx |
kW |
|
zwei oder mehr manuelle Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|
|||
Im Bereitschaftszustand |
elSB |
x,xxx |
kW |
|
Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats |
[ja/nein] |
|
|||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) |
||||||||
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
mit Fernbedienungsoption |
[ja/nein] |
|
||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme |
|
|
|
|
||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden) |
Ppilot |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
|
|||||
Kontaktdaten |
Name und Anschrift des Lieferanten |
Tabelle 3
Technische Parameter für Einzelraumheizgeräte für gasförmige/flüssige Brennstoffe
Modellkennung(en): |
||||||||||
Indirekte Heizfunktion: [ja/nein] |
||||||||||
Direkte Wärmeleistung: …(kW) |
||||||||||
Indirekte Wärmeleistung: …(kW) |
||||||||||
Brennstoff |
|
|
|
|||||||
Bitte Brennstoffart auswählen |
[gasförmig/flüssig] |
[bitte angeben] |
||||||||
|
|
|
|
|||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
||
Wärmeleistung |
|
Brennstoff-Wirkungsgrad (NCV) |
||||||||
Nennwärmeleistung |
Pnom |
x,x |
kW |
|
Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung |
ηth,nom |
x,x |
% |
||
Mindestwärmeleistung (Richtwert) |
Pmin |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
Brennstoff-Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert) |
ηth,min |
[x,x/N.A.] |
% |
||
|
|
|
|
|
|
|||||
Hilfsstromverbrauch |
|
Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen) |
||||||||
Bei Nennwärmeleistung |
elmax |
x,xxx |
kW |
|
Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|
|||
Bei Mindestwärmeleistung |
elmin |
x,xxx |
kW |
|
zwei oder mehr manuelle Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|
|||
Im Bereitschaftszustand |
elSB |
x,xxx |
kW |
|
Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats |
[ja/nein] |
|
|||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) |
||||||||
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung |
[ja/nein] |
|
||||||
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster |
[ja/nein] |
|
||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme |
|
mit Fernbedienungsoption |
[ja/nein] |
|
||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden) |
Ppilot |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
|
|||||
Kontaktdaten |
Name und Anschrift des Lieferanten |
(1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
ANHANG VI
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet
1. |
Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
|
2. |
Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein. |
ANHANG VII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
1. |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
3. |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
4. |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
5. |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. |
ANHANG VIII
Messungen und Berechnungen
1. |
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 4 einzuhalten. |
2. |
Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
|
3. |
Allgemeine Bedingungen für den Energieeffizienzindex und den Verbrauch von Einzelraumheizgeräten:
|
4. |
Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
|
(1) Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Kontrolle der Übereinstimmung mit den in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen Brennstoff, der vergleichbare Eigenschaften aufweist wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang VIII eingesetzt wurde. Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn
|
2. |
Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b bis d geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt werden. Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn
|
Werden die unter Nummer 2 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen.
Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VIII aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
21.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/43 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1187 DER KOMMISSION
vom 27. April 2015
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihren Leistungsniveaus erheblich unterscheiden. |
(2) |
Raumheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen, einschließlich Festbrennstoffkesseln, weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf. Auf Festbrennstoffkessel, die zur Beheizung von Innenräumen eingesetzt werden, entfällt ein erheblicher Anteil des Gesamtenergieverbrauchs in der Union. Es besteht ein erheblicher Spielraum zur Verringerung des Energieverbrauchs von Festbrennstoffkesseln, etwa durch Kombination mit geeigneten Temperaturreglern und Solareinrichtungen, weshalb Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ebenfalls den Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen sollten. |
(3) |
Kessel, mit denen ausschließlich Wärme für heißes Trink- und Sanitärwasser erzeugt wird, Kessel zur Erwärmung gasförmiger Wärmeträger, Kessel mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 kW sowie Kessel für nicht-holzartige Biomasse weisen spezifische technische Merkmale auf und sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(4) |
Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich der Energieeffizienz von Festbrennstoffkesseln festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Festbrennstoffkesseln zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
(5) |
Im Interesse vergleichbarer Informationen zu Festbrennstoffkesseln für die Verbraucher sollte eine Kennzeichnungsskala eingeführt werden, die mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission (2) im Einklang steht. Würde das Konzept der genannten Verordnung hinsichtlich erneuerbarer Energien übernommen, so würde die Energieeffizienz von Biomassekesseln nicht gefördert. Eine Übernahme des auf fossile Brennstoffe angewandten Konzepts würde nicht dem Ziel entsprechen, die Nutzung erneuerbarer Energieträger gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu unterstützen. Daher sollte diese Verordnung einen besonderen Ansatz für Biomassekessel in Form eines „Biomasse-Kennzeichnungsfaktors“ vorsehen, der so gewählt wird, dass die Klasse A++ von Biomassekesseln mit Brennwerttechnik erreicht werden kann. |
(6) |
Die Informationen auf dem Etikett sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von den europäischen Normungsorganisationen mit dem Ziel verabschiedet werden, Ökodesign-Anforderungen festzulegen. |
(7) |
Diese Verordnung sollte einheitliche Vorgaben für Gestaltung und Inhalt des Etiketts von Festbrennstoffkesseln enthalten. |
(8) |
Zudem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation von Festbrennstoffkesseln festgelegt werden. |
(9) |
Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Festbrennstoffkesseln sowie in der Verbraucherwerbung und in technischem Werbematerial für Festbrennstoffkessel bereitzustellen sind. |
(10) |
Beruhen die Etiketten und Produktinformationen auf Datenblättern von Lieferanten, so sollte sichergestellt werden, dass die Endnutzer ohne Weiteres auf Informationen über die Energieeffizienz von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Solareinrichtungen und Temperaturreglern zugreifen können. |
(11) |
Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1. In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung und die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW sowie zu Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen festgelegt.
2. Die Verordnung gilt nicht für
a) |
Kessel, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen, |
b) |
Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft, |
c) |
Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW, |
d) |
Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Festbrennstoffkessel“ bezeichnet eine Vorrichtung mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis, die ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines oder mehrerer geschlossener Räume auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und die nicht mehr als 6 % ihrer Nennwärmeleistung an ihre Umgebung verliert; |
2. |
„wasserbetriebenes Zentralheizungssystem“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Wärmeträger zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Heizkörper zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient, einschließlich Blockheizungsanlagen oder Fernwärmenetzen; |
3. |
„Wärmeerzeuger für Festbrennstoffe“ bezeichnet den Teil eines Festbrennstoffkessels, der durch die Verbrennung von Festbrennstoffen Wärme erzeugt; |
4. |
„Nennwärmeleistung“ oder „Pr “ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Festbrennstoffkessels für die Beheizung geschlossener Räume auf der Basis des jeweils bevorzugten Brennstoffes in kW; |
5. |
„Festbrennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der bei normaler Zimmertemperatur fest ist, einschließlich fester Biomasse und fester fossiler Brennstoffe; |
6. |
„Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen mit biologischem Ursprung aus der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen; |
7. |
„holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse von Bäumen, Büschen und Sträuchern, darunter Scheitholz, Holzhackgut, Pressholz in Form von Pellets, Pressholz in Form von Briketts und Sägespäne; |
8. |
„nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet Biomasse mit Ausnahme holzartiger Biomasse, einschließlich Stroh, Miscanthus, Schilf, (Getreide-)Körnern, Olivenkernen, Ölkuchen und Nussschalen; |
9. |
„fossiler Brennstoff“ bezeichnet einen Brennstoff, der nicht auf Biomasse basiert, einschließlich Anthrazit, Braunkohle, Koks und bituminöser Kohle, und umfasst für die Zwecke der vorliegenden Verordnung auch Torf; |
10. |
„Biomassekessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, für den vorzugsweise Biomasse verwendet wird; |
11. |
„Kessel für nicht-holzartige Biomasse“ bezeichnet einen Biomassekessel, für den nicht-holzartige Biomasse als bevorzugter Brennstoff verwendet wird und bei dem holzartige Biomasse, fossile Brennstoffe oder eine Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen nicht als sonstige geeignete Brennstoffe aufgeführt sind; |
12. |
„bevorzugter Brennstoff“ bezeichnet den Festbrennstoff, der nach Angaben des Lieferanten in dem Kessel vorzugsweise verwendet werden sollte; |
13. |
„sonstiger geeigneter Brennstoff“ bezeichnet einen anderen Festbrennstoff als den bevorzugten Brennstoff, der nach Angaben des Lieferanten in dem Festbrennstoffkessel verwendet werden kann, und umfasst alle Brennstoffe, die im Handbuch für Installateure und Endnutzer, auf frei zugänglichen Websites der Lieferanten sowie in technischem Werbematerial und in der Verbraucherwerbung aufgeführt sind; |
14. |
„Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der gleichzeitig Wärme und Strom erzeugen kann; |
15. |
„Zusatzheizgerät“ bezeichnet einen Sekundärheizkessel oder eine Sekundärwärmepumpe im Geltungsbereich der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 oder einen Sekundärfestbrennstoffkessel, der/die zusätzliche Wärme erzeugt, wenn der Wärmebedarf größer ist als die Nennwärmeleistung des Primärfestbrennstoffkessels; |
16. |
„Temperaturregler“ bezeichnet ein Gerät, über das der Endnutzer Werte und Zeitintervalle der gewünschten Raumtemperatur einstellen kann und das die relevanten Daten an eine Schnittstelle am Festbrennstoffkessel wie z. B. die Zentraleinheit übermittelt, um die Regulierung der Raumtemperatur(en) zu unterstützen; |
17. |
„Solareinrichtung“ bezeichnet eine reine Solaranlage, einen Sonnenkollektor, einen solarbetriebenen Warmwasserspeicher oder eine Pumpe im Kollektorkreislauf, die separat in Verkehr gebracht werden; |
18. |
„reine Solaranlage“ bezeichnet eine Vorrichtung, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren und solarbetriebenen Warmwasserspeichern sowie möglicherweise mit Pumpen im Kollektorkreislauf und sonstigen Bauteilen ausgestattet ist, als Einheit in Verkehr gebracht wird und mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist; |
19. |
„Sonnenkollektor“ bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu ausgelegt ist, Gesamtsonneneinstrahlung zu absorbieren und die so erzeugte Wärmeenergie an ein durch den Kollektor strömendes Fluid weiterzugeben; |
20. |
„solarbetriebener Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Warmwasserspeicher zur Speicherung von Wärmeenergie, die mit einem oder mehreren Sonnenkollektoren erzeugt wurde; |
21. |
„Warmwasserspeicher“ bezeichnet einen Behälter zur Speicherung von Warmwasser einschließlich Zusatzmitteln zur Warmwasserbereitung und/oder zur Raumheizung, der mit keinerlei Wärmeerzeugern außer eventuell einem oder mehreren Hilfs-Tauchheizelementen ausgestattet ist; |
22. |
„Hilfs-Tauchheizelement“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandsheizelement, das als Teil eines Warmwasserspeichers nur bei Unterbrechung der Versorgung durch die externe Wärmequelle (auch während der Wartung) oder bei deren Ausfall Wärme erzeugt oder Teil eines solarbetriebenen Warmwasserspeichers ist und Wärme liefert, wenn die Solarwärmequelle für das gewünschte Temperaturniveau nicht ausreicht; |
23. |
„Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel in Kombination mit einem oder mehreren Zusatzheizgeräten, einem oder mehreren Temperaturreglern oder einer oder mehreren Solareinrichtungen. |
24. |
„Kombiheizkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der dazu ausgelegt ist, in bestimmten Abständen auch Trink- und Sanitärwasser mit bestimmten Temperaturen, Mengen und Volumenströmen bereitzustellen, und an eine externe Trink- und Sanitärwasserversorgung angeschlossen ist. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X aufgeführt.
Artikel 3
Pflichten der Lieferanten und Zeitplan
1. Ab dem 1. April 2017 müssen Lieferanten, die Festbrennstoffkessel in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen — einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert sind — sicherstellen, dass
a) |
für jeden Festbrennstoffkessel ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.1 entsprechen, wobei für jeden Festbrennstoffkessel, der in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden soll, ein zweites Etikett zu liefern ist, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen; |
b) |
den Händlern für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.1 entsprechen; |
c) |
für jeden Festbrennstoffkessel ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für jeden Festbrennstoffkessel, der in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden soll, ein zweites Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 zu liefern ist; |
d) |
den Händlern für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird; |
e) |
die technische Dokumentation gemäß Anhang V Nummer 1 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung bereitgestellt wird; |
f) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Festbrennstoffkesselmodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält; |
g) |
technisches Werbematerial zu einem bestimmten Festbrennstoffkesselmodell, das Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält. |
2. Ab dem 26. September 2019 müssen Lieferanten, die Festbrennstoffkessel in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen — einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert sind — sicherstellen, dass
a) |
für jeden Festbrennstoffkessel ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.2 entsprechen; |
b) |
für jedes Festbrennstoffkesselmodell ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 1.2 entsprechen. |
3. Ab dem 1. April 2017 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass
a) |
für jede Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein gedrucktes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen; |
b) |
für jedes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklasse gemäß Anhang II bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III Nummer 2 entsprechen; |
c) |
für jede Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird; |
d) |
für jedes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird; |
e) |
die technische Dokumentation gemäß Anhang V Nummer 2 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung bereitgestellt wird; |
f) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält; |
g) |
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält. |
Artikel 4
Pflichten der Händler
1. Händler von Festbrennstoffkesseln müssen sicherstellen, dass
a) |
jeder Festbrennstoffkessel in der Verkaufsstelle mit dem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellten Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorderseite versehen ist; |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Festbrennstoffkessel, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; |
c) |
Werbung für ein bestimmtes Festbrennstoffkesselmodell, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält; |
d) |
technisches Werbematerial zu einem bestimmten Festbrennstoffkesselmodell, das Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält. |
2. Händler von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen müssen sicherstellen, dass
a) |
in Angeboten, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage beziehen, die Energieeffizienzklasse für diese Verbundanlage angegeben ist, wozu das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a bereitgestellte Etikett und das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c bereitgestellte Datenblatt, in das die Merkmale dieser Verbundanlage ordnungsgemäß eingetragen wurden, auf der Verbundanlage anzubringen sind; |
b) |
zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer die Verbundanlage ausgestellt sieht, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; |
c) |
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modell enthält; |
d) |
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zu dessen spezifischen technischen Parametern umfasst, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse dieses Modells enthält. |
Artikel 5
Mess- und Berechnungsmethoden
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind im Einklang mit Anhang VIII mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Der Energieeffizienzindex wird gemäß Anhang IX ermittelt.
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten wenden das in Anhang X beschriebene Verfahren an, wenn sie überprüfen, ob die angegebene Energieeffizienzklasse eines Festbrennstoffkessels oder einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit den Anforderungen dieser Verordnung im Einklang steht.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bis zum 1. Januar 2022. Dabei prüft sie insbesondere, ob auf dem Etikett für Kombiheizkessel auch eine Warmwasserbereitungs-Effizienzklasse angegeben werden sollte.
Artikel 8
Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Sie gilt ab dem 1. April 2017. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben f und g, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c und d gelten jedoch erst ab dem 1. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).
(3) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X
Für die Zwecke der Anhänge II bis X gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) |
„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Festbrennstoffkessels oder einer Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder demselben Lieferanten- oder Händlernamen unterscheidet; |
(2) |
„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ oder „ηs “ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem von einem Festbrennstoffkessel gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %; |
(3) |
„elektrischer Wirkungsgrad“ oder „ηel “ bezeichnet das Verhältnis der elektrischen Leistung zur Gesamtenergiezufuhr bei einem Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird; |
(4) |
„Brennwert“ oder „GCV“ bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgehalt abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes; |
(5) |
„Umrechnungskoeffizient“ oder „CC“ bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5; |
(6) |
„Temperaturregler-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Temperaturregler bereitzustellende Datenblatt; |
(7) |
„Kessel-Datenblatt“ bezeichnet bei Festbrennstoffkesseln das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung bereitzustellende Datenblatt und bei anderen Kesseln als Festbrennstoffkesseln das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für diese Kessel bereitzustellende Datenblatt; |
(8) |
„Solareinrichtungs-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Solareinrichtungen bereitzustellende Datenblatt; |
(9) |
„Wärmepumpen-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Wärmepumpen bereitzustellende Datenblatt; |
(10) |
„Brennwertkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, in dem bei normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Wassertemperaturen der Wasserdampf in den Verbrennungsprodukten teilweise kondensiert, um die latente Wärme dieses Wasserdampfes zur Wärmeerzeugung zu nutzen; |
(11) |
„sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer: Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 %, Pressholz in Form von Pellets oder Briketts, Sägespäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 50 %; |
(12) |
„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers im Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei der Verwendung in Festbrennstoffkesseln; |
(13) |
„sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer bituminöser Kohle, Braunkohle (einschließlich Briketts), Koks, Anthrazit oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen; |
(14) |
„elektrischer Leistungsbedarf bei Höchstwärmeleistung“ oder „elmax “ bezeichnet die in kW angegebene elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei Nennwärmeleistung mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung; |
(15) |
„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ oder „elmin “ bezeichnet die in kW angegebene elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei anwendbarer Teillast mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung; |
(16) |
„Reserveheizung“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandselement, das lediglich Wärme erzeugt, um ein Einfrieren des Festbrennstoffkessels oder des wasserbasierten Zentralheizungssystems zu vermeiden, oder wenn die externe Wärmezufuhr unterbrochen wird (unter anderem während Wartungsarbeiten) oder defekt ist; |
(17) |
„anwendbare Teillast“ bezeichnet bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen Betrieb bei 30 % der Nennwärmeleistung und bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen Betrieb bei 50 % der Nennwärmeleistung; |
(18) |
„Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ oder „PSB “ bezeichnet die Leistungsaufnahme eines Festbrennstoffkessels im Bereitschaftszustand, mit Ausnahme der Leistungsaufnahme integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung, angegeben in kW; |
(19) |
„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Festbrennstoffkessel mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; |
(20) |
„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand“ oder „ηson “ bezeichnet
|
(21) |
„Brennstoff-Wirkungsgrad“ oder „η“ bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Festbrennstoffkessels, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird; |
(22) |
„erzeugte Nutzwärme“ oder „P“ bezeichnet die Wärme, die ein Festbrennstoffkessel an den Wärmeträger abgibt, in kW; |
(23) |
„mit fossilen Brennstoffen befeuerter Festbrennstoffkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der vorzugsweise mit fossilen Brennstoffen oder einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen befeuert wird; |
(24) |
„Brennwert, feuchtigkeitsfrei“ oder „GCVmf “ bezeichnet die gesamte Menge an Wärme, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes; |
(25) |
„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern gemäß Anhang V Nummer 1 Tabelle 4 in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Lieferanten in Verkehr gebrachtes Modell. |
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
ANHANG II
Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse eines Festbrennstoffkessels wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex bestimmt.
Der Energieeffizienzindex eines Festbrennstoffkessels wird gemäß Anhang IX berechnet.
Tabelle 1
Energieeffizienzklassen von Festbrennstoffkesseln
Energieeffizienzklasse |
Energieeffizienzindex (EEI) |
A+++ |
EEI ≥ 150 |
A++ |
125 ≤ EEI < 150 |
A+ |
98 ≤ EEI < 125 |
A |
90 ≤ EEI < 98 |
B |
82 ≤ EEI < 90 |
C |
75 ≤ EEI < 82 |
D |
36 ≤ EEI < 75 |
E |
34 ≤ EEI < 36 |
F |
30 ≤ EEI < 34 |
G |
EEI < 30 |
ANHANG III
Etiketten
1. FESTBRENNSTOFFKESSEL
1.1. Etikett 1
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Festbrennstoffkessel muss Nummer 3 entsprechen. Wenn für das Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vergeben wurde, kann ausnahmsweise zudem das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden. |
1.2. Etikett 2
a) |
Das Etikett muss die unter Nummer 1.1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. |
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Festbrennstoffkessel muss Nummer 3 entsprechen. Wenn für das Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde, kann ausnahmsweise zudem das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden. |
2. VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Etikett für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in den Energieeffizienzklassen A+++ bis G
a) |
Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
|
b) |
Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss Nummer 4 entsprechen. Bei Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, die in die Energieeffizienzklassen A+++ bis D eingestuft sind, können die Klassen E bis G der Skala von A+++ bis G weggelassen werden. |
3. DIE GESTALTUNG DES ETIKETTS VON FESTBRENNSTOFFKESSELN MUSS FOLGENDER VORLAGE ENTSPRECHEN:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
4. DIE GESTALTUNG DES ETIKETTS FÜR VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN MUSS FOLGENDER VORLAGE ENTSPRECHEN:
Dabei gilt:
a) |
Das Etikett muss mindestens 210 mm breit und 297 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. |
b) |
Der Hintergrund muss weiß sein. |
c) |
Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
d) |
Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
ANHANG IV
Produktdatenblatt
1. FESTBRENNSTOFFKESSEL
1.1. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Festbrennstoffkessels sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
a) |
Name oder Warenzeichen des Lieferanten, |
b) |
Modellkennung des Lieferanten; |
c) |
die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II; |
d) |
die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet, |
e) |
der Energieeffizienzindex, gemäß Anhang IX berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
f) |
der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad in %, gemäß Anhang VIII berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
g) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Festbrennstoffkessels zu treffenden besonderen Vorkehrungen; |
h) |
bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung der elektrische Wirkungsgrad in %, auf die nächste ganze Zahl gerundet. |
1.2. Ein Datenblatt kann eine Reihe von Festbrennstoffkesselmodellen desselben Lieferanten abdecken.
1.3. Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß bereitgestellt werden. In diesem Fall sind die unter Nummer 1.1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen.
2. VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Das Datenblatt für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss zur Bewertung des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage die in Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 angegebenen Informationen enthalten, darunter:
a) I: den Wert des Energieeffizienzindex des Primärfestbrennstoffkessels;
b) II: den Faktor zur Gewichtung der Wärmeleistung des Primärfestbrennstoffkessels und der Zusatzheizgeräte einer Verbundanlage gemäß Tabelle 2 bzw. Tabelle 3;
c) III: den Wert des mathematischen Ausdrucks 294/(11 · Pr), wobei sich Pr auf den Primärfestbrennstoffkessel bezieht;
d) IV: den Wert des mathematischen Ausdrucks 115/(11 · Pr), wobei sich Pr auf den Primärfestbrennstoffkessel bezieht.
Tabelle 2
Gewichtung des Primärfestbrennstoffkessels und der Zusatzheizgeräte für die Zwecke der Abbildung 1 (1)
Psup/(Pr + Psup) (2) |
II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher |
II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher |
0 |
0 |
0 |
0,1 |
0,30 |
0,37 |
0,2 |
0,55 |
0,70 |
0,3 |
0,75 |
0,85 |
0,4 |
0,85 |
0,94 |
0,5 |
0,95 |
0,98 |
0,6 |
0,98 |
1,00 |
≥ 0,7 |
1,00 |
1,00 |
Tabelle 3
Gewichtung des Primärfestbrennstoffkessels mit Kraft-Wärme-Kopplung und der Zusatzheizgeräte für die Zwecke der Abbildung 2 (1)
Pr/(Pr + Psup) (3) |
II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher |
II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher |
0 |
1,00 |
1,00 |
0,1 |
0,70 |
0,63 |
0,2 |
0,45 |
0,30 |
0,3 |
0,25 |
0,15 |
0,4 |
0,15 |
0,06 |
0,5 |
0,05 |
0,02 |
0,6 |
0,02 |
0 |
≥ 0,7 |
0 |
0 |
Abbildung 1
Für Primärfestbrennstoffkessel: Angaben, die auf dem Produktdatenblatt für eine Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Angabe des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage aufzuführen sind
Abbildung 2
Für Primärfestbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Angaben, die auf dem Produktdatenblatt für eine Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Angabe des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage aufzuführen sind
(1) Die Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten Werten berechnet.
(2) Pr bezieht sich auf den Primärfestbrennstoffkessel.
(3) Pr bezieht sich auf den Primärfestbrennstoffkessel.
ANHANG V
Technische Dokumentation
1. FESTBRENNSTOFFKESSEL
Bei Festbrennstoffkesseln umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten, |
b) |
die Modellkennung, |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, |
d) |
wenn es sich bei dem bevorzugten Brennstoff gemäß Tabelle 4 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, einen sonstigen fossilen Brennstoff oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs hinreichend ausführliche Beschreibung sowie die technische Norm oder Spezifikation des Brennstoffs, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts, sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen auch den gemessenen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff, |
e) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen, |
f) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person, |
g) |
die in Tabelle 4 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang VIII und Anhang IX zu messen und berechnen sind, |
h) |
Berichte über Prüfungen, die von den Lieferanten oder in ihrem Auftrag durchgeführt wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat, |
i) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Festbrennstoffkessels zu treffenden besonderen Vorkehrungen, |
j) |
gegebenenfalls eine Liste gleichwertiger Modelle. |
Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Einklang mit Vorschriften im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Verfügung gestellt wird.
Tabelle 4
Technische Parameter für Festbrennstoffkessel und Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung
Modellkennung |
|||||||||
Anheizmodus: [Manuell: der Kessel sollte mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x (2) Litern betrieben werden/Automatisch: es wird empfohlen, dass der Kessel mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x (3) Litern betrieben wird] |
|||||||||
Brennwertkessel: [ja/nein] |
|||||||||
Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: [ja/nein] |
Kombiheizkessel: [ja/nein] |
||||||||
Brennstoff |
Bevorzugter Brennstoff (nur einer): |
Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e): |
|||||||
Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 % |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt 15-35 % |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt > 35 % |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Pressholz in Form von Pellets oder Briketts |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Sägespäne, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 50 % |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Sonstige holzartige Biomasse |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Nicht-holzartige Biomasse |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Bituminöse Kohle |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Braunkohle (einschließlich Briketts) |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Koks |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Anthrazit |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Sonstige fossile Brennstoffe |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Briketts aus einer Mischung aus Biomasse (30-70 %) und fossilen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Sonstige Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen |
[ja/nein] |
[ja/nein] |
|||||||
Eigenschaften beim Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff: |
|||||||||
Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s [%]: |
|||||||||
Energieeffizienzindex EEI: |
|||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Nutzbare Wärmeleistung |
|
Brennstoff-Wirkungsgrad |
|||||||
Bei Nennwärmeleistung |
Pn (4) |
x,x |
kW |
|
Bei Nennwärmeleistung |
ηn |
x,x |
% |
|
Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung |
Pp |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
Ggf. bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung |
ηp |
[x,x/ N.A.] |
% |
|
Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Elektrischer Wirkungsgrad |
|
Hilfsstromverbrauch |
|||||||
|
Bei Nennwärmeleistung |
elmax |
x,xxx |
kW |
|||||
Bei Nennwärmeleistung |
ηel,n |
x,x |
% |
|
Ggf. bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung |
elmin |
[x,xxx/ N.A.] |
kW |
|
|
Integrierte sekundäre Bauteile zur Emissionsminderung, falls vorhanden |
[x,xxx/ N.A.] |
kW |
||||||
|
Im Bereitschaftszustand |
PSB |
x,xxx |
kW |
|||||
|
|||||||||
Kontaktdaten |
Name und Anschrift des Lieferanten |
||||||||
|
2. VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
Bei Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen umfasst die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e genannte technische Dokumentation:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
eine für die eindeutige Bestimmung hinreichend ausführliche Beschreibung des Modells der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen; |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen; |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; |
f) |
technische Parameter:
|
g) |
alle bei der Montage, Installation oder Wartung der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu treffenden besonderen Vorkehrungen. |
(1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(2) Speichervolumen = 45 × Pr × (1 – 2,7/P r) oder 300 Liter, je nachdem, was höher ist, wobei P r in kW anzugeben ist
(3) Speichervolumen = 20 × Pr, wobei P r in kW anzugeben ist
(4) Beim bevorzugten Brennstoff ist P n gleich P r.
ANHANG VI
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Gerät ausgestellt sehen, außer im Internet
1. FESTBRENNSTOFFKESSEL
1.1. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
a) |
die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II; |
b) |
die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
c) |
der Energieeffizienzindex, gemäß Anhang IX berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
d) |
bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung der elektrische Wirkungsgrad in %, auf die nächste ganze Zahl gerundet. |
1.2. Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 1.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.
2. VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN
2.1. Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben:
a) |
die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II; |
b) |
der Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
c) |
die in Anhang IV Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 aufgeführten Angaben. |
2.2. Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 2.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein.
ANHANG VII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
1. |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett bzw. das Etikett, das im Falle einer Verbundanlage auf der Grundlage des gemäß Artikel 3 von den Lieferanten bereitgestellten Etiketts und der von ihnen bereitgestellten Datenblätter ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, ist nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Werden sowohl ein Produkt als auch eine Verbundanlage gezeigt und wird der Preis dabei nur für die Verbundanlage angegeben, so ist nur das Etikett der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. |
3. |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
4. |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
5. |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. |
ANHANG VIII
Messungen und Berechnungen
1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 5 zu beachten.
2. Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
a) |
Festbrennstoffkessel werden mit dem bevorzugten Brennstoff geprüft. |
b) |
Der angegebene Wert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad wird auf die nächste ganze Zahl gerundet. |
3. Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoffkesseln
a) |
Soweit anwendbar, werden die Werte des Brennstoff-Wirkungsgrades ηn , ηp und die Werte der nutzbaren Wärmeleistung Pn , Pp gemessen. Bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird auch der Wert des elektrischen Wirkungsgrades ηel,n gemessen. |
b) |
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand ηson berechnet und um Beiträge berichtigt, mit denen die Temperaturregelung und der Hilfsstromverbrauch berücksichtigt werden; bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird zudem eine Berichtigung durch Addition des elektrischen Wirkungsgrades, multipliziert mit einem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5, vorgenommen. |
c) |
Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5 multipliziert. |
4. Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoffkesseln
a) |
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs ist definiert als: ηs = ηson – F(1) – F(2) + F(3) Dabei gilt:
|
b) |
Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, ηson , errechnet sich wie folgt:
|
c) |
F(2) errechnet sich wie folgt:
|
5. BERECHNUNG DES BRENNWERTS
Der Brennwert (GCV) errechnet sich aus dem feuchtigkeitsfreien Brennwert (GCVmf ) unter Verwendung der folgenden Umwandlung:
GCV = GCVmf × (1 – M)
Dabei gilt:
a) |
GCV und GCVmf werden in Megajoule pro Kilogramm angegeben; |
b) |
M ist der Feuchtigkeitsgehalt des Brennstoffs, angegeben als Verhältnis. |
ANHANG IX
Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex
1. |
Der Energieeffizienzindex (EEI) von Festbrennstoffkesseln wird wie folgt für den bevorzugten Brennstoff berechnet und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet: EEI = ηson × 100 × BLF – F(1) – F(2) × 100 + F(3) × 100 Dabei gilt:
|
2. |
Der Energieeffizienzindex (EEI) von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen wird gemäß Anhang IV Nummer 2 bestimmt. |
ANHANG X
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen der Artikel 3 und 4 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen Brennstoff, der vergleichbare Eigenschaften aufweist wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang VIII eingesetzt wurde. |
2. |
Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wenn
|
3. |
Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe b geforderte Ergebnis nicht erreicht, prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Geräte desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertiges Produkt aufgeführt werden. |
4. |
Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wenn der Energieeffizienzindex der drei zusätzlichen Geräte im Durchschnitt höchstens 6 % unter dem für das Gerät angegebenen Wert liegt. |
5. |
Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in den Anhängen VIII und IX beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die unter Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
21.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 193/76 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1188 DER KOMMISSION
vom 28. April 2015
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen. |
(2) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie z. B. Einzelraumheizgeräte, erlassen. |
(3) |
Die Kommission hat die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der in Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden zu Heizzwecken üblicherweise verwendeten Einzelraumheizgeräte in einer Vorstudie analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht. |
(4) |
Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch und die Stickoxid-Emissionen in der Nutzungsphase ermittelt. |
(5) |
Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Einzelraumheizgeräten nicht erforderlich sind. |
(6) |
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen oder Strom ausgelegt sind. Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. |
(7) |
Schätzungen zufolge wiesen Einzelraumheizgeräte im Jahr 2010 in der Union einen jährlichen Energieverbrauch von 1 673 PJ (40,0 Mio. t RÖE) auf, was einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von 75,3 Mio. t entspricht. Für das Jahr 2020 wird erwartet, dass sich der mit Einzelraumheizgeräten verbundene jährliche Energieverbrauch auf 1 630 PJ (39,0 Mio. t RÖE) beläuft, was einem CO2-Ausstoß von 71,6 Mio. t entsprechen würde. |
(8) |
Der Energieverbrauch von Einzelraumheizgeräten kann durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte weiter verringert werden. |
(9) |
Die jährlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten entsprachen Schätzungen zufolge im Jahr 2010 einem Schwefeloxid-Äquivalent (SOx) von 5,6 kt. Infolge gezielter Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklung werden diese Emissionen im Jahr 2020 voraussichtlich einem SOx-Äquivalent von 4,9 kt entsprechen. |
(10) |
Die Emissionen von Einzelraumheizgeräten könnten durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte noch weiter verringert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen werden in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 (2) bis 2020 voraussichtlich zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von ca. 157 PJ (3,8 Mio. t RÖE) und einer damit verbundenen Verringerung der CO2-Emissionen um 6,7 Mio. t führen. |
(12) |
Durch die in der Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen werden sich die Emissionen (SOx-Äquivalent) bis 2020 voraussichtlich um 0,6 kt/Jahr verringern. |
(13) |
Diese Verordnung betrifft Produkte mit unterschiedlichen technischen Eigenschaften. Würden für diese Produkte dieselben Effizienzanforderungen festgelegt, so würden bestimmte Technologien zum Nachteil der Verbraucher vom Markt verschwinden. Durch Ökodesign-Anforderungen, die dem jeweiligen Potenzial der einzelnen Technologien Rechnung tragen, werden daher faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt geschaffen. |
(14) |
Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an den Energieverbrauch und die Stickoxid-Emissionen von Einzelraumheizgeräten in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern. |
(15) |
Die Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten verringert sich während des Betriebs unter realen Bedingungen gegenüber den Messwerten bei der Prüfung. Um den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad an den thermischen Wirkungsgrad anzunähern, sollten die Hersteller Regelungen nutzen. Der Unterschied zwischen diesen Werten spiegelt sich daher in einem Gesamtabzug wider. Dieser Abzug kann durch eine Reihe von Regelungsoptionen ausgeglichen werden. |
(16) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Einzelraumheizgeräten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben. |
(17) |
Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung gewährt werden. Die Zeitplanung sollte der Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden. |
(18) |
Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Messmethoden sowie — soweit vorhanden — harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den europäischen Normungsorganisationen verabschiedet wurden. |
(19) |
Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten. |
(20) |
Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation Informationen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG vorlegen, soweit sie die Anforderungen der vorliegenden Verordnung betreffen. |
(21) |
Um die Umweltauswirkungen von Einzelraumheizgeräten noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Informationen zur Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung bereitstellen. |
(22) |
Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Einzelraumheizgeräten über deren gesamten Lebenszyklus breit verfügbar und leicht zugänglich sind. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushalts-Einzelraumheizgeräten mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 50 kW sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten, die eine Nennwärmeleistung (des Produkts oder eines einzelnen Segments) von höchstens 120 kW aufweisen, festgelegt.
Die Verordnung gilt nicht für:
a) |
Einzelraumheizgeräte, die Wärme in einem Kaltdampf- oder Sorptionskreisprozess erzeugen und mit elektrischen Verdichtern oder Brennstoffen betrieben werden; |
b) |
Einzelraumheizgeräte, die nicht dazu bestimmt sind, in Innenräumen mithilfe von Wärmekonvektion oder -strahlung ein für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen oder aufrechtzuerhalten; |
c) |
Einzelraumheizgeräte, die nur für den Gebrauch im Freien bestimmt sind; |
d) |
Einzelraumheizgeräte, deren direkte Wärmeleistung bei Nennwärmeleistung weniger als 6 % der kombinierten direkten und indirekten Wärmeleistung beträgt; |
e) |
Luftheizungsprodukte; |
f) |
Saunaöfen; |
g) |
nachgeschaltete Heizgeräte. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme durch direkte Wärmeübertragung oder durch direkte Wärmeübertragung in Verbindung mit der Wärmeübertragung auf ein flüssiges Medium abgibt, um innerhalb eines geschlossenen Raumes, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten, wobei Wärme auch an andere Räume abgegeben werden kann, und das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die elektrische Energie bzw. die chemische Energie gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe mittels des Joule-Effekts bzw. durch Verbrennung direkt in Wärme umwandeln; |
2. |
„Haushalts-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet Einzelraumheizgeräte mit Ausnahme gewerblich genutzter Einzelraumheizgeräte; |
3. |
„Einzelraumheizgerät für gasförmige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit gasförmigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer; |
4. |
„Einzelraumheizgerät für flüssige Brennstoffe“ bezeichnet ein mit flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät mit offener oder geschlossener Brennkammer; |
5. |
„elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein Einzelraumheizgerät, das mittels des elektrischen Joule-Effekts Wärme erzeugt; |
6. |
„gewerblich genutztes Einzelraumheizgerät“ bezeichnet Hellstrahler und Dunkelstrahler; |
7. |
„Einzelraumheizgerät mit offener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase nicht in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder zu einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; |
8. |
„Einzelraumheizgerät mit geschlossener Brennkammer“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, bei dem sich die Verbrennungszone und die Verbrennungsgase in einem gegenüber dem Aufstellungsraum abgedichteten Raum befinden und das über eine abgedichtete Verbindung zu einem Schornstein oder einer Öffnung der Feuerstelle verfügt oder eine Abgasanlage zur Abführung der Verbrennungsprodukte benötigt; |
9. |
„ortsbewegliches elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät mit Ausnahme von ortsfesten elektrischen Einzelraumheizgeräten, elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten, elektrischen Fußboden-Einzelraumheizgeräten, elektrischen Heizstrahlern, elektrischen Einzelraumheizgeräten mit sichtbar glühendem Heizelement und nachgeschalteten Heizgeräten; |
10. |
„ortsfestes elektrisches Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das nicht zur Speicherung von Wärmeenergie bestimmt ist und dazu ausgelegt ist, für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht zu werden, nicht aber in die Gebäudestruktur oder bei abschließenden Bauarbeiten installiert wird; |
11. |
„elektrisches Speicher-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das dazu ausgelegt ist, Wärme in einem wärmeisolierten Speicherkern zu speichern und sie nach der Speicherphase über mehrere Stunden hinweg abzugeben; |
12. |
„elektrisches Fußboden-Einzelraumheizgerät“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das für den Betrieb in die Gebäudestruktur oder bei abschließenden Bauarbeiten installiert wird; |
13. |
„elektrischer Heizstrahler“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, dessen wärmeemittierendes Bauteil auf den Anwendungsort zu richten ist, damit seine Wärmestrahlung die zu erwärmenden Objekte direkt erwärmt, und bei dem der Temperaturanstieg des Gitters über dem wärmeemittierenden Bauteil im Normalbetrieb mindestens 130 °C und/oder bei anderen Oberflächen mindestens 100 °C beträgt; |
14. |
„elektrisches Einzelraumheizgerät mit sichtbar glühendem Heizelement“ bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, dessen Heizelement von außen sichtbar ist und im Normalbetrieb eine Temperatur von mindestens 650 °C aufweist; |
15. |
„Saunaofen“ bezeichnet eine Raumheizungsprodukt, das in einer Sauna oder einem Dampfbad oder in ähnlichen Umgebungen eingebaut oder für die Nutzung in solchen Umgebungen bestimmt ist; |
16. |
„nachgeschaltetes Heizgerät“ („Slave-Heizgerät“) bezeichnet ein elektrisches Einzelraumheizgerät, das nicht autonom betrieben werden kann, sondern auf Signale einer externen Master-Steuerung angewiesen ist, die nicht Teil des Produkts ist, sondern mit ihm über eine Steuerleitung, drahtlos, per Powerline Communication oder mittels einer gleichwertigen Technik verbunden ist, um die Wärmeabgabe in den Aufstellungsraum des Produkts zu regulieren; |
17. |
„Hellstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe installiert wird und auf den Anwendungsort gerichtet ist, sodass die Wärmeemission des Brenners (in erster Linie Infrarotstrahlung) die zu wärmenden Objekte direkt erwärmt, wobei die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum abgegeben werden; |
18. |
„Dunkelstrahler“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das mit einem Brenner ausgestattet ist, über Kopfhöhe in der Nähe der zu wärmenden Objekte installiert wird und den Raum in erster Linie durch Infrarotstrahlung erwärmt, die von einem oder mehreren Rohren, die durch die hindurch strömenden Verbrennungsprodukte erwärmt werden, abgegeben wird, wobei die Verbrennungsprodukte durch eine Abgasanlage abgeführt werden müssen; |
19. |
„Dunkelstrahlersystem“ bezeichnet einen Dunkelstrahler, der über mehr als einen Brenner verfügt, wobei die Verbrennungsprodukte eines Brenners auch einem anderen Brenner zugeführt werden können und die Verbrennungsprodukte mehrerer Brenner mithilfe eines einzigen Sauglüfters abgeführt werden; |
20. |
„Dunkelstrahlersegment“ bezeichnet einen Teil eines Dunkelstrahlersystems, der alle für einen selbstständigen Betrieb erforderlichen Bestandteile umfasst und daher unabhängig von den anderen Teilen des Dunkelstrahlersystems geprüft werden kann; |
21. |
„Heizgerät ohne Abgasabführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das die Verbrennungsprodukte in den Aufstellungsraum des Produkts abgibt, mit Ausnahme von Hellstrahlern; |
22. |
„Heizgerät mit offener Abgasführung“ bezeichnet ein mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betriebenes Einzelraumheizgerät, das zur Installation unterhalb eines Schornsteins oder in einer Feuerstelle bestimmt ist, ohne dass eine abgedichtete Verbindung zwischen dem Produkt und dem Schornstein oder der Öffnung der Feuerstelle besteht, wobei die Verbrennungsprodukte uneingeschränkt von der Verbrennungszone zum Schornstein oder Abzugsrohr strömen können; |
23. |
„Luftheizungsprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das Wärme nur an ein Luftheizungssystem abgibt, wobei ein Luftkanalsystem genutzt werden kann, und das für den Betrieb an einem bestimmten Ort befestigt oder gesichert oder an der Wand angebracht wird und die Luft mittels eines Ventilators verteilt, um in dem Raum, in dem sich das Produkt befindet, ein bestimmtes, für Menschen angenehmes Temperaturniveau herzustellen und aufrechtzuerhalten; |
24. |
„direkte Wärmeleistung“ bezeichnet die durch Strahlung und/oder Konvektion durch das/von dem Produkt selbst an die Luft abgegebene Wärmeleistung, mit Ausnahme der an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgegebenen Wärmeleistung, in kW; |
25. |
„indirekte Wärmeleistung“ bezeichnet die Wärmeleistung, die das Produkt in demselben Wärmeerzeugungsprozess, in dem auch die direkte Wärmeleistung des Produkts erzeugt wird, an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgibt, in kW; |
26. |
„indirekte Heizfunktion“ bedeutet, dass das Produkt einen Teil der Gesamtwärmeleistung zu Raumheizungszwecken oder zur häuslichen Warmwasserbereitung an ein flüssiges Wärmeübertragungsmedium abgeben kann; |
27. |
„Nennwärmeleistung“ (Pnom) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann; |
28. |
„Mindestwärmeleistung“ (Pmin) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW, die die direkte Wärmeleistung und (soweit vorhanden) auch die indirekte Wärmeleistung umfasst, beim Betrieb mit der Einstellung für die niedrigste Wärmeleistung; |
29. |
„maximale kontinuierliche Wärmeleistung“ (Pmax,c) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Wärmeleistung eines Einzelraumheizgerätes in kW beim Betrieb mit der Einstellung für die maximale Wärmeleistung, die über einen längeren Zeitraum kontinuierlich aufrechterhalten werden kann; |
30. |
„für den Betrieb im Freien bestimmt“ bedeutet, dass sich das Produkt für einen sicheren Betrieb außerhalb geschlossener Räume, auch im Freien, eignet; |
31. |
„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern, die in Tabelle 1, Tabelle 2 oder Tabelle 3 des Anhangs II Nummer 3 aufgeführt sind, in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes Modell. |
Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Einzelraumheizgeräte müssen die in Anhang II aufgeführten Anforderungen ab dem 1. Januar 2018 erfüllen.
(3) Zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen werden die in Anhang III aufgeführten Messungen und Berechnungen durchgeführt.
Artikel 4
Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 3 Buchstabe b aufgeführten Produktinformationen enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation auf der Grundlage gleichwertiger Geräte ermittelt, so sind in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Prüfungen, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle, für die die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Artikel 5
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6
Richtwerte
In Anhang V sind Richtwerte für die leistungsfähigsten Einzelraumheizgeräte aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Artikel 7
Überarbeitung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2019 vor. Dabei prüft sie insbesondere,
— |
ob strengere Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Stickoxid-Emissionen (NOx) festgelegt werden sollten, |
— |
ob die Toleranzen für die Nachprüfung geändert werden sollten, |
— |
ob die Korrekturfaktoren zur Einschätzung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads von Einzelraumheizgeräten weiterhin gültig sind und |
— |
ob eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte. |
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2018 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Einzelraumheizgeräten gestatten, die den geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads und der Stickoxid-Emissionen entsprechen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V
Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Einzelraumheizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %; |
2. |
„Umrechnungskoeffizient“ (CC) bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5; |
3. |
„Stickoxid-Emissionen“ bezeichnet den Stickoxid-Ausstoß von Einzelraumheizgeräten für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sowie von gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten bei Nennwärmeleistung, der in mg/kWhinput auf der Grundlage des Brennwerts angegeben wird; |
4. |
„Heizwert“ (NCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit mit einem geeigneten Feuchtigkeitsgrad abgegeben wird, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und wenn die Verbrennungsprodukte nicht wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; |
5. |
„Brennwert, feuchtigkeitsfrei“ (GCV) bezeichnet die gesamte Wärmemenge, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes; |
6. |
„Thermischer Wirkungsgrad bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (ηth,nom bzw. ηth,min) bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Einzelraumheizgeräts in %, wobei die Gesamtenergiezufuhr
|
7. |
„elektrischer Leistungsbedarf bei Nennwärmeleistung“ (elmax) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Nennwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben; |
8. |
„elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ (elmin) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Einzelraumheizgerätes bei Mindestwärmeleistung. Die elektrische Leistungsaufnahme wird ohne Berücksichtigung der Leistungsaufnahme einer Umwälzpumpe ermittelt, wenn das Produkt über eine indirekte Heizfunktion verfügt und mit einer Umwälzpumpe ausgestattet ist, und in kW angegeben; |
9. |
„elektrischer Leistungsbedarf im Bereitschaftszustand“ (elsb) bezeichnet die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW; |
10. |
„Leistungsbedarf der Pilotflamme“ (Ppilot) bezeichnet den in kW angegebenen Verbrauch des Produkts an gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, der erforderlich ist, um eine Flamme als Zündquelle für den stärkeren Verbrennungsprozess bereitzuhalten, mit dem die Nennwärmeleistung oder die Wärmeleistung bei Teillast erzeugt wird, wenn die Pilotflamme länger als fünf Minuten vor dem Einschalten des Hauptbrenners brennt; |
11. |
„manueller Regler der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat“ bezeichnet einen manuell betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und reguliert, um die gespeicherte Wärmemenge anzupassen; |
12. |
„manueller Regler der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur“ bezeichnet einen manuell betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und die gespeicherte Wärmemenge in Abhängigkeit von der Raum- und/oder Außentemperatur anpasst; |
13. |
„elektronischer Regler der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur oder Regelung durch den Energieversorger“ bezeichnet einen automatisch betriebenen, in das Produkt integrierten Messfühler, der dessen Kerntemperatur misst und die gespeicherte Wärmemenge in Abhängigkeit von der Raum- und/oder Außentemperatur anpasst, oder ein Gerät, dessen Wärmezufuhr vom Energieversorger reguliert werden kann; |
14. |
„Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem oder mehreren integrierten, regelbaren Gebläsen ausgestattet ist, die die abgegebene Wärmeleistung an den Wärmebedarf anpassen; |
15. |
„einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch ändern kann und keine Rückmeldung der Raumtemperatur erfolgt, um die Wärmeleistung automatisch anzupassen; |
16. |
„zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass die Wärmeleistung des Produkts manuell anhand von zwei oder mehreren Stufen angepasst werden kann, aber kein Gerät vorhanden ist, das die Wärmeleistung in Abhängigkeit von einer gewünschten Innentemperatur automatisch anpasst; |
17. |
„mit Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats“ bedeutet, dass das Produkt mit einem nicht elektronisch arbeitenden Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen; |
18. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen; |
19. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für einen 24-stündigen Zeitraum eingestellt werden können; |
20. |
„mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das es dem Produkt ermöglicht, seine Wärmeleistung während eines bestimmten Zeitraums in Abhängigkeit von einer bestimmten erforderlichen Innentemperatur automatisch anzupassen, wobei die erwünschten Temperaturen und dazugehörigen Zeiträume für eine ganze Woche eingestellt werden können. Während des siebentägigen Zeitraums müssen auch unterschiedliche Einstellungen für verschiedene Tage möglich sein; |
21. |
„Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die zu erreichende Raumtemperatur automatisch verringert, wenn es erkennt, dass in dem Raum niemand anwesend ist; |
22. |
„Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Wärmeleistung verringert, wenn ein Fenster oder eine Tür geöffnet wurden. Wird ein Sensor zur Erkennung eines geöffneten Fensters oder einer geöffneten Tür verwendet, kann er innerhalb oder außerhalb des Produkts oder in die Gebäudestruktur installiert sein, wobei diese Optionen auch miteinander kombiniert werden können; |
23. |
„mit Fernbedienungsoption“ bezeichnet eine Funktion, die eine Interaktion mit dem Regler des Produkts auch außerhalb des Gebäudes ermöglicht, in dem das Produkt installiert ist; |
24. |
„mit adaptiver Regelung des Heizbeginns“ bezeichnet eine Funktion, die den optimalen Zeitpunkt für den Heizbeginn berechnet und das Aufheizen einleitet, um die eingestellte Temperatur zum erwünschten Zeitpunkt zu erreichen; |
25. |
„mit Betriebszeitbegrenzung“ bedeutet, dass das Produkt über eine Funktion verfügt, die es nach einem voreingestellten Zeitraum automatisch deaktiviert; |
26. |
„mit Schwarzkugelsensor“ bedeutet, dass das Produkt mit einem integrierten oder externen elektronischen Gerät ausgestattet ist, das die Luft- und Strahlungstemperatur misst; |
27. |
„einstufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung nicht automatisch anpassen kann; |
28. |
„zweistufig“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf zwei unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mithilfe von Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird; |
29. |
„modulierend“ bedeutet, dass das Produkt seine Wärmeleistung in Abhängigkeit von der tatsächlichen Raumlufttemperatur und einer erwünschten Raumlufttemperatur auf drei oder mehr unterschiedliche Stufen anpassen kann, was mittels Temperaturmessfühlern und einer Schnittstelle, die nicht notwendigerweise Teil des Produkts selbst ist, geregelt wird; |
30. |
„Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Produkt mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; |
31. |
„Wärmeleistung des Dunkelstrahlersystems“ bezeichnet die in kW angegebene kombinierte Wärmeleistung der Segmente eines Dunkelstrahlersystems in der Konfiguration, in der das System in Verkehr gebracht wird; |
32. |
„Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments“ bezeichnet die in kW angegebene Wärmeleistung eines Dunkelstrahlersegments, das zusammen mit anderen Dunkelstrahlersegmenten Teil der Konfiguration eines Dunkelstrahlersystems ist; |
33. |
„Strahlungsfaktor bei Nenn- oder Mindestwärmeleistung“ (RFnom bzw. RFmin) bezeichnet das in % angegebene Verhältnis der Infrarot-Wärmeleistung des Produkts zur Gesamtenergiezufuhr bei Nenn- bzw. Mindestwärmeleistung, das als Quotient aus der Infrarot-Energieabgabe und der Gesamtenergiezufuhr auf der Grundlage des Heizwerts (NCV) des Brennstoffs bei Nenn- bzw. Mindestwärmeleistung berechnet wird; |
34. |
„Hüllenisolierung“ bezeichnet die zur Minimierung der Wärmeverluste angebrachte Wärmeisolierung der Produkthülle oder des Produktmantels, wenn das Produkt auch im Freien installiert werden kann; |
35. |
„Hüllenverlustfaktor“ bezeichnet die in % angegebenen Wärmeverluste des Teils des Produkts, der außerhalb des zu beheizenden geschlossenen Raumes installiert wird, und wird anhand des Wärmedurchgangskoeffizienten der relevanten Hülle dieses Teils ermittelt; |
36. |
„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Modell eines Einzelraumheizgeräts von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Herstellernamen unterscheidet. |
37. |
„Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers in dem Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei Verwendung in dem Einzelraumheizgerät. |
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
ANHANG II
Ökodesign-Anforderungen
1. Spezifische Ökodesign-Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
a) |
Ab dem 1. Januar 2018 müssen Einzelraumheizgeräte die folgenden Anforderungen erfüllen:
|
2. Spezifische Ökodesign-Anforderungen an die Emissionen
a) |
Ab dem 1. Januar 2018 dürfen die Stickoxid-Emissionen (NOx) von Einzelraumheizgeräten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe folgende Werte nicht überschreiten:
|
3. Anforderungen an die Produktinformationen
a) |
Ab dem 1. Januar 2018 müssen die folgenden Produktinformationen zu Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:
|
b) |
Ab dem 1. Januar 2018 müssen die folgenden Produktinformationen zu Einzelraumheizgeräten bereitgestellt werden:
|
Tabelle 1
Erforderliche Angaben zu Einzelraumheizgeräten für gasförmige/flüssige Brennstoffe
Modellkennung(en): |
|||||||||||
Indirekte Heizfunktion: [ja/nein] |
|||||||||||
Direkte Wärmeleistung: …(kW) |
|||||||||||
Indirekte Wärmeleistung: …(kW) |
|||||||||||
Brennstoff |
|
|
Raumheizungs-Emissionen (1) |
||||||||
NOx |
|||||||||||
Bitte Brennstoffart auswählen |
[gasförmig/flüssig] |
[bitte angeben] |
[mg/kWhinput] (GCV) |
||||||||
|
|
|
|
||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|||
Wärmeleistung |
|
Thermischer Wirkungsgrad (NCV) |
|||||||||
Nennwärmeleistung |
Pnom |
x,x |
kW |
|
thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung |
ηth,nom |
x,x |
% |
|||
Mindestwärmeleistung (Richtwert) |
Pmin |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung (Richtwert) |
ηth,min |
[x,x/N.A.] |
% |
|||
|
|
|
|
|
|
||||||
Hilfsstromverbrauch |
|
Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen) |
|||||||||
Bei Nennwärmeleistung |
elmax |
x,xxx |
kW |
|
einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|||||
Bei Mindestwärmeleistung |
elmin |
x,xxx |
kW |
|
zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|||||
Im Bereitschaftszustand |
elSB |
x,xxx |
kW |
|
Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat |
[ja/nein] |
|||||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
||||||||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung |
[ja/nein] |
||||||||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung |
[ja/nein] |
||||||||
|
|
Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) |
|||||||||
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung |
[ja/nein] |
||||||||
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster |
[ja/nein] |
||||||||
|
|
mit Fernbedienungsoption |
[ja/nein] |
||||||||
|
|
mit adaptiver Regelung des Heizbeginns |
[ja/nein] |
||||||||
|
|
mit Betriebszeitbegrenzung |
[ja/nein] |
||||||||
|
|
mit Schwarzkugelsensor |
[ja/nein] |
||||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme |
|
|
|||||||||
Leistungsbedarf der Pilotflamme (soweit vorhanden) |
Ppilot |
[x,xxx/N.A.] |
kW |
|
|
||||||
Kontaktangaben |
Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters. |
Tabelle 2
Erforderliche Angaben zu elektrischen Einzelraumheizgeräten
Modellkennung(en): |
||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Einheit |
Wärmeleistung |
|
Nur bei elektrischen Speicher-Einzelraumheizgeräten: Art der Regelung der Wärmezufuhr (bitte eine Möglichkeit auswählen) |
||||
Nennwärmeleistung |
Pnom |
x,x |
kW |
|
manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit integriertem Thermostat |
[ja/nein] |
Mindestwärmeleistung (Richtwert) |
Pmin |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
manuelle Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur |
[ja/nein] |
Maximale kontinuierliche Wärmeleistung |
Pmax,c |
x,x |
kW |
|
elektronische Regelung der Wärmezufuhr mit Rückmeldung der Raum- und/oder Außentemperatur |
[ja/nein] |
Hilfsstromverbrauch |
|
|
|
|
Wärmeabgabe mit Gebläseunterstützung |
[ja/nein] |
Bei Nennwärmeleistung |
elmax |
x,xxx |
kW |
|
Art der Wärmeleistung/Raumtemperaturkontrolle (bitte eine Möglichkeit auswählen) |
|
Bei Mindestwärmeleistung |
elmin |
x,xxx |
kW |
|
einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
Im Bereitschaftszustand |
elSB |
x,xxx |
kW |
|
zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit mechanischem Thermostat |
[ja/nein] |
|||
|
|
mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle |
[ja/nein] |
|||
|
|
elektronische Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung |
[ja/nein] |
|||
|
|
elektronische Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung |
[ja/nein] |
|||
|
|
Sonstige Regelungsoptionen (Mehrfachnennungen möglich) |
||||
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung |
[ja/nein] |
|||
|
|
Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster |
[ja/nein] |
|||
|
|
mit Fernbedienungsoption |
[ja/nein] |
|||
|
|
mit adaptiver Regelung des Heizbeginns |
[ja/nein] |
|||
|
|
mit Betriebszeitbegrenzung |
[ja/nein] |
|||
|
|
mit Schwarzkugelsensor |
[ja/nein] |
|||
Kontaktangaben |
Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters. |
Tabelle 3
Erforderliche Angaben zu gewerblich genutzten Einzelraumheizgeräten
Modellkennung(en): |
|||||||||||
Art des Heizgeräts:[Hellstrahler/Dunkelstrahler] |
|||||||||||
Brennstoff |
Brennstoff |
|
|
Raumheizungs-Emissionen (2) |
|||||||
NOx |
|||||||||||
Bitte Brennstoffart auswählen |
[gasförmig/flüssig] |
[bitte angeben] |
|
mg/kWhinput (GCV) |
|||||||
|
|
|
|
|
|||||||
Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff |
|||||||||||
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|
Angabe |
Symbol |
Wert |
Einheit |
|||
Wärmeleistung |
|
Thermischer Wirkungsgrad (GCV) — nur bei Dunkelstrahlern (3) |
|||||||||
Nennwärmeleistung |
Pnom |
x,x |
kW |
|
thermischer Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung |
ηth,nom |
x,x |
% |
|||
Mindestwärmeleistung |
Pmin |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
thermischer Wirkungsgrad bei Mindestwärmeleistung |
ηth,min |
[x,x/N.A.] |
% |
|||
Mindestwärmeleistung (als Prozentsatz der Nennwärmeleistung) |
.. |
[x] |
% |
|
|
|
|
|
|||
(Ggf.) Nennwärmeleistung des Dunkelstrahlersystems |
Psystem |
x,x |
kW |
|
|
|
|
|
|||
(Ggf.) Nennwärmeleistung des Dunkelstrahlersegments |
Pheater,i |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
(Ggf.) thermischer Wirkungsgrad des Dunkelstrahlersegments bei Mindestwärmeleistung |
ηi |
[x,x/N.A.] |
% |
|||
(Ggf. für jedes Segment wiederholen) |
.. |
[x,x/N.A.] |
kW |
|
(Ggf. für jedes Segment wiederholen) |
.. |
[x,x/N.A.] |
% |
|||
Anzahl identischer Dunkelstrahlersegmente |
n |
[x] |
[-] |
|
|
|
|
|
|||
Strahlungsfaktor |
|
|
|
|
Hüllenverluste |
|
|
|
|||
Strahlungsfaktor bei Nennwärmeleistung |
RFnom |
[x,x] |
[-] |
|
Hüllenisolationsklasse |
U |
|
W/(m2K) |
|||
Strahlungsfaktor bei Mindestwärmeleistung |
RFmin |
[x,x] |
[-] |
|
Hüllenverlustfaktor |
Fenv |
[x,x] |
% |
|||
Strahlungsfaktor des Dunkelstrahlersegments bei Nennwärmeleistung |
RFi |
[x,x] |
[-] |
|
Wärmeerzeuger außerhalb des beheizten Bereichs zu installieren |
|
[ja/nein] |
|
|||
(Ggf. für jedes Segment wiederholen) |
.. |
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
Hilfsstromverbrauch |