ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
10. Juli 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1112 des Rates vom 9. Juli 2015 zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

2

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1113 der Kommission vom 6. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1114 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014 ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1115 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Pyridat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1116 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Lecithine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1117 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/1118 des Rates vom 9. Juli 2015 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

31

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4076)

39

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1120 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4512)  ( 1 )

88

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Nach Artikel 4 des mit Beschluss 2006/325/EG des Rates (1) geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (2) (nachstehend „das Abkommen“) notifiziert Dänemark der Kommission im Falle der Annahme von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (3) seine Entscheidung, diese Bestimmungen umzusetzen oder nicht.

In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark mit Schreiben vom 14. Januar 2009 der Kommission seine Entscheidung mitgeteilt, die mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 („Verordnung Brüssel I“) (4) vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates (5) umzusetzen.

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ersetzt. In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (7) umsetzen wird.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/228 der Kommission (8) wurde am 17. Februar 2015 erlassen. In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 22. April 2015 mitgeteilt, dass es die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/228 umsetzen wird.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens schafft die Mitteilung Dänemarks gegenseitige Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union. Somit gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/228 als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu, da durch sie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 geändert wird.

In Bezug auf Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens kann die Durchführungsverordnung (EU) 2015/228 in Dänemark gemäß § 9 Buchstabe a Ziffer 1 des dänischen Gesetzes Nr. 1563 vom 20. Dezember 2006 betreffend die Verordnung Brüssel I im Wege eines Verwaltungsakts umgesetzt werden. Die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen sind am 22. April 2015 in Kraft getreten.


(1)  Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22).

(2)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(7)  ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 4.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/228 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Ersetzung der Anhänge I bis VII der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 49 vom 20.2.2015, S. 1).


VERORDNUNGEN

10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1112 DES RATES

vom 9. Juli 2015

zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Mai 2015 die Verordnung (EU) 2015/735.

(2)

Am 1. Juli 2015 hat der gemäß Ziffer 16 der Resolution 2206 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss sechs Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die den Maßnahmen gemäß Ziffer 12 dieser Resolution unterliegen.

(3)

Die Namen der beiden in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 genannten Personen sollten infolge ihrer Benennung durch den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aus diesem Anhang gestrichen und in Anhang I jener Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2015/735 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/735 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die folgenden Namen und die dazugehörigen Einträge werden aus Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 gestrichen:

1.

Santino DENG

2.

Peter GADET

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13.


ANHANG

„ANHANG I

LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1

A.   NATÜRLICHE PERSONEN

1.   Gabriel JOK RIAK (Aliasnamen: a) Gabriel Jok b) Jok Riak c) Jock Riak)

Funktion: Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA — Sudan People's Liberation Army). Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: Bor, Sudan/Südsudan. Staatsangehörigkeit: Südsudanesisch. Anschrift: a) Bundesstaat Unity, Südsudan, b) Wau, Bundesstaat Western Bahr el Ghazal, Südsudan. Tag der Aufnahme in die Liste:1. Juli 2015. Sonstige Angaben: Seit Januar 2015 Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. In seiner Funktion als Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA hat er den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ausgeweitet bzw. verlängert.

Die SPLA ist eine südsudanesische militärische Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat; zudem hat die SPLA die Tätigkeit des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) behindert.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gabriel Jok Riak wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚die Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu‘; sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Gabriel Jok Riak ist Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), einer südsudanesischen militärischen Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Seit Januar 2013 ist Jok Riak Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. Die dritte, vierte und fünfte Division der SPLA unterstehen dem Sektor Eins und dessen Befehlshaber, Jok Riak.

Jok Riak und die Truppen der Sektoren Eins und Drei der SPLA haben sich unter seinem Oberkommando an mehreren der weiter unten beschriebenen Handlungen beteiligt, die gegen die Verpflichtungen nach dem CoHA vom Januar 2014 verstoßen, wonach von allen gegen andere Konfliktparteien gerichteten Militäraktionen sowie anderen provozierenden Aktionen Abstand zu nehmen ist, die Truppen an den bisherigen Standorten festzuhalten sind und von Aktivitäten wie Truppenbewegungen oder Munitionslieferungen, die zu einer militärische Konfrontation führen könnten, abzusehen ist.

SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak haben durch offene Feindseligkeiten wiederholt gegen das CoHA verstoßen.

Am 10. Januar 2014 nahmen SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak Bentiu ein, das die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition) seit dem 20. Dezember 2013 unter ihrer Kontrolle hatte. Die dritte Division der SPLA überfiel unter Granatenbeschuss kurz nach der Unterzeichnung des CoHA vom Januar 2014 in der Nähe von Leer SPLM-IO-Kämpfer und nahm Mitte April 2014 Mayom ein, wobei sie über 300 Soldaten der SPLM-IO tötete.

Am 4. Mai 2014 eroberten SPLA-Truppen unter der Führung von Jok Riak Bentiu zurück. Im staatlichen Fernsehen in Dschuba erklärte ein Sprecher der SPLA, dass die von Jok Riak befehligte Regierungsarmee Bentiu um 16 Uhr eingenommen habe und die dritte Division sowie eine SPLA-Sondereinheit an der Operation beteiligt waren. Wenige Stunden, nachdem das Abkommen vom Mai angekündigt worden war, beteiligten sich Truppen der dritten und der vierten Division der SPLA an Kämpfen gegen Oppositionstruppen, die zuvor Positionen der SPLA in der Nähe von Bentiu und in den nördlichen Ölförderregionen des Südsudan angegriffen hatten, und drängten sie zurück.

Ebenfalls nach der Unterzeichnung des Abkommens vom Mai eroberten Truppen der dritten Division der SPLA Wang Kai zurück, und der Befehlshaber der Division, Santino Deng Wol, ermächtigte seine Soldaten, jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten, und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich oppositionelle Truppen aufhielten.

Ende April und im Mai 2015 führten Truppen des Sektors Eins der SPLA unter dem Kommando von Jok Riak vom Bundesstaat Lakes aus eine groß angelegte Militäroffensive gegen oppositionelle Truppen im Bundesstaat Unity durch.

Unter Verstoß gegen die obengenannten Bestimmungen des CoHA versuchte Jok Riak Berichten zufolge Anfang September 2014, Panzer reparieren und für den Einsatz gegen Oppositionstruppen umbauen zu lassen. Ende Oktober 2014 wurden mindestens 7 000 Soldaten der SPLA und schwere Waffen aus der dritten und der fünften Division verlegt, um die vierte Division zu stärken, die den Angriffen der Opposition in der Nähe von Bentiu am stärksten ausgesetzt war. Im November 2014 brachte die SPLA — vermutlich als Vorbereitung für Kämpfe mit der Opposition — neue militärische Ausrüstung und Waffen, einschließlich gepanzerter Mannschaftsfahrzeuge, Hubschraubern, Artillerie und Munition in das Operationsgebiet des Sektors Eins. Jok Riak veranlasste Berichten zufolge Anfang Februar 2015 die Verlegung von gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen nach Bentiu, möglicherweise als Reaktion auf die jüngsten Angriffe der Opposition.

Nach der Offensive vom April/Mai 2015 im Bundesstaat Unity verweigerte der Sektor Eins der SPLA die Ersuchen des Überwachungs- und Verifikationsteams der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD-MVM) in Bentiu, diesen Verstoß gegen das CoHA zu untersuchen, was der Verweigerung gleichkommt, dem IGAD-MVM, die für die Ausübung seines Mandats benötigte Bewegungsfreiheit zu verschaffen.

Darüber hinaus weitete Jok Riak den Konflikt im Südsudan im April 2014 aus, indem er Berichten zufolge die Bewaffnung und Mobilisierung von rund 1 000 Jugendlichen der Dinka zur Ergänzung der traditionellen SPLA-Truppen unterstützte.

2.   Simon Gatewech DUAL (Aliasname: a) Simon Gatwich Dual, b) Simon Getwech Dual, c) Simon Gatwec Duel, d) Simon Gatweach, e) Simon Gatwick, f) Simon Gatwech, g) Simon Garwich, h) General Gaduel, i) Dhual). Funktion: Generalstabschef, SPLA in der Opposition. Geburtsdatum: 1953. Geburtsort: a) Akobo, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan, b) Verwaltungsbezirk Uror, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan. Anschrift: Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan. Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015.

Sonstige Angaben: Er ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei. Seine Truppen verübten Anfang Februar 2015 einen Angriff im Bundesstaat Jonglei und im März 2015 versuchte er, den Frieden im Bundesstaat Jonglei durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu zerstören.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Simon Gatwech Dual wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die ‚für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich‘ ist, ‚daran mitbeteiligt‘ war ‚oder sie vorgenommen‘ hat; ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Simon Gatwech Dual (Gatwech Dual) ist an Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt und ist einer der Führer der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition), einer Gruppierung, die an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt ist; er hat gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen, begangen.

Gatwech Dual ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei.

Von 2014 bis 2015 hatte Gatwech Dual eine große Anzahl von Soldaten unter seinem Kommando und leitete quasi eigenständig Angriffe. Gatwech Dual beaufsichtigt den Einsatz von SPLM-IO-Truppen sowie vermutlich den Einsatz von Teilen der ‚Weißen Armee‘ (White Army), einer Jugendmiliz der Nuer.

Ende April 2014 eroberten Truppen unter dem Oberbefehl von Gatwech Dual Gebiete im Bundesstaat Jonglei bei ihrem Marsch auf die Hauptstadt Bor. Es ist möglich, dass Gatwech Dual die Nachricht über den Angriff vom 17. April 2014 auf Nuer-Binnenvertriebene auf VN-Gelände in Bor dazu benutzt hat, seine Soldaten zu Racheakten anzustacheln. Der Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der IGAD in den Bundesstaaten Upper Nile, Unity und Jonglei nannte in seiner Übersicht vom 14. August 2014 über die Verletzungen des Waffenstillstands auch Truppen unter Gatwech Duals Befehl.

Anfang Februar 2015 verübten Gatwech Duals Truppen einen Angriff im Bundesstaat Jonglei. Ab März 2015 versuchte Gatwech Dual durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Jonglei den Frieden zu zerstören.

Ende April 2015 war Gatwech Dual in die Planung und Koordinierung von Überraschungsangriffen gegen südsudanesische Regierungstruppen im Bundesstaat Upper Nile eingebunden. Der Bericht des IGAD-Überwachungs- und Verifikationsmechanismus mit der Übersicht über die Verletzungen des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten in der Zeit vom 12. bis 31. Mai nennt auch Verstöße von Oppositionstruppen unter Gatwechs Befehl, darunter einen Angriff auf Regierungstruppen in Ayod.

SPLM-IO-Truppen unter Gatwech Duals Kommando griffen gezielt Frauen, Kinder und Zivilisten an. Gatwech Dual soll Einheiten unter seinem Kommando befohlen haben, Kriegsgefangene, Frauen und Kinder der Ethnie der Dinka zu töten, und Offiziere unter seinem Befehl erklärten, Oppositionstruppen sollten keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Stämmen der Dinka machen und sollten sie alle töten.

3.   James Koang CHUOL (Aliasnamen: a) James Koang Chol Ranley, b) James Koang Chol, c) Koang Chuol Ranley, d) James Koang Chual). Geburtsdatum: 1961. Staatsangehörigkeit: Südsudanesisch. Reisepassnummer: R00012098, Südsudan. Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015.

Sonstige Angaben: Im Dezember 2014 zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLAIO) ernannt. Seine Truppen haben Angriffe gegen Zivilisten verübt. Im Februar 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

James Koang Chuol (Koang) wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die ‚für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich‘ ist, ‚daran mitbeteiligt‘ war ‚oder sie vorgenommen‘ hat; ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

James Koang Chuol (Koang) hat in seiner Funktion als Anführer von regierungsfeindlichen Truppen im Bundesstaat Unity, Südsudan, den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedroht, da die Mitglieder dieser Truppen gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kinder, darunter Tötungen und sexuelle Gewalt, sowie Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, begangen haben.

Koang war im Dezember 2013 von seinem Posten als Befehlshaber der vierten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLA) desertiert. Desertierende Soldaten richteten auf Befehl von Koang 260 der ihnen an ihrem Stützpunkt gegenüber stehenden Soldaten hin, bevor sie in der Hauptstadt Bentiu des Bundesstaats Zivilpersonen angriffen und töteten.

Im Dezember 2014 wurde Koang zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO) ernannt. Im Januar 2015 verübte Koang in seiner neuen Funktion Angriffe auf Regierungstruppen in den Verwaltungsbezirken Renk und Maban im Bundesstaat Upper Nile, die vom Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde als Verstöße gegen das CoHA genannt wurden.

Nachdem Koang im Februar 2014 das Kommando über regierungsfeindliche Truppen im Bundesstaat Unity übertragen worden waren, griffen diese Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben. Am 14./15. April 2014 nahmen seine Truppen nach schweren Kämpfen Bentiu ein und verübten Angriffe gegen Zivilpersonen. Mehrfach trennten die Truppen Zivilpersonen, die in einer Moschee, einer Kirche und einem verlassenen Nahrungsmittellager in Bentiu Schutz gesucht hatten, nach ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und ihrer Staatsangehörigkeit, bevor sie gezielt Tötungen vornahmen, was mindestens 200 Tote und 400 Verletzte forderte. Berichten zufolge befahl Koang Mitte September 2014 seinen Truppen während eines Angriffs im Bundesstaat Upper Nile, gezielte Einsätze gegen Zivilpersonen der Dinka.

4.   Santino Deng WOL (Aliasnamen: a) Santino Deng Wuol, b) Santino Deng Kuol)

Titel: Generalmajor. Funktion: Befehlshaber der dritten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA). Geburtsdatum:9. November 1962. Geburtsort: Aweil, Sudan/Südsudan. Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015. Sonstige Angaben: Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA provokative Truppenbewegungen durch. Bei ihrem Vormarsch durch den Bundesstaat Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Truppen unter seinem Befehl Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Santino Deng Wol wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und d und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Santino Deng Wol (Deng Wol) ist Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) und Befehlshaber der dritten Division der SPLA, einer südsudanesischen militärischen Einheit, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) und die Vereinbarung vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA konfrontative Truppenbewegungen durch.

Kurz nachdem sich Verhandlungsführer beider Seiten auf eine Einstellung der Feindseligkeiten verständigt hatten, bereitete DENG WOL seine Truppen auf den Vormarsch auf die Stadt Leer im Bundesstaat Unity vor. Sie überfielen danach in der Nähe von Leer Rebellen und setzten sie unter Granatenbeschuss.

Mitte April 2014 sollen sich Deng Wols Truppen Berichten zufolge darauf vorbereitet haben, Bentiu von regierungsfeindlichen Truppen zurückzuerobern. Im weiteren Verlauf des Monats nahmen Deng Wols Truppen nach einem heftigen Gefecht mit über 300 Toten auf Seiten der Oppositionstruppen Mayom ein. Dann nahmen Deng Wols Truppen Anfang Mai 2014 Tor Abyad ein, wobei wiederum Soldaten der Opposition getötet wurden. Kurz darauf griffen SPLA-Truppen, darunter auch die von Deng Wol, die Stadt Wang Kai im Bundesstaat Unity an und eroberten sie zurück. Deng Wol ermächtigte seine Truppen jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich Oppositionsanhänger befanden.

Die von Deng Wol geführte dritte Division der SPLA beteiligte sich an der Offensive im Bundesstaat Unity im April/Mai 2015, bei der die SPLA eine koordinierte Offensive zur Eroberung der Oppositionshochburgen in den Verwaltungsbezirken Mayom, Guit, Koch, Mayendit und Leer startete. Bei ihrem Vormarsch durch Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Deng Wols Truppen Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh. Außerdem soll Deng Wol Anfang jenes Monats darauf gedrängt haben, gefangene Oppositionssoldaten hinzurichten.

5.   Marial Chanuong Yol MANGOK (Aliasnamen: a) Marial Chinuong, b) Marial Chan, c) Marial Chanoung Yol, d) Marial Chinoum) Funktion: a) Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee, b) Befehlshaber der Einheit der Präsidentengarde. Geburtsdatum:1. Januar 1960. Geburtsort: Yirol, Bundesstaat Lakes. Staatsangehörigkeit: Südsudanesisch. Reisepassnummer: R00005943, Südsudan.

Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015. Sonstige Angaben: Seine Präsidentengarde führte das Massaker an Zivilisten der Nuerbevölkerung in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Marial Chanuong Yol Mangok wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a, c und d und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Südsudan, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsübergriffe darstellen‘, ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Mangok ist der Befehlshaber der Präsidentengarde der südsudanesischen Regierung, die die Operationen in Dschuba nach den am 15. Dezember 2013 ausgebrochenen Kämpfen anführte. Er führte die Befehle zur Entwaffnung von Soldaten der Nuer aus und ordnete dann den Einsatz von Panzern gegen Politiker in Dschuba an, dabei wurden 22 unbewaffnete Leibwächter des Oppositionsführers Riek Machar und sieben Leibwächter des ehemaligen Innenministers Gier Chuang Aluong getötet.

Nach zahlreichen und glaubwürdigen Berichten führte Mangoks Präsidentengarde bei den anfänglichen Operationen in Dschuba das Massaker an Nuer-Zivilisten in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben.

6.   Peter GADET (Aliasnamen: a) Peter Gatdet Yaka, b) Peter Gadet Yak, c) Peter Gadet Yaak, d) Peter Gatdet Yaak, e) Peter Gatdet, f) Peter Gatdeet Yaka)

Geburtsdatum: Zwischen 1957 und 1959. Geburtsort: a) Verwaltungsbezirk Mayom, Bundesstaat Unity, b) Mayan, Bundesstaat Unity. Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015.

Sonstige Angaben: Am 21. Dezember 2014 zum stellvertretenden Stabschef der SPLA-IO für Operationen ernannt. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Peter Gadet wurde am 1. Juli 2015 gemäß Nummer 7 Buchstaben a, d und e und Nummer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘, ‚die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in Ziffer 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Peter Gadet ist Befehlshaber der Truppen der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO), die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) vom Januar 2014 verlängert haben.

Truppen unter Gadets Kommando griffen Ende Mai Kaka im Bundesstaat Upper Nile an und eroberten es von der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee zurück. Gadet wurde anschließend aus dem Bundesstaat Jonglei nach Bentiu versetzt und zum Militärgouverneur des Bundesstaats Unity ernannt, um die regierungsfeindlichen Truppen dabei zu unterstützen, die hauptsächlich aus Bol-Nuer bestehende Bevölkerung zu mobilisieren. Dann führte Gadet Angriffe der SPLA-IO im Bundesstaat Unity. Gadets Truppen waren für die Beschädigung einer in Bau befindlichen Ölraffinerie in Unity verantwortlich, die von einem russischen Unternehmen errichtet wird. Gadets Truppen übernahmen außerdem die Kontrolle über die Gebiete Tor Abyad und Kilo 30 in den Ölfeldern von Unity.

Ab Mitte April 2014 wurden um Malakal 50 000 regierungsfeindliche Truppen zur Vorbereitung des Angriffs auf Bentiu zusammengezogen. Am 15. April 2014 griffen Gadets Truppen Bentiu an und übernahmen die Kontrolle über die Stadt, die sie dann jedoch wieder verloren. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter Gadets Kommando gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Im Juni 2014 gab Peter Gadet den Befehlshabern der SPLA-IO die Anweisung, in allen von den Rebellen kontrollierten Verwaltungsbezirken Jugendliche zu rekrutieren.

Vom 25. bis 29. Oktober 2014 umzingelten Streitkräfte unter Gadets Befehl Bentiu und Rubkona und griffen die Städte an; am 29. Oktober nahmen sie die Stadt Bentiu für kurze Zeit ein, bevor sie sich wieder zurückzogen.

Am 21. Dezember 2014 wurde Gadet zum stellvertretenden Stabschef für Operationen ernannt. Nach dieser Ernennung begingen Streitkräfte der SPLA-IO laut dem Überwachungs- und Kontrollmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) in den Bundesstaaten Unity, Upper Nile und Jonglei zahlreiche Verstöße gegen das CoHA.

B.   JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN“


10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1113 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Verordnung bestimmte Aufgaben zugewiesen sind.

(2)

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Österreich, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Finnland und das Vereinigte Königreich haben beantragt, dass die Angaben zu ihren zuständigen Behörden geändert werden.

(3)

Es empfiehlt sich, die vollständige, aktualisierte Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen. Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der in den Artikel 8 und 11 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

A.   Behörden der Mitgliedstaaten

BELGIEN

Federale Overheidsdienst Economie, K.M.O., Middenstand en Energie

Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie

Direction générale des Analyses économiques et de l'Economie internationale

Service licences

Rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

BELGIQUE

Tel.: +32 22776713, +32 22775459

Fax: +32 22775063

E-Mail: frieda.coosemans@economie.fgov.be

johan.debontridder@economie.fgov.be

BULGARIEN

Министерство на икономиката

ул.‚Славянска‘ № 8

1052 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Ministry of Economy

8, Slavyanska Str.

1052 Sofia

BULGARIA

Tel.: +359 29407771

Fax: +359 29880727

E-Mail: exportcontrol@mi.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

110 15 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.: +420 224907638

Fax: +420 224214558

E-Mail: dual@mpo.cz

DÄNEMARK

Anhang III, Nrn. 2 und 3

Justitsministeriet

Slotsholmsgade 10

DK-1216 København K

DANMARK

Tel.: +45 72268400

Fax: +45 33933510

E-Mail: jm@jm.dk

Anhang II und Anhang III, Nrn. 1 und 4

Erhvervs- og Vækstministeriet

Erhvervsstyrelsen

Eksportkontrol

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

DANMARK

Tel.: +45 35291000

Fax: +45 35291001

E-Mail: eksportkontrol@erst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Tel.: +49 61969082217

Fax: +49 61969081800

E-Mail: ausfuhrkontrolle@bafa.bund.de

ESTLAND

Strateegilise kauba komisjon

Islandi väljak 1

15049 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Tel.: +372 6377192

Fax: +372 6377199

E-Mail: stratkom@vm.ee

IRLAND

Licensing Unit

Department of Jobs, Enterprise and Innovation

23 Kildare Street

Dublin 2

ÉIRE

Tel.: +353 16312121

Fax: +353 16312562

E-Mail: exportcontrol@djei.ie

GRIECHENLAND

Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας, Υποδομών, Μεταφορών και Δικτύων

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Ερμού και Κορνάρου 1,

GR-105 63 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Ministry of Development, Competitiveness, Infrastructure, Transport and Networks

General Directorate for International Economic Policy

Directorate of Import-Export Regimes, Trade Defence Instruments

Ermou and Kornarou 1,

GR-105 63 Athens

GREECE

Tel.: +30 2103286021-22, +30 2103286051-47

Fax: +30 2103286094

E-Mail: e3a@mnec.gr, e3c@mnec.gr

SPANIEN

Subdirección General de Comercio Internacional de Material de Defensa y Doble Uso

Secretaría de Estado de Comercio

Ministerio de Economía y Competitividad

Paseo de la Castellana 162, planta 7

E-28046 Madrid

ESPAÑA

Tel.: +34 913492587

Fax: +34 913492470

E-Mail: sgdefensa.sscc@comercio.mineco.es

FRANKREICH

Ministère des finances et des comptes publics

Direction générale des douanes et droits indirects

Bureau E2

11 Rue des Deux Communes

F-93558 Montreuil Cedex

FRANCE

Tel.: +33 157534398

Fax: +33 157534832

E-Mail: dg-e2@douane.finances.gouv.fr

KROATIEN

Ministarstvo vanjskih i europskih poslova

Samostalni sektor za trgovinsku politiku i gospodarsku multilateralu

Trg Nikole Šubića Zrinskog 7-8

10 000 Zagreb

Republika Hrvatska

Tel.: +385 16444625 (626)

Fax: + 385 16444601

ITALIEN

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale Internazionale

Divisione IV

Viale Boston, 25

00144 Roma

ITALIA

Tel.: +39 0659932439

Fax: +39 0659647506

E-Mail: polcom4@mise.gov.it

ZYPERN

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγών/Εξαγωγών

Ανδρέα Αραούζου 6

CY-1421 Λευκωσία

ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Service

Import/Export Licensing Unit

6 Andreas Araouzos Street

CY-1421 Nicosia

CYPRUS

Tel.: +357 22867100, +357 22867197

Fax: +357 22375443

E-Mail: pevgeniou@mcit.gov.cy

LETTLAND

Ārlietu ministrija

K. Valdemāra iela 3

LV-1395 Rīga

LATVIJA

Tel.: +371 67016426

Fax: +371 67828121

E-Mail: mfa.cha@mfa.gov.lv

LITAUEN

Anhang II und Anhang III, Nrn. 1, 2, 3 und 5

Policijos departamento prie Vidaus reikalų ministerijos

Viešosios policijos valdybos Licencijavimo skyrius

Saltoniškių g. 19

LT-08105 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Tel.: +370 82719767

Fax: +370 52719976

E-Mail: leidimai.pd@policija.lt

Anhang III, Nr. 4

Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba prie Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerijos

Žirmūnų g. 139 A,

LT-09120 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Tel.: +370 852639264

Fax: +370 852639265

E-Mail: vvkt@vvkt.lt

LUXEMBURG

Ministère de l'Economie

Office des Licences

19-21, boulevard Royal

L-2449 Luxembourg

BP 113/L-2011 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel.: +352 226162

Fax: +352 466138

E-Mail: office.licences@eco.etat.lu

UNGARN

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Németvölgyi út 37-39

H-1124 Budapest

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Tel.: +36 14585599

Fax: +36 14585885

E-Mail: armstrade@mkeh.gov.hu

MALTA

Dipartiment tal-Kummerċ

Servizzi ta' Kummerċ

Lascaris

Valletta VLT2000

MALTA

Commerce Department

Trade Services

Lascaris

Valletta VLT2000

MALTA

Tel.: +356 21242270

Fax: +356 25690286

NIEDERLANDE

Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directoraat-Generaal Buitenlandse Economische Betrekkingen

Directie Internationale Marktordening en Handelspolitiek

Bezuidenhoutseweg 67

Postbus 20061

2500 EB Den Haag

NEDERLAND

Tel.: +31 703485954, +31 703484652

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung ‚Außenwirtschaftskontrolle‘ C2/9

Stubenring 1

A-1011 Wien

ÖSTERREICH

Tel.: +43 1711008341

Fax +43 1711008366

E-Mail: post.c29@bmwfw.gv.at

POLEN

Ministerstwo Gospodarki

Departament Handlu i Usług

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA/POLAND

Tel.: +48 226935553

Fax: +48 226934021

E-Mail: SekretariatDHU@mg.gov.pl

PORTUGAL

Ministério das Finanças

AT- Autoridade Tributária e Aduaneira

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua da Alfândega, n.5, r/c

P-1149-006 Lisboa

PORTUGAL

Tel.: +351 218813843

Fax: +351 218813986

E-Mail: dsl@at.gov.pt

RUMÄNIEN

Ministerul Economiei, Comerțului și Turismului

Departamentul pentru Comerț Exterior și Relații Internaționale

Direcția Politici Comerciale

Calea Victoriei nr. 152

București, sector 1

Cod poștal 010096

ROMÂNIA

Tel. 0040214010552, 0040214010504, 0040214010507

Fax: 0040214010568, 0040213150454

E-Mail: adrian.berezintu@dce.gov.ro

SLOWENIEN

Ministrstvo za gospodarski razvoj in tehnologijo

Direktorat za turizem in internacionalizacijo

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

Republika Slovenija

Tel.: +386 14003521

Fax: +386 14003611

SLOWAKEI

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Odbor výkonu obchodných opatrení

Mierová 19

827 15 Bratislava

SLOVENSKO

Tel.: +421 248542163

Fax: +421 243423915

E-Mail: lucia.filipkova@economy.gov.sk

FINNLAND

Sisäministeriö

Poliisiosasto

PL 26

FI-00023 VALTIONEUVOSTO

FINLAND

Inrikesministeriet

Polisavdelningen

PB 26

FI-00023 STATSRÅDET

SUOMI/FINLAND

Tel.: +358 295480171

Fax: +358 916044635

E-Mail: kirjaamo@intermin.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

PO Box 6803

SE-113 86 Stockholm

SVERIGE

Tel.: +46 86904800

Fax: +46 8306759

E-Mail: registrator@kommers.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern:

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Import Licensing Branch (ILB)

E-Mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk

Ausfuhr von in den Anhängen II oder III aufgeführten Gütern und Leistung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern, wie in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dargelegt:

Department for Business, Innovation and Skills (BIS)

Export Control Organisation

1 Victoria Street

London

SW1H 0ET

UNITED KINGDOM

Tel.: +44 2072154594

Fax: +44 2072152635

E-Mail: eco.help@bis.gsi.gov.uk

B.   Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente

Office EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1114 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2015

zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurden zwei Anträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von L-Valin gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Die Anträge betreffen die Zulassung von aus Escherichia coli NITE SD 00066 und Escherichia coli NITE BP-01755 hergestelltem L-Valin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 9. Dezember 2014 (2) und vom 29. April 2015 (3) zu dem Schluss, dass L-Valin aus Escherichia coli NITE SD 00066 und aus Escherichia coli NITE BP-01755 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es eine wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Valin in der Tierernährung ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung des genannten Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 (4) der Kommission und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 (5) und (EU) Nr. 1236/2014 (6) der Kommission wurde L-Valin als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen. Um klarzustellen, dass diese Zusatzstoffe die gleiche Reinheit aufweisen und keine Rückstände der zur Herstellung verwendeten Mikroorganismen enthalten, sollten sie dieselben Kennnummern erhalten, auch wenn sie aus unterschiedlichen Mikroorganismen hergestellt werden.

(7)

Folglich ist die Angabe der Kennnummer bei der Kennzeichnung von L-Valin bei Einzel- und Mischfuttermitteln nicht mehr nötig.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 1 wird der Text „3c3.7.1“ durch „3c370“ ersetzt.

2.

In Spalte 9 wird der zweite Absatz gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014

In Spalte 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 wird der zweite Absatz gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2014

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 1 wird der Text „3c369“ durch „3c370“ ersetzt.

2.

In Spalte 9 wird der dritte Absatz gestrichen.

Artikel 5

Übergangsmaßnahmen

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 848/2014 und (EU) Nr. 1236/2014 zugelassenes L-Valin und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 30. Januar 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 30. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 30. Juli 2016 gemäß den vor dem 30. Juli 2015 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bei Futtermitteln, die nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 30. Juli 2017.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2015; 13(1):3965.

(3)  EFSA Journal 2015; 13(5):4110.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 403/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 zur Zulassung einer Zubereitung von L-Valin als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 3).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 848/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Zulassung von L-Valin aus Corynebacterium glutamicum als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 403/2009 im Hinblick auf die Kennzeichnung des Futtermittelzusatzstoffs L-Valin (ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 13).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum (DSM 25202) hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 26).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.

3c370

L-Valin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Valin, mindestens 98 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Valin ((2S)-2-Amino-3-methylbutansäure), hergestellt durch Fermentierung mit Escherichia coli NITE SD 00066 oder Escherichia coli NITE BP-01755

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Valin im Futtermittelzusatzstoff: „L-valine monograph“ (Food Chemical Codex).

Zur Bestimmung von Valin in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und spektrofotometrischer Detektion (HPLC/VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2).

Alle Tierarten

 

 

1.

Der Feuchtigkeitsgehalt ist auf der Etikettierung anzugeben.

2.

Zur Sicherheit der Anwender: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

30. Juli 2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.


10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1115 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2015

zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Pyridat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Genehmigung des Wirkstoffs Pyridat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) läuft am 31. Dezember 2015 aus.

(2)

Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von Pyridat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission (4) innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(3)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(4)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 11. Juni 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) und der Kommission vorgelegt.

(5)

Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6)

Am 22. Juli 2014 (5) hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Pyridat den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Kommission hat am 11. Dezember 2014 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Pyridat vorgelegt.

(7)

In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.

(8)

Die Genehmigung von Pyridat sollte daher erneuert werden.

(9)

Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von Pyridat stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Pyridat enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.

(10)

Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit ihrem Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem Tag nach dem in Erwägungsgrund 1 genannten Auslaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs Pyridat gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Pyridat wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 10).

(5)  EFSA Journal 2014; 12(8): 3801. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Pyridat

CAS-Nr.: 55512-33-9

CIPAC-Nr.: 447

O-(6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-yl)-S-octylthiocarbonat

≥ 900 g/kg

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für pflanzenfressende Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird der Eintrag Nr. 16 zu Pyridat gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

 

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„87

Pyridat

CAS-Nr.: 55512-33-9

CIPAC-Nr.: 447

O-(6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-yl)-S-octylthiocarbonat

≥ 900 g/kg

1. Januar 2016

31. Dezember 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für pflanzenfressende Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1116 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2015

zur Genehmigung des Grundstoffs Lecithine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. November 2013 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Institut Technique de l'Agriculture Biologique (ITAB) auf Genehmigung von Lecithinen als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 28. August 2014 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 27. Januar 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung am 29. Mai 2015 vor.

(3)

Aus der vom Antragsteller vorgelegten Dokumentation geht hervor, dass der Stoff Lecithine die Kriterien eines Lebensmittels gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, ist aber dennoch für den Pflanzenschutz bei einem Produkt, das aus diesem Stoff und Wasser besteht, von Nutzen. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass der Stoff Lecithine grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Der Stoff Lecithine sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ist die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Lecithine wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for lecithins for use in plant protection as a fungicide on vineyards, fruit trees, vegetables and ornamentals. EFSA supporting publication 2014:EN-643. 34 S.

(3)  http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=homepage

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Lecithine

CAS-Nr.: 8002-43-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Einecs

232-307-2

nicht vergeben

wie im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dargelegt

1. Juli 2015

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid.

Der Stoff Lecithine muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lecithinen (SANCO/12798/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„6

Lecithine

CAS-Nr.: 8002-43-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Einecs

232-307-2

nicht vergeben

wie im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dargelegt

1. Juli 2015

Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid.

Der Stoff Lecithine muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lecithinen (SANCO/12798/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1117 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

20,6

MA

165,4

MK

47,6

ZZ

77,9

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

118,4

ZZ

118,4

0805 50 10

AR

116,9

TR

108,0

UY

129,3

ZA

136,6

ZZ

122,7

0808 10 80

AR

104,6

BR

108,5

CL

134,4

NZ

150,3

US

170,9

ZA

127,2

ZZ

132,7

0808 30 90

AR

109,5

CL

124,6

CN

86,2

NZ

235,9

ZA

119,6

ZZ

135,2

0809 10 00

TR

237,5

ZZ

237,5

0809 29 00

TR

257,3

ZZ

257,3

0809 30 10, 0809 30 90

CL

181,4

ZZ

181,4

0809 40 05

BA

95,4

CL

126,8

ZZ

111,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1118 DES RATES

vom 9. Juli 2015

zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (1), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/740 erlassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 3. März 2015 die Resolution 2206 (2015) über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Personen und Einrichtungen verabschiedet, die von dem gemäß Ziffer 16 jener Resolution eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates zu benennen sind.

(3)

Am 1. Juli 2015 hat der gemäß Ziffer 16 der Resolution 2206 (2015) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates sechs Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(4)

Die Namen der beiden in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 genannten Personen sollten infolge ihrer Benennung durch den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aus diesem Anhang gestrichen und in Anhang I aufgenommen werden.

(5)

Die Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2015/740 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses (GASP) 2015/740 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Die folgenden Namen und die dazugehörigen Einträge werden aus Anhang II des Beschlusses (GASP) 2015/740 gestrichen:

1.

Santino DENG

2.

Peter GADET

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52.


ANHANG

„ANHANG I

LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UND ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

A.   PERSONEN

1.   Gabriel JOK RIAK (Aliasnamen: a) Gabriel Jok, b) Jok Riak, c) Jock Riak)

Funktion: Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA — Sudan People's Liberation Army). Geburtsdatum: 1966. Geburtsort: Bor, Sudan/Südsudan. Staatsangehörigkeit: Südsudanesisch. Anschrift: a) Bundesstaat Unity, Südsudan, b) Wau, Bundesstaat Western Bahr el Ghazal, Südsudan. Tag der Aufnahme in die Liste:1. Juli 2015. Sonstige Angaben: Seit Januar 2015 Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. In seiner Funktion als Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA hat er den Konflikt in Südsudan durch Verstöße gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten ausgeweitet bzw. verlängert.

Die SPLA ist eine südsudanesische militärische Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat; zudem hat die SPLA die Tätigkeit des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) behindert.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Gabriel Jok Riak wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und f und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚die Behinderung der Tätigkeit der internationalen Friedenssicherungs-, diplomatischen oder humanitären Missionen in Südsudan, einschließlich des Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, oder der Bereitstellung oder Verteilung humanitärer Hilfe oder des Zugangs dazu‘; sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Gabriel Jok Riak ist Befehlshaber des Sektors Eins der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA), einer südsudanesischen militärischen Organisation, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA — Cessation of Hostilities Agreement) und gegen das Abkommen vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Seit Januar 2013 ist Jok Riak Befehlshaber des Sektors Eins der SPLA, der vor allem im Bundesstaat Unity aktiv ist. Die dritte, vierte und fünfte Division der SPLA unterstehen dem Sektor Eins und dessen Befehlshaber, Jok Riak.

Jok Riak und die Truppen der Sektoren Eins und Drei der SPLA haben sich unter seinem Oberkommando an mehreren der weiter unten beschriebenen Handlungen beteiligt, die gegen die Verpflichtungen nach dem CoHA vom Januar 2014 verstoßen, wonach von allen gegen andere Konfliktparteien gerichteten Militäraktionen und anderen provozierenden Aktionen Abstand zu nehmen ist, die Truppen an den bisherigen Standorten festzuhalten sind und von Aktivitäten wie Truppenbewegungen oder Munitionslieferungen, die zu einer militärische Konfrontation führen könnten, abzusehen ist.

SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak haben durch offene Feindseligkeiten wiederholt gegen das CoHA verstoßen.

Am 10. Januar 2014 nahmen SPLA-Truppen unter dem Oberkommando von Jok Riak Bentiu ein, das die Sudanesische Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition) seit dem 20. Dezember 2013 unter ihrer Kontrolle hatte. Die dritte Division der SPLA überfiel unter Granatenbeschuss kurz nach der Unterzeichnung des CoHA vom Januar 2014 in der Nähe von Leer SPLM-IO-Kämpfer und nahm Mitte April 2014 Mayom ein, wobei sie über 300 Soldaten der SPLM-IO tötete.

Am 4. Mai 2014 eroberten SPLA-Truppen unter der Führung von Jok Riak Bentiu zurück. Im staatlichen Fernsehen in Dschuba erklärte ein Sprecher der SPLA, dass die von Jok Riak befehligte Regierungsarmee Bentiu um 16 Uhr eingenommen habe und die dritte Division sowie eine SPLA-Sondereinheit an der Operation beteiligt waren. Wenige Stunden, nachdem das Abkommen vom Mai angekündigt worden war, beteiligten sich Truppen der dritten und der vierten Division der SPLA an Kämpfen gegen Oppositionstruppen, die zuvor Positionen der SPLA in der Nähe von Bentiu und in den nördlichen Ölförderregionen des Südsudan angegriffen hatten, und drängten sie zurück.

Ebenfalls nach der Unterzeichnung des Abkommens vom Mai eroberten Truppen der dritten Division der SPLA Wang Kai zurück, und der Befehlshaber der Division, Santino Deng Wol, ermächtigte seine Soldaten, jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten, und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich oppositionelle Truppen aufhielten.

Ende April und im Mai 2015 führten Truppen des Sektors Eins der SPLA unter dem Kommando von Jok Riak vom Bundesstaat Lakes aus eine groß angelegte Militäroffensive gegen oppositionelle Truppen im Bundesstaat Unity durch.

Unter Verstoß gegen die obengenannten Bestimmungen des CoHA versuchte Jok Riak Berichten zufolge Anfang September 2014, Panzer reparieren und für den Einsatz gegen Oppositionstruppen umbauen zu lassen. Ende Oktober 2014 wurden mindestens 7 000 Soldaten der SPLA und schwere Waffen aus der dritten und der fünften Division verlegt, um die vierte Division zu stärken, die den Angriffen der Opposition in der Nähe von Bentiu am stärksten ausgesetzt war. Im November 2014 brachte die SPLA — vermutlich als Vorbereitung für Kämpfe mit der Opposition — neue militärische Ausrüstung und Waffen, einschließlich gepanzerter Mannschaftsfahrzeuge, Hubschraubern, Artillerie und Munition in das Operationsgebiet des Sektors Eins. Jok Riak veranlasste Berichten zufolge Anfang Februar 2015 die Verlegung von gepanzerten Mannschaftsfahrzeugen nach Bentiu, möglicherweise als Reaktion auf die jüngsten Angriffe der Opposition.

Nach der Offensive vom April/Mai 2015 im Bundesstaat Unity verweigerte der Sektor Eins der SPLA die Ersuchen des Überwachungs- und Verifikationsteams der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD-MVM) in Bentiu, diesen Verstoß gegen das CoHA zu untersuchen, was der Verweigerung gleichkommt, dem IGAD-MVM die für die Ausübung seines Mandats benötigte Bewegungsfreiheit zu verschaffen.

Darüber hinaus weitete Jok Riak den Konflikt im Südsudan im April 2014 aus, indem er Berichten zufolge die Bewaffnung und Mobilisierung von rund 1 000 Jugendlichen der Dinka zur Ergänzung der traditionellen SPLA-Truppen unterstützte.

2.   Simon Gatewech DUAL (Aliasnamen: a) Simon Gatwich Dual, b) Simon Getwech Dual, c) Simon Gatwec Duel, d) Simon Gatweach, e) Simon Gatwick, f) Simon Gatwech, g) Simon Garwich, h) General Gaduel, i) Dhual). Funktion: Generalstabschef, SPLA in der Opposition. Geburtsdatum: 1953. Geburtsort: a) Akobo, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan, b) Verwaltungsbezirk Uror, Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan. Anschrift: Bundesstaat Jonglei, Sudan/Südsudan. Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015.

Sonstige Angaben: Er ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei. Seine Truppen verübten Anfang Februar 2015 einen Angriff im Bundesstaat Jonglei und im März 2015 versuchte er, den Frieden im Bundesstaat Jonglei durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung zu zerstören.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Simon Gatwech Dual wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die ‚für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich‘ ist, ‚daran mitbeteiligt‘ war ‚oder sie vorgenommen‘ hat; ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Simon Gatwech Dual (Gatwech Dual) ist an Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt und ist einer der Führer der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in der Opposition (SPLM-IO — Sudan People's Liberation Movement in Opposition), einer Gruppierung, die an Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, beteiligt ist; er hat gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen, begangen.

Gatwech Dual ist der Generalstabschef der SPLM-IO und war vorher Befehlshaber der Oppositionstruppen im Bundesstaat Jonglei.

Von 2014 bis 2015 hatte Gatwech Dual eine große Anzahl von Soldaten unter seinem Kommando und leitete quasi eigenständig Angriffe. Gatwech Dual beaufsichtigt den Einsatz von SPLM-IO-Truppen sowie vermutlich den Einsatz von Teilen der ‚Weißen Armee‘ (White Army), einer Jugendmiliz der Nuer.

Ende April 2014 eroberten Truppen unter dem Oberbefehl von Gatwech Dual Gebiete im Bundesstaat Jonglei bei ihrem Marsch auf die Hauptstadt Bor. Es ist möglich, dass Gatwech Dual die Nachricht über den Angriff vom 17. April 2014 auf Nuer-Binnenvertriebene auf VN-Gelände in Bor dazu benutzt hat, seine Soldaten zu Racheakten anzustacheln. Der Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der IGAD in den Bundesstaaten Upper Nile, Unity und Jonglei nannte in seiner Übersicht vom 14. August 2014 über die Verletzungen des Waffenstillstands auch Truppen unter Gatwech Duals Befehl.

Anfang Februar 2015 verübten Gatwech Duals Truppen einen Angriff im Bundesstaat Jonglei. Ab März 2015 versuchte Gatwech Dual durch Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Jonglei den Frieden zu zerstören.

Ende April 2015 war Gatwech Dual in die Planung und Koordinierung von Überraschungsangriffen gegen südsudanesische Regierungstruppen im Bundesstaat Upper Nile eingebunden. Der Bericht des IGAD-Überwachungs- und Verifikationsmechanismus mit der Übersicht über die Verletzungen des Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten in der Zeit vom 12. bis 31. Mai nennt auch Verstöße von Oppositionstruppen unter Gatwechs Befehl, darunter einen Angriff auf Regierungstruppen in Ayod.

SPLM-IO-Truppen unter Gatwech Duals Kommando griffen gezielt Frauen, Kinder und Zivilisten an. Gatwech Dual soll Einheiten unter seinem Kommando befohlen haben, Kriegsgefangene, Frauen und Kinder der Ethnie der Dinka zu töten, und Offiziere unter seinem Befehl erklärten, Oppositionstruppen sollten keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Stämmen der Dinka machen und sollten sie alle töten.

3.   James Koang CHUOL (Aliasnamen: a) James Koang Chol Ranley, b) James Koang Chol, c) Koang Chuol Ranley, d) James Koang Chual). Geburtsdatum: 1961. Staatsangehörigkeit: Südsudanesisch. Reisepassnummer: R00012098, Südsudan. Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015.

Sonstige Angaben: Im Dezember 2014 zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLAIO) ernannt. Seine Truppen haben Angriffe gegen Zivilisten verübt. Im Februar 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

James Koang Chuol (Koang) wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 6, Ziffer 7 Buchstaben a und d sowie Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: als Person, die ‚für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich‘ ist, ‚daran mitbeteiligt‘ war ‚oder sie vorgenommen‘ hat; ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts in Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

James Koang Chuol (Koang) hat in seiner Funktion als Anführer von regierungsfeindlichen Truppen im Bundesstaat Unity, Südsudan, den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Südsudans bedroht, da die Mitglieder dieser Truppen gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kinder, darunter Tötungen und sexuelle Gewalt, sowie Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, begangen haben.

Koang war im Dezember 2013 von seinem Posten als Befehlshaber der vierten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLA) desertiert. Desertierende Soldaten richteten auf Befehl von Koang 260 der ihnen an ihrem Stützpunkt gegenüber stehenden Soldaten hin, bevor sie in der Hauptstadt Bentiu des Bundesstaats Zivilpersonen angriffen und töteten.

Im Dezember 2014 wurde Koang zum Befehlshaber der Sonderdivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO) ernannt. Im Januar 2015 verübte Koang in seiner neuen Funktion Angriffe auf Regierungstruppen in den Verwaltungsbezirken Renk und Maban im Bundesstaat Upper Nile, die vom Überwachungs- und Verifikationsmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde als Verstöße gegen das CoHA genannt wurden.

Nachdem Koang im Februar 2014 das Kommando über regierungsfeindliche Truppen im Bundesstaat Unity übertragen worden waren, griffen diese Lager der Vereinten Nationen, Krankenhäuser, Kirchen und Schulen an und begingen eine große Zahl von Vergewaltigungen, Folter und Sachbeschädigungen, um die der Regierung nahestehende Zivilbevölkerung, Soldaten und Polizeibeamte möglichst vollständig zu vertreiben. Am 14./15. April 2014 nahmen seine Truppen nach schweren Kämpfen Bentiu ein und verübten Angriffe gegen Zivilpersonen. Mehrfach trennten die Truppen Zivilpersonen, die in einer Moschee, einer Kirche und einem verlassenen Nahrungsmittellager in Bentiu Schutz gesucht hatten, nach ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und ihrer Staatsangehörigkeit, bevor sie gezielt Tötungen vornahmen, was mindestens 200 Tote und 400 Verletzte forderte. Berichten zufolge befahl Koang Mitte September 2014 seinen Truppen während eines Angriffs im Bundesstaat Upper Nile, gezielte Einsätze gegen Zivilpersonen der Dinka.

4.   Santino Deng WOL (Aliasnamen: a) Santino Deng Wuol, b) Santino Deng Kuol)

Titel: Generalmajor. Funktion: Befehlshaber der dritten Division der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA). Geburtsdatum:9. November 1962. Geburtsort: Aweil, Sudan/Südsudan. Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015. Sonstige Angaben: Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA provokative Truppenbewegungen durch. Bei ihrem Vormarsch durch den Bundesstaat Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Truppen unter seinem Befehl Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Santino Deng Wol wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a und d und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Santino Deng Wol (Deng Wol) ist Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) und Befehlshaber der dritten Division der SPLA, einer südsudanesischen militärischen Einheit, die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen vom Januar 2014 über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) und die Vereinbarung vom 9. Mai 2014 zur Beilegung der Krise in Südsudan mit dem erneuten Bekenntnis zum CoHA verlängert hat.

Deng Wol führte und befehligte Militäraktionen gegen Oppositionstruppen und führte unter Verstoß gegen das CoHA konfrontative Truppenbewegungen durch.

Kurz nachdem sich Verhandlungsführer beider Seiten auf eine Einstellung der Feindseligkeiten verständigt hatten, bereitete DENG WOL seine Truppen auf den Vormarsch auf die Stadt Leer im Bundesstaat Unity vor. Sie überfielen danach in der Nähe von Leer Rebellen und setzten sie unter Granatenbeschuss.

Mitte April 2014 sollen sich Deng Wols Truppen Berichten zufolge darauf vorbereitet haben, Bentiu von regierungsfeindlichen Truppen zurückzuerobern. Im weiteren Verlauf des Monats nahmen Deng Wols Truppen nach einem heftigen Gefecht mit über 300 Toten auf Seiten der Oppositionstruppen Mayom ein. Dann nahmen Deng Wols Truppen Anfang Mai 2014 Tor Abyad ein, wobei wiederum Soldaten der Opposition getötet wurden. Kurz darauf griffen SPLA-Truppen, darunter auch die von Deng Wol, die Stadt Wang Kai im Bundesstaat Unity an und eroberten sie zurück. Deng Wol ermächtigte seine Truppen jeden, der bewaffnet war oder sich in einem Haus versteckte, zu töten und ordnete an, alle Häuser niederzubrennen, in denen sich Oppositionsanhänger befanden.

Die von Deng Wol geführte dritte Division der SPLA beteiligte sich an der Offensive im Bundesstaat Unity im April/Mai 2015, bei der die SPLA eine koordinierte Offensive zur Eroberung der Oppositionshochburgen in den Verwaltungsbezirken Mayom, Guit, Koch, Mayendit und Leer startete. Bei ihrem Vormarsch durch Unity zum Ölfeld von Thorjath im Mai 2015 töteten Deng Wols Truppen Kinder, Frauen und alte Männer, brannten Gebäude nieder und stahlen Vieh. Außerdem soll Deng Wol Anfang jenes Monats darauf gedrängt haben, gefangene Oppositionssoldaten hinzurichten.

5.   Marial Chanuong Yol MANGOK (Aliasnamen: a) Marial Chinuong, b) Marial Chan, c) Marial Chanoung Yol, d) Marial Chinoum) Funktion: a) Generalmajor der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee, b) Befehlshaber der Einheit der Präsidentengarde. Geburtsdatum:1. Januar 1960. Geburtsort: Yirol, Bundesstaat Lakes. Staatsangehörigkeit: Südsudanesisch. Reisepassnummer: R00005943, Südsudan.

Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015. Sonstige Angaben: Seine Präsidentengarde führte das Massaker an Zivilisten der Nuerbevölkerung in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Marial Chanuong Yol Mangok wurde am 1. Juli 2015 gemäß Ziffer 7 Buchstaben a, c und d und Ziffer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Südsudan, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen, die Menschenrechtsübergriffe darstellen‘, ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in den Ziffern 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Mangok ist der Befehlshaber der Präsidentengarde der südsudanesischen Regierung, die die Operationen in Dschuba nach den am 15. Dezember 2013 ausgebrochenen Kämpfen anführte. Er führte die Befehle zur Entwaffnung von Soldaten der Nuer aus und ordnete dann den Einsatz von Panzern gegen Politiker in Dschuba an, dabei wurden 22 unbewaffnete Leibwächter des Oppositionsführers Riek Machar und sieben Leibwächter des ehemaligen Innenministers Gier Chuang Aluong getötet.

Nach zahlreichen und glaubwürdigen Berichten führte Mangoks Präsidentengarde bei den anfänglichen Operationen in Dschuba das Massaker an Nuer-Zivilisten in und um Dschuba an, viele der Getöteten wurden in Massengräbern beerdigt. In einem Grab sollen sich 200-300 Zivilisten befunden haben.

6.   Peter GADET (Aliasnamen: a) Peter Gatdet Yaka, b) Peter Gadet Yak, c) Peter Gadet Yaak, d) Peter Gatdet Yaak, e) Peter Gatdet, f) Peter Gatdeet Yaka)

Geburtsdatum: Zwischen 1957 und 1959. Geburtsort: a) Verwaltungsbezirk Mayom, Bundesstaat Unity, b) Mayan, Bundesstaat Unity. Tag der Benennung durch die VN:1. Juli 2015.

Sonstige Angaben: Am 21. Dezember 2014 zum stellvertretenden Stabschef der SPLA-IO für Operationen ernannt. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter seinem Befehl gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Peter Gadet wurde am 1. Juli 2015 gemäß Nummer 7 Buchstaben a, d und e und Nummer 8 der Resolution 2206 (2015) aufgrund folgender Aktivitäten in die Liste aufgenommen: ‚Handlungen oder Politiken, die die Ausweitung oder Verlängerung des Konflikts im Südsudan oder die Behinderung der Aussöhnung oder von Friedensgesprächen oder -prozessen bezwecken oder bewirken, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten‘; ‚gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, namentlich Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, oder durch Handlungen, die schwere Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen‘, ‚die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Südsudan‘ sowie als Anführer ‚einer Einrichtung […], einschließlich jeder südsudanesischen Regierung, Opposition, Miliz oder sonstigen Gruppe, die eine der in Ziffer 6 und 7 beschriebenen Aktivitäten begangen hat oder deren Mitglieder eine solche begangen haben‘.

Weitere Angaben

Peter Gadet ist Befehlshaber der Truppen der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee in der Opposition (SPLA-IO), die den Konflikt in Südsudan durch ihre Handlungen, einschließlich Verstößen gegen das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten (CoHA) vom Januar 2014 verlängert haben.

Truppen unter Gadets Kommando griffen Ende Mai Kaka im Bundesstaat Upper Nile an und eroberten es von der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee zurück. Gadet wurde anschließend aus dem Bundesstaat Jonglei nach Bentiu versetzt und zum Militärgouverneur des Bundesstaats Unity ernannt, um die regierungsfeindlichen Truppen dabei zu unterstützen, die hauptsächlich aus Bol-Nuer bestehende Bevölkerung zu mobilisieren. Dann führte Gadet Angriffe der SPLA-IO im Bundesstaat Unity. Gadets Truppen waren für die Beschädigung einer in Bau befindlichen Ölraffinerie in Unity verantwortlich, die von einem russischen Unternehmen errichtet wird. Gadets Truppen übernahmen außerdem die Kontrolle über die Gebiete Tor Abyad und Kilo 30 in den Ölfeldern von Unity.

Ab Mitte April 2014 wurden um Malakal 50 000 regierungsfeindliche Truppen zur Vorbereitung des Angriffs auf Bentiu zusammengezogen. Am 15. April 2014 griffen Gadets Truppen Bentiu an und übernahmen die Kontrolle über die Stadt, die sie dann jedoch wieder verloren. Während eines Angriffs auf Bentiu im April 2014 griffen Truppen unter Gadets Kommando gezielt Zivilisten, darunter Frauen, an, dabei kam es auch zu gezielten Tötungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Im Juni 2014 gab Peter Gadet den Befehlshabern der SPLA-IO die Anweisung, in allen von den Rebellen kontrollierten Verwaltungsbezirken Jugendliche zu rekrutieren.

Vom 25. bis 29. Oktober 2014 umzingelten Streitkräfte unter Gadets Befehl Bentiu und Rubkona und griffen die Städte an; am 29. Oktober nahmen sie die Stadt Bentiu für kurze Zeit ein, bevor sie sich wieder zurückzogen.

Am 21. Dezember 2014 wurde Gadet zum stellvertretenden Stabschef für Operationen ernannt. Nach dieser Ernennung begingen Streitkräfte der SPLA-IO laut dem Überwachungs- und Kontrollmechanismus der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) in den Bundesstaaten Unity, Upper Nile und Jonglei zahlreiche Verstöße gegen das CoHA.

B.   EINRICHTUNGEN“


10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1119 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2015

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4076)

(Nur der bulgarische, der spanische, der dänische, der deutsche, der estnische, der griechische, der englische, der französische, der italienische, der litauische, der ungarische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und ab dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Bei den Beträgen, die durch diesen Beschluss von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen sind, sollten auch etwaige Kürzungen oder Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund der Tatsache berücksichtigt werden, dass solche Kürzungen oder Aussetzungen vorläufiger Art sind und von Beschlüssen nach den Artikeln 51 und 52 der genannten Verordnung unberührt bleiben.

(7)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(8)

Dieser Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. März 2015 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, Irland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Schweden, das Königreich Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 2015

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).


ANHANG

Beschluss: 48

Haushaltsposten: 05040501

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache T-365/13

PAUSCHAL

5,00

EUR

192 017,09

0,00

192 017,09

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache T-365/13

PAUSCHAL

5,00

EUR

1 388 259,62

0,00

1 388 259,62

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache T-365/13

PAUSCHAL

5,00

EUR

1 473 178,82

0,00

1 473 178,82

LT insgesamt:

EUR

3 053 455,53

0,00

3 053 455,53


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

3 053 455,53

0,00

3 053 455,53

Haushaltsposten: 6520

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SK

Unregelmäßigkeiten

2012

Verzögerungen beim Rückforderungsverfahren

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 1 456 990,49

0,00

– 1 456 990,49

SK insgesamt:

EUR

– 1 456 990,49

0,00

– 1 456 990,49


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 1 456 990,49

0,00

– 1 456 990,49

Haushaltsposten: 6701

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Als beihilfefähig angesehene Parzellen von weniger als 1 ha, Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 162 066,10

0,00

– 162 066,10

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Als beihilfefähig angesehene Parzellen von weniger als 1 ha, Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 162 711,68

0,00

– 162 711,68

AT insgesamt:

EUR

– 324 777,78

0,00

– 324 777,78

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Bescheinigung

2010

Wahrscheinlichster Fehler (EGFL Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

 

EUR

– 175 150,72

– 175 150,72

0,00

Bescheinigung

2011

Wahrscheinlichster Fehler (EGFL)

PUNKTUELL

 

EUR

– 32 450,87

0,00

– 32 450,87

Unregelmäßigkeiten

2011

Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Betrug und Fahrlässigkeit

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 079 342,45

0,00

– 1 079 342,45

Bescheinigung

2012

Bekannte Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 33 204,64

0,00

– 33 204,64

Bescheinigung

2012

Wahrscheinlichster Fehler (EGFL — Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

 

EUR

– 29 338,31

0,00

– 29 338,31

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2011-2012

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 175 411,89

0,00

– 175 411,89

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS, Antragsjahr 2011-2012

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 128 392,16

0,00

– 128 392,16

BE insgesamt:

EUR

– 1 653 291,04

– 175 150,72

– 1 478 140,32

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Cross-Compliance

2011

Nichtbewertung von Verstößen, Mängel bei der Risikoanalyse, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 9 131,86

0,00

– 9 131,86

Cross-Compliance

2012

Nichtbewertung von Verstößen, Mängel bei der Risikoanalyse, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 778 045,93

– 194,18

– 777 851,75

Cross-Compliance

2009

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 252 397,38

– 25 017,88

– 227 379,50

Cross-Compliance

2010

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 191,38

0,00

– 191,38

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 7,01

0,00

– 7,01

Cross-Compliance

2009

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 11 429,91

0,00

– 11 429,91

Cross-Compliance

2010

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 545 748,71

– 27 230,00

– 518 518,71

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

12 204,80

0,00

12 204,80

Cross-Compliance

2012

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 2 481,32

0,00

– 2 481,32

Cross-Compliance

2010

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 21 226,11

0,00

– 21 226,11

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 609 258,80

– 31 123,72

– 578 135,08

Cross-Compliance

2012

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 601,27

– 29,09

– 572,18

BG insgesamt:

EUR

– 2 218 314,88

– 83 594,87

– 2 134 720,01

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigung

2012

Von der bescheinigenden Stelle festgestellte finanzielle Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 704,14

0,00

– 2 704,14

Bescheinigung

2013

Von der bescheinigenden Stelle festgestellte finanzielle Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 5 009,98

0,00

– 5 009,98

Bescheinigung

2010

Finanzielle Fehler bei der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 594,81

0,00

– 594,81

Cross-Compliance

2010

Mängel bei Grundanforderung 8, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 22 284,50

0,00

– 22 284,50

Cross-Compliance

2011

Mängel bei Grundanforderung 8, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 22 210,80

0,00

– 22 210,80

Cross-Compliance

2012

Mängel bei Grundanforderung 8, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 22 319,63

0,00

– 22 319,63

DE insgesamt:

EUR

– 75 123,86

0,00

– 75 123,86

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Verwaltungskontrollen, offensichtlicher Irrtum und Sanktionen, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 50 041,67

0,00

– 50 041,67

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Verwaltungskontrollen, offensichtlicher Irrtum und Sanktionen, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 12 515,78

0,00

– 12 515,78

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und fehlerhafte Anwendung des offensichtlichen Irrtums, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 22 206,87

0,00

– 22 206,87

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und fehlerhafte Anwendung des offensichtlichen Irrtums, Antragsjahr 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 40 281,07

0,00

– 40 281,07

Entkoppelte Direktbeihilfen

2014

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen und fehlerhafte Anwendung des offensichtlichen Irrtums, Antragsjahr 2013

PUNKTUELL

 

EUR

– 29 939,13

0,00

– 29 939,13

Bescheinigung

2011

Bekannte Fehler bei EGFL — Nicht-IVKS und bei ELER — Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 24 113,66

0,00

– 24 113,66

Bescheinigung

2013

Bekannte Fehler bei EGFL — Nicht-IVKS und bei ELER — Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 19 304,02

0,00

– 19 304,02

Bescheinigung

2010

Bekannte Fehler bei EGFL — Nicht-IVKS, bei ELER — IVKS und bei ELER — Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 14 177,94

0,00

– 14 177,94

Bescheinigung

2013

Fehler bei der vertieften Prüfung von EGFL — Nicht-IVKS — Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

PUNKTUELL

 

EUR

– 58 964,77

0,00

– 58 964,77

Obst und Gemüse — Marktrücknahmen

2007

Von zu Unrecht anerkannten Erzeugerorganisationen erklärte Ausgaben für Rücknahmen

PUNKTUELL

 

EUR

– 22 670,34

0,00

– 22 670,34

Obst und Gemüse — Marktrücknahmen

2008

Von zu Unrecht anerkannten Erzeugerorganisationen erklärte Ausgaben für Rücknahmen

PUNKTUELL

 

EUR

– 31 384,64

0,00

– 31 384,64

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 140 280,66

– 3 283,15

– 136 997,51

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 152 769,22

– 1 742,46

– 151 026,76

Sonstige Direktbeihilfen — POSEI

2011

Unvollständiges und unzuverlässiges Tierkennzeichnungs- und Tierverbringungsregister (Schafe und Ziegen)

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 351 444,05

0,00

– 351 444,05

Sonstige Direktbeihilfen — POSEI

2012

Unvollständiges und unzuverlässiges Tierkennzeichnungs- und Tierverbringungsregister (Schafe und Ziegen)

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 710 003,66

0,00

– 710 003,66

Bescheinigung

2013

Nicht angegebene Zinsen auf Beträge gemäß Anhang III im Rahmen des EGFL

PUNKTUELL

 

EUR

– 10 603,65

0,00

– 10 603,65

Bescheinigung

2012

Bekannter Fehler — Obst an Schulen

PUNKTUELL

 

EUR

– 368 160,65

0,00

– 368 160,65

Bescheinigung

2011

Bekannter Fehler in EGFL IVKS, von der bescheinigenden Stelle festgestellt

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 227,18

0,00

– 15 227,18

Rechnungsabschluss — Konformitätsabschluss

2013

Finanzieller Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGLF

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 332 847,54

0,00

– 332 847,54

Prüfung von Maßnahmen

2007

Verspätete Kontrollen

PAUSCHAL

0,50

EUR

– 159 906,98

0,00

– 159 906,98

Prüfung von Maßnahmen

2008

Verspätete Kontrollen

PAUSCHAL

0,50

EUR

– 221 243,51

0,00

– 221 243,51

Prüfung von Maßnahmen

2009

Verspätete Kontrollen

PAUSCHAL

0,50

EUR

– 430 938,40

0,00

– 430 938,40

Prüfung von Maßnahmen

2010

Verspätete Kontrollen

PAUSCHAL

0,50

EUR

– 455 897,33

0,00

– 455 897,33

Cross-Compliance

2011

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 88 001,88

0,00

– 88 001,88

Cross-Compliance

2012

Verspätete Vor-Ort-Kontrollen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 116 408,16

0,00

– 116 408,16

Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 166 922,55

0,00

– 166 922,55

Cross-Compliance

2009

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 61 969,91

0,00

– 61 969,91

Cross-Compliance

2010

Begrenzter Anwendungsbereich der Kontrolle der Grundanforderung 5, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 524 524,29

– 765,87

– 523 758,42

Cross-Compliance

2011

Begrenzter Anwendungsbereich der Kontrolle der Grundanforderung 5, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 103,55

0,00

– 1 103,55

Cross-Compliance

2012

Begrenzter Anwendungsbereich der Kontrolle der Grundanforderung 5, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 137,44

0,00

– 137,44

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Ausgaben von zu Unrecht anerkannten Erzeugerorganisationen für operationelle Programme

PUNKTUELL

 

EUR

– 39 929,50

– 956,34

– 38 973,16

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2007

Ausgaben von zu Unrecht anerkannten Erzeugerorganisationen für operationelle Programme Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 527 067,84

– 366 237,23

– 160 830,61

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2008

Ausgaben von zu Unrecht anerkannten Erzeugerorganisationen für operationelle Programme Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten

PUNKTUELL

 

EUR

– 661 289,41

– 657 269,79

– 4 019,62

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2008

Zu Unrecht anerkannte Erzeugerorganisationen; Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten; Unangemessene Einbehaltungen bei Beihilfen

PUNKTUELL

 

EUR

– 722 075,92

0,00

– 722 075,92

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2009

Zu Unrecht anerkannte Erzeugerorganisationen; Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten; Unangemessene Einbehaltungen bei Beihilfen

PUNKTUELL

 

EUR

– 132 032,90

0,00

– 132 032,90

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2007

Mängel bei wichtigen Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 2 805 558,89

0,00

– 2 805 558,89

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2008

Mängel bei wichtigen Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 3 167 422,82

0,00

– 3 167 422,82

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2009

Mängel bei wichtigen Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 355 748,16

0,00

– 355 748,16

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2010

Mängel bei wichtigen Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

589,09

0,00

589,09

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2011

Mängel bei wichtigen Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 6 214,07

0,00

– 6 214,07

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2012

Mängel bei wichtigen Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 488,00

0,00

– 488,00

ES insgesamt:

EUR

– 13 051 228,92

– 1 030 254,84

– 12 020 974,08

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FI

Cross-Compliance

2011

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 077 273,25

– 2 097,62

– 1 075 175,63

Cross-Compliance

2012

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 119,89

0,00

– 119,89

Cross-Compliance

2013

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 19,01

0,00

– 19,01

Cross-Compliance

2012

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 067 409,33

– 2 917,12

– 1 064 492,21

Cross-Compliance

2013

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 29,81

0,00

– 29,81

Cross-Compliance

2013

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 062 848,83

0,00

– 1 062 848,83

FI insgesamt:

EUR

– 3 207 700,12

– 5 014,74

– 3 202 685,38

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Mängel bei den Verwaltungskontrollen und bei der Identifizierung und Registrierung von Tieren

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 175 820,54

0,00

– 175 820,54

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Mängel bei den Verwaltungskontrollen und bei der Identifizierung und Registrierung von Tieren

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 5 684 962,00

0,00

– 5 684 962,00

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel bei den Verwaltungskontrollen und bei der Identifizierung und Registrierung von Tieren

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 179 184,86

0,00

– 179 184,86

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel bei den Verwaltungskontrollen und bei der Identifizierung und Registrierung von Tieren

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 5 736 924,65

– 713 321,07

– 5 023 603,58

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel bei den Verwaltungskontrollen und bei der Identifizierung und Registrierung von Tieren

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 14 266 421,39

0,00

– 14 266 421,39

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mängel bei den Verwaltungskontrollen und bei der Identifizierung und Registrierung von Tieren

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 247 189,52

0,00

– 247 189,52

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mängel bei den Verwaltungskontrollen und bei der Identifizierung und Registrierung von Tieren

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 5 691 189,65

– 613 734,80

– 5 077 454,85

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mängel bei den Verwaltungskontrollen und bei der Identifizierung und Registrierung von Tieren

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 12 274 696,00

0,00

– 12 274 696,00

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel im Kontrollsystem für Maßnahmen im Rindersektor, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 404 475,87

0,00

– 404 475,87

Finanzprüfung — Überschreitung

2010

Überschreitung der finanziellen Obergrenze

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 906 989,16

0,00

– 906 989,16

Rechnungsabschluss — Konformitätsabschluss

2011

Finanzieller Fehler (EGFL)

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 344 648,54

0,00

– 344 648,54

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Schwere Mängel im Kontrollsystem für Maßnahmen im Rindersektor, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

25,00

EUR

– 1 033 771,02

0,00

– 1 033 771,02

Unregelmäßigkeiten

2012

Schuldverzinsung bei Backbutter-Maßnahme

PUNKTUELL

 

EUR

– 17 555,28

0,00

– 17 555,28

Unregelmäßigkeiten

2012

Schuldverzinsung

PUNKTUELL

 

EUR

– 221 128,43

0,00

– 221 128,43

Bescheinigung

2012

Bekannter Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 21 332,97

0,00

– 21 332,97

Unregelmäßigkeiten

2011

Bekannter Fehler betreffend die Nichtanwendung der Schuldverzinsung bei der Backbutter-Maßnahme

PUNKTUELL

 

EUR

– 88 238,74

0,00

– 88 238,74

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2012

Verspätete Meldungen bei Mutterkuhprämie

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 1 040 875,60

0,00

– 1 040 875,60

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2013

Verspätete Meldungen bei Mutterkuhprämie

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 800,31

0,00

– 800,31

Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug und nicht beihilfefähige Ausgaben

PUNKTUELL

 

EUR

– 6 922 613,78

– 6 922 613,78

0,00

Bescheinigung

2011

Zahlungsverzug bei der Maßnahme für die Erstattung von Milcherzeugnissen

PUNKTUELL

 

EUR

– 99 193,65

0,00

– 99 193,65

Unregelmäßigkeiten

2011

Pauschale Berichtigung bei Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen

PUNKTUELL

 

EUR

– 38 880,00

0,00

– 38 880,00

Unregelmäßigkeiten

2011

Verspätete Erteilung einer Rückforderung im Zusammenhang mit verspäteter Berichtsvorlage

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 960,73

0,00

– 8 960,73

Milch — Schulmilch

2009

Nichtanwendung vorschriftsmäßiger Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen

PUNKTUELL

 

EUR

– 99 865,21

0,00

– 99 865,21

Milch — Schulmilch

2010

Nichtanwendung vorschriftsmäßiger Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen

PUNKTUELL

 

EUR

– 243 317,07

0,00

– 243 317,07

Milch — Schulmilch

2011

Nichtanwendung vorschriftsmäßiger Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen

PUNKTUELL

 

EUR

– 227 242,67

0,00

– 227 242,67

Milch — Schulmilch

2012

Nichtanwendung vorschriftsmäßiger Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen

PUNKTUELL

 

EUR

– 237 633,70

0,00

– 237 633,70

Milch — Schulmilch

2013

Nichtanwendung vorschriftsmäßiger Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen

PUNKTUELL

 

EUR

– 213 989,71

0,00

– 213 989,71

Milch — Schulmilch

2014

Nichtanwendung vorschriftsmäßiger Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen

PUNKTUELL

 

EUR

– 156 968,13

0,00

– 156 968,13

Bescheinigung

2012

Umstrukturierung von Rebflächen

PUNKTUELL

 

EUR

– 16 575,06

0,00

– 16 575,06

Milch — Schulmilch

2009

Verrechnung einer früheren Berichtigung im Zusammenhang mit der Kürzung aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen zur Vermeidung einer doppelten Finanzkorrektur

PUNKTUELL

 

EUR

10 634,37

0,00

10 634,37

Milch — Schulmilch

2010

Verrechnung einer früheren Berichtigung im Zusammenhang mit der Kürzung aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen zur Vermeidung einer doppelten Finanzkorrektur

PUNKTUELL

 

EUR

13 312,71

0,00

13 312,71

Milch — Schulmilch

2011

Verrechnung einer früheren Berichtigung im Zusammenhang mit der Kürzung aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen zur Vermeidung einer doppelten Finanzkorrektur

PUNKTUELL

 

EUR

61,08

0,00

61,08

Milch — Schulmilch

2012

Verrechnung einer früheren Berichtigung im Zusammenhang mit der Kürzung aufgrund verspäteter Einreichung von Beihilfeanträgen zur Vermeidung einer doppelten Finanzkorrektur

PUNKTUELL

 

EUR

17,99

0,00

17,99

Unregelmäßigkeiten

2012

Uneinbringliche Forderungen aus früheren Berichtszeiträumen

PUNKTUELL

 

EUR

– 232 549,69

0,00

– 232 549,69

Milch — Schulmilch

2010

Mängel bei den Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 326 272,47

0,00

– 326 272,47

Milch — Schulmilch

2011

Mängel bei den Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 625 154,44

0,00

– 625 154,44

Milch — Schulmilch

2012

Mängel bei den Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 654 928,98

0,00

– 654 928,98

Milch — Schulmilch

2013

Mängel bei den Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 341 329,21

0,00

– 341 329,21

Milch — Schulmilch

2014

Mängel bei den Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 2 121,16

0,00

– 2 121,16

FR insgesamt:

EUR

– 58 759 774,04

– 8 249 669,65

– 50 510 104,39

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS-GIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 41 149 491,32

0,00

– 41 149 491,32

Sonstige Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS-GIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 152 102,70

0,00

– 152 102,70

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS-GIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 41 173 119,81

0,00

– 41 173 119,81

Sonstige Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS-GIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 125 611,33

0,00

– 125 611,33

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, Antragsjahr 2010

HOCHRECHNUNG

1,44

EUR

– 4 508 766,82

– 4 508 766,82

0,00

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, Antragsjahr 2010

HOCHRECHNUNG

1,44

EUR

– 14 637,02

– 14 637,02

0,00

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, Antragsjahr 2010

HOCHRECHNUNG

1,44

EUR

– 6 296,05

– 6 296,05

0,00

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, Antragsjahr 2011

HOCHRECHNUNG

1,35

EUR

– 4 145 094,84

– 4 145 094,84

0,00

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, Antragsjahr 2011

HOCHRECHNUNG

1,35

EUR

– 11 461,82

– 11 461,82

0,00

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, Antragsjahr 2012

HOCHRECHNUNG

1,02

EUR

– 3 118 298,35

– 3 118 298,35

0,00

GB insgesamt:

EUR

– 94 404 880,06

– 11 804 554,90

– 82 600 325,16

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Bescheinigung

2009

Verwaltungsfehler

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 3 725 956,14

0,00

– 3 725 956,14

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Antragsjahr 2009 — Mängel bei Verwaltungskontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 1 258 341,84

0,00

– 1 258 341,84

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Antragsjahr 2009 — Mängel bei der Berechnung von Beihilfen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 834 150,17

0,00

– 834 150,17

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Antragsjahr 2009 — Mängel bei der Definition von Dauergrünland

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 85 534 291,54

– 10 905 970,63

– 74 628 320,91

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Antragsjahr 2010 — unwirksame Risikoanalyse

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 31 425 312,22

0,00

– 31 425 312,22

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Antragsjahr 2010 — Mängel bei der Berechnung von Beihilfen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 231 205,28

0,00

– 231 205,28

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Antragsjahr 2010 — Mängel bei der Definition von Dauergrünland

PAUSCHAL

25,00

EUR

– 96 766 888,08

0,00

– 96 766 888,08

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Antragsjahr 2011 — Mängel bei der Berechnung von Beihilfen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 210 599,35

0,00

– 210 599,35

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Antragsjahr 2011 — Mängel bei der Definition von Dauergrünland

PAUSCHAL

25,00

EUR

– 97 222 743,23

0,00

– 97 222 743,23

Cross-Compliance

2010

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 4 885 840,27

– 217 489,28

– 4 668 350,99

Cross-Compliance

2011

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 14 623,47

4,01

– 14 627,48

Cross-Compliance

2012

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

2 123,88

– 90,25

2 214,13

Cross-Compliance

2009

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 36 565,30

0,00

– 36 565,30

Cross-Compliance

2010

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 767,75

0,00

– 767,75

Cross-Compliance

2011

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 4 668 387,23

– 256 891,02

– 4 411 496,21

Cross-Compliance

2012

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 762,62

– 358,82

– 1 403,80

Cross-Compliance

2013

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

1 134,34

0,00

1 134,34

Cross-Compliance

2010

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 8 798,19

0,00

– 8 798,19

Cross-Compliance

2011

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 730,69

0,00

– 730,69

Cross-Compliance

2012

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 4 628 045,90

– 194 866,68

– 4 433 179,22

Cross-Compliance

2013

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

6 396,69

0,00

6 396,69

Bescheinigung

2010

Bekannter Fehler in den EGFL — IVKS — gefälschte Rechnung — Prämie für besonderen Hartweizen

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 460,25

0,00

– 3 460,25

Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

– 242 883,87

– 242 883,87

0,00

Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

 

EUR

0,00

– 18 212,08

18 212,08

Cross-Compliance

2010

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, 2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 314 226,90

– 628,45

– 313 598,45

Cross-Compliance

2011

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 311 191,72

– 622,39

– 310 569,33

Cross-Compliance

2012

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, 2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 165 476,02

– 330,95

– 165 145,07

Bescheinigung

2012

Berichtigung des wahrscheinlichsten Fehlers

PUNKTUELL

 

EUR

– 474 888,32

0,00

– 474 888,32

Zahlungsansprüche

2007

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache T-632/11

PAUSCHAL

10,00

EUR

7 055 951,79

7 055 951,79

0,00

GR insgesamt:

EUR

– 325 901 529,65

– 4 782 388,62

– 321 119 141,03

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Cross-Compliance

2011

Unwirksame oder teilweise Kontrollen für Grundanforderung 4, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 615 567,11

– 712,70

– 1 614 854,41

Cross-Compliance

2012

Unwirksame oder teilweise Kontrollen für Grundanforderung 4, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 600 343,90

– 173,63

– 1 600 170,27

Cross-Compliance

2010

Geringfügige Verstöße, als Toleranzen behandelt, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

 

EUR

– 266 654,00

– 533,31

– 266 120,69

Cross-Compliance

2011

Geringfügige Verstöße, als Toleranzen behandelt, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

 

EUR

– 287 746,00

– 575,49

– 287 170,51

Cross-Compliance

2012

Geringfügige Verstöße, als Toleranzen behandelt, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

 

EUR

– 14 540,00

– 29,08

– 14 510,92

Cross-Compliance

2009

Keine Festlegung eines GLÖZ-Standards, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 196 594,99

– 4 936,38

– 191 658,61

Cross-Compliance

2010

Keine Festlegung eines GLÖZ-Standards, unwirksame oder teilweise Kontrolle der Grundanforderung 4, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 419 746,61

0,00

– 1 419 746,61

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Nichtanwendung von Kürzungen und nachträglichen Rückforderungen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 192 496,94

0,00

– 192 496,94

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Nichtanwendung von Kürzungen und nachträglichen Rückforderungen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 86 816,93

0,00

– 86 816,93

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Nichtanwendung von Kürzungen und nachträglichen Rückforderungen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 167 077,38

0,00

– 167 077,38

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2011

Mängel bei einer wichtigen Kontrolle bezüglich der Reisezeit im Zusammenhang mit dem Transport lebender Tiere

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 25 771,41

0,00

– 25 771,41

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2012

Mängel bei einer wichtigen Kontrolle bezüglich der Reisezeit im Zusammenhang mit dem Transport lebender Tiere

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 7 923,51

0,00

– 7 923,51

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2013

Mängel bei einer wichtigen Kontrolle bezüglich der Reisezeit im Zusammenhang mit dem Transport lebender Tiere

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 2 068,64

0,00

– 2 068,64

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2014

Mängel bei einer wichtigen Kontrolle bezüglich der Reisezeit im Zusammenhang mit dem Transport lebender Tiere

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 940,87

0,00

– 940,87

HU insgesamt:

EUR

– 5 884 288,29

– 6 960,59

– 5 877 327,70

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IE

Unregelmäßigkeiten

2012

Zinsen infolge verspäteter Meldungen an Schuldner

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 24 310,00

0,00

– 24 310,00

IE insgesamt:

EUR

– 24 310,00

0,00

– 24 310,00

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Beihilfefähigkeit von Dauergrünland

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 291 735,88

0,00

– 3 291 735,88

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Beihilfefähigkeit von Dauergrünland

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 3 244 105,28

0,00

– 3 244 105,28

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Beihilfefähigkeit von Dauergrünland

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 2 708 898,96

0,00

– 2 708 898,96

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Falsche Anwendung der Toleranzmarge von 0,1 ha

PUNKTUELL

 

EUR

– 104 511,69

0,00

– 104 511,69

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Falsche Anwendung der Toleranzmarge von 0,1 ha

PUNKTUELL

 

EUR

– 35 336,77

0,00

– 35 336,77

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Fehlen eines Verfahrens bei vorsätzlichen Verstößen

PUNKTUELL

 

EUR

– 51 346,95

0,00

– 51 346,95

IT insgesamt:

EUR

– 9 435 935,53

0,00

– 9 435 935,53

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LU

Cross-Compliance

2010

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 172 829,19

0,00

– 172 829,19

Cross-Compliance

2011

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 119,86

0,00

– 119,86

Cross-Compliance

2012

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 139,73

0,00

– 139,73

Cross-Compliance

2009

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 525,20

0,00

– 525,20

Cross-Compliance

2010

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 9,14

– 9,14

0,00

Cross-Compliance

2011

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 170 803,10

0,00

– 170 803,10

Cross-Compliance

2012

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 559,72

0,00

– 559,72

Cross-Compliance

2013

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 9,94

0,00

– 9,94

Cross-Compliance

2010

Mängel bei den Kontrollen einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 11,08

0,00

– 11,08

Cross-Compliance

2012

Mängel bei den Kontrollen einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 68 099,37

0,00

– 68 099,37

Cross-Compliance

2013

Mängel bei den Kontrollen einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 22,97

0,00

– 22,97

Cross-Compliance

2011

Mängel bei den Kontrollen bei einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 4,41

0,00

– 4,41

Cross-Compliance

2013

Mängel bei den Kontrollen bei einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 67 282,23

0,00

– 67 282,23

LU insgesamt:

EUR

– 480 415,94

– 9,14

– 480 406,80

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Cross-Compliance

2010

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 336 738,00

– 673,47

– 336 064,53

Cross-Compliance

2011

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 404 673,00

– 809,34

– 403 863,66

Cross-Compliance

2012

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 231 249,00

– 462,51

– 230 786,49

Cross-Compliance

2011

Teilkontrolle von 4 Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 632 040,68

– 1 500,00

– 1 630 540,68

Cross-Compliance

2012

Teilkontrolle von 4 Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 6 702,82

– 182,32

– 6 520,50

Cross-Compliance

2012

Teilweise Kontrolle von 4 Grundanforderungen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 631 326,51

0,00

– 1 631 326,51

Cross-Compliance

2010

Zwei GLÖZ fehlen, Teilkontrolle von drei Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 607 697,98

– 10 515,98

– 1 597 182,00

Cross-Compliance

2011

Zwei GLÖZ fehlen, Teilkontrolle von drei Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 15,53

0,00

– 15,53

Cross-Compliance

2012

Zwei GLÖZ fehlen, Teilkontrolle von drei Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 358,24

0,00

– 358,24

NL insgesamt:

EUR

– 5 850 801,76

– 14 143,62

– 5 836 658,14

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende oder inadäquate Qualitätskontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 31 264,18

0,00

– 31 264,18

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende oder inadäquate Qualitätskontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 29 697,91

0,00

– 29 697,91

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende oder inadäquate Qualitätskontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 18 292,77

0,00

– 18 292,77

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende oder inadäquate Qualitätskontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 63 191,19

0,00

– 63 191,19

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften

2009

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende oder inadäquate Qualitätskontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 2 931 872,36

0,00

– 2 931 872,36

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften

2010

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende oder inadäquate Qualitätskontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 9 080 094,98

0,00

– 9 080 094,98

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergemeinschaften

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende oder inadäquate Qualitätskontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 17 373 186,08

0,00

– 17 373 186,08

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen — unzureichende oder inadäquate Qualitätskontrollen

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 25 989 900,32

0,00

– 25 989 900,32

Cross-Compliance

2010

1 GLÖZ nicht angemessen definiert und nicht kontrolliert, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 3 689 271,34

– 79,06

– 3 689 192,28

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ nicht angemessen definiert und nicht kontrolliert, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 3 213,44

0,00

– 3 213,44

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ nicht angemessen definiert und nicht kontrolliert, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

164,81

0,00

164,81

Cross-Compliance

2009

3 GLÖZ nicht definiert oder kontrolliert, mangelhafte Anwendung der Wiederholung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 3 120 835,31

– 29 229,92

– 3 091 605,39

Cross-Compliance

2010

3 GLÖZ nicht definiert oder kontrolliert, mangelhafte Anwendung der Wiederholung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 2 453,25

0,00

– 2 453,25

Cross-Compliance

2011

3 GLÖZ nicht definiert oder kontrolliert, mangelhafte Anwendung der Wiederholung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 330,26

0,00

– 330,26

Bescheinigung

2012

Nichteinhaltung von Zahlungsfristen

PUNKTUELL

 

EUR

– 8 334,38

– 8 334,38

0,00

PL insgesamt:

EUR

– 62 341 772,96

– 37 643,36

– 62 304 129,60

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Cross-Compliance

2010

1 GLÖZ nicht angemessen definiert und nicht kontrolliert, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

PLN

0,00

– 180,84

180,84

Cross-Compliance

2010

3 GLÖZ nicht definiert oder kontrolliert, mangelhafte Anwendung der Wiederholung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

PLN

0,00

– 0,12

0,12

PL insgesamt:

PLN

0,00

– 180,96

180,96

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Flachs und Hanf

2001

Schwere Mängel des Kontrollsystems

PAUSCHAL

25,00

EUR

– 501 445,57

0,00

– 501 445,57

Unregelmäßigkeiten

2007

Fehlerhafter Zinsbetrag in Anhang III bei allen im Haushaltsjahr 2006 nach der 50/50-Regel abgerechneten Fällen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 159 635,31

0,00

– 159 635,31

Unregelmäßigkeiten

2010

Fehlerhafter Zinsbetrag in Anhang III bei allen im Haushaltsjahr 2007 nach der 50/50-Regel abgerechneten Fällen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 9 699,57

0,00

– 9 699,57

Unregelmäßigkeiten

2010

Fehlerhafter Zinsbetrag in Anhang III bei allen im Haushaltsjahr 2008 nach der 50/50-Regel abgerechneten Fällen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 9 579,02

0,00

– 9 579,02

Unregelmäßigkeiten

2007

Falsches Jahr der PACA bei Fällen, die im Rahmen der 50/50-Regel abgerechnet oder innerhalb von 4/8 Jahren als uneinbringlich erklärt wurden — Haushaltsjahr 2006

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 15 985,64

0,00

– 15 985,64

Unregelmäßigkeiten

2010

Falsches Jahr der PACA bei Fällen, die im Rahmen der 50/50-Regel abgerechnet oder innerhalb von 4/8 Jahren als uneinbringlich erklärt wurden — Haushaltsjahr 2008

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 7 183,06

0,00

– 7 183,06

Unregelmäßigkeiten

2010

Falsches Jahr der PACA bei Fällen, die im Rahmen der 50/50-Regel abgerechnet oder innerhalb von 4/8 Jahren als uneinbringlich erklärt wurden — Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 106 753,07

0,00

– 106 753,07

Sonstige Direktbeihilfen — Rinder

2011

Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Förderfähigkeit nicht identifizierter Tiere und die Überwachung von für eine Schlachtprämie in Betracht kommenden Tieren

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 286 265,67

0,00

– 286 265,67

Sonstige Direktbeihilfen — Rinder

2012

Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Förderfähigkeit nicht identifizierter Tiere und die Überwachung von für eine Schlachtprämie in Betracht kommenden Tieren

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 2 112,59

0,00

– 2 112,59

Sonstige Direktbeihilfen — Schafe und Ziegen

2010

Nichteinhaltung der regelmäßigen Anforderungen (elektronische Kennung) und verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 1 364 355,53

0,00

– 1 364 355,53

Sonstige Direktbeihilfen — Schafe und Ziegen

2011

Nichteinhaltung der regelmäßigen Anforderungen (elektronische Kennung) und verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 12 406,16

0,00

– 12 406,16

Sonstige Direktbeihilfen — Schafe und Ziegen

2012

Nichteinhaltung der regelmäßigen Anforderungen (elektronische Kennung) und verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 875,95

0,00

– 875,95

Sonstige Direktbeihilfen — Schafe und Ziegen

2012

Nichteinhaltung der regelmäßigen Anforderungen (elektronische Kennung) und verspätete Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

25,00

EUR

– 6 882 369,01

0,00

– 6 882 369,01

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Mängel beim LPIS, gekoppelte Beihilfen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 3 104 351,60

– 7 964,71

– 3 096 386,89

Sonstige Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS, gekoppelte Beihilfen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 22 262,51

0,00

– 22 262,51

Sonstige Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS, gekoppelte Beihilfen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 397,61

0,00

– 397,61

Sonstige Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS, gekoppelte Beihilfen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 3 075 736,70

0,00

– 3 075 736,70

Sonstige Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS, gekoppelte Beihilfen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 5 970,81

0,00

– 5 970,81

Sonstige Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS, gekoppelte Beihilfen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 3 021 960,91

0,00

– 3 021 960,91

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 38 487 387,22

0,00

– 38 487 387,22

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 76 959,21

0,00

– 76 959,21

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 21 658,30

0,00

– 21 658,30

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 596 448,77

0,00

– 596 448,77

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 39 743 230,07

0,00

– 39 743 230,07

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 14 755,30

0,00

– 14 755,30

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 79 741,00

0,00

– 79 741,00

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 506 205,32

0,00

– 506 205,32

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel bei LPIS, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 39 273 425,47

0,00

– 39 273 425,47

PT insgesamt:

EUR

– 137 389 156,95

– 7 964,71

– 137 381 192,24

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Bescheinigung

2011

Buchmäßige Berichtigung

PUNKTUELL

 

EUR

– 162 010,82

0,00

– 162 010,82

Cross-Compliance

2010

Eingeschränkter Geltungsbereich der Kontrollen der Grundanforderung 2, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 935 582,59

– 923,22

– 934 659,37

Cross-Compliance

2011

Eingeschränkter Geltungsbereich der Kontrollen der Grundanforderung 2, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 937 501,48

0,00

– 937 501,48

Cross-Compliance

2012

Eingeschränkter Geltungsbereich der Kontrollen der Grundanforderung 2, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 922 366,51

0,00

– 922 366,51

SE insgesamt:

EUR

– 2 957 461,40

– 923,22

– 2 956 538,18

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SI

Bescheinigung

2013

Bekannte Fehler EGFL — IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 285,33

0,00

– 285,33

SI insgesamt:

EUR

– 285,33

0,00

– 285,33

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SK

Bescheinigung

2012

Extrapolierter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGLF

PUNKTUELL

 

EUR

– 195 952,67

0,00

– 195 952,67

Bescheinigung

2006

Bekannter Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des EGLF

PUNKTUELL

 

EUR

– 96 733,42

0,00

– 96 733,42

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Nichterhöhung der Stichprobengröße und Fehlen nachträglicher Rückforderungen — Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 183 679,07

0,00

– 183 679,07

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Nichterhöhung der Stichprobengröße und Fehlen nachträglicher Rückforderungen — Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 652 124,20

0,00

– 652 124,20

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 160 973,20

0,00

– 160 973,20

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 212 310,92

0,00

– 212 310,92

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 133,03

0,00

– 133,03

SK insgesamt:

EUR

– 1 501 906,51

0,00

– 1 501 906,51


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 725 462 955,02

– 26 198 272,98

– 699 264 682,04

PLN

0,00

– 180,96

180,96

Haushaltsposten: 6711

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Bescheinigung

2010

Berichtigung der wahrscheinlichsten Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 849 182,72

0,00

– 849 182,72

Bescheinigung

2011

Wahrscheinlichster Fehler und Verwaltungsfehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 222 353,90

0,00

– 222 353,90

Bescheinigung

2012

Wahrscheinlichster Fehler (ELER — Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

 

EUR

– 268 140,00

0,00

– 268 140,00

BE insgesamt:

EUR

– 1 339 676,62

0,00

– 1 339 676,62

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Cross-Compliance

2012

Nichtbewertung von Verstößen, Mängel bei der Risikoanalyse, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 69 011,49

0,00

– 69 011,49

Cross-Compliance

2009

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 16 815,22

– 1 493,59

– 15 321,63

Cross-Compliance

2010

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

2 594,34

0,00

2 594,34

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

374,06

0,00

374,06

Cross-Compliance

2010

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ, keine Bewertung von Verstößen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 42 258,52

– 2 078,57

– 40 179,95

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ, keine Bewertung von Verstößen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

703,39

0,00

703,39

Cross-Compliance

2012

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ, keine Bewertung von Verstößen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

790,42

0,00

790,42

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 42 144,65

– 28 767,01

– 13 377,64

Cross-Compliance

2012

Mängel bei der Kontrolle von 3 GLÖZ-Standards, Nichtbewertung von Verstößen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

1 105,49

55,28

1 050,21

BG insgesamt:

EUR

– 164 662,18

– 32 283,89

– 132 378,29

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Bescheinigung

2010

Fehler im Verfahren des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2010

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 155 205,74

0,00

– 155 205,74

Bescheinigung

2012

Von der bescheinigenden Stelle festgestellte finanzielle Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 168,71

0,00

– 2 168,71

Bescheinigung

2013

Von der bescheinigenden Stelle festgestellte finanzielle Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 2 552,58

0,00

– 2 552,58

Bescheinigung

2011

Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 281 363,06

0,00

– 1 281 363,06

Bescheinigung

2012

Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 468 402,54

– 1 572,93

– 466 829,61

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 139 742,70

0,00

– 139 742,70

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, nicht flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 57 671,91

0,00

– 57 671,91

DE insgesamt:

EUR

– 2 107 107,24

– 1 572,93

– 2 105 534,31

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DK

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — andere (2007-2013)

2008

Über dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 festgelegten Referenzwert von 60 % für die Beihilfeintensität hinaus gezahlte Beihilfen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 740 432,69

0,00

– 740 432,69

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — andere (2007-2013)

2009

Über dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 festgelegten Referenzwert von 60 % für die Beihilfeintensität hinaus gezahlte Beihilfen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 1 131 207,95

0,00

– 1 131 207,95

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — andere (2007-2013)

2010

Über dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 festgelegten Referenzwert von 60 % für die Beihilfeintensität hinaus gezahlte Beihilfen

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 159 254,22

0,00

– 159 254,22

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — andere (2007-2013)

2008

Unzureichende Kontrollen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 67 021,43

– 24 903,33

– 42 118,10

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — andere (2007-2013)

2009

Unzureichende Kontrollen nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 178 668,72

– 56 560,40

– 122 108,32

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — andere (2007-2013)

2010

Unzureichende Kontrollen nach Artikel 26 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 24 190,83

– 7 962,71

– 16 228,12

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2009

Nicht beihilfefähige Ausgaben

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 44 363,28

0,00

– 44 363,28

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2010

Nicht beihilfefähige Ausgaben

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 23 894,92

0,00

– 23 894,92

DK insgesamt:

EUR

– 2 369 034,04

– 89 426,44

– 2 279 607,60

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EE

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 — LEADER (2007-2013)

2012

Mängel im Dossier Nr. 430010782587 festgestellt (technische Spezifikationen geändert vs. 3 verfügbare Angebote in der Anwendung)

PUNKTUELL

 

EUR

– 30 677,59

0,00

– 30 677,59

EE insgesamt:

EUR

– 30 677,59

0,00

– 30 677,59

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 — LEADER (2007-2013)

2011

Akzeptierte Barzahlungen bei Beträgen von mehr als 3000 EUR

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 429,35

0,00

– 3 429,35

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2011

Folgemaßnahmen DAS 2012

PUNKTUELL

 

EUR

– 54 678,48

0,00

– 54 678,48

Bescheinigung

2013

ELER — Nicht-IVKS Fehler, berechnet nach dem wahrscheinlichsten Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 13 102,05

0,00

– 13 102,05

Bescheinigung

2013

ELER — Nicht-IVKS Zufallsfehler und EGLF-Kontrollstatistiken

PUNKTUELL

 

EUR

– 292 416,33

– 243 453,83

– 48 962,50

Bescheinigung

2013

EGFL- und ELER-Fehler in Anhang III, bekannte Fehler und wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 22 195,17

0,00

– 22 195,17

Bescheinigung

2013

Bekannte Fehler bei EGFL — Nicht-IVKS und bei ELER — Nicht-IVKS

PUNKTUELL

 

EUR

– 26 105,45

0,00

– 26 105,45

Rechnungsabschluss

2009

Fehler bei der Maßnahme 123 (Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse)

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 660 118,11

0,00

– 660 118,11

Bescheinigung

2013

Nicht angegebene Zinsen auf Beträge gemäß Anhang III im Rahmen des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 524,23

0,00

– 3 524,23

Bescheinigung

2010

Bekannter Fehler (ELER — Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 10 900,75

0,00

– 10 900,75

Cross-Compliance

2010

Begrenzter Anwendungsbereich der Kontrolle der Grundanforderung 5, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 21 359,77

0,00

– 21 359,77

Cross-Compliance

2011

Begrenzter Anwendungsbereich der Kontrolle der Grundanforderung 5, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 991,68

0,00

– 991,68

Cross-Compliance

2012

Begrenzter Anwendungsbereich der Kontrolle der Grundanforderung 5, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 17,03

0,00

– 17,03

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 — LEADER (2007-2013)

2011

Fehlende Kontrollen hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten

PUNKTUELL

 

EUR

– 200 000,00

0,00

– 200 000,00

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 4 — LEADER (2007-2013)

2012

Fehlende Kontrollen hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten

PUNKTUELL

 

EUR

– 494 665,62

0,00

– 494 665,62

ES insgesamt:

EUR

– 1 803 504,02

– 243 453,83

– 1 560 050,19

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FI

Cross-Compliance

2011

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 117 417,02

– 1 255,65

– 116 161,37

Cross-Compliance

2012

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

296,44

0,00

296,44

Cross-Compliance

2013

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

119,20

0,00

119,20

Cross-Compliance

2011

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 322 314,30

0,00

– 322 314,30

Cross-Compliance

2012

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 124 630,16

– 1 116,39

– 123 513,77

Cross-Compliance

2013

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

237,29

0,00

237,29

Cross-Compliance

2012

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 322 673,61

0,00

– 322 673,61

Cross-Compliance

2013

Teilkontrollen des GLÖZ und der Grundanforderungen 2, 3, 7, 8, 11 und 16-18, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 148 165,33

0,00

– 148 165,33

FI insgesamt:

EUR

– 1 034 547,49

– 2 372,04

– 1 032 175,45

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Bescheinigung

2011

Korrektur von Fehlern aus dem vorherigen Berichtszeitraum (Haushaltsjahr 2008)

PUNKTUELL

 

EUR

– 316,93

0,00

– 316,93

Bescheinigung

2011

Berichtigung des wahrscheinlichsten Fehlers

PUNKTUELL

 

EUR

– 64 506,94

0,00

– 64 506,94

Rechnungsabschluss — Konformitätsabschluss

2011

Bekannter Fehler (ELER — Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 782 916,85

0,00

– 782 916,85

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Fehlende Tierzählung und Bewertung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 22 305 396,89

– 2 656 820,83

– 19 648 576,06

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Fehlende Tierzählung und Bewertung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 46 755 450,92

– 9 650 360,15

– 37 105 090,77

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Fehlende Tierzählung und Bewertung der Besatzdichte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 46 471 360,90

– 4 948 400,38

– 41 522 960,52

Bescheinigung

2012

Berichtigung des wahrscheinlichsten Fehlers

PUNKTUELL

 

EUR

– 63 400,43

0,00

– 63 400,43

Rechnungsabschluss — Konformitätsabschluss

2011

Wahrscheinlichster Fehler (EGFL — IVKS)

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 7 657 843,46

– 7 637 276,78

– 20 566,68

Rechnungsabschluss — Konformitätsabschluss

2011

Wahrscheinlichster Fehler (EGFL — Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 1 750 641,89

– 372 722,18

– 1 377 919,71

FR insgesamt:

EUR

– 125 851 835,21

– 25 265 580,32

– 100 586 254,89

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Bescheinigung

2011

Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 306 993,00

0,00

– 1 306 993,00

Bescheinigung

2012

Finanzielle Fehler in der Nicht-IVKS-Grundgesamtheit des ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 596 378,44

0,00

– 1 596 378,44

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 300 348,62

– 3 991,44

– 296 357,18

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 1 413 238,27

0,00

– 1 413 238,27

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 103 768,07

– 99 876,41

– 3 891,66

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 2 996 703,65

0,00

– 2 996 703,65

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 424,63

– 1 424,63

0,00

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei Gegenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 564 186,68

0,00

– 564 186,68

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim LPIS-GIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 655,53

0,00

– 655,53

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS-GIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 99 876,41

0,00

– 99 876,41

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim LPIS-GIS und bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 75 788,97

0,00

– 75 788,97

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, agrarökologische Maßnahmen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 221 950,51

0,00

– 221 950,51

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, agrarökologische Maßnahmen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 69 387,51

0,00

– 69 387,51

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, der agrarökologische Maßnahmen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 160 272,96

0,00

– 160 272,96

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, der agrarökologische Maßnahmen, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 229 071,45

0,00

– 229 071,45

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, benachteiligtes Gebiet, Antragsjahr 2010

HOCHRECHNUNG

4,93

EUR

– 606 376,23

0,00

– 606 376,23

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, benachteiligtes Gebiet, Antragsjahr 2010

HOCHRECHNUNG

4,93

EUR

– 799,88

0,00

– 799,88

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, benachteiligtes Gebiet, Antragsjahr 2011

HOCHRECHNUNG

7,23

EUR

– 1 313 436,22

0,00

– 1 313 436,22

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Mängel bei der Aktualisierung der beihilfefähigen LPIS-Höchstfläche, benachteiligtes Gebiet, Antragsjahr 2012

HOCHRECHNUNG

4,93

EUR

– 12 197,20

0,00

– 12 197,20

GB insgesamt:

EUR

– 11 072 854,23

– 105 292,48

– 10 967 561,75

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GR

Cross-Compliance

2010

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 153 198,35

– 5 327,59

– 147 870,76

Cross-Compliance

2011

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 187 418,78

0,00

– 187 418,78

Cross-Compliance

2012

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 2 231,63

0,00

– 2 231,63

Cross-Compliance

2010

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 35 104,46

0,00

– 35 104,46

Cross-Compliance

2011

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 204 353,87

0,00

– 204 353,87

Cross-Compliance

2012

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 36 611,23

0,00

– 36 611,23

Cross-Compliance

2013

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 4 633,82

0,00

– 4 633,82

Cross-Compliance

2011

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 61 471,51

0,00

– 61 471,51

Cross-Compliance

2012

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 324 047,75

0,00

– 324 047,75

Cross-Compliance

2013

Unvollständige Kontrolle bei 3 Grundanforderungen und 1 GLÖZ, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 24 741,40

0,00

– 24 741,40

GR insgesamt:

EUR

– 1 033 812,80

– 5 327,59

– 1 028 485,21

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Cross-Compliance

2011

Unwirksame oder teilweise Kontrollen für Grundanforderung 4, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 312 467,18

– 0,47

– 312 466,71

Cross-Compliance

2012

Unwirksame oder teilweise Kontrollen für Grundanforderung 4, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 298 558,71

0,00

– 298 558,71

Cross-Compliance

2009

Keine Festlegung eines GLÖZ-Standards, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 42 691,18

– 1 096,09

– 41 595,09

Cross-Compliance

2010

Keine Festlegung eines GLÖZ-Standards, unwirksame oder teilweise Kontrolle der Grundanforderung 4, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 277 887,36

– 390,56

– 277 496,80

HU insgesamt:

EUR

– 931 604,43

– 1 487,12

– 930 117,31

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2011

Nichteinhaltung der Frist von 18 Monaten — Art. 13 Abs. 4 der VO 1974/2006

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 38 931,65

0,00

– 38 931,65

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2012

Nichteinhaltung der Frist von 18 Monaten — Art. 13 Abs. 4 der VO 1974/2006

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 220 159,01

0,00

– 220 159,01

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2013

Nichteinhaltung der Frist von 18 Monaten — Art. 13 Abs. 4 der VO 1974/2006

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 222 762,74

– 1 364 263,70

1 141 500,96

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 89 263,40

0,00

– 89 263,40

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 561 912,24

0,00

– 561 912,24

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 88 547,61

0,00

– 88 547,61

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 770 037,00

0,00

– 770 037,00

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 6 013,85

0,00

– 6 013,85

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 475 521,25

0,00

– 475 521,25

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 9 979,46

0,00

– 9 979,46

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 180 719,23

0,00

– 180 719,23

IT insgesamt:

EUR

– 2 663 847,44

– 1 364 263,70

– 1 299 583,74

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2011

Mängel bei der Vorruhestandsregelung

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 723 284,18

0,00

– 723 284,18

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2012

Mängel bei der Vorruhestandsregelung

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 637 047,08

0,00

– 637 047,08

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe

2013

Mängel bei der Vorruhestandsregelung

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 577 968,82

0,00

– 577 968,82

LT insgesamt:

EUR

– 1 938 300,08

0,00

– 1 938 300,08

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LU

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Kontrollmängel

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 9 535,97

0,00

– 9 535,97

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Kontrollmängel

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 10 852,37

0,00

– 10 852,37

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2007

Rückforderung von Ausgaben und Zahlungen in Tranchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 698,74

0,00

– 1 698,74

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Rückforderung von Ausgaben und Zahlungen in Tranchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 81 935,90

0,00

– 81 935,90

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Rückforderung von Ausgaben und Zahlungen in Tranchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 15 911,78

0,00

– 15 911,78

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Rückforderung von Ausgaben und Zahlungen in Tranchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 143 677,09

– 1 058,16

– 142 618,93

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Rückforderung von Ausgaben und Zahlungen in Tranchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 85 606,50

0,00

– 85 606,50

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Rückforderung von Ausgaben und Zahlungen in Tranchen

PUNKTUELL

 

EUR

– 3 346,10

0,00

– 3 346,10

Cross-Compliance

2010

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 33 426,58

– 756,39

– 32 670,19

Cross-Compliance

2011

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 267,21

0,00

– 267,21

Cross-Compliance

2012

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 73,03

0,00

– 73,03

Cross-Compliance

2010

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

4,54

0,00

4,54

Cross-Compliance

2011

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 37 044,42

– 724,56

– 36 319,86

Cross-Compliance

2012

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 795,19

0,00

– 795,19

Cross-Compliance

2013

Mängel bei den Kontrollen und Sanktionen bei zahlreichen Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 17,23

0,00

– 17,23

Cross-Compliance

2011

Mängel bei den Kontrollen einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 127,36

0,00

– 1 127,36

Cross-Compliance

2012

Mängel bei den Kontrollen einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 14 826,04

– 190,28

– 14 635,76

Cross-Compliance

2013

Mängel bei den Kontrollen einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 43,48

0,00

– 43,48

Cross-Compliance

2012

Mängel bei den Kontrollen bei einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 16,59

0,00

– 16,59

Cross-Compliance

2013

Mängel bei den Kontrollen bei einiger Grundanforderungen, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 14 920,14

– 70,99

– 14 849,15

LU insgesamt:

EUR

– 455 117,18

– 2 800,38

– 452 316,80

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Bescheinigung

2013

Wahrscheinlichster Fehler

PUNKTUELL

 

EUR

– 42 793,00

0,00

– 42 793,00

Cross-Compliance

2011

Teilkontrolle von 4 Grundanforderungen, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 43 836,31

0,00

– 43 836,31

Cross-Compliance

2012

Teilweise Kontrolle von 4 Grundanforderungen, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 73 073,89

0,00

– 73 073,89

Cross-Compliance

2010

Zwei GLÖZ fehlen, Teilkontrolle von drei Grundanforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 34 616,83

0,00

– 34 616,83

NL insgesamt:

EUR

– 194 320,03

0,00

– 194 320,03

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PL

Cross-Compliance

2010

1 GLÖZ nicht angemessen definiert und nicht kontrolliert, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 920 956,49

– 2 599,64

– 918 356,85

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ nicht angemessen definiert und nicht kontrolliert, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 1 637,99

0,00

– 1 637,99

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ nicht angemessen definiert und nicht kontrolliert, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

829,37

0,00

829,37

Cross-Compliance

2009

3 GLÖZ nicht definiert oder kontrolliert, mangelhafte Anwendung der Wiederholung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 859 668,25

– 17 327,49

– 842 340,76

Cross-Compliance

2010

3 GLÖZ nicht definiert oder kontrolliert, mangelhafte Anwendung der Wiederholung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 671,06

0,00

– 671,06

Cross-Compliance

2011

3 GLÖZ nicht definiert oder kontrolliert, mangelhafte Anwendung der Wiederholung, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00

EUR

1 493,39

0,00

1 493,39

PL insgesamt:

EUR

– 1 780 611,03

– 19 927,13

– 1 760 683,90

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

PT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel beim LPIS, LE, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 4 465 827,52

– 816 938,24

– 3 648 889,28

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel beim LPIS, LE, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 2 780 072,82

– 449 485,15

– 2 330 587,67

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS, LE, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 82 221,34

0,00

– 82 221,34

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim LPIS, LE, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 14 201,20

0,00

– 14 201,20

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel beim LPIS, LE, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 3 749 104,01

0,00

– 3 749 104,01

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS, LE, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 4 067 474,49

0,00

– 4 067 474,49

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim LPIS, LE, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 229 875,48

0,00

– 229 875,48

PT insgesamt:

EUR

– 15 388 776,86

– 1 266 423,39

– 14 122 353,47

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2011

Prüfung der Förderkriterien für KMU

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 3 355 151,85

0,00

– 3 355 151,85

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Prüfung der Förderkriterien für KMU

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 287 527,73

0,00

– 287 527,73

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Fehlende Rückverfolgbarkeit der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 2 731 178,66

– 2 731 178,66

0,00

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2009

Ineffiziente Prüfung der Förderfähigkeit und ineffiziente Überprüfung der Angemessenheit der Kosten

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 1 133 070,66

0,00

– 1 133 070,66

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2010

Ineffiziente Prüfung der Förderfähigkeit und ineffiziente Überprüfung der Angemessenheit der Kosten

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 5 770 820,63

0,00

– 5 770 820,63

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2011

Ineffiziente Prüfung der Förderfähigkeit und ineffiziente Überprüfung der Angemessenheit der Kosten

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 950 205,57

0,00

– 950 205,57

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Ineffiziente Prüfung der Förderfähigkeit und ineffiziente Überprüfung der Angemessenheit der Kosten

PAUSCHAL

10,00

EUR

– 7 608 827,95

0,00

– 7 608 827,95

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2009

Keine ausreichende Kontrolle der Angemessenheit der Kosten (Erwerb von Waren)

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 2 620 758,90

– 2 620 758,90

0,00

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2010

Keine ausreichende Kontrolle der Angemessenheit der Kosten (Erwerb von Waren)

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 4 160 449,26

– 4 160 449,26

0,00

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2011

Keine ausreichende Kontrolle der Angemessenheit der Kosten (Erwerb von Waren)

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 3 638 274,92

0,00

– 3 638 274,92

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Keine ausreichende Kontrolle der Angemessenheit der Kosten (Erwerb von Waren)

PAUSCHAL

5,00

EUR

– 3 118 370,51

0,00

– 3 118 370,51

RO insgesamt:

EUR

– 35 374 636,64

– 9 512 386,82

– 25 862 249,82

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SE

Rechnungsabschluss — Konformitätsabschluss

2013

Bekannter Fehler (ELER-IVKS-Grundgesamtheit)

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 488,09

0,00

– 488,09

Bescheinigung

2011

Wahrscheinlichster Fehler (ELER Nicht-IVKS)

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 649 879,53

0,00

– 1 649 879,53

Rechnungsabschluss — Konformitätsabschluss

2013

Wahrscheinlichster Fehler (ELER-Nicht-IVKS-Grundgesamtheit)

PUNKTUELL

0,00

EUR

– 730 668,81

0,00

– 730 668,81

Cross-Compliance

2010

Eingeschränkter Geltungsbereich der Kontrollen der Grundanforderung 2, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 138 868,55

0,00

– 138 868,55

Cross-Compliance

2011

Eingeschränkter Geltungsbereich der Kontrollen der Grundanforderung 2, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 189 154,34

0,00

– 189 154,34

Cross-Compliance

2012

Eingeschränkter Geltungsbereich der Kontrollen der Grundanforderung 2, ländliche Entwicklung, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00

EUR

– 196 441,61

0,00

– 196 441,61

SE insgesamt:

EUR

– 2 905 500,93

0,00

– 2 905 500,93

Mitgliedstaat

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung (%)

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

SI

Bescheinigung

2013

Vorzeitig für uneinbringlich erklärte Forderungen, ELER

PUNKTUELL

 

EUR

– 1 214,10

0,00

– 1 214,10

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Unzureichende Verwaltungskontrollen — Fruchtfolge

PUNKTUELL

 

EUR

– 136 630,13

0,00

– 136 630,13

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mangelnde Verwaltungskontrollen in Bezug auf besondere Verpflichtungen im Rahmen bestimmter Agrarumweltmaßnahmen (214)

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 476,10

0,00

– 9 476,10

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mangelnde Verwaltungskontrollen in Bezug auf besondere Verpflichtungen im Rahmen bestimmter Agrarumweltmaßnahmen (214)

PUNKTUELL

 

EUR

– 9 463,42

0,00

– 9 463,42

SI insgesamt:

EUR

– 156 783,75

0,00

– 156 783,75


Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 208 597 209,79

– 37 912 598,06

– 170 684 611,73


10.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1120 DER KOMMISSION

vom 8. Juli 2015

zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4512)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

gestützt auf den von Hellenic Petroleum S.A. per E-Mail gestellten Antrag vom 2. Februar 2015,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

(1)

Am 2. Februar 2015 übermittelte Hellenic Petroleum S.A. (im Folgenden der „Antragsteller“) der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Diesem Antrag zufolge wurde die Kommission ersucht festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren nicht für das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland gelten.

(2)

Derselbe Antragsteller reichte am 23. Dezember 2014 einen Antrag gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU betreffend das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen, die Förderung von Erdöl und Gewinnung von Erdgas in Griechenland ein. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 8. Januar 2015, dass der Antrag unvollständig war und daher nach Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU der Beginn der Frist für den Erlass des betreffenden Durchführungsbeschlusses auf den ersten Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt, festgesetzt wurde. Der Antragsteller legte am 2. Februar 2015 erneut einen vollständigen Antrag vor. Dieser Antrag erstreckte sich jedoch nicht auf die Förderung von Erdöl und Gewinnung von Erdgas, sondern lediglich auf die Tätigkeit des Aufsuchens von Erdöl und Erdgas.

(3)

Mit Schreiben vom 5. März 2015 unterrichtete die Kommission Griechenland über den Antrag gemäß Unterabsatz 1 des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG und forderte weitere Informationen aus diesem Mitgliedstaat.

II.   RECHTLICHER RAHMEN

(4)

Bis zu ihrer Aufhebung gilt die Richtlinie 2004/17/EG für die Vergabe von Aufträgen zum Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie ausgenommen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht jedoch finden die Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU Anwendung auf Anträge auf Freistellung, da die materiellen Bedingungen für eine Freistellung in ihrer Substanz unverändert bleiben.

(5)

Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer der in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Öffnung des relevanten Marktes umgesetzt und angewendet hat, wie in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG dargelegt. Gemäß Buchstabe G des genannten Anhangs XI stellt die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Öffnung des Marktes für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl oder Gas dar.

(6)

Griechenland hat die Richtlinie 94/22/EG umgesetzt (4) und wendet sie an. Daher wird der Zugang zum Markt für das Aufsuchen und die Gewinnung von Öl oder Gas als frei im Sinne des Unterabsatzes 1 des Artikels 30 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG angesehen.

(7)

Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten Kriterien, die berücksichtigt werden müssen.

(8)

Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III.   BEWERTUNG

(9)

Der Antragsteller ist ein im Öl- und Gasmarkt tätiges griechisches öffentliches Unternehmen.

(10)

Der Antrag beschränkt sich auf das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen. Der Antragsteller erhielt zusammen mit Edison International SpA und Petroceltic Resources Plc, mit denen er ein Konsortium bildet (jedes Unternehmen hält eine Beteiligung von 33,3 %), vom griechischen Staat Nutzungsrechte für den Offshore-Bereich Western Patraikos Gulf (Westlicher Golf von Patras). In diesem Konsortium ist der Antragsteller der Projektbetreiber und mit der Aufsuchung, Bewertung, Erschließung, Gewinnung und Stilllegung betraut. Der Antragsteller ist zuständig für die gesamte Auftragsvergabe, die für die Entwicklung von Tätigkeiten zum Aufsuchen und zur Gewinnung erforderlich ist.

(11)

Griechenland organisierte jüngst eine Reihe offener Verfahren in zwei Lizenzvergaberunden, an denen sich alle Unternehmen, die die Standardkriterien im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften erfüllen, beteiligen konnten. In der ersten Lizenzvergaberunde wurden neben den oben genannten Konsorten Explorationslizenzen an Energean Oil and Gas — Energeiaki Aigaiou Anonimi Etaireia Erevnas kai Paragogis Ydrogonanthrakon und PETRA Petroleum (mit einem Beteiligungsverhältnis von 80 % zu 20 %) für den Konzessionsblock Ioannina und an Energean Oil and Gas — Energeiaki Aigaiou Anonimi Etaireia Erevnas kai Paragogis Ydrogonanthrakon und Trajan Oil & Gas Limited (mit einem Beteiligungsverhältnis von 60 % zu 40 %) für den Konzessionsblock Katakolon vergeben. Eine zweite Lizenzvergaberunde wurde im November 2014 angekündigt, und alle interessierten Parteien wurden eingeladen, sich an dem Verfahren zur Vergabe von Lizenzen für das Aufsuchen und die Gewinnung bezüglich 20 Offshore-Gebieten Westgriechenlands zu beteiligen.

(12)

Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (5) sollte das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen als ein einziger Produktmarkt angesehen werden, da zu Beginn der Exploration nicht angegeben werden kann, ob Erdöl oder Erdgas gefunden wird. Außerdem sollte im Einklang mit dieser Praxis die geografische Ausdehnung dieses Marktes als weltweit betrachtet werden. Da kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Definition der geografischen Ausdehnung des Marktes im vorliegenden Fall nicht zutrifft, sollte sie für die Zwecke dieses Beschlusses beibehalten werden.

(13)

Der Marktanteil der Unternehmen, die Exploration betreiben, kann anhand von drei Variablen berechnet werden: anhand der Investitionsaufwendungen, der nachgewiesenen Vorkommen oder der erwarteten Förderung.

(14)

Der Rückgriff auf die Investitionsaufwendungen für die Berechnung der Marktanteile der Unternehmen auf dem Explorationsmarkt wurde jedoch als ungeeignet erachtet, da in unterschiedlichen geografischen Gebieten Investitionen sehr unterschiedlicher Größenordnung erforderlich sein können. Die beiden anderen Parameter, nämlich die nachgewiesenen Vorkommen oder die erwartete Förderung — wurden in der Regel zur Berechnung der Marktanteile der Unternehmen dieser Branche verwendet (6).

(15)

Am 31. Dezember 2013 beliefen sich nach den vorliegenden Informationen die weltweit nachgewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen auf 469,7 Mrd. Normkubikmeter Rohöleinheiten (im Folgenden „Sm3 RÖE“) (7). Am 31. Dezember 2013 belief sich Griechenlands Anteil an den nachgewiesenen Erdölvorkommen auf weniger als 0,03 % und sein Anteil an den nachgewiesenen Erdgasvorkommen auf 0 %. Dem Antrag zufolge deuten vorläufige Schätzungen/Vorhersagen darauf hin, dass die Blöcke, für die bereits Konzessionen vergeben wurden, zur Entdeckung von 253-283 Mio. Barrel Rohöl führen könnten. Selbst wenn sich diese Schätzungen bestätigen und als nachgewiesene Vorkommen (8) eingestuft werden, würde der entsprechende Anteil Griechenlands am Weltmarkt mit weniger als 0,05 % nach wie vor vernachlässigbar gering ausfallen.

(16)

Der Anteil, der auf die einzelnen derzeit oder in absehbarer Zukunft in Griechenland tätigen Unternehmen entfällt, wird noch geringer sein. Der Antragsteller hat in Griechenland oder irgendeinem anderen Land in den letzten drei Geschäftsjahren kein Erdöl oder Erdgas gefördert.

(17)

Die Konzentration auf dem Explorationsmarkt ist nicht hoch. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist für den Markt die Beteiligung von drei internationalen, vertikal integrierten Privatunternehmen, den sogenannten „Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell), sowie einer Anzahl sogenannter „Majors“ kennzeichnend. Diese Faktoren sind ein Indiz dafür, dass die Tätigkeiten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(18)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 1 bis 17 dargelegten Überlegungen sollte davon ausgegangen werden, dass die in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, in Griechenland erfüllt ist.

(19)

Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten, wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland ermöglichen sollen, noch wenn in diesem geografischen Gebiet ein Wettbewerb für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchgeführt wird.

(20)

Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von Januar 2015 bis Mai 2015, wie sie sich in den vom Antragsteller vorgelegten Informationen darstellt. Er kann zurückgenommen werden, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder der Sachlage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland ermöglichen sollen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 2015

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(3)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).

(4)  Gesetz Nr. 2289/1995 über das Aufsuchen und die Förderung von Kohlenwasserstoffen und Gesetz Nr. 4001/2011.

(5)  Siehe insbesondere die Entscheidung der Kommission vom 19. November 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache COMP/M.4934 — KAZMUNAIGAZ/ROMPETROL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 31 vom 5.2.2008, S. 2).

(6)  Siehe insbesondere die Ziffern 25 und 27 der Entscheidung 2004/284/EG der Kommission vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1383 — Exxon/Mobil) (ABl. L 103 vom 7.4.2004, S. 1) sowie spätere Entscheidungen, u. a. die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Sache Nr. COMP/M.4545 — STATOIL/HYDRO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 130 vom 12.6.2007, S. 8).

(7)  Siehe Punkt 5.2.1 des Antrags sowie die dort genannten Quellen, insbesondere „British Petroleum Statistical Review of World Energy“ (Juni 2014).

(8)  283 Mio. Barrel Rohöl, die ca. 0,045 Mrd. Kubikmeter Rohöl entsprechen.