ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 161

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
26. Juni 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1002 der Kommission vom 16. Juni 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Obazda/Obatzter (g.g.A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1003 der Kommission vom 22. Juni 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Saint-Nectaire (g.U.))

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1004 der Kommission vom 24. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

7

 

*

Verordnung (EU) 2015/1005 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln ( 1 )

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1007 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

19

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1009 der Kommission vom 24. Juni 2015 über die Änderung von Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/195/EWG hinsichtlich der Einträge zu Israel, Libyen und Syrien, von Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG hinsichtlich des Eintrags zu Israel, von Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG hinsichtlich der Einträge zu Israel und Syrien sowie von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Israel, Libyen und Syrien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4183)  ( 1 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1001 DES RATES

vom 25. Juni 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates (2) sollten eine Person und acht Einrichtungen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden.

(3)

Darüber hinaus sollten die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Einträge zu sechs Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (GASP) 2015/1008 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).


ANHANG

(1)

Die Einträge zu folgenden Personen und Einrichtungen werden von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen:

I.

Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

A.   PERSONEN

5.

Mahmood JANNATIAN

B.   EINRICHTUNGEN

160.

CF Sharp and Company Private Limited

III.

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

B.   EINRICHTUNGEN

60.

Bright-Nord GmbH und Co. KG

63.

Cosy-East GmbH und Co. KG

86.

Great-West GmbH und Co. KG

87.

Happy-Süd GmbH und Co. KG

127.

NHL Basic Ltd.

128.

NHL Nordland GmbH

132.

Prosper Basic GmbH

(2)

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen ersetzen die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Einträge zu diesen Einrichtungen:

I.

Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   EINRICHTUNGEN

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

76.

Iran Marine Industrial Company (SADRA)

Sadra Building No. 3, Shafagh St., Poonak Khavari Blvd., Shahrak Ghods, P.O. Box 14669-56491, Teheran, Iran

Wird in Wirklichkeit von der Sepanir Oil & Gas Energy Engineering Company kontrolliert, die von der EU als Unternehmen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden benannt ist. Unterstützt die Regierung Irans durch ihre Beteiligung am Energiesektor Irans, unter anderem im Gasfeld South Pars.

23.5.2011

77.

Shahid Beheshti University

Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Teheran, Iran

Die Shahid Beheshti University ist eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Technologie steht. Betreibt wissenschaftliche Forschung, die für die Entwicklung von Kernwaffen relevant ist.

23.5.2011

132.

Naftiran Intertrade Company (alias: Naftiran Trade Company) (NICO)

5th Floor, Petropars Building, No. 35 Farhang Boulevard, Snadat Abad Avenue, Teheran, Iran Tel.: +98 21 22372486; +98 21 22374681; +98 21 22374678; Fax +98 21 22374678; +98 21 22372481 E-Mail: info@naftiran.com

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

154.

First Islamic Investment Bank

Zweigstelle: 19A-31-3A, Level 31 Business Suite, Wisma UOA, Jalan Pinang 50450, Kuala Lumpur; Kuala Lumpur; Wilayah Persekutuan; 50450 Tel. 603-21620361/2/3/4, +6087417049/417050, +622157948110

weigstelle: Unit 13 (C), Main Office Tower, Financial Park Labuan Complex, Jalan Merdeka, 87000 Federal Territory of Labuan, Malaysia; Labuan F.T; 87000

Investor Relations: Menara Prima 17th floor Jalan Lingkar, Mega Kuningan Blok 6.2 Jakarta 12950 — Indonesien; Südjakarta; Jakarta; 12950

Die First Islamic Investment Bank (FIIB) stellt der Regierung Irans finanzielle und logistische Unterstützung bereit. Die FIIB wurde von Babak Zanjani zur Kanalisierung der Zahlung beträchtlicher Summen aus iranischen Ölgeschäften im Namen der Regierung Irans genutzt.

22.12.2012

157.

HK Intertrade Company Ltd (HK Intertrade)

HK Intertrade Company, 21st Floor, Tai Yau Building, 181 Johnston Road, Wanchai, Hongkong

HK Intertrade steht vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company, einer Einrichtung im staatlichen Besitz, die der Regierung Irans Unterstützung bereitstellt. Darüber hinaus hat HK Intertrade der Regierung Irans logistische und finanzielle Unterstützung durch Begünstigung des Transfers von Geld aus Ölgeschäften im Namen der Regierung Irans bereitgestellt.

22.12.2012

158.

Petro Suisse

Petro Suisse Avenue De la Tour- Halimand 6, 1009 Pully, Schweiz

Petro Suisse, ein Unternehmen, das im iranischen Öl- und Erdgassektor tätig ist, steht zu 100 % im Eigentum der NIOC (National Iranian Oil Company), einer benannten Einrichtung, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Außerdem ist Petro Suisse mit der Naftiran Intertrade Company (NICO) verbunden, die als Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC) benannt ist.

22.12.2012


26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1002 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Obazda/Obatzter (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Obazda“/„Obatzter“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Obazda“/„Obatzter“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Obazda“/„Obatzter“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.4 „Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 55 vom 14.2.2015, S. 15.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1003 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Saint-Nectaire (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Saint-Nectaire“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Saint-Nectaire“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 29 vom 29.1.2015, S. 5.


26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1004 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(in EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(in EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

139,2

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 %‘, gefroren

153,3

0

AR

170,1

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

324,4

0

AR

238,9

18

BR

342,8

0

CL

308,7

0

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

348,9

0

BR

413,2

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

384,3

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

269,1

5

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/9


VERORDNUNG (EU) 2015/1005 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Blei in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 18. März 2010 ein Gutachten zu Blei in Lebensmitteln (3) abgegeben. Das CONTAM-Gremium stellte Entwicklungsneurotoxizität bei Kleinkindern und Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System sowie Nephrotoxizität bei Erwachsenen als mögliche kritische schädliche Auswirkungen von Blei fest; diese Feststellung bildete die Grundlage seiner Risikobewertung. Außerdem wies das Gremium darauf hin, dass der Schutz von Kindern und Frauen im gebärfähigen Alter vor dem potenziellen Risiko neurologischer Entwicklungsstörungen als Grundlage ausreicht, alle Bevölkerungsgruppen vor den anderen schädlichen Auswirkungen von Blei zu schützen. Es ist daher angezeigt, die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Blei durch eine Senkung der geltenden Höchstgehalte und die Festsetzung zusätzlicher Höchstgehalte für Blei in relevanten Waren zu verringern.

(3)

Höchstgehalte gelten bereits für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung. Um eine weitere Reduzierung der ernährungsbedingten Exposition von Säuglingen und Kleinkindern zu gewährleisten, sollten bestehende Höchstgehalte gesenkt und neue Höchstgehalte festgesetzt werden für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Getränke, welche häufig von dieser gefährdeten Verbrauchergruppe verzehrt werden.

(4)

Neue Daten über das Vorkommen zeigen, dass einige der bestehenden Ausnahmen von Standardhöchstgehalten nicht mehr nötig sind, da die Standardhöchstgehalte durch die Befolgung einer guten Praxis eingehalten werden können, oder dass niedrigere Höchstgehalte erreichbar wären. Daher sind für Kohlgemüse außer Blattkohl, frisches Gemüse sowie die meisten Beeren und das meiste Kleinobst keine besonderen Höchstgehalte mehr nötig, während für Kopffüßer, das meiste Fruchtgemüse, die meisten Fruchtsäfte, Wein sowie aromatisierten Wein die bestehenden Höchstgehalte gesenkt werden sollten.

(5)

Für Schwarzwurzel können die geltenden Höchstgehalte schwer eingehalten werden. Da von dieser Ware wenig verzehrt wird und die Auswirkungen auf die Exposition des Menschen vernachlässigbar sind, sollten die für Schwarzwurzel geltenden Blei-Höchstgehalte angehoben werden.

(6)

Fehlerhafte Feststellungen bezüglich hoher Gehalte von Blei in Honig haben dazu geführt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Blei-Höchstgehalte rechtlich verankert haben. Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten verabschiedeten Rechtsvorschriften können das Funktionieren des gemeinsamen Marktes beeinträchtigen; daher sollte ein einheitlicher Höchstgehalt für Blei in Honig festgesetzt werden.

(7)

Da der Verzehr von Tee und Kräutertees erheblich zur ernährungsbedingten Exposition beitragen kann, sollten für diese Waren Höchstgehalte festgesetzt werden. Solange jedoch keine Daten zu getrockneten Teeblättern und getrockneten Teilen anderer Pflanzen für die Zubereitung von Kräutertees vorliegen, die die Festsetzung eines solchen Höchstgehalts ermöglichen, sollten Daten über das Vorkommen mit Blick auf eine mögliche künftige Festlegung eines besonderen Höchstgehalts erhoben werden.

(8)

Die Rechtsvorschriften über Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind ersetzt worden, sodass einige Endnoten geändert werden müssen.

(9)

Den Mitgliedstaaten und den Lebensmittelunternehmen sollte Zeit eingeräumt werden, um sich an die neuen Höchstgehalte dieser Verordnung anzupassen. Daher sollte die Anwendung der Höchstgehalte für Blei erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006, geändert durch die vorliegende Verordnung, genannten Höchstgehalte für Blei gelten ab dem 1. Januar 2016. Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht eingehalten werden und die vor dem 1. Januar 2016 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach diesem Datum noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific Opinion on Lead in Food. EFSA Journal 2010; 8(4):1570.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Abschnitt 3.1 (Blei) erhält folgende Fassung:

„3.1

Blei

 

3.1.1

Rohmilch (6), wärmebehandelte Milch und Werkmilch

0,020

3.1.2

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

 

 

vermarktet als Pulver (8) (29)

0,050

 

vermarktet als Flüssigkeit (8) (29)

0,010

3.1.3

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) (29), ausgenommen die unter 3.1.5 genannten Produkte

0,050

3.1.4

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (9), die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

 

 

vermarktet als Pulver (29)

0,050

 

vermarktet als Flüssigkeit (29)

0,010

3.1.5

Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Getränke

 

 

vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte (4)

0,030

 

Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen (29)

1,50

3.1.6

Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,10

3.1.7

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,50

3.1.8

Muskelfleisch von Fischen (24) (25)

0,30

3.1.9

Kopffüßer (52)

0,30

3.1.10

Krebstiere (26) (44)

0,50

3.1.11

Muscheln (26)

1,50

3.1.12

Getreide und Hülsenfrüchte

0,20

3.1.13

Gemüse, ausgenommen Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse und frische Kräuter, Pilze, Seetang und Fruchtgemüse (27) (53)

0,10

3.1.14

Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und folgende Pilze: Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake) (27)

0,30

3.1.15

Fruchtgemüse

 

 

Zuckermais (27)

0,10

 

anderes Fruchtgemüse als Zuckermais (27)

0,05

3.1.16

Obst, ausgenommen Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (27)

0,10

3.1.17

Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte (27)

0,20

3.1.18

Fette und Öle, einschließlich Milchfett

0,10

3.1.19

Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

 

 

ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst (14)

0,05

 

von anderen Früchten als Beeren und anderem Kleinobst (14)

0,03

3.1.20

Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein (11)

 

 

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015

0,20

 

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2016

0,15

3.1.21

Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (13)

 

 

Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015

0,20

 

Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2016

0,15

3.1.22

Nahrungsergänzungsmittel (39)

3,0

3.1.23

Honig

0,10“

(2)

Endnote (3) erhält folgende Fassung:

„(3)

In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).“

(3)

Die Endnoten (8) und (9) werden gestrichen. Verweise auf die Endnoten (8) und (9) werden ersetzt durch Verweise auf Endnote (3).

(4)

Endnote (11) erhält folgende Fassung:

„(11)

Wein und Schaumweine gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“

(5)

Endnote (13) erhält folgende Fassung:

„(13)

In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.“

(6)

Endnote (16) erhält folgende Fassung:

„(16)

Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).“

(7)

Die Endnote (28) wird gestrichen.

(8)

Endnote (44) erhält folgende Fassung:

„(44)

Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Definition schließt den Cephalothorax von Krebstieren aus. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten.“

(9)

Die folgenden Endnoten (52) und (53) werden angefügt:

„(52)

Der Höchstgehalt bezieht sich auf das ohne Eingeweide verkaufte Tier.

(53)

Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln.“


26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/14


VERORDNUNG (EU) 2015/1006 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 12. Oktober 2009 ein Gutachten zu Arsen in Lebensmitteln (3) abgegeben. In seinem Gutachten kam das CONTAM-Gremium zu dem Schluss, dass die von dem Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegte vorläufige tolerierbare wöchentliche Aufnahme (PTWI) von 15 μg/kg Körpergewicht nicht mehr angemessen ist, da Daten gezeigt haben, dass anorganisches Arsen neben Hautkrebs auch Lungen- und Blasenkrebs verursacht und dass auch bei Expositionswerten, die unter den vom JECFA geprüften lagen, eine Reihe von Nebenwirkungen gemeldet wurde.

(3)

Das CONTAM-Gremium hat eine Reihe von Werten (zwischen 0,3 und 8 μg/kg Körpergewicht pro Tag) für die untere Konfidenzgrenze der Benchmark-Dosis (BMDL01) für Lungen-, Haut- und Blasenkrebs sowie für Hautverletzungen bestimmt. In dem wissenschaftlichen Gutachten wurde der Schluss gezogen, dass die geschätzte ernährungsbedingte Exposition gegenüber anorganischem Arsen bei europäischen Durchschnittsverbrauchern und Verbrauchern, die große Mengen konsumieren, innerhalb der etablierten BMDL01-Spanne liegt und dass daher wenig oder gar kein Expositionsspielraum besteht; somit kann die Möglichkeit eines Risikos für manche Verbraucher nicht ausgeschlossen werden.

(4)

In dem wissenschaftlichen Gutachten wird festgestellt, dass Verbraucher in Europa, die große Mengen an Reis verzehren, beispielsweise bestimmte ethnische Gruppen, und Kinder unter drei Jahren der höchsten ernährungsbedingten Exposition gegenüber anorganischem Arsen ausgesetzt sind. Die ernährungsbedingte Exposition gegenüber anorganischem Arsen (einschließlich durch Erzeugnisse auf Reisbasis) bei Kindern unter drei Jahren wird im Allgemeinen auf das Zwei- bis Dreifache der Exposition bei Erwachsenen geschätzt.

(5)

Da anorganisches Arsen in Reis und Erzeugnissen auf Reisbasis zuverlässig bestimmt werden kann, sollten für anorganisches Arsen in Reis und Erzeugnissen auf Reisbasis Höchstgehalte festgelegt werden. Je nach Arsengehalt sollten unterschiedliche Höchstgehalte vorgeschlagen werden.

(6)

Die wissenschaftlichen Informationen zur Notwendigkeit eines spezifischen Höchstgehalts für geschliffenen Parboiled-Reis sind sehr neu. Daher sollten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2018 zusätzliche Daten zum Vorliegen von anorganischem Arsen in dieser Ware erheben, damit bestätigt werden kann, dass für diese Ware ein spezifischer Höchstgehalt benötigt wird, und damit der Höchstwert neu bewertet werden kann.

(7)

Die Daten über das Vorkommen zeigen, dass Reiskuchen, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskekse einen hohen Gehalt an anorganischem Arsen haben können und dass diese Waren erheblich zur ernährungsbedingten Exposition von Säuglingen und Kleinkindern beitragen können. Daher sollte ein spezifischer Höchstgehalt für diese Waren ins Auge gefasst werden.

(8)

Reis ist eine wichtige Zutat in einem breiten Spektrum von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder. Daher sollte für diese Ware ein spezifischer Höchstgehalt bei Verwendung als Zutat in solchen Lebensmitteln festgelegt werden.

(9)

Den Mitgliedstaaten und den Lebensmittelunternehmern sollte Zeit eingeräumt werden, um sich an die mit dieser Verordnung festgelegten neuen Höchstgehalte anzupassen. Daher sollte die Einhaltung der Höchstgehalte für Arsen erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die in Unterabschnitt 3.5 (Arsen (anorganisch)) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in ihrer durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung festgelegten Höchstgehalte für Arsen gelten ab dem 1. Januar 2016.

Lebensmittel, bei denen diese Höchstgehalte nicht eingehalten werden und die vor Geltungsbeginn rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach diesem Datum noch bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(3)  Scientific Opinion on Arsenic in Food. EFSA Journal 2009;7(10):1351.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Nach Unterabschnitt 3.4 (Zinn (anorganisch)) wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

„3.5

Arsen (anorganisch) (50) (51)

 

3.5.1

Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis)

0,20

3.5.2

Parboiled-Reis und geschälter Reis

0,25

3.5.3

Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen

0,30

3.5.4

Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (3)

0,10“

2.

Folgende Endnoten (50) und (51) werden angefügt:

„(50)

Summe aus As(III) und As(V)

(51)

Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995“


26.6.2015   

DE

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L 161/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1007 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

32,3

MA

147,7

MK

36,9

TR

82,4

ZZ

74,8

0707 00 05

MK

20,6

TR

113,7

ZZ

67,2

0709 93 10

TR

108,5

ZZ

108,5

0805 50 10

AR

124,1

BO

143,4

BR

107,1

TR

102,0

ZA

147,3

ZZ

124,8

0808 10 80

AR

161,3

BR

99,4

CL

132,2

NZ

143,2

US

164,2

ZA

123,6

ZZ

137,3

0809 10 00

TR

269,9

ZZ

269,9

0809 29 00

TR

350,3

US

581,4

ZZ

465,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

26.6.2015   

DE

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L 161/19


BESCHLUSS (GASP) 2015/1008 DES RATES

vom 25. Juni 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 des Beschlusses 2010/413/GASP hat der Rat die in Anhang II des Beschlusses enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft.

(3)

Eine Person und acht Einrichtungen sollten von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden.

(4)

Außerdem sollten die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Einträge für sechs Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert werden.

(5)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.


ANHANG

(1)

Die Einträge zu folgenden Personen und Einrichtungen werden von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen:

I.

Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

A.   Personen

5.

Mahmood JANNATIAN

B.   Einrichtungen

160.

CF Sharp and Company Private Limited

III.

Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)

B.   Einrichtungen

60.

Bright-Nord GmbH und Co. KG

63.

Cosy-East GmbH und Co. KG

86.

Great-West GmbH und Co. KG

87.

Happy-Süd GmbH und Co. KG

127.

NHL Basic Ltd.

128.

NHL Nordland GmbH

132.

Prosper Basic GmbH

(2)

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Einrichtungen ersetzen die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführten Einträge zu diesen Einrichtungen:

I.

Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

B.   Einrichtungen

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

76.

Iran Marine Industrial Company (SADRA)

Sadra Building No. 3, Shafagh St., Poonak Khavari Blvd., Shahrak Ghods, P.O. Box 14669-56491, Teheran, Iran

Wird in Wirklichkeit von der Sepanir Oil & Gas Energy Engineering Company kontrolliert, die von der EU als Unternehmen des Korps der Iranischen Revolutionsgarden benannt ist. Unterstützt die Regierung Irans durch ihre Beteiligung am Energiesektor Irans, unter anderem im Gasfeld South Pars.

23.5.2011

77.

Shahid Beheshti University

Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Teheran, Iran

Die Shahid Beheshti University ist eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Technologie steht. Betreibt wissenschaftliche Forschung, die für die Entwicklung von Kernwaffen relevant ist.

23.5.2011

132.

Naftiran Intertrade Company (alias: Naftiran Trade Company) (NICO)

5th Floor, Petropars Building, No. 35 Farhang Boulevard, Snadat Abad Avenue, Teheran, Iran Tel.: +98 21 22372486; +98 21 22374681; +98 21 22374678; Fax +98 21 22374678; +98 21 22372481 E-Mail: info@naftiran.com

Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

16.10.2012

154.

First Islamic Investment Bank

Zweigstelle: 19A-31-3A, Level 31 Business Suite, Wisma UOA, Jalan Pinang 50450, Kuala Lumpur; Kuala Lumpur; Wilayah Persekutuan; 50450 Tel. 603-21620361/2/3/4, +6087417049/417050, +622157948110

Zweigstelle: Unit 13 (C), Main Office Tower, Financial Park Labuan Complex, Jalan Merdeka, 87000 Federal Territory of Labuan, Malaysia; Labuan F.T; 87000

Investor Relations: Menara Prima 17th floor Jalan Lingkar, Mega Kuningan Blok 6.2 Jakarta 12950 — Indonesien; Südjakarta; Jakarta; 12950

Die First Islamic Investment Bank (FIIB) stellt der Regierung Irans finanzielle und logistische Unterstützung bereit. Die FIIB wurde von Babak Zanjani zur Kanalisierung der Zahlung beträchtlicher Summen aus iranischen Ölgeschäften im Namen der Regierung Irans genutzt.

22.12.2012

157.

HK Intertrade Company Ltd (HK Intertrade)

HK Intertrade Company, 21st Floor, Tai Yau Building, 181 Johnston Road, Wanchai, Hongkong

HK Intertrade steht vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company, einer Einrichtung im staatlichen Besitz, die der Regierung Irans Unterstützung bereitstellt. Darüber hinaus hat HK Intertrade der Regierung Irans logistische und finanzielle Unterstützung durch Begünstigung des Transfers von Geld aus Ölgeschäften im Namen der Regierung Irans bereitgestellt.

22.12.2012

158.

Petro Suisse

Petro Suisse Avenue De la Tour- Halimand 6, 1009 Pully, Schweiz

Petro Suisse, ein Unternehmen, das im iranischen Öl- und Erdgassektor tätig ist, steht zu 100 % im Eigentum der NIOC (National Iranian Oil Company), einer benannten Einrichtung, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Außerdem ist Petro Suisse mit der Naftiran Intertrade Company (NICO) verbunden, die als Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC) benannt ist.

22.12.2012


26.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1009 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2015

über die Änderung von Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/195/EWG hinsichtlich der Einträge zu Israel, Libyen und Syrien, von Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG hinsichtlich des Eintrags zu Israel, von Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG hinsichtlich der Einträge zu Israel und Syrien sowie von Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Israel, Libyen und Syrien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4183)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 und Artikel 19 einleitender Satz sowie Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da in Libyen und Syrien eine besondere Situation vorliegt und diese Drittländer keine Tierkrankheiten an die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) melden, können sie die erforderlichen Garantien nicht leisten, was die Erfüllung der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden in die Union gemäß der Richtlinie 2009/156/EG bzw. die Gleichwertigkeit mit den genannten Vorschriften anbelangt. Daher ist es notwendig, die Einträge zu Libyen und Syrien in der Liste von Drittländern in Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG (3) und 93/195/EWG (4) der Kommission sowie den Eintrag zu Syrien in der Liste von Drittländern in Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (5) zu streichen.

(2)

Israel ist ebenfalls in der Liste von Drittländern in Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG sowie in der Liste von Ländern in Fußnote 3 des Anhangs II der Entscheidung 93/196/EWG der Kommission (6) aufgeführt. Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Bescheinigungen auf das Hoheitsgebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist.

(3)

Da es sich bei der Änderung des Eintrags zu Israel in Anhang I der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG bzw. in Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG nicht um eine Regionalisierung handelt, sollte die geänderte geografische Bezeichnung für Israel in einer neuen Fußnote erläutert werden, die den betreffenden Listen von Drittländern in den Anhängen der genannten Entscheidungen angefügt wird.

(4)

Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Gemäß der Richtlinie 2009/156/EG dürfen Equiden nur aus solchen Drittländern bzw. — im Fall einer Regionalisierung — Teilen von Drittländern in die Union eingeführt werden, die seit sechs Monaten frei von Rotz sind.

(6)

Die Liste von Drittländern und — falls eine Regionalisierung festgelegt ist — Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, ist in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (7) festgelegt.

(7)

Brasilien ist derzeit in dieser Liste von Drittländern aufgeführt. Da Rotz in Teilen des brasilianischen Hoheitsgebiets auftritt, ist die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen lediglich aus der Region BR-1 des Hoheitsgebiets dieses Drittlands, wie in Spalte 4 des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG beschrieben, zugelassen. Derzeit umfasst die brasilianische Region BR-1 die Bundesstaaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Goiás, Distrito Federal und Rio de Janeiro.

(8)

Mit Schreiben vom 20. November 2014 meldete Brasilien der Kommission die Bestätigung eines Falls von Rotz im Bundesstaat Goiás. Brasilien hat daraufhin für die gesamte Gruppe der als Region BR-1 zusammengefassten Bundesstaaten keine Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 2009/156/EG mehr ausgestellt.

(9)

Am 21. April 2015 informierte Brasilien die Kommission über seine Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Rotz in diejenigen Gebiete dieses Drittlandes, die in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG geführt werden dürfen, und übermittelte eine Liste der Bundesstaaten, die nicht von der Seuche betroffen sind. Brasilien bestätigte außerdem, dass der Bundesstaat Rio de Janeiro seit dem letzten Fall von Rotz, der am 16. Juli 2012 gemeldet wurde, frei von dieser Seuche ist.

(10)

Da die Bundesstaaten Goiás und — laut der von Brasilien vorgelegten Liste rotzfreier Bundesstaaten — Santa Catarina nicht mehr rotzfrei sind und Brasilien Garantien hinsichtlich der Rotzfreiheit der übrigen Bundesstaaten, von denen einige derzeit zur Region BR-1 gehören, geleistet hat, sollte der Eintrag zu dieser Region in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG dahingehend geändert werden, dass die Bundesstaaten Goiás und Santa Catarina aus der Liste gestrichen werden und der Bundesstaat Paraná wieder aufgenommen wird.

(11)

Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der Olympischen Sommerspiele vom 5. bis 21. August 2016 und der Paralympischen Sommerspiele vom 7. bis 21. September 2016 sowie der vorolympischen Probeveranstaltung vom 7. bis 9. August 2015 werden im Reitzentrum „Deodoro“ in Rio de Janeiro stattfinden, das als separate, von Pferdekrankheiten freie Zone innerhalb des Bundesstaates Rio de Janeiro verwaltet wird.

(12)

Daher sollte dem Eintrag zu Brasilien in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG vorübergehend eine separate Region „BR-2“ hinzugefügt werden, die das Reitzentrum „Deodoro“ in Rio de Janeiro im Bundesstaat Rio de Janeiro und die Verbindungsstraße zum internationalen Flughafen Galeão umfasst.

(13)

Wie in den Erwägungsgründen 2 und 3 dargelegt, sollte der Eintrag zu Israel in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG dahingehend geändert werden, dass eine neue Fußnote angefügt wird.

(14)

Des Weiteren sieht die Entscheidung 2004/211/EG vor, dass die Mitgliedstaaten nur die Einfuhr von Equiden zulassen, die den Tiergesundheitsanforderungen der jeweiligen Musterbescheinigungen in den Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG in Bezug auf die betreffende Equidenkategorie, die Art der Einfuhr und die Statusgruppe gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG, der das Ausfuhrdrittland bzw. der Teil des Ausfuhrdrittlandes zugeordnet wurde, genügen. Daher müssen sich die in diesen Entscheidungen vorgenommenen Änderungen der Einträge zu Libyen und Syrien dementsprechend auch in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG widerspiegeln.

(15)

Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen die Einfuhr von Equiden durch Streichung der Kreuze in den Spalten 6 bis 14 der Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG aus tierseuchenrechtlichen Gründen ausgesetzt wird, ist die Streichung von Libyen und Syrien aus dieser Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern notwendig, da diese Liste als Referenzliste für die Einfuhr anderer Waren in die Union — darunter bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (8) sowie Hunde, Katzen und Frettchen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission (9) — verwendet wird.

(16)

Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG wird gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 5

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang V des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

(4)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(5)  Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).

(6)  Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7).

(7)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(9)  Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 20).


ANHANG I

Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag zur Statusgruppe E erhält folgende Fassung:

Statusgruppe E (1)

Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Israel (4) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)“.

(2)

Folgende Fußnote wird angefügt:

„(4)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.


ANHANG II

Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag zur Statusgruppe E erhält folgende Fassung:

Statusgruppe E (1)

Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Israel (4) (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Marokko (MA), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (3) (TR)“.

(2)

Folgende Fußnote wird angefügt:

„(4)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.


ANHANG III

In Anhang II der Entscheidung 93/196/EWG werden die Fußnoten wie folgt geändert:

(1)

In Fußnote (3) erhält der Wortlaut bezüglich der Statusgruppe E folgende Fassung:

„Gruppe E

Algerien (DZ), Israel (10) (IL), Marokko (MA), Tunesien (TN)“.

(2)

Folgende Fußnote wird angefügt:

„(10)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.


ANHANG IV

Anhang I der Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag zur Statusgruppe E erhält folgende Fassung:

Statusgruppe E (1)

Vereinigte Arabische Emirate (3) (AE), Bahrain (3) (BH), Algerien (DZ), Israel (4) (IL), Jordanien (3) (JO), Kuwait (3) (KW), Libanon (3) (LB), Marokko (MA), Mauritius (3) (MU), Oman (3) (OM), Katar (3) (QA), Saudi-Arabien (2) (3) (SA), Tunesien (TN), Türkei (2) (3) (TR)“.

(2)

Folgende Fußnote wird angefügt:

„(4)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.


ANHANG V

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:

„BR

Brasilien

BR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

 

BR-1

Die Bundesstaaten

Rio Grande do Sul, Paraná, Mato Grosso do Sul, Distrito Federal und Rio de Janeiro mit Ausnahme der Region BR-2 bis zum 31. Oktober 2016

D

X

X

X

 

BR-2

Das ‚Centro Olimpico de Hipismo‘ in der brasilianischen Armee-Reitschule ‚Vila Militar‘ in Deodoro, Rio de Janeiro, im Bundesstaat Rio de Janeiro und die Verbindungsstraße zum internationalen Flughafen Galeão

D

X

X

X

Gültig bis 31. Oktober 2016“

(2)

Der Eintrag zu Israel wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile betreffend Israel erhält folgende Fassung:

„IL

Israel (2)

IL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

E

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

 

b)

Unter der Tabelle mit Drittländern wird zwischen der Fußnote (1) und der Überschrift „Anmerkung:“ folgende Fußnote (2) eingefügt:

„(2)

Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.“.

(3)

Der Eintrag zu Libyen wird gestrichen.

(4)

Der Eintrag zu Syrien wird gestrichen.