ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 151

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
18. Juni 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/932 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/933 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 5. bis zum 12. Juni 2015 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2015/934 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 12. Juni 2015 zur Ernennung eines Generalanwalts beim Gerichtshof

24

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2015 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 17. März 2015 zu der Umsetzung des Aktionsplans EU-Tunesien (2013-2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik [2015/935]

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/931 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2015

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) wird den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein bestimmter Zeitraum für die Einreichung ihres Antrags auf Anerkennung im Hinblick auf die Konformität mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeräumt. Da die Durchführung der Bestimmungen über die Einfuhr konformer Erzeugnisse noch bewertet wird und die betreffenden Leitlinien, Muster, Fragebögen und das notwendige elektronische Übermittlungssystem noch ausgearbeitet werden, sollte die Frist für die Einreichung der Anträge durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden verlängert werden.

(2)

Aus Gründen der Vereinfachung und der Effizienz des Verfahrens zur Anerkennung von Kontrollstellen und Kontrollbehörden im Hinblick auf die Konformität und Gleichwertigkeit sollte es den Vertretern dieser Kontrollstellen oder Kontrollbehörden möglich sein, Anträge auf die Aufnahme in die Verzeichnisse gemäß den Artikeln 3 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 im Laufe des Jahres jederzeit zu stellen. Der jährliche Abgabetermin für solche Anträge sollte deshalb gestrichen werden.

(3)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(4)

Nach den von Australien übermittelten Informationen hat sich die zuständige Behörde geändert.

(5)

Nach den von Japan übermittelten Informationen haben sich die Namen und Internetadressen mehrerer japanischer Kontrollstellen geändert.

(6)

Auf der Grundlage der von der Republik Korea vorgelegten Informationen sollte die Internetadresse der zuständigen Behörde aufgenommen werden.

(7)

Die Aufnahme Tunesiens in das Verzeichnis ist bis zum 30. Juni 2015 befristet. Infolge der von Tunesien durchgeführten Korrekturmaßnahmen und Verbesserungen hinsichtlich des tunesischen Kontrollsystems ist es angemessen, die Aufnahme Tunesiens in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

(8)

Die Aufnahme der Vereinigten Staaten in das Verzeichnis ist bis zum 30. Juni 2015 befristet. Da die Vereinigten Staaten die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllen, sollte die Aufnahme für einen nicht näher bestimmten Zeitraum verlängert werden.

(9)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(10)

Die Kommission hat einen Antrag der „Abcert AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung der „Abcert AG“ für die Erzeugniskategorien A und D auf Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kirgisistan, das Kosovo (3), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan und für die Erzeugniskategorie B auf die Republik Moldau auszuweiten.

(11)

Die Kommission hat einen Antrag der „Afrisco Certified Organic, CC“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Namibia, Sambia, Simbabwe, Südafrika und Swasiland auf die Erzeugniskategorie B auszuweiten.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag der „Agreco R. F. Göderz GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Ägypten, Äthiopien, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Burkina Faso, die Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Guatemala, Honduras, Indonesien, Iran, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kuba, Madagaskar, Mali, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Nepal, Nicaragua, Nigeria, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, die Philippinen, die Salomonen, Samoa, Senegal, Serbien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Tansania, Thailand, Togo, Tonga, Turkmenistan, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Venezuela und Vietnam und die Erzeugniskategorie D auf Äthiopien, Burkina Faso, Guatemala, Honduras, Kenia, Kolumbien, Kuba, Mali, Mexiko, Nepal, Nicaragua, Nigeria, Papua-Neuguinea, Paraguay, die Philippinen, Senegal, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Tuvalu, Uganda, Uruguay und Vietnam auszuweiten.

(13)

Die „Austria Bio Garantie GmbH“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat.

(14)

Die „BCS Öko-Garantie GmbH“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihren Namen in „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ umgeändert hat.

(15)

Die Kommission hat außerdem einen Antrag der „BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf Kenia, die Mongolei, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vietnam, für die Erzeugniskategorie E auf Kenia und die Mongolei und für die Erzeugniskategorie F auf Bangladesch, Bhutan, Fidschi, Kolumbien, Nepal, Papua-Neuguinea, Singapur und Südafrika auszuweiten.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Iran und Vietnam auszuweiten.

(17)

Die Kommission hat einen Antrag der „Bio Latina Certificadora“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Nicaragua und Peru auszuweiten. Außerdem hat die „Bio Latina Certificadora“ der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeiten für die Erzeugniskategorie C in Peru eingestellt hat.

(18)

Die Kommission hat einen Antrag der „Caucacert Ltd“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Georgien auf die Erzeugniskategorien B und F auszuweiten.

(19)

Die Kommission hat einen Antrag der „CCPB Srl“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Mali auszuweiten. Außerdem hat die „CCPB Srl“ der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat.

(20)

Die Kommission hat einen Antrag der „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf El Salvador, Guatemala, Honduras, Kambodscha, Laos, Madagaskar, Malaysia, Mosambik, Myanmar/Burma, Namibia, Nicaragua, Panama, Samoa, Simbabwe, Timor-Leste, Uruguay und Venezuela, für die Erzeugniskategorie B auf Myanmar/Birma und Uruguay, für die Erzeugniskategorie D auf El Salvador, Guatemala, Honduras, Kambodscha, Laos, Madagaskar, Malaysia, Mosambik, Myanmar/Birma, Namibia, Nicaragua, Panama, Samoa, Simbabwe, Timor-Leste, Uruguay, Venezuela und die Vereinigten Arabischen Emirate und für die Erzeugniskategorie F auf China, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien auszuweiten.

(21)

Die Kommission hat einen Antrag der „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Kolumbien auszuweiten.

(22)

Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Algerien, Aserbaidschan, Bolivien, Chile, El Salvador, Gambia, Guatemala, Nicaragua, Russland und Sudan, für die Erzeugniskategorie B auf Aserbaidschan, Bolivien, Chile, El Salvador, Gambia, Guatemala, Nicaragua, Russland und Sudan, für die Erzeugniskategorie C auf Algerien, Aserbaidschan und Russland, für die Erzeugniskategorie D auf Algerien, Aserbaidschan, Bolivien, Chile, El Salvador, Gambia, Guatemala, Nicaragua, Russland und Sudan und für die Erzeugniskategorien E und F auf Aserbaidschan und Russland auszuweiten.

(23)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Äthiopien und Taiwan, für die Erzeugniskategorie C auf Japan, für die Erzeugniskategorie D auf Chile und Taiwan und für die Erzeugniskategorie E auf Kolumbien und Kuba auszuweiten.

(24)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecoglobe“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Afghanistan, Armenien, Belarus, Iran, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, die Ukraine und Usbekistan auf die Erzeugniskategorie B auszuweiten.

(25)

In den letzten Monaten hat die Kommission mehrere Meldungen von Mitgliedstaaten über umfangreiche Lieferungen ökologischer/biologischer Waren erhalten, die aus der Ukraine in die EU eingeführt worden waren und Rückstände von Pflanzenschutzmitteln enthielten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (4) im ökologischen Landbau nicht zulässig sind. Diese Waren waren von „Ekolojik Tarim Kontrol Organizasyonu“ (ETKO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zertifiziert worden. Anhand der Informationen, die die Kommission von ETKO erhalten hatte, und einer Vor-Ort-Kontrolle der Tätigkeiten von ETKO durch die zuständige Akkreditierungsstelle wurden schwerwiegende Mängel bei den durchgeführten Prüfungen und eine erhebliche Anzahl von Verstößen dokumentiert, die zusammengenommen auf ein systematisches Versagen der durchgeführten Kontrollmaßnahmen schließen lassen. Offenbar war ETKO auch nicht in der Lage, in Bezug auf die gemeldeten Mängel und als Antwort auf die beobachteten schwerwiegenden Verstöße angemessene Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Unter solchen Umständen besteht die Gefahr, dass der Verbraucher über die wahre Beschaffenheit der durch ETKO zertifizierten Erzeugnisse irregeführt wird. Folglich sollte ETKO gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aus dem Verzeichnis gestrichen werden.

(26)

Die Kommission hat einen Antrag der „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Panama und Suriname auszuweiten.

(27)

Die Kommission hat einen Antrag der „IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Türkei auf die Erzeugniskategorien B und E auszuweiten.

(28)

Die „IMO Institut für Marktökologie GmbH“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat.

(29)

Die „Indocert“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeiten für die Erzeugniskategorie C eingestellt hat.

(30)

Die Kommission hat einen Antrag der „IMOswiss AG“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Gambia, Iran, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar/Burma, Oman, Saudi-Arabien und Suriname, für die Erzeugniskategorie B auf Äthiopien und für die Erzeugniskategorie D auf die Bahamas, Gambia, Honduras, Iran, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar/Burma, Oman und Saudi-Arabien auszuweiten.

(31)

Die Kommission hat einen Antrag des „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ auf Änderung seiner Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Côte d'Ivoire auszuweiten.

(32)

Die Kommission hat einen Antrag der „LACON GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Wein auszuweiten. Außerdem ist es gerechtfertigt, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Bhutan, Brasilien, Indonesien, Mauritius, Nigeria, Senegal, Sri Lanka, Uganda und die Vereinigten Arabischen Emirate, für die Erzeugniskategorie B auf Madagaskar, Marokko, Senegal, Serbien und Tansania und für die Erzeugniskategorie D auf Bhutan, Brasilien, Indonesien, Mali, Mauritius, Nigeria, Senegal, Sri Lanka und Uganda auszuweiten.

(33)

Die Kommission hat einen Antrag der „Letis S.A.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Ecuador, die Kaimaninseln und Mexiko und für die Erzeugniskategorie D auf Ecuador und die Kaimaninseln auszuweiten.

(34)

Die Kommission hat einen Antrag der „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf China auszuweiten.

(35)

Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Control System“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Montenegro auszuweiten.

(36)

Die Kommission hat einen Antrag der „Organic Standard“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, die Republik Moldau, Russland und Usbekistan, für die Erzeugniskategorie B auf Georgien und für die Erzeugniskategorie D auf Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, die Republik Moldau, Russland und Usbekistan auszuweiten. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat außerdem zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Belarus und die Ukraine auf die Erzeugniskategorien C, E und F auszuweiten.

(37)

Die Kommission hat einen Antrag der „Organización Internacional Agropecuaria“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Argentinien auf die Erzeugniskategorie D, einschließlich Wein, und den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Bolivien und Paraguay, für die Erzeugniskategorie C auf Brasilien und Uruguay und für die Erzeugniskategorie D auf Bolivien, Brasilien und Paraguay auszuweiten.

(38)

Die „SGS Austria Controll-Co. GmbH“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat.

(39)

Die Kommission hat einen Antrag der „Soil Association Certification Limited“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien, die Bahamas, Hongkong, Malawi, Samoa, Singapur und Vietnam auszuweiten.

(40)

Die „Suolo e Salute srl“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Zertifizierungstätigkeiten in Serbien eingestellt hat.

(41)

Die Aufnahme mehrerer Kontrollstellen in das Verzeichnis ist bis zum 30. Juni 2015 befristet. Als Ergebnis der laufenden Überwachung, die die Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durchgeführt hat, sollte die Aufnahme dieser Kontrollstellen bis zum 30. Juni 2018 verlängert werden.

(42)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 der Kommission (5) geänderten Fassung enthält einen Fehler bei der Codenummer für Nepal für die Kontrollstelle „Onecert, Inc.“. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(43)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

(44)

Da die Bezugnahmen auf den 30. Juni 2015 als Enddatum für die Einbeziehung in die Listen in den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 rechtzeitig geändert werden müssen, sollten die betreffenden Änderungen ab dem 30. Juni 2015 gelten.

(45)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde anerkennt und in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 31. Oktober 2016 eingegangene Anträge werden bei der Erstellung des ersten Verzeichnisses berücksichtigt.“

2.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige Anträge werden bei der Aktualisierung des Verzeichnisses berücksichtigt.“

3.

Anhang III wird nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang IV wird nach Maßgabe von Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Punkte 4 und 5 und Anhang II Punkt 33 gelten jedoch ab dem 30. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 der Kommission vom 8. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 106 vom 9.4.2014, S. 15.)


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In dem Australien betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörde: Department of Agriculture, www.agriculture.gov.au/biosecurity/export/organic-bio-dynamic“

(2)

In dem Japan betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Der die Codenummer JP-BIO-007 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„JP-BIO-007

Bureau Veritas Japan, Inc.

http://certification.bureauveritas.jp/cer-business/jas/nintei_list.html“

b)

Der die Codenummer JP-BIO-009 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„JP-BIO-009

Overseas Merchandise Inspection Co., Ltd.

http://www.omicnet.com/omicnet/services-en/organic-certification-en.html“

c)

Der die Codenummer JP-BIO-010 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„JP-BIO-010

Organic Farming Promotion Association

http://yusuikyo.web.fc2.com/“

d)

Der die Codenummer JP-BIO-018 betreffende Eintrag erhält folgende Fassung:

„JP-BIO-018

Organic Certification Association

http://yuukinin.org“

(3)

In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Zuständige Behörde: Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs, www.enviagro.go.kr/portal/en/main.do“

(4)

In dem Tunesien betreffenden Eintrag erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.

Befristung der Aufnahme: nicht näher bestimmt.“

(5)

In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.

Befristung der Aufnahme: nicht näher bestimmt.“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In dem „Abcert AG“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Albanien

AL-BIO-137

x

x

Armenien

AM-BIO-137

x

x

Bosnien und Herzegowina

BY-BIO-137

x

x

Kirgisistan

KG-BIO-137

x

x

Kosovo (1)

XK-BIO-137

x

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MU-BIO-137

x

x

Montenegro

ME-BIO-137

x

x

Serbien

RS-BIO-137

x

x

Tadschikistan

TJ-BIO-137

x

x

Turkmenistan

TM-BIO-137

x

x

Usbekistan

UZ-BIO-137

x

x

—“

b)

in der die Republik Moldau betreffenden Zeile wird in der Rubrik B ein „x“ eingefügt;

c)

am Ende der Tabelle wird folgende Fußnote in Bezug auf den Kosovo angefügt:

„(1)

Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“

(2)

In dem „Afrisco Certified Organic, CC“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in den Namibia, Sambia, Simbabwe, Südafrika und Swasiland betreffenden Zeilen jeweils in der Rubrik B ein „x“ eingefügt.

(3)

In dem „Agreco R. F. Göderz GmbH“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Ägypten

EG-BIO-151

x

Äthiopien

ET-BIO-151

x

x

Bolivien

BO-BIO-151

x

Bosnien und Herzegowina

BA-BIO-151

x

Burkina Faso

BF-BIO-151

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-151

x

Ecuador

EC-BIO-151

x

El Salvador

SV-BIO-151

x

Fidschi

FJ-BIO-151

x

Georgien

GE-BIO-151

x

Guatemala

GT-BIO-151

x

x

Honduras

HN-BIO-151

x

x

Indonesien

ID-BIO-151

x

Iran

IR-BIO-151

x

Kambodscha

KH-BIO-151

x

Kap Verde

CV-BIO-151

x

Kasachstan

KZ-BIO-151

x

Kenia

KE-BIO-151

x

x

Kirgisistan

KG-BIO-151

x

Kolumbien

CO-BIO-151

x

x

Kuba

CU-BIO-151

x

x

Madagaskar

MG-BIO-151

x

Mali

ML-BIO-151

x

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-BIO-151

x

Mexiko

MX-BIO-151

x

Montenegro

ME-BIO-151

x

Nepal

NP-BIO-151

x

x

Nicaragua

NI-BIO-151

x

x

Nigeria

NG-BIO-151

x

x

Papua-Neuguinea

PG-BIO-151

x

x

Paraguay

PY-BIO-151

x

x

Peru

PE-BIO-151

x

Philippinen

PH-BIO-151

x

x

Salomonen

SB-BIO-151

x

Samoa

WS-BIO-151

x

Senegal

SN-BIO-151

x

x

Serbien

RS-BIO-151

x

Sri Lanka

LK-BIO-151

x

x

Südafrika

ZA-BIO-151

x

x

Suriname

SR-BIO-151

x

x

Tansania

TZ-BIO-151

x

Thailand

TH-BIO-151

x

Togo

TG-BIO-151

x

Tonga

TO-BIO-151

x

Turkmenistan

TM-BIO-151

x

Tuvalu

TV-BIO-151

x

x

Uganda

UG-BIO-151

x

x

Uruguay

UY-BIO-151

x

Usbekistan

UZ-BIO-151

x

Venezuela

VE-BIO-151

x

Vietnam

VN-BIO-151

x

x

—“

(4)

Der gesamte „Austria Bio Garantie GmbH“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

(5)

Der gesamte „BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

(6)

In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Iran

IR-BIO-132

x

x

Vietnam

VN-BIO-132

x

x

—“

(7)

In dem „Bio Latina Certificadora“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

in der Nicaragua betreffenden Zeile wird in der Rubrik A ein „x“ eingefügt;

b)

in der Peru betreffenden Zeile wird in der Rubrik A ein „x“ eingefügt, und in der Rubrik C wird das „x“ gestrichen.

(8)

In dem „Caucacert Ltd.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Georgien betreffenden Zeile in den Rubriken B und F jeweils ein „x“ eingefügt.

(9)

Der „CCPB Srl“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Viale Masini 36, 40126 Bologna, Italien“

b)

Unter Nummer 3 wird folgende Zeile angefügt:

„Mali

ML-BIO-102

x

x

—“

(10)

In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„El Salvador

SV-BIO-140

x

x

Guatemala

GT-BIO-140

x

x

Honduras

HN-BIO-140

x

x

Kambodscha

KH-BIO-140

x

x

Laos

LA-BIO-140

x

x

Madagaskar

MG-BIO-140

x

x

Malaysia

MY-BIO-140

x

x

Mosambik

MZ-BIO-140

x

x

Myanmar/Birma

MM-BIO-140

x

x

x

Namibia

NA-BIO-140

x

x

Nicaragua

NI-BIO-140

x

x

Panama

PA-BIO-140

x

x

Samoa

WS-BIO-140

x

x

Simbabwe

ZW-BIO-140

x

x

Timor-Leste

TL-BIO-140

x

x

Uruguay

UY-BIO-140

x

x

x

Venezuela

VE-BIO-140

x

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-140

x

—“

b)

in der China betreffenden Zeile wird in der Rubrik F ein „x“ eingefügt;

c)

in der die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien betreffenden Zeile wird in der Rubrik F ein „x“ eingefügt;

d)

in der Serbien betreffenden Zeile wird in der Rubrik F ein „x“ eingefügt.

(11)

In dem „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile eingefügt:

„Kolumbien

CO-BIO-104

x

—“

(12)

In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Algerien

DZ-BIO-149

x

x

x

Aserbaidschan

AZ-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Bolivien

BO-BIO-149

x

x

x

Chile

CL-BIO-149

x

x

x

El Salvador

SV-BIO-149

x

x

x

Gambia

GM-BIO-149

x

x

x

Guatemala

GT-BIO-149

x

x

x

Nicaragua

NI-BIO-149

x

x

x

Russland

RU-BIO-149

x

x

x

x

x

x

Sudan

SD-BIO-149

x

x

x

—“

(13)

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Äthiopien

ET-BIO-154

x

Chile

CL-BIO-154

x

Taiwan

TW-BIO-154

x

x

—“

b)

in der Kolumbien betreffenden Zeile wird in der Rubrik E ein „x“ eingefügt;

c)

in der Kuba betreffenden Zeile wird in der Rubrik E ein „x“ eingefügt;

d)

in der Japan betreffenden Zeile wird in der Rubrik C ein „x“ eingefügt.

(14)

In dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in den Afghanistan, Armenien, Belarus, Iran, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, die Ukraine und Usbekistan betreffenden Zeilen in der Rubrik B jeweils ein „x“ eingefügt.

(15)

Der gesamte „Ekolojik Tarim Kontrol Organizasyonu“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

(16)

In dem „IMO Control Latinoamérica Ltda.“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Panama

PA-BIO-123

x

x

Suriname

SR-BIO-123

x

x

—“

(17)

In dem „IMO-Control Sertifikasyon Tic. Ltd Ști“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der die Türkei betreffenden Zeile in den Rubriken B und E jeweils ein „x“ eingefügt.

(18)

Der gesamte „IMO Institut für Marktökologie GmbH“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

(19)

In dem „Indocert“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Indien betreffenden Zeile in der Rubrik C das „x“ gestrichen.

(20)

In dem „IMOswiss AG“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Bahamas

BS-BIO-143

 

x

Gambia

GM-BIO-143

x

x

Honduras

HN-BIO-143

x

Iran

IR-BIO-143

x

x

Kambodscha

KH-BIO-143

x

x

Laos

LA-BIO-143

x

x

Malaysia

MY-BIO-143

x

x

Myanmar/Birma

MM-BIO-143

x

x

Oman

OM-BIO-143

x

x

Saudi-Arabien

SA-BIO-143

x

x

Suriname

SR-BIO-143

x

x

—“

b)

in der Äthiopien betreffenden Zeile wird in der Rubrik B ein „x“ eingefügt.

(21)

In dem „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile eingefügt:

„Côte d'Ivoire

CI-BIO-111

x

x

—“

(22)

Folgender Eintrag wird hinzugefügt:

„‚Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH‘

1.

Anschrift: Marientorgraben 3-5, 90402 Nürnberg, Deutschland

2.

Internetadresse: http://www.bcs-oeko.com

3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Ägypten

EG-BIO-141

x

x

Albanien

AL-BIO-141

x

x

Algerien

DZ-BIO-141

x

x

Angola

AO-BIO-141

x

x

Armenien

AM-BIO-141

x

x

Aserbaidschan

AZ-BIO-141

x

x

Äthiopien

ET-BIO-141

x

x

x

x

Bangladesch

BD-BIO-141

x

x

x

Belarus

BY-BIO-141

x

x

x

Benin

BJ-BIO-141

x

x

Bhutan

BT-BIO-141

x

x

x

Bolivien

BO-BIO-141

x

x

Botsuana

BW-BIO-141

x

x

Brasilien

BR-BIO-141

x

x

x

x

Chile

CL-BIO-141

x

x

x

x

x

China

CN-BIO-141

x

x

x

x

x

x

Costa Rica

CR-BIO-141

x

Côte d'Ivoire

CI-BIO-141

x

x

x

Dominikanische Republik

DO-BIO-141

x

x

Ecuador

EC-BIO-141

x

x

x

x

x

El Salvador

SV-BIO-141

x

x

x

x

Fidschi

FJ-BIO-141

x

x

x

Französisch-Polynesien

PF-BIO-141

x

x

Georgien

GE-BIO-141

x

x

x

Ghana

GH-BIO-141

x

x

Guatemala

GT-BIO-141

x

x

x

Haiti

HT-BIO-141

x

x

Honduras

HN-BIO-141

x

x

x

Hongkong

HK-BIO-141

x

x

Indien

IN-BIO-141

x

Indonesien

ID-BIO-141

x

x

Iran

IR-BIO-141

x

x

x

Japan

JP-BIO-141

x

x

Kambodscha

KH-BIO-141

x

x

Kenia

KE-BIO-141

x

x

x

x

Kirgisistan

KG-BIO-141

x

x

x

Kolumbien

CO-BIO-141

x

x

x

x

Kosovo (1)

XK-BIO-141

x

x

x

Kuba

CU-BIO-141

x

x

x

Laos

LA-BIO-141

x

x

Lesotho

LS-BIO-141

x

x

Malawi

MW-BIO-141

x

x

Malaysia

MY-BIO-141

x

x

Marokko

MA-BIO-141

x

x

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-BIO-141

x

x

Mexiko

MX-BIO-141

x

x

x

x

Republik Moldau

MD-BIO-141

x

x

Mongolei

MN-BIO-141

x

x

x

x

Montenegro

ME-BIO-141

x

x

Mosambik

MZ-BIO-141

x

x

Myanmar/Birma

MM-BIO-141

x

x

x

Namibia

NA-BIO-141

x

x

Nepal

NP-BIO-141

x

x

x

Nicaragua

NI-BIO-141

x

x

x

x

Oman

OM-BIO-141

x

x

x

Panama

PA-BIO-141

x

x

Papua-Neuguinea

PG-BIO-141

x

x

x

Paraguay

PY-BIO-141

x

x

x

x

Peru

PE-BIO-141

x

x

x

Philippinen

PH-BIO-141

x

x

x

Russland

RU-BIO-141

x

x

x

Saudi-Arabien

SA-BIO-141

x

x

x

x

Senegal

SN-BIO-141

x

x

Serbien

RS-BIO-141

x

x

Singapur

SG-BIO-141

x

x

x

Sri Lanka

LK-BIO-141

x

x

Südafrika

ZA-BIO-141

x

x

x

x

x

Sudan

SD-BIO-141

x

x

Südkorea

KR-BIO-141

x

x

x

x

Swasiland

SZ-BIO-141

x

x

Taiwan

TW-BIO-141

x

x

x

Tansania

TZ-BIO-141

x

x

Thailand

TH-BIO-141

x

x

x

x

Tschad

TD-BIO-141

x

x

Türkei

TR-BIO-141

x

x

x

x

Uganda

UG-BIO-141

x

x

Ukraine

UA-BIO-141

x

x

x

Uruguay

UY-BIO-141

x

x

x

x

Venezuela

VE-BIO-141

x

x

Vereinigte Arabische Emirate

AE-BIO-141

x

x

x

Vietnam

VN-BIO-141

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse, Erzeugnisse gemäß Anhang III

5.

Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis: bis 30. Juni 2018.“

(23)

Der „LACON GmbH“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Bhutan

BT-BIO-134

x

x

Indonesien

ID-BIO-134

x

x

Mauritius

MU-BIO-134

x

x

Nigeria

NG-BIO-134

x

x

Senegal

SN-BIO-134

x

x

x

Sri Lanka

LK-BIO-134

x

x

Uganda

UG-BIO-134

x

x

—“

ii)

in der Brasilien betreffenden Zeile wird in den Rubriken A und D jeweils ein „x“ eingefügt;

iii)

in der Madagaskar betreffenden Zeile wird in der Rubrik B ein „x“ eingefügt;

iv)

in der Mali betreffenden Zeile wird in der Rubrik D ein „x“ eingefügt;

v)

in der Marokko betreffenden Zeile wird in der Rubrik B ein „x“ eingefügt;

vi)

in der Serbien betreffenden Zeile wird in der Rubrik B ein „x“ eingefügt;

vii)

in der Tansania betreffenden Zeile wird in der Rubrik B ein „x“ eingefügt;

viii)

in der die Vereinigten Arabischen Emirate betreffenden Zeile wird in der Rubrik A ein „x“ eingefügt;

b)

Unter Nummer 4 wird das Wort „Wein“ gestrichen.

(24)

In dem „Letis S.A.“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Ecuador

EC-BIO-135

x

x

Kaimaninseln

KY-BIO-135

x

 

x

Mexiko

MX-BIO-135

x

—“

(25)

In dem „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile eingefügt:

„China

CN-BIO-119

x

x

—“

(26)

In dem „Onecert, Inc.“ betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 3 die Zeile für Nepal folgende Fassung:

„Nepal

NP-BIO-152

x

x

—“

(27)

In dem „Organic Control System“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die folgende Zeile eingefügt:

„Montenegro

ME-BIO-162

x

x

—“

(28)

In dem „Organic Standard“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Zeilen werden in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Armenien

AM-BIO-108

x

x

Aserbaidschan

AZ-BIO-108

x

x

Georgien

GE-BIO-108

x

x

x

Kasachstan

KG-BIO-108

x

x

Kirgisistan

KZ-BIO-108

x

x

Republik Moldau

MD-BIO-108

x

x

Russland

RU-BIO-108

x

x

Usbekistan

UZ-BIO-108

x

x

—“

b)

in der Belarus betreffenden Zeile wird in den Rubriken C, D, E und F jeweils ein „x“ eingefügt;

c)

in der die Ukraine betreffenden Zeile wird in den Rubriken C, E und F jeweils ein „x“ eingefügt.

(29)

In dem „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Drittländer, Codenummern und Erzeugniskategorien:

Drittland

Codenummer

Erzeugniskategorie

 

 

A

B

C

D

E

F

Argentinien

AR-BIO-110

x

x

Bolivien

BO-BIO-110

x

x

Brasilien

BR-BIO-110

x

x

x

Mexiko

MX-BIO-110

x

x

Panama

PA-BIO-110

x

x

Paraguay

PY-BIO-110

x

x

Uruguay

UY-BIO-110

x

x

x

x

—“

(30)

Der gesamte „SGS Austria Controll-Co. GmbH“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

(31)

In dem „Soil Association Certification Limited“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in entsprechender alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

„Algerien

DZ-BIO-142

x

x

Bahamas

BS-BIO-142

x

x

Hongkong

HK-BIO-142

x

x

Malawi

MW-BIO-142

x

x

Samoa

WS-BIO-142

x

x

Singapur

SG-BIO-142

x

x

Vietnam

VN-BIO-142

x

x

—“

(32)

In dem „Suolo e Salute srl“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Serbien betreffende Zeile gestrichen.

(33)

In den „Abcert AG“, „Agreco R. F. Göderz GmbH“, „Albinspekt“, „ARGENCERT SA“, „Australian Certified Organic“, „Bioagricert S.r.l.“, „BioGro New Zealand Limited“, „Bio Latina Certificadora“, „Bolicert Ltd“, „Caucacert Ltd“, „CCOF Certification Services“, „CCPB Srl“, „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“, „Certificadora Mexicana de productos y procesos ecológicos S.C.“, „Certisys“, „Control Union Certifications“, „Doalnara Certified Organic Korea, LLC“, „Ecocert SA“, „Ecoglobe“, „Ekolojik Tarim Kontrol Organizasyonu“, „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“, „IBD Certifications Ltd“, „IMO Control Latinoamérica Ltda.“, „IMO Control Private Limited“, „Indocert“, „IMOswiss AG“, „International Certification Services, Inc.“, „Istituto Certificazione Etica e Ambientale“, „Japan Organic and Natural Foods Association“, „LACON GmbH“, „Letis S.A.“, „NASAA Certified Organic Pty Ltd“, „ÖkoP Zertifizierungs GmbH“, „Onecert, Inc.“, „Oregon Tilth“, „Organic agriculture certification Thailand“, „Organic Certifiers“, „Organic crop improvement association“, „Organic Standard“, „Organización Internacional Agropecuaria“, „Organska Kontrola“, „QC&I GmbH“, „Quality Assurance International“, „Soil Association Certification Limited“, „Suolo e Salute srl“ und „Uganda Organic Certification Ltd“ betreffenden Einträgen erhält Nummer 5 folgende Fassung:

„5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


18.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/932 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

152,1

MK

77,9

TR

70,7

ZZ

100,2

0707 00 05

AL

13,4

MK

36,2

TR

121,6

ZZ

57,1

0709 93 10

TR

123,1

ZZ

123,1

0805 50 10

AR

105,4

BO

147,7

BR

107,1

ZA

149,4

ZZ

127,4

0808 10 80

AR

166,2

BR

100,7

CL

133,3

NZ

128,8

US

180,2

ZA

127,9

ZZ

139,5

0809 10 00

TR

244,3

ZZ

244,3

0809 29 00

TR

332,4

ZZ

332,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


18.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/933 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 5. bis zum 12. Juni 2015 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Mit Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4306 auf 950 000 Tonnen festgesetzt.

(3)

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die vom 5. Juni 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, bis zum 12. Juni 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für das Kontingent 09.4306 eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4306 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4306 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 vom 5. Juni 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, bis zum 12. Juni 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 39,550366 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4306 eingereichten Anträge angewendet.

(2)   Die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4306 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wird ab dem 12. Juni 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


BESCHLÜSSE

18.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/24


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/934 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 12. Juni 2015

zur Ernennung eines Generalanwalts beim Gerichtshof

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von vierzehn Richtern und vier Generalanwälten des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2015. Außerdem wird die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs gemäß dem Beschluss 2013/336/EU des Rates (1) mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 auf elf erhöht. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 sollten diese Ämter daher neu besetzt werden.

(2)

Für das Amt eines Generalanwalts beim Gerichtshof ist Herr Michal BOBEK vorgeschlagen worden.

(3)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat zur Eignung von Herrn Michal BOBEK für das Amt eines Generalanwalts beim Gerichtshof Stellung genommen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Michal BOBEK wird für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 zum Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2015.

Die Präsidentin

I. JUHANSONE


(1)  Beschluss 2013/336/EU des Rates vom 25. Juni 2013 zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 92).


EMPFEHLUNGEN

18.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/25


EMPFEHLUNG Nr. 1/2015 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

vom 17. März 2015

zu der Umsetzung des Aktionsplans EU-Tunesien (2013-2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik [2015/935]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-TUNESIEN —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 80 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) kann der Assoziationsrat zweckdienliche Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens abgeben.

(2)

Gemäß Artikel 90 des Abkommens treffen die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(3)

Die Vertragsparteien haben sich auf den Wortlaut des Aktionsplans EU-Tunesien (2013-2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik geeinigt.

(4)

Dieser Aktionsplan sollte die Umsetzung des Abkommens durch die einvernehmliche Ausarbeitung und Vereinbarung konkreter Maßnahmen durch die Vertragsparteien unterstützen, die als Richtschur für die praktische Umsetzung des Europa-Mittelmeer-Abkommens dienen.

(5)

Der Aktionsplan erfüllt einerseits den Zweck, konkrete Schritte zur Erfüllung der Verpflichtungen, die das Abkommen den Vertragsparteien auferlegt, festzulegen und andererseits eine breitere Grundlage für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Tunesien zu schaffen, wobei beides entsprechend den allgemeinen Zielsetzungen des Abkommens zu einem erheblichen Maß an wirtschaftlicher Integration und zur Vertiefung der politischen Zusammenarbeit führen soll —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Einziger Artikel

Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien den Aktionsplan (2) umsetzen, soweit diese Umsetzung auf die Verwirklichung der Ziele des Abkommens ausgerichtet ist.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2015.

Im Namen des Assoziationsrates

Die Vorsitzende

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(2)  Siehe Dokument st 15164/14 ADD 1, S. 5, auf http://register.consilium.europa.eu