ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 139

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
5. Juni 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/865 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 der Kommission vom 4. Juni 2015 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf drei ausführende Hersteller

30

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/867 der Kommission vom 4. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/864 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission (2) werden die darin vorgesehenen Gebühren und Entgelte unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (3) jährlich überprüft.

(2)

Diese Gebühren sollten infolge dieser jährlichen Überprüfung, die 2014 durchgeführt wurde, im Einklang mit der von Eurostat für das Jahr 2013 veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsrate von 1,5 % angepasst werden.

(3)

Bei dieser Anpassung wird die Höhe der Gebühren und Entgelte so festgelegt, dass die mit ihnen erzielten Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Deckung der für die erbrachten Dienstleistungen angefallenen Kosten ausreichen.

(4)

Der Verwaltungsrat der Agentur sollte im Rahmen der ihm mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übertragenen Befugnisse weiterhin die Anstrengungen überwachen, die von der Agentur unternommen werden, um im Sinne einer optimalen Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Effizienzsteigerungen zu erreichen. Die Kommission sollte die Stellungnahme des Verwaltungsrats bei der nächsten Überprüfung der Gebühren und Entgelte der Agentur berücksichtigen, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission erfolgt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für zulässige Einreichungen gelten, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt nicht für am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige zulässige Einreichungen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1).


ANHANG

ANHANG I

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 739 EUR

1 304 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

4 674 EUR

3 506 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

12 501 EUR

9 376 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

33 699 EUR

25 274 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 131 EUR

848 EUR

609 EUR

457 EUR

87 EUR

65 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

3 038 EUR

2 279 EUR

1 636 EUR

1 227 EUR

234 EUR

175 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000 t

8 126 EUR

6 094 EUR

4 375 EUR

3 282 EUR

625 EUR

469 EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000 t

21 904 EUR

16 428 EUR

11 795 EUR

8 846 EUR

1 685 EUR

1 264 EUR

ANHANG II

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr

1 739 EUR

1 304 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr

1 131 EUR

848 EUR

609 EUR

457 EUR

87 EUR

65 EUR

ANHANG III

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

2 935 EUR

2 201 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

10 762 EUR

8 071 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

31 960 EUR

23 970 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

7 827 EUR

5 870 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

29 025 EUR

21 768 EUR

Von Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

21 198 EUR

15 898 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

1 908 EUR

1 431 EUR

1 027 EUR

770 EUR

147 EUR

110 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

6 995 EUR

5 246 EUR

3 767 EUR

2 825 EUR

538 EUR

404 EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000 t

20 774 EUR

15 580 EUR

11 186 EUR

8 389 EUR

1 598 EUR

1 198 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000 t

5 087 EUR

3 816 EUR

2 739 EUR

2 055 EUR

391 EUR

294 EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000 t

18 866 EUR

14 150 EUR

10 159 EUR

7 619 EUR

1 451 EUR

1 088 EUR

Vom Mengenbereich 100-1 000 t zum Mengenbereich über 1 000 t

13 779 EUR

10 334 EUR

7 419 EUR

5 564 EUR

1 060 EUR

795 EUR


Tabelle 3

Gebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 631 EUR

Art der Aktualisierung

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 892 EUR

3 669 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 631 EUR

1 223 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 892 EUR

3 669 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 261 EUR

2 446 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 631 EUR

1 223 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 631 EUR

1 223 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 631 EUR

1 223 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für KMU für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

Kleines Unternehmen

Kleinstunternehmen

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 060 EUR

571 EUR

82 EUR

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 180 EUR

2 385 EUR

1 712 EUR

1 284 EUR

245 EUR

183 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 180 EUR

2 385 EUR

1 712 EUR

1 284 EUR

245 EUR

183 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 120 EUR

1 590 EUR

1 141 EUR

856 EUR

163 EUR

122 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

ANHANG IV

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 892 EUR

3 669 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 631 EUR

1 223 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 892 EUR

3 669 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 261 EUR

2 446 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 631 EUR

1 223 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 631 EUR

1 223 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 631 EUR

1 223 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 180 EUR

2 385 EUR

1 712 EUR

1 284 EUR

245 EUR

183 EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 180 EUR

2 385 EUR

1 712 EUR

1 284 EUR

245 EUR

183 EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 120 EUR

1 590 EUR

1 141 EUR

856 EUR

163 EUR

122 EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 060 EUR

795 EUR

571 EUR

428 EUR

82 EUR

61 EUR

ANHANG V

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr

544 EUR

Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

353 EUR

Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

190 EUR

Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

27 EUR


Tabelle 2

Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt

1 087 EUR

Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen

707 EUR

Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen

380 EUR

Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen

54 EUR

ANHANG VI

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

54 100 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

10 820 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40 575 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

40 575 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

8 115 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

24 345 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

4 869 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

5 410 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

1 082 EUR

Zusatzgebühr pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller: 4 057 EUR

ANHANG VII

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

54 100 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

10 820 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist kein KMU: 40 575 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

40 575 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

8 115 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein mittleres Unternehmen: 30 431 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

24 345 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

4 869 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein kleines Unternehmen: 18 259 EUR

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR


Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

5 410 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

1 082 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzentgelt pro Antragsteller

Zusätzlicher Antragsteller ist ein Kleinstunternehmen: 4 058 EUR

ANHANG VIII

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Tabelle 1

Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

2 392 EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

4 783 EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

7 175 EUR


Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 794 EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

3 587 EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

5 381 EUR


5.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/865 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates (2), zuletzt geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 (3), einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein.

(2)

Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 46,2 %, wobei Kiswire Qingdao, Ltd (0 %) sowie Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd (jeweils 31,1 %) ausgenommen wurden.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (4) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 7. Februar 2014 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde vom „European Stress Information Service“ (ESIS) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion bestimmter PSC-Drähte und -Litzen in der Union entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 8. Mai 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchungszeiträume der Auslaufüberprüfung

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.   Von der Untersuchung und dem Stichprobenverfahren betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender in der Union sowie die Vertreter Chinas offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Angesichts der Vielzahl der ausführenden Hersteller in China und der unabhängigen Einführer in der Union wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass für diese Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung Stichproben gezogen werden könnten.

(10)

In ihrer Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion der gleichartigen Ware. Diese Stichprobe umfasste fünf Unionshersteller. Auf die Unionshersteller der Stichprobe entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 64 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, erhielt jedoch keine Antwort. Die vorläufige Stichprobe wurde somit bestätigt und gilt für den Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ.

(11)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens in Bezug auf die ausführenden Hersteller in China und die unabhängigen Einführer in der Union entscheiden konnte, waren diese Parteien aufgefordert worden, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung geforderten Informationen zu übermitteln. Da sich jedoch keine der Parteien meldete, war für die ausführenden Hersteller und die unabhängigen Einführer ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich.

6.   Fragebogen und Nachprüfung

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

(13)

Dazu übermittelte die Kommission Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und alle übrigen Parteien, die einen entsprechenden Antrag innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Frist gestellt hatten, nämlich an bekannte ausführende Hersteller in China, bekannte Hersteller in acht Marktwirtschaftsdrittländern, in denen dem Anschein nach die gleichartige Ware hergestellt wird, an in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie an bekannte Nutzer in der Union.

(14)

Beantwortet wurde der Fragebogen von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und zwölf weiteren Herstellern. Ein Fragebogen wurde von einem Verwender beantwortet. Elf Verwender und drei Lieferanten äußerten sich schriftlich. Kein chinesischer ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen. Drei Fragebogen wurden von Herstellern in Marktwirtschaftsdrittländern beantwortet.

(15)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller:

CB Trafilati Acciai, Tezze sul Breta, Italien,

D&D Drótáru Ipari és Kereskedelmi, Miskolc, Ungarn,

DWK Drahtwerk Köln GmbH, Köln, Deutschland,

Nedri Spanstaal, BV, Venlo, Niederlande,

Trenzas y Cables de Acero PSC, Santander, Spanien;

b)

Hersteller in dem Drittland mit Marktwirtschaft:

Scaw South Africa (Pty) Limited, Germiston, Südafrika.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(16)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nicht überzogenen Draht aus nicht legiertem Stahl, überzogenen oder verzinkten Draht aus nicht legiertem Stahl sowie um Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 eingereiht werden. Von den geltenden Maßnahmen ausgenommen und nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch ist mit der Querschnittsabmessung oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.

(17)

Die betroffene Ware wird vorwiegend im Baugewerbe zur Bewehrung von Beton eingesetzt, aber auch in Tragmitteln und Schrägseilbrücken. Sie wird aus Kohlenstoffstahl hergestellt, der gereinigt, gezogen, erhitzt und — im Fall von Drähten — spiralenförmig gedreht wird, wodurch die Ware in Bezug auf Durchmesser, Festigkeit und Stabilität die für sie spezifischen Merkmale erhält.

2.   Gleichartige Ware

(18)

Die Untersuchung bestätigte, dass vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte PSC-Drähte und -Litzen und PSC-Drähte und -Litzen, die auf dem Inlandsmarkt Südafrikas, d. h. im Vergleichsland, hergestellt und verkauft werden, sowie in China hergestellte und potenziell in der Union verkaufte PSC-Drähte und -Litzen im Wesentlichen dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und in derselben Weise verwendet werden.

(19)

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(20)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus China wahrscheinlich wäre.

(21)

China führte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur unerhebliche Mengen der betroffenen Ware aus. Daher ist ein Anhalten des Dumpings für China unwahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings konnte lediglich anhand der Ausfuhrpreise in andere Drittländer geprüft werden.

(22)

Wie in Erwägungsgrund 14 angegeben, ging bei der Kommission keine Antwort von den ausführenden chinesischen Herstellern ein. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in China beruht die Gesamtanalyse einschließlich der Dumpingberechnung somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die chinesischen Behörden wurden daher von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(23)

Somit wurde die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings anhand der Informationen des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen, wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Statistiken aus China und anderen Drittländern) und Branchenberichte, bewertet.

2.   Vergleichsland

(24)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung gilt China nicht als Marktwirtschaftsland. In der Ausgangsuntersuchung wurde die Türkei als Marktwirtschaftsdrittland für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen (im Folgenden „Vergleichsland“).

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung i) ging die Kommission davon aus, erneut die Türkei als Vergleichsland für diese Auslaufüberprüfung heranzuziehen, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, ii) nannte sie andere Marktwirtschaftsdrittländer, die PSC-Drähte und -Litzen in die Union ausführen, nämlich Brasilien, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea und Thailand. Diese Länder wiesen 2013 bei PSC-Drähten und -Litzen die höchsten Ausfuhrmengen in die Union auf (auf der Grundlage von Eurostat-Daten).

(26)

Die Kommission untersuchte, ob Produktion und Verkäufe von PSC-Drähten und -Litzen in den Marktwirtschaftsdrittländern stattfinden, in denen diese Waren dem Anschein nach hergestellt werden. Die Kommission kontaktierte Hersteller und deren Industrieverbände in den USA und in den sieben Stahl produzierenden Ländern, auf die in der Einleitungsbekanntmachung Bezug genommen wird.

(27)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von Herstellern in Indien, Südafrika und der Türkei. Der Antragsteller erhob Einspruch gegen die Verwendung Indiens als Vergleichsland mit der Begründung, dass Indiens Inlandsmarkt durch die staatliche Subventionierung der Stahlbranche verzerrt werde. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von anderen interessierten Parteien.

(28)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Südafrika für diese Untersuchung das am besten geeignete Vergleichsland darstellt, und zwar aufgrund der folgenden Elemente:

vollständige Abdeckung der Warentypen der betroffenen Ware,

dieselben Qualitätsstandards für die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften wie auf dem Unionsmarkt,

Qualität und Vollständigkeit der mit dem Fragebogen vorgelegten Daten,

ausreichendes Wettbewerbsniveau auf dem Inlandsmarkt,

ausreichender Umfang der Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Herstellers.

3.   Wahrscheinliches Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.1.   Ermittlung des Normalwerts

(29)

Die vom mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland übermittelten Informationen wurden als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für China nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung herangezogen.

(30)

Die Kommission untersuchte zunächst, ob das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland repräsentativ war. Auf die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer entfielen mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe von PSC-Drähten und -Litzen in Drittländer, die für die Berechnung des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung herangezogen wurden. Davon ausgehend waren die vom mitarbeitenden Hersteller der gleichartigen Ware getätigten Inlandsgesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt im Vergleichsland repräsentativ.

(31)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den Warentypen identisch oder vergleichbar waren, die zur Ausfuhr in die für die Dumpingberechnung herangezogenen Drittländer verkauft wurden.

(32)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

(33)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(34)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(35)

Der Normalwert ist der tatsächliche Inlandspreis eines Warentyps unter alleiniger Zugrundelegung der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps niedriger ist als die Produktionsstückkosten.

(36)

Bei einem Warentyp, für den auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslandes keine Inlandsverkäufe festzustellen waren, wurde der Normalwert durch Aufschlag eines gewissen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten auf den gewogenen Durchschnitt der Herstellkosten der gleichartigen Ware nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(37)

Nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung basierte dieser Betrag auf den tatsächlichen Daten über Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr durch den mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland.

3.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(38)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit ausführender Hersteller in China musste der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden.

(39)

Die Kommission analysierte die Statistiken von Eurostat. Danach wurde die Ware nur in sehr begrenzten Mengen aus China eingeführt und die Preise wurden daher als nicht repräsentativ angesehen.

(40)

Die Kommission analysierte auch die chinesischen Handelsstatistiken. In diesen Statistiken wurde die betroffene Ware nach HS-Codes klassifiziert, die andere, erheblich höherwertige Waren umfassten, wie Waren aus Edelstahl und Kabel oder Seile aus Stahl. Die Kommission vertrat deshalb die Ansicht, dass die chinesischen Handelsstatistiken zur Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises der betroffenen Ware nicht geeignet waren.

(41)

Die Kommission wählte daher die größten Zielmärkte (Brasilien, Japan, Malaysia, Südkorea, USA und Vietnam) für die chinesischen Ausfuhren aus, und zwar unter Zugrundelegung der HS-Codes, die auch die betroffene Ware umfassten. Dann untersuchte die Kommission anhand der Einfuhrstatistiken dieser Länder, ob PSC-Drähte und -Litzen als die betroffene Ware ermittelt werden konnten und ob sich zeigte, dass solche PSC-Drähte und -Litzen in erheblichen Mengen eingeführt worden waren. Da nur die Handelsstatistiken einiger dieser Länder diese beiden Kriterien erfüllten, wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand derartiger Handelsstatistiken über Einfuhren aus China ermittelt.

3.3.   Vergleich

(42)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe FOB China miteinander verglichen.

(43)

Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer sowie bei Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.

3.4.   Wahrscheinliches Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(44)

In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts betrug die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung 27,2 %.

4.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

4.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(45)

Wegen der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden folgende Quellen herangezogen:

Informationen des Antragstellers,

allgemein zugängliche Veröffentlichungen,

Informationen aus der Ausgangsuntersuchung.

(46)

Die chinesische Stahlbranche ist bekanntermaßen mit großem Abstand die weltweit größte. Den Angaben des Antragstellers zufolge lag der jährliche Output Chinas 2013 zwischen 2,5 und 3 Mio. Tonnen PSC-Drähte und -Litzen und die geschätzte Kapazität zwischen 4 und 5 Mio. Tonnen. Aus dieser Produktion wurden zwischen 1 und 1,5 Mio. Tonnen in Drittländer ausgeführt und zwischen 1 und 2 Mio. Tonnen auf dem Inlandsmarkt verkauft. Die Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen nach China waren unerheblich. Die nicht genutzten Kapazitätsreserven in China (1,5 und 2 Mio. Tonnen) übersteigen das Volumen des Unionsmarkts um mindestens das Dreifache.

(47)

Nach Einschätzung des Antragstellers liegt die jährliche Produktionskapazität für PSC-Drähte und -Litzen in China bei weit über 11 Mio. Tonnen. Bei Inlands- und Ausfuhrverkäufen von 6 bis 7 Mio. Tonnen pro Jahr lägen die gesamten Kapazitätsreserven dann bei über 4 Mio. Tonnen.

(48)

Diesbezüglich sei festgestellt, dass die Einfuhren aus China vor Einführung der Maßnahmen innerhalb von drei Jahren um das Siebenfache auf nahezu 87 000 Tonnen anstiegen (das entspricht 8,2 % des Verbrauchs in der Ausgangsuntersuchung, jedoch 17 % des Verbrauch in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung).

(49)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, besteht somit die erhebliche Gefahr, dass chinesische ausführende Hersteller erhebliche Mengen von PSC-Drähten und -Litzen auf dem Unionsmarkt verkaufen.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(50)

Wegen der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller beruhen die Feststellungen auf den verfügbaren Informationen. Die Bewertung der Gefahr der Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen basiert in diesem Zusammenhang auf öffentlich zugänglichen Quellen.

(51)

Der Unionsmarkt hat mit einem Wert von geschätzten 365 Mio. EUR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Bedeutung. Außerdem wurde bei dieser Untersuchung im Vergleich zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union eine Preisunterbietungsspanne von 47 % bei den chinesischen Ausfuhren in die relevanten Drittländer, die in Erwägungsgrund 41 aufgeführt sind, festgestellt. Diese Preisunterschiede zeigen deutlich die Attraktivität des Unionsmarkts und die Konkurrenzfähigkeit der chinesischen Preise im Falle der Aufhebung der Maßnahmen.

(52)

Einige Parteien brachten nach der Unterrichtung zusätzlich zu dem Aspekt der Preise auf dem Unionsmarkt Argumente für die Attraktivität des Unionsmarkts vor. Dazu gehören:

transparente und kalkulierbare Ausschreibungsverfahren,

vorteilhafte Zahlungsbedingungen,

Großabnehmer, die große Mengen von PSC-Drähten und -Litzen ordern,

Erholung der Baubranche in einigen Mitgliedstaaten.

Diese Punkte zeigen, dass nicht allein der Preis die Union zu einem attraktiven Markt für chinesische Ausführer macht.

(53)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die erhebliche Gefahr einer Handelsumlenkung weg von weniger attraktiven Drittländern hin zum Unionsmarkt besteht, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(54)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in China und die Attraktivität des Unionsmarkts lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die gedumpten chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware erheblich zunehmen.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(55)

Im Bezugszeitraum wurde die gleichartige Ware von 21 Herstellern in der Union gefertigt. Diese 21 Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(56)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus China und anderen Drittländern unter Heranziehung von Eurostat-Daten auf TARIC-Code-Ebene (integrierter Zolltarif der Europäischen Union).

(57)

Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2010

2011

2012

2013

RIP

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

564 973

561 342

504 591

508 226

497 708

Index

100

99

89

90

88

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten.

(58)

Der Unionsverbrauch nahm im Bezugszeitraum um 12 % ab. Dieser Nachfragerückgang war in erster Linie 2011-2012 festzustellen und spiegelt die allgemeine Entwicklung in der Baubranche nach der Finanzkrise wider.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

2.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(59)

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China wurden auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(60)

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil Chinas

Land

 

2010

2011

2012

2013

UZÜ

China

Volumen (in Tonnen)

676

5

503

76

99

Index

100

1

74

11

15

Marktanteil

0,1 %

0,0 %

0,1 %

0,0 %

0,0 %

Quelle: Eurostat (TARIC).

(61)

Durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen wurden so gut wie keine chinesischen Einfuhren mehr getätigt. Im Bezugszeitraum waren die Einfuhren aus China sehr gering; sie gingen von 676 Tonnen im Jahr 2010 (0,1 % des Unionsmarktes) auf 99 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.

2.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(62)

Die sehr wenigen Verkäufe der betroffenen Ware aus China an die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lassen aussagekräftige Schlussfolgerungen nicht zu.

(63)

Da es nicht möglich war, die chinesischen Handelsstatistiken über chinesische Ausfuhren auf andere Märkte heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 40), wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis auf der Basis bestimmter Drittlandshandelsstatistiken über Einfuhren von PSC-Drähten und -Litzen aus China ermittelt (siehe Erwägungsgrund 41).

(64)

Es wurden die Preise der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Ware und die auf der Stufe CIF frei Grenze der Union berichtigten Preise für in China hergestellte und an bestimmte Drittländer verkaufte PSC-Drähte und -Litzen miteinander verglichen.

(65)

Der Preisvergleich ergab eine erhebliche wahrscheinliche Preisunterbietungsspanne von 47 %.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(66)

Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

Land

 

2010

2011

2012

2013

RIP

Thailand

Volumen (in Tonnen)

11 454

12 889

11 371

8 061

6 416

Index

100

113

99

70

56

Marktanteil

2,0 %

2,3 %

2,3 %

1,6 %

1,3 %

Südafrika

Volumen (in Tonnen)

1 681

561

1 727

6 682

6 463

Index

100

33

103

397

384

Marktanteil

0,3 %

0,1 %

0,3 %

1,3 %

1,3 %

Andere

Volumen (in Tonnen)

12 981

15 867

16 690

12 036

10 911

Index

100

122

129

93

84

Marktanteil

2,3 %

2,8 %

3,3 %

2,4 %

2,2 %

Alle Drittländer (außer China)

Volumen (in Tonnen)

26 112

29 316

29 788

26 779

23 790

Index

100

112

114

103

91

Marktanteil

4,6 %

5,2 %

5,9 %

5,3 %

4,8 %

Quelle: Eurostat (TARIC).

(67)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern (außer China) war im Bezugszeitraum mit 4,6 % bis 5,9 % relativ stabil. Mehr als die Hälfte dieser Einfuhren stammte aus Thailand und Südafrika. Andere Ausfuhrländer waren Indien, Russland und die Ukraine.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(68)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

4.1.   Makroökonomische Indikatoren

4.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(69)

Die Produktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung der Union insgesamt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

2013

RIP

Produktionsmenge (in Tonnen)

687 576

657 933

609 099

615 466

602 692

Index

100

96

89

90

88

Produktionskapazität

1 047 810

1 043 810

922 270

934 170

858 170

Index

100

100

88

89

82

Kapazitätsauslastung

66 %

63 %

66 %

66 %

70 %

Index

100

96

101

100

107

Quelle: Fragebogenantworten (alle Hersteller).

(70)

Die Produktion in der Union nahm im Bezugszeitraum um 12 % ab. Aufgrund der Stabilität des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich die Produktion sehr ähnlich wie der Verbrauch der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt.

(71)

Der Wirtschaftszweig der Union reagierte auf diesen Produktionsrückgang mit erheblichen Umstrukturierungsbemühungen. Die Umstrukturierung führte im Bezugszeitraum zu einer Abnahme der Produktionskapazitäten um 18 %, was über dem Nachfragerückgang lag.

(72)

Infolgedessen stieg die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum von 66 % auf 70 %. Sie blieb jedoch unter ihrem optimalen Wert, was vermuten lässt, dass es im Wirtschaftszweig der Union weiterhin Überkapazitäten gibt.

4.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(73)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich in der Union im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

2013

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

538 185

532 021

474 300

481 370

473 819

Index

100

99

88

89

88

Marktanteil

95,3 %

94,8 %

94,0 %

94,7 %

95,2 %

Index

100

99

99

99

100

Quelle: Fragebogenantworten (alle Hersteller).

(74)

Die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum parallel zum Unionsverbrauch um 12 % zurück.

(75)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum weitgehend stabil. Der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union lag in den letzten drei Jahren des untersuchten Zeitraums 10 % unter dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern und war davor weitgehend ähnlich.

4.1.3.   Wachstum

(76)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm in derselben Weise ab wie der Unionsverbrauch, was zu einem stabilen Marktanteil von 95,2 % führte.

4.1.4.   Beschäftigung und Produktivität

(77)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

2013

RIP

Zahl der Beschäftigten

1 580

1 544

1 435

1 405

1 267

Index

100

98

91

89

80

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

435

426

424

438

476

Index

100

98

98

101

109

Quelle: Fragebogenantworten (alle Hersteller).

(78)

Durch die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs sank die Beschäftigtenzahl des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich: von 1 580 Beschäftigten im Jahr 2010 auf 1 267 Beschäftigte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(79)

Die Produktivität stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Beschäftigtenzahl rascher zurückging als die Produktion in der Union.

4.2.   Mikroökonomische Indikatoren

4.2.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(80)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union

 

2010

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union (in EUR je Tonne)

767

822

782

741

726

Index

100

107

102

97

95

Produktionsstückkosten (in EUR je Tonne)

784

834

789

741

726

Index

100

106

101

95

93

Quelle: Fragebogenantworten (in die Stichprobe einbezogene Hersteller).

(81)

Der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 5 %. Die Zunahme zwischen 2010 und 2011 und der anschließende Rückgang im folgenden Jahr spiegelten in erster Linie die gestiegenen Rohstoffpreise wider. Der darauf folgende Preisrückgang hängt eher mit dem Preisdruck zusammen, der durch die kombinierte Wirkung der Abnahme des Unionsverbrauchs und der Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union zustande kam.

(82)

Die Produktionsstückkosten gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Wie bereits oben erwähnt, wurde die in den ersten beiden Jahren beobachtete Zunahme durch einen Anstieg der Rohstoffpreise verursacht. Aufgrund der erheblichen Umstrukturierungsbemühungen, der Verbesserung der Kapazitätsauslastung und der Produktivität gelang es dem Wirtschaftszweig im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, die Produktionskosten und die durchschnittlichen Verkaufspreise auszugleichen.

4.2.2.   Arbeitskosten

(83)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2010

2011

2012

2013

UZÜ

Durchschnittslöhne je Beschäftigen (in EUR)

41 351

43 035

44 440

43 429

43 942

Index

100

104

107

105

106

Quelle: Fragebogenantworten (in die Stichprobe einbezogene Hersteller).

(84)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen um 6 %. Abgesehen vom Inflationseffekt ist dies ein Indiz für die Konzentration von Arbeitsplatzverlusten in Ländern mit niedrigen Lohnkosten und für die Bemühungen zur Verbesserung der Produktivität.

4.2.3.   Lagerbestände

(85)

Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2010

2011

2012

2013

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

16 885

15 314

17 596

16 073

17 352

Index

100

91

115

91

108

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

2,5 %

2,3 %

2,9 %

2,6 %

2,9 %

Index

100

95

118

106

117

Quelle: Fragebogenantworten (in die Stichprobe einbezogene Hersteller).

(86)

Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 8 % zu. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion wiesen jedoch einen stabilen und niedrigen Prozentsatz der Unionsproduktion auf.

4.2.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(87)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2010

2011

2012

2013

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 3,2 %

– 2,7 %

– 1,5 %

–0,8 %

– 0,5 %

Index

100

116

153

174

183

Cashflow (in EUR)

– 3,1 %

– 1,3 %

0,3 %

1,5 %

0,6 %

Index

100

158

211

248

221

Investitionen (in EUR)

3 204 173

1 851 350

1 300 200

1 464 117

1 673 643

Index

100

58

41

46

52

Kapitalrendite

– 13 %

– 16 %

– 9 %

– 8 %

– 6 %

Index

100

82

130

141

153

Quelle: Fragebogenantworten (in die Stichprobe einbezogene Hersteller).

(88)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt als Prozentsatz des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Insgesamt verbesserte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Bezugszeitraum von sehr niedrigen – 3,2 % und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Rentabilitätsschwelle.

(89)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow wies denselben Trend auf wie die Rentabilität, d. h. eine stetige Verbesserung im Bezugszeitraum und eine deutliche Verbesserung in den letzten drei Zeitabschnitten bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(90)

Die Investitionen nahmen im Bezugszeitraum um 48 % ab. Dabei handelte es sich in erster Linie um für die Wartung notwendige Investitionen.

(91)

Wie bei den anderen Finanzindikatoren war die Kapitalrendite aus Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware negativ, verbesserte sich jedoch ab 2011. Der prozentuale Unterschied gegenüber den anderen Finanzindikatoren ist ein Zeichen für die niedrige Kapitalintensität des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Abnahme des Nettovermögens aufgrund begrenzter Investitionen.

(92)

In einem wirtschaftlichen Kontext, der gekennzeichnet war von einem eingeschränkten Zugang zu Finanzmitteln, insbesondere für mit dem Baugewerbe zusammenhängende Branchen, und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union war der Zugriff auf neues Kapital für diesen Wirtschaftszweig extrem begrenzt.

4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne

(93)

Die Untersuchung ergab, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings in erheblichem Ausmaß wahrscheinlich ist. Daher kann die Höhe nicht als geringfügig angesehen werden.

4.2.6.   Erholung von früherem Dumping

(94)

Die untersuchten Makroindikatoren belegen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, zwar teilweise erreicht wurde, der Wirtschaftszweig der Union sich aber nach wie vor in einer sehr prekären Lage befindet und sehr anfällig ist. Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 12 %, die Menge der Verkäufe an unabhängige Arbeitnehmer in der EU schrumpfte um 12 %, und die Beschäftigung ging um 20 % zurück. Im gesamten Bezugszeitraum machte der Wirtschaftszweig der Union Verluste. Mithin war keine vollständige Erholung von dem früheren Dumping festzustellen; und die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union sehr anfällig ist.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(95)

Die wichtigsten Schadensindikatoren weisen einen negativen Trend auf, der mit den Auswirkungen der Krise im Baugewerbe zusammenhängt. So gingen Produktion und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum um 12 % zurück.

(96)

Die Maßnahmen zeigten jedoch Wirkung und halfen dem Wirtschaftszweig der Union, diese Krise zu überwinden und erhebliche Umstrukturierungen vorzunehmen, die sich in einer Abnahme der Produktionskapazität und der Beschäftigung niederschlugen.

(97)

In den letzten Jahren des Bezugszeitraums gab es Anzeichen für eine Erholung, die sich als Zunahme der Produktivität und der Kapazitätsauslastung manifestierte. Zudem wurden die Produktionskosten in etwa dem durchschnittlichen Verkaufspreis angenähert.

(98)

Dennoch bleibt die Lage des Wirtschaftszweigs der Union prekär. Obwohl sich die meisten Finanzindikatoren verbesserten, haben sie noch kein nachhaltiges Niveau erreicht. Verbrauch und Preise sind nach wie vor niedrig, und es gibt Anzeichen für eine anhaltende Überkapazität in der Union.

(99)

Das Ziel der Antidumpingmaßnahmen wurde teilweise erreicht, indem die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung infolge der gedumpten Einfuhren aus China zum Teil beseitigt wurde. Obwohl sich Finanzindikatoren wie Rentabilität und Kapitalrendite im Bezugszeitraum verbesserten, sind sie nach wie vor negativ. Auch der Cashflow verbesserte sich und wurde leicht positiv. Der Wirtschaftszweig der Union hat sich somit eindeutig noch nicht vollständig von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt und befindet sich weiterhin in einer prekären Lage, sodass er sehr empfindlich auf erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen reagieren würde.

(100)

Auch wenn die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union als bedeutende Schädigung eingestuft wurde, so kann dies nicht auf die Einfuhren aus China zurückgeführt werden, auf das ein Marktanteil am Unionsmarkt von weniger als 1 % entfällt. Ohne Preisdruck aus China konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil halten und seine Verluste senken.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkung

(101)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich verbessert, ist jedoch nach wie vor prekär. Im gesamten Bezugszeitraum war die Menge der chinesischen Einfuhren unerheblich. Wie in den Erwägungsgründen 20 bis 54 dargelegt, hat die Untersuchung jedoch gezeigt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich ein erneutes Auftreten von Dumping zur Folge hätte.

2.   Auswirkungen der voraussichtlichen chinesischen Einfuhrmengen und -preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(102)

Die Kommission hat für den Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung, d. h. potenzielle Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union, nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bewertet.

(103)

Dabei lag der Schwerpunkt auf den Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller und ihrem Preisverhalten bei der Ausfuhr in andere Länder.

(104)

Wie in Erwägungsgrund 46 aufgeführt, wurden die Kapazitätsreserven für die Herstellung von PSC-Drähten und -Litzen in China im Jahr 2013 auf rund 1,7 Mio. Tonnen geschätzt. Diese Menge überstieg bei weitem den gesamten Unionsverbrauch im selben Zeitraum.

(105)

Daraus kann geschlossen werden, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest ein Teil der genannten Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt gelenkt würde.

(106)

Wie in Erwägungsgrund 48 festgestellt, stiegen die Einfuhren aus China vor Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen innerhalb von drei Jahren um das Siebenfache und lagen bei nahezu 87 000 Tonnen, d. h. 8,2 % des Verbrauchs in der vorausgegangenen Untersuchung oder 17 % des derzeitigen Verbrauchs in der Union. Dies macht deutlich, wie rasch die chinesischen Einfuhren bei Aufhebung der Maßnahmen den Unionsmarkt durchdringen könnten.

(107)

Wie in Erwägungsgrund 65 aufgezeigt, dürften die chinesischen Einfuhrpreise ohne Antidumpingmaßnahmen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union mit 47 % erheblich unterbieten. Durch die sehr hohe wahrscheinliche Preisunterbietungsspanne, die auf einem Vergleich der chinesischen Ausfuhrpreise in Drittländer und der Preise des Wirtschaftszweigs der Union basiert, wird der Unionsmarkt für chinesische Ausfuhren attraktiver als andere Drittlandsmärkte. Im Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen könnten die chinesischen ausführenden Hersteller nämlich zu Preisen in die Union exportieren, die über denen in Drittländer lägen, gleichwohl aber die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterböten.

(108)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ausführenden chinesischen Hersteller bei Aufhebung der Maßnahmen den Preisdruck auf den Unionsmarkt wahrscheinlich erhöhen und ihren Marktanteil steigern würden, was den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen würde.

3.   Schlussfolgerung

(109)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, nämlich der geschätzten Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller und der zu erwartenden Preisniveaus chinesischer Einfuhren, ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ein erneutes Auftreten der Schädigung sowie eine weitere Verschlechterung der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme chinesischer Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte.

G.   UNIONSINTERESSE

(110)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Lieferanten und der Verwender.

(111)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(112)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(113)

Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen gegen chinesische Einfuhren wahrscheinlich ein erneutes Auftreten einer bedeutenden Schädigung zur Folge hätte.

(114)

Sollten die Maßnahmen aufrechterhalten bleiben, ist zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union vollumfänglich seine Umstrukturierung fortsetzen und schließlich seine Rentabilität verbessern kann.

(115)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegen China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(116)

Kein Einführer/Händler meldete sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung.

(117)

Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einführung der Maßnahmen negative Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hatte, sind die Einführer nicht von China abhängig und können PSC-Drähte und -Litzen über andere Länder wie Thailand und Südafrika beziehen.

3.   Interesse der Lieferanten

(118)

Drei Lieferanten unterstützten die Maßnahmen. Zwei von ihnen waren Hersteller von Walzdraht und waren mit dem Antragsteller verbunden. Das dritte Unternehmen lieferte Schmierstoffe und Chemikalien an den Wirtschaftszweig der Union.

(119)

Der an den Wirtschaftszweig der Union verkaufte Walzdraht stellt nur einen kleinen Teil des Umsatzes der Branche dar, und die Aufhebung der Maßnahmen dürfte daher keine erheblichen Auswirkungen auf die Lieferanten haben. Gleichwohl liegt es im Interesse der Walzdrahthersteller, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

4.   Interesse der Verwender

(120)

Zwölf Verwender meldeten sich bei dieser Untersuchung und brachten ihre Unterstützung für die Maßnahmen zum Ausdruck, dabei auch ein Unternehmen mit einem großen Einkaufsvolumen der gleichartigen Ware.

(121)

Kein Verwender beantwortete unseren Fragebogen vollständig. In der Ausgangsuntersuchung war jedoch festgestellt worden, dass auf PSC-Drähte und -Litzen 5 % ihrer Produktionskosten entfielen und unter 1 % auf die Kosten ihrer Endabnehmer.

(122)

Bei ausbleibenden Maßnahmen für andere Länder als China haben die Verwender Zugang zu alternativer Bezugsquellen. Zudem haben die größten Unionshersteller ähnliche Marktanteile, wodurch der interne Wettbewerb nach wie vor hoch ist.

(123)

Die Verwender, die sich meldeten, waren besorgt, dass die Aufhebung der Maßnahmen zur Destabilisierung des Wirtschaftszweigs der Union führen und somit die Zuverlässigkeit der Versorgungskette beeinträchtigen würde. Sie legten größeren Wert auf die Versorgungssicherheit als auf mögliche Kosteneinsparungen.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(124)

Aus den vorgenannten Gründen sprechen laut Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen China.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(125)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.

(126)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) gefertigt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(127)

Ein Unternehmen kann die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (6) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens auf Inanspruchnahme des für ihn geltenden Zollsatzes unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(128)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von nicht überzogenem Draht aus nicht legiertem Stahl, von überzogenem oder verzinktem Draht aus nicht legiertem Stahl sowie von Litzen aus nicht legiertem Stahl (auch überzogen) aus höchstens 18 Einzeldrähten mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr und einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7217 10 90, ex 7217 20 90, ex 7312 10 61, ex 7312 10 65 und ex 7312 10 69 (TARIC-Codes 7217109010, 7217209010, 7312106111, 7312106191, 7312106511, 7312106591, 7312106911 und 7312106991) eingereiht werden. Vom geltenden Antidumpingzoll ausgenommen sind galvanisierte (aber nicht mit anderem Material zusätzlich beschichtete) Litzen aus sieben Einzeldrähten, bei denen die Querschnittsabmessung des Kerndrahtes identisch oder weniger als 3 % größer ist als die Querschnittsabmessung jedes der sechs anderen Drähte.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Kiswire Qingdao, Ltd, Qingdao

0 %

A899

Ossen Innovation Materials Co. Joint Stock Company Ltd, Maanshan, und Ossen Jiujiang Steel Wire Cable Co. Ltd, Jiujiang

31,1 %

A952

Alle übrigen Unternehmen

46,2 %

A999

(3)   Die Anwendung des für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 383/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -Litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähte und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2012 des Rates vom 22. Oktober 2012 zur Präzisierung des Geltungsbereichs der mit der Verordnung (EG) Nr. 383/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Vor- und Nachspanndrähte und -litzen aus nicht legiertem Stahl (PSC-Drähten und -Litzen) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  ABl. C 270 vom 19.9.2013, S. 12.

(5)  ABl. C 138 vom 8.5.2014, S. 33.

(6)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgien.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] PSC-Drähte und -Litzen von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Datum und Unterschrift“


5.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/866 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2015

zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf drei ausführende Hersteller

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden der „Vertrag“),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden die „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden die „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden die „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden die „Union“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden die „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen; die CCCME kam diesem Auftrag nach. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (4) akzeptierte die Kommission dieses Verpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Die Kommission nahm mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (5) die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden die „betroffene Ware“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden die „ausführenden Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden die „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, darunter:

a)

CSI Solar Power (China) Inc., Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc., und CSI Cells Co. Ltd zusammen mit ihrem verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B805 (im Folgenden „Canadian Solar“),

b)

ET Solar Industry Limited und ET Energy Co. Ltd zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B819 (im Folgenden „ET Solar“), sowie

c)

Renesola Zhejiang Ltd und Renesola Jiangsu Ltd zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B921 (im Folgenden „ReneSola“).

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallende betroffene Ware vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden die „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet.

B.   VERPFLICHTUNGSVEREINBARUNGEN, DIE VERLETZT WURDEN

(7)

Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware innerhalb eines bestimmten in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden der „MEP“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen.

(8)

In der Verpflichtung wird darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was eine Verletzung der Verpflichtung darstellt. In dieser Liste wird insbesondere als Verletzung aufgeführt, Ausgleichsvereinbarungen mit Abnehmern zu treffen oder irreführende Angaben zum Ursprung der betroffenen Ware oder zur Identität des Ausführers zu machen.

(9)

Die ausführenden Hersteller verpflichteten sich ferner, bei denselben Abnehmern, an die sie die unter die Verpflichtung fallende Ware verkaufen, beim Verkauf anderer von ihnen hergestellter oder gehandelter Waren einen bestimmten geringen Prozentsatz des Gesamtwerts der Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware nicht zu überschreiten (im Folgenden die „Parallelverkaufsobergrenze“).

(10)

Gemäß der Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über ihre sämtlichen Ausfuhrverkäufe in die Union und ihre sämtlichen Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden die „vierteljährlichen Berichte“). Dies bedeutet, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird.

(11)

Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, stimmten die ausführenden Hersteller außerdem Kontrollbesuchen in ihren Betrieben zu, bei denen überprüft werden sollte, ob die Angaben in den vierteljährlichen Berichten an die Kommission exakt und vollständig sind; ferner verpflichteten sie sich, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen.

C.   VERPFLICHTUNGSBEDINGUNGEN, UNTER DENEN EIN WIDERRUF DURCH DIE KOMMISSION MÖGLICH IST, SELBST WENN KEINE VERLETZUNG VORLIEGT

(12)

In der Verpflichtung ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Kommission ihre Annahme der Verpflichtung während deren Geltungsdauer jederzeit widerrufen kann, wenn sich die Überwachung und Durchsetzung als undurchführbar herausstellen.

(13)

Zudem beruht, wie in der Verpflichtung festgeschrieben, die Annahme der Verpflichtung durch die Kommission auf dem Vertrauensgrundsatz und jede Handlung, durch die das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis Schaden nehmen könnte, rechtfertigt den Widerruf der Verpflichtungsannahme.

D.   ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER

(14)

Während die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung überwachte, prüfte sie die von den ausführenden Herstellern vorgelegten und für die Verpflichtung relevanten Informationen. Die in den Erwägungsgründen 15 bis 32 aufgeführten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Canadian Solar, ET Solar und ReneSola ermittelten Problemen, die die Kommission zwangsläufig veranlassen, die Verpflichtungsannahme für diese drei ausführenden Hersteller zu widerrufen.

E.   GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNGEN

i)   Canadian Solar

(15)

Canadian Solar ließ mehreren Abnehmern bestimmte Vorteile zukommen, die in seinen vierteljährlichen Berichten nicht erwähnt waren. Die Kommission analysierte diese nicht gemeldeten Vorteile und kam zu dem Schluss, dass Canadian Solar seine Berichtspflichten im Rahmen der Verpflichtung verletzt hat.

(16)

Eine weitere Analyse dieser nicht gemeldeten Vorteile führte zu dem Schluss, dass Canadian Solar außerdem seine Verpflichtung zur Einhaltung des MEP verletzt hat, da bei Abzug der erwähnten Vorteile vom Verkaufspreis in den Geschäften mit den jeweiligen Abnehmern diese Preise unter den MEP sanken.

(17)

Darüber hinaus tätigte Canadian Solar im selben Kalenderjahr Parallelverkäufe sowohl unter die Verpflichtung fallender Module als auch nicht darunter fallender Module an dieselben Abnehmer. Dies geschah durch Parallelverkäufe an denselben Abnehmer in großem Stil; dabei wurden einerseits in die Union eingeführte Module, die den Maßnahmen nicht unterworfen worden waren, verkauft und dann (über verschiedene Wege) in Lager verbracht sowie andererseits die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft. Diese Verkäufe überschritten die durch die Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze erheblich. Somit hat Canadian Solar diese Obergrenze verletzt.

(18)

Die Kommission analysierte ferner die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und gelangte zu dem Schluss, dass ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht, wenn die unter die Verpflichtung fallenden Waren und die nicht unter die Verpflichtung fallenden Waren an dieselben Abnehmer verkauft werden, insbesondere wenn es dabei um so bedeutende Mengen geht.

(19)

Canadian Solar zog für sein Geschäftsmodell auch einen einzelnen unabhängigen Erstausrüster heran. Dieser Erstausrüster setzte für Canadian Solar in einem Drittland Module aus Zellen zusammen, die angeblich aus einem weiteren Drittland stammten. Module, die Canadian Solar von diesem Erstausrüster in die Union einführt, unterliegen nicht der Verpflichtung, weil darunter nur Direktverkäufe aus der VR China in die Union fallen. Diese Einfuhren und Verkäufe sowie der Erstausrüster werden daher von der Kommission nicht überwacht.

(20)

Die Kommission analysierte die Auswirkungen dieses Handelsgefüges auf die Praktikabilität der Verpflichtung. Sie kam zu dem Schluss, dass sich der Einsatz dieses Erstausrüsters zwar nur begrenzt auswirkt, die Überwachung der Verpflichtung von Canadian Solar aber dadurch praktisch unmöglich wird.

ii)   ET Solar

(21)

ET Solar verkaufte die unter die Verpflichtung fallende Ware als Teil von Verkäufen vollständiger Solarparks. Die Einfuhren der unter die Verpflichtung fallenden Ware in die Union waren in den vierteljährlichen Berichten von ET Solar aufgeführt, von den Verkäufen von Modulen für die Solarparks oder als Teil der Solarparks wurde allerdings keiner erwähnt. Nach der Verpflichtung hätte ET Solar diese Verkäufe jedoch melden müssen. Beim Verkauf eines Solarparks veräußerte ET Solar ein Paket von Waren und Dienstleistungen: die im Solarpark installierten Module, die übrige für den Park notwendige Ausrüstung sowie die Dienstleistung der Errichtung des Parks und seines Anschlusses an das Netz.

(22)

Außerdem stellt der Verkauf vollständiger Solarparks einen Parallelverkauf der unter die Verpflichtung fallende Ware sowie nicht unter die Verpflichtung fallender Waren und Dienstleistungen an dieselben Abnehmer dar. Diese Verkäufe überschritten die durch die Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze erheblich. Somit hat ET Solar diese Obergrenze verletzt.

(23)

Die Kommission analysierte ferner die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und gelangte zu dem Schluss, dass ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften besteht, wenn die unter die Verpflichtung fallende Ware und nicht unter die Verpflichtung fallende Waren und Dienstleistungen in solchen Mengen an dieselben Abnehmer verkauft werden, insbesondere wenn es dabei um so bedeutende Mengen geht.

(24)

Darüber hinaus kann ET Solar nicht nachweisen, dass der MEP bei den Verkäufen vollständiger Solarparks eingehalten wird, da für die Module selbst kein Verkaufspreis vorliegt, denn der Abnehmer zahlt lediglich einen Gesamtpreis für die Installation; es wurde keine weitere verlässliche Aufschlüsselung des Preises für die Module, die übrige Ausrüstung und die Dienstleistungen vorgelegt.

(25)

Schließlich analysierte die Kommission die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und zog ebenfalls den Schluss, dass die Überwachung der Verpflichtung von ET Solar dadurch praktisch unmöglich wird.

iii)   ReneSola

(26)

Das Geschäftsmodell von ReneSola stützt sich für die Zusammensetzung von Modulen neben eigenen Produktionskapazitäten in der VR China auf ein ausgedehntes Netz unabhängiger Erstausrüster in Drittländern und in der Union. Diese Erstausrüster verwenden Zellen verschiedenen Ursprungs, darunter auch Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China. Diese Zellen werden in einer Reihe von Fällen in die Drittländer und in die Union über verbundene Unternehmen mit Sitz in anderen Drittländern eingeführt.

(27)

Die Einfuhren von Modulen, die von diesen Erstausrüstern in Drittländern stammen, und die Verkäufe von Modulen, die von den Erstausrüstern in der Union zusammengesetzt werden, unterliegen der Verpflichtung nicht, weil die Verpflichtung nur Direktverkäufe aus der VR China in die Union zulässt. Diese Einfuhren und Verkäufe sowie die Erstausrüster werden daher von der Kommission nicht überwacht.

(28)

Die Kommission analysierte die Auswirkungen dieses Handelsgefüges und zog den Schluss, dass die Überwachung der Verpflichtung von ReneSola dadurch praktisch unmöglich wird.

(29)

Außerdem übermittelte ReneSola in seinen vierteljährlichen Berichten irreführende Informationen über Geschäfte mit einem verbundenen Einführer in der Union. Die bei einem Kontrollbesuch geprüften Geschäftsunterlagen des verbundenen Einführers entsprechen nicht den Ausfuhrverkäufen, die ReneSola der Kommission im Rahmen der Verpflichtung meldete. Bei weiteren Prüfungen wurde festgestellt, dass ReneSola die Stornierungen oder Änderungen einer großen Zahl von Sendungen an diesen verbundenen Einführer nicht gemeldet hat.

(30)

Die Kommission analysierte diese Unstimmigkeiten zwischen den von ReneSola gemäß der Verpflichtung vorgelegten Berichten und den tatsächlichen Verkaufsgeschäften und kam zu dem Schluss, dass ReneSola seine Berichtspflicht im Rahmen der Verpflichtung verletzt hat.

iv)   Schlussfolgerungen

(31)

Die für Canadian Solar, ET Solar und ReneSola getroffenen Feststellungen zur Verletzung und Undurchführbarkeit der Verpflichtung verlangen den Widerruf der Annahmen der Verpflichtung für diese drei ausführenden Hersteller gemäß Artikel 8 Absätze 7 und 9 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 13 Absätze 7 und 9 der Antisubventionsgrundverordnung und gemäß den Bedingungen der Verpflichtung.

(32)

Ferner analysierte die Kommission die Auswirkungen des in den Erwägungsgründen 15 bis 30 dargelegten Vorgehens von Canadian Solar, ET Solar und ReneSola auf das jeweilige bei Annahme der Verpflichtung begründete Vertrauensverhältnis zur Kommission. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Vorgehensweisen zusammen das Vertrauensverhältnis zu den genannten drei ausführenden Herstellern beeinträchtigt haben. Somit ist auch durch diese Kumulierung von Verletzungen nach den Bedingungen der Verpflichtung der Widerruf der Verpflichtungsannahmen für diese drei ausführenden Hersteller gerechtfertigt.

F.   BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT

(33)

Gemäß der Verpflichtung zieht eine Verletzung ihrer Bestimmungen durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen dieser speziellen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.

(34)

Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch Canadian Solar, ET Solar und ReneSola auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.

(35)

Die Verantwortung für diese Verletzungen liegt allein bei den genannten drei ausführenden Herstellern; aus der Überwachung und den Kontrollbesuchen ergaben sich keine systematischen Verletzungen der Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.

(36)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.

G.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN

(37)

Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit gehört zu werden und erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Canadian Solar, ET Solar und ReneSola reichten Stellungnahmen ein und wurden gehört. Auch die CCCME nahm an den Anhörungen teil. Von einem Verband, der Einführer und Verwender der unter die Verpflichtung fallenden Ware vertrat, und von einem Verband, in dem die Unionshersteller von Solarmodulen und -zellen vertreten sind, gingen Stellungnahmen ein.

i)   Canadian Solar

(38)

Canadian Solar bestritt, bestimmte Vorteile, die das Unternehmen mehreren Abnehmern gewährt hatte, nicht gemeldet zu haben und mit der Gewährung dieser Vorteile gegen den MEP verstoßen zu haben. Canadian Solar zufolge bestand für das Unternehmen keinerlei Verpflichtung, diese Vorteile zu melden, und zwar aus drei Gründen:

(39)

Erstens seien diese Vorteile Bestandteil der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) seines chinesischen Unternehmens, und VVG-Kosten gleich welcher Art könnten nicht gleichzeitig einen Vorteil für Käufer der unter die Verpflichtung fallenden Ware darstellen. Diese beiden Kategorien würden sich gegenseitig ausschließen.

(40)

Zweitens sollten gemäß den von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen Anweisungen nur Vorteile gemeldet und als solche vom Verkaufspreis abgezogen werden, die von verbundenen Unternehmen in der Union getragen werden.

(41)

Drittens stellten diese Ausgaben keinen Vorteil für die Käufer der unter die Verpflichtung fallenden Ware dar, weil die Zahlungen dem Marktwert der erbrachten Dienstleistungen entsprächen.

(42)

Die Kommission weist diese Vorbringen zurück, da Canadian Solar zur Meldung jeglicher Vorteile, die das Unternehmen Abnehmern gewährte, verpflichtet war und diese Verpflichtung nicht eingehalten hatte. Die Gründe hierfür sind Folgende:

(43)

Erstens ist in der Verpflichtung keine Rede von einer Ausnahme für als VVG-Kosten eingestufte Vorteile. VVG-Kosten können sehr wohl gleichzeitig einen Vorteil für den Käufer darstellen, sofern dieser Zahlungen für als VVG-Kosten eingestufte Kosten erhält.

(44)

Zweitens setzt das Vorbringen von Canadian Solar voraus, dass die Zahlungen tatsächlich dem Marktwert der erbrachten Dienstleistungen entsprechen. In dieser Hinsicht hat Canadian Solar keine ausreichenden Nachweise vorgelegt. Selbst wenn die erbrachten Leistungen tatsächlich dem Marktwert entsprächen — was aber nicht der Fall ist —, heißt dies darüber hinaus nicht, dass so eingestufte Zahlungen keinen Vorteil für den Empfänger darstellen (in diesem Fall der Kunde von Canadian Solar), sofern eine eindeutige Verbindung zwischen dem Erwerb der Dienstleistung und dem Verkauf der unter die Verpflichtung fallenden Ware besteht.

(45)

Drittens zitiert Canadian Solar die von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen Anweisungen ohne Kontext. Anders als von Canadian Solar dargestellt, bilden diese Ausgaben sehr wohl Vorteile für die Käufer. Die Tatsache, dass diese Ausgaben lediglich in einer Antwort auf eine Frage zu verbundenen Unternehmen in der Union erwähnt werden, kann nicht im Umkehrschluss als Begründung dafür dienen, dass die Interpretation solcher von dem chinesischen Unternehmen gezahlter Ausgaben als Vorteile auszuschließen sei. Es gibt keine wirtschaftliche oder rechtliche Begründung dafür, diese Ausgaben des chinesischen Unternehmens anders zu behandeln als dieselbe Art von Ausgaben der verbundenen Unternehmen in der Union.

(46)

Viertens gibt es in den von den Kommissionsdienststellen herausgegebenen Anweisungen einen Haftungsausschluss, dem zufolge diese Anweisungen die Kommission nicht binden können und die Antworten darin nicht individualisiert sind und sich auf begrenzte Informationen stützen. Aus diesen Gründen sind die Anweisungen für die Kommission nicht rechtsverbindlich.

(47)

Daher hält die Kommission ihre Schlussfolgerung aufrecht, dass Canadian Solar seine Berichtspflicht im Rahmen der Verpflichtung und außerdem seine Verpflichtung zur Einhaltung des MEP verletzt hat, da bei Abzug der erwähnten Vorteile vom Verkaufspreis in den Geschäften mit den jeweiligen Abnehmern diese Preise unter den MEP sanken.

(48)

Canadian Solar verteidigte auch seine an dieselben Abnehmer getätigten Parallelverkäufe sowohl unter die Verpflichtung fallender Waren als auch nicht darunter fallender Waren, die die in der Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze überschritten.

(49)

Das Unternehmen brachte vor, gleich nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung zunächst seinen Bestand an Waren verkauft zu haben, die — überwiegend mit Ursprung in der VR China — eingeführt und zollrechtlich abgefertigt worden waren, ohne den Maßnahmen unterworfen zu sein, und danach gelagert worden waren. Erst nachdem der Bestand erschöpft gewesen sei, habe Canadian Solar unter die Verpflichtung fallende Waren an dieselben Abnehmer verkauft.

(50)

Das Unternehmen bringt außerdem vor, dass unter die Verpflichtung fallende Waren niemals Abnehmern verkauft wurden, die von Erstausrüstern in Drittländern hergestellte und von dort versandte Module kauften.

(51)

Des Weiteren bezieht sich Canadian Solar auf einen von der CCCME herausgegebenen Leitfaden, dem zufolge nicht unter die Verpflichtung fallende Zellen und Module nicht als „irgendeine andere Ware, die vom Unternehmen hergestellt und gehandelt wird“, eingestuft würden. Laut Canadian Solar erfuhr das Unternehmen erst durch eine E-Mail der Kommissionsdienststellen vom 12. Dezember 2013, dass das Gegenteil der Fall ist.

(52)

Schließlich bringt Canadian Solar vor, dass seine Verkäufe eingeführter und zollrechtlich abgefertigter Waren, die den Maßnahmen nicht unterlagen und anschließend gelagert worden waren, von den Pflichten im Rahmen der Verpflichtung ausgeschlossen seien, dass es nicht unter die Verpflichtung fallende Module zu einem dem MEP vergleichbaren Preis verkauft habe und dass es zunächst Bestände aufgelöst und erst dann die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft habe. Aus diesen Gründen könne Canadian Solar kein Risiko für Ausgleichsgeschäfte erkennen.

(53)

Diese Argumente kann die Kommission nicht anerkennen. Aus den in Erwägungsgrund 46 dargelegten Gründen können die Anweisungen, auf die Canadian Solar verweist, für die Kommission nicht rechtsverbindlich sein. Aus dem Wortlaut und dem allgemeinen Aufbau der Verpflichtung geht eindeutig hervor, dass der ausführende Hersteller nicht über die in der Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze hinaus an ein und denselben Abnehmer sowohl Zellen und Module verkaufen kann, die unter die Verpflichtung fallen, als auch Zellen und Module, die nicht unter die Verpflichtung fallen.

(54)

Dies gilt auch für Situationen, in denen Module, die den Maßnahmen nicht unterlagen, eingeführt und zollrechtlich abgefertigt und anschließend gelagert wurden. Im Falle eines Parallelverkaufs von Modulen ist das Risiko von Ausgleichsgeschäften sogar noch höher als im Fall von Parallelverkäufen irgendeiner anderen Ware.

(55)

Die Kommission ist nicht verpflichtet, das Vorliegen von Ausgleichsgeschäften zu beweisen, sondern lediglich dazu nachzuweisen, dass ein Risiko von Ausgleichsgeschäften durch einen bestimmten ausführenden Hersteller besteht. Die Bestimmungen der Verpflichtung sollen die Möglichkeit von Ausgleichsgeschäften verhindern, denn zu welchem Preis nicht unter die Verpflichtung fallende Waren verkauft werden, kann nicht überwacht werden. Durch die E-Mail vom 12. Dezember 2013 schließlich wurde keine neue Rechtslage geschaffen, sondern lediglich der Wortlaut der Verpflichtung bestätigt.

(56)

Canadian Solar bestätigte in seiner nach der Anhörung übermittelten Stellungnahme, dass das Unternehmen im Jahr 2013 Module, die den Maßnahmen nicht unterlagen, eingeführt und zollrechtlich abgefertigt und anschließend gelagert habe; diese Module habe es an dieselben Abnehmer verkauft, an die das Unternehmen außerdem im selben Jahr die betroffene Ware verkauft habe; des Weiteren bestätigte Canadian Solar, dass der Wert der früheren Verkäufe höher als nur geringfügig sei. Zu dem Argument, dass Canadian Solar erst die erwähnten Module und dann nur die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft habe, merkt die Kommission an, dass die Verpflichtung keine Ausnahme aufgrund der Reihenfolge der Verkäufe enthält. Die Kommission weist dieses Vorbringen daher zurück.

(57)

Canadian Solar brachte weiter vor, dass es nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung Module von Erstausrüstern in begrenzten Mengen eingeführt und weiterverkauft hatte, diese Waren inzwischen aber nicht mehr für den Unionsmarkt einkaufe.

(58)

Das Unternehmen bestätigte sogar, dass die Erstausrüster-Strategie entwickelt wurde, um das Geschäftsmodell von Canadian Solar der Verpflichtung anzupassen, denn die Erstausrüster-Module wurden zum Verkauf von Modulen in Bausätzen herangezogen, wobei der Wert der übrigen im Bausatz enthaltenen Waren die in der Verpflichtung zugelassene Parallelverkaufsobergrenze übersteigt.

(59)

Darüber hinaus trug Canadian Solar vor, dass das Unternehmen keine Module von Erstausrüstern an Abnehmer verkauft habe, die unter die Verpflichtung fallende Module erwarben. Schließlich führte Canadian Solar an, die Verpflichtung verbiete den Verkauf von Modulen von Erstausrüstern nicht ausdrücklich.

(60)

Die Kommission weist diese Vorbringen zurück. Zwar trifft es zu, dass in der Verpflichtung vom Verkauf von Modulen von Erstausrüstern nicht ausdrücklich die Rede ist, solche Verkäufe sind allerdings, wie in Erwägungsgrund 19 dargelegt, auch nicht Gegenstand der Verpflichtung. Sie werden daher von der Kommission nicht überwacht.

(61)

Vielmehr wird in der Verpflichtung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Veränderung des Handelsgefüges gegenüber der Union, bei der das Vermeiden handelspolitischer Schutzmaßnahmen die einzige wirtschaftliche Rechtfertigung darstellt, gegen die Verpflichtung verstößt.

(62)

In diesem Zusammenhang stellten die von Canadian Solar getätigten Einfuhren von Erstausrüster-Modulen in die Union und deren Weiterverkäufe eine Veränderung des Handelsgefüges dar, mit der man das Handelsgefüge anpassen wollte, um die Bedingungen der Verpflichtung zu umgehen.

(63)

Außerdem ist in der Antidumpinggrundverordnung und der Antisubventionsgrundverordnung für die Bewertung einer Verletzung einer Verpflichtung kein Mindestprozentsatz der Verkäufe vorgeschrieben.

(64)

Deshalb hält die Kommission ihre Feststellung aufrecht, dass diese Verkäufe von Modulen von Erstausrüstern, selbst wenn sie dem Umfang nach begrenzt waren, die Überwachung der Verpflichtung von Canadian Solar praktisch unmöglich machten und darüber hinaus eine Verletzung der Verpflichtung darstellen, da sie das Handelsgefüge von Canadian Solar veränderten.

(65)

Canadian Solar argumentiert schließlich, dass das Unternehmen die anwendbaren Vorschriften stets einhielt und alle angemessenen Schritte unternahm, um die Verpflichtung ordnungsgemäß auszulegen und umzusetzen. Insbesondere betont Canadian Solar, dass das Unternehmen und seine Rechtsberater der Kommission und der CCCME mehr als 50 Anfragen unterbreiteten, um sich Klarheit über die Einhaltung der Verpflichtung durch Canadian Solar zu verschaffen, und dass das Unternehmen stets jeden Rat befolgte, den es erhielt.

(66)

Die Vorbringen von Canadian Solar ändern nichts an der allgemeinen Bewertung, dass bei einer Betrachtung sämtlicher Feststellungen Canadian Solar das Vertrauensverhältnis der Kommission bezüglich der Durchführbarkeit der Verpflichtung des Unternehmens verletzt hat; der Widerruf ist somit gerechtfertigt. Die Geschäftsstrategie von Canadian Solar war sogar darauf ausgerichtet, ungeachtet des Geistes der Verpflichtung und der Notwendigkeit, das Vertrauensverhältnis zu erhalten, den praktischen Geltungsbereich der Pflichten des Unternehmens im Rahmen der Verpflichtung auf ein Minimum zu reduzieren.

ii)   ET Solar

(67)

ET Solar stellte bei der Anhörung klar, dass das Unternehmen Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware, soweit sie Bestandteil eines Solarparks waren, nicht gemeldet hatte. Des Weiteren erläuterte ET Solar, dass viele der nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung getätigten Verkäufe Module betrafen, die zollrechtlich abgefertigt (aber nicht verkauft) waren und nicht unter die Maßnahmen fielen. Darüber hinaus erläuterte ET Solar einen Formatierungsfehler und eine weitere geringfügige Korrektur. Im Ergebnis erschien die Lücke zwischen den Verkäufen in den Büchern des Unternehmens und den gemeldeten Verkäufen marginal.

(68)

ET Solar bestätigte bei derselben Gelegenheit, dass das Unternehmen es tatsächlich unterließ, diese angeblich marginalen Verkaufsmengen an die Kommission zu melden, und dass beträchtliche Mengen an Solarmodulen, die den Maßnahmen nicht unterlagen, zwar zollrechtlich abgefertigt waren, aber vor dem Inkrafttreten der Verpflichtung nicht verkauft worden waren. Es wurde nicht erläutert, ob diese Verkäufe an dieselben Abnehmer erfolgten, an die später die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft wurde.

(69)

ET Solar brachte ferner vor, Verkäufe von Solarparks seien im Rahmen der Verpflichtung nicht verboten, da es sich bei diesen Anlagen um komplexe, integrierte Waren handele, die als eine Einheit zu behandeln seien und als solche nicht der Definition der „unter die Verpflichtung fallenden Ware“ entsprächen.

(70)

Daher ist ET Solar der Auffassung, dass die in der Verpflichtung für den Verkauf „anderer Waren“ zugelassene Parallelverkaufsobergrenze nicht für Verkäufe von Solarparks gilt und solche Verkäufe nicht gemeldet werden müssen. Gleichzeitig bekräftigte das Unternehmen, dass die gruppeninternen Verkäufe, zu denen die Einfuhren der unter die Verpflichtung fallenden Ware in die Union führen, gemeldet wurden.

(71)

Die Kommission weist diese Vorbringen von ET Solar aus folgenden Gründen zurück.

(72)

Der Umfang der Verletzung spielt keine Rolle. Wie in Erwägungsgrund 63 erwähnt, ist in der Antidumpinggrundverordnung und der Antisubventionsgrundverordnung für die Bewertung einer Verletzung einer Verpflichtung kein Mindestprozentsatz der Verkäufe vorgeschrieben.

(73)

Darüber hinaus sind die in Erwägungsgrund 67 erwähnten marginalen Mengen nicht vernachlässigbar, sondern entsprechen einer ansehnlichen Menge, die mehrere Container füllt. Ferner konnte ET Solar nicht ausschließen, dass erhebliche Mengen zollrechtlich abgefertigter, nicht den Maßnahmen unterliegender Solarmodule an dieselben Abnehmer verkauft wurden, die auch die unter die Verpflichtung fallende Ware erwarben; somit geht aus den Erklärungen von ET Solar hervor, dass auch gegen die Regeln zum Risiko von Ausgleichsgeschäften verstoßen wurde.

(74)

Die von ET Solar verkauften Solarparks bestehen hauptsächlich aus im Rahmen der Verpflichtung eingeführten Modulen. ET Solar musste die Verkäufe dieser Module gemäß der Verpflichtung melden. Außerdem ist in der Verpflichtung eindeutig und ohne Ausnahme vorgesehen, dass beim Verkauf „anderer Waren“ an denselben Abnehmer die Parallelverkaufsobergrenze nicht überschritten werden darf, damit das Risiko von Ausgleichsgeschäfte ausgeschlossen ist.

(75)

Daher hält die Kommission die Schlussfolgerung aufrecht, dass ET Solar die Verpflichtung verletzt hat, indem das Unternehmen Module an Solarparks verkaufte und diese Verkäufe nicht meldete. Infolgedessen hält die Kommission auch die Schlussfolgerungen bezüglich der Verletzung des MEP und der Undurchführbarkeit der Verpflichtung von ET Solar aufrecht.

iii)   ReneSola

(76)

ReneSola brachte vor, dass sein Geschäftsmodell, das sich bei der Herstellung von Modulen auf eigene Produktionskapazitäten in der VR China und auf ein ausgedehntes Netz unabhängiger Erstausrüster in Drittländern und in der Union stütze, nicht neu sei und bereits vor dem Inkrafttreten der Verpflichtung bestanden habe. Das Unternehmen argumentierte, ein solches Geschäftsmodell sei bis November 2014 nicht ausdrücklich verboten gewesen.

(77)

ReneSola brachte darüber hinaus vor, es sei zu der Zusage bereit, die von seinen Erstausrüstern in Drittländern hergestellten Module nicht auf dem Unionsmarkt zu verkaufen.

(78)

Das Unternehmen brachte allerdings sein Interesse daran zum Ausdruck, die Produktion der Erstausrüster in der Union für Verkäufe auf dem Unionsmarkt zu verwenden. ReneSola bot an, sich zur Vereinfachung seines Geschäftsmodells zu verpflichten, damit die Überwachung der Verpflichtung praktisch durchführbar wird.

(79)

Zur Vermeidung möglicher Ausgleichsgeschäfte bot ReneSola an, eine „interne Firewall“ zu entwickeln, die Verkäufe aus verschiedenen Quellen an dasselbe Unternehmen oder an Unternehmen derselben Gruppe sowie den Verkauf an eigene Projekte verhindert. ReneSola bot des Weiteren an, dafür zu sorgen, dass seine Erstausrüster in der Union mit der Kommission kooperieren.

(80)

Die Kommission weist diese Vorbringen aus folgenden Gründen zurück.

(81)

Die Überwachung eines derart ausgedehnten Geschäftsmodells mit Erstausrüstern bleibt, wie bereits in den Erwägungsgründen 26 bis 28 erläutert, praktisch unmöglich. Trotz der von ReneSola angebotenen Zusagen würde die Heranziehung eines Erstausrüsters in der Union die Überwachung der Verpflichtung undurchführbar machen. Die Tätigkeiten von Erstausrüstern, auch soweit sie in der Union operieren, fallen nicht unter die Verpflichtung und werden somit von der Kommission nicht überwacht.

(82)

Das Vorbringen von ReneSola bezüglich der „internen Firewall“ wurde nicht durch Beweise und weitere Erläuterungen untermauert. Ferner geht aus der im November 2014 abgegebenen Klarstellung nicht hervor, dass die von ReneSola geübte ausgedehnte Praxis der Heranziehung von Erstausrüstern die Verpflichtung nicht bereits zuvor undurchführbar gemacht hätte. Dies wird anschaulich durch folgende Tatsache: ReneSola bestreitet nicht, dass die Erstausrüster mit Sitz in Drittländern in ihrer Produktion zumindest teilweise Zellen mit Ursprung in der VR China verwenden, wie aus den von ReneSola vor dem Kontrollbesuch vorgelegten Daten hervorgeht. Dass Module, die diese Zellen enthalten, nicht in die Union geliefert wurden, ist praktisch nicht zu überwachen.

(83)

ReneSola legte des Weiteren zusätzliche Informationen über eine bestimmte Warensendung vor, zu der seine vierteljährlichen Berichte irreführende Informationen enthielten. Das Unternehmen brachte vor, dass dies unabsichtlich und aufgrund eines Missverständnisses der Verpflichtung sowie möglicherweise aus Nachlässigkeit geschehen sei. ReneSola machte außerdem geltend, die Umsetzung der Verpflichtung sei kompliziert, und behauptete, es gebe unterschiedliche Berichtspflichten bezüglich der Verpflichtungsbescheinigungen und der Rechnungen, und sowohl im Berichts- als auch im Berichtigungsverfahren seien mehrere Parteien involviert.

(84)

Die Kommission weist dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück.

(85)

ReneSola hat laut den Geschäftsunterlagen seines verbundenen Einführers die in seinen vierteljährlichen Berichten enthaltenen Angaben nicht berichtigt (Stornierung oder Änderung von Sendungen). Somit spiegeln die vierteljährlichen Berichte von ReneSola nicht die tatsächlichen Verkaufsgeschäfte wider.

(86)

ReneSola informierte die CCCME über den erheblichen Unterschied zwischen der gelieferten Menge und der entsprechenden Verpflichtungsbescheinigung erst nach dem Kontrollbesuch der Kommission vor Ort und bat auch erst zu diesem Zeitpunkt um Rat, wie in dieser Situation Abhilfe zu schaffen sei.

(87)

Deshalb hält die Kommission die Bewertung aufrecht, dass die Verpflichtung von ReneSola durch unvollständige und fehlerhafte Meldung von Verkäufen verletzt wurde.

iv)   Stellungnahmen anderer interessierter Parteien

(88)

Eine interessierte Partei verlangte von der Kommission den Widerruf der Verpflichtungsannahme für die drei ausführenden Hersteller, und zwar rückwirkend ab dem Tag der ersten dokumentierten Verletzung oder zumindest ab dem Beginn der Kontrollen, damit der dem Unionshaushalt aus der angeblichen Hinterziehung von Eingangsabgaben entstehende Schaden ausgeglichen werde.

(89)

Die Kommission weist dieses Ansinnen zurück, da es keine Grundlage dafür gibt, von den drei ausführenden Herstellern vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Verpflichtungsrechnungen für ungültig zu erklären, und somit auch keine Grundlage, die eine rückwirkende Erhebung von Zöllen rechtfertigen könnte.

(90)

Eine weitere interessierte Partei drängte die Kommission, vor der Geltung der Antidumping- und Ausgleichszölle eine Übergangsfrist einzuräumen, damit die Einführer bestehende vertragliche Vereinbarungen angemessen ausführen oder beenden und andere Anbieter ausfindig machen können.

(91)

Die Kommission weist dieses Ersuchen zurück, da nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung bei einem Widerruf der Verpflichtungsannahme die Antidumping- und Ausgleichszölle automatisch gelten; für eine Übergangsfrist besteht keine Rechtsgrundlage.

(92)

Darüber hinaus ist der Einführer sowohl für die Entrichtung der Einfuhrzölle als auch für die Ordnungsmäßigkeit der von ihm den Zollbehörden vorgelegten Dokumente verantwortlich. Die negativen Konsequenzen unrechtmäßiger Handlungen seiner Vertragspartner können nicht von der Union getragen werden. Die Möglichkeit, dass eine Preisverpflichtung widerrufen wird, ist ein Handelsrisiko, das zum Importgeschäft gehört.

v)   Schlussfolgerung

(93)

Trotz der dargelegten Vorbringen hält die Kommission ihre Feststellungen zu den für Canadian Solar, ET Solar und ReneSola ermittelten Verletzungen der Verpflichtung und zu deren Undurchführbarkeit aufrecht. Die Kommission hält auch die Schlussfolgerung aufrecht, dass die in den Erwägungsgründen 15 bis 32 aufgeführten Vorgehensweisen von Canadian Solar, ET Solar und ReneSola zusammen das Vertrauensverhältnis zu jedem dieser drei ausführenden Hersteller beeinträchtigt hat.

(94)

Dies allein rechtfertigt nach den Bedingungen der Verpflichtung den Widerruf der Verpflichtungsannahmen für diese drei ausführenden Hersteller.

H.   WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG UND ANWENDUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

(95)

Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Canadian Solar, ET Solar und ReneSola widerrufen wird.

(96)

Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Canadian Solar (TARIC-Zusatzcode: B805), ET Solar (TARIC-Zusatzcode: B819) und ReneSola (TARIC-Zusatzcode: B921) hergestellt wurde, automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(97)

Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung in Bezug auf i) CSI Solar Power (China) Inc., Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc., Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc. und CSI Cells Co. Ltd, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B805 gilt, ii) ET Solar Industry Limited und ET Energy Co. Ltd, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B819 gilt, und iii) Renesola Zhejiang Ltd und Renesola Jiangsu Ltd, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B921 gilt, wird hiermit widerrufen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd

Changzhou Youze Technology Co. Ltd

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

B791

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd

B810

Delsolar (Wujiang) Ltd

B792

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

B850

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd

Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd

B825

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co. Ltd

B842

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

B794

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

B845

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd

B851

MOTECH (SUZHOU) RENEWABLE ENERGY CO. LTD

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Huashun Solar Energy Technology Co. Ltd

B856

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai BYD Co. Ltd

BYD(Shangluo)Industrial Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

B875

Shanghai ST Solar Co. Ltd

Jiangsu ST Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co.Ltd

B878

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Leshan Topray Cell Co. Ltd

B880

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd

B796

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

B797

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co.Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD

B923


5.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/867 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,1

MA

78,9

MK

71,9

TN

138,3

TR

80,1

ZZ

83,1

0707 00 05

AL

34,4

MK

40,6

ZZ

37,5

0709 93 10

TR

120,5

ZZ

120,5

0805 50 10

AR

109,6

BO

145,2

BR

107,1

TR

67,0

ZA

166,3

ZZ

119,0

0808 10 80

AR

177,9

BR

100,9

CL

158,5

NZ

147,3

US

180,8

ZA

133,1

ZZ

149,8

0809 10 00

TR

283,7

ZZ

283,7

0809 29 00

US

525,9

ZZ

525,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.