ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 129

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
27. Mai 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/813 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/814 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/815 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pastel de Chaves (g.g.A.)]

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/816 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) (g.g.A.))

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/817 der Kommission vom 26. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

13

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304)  ( 1)

28

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/820 der Kommission vom 22. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373)  ( 1)

41

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1 des Stabilitäts- und Assoziatonsrates EU-Albanien vom 11. Mai 2015 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2015/821]

50

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen ( ABl. L 107 vom 25.4.2015 )

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


VERORDNUNG (EU) 2015/813 DES RATES

vom 26. Mai 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (2) werden die im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 27. März 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2213 (2015) angenommen, in der unter anderem bestimmte Änderungen der Kriterien für die Aufnahme in die Liste hinsichtlich der Reisebeschränkungen und der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen sind.

(3)

Der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinen Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates hat die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten und unter anderem dadurch, dass die Angaben zu den Organisationen näher ausgeführt, deren am 16. September 2011 eingefrorene Gelder weiterhin eingefroren bleiben.

(4)

Am 26. Mai 2015 wurde der Beschluss 2011/137/GASP durch den Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates (3) geändert, um die mit der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommenen Maßnahmen umzusetzen, und, um die Anwendung der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf andere, nicht in den Anhängen I, III oder VII des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführte Personen und Organisationen auszudehnen. Des Weiteren hat der Rat, gemäß den Erwägungsgründen 7 bis 12 des Beschlusses (GASP) 2015/818, die Kriterien für die Anwendung der Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführt sind, geändert.

(5)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die zum 16. September 2011 im Eigentum oder im Besitz der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden, und die sich zu dem genannten Zeitpunkt außerhalb Libyens befanden, bleiben eingefroren.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), den Nummern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014) oder Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.

(2)   Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und,

a)

die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft — unter Verletzung des Völkerrechts — auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen,

b)

die gegen die Bestimmungen der Resolution 1970 (2011), der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben,

c)

bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs Libyens ausgeht,

d)

die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen behindern oder untergraben, einschließlich

i)

der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen,

ii)

der Angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretungen in Libyen,

iii)

der Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen,

iv)

der Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitutionen und der Libyan National Oil Company oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen,

v)

der Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Artikel 1 dieser Verordnung verhängten Waffenembargos in Libyen,

vi)

als Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für oder im Namen oder auf Anweisung einer der oben genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder als Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden oder die sich unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, die in Anhang II oder III aufgeführt sind oder

e)

die während des ehemaligen Regimes von Muammar Al-Gaddafi in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.

(3)   Die Anhänge II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegebenen werden.

(4)   Die Anhänge II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss hinsichtlich des Anhangs II angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang II enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

(5)   Anhang VI enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.“

3.

In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte „Anhang II“ durch die Worte „Anhang II oder VI“ ersetzt.

Artikel 2

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 als Anhang VI angefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/818 des Rates vom 26. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 13 dieses Amtsblatts).


ANHANG

„ANHANG VI

Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4

1.

Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY (Libysche Investitionsbehörde)

alias: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) Früher bekannt als: k.A. Anschrift:1 Fateh Tower Office, No 99 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyenbenannt am:17. März 2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

2.

Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO

alias: k.A. früher bekannt als: k.A. Anschrift:Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyenbenannt am:17. März 2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.“


27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/814 DES RATES

vom 26. Mai 2015

zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 2. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erlassen.

(2)

Der mit der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates für Libyen hat die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.


ANHANG

„ANHANG II

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 1

A.   Personen

6.

Name: ABU ZAYD UMAR DORDA

Titel: k. A. Benennung: a) Funktion: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit b) Chef der Agentur für äußere Sicherheit Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

7.

Name: ABU BAKR YUNIS JABIR

Titel: Generalmajor Benennung: Funktion: Verteidigungsminister. Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011. Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

8.

Name: MATUQ MOHAMMED MATUQ

Titel: k. A. Benennung: Funktion: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Weitere Angaben

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an den Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

9.

Name: AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.

10.

Name: HANNIBAL MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum:20.9.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Algerien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

11.

Name: KHAMIS MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

12.

Name: MOHAMMED MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

13.

Name: MUAMMAR MOHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

14.

Name: MUTASSIM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

15.

Name: SAADI AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a) 27.5.1973 b) 1.1.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr. a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind.

16.

Name: SAIF AL-ARAB AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

17.

Name: SAIF AL-ISLAM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Benennung: Direktor, Gaddafi-Stiftung. Geburtsdatum:25.6.1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

18.

Name: 1. ABDULLAH AL-SENUSSI

Titel: Oberst Benennung: Direktor des militärischen Geheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948, Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10.1.2012, Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis: 10.1.2017). b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6.12.2011, Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.) benannt am:26.2.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

19.

Name: SAFIA FARKASH AL-BARASSI

Titel: k. A. Benennung: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1.1.1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman benannt am:24.6.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben:

Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen Militärgeheimdienstes.

20.

Name: ABDELHAFIZ ZLITNI

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) Derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:24.6.2011Sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Derzeit ist Zltini Chef der libyschen Zentralbank. Davor war er Präsident der Nationalen Ölgesellschaft. Die uns vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass er sich gegenwärtig darum bemüht, Gelder für das Regime zu beschaffen, um die Reserven der Zentralbank aufzufüllen, die bereits zur Unterstützung der derzeitigen Militärkampagne verwendet wurden.“


27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/815 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Pastel de Chaves (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Pastel de Chaves“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pastel de Chaves“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Pastel de Chaves“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 461 vom 20.12.2014, S. 46.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/816 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 5).

(3)  ABl. C 11 vom 15.1.2015, S. 24.


27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/817 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

64,0

MA

99,2

MK

89,9

TR

87,9

ZZ

85,3

0707 00 05

AL

36,9

MK

41,5

TR

105,8

ZZ

61,4

0709 93 10

TR

123,9

ZZ

123,9

0805 10 20

EG

49,3

MA

55,9

ZA

61,0

ZZ

55,4

0805 50 10

BO

147,7

BR

103,9

MA

111,5

TR

67,0

ZA

178,1

ZZ

121,6

0808 10 80

AR

102,5

BR

109,9

CL

156,3

NZ

155,6

US

232,9

UY

68,9

ZA

118,0

ZZ

134,9

0809 29 00

US

413,6

ZZ

413,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/13


BESCHLUSS (GASP) 2015/818 DES RATES

vom 26. Mai 2015

zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat seither wiederholt seine ernste Besorgnis über die sich verschlechternde Lage in Libyen und insbesondere die weitverbreitete Gewalt und Instabilität geäußert.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 27. August 2014 die Resolution (im Folgenden „UNSCR“) 2174 (2014) angenommen, die an seine früheren, seit der UNSCR 1970 (2011) angenommenen Resolutionen zu Libyen anknüpft. In der UNSCR 2174 (2014) werden die anhaltenden Kampfhandlungen durch bewaffnete Gruppen und die Aufstachelung zu Gewalt in Libyen verurteilt und weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen eingeführt, die Handlungen begangen oder unterstützt haben, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben.

(4)

Der Rat hat am 6. März 2015 den Beschluss (GASP) 2015/382 (2) erlassen, mit dem die Anwendung der Reisebeschränkungen und des Einfrierens von Vermögenswerten bei Personen und Organisationen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführt sind, auf Personen und Organisationen ausgeweitet wird, die Handlungen begangen oder unterstützt haben, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben.

(5)

Der Rat ist am 16. März 2015 zu dem Schluss gelangt, dass Libyen am Scheideweg steht. Er erinnerte daran, dass nur eine politische Lösung ein zukunftsfähiger Weg sein kann und einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in Libyen leisten kann, und wies unter anderem darauf hin, wie wichtig es ist, von Handlungen abzusehen, die die aktuellen Spaltungen verschärfen könnten.

(6)

Der Rat verurteilte zudem Maßnahmen zum Schaden nationaler Vermögenswerte, Finanzinstitute und natürlicher Ressourcen Libyens, die mit der Gefahr verbunden sind, dass das libysche Volk nicht von der nachhaltigen Entwicklung seines Landes profitieren kann.

(7)

Am 27. März 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2213 (2015) angenommen, in der unter anderem bestimmte Änderungen der Kriterien für die Aufnahme in die Liste hinsichtlich der Reisebeschränkungen und der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen sind.

(8)

Der mit der UNSCR 1970 (2011) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates hat die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, für die Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gelten.

(9)

Die Kriterien für die Anwendung der Reisebeschränkungen und der Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß der UNSCR 2213 (2015) sollten auch auf bestimmte andere nicht in den Anhängen I oder III des Beschlusses 2011/137/GASP erfasste Personen und Organisationen ausgedehnt werden.

(10)

Der Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens und der erfolgreiche Abschluss seines politischen Übergangs werden weiterhin unter anderem dadurch bedroht, dass die aktuellen Spaltungen von Personen und Organisationen verschärft werden, bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und auch dadurch, dass die meisten dieser Personen oder Organisationen für ihr Handeln nicht zur Rechenschaft gezogen wurden.

(11)

Eine Gefährdung geht auch von Personen und Organisationen aus, die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben.

(12)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Libyen und unter besonderer Berücksichtigung der oben dargelegten Gefahren sollten die Kriterien für die Anwendung der Reisebeschränkungen und des Einfrierens von Vermögenswerten bei Personen und Organisationen, die in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP aufgeführt sind, geändert werden.

(13)

Der Beschluss 2011/137/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte dieser Änderungen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/137/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011), Nummer 23 der UNSCR 1973 (2011), Nummer 4 der UNSCR 2174 (2014) und Nummer 11 der UNSCR 2213 (2015) benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen,

a)

die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder von in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handelnden Personen;

b)

bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;

c)

die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii)

Angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretung in Libyen;

iii)

die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;

iv)

die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company, oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;

v)

die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der UNSCR1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos;

vi)

das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation;

d)

die staatliche Gelder Libyens, die während des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen veruntreut wurden, besitzen oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,

gemäß der Auflistung in Anhang II.

(3)   Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass

a)

die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind oder

b)

eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Libyen und der Stabilität in der Region fördern würde.

(5)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)

die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder

b)

ein Mitgliedstaat im Einzelfall feststellt, dass die betreffende Einreise oder Durchreise erforderlich ist, um Frieden und Stabilität in Libyen zu fördern, und den Ausschuss binnen 48 Stunden nach einer entsprechenden Feststellung darüber unterrichtet.

(6)   Absatz 2 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,

b)

wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht oder

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(7)   Absatz 6 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.

(8)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(9)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Libyen unmittelbar gefördert werden.

(10)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 9 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(11)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 6, 7 und 9 den in den Anhängen I oder II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der UNSCR 1973 (2011), Nummer 4 der UNSCR 2174 (2014) und Nummer 11 der UNSCR 2213 (2015) benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang III befinden, werden eingefroren.

(2)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen und Organisationen,

a)

die an der Anordnung, Kontrolle oder anderweitigen Steuerung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen beteiligt sind oder sich mitschuldig machen, auch indem sie sich an der Planung, Befehligung, Anordnung oder Durchführung völkerrechtswidriger Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder zivile Einrichtungen, einschließlich Bombardierungen aus der Luft, beteiligen oder sich mitschuldig machen, oder der libyschen Behörden, oder der Personen und Organisationen, die gegen die Bestimmungen der UNSCR 1970 (2011) oder dieses Beschlusses verstoßen haben oder anderen bei Verstößen dagegen behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen, oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen, oder in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen;

b)

bei denen festgestellt wurde, dass sie an der repressiven Politik des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen beteiligt oder seinerzeit anderweitig mit diesem Regime verbunden waren, und von denen eine anhaltende Bedrohung für den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs ausgeht;

c)

die Handlungen begehen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben, einschließlich durch

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Libyen, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen, oder von Handlungen in Libyen, die Menschenrechtsverletzungen darstellen;

ii)

Angriffe auf jeden Flug-, Binnen- oder Seehafen in Libyen oder gegen eine libysche staatliche Einrichtung oder Anlage sowie gegen jede ausländische Vertretung in Libyen;

iii)

die Bereitstellung von Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke durch die illegale Ausbeutung von Rohöl oder von anderen natürlichen Ressourcen in Libyen;

iv)

die Bedrohung oder Nötigung libyscher staatlicher Finanzinstitute und der Libyan National Oil Company oder die Begehung von Handlungen, die zu einer Veruntreuung staatlicher Gelder Libyens führen können oder führen;

v)

die Verletzung oder Beihilfe zur Umgehung der Bestimmungen des gemäß der UNSCR 1970 (2011) und Artikel 1 dieses Beschlusses verhängten Waffenembargos in Libyen;

vi)

das Tätigwerden für oder im Namen oder auf Anweisung einer auf der Liste stehenden Person oder Organisation,

d)

die während des ehemaligen Regimes von Muammar AL-GADDAFI in Libyen veruntreute staatliche Gelder Libyens halten oder kontrollieren, die dazu verwendet werden könnten, den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens zu bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs zu behindern oder zu untergraben,

gemäß der Auflistung in Anhang IV befinden, werden eingefroren.

(3)   Sämtliche zum 16. September 2011 eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der in Anhang VI aufgelisteten Organisationen befinden, bleiben eingefroren.

(4)   Den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(5)   Das Verbot, Personen oder Organisationen nach Absatz 2 Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, steht, insoweit es für Hafenbehörden gilt, bis zum 15. Juli 2011 der Ausführung von vor dem 7. Juni 2011 geschlossenen Verträgen nicht entgegen, mit Ausnahme der Verträge, die Erdöl, Erdgas und Raffinerieerzeugnisse betreffen.

(6)   Ausnahmen können für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen gemacht werden, die

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(7)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Ausschuss zuvor gegebenenfalls mit und dieser ist damit einverstanden, oder

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Annahme der UNSCR 1970 (2011) eingetreten wurde, nicht eine Person oder Organisation nach Absatz 1 oder 2 begünstigt und dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mitgeteilt wurde.

(8)   Bei Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die zu humanitären Zwecken erforderlich sind, wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, Versorgung mit Elektrizität, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen.

(9)   Bei in Absatz 3 aufgeführten Organisationen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt, den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für einen oder mehrere der nachstehenden Zwecke zu genehmigen, und der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen:

i)

humanitäre Bedürfnisse;

ii)

Kraftstoff, Elektrizität und Wasser für die rein zivile Nutzung;

iii)

Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen;

iv)

Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder

v)

Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss mitgeteilt, dass diese Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen weder zur Verfügung gestellt noch zugute kommen werden;

c)

der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden vorab zur Verwendung solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen konsultiert;

d)

der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden über die nach diesem Absatz gemachte Mitteilung informiert, und die libyschen Behörden haben innerhalb von fünf Arbeitstagen keinen Einspruch gegen die Freigabe solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen eingelegt.

(10)   Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass eine in der Liste genannte Person oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach Absatz 1 oder 2 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(11)   Absatz 3 schließt nicht aus, dass eine darin aufgeführte Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Organisation in die Liste entsprechend diesem Beschluss geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Organisationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(12)   In Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen und abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 2 genannte Person oder Organisation in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III oder IV aufgeführte Person oder Organisation; und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(13)   Absatz 4 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum entstanden sind, ab dem diese Konten diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen oder

c)

Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Personen und Organisationen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 oder 2 fallen.“

3.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat ändert die Anhänge I, III, V und VI entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Ausschusses.“

4.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine Person oder Organisation anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.“

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I, III und VI vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I, II, III, IV und VI enthalten, soweit verfügbar, auch die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind und die für die Anhänge I, III und VI vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss vorgelegt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, III und VI enthalten ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Ausschuss.“

6.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.“

7.

Anhang I des Beschlusses 2011/137/GASP wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

8.

In Anhang II des Beschlusses 2011/137/GASP erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Liste der Personen gemäß Artikel 5 Absatz 2“

.

9.

Anhang III des Beschlusses 2011/137/GASP wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

10.

In Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 6 Absatz 2“

.

11.

Anhang III dieses Beschlusses wird als Anhang VI in den Beschluss 2011/137/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/382 des Rates vom 6. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 38).


ANHANG I

„ANHANG I

LISTE DER PERSONEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

A.   Personen

1.

Name: ABDULQADER MOHAMMED AL-BAGHDADI

Titel: Dr. Funktion: Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees Geburtsdatum:1.7.1950Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B010574 nationale Kennnummer: k. A. Anschrift: Tunesien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Gefängnis in Tunesien.) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Al-Baghdadi wurde am 26. Februar 2011 vom UNSCR gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als ‚Chef des Verbindungsbüros der Revolutionskomitees‘ benannt.

Weitere Angaben

Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

2.

Name: ABDULQADER YUSEF DIBRI

Titel: k. A. Funktion: Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi Geburtsdatum: 1946 Geburtsort: Houn, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Dibri wurde am 26. Februar 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als ‚Chef der persönlichen Sicherheitsgarde von Muammar Al-Gaddafi‘ benannt.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten.

3.

Name: SAYYID MOHAMMED QADHAF AL-DAM

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A, Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Qadhaf Al-dam wurde am 26. Februar 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als ‚Cousin von Muammar Al-Gaddafi‘ benannt.

Weitere Angaben

In den achtziger Jahren war Sayyid an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmaßlich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war.

4.

Name: QUREN SALIH QUREN AL QADHAFI

Titel: k. A. Funktion: Libyscher Botschafter in Tschad Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: Akrin Saleh Akrin (Image) ungesicherter Aliasname: k. A., Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Ägypten benannt am:17.3.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Al Qadhafi wurde am 17. März 2011 gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 in seiner Eigenschaft als ‚Libyscher Botschafter in Tschad‘ benannt.

Weitere Angaben

Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für

5.

Name: AMID HUSAIN AL KUNI

Titel: Oberst Funktion: Gouverneur von Ghat (Südlibyen) Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Südlibyen) benannt am:17.3.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot).

Weitere Angaben

Direkt an der Rekrutierung von Söldnern beteiligt.

6.

Name: ABU ZAYD UMAR DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Position: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef der Agentur für äußere Sicherheit Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

7.

Name: ABU BAKR YUNIS JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Position: Verteidigungsminister Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

8.

Name: MATUQ MOHAMMED MATUQ

Titel: k. A. Funktion: Position: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Weitere Angaben

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an den Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

9.

Name: AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.

10.

Name: HANNIBAL MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:20.9.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Algerien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

11.

Name: KHAMIS MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

12.

Name: MOHAMMED MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

13.

Name: MUAMMAR MOHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A, Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

14.

Name: MUTASSIM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

15.

Name: SAADI AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a)27.5.1973b)1.1.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen, gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr. a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

16.

Name: SAIF AL-ARAB AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

17.

Name: SAIF AL-ISLAM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung, Geburtsdatum:25.6.1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

18.

Name: 1. ABDULLAH AL-SENUSSI

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948, Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10.1.2012, Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis: 10. Januar 2017.) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6.12.2011, Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot), Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

19.

Name: SAFIA FARKASH AL-BARASSI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1.1.1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman benannt am:24.6.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen Militärgeheimdienstes.

20.

Name: ABDELHAFIZ ZLITNI

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:24.6.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Derzeit ist Zltini Chef der libyschen Zentralbank. Davor war er Präsident der Nationalen Ölgesellschaft. Die uns vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass er sich gegenwärtig darum bemüht, Gelder für das Regime zu beschaffen, um die Reserven der Zentralbank aufzufüllen, die bereits zur Unterstützung der derzeitigen Militärkampagne verwendet wurden.“


ANHANG II

„ANHANG III

LISTE DER PERSONEN UND ORGANISATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1

A.   Personen

6.

Name: ABU ZAYD UMAR DORDA

Titel: k. A. Funktion: a) Position: Direktor, Organisation für äußere Sicherheit. b) Chef der Agentur für äußere Sicherheit Geburtsdatum: k. A. Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (Vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Regimetreu. Chef der Agentur für äußere Sicherheit.

7.

Name: ABU BAKR YUNIS JABIR

Titel: Generalmajor Funktion: Position: Verteidigungsminister Geburtsdatum: 1952 Geburtsort: Jalo, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

8.

Name: MATUQ MOHAMMED MATUQ

Titel: k. A. Funktion: Position: Sekretär für Versorgungseinrichtungen Geburtsdatum: 1956 Geburtsort: Khoms, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: unbekannt, vermutlich gefangen genommen.

Weitere Angaben

Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an den Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmaßnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt.

9.

Name: AISHA MUAMMAR MUHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: Aisha Muhammed Abdul Salam (Reisepass-Nr.: 215215) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 428720 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Verstoß gegen Reiseverbot gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 wie im Zwischenbericht 2013 der Sachverständigengruppe zu Libyen dargelegt.

10.

Name: HANNIBAL MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum:20.9.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B/002210 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Algerien (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Algerien) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

11.

Name: KHAMIS MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1978 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

12.

Name: MOHAMMED MUAMMAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1970 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman (vermuteter Status/Aufenthaltsort: Sultanat Oman) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

13.

Name: MUAMMAR MOHAMMED ABU MINYAR AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Revolutionsführer, Oberkommandierender der Streitkräfte Geburtsdatum: 1942 Geburtsort: Sirte, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A, Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: VN-Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Verantwortlich für die Anordnung der Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen.

14.

Name: MUTASSIM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Nationaler Sicherheitsberater Geburtsdatum: 1976 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

15.

Name: SAADI AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Oberbefehlshaber von Sondereinheiten Geburtsdatum: a)27.5.1973b)1.1.1975Geburtsort: Tripolis, Libyen, gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: a) 014797 b) 524521 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (in Gewahrsam) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Befehlshaber von an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligten Militäreinheiten.

16.

Name: SAIF AL-ARAB AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: 1982 Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot). Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten). Vermuteter Status/Aufenthaltsort: verstorben.

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden.

17.

Name: SAIF AL-ISLAM AL-GADDAFI

Titel: k. A. Funktion: Direktor, Gaddafi-Stiftung, Geburtsdatum:25.6.1972Geburtsort: Tripolis, Libyen gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: B014995 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 und 17 der Resolution 1970 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Eng mit dem Regime verbunden. Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird.

18.

Name: 1. ABDULLAH AL-SENUSSI

Titel: Oberst Funktion: Direktor des Militärgeheimdienstes Geburtsdatum: 1949 Geburtsort: Sudan gesicherter Aliasname: a) Abdoullah Ould Ahmed (Reisepass-Nr.: B0515260; Geburtsdatum: 1948, Geburtsort: Anefif (Kidal), Mali; Ausstellungsdatum: 10.1.2012, Ausstellungsort: Bamako, Mali; gültig bis: 10. Januar 2017.) b) Abdoullah Ould Ahmed (Mali-Ausweisnummer 073/SPICRE; Geburtsort: Anefif, Mali; Ausstellungsdatum: 6.12.2011, Ausstellungsort: Essouck, Mali) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Libyen (vermuteter Status/Aufenthaltsort: in Gewahrsam in Libyen.) benannt am:26.2.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 (Reiseverbot), Benennung am 17. März 2011 gemäß Nummer 17 der Resolution 1970 (Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu-Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Muammar AL-GADDAFI.

19.

Name: SAFIA FARKASH AL-BARASSI

Titel: k. A. Funktion: k. A. Geburtsdatum: ca. 1952 Geburtsort: Al Bayda, Libyen gesicherter Aliasname: Safia Farkash Mohammed Al-Hadad, geboren am 1.1.1953 (Oman Reisepass-Nr. 03825239) ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: 03825239 nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: Sultanat Oman benannt am:24.6.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beträchtliches persönliches Vermögen, das für Zwecke des Regimes verwendet werden könnte. Ihre Schwester Fatima FARKASH ist die Ehefrau von ABDALLAH SANUSSI, dem Leiter des libyschen Militärgeheimdienstes.

20.

Name: ABDELHAFIZ ZLITNI

Titel: k. A. Funktion: a) Minister für Planung und Finanzen der Regierung von Oberst Al-Gaddafi. b) Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen c) derzeit Chef der libyschen Zentralbank Geburtsdatum: 1935 Geburtsort: k. A. gesicherter Aliasname: k. A. ungesicherter Aliasname: k. A. Staatsangehörigkeit: k. A. Reisepass-Nr.: k. A. nationale Kennziffer: k. A. Anschrift: k. A. benannt am:24.6.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 15 der Resolution 1970 und Nummer 19 der Resolution 1973 (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Weitere Angaben

Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. Sekretär des Allgemeinen Volkskomitees für Planung und Finanzen. Derzeit ist Zltini Chef der libyschen Zentralbank. Davor war er Präsident der Nationalen Ölgesellschaft. Die uns vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass er sich gegenwärtig darum bemüht, Gelder für das Regime zu beschaffen, um die Reserven der Zentralbank aufzufüllen, die bereits zur Unterstützung der derzeitigen Militärkampagne verwendet wurden.“


ANHANG III

„ANLAGE VI

LISTE DER ORGANISATIONEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3

1.

Name: LIBYAN INVESTMENT AUTHORITY

Aliasname: Libyan Foreign Investment Company (LFIC) früherer Aliasname: k. A. Anschrift:1 Fateh Tower Office No. 99, 22nd Floor, Borgaida Street, Tripolis, 1103 Libyenbenannt am:17.3.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.

2.

Name: LIBYAN AFRICA INVESTMENT PORTFOLIO

Aliasname: k. A. früherer Aliasname: k. A. Anschrift:Jamahiriya Street, LAP Building, PO Box 91330, Tripolis, Libyenbenannt am:17.3.2011sonstige Angaben: Benennung gemäß Nummer 17 der Resolution 1973 in der gemäß Nummer 15 der Resolution 2009 am 16. September geänderten Fassung.

Weitere Angaben

Unter der Kontrolle von Muammar Al-Gaddafi und seiner Familie und potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes.“


27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/819 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2015

über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Rindern und Schweinen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 oder 2, wie in Anhang F festgelegt, beigefügt sein muss.

(2)

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG wurde vor Kurzem durch den Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission (2) unter anderem dahin gehend geändert, dass ein Format der Mustergesundheitsbescheinigungen an das vereinheitlichte Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (3) angepasst wurde.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist für Rinder ein Pass mit den Angaben mitzuführen, die in der nach Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG im Herkunftsmitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank erfasst sind, es sei denn, der Herkunftsmitgliedstaat betreibt mit dem Bestimmungsmitgliedstaat einen elektronischen Datenaustausch über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Artikel 5 der genannten Verordnung.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission (5) kann für unter vier Wochen alte Kälber während der Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat ein provisorisches Begleitpapier mitgeführt werden, das mindestens die Angaben in Absatz 1 des genannten Artikels in einem von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats genehmigten Format enthalten muss.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben die Kommission über Probleme im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand informiert, der dadurch entsteht, dass in Feld I.31 einer Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Rindern spezifische Angaben, zum Beispiel Geburtsdatum und Geschlecht der Tiere einer Sendung, gemacht werden müssen. Aus diesem Grund und da die fraglichen Angaben bereits in den Identifizierungsdokumenten enthalten sind, die einer Sendung mit Rindern — zusätzlich zur Gesundheitsbescheinigung — beigefügt sein müssen, sollten die betreffenden Angaben in dem genannten Feld entfallen und die zugehörigen Beschreibungen in den Erläuterungen dieser Mustergesundheitsbescheinigung entsprechend geändert werden.

(6)

Darüber hinaus wurde von den Mitgliedstaaten gewünscht, eine Angabe zum Geschlecht der Tiere in Feld I.31 einer Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Schweinen zu streichen, da diese Angabe in der Musterbescheinigung gemäß Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG — vor der Änderung durch den Durchführungsbeschluss 2014/798/EU — nicht erforderlich war. Deshalb ist es zweckmäßig, diese Angabe in dem genannten Feld zu streichen und die zugehörige Beschreibung in den Erläuterungen der Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Schweinen entsprechend zu ändern.

(7)

Damit der Verwaltungsaufwand für den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin weiter verringert wird, sollte außerdem die Angabe zur Art der gehandelten Tiere in Feld I.31 beider Mustergesundheitsbescheinigungen in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG entfallen, da diese Angabe bereits in Feld I.19 der betreffenden Musterbescheinigungen enthalten ist.

(8)

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 50).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65).


ANHANG

„ANHANG F

MUSTER 1

Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtrinder

Image

Text von Bild

EUROPÄISCHE UNION

Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a. Lokale Bezugsnummer

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.6. Nr(n). der zugehörigen Original-bescheinigungen

Nr(n). der Begleitdokumente

I.7. Händler

Name Zulassungsnummer

I.8. Herkunfts-land

ISO-Code

I.9. Herkunfts-region

Code

I.10. Bestimmungs-land

ISO-Code

I.11. Bestimmungs-region

Code

I.12. Herkunftsort

Haltungsbetrieb Sammelstelle

Händlerbetrieb

Name Zulassungs-/Registriernummer

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Bestimmungsort

Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb Verarbeitungsbetrieb

Name Zulassungsnummer

Anschrift

Postleitzahl

I.14. Verladeort

Postleitzahl

I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.16. Transportmittel

Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug Andere

Kennzeichnung

Nummer(n)

I.17. Transportunternehmen

Name Zulassungsnummer (4)

Anschrift

Postleitzahl Mitgliedstaat

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Warencode (KN-Code)

0102

I.20. Menge

I.21.

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben-/Containernummer

I.24.

I.25. Waren zertifiziert für

Zucht Nutzung Schlachtung

I.26. Durchfuhr durch ein Drittland

Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle

I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat ISO-Code

Mitgliedstaat ISO-Code

Mitgliedstaat ISO-Code

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Text von Bild

I.28. Ausfuhr

Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

I.29. Geschätzte Transportdauer

I.30. Transportplan

Ja Nein

I.31. Identifizierung der Tiere

Amtliche Kennzeichnung Passnummer

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Text von Bild

Europäische Union

64/432 F1 Rinder

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

(1) entweder [Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind und die in Teil I bezeichneten Tiere insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:]

(1) (2) oder [Gestützt auf die Angaben in einem amtlichen Dokument oder einer Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B von dem/der für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin ausgefüllt wurden, bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin hiermit, dass alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind und die in Teil I bezeichneten Tiere insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:]

II.1. Abschnitt A

II.1.1. Die Tiere kommen aus einem Herkunftsbetrieb bzw. aus Herkunftsbetrieben und aus einem Herkunftsgebiet bzw. aus Herkunftsgebieten, der/die/das weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht wegen Rinderseuchen gesperrt ist/sind oder Beschränkungen unterliegt/unterliegen.

(1) entweder [II.1.2. Es handelt sich um Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken bestimmt sind, und

II.1.2.1. sie wurden — soweit feststellbar — in den letzten 30 Tagen oder, falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gehalten, wobei in diesem Zeitraum keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diese(n) Betrieb(e) eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren im Betrieb bzw. in den Betrieben getrennt gehalten;

II.1.2.2. sie kommen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, der/die amtlich anerkannt tuberkulosefrei ist/sind, und

(1) entweder [II.1.2.2.1. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, der/das über ein mit dem Durchführungsbeschluss …/…/EU (insert number) der Kommission genehmigtes Überwachungsnetz verfügt;]

(1) und/oder [II.1.2.2.2. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, dem durch den Beschluss …/…/… (insert number) der Kommission der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit gemäß Anhang A Abschnitt I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde;]

(1) und/oder [II.1.2.2.3. die Tiere sind weniger als sechs Wochen alt;]

(1) und/oder [II.1.2.2.4. die Tiere sind sechs Wochen alt oder älter und wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb mit negativem Befund gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/432/EWG auf Tuberkulose getestet, und zwar am (insert date);]

II.1.2.3. sie kommen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, der/die amtlich anerkannt brucellosefrei ist/sind, und

(1) entweder [II.1.2.3.1. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, der/das über ein mit dem Durchführungsbeschluss …/…/EU (insert number) der Kommission genehmigtes Überwachungsnetz verfügt;]

(1) und/oder [II.1.2.3.2. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, dem durch den Beschluss …/…/… (insert number) der Kommission der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit gemäß Anhang A Abschnitt II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde;]

Teil II: Bescheinigung

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Text von Bild

Europäische Union

64/432 F1 Rinder

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

(1) und/oder [II.1.2.3.3. die Tiere sind kastriert und/oder weniger als zwölf Monate alt;]

(1) und/oder [II.1.2.3.4. die Tiere sind zwölf Monate alt oder älter und wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb mit negativem Befund gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG auf Brucellose getestet, und zwar am (insert date);]

II.1.2.4. sie kommen aus einem Bestand bzw. aus Beständen, der/die amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose ist/sind, und

(1) entweder [II.1.2.4.1. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, der/das über ein mit dem Durchführungsbeschluss …/…/EU (insert number) der Kommission genehmigtes Überwachungsnetz verfügt;]

(1) und/oder [II.1.2.4.2. der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, dem durch den Beschluss …/…/… (insert number) der Kommission der Status der amtlich anerkannten Freiheit von enzootischer Rinderleukose gemäß Anhang D Kapitel I Buchstabe E der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde;]

(1) und/oder [II.1.2.4.3. die Tiere sind weniger als zwölf Monate alt;]

(1) und/oder [II.1.2.4.4. die Tiere sind zwölf Monate alt oder älter und wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Abtransport aus dem Herkunftsbetrieb mit negativem Befund gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG auf enzootische Rinderleukose getestet, und zwar am (insert date).]]

(1) oder [II.1.2. Es handelt sich um Schlachttiere aus Beständen, die amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose sind, und

(1) entweder [II.1.2.1. sie kommen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen;]]

(1) und/oder [II.1.2.2. sie sind kastriert.]]

II.2. Abschnitt B

Die Beschreibung der Sendung in diesem Abschnitt entspricht den Angaben in den Feldern I.15, I.16 (3), I.17 (3), I.20 und I.31.

(4) [II.3. Abschnitt C

II.3.1. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Abtransport am (insert date) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG kontrolliert und wiesen keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit auf.

II.3.2. Die Tiere kommen aus dem Betrieb bzw. den Betrieben und — falls zutreffend — einer zugelassenen Sammelstelle sowie aus dem Gebiet bzw. den Gebieten, der/die/das weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht wegen Rinderseuchen gesperrt ist/sind oder Beschränkungen unterliegt/unterliegen.

(1) [II.3.3. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien bezüglich infektiöser boviner Rhinotracheitis gemäß Artikel … (insert article number) des Beschlusses …/…/… (insert number) der Kommission.]

II.3.4. Die Tiere verblieben höchstens sechs Tage in der zugelassenen Sammelstelle.

II.3.5. Die Beförderung der Tiere erfolgt in Transportmitteln, die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können, und die unmittelbar nach der Beförderung der Tiere sowie — falls erforderlich — vor dem Verladen der Tiere mit Desinfektionsmitteln, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind, gereinigt und desinfiziert werden.

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Europäische Union

64/432 F1 Rinder

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

(5) (6) II.3.6. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am (insert date), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.

II.3.7. Diese Bescheinigung

(1) entweder [II.3.7.1. gilt zehn Tage lang ab dem Datum der Kontrolle im Herkunftsbetrieb oder in der zugelassenen Sammelstelle im Herkunftsmitgliedstaat;]

(1) oder [II.3.7.1. ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG bis zum(insert date) gültig.]]

Erläuterungen

— Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind wie folgt abzustempeln und zu unterzeichnen:

— entweder von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs, sofern nicht identisch mit dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin, der/die Abschnitt C unterzeichnet; oder

— von dem zugelassenen Tierarzt/der zugelassenen Tierärztin des Herkunftsbetriebs, sofern der Herkunftsmitgliedstaat ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet hat; oder

— von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin, der/die zum Zeitpunkt des Abtransports der Tiere für die zugelassene Sammelstelle zuständig ist.

— Abschnitt C ist abzustempeln und zu unterzeichnen von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin

— des Herkunftsbetriebs oder

— der im Herkunftsmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Sammelstelle oder

— der in einem Durchfuhrmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Sammelstelle beim Ausstellen der Bescheinigung für den Versand der Tiere in den Bestimmungsmitgliedstaat.

Teil I:

— Feld I.6: Die Seriennummer(n) der Gesundheitsbescheinigung(en) angeben, die am Tag der Gesundheitskontrolle in dem/den Herkunftsbetrieb(en) in dem/den Herkunftsmitgliedstaat(en) ausgestellt wurde(n) und den Tieren der Sendung beiliegt/beiliegen, für die diese Gesundheitsbescheinigung in einer Sammelstelle im Durchfuhrmitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG ausgestellt wird.

— Feld I.7: Gegebenenfalls ausfüllen.

— Feld I.12: Händlerbetrieb nur im Fall von Schlachttieren als Herkunftsort angeben.

— Feld I.13: Im Fall von Schlachttieren entweder Sammelstelle oder Verarbeitungsbetrieb als Bestimmungsort angeben, wie in Artikel 7 der Richtlinie 64/432/EWG festgelegt.

— Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angeben.

— Feld I.31: Amtliche Kennzeichnung: Für jedes Tier in der Sendung ist der individuelle Identifizierungscode gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 anzugeben, der auf dem sichtbaren Kennzeichnungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 angezeigt wird.

Passnummer: Genehmigt die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 provisorische Begleitpapiere für weniger als vier Wochen alte Tiere, so ist für jedes Tier in der Sendung die Nummer des provisorischen Begleitpapiers anzugeben. Bei Tieren, für die ein gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ausgestellter Pass mitgeführt wird, ist die Angabe der Passnummer fakultativ.

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Europäische Union

64/432 F1 Rinder

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

Teil II:

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin in der Sammelstelle nach der Dokumentenprüfung und der Identitätskontrolle der mit einem amtlichen Dokument oder einer Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B ausgefüllt sind, eintreffenden Tiere zu unterzeichnen; andernfalls ist dieser Punkt zu streichen.

(3) Angeben, wenn der Transportweg 65 km überschreitet.

(4) Streichen, wenn die Bescheinigung zur Verbringung von Tieren innerhalb des Herkunftsmitgliedstaats verwendet wird und nur die Abschnitte A und B ausgefüllt und unterzeichnet sind.

(5) Wenn eine Sendung in einer Sammelstelle zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt das Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, als das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.

(6) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihren Pflichten in Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.

— Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

— Die erforderlichen Angaben dieser Bescheinigung sind am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch 24 Stunden danach, in TRACES einzugeben.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit:

Datum: Unterschrift:

Stempel:

MUSTER 2

Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtschweine

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EUROPÄISCHE UNION

Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a. Lokale Bezugsnummer

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger

Name

Anschrift

Postleitzahl

I.6. Nr(n). der zugehörigen Original-bescheinigungen

Nr(n). der Begleitdokumente

I.7. Händler

Name Zulassungsnummer

I.8. Herkunfts-land

ISO-Code

I.9. Herkunfts-region

Code

I.10. Bestimmungs-land

ISO-Code

I.11. Bestimmungs-region

Code

I.12. Herkunftsort

Haltungsbetrieb Sammelstelle

Händlerbetrieb

Name Zulassungs-/Registriernummer

Anschrift

Postleitzahl

I.13. Bestimmungsort

Haltungsbetrieb Sammelstelle Händlerbetrieb Verarbeitungsbetrieb

Name Zulassungsnummer

Anschrift

Postleitzahl

I.14. Verladeort

Postleitzahl

I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.16. Transportmittel

Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon

Straßenfahrzeug Andere

Kennzeichnung

Nummer(n)

I.17. Transportunternehmen

Name Zulassungsnummer

Anschrift

Postleitzahl Mitgliedstaat

I.18. Beschreibung der Ware

I.19. Warencode (KN-Code)

0103

I.20. Menge

I.21.

I.22. Anzahl Packstücke

I.23. Plomben-/Containernummer

I.24.

I.25. Waren zertifiziert für

Zucht Nutzung Schlachtung

I.26. Durchfuhr durch ein Drittland

Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle

I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten

Mitgliedstaat ISO-Code

Mitgliedstaat ISO-Code

Mitgliedstaat ISO-Code

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Text von Bild

I.28. Ausfuhr

Drittland ISO-Code

Ausgangsstelle Code

I.29. Geschätzte Transportdauer

I.30. Transportplan

Ja Nein

I.31. Identifizierung der Tiere

Amtliche Kennzeichnung Alter der lebenden Tiere

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Text von Bild

Europäische Union

64/432 F2 Schweine

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

(1) entweder [Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt hiermit, dass alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind und die in Teil I bezeichneten Tiere insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:]

(1) (2) oder [Gestützt auf die Angaben in einem amtlichen Dokument oder einer Bescheinigung, in der die Abschnitte A und B von dem/der für den Herkunftsbetrieb zuständigen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt/Tierärztin ausgefüllt wurden, bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin hiermit, dass alle geltenden Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind und die in Teil I bezeichneten Tiere insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:]

II.1. Abschnitt A

II.1.1. Die Tiere kommen aus einem Herkunftsbetrieb bzw. aus Herkunftsbetrieben und aus einem Gebiet bzw. aus Gebieten, der/die/das weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht wegen Schweineseuchen gesperrt ist/sind oder Beschränkungen unterliegt/unterliegen;

(1) und [der Betrieb bzw. die Betriebe befindet/befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, der/das über ein mit dem Durchführungsbeschluss …/…/EU (insert number) der Kommission genehmigtes Überwachungsnetz verfügt.]

(1) entweder [II.1.2. Es handelt sich um Schweine zu Zucht- oder Nutzzwecken gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 64/432/EWG, die — soweit feststellbar — in den letzten 30 Tagen oder, falls die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, von Geburt an im Herkunftsbetrieb bzw. in den Herkunftsbetrieben gehalten wurden, wobei in diesem Zeitraum keine aus einem Drittland eingeführten Tiere in diese(n) Betrieb(e) eingestellt worden sind, es sei denn, sie wurden von allen anderen Tieren im Betrieb bzw. in den Betrieben getrennt gehalten.]

(1) oder [II.1.2. Es handelt sich um Schlachtschweine gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 64/432/EWG.]

(1) [II.1.3. Es handelt sich um Hausschweine zu Zucht- oder Nutzzwecken aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005, und die Tiere haben keine Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG durchlaufen, die nicht den Anforderungen des Anhangs IV Kapitel I Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 entspricht.]

(1) [II.1.3. Es handelt sich um Hausschweine für die Schlachtung, die

(1) entweder [II.1.3.1. nicht entwöhnt und weniger als fünf Wochen alt sind;]]

(1) oder [II.1.3.1. aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 kommen,

(1) entweder [II.1.3.1.1. wobei die Schlachtkörper aller Sauen und Eber auf Trichinen untersucht werden;]]]

(1) und/oder [II.1.3.1.1. wobei 10 % der Schlachtkörper der zur Schlachtung angelieferten Tiere auf Trichinen untersucht werden;]]]

(1) oder [II.1.3.1.1. der/die sich in einem Mitgliedstaat befindet/befinden, in dem in den letzten drei Jahren, in denen regelmäßig Untersuchungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchgeführt wurden, bei Hausschweinen in Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen kein autochthoner Trichinenbefall festgestellt wurde;]]]

(1) oder [II.1.3.1.1. der/die sich in einem Mitgliedstaat befindet/befinden, für den die Datenhistorie zu den regelmäßigen Untersuchungen der in diesen Betrieben oder im betreffenden Kompartiment geschlachteten Schweine mit einer Konfidenz von mindestens 95 % belegt, dass die Prävalenz von Trichinen in dieser Population 1 pro Million nicht übersteigt;]]]

(1) oder [II.1.3.1. aus einem Betrieb bzw. aus Betrieben mit amtlich anerkannt kontrollierten Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 kommen, der/die sich in Belgien oder Dänemark befindet/befinden.]]

Teil II: Bescheinigung

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Europäische Union

64/432 F2 Schweine

II. Angaben zur Tiergesundheit

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. Lokale Bezugsnummer

II.2. Abschnitt B

Die Beschreibung der Sendung in diesem Abschnitt entspricht den Angaben in den Feldern I.15, I.16 (3), I.17 (3), I.20 und I.31.

(4) [II.3. Abschnitt C

II.3.1. Die Tiere wurden innerhalb von 24 Stunden vor dem geplanten Abtransport am (insert date) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG kontrolliert und wiesen keine klinischen Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit auf.

II.3.2. Die Tiere kommen aus dem Betrieb bzw. den Betrieben und — falls zutreffend — einer zugelassenen Sammelstelle sowie aus dem Gebiet bzw. den Gebieten, der/die/das weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht wegen Schweineseuchen gesperrt ist/sind oder Beschränkungen unterliegt/unterliegen.

(1) [II.3.3. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien für

(1) entweder [II.3.3.1. die Aujeszky-Krankheit gemäß Artikel ... (insert article number) des Beschlusses …/…/… (insert number) der Kommission;]]

(1) und/oder [II.3.3.2. (insert name of relevant disease according to Annex E(II) to Directive 64/432/EEC) gemäß Artikel … (insert article number) des Beschlusses …/…/… (insert number) der Kommission.]]

II.3.4. Die Tiere verblieben höchstens sechs Tage in der zugelassenen Sammelstelle.

II.3.5. Die Beförderung der Tiere erfolgt in Transportmitteln, die so konstruiert sind, dass Kot, Urin, Einstreu und Futter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel ausfließen oder herausfallen können, und die unmittelbar nach der Beförderung der Tiere sowie — falls erforderlich — vor dem Verladen der Tiere mit Desinfektionsmitteln, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind, gereinigt und desinfiziert werden.

(5) (6) II.3.6. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die in dieser Gesundheitsbescheinigung bezeichneten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am . (insert date), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.

II.3.7. Diese Bescheinigung

(1) entweder [II.3.7.1. gilt zehn Tage lang ab dem Datum der Kontrolle im Herkunftsbetrieb oder in der zugelassenen Sammelstelle im Herkunftsmitgliedstaat;]

(1) oder [II.3.7.1. ist gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG bis zum (insert date) gültig.]]

Erläuterungen

— Die Abschnitte A und B der Bescheinigung sind wie folgt abzustempeln und zu unterzeichnen:

— entweder von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin des Herkunftsbetriebs, sofern nicht identisch mit dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin, der/die Abschnitt C unterzeichnet; oder

— von dem zugelassenen Tierarzt/der zugelassenen Tierärztin des Herkunftsbetriebs, sofern der Herkunftsmitgliedstaat ein gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 64/432/EWG genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet hat; oder

— von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin, der/die zum Zeitpunkt des Abtransports der Tiere für die zugelassene Sammelstelle zuständig ist.

— Abschnitt C der Bescheinigung ist abzustempeln und zu unterzeichnen von dem amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin

— des Herkunftsbetriebs oder

— der im Herkunftsmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Sammelstelle oder

— der in einem Durchfuhrmitgliedstaat gelegenen zugelassenen Sammelstelle beim Ausstellen der Bescheinigung für den Versand der Tiere in den Bestimmungsmitgliedstaat.

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27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/820 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3373)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete derjenigen Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen.

(2)

Zwischen März und Mai 2015 wurden in Polen (Gmina Narewka) und in Estland (Rannu vald und Viljandi vald) in dem in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet, für das Beschränkungen gelten, drei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet.

(3)

Bei der Bewertung des von der Tierseuchenlage in Polen und Estland ausgehenden Risikos sollte die aktuelle epidemiologische Situation berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf diese Krankheit in Polen und Estland geändert werden.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


ANHANG

„ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Põlvamaa maakond,

Jõgeva maakond,

Alatskivi vald,

Häädemeeste vald,

Haaslava vald,

Imavere vald,

Kambja vald,

Kõpu vald,

Laekvere vald,

Laeva vald,

Lasva vald,

Luunja vald,

Mäksa vald,

Meeksi vald,

Meremäe vald,

Nõo vald,

Paikuse vald,

Peipsiääre vald,

Piirissaare vald,

Rägavere vald,

Saarde vald,

Sõmeru vald,

Surju vald,

Tahkuranna vald,

Tähtvere vald,

Tartu vald,

Tori vald,

Türi vald,

Ülenurme vald,

Vändra vald,

Vara vald,

Vastseliina vald,

Vinni vald,

Viru-Nigula vald,

Võnnu vald,

Võru vald,

Kunda linn,

Tartu linn,

Vändra linn,

Võhma linn,

Võru linn.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizkraukles novads,

im Alūksnes novads die pagasti Ilzenes, Zeltiņu, Kalncempju, Annas, Malienas, Jaunannas, Mālupes und Liepnas,

im Krimuldas novads die pagasts Krimuldas,

Amatas novads,

im Apes novads die pagasts Virešu,

Baltinavas novads,

Balvu novads,

Cēsu novads,

Gulbenes novads,

Ikšķiles novads,

Inčukalna novads,

Jaunjelgavas novads,

Jaunpiebalgas novads,

Ķeguma novads,

Lielvārdes novads,

Līgatnes novads,

Mālpils novads,

Neretas novads,

Ogres novads,

Priekuļu novads,

Raunas novads,

Ropažu novads,

Rugāju novads,

Salas novads,

Sējas novads,

Siguldas novads,

Skrīveru novads,

Smiltenes novads,

Vecpiebalgas novads,

Vecumnieku novads,

Viesītes novads,

Viļakas novads.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Josvainių, Pernaravos, Krakių, Kėdainių miesto, Dotnuvos, Gudžiūnų und Surviliškio,

im Panevežys rajono savivaldybė die seniūnijos Krekenavos, Upytės, Velžio, Miežiškių, Karsakiškio, Naujamiesčio, Paįstrio, Panevėžio und Smilgių,

im Radviliškis rajono savivaldybė die seniūnijos Skėmių und Sidabravo,

im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Čekiškės, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Kulautuvos, Linksmakalnio, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Taurakiemio, Vilkijos, Vilkijos apylinkių und Zapyškio,

im Kaišiadorys rajono savivaldybė die seniūnijos Kruonio, Nemaitonių, Žiežmarių, Žiežmarių apylinkės sowie der südlich der Straße N. A1 gelegene Teil der seniūnija Rumšiškių,

Panevežys miesto savivaldybė,

Pasvalys rajono savivaldybė,

Prienai rajono savivaldybė,

Birštonas savivaldybė,

Kalvarija savivaldybė,

Kazlu Ruda savivaldybė,

Marijampole savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):

powiat M. Suwałki,

powiat M. Białystok,

im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki, Raczki,

im powiat sejnénski die gminy Krasnopol und Puńsk,

im powiat augustowski die gminy Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Sztabin und Bargłów Kościelny,

powiat moniecki,

im powiat sokólski die gminy Suchowola und Korycin,

im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Zabłudów, Łapy, Poświętne, Zawady und Dobrzyniewo Duże,

powiat bielski,

im powiat hajnowski die gminy Narew, Czyże, Hajnówka mit der Stadt Hajnówka, Dubicze Cerkiewne, Kleszczele und Czeremcha,

im powiat siemiatycki die gminy Grodzisk, Dziadkowice und Milejczyce,

im powiat zambrowski die gmina Rutki,

im powiat wysokomazowiecki die gminy Kobylin-Borzymy, Kulesze Kościelne, Sokoły, Wysokie Mazowieckie mit der Stadt Wysokie Mazowieckie, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo und Ciechanowiec.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

IDA-Virumaa maakond,

Valgamaa maakond,

Abja vald,

Antsla vald,

Haanja vald,

Halliste vald,

Karksi vald,

Kolga-Jaani vald,

Konguta vald,

Kõo vald,

Misso vald,

Mõniste vald,

Paistu vald,

Pärsti vald,

Puhja vald,

Rannu vald,

Rõngu vald,

Rõuge vald,

Saarepeedi vald,

Sõmerpalu vald,

Suure-Jaani vald,

Tarvastu vald,

Urvaste vald,

Varstu vald,

Viiratsi vald,

Viljandi linn.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aknīstes novads,

im Alūksnes novads die pagasti Veclaicenes, Jaunlaicenes, Ziemeru, Alsviķu, Mārkalnes, Jaunalūksnes und Pededzes,

im Apes novads die pagasti Gaujienas, Trapenes und Apes,

im Krimuldas novads die pagasts Lēdurgas,

Alojas novads,

Cesvaines novads,

Ērgļu novads,

Ilūkstes novads,

Jēkabpils republikas pilsēta,

Jēkabpils novads,

Kocēnu novads,

Kokneses novads,

Krustpils novads,

Līvānu novads,

Lubānas novads,

Limbažu novads,

Madonas novads,

Mazsalacas novads,

Pārgaujas novads,

Pļaviņu novads,

Salacgrīvas novads,

Varakļānu novads,

Valmiera republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Im Anykščia rajono savivaldybė die seniūnijos Andrioniškis, Anykščiai, Debeikiai, Kavarskas, Kurkliai, Skiemonys, Traupis, Troškūnai und Viešintos sowie der südlich der Straße Nr. 118 gelegene Teil von Svėdasai,

im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnijos Pelėdnagių, Vilainių, Truskavos und Šėtos,

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Alizava, Kupiškis, Noriūnai und Subačius,

im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnijos Ramygalos, Vadoklių und Raguvos,

im Kaunas rajono savivaldybė die seniūnijos Domeikavos, Karmėlavos, Kauno miesto, Lapių, Neveronių, Samylų, Užliedžių und Vandžiogalos,

im Kaišiadorys rajono savivaldybė die seniūnijos Kaišiadorių miesto, Kaišiadorių apylinkės, Palomenės, Paparčių, Pravieniškių, Žąslių und der nördlich der Straße N. A1 gelegene Teil der seniūnija Rumšiškių,

Alytus apskritis,

Vilnius miesto savivaldybė,

Biržai rajono savivaldybė,

Jonava rajono savivaldybė,

Šalcininkai rajono savivaldybė,

Širvintos rajono savivaldybė,

Trakai rajono savivaldybė,

Ukmerge rajono savivaldybė,

Vilnius rajono savivaldybė,

Elektrenai savivaldybė.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):

Im powiat sejnénski die gminy Giby und Sejny mit der Stadt Sejny,

im powiat augustowski die gminy Lipsk und Płaska,

im powiat sokólski die gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Nowy Dwór und Sidra,

im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Supraśl und Wasilków,

im powiat hajnowski die gminy Narewka und Białowieża.

TEIL III

1.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aglonas novads,

Beverīnas novads,

Burtnieku novads,

Ciblas novads,

Dagdas novads,

Daugavpils novads,

Kārsavas novads,

Krāslavas novads,

Ludzas novads,

Naukšēnu novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Riebiņu novads,

Rūjienas novads,

Strenču novads,

Valkas novads,

Vārkavas novads,

Viļānu novads,

Zilupes novads,

Daugavpils republikas pilsēta,

Rēzekne republikas pilsēta.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Ignalina rajono savivaldybė,

Molėtai rajono savivaldybė,

Rokiškis rajono savivaldybė,

Švencionys rajono savivaldybė,

Utena rajono savivaldybė,

Zarasai rajono savivaldybė,

Visaginas savivaldybė,

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Šimonys und Skapiškis,

im Anykščiai rajono savivaldybė der nördlich der Straße Nr. 118 gelegene Teil der seniūnija Svėdasai.

3.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):

Im powiat sokólski die gminy Krynki, Kuźnica, Sokółka und Szudziałowo,

im powiat białostocki die gminy Gródek und Michałowo.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

Alle Gebiete Sardiniens.“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/50


BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-ALBANIEN

vom 11. Mai 2015

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2015/821]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-ALBANIEN —

gestützt auf das am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 41 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf Protokoll Nr. 4 des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, der Türkei und jedem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union teilnehmenden Länder und Gebiete vorsieht.

(2)

Nach Artikel 38 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 116 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

(3)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Albanien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(4)

Die Union und Albanien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 27. Juni 2011 unterzeichnet.

(5)

Die Union und Albanien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 5. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 sowohl für die Union als auch für Albanien in Kraft.

(6)

Daher sollte Protokoll Nr. 4 durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen verweist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Mai 2015.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ANHANG

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder Albanien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Albanien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Albanien zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


Berichtigungen

27.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/53


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 107 vom 25. April 2015 )

Auf Seite 31, Anhang I, Teil 1, Nummer 3, in der Formel:

anstatt:

GHHix

muss es heißen:

GHGix “.