ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/1 |
BESCHLUSS DES RATES (EU) 2015/733
vom 9. Oktober 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatiens, Verhandlungen mit der Republik Südafrika über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden am 19. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Protokoll sollte — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden. |
(4) |
Das Protokoll sollte vorläufig angewandt werden. — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird nach Maßgabe seines Artikels 6 Absatz 3 vorläufig angewandt.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifikation nach Artikels 6 Absatz 3 des Protokolls vorzunehmen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. ALFANO
(1) Der Wortlaut des Abkommens wurde in ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3 veröffentlicht.
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/3 |
ZUSATZPROTOKOLL
zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, vertreten durch den Rat der Europäischen Union,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION
Einerseits, und
DIE REPUBLIK SÜDAFRIKA, im Folgenden „Südafrika“,
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ genannt —
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (im Folgenden „TDCA“) am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft trat,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft trat —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des TDCA und nimmt das TDCA einschließlich seiner Anhänge und Protokolle und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an beziehungsweise zur Kenntnis.
KAPITEL I
ÄNDERUNGEN DES WORTLAUTS DES TDCA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
Artikel 2
Sprachen und Zahl der Originale
(1) Artikel 108 des TDCA erhält folgende Fassung:
„Artikel 108
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, schwedischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“
(2) Die Europäische Union übermittelt Südafrika die kroatische Sprachfassung des Abkommens.
Artikel 3
Ursprungsregeln
Protokoll 1 zum TDCA wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 16 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
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2. |
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
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3. |
Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2). Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο [άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)] δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (1)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2). Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla. Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. … (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2). Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hianyában az áruk preferenciális … (2) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (1)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențialā … (2). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2). Südafrikanische Fassungen Bagwebi ba go romela ntle ditöweletöwa töeo di akaretöwago ke tokumente ye (Nomoro ya ditöwantle ya tumelelo … (1)) ba ipolela gore ntle le moo go laeditöwego, ditöweletöwa töe ke töa go töwa (2) ka tlhago. Moromelli wa sehlahiswa ya sireleditsweng ke tokomane ena (tumello ya thepa naheng No … (1)) e hlalosa hore, ka ntle ha eba ho hlalositswe ka tsela e nngwe ka nepo, dihlahiswa tsena ke tsa …tshimoloho e kgethilweng (2). Moromelantle wa dikuno tse di tlhagelelang mo lokwalong le (lokwalo lwa tumelelo ya kgethiso No … (1)) o tlhomamisa gore, ntle le fa go tlhagisitsweng ka mokgwa mongwe, dikuno tse ke tsa … dinaga tse di thokegang (2). Umtfumeli ngaphandle walemikhicito lebalwe kulomculu (ngeligunya lalokutfunyelwa ngaphandle Nombolo … (1)) lophakamisa kutsi, ngaphandle kwalapho lekuboniswe khona ngalokucacile, lemikhicito … ngeyendzabuko lebonelelwako (2). Muvhambadzi wa zwibveledzwa mashangoni a nnda, (zwibveledzwa) zwine zwa vha zwo ambiwaho kha ili linwalo (linwalo la u neamaanda la mithelo ya zwitundwannda kana zwirumelwannda la vhu … (1)), li khou buletshedza uri, nga nnda ha musi zwo ambiwa nga inwe ndila-vho, zwibveledzwa hezwi ndi zwa … vhubwo hune ha khou funeseswa kana u takaleleswa (2). Muxavisela-vambe wa swikumiwa leswi nga eka tsalwa leri (Xibalo xa switundziwa xa Nomboro … (1)) u boxa leswaku, handle ka laha swi kombisiweke, swikumiwa leswi i swa ntiyiso swa xilaveko xa le henhla swinene (2). Die uitvoerder van die produkte gedek deur hierdie dokument (doeanemagtiging No … (1)) verklaar dat, uitgesonderd waar andersins duidelik aangedui, hierdie produkte van … voorkeuroorsprong (2) is. Umthumelli-phandle wemikhiqizo ebalwe kilencwadi (inomboro … (1)) egunyaza imikhiqizo ephumako) ubeka uthi, ngaphandle kobana kutjengiswe ngendlela ethileko butjhatjhalazi, lemikhiqizo ine … mwelaphi enconyiswako (2). Umthumeli weempahla ngaphandle kwelizwe wemveliso equkwa lolu xwebhu (iirhafu zempahla zesigunyaziso Nombolo … (1)) ubhengeza ukuthi, ngaphandle kwalapho kuboniswe ngokucacileyo, ezi mveliso … zezemvelaphi eyamkelekileyo kunezinye (2). Umthumeli wempahla ebhaliwe kulo mqulu iNombolo … yokugunyaza yentela yempahla … (1) uyamemezela ukuthi, ngaphandle kokuthi kukhonjisiwe ngokusobala, le mikhiqizo iqhamuka … endaweni ekhethekileyo (2). … (3) (Ort und Datum) … (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden." (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an." (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind." (4) Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“" |
KAPITEL II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 4
Waren im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung
(1) Der Bestimmungen des TDCA werden auf Waren angewandt, die entweder aus der Republik Südafrika in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien in die Republik Südafrika ausgeführt werden, welche die Bestimmungen des Protokolls 1 zum TDCA erfüllen und die sich am 1. Juli 2013 entweder im Durchgangsverkehr oder in Südafrika oder Kroatien in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden.
(2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
KAPITEL III
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Dieses Protokoll ist Bestandteil des TDCA.
Artikel 6
(1) Dieses Protokoll wird von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und von der Republik Südafrika nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der entsprechenden in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(3) Bis zum Inkrafttreten des Protokolls kommen die Vertragsparteien überein, dass das Protokoll zehn Tage nach Eingang der Notifikation der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Union oder der Ratifizierung durch die Republik Südafrika, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, vorläufig angewandt wird. Die Notifikationen der vorläufigen Anwendung sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Südafrika oder dessen Nachfolger zu übersenden.
(4) Mit der vorläufigen Anwendung gelten alle Bezugnahmen in diesem Protokoll auf den „Tag des Inkrafttretens“ dieses Protokolls als Bezugnahme auf den Tag, ab dem das Protokoll vorläufig angewandt wird.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kommen die Vertragsparteien überein, die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden.
Artikel 8
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, schwedischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Кейп Таун на дванадесети март и в Рига на двадесет и седми март две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Ciudad del Cabo el doce de marzo y en Riga el veintisiete de marzo de dos mil quince.
V Kapském Městě dne dvanáctého března a v Rize dne dvacátého sedmého března dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Cape Town den tolvte marts og i Riga den syvogtyvende marts to tusind og femten.
Geschehen zu Kapstadt am zwölften März und zu Riga am siebenundzwanzigsten März zweitausendfünfzehn.
Sõlmitud kahe tuhande viieteistkümnenda aasta märtsikuu kaheteistkümnendal päeval Kaplinnas ja kahekümne seitsmendal päeval Riias.
Έγινε στο Κέιπ Τάουν τη δωδέκατη ημέρα του Μαρτίου και στη Ρίγα την εικοστή έβδομη ημέρα του Μαρτίου του έτους δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Cape Town on the twelfth day of March and at Riga on the twenty-seventh day of March in the year two thousand and fifteen.
Fait au Cap, le douze mars, et à Riga, le vingt-sept mars deux mille quinze.
Sastavljeno u Cape Townu dana dvanaestog ožujka te u Rigi dana dvadeset sedmog ožujka godine dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Città del Capo il dodici marzo e a Riga il ventisette marzo dell'anno duemilaquindici.
Keiptaunā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divpadsmitajā martā, un Rīgā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit septītajā martā.
Priimta Keiptaune du tūkstančiai penkioliktųjų metų kovo dvyliktą dieną ir Rygoje kovo dvidešimt septintą dieną.
Kelt Fokvárosban, a kétezer-tizenötödik év március havának tizenkettedik napján, illetve Rigában, március havának huszonhetedik napján.
Magħmul f'Cape Town fit-tnax-il jum ta' Marzu u f'Riga fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Marzu tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Kaapstad, de twaalfde maart, en te Riga, de zevenentwintigste maart tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Cape Town dnia dwunastego marca oraz w Rydze dnia dwudziestego siódmego marca dwa tysiące piętnastego roku.
Feito na Cidade do Cabo aos doze dias do mês de março e em Riga aos vinte e sete dias do mês de março de dois mil e quinze.
Întocmit la Cape Town, la doisprezece martie și la Riga, la douăzeci și șapte martie, în anul două mii cincisprezece.
V Kapskom Meste dvanásteho marca a v Rige dvadsiateho siedmeho marca roku dvetisíc pätnásť.
V Cape Townu, dvanajstega marca, in v Rigi, sedemindvajsetega marca dva tisoč petnajst.
Tehty Kapkaupungissa kahdentenatoista päivänä maaliskuuta ja Riiassa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Kapstaden den tolfte mars och i Riga den tjugosjunde mars år tjugohundrafemton.
VERORDNUNGEN
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/11 |
VERORDNUNG (EU) 2015/734 DES RATES
vom 7. Mai 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates (2) werden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Die Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 bzw. 28. Januar 2014 sowie der Beschluss 2013/798/GASP sehen ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben. |
(3) |
Am 22. Januar 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2196 (2015) zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/739 (3) hat der Rat den Geltungsbereich der Kriterien entsprechend ausgeweitet. |
(4) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten,
|
2. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern, oder die Gewalt schüren und die
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.
(2) Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2015/739 des Rates vom 7. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/13 |
VERORDNUNG (EU) 2015/735 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (1) des Rates wird der Beschluss 2014/449/GASP des Rates (2) umgesetzt, der Beschränkungen bezüglich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, und von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, vorsieht. |
(2) |
Am 3. März 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015), die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von bestimmten Personen vorsieht, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben. |
(3) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2015/740 (3) hat der Rat beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der Resolution 2206 (2015) und die mit dem Beschluss 2014/449/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. |
(4) |
Da einige dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden. |
(6) |
Die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen I und II dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in Südsudan ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge des Beschlusses (GASP) 2015/740 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden. |
(7) |
Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Vermittlungsdienste“
|
b) |
„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
|
c) |
„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen; |
d) |
„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang III aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; |
e) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
f) |
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt; |
g) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen; |
h) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
i) |
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein; |
j) |
„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums. |
Artikel 2
Es ist verboten,
1. |
technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu erbringen; |
2. |
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit zusammenhängender technischer Hilfe mittelbar oder unmittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan bereitzustellen. |
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller und technischer Unterstützung sowie Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:
a) |
nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der Afrikanischen Union (AU), der Europäischen Union (EU) und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist; |
b) |
Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der EU, der VN und der AU bestimmt ist; |
c) |
Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen; |
d) |
Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in Südsudan. |
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
Artikel 4
Artikel 2 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, der VN oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt werden.
Artikel 5
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des nach Nummer 16 der Resolution 2206 (2015) eingesetzten Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß den Nummern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, mittelbar oder unmittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2015/740 als für die Behinderung des politischen Prozesses in Südsudan — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — verantwortlich ermittelt wurden, sowie von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(3) Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Artikel 6
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
und |
b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben. |
Artikel 7
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, |
b) |
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss hat diese Feststellung gebilligt. |
Artikel 8
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Aus-gaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen, |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 9
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts, das vor der Annahme der Resolution 2206 (2015) von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungs-recht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist, |
c) |
das Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder II aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, |
d) |
die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, |
e) |
der Mitgliedstaat hat das Sicherungs- Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert. |
Artikel 10
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Schiedsspruchs, der vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 Absatz 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in einem Mitgliedstaat ergangenen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren Gerichtsentscheidung; |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist; |
c) |
die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; |
d) |
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 11
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 5 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass alle nachstehenden Punkte erfüllt sind:
a) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sollen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden, |
b) |
die Zahlung verstößt nicht gegen Artikel 5 Absatz 3, |
c) |
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert. |
Artikel 12
(1) Schuldet eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 5 Absatz 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass alle nachstehenden Punkte erfüllt sind:
a) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sollen für eine von einer in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden, |
b) |
die Zahlung verstößt nicht gegen Artikel 5 Absatz 3. |
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
Artikel 13
(1) Artikel 5 Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten zugunsten der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die einschlägige zuständige Behörde über diese Transaktionen.
(2) Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 eingefroren werden, gilt Artikel 5 Absatz 3 nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von:
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder II aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind. |
(3) In Bezug auf in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen gilt Artikel 5 Absatz 3 nicht für die Gutschrift von Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen auf den eingefrorenen Konten, sofern diese Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 eingefroren werden.
Artikel 14
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln, und |
b) |
mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Die zusätzlichen Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 15
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2 und 5 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 16
(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben und im Einklang mit dieser Verordnung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 17
(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
a) |
den benannten, in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
b) |
sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln. |
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 18
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
a) |
nach Artikel 5 eingefrorene Gelder und nach Artikel 3 und den Artikeln 6 bis 12 erteilte Genehmigungen, |
b) |
Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Artikel 19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Artikel 20
(1) Nimmt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(3) Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.
Artikel 21
Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Benennung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Sanktionsausschuss.
Artikel 22
(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in Anhang II wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
Artikel 23
(1) Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang II enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 24
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und notifizieren ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 25
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang III an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang III.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.
Artikel 26
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, |
c) |
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
d) |
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, |
e) |
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. |
Artikel 27
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU) Nr. 748/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 13).
(2) Beschluss 2014/449/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 100).
(3) Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (siehe Seite 52 dieses Amtsblatts).
(4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
ANHANG I
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1
A. |
NATÜRLICHE PERSONEN |
B. |
JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN |
ANHANG II
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 5 Absatz 2
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Santino DENG (Aliasname: Santino Deng Wol) |
Befehlshaber der 3. Infanteriedivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) |
Santino Deng ist Befehlshaber der 3. Infanteriedivision der SPLA, die an der Rückeroberung von Bentiu im Mai 2014 beteiligt war. Santino Deng ist somit verantwortlich für einen Verstoß gegen die Vereinbarung vom 23. Januar über die Einstellung der Feindseligkeiten. |
11.7.2014 |
2. |
Peter GADET (Aliasnamen: Peter Gatdet Yaka; Peter Cadet; Peter Gadet Yak; Peter Gadet Yaak; Peter Gatdet Yaak; Peter Gatdet; Peter Gatdeet Yaka) |
Anführer der regierungsfeindlichen Miliz der Nuer. Geburtsort: Bezirk Mayom, Bundesstaat Unity. |
Peter Gadet ist der Anführer der regierungsfeindlichen Miliz der Nuer, die vom 15. bis zum 17. April 2014 einen Angriff auf Bentiu durchgeführt und somit gegen die Vereinbarung vom 23. Januar über die Einstellung der Feindseligkeiten verstoßen hat. Bei dem Angriff wurden mehr als 200 Zivilpersonen getötet. Peter Gadet ist somit verantwortlich für die Ausweitung des Kreislaufs der Gewalt, womit er den politischen Prozess in Südsudan behindert hat, sowie für schwere Menschenrechtsverletzungen. |
11.7.2014 |
ANHANG III
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://2010-2014.kormany.hu/download/b/3b/70000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf
ΜΑLTA
https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx
NIEDERLANDE
http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION:
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
EEAS 02/309 |
B-1049 Brüssel |
Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/736 DER KOMMISSION
vom 7. Mai 2015
zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann die Kommission gemäß den unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Bedingungen die Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten in die Union beschränken. |
(2) |
Die Liste von Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist, wurde zuletzt im August 2014 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2014 der Kommission (2) festgelegt. |
(3) |
Die Wissenschaftliche Prüfgruppe ist auf der Grundlage aktueller Informationen zu dem Schluss gelangt, dass der Erhaltungszustand einiger zusätzlicher in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannter Arten ernsthaft gefährdet ist, wenn ihre Einfuhr aus bestimmten Ursprungsländern in die Union nicht verboten wird. Die Einfuhr von Exemplaren der folgenden Gattung in die Union sollte daher verboten werden:
|
(4) |
Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen ist die Wissenschaftliche Prüfgruppe außerdem zu dem Schluss gelangt, dass das Verbot der Einfuhr von Exemplaren der folgenden Arten in die Union aufgehoben werden sollte:
|
(5) |
Darüber hinaus ist die Wissenschaftliche Prüfgruppe auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen zu dem Schluss gekommen, dass der Geltungsbereich des Verbots der Einfuhr in die Union für Exemplare der folgenden Arten so geändert werden sollte, dass das Verbot lediglich lebende Korallen betrifft, ausgenommen Exemplare aus der Marikultur auf künstlichen Substraten:
|
(6) |
Die Ursprungsländer der Arten, deren Einfuhr in die Union neuen Beschränkungen unterliegt, wurden konsultiert. |
(7) |
Die Liste der Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist, sollte daher aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2014 sollte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden. |
(8) |
Die mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzte Wissenschaftliche Prüfgruppe wurde konsultiert. |
(9) |
Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare der Arten, deren Einfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Einschränkungen unterliegt, werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (3) behandelt. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eingesetzten Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Einfuhr von Exemplaren der im Anhang aufgelisteten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen aus den im Anhang genannten Ursprungsländern in die Union wird verboten.
Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2014 wird aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 888/2014 der Kommission vom 14. August 2014 zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union (ABl. L 243 vom 15.8.2014, S. 21).
(3) Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).
ANHANG
Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist
Art |
Herkunft |
Exemplar(e) |
Ursprungsländer |
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe |
FAUNA |
||||
CHORDATA |
|
|
|
|
MAMMALIA |
||||
ARTIODACTYLA |
||||
Bovidae |
||||
Capra falconeri |
Wildfänge |
Jagdtrophäen |
Usbekistan |
(a) |
CARNIVORA |
||||
Canidae |
||||
Canis lupus |
Wildfänge |
Jagdtrophäen |
Belarus, Mongolei, Tadschikistan, Türkei |
(a) |
Ursidae |
||||
Ursus arctos |
Wildfänge |
Jagdtrophäen |
Kanada (Britisch-Kolumbien), Kasachstan |
(a) |
Ursus thibetanus |
Wildfänge |
Jagdtrophäen |
Russland |
(a) |
PROBOSCIDEA |
||||
Elephantidae |
||||
Loxodonta africana |
Wildfänge |
Jagdtrophäen |
Kamerun |
(a) |
AVES |
||||
FALCONIFORMES |
||||
Falconidae |
||||
Falco cherrug |
Wildfänge |
Alle |
Bahrain |
(a) |
Exemplare von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, deren Einfuhr in die Union verboten ist
Art |
Herkunft |
Exemplar(e) |
Ursprungsländer |
Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe |
FAUNA |
||||
CHORDATA |
|
|
|
|
MAMMALIA |
||||
ARTIODACTYLA |
||||
Bovidae |
||||
Ovis vignei bocharensis |
Wildfänge |
Alle |
Usbekistan |
(b) |
Saiga borealis |
Wildfänge |
Alle |
Russland |
(b) |
Cervidae |
||||
Cervus elaphus bactrianus |
Wildfänge |
Alle |
Usbekistan |
(b) |
Hippopotamidae |
||||
Hexaprotodon liberiensis (Synonym Choeropsis liberiensis) |
Wildfänge |
Alle |
Nigeria |
(b) |
Hippopotamus amphibius |
Wildfänge |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Moschidae |
||||
Moschus moschiferus |
Wildfänge |
Alle |
Russland |
(b) |
CARNIVORA |
||||
Eupleridae |
||||
Cryptoprocta ferox |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Felidae |
||||
Panthera leo |
Wildfänge |
Alle |
Äthiopien |
(b) |
Profelis aurata |
Wildfänge |
Alle |
Tansania, Togo |
(b) |
Mustelidae |
||||
Hydrictis maculicollis |
Wildfänge |
Alle |
Tansania |
(b) |
Odobenidae |
||||
Odobenus rosmarus |
Wildfänge |
Alle |
Grönland |
(b) |
MONOTREMATA |
||||
Tachyglossidae |
||||
Zaglossus bartoni |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien, Papua-Neuguinea |
(b) |
Zaglossus bruijni |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
PHOLIDOTA |
||||
Manidae |
||||
Manis temminckii |
Wildfänge |
Alle |
Demokratische Republik Kongo |
(b) |
Manis tricuspis |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
PRIMATES |
||||
Atelidae |
||||
Alouatta guariba |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Ateles belzebuth |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Ateles fusciceps |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Ateles geoffroyi |
Wildfänge |
Alle |
Belize, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Panama |
(b) |
Ateles hybridus |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Lagothrix lagotricha |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Lagothrix lugens |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Lagothrix poeppigii |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Cercopithecidae |
||||
Cercopithecus dryas |
Wildfänge |
Alle |
Demokratische Republik Kongo |
(b) |
Cercopithecus erythrogaster |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Cercopithecus erythrotis |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Cercopithecus hamlyni |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Cercopithecus mona |
Wildfänge |
Alle |
Togo |
(b) |
Cercopithecus petaurista |
Wildfänge |
Alle |
Togo |
(b) |
Cercopithecus pogonias |
Wildfänge |
Alle |
Nigeria |
(b) |
Cercopithecus preussi (Synonym C. lhoesti preussi) |
Wildfänge |
Alle |
Nigeria |
(b) |
Colobus vellerosus |
Wildfänge |
Alle |
Nigeria, Togo |
(b) |
Lophocebus albigena (Synonym Cercocebus albigena) |
Wildfänge |
Alle |
Nigeria |
(b) |
Macaca cyclopis |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Macaca sylvanus |
Wildfänge |
Alle |
Algerien, Marokko |
(b) |
Piliocolobus badius (Synonym Colobus badius) |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Galagidae |
||||
Euoticus pallidus (Synonym Galago elegantulus pallidus) |
Wildfänge |
Alle |
Nigeria |
(b) |
Galago matschiei (Synonym G. inustus) |
Wildfänge |
Alle |
Ruanda |
(b) |
Lorisidae |
||||
Arctocebus calabarensis |
Wildfänge |
Alle |
Nigeria |
(b) |
Perodicticus potto |
Wildfänge |
Alle |
Togo |
(b) |
Pitheciidae |
||||
Chiropotes chiropotes |
Wildfänge |
Alle |
Guyana |
(b) |
Pithecia pithecia |
Wildfänge |
Alle |
Guyana |
(b) |
RODENTIA |
||||
Sciuridae |
||||
Callosciurus erythraeus |
Alle |
Lebend |
Alle |
(d) |
Sciurus carolinensis |
Alle |
Lebend |
Alle |
(d) |
Sciurus niger |
Alle |
Lebend |
Alle |
(d) |
AVES |
||||
ANSERIFORMES |
||||
Anatidae |
||||
Oxyura jamaicensis |
Alle |
Lebend |
Alle |
(d) |
CICONIIFORMES |
||||
Balaenicipitidae |
||||
Balaeniceps rex |
Wildfänge |
Alle |
Tansania |
(b) |
FALCONIFORMES |
||||
Accipitridae |
||||
Accipiter erythropus |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Accipiter melanoleucus |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Accipiter ovampensis |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Aquila rapax |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Aviceda cuculoides |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Gyps africanus |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Gyps bengalensis |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Gyps indicus |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Gyps rueppellii |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Gyps tenuirostris |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Hieraaetus ayresii |
Wildfänge |
Alle |
Guinea, Kamerun, Togo |
(b) |
Hieraaetus spilogaster |
Wildfänge |
Alle |
Guinea, Togo |
(b) |
Leucopternis lacernulatus |
Wildfänge |
Alle |
Brasilien |
(b) |
Lophaetus occipitalis |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Macheiramphus alcinus |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Polemaetus bellicosus |
Wildfänge |
Alle |
Guinea, Kamerun, Tansania, Togo |
(b) |
Spizaetus africanus |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Stephanoaetus coronatus |
Wildfänge |
Alle |
Côte d'Ivoire, Guinea, Tansania, Togo |
(b) |
Terathopius ecaudatus |
Wildfänge |
Alle |
Tansania |
(b) |
Torgos tracheliotus |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun, Sudan, Tansania |
(b) |
Trigonoceps occipitalis |
Wildfänge |
Alle |
Côte d'Ivoire, Guinea |
(b) |
Urotriorchis macrourus |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Falconidae |
||||
Falco chicquera |
Wildfänge |
Alle |
Guinea, Togo |
(b) |
Sagittariidae |
||||
Sagittarius serpentarius |
Wildfänge |
Alle |
Guinea, Kamerun, Tansania, Togo |
(b) |
GRUIFORMES |
||||
Gruidae |
||||
Balearica pavonina |
Wildfänge |
Alle |
Guinea, Mali, Sudan, Südsudan |
(b) |
Balearica regulorum |
Wildfänge |
Alle |
Botsuana, Burundi, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Tansania |
(b) |
Bugeranus carunculatus |
Wildfänge |
Alle |
Südafrika, Tansania |
(b) |
PSITTACIFORMES |
||||
Loriidae |
||||
Charmosyna diadema |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Psittacidae |
||||
Agapornis fischeri |
Wildfänge |
Alle |
Tansania |
(b) |
Agapornis nigrigenis |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Agapornis pullarius |
Wildfänge |
Alle |
Côte d'Ivoire, Guinea, Demokratische Republik Kongo, Mali, Togo |
(b) |
Aratinga auricapillus |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Coracopsis vasa |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Deroptyus accipitrinus |
Wildfänge |
Alle |
Suriname |
(b) |
Hapalopsittaca amazonina |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Hapalopsittaca pyrrhops |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Leptosittaca branickii |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Poicephalus gulielmi |
Wildfänge |
Alle |
Côte d'Ivoire, Guinea, Kamerun, Kongo |
(b) |
Poicephalus robustus |
Wildfänge |
Alle |
Côte d'Ivoire, Guinea, Demokratische Republik Kongo, Mali, Nigeria, Togo, Uganda |
(b) |
Psittacus erithacus |
Wildfänge |
Alle |
Äquatorialguinea, Benin, Liberia, Nigeria |
(b) |
Psittacus erithacus timneh |
Wildfänge |
Alle |
Guinea, Guinea-Bissau |
(b) |
Psittrichas fulgidus |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Pyrrhura caeruleiceps |
Wildfänge |
Alle |
Kolumbien |
(b) |
Pyrrhura pfrimeri |
Wildfänge |
Alle |
Brasilien |
(b) |
Pyrrhura subandina |
Wildfänge |
Alle |
Kolumbien |
(b) |
STRIGIFORMES |
||||
Strigidae |
||||
Asio capensis |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Bubo lacteus |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Bubo poensis |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Glaucidium capense |
Wildfänge |
Alle |
Ruanda |
(b) |
Glaucidium perlatum |
Wildfänge |
Alle |
Guinea, Kamerun |
(b) |
Ptilopsis leucotis |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
Scotopelia bouvieri |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun |
(b) |
Scotopelia peli |
Wildfänge |
Alle |
Guinea |
(b) |
REPTILIA |
||||
CROCODYLIA |
||||
Alligatoridae |
||||
Palaeosuchus trigonatus |
Wildfänge |
Alle |
Guyana |
(b) |
SAURIA |
||||
Agamidae |
||||
Uromastyx dispar |
Wildfänge |
Alle |
Algerien, Mali, Sudan |
(b) |
Uromastyx geyri |
Wildfänge |
Alle |
Mali, Niger |
(b) |
Chamaeleonidae |
||||
Brookesia decaryi |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma ambreense |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma capuroni |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma cucullatum |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma furcifer |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma guibei |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma hilleniusi |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma linota |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma peyrierasi |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma tarzan |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma tsaratananense |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Calumma vatosoa |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Chamaeleo africanus |
Wildfänge |
Alle |
Niger |
(b) |
Chamaeleo gracilis |
Wildfänge |
Alle |
Benin, Ghana, Togo |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Benin |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Kopf-Rumpf-Länge von mehr als 8 cm |
Togo |
(b) |
Chamaeleo senegalensis |
Wildfänge |
Alle |
Benin, Ghana, Togo |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Kopf-Rumpf-Länge von mehr als 6 cm |
Benin, Togo |
(b) |
Furcifer angeli |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Furcifer balteatus |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Furcifer belalandaensis |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Furcifer labordi |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Furcifer monoceras |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Furcifer nicosiai |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Furcifer tuzetae |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Trioceros camerunensis |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun |
(b) |
Trioceros deremensis |
Wildfänge |
Alle |
Tansania |
(b) |
Trioceros eisentrauti |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun |
(b) |
Trioceros feae |
Wildfänge |
Alle |
Äquatorialguinea |
(b) |
Trioceros fuelleborni |
Wildfänge |
Alle |
Tansania |
(b) |
Trioceros montium |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun |
(b) |
Trioceros perreti |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun |
(b) |
Trioceros serratus |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun |
(b) |
Trioceros werneri |
Wildfänge |
Alle |
Tansania |
(b) |
Trioceros wiedersheimi |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun |
(b) |
Cordylidae |
||||
Cordylus mossambicus |
Wildfänge |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Cordylus rhodesianus |
Wildfänge |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Cordylus tropidosternum |
Wildfänge |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Cordylus vittifer |
Wildfänge |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Gekkonidae |
||||
Phelsuma abbotti |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma antanosy |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma barbouri |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma berghofi |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma breviceps |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma comorensis |
Wildfänge |
Alle |
Komoren |
(b) |
Phelsuma dubia |
Wildfänge |
Alle |
Komoren, Madagaskar |
(b) |
Phelsuma flavigularis |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma guttata |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma hielscheri |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma klemmeri |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma laticauda |
Wildfänge |
Alle |
Komoren |
(b) |
Phelsuma malamakibo |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma masohoala |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma modesta |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma mutabilis |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma pronki |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma pusilla |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma seippi |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma serraticauda |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma standingi |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Phelsuma v-nigra |
Wildfänge |
Alle |
Komoren |
(b) |
Uroplatus ebenaui |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus fimbriatus |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus guentheri |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus henkeli |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus lineatus |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus malama |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus phantasticus |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus pietschmanni |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus sameiti |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Uroplatus sikorae |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Scincidae |
||||
Corucia zebrata |
Wildfänge |
Alle |
Salomonen |
(b) |
Varanidae |
||||
Varanus albigularis |
Wildfänge |
Alle |
Tansania |
(b) |
Varanus beccarii |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Varanus dumerilii |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Varanus exanthematicus |
Wildfänge |
Alle |
Benin, Togo |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Mehr als 35 cm Gesamtlänge |
Benin, Togo |
(b) |
Varanus jobiensis (Synonym V. karlschmidti) |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Varanus niloticus |
Wildfänge |
Alle |
Benin, Togo |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Mehr als 35 cm Gesamtlänge |
Benin |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Togo |
(b) |
Varanus ornatus |
Wildfänge |
Alle |
Togo |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Togo |
(b) |
Varanus salvadorii |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Varanus spinulosus |
Wildfänge |
Alle |
Salomonen |
(b) |
SERPENTES |
||||
Boidae |
||||
Boa constrictor |
Wildfänge |
Alle |
Honduras |
(b) |
Calabaria reinhardtii |
Wildfänge |
Alle |
Togo |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Benin, Togo |
(b) |
Candoia carinata |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Elapidae |
||||
Naja atra |
Wildfänge |
Alle |
Laos |
(b) |
Naja kaouthia |
Wildfänge |
Alle |
Laos |
(b) |
Naja siamensis |
Wildfänge |
Alle |
Laos |
(b) |
Pythonidae |
||||
Liasis fuscus |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Morelia boeleni |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Python bivittatus |
Wildfänge |
Alle |
China |
(b) |
Python molurus |
Wildfänge |
Alle |
China |
(b) |
Python natalensis |
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Python regius |
Wildfänge |
Alle |
Benin, Guinea |
(b) |
Python reticulatus |
Wildfänge |
Alle |
Malaysia (Halbinsel) |
(b) |
Python sebae |
Wildfänge |
Alle |
Mauretanien |
(b) |
TESTUDINES |
||||
Emydidae |
||||
Chrysemys picta |
Alle |
Lebend |
Alle |
(d) |
Trachemys scripta elegans |
Alle |
Lebend |
Alle |
(d) |
Geoemydidae |
||||
Batagur borneoensis |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Cuora amboinensis |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien, Malaysia |
(b) |
Cuora galbinifrons |
Wildfänge |
Alle |
China, Laos |
(b) |
Heosemys annandalii |
Wildfänge |
Alle |
Laos |
(b) |
Heosemys grandis |
Wildfänge |
Alle |
Laos |
(b) |
Heosemys spinosa |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Leucocephalon yuwonoi |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Malayemys subtrijuga |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Notochelys platynota |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Siebenrockiella crassicollis |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Podocnemididae |
||||
Erymnochelys madagascariensis |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Peltocephalus dumerilianus |
Wildfänge |
Alle |
Guyana |
(b) |
Podocnemis lewyana |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Podocnemis unifilis |
Wildfänge |
Alle |
Suriname |
(b) |
Testudinidae |
||||
Geochelone sulcata |
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Benin, Togo |
(b) |
Gopherus agassizii |
Wildfänge |
Alle |
Vereinigte Staaten |
(b) |
Gopherus berlandieri |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Indotestudo forstenii |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Indotestudo travancorica |
Wildfänge |
Alle |
Alle |
(b) |
Kinixys belliana |
Wildfänge |
Alle |
Benin, Ghana, Mosambik |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Mehr als 5 cm Panzerlänge |
Benin |
(b) |
Kinixys erosa |
Wildfänge |
Alle |
Demokratische Republik Kongo, Togo |
(b) |
Kinixys homeana |
Wildfänge |
Alle |
Benin, Ghana, Togo |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Benin |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Mehr als 8 cm Panzerlänge |
Togo |
(b) |
Kinixys spekii |
Wildfänge |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Manouria emys |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Manouria impressa |
Wildfänge |
Alle |
Vietnam |
(b) |
Stigmochelys pardalis |
Wildfänge |
Alle |
Demokratische Republik Kongo, Mosambik, Uganda |
(b) |
Testudo horsfieldii |
Wildfänge |
Alle |
Kasachstan |
(b) |
Trionychidae |
||||
Amyda cartilaginea |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Chitra chitra |
Wildfänge |
Alle |
Malaysia |
(b) |
Pelochelys cantorii |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
AMPHIBIA |
||||
ANURA |
||||
Conrauidae |
||||
Conraua goliath |
Wildfänge |
Alle |
Kamerun |
(b) |
Dendrobatidae |
||||
Hyloxalus azureiventris |
Wildfänge |
Alle |
Peru |
(b) |
Ranitomeya variabilis |
Wildfänge |
Alle |
Peru |
(b) |
Ranitomeya ventrimaculata |
Wildfänge |
Alle |
Peru |
(b) |
Mantellidae |
||||
Mantella aurantiaca |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Mantella bernhardi |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Mantella cowani |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Mantella crocea |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Mantella expectata |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Mantella milotympanum (Syn. M. aurantiaca milotympanum) |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Mantella pulchra |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Mantella viridis |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Microhylidae |
||||
Scaphiophryne gottlebei |
Wildfänge |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Ranidae |
||||
Lithobates catesbeianus |
Alle |
Lebend |
Alle |
(d) |
ACTINOPTERYGII |
||||
PERCIFORMES |
||||
Labridae |
||||
Cheilinus undulatus |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
SYNGNATHIFORMES |
||||
Syngnathidae |
||||
Hippocampus barbouri |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Hippocampus comes |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Hippocampus erectus |
Wildfänge |
Alle |
Brasilien |
(b) |
Hippocampus histrix |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Hippocampus kelloggi |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Hippocampus kuda |
Wildfänge |
Alle |
China, Indonesien, Vietnam |
(b) |
Hippocampus spinosissimus |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
ARTHROPODA |
|
|
|
|
ARACHNIDA |
||||
SCORPIONES |
||||
Scorpionidae |
||||
Pandinus imperator |
Wildfänge |
Alle |
Benin, Ghana, Togo |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Benin, Togo |
(b) |
INSECTA |
||||
LEPIDOPTERA |
||||
Papilionidae |
||||
Ornithoptera croesus |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Ornithoptera victoriae |
Wildfänge |
Alle |
Salomonen |
(b) |
|
Aus Ranching-Betrieben |
Alle |
Salomonen |
(b) |
MOLLUSCA |
|
|
|
|
BIVALVIA |
||||
VENEROIDA |
||||
Tridacnidae |
||||
Hippopus hippopus |
Wildfänge |
Alle |
Neukaledonien, Tonga, Vanuatu, Vietnam |
(b) |
Tridacna crocea |
Wildfänge |
Alle |
Fidschi, Kambodscha, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam |
(b) |
Tridacna derasa |
Wildfänge |
Alle |
Fidschi, Neukaledonien, Palau, Philippinen, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam |
(b) |
Tridacna gigas |
Wildfänge |
Alle |
Marshallinseln, Salomonen, Tonga, Vietnam |
(b) |
Tridacna maxima |
Wildfänge |
Alle |
Fidschi, Kambodscha, Marshallinseln, Mikronesien, Mosambik, Neukaledonien, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam |
(b) |
Tridacna rosewateri |
Wildfänge |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Tridacna squamosa |
Wildfänge |
Alle |
Fidschi, Kambodscha, Mosambik, Neukaledonien, Salomonen, Tonga, Vanuatu, Vietnam |
(b) |
Tridacna tevoroa |
Wildfänge |
Alle |
Tonga |
(b) |
GASTROPODA |
||||
MESOGASTROPODA |
||||
Strombidae |
||||
Strombus gigas |
Wildfänge |
Alle |
Grenada, Haiti |
(b) |
CNIDARIA |
|
|
|
|
ANTHOZOA |
||||
HELIOPORACEA |
||||
Helioporidae |
||||
Heliopora coerulea |
Wildfänge |
Alle |
Salomonen |
(b) |
SCLERACTINIA |
||||
Scleractinia spp. |
Wildfänge |
Alle |
Ghana |
(b) |
Agariciidae |
||||
Agaricia agaricites |
Wildfänge |
Alle |
Haiti |
(b) |
Caryophylliidae |
||||
Catalaphyllia jardinei |
Wildfänge |
Alle |
Salomonen |
(b) |
Euphyllia divisa |
Wildfänge |
Lebende Korallen außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Euphyllia fimbriata |
Wildfänge |
Lebende Korallen außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Euphyllia paraancora |
Wildfänge |
Lebende Korallen außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Euphyllia paradivisa |
Wildfänge |
Lebende Korallen außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Euphyllia yaeyamaensis |
Wildfänge |
Lebende Korallen außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Plerogyra discus |
Wildfänge |
Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Plerogyra simplex (Plerogyra taisnei) |
Wildfänge |
Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Faviidae |
||||
Favites halicora |
Wildfänge |
Alle |
Tonga |
(b) |
Platygyra sinensis |
Wildfänge |
Alle |
Tonga |
(b) |
Mussidae |
||||
Acanthastrea hemprichii |
Wildfänge |
Alle |
Tonga |
(b) |
Blastomussa merleti |
Wildfänge |
Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Cynarina lacrymalis |
Wildfänge |
Alle Exemplare außer Exemplaren aus der Marikultur auf künstlichen Substraten |
Indonesien |
(b) |
Scolymia spp. |
Wildfänge |
Alle |
Tonga |
(b) |
Pocilloporidae |
||||
Seriatopora stellata |
Wildfänge |
Alle |
Indonesien |
(b) |
Trachyphylliidae |
||||
Trachyphyllia geoffroyi |
Wildfänge |
Alle |
Fidschi |
(b) |
FLORA |
||||
Amaryllidaceae |
||||
Galanthus nivalis |
Wildpflanzen |
Alle |
Bosnien und Herzegowina, Schweiz, Ukraine |
(b) |
Apocynaceae |
||||
Pachypodium inopinatum |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Pachypodium rosulatum |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Pachypodium sofiense |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Cycadaceae |
||||
Cycadaceae spp. |
Wildpflanzen |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Euphorbiaceae |
||||
Euphorbia ankarensis |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia banae |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia berorohae |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia bongolavensis |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia bulbispina |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia duranii |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia fianarantsoae |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia guillauminiana |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia iharanae |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia kondoi |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia labatii |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia lophogona |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia millotii |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia neohumbertii |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia pachypodioides |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia razafindratsirae |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia suzannae-marnierae |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Euphorbia waringiae |
Wildpflanzen |
Alle |
Madagaskar |
(b) |
Orchidaceae |
||||
Anacamptis pyramidalis |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Barlia robertiana |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Cypripedium japonicum |
Wildpflanzen |
Alle |
China, Japan, Nordkorea, Südkorea |
(b) |
Cypripedium macranthos |
Wildpflanzen |
Alle |
Russland, Südkorea |
(b) |
Cypripedium margaritaceum |
Wildpflanzen |
Alle |
China |
(b) |
Cypripedium micranthum |
Wildpflanzen |
Alle |
China |
(b) |
Dactylorhiza romana |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Dendrobium bellatulum |
Wildpflanzen |
Alle |
Vietnam |
(b) |
Dendrobium nobile |
Wildpflanzen |
Alle |
Laos |
(b) |
Dendrobium wardianum |
Wildpflanzen |
Alle |
Vietnam |
(b) |
Myrmecophila tibicinis |
Wildpflanzen |
Alle |
Belize |
(b) |
Ophrys holoserica |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Ophrys pallida |
Wildpflanzen |
Alle |
Algerien |
(b) |
Ophrys tenthredinifera |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Ophrys umbilicata |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Orchis coriophora |
Wildpflanzen |
Alle |
Russland |
(b) |
Orchis italica |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Orchis mascula |
Wildpflanzen/aus Zuchtbetrieben |
Alle |
Albanien |
(b) |
Orchis morio |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Orchis pallens |
Wildpflanzen |
Alle |
Russland |
(b) |
Orchis punctulata |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Orchis purpurea |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Orchis simia |
Wildpflanzen |
Alle |
Bosnien und Herzegowina, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Türkei |
(b) |
Orchis tridentata |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Orchis ustulata |
Wildpflanzen |
Alle |
Russland |
(b) |
Phalaenopsis parishii |
Wildpflanzen |
Alle |
Vietnam |
(b) |
Serapias cordigera |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Serapias parviflora |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Serapias vomeracea |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Primulaceae |
||||
Cyclamen intaminatum |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Cyclamen mirabile |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Cyclamen pseudibericum |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Cyclamen trochopteranthum |
Wildpflanzen |
Alle |
Türkei |
(b) |
Stangeriaceae |
||||
Stangeriaceae spp. |
Wildpflanzen |
Alle |
Mosambik |
(b) |
Zamiaceae |
||||
Zamiaceae spp. |
Wildpflanzen |
Alle |
Mosambik |
(b) |
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/737 DER KOMMISSION
vom 7. Mai 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
83,5 |
TN |
392,6 |
|
TR |
94,0 |
|
ZZ |
190,0 |
|
0707 00 05 |
AL |
49,4 |
TR |
109,0 |
|
ZZ |
79,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
112,6 |
TR |
138,9 |
|
ZZ |
125,8 |
|
0805 10 20 |
EG |
48,2 |
IL |
75,0 |
|
MA |
48,6 |
|
MO |
59,6 |
|
ZA |
60,1 |
|
ZZ |
58,3 |
|
0805 50 10 |
BR |
107,1 |
MA |
73,0 |
|
TR |
56,0 |
|
ZZ |
78,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
99,8 |
BR |
100,9 |
|
CL |
124,4 |
|
MK |
32,8 |
|
NZ |
157,4 |
|
US |
234,9 |
|
ZA |
118,4 |
|
ZZ |
124,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/47 |
BESCHLUSS (EU) 2015/738 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 29. April 2015
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/017 FR/Mory-Ducros, Frankreich)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. |
(2) |
In Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (4) ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann. |
(3) |
Frankreich hat am 6. Oktober 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Mory-Ducros SAS in Frankreich gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF. |
(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 6 052 200 EUR für den Antrag Frankreichs bereitgestellt werden kann — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 6 052 200 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Straßburg am 29. April 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/49 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/739 DES RATES
vom 7. Mai 2015
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Annahme der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Januar 2015 die Resolution 2196 (2015) angenommen. |
(3) |
In der Resolution 2196 (2015) sind bestimmte Änderungen an den Kriterien für Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen oder Einrichtungen vorgesehen, die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss benannt wurden. |
(4) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Änderungen umgesetzt werden können. |
(5) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen, registrieren und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
3. |
Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden 'Ausschuss') benannten Personen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, einschließlich von Personen, die
und die im Anhang aufgeführt sind.“ |
4. |
Artikel 2b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, einschließlich von Personen und Einrichtungen, die
werden eingefroren. Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).
8.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/52 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/740 DES RATES
vom 7. Mai 2015
über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 10. Juli 2014 den Beschluss 2014/449/GASP (1) mit der Begründung angenommen, dass er angesichts der Lage in Südsudan nach wie vor sehr besorgt sei. |
(2) |
Am 3. März 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015) verabschiedet, in der er sich äußerst beunruhigt und besorgt über den seit Dezember 2013 bestehenden Konflikt zwischen der Regierung der Republik Südsudan und den Oppositionskräften äußert, seine Besorgnis über das daraus resultierende große menschliche Leid bekundet, die vergangenen und anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht nachdrücklich verurteilt und die massiven Vertreibungen und die sich verschärfende humanitäre Krise beklagt. Der Sicherheitsrat hat betont, dass alle an dem Konflikt beteiligten Parteien für das Leid der Menschen in Südsudan verantwortlich seien. Zudem stellte der Sicherheitsrat fest, dass die Situation in Südsudan eine Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region darstelle. |
(3) |
Die Nummern 9 und 12 der Resolution 2206 (2015) sehen als restriktive Maßnahmen vor, dass gegen vom gemäß Nummer 16 eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates (im Folgenden „Ausschuss“) benannte Personen und Organisationen Reisebeschränkungen verhängt und ihre Vermögenswerte eingefroren werden können. Ferner enthalten die Nummern 6, 7 und 8 der Resolution 2206 (2015) die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 12 der Resolution unterliegen. |
(4) |
Aus Gründen der Klarheit sollten die restriktiven Maßnahmen, die mit dem Beschluss 2014/449/GASP verhängt wurden, und die restriktiven Maßnahmen, die die Resolution 2206 (2015) vorsieht, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden. |
(5) |
Der Beschluss 2014/449/GASP sollte deshalb aufgehoben werden. |
(6) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen, an Südsudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, wird untersagt.
(2) Ebenfalls untersagt wird,
a) |
unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu erbringen, |
b) |
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan zu gewähren, |
c) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. |
Artikel 2
(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf
a) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, für Schutzzwecke oder für die Programme der VN, der Afrikanischen Union (AU), der Europäischen Union (EU) oder der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der VN, der AU und der EU bestimmt ist, |
b) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zur Verwendung zum Schutz, in Südsudan, durch Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten oder durch Personal der VN, der AU oder der IGAD bestimmt sind, |
c) |
die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a, |
d) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Ausrüstung oder mit den Programmen und Operationen nach Buchstabe a, |
e) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, |
f) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für die Unterstützung des Prozesses zur Reform des Sicherheitssektors in Südsudan bestimmt ist, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung, |
sofern diese Lieferungen vorab von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 gilt ferner nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die vom Personal der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, der VN oder der IGAD oder von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem zugehörigen Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach dem vorliegenden Artikel im Einzelfall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2) Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach diesem Artikel erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung der Ausrüstung.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass folgende Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:
a) |
vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Nummern 6, 7, 8 und 9 der Resolution 2206 (2015) benannte Personen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind; |
b) |
Personen, die nicht unter Buchstabe a fallen und die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, sowie Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und mit ihnen verbundene Personen, die in Anhang II aufgeführt sind. |
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Artikel 4
(1) Dieser Artikel gilt für die in Anhang I aufgeführten Personen.
(2) Artikel 3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) |
der Ausschuss im Einzelfall bestimmt, dass die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist; |
b) |
die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist; |
c) |
der Ausschuss im Einzelfall bestimmt, dass die betreffende Reise den Frieden und die nationale Aussöhnung in Südsudan und die Stabilität in der Region fördern würde. |
Artikel 5
(1) Dieser Artikel gilt für die in Anhang II aufgeführten Personen.
(2) Artikel 3 Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
a) |
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, |
b) |
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
c) |
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(3) Absatz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(4) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 2 oder 3 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der EU unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Südsudan, unmittelbar dient.
(6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Sollte von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 2, 3, 5 und 6 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.
Artikel 6
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die — unmittelbar oder mittelbar — im Besitz oder Eigentum der folgenden Personen oder Organisationen stehen, von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:
a) |
vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit den Nummern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) benannte Personen und Organisationen, die in Anhang I aufgeführt sind; |
b) |
Personen, die — auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen — den politischen Prozess in Südsudan behindern, sowie Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang II aufgeführt sind. |
(2) Den in den Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
Artikel 7
(1) Dieser Artikel gilt für die in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen.
(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, |
c) |
der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen. |
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den Ausschuss gegebenenfalls vorab über seine Absicht, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu genehmigen. Die Genehmigung darf erteilt werden, wenn der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Meldung keine ablehnende Entscheidung trifft.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und von dem Ausschuss gebilligt wurde.
(4) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind und ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem 3. März 2015, dem Tag der Annahme der Resolution 2206 (2015), eingetreten, begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und wurde dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.
(5) Artikel 6 Absatz 1 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, |
b) |
fällige Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen bzw. eingegangen wurden, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach Artikel 6 unterliegen, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 unterliegen.
(6) Artikel 6 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen zu leisten, die aufgrund eines vor der Aufnahme der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I geschlossenen Vertrags geschuldet werden, wenn nach Feststellung des betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss die Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung der Einfrierung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
Artikel 8
(1) Dieser Artikel gilt für die in Anhang II aufgeführten Personen und Organisationen.
(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen, |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 6 Absatz 1 in Anhang II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, |
c) |
die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und |
d) |
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(4) Artikel 6 Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung entgegengenommen wird.
(5) Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach Artikel 6 unterliegen, |
c) |
Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind, |
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 1 unterliegen.
Artikel 9
(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.
(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste in Anhang II zu erstellen und zu ändern.
(3) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinen Beschlüssen nach den Absätzen 1 und 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seine Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 10
(1) In den Anhängen I und II werden die Gründe für die Aufnahme der Personen und Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in die Liste angegeben, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für Anhang I und vom Rat für Anhang II angegeben werden.
(2) Die Anhänge I und II enthalten ferner, soweit verfügbar die zur Identifizierung der betreffenden Personen und Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss für Anhang I und vom Rat für Anhang II angegeben werden. Bei Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. In den Anhänge I und II wird auch den Tag der Benennung angegeben.
Artikel 11
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 12
(1) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden, oder um einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates Rechnung zu tragen.
(2) Die Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Organisationen, wenn der Rat nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren feststellt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.
Artikel 13
Der Beschluss 2014/449/GASP wird aufgehoben.
Artikel 14
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Beschluss 2014/449/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 100).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
ANHANG I
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
ANHANG II
Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
Santino DENG (Aliasname: Santino Deng Wol) |
Befehlshaber der 3. Infanteriedivision der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) |
Santino Deng ist Befehlshaber der 3. Infanteriedivision der SPLA, die an der Rückeroberung von Bentiu im Mai 2014 beteiligt war. Santino Deng ist somit verantwortlich für einen Verstoß gegen die Vereinbarung vom 23. Januar über die Einstellung der Feindseligkeiten. |
11.7.2014 |
2. |
Peter GADET (Aliasnamen: Peter Gatdet Yaka; Peter Cadet; Peter Gadet Yak; Peter Gadet Yaak; Peter Gatdet Yaak; Peter Gatdet; Peter Gatdeet Yaka) |
Anführer der regierungsfeindlichen Miliz der Nuer. Geburtsort: Bezirk Mayom, Bundesstaat Unity. |
Peter Gadet ist der Anführer der regierungsfeindlichen Miliz der Nuer, die vom 15. bis zum 17. April 2014 einen Angriff auf Bentiu durchgeführt und somit gegen die Vereinbarung vom 23. Januar über die Einstellung der Feindseligkeiten verstoßen hat. Bei dem Angriff wurden mehr als 200 Zivilpersonen getötet. Peter Gadet ist somit verantwortlich für die Ausweitung des Kreislaufs der Gewalt, womit er den politischen Prozess in Südsudan behindert hat, sowie für schwere Menschenrechtsverletzungen. |
11.7.2014 |