ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 110

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
29. April 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/661 der Kommission vom 28. April 2015 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.) ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/662 der Kommission vom 28. April 2015 über die Zulassung von L-Carnitin und L-Carnitin-L-Tartrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/663 der Kommission vom 28. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/664 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (EUMAM RCA/1/2015)

11

 

*

Beschluss (GASP) 2015/665 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2015 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) (EUMAM RCA/2/2015)

13

 

*

Beschluss (GASP) 2015/666 des Rates vom 28. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

14

 

*

Beschluss (EU) 2015/667 der Kommission vom 4. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.14551 (2013/C) Frankreichs nach Änderung der Beihilfekriterien für die Zeitcharterern im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 434)  ( 1 )

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2595)  ( 1 )

22

 

*

Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2596)

24

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/670 der Kommission vom 27. April 2015 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2635)  ( 1 )

25

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse [2015/671]

28

 

*

Beschluss Nr. 2/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen [2015/672]

38

 

*

Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel [2015/673]

40

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird ( ABl. L 107 vom 25.4.2015 )

41

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/661 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke (Zulassungsinhaber: Adisseo France S.A.S.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. (früher Penicillium funiculosum) IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. (früher Penicillium funiculosum) IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner und Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2014 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. (früher Penicillium funiculosum) IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Gewichtszunahme bei Masthühnern verbessern kann. Diese Schlussfolgerung kann auf Junghennen ausgeweitet werden. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Wirkungsweise bei allen Geflügelarten ähnlich ist, kann die Schlussfolgerung auf Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke extrapoliert werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. (früher Penicillium funiculosum) IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2014;12(7):3793.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a22

Adisseo France S.A.S.

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8)

und

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702, mit folgender Mindestaktivität:

fest: Endo-1,4-beta-Xylanase 22 000 VU/g und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 15 200 VU (1)/g;

flüssig: Endo-1,4-beta-Xylanase 5 500 VU/ml und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 3 800 VU/ml.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Talaromyces versatilis sp. nov. IMI CC 378536 und Talaromyces versatilis sp. nov. DSM 26702.

Analysemethode  (2)

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizenarabinoxylan).

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase:

viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase in glucanhaltigem Substrat (Gersten-Beta-Glucan) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 30 °C.

Masthühner

Junghennen

Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast und Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke

Endo-1,4-beta-Xylanase 1 100 VU

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 760 VU

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

19. Mai 2025


(1)  1 VU (Viskosimetrie-Einheit) ist die Enzymmenge, die das Substrat (Gersten-Beta-Glucan bzw. Weizenarabinoxylan) hydrolysiert und damit die Viskosität der Lösung vermindert zur Änderung der relativen Fluidität von 1 (dimensionslose Einheit)/min bei 30 °C und einem pH-Wert von 5,5.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/662 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

über die Zulassung von L-Carnitin und L-Carnitin-L-Tartrat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

L-Carnitin und L-Carnitin-L-Tartrat wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbefristete Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden zwei Anträge auf Neubewertung von L-Carnitin, Zubereitungen daraus und L-Carnitin-L-Tartrat für alle Tierarten gestellt sowie gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf eine neue Verwendung in Trinkwasser. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 24. April 2012 (3) zu dem Schluss, dass L-Carnitin und L-Carnitin-L-Tartrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in Futtermitteln und in Trinkwasser keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Die Behörde zog den Schluss, dass L-Carnitin und L-Carnitin-L-Tartrat als wirksame Quellen von L-Carnitin angesehen werden können. Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass für die Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln und Wasser geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von L-Carnitin und L-Carnitin-L-Tartrat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

(1)   Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. November 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 19. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Die betreffenden Stoffe enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 19. November 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 19. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Die betreffenden Stoffe enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 19. Mai 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 19. Mai 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelerzeugung dienende Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  The EFSA Journal 2012;10(5):2676 und The EFSA Journal 2012;10(5):2677.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % oder mg Wirkstoff/l Wasser

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung.

3a910

L-Carnitin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Carnitin

Wirkstoff

L-Carnitin

C7H15NO3

CAS-Nr.: 541-15-1

L-Carnitin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen: min. 97 %

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Carnitin im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Perchlorsäure; Europäisches Arzneibuch (6. Ausgabe, Monografie 1339)

Zur Bestimmung von L-Carnitin in Vormischungen: Ionenchromatografie mit Detektion der elektrischen Leitfähigkeit (IC/ECD) oder spektralphotometrisches Verfahren nach enzymatischer Reaktion mit Carnitin-Acetyl-Transferase.

Zur Bestimmung von L-Carnitin in Futtermitteln: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) mit fluorimetrischem Detektor oder spektralphotometrisches Verfahren nach enzymatischer Reaktion mit Carnitin-Acetyl-Transferase.

Zur Bestimmung von L-Carnitin in Wasser: Potentiometrische Titration oder spektralphotometrisches Verfahren nach enzymatischer Reaktion mit Carnitin-Acetyl-Transferase.

Alle Tierarten

1.

L-Carnitin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

4.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

19. Mai 2025

3a911

L-Carnitin-L-Tartrat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Carnitin-L-Tartrat

Wirkstoff

L-Carnitin-L-Tartrat

C18H36N2O12

CAS-Nr.: 36687-82-8

L-Carnitin-L-Tartrat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen: min. 97 %

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Carnitin-L-Tartrat im Futtermittelzusatzstoff: Potentiometrische Rücktitration.

Zur Bestimmung von L-Carnitin-L-Tartrat (ausgedrückt als L-Carnitin) in Vormischungen: Ionenchromatografie mit Detektion der elektrischen Leitfähigkeit (IC/ECD) oder spektralphotometrisches Verfahren nach enzymatischer Reaktion mit Carnitin-Acetyl-Transferase.

Zur Bestimmung von L-Carnitin-L-Tartrat (ausgedrückt als L-Carnitin) in Futtermitteln: Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (RP-HPLC) mit fluorimetrischem Detektor oder spektralphotometrisches Verfahren nach enzymatischer Reaktion mit Carnitin-Acetyl-Transferase.

Zur Bestimmung von L-Carnitin-L-Tartrat (ausgedrückt als L-Carnitin) in Wasser: Potentiometrische Titration oder spektralphotometrisches Verfahren nach enzymatischer Reaktion mit Carnitin-Acetyl-Transferase.

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

3.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

19. Mai 2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/663 DER KOMMISSION

vom 28. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

91,5

TR

96,0

ZZ

93,8

0707 00 05

AL

97,3

EG

191,6

TR

125,6

ZZ

138,2

0709 93 10

MA

134,6

TR

141,8

ZZ

138,2

0805 10 20

EG

53,9

IL

64,4

MA

53,7

TR

70,3

ZZ

60,6

0805 50 10

BO

97,3

TR

57,0

ZZ

77,2

0808 10 80

AR

100,0

BR

90,5

CL

119,2

CN

167,0

MK

30,8

NZ

136,3

US

151,5

ZA

119,9

ZZ

114,4

0808 30 90

AR

112,3

CL

121,5

NZ

212,0

ZA

111,7

ZM

112,8

ZZ

134,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/11


BESCHLUSS (GASP) 2015/664 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 21. April 2015

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (EUMAM RCA/1/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/78 des Rates vom 19. Januar 2015 über eine militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2015/78 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, um mit den beitragenden Drittstaaten alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUMAM RCA zu erörtern. Das PSK, das die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUMAM RCA wahrnimmt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seinen Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel angenommen hat, festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Der Ausschuss der beitragenden Länder besteht aus folgenden Mitgliedern:

Vertreter aller Mitgliedstaaten;

Vertreter der Drittstaaten, die an der EUMAM RCA teilnehmen und wesentliche Beiträge leisten.

(2)   Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Sitzungen des Ausschusses der beitragenden Länder teilnehmen.

Artikel 3

Unterrichtung durch den Befehlshaber der EU-Mission

Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EUMAM RCA unterrichtet.

Artikel 4

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss der beitragenden Länder führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder dessen Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union oder dessen Stellvertreter.

Artikel 5

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss der beitragenden Länder wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses der beitragenden Länder an das PSK verantwortlich.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses der beitragenden Länder die in dem genannten Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften. Insbesondere müssen die im Ausschuss der beitragenden Länder mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses der beitragenden Länder unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss der beitragenden Länder nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. April 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 8.

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/13


BESCHLUSS (GASP) 2015/665 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 21. April 2015

über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) (EUMAM RCA/2/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/78 des Rates vom 19. Januar 2015 über eine militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/78 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.

(2)

Die Beitragsangebote der Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) und Georgiens sollten entsprechend der Empfehlung des Befehlshabers der EUMAM RCA und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und der Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beitragsangebote Moldaus und Georgiens zur militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) werden angenommen und als erheblich betrachtet.

(2)   Moldau und Georgien werden von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUMAM RCA befreit.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. April 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 8.


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/14


BESCHLUSS (GASP) 2015/666 DES RATES

vom 28. April 2015

zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/184/GASP (1) betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma angenommen.

(2)

Am 14. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/214/GASP (2) zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2015 angenommen.

(3)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/184/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2013/184/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Beschlusses 2013/184/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. April 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).

(2)  Beschluss 2014/214/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 84).


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/15


BESCHLUSS (EU) 2015/667 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2015

über die staatliche Beihilfe SA.14551 (2013/C) Frankreichs nach Änderung der Beihilfekriterien für die Zeitcharterern im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährten Beihilfen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 434)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 6. November 2013 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der Zeitcharterern im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu den fraglichen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(2)

Frankreich hat mit Schreiben vom 28. April 2014, 14. Mai 2014 und 28. November 2014 Stellung genommen und die im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Fragen beantwortet. Am 20. Oktober fand ein Treffen mit Vertretern der französischen Behörden in Brüssel statt.

(3)

Die Beteiligten (Armateurs de France und der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft — European Community Shipowners' Associations/ECSA) nahmen innerhalb der im Einleitungsbeschluss vorgesehenen Frist Stellung. Die Kommission übermittelte den französischen Behörden diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 20. März 2014. Frankreich nahm die Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 28. April 2014 zur Kenntnis.

2.   SACHVERHALT

(4)

Die französische Tonnagesteuerregelung, die von der Kommission 2003 nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 1997 (3) (im Folgenden „Leitlinien von 1997“) genehmigt worden war, enthielt keine allgemeine Vorschrift bezüglich der Beflaggung der Flotte, die von den durch diese Regelung begünstigten Reedern betrieben wurde.

(5)

Allerdings unterlag die Beihilfefähigkeit von Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert wurden (4), einer Einschränkung hinsichtlich des Anteils der Schiffe ohne Gemeinschaftsflagge an der Nettotonnage der betreffenden Flotte. Nach Erwägungsgrund 35 der Entscheidung C(2003) 1476 endg. der Kommission vom 13. Mai 2003 zur Genehmigung der französischen Tonnagesteuerregelung (5) waren Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert wurden und nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft führten, nur beihilfefähig, wenn diese Schiffe nicht mehr als 75 % der Nettotonnage der von dem jeweiligen Unternehmen betriebenen Flotte ausmachten. In Erwägungsgrund 36 wurde präzisiert, dass diese Begrenzung nicht für Schiffe galt, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fuhren, da ihr strategisches und kaufmännisches Management zwangsläufig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgte.

(6)

Nach Erlass der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr von 2004 (6) (im Folgenden „Leitlinien von 2004“) führte Frankreich mit dem Finanzberichtigungsgesetz für 2005 (Gesetz Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) eine allgemeine Beflaggungsvorschrift ein und hob die spezifische Vorschrift für auf Zeit gecharterte Schiffe auf.

(7)

Die Maßnahme wird in der Verwaltungsanweisung 4-H-3-08 (Bulletin officiel des impôts (BOI) Nr. 41 vom 11. April 2008) beschrieben:

L'article 47 de la loi de finances rectificative pour 2005 (loi no 2005-1720 du 30 décembre 2005) a mis en conformité le régime optionnel de taxation au tonnage, prévu à l'article 209-0 B du code général des impôts, avec les nouvelles orientations communautaires sur les aides d'État en faveur du transport maritime publiées le 17 janvier 2004 au Journal officiel de l'Union européenne.

Le bénéfice de ce régime est désormais subordonné à la condition que les entreprises de transport maritime ayant opté s'engagent à maintenir ou à augmenter le niveau de leur flotte sous pavillon d'un État membre de la Communauté européenne durant la période d'application du dispositif. […]

.

[Mit Artikel 47 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2005 (Gesetz Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) wurde die in Artikel 209-0 B des allgemeinen Steuergesetzbuches (Code général des Impôts) vorgesehene Option einer Tonnagebesteuerung an die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr angepasst, die am 17. Januar 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Die Inanspruchnahme dieser Regelung ist nun an die Bedingung geknüpft, dass die Seeverkehrsunternehmen, die sich für diese Option entschieden haben, sich dazu verpflichten, in ihrer Flotte den Anteil der Schiffe mit der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft im Geltungszeitraum der Regelung auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen …].

(8)

Zur Förderfähigkeit von auf Zeit gecharterten Schiffen heißt es in der Verwaltungsanweisung 4-H-3-08:

„[…] la condition du dernier alinéa du I de l'article 209-0 B [du code général des impôts] excluant du bénéfice de ce régime les navires affrétés à temps et battant pavillon d'un État non-membre de la Communauté européenne, s'ils représentent plus de 75 % du tonnage net de la flotte exploitée, est supprimée.“ (7).

[… die Bedingung des Artikels 209-0 B I letzter Unterabsatz [des allgemeinen Steuergesetzbuches], nach der diese Regelung nicht auf Schiffe angewendet werden darf, die auf Zeit gechartert werden und die Flagge eines nicht der Europäischen Gemeinschaft angehörenden Staates führen, wenn auf sie mehr als 75 % der Nettotonnage der betreffenden Flotte entfallen, wird gestrichen.]

Ainsi, les navires de commerce affrétés à temps et battant pavillon d'un État non-membre de la Communauté européenne sont éligibles au régime de taxation au tonnage, même s'ils représentent plus de 75 % du tonnage net de la flotte exploitée par l'entreprise.

En d'autres termes, les navires éligibles, affrétés à temps et battant pavillon d'un État non-membre de la Communauté européenne bénéficient du régime de taxation au tonnage sans restriction, sous réserve que l'engagement défini ci-avant soit respecté […].“

 (8).

[Somit kommen auf Zeit gecharterte Handelsschiffe, die die Flagge eines Nichtmitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft führen, für die Tonnagesteuerregelung in Betracht, auch wenn mehr als 75 % der Nettotonnage der von dem jeweiligen Unternehmen betriebenen Flotte auf diese Schiffe entfallen.

Mit anderen Worten: die in Betracht kommenden Schiffe, die auf Zeit gechartert werden und unter der Flagge eines Nichtmitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft fahren, fallen ohne Einschränkung unter die Tonnagesteuerregelung, sofern die oben genannte Verpflichtung eingehalten wird …].

3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(9)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der 2005 vorgenommenen Änderung der Tonnagesteuerregelung mit dem Binnenmarkt.

(10)

Die Kommission vertrat den Standpunkt, dass die Aufhebung der Beschränkung hinsichtlich der Förderfähigkeit von Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert werden und nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, eine Maßnahme ist, mit der eine neue Beihilfe eingeführt wird, da sie nicht mit der Entscheidung C(2003) 1476 endg. zur Genehmigung der französischen Tonnagesteuerregelung im Einklang steht. Frankreich habe diese Maßnahme nicht bei der Kommission angemeldet.

(11)

Nach Auffassung der Kommission war es mit Blick auf die Ziele der Leitlinien von 1997 und 2004 gerechtfertigt, eine Begrenzung der Förderfähigkeit der Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert werden und nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, beizubehalten.

4.   STELLUNGNAHMEN UND VERPFLICHTUNGEN FRANKREICHS

(12)

Zunächst hat Frankreich bestätigt, dass der Artikel 209-0-B des allgemeinen Steuergesetzbuches (CGI) in der Fassung nach Artikel 19 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2002 (Gesetz Nr. 2002-1576 vom 30. Dezember 2002) die Anwendung der Tonnagesteuerregelung davon abhängig machte, dass höchstens 75 % der Nettotonnage der von dem betreffenden Unternehmen betriebenen Flotte auf Schiffe entfallen durfte, die auf Zeit gechartert wurden und nicht unter der Flagge eine Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft fuhren (9). Diese Obergrenze sei von der Kommission in Erwägungsgrund 35 der Entscheidung C(2003) 1476 endg. (10) bestätigt worden.

(13)

Die von der französischen Direktion Steuerrecht (direction de la législation fiscale) erfassten detaillierten Daten belegen Unternehmen für Unternehmen für jedes Jahr seit der Entscheidung für diese Regelung, dass der Anteil der auf Zeit gecharterten, nicht unter einer Gemeinschaftsflagge fahrenden Schiffe an der Gesamttonnage des jeweiligen Unternehmens eingehalten wurde. In den der Kommission übermittelten Übersichtstabellen sind sämtliche Mitglieder des Verbands Armateurs de France, die sich für die Tonnagesteuerregelung entschieden haben (11), aufgeführt sowie die Schiffe der Reedereien, die öffentliche Dienstleistungen erbringen (12). Die verbleibenden 15 % entfallen auf Unternehmen, die nicht die Tonnagesteuerregelung gewählt haben und keinem Reederverband angehören. Dies sind im Wesentlichen die SNCM und die CMN. Die übermittelten Daten zeigen, dass ab der Einführung der Tonnagesteuerregelung im Jahr 2003 bis zum Jahr 2014 kein Beihilfeempfänger die in Rede stehende Obergrenze überschritten hat. Der höchste Wert, der in letzter Zeit festgestellt wurde, beträgt 41 % und liegt somit weit unter der 2003 genehmigten Obergrenze.

(14)

In keinem der in Rede stehenden Unternehmen wurde in einem Jahr, für das die Tonnagesteuerregelung gewählt worden war, die Obergrenze von 75 % überschritten.

(15)

Außerdem betreiben alle derzeitigen Beihilfeempfänger mindestens 25 % der Nettotonnage ihrer Flotte unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens (im Folgenden „europäische Flagge“). Da die Beihilfeempfänger in ihrer Flotte den Anteil der unter einer europäischen Flagge fahrenden Schiffe auf demselben Stand halten oder erhöhen müssen, können nie mehr als 75 % der Nettotonnage ihrer Flotte auf Schiffe entfallen, die auf Zeit gechartert sind und keine europäische Flagge führen. Daher werden sie die Bedingungen der Entscheidung C(2003) 1476 endg. stets einhalten.

(16)

Gleichwohl räumten die französischen Behörden gegenüber der Kommission ein, dass das geltende französische Recht keine rechtlichen Verpflichtungen vorsieht, die Gewähr dafür bieten, dass die Beihilfeempfänger, die Schiffe auf Zeit chartern, immer einen ausreichenden Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Leitlinien von 2004 leisten werden. So gebe es insbesondere für neue Anwender der Tonnagesteuerregelung weder spezifische Beflaggungspflichten noch gelte eine Untergrenze für die eigenen Seeverkehrstätigkeiten.

(17)

Daher hat Frankreich zugesagt, dass die Tonnagesteuerregelung ab dem Steuerjahr 2015 (13) nur gewählt werden kann, wenn das Unternehmen mindestens 25 % der Nettotonnage seiner Flotte unter einer europäischen Flagge betreibt und sich verpflichtet, diesen Anteil während der zehn Jahre, in denen die Tonnagesteuerregelung angewendet wird, auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen. In einem steuerlich integrierten Konzern werde diese Verpflichtung anhand der gesamten Nettotonnage des Konzerns bewertet.

5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

5.1.   Stellungnahme des Verbands Armateurs de France

(18)

Armateurs de France (im Folgenden „AdF“) ist der Fachverband der Seeverkehrsunternehmen.

(19)

AdF erinnert daran, dass die von Frankreich angemeldete ursprüngliche Regelung von der Kommission 2003 auf der Grundlage der Leitlinien von 1997 genehmigt worden war.

(20)

Nach der französischen Regelung von 2003 waren Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert wurden und die Flagge eines Drittstaats führten, nur in Bezug auf 75 % der Nettotonnage der Flotte beihilfefähig. Mit anderen Worten durften nicht mehr als 75 % der von einem Unternehmen betriebenen Gesamttonnage auf Schiffe entfallen, die auf Zeit gechartert waren und keine Gemeinschaftsflagge führten.

(21)

Im Jahr 2004, also nach der Anmeldung der französischen Regelung, wurden die Leitlinien von 1997 ersetzt und präzisiert. Die Leitlinien von 2004 greifen insbesondere folgende Ziele auf: „die Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder die Rückführung unter deren Flagge zu fördern“ und „das maritime Know-how zu erhalten und zu verbessern sowie die Beschäftigung europäischer Seeleute zu schützen und zu fördern“.

(22)

Um die Regelung an die neuen Leitlinien anzupassen, beschloss Frankreich, die Obergrenze von 75 % durch ein neues Kriterium zu ersetzen. Von nun an galt es, den Anteil der Flotte, der unter der Flagge eines der Mitgliedstaaten betrieben wird, zu erhöhen oder zumindest auf demselben Stand zu halten. Dieses neue Kriterium sei besser als die Obergrenze für die auf Zeit gecharterten Schiffe ohne Gemeinschaftsflagge geeignet, den Erhalt und die Förderung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(23)

Da die französische Regelung nur den Text der Leitlinien von 2004 aufgreife, sei nicht von einer Unvereinbarkeit mit dem Beihilferecht auszugehen gewesen. Folglich beruft sich der AdF auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens.

(24)

Angesichts der laufenden förmlichen Untersuchung prüften die AdF-Mitglieder, ob die Obergrenze von 75 % von Anfang an und während des gesamten Zeitraumes ab 2003 eingehalten wurde.

(25)

Sie kamen dabei zu dem Ergebnis, dass trotz der Änderung der französischen Regelung der ursprüngliche 2003 genehmigte Anteil von 75 % der auf Zeit gecharterten Schiffe unter der Flagge eines Drittstaats an der Gesamttonnage in keinem Jahr und von keinem Unternehmen überschritten wurde. Die Verpflichtung, den Anteil der Schiffe mit Gemeinschaftsflagge auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen, habe in der Praxis zu demselben Ergebnis geführt wie das vorher geltende Kriterium und könne daher als hinreichend angesehen werden.

(26)

Die heutigen französischen Kriterien — insbesondere das Kriterium, den Anteil der unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffe auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen — trügen den Zielen der Leitlinien von 2004 umfassend Rechnung.

5.2.   Stellungnahme des Verbands der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA)

(27)

Einleitend betont der ECSA, dass die Charter auf Zeit zu den wichtigsten Instrumenten der Seeverkehrsunternehmen zählt. Auf diese Weise könnten das kaufmännische und das betriebliche Management des Schiffes für einen vereinbarten Zeitraum dem Charterer anvertraut werden, während das Eigentum und andere Aspekte der Schiffsführung beim Eigentümer verbleiben. Somit verfügen die Seeverkehrsunternehmen über eine gewisse Flexibilität, um den Bedürfnissen ihrer Kunden bestmöglich Rechnung zu tragen und ihre Position auf internationaler Ebene zu festigen. Dank der durch die Zeitcharter gebotenen Flexibilität konnten die europäischen Seeverkehrsunternehmen ziemlich rasch Marktanteile gewinnen.

(28)

Das Wichtigste im Seeverkehr sind dem ECSA zufolge die Arbeitsplätze an Land, die direkt an das kaufmännische und betriebliche Management von Schiffen gebunden sind, und indirekt der Erhalt und die Anziehungskraft der Seeverkehrsunternehmen. In den letzten Jahrzehnten hätten die europäischen Reeder zweifellos hervorragende Betriebs- und Managementkapazitäten vorweisen können. In den europäischen Unternehmen seien dank der Charter von Schiffen, ungeachtet deren Beflaggung, hochwertige Arbeitsplätze und Kompetenzen geschaffen und erhalten worden.

(29)

Nach Auffassung des ECSA stehen die von Frankreich 2005 an der Tonnagesteuerreglung vorgenommenen Änderungen mit den Zielen der Leitlinien von 2004 im Einklang. Ein Beharren auf der förmlichen Wiedereinführung der Einschränkung für auf Zeit gecharterte Schiffe ohne EU-Flagge würde den europäischen Seeverkehrsunternehmen die Flexibilität entziehen, die sie benötigten, um der Nachfrage ihrer Kunden angemessen und bestmöglich Rechnung zu tragen und ihre Position auf dem Weltmarkt zu stärken.

(30)

Wenn die Kommission jedoch darauf bestehen sollte, dass die Seeverkehrsunternehmen einen bestimmten Prozentsatz an Handelsschiffen besitzen und betreiben müssen, um für die Tonnagesteuerregelung in Betracht zu kommen, so müsste die Kommission dem ECSA zufolge den europäischen Seeverkehrsunternehmen auch gestatten, für jede DWT (14) auf Schiffen, die in ihrem Eigentum stehen oder als leere Schiffe gechartert worden sind, im Rahmen der Tonnagesteuerregelung bis zu zehn DWT auf gecharterten Schiffen zu betreiben. Die Anwendung dieses Verhältnisses dürfe nicht von Kriterien wie dem Gemeinschaftsregister abhängen.

(31)

Die Gemeinschaftsleitlinien müssten also einen flexiblen Rahmen bilden. Sie müssten den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, nach eigenen Bedürfnissen zugunsten ihrer Flotte angemessene Maßnahmen zu treffen, sofern diese zu den Zielen der Leitlinien beitragen. Der ECSA ist der Auffassung, dass die europäischen Seeverkehrsunternehmen, die Schiffe im Rahmen einer Charter auf Zeit betreiben, diese Ziele unabhängig davon erreichen, ob sie eine europäische Flagge führen oder nicht.

6.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(32)

Frankreich hat die Stellungnahmen der Beteiligten zu seinen Gunsten gewertet.

7.   BEURTEILUNG DER MASSNAHMEN

7.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz1 AEUV

(33)

In der Entscheidung C(2003) 1476 endg. wurde die französische Tonnagesteuerregelung als Beihilferegelung anerkannt.

(34)

Die Gründe, aus denen die Kommission die Tonnagesteuerregelung als Beihilferegelung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erachtete, sind nach wie vor gültig. So ist die Tonnagesteuerregelung eine Option, bei der von den geltenden Vorschriften für die Berechnung der Körperschaftsteuer abgewichen wird, indem bestimmten Unternehmen — den Seeverkehrsunternehmen — der wirtschaftliche Vorteil einer verringerten Steuerbemessungsgrundlage gewährt wird, der in der Regel mit einer geringeren Besteuerung ihrer Einkommen einhergeht. Die Seeverkehrsunternehmen sind auf Märkten tätig, die einem intensiven Wettbewerb auf internationaler Ebene unterliegen, so dass die mit der Tonnagebesteuerung verbundenen Vorteile Wettbewerbsverzerrungen bewirken und den Handel zwischen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens verfälschen können.

(35)

Die Aufhebung der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert werden und nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, ist eine Maßnahme, mit der eine neue Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission eingeführt wird, was gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstößt. Dies ist insofern eine nicht bei der Kommission angemeldete neue Beihilfe, als sie nicht der Entscheidung C(2003) 1476 endg. zur Genehmigung der französischen Tonnagesteuerregelung entspricht. Anders als vom AdF (15) dargestellt, kann die Aufhebung dieser Einschränkung nicht als geeignete Maßnahme zur Anpassung der französischen Tonnagesteuerregelung an die Leitlinien von 2004 (16) erachtet werden, weil diese Aufhebung wie in Abschnitt 7.2 dieses Beschlusses dargelegt nicht mit den Zielen der Leitlinien von 2004 vereinbar ist. Folglich kann die Aufhebung der Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert werden und nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, nicht Teil einer bestehenden Beihilfe im Sinne der Randnummer 13 der Leitlinien von 2004 (17) sein.

7.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV

(36)

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Seeverkehr wurden in den Leitlinien von 2004 präzisiert. Folglich muss die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme anhand der Leitlinien von 2004 geprüft werden.

(37)

Die Leitlinien von 2004 wie auch die Leitlinien von 1997 sehen keine explizite Einschränkung für die Einbeziehung von auf Zeit gecharterten Schiffen in Tonnagesteuerregelungen vor. Gleichwohl hat die Kommission in früheren Beschlüssen (18) die Auffassung vertreten, dass die Zeitcharterer, die eine Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen, entweder zum Ziel der Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder zum angestrebten Erhalt des maritimen Know-hows beitragen müssen, indem sie die für einen bestimmten Anteil ihrer Flotte das nautische Management übernehmen. In der Tat sollte kein Unternehmen die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen können, ohne einen Beitrag zu den Schlüsselzielen der Leitlinien von 2004 zu leisten.

(38)

Angesichts der von Frankreich vorgelegten statistischen Angaben stellt die Kommission fest, dass die Begünstigten der französischen Tonnagesteuerregelung trotz der Aufhebung der Einschränkung für auf Zeit gecharterte Schiffe im Jahr 2005 einen hinreichenden Beitrag zu den angestrebten Zielen geleistet haben, da der Anteil der auf Zeit gecharterten Schiffe, die nicht unter einer Gemeinschaftsflagge fahren, nicht über 41 % der von den begünstigten Unternehmen betriebenen Gesamttonnage liegt. Dies wurde entweder durch einen hohen Anteil der unter europäischer Flagge fahrenden Schiffe oder durch das nautische Management eines bestimmten Flottenanteils (bzw. die Kombination beider Faktoren) erreicht.

(39)

Zudem stellt die Kommission fest, dass den französischen Behörden zufolge alle derzeitigen Beihilfeempfänger mindestens 25 % der Nettotonnage ihrer Flotte unter einer europäischen Flagge betreiben. Das gute Ergebnis der französischen Seeverkehrsbranche in Bezug auf die Nutzung europäischer Flaggen wird auch durch externe Studien belegt. So wurde z. B. in der von Oxford Economics 2014 veröffentlichten Studie mit dem Titel „The economic value of the EU shipping industry“ festgestellt, dass der Anteil der unter französischer Flagge fahrenden Tonnage deutlich über 25 % der betriebenen Tonnage liegt (19). Da die Beihilfeempfänger in ihrer Flotte den Anteil der unter einer europäischen Flagge fahrenden Schiffe auf demselben Stand halten oder erhöhen müssen, können nie mehr als 75 % der Nettotonnage ihrer Flotte auf Schiffe entfallen, die auf Zeit gechartert sind und keine europäische Flagge führen.

(40)

Allerdings muss die Kommission feststellen, dass das geltende französische Recht keine rechtlichen Verpflichtungen vorsieht, die Gewähr dafür bieten, dass die Beihilfeempfänger, die Schiffe auf Zeit chartern, auch weiterhin einen ausreichenden Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Leitlinien von 2004 leisten werden. So gibt es insbesondere für neue Anwender der Tonnagesteuerregelung keine spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf die Beflaggung oder das nautische Management.

(41)

Daraus zieht die Kommission den Schluss, dass die geltenden französischen Rechtsvorschriften nicht die erforderlichen Garantien bieten und folglich nicht als mit den Leitlinien von 2004 vereinbar erachtet werden können.

(42)

In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission die Zusage Frankreichs zur Kenntnis, dadurch Abhilfe zu schaffen, dass die Option für die Tonnagebesteuerung künftig nur in Anspruch genommen werden kann, wenn das betreffende Unternehmen einen bestimmten Mindestanteil seiner Flotte unter einer europäischen Flagge betreibt. Dieser Anteil wird ab dem Steuerjahr 2015 auf 25 % der Nettotonnage der Flotte festgelegt. Er muss während der gesamten zehn Jahre, in denen die Tonnagebesteuerung angewendet wird, eingehalten werden.

(43)

Diese Voraussetzung ist ebenso streng wie jene in der ursprünglichen Entscheidung C(2003) 1476 endg. zur Genehmigung der französischen Tonnagesteuerregelung. Unter Berücksichtigung der Ziele der Leitlinien von 2004 — insbesondere der Anforderung, nach der die Begünstigten entweder zum Ziel der Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder zum angestrebten Erhalt des maritimen Know-hows beitragen müssen, indem sie für einen bestimmten Anteil ihrer Flotte das nautische Management übernehmen — hält die Kommission diese Zusage Frankreichs für angemessen. Aufgrund dieser Zusage werden auch die neuen Anwender der Tonnagesteuerregelung zum Ziel der Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten beitragen.

7.3.   Schlussfolgerung

(44)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich 2005 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV die auf Zeit gecharterte Schiffe betreffende Änderung der französischen Rechtsvorschriften zur Tonnagebesteuerung rechtswidrig durchgeführt hat.

(45)

Diese Änderung ist insofern nicht mit dem AEUV vereinbar, als sie nicht Gewähr dafür bietet, dass die neuen Anwender der Tonnagesteuerregelung einen hinreichenden Beitrag zu den Zielen der Leitlinien von 2004 leisten, da für sie keine rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Beflaggung der Flotte und den Mindestumfang der eigenen Seeverkehrstätigkeiten bestehen.

(46)

Wie mit Frankreich vereinbart, müssen die bestehenden Vorschriften angepasst werden, um zu gewährleisten, dass in Zukunft nur Unternehmen, die mindesten 25 % ihrer Nettotonnage unter einer europäischen Flagge betreiben, die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen können. So werden die Begünstigten der Tonnagesteuerregelung einen Beitrag zu den Zielen der Leitlinien von 2004 leisten, selbst wenn ihre gesamte Flotte auf Zeit gechartert ist.

(47)

Da alle derzeitigen Beihilfeempfänger den genannten Anteil bereits einhalten und bereits dazu verpflichtet sind, den Anteil der unter einer europäischen Flagge fahrenden Schiffe ihrer Flotte auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen, müssen die Beihilfen nicht zurückgezahlt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderung der Tonnagesteuerregelung, die von Frankreich 2005 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt wurde, ist hinsichtlich der Vorschriften für auf Zeit gecharterte Schiffe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Frankreich ändert die für die Tonnagesteuerregelung anwendbaren Rechtsvorschriften ab dem Steuerjahr 2015 entsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung dahingehend, dass die durch die Beihilferegelung begünstigten Unternehmen zu Beginn der Anwendung der Tonnagesteuerregelung mindestens 25 % ihrer Flotte unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens betreiben müssen und diesen Anteil dann auf demselben Stand halten oder erhöhen müssen.

Artikel 3

Nach Erlass der in Artikel 2 beschriebenen rechtlichen Änderungen setzt Frankreich die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 380 vom 28.12.2013, S. 29.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5.

(4)  Bei einer Charter auf Zeit handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Vercharterer dem Charterer ein betriebsbereites, ausgerüstetes Schiff mit vollständiger Mannschaft für einen im Chartervertrag festgelegten Zeitraum gegen eine Chartergebühr zur Verfügung stellt. Der Charterer übernimmt das kaufmännische Management, während das nautische Management Aufgabe des Vercharterers bleibt.

(5)  Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe N 737/02, Pauschale Tonnagesteuer zugunsten von Seeverkehrsunternehmen (ABl. C 38 vom 12.2.2004, S. 5).

(6)  ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. Siehe Abschnitt 3.1 Absatz 7.

(7)  Nr. 1 Absatz 4 der Verwaltungsanweisung 4-H-3-08.

(8)  Nr. 22 Absätze 2 und 3 der Verwaltungsanweisung 4-H-3-08. Die „oben genannte Verpflichtung“ ist die Verpflichtung der Seeverkehrsunternehmen, in ihrer Flotte den Anteil der Schiffe mit der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft im Geltungszeitraum der Regelung auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen.

(9)  In Artikel 209-0-B I Absatz 3 des CGI werde dies näher ausgeführt: „[l]es navires affrétés à temps qui ne battent pas pavillon d'un des États membres de la Communauté européenne ne peuvent pas bénéficier du présent régime s'ils représentent plus de 75 % du tonnage net de la flotte exploitée par l'entreprise“. [Für auf Zeit gecharterte Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft führen, kann diese Regelung nicht in Anspruch genommen werden, wenn mehr als 75 % der Nettotonnage der von dem Unternehmen betriebenen Flotte auf diese Schiffe entfallen.]

(10)  Erwägungsgrund 35 der Entscheidung C(2003) 1476 endg.: „Ainsi, les activités réalisées sur des navires affrétés à temps et ne battant pas pavillon d'un des États membres de la Communauté européenne peuvent bénéficier du régime d'imposition forfaitaire sur la base du tonnage seulement s'ils représentent au plus 75 % du tonnage net de la flotte exploitée par l'entreprise“. [Somit kommen Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert werden und nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft führen, für eine Pauschalbesteuerung auf der Grundlage der Tonnage nur in Betracht, wenn höchstens 75 % der Nettotonnage der von dem Unternehmen betriebenen Flotte auf diese Schiffe entfallen.]

(11)  Die Mitglieder des Verbands Armateurs de France verfügen über 80 % der von französischen Reedern betriebenen Tonnage.

(12)  Sie machen über 5 % der von französischen Reedern betriebenen Gesamttonnage aus.

(13)  Die in Artikel 209-0-B des allgemeinen Steuergesetzbuches (CGI) vorgesehene Tonnagesteuerregelung wurde durch Artikel 75 des zweiten Finanzberichtigungsgesetzes für 2014 (Gesetz Nr. 2014-1655 vom 29. Dezember 2014) geändert. Die neue Vorschrift gilt für Unternehmen, die von dieser Option ab dem 27. November 2014 für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr Gebrauch machen.

(14)  Tonne Tragfähigkeit.

(15)  Siehe Erwägungsgründe 21 bis 23 des vorliegenden Beschlusses.

(16)  Siehe Randnummer 13 der Leitlinien von 2004.

(17)  Dies widerspricht dem als Anpassung an die Leitlinien von 2004 geltend gemachten Kriterium, nach dem der Anteil der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats auf demselben Stand gehalten oder erhöht werden soll.

(18)  Siehe z. B. die ursprüngliche Entscheidung C(2003) 1476 endg. und die Entscheidung 2009/626/EG der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Beihilferegelung C 2/08 (ex N 572/07) zur Änderung der irischen Tonnagesteuerregelung (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 20). Siehe auch Erwägungsgründe 24 bis 26 des Einleitungsbeschlusses.

(19)  Siehe z. B. die Abbildungen 2.3d und 2.4b der Studie (http://www.oxfordeconomics.com/my-oxford/projects/272456).


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/668 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2595)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates| vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 prüft die Kommission, ob der Inhaber der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung gewährten Anerkennung die betreffende Rechtsperson der Organisation ist, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss geändert.

(2)

Die Entscheidung 2007/421/EG der Kommission (2) bezog sich auf die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (3) als anerkannt gemeldeten Organisationen und sah vor, dass der Generaldirektor für Energie und Verkehr jedes Jahr zum 1. Juli ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannten Organisationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)

Die Liste der auf der Grundlage der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen wurde letztmalig 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(4)

Das Lloyds-Schiffsregister („Lloyd's Register of Shipping (LR)“, das Koreanische Schiffsregister (KR), das Nippon Kaiji Kyokai (NK) und das Registro Italiano Navale (RINA) wurden auf der Grundlage der Richtlinie 94/57/EG anerkannt.

(5)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 behalten die Organisationen, die am 17. Juni 2009 auf der Grundlage der Richtlinie 94/57/EG anerkannt waren, diese Anerkennung.

(6)

Im Falle des Koreanischen Schiffsregisters (KR) wurde die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, in „KR (Korean Register)“ umbenannt.

(7)

Die Nippon Kaiji Kyokai (NK), die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, hat ihre Rechtsform nach japanischem Recht von einer „Foundation“ (Stiftung) in eine „General Incorporated Foundation“ geändert. Damit lautet die vollständige Bezeichnung der Rechtsperson, der die Anerkennung erteilt werden sollte, „Nippon Kaiji Kyokai General Incorporated Foundation (ClassNK)“.

(8)

Die ursprünglich anerkannte Organisation „Lloyd's Register of Shipping (LR)“ wurde zunächst in „Lloyds Register“ und dann in „Lloyd's Register Group Limited“ umbenannt, nachdem die Organisation von einer Gesellschaft nach dem „Kingdom's Industrial & Provident Societies Act“ von 1965 (in seiner geänderten Fassung) in eine Gesellschaft nach dem „United Kingdom's Companies Act“ von 2006 umgewandelt wurde. Damit lautet die neue Bezeichnung der Rechtsperson, der die Anerkennung erteilt werden sollte, „Lloyd's Register Group LTD (LR)“.

(9)

Im Falle des „Registro Italiano Navale (RINA)“ wurden alle unter die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten des „Registro Italiano Navale“ zunächst auf die im vollständigen Besitz der RINA befindliche Tochterorganisation „RINA S.p.A.“ übertragen und anschließend auf die „RINA Services S.p.A.“, die sich in vollständigem Besitz der „RINA S.p.A.“ befindet. Damit ist die „RINA Services S.p.A.“ die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, der die Anerkennung erteilt werden sollte.

(10)

Die geänderten Rechtsformen der genannten relevanten Muttergesellschaften haben keine Auswirkung auf die Befähigung der jeweiligen Organisationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Inhaber der dem „Korean Register of Shipping (KR)“ ausgesprochenen Anerkennung ist ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses das „KR (Korean Register)“ als die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die anerkannte Organisation ausmachen.

Artikel 2

Inhaber der dem „Lloyd's Register of Shipping (LR)“ ausgesprochenen Anerkennung ist ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die „Lloyd's Register Group LTD (LR)“ als die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die anerkannte Organisation ausmachen.

Artikel 3

Inhaber der der „Nippon Kaiji Kyokai (NK)“ ausgesprochenen Anerkennung ist ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die „Nippon Kaiji Kyokai General Incorporated Foundation (ClassNK)“ als die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die anerkannte Organisation ausmachen.

Artikel 4

Inhaber der dem „Registro Italiano Navale (RINA)“ ausgesprochenen Anerkennung ist ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die „RINA Services S.p.A.“ als die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die anerkannte Organisation ausmachen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/421/EG der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 96/587/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 18).

(3)  Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).

(4)  ABl. C 135 vom 19.6.2007, S. 4.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/24


BESCHLUSS (EU) 2015/669 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2596)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2007/421/EG der Kommission (2) hatte der Generaldirektor für Energie und Verkehr jedes Jahr zum 1. Juli ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (3) anerkannten Organisationen im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2)

Die Richtlinie 94/57/EG wurde neu gefasst und in zwei einzelne EG-Rechtsvorschriften aufgeteilt — in die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Letztere enthält Bestimmungen hinsichtlich der Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses der anerkannten Organisationen.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erstellt die Kommission ein Verzeichnis der im Einklang mit diesem Artikel anerkannten Organisationen und sorgt für dessen regelmäßige Aktualisierung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)

Die damit hinfällig gewordene Entscheidung 2007/421/EG sollte daher aufgehoben und das aktuelle Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannten Organisationen regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/421/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Generaldirektor für Mobilität und Verkehr veröffentlicht bis spätestens 31. August 2015 ein Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannten Organisationen im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert dieses Verzeichnis, sobald dies notwendig ist, um Veränderungen bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Rechtspersonen Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 96/587/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 18).

(3)  Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).

(4)  Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/670 DER KOMMISSION

vom 27. April 2015

bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2635)

(Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der dänische, der estnische, der griechische, der englische, der kroatische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission (2) legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4).

(2)

Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU (5) der Kommission werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2015 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr bis zum 1. Juni 2014 gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4)

Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums, das die Kommission nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bei der Umsetzung des Leistungssystems zu unterstützen hat, und des Central Route Charges Office von Eurocontrol sowie unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2014 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen und der als Teil der Leistungspläne vorgelegten einschlägigen Angaben vorgenommen. Bei der Prüfung wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der Konsultationssitzung zu den Gebührensätzen für 2015 für Streckendienste, die am 25. und 26. Juni 2014 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehalten wurde, sowie die Korrekturen der Gebührensätze durch die Mitgliedstaaten im Rahmen sich anschließender Kontakte zwischen der Kommission, dem Leistungsüberprüfungsgremium und den betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Die Prüfung der Gebührensätze für 2015 beruhte ferner auf dem Bericht des Leistungsüberprüfungsgremiums über die Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum, der der Kommission am 7. Oktober 2014 vorgelegt und am 15. Dezember 2014 aktualisiert wurde.

(5)

Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die vom Vereinigten Königreich, von Irland, Bulgarien, Rumänien, Zypern, Griechenland, Malta, Kroatien, der Tschechischen Republik, Slowenien, Ungarn, Polen, Litauen, Dänemark, Schweden, Estland, Finnland, Lettland, Portugal und Spanien vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für 2015 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(6)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten diese Feststellung mitgeteilt werden.

(7)

Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgt unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.

(8)

Da die endgültigen Leistungspläne für den zweiten Bezugszeitraum nicht vor dem 1. November 2014 verabschiedet wurden, wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für 2015 erforderlichenfalls auf der Grundlage der Leistungspläne in ihrer endgültigen Form neu berechnen und diese neu berechneten Gebührensätze so früh wie möglich im Laufe des Jahres 2015 anwenden sowie die Differenz aufgrund der vorübergehenden Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze in die Berechnung der Gebührensätze für 2016 einbeziehen müssen.

(9)

Der Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz übermittelte dem Berufungsausschuss den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Berufungsausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2015 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 196 vom 31.3.2004, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20).


ANHANG

 

Gebührenzone

Streckengebührensatz für 2015 in Landeswährung (1) (ISO-Code)

1

Bulgarien

60,40 BGN

2

Kroatien

351,00 HRK

3

Zypern

36,91 EUR

4

Tschechische Republik

1 204,05 CZK

5

Dänemark

471,12 DKK

6

Estland

31,10 EUR

7

Finnland

56,23 EUR

8

Griechenland

38,38 EUR

9

Ungarn

11 197,73 HUF

10

Irland

29,60 EUR

11

Lettland

27,58 EUR

12

Litauen

46,82 EUR

13

Malta

22,33 EUR

14

Polen

143,89 PLN

15

Portugal — Lissabon

37,13 EUR

16

Rumänien

164,60 RON

17

Slowenien

68,36 EUR

18

Spanien (Kanarische Inseln)

58,36 EUR

19

Spanien (Festland)

71,69 EUR

20

Schweden

609,06 SEK

21

Vereinigtes Königreich

73,11 GBP


(1)  Diese Gebührensätze schließen nicht den Verwaltungsgebührensatz nach Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ein, der für die Staaten gilt, die Vertragsparteien der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von Eurocontrol sind.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/28


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — REPUBLIK MOLDAU

vom 16. Dezember 2014

zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse [2015/671]

DER ASSOZIATIONSRAT EU — REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 434,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 464 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 435 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung.

(3)

Nach Artikel 437 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, dessen Aufgaben und Arbeitsweise nach Artikel 438 Absatz 1 des Abkommens vom Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Assoziationsrates und die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die in den Anhängen I und II enthalten sind, werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSRATES

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der Assoziationsrat nach Artikel 434 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) nimmt seine Aufgaben gemäß den Artikeln 434 und 436 des Abkommens wahr.

(2)   Gemäß Artikel 435 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Republik Moldau andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des Assoziationsrates berücksichtigt die speziellen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene zusammen.

(3)   Nach Artikel 436 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich auch durch Ermächtigung der nach diesem Abkommen eingesetzten besonderen Gremien, in seinem Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien an, nachdem die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen.

(4)   Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Der Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der Vertragsparteien. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Assoziationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

(2)   Alle Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben.

(3)   Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitzenden des Assoziationsrates vor der Tagung, auf der das Mitglied sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters schriftlich mit.

(2)   Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung wird dem Vorsitz des Assoziationsrates über das Sekretariat des Assoziationsrates die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der jeweiligen Vertragspartei mitgeteilt.

(2)   Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Tagungen teilnehmen können.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Republik Moldau nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Der gesamte für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Union oder der Republik Moldau zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Die beiden Sekretäre des Assoziationsrates sorgen für die Verteilung des Schriftverkehrs an den Vorsitz des Assoziationsrates und gegebenenfalls für seine Weiterleitung an die Mitglieder des Assoziationsrates.

(3)   Die Weiterleitung erfolgt gegebenenfalls durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie die Mission der Republik Moldau bei der Europäischen Union.

(4)   Die Mitteilungen des Vorsitzes werden im Namen des Vorsitzes von den Sekretären den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Absatz 3 weitergeleitet.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz des Assoziationsrates stellt für jede Tagung des Assoziationsrates eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Sekretäre des Assoziationsrates übermitteln sie den in Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären die entsprechenden Unterlagen vor dem Tag der Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind.

(2)   Der Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(3)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Die Sekretäre des Assoziationsrates fertigen gemeinsam für jede Tagung einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

b)

die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen wie angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen oder Schlussfolgerungen.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Der Assoziationsrat nimmt diesen Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung an. Alternativ dazu kann das Protokoll im schriftlichen Verfahren angenommen werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsrat verabschiedet Beschlüsse und spricht Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren aus.

(2)   Der Assoziationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Artikel 7 weitergeleitet werden, denen eine Frist von mindestens 21 Kalendertagen eingeräumt wird, um ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern. Der Vorsitz kann die vorstehend genannte Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 436 Absatz 1 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, an die sich eine laufende Nummer, das Datum ihrer Annahme und eine Bezeichnung ihres Gegenstands anschließen. Diese Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsrates beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an jeden der in Artikel 7 dieser Geschäftsordnung genannten Empfänger weitergeleitet. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

(4)   Jeder Beschluss des Assoziationsrates tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 12

Sprachenregelung

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 13

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen.

(2)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Union getragen. Für den Fall, dass die Republik Moldau Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen als den in Artikel 12 vorgesehenen Sprachen benötigt, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten der Republik Moldau.

(3)   Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet.

Artikel 14

Assoziationsausschuss

(1)   Im Einklang mit Artikel 437 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem Assoziationsausschuss unterstützt. Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet allgemein die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Entwürfe für Beschlüsse oder Empfehlungen zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 438 Absatz 2 kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis übertragen, Beschlüsse zu fassen.

(3)   Der Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen befugt ist.

(4)   In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen einander zu konsultieren, kann die Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies beschließen.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden.


ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES UND SEINER UNTERAUSSCHÜSSE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 437 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingerichtete Assoziationsausschuss unterstützt den Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und führt die in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen wurden. Nach Artikel 438 Absatz 1 des Abkommens legt der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet allgemein die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Gemäß Artikel 437 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt, die im Bereich der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden, zuständig sind.

(4)   Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens gehören dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung,Handel'“), der die ihm gemäß Teil V des Abkommens übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hochrangige Beamte der Europäischen Kommission und der Republik Moldau an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ führt gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung ein Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.

(5)   Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss nimmt seine Beschlüsse nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien an.

(6)   Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, so tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)   Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden an einem Ort und zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tritt gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Ort, Datum und Mittel von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(4)   Nach Möglichkeit wird die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen.

(5)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsrates unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Assoziationsausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen beider Seiten mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Union und ein Beamter der Republik Moldau nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus.

(2)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau, die für den Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Der gesamte für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Assoziationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird.

(3)   Der Schriftverkehr des Vorsitzes, der an die Vertragsparteien gerichtet sind, wird im Namen des Vorsitzes vom Sekretariat übermittelt. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über die Sekretäre des Assoziationsausschusses weitergeleitet.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Republik Moldau ausnahmslos eine Kopie.

(4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und übermittelt dem Sekretär der Union ausnahmslos eine Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Assoziationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(2)   Gemäß Artikel 7 wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(3)   Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Der Vorsitzende der Sitzung des Assoziationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Sachverständige für einen Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um ihn über spezifische Themen zu informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen alle Vertraulichkeitsanforderungen beachten.

(5)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Die Sekretäre des Assoziationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Tagung des Assoziationsausschusses einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Tagung teilgenommen haben;

b)

die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und

d)

operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur Annahme vorgelegt. Der Assoziationsausschuss nimmt den Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung an. Alternativ dazu kann der Protokollentwurf im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Der Protokollentwurf des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Kalendertagen ab der betreffenden Sitzung angenommen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Abschrift übermittelt.

(4)   Der Sekretär des Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz in der Sitzung des Assoziationsausschusses führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, am Ende der Sitzung vom Assoziationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen wurde. Der Assoziationsausschuss kann auch Empfehlungen aussprechen. Beschlüsse und Empfehlungen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren gefasst bzw. ausgesprochen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsausschusses beglaubigt.

(2)   Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss bzw. die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

(3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.

Artikel 13

Sprachenregelung

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Die Arbeitssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch und Rumänisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Werden von einer Vertragspartei Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen Sprachen benötigt, trägt sie die damit verbundenen Kosten.

(4)   Sind Übersetzungen von Unterlagen in die Amtssprachen der Union erforderlich, so werden die Kosten von der Union getragen.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 438 Absatz 1 des Abkommens geändert werden.

Artikel 16

Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien

(1)   Im Einklang mit Artikel 439 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen nicht genannte Unterausschüsse für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse beschließen und ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen die Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten.

(2)   Sofern nichts anderes in dem Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse nach Absatz 1.

(3)   Die Sitzungen der Unterausschüsse können flexibel je nach Bedarf in Brüssel oder in der Republik Moldau oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen.

(4)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien betreffen, eine Kopie.

(5)   Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien nur befugt, Empfehlungen an den Assoziationsausschuss abzugeben.

Artikel 17

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/38


BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — REPUBLIK MOLDAU

vom 16. Dezember 2014

über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen [2015/672]

DER ASSOZIATIONSRAT EU — REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 439,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 464 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 439 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat andere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Durchführung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(3)

Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden.

(4)

Die Vertragsparteien sollten im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche ändern können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden die im Anhang aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung der im Anhang aufgeführten Unterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau angenommen wurde.

Artikel 3

Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann sowohl die im Anhang aufgeführte Liste der Unterausschüsse als auch die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Unterausschüsse geändert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


ANHANG

Liste der Unterausschüsse

(1)

Unterausschuss für Freiheit, Sicherheit und Recht

(2)

Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit


29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/40


BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU — REPUBLIK MOLDAU

vom 16. Dezember 2014

über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/673]

DER ASSOZIATIONSRAT EU — REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 436 Absatz 3 und Artikel 438 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 464 des Abkommens werden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 434 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig.

(3)

Gemäß Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(4)

Nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens befasst sich der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens.

(5)

Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wie in Artikel 438 Absatz 4 festgelegt die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge dieses Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels V (Handel und Handelsfragen) beziehen, überträgt, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge enthalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat überträgt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wie in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens festgelegt die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge dieses Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 3, 5, 6 und 8 des Titels V (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit in diesen Kapiteln keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge vorgesehen sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.


Berichtigungen

29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/41


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/655 der Kommission vom 23. April 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend eine Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan, die zur Mückenbekämpfung in Verkehr gebracht wird

( Amtsblatt der Europäischen Union L 107 vom 25. April 2015 )

Auf der Titelseite, in der Überschrift auf Seite 75 und im Datum der Unterschrift auf Seite 75 wird das Beschlussdatum wie folgt ersetzt:

anstatt:

„23. April 2015“

muss es heißen:

„24. April 2015“.

Auf Seite 75, Erwägungsgrund 3:

anstatt:

„(3)

Damit stellt die Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan eine physische Barriere für die Reproduktionsfähigkeit von Mücken dar.“

muss es heißen:

„(3)

Damit stellt die Formulierung auf der Basis von Polydimethylsiloxan eine physikalische Barriere für die Reproduktionsfähigkeit von Mücken dar.“