ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
31. März 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/531 der Kommission vom 24. November 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit den ermittelten Kosten, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer, zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen in Frage kommen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/532 der Kommission vom 30. März 2015 zur 228. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/533 der Kommission vom 30. März 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

*

Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/535 der Kommission vom 27. März 2015 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu ratifizieren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1994)

152

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/536 der Kommission vom 27. März 2015 über die Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1990)  ( 1 )

154

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/531 DER KOMMISSION

vom 24. November 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates mit den ermittelten Kosten, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer, zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen, zur Eindämmung des Klimawandels und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen in Frage kommen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Kommission ermächtigt, spezifische Regelungen für die Förderfähigkeit von Kosten in Bezug auf Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, für die Förderfähigkeit von Kosten in Bezug auf Vorhaben zur Eindämmung des Klimawandels und Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen und für die Förderfähigkeit von Vorhaben zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer festzulegen.

(2)

Alle Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf Aspekte im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit von Kosten oder Vorhaben, zwei Bestimmungen auf Vorhaben mit Investitionen an Bord von Schiffen. Darüber hinaus beeinflussen alle Maßnahmen die Ausführung der Fangtätigkeiten. Daher sind diese Bestimmungen eng miteinander verknüpft. Um die Konsistenz dieser Bestimmungen zu gewährleisten, das Gesamtbild leichter zu vermitteln und einen kompakten Zugang für alle in der Union ansässigen Personen zu den Bestimmungen zu erleichtern, sollten diese im selben Rechtsakt angenommen werden.

(3)

Die Fischerei ist immer noch eine der gefährlichsten Beschäftigungen in der Union; auf kleinen Fischereifahrzeugen passieren zahlreiche Unfälle. Deswegen geben die Richtlinien 93/103/EG (2) und 92/29/EWG (3) des Rates Mindestanforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen vor, die in die nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollten. In der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Finanzierung von bestimmten Investitionen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer vorgesehen, vorausgesetzt, sie gehen über die Anforderungen aus Unions- und nationalen Rechtsvorschriften hinaus. Daher muss festgelegt werden, welche Kosten in Bezug auf solche spezifischen Investitionen, einschließlich Gesundheitsschutzschulungen und Informationskampagnen, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gefördert werden können.

(4)

Der Erwerb und die Anbringung von Ausrüstungen zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen an Bord von Schiffen können einen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leisten. Ferner kann der effiziente Betrieb von Schiffen zu einem deutlich niedrigeren Energieverbrauch führen. In Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist die Finanzierung von Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, von Investitionen in Fanggeräte, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen, sowie von Energieeffizienzüberprüfungen und -plänen vorgesehen. Daher müssen die Kosten, die im Rahmen des EMFF zur Förderung diese Ziele finanziert werden können, genauer festgelegt werden.

(5)

Kosten in Bezug auf Vorhaben, die zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und zu Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten beitragen, sollten ebenfalls spezifiziert werden. Diese Vorhaben sollten die Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission (4) zu grüner Infrastruktur (5) beinhalten, die viel zur wirksamen Durchführung von Strategien beitragen können, deren Ziele ganz oder teilweise mit naturbasierten Lösungen erreicht werden sollen.

(6)

Förderfähige Kosten in Bezug auf die Vorhaben aus Artikel 32, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen die Bedingungen aus Artikel 11 dieser Verordnung erfüllen, gemäß dem Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern, im Rahmen des EMFF nicht förderfähig sind. Um den Anreizeffekt der im Rahmen der vorliegenden Verordnung förderfähigen Investitionen zu erhalten, sollten Kosten in Bezug auf die planmäßige oder vorbeugende Wartung jedweder Teile der Ausrüstung, die ein Gerät in funktionsfähigem Zustand halten, von einer Finanzierung im Rahmen des EMFF ausgeschlossen werden.

(7)

Da der Zeitraum, in dem im Rahmen des EMFF zu finanzierende Vorhaben förderfähig sind, am 1. Januar 2014 angelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Maßnahmen aus dieser Verordnung, vor allem im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Kosten, rasch ergriffen werden können und die Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme im Rahmen des EMFF ausarbeiten und durchführen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung wird Folgendes bestimmt:

a)

die Vorhabenarten, die für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage kommen, um Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer zu verbessern;

b)

die Kosten, die für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage kommen, um zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und von Meeresökosystemen und zu Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten beizutragen;

c)

die Kosten, die für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage kommen, um die Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen zu verbessern und die Folgen des Klimawandels einzudämmen.

KAPITEL II

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 2

Von der Finanzierung ausgeschlossene Kosten

1.   Die Kosten für planmäßige oder vorbeugende Wartung jedweder Teile der Ausrüstung, die ein Gerät in funktionsfähigem Zustand halten, kommen auf Grundlage der vorliegenden Verordnung für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF nicht in Frage.

2.   Nur Kosten, die für die Anbringung bzw. Aufstellung von Gegenständen wie im Rahmen der vorliegenden Verordnung angegeben notwendig und direkt damit in Verbindung stehen, kommen für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Frage.

KAPITEL III

KOSTEN IN BEZUG AUF DIE VERBESSERUNG DER HYGIENE-, GESUNDHEITS-, SICHERHEITS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR FISCHER

Artikel 3

Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Sicherheit

Bei Vorhaben, die die Sicherheit von Fischern auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommt der Erwerb und gegebenenfalls die Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung aus dem EMFF in Frage:

a)

Rettungsflöße;

b)

hydrostatische Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße;

c)

am Körper getragene Notfunksender wie Funkbaken zur Kennzeichnung der Seenotposition, die in die Rettungswesten und die Arbeitskleidung der Fischer integriert werden können;

d)

Rettungsschwimmkörper, vor allem Eintauch- oder Überlebensanzüge, Rettungsringe und Rettungswesten;

e)

Signalraketen;

f)

Leinenwurfgeräte;

g)

Bergungssysteme für Mann-über-Bord-Unfälle;

h)

Brandbekämpfungseinrichtungen wie Feuerlöscher, Flammenschutzdecken, Feuer- und Rauchmelder, Atemschutzgeräte;

i)

Brandschutztüren;

j)

Brennstofftankabsperreinrichtungen;

k)

Gasmelder und Gaswarnanlagen;

l)

Lenzpumpen und Bilgenalarme;

m)

Ausrüstung für Funk- und Satellitenkommunikation;

n)

wasserdichte Luken und Türen;

o)

Schutzvorrichtungen an Maschinen, wie Winden oder Netztrommeln;

p)

Gangways und Steigleitern;

q)

Suchscheinwerfer, Deck- oder Notbeleuchtung;

r)

Sicherheitsauslösemechanismus, für den Fall, dass sich das Fanggerät unter Wasser verfängt;

s)

Sicherheitskameras und Überwachungsmonitore;

t)

Ausrüstung und Elemente, die zur Steigerung der Sicherheit an Deck notwendig sind.

Artikel 4

Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Gesundheit

Bei Vorhaben oder der Bereitstellung von Ausrüstungen zur Verbesserung der Gesundheitsbedingungen für Fischer auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen die folgenden Maßnahmen für eine Förderung in Frage:

a)

Erwerb und Anbringung von Erste-Hilfe-Kästen;

b)

Erwerb von Arzneimitteln und Geräten für eine dringend erforderliche Behandlung an Bord;

c)

Bereitstellung von Telemedizindiensten einschließlich e-Technologien, Ausrüstungen und medizinischer Bildgebungsverfahren für Fernkonsultation auf den Booten;

d)

Bereitstellung von Leitfäden und Handbüchern zur Verbesserung der Gesundheit an Bord;

e)

Informationskampagnen zur Verbesserung der Gesundheit an Bord.

Artikel 5

Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Hygiene

Bei Vorhaben oder der Bereitstellung von Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygienebedingungen für Fischer auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen der Erwerb und gegebenenfalls die Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:

a)

sanitäre Einrichtungen, wie Toilette und Waschgelegenheiten;

b)

Küchen und Ausrüstung für die Lagerung von Lebensmittelvorräten;

c)

Wasseraufbereitungsanlagen für Trinkwasser;

d)

Reinigungsgeräte zur Aufrechterhaltung der Hygienebedingungen an Bord;

e)

Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Hygiene an Bord, einschließlich Softwareinstrumente.

Artikel 6

Förderfähige Vorhaben in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

Bei Vorhaben oder der Bereitstellung von Ausrüstungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Fischer auf Fischereifahrzeugen im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen der Erwerb und gegebenenfalls die Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:

a)

Relings und Geländer an Deck;

b)

Schutzdeckstrukturen und Modernisierung von Kajüten zwecks Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen;

c)

Gegenstände im Hinblick auf die Verbesserung der Kajütensicherheit und auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsbereichen für die Besatzung;

d)

Ausrüstung zur Vermeidung des Hebens schwerer Lasten von Hand, ausgenommen Maschinen, die direkt mit Fischfangtätigkeiten zusammenhängen, z. B. Winden;

e)

rutschhemmende Farbe und rutschhemmende Gummimatten;

f)

Schall-, Wärme- oder Kältedämmung und Ausrüstung zur Verbesserung der Belüftung;

g)

Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung wie wasserdichte Sicherheitsschuhe, Augen- und Atemschutz, Schutzhandschuhe und -helme oder Schutzausrüstungen gegen Stürze;

h)

Notfall- und Sicherheitswarnzeichen;

i)

Risikoanalyse und -bewertungen zur Ermittlung der Risiken für Fischer sowohl im Hafen als auch auf See, um Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung der Risiken zu ergreifen;

j)

Leitlinien und Handbücher zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord.

KAPITEL IV

KOSTEN IN BEZUG AUF SCHUTZ UND WIEDERHERSTELLUNG VON MEERESBIODIVERSITÄT UND MEERESÖKOSYSTEMEN IM RAHMEN NACHHALTIGER FANGTÄTIGKEITEN

Artikel 7

Förderfähige Kosten für die von Fischern durchgeführte Säuberung von Abfällen

Bei Vorhaben, die die von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten der folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)

Einsammeln von verlorenem Fanggerät aus dem Meer, insbesondere zum Vorgehen gegen Geisternetze;

b)

Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstungen an Bord für das Einsammeln und die Lagerung von Müll;

c)

Schaffung von Regelungen zur Einsammlung von Müll für teilnehmende Fischer, einschließlich finanzieller Anreize;

d)

Erwerb und gegebenenfalls Anbringung von Ausrüstung für die Lagerung und die Wiederaufbereitung von Müll im Fischereihafen;

e)

Kommunikations-, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, um Fischer und andere Interessenvertreter zu ermutigen, an Projekten zum Einsammeln von verlorenem Fanggerät teilzunehmen;

f)

Schulungen für Fischer und Hafenmeister.

Artikel 8

Förderfähige Kosten für Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt

1.   Bei Vorhaben, die die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen im Einklang mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten für die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)

Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Meeresgebiete vor Schleppnetzen;

b)

Erwerb und gegebenenfalls Aufstellung von Anlagen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme;

c)

Kosten im Zusammenhang mit Vorarbeiten, wie Erkundungen, wissenschaftliche Studien und Bewertungen;

d)

Kosten — in den Gebieten in äußerster Randlage — im Zusammenhang mit dem Erwerb und gegebenenfalls der Aufstellung von fest verankerten Fischsammelvorrichtungen, die zu nachhaltigem und selektivem Fischfang beitragen, im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

2.   Bei Vorhaben aus Absatz 1 sind die folgenden Kosten nicht förderfähig:

a)

Kauf eines Schiffs, das versenkt und als künstliches Riff genutzt werden soll;

b)

Kosten in Bezug auf Bau und Instandhaltung der Fischsammelvorrichtungen, ausgenommen Kosten aus Absatz 1 Buchstabe d.

Artikel 9

Förderfähige Kosten für den Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze

1.   Bei Vorhaben, die eine bessere Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen und Artikel 38 der genannten Verordnung erfüllen, kommen Kosten in Bezug auf Erwerb oder gegebenenfalls Anbringung der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:

a)

Kreishaken;

b)

akustische Abschreckvorrichtungen an Netzen;

c)

Vorrichtungen, die Schildkröten das Entkommen aus Netzen ermöglichen (turtle excluder device, TED);

d)

Scheuchvorrichtungen;

e)

sonstige Instrumente oder Vorrichtungen, die den Beifang geschützter Arten verhindern;

2.   Darüber hinaus kommen Kosten für die folgenden Aktionen und Projekte für eine Unterstützung in Frage:

a)

Schulungen der Fischer zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze;

b)

Projekte, die sich auf Lebensräume an den Küsten konzentrieren, welche für Fische, Vögel und andere Organismen von Bedeutung sind;

c)

Projekte, die sich auf Gebiete konzentrieren, welche für die Fortpflanzung von Fischen von Bedeutung sind, z. B. Küstenfeuchtgebiete, können ebenfalls förderfähig sein.

3.   Werden vorhandene Fanggeräte durch schonende Fanggeräte ersetzt, so kommen die Kosten für Reusen, Fischfallen, Reiß- und Handangeln u. U. für eine Unterstützung in Frage.

Artikel 10

Förderfähige Kosten für die Vorbereitungsarbeiten von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten

Bei Vorhaben, die aus den Vorbereitungsarbeiten von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 bestehen, kommen Kosten in Bezug auf die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)

Durchführung von Studien, insbesondere zur Beobachtung und Überwachung von Arten und Lebensräumen einschließlich Kartografie, und Risikomanagement;

b)

Kartieren der Fangtätigkeit und -intensität sowie der Interaktionen mit geschützten Arten und Lebensräumen;

c)

Konsultation der Interessenträger während der Vorbereitung des Bewirtschaftungsplans;

d)

Entwicklung und Anwendung von Belastungs- und Folgenindikatoren sowie Durchführung von Bewertungen des Erhaltungszustands;

e)

Schulungen für Fischer und andere Personen, die für für die Verwaltung von geschützten Meeresgebieten zuständige Stellen arbeiten bzw. in deren Namen agieren, mit Relevanz für die Vorbereitungsarbeiten von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten;

f)

Abgrenzung von geschützten Meeresgebieten;

g)

Überwachung, einschließlich der Gehälter des an Überwachungsaktivitäten beteiligten Personals;

h)

Durchführung von Publizitäts- und Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf die geschützten Meeresgebiete;

i)

Bewertung der Folgen der Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Gebiete und für von den Bewirtschaftungsplänen betroffene Fischwirtschaftsgebiete.

Artikel 11

Förderfähige Kosten für die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten

Bei Vorhaben, die die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten betreffen und das Umweltbewusstsein schärfen, wie in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt, kommen Kosten in Bezug auf die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)

Konsultation der Interessenträger während der Vorbereitung des Bewirtschaftungsplans;

b)

Entwicklung und Anwendung von Belastungs-/Folgenindikatoren sowie Bewertungen des Erhaltungszustands;

c)

Überwachung von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten;

d)

Schulungen für Personen, die für für die Verwaltung von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten zuständige Stellen arbeiten bzw. in deren Namen agieren;

e)

Schulung von Fischern zu Erhaltung und Wiederherstellung von Meeresökosystemen sowie alternative Aktivitäten wie Ökotourismus in Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten;

f)

Kartieren der Fangtätigkeit und Beobachtung ihrer Intensität sowie Aufzeichnung der Interaktionen der Fischerei mit geschützten Arten wie Robben, Meeresschildkröten, Delfine und Seevögel;

g)

Unterstützung der Entwicklung von Fischereimanagementmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten, z. B. Folgenabschätzungen und Risikobewertung, einschließlich Aktionen zur Verbesserung ihrer Kohärenz;

h)

Unterstützung für Maßnahmen zur Schärfung des Umweltbewusstseins im Hinblick auf den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresbiodiversität unter Mitwirkung von Fischern;

i)

Zusammenarbeit und Vernetzung von Verwaltern von Natura-2000-Gebieten und geschützten Meeresgebieten.

Artikel 12

Förderfähige Kosten für die Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen

1.   Bei Vorhaben, die die Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten der folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)

Kosten in Bezug auf Programme zum Testen neuartiger Überwachungstechniken, insbesondere:

i)

elektronische Fernüberwachungssysteme wie CCTV für die Überwachung und Aufzeichnung von Beifängen geschützter Arten;

ii)

Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;

iii)

Kartieren invasiver gebietsfremder Arten;

iv)

Aktionen, einschließlich Studien, zur Verhinderung und Kontrolle der Ausdehnung invasiver gebietsfremder Arten;

b)

finanzielle Anreize für die Anbringung an Bord von automatisch aufzeichnenden Geräten zur Überwachung und Aufzeichnung ozeanografischer Daten wie Temperatur, Salzgehalt, Plankton, Algenblüten oder Trübung;

c)

Kosten für das Chartern kommerzieller Fischereifahrzeuge für die Umweltüberwachung; der Satz ist dabei proportional zur Aktivität;

d)

Kosten für sonstige wissenschaftliche Aktionen in Bezug auf das Kartieren und die Bewertung von Meeres und Küstenökosystemen und ihre Dienstleistungen.

2.   Bei Vorhaben, die die Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, aus Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die folgenden Aktionen für eine Unterstützung in Frage:

a)

Aktionen zur Reduzierung der physikalischen Verschmutzung und der Verschmutzung durch Chemikalien;

b)

Aktionen zur Reduzierung anderer physischer Belastungen, einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche, die sich negativ auf die Biodiversität auswirken;

c)

positive Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich Wiedereinführung von oder Besatz mit heimischen Arten, und Anwendung der Grundsätze der grünen Infrastruktur aus der Mitteilung der Kommission zu grüner Infrastruktur (6);

d)

Aktionen zur Verhinderung, Kontrolle oder Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten.

KAPITEL V

KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER FÖRDERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ UND DER EINDÄMMUNG DES KLIMAWANDELS

Artikel 13

Förderfähige Kosten in Bezug auf die Hydrodynamik des Schiffsrumpfes

1.   Bei Vorhaben, die die Verbesserung der Hydrodynamik des Schiffsrumpfes im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten für die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)

Investitionen in Stabilitätsmechanismen, z. B. Kimmkiele und Wulstbuge, die das Verhalten bei Seegang und die Stabilität verbessern;

b)

Kosten in Bezug auf die Verwendung eines ungiftigen Bewuchsschutzes, wie eine Kupferbeschichtung, zur Verringerung von Reibung;

c)

Kosten in Bezug auf die Ruderanlage, z. B. Ruderanlangenkontrollsysteme und mehrere Ruder, zur Verminderung der Ruderaktivität je nach Wetter und Seegang;

d)

Prüfung von Tanks als Grundlage für die Verbesserung der Hydrodynamik.

2.   Kosten in Bezug auf die grundlegende Wartung des Rumpfes sind im Rahmen dieses Artikels nicht förderfähig.

Artikel 14

Förderfähige Kosten in Bezug auf das Antriebssystem des Schiffs

Bei Vorhaben, die die Verbesserung des Antriebssystems des Schiffes im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 betreffen, kommen die Kosten in Bezug auf den Erwerb, und gegebenenfalls die Anbringung, der folgenden Gegenstände für eine Unterstützung in Frage:

a)

energieeffiziente Propeller einschließlich Antriebswelle;

b)

Katalysatoren;

c)

energieeffiziente Generatoren, z. B. solche mit Wasserstoff oder Erdgas;

d)

Antriebselemente für erneuerbare Energien, z. B. Segel, Höhenscherbrett, Windmühlen, Turbinen oder Solarpaneele;

e)

Bugstrahlanlagen;

f)

Umrüstung der Motoren auf Biotreibstoffe;

g)

Ökonometer, Brennstoffmanagementsysteme und Überwachungssysteme;

h)

Investitionen in Düsen, die das Antriebssystem verbessern.

Artikel 15

Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen in Fanggeräte und -ausrüstung

Bei Investitionen in Fanggeräte und Fangausrüstung, wie in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt, kommen Kosten in Bezug auf die folgenden Maßnahmen für eine Unterstützung in Frage:

a)

Umstellung von Schleppgerät auf alternatives Gerät;

b)

Modifizierungen am Schleppgerät;

c)

Investitionen in Ausrüstung zur Überwachung des Schleppgeräts.

Artikel 16

Förderfähige Kosten in Bezug auf Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs

Für Investitionen zur Senkung des Strom- oder Wärmeenergieverbrauchs im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen die folgenden Kosten für eine Unterstützung in Frage:

a)

Investitionen in die Verbesserung der Kälte-, Gefrier- oder Isoliersysteme für Schiffe von weniger als 18 m Länge;

b)

Investitionen zur Förderung der Aufbereitung von Wärme innerhalb des Schiffs, wobei die Wärme eingezogen und für andere Hilfsarbeitsgänge innerhalb des Fischereifahrzeugs wiederverwendet wird.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19).

(4)  Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“, Brüssel, KOM(2013) 249 final vom 6.5.2013.

(5)  Grüne Infrastruktur ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst.

(6)  Mitteilung der Kommission, „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“, Brüssel, KOM(2013) 249 final vom 6.5.2013.


31.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/532 DER KOMMISSION

vom 30. März 2015

zur 228. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 23. März 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme einer weiteren Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt:

„Aliaskhab Alibulatovich Kebekov (Алиaсхаб Алибулатович Кебеков) (auch: a) Sheikh Abu Muhammad, b) Ali Abu Muhammad, c) Abu Muhammad Ali Al-Dagestani). Geburtsdatum: 1.1.1972. Geburtsort: Dorf Teletl, Bezirk Shamilskiy, Republik Dagestan, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: russisch. Reisepassnummer: 628605523 (russischer Reisepass, ausgestellt am 4.7.2006 vom Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation, gültig bis 16.7.2016). Nationale Kennziffer: 8203883123 (russischer Personalausweis, ausgestellt am 16.7.2005 vom Ministerium für innere Angelegenheiten (OVD), Bezirk Kirovskiy, Republik Dagestan, Russische Föderation, gültig bis 1.1.2017). Anschrift: Shosse Aeroporta, 5 Ap. 7 Makhachkala, Republik Dagestan, Russische Föderation. Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: grau; Größe: 170-175cm; Körperbau: schwerer Körperbau, ovales Gesicht, Bart; b) Name des Vaters: Alibulat Kebekovich Kebekov, geboren 1927; c) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.3.2015.“


31.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/533 DER KOMMISSION

vom 30. März 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

135,3

MA

99,1

TR

123,0

ZZ

119,1

0707 00 05

AL

119,5

MA

176,1

TR

144,0

ZZ

146,5

0709 93 10

MA

128,2

TR

173,5

ZZ

150,9

0805 10 20

EG

47,3

IL

71,5

MA

54,4

TN

55,0

TR

67,0

ZZ

59,0

0805 50 10

BO

92,8

TR

45,8

ZZ

69,3

0808 10 80

AR

94,0

BR

90,5

CL

99,5

CN

105,5

MK

25,7

US

187,6

ZA

188,2

ZZ

113,0

0808 30 90

AR

120,2

CL

126,9

CN

71,3

ZA

124,0

ZZ

110,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


31.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/13


VERORDNUNG (EU) 2015/534 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. März 2015

über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absätze 2 und 5 Buchstabe d und Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 140 und Artikel 141 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden auch die „CRR“) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4). Die EZB erhebt die gemeldeten Informationen gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 (5). Die vorliegende Verordnung ergänzt den Beschluss EZB/2014/29 durch eine nähere Ausgestaltung der Anforderungen bezüglich der Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für bestimmte Bereiche festgelegt, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführt sind. Zu diesen Bereichen gehören auch Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Vorlage aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für diejenigen Kreditinstitute obligatorisch, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übernommen wurden. Die Lieferung der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorgeschriebenen aufsichtlichen Finanzinformationen für sowohl die bedeutenden als auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) an die EZB erfolgt derzeit gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und sollte unverändert fortgesetzt werden, da sie nicht Gegenstand dieser Verordnung ist.

(3)

Das Gebrauchmachen von der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehenden Möglichkeit, von den Kreditinstituten zu verlangen, dass sie die aufsichtlichen Meldungen gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen, ist nicht Regelungsgegenstand dieser Verordnung. Früher gefasste Beschlüsse der NCAs über das Gebrauchmachen oder Nichtgebrauchmachen von dieser Möglichkeit sollten in Anbetracht von Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unberührt bleiben.

(4)

Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, ein Beschluss der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich diese Meldungen auch auf aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis erstrecken sollen. Die EZB sollte ebenfalls beschließen, die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen auf bedeutende beaufsichtigte Gruppen auszuweiten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden.

(5)

Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates (7) gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, zunächst ein Beschluss der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich die Meldungen auch auf aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis erstrecken sollen. Die EZB sollte ebenfalls beschließen, die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen auf bedeutende beaufsichtigte Gruppen auszuweiten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wurde in Einklang mit Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsultiert.

(6)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung fallenden Bereiche festgelegt. Gemäß Artikel 99 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausschließlich für aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis liegt außerhalb ihres Anwendungsbereichs; die zuständigen Behörden können daher Anforderungen an die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis festlegen. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende und für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die die bedeutenden und die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen den NCAs auf Einzelbasis zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.

(7)

Nach Artikel 40 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet. Nach Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) stellen die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts beaufsichtigte Unternehmen dar. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationen bezeichnet werden, die die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts den NCAs zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.

(8)

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts aus einem Drittland werden somit von den Aufsichtsaufgaben der EZB nicht erfasst. Demzufolge sollten solche Zweigstellen nicht den in der vorliegenden Verordnung geregelten Meldepflichten unterliegen. Ferner sollten auch die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts von den Meldepflichten ausgenommen werden, da diese Meldepflichten auf der Ebene des beaufsichtigten Unternehmens eingreifen sollen, das die Zweigstelle errichtet hat.

(9)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich bedeutender und hinsichtlich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, sollten sicherstellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen. Es kann angebracht sein, dass die NCAs diese benötigten Mindestinformationen im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sie in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erlassen und die gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

(10)

Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten Abschlüsse nicht nach den in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die solche Gruppen den NCAs zu melden haben. Insbesondere sollten Format, Intervalle, Stichtage und Einreichungszeiträume sowie die Fristen für die Übermittlung der betreffenden Informationen festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten sicherstellen, dass diese beaufsichtigten Gruppen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen.

(11)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die NCAs der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Meldungen von den Kreditinstituten unmittelbar zu beziehen oder laufend unmittelbaren Zugang zu diesen Informationen zu haben, sollten die NCAs der EZB insbesondere sämtliche Informationen liefern, die zur Erfüllung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 kann den Instituten gestattet werden, ihren Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zugrunde zu legen. Die vorliegende Verordnung sollte für diese Meldungen ebenfalls die Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres erlauben.

(13)

Die EZB hat ein öffentliches Konsultationsverfahren zu dieser Verordnung durchgeführt und eine Analyse des potenziellen Kosten-Nutzen-Verhältnisses vorgenommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung werden die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen festgelegt, die an die NCAs zu übermitteln sind von

a)

bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen,

b)

bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nicht von den in Buchstabe a genannten Gruppen erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen,

c)

bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts,

d)

bedeutenden beaufsichtigten Gruppen für die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen,

e)

weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen,

f)

weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nicht von den in Buchstabe e genannten Gruppen erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen,

g)

weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.

(2)   Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen wurden, nicht zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verpflichtet.

(3)   Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 4 und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis ein.

(4)   Die NCAs und/oder nationalen Zentralbanken können die nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen Daten für beliebige andere Aufgaben verwenden.

(5)   Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden, unberührt und ändert nichts an den für die aufsichtlichen Meldungen verwendeten Rechnungslegungsstandards. Da die beaufsichtigten Gruppen und Unternehmen unterschiedliche Rechnungslegungsstandards anwenden, sind nur solche Informationen zu übermitteln, die sich auf diejenigen Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, beziehen, die in den jeweiligen Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und von der betreffenden beaufsichtigten Gruppe bzw. beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich angewendet werden. Zu diesem Zweck werden eigene Meldebögen für beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen bereitgestellt, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Datenpunkte in den Meldevorlagen und -bögen, die auf das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen nicht zutreffen, brauchen nicht gemeldet zu werden.

(6)   Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts können der betreffenden NCA die Informationen, die sie nach der vorliegenden Verordnung liefern müssen, durch das Kreditinstitut übermitteln, von dem sie errichtet wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„IAS“ und „IFRS“ bezeichnen die „International Accounting Standards“ und die „International Financial Reporting Standards“, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird.

2.

„Tochterunternehmen“ bezeichnet ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der genannten Verordnung ist.

3.

„Untergruppe“ bezeichnet eine Gruppe, deren Mutterunternehmen selbst kein Tochterunternehmen eines anderen, im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist.

4.

„Auf konsolidierter Basis“ bezeichnet eine konsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

5.

„Auf teilkonsolidierter Basis“ bezeichnet eine teilkonsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 3

Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe 18 Monate, nachdem ihm bzw. ihr ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekanntgegeben worden ist, als bedeutend eingestuft. Es bzw. sie meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen bzw. als bedeutende beaufsichtigte Gruppe am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm bzw. ihr ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekanntgegeben worden ist. In der Folgezeit meldet es bzw. sie Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.

TITEL II

BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE GRUPPEN UND UNTERNEHMEN

KAPITEL I

Bedeutende beaufsichtigte Gruppen

Artikel 4

Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS anwenden

Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis. Untergruppen solcher Gruppen, die für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen ebenfalls nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis.

Artikel 5

Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis.

KAPITEL II

Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

Artikel 6

Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

(1)   Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Dies gilt auch für in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

(3)   Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

(5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Angaben umfassen nur Angaben, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die das beaufsichtigte Unternehmen nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards ansetzt;

b)

außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das beaufsichtigte Unternehmen beteiligt ist;

c)

vom beaufsichtigten Unternehmen durchgeführte Transaktionen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind;

d)

Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, die in den geltenden Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und vom beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich angewendet werden.

(6)   Die NCAs können die in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Artikel 7

Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

(1)   Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen durch diese Unternehmen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(2)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

(3)   Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(5)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(6)   Die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

(7)   Die NCAs können die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Artikel 8

Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

(1)   Für die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gelten folgende Meldestichtage:

a)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b)

halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

c)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(3)   Ist bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(4)   Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zu folgenden Einreichungsterminen:

a)

für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 40. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen;

b)

für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

(5)   Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

KAPITEL III

Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

Artikel 9

Format und Intervalle für die Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

(1)   Mutterinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und Institute, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, das eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist, stellen sicher, dass der betreffenden NCA aufsichtliche Finanzinformationen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen auf Einzelbasis wie folgt gemeldet werden:

a)

Für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf der obersten Konsolidierungsebene in einem teilnehmenden Mitgliedstaat anwenden, umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen.

b)

Für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf der obersten Konsolidierungsebene in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen die in Anhang II Nummer 2 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 melden die dort erfassten Mutterunternehmen keine Finanzinformationen für Tochterunternehmen mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt. Der Gesamtwert der Aktiva in diesem Sinne wird anhand der in Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) aufgeführten Kriterien bestimmt.

(3)   Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, wird das Tochterunternehmen in die nach Absatz 1 zu meldenden Angaben am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen einbezogen. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens 3 Mrd. Euro nicht übersteigt, geht das Mutterunternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 2 über.

Artikel 10

Meldestichtage und Einreichungstermine für die Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

(1)   Die in Artikel 9 bezeichneten Angaben werden mit denselben Meldestichtagen erhoben wie die aufsichtlichen Finanzinformationen über die zugehörige bedeutende beaufsichtigte Gruppe. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des den Finanzinformationsmeldungen zugrunde gelegten Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(2)   Die NCAs übermitteln der EZB die Angaben für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen nach Artikel 9 bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

(3)   Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Frist einhalten können.

TITEL III

WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE GRUPPEN UND UNTERNEHMEN

KAPITEL I

Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

Artikel 11

Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

(1)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf konsolidierter Basis.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(3)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

(4)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA. Diese Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(5)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(6)   Abweichend von den Absätzen 4 und 5 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, anstatt der in Absatz 4 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva einer beaufsichtigten Gruppe in diesem Sinne ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

(7)   Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe 3 Mrd. EUR übersteigt, geht die Gruppe am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 4 und 5 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht die Gruppe am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 6 über.

(8)   Die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

(9)   Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Artikel 12

Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

(1)   Für die in Artikel 11 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen gelten folgende Meldestichtage:

a)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b)

halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

c)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(3)   Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(4)   Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 11 bezeichneten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen:

a)

für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, einschließlich Untergruppen, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen;

b)

für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die Meldungen auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 1 Absatz 3 vornehmen, bis Geschäftsschluss des 65. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

(5)   Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

KAPITEL II

Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

Artikel 13

Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind

(1)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, einschließlich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(3)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

(4)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, einschließlich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(6)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(7)   Für die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten folgende Ausnahmen:

a)

Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für weniger bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute mit Aktiva, deren Gesamtwert weniger als 3 Mrd. EUR beträgt, umfassen anstatt der in den Absätzen 2, 3, 5 oder 6 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben.

b)

Eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts wird nicht in die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen einbezogen, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva weniger als 3 Mrd. EUR beträgt.

(8)   Der Gesamtwert der Aktiva eines beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Absatz 7 ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

(9)   Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 7 über.

(10)   Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

(11)   Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Artikel 14

Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

(1)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(3)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

(4)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

(6)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

(7)   Abweichend von den Absätzen 2, 3, 5 und 6 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen mit Aktiva, deren Gesamtwert weniger als 3 Mrd. EUR beträgt, die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva eines beaufsichtigten Unternehmens in diesem Sinne ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

(8)   Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 7 über.

(9)   Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

(10)   Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

Artikel 15

Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

(1)   Für die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gelten folgende Meldestichtage:

a)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b)

halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

c)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(3)   Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Daten, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

(4)   Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten aufsichtlichen Finanzinformationen für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zu folgenden Einreichungsterminen:

a)

für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen;

b)

für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 65. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

(5)   Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

TITEL IV

DATENQUALITÄT UND INFORMATIKSPRACHE

Artikel 16

Datenqualitätsprüfungen

Die NCAs überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der an die EZB zu übermittelnden Angaben. Hierbei beachten sie die Vorgaben in den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses EZB/2014/29.

Artikel 17

Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB

Um im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ein einheitliches technisches Format für den Datenaustausch zu erzielen, übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie. Hierbei beachten sie die Vorgaben in Artikel 6 des Beschlusses EZB/2014/29.

TITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Erste Meldestichtage

(1)   Der 31. Dezember 2015 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für

a)

bedeutende beaufsichtigte Gruppen;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind.

(2)   Der 30. Juni 2016 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

b)

in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen bedeutender beaufsichtigter Gruppen.

(3)   Der 30. Juni 2017 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für

a)

weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen;

b)

weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

Beschlüsse der NCAs über die Meldungen der vom Regelungsgegenstand dieser Verordnung erfassten aufsichtlichen Finanzinformationen durch bedeutende beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen bleiben hinsichtlich aller Meldestichtage, die vor den in Artikel 18 genannten ersten Meldestichtagen liegen, unberührt.

Artikel 20

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. März 2015.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(7)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ANHANG I

Vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

1.

Für beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff „vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen“ die in Tabelle 1 aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

2.

Für beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff „vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen“ die in Tabelle 2 aufgeführten Meldebögen aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

3.

Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet.

4.

Die Meldevorlagen bzw. Meldebögen 17.1, 17.2 und 17.3 in den Tabellen 1 und 2 sind ausschließlich für beaufsichtigte Gruppen bestimmt, während die Meldevorlage bzw. der Meldebogen 40.1 in den Tabellen 1 und 2 für beaufsichtigte Gruppen und für beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, bestimmt ist.

5.

Auf die Berechnung der in Tabelle 1 Teil 2 und Tabelle 2 Teil 2 dieses Anhangs genannten Schwelle findet Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 Anwendung.

Tabelle 1

Vorlagen-nummer

Bezeichnung der Meldevorlage oder -vorlagengruppe

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.3

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

4.4

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

4.5

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

5

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

6

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

8.2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1

Außerbilanzielle Forderungen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.2

Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

Derivate — Handel

 

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Arten von Risiko und Absicherungen

12

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

 

Empfangene Sicherheiten und Garantien

13.1

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien

13.2

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]

13.3

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ

14

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

 

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16.1

Zinserträge und -aufwendungen nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

16.3

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Instrument

 

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

17.1

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

17.2

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Forderungen — Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

17.3

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

18

Erfüllte und notleidende Forderungen

19

Unterlassene Forderungen

 

TEIL 2 [VIERTELJÄHRLICH MIT SCHWELLE: VIERTELJÄHRLICH ODER KEINE MELDUNG]

Geografische Aufschlüsselung

20.4

Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

20.5

Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

20.6

Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

 

TEIL 4 [JÄHRLICH]

Gruppenstruktur

40.1

Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen


Tabelle 2

Meldebogen-Nummer

Bezeichnung des Meldebogens oder der Meldebogen-Gruppe

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.3

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

4.4

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

4.5

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

4.6

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.7

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

4.8

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

4.9

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: nach der Kostenmethode bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel

4.10

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

5

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

6

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

8.2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1

Außerbilanzielle Forderungen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.2

Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

Derivate — Handel

 

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.2

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Risikotyp

12

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

 

Empfangene Sicherheiten und Garantien

13.1

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien

13.2

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]

13.3

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ

14

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

 

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und-Verlustrechnung

16.1

Zinserträge und -aufwendungen nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

16.4

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Risiko

 

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

17.1

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

17.2

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Forderungen — Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

17.3

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

18

Erfüllte und notleidende Forderungen

19

Unterlassene Forderungen

 

TEIL 2 [VIERTELJÄHRLICH MIT SCHWELLE: VIERTELJÄHRLICH ODER KEINE MELDUNG]

Geografische Aufschlüsselung

20.4

Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

20.5

Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

20.6

Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

 

TEIL 4 [JÄHRLICH]

Gruppenstruktur

40.1

Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen


ANHANG II

Weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

1.

Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff „weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen“ die in Tabelle 3 aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Tabelle 3

Vorlagen-Nummer

Bezeichnung der Meldevorlage oder -vorlagengruppe

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.3

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

4.4

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

4.5

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

5

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

8.2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1

Außerbilanzielle Forderungen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

Derivate — Handel

 

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Arten von Risiko und Absicherungen

12

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

14

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

18

Erfüllte und notleidende Forderungen

19

Unterlassene Forderungen

2.

Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff „weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen“ die in Tabelle 4 aufgeführten Meldebögen aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Tabelle 4

Meldebogen-Nummer

Bezeichnung des Meldebogens oder der Meldebogen-Gruppe

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

4.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.3

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

4.4

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

4.5

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

4.6

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.7

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

4.8

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

4.9

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: nach der Kostenmethode bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel

4.10

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

5

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

8.2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1

Außerbilanzielle Forderungen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

Derivate — Handel

 

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.2

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Risikotyp

12

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

18

Erfüllte und notleidende Forderungen

19

Unterlassene Forderungen

3.

Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet.

ANHANG III

Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen

1.

Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff „Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen“ die in Anhang IV aufgeführten Datenpunkte aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

2.

Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff „Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen“ die in Anhang V aufgeführten Datenpunkte aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

3.

Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet.

ANHANG IV

„FINREP-Datenpunkte“ bei Anwendung der IFRS oder von mit den IFRS kompatiblen nationalen GAAP

Vorlagen-nummer

Bezeichnung der Meldevorlage oder -vorlagengruppe

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn- und Verlustrechnung

5

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8,1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

8,2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

10

Derivate — Handel

 

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11,1

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Arten von Risiko und Absicherungen

18

Erfüllte und notleidende Forderungen

19

Unterlassene Forderungen


FARBCODE IN DEN MELDEVORLAGEN:

 

Zu übermittelnder Datenpunkt

1.   Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1   Vermögenswerte

 

Verweise

Buchwert

010

010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und sonstige Sichteinlagen

IAS 1.54(i)

 

020

Kassenbestand

Anhang V Teil 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (im Folgenden „Anhang V“)

 

030

Guthaben bei Zentralbanken

Anhang V Teil 2.2

 

040

Sichtguthaben

Anhang V Teil 2.3

 

050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9 Application Guidance (AG) 14

 

060

Derivate

IAS 39.9

 

070

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

080

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

090

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

100

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

 

110

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

120

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

130

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

140

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(d); IAS 39.9

 

150

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

160

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

170

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

180

Kredite und Forderungen

IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V Teil 1.16

 

190

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

200

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

210

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG 16, AG 26

 

220

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

230

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

240

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 7.22(b); IAS 39.9

 

250

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(a)

 

260

Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.54(e); Anhang V Teil 2.4

 

270

Materielle Vermögenswerte

 

 

280

Sachanlagen

IAS 16.6; IAS 1.54(a)

 

290

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.5; IAS 1.54(b)

 

300

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 1.54(c); Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden die „CRR“)

 

310

Geschäfts- oder Firmenwert

IFRS 3.B67(d); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113

 

320

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.8, 118

 

330

Steueransprüche

IAS 1.54(n-o)

 

340

Steuererstattungsansprüche

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

350

Latente Steueransprüche

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 106

 

360

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V Teil 2.5

 

370

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IAS 1.54(j); IFRS 5.38; Anhang V Teil 2.6

 

380

SUMME DER VERMÖGENSWERTE

IFRS 1.9(a); IAS Implementation Guidance (IG) 6

 

1.2   Verbindlichkeiten

 

Verweise

Buchwert

010

010

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG 14-15

 

020

Derivate

IAS 39.9, AG 15(a)

 

030

Verkaufspositionen

IAS 39. AG 15(b)

 

040

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

 

060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

 

070

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

 

080

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

 

100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

 

110

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(f); IAS 39.47

 

120

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

130

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

 

140

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

 

150

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V Teil 1.23

 

160

Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(b)

 

170

Rückstellungen

IAS 37.10; IAS 1.54(l)

 

180

Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.7

 

190

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.8

 

200

Restrukturierungsmaßnahmen

IAS 37.71, 84(a)

 

210

Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

IAS 37. Anhang C. Beispiele 6 und 10

 

220

Erteilte Zusagen und Garantien

IAS 37. Anhang C.9

 

230

Sonstige Rückstellungen

 

 

240

Steuerschulden

IAS 1.54(n-o)

 

250

Tatsächliche Steuerschulden

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

260

Latente Steuerschulden

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 108

 

270

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

IAS 32 Illustrative Examples (IE) 33; International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC) Interpretation 2; Anhang V Teil 2.9

 

280

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 2.10

 

290

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

IAS 1.54(p); IFRS 5.38; Anhang V Teil 2.11

 

300

SUMME DER VERBINDLICHKEITEN

IAS 1.9(b), IG 6

 

1.3   Eigenkapital

 

Verweise

Buchwert

010

010

Kapital

IAS 1.54(r); Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG (im Folgenden die „BAD“)

 

020

Eingezahltes Kapital

IAS 1.78(e)

 

030

Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

IAS 1.78(e); Anhang V Teil 2.14

 

040

Agio

IAS 1.78(e); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124

 

050

Ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Anhang V Teil 2.15-16

 

060

Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

IAS 32.28-29; Anhang V Teil 2.15

 

070

Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente

Anhang V Teil 2.16

 

080

Sonstiges Eigenkapital

IFRS 2.10; Anhang V Teil 2.17

 

090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100

 

095

Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

IAS 1.82A(a)

 

100

Materielle Vermögenswerte

IAS 16.39-41

 

110

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.85-87

 

120

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

IAS 1.7

 

122

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

124

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.82(h); IAS 28.11

 

128

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

IAS 1.82A(a)

 

130

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

IAS 39.102(a)

 

140

Fremdwährungsumrechnung

IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49

 

150

Sicherungsderivate Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

IFRS 7.23(c); IAS 39.95-101

 

160

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.55(b)

 

170

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

180

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.82(h); IAS 28.11

 

190

Einbehaltene Gewinne

CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123

 

200

Neubewertungsrücklagen

IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V Teil 2.18

 

210

Sonstige Rücklagen

IAS 1.54; IAS 1.78(e)

 

220

Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 28.11; Anhang V Teil 2.19

 

230

Sonstige

Anhang V Teil 2.19

 

240

(-) Eigene Anteile

IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V Teil 2.20

 

250

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust

IAS 27.28; IAS 1.83(a)(ii)

 

260

(-) Zwischendividenden

IAS 32.35

 

270

Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

IAS 27.4; IAS 1.54(q); IAS 27.27

 

280

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

IAS 27.27-28; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100

 

290

Sonstige Positionen

IAS 27.27-28

 

300

SUMME EIGENKAPITAL

IAS 1.9(c), IG 6

 

310

SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

IAS 1. IG 6

 

2.   Gewinn- und Verlustrechnung

 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

010

010

Zinserträge

IAS 1.97; IAS 18.35(b)(iii); Anhang V Teil 2.21

 

020

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V Teil 2.24

 

030

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

 

040

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(b); IAS 39.55(b); IAS 39.9

 

050

Kredite und Forderungen

IFRS 7.20(b); IAS 39.9, 39.46(a)

 

060

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

IFRS 7.20(b); IAS 39.9, 39.46(b)

 

070

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

IAS 39.9; Anhang V Teil 2.23

 

080

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V Teil 2.25

 

090

(Zinsaufwendungen)

IAS 1.97; Anhang V Teil 2.21

 

100

(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten)

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V Teil 2.24

 

110

(Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

 

120

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

IFRS 7.20(b); IAS 39.47

 

130

(Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

IAS 39.9; Anhang V Teil 2.23

 

140

(Sonstige Verbindlichkeiten)

Anhang V Teil 2.26

 

150

(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

IFRIC 2.11

 

160

Dividendenerträge

IAS 18.35(b)(v); Anhang V Teil 2.28

 

170

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

 

180

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); IAS 39.9

 

190

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9, 39.55(b)

 

200

Gebühren- und Provisionserträge

IFRS 7.20(c)

 

210

(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

IFRS 7.20(c)

 

220

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

IFRS 7.20(a)(ii-v); Anhang V Teil 2.97

 

230

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9, 39.55(b)

 

240

Kredite und Forderungen

IFRS 7.20(a)(iv); IAS 39.9, 39.56

 

250

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

IFRS 7.20(a)(iii); IAS 39.9, 39.56

 

260

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.20(a)(v); IAS 39.56

 

270

Sonstige

 

 

280

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

 

290

Gewinne oder (-) Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, netto

IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

 

300

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

IFRS 7.24; Anhang V Teil 2.30

 

310

Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

IAS 21.28, 52 (a)

 

330

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht finanziellen Vermögenswerten, netto

IAS 1.34

 

340

Sonstige betriebliche Erträge

Anhang V Teil 2.141-143

 

350

(Sonstige betriebliche Aufwendungen)

Anhang V Teil 2.141-143

 

355

SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

 

 

360

(Verwaltungsaufwendungen)

 

 

370

(Personalaufwendungen)

IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6

 

380

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

 

 

390

(Abschreibungen)

IAS 1.102, 104

 

400

(Sachanlagen)

IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii)

 

410

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv)

 

420

(Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi)

 

430

(Rückstellungen oder (-) Wertaufholung)

IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

 

440

(Erteilte Zusagen und Garantien)

 

 

450

(Sonstige Rückstellungen)

 

 

460

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

IFRS 7.20(e)

 

470

(Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

IFRS 7.20(e); IAS 39.66

 

480

(Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte)

IFRS 7.20(e); IAS 39.67

 

490

(Kredite und Forderungen)

IFRS 7.20(e); IAS 39.63

 

500

(Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen)

IFRS 7.20(e); IAS 39.63

 

510

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

IAS 28.40-43

 

520

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten)

IAS 36.126(a)(b)

 

530

(Sachanlagen)

IAS 16.73(e)(v-vi)

 

540

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

IAS 40.79(d)(v)

 

550

(Geschäfts- oder Firmenwert)

IFRS 3. Anhang B67(d)(v); IAS 36.124

 

560

(Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

IAS 38.118 (e)(iv)(v)

 

570

(Sonstige)

IAS 36.126 (a)(b)

 

580

Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

 

590

Anteil des Gewinns oder (-) Verlusts aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.82(c)

 

600

Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

IFRS 5.37; Anhang V Teil 2.27

 

610

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

 

620

(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

IAS 1.82(d); IAS 12.77

 

630

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

IAS 1, IG 6

 

640

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

IAS 1.82(e); IFRS 5.33(a), 5.33 A

 

650

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

IFRS 5.33(b)(i)

 

660

(Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

IFRS 5.33 (b)(ii), (iv)

 

670

JAHRESERGEBNIS

IAS 1.82(f)

 

680

Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

IAS 1.83(a)(i)

 

690

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

IAS 1.83(a)(ii)

 

5.   Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

 

 

Verweise

Zentralbanken

Staatssektor

Kreditinstitute

Sonstige Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(f)

010

020

030

040

050

060

Nach Produkt

010

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

Anhang V Teil 2.41(a)

 

 

 

 

 

 

020

Kreditkartenschulden

Anhang V Teil 2.41(b)

 

 

 

 

 

 

030

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Anhang V Teil 2.41(c)

 

 

 

 

 

 

040

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

Anhang V Teil 2.41(d)

 

 

 

 

 

 

050

Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Anhang V Teil 2.41(e)

 

 

 

 

 

 

060

Sonstige befristete Darlehen

Anhang V Teil 2.41(f)

 

 

 

 

 

 

070

Vorauszahlungen außer Darlehen

Anhang V Teil 2.41(g)

 

 

 

 

 

 

080

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

Nach Sicherheiten

090

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

Anhang V Teil 2.41(h)

 

 

 

 

 

 

100

davon: sonstige besicherte Darlehen

Anhang V Teil 2.41(i)

 

 

 

 

 

 

Nach Zweck

110

davon: Konsumentenkredite

Anhang V Teil 2.41(j)

 

 

 

 

 

 

120

davon: Wohnbaukredite

Anhang V Teil 2.41(k)

 

 

 

 

 

 

Nach Rang

130

davon: Projektfinanzierungsdarlehen

Anhang V Teil 2.41(l)

 

 

 

 

 

 

8.   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

 

Verweise

Buchwert

Betrag der kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

Vertragsgemäß bei Fälligkeit zu zahlender Betrag

Zu Handelszwecken gehalten

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

Fortgeführte Anschaffungskosten

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG 14-15

IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

IFRS 7.8(f); IAS 39.47

IFRS 7.22(b); IAS 39.9

IFRS 7.10(a); CRR Artikel 30 Buchstabe b, Artikel 424 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i

IFRS 7.10(b)

010

020

030

037

040

050

010

Derivate

IAS 39.9, AG 15(a)

 

 

 

 

 

 

020

Verkaufspositionen

IAS 39 AG 15(b)

 

 

 

 

 

 

030

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

040

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

050

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

 

 

 

 

 

060

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

070

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

080

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

090

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

 

100

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

110

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

120

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

130

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

140

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

 

150

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

160

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

170

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

180

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

190

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

 

200

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

210

Sonstige Kapitalgesellschaften

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

220

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

230

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

240

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

 

250

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

260

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

270

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

280

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

290

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

 

300

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

310

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

320

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

330

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

340

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

 

350

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

 

360

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31; Anhang V Teil 2.52

 

 

 

 

 

 

370

Einlagenzertifikate

Anhang V Teil 2.52(a)

 

 

 

 

 

 

380

Forderungsgedeckte Wertpapiere

CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61

 

 

 

 

 

 

390

Gedeckte Schuldverschreibungen

CRR Artikel 129 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

400

Hybride Verträge

IAS 39.10-11, AG 27, AG 29; IFRIC 9; Anhang V Teil 2.52(d)

 

 

 

 

 

 

410

Sonstige begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 2.52(e)

 

 

 

 

 

 

420

Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

IAS 32, AG 31

 

 

 

 

 

 

430

Nicht wandelbar

 

 

 

 

 

 

 

440

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

 

 

 

 

 

 

450

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

8.2   Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Buchwert

 

Verweise

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

Zu fortgeführten Anschaffungskosten

IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

IFRS 7.8(f); IAS 39.47

010

020

010

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

 

020

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

 

 

030

NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Anhang V Teil 2.53-54

 

 

10   Derivate — Handel

Nach Risikotyp/nach Produkt oder Markttyp

VORLAGEN-NUMMER

Buchwert

Nominalbetrag

Verweise

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

Handel insgesamt

davon: veräußert

Anhang V Teil 2.69

Anhang V Teil 2.69

Anhang V Teil 2.70-71

Anhang V Teil 2.72

010

020

030

040

010

Zinssatz

Anhang V Teil 2.67(a)

 

 

 

 

020

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

030

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

040

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

050

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

060

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

070

Eigenkapital

Anhang V Teil 2.67(b)

 

 

 

 

080

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

090

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

100

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

110

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

120

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

130

Fremdwährungen und Gold

Anhang V Teil 2.67(c)

 

 

 

 

140

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

150

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

160

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

170

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

180

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

190

Kredit

Anhang V Teil 2.67(d)

 

 

 

 

200

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

210

Kreditausfallswap

 

 

 

 

 

220

Kreditspreadoption

 

 

 

 

 

230

Gesamtertragsswap

 

 

 

 

 

240

Sonstige

 

 

 

 

 

250

Waren

Anhang V Teil 2.67(e)

 

 

 

 

260

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

270

Sonstige

Anhang V Teil 2.67(f)

 

 

 

 

280

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

290

DERIVATE

IAS 39.9

 

 

 

 

300

davon: nicht börsengehandelt — Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

 

 

 

 

310

davon: nicht börsengehandelt — sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

 

 

 

 

320

davon: nicht börsengehandelt — Rest

Anhang V Teil 2.75(c)

 

 

 

 

11.   Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1   Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Arten von Risiko und Absicherungen

Nach Produkt oder Markttyp

Verweise

Buchwert

Nominalbetrag

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Gesamt Absicherungsgeschäfte

davon: veräußert

Anhang V Teil 2.69

Anhang V Teil 2.69

Anhang V Teil 2.70, 71

Anhang V Teil 2.72

010

020

030

040

010

Zinssatz

Anhang V Teil 2.67(a)

 

 

 

 

020

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

030

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

040

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

050

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

060

Eigenkapital

Anhang V Teil 2.67(b)

 

 

 

 

070

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

080

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

090

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

100

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

110

Fremdwährungen und Gold

Anhang V Teil 2.67(c)

 

 

 

 

120

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

130

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

140

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

150

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

160

Kredit

Anhang V Teil 2.67(d)

 

 

 

 

170

Kreditausfallswap

 

 

 

 

 

180

Kreditspreadoption

 

 

 

 

 

190

Gesamtertragsswap

 

 

 

 

 

200

Sonstige

 

 

 

 

 

210

Waren

Anhang V Teil 2.67(e)

 

 

 

 

220

Sonstige

Anhang V Teil 2.67(f)

 

 

 

 

230

ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

IFRS 7.22(b); IAS 39.86(a)

 

 

 

 

240

Zinssatz

Anhang V Teil 2.67(a)

 

 

 

 

250

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

260

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

270

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

280

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

290

Eigenkapital

Anhang V Teil 2.67(b)

 

 

 

 

300

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

310

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

320

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

330

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

340

Fremdwährungen und Gold

Anhang V Teil 2.67(c)

 

 

 

 

350

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

360

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

370

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

380

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

390

Kredit

Anhang V Teil 2.67(d)

 

 

 

 

400

Kreditausfallswap

 

 

 

 

 

410

Kreditspreadoption

 

 

 

 

 

420

Gesamtertragsswap

 

 

 

 

 

430

Sonstige

 

 

 

 

 

440

Waren

Anhang V Teil 2.67(e)

 

 

 

 

450

Sonstige

Anhang V Teil 2.67(f)

 

 

 

 

460

ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN

IFRS 7.22(b); IAS 39.86(b)

 

 

 

 

470

ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB

IFRS 7.22(b); IAS 39.86(c)

 

 

 

 

480

PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A, IE 1-31

 

 

 

 

490

PORTFOLIOSICHERUNGSGESCHÄFTE FÜR ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39 IG F6 1-3

 

 

 

 

500

DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 7.22(b); IAS 39.9

 

 

 

 

510

davon: nicht börsengehandelt — Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

 

 

 

 

520

davon: nicht börsengehandelt — sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

 

 

 

 

530

davon: nicht börsengehandelt — Rest

Anhang V Teil 2.75(c)

 

 

 

 

18.   Angaben zu erfüllten und notleidenden Forderungen

 

Verweise

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Kreditrisikos und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

 

Erfüllt

Notleidend

 

Für erfüllte Forderungen

Für notleidende Forderungen

 

Nicht überfällig oder überfällig <= 30 Tage

Überfällig > 30 Tage <= 60 Tage

Überfällig > 60 Tage <= 90 Tage

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr

davon: ausgefallen

davon: wertgemindert

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr

Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

Empfangene Finanzgarantien für notleidende Forderungen

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

Anhang V Teil 2. 45, 109, 145-162

Anhang V Teil 2. 145-162

Anhang V Teil 2. 158

Anhang V Teil 2. 158

Anhang V Teil 2. 158

Anhang V Teil 2. 145-162

Anhang V Teil 2. 159

Anhang V Teil 2. 159

Anhang V Teil 2. 159

Anhang V Teil 2. 159

CRR Artikel 178; Anhang V Teil 2.61

IAS 39. 58-70

Anhang V Teil 2. 46

Anhang V Teil 2. 161

Anhang V Teil 2. 161

Anhang V Teil 2. 159.161

Anhang V Teil 2. 159.161

Anhang V Teil 2. 159.161

Anhang V Teil 2. 159.161

Anhang V Teil 2. 162

Anhang V Teil 2. 162

010

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

davon: Kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (im Folgenden die „SME“)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

davon: Gewerbliche Immobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

davon: Wohnbaukredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

davon: Konsumentenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

SCHULDTITEL ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

Anhang V Teil 1. 13 (d)(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

SCHULDTITEL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT außer zu Handelszwecken

Anhang V Teil 1.13(b)(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

SCHULDTITEL außer zu Handelszwecken

Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

Erteilte Kreditzusagen

IAS 39.2(h), 4(a)( c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

Erteilte Finanzgarantien

IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

AUSSERBILANZIELLE FORDERUNGEN

Anhang V Teil 2.55

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19.   Angaben zu unterlassenen Forderungen

 

Verweise

Buchwert von Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Kreditrisikos und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

 

Erfüllte Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

Notleidende Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

 

Für erfüllte Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

Für notleidende Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

 

Instrumente mit geänderten Konditionen

Refinanzierung

davon: Erfüllte unterlassene Forderungen auf Bewährung

 

Instrumente mit geänderten Konditionen

Refinanzierung

davon: Ausgefallen

davon: Wertgemindert

davon: Forbearance bei notleidenden Forderungen

 

Instrumente mit geänderten Konditionen

Refinanzierung

Empfangene Sicherheiten für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

Empfangene Finanzgarantien für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

Anhang V Teil 2. 45, 109, 163-182

Anhang V Teil 2. 145-162

Anhang V Teil 2. 164, 177, 178, 182

Anhang V Teil 2. 164(b), 177, 178, 181, 182

Anhang V Teil 2. 176(b), 177, 180

Anhang V Teil 2. 145-162

Anhang V Teil 2. 164(a), 179-180,182

Anhang V Teil 2. 164(b), 179-182

CRR Artikel 178; Anhang V Teil 2.61

IAS 39. 58-70

Anhang V Teil 2. 172(a), 157

Anhang V Teil 2. 46, 183

Anhang V Teil 2. 145-183

Anhang V Teil 2. 145-183

Anhang V Teil 2. 164(a), 179-180, 182, 183

Anhang V Teil 2. 164(b), 179-183

Anhang V Teil 2. 162

Anhang V Teil 2. 162

010

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

davon: Kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

davon: Gewerbliche Immobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

davon: Wohnbaukredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

davon: Konsumentenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

SCHULDTITEL ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

Anhang V Teil 1.13(d)(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

SCHULDTITEL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT außer zu Handelszwecken

Anhang V Teil 1.13(b)(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

SCHULDTITEL außer zu Handelszwecken

Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

Erteilte Kreditzusagen

IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG V

MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH DEN NATIONALEN BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN

FINREP-MELDEBÖGEN FÜR GAAP

Meldebogen-nummer

Bezeichnung des Meldebogens oder der Meldebogen-gruppe

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

Bilanz: Eigenkapital

2

Gewinn-und Verlustrechnung

5

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8,1

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

8,2

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

10

Derivate — Handel

 

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11,2

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Risikotyp

18

Erfüllte und notleidende Forderungen

19

Unterlassene Forderungen


FARBCODE IN DEN MELDEBÖGEN:

 

Zu übermittelnder Datenpunkt

1.   Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1   Vermögenswerte

 

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG (im Folgenden die „BAD“)

Buchwert

010

010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und sonstige Sichteinlagen

BAD Artikel 4. Aktiva (1)

 

020

Kassenbestand

Anhang V Teil 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (im Folgenden „Anhang V“)

 

030

Guthaben bei Zentralbanken

BAD Artikel 13 Absatz 2; Anhang V Teil 2.2

 

091

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Anhang V Teil 1.15

 

092

Derivate

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden die „CRR“); Anhang V Teil 1.15

 

093

Eigenkapitalinstrumente

Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

094

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

095

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

171

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

Artikel 42a Absätze 1 und 4 der Richtlinie 78/660/EWG (im Folgenden die „4. Richtlinie“)

 

172

Eigenkapitalinstrumente

Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

173

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

174

Darlehen und Kredite

4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 4 Buchstabe b; Anhang V Teil 1.24, 27

 

175

Zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 2

 

176

Eigenkapitalinstrumente

Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

177

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

178

Darlehen und Kredite

4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 4 Buchstabe b; Anhang V Teil 1.24, 27

 

231

Nach der Kostenmethode bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel

BAD Artikel 37.1; Artikel 42a Absatz 4 Buchstabe b; Anhang V Teil 1.16

 

232

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

233

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

234

Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 35 bis 37; Anhang V Teil 1.17

 

235

Eigenkapitalinstrumente

Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

236

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

 

237

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

 

240

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 5a; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a; IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

 

260

Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Artikel 4. Aktiva (7)-(8); 4. Richtlinie Artikel 17; Anhang V Teil 2.4

 

270

Materielle Vermögenswerte

BAD Artikel 4. Aktiva (10)

 

280

Materielle Vermögenswerte

 

 

290

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

 

300

Immaterielle Vermögenswerte

BAD Artikel 4. Aktiva (9); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115

 

310

Geschäfts- oder Firmenwert

BAD Artikel 4. Aktiva (9); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113

 

320

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

BAD Artikel 4. Aktiva (9)

 

330

Steueransprüche

 

 

340

Steuererstattungsansprüche

 

 

350

Latente Steueransprüche

4. Richtlinie Artikel 43 Absatz 1 Nummer 11; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 106

 

360

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V Teil 2.5

 

380

SUMME DER VERMÖGENSWERTE

BAD Artikel 4 Aktiva

 

1.2   Verbindlichkeiten

 

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

Buchwert

010

061

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3

 

062

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

 

063

Verkaufspositionen

 

 

064

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

065

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

 

066

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

 

141

Nach der Kostenmethode bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3

 

142

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

143

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

 

144

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

 

150

Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 5a; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a; Anhang V Teil 1.23

 

170

Rückstellungen

BAD Artikel 4. Passiva (6)

 

171

Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls den Verbindlichkeiten zugeordnet]

BAD Artikel 38 Absatz 1; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112; Anhang V Teil 2.12

 

180

Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Anhang V Teil 2.7

 

190

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Anhang V Teil 2.8

 

200

Restrukturierungsmaßnahmen

 

 

210

Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

 

 

220

Erteilte Zusagen und Garantien

BAD Artikel 24, 25 und 33 Absatz 1

 

230

Sonstige Rückstellungen

 

 

240

Steuerschulden

 

 

250

Tatsächliche Steuerschulden

 

 

260

Latente Steuerschulden

4. Richtlinie Artikel 43 Absatz 1 Nummer 11; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 108

 

280

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 2.10

 

300

SUMME DER VERBINDLICHKEITEN

 

 

1.3   Eigenkapital

 

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

Buchwert

010

010

Kapital

BAD Artikel 4. Passiva (9); BAD Artikel 22

 

020

Eingezahltes Kapital

BAD Artikel 4. Passiva (9)

 

030

Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

BAD Artikel 4. Passiva (9)

 

040

Agio

BAD Artikel 4. Passiva (10); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124

 

050

Ausgebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Anhang V Teil 2.15-16

 

060

Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 5a; Anhang V Teil 2.15

 

070

Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente

Anhang V Teil 2.16

 

080

Sonstiges Eigenkapital

Anhang V Teil 2.17

 

190

Einbehaltene Gewinne

BAD Artikel 4. Passiva (13); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123

 

200

Neubewertungsrücklagen

BAD Artikel 4. Passiva (12)

 

201

Materielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

 

202

Eigenkapitalinstrumente

4. Richtlinie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

 

203

Schuldverschreibungen

4. Richtlinie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

 

204

Sonstige

4. Richtlinie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

 

205

Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1

 

206

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe b

 

207

Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a; CRR Artikel 30(a)

 

208

Sicherungsderivate. Sonstige Sicherungsgeschäfte

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a

 

209

Zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 2

 

210

Sonstige Rücklagen

BAD Artikel 4. Passiva (11)-(13)

 

215

Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls dem Eigenkapital zugeordnet]

BAD Artikel 38 Absatz 1; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112; Anhang V Teil 1.38

 

220

Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

4. Richtlinie Artikel 59.4; Anhang V Teil 2.19

 

230

Sonstige

Anhang V Teil 2.19

 

235

Erste Konsolidierungsdifferenzen

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 83/349/EWG (im Folgenden die „7. Richtlinie“)

 

240

(-) Eigene Anteile

4. Richtlinie. Artikel 9 C (III)(7), D (III)(2); Anhang V Teil 2.20

 

250

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust

BAD Artikel 4. Passiva (14)

 

260

(-) Zwischendividenden

CRR Artikel 26(2b)

 

270

Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

Artikel 21 der 7. Richtlinie

 

280

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100

 

290

Sonstige Positionen

 

 

300

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

310

SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

BAD Artikel 4. Passiva

 

2.   Gewinn- und Verlustrechnung

 

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

Laufender Berichts-zeitraum

010

010

Zinserträge

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (1); Anhang V Teil 2.21

 

090

(Zinsaufwendungen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (2); Anhang V Teil 2.21

 

160

Dividendenerträge

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (3); Anhang V Teil 2.28

 

200

Gebühren- und Provisionserträge

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (4)

 

210

(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (5)

 

220

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (6)

 

285

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (6)

 

295

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (6)

 

300

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 5a; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a

 

310

Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

BAD Artikel 39

 

320

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (13)-(14)

 

330

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht finanziellen Vermögenswerten, netto

 

 

340

Sonstige betriebliche Erträge

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (7); Anhang V Teil 2.141-143

 

350

(Sonstige betriebliche Aufwendungen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (10); Anhang V Teil 2.141-143

 

355

SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

 

 

360

(Verwaltungsaufwendungen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (8)

 

370

(Personalaufwendungen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (8)(a)

 

380

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (8)(b)

 

390

(Abschreibungen)

 

 

400

(Sachanlagen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

 

410

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

 

415

(Geschäfts- oder Firmenwert)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

 

420

(Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

 

430

(Rückstellungen oder (-) Wertaufholung)

 

 

440

(Erteilte Zusagen und Garantien)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (11)-(12)

 

450

(Sonstige Rückstellungen)

 

 

455

(Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto)

BAD Artikel 38 Absatz 2

 

460

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

BAD Artikel 35 bis 37

 

510

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (13)-(14)

 

520

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten)

 

 

530

(Sachanlagen)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

 

540

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

 

550

(Geschäfts- oder Firmenwert)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

 

560

(Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

 

570

(Sonstige)

 

 

580

Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

7. Richtlinie Artikel 31

 

590

Anteil des Gewinns oder Verlusts aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (13)-(14)

 

610

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

 

620

(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (15)

 

630

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (16)

 

632

Außerordentliche Gewinne oder (-) Verluste nach Steuern

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (21)

 

633

Außerordentliche Gewinne oder Verluste vor Steuern

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (19)

 

634

(Den außerordentlichen Gewinnen oder Verlusten zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (20)

 

670

JAHRESERGEBNIS

BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (23)

 

680

Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

 

 

690

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

 

 

5.   Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

 

 

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

Zentralbanken

Staatssektor

Kreditinstitute

Sonstige Finanzunternehmen

Nichtfinanzielle Unternehmen

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(f)

010

020

030

040

050

060

Nach Produkt

010

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

Anhang V Teil 2.41(a)

 

 

 

 

 

 

020

Kreditkartenschulden

Anhang V Teil 2.41(b)

 

 

 

 

 

 

030

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Anhang V Teil 2.41(c)

 

 

 

 

 

 

040

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

Anhang V Teil 2.41(d)

 

 

 

 

 

 

050

Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Anhang V Teil 2.41(e)

 

 

 

 

 

 

060

Sonstige befristete Darlehen

Anhang V Teil 2.41(f)

 

 

 

 

 

 

070

Vorauszahlungen außer Darlehen

Anhang V Teil 2.41(g)

 

 

 

 

 

 

080

DARLEHEN UND KREDITE

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

Nach Sicherheiten

090

davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

Anhang V Teil 2.41(h)

 

 

 

 

 

 

100

davon: sonstige besicherte Darlehen

Anhang V Teil 2.41(i)

 

 

 

 

 

 

Nach Zweck

110

davon: Konsumentenkredite

Anhang V Teil 2.41(j)

 

 

 

 

 

 

120

davon: Wohnbaukredite

Anhang V Teil 2.41(k)

 

 

 

 

 

 

Nach Rang

130

davon: Projektfinanzierungsdarlehen

Anhang V Teil 2.41(l)

 

 

 

 

 

 

8.   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

 

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

 

Buchwert

Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

Vertragsgemäß bei Fälligkeit zu zahlender Betrag

Handel

Nach der Kostenmethode bewertet

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3; Anhang V Teil 1.15

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3

4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 5a, Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a

CRR Artikel 30 Buchstabe b, Artikel 424(1)(d)(i)

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

034

035

037

040

050

010

Derivate

CRR Anhang II

IAS 39.9 Application Guidance (AG) 15(a)

 

 

 

 

 

020

Verkaufspositionen

 

IAS 39 AG 15(b)

 

 

 

 

 

030

Eigenkapitalinstrumente

Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

IAS 32.11

 

 

 

 

 

040

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

050

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

 

 

 

 

060

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

070

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

080

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

090

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.51

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

100

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

110

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

120

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

130

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

140

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

150

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

160

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

170

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

180

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

190

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

200

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

210

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

220

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

230

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

240

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

250

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

260

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

270

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

280

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

290

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

300

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

310

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

320

Girokonten/Tagesgeldkonten

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

330

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

340

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

 

 

 

 

 

350

Pensionsgeschäfte

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

 

 

 

 

 

360

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31; Anhang V Teil 2.52

Anhang V Teil 1.31; Anhang V Teil 2.52

 

 

 

 

 

370

Einlagenzertifikate

Anhang V Teil 2.52(a)

Anhang V Teil 2.52(a)

 

 

 

 

 

380

Forderungsgedeckte Wertpapiere

CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61

CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61

 

 

 

 

 

390

Gedeckte Schuldverschreibungen

CRR Artikel 129 Absatz 1

CRR Artikel 129 Absatz 1

 

 

 

 

 

400

Hybride Verträge

Anhang V Teil 2.52(d)

IAS 39.10-11, AG 27, AG 29; International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC) Interpretation 9; Anhang V Teil 2.52(d)

 

 

 

 

 

410

Sonstige begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 2.52(e)

Anhang V Teil 2.52(e)

 

 

 

 

 

420

Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

 

IAS 32, AG 31

 

 

 

 

 

430

Nicht wandelbar

 

 

 

 

 

 

 

440

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V Teil 1.32-34

Anhang V Teil 1.32-34

 

 

 

 

 

450

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

8.2   Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Verweise auf die nationalen GAAP

 

Buchwert

Zu fortgeführten Anschaffungskosten

Nach der Kostenmethode bewertet

4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 3 und 5a; IAS 39.47

4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3

020

030

010

Einlagen

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

 

 

020

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.31

Anhang V Teil 1.31

 

 

030

NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Anhang V Teil 2.53-54

Anhang V Teil 2.53-54

 

 

10.   Derivate — Handel

Nach Risikotyp/nach Produkt oder Markttyp

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

 

Marktwert [Modellwert]

Nominalbetrag

Positiver Wert. Handel

Negativer Wert. Handel

Gesamthandel

davon: veräußert

CRR Artikel 105

CRR Artikel 105

Anhang V Teil 2.70-71

Anhang V Teil 2.72

022

025

030

040

010

Zinssatz

Anhang V Teil 2.67(a)

Anhang V Teil 2.67(a)

 

 

 

 

020

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

030

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

 

040

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

 

050

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

 

060

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

 

070

Eigenkapital

Anhang V Teil 2.67(b)

Anhang V Teil 2.67(b)

 

 

 

 

080

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

090

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

 

100

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

 

110

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

 

120

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

 

130

Fremdwährungen und Gold

Anhang V Teil 2.67(c)

Anhang V Teil 2.67(c)

 

 

 

 

140

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

150

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

 

160

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

 

170

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

 

 

 

180

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

 

 

 

190

Kredit

Anhang V Teil 2.67(d)

Anhang V Teil 2.67(d)

 

 

 

 

200

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

210

Kreditausfallswap

 

 

 

 

 

 

220

Kreditspreadoption

 

 

 

 

 

 

230

Gesamtertragsswap

 

 

 

 

 

 

240

Sonstige

 

 

 

 

 

 

250

Waren

Anhang V Teil 2.67(e)

Anhang V Teil 2.67(e)

 

 

 

 

260

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

270

Sonstige

Anhang V Teil 2.67(f)

Anhang V Teil 2.67(f)

 

 

 

 

280

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V Teil 2.74

Anhang V Teil 2.74

 

 

 

 

290

DERIVATE

CRR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

IAS 39.9

 

 

 

 

300

davon: nicht börsengehandelt — Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

 

 

 

 

310

davon: nicht börsengehandelt — sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

 

 

 

 

320

davon: nicht börsengehandelt — Rest

Anhang V Teil 2.75(c)

Anhang V Teil 2.75(c)

 

 

 

 

11.   Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.2   Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Risikotyp

Nach Produkt oder Markttyp

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

Nominalbetrag

Gesamt Absicherungsgeschäfte

davon: veräußert

Anhang V Teil 2.70, 71

Anhang V Teil 2.72

010

020

010

Zinssatz

Anhang V Teil 2.67(a)

 

 

020

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

030

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

040

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

050

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

060

Eigenkapital

Anhang V Teil 2.67(b)

 

 

070

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

080

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

090

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

100

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

110

Fremdwährungen und Gold

Anhang V Teil 2.67(c)

 

 

120

Nicht börsengehandelte Optionen

 

 

 

130

Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

 

 

 

140

Börsengehandelte Optionen

 

 

 

150

Sonstige börsengehandelte Instrumente

 

 

 

160

Kredit

Anhang V Teil 2.67(d)

 

 

170

Kreditausfallswap

 

 

 

180

Kreditspreadoption

 

 

 

190

Gesamtertragsswap

 

 

 

200

Sonstige

 

 

 

210

Waren

Anhang V Teil 2.67(e)

 

 

220

Sonstige

Anhang V Teil 2.67(f)

 

 

230

DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

 

 

 

240

davon: nicht börsengehandelt — Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

 

 

250

davon: nicht börsengehandelt — sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

 

 

260

davon: nicht börsengehandelt — Rest

Anhang V Teil 2.75(c)

 

 

18.   Angaben zu erfüllten und notleidenden Forderungen

 

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

 

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Kreditrisikos und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

 

Erfüllt

Notleidend

 

Für erfüllte Forderungen

Für notleidende Forderungen

 

Nicht überfällig oder überfällig <= 30 Tage

Überfällig > 30 Tage <= 60 Tage

Überfällig > 60 Tage <= 90 Tage

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig < = 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr

davon: ausgefallen

davon: wertgemindert

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig < 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr

Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

Empfangene Finanzgarantien für notleidende Forderungen

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

Anhang V Teil 2. 45, 109, 145-162

Anhang V Teil 2. 145-162

Anhang V Teil 2. 158

Anhang V Teil 2. 158

Anhang V Teil 2. 158

Anhang V Teil 2. 145-162

Anhang V Teil 2. 159

Anhang V Teil 2. 159

Anhang V Teil 2. 159

Anhang V Teil 2. 159

CRR Artikel 178; Anhang V Teil 2.61

CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 95

Anhang V Teil 2. 46

Anhang V Teil 2. 161

Anhang V Teil 2. 161

Anhang V Teil 2. 159, 161

Anhang V Teil 2. 159, 161

Anhang V Teil 2. 159, 161

Anhang V Teil 2. 159, 161

Anhang V Teil 2. 162

Anhang V Teil 2. 162

010

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

davon: Kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (im Folgenden die „SME“)

SME Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

davon: Gewerbliche Immobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

davon: Wohnbaukredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

davon: Konsumentenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

SCHULDTITEL ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

Anhang V Teil 1.13(d)(e) und 1.14(d)(e)

Anhang V Teil 1.13(d)(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

SCHULDTITEL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT außer zu Handelszwecken

Anhang V Teil 1.13(b)(c) und 1.14(b)(c)

Anhang V Teil 1.13(b)(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

SCHULDTITEL außer zu Handelszwecken

Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e) und 1.14(b)(c)(d)(e)

Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

IAS 39.2(h), 4(a)( c); Basis for Conlusions (BC) 15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

Erteilte Finanzgarantien

CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

AUSSERBILANZIELLE FORDERUNGEN

Anhang V Teil 2.55

Anhang V Teil 2.55

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19.   Angaben zu unterlassenen Forderungen

 

Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

 

Buchwert von Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Kreditrisikos und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

 

Erfüllte Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

Notleidende Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

 

Für erfüllte Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

Für notleidende Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

 

Instrumente mit geänderten Konditionen

Refinanzierung

davon: Erfüllte unterlassene Forderungen auf Bewährung

 

Instrumente mit geänderten Konditionen

Refinanzierung

davon: Ausgefallen

davon: Wertgemindert

davon: Forbearance bei notleidenden Forderungen

 

Instrumente mit geänderten Konditionen

Refinanzierung

Empfangene Sicherheiten für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

Empfangene Finanzgarantien für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

Anhang V Teil 2. 45, 109, 163-182

Anhang V Teil 2. 145-162

Anhang V Teil 2. 164(a), 177, 178, 182

Anhang V Teil 2. 164(b), 177, 178, 181, 182

Anhang V Teil 2. 176(b), 177, 180

Anhang V Teil 2. 145-162

Anhang V Teil 2. 164(a), 179-180,182

Anhang V Teil 2. 164(b), 179-182

CRR Artikel 178; Anhang V Teil 2.61

CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 95

Anhang V Teil 2. 172(a), 157

Anhang V Teil 2. 46, 183

Anhang V Teil 2. 145-183

Anhang V Teil 2. 145-183

Anhang V Teil 2. 164(a), 179-180,182,183

Anhang V Teil 2. 164(b), 179-183

Anhang V Teil 2. 162

Anhang V Teil 2. 162

010

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

SME Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

davon: Gewerbliche Immobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

davon: Wohnbaukredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

davon: Konsumentenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

SCHULDTITEL ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

Anhang V Teil 1.13(d)(e) und 1.14(d)(e)

Anhang V Teil 1.13(d)(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1.24, 26

Anhang V Teil 1.24, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

Darlehen und Kredite

Anhang V Teil 1.24, 27

Anhang V Teil 1.24, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

Zentralbanken

Anhang V Teil 1.35(a)

Anhang V Teil 1.35(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

Staatssektor

Anhang V Teil 1.35(b)

Anhang V Teil 1.35(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

Kreditinstitute

Anhang V Teil 1.35(c)

Anhang V Teil 1.35(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

Sonstige Finanzunternehmen

Anhang V Teil 1.35(d)

Anhang V Teil 1.35(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

Nichtfinanzielle Unternehmen

Anhang V Teil 1.35(e)

Anhang V Teil 1.35(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

Haushalte

Anhang V Teil 1.35(f)

Anhang V Teil 1.35(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

SCHULDTITEL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT außer zu Handelszwecken

Anhang V Teil 1.13(b)(c) und 1.14(b)(c)

Anhang V Teil 1.13(b)(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

SCHULDTITEL außer zu Handelszwecken

Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e) und 1.14(b)(c)(d)(e)

Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

IAS 39.2(h), 4(a)( c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


BESCHLÜSSE

31.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/152


BESCHLUSS (EU) 2015/535 DER KOMMISSION

vom 27. März 2015

zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark, das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu ratifizieren

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1994)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 1a,

gestützt auf den Antrag des Königreichs Dänemark (nachstehend „Dänemark“) mit Schreiben vom 5. August 2013,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark“) enthält sich Dänemark des Abschlusses internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) berühren oder ändern, es sei denn, die Europäische Union erteilt ihr Einverständnis dazu und es werden zufriedenstellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark und dem in Rede stehenden internationalen Übereinkommen gefunden.

(2)

Dänemark hat der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mitgeteilt, dass es die mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (4) vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (5) umsetzen wird. Durch die Mitteilung Dänemarks sind gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union geschaffen worden. Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gilt somit, soweit sie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ändert, als Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark und als Anhang dazu.

(3)

Am 5. August 2013 hat Dänemark die Europäische Union um Einverständnis zu der geplanten Ratifizierung des Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (nachstehend „Unterhaltsübereinkommen“) ersucht.

(4)

Die im Unterhaltsübereinkommen geregelten Angelegenheiten sind auch Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, so dass das Unterhaltsübereinkommen diese Verordnung berührt. Soweit das Unterhaltsübereinkommen die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 berührt, durch die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geändert wurde, bedarf Dänemark deshalb zu seiner Ratifizierung des Einverständnisses der Europäischen Union.

(5)

Für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark muss die Kommission gemäß Artikel 1a des Beschlusses 2006/325/EG, geändert durch den Beschluss 2009/942/EG (6), bevor sie eine Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der Europäischen Union trifft, prüfen, ob das von Dänemark in Aussicht genommene völkerrechtliche Übereinkommen das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen würde.

(6)

Die Unterzeichnung des Unterhaltsübereinkommens durch die Europäische Union erfolgte auf der Grundlage des Beschlusses 2011/220/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (7). Der Abschluss des Unterhaltsübereinkommens durch die Europäische Union erfolgte auf der Grundlage des Beschlusses 2011/432/EU des Rates über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (8). Die Genehmigungsurkunde wurde am 9. April 2014 nach Änderung der Anhänge des Beschlusses 2011/432/EU des Rates (9) hinterlegt.

(7)

Dänemark beteiligte sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme der vorgenannten Ratsbeschlüsse und ist weder durch diese Beschlüsse gebunden noch zu deren Anwendung verpflichtet. Dänemark wird durch das Unterhaltsübereinkommen lediglich als separate Vertragspartei gebunden sein.

(8)

Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass das Übereinkommen am 1. August 2014 in allen Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft getreten ist, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ratifizierung des Unterhaltsübereinkommens durch Dänemark das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark in seiner Wirkung nicht beeinträchtigen und das reibungslose Funktionieren des durch dessen Vorschriften errichteten Systems nicht beeinträchtigen wird. Zudem wirkt sich die Ratifizierung des Unterhaltsübereinkommens durch Dänemark nicht auf die Bedingungen aus, zu denen die Europäische Union diesem Übereinkommen beigetreten ist.

(9)

Die Europäische Union sollte Dänemark daher zur Ratifizierung des Unterhaltsübereinkommens ermächtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission ermächtigt das Königreich Dänemark im Namen der Europäischen Union, das Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen zu ratifizieren

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2015

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

(2)   ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(3)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(4)   ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(5)   ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80.

(6)   ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 24.

(7)   ABl. L 93 vom 7.4.2011, S. 9.

(8)   ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39.

(9)  Beschluss 2014/218/EU des Rates zur Änderung der Anhänge I, II und III des Beschlusses 2011/432/EU über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 1).


31.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/154


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/536 DER KOMMISSION

vom 27. März 2015

über die Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit weiteren Ausbrüchen der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1990)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden „die Waren“) in die Union, deren Durchfuhr durch die Union und deren Lagerung in der Union.

(2)

In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der betreffenden Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen wurden.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden — die Einfuhr von Sendungen mit Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnen wurden, in die Union und deren Durchfuhr durch die Union gestattet ist. Diese Abgrenzung wurde mit der Entscheidung 2007/777/EG anerkannt, die nach den HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Idaho, Oregon und Washington durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/252 (3) und (EU) 2015/349 der Kommission (4) geändert wurde. Nach der Entscheidung 2007/777/EG dürfen die vorstehend genannten Waren aus den betroffenen Gebieten dieser Bundesstaaten zur Einfuhr in die Union zugelassen werden, wenn sie zuvor der Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung (im Folgenden „Behandlung D“) unterzogen wurden.

(4)

Die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass es im Februar und im März 2015 weitere Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelbeständen in den Bundesstaaten Kalifornien, Oregon, Minnesota und Washington gab. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit den betreffenden zur Einfuhr in die Union bestimmten Waren aus diesen Bundesstaaten, für die im Zusammenhang mit diesen neuen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, unverzüglich ausgesetzt. Außerdem haben die Vereinigten Staaten ein Keulungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt.

(5)

Ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten (5) (im Folgenden „das Abkommen“) sieht die rasche gegenseitige Anerkennung von Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder den Vereinigten Staaten vor.

(6)

Da HPAI in den Bundesstaaten Kalifornien, Oregon, Minnesota und Washington weiterhin auftritt, sollten aus Geflügel, Zuchtfederwild und Federwild gewonnene Waren aus denjenigen Teilen der genannten Bundesstaaten, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten Beschränkungen angeordnet haben, mindestens der „Behandlung D“ unterzogen werden, um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern.

(7)

Im Zusammenhang mit diesen HPAI-Ausbrüchen wurde die Abgrenzung des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten auch durch die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (6), geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (7) und (EU) 2015/342 der Kommission (8), für die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren anerkannt, die in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen.

(8)

Aus Gründen der Kohärenz sollte die Beschreibung der Gebiete in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG auf die Abgrenzung in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Bezug nehmen und während des in dem genannten Anhang durch das jeweilige Anfangs- und Schlussdatum in Spalte 6B bzw. 6A festgelegten Zeitraums gelten.

(9)

Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher geändert werden.

(10)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/252 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza gestattet ist (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 52).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/349 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza gestattet ist, infolge von Ausbrüchen in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 68).

(5)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).


ANHANG

In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:

„Vereinigte Staaten

US

01/2015

Gesamtes Hoheitsgebiet

US-1

01/2015

Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

US-2

01/2015

Die unter ‚US-2‘ in Spalte 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission beschriebenen Gebiete der Vereinigten Staaten (1)


(1)  Bei Einfuhren gemäß dem vorliegenden Beschluss ist der Zeitraum zu berücksichtigen, der durch das jeweilige Anfangs- und Schlussdatum in Spalte 6B bzw. 6A der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1) für die betreffenden Gebiete festgelegt wurde.“