ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 70

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
14. März 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 der Kommission vom 10. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen ( 1 )

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/430 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

43

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/431 des Rates vom 10. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas

45

 

*

Beschluss (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

47

 

*

Beschluss (EU) 2015/433 der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2014 über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59)

58

 

 

Berichtigungen

 

*

Protokoll über die Berichtigung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet in Brüssel am 24. Juli 2007( ABl. L 251 vom 26.9.2007 )

61

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/183/EU des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien ( ABl. L 83 vom 30.3.2010 )

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/427 DES RATES

vom 13. März 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Einträge im Anhang zu 50 Personen geändert und der Eintrag für eine verstorbene Person gelöscht werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MATĪSS


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

1.

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gestrichen:

39.

Ludmila Ivanovna Shvetsova.

2.

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden durch die nachstehenden Einträge ersetzt:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Sergey Valeryevich AKSYONOV,

Sergei Valerievich AKSENOV

(Сергей Валерьевич Аксёнов),

Serhiy Valeriyovych Aksyonov

(Сергій Валерійович Аксьонов)

Geburtsort: Beltsy (Bălți), Republik Moldau

Geburtsdatum: 26.11.1972

Aksyonov wurde am 27. Februar 2014 in Anwesenheit prorussischer Bewaffneter im Obersten Rat der Krim zum „Premierminister der Krim“ gewählt. Seine „Wahl“ wurde am 1. März 2014 von Oleksandr Turchynov verfassungswidrig verfügt. Er ist aktiv für das „Referendum“ vom 16. März 2014 eingetreten. Seit dem 9. Oktober 2014„Oberhaupt“ der „Republik Krim“.

17.3.2014

26.

Dmitry Konstantinovich KISELYOV

Dmitrii Konstantinovich KISELEV

(Дмитрий Константинович Киселёв)

Geburtsort: Moskau

Geburtsdatum: 26.4.1954

Wurde mit Präsidialdekret vom 9. Dezember 2013 zum Leiter der staatlichen russischen Nachrichtenagentur „Rossiya Segodnya“ („Russland Heute“) ernannt.

Zentrale Figur der Regierungspropaganda für die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine.

21.3.2014

41.

Igor Dmitrievich SERGUN

(Игорь Дмитриевич Сергун)

Geburtsort: Podolsk, Oblast Moskau

Geburtsdatum: 28.3.1957

Direktor des GRU (Hauptverwaltung für Aufklärung), Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, Generalleutnant. Verantwortlich für die Aktivitäten von GRU-Offizieren in der Ostukraine.

29.4.2014

45.

Andriy Yevgenovych PURGIN

(Андрій Євгенович Пургін),

Andrei Evgenevich PURGIN

(Андрей Евгеньевич Пургин)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 26.1.1972

Ehemaliges Oberhaupt der „Volksrepublik Donezk“. Nahm aktiv an separatistischen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“. „Vorsitzender“ des „Volksrates der Volksrepublik Donezk“.

29.4.2014

46.

Denys Volodymyrovych PUSHYLIN

(Денис Володимирович Пушилін),

Denis Vladimirovich PUSHILIN

(Денис Владимирович Пушилин)

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Geburtsdatum: 9.5.1981 oder 9.5.1982

Einer der Anführer der „Volksrepublik Donezk“. Beteiligt an der Einnahme und Besetzung der Regionalverwaltung. Aktiver Sprecher der Separatisten. „Stellvertretender Vorsitzender“ des „Volksrates“ der „Volksrepublik Donezk“.

29.4.2014.

52.

Petr Grigorievich JAROSH

(Петр Григорьевич Ярош)

Geburtsdatum: 30.1.1971

Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

54.

Viacheslav PONOMARIOV

Vyacheslav Volodymyrovich PONOMARYOV

(В'ячеслав Володимирович Пономарьов),

Viacheslav Vladimirovich PONOMAREV

(Вячеслав Владимирович Пономарёв)

Geburtsort: Sloviansk (Oblast Donezk)

Geburtsdatum: 2.5.1965

Ehemaliger selbsternannter Bürgermeister von Slaviansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen Irma Krat und den „Vice News“-Reporter Simon Ostrovsky gefangen, beide wurden später freigelassen, und sie hielten nach dem Wiener OSZE-Dokument eingesetzte Militärbeobachter gefangen). Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

56.

Igor Evgenevich KAKIDZYANOV

(Игорь Евгеньевич Какидзянов),

Igor Evegenevich KHAKIMZYANOV

(Игорь Евгеньевич Хакимзянов)

33 Jahre alt am 8.5.2014

Möglicherweise am 25.7.1980 in Makiivka (Oblast Donezk) geboren

Einer der Anführer der bewaffneten Kräfte der selbstproklamierten „Volksrepublik Donezk“. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der „Volksrepublik Donezk“, der „Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik“.

12.5.2014

57.

Oleg TSARIOV,

Oleh Anatoliyovych TSAROV

(Олег Анатолійович Царьов),

Oleg Anatolevich TSAREV

(Олег Анатольевич Царёв)

Geburtsort: Dnipropetrowsk

Geburtsdatum: 2.6.1970

Ehemaliges Mitglied der Rada, sprach sich in dieser Eigenschaft öffentlich für die Schaffung der „Föderativen Republik Novorossiya“ aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

59.

Aleksandr Sergeevich MALYKHIN,

Alexander Sergeevich MALYHIN

(Александр Сергеевич Малыхин)

Geburtsdatum: 12.1.1981

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Lugansk“. Organisierte aktiv das Referendum vom 11. Mai 2014 über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Lugansk“.

12.5.2014

64.

Aleksandr Yurevich BORODAI

(Александр Юрьевич Бородай)

Geburtsort: Moskau

Geburtsdatum: 25.7.1972

Ehemaliger „Premierminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ (hat beispielsweise am 8. Juli 2014 erklärt: „Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen ‚Faschisten‘ durch.“); Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

65.

Alexander KHODAKOVSKY,

Oleksandr Serhiyovych KHODAKOVSKIY

(Олександр Сергійович Ходаковський),

Aleksandr Sergeevich KHODAKOVSKII

(Александр Сергеевич Ходаковский)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 18.12.1972

Ehemaliger „Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für das sicherheitspolitische Vorgehen der Separatisten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

66.

Alexandr Aleksandrovich KALYUSSKY,

(Александр Александрович Калюсский)

Geburtsdatum: 9.10.1975

„De-facto-Stellvertretender Premierminister für soziale Angelegenheiten der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

67.

Alexander KHRYAKOV

Aleksandr Vitalievich KHRYAKOV

(Александр Витальевич Хряков),

Oleksandr Vitaliyovych KHRYAKOV

(Олександр Віталійович Хряков)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 6.11.1958

„Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für die pro-separatistischen Propagandaaktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

68.

Marat Faatovich BASHIROV

(Марат Фаатович Баширов)

Geburtsort: Izhevsk, Russische Föderation

Geburtsdatum: 20.1.1964

„Premierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“, bestätigt am 8. Juli 2014.

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

69.

Vasyl NIKITIN

Vasilii Aleksandrovich NIKITIN

(Василий Александрович Никитин)

Geburtsort: Shargun (Usbekistan)

Geburtsdatum: 25.11.1971

„Vizepremierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“ (war zuvor der „Premierminister der Volksrepublik Lugansk“ und Sprecher der „Armee des Südostens“).

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die Erklärung der „Armee des Südostens“, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der „Volksrepublik Lugansk“ aufgrund des „neuen“ Status der Region nicht stattfinden können.

12.7.2014

70.

Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN

(Алексей Вячеславович Карякин)

Geburtsort: Stakhanov (Oblast Lugansk)

Geburtsdatum: 7.4.1980 oder 7.4.1979

„Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten des „Obersten Rates“; verantwortlich für das an die Russische Föderation gerichtete Ersuchen um Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volkrepublik Lugansk“;

Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“.

12.7.2014

71.

Yuriy Volodymyrovych IVAKIN

(Юрій Володимирович Івакін),

Iurii Vladimirovich IVAKIN

(Юрий Владимирович Ивакин)

Geburtsort: Perevalsk (Oblast Lugansk)

Geburtsdatum: 13.8.1954

Ehemaliger „Innenminister der Volksrepublik Lugansk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

72.

Igor PLOTNITSKY,

Igor Venediktovich PLOTNITSKII

(Игорь Венедиктович Плотницкий)

Geburtsort: Lugansk (möglicherweise in Kelmentsi, Oblast Chernivtsi)

Geburtsdatum: 24.6.1964 oder 25.6.1964

Ehemaliger „Verteidigungsminister“ und derzeitiges „Oberhaupt“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

74.

Oleksiy Borisovych MOZGOVY,

(Олексiй Борисович Мозговий),

Aleksei Borisovich MOZGOVOI

(Алексей Борисович Мозговой)

Geburtsdatum: 3.4.1975

Einer der Anführer der bewaffneten Gruppen in der Ostukraine.

Verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung.

12.7.2014

80.

Sergei Orestovoch BESEDA

(Сергей Орестович Беседа)

Geburtsdatum: 17.5.1954

Kommandeur der Direktion Fünf des Inlandsgeheimdienstes (FSB) der Russischen Föderation.

Als hochrangiger Beamter des FSB ist er Leiter eines Dienstes, der Geheimdienstoperationen und internationale Tätigkeiten beaufsichtigt.

25.7.2014

85.

Ekaterina Iurievna GUBAREVA

(Екатерина Юрьевна Губарева),

Katerina Yuriyovna GUBARIEVA

(Катерина Юрійовнa Губарєва)

Geburtsort: Kakhova (Oblast Kherson)

Geburtsdatum: 5.7.1983

Ehemalige „Ministerin für auswärtige Angelegenheiten“; in dieser Eigenschaft war sie für die Verteidigung der „Volksrepublik Donezk“ verantwortlich und hat so die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Zudem wird ihr Bankkonto genutzt, um illegale Separatistengruppen zu finanzieren. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

25.7.2014

86.

Fedor Dmitrievich BEREZIN

(Фёдор Дмитриевич Березин),

Fedir Dmitrovych BEREZIN

(Федір Дмитрович Березін)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 7.2.1960

Ehemaliger „stellvertretender Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Berezin somit Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

25.7.2014

109.

Oksana TCHIGRINA

Oksana Aleksandrovna CHIGRINA

(Оксана Александровна Чигрина)

33 Jahre alt am 1.8.2014

Möglicherweise am 23.7.1981 geboren

Sprecherin der „Regierung“ der „Volksrepublik Lugansk“, die Erklärungen abgegeben hat zur Rechtfertigung u. a. des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs sowie von Geiselnahmen und Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden.

30.7.2014

110.

Boris Alekseevich Litvinov

(Борис Алексеевич Литвинов)

Geburtsort: Dzerzhynsk (Oblast Donezk)

Geburtsdatum: 13.1.1954

Mitglied des „Volksrates“ und ehemaliger Vorsitzender des „Obersten Rates“ der „Volksrepublik Donezk“; Mitinitiator der Politik und der Organisation des illegalen „Referendums“, die zur Ausrufung der „Volksrepublik Donezk geführt haben; dies stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar“.

30.7.2014

112.

Arkady Romanovich ROTENBERG,

Arkadii Romanovich ROTENBERG

(Аркадий Романович Ротенберг)

Geburtsort: Leningrad (Sankt Petersburg)

Geburtsdatum: 15.12.1951

Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin vergrößert. Verdankt seinen wirtschaftlichen Erfolg dem Einfluss wichtiger Entscheidungsträger, die ihn insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Verträge begünstigt haben.

Er hat von seinen engen persönlichen Beziehungen zu russischen Entscheidungsträgern profitiert, da der russische Staat oder staatseigene Unternehmen wichtige Verträge an ihn vergeben haben. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist darüber hinaus der Eigentümer des Unternehmens Stroygazmontazh, das vom Staat einen Vertrag für den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

Er ist Aufsichtsratsvorsitzender des Verlags Prosvescheniye, der insbesondere das Projekt „Zu den Kindern Russlands — Adresse: Krim“ durchgeführt hat; hierbei handelte es sich um eine Medienkampagne, mit der Kinder von der Krim davon überzeugt werden sollten, dass sie nunmehr russische Bürger sind, die in Russland leben, und mit der die Politik der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt wurde.

30.7.2014

115.

Nikolay Terentievich SHAMALOV

(Николай Терентьевич Шамалов)

Geburtsort: Belarus

Geburtsdatum: 24.1.1950

Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

119.

Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO

(Александр Владимирович Захарченко)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 26.6.1976

Seit dem 7. August 2014 Nachfolger von Alexander Borodai als „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

121.

Miroslav Vladimirovich RUDENKO

(Мирослав Владимирович Руденко)

Geburtsort: Debalcevo

Geburtsdatum: 21.1.1983

Steht in Verbindung mit der „Volksmiliz des Donezkbeckens“. Er hat unter anderem erklärt, dass diese ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen wird. Damit hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. „Abgeordneter“ im „Parlament der Volksrepublik Donezk“.

12.9.2014

122.

Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV

Gennadii Nikolaevich TSYPKALOV

(Геннадий Николаевич Цыпкалов.)

Geburtsort: Oblast Rostov (Russland)

Geburtsdatum: 21.6.1973

Nachfolger von Marat Bashirov als „Premierminister“ der „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsyplakov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

123.

Andrey Yurevich PINCHUK

(Андрей Юрьевич Пинчук)

Mögliches Geburtsdatum: 27.12.1977

Ehemaliger „Minister für Staatssicherheit“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.9.2014

124.

Oleg Vladimirovich BEREZA

(Олег Владимирович Берёза)

Mögliches Geburtsdatum: 1.3.1977

„Innenminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

125.

Andrei Nikolaevich RODKIN

(Андрей Николаевич Родкин)

Geburtsdatum: 23.9.1976

Vertreter der „Volksrepublik Donezk“ in Moskau. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

126.

Aleksandr Akimovich KARAMAN

(Александр Акимович Караман),

Alexandru CARAMAN

Geburtsdatum: 26.7.1956

„Stellvertretender Premierminister für soziale Angelegenheiten“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin.

12.9.2014

127.

Georgiy L'vovich MURADOV

(Георгий Львович Мурадов)

Geburtsort: Republik Komi

Geburtsdatum: 19.11.1954

„Stellvertretender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

144.

Oleg Konstantinovich AKIMOV

(alias Oleh AKIMOV)

(Олег Константинович Акимов)

Geburtsdatum: 15.9.1981

Abgeordneter der „Wirtschaftsunion Lugansk“ im „Nationalrat“ der „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der „Volksrepublik Lugansk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

145.

Larisa Leonidovna AIRAPETYAN

(alias Larysa AYRAPETYAN,

Larisa AIRAPETYAN

oder Larysa AIRAPETYAN)

(Лариса Леонидовна Айрапетян)

Geburtsdatum: 21.2.1970

„Gesundheitsministerin“ der „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidatin hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

146.

Yuriy Viktorovich SIVOKONENKO

alias Yuriy SIVOKONENKO,

Yury SIVOKONENKO,

Yury SYVOKONENKO

(Юрий Викторович Сивоконенко)

Geburtsdatum: 7.8.1957

Mitglied des „Parlaments“ der „Volksrepublik Donezk“ und Angehöriger der Union der Berkut-Veteranen im Donezk-Becken. Kandidierte bei den „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

147.

Aleksandr Igorevich KOFMAN

alias Oleksandr KOFMAN

(Александр Игоревич Кофман)

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Geburtsdatum: 30.8.1977

„Außenminister“ und „Erster stellvertretender Vorsitzender“ des „Parlaments“ der „Volksrepublik Donezk“. Kandidierte bei den unrechtmäßigen „Wahlen“ vom 2. November 2014 für das Amt des „Staatsoberhaupts“ der „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

148.

Ravil Zakarievich KHALIKOV

(Равиль Закариевич Халиков)

Geburtsdatum: 23.2.1969

„Erster stellvertretender Premierminister“ und vormaliger „Generalstaatsanwalt“ der „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

149.

Dmitry Aleksandrovich SEMYONOV,

Dmitrii Aleksandrovich SEMENOV

(Дмитрий Александрович Семенов)

Geburtsort: Moskau

Geburtsdatum: 3.2.1963

„Stellvertretender Premierminister für Finanzen“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

150.

Oleg BUGROV

Geburtsdatum: 29.8.1969

„Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

153.

Ihor Vladymyrovych KOSTENOK

(alias Igor Vladimirovich KOSTENOK)

(Игорь Владимирович Костенок)

Geburtsjahr: 1961

„Minister für Bildung“ der „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

155.

Vladyslav Nykolayevych DEYNEGO

alias Vladislav Nykolayevich DEYNEGO

(Владислав Дейнего)

Geburtsdatum: 12.3.1964

„Stellvertretender Leiter“ des „Volksrates“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

(133.)

Pavel DREMOV

alias Batya

(Павел Леонидович ДРЁМОВ),

Pavlo Leonidovych DRYOMOV

(Павло Леонідович Дрьомов)

Geburtsort: Stakhanov

Geburtsdatum: 22.11.1976

Befehlshaber des „Ersten Kosakenregiments, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist“.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(136.)

Mikhail Sergeevich TOLSTYKH

alias Givi

(Михаил Сергеевич Толстых)

Geburtsort: Ilovaisk

Geburtsdatum: 19.7.1980

Befehlshaber des „Somali“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(137.)

Eduard Aleksandrovich BASURIN

(Эдуард Александрович Басурин)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 27.6.1966

„Stellvertretender Befehlshaber“ des Verteidigungsministeriums der „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(139.)

Sergey Anatolievich LITVIN

(Сергей Анатольевич Литвин)

Geburtsdatum: 2.7.1973

„Stellvertretender Vorsitzender“ des Ministerrates der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(143.)

Evgeny Vladimirovich MANUILOV

(Евгений Владимирович Мануйлов)

Geburtsdatum: 5.1.1967

„Haushaltsminister“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(146.)

Zaur ISMAILOV

(Заур Исмаилов)

Geburtsort: Krasny Luch, Voroshilovgrad Lugansk

Geburtsdatum: 25.7.1978 (oder 1975)

„Amtierender Generalstaatsanwalt“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015


14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/428 DER KOMMISSION

vom 10. März 2015

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (3) geänderten Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 (4) wurde eine Reform der Art und Weise eingeführt, wie der Ursprung von Waren für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) bescheinigt wird. Mit der Reform wurde eine Regelung zur Selbstzertifizierung des Ursprungs von Waren durch von den begünstigten Ländern oder den Mitgliedstaaten eigens für diesen Zweck registrierte Ausführer eingeführt, deren Durchführung bis zum 1. Januar 2017 aufgeschoben wurde. Der Reform liegt das Prinzip zugrunde, dass von den Ausführern, da sie am besten in der Lage sind, den Ursprung ihrer Erzeugnisse zu kennen, verlangt werden kann, ihren Kunden selbst erstellte Erklärungen zum Ursprung vorzulegen. Damit die begünstigten Länder und Mitgliedstaaten Ausführer registrieren können, muss die Kommission ein elektronisches System registrierter Ausführer (das „REX-System“) einrichten.

(2)

Weitere Anforderungen des REX-Systems wurden geklärt. Aufgrund dieser Anforderungen müssen mehrere Bestimmungen zu den APS-Ursprungsregeln geändert werden.

(3)

Auch Norwegen und die Schweiz gewähren unilaterale Zollpräferenzen für Einfuhren aus begünstigten Ländern. Im Rahmen der Beratungen, die die Kommission nach Maßgabe der ihr vom Rat erteilten Genehmigung zur Neuaushandlung der bestehenden Abkommen mit Norwegen und der Schweiz (5) im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Ersatzursprungsnachweisen und auf die Ausweitung der bilateralen Kumulierung auf Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz geführt hat, wurde vereinbart, dass diese beiden Länder ebenfalls das System des registrierten Ausführers anwenden und das REX-System benutzen sollen. Dieselbe Möglichkeit sollte auch der Türkei geboten werden, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt. Damit gewährleistet ist, dass die Zusammenarbeit zwischen der Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei reibungslos funktioniert, sollten daher die notwenigen Anpassungen vorgenommen werden.

(4)

Ein Einführer, der eine Erklärung zum Ursprung verwendet, sollte in der Lage sein, die Gültigkeit der Nummer des registrierten Ausführers, der die Erklärung ausgefertigt hat, zu überprüfen. Deshalb sollten die Daten des REX-Systems auf einer öffentlichen Website veröffentlicht werden.

(5)

Die bestehenden Vorschriften für das System der registrierten Ausführer sollen ab 1. Januar 2017 anwendbar sein. Damit diese Vorschriften im Umsetzungsstadium nicht beeinträchtigt werden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen vor diesem Zeitpunkt anwendbar sein.

(6)

Nach den derzeitigen Vorschriften können nur Ausführer in begünstigten Ländern und in der Union registriert werden. Da Norwegen und die Schweiz sowie die Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, das System der registrierten Ausführer anwenden sollen, sollten ihre Ausführer ebenfalls die Möglichkeit haben, sich registrieren zu lassen, damit sie berechtigt sind, Erklärungen zum Ursprung im Rahmen der bilateralen Kumulierung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung im Rahmen der Wiederversendung von Waren auszufertigen.

(7)

Die derzeitigen Vorschriften zu den Fristen für die Einrichtung des REX-Systems tragen der Kapazität begünstigter Länder zur Bewältigung des Registrierungsverfahrens und zur Umsetzung des Systems ab 2017 nicht ausreichend Rechnung. Daher sollten Übergangsmaßnahmen und eine schrittweise Einführung bis zum 31. Dezember 2019 mit einem möglichen Verlängerungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen werden. Ab dem 30. Juni 2020 kommen Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Gesamtwert von mehr als 6 000 EUR nur dann für eine APS-Zollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn ihnen eine von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

(8)

Die Kommission, die zuständigen Behörden begünstigter Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie Norwegens, der Schweiz und der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, benötigen Zugang zu den im System registrierten Daten. Um den ordnungsgemäßen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, sollten Durchführungsvorschriften insbesondere zum Umfang des Zugangs zu diesen Daten, zum Zweck ihrer Verarbeitung sowie zum Recht von Ausführern auf Änderung, Löschung oder Sperrung dieser Daten festgelegt werden.

(9)

Diese Verordnung lässt den von den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(10)

Die Frist für die Speicherung der Daten über einen registrierten Ausführer, dem die Registrierung entzogen wurde, sollte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Notwendigkeit zur Speicherung dieser Daten sowie der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bereits vorgesehenen Speicherfristen festgesetzt werden.

(11)

Die Vorschriften über die Aufteilung von Sendungen sollten angepasst werden mit dem Ziel, klarzustellen, dass Sendungen nur von Ausführern oder unter ihrer Verantwortung aufgeteilt werden dürfen.

(12)

Die Bedingungen für die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A sollten den zusätzlichen Fall abdecken, dass die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse während der Beförderung oder Lagerung der Erzeugnisse und nach einer möglichen Aufteilung bestimmt wird.

(13)

Da sich der Status mehrerer Länder, die unter das APS-Schema fallen, am 1. Januar 2015 von dem eines begünstigten Landes zu dem eines förderfähigen Landes geändert hat, können die zuständigen Behörden dieser Länder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land derselben regionalen Gruppe, das weiterhin ein begünstigtes Land ist, nicht mehr wie bisher gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen. Damit Ausführer von Waren aus begünstigten Ländern ihre Waren während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Unterbrechung weiterhin über ihre üblichen Handelswege durch die Länder mit geändertem Status befördern können, sollten die Änderungen der Vorschriften über die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(14)

Nach den derzeitigen Vorschriften, Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, die bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten, müssen ausführende begünstigte Länder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Ermittlungen durchführen, wenn das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen lassen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird. Diese Verpflichtung sollte weiter gelten, wenn das System des registrierten Ausführers angewendet wird.

(15)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Übergangsvorschriften zur Anwendung des Systems der Selbstzertifizierung des Ursprungs durch registrierte Ausführer, die zurzeit in der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1063/2010 festgelegt sind, direkt in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgenommen werden.

(16)

Eine neue Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren mit seinen Vorschriften sollte in Anhang 13a Teil II eingefügt werden, um Bekleidung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken (Kapitel 62), die aber gewirkte oder gestrickte Teile enthalten, zu berücksichtigen.

(17)

Nachdem eine Erklärung zum Ursprung nun auch in spanischer Sprache ausgefertigt werden darf, sollte der in Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Anhang 13d geändert und um die spanische Fassung der Erklärung zum Ursprung ergänzt werden.

(18)

Anhang 17 sollte geändert werden, sodass ein Toleranzwert für die Breite eingeführt wird, bis zu der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vom vorgeschriebenen Format abweichen dürfen. Gleichzeitig sollte die Liste der Länder, die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union akzeptieren, geändert werden, indem Kroatien in die Liste aufgenommen wird.

(19)

Artikel 109 sollte durch eine Bestimmung zum Vermerk in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung ergänzt werden, der zusätzliche Angaben zu dem Rechtsrahmen für die Ausstellung bzw. Ausfertigung dieser Nachweise enthalten sollte.

(20)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 66a wird eingefügt:

„Artikel 66a

(1)   Die Artikel 68 bis 71 und 90 bis 97j gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem begünstigte Länder und Mitgliedstaaten das System der Selbstzertifizierung des Ursprungs durch registrierte Ausführer (im Folgenden das ‚System des registrierten Ausführers‘) anwenden.

(2)   Die Artikel 97k bis 97w gelten gemäß den Artikeln 91 und 91a so lange, wie begünstigte Länder und Mitgliedstaaten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen oder ihre Ausführer Erklärungen auf der Rechnung ausfertigen.“

2.

Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben m und n folgende Fassung:

„m)

‚Wert der Vormaterialien‘ in der Liste in Anhang 13a ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Herstellungsland für die Vormaterialien gezahlt wird; muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

n)

‚Ab-Werk-Preis‘ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der ‚Ab-Werk-Preis‘ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;“

.

b)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben u und v folgende Fassung:

„u)

‚registrierter Ausführer‘ ist

i)

ein Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist; oder

ii)

ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union, die im begünstigen Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Vormaterialien verwendet werden sollen, registriert ist; oder

iii)

ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei registriert ist (im Folgenden ein ‚registrierter Wiederversender‘);

v)

‚Erklärung zum Ursprung‘ ist eine vom Ausführer oder vom Wiederversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe u darf in dem Fall, dass der Ausführer für Ausfuhrformalitäten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten wird, dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer eines registrierten Ausführers verwenden.“

3.

Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.“

4.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

(1)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

b)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Abschnitt vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Sie teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten dieser Behörden mit. Diese Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Behörden mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die

a)

dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

b)

dafür verantwortlich sind, die in diesem Abschnitt vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.

Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.“

5.

Folgende Artikel 69a, 69b und 69c werden eingefügt:

„Artikel 69a

(1)   Die Kommission richtet das REX-System ein und stellt es bis spätestens 1. Januar 2017 bereit.

(2)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 13c unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gilt, im REX-System.

Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.

Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 93.

Artikel 69b

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2)   Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz und der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Anmeldungen gemäß Artikel 68 des Zollkodex oder von Prüfungen von Anmeldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Zollkodex.

(5)   Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder sicheren Zugang zum REX-System.

Soweit Norwegen und die Schweiz in dem in Artikel 97g genannten Abkommen mit der Union vereinbart haben, sich am REX-System zu beteiligen, gewährt die Kommission den Zollbehörden dieser Länder sicheren Zugang zum REX-System. Auch der Türkei wird, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, ein sicherer Zugang zum REX-System gewährt.

(6)   Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten die zuständigen Behörden des begünstigten Landes so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 71 nachzukommen.

(7)   Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a)

Name des registrierten Ausführers;

b)

Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;

c)

Kontaktdaten gemäß Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;

d)

Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;

e)

EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des registrierten Ausführers als Wirtschaftsbeteiligter.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8)   Die Kommission macht der Öffentlichkeit stets folgende Daten zugänglich:

a)

Nummer des registrierten Ausführers;

b)

Datum, ab dem die Registrierung gilt;

c)

Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;

d)

Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei gilt;

e)

Datum der letzten Synchronisierung zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

Artikel 69c

(1)   Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des Schemas gemäß diesem Abschnitt verarbeitet.

(2)   Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:

a)

Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;

b)

die Dauer der Speicherung der Daten.

Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 13c beigefügt ist.

(3)   Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a, die Daten in das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.

Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

(4)   Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang 13c aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den Datenschutzvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.

(5)   Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.

(6)   Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

(7)   Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

(8)   Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.“

6.

Die Artikel 70 und 71 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 70

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

Artikel 71

Wurde ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in den Artikeln 69 und 69a, Artikel 86 Absatz 10 und Artikel 97g festgelegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang weiter.“

7.

Artikel 74 erhält folgende Fassung:

„Artikel 74

(1)   Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung in der Union geltender spezifischer inländischer Anforderungen zu gewährleisten.

(2)   Die zwecks Kumulierung gemäß Artikel 84, 85 oder 86 in ein begünstigtes Land eingeführten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zum jeweiligen Zollverfahren im Einfuhrland dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

(3)   Erzeugnisse können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4)   Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(5)   Die Bedingung der Absätze 1 bis 4 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.“

8.

In Artikel 84 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Unterabschnitte 2 und 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.“

9.

Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, ist das folgende Land als Ursprungsland anzugeben:

bei Erzeugnissen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das auf den Ursprungsnachweisen gemäß Artikel 95a Absatz 1 oder gemäß Artikel 97m Absatz 5 dritter Gedankenstrich angegebene begünstigte Land;

bei Erzeugnissen, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das gemäß Unterabsatz 2 bestimmte Ursprungsland.“

c)

Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10)   Unterabschnitt 2 Artikel 90 bis 95 und Unterabschnitt 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren von einem begünstigen Land in ein anderes für die Zwecke der regionalen Kumulierung.“

10.

Artikel 88 Absatz 1 wird gestrichen.

11.

In Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 5 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 5

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und aus der Europäischen Union“

.

12.

Die Artikel 90 bis 95 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 90

(1)   Das Schema wird in den folgenden Fällen angewendet:

a)

Die Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;

b)

es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

(2)   Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

Artikel 91

(1)   Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer.

Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.

(2)   Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Ersuchen von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.

Unbeschadet des Artikels 97k Absatz 5 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.

(3)   Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(4)   Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.

Artikel 91a

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer und Wiederversender von Waren.

(2)   Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 84 mehr aus.

(3)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Ersuchen von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

(4)   Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(5)   Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

Artikel 92

(1)   Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen und als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten oder in denen sie einer Verarbeitung unterzogen wurden, welche die Bedingungen des Artikels 86 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder des Artikels 86 Absatz 6 Buchstabe a nicht erfüllt.

Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anhang 13c zu stellen und muss alle darin verlangten Angaben enthalten.

(2)   Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die in einem Mitgliedstaat ansässigen Ausführer oder Wiederversender von Waren auf dem Vordruck gemäß Anhang 13c einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Ausführer werden für die Zwecke der Ausfuhr im Rahmen des Allgemeinen Zollpräferenzsystems der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, gemeinsam registriert.

Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen von APS-Systemen der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.

(4)   Der Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer muss alle in Anhang 13c genannten Angaben enthalten.

(5)   Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß Absatz 4 erhalten.

(6)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.

Artikel 92a

Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr Schema automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei gültig sind.

In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das Schema der Union zu stellen.

Artikel 93

(1)   Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.

(2)   Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des Schemas nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.

(3)   Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer

a)

nicht mehr existiert;

b)

die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt;

c)

der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen;

d)

vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.

(4)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

(5)   Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.

(6)   Die zuständige Behörde eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.

(7)   Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.

(8)   Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.

(9)   Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 92 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.

(10)   Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.

Artikel 93a

(1)   Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

(2)   Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 92 erneut registriert.

(3)   Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS-Schemas mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.

Artikel 94

(1)   Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

a)

Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

b)

sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

c)

sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

d)

sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i)

die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;

ii)

Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischem Format gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

(3)   Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung gemäß Artikel 97d ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

Artikel 95

(1)   Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 86 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b angesehen werden können.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden (im Folgenden ‚nachträgliche Erklärung‘). Eine nachträgliche Erklärung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.

Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder, soweit zutreffend, in der Türkei aufgeteilt wird.

(3)   Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 13d aufgeführten Angaben vor. Sie ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.

Artikel 95a

(1)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben ‚EU cumulation‘, ‚regional cumulation‘, ‚Cumul UE‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación UE‘, ‚Acumulación regional‘.

(2)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 85 verwendeten Vormaterialen stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, in der Schweiz bzw., soweit zutreffend, in der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘, ‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘, ‚Acumulación Turquía‘.

(3)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe ‚extended cumulation with country x‘, ‚cumul étendu avec le pays x‘ oder ‚Acumulación ampliada con el país x‘.“

(13)

Artikel 96 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.“

(14)

In Unterabschnitt 6 wird vor dem Artikel 97 folgender Artikel 96a eingefügt:

„Artikel 96a

Einführer können das Schema nur dann auf Vorlage einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 91 begonnen hat, oder nach diesem Tag ausgeführt wurden.“

(15)

In Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 6 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 6

Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers“

(16)

In Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 7 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 7

Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers“

(17)

In Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 8 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 8

Sonstige Bestimmungen, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten“

(18)

Artikel 97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 97

(1)   Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung gemäß dem Schema, so verweist er in der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.

(2)   Hat der Anmelder die Anwendung des Schemas gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 253 Absatz 1 und wird entsprechend behandelt.

(3)   Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen, insbesondere indem er

i)

auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt, und

ii)

überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung mit Anhang 13d übereinstimmt.“

(19)

Artikel 97d erhält folgende Fassung:

„Artikel 97d

(1)   Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die vom Wiederversender der Waren ausgefertigt wird bzw. werden, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu senden.

Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung gemäß den Artikeln 95 und 96 sowie gemäß Anhang 13d ausgefertigt wurde.

(2)   Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6 000 EUR, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.

Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(3)   Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu versendende Ursprungserzeugnisse ausfertigen. Dies gilt ungeachtet des Werts der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung und unabhängig davon, ob das Ursprungsland in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt ist.

(4)   Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(5)   Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:

a)

die Angaben zu der (den) Ersatzerklärung(en) zum Ursprung;

b)

Name und Anschrift des Wiederversenders;

c)

den oder die Empfänger in der Union oder gegebenenfalls in Norwegen, in der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in der Türkei.

Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift ‚Replaced‘, ‚Remplacée‘ oder ‚Sustituida‘.

(6)   Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:

a)

alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse;

b)

das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung zum Ursprung;

c)

die erforderlichen Angaben gemäß Anhang 13d;

d)

Namen und Anschrift des Wiederversenders der Erzeugnisse in der Union und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers;

e)

Namen und Anschrift des Empfängers in der Union, Norwegen, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei;

f)

Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.

Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift ‚Replacement statement‘, ‚Attestation de remplacement‘ oder ‚Comunicación de sustitución‘.

(7)   Die Absätze 1 bis 6 gelten für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.

(8)   Unterabschnitt 7 gilt sinngemäß für Ersatzerklärungen zum Ursprung.

(9)   Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.“

(20)

In Artikel 97h wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Lassen die Prüfung gemäß Absatz 1 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.“

(21)

Artikel 97i wird gestrichen.

(22)

In Teil I Titel IV Kapitel 2 erhält der Titel des Abschnitts 1A folgende Fassung:

„Abschnitt 1A

Für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen“

.

(23)

In Artikel 97l

a)

erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,

a)

wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde; oder

b)

wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde; oder

c)

wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74 bestimmt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk ‚Issued retrospectively‘, ‚Délivré a posteriori‘ oder ‚emitido a posteriori‘ tragen.

(4)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk ‚Duplicate‘, ‚Duplicata‘ oder ‚Duplicado‘ zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.“

;

b)

erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist ‚Europäische Union‘ oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 12 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers sind handschriftlich einzusetzen.“

(24)

Artikel 97p Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.“

(25)

In Artikel 109 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk ‚Autonomous trade measures‘ oder ‚Mesures commerciales autonomes‘.“

(26)

Anhang 13a wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(27)

Die Anhänge 13c und 13d erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

(28)

Anhang 17 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 wird gestrichen.

(2)

In Artikel 3 werden die Absätze 3, 4 und 5 gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 7 und 23 gelten ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 159 vom 11.6.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2001/101/EG des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

In Anhang 13a Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird zwischen den Positionen „ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 — Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt“ und den Positionen „ex 6210 und 6216 — Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen“ der folgende Wortlaut eingefügt:

„ex 6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

(a)

LDC

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

(b)

Andere begünstigte Länder

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (1)  (2)

 

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (1)


(1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(2)  Siehe Bemerkung 7.


ANHANG II

ANHANG 13c

(gemäß Artikel 92)

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ANHANG 13d

(gemäß Artikel 95 Absatz 3)

ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (1)

Französische Fassung

L'exportateur … (Numéro d'exportateur enregistré (2)  (3)  (4)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle. … (5) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne et que le critère d'origine satisfait est … … (6).

Englische Fassung

The exporter … (Number of Registered Exporter (2)  (3)  (4)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (5) according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … (6).

Spanische Fassung

El exportador … (Número de exportador registrado (2)  (3)  (4)) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … … (6).


(1)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d Absätze 2 und 3, so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe ‚Replacement statement‘ oder ‚Attestation de remplacement‘ oder ‚Comunicación de sustitución‘ enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 97d Absatz 6 enthalten.

(2)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 97d Absatz 3, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.

(3)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d Absatz 2 Unterabsatz 2, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung) ‚agissant sur la base de l'attestation d'origine établie par [nom et adresse complète de l'exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [Numéro d'exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]‘ (englische Fassung) ‚acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in the beneficiary country] registered under the following number [Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary country]‘ (spanische Fassung) ‚actuando sobre la base de la comunicación extendida por [nombre y dirección completa del exportador en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]‘ angeben.

(4)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d Absatz 2, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6 000 EUR übersteigt.

(5)  Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 97j, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚XC/XL‘ anzubringen.

(6)  Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe ‚P‘; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe ‚W‘, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: ‚W‘ 9618).

Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:

a)

bei bilateraler Kumulierung: ‚EU cumulation‘, ‚Cumul UE‘ oder ‚Acumulación UE‘;

b)

bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘, ‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘ oder ‚Acumulación Turquía‘;

c)

bei regionaler Kumulierung: ‚regional cumulation‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación regional‘;

d)

bei erweiterter Kumulierung: ‚extended cumulation with country x‘, ‚cumul étendu avec le pays x‘ oder ‚Acumulación ampliada con el país x‘.


ANHANG III

Anhang 17 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 der einleitenden Bemerkungen erhält folgende Fassung:

„2.

Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei Länge und Breite höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen dürfen. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.“

b)

Nummer 4 der einleitenden Bemerkungen erhält folgende Fassung:

„4.

Ursprungszeugnisse mit älteren Fassungen der Bemerkungen auf der Rückseite dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiter benutzt werden.“

c)

Die Bemerkungen zu den Mustern der Ursprungserklärung in zwei Sprachfassungen, die auf diese Muster folgen, erhalten folgende Fassung:

‘NOTES (2013)

I.   Countries which accept Form A for the purposes of the Generalised System of Preferences (GSP)

Australia (1)

European Union:

France

Netherlands

Belarus

Austria

Germany

Poland

Canada

Belgium

Greece

Portugal

Iceland

Bulgaria

Hungary

Romania

Japan

Croatia

Ireland

Slovakia

New Zealand (2)

Cyprus

Italy

Slovenia

Norway

Czech Republic

Latvia

Spain

Russian Federation

Denmark

Lithuania

Sweden

Switzerland including Liechtenstein (3)

Estonia

Luxembourg

United Kingdom

Turkey

Finland

Malta

 

United States of America (4)

 

 

 

Full details of the conditions covering admission to the GSP in these countries are obtainable from the designated authorities in the exporting preference-receiving countries or from the customs authorities of the preference-giving countries listed above. An information note is also obtainable from the UNCTAD secretariat.

II.   General conditions

To qualify for preference, products must:

(a)

fall within a description of products eligible for preference in the country of destination. The description entered on the form must be sufficiently detailed to enable the products to be identified by the customs officer examining them;

(b)

comply with the rules of origin of the country of destination. Each article in a consignment must qualify separately in its own right; and,

(c)

comply with the consignment conditions specified by the country of destination. In general, products must be consigned direct from the country of exportation to the country of destination but most preference-giving countries accept passage through intermediate countries subject to certain conditions. (For Australia, direct consignment is not necessary).

III.   Entries to be made in Box 8

Preference products must either be wholly obtained in accordance with the rules of the country of destination or sufficiently worked or processed to fulfil the requirements of that country's origin rules.

(a)

Products wholly obtained: for export to all countries listed in Section I, enter the letter “P” in Box 8 (for Australia and New Zealand Box 8 may be left blank).

(b)

Products sufficiently worked or processed: for export to the countries specified below, the entry in Box 8 should be as follows:

(1)

United States of America: for single country shipments, enter the letter “Y” in Box 8, for shipments from recognised associations of counties, enter the letter “Z”, followed by the sum of the cost or value of the domestic materials and the direct cost of processing, expressed as a percentage of the ex-factory price of the exported products; (example “Y” 35 % or “Z” 35 %).

(2)

Canada: for products which meet origin criteria from working or processing in more than one eligible least developed country, enter letter “G” in Box 8; otherwise “F”.

(3)

Iceland, the European Union, Japan, Norway, Switzerland including Liechtenstein, and Turkey; enter the letter “W” in Box 8 followed by the Harmonised Commodity Description and coding system (Harmonised System) heading at the 4-digit level of the exported product (example “W” 96.18).

(4)

Russian Federation: for products which include value added in the exporting preference-receiving country, enter the letter “Y” in Box 8 followed by the value of imported materials and components expressed as a percentage of the fob price of the exported products (example “Y” 45 %); for products obtained in a preference-receiving country and worked or processed in one or more other such countries, enter “Pk”.

(5)

Australia and New Zealand: completion of Box 8 is not required. It is sufficient that a declaration be properly made in Box 12.

NOTES (2013)

I.   Pays acceptant la formule A aux fins du système des préférences généralisées (SPG):

Australie (5)

Union européenne:

Finlande

Pays-Bas

Bélarus

Allemagne

France

Pologne

Canada

Autriche

Grèce

Portugal

Etats-Unis d'Amérique (7)

Belgique

Hongrie

République tchèque

Fédération de Russie

Bulgarie

Irlande

Roumanie

Islande

Chypre

Italie

Royaume-Uni

Japon

Croatie

Lettonie

Slovaquie

Norvège

Danemark

Lituanie

Slovénie

Nouvelle-Zélande (6)

Espagne

Luxembourg

Suède

Suisse y compris Liechtenstein (8)

Estonie

Malte

 

Turquie

 

 

 

Des détails complets sur les conditions régissant l'admission au bénéfice du SGP dans ce pays peuvent être obtenus des autorités désignées par les pays exportateurs bénéficiaires ou de l'administration des douanes des pays donneurs qui figurent dans la liste ci-dessus. Une note d'information peut également être obtenue du secrétariat de la CNUCED.

II.   Conditions générales

Pour être admis au bénéfice des préférences, les produits doivent:

(a)

correspondre à la définition établie des produits pouvant bénéficier du régime de préférences dans les pays de destination. La description figurant sur la formule doit être suffisamment détaillée pour que les produits puissent être identifiés par l'agent des douanes qui les examine;

(b)

satisfaire aux règles d'origine du pays de destination. Chacun des articles d'une même expédition doit répondre aux conditions prescrites; et

(c)

satisfaire aux conditions d'expédition spécifiées par le pays de destination. En général, les produits doivent être expédiés directement du pays d'exportation au pays de destination; toutefois, la plupart des pays donneurs de préférences acceptent sous certaines conditions le passage par des pays intermédiaires (pour l'Australie, l'expédition directe n'est pas nécessaire).

III.   Indications à porter dans la case 8

Pour bénéficier des préférences, les produits doivent avoir été, soit entièrement obtenus, soit suffisamment ouvrés ou transformés conformément aux règles d'origine des pays de destination.

(a)

Produits entièrement obtenus: pour l'exportation vers tous les pays figurant dans la liste de la section, il y a lieu d'inscrire la lettre “P” dans la case 8 (pour l'Australie et la Nouvelle-Zélande, la case 8 peut être laissée en blanc).

(b)

Produits suffisamment ouvrés ou transformés: pour l'exportation vers les pays figurant ci-après, les indications à porter dans la case 8 doivent être les suivantes:

(1)

Etats Unis d'Amérique: dans le cas d'expédition provenant d'un seul pays, inscrire la lettre “Y” ou, dans le cas d'expéditions provenant d'un groupe de pays reconnu comme un seul, la lettre “Z”, suivie de la somme du coût ou de la valeur des matières et du coût direct de la transformation, exprimée en pourcentage du prix départ usine des marchandises exportées (exemple: “Y” 35 % ou “Z” 35 %);

(2)

Canada: il y a lieu d'inscrire dans la case 8 la lettre “G” pur les produits qui satisfont aux critères d'origine après ouvraison ou transformation dans plusieurs des pays les moins avancés; sinon, inscrire la lettre “F”;

(3)

Islande, Japon, Norvège, Suisse y compris Liechtenstein, Turquie et l'Union européenne: inscrire dans la case 8 la lettre “W” suivie de la position tarifaire à quatre chiffres occupée par le produit exporté dans le Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises (Système harmonisé) (exemple “W” 96.18);

(4)

Fédération de Russie: pour les produits avec valeur ajoutée dans le pays exportateur bénéficiaire de préférences, il y a lieu d'inscrire la lettre “Y” dans la case 8, en la faisant suivre de la valeur des matières et des composants importés, exprimée en pourcentage du prix fob des marchandises exportées (exemple: “Y” 45 %); pour les produits obtenus dans un pays bénéficiaire de préférences et ouvrés ou transformés dans un ou plusieurs autres pays bénéficiaires, il y a lieu d'inscrire les lettre “Pk” dans la case 8;

(5)

Australie et Nouvelle-Zélande: il n'est pas nécessaire de remplir la case 8. Il suffit de faire une déclaration appropriée dans la case 12.’


(1)  For Australia, the main requirement is the exporter's declaration on the normal commercial invoice. Form A, accompanied by the normal commercial invoice, is an acceptable alternative, but official certification is not required

(2)  Official certification is not required.

(3)  The Principality of Liechtenstein forms, pursuant to the Treaty of 29 March 1923, a customs union with Switzerland.

(4)  The United States does not require GSP Form A. A declaration setting forth all pertinent detailed information concerning the production or manufacture of the merchandise is considered sufficient only if requested by the district collector of Customs.

(5)  Pour l'Australie, l'exigence de base est une attestation de l'exportateur sur la facture habituelle. La formule A, accompagnée de la facture habituelle, peut être acceptée en remplacement, mais une certification officielle n'est pas exigée.

(6)  Un visa officiel n'est pas exigé.

(7)  Les Etats-Unis n'exigent pas de certificat SGP Formule A. Une déclaration reprenant toute information appropriée et détaillée concernant la production ou la fabrication de la marchandise est considérée comme suffisante, et doit être présentée uniquement à la demande du receveur des douanes du district (District collector of Customs).

(8)  D'après l'Accord du 29 mars 1923, la Principauté du Liechtenstein forme une union douanière avec la Suisse.


14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/429 DER KOMMISSION

vom 13. März 2015

zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus dem Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (2) geht hervor, dass 10 % der Bevölkerung in Europa einer erheblichen Lärmbelastung durch den Schienenverkehr ausgesetzt sind, die insbesondere auf den Güterverkehr zurückzuführen ist. Lärm ist eine örtlich begrenzte Externalität, die Menschen betrifft, die in der Nähe von Bahnstrecken leben. Sie lässt sich am kosteneffizientesten an der Quelle, d. h. am Ort der Lärmentstehung, verringern. So kann der Lärm durch den Austausch von Gusseisen-Bremssohlen durch Verbundstoff-Bremssohlen um bis zu 10 dB vermindert werden. Daher sollte eine möglichst wirtschaftliche Nachrüstung von Wagen mit geräuscharmen Bremstechnologien gefördert und vorangetrieben werden.

(2)

Diese Verordnung soll Anreize für die Nachrüstung bieten und es daher ermöglichen, die mit der Installation von Verbundstoff-Bremssohlen verbundenen Kosten zu erstatten.

(3)

Nach Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen mit Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen einschließlich der Anwendungsdauer erlassen, die es ermöglichen, bei der Differenzierung der Wegeentgelte gegebenenfalls die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Zahl der betroffenen Anwohner sowie der Zugzusammensetzung und deren Auswirkung auf die Lärmemissionen („lärmabhängige Wegeentgelte“).

(4)

Die vorliegende Verordnung enthält solche Modalitäten und bildet einen angemessenen Rechtsrahmen, auf dessen Grundlage die Infrastrukturbetreiber ein System für lärmabhängige Wegeentgelte (das „System“) einrichten sollten. Dieser Rechtsrahmen sollte den Eisenbahnunternehmen, Wagenhaltern und sonstigen Beteiligen Rechtssicherheit und Anreize für die Nachrüstung ihrer Wagen bieten. Die in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten umfassen daher die Anwendungsdauer, die Höhe der Anreize und die damit verbundenen Regelungen.

(5)

Um das erforderliche Expertenwissen und die notwendige Unterstützung bereitzustellen, hat die Kommission im Jahr 2011 eine Sachverständigengruppe zu lärmabhängigen Wegeentgelten eingerichtet. Die Gruppe umfasste Vertreter der betroffenen Mitgliedstaaten sowie von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, Wagenhaltern und der Zivilgesellschaft, und leistete wertvolle Beiträge.

(6)

Die Entscheidung, ob der Infrastrukturbetreiber die Wegeentgelte gemäß dieser Verordnung ändern sollte, um den Kosten von Lärmauswirkungen Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

(7)

Wagen, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (3) über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ und deren anschließenden Änderungen („TSI Lärm“) entsprechen, sollten als „geräuscharm“ gelten. Wagen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, sollten als „geräuschintensiv“ betrachtet werden. Wird ein Wagen während der Erneuerung oder Umrüstung mit zertifizierten Verbundstoff-Bremssohlen ausgerüstet und werden dem Wagen keine zusätzlichen Geräuschquellen hinzugefügt, so sollte angenommen werden, dass die Anforderungen der TSI Lärm erfüllt sind.

(8)

Manche Wagen können jedoch aufgrund ihrer technischen Eigenschaften nicht mit Verbundstoff-Bremssohlen nachgerüstet werden. Diese Wagen sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(9)

Zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors sollte das System in Form eines obligatorischen Mindestabschlags oder eines Bonus für Eisenbahnunternehmen gestaltet werden, die nachgerüstete Wagen verwenden. Aus dem gleichen Grund sollten die Verwaltungsverfahren auf das notwendige Minimum beschränkt werden.

(10)

Um der Schutzwürdigkeit des von den Lärmauswirkungen betroffenen Gebiets Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich der Zahl der betroffenen Anwohner, sollten die Infrastrukturbetreiber die Möglichkeit haben, einen Aufschlag (Malus) für Eisenbahnunternehmen zu berechnen, die geräuschintensive Züge verwenden. Ein solcher Malus kann jedoch nur eingeführt werden, wenn auch ein Bonus eingeführt wird. Für unterschiedliche Eisenbahnstrecken und -abschnitte können in hinreichend begründeten Fällen unterschiedlich hohe Mali berechnet werden; dies sollte sich insbesondere nach der Lärmbelastung der betroffenen Bevölkerung richten. Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors sollte der Malus in seiner Höhe begrenzt werden und in keinem Fall höher als der Bonus sein. Eine solche Begrenzung sollte jedoch nicht angewandt werden, wenn auch im Straßengüterverkehr Kosten von Lärmauswirkungen angelastet werden.

(11)

Das Ergebnis einer wirksamen Lärmreduzierung durch Nachrüstung ist nur dann spürbar, wenn fast alle Wagen eines Zuges geräuscharm sind. Zudem sollten auch eine Lärmreduzierung über das erforderliche Mindestmaß hinaus und Innovationen bei der Lärmreduzierung gefördert werden. Daher sollten auch zusätzliche Boni für „geräuscharme“ Züge sowie für „sehr leise“ Fahrzeuge gewährt werden können.

(12)

Da eines der Hauptziele dieser Verordnung darin besteht, Anreize für eine rasche Nachrüstung zu bieten, sollte das Bonussystem zeitlich begrenzt werden, gleichzeitig jedoch lange genug bestehen, um eine ausreichende finanzielle Unterstützung zu ermöglichen. Das System sollte daher so bald wie möglich eingeführt und bis zum Jahr 2021 angewandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch auch entscheiden können, dass die Infrastrukturbetreiber das System erst nach dem vorgeschlagenen Anfangsdatum einführen. Die Auswirkungen von Systemen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sollten anerkannt und im Rahmen geeigneter Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden. Die Anwendung solcher Systeme sollte in keinem Fall zu einer Diskriminierung zwischen Eisenbahnunternehmen führen.

(13)

Bleiben bei der Nachrüstung zufriedenstellende Fortschritte aus, sollten die Mitgliedstaaten den Malus auch nach dem Ende der Anwendungsdauer des Systems anwenden können, sofern eine ähnliche Maßnahme auch im Straßengüterverkehr angewandt wird. Dieser Malus sollte mit dem Grundsatz der Internalisierung der externen Kosten von Lärmauswirkungen aller Verkehrsträger im Güterverkehr, insbesondere des Straßenverkehrs, vereinbar sein.

(14)

Da die Wagen gewöhnlich von den Wagenhaltern nachgerüstet werden, aber die Eisenbahnunternehmen von dem Bonus profitieren würden, sollten die Anreize an diejenigen weitergereicht werden, die die Kosten der Nachrüstung tragen.

(15)

Es liegen mehrere Studien zu den Kosten der Nachrüstung und den erforderlichen Anreizen vor, die in Kombination mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten eine weitere Nachrüstung ermöglichen würden. Auf der Grundlage der für die Folgenabschätzung der Kommission angefertigten Studie sollte der harmonisierte Mindestbonus 0,0035 EUR pro Achskilometer betragen. Dieser Bonusbetrag sollte einen Anreiz für die Nachrüstung eines Wagens bieten, der über einen Zeitraum von sechs Jahren jährlich eine Strecke von 45 000 km zurücklegt, da damit 50 % der einschlägigen Kosten gedeckt werden. Da davon auszugehen ist, dass der Betrieb eines Wagens mit Verbundstoff-Bremssohlen mit höheren Kosten verbunden ist, und ein Wagen in der Praxis auch weniger als 45 000 km pro Jahr zurücklegen kann, könnte der Bonusbetrag entsprechend erhöht werden.

(16)

Im Interesse einer möglichst zügigen Nachrüstung und zur Begrenzung des Risikos möglicher negativer Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors sollten Wagenhalter und Eisenbahnunternehmen angeregt werden, öffentliche europäische Fördermittel für die Nachrüstung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (4) in Anspruch zu nehmen. Aus demselben Grund sollten Mitgliedstaaten, die sich für eine Anwendung des Systems durch die Infrastrukturbetreiber entscheiden, aufgefordert werden, entsprechende nationale Finanzmittel bereitzustellen.

(17)

Um nichtdiskriminierende Bedingungen für alle Eisenbahnunternehmen sicherzustellen und Bonuszahlungen für den Einsatz von Wagen zu verhindern, die die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllen, sollten die Infrastrukturbetreiber Daten über die relevanten Geräuschmerkmale der Wagen erhalten. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten dazu vorhandene Register und etwaige weitere vorhandene Instrumente genutzt werden.

(18)

Infrastrukturbetreiber, die das System anwenden, sollten zusammenarbeiten, um die Verfahren für den Betrieb des Systems zu vereinfachen und zu harmonisieren und so den administrativen und finanziellen Aufwand der Eisenbahnunternehmen zu verringern.

(19)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU über die Finanzierung der Infrastruktur, das Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben des Infrastrukturbetreibers und über den gleichen, diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zur Infrastruktur gelten.

(20)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung sind die von den Infrastrukturbetreibern zu beachtenden Modalitäten für die Anlastung der Kosten der Lärmauswirkungen von Güterfahrzeugen festgelegt.

Sie gilt, wenn sich ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Entgeltrahmenregelung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU für eine Änderung der Wegeentgelte gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie entschieden hat.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Wagen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Wagen, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von der Anwendung der TSI Lärm ausgenommen sind;

b)

Wagen, für die keine der TSI Güterwagen entsprechenden Verbundstoff-Bremssohlen verfügbar sind, die ohne weitere Änderung des Bremssystems oder spezielle Prüfungen direkt in den Wagen eingebaut werden können;

c)

Wagen, die aus Drittländern kommen, auf Netzen mit einer Spurweite von 1 520 oder 1 524 mm verkehren und in der TSI Lärm als Sonderfall behandelt werden oder von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.

(3)   Die sich aus der Differenzierung der Wegeentgelte ergebenden Boni und Mali müssen einen diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zur Infrastruktur gewährleisten.

(4)   Die Differenzierung der Wegeentgelte gemäß dieser Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„System“ bezeichnet Bestimmungen über lärmabhängige Wegeentgelte, die von den Infrastrukturbetreibern einzuführen und anzuwenden sind;

2.

„nachgerüstete Wagen“ bezeichnet vorhandene Wagen, die gemäß den Anforderungen der TSI Lärm mit Verbundstoff-Bremssohlen nachgerüstet wurden;

3.

„geräuscharme Wagen“ bezeichnet neue oder vorhandene Wagen, die die in der TSI Lärm aufgeführten einschlägigen Lärmgrenzwerte erfüllen;

4.

„geräuschintensive Wagen“ bezeichnet Wagen, die die in der TSI Lärm aufgeführten einschlägigen Lärmgrenzwerte nicht erfüllen;

5.

„geräuschintensiver Zug“ bezeichnet einen Zug, der zu mehr als 10 % aus geräuschintensiven Wagen besteht;

6.

„geräuscharmer Zug“ bezeichnet einen Zug, der zu mindestens 90 % aus geräuscharmen Wagen besteht;

7.

„sehr leise Wagen und Lokomotiven“ bezeichnet Wagen und Lokomotiven, deren Lärmemissionen mindestens 3 dB unter den in der TSI Lärm festgelegten einschlägigen Werten liegen;

8.

„Bonus für nachgerüstete Wagen“ bezeichnet einen obligatorischen Abschlag auf die Wegeentgelte für Eisenbahnunternehmen, die nachgerüstete Wagen verwenden;

9.

„Zugbonus“ bezeichnet einen optionalen Abschlag für Eisenbahnunternehmen für jeden „geräuscharmen Zug“;

10.

„Bonus für sehr leise Wagen oder Lokomotiven“ bezeichnet einen optionalen Abschlag für Eisenbahnunternehmen für jeden sehr leisen Wagen und jede sehr leise Lokomotive;

11.

„Malus“ bezeichnet einen optionalen Aufschlag auf die Wegeentgelte für Eisenbahnunternehmen für jeden geräuschintensiven Zug.

Artikel 3

System

(1)   Auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Modalitäten führt der Infrastrukturbetreiber ein für alle betroffenen Eisenbahnunternehmen geltendes System mit lärmabhängigen Wegeentgelten ein. Die Anwendung dieses Systems darf nicht zu einer unangemessenen Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Eisenbahnunternehmen führen oder die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs insgesamt beeinträchtigen.

(2)   Das System gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 4

Bonus für nachgerüstete Wagen

(1)   Die Infrastrukturbetreiber führen einen Bonus für Eisenbahnunternehmen ein, die nachgerüstete Wagen verwenden. Die Höhe des Bonus ist im gesamten Netz des Infrastrukturbetreibers gleich und gilt für jeden nachgerüsteten Wagen.

(2)   Die Höhe des Bonus wird anhand der Anzahl der Achsen eines Wagens und der Anzahl der in einem vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Zeitraum zurückgelegten Kilometer berechnet.

(3)   Der Bonus beträgt mindestens 0,0035 EUR je Achse/km.

(4)   Bei der Festsetzung der Höhe des Bonus kann der Infrastrukturbetreiber die Inflation, die Kilometerleistung der Wagen und die mit dem Einsatz von nachgerüsteten Wagen verbundenen Betriebskosten berücksichtigen.

(5)   Die gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Absatz 4 berechnete Höhe des Bonus gilt mindestens für ein Jahr.

(6)   Infrastrukturbetreiber können entscheiden, die Höhe des Bonus für diejenigen Wagen entfallen zu lassen oder um den Wert der Nachrüstungskosten zu verringern, für die bereits Bonuszahlungen zur Erstattung der Nachrüstungskosten geleistet wurden.

Artikel 5

Zugbonus

(1)   Infrastrukturbetreiber können einen Bonus für Eisenbahnunternehmen einführen, die geräuscharme Züge verwenden.

(2)   Der Zugbonus wird auf jeden geräuscharmen Zug angewandt.

(3)   Der Bonus für geräuscharme Züge beträgt höchstens 50 % des Gesamtwertes der gemäß Artikel 4 berechneten, auf nachgerüstete Wagen dieses Zuges anzuwendenden Boni.

(4)   Der Bonus für geräuscharme Züge kann mit den in den Artikeln 4 und 6 genannten Boni kumuliert werden.

Artikel 6

Bonus für sehr leise Wagen und Lokomotiven

(1)   Die Infrastrukturbetreiber können einen Bonus für Eisenbahnunternehmen einführen, die sehr leise Wagen und Lokomotiven verwenden.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bonus wird auf jeden sehr leisen Wagen und jede sehr leise Lokomotive angewandt.

(3)   Der Betrag des Bonus für jeden sehr leisen Wagen und jede sehr leise Lokomotive verhält sich proportional zum Wert der Unterschreitung der einschlägigen Grenzwerte und beträgt höchstens 50 % des gemäß Artikel 4 berechneten, auf nachgerüstete Wagen anzuwendenden Bonus.

(4)   Der Bonus für sehr leise Wagen und Lokomotiven kann mit den in den Artikeln 4 und 5 genannten Boni kumuliert werden.

Artikel 7

Malus

(1)   Die Infrastrukturbetreiber können einen Malus für Eisenbahnunternehmen einführen, die geräuschintensive Züge verwenden.

(2)   Der Malus wird auf jeden geräuschintensiven Zug angewandt.

(3)   Die Gesamtsumme des während der Anwendungsdauer des Systems gezahlten Malus darf nicht höher sein als die Summe der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Boni.

(4)   Die Infrastrukturbetreiber brauchen Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Kosten der Lärmauswirkungen des Straßengüterverkehrs im Einklang mit Unionsrecht auf vergleichbare Weise angelastet werden.

(5)   Abweichend von Artikel 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Malus auch nach dem Ende der Laufzeit des Systems weiter anzuwenden oder einzuführen, sofern eine vergleichbare Maßnahme im Einklang mit Unionsrecht auch im Straßengüterverkehr angewandt wird.

(6)   Bei der Entscheidung über die Einführung des Malus und seiner Bemessung kann der Infrastrukturbetreiber nach einer Konsultation der einschlägigen Akteure gegebenenfalls die Schutzwürdigkeit des vom Schienengüterverkehr betroffenen Gebiets berücksichtigen, insbesondere die Bevölkerungszahl und die Lärmbelastung der Bevölkerung durch den Schienenverkehr entlang der Strecke.

Artikel 8

Administrative Bestimmungen

(1)   Die Infrastrukturbetreiber sind für die Verwaltung des Systems verantwortlich, einschließlich der Rechnungsführung für die Zahlungsflüsse mit den Eisenbahnunternehmen. Sie stellen die Daten in Bezug auf diese Zahlungsflüsse während der Anwendungsdauer des Systems sowie in den folgenden zehn Jahren nach dessen Beendigung den zuständigen nationalen Behörden auf deren Anforderung zur Verfügung.

(2)   Die Infrastrukturbetreiber verwenden vorhandene Register und andere verfügbare Instrumente, um Nachweise für den Zustand der Wagen oder Lokomotiven (nachgerüstet, geräuscharm oder geräuschintensiv, sehr leise) einzuholen.

(3)   Sind die in Absatz 2 genannten Daten nicht in Registern oder anderen Instrumenten erhältlich, fordern die Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen einen Nachweis für den Zustand der Wagen und Lokomotiven an, die sie zu verwenden beabsichtigen.

Im Falle nachgerüsteter Wagen legt das Eisenbahnunternehmen relevante technische oder finanzielle Nachweise für die Nachrüstung vor.

Im Falle geräuscharmer Wagen legt das Eisenbahnunternehmen eine Inbetriebnahmegenehmigung oder einen gleichwertigen Nachweis vor.

Im Falle sehr leiser Wagen und Lokomotiven legt das Eisenbahnunternehmen Nachweise für die geringeren Lärmemissionen vor, gegebenenfalls einschließlich Einzelheiten zu vorgenommenen zusätzlichen Änderungen zur Lärmverringerung.

(4)   Auf nationaler Ebene entwickelte administrative Maßnahmen zur Verwaltung bestehender Systeme dürfen weiter angewandt werden, sofern sie dieser Verordnung entsprechen.

(5)   Die Verwaltungskosten des Systems werden bei der Bestimmung der Bonus- und Malushöhe nicht berücksichtigt.

(6)   Die Infrastrukturbetreiber der Mitgliedstaaten, die das System anwenden, arbeiten zusammen, um insbesondere die Verwaltungsverfahren für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen von Güterfahrzeugen gemäß dieser Verordnung zu vereinfachen und zu harmonisieren, auch hinsichtlich des Formats der in Absatz 3 genannten Nachweise.

Artikel 9

Notifizierung

(1)   Die Systeme werden der Kommission vor ihrem Anwendungsbeginn notifiziert.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 1. Mai 2016 sowie bis zum 1. Mai jedes folgenden Jahres mindestens die folgenden Daten für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr:

a)

Anzahl der Wagen, für die ein Bonus gemäß Artikel 4 gewährt wurde;

b)

gegebenenfalls Anzahl der Wagen und Lokomotiven, für die ein Bonus gemäß Artikel 6 gewährt wurde;

c)

gegebenenfalls Anzahl der Züge, für die ein Bonus gemäß Artikel 5 gewährt wurde;

d)

gegebenenfalls Anzahl der Züge, für die ein Malus erhoben wurde;

e)

Kilometerleistung der nachgerüsteten Wagen im jeweiligen Mitgliedstaat;

f)

geschätzte Kilometerleistung von geräuscharmen und geräuschintensiven Zügen im jeweiligen Mitgliedstaat.

(3)   Soweit verfügbar, werden auf Anforderung der Kommission weitere Daten vorgelegt. Diese Daten können Folgendes umfassen:

a)

Gesamtbetrag der gewährten Boni für nachgerüstete Wagen, geräuscharme Wagen sowie für sehr leise Wagen und Lokomotiven;

b)

Gesamtbetrag der erhobenen Mali;

c)

Durchschnittsbetrag des Bonus und Malus je Achskilometer.

Artikel 10

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2018 die Umsetzung der Systeme, insbesondere hinsichtlich der Fortschritte bei der Nachrüstung der Wagen und des Verhältnisses zwischen den gewährten Boni und den gezahlten Mali. Zudem überprüft die Kommission die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs sowie die Weiterleitung der im Rahmen dieses Systems bereitgestellten Anreize durch die Eisenbahnunternehmen an die Wagenhalter.

(2)   Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Bewertung kann die Kommission diese Verordnung, insbesondere die Höhe des Mindestbonus, erforderlichenfalls ändern.

Artikel 11

Bestehende Systeme

(1)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Systeme, einschließlich der auf diesen Systemen basierenden Verträge, können längstens bis zum 10. Dezember 2016 angewandt werden. Das in dieser Verordnung vorgesehene System darf erst nach Beendigung bestehender Systeme angewandt werden. Eine Beendigung bestehender Systeme ist nicht erforderlich, wenn der Infrastrukturbetreiber das bestehende Systeme und die darauf beruhenden Verträge bis zum 11. Dezember 2016 mit dieser Verordnung in Einklang bringt.

(2)   Die Infrastrukturbetreiber aus Mitgliedstaaten, in denen bereits Systeme gemäß Absatz 1 bestanden, können entscheiden, Artikel 3 Absatz 2 nicht anzuwenden, sofern die Gesamtdauer ihrer Systeme mindestens sechs Jahre beträgt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

(2)  KOM(2011) 144.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(5)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).


14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/430 DER KOMMISSION

vom 13. März 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

65,8

MA

85,1

TR

84,9

ZZ

78,6

0707 00 05

JO

229,9

MA

176,1

TR

186,3

ZZ

197,4

0709 93 10

MA

117,1

TR

188,5

ZZ

152,8

0805 10 20

EG

47,5

IL

71,4

MA

45,4

TN

59,1

TR

65,4

ZZ

57,8

0805 50 10

TR

49,2

ZZ

49,2

0808 10 80

BR

68,9

CA

81,0

CL

103,0

CN

91,1

MK

28,7

US

167,6

ZZ

90,1

0808 30 90

AR

108,8

CL

99,5

CN

90,9

US

124,8

ZA

109,7

ZZ

106,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/45


BESCHLUSS (EU) 2015/431 DES RATES

vom 10. März 2015

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2014/58 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2014 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Lietuvos bankas (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2014/509/EU des Rates (2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Litauen nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben.

(3)

Der EZB-Rat hat empfohlen, UAB PricewaterhouseCoopers als externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 zu bestellen.

(4)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(19)   UAB PricewaterhouseCoopers wird als der externe Rechnungsprüfer der Lietuvos bankas für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  ABl. C 465 vom 24.12.2014, S. 1.

(2)  Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29).

(3)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(4)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/47


BESCHLUSS (GASP) 2015/432 DES RATES

vom 13. März 2015

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 8. September 2014 den Beschluss 2014/658/GASP (2) erlassen, mit dem diese Maßnahmen um weitere sechs Monate verlängert wurden.

(3)

Der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) hat am 29. Januar 2015 vereinbart, dass die Maßnahmen verlängert werden sollten. Der Rat hat die einzelnen Benennungen überprüft. Die Einträge zu fünfzig Personen sollten geändert und der Eintrag für eine verstorbene Person gelöscht werden.

(4)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2015.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MATĪSS


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).

(2)  ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 47.


ANHANG

1.

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gestrichen:

39.

Ludmila Ivanovna Shvetsova.

2.

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP werden durch die nachstehenden Einträge ersetzt:

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Sergey Valeryevich AKSYONOV,

Sergei Valerievich AKSENOV

(Сергей Валерьевич Аксёнов),

Serhiy Valeriyovych AKSYONOV

(Сергій Валерійович Аксьонов)

Geburtsort: Beltsy (Bălți), Republik Moldau

Geburtsdatum: 26.11.1972

Aksyonov wurde am 27. Februar 2014 in Anwesenheit prorussischer Bewaffneter im Obersten Rat der Krim zum „Premierminister der Krim“ gewählt. Seine „Wahl“ wurde am 1. März 2014 von Oleksandr Turchynov verfassungswidrig verfügt. Er ist aktiv für das „Referendum“ vom 16. März 2014 eingetreten. Seit dem 9. Oktober 2014„Oberhaupt“ der „Republik Krim“.

17.3.2014

26.

Dmitry Konstantinovich KISELYOV

Dmitrii Konstantinovich KISELEV

(Дмитрий Константинович Киселёв)

Geburtsort: Moskau

Geburtsdatum: 26.4.1954

Wurde mit Präsidialdekret vom 9. Dezember 2013 zum Leiter der staatlichen russischen Nachrichtenagentur „Rossiya Segodnya“ („Russland Heute“) ernannt.

Zentrale Figur der Regierungspropaganda für die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine.

21.3.2014

41.

Igor Dmitrievich SERGUN

(Игорь Дмитриевич Сергун)

Geburtsort: Podolsk, Oblast Moskau

Geburtsdatum: 28.3.1957

Direktor des GRU (Hauptverwaltung für Aufklärung), Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte der Russischen Föderation, Generalleutnant. Verantwortlich für die Aktivitäten von GRU-Offizieren in der Ostukraine.

29.4.2014

45.

Andriy Yevgenovych PURGIN

(Андрій Євгенович Пургін),

Andrei Evgenevich PURGIN

(Андрей Евгеньевич Пургин)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 26.1.1972

Ehemaliges Oberhaupt der „Volksrepublik Donezk“. Nahm aktiv an separatistischen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“. „Vorsitzender“ des „Volksrates der Volksrepublik Donezk“.

29.4.2014

46.

Denys Volodymyrovych PUSHYLIN

(Денис Володимирович Пушилін),

Denis Vladimirovich PUSHILIN

(Денис Владимирович Пушилин)

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Geburtsdatum: 9.5.1981 oder 9.5.1982

Einer der Anführer der „Volksrepublik Donezk“. Beteiligt an der Einnahme und Besetzung der Regionalverwaltung. Aktiver Sprecher der Separatisten. „Stellvertretender Vorsitzender“ des „Volksrates“ der „Volksrepublik Donezk“.

29.4.2014

52.

Petr Grigorievich JAROSH

(Петр Григорьевич Ярош)

Geburtsdatum: 30.1.1971

Amtierender Leiter des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Krim. Verantwortlich für die systematische beschleunigte Ausstellung von russischen Pässen an die Einwohner der Krim.

12.5.2014

54.

Viacheslav PONOMARIOV

Vyacheslav Volodymyrovich PONOMARYOV

(В'ячеслав Володимирович Пономарьов),

Viacheslav Vladimirovich PONOMAREV

(Вячеслав Владимирович Пономарёв)

Geburtsort: Sloviansk (Oblast Donezk)

Geburtsdatum: 2.5.1965

Ehemaliger selbsternannter Bürgermeister von Slaviansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen Irma Krat und den „Vice News“-Reporter Simon Ostrovsky gefangen, beide wurden später freigelassen, und sie hielten nach dem Wiener OSZE-Dokument eingesetzte Militärbeobachter gefangen). Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

56.

Igor Evgenevich KAKIDZYANOV

(Игорь Евгеньевич Какидзянов),

Igor Evegenevich KHAKIMZYANOV

(Игорь Евгеньевич Хакимзянов)

33 Jahre alt am 8.5.2014

Möglicherweise am 25.7.1980 in Makiivka (Oblast Donezk) geboren

Einer der Anführer der bewaffneten Kräfte der selbstproklamierten „Volksrepublik Donezk“. Ziel der bewaffneten Kräfte ist nach Angaben von Pushylin, einem der Führer der „Volksrepublik Donezk“, der „Schutz der Bevölkerung der Volksrepublik Donezk und die territoriale Integrität der Republik“.

12.5.2014

57.

Oleg TSARIOV,

Oleh Anatoliyovych TSAROV

(Олег Анатолійович Царьов),

Oleg Anatolevich TSAREV

(Олег Анатольевич Царёв)

Geburtsort: Dnipropetrowsk

Geburtsdatum: 2.6.1970

Ehemaliges Mitglied der Rada, sprach sich in dieser Eigenschaft öffentlich für die Schaffung der „Föderativen Republik Novorossiya“ aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.5.2014

59.

Aleksandr Sergeevich MALYKHIN,

Alexander Sergeevich MALYHIN

(Александр Сергеевич Малыхин)

Geburtsdatum: 12.1.1981

Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Lugansk“. Organisierte aktiv das Referendum vom 11. Mai 2014 über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Lugansk“.

12.5.2014

64.

Aleksandr Yurevich BORODAI

(Александр Юрьевич Бородай)

Geburtsort: Moskau

Geburtsdatum: 25.7.1972

Ehemaliger „Premierminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ (hat beispielsweise am 8. Juli 2014 erklärt: „Unser Militär führt eine Sonderoperation gegen die ukrainischen ‚Faschisten‘ durch.“); Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

65.

Alexander KHODAKOVSKY,

Oleksandr Serhiyovych KHODAKOVSKIY

(Олександр Сергійович Ходаковський),

Aleksandr Sergeevich KHODAKOVSKII

(Александр Сергеевич Ходаковский)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 18.12.1972

Ehemaliger „Sicherheitsminister der Volksrepublik Donezk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für das sicherheitspolitische Vorgehen der Separatisten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.7.2014

66.

Alexandr Aleksandrovich KALYUSSKY,

(Александр Александрович Калюсский)

Geburtsdatum: 9.10.1975

„De-facto-Stellvertretender Premierminister für soziale Angelegenheiten der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

67.

Alexander KHRYAKOV

Aleksandr Vitalievich KHRYAKOV

(Александр Витальевич Хряков),

Oleksandr Vitaliyovych KHRYAKOV

(Олександр Віталійович Хряков)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 6.11.1958

„Minister für Information und Massenkommunikation der Volksrepublik Donezk“.

Verantwortlich für die pro-separatistischen Propagandaaktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“.

12.7.2014

68.

Marat Faatovich BASHIROV

(Марат Фаатович Баширов)

Geburtsort: Izhevsk, Russische Föderation

Geburtsdatum: 20.1.1964

„Premierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“, bestätigt am 8. Juli 2014.

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

69.

Vasyl NIKITIN

Vasilii Aleksandrovich NIKITIN

(Василий Александрович Никитин)

Geburtsort: Shargun (Usbekistan)

Geburtsdatum: 25.11.1971

„Vizepremierminister des Ministerrates der Volksrepublik Lugansk“ (war zuvor der „Premierminister der Volksrepublik Lugansk“ und Sprecher der „Armee des Südostens“).

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die Erklärung der „Armee des Südostens“, dass die ukrainischen Präsidentschaftswahlen in der „Volksrepublik Lugansk“ aufgrund des „neuen“ Status der Region nicht stattfinden können.

12.7.2014

70.

Aleksey Vyacheslavovich KARYAKIN

(Алексей Вячеславович Карякин)

Geburtsort: Stakhanov (Oblast Lugansk)

Geburtsdatum: 7.4.1980 oder 7.4.1979

„Vorsitzender des Obersten Rates der Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten des „Obersten Rates“; verantwortlich für das an die Russische Föderation gerichtete Ersuchen um Anerkennung der Unabhängigkeit der „Volkrepublik Lugansk“;

Unterzeichner der Vereinbarung über die „Union Novorossiya“.

12.7.2014

71.

Yuriy Volodymyrovych IVAKIN

(Юрій Володимирович Івакін),

Iurii Vladimirovich IVAKIN

(Юрий Владимирович Ивакин)

Geburtsort: Perevalsk (Oblast Lugansk)

Geburtsdatum: 13.8.1954

Ehemaliger „Innenminister der Volksrepublik Lugansk“ und in dieser Eigenschaft verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

72.

Igor PLOTNITSKY,

Igor Venediktovich PLOTNITSKII

(Игорь Венедиктович Плотницкий)

Geburtsort: Lugansk (möglicherweise in Kelmentsi, Oblast Chernivtsi)

Geburtsdatum: 24.6.1964 oder 25.6.1964

Ehemaliger „Verteidigungsminister“ und derzeitiges „Oberhaupt“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Verantwortlich für separatistische „staatliche“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Lugansk“.

12.7.2014

74.

Oleksiy Borisovych MOZGOVY,

(Олексiй Борисович Мозговий),

Aleksei Borisovich MOZGOVOI

(Алексей Борисович Мозговой)

Geburtsdatum: 3.4.1975

Einer der Anführer der bewaffneten Gruppen in der Ostukraine.

Verantwortlich für die Ausbildung von Separatisten für den Kampf gegen die Streitkräfte der ukrainischen Regierung.

12.7.2014

80.

Sergei Orestovoch BESEDA

(Сергей Орестович Беседа)

Geburtsdatum: 17.5.1954

Kommandeur der Direktion Fünf des Inlandsgeheimdienstes (FSB) der Russischen Föderation.

Als hochrangiger Beamter des FSB ist er Leiter eines Dienstes, der Geheimdienstoperationen und internationale Tätigkeiten beaufsichtigt.

25.7.2014

85.

Ekaterina Iurievna GUBAREVA

(Екатерина Юрьевна Губарева),

Katerina Yuriyovna GUBARIEVA

(Катерина Юрійовнa Губарєва)

Geburtsort: Kakhova (Oblast Kherson)

Geburtsdatum: 5.7.1983

Ehemalige „Ministerin für auswärtige Angelegenheiten“; in dieser Eigenschaft war sie für die Verteidigung der „Volksrepublik Donezk“ verantwortlich und hat so die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Zudem wird ihr Bankkonto genutzt, um illegale Separatistengruppen zu finanzieren. Durch die Übernahme und Ausübung ihres Amtes hat sie Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

25.7.2014

86.

Fedor Dmitrievich BEREZIN

(Фёдор Дмитриевич Березин),

Fedir Dmitrovych BEREZIN

(Федір Дмитрович Березін)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 7.2.1960

Ehemaliger „stellvertretender Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Er steht in Verbindung mit Igor Strelkov/Girkin, der für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes hat Berezin somit Handlungen und Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen und politischen Vorstellungen der Separatisten.

25.7.2014

109.

Oksana TCHIGRINA

Oksana Aleksandrovna CHIGRINA

(Оксана Александровна Чигрина)

33 Jahre alt am 1.8.2014

Möglicherweise am 23.7.1981 geboren

Sprecherin der „Regierung“ der „Volksrepublik Lugansk“, die Erklärungen abgegeben hat zur Rechtfertigung u. a. des Abschusses eines ukrainischen Militärflugzeugs sowie von Geiselnahmen und Kampfhandlungen der illegalen bewaffneten Gruppen, die dazu geführt haben, dass die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine untergraben wurden.

30.7.2014

110.

Boris Alekseevich Litvinov

(Борис Алексеевич Литвинов)

Geburtsort: Dzerzhynsk (Oblast Donezk)

Geburtsdatum: 13.1.1954

Mitglied des „Volksrates“ und ehemaliger Vorsitzender des „Obersten Rates“ der „Volksrepublik Donezk“; Mitinitiator der Politik und der Organisation des illegalen „Referendums“, die zur Ausrufung der „Volksrepublik Donezk“ geführt haben; dies stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Einheit der Ukraine dar.

30.7.2014

112.

Arkady Romanovich ROTENBERG,

Arkadii Romanovich ROTENBERG

(Аркадий Романович Ротенберг)

Geburtsort: Leningrad (Sankt Petersburg)

Geburtsdatum: 15.12.1951

Herr Rotenberg ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin und sein früherer Judo-Trainingspartner.

Er hat sein Vermögen während der Amtszeit von Präsident Putin vergrößert. Verdankt seinen wirtschaftlichen Erfolg dem Einfluss wichtiger Entscheidungsträger, die ihn insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Verträge begünstigt haben.

Er hat von seinen engen persönlichen Beziehungen zu russischen Entscheidungsträgern profitiert, da der russische Staat oder staatseigene Unternehmen wichtige Verträge an ihn vergeben haben. Seinen Unternehmen wurden insbesondere mehrere sehr lukrative Verträge im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Spiele in Sotschi zugeteilt.

Er ist darüber hinaus der Eigentümer des Unternehmens Stroygazmontazh, das vom Staat einen Vertrag für den Bau einer Brücke von Russland in die rechtswidrig annektierte Autonome Republik Krim erhalten hat, wodurch die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation konsolidiert wurde, was wiederum die territoriale Unversehrtheit der Ukraine weiter untergräbt.

Er ist Aufsichtsratsvorsitzender des Verlags Prosvescheniye, der insbesondere das Projekt „Zu den Kindern Russlands — Adresse: Krim“ durchgeführt hat; hierbei handelte es sich um eine Medienkampagne, mit der Kinder von der Krim davon überzeugt werden sollten, dass sie nunmehr russische Bürger sind, die in Russland leben, und mit der die Politik der russischen Regierung zur Eingliederung der Krim in die Russische Föderation unterstützt wurde.

30.7.2014

115.

Nikolay Terentievich SHAMALOV

(Николай Терентьевич Шамалов)

Geburtsort: Belarus

Geburtsdatum: 24.1.1950

Herr Shamalov ist ein langjähriger Bekannter von Präsident Putin. Er ist Mitgründer der „Ozero Dacha“, einer Kooperative, in der sich einflussreiche Personen um Präsident Putin sammeln.

Er profitiert von seinen Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern. Er ist zweitgrößter Anteilseigner der Bank Rossiya, von der er 2013 etwa 10 % hielt, und die als persönliche Bank hochrangiger Beamter der Russischen Föderation gilt. Seit der rechtswidrigen Annexion der Krim hat die Bank Rossiya Zweigstellen auf der Krim und in Sewastopol eröffnet und so die Eingliederung in die Russische Föderation konsolidiert.

Außerdem hält die Bank Rossiya große Anteile der Nationalen Mediengruppe, die ihrerseits Fernsehsender kontrolliert, die aktiv die Politik der russischen Regierung zur Destabilisierung der Ukraine unterstützen.

30.7.2014

119.

Alexander Vladimirovich ZAKHARCHENKO

(Александр Владимирович Захарченко)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 26.6.1976

Seit dem 7. August 2014 Nachfolger von Alexander Borodai als „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

121.

Miroslav Vladimirovich RUDENKO

(Мирослав Владимирович Руденко)

Geburtsort: Debalcevo

Geburtsdatum: 21.1.1983

Steht in Verbindung mit der „Volksmiliz des Donezkbeckens“. Er hat unter anderem erklärt, dass diese ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen wird. Damit hat er Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. „Abgeordneter“ im „Parlament der Volksrepublik Donezk“.

12.9.2014

122.

Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV

Gennadii Nikolaevich TSYPKALOV

(Геннадий Николаевич Цыпкалов.)

Geburtsort: Oblast Rostov (Russland)

Geburtsdatum: 21.6.1973

Nachfolger von Marat Bashirov als „Premierminister“ der „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsyplakov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

123.

Andrey Yurevich PINCHUK

(Андрей Юрьевич Пинчук)

Mögliches Geburtsdatum: 27.12.1977

Ehemaliger „Minister für Staatssicherheit“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Unterstützt weiterhin aktiv die Handlungen oder politischen Vorstellungen der Separatisten.

12.9.2014

124.

Oleg Vladimirovich BEREZA

(Олег Владимирович Берёза)

Mögliches Geburtsdatum: 1.3.1977

„Innenminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

125.

Andrei Nikolaevich RODKIN

(Андрей Николаевич Родкин)

Geburtsdatum: 23.9.1976

Vertreter der „Volksrepublik Donezk“ in Moskau. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

126.

Aleksandr Akimovich KARAMAN

(Александр Акимович Караман),

Alexandru CARAMAN

Geburtsdatum: 26.7.1956

„Stellvertretender Premierminister für soziale Angelegenheiten“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin.

12.9.2014

127.

Georgiy L'vovich MURADOV

(Георгий Львович Мурадов)

Geburtsort: Republik Komi

Geburtsdatum: 19.11.1954

„Stellvertretender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

144.

Oleg Konstantinovich AKIMOV

(alias Oleh AKIMOV)

(Олег Константинович Акимов)

Geburtsdatum: 15.9.1981

Abgeordneter der „Wirtschaftsunion Lugansk“ im „Nationalrat“ der „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der „Volksrepublik Lugansk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

145.

Larisa Leonidovna AIRAPETYAN

(alias Larysa AYRAPETYAN,

Larisa AIRAPETYAN

oder Larysa AIRAPETYAN)

(Лариса Леонидовна Айрапетян)

Geburtsdatum: 21.2.1970

„Gesundheitsministerin“ der „Volksrepublik Lugansk“. Kandidierte bei den „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidatin hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

146.

Yuriy Viktorovich SIVOKONENKO

alias Yuriy SIVOKONENKO,

Yury SIVOKONENKO,

Yury SYVOKONENKO

(Юрий Викторович Сивоконенко)

Geburtsdatum: 7.8.1957

Mitglied des „Parlaments“ der „Volksrepublik Donezk“ und Angehöriger der Union der Berkut-Veteranen im Donezk-Becken. Kandidierte bei den „Wahlen“ vom 2. November 2014 für die Funktion des „Leiters“ der „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

147.

Aleksandr Igorevich KOFMAN

alias Oleksandr KOFMAN

(Александр Игоревич Кофман)

Geburtsort: Makiivka (Oblast Donezk)

Geburtsdatum: 30.8.1977

„Außenminister“ und „Erster stellvertretender Vorsitzender“ des „Parlaments“ der „Volksrepublik Donezk“. Kandidierte bei den unrechtmäßigen „Wahlen“ vom 2. November 2014 für das Amt des „Staatsoberhaupts“ der „Volksrepublik Donezk“. Diese „Wahlen“ verstoßen gegen ukrainisches Recht und sind daher unrechtmäßig.

Durch die Übernahme und Ausübung seines Amtes und die förmliche Teilnahme an den unrechtmäßigen „Wahlen“ als Kandidat hat er somit aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

148.

Ravil Zakarievich KHALIKOV

(Равиль Закариевич Халиков)

Geburtsdatum: 23.2.1969

„Erster stellvertretender Premierminister“ und vormaliger „Generalstaatsanwalt“ der „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

149.

Dmitry Aleksandrovich SEMYONOV,

Dmitrii Aleksandrovich SEMENOV

(Дмитрий Александрович Семенов)

Geburtsort: Moskau

Geburtsdatum: 3.2.1963

„Stellvertretender Premierminister für Finanzen“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

150.

Oleg BUGROV

Geburtsdatum: 29.8.1969

„Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

153.

Ihor Vladymyrovych KOSTENOK

(alias Igor Vladimirovich KOSTENOK)

(Игорь Владимирович Костенок)

Geburtsjahr: 1961

„Minister für Bildung“ der „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

155.

Vladyslav Nykolayevych DEYNEGO

alias Vladislav Nykolayevich DEYNEGO

(Владислав Дейнего)

Geburtsdatum: 12.3.1964

„Stellvertretender Leiter“ des „Volksrates“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

29.11.2014

(133.)

Pavel DREMOV

alias Batya

(Павел Леонидович ДРЁМОВ),

Pavlo Leonidovych DRYOMOV

(Павло Леонідович Дрьомов)

Geburtsort: Stakhanov

Geburtsdatum: 22.11.1976

Befehlshaber des „Ersten Kosakenregiments“, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(136.)

Mikhail Sergeevich TOLSTYKH

alias Givi

(Михаил Сергеевич Толстых)

Geburtsort: Ilovaisk

Geburtsdatum: 19.7.1980

Befehlshaber des „Somali“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(137.)

Eduard Aleksandrovich BASURIN

(Эдуард Александрович Басурин)

Geburtsort: Donezk

Geburtsdatum: 27.6.1966

„Stellvertretender Befehlshaber“ des Verteidigungsministeriums der „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(139.)

Sergey Anatolievich LITVIN

(Сергей Анатольевич Литвин)

Geburtsdatum: 2.7.1973

„Stellvertretender Vorsitzender“ des Ministerrates der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(143.)

Evgeny Vladimirovich MANUILOV

(Евгений Владимирович Мануйлов)

Geburtsdatum: 5.1.1967

„Haushaltsminister“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

(146.)

Zaur ISMAILOV

(Заур Исмаилов)

Geburtsort: Krasny Luch, Voroshilovgrad Lugansk

Geburtsdatum: 25.7.1978 (oder 1975)

„Amtierender Generalstaatsanwalt“ der „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015


14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/58


BESCHLUSS (EU) 2015/433 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Dezember 2014

über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 9a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Einrichtung eines Ethikausschusses der Europäischen Zentralbank (nachfolgend der „Ethikausschuss“) verfolgt der EZB-Rat das Ziel, die bestehenden Ethik-Regeln zu verstärken und die Corporate Governance der Europäischen Zentralbank (EZB), des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), des Eurosystems und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) weiter zu verbessern.

(2)

Das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Fragen der Corporate Governance und Ethik-Regeln hat in den letzten Jahren zugenommen. Nach Einrichtung des SSM haben Fragen der Corporate Governance eine zunehmende Bedeutung für die EZB erlangt. Das wachsende Bewusstsein der Öffentlichkeit und die erhöhte öffentliche Kontrolle verlangen von der EZB, moderne Ethik-Regeln zu schaffen und diese strikt einzuhalten, um die Integrität der EZB zu sichern und Reputationsrisiken zu vermeiden.

(3)

Die Ethik-Regeln für Mitglieder der Organe, die an der Beschlussfassung der EZB beteiligt sind (nachfolgend die „Adressaten“), sollten auf denselben Grundsätzen beruhen, die für Mitarbeiter der EZB gelten und sollten den jeweiligen Funktionen der Adressaten angemessen sein. Die verschiedenen Regeln des Ethik-Rahmens der EZB, d. h. der Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates (2), der Ergänzende Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums (3), der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums und die Dienstvorschriften der EZB, sollten daher in kohärenter Weise ausgelegt werden.

(4)

Die Ethik-Regeln müssen durch eine gut funktionierende Überwachung, Berichterstattungsmechanismen und -verfahren unterstützt werden, um eine angemessene und einheitliche Umsetzung zu erreichen, bei der der Ethikausschuss eine entscheidende Rolle spielen wird.

(5)

Um ein effizientes Zusammenspiel von den Aspekten der Ethik-Regeln, die sich grundsätzlich auf die operative Durchführung beziehen, und den Aspekten, die sich grundsätzlich auf institutionelle und strukturelle Fragen beziehen, zu gewährleisten, sollte mindestens eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses der EZB (nachfolgend der „Prüfungsausschuss“) ebenfalls ein Mitglied des Ethikausschusses sein.

(6)

Dem Ethikausschuss sollte ein externes Mitglied des Prüfungsausschusses angehören. Externe Mitglieder des Prüfungsausschusses werden aus einem Kreis von hochrangigen Persönlichkeiten mit Erfahrungen im Zentralbankbereich ausgewählt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Einrichtung und Zusammensetzung

(1)   Hiermit wird der Ethikausschuss eingerichtet.

(2)   Der Ethikausschuss besteht aus drei externen Mitgliedern, von denen mindestens einer ein externes Mitglied des Prüfungsausschusses ist.

(3)   Die Mitglieder des Ethikausschusses sind Personen, die ein hohes Ansehen genießen, aus den Mitgliedstaaten, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten, und über eine gute Kenntnis der Ziele, Aufgaben und Governance der EZB, des ESZB, des Eurosystems und des SSM verfügen. Sie dürfen keine aktuellen Mitarbeiter der EZB oder aktuellen Mitglieder der Organe sein, die an der Beschlussfassung der EZB, der nationalen Zentralbanken oder der nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (4) beteiligt sind.

Artikel 2

Ernennung der Mitglieder

(1)   Der EZB-Rat ernennt die Mitglieder des Ethikausschusses.

(2)   Der Ethikausschuss benennt seinen Vorsitzenden.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Ethikausschusses beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Mandate der Mitglieder des Ethikausschusses, die ebenfalls Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, laufen aus, wenn sie dem Prüfungsausschuss nicht mehr als Mitglieder angehören.

(4)   Die Mitglieder des Ethikausschusses wahren höchste Normen ethischen Verhaltens. Von ihnen wird erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln und jede Situation vermeiden, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen könnte. Von ihnen wird ferner erwartet, dass sie sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst sind. Bei einem scheinbaren oder potenziellen persönlichen Interessenkonflikt verzichten die Mitglieder des Ethikausschusses auf die Teilnahme an Beratungen. Sie unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten Geheimhaltungspflichten.

(5)   Die Mitglieder des Ethikausschusses haben Anspruch auf Vergütung, die sich aus einem Jahreshonorar sowie einer Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit auf Stundenbasis zusammensetzt. Die Höhe dieser Vergütung setzt der EZB-Rat fest.

Artikel 3

Arbeitsweise

(1)   Der Ethikausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden die Termine seiner Sitzungen fest. Der Vorsitzende kann zudem immer dann Sitzungen des Ethikausschusses einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.

(2)   Auf Antrag eines seiner Mitglieder und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden können Sitzungen auch in Form von Telekonferenzen stattfinden und Beratungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

(3)   Von Mitgliedern des Ethikausschusses wird erwartet, dass sie persönlich an jeder Sitzung teilnehmen. Die Teilnahme an Sitzungen ist seinen Mitgliedern und seinem Sekretär vorbehalten. Der Ethikausschuss kann jedoch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

(4)   Das Direktorium betraut einen Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben des Ethikausschusses.

(5)   Der Ethikausschuss hat Zugang zu den Mitgliedern des Managements und den Mitarbeitern sowie zu Dokumenten und Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Artikel 4

Aufgaben

(1)   Soweit ausdrücklich in den von der EZB erlassenen Rechtsakten oder in den von den Organen, die an der Beschlussfassung der EZB beteiligt sind, verabschiedeten Ethik-Regeln vorgesehen, berät der Ethikausschuss auf der Grundlage individueller Anfragen zu ethischen Fragen.

(2)   Der Ethikausschuss übernimmt die Aufgaben, die dem gemäß dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates ernannten Berater in ethischen Angelegenheiten zugewiesen sind, und die Aufgaben, die dem Ethik-Beauftragten der EZB gemäß dem Ergänzenden Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums zugewiesen sind.

(3)   Um den Prüfungsausschuss bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des Compliance-Rahmenwerks der EZB, des ESZB, des Eurosystems und des SSM insgesamt sowie der Effizienz des Prozesses zur Überwachung der Erfüllung von Compliance-Vorschriften zu unterstützen, erstattet der Ethikausschuss dem Prüfungsausschuss Bericht über die erteilten Ratschläge und das Ausmaß ihrer Umsetzung.

(4)   Der Ethikausschuss erstattet dem EZB-Rat jährlich Bericht über seine geleistete Arbeit. Darüber hinaus erstattet der Ethikausschuss dem EZB-Rat Bericht, sobald er dies für angebracht hält und/oder die Erfüllung seiner Pflichten es erfordert.

(5)   Neben den in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben kann der Ethikausschuss, sofern dies vom EZB-Rat gefordert wird, sonstige Funktionen in Zusammenhang mit diesem Mandat ausüben.

Artikel 5

Informationen über die Umsetzung der Ratschläge

Die Adressaten der Ratschläge des Ethikausschusses informieren den Ethikausschuss über die Umsetzung der Ratschläge des Ethikausschusses.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Dezember 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(2)  ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9.

(3)  ABl. C 104 vom 23.4.2010, S. 8.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).


Berichtigungen

14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/61


Protokoll über die Berichtigung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, unterzeichnet in Brüssel am 24. Juli 2007

( Amtsblatt der Europäischen Union L 251 vom 26. September 2007 )

Diese Berichtigung wurde mit Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 18. Dezember 2014 in Brüssel vom Rat als Verwahrer unterzeichnet wurde.

1. a)

Seite 12, Anhang III, Tabelle „I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN“, Überschrift:

anstatt:

„I.   HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN“

 

 

 

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

I.   HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN“

 

 

 

b)

Seiten 13-25, Anhang III, Tabelle „I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN“, Überschrift:

anstatt:

[kein Text] (1)

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen“

2. a)

Seite 26, Anhang III, Tabelle „II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN“, Überschrift:

anstatt:

„II.

SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN“

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

II.

SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN“

b)

Seiten 27-111, Anhang III, Tabelle „II. SEKTORSPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN“, Überschrift:

anstatt:

[kein Text] (2)

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen“

3.

Seite 114, Anhang IV, Überschrift:

anstatt:

„LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN“

muss es heißen:

„LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN“

4. a)

Seite 115, Anhang IV, Tabelle „I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN“, Überschrift:

anstatt:

„I.   HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN“

 

 

 

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

I.   HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN“

 

 

 

b)

Seiten 116-125, Anhang IV, Tabelle „I. HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN“, Überschrift:

anstatt:

[kein Text] (3)

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen“

5. a)

Seite 126, Anhang IV, Tabelle „II.1. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) (1)“, Überschrift:

anstatt:

„II.1.

BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) (1)“

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

II.1.

BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil) (1)“

b)

Seiten 127-142, Anhang IV, Tabelle „II.1. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (erster Teil)“, Überschrift:

anstatt:

[kein Text] (4)

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen“

6. a)

Seite 143, Anhang IV, Tabelle „II.2. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil)“, Überschrift:

anstatt:

„II.2.

BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil)“

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

II.2.

BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil)“

b)

Seiten 144-155, Anhang IV, Tabelle „II.2. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH FINANZDIENSTLEISTUNGEN (zweiter Teil)“, Überschrift:

anstatt:

[kein Text] (5)

muss es heißen:

„Arten der Erbringung:

1)

Grenzüberschreitende Erbringung

2)

Nutzung im Ausland

3)

Gewerbliche Niederlassung

4)

Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen“


(1)  Kopfzeilen fehlen im unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokoll; sie sind jedoch in der veröffentlichten Fassung, ABl. L 251 vom 26.9.2007, S. 13-25, unter Beachtung der Veröffentlichungsregeln des Amts für Veröffentlichungen enthalten.

(2)  Kopfzeilen fehlen im unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokoll; sie sind jedoch in der veröffentlichten Fassung, ABl. L 251 vom 26.9.2007, S. 27-111, unter Beachtung der Veröffentlichungsregeln des Amts für Veröffentlichungen enthalten.

(3)  Kopfzeilen fehlen im unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokoll; sie sind jedoch in der veröffentlichten Fassung, ABl. L 251 vom 26.9.2007, S. 116-125, unter Beachtung der Veröffentlichungsregeln des Amts für Veröffentlichungen enthalten.

(4)  Kopfzeilen fehlen im unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokoll; sie sind jedoch in der veröffentlichten Fassung, ABl. L 251 vom 26.9.2007, S. 127-142, unter Beachtung der Veröffentlichungsregeln des Amts für Veröffentlichungen enthalten.

(5)  Kopfzeilen fehlen im unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokoll; sie sind jedoch in der veröffentlichten Fassung, ABl. L 251 vom 26.9.2007, S. 144-155, unter Beachtung der Veröffentlichungsregeln des Amts für Veröffentlichungen enthalten.


14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/65


Berichtigung des Beschlusses 2010/183/EU des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 83 vom 30. März 2010 )

Im Inhaltsverzeichnis:

anstatt:

„2010/183/EU

Beschluss des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien“

muss es heißen:

„2010/183/EU

Beschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien“

Auf Seite 19, Titel:

anstatt:

„Beschluss des Rates vom 16. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (2010/183/EU)“

muss es heißen:

„Beschluss des Rates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/459/EG über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien (2010/183/EU)“

Auf Seite 19, Schlussformel:

anstatt:

„Geschehen zu Brüssel am 16. März 2010.“

muss es heißen:

„Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2010.“