ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 31

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
7. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/181 der Kommission vom 30. Januar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/182 der Kommission vom 2. Februar 2015 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 827/2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/183 der Kommission vom 2. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/184 der Kommission vom 2. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/185 der Kommission vom 2. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Verordnung (EU) 2015/186 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/187 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission in Bezug auf Handgepäckkontrollen ( 1 )

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/188 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/189 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 2. bis 3. Februar 2015 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2015

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/190 des Rates vom 5. Februar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020

25

 

*

Beschluss (EU) 2015/191 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU zur Verlängerung bestimmter in Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses festgelegter Fristen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 466)

31

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen ( ABl. L 274 vom 15.10.2013 )

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/181 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware in Form eines feinen, gelblich-weißen Pulvers, verpackt in 25-kg-Säcken, hergestellt aus hydriertem Pflanzenöl mit zugefügten Mono- und Diglyceriden eines anderen Pflanzenöls. Die zugefügten Mono- und Diglyceride eines anderen Pflanzenöls haben einen Anteil von 10 GHT.

Die Ware ist zur Verwendung als Emulgator in der Lebensmittelindustrie aufgemacht.

Der Tropfpunkt liegt bei 58 °C, und die Viskosität bei 68 °C beträgt weniger als 1 Pa.s.

3404 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 34 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 3404 und 3404 90 00

Eine Einreihung in Position 1516 ist ausgeschlossen, da weitere Inhaltsstoffe hinzugefügt sind (10 GHT Mono- und Diglyceride von Fettsäuren).

Eine Einreihung in Position 1517 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware Eigenschaften von Wachsen aufweist, die nicht unter die Position 1517 fallen.

Die Ware ist ein durch ein chemisches Verfahren hergestelltes organisches Erzeugnis mit den Eigenschaften von Wachsen, das nicht wasserlöslich ist (siehe Anmerkung 5 zu Kapitel 34) und das auch die Kriterien eines künstlichen Wachses (siehe auch die Erläuterungen zu Position 3404 des Harmonisierten Systems, insbesondere Buchstabe A) erfüllt.

Die Ware ist daher in KN-Code 3404 90 00 als andere künstliche Wachse und zubereitete Wachse einzureihen.


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/182 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2015

zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 827/2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission (2) wird blauer Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff), verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol, verwendet in automatischen Blutanalysegeräten zur Anfärbung von zuvor speziell aufbereiteten weißen Blutkörperchen durch Fluoreszenzmarkierung, als Färbemittel und andere Farbmittel in die Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Eine Einreihung der Ware in die Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur wurde ausgeschlossen, da für den Einzelverkauf aufgemachte Farbmittel der Position 3204 in die Position 3212 eingereiht werden.

(2)

In der Rechtssache C-480/13, Sysmex Europe GmbH gegen Hauptzollamt Halburg-Hafen  (3), hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware als Laborreagenzien in die Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden sollte. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Verwendung der Ware als Färbemittel nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit darstellt.

(3)

Die in der Rechtssache C-480/13 vom Gerichtshof untersuchte Ware ist mit der Ware identisch, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 eingereiht wurde.

(4)

Folglich ist es angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 aufzuheben, um potenzielle Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von blauem Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff), verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol, zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union zu gewährleisten.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission vom 12. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 211 vom 18.8.2011, S. 9).

(3)  Urteil vom 17. Juli 2014, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnummern 42, 44 und 45.


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/183 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission (2) wurde ein aus getrockneten, vorgekochten Teigwaren aus Weizenmehl und Gewürzen bestehendes Erzeugnis, das für den Einzelverkauf in einer Schale aufgemacht und nach Hinzufügen von kochendem Wasser zum Verzehr bereit ist, in Position 1902 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Eine Einreihung des Erzeugnisses in Position 2104 der Kombinierten Nomenklatur wurde mit der Begründung ausgeschlossen, dass die in die Schale hinzugefügte Menge an Wasser nicht ausreichend ist, um eine Suppe oder Brühe herzustellen, sondern dem Erzeugnis den Charakter eines Nudelgerichts verleiht.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission (3) wurde eine hinreichend ähnliche Ware, bestehend aus einem Block aus getrockneten vorgekochten Nudeln, einem Beutel mit Würzmitteln, einem Beutel mit Speiseöl und einem Beutel mit getrocknetem Gemüse, aufgemacht als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf und nach Hinzufügen von kochendem Wasser zum Verzehr bereit, in Position 1902 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Eine Einreihung der Ware in Position 2104 der Kombinierten Nomenklatur wurde mit der Begründung ausgeschlossen, dass es sich bei der Ware um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur handelt und der wesentliche Charakter der Warenzusammenstellung durch die Nudeln verliehen wird, da diese den größten Teil der Ware ausmachen.

(3)

Zwar sind beide Waren in dieselbe Position eingereiht, doch die Einreihung der Waren in Position 2104 der Kombinierten Nomenklatur wird mit unterschiedlichen Begründungen ausgeschlossen. Bei der erstgenannten Ware stellt die Begründung der Einreihung auf die Menge des hinzugefügten Wassers ab, bei der letztgenannten Ware hingegen auf die Menge der enthaltenen Nudeln. Die Heranziehung der hinzugefügten Menge Wasser als Kriterium für die Einreihung solcher Waren kann jedoch zu Abweichungen bei der Einreihung führen, die angesichts der Tatsache, dass beide Waren die gleichen Merkmale und Eigenschaften aufweisen, nicht gerechtfertigt wären. Das einzige anwendbare Kriterium sollte daher die Menge der in der Ware enthaltenen Nudeln sein.

(4)

Da die Nummer 1 in der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 wegen Änderungen der darin enthaltenen Warenbezeichnung und der Begründung für die Einreihung der Ware hinfällig geworden ist, sollte sie gestrichen werden.

(5)

Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 635/2005 zu ändern, um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 635/2005 sollte daher geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 635/2005 wird die der Nummer 1 entsprechende Zeile gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 635/2005 der Kommission vom 26. April 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 12).


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/184 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Siliciumdioxid (auch „Silicagel“ genannt), in Form von kleinen durchsichtigen Kügelchen mit einem Durchmesser von 0,5 bis 1,5 mm, verpackt in wasserdampfdurchlässigen Papierbeuteln oder Kunststoffkapseln.

Die Ware nimmt Feuchtigkeit auf und ist dazu bestimmt, beispielsweise zum Schutz und zur Konservierung von Medikamenten oder zur Trockenhaltung von Waren bei deren Versand verwendet zu werden.

3824 90 96

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3824, 3824 90 und 3824 90 96.

Eine Einreihung in die Position 2811 ist ausgeschlossen, da das in Papierbeuteln oder in Kunststoffkapseln verpackte Silicagel eher für bestimmte Verwendungszwecke als für den allgemeinen Gebrauch vorgesehen ist und somit nicht als isolierte chemisch einheitliche Verbindung des Kapitels 28 angesehen werden kann.

Die Ware ist daher als anderes chemisches Erzeugnis, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 3824 90 96 einzureihen.


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/185 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein rotes, viskoses Erzeugnis, Erdbeeren (ganze Früchte und Teile davon) enthaltend, bestehend aus

2103 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2103, 2103 90 und 2103 90 90.

Eine Einreihung der Ware in Kapitel 20 ist ausgeschlossen, da es sich um eine Zubereitung auf der Grundlage von Früchten handelt, die als Soße verwendet wird (siehe auch Erläuterungen zu Position 2103 des Harmonisierten Systems Buchstabe A dritter Absatz).

Die Ware wird daher in den KN-Code 2103 90 90 als Soße eingereiht.

Erdbeeren

Zucker

Wasser

38 GHT

48 GHT

13 GHT

sowie kleinen Mengen Pektin und Citronensäure.

Während des Herstellungsprozesses werden die Inhaltsstoffe gemischt und unter vermindertem Druck gekocht, um den Wassergehalt zu verringern.

Die Ware ist in Kunststoffbeuteln zu 2 kg aufgemacht und wird als Soße z. B. für Desserts verwendet.


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/11


VERORDNUNG (EU) 2015/186 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2015

zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Fluor, Blei, Quecksilber, Endosulfan und Samen von Ambrosia

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Es wurden neue Daten vorgelegt, nach denen die aktuellen Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk nicht erreicht werden können. Daher sollten die Höchstgehalte für Arsen, Fluor und Blei in kohlensaurem Muschelkalk angehoben werden, um die Verfügbarkeit von kohlensaurem Muschelkalk für die Tierernährung sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier zu erhalten.

(3)

In der Heimtierfutterindustrie werden viele Neben- und Folgeprodukte der Lebensmittelindustrie als Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet, das Hunden und Katzen eine ausgewogene Ernährung bieten und ihren Bedarf an Aminosäuren, Kohlenhydraten, Proteinen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen decken soll. Die Höchstgehalte für Quecksilber, die derzeit für diese zur Herstellung von Tierfutter bestimmten Neben- und Folgeprodukte gelten, sind strenger als die für Muskelfleisch von Fisch für den menschlichen Verzehr geltenden Höchstgehalte für Quecksilber. Folglich gibt es einen Versorgungsengpass für solche Neben- und Folgeprodukte, die den hinsichtlich der Verwendung in Heimtierfutter geltenden Höchstgehalten für Quecksilber entsprechen; dies führt dazu, dass — entgegen den Grundsätzen der nachhaltigen Fischerei — kleinere Fische mit einem niedrigeren Gehalt an Quecksilber für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden müssen. Daher ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Quecksilber in Fisch und sonstigen Wassertieren sowie den daraus gewonnenen Produkten, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind, anzupassen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu erhalten.

(4)

Aus der Bewertung neuerer Daten über das Vorhandensein von Endosulfan in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ging hervor, dass die Höchstgehalte für Endosulfan in Ölsamen und Mais sowie in daraus gewonnenen Erzeugnissen gesenkt werden können.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission (2) wurde in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG fälschlicherweise eine Fußnote über das Vorhandensein von Samen von Ambrosia in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gestrichen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche Bestimmungen der Fußnote verstärkt werden müssen, um die Verbreitung von Samen von Ambrosia in der Umwelt zu vermeiden. Es ist daher angezeigt, die Fußnote in dem genannten Anhang wieder einzuführen.

(6)

Die Richtlinie 2002/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86).


ANHANG

Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

„1.

Arsen (1)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

2

Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie Zuckerrübentrockenschnitzel und getrocknete Zuckerrübenmelasseschnitzel

4

Palmkernkuchen

4 (2)

Phosphate, kohlensaurer Algenkalk

10

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10), kohlensaurer Muschelkalk

15

Magnesiumoxid, Magnesiumcarbonat

20

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

25 (2)

Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

40 (2)

Als Tracer verwendete Eisenpartikel

50

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

ausgenommen:

30

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, Kupfer(II)-carbonat, Di-Kupferchlorid-tri-Hydroxid, Eisencarbonat

50

Zinkoxid, Mangan(II)-oxid, Kupfer(II)-oxid

100

Ergänzungsfuttermittel,

ausgenommen:

4

Mineralfuttermittel

12

Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

10 (2)

Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

30

Alleinfuttermittel,

ausgenommen:

2

Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere

10 (2)

Alleinfuttermittel für Heimtiere, die Fisch, andere Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse und/oder Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse enthalten

10 (2)“

2.

Abschnitt I Zeile 3, Fluor, Zeile 4, Blei, und Zeile 5, Quecksilber, erhalten folgende Fassung:

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

„3.

Fluor (7)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

150

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Meereskrebstiere, wie z. B. Krill, kohlensaurer Muschelkalk

500

Meereskrebstiere, wie z. B. Krill

3 000

Phosphate

2 000

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

350

Magnesiumoxid

600

kohlensaurer Algenkalk

1 000

Vermiculit (E 561)

3 000

Ergänzungsfuttermittel

 

mit ≤ 4 % Phosphor (8)

500

mit > 4 % Phosphor (8)

125 je 1 % Phosphor (8)

Alleinfuttermittel,

ausgenommen:

150

Alleinfuttermittel für Schweine

100

Alleinfuttermittel für Geflügel (außer Küken) und Fische

350

Alleinfuttermittel für Küken

250

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen

 

– –

laktierend

30

– –

sonstige

50

4.

Blei (11)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

10

Grünfutter (3)

30

Phosphate, kohlensaurer Algenkalk und kohlensaurer Muschelkalk

15

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

20

Hefen

5

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spurenelementen,

ausgenommen:

100

Zinkoxid

400

Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfer(II)-carbonat

200

Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel und Trennmittel,

ausgenommen:

30

Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs, Natrolith-Phonolith

60

Vormischungen (6)

200

Ergänzungsfuttermittel,

ausgenommen:

10

Mineralfuttermittel

15

Retardierende Formulierungen für besondere Ernährungszwecke mit einer Konzentration an Spurenelementen, die den für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalt um mehr als das Hundertfache übersteigt

60

Alleinfuttermittel

5

5.

Quecksilber (4)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,

ausgenommen:

0,1

Fisch und sonstige Wassertiere sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse

0,5 (13)

Calciumcarbonat, Calcium-Magnesiumcarbonat (10)

0,3

Mischfuttermittel,

ausgenommen:

0,1

Mineralfuttermittel

0,2

Mischfuttermittel für Fische

0,2

Mischfuttermittel für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere

0,3“

3.

Die folgende Endnote 13 wird am Ende des Abschnitts I eingefügt:

„(13)

Der Höchstgehalt gilt auf Frischgewichtbasis für Fisch und sonstige Wassertiere sowie den daraus gewonnene Produkte, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln für Hunde, Katzen, Zierfische und Pelztiere bestimmt sind.“

4.

Abschnitt IV Zeile 6, Endosulfan, erhält folgende Fassung:

„Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

6.

Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

ausgenommen:

0,1

Baumwollsamen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Baumwollsamenöl

0,3

Sojabohnen und bei deren Verarbeitung gewonnene Produkte mit Ausnahme von rohem Sojabohnenöl

0,5

rohes Pflanzenöl

1,0

Alleinfuttermittel für Fische, ausgenommen Salmoniden

0,005

Alleinfuttermittel für Salmoniden

0,05“

5.

Abschnitt VI: „Schädliche botanische Verunreinigungen“ erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT VI: SCHÄDLICHE BOTANISCHE VERUNREINIGUNGEN

Unerwünschter Stoff

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1.

Unkrautsamen und nicht gemahlene oder zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glucoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder zusammen, darunter:

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

3 000

Datura sp.

1 000

2.

Crotalaria spp.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

100

3.

Samen und Schalen von Ricinus communis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse (1), einzeln oder insgesamt

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

10 (2)

4.

Buchecker, ungeschält — Fagus sylvatica L.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

5.

Purgierstrauch — Jatropha curcas L.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

Samen und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein

6.

Samen von Ambrosia spp.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (3),

ausgenommen:

50

Hirse (Körner von Panicum miliaceum L.) und Sorghum (Körner von Sorghum bicolor (L) Moench s.l.), die nicht zur direkten Verfütterung an Tiere bestimmt sind (3)

200

Mischfuttermittel, die ungemahlene Körner und Samen enthalten

50

7.

Samen von

Indischer Braunsenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. integrifolia (West.) Thell.

Sareptasenf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea

Chinesischer Senf — Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin

Schwarzer Senf — Brassica nigra (L.) Koch

Abessinischer (äthiopischer) Senf — Brassica carinata A. Braun

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel

Samen dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbaren Spuren vorhanden sein


(1)  Soweit mikroskopisch bestimmbar.

(2)  Einschließlich Teile von Samenschalen.

(3)  Sofern eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Körner und Samen zum Mahlen oder Schroten bestimmt sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, unter der Voraussetzung, dass

die Sendung als Ganzes zur Mühle oder Verkleinerungsanlage verbracht wird und die Betreiber der Anlage im Voraus über den hohen Gehalt an Samen von Ambrosia spp. informiert werden, so dass sie zusätzliche Vorbeugemaßnahmen ergreifen können, um die Verbreitung der Samen in der Umwelt zu verhindern;

stichhaltig nachgewiesen wird, dass Vorbeugemaßnahmen ergriffen werden, um während der Verbringung zur Mühle oder Verkleinerungsanlage die Verbreitung von Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern;

die zuständige Behörde der Verbringung zustimmt, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss die Sendung vor einer Verbringung in die EU gereinigt werden, wobei die Siebrückstände angemessen zu vernichten sind.“


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/187 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission in Bezug auf Handgepäckkontrollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngste Erkenntnisse haben gezeigt, dass Terroristen weiterhin versuchen, neue Verstecke für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) zu entwickeln, um die geltenden Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr in Bezug auf Handgepäckkontrollen zu unterlaufen.

(2)

Bestimmte besondere Luftsicherheitsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (2) sollten daher geändert werden, um die Vorkehrungen gegen die Bedrohung durch im Handgepäck versteckte USBV zu verbessern.

(3)

Durch die Änderungen sollten die technischen Spezifikationen für die Kontrolle von Handgepäck mit Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräten) verfeinert werden.

(4)

Die Änderungen sollten ferner die Kontrolle von Handgepäck, das tragbare Computer und andere große elektronische Gegenstände enthält, unter bestimmten Bedingungen ermöglichen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, damit die Risiken im Bereich der Luftsicherheit so gering wie möglich gehalten werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. März 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4.1.2.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.2.1.

Tragbare Computer und andere größere elektrisch betriebene Gegenstände sind vor der Kontrolle aus dem Handgepäck zu entfernen und einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen, sofern das Handgepäck nicht mit Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte), die mindestens dem Standard C2 entsprechen, zu kontrollieren ist.“

b)

Nummer 4.1.2.8 erhält folgende Fassung:

„4.1.2.8.

Jedes Gepäckstück, bei dem festgestellt wird, dass es einen größeren elektrisch betriebenen Gegenstand enthält, ist erneut ohne diesen Gegenstand zu kontrollieren, und der betreffende elektrisch betriebene Gegenstand ist gesondert zu kontrollieren, sofern das Handgepäck nicht mit EDS-Geräten, die mindestens dem Standard C2 entsprechen, kontrolliert wurde.“

2.

In Kapitel 12 werden die folgenden Nummern 12.4.2.7 bis 12.4.2.9 angefügt:

„12.4.2.7.

Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, müssen mindestens dem Standard C1 entsprechen.

12.4.2.8.

Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer oder andere größere elektrisch betriebene Gegenstände enthält, müssen mindestens dem Standard C2 entsprechen.

12.4.2.9.

Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer, andere größere elektrisch betriebene Gegenstände oder Flüssigkeiten, Aerosole oder Gele enthält, müssen mindestens dem Standard C3 entsprechen.“


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/188 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

344,2

IL

84,8

MA

75,8

TR

119,9

ZZ

156,2

0707 00 05

TR

188,4

ZZ

188,4

0709 91 00

EG

89,9

ZZ

89,9

0709 93 10

MA

226,1

TR

239,8

ZZ

233,0

0805 10 20

EG

49,0

IL

69,8

MA

57,7

TN

53,4

TR

67,4

ZZ

59,5

0805 20 10

IL

148,2

MA

107,9

ZZ

128,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

56,6

EG

74,4

IL

136,8

JM

115,2

MA

130,3

TR

82,5

ZZ

99,3

0805 50 10

TR

63,2

ZZ

63,2

0808 10 80

BR

65,9

CL

89,8

MK

22,6

US

191,7

ZZ

92,5

0808 30 90

CL

106,8

CN

93,4

US

130,9

ZA

95,1

ZZ

106,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/189 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 2. bis 3. Februar 2015 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Februar 2015

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4), wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Februar gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4)

Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5)

Da die Höchstmenge für den Monat Februar erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die am 2. und 3. Februar 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 8,627503 % angewandt.

Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 4. Februar 2015 beantragten Mengen wird im Februar 2015 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Februar 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2015.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.

(4)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(5)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.


BESCHLÜSSE

7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/25


BESCHLUSS (EU) 2015/190 DES RATES

vom 5. Februar 2015

zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 und Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss 2014/930/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags müssen die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft sein und darüber hinaus entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein.

(2)

Nach Artikel 305 des Vertrags werden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten vom Rat auf fünf Jahre ernannt.

(3)

Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter lief am 25. Januar 2015 ab; daher war es notwendig, neue Mitglieder und Stellvertreter zu ernennen.

(4)

Am 26. Januar 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/116 (2) zur Ernennung der belgischen, der bulgarischen, der tschechischen, der dänischen, der estnischen, der irischen der griechischen, der spanischen, der französischen, der kroatischen, der italienischen, der zyprischen, der lettischen, der litauischen, der luxemburgischen, der ungarischen, der maltesischen, der niederländischen, der österreichischen, der portugiesischen, der rumänischen, der slowenischen, der slowakischen, der finnischen und der schwedischen Regierung für Mitglieder und Stellvertreter, die Vorschläge der deutschen Regierung für 23 Mitglieder und 23 Stellvertreter und die Vorschläge der polnischen Regierung für 18 Mitglieder und 16 Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen. Die Ernennungen von Mitgliedern und Stellvertretern, die dem Rat nicht bis zum 22. Januar 2015 mitgeteilt wurden, konnten im Beschluss (EU) 2015/116 nicht berücksichtigt werden.

(5)

Am 2. Februar 2015 bzw. am 3. Februar 2015 wurden dem Rat die von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschlagene Liste der Mitglieder und Stellvertreter sowie die von der deutschen Regierung vorgeschlagene Liste für ein Mitglied und einen Stellvertreter vorgelegt. Diese Mitglieder und Stellvertreter sollten für denselben Zeitraum (26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020) ernannt werden wie die durch den Beschluss (EU) 2015/116 ernannten Mitglieder und Stellvertreter. Daher sollte dieser Beschluss rückwirkend zum 26. Januar 2015 gelten. Ein dritter Beschluss zur Ernennung der übrigen Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 wird zu einem späteren Zeitpunkt erlassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. Stellvertretern werden für die Zeit vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

zu Mitgliedern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang I aufgeführt sind;

zu Stellvertretern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 26. Januar 2015.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 143.

(2)  Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 (ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42).


ANHANG I

ПРИЛОЖЕНИЕ I — ANEXO I — PŘÍLOHA I — BILAG I — ANHANG I — I LISA — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι — ANNEX I — ANNEXE I — PRILOG I — ALLEGATO I — I PIELIKUMS — I PRIEDAS — I. MELLÉKLET — ANNESS I — BIJLAGE I — ZAŁĄCZNIK I ANEXO I — ANEXA I — PRÍLOHA I — PRILOGA I — LIITE I — BILAGA I

Членове/Miembros/Členové/Medlemmer/Mitglieder/Liikmed/Μέλη/Members/Membres/Članovi/Membri/Locekļi Nariai/Tagok/Membri/Leden/Członkowie/Membros/Membri/Členovia/Člani/Jäsenet/Ledamöter

DEUTSCHLAND

Frau Marion WALSMANN

Mitglied des Thüringer Landtags

UNITED KINGDOM

 

Cllr Stephen ALAMBRITIS

Leader of London Borough of Merton

 

Mr Michael ANTONIW

Assembly Member for Pontypridd

 

Cllr Sir Albert BORE

Member of Birmingham City Council

 

Cllr Robert Charles BRIGHT

Leader of Newport City Council

 

Cllr Anthony Gerard BUCHANAN

Councillor East Renfrewshire Council

 

Cllr Joseph COONEY

Leader of Pendle Council

 

Cllr Andrew Varah COOPER

Member of Kirklees Council

 

Cllr Trevor CUMMINGS

Member of Ards Borough Council

 

Mr Jeremy Roger EVANS

Assembly Member Greater London Authority

 

Ms Megan FEARON

Member of the Northern Ireland Assembly

 

Ms Patricia Josephine FERGUSON

Constituency member for Glasgow Maryhill & Springburn

 

Cllr Robert Ian Neilson GORDON

Member of Hertfordshire Council

 

Cllr Judith HUGHES

Member of Kirklees Council

 

Cllr Gordon Charles KEYMER

Leader of Tandridge District Council

 

Cllr Margaret Ann LISHMAN

Member of Burnley Council

 

Cllr Cormack MCCHORD

Councillor for Stirling

 

Mr William Stewart MAXWELL

MSP for West of Scotland

 

Cllr Kevin PEEL

Member of Manchester City Council

 

Cllr Dorothy SHARPE

Member of East Riding of Yorkshire Council

 

Cllr Jill SHORTLAND

Member of Somerset Council

 

Cllr Harvey SIGGS

Member of Mendip Council

 

Cllr Judith Anne WALLACE

Member of North Tyneside Council

 

Cllr Paul WATSON

Leader, Sunderland Council

 

Cllr Emily WESTLEY

Member of Hastings Council


ANHANG II

ПРИЛОЖЕНИЕ II — ANEXO II — PŘÍLOHA II — BILAG II — ANHANG II — II LISA/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IΙ — ANNEX II — ANNEXE II — PRILOG II — ALLEGATO II — II PIELIKUMS II PRIEDAS — II. MELLÉKLET — ANNESS II — BIJLAGE II — ZAŁĄCZNIK II/ANEXO II — ANEXA II — PRÍLOHA II — PRILOGA II — LIITE II — BILAGA II

Заместник-членове/Suplentes/Náhradníci/Suppleanter/Stellvertreter/Asendusliikmed/Αναπληρωτές/Alternate members/Suppléants/Zamjenici članova/Supplenti/Aizstājēji/Pakaitiniai nariai/Póttagok/Membri Supplenti/Plaatsvervangers/Zastępcy członków/Suplentes/Supleanți/Náhradníci/Nadomestni člani/Varajäsenet/Suppleanter

DEUTSCHLAND

Frau Dorothea MARX

Mitglied des Thüringer Landtags

UNITED KINGDOM

 

Cllr Sanchia ALASIA

Member of London Borough of Barking & Dagenham

 

Ms Jennette ARNOLD

Assembly Member Greater London Authority

 

Cllr Shurma BATSON

Member of Stevenage Council

 

Cllr Zahid Mehmood CHAUHAN

Member of Oldham Council

 

Cllr John Paul FINDLOW

Member of Cheshire East Council

 

Cllr Gillian FORD

Member of London Borough of Havering

 

Cllr Barbara GRANT

East Renfrewshire Council

 

Cllr Suzanne Ellen GROCOTT

Member of London Borough of Merton

 

Cllr Arnold HATCH

Member of Craigavon Borough Council

 

Cllr Doreen HUDDART

Member of Newcastle City Council

 

Cllr Ronald Arvon HUGHES

Member of Conwy County Borough Council

 

Mr James Robert HUME

Regional List member for South of Scotland

 

Cllr Imran HUSSAIN

Member of Bradford Council

 

Cllr Geoffrey KNIGHT

Member of Lancaster Council

 

Sir James Angus Rhoderick MCGRIGOR

Regional List Member for the Highlands and Islands

 

Mr Fearghal MCKINNEY

Member of the Northern Ireland Assembly

 

Cllr Robert John PRICE

Leader of Oxford Council

 

Cllr Gary ROBINSON

Leader Shetland Islands Council

 

Cllr Linda ROBINSON

Member of Wychavon Council

 

Cllr Sarah Elizabeth RUSSELL

Member of Derby Council

 

Cllr David SHAKESPEARE

Member of Wycombe Council

 

Mr Rhodri Glyn THOMAS

Assembly Member for Carmarthen East and Dinefwr

 

Cllr Kay TWITCHEN

Member of Essex County Council

 

Cllr Martin John Beresford VEAL

Chairman, Bath & North East Somerset Council


7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/31


BESCHLUSS (EU) 2015/191 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU zur Verlängerung bestimmter in Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses festgelegter Fristen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 466)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission (2) enthält die Vorschriften und Kriterien für die Auswahl und Durchführung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen (im Folgenden „CCS-Demonstrationsprojekte“ genannt), und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien (im Folgenden „RES-Demonstrationsprojekte“ genannt), die 300 Mio. Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer des EU-Emissionshandelssystems sowie die Grundregeln für die Monetarisierung von Zertifikaten und die Verwaltung der Einkünfte umfassen.

(2)

Wegen der Wirtschaftskrise wird es bei zahlreichen im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU für eine Finanzhilfe ausgewählten Projekten nicht möglich sein, binnen 24 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse im Falle von RES-Demonstrationsprojekten bzw. binnen 36 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten einen endgültigen Investitionsbeschluss zu treffen. Somit kann bei solchen Projekten auch die Inbetriebnahme nicht innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Finanzhilfebeschlusses erfolgen. Die Fristen für den endgültigen Investitionsbeschluss und den Termin der Inbetriebnahme sollten daher um zwei Jahre verlängert werden. Außerdem sollte für den Termin der Inbetriebnahme ein Übergangszeitraum von einem Jahr gelten.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/670/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 wird die Angabe „24 Monaten“ durch die Angabe „48 Monaten“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 wird die Angabe „36 Monaten“ durch die Angabe „60 Monaten“ ersetzt.

2.

Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

in Unterabsatz 2 werden das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ und die Angabe „vier Jahre“ durch die Angabe „sechs Jahre“ ersetzt.

b)

Folgende Unterabsätze 3 und 4 werden angefügt:

„Hat das Projekt an dem für das Projekt festgesetzten Termin der Inbetriebnahme den Betrieb nicht aufgenommen, so wird dieser Termin automatisch um ein Jahr verschoben.

Finanzhilfebeschlüsse verlieren ihre Rechtswirkung, wenn das Projekt bis zu dem Termin der Inbetriebnahme gemäß Unterabsatz 3 den Betrieb nicht aufgenommen hat. In diesem Fall sind ausgezahlte oder zur Auszahlung erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt auch für CCS- und RES-Demonstrationsprojekte, für die ein Finanzhilfebeschluss erlassen wird, bevor der vorliegende Beschluss wirksam ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 2015

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).


Berichtigungen

7.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/33


Berichtigung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 274 vom 15. Oktober 2013 )

Auf Seite 2, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d:

anstatt:

„… deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.“

muss es heißen:

„… deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.“