ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 23

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
29. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission vom 23. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/132 der Kommission vom 23. Januar 2015 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

5

 

*

Verordnung (EU) 2015/133 der Kommission vom 23. Januar 2015 über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten IV und VIId sowie in den Unionsgewässern des Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

7

 

*

Verordnung (EU) 2015/134 der Kommission vom 26. Januar 2015 über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/135 der Kommission vom 28. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/136 der Kommission vom 28. Januar 2015 zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Januar 2015 eröffneten Zollkontingente

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/137 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Verlängerung der Amtszeit des Vizepräsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und zweier Vorsitzender der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ( ABl. L 381 vom 28.12.2006 )

19

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG ( ABl. L 257 vom 28.8.2014 )

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/131 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Produktionssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von Agrarerzeugnissen als gleichwertig mit denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden.

(2)

Die Republik Korea hat bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestellt, um für bestimmte verarbeitete Agrarerzeugnisse in das Verzeichnis des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen zu werden. Sie hat die gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermittelt. Die Prüfung dieser Informationen, die anschließenden Beratungen mit den Behörden der Republik Korea und die vor Ort durchgeführte Prüfung der in der Republik Korea angewandten Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen haben ergeben, dass in diesem Land die Regeln für die Produktion und Kontrolle der ökologischen/biologischen Produktion von zur Verwendung als Lebensmittel bestimmten verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig sind. Deshalb sollte die Republik Korea in das Verzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse der Kategorie D) aufgenommen werden.

(3)

Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält ein Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und -behörden, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig sind. Aufgrund der Aufnahme der Republik Korea in den Anhang III der genannten Verordnung sollten die zuständigen Kontrollstellen und -behörden, die bisher für die Einfuhr von Erzeugnissen der Kategorie D aus der Republik Korea anerkannt waren, aus dem Anhang IV gestrichen werden.

(4)

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sind daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die Aufnahme der Republik Korea in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte ab dem 1. Februar 2015 gelten. Damit sich die Marktteilnehmer an die Änderungen der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anpassen können, sollte die Änderung des letztgenannten Anhangs jedoch erst nach einer einem angemessenen Zeitraum gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 1. Februar 2015.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab dem 1. Mai 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).


ANHANG I

In Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird folgender Text eingefügt:

„REPUBLIK KOREA

1.    Erzeugniskategorien :

Erzeugniskategorie

Bezeichnung der Kategorie gemäß Anhang IV

Einschränkungen

Verarbeitete landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind

D

 

2.    Ursprung : aus ökologisch/biologischer Produktion stammende Zutaten der Erzeugnisse der Kategorie D, die in der Republik Korea erzeugt oder in die Republik Korea eingeführt wurden:

aus der Union

oder aus einem Drittland, für das die Republik Korea anerkannt hat, dass die Produkte in diesem Drittland nach Vorschriften erzeugt und kontrolliert wurden, die den Rechtsvorschriften der Republik Korea gleichwertig sind.

3.    Produktionsvorschrift : Act on Promotion of Environmentally-friendly Agriculture and Fisheries and Management and Support for Organic Food

4.    Zuständige Behörde : Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs

5.    Kontrollstellen :

Codenummer

Name

Internetadresse

KR-ORG-001

Korea Agricultural Product and Food Certification

www.kafc.kr

KR-ORG-002

Doalnara Organic Certificated Korea

www.doalnara.or.kr

KR-ORG-003

Bookang tech

www.bkt21.co.kr

KR-ORG-004

Global Organic Agriculturalist Association

www.goaa.co.kr

KR-ORG-005

OCK

Image

KR-ORG-006

Konkuk University industrial cooperation corps

http://eco.konkuk.ac.kr

KR-ORG-007

Korea Environment-Friendly Organic Certification Center

www.a-cert.co.kr

KR-ORG-008

Konkuk Ecocert Certification Service

www.ecocert.co.kr

KR-ORG-009

Woorinong Certification

www.woric.co.kr

KR-ORG-010

ACO(Australian Certified Organic)

www.aco.net.au

KR-ORG-011

BCS(BCS Öko-Garantie GmbH)

www.bcs-oeko.com

KR-ORG-012

BCS Korea

www.bcskorea.com

KR-ORG-014

The Center for Environment Friendly Agricultural Products Certification

www.hgreent.or.kr

KR-ORG-015

ECO-Leaders Certification Co.,Ltd.

www.ecoleaders.kr

KR-ORG-016

Ecocert

www.ecocert.com

KR-ORG-017

Jeonnam bioindustry foundation

www.jbio.org/oc/oc01.asp

KR-ORG-018

Controlunion

http://certification.controlunion.com

6.    Bescheinigungserteilende Stellen : siehe Nummer 5.

7.    Befristung der Aufnahme : 31. Januar 2018.“


ANHANG II

Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem „Australian Certified Organic“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Zeile betreffend das Drittland Südkorea und die Codenummer „KR-BIO-107“ gestrichen.

2.

In dem „BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-141“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

3.

In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-132“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

4.

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-161“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

5.

In dem „Control Union Certifications“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-149“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „South Korea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

6.

Der Eintrag betreffend „Doalnara Certified Organic Korea, LLC“ wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 3 wird in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-129“ betreffenden Zeile in der Rubrik D das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

b)

Unter Nummer 4 wird das Wort „Wein“ gestrichen.

7.

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-154“ betreffenden Zeile in der Rubrik „D“ das „x“ gestrichen und die Bezeichnung „Südkorea“ durch die Bezeichnung „Republik Korea“ ersetzt.

8.

In dem „Organic Certifiers“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der das Drittland „Südkorea“ und die Codenummer „KR-BIO-106“„betreffenden Zeile in der Rubrik ‚D‘ das ‚x‘ gestrichen und die Bezeichnung ‚Südkorea‘ durch die Bezeichnung Republik Korea“ ersetzt.


29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/5


VERORDNUNG (EU) 2015/132 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2015

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

87/TQ43

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

RED/N1G14P

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Grönländische Gewässer von NAFO 1F und grönländische Gewässer von V und XIV

Datum der Schließung

20.12.2014


29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/7


VERORDNUNG (EU) 2015/133 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2015

über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten IV und VIId sowie in den Unionsgewässern des Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

89/TQ43

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

HER/2A47DX

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

IV, VIId und Unionsgewässer von IIa

Datum der Schließung

22.12.2014


29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/9


VERORDNUNG (EU) 2015/134 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

90/TQ43

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

LEZ/8C3411

Art

Butte (Lepidorhombus spp.)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

26.12.2014


29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/135 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

362,8

MA

99,0

TR

128,7

ZZ

196,8

0707 00 05

JO

229,9

TR

192,7

ZZ

211,3

0709 91 00

EG

122,4

ZZ

122,4

0709 93 10

EG

165,4

MA

226,4

TR

233,5

ZZ

208,4

0805 10 20

EG

47,9

IL

78,7

MA

55,0

TN

52,5

TR

77,7

ZZ

62,4

0805 20 10

IL

148,1

MA

90,6

ZZ

119,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

74,4

IL

100,6

MA

133,5

TR

126,1

ZZ

108,7

0805 50 10

TR

56,2

ZZ

56,2

0808 10 80

BR

59,3

CL

89,3

MK

26,7

US

161,6

ZZ

84,2

0808 30 90

CL

316,1

US

138,7

ZZ

227,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/136 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2015

zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom Januar 2015 eröffneten Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Monat Januar ist der erste Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehenen Einfuhrzollkontingente.

(3)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 —09.4119 und 09.4166 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(4)

Aus den Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 und 09.4153 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet.

(5)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 ist auch die für den folgenden Teilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Januar 2015 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.

(2)   Die für den folgenden Teilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4148 — 09.4149 — 09.4150 — 09.4152 — 09.4153 — 09.4154 — 09.4112 — 09.4116 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4166 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Januar 2015 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2015

Für den Teilzeitraum April 2015 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

24 446 294

Thailand

09.4128

 (1)

10 513 071

Australien

09.4129

 (2)

1 019 000

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

1 805 000

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2015

Für den Teilzeitraum Juli 2015 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4148

 (3)

1 612 000

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2015

Für den Teilzeitraum Juli 2015 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Thailand

09.4149

 (4)

50 566 471

Australien

09.4150

 (5)

16 000 000

Guyana

09.4152

 (5)

11 000 000

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4153

 (5)

9 000 000

Andere Ursprungsländer

09.4154

92,307692 %

6 000 001

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Januar 2015

(in %)

Für den Teilzeitraum Juli 2015 verfügbare Gesamtmenge (in kg)

Thailand

09.4112

0,842133

0

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

18,073078

0

Indien

09.4117

0,963486

0

Pakistan

09.4118

0,895330

0

Andere Ursprungsländer

09.4119

0,873150

0

Alle Ursprungsländer

09.4166

0,655752

17 011 019


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(2)  Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.

(3)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(4)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.

(5)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.


BESCHLÜSSE

29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/17


BESCHLUSS (EU) 2015/137 DES RATES

vom 26. Januar 2015

zur Verlängerung der Amtszeit des Vizepräsidenten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und zweier Vorsitzender der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf die Artikel 125 und 136,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. November 2014 hat der Verwaltungsrat des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden „Amt“) dem Rat seine Vorschläge zur Verlängerung der Amtszeit des Vizepräsidenten des Amtes und zweier Vorsitzender der Beschwerdekammern des Amtes vorgelegt.

(2)

Die Amtszeit von Herrn Christian ARACHAMBEAU als Vizepräsident des Amtes und die Amtszeit der Herren Tomás DE LAS HERAS und Detlef SCHENNEN als Vorsitzende der Beschwerdekammern des Amtes sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren oder, wenn sie das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreichen, bis zum Erreichen des Ruhestandsalters verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Amtszeit von Herrn Christian ARCHAMBEAU als Vizepräsident des Amtes wird für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2020 oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, verlängert.

Artikel 2

Die Amtszeit von Herrn Tomás DE LAS HERAS als Vorsitzender der Beschwerdekammern des Amtes wird für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2021 oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, verlängert.

Artikel 3

Die Amtszeit von Herrn Detlef SCHENNEN als Vorsitzender der Beschwerdekammern des Amtes wird für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2020 oder bis zum Erreichen des Ruhestandsalters, wenn er das Ruhestandsalter während der neuen Amtsperiode erreicht, verlängert.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.


Berichtigungen

29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/19


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 381 vom 28. Dezember 2006 )

Auf Seite 4, Erwägungsgrund 3 zweiter Satz und Fußnote 5:

anstatt:

„Der Beschluss 2006/000/JI des Rates vom … über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (1) bildet die …

muss es heißen:

„Der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2) bildet die …

Auf Seite 15, Artikel 27 Absatz 3, und auf Seite 16, Artikel 31 Absatz 6:

anstatt:

„Beschlusses 2006/000/JI“

muss es heißen:

„Beschlusses 2007/533/JI“.



29.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/19


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 257 vom 28. August 2014 )

Auf Seite 104, Kapitel III Abschnitt 5 Artikel 37 Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für fortgeschrittene elektronische Siegel festlegen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Siegeln wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und Artikel 36 erfüllen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission veröffentlicht diese Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union.“

muss es heißen:

„(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für fortgeschrittene elektronische Siegel festlegen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Siegeln wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und Artikel 36 erfüllen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“