ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
23. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln ( 1 )

22

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/99 der Kommission vom 20. Januar 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Arroz de Valencia/Arròs de València (g.U.))

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/100 der Kommission vom 20. Januar 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Halberstädter Würstchen (g.g.A.))

28

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/101 der Kommission vom 22. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

29

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss (GASP) 2015/102 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. Januar 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses Atalanta/4/2014 (ATALANTA/1/2015)

31

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 53)

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan ( ABl. L 315 vom 1.12.2010 )

66

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG ( ABl. L 153 vom 22.5.2014 )

66

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/96 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt ist. Zu diesem Zweck wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ein umfassendes System für die EU-Typgenehmigung sowie ein System der verstärkten Marktüberwachung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge geschaffen.

(2)

Der Begriff „land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge“ umfasst eine große Bandbreite verschiedener Typen von Fahrzeugen mit einer oder mehr Achsen und zwei, vier oder mehr Rädern oder Kettenfahrzeuge, z. B. Zugmaschinen auf Rädern, Zugmaschinen auf Gleisketten, Anhänger oder gezogene Geräte, die für eine Vielzahl von Verwendungszwecken in Land- und Forstwirtschaft, einschließlich besonderer Verwendungszwecke, verwendet werden.

(3)

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments und zur Vereinfachung und Beschleunigung der Annahme von Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung wurde bei den Rechtsvorschriften der Union für die Typgenehmigung von Fahrzeugen ein neues Regulierungskonzept eingeführt; in diesem ist vorgesehen, dass der Gesetzgeber im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur die grundlegenden Regeln und Prinzipien festlegt und die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten in Bezug auf weitere technische Einzelheiten an die Kommission delegiert. Im Einklang mit diesem Grundsatz werden in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 grundlegende Vorschriften hinsichtlich der funktionalen Sicherheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie hinsichtlich der Umweltverträglichkeit festgelegt und wird der Kommission die Befugnis übertragen, die technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten festzulegen.

(4)

Deshalb sollten nun die technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit und der Leistung ihrer Antriebseinheit festgelegt werden.

(5)

Im Jahr 2010 legte die Kommission eine europäische Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge fest (2). In dieser Strategie wurde vorschlagen, dass die Union in Bereichen tätig wird, in denen ihr Eingreifen einen zusätzlichen Nutzen erbringt und die Maßnahmen der Industrie sowie der nationalen und regionalen Behörden ergänzt. Das Handeln der EU sollte auf eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen und die gleichzeitige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der Union zielen. Insbesondere ist eine erhebliche Reduzierung der Kohlenwasserstoffemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen nötig, um die Luftqualität zu verbessern und die Luftbelastungsgrenzwerte einzuhalten. Dies sollte nicht nur durch eine Verringerung der Auspuff- und Verdunstungsemissionen von Kohlenwasserstoffen dieser Fahrzeuge erreicht werden, sondern auch durch eine Senkung des Niveaus der Emissionen flüchtiger Partikel.

(6)

Durch die Bezugnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden in der vorliegenden Verordnung die in verschiedenen Stufen anzuwendenden Grenzwerte für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie das Prüfverfahren für Verbrennungsmotoren zum Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen festgelegt. Zu den Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen gehören die Emissionsgrenzwerte der Stufen IIIA, IIIB und IV; durch sie werden ehrgeizige Emissionsgrenzwerte für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel festgelegt, während zugleich eine Anpassung an internationale Normen erfolgt.

(7)

Um zu verhindern, dass zwischen den Mitgliedstaaten technische Handelshemmnisse entstehen, ist ein standardisiertes Verfahren für die Messung des Kraftstoffverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen von Motoren land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge notwendig. Ferner empfiehlt es sich auch zu gewährleisten, dass die Verbraucher und Anwender objektive und genaue Informationen erhalten.

(8)

Eines der wichtigsten Ziele der Rechtsvorschriften der Union für die Genehmigung von Fahrzeugen besteht darin, sicherzustellen, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Umweltschutzniveau bieten. Dieses Ziel sollte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass bestimmte Teile oder Ausrüstungen eingebaut werden, nachdem ein Fahrzeug in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahmen sollten technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an solche Teile oder Ausrüstungen umfassen.

(9)

In der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind die Bestimmungen für die EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Geländefahrzeuge und Side-by-Side-Fahrzeuge als land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge festgelegt. Diese Fahrzeugarten sollten deshalb auch unter diese Verordnung fallen, was die Anforderungen an ihre Umweltverträglichkeit und die Leistung ihrer Antriebseinheit betrifft, falls der jeweils betroffene Fahrzeugtyp zu einer der Fahrzeugklassen gehört, die in der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannt werden.

(10)

Der technische Fortschritt erfordert eine Anpassung der in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführten technischen Anforderungen. Die darin enthaltenen Motorenkategorien, Grenzwerte und Anwendungsdaten sollten in Einklang mit künftigen Änderungen der Richtlinie 97/68/EG gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gebracht werden.

(11)

Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sollten für Fahrzeuge mit nicht unter die Richtlinie 97/68/EG fallenden Motoren so lange nicht gelten, bis diese Motoren von der Richtlinie erfasst werden. Für Fahrzeuge, die mit Motoren ausgestattet sind, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/68/EG liegen, kann jedoch gemäß der vorliegenden Verordnung eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt werden.

(12)

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates (5) ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten. In ihrer Mitteilung „CARS 2020: Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa“ hob die Kommission hervor, dass die Annahme internationaler Regelungen nach dem UNECE-Übereinkommen von 1958 die beste Möglichkeit ist, nichttarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen. Die Vorschriften der durch die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 aufgehobenen Richtlinien sollten, wo angemessen, durch Verweise auf die entsprechenden UNECE-Regelungen ersetzt werden.

(13)

Die Möglichkeit, UNECE-Regelungen zum Zwecke der EU-Fahrzeugtypgenehmigung als Grundlage der Rechtsvorschriften der Union anzuwenden, ist in Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vorgesehen. Gemäß dieser Verordnung werden Typgenehmigungen im Einklang mit UNECE-Regelungen, die auf der gleichen Grundlage wie die Unionsvorschriften gelten, als EU-Typgenehmigungen im Einklang mit der genannten Verordnung und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten angesehen.

(14)

Das Ersetzen von Rechtsakten der Union durch UNECE-Regelungen, die mit Unionsvorschriften gleichwertig sind, trägt zur Vermeidung von Doppelungen nicht nur hinsichtlich der technischen Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Zertifizierungs- und Verwaltungsverfahren bei. Außerdem sollten Typgenehmigungen, die unmittelbar auf international vereinbarten Standards basieren, den Zugang zu den Märkten von Drittstaaten verbessern, insbesondere derjenigen, die Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens von 1958 sind, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie stärken.

(15)

Aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Tätigkeiten auf die betreffende Branche sind die gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Unionsmaßnahmen unabdingbar, wenn die beschlossenen Umwelt- und Sicherheitsziele, nämlich die Genehmigung von Fahrzeugen in der Union, erreicht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können diese Ziele unabhängig voneinander nicht hinreichend erreichen.

(16)

Da Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen von wesentlicher Bedeutung für die Typgenehmigung dieser Fahrzeuge sind, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom ersten Geltungstag der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren hinsichtlich der Umweltverträglichkeit und der Leistung der Antriebseinheit in Bezug auf Schadstoffemissionen und die zulässigen äußeren Geräuschpegel sowie in Bezug auf die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ihren Motoren und Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Emittierte Schadstoffe“: gas- und partikelförmige Schadstoffemissionen aus dem Auspuff;

2.   „Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff“: der Durchfluss von Abgasen durch die Einrichtung oder das System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern, einschließlich Katalysatoren, Feinstaubfilter oder jedes andere Bauteil oder System oder jede andere selbständige technische Einheit für die Reduzierung oder Behandlung von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors;

3.   „System zur Minderung der Geräuschemissionen nach außen“: alle Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, aus denen die Auspuff- und Schalldämpferanlage besteht, einschließlich Auspuffanlage, Ansaugsystem, Schalldämpfer oder jegliche Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, die für die von dem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug nach außen abgegebenen Geräuschpegel von Belang sind und einem Typ entsprechen, der zum Zeitpunkt der Typgenehmigung oder der Erweiterung der Typgenehmigung am Fahrzeug angebracht ist;

4.   „emissionsmindernde Einrichtung“: ein Bauteilsystem oder eine selbständige technische Einheit, die Teil des Nachbehandlungssystems für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff ist;

5.   „emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“: ein Bauteilsystem oder eine selbständige technische Einheit, die bzw. das ein Nachbehandlungssystem für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff an einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der vorliegenden Verordnung typgenehmigten Fahrzeug ganz oder teilweise ersetzen soll;

6.   „Motortyp“: eine Kategorie von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden;

7.   „Stamm-Motor“: ein für die Antriebseinheit oder Motorenfamilie gemäß Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 97/68/EG repräsentativer Motor;

8.   „Motorenfamilie“: eine vom Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren gemäß Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 97/68/EG, die konstruktionsbedingt ähnliche Abgas-Emissionseigenschaften aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

9.   „Austauschmotor“: ein Motor, der zum Ersatz eines Motors in einem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug neu hergestellt und nur zu diesem Zweck geliefert worden ist;

10.   „Hilfseinrichtungen“: alle in Anhang 4 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 aufgeführten Ausrüstungsteile, Geräte und Einrichtungen;

11.   „Motorleistung“: die Leistung, die bei entsprechender Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil abgenommen wird;

12.   „Nutzleistung des Motors“: die Leistung, die auf einem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem vergleichbaren Bauteil bei der entsprechenden Motordrehzahl abgenommen und unter atmosphärischen Referenzbedingungen ermittelt wird; dabei muss der Motor mit den in Anhang 4 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 (6) angegebenen Ausrüstungsteilen und Nebenverbrauchern versehen sein.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER HERSTELLER

Artikel 3

Allgemeine Pflichten

(1)   Der Hersteller gewährleistet, dass alle in der Union in Verkehr gebrachten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Neufahrzeuge, alle in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen neuen Motoren oder Austauschmotoren und alle in der Union in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen neuen Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit des Fahrzeuges auswirken können, so ausgelegt, gebaut und zusammengebaut sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und unter Einhaltung der Wartungsvorschriften des Herstellers den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht.

(2)   Der Hersteller von Fahrzeugen, Motoren, Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten weist der Genehmigungsbehörde gegenüber durch physische Demonstration und Prüfung nach, dass die in der Union auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeuge, Motoren, Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten den ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren entsprechen, die in den Artikeln 6 bis 9a und den Anhängen I und II der Richtlinie 97/68/EG festgelegt sind.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Fahrzeugtypen, die in Drittländer ausgeführt werden sollen.

Artikel 4

Allgemeine Anforderungen zu Schadstoffemissionen und äußeren Geräuschpegeln

(1)   Der Hersteller muss die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen hinsichtlich Schadstoffemissionen einhalten.

Der Hersteller muss die in Anhang III festgelegten Anforderungen hinsichtlich des äußeren Geräuschpegels einhalten.

(2)   Die Typgenehmigungsbehörden können Typgenehmigungen hinsichtlich der Anforderungen für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff und äußere Geräuschpegel auf andere Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien ausweiten, falls die Parameter für Fahrzeugvariante, Antriebseinheit und Emissionsminderungssystem eine identische Leistung aufweisen oder innerhalb der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 angegebenen Grenzwerten liegen.

(3)   Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung an Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten mit, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit des land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs auswirken können, nachdem der genehmigte Fahrzeugtyp gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 auf den Markt gebracht worden ist. Die Berichtspflicht umfasst Folgendes:

a)

die Parameter des Typs oder der Motorenfamilie gemäß Anhang II der Richtlinie 97/68/EG und Anhang I Nummer 9 der vorliegenden Verordnung;

b)

das Nachbehandlungssystem des Motors für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff wie in Anhang I Nummer 6 der Richtlinie 97/68/EG und in Anhang I Nummer 9.1 sowie Anhang II Nummer 3.2 der vorliegenden Verordnung beschrieben;

c)

das System des Fahrzeugs zur Minderung der Geräuschemissionen nach außen gemäß den Anforderungen von Anhang III.

(4)   Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 14 muss der Hersteller folgende Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Antriebseinheit erfüllen:

d)

hinsichtlich der Bezugskraftstoffe die Anforderungen von Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 sowie von Anhang V der Richtlinie 97/68/EG;

e)

hinsichtlich emissionsmindernder Einrichtungen und emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch die Anforderungen gemäß Anhang III Anlage 5 der Richtlinie 97/68/EG;

f)

hinsichtlich der Prüfausrüstung die Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 97/68/EG.

(5)   Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde gegenüber nachweisen, dass die in Absatz 3 genannten Änderungen die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs im Vergleich zu der bei der Typgenehmigung nachgewiesenen Umweltverträglichkeit nicht verschlechtern.

(6)   Der Hersteller muss nachweisen, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung gemäß den Artikeln 9 bis 13 dieser Verordnung erforderlich ist, und die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gegebenenfalls gemäß den in Anhang I Nummer 4.1.1 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten ausführlichen technischen Anforderungen und Prüfverfahren genehmigt sind.

(7)   Fahrzeuge mit einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch müssen denselben Prüfanforderungen für die Umweltverträglichkeit und denselben Grenzwerten für Schadstoffe entsprechen wie Fahrzeuge mit einer emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung.

Artikel 5

Spezifische Verpflichtungen in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Motoren

(1)   Der Hersteller muss gewährleisten, dass die Auspuffemissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln des Motortyps nicht über denjenigen Auspuffemissionen von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln liegen, die für die von der Richtlinie 97/68/EG erfassten Motorenkategorien und Leistungsstufen festgelegt sind.

(2)   Der Hersteller muss gewährleisten, dass die Leistung der Antriebseinheit dem Niveau entspricht, das der Genehmigungsbehörde bei der Bereitstellung des Fahrzeugs auf dem Markt oder vor seiner Inbetriebnahme in der Beschreibungsmappe mitgeteilt wurde.

Die Verwendung von Abschalteinrichtungen gemäß Anhang I Nummer 2.8c der Richtlinie 97/68/EG, die die Wirkung der emissionsmindernden Einrichtungen beeinträchtigen, ist gemäß Anhang III Nummer 4.1.1 der Richtlinie 97/68/EG verboten.

(3)   Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

Artikel 6

Anforderungen an die Typgenehmigung von Motoren als selbständige technische Einheiten

Um die EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbständige technische Einheit zu erhalten, muss der Hersteller gemäß den Bestimmungen von Anhang I dieser Verordnung nachweisen, dass die Motoren den Prüfungen der Richtlinie 97/68/EG unterzogen werden und den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 97/68/EG entsprechen.

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 7

Gleichwertigkeit alternativer Typgenehmigungen

(1)   Die nationalen Behörden erkennen alternative Typgenehmigungen gemäß Anhang IV als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung an.

(2)   Über die Anforderungen von Unterabsatz 1 hinaus gewährt der Hersteller, wie in Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und dem entsprechenden delegierten Rechtsakt vorgeschrieben, diskriminierungsfreien Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für das Fahrzeug, damit eine alternative Typgenehmigung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach dieser Verordnung anerkannt werden kann.

Artikel 8

Messung von Schadstoffemissionen

Die technischen Dienste messen die Schadstoffemissionen aus dem Auspuff von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Motoren gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG in der an die Anforderungen von Anhang I der vorliegenden Verordnung angepassten Fassung.

Artikel 9

Messung des äußeren Geräuschpegels

(1)   Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse T mit Luftreifen und der Klasse C mit Gummiketten gemäß den Prüfvorschriften und Verfahren von Anhang III Nummer 1.3.1.

(2)   Auch die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.2 werden angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten gemäß den Bestimmungen von Anhang III Nummer 1.3.2.4 aufgezeichnet.

(3)   Die technischen Dienste messen den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Metallketten zum Zwecke der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Prüfung am stehenden Fahrzeug gemäß Anhang III Nummer 1.3.2.

(4)   Auch die Prüfbedingungen und Verfahren gemäß Anhang III Nummer 1.3.3 werden angewendet, und die Ergebnisse werden von den technischen Diensten aufgezeichnet.

Artikel 10

Anforderungen für die Leistung der Antriebseinheit

Für die Beurteilung der Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden entsprechend der UNECE-Regelung Nr. 120, Änderungsserie 01, Messungen der Nutzleistung des Motors, des Motordrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs vorgenommen.

Artikel 11

Spezifische Bestimmungen zur Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Motoren

(1)   Es können Typgenehmigungen für Fahrzeuge mit Motoren, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/68/EG liegen, erteilt werden.

(2)   Nach Ablauf eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 97/68/EG auf Fahrzeuge mit Motoren, die gegenwärtig außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen [oder spätestens ab dem 1. Januar 2018], verweigern die Mitgliedstaaten die Erteilung von Typgenehmigungen gemäß der vorliegenden Verordnung für Fahrzeuge, die nicht allen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(3)   Gemäß Absatz 1 erteilte Typgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften, mit denen der Anwendungsbereich der Richtlinie 97/68/EG auf jene Motoren erweitert wird [oder spätestens am 31. Dezember 2018].

Ab dem 1. Januar 2019 betrachten die Mitgliedstaaten solche Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

(4)   Die in Artikel 9 Absätze 3c, 3d und 4a der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Zeitpunkte werden für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge der Klassen T2, T4.1 und C2 gemäß Artikel 4 Absätze 3, 6 und 9 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die mit Motoren der Kategorien L bis R ausgestattet sind, um drei Jahre verschoben. Die Übergangs- und Ausnahmeklauseln in den Artikeln 9 Absatz 4a und 10 Absatz 5 der Richtlinie 97/68/EG und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 werden entsprechend verlängert.

(5)   Austauschmotoren müssen denselben Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte.

(6)   Austauschmotoren sind gemäß der Anlage zu Anhang I zu kennzeichnen.

Artikel 12

EU-Typgenehmigungsverfahren

Unbeschadet des Artikels 11 und vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 dürfen die nationalen Behörden aus Gründen, die die Emissionen von Fahrzeugen betreffen, weder eine vom Hersteller beantragte EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeug- bzw. Motortyp versagen noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs bzw. den Verkauf oder den Einsatz eines neuen Motors untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug bzw. der betreffende Motor dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

Artikel 13

Bereitstellung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch auf dem Markt oder Einbau solcher Einrichtungen in ein Fahrzeug

Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, für die zugleich eine System-Typgenehmigung in Bezug auf ein Fahrzeug gilt, unterliegen keiner zusätzlichen Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit gemäß Artikel 26 Absatz 3 oder Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

Artikel 14

Flexibilitätssystem

(1)   Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 erlauben die Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Anhang V auf Antrag des Herstellers im Rahmen eines Flexibilitätssystems das Inverkehrbringen einer begrenzten Anzahl von Fahrzeugen mit Motoren, die den Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, vorausgesetzt, eine Genehmigungsbehörde hat die entsprechende Erlaubnis für die Inbetriebnahme erteilt.

(2)   Das Flexibilitätssystem gemäß Absatz 1 gilt ab dem Beginn einer jeden Stufe und für dieselbe Dauer wie die betreffende Stufe.

Das Flexibilitätssystem gemäß Anhang V Nummer 1.2 ist jedoch auf die Dauer der Stufe III B beziehungsweise, falls es keine nachfolgende Stufe gibt, auf einen Zeitraum von drei Jahren beschränkt.

(3)   Fahrzeugtypen, die nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht werden, müssen mit Motortypen ausgestattet sein, die den Bestimmungen von Anhang V entsprechen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 1. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1.

(2)  KOM(2010) 186 endgültig vom 28.4.2010.

(3)  Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1).

(4)  Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).

(5)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(6)  ABl. L 257 vom 30.9.2010, S. 298.


LISTE DER ANHÄNGE

Nummer des Anhangs

Titel des Anhangs

Seite

I

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen

15

II

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen des Motors oder der Motorenfamilie

21

III

Anforderungen zu den äußeren Geräuschemissionen

23

IV

Anerkennung alternativer Typgenehmigungen

27

V

Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Motoren, die nach dem Flexibilitätssystem gemäß Artikel 14 in Verkehr gebracht werden

28


ANHANG I

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbständige technische Einheit in Bezug auf die Schadstoffemissionen

1.   Allgemeines

Die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG gelten für die EU-Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie für einen land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp als selbständige technische Einheit im Hinblick auf die Schadstoffemissionen mit folgenden Anpassungen:

1.1.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf mobile Maschinen und Geräte in der Richtlinie 97/68/EG als Bezugnahmen auf land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu verstehen.

1.2.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf den Originalgerätehersteller (OEM) in der Richtlinie 97/68/EG als Bezugnahmen auf den Fahrzeughersteller zu verstehen.

1.3.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Termine für das Inverkehrbringen von Motoren gemäß der Richtlinie 97/68/EG als Termine für die erste Inbetriebnahme von Motoren und Fahrzeugen zu verstehen.

1.4.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind die Termine für die Typgenehmigung von Motorentypen und -familien in der Richtlinie 97/68/EG als Termine für die EU-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder einen Fahrzeugtyp zu verstehen.

2.   Antrag auf Erteilung der EU-Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit

2.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie in Bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Motorhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

2.2.

Dem Antrag auf Typgenehmigung ist die Beschreibungsmappe nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und nach dem gemäß Artikel 68 Buchstabe c der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt beizufügen.

2.3.

Dem für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Motor zur Verfügung zu stellen, der den in Anhang I der Richtlinie 97/68/EG aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.

3.   Vorschriften und Prüfungen

Es gelten Anhang I Abschnitte 4, 8 und 9 sowie die Anlagen 1 und 2 und die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

4.   Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

Aufgrund der Bestimmungen zur EU-Typgenehmigung in den Kapiteln IV bis VII sowie IX und X der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 müssen selbständige technische Einheiten, Bauteile und Systeme mit Einfluss auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer ersten Inbetriebnahme typgenehmigt werden.

In Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten diese Anforderungen insbesondere für:

Motoren,

Nachbehandlungssysteme für Schadstoffemissionen aus dem Auspuff,

Systeme zur Minderung der äußeren Geräuschemissionen.

Die Beschreibungsbogen für die Typgenehmigung müssen den gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen.

5.   Kennzeichnung des Motors

Der Motor ist gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und dem nach Artikel 68 Buchstabe h der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt zu kennzeichnen.

6.   Übereinstimmung der Produktion

Für die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion von Motoren gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG Anhang I Nummer 5.

7.   Mitteilung über die Erteilung von Genehmigungen

Die Erteilung, Erweiterung, Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion eines Motortyps gemäß diesem Anhang oder eines land-oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps gemäß Anhang II ist den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 und gemäß Kapitel XVI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom Hersteller mitzuteilen.

8.   Marktüberwachung

Die Marktüberwachung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erfolgt gemäß den nach Artikel 68 Buchstaben g, j und m der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten.

9.   Motorenfamilie

9.1.   Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie

Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familie gemeinsam sein müssen. In einigen Fällen kann eine Wechselwirkung zwischen den Kenngrößen eintreten. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt wird, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Schadstoffemissionen aus dem Auspuff zugeordnet werden.

Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten grundlegenden Kenndaten übereinstimmen:

9.1.1.

Arbeitsweise: Zweitakt/Viertakt

9.1.2.

Kühlmittel: Luft/Wasser/Öl

9.1.3.

Hubraum der Einzelzylinder

innerhalb einer Spanne von 85 % bis 100 % des größten Hubraums der Motorenfamilie

9.1.4.

Art der Luftzufuhr: Saugmotoren/aufgeladene Motoren

9.1.5.

Kraftstofftyp: Diesel/Benzin

9.1.6.

Art/Ausführung des Brennraums

9.1.7.

Ventile und Kanäle — Anordnung, Größe und Anzahl

9.1.8.

Kraftstoffsystem

bei Diesel:

Pumpe-Leitung-Düse

Reihenpumpe

Verteilerpumpe

Einzelpumpe

Pumpe-Düse-Einspritzsystem

bei Benzin:

Vergaser

Saugrohreinspritzung

Direkteinspritzung

9.1.9.

Verschiedene Merkmale

Abgasrückführung

Wassereinspritzung/Emulsion

Lufteinblasung

Ladeluftkühlung

Art der Zündung (Selbstzündung, Fremdzündung)

9.1.10.

Abgasnachbehandlung

Oxidationskatalysator

Reduktionskatalysator

Dreiwegekatalysator

Thermoreaktor

Partikelfilter

9.2.   Auswahl des Stamm-Motors

9.2.1.

Hauptkriterium für die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie muss gemäß den wesentlichen Merkmalen der Motorenfamilie in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 97/68/EG die größte Fördermenge je Hub bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehrere Motoren in diesem Hauptkriterium überein, ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines sekundären Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstoffförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde einen weiteren Motor zur Prüfung heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie aufweist.

9.2.2.

Weisen die Motoren innerhalb einer Motorenfamilie weitere veränderliche Merkmale auf, bei denen von einer Beeinflussung der Abgasemissionen ausgegangen werden kann, so sind diese Merkmale ebenfalls zu bestimmen und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.

Anlage

Kennzeichnung der Motoren

1.

Motoren, die als selbständige technische Einheit genehmigt wurden, müssen sämtliche folgenden Angaben tragen:

a)

Handelsmarke oder Firmenname des Motorherstellers;

b)

Motortyp (und gegebenenfalls Motorenfamilie) und einmalige Motorkennnummer;

c)

Das EU-Typgenehmigungszeichen entsprechend dem gemäß Artikel 68 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt.

2.

Die Kennzeichnungen nach Nummer 1 müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass auch ihre Befestigung während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht entfernt werden können, ohne dass sie dabei zerstört oder unleserlich werden.

3.

Die Kennzeichnungen nach Nummer 1 müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den normalen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muss. Sie müssen so angebracht sein, dass sie auch nach dem vollständigen Einbau des Motors mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen in das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar sind. Müssen dazu Abdeckungen entfernt werden, so gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn dies leicht vorgenommen werden kann.

Im Zweifelsfall gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn eine zusätzliche Kennzeichnung vorhanden ist, die zumindest die Motorkennnummer sowie den Namen, die Handelsmarke oder das Firmenzeichen des Herstellers enthält. Diese zusätzliche Kennzeichnung muss sich entweder auf oder neben einem wesentlichen Bauteil befinden, das normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muss, und bei normalen Wartungsarbeiten leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug zugänglich sein, oder sie muss in einiger Entfernung von der ursprünglichen Kennzeichnung am Kurbelgehäuse des Motors angebracht sein. Sowohl die ursprüngliche als auch gegebenenfalls die zusätzliche Kennzeichnung müssen auch nach dem Einbau sämtlicher für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen gut sichtbar sein. Eine den obigen Bestimmungen entsprechende Abdeckung ist zulässig. Die zusätzliche Kennzeichnung muss vorzugsweise direkt an der Oberseite des Motors dauerhaft, beispielsweise durch Einprägung, erfolgen oder mittels eines Aufklebers bzw. Schildes angebracht werden, der bzw. das den Vorschriften von Nummer 2 entspricht.

4.

Anhand der Unterteilung der Motoren nach Kennnummern muss sich die Fertigungsserie eindeutig bestimmen lassen.

5.

Beim Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen erforderlichen Angaben versehen sein.

6.

Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist im Beschreibungsbogen entsprechend dem nach Artikel 68 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt anzugeben.

7.

Bei Austauschmotoren wird am Motor ein Metallschild mit dem Hinweis „AUSTAUSCHMOTOR“ angebracht.


ANHANG II

Anforderungen für die EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen des Motors oder der Motorenfamilie

1.   Allgemeines

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen, Symbole, Abkürzungen, Vorschriften und Prüfungen, auf die Vorschriften zur Bewertung der Übereinstimmung der Produktion, auf die Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie und auf die Auswahl des Stamm-Motors Anhang I der Richtlinie 97/68/EG.

2.   Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps

2.1.   Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen

2.1.1.

Der Antrag auf Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps in Bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Hersteller des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder seinem Vertreter zu stellen.

2.1.2.

Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen entsprechend dem nach Artikel 68 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt beizufügen.

2.1.3.

Der Hersteller legt dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, einen Motor für ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug vor, der den Merkmalen des Motortyps oder Stamm-Motors gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG entspricht.

2.2.   Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps mit genehmigtem Motor

2.2.1.

Der Antrag auf Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyps hinsichtlich der Schadstoffemissionen ist vom Hersteller des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder seinem Vertreter zu stellen.

2.2.2.

Dem Antrag ist der Beschreibungsbogen gemäß dem Muster in den nach Artikel 68 Buchstaben a und l der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakten und ein Exemplar des EU-Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie sowie, gegebenenfalls, für die im land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp eingebauten Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten beizufügen.

3.   Vorschriften und Prüfungen

3.1.   Allgemeines

Es gelten Anhang I Abschnitte 4, 8 und 9 sowie die Anlagen 1 und 2 und die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

3.2.   Einbau des Motors in das Fahrzeug

Beim Einbau des Motors in das Fahrzeug sind die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Typgenehmigung des Motors einzuhalten:

3.2.1.

Der Ansaugunterdruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

3.2.2.

Der Abgasgegendruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

3.3.   Die Bauteile des Fahrzeugs, die die Schadstoffemissionen beeinflussen können, müssen so konstruiert, gebaut und eingebaut sein, dass sie unter den normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs und trotz etwaiger Schwingungen, denen es ausgesetzt sein könnte, den technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

4.   Genehmigung

Für jeden land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugtyp mit einem Motor, für den ein Genehmigungsbogen gemäß Anhang I oder eine gleichwertige Typgenehmigung gemäß Anhang IV ausgestellt wurde, ist ein Typgenehmigungsbogen gemäß dem nach Artikel 68 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt auszustellen.


ANHANG III

Anforderungen zu den äußeren Geräuschemissionen

1.   Zulässiger äußerer Geräuschpegel

1.1.   Messgeräte

Das Instrumentarium, einschließlich der Mikrofone, Kabel und, falls verwendet, des Windschutzes, muss die Anforderungen an ein Instrument der Klasse 1 gemäß IEC 61672-1:2002 erfüllen. Die Filter müssen die Anforderungen an ein Instrument der Klasse 1 gemäß IEC 61260:1995 erfüllen.

1.2.   Messbedingungen

Die Messungen sind an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen, in einer freien und möglichst geräuschlosen Umgebung (Störgeräusche und Windgeräusche mindestens um 10 dB(A) unter dem zu messenden Geräusch) durchzuführen.

Als Messort eignet sich zum Beispiel eine freie Fläche mit einem Radius von 50 m, deren mittlerer Teil über einen Radius von mindestens 20 m praktisch horizontal verläuft; dieser kann mit einer Decke aus Beton, Asphalt oder ähnlichem Material versehen sein und darf nicht mit Pulverschnee, lockerer Erde oder Asche bedeckt oder mit hohem Gras bewachsen sein.

Die Fahrbahndecke muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt. Diese Bedingung gilt nur für die Messung des Außengeräusches fahrender land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge.

Die Messungen sind bei klarem Wetter und schwachem Wind vorzunehmen. Außer dem Beobachter, der das Messgerät abliest, darf sich niemand in der Nähe des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder des Mikrophons befinden, da die Anwesenheit von Zuschauern in der Nähe des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs oder des Mikrophons die Ablesungen beträchtlich beeinflussen kann. Starke Zeigerausschläge, die offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem allgemeinen Geräuschpegel sind, werden bei der Ablesung nicht berücksichtigt.

1.3.   Messverfahren

1.3.1.   Messung des äußeren Geräuschpegels an fahrenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

Es werden mindestens zwei Messungen zu beiden Seiten des land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs durchgeführt. Zur Einstellung der Messeinrichtung können Vormessungen durchgeführt werden, die jedoch nicht berücksichtigt werden.

Das Mikrophon wird in 1,2 m Höhe über dem Boden und in 7,5 m Entfernung von der verlängerten Mittellinie des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs (Linie CC) aufgestellt; diese Entfernung wird auf der Senkrechten PP′ zu dieser Achse gemessen (Abbildung 1).

Auf der Versuchsstrecke werden jeweils 10 m vor und hinter der Linie PP′ zwei zu dieser Linie parallele Linien AA′ und BB′ gezeichnet. Die land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge werden mit gleichförmiger Geschwindigkeit unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen an die Linie AA′ herangefahren. Anschließend wird die Drosselklappe so schnell, wie es praktisch möglich ist, voll geöffnet und in voll geöffneter Stellung gehalten, bis das Heck der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge die Linie BB′ überschritten hat; anschließend wird die Drosselklappe so schnell wie möglich wieder geschlossen. Ein an das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug möglicherweise angekuppelter Anhänger ist bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Überquerung der Linie BB′ nicht zu berücksichtigen.

Als Messergebnis gilt die dabei festgestellte größte Lautstärke.

Abbildung 1

Image

1.3.1.1.   Die Versuchsgeschwindigkeit beträgt drei Viertel der vom Hersteller angegebenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (vmax), die im höchsten Getriebegang auf der Straße erreichbar ist.

1.3.1.2.   Auswertung der Ergebnisse

1.3.1.2.1.

Um den Ungenauigkeiten der Messgeräte Rechnung zu tragen, gilt als Messergebnis der am Gerät abgelesene um 1 dB(A) verringerte Wert.

1.3.1.2.2.

Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zweier auf derselben Seite des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs vorgenommener aufeinanderfolgender Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt.

1.3.1.2.3.

Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Klasse land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge um 1 dB(A), sind zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.

1.3.2.   Messung des Außengeräusches an stehenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

1.3.2.1.   Aufstellung des Lautstärkemessgeräts

Messpunkt ist der in Abbildung 2 angegebene Punkt X, der sich in 7 m Entfernung von der nächstgelegenen Fläche des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs befindet. Das Mikrophon ist in einer Höhe von 1,2 m über dem Boden anzubringen.

1.3.2.2.   Zahl der Messungen: Es sind mindestens zwei Messungen durchzuführen.

1.3.2.3.   Prüfbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Motoren ohne Drehzahlregler muss die Motordrehzahl drei Viertel des Wertes betragen, bei dem nach Angaben des Herstellers des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs die maximale Leistung abgegeben wird. Die Motordrehzahl wird mit einem unabhängigen Gerät gemessen, z. B. mit einem Rollenprüfstand und einem Tachometer. Motoren mit Drehzahlregler, die verhindern, dass der Motor die seiner Höchstleistung entsprechende Drehzahl überschreitet, werden auf die nach dem Drehzahlregler höchstzulässige Drehzahl gebracht.

Vor Beginn der Messungen wird der Motor auf normale Betriebstemperatur gebracht.

1.3.2.4.   Auswertung der Ergebnisse

Im Prüfbericht sind alle Ablesungen des Außengeräusches festzuhalten. Die Motorleistung ist gemäß Artikel 9 dieser Verordnung aufzuzeichnen. Ferner ist der Beladungszustand des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs im Prüfbericht anzugeben.

Die Messungen werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zweier auf derselben Seite des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs vorgenommener aufeinanderfolgender Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt.

Als Messergebnis gilt der höchste Messwert.

1.3.3.   Bestimmungen für die Prüfung des Außengeräusches bei fahrenden Fahrzeugen der Klasse C mit Metallketten

Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Metallketten ist der Geräuschpegel im Fahrbetrieb an Fahrzeugen zu messen, die ihre Leermasse in fahrbereitem Zustand aufweisen; die Fahrzeuge müssen dabei mit einer konstanten Geschwindigkeit von 5 km/h (+/– 0,5 km/h) über eine Schicht aus feuchtem Sand gemäß ISO 6395:2008 Absatz 5.3.2 fahren. Das Mikrophon ist nach den Bestimmungen unter Nummer 1.3.1 anzubringen. Das gemessene Geräusch ist im Prüfbericht festzuhalten.

2.   Auspuffanlage (Schalldämpfer)

2.1.

Ist das land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug mit einer Einrichtung zur Verringerung des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts. Wenn der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter ausgerüstet ist, der notwendig ist, um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen, gilt dieser Filter als Bestandteil des Schalldämpfers, und die Vorschriften von Nummer 2 sind auch auf diesen Filter anzuwenden.

Das Auspuffendrohr muss so angebracht sein, dass die Auspuffgase nicht in das Fahrerhaus eindringen können.

Abbildung 2

Anordnung für die Messung bei stehenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

Image

2.2.

Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage muss dem Typgenehmigungsbogen des land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs als Anhang beigefügt sein.

2.3.

Der Schalldämpfer ist mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken- und Typenbezeichnung zu versehen.

2.4.

Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

2.4.1.

Absorbierende Faserstoffe dürfen nicht in gasdurchflossenen Räumen des Schalldämpfers angeordnet werden;

2.4.2.

Durch geeignete Einrichtungen muss sichergestellt sein, dass die absorbierenden Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben;

2.4.3.

Die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur (in Grad Celsius) beständig sein, die mindestens 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt, die an der Stelle des Schalldämpfers, an der sich die absorbierenden Faserstoffe befinden, auftreten kann.


ANHANG IV

Anerkennung alternativer Typgenehmigungen

Die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit den nach dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:

a)

bei Motoren der Kategorien H, I, J und K (Stufe IIIA) gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 der Richtlinie 97/68/EG;

b)

bei Motoren der Kategorien L, M, N und P (Stufe IIIB) gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 der Richtlinie 97/68/EG;

c)

bei Motoren der Kategorien Q und R (Stufe IV) gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 97/68/EG: Typgenehmigungen im Einklang mit Anhang XII Nummern 5.1 und 5.2 der Richtlinie 97/68/EG.


ANHANG V

Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Motoren, die nach dem gemäß Artikel 14 eingerichteten Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht werden.

1.   Maßnahmen des Herstellers der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge

1.1.   Außer während Stufe III B beantragt ein Hersteller land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, bei der Genehmigungsbehörde die Erlaubnis, die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs in Verkehr zu bringen. Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die unter den Nummern 1.1.1 und 1.1.2 festgelegt sind. Die Motoren müssen die Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

1.1.1.   Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf für jede Motorenkategorie 20 % der Anzahl der jährlich vom Hersteller in der jeweiligen Motorenkategorie in Verkehr gebrachten Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Hat ein Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mindestens fünf Jahre lang in der Union in Verkehr gebracht, wird der Durchschnitt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht hat.

1.1.2.   Alternativ zu Nummer 1.1.1 gelten für die Zahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in jeder Leistungsstufe folgende Beschränkungen:

Motorleistungsstufe P (kW)

Zahl der Fahrzeuge

19 ≤ P < 37

200

37 ≤ P < 75

150

75 ≤ P < 130

100

130 ≤ P ≤ 560

50

1.2.   Während Stufe III B beantragt ein Hersteller land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, bei der Genehmigungsbehörde die Erlaubnis, die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge gemäß den maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs in Verkehr zu bringen. Die Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf die Obergrenzen nicht überschreiten, die unter den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 festgelegt sind. Die Motoren müssen die Anforderungen von Artikel 9 der Richtlinie 97/68/EG erfüllen.

1.2.1.   Die Anzahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge darf für jede Motorleistungsstufe 40 % der Anzahl der jährlich vom Fahrzeughersteller in der jeweiligen Motorenkategorie in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge (berechnet als Durchschnitt der Verkäufe auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht übersteigen. Hat ein Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mindestens fünf Jahre lang in der Union in Verkehr gebracht, wird der Durchschnitt auf der Grundlage des tatsächlichen Zeitraums berechnet, in dem der Fahrzeughersteller land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht hat.

1.2.2.   Alternativ zu Nummer 1.2.1 gelten für die Zahl der nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in jeder Leistungsstufe folgende Beschränkungen:

Motorleistungsstufe P (kW)

Zahl der Fahrzeuge

19 ≤ P < 37

200

37 ≤ P < 75

175

75 ≤ P < 130

250

130 ≤ P ≤ 560

125

1.3.   Der Antrag des Fahrzeugherstellers an die Genehmigungsbehörde muss Folgendes umfassen:

a)

ein Muster der Kennzeichnungen, die auf den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen anzubringen sind, die mit einem nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Kennzeichnungen tragen folgenden Text: „LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHES FAHRZEUG Nr. … (laufende Nummer des Fahrzeugs) VON … (Gesamtzahl der Fahrzeuge in der jeweiligen Leistungsstufe) MIT MOTOR Nr. … MIT TYPGENEHMIGUNG (z. B. gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG oder anerkannte alternative Typgenehmigung gemäß Anhang IV dieser Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission)“;

b)

ein Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und den Text gemäß Nummer 2.2 trägt.

1.4.   Der Hersteller der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge übermittelt der Genehmigungsbehörde alle erforderlichen Angaben über die Umsetzung des Flexibilitätssystems, die die Genehmigungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung anfordert.

1.5.   Der Fahrzeughersteller übermittelt alle zwölf Monate den Genehmigungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, einen Bericht über die Umsetzung des von ihm in Anspruch genommenen Flexibilitätssystems. Der Bericht muss die kumulierten Angaben zur Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge enthalten, die nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebracht worden sind; ferner die Seriennummern der Motoren und Fahrzeuge und die Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug in Betrieb genommen wurde. Dieses Verfahren ist ausnahmslos so lange zu befolgen, wie ein Flexibilitätssystem in Anspruch genommen wird.

2.   Maßnahmen des Motorenherstellers

2.1.   Ein Motorenhersteller kann nach dem gemäß den Abschnitten 1 und 3 genehmigten Flexibilitätssystem Motoren in Verkehr bringen.

2.2.   Der Motorenhersteller muss auf diesen Motoren gemäß den Anforderungen in Anhang XIII der Richtlinie 97/68/EG eine Kennzeichnung mit dem Wortlaut: „Nach dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachter Motor“ anbringen.

3.   Maßnahmen der Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungsbehörde bewertet den Inhalt des Antrags auf Anwendung des Flexibilitätssystems und die beigefügten Unterlagen. Sie unterrichtet den Hersteller der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge von ihrer Entscheidung, die Inanspruchnahme des Flexibilitätssystems wie beantragt zu genehmigen bzw. nicht zu genehmigen.


23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/22


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/97 DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2014

zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission (2) legt gemäß der Ermächtigung in Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die Methode zur Berechnung von Positionen für juristische Personen innerhalb einer Gruppe, die in Bezug auf einen bestimmten Emittenten Long- oder Short-Positionen halten, fest. Artikel 13 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission enthält die Methode zur Berechnung von Positionen sowohl für ausgegebenes Gesellschaftskapital als auch für ausgegebene öffentliche Schuldtitel. Gegenwärtig bezieht sich Artikel 13 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 jedoch nur auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle für signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, obwohl er sich auch auf die Meldeschwelle nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 für signifikante Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln beziehen sollte.

(2)

Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte die delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wenn eine Netto-Leerverkaufsposition die in den Artikeln 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle oder die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet und veröffentlicht eine juristische Person innerhalb der Gruppe die nach Absatz 1 berechnete Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten gemäß den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, sofern auf Gruppenebene keine nach Absatz 2 berechnete Netto-Leerverkaufsposition eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1).


23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/98 DER KOMMISSION

vom 18. November 2014

über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer auch Fänge bestimmter Arten, für die Mindestgrößen gelten, angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung“). Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung bezieht sich auf Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

(2)

Die Anlandeverpflichtung gilt spätestens ab dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine und große pelagische Arten, die Industriefischerei und die Fischerei auf Lachs in der Ostsee.

(3)

Die Union ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) und ist daher an die Maßnahmen gebunden, die von den zuständigen RFO erlassen wurden.

(4)

Aufgrund einiger Maßnahmen sind Fischereifahrzeuge, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen RFO aktiv sind, verpflichtet, bestimmte Fänge zurückzuwerfen, die grundsätzlich unter die Anlandeverpflichtung fallen.

(5)

Mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um internationale Verpflichtungen in Unionsrecht umzusetzen, wozu insbesondere auch Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gehören.

(6)

Daher gilt es klarzustellen, in welchen Fällen die Anlandeverpflichtung nicht gilt, um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommt, und um Rechtssicherheit für die Fischer zu schaffen.

(7)

Im Einklang mit der Empfehlung 11-01 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) über ein mehrjähriges Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprogramm für Großaugen- und Gelbflossenthun sollte es bestimmten Fischereifahrzeugen nicht gestattet sein, Großaugenthun im Atlantik zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

(8)

Gemäß der ICCAT-Empfehlung 13-07 muss mit Schiffen und Tonnaren gefangener Roter Thun im Ostatlantik in bestimmten Situationen zurückgeworfen werden. Insbesondere ist unter Nummer 29 dieser Empfehlung festgelegt, dass Roter Thun unterhalb eines Referenzmindestgewichts oder einer Referenzmindestgröße zurückzuwerfen ist. Diese Mindestgröße ist derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (2) festgelegt. Die Rückwurfverpflichtung gilt für alle Fischereien auf Roten Thun im Ostatlantik, einschließlich der Freizeit- und Sportfischerei.

(9)

Darüber hinaus wird unter Nummer 31 der ICCAT-Empfehlung 13-07 eine Rückwurfverpflichtung für Roten Thun eingeführt, der ein Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder eine Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 und 115 cm aufweist, der von Schiffen und Tonnaren, die diese Art aktiv befischen, als ungewollter Fang gefangen wurde und der mehr als 5 % der Gesamtfänge von Rotem Thun ausmacht.

(10)

Die in Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegte Gewichtsklasse für ungewollte Fänge an Rotem Thun unterscheidet sich von der Gewichtsklasse nach Nummer 31 der ICCAT-Empfehlung 13-07, die nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung verabschiedet wurde. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 sollte die Nummer 31 dieser ICCAT-Empfehlung mit vorliegender Verordnung in Unionsrecht umgesetzt werden.

(11)

Gemäß Nummer 32 der ICCAT-Empfehlung 13-07 dürfen Schiffe, die Roten Thun nicht aktiv befischen, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 5 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht.

(12)

Unter den Nummern 34 und 41 der ICCAT-Empfehlung 13-07 ist festgelegt, dass in der Freizeit- und Sportfischerei lebend gefangener Roter Thun wieder freigesetzt werden muss.

(13)

In der ICCAT-Empfehlung 13-02 zur Erhaltung von Schwertfisch im Nordatlantik wurde eine Rückwurfverpflichtung eingeführt, die in bestimmten Situationen für Schiffe gilt, die Schwertfisch im Nordatlantik befischen. Insbesondere ist unter Nummer 9 festgelegt, dass Schwertfisch unterhalb eines Referenzmindestgewichtes oder einer Referenzmindestgröße zurückgeworfen werden sollte. Diese Mindestgröße ist derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (3) festgelegt.

(14)

Darüber hinaus wird unter derselben Nummer der Empfehlung 13-02 eine Rückwurfverpflichtung für Schwertfisch eingeführt, der ein Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder eine Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung aufweist, der als ungewollter Fang gefangen wurde und der mehr als 15 % der Gesamtzahl der Schwertfische des betreffenden Fischereifahrzeugs pro Anlandung ausmacht.

(15)

Um die Kohärenz zwischen den ICCAT-Empfehlungen 11-01, 13-07 und 13-02 einerseits und den Rechtsvorschriften der Union andererseits zu gewährleisten, sollte die Anlandeverpflichtung für die Unionsschiffe nicht gelten, die unter diese Empfehlungen fallende Fischereien betreiben.

(16)

In Artikel 5, Artikel 6.3 und Anhang I.A der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) ist eine Rückwurfverpflichtung für alle Loddenfänge festgelegt, die über die festgesetzte Quote oder den zulässigen Beifanganteil hinausgehen. In Anhang I.A ist für Lodde derzeit eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) von null festgelegt. Gemäß den NAFO-Vorschriften unterliegen Loddenbeifänge zudem in anderen Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung gilt, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einer Rückwurfverpflichtung.

(17)

Um die Kohärenz zwischen den Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO einerseits und den Rechtsvorschriften der Union andererseits zu gewährleisten, sollte die Anlandeverpflichtung für die unter diese Maßnahmen fallenden Fischereien nicht gelten.

(18)

Im Hinblick auf die Fristen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik umzusetzen. Diese Verordnung gilt für Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„NAFO-Übereinkommensbereich“ die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

2.

„Fischerei im Zuständigkeitsbereich der NAFO“ die im NAFO-Übereinkommensbereich betriebene Fischerei auf alle Fischereiressourcen, mit folgenden Ausnahmen: Lachs, Thunfisch, Marlin, von der Internationalen Walfangkommission oder einer Nachfolgeorganisation bewirtschaftete Walbestände und ortsgebundene Arten des Festlandsockels, d. h. Organismen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können;

3.

„Nordatlantik“ die Gewässer des Atlantischen Ozeans nördlich von 5° N;

4.

„Freizeitfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;

5.

„Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, wobei die Fischer einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind.

KAPITEL II

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Artikel 3

Großaugenthun

(1)   Dieser Artikel gilt für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantischen Ozean.

(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die nicht im ICCAT-Register der Großaugenthun-Fischer verzeichnet sind, Großaugenthun im Atlantik nicht gezielt befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren, umsetzen, verarbeiten oder anlanden.

Artikel 4

Roter Thun

(1)   Dieser Artikel gilt für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik und im Mittelmeer.

(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Roten Thun unterhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Rotem Thun ungewollte Fänge mit einer Größe zwischen 8 kg bzw. 75 cm und der Mindestgröße gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 in kg oder cm, die durch gezielt Roten Thun befischende Fangschiffe und Tonnaren gefangen werden, bis zu maximal 5 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(4)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe und Tonnaren, die gezielt Roten Thun befischen, Roten Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 und 115 cm, die über 5 % hinausgehen, nicht an Bord behalten.

(5)   Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 5 % bezeichnet den Anteil der gesamten ungewollten Fänge von Rotem Thun nach Stückzahl an der Gesamtmenge Roten Thuns, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz an Bord des Schiffes befindet.

(6)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen Fangschiffe, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, diesen nicht an Bord behalten, wenn er mehr als 5 % ihrer Gesamtfänge nach Gewicht oder Stückzahl ausmacht. Der Berechnung anhand der Stückzahl gilt lediglich für Thunfisch und thunfischähnliche Arten, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.

(7)   Wenn die dem Mitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs oder Tonnars zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft ist, gilt abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013:

a)

Beifänge von Rotem Thun sind zu vermeiden, und

b)

lebendig als Beifang gefangener Roter Thun wird freigesetzt.

(8)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss im Rahmen der Freizeitfischerei lebendig gefangener Roter Thun freigesetzt werden.

(9)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss im Rahmen der Sportfischerei lebendig gefangener Roter Thun freigesetzt werden.

Artikel 5

Schwertfisch

(1)   Dieser Artikel gilt für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Nordatlantik.

(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Schwertfisch unterhalb der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 festgelegten Mindestgröße gezielt zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder zu vermarkten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen bei Schwertfisch ungewollte Fänge mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung bis zu maximal 15 % an Bord behalten, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(4)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Schwertfisch mit einem Lebendgewicht von weniger als 25 kg oder einer Länge von weniger als 125 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung in einem Umfang von mehr als 15 % nicht an Bord behalten werden.

(5)   Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Anteil von 15 % bezeichnet den Anteil der Schwertfische nach Stückzahl an dem von dem Schiff getätigten Gesamtfang an Schwertfisch pro Anlandung.

KAPITEL III

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Artikel 6

Lodde

(1)   Dieser Artikel gilt für Lodde (Mallotus villosus) im NAFO-Übereinkommensbereich.

(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Lodde, die über die im Rahmen der Unionsvorschriften zugeteilte Quote hinaus gefangen wird, nicht an Bord behalten werden.

(3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 darf Lodde, die im Rahmen von Fischereien, für die die Anlandeverpflichtung gilt, im Zuständigkeitsbereich der NAFO als Beifang gefangen wird, nicht an Bord behalten werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).


23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/99 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung („Arroz de Valencia“/„Arròs de València“ (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Arroz de Valencia“/„Arròs de València“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1971/2001 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Arroz de Valencia“/„Arròs de València“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1971/2001 der Kommission vom 9. Oktober 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 269 vom 10.10.2001, S. 5).

(3)  ABl. C 277 vom 22.8.2014, S. 6.


23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/100 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Halberstädter Würstchen (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Deutschlands auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Halberstädter Würstchen“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 895/2010 der Kommission (2) eingetragen wurde.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Halberstädter Würstchen“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 895/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Halberstädter Würstchen (g.g.A.)] (ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 42).

(3)  ABl. C 270 vom 19.8.2014, S. 4.


23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/101 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

330,7

IL

160,5

MA

120,7

TR

158,4

ZZ

192,6

0707 00 05

JO

241,9

MA

66,8

TR

175,6

ZZ

161,4

0709 93 10

MA

231,2

TR

184,3

ZZ

207,8

0805 10 20

EG

47,3

MA

63,2

TN

65,2

TR

64,2

ZZ

60,0

0805 20 10

IL

146,9

MA

87,9

ZZ

117,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

87,6

IL

126,1

JM

118,0

MA

125,5

TR

115,4

ZZ

114,5

0805 50 10

TR

60,9

ZZ

60,9

0808 10 80

BR

63,3

CL

89,7

MK

24,4

US

170,2

ZZ

86,9

0808 30 90

CL

265,9

US

138,7

ZZ

202,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/31


BESCHLUSS (GASP) 2015/102 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 20. Januar 2015

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses Atalanta/4/2014 (ATALANTA/1/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 24. Juli 2014 hat das PSK den Beschluss Atalanta/4/2014 (2) zur Ernennung von Flottillenadmiral (Contre-Amiral) Guido RANDO zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Flottillenadmiral (Contre-Amiral) Guido RANDO Flottillenadmiral Jonas HAGGREN zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Der Beschluss Atalanta/4/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral Jonas HAGGREN wird mit Wirkung ab dem 13. Februar 2015 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss Atalanta/4/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Februar 2015 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss Atalanta/4/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 24. Juli 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses Atalanta/1/2014 (ABl. L 222 vom 26.7.2014, S. 14).


BESCHLÜSSE

23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/103 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2015

über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 53)

(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der französische, der italienische, der litauische, der niederländische, der rumänische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) und ab dem 1. Januar 2015 gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(2)

Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden.

(4)

Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann.

(5)

Die Beträge, die nicht zulasten des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(6)

Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht.

(7)

Der vorliegende Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. September 2014 noch anhängig waren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2015

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).


ANHANG

Haushaltsposten: 05070107

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

GB

Finanzprüfung — Überschreitung

2012

Überschreitung der finanziellen Obergrenze

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 63 830,47

– 63 830,47

0,00

 

Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2012

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 273 941,77

– 514 631,58

240 689,81

 

 

 

 

 

GB insgesamt:

EUR

– 337 772,24

– 578 462,05

240 689,81

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

NL

Stärke

2003

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-16/11

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

5 295 327,28

0,00

5 295 327,28

 

Stärke

2004

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-16/11

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

5 424 788,14

0,00

5 424 788,14

 

Stärke

2005

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-16/11

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

5 871 686,22

0,00

5 871 686,22

 

Stärke

2006

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-16/11

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

5 973 168,71

0,00

5 973 168,71

 

Andere Direktbeihilfen — Kartoffelstärke

2007

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-16/11

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

2 103 632,94

0,00

2 103 632,94

 

Stärke (2007+)

2007

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-16/11

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

955 503,06

0,00

955 503,06

 

Andere Direktbeihilfen — Kartoffelstärke

2008

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-16/11

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

2 431 551,73

0,00

2 431 551,73

 

Stärke (2007+)

2008

Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T-16/11

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

891 491,23

0,00

891 491,23

 

 

 

 

 

NL insgesamt:

EUR

28 947 149,31

0,00

28 947 149,31

Gesamtbeträge nach Haushaltsposten: 05070107

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

28 609 377,07

– 578 462,05

29 187 839,12

Haushaltsposten: 6701

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Zahlungsansprüche

2011

Konsolidierung von Almweideflächen und mehrere jährliche Tranchen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 276 374,35

0,00

– 276 374,35

 

Zahlungsansprüche

2012

Konsolidierung von Almweideflächen und mehrere jährliche Tranchen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 293 850,15

0,00

– 293 850,15

 

Zahlungsansprüche

2013

Konsolidierung von Almweideflächen und mehrere jährliche Tranchen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 301 013,79

0,00

– 301 013,79

AT

Cross-Compliance

2012

Unzulänglichkeiten bei Sanktionen für SMR7 und Milde bei der Anwendung von Sanktionen für GLÖZ, Antragsjahr 2011

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 76 849,71

0,00

– 76 849,71

 

Cross-Compliance

2010

Keine wirksame Kontrolle des GLÖZ „Landschaftselemente“, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 13 484,40

0,00

– 13 484,40

 

Cross-Compliance

2011

Keine wirksame Kontrolle des GLÖZ „Landschaftselemente“, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 14 441,58

0,00

– 14 441,58

 

Cross-Compliance

2012

Keine wirksame Kontrolle des GLÖZ „Landschaftselemente“, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 14 393,70

0,00

– 14 393,70

 

Cross-Compliance

2010

Keine systematische Weiterverfolgung geringfügiger Verstöße, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 5,14

0,00

– 5,14

 

Cross-Compliance

2011

Keine systematische Weiterverfolgung geringfügiger Verstöße, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 246,74

0,00

– 246,74

 

Cross-Compliance

2012

Keine systematische Weiterverfolgung geringfügiger Verstöße, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 755,78

0,00

– 755,78

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei der gegenseitigen Unterrichtung, Unzulänglichkeiten bei Sanktionen für SMR7 und Milde bei der Anwendung von Sanktionen für GLÖZ, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 47 399,01

0,00

– 47 399,01

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei der gegenseitigen Unterrichtung, Unzulänglichkeiten bei Sanktionen für SMR7 und Milde bei der Anwendung von Sanktionen für GLÖZ, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 91 372,17

0,00

– 91 372,17

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

– 1 130 186,52

0,00

– 1 130 186,52

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Cross-Compliance

2008

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge und Stichprobenverfahren für Flächenkontrollen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 389,17

0,00

– 3 389,17

 

Cross-Compliance

2009

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge und Stichprobenverfahren für Flächenkontrollen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 856,51

0,00

– 1 856,51

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge und Stichprobenverfahren für Flächenkontrollen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 89,72

0,00

– 89,72

 

Cross-Compliance

2009

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 527 302,79

0,00

– 527 302,79

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 568,84

0,00

– 568,84

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 20,77

0,00

– 20,77

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 538 273,49

0,00

– 538 273,49

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 94,12

0,00

– 94,12

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 535 293,19

– 794,71

– 534 498,48

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 1 606 888,60

– 794,71

– 1 606 093,89

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Wein — Umstrukturierung

2010

nicht zuschussfähige Umstrukturierungsmaßnahme

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 16 046,31

0,00

– 16 046,31

 

Wein — Umstrukturierung

2011

nicht zuschussfähige Umstrukturierungsmaßnahme

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 27 397,90

0,00

– 27 397,90

 

Wein — Umstrukturierung

2012

nicht zuschussfähige Umstrukturierungsmaßnahme

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 97 089,53

0,00

– 97 089,53

 

Wein — Umstrukturierung

2013

nicht zuschussfähige Umstrukturierungsmaßnahme

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 33 338,19

0,00

– 33 338,19

BG

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Nichtanwendung von vorschriftsmäßigen Ausschlüssen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 370 455,39

– 18 522,77

– 351 932,62

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Nichtanwendung von vorschriftsmäßigen Ausschlüssen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 381 206,05

– 19 060,30

– 362 145,75

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Nichtanwendung von vorschriftsmäßigen Ausschlüssen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 248 886,64

– 12 444,33

– 236 442,31

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2011

Rechtsgrundlose Zahlungen, Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen, unzureichendes Muster für den Kontrollbericht

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 521 954,26

0,00

– 521 954,26

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Rechtsgrundlose Zahlungen, Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen, unzureichendes Muster für den Kontrollbericht

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 808 560,83

0,00

– 808 560,83

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Rechtsgrundlose Zahlungen, Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen, unzureichendes Muster für den Kontrollbericht

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 995 079,95

0,00

– 995 079,95

BG

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel beim LPIS und beim verwaltungstechnischen Abgleich, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 13 598 952,95

0,00

– 13 598 952,95

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS und beim verwaltungstechnischen Abgleich, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 77 724,05

0,00

– 77 724,05

BG

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 14 660 582,12

0,00

– 14 660 582,12

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 7 964,58

0,00

– 7 964,58

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 31 845 238,75

– 50 027,40

– 31 795 211,35

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

CZ

Wein — Umstrukturierung

2010

Nicht förderfähige Formen des Schutzes von Weingärten vor Wildvögeln

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 690 350,42

0,00

– 690 350,42

 

Wein — Umstrukturierung

2011

Nicht förderfähige Formen des Schutzes von Weingärten vor Wildvögeln

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 865 307,63

0,00

– 865 307,63

 

Wein — Umstrukturierung

2012

Nicht förderfähige Formen des Schutzes von Weingärten vor Wildvögeln

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 567 540,99

0,00

– 567 540,99

 

 

 

 

 

CZ insgesamt:

EUR

– 2 123 199,04

0,00

– 2 123 199,04

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Nicht zuschussfähige Ausgaben für den Bau einer Lagereinrichtung

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 430 654,77

0,00

– 430 654,77

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Mängel bei einer Kontrolle der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 77 966,78

0,00

– 77 966,78

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Mängel bei einer Kontrolle der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 153 735,28

0,00

– 153 735,28

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Mängel bei einer Kontrolle der Anerkennungskriterien für Erzeugerorganisationen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 70 057,05

0,00

– 70 057,05

DE

Cross-Compliance

2009

Milde bei der Anwendung von Sanktionen für SMR7, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 190 178,10

– 379,60

– 189 798,50

 

Cross-Compliance

2010

Milde bei der Anwendung von Sanktionen für SMR7, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 150 339,66

– 300,08

– 150 039,58

 

Cross-Compliance

2011

Milde bei der Anwendung von Sanktionen für SMR7, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 158 485,49

– 316,34

– 158 169,15

 

Cross-Compliance

2009

Mängel bei Kontrollen für SMR7, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 929 816,78

– 126,22

– 3 929 690,56

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei Kontrollen für SMR7, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 573 164,56

0,00

– 3 573 164,56

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei Kontrollen für SMR7, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 463 572,31

0,00

– 3 463 572,31

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 12 197 970,78

– 1 122,24

– 12 196 848,54

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EE

Cross-Compliance

2010

1 GLÖZ nicht festgelegt, eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 123 269,50

0,00

– 123 269,50

 

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ nicht festgelegt, eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1,71

0,00

– 1,71

 

Cross-Compliance

2012

Eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei einer SMR4-Anforderung, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 163 434,31

0,00

– 163 434,31

 

Cross-Compliance

2011

Eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Nichteinhaltung der siebentägigen Meldefrist, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 143 245,25

0,00

– 143 245,25

 

Cross-Compliance

2012

Eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Nichteinhaltung der siebentägigen Meldefrist, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3,33

0,00

– 3,33

 

Cross-Compliance

2010

Keine Kontrolle für SMR6, Nichtanwendung von Sanktionen bei verspäteten Meldungen und Änderung von Sanktionen, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 22 887,71

– 45,78

– 22 841,93

 

 

 

 

 

EE insgesamt:

EUR

– 452 841,81

– 45,78

– 452 796,03

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Ineffektivität der Risikoanalyse

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 3 586 250,48

0,00

– 3 586 250,48

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Ineffektivität der Risikoanalyse

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 1 866 977,31

0,00

– 1 866 977,31

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Nichteinhaltung der Förderbestimmungen für Dauergrünland, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 389 865,14

– 1 949,33

– 387 915,81

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Nichteinhaltung der Förderbestimmungen für Dauergrünland, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 201 023,75

– 1 005,12

– 200 018,63

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Nichteinhaltung der Förderbestimmungen für Dauergrünland, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 9 290 513,97

– 46 452,57

– 9 244 061,40

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Nichteinhaltung der Förderbestimmungen für Dauergrünland, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 445 642,75

– 2 228,22

– 443 414,53

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Nichteinhaltung der Förderbestimmungen für Dauergrünland, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 283 917,17

– 1 419,59

– 282 497,58

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Nichteinhaltung der Förderbestimmungen für Dauergrünland, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

25,00 %

EUR

– 10 345 263,99

– 51 726,32

– 10 293 537,67

ES

Entkoppelte Direktbeihilfen

2007

Unzulänglichkeiten beim LPIS und in Bezug auf die Dauergrünlandflächen, Antragsjahr 2006

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 20 976,39

0,00

– 20 976,39

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Unzulänglichkeiten beim LPIS und in Bezug auf die Dauergrünlandflächen, Antragsjahr 2007

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 1 994,65

0,00

– 1 994,65

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Unzulänglichkeiten beim LPIS und in Bezug auf die Dauergrünlandflächen, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 294 932,52

0,00

– 294 932,52

ES

Cross-Compliance

2009

Milde bei der Anwendung der Sanktionsregelung, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 580 604,92

– 479,70

– 580 125,22

ES

Rechnungsabschluss — Konformitätsbeschluss

2011

Wesentlicher Fehler

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 18 603,55

0,00

– 18 603,55

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 27 326 566,59

– 105 260,85

– 27 221 305,74

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Zucker — Umstrukturierungsfonds

2009

Berichtigung aufgrund teilweiser anstelle vollständiger Umstrukturierung

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 69 980 526,56

0,00

– 69 980 526,56

 

Zucker — Umstrukturierungsfonds

2009

Berichtigung aufgrund von Quotenkürzungen anstelle einer vollständigen Umstrukturierung

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 8 734 375,00

0,00

– 8 734 375,00

 

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2010

Verfahren entsprechen nicht den Rechtsvorschriften für Ausfuhrerstattungen

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

– 94 156,69

0,00

– 94 156,69

 

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2011

Verfahren entsprechen nicht den Rechtsvorschriften für Ausfuhrerstattungen

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

– 120 146,09

0,00

– 120 146,09

 

Ausfuhrerstattungen — Lebende Tiere

2012

Verfahren entsprechen nicht den Rechtsvorschriften für Ausfuhrerstattungen

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

– 33 062,27

0,00

– 33 062,27

FR

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2008

Verspätete Meldungen von Tierumsetzungen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 39 685 694,63

– 198 428,46

– 39 487 266,17

 

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2009

Verspätete Meldungen von Tierumsetzungen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 41 704 273,69

– 208 521,38

– 41 495 752,31

 

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2010

Verspätete Meldungen von Tierumsetzungen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 41 590 433,76

– 83 423,53

– 41 507 010,23

 

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2011

Verspätete Meldungen von Tierumsetzungen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 300 981,50

– 618,22

– 300 363,28

 

Andere Direktbeihilfen — Rinder

2012

Verspätete Meldungen von Tierumsetzungen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 41 102,74

0,00

– 41 102,74

FR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Mängel in der Funktionsweise des GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 93 510 754,83

0,00

– 93 510 754,83

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel in der Funktionsweise des GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 100 407 258,08

0,00

– 100 407 258,08

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel in der Funktionsweise des GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 136 794 783,91

0,00

– 136 794 783,91

FR

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 137 445 484,49

– 51 680,63

– 137 393 803,86

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 4 203 961,06

0,00

– 4 203 961,06

 

Sonstige Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 115 587,10

0,00

– 1 115 587,10

 

Andere Direktbeihilfen — Saatgut

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 39 946,65

– 608,31

– 39 338,34

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 9 630 390,11

0,00

– 9 630 390,11

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 1 576 620,23

0,00

– 1 576 620,23

 

Sonstige Direktbeihilfen

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 968 446,88

0,01

– 968 446,89

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 37 597,17

0,00

– 37 597,17

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 5 914,26

0,00

– 5 914,26

 

Sonstige Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

321,53

0,00

321,53

 

Andere Direktbeihilfen — Saatgut

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 004,56

0,00

– 1 004,56

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 7 377,43

0,00

– 7 377,43

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 2 858,36

0,00

– 2 858,36

 

Sonstige Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

105,15

0,00

105,15

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 137 992 099,19

0,00

– 137 992 099,19

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 4 605 692,86

0,00

– 4 605 692,86

 

Sonstige Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 581 825,97

0,00

– 581 825,97

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 9 587 507,15

0,00

– 9 587 507,15

 

Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 1 648 707,28

0,00

– 1 648 707,28

 

Sonstige Direktbeihilfen

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 1. Säule, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

100,00 %

EUR

– 930 705,93

0,00

– 930 705,93

FR

Zahlungsansprüche

2011

Überschreitung der Obergrenze und fehlerhafte Anwendung der linearen Kürzung

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 51 088 369,44

0,00

– 51 088 369,44

 

Zahlungsansprüche

2012

Überschreitung der Obergrenze und fehlerhafte Anwendung der linearen Kürzung

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 89 806 974,13

0,00

– 89 806 974,13

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 984 274 193,32

– 543 280,52

– 983 730 912,80

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

HU

Zucker — Umstrukturierungsfonds

2009

Silos auf dem Gelände

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 11 709 400,00

0,00

– 11 709 400,00

HU

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2009

Unzulängliche Kontrollen der Zuschussfähigkeit der in Beihilfeanträgen gemeldeten Ausgaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 152 928,36

0,00

– 152 928,36

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2010

Unzulängliche Kontrollen der Zuschussfähigkeit der in Beihilfeanträgen gemeldeten Ausgaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 182 798,14

0,00

– 182 798,14

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2011

Unzulängliche Kontrollen der Zuschussfähigkeit der in Beihilfeanträgen gemeldeten Ausgaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 121 313,14

0,00

– 121 313,14

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2012

Unzulängliche Kontrollen der Zuschussfähigkeit der in Beihilfeanträgen gemeldeten Ausgaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 136 159,80

0,00

– 136 159,80

 

Obst und Gemüse — Operationelle Programme

2013

Unzulängliche Kontrollen der Zuschussfähigkeit der in Beihilfeanträgen gemeldeten Ausgaben

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 114 906,70

0,00

– 114 906,70

 

 

 

 

 

HU insgesamt:

EUR

– 12 417 506,14

0,00

– 12 417 506,14

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

IT

Zucker — Umstrukturierungsfonds

2007

Falsche Auslegung betreffend die Zuckererzeugung

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 68 011 872,95

0,00

– 68 011 872,95

 

Zucker — Umstrukturierungsfonds

2008

Falsche Auslegung betreffend die Zuckererzeugung

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 4 083 338,77

0,00

– 4 083 338,77

 

Zucker — Umstrukturierungsfonds

2009

Falsche Auslegung betreffend die Zuckererzeugung

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 18 403 523,44

0,00

– 18 403 523,44

IT

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2007

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 5 442,56

0,00

– 5 442,56

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2008

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 25 041,16

0,00

– 25 041,16

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2008

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 790 270,50

0,00

– 1 790 270,50

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2008

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

– 20 819,74

0,00

– 20 819,74

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2009

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 13 461,76

0,00

– 13 461,76

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2009

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

– 1 177 488,95

0,00

– 1 177 488,95

 

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2010

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 9 409,76

0,00

– 9 409,76

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2010

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

12 880,77

0,00

12 880,77

 

Obst und Gemüse — vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

2011

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 3 366,26

0,00

– 3 366,26

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2012

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 261,24

0,00

– 1 261,24

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2012

Mängel beim Kontrollsystem für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten und für die vorläufige Anerkennung

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

427,98

0,00

427,98

IT

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2008

Mängel bei Schlüsselkontrollen und Nichtanwendung von Sanktionen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 767 966,48

0,00

– 1 767 966,48

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2008

Mängel bei Schlüsselkontrollen und Nichtanwendung von Sanktionen

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

– 7 653,03

0,00

– 7 653,03

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2009

Mängel bei Schlüsselkontrollen und Nichtanwendung von Sanktionen

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

– 275 541,07

0,00

– 275 541,07

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2010

Mängel bei Schlüsselkontrollen und Nichtanwendung von Sanktionen

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

3 549,05

0,00

3 549,05

 

Obst und Gemüse — Zitrusfrüchteverarbeitung

2011

Mängel bei Schlüsselkontrollen und Nichtanwendung von Sanktionen

PAUSCHAL

15,00 %

EUR

2 290,13

0,00

2 290,13

IT

Absatzförderungsmaßnahmen

2009

Mangelnde Kontrolle

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 173 822,13

0,00

– 173 822,13

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2009

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 701 700,28

0,00

– 701 700,28

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2010

Verspätete Zahlungen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 497 130,75

0,00

– 497 130,75

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2008

Nicht genehmigte Ausdehnung des Programms zur Förderung des Konsums von Milcherzeugnissen in Schulen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 103 274,84

– 16 388,37

– 86 886,47

 

Absatzförderungsmaßnahmen

2009

Nicht genehmigte Ausdehnung des Programms zur Förderung des Konsums von Milcherzeugnissen in Schulen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 258 332,75

0,00

– 258 332,75

IT

Finanzprüfung — Überschreitung

2010

Überschreitung von Obergrenzen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 9 590,84

– 9 590,84

0,00

 

Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen

2010

Zahlungsverzug

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 4 006 192,72

– 4 006 192,72

0,00

 

Zucker — Zweckgebundene Einnahmen

2010

Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie — Wirtschaftsjahr 2008/09

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 3 821 654,32

– 3 821 654,32

0,00

 

Milch — Quoten

2010

Milchabgaben

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

193 832,77

193 832,77

0,00

 

 

 

 

 

IT insgesamt:

EUR

– 104 955 175,60

– 7 659 993,48

– 97 295 182,12

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Entkoppelte Direktbeihilfen

2008

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 4 381 809,55

– 16 050,66

– 4 365 758,89

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 2 406,42

– 4,81

– 2 401,61

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 336,27

– 0,67

– 335,60

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2009

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 5 503 048,25

– 19 432,96

– 5 483 615,29

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 2 777,28

– 5,55

– 2 771,73

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 84,89

0,00

– 84,89

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

– 9 890 462,66

– 35 494,65

– 9 854 968,01

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Entkoppelte Direktbeihilfen

2010

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 60 723 392,19

– 2 629 950,76

– 58 093 441,43

 

Sonstige Direktbeihilfen — Energiepflanzen

2010

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 185 062,92

– 370,13

– 184 692,79

 

Sonstige Direktbeihilfen

2010

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 83 561,22

– 7 140,83

– 76 420,39

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 34 885 948,11

– 765 982,00

– 34 119 966,11

 

Sonstige Direktbeihilfen

2011

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 40 279,67

0,00

– 40 279,67

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2011

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 14 498,34

– 29,00

– 14 469,34

 

Sonstige Direktbeihilfen — Energiepflanzen

2011

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 23,62

– 0,05

– 23,57

 

Sonstige Direktbeihilfen

2011

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

6,62

0,01

6,61

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 40 874,57

0,00

– 40 874,57

 

Entkoppelte Direktbeihilfen

2012

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

98 628,64

0,00

98 628,64

 

Sonstige Direktbeihilfen — Energiepflanzen

2012

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

6,51

0,00

6,51

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 95 874 998,87

– 3 403 472,76

– 92 471 526,11

Gesamtbeträge nach Haushaltsposten: 6701

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 1 284 095 228,68

– 11 799 492,39

– 1 272 295 736,29

Haushaltsposten: 6711

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

AT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Keine Überprüfung sämtlicher Parzellen für die Agrarumweltmaßnahme bei den Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 172 799,00

0,00

– 172 799,00

 

 

 

 

 

AT insgesamt:

EUR

– 172 799,00

0,00

– 172 799,00

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BE

Cross-Compliance

2008

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge und Stichprobenverfahren für Flächenkontrollen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 132,46

0,00

– 132,46

 

Cross-Compliance

2009

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge und Stichprobenverfahren für Flächenkontrollen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 653,95

0,00

– 1 653,95

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge und Stichprobenverfahren für Flächenkontrollen, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1,14

0,00

– 1,14

 

Cross-Compliance

2009

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 295,08

0,00

– 1 295,08

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 113,50

0,00

– 113,50

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 24,08

0,00

– 24,08

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 3 618,32

0,00

– 3 618,32

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 319,78

0,00

– 319,78

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei SMR 7, 11, 16 bis 18, Anwendung der Toleranzmarge für SMR4, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 6 628,40

0,00

– 6 628,40

 

 

 

 

 

BE insgesamt:

EUR

– 13 786,71

0,00

– 13 786,71

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

BG

Ländliche Entwicklung — ELER — Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007-2013)

2010

Mängel beim LPIS und beim verwaltungstechnischen Abgleich, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 578 205,77

0,00

– 578 205,77

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel beim LPIS und beim verwaltungstechnischen Abgleich, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 056 462,98

0,00

– 1 056 462,98

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007-2013)

2011

Mängel beim LPIS und beim verwaltungstechnischen Abgleich, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 2 261,71

0,00

– 2 261,71

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS und beim verwaltungstechnischen Abgleich, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 26 659,78

0,00

– 26 659,78

BG

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS-GIS, flächenbezogene Maßnahmen (Entwicklung des ländlichen Raums), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 053 616,25

0,00

– 1 053 616,25

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim LPIS-GIS, flächenbezogene Maßnahmen (Entwicklung des ländlichen Raums), Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

27 637,25

0,00

27 637,25

BG

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2009

Unzulänglichkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung des Geschäftsplans und bei der Feststellung der künstlich herbeigeführten Aufspaltung eines Betriebs; Fehlen von Sanktionen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 1 130 931,01

0,00

– 1 130 931,01

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2010

Unzulänglichkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung des Geschäftsplans und bei der Feststellung der künstlich herbeigeführten Aufspaltung eines Betriebs; Fehlen von Sanktionen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 2 900 737,58

0,00

– 2 900 737,58

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2011

Unzulänglichkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung des Geschäftsplans und bei der Feststellung der künstlich herbeigeführten Aufspaltung eines Betriebs; Fehlen von Sanktionen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 39 805,58

0,00

– 39 805,58

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2012

Unzulänglichkeiten bei der Überprüfung der Einhaltung des Geschäftsplans und bei der Feststellung der künstlich herbeigeführten Aufspaltung eines Betriebs; Fehlen von Sanktionen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 497 441,06

0,00

– 497 441,06

BG

Ländliche Entwicklung — EAGFL (2000-2006) — Technische Hilfe

2011

Verstoß im Zusammenhang mit Maßnahme 511

PUNKTUELL

100,00 %

EUR

– 151 668,00

0,00

– 151 668,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2010

Mehrere Verstöße im Zusammenhang mit den Maßnahmen M312 und M322

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 10 606 528,94

0,00

– 10 606 528,94

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2011

Mehrere Verstöße im Zusammenhang mit den Maßnahmen M312 und M322

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 4 401 144,55

0,00

– 4 401 144,55

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Mehrere Verstöße im Zusammenhang mit den Maßnahmen M312 und M322

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 4 378 829,25

0,00

– 4 378 829,25

BG

Ländliche Entwicklung — ELER — Technische Hilfe (2007-2013)

2011

Doppelte Anrechnung von Sitzungskosten

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 924,76

0,00

– 924,76

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2010

Nicht genügend Kontrollen der Förderfähigkeit der Beihilfeempfänger

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 85 150,30

0,00

– 85 150,30

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2011

Nicht genügend Kontrollen der Förderfähigkeit der Beihilfeempfänger

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 284 234,10

0,00

– 284 234,10

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2012

Nicht genügend Kontrollen der Förderfähigkeit der Beihilfeempfänger

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 639 466,76

0,00

– 639 466,76

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 1 — Maßnahmen mit Pauschalbeihilfe (2007-2013)

2013

Nicht genügend Kontrollen der Förderfähigkeit der Beihilfeempfänger

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 580 221,14

0,00

– 580 221,14

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Technische Hilfe (2007-2013)

2010

Unzureichende Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 648,51

0,00

– 648,51

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Technische Hilfe (2007-2013)

2011

Unzureichende Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 4 495,26

0,00

– 4 495,26

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Technische Hilfe (2007-2013)

2012

Unzureichende Überprüfung der Plausibilität der Kosten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 5 406,06

0,00

– 5 406,06

 

 

 

 

 

BG insgesamt:

EUR

– 28 397 202,10

0,00

– 28 397 202,10

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

DE

Cross-Compliance

2009

Mängel bei Kontrollen für SMR7, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 330 782,29

0,00

– 330 782,29

 

Cross-Compliance

2010

Mängel bei Kontrollen für SMR7, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 322 006,97

0,00

– 322 006,97

 

Cross-Compliance

2011

Mängel bei Kontrollen für SMR7, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 351 121,54

0,00

– 351 121,54

 

 

 

 

 

DE insgesamt:

EUR

– 1 003 910,80

0,00

– 1 003 910,80

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EE

Cross-Compliance

2010

1 GLÖZ nicht festgelegt, eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 86 527,00

0,00

– 86 527,00

 

Cross-Compliance

2011

1 GLÖZ nicht festgelegt, eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

456,86

0,00

456,86

 

Cross-Compliance

2012

1 GLÖZ nicht festgelegt, eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Antragsjahr 2009

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

603,29

0,00

603,29

 

Cross-Compliance

2012

Eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei einer SMR4-Anforderung, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 90 866,75

0,00

– 90 866,75

 

Cross-Compliance

2011

Eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Nichteinhaltung der siebentägigen Meldefrist, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 89 214,59

0,00

– 89 214,59

 

Cross-Compliance

2012

Eingeschränkte Kontrolle von SMR1 und 5, unzulängliche Kontrolle bei zwei SMR4-Anforderungen, Nichteinhaltung der siebentägigen Meldefrist, Antragsjahr 2010

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

455,76

0,00

455,76

 

 

 

 

 

EE insgesamt:

EUR

– 265 092,43

0,00

– 265 092,43

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 479,90

0,00

– 1 479,90

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 978 849,95

0,00

– 978 849,95

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

100,00 %

EUR

– 12 597,37

0,00

– 12 597,37

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 720,85

0,00

– 1 720,85

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 096 710,18

0,00

– 1 096 710,18

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PUNKTUELL

100,00 %

EUR

– 32 261,41

0,00

– 32 261,41

ES

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 22 983,32

0,00

– 22 983,32

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 451 758,84

0,00

– 451 758,84

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

3,22

0,00

3,22

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

268,60

0,00

268,60

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 21 372,70

0,00

– 21 372,70

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 601 583,12

0,00

– 601 583,12

 

 

 

 

 

ES insgesamt:

EUR

– 3 221 045,82

0,00

– 3 221 045,82

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Mängel in der Funktionsweise des GIS, 2. Säule, Antragsjahr 2008

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 14 456 604,50

0,00

– 14 456 604,50

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel in der Funktionsweise des GIS, 2. Säule, Antragsjahr 2009

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 16 193 248,79

– 14 486 350,16

– 1 706 898,63

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel in der Funktionsweise des GIS, 2. Säule, Antragsjahr 2010

PUNKTUELL

0,00 %

EUR

– 19 491 684,44

0,00

– 19 491 684,44

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim LPIS-GIS, 2. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 7 299 553,84

– 6 146 925,42

– 1 152 628,42

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 2. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 6 946 695,98

– 62 851,32

– 6 883 844,66

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 2. Säule, Antragsjahr 2011

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 20 046,89

0,00

– 20 046,89

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim LPIS-GIS, 2. Säule, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 4 455 428,10

– 11 315,10

– 4 444 113,00

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2013

Mängel beim LPIS-GIS, 2. Säule, Antragsjahr 2012

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 6 185 646,07

0,00

– 6 185 646,07

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (Aufzeichnungen vernichtet)

HOCHRECHNUNG

2,50 %

EUR

– 450 688,26

0,00

– 450 688,26

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2013

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (Aufzeichnungen vernichtet)

HOCHRECHNUNG

2,50 %

EUR

– 450 688,26

0,00

– 450 688,26

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2010

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (verspätete Prüfungen bei den Banken)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 200 489,14

0,00

– 200 489,14

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2011

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (verspätete Prüfungen bei den Banken)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 67 364,26

0,00

– 67 364,26

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (verspätete Prüfungen bei den Banken)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 283 029,20

0,00

– 283 029,20

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2013

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (verspätete Prüfungen bei den Banken)

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 97 146,22

0,00

– 97 146,22

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2010

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (fehlerhafte Datenbank)

HOCHRECHNUNG

3,50 %

EUR

– 941 086,34

0,00

– 941 086,34

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2011

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (fehlerhafte Datenbank)

HOCHRECHNUNG

3,50 %

EUR

– 496 893,06

0,00

– 496 893,06

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2012

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (fehlerhafte Datenbank)

HOCHRECHNUNG

3,50 %

EUR

– 463 037,93

0,00

– 463 037,93

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkte 1+3 — investive Maßnahmen (2007-2013)

2013

Unzulängliche Kontrollen bei zinsvergünstigten Darlehen (fehlerhafte Datenbank)

HOCHRECHNUNG

3,50 %

EUR

– 711 789,53

0,00

– 711 789,53

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Kein Verfahren zur Ausdehnung der Vor-Ort-Kontrollen im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 1 593 202,58

– 338,82

– 1 592 863,76

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Kein Verfahren zur Ausdehnung der Vor-Ort-Kontrollen im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 22 599 169,32

– 14 045,11

– 22 585 124,21

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Kein Verfahren zur Ausdehnung der Vor-Ort-Kontrollen im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten

PAUSCHAL

2,00 %

EUR

– 2 086 278,69

– 66,59

– 2 086 212,10

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Kein Verfahren zur Ausdehnung der Vor-Ort-Kontrollen im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 8 979 022,05

– 3,78

– 8 979 018,27

FR

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Fehlende Überprüfung der Berechnung der Besatzdichte während der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 208 364,56

0,00

– 208 364,56

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Fehlende Überprüfung der Berechnung der Besatzdichte während der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 140 966,63

0,00

– 140 966,63

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Fehlende Überprüfung der Berechnung der Besatzdichte während der Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 395 152,92

0,00

– 395 152,92

 

 

 

 

 

FR insgesamt:

EUR

– 115 213 277,56

– 20 721 896,30

– 94 491 381,26

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

LT

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2008

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 1 478 818,01

– 200 608,66

– 1 278 209,35

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 347,40

0,00

– 347,40

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2007

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

4 533,21

0,00

4 533,21

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2009

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 2 290 292,11

– 1 030 733,22

– 1 259 558,89

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

– 1 145 968,82

– 1 143 299,68

– 2 669,14

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Unzulänglichkeiten beim LPIS-GIS, Antragsjahr 2008

PAUSCHAL

3,00 %

EUR

1 519,76

0,00

1 519,76

 

 

 

 

 

LT insgesamt:

EUR

– 4 909 373,37

– 2 374 641,56

– 2 534 731,81

MS

Maßnahme

Haushaltsjahr

Grund

Art

Berichtigung %

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

RO

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2010

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 22 850 154,78

– 6 418 693,16

– 16 431 461,62

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007–2013)

2010

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 8 507 107,30

– 1 459 929,21

– 7 047 178,09

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 13 471 514,97

– 2 311 644,65

– 11 159 870,32

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2011

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

– 129 773,68

481,74

– 130 255,42

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007-2013)

2011

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

10 435,76

0,00

10 435,76

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

5,00 %

EUR

– 1 924 121,26

– 330 203,99

– 1 593 917,27

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen)

2012

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

394 552,63

0,00

394 552,63

 

Ländliche Entwicklung — ELER — Ergänzungen zu Direktzahlungen (2007-2013)

2012

Mängel beim verwaltungstechnischen Abgleich und bei Vor-Ort-Kontrollen

PAUSCHAL

10,00 %

EUR

60 445,30

0,00

60 445,30

 

 

 

 

 

RO insgesamt:

EUR

– 46 417 238,30

– 10 519 989,27

– 35 897 249,03

Gesamtbeträge nach Haushaltsposten: 6711

Währung

Betrag

Abzüge

Finanzielle Auswirkungen

EUR

– 199 613 726,09

– 33 616 527,13

– 165 997 198,96


Berichtigungen

23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/66


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan

( Amtsblatt der Europäischen Union L 315 vom 1. Dezember 2010 )

Im Anhang auf Seite 15, in der Tabelle, Spalte „Unternehmen“:

anstatt:

„Sinopec Shanghai Petrochemical Company“

muss es heißen:

„Sinopec Shanghai Petrochemical Co., Ltd“


23.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/66


Berichtigung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 153 vom 22. Mai 2014 )

In Kapitel I auf Seite 72, in Artikel 3 Absatz 1 Einleitungssatz:

anstatt:

„(1)   Bei Funkanlagen muss durch ihr Baumuster Folgendes gewährleistet sein: …“

muss es heißen:

„(1)   Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet ist: …“