ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
17. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote ( 1 )

37

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/64 der Kommission vom 16. Januar 2015 zur 224. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

65

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/65 der Kommission vom 16. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

68

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/66 der Kommission vom 16. Januar 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2015 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

70

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/67 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (EUCAP Sahel Mali/1/2015) vom 14. Januar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

72

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 460,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Während der frühen „Liquiditätsphase“ der 2007 einsetzenden Krise sahen sich zahlreiche Kreditinstitute trotzt angemessener Eigenkapitalausstattung mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert, da sie kein sorgfältiges Liquiditätsrisikomanagement betrieben hatten. Einige Kreditinstitute wurden übermäßig von kurzfristigen Finanzierungen abhängig, die beim Ausbruch der Krise schnell versiegten. Die betreffenden Kreditinstitute stießen auf Probleme bei der Deckung des Liquiditätsbedarfs, da sie nicht über ausreichende Mengen an liquiden Aktiva verfügten, um dem Wunsch nach Mittelabzügen (Abflüssen) in der Stressphase zu entsprechen. Diese Kreditinstitute waren gezwungen, Aktiva in Sofortverkäufen unter Wert zu liquidieren, was einen sich selbst verstärkenden Abwärtsdruck auf die Preise und das Vertrauen der Märkte erzeugte und damit eine Solvenzkrise auslöste. Letztlich gerieten viele Kreditinstitute in eine übermäßig starke Abhängigkeit von der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken und mussten durch massive Finanzspritzen aus der Staatskasse gerettet werden. Dies machte die Notwendigkeit deutlich, eine detaillierte Liquiditätsdeckungsanforderung zur Vermeidung dieses Risikos auszuarbeiten, indem die Abhängigkeit der Kreditinstitute von kurzfristigen Finanzierungen und der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken sowie ihre Anfälligkeit für plötzliche Liquiditätsschocks verringert würden.

(2)

Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute vor, die allgemein als Verpflichtung formuliert ist, „über liquide Aktiva [zu] verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt“. Gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Kommission befugt, diese Liquiditätsdeckungsanforderung sowie die Umstände zu präzisieren, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen. In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Bestimmungen unter Berücksichtigung unionsspezifischer und nationaler Besonderheiten mit der Liquiditätsdeckungsquote vergleichbar sein, die in der internationalen Vereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vorgesehen ist. Bis zur vollständigen Umsetzung der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Januar 2018 sollten die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute von bis zu 100 % anwenden können.

(3)

In Übereinstimmung mit den Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses sollten Bestimmungen verabschiedet werden, um die Liquiditätsdeckungsanforderung als Verhältnis des Puffers an „liquiden Aktiva“ eines Kreditinstituts zu seinen „Netto-Liquiditätsabflüssen“ während einer Stressphase von 30 Kalendertagen zu definieren. Die „Netto-Liquiditätsabflüsse“ sollten durch Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von seinen Liquiditätsabflüssen berechnet werden. Die Liquiditätsdeckungsquote sollte als Prozentsatz angegeben und, vollständig umgesetzt, auf ein Mindestniveau von 100 % festgelegt werden, d. h. ein Kreditinstitut verfügt über ausreichende liquide Aktiva, um während einer 30-tägigen Stressphase seine Netto-Liquiditätsabflüsse decken zu können. Während einer solchen Phase sollte ein Kreditinstitut in der Lage sein, seine liquiden Aktiva schnell in Bargeld umzuwandeln, ohne auf eine Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank oder auf öffentliche Mittel zurückgreifen zu müssen, wodurch seine Liquiditätsdeckungsquote vorübergehend auf unter 100 % sinken könnte. Sollte dies eintreten oder zu irgendeinem Zeitpunkt erwartet werden, sollten Kreditinstitute die in Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten spezifischen Anforderungen bezüglich einer raschen Rückführung ihrer Liquiditätsdeckungsquote auf das Mindestniveau erfüllen.

(4)

Nur frei übertragbare Aktiva, die auf privaten Märkten innerhalb kurzer Zeit und ohne signifikanten Wertverlust in Bargeld umgewandelt werden können, sollten für die Zwecke der Liquiditätspuffer der Kreditinstitute als „liquide Aktiva“ definiert werden. Im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Klassifizierung liquider Aktiva durch den Basler Ausschuss sollten geeignete Bestimmungen unterscheiden zwischen Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 1“) und Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 2“) unterscheiden. Letztere sollten weiter in Aktiva der Stufe 2A und der Stufe 2B unterteilt werden. Kreditinstitute sollten über einen angemessen diversifizierten Puffer an liquiden Aktiva unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Liquidität und Kreditqualität verfügen. Dementsprechend sollte jede Stufe und Unterstufe spezifischen Anforderungen in Bezug auf Abschläge und Höchstgrenzen des Gesamtpuffers unterliegen. Zudem sollten gegebenenfalls unterschiedliche Bestimmungen für Stufen und Unterstufen sowie für verschiedene Kategorien liquider Aktiva auf derselben Stufe oder Unterstufe gelten, die mit zunehmend niedriger Liquiditätsklassifizierung strenger werden.

(5)

Liquide Aktiva sollten bestimmten allgemeinen und operativen Anforderungen unterliegen, um zu gewährleisten, dass sie innerhalb kurzer Zeit in Bargeld umgewandelt werden können. Dabei sollten gegebenenfalls Ausnahmen für ausgewählte Aktiva der Stufe 1 gewährt werden. Diese Anforderungen sollten vorsehen, dass liquide Aktiva keinerlei Hürden für die Veräußerung unterliegen, einfach zu bewerten und an anerkannten Börsen notiert sind oder an Märkten für Direktverkäufe oder Pensionsgeschäfte gehandelt werden können. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass die Liquiditätsmanagementfunktion des Kreditinstituts jederzeit Zugang zu und Kontrolle über seine liquiden Aktiva hat und die Aktiva des Liquiditätspuffers auf angemessene Weise diversifiziert sind. Eine Diversifizierung ist wichtig, um zu gewährleisten, dass die Fähigkeit der Kreditinstitute, liquide Aktiva schnell und ohne signifikanten Wertverlust zu veräußern, nicht durch Aktiva beeinträchtigt wird, die für einen gemeinsamen Risikofaktor anfällig sind. Kreditinstitute sollten zudem gewährleisten müssen, dass ihre liquiden Aktiva auf die gleiche Währung lauten wie ihre Nettoliquiditätsabflüsse, um zu verhindern, dass eine übermäßige Währungsinkongruenz den Einsatz ihres Liquiditätspuffers zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer bestimmten Währung in Stressphasen beeinträchtigt.

(6)

Im Einklang mit den Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihrem gemäß Artikel 509 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellten Bericht vom 20. Dezember 2013 sollten alle von den Zentralregierungen und Zentralbanken der Mitgliedstaaten bzw. von supranationalen Institutionen begebenen oder garantierten Anleihen als Aktiva der Stufe 1 klassifiziert werden. Wie die EBA anmerkte, gibt es stichhaltige aufsichtliche Argumente gegen eine Diskriminierung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, da der Ausschluss einiger Staatsanleihen von Stufe 1 Anreize schaffen würde, in andere Staatsanleihen innerhalb der EU zu investieren, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und in Krisenzeiten aufgrund der starken Verflechtung zwischen Banken und Staat zu einem erhöhten Risiko gegenseitiger Ansteckung zwischen Kreditinstituten und ihren Staaten führen würde. Im Fall von Drittländern sollten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken und Staaten mit einem Risikogewicht von 0 % nach den Kreditrisikobestimmungen in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Stufe 1 klassifiziert werden, wie dies auch im Standard des Basler Ausschusses vorgesehen ist. Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sollten nur in Stufe 1 klassifiziert werden, wenn sie als Risikopositionen gegenüber deren Zentralregierung behandelt werden und diese in Übereinstimmung mit denselben Kreditrisikobestimmungen über ein Risikogewicht von 0 % verfügt. Dieselbe Stufe sollte für Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen mit einem Risikogewicht von 0 % gelten. Angesichts der äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität dieser Aktiva sollten Kreditinstitute diese uneingeschränkt in ihren Puffern halten dürfen und sie sollten keinen Abschlägen oder Diversifikationsanforderungen unterliegen.

(7)

Von Kreditinstituten begebene Aktiva sollten im allgemeinen nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, jedoch sollten von den Mitgliedstaaten geförderte Bankenaktiva, beispielsweise von Förderdarlehensgebern und staatseigenen Darlehensgebern sowie Aktiva von Privatbanken mit ausdrücklicher staatlicher Garantie, als Aktiva der Stufe 1 behandelt werden. Letztere stellen ein Erbe der Finanzkrise dar und sollten auslaufen; dementsprechend sollten nur Bankaktiva mit einer staatlichen Garantie, die vor dem 30. Juni 2014 gewährt oder zugesichert wurde, als liquide Aktiva gelten können. In ähnlicher Weise sollten vorrangige Anleihen, die von festgelegten Vermögensverwaltungsgesellschaften bestimmter Mitgliedstaaten begeben wurden, als Aktiva der Stufe 1 behandelt werden und denselben Anforderungen unterliegen wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung ihres jeweiligen Mitgliedstaats, jedoch mit zeitlicher Begrenzung.

(8)

Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldtitel, die von Kreditinstituten begeben und von einem Deckungspool besichert werden. Dieser Pool besteht üblicherweise aus Hypothekardarlehen oder Schuldtiteln öffentlicher Stellen, bei denen die Forderungen der Anleger bei Zahlungsausfall bevorrechtigt sind. Dank ihrer Besicherung und bestimmter anderer Sicherheitsmerkmale, wie etwa der Anforderung an den Emittenten, notleidende Aktiva zu ersetzen und einen Deckungspool zu einem Wert über dem Nennwert der Schuldverschreibung zu halten (Aktivadeckungsanforderung), sind gedeckte Schuldverschreibungen relativ risikoarme, ertragbringende Instrumente, die auf den Hypothekenmärkten der meisten Mitgliedstaaten eine zentrale Finanzierungsrolle einnehmen. In manchen Mitgliedstaaten übersteigen die Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen den Pool an bereits begebenen Staatsanleihen. Insbesondere zeigten bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 in dem von der EBA in ihrem Bericht analysierten Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 eine hervorragende Liquiditätsperformance. Dennoch empfahl die EBA in Übereinstimmung mit den Standards des Basler Ausschusses, diese gedeckten Schuldverschreibungen als Aktiva der Stufe 2A zu behandeln. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu ihrer Kreditqualität, Liquiditätsperformance und Rolle auf den Finanzierungsmärkten der EU ist es jedoch angemessen, diese gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 zu behandeln. Um übermäßige Konzentrationsrisiken zu vermeiden und im Gegensatz zu anderen Aktiva der Stufe 1 sollten für das Halten gedeckter Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 im Liquiditätspuffer eine Höchstgrenze von 70 % des Gesamtpuffers, ein Abschlag von mindestens 7 % sowie die Diversifizierungsanforderung gelten.

(9)

Gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 sollten als Aktiva der Stufe 2A anerkannt werden und derselben Höchstgrenze (40 %) sowie demselben Abschlag (15 %) unterliegen wie auch andere liquide Aktiva dieser Stufe. Dies lässt sich auf Basis verfügbarer Marktdaten begründen, die darauf hindeuten, dass gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 eine höhere Liquidität aufwiesen als andere vergleichbare Aktiva der Stufen 2A und 2B, wie etwa durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (residential mortgage-backed securities, RMBS) der Bonitätsstufe 1. Darüber hinaus führt die Einstufung dieser gedeckten Schuldverschreibungen als für Liquiditätspuffer-Zwecke zulässig zu einer stärkeren Diversifizierung des Pools an verfügbaren Aktiva innerhalb des Puffers und verhindert eine unzulässige Diskriminierung oder einen Klippeneffekt zwischen ihnen und gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1. Ein erheblicher Teil dieser gedeckten Schuldverschreibungen erhielt die Bonitätsstufe 2 jedoch infolge einer Herabstufung des Ratings des Mitgliedstaats, in dem der Emittent ansässig war. Dieser Umstand spiegelt das üblicherweise von den Ratingagenturen mitberücksichtigte Country Ceiling-Prinzip wider, demzufolge das Rating von Finanzinstrumenten ein bestimmtes Niveau im Verhältnis zum Rating des jeweiligen Staates nicht übersteigen darf. Durch diesen Grundsatz wurden von jenen Mitgliedstaaten begebene gedeckte Schuldverschreibungen ohne Rücksicht auf ihre Kreditqualität ausgeschlossen, wodurch sich ihre Liquidität im Vergleich zu gedeckten Schuldverschreibungen ähnlicher Qualität von anderen Mitgliedstaaten, die nicht herabgestuft worden waren, verschlechterte. Dies führte zu einer starken Fragmentierung der Finanzierungsmärkte innerhalb der EU, was wiederum die Notwendigkeit verdeutlicht, eine angemessene Alternative zu externen Ratings als eines aufsichtsrechtlichen Kriteriums zur Klassifizierung von Liquidität und Kreditrisiko gedeckter Schuldverschreibungen und anderer Arten zu finden. Gemäß Artikel 39b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2015 über alternative Instrumente zu Ratings im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020.

(10)

Im Hinblick auf forderungsbesicherte Wertpapiere (asset-backed securities, ABS) hat die EBA im Einklang mit ihren eigenen Erkenntnissen und dem Standard des Basler Ausschusses empfohlen, nur die durch private Wohnimmobilien besicherten Wertpapiere der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 2B anzuerkennen, die einem Abschlag von 25 % unterliegen. Auch von dieser Empfehlung sollte abgewichen werden, sodass auch gewisse durch andere Aktiva besicherte Wertpapiere für Stufe 2B in Frage kommen. Ein breiteres Spektrum möglicher Unterkategorien von Aktiva würde die Diversifizierung innerhalb des Liquiditätspuffers erhöhen und die Finanzierung der Realwirtschaft erleichtern. Da verfügbare Marktdaten zudem auf eine schwache Wechselbeziehung zwischen forderungsbesicherten Wertpapieren und anderen liquiden Aktiva wie Staatsanleihen hindeuten, würde dies zu einer Lockerung der Verflechtung zwischen Banken und Staat und einer geringeren Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Darüber hinaus tendieren Investoren nachweislich dazu, hochwertige forderungsbesicherte Wertpapiere mit kurzer gewichteter durchschnittlicher Restlaufzeit und hoher Rückzahlung in Phasen finanzieller Instabilität zu horten, da sich diese schnell in Bargeld umwandeln lassen und eine sichere Liquiditätsquelle darstellen. Dies gilt vor allem für forderungsbesicherte Wertpapiere, die durch Kfz-Darlehen und -Leasingverträge besichert werden. Diese zeigten ähnliche Preisschwankungen und durchschnittliche Spreads wie durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere während des Zeitraums 2007–2012. Bestimmte durch Verbraucherkredite besicherte Wertpapiere, wie Kreditkarten, zeigten ebenfalls eine vergleichsweise gute Liquidität. Die Zulassung von forderungsbesicherten Wertpapieren, die durch die oben erwähnten Aktiva aus der Realwirtschaft oder auch Darlehen an KMU gedeckt sind, würde ein positives Signal an Investoren im Hinblick auf diese Aktiva senden und könnte damit zum Wirtschaftswachstum beitragen. Zweckdienliche Bestimmungen sollten daher nicht nur die durch private Wohnimmobilien besicherten Wertpapiere als Aktiva der Stufe 2B anerkennen, sondern auch jene, die durch Kfz-Darlehen, Verbraucherkredite und KMU-Darlehen gedeckt sind. Für den Erhalt der Integrität und Funktionsfähigkeit des Liquiditätspuffers sollten sie jedoch auf der Grundlage bestimmter hoher Qualitätsanforderungen ausgewählt werden, die im Einklang mit den Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in anderen finanzsektorspezifischen Rechtsvorschriften stehen. Besonders für durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere sollte auch die Erfüllung bestimmter Verhältnisse zwischen Darlehen und Wert bzw. Darlehen und Einkommen zu diesen hohen Qualitätsanforderungen zählen, die jedoch nicht für Wertpapiere dieser Kategorie gelten sollten, die vor dem Datum der Anwendbarkeit der Liquiditätsdeckungsanforderung begeben wurden. Um der geringeren Liquidität von durch Verbraucherkredite und KMU-Darlehen besicherten Wertpapieren im Verhältnis zu jenen, die durch private Wohnimmobilien und Kfz-Darlehen besichert sind, Rechnung zu tragen, sollte für Erstere ein höherer Abschlag gelten (35 %). Alle forderungsbesicherten Wertpapiere sollten wie auch andere Aktiva der Stufe 2B einer Höchstgrenze von 15 % des Liquiditätspuffers sowie der Diversifizierungsanforderung unterliegen.

(11)

Die Regelungen in Bezug auf Klassifizierung, Anforderungen, Höchstgrenzen und Abschläge für die übrigen Aktiva der Stufen 2A und 2B sollten sich eng an die Empfehlungen des Basler Ausschusses und der EBA anlehnen. Anteile an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) sollten hingegen als liquide Aktiva derselben Stufe und Kategorie gelten wie auch die dem Organismus zugrunde liegenden Aktiva.

(12)

Bei der Festlegung der Liquiditätsdeckungsquote sollte ferner das zentralisierte Liquiditätsmanagement in Netzwerken genossenschaftlicher und institutsbezogener Sicherungssysteme berücksichtigt werden, in denen das Zentralinstitut oder die Zentralorganisation eine der Zentralbank ähnliche Rolle einnimmt, da die Mitglieder des Netzwerks im Normalfall keinen direkten Zugang zu Letzterer haben. Zweckdienliche Bestimmungen sollten daher die von den Mitgliedern des Netzwerks beim Zentralinstitut getätigten Sichteinlagen und andere beim Zentralinstitut für die Mitglieder verfügbare Liquiditätsfinanzierungen als liquide Aktiva anerkennen. Auf Einlagen, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden können, sollten die für operative Einlagen gültigen günstigeren Abflussraten anwendbar sein.

(13)

Die Abflussrate für stabile Privatkundeneinlagen sollte standardmäßig 5 % betragen, jedoch sollte eine günstigere Abflussrate von 3 % auf alle Kreditinstitute anwendbar sein, die einem Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat angehören, das bestimmte strenge Kriterien erfüllt. Erstens sollte die Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durch den Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Zweitens sollte das System des Mitgliedstaats mit den spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Erstattungsfristen, Ex-ante-Zielausstattung und Zugang zu zusätzlichen Finanzmitteln im Fall einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven im Einklang stehen. Drittens sollte die Anwendung der günstigeren Rate von 3 % einer vorherigen Zustimmung durch die Kommission unterliegen, die nur gewährt wird, wenn die Kommission das Einlagensicherungssystem des Mitgliedstaats als mit den oben genannten Kriterien vereinbar erachtet und keine übergeordneten Interessen im Hinblick auf die Funktionsweise des Binnenmarktes für Privatkundeneinlagen bestehen. Die günstigere Rate von 3 % für stabile Privatkundeneinlagen sollte nicht vor dem 1. Januar 2019 anwendbar sein.

(14)

Kreditinstitute sollten festlegen können, welche anderen Privatkundeneinlagen höheren Auslaufraten unterliegen. Zweckdienliche Bestimmungen auf der Grundlage der EBA-Leitlinien zu Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, sollten die Kriterien zur Bestimmung dieser Privatkundeneinlagen je nach ihren spezifischen Merkmalen, nämlich dem Gesamtumfang der Einlagen, der Art der Einlagen, der Verzinsung, der Wahrscheinlichkeit eines Abzugs und dem Sitz des Einlegers (gebietsansässig oder gebietsfremd), festlegen.

(15)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kreditinstitute im Fall von Schwierigkeiten, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, stets Liquiditätsstützen von anderen Unternehmen derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erhalten werden. Wenn jedoch keine Ausnahme für die Anwendung der Liquiditätsdeckungsquote auf Einzelbasis im Einklang mit Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sollten für Liquiditätsflüsse zwischen zwei Kreditinstituten derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems prinzipiell symmetrische Zufluss- und Abflussraten gelten, um Liquiditätsverluste im Binnenmarkt zu vermeiden, sofern alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden. Eine solche bevorzugte Behandlung sollte nur grenzüberschreitenden Flüssen unter Zugrundelegung zusätzlicher objektiver Kriterien, wie etwa dem schwachen Liquiditätsrisikoprofil des Gebers und des Empfängers, zuteilwerden.

(16)

Damit sich Kreditinstitute bei der Erreichung ihrer Liquiditätsdeckungsquote nicht ausschließlich auf erwartete Zuflüsse stützen, sondern auch ein Mindestniveau an liquiden Aktiva halten, sollte für die Summe der Zuflüsse zum Ausgleich der Abflüsse eine Höchstgrenze von 75 % der insgesamt zu erwartenden Abflüsse festgelegt werden. Unter Berücksichtigung spezialisierter Geschäftsmodelle sollten jedoch, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden, bestimmte vollständige oder teilweise Ausnahmen von dieser Höchstgrenze zulässig sein, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dazu sollten Ausnahmen für Flüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme sowie für auf Durchlauf-Hypothekendarlehen oder Leasing und Factoring spezialisierte Kreditinstitute zählen. Des Weiteren sollten die auf Kfz-Finanzierung und Verbraucherkredite spezialisierten Kreditinstitute eine höhere Grenze von 90 % anwenden dürfen. Diese Ausnahmen sollten sowohl auf Ebene des einzelnen Instituts als auch auf konsolidierter Ebene möglich sein, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden.

(17)

Die Liquiditätsdeckungsquote sollte für Kreditinstitute sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis gelten, außer die zuständigen Behörden gewähren in Übereinstimmung mit Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme von der Anwendung auf Einzelbasis. Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in Drittländern sollten die in den jeweiligen Ländern anwendbaren Liquiditätsdeckungsanforderungen gebührend berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten die Konsolidierungsbestimmungen in der EU keine günstigere Behandlung für liquide Aktiva, Liquiditätsabflüsse und Liquiditätszuflüsse in Tochterunternehmen in Drittländern vorsehen als die nationale Gesetzgebung der betreffenden Drittländer.

(18)

In Übereinstimmung mit Artikel 508 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die Kommission dem Rat und dem Parlament bis spätestens 31. Dezember 2015 darüber Bericht erstatten, ob und wie die in Teil 6 festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden sollte. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung sollten Wertpapierfirmen weiterhin den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Liquiditätsdeckungsanforderungen unterliegen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch der in dieser Verordnung festgelegten Liquiditätsdeckungsquote auf konsolidierter Basis unterliegen.

(19)

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die in dieser Verordnung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Detail festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung zu melden.

(20)

Um den Kreditinstituten genügend Zeit für die vollständige Erfüllung der detaillierten Liquiditätsdeckungsanforderung einzuräumen, sollte deren Einführung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zeitplan schrittweise erfolgen, wobei ab 1. Oktober 2015 ein Mindestwert von 60 % gilt, der bis zum 1. Januar 2018 auf 100 % ansteigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

DIE LIQUIDITÄTSDECKUNGSQUOTE

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Präzisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 2

Geltungsbereich und Anwendung

(1)   Diese Verordnung gilt für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beaufsichtigt werden.

(2)   Kreditinstitute müssen die Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis einhalten. Die zuständigen Behörden können im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstitute vollständig oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung auf Einzelbasis ausnehmen, vorausgesetzt, dass die in den genannten Artikeln aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Sofern eine Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute umfasst, kommen das EU-Mutterinstitut, das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut oder das von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis nach und halten die nachstehenden Bestimmungen ein:

a)

Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des Titels II genügen und von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, werden nicht als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten;

b)

Liquiditätsabflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung höhere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den höheren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;

c)

Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung niedrigere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;

d)

Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe unterliegen Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Begriffsbestimmung für liquide Aktiva sowie Liquiditätsab- und -zuflüsse, und zwar sowohl für die Bewertung auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis. Abweichend von der Festlegung unter diesem Buchstaben unterliegen Wertpapierfirmen bis zur Festlegung einer Liquiditätsabdeckungsquote gemäß Artikel 508 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin der detaillierten Anforderung der Liquiditätsabdeckungsquote für Wertpapierfirmen nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten;

e)

auf konsolidierter Basis wird der Betrag der Zuflüsse aus einem spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 nur bis zur Höhe der Abflüsse aus demselben Unternehmen erfasst.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Aktiva der Stufe 1“ Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2.

„Aktiva der Stufe 2“ Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Aktiva werden weiter unterteilt in die Stufen 2A und 2B gemäß Titel II Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung;

3.

„Liquiditätspuffer“ den Betrag liquider Aktiva, die ein Kreditinstitut gemäß Titel II dieser Verordnung hält;

4.

„Meldewährung“ die Währung, in der die Liquiditätspositionen nach Teil 6 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der zuständigen Behörde gemäß Artikel 415 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind;

5.

„Anforderung der Forderungsdeckung“ das Verhältnis von Forderungen zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;

6.

„KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (5);

7.

„Netto-Liquiditätsabflüsse“ den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von dessen Liquiditätsabflüssen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung ergibt;

8.

„Privatkundeneinlagen“ eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden darf, sofern die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen;

9.

„Finanzkunde“ einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:

a)

ein Kreditinstitut,

b)

eine Wertpapierfirma,

c)

ein Finanzinstitut,

d)

eine Verbriefungszweckgesellschaft,

e)

ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA),

f)

eine nicht-offene Anlagegesellschaft,

g)

ein Versicherungsunternehmen,

h)

ein Rückversicherungsunternehmen,

i)

eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft;

10.

„private Beteiligungsgesellschaft“ ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer bzw. begünstigter Eigentümer eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, dessen alleiniger Zweck in der Verwaltung des Vermögens der Eigentümer besteht und das/der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt. Zweck der privaten Beteiligungsgesellschaft kann es außerdem sein, andere Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen zu erbringen, vorausgesetzt, diese stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers;

11.

„Stress“ eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die möglicherweise eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;

12.

„Lombardgeschäfte“ besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen.

Artikel 4

Die Liquiditätsdeckungsquote

(1)   Die detaillierte Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben. Die Kreditinstitute berechnen ihre Liquiditätsdeckungsquote nach folgender Formel:

Formula

(2)   Die Kreditinstitute behalten eine Liquiditätsdeckungsquote von mindestens 100 % bei.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können Kreditinstitute in Stressphasen ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verkaufen, selbst wenn eine derartige Verwendung liquider Aktiva dazu führen kann, dass die Liquiditätsdeckungsquote in solchen Phasen unter 100 % sinkt.

(4)   Wenn die Liquiditätsdeckungsquote eines Kreditinstituts unter 100 % gesunken ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass dies geschieht, findet Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. Bis die Liquiditätsdeckungsquote das in Absatz 2 genannte Niveau wieder erreicht hat, meldet das Kreditinstitut der zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (6).

(5)   Die Kreditinstitute berechnen und überwachen ihre Liquiditätsdeckungsquote in der Meldewährung sowie in den einzelnen Währungen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der gesonderten Meldung unterliegen; Gleiches gilt für Verbindlichkeiten in der Meldewährung. Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.

Artikel 5

Stressszenarien für die Zwecke der Liquiditätsdeckungsquote

Die folgenden Szenarien können als Indikatoren für Situationen betrachtet werden, in denen ein Kreditinstitut als einer Stresssituation ausgesetzt angesehen werden kann:

a)

Abfluss eines erheblichen Anteils seiner Privatkundeneinlagen;

b)

teilweiser oder vollständiger Verlust der Fähigkeit zu unbesicherten großvolumigen Finanzierungen, einschließlich der Einlagen von Großkunden und anderer Quellen von Eventualfinanzierungen wie erhaltene zweckgebundene oder ungebundene Liquiditäts- oder Kreditfazilitäten;

c)

teilweiser oder vollständiger Verlust der besicherten kurzfristigen Finanzierung;

d)

zusätzliche Liquiditätsabflüsse infolge einer Ratingherabstufung um bis zu drei Stufen;

e)

erhöhte Volatilität der Märkte, die den Wert von Sicherheiten oder deren Qualität beeinflusst oder die Beschaffung zusätzlicher Sicherheiten erfordert;

f)

außerplanmäßige Inanspruchnahme von Liquiditäts- und Kreditfazilitäten;

g)

potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse.

TITEL II

DER LIQUIDITÄTSPUFFER

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

Um als Teil des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts infrage zu kommen, müssen liquide Aktiva den folgenden Anforderungen genügen:

a)

den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen;

b)

den in Artikel 8 festgelegten operativen Anforderungen;

c)

den jeweiligen Voraussetzungen für ihre Einstufung als Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Kapitel 2.

Artikel 7

Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva

(1)   Um als liquide Aktiva zu gelten, müssen die Vermögenswerte eines Kreditinstituts den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.

(2)   Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn das Kreditinstitut keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die es daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen:

a)

in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Institut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;

b)

Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann.

(3)   Die Vermögenswerte sind nicht vom Kreditinstitut selbst, von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft des Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, emittiert worden.

(4)   Die Vermögenswerte sind nicht von einer der folgenden Stellen emittiert worden:

a)

einem anderen Kreditinstitut, es sei denn, es handelt sich bei dem Emittenten um eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, es handelt sich bei dem Vermögenswert um eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und d oder der Vermögenswert gehört zu der Kategorie nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;

b)

einer Wertpapierfirma,

c)

einem Versicherungsunternehmen,

d)

einem Rückversicherungsunternehmen,

e)

einer Finanzholdinggesellschaft;

f)

einer gemischten Finanzholdinggesellschaft;

g)

anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften nicht als unter diesem Buchstaben aufgeführte Stellen.

(5)   Der Wert der Vermögenswerte kann auf der Grundlage weit verbreiteter und leicht zugänglicher Marktpreise ermittelt werden. Fehlt es an marktbasierten Preisen, muss der Wert der Vermögenswerte auf der Grundlage einer leicht zu berechnenden Formel zu ermitteln sein, bei der öffentlich verfügbare Inputs herangezogen werden und die nicht wesentlich auf starken Annahmen beruht.

(6)   Die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte handelbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft. Ein Vermögenswert, der in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland zum Handel an einem organisierten Handelsplatz, der keine anerkannte Börse ist, zugelassen ist, wird nur dann als liquide betrachtet, wenn dieser Handelsplatz einen aktiven und umfangreichen Markt für den direkten Verkauf von Vermögenswerten darstellt. Das Kreditinstitut berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Handelsplatz ein aktiver und umfangreicher Markt für die Zwecke dieses Absatzes ist, folgende Aspekte als Mindestkriterien:

a)

historische Belege für die Breite und Tiefe des Marktes wie niedrige Geld-Brief-Spannen, hohes Handelsvolumen und eine große Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer;

b)

das Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.

(7)   Die Anforderungen der Absätze 5 und 6 gelten nicht für:

a)

Banknoten und Münzen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d;

d)

die Einlagen und anderen Mittel in Genossenschaftsnetzen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.

Artikel 8

Operative Anforderungen

(1)   Die Kreditinstitute verfügen über Strategien und Beschränkungen, um sicherzustellen, dass die Bestände liquider Aktiva, aus denen sich ihr Liquiditätspuffer zusammensetzt, jederzeit angemessen diversifiziert sind. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Kreditinstitute das Ausmaß der Diversifizierung zwischen den verschiedenen Kategorien liquider Aktiva und innerhalb derselben Kategorie liquider Aktiva gemäß Kapitel 2 dieses Titels sowie alle anderen einschlägigen Faktoren der Diversifizierung wie Art der Emittenten, Gegenparteien oder geografischer Standort dieser Emittenten und Gegenparteien.

Die zuständigen Behörden können bestimmte Beschränkungen oder Anforderungen in Bezug auf den Bestand liquider Aktiva eines Kreditinstituts erlassen, um die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Vorschrift zu gewährleisten. Derartige Beschränkungen oder Anforderungen gelten jedoch nicht für:

a)

die folgenden Kategorien von Aktiva der Stufe 1:

i)

Banknoten und Münzen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a;

ii)

die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d;

iii)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g bestehen oder von diesen garantiert werden;

b)

die Kategorien von Aktiva der Stufe 1 in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut den entsprechenden Vermögenswert zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung des Mitgliedstaats oder des Drittlands hält, oder der Vermögenswert vom Zentralstaat oder von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts emittiert wird;

c)

die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d.

(2)   Die Kreditinstitute können problemlos auf ihre Bestände liquider Aktiva zugreifen und diese während der Stressphase von 30 Kalendertagen jederzeit durch einen direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft auf allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte veräußern. Ein liquides Aktivum gilt als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich, wenn es keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für das Kreditinstitut gibt, diesen Vermögenswert rechtzeitig zu liquidieren.

Vermögenswerte, die zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften oder zur Deckung von Betriebskosten der Kreditinstitute genutzt werden, gelten nicht als für ein Kreditinstitut ohne weiteres zugänglich.

Vermögenswerte, die in einem Drittland gehalten werden, in dem ihre Übertragbarkeit eingeschränkt ist, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in diesem Drittland heranzieht. Vermögenswerte, die in einer nicht konvertierbaren Währung gehalten werden, gelten nur insofern als ohne weiteres zugänglich, als das Kreditinstitut diese Aktiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in dieser Währung heranzieht.

(3)   Die Kreditinstitute stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer bestimmten Liquiditätsmanagementfunktion innerhalb des Kreditinstituts unterliegen. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird bei der zuständigen Behörde nachgewiesen durch:

a)

Bündelung der liquiden Aktiva in einem getrennten Pool unter der direkten Verwaltung der Liquiditätsstelle und ausschließlich mit der Absicht der Verwendung als zusätzliche Finanzierungsquelle, auch in Stressphasen;

b)

Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, dessen Verkauf ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führte;

c)

eine Kombination aus den Optionen a und b, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde diese Kombination für zulässig ansieht.

(4)   Die Kreditinstitute veräußern regelmäßig — mindestens einmal jährlich — eine hinreichend repräsentative Stichprobe ihrer Bestände liquider Aktiva durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft auf einem allgemein anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte. Die Kreditinstitute entwickeln Strategien zur Veräußerung von Stichproben der liquiden Aktiva, die sich für folgende Zwecke eignen:

a)

Prüfung des Zugangs zum Markt für diese Aktiva und deren Nutzbarkeit;

b)

Prüfung, ob die Verfahren des Kreditinstituts zur zeitnahen Verwertung der Aktiva wirksam sind;

c)

Minimierung des Risikos, dass die Veräußerung der Aktiva durch das Kreditinstitut in Stressphasen dem Markt ein negatives Signal übermittelt.

Die in Unterabsatz 1 festgelegte Vorschrift gilt nicht für Aktiva der Stufe 1 im Sinne des Artikels 10 — mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität —, für die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder für die Einlagen und sonstige Mittel der Liquiditätsfinanzierung in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.

(5)   Die in Absatz 2 festgelegte Vorschrift hindert Kreditinstitute nicht daran, Marktrisiken im Zusammenhang mit ihren liquiden Aktiva abzusichern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Kreditinstitut trifft intern die geeigneten Vorkehrungen gemäß den Absätzen 2 und 3, damit diese Vermögenswerte weiterhin ohne weiteres verfügbar sind und der Kontrolle der Liquiditätsmanagementfunktion unterliegen;

b)

die Netto-Liquiditätszu- und -abflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, werden bei der Bewertung des betreffenden Vermögenswerts gemäß Artikel 9 berücksichtigt.

(6)   Die Kreditinstitute sorgen dafür, dass die Denomination ihrer liquiden Aktiva der Währungsverteilung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse entspricht. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass die Kreditinstitute Währungsinkongruenzen beschränken, indem die Behörden Grenzwerte für den Anteil von Netto-Liquiditätsabflüssen in einer Währung festlegen, die während einer Stressphase durch das Halten nicht auf diese Währung lautender liquider Aktiva erfüllt werden können. Diese Beschränkung darf nur für die Meldewährung oder eine Währung gelten, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesondert gemeldet wird. Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach diesem Absatz angewendet werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest:

a)

ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen der folgenden Schritte zu unternehmen:

i)

Einsatz der liquiden Aktiva, um Liquidität in der Währung und in dem Land zu schöpfen, in der/dem die Netto-Liquiditätsabflüsse entstehen;

ii)

unter Stressbedingungen, die der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen entsprechen, Währungsswaps vorzunehmen und an ausländischen Devisenmärkten Mittel zu beschaffen;

iii)

unter Stressbedingungen, die der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen entsprechen, einen Liquiditätsüberschuss in einer Währung auf eine andere zu übertragen, und zwar über Länder und juristische Personen innerhalb seiner Gruppe hinweg;

b)

die Auswirkungen plötzlicher ungünstiger Wechselkursbewegungen auf bestehende inkongruente Positionen und auf die Wirksamkeit etwaiger Absicherungen von Devisenpositionen.

Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Absatz eingeführt worden ist, gilt als besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU.

Artikel 9

Bewertung liquider Aktiva

Zur Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote zieht ein Kreditinstitut den Marktwert seiner liquiden Aktiva heran. Der Marktwert der liquiden Aktiva wird nach Maßgabe der in Kapitel 2 festgelegten Abschläge und gegebenenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b reduziert.

KAPITEL 2

Liquide Aktiva

Artikel 10

Aktiva der Stufe 1

(1)   Aktiva der Stufe 1 umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

a)

Münzen und Banknoten;

b)

folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken:

i)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden;

ii)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken von Drittländern bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

iii)

Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß den Ziffern i und ii gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank festgelegt wurden;

c)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den folgenden Zentralstaaten oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden:

i)

dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats;

ii)

dem Zentralstaat eines Drittlands, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

iii)

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

iv)

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands des unter Ziffer ii genannten Typs, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

v)

öffentlichen Stellen, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder wie Risikopositionen gegenüber einer der unter Ziffer iii genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

d)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden, sofern das Kreditinstitut in diesem Fall den Vermögenswert nur zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die der Vermögenswert lautet, als Aktivum der Stufe 1 ansetzen darf.

In Fällen, in denen der Vermögenswert nicht auf die Landeswährung des Drittlands lautet, kann das Kreditinstitut den Vermögenswert als Aktivum der Stufe 1 nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in der Fremdwährung erreichen, die seiner Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht;

e)

von Kreditinstituten emittierte Aktiva, die mindestens einer der beiden folgenden Anforderungen genügen:

i)

Es handelt sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, und die Regierung oder lokale Gebietskörperschaft ist rechtlich verpflichtet, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern, und jede Risikoposition gegenüber der jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wird als eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt;

ii)

es handelt sich bei dem Kreditinstitut um ein Förderdarlehen ausreichendes Institut, worunter für die Zwecke dieses Artikels jedes Kreditinstitut zu verstehen ist, dessen Zweck die Förderung der Gemeinwohlziele der Union oder der Zentralregierung, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat ist, und zwar überwiegend durch die Bereitstellung von Förderdarlehen auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis, sofern mindestens 90 % der von diesem Institut vergebenen Darlehen direkt oder indirekt vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft garantiert werden und jede Risikoposition gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wie eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt wird;

f)

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

i)

Es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder um solche, die die Anforderungen für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

ii)

die Risikopositionen gegenüber den Instituten im Deckungspool und der erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

iii)

das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die Transparenzanforderung im Sinne des Artikels 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

iv)

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

v)

den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

vi)

der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 2 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken;

g)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.

(2)   Der Marktwert der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.

Artikel 11

Aktiva der Stufe 2A

(1)   Aktiva der Stufe 2A umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

a)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit Risikopositionen gegenüber den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 5 bzw. Artikel 116 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;

b)

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % nach Artikel 114 Absatz 2 bzw. nach den Artikeln 115 oder 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;

c)

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

i)

Es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder um solche, die die Anforderungen für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

ii)

die Risikopositionen gegenüber den Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

iii)

das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die in Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Transparenzanforderung;

iv)

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

v)

den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 2 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

vi)

der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Gedeckte Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1, die das Mindestausgabevolumen für gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv nicht erfüllen, aber den Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß den Ziffern i, ii, iii und iv genügen, unterliegen stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %;

d)

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern ausgegeben wurden und allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

i)

Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen nach dem nationalen Recht des Drittlands, das sie als Schuldverschreibungen definiert, die von Kreditinstituten oder von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft eines die Emission garantierenden Kreditinstituts ausgegeben und durch einen Deckungspool gesichert werden, auf den Schuldverschreibungsinhaber für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen im Falle der Insolvenz des Emittenten unmittelbar vorrangig zurückgreifen können;

ii)

der Emittent und die gedeckten Schuldverschreibungen unterliegen nach den nationalen Rechtsvorschriften im Drittland einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen, und die aufsichtlichen und regulatorischen Bestimmungen des Drittlandes müssen zumindest denen gleichwertig sein, die in der Europäischen Union angewandt werden;

iii)

die gedeckten Schuldverschreibungen sind mit einem Pool von Vermögenswerten unterlegt, die einem oder mehreren der unter Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe b, Buchstabe d Ziffer i, Buchstabe f Ziffer i oder Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Typen entsprechen. Besteht der Pool aus Darlehen, die durch Immobilien besichert sind, müssen die Anforderungen gemäß den Artikeln 208 und 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden;

iv)

die Risikopositionen gegenüber den Instituten im Deckungspool und der erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

v)

das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die in Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Transparenzanforderung;

vi)

den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

vii)

der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Soweit das Emissionsvolumen der gedeckten Schuldverschreibungen jedoch mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) beträgt, unterliegen sie stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %;

e)

Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu;

ii)

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

iii)

die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre.

(2)   Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2A unterliegt einem Abschlag von mindestens 15 %.

Artikel 12

Aktiva der Stufe 2 B

(1)   Aktiva der Stufe 2B umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

a)

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen erfüllen;

b)

Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 3 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu;

ii)

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

iii)

die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre.

c)

Aktien oder Anteile, die folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Sie sind Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, wie er für die Zwecke dieser Ziffer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. Liegt in Bezug auf die wichtigen Aktienindizes keine Entscheidung der zuständigen Behörde oder der entsprechenden Behörde vor, betrachten die Kreditinstitute einen Aktienindex als wichtig, der sich aus den führenden Unternehmen im jeweiligen Land zusammensetzt;

ii)

sie lauten auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts oder — falls sie auf eine andere Währung lauten — gelten als Aktiva der Stufe 2B nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung oder in dem Land, in der/dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird;

iii)

sie sind nachweislich jederzeit eine verlässliche Liquiditätsquelle, auch in Stressphasen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn sich der Kursrückgang des betreffenden Anteilsrechts oder die Erhöhung des Abschlags während einer 30 Tage währenden Stressphase am Markt auf nicht mehr als 40 % bzw. 40 Prozentpunkte beläuft;

d)

mit Beschränkungen zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die durch die EZB, die Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder die Zentralbank in einem Drittland bereitgestellt werden können, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 14 erfüllt sind.

e)

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

i)

Es handelt sich um Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder um solche, die die Anforderungen für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;

ii)

das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut erfüllt die in Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Transparenzanforderung;

iii)

der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen stellt den Anlegern mindestens vierteljährlich die Angaben nach Artikel 129 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung;

iv)

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

v)

die gedeckten Schuldverschreibungen sind ausschließlich durch Aktiva gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert;

vi)

der Pool zugrunde liegender Aktiva umfasst ausschließlich Risikopositionen, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird;

vii)

der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 10 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken;

viii)

das emittierende Kreditinstitut muss monatlich offenlegen, dass der Deckungspool die Anforderung einer Aktivadeckung von 10 % erfüllt;

f)

es handelt sich im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, um nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken oder Zentralregierungen oder Zentralbanken von Drittländern oder gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, insofern diesen Aktiva von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbewertung mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen wurde.

(2)   Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:

a)

dem anwendbaren Abschlag gemäß Artikel 13 Absatz 14 für Verbriefungen der Stufe 2B;

b)

einem Abschlag in Höhe von 50 % für Unternehmensschuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe b;

c)

einem Abschlag in Höhe von 50 % für Aktien oder Anteile nach Absatz 1 Buchstabe c.

d)

einem Abschlag in Höhe von 30 % für Programme oder Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe e;

e)

einem Abschlag in Höhe von 50 % für nicht zinsbringende Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe f.

(3)   Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

Die zuständige Behörde trägt bei der Prüfung, ob die nicht zinsbringenden Aktiva für die Zwecke von Unterabsatz 1 ausreichend liquide sind, folgenden Faktoren Rechnung:

a)

den verfügbaren Daten über ihre Marktliquidität, einschließlich Daten über Handelsvolumen, beobachtete Angebot-Nachfrage-Spreads, Preisvolatilität und Preisauswirkung sowie

b)

anderen Faktoren ihrer Liquidität, einschließlich historischer Belege für die Breite und Tiefe des Marktes für diese nicht zinsbringenden Aktiva, Anzahl und Diversität der Marktteilnehmer und Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.

Artikel 13

Verbriefungen der Stufe 2B

(1)   Risikopositionen in Form forderungsgedeckter Wertpapiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gelten als Verbriefungen der Stufe 2B, sofern sie den in den Absätzen 2 bis 14 festgelegten Kriterien entsprechen.

(2)   Die Verbriefungsposition und die ihr zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)

Der Position wurde von einer benannten ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß den Artikeln 251 oder 261 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen;

b)

die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang. Für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf die Auszahlung von Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen gemäß Artikel 261 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;

c)

die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden von der Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derart erworben, dass sie gegenüber jedem Dritten durchsetzbar sind und der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) und seine Gläubiger selbst im Fall einer Insolvenz des Käufers nicht auf sie zurückgreifen können;

d)

hinsichtlich des Transfers der zugrunde liegenden Risikopositionen zur Verbriefungszweckgesellschaft dürfen in der Rechtsordnung des Landes, im dem der Verkäufer (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) ansässig ist, keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen bestehen. Dies betrifft auch — jedoch nicht ausschließlich — Bestimmungen, nach denen der Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen vom Konkursverwalter des Verkäufers (Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) allein auf der Grundlage für nichtig erklärt werden kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde, oder Bestimmungen, nach denen die Verbriefungszweckgesellschaft eine solche Nichtigkeitserklärung nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte;

e)

die Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen erfolgt im Rahmen einer Service-Vereinbarung, die Bestimmungen zur Kontinuität der Service-Leistungen umfasst, welche zumindest gewährleisten, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht das Ende der Service-Leistungen nach sich zieht;

f)

die Verbriefungsvereinbarung enthält Bestimmungen zur Kontinuität, die — soweit zutreffend — zumindest den Ersatz von Derivatgegenparteien und Liquiditätsgebern bei deren Ausfall oder Insolvenz sicherstellen;

g)

die Verbriefungsposition ist durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, die nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören, oder durch einen Pool homogener zugrunde liegender Risikopositionen, der Darlehen für Wohnimmobilien gemäß den Ziffern i und ii kombiniert, besichert:

i)

mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien an natürliche Personen zum Erwerb ihres Hauptwohnsitzes, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

die im Pool erfassten Darlehen weisen im Durchschnitt die Beleihungsquote nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf;

im einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Darlehen gewährt wird, ist ein auf dem Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen gründender Höchstwert für den Betrag festgelegt, den ein Darlehensnehmer mittels eines Darlehens für Wohnimmobilien aufnehmen darf, und der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission und der EBA die entsprechende Rechtsvorschrift mitgeteilt. Dieser Höchstwert wird anhand des Bruttojahreseinkommens des Darlehensnehmers unter Berücksichtigung der steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen des Darlehensnehmers sowie des Risikos von Änderungen der Zinssätze während der Laufzeit des Darlehens berechnet. Für jedes im Pool erfasste Darlehen für Wohnimmobilien gilt die Regel, dass vom Bruttoeinkommen des Darlehensnehmers ein Prozentsatz von höchstens 45 % zur Bedienung des Darlehens, einschließlich Zinsen, Tilgung und Gebühren, verwendet werden darf;

ii)

in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Darlehen die Besicherungsanforderungen des genannten Absatzes erfüllen und die durchschnittliche Beleihungsquote gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufweisen;

iii)

Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und in einem Mitgliedstaat für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten, durch die Investitionsausgaben oder Geschäftstätigkeiten — außer dem Erwerb und der Entwicklung von Gewerbeimmobilien — finanziert werden, sofern zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool in Bezug auf die Portfolio-Bilanz kleine und mittlere Unternehmen sind und es sich bei keinem Darlehensnehmer um ein Institut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;

iv)

Kfz-Darlehen und -Leasings, bei denen der Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist. Für diese Zwecke eingeschlossen sind auch Darlehen und Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie — im Fall von Leasings — den Restwert geleaster Fahrzeuge einschließen. Alle im Pool erfassten Darlehen und Leasings sind durch ein vorrangiges Sicherungspfandrecht oder Wertpapier in Bezug auf das Fahrzeug oder durch eine angemessene Garantie zugunsten der Verbriefungszweckgesellschaft, zum Beispiel eine Eigentumsvorbehaltsklausel, gedeckt;

v)

Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen oder familiären Verbrauchs bzw. des Verbrauchs im privaten Haushalt;

h)

bei der Position handelt es sich um keine Wiederverbriefung oder synthetische Verbriefung gemäß Artikel 4 Nummer 63 bzw. Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

i)

die zugrunde liegenden Risikopositionen umfassen keine übertragbaren Finanzinstrumente oder Derivate, ausgenommen Finanzinstrumente, die von der Verbriefungszweckgesellschaft selbst oder von anderen Parteien innerhalb der Verbriefungsstruktur emittiert wurden, sowie Derivate, die der Absicherung von Währungs- und Zinsrisiken dienen;

j)

zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder deren Aufnahme in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen jederzeit nach der Emission umfassen die zugrunde liegenden Risikopositionen keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität (oder gegebenenfalls Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität), wobei ein Schuldner mit beeinträchtigter Bonität (oder ein Garantiegeber beeinträchtigter Bonität) ein Kreditnehmer (oder Garantiegeber) ist, der

i)

Insolvenz angemeldet hat, der mit seinen Gläubigern einen Schuldenerlass oder eine Umschuldung vereinbart hat, oder dessen Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Origination einen Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat;

ii)

in einem amtlichen Register von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte eingetragen ist;

iii)

eine Bonitätsbeurteilung durch eine ECAI oder eine Kreditpunktebewertung erhalten hat, der zufolge im Vergleich zu einem in der betreffenden Rechtsprechung für diese Art von Darlehen durchschnittlichen Schuldner ein erhebliches Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden;

k)

zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder deren Aufnahme in den Pool zugrunde liegender Risikopositionen sowie jederzeit nach der Emission umfassen die zugrunde liegenden Risikopositionen keine ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(3)   Die Rückzahlung der Verbriefungspositionen ist nicht so strukturiert, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, welche die zugrunde liegenden Risikopositionen besichern, abhängt. Diese Bestimmung untersagt jedoch nicht, dass für solche Risikopositionen später eine Finanzierungsverlängerung oder eine Refinanzierung vorgesehen wird.

(4)   Die Struktur der Verbriefungstransaktion entspricht den nachstehenden Anforderungen:

a)

Wurde die Verbriefung ohne Festlegung einer revolvierende Periode emittiert oder ist diese revolvierende Periode abgelaufen und wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, so erhalten die Inhaber der Verbriefungspositionen im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen Kapitaleingänge aus den zugrunde liegenden Risikopositionen, und werden von der Verbriefungszweckgesellschaft zum Zahlungstermin keine erheblichen Geldbeträge zurückbehalten;

b)

wurde die Verbriefung mit Festlegung einer revolvierende Periode emittiert, so sind in der betreffenden Vereinbarung Ereignisse anzugeben, die eine vorzeitige Rückzahlung auslösen; dazu gehören zumindest alle folgenden Ereignisse:

i)

Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen;

ii)

ungenügende Erzeugung neuer zugrunde liegender Risikopositionen von zumindest vergleichbarer Kreditqualität;

iii)

Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters.

(5)   Zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung haben die Darlehensnehmer (oder gegebenenfalls die Garantiegeber) mindestens eine Zahlung geleistet; dies gilt nicht für Verbriefungen, die durch Kreditfazilitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffer v besichert sind.

(6)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Antragsteller — oder gegebenenfalls die Intermediäre — darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft worden sind.

(7)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers den Anforderungen in Artikel 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder gleichwertigen Anforderungen in Drittländern.

(8)   Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Kfz-Darlehen und -Leasings und um Verbraucherdarlehen und Kreditfazilitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iv und v handelt, entspricht die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers den Anforderungen in Artikel 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(9)   Ist der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber der Verbriefung in der Union niedergelassen, so entspricht diese den Anforderungen in Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und enthält gemäß Artikel 8b der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 Informationen zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, zur Struktur der Transaktion, zu den Cashflows und zu allen etwaigen Sicherheiten, mit denen die Risikopositionen unterlegt sind, sowie alle Informationen, die Anleger für die Durchführung umfassender, fundierter Stresstests benötigen. Ist der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber außerhalb der Union niedergelassen, so werden den bereits vorhandenen und potenziellen Anlegern sowie den Aufsichtsbehörden bei der Emission und anschließend in regelmäßigen Abständen umfassende Daten auf Einzelkreditebene entsprechend den von den Marktteilnehmern allgemein anerkannten Standards zur Verfügung gestellt.

(10)   Die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden weder von dem Kreditinstitut begründet, das die Verbriefungsposition in seinem Liquiditätspuffer hält, noch von seinem Tochterunternehmen, seinem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder einem anderen eng mit diesem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen.

(11)   Das Emissionsvolumen der Tranche beläuft sich auf mindestens 100 Mio. EUR (oder den Gegenwert in der Landeswährung).

(12)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Tranche beträgt höchstens fünf Jahre und wird berechnet anhand des niedrigeren Werts der angenommenen vorzeitigen Rückzahlungen oder einer konstanten Quote vorzeitiger Rückzahlungen in Höhe von 20 %, wobei das Kreditunternehmen davon ausgeht, dass von der Kündigungsmöglichkeit zum frühest zulässigen Kündigungszeitpunkt Gebrauch gemacht wird.

(13)   Der Originator der Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, ist ein Institut gemäß Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in einer oder mehreren der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummer 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten besteht.

(14)   Der Marktwert von Verbriefungen der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:

a)

25 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;

b)

35 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind.

Artikel 14

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten

Damit eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d von einer Zentralbank bereitgestellt werden können, als Aktiva der Stufe 2B gelten, müssen sie alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

In stressfreier Phase wird für die Fazilität eine Bereitstellungsgebühr für den gesamten zugesagten Betrag erhoben, die zumindest dem höheren Betrag entsprechen muss von entweder

i)

75 Basispunkten pro Jahr oder

ii)

mindestens 25 Basispunkten pro Jahr über der Differenz zwischen dem Ertrag der zur Besicherung der Fazilität genutzten Aktiva und dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva, nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede beim Kreditrisiko.

In einer Stressphase kann die Zentralbank die unter Unterabsatz 1 genannte Bereitstellungsgebühr senken, sofern die für Liquiditätsfazilitäten nach den alternativen Liquiditätsansätzen gemäß Artikel 19 geltenden Mindestanforderungen erfüllt sind;

b)

Die Fazilität ist durch unbelastete Aktiva einer von der Zentralbank spezifizierten Art besichert. Die als Sicherheit gestellten Aktiva erfüllen alle nachstehend genannten Kriterien:

i)

Sie werden so gehalten, dass im Fall eines Abrufs der Fazilität der sofortige Transfer an die Zentralbank erfolgen kann;

ii)

ihr von der Zentralbank nach Abschlag angelegter Wert reicht zur Deckung der gesamten Fazilität aus;

iii)

sie zählen im Hinblick auf den Liquiditätspuffer des Kreditinstituts nicht zu den liquiden Aktiva;

c)

die Fazilität ist mit der Strategie der Zentralbank bezüglich Gegenparteien vereinbar;

d)

die Zusagefrist der Fazilität übersteigt die in Artikel 4 genannte Stressphase von 30 Kalendertagen;

e)

die Fazilität wird von der Zentralbank nicht vor ihrem vertraglichen Laufzeitende gekündigt, und solange das betreffende Kreditinstitut als solvent eingestuft wird, erfolgt keine weitere Kreditvergabeentscheidung;

f)

die Zentralbank hat eine formelle Strategie veröffentlicht, die ihre Entscheidung, eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten bereitzustellen, umfasst und die Modalitäten der Fazilität und die Arten von Kreditinstituten, die für die Inanspruchnahme solcher Fazilitäten in Frage kommen, benennt.

Artikel 15

OGA

(1)   Anteile oder Aktien von OGA gelten bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR (oder dem Gegenwert in der Landeswährung) als liquide Aktiva derselben Stufe wie die liquiden Aktiva, die dem betreffenden Organismus für jedes Kreditinstitut auf Einzelbasis zugrunde liegen, sofern

a)

die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind;

b)

der OGA ausschließlich in liquide Aktiva und Derivate investiert, und zwar in letzterem Fall nur in dem Umfang, der zur Minderung des Zins-, Währungs- oder Kreditrisikos im Portfolio erforderlich ist.

(2)   Die Kreditinstitute nehmen bei den Werten ihrer Aktien oder Anteile von OGA, abhängig von der Kategorie der zugrunde liegenden liquiden Aktiva, folgende Mindestabschläge vor:

a)

0 % bei Münzen und Banknoten sowie Risikopositionen gegenüber den Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;

b)

5 % bei Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität;

c)

12 % bei gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;

d)

20 % bei Aktiva der Stufe 2A;

e)

30 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;

f)

35 % bei gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e;

g)

40 % bei Verbriefungen der Stufe 2B, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind;

h)

55 % bei Unternehmensschuldverschreibungen der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und nicht zinsbringenden Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Verfahren findet wie folgt Anwendung:

a)

Kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen, so kann es auf diese zugrunde liegenden Positionen den Transparenzansatz anwenden und den entsprechenden Abschlag gemäß Absatz 2 vornehmen;

b)

kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht, so muss es davon ausgehen, dass der OGA bis zu dem im Rahmen seines Mandats zulässigen Höchstbetrag in aufsteigender Folge in liquide Aktiva entsprechend der Klassifizierung für die Zwecke von Absatz 2 investiert, und zwar beginnend mit den in Absatz 2 Buchstabe g genannten Aktiva bis zum Erreichen der Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen. Dasselbe Verfahren wird zur Bestimmung des Liquiditätsniveaus der zugrunde liegenden Aktiva angewandt, wenn das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht kennt.

(4)   Die Kreditinstitute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Marktwerts und der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA. Wenn die Risikoposition nicht so erheblich ist, dass die Entwicklung eigener Methoden durch das Kreditinstitut gerechtfertigt wäre, und sofern sich die zuständige Behörde in jedem Einzelfall davon überzeugt hat, dass diese Bedingung erfüllt ist, kann ein Kreditinstitut die Berechnung und Meldung der Abschläge bei Aktien oder Anteilen von OGA lediglich den nachstehend genannten Dritten übertragen:

a)

der Verwahrstelle des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche derartigen Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle hinterlegt, oder

b)

im Fall anderer OGA der Verwaltungsgesellschaft des OGA, sofern diese die Anforderungen in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

(5)   Wenn ein Kreditinstitut die Anforderungen in Absatz 4 bezüglich Aktien oder Anteilen eines OGA nicht erfüllt, hebt es gemäß Artikel 18 deren Anerkennung als liquide Aktiva für die Zwecke dieser Verordnung auf.

Artikel 16

Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen

(1)   Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so werden die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen als liquide Aktiva behandelt:

a)

Wenn das Zentralinstitut nach innerstaatlichem Recht oder aufgrund der rechtlich bindenden Dokumente, die das System oder das Netz regeln, verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als liquide Aktiva der gleichen Stufe oder Kategorie gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt;

b)

wenn das Zentralinstitut nicht verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als Aktiva der Stufe 2B gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt, und ihr ausstehender Betrag unterliegt einem Mindestabschlag von 25 %.

(2)   Wenn das Kreditinstitut nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder aufgrund der rechtlich verbindlichen Dokumente zur Regelung eines der in Absatz 1 beschriebenen Netze oder Systeme innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang zu einer Liquiditätsfinanzierung durch das Zentralinstitut oder ein anderes, zum selben Netz oder System gehörendes Institut hat, wird diese Finanzierung in dem Umfang als Aktivum der Stufe 2B behandelt, in dem sie nicht durch liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie besichert ist. Auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung wird ein Mindestabschlag von 25 % erhoben.

Artikel 17

Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen

(1)   Die Kreditinstitute erfüllen jederzeit die nachstehenden Anforderungen an die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers:

a)

Bei mindestens 60 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1;

b)

bei mindestens 30 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;

c)

bei höchstens 15 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.

(2)   Angewandt werden die in Absatz 1 genannten Anforderungen nach Anpassung an die Auswirkungen auf den Bestand liquider Aktiva der besicherten Finanzierung, der besicherten Kreditvergaben oder der Swap-Geschäfte mit liquiden Aktiva, bei denen die Transaktion innerhalb von 30 Kalendertagen fällig wird, nach Abzug etwaiger Abschläge und unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut die operativen Anforderungen in Artikel 8 erfüllt.

(3)   Die Kreditinstitute legen die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers nach den Formeln in Anhang I dieser Verordnung fest.

Artikel 18

Verstoß gegen die Anforderungen

(1)   Wenn ein liquides Aktivum eine der geltenden allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 7, die operativen Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder ein anderes in diesem Kapitel festgelegtes Anerkennungskriterium nicht mehr erfüllt, so hebt das Kreditinstitut dessen Anerkennung als liquides Aktivum spätestens nach 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem gegen die Anforderungen verstoßen wurde, auf.

(2)   Absatz 1 gilt für Aktien oder Anteile von OGA, die den Anerkennungskriterien nicht mehr genügen, nur dann, wenn sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen.

Artikel 19

Alternative Liquiditätsansätze

(1)   Sind in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar, damit die Kreditinstitute die in Artikel 4 festgelegte Liquiditätsdeckungsquote erfüllen können, so gelten eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen:

a)

Die Anforderung bezüglich der Währungskongruenz gemäß Artikel 8 Absatz 6 findet auf diese Währung keine Anwendung;

b)

das Kreditinstitut kann das Defizit an liquiden Aktiva in einer Währung durch Kreditfazilitäten der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes in der genannten Währung decken, sofern die Fazilität alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

Sie ist vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Kalendertage verbindlich;

ii)

sie unterliegt einer Gebühr, die ungeachtet des eventuell aus ihr in Anspruch genommenen Betrags zu entrichten ist;

iii)

die Gebühr wird in einer solchen Höhe festgelegt, dass die Nettorendite der zur Besicherung der Fazilität verwendeten Aktiva nicht höher ist als die Nettorendite eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede aufgrund des Kreditrisikos;

c)

wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, jedoch genügend Aktiva der Stufe 2A vorhanden sind, kann das Kreditinstitut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A im Liquiditätspuffer halten, und gelten die in Artikel 17 festgelegten Höchstgrenzen für die einzelnen Aktivastufen als entsprechend geändert. Diese zusätzlichen Aktiva der Stufe 2A unterliegen einem Mindestabschlag von 20 %. Alle von dem Kreditinstitut gehaltenen Aktiva der Stufe 2B unterliegen weiter den gemäß diesem Kapitel jeweils geltenden Abschlägen.

(2)   Die Kreditinstitute wenden die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen liquiden Aktiva an. Die Kreditinstitute bewerten ihren Liquiditätsbedarf im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung ihrer Kapazität, durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an diesen liquiden Aktiva und das Halten von Beteiligungen an diesen Aktiva durch andere Marktteilnehmer zu verringern.

(3)   Die Währungen, die für die Ausnahmen gemäß Absatz 1 in Frage kommen, und der Umfang, in dem eine oder mehrere Ausnahmen für eine gegebene Währung insgesamt möglich sind, werden in der Durchführungsverordnung festgelegt, die die Kommission nach Artikel 419 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wird.

(4)   Die detaillierten Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmen werden in dem delegierten Rechtsakt festgelegt, den die Kommission nach Artikel 419 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wird.

TITEL III

LIQUIDITÄTSABFLÜSSE UND -ZUFLÜSSE

KAPITEL 1

Netto-Liquiditätsabflüsse

Artikel 20

Bestimmung des Begriffs „Netto-Liquiditätsabflüsse“

(1)   Unter dem Begriff „Netto-Liquiditätsabflüsse“ wird die Summe der Liquiditätsabflüsse unter Buchstabe a abzüglich der Summe der Liquiditätszuflüsse unter Buchstabe b verstanden, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf; die Netto-Liquiditätsabflüsse werden wie folgt berechnet:

a)

Summe der Liquiditätsabflüsse im Sinne des Kapitels 2;

b)

Summe der Liquiditätszuflüsse im Sinne des Kapitels 3, die anhand folgender Werte berechnet wird:

i)

der Zuflüsse, die von der in Artikel 33 Absätze 2 und 3 genannten Obergrenze ausgenommen sind;

ii)

die Zuflüsse nach Artikel 33 Absatz 4 und 90 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf;

iii)

des niedrigeren der folgenden beiden Werte: andere Zuflüsse als die Zuflüsse nach Artikel 33 Absätze 2, 3 und 4 und 75 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3 und die Zuflüsse in Artikel 33 Absatz 4, geteilt durch 0,9, um der Obergrenze von 90 % Rechnung zu tragen, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf.

(2)   Liquiditätszuflüsse und Liquiditätsabflüsse werden bewertet über eine Stressphase von 30 Kalendertagen unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios im Sinne des Artikels 5.

(3)   Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt nach der Formel in Anhang II.

Artikel 21

Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von bei Derivatgeschäften empfangenen Sicherheiten

Die Kreditinstitute berechnen die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäfte erwartet werden, auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen nach Artikel 295 der genannten Verordnung bestehen. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „auf Nettobasis“, dass zu empfangende Sicherheiten, die nach Titel II dieser Verordnung als liquide Aktiva anerkannt werden, nicht berücksichtigt werden. Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungsderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, werden auf Nettobasis berechnet, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Nettingvereinbarung gedeckt sind.

KAPITEL 2

Liquiditätsabflüsse

Artikel 22

Bestimmung des Begriffs „Liquiditätsabflüsse“

(1)   Die Liquiditätsabflüsse werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in diesem Kapitel dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden.

(2)   Die Liquiditätsabflüsse nach Absatz 1 umfassen, jeweils multipliziert mit der anwendbaren Abflussrate:

a)

den aktuell ausstehenden Betrag an stabilen Privatkundeneinlagen und anderen Privatkundeneinlagen nach den Artikeln 24, 25 und 26;

b)

die aktuell ausstehenden Beträge an anderen Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Kreditinstitut die nach den Artikeln 27 und 28 ermittelte Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt;

c)

zusätzliche Abflüsse, ermittelt nach Artikel 30;

d)

den Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nach Artikel 31 ermittelten, nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;

e)

die bei der Bewertung nach Artikel 23 ermittelten zusätzlichen Abflüsse.

Artikel 23

Zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen

(1)   Kreditinstitute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 27 bis 31 fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden. Diese Produkte oder Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf Liquiditätsabflüsse infolge vertraglicher Vereinbarungen, die in Artikel 429 und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, wie etwa:

a)

sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf nicht zweckgebundene Finanzierungsfazilitäten;

b)

nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden;

c)

vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen;

d)

Kreditkarten;

e)

Überziehungskredite;

f)

geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite;

g)

geplante Derivateverbindlichkeiten sowie

h)

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios im Sinne des Artikels 5 bewertet. Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Kreditinstitute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Kreditinstitute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Abflussrate von bis zu 5 % festsetzen.

(3)   Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Kreditinstitute Abflüsse festgestellt haben, und erläutern in dieser Meldung die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden.

Artikel 24

Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

(1)   Sofern die Kriterien für eine höhere Abflussrate nach Artikel 25 Absatz 2, 3 oder 5 nicht erfüllt sind, wird der Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, als stabil betrachtet und mit 5 % multipliziert, sofern die betreffende Einlage entweder

a)

Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder

b)

auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gelten Privatkundeneinlagen als Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung, wenn der Einleger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Er unterhält mit dem Kreditinstitut eine aktive vertragliche Beziehung von mindestens 12 Monaten Dauer;

b)

er unterhält mit dem Kreditinstitut eine Darlehensbeziehung, die sich auf Darlehen für Wohnimmobilien oder andere langfristige Darlehen erstreckt;

c)

er hat mindestens ein anderes aktives Produkt bei dem Kreditinstitut, das kein Darlehen ist.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten Privatkundeneinlagen als auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten, wenn das Konto regelmäßig mit Gehältern, Einkommen oder Transaktionen kreditiert bzw. debitiert wird.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden es Kreditinstituten ab dem 1. Januar 2019 erlauben, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen im Sinne von Absatz 1, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstwert von 100 000 EUR durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3 % zu multiplizieren, sofern die Kommission bestätigt hat, dass das offiziell anerkannte Einlagensicherungssystem alle nachstehenden Kriterien erfüllt:

a)

Das Einlagensicherungssystem hat verfügbare Finanzmittel im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2014/49/EU, die durch Beiträge der Mitglieder mindestens jährlich im Voraus erhoben werden;

b)

das Einlagensicherungssystem verfügt über angemessene Mittel zur Gewährleistung eines leichten Zugangs zu zusätzlichen Finanzmitteln im Falle einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven, einschließlich des Zugangs zu Sonderbeiträgen der ihm angeschlossenen Kreditinstitute und angemessener alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, die es ihm erlauben, bei öffentlichen oder privaten Dritten eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen;

c)

das Einlagensicherungssystem stellt nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Datum der Anwendung der Abflussrate von 3 % zur Verfügung steht.

(5)   Die zuständigen Behörden erteilen die in Absatz 4 genannte Erlaubnis erst nach der vorherigen Genehmigung der Kommission. Eine solche Genehmigung wird mittels einer mit Gründen versehenen Mitteilung beantragt, in der unter anderem nachzuweisen ist, dass die Auslaufraten für stabile Privatkundeneinlagen während etwaiger den Szenarios in Artikel 5 entsprechender Stressphasen unter 3 % lägen. Die mit Gründen versehene Mitteilung ist der Kommission mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung beantragt wird, zu übermitteln. Die Kommission prüft dann, ob das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a, b und c im Einklang steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt die Kommission dem Genehmigungsantrag der zuständigen Behörde statt, es sei denn, es bestehen im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts für Privatkundeneinlagen zwingende Gründe, die Genehmigung zu versagen. Alle Kreditinstitute, die einem derartigen genehmigten Einlagensicherungssystem angeschlossen sind, dürfen die Abflussrate von 3 % anwenden. Die Kommission wird die EBA um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, ob das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Voraussetzungen unter Absatz 4 Buchstaben a, b und c im Einklang steht.

(6)   Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt.

Artikel 25

Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen

(1)   Die Kreditinstitute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, einschließlich des nicht unter Artikel 24 fallenden Teils der Privatkundeneinlagen, mit 10 %, es sei denn, es gelten die Voraussetzungen in Absatz 2.

(2)   Die anderen Privatkundeneinlagen unterliegen höheren Abflussraten, die vom Kreditinstitut im Einklang mit Absatz 3 festgesetzt werden, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Gesamteinlagenumfang, einschließlich aller Einlagenkonten des Kunden bei dem jeweiligen Kreditinstitut oder der jeweiligen Gruppe, beträgt über 500 000 Euro;

b)

die Einlage ist ein reines Internetkonto;

c)

die Einlage bietet einen Zinssatz, der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

Der Zinssatz liegt deutlich über dem durchschnittlichen Zinssatz für vergleichbare Privatkundenprodukte;

ii)

die Rendite wird aus der Rendite eines Marktindex oder einer Reihe von Indizes abgeleitet;

iii)

die Rendite wird aus einer Marktvariablen abgeleitet, bei der es sich nicht um einen variablen Zinssatz handelt;

d)

bei der Einlage handelte es sich ursprünglich um eine Termineinlage, deren Laufzeit innerhalb des Zeitraums von 30 Kalendertagen endet oder die Einlage weist nach vertraglichen Vereinbarungen eine vereinbarte Kündigungsfrist von weniger als 30 Kalendertagen auf; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen, die für die Behandlung nach Absatz 4 in Frage kommen;

e)

bei Kreditinstituten mit Sitz in der Union ist der Einleger in einem Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als den Euro oder die Landeswährung eines Mitgliedstaats. Bei Kreditinstituten oder Zweigstellen in Drittländern ist der Einleger nicht in dem jeweiligen Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als die Landeswährung des Drittlandes.

(3)   Die Kreditinstitute wenden eine höhere Abflussrate an, die wie folgt ermittelt wird:

a)

Erfüllen die Privatkundeneinlagen das Kriterium unter Buchstabe a oder zwei der Kriterien unter Absatz 2 Buchstaben b bis e, wird eine Abflussrate zwischen 10 % und 15 % angewandt;

b)

erfüllen die Privatkundeneinlagen Absatz 2 Buchstabe a und mindestens ein weiteres in Absatz 2 genanntes Kriterium oder drei oder mehr der in Absatz 2 genannten Kriterien, wird eine Abflussrate zwischen 15 % und 20 % angewandt.

Im Einzelfall können die zuständigen Behörden eine höhere Abflussrate anwenden, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten des Kreditinstituts gerechtfertigt ist. Die Kreditinstitute wenden die unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Abflussrate auf Privatkundeneinlagen an, wenn die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchgeführt bzw. nicht abgeschlossen wurde.

(4)   Die Kreditinstitute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, eine Ausnahme ist aufgrund eines Härtefalls beim Einleger gerechtfertigt:

a)

Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abheben oder

b)

bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.

Wenn ein Teil der in Unterabsatz 1 genannten Einlagen entnommen werden kann, ohne dass eine solche Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist, wird nur dieser Anteil als Sichteinlage behandelt, während der Restbetrag als Termineinlage im Sinne dieses Absatzes behandelt wird. Eine Abflussrate von 100 % wird angewendet auf gekündigte Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und in Fällen, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 und von Artikel 24 multiplizieren die Kreditinstitute ihre Privatkundeneinlagen in Drittländern mit einer höheren prozentualen Abflussrate, falls ein solcher Prozentsatz nach den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, vorgeschrieben ist.

Artikel 26

Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Kreditinstitute den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen, sofern dieser alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 nicht berücksichtigt;

b)

der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung;

c)

der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:

i)

Er entsteht zwingend vor dem Abfluss;

ii)

er geht innerhalb von 10 Tagen ein und wird von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats garantiert.

Artikel 27

Abflüsse aus operativen Einlagen

(1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus wie folgt gehaltenen Einlagen resultieren, mit 25 %:

a)

Einlagen, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen;

b)

Einlagen, die gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Einlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsnetz angeschlossen ist, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut im Sinne von Absatz 3 und Artikel 16 zugerechnet sind;

c)

Einlagen, die vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden;

d)

Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 genannten Netze bzw. Sicherungssysteme gehört.

(2)   Abweichend von Absatz 1 multiplizieren Kreditinstitute den Anteil der aus Einlagen nach Absatz 1 Buchstabe a resultierenden Verbindlichkeiten, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, mit 5 %.

(3)   Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut, die nach Artikel 16 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, werden für das Zentralinstitut mit einer Abflussrate von 100 % auf den Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag multipliziert. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als des in Satz 1 dieses Absatzes genannten Abflusses und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers nach Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

(4)   Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a und d decken solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist. Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a, c und d müssen mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sein, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen. Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgehen, werden als nicht-operative Einlagen behandelt.

(5)   Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden nicht als operative Einlagen behandelt und erhalten eine Abflussrate von 100 %.

(6)   Bei der Ermittlung der Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c geht ein Kreditinstitut davon aus, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung mit einem Nichtfinanzkunden, ausschließlich Termineinlagen, Spareinlagen und maklervermittelten Einlagen, vorliegt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

Die Verzinsung des Kontos liegt um mindestens 5 Basispunkte unter dem geltenden Zinssatz für Einlagen von Großkunden mit vergleichbaren Merkmalen, braucht aber nicht negativ zu sein;

b)

die Einlage wird auf eigens dafür vorgesehenen Konten gehalten und so verzinst, dass für den Einleger kein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Mittel in der Einlage zu halten, die über die für die Geschäftsbeziehung erforderlichen Mittel hinausgehen;

c)

das betreffende Konto wird häufig mit erheblichen Transaktionen kreditiert und debitiert;

d)

eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:

i)

Die Geschäftsbeziehung mit dem Einleger besteht seit mindestens 24 Monaten;

ii)

die Einlage wird für mindestens zwei aktive Dienste verwendet. Diese Dienste können auch den direkten oder indirekten Zugang zu nationalen oder internationalen Zahlungsdiensten, zum Wertpapierhandel oder zu Depotverwaltungsdiensten umfassen.

Nur der Teil der Einlage, der notwendig ist, um den Dienst zu nutzen, dessen Nebenprodukt die Einlage ist, wird als operative Einlage behandelt. Der verbleibende Teil wird als nicht-operative Einlage behandelt.

Artikel 28

Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten

(1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen von Kunden erwachsen, bei denen es sich um Nichtfinanzkunden, Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken, öffentliche Stellen, von einer zuständigen Behörde genehmigte Kreditgenossenschaften oder private Beteiligungsgesellschaften handelt oder die aus Einlagen von Kunden erwachsen, die Einlagenvermittler sind, mit 40 %, soweit sie nicht unter Artikel 27 fallen.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten mit 20 % multipliziert, wenn sie durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

(2)   Die Kreditinstitute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %.

(3)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen mit Fälligkeit innerhalb von 30 Kalendertagen im Sinne der Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 575/2013 resultieren, mit:

a)

0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nach Artikel 10 als Aktiva der Stufe 1 gelten würden, mit Ausnahme von gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f oder wenn der Kreditgeber eine Zentralbank ist;

b)

7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die als Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f gelten würden;

c)

15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nach Artikel 11 als Aktiva der Stufe 2a gelten würden;

d)

25 %:

i)

wenn sie durch die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv aufgeführten Vermögenswerte besichert sind;

ii)

wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nach den Artikeln 10 und 11 nicht als liquide Aktiva anerkannt würden, und der Kreditgeber der Zentralstaat, eine öffentliche Stelle des Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, in dem das Institut zugelassen wurde oder eine Zweigstelle errichtet hat, oder eine multilaterale Entwicklungsbank ist. Öffentliche Stellen kommen nur dann für diese Behandlung in Frage, wenn sie ein Risikogewicht von höchstens 20 % nach Artikel 116 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben;

e)

35 %, wenn sie durch die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Vermögenswert-Unterkategorien besichert sind;

f)

50 %, wenn sie besichert sind durch:

i)

Unternehmensschuldverschreibungen, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b als Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

ii)

Aktien, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c als Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

g)

100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II eingestuft würden; dies gilt nicht für Geschäfte, die unter Buchstabe d Ziffer ii dieses Absatzes fallen, und für den Fall, dass der Kreditgeber eine Zentralbank ist.

(4)   Für Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Tagen fällig werden, wird ein Abfluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der geliehenen Aktiva den Liquiditätswert der verliehenen Aktiva übersteigt, es sei denn, die Gegenpartei ist eine Zentralbank, sodass ein Abfluss von 0 % gilt.

(5)   Die Verrechnungssalden, die aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz des Kunden auf getrennten Konten geführt werden, sind als Zuflüsse nach Artikel 32 zu behandeln und vom Bestand an liquiden Aktiva auszunehmen.

(6)   Die Kreditinstitute wenden auf alle vom Kreditinstitut begebenen Anleihen und sonstigen Schuldverschreibungen eine Abflussrate von 100 % an, es sei denn, die jeweilige Anleihe wird ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt; in letzterem Falle können die genannten Instrumente wie die jeweilige Kategorie von Privatkundeneinlagen behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.

Artikel 29

Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

(1)   Abweichend von Artikel 31 können die zuständigen Behörden die Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten im Einzelfall genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei niedriger ausfallen werden;

b)

die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG (10) verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der genannten Verordnung;

c)

die niedrigere Abflussrate liegt nicht unter der von der Gegenpartei angewendeten Zuflussrate;

d)

das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(2)   Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet. In diesem Fall müssen die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien erfüllt sein:

a)

Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;

b)

zwischen den Mitgliedern der Gruppe bestehen rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie;

c)

das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.

Wird die Anwendung einer solchen geringeren Abflussrate genehmigt, unterrichtet die zuständige Behörde die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse erfüllt sind.

Artikel 30

Zusätzliche Abflüsse

(1)   Andere Sicherheiten als Barmittel und Vermögenswerte nach Artikel 10, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %.

Sicherheiten in Form der Vermögenswerte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 10 %.

(2)   Die Kreditinstitute berechnen und melden den zuständigen Behörden einen zusätzlichen Abfluss für alle von ihnen eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Kreditinstituts vertragsbedingt innerhalb von 30 Kalendertagen zusätzliche Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden spätestens bei Vorlage der Meldung nach Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über diesen Abfluss. Halten die zuständigen Behörden solche Abflüsse im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Kreditinstituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten oder den Barmittelabflüssen infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität, die einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen entspricht. Das Kreditinstitut wendet auf diese zusätzlichen Sicherheiten oder Barmittelabflüsse eine Abflussrate von 100 % an. Das Kreditinstitut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

(3)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte benötigt würden, falls diese Auswirkungen wesentlich sind. Diese Berechnung erfolgt im Einklang mit dem delegierten Rechtsakt, den die Kommission nach Artikel 423 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 annehmen wird.

(4)   Die Kreditinstitute berücksichtigen innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften auf Nettobasis nach Artikel 21. Im Falle eines Nettoabflusses multipliziert das Kreditinstitut das Ergebnis mit einer Abflussrate von 100 %. Die Liquiditätsanforderungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben würden, werden von den Kreditinstituten bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.

(5)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwertes von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft werden und innerhalb von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der zu liefernden Wertpapiere oder hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Kreditinstituts. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

(6)   Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss in folgender Höhe vor:

a)

100 % der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;

b)

100 % der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen;

c)

100 % der Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Titels II als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden.

(7)   Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 27 oder 29, unterliegen aber gegebenenfalls den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels.

(8)   Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wenn diese Instrumente vom Kreditinstitut selbst oder von Conduits oder Zweckgesellschaften, die vom Kreditinstitut gefördert werden, begeben wurden.

(9)   Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten. Diese Abflussrate von 100 % gilt für den fällig werdenden Betrag oder für den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird.

(10)   Für den unter die Absätze 8 und 9 fallenden Teil der Finanzierungsprogramme brauchen Kreditinstitute, die verbundene Liquiditätsfazilitäten anbieten, das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt zu erfassen.

(11)   Bei Vermögenswerten, die auf unbesicherter Basis geliehen werden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wird davon ausgegangen, dass sie vollständig auslaufen, was zu einem 100 %igen Abfluss liquider Aktiva führt, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der Wertpapiere und sie sind nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts. In Bezug auf die Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gilt Folgendes:

(12)   Hat ein Kreditinstitut die Vermögenswerte eines Kunden dadurch finanziert, dass er sie intern gegen die Leerverkäufe eines anderen Kunden aufrechnet, wird für diesen Vorgang ein Abfluss von 50 % für die Eventualverbindlichkeit angesetzt, denn im Falle von Kundenentnahmen könnte das Kreditinstitut gezwungen sein, zusätzliche Finanzierungsquellen zu finden, um diese Positionen zu decken.

Artikel 31

Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet eine Liquiditätsfazilität eine zugesagte, nicht in Anspruch genommene Back-up-Fazilität, mit der die Verbindlichkeiten eines Kunden refinanziert werden können, sollte er nicht in der Lage sein, auf den Finanzmärkten eine Anschlussfinanzierung für die jeweiligen Verbindlichkeiten zu erhalten. Die Höhe der Liquiditätsfazilität wird berechnet als Betrag der vom Kunden begebenen, derzeit ausstehenden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die durch die Fazilität abgesichert werden. Der Teil der Liquiditätsfazilität, der Verbindlichkeiten absichert, die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, fällt nicht unter diese Definition der Fazilität. Jede zusätzliche Kapazität der Fazilität wird behandelt wie eine zugesagte Kreditfazilität mit der damit verbundenen Inanspruchnahme-Rate, wie in diesem Artikel festgelegt. Allgemeine Betriebskapitalfazilitäten für Unternehmen werden nicht als Liquiditätsfazilitäten, sondern als Kreditfazilitäten eingestuft.

(2)   Die Kreditinstitute berechnen Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten durch Multiplikation des Betrags der Kredit- und Liquiditätsfazilitäten mit den in den Absätzen 3 bis 5 festgesetzten entsprechenden Abflussraten. Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden als Prozentsatz des Höchstbetrags ermittelt, der innerhalb von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 23 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich etwaiger dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten und gemäß Artikel 9 bewerteten Sicherheiten, sofern die Sicherheiten folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie können vom Kreditinstitut wiederverwendet oder beliehen werden;

b)

sie werden in Form liquider Aktiva gehalten, sind aber nicht als Teil des Liquiditätspuffers anerkannt, und

c)

sie bestehen nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten.

Liegen dem Kreditinstitut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden könnte.

(3)   Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn sie zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gehören.

(4)   Der Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten

a)

fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“;

b)

wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt, einschließlich Nicht-Finanzunternehmen, Staaten, Zentralbanken, multilateraler Entwicklungsbanken und öffentlicher Stellen;

c)

wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

(5)   Der Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 30 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllen, und mit 40 %, wenn sie privaten Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellt werden.

(6)   Der nicht in Anspruch genommene zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.

(7)   Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Netzes multipliziert die einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagte Liquiditätsfinanzierung mit einer Abflussrate von 75 %, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Liquiditätsfinanzierung als liquide Aktiva nach Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf. Die Abflussrate von 75 % wird auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung angewandt.

(8)   Das Kreditinstitut multipliziert den Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus anderen nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditfazilitäten und nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wie folgt mit den entsprechenden Abflussraten:

a)

40 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kreditinstitute und bei Kreditfazilitäten für andere beaufsichtigte Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und nicht-offener Anlagegesellschaften;

b)

100 % bei Liquiditätsfazilitäten, die das Institut anderen als den in Absatz 6 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt hat, und bei Vereinbarungen, nach denen das Institut verpflichtet ist, Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft zu kaufen oder zu tauschen;

c)

100 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Finanzkunden, die nicht unter den Buchstaben a und b und den Absätzen 1 bis 7 aufgeführt sind.

(9)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 können von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtete und geförderte Kreditinstitute die in den Absätzen 3 und 4 genannten Behandlungen auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die den Gebern von Förderdarlehen zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, sofern diese Darlehen die Voraussetzungen für die Abflussraten in den Absätzen 3 und 4 erfüllen.

Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so dürfen Kreditinstitute abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden.

Die in diesem Absatz genannten Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union bzw. der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft.

(10)   Die Kreditinstitute multiplizieren etwaige Liquiditätsabflüsse aus innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht unter die Artikel 23 bis 31 fallen, mit 100 %.

KAPITEL 3

Liquiditätszuflüsse

Artikel 32

Zuflüsse

(1)   Liquiditätszuflüsse werden über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen bewertet. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden.

(2)   Die Liquiditätszuflüsse werden mit einer Zuflussrate von 100 % angesetzt und umfassen folgende Zuflüsse:

a)

fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden. In Bezug auf die letztgenannten wird insbesondere für Zuflüsse aus den folgenden Geschäften eine Zuflussrate von 100 % angesetzt:

i)

Wertpapiere, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden;

ii)

Handelsfinanzierungsgeschäfte im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen;

b)

fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus derartigen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen:

a)

Fällige Zahlungen zu Tilgungszwecken von Nicht-Finanzkunden werden entweder um 50 % ihres Werts oder um die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesen Kunden zur Ausreichung von Finanzierungsmitteln reduziert, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Für die Zwecke dieses Buchstaben umfasst der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen. Abweichend dürfen Kreditinstitute, die eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen;

b)

fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die durch liquide Aktiva besichert sind, werden bis zu dem Wert der liquiden Aktiva abzüglich der nach Titel II anwendbaren Abschläge nicht berücksichtigt. Fällige Zahlungen für den verbleibenden Wert oder, sofern sie durch Vermögenswerte besichert sind, Zahlungen, die keine liquiden Aktiva nach Titel II bilden, werden in vollem Umfang berücksichtigt. Kein Zufluss darf angesetzt werden, wenn die Sicherheiten zur Abdeckung einer Leerverkaufsposition nach Artikel 30 Absatz 5 verwendet werden;

c)

für fällige Zahlungen aus die vertragliche Fälligkeit erreichenden Lombardgeschäften, die gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet;

d)

fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet;

e)

für Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wird ein Zufluss in Höhe des Betrags angesetzt, um den der Liquiditätswert der verliehenen Aktiva den Liquiditätswert der geliehenen Aktiva übersteigt;

f)

wenn die durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen oder Sicherheitenswaps erhaltenen Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, erneut beliehen und zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Tage hinaus verlängert werden können, gehen die Kreditinstitute davon aus, dass derartige Vereinbarungen über umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihen verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Die Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Repo Book in Bezug auf eine Sicherheit eine Leerposition hält und eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat;

g)

nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten und sonstige Zusagen von Einrichtungen, bei denen es sich nicht um Zentralbanken und die in Artikel 34 genannten Einrichtungen handelt, werden nicht berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommene zugesagte Liquiditätsfazilitäten der Zentralbank, die als liquide Aktiva im Sinne des Artikels 14 anerkannt werden, werden nicht als Zufluss berücksichtigt;

h)

fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einem verbundenen Unternehmen begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für den zugrunde liegenden Vermögenswert gilt;

i)

Vermögenswerte mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen zu verlangen.

(4)   Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die gemäß Absatz 3 Buchstabe b durch liquide Aktiva im Sinne des Titels II besichert sind. Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, werden in voller Höhe berücksichtigt, sofern diese getrennten Salden in liquiden Aktiva im Sinne des Titels II gehalten werden.

(5)   Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften werden auf Nettobasis nach Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert.

(6)   Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II werden von den Kreditinstituten nur dann berücksichtigt, wenn es sich um fällige Zahlungen auf Aktiva handelt, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

(7)   Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.

(8)   Die Kreditinstitute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem betreffenden Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen.

Artikel 33

Obergrenze für Zuflüsse

(1)   Die Kreditinstitute begrenzen die Anerkennung der Liquiditätszuflüsse auf 75 % der Gesamtliquiditätsabflüsse nach Kapitel 2, es sei denn, ein spezifischer Zufluss ist nach den Absätzen 2, 3 oder 4 ausgenommen.

(2)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde kann das Kreditinstitut die folgenden Liquiditätszuflüsse vollständig oder teilweise von der in Absatz 1 genannten Obergrenze ausnehmen:

a)

Zuflüsse, bei denen die Gegenpartei ein Mutter- oder Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist oder durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Kreditinstitut verbunden ist;

b)

Zuflüsse aus Einlagen bei anderen Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die für die Behandlung nach Artikel 113 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Frage kommen;

c)

Zuflüsse im Sinne des Artikels 26 einschließlich Zuflüssen aus Hypothekendarlehen oder aus Förderdarlehen im Sinne des Artikels 31 Absatz 9 oder aus Förderdarlehen von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle, die das Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat.

(3)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen werden, wenn ihre Haupttätigkeiten im Leasing- und Factoringgeschäft, mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten, besteht, und die in Absatz 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute einer Zuflussobergrenze von 90 % unterliegen, wenn die in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Kreditinstitute die folgenden Haupttätigkeiten haben:

a)

Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen;

b)

Verbraucherkredite im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.

(5)   Die in Absatz 3 genannten Kreditinstitute können von der Zuflussobergrenze ausgenommen werden und die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute können eine höhere Obergrenze von 90 % anwenden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Geschäftstätigkeiten weisen angesichts der folgenden Faktoren ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf:

i)

Der Zeitpunkt der Zuflüsse entspricht dem Zeitpunkt der Abflüsse;

ii)

auf Ebene des einzelnen Unternehmens wird das Kreditinstitut nicht in wesentlichem Maße durch Privatkundeneinlagen finanziert;

b)

auf Ebene des einzelnen Unternehmens machen ihre Haupttätigkeiten nach den Absätzen 3 bzw. 4 mehr als 80 % der Gesamtbilanzsumme aus;

c)

die Ausnahmen werden in jährlichen Berichten dargelegt.

Die zuständigen Behörden melden der EBA, welche spezialisierten Kreditinstitute Gegenstand einer Ausnahme bzw. einer höheren Obergrenze sind, und begründen dies. Die EBA führt ein Verzeichnis der spezialisierten Kreditinstitute, die Gegenstand einer Ausnahme oder einer höheren Obergrenze sind, und veröffentlicht dieses Verzeichnis. Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.

(6)   Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Ausnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e sowohl auf Ebene des einzelnen Unternehmens als auch auf konsolidierter Ebene angewendet werden.

(7)   Die Kreditinstitute ermitteln die Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Anwendung der Zuflussobergrenze nach der Formel in Anhang II dieser Verordnung.

Artikel 34

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

(1)   Abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g können die zuständigen Behörden die Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten fallweise genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;

b)

die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

wenn die Zuflussrate 40 % übersteigt, wird von der Gegenpartei abweichend von Artikel 31 eine entsprechende symmetrische Abflussrate angewendet;

d)

das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(2)   Sind das Kreditinstitut und das Gegenpartei-Kreditinstitut in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, sofern neben den Kriterien in Absatz 1 die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien a bis c erfüllt sind:

a)

Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;

b)

es gibt rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen Unternehmen einer Gruppe hinsichtlich der Kredit- oder Liquiditätslinie;

c)

das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.

Die zuständigen Behörden arbeiten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in umfassender Abstimmung zusammen, um festzustellen, ob die in diesem Absatz aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind.

(3)   Sind die in Absatz 2 aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt, darf die zuständige Behörde des Liquiditätsempfängers eine günstigere Zuflussrate von bis zu 40 % anwenden. Bei günstigeren Zuflussraten von über 40 %, die auf symmetrischer Basis angewendet werden sollen, ist jedoch die Genehmigung beider zuständigen Behörden erforderlich.

Wenn die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate von über 40 % genehmigt wird, informieren die zuständigen Behörden die EBA über das Ergebnis des in Absatz 2 genannten Verfahrens. Die zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige höhere Zuflussraten weiterhin erfüllt sind.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva

(1)   Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats besteht, gelten nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn die Garantie

a)

vor dem 30. Juni 2014 für einen Höchstbetrag gewährt oder zugesagt wurde;

b)

eine unmittelbare, ausdrückliche, unwiderrufliche und bedingungslose Garantie ist, die das Versäumnis, Kapitalbetrag und Zinsen bei Fälligkeit zu zahlen, abdeckt.

(2)   Wenn der Garantiegeber eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats ist, gelten die garantierten Vermögenswerte nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn Risikopositionen gegenüber den jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat und die Garantie die Anforderungen in Absatz 1 erfüllt.

(3)   Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten solange als Aktiva der Stufe 1, wie die Garantie in Bezug auf den betreffenden Emittenten oder seine Vermögenswerte, gegebenenfalls in der von Zeit zu Zeit angepassten oder ersetzten Form, in Kraft bleibt. Wird der Betrag der Garantie für einen Emittenten oder seine Vermögenswerte zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2014 erhöht, so gelten die Vermögenswerte nur bis in Höhe des Höchstbetrags der Garantie, die vor diesem Datum zugesagt wurde, als liquide Aktiva.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden.

(5)   Sind ein Kreditinstitut oder seine Vermögenswerte Gegenstand eines Sicherungssystems, so gilt das System in seiner Gesamtheit für die Zwecke dieses Artikels als Garantie.

Artikel 36

Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte

(1)   Die vorrangigen Anleihen, die von den folgenden von einem Mitgliedstaat geförderten Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als Aktiva der Stufe 1:

a)

in Irland: National Asset Management Agency (NAMA);

b)

in Spanien: Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. (SAREB);

c)

in Slowenien: Bank Asset Management Company, so wie es im Rahmen des Gesetzes über Maßnahmen der Republik Slowenien zur Stärkung der Stabilität der Banken (Measures of the Republic of Slovenia to Strengthen the Stabilitity of Banks Act: MSSBA) eingeführt wurde.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden.

Artikel 37

Übergangsbestimmung für durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen

(1)   Abweichend von Artikel 13 gelten vor dem 1. Oktober 2015 begebene Verbriefungen, die durch Darlehen für Wohnimmobilien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i unterlegt sind, als Aktiva der Stufe 2B, wenn sie alle Anforderungen in Artikel 13 mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf das Verhältnis von Darlehen und Wert bzw. von Darlehen und Einkommen in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i erfüllen.

(2)   Abweichend von Artikel 13 gelten nach dem 1. Oktober 2015 begebene Verbriefungen, die durch Darlehen für Wohnimmobilien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i unterlegt sind, welche die dort festgelegten Anforderungen in Bezug auf das durchschnittliche Verhältnis von Darlehen und Wert bzw. von Darlehen und Einkommen nicht erfüllen, bis zum 1. Oktober 2025 als Aktiva der Stufe 2B, sofern die zugrunde liegenden Risikopositionen Darlehen für Wohnimmobilien beinhalten, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht Gegenstand nationaler Rechtsvorschriften zur Festlegung von Grenzen für das Verhältnis von Darlehen und Einkommen waren und vor dem 1. Oktober 2015 gewährt worden sind.

Artikel 38

Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote

(1)   Nach Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die in Artikel 4 vorgesehene Liquiditätsdeckungsquote wie folgt eingeführt:

a)

60 % der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Oktober 2015;

b)

70 % ab 1. Januar 2016;

c)

80 % ab 1. Januar 2017;

d)

100 % ab 1. Januar 2018.

(2)   Nach Artikel 412 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden von im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder einer Teilgruppe dieser Kreditinstitute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß dieser Verordnung vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(9)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

(10)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).


ANHANG I

Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

1.

Kreditinstitute bestimmen die Zusammensetzung ihrer Liquiditätspuffer gemäß Artikel 17 anhand der in diesem Anhang festgelegten Formeln.

2.

Berechnung der Liquiditätspuffer: Der Liquiditätspuffer des Kreditinstituts entspricht ab dem Berechnungsdatum

a)

dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich

b)

des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

c)

des Betrags der Aktiva der Stufe 2 B

abzüglich des niedrigeren Werts von

d)

der Summe aus a, b und c oder

e)

dem gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Anhangs berechneten „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“.

3.

„Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile:

a)

den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;

b)

den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;

c)

den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie

d)

den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte, der Austausch von Aktiva oder besicherte Derivatgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind.

4.

Berechnung des „Betrags der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag entspricht

a)

dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 zuzüglich

b)

des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich

c)

des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

d)

des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2 B

abzüglich des niedrigsten Werts von

e)

der Summe aus a, b, c und d;

f)

100/30 multipliziert mit a;

g)

100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;

h)

100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.

5.

Die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte, jedes Austauschs von Aktiva oder jeglicher besicherten Derivatgeschäfte und nach Anwendung der oben genannten Obergrenzen gemäß Artikel 17 wird wie folgt bestimmt:

 

a″ (bereinigter Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 nach Anwendung der Obergrenze)

= a (bereinigter Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 vor Anwendung der Obergrenze)

 

b″ (bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN(b, a70/30)

wobei b = bereinigter Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 vor Anwendung der Obergrenze

 

c″ (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2A nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN(c, (a + b″)40/60, MAX(a70/30 – b″, 0))

wobei c = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2A vor Anwendung der Obergrenze

 

d″ (bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B nach Anwendung der Obergrenze)

= MIN (d, (a + b″ + c″)15/85, MAX((a + b″)40/60 – c″,0), MAX(70/30a – b″ – c″,0))

wobei d = bereinigter Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze


ANHANG II

Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses

NLO

=

Netto-Liquiditätsabfluss

TO

=

Gesamtabflüsse

TI

=

Gesamtzuflüsse

FEI

=

Vollständig ausgenommene Zuflüsse

IHC

=

Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse

IC

=

Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse

Die Netto-Liquiditätsabflüsse entsprechen der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommen Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %.

NLO = TO – MIN(FEI, TO) – MIN(IHC, 0,9*MAX(TO – FEI, 0)) – MIN(IC, 0,75*MAX(TO – FEI – IHC/0,9, 0))


17.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/37


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/62 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquote

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 456 Absatz 1 Buchstabe j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Verschuldungsquote ist von den Instituten ab dem 1. Januar 2015 offenzulegen, und vor diesem Zeitpunkt hat die Kommission die Befugnis, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Risiko- und Kapitalmessgröße zur Berechnung der Verschuldungsquote zu ändern und damit etwaige aufgrund der Meldungen der Institute festgestellte Mängel zu korrigieren.

(2)

Bei den gemeldeten Verschuldungsquoten nach Artikel 429 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden Differenzen festgestellt, die auf die unterschiedliche Auslegung der Aufrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungs- und -pensionsgeschäften durch die Institute zurückgehen. Diese Unterschiede bei der Auslegung und Meldung wurden durch den am 4. März 2014 von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Analysebericht offenkundig.

(3)

Da die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 jene der Baseler Standards widerspiegeln, können die in den Basel-Vorschriften ausgemachten Lösungen zur Korrektur der Mängel auch zur Korrektur der entsprechenden Mängel in den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung herangezogen werden.

(4)

Der Baseler Ausschuss verabschiedete am 14. Januar 2014 einen Text mit geänderten Bestimmungen zur Verschuldungsquote, der insbesondere zusätzliche Mess- und Netting-Vereinbarungen für Pensionsgeschäfte und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthielt. Mit der Anpassung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der Verschuldungsquote an die international vereinbarten Regelungen sollen abweichende Auslegungen der Aufrechnung von Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungs- und Pensionsgeschäften durch die Institute vermieden und gleichzeitig die internationale Vergleichbarkeit erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute geschaffen werden, die in der Union niedergelassen und international tätig sind.

(5)

Das Clearing über eine zentrale Gegenpartei nach dem in der Union üblichen Modell führt zu einer Doppelzählung der Verschuldung bei der Risikomessgröße eines Instituts, das als Clearingmitglied auftritt.

(6)

Mit dem Clearing von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, insbesondere von Pensionsgeschäften, über qualifizierte zentrale Gegenparteien (ZGP) können Vorteile wie multilaterale Aufrechnung und robuste Sicherheitenmanagementprozesse erzielt werden, die die Finanzstabilität erhöhen. Die Aufrechnung von Barforderungen und -verbindlichkeiten für Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte über ein und dieselbe qualifizierte ZGP sollte daher gestattet sein.

(7)

Pensionsgeschäfte, die im Rahmen einer vereinbarten Rückruffrist jederzeit beendet werden können, sollten gegenüber Pensionsgeschäften mit eindeutigem Fälligkeitstermin, der dieser Rückruffrist entspricht, als gleichwertig betrachtet werden, und die Bedingung „dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum“ sollte als erfüllt gelten, sodass bei solchen Geschäften die Aufrechnung von Barforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften mit derselben Gegenpartei zulässig wäre.

(8)

Die überarbeitete Verschuldungsquote sollte zu einer genaueren Messung der Verschuldung führen und als angemessene Begrenzung der Verschuldungshöhe von in der Union niedergelassenen Instituten dienen.

(9)

Mit der Meldung der Verschuldungsquote zu einem bestimmten Zeitpunkt am Ende des vierteljährlichen Berichtszeitraums anstelle der Meldung auf Grundlage eines Dreimonatsdurchschnitts wird die Verschuldungsquote besser mit der Solvabilitätsmeldung in Einklang gebracht.

(10)

Durch die Verwendung der Bruttonominalwerte für die durch ein Institut ausgestellte Kreditbesicherung wird die Verschuldung besser dargestellt, als wenn für diese Instrumente die Marktbewertungsmethode verwendet würde.

(11)

Der Konsolidierungskreis für die Berechnung der Verschuldungsquote sollte mit dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis in Einklang gebracht werden, der für die Bestimmung der risikogewichteten Kapitalquoten verwendet wird.

(12)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen sollten die Vergleichbarkeit der von den Instituten veröffentlichten Verschuldungsquoten erhöhen und dazu beitragen, eine Irreführung der Marktteilnehmer hinsichtlich der wahren Verschuldung von Instituten zu vermeiden. Diese Verordnung sollte daher so bald wie möglich in Kraft treten.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 429 erhält folgende Fassung:

„Artikel 429

Berechnung der Verschuldungsquote

(1)   Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote gemäß der in den Absätzen 2 bis 13 erläuterten Methodik.

(2)   Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.

Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.

(4)   Die Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Summe folgender Risikopositionswerte:

a)

in Absatz 5 genannte Aktiva, die bei der Ermittlung der in Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße nicht abgezogen werden;

b)

Derivate gemäß Absatz 9;

c)

Zuschläge für das Gegenparteiausfallrisiko von in Artikel 429 Buchstabe b genannten Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte;

d)

in Absatz 10 genannte außerbilanzielle Geschäfte.

(5)   Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von Aktiva, ausgenommen der in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, nach folgenden Grundsätzen:

a)

Die Risikopositionswerte der Aktiva sind die Risikopositionswerte im Sinne des Artikels 111 Absatz 1 Satz 1;

b)

physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Aktiva verwendet;

c)

Darlehen dürfen nicht gegen Einlagen aufgerechnet werden;

d)

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte dürfen nicht aufgerechnet werden.

(6)   Die Institute dürfen von der in Absatz 4 genannten Risikomessgröße die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge abziehen.

(7)   Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, in die Risikomessgröße keine Risikopositionen einzubeziehen, die nach Artikel 113 Absatz 6 behandelt werden dürfen. Die zuständigen Behörden dürfen dies nur gestatten, wenn alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind und sie ihre Genehmigung gemäß Artikel 113 Absatz 6 erteilt haben.

(8)   Abweichend von Absatz 5 Buchstabe d dürfen Institute den Forderungswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften mit derselben Gegenpartei auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Transaktionen haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum;

b)

das Recht, den der Gegenpartei geschuldeten Betrag mit dem von der Gegenpartei geschuldeten Betrag zu verrechnen, ist in allen folgenden Situationen rechtlich durchsetzbar:

i)

im normalen Geschäftsverlauf;

ii)

im Falle eines Ausfalls, einer Insolvenz oder eines Konkurses;

c)

die Parteien beabsichtigen, die Geschäfte netto und gleichzeitig abzuwickeln, oder für die Geschäfte gilt ein Abrechnungsmechanismus, der funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c läuft ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinaus, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum faktisch dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht.

(9)   Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und der Kreditderivate, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß Artikel 429a.

(10)   Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von außerbilanziellen Geschäften, ausgenommen der in Anhang II aufgeführten Verträge, Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, gemäß Artikel 111 Absatz 1. Die Institute reduzieren jedoch nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen den Nominalwert dieser Posten.

Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet. Für den Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d gilt eine Untergrenze von 10 % ihres Nominalwerts.

(11)   Ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, darf bei der Berechnung der Risikomessgröße Handelsrisikopositionen der folgenden Posten ausschließen, sofern diese Handelsrisikopositionen mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet werden und gleichzeitig die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen:

a)

Aufträge gemäß Anhang II;

b)

Kreditderivate;

c)

Pensionsgeschäfte;

d)

Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte;

e)

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;

f)

Lombardgeschäfte.

(12)   Garantiert ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, gegenüber der qualifizierten ZGP die Erfüllung eines Derivatgeschäfts durch einen Kunden, der direkt mit der qualifizierten ZGP Derivatgeschäfte abschließt, so rechnet das Institut in seine Risikomessgröße die aus der Garantie erwachsende Risikoposition als Derivateposition gegenüber dem Kunden gemäß Artikel 429a ein.

(13)   Wird Treuhandvermögen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziell erfasst, darf es bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben, sofern die Vermögenswerte die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllen.

(14)   Die zuständigen Behörden dürfen einem Institut erlauben, in seinen Risikomessgrößen Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle.

b)

Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt.

c)

Sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Punkt a erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren.“

2.

Folgende Artikel 429a und 429b werden eingefügt:

„Artikel 429a

Risikopositionswert von Derivatgeschäften

(1)   Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der Methode nach Artikel 274. Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a an.

Bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 Buchstabe a nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.

Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Institute dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Artikel 295 Buchstabe c unterliegen.

(2)   Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen Institute von der Gegenpartei bar erhaltene Nachschüsse von dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil des Forderungswerts abziehen, sofern der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Forderungswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht abgetrennt;

b)

der Nachschuss wird täglich aufgrund einer Bewertung der Derivatpositionen zu Marktpreisen neu berechnet und ausgetauscht;

c)

der erhaltene Barnachschuss lautet auf dieselbe Währung, in der auch die Abwicklung des Derivatkontrakts erfolgt;

d)

der ausgetauschte Nachschuss entspricht dem vollen Betrag, der erforderlich wäre, um die marktbewertete Derivatposition vorbehaltlich der Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge, die für die Gegenpartei gelten, vollständig aufzuheben;

e)

der Derivatkontrakt und der Nachschuss zwischen dem Institut und der Gegenpartei bei diesem Kontrakt unterliegen einer einzigen Nettingvereinbarung, die das Institut gemäß Artikel 295 als risikomindernd behandeln darf.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bedeutet Währung, in der die Abwicklung erfolgt, im Falle von Derivatkontrakten, die einer qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, jede Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung als Abwicklungswährung genannt wird.

Erfasst ein Institut den der Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung, so kann es diesen von der Risikomessgröße ausnehmen, sofern die unter Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt Folgendes:

a)

Der Abzug des erhaltenen Nachschusses ist auf den positiven Teil des aktuellen Wiedereindeckungsaufwands am Forderungswert begrenzt;

b)

ein Institut verwendet einen erhaltenen Barnachschuss nicht zur Herabsetzung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts einschließlich für die in Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Zwecke.

(5)   Neben der in Absatz 1 beschriebenen Vorgehensweise beziehen Institute bei geschriebenen Kreditderivaten die in diesen referenzierten effektiven Nominalbeträge in den Forderungswert ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das geschriebene Kreditderivat eingeflossen sind. Der resultierende Forderungswert kann weiter um den effektiven Nominalwert eines erworbenen Kreditderivats auf dieselbe Referenzadresse verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Im Falle von Einzeladressen-Kreditderivaten müssen die erworbenen Kreditderivate auf eine Referenzadresse lauten, die gegenüber der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleich- oder nachrangig ist, und müsste ein Kreditereignis beim höherrangigen Referenzvermögenswert zu einem Kreditereignis beim nachrangigen Vermögenswert führen;

b)

erwirbt ein Institut eine Absicherung für einen Pool von Referenzadressen, so darf die erworbene Absicherung nur dann gegen verkaufte Absicherung für einen Pool von Referenzadressen aufgerechnet werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind;

c)

die Restlaufzeit des erworbenen Kreditderivats ist gleich der Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats oder länger;

d)

bei der Bestimmung des zusätzlichen Forderungswerts für geschriebene Kreditderivate wird der Nominalbetrag des erworbenen Kreditderivats um etwaige positive Veränderungen des Zeitwerts herabgesetzt, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das erworbene Kreditderivat eingeflossen sind;

e)

bei tranchierten Produkten hat das als Absicherung erworbene Kreditderivat eine Referenzverbindlichkeit, die der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleichrangig ist.

Wird der Nominalbetrag eines geschriebenen Kreditderivats nicht um den Nominalbetrag eines erworbenen Kreditderivats herabgesetzt, so dürfen die Institute den individuellen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert dieses geschriebenen Kreditderivats von dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 274 Absatz 2 bzw. Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a bestimmten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungsgesamtwert abziehen. Soll der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert in Verbindung mit Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bestimmt werden, so darf PCEgross um das individuelle potenzielle künftige Risiko geschriebener Kreditderivate herabgesetzt werden, ohne Anpassungen am NGR.

(6)   Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und verbucht die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, erfasst jedoch nicht dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats, der sich im Kernkapital niederschlägt, so setzen sie den effektiven Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats nicht herab.

(7)   Im Falle von erworbenen Kreditderivaten auf einen Pool von Referenzeinheiten dürfen Institute eine Herabsetzung gemäß Absatz 5 bei geschriebenen Kreditderivaten auf einzelne Referenzadressen nur dann erfassen, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Einzeladresse ökonomisch gleichwertig ist. Erwirbt ein Institut ein Kreditderivat auf einen Pool von Referenzadressen, so darf es eine Herabsetzung auf einen Pool von geschriebenen Kreditderivaten nur erfassen, wenn der Pool von Referenzeinheiten und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind.

(8)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Geschäfte nur verwenden, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.

Verwenden Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode, so mindern sie die Risikomessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Barnachschusses.

Artikel 429b

Aufschlag auf das Gegenparteiausfallrisiko von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften

(1)   Zusätzlich zum Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Artikel 429 Absatz 5 rechnen die Institute in die Risikomessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3 ermittelten Aufschlag für das errechnete Gegenparteiausfallsrisiko ein.

(2)   Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel berechnet:

Formula

Dabei gilt:

 

Ei ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel;

 

Ci ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel.

(3)   Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel berechnet.

Formula

Dabei gilt:

 

Ei ist der Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen;

 

Ci ist der Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte einschließlich außerbilanzieller Geschäfte zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.

(5)   Wird ein Pensionsgeschäft nach dem dafür geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

(6)   Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Pensions- und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte als Beauftragter auf, so gilt Folgendes:

a)

Gibt ein Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie, rechnet es in die Risikomessgröße nur den gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Aufschlag ein;

b)

gibt das Institut keinem Beteiligten eine Gewährleistung oder Garantie, wird das Geschäft nicht in die Risikomessgröße eingerechnet;

c)

trägt das Institut ein über das durch den Aufschlag gedeckte Risiko hinausgehendes wirtschaftliches Risiko bezüglich der zugrunde liegenden Wertpapiere oder Barmittel, rechnet es auch in die Risikomessgröße eine Risikoposition in Höhe des vollen Betrags des Wertpapiers oder der Barmittel ein.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Oktober 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.


17.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/44


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/63 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 103 Absätze 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2014/59/EU sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen verpflichtet, die eine wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gewährleisten. Diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sollten über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsrahmen effektiv funktionieren kann, und werden deshalb dazu befugt, von den im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zugelassenen Instituten einschließlich Unionszweigstellen (im Folgenden „Institute“) im Voraus Beiträge zu erheben.

(2)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nicht nur von Instituten, sondern gemäß Artikel 103 Absatz 1 der genannten Richtlinie auch von Unionszweigstellen im Voraus Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu erheben. Unionszweigstellen fallen auch unter die Befugnisse der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absätze 7 und 8 der genannten Richtlinie. Da gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Aufsichtsanforderungen an Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und deren aufsichtsrechtliche Behandlung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sind viele der in dieser delegierten Verordnung festgelegten Parameter der Risikoanpassung nicht direkt auf Unionszweigstellen anwendbar. Damit fallen Unionszweigstellen zwar nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, können aber einer spezifischen Regelung unterliegen, die die Kommission in einem künftigen delegierten Rechtsakt entwickelt.

(3)

Gemäß den Artikeln 6, 15, 16, 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen bestimmte Wertpapierfirmen, die nur für eingeschränkte Dienstleistungen und Tätigkeiten zugelassen sind, bestimmte Kapital- und Liquiditätsanforderungen nicht erfüllen oder können von diesen befreit werden. Daher sind viele der für die Zwecke der Risikoanpassung festzulegenden Parameter nicht auf diese Wertpapierfirmen anwendbar. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EG dazu verpflichtet, von diesen Wertpapierfirmen im Voraus Beiträge zu erheben, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Risikoanpassung in Bezug auf diese Wertpapierfirmen festzulegen, um eine unverhältnismäßige Belastung dieser Unternehmen zu vermeiden. Diese Wertpapierfirmen sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4)

Gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Während dieses Zeitraums sollten die Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen zeitlich so gleichmäßig wie möglich, aber unter entsprechender Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute gestaffelt werden, bis die Zielausstattung erreicht ist.

(5)

Um die in Artikel 102 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Zielausstattung zu erreichen, müssen die Beiträge gemäß Artikel 103 Absatz 1 der genannten Richtlinie mindestens jährlich erhoben werden. Gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sollte der jährliche Beitrag die Größe des Instituts widerspiegeln und deshalb auf einem fixen Betrag, der auf der Grundlage der Verbindlichkeiten des betreffenden Instituts ermittelt wird, basieren („jährlicher Grundbeitrag“); darüber hinaus sollte der Beitrag auch den Risikograd der einschlägigen Tätigkeiten des Instituts widerspiegeln und der jährliche Grundbeitrag deshalb entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst werden („zusätzliche Risikoanpassung“). Die Größe eines Instituts ist ein erster Indikator für das vom Institut ausgehende Risiko. Je größer ein Institut ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Abwicklungsbehörde im Falle einer Stresssituation es im öffentlichen Interesse für angebracht halten wird, das Institut abzuwickeln und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente den Abwicklungsmechanismus zum Einsatz zu bringen.

(6)

Um festzulegen, wie die Abwicklungsbehörden die Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute anpassen sollten, müssen die Risikofelder und -indikatoren zur Bestimmung des Risikoprofils von Instituten, der Mechanismus für die Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags und der jährliche Grundbeitrag, der Ausgangspunkt für die Risikobewertung ist, bestimmt werden. Diese Elemente, die die Risikokriterien nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU ergänzen, sollten dazu beitragen, dass Diskrepanzen zwischen den Konzepten der Mitgliedstaaten für die Berechnung der Beiträge zu ihren Abwicklungsfinanzierungsmechanismen vermieden werden und dadurch für gleiche Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt und ein starker Binnenmarkt gewährleistet ist. Damit werden die Beiträge, die die Institute in die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen einzahlen, vergleichbar und für alle Arten von Banken besser vorhersehbar, so dass eine wichtige Voraussetzung für gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt gegeben wäre.

(7)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) tritt der gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung eingesetzte Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „der Ausschuss“) bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Ausübung von Befugnissen, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde. Da der Ausschuss gemäß Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 dazu ermächtigt ist, die Beiträge von Instituten zum einheitlichen Abwicklungsfonds, der ab dem 1. Januar 2016 an die Stelle der Finanzierungsmechanismen der am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten treten wird, in Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage von Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU zu berechnen, sollte der Begriff der Abwicklungsbehörde im Sinne dieser Verordnung auch den Ausschuss umfassen.

(8)

Im Falle von Gruppen würde die Berechnung der Beiträge auf Einzelebene dazu führen, dass es bei der Festlegung der jährlichen Grundbeiträge für die einzelnen Unternehmen der Gruppe zur Doppelzählung bestimmter Verbindlichkeiten käme, da Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe in die Summe der Verbindlichkeiten einfließen würden, die bei der Festlegung des jährlichen Grundbeitrags jedes Unternehmens der Gruppe zu berücksichtigen sind. Deshalb sollte die Festlegung des jährlichen Grundbeitrags im Falle von Gruppen genauer spezifiziert werden, um der Verflechtung zwischen Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen und eine Doppelzählung gruppeninterner Risikopositionen zu vermeiden. Um gleiche Ausgangsbedingungen zwischen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, und Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind oder derselben Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, zu gewährleisten, sollte auf diese die gleiche Behandlung Anwendung finden.

(9)

Bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags eines Gruppenunternehmens sollten in die insgesamt zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten keine Verbindlichkeiten einfließen, die sich aus Verträgen zwischen dem betreffenden Unternehmen und einem anderen Unternehmen derselben Gruppe ergeben. Diese Ausnahme sollte allerdings auf den Fall beschränkt bleiben, dass jedes Unternehmen der Gruppe in der Union ansässig ist, in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wird und angemessenen zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegt und keine wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten bestehen oder absehbar sind. Dadurch sollte verhindert werden, dass Verbindlichkeiten aus der Berechnungsgrundlage der Beiträge ausgenommen werden, ohne dass Garantien dafür bestehen, dass gruppeninterne Finanzierungspositionen im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Solidität der Gruppe abgedeckt sind. Um zu vermeiden, dass durch die Nichtberücksichtigung gruppeninterner Verbindlichkeiten Unternehmen, die zur Gruppe gehören und diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, einen Vorteil erhalten, sollten die betreffenden Institute aufgrund einer solchen Nichtberücksichtigung nicht in den Genuss der vereinfachten Beitragsregelung für kleine Institute kommen, wenn ein Institut infolge der Nichtberücksichtigung gruppeninterner Verbindlichkeiten die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen könnte. Um gleiche Ausgangsbedingungen zwischen Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, und Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind oder derselben Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, zu gewährleisten, sollte auf diese die gleiche Behandlung Anwendung finden.

(10)

Abweichend von der Regel, dass die Berechnung der Beiträge auf Einzelebene erfolgt, sollten im Falle einer Zentralorganisation, der Kreditinstitute zugeordnet sind, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind, die Bestimmungen über im Voraus erhobene Beiträge nur für die Zentralorganisation und die zugeordneten Kreditinstitute insgesamt und auf konsolidierter Basis gelten, da die Solvabilität und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller zugeordneten Institute insgesamt auf der Grundlage der konsolidierten Abschlüsse dieser Institute überwacht werden.

(11)

Die Festlegung des jährlichen Grundbeitrags sollte auch im Falle von Finanzmarktinfrastrukturen („FMI“) genauer spezifiziert werden. Einige FMI wie zentrale Gegenparteien oder Zentralverwahrer sind auch als Kreditinstitute zugelassen. Insbesondere einige Zentralverwahrer erbringen bankartige Dienstleistungen als Nebendienstleistung zu ihrer Tätigkeit als Marktinfrastrukturen. Im Gegensatz zu Kreditinstituten halten Zentralverwahrer keine gedeckten Einlagen, sondern hauptsächlich Intraday- oder Tagessalden aus der Abwicklung von Wertpapiergeschäften für Finanzinstitute oder Zentralbanken. Diese führen in der Regel zu keinen Kassenbeständen, die mit Finanzmitteln für die Ausführung von Bankgeschäften gleichgestellt werden könnten. Da die bankartigen Dienstleistungen von FMI eine Nebendienstleistung zu ihrer Haupttätigkeit Clearing und Abwicklung sind und sie bezüglich dieser Tätigkeiten strengen Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 (5) und (EU) Nr. 909/2014 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen und da das Geschäftsmodell von FMI keine mit der Tätigkeit von Kreditinstituten vergleichbaren Risiken birgt, sollten bei der Bestimmung der Gesamtverbindlichkeiten zum Zweck der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags nur Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit ihren bankartigen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

(12)

Die Rechnungslegungsvorschriften für Derivate sind in der Union im Hinblick auf individuelle Konten nicht harmonisiert, was Auswirkungen auf die Höhe der Verbindlichkeiten haben könnte, die bei der Berechnung der Beiträge der einzelnen Banken zu berücksichtigen sind. Die Methodik zur Berechnung der Verschuldungsquote nach Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für alle Banken und gewährleistet, dass gleiche Derivatkontrakte, und insbesondere das Netting von Derivatkontrakten, unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften, denen die Bank unterliegt, gleich behandelt werden. Um deshalb bei der Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags eine einheitliche Behandlung von Derivaten, die Vergleichbarkeit ihrer Bewertung durch verschiedene Institute und gleiche Ausgangsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten Derivate gemäß Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden. Im Interesse der Berechenbarkeit der Bewertung von Derivaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte diese Bewertung jedoch nicht zu einem Wert führen dürfen, der weniger als 75 % des den betreffenden Derivaten gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften zugeordneten Wertes beträgt.

(13)

Einige Kreditinstitute sind als Förderbank tätig und vergeben im Interesse von Gemeinwohlzielen der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats hauptsächlich Förderdarlehen auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis. Die von diesen Instituten gewährten Darlehen genießen eine direkte oder indirekte Teilgarantie der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft. Förderdarlehen werden auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis zur Unterstützung von Gemeinwohlzielen der Union oder der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt. Die Förderdarlehen werden mitunter über ein anderes vermittelndes Institut bereitgestellt (Durchlaufdarlehen). In solchen Fällen erhält das als Vermittler auftretende Kreditinstitut Förderdarlehen von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Einrichtung und reicht diese an andere Kreditinstitute weiter, die sie dem Endkunden zur Verfügung stellen. Da die vermittelnden Kreditinstitute mit diesen Darlehen Liquidität von der Förderbank an ein kreditgebendes Institut oder anderes vermittelndes Institut weitergeben, sollten solche Verbindlichkeiten nicht der Summe der Verbindlichkeiten zugerechnet werden, die bei der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags zu berücksichtigen ist.

(14)

Gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU leisten alle Institute einen Beitrag zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen. Allerdings muss bezüglich der für jedes Institut geltenden Verpflichtung, einen Beitrag zu einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu leisten, ein angemessenes und faires Gleichgewicht gefunden werden, das Größe, Risikoprofil, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Instituts, seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell, die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Finanzmärkte, andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft widerspiegelt und damit der Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut tatsächlich abgewickelt werden muss und der Finanzierungsmechanismus zum Einsatz kommt, Rechnung trägt. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Abwicklungsbehörden diese Faktoren bei der Entscheidung, ob auf bestimmte Institute hinsichtlich der Verpflichtung zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen vereinfachte Anforderungen anzuwenden sind, berücksichtigen. Zudem sollte bei der Suche nach dem richtigen Gleichgewicht zwischen der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU und den Besonderheiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute berücksichtigt werden, welche administrative Belastung bestimmten Instituten und Abwicklungsbehörden aufgrund der Berechnung der jährlichen Beiträge entsteht.

(15)

Kleine Institute weisen in der Regel kein hohes Risikoprofil auf, verursachen meist geringere systemische Risiken als große Institute und bei einem Ausfall geringere Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft als große Institute. Allerdings können bei einem Ausfall kleiner Institute Auswirkungen auf die Finanzstabilität nicht generell ausgeschlossen werden, da auch kleine Institute aufgrund ihrer Rolle im Bankensystem, der kumulativen Auswirkungen ihrer Netze oder möglicher Ansteckungsgefahren infolge des sinkenden Vertrauens in das Bankensystem systemische Risiken verursachen können.

(16)

Da kleine Institute in den meisten Fällen keine systemischen Risiken bewirken und die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Vergleich zu großen Instituten geringer ist, sollte die Methodik für die Berechnung der jährlichen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus vereinfacht werden. Die jährlichen Beiträge kleiner Institute sollten in Form einer Pauschale erhoben werden, der lediglich auf ihrem jährlichen, ihrer Größe angepassten Grundbeitrag basiert. Eine solche Methodik sollte hinsichtlich der jährlichen Beiträge eine angemessene Regelung ermöglichen, da die Abwicklungsbehörden bei der Festsetzung der jährlichen Beiträge der einzelnen Institute die jährliche Zielausstattung des Finanzierungsmechanismus erreichen müssen. Eine Pauschale trägt somit der Tatsache Rechnung, dass kleine Institute häufig weniger Risiken verursachen, und ermöglicht eine umfassendere Anpassung des Beitrags größerer Institute, die aufgrund ihres Risikoprofils in der Regel mehr systemisches Gewicht haben.

(17)

Bei der Bestimmung, welche Institute als kleine Institute zu betrachten sind, sollte ein doppelter Schwellenwert angewandt werden, wobei der erste Schwellenwert in Form der Summe der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckter Einlagen höchstens 300 Mio. EUR und der zweite Schwellenwert in Form der Summe der Vermögenswerte höchstens 1 Mrd. EUR betragen sollte. Letzterer sollte verhindern, dass größere Institute, die den ersten Schwellenwert bezüglich der Summe der Verbindlichkeiten erfüllen, die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen können.

(18)

Innerhalb der Kategorie kleiner Institute sollte eine weitere Unterscheidung vorgenommen werden, da bestimmte Institute sehr klein sind, während andere zwar nahe der Obergrenzen liegen, aber damit ebenfalls die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen können. Bei einheitlichen Pauschalbeträgen müssten sehr kleine Institute einen jährlichen Beitrag zahlen, der proportional gesehen höher ist als der kleiner Institute, die nahe an den Obergrenzen liegen. Gleichzeitig sollte vermieden werden, dass die vereinfachte Regelung in Bezug auf die jährlich zu zahlenden Beiträge zu unverhältnismäßigen Unterschieden zwischen den größten unter den kleinen Instituten und anderen Instituten, die die Schwellenwerte überschreiten und die vereinfachte Regelung deshalb nicht anwenden dürfen, führt. Um solche unerwünschten Effekte zu vermeiden, ist es daher angebracht, eine Regelung für verschiedene Kategorien kleiner Institute vorzusehen und für die jährlichen Beiträge unterschiedlich hohe Pauschalbeträge festzulegen. Dies sollte eine Progression der Beiträge innerhalb der vereinfachten Regelung von einem Mindest- bis zu einem Höchstbeitrag ermöglichen, wobei sich der jährliche Grundbeitrag nach dem Risikoprofil des Instituts bemisst.

(19)

Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass ein kleines Institut ein besonders hohes Risikoprofil aufweist, so sollte sie beschließen können, dass das betreffende Institut die vereinfachte Regelung nicht länger in Anspruch nehmen darf und sein Beitrag stattdessen mittels einer Anpassung des jährlichen Grundbeitrags nach anderen Risikofaktoren als der Größe des Instituts berechnet wird.

(20)

Die in Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institute werden nicht über die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach Artikel 44 und Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU rekapitalisiert, da sie im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren oder anderer Arten von im Einklang mit den Artikeln 38, 40 oder 42 der Richtlinie 2014/59/EU umgesetzten Verfahren abgewickelt werden und ihre Tätigkeit einstellen. Durch diese Verfahren wird sichergestellt, dass die Gläubiger dieser Institute, soweit relevant einschließlich der Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen, Verluste in einer Weise tragen, die den Abwicklungszielen entspricht. Deshalb sollten ihre Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen könnten jedoch für die anderen in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke eingesetzt werden. Nimmt ein solches Institut den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen dieser Zwecke in Anspruch, sollte die Abwicklungsbehörde das Risikoprofil aller anderen unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Institute mit dem Risikoprofil des Instituts, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch genommen hat, vergleichen und auf Institute, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil als das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in Anspruch nehmende Institut aufweisen, die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte Methodik anwenden können. Ferner sollte eine Liste der Faktoren aufgestellt werden, die die Abwicklungsbehörde beim Vergleich der Risikoprofile berücksichtigen sollte.

(21)

Im Interesse einer einheitlichen Auslegung der Kriterien nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU durch die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und um dadurch sicherzustellen, dass die Risikoindikatoren der Institute für die Zwecke der Berechnung der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in der gesamten Union auf ähnliche Weise festgelegt werden, sollten mehrere Risikofelder und für jedes dieser Felder entsprechende Risikoindikatoren vorgesehen werden, denen die Abwicklungsbehörden bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute Rechnung tragen müssen. Um eine kohärente Aufsichtspraxis zu gewährleisten, sollten aktuelle aufsichtsrechtliche Benchmarks, die bereits vorhanden sind oder derzeit ausgearbeitet werden, als Risikoindikatoren genutzt werden.

(22)

Sind in den einschlägigen Rechtsvorschriften Ausnahmen zur Befreiung der Institute von der Festlegung bestimmter Indikatoren auf Institutsebene vorgesehen, sollten die Abwicklungsbehörden im Falle, dass die zuständigen Behörden solche Ausnahmen genehmigen, die relevanten Indikatoren auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene bewerten, um für die Vereinbarkeit mit der Aufsichtspraxis zu sorgen und sicherzustellen, dass Gruppen, die diese Ausnahmen anwenden, nicht unangemessen bestraft werden.

(23)

Um den Abwicklungsbehörden in Bezug auf die Gewichtung der bei der Bestimmung des Risikoprofils der Institute zu berücksichtigenden Risikofelder und -indikatoren ein kohärentes Vorgehen zu ermöglichen, sollte in dieser Verordnung auch das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und -indikatoren festgelegt werden. Bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute sollten die Abwicklungsbehörden jedoch unbedingt über genügend Flexibilität verfügen, um die Anwendung der Risikofelder und -indikatoren an die Besonderheiten jedes einzelnen Instituts anzupassen. Da es in diesem Zusammenhang nicht ausreicht, für die Einstufung des Risikoprofils lediglich eine bestimmte Bandbreite anzubieten, sondern auch ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewichtung einzelner Risikoindikatoren im jeweiligen Einzelfall benötigt wird, sollte das Gewicht einiger Risikoindikatoren lediglich hinweisenden Charakter haben oder innerhalb einer bestimmten Bandbreite situiert werden können, damit die Abwicklungsbehörden jeweils im Einzelfall über die Relevanz dieser Indikatoren entscheiden können.

(24)

Bei der Gewichtung der verschiedenen Indikatoren innerhalb der Risikofelder sollte die Aggregation innerhalb der Felder mit Hilfe eines gewichteten arithmetischen Mittels der einzelnen Indikatoren erfolgen. Bei der Berechnung des endgültigen Gesamtrisikoindikators für jedes Institut sollte zur Vermeidung von Ausgleichseffekten zwischen den Feldern im Falle von Instituten, die für mehrere Felder ein mäßig gutes, für ein anderes dagegen ein sehr schlechtes Ergebnis aufweisen und damit nach dem arithmetischen Mittel für die einzelnen Felder in der Regel eine mittlere Punktzahl erhalten würden, die Berechnung auf dem gewichteten geometrischen Mittel der einzelnen Felder basieren.

(25)

Die Bandbreite für die Bewertung des von einem Institut ausgehenden Risikos sollte so festgelegt werden, dass eine ausreichende Differenzierung des Risikoprofils der Institute nach den verschiedenen in dieser Verordnung festgelegten Risikofeldern und -indikatoren möglich ist und gleichzeitig genügend Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf die jährlichen Beiträge, die von den Instituten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und dieser Verordnung erhoben werden, gegeben sind.

(26)

Um sicherzustellen, dass die jährlichen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, müssen die Zahlungsbedingungen und Zahlungsmittel festgelegt werden. Insbesondere bei Beiträgen, die nicht als Barzahlung, sondern in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU entrichtet werden, ist zu spezifizieren, welchen Anteil der Zahlung die einzelnen Institute in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen leisten können und welche Sicherheiten zur Deckung dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen akzeptiert werden, so dass die Abwicklungsbehörde im Falle von Schwierigkeiten bei der Ausübung der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtung die tätsächliche Zahlung gewährleisten kann. Um zu gewährleisten, dass die jährlichen Beiträge tatsächlich gezahlt werden, muss den Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Verhängung von Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gegen Institute verliehen werden, die gegen die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Berechnung und Anpassung der Beiträge verstoßen und es beispielsweise versäumen, die von der Abwicklungsbehörde geforderten Informationen vorzulegen. Die Abwicklungsbehörden sollten zudem dazu befugt sein, im Falle der bloßen Teilzahlung oder Nichtzahlung des fälligen jährlichen Beitrags oder bei Nichteinhaltung der in der Mitteilung der Abwicklungsbehörde enthaltenen Anforderungen gegen das betreffende Institut ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen. Darüber hinaus sind besondere Pflichten bezüglich des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vorzusehen.

(27)

Um sicherzustellen, dass Risiken fortgesetzt an Entwicklungen im Bankensektor angepasst und damit die Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU kontinuierlich auf der Grundlage der bei der Anwendung gewonnenen Erfahrungen erfüllt werden, überprüft die Kommission bis zum 1. Juni 2016 die Risikoanpassung für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Beiträge und insbesondere die Angemessenheit des in dieser Verordnung festgelegten Risikoanpassungsmultiplikators sowie die Notwendigkeit einer etwaigen Anhebung der Obergrenze des Risikoanpassungsmultiplikators.

(28)

Da die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten ab dem 1. Januar 2015 jährliche Beiträge erheben, sollte diese Verordnung ebenfalls ab dem 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung

a)

der Methodik für die Berechnung der Beiträge, die Institute an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen abzuführen haben, und für die Anpassung der Beiträge an das Risikoprofil der Institute,

b)

der Pflichten der Institute hinsichtlich der für die Beitragsberechnung bereitzustellenden Informationen und der Abführung der Beiträge an Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, sowie

c)

der Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörden die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge überprüfen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die in Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten und in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie definierten Institute. Sie gilt darüber hinaus — auf konsolidierter Basis — für Zentralorganisationen und die ihnen ständig zugeordneten Institute, sofern die ihnen zugeordneten Institute gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind.

(2)   Bei Verweis auf eine Gruppe werden eine Zentralorganisation und alle dieser Zentralorganisation dauerhaft zugeordneten Kreditinstitute gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ihre Zweigstellen benannt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck

1.

„Institute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/59/EU oder Wertpapierfirmen im Sinne von Nummer 2 dieses Artikels sowie Zentralorganisationen und alle Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Ganzes auf konsolidierter Basis, soweit die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind;

2.

„Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unter Nummer 8 genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Abschnitt A dieser Richtlinie unter den Nummern 3 und 6 genannten Tätigkeiten ausüben;

3.

„jährliche Zielausstattung“ den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU sicherzustellen;

4.

„Finanzierungsmechanismus“ einen Mechanismus, der geschaffen wird, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zu gewährleisten;

5.

„jährlicher Beitrag“ den Betrag, den die Abwicklungsbehörde im Beitragszeitraum bei den einzelnen in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Instituten gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU für den nationalen Finanzierungsmechanismus erhebt;

6.

„Beitragszeitraum“ ein Kalenderjahr;

7.

„Abwicklungsbehörde“ die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird;

8.

„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.

„Einlagensicherungssysteme“ („ESS“) Systeme im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c der Richtlinie 2014/49/EU;

10.

„gedeckte Einlagen“ die Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU unter Ausschluss von vorübergehend hohen Guthaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie;

11.

„Summe der Verbindlichkeiten“ die Summe der Passiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (9) oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

12.

„Summe der Vermögenswerte“ die Summe der Aktiva im Sinne von Abschnitt 3 der Richtlinie 86/635/EWG oder im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;

13.

„Gesamtrisikoexponierung“ den Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

14.

„harte Kernkapitalquote“ die Quote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

15.

„Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU;

16.

„Eigenmittel“ Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17.

„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU;

18.

„Verschuldungsquote“ die Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

19.

„Liquiditätsdeckungsquote“ die Liquiditätsdeckungsquote im Sinne von Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Spezifizierung in der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (11);

20.

„strukturelle Liquiditätsquote“ („NSFR“) die strukturelle Liquiditätsquote, die gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden ist;

21.

„zentrale Gegenpartei“ („CCP“) eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

22.

„Derivate“ die Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

23.

„Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

24.

„Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts“ die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;

25.

„Clearing“ den Prozess der Erstellung von Positionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

26.

„Finanzmarktinfrastruktur“ („FMI“) eine CCP im Sinne von Nummer 21 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Nummer 23, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Institute zugelassen sind;

27.

„Förderbank“ jedes bzw. jede von der Zentralregierung oder einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats geschaffenes Unternehmen bzw. geschaffene Stelle, das bzw. die auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis Förderdarlehen gewährt, um die Gemeinwohlziele der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft zu unterstützen, vorausgesetzt, dass die Zentralregierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens oder der Stelle zu schützen und seine bzw. ihre Existenzfähigkeit während seiner bzw. ihrer gesamten Lebensdauer zu sichern, oder dass mindestens 90 % seiner bzw. ihrer ursprünglichen Finanzierung oder das von ihm bzw. ihr gewährte Förderdarlehen direkt oder indirekt von der Zentralregierung oder Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert wird;

28.

„Förderdarlehen“ ein von einer Förderbank oder über ein vermittelndes Institut auf nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Basis gewährtes Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats;

29.

„vermittelndes Institut“ ein Kreditinstitut, das Förderdarlehen vermittelt, wobei es diese jedoch nicht als Kredite an Endkunden ausreicht.

ABSCHNITT 2

METHODIK

Artikel 4

Festsetzung des jährlichen Beitrags

(1)   Die Abwicklungsbehörden setzen den von den einzelnen Instituten zu zahlenden jährlichen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil fest; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut gemäß Artikel 14 beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik.

(2)   Die Abwicklungsbehörde setzt den jährlichen Beitrag gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bis zum 31. Dezember 2024 zu erreichenden Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Institute fest.

Artikel 5

Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

(1)   Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet:

a)

gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

beide Institute sind in der Union ansässig;

ii)

beide Institute sind in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung im Einklang mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen und sind Gegenstand angemessener zentralisierter Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

iii)

es bestehen keine aktuellen oder absehbaren wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten;

b)

Verbindlichkeiten, die einem Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/59/EU angeschlossen ist und dem die zuständige Behörde die Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, aus einer Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossenen Institut getroffen hat;

c)

im Falle einer zentralen Gegenpartei, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der von der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Clearing-Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung, einschließlich Verbindlichkeiten aus etwaigen Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei trifft, um im Einklang mit jener Verordnung und gemäß dem Wasserfallprinzip Einschussanforderungen zu erfüllen, einen Ausfallfonds einzurichten und ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste vorzuhalten sowie seine Finanzmittel im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung anzulegen;

d)

im Falle eines Zentralverwahrers Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Zentralverwahrers, einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber Teilnehmern oder Dienstleistern des Zentralverwahrers mit einer Laufzeit von weniger als sieben Tagen, die aus Tätigkeiten erwachsen, für die ihm eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt wurde, jedoch unter Ausschluss anderer aus solchen bankartigen Tätigkeiten erwachsender Verbindlichkeiten;

e)

im Falle von Wertpapierfirmen Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, einschließlich im Namen von OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder von AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates (14) gehaltenen Kundenvermögens oder gehaltener Kundengelder, sofern der betreffende Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist;

f)

im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten werden für jedes einzelne Geschäft zu gleichen Teilen von der Summe der Verbindlichkeiten der an den Geschäften oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b beteiligten Institute abgezogen.

(3)   Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet.

Der den Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten zugewiesene Wert darf jedoch nicht unter 75 % des Werts derselben Verbindlichkeiten liegen, der sich aus der Anwendung der für das betreffende Institut geltenden Rechnungslegungsvorschriften ergibt.

Ist im Rahmen der für ein Institut geltenden nationalen Rechnungslegungsstandards kein Maß für die Risikoexponierung im Zusammenhang mit bestimmten Derivatinstrumenten vorgesehen, weil diese nicht in den Bilanzen geführt werden, meldet das Institut der Abwicklungsbehörde die Summe der positiven Marktwerte aus diesen Derivaten als Wiederbeschaffungskosten und addiert sie zu den Buchwerten hinzu.

(4)   Für die Zwecke dieses Abschnitts wird bei der Summe der Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 nicht der Buchwert der Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten, sondern der gemäß Absatz 3 bestimmte Wert erfasst.

(5)   Bei der Überprüfung, ob alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllt sind, stützt sich die Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen und gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU übermittelten einschlägigen Bewertungen.

Artikel 6

Risikofelder und Risikoindikatoren

(1)   Die Abwicklungsbehörde bewertet das Risikoprofil von Instituten auf der Grundlage folgender vier Risikofelder:

a)

Risikoexponierung;

b)

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen;

c)

Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft;

d)

von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren.

(2)   Das Risikofeld „Risikoexponierung“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen:

a)

vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen;

b)

Verschuldungsquote;

c)

harte Kernkapitalquote;

d)

Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte.

(3)   Das Risikofeld „Stabilität und Diversifzierung der Finanzierungsquellen“ setzt sich aus folgenden Risikoindikatoren zusammen:

a)

strukturelle Liquiditätsquote;

b)

Liquiditätsdeckungsquote.

(4)   Beim Risikofeld „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ ist der maßgebliche Indikator der „Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union“, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet.

(5)   Das Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ setzt sich aus folgenden Indikatoren zusammen:

a)

Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit;

b)

Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem;

c)

Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ trägt die Abwicklungsbehörde der Bedeutung Rechnung, die diesen Indikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zukommt.

(6)   Bei der Bestimmung der Indikatoren „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Absatz 5 Buchstabe a berücksichtigt die Abwicklungsbehörde Folgendes:

a)

die Erhöhung des Risikoprofils des Instituts aufgrund

i)

der Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt;

ii)

der Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen;

iii)

der Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt;

iv)

des Umfangs, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU als komplex anzusehen sind;

b)

die Verringerung des Risikoprofils des Instituts aufgrund

i)

des relativen Betrags von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgerechnet werden;

ii)

des Umfangs, in dem ein Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59/EU sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann.

(7)   Bei der Bestimmung des in Absatz 5 Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde,

a)

ob die Mittel, die im Falle von Problemen zur Unterstützung des betroffenen Instituts für Zwecke der Rekapitalisierung und Liquiditätsfinanzierung unmittelbar zur Verfügung stehen, ausreichend hoch sind, um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des Instituts zu ermöglichen;

b)

inwieweit dahingehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass die unter Buchstabe a genannten Mittel in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel beantragt werden kann.

(8)   Der in Absatz 5 Buchstabe c genannte Risikoindikator wird mit dem maximalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt

a)

bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen wurden und sich immer noch im Reorganisations- oder Abwicklungsprozess befinden, ausgenommen in den letzten beiden Jahren der Umsetzung des Reorganisationsplans;

b)

bei Instituten, die sich in Liquidation befinden, bis zum Ende der Laufzeit des Liquidationsplans (soweit das Institut nach wie vor zur Zahlung des Beitrags verpflichtet ist).

Bei allen anderen Instituten wird er mit dem minimalen Wert der unter Schritt 3 in Anhang I genannten Bandbreite angesetzt.

(9)   Für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 stützt sich die Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertungen, soweit solche vorliegen.

Artikel 7

Relatives Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren

(1)   Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Risikofelder wie folgt:

a)

Risikoexponierung: 50 %;

b)

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %;

c)

Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %;

d)

von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.

(2)   Das relative Gewicht der Risikoindikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung der „Risikoexponierung“ bewerten, wird wie folgt angesetzt:

a)

über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: 25 %;

b)

Verschuldungsquote: 25 %;

c)

harte Kernkapitalquote: 25 %;

d)

Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte: 25 %.

(3)   Die Indikatoren im Risikofeld „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ werden alle gleich gewichtet.

(4)   Das relative Gewicht der einzelnen Indikatoren, die die Abwicklungsbehörden zur Bestimmung des Faktors „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ bewerten, wird wie folgt angesetzt:

a)

Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit: 45 %;

b)

Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem: 45 %;

c)

Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: 10 %.

Bei der Anwendung des unter Buchstabe b genannten Indikators berücksichtigt die Abwicklungsbehörde das relative Gewicht des unter Buchstabe a genannten Indikators.

Artikel 8

Anwendung der Risikoindikatoren in besonderen Fällen

(1)   Hat eine zuständige Behörde einem Institut eine Ausnahme im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt, wird der in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b genannte Indikator von der Abwicklungsbehörde auf der Ebene der Liquiditätsuntergruppe angewandt. Das mit Hilfe des Indikators auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe gewonnene Ergebnis wird jedem der Liquiditätsuntergruppe angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zugewiesen.

(2)   Hat die zuständige Behörde ein Institut im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ganz von der Anwendung der Kapitalanforderungen auf Einzelebene ausgenommen und hat auch die Abwicklungsbehörde das betreffende Institut im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU ganz von der Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf Einzelebene ausgenommen, kann der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannte Indikator auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Das mit Hilfe des Indikators auf konsolidierter Ebene gewonnene Ergebnis wird jedem der Gruppe angehörenden Institut für die Berechnung seines Risikoindikators zugewiesen.

(3)   Hat eine zuständige Behörde einem Institut unter anderen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Umständen eine Ausnahme gewährt, können die einschlägigen Indikatoren auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Das mit Hilfe dieser Indikatoren auf konsolidierter Ebene gewonnene Ergebnis wird jedem der Gruppe angehörenden Institut für die Berechnung seiner Risikoindikatoren zugewiesen.

Artikel 9

Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags

(1)   Die Abwicklungsbehörde bestimmt für jedes Institut den Anpassungsmultiplikator für zusätzliche Risiken, wobei die in Artikel 6 genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren miteinander kombiniert werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 10 wird der jährliche Beitrag der einzelnen Institute von der Abwicklungsbehörde für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit dem Anpassungsmultiplikator für zusätzliche Risiken ermittelt.

(3)   Der Risikoanpassungsmultiplikator beträgt zwischen 0,8 und 1,5.

Artikel 10

Jährliche Beiträge kleiner Institute

(1)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 50 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1 000 EUR.

(2)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 50 000 000 EUR und höchstens 100 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2 000 EUR.

(3)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 100 000 000 EUR und höchstens 150 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7 000 EUR.

(4)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 150 000 000 EUR und höchstens 200 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15 000 EUR.

(5)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 200 000 000 EUR und höchstens 250 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26 000 EUR.

(6)   Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 250 000 000 EUR und höchstens 300 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte weniger als 1 000 000 000 EUR beträgt, zahlen als jährlichen Beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50 000 EUR.

(7)   Weist das Institut hinreichend nach, dass die in den Absätzen 1 bis 6 genannte Pauschale den gemäß Artikel 5 berechneten Beitrag übersteigt, wendet die Abwicklungsbehörde — unbeschadet des Absatzes 8 — den niedrigeren der beiden Beträge an.

(8)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 kann eine Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass ein Institut ein in Anbetracht seiner geringen Größe unverhältnismäßiges Risikoprofil aufweist, und auf das betreffende Institut die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 anwenden. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Kriterien:

a)

das Geschäftsmodell des Instituts;

b)

die vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;

c)

die in Artikel 6 genannten Risikofelder und Risikoindikatoren;

d)

die Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.

(9)   Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300 000 000 EUR beträgt, nachdem die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen wurden.

(10)   Ausschlüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt, wenn die Absätze 1 bis 9 auf Institute angewandt werden, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen höchstens 300 000 000 EUR beträgt, bevor die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden.

Artikel 11

Jährliche Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 wird bei der Berechnung der jährlichen Beiträge von unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Instituten im Einklang mit Artikel 9 ein Wert von 50 % ihres jährlichen Grundbeitrags als Ausgangswert zugrunde gelegt.

(2)   Wird der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein unter Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU fallendes Institut für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke genutzt, kann die Abwicklungsbehörde eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen, in der festgestellt wird, dass die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 auf diejenigen Institute Anwendung finden, die ein ähnliches oder höheres Risikoprofil aufweisen als das Institut, das den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für einen der in Artikel 101 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke nutzt. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit des Risikoprofils mit Blick auf die von ihr zu treffende mit Gründen versehene Entscheidung trägt die Abwicklungsbehörde folgenden Faktoren gebührend Rechnung:

a)

dem Geschäftsmodell des betreffenden Instituts;

b)

den vom Institut gemäß Artikel 14 vorgelegten Informationen;

c)

den in Artikel 6 genannten Risikofeldern und Risikoindikatoren;

d)

der Bewertung des Risikoprofils des Instituts durch die zuständige Behörde.

Artikel 12

Neu beaufsichtigte Institute und Statusänderungen

(1)   Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in Abschnitt 3 dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt.

(2)   Eine Statusänderung eines Instituts, einschließlich kleiner Institute, während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus.

Artikel 13

Verfahren zur Erhebung der jährlichen Beiträge

(1)   Die Abwicklungsbehörde teilt jedem der in Artikel 2 genannten Institute bis spätestens 1. Mai jedes Jahres ihre Entscheidung über die Festsetzung des von dem betreffenden Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags mit.

(2)   Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Entscheidung

a)

auf elektronischem Wege oder über ein vergleichbares Kommunikationsmittel, das eine Bestätigung des Empfangs ermöglicht, oder

b)

per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.

(3)   In der Entscheidung werden die Zahlungsbedingungen und Zahlungsmittel für die Entrichtung des jährlichen Beitrags angegeben und festgelegt, welchen Anteil das betreffende Institut in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU geltend machen kann. Die Abwicklungsbehörde akzeptiert nur Sicherheiten, die zeitnah realisierbar sind, auch in dem Fall, dass eine Abwicklungsentscheidung am Wochenende getroffen wird. Die Sicherheit sollte einer konservativen Bewertung unterzogen werden, um einer etwaigen deutlichen Verschlechterung der Marktbedingungen Rechnung zu tragen.

(4)   Im Falle einer bloßen Teilzahlung, einer Nichtzahlung oder einer Nichteinhaltung der in der Entscheidung festgelegten Anforderungen wird — unbeschadet anderer der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehender Rechtsmittel — gegen das betreffende Institut ein tägliches Zwangsgeld für die ausstehende Zahlung verhängt.

Als Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkten, ab dem Datum der Fälligkeit der Zahlung erhoben.

(5)   Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige jährliche Beitrag zusammen mit dem für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrag erhoben.

ABSCHNITT 3

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN UND SANKTIONEN

Artikel 14

Berichtspflichten der Institute

(1)   Gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) legen die Institute der Abwicklungsbehörde bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres den letzten gebilligten Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft vor.

(2)   Die Institute stellen der Abwicklungsbehörde mindestens die in Anhang II aufgelisteten Informationen auf Ebene der Einzelunternehmen zur Verfügung.

(3)   Die in Anhang II aufgeführten Informationen, die auch gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (16) der Kommission oder anderen gegebenenfalls im nationalem Recht festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen vorgesehen sind, werden der Abwicklungsbehörde so übermittelt, wie sie das Institut der zuständigen Behörde in seiner letzten einschlägigen aufsichtlichen Meldung für das Bezugsjahr des in Absatz 1 genannten Jahresabschlusses vorgelegt hat.

(4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen werden bis spätestens 31. Januar jedes Jahres für das am 31. Dezember des Vorjahres abgelaufene Jahr oder für das maßgebliche Geschäftsjahr vorgelegt. Ist der 31. Januar kein Werktag, werden die Informationen am folgenden Werktag beigebracht.

(5)   Werden die den Abwicklungsbehörden übermittelten Informationen bzw. Daten aktualisiert oder korrigiert, sind die Aktualisierungen bzw. Korrekturen den Abwicklungsbehörden unverzüglich zu übermitteln.

(6)   Die Institute legen die in Anhang II aufgeführten Informationen in dem Datenformat und der Darstellungsform vor, die von der Abwicklungsbehörde vorgegeben werden.

(7)   Die gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Informationen unterliegen den in Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bestimmungen zur Geheimhaltung und zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

Artikel 15

Verpflichtung der Abwicklungsbehörden zum Informationsaustausch

(1)   Zur Berechnung des Nenners des für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Indikators übermitteln die Abwicklungsbehörden bis spätestens 15. Februar jedes Jahres der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die von sämtlichen in ihrem Zuständigkeitsgebiet niedergelassenen Instituten eingeholten Informationen über Interbankendarlehen und -einlagen gemäß Anhang I auf aggregierter Ebene.

(2)   Bis spätestens 1. Mai jedes Jahres teilt die EBA allen Abwicklungsbehörden den Wert des Nenners der für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c maßgeblichen Formel mit.

Artikel 16

Berichtspflichten der Einlagensicherungssysteme

(1)   Bis spätestens 31. Januar jedes Jahres legen die Einlagensicherungssysteme den Abwicklungsbehörden die Berechnung — auf Quartalsbasis — des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen Kreditinstitute vor.

(2)   Diese Informationen werden für die betreffenden Kreditinstitute sowohl auf Einzelebene als auch auf aggregierter Ebene bereitgestellt, um es den Abwicklungsbehörden zu ermöglichen, die jährliche Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 und den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts im Einklang mit Artikel 5 festzulegen.

Artikel 17

Durchsetzung

(1)   Bringt ein Institut nicht alle in Artikel 14 genannten Informationen innerhalb der dort vorgesehenen Frist bei, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.

(2)   Werden die Informationen nicht bis zum 31. Januar jedes Jahres bereitgestellt, kann die Abwicklungsbehörde dem betreffenden Institut den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß Artikel 9 zuweisen.

(3)   Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den Instituten vorgelegten Informationen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend den aktualisierten Informationen bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden Instituts für den folgenden Beitragszeitraum an.

(4)   Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage im Nachhinein geänderter oder überarbeiteter Informationen berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der nach der vorgenommenen Anpassung zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.

Artikel 18

Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen

Die Abwicklungsbehörden können Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2014/59/EG gegen die für Verstöße gegen diese Verordnung verantwortlichen Personen oder Unternehmen verhängen.

ABSCHNITT 4

KOOPERATIONSVEREINBARUNGEN

Artikel 19

Kooperationsvereinbarungen

(1)   Um sicherzustellen, dass die Beiträge tatsächlich abgeführt werden, unterstützen die zuständigen Behörden die Abwicklungsbehörden auf Anfrage bei allen aufgrund dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben.

(2)   Auf Anfrage der Abwicklungsbehörden teilen die zuständigen Behörden diesen bis spätestens 1. April jedes Jahres oder bis zum folgenden Werktag, wenn der 1. April nicht auf einen Werktag fällt, die Kontaktdaten der Institute mit, denen die Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln ist. Die anzugebenden Kontaktdaten umfassen den Namen der juristischen Person, den Namen der sie vertretenden natürlichen Person, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und sonstige der Identifizierung eines Instituts dienende Informationen.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Berechnung der jährlichen Beiträge benötigen, insbesondere alle im Hinblick auf die Anpassung an zusätzliche Risiken bedeutsamen Informationen sowie alle Informationen zu relevanten Ausnahmen, die die zuständigen Behörden Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt haben.

ABSCHNITT 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)   Unterliegen die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14, findet der betreffende Indikator so lange keine Anwendung, bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird. Das Gewicht anderer verfügbarer Risikoindikatoren wird entsprechend ihrer in Artikel 7 vorgesehenen Gewichtung neu skaliert, so dass die Summe der Gewichtungen 1 entspricht. Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr 2015 gemäß Artikel 16 beizubringende Informationen nicht bis zum 31. Januar für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäß Artikel 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit. Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge teilen die Abwicklungsbehörden den einzelnen Instituten abweichend von Artikel 13 Absatz 1 ihre Entscheidung über die Festsetzung des von ihnen zu zahlenden jährlichen Beitrags bis spätestens 30. November 2015 mit.

(2)   Hinsichtlich der im Jahr 2015 zu entrichtenden Beiträge ist der laut Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 3 geschuldete Betrag abweichend von Artikel 13 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2015 zu zahlen.

(3)   Abweichend von Artikel 14 Absatz 4 sind die der Abwicklungsbehörde gemäß dem genannten Absatz im Jahr 2015 vorzulegenden Informationen bis spätestens 1. September 2015 zu übermitteln.

(4)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 teilen die Einlagensicherungssysteme der Abwicklungsbehörde bis zum 1. September 2015 die Informationen zur Höhe der gedeckten Einlagen per 31. Juli 2015 mit.

(5)   Bis zum Ende der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014/EU genannten Aufbauphase können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen mehr als 300 000 000 EUR und die Summe der Vermögenswerte höchstens 3 000 000 000 EUR beträgt, für die ersten 300 000 000 EUR der Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50 000 EUR zahlen. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von 300 000 000 EUR hinausgeht, leisten die Institute einen Beitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(8)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(9)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (siehe S. 1 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(13)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(14)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(15)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


ANHANG I

VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER JÄHRLICHEN BEITRÄGE VON INSTITUTEN

SCHRITT 1

Berechnung der Rohindikatoren

Die Abwicklungsbehörde berechnet folgende Indikatoren durch Anwendung der genannten Maße:

Risikofeld

Indikator

Maße

Risikoexponierung

Über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Formula

wobei für die Zwecke dieses Indikators folgende Begriffsbestimmungen gelten:

 

Eigenmittel: Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Summe der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 71 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Verbindlichkeiten

 

Summe der Verbindlichkeiten: Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 dieser Verordnung, die auch Verbindlichkeiten aus Derivaten auf der Grundlage umfasst, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden

 

Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten: Mindestanforderung im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU

Risikoexponierung

Verschuldungsquote

Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission

Risikoexponierung

Harte Kernkapitalquote

Harte Kernkapitalquote im Sinne von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission

Risikoexponierung

Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte

Formula

wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:

 

Gesamtrisikoexponierung: Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

Summe der Vermögenswerte: Summe der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 dieser Verordnung

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung

Strukturelle Liquiditätsquote

Strukturelle Liquiditätsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung

Liquiditätsdeckungsquote

Liquiditätsdeckungsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission

Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft

Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU

Formula

wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:

 

Interbankendarlehen: Summe der Buchwerte von Darlehen und Krediten an Kreditinstitute und sonstige Finanzunternehmen, zu bestimmen für die Zwecke der Meldevorlagen Nrn. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 gemäß Annex III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission

 

Interbankeneinlagen: Buchwert der Einlagen von Kreditinstituten und sonstigen Finanzunternehmen, zu bestimmen für die Zwecke der Meldevorlage Nr. 8.1 gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission

 

Summe der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU: Summe der von Instituten in den einzelnen Mitgliedstaaten gehaltenen aggregierten Interbankendarlehen und -einlagen, berechnet gemäß Artikel 15

SCHRITT 2

Diskretisierung der Indikatoren

1.

In der folgenden Notation bezeichnet n Institute, i Indikatoren innerhalb von Risikofeldern und j Risikofelder.

2.

Für jeden aus Schritt 1 resultierenden Rohindikator, xij , mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, berechnet die Abwicklungsbehörde die Anzahl der Klassen, kij , als ganze Zahl, die dem folgenden Wert am nächsten ist:

Formula,

wobei gilt:

N ist die Anzahl der Institute, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird;

Formula;

Formula;

Formula.

3.

Für jeden Indikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, ordnet die Abwicklungsbehörde jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Kann die Anzahl der Institute nicht glatt durch die Anzahl der Klassen dividiert werden, wird jeder der ersten Klassen, beginnend mit der Klasse der Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten, ein weiteres Institut zugeordnet; dabei ist r der Rest nach Division der Anzahl der Institute, N, durch die Anzahl der Klassen, kij .

4.

Für jeden Indikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, weist die Abwicklungsbehörde allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den Positionswert der Klasse, von links nach rechts gelesen, zu, so dass der Wert des diskretisierten Indikators definiert wird als Iij,n = 1,…, kij .

5.

Dieser Schritt findet auf die in Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und b aufgeführten Indikatoren nur dann Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde sie als kontinuierliche Variable bestimmt.

SCHRITT 3

Neuskalierung der Indikatoren

Die Abwicklungsbehörde skaliert jeden aus Schritt 2 resultierenden Indikator, Iij , neu in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 mit Hilfe folgender Formel:

Image,

wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird.

SCHRITT 4

Zuweisung von Vorzeichen

1.

Die Abwicklungsbehörde weist den Indikatoren folgende Vorzeichen zu:

Risikofeld

Indikator

Zeichen

Risikoexponierung

Über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berück-sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Risikoexponierung

Verschuldungsquote

Risikoexponierung

Harte Kernkapitalquote

Risikoexponierung

Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte

+

Stabilität und Diversifzierung der Finanzierung

Strukturelle Liquiditätsquote

Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung

Liquiditätsdeckungsquote

Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft

Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU

+

Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren

Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem

Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren

Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln

+

Bei den mit Pluszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem höheren Risiko des Instituts. Bei den mit Minuszeichen versehenen Indikatoren entsprechen höhere Werte einem geringeren Risiko des Instituts.

Die Abwicklungsbehörde bestimmt die Indikatoren Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit und legt das entsprechende Vorzeichen fest.

2.

Die Abwicklungsbehörde wendet auf jeden aus Schritt 3 resultierenden neu skalierten Indikator, RIij,n , folgende Transformation an, um das jeweilige Vorzeichen zuzuweisen:

TRIij,n =

RIij,n

if sign = „–“

1 001 – RIij,n

if sign = „+“

SCHRITT 5

Berechnung des zusammengesetzten Indikators

1.

Die Abwicklungsbehörde aggregiert die Indikatoren i innerhalb jedes Risikofelds j durch ein gewichtetes arithmetisches Mittel mit Hilfe folgender Formel:

Formula,

wobei gilt:

 

wij ist das Gewicht des Indikators i innerhalb des Risikofelds j gemäß Artikel 7;

 

Nj ist die Anzahl der Indikatoren innerhalb des Risikofelds j.

2.

Zur Berechnung des zusammengesetzten Indikators aggregiert die Abwicklungsbehörde die Risikofelder j durch ein gewichtetes geometrisches Mittel mit Hilfe folgender Formel:

Formula,

wobei gilt:

 

Wj ist das Gewicht des Risikofelds j gemäß Artikel 7;

 

J ist die Anzahl der Risikofelder.

3.

Die Abwicklungsbehörde wendet folgende Transformation an, damit der endgültige zusammengesetzte Indikator so definiert ist, dass er bei Instituten mit höherem Risikoprofil einen höheren Wert aufweist:

Formula.

SCHRITT 6

Berechnung des jährlichen Beitrags

1.

Die Abwicklungsbehörde skaliert den aus Schritt 5 resultierenden endgültigen zusammengesetzten Indikator, FCIn , in der in Artikel 9 genannten Bandbreite mit Hilfe folgender Formel:

Image,

wobei die Argumente der Minimum-Funktion und der Maximum-Funktion die Werte aller Institute sind, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der endgültige zusammengesetzte Indikator berechnet wird.

2.

Die Abwicklungsbehörde berechnet den jährlichen Beitrag jedes Instituts n, mit Ausnahme der unter Artikel 10 fallenden Institute und mit Ausnahme des als Pauschale gezahlten Anteils der Beiträge von Instituten, auf die die Mitgliedstaaten Artikel 20 Absatz 5 anwenden, wie folgt:

Image,

wobei gilt:

 

p, q bezeichnet Institute;

 

Target ist die jährliche Zielausstattung, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegt wird, minus Summe der gemäß Artikel 10 berechneten Beiträge und minus Summe der möglicherweise gemäß Artikel 20 Absatz 5 gezahlten Pauschalbeträge;

 

Bn ist der Betrag der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckter Einlagen des Instituts n, angepasst im Einklang mit Artikel 5 und unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 Absatz 5.


ANHANG II

DEN ABWICKLUNGSBEHÖRDEN VORZULEGENDE DATEN

Summe der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 3 Nummer 12

Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11

Verbindlichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f

Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten

Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten, die einer Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 3 unterzogen wurden

Gedeckte Einlagen

Gesamtrisikoexponierung

Eigenmittel

Harte Kernkapitalquote

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Verschuldungsquote

Liquiditätsdeckungsquote

Strukturelle Liquiditätsquote

Interbankendarlehen

Interbankeneinlagen


17.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/64 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2015

zur 224. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 2. Januar 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, zwei natürliche Person aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Darüber hinaus hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 24. November sowie am 12. und 30. Dezember 2014 beschlossen, sieben Einträge in der Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Unter „Natürliche Personen“ werden folgende Einträge gestrichen:

a)

„Ismail Mohamed Ismail Abu Shaweesh. Geburtsdatum: 10.3.1977. Geburtsort: Bengasi, Libyen. Staatsangehörigkeit: staatenloser Palästinenser. Reisepassnummer: a) 0003684 (ägyptischer Reiseausweis), b) 981354 (ägyptischer Reisepass). Weitere Angaben: a) seit 22.5.2005 in Haft; b) Bruder von Yasser Mohamed Ismail Abu Shaweesh. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 2.8.2006.“

b)

„Aqeel Abdulaziz Aqeel Al-Aqeel (auch: a) Aqeel Abdulaziz Al-Aqil, b) Ageel Abdulaziz A. Alageel). Anschrift: Saudi-Arabien (April 2009). Geburtsdatum: 29.4.1949. Geburtsort: Uneizah, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: a) C 1415363 (ausgestellt am 21.5.2000 (16/2/1421H); b) E 839024 (ausgestellt am 3.1.2004, abgelaufen am 8.11.2008). Weitere Angaben: im November 2010 in Saudi-Arabien in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.7.2004.“

2.

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag: „Doku Khamatovich Umarov (auch: Умаров Доку Хаматович). Geburtsdatum: 12.5.1964. Geburtsort: Dorf Kharsenoy, Distrikt Shatoyskiy (Sovetskiy), Tschetschenische Republik, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: a) russisch, b) UdSSR (bis 1991). Weitere Angaben: a) wohnhaft in der Russischen Föderation (November 2010); b) im Jahr 2000 ausgestellter internationaler Haftbefehl. c) soll im April 2014 verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.3.2011.“ folgende Fassung:

„Doku Khamatovich Umarov (auch: a) Умаров Доку Хаматович, b) Lom-ali Butayev (Butaev)). Geburtsdatum: a) 13.4.1964, b) 13.4.1965, c) 12.5.1964, d) 1955. Geburtsort: Dorf Kharsenoy, Distrikt Shatoyskiy (Sovetskiy), Tschetschenische Republik, Russische Föderation. Staatsangehörigkeit: a) russisch, b) UdSSR (bis 1991). Reisepassnummer 96 03 464086 (russischer Reisepass, ausgestellt am 1.6. 2003). Weitere Angaben: Personenbeschreibung: 180 cm groß, dunkles Haar, 7-9-cm-lange Gesichtsnarbe, Teil der Zunge fehlt, Sprachstörung. In der Russischen Föderation wohnhaft (November 2010). Im Jahr 2000 ausgestellter internationaler Haftbefehl. Soll im April 2014 verstorben sein. Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol enthält biometrische Daten. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.3.2011.“

3.

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag: „Aris Munandar. Geburtsdatum: a) 1.1.1971, b) zwischen 1962 und 1968 geboren. Geburtsort: Sambi, Boyolali, Java, Indonesien.“ folgende Fassung:

„Aris Munandar. Geburtsdatum: a) 1.1.1971, b) zwischen 1962 und 1968. Geburtsdatum: Sambi, Boyolali, Java, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch (Dezember 2003). Weitere Angaben: auf freiem Fuß (Dezember 2003).“

4.

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag: „Yassin Sywal (alias a) Salim Yasin, b) Mochtar Yasin Mahmud, c) Abdul Hadi Yasin, d) Muhamad Mubarok, e) Muhammad Syawal, f) Abu Seta, g) Mahmud, h) Abu Muamar); Geburtsdatum: ungefähr 1972; Staatsangehörigkeit: indonesisch.“ folgende Fassung:

„Yassin Syawal (auch: a) Salim Yasin, b) Yasin Mahmud Mochtar, c) Abdul Hadi Yasin, d) Muhamad Mubarok, e) Muhammad Syawal, f) Yassin Sywal, g) Abu Seta, h) Mahmud, i) Abu Muamar, j) Mubarok. Geburtsdatum: ca. 1972. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: auf freiem Fuß (Dezember 2003).“

5.

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag: „Mohamed Ben Belgacem Ben Abdallah Al-Aouadi (auch: a) Mohamed Ben Belkacem Aouadi, b) Fathi Hannachi). Anschrift: 23 50th Street, Zehrouni, Tunis, Tunesien. Geburtsdatum: 11.12.1974. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: L191609 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.2.1996, abgelaufen am 27.2.2001). Nationale Kennziffer: 04643632, erteilt am 18.6.1999. Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: DAOMMD74T11Z352Z; b) Name der Mutter: Ourida Bint Mohamed; c) am 1.12.2004 von Italien nach Tunesien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“ folgende Fassung:

„Mohamed Ben Belgacem Ben Abdallah Al-Aouadi (auch: a) Mohamed Ben Belkacem Aouadi, b) Fathi Hannachi.) Geburtsdatum: 11.12.1974. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) L 191609 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 28.2.1996, abgelaufen am 27.2. 2001), b) 04643632 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 18. Juni 1999), c) DAOMMD74T11Z352Z (italienische Steuernummer). Anschrift: 50th Street, Number 23, Zehrouni, Tunis, Tunesien. Weitere Angaben: a) Leiter des Sicherheitsstabs von Ansar al-Shari'a in Tunesien (AAS-T), b) Name der Mutter: Ourida Bint Mohamed, c) am 1. Dezember 2004 von Italien nach Tunesien abgeschoben, d) im August 2013 in Tunesien verhaftet. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b:24.4.2002.“

6.

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag: „Adel Ben Al-Azhar Ben Youssef Ben Soltane (auch: Zakariya). Anschrift: Tunesien. Geburtsdatum: 14.7.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: M408665 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 4.10.2000, abgelaufen am 3.10.2005). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: BNSDLA70L14Z352B; b) am 28.2.2004 von Italien nach Tunesien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“ folgende Fassung:

„Adel Ben Al-Azhar Ben Youssef Hamdi (alias: a) Adel ben al-Azhar ben Youssef ben Soltane, b) Zakariya). Geburtsdatum: 14.7.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: a) M408665 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 4.10.2000, abgelaufen am 3.10.2005), b) W334061 (tunesische nationale Kennziffer, zugewiesen am 9.3.2011), c) BNSDLA70L14Z352B (italienische Steuernummer). Anschrift: Tunisia. Weitere Angaben: a) am 28.2.2004 von Italien nach Tunesien abgeschoben, b) büßt eine zwölfjährige Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischer Organisation im Ausland ab (Januar 2010), c) im Jahr 2013 in Tunesien verhaftet, d) gesetzliche Änderung des Familiennamens von Ben Soltane zu Hamdi im Jahr 2014. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.“

7.

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag: „Sami Ben Khamis Ben Saleh Elsseid (auch: a) Omar El Mouhajer, b) Saber). Anschrift: 6, Ibn Al-Haythman Street, Manubah, Tunis, Tunesien. Geburtsdatum: 10.2.1968. Geburtsort: Menzel Jemil, Bizerte, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K929139 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.2.1995, abgelaufen am 13.2.2000). Nationale Kennziffer: 00319547 (erteilt am 8.12.1994). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: SSDSBN68B10Z352F; b) Name der Mutter: Beya Al-Saidani; c) am 2. Juni 2008 von Italien nach Tunesien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“ folgende Fassung:

„Sami Ben Khamis Ben Saleh Elsseid (auch: a) Omar El Mouhajer, b) Saber). Geburtsdatum: 10.2.1968. Geburtsort: Menzel Jemil, Bizerte, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: K929139 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.2.1995, abgelaufen am 13.2.2000), b) 00319547 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 8.12.1994), c) SSDSBN68B10Z352F (italienische Steuernummer). Anschrift: Ibn Al-Haythman Street, Number 6, Manubah, Tunis, Tunesien. Weitere Angaben: a) Name der Mutter Beya Al-Saidani, b) am 2. Juni 2008 von Italien nach Tunesien abgeschoben, c) im August 2014 in Tunesien inhaftiert. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“

8.

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag: „Mohamed Aouani (auch: a) Lased Ben Heni, b) Al-As'ad Ben Hani, c) Mohamed Ben Belgacem Awani, d) Mohamed Abu Abda, e) Abu Obeida). Geburtsdatum: a) 5.2.1970, b) 5.2.1969. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Geburtsort: a) Tripolis, Libyen; b) Tunis, Tunesien. Weitere Angaben: a) Professor für Chemie; b) am 27.8.2006 von Italien nach Tunesien abgeschoben. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“ folgende Fassung:

„Mohamed Lakhal (auch: a) Lased Ben Heni, b) Al-As'ad Ben Hani, c) Mohamed Ben Belgacem Awani, d) Mohamed Aouani, e) Mohamed Abu Abda, f) Abu Obeida. Geburtsdatum: a) 5.2.1970, b) 5.2.1969. Geburtsort: a) Tripolis, Libyen, b) Tunis, Tunisien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: W374031 (tunesische nationale Kennziffer, ausgestellt am 11.4.2011. Weitere Angaben: a) Chemieprofessor, b) am 27.8.2006 von Italien nach Tunesien abgeschoben, c) gesetzliche. Änderung des Familiennamens von Aouani zu Lakhal im Jahr 2014. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 24.4.2002.“


17.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/65 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

62,0

EG

260,4

IL

127,8

MA

115,7

TR

114,9

ZZ

136,2

0707 00 05

JO

241,9

MA

66,8

TR

170,4

ZZ

159,7

0709 91 00

EG

119,3

ZZ

119,3

0709 93 10

MA

228,7

TR

168,5

ZZ

198,6

0805 10 20

EG

47,4

MA

57,3

TR

62,5

ZA

97,5

ZZ

66,2

0805 20 10

IL

140,0

MA

87,2

ZZ

113,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

102,7

KR

153,2

MA

82,2

TR

116,8

ZZ

113,7

0805 50 10

TR

69,7

ZZ

69,7

0808 10 80

BR

65,5

CL

84,5

US

151,8

ZZ

100,6

0808 30 90

CN

92,1

TR

108,4

US

138,7

ZZ

113,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/66 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2015 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 eröffneten Zollkontingente für Knoblauch Einfuhrlizenzen beantragt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Knoblauch eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Kalendertagen des Monats Januar 2015 für den Teilzeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Mai 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen „A“ erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 für den Teilzeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Mai 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge „A“ beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Ursprung

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Mai 2015 gestellte Anträge

(%)

Argentinien

 

 

Traditionelle Einführer

09.4104

Neue Einführer

09.4099

China

 

 

Traditionelle Einführer

09.4105

60,163501

Neue Einführer

09.4100

0,434491

Andere Drittländer

 

 

Traditionelle Einführer

09.4106

Neue Einführer

09.4102


BESCHLÜSSE

17.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 11/72


BESCHLUSS (GASP) 2015/67 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES (EUCAP SAHEL MALI/1/2015)

vom 14. Januar 2015

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Beschluss 2014/219/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der Wahrnehmung der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der Mission EUCAP Sahel Mali zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 26. Mai 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss EUCAP Sahel Mali/1/2014 (2) erlassen, mit dem Herr Albrecht CONZE für den Zeitraum vom 26. Mai 2014 bis zum 14. Januar 2015 zum Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali ernannt wurde.

(3)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali für den Zeitraum vom 15. Januar 2015 bis zum 14. Juni 2015 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Albrecht CONZE als Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali wird bis zum 14. Juni 2015 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Januar 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.

(2)  Beschluss EUCAP Sahel Mali/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Mai 2014 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 43).