ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 3

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
7. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/7 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ( 1 )

3

 

*

Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) 2015/9 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/11 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kranjska klobasa (g. g. A.))

37

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/12 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

40

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler ( 1 )

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9909)  ( 1 )

44

 

*

Beschluss (EU) 2015/15 der Kommission vom 5. Januar 2015 über eine Maßnahme Finnlands gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, mit der das Inverkehrbringen von Ribcap-Kopfschutz verboten wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 10114)

59

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/16 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1870-17:2012 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/6 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der durchschnittliche Massewert, der zur Berechnung der spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen Personenkraftwagens herangezogen wird, muss alle drei Jahre angepasst werden, um etwaigen Änderungen der durchschnittlichen Masse von in der Union zugelassenen Neufahrzeugen Rechnung zu tragen.

(2)

Aus der Überwachung der Masse der in den Jahre 2011, 2012 und 2013 zugelassenen neuen Personenkraftwagen in fahrbereitem Zustand geht hervor, dass die durchschnittliche Masse gestiegen ist, weswegen die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genannte Zahl M0 angepasst werden sollte.

(3)

Bei dieser ersten Anpassung empfiehlt es sich ausnahmsweise zu berücksichtigen, dass die Qualität der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 überwachten Daten unterschiedlich war. Bei der Bestimmung des neuen Wertes sollten daher nur die Massewerte herangezogen werden, die von den betreffenden Fahrzeugherstellern überprüft werden konnten, wobei Massewerte auszuschließen sind, die eindeutig falsch waren (d. h. mehr als 2 840 kg oder weniger als 500 kg betrugen) oder sich nicht auf in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 fallende Fahrzeuge bezogen. Darüber hinaus liegt dem neuen Wert der gewichtete Durchschnitt zugrunde, in dem die Zahl der Neuzulassungen in jedem der Bezugsjahre berücksichtigt ist.

(4)

Vor diesem Hintergrund sollte der ab 1. Januar 2016 anwendbare Wert M0 um 20,4 kg von 1 372 kg auf 1 392,4 kg angehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erhält folgende Fassung:

„b)

ab 2016:

Spezifische CO2-Emissionen = 130 + a × (M – M0)

dabei ist:

M

=

Masse des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)

M0

=

1 392,4

A

=

0,0457“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.


7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/3


VERORDNUNG (EU) 2015/7 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2015

zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern festgelegt wurde.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats beantragen müssen. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) und zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Zwecks Förderung von Innovationen sollten gesundheitsbezogene Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder mit denen ein Antrag auf den Schutz geschützter Daten einhergeht, ein beschleunigtes Zulassungsverfahren durchlaufen.

(6)

Nachdem Aptonia einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Kohlenhydraten und der Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion (Kontraktion) nach anstrengender sportlicher Betätigung (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00234 (3)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Kohlenhydrate verbessern die Wiederauffüllung des Glykogenspeichers in der Muskulatur nach anstrengender sportlicher Betätigung“

(7)

Am 25. Oktober 2013 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, die zu dem Schluss gelangt war, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Kohlenhydraten und der angegebenen Wirkung festgestellt wurde. Dementsprechend sollte eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerung widerspiegelt, als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die Unionsliste zulässiger Angaben aufgenommen werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegt wurde.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind; Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer vom Antragsteller verwendeten Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte jene Angabe auch den Bedingungen für ihre Verwendung nach dem Anhang der genannten Verordnung unterliegen.

(9)

In Übereinstimmung mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte das Register der ernährungs- und gesundheitsbezogenen Angaben, das alle zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben enthält, auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden.

(10)

Die vom Antragsteller und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(11)

Die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1).

(3)  The EFSA Journal 2013;11(10):3409.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Bedingungen für die Verwendung der Angabe

Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen

Nummer im EFSA Journal

Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde

„Kohlenhydrate

Kohlenhydrate tragen nach sehr intensiver und/oder sehr langer körperlicher Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, zur Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion (Kontraktion) bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die vom Menschen verstoffwechselbare Kohlenhydrate (außer Polyole) bereitstellen.

Die Verbraucher sind darüber zu unterrichten, dass die positive Wirkung durch den Verzehr von insgesamt 4 g Kohlenhydraten pro kg Körpergewicht aus allen Quellen in einzelnen Dosen in den ersten 4 Stunden und spätestens 6 Stunden nach Beendigung der sehr intensiven und/oder sehr langen körperlichen Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, erreicht wird.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für erwachsene Menschen bestimmt sind, die sich sehr intensiv und/oder sehr lange körperlich betätigt und damit ihre Muskulatur und Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur erschöpft haben.

2013;11(10):3409“

 


7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/6


VERORDNUNG (EU) 2015/8 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2015

über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats beantragen müssen. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) und zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(3)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. In einigen Fällen kann eine wissenschaftliche Risikobewertung allein nicht alle Informationen liefern, auf die eine Risikomanagemententscheidung gegründet werden sollte; daher sollten auch andere legitime Faktoren berücksichtigt werden, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

(4)

Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00266 (2)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“.

(5)

Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen wurde. Zielgruppe ist die allgemeine Bevölkerung.

(6)

Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00267 (3)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“.

(7)

Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass eine Angabe zu Glucose und ihrem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel bereits mit positivem Ergebnis bewertet worden war, und auf die Stellungnahme der Behörde zu der gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00266) verwiesen wurde.

(8)

Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00268 (4)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“.

(9)

Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass eine Angabe zu Glucose und ihrem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel bereits positiv bewertet worden war, und auf die Stellungnahme der Behörde zu der gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00266) verwiesen wurde.

(10)

Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00269 (5)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“.

(11)

Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass eine Angabe zu Glucose und ihrem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel bereits positiv bewertet worden war, und auf die Stellungnahme der Behörde zu der gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00266) verwiesen wurde.

(12)

Nachdem Dextro Energy GmbH & Co. KG einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00270 (6)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei“.

(13)

Am 11. Mai 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass eine Angabe zu Glucose und ihrem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel bereits mit positivem Ergebnis bewertet worden war, und auf die Stellungnahme der Behörde zu der gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich Glucose und ihres Beitrags zum Energiegewinnungsstoffwechsel (Frage Nr. EFSA-Q-2012-00266) verwiesen wurde.

(14)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen sich gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Die Zulassung kann auch dann rechtmäßig verweigert werden, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe anderen allgemeinen oder spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, und zwar auch dann, wenn ihre wissenschaftliche Bewertung durch die Behörde positiv ausgefallen ist. Es sollten keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, die den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zum Energiegewinnungsstoffwechsel nachgewiesen wurde. Die Verwendung einer solchen gesundheitsbezogenen Angabe würde jedoch ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden, da diese zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden, für den nationale und internationale Behörden aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verbrauchern eine Verringerung des Verzehrs empfehlen. Daher entspricht eine solche Angabe nicht Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, demzufolge keine mehrdeutigen oder irreführenden Angaben verwendet werden dürfen. Selbst wenn die betreffende gesundheitsbezogene Angabe nur mit speziellen Bedingungen für ihre Verwendung und/oder mit zusätzlichen Erklärungen oder Warnungen zugelassen würde, würde die Irreführung der Verbraucher nicht genügend eingedämmt, so dass von einer Zulassung dieser Angabe abgesehen werden sollte.

(15)

Bei den gesundheitsbezogenen Angaben, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, für die bis zur Annahme der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben die in Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt, sofern sie der genannten Verordnung entsprechen.

(16)

Die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission (7) festgelegt und gilt seit dem 14. Dezember 2012. Was Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anbelangt, für die die Bewertung durch die Behörde oder die Prüfung durch die Kommission bis zum 14. Dezember 2012 nicht abgeschlossen war und die nach der vorliegenden Verordnung nicht in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen werden, so sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, während der sie noch weiter verwendet werden dürfen, damit sich sowohl die Lebensmittelunternehmer als auch die zuständigen nationalen Behörden auf das Verbot dieser Angaben vorbereiten können.

(17)

Die vom Antragsteller und Vertretern der Öffentlichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

(18)

Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet wurden, dürfen jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch bis zu sechs Monate lang verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  EFSA Journal 2012;10(5):2694.

(3)  EFSA Journal 2012;10(5):2695.

(4)  EFSA Journal 2012;10(5):2696.

(5)  EFSA Journal 2012;10(5):2697.

(6)  EFSA Journal 2012;10(5):2698.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1).


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Glucose

Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt.

Q-2012-00266

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Glucose

Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung.

Q-2012-00267

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Glucose

Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei.

Q-2012-00268

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Glucose

Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei.

Q-2012-00269

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Glucose

Glucose trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei.

Q-2012-00270


7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/10


VERORDNUNG (EU) 2015/9 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und g, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 Buchstabe c, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 40 Buchstabe f, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Auch ist dort für bestimmte Folgeprodukte die Festlegung eines Endpunkts in der Produktionskette vorgesehen, ab dem diese Produkte nicht mehr den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen müssen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich Vorschriften für die Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Anforderungen für das Inverkehrbringen organischer Düngemittel und bestimmter anderer tierischer Nebenprodukte.

(3)

Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den anderen in Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Wegen genehmigen. Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wurde diese Möglichkeit auf die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2014 begrenzt. Manche Mitgliedstaaten genehmigen die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen ehemaliger Lebensmittel von bis zu 20 kg pro Woche auf den anderen in Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Wegen.

(4)

Da keine negativen Auswirkungen für die Tiergesundheit gemeldet wurden sowie in Anbetracht der Tatsache, dass in bestimmten Fällen der Aufwand einer Beseitigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre, erscheint es gerechtfertigt, die vorübergehende Ausnahmeregelung als permanente Option festzulegen, sofern eine solche Beseitigung keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken verursacht. Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, mit Sonderbestimmungen für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sollte daher mit Bezug auf die Maßnahmen gemäß Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, der auch entsprechend zu ändern ist, ergänzt werden. Nach Absprache mit Mitgliedstaaten und Interessenverbänden soll die Option, der zufolge die Mitgliedstaaten die Erhöhung des Gewichts auf höchstens 50 kg pro Woche beschließen können, gestrichen werden, sobald die vorübergehende Ausnahmeregelung eine permanente Option wird. Zudem sollte Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gestrichen werden.

(5)

Angesichts des geringen Risikos möglicher Kontakte von Nutztieren mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die von bestimmten Unternehmern und Verwendern eingesetzt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette tätig sind, sollte es den zuständigen Behörden gestattet werden, solche Unternehmer und Verwender von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freizustellen. Diese Unternehmer und Verwender sollten in die Liste der Unternehmer aufgenommen werden, die von der Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 freigestellt sind. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Bei Kultursubtrat, einschließlich Pflanzerde, mit einem geringen Gehalt an tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten, die für eine Verwendung durch den Endverbraucher verpackt werden, besteht kein Risiko, dass sie als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden. Durch die Begrenzung des Gehalts der Folgeprodukte von Materialien der Kategorie 2 oder 3 im Kultursubstrat, einschließlich Pflanzerde, auf weniger als 5 Volumenprozent wird das Risiko der Verwendung als Futtermittel für Nutztiere minimiert, da der hohe Gehalt an Erde und anderen Materialien solche Produkte für Nutztiere ungenießbar macht. Zur Herstellung von Kultursubstrat darf verarbeitete Gülle verwendet werden. Verarbeitete Gülle sollte jedoch nicht der einzige Bestandteil des Kultursubstrats sein. Vielmehr sollte sie höchstens 50 Volumenprozent des Kultursubstrats ausmachen. Verarbeitete Gülle sollte nicht für die Herstellung von Kultursubstrat verwendet werden, wenn der Herkunftsort einem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Nutztiere übertragbaren Krankheit unterliegt. Daher können solche Produkte von Veterinärkontrollen für das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, befreit werden. Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die Begriffe „Zwischenprodukte“ und „Handelsmuster“ in Anhang I Nummer 35 bzw. 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten genauer definiert werden, um ungerechtfertigte Handelsbarrieren zu vermeiden. Die Definition für „Zwischenprodukte“ umfasst außerdem den Bestimmungsort solcher Zwischenprodukte. Es ist gerechtfertigt, die gegenwärtige Definition um mögliche zusätzliche Verwendungen in der Kosmetikindustrie zu erweitern. Folgeprodukte, die den Anforderungen der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (3) entsprechen, können gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Endpunkt in der Produktionskette festgelegt werden. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass Heimtierfutter als Handelsmuster für Fütterungsversuche und zur Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung in die EU eingeführt werden darf. Die Definition von „Zwischenprodukten“ und „Handelsmustern“ in Anhang I Nummern 35 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Equide gelten zwar gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Nutztiere, bei manchen Equiden besteht jedoch individuell eine besonders enge Bindung zu ihren Haltern. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Verbrennung toter Equiden in von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassenen Verbrennungsanlagen ermöglicht wird, sofern die Equiden aus Betrieben stammen, die nicht aufgrund anzeigepflichtiger Krankheiten Sperrmaßnahmen unterliegen. Die Richtlinie 2009/156/EG des Rates (4) enthält Tiergesundheitsbedingungen, die unter anderem die Verbringung von Equiden regeln, einschließlich Bedingungen für die Identifizierung von Equiden. Ausschließlich tote Equiden, die die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllen, dürfen einzeln in Verbrennungsanlagen mit niedriger Kapazität verbrannt werden. Anhang III Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(9)

Gemäß Artikel 13 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte, die von Wassertieren aus Material der Kategorie 2 stammen, siliert, kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („EFSA“) hat ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung einer neuen Verarbeitungsmethode für tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorie 2 veröffentlicht („Scientific Opinion on the evaluation of a new processing method for animal by-products of Category 2 materials of fish origin“ (5)). Dem Gutachten der EFSA zufolge werden die Risiken, die von Material der Kategorie 2 ausgehen können, durch die Verarbeitungsmethode angemessen reduziert, und die Folgeprodukte dürfen daher zur Herstellung organischer Düngemittel verwendet, kompostiert, in Biogas umgewandelt oder zur Herstellung von Futter für Pelztiere oder andere nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere genutzt werden. Die EFSA gelangt in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass kein erhöhtes Risiko besteht, wenn die Verarbeitungsmethode auch für die Verarbeitung von Nebenprodukten angewendet wird, die von Wassertieren aus Material der Kategorie 3 stammen. Material der Kategorie 3, das von Wassertieren gewonnen wird, darf daher für die Zwecke bestimmt sein, die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführt sind.

(10)

Infolge des positiven Ergebnisses der Risikobewertung durch die EFSA sollte die Silage von Fischmaterial in die Liste der alternativen Verarbeitungsmethoden in Anhang IV Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen werden. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Fermentationsrückstände und Kompost tierischen Ursprungs können in der Praxis mit Material nichttierischen Ursprungs gemischt werden. Die Unternehmer sollten die für die Beseitigung solcher Fermentationsrückstände und solchen Komposts geltenden Vorschriften kennen. Außerdem ist klarzustellen, in welchen Fällen Kompost und Fermentationsrückstände, die aus Küchen- und Speiseabfällen entstehen, in einer genehmigten Deponie beseitigt werden dürfen. Anhang V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(12)

Kroatien hat eine Liste mit wildlebenden aasfressenden Vogelarten übermittelt, für die die Ausnahmeregelung für besondere Fütterungszwecke gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten sollte. Die Liste der Arten aasfressender Vögel in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die EFSA bewertete das mit der Kompostierung in geschlossenen Zellen und der anschließenden Verbrennung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen verbundene Risiko (6) und gelangte zu dem Schluss, dass die unter den alternativen Parametern gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannte Kompostierung in geschlossenen Zellen nicht als Behandlung zur sicheren Beseitigung von Material der Kategorie 2 ausreicht und daher nicht als alternative Verarbeitungsmethode in Anhang IV Kapitel IV der genannten Verordnung aufgeführt werden kann. Der Bewertung durch die EFSA zufolge sollte die aerobe Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung als spezifische Einschlussmethode für die Lagerung tierischer Nebenprodukte vor der anschließenden Beseitigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 angesehen werden. Um diese Methode von den zugelassenen Kompostiermethoden zu unterscheiden und das für Kompostieranlagen erforderliche Zulassungsverfahren gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu umgehen, sollte diese Methode zusammen mit der Methode „Hydrolyse mit anschließender Beseitigung“, die derzeit in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt II Buchstabe H aufgeführt ist und auf denselben Grundsätzen beruht, in ein neues Kapitel in Anhang IX der genannten Verordnung aufgenommen werden. Außerdem sollte die Bezugnahme auf Anhang IV in Anhang XVI Kapitel II Abschnitt 11 entsprechend angepasst werden. Die Anhänge IV, IX und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.

(14)

Für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3 gelten die besonderen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Es gibt jedoch keine tierseuchenrechtlichen Gründe, die Verarbeitung von aus Wassertieren gewonnenem Material der Kategorie 3 und tierischer Nebenprodukte von Wassertieren gemäß Artikel 10 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zusammen mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3, die von Landtieren gewonnen wurden, zu gemischten ausgeschmolzenen Fetten zu untersagen. Daher sollte es möglich sein, aus Wassertieren und tierischen Nebenprodukten von Wassertieren gewonnenes Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben i und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Herstellung von ausgeschmolzenem Fett zu verwenden. Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(15)

Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, der später als organisches Düngemittel oder zur Herstellung organischer Düngemittel verwendet und in Verkehr gebracht wird. Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, nach der die zuständige Behörde alternative Parameter für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm, der für die Verwendung in den Mitgliedstaaten bestimmt ist, genehmigen kann, sofern die Unternehmer nachweisen können, dass die gemäß den alternativen Parametern durchgeführte Hitzebehandlung mindestens die gleiche Risikominderung gewährleistet wie die Hitzebehandlung, die gemäß den bereits festgelegten, für das Inverkehrbringen geltenden Parametern durchgeführt wird. Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(16)

Zwischenprodukte können unter anderem zur Herstellung von Laborreagenzien oder In-vitro-Diagnostika für tierärztliche Zwecke verwendet werden. Nach den Kontrollen an der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates (7) ist das Erzeugnis auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern. Zur Klarstellung der Anforderungen für die Einfuhr von Zwischenerzeugnissen sollte Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.

(17)

Zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere bestimmte Blutprodukte — sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen — müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission hergestellt worden sein. Gemäß Buchstabe B des genannten Abschnitts sind Blutprodukte einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der genannten Verordnung oder einer anderen Methode zu unterziehen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Anhang X Kapitel I der genannten Verordnung entsprechen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, insbesondere Reihe 2 Spalte 6 der Tabelle 1 in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1, muss außerdem nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel verwendet werden könnten, eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang XV Kapitel 4B beiliegen, sofern sie zur Einfuhr in die Union oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind.

(18)

Epizootische Virus-Diarrhoe, einschließlich der Infektion von Schweinen mit dem Erreger der Epizootischen Virus-Diarrhoe (PEDv) und dem porzinen Deltacoronavirus (SDCv), wurde in Asien, Nordamerika, der Karibik sowie Mittel- und Südamerika gemeldet. SDCv wurde in der Union bislang noch nie festgestellt. Eine unsachgemäße Hitzebehandlung oder eine Kontaminierung nach der Hitzebehandlung sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, ein herkömmliches Ausgangserzeugnis für Futtermittel für Ferkel, tragen zur Verbreitung des Virus bei.

(19)

Die Kommission hat aus eigener Initiative die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission (8) als einstweilige Sicherheitsmaßnahme in Bezug auf die Sicherheit sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, verabschiedet. Da das Risiko für die Tiergesundheit weiterhin bestehen wird, ist es erforderlich, die Anforderungen an die Einfuhr sprühgetrockneten Bluts und Blutplasmas von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, zu überarbeiten und die Übergangsmaßnahmen als dauerhafte Anforderungen durchzusetzen.

(20)

Wissenschaftliche Beobachtungen haben ergeben, dass Coronaviren in Schweinekot inaktiviert werden, wenn dieser 10 Minuten lang auf 71 °C erhitzt wird oder sieben Tage lang einer Raumtemperatur von 20 °C ausgesetzt ist. In Trockenfutter, das bei einer Raumtemperatur von 24 °C gelagert und zu Versuchszwecken infiziert wurde, überlebte das Virus nicht länger als zwei Wochen. In der Union und in Drittländern werden Blut und Blutplasma üblicherweise bei einer Temperatur von 80 °C (im ganzen Produkt) sprühgetrocknet.

(21)

In Anbetracht der verfügbaren Informationen erscheint es angebracht, vorzuschreiben, dass zur Verfütterung an Schweine bestimmtes sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen aus Drittländern einer Hochtemperaturerhitzung unterzogen und anschließend über einen bestimmten Zeitraum bei Raumtemperatur gelagert worden sein muss, um das Risiko einer Kontaminierung nach der Behandlung zu minimieren.

(22)

Einfuhren von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, sollten außerdem genehmigt werden, wenn dieses Material im Flugzeug transportiert wird und die Anforderungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfüllt. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(23)

Infolge der geänderten Definition des Begriffs „Zwischenprodukte“ und der zusätzlichen Anforderungen für Einfuhren von Blutprodukten sollten die für Einfuhren von Zwischenprodukten aus Drittländern verwendete Mustererklärung und die Muster-Veterinärbescheinigung für Einfuhren von Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestimmt sind, entsprechend geändert werden. Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(24)

Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Einfuhr von Zwischenprodukten, für die die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten, von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Kraft waren, akzeptiert werden sollte.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 15 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung erwähnten Wegen gestatten, sofern die in Anhang VI Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Beseitigung auf anderem Wege erfüllt sind.“

(2)

Artikel 19 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Anforderungen des Kapitels III bei der Lagerung von Folgeprodukten, die für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind;

d)

die Anforderungen des Kapitels V bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte, die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung für die anschließende Beseitigung bestimmt sind, in einem landwirtschaftlichen Betrieb.“

(3)

Artikel 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind;“

b)

Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)

Verwender organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in Betrieben, in denen keine Nutztiere gehalten werden;

f)

Unternehmer, die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausschließlich in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg für Zwecke außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette handhaben und vertreiben.“

(4)

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Das Inverkehrbringen folgender Produkte ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden:

a)

Guano von wilden Seevögeln, der in der Union gesammelt oder aus Drittländern eingeführt wurde;

b)

verkaufsfertiges Kultursubstrat, ausgenommen eingeführtes Kultursubstrat mit einem Gehalt von weniger als

i)

5 Volumenprozent Folgeprodukte von Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 2, verarbeitete Gülle ausgenommen;

ii)

50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle.“

(5)

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der Herstellung gemäß der Definition des Begriffs ‚Zwischenprodukte‘ nach Anhang I Nummer 35 verwenden und/oder versenden.“

(6)

Artikel 36 Absatz 3 wird gestrichen.

(7)

Die Anhänge I, III, IV, V, VI, IX, X, XI, XII, XIV, XV und XVI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 27. September 2015 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und unterschriebene Mustererklärung nach einem der Muster in Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiter zur Einfuhr in die EU akzeptiert, sofern die entsprechende Mustererklärung vor dem 27. Juli 2015 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 23. Februar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

(4)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

(5)  EFSA Journal 2011; 9(9):2389 [11 pp.].

(6)  EFSA Journal 2012; 10(2):2559 [11 pp.].

(7)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 483/2014 der Kommission vom 8. Mai 2014 zu Schutzmaßnahmen gegen die durch ein Deltacoronavirus verursachte Schweine-Diarrhö in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Verbringung von sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma von Schweinen, das zur Herstellung von Futtermitteln für Nutzschweine bestimmt ist, in die Union (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 52).


ANHANG

Die Anhänge I, III, IV, V, VI, IX, X, XI, XII, XIV, XV und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 35 erhält folgende Fassung:

„35.   Zwischenprodukt: ein Folgeprodukt,

a)

das für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien oder kosmetischen Mitteln wie folgt bestimmt ist:

i)

als Material in einem Herstellungsprozess oder in der Endproduktion eines Endprodukts;

ii)

zur Validierung oder Verifizierung während eines Herstellungsprozesses; oder

iii)

bei der Qualitätskontrolle eines Endprodukts;

b)

dessen Entwicklungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphasen soweit abgeschlossen sind, dass es als Folgeprodukt gilt und dass das Material unmittelbar oder als Bestandteil eines Produkts für die Zwecke gemäß Buchstabe a infrage kommt;

c)

das jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z. B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung oder Verpackung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktives implantierbares medizinisches Gerät, In-vitro-Diagnostikum für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenz oder kosmetisches Mittel eignet;“

b)

Nummer 39 erhält folgende Fassung:

„39.   Handelsmuster: für besondere von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigte Studien oder Analysen vorgesehene tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die zur Durchführung eines Herstellungsverfahrens, einschließlich der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte, der Entwicklung von Futtermitteln, Heimtierfutter oder Folgeprodukten und der Prüfung von Maschinen oder Ausrüstung, bestimmt sind;“

c)

Nummer 58 erhält folgende Fassung:

„58.   Verarbeitungsbetrieb: ein Betrieb oder eine Einrichtung zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, in dem/der tierische Nebenprodukte gemäß Anhang IV und/oder Anhang X verarbeitet werden;“

d)

die folgende Nummer 59 wird angefügt:

„59.   Kultursubstrat: Material, einschließlich Pflanzerde, natürlicher Boden ausgenommen, in dem Pflanzen angebaut werden und das unabhängig von natürlichem Boden verwendet wird.“

(2)

Anhang III Kapitel III Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie werden nur genutzt zur Beseitigung von:

i)

toten Heimtieren gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

ii)

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, e und f, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 oder Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung; und

iii)

toten einzeln identifizierten Equiden aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/156/EG unterliegen, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet;“

(3)

Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe H wird gestrichen;

ii)

der folgende Buchstabe wird angefügt:

„K.   Silage von Fischmaterial

1.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren dürfen nur die folgenden von Wassertieren gewonnenen Nebenprodukte verwendet werden:

a)

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Material der Kategorie 3.

2.   Verarbeitungsmethode

2.1.

Das zu verarbeitende Material ist in den Aquakulturbetrieben und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben täglich und ohne ungebührliche Verzögerung zu sammeln, zu mahlen oder zu zerkleinern und anschließend bei einem pH-Wert von höchstens 4 mit Ameisensäure oder einer anderen in Übereinstimmung mit dem Futtermittelrecht zugelassenen Säure zu silieren. Die entstandene Fischsilage muss eine Suspension aus Teilen von Wassertieren sein, die durch das Wirken endogener Enzyme unter Beigabe der jeweiligen Säure verflüssigt werden. Die Proteine der Wassertiere sind — durch die Enzyme und die Säure — zu kleineren löslichen Einheiten zu zerkleinern, um eine mikrobielle Verunreinigung zu verhindern. Das silierte Material wird zum Verarbeitungsbetrieb befördert.

2.2.

Im Verarbeitungsbetrieb ist das von Wassertieren gewonnene silierte Material in geschlossene Lagertanks zu leiten. Die Inkubationszeit muss mindestens 24 Stunden bei einem pH-Wert von höchstens 4 betragen, bevor die Hitzebehandlung durchgeführt werden kann. Vor der Hitzebehandlung muss die Silage von Wassertieren einen pH-Wert von höchstens 4 und — nach dem Filtern oder Zerkleinern im Betrieb — eine Korngröße unter 10 mm haben. Während der Verarbeitung muss die Silage auf eine Temperatur von über 85 °C vorerhitzt werden, mit anschließender Inkubation von 25 Minuten in einem isolierten Behälter, um das gesamte Fischmaterial auf eine Temperatur von 85 °C zu bringen. Das Verfahren ist in einer geschlossenen Produktionslinie mit Tanks und Rohrleitungen durchzuführen.

2.3.

Vor Erteilung einer Genehmigung muss das in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte ständige schriftliche Verfahren des Unternehmers von der zuständigen Behörde bewertet werden.“

b)

Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

der mit Kalk behandelten Mischung aus Schweine- und Geflügelgülle kann als verarbeitete Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden;“

c)

In Abschnitt 3 wird folgende Nummer 2 Buchstabe e angefügt:

„e)

Das aus der Silage von Fischmaterial gewonnene Endprodukt darf

i)

im Fall von Material der Kategorie 2 für die in Artikel 13 Buchstaben a bis d und g bis i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke ohne weitere Verarbeitung oder als Tierfuttermittel gemäß Artikel 18 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung verwendet werden; oder

ii)

im Fall von Material der Kategorie 3 für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke verwendet werden.“

(4)

Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Buchstabe b Ziffer x erhält folgende Fassung:

„x)

tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden;“

b)

In Nummer 2 Buchstabe b wird folgende Ziffer xi angefügt:

„xi)

der Mischung tierischer Nebenprodukte gemäß Nummer 2 Buchstabe b mit Material aus nichttierischen Nebenprodukten.“

c)

Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

betrachtet die Fermentationsrückstände bzw. den Kompost als unverarbeitetes Material und verpflichtet die Betreiber, dieses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung zu behandeln oder, im Fall von Kompost oder Fermentationsrückständen, die aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen werden, gemäß den Umweltvorschriften zu verwerten oder zu beseitigen.“

(5)

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

eine der folgenden Arten aasfressender Vögel in folgenden Mitgliedstaaten:

Ländercode

Mitgliedstaat

Tierart(en)

Gebräuchliche Bezeichnung

Lateinische Bezeichnung

BG

Bulgarien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus

EL

Griechenland

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

ES

Spanien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Spanischer Kaiseradler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila adalberti

Milvus migrans

Milvus milvus

FR

Frankreich

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus

HR

Kroatien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

IT

Italien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Milvus migrans

Milvus milvus

CY

Zypern

Mönchsgeier

Gänsegeier

Aegypius monachus

Gyps fulvus

PT

Portugal

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

SK

Slowakei

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus“

b)

Kapitel IV Absatz 2 wird gestrichen.

(6)

In Anhang IX wird das folgende Kapitel V angefügt:

„KAPITEL V

EINSCHLUSSMETHODEN

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

1.

Durch eine Einschlussmethode entstehendes Material darf ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem diese Methode von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, verwendet oder entsorgt werden.

2.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Einschlussmethode erstmals angewendet wird, um die Einführung dieser neuen Methode zu erleichtern.

Abschnitt 2

Methodik

A.   Aerobe Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung.

1.   Betroffene Mitgliedstaaten

Das Verfahren der aeroben Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung darf in Frankreich, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich angewendet werden.

Nach der aeroben Reifung und Lagerung des Materials muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicherstellen, dass das Material innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats gesammelt und entsorgt wird.

2.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen verwendet werden:

a)

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, wenn dieser Betrieb keinen Beschränkungen aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine übertragbaren Krankheit unterliegt. Diese Methode darf weder für Tiere, die aufgrund solcher Krankheiten verendet sind oder zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden, noch für Teile solcher Tiere angewendet werden.

3.   Methodik

3.1.   Allgemeine Grundsätze

Bei dieser Methode handelt es sich um ein Verfahren, das von der zuständigen Behörde genehmigt wird.

Der Bereich ist gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, sodass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.

Der Betreiber muss

a)

vorbeugende Maßnahmen gegen den Zugang von Tieren ergreifen und ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm einführen;

b)

Verfahren einrichten, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern;

c)

Verfahren einrichten, um die Verbreitung von gebrauchtem Sägemehl außerhalb des geschlossenen Systems zu vermeiden.

Das Verfahren muss in einem geschlossenen System durchgeführt werden, das aus mehreren Zellen besteht, die einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden haben und durch feste Wände abgegrenzt sind. Abwasser muss gesammelt werden; die Zellen sind mit einem Abwasserrohr zu verbinden, an dem ein Gitter mit 6 mm großen Öffnungen zur Abscheidung von Festkörpern angebracht ist.

Größe und Anzahl der Zellen müssen an die im ständigen schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 definierte Sterblichkeitsrate angepasst werden, mit ausreichender Kapazität für die Anzahl der Nutztiere, die in einem Zeitraum von mindestens acht Monaten verenden.

3.2.   Phasen

3.2.1.   Füll- und Lagerphase

Die verendeten Schweine und anderes Material vom Schwein sind einzeln mit Sägemehl zu bedecken und aufzuschichten, bis die Zelle gefüllt ist. Zunächst ist der Boden mit einer mindestens 30 cm dicken Schicht aus Sägemehl zu bedecken. Die Tierkörper und das andere Material vom Schwein müssen dann auf dieser ersten Schicht aus Sägemehl ausgelegt werden, und jede Schicht aus Tierkörpern und anderem Material vom Schwein ist mit einer mindestens 30 cm dicken Sägemehl-Schicht zu bedecken.

Das Personal darf nicht auf das gelagerte Material treten.

3.2.2.   Reifungsphase

Sobald die Zelle gefüllt ist und ein Temperaturanstieg die Zersetzung des Weichgewebes ermöglicht, beginnt die Reifungsphase, die mindestens drei Monate dauern muss.

Am Ende der Füll- und Lagerphase sowie während der gesamten Reifungsphase muss der Betreiber die Temperatur in jeder Zelle mit einem Temperatursensor überwachen, der zwischen 40 und 60 cm unter der Oberfläche der zuletzt gelegten Schicht des Stapels angebracht wird.

Die elektronische Temperaturerfassung und -überwachung ist vom Betreiber aufzuzeichnen.

Am Ende der Füll- und Lagerphase dient die Temperaturüberwachung als Indikator für einen zufriedenstellenden Stapelaufbau. Die Temperatur ist mit einem automatischen Messgerät zu messen. Ziel ist es, 55 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu erreichen; dies zeigt an, dass der Reifungsprozess läuft, der Stapelaufbau wirksam ist und die Reifungsphase eingesetzt hat.

Der Betreiber muss die Temperatur einmal täglich kontrollieren, und je nach Ergebnis dieser Messungen sind die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a)

bleibt die Temperatur von mindestens 55 °C an drei aufeinanderfolgenden Tagen erhalten, kann der Stapel nach einer Reifungsphase von drei aufeinanderfolgenden Monaten entfernt oder in Erwartung einer späteren Beseitigung weiterhin im Betrieb gelagert werden;

b)

wird die Temperatur von 55 °C nicht an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, muss der Betreiber im ständigen schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegte Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde das Verarbeitungsverfahren einstellen, und das Material muss gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung entsorgt werden.

Die zuständige Behörde kann eine zeitliche Begrenzung für die Lagerphase festlegen.

3.2.3.   Beförderung und Verbrennung oder Mitverbrennung

Die Beförderung des nach der Reifungsphase entstandenen Materials zur zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unterliegt den Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Richtlinie 2008/98/EG.

B.   Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung

1.   Betroffene Mitgliedstaaten

Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Irland, Spanien, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich angewendet werden.

Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, oben genannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.

2.   Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen verwendet werden:

a)

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der genannten Verordnung.

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, wenn dieser Betrieb keinem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine übertragbaren Krankheit unterliegt oder die Schweine nicht zur Tilgung einer Tierseuche getötet wurden.

3.   Methodik

Hydrolyse mit anschließender Beseitigung dient der vorübergehenden Lagerung vor Ort. Sie ist gemäß den folgenden Standards durchzuführen:

a)

Nach der Sammlung in einem Betrieb, für den die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der Besatzdichte im Betrieb, der wahrscheinlichen Mortalitätsrate und der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier die Anwendung der Verarbeitungsmethode genehmigt hat, sind die tierischen Nebenprodukte in einen Behälter zu verpacken, der gemäß Buchstabe b (‚der Behälter‘) konstruiert ist und in einem separaten Bereich gemäß Buchstaben c und d (‚separater Bereich‘) untergebracht wird.

b)

Der Behälter muss

i)

verschließbar sein;

ii)

wasserdicht, auslaufsicher und hermetisch versiegelt sein;

iii)

so beschichtet sein, dass er nicht korrodieren kann;

iv)

mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Überwachung der Emission gemäß Buchstabe e erlaubt.

c)

Der Behälter muss in einem separaten Bereich untergebracht werden, der physisch vom Haltungsbetrieb getrennt ist.

Dieser Bereich muss eigene Zufahrten für die Verbringung von Material und für Sammelfahrzeuge haben.

d)

Behälter und Bereich sind gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, so dass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.

e)

Der Behälter muss an eine Abluftleitung für gasförmige Emissionen angeschlossen sein, die mit entsprechenden Filtern ausgestattet ist, die die Übertragung von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten verhindern.

f)

Der Behälter muss für den Hydrolyseprozess für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verschlossen bleiben, und zwar so, dass unbefugtes Öffnen verhindert wird.

g)

Der Betreiber muss Verfahren zur Verhütung der Übertragung auf Mensch oder Tier übertragbarer Krankheiten durch Personalbewegungen einführen.

h)

Der Betreiber muss

i)

Vorkehrungen zum Schutz vor Vögeln, Nagetieren, Insekten und anderen Schädlingen treffen;

ii)

ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm einführen.

i)

Der Betreiber muss Aufzeichnungen führen über

i)

jedes Einbringen von Material in den Behälter;

ii)

jede Entnahme hydrolysierten Materials aus dem Behälter.

j)

Der Betreiber muss den Behälter in regelmäßigen Abständen leeren für eine Überprüfung auf

i)

Korrosion;

ii)

mögliches Auslaufen flüssigen Materials in den Boden, im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen.

k)

Nach der Hydrolyse muss das Material gemäß Artikel 13 Buchstaben a, b und c oder Artikel 13 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, oder Artikel 14 der genannten Verordnung für Material der Kategorie 3, gesammelt, verwendet und beseitigt werden.

l)

Die Verarbeitung ist im Chargenbetrieb durchzuführen.

m)

Jede andere Handhabung oder Verwendung hydrolysierten Materials, einschließlich der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen, ist verboten.“

(7)

Anhang X Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Ausgeschmolzene Fette

Zur Herstellung von ausgeschmolzenem Fett darf ausschließlich Material der Kategorie 3, ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, verwendet werden.“

b)

An Abschnitt 4 Teil III wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde alternative Parameter für die Hitzebehandlung von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm genehmigen, der für die Verwendung in den Mitgliedstaaten, die solche alternativen Parameter genehmigt haben, bestimmt ist, sofern die Unternehmer nachweisen können, dass die gemäß den alternativen Parametern durchgeführte Hitzebehandlung mindestens die gleiche Risikominderung gewährleistet wie die Hitzebehandlung, die gemäß den in Absatz 1 genannten Parametern durchgeführt wird.“

(8)

In Anhang XI Kapitel II wird ein neuer Abschnitt 3 angefügt:

„Abschnitt 3

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben oder Anlagen

Um eine Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu erlangen, müssen die Betreiber sicherstellen, dass die Betriebe oder Anlagen, in denen die in Abschnitt 1 Nummer 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, den Anforderungen nach Artikel 8 der genannten Verordnung entsprechen und

a)

über geeignete Vorrichtungen für die Lagerung des angelieferten Materials verfügen, sodass eine Kreuzkontamination und eine Kontamination während der Lagerung verhindert werden.

b)

nicht verwendete tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigen.“

(9)

In Anhang XII erhält Nummer 3 Buchstabe a folgende Fassung:

„3.

Die in die Union eingeführten Zwischenprodukte werden gemäß Artikel 4 der Richtlinie 97/78/EG an der Grenzkontrollstelle kontrolliert und von dort auf direktem Wege entweder

a)

zu einem registrierten Betrieb bzw. einer registrierten Anlage zur Herstellung von Laborreagenzien, Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke oder der Folgeprodukte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 befördert, wo die Zwischenerzeugnisse weiter gemischt, zur Beschichtung verwendet, zusammengesetzt oder verpackt werden müssen, bevor sie entsprechend den Unionsvorschriften für das Folgeprodukt in Verkehr gebracht oder eingesetzt werden;“

(10)

Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I wird wie folgt geändert:

i)

In Tabelle 1 Abschnitt 1 erhält in Reihe 2 die vierte Spalte folgende Fassung:

„Die Blutprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 und Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 5 hergestellt worden sein.“

ii)

Ein neuer Abschnitt 5 wird angefügt:

„Abschnitt 5

Einfuhr von Blutprodukten zur Verfütterung an Nutztiere

Die folgenden Anforderungen gelten für die Einfuhr von Blutprodukten von Schweinen, einschließlich sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt sind:

Diese Folgeprodukte

a)

wurden einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C im ganzen Produkt unterzogen, wobei das getrocknete Blut bzw. das Blutplasma einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 8 % mit einer Wasseraktivität von weniger als 0,60 aufweisen muss;

b)

wurden mindestens sechs Wochen lang unter trockenen Lagerbedingungen bei Raumtemperatur gelagert.“

b)

Kapitel II Abschnitt 7 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Erzeugnisse werden aus dem Herkunftsdrittland auf direktem Wege zu einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union verbracht, ohne in einem außerhalb der Union gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Union umgeladen zu werden;“

(11)

Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel 4(B) erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 4(B)

Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten

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b)

Kapitel 20 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 20

Mustererklärung

Erklärung für die Einfuhr aus Drittländern und die Durchfuhr durch die Europäische Union von Zwischenprodukten, die zur Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mittel bestimmt sind

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(12)

Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 11 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 11

Amtliche Kontrollen in Bezug auf Hydrolyse mit anschließender Beseitigung

Die zuständige Behörde führt an Standorten, an denen Hydrolyse mit anschließender Beseitigung durchgeführt wird, Kontrollen gemäß Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B durch.

Bei solchen Kontrollen ist zum Zwecke des Abgleichs der versandten und der beseitigten Mengen hydrolisierten Materials eine Dokumentenprüfung vorzunehmen

a)

betreffend die Menge des Materials, das in der Anlage hydrolisiert wird;

b)

in den Betrieben oder Anlagen, in denen hydrolisiertes Material beseitigt wird.

Die Kontrollen müssen regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden.

Während der ersten zwölf Betriebsmonate ist am Standort des Behälters für die Hydrolyse ein Kontrollbesuch jedes Mal dann durchzuführen, wenn dem Behälter hydrolisiertes Material entnommen wird.

Nach diesen ersten zwölf Betriebsmonaten findet ein solcher Kontrollbesuch jedes Mal dann statt, wenn der Behälter geleert und auf Korrosion und Leckage gemäß Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe j untersucht wird.“


7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/10 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2015

über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU können Infrastrukturbetreiber Anforderungen an Antragsteller festlegen, um sich Sicherheit über die Erfüllung ihrer legitimen Erwartungen hinsichtlich der künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung zu verschaffen.

(2)

Diese Anforderungen sollten angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie dürfen lediglich die Stellung einer Finanzgarantie, die in einem angemessenen Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeiten stehen sollte, sowie die Fähigkeit des Antragstellers zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität umfassen.

(3)

Die Finanzgarantien könnten in Form von Vorauszahlungen oder als Bankgarantien von Finanzinstituten gestellt werden.

(4)

Bei der Feststellung der Angemessenheit von Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU sollte auch berücksichtigt werden, dass für die Infrastruktur konkurrierender Verkehrsträger, etwa im Straßen-, Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr, oft keine Nutzungsentgelte erhoben werden und damit auch keine Finanzgarantien gestellt werden müssen. Im Interesse eines fairen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern sollten sich Finanzgarantien hinsichtlich ihrer Höhe und Laufzeit daher streng auf das erforderliche Mindestmaß beschränken.

(5)

Diese Finanzgarantien sind nur dann angemessen, wenn sie notwendig sind, um dem Infrastrukturbetreiber Sicherheit hinsichtlich künftiger Erlöse und der Fahrwegnutzung zu verschaffen. Da sich Infrastrukturbetreiber zudem gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU, insbesondere Artikel 20, auf die Prüfungen und die Überwachung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Eisenbahnunternehmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stützen können, verringert sich auch die Notwendigkeit von Finanzgarantien.

(6)

Für diese Garantien gilt der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit, weshalb kein Unterschied zwischen Garantieanforderungen an Antragsteller in privatem und öffentlichem Eigentum bestehen sollte.

(7)

Die Garantien sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen, dem der Infrastrukturbetreiber durch den Antragsteller in den verschiedenen Phasen der Kapazitätszuweisung ausgesetzt ist. Dieses Risiko ist allgemein als gering anzusehen, solange die Fahrwegkapazität anderen Eisenbahnunternehmen neu zugewiesen werden kann.

(8)

Eine in Bezug auf die Abgabe konformer Anträge angeforderte Garantie ist nur dann als angemessen, transparent und diskriminierungsfrei anzusehen, wenn der Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen klare und transparente Regeln für die Beantragung von Fahrwegkapazität festgelegt hat und den Antragstellern die erforderliche Unterstützung gewährt. Da es nicht möglich ist, die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge vor dem Antragsverfahren objektiv zu bewerten, lässt sich ein Fehlen dieser Fähigkeit erst nach diesem Verfahren feststellen, nämlich dann, wenn der Antragsteller es wiederholt versäumt hat, konforme Anträge einzureichen oder dem Infrastrukturbetreiber die erforderlichen Informationen vorzulegen. Für dieses Versäumnis sollte der Antragsteller die Verantwortung übernehmen; er wird dafür mit einer Sanktion belegt, in deren Rahmen er von Anträgen für eine bestimmte Zugtrasse ausgeschlossen wird.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 der Kommission (2) wurde irrtümlich nicht in der Fassung angenommen, die eine positive Stellungnahme des Ausschusses erhalten hatte. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien festgelegt, die Infrastrukturbetreiber verlangen können, um sicherzustellen, dass ihre legitimen Erwartungen in Bezug auf die künftigen Erlöse und die Fahrwegnutzung erfüllt werden, ohne dass sie eine Höhe überschreiten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Antragsteller beabsichtigten Tätigkeitsumfang steht. Die Anforderungen umfassen insbesondere die Bedingungen, unter denen eine Garantie oder Vorauszahlung verlangt werden kann, sowie die Höhe und Laufzeit der Finanzgarantie. Zudem enthält diese Verordnung Einzelheiten der Kriterien, anhand deren die Fähigkeit von Antragstellern zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität bewertet wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:

 

„Finanzgarantie“ bezeichnet a) Vorauszahlungen zur Verringerung und Vorwegnahme künftiger Verpflichtungen zur Zahlung von Wegeentgelten oder b) vertragliche Vereinbarungen, in deren Rahmen sich ein Finanzinstitut wie z. B. eine Bank verpflichtet, diese Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten.

Artikel 3

Bedingungen für die Anforderung von Finanzgarantien

(1)   Der Antragsteller kann der Anforderung einer Finanzgarantie entweder durch eine Vorauszahlung oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 2 nachkommen. Leistet ein Antragsteller eine Vorauszahlung für Wegeentgelte, darf der Infrastrukturbetreiber nicht gleichzeitig für dieselben beabsichtigten Tätigkeiten weitere Finanzgarantien verlangen.

(2)   Der Infrastrukturbetreiber darf Finanzgarantien von Antragstellern verlangen, wenn die Bonitätsbewertung des Antragstellers nahelegt, dass er bei der regelmäßigen Zahlung der Wegeentgelte Schwierigkeiten haben könnte. Der Infrastrukturbetreiber weist gegebenenfalls in dem Abschnitt seiner Schienennetz-Nutzungsbedingungen, in dem die Entgeltberechnungsgrundsätze dargelegt werden, auf diese Bonitätsbewertungen hin. Bei der Anforderung der Finanzgarantie stützt sich der Infrastrukturbetreiber auf die Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring-Einrichtung, die höchstens zwei Jahre alt sind.

(3)   Eine Finanzgarantie darf der Infrastrukturbetreiber nicht anfordern

a)

von dem benannten Eisenbahnunternehmen, wenn der Antragsteller, bei dem es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handelt, bereits eine Finanzgarantie zur Deckung künftiger Zahlungen für dieselben beabsichtigten Tätigkeiten gestellt oder gezahlt hat, oder

b)

wenn die Wegeentgelte direkt von einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an den Infrastrukturbetreiber entrichtet werden sollen.

Artikel 4

Höhe und Laufzeit der Finanzgarantien

(1)   Die Höhe der Finanzgarantien eines Antragstellers darf den geschätzten Betrag der Entgelte nicht übersteigen, die innerhalb von zwei Monaten für den beantragten Zugbetrieb anfallen.

(2)   Der Infrastrukturbetreiber darf nicht verlangen, dass eine Finanzgarantie mehr als zehn Tage vor dem ersten Tag des Monats, in dem das Eisenbahnunternehmen den Zugbetrieb aufnimmt, auf den sich die Finanzgarantie bezieht, Gültigkeit erlangt oder gezahlt wird. Wird die Fahrwegkapazität nach diesem Zeitpunkt zugewiesen, kann der Infrastrukturbetreiber die Finanzgarantie kurzfristig anfordern.

Artikel 5

Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität

Der Infrastrukturbetreiber darf Anträge auf Zuweisung einer bestimmten Zugtrasse nur dann aufgrund der Tatsache ablehnen, dass er sich keine Gewissheit über die Fähigkeit zur Abgabe eines konformen Antrags auf Zuweisung von Fahrwegkapazität im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU verschaffen konnte, wenn

a)

der Antragsteller zwei aufeinander folgenden Aufforderungen zur Bereitstellung der fehlenden Informationen nicht nachgekommen ist oder wiederholt in einer Weise geantwortet hat, die nicht den Anforderungen entspricht, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU und Anhang IV der genannten Richtlinie hinsichtlich der Antragsverfahren für Zugtrassen festgelegt sind, und

b)

der Infrastrukturbetreiber der Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung und zu deren Zufriedenheit nachweisen kann, dass er alle angemessenen Schritte unternommen hat, um die korrekte und rechtzeitige Abgabe der Anträge zu unterstützen.

Artikel 6

Übergangsbestimmung

Soweit erforderlich, passen die Infrastrukturbetreiber ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die erste Fahrplanperiode nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung an.

Artikel 7

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2015, mit Ausnahme des Artikels 7, der ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität (ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).


7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/11 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kranjska klobasa (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Kranjska klobasa“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(3)

Deutschland hat am 3. Juli 2012, Kroatien am 16. August 2012 und Österreich am 17. August 2012 gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (4) Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Die Einsprüche wurden als zulässig erachtet.

(4)

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 forderte die Kommission die Beteiligten auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen, um innerhalb von sechs Monaten nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.

(5)

Slowenien und Deutschland sowie Slowenien und Österreich haben jeweils eine Einigung miteinander erzielt. Zwischen Slowenien und Kroatien hingegen konnte keine Einigung erzielt werden.

(6)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Slowenien und Kroatien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Entscheidung treffen.

(7)

Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, ersetzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Bezug auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets, d. h. der Behauptung, das Erzeugnis stamme nicht aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Land oder der Verbraucher werde irregeführt, wurde kein offensichtlicher Fehler festgestellt. Was den behaupteten Verstoß in Bezug auf die Verwendung des Namens eines Landes, die in Ausnahmefällen zugelassen wurde, anbelangt, so ist „Kranjska“ nicht der Name eines Landes, sondern eines (ehemaligen) Gebiets. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht vor, dass der Name eines Landes nur in Ausnahmefällen für geschützte geografische Angaben verwendet werden darf. Was die Behauptung anbelangt, das geografische Gebiet verfüge nicht über natürliche Merkmale, die es von den benachbarten Gebieten unterscheide, so braucht dieser Vorwurf inhaltlich nicht geprüft zu werden, da dies in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht verlangt wird.

(8)

Es wurde festgestellt, dass die Namen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ einerseits und die Namen „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ andererseits im Deutschen bzw. im Kroatischen vergleichbare Würste bezeichnen und einen gemeinsamem historischen Ursprung haben, da sie auf das ehemalige Land „Kranjska“ (Krain) verweisen, das heute als Verwaltungseinheit nicht mehr besteht. Da Namen gleichen Ursprungs sind, und angesichts der optischen Ähnlichkeiten der Erzeugnisse könnte die Anwendung des in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und besonders dessen Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Schutzes bewirken, dass es bei Eintragung des Namens „Kranjska klobasa“ Erzeugern, die den Produktspezifikationen von „Kranjska klobasa“ nicht genügen, verboten wäre, die Namen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“, „Bauernkrainer“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ zu verwenden.

(9)

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verwendung der Namen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“, „Bauernkrainer“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ für Erzeugnisse, die einen gemeinsamen Ursprung mit „Kranjska klobasa“ haben, nicht beabsichtigt wurde, das Ansehen der letztgenannten Bezeichnung auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war. Außerdem wurde nachgewiesen, dass diese Bezeichnungen seit mindestens 25 Jahren ständig vor Einreichung des Antrags auf Eintragung des Namens „Kranjska klobasa“ bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurden.

(10)

Es sei jedoch darauf verwiesen, dass im Deutschen der geografische Zusammenhang des Namens „Krainer“ und seiner Zusammensetzungen mit dem Gebiet „Kranjska“ (Krain) im Verlauf von 200 Jahren endgültig verloren gegangen ist. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass Slowenien in der mit Deutschland bzw. Österreich erzielten Einigung anerkannte, dass die Verwendung der Namen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ nicht als missbräuchliche Verwendung des Namens „Kranjska klobasa“ verstanden werden sollte.

(11)

Aus diesen Gründen sowie im Interesse der Fairness und der traditionellen Verwendung sollten — unabhängig davon, ob „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“, „Bauernkrainer“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ als Gattungsbezeichnung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu betrachten sind — auch weiterhin die Namen Krainer, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ uneingeschränkt und unbefristet und die Namen „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ während des maximalen Übergangszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verwendet werden dürfen, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

(12)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darf ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung wurde, nicht eingetragen werden. In den Einsprüchen wurde geltend gemacht, dass die Verbraucher in Österreich, Kroatien und Deutschland, die auf ihren Märkten verwendeten Namen wie „Krainer“, „Krainer Wurst“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ nicht mit einem bestimmten Ursprung in Verbindung bringen. Während die zur Eintragung vorgeschlagene Bezeichnung „Kranjska klobasa“ lautet, bezogen sich die in den Einspruchserklärungen angebrachten Belege auf die allgemeine Verwendung der Namen „Krainer“, „Krainer Wurst“, „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ in Österreich, Kroatien und Deutschland, nicht jedoch auf die von „Kranjska klobasa“. Die Einsprüche tragen den Gegebenheiten in Slowenien nicht Rechnung. Es wurde in den Einsprüchen nicht nachgewiesen, dass die zur Eintragung vorgeschlagene Bezeichnung oder ein Teil davon allgemein verwendet wird. Deshalb kann auf der Grundlage der erteilten Auskünfte die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ nicht als Gattungsbezeichnung angesehen werden, sodass kein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorliegt.

(13)

Während die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ als Ganze geschützt wird, darf die nichtgeografische Komponente der Bezeichnung als solche oder in übersetzter Form in der gesamten Union verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

(14)

Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Kranjska klobasa“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5) ausgewiesen.

Artikel 2

Die Bezeichnungen „Krainer“, „Käsekrainer“, „Schweinskrainer“, „Osterkrainer“ und „Bauernkrainer“ dürfen im Gebiet der Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

Die Bezeichnungen „Kranjska“ und „Kranjska kobasica“ dürfen für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin für Würste verwendet werden, die der Spezifikation für „Kranjska klobasa“ nicht entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).

(3)  ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 23.

(4)  Seither ersetzt durch Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/12 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

70,5

IL

102,8

MA

89,8

TR

103,2

ZZ

91,6

0707 00 05

TR

159,9

ZZ

159,9

0709 93 10

MA

89,1

SN

80,8

TR

156,9

ZZ

108,9

0805 10 20

EG

41,2

MA

68,6

TR

61,7

ZA

36,4

ZW

32,9

ZZ

48,2

0805 20 10

MA

57,5

ZZ

57,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

85,5

JM

105,9

TR

76,3

ZZ

89,2

0805 50 10

TR

59,7

ZZ

59,7

0808 10 80

AR

164,5

BR

62,9

CL

82,5

MK

39,8

US

145,8

ZA

147,0

ZZ

107,1

0808 30 90

US

171,4

ZZ

171,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/42


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/13 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Durchflussbereich für Wasserzähler

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (1), insbesondere auf Artikel 47 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2014/32/EU sind die Anforderungen festgelegt, die bestimmte Messgeräte erfüllen müssen, wenn sie in Verkehr gebracht und/oder für bestimmte von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Messaufgaben eingesetzt werden.

(2)

Die erste der spezifischen Anforderungen für Wasserzähler (Anforderung 1) in Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU bezieht sich auf die Nennbetriebsbedingung für den Durchflussbereich (Q3/Q1 ≥ 10).

(3)

Am 31. Oktober 2011 trat eine aktualisierte Fassung der Norm EN 14154 in Kraft, die den Durchflussbereich von Q3/Q1 ≥ 40 enthält. Die überarbeitete Norm EN 14154 entspricht der internationalen Norm. Sie ist in Bezug auf den Durchflussbereich strenger als die spezifischen Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU und führt zu genaueren Messungen.

(4)

Vor der Einführung des Durchflussbereichs Q3/Q1 ≥ 10 anhand der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über Messgeräte wurde die OIML-Norm, die bereits eine Anforderung für den Durchflussbereich von Q3/Q1 ≥ 40 enthielt, in allen Mitgliedstaaten angewandt. Infolge der Übergangsbestimmungen in Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/32/EU entsprechen die meisten Wasserzähler, die derzeit in Verkehr gebracht werden, bereits der Anforderung Q3/Q1 ≥ 40.

(5)

Wasserzähler mit einem Durchflussbereich von Q3/Q1 ≥ 10 können erheblich günstiger sein, als diejenigen, die den Anforderungen der Norm EN 14154 (Q3/Q1 ≥ 40) entsprechen. Nach Nummer 10 des Anhangs III der Richtlinie 2014/32/EU kann das Versorgungsunternehmen oder die für den Einbau des Wasserzählers gesetzlich vorgesehene Person unter anderem entscheiden, welcher Durchflussbereich für eine präzise Messung des vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauchs angemessen ist (3). Daher können Wasserzähler, die der Norm EN 14154 für den Durchflussbereich nicht entsprechen, jedoch die Anforderung in Anhang III der Richtlinie 2014/32/EU erfüllen, eingebaut werden. Dies kann allerdings die Möglichkeit vergrößern, dass Kunden aufgrund ungenauerer Messungen durch den Zähler fehlerhafte Abrechnungen erhalten.

(6)

Der Durchflussbereich Q3/Q1 ≥ 40 entspricht dem Stand der Technik und wird in der geltenden internationalen Norm und bei den Herstellungsverfahren berücksichtigt, außerdem entspricht er der derzeit auf dem Unionsmarkt verfügbaren Mindestqualität. Er ermöglicht genauere Messungen und gewährleistet so einen höheren Verbraucherschutz. Da beim Einbau seit vielen Jahren bis heute vom Markt mindestens der Durchflussbereich Q3/Q1 ≥ 40 berücksichtigt wird, bedeutet die Einhaltung keine Mehrkosten für den Verbraucher.

(7)

Die Richtlinie 2014/32/EU sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/32/EU erhält folgende Fassung:

„1.

Den Durchflussbereich des Wassers.

Die Werte für den Durchflussbereich müssen folgende Bedingungen erfüllen:

 

Q3/Q1 ≥ 40

 

Q2/Q1 = 1,6

 

Q4/Q3 = 1,25“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 20. April 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149.

(2)  Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  Siehe Anhang III Nummer 10 der Richtlinie 2014/32/EU.


BESCHLÜSSE

7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/44


BESCHLUSS (EU) 2015/14 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2015

zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9909)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss K(2010) 2576 (2) erteilte die Kommission der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG. Am 10. Januar 2013 gab die Agentur ihre Empfehlung zur Änderung der TSI der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems ab.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG über die Ausweitung des TSI-Geltungsbereichs sollten die Mitgliedstaaten die geänderte TSI nicht auf Projekte anwenden, die in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines laufenden Vertrags sind, der nicht unter die vorherige TSI fällt.

(3)

Die geänderte TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ (TSI ZZS) sollte für Bahnnetze der Regelspurweiten 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm gelten. Auf diese Weise würde die Interoperabilität zwischen Systemen derselben Spurweite gewährleistet und die Möglichkeit geschaffen, für verschiedene Spurweiten geeignete Fahrzeuge zu entwickeln und zu betreiben. Zudem könnten auch ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten entwickelt und eingesetzt werden, die an keine bestimmte Spurweite gebunden sind. Ein hoher Prozentanteil der Fahrzeuge wird sowohl im transeuropäischen Schienennetz als auch auf Strecken betrieben, die nicht zum TEN gehören. Die Parameter der fahrzeug- und der streckenseitigen ZZS-Teilsysteme sollten daher für das gesamte Netz identisch sein.

(4)

Bestimmte offene Punkte bezüglich der Kompatibilität von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen können unter Beachtung der Anforderungen für verschiedene Spurweiten (Spezifikation unter Ziffer 77 in Anhang A) geschlossen werden. Der offene Punkt, der die Sicherheitsanforderungen für die ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (DMI) betrifft, kann geschlossen werden, und bei der Klärung des offenen Punkts „Zuverlässigkeit/Verfügbarkeit“ wurden Fortschritte erzielt.

(5)

Die Bestimmungen über die Prüfung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die die Anforderungen nur teilweise erfüllen, müssen präzisiert werden.

(6)

In ihrer Funktion als Systembehörde für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) hat die Agentur die verbindlichen ERTMS-Spezifikationen im Anhang A der TSI ZZS aktualisiert. Bis alle Beteiligten Einvernehmen über die Verbindlichkeit der Spezifikationen für beide Seiten der Zugschnittstelle (FFFIS — Form Fit Functional Interface Specification) erzielt haben, sollte die Agentur im Anwendungsleitfaden auf diese Spezifikationen verweisen, damit sie bei Ausschreibungen verwendet werden können.

(7)

Die Agentur sollte die Prüfspezifikationen für Baseline 3 so bald wie möglich veröffentlichen.

(8)

Im Wortlaut des Beschlusses 2012/88/EU (3) der Kommission wurden Fehler festgestellt, die berichtigt werden müssen.

(9)

Die Verfügbarkeit und die Qualität der GSM-R-Signale sind für den Bahnbetrieb unverzichtbar.

(10)

Die Erreichbarkeit von GSM-R zu öffentlichen Netzen ist eine optionale Funktion. Wird hiervon in einem Mitgliedstaat Gebrauch gemacht, so sollte die Implementierung in Zeile 1.1.1.3.3.3 des Eisenbahn-Infrastrukturregisters gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission (4) angegeben werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/88/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘“.

(2)

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende von Abschnitt 1.1 wird folgender Text angefügt:

„Diese TSI gilt für die streckenseitigen ZZS-Teilsysteme des in Abschnitt 1.2 (Geografischer Anwendungsbereich) definierten Bahnnetzes und die bordseitigen ZZS-Teilsysteme von Fahrzeugen, die in diesem Netz betrieben werden (oder werden sollen). Diese Fahrzeuge sind einem der folgenden Typen zuzurechnen (gemäß Anhang I Abschnitte 1.2 und 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG):

1.

Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge,

2.

Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge,

3.

Reisezugwagen, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind,

4.

mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, die mit einem Führerstand ausgerüstet sind und im Beförderungsmodus auf eigenen Rädern betrieben werden sollen.“

b)

Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung:

„Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems, bestehend aus

1.

dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem (TEN) gemäß Anhang I Abschnitt 1.1 ‚Netz‘ der Richtlinie 2008/57/EG,

2.

dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TEN) gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 ‚Netz‘ der Richtlinie 2008/57/EG,

3.

sonstigen Teilen des Netzes des gesamten Eisenbahnsystems nach der Ausweitung des Anwendungsbereichs gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2008/57/EG,

unter Ausschluss der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.

Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1 520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind.“

c)

In Abschnitt 2.2 erhält der fünfte Absatz folgende Fassung:

„Klasse-B-Systeme für das transeuropäische Eisenbahnsystem sind eine begrenzte Anzahl von Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalsystemen, die bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.

Klasse-B-Systeme für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union sind eine begrenzte Anzahl von Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalsystemen, die bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.

Eine Aufstellung der Klasse-B-Systeme enthält die technische Unterlage der Europäischen Eisenbahnagentur ‚List of CCS class B systems‘, ERA/TD/2011-11, Version 2.0.“

d)

In der Tabelle in Abschnitt 4.1 wird den Eckwerten der streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung im Teil Zugsicherung „4.2.1“ hinzugefügt, und den Eckwerten der fahrzeugseitigen und der streckenseitigen Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung im Teil Funkkommunikation jeweils „4.2.1.2“ hinzugefügt.

e)

Abschnitt 4.2.1.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.1.2.   Verfügbarkeit/Zuverlässigkeit

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Häufigkeit von Fehlermodi, die die Sicherheit zwar nicht gefährden, die aber zu Rückfallszenarien führen, deren Beherrschung die allgemeine Systemsicherheit beeinträchtigen könnte.

Bezogen auf diesen Parameter bedeutet ‚Fehler‘, dass ein Teil eine geforderte Funktion nicht mehr mit der geforderten Leistung erfüllt, und ‚Fehlermodus‘ bezeichnet den Effekt, durch den der Fehler festgestellt wird.

Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen über alle notwendigen Informationen verfügen, um geeignete Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien festzulegen, müssen in das der EG-Prüferklärung für das fahrzeugseitige oder streckenseitige ZZS-Teilsystem beigefügte technische Dossier die berechneten Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte für Fehlermodi aufgenommen werden, die die Fähigkeit des ZZS-Teilsystems, den sicheren Betrieb eines oder mehrerer Fahrzeuge zu überwachen oder eine Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer herzustellen, beeinträchtigen können.

Die folgenden berechneten Werte müssen eingehalten werden:

1.

mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, die eine Abschaltung der Zugsicherungsfunktion erfordern: [offener Punkt];

2.

mittlere Betriebsstundenzahl zwischen Fehlern eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, die das Herstellen einer Funksprechverbindung zwischen der Betriebszentrale und dem Triebfahrzeugführer unmöglich machen: [offener Punkt].

Damit die betroffenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen während der gesamten Nutzungsdauer der Teilsysteme die Höhe des Risikos und die Einhaltung der Verfügbarkeits-/Zuverlässigkeitswerte, die für die Festlegung der Verfahren zur Beherrschung von Rückfallszenarien verwendet werden, überwachen können, sind die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 (Instandhaltungsvorschriften) einzuhalten.“

f)

Die zweite Zeile in der Tabelle in Abschnitt 4.3.2 „Schnittstelle zum Teilsystem ‚Fahrzeuge‘“ erhält folgende Fassung:

„Elektromagnetische Verträglichkeit zwischen Fahrzeug und streckenseitiger ZZS-Ausrüstung

4.2.11

Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen

TSI ‚Fahrzeuge‘ HS

TSI ‚LOC & PAS‘

TSI ‚Güterwagen‘

4.2.6.6.1

4.2.3.3.1.1

entfällt

 

Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern

TSI ‚Fahrzeuge‘ HS

TSI ‚LOC & PAS‘

TSI ‚Güterwagen‘

4.2.6.6.1

4.2.3.3.1.2

entfällt“

g)

Am Ende von Abschnitt 6.1.1 wird folgender Text angefügt:

„Im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Einhaltung der Eckwerte kann unbeschadet der Verpflichtungen nach Kapitel 7 dieser TSI für ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten, die nicht alle der in Kapitel 4 spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen (einschließlich der Spezifikationen in Anhang A) aufweisen, eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw. eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung solcher Bescheinigungen erfüllt sind:

1.

Der Antragsteller für die EG-Prüfung eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems hat zu entscheiden, welche Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen vorhanden sein müssen, damit die betrieblichen Ziele erreicht werden, und sicherzustellen, dass keine Anforderungen, die den TSI widersprechen oder über sie hinausgehen, auf die fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme übertragen werden.

2.

Der Betrieb eines fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems, das nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweist, kann bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegen, die sich aus der Kompatibilität und/oder sicheren Integration mit den streckenseitigen ZZS-Teilsystemen ergeben. Unbeschadet der in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und zugehörigen Dokumenten beschriebenen Aufgaben der benannten Stellen muss der Antragsteller für die EG-Prüfung sicherstellen, dass das technische Dossier alle Angaben enthält, die ein Betreiber benötigt, um sich über solche Bedingungen und Beschränkungen zu informieren.

3.

Die Mitgliedstaaten können die Inbetriebnahmegenehmigung für ZZS-Teilsysteme, die nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen aufweisen, in hinreichend begründeten Fällen verweigern oder bestimmte Bedingungen und Beschränkungen für ihren Betrieb auferlegen.

Werden bestimmte grundlegende Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt oder verfügt ein ZZS-Teilsystem oder eine ZZS-Interoperabilitätskomponente nicht über alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt 6.4.2.“

h)

Der Text in Abschnitt 6.1.2 dritter Absatz wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 2 werden die Wörter „Siehe Anhang A 4.2.2 c“ und in Unterabsatz 3 die Wörter „sofern in Anhang A 4.2.2 c nichts anderes festgelegt ist,“ gestrichen.

i)

Abschnitt 6.4 erhält folgende Fassung:

„6.4.   Bestimmungen zur TSI-Teilkonformität

6.4.1.   Bewertung von Teilen der ZZS-Teilsysteme

Nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie über die Eisenbahninteroperabilität kann die benannte Stelle, wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, Prüfbescheinigungen für bestimmte Teile von Teilsystemen ausstellen.

Laut Abschnitt 2.2 (Geltungsbereich) dieser TSI umfasst das streckenseitige ZZS-Teilsystem drei Teile und das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem zwei Teile, die jeweils in Abschnitt 4.1 (Einleitung) beschrieben werden.

Für jeden in dieser TSI spezifizierten Teil kann eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden. Die benannte Stelle prüft lediglich, ob die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden.

Unabhängig vom gewählten Modul hat die benannte Stelle zu prüfen, ob

1.

die für den betreffenden Teil geltenden TSI-Anforderungen erfüllt werden,

2.

die für die bereits geprüften Teile geltenden TSI-Anforderungen weiterhin erfüllt werden.

6.4.2   Teilkonformität von ZZS-Teilsystemen wegen beschränkter TSI-Anwendung

Werden bestimmte grundlegende Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt, so sind in der EG-Konformitätsbescheinigung für eine Interoperabilitätskomponente und in der EG-Prüfbescheinigung für ein Teilsystem ausdrücklich die Abschnitte dieser TSI anzugeben, nach denen die Konformität bewertet wurde und nach welchen nicht.

Weist eine Interoperabilitätskomponente nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf, so darf nur dann eine EG-Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die nicht vorhandenen Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale nicht erforderlich sind, um die Interoperabilitätskomponente in ein Teilsystem zu dem vom Antragsteller angegebenen Zweck zu integrieren, zum Beispiel (5)

a)

die fahrzeugseitige ERTMS/ETCS-Schnittstelle zum STM, wenn die Interoperabilitätskomponente in Fahrzeuge eingebaut werden soll, die kein externes STM benötigen;

b)

die RBC-Schnittstelle zu anderen RBC, wenn die RBC in Anwendungen eingesetzt werden soll, in denen keine benachbarten RBC vorgesehen sind.

Die EG-Konformitätsbescheinigung (oder die Begleitunterlagen) für die Interoperabilitätskomponente muss Folgendes enthalten:

a)

Angabe der nicht vorhandenen Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale;

b)

hinreichende Informationen, anhand deren sich die Bedingungen bestimmen lassen, unter denen die Interoperabilitätskomponente verwendet werden kann;

c)

hinreichende Informationen, anhand deren sich die Bedingungen und Beschränkungen für die Interoperabilität des Teilsystems bestimmen lassen, in das die Komponente integriert ist.

Weist ein ZZS-Teilsystem nicht alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen auf (z. B., weil sie nicht durch eine darin integrierte Interoperabilitätskomponente implementiert sind), so ist in der EG-Prüfbescheinigung anzugeben, welche Anforderungen bewertet wurden, einschließlich der entsprechenden Einsatzbedingungen und -beschränkungen des Teilsystems und dessen Kompatibilität mit anderen Teilsystemen.

Grundsätzlich haben sich die benannten Stellen und die Agentur in der nach Artikel 21a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Arbeitsgruppe darüber abzustimmen, wie die Einsatzbedingungen und -beschränkungen der Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme in den entsprechenden Bescheinigungen und technischen Dossiers behandelt werden.

6.4.3.   Zwischenprüfbescheinigung

Wird nur die Konformität bestimmter Teile der vom Antragsteller spezifizierten Teilsysteme bewertet und handelt es sich nicht um die in Abschnitt 4.1 (Einleitung) dieser TSI vorgesehenen Teile, oder werden nur bestimmte Phasen des Prüfverfahrens durchgeführt, so darf nur eine Zwischenprüfbescheinigung ausgestellt werden.

(5)  Die Möglichkeit der Gruppierung von Komponenten bleibt von den in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren unberührt."

(6)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).“"

j)

In Abschnitt 7.2.9.3 werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt:

„4.2.10   Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.1:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Breite des Radkranzes (BR) mindestens 127 mm betragen.

T3

In Nordirland

4.2.10   Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 600 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 24 mm betragen.

T3

In Nordirland“

k)

Die Überschrift von Abschnitt 7.2.9.6 erhält folgende Fassung: „Litauen, Lettland und Estland“.

l)

Die Tabelle in Abschnitt 7.2.9.6 erhält folgende Fassung:

Sonderfall

Kategorie

Anmerkungen

„4.2.10   Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.3:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Dicke des Spurkranzes (Sd) mindestens 20 mm betragen.

T3

Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solange ČME-Lokomotiven das 1 520-mm-Bahnnetz befahren.

4.2.10   Streckenseitige Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Ziffer 77, Abschnitt 3.1.3.4:

In Bahnsystemen der Spurweite 1 520 mm muss die Höhe des Spurkranzes (Sh) mindestens 26,25 mm betragen.

T3

Dieser Sonderfall bleibt bestehen, solange ČME-Lokomotiven das 1 520-mm-Bahnnetz befahren.“

m)

In Abschnitt 7.2.9.7 wird „Ziffer 65“ durch „Ziffer 33“ ersetzt.

n)

Abschnitt 7.3.3 erhält folgende Fassung:

„7.3.3.   Fahrzeugseitige ERTMS-Ausrüstung

7.3.3.1.   Neufahrzeuge

Neufahrzeuge, für die erstmals eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird, müssen mit ERTMS ausgerüstet sein, das entweder der Spezifikationsgruppe #1 oder Spezifikationsgruppe #2 gemäß Anhang A Tabelle A2 entspricht.

Ab 1. Januar 2018 müssen Neufahrzeuge, für die erstmals eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird, mit ERTMS ausgerüstet sein, das ausschließlich der Spezifikationsgruppe #2 gemäß Anhang A Tabelle A2 entspricht.

Die ERTMS-Ausrüstung ist nicht vorgeschrieben für neue mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, neue Rangierlokomotiven oder andere, nicht für den Hochgeschwindigkeitsverkehr bestimmte Neufahrzeuge, wenn sie ausschließlich im Inlandsverkehr außerhalb der in Abschnitt 7.3.4 genannten Korridore und der Verbindungsstrecken zwischen den wichtigsten europäischen Häfen, Rangieranlagen, Güterterminals und Güterverkehrsräumen gemäß Abschnitt 7.3.5 eingesetzt werden sollen, oder wenn sie für grenzüberschreitende Verkehrsdienste außerhalb des TEN vorgesehen sind, d. h. Verkehrsdienste bis zum ersten Bahnhof im Nachbarland bzw. bis zum ersten Bahnhof, an dem Anschlussverbindungen zu anderen Zielen im Nachbarland bestehen.

7.3.3.2.   Umrüstung und Erneuerung vorhandener Fahrzeuge

Vorhandene Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr müssen bei der Installation eines neuen Teils des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems mit ERTMS/ETCS ausgerüstet werden.

7.3.3.3.   Zusätzliche Anforderungen

Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen stellen, insbesondere

1.

um den Zugang zu ERTMS-Strecken den mit ERTMS ausgerüsteten Fahrzeugen vorzubehalten und so die bestehenden nationalen Systeme abschaffen zu können;

2.

dass neue, umgerüstete oder erneuerte mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen, Rangierlokomotiven und/oder andere Fahrzeuge, auch wenn sie nur für den Inlandsverkehr bestimmt sind, mit ERTMS ausgerüstet werden.“

o)

Anhang A wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

p)

Die Tabelle in Anhang G wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile betreffend die „Metallmasse des Fahrzeugs“ wird gestrichen.

2.

Die Zeile betreffend die „Gleichstrom- und Niederfrequenz-Anteile des Fahrstroms“ wird gestrichen.

3.

Die Zeile betreffend die „Sicherheitsanforderungen für Funktionen der ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine“ wird gestrichen.

Artikel 2

Dem Beschluss 2012/88/EU wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Artikel 7a

(1)   Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht bis zum 1. Juli 2015 die verbindlichen Spezifikationen, auf die in Anhang A Tabelle A2 dieses Beschlusses unter den Ziffern 37b und 37c in der Spalte ‚Spezifikationsgruppe #2‘ verwiesen wird.

Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang A Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.

(2)   Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht die Spezifikationen für die Zugschnittstelle (FFFIS — Form Fit Functional Interface Specification — Anhang A Tabelle A2 Ziffern 81 und 82 dieses Beschlusses), sobald sie diese für stabil erachtet. Die Europäische Eisenbahnagentur erstattet dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig Bericht über die Beurteilung dieser Stabilität. Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang A Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.“

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab 1. Juli 2015.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.

Brüssel, den 5. Januar 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  Beschluss K(2010) 2576 endg. der Kommission vom 29. April 2010 über ein Mandat an die Europäische Eisenbahnagentur zur Ausarbeitung und Überprüfung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union.

(3)  Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).


ANHANG

Anhang A des Beschlusses 2012/88/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle A 1 wird folgende Zeile gestrichen:

„4.2.1 b

28“

2.

Die nachstehende Zeile in Tabelle A 1 wird wie folgt geändert:

„4.2.2.f

7, 81, 82“

3.

Die Tabelle A 2 und zugehörigen Anmerkungen erhalten folgende Fassung:

„Ziffer

Spezifikationsgruppe # 1

(ETCS-Baseline 2 und GSM-R-Baseline 0)

Spezifikationsgruppe # 2

(ETCS-Baseline 3 und GSM-R-Baseline 0)

Quelle

Bezeichnung der Unterlage

Version

Anmerkungen

Quelle

Bezeichnung der Unterlage

Version

Anmerkungen

1

ERA/ERTMS/003204

ERTMS/ETCS Functional requirement specification

5.0

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

2

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

3

SUBSET-023

Glossary of Terms and Abbreviations

2.0.0

 

SUBSET-023

Glossary of Terms and Abbreviations

3.1.0

 

4

SUBSET-026

System Requirements Specification

2.3.0

 

SUBSET-026

System Requirements Specification

3.4.0

 

5

SUBSET-027

FFFIS Juridical recorder-downloading tool

2.3.0

Anmerkung 1

SUBSET-027

FIS Juridical Recording

3.1.0

 

6

SUBSET-033

FIS for man-machine interface

2.0.0

 

ERA_ERTMS_015560

ETCS Driver Machine interface

3.4.0

 

7

SUBSET-034

FIS for the train interface

2.0.0

 

SUBSET-034

Train Interface FIS

3.1.0

 

8

SUBSET-035

Specific Transmission Module FFFIS

2.1.1

 

SUBSET-035

Specific Transmission Module FFFIS

3.1.0

 

9

SUBSET-036

FFFIS for Eurobalise

2.4.1

 

SUBSET-036

FFFIS for Eurobalise

3.0.0

 

10

SUBSET-037

EuroRadio FIS

2.3.0

 

SUBSET-037

EuroRadio FIS

3.1.0

 

11

SUBSET-038

Offline key management FIS

2.3.0

 

SUBSET-038

Offline key management FIS

3.0.0

 

12

SUBSET-039

FIS for the RBC/RBC handover

2.3.0

 

SUBSET-039

FIS for the RBC/RBC handover

3.1.0

 

13

SUBSET-040

Dimensioning and Engineering rules

2.3.0

 

SUBSET-040

Dimensioning and Engineering rules

3.3.0

 

14

SUBSET-041

Performance Requirements for Interoperability

2.1.0

 

SUBSET-041

Performance Requirements for Interoperability

3.1.0

 

15

SUBSET-108

Interoperability related consolidation on TSI Annex A documents

1.2.0

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

16

SUBSET-044

FFFIS for Euroloop

2.3.0

 

SUBSET-044

FFFIS for Euroloop

2.4.0

 

17

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

18

SUBSET-046

Radio infill FFFS

2.0.0

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

19

SUBSET-047

Trackside-Trainborne FIS for Radio infill

2.0.0

 

SUBSET-047

Trackside-Trainborne FIS for Radio infill

3.0.0

 

20

SUBSET-048

Trainborne FFFIS for Radio infill

2.0.0

 

SUBSET-048

Trainborne FFFIS for Radio infill

3.0.0

 

21

SUBSET-049

Radio infill FIS with LEU/interlocking

2.0.0

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

22

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

23

SUBSET-054

Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables

2.1.0

 

SUBSET-054

Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables

3.0.0

 

24

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

25

SUBSET-056

STM FFFIS SAFE time layer

2.2.0

 

SUBSET-056

STM FFFIS SAFE time layer

3.0.0

 

26

SUBSET-057

STM FFFIS SAFE link layer

2.2.0

 

SUBSET-057

STM FFFIS SAFE link layer

3.0.0

 

27

SUBSET-091

Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2

2.5.0

 

SUBSET-091

Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS in Levels 1 and 2

3.3.0

 

28

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 8

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 8

29

SUBSET-102

Test specification for interface ‚K‘

1.0.0

 

SUBSET-102

Test specification for interface ‚K‘

2.0.0

 

30

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

31

SUBSET-094

Functional requirements for an onboard reference test facility

2.0.2

 

SUBSET-094

Functional requirements for an onboard reference test facility

3.0.0

 

32

EIRENE FRS

GSM-R Functional requirements specification

7.4.0

Anmerkung 10

EIRENE FRS

GSM-R Functional requirements specification

7.4.0

Anmerkung 10

33

EIRENE SRS

GSM-R System requirements specification

15.4.0

Anmerkung 10

EIRENE SRS

GSM-R System requirements specification

15.4.0

Anmerkung 10

34

A11T6001

(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio

12.4

 

A11T6001

(MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio

12.4

 

35

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 b

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

36 c

SUBSET-074-2

FFFIS STM Test cases document

1.0.0

 

SUBSET-074-2

FFFIS STM Test cases document

3.0.0

 

37 a

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

37 b

SUBSET-076-5-2

Test cases related to features

2.3.3

 

SUBSET-076-5-2

Test cases related to features

 

Anmerkung 11

37 c

SUBSET-076-6-3

Test sequences

2.3.3

 

Reserviert

Test sequences generation: methodology and rules

 

Anmerkung 11

37 d

SUBSET-076-7

Scope of the test specifications

1.0.2

 

SUBSET-076-7

Scope of the test specifications

3.0.0

 

37 e

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

38

06E068

ETCS Marker-board definition

2.0

 

06E068

ETCS Marker-board definition

2.0

 

39

SUBSET-092-1

ERTMS EuroRadio Conformance Requirements

2.3.0

 

SUBSET-092-1

ERTMS EuroRadio Conformance Requirements

3.0.0

 

40

SUBSET-092-2

ERTMS EuroRadio test cases safety layer

2.3.0

 

SUBSET-092-2

ERTMS EuroRadio test cases safety layer

3.0.0

 

41

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

42

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

43

SUBSET 085

Test specification for Eurobalise FFFIS

2.2.2

 

SUBSET 085

Test specification for Eurobalise FFFIS

3.0.0

 

44

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 9

45

SUBSET-101

Interface ‚K‘ Specification

1.0.0

 

SUBSET-101

Interface ‚K‘ Specification

2.0.0

 

46

SUBSET-100

Interface ‚G‘ Specification

1.0.1

 

SUBSET-100

Interface ‚G‘ Specification

2.0.0

 

47

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

48

Reserviert

Test specification for mobile equipment GSM-R

 

Anmerkung 4

Reserviert

Test specification for mobile equipment GSM-R

 

Anmerkung 4

49

SUBSET-059

Performance requirements for STM

2.1.1

 

SUBSET-059

Performance requirements for STM

3.0.0

 

50

SUBSET-103

Test specification for Euroloop

1.0.0

 

SUBSET-103

Test specification for Euroloop

1.1.0

 

51

Reserviert

Ergonomic aspects of the DMI

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

52

SUBSET-058

FFFIS STM Application layer

2.1.1

 

SUBSET-058

FFFIS STM Application layer

3.1.0

 

53

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

54

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

55

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

56

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

57

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

58

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

59

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

60

Absichtlich gestrichen

 

 

 

SUBSET-104

ETCS System Version Management

3.2.0

 

61

Absichtlich gestrichen

 

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

62

Reserviert

RBC-RBC Test specification for safe communication interface

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

 

63

SUBSET-098

RBC-RBC SAFE Communication Interface

1.0.0

 

SUBSET-098

RBC-RBC SAFE Communication Interface

3.0.0

 

64

EN 301 515

Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Anmerkung 2

EN 301 515

Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Anmerkung 2

65

TS 102 281

Detailed requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Anmerkung 3

TS 102 281

Detailed requirements for GSM operation on railways

2.3.0

Anmerkung 3

66

TS 103169

ASCI Options for Interoperability

1.1.1

 

TS 103169

ASCI Options for Interoperability

1.1.1

 

67

(MORANE) P 38 T 9001

FFFIS for GSM-R SIM Cards

4.2

 

(MORANE) P 38 T 9001

FFFIS for GSM-R SIM Cards

4.2

 

68

ETSI TS 102 610

Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways

1.3.0

 

ETSI TS 102 610

Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways

1.3.0

 

69

(MORANE) F 10 T 6002

FFFS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

(MORANE) F 10 T 6002

FFFS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

70

(MORANE) F 12 T 6002

FIS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

(MORANE) F 12 T 6002

FIS for Confirmation of High Priority Calls

5.0

 

71

(MORANE) E 10 T 6001

FFFS for Functional Addressing

4.1

 

(MORANE) E 10 T 6001

FFFS for Functional Addressing

4.1

 

72

(MORANE) E 12 T 6001

FIS for Functional Addressing

5.1

 

(MORANE) E 12 T 6001

FIS for Functional Addressing

5.1

 

73

(MORANE) F 10 T6001

FFFS for Location Dependent Addressing

4

 

(MORANE) F 10 T6001

FFFS for Location Dependent Addressing

4

 

74

(MORANE) F 12 T6001

FIS for Location Dependent Addressing

3

 

(MORANE) F 12 T6001

FIS for Location Dependent Addressing

3

 

75

(MORANE) F 10 T 6003

FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

(MORANE) F 10 T 6003

FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

76

(MORANE) F 12 T 6003

FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

(MORANE) F 12 T 6003

FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties

4

 

77

ERA/ERTMS/033281

Interfaces between CCS track-side and other subsystems

2.0

Anmerkung 7

ERA/ERTMS/033281

Interfaces between CCS track-side and other subsystems

2.0

Anmerkung 7

78

Reserviert

Safety requirements for ETCS DMI functions

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 6

79

Entfällt

Entfällt

 

 

SUBSET-114

KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS

1.0.0

 

80

Entfällt

Entfällt

 

 

Absichtlich gestrichen

 

 

Anmerkung 5

81

Entfällt

Entfällt

 

 

SUBSET-119

Train Interface FFFIS

 

Anmerkung 12

82

Entfällt

Entfällt

 

 

SUBSET-120

FFFIS TI — Safety Analysis

 

Anmerkung 12

Anmerkung 1:

Verbindlich vorgeschrieben ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, die technischen Merkmale der Schnittstelle sind es nicht.

Anmerkung 2:

Die Bestimmungen der Spezifikationen in EN 301 515 Abschnitt 2.1, die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als ‚MI‘ eingestuft sind, sind verbindlich.

Anmerkung 3:

Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als ‚MI‘ eingestufte Bestimmungen betreffen, sind verbindlich.

Anmerkung 4:

Ziffer 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in den Anwendungsleitfaden aufgenommen.

Anmerkung 5:

Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ZZS keine Norm spezifiziert werden muss.

Anmerkung 6:

Die ursprünglich für Ziffer 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Ziffer 27 (SUBSET-091) aufgenommen.

Anmerkung 7:

Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS- und der GSM-R-Baseline.

Anmerkung 8:

Die Zuverlässigkeits- und Verfügbarkeitsanforderungen sind nun Bestandteil der TSI (Abschnitt 4.2.1.2).

Anmerkung 9:

Nach Untersuchungen der ERA sind keine verbindlichen Spezifikationen für die Schnittstelle für die Geschwindigkeitsmessung notwendig.

Anmerkung 10:

Nach der TSI ZZS sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend.

Anmerkung 11:

Spezifikationen, die durch eine technische Stellungnahme der Europäischen Eisenbahnagentur verwaltet werden müssen.

Anmerkung 12:

Im Anwendungsleitfaden wird bis zur Klärung des fahrzeugseitigen Teils der Schnittstelle ein Verweis auf diese Spezifikationen veröffentlicht.“

4.

Die Tabelle A 3 wird mit einer Anmerkung versehen und erhält folgende Fassung:

„Nr.

Quelle

Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen

Version

Anmerkung

1

EN 50126

Bahnanwendungen — Spezifikation und Nachweis der Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS)

1999

1

2

EN 50128

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Software für Eisenbahnsteuerungs- und Überwachungssysteme

2011 oder 2001

 

3

EN 50129

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Sicherheitsrelevante elektronische Systeme für Signaltechnik

2003

1

4

EN 50159

Bahnanwendungen — Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme — Sicherheitsrelevante Kommunikation in Übertragungssystemen

2010

1

Anmerkung 1:

Diese Norm ist harmonisiert, siehe Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. C 345 vom 26.11.2013, S. 3), in der auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird.“


7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/59


BESCHLUSS (EU) 2015/15 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2015

über eine Maßnahme Finnlands gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, mit der das Inverkehrbringen von „Ribcap“-Kopfschutz verboten wurde

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 10114)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Juni 2014 notifizierten die finnischen Behörden der Kommission eine Maßnahme, mit der das Inverkehrbringen des von Ribcap AG, Berbegraben 4, CH-3110 Münsingen (Schweiz) hergestellten Kopfschutzes verboten wurde. Die Produkte mit der Bezeichnung „Ribcap“ waren mit der CE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates über persönliche Schutzausrüstungen versehen.

(2)

Die Produkte werden als Kopfschutz der PSA-Kategorie I unter anderem für Schlittschuh- und Skilaufen vermarktet.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 89/686/EWG sind alle einfachen PSA-Kategorien, bei denen der Konstrukteur davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann, von der EG-Baumusterprüfung ausgenommen.

(4)

Das Produkt wird eingeführt und vertrieben von dem Unternehmen Brandsense Oy/Classic Bike Finland, Mechelininkatu 15, FI-00100 Helsinki (Finnland). Laut Angaben auf seiner Website führt das Unternehmen Fahrräder ein und vermarktet sie.

(5)

Auf der Webseite des Einführers ist ein Link zu einer vom Hersteller verfassten Broschüre sowie zu einem Zertifikat für Ribcap auf der Grundlage der von der Universität Straßburg durchgeführten Produkttests bereitgestellt, aus denen hervorgeht, dass durch die Verwendung von Ribcap Kopfverletzungen vorgebeugt werden kann; dabei wird in der Verpackung und im Marketing-Material der Ausdruck „Bescheinigte Sicherheit“ verwendet. Durch den Ausdruck „Bescheinigte Sicherheit“ kann der Eindruck erweckt werden, dass das Produkt durch eine benannte Stelle baumustergeprüft wurde, allerdings ist die Universität Straßburg keine solche benannte Stelle.

(6)

Nach den Angaben in der Werbebroschüre bietet Ribcap Kopfschutz bei einem Aufprall. Aufgrund von Angaben in der „Ribcap“-Broschüre kann der Verbraucher den Eindruck gewinnen, dass das Produkt für die Verwendung bei verschiedenen Sportarten und als Kopfschutz geeignet ist. So heißt es darin beispielsweise: „Ribcap: mein bequemer, leichter und effektiver Kopfschutz beim Sport.“ Auch wenn die Produktverpackung mit dem Hinweis „Nicht die gleiche Schutzwirkung wie mit einem Helm“ versehen ist, vermitteln die Angaben einen falschen Eindruck bezüglich der Sicherheitsmerkmale des Produkts und können beim Verbraucher den Eindruck erwecken, das Produkt schütze den Träger vor nicht unerheblichen Risiken.

(7)

Gemäß der Klassifizierungsanleitung der Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie 89/686/EWG werden alle Helme, darunter auch Sporthelme, der PSA-Kategorie II zugeordnet und unterliegen somit einer EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle.

(8)

Den Produkten liegen keine Gebrauchsanweisungen in finnischer oder schwedischer Sprache — den Amtssprachen Finnlands — bei.

(9)

Nach Auffassung der finnischen Behörden können die Produkte, da sie keine Gebrauchsanweisung mit einer Beschreibung der Umstände, für die ihr Einsatz vorgesehen ist, bzw. der Einsatzbeschränkungen aufweisen, einen falschen Eindruck der Sicherheit vermitteln und den Verbraucher irrigerweise darauf vertrauen lassen, dass sie die gleichen Schutzmerkmale wie ein Schutzhelm (PSA-Kategorie II) besitzen.

(10)

Die vom Hersteller verfasste Konformitätserklärung wurde vom Händler den finnischen Behörden übermittelt. Diese Erklärung wurde nicht im Einklang mit dem Muster von Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG verfasst.

(11)

Die Kommission forderte den Hersteller und den Händler in Finnland schriftlich auf, zu der Maßnahme der finnischen Behörden Stellung zu nehmen. In dem Antwortschreiben bekräftigte der Hersteller die Auffassung, bei Ribcap würde es sich nicht um einen Schutzhelm, sondern vielmehr um eine Wollmütze mit Protektoren handeln, die gemäß Richtlinie 89/686/EWG als PSA-Kategorie I einzuordnen ist. Der Hersteller räumte ein, dass die Verwendung des Ausdrucks „Bescheinigte Sicherheit“ womöglich verwirrend und unglücklich gewählt ist.

(12)

Der Hersteller fügte seinem Antwortschreiben einen von den schweizerischen Behörden veröffentlichten Bericht bei. In dem Bericht wird ein von den schweizerischen Behörden an Ribcap gerichtetes Schreiben erwähnt, in dem unter anderem gefordert wird, dass „das Produkt nicht länger auf eine Weise beworben werden dürfe, durch die der Eindruck eines Schutzes gegen Kopftraumata bei einem Aufprall (Ski, Snowboard, Fahrrad) vermittelt wird“. Mit der aktualisierten Produktbeschreibung, zusammen mit einem umfassenden Warnhinweis, konnte Ribcap sein Produkt als „Mützen mit eingenähten Protektoren“, PSA-Kategorie I vermarkten.

(13)

Weder die Produktbeschreibung, noch die Warnhinweise für die Vermarktung der Produkte in Finnland scheinen den Anforderungen für die Vermarktung der Produkte als PSA-Kategorie I zu entsprechen, da die Produkte in der Beschreibung als Kopfschutz für Schlittschuh- und Skifahren sowie andere Outdoor-Aktivitäten vermarktet werden.

(14)

In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahmen der betroffenen Parteien ist die Kommission der Auffassung, dass der „Ribcap“-Kopfschutz die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen „1.1.2 Schutzniveau und Schutzklassen“, „1.4 Vom Hersteller bereitgestellte Informationen“ und „3.1.1 Stöße durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände und durch Aufprall eines Körperteils auf ein Hindernis“ nicht erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme der finnischen Behörden, mit der das Inverkehrbringen des von Ribcap AG hergestellten „Ribcap“-Kopfschutzes verboten wurde, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Januar 2015

Für die Kommission

Elżbieta BIEŃKOWSKA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.


7.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/16 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2015

über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1870-17:2012 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 10,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen.

(2)

Im Mai 2013 erhob Frankreich formelle Einwände gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG in Bezug auf die Norm EN 1870-17:2012 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen“, die nach dem Vorschlag des Europäischen Komitees für Normung (CEN) im Rahmen der Richtlinie 2006/42/EG harmonisiert werden sollte.

(3)

Grundlage des formellen Einwandes bildete die fehlende Konformität der Bestimmungen in Absatz 3 der Nummer 5.3.6.1 Schutzeinrichtungen des Sägeblattes der Norm, mit denen festgelegt wird, dass die Schutzeinrichtung fest oder beweglich sein kann, ohne dass angegeben wird, wann Ersteres oder Letzteres erforderlich ist, obwohl es sich um verschiedenartige Einrichtungen handelt, die ein unterschiedliches Sicherheitsniveau entsprechend einer unterschiedlichen Risikoanalyse bieten.

(4)

Nach Prüfung der Norm EN 1870-17:2012 in Zusammenarbeit mit dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschuss kam die Kommission zu der Auffassung, dass die Norm die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen in Punkt 1.4.2. Besondere Anforderungen an Schutzeinrichtungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt, da die Konstrukteure damit die Möglichkeit erhalten, Schutzeinrichtungen einzubauen, die unterschiedlichen Sicherheitsniveaus entsprechen, ohne dass auf eine Risikoanalyse Bezug genommen wird.

(5)

Die Aufnahme mehrerer Wahlmöglichkeiten in eine harmonisierte Norm, worunter eine nicht den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht, könnte Verwirrung darüber stiften, ob die Anwendung der Norm eine Vermutung der Konformität mit der Richtlinie begründet.

(6)

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Verbesserung der sicherheitsbezogenen Aspekte der Norm EN 1870-17:2012 und bis zu einer angemessenen Überarbeitung dieser Norm sollte die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 1870-17:2012 im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem angemessenen Warnhinweis versehen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fundstelle der Norm EN 1870-17:2012 „Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen)“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung nach Maßgabe des Anhangs veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

(2)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.


ANHANG

MITTEILUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2006/42/EG

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)

ENO (1)

Bezugsnummer und Titel der harmonisierten Norm

(und Bezugsdokument)

Erste Veröffentlichung im ABl.

Bezugsnummer der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN 1870-17:2012

Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen — Kreissägemaschinen — Teil 17: Handbetätigte waagerecht schneidende Auslegerkreissägemaschinen mit einem Sägeaggregat (handbetätigte Radialsägen)

Dies ist die erste Veröffentlichung.

EN 1870-17:2007+A2:2009

Anmerkung 2

Datum dieser Veröffentlichung

Warnung: In Bezug auf die Wahl der Schutzeinrichtungen des Sägeblattes bezieht sich diese Veröffentlichung nicht auf Abschnitt 5.3.6.1 Absatz 3 der genannten Norm, bei dessen Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung 1.4.2 in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG auszugehen ist.

Anmerkung 1:

In der Regel wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow — date of withdrawal“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, B-1000, Brüssel, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)