ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 370

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
30. Dezember 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/953/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu Horizont 2020 sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von Fusion for Energy

1

 

 

Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu Horizont 2020 sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von Fusion for Energy

3

 

 

2014/954/Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu Horizont 2020 sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von Fusion for Energy durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

19

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer

21

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern

25

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern

31

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee

35

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee

40

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 1 )

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/955/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2014

über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“

(2014/953/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auszuhandeln, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ assoziiert wird und durch das die Beteiligung der Schweiz am ITER-Projekt in den Jahren 2014-2020 geregelt wird.

(2)

Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten „Fusion for Energy“ (im Folgenden „Abkommen“) sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(3)

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(4)

Damit Schweizer Rechtspersonen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ — insbesondere Aufforderungen zur Vorlage von Maßnahmen gemäß dem Einzelziel „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ —, deren Frist im letzten Quartal 2014 abläuft, wie Rechtspersonen eines assoziierten Staates behandelt werden, sollte das Abkommen ab 15. September 2014 vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird im Einklang mit seinem Artikel 15 mit Wirkung vom 15. September 2014 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewendet.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/3


ABKOMMEN

für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“

DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT

(im Folgenden „Union“ und „Euratom“),

einerseits,

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

(im Folgenden „Schweiz“),

andererseits

(im Folgenden die „Vertragsparteien“),

IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz einerseits und der Union und Euratom andererseits für beide Vertragsparteien von Vorteil ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die wissenschaftliche und technische Forschung für die Union und Euratom und für die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Union und Euratom derzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und Euratom und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten,

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Schweiz auf der einen Seite sowie zu dem Rahmenprogramm der Union auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, dem Euratom-Programm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen und den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (1) auf der anderen Seite zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom und die Schweiz am 14. September 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (im Folgenden „Fusionsabkommen“) geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Parteien den beiderseitigen Nutzen der Durchführung des Fusionsabkommens hervorheben: Euratom die Rolle der Schweiz bei den Fortschritten im Zusammenhang mit allen Elementen des Euratom-Fusionsprogramms, insbesondere JET und ITER im Hinblick auf den Demonstrationsreaktor DEMO, und die Schweiz die Weiterentwicklung und Stärkung des schweizerischen Programms und dessen Integration in die europäische und die internationale Forschung.

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Parteien ihr Bestreben erneut bekräftigen, ihre seit Langem bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik auf der Basis eines neuen Rahmens und neuer Instrumente fortzusetzen, die die Unterstützung der Forschungstätigkeiten gewährleisten,

IN DER ERWÄGUNG, dass durch dieses Abkommen das Fusionsabkommen aufgehoben und abgelöst wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Rahmenabkommen“) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 des Rahmenabkommens durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 25. Juni 2007 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits unterzeichnet haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom und die Schweiz am 7. Dezember 2012 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossen haben, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2007 und Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2012 eine Erneuerung des Abkommens vorsehen, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie sonstigen laufenden und künftigen Tätigkeiten zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom am 21. November 2006 das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (2) geschlossen hat. Gemäß Artikel 21 jenes Übereinkommen und gemäß den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 2007, gilt das oben genannte Übereinkommen von 2006 auch für die Schweiz, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/198/Euratom sowie gemäß den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 2007, wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie,

IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (3) geschlossen hat. Gemäß Artikel 26 jenes Abkommens gilt dieses auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierter Drittstaat teilnimmt,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“), mit dem Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates (5) das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 und mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates (6) das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung von Horizont 2020 (im Folgenden das „Euratom-Programm“) verabschiedet wurde; dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 und am Euratom-Programm verabschiedet wurden, die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden die „EIT-Verordnung“) durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geändert wurde und mit dem Beschluss 2013/791/Euratom des Rates (10) die Grundlagen für die Finanzierung der mit dem ITER verbundenen Tätigkeiten für den Zeitraum von 2014-2020 geschaffen wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Union berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Die Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung des Teils I von Horizont 2020 und der Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“, am Euratom-Programm 2014-2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Fusion for Energy“) im Zeitraum 2014-2020 sind in diesem Abkommen festgelegt.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 6 schreibt dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2017 die Bedingungen vor, unter denen sich die Schweiz an der Durchführung des gesamten Programms „Horizont 2020“, am Euratom-Programm 2014-2018 und an den Tätigkeiten von Fusion for Energy im Zeitraum 2014-2020 beteiligt.

(3)   Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen.

(4)   Ab dem 1. Januar 2017 können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

(5)   Rechtspersonen mit Sitz in der Union, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union, können sich an Schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten beteiligen, deren Themen denen der in Absatz 1 und ab dem 1. Januar 2017 in Absatz 2 genannten Programme entsprechen.

(6)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Rechtsperson“ bezeichnet eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann;

b)

„Unter dieses Abkommen fallende Programme“ bezeichnet Teil I von Horizont 2020, Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ und das Euratom-Programm 2014-2018; oder, unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6, ab dem 1. Januar 2017 das gesamte Programm „Horizont 2020“ und das Euratom-Programm 2014-2018;

c)

„Teil I von Horizont 2020“ bezeichnet Maßnahmen im Rahmen der in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 genannten Einzelziele, nämlich „Europäischer Forschungsrat“, „Künftige und neu entstehende Technologien“, „Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“ und „Forschungsinfrastrukturen“.

Artikel 2

Formen und Mittel der Zusammenarbeit

(1)   Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:

a)

Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an unter dieses Abkommen fallenden Programmen gemäß den Bedingungen, die in den jeweiligen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegt sind, sowie an allen Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ gemäß den Bedingungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen festgelegt wurden.

Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV, kann die Schweiz sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedet wurden oder noch verabschiedet werden. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6 gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017.

Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich als Rechtspersonen eines assoziierten Staates an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV beteiligen. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6 gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017.

Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 geänderten Fassung gilt für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an Wissens- und Innovationsgemeinschaften.

Teilnehmer aus der Schweiz werden zum Forum der Interessenträger (Stakeholder Forum) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) eingeladen.

b)

Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Arbeitsprogramme, die zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme verabschiedet werden, sowie zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, berechnet gemäß Artikel 4 Absatz 2.

c)

Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat zu Themen verabschiedet, die denen der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechen, gemäß den einschlägigen schweizerischen Vorschriften und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte.

(2)   Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ sowie der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen:

a)

regelmäßiger Meinungsaustausch über Leitlinien und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft;

b)

Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit;

c)

rechtzeitiger Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten;

d)

gemeinsame Sitzungen und sich daraus ergebende gemeinsame Erklärungen;

e)

Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern;

f)

regelmäßige Kontakte und Informationsaustausch zwischen den Programm-/Projektleitern in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft;

g)

Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

h)

rechtzeitiger Informationsaustausch über die Tätigkeiten zur Verwirklichung des ITER ähnlich wie bei den Mitgliedstaaten der Union.

Artikel 3

Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

(1)   Vorbehaltlich des Anhangs I dieses Abkommens und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Forschungsprogrammen und -tätigkeiten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Union. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.

(2)   Vorbehaltlich des Anhangs I und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1c beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Artikel 4

Finanzbestimmungen

(1)   Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Mittel für Verpflichtungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) infolge der Arbeiten zu decken, die für Durchführung, Verwaltung, Funktionieren und Umsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme notwendig sind.

Die Union behält sich das Recht vor, die operativen Mittel und die Verwaltungsmittel des Beitrags der Schweiz für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und alle Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechend den Erfordernissen dieser Programme und Tätigkeiten zu verwenden.

(2)   Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der finanzielle Beitrag der Schweiz unter diesem Abkommen errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union zu Marktpreisen.

Abweichend davon entspricht der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ sowie zum Teil „Kernfusion“ des Euratom-Programms errechnet, dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz zu Marktpreisen.

Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Gesamthaushaltsplans der Union für dasselbe Jahr vorliegen.

(3)   Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 5

Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften

(1)   Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte „Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften“ (im Folgenden „Ausschuss“) sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an den Ausschuss verwiesen.

(2)   Der Ausschuss kann beschließen, Bezugnahmen auf die in Anhang III enthaltenen Rechtsakte der Union zu ändern.

(3)   Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die kontinuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel.

Artikel 6

Teilnahme an Ausschüssen

(1)   Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse teil, die für die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme zuständig sind. Diese Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung der Ausschüsse. Die Schweiz wird über die Ergebnisse der Abstimmungen in diesen Ausschüssen unterrichtet. Diese Teilnahme erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.

(2)   Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Diese Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle.

(3)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Schweiz bei der Teilnahme an Sitzungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausschüsse entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen aktuell geltenden Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Union.

(4)   Vertreter der Schweiz nehmen an Sitzungen der Gremien von „Fusion for Energy“ teil. Die Teilnahme erfolgt entsprechend der Satzung von „Fusion for Energy“, einschließlich der Bestimmungen über das Stimmrecht.

(5)   Die Teilnahme der Vertreter der Schweiz an den Sitzungen des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) sowie der mit dem EFR befassten Gruppen erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung dieses Ausschusses bzw. dieser Gruppen.

Artikel 7

Beteiligung

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Union.

(2)   Für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und der Gewährung und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ dieselben Vorschriften und Bedingungen wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme oder der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in der Union haben.

(3)   Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz kommen für eine Unterstützung durch die Finanzierungsinstrumente der unter dieses Abkommen fallenden Programme in Betracht.

(4)   Bei der Auswahl der Bewerter bzw. Experten für die unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie für die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ wird eine angemessene Zahl von Experten aus der Schweiz in Betracht gezogen, wobei den Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird, die für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßig sind.

(5)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5, des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 3 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrensregeln können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Union zu denselben Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten schweizerischen Forschungsprogramme und -tätigkeiten beteiligen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in der Union an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine Rechtsperson mit Sitz in der Schweiz daran teilnimmt.

Artikel 8

Mobilität

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer Anzahl von Forschern, die in der Schweiz und in der Union an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist.

Artikel 9

Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

(1)   Sollte die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft ihre jeweiligen Forschungsprogramme oder die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ überarbeiten oder erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme oder Tätigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Union bzw. Euratom mitgeteilt. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme oder -tätigkeiten kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union oder Euratom ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

(2)   Verabschieden die Union oder Euratom neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung oder einen neuen Beschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, so kann dieses Abkommen zu einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Ausschuss Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, aus.

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1)   Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

(2)   Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit Horizont 2020 oder mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittland („assoziiertes Land“) hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, sofern das assoziierte Land, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der AEUV und der Euratom-Vertrag angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 12

Anhänge

Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 13

Änderung und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit von Horizont 2020, für das Euratom-Programm bis zum 31. Dezember 2018 und für die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bis zum 31. Dezember 2020.

Ungeachtet des Absatzes 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen in Bezug auf die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. März 2019 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach dem 31. Dezember 2018 im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht mehr anwendbar.

Dieses Abkommen wird stillschweigend auf das Euratom-Programm 2019-2020 ausgedehnt und gilt hierfür unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung des Euratom-Programms 2019-2020 ihre Entscheidung mit, das Abkommen nicht auf dieses Programm auszudehnen. Wird eine solche Mitteilung übermittelt, gilt dieses Abkommen ab dem 31. Dezember 2018 nicht mehr für das Euratom-Programm; hierdurch wird die Beteiligung der Schweiz an Horizont 2020 und den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ nicht beeinträchtigt.

(2)   Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst.

(3)   Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

(4)   Wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit gekündigt, so verliert das vorliegende Abkommen an demselben Tag seine Gültigkeit wie das obengenannte Abkommen. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich.

(5)   Dieses Abkommen verliert seine Gültigkeit, wenn die für das Inkrafttreten des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien (im Folgenden „Protokoll über die Ausdehnung auf Kroatien“) notwendige Mitteilung der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss der internen Verfahren der Schweiz nicht eingeht. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich.

(6)   Ratifiziert die Schweiz das Protokoll über die Ausdehnung auf Kroatien nicht bis zum 9. Februar 2017, so verliert dieses Abkommen rückwirkend ab dem 31. Dezember 2016 seine Gültigkeit. Ratifiziert die Schweizerische Eidgenossenschaft das genannte Protokoll, so gilt dieses Abkommen für das gesamte Programm „Horizont 2020“, das Euratom-Programm 2014-2018 und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ ab dem 1. Januar 2017.

(7)   Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Artikel 14

Überprüfungsklausel

Im vierten Jahr nach Beginn der Anwendbarkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dessen Durchführung, einschließlich des Proportionalitätsfaktors für den finanziellen Beitrag der Schweiz, auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme in den Jahren 2014-2016 sowie an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“.

Artikel 15

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren erfolgt.

In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz an das Programm „Horizont 2020“ beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit seiner Unterzeichnung durch die Vertreter der Schweiz und der Union.

In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz mit dem Euratom-Programm und den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens, sobald die Schweiz das Abkommen unterzeichnet hat und die Europäische Atomgemeinschaft der Schweiz mitgeteilt hat, dass die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Die vorläufige Anwendung wird mit dem 15. September 2014 wirksam. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz werden im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen, Vergabeverfahren oder Wettbewerben im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme, deren Frist nach dem 15. September 2014 abläuft, als Rechtspersonen eines assoziierten Landes im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 behandelt.

Kommen Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz — auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 — nicht für eine Förderung im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen oder der Wettbewerbe der unter dieses Abkommen fallenden Programme, die aus dem Haushalt dieser Programme für das Jahr 2015 finanziert werden, in Frage, so wird bei der Berechnung des finanziellen Beitrags der Schweiz gemäß Anhang II dieses Abkommens für das Jahr 2015 vom Budget des betreffenden Programms das Budget dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen und Wettbewerbe abgezogen.

(2)   Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht abzuschließen oder zu ratifizieren, wird Folgendes vereinbart:

a)

Die Union und Euratom zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Union zurück;

b)

allerdings werden Mittel, die von der Union und Euratom während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen oder an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bereits gebunden wurden, von der Union und Euratom von der in Buchstabe a genannten Rückzahlung abgezogen;

c)

Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt.

Artikel 16

Verhältnis zum Fusionsabkommen

(1)   Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Fusionsabkommen ausgesetzt.

(2)   Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Fusionsabkommen aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen abgelöst.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на пети декември две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el cinco de diciembre de dos mil catorce.

V Bruselu dne pátého prosince dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den femte december to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am fünften Dezember zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta detsembrikuu viiendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις πέντε Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the fifth day of December in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le cinq décembre deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu petog prosinca dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì cinque dicembre duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada piektajā decembrī.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų gruodžio penktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év december havának ötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħames jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de vijfde december tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia piątego grudnia roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em cinco de dezembro de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la cinci decembrie două mii paisprezece.

V Bruseli piateho decembra dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne petega decembra leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä viidentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den femte december tjugohundrafjorton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Европейската общност за атомна енергия

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

Za Evropské společenství pro atomovou energii

For Det Europæiske Atomenergifællesskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας

For the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

Za Europsku zajednicu za atomsku energiju

Per la Comunità europea dell'energia atomica

Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –

Europos atominés energijos bendrijos vardu

Az Európai Atomenergia-közösség részéről

F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej

Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice

Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu

Za Evropsko skupnost za atomsko energtjo

Euroopan atomienergiajärjestön puolcsta

För Europeiska atomenergigemenskapen

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За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Za Švicarsku Konfederaciju

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

På Schweiziska edsförbundets vägnar

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(1)  Gegründet durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

(2)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.

(3)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(5)  2013/743/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(6)  Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174).

(10)  2013/791/Euratom: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100).


ANHANG I

GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUWEISUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

I.   RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS VON RECHTSPERSONEN DER VERTRAGSPARTEIEN

(1)

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

(2)

Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an indirekten Maßnahmen im Rahmen von Programmen beteiligen, die unter dieses Abkommen fallen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und in den „Horizont 2020“- und Euratom-Finanzhilfevereinbarungen festgelegt sind.

(3)

Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in den Regeln für die Rechte des geistigen Eigentums und die Verbreitung von Informationen sowie den Finanzvorschriften von „Fusion for Energy“ festgelegt sind.

(4)

Beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020, die gemäß den Artikeln 185 und 187 AEUV durchgeführt werden, haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und sonstigen relevanten Regelungen festgelegt sind.

(5)

Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

II.   RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER VERTRAGSPARTEIEN UND INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN IHNEN

(1)

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die die Vertragsparteien während der gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten hervorbringen, folgende Regeln:

a)

Die Vertragspartei, die das geistige Eigentum hervorbringt, ist dessen Eigentümerin. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer des geistigen Eigentums.

b)

Die Vertragspartei, die Eigentümerin des geistigen Eigentums ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesem Eigentum und zu seiner Nutzung ein. Solche Zugangs- und Nutzungsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

(2)

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Vertragsparteien folgende Regeln:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei Daten, Informationen oder technische bzw. wissenschaftliche Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern, einschließlich audiovisueller Werke und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung der Daten, Informationen oder technischen bzw. wissenschaftlichen Ergebnisse eingeräumt, sofern sie nicht durch bestehende Rechte des geistigen Eigentums von Dritten daran gehindert ist.

b)

Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

(3)

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht zu verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln:

a)

Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen nicht verbreitet werden sollen.

b)

Für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei solche nicht zu verbreitende Informationen auf eigene Verantwortung als vertrauliche Informationen an Gremien oder Personen weitergeben, die ihrer Aufsicht unterstehen und die verpflichtet sind, die Informationen vertraulich zu behandeln.

c)

Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht zu verbreitende Informationen bereitstellt, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verbreiten, als es nach Buchstabe b sonst zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weitergehenden Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die eigenen Regelungen und Rechtsvorschriften dies zulassen.

d)

Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche bzw. schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, müssen weiter vertraulich behandelt werden, sofern der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäß Buchstabe a unterrichtet worden ist.

e)

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass nicht zu verbreitende Informationen, die sie gemäß den Buchstaben a oder d erhält, gemäß diesem Abkommen geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die in den Buchstaben a und d enthaltenen Anforderungen der Nichtverbreitung nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.


ANHANG II

REGELN FÜR DEN IN ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS VORGESEHENEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ

I.   FESTLEGUNG DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG

(1)

Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch am 1. September jedes Jahres und bei jeder Aktualisierung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020, zusammen mit relevanten Hintergrundinformationen einschließlich der entsprechenden Eurostat-Daten die folgenden Informationen:

a)

die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, die im Ausgabenplan des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für das folgende Jahr für die unter dieses Abkommen fallenden Programme vorgesehen sind, sowie den endgültigen Beitrag der Union zu „Fusion for Energy“,

b)

die nach dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Schweiz im folgenden Jahr an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“.

(2)

Sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung des Jahres die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge unter Beifügung relevanter Hintergrundinformationen einschließlich der entsprechenden Eurostat-Daten in separaten Ausgabenplänen mit, die der Beteiligung der Schweiz an den einzelnen unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechen.

II.   ZAHLUNGSMODALITÄTEN

(1)

Im Juni und im November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz in Höhe ihres Beitrags zu den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ im Rahmen dieses Abkommens. Diese ist jeweils über sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags auszustellen, die spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen sind. Während des letzten Jahres der Laufzeit der beiden Programme und während des letzten Jahres der Gültigkeit des Beschlusses 2013/791/Euratom stellt die Kommission jedoch im Juni diesen Jahres eine einzige Zahlungsaufforderung für das ganze Jahr aus, der spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung nachzukommen ist.

(2)

Ungeachtet des Absatzes 1 übermittelt die Kommission der Schweiz bis zum 15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 7/24 ihres jährlichen Beitrags zu unter dieses Abkommen fallenden Programmen für 2014 mit Ausnahme von Tätigkeiten von „Fusion for Energy“. Die Kommission übermittelt der Schweiz ferner bis zum 15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 12/12 ihres jährlichen Beitrags zu den Tätigkeiten des Euratom-Programms im Bereich der Kernfusion und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ im Jahr 2014. In den Zahlungsaufforderungen wird festgelegt, dass die Schweiz ihnen spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang nachzukommen hat.

(3)

Die Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt.

(4)

Die Schweiz leistet ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 bzw. Absatz 2 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.

III.   BEDINGUNGEN DER DURCHFÜHRUNG

(1)

Der in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Programmen und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr unverändert. Relevante Änderungen des Gesamthaushaltsplans der Union, die während eines Haushaltsjahres vorgenommen werden, werden in der ersten Zahlungsaufforderung des folgenden Jahres berücksichtigt, mit Ausnahme des letzten Jahres der jeweiligen Programme und Tätigkeiten.

(2)

Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr n nimmt die Kommission im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung eine Bereinigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden.

(3)

Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss jedes der beiden Programme sowie nach Ablauf der Gültigkeit des Beschlusses 2013/791/Euratom. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Programme der Union und von Euratom verbucht und der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Union zugewiesen.

IV.   INFORMATIONEN

(1)

Spätestens am 1. September jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission vorgelegt.

(2)

Die Kommission stellt der Schweiz die Statistiken und alle weiteren allgemeinen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung jedes der beiden Programme sowie der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verfügung, die auch den Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung gestellt werden.


ANHANG III

FINANZKONTROLLE DER TEILNEHMER DER SCHWEIZ AN HORIZONT 2020, AM EURATOM-PROGRAMM UND AN DEN UNTER DIESES PROGRAMM FALLENDEN TÄTIGKEITEN VON „FUSION FOR ENERGY“

I.   DIREKTE KOMMUNIKATION

Die Kommission kann direkt Kontakt mit den Teilnehmern der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ mit Sitz in der Schweiz sowie mit deren Unterauftragnehmern aufnehmen. Diese können der Kommission direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen vorzulegen haben.

II.   PRÜFUNGEN

(1)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (2) sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz niedergelassenen Teilnehmern an den Programmen und Tätigkeiten geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2)

Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungsprüfer des Europäischen Rechnungshofs und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten Zugang zu den relevanten Einrichtungen und Arbeiten sowie zu allen Informationen (auch in elektronischer Form), die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die zur Durchführung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen werden, ausdrücklich erwähnt.

(3)

Nach Auslaufen von Horizont 2020 und dem Euratom-Programm bzw. nach dem 31. Dezember 2020 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ können Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

(4)

Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von allen durch die in Absatz 2 genannten Personen auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen vorab unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle oder eine andere, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannte kompetente Stelle können bei diesen Prüfungen Unterstützung leisten.

III.   UNTERSUCHUNGEN DURCH DAS EUROPÄISCHE AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)

(1)

Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (3) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und/oder von Euratom vorliegt.

(2)

OLAF bereitet die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen vor, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können, und führt die Kontrollen durch. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)

Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen.

(4)

Sollten sich die Teilnehmer von unter dieses Abkommen fallenden Programmen und Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren von OLAF gemäß den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort erfüllen können.

(5)

OLAF teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bzw. den anderen von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.

IV.   INFORMATION UND KONSULTATION

(1)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Union regelmäßig Informationen aus und halten auf Wunsch einer der Vertragsparteien Beratungen ab.

(2)

Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.

V.   VERTRAULICHKEIT

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, den Mitgliedstaaten der Union oder der Schweiz aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI.   ADMINISTRATIVE MASSNAHMEN UND SANKTIONEN

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5) n administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

VII.   RÜCKFORDERUNG UND VOLLSTRECKUNG

Die Beschlüsse, welche die Kommission im Rahmen von Horizont 2020 oder dem Euratom-Programm innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Vollstreckungstitel werden nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und die die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die Vollstreckung erfolgt nach den schweizerischen Verfahrensvorschriften. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Urteile, die dieser Gerichtshof aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen von Horizont 2020 oder dem Euratom-Programm geschlossen wurde, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbar, wie denjenigen, die auf die Vollstreckung von Beschlüssen der Kommission anwendbar sind.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).


30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2014

über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

(2014/954/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auszuhandeln, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ assoziiert wird und durch das die Beteiligung der Schweiz am ITER-Projekt in den Jahren 2014-2020 geregelt wird.

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (im Folgenden „Abkommen“) Gegenstand eines separaten Verfahrens.

(4)

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte das Abkommen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen werden.

(5)

Dem Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte zugestimmt werden.

(6)

Damit Schweizer Rechtspersonen im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Kernspaltung im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft in Ergänzung von „Horizont 2020“, deren Frist im letzten Quartal des Jahres 2014 abläuft, wie Rechtspersonen eines assoziierten Staates behandelt werden können, sollte das Abkommen ab 15. September 2014 vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmenden Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atom-gemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, wird zugestimmt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


VERORDNUNGEN

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/21


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1392/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Slowenien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei im Mittelmeer. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für das Mittelmeer gemeinsame Empfehlungen (2) vorgelegt. Es wurden wissenschaftliche Beiträge von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten in vorliegende Verordnung lediglich die Maßnahmen der gemeinsamen Empfehlungen aufgenommen werden, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung stehen.

(4)

Für das Mittelmeer wird in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Anlandeverpflichtung für alle Fänge von Arten festgelegt, für die Fangbeschränkungen gelten, sowie für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (3) gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung spätestens ab dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine pelagische Arten, die Fischerei auf große pelagische Arten und die Industriefischerei.

(5)

Entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für alle Fänge von Arten gelten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgesetzt wurden und die im Rahmen der Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und/oder Ringwaden im Mittelmeer gefangen werden (d. h. Fischerei auf Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker).

(6)

Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen und im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Fänge bis zu einem bestimmten Prozentsatz der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die die Anlandeverpflichtung in der Fischerei auf kleine pelagische Arten gilt, wegen Geringfügigkeit von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. In ihren gemeinsamen Empfehlungen sprechen sich die betreffenden Mitgliedstaaten ebenfalls für die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aus, da der Umgang mit unerwünschten Fängen sowohl an Bord (Sortierung und Verpackung, Lagerung und Aufbewahrung) als auch an Land (Transport und Lagerung, Aufbewahrung, Vermarkung und Verarbeitung oder Beseitigung als Sondermüll) erhöhte Kosten nach sich zieht, weil mit diesen unerwünschten Fängen nur ein geringer oder mitunter gar kein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden kann. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsamen Empfehlungen fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielten und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden (4). Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in den gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(7)

Im Einklang mit den gemeinsamen Empfehlungen und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte sie nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In vorliegender Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 im Mittelmeer für alle Fänge von Arten gilt, für die im Anhang Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten festgesetzt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Mindestgröße“ die Mindestgröße von Meerestieren gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006;

„Mittelmeer“ die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ West;

b)

„geografisches GFCM-Untergebiet“ das geografische Untergebiet des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

c)

„westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2, 12;

d)

„nördliche Adria“ das geografische GFCM-Untergebiet 17;

e)

„südliche Adria und Ionisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 18, 19 und 20;

f)

„Insel Malta und südliches Sizilien“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15 und 16;

g)

„Ägäis und Kreta“ die geografischen GFCM-Untergebiete 22 und 23.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

im westlichen Mittelmeer bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 1 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden festgesetzt wurden;

b)

in der nördlichen Adria bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 2 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden festgesetzt wurden;

c)

in der südlichen Adria und im Ionischen Meer:

i)

bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden festgesetzt wurden, und

ii)

2015 und 2016 bis zu 7 % und 2017 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 3 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen festgesetzt wurden;

d)

vor Malta und dem südlichen Sizilien:

i)

bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden festgesetzt wurden, und

ii)

2015 und 2016 bis zu 7 % und 2017 bis zu 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 4 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen festgesetzt wurden;

e)

in der Ägäis und vor Kreta bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 5 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden festgesetzt wurden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  „Rückwurfsteuerungsplan für das westliche Mittelmeer (geografische Untergebiete (GSA) 1-12, ausgenommen GSA 3 und 4): gemeinsame Empfehlung der Fischereidirektoren Frankreichs, Spaniens und Italiens“, vorgelegt am 2. Juli 2014; „Rückwurfsteuerungsplan für die nördliche Adria (GSA 17): gemeinsame Empfehlung Kroatiens, Italiens und Sloweniens“, vorgelegt am 25. Juni 2014; „Griechischer Rückwurfplan für die pelagische Fischerei in der Ägäis und vor Kreta (GSA 22 und 23)“, vorgelegt am 30. Juni 2014; „Gemeinsame Empfehlung an die Europäische Kommission für einen spezifischen Rückwurfplan für die pelagische Fischerei in der südlichen Adria sowie im westlichen und östlichen Ionischen Meer (GSA 18, 19 und 20)“, von Griechenland und Italien am 25. Juni 2014 vorgelegt; „Rückwurfsteuerungsplan für Malta und das südliche Sizilien (GSA 15 und 16): gemeinsame Empfehlungen Italiens und Maltas“, vorgelegt am 19. Juni 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  Bericht über die 46. Plenartagung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (PLEN-14-02), 7.-11. Juli 2014, Kopenhagen, erstellt von Norman Graham, John Casey & Hendrik Doerner, 2014.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG

1.   Fischerei auf kleine pelagische Arten im westlichen Mittelmeer

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

2.   Fischerei auf kleine pelagische Arten in der nördlichen Adria

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

3.   Fischerei auf kleine pelagische Arten in der südlichen Adria und im Ionischen Meer

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

4.   Fischerei auf kleine pelagische Arten vor Malta und dem südlichen Sizilien

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

5.   Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Ägäis und vor Kreta

Code

Fanggerät

Befischte Arten

[Code einfügen, falls zutreffend]

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1393/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für pelagische Bestände, des Beirats für Fernfischerei und des Beirats für die nordwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Es wurde ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung in den nordwestlichen Gewässern spätestens ab dem 1. Januar 2015 für alle in der Fischerei auf kleine und große pelagische Arten tätigen Schiffe für Arten gelten, die in diesen Fischereien gefangen werden und Fangbeschränkungen unterliegen.

(5)

Nach Maßgabe der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für bestimmte Fischereien auf kleine und große pelagische Arten gelten, d. h. für Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Eberfisch, Goldlachs, Weißen Thun und Sprotte in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII.

(6)

Die gemeinsame Empfehlung enthält im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für unter bestimmten Bedingungen mit Ringwaden gefangene Makrelen und Heringe eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung, wenn hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind. Die Scheveningen-Gruppe legte in der gemeinsamen Empfehlung für einen Rückwurfplan für die Nordsee wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten vor, wobei auf eine bestimmte wissenschaftliche Studie zum Überleben freigelassener Fische in der Ringwadenfischerei Bezug genommen wurde. Der Studie zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Diese Angaben wurden vom STECF überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass — vorausgesetzt die Ergebnisse der Studie zu den Überlebensraten sind repräsentativ für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei — der Anteil der überlebenden freigelassenen Makrelen bei etwa 70 % liegen dürfte. Auch die Dichte würde geringer sein als die Dichte, bei der ein Anstieg der Sterblichkeit von Hering beobachtet wurde. Gemäß Artikel 19b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) ist es verboten, Makrelen und Heringe auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da dies zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde. Diese Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wirkt sich nicht auf das geltende Verbot aus, da das Aussetzen der Fische zu einem Zeitpunkt der Fangtätigkeit erfolgt, zu dem die Fische nach der Freisetzung eine hohe Überlebenschance haben. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(7)

Die gemeinsame Empfehlung enthält vier Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielt und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(8)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird, gründet darauf, dass eine Erhöhung der Selektivität nicht möglich ist und die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig hoch sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung hinreichend begründet. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Weißen Thun (Thunnus alalunga) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VII gründet auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Dabei handelt es sich um Kosten für die Lagerung und das Handling auf See und an Land. In der STECF-Bewertung wird das Risiko der Fangaufwertung („Highgrading“) erwähnt. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(10)

Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen, z. B. Lagerung, Arbeitskosten und Kühlung, und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die Selektivität in der pelagischen Fischerei auf Makrele, Stöcker und Hering in der ICES-Division VIId zu erhöhen, enthält die gemeinsame Empfehlung eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für die genannte gemischte Fischerei. Diese Ausnahme beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen, die die an der gemeinsamen Empfehlung beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegt haben und die vom STECF überprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Erklärung stichhaltige Argumente für diese Ausnahme aufgrund unverhältnismäßiger Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in einer Höhe von bis zu 1 % (2015) bzw. 0,75 % (2016) der TAC für Eberfisch (Caproidae) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII gründet auf der Schwierigkeit, die Selektivität zu erhöhen, und auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang (Trennung erwünschter Fänge von unerwünschten Fängen). Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Ausnahme mit stichhaltigen Argumenten für die Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen, und mit vernünftigen Argumenten für die zusätzlichen Kosten beim Umgang begründet ist. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Anforderungen für die Dokumentierung der Fänge festgelegt werden, die im Rahmen der unter die vorliegende Verordnung fallenden Ausnahme wegen hoher Überlebensraten getätigt werden.

(13)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in den nordwestlichen Gewässern, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung definiert sind, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.

Artikel 2

Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei im ICES-Gebiet VI, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

Die Fische werden freigelassen, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“).

Die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen.

Das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden.

(2)   Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.

(3)   Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.

(4)   Es ist verboten, gefangene Makrelen und Hering nach Erreichen des Einholpunkts freizulassen.

(5)   Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

b)

bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VII;

c)

bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 3 % (2015) bzw. bis zu 2 % (2016) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die pelagische Schleppnetze (OTM) einsetzen und gezielt Makrele, Stöcker und Hering im ICES-Gebiet VIId befischen;

d)

bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 1 % (2015) bzw. bis zu 0,75 % (2016) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII.

Artikel 4

Dokumentierung der Fänge

Die im Rahmen der Ausnahmen gemäß Artikel 2 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 2 Absatz 5 werden in das Logbuch eingetragen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


ANHANG

Fischereien, die den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung unterliegen

1.   Fischereien in den ICES-Gebieten Vb, VIa, VIb

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

OTB

Grundscherbrettnetze

Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs

OTM

Sonstige pelagische Scherbrettnetze

Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs

PTB

Zweischiffgrundschleppnetze (Sonstige)

Makrele

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

Hering, Makrele

PS

Ringwaden

Makrele, Blauer Wittling

LMH

Handleinen

Makrele

LTL

Schleppleinen

Makrele

2.   Fischerei im ICES-Gebiet VII (außer ICES-Gebiete VIIa, VIId und VIIe)

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

LMH

Handleinen

Makrele

LTL

Schleppleinen, Angeln und Leinen

Weißer Thun

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Weißer Thun, Eberfisch, Hering

OTM

Pelagische Scherbrettnetze

Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Eberfisch, Hering, Weißer Thun

OTB

Grundscherbrettnetze

Hering

PS

Ringwaden

Makrele, Stöcker

3.   Fischereien in den ICES-Gebieten VIId und VIIe

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

OTB

Scherbrettnetze (ohne nähere Angaben)

Sprotte

GND

Treibnetze

Makrele, Hering

LMH

Handleinen und Angelleinen

Makrele

OTM

Pelagische Scherbrettnetze (Sonstige)

Sprotte, Stöcker, Makrele, Hering, Eberfisch

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze (Sonstige)

Stöcker

PS

Ringwaden

Makrele, Stöcker

4.   Fischereien im ICES-Gebiet VIIa

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

OTM

Pelagische Scherbrettnetze

Hering

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

Hering

LMH

Handleinen

Makrele

LMH

Kiemennetze

Hering


30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/31


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1394/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für pelagische Bestände, des Beirats für Fernfischerei und des Beirats für die südwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung mit spezifischen Maßnahmen vorgelegt. Es wurde ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung in den südwestlichen Gewässern spätestens ab dem 1. Januar 2015 für alle in der Fischerei auf kleine und große pelagische Arten tätigen Schiffe für Arten gelten, die in diesen Fischereien gefangen werden und Fangbeschränkungen unterliegen.

(5)

Entsprechend der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für bestimmte Fischereien auf kleine und große pelagische Arten, d. h. die Fischereien auf Stöcker, Makrele, Sprotte, Sardelle, Weißen Thun, Blauen Wittling und Bastardmakrele in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 gelten.

(6)

Die gemeinsame Empfehlung enthält im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgrund wissenschaftlich nachgewiesener hoher Überlebensraten eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für mit Ringwaden gefangene Sardellen, Stöcker, Bastardmakrelen und Makrelen in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten wurden in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegt, wobei auf eine bestimmte wissenschaftliche Studie zum Überleben freigelassener Fische in der Ringwadenfischerei in südeuropäischen Gewässern Bezug genommen wurde. Der Studie zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Diese Angaben wurden vom STECF (auf seiner zweiten Plenartagung 2014) überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass — vorausgesetzt, die Ergebnisse der Studie zu den Überlebensraten sind repräsentativ für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei — der Anteil der überlebenden freigelassenen Fische bei mehr als 50 % liegen dürfte. Gemäß Artikel 19b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) ist es verboten, Makrelen und Heringe auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da dies zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde. Diese Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wirkt sich nicht auf das geltende Verbot aus, da das Aussetzen der Fische zu einem Zeitpunkt der Fangtätigkeit erfolgt, zu dem die Fische nach der Freisetzung eine hohe Überlebenschance haben. Deshalb sollte eine solche Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(7)

Die gemeinsame Empfehlung enthält auch vier Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsamen Empfehlungen fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielten und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(8)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird, gründet darauf, dass eine Erhöhung der Selektivität nicht möglich ist und die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig hoch sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung hinreichend begründet. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(9)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Weißen Thun (Thunnus alalunga) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VIII gründet auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Dabei handelt es sich um Kosten für die Lagerung und das Handling auf See und an Land. In der STECF-Bewertung wird das Risiko der Fangaufwertung erwähnt. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(10)

Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in einer Höhe von bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Schleppnetzfischerei auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) im ICES-Gebiet VIII gründet auf der Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung für Makrele und Stöcker gut begründet, allerdings bestehe teilweise das Risiko der Fangaufwertung bei Sardelle. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Eine weitere Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt für in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 betriebene Ringwadenfischerei auf folgende Arten: bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) und bis zu 2 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 1 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Sardelle (Engraulis encrasicolus). Nach Auffassung des STECF ist diese Ausnahme mit stichhaltigen Argumenten begründet, die die Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen, belegen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(12)

Schließlich enthält die gemeinsame Empfehlung eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 9 cm für zwei Fischereien auf Sardelle, um den Schutz von Jungfischen dieser Art zu gewährleisten. Nach Bewertung dieser Maßnahme kam der STECF zu dem Schluss, dass sie sich nicht negativ auf den Jungfischbestand der Sardellen auswirken würde, dass sie ohne Anstieg der fischereilichen Sterblichkeit die Menge der Fänge erhöhen würde, die für den menschlichen Verzehr verkauft werden könnten, und dass sie für Kontrolle und Durchsetzung von Vorteil wäre. Daher sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Sardelle in den betreffenden Fischereien auf 9 cm festgesetzt werden.

(13)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in den südwestlichen Gewässern, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung definiert sind, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.

Artikel 2

Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Sardelle, Stöcker, Bastardmakrele und Makrele in der handwerklichen Ringwadenfischerei. Diese Fänge dürfen alle freigesetzt werden, sofern das Netz nicht vollständig an Bord genommen wurde.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

b)

bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VIII;

c)

bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Schleppnetzfischerei auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) im ICES-Gebiet VIII;

d)

für in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 betriebene Ringwadenfischerei auf folgende Arten: bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) und bis zu 2 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 1 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Sardelle (Engraulis encrasicolus).

Artikel 4

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet IX und im CECAF-Gebiet 34.1.2 beträgt 9 cm.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


ANHANG

Fischereien, die den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung unterliegen

1.

Fischereien im ICES-Gebiet VIII:

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

PS

Ringwaden

Stöcker, Makrele, Sprotte, Sardelle

PTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

Stöcker, Makrele, Sardelle, Weißer Thun

OTM

Pelagische Scherbrettnetze

Stöcker, Makrele, Sardelle, Weißer Thun, Blauer Wittling

LHM/LTL/BB

Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben), Köderschiffe, Schleppangeln

Weißer Thun, Makrele

2.

Fischereien im ICES-Gebiet IX:

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

PS

Ringwaden

Stöcker, Makrele, Sardelle

LHM/LTL/BB

Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben), Köderschiffe, Schleppangeln

Weißer Thun, Makrele

LL

Langleinen

Weißer Thun

GND/SB

Handwerkliche Fischerei

Stöcker

3.

Fischereien im ICES-Gebiet X:

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

LHP/BB

Köderschiffe

Weißer Thun

LLD

Langleinen

Weißer Thun

PS

Handwerkliche Ringwaden

Bastardmakrele

4.

Fischereien in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2, 34.2.0:

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

PS

Ringwaden

Bastardmakrele

LHP/BB

Handleinen, Köderschiffe und Angelleinen (von Hand betrieben)

Weißer Thun

LLD

Langleinen

Weißer Thun


30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/35


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1395/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten zusammen mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für pelagische Arten und des Beirats für die Nordsee gemeinsame Empfehlungen vorgelegt. Es wurde ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung in der Nordsee spätestens ab dem 1. Januar 2015 für alle in der Fischerei auf kleine pelagische Arten und in der Industriefischerei tätigen Schiffe für Arten gelten, die in diesen Fischereien gefangen werden und Fangbeschränkungen unterliegen.

(5)

Nach Maßgabe der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für bestimmte Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Goldlachs und Sprotte sowie für die Industriefischerei auf Stintdorsch, Sprotte und Sandaal in der Nordsee gelten.

(6)

Die gemeinsame Empfehlung enthält im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für unter bestimmten Bedingungen mit Ringwaden gefangene Makrelen und Heringe eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung, wenn hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind. Wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten wurden in der gemeinsamen Empfehlung von der Scheveningen-Gruppe vorgelegt, wobei auf eine Reihe wissenschaftlicher Studien zum Überleben freigelassener Fische in der Ringwadenfischerei Bezug genommen wurde. Diesen Studien zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Diese Angaben wurden auf der Plenartagung 14-02 des STECF überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass — vorausgesetzt, die Ergebnisse der Studien zu den Überlebensraten sind repräsentativ für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei — der Anteil der überlebenden freigelassenen Makrelen bei etwa 70 % liegt und zu deutlich geringerer Dichte führen dürfte als die Dichte, bei der ein Anstieg der Sterblichkeit von Hering beobachtet wurde. Gemäß Artikel 19b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) ist es verboten, Makrelen und Heringe auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da dies zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde. Diese Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wirkt sich nicht auf das geltende Verbot aus, da das Aussetzen der Fische zu einem Zeitpunkt der Fangtätigkeit erfolgt, zu dem die Fische nach der Freisetzung eine hohe Überlebenschance haben. Deshalb sollte eine solche Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(7)

Die gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen, z. B. Lagerung, Arbeitskosten und Kühlung, zu vermeiden, wobei die Schwierigkeit, die Selektivität für pelagische Fischereien auf Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Gebieten IVb und c südlich von 54 Grad Nord zu erhöhen, berücksichtigt wurde. Diese Ausnahme beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen, die die an der gemeinsamen Empfehlung beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegt haben und die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Empfehlung stichhaltige Argumente für eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit aufgrund unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in den gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(8)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für die Dokumentation der Fänge festgelegt werden, die unter die Ausnahme gemäß der vorliegenden Verordnung fallen.

(9)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte sie nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in der Nordsee, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung definiert ist, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.

Artikel 2

Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

Die Fische werden freigelassen, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“).

Die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen.

Das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden.

(2)   Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.

(3)   Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.

(4)   Es ist verboten, gefangene Makrelen und Hering nach Erreichen des Einholpunkts freizulassen.

(5)   Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.

Artikel 3

Ausnahme wegen Geringfügigkeit

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können 2015 bis zu 3 % und 2016 bis zu 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling freigesetzt werden, die in der Fischerei auf pelagische Arten mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles mit pelagischen Schleppnetzen (OTM) in der gezielten Fischerei auf Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Gebieten IVb und c südlich von 54 Grad Nord gefangen werden.

Artikel 4

Dokumentierung der unter die Ausnahmen fallenden Fänge

(1)   Die im Rahmen der Ausnahmen gemäß Artikel 2 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 2 Absatz 5 werden in das Logbuch eingetragen.

(2)   Die im Rahmen der Ausnahme gemäß Artikel 3 zurückgeworfenen Fischmengen werden im Logbuch vermerkt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.


ANHANG

1.

Fischerei auf kleine pelagische Arten im ICES-Gebiet IIIa (Skagerrak und Kattegat):

Code

Pelagisches Fanggerät

Befischte Arten

OTM und PTM

Pelagische Schleppnetze und pelagische Zweischiffschleppnetze

Hering, Makrele, Blauer Wittling, Stöcker, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

PS

Ringwaden

Hering, Makrele, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

OTB und PTB (1)

Grundscherbrettnetze und Zweischiffgrundschleppnetze

Hering, Makrele, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

GNS und GND (2)

Stellnetze und Treibnetze

Makrele, Hering

LLS, LHP und LHM

Langleinen, Handleinen und Angelleinen (von Hand betrieben) und Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben)

Makrele

MIS

Verschiedenes Fanggerät, einschließlich Fischfalle, Reuse und Korbreuse

Makrele, Hering, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

2.

Fischerei auf kleine pelagische Arten im ICES-Gebiet IV (Nordsee).

Code

Pelagisches Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

OTM und PTM

Pelagische Scherbrettnetze und pelagische Zweischiffschleppnetze (einschl. TR3)

Hering, Makrele, Stöcker, Goldlachs, Blauer Wittling, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

PS

Ringwaden

Hering, Makrele, Stöcker, Blauer Wittling

GNS und GND (3)

Stellnetze und Treibnetze

Makrele, Hering

GTR

Trammelnetze

Makrele

LLS, LHP und LHM

Langleinen, Handleinen und Angelleinen (von Hand betrieben) und Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben)

Makrele

MIS

Verschiedenes Fanggerät, einschließlich Fischfalle, Reuse und Korbreuse

Hering, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

3.

Andere Fischereien, in denen Schiffe gezielt kleine pelagische Arten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befischen, die nicht unter die Nummern 1 und 2 des vorliegenden Anhangs fallen.

4.

Industriefischereien in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIIa und IV:

Code

Fanggerät

Einer Quote unterliegende Zielarten

Alle Schleppnetze

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm

Sandaal, Sprotte, Stintdorsch

PS

Ringwaden

Sandaal, Sprotte, Stintdorsch


(1)  Grundscherbrettnetze und Zweischiffgrundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von < 70 mm

(2)  Maschenöffnung 50-99 mm

(3)  Maschenöffnung 50-90 mm


30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/40


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1396/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für die Ostsee eine gemeinsame Empfehlung (2) vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2015 für Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei auf kleine pelagische Arten, d. h. Fischerei auf Hering und Sprotte, sowie in der Industriefischerei in der Ostsee. Spätestens ab dem genannten Datum sollte sie auch für Fänge in der Lachsfischerei gelten. Dorsch gilt als eine Art, die bestimmte Fischereien in der Ostsee definiert. Scholle wird überwiegend als Beifang in bestimmten Dorschfischereien gefangen und unterliegt Fangbeschränkungen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung folglich spätestens ab dem 1. Januar 2015 für Dorsch und spätestens ab dem 1. Januar 2017 für Scholle gelten. Gemäß der gemeinsamen Empfehlung sollte dieser Rückwurfplan daher ab 1. Januar 2015 bzw. ab 1. Januar 2017 für alle Fänge von Hering, Sprotte, Lachs, Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee gelten.

(5)

Die gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Lachs und Dorsch, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden. Diese Ausnahmeregelung beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen der hohen Überlebensraten, die vom Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) vorgelegt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden. Nach Feststellung des STECF sind die meisten zur Begründung solcher Ausnahmeregelungen erforderlichen Informationen in der gemeinsamen Empfehlung von BALTFISH (3) enthalten. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten — im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken — in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten ebenfalls niedrig ist und im Normalfall bei weniger als 10 % liegt. Allerdings empfahl der STECF weitere Arbeiten, um festzustellen, ob die Annahme einer geringeren Sterblichkeit den Tatsachen entspricht, sowie Untersuchungen zu den Praktiken und den vorherrschenden Umweltbedingungen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können zum Schutz junger Meerestiere Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden. Derzeit gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (4) für Dorsch eine Mindestgröße von 38 cm. Vom STECF überprüfte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Festsetzung der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Dorsch auf 35 cm. Der STECF kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass es stichhaltige biologische Gründe für eine Herabsetzung der gegenwärtigen Mindestgröße von 38 cm geben könnte, um das derzeitige Ausmaß der Rückwürfe zu verringern. Dem STECF zufolge könnte außerdem durch die Festsetzung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch auf 35 cm im Rahmen der Anlandeverpflichtung der Umfang der Fänge verringert werden, die nicht für den menschlichen Verzehr verkauft werden dürfen. Zudem gäbe es keine stichhaltigen Gründe für eine Mindestreferenzgröße zur Bestandserhaltung von 38 cm in der Ostsee. Daher sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee auf 35 cm festgesetzt werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte sie nicht länger als drei Jahre gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in der Ostsee, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b definiert ist, festgelegt:

a)

ab dem 1. Januar 2015 für Fischereien auf Hering, Sprotte, Lachs und Dorsch,

b)

ab dem 1. Januar 2017 für Scholle in allen Fischereien.

Artikel 2

Ausnahme wegen hoher Überlebensraten

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Dorsch und Lachs, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden. Diese Dorsche und Lachse dürfen alle wieder ins Meer zurückgelassen werden.

Artikel 3

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung

Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee beträgt 35 cm.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH zur Ausgestaltung eines Rückwurfplans für die Ostsee, vorgelegt am 27. Mai 2014.

(3)  http://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/2014-07_STECF+PLEN+14-02_Final+Report_JRCxxx.pdf

(4)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/42


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1397/2014 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission (2) wurde das Programm von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte angenommen. Für jedes Ad-hoc-Modul werden darin das Thema, der Berichtszeitraum, der Stichprobenumfang und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse festgelegt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden in dem Programm ferner für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information („Ad-hoc-Untermodule“) angegeben.

(3)

Um dafür zu sorgen, dass die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 mit der Verordnung (EG) Nr. 577/98 in der geänderten Fassung vereinbar ist, sollten die Bezeichnungen und eine Beschreibung der einzelnen Ad-hoc-Untermodule der erstgenannten Verordnung hinzugefügt werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 erhält den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2016-2018 (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10).


ANHANG

„ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen

1.   JUNGE MENSCHEN AUF DEM ARBEITSMARKT

Berichtszeitraum: 2016

Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):

 

Untermodul 1: Bildungshintergrund

Ziel: ausführlichere Informationen über den Bildungshintergrund junger Menschen liefern, Aspekte ermitteln, die sich wahrscheinlich auf ihre beruflichen Perspektiven auswirken.

 

Untermodul 2: Arbeitsplatzsuche

Ziel: Informationen erfassen über die individuelle Herangehensweise junger Menschen bei der Arbeitsplatzsuche und über die Hilfe, die sie bei der Arbeitsplatzsuche bekommen; Auswertung der Selbsteinschätzung junger Menschen, ob ihr Bildungsniveau den Ansprüchen ihres derzeitigen Arbeitsplatzes entspricht.

2.   SELBSTÄNDIGKEIT

Berichtszeitraum: 2017

Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):

 

Untermodul 1: Wirtschaftlich abhängige Selbständigkeit

Ziel: Ermittlung der Gesamtheit wirtschaftlich abhängiger Selbständiger. Diese Gruppe teilt Merkmale sowohl mit den Arbeitnehmern als auch mit den Selbständigen, weshalb ihre berufliche Stellung widersprüchlich ist.

 

Untermodul 2: Arbeitsbedingungen von Selbständigen

Ziel: die Arbeitsbedingungen Selbständiger und ihre wichtigsten Gründe für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit analysieren.

 

Untermodul 3: Selbständige und Arbeitnehmer

Ziel: Vergleich der Einstellungen und Perspektiven Selbständiger mit denen von Arbeitnehmern, z. B. Grad der Arbeitszufriedenheit.

3.   VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE

Berichtszeitraum: 2018

Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):

 

Untermodul 1: Betreuungspflichten

Ziel: ermitteln, inwieweit ein geeignetes Betreuungsangebot für Kinder und andere betreuungsbedürftige Personen sich auf die Erwerbsbeteiligungsquote auswirkt.

 

Untermodul 2: Flexibilität der Arbeitszeitregelungen

Ziel: untersuchen, welches Maß an Flexibilität der Arbeitsplatz im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bietet.

 

Untermodul 3: Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Elternurlaub

Ziel: Ermittlung von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern oder anderen betreuungsbedürftigen Personen, insbesondere Elternurlaub, und Untersuchung ihrer Dauer.“


BESCHLÜSSE

30.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/44


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2014

zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/955/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates (2), die durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) ersetzt wurde, wurde ein Unionsverzeichnis gefährlicher Abfälle (im Folgenden: „Abfallverzeichnis“) festgelegt.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfolgt die Zuweisung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4, H 5, H 6, H 7, H 8, H 10, H 11 und H 14 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4).

(3)

Die Richtlinie 67/548/EWG wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ersetzt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Abweichend kann die Richtlinie 67/548/EWG auf einige Gemische bis zum 1. Juni 2017 Anwendung finden, sofern diese im Einklang mit der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden.

(4)

Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG für die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 müssen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst und gegebenenfalls an die neuen Rechtsvorschriften für chemische Stoffe angeglichen werden. Diese Bestimmungen wurden in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen.

(5)

Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG über das Abfallverzeichnis muss geändert und an die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendete Terminologie angeglichen werden. Erfolgt die Zuweisung gefahrenrelevanter Eigenschaften mittels Durchführung einer Prüfung, so sollte auf die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (7) oder andere internationale anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien Bezug genommen werden.

(6)

Die Eigenschaften, aufgrund deren Abfälle als gefährlich angesehen werden, sind in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genau festgelegt. Infolgedessen sind die in Artikel 2 der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Merkmale, die Abfälle aufweisen müssen, um als gefährlich in Bezug auf die Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 zu gelten, hinfällig geworden.

(7)

Die Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung 2000/532/EG sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen. Sie sind damit hinfällig geworden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen.

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juni 2015.

Brüssel, den 18. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14).

(3)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäße Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(4)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).


ANHANG

ABFALLVERZEICHNIS GEMÄSS ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2008/98/EC

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „gefährlicher Stoff“: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt;

2.   „Schwermetall“: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind;

3.   „polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle“ („PCB“): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates (1);

4.   „Übergangsmetall“: jedes der folgenden Metalle: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän und Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind;

5.   „Stabilisierung“: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nichtgefährlichen Abfall umwandeln;

6.   „Verfestigung“: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;

7.   „teilweise stabilisierte Abfälle“: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nichtgefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten.

BEWERTUNG UND EINSTUFUNG

1.   Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen

Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. In Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten für die Bewertung die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

2.   Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle

Sämtliche Abfälle, die im dem Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, es sei denn, Artikel 20 der Richtlinie findet Anwendung.

Für Abfälle, denen gefahrenrelevante und nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden könnten, gilt Folgendes:

Ein Abfall wird nur dann in das harmonisierte Verzeichnis der als gefährlich eingestuften Abfälle mit einem spezifischen oder allgemeinen Verweis auf „gefährliche Stoffe“ aufgenommen, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund deren er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 und/oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 „infektiös“ erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften oder Referenzdokumenten in den Mitgliedstaaten.

Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder — sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht anders bestimmt — anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist.

Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl und/oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthalten, werden als gefährlich eingestuft.

Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Als gefährlich angesehene Abfalllegierungen sind im Verzeichnis eigens aufgeführt und mit einem Sternchen (*) versehen.

Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können gegebenenfalls die folgenden Anmerkungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden:

1.1.3.1. Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U.

1.1.3.2. Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5.

Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit diesem Verfahren wird ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen.

Alle anderen Einträge im harmonisierten Abfallverzeichnis gelten als nicht gefahrenrelevant.

ABFALLVERZEICHNIS

Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallcode und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:

Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden.

Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.

Trifft keiner dieser Abfallcodes zu, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.

Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.

INDEX

Kapitel des Verzeichnisses

01

Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

02

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

03

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

04

Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

05

Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

06

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

07

Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

08

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

09

Abfälle aus der fotografischen Industrie

10

Abfälle aus thermischen Prozessen

11

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie

12

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

13

Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)

14

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)

15

Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

16

Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

17

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

18

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

19

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

20

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen


01

ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN

01 01

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 03

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen

01 03 10*

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle

01 03 99

Abfälle a. n. g.

01 04

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

01 04 99

Abfälle a. n. g.

01 05

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

01 05 99

Abfälle a. n. g.

02

ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

02 01 10

Metallabfälle

02 01 99

Abfälle a. n. g.

02 02

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 02 99

Abfälle a. n. g.

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 03 99

Abfälle a. n. g.

02 04

Abfälle aus der Zuckerherstellung

02 04 01

Rübenerde

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 04 99

Abfälle a. n. g.

02 05

Abfälle aus der Milchverarbeitung

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 05 99

Abfälle a. n. g.

02 06

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 06 99

Abfälle a. n. g.

02 07

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 07 03

Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

02 07 99

Abfälle a. n. g.

03

ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

03 01 01

Rinden und Korkabfälle

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

03 01 99

Abfälle a. n. g.

03 02

Abfälle aus der Holzkonservierung

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

03 03

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

03 03 05

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 09

Kalkschlammabfälle

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

03 03 99

Abfälle a. n. g.

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02

geäschertes Leimleder

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

04 01 04

chromhaltige Gerbereibrühe

04 01 05

chromfreie Gerbereibrühe

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 01 99

Abfälle a. n. g.

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

04 02 99

Abfälle a. n. g.

05

ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

05 01 04*

saure Alkylschlämme

05 01 05*

verschüttetes Öl

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

05 01 07*

Säureteere

05 01 08*

andere Teere

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

05 01 12*

säurehaltige Öle

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 01 15*

gebrauchte Filtertone

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

05 01 17

Bitumen

05 01 99

Abfälle a. n. g.

05 06

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

05 06 01*

Säureteere

05 06 03*

andere Teere

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

05 06 99

Abfälle a. n. g.

05 07

Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

05 07 99

Abfälle a. n. g.

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

06 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

06 01 02*

Salzsäure

06 01 03*

Flusssäure

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

06 01 06*

andere Säuren

06 01 99

Abfälle a. n. g.

06 02

Abfälle aus HZVA von Basen

06 02 01*

Calciumhydroxid

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

06 02 05*

andere Basen

06 02 99

Abfälle a. n. g.

06 03

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

06 03 99

Abfälle a. n. g.

06 04

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

06 04 99

Abfälle a. n. g.

06 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

06 06

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

06 06 99

Abfälle a. n. g.

06 07

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure

06 07 99

Abfälle a. n. g.

06 08

Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen

06 08 02*

Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten

06 08 99

Abfälle a. n. g.

06 09

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

06 09 99

Abfälle a. n. g.

06 10

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

06 10 99

Abfälle a. n. g.

06 11

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung

06 11 99

Abfälle a. n. g.

06 13

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

06 13 03

Industrieruß

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

06 13 99

Abfälle a. n. g.

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

07 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 01 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 01 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

07 01 99

Abfälle a. n. g.

07 02

Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

07 02 13

Kunststoffabfälle

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

07 02 16*

Abfälle; die gefährliche Silicone enthalten

07 02 17

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

07 02 99

Abfälle a. n. g.

07 03

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

07 03 99

Abfälle a. n. g.

07 04

Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 04 99

Abfälle a. n. g.

07 05

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

07 05 99

Abfälle a. n. g.

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

07 06 99

Abfälle a. n. g.

07 07

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

07 07 99

Abfälle a. n. g.

08

ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

08 01 13*

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 14

Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

08 01 99

Abfälle a. n. g.

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

08 02 99

Abfälle a. n. g.

08 03

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

08 03 19*

Dispersionsöl

08 03 99

Abfälle a. n. g.

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

08 04 11*

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

08 04 12

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

08 04 17*

Harzöle

08 04 99

Abfälle a. n. g.

08 05

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

08 05 01*

Isocyanatabfälle

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

09 01 01*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

09 01 04*

Fixierbäder

09 01 05*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

09 01 99

Abfälle a. n. g.

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

10 01 09*

Schwefelsäure

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 17

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 01 99

Abfälle a. n. g.

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

10 02 02

unbearbeitete Schlacke

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 08

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

10 02 10

Walzzunder

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

10 02 99

Abfälle a. n. g.

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 02

Anodenschrott

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

10 03 17*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 03 18

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 22

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

10 03 99

Abfälle a. n. g.

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 03*

Calciumarsenat

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

10 04 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

10 04 99

Abfälle a. n. g.

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 05 03*

Filterstaub

10 05 04

andere Teilchen und Staub

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

10 05 99

Abfälle a. n. g.

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 06 03*

Filterstaub

10 06 04

andere Teilchen und Staub

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

10 06 99

Abfälle a. n. g.

10 07

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 07 03

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 07 04

andere Teilchen und Staub

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

10 07 99

Abfälle a. n. g.

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 04

Teilchen und Staub

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 09

andere Schlacken

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

10 08 12*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

10 08 13

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

10 08 14

Anodenschrott

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

10 08 99

Abfälle a. n. g.

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 03

Ofenschlacke

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

10 09 99

Abfälle a. n. g.

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

10 10 03

Ofenschlacke

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 12

andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

10 10 99

Abfälle a. n. g.

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

10 11 03

Glasfaserabfall

10 11 05

Teilchen und Staub

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

10 11 11*

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Kathodenstrahlröhren)

10 11 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

10 11 99

Abfälle a. n. g.

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

10 12 01

Rohmischungen vor dem Brennen

10 12 03

Teilchen und Staub

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 12 06

verworfene Formen

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

10 12 99

Abfälle a. n. g.

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

10 13 99

Abfälle a. n. g.

10 14

Abfälle aus Krematorien

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

11

ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE

11 01

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

11 01 05*

saure Beizlösungen

11 01 06*

Säuren a. n. g.

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

11 01 08*

Phosphatierschlämme

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

11 01 98*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 01 99

Abfälle a. n. g.

11 02

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

11 02 07*

andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

11 02 99

Abfälle a. n. g.

11 03

Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

11 03 01*

cyanidhaltige Abfälle

11 03 02*

andere Abfälle

11 05

Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung

11 05 01

Hartzink

11 05 02

Zinkasche

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

11 05 04*

gebrauchte Flussmittel

11 05 99

Abfälle a. n. g.

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

12 01

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

12 01 02

Eisenstaub und -teilchen

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

12 01 04

NE-Metallstaub und -teilchen

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

12 01 06*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 07*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 08*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 09*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

12 01 10*

synthetische Bearbeitungsöle

12 01 12*

gebrauchte Wachse und Fette

12 01 13

Schweißabfälle

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

12 01 19*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

12 01 20*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

12 01 99

Abfälle a. n. g.

12 03

Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

13

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)

13 01

Abfälle von Hydraulikölen

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB enthalten

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

13 01 05*

nichtchlorierte Emulsionen

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 10*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 01 11*

synthetische Hydrauliköle

13 01 12*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 01 13*

andere Hydrauliköle

13 02

Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 05*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 07*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03

Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

13 03 06*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

13 03 07*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

13 03 08*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 04

Bilgenöle

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

13 05

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

13 07

Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

13 07 01*

Heizöl und Diesel

13 07 02*

Benzin

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

13 08

Ölabfälle a. n. g.

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

13 08 02*

andere Emulsionen

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

14

ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (außer 07 und 08)

14 06

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

15

VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A. N. G.)

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03

Verpackungen aus Holz

15 01 04

Verpackungen aus Metall

15 01 05

Verbundverpackungen

15 01 06

gemischte Verpackungen

15 01 07

Verpackungen aus Glas

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 01

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

16 01 03

Altreifen

16 01 04*

Altfahrzeuge

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

16 01 07*

Ölfilter

16 01 08*

quecksilberhaltige Bauteile

16 01 09*

Bauteile, die PCB enthalten

16 01 10*

explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

16 01 11*

asbesthaltige Bremsbeläge

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

16 01 16

Flüssiggasbehälter

16 01 17

Eisenmetalle

16 01 18

Nichteisenmetalle

16 01 19

Kunststoffe

16 01 20

Glas

16 01 21*

gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

16 01 22

Bauteile a. n. g.

16 01 99

Abfälle a. n. g.

16 02

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

16 02 10*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

16 02 11*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW enthalten

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

16 02 13*

gefährliche Bauteile (3) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

16 02 14

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

16 03

Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

16 03 03*

anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 04

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

16 03 05*

organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 03 06

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

16 03 07*

metallisches Quecksilber

16 04

Explosivabfälle

16 04 01*

Munitionsabfälle

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

16 04 03*

andere Explosivabfälle

16 05

Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

16 05 05

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

16 05 09

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

16 06

Batterien und Akkumulatoren

16 06 01*

Bleibatterien

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

16 07

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

16 07 99

Abfälle a. n. g.

16 08

Gebrauchte Katalysatoren

16 08 01

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

16 08 02*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

16 08 03

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.

16 08 04

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

16 08 05*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

16 08 06*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

16 08 07*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

16 09

Oxidierende Stoffe

16 09 01*

Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat

16 09 02*

Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

16 09 03*

Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid

16 09 04*

oxidierende Stoffe a. n. g.

16 10

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 04

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

17 02 01

Holz

17 02 02

Glas

17 02 03

Kunststoff

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

17 04 02

Aluminium

17 04 03

Blei

17 04 04

Zink

17 04 05

Eisen und Stahl

17 04 06

Zinn

17 04 07

gemischte Metalle

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

18

ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 10*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

19 01 19

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

19 01 99

Abfälle a. n. g.

19 02

Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 03

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen

19 02 04*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 02 11*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

19 02 99

Abfälle a. n. g.

19 03

Stabilisierte und verfestigte Abfälle

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen

19 03 05

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

19 03 07

verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

19 03 08*

teilweise stabilisiertes Quecksilber

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 01

verglaste Abfälle

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

19 05

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 05 99

Abfälle a. n. g.

19 06

Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 06 99

Abfälle a. n. g.

19 07

Deponiesickerwasser

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02

Sandfangrückstände

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 08 08*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

19 08 99

Abfälle a. n. g.

19 09

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

19 09 05

gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

19 09 99

Abfälle a. n. g.

19 10

Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen

19 10 01

Eisen und Stahlabfälle

19 10 02

NE-Metall-Abfälle

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

19 10 05*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 10 06

andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

19 11

Abfälle aus der Altölaufbereitung

19 11 01*

gebrauchte Filtertone

19 11 02*

Säureteere

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

19 11 99

Abfälle a. n. g.

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

19 12 01

Papier und Pappe

19 12 02

Eisenmetalle

19 12 03

Nichteisenmetalle

19 12 04

Kunststoff und Gummi

19 12 05

Glas

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08

Textilien

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

19 13

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

20

SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

20 01

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

20 01 01

Papier und Pappe

20 01 02

Glas

20 01 08

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 10

Bekleidung

20 01 11

Textilien

20 01 13*

Lösemittel

20 01 14*

Säuren

20 01 15*

Laugen

20 01 17*

Fotochemikalien

20 01 19*

Pestizide

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 23*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

20 01 25

Speiseöle und -fette

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

20 01 30

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

20 01 31*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

20 01 35*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (3) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

20 01 36

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

20 01 39

Kunststoffe

20 01 40

Metalle

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

20 02

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

20 02 01

biologisch abbaubare Abfälle

20 02 02

Boden und Steine

20 02 03

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

20 03

Andere Siedlungsabfälle

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02

Marktabfälle

20 03 03

Straßenkehricht

20 03 04

Fäkalschlamm

20 03 06

Abfälle aus der Kanalreinigung

20 03 07

Sperrmüll

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.


(1)  Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(3)  Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.