ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/948/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1390/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Eprinomectin ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/949/EU, Euratom |
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2014/950/EU |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2014/951/EU |
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2014/952/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. Dezember 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
(2014/948/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 19. Dezember 2006 hat der Rat durch Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (1) den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. |
(2) |
Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2) ist am 31. August 2014 ausgelaufen. |
(3) |
Der Rat hat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kap Verde über ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) ermächtigt, das Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone einräumt, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde untersteht. |
(4) |
Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde am 28. August 2014 das Protokoll paraphiert. |
(5) |
Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten wiederaufnehmen können, sollte das Protokoll gemäß Artikel 15 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden. |
(4) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Protokolls — genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß Artikel 15 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
(1) Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 2.
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/3 |
PROTOKOLL
Zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für einen Zeitraum von vier Jahren werden die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt festgelegt:
In Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführte weit wandernde Arten innerhalb der in Anlage 2 festgesetzten Grenzen, mit Ausnahme der durch die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) oder andere internationale Übereinkommen geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten:
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Thunfischwadenfänger/Froster: 28 Schiffe, |
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Angel-Thunfischfänger: 13 Schiffe, |
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Oberflächen-Langleiner: 30 Schiffe. |
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5.
(3) Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union (im Folgenden „Schiffe der Union“) nur dann in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“) von der Republik Kap Verde Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Kap Verde ausgestellt wurde.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Der geschätzte Gesamtwert des Protokolls beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 3 300 000 EUR.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird folgendermaßen aufgeteilt:
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2 100 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens, die sich wie folgt aufteilt:
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1 200 000 EUR entsprechend dem geschätzten Betrag der von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 des Abkommens und den in Kapitel II Nummer 3 des Anhangs festgelegten Bedingungen ausgestellt werden. |
(3) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Protokolls und der Artikel 12 und 13 des Abkommens.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der von den Schiffen der Union in den kap-verdischen Gewässern getätigten Fänge die Referenzfangmenge nach Absatz 2 Buchstabe a, so wird der Betrag der in Absatz 2 Buchstabe a genannten finanziellen Gegenleistung für jede zusätzlich gefangene Tonne in den ersten beiden Jahren um 55 EUR und in den beiden letzten Jahren um 50 EUR erhöht. Der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Union die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
(5) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr spätestens neunzig Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls.
(6) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der kap-verdischen Behörden.
(7) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein Einzelkonto der Staatskasse bei einem von den kap-verdischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen.
Artikel 3
Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in den kap-verdischen Gewässern
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Kap Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; |
c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. |
(2) Vorschläge für Änderungen des mehrjährigen sektoralen Programms müssen vom Gemischten Ausschuss angenommen werden.
(3) Die Behörden Kap Verdes beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Diese Verwendung muss der Union spätestens zwei Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt werden.
(4) Die beiden Vertragsparteien bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Sollte diese Bewertung ergeben, dass die direkt aus der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b finanzierten Ziele nicht zufriedenstellend durchgeführt werden, behält sich die Union das Recht vor, den betreffenden Teil der finanziellen Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen Betrag an die tatsächlichen Ergebnisse anzupassen.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei
(1) Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den kap-verdischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. Sämtliche in Anlage 2 des Anhangs aufgeführten technischen Erhaltungsmaßnahmen, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in der Fischereizone von Kap Verde unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Union Fischfang betreibt.
(2) Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Union und die Behörden von Kap Verde für alle unter dieses Protokoll fallenden Arten die Entwicklung der Fänge und des Fischereiaufwands sowie den Zustand der Bestände in der Fischereizone Kap Verdes. Die Vertragsparteien vereinbaren insbesondere eine verstärkte Datenerhebung und -auswertung, die die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände in der AWZ von Kap Verde ermöglichen.
(3) Die beiden Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT, die diese im Interesse einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung erlässt.
(4) Gemäß Artikel 4 des Abkommens, auf der Grundlage der in der ICCAT angenommenen Empfehlungen und Entschließungen und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung, um einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeiten der Schiffe der Union auswirken.
(5) Kap Verde verpflichtet sich, alle Abkommen zu veröffentlichen, durch die Schiffen unter ausländischer Flagge gestattet wird, in den Gewässern zu fischen, die der Gerichtsbarkeit Kap Verdes unterstehen, wobei dem vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, beispielsweise der finanziellen Bedingungen, Rechnung getragen wird.
(6) Da die pelagischen Haie zu den Arten zählen, die von der Flotte der Union zusammen mit Thunfischen gefangen werden dürfen, und angesichts der Empfindlichkeit dieser Arten, die aus den wissenschaftlichen Gutachten der ICCAT hervorgehen kann, werden die Fänge dieser Arten durch Langleiner im Rahmen dieses Protokolls nach dem Vorsorgeprinzip besonders aufmerksam beobachtet. Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit und Weiterverfolgung der wissenschaftlichen Daten zu den gefischten Arten zu verbessern.
Zu diesem Zweck führen die beiden Vertragsparteien ein System der genauen Überwachung dieser Fischerei ein, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände zu gewährleisten. Dieses Überwachungssystem beruht insbesondere auf einem vierteljährlichen Austausch der Daten zu den Haifängen. Übersteigen diese Fänge in einem Jahr 30 % der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Referenzfangmenge, erfolgt eine verstärkte Überwachung durch monatlichen Datenaustausch und Abstimmung zwischen den Vertragsparteien. Erreichen diese Fänge in einem Jahr 40 % der vorstehend genannten Referenzfangmenge, so legt der Gemischte Ausschuss erforderlichenfalls zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um einen besseren Rahmen für die Tätigkeit der Langleinerflotte zu schaffen.
Darüber hinaus beschließen die Vertragsparteien, sich auf eine Studie zu stützen, die die Union unter Beteiligung der wissenschaftlichen Institute von Kap Verde durchgeführt hat, um
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die Lage der Haie und die Auswirkungen der Fischerei auf die örtlichen Ökosysteme zu analysieren, |
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Daten zu den Wanderungsbewegungen dieser Arten zu liefern, |
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die biologisch und ökologisch empfindlichen Gebiete von Kap Verde und in der tropischen Zone des Atlantiks zu bestimmen. |
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, das vorstehend genannte Überwachungssystem nach Maßgabe der Ergebnisse dieser Studie anzupassen.
Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen durch den Gemischten Ausschuss
(1) Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 einvernehmlich ändern und anpassen, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend geändert.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge prüfen und einvernehmlich ändern.
Artikel 6
Anlandungsanreize und Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten
(1) Beide Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, die Möglichkeiten der Anlandung in kap-verdischen Häfen zu verbessern.
(2) Die im Anhang genannten finanziellen Anreize für Anlandungen werden geboten.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
Artikel 7
Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Die Anwendung dieses Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:
a) |
außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ verhindern; |
b) |
grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken; |
c) |
Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou; |
d) |
die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wurde von der Union aus anderen als den in Artikel 8 des vorliegenden Protokolls genannten Gründen nicht gezahlt; |
e) |
ein gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls. |
(2) Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, so muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.
(3) Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt.
Artikel 8
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:
a) |
außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturphänomene, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ verhindern; |
b) |
grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken; |
c) |
Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou. |
(2) Die Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen.
Artikel 9
Elektronischer Datenaustausch
(1) Kap Verde und die Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.
(2) Sobald die in Absatz 1 genannten Systeme betriebsbereit sind, gilt die elektronische Fassung eines Dokuments als der Papierfassung in jeder Hinsicht gleichwertig.
(3) Kap Verde und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs durch die Papierfassung ersetzt.
Artikel 10
Satellitenüberwachung
Die Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen des vorliegenden Protokolls erfolgt gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Anhang.
Artikel 11
Vertraulichkeit der Daten
Kap Verde verpflichtet sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Union und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln. Diese Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Abkommens genutzt.
Artikel 12
Anwendbares nationales Recht
(1) Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, insbesondere die Bestimmungen des Bewirtschaftungsplans für die Fischereiressourcen Kap Verdes, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.
(2) Die Behörden Kap Verdes setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.
Artikel 13
Laufzeit
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von vier Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.
Artikel 14
Kündigung
(1) Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.
(2) Die Absendung der Benachrichtigung nach Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.
Artikel 15
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
Für die Europäische Union
Für die Republik Kap Verde
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE VON KAP VERDE
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Benennung der zuständigen Behörde
Für die Anwendung dieses Anhangs bezeichnet jeder Bezug auf eine zuständige Behörde der Union oder Kap Verdes, sofern nichts anderes festgelegt ist:
— |
für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Union in Kap Verde; |
— |
für Kap Verde: das Fischereiministerium. |
2. Fischereizone
Die Koordinaten der AWZ von Kap Verde sind in Anlage 1 angegeben. Schiffe der Union dürfen jenseits der in Anlage 2 für jede Art festgelegten Grenzen Fischfang betreiben.
Kap Verde teilt den Reedern bei Aushändigung der Fanglizenz die Abgrenzungen der für die Schifffahrt und den Fischfang gesperrten Gebiete mit. Die Union wird ebenfalls unterrichtet.
3. Benennung eines Agenten vor Ort
Jedes Schiff der Union, das Anlandungen oder Umladungen in einem kap-verdischen Hafen plant, muss durch einen Agenten mit Wohnsitz in Kap Verde vertreten sein.
4. Bankkonto
Kap Verde teilt der Union vor Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Schiffe der Union zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
KAPITEL II
FANGGENEHMIGUNGEN
1. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe
Fanggenehmigungen nach Artikel 6 des Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Union geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen von Reeder, Kapitän oder in Bezug auf das Schiff selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in Kap Verde im Rahmen des Abkommens erfüllt wurden.
2. Beantragung einer Fanggenehmigung
Die Union unterbreitet Kap Verde für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 3. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen.
Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffs ist Folgendes beizufügen:
i) |
ein Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehimgung sowie des Pauschalbetrags für die Beobachter gemäß Kapitel X; |
ii) |
gegebenenfalls Name und Anschrift des Agenten vor Ort; |
iii) |
eine neueres Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; |
iv) |
alle sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen. |
Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich der Zahlungsbeleg für die Pauschalgebühr und den Pauschalbeobachterbetrag beigefügt werden.
3. Gebühren und Vorauszahlungen
a) |
Die von den Reedern zu zahlende Gebühr wird wie folgt festgelegt:
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b) |
Die Fanggenehmigungen werden nach im Voraus erfolgter Zahlung folgender Pauschalgebühren an die zuständigen kap-verdischen Behörden erteilt: Für Thunfischwadenfänger:
Für Angelfänger:
Für Oberflächen-Langleiner:
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c) |
Die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Im ersten und im letzten Jahr werden die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr und die entsprechende Fangmenge pro Schiff zeitanteilig nach der Zahl der durch die Lizenz abgedeckten Monate berechnet. |
4. Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe
Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt Kap Verde innerhalb von höchstens drei Kalendertagen für jede Kategorie von Schiffen eine vorläufige Liste der antragstellenden Schiffe. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union umgehend zugestellt.
Die Union leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Kap Verde die vorläufige Liste dem Reeder oder dessen Agenten auch direkt zustellen und die Union erhält eine Kopie.
5. Erteilung der Fanggenehmigung
Kap Verde erteilt der Union die Fanggenehmigung für Thunfisch und vergleichbare Arten („atum e afins“) binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen.
Die Union leitet die Fanggenehmigung an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Kap Verde die Fanggenehmigung dem Reeder oder dessen Agenten auch direkt zustellen, und die Union erhält eine Kopie.
6. Liste der fangberechtigten Schiffe
Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt Kap Verde für jede Kategorie von Schiffen eine Liste der Schiffe, die in der Zone von Kap Verde fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union umgehend zugestellt und ersetzt die in Nummer 4 genannte vorläufige Liste.
7. Geltungsdauer der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.
Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“:
i) |
im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; |
ii) |
danach jedes vollständige Kalenderjahr; |
iii) |
im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des vorliegenden Protokolls. |
8. Mitführen der Fanggenehmigung an Bord
Die Fanggenehmigung ist stets an Bord des Schiffs mitzuführen.
Die Schiffe dürfen jedoch bereits fischen, sobald sie auf der in Nummer 4 genannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Aushändigung der Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord mitgeführt werden.
9. Übertragung der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.
Im Falle höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung auf Antrag der Union durch eine neue Genehmigung ersetzt, ausgestellt auf den Namen eines gleichartigen Schiffs wie das zu ersetzende Schiff.
Zur Übertragung gibt der Reeder oder dessen Agent die zu ersetzende Fanggenehmigung an Kap Verde zurück und Kap Verde stellt umgehend eine Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder dessen Agenten ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.
Kap Verde aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union unverzüglich mitgeteilt.
10. Hilfsschiffe
Kap Verde gestattet den Fischereifahrzeugen, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen, sofern Kap Verde die Tätigkeit dieser Schiffe rechtlich geregelt hat.
KAPITEL III
TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN
Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 festgelegt.
Die Schiffe kommen allen Empfehlungen nach, die von der ICCAT angenommen werden.
Gemäß den Empfehlungen der ICCAT bemühen sich die Vertragsparteien, die unerwünschten Beifänge von Schildkröten, Wasservögeln und anderen Nicht-Zielarten zu verringern. Die Schiffe der Union tragen dafür Sorge, die unerwünschten Beifänge freizulassen, um die Überlebenschancen dieser Arten zu optimieren.
KAPITEL IV
FANGMELDUNGEN
1. Fischereilogbuch
Der Kapitän eines Schiffs der Union, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 4 für alle Fischereiarten vorgegeben ist.
Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Kap Verdes aufhält.
Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf.
Der Kapitän trägt außerdem gegebenenfalls täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder als Stückzahl.
Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.
Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
2. Fangmeldungen
Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffs durch Übergabe an Kap Verde der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Kap Verdes ausgefüllten Fischereilogbücher.
Die Übergabe des Fischereilogbuchs geschieht wie folgt:
i) |
bei Anlaufen eines kap-verdischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs dem Vertreter Kap Verdes vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; |
ii) |
bei Verlassen der Fischereizone Kap Verdes ohne vorheriges Anlaufen eines kap-verdischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuücher binnen 14 Tagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach Verlassen der Zone von Kap Verde übersandt:
|
Sobald Kap Verde Fangmeldungen per E-Mail entgegennehmen kann, übermittelt der Kapitän Kap Verde seine Fischereilogbuücher elektronisch an die von Kap Verde mitgeteilte E-Mail-Adresse. Kap Verde bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwort-E-Mail.
Für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:
i) |
Institut de recherche pour le développement (Forschungsinstitut für Entwicklung, im Folgenden „IRD“); |
ii) |
Instituto Español de Oceanografía (Spanisches Ozeanografisches Institut, im Folgenden „IEO“); |
iii) |
Instituto Português do Mar e da Atmosfèra (Portugiesisches Institut für Meeresangelegenheiten und Meteorologie, im Folgenden „IPMA“); oder |
iv) |
Instituto Nacional de Desenvolvimento das Pescas (Nationales Institut für Fischereientwicklung, im Folgenden „INDP“). |
Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Zone von Kap Verde zurück, müssen erneut Fangmeldungen gemacht werden.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Kap Verde die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem kap-verdischen Bestimmungen vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Kap Verde eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Kap Verde unterrichtet die Union umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.
3. Übergang zu einem elektronischen System
Die beiden Vertragsparteien beschließen, gemäß den Leitlinien in Anlage 6 ein elektronisches Fischereilogbuch und ein elektronisches System für die Meldung aller Fangdaten (im Folgenden „ERS“) einzuführen. Die Vertragsparteien legen die Umsetzungsmodalitäten für dieses System gemeinsam fest und streben die Inbetriebnahme ab dem 1. September 2015 an.
4. Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner
Bis zur Einführung des elektronischen Systems gemäß Nummer 3 teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis spätestens 15. Juni jedes Jahres die von den in Nummer 2 genannten wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. Die Union erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis dieser Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffs im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die Union übermittelt diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres — über die Mitgliedstaaten — an Kap Verde und den Reeder.
Ab dem Datum der tatsächlichen Einführung des elektronischen Systems gemäß Nummer 3 erstellt die Union für jeden Angel-Thunfischfänger, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner auf der Basis der im Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats archivierten Logbücher eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffs im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die Union übermittelt diese Abrechnung vor dem 31. März des laufenden Jahres an Kap Verde und den Reeder.
In beiden Fällen kann Kap Verde die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Wird innerhalb der Frist von 30 Tagen kein Einspruch erhoben, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen.
Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Kap Verde den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.
KAPITEL V
ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN
1. Mitteilung
Der Kapitän eines Schiffs der Union, der in der Zone von Kap Verde getätigte Fänge in einem kap-verdischen Hafen anlanden oder umladen möchte, muss Kap Verde mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes übermitteln:
a) |
Name des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen muss; |
b) |
den Anlande- oder Umladehafen; |
c) |
Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung; |
d) |
für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
e) |
bei Umladung den Namen des Empfängerschiffs; |
f) |
die Gesundheitsbescheinigung des Empfängerschiffs. |
Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kap-verdischen Hafens erfolgen. Umladungen auf See sind untersagt.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem kap-verdischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt.
2. Anreiz für die Anlandung
Um einen Beitrag zur Entwicklung des Fischereisektors in Kap Verde zu leisten und die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile des Abkommens, vor allem auf dem Gebiet der Verarbeitung und Valorisierung der Fischereierzeugnisse, zu verstärken, konsultieren die beiden Vertragsparteien einander im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Strategie mit dem Ziel, die Anlandungen der Flotte der Union zu steigern.
Die auf Thunfisch fischenden Reeder bemühen sich, einen Teil der in den Gewässern von Kap Verde getätigten Fänge anzulanden. Die angelandeten Fänge können an örtliche Unternehmen zu einem von den Wirtschaftsbeteiligten ausgehandelten Preis verkauft werden.
Der Gemischte Ausschuss kontrolliert — nach Konsultation der betreffenden Akteure — regelmäßig die Umsetzung der Strategie zur Steigerung der Anlandungen sowie die tatsächliche Inbetriebnahme der Hafen- und Verarbeitungsanlagen.
Die Schiffe der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Protokolls, die gefangenen Thunfisch in einem kap-verdischen Hafen anlanden, erhalten einen Nachlass auf die Gebühr in Höhe von 10 EUR pro angelandeter Tonne. Bei Verkauf von Fischereierzeugnissen an ein kap-verdisches Verarbeitungsunternehmen wird ein weiterer Nachlass von 10 EUR pro Tonne gewährt. Diese Regelung gilt für maximal 50 % der abschließend errechneten Fangmengen.
Die Belege für die Anlandung und/oder den Verkauf werden der Generaldirektion Fischerei übermittelt. Nach Billigung wird den betreffenden Reedern über die Union mitgeteilt, welche Beträge ihnen erstattet werden. Diese Beträge werden bei der Beantragung der nächsten Fanglizenz von den fälligen Reedergebühren abgezogen.
KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG
1. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt aus der Fischereizone
Jede Einfahrt in die Fischereizone Kap Verdes und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Schiffs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung muss Kap Verde sechs Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.
Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:
i) |
Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle; |
ii) |
für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
iii) |
die Aufmachung der Erzeugnisse. |
Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder aber per Fax oder Funk an die von Kap Verde mitgeteilte E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Frequenz. Kap Verde teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jedes Schiff, das in der Zone von Kap Verde fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.
2. Inspektion auf See
Die Inspektion auf See von Schiffen der Union im Besitz einer Fanggenehmigung in der Zone von Kap Verde erfolgt durch kap-verdische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind.
Die kap-verdischen Inspektoren kündigen dem Schiff der Union ihre Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen, an, bevor sie an Bord kommen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen.
Die kap-verdischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Schiffs der Union, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Kap Verde kann der Union gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.
Der Kapitän des Schiffs der Union erleichtert den kap-verdischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die kap-verdischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Schiffs der Union kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Schiffs der Union unterschrieben.
Die kap-verdischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Schiffs der Union eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Kap Verde auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.
3. Inspektion im Hafen
Die Inspektion im Hafen von Schiffen der Union, die in den Gewässern eines kap-verdischen Hafens in der Zone von Kap Verde getätigte Fänge anlanden oder umladen, erfolgt durch kap-verdische Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind.
Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Die kap-verdischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Schiffs der Union, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Kap Verde kann der Union gestatten, an der Inspektion als Beobachter teilzunehmen.
Der Kapitän des Schiffs der Union erleichtert den kap-verdischen Inspektoren ihre Arbeit.
Am Ende jeder Inspektion erstellt der kap-verdische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Schiffs der Union kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Schiffs der Union unterschrieben.
Der kap-verdische Inspektor händigt dem Kapitän des Schiffs der Union bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Kap Verde auch der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.
KAPITEL VII
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1. VMS — Schiffspositionsmeldungen
Schiffe der Union im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Zone von Kap Verde aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Im Folgenden „VMS“) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffs jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird.
Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:
a) |
das Schiffskennzeichen; |
b) |
die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; |
c) |
Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; |
d) |
Schiffsgeschwindigkeit und -kurs; |
e) |
im in Anlage 5 vorgegebenen Format. |
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Zone von Kap Verde wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Zone von Kap Verde — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.
Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.
2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffs dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.
Bei einer Störung wird das VMS des Schiffs innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieses Monats darf das Schiff anderenfalls nicht mehr in der Zone von Kap Verde fischen.
Schiffe, die in der Zone von Kap Verde mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Fax oder Funk vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.
3. Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Kap Verde
Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Kap Verdes. Die FÜZ des Flaggenstaats und Kap Verdes tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen sich jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Kap Verdes erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
Das FÜZ Kap Verdes informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.
4. Störungen des Kommunikationssystems
Kap Verde stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach kap-verdischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.
5. Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen
Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Kap Verde das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Union — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von dreißig Minuten zu verkürzen. Kap Verde muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Kap Verde die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.
Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Kap Verde das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über etwaige Folgemaßnahmen.
KAPITEL VIII
VERSTÖSSE
1. Erfassung von Verstößen
Jeder Verstoß, den ein Schiff der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.
Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.
2. Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung
Wenn die kap-verdischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Schiff der Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen kap-verdischen Hafen anzulaufen.
Kap Verde benachrichtigt die Union binnen längstens eines Arbeitstages von jeder Aufbringung eines Schiffs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung. Dieser Benachrichtigung sind die Gründe für die Aufbringung beigefügt.
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiffe, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Kap Verde auf Antrag der Union binnen eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffs geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.
3. Ahndung des Verstoßes — Vergleich
Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Kap Verde nach geltendem kap-verdischen Recht festgesetzt.
Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — solange es sich nicht um ein strafrechtliches Verbrechen handelt — zwischen Kap Verde und der Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.
4. Gerichtsverfahren — Banksicherheit
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffs bei einer von Kap Verde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Kap Verde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:
a) |
in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde; |
b) |
in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit. |
Kap Verde teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.
5. Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.
KAPITEL IX
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1. Zahl anzuheuernder Seeleute
Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in der Zone von Kap Verde heuern die Schiffe der Union in folgendem Umfang kap-verdische Seeleute an:
a) |
die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert mindestens sechs Seeleute an; |
b) |
die Flotte der Angel-Thunfischfänger heuert mindestens zwei Seeleute an; |
c) |
die Flotte der Oberflächen-Langleiner heuert mindestens fünf Seeleute an. |
Die Reeder der Schiffe der Union bemühen sich, noch weitere kap-verdische Seeleute anzuheuern.
2. Freie Auswahl der Seeleute
Kap Verde unterhält eine Liste qualifizierter kap-verdischer Seeleute, die auf Schiffen der Union angeheuert werden können.
Der Reeder oder dessen Agent kann die anzuheuernden Seeleute frei aus dieser Liste auswählen und teilt Kap Verde ihre Eintragung in die Besatzungsliste mit.
3. Heuerverträge
Für die kap-verdischen Seeleute wird der Heuervertrag zwischen dem Reeder oder dessen Agenten und dem Seemann ausgehandelt, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann. Der Vertrag erhält einem Sichtvermerk der kap-verdischen Seefahrtsbehörde. Ausdrücklich genannt werden unter anderem Datum und Einschiffungshafen.
Durch den Vertrag ist der Seemann an das für ihn in Kap Verde geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. Er ist damit unter anderem lebens-, kranken- und unfallversichert.
Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.
Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt für kap-verdische Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
4. Heuer der Seeleute
Die Heuer der kap-verdischen Seeleute geht zulasten des Reeders. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder dessen Agenten und Kap Verde einvernehmlich festzusetzen.
Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.
5. Pflichten des Seemanns
Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffs melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so gilt der Vertrag dieses Seemanns als hinfällig und ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen.
6. Nichtanheuerung kap-verdischer Seeleute
Reeder von Schiffen, die keine kap-verdischen Seeleute anheuern, überweisen vor dem 30. September des laufenden Jahres für jeden nicht angeheuerten Seemann im Rahmen der am Beginn dieses Kapitels vorgegebenen Zahl anzuheuernder Seeleute eine Pauschalsumme von 20 EUR je Aufenthaltstag ihrer Schiffe in der Zone von Kap Verde.
KAPITEL X
BEOBACHTER KAP VERDES
1. Beobachtung der Fangtätigkeiten
Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung der Beobachtung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des Abkommens.
Diese Regelung passt sich an relevante Bestimmungen in den Empfehlungen an, die von der ICCAT angenommen wurden.
2. Benannte Schiffe und Beobachter
Kap Verde benennt die Schiffe der Union, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der jedem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters.
Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Kap Verde der Union und dem Reeder oder dessen Agenten die benannten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffs verbringen wird. Kap Verde teilt der Union und dem Reeder oder dessen Agenten unverzüglich mit, wenn es bei den benannten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt.
Kap Verde bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu benennen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Kap Verdes Beobachter an Bord nehmen müssen.
Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
3. Pauschalbetrag
Bei Zahlung der Gebühren überweist der Reeder Kap Verde für jedes Schiff einen Jahrespauschalbetrag von 200 EUR.
4. Vergütung des Beobachters
Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Kap Verdes.
5. Einschiffungsbedingungen
Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder dessen Agenten und Kap Verde einvernehmlich festgelegt.
Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen des Schiffs, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
6. Pflichten des Beobachters
Während seines gesamten Aufenthalts an Bord
a) |
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; |
b) |
geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; |
c) |
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs. |
7. Ein- und Ausschiffung des Beobachters
Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.
Der Reeder oder sein Vertreter teilt Kap Verde mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.
Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.
Wird der Beobachter nicht in einem kap-verdischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Kap Verde auf Kosten des Reeders.
8. Aufgaben des Beobachters
Der Beobachter hat folgende Aufgaben:
a) |
Beobachtung der Fangtätigkeit des Schiffs; |
b) |
Überprüfung der Position des Schiffs beim Fischfang; |
c) |
Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms; |
d) |
Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte; |
e) |
Überprüfung der Angaben zu den in der Zone von Kap Verde getätigten Fängen im Logbuch; |
f) |
Überprüfung des Anteils der Beifänge und Vornahme einer Schätzung der zurückgeworfenen Fänge; |
g) |
Übermittlung seiner Beobachtungen, solange das Schiff in der Zone von Kap Verde im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. |
9. Bericht des Beobachters
Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht seine Bemerkungen in den Bericht zu schreiben. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Bericht des Beobachters.
Der Beobachter übermittelt seinen Bericht an Kap Verde, und Kap Verde leitet eine Kopie binnen acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters an die Union weiter.
KAPITEL XI
HAFTUNG DES BETREIBERS
1. Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben.
2. Der Betreiber verfügt für sein Schiff über einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer international anerkannten Versicherungsgesellschaft.
3. Ist ein Schiff der Union an einem Unfall oder Zwischenfall in kap-verdischen Gewässern beteiligt, bei dem es zu einer Verschmutzung oder Schädigung der Umwelt kommt, unterrichten das Schiff und der Betreiber umgehend die kap-verdischen Behörden. Hat das Schiff des Betreibers die Schäden verursacht, übernimmt dieser die Verantwortung im Rahmen der anwendbaren nationalen und internationalen Bestimmungen und Verfahren.
ANLAGEN ZUM ANHANG
Anlage 1 — |
AWZ von Kap Verde |
Anlage 2 — |
Technische Erhaltungsmaßnahmen |
Anlage 3 — |
Antragsformular für eine Fanggenehmigung |
Anlage 4 — |
Fischereilogbuch |
Anlage 5 — |
Übermittlung von VMS-Meldungen an Kap Verde |
Anlage 6 — |
Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (im Folgenden „ERS“) |
Anlage 1
AWZ von Kap Verde
Die AWZ von Kap Verde erstreckt sich bis auf 200 Seemeilen, gemessen ab folgenden Basislinien:
Punkte |
Nördliche Breite |
Westliche Länge |
Insel |
A. |
14° 48′ 43,17″ |
24° 43′ 48,85″ |
I. Brava |
C-P1 a Rainha |
14° 49′ 59,10″ |
24° 45′ 33,11″ |
— |
C-P1 a Faja |
14° 51′ 52,19″ |
24° 45′ 09,19″ |
— |
D-P1 Vermelharia |
16° 29′ 10,25″ |
24° 19′ 55,87″ |
S. Nicolau |
E. |
16° 36′ 37,32″ |
24° 36′ 13,93″ |
Ilhéu Raso |
F-P1 a da Peça |
16° 54′ 25,10″ |
25° 18′ 11,00″ |
Santo Antão |
F. |
16° 54′ 40,00″ |
25° 18′ 32,00″ |
— |
G-P1 a Camarin |
16° 55′ 32,98″ |
25° 19′ 10,76″ |
— |
H-P1 a Preta |
17° 02′ 28,66″ |
25° 21′ 51,67″ |
— |
I-P1 A Mangrade |
17° 03′ 21,06″ |
25° 21′ 54,44″ |
— |
J-P1 a Portinha |
17° 05′ 33,10″ |
25° 20′ 29,91″ |
— |
K-P1 a do Sol |
17° 12′ 25,21″ |
25° 05′ 56,15″ |
— |
L-P1 a Sinagoga |
17° 10′ 41,58″ |
25° 01′ 38,24″ |
— |
M-ESP Espechim |
16° 40′ 51,64″ |
24° 20′ 38,79″ |
S. Nicolau |
N-ESP Norte |
16° 51′ 21,13″ |
22° 55′ 40,74″ |
Sal |
O-ESP Casaca |
16° 50′ 01,69″ |
22° 53′ 50,14″ |
— |
P-Ilhéu Cascalho |
16° 11′ 31,04″ |
22° 40′ 52,44″ |
Boa Vista |
P1-Ilhéu Baluarte |
16° 09′ 05,00″ |
22° 39′ 45,00″ |
— |
Q-ESP Roque |
16° 05′ 09,83″ |
22° 40′ 26,06″ |
— |
R-ESP Flamengas |
15° 10′ 03,89″ |
23° 05′ 47,90″ |
Maio |
S. |
15° 09′ 02,21″ |
23° 06′ 24,98″ |
Santiago |
T. |
14° 54′ 10,78″ |
23° 29′ 36,09″ |
— |
U-D. Maria Pia |
14° 53′ 50,00″ |
23° 30′ 54,50″ |
I. de Fogo |
V-ESP Pesqueiro |
14° 48′ 52,32″ |
24° 22′ 43,30″ |
I. Brava |
X-ESP Nho Martinho |
14° 48′ 25,59 |
24° 42′ 34,92″ |
— |
Y = A |
14° 48′ 43,17″ |
24° 43′ 48,85″ |
|
Gemäß dem am 17. Februar 1993 zwischen der Republik Kap Verde und der Republik Senegal unterzeichneten Vertrag wird die Seegrenze zu Senegal durch folgende Punkte begrenzt:
Punkte |
Nördliche Breite |
Westliche Länge |
A |
13° 39′ 00″ |
20° 04′ 25″ |
B |
14° 51′ 00″ |
20° 04′ 25″ |
C |
14° 55′ 00″ |
20° 00′ 00″ |
D |
15° 10′ 00″ |
19° 51′ 30″ |
E |
15° 25′ 00″ |
19° 44′ 50″ |
F |
15° 40′ 00″ |
19° 38′ 30″ |
G |
15° 55′ 00″ |
19° 35′ 40″ |
H |
16° 04′ 05″ |
19° 33′ 30″ |
Gemäß dem am 19. September 2003 zwischen der Republik Kap Verde und der Islamischen Republik Mauretanien unterzeichneten Vertrag wird die Seegrenze zwischen den beiden Ländern durch folgende Punkte begrenzt:
Punkte |
Nördliche Breite |
Westliche Länge |
H |
16° 04,0′ |
019° 33,5′ |
I |
16° 17,0′ |
019° 32,5′ |
J |
16° 28,5′ |
019° 32,5′ |
K |
16° 38,0′ |
019° 33,2′ |
L |
17° 00,0′ |
019° 32,1′ |
M |
17° 06,0′ |
019° 36,8′ |
N |
17° 26,8′ |
019° 37,9′ |
O |
17° 31,9′ |
019° 38,0′ |
P |
17° 44,1′ |
019° 38,0′ |
Q |
17° 53,3′ |
019° 38,0′ |
R |
18° 02,5′ |
019° 42,1′ |
S |
18° 07,8′ |
019° 44,2′ |
T |
18° 13,4′ |
019° 47,0′ |
U |
18° 18,8′ |
019° 49,0′ |
V |
18° 24,0′ |
019° 51,5′ |
X |
18° 28,8′ |
019° 53,8′ |
Y |
18° 34,9′ |
019° 56,0′ |
Z |
18° 44,2′ |
020° 00,0′ |
Anlage 2
Technische Erhaltungsmaßnahmen
1. Für alle Kategorien geltende Maßnahmen:
Verbotene Arten:
Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasenhammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt.
Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften von Kap Verde ist die Fischerei auf Walhai (Rhincondon typus) untersagt.
Verbot des Abtrennens von Haifischflossen:
Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.
Verbot von Umladungen auf See:
Die Umladung auf See ist untersagt. Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kap-verdischen Hafens erfolgen.
2. Spezifische Maßnahmen
BOGEN 1: ANGEL-THUNFISCHFÄNGER
(1) |
Fanggebiet: Jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie. |
(2) |
Zugelassenes Fanggerät: Angeln |
(3) |
Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) |
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
BOGEN 2: THUNFISCHWADENFÄNGER
(1) |
Fanggebiet: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, unter Berücksichtigung des Inselcharakters der Fischereizone von Kap Verde. |
(2) |
Zugelassenes Fanggerät: Waden |
(3) |
Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) |
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
BOGEN 3: OBERFLÄCHEN-LANGLEINER
(1) |
Fanggebiet: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie. |
(2) |
Zugelassenes Fanggerät: Oberflächen-Langleinen |
(3) |
Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) |
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
3. Aktualisierung
Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese technischen Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.
Anlage 3
Anlage 4
Fischereilogbuch
Anlage 5
Übermittlung von VMS-Meldungen an Kap Verde
POSITIONSMELDUNG
Datenfeld |
Code |
Obligatorisch/fakultativ |
Bemerkungen |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
Empfänger |
AD |
O |
Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Absender |
FS |
O |
Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Art der Meldung |
TM |
O |
Angabe zur Meldung — Art der Meldung „POS“ |
Rufzeichen |
RC |
O |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs |
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
F |
Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Externe Kennnummer |
XR |
F |
Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs |
Flaggenstaat |
FS |
F |
Angabe zum Flaggenstaat |
Breitengrad |
LA |
O |
Angabe zur Schiffsposition — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) |
Längengrad |
LO |
O |
Angabe zur Schiffsposition — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) |
Datum |
DA |
O |
Angabe zur Schiffsposition — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
O |
Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemangabe — Ende der Aufzeichnung |
Zeichensatz: ISO 8859.1
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
|
Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ bedeuten den Beginn einer Mitteilung. |
|
Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds. |
|
Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. |
|
Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt. |
|
Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) am Ende bedeuten das Ende einer Aufzeichnung. |
Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.
Anlage 6
Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. |
Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone von Kap Verde Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (im Folgenden „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können. |
2. |
Ein Schiff der Union, das nicht mit einem ERS ausgestattet ist oder dessen ERS nicht funktioniert, ist nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone von Kap Verde einzufahren. |
3. |
Die ERS-Daten werden entsprechend diesen Leitlinien an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ von Kap Verde sicherstellt. |
4. |
Der Flaggenstaat und Kap Verde stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen. |
5. |
Jede Änderung oder Aktualisierung des in Nummer 3 genannten Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein. |
6. |
Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der Union verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden. |
7. |
Der Flaggenstaat und Kap Verde benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.
|
ERSTELLUNG UND ÜBERMITTLUNG DER ERS-DATEN
8. |
Das Fischereifahrzeug der Union muss
|
9. |
Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. |
10. |
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ von Kap Verde weiter. |
11. |
Das FÜZ von Kap Verde bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich. |
AUSFALL DES ERS AN BORD EINES SCHIFFS UND/ODER DER ÜBERTRAGUNG DER ERS-DATEN ZWISCHEN DEM SCHIFF UND DEM FÜZ DES FLAGGENSTAATS
12. |
Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Eigentümer (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffs unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffs oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats. |
13. |
Der Flaggenstaat setzt Kap Verde über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. |
14. |
Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffs sorgen der Kapitän und/oder der Eigentümer dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone von Kap Verde erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Kap Verde erteilt eine Ausnahmegenehmigung. |
15. |
Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn
|
16. |
Jedes Schiff der Union, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone von Kap Verde Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Kap Verde zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln. |
17. |
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Kap Verde aufgrund eines unter Absatz 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von Kap Verde. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können. |
18. |
Erhält das FÜZ von Kap Verde an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffs, kann Kap Verde das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Kap Verde benannten Hafen einzulaufen. |
AUSFALL DER FÜZ — NICHTEMPFANG DER ERS-DATEN DURCH DAS FÜZ VON KAP VERDE
19. |
Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit. |
20. |
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Kap Verde verständigen sich auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung. |
21. |
Meldet das FÜZ von Kap Verde, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ von Kap Verde und die Union innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen. |
22. |
Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Absatz 17 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ von Kap Verde. |
23. |
Kap Verde unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (im Folgenden „MCS“), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ von Kap Verde wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. |
WARTUNG EINES FÜZ
24. |
Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens zweiundsiebzig Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. |
25. |
Während der Wartung kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt. |
26. |
Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Absatz 17 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt. |
27. |
Kap Verde unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (im Folgenden „MCS“), damit die Schiffe der Union nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden. |
ÜBERMITTLUNG DER ERS-DATEN NACH KAP VERDE
28. |
Zur Übermittlung der ERS-Daten des Flaggenstaats an Kap Verde müssen die als DEH (Data Exchange Highway) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der Union verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel nach Absatz 6 genutzt werden. |
29. |
Zum Zweck der Verwaltung der Fischereitätigkeiten der Unions-Flotte werden diese Daten gespeichert und stehen zur Konsultation durch das autorisierte Personal der Dienststellen der Europäischen Kommission im Namen der Union zur Verfügung. |
VERORDNUNGEN
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/31 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2014 DES RATES
vom 15. Dezember 2014
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 19. Dezember 2006 hat der Rat durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (1) den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. |
(2) |
Am 28. August 2014 wurde ein neues Protokoll (2) zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) paraphiert. Durch das Protokoll werden den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde untersteht. |
(3) |
Am 15. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/948/EU (3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls erlassen. |
(4) |
Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Zeit der Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (4) unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten entsprechend, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte vom Rat festgelegt werden. |
(6) |
Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a) |
Thunfischwadenfänger:
|
b) |
Oberflächen-Langleiner:
|
c) |
Angel-Thunfischfänger:
|
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.
(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
(1) Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
(3) Beschluss 2014/948/EU des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/33 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1386/2014 DER KOMMISSION
vom 19. August 2014
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind spezifische Qualifikationskriterien festgelegt, die ein antragstellendes Land erfüllen muss, um in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) zu kommen. Damit das möglich ist, muss das Land als gefährdet gelten. Es muss alle in Anhang VIII der genannten Verordnung aufgeführten Übereinkommen ratifiziert haben, und in den jüngsten verfügbaren Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien dürfen keine schwerwiegenden Verstöße bei der tatsächlichen Anwendung dieser Übereinkommen festgestellt worden sein. Zu keinem der Übereinkommen darf das Land einen Vorbehalt geäußert haben, der durch das betreffende Übereinkommen untersagt ist oder der für die ausschließlichen Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als mit dem Ziel und dem Zweck des betreffenden Übereinkommens unvereinbar gilt. Es muss vorbehaltslos die Berichtspflicht der einzelnen Übereinkommen akzeptieren und die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten bindenden Zusagen abgeben. |
(2) |
Ein APS-begünstigtes Land, das in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen möchte, muss einen Antrag einreichen und umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, zu seinen Vorbehalten und den von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens gegen diese Vorbehalte erhobenen Einwänden sowie zu seinen bindenden Zusagen vorlegen. |
(3) |
Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, zur Erstellung und Änderung des Anhangs III einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV zu erlassen mit dem Ziel, das antragstellende Land in den Genuss der APS+-Regelung kommen zu lassen, indem es in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird. |
(4) |
Am 28. Februar 2014 ging der Antrag der Republik der Philippinen („Philippinen“) bei der Kommission ein. |
(5) |
Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 geprüft und festgestellt, dass die Philippinen die Qualifikationskriterien erfüllen. Die Philippinen sollten daher ab Inkrafttreten dieser Verordnung in den Genuss der APS+-Vergünstigungen kommen, und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Kommission wird den Status der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und deren tatsächliche Anwendung durch die Philippinen sowie die Zusammenarbeit der Philippinen mit den einschlägigen Aufsichtsgremien im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 beobachten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012
In Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden das folgende Land und der entsprechende alphabetische Code in die Spalten B bzw. A eingefügt:
Philippinen |
PH |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/35 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1387/2014 DER KOMMISSION
vom 14. November 2014
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 ist die Liste der im Rahmen der EU-Regelung über zoll- und kontingentfreien Marktzugang für Einfuhren begünstigten Länder festgelegt. |
(2) |
Kenia hatte nicht die für die Ratifizierung seines Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens erforderlichen Schritte unternommen und fällt folglich seit dem 1. Oktober 2014 im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 nach der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) nicht mehr unter die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung. |
(3) |
Am 16. Oktober 2014 schlossen Kenia, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten jedoch Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ab. |
(4) |
Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I jener Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Regionen oder Staaten der AKP-Gruppe, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das die Anforderungen des Artikels XXIV GATT 1994 erfüllt, in den Anhang aufgenommen werden. |
(5) |
Ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung unterliegt die Aufnahme Kenias in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 den Bedingungen des Artikels 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, jener Verordnung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgendes Land wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen:
„DIE REPUBLIK KENIA“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. November 2014.
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59).
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/37 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1388/2014 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2014
zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und vi,
nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von Beihilfen erlassen. |
(2) |
Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht ausgenommen werden können. Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission (3) erlassen, nach der Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die Verordnung (EG) Nr. 736/2008 galt bis zum 31. Dezember 2013. |
(3) |
Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen auf KMU angewendet, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind. Zudem hat sie ihre Politik in sektorspezifischen Leitlinien erläutert. In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Bestimmungen auf KMU ist es zweckmäßig, dass die Kommission auch weiterhin die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen Befugnisse nutzt, um Beihilfen zugunsten dieser Kategorie von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV auszunehmen. |
(4) |
Am 22. Juli 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 994/98 durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates (4) geändert, um die Kommission zu ermächtigen, die Gruppenfreistellung auf neue Gruppen von Beihilfen auszuweiten, für die eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Aufgrund der Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV auf diese Gruppen von Beihilfen trifft dies im Fischerei- und Aquakultursektor auf Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen zu. |
(5) |
Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor mit dem Gemeinsamen Markt wird von der Kommission auf der Grundlage der Ziele sowohl der Wettbewerbspolitik als auch der Gemeinsamen Fischereipolitik geprüft. Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Europäischen Union finanzierten Stützungsmaßnahmen sollte die maximale Beihilfeintensität im Rahmen der vorliegenden Verordnung der maximalen Beihilfeintensität für dieselbe Art von Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und den zu der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen. |
(6) |
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Ein Mitgliedstaat darf eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor somit nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Empfänger staatlicher Beihilfen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme einhalten. |
(7) |
Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (State Aid Modernisation — SAM) (6) hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Vorschriften für staatliche Beihilfen eingeleitet. Die wichtigsten Ziele dieser Modernisierung sind i) die Erzielung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt bei gleichzeitiger Förderung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder; ii) die Konzentration der Ex-ante-Prüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des Beihilfenrechts sowie iii) die Straffung der Vorschriften und eine schnellere, fundiertere und robustere Beschlussfassung auf der Grundlage klarer wirtschaftlicher Gründe, eines gemeinsamen Konzepts und klarer Verpflichtungen. Die vorliegende Verordnung ist Teil des Programms zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts. |
(8) |
Diese Verordnung sollte eine bessere Prioritätensetzung bei der Durchsetzung des Beihilfenrechts und eine stärkere Vereinfachung ermöglichen und zu mehr Transparenz, einer wirksameren Evaluierung und einer besseren Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren. Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Beihilfen einem Zweck von gemeinsamem Interesse dienen, einen eindeutigen Anreizeffekt haben, angemessen und verhältnismäßig sind, in voller Transparenz gewährt werden, einem Kontrollmechanismus sowie einer regelmäßigen Evaluierung unterliegen und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
(10) |
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden. |
(11) |
Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung oder unter andere gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 verabschiedete Verordnungen fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung nimmt den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit, Beihilfen anzumelden, die unter diese Verordnung fallen könnten. Solche Beihilfen sollten anhand der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor oder möglicher Folgeleitlinien (7) bewertet werden. |
(12) |
Diese Verordnung sollte weder für Beihilfen gelten, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren abhängig gemacht werden, noch für Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen für die Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gelten. Beihilfen zu den Kosten der Teilnahme an Messen, der Durchführung von Studien oder der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland sollten in der Regel keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten darstellen. |
(13) |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen. |
(14) |
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da diese Beihilfen anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (8) gewürdigt werden sollten, um deren Umgehung zu verhindern; ausgenommen sind Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen für die Zwecke dieser Verordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbezüglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens überprüfbar sind. |
(15) |
Die Durchsetzung des Beihilfenrechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch bei Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage von unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelungen gewährt werden. |
(16) |
Damit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der weitestgehenden Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im geförderten Sektor und den Zielen dieser Verordnung erreicht wird, sollten durch diese Verordnung Einzelbeihilfen, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, nicht freigestellt werden, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden. |
(17) |
Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). |
(18) |
Mit dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen bestimmte spezifische Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse als transparent angesehen werden können. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Im Falle von KMU gibt die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (9) Aufschluss darüber, wie hoch ein jährliches Garantieentgelt mindestens sein muss (jährliche Safe-Harbour-Prämie), damit eine staatliche Garantie nicht als Beihilfe gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Kapitalzuführungen und Risikokapitalmaßnahmen nicht als transparente Beihilfen angesehen werden. |
(19) |
Um sicherzustellen, dass die Beihilfe erforderlich ist und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirkt, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten gelten, die der Beihilfeempfänger in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden, wenn mit der Tätigkeit oder den Arbeiten für das geförderte Vorhaben erst begonnen wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat. |
(20) |
Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte weiter eine besondere Voraussetzung hinsichtlich des Anreizeffekts gelten, da diese Art von Beihilfen nach anderen Verfahren gewährt wird als andere Gruppen von Beihilfen. Solche Regelungen sollten bereits erlassen worden sein, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wurde. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der entscheidende Zeitpunkt für die Prüfung des Anreizeffekts solcher Regelungen ist der Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung, die durch die Folgeregelung ersetzt wird, dargelegt wurde. |
(21) |
In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Beihilfen, die infolge der Einbeziehung nicht beihilfefähiger Kosten die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sollten nach dieser Verordnung nicht freigestellt werden. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Es sollten die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, sollte für die Abzinsung und die Berechnung des Beihilfebetrags der nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) am Tag der Gewährung geltende Abzinsungs- beziehungsweise Referenzsatz zugrunde gelegt werden. Wenn Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt werden, sollte für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt werden, der zu dem jeweiligen Zeitpunkt gilt, zu dem die Steuervergünstigung wirksam wird. Die Nutzung von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse sollte gefördert werden, da dieses Instrument der Risikoteilung einen stärkeren Anreizeffekt der Beihilfe zur Folge hat. Es ist daher angebracht festzulegen, dass die in dieser Verordnung genannten Beihilfeintensitäten im Falle von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse erhöht werden können. |
(22) |
Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf künftige Steuern sind der geltende Abzinsungssatz und der genaue Betrag der Beihilfetranchen möglicherweise nicht im Voraus bekannt. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten im Voraus einen Höchstbetrag für den abgezinsten Wert der Beihilfe festsetzen, der mit der geltenden Beihilfeintensität im Einklang steht. Sobald der Betrag der Beihilfetranche zu einem bestimmten Zeitpunkt feststeht, kann die Abzinsung zu dem dann geltenden Abzinsungssatz vorgenommen werden. Der abgezinste Wert der einzelnen Beihilfetranchen sollte vom Gesamthöchstbetrag abgezogen werden („nach oben begrenzter Betrag“). |
(23) |
Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte für die Anmeldung und die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, sollte der Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. Ferner sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Mit dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können mit anderen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärten Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt oder von der Kommission genehmigt worden sind, kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus unterschiedlichen Quellen dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfeintensität beziehungsweise dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfebetrag möglich sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können diesen auch nicht zugeordnet werden. In einem solchen Fall sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen uneingeschränkt mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Beihilfehöchstintensität zulässig sein. |
(24) |
Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass alle Beteiligten prüfen können, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Vertragsbestimmungen unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Websites zu staatlichen Beihilfen einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte Voraussetzung für die Vereinbarkeit der einzelnen Beihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 geänderten Fassung auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. |
(25) |
Um eine wirksame Überwachung von Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 geänderten Fassung zu gewährleisten, ist es angebracht, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen und über die Anwendung dieser Verordnung festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (12) festgelegte Frist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit der vorliegenden Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen. Schließlich sollte jede Einzelbeihilfe einen ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten. |
(26) |
Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitsvoraussetzungen dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung auf bestimmte Gruppen von Beihilfen, bestimmte Beihilfeempfänger oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine begrenzte Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung dieser Verordnung darstellen. Im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarkeitsvoraussetzungen der Kapitel I und III wird die gewährte Beihilfe nicht unter diese Verordnung und fallen und folglich eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft wird. Im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften des Kapitels II ändert der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für künftige Beihilfemaßnahmen nichts daran, dass die früheren Maßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllten, unter die Gruppenfreistellung fielen. |
(27) |
Die in dieser Verordnung verwendete Definition der KMU sollte auf der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (13) beruhen, um Unterschiede, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen. |
(28) |
Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die lange Zeit von der Kommission systematisch genehmigt wurden. Bei diesen Beihilfen sollte die Kommission keine Einzelfallprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vornehmen müssen, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen. |
(29) |
Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Um Rechtssicherheit zu schaffen, muss definiert werden, welche Ereignisse für die Zwecke der Freistellung nach dieser Verordnung eine Naturkatastrophe darstellen können. Im Sinne dieser Verordnung sollten Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmungen (insbesondere Überschwemmungen durch über die Ufer getretene Flüsse oder Seen), Lawinen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs als Naturkatastrophen angesehen werden. Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse wie Sturm, Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die in regelmäßigeren Abständen auftreten, sollten nicht als Naturkatastrophen im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV betrachtet werden. Um sicherzustellen, dass die Freistellung tatsächlich Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen abdeckt, sollten in dieser Verordnung in Anlehnung an die gängige Praxis die Voraussetzungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit für solche Beihilferegelungen der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch genommen werden kann. Zu diesen Voraussetzungen sollte vor allem gehören, dass die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt haben, ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den dem begünstigten Unternehmen (bei dem es sich auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln kann) entstandenen Schäden besteht und eine Überkompensation vermieden wird. Die Ausgleichsleistungen sollten den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, damit für den Beihilfeempfänger wieder die Lage hergestellt wird, in der er sich vor der Naturkatastrophe befand. |
(30) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (14) können die Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für die Binnenfischerei und die Fischzucht. Diese Maßnahmen sollten daher weiterhin von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden, wenn die Bedingungen der genannten Richtlinie erfüllt sind. Steuerbefreiungen für die Fischerei in EU-Gewässern, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie einführen, sind nicht dem Staat zuzurechnen und sollten daher keine staatliche Beihilfe darstellen. |
(31) |
Nach den Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich sollte die Beihilfepolitik regelmäßig überarbeitet werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung sollte daher begrenzt sein, und es sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Da die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung im Rahmen der vorliegenden Verordnung an die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (15) angepasst wurden, sollte die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung der Laufzeit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 entsprechen. Für den Fall, dass die vorliegende Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollten die bereits nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind.
2. Diese Verordnung gilt unabhängig von der Größe des Beihilfeempfängers auch für Beihilfen, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätigen Unternehmen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen gemäß Artikel 44 gewährt werden.
3. Diese Verordnung gilt nicht für
(a) |
Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet; |
(b) |
Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen; |
(c) |
Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten; |
(d) |
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit Ausnahme von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen; |
(e) |
Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen; |
(f) |
Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne des Buchstabens e; |
(g) |
Beihilfen für Maßnahmen, die für eine Unterstützung im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Frage kämen; |
(h) |
Beihilfen für Unternehmen, die aus den in Artikel 10 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegten Gründen keine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds beantragen können. |
4. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Voraussetzungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:
(a) |
Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist; es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat; |
(b) |
Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt; |
(c) |
Beihilfemaßnahmen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen. |
Artikel 2
Anmeldeschwelle
1. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 2 Mio. EUR oder für Beihilfen, deren Betrag 1 Mio. EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr überschreitet.
2. Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte sollten nicht durch eine künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„Beihilfe“ eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt; |
(2) |
„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen; |
(3) |
„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (16) aufgeführten Erzeugnisse; |
(4) |
„Naturkatastrophen“ Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs; |
(5) |
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
|
(6) |
„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird; |
(7) |
„Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung allgemein und abstrakt definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind; |
(8) |
„Einzelbeihilfen“
|
(9) |
„Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Beihilfeempfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; |
(10) |
„rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen; |
(11) |
„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte; |
(12) |
„steuerliche Folgeregelung“ eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt; |
(13) |
„Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; |
(14) |
„Tag der Gewährung der Beihilfe“ den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. |
Artikel 4
Freistellungsvoraussetzungen
1. Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern diese Beihilfen die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.
2. Beihilfen werden nach dieser Verordnung nur dann freigestellt, wenn sie ausdrücklich vorsehen, dass die Beihilfeempfänger während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten müssen und dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften während der Laufzeit die Beihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen ist.
Artikel 5
Transparenz der Beihilfen
1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).
2. Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:
(a) |
Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen; |
(b) |
Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde; |
(c) |
Beihilfen in Form von Garantien,
|
(d) |
Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden; |
(e) |
Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde. |
3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Kategorien von Beihilfen nicht als transparente Beihilfen:
(a) |
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen; |
(b) |
Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen. |
Artikel 6
Anreizeffekt
1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.
2. Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag an dem betreffenden Mitgliedstaat gerichtet hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
(a) |
Name und Größe des Unternehmens; |
(b) |
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses; |
(c) |
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit; |
(d) |
Aufstellung der beihilfefähigen Kosten; |
(e) |
Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. |
3. Abweichend von Absatz 2 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) |
Die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und |
(b) |
die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. |
4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Kategorien von Beihilfen keinen Anreizeffekt haben:
(a) |
Beihilfen zur Behebung von durch Naturkatastrophen entstandenen Schäden, wenn die Bedingungen des Artikels 44 erfüllt sind; |
(b) |
Beihilfen in Form von durch die Mitgliedstaaten erlassenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG, wenn die Bedingungen des Artikels 45 dieser Verordnung erfüllt sind |
Artikel 7
Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten
1. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
2. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
3. In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert am Tag der Gewährung der Beihilfe abgezinst. Für die Abzinsung wird der am Tag der Gewährung der Beihilfe geltende Abzinsungssatz herangezogen.
4. Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz herangezogen, der jeweils zu den Daten gilt, an denen die Steuervergünstigung wirksam wird.
5. Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem am Tag der Gewährung der Beihilfe geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden.
6. Die beihilfefähigen Kosten müssen den Anforderungen der Artikel 67 bis 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) entsprechen.
Artikel 8
Kumulierung
1. Bei der Prüfung, ob die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 2 und die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Kapitel III eingehalten sind, wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung für die geförderte Tätigkeit, das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung aus kommunalen, regionalen, nationalen oder EU-Quellen finanziert wird.
2. Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen können kumuliert werden mit
(a) |
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; |
(b) |
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. |
3. Nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die Beihilfeintensitäten gemäß Kapitel III überschritten werden.
Artikel 9
Veröffentlichung und Informationen
1. Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen auf einer umfassenden Beihilfe-Website auf nationaler oder regionaler Ebene veröffentlicht werden:
(a) |
die Kurzbeschreibungen gemäß Artikel 11 in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet; |
(b) |
der volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 11 oder ein Link, der Zugang dazu bietet; |
(c) |
die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 30 000 EUR. |
2. Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:
(a) |
0,03–0,2; |
(b) |
0,2–0,4; |
(c) |
0,4–0,6; |
(d) |
0,6–0,8; |
(e) |
0,8–1. |
3. Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.
4. Jede Beihilferegelung und jede Einzelbeihilfe enthält insbesondere einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung unter Angabe des Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die einschlägigen besonderen Bestimmungen des Kapitels III beziehungsweise gegebenenfalls auf die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet wird. Durchführungsvorschriften und Änderungen sind beizufügen.
5. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website
(a) |
die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites, |
(b) |
die Kurzbeschreibungen gemäß Artikel 11. |
6. Die Mitgliedstaaten kommen den Bestimmungen dieses Artikels spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach.
KAPITEL II
MONITORING
Artikel 10
Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung
Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I, II und III erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Maßnahmen können auf Maßnahmen beschränkt werden, bei denen bestimmte Arten von Beihilfen oder die zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder durch bestimmte Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt werden.
Artikel 11
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
(a) |
über deren elektronisches Anmeldesystem die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten in dem in Anhang II festgelegten Format zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet; |
(b) |
im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (20) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung dieser Verordnung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, anzugebenden Informationen. |
Artikel 12
Monitoring
Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht ausgenommenen Beihilfen überwachen kann, führen die Mitgliedstaaten ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen oder eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung für erforderlich hält.
KAPITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN
ABSCHNITT 1
Nachhaltige Entwicklung der fischerei
Artikel 13
Innovationsbeihilfen
Beihilfen für Innovationen in der Fischerei, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 14
Beihilfen für Beratungsdienste
Beihilfen für Beratungsdienste, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 15
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 16
Beihilfen zur Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs
Beihilfen zur Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 17
Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen
Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung und neuer Einkommensquellen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 18
Beihilfen für Unternehmensgründungen junger Fischer
Beihilfen für Unternehmensgründungen junger Fischer, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 19
Beihilfen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit
Beihilfen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie der auf der Grundlage von Artikel 32 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 20
Beihilfen für Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle
Beihilfen für Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 21
Beihilfen zur Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten
Beihilfen zur Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 22
Beihilfen zur Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit
Beihilfen zur Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 23
Beihilfen zur Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und zur Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes
Beihilfen zur Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und zur Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 24
Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze
Beihilfen für Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 25
Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen sowie für Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten
Beihilfen für den Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosysteme sowie für Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie der auf der Grundlage von Artikel 40 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 26
Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels
Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels, mit Ausnahme von Beihilfen für den Austausch oder die Modernisierung von Motoren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie der auf der Grundlage von Artikel 41 Absatz 10 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 27
Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge
Beihilfen für Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 28
Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen
Beihilfen für Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 29
Beihilfen für Binnenfischerei sowie Fauna und Flora in Binnengewässern
Beihilfen für Binnenfischerei sowie Fauna und Flora in Binnengewässern, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen von Artikel 25 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
ABSCHNITT 2
Nachhaltige entwicklung der Aquakultur
Artikel 30
Beihilfen für Innovation in der Aquakultur
Beihilfen für Innovation in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 31
Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur
Beihilfen für produktive Investitionen in der Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 32
Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen
Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 33
Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor
Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 34
Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen
Beihilfen zur Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 35
Beihilfen zur Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren
Beihilfen zur Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 36
Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur
Beihilfen für die Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 37
Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Aquakultur
Beihilfen für Umweltleistungen erbringende Aquakultur, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 38
Beihilfen für gesundheitspolitische Maßnahmen
Beihilfen für gesundheitspolitische Maßnahmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 39
Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz
Beihilfen zur Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 40
Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen
Beihilfen zur Versicherung von Aquakulturbeständen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen der Artikel 46 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
ABSCHNITT 3
Massnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung
Artikel 41
Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen
Beihilfen für Vermarktungsmaßnahmen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen des Artikels 68 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 42
Beihilfen für die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
Beihilfen für die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
ABSCHNITT 4
Andere Beihilfegruppen
Artikel 43
Beihilfen für die Datenerhebung
Beihilfen für die Datenerhebung, die die Voraussetzungen nach Kapitel I erfüllen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern
(a) |
die Beihilfen die Voraussetzungen des Artikels 77 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 erfüllen und |
(b) |
die Höhe der Beihilfen als Bruttosubventionsäquivalent die maximale Intensität der öffentlichen Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie gemäß den auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten nicht überschreitet. |
Artikel 44
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen
1. Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
2. Beihilfen gemäß diesem Artikel werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
(a) |
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt und |
(b) |
es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist. |
3. Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt.
4. Beihilferegelungen, die eine bestimmte Naturkatastrophe betreffen, werden innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt. Die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.
5. Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:
(a) |
Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstung, Maschinen, Lagerbeständen und Produktionsmitteln; |
(b) |
Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Betriebstätigkeit für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe. |
6. Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert unmittelbar vor der Naturkatastrophe und dem Wert unmittelbar danach.
7. Die Einkommensverluste werden wie folgt berechnet:
(a) |
Substraktion des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr der Naturkatastrophe oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom |
(b) |
Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis. |
8. Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet.
9. Die Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
Artikel 45
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG
1. Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG erlassene Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, sofern die Bedingungen der Richtlinie 2003/96/EG und des Kapitels I dieser Verordnung erfüllt sind.
2. Die Begünstigten der Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt. Sie sollten gegebenenfalls mindestens die jeweiligen Mindeststeuerbeträge gemäß der Richtlinie 2003/96/EG zahlen.
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Übergangsbestimmungen
1. Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 erfüllen.
2. Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 nach früher geltenden Verordnungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
3. Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder einer früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen sind, werden von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen gewürdigt.
4. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die nach ihr freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.
Artikel 47
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).
(2) ABl. C 258 vom 8.8.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16).
(4) Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11).
(5) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(6) COM(2012) 209 vom 8.5.2012.
(7) ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.
(8) ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.
(9) ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.
(10) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.
(11) Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1).
(12) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(13) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(14) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
(15) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(17) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(18) ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.
(19) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(20) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG I
DEFINITION VON KMU
Artikel 1
Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
Artikel 2
Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien
1. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Artikel 3
Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen
1. Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.
2. „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).
Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:
a) |
staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren („Business Angels“), sofern der Gesamtbetrag der Investition dieser „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet; |
b) |
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck; |
c) |
institutionelle Investoren, einschließlich regionaler Entwicklungsfonds; |
d) |
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern. |
3. „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
a) |
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; |
b) |
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; |
c) |
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; |
d) |
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. |
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betreffenden Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.
Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
4. Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
5. Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.
Artikel 4
Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Bezugszeitraum zugrunde zu legende Daten
1. Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.
2. Stellt ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die Mitarbeiterzahl oder den finanziellen Schwellenwert gemäß Artikel 2 über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.
3. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.
Artikel 5
Mitarbeiterzahl
Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Bezugsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die — egal wie lange — im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:
a) |
Arbeitnehmer; |
b) |
für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind; |
c) |
mitarbeitende Eigentümer; |
d) |
Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. |
Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, werden in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- beziehungsweise Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.
Artikel 6
Erstellung der Daten des Unternehmens
1. Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.
2. Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder, sofern vorhanden, anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
3. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.
4. In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.
ANHANG II
Informationen über nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11
ANHANG III
Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten gestalten ihre umfassenden Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so, dass die Informationen leicht zugänglich sind.
Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat veröffentlicht, z. B. CSV oder XML, veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:
— |
Name des Beihilfeempfängers |
— |
Kenncode des Beihilfeempfängers |
— |
Art des Unternehmens (KMU/Großunternehmen) am Tag der Beihilfegewährung; |
— |
Region (auf NUTS-II-Ebene (1)), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist |
— |
Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe (2) |
— |
Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung (3) |
— |
Beihilfeinstrument (4) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbarer Vorschuss/ rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte nähere Angaben)) |
— |
Tag der Gewährung |
— |
Ziel der Beihilfe |
— |
Bewilligungsbehörde |
(1) NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1).
(3) Bruttosubventionsäquivalent. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den Spannen gemäß Artikel 9 Absatz 2 angegeben werden.
(4) Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/64 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1389/2014 DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Beaufort (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Beaufort“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 637/2011 (3) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Beaufort“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Dezember 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 637/2011 der Kommission vom 29. Juni 2011 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Beaufort (g.U.)) (ABl. L 170 vom 30.6.2011, S. 30).
(4) ABl. C 260 vom 9.8.2014, S. 24.
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/65 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1390/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2014
zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Eprinomectin
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, welche zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten bestimmt sind, welche in der Tierhaltung eingesetzt werden, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen. |
(2) |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Eprinomectin ist derzeit in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als zulässiger Stoff für Rinder, Schafe und Ziegen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) aufgeführt. Die vorläufigen Höchstmengen an Rückständen dieses Stoffs, die für Schafe und Ziegen (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch) festgesetzt worden waren, galten bis 1. Juli 2014. |
(4) |
Der Ausschuss für Tierarzneimittel empfahl eine Verlängerung der vorläufigen Rückstandshöchstmengen, da das Analyseverfahren zur Rückstandsüberwachung bei Schafen und Ziegen nicht ausreichend validiert ist. Die Unvollständigkeit der wissenschaftlichen Daten zur Validierung des Analyseverfahrens wird nicht als Gefahr für die menschliche Gesundheit bewertet. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 muss die Europäische Arzneimittel-Agentur erwägen, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden. Der Ausschuss für Tierarzneimittel kam zu dem Schluss, dass die Extrapolation auf andere zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten bei diesem Stoff nicht befürwortet werden kann. |
(6) |
Der Eintrag für Eprinomectin in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass die Gültigkeit der vorläufigen Rückstandshöchstmengen bis 30. Juni 2016 verlängert wird. |
(7) |
Es sollte ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um den neuen Rückstandshöchstmengen Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Februar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff Eprinomectin folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Eprinomectin |
Eprinomectin B1a |
Rinder |
50 μg/kg 250 μg/kg 1 500 μg/kg 300 μg/kg 20 μg/kg |
Muskel Fett Leber Nieren Milch |
KEIN EINTRAG |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten“ |
Schafe, Ziegen |
50 μg/kg 250 μg/kg 1 500 μg/kg 300 μg/kg 20 μg/kg |
Muskel Fett Leber Nieren Milch |
Die vorläufige Rückstandshöchstmenge gilt bis zum 30. Juni 2016. |
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/68 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1391/2014 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
78,3 |
EG |
176,9 |
|
IL |
69,8 |
|
MA |
93,5 |
|
TN |
214,0 |
|
TR |
80,0 |
|
ZZ |
118,8 |
|
0707 00 05 |
IL |
241,9 |
TR |
154,7 |
|
ZZ |
198,3 |
|
0709 93 10 |
MA |
74,4 |
TR |
130,5 |
|
ZZ |
102,5 |
|
0805 10 20 |
MA |
68,6 |
TR |
57,7 |
|
UY |
32,5 |
|
ZA |
56,1 |
|
ZW |
33,9 |
|
ZZ |
49,8 |
|
0805 20 10 |
MA |
62,7 |
ZZ |
62,7 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
94,1 |
JM |
156,9 |
|
TR |
80,7 |
|
ZZ |
110,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
70,8 |
US |
236,5 |
|
ZZ |
153,7 |
|
0808 10 80 |
BR |
59,0 |
CA |
135,9 |
|
CL |
80,2 |
|
NZ |
90,6 |
|
US |
93,7 |
|
ZA |
54,1 |
|
ZZ |
85,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
98,8 |
US |
141,4 |
|
ZZ |
120,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/70 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 16. Dezember 2014
zur Wahl der Europäischen Bürgerbeauftragten
(2014/949/EU, Euratom)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —
gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 228,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
unter Hinweis auf seinen Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),
gestützt auf Artikel 219 seiner Geschäftsordnung,
unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen (2),
unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 16. Dezember 2014 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Frau Emily O'REILLY wird in das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.
Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(2) ABl. C 293 vom 2.9.2014, S. 13.
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/71 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2014
über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 10135)
(Nur der griechische, der englische und der slowenische Text sind verbindlich)
(2014/950/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31,
nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt ihnen schließlich förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und die nach Abschluss des Verfahrens erstellten Berichte sind von der Kommission geprüft worden. |
(3) |
Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 dürfen nur die Agrarausgaben finanziert werden, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt wurden. |
(4) |
Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzung nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, vom EGFL und vom ELER nicht finanziert werden kann. |
(5) |
Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER anerkannt werden, sind anzugeben. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben. |
(6) |
Für die in diesen Beschluss einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge, die wegen Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung ausgeschlossen werden, im Rahmen eines zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. |
(7) |
Der vorliegende Beschluss greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 1. September 2014 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL oder des ELER erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Europäischen Union von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Irland, die Hellenische Republik und die Republik Slowenien gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2014
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
ANHANG
Haushaltsposten:
MS |
Maßnahme |
Haushalts– jahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
GR |
Ausfuhrerstattungen — Nicht– Anhang– I– Erzeugnisse |
2008 |
Fehlende Anweisungen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 13 507,00 |
0,00 |
– 13 507,00 |
|
Ausfuhrerstattungen — Zucker und Isoglucose |
2008 |
Fehlende Anweisungen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 47 747,49 |
0,00 |
– 47 747,49 |
|
_Wiedereinziehungen |
2009 |
Fehlende Anweisungen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 872 542,52 |
0,00 |
– 872 542,52 |
|
_Wiedereinziehungen |
2010 |
Fehlende Anweisungen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 845 323,17 |
0,00 |
– 845 323,17 |
|
Wein — Pflanzrechte |
|
Rückzahlung aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache T– 367/12 |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
21 336 120,00 |
0,00 |
21 336 120,00 |
GR |
Sonstige Direktbeihilfen — Artikel 68 bis 72 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 |
2011 |
Nichterreichen des vorgeschriebenen Kontrollsatzes, Unzulänglichkeiten beim Zeitpunkt der Vor– Ort– Kontrollen und Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestsatzes der Vor– Ort– Kontrollen für die Beihilfe für die Schaf– und Ziegenhaltung |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 476 400,54 |
0,00 |
– 476 400,54 |
GR |
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2009 |
Mängel beim LPIS und bei Vor– Ort– Kontrollen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
– 34 622 028,32 |
– 68 359,28 |
– 34 553 669,04 |
|
Sonstige Direktbeihilfen |
2009 |
Mängel beim LPIS und bei Vor– Ort– Kontrollen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 11 294 787,52 |
– 97 073,53 |
– 11 197 713,99 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2009 |
Mängel beim LPIS und bei Vor– Ort– Kontrollen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 32 548 736,62 |
– 64 265,67 |
– 32 484 470,95 |
|
Sonstige Direktbeihilfen |
2009 |
Mängel beim LPIS und bei Vor– Ort– Kontrollen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
100,00 % |
EUR |
0,00 |
– 132 067,09 |
132 067,09 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2010 |
Mängel beim LPIS und bei Vor– Ort– Kontrollen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
2,00 % |
EUR |
6 274,63 |
12,55 |
6 262,08 |
|
Sonstige Direktbeihilfen |
2010 |
Mängel beim LPIS und bei Vor– Ort– Kontrollen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
27,37 |
0,05 |
27,32 |
|
Entkoppelte Direktbeihilfen |
2010 |
Mängel beim LPIS und bei Vor– Ort– Kontrollen, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
5 898,88 |
11,80 |
5 887,08 |
GR |
Finanzprüfung — Überschreitung |
2011 |
Überschreitung der finanziellen Obergrenzen |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
– 21 940,77 |
– 21 940,77 |
0,00 |
|
Finanzprüfung — Zahlungsverzug und Zahlungsfristen |
2011 |
Verspätete Zahlungen |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
– 1 617 403,78 |
– 1 751 757,38 |
134 353,60 |
|
|
|
|
|
GR insgesamt: |
EUR |
– 61 012 096,85 |
– 2 135 439,32 |
– 58 876 657,53 |
MS |
Maßnahme |
Haushalts– jahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
IE |
Obst und Gemüse — Operationelle Programme |
2009 |
Fehlende Kontrollen der Einhaltung von Anerkennungskriterien |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 477 165,20 |
0,00 |
– 477 165,20 |
|
Obst und Gemüse — Operationelle Programme |
2010 |
Fehlende Kontrollen der Einhaltung von Anerkennungskriterien |
PAUSCHAL |
10,00 % |
EUR |
– 578 539,13 |
0,00 |
– 578 539,13 |
|
|
|
|
|
IE insgesamt: |
EUR |
– 1 055 704,33 |
0,00 |
– 1 055 704,33 |
MS |
Maßnahme |
Haushalts– jahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
SI |
Zucker — Umstrukturierungsfonds |
2009 |
Immer noch Silos auf dem Gelände der Zuckerfabrik vorhanden |
PUNKTUELL |
0,00 % |
EUR |
– 8 700 815,25 |
0,00 |
– 8 700 815,25 |
|
|
|
|
|
SI Insgesamt: |
EUR |
– 8 700 815,25 |
0,00 |
– 8 700 815,25 |
Gesamtbeträge nach Haushaltsposten:
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
– 70 768 616,43 |
– 2 135 439,32 |
– 68 633 177,11 |
Haushaltsposten:
MS |
Maßnahme |
Haushaltsjahr |
Grund |
Art |
Berichtigung (%) |
Währung |
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
GR |
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2009 |
Mängel beim LPIS und bei Vor-Ort-Kontrollen, 2. Säule, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 5 007 867,36 |
– 2 318 055,75 |
– 2 689 811,61 |
|
Ländliche Entwicklung — ELER — Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) |
2010 |
Mängel beim LPIS und bei Vor-Ort-Kontrollen, 2. Säule, Antragsjahr 2008 |
PAUSCHAL |
5,00 % |
EUR |
– 5 496 524,54 |
– 270 175,45 |
– 5 226 349,09 |
|
|
|
|
|
GR insgesamt: |
EUR |
– 10 504 391,90 |
– 2 588 231,20 |
– 7 916 160,70 |
Gesamtbeträge nach Haushaltsposten:
Betrag |
Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen |
– 10 504 391,90 |
– 2 588 231,20 |
– 7 916 160,70 |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/76 |
BESCHLUSS EUFOR RCA/6/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 16. Dezember 2014
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) und zur Aufhebung des Beschlusses EUFOR RCA/1/2014
(2014/951/EU)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (1), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2014/73/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden „EUFOR RCA“) zu fassen. |
(2) |
Am 19. Februar 2014 hat das PSK den Beschluss EUFOR RCA/1/2014 (2) zur Ernennung von Brigadegeneral Thierry LION zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die EUFOR RCA erlassen. |
(3) |
Am 7. November 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/775/GASP (3) erlassen, mit dem die EUFOR RCA bis zum 15. März 2015 verlängert wurde. |
(4) |
Am 14. November 2014 hat Frankreich vorgeschlagen, Brigadegeneral Jean-Marc BACQUET als Nachfolger von Brigadegeneral Thierry LION zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die EUFOR RCA zu ernennen. |
(5) |
Am 25. November 2014 hat der Militärausschuss der EU dem PSK empfohlen, Brigadegeneral Jean-Marc BACQUET zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die EUFOR RCA zu ernennen. |
(6) |
Der Beschluss EUFOR RCA/1/2014 sollte daher aufgehoben werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Brigadegeneral Jean-Marc BACQUET wird ab dem 15. Dezember 2014 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss EUFOR RCA/1/2014 wird hiermit aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Dezember 2014 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59.
(2) Beschluss EUFOR RCA/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Februar 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 54 vom 22.2.2014, S. 18).
(3) Beschluss 2014/775/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung des Beschlusses 2014/73/GASP über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (ABl. L 325 vom 8.11.2014, S. 17).
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/78 |
BESCHLUSS EUMM GEORGIA/1/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 19. Dezember 2014
zur Ernennung des Leiters der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia)
(2014/952/EU)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2010/452/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der Ausübung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Am 13. September 2013 hat das PSK den Beschluss EUMM GEORGIA/1/2013 (2) zur Ernennung von Herrn Toivo KLAAR zum Leiter der EUMM Georgia bis zum 14. Dezember 2014 angenommen. |
(3) |
Am 16. Dezember nahm der Rat den Beschluss 2014/915/GASP (3) an, mit dem das Mandat der EUMM Georgia vom 15. Dezember 2014 bis zum 14. Dezember 2016 verlängert wurde. |
(4) |
Am 16. Dezember 2014 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, Herrn Kęstutis JANKAUSKAS für die Zeit vom 15. Dezember 2014 bis zum 14. Dezember 2015 zum Leiter/zur Leiterin der EUMM Georgia zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Kęstutis JANKAUSKAS wird für die Zeit vom 15. Dezember 2014 bis zum 14. Dezember 2015 zum Leiter/zur Leiterin der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 15. Dezember 2014.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2014.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43.
(2) ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 12.
(3) Beschluss 2014/915/GASP des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 56).
Berichtigungen
24.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/79 |
Berichtigung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 330 vom 15. November 2014 )
Auf Seite 2, Erwägungsgrund 9:
anstatt:
„…, die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms 'Protect, Respect and Remedy' der Vereinten Nationen, …“
muss es heißen:
„…, die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms 'Protect, Respect and Remedy' der Vereinten Nationen, …“.
Auf Seite 4, Artikel 1 Nummer 1, neuer Artikel 19a Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungsteil:
anstatt:
„(1) Große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, …“
muss es heißen:
„(1) Große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, …“
Auf Seite 5, Artikel 1 Nummer 1, neuer Artikel 19a Absatz 4 Unterabsatz 1:
anstatt:
„(4) Erstellt ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und davon, ob der Bericht die in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen der nichtfinanziellen Erklärung umfasst, …“
muss es heißen:
„(4) Erstellt ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und sofern der Bericht die in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen der nichtfinanziellen Erklärung umfasst…“
Auf Seite 5, Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 neuer Buchstabe g:
anstatt:
„g) |
eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, …“ |
muss es heißen:
„g) |
eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, …“ |
Auf Seite 6, Artikel 1 Nummer 3, neuer Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungsteil:
anstatt:
„(1) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, …“
muss es heißen:
„(1) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, …“
Auf Seite 6, Artikel 1 Nummer 3, neuer Artikel 29a Absatz 4 Unterabsatz 1:
anstatt:
„Erstellt ein Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, der sich auf die Gruppe in ihrer Gesamtheit bezieht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und davon, ob der Bericht die in Absatz 1 vorgesehenen vorgeschriebenen Informationen der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung umfasst, …“
muss es heißen:
„Erstellt ein Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, der sich auf die Gruppe in ihrer Gesamtheit bezieht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und sofern der Bericht die in Absatz 1 vorgesehenen vorgeschriebenen Informationen der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung umfasst, …“.