ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 360

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
17. Dezember 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1334/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs gamma-Cyhalothrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sowie zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen betreffend diesen Wirkstoff zu verlängern ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1335/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

6

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1336/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Vorverlegung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1338/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 hinsichtlich der Verlängerung einer Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Cabo Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1339/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind ( 1 )

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/911/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Lettland

28

 

*

Beschluss 2014/912/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern

30

 

*

Beschluss 2014/913/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

44

 

 

2014/914/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Belize

53

 

*

Beschluss 2014/915/GASP des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

56

 

 

2014/916/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU der Kommission zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9452)

58

 

 

2014/917/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9460)

59

 

 

2014/918/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

65

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

111

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG ( ABl. L 158 vom 27.5.2014 )

111

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1334/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs gamma-Cyhalothrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission sowie zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen betreffend diesen Wirkstoff zu verlängern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für gamma-Cyhalothrin sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2004/686/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 4. November 2003 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Cheminova A/S auf Aufnahme des Wirkstoffs gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 25. Januar 2008 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich, den Entwurf eines Bewertungsberichts. In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) wurde der Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Am 13. September 2012 legte das Vereinigte Königreich die Auswertung der zusätzlichen Daten als Addenda zum Entwurf des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 4. Februar 2014 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff gamma-Cyhalothrin (5) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 10. Oktober 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für gamma-Cyhalothrin abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass gamma-Cyhalothrin enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Gamma-Cyhalothrin sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen angefordert werden.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die gamma-Cyhalothrin enthalten, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden.

(11)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die gamma-Cyhalothrin enthalten, zu verlängern, sodass ihnen ausreichend Zeit eingeräumt wird, um den in dieser Verordnung verankerten Pflichten bezüglich der genannten vorläufigen Zulassungen nachzukommen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff gamma-Cyhalothrin wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. September 2015 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die gamma-Cyhalothrin als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das gamma-Cyhalothrin entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. März 2015 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Bei Pflanzenschutzmitteln, die gamma-Cyhalothrin als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. September 2016 geändert oder widerrufen; oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die gamma-Cyhalothrin als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 30. September 2016 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der Rechtsvorschrift/den Rechtsvorschriften festgelegt ist, durch die der betreffende Wirkstoff/die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. durch die er/sie genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Verlängerung bestehender vorläufiger Zulassungen

Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die gamma-Cyhalothrin enthalten, bis höchstens 30. September 2016 verlängern.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2015.

Artikel 4 gilt jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2004/686/EG der Kommission vom 29. September 2004 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Proquinazid, IKI-220 (Flonicamid) und gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 21).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, 2014. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance gamma-cyhalothrin. EFSA Journal 2014;12(2):3560 [93 S.] doi:10.2903/j.efsa.2014.3560.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Gamma-Cyhalothrin

CAS-Nr.: 76703-62-3

CIPAC-Nr.: 768

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat oder

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

≥ 980 g/kg

1. April 2015

31. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu gamma-Cyhalothrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Anwender- und Arbeitersicherheit;

b)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

Analyseverfahren für die Rückstandsüberwachung in Körperflüssigkeiten, Geweben und Umweltmedien;

2.

das Toxizitätsprofil der Metaboliten CPCA, PBA und PBA(OH);

3.

das Langzeitrisiko für wildlebende Säugetiere;

4.

das Potenzial der Biomagnifikation in der Nahrungsmittelkette für Land- und Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. März 2017 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„82

Gamma-Cyhalothrin

CAS-Nr.: 76703-62-3

CIPAC-Nr.: 768

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat oder

(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

≥ 980 g/kg

1. April 2015

31. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu gamma-Cyhalothrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

die Anwender- und Arbeitersicherheit;

b)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

Analyseverfahren für die Rückstandsüberwachung in Körperflüssigkeiten, Geweben und Umweltmedien;

2.

das Toxizitätsprofil der Metaboliten CPCA, PBA und PBA(OH);

3.

das Langzeitrisiko für wildlebende Säugetiere;

4.

das Potenzial der Biomagnifikation in der Nahrungsmittelkette für Land- und Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. März 2017 vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1335/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission (2) sind mit Wirkung vom 1. Januar 2015 Änderungen der KN-Codes für Milcherzeugnisse des Kapitels 4 vorgesehen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) enthält Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente. Um den Änderungen der KN-Codes für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Anhänge I, II und VIIa der genannten Verordnung zu aktualisieren.

(3)

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird auf KN-Codes Bezug genommen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gestrichen werden. Darüber hinaus ist in dem Zugeständnisse bei Käse betreffenden Anhang 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4), das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (5) genehmigt wurde, die vollständige Liberalisierung des bilateralen Handels mit Käse ab dem Jahr 2007 vorgesehen. Diese Bestimmung ist somit überholt und sollte gestrichen werden.

(4)

Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, der sich auf Anhang VIIa Teil 3 der genannten Verordnung bezieht, und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, der sich auf Anhang II Teil C der genannten Verordnung bezieht, betreffen jeweils ein Zollkontingent und präferenzielle Einfuhren von Käse gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (6), das mit dem Beschluss 2004/441/EG des Rates (7) genehmigt wurde. In diesen Bestimmungen wird auf KN-Codes Bezug genommen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gestrichen werden. Da der entsprechende Kontingentszeitraum und der Zeitraum für den Abbau der Einfuhrzölle abgelaufen sind, sollten diese Bestimmungen gestrichen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

In Artikel 19a werden Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c gestrichen.

3.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird gestrichen.

4.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

b)

Teil C wird gestrichen.

6.

Anhang VIIa wird wie folgt geändert:

a)

Teil 3 wird gestrichen.

b)

Teil 4 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 312 vom 31.10.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

(4)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(5)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

(6)  ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.

(7)  Beschluss 2004/441/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Abschluss des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 109).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer I Teil A erhält folgende Fassung:

„I TEIL A

NICHT NACH URSPRUNGSLÄNDERN SPEZIFIZIERTE ZOLLKONTINGENTE

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (2)

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Ursprungsland

Jahreskontingent

(in Tonnen)

Halbjahreskontingent

(in Tonnen)

09.4590

0402 10 19

Magermilchpulver

47,50

Alle Drittländer

68 537

34 268,5

09.4599

0405 10 11

0405 10 19

0405 10 30

0405 10 50

0405 10 90

0405 90 10 (1)

0405 90 90 (1)

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

94,80

Alle Drittländer

11 360

5 680

in Butteräquivalent (1)

09.4591

ex 0406 10 30

ex 0406 10 50

ex 0406 10 80

Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT oder mehr und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

13,00

Alle Drittländer

5 360

2 680

09.4592

ex 0406 30 10

Schmelzkäse aus Emmentaler

71,90

Alle Drittländer

18 438

9 219

0406 90 13

Emmentaler

85,80

09.4593

ex 0406 30 10

Schmelzkäse aus Greyerzer

71,90

Alle Drittländer

5 413

2 706,5

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

85,80

09.4594

0406 90 01 (3)

Käse für die Verarbeitung

83,50

Alle Drittländer

20 007

10 003,5

09.4595

0406 90 21

Cheddar

21,00

Alle Drittländer

15 005

7 502,5

09.4596

ex 0406 10 30

ex 0406 10 50

ex 0406 10 80

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der Kontingentnr. 09.4591

92,60

92,60

106,40

Alle Drittländer

19 525

9 762,5

0406 20 00

Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

94,10

0406 30 31

Anderer Schmelzkäse,

weder gerieben noch in Pulverform

69,00

0406 30 39

71,90

0406 30 90

102,90

0406 40 10

0406 40 50

0406 40 90

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

70,40

0406 90 17

Bergkäse und Appenzeller

85,80

0406 90 18

Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

75,50

 

0406 90 23

Edamer

75,50

 

0406 90 25

Tilsiter

75,50

 

0406 90 29

Kashkaval

75,50

 

0406 90 32

Feta

75,50

 

0406 90 35

Kefalo-Tyri

75,50

 

0406 90 37

Finlandia

75,50

 

0406 90 39

Jarlsberg

75,50

 

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

75,50

 

ex 0406 90 63

Pecorino

94,10

 

0406 90 69

andere

94,10

 

0406 90 73

Provolone

75,50

 

0406 90 74

Maasdamer

75,50

 

ex 0406 90 75

Caciocavallo

75,50

 

ex 0406 90 76

Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

75,50

 

0406 90 78

Gouda

75,50

 

ex 0406 90 79

Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Paulin

75,50

 

ex 0406 90 81

Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

75,50

 

0406 90 82

Camembert

75,50

 

0406 90 84

Brie

75,50

 

0406 90 86

Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT bis 52 GHT

75,50

 

0406 90 89

Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 52 GHT bis 62 GHT

75,50

 

0406 90 92

Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 GHT bis 72 GHT

75,50

 

0406 90 93

Andere Käse mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 72 GHT

92,60

 

0406 90 99

Andere Käse mit einem Fettgehalt von mehr als 40 GHT

106,40

 

2.

Nummer I Teil I erhält folgende Fassung:

„I TEIL I

Zollkontingente im rahmen von anhang II des mit dem beschluss 2007/138/EG genehmigten abkommens mit Island

Jahreskontingent vom 1. juli bis 30. juni

Mengen (in Tonnen)

Kontingentnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (4)

Geltender Zollsatz

Jahresmenge

Halbjahres-menge ab 1.1.2008

09.4205

0405 10 11

0405 10 19

Natürliche Butter

Frei

350

175

09.4206

ex 0406 10 50 (5)

‚Skyr‘

Frei

380

190


(1)  1 kg Erzeugnis = 1,22 kg Butter

(2)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)  Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.“

(4)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

(5)  Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.“


ANHANG II

„II TEIL B

PRÄFERENZIELLE EINFUHRREGELUNGEN — TÜRKEI

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungs-land

Einfuhrzollsatz

(EUR/100 kg Nettogewicht, wenn nicht anders angegeben)

1

0406 90 29

Kashkaval

Türkei

67,19

2

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

Türkei

67,19

3

ex 0406 90 86

ex 0406 90 89

ex 0406 90 92

Tulum Peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg

Türkei

67,19


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“


ANHANG III

„4.

ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS 1 ZUM BESCHLUSS Nr. 1/98 DES ASSOZIATIONSRATS EG-TÜRKEI

Kontingent-nummer

KN-Code

Waren-bezeichnung (1)

Ursprungsland

Jahresmenge vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(EUR/100 kg Nettogewicht)

09.0243

0406 90 29

Kashkaval

Türkei

2 300

0

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

ex 0406 90 86

ex 0406 90 89

ex 0406 90 92

Tulum Peyniri, aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Verpackungen mit einem Gewichtsinhalt von weniger als 10 kg


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.“


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/13


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1336/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Vorverlegung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der EU nach Russland, das auch für Milch und Milcherzeugnisse gilt. Dieses Verbot hat zu Marktstörungen mit erheblichen Preiseinbrüchen geführt, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.

(2)

Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September vor.

(3)

Daher ist eine Situation entstanden, in der die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehenden Maßnahmen unzureichend erscheinen, um die Marktstörungen zu bekämpfen.

(4)

Der Zeitraum der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 949/2014 der Kommission (2) bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

(5)

Die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union sind weiter gesunken, und dieser Druck auf die Preise wird sich vermutlich fortsetzen.

(6)

Um zu verhindern, dass es zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es unverzichtbar, eine öffentliche Intervention auch nach dem 31. Dezember 2014 zu ermöglichen.

(7)

Es empfiehlt sich daher, den Zeitraum für die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver für das Jahr 2015 mit dem 1. Januar zu beginnen.

(8)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene befristete Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar sein.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 949/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2014 (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 21).


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1337/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 (4) und (EU) Nr. 948/2014 (5) der Kommission wurde in Anbetracht der schwierigen Marktlage insbesondere aufgrund des von der russischen Regierung verhängten Einfuhrverbots für Milcherzeugnisse aus der Union nach Russland die private Lagerhaltung von Butter bzw. Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Nach diesen Verordnungen können Beihilfeanträge bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden.

(3)

Die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union sind weiter eingebrochen, und es ist davon auszugehen, dass der Druck auf die Preise anhält.

(4)

Angesichts der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, den Geltungszeitraum der Regelungen für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver zu verlängern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 947/2014

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 947/2014 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „28. Februar 2015“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 948/2014

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 948/2014 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „28. Februar 2015“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1338/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 hinsichtlich der Verlängerung einer Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Cabo Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission (3) gewährte die Kommission Cabo Verde eine Abweichung von den Ursprungsregeln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 (4) gewährte die Kommission Cabo Verde eine neue Abweichung von diesen Ursprungsregeln. Die jüngste Abweichung läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)

Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung dieser Abweichung für einen unbestimmten Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 entweder bis zum Ablauf des (noch zu veröffentlichenden) Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien oder bis zum Zeitpunkt der Anwendung der Ursprungsregeln gemäß einem künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, je nachdem, was später eintritt. Der Antrag betrifft ein Jahresvolumen von 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht.

(3)

Aufgrund der Jahresgesamtmengen, die Cabo Verde im Rahmen der Abweichung gewährt wurden, hat sich die Lage des Fischverarbeitungssektors von Cabo Verde seit 2008 spürbar verbessert. Diese Mengen brachten zudem für die handwerkliche Fischereiflotte in Cabo Verde, die für dieses Land von erheblicher Bedeutung ist, einen gewissen Aufschwung mit sich. Damit dieser Aufschwung der Flotte von Cabo Verde jedoch das angestrebte Ausmaß erreicht, müssen die fischverarbeitenden Unternehmen Cabo Verdes weiterhin in ausreichender Menge mit Ursprungsrohwaren beliefert werden.

(4)

Im Antrag wird ausgeführt, dass die Fischverarbeitungsindustrie ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten haben wird, ihre Ausfuhren in die Europäische Union aufrechtzuerhalten, was einen weiteren Ausbau der Flotte von Cabo Verde für die kleine pelagische Fischerei verhindern könnte.

(5)

Zur Konsolidierung der im Rahmen der Bemühungen um den Aufschwung der lokalen Fischereiflotte von Cabo Verde bereits erzielten Ergebnisse ist zusätzliche Zeit erforderlich. Zweck der Abweichung ist es, Cabo Verde ausreichend Zeit einzuräumen, um sich umzustellen und den Präferenzursprungsregeln nachzukommen.

(6)

Da Abweichungen, die in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ gewährt werden, grundsätzlich befristet sind, kann die Abweichung nicht wie von Cabo Verde beantragt für einen unbestimmten Zeitraum gewährt werden. Die Abweichung sollte stattdessen für einen Zeitraum von zwei Jahren und für Jahresmengen von 2 500 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 875 Tonnen Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden, damit Cabo Verde ausreichend Zeit hat, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Abweichung nach Artikel 1 gilt vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012, vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 für Erzeugnisse, die aus Cabo Verde ausgeführt und in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, soweit die Bedingungen des Artikels 74 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt sind, bis zur Höhe der im Anhang für jedes eingeführte Erzeugnis angegebenen Mengen.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 815/2008 der Kommission vom 14. August 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Fischereierzeugnissen (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 439/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Bezug auf die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Kap Verde bei bestimmten in die Europäische Union ausgeführten Fischereierzeugnissen (ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

 

Warenbezeichnung

Zeiträume

Menge (in Tonnen Nettogewicht)

09.1647

1604 15 11

ex 1604 19 97

 

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber japonicus, Scomber colias), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2011 bis 31.12.2011

1.1.2012 bis 31.12.2012

1.1.2013 bis 31.12.2013

1.1.2014 bis 31.12.2014

1.1.2015 bis 31.12.2015

1.1.2016 bis 31.12.2016

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

09.1648

ex 1604 19 97

 

Unechter Bonito, Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), Filets, zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2011 bis 31.12.2011

1.1.2012 bis 31.12.2012

1.1.2013 bis 31.12.2013

1.1.2014 bis 31.12.2014

1.1.2015 bis 31.12.2015

1.1.2016 bis 31.12.2016

875

875

875

875

875

875


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1339/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,8

IL

97,8

MA

87,7

TN

139,2

TR

110,2

ZZ

98,1

0707 00 05

EG

191,6

TR

142,8

ZZ

167,2

0709 93 10

MA

80,9

TR

134,6

ZZ

107,8

0805 10 20

AR

35,3

MA

68,6

TR

59,8

UY

32,9

ZA

47,2

ZW

33,9

ZZ

46,3

0805 20 10

MA

64,8

ZZ

64,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

95,0

MA

75,3

TR

76,8

ZZ

82,4

0805 50 10

TR

77,1

ZZ

77,1

0808 10 80

BR

53,5

CL

80,2

NZ

90,6

US

94,0

ZA

143,5

ZZ

92,4

0808 30 90

CN

98,5

TR

174,9

US

173,2

ZZ

148,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/22


DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/109/EU DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/40/EU muss jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, sofern sie nicht gemäß Artikel 11 von dieser Verpflichtung ausgenommen ist. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise bestehen unter anderem aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek in Anhang II der vorgenannten Richtlinie.

(2)

Die Richtlinie 2014/40/EU überträgt der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bilderbibliothek in Anhang II einzurichten und — unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen — anzupassen.

(3)

Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU wird durch den Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Mai 2016 an.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.


ANHANG

„ANHANG II

Bilderbibliothek (mit kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen)

(gemäß Artikel 10 Absatz 1)

Gruppe 1

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Gruppe 2

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Gruppe 3

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image

Image


BESCHLÜSSE

17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2014

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Lettland

(2014/911/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Daher ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar und muss der Rat durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Nummer 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen alle Arten des automatisierten Datenaustauschs und ist der Fragebogen von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Lettland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum Austausch daktyloskopischer Daten ausgefüllt.

(6)

Lettland hat einen Testlauf mit Österreich erfolgreich durchgeführt.

(7)

Ein Bewertungsbesuch in Lettland hat stattgefunden, und ein Bericht über diesen Besuch wurde von dem österreichischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum Austausch daktyloskopischer Daten vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten hat Lettland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ORLANDO


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/30


BESCHLUSS 2014/912/GASP DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 15. und 16. Dezember 2005 die Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen. In dieser Strategie stellt der Europäische Rat fest, dass es die Menge an Waffen- und Munitionsbeständen Zivilpersonen ebenso wie Kriminellen, Terroristen und Kämpfern erleichtert, in den Besitz von Kleinwaffen und leichten Waffen zu gelangen und es wird hervorgehoben, dass weiterhin vorbeugende Maßnahmen gegen das illegale Anbieten konventioneller Waffen sowie die illegale Nachfrage nach ihnen ergriffen werden müssen. Ferner wird Afrika in der genannten Strategie als der Kontinent herausgestellt, der am stärksten unter internen Konflikten leidet, die durch die destabilisierende Wirkung des Zulaufs von SALW noch verschärft werden.

(2)

Der Rat hat am 21. März 2011 die Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone gebilligt, mit der ein integrierter Rahmen für das Engagement der Union in der Sahel-Region geschaffen wird. Mit einem der vier Handlungsbereiche der Strategie wird die Stärkung der Kapazitäten in den Bereichen Sicherheit, Strafverfolgung und Rechtsstaatlichkeit in der Region angestrebt, um so Bedrohungen abzuwehren, Terrorismus und organisierte Kriminalität wirksamer und gezielter anzugehen und eine Verknüpfung mit Maßnahmen zur verantwortungsvollen Staatsführung herzustellen.

(3)

Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden „ECOWAS“) haben am 14. Juni 2006 in Abuja, Nigeria das ECOWAS Übereinkommen über Kleinwaffen und leichte Waffen, ihre Munition und ähnliches Material angenommen, das am 29. September 2009 in Kraft getreten ist. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (im Folgenden „ECCAS“) und die Republik Ruanda haben am 30. April 2010 in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, ein Zentralafrikanisches Übereinkommen zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Munition und aller Teile und Komponenten, die zur Herstellung, Instandsetzung und Montage dieser Waffen verwendet werden können, angenommen. In beiden Übereinkommen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten unter anderem dazu, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur sicheren und wirksamen Verwaltung, Lagerung und Sicherung ihrer nationalen Bestände an SALW in Einklang mit den geeigneten Standards und Verfahren erforderlich sind.

(4)

Burkina Faso, Mali und Nigeria haben den Vertrag über den Waffenhandel ratifiziert, ebenso wie 23 Mitgliedstaaten, während Mauretanien, Niger und Tschad ihn unterzeichnet haben. Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über den Waffenhandel sieht vor, dass bei der Durchführung dieses Vertrags sich jeder Vertragsstaat um Unterstützung, einschließlich rechtlicher Unterstützung oder Hilfe bei der Gesetzgebung, Hilfe beim Aufbau institutioneller Kapazitäten sowie technischer, materieller oder finanzieller Hilfe, bemühen kann. Zu dieser Unterstützung kann Folgendes gehören: Lagerhaltung, Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme, Mustergesetze und wirksame Durchführungsverfahren. Jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, leistet diese Unterstützung auf Ersuchen.

(5)

Burkina Faso, Mali, Mauretanien und Nigeria sind Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden „Feuerwaffen-Protokoll“).

(6)

Alle VN-Mitgliedstaaten setzen sich für die wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten ein.

(7)

Auf der fünften zweijährlichen Tagung der Staaten zur Überprüfung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms (New York, 16.-20. Juni 2014) bekräftigten alle VN-Mitgliedstaaten, dass die ordnungsgemäße Verwaltung von SALW-Beständen, insbesondere während und nach Konflikten, von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Unfälle zu vermeiden und das Risiko zu verringern, dass Waffen in den unerlaubten Handel oder zu illegalen bewaffneten Gruppen, Terroristen und anderen unbefugten Empfängern umgelenkt werden. Die VN-Mitgliedstaaten forderten einen Ausbau der internationalen und regionalen Zusammenarbeit sowie der Hilfe bei Fragen der Verwaltung von Lagerbeständen und der physischen Sicherung und verpflichteten sich, soweit möglich, technische Fortschritte zur Verbesserung der Verwaltung von Lagerbeständen, einschließlich Maßnahmen bezüglich der physischen Sicherung, zu nutzen.

(8)

Der Volksaufstand in Libyen im Februar 2011 und der anschließende bewaffnete Konflikt sowie die politische und die sicherheitspolitische Krise in Mali 2012 haben gezeigt, wie nichtstaatliche Akteure, einschließlich Terroristen, die nicht ordnungsgemäße Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen im Eigentum des Staates zur Umlenkung von SALW und Munition — zu Lasten von Frieden und Sicherhei — ausnutzen können. Vor dem Hintergrund verstärkter Aktivitäten nichtstaatlicher Akteure in der Sahel-Region, einschließlich Nordnigeria, ist eine bessere Sicherung von Waffen und Munition in den Staaten der Sahelzone vorrangig geworden.

(9)

Das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (im Folgenden „UNREC“), das zum Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) gehört, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der Unterstützung der Staaten und der Zivilgesellschaft in der Sahel-Region bei der Umsetzung von internationalen und regionalen Instrumenten zur SALW-Kontrolle im Einklang mit dem ihm von der VN-Generalversammlung erteilten Mandat (Resolution 40/151 G, 16. Dezember 1985).

(10)

Die Mehrdimensionale integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden „MINUSMA“) hat die malischen Behörden über den Dienst für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNMAS“) in Einklang mit den Resolutionen 2100(2013) und 2164(2014) des VN-Sicherheitsrates bei der Minenräumung und der Verwaltung der Bestände an Waffen und Munition unterstützt.

(11)

Die Nichtregierungsorganisation Mine Advisory Group (im Folgenden „MAG“) hat unlängst ein regionales Projekt ins Leben gerufen, das sich mit dringenden Fragen der Sicherung und Verwaltung konventioneller Waffen und Munition in den Zielländern in der Region Sahelzone-Maghreb befasst.

(12)

Im Rahmen des Beschlusses 2011/428/GASP des Rates (1) hat die Union unter anderem die Bereitstellung von Kennzeichnungsausrüstung für die Strafverfolgungsbehörden mehrerer westafrikanischer Staaten sowie Schulungen in Bezug auf das Internationale Rückverfolgungsinstrument und die Internationalen technischen Leitlinien für Munition finanziert.

(13)

Im Rahmen des Beschlusses 2013/320/GASP des Rates (2) unterstützt die Union Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen physischen Sicherung und Verwaltung der libyschen Lagerbestände an Waffen, um so die Gefahren zu verringern, die von der unerlaubten Verbreitung von SALW und Munition für die Sicherheit Libyens und seiner Nachbarländer, einschließlich der Sahelzone, ausgehen.

(14)

Im Rahmen des Beschlusses 2013/698/GASP des Rates (3) fördert die Union die Einrichtung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale SALW und andere konventionelle Waffen und Munition (im Folgenden „iTrace“), der sich insbesondere auf Untersuchungen vor Ort über die Verschiebung von SALW und Munition in Konfliktgebieten, einschließlich in Afrika, stützt.

(15)

Die Union hat im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik drei Maßnahmen in der Sahel-Region eingeleitet: erstens die am 8. August 2012 angelaufene EUCAP Sahel Niger zur Unterstützung der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus in Niger; zweitens die am 18. Februar 2013 angelaufene Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mali als Beitrag zur Umstrukturierung und Neuorganisation der malischen Streitkräfte durch Ausbildung und Beratung und drittens die am 15. April 2014 eingeleitete EUCAP Sahel Mali zur strategischen Beratung und zur Ausbildung der internen Sicherheitskräfte in Mali.

(16)

Die Union unterstützt im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments seit 2011 das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bei seinen Bemühungen zur Förderung der Ratifizierung und Umsetzung des Feuerwaffen-Protokolls, insbesondere in Westafrika. Im Rahmen dieses Instruments stellt die Union seit 2010 finanzielle Unterstützung für das Regionalzentrum für Kleinwaffen (im Folgenden „RECSA“) in der Region der Großen Seen, am Horn von Afrika und in den angrenzenden Staaten mit Sitz in Nairobi bereit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union leistet einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität in der Sahel-Region, indem sie den Staaten dieser Region hilft, durch eine bessere physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen die Umlenkung von SALW und Munition im Eigentum des Staates sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten.

(2)   Mit den von der Union geförderten Maßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die Verbesserung der Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Wissensaustauschs;

b)

Unterstützung der Zielländer bei der Ausarbeitung von aktuellen Rechtsvorschriften, Verwaltungsverfahren und praktischen Standardverfahren (im Folgenden „SOPs“) als Grundlage für eine verbesserte physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in Einklang mit internationalen bewährten Verfahren;

c)

direkte Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltung von Lagerbeständen und zu deren Sicherung, auch durch Sanierung von Lagerungseinrichtungen, Vernichtung von überschüssigen, veralteten oder illegalen SALW sowie Erprobung von neuen Technologien.

Eine ausführliche Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen erfolgt durch das UNODA über das UNREC. Das UNODA nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 3 561 257,06 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des Gesamtprojekts belaufen sich auf 4 129 393,06 EUR, die durch Kofinanzierung bereitgestellt werden sollen.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Unionsverfahren und -vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Union. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA dafür Sorge trägt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach dem 15. Dezember 2014 zu schließen. Sie unterrichtet innerhalb von zwei Wochen nach der Unterzeichnung den Rat und den Hohen Vertreter über eventuell dabei auftretende Schwierigkeiten sowie über den Zeitpunkt, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die vom UNODA zu erstellen sind, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 42 Monate nach Abschluss der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37).

(2)  Beschluss 2013/320/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 54).

(3)  Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34).


ANLAGE

Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern

1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP

1.1.   Hintergrund

Es wurde erkannt, dass das Fehlen einer wirksamen physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen im Einklang mit internationalen Standards in den bestehenden Lagern für konventionelle Waffen und Munition in der Sahel-Region eine ernsthafte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in der Region und darüber hinaus darstellt. In jüngster Vergangenheit wurden staatseigene Lagerbestände in Libyen und Mali von bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich terroristischen Gruppierungen, geplündert. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich in Teilen Burkina Fasos, Mauretaniens, Nigers, Nigerias und Tschads eine ähnliche Situation ergeben kann, da bewaffnete Gruppen und terroristische Gruppierungen grenzübergreifend agieren und in den unerlaubten Handel mit SALW involviert sind. Die unzulängliche physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen erhöht das Risiko der Umlenkung — auch durch Diebstahl und Überfälle — in den illegalen Markt sowie das Risiko unbeabsichtigter Explosionen in Munitionslagern. Dies könnte zu einer destabilisierenden Anhäufung von SALW und einer Ausweitung des unerlaubten Handels damit führen, was den Frieden und die Sicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene beeinträchtigen könnte.

Diese Bedrohung wird in der Integrierten Strategie der Vereinten Nationen für den Sahel ebenfalls anerkannt; darin wird es als erforderlich erachtet, das Risiko der Umlenkung von SALW an nichtstaatliche Akteure zu minimieren, indem die Sicherheit der bestehenden Lagerbestände verbessert wird und die Bestände gegebenenfalls an einem anderen Ort gelagert werden und überschüssige oder illegale SALW und die dazugehörige Munition vernichtet werden. Dies kann durch eine wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms gegen den unerlaubten Handel mit SALW und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments unter Anwendung der Internationalen Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen (im Folgenden „ISACS“) sowie der im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Internationalen technischen Leitlinien für Munition (im Folgenden „IATG“) erreicht werden.

1.2.   Begründung

Das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (im Folgenden „UNREC“) ist als afrikanische regionale Präsenz des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) im Rahmen seines Mandats gemäß der Resolution 40/151 G der VN-Generalversammlung in einer idealen Position, um die Kapazitäten und die Fähigkeiten der Staaten der Sahelzone zur wirksamen Anwendung dieser Standards und bewährten Verfahren zu unterstützen und zu stärken und so deren SALW- und Munitionsbestände zu kontrollieren, damit der destabilisierenden Wirkung einer Anhäufung von SALW und des unerlaubten Handels damit in der Subregion und darüber hinaus entgegengewirkt werden kann.

Das UNREC schlägt vor, das Projekt in Zusammenarbeit mit dem Dienst für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNMAS“) und der Nichtregierungsorganisation Mine Advisory Group (im Folgenden „MAG“) sowie in Abstimmung mit den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen, wie ECOWAS und ECCAS, sowie Nichtregierungsorganisationen durchzuführen. UNMAS führt Maßnahmen zur Unterstützung der Mehrdimensional integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden „MINUSMA“) als eine von deren integrierten Komponenten im Rahmen der Resolution des VN-Sicherheitsrats 2100 (2013) zusammen mit dem Länderteam der VN in Mali durch. MAG führt derzeit ein regionales Projekt durch, das sich mit der Sicherung und Verwaltung konventioneller Waffen und Munition in den Zielländern in der Region Sahelzone-Maghreb befasst. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen werden in die Planung und Umsetzung des Projekts einfließen. Synergien werden die Möglichkeit bieten, eine größere Gesamtwirkung zu erzielen. Zudem werden das interne Fachwissen des UNODAs am Hauptsitz der VN und in der Region sowie das im System der VN verfügbare weitere Fachwissen dem Projekt zugutekommen.

Diese Maßnahmen werden auf Projekten, die das UNREC und andere bilaterale Partner, Organisationen der VN, subregionale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen in der Region bereits durchführen, aufbauen, diese ergänzen und entsprechende Synergieeffekte nutzen; einschließlich: ein Projekt zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Tätigkeit der malischen nationalen Kommission für SALW und zur Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans für SALW; Beschluss 2011/428/GASP, nach dem unter anderem Kennzeichnungsgeräte für Burkina Faso und Niger bereitgestellt wurden; das laufende Projekt „Bekämpfung der Anhäufung von Schusswaffen in Afrika sowie des unerlaubten Handels damit“, das von der Europäischen Kommission im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments finanziert wird und in der erster Phase des Projekts (2010-2013) unter anderem Kennzeichnungsmaßnahmen durchgeführt und elektronische Kennzeichnungsgeräte in Verbindung mit der Installation von maßgeschneiderter Software zur Nachweisführung in ostafrikanischen Ländern bereitgestellt wurden, während in der aktuellen Phase (2013-2016) ähnliche Maßnahmen in anderen Ländern vorgesehen sind (etwa in Äquatorialguinea, Burundi, Côte d'Ivoire, Gabun, Ghana, Kamerun, Liberia, Mali, Ruanda, Somalia, Südsudan, Togo, Tschad,, Uganda); ein vom Büro der VN für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unter anderem in Westafrika (z.B. Benin, Burkina Faso, Gambia, Ghana, Mali, Mauretanien, Senegal, Togo) durchgeführtes transregionales Projekt, das ebenfalls im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments der Union finanziert wird und mit dem die Ratifizierung und die Umsetzung des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des dazugehörigen Feuerwaffen-Protokolls angestrebt wird, hauptsächlich durch Unterstützung zur Überprüfung und Reform von Rechtsvorschriften; Schulungsmaßnahmen in Bezug auf die Verwaltung von Waffen, die von der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik Mission der EU EUCAP Sahel Niger durchgeführt werden, sowie ein NATO-Projekt in Mauretanien, das von der NATO Support Agency (im Folgenden „NSPA“) durchgeführt wird.

Bei den im Rahmen dieses Projekts ergriffenen Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sollten außerdem breiter angelegte Sicherheitsprogramme, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, wie etwa Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozesse (im Folgenden „DDR“) sowie Prozesse für die Reform des Sicherheitssektors (im Folgenden „SSR“), berücksichtigt und gegebenenfalls unterstützt werden. Die Überprüfung des Rechts- und des Verwaltungsrahmens im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und die entsprechenden weiteren Empfehlungen zur Einhaltung der internationalen Standards für die Waffenkontrolle sowie die Entwicklung von nationalen Standardverfahren für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen werden einen Beitrag zu den Bemühungen um eine Reform des Sicherheitssektors in jedem Land und in der Subregion leisten. Mit den Maßnahmen im Rahmen des Projekts können gegebenenfalls auch Bemühungen im Bereich der DDR gefördert werden, insbesondere diejenigen, die mit der praktischen Entwaffnung verknüpft sind, denn die Entwicklung nationaler SOPs für die Waffenkontrolle kann in DDR-prozesse integriert werden, beispielsweise durch die Festlegung von Normen für die Kennzeichnung und Registrierung oder Vernichtung von sichergestellten Waffen. Bestehende Verfahren, die ebenfalls durch andere einschlägige EU-finanzierte Projekte gefördert werden, sollten im Interesse harmonisierter Prozesse angewendet werden.

Durch die Umsetzung von internationalen bewährten Verfahren im Bereich der Waffenkontrolle wird dieses Projekt den Staaten beim Aufbau einer unabhängigen zivilen Aufsicht über die nationalen Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen helfen. Das Erfordernis einer zivilen Aufsicht wird bei den verschiedenen Maßnahmen des Projekts, insbesondere bei Konsultationen und Workshops, besser organisiert werden.

2.   Allgemeine Ziele

Die unter diesem Punkt beschriebene Maßnahme wird einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität in der Sahel-Region leisten und den sechs Staaten der Sahel-Region (Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad) dabei helfen, durch eine bessere physische Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände die Umlenkung von SALW und Munition im Eigentum des Staates sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten.

Mit der Maßnahme wird insbesondere Folgendes angestrebt:

a)

Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die Verbesserung der Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Wissensaustauschs;

b)

Unterstützung der Zielländer bei der Ausarbeitung von aktuellen Rechtsvorschriften, Verwaltungsverfahren und praktischen SOPs als Grundlage für eine bessere physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in Einklang mit internationalen bewährten Verfahren;

c)

direkte Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltung von Lagerbeständen, auch durch Sanierung von Lagerungseinrichtungen, Vernichtung von überschüssigen, veralteten oder illegalen SALW-Beständen sowie Erprobung von neuen Technologien.

3.   Ergebnisse

Die Maßnahme wird zu den folgenden Ergebnissen führen:

a)

angemessene Rechts- und Verwaltungsnormen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

b)

verbesserte physische Sicherung und Verwaltung der SALW-Bestände durch Verbesserung der Lagerungsstätten;

c)

Verringerung des Risikos von Umlenkung und unbeabsichtigten Explosionen von überschüssigen, veralteten oder illegalen SALW-Beständen und Munition durch deren Vernichtung;

d)

Verbesserung der Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung bezüglich SALW;

e)

Ausbau der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Informationsaustauschs;

f)

Ermittlung des möglichen Einsatzes von neuen Technologien für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

g)

Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Eigenverantwortung der begünstigten Länder in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

h)

Förderung des Verständnisses in Bezug auf den Beitrag der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen zur Sicherheit in der Region;

i)

Beitrag zur Verringerung des Risikos der Destabilisierung der Region, die sich aus der übermäßigen Anhäufung von SALW und dazugehöriger Munition oder der Umlenkung von SALW an nichtstaatliche Akteure, einschließlich terroristische Gruppen, ergeben könnte.

4.   Beschreibung der Maßnahme

4.1.   Wilton Park Konferenz über die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in der Sahel-Region

Ziele

Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die im Rahmen des Projekts durchzuführenden Maßnahmen.

Beschreibung

Veranstaltung einer Konferenz durch Wilton Park und das UNREC als Plattform für Beratungen über die Auswirkungen der ungesicherten libyschen Bestände auf die Waffensicherung in der Sahel-Region und für die Erarbeitung von Strategien zur Verhütung der Umlenkung von SALW sowie Munition im Eigentum des Staates beziehungsweise des unerlaubten Handels damit durch eine Verbesserung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen. Die Konferenz wird zudem die Möglichkeit bieten, eine Bilanz der in der Sahel-Region im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen erzielten Fortschritte zu ziehen, insbesondere im Kontext der internationalen Unterstützung, über die tatsächlichen Bedürfnisse der Länder zu beraten, sich einen Überblick über die einschlägigen laufenden Maßnahmen zu verschaffen und die zu schließenden Lücken zu ermitteln. Überdies werden in Abstimmung mit den Empfängerländern Synergien mit anderen, von der EU unterstützten Instrumenten zur SALW-Kontrolle geprüft werden; dazu gehört auch der globale Berichterstattungsmechanismus „iTrace“ (der im Rahmen des Beschlusses 2013/698/GASP finanziert wird). Die Teilnahme ist nur mit Einladung möglich; es wird angestrebt, dass hochrangige Vertreter aus den sechs Staaten der Sahel-Region (Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad,) sowie aus Libyen und anderen relevanten Nachbarländern, der ECOWAS und der ECCAS sowie der Afrikanischen Union (im Folgenden „AU“) teilnehmen.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

Die Konferenz in Wilton Park findet planmäßig unter Teilnahme von einschlägigen Akteuren statt, darunter auch Vertretern aus den sechs Zielländern (bis zu 40 Teilnehmer).

4.2.   Überprüfung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren und Konsultationen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

4.2.1.   Nationale Konsultationen über die Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und Ermittlung von Piloteinrichtungen

Ziele

a)

Gewinnung eines klaren Überblicks über den Rechts- und Verwaltungsrahmen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in jedem einzelnen Land und in der Region;

b)

Empfehlungen an die Länder, die über keinen aktuellen Regelungsrahmen verfügen, in Bezug auf Rechtsvorschriften und Verfahren zur Einhaltung der internationalen Anforderungen entsprechend rechtsverbindlicher Instrumente (z.B. VN-Feuerwaffen-Protokoll, Übereinkommen über SALW der ECOWAS (1) und Übereinkommen von Kinshasa über SALW (2)), dem VN-Aktionsprogramm gegen den illegalen Handel mit SALW, dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument, den IATG und den ISACS sowie anderen einschlägigen Standards und Instrumenten;

c)

Ermittlung von vorrangigen Lagerungsstätten, die entsprechend den nationalen Prioritäten als Piloteinrichtungen dienen würden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen über Muster der Umlenkung und des unerlaubten Handels.

Beschreibung

Das UNREC wird in Zusammenarbeit mit den sechs Staaten der Sahel-Region (Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad) eine Bewertung aller bestehenden Rechtsvorschriften bezüglich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie der Verwaltungs- und Standardverfahren durchführen, dabei umfassend auf bereits verfügbare Bewertungen zurückgreifen und sich mit laufenden regionalen und bilateralen Projekten zur Unterstützung der Reform der Rechtsvorschriften über SALW abstimmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden.

Die Rechtssachverständigen des UNREC werden die einschlägigen Fachministerien, Gesetzgeber und hohen Beamten aus dem Strafverfolgungs- und dem Verteidigungsbereich bei der Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterstützen, um sicherzustellen, dass internationale rechtliche Verpflichtungen und internationale technische Standards, insbesondere die ISACS und die IATG, in den nationalen Regelungsrahmen einbezogen werden.

Die Unterstützung in diesem Bereich sollte auf Ersuchen der Länder erfolgen und sich vorrangig auf die Annäherung an internationale Standards in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen konzentrieren, wobei andere laufende Initiativen zur Unterstützung oder Beratung in Bezug auf weiter gefasste Fragen der Waffenkontrolle oder des Sicherheitssektors zu berücksichtigen sind.

Das UNREC wird nationale Workshops mit hohen Vertretern der nationalen Verteidigungs-, Strafverfolgungs- und anderen zivilen Behörden, die mit der Sicherung von SALW befasst sind, veranstalten. Die Teilnehmer werden gemeinsam über die Ergebnisse und Empfehlungen der Bewertung beraten, verschiedene zu treffende Maßnahmen vereinbaren und die Empfehlungen ermitteln, denen durch Gesetzesänderungen oder den Erlass von Verwaltungsvorschriften entsprochen werden kann.

Während der nationalen Konsultationen werden vorrangige Lagerungsstätten ermittelt, die als Piloteinrichtungen dienen werden. Eine Piloteinrichtung könnte sich jeweils in der Hauptstadt, eine in einem größeren Provinzzentrum, eine in einem ländlichen Gebiet und/oder eine in einem Grenzgebiet (Landgrenze, Hafen oder Flughafen) befinden; zudem sind die wichtigsten Transportrouten für im Eigentum des Staates befindliche SALW und Munition zu berücksichtigen. Soweit dies möglich und angebracht ist, sollten bei der Wahl von vorrangigen Lagerungsstätten die verfügbaren Informationen über die Muster der Umlenkung und des unerlaubten Handels beachtet werden, damit Lagerungsstätten Vorrang eingeräumt wird, deren Beitrag zur instabilen Lage der Region erwiesen ist.

Das UNREC wird für jedes Land einen abschließenden Bewertungsbericht erstellen, in dem die Empfehlungen für Rechtsvorschriften und Verfahren, die zur Einhaltung der internationalen Anforderungen notwendig sind, im Einzelnen erläutert werden. Diese Berichte werden auch die Rückmeldungen der nationalen Behörden und anderer Akteure aus den sechs Zielländern enthalten.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

a)

Landesberichte (insgesamt sechs) über den bestehenden Rechts- und Verwaltungsrahmen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, einschließlich Empfehlungen zur Schließung von Lücken in Bezug auf internationale Abrüstungsübereinkünfte;

b)

Veranstaltung von sechs nationalen Workshops, einer je Zielland;

c)

Ermittlung von bis zu 18 Lagerungsstätten (drei je Land), die als Piloteinrichtungen dienen.

4.2.2.   Regionale Konsultationen zu Verfahren der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Ziele

a)

Erleichterung des Informations- und Erfahrungsaustauschs auf regionaler Ebene über Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen auf Grundlage der gemäß Nummer 4.2.1 durchgeführten nationalen Bewertungen;

b)

Förderung der Anwendung der ISACS und der IATG durch die nationalen und regionalen Akteure.

Beschreibung

Es werden regionale Konsultationen unter Beteiligung von hohen Vertretern der sechs Regierungen durchgeführt werden, bei denen Informationen über nationale Ergebnisse sowie Erfahrungen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden; als Grundlage dienen dabei die Bewertungen auf nationaler Ebene (Punkt 4.2.1). Vertreter der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen (AU, ECOWAS, ECCAS, RECSA), am Koordinierungsmechanismus für Maßnahmen gegen Kleinwaffen (im Folgenden „CASA“) beteiligte VN-Organisationen, einschlägige Experten aus der Union und aus ihren Mitgliedstaaten (auch von den Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik) sowie hochrangige Experten von außerhalb der Region werden eingeladen, über ihre Erfahrungen zu berichten.

Das UNREC wird einen Bericht über die Ergebnisse des regionalen Beratungsworkshops erstellen.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

a)

Veranstaltung einer regionalen Konsultation in Bezug auf Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

b)

Bericht über den regionalen Beratungsworkshop.

4.3.   Physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

4.3.1.   Bewertung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in nationalen Lagern für konventionelle Waffen sowie beim Transport von SALW und Munition

Ziele

a)

Durchführung einer detaillierten und praktischen Bewertung der ausgewählten Einrichtungen, um derzeitige Verfahren sowie Informationen über die physische Sicherung und über überschüssige, veraltete oder illegale Waffen und Munition zu ermitteln;

b)

Vermittlung praktischer Fähigkeiten in Bezug auf Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen nach internationalen bewährten Verfahren.

Beschreibung

Auf der Grundlage der Ergebnisse der nationalen Beratungsworkshops und unter der Koordinierung des UNREC werden Experten des UNMAS und der MAG detaillierte und praktische Bewertungen der ausgewählten Einrichtungen durchführen, um derzeitige Verfahren und Probleme zu ermitteln, wobei sie sich auf die ISACS und die IATG stützen. In diesen Piloteinrichtungen werden die Experten zudem die derzeitigen nationalen Verfahren anhand der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren überprüfen und erforderlichenfalls deren Überarbeitung vorschlagen.

Die Experten des UNMAS und der MAG werden in den Ländern arbeiten, in denen bereits Maßnahmen ihrer Organisation laufen. UNMAS wird in Mali im Rahmen seiner derzeitigen Maßnahme und seines derzeitigen Mandats in diesem Land tätig werden; und MAG wird in Burkina Faso, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad arbeiten. Die Maßnahmen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Nationalen SALW-Kommissionen. Dazu gehört eine Bewertung der Eignung der Infrastruktur und der physischen Sicherung, der Bedingungen der SALW- und Munitionslager, der derzeitigen Verfahren für deren Transport sowie — mit der Unterstützung und in Abstimmung mit den nationalen Behörden — die Ermittlung von in den Lagern befindlichen überschüssigen, veralteten oder illegalen konventionellen Waffen und Munition. Des Weiteren wird eine Bewertung der Qualifikation und der Kapazität des Personals in den Lagern durchgeführt werden, um etwaigen Schulungsbedarf festzustellen. Für diese Bewertungen werden das ISACS- Bewertungsinstrument und das Instrument der MAG zur Bewertung des von einem Waffenlager ausgehenden Risikos herangezogen. Auf Ersuchen des betreffenden begünstigten Staates können Ad-hoc-Schulungen bezüglich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in den ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, um auf einen dringenden Bedarf zu reagieren.

Die Sicherheitslage in den Zielländern ist unterschiedlich. Das Ausmaß der laufenden Maßnahmen im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände variiert von Land zu Land je nach den zur Verfügung stehenden nationalen Ressourcen und der Unterstützung durch internationale Geber und Partner. Um von den laufenden Bemühungen zu profitieren und bewährte Verfahren zu ermitteln, wird der die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen betreffende Baustein des Projekts zunächst in zwei Ländern anlaufen und dann schrittweise auf die verbleibenden Länder ausgeweitet werden.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

a)

Bis zu 18 Lagerungsstätten in den sechs Zielländern (drei je Land) werden besucht und bewertet.

b)

Bis zu 18 Schulungen (drei je Land) zu bewährten Standards in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen werden für die Länder in den ausgewählten Einrichtungen durchgeführt, die einen Kapazitätenaufbau im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen wünschen.

4.3.2.   Sanierung von den ausgewählten Einrichtungen und Kennzeichnung von SALW

Ziele

a)

Sanierung von Piloteinrichtungen, um sie mit den Standards und Richtlinien von ISACS und IATG in Einklang zu bringen und das Risiko der Umlenkung von Waffen und Munition zu verringern;

b)

Bereitstellung, soweit erforderlich, von kostengünstigen, hochwirksamen Sofortmaßnahmen zur Sicherung von Piloteinrichtungen (z. B. Einbau von Türen, Schlössern etc.);

c)

Förderung der Kennzeichnung und Registrierung von Waffen nach bewährten Verfahren auch unter Rückgriff auf Kapazitäten, die in abgeschlossenen oder laufenden Hilfsprogrammen aufgebaut wurden, damit Doppelarbeit vermieden wird;

d)

Unterstützung beim Aufbau oder der Verbesserung von nationalen zentralen Waffendatenbanken unter Verwendung bestehender, vom UNREC entwickelter Software und in Einklang mit internationalen bewährten Verfahren, die in den einschlägigen internationalen Abrüstungsübereinkünften dargelegt sind, sowie in Abstimmung mit den relevanten Akteuren, die die Länder in der Region zu diesem Zweck unterstützen, wie z. B. das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und das Regionalzentrum für Kleinwaffen (im Folgenden „RECSA“).

Beschreibung

In Abstimmung mit dem UNREC werden Experten des UNMAS und der MAG Sofortmaßnahmen treffen, wo dies erforderlich ist. Im Anschluss an diese ersten Maßnahmen werden die bewerteten Lager (Waffenarsenale und Munitionslager) im Einklang mit den ISACS und den IATG saniert, um Bestände im Eigentum des Staates gegen Umlenkung, Diebstahl und Überfälle zu sichern. Die für die Sanierung ausgearbeiteten Pläne und Unterlagen werden zu einer Muster-Dokumentation für die Sanierung und den Bau weiterer Waffenarsenale und Munitionslager weiterentwickelt. Bei jeder Piloteinrichtung hängen der Umfang der Maßnahme und die Überlegungen zu Sanierung oder Bau von den Ergebnissen der Bewertung ab.

Das UNREC wird mit den nationalen Behörden darauf hinarbeiten, dass die in den Lagern deponierten SALW im Einklang mit den ISACS unter Nutzung der vorhandenen Kapazitäten in der Subregion gekennzeichnet und registriert werden. Es wird außerdem ein präzises und umfassendes System für die Verwaltung von Waffenlagern und Munitionsdepots ausarbeiten, das dem Bedarf der betreffenden Länder entspricht und bei dem bestehende Systeme berücksichtigt und Dopplungen mit laufenden Anstrengungen vermieden werden. Diese Maßnahme ermöglicht eine verlässliche Bewertung der Arten von konventionellen Waffen und Munitionsarten, ihre Registrierung ebenso wie Transparenz, wobei die vorhandene Infrastruktur im Bereich der Informationstechnologie berücksichtigt, Kompatibilität mit der Datenbank iARMS von INTERPOL sichergestellt und für Interoperabilität zwischen den Ländern gesorgt wird. Hierdurch wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung von Waffen und der Verhütung des illegalen Handels mit SALW erleichtert.

Bei der Kennzeichnung und Registrierung von SALW sowie bei der Verwaltung von SALW-Lagerbeständen wird an die jüngsten laufenden Maßnahmen zur Kennzeichnung von SALW in der Subregion angeknüpft, die durch den Beschluss 2011/428/GASP und aus dem Stabilitäts- und Friedensinstrument der EU finanziert werden. Ferner wird dabei Nutzen aus der Erfahrung gezogen, die von dem UNREC bei vergleichbaren Maßnahmen in Ländern in der Subregion, die gerade einen Konflikt überwunden haben, gewonnen wurde.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

a)

Bis zu 18 Piloteinrichtungen werden den internationalen bewährten Verfahren für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen entsprechen.

b)

Nicht gekennzeichnete Waffen in den Piloteinrichtungen werden gekennzeichnet und registriert.

c)

Für jedes Land wird eine Datenbank aufgebaut (oder ausgebaut), um gekennzeichnete und andere Waffen zu registrieren.

4.3.3.   Vernichtung überschüssiger Bestände an Munition und SALW

Ziele

Beitrag zur Vernichtung überschüssiger, veralteter oder illegaler Waffen in dem Land.

Beschreibung

Unter der Koordinierung des UNREC werden SALW und Munition, die in den bewerteten Lagern als überschüssig, veraltet oder illegal eingestuft wurden, von den zuständigen nationalen Stellen vernichtet; diese Stellen erhalten dabei technische Hilfe vom UNMAS und der MAG (in den Ländern, in denen diese tätig sind) im Einklang mit ISACS 05.50 — und ITAG 10.10. Die für die Vernichtung bereitzustellende Ausrüstung und die Menge an zu vernichtenden Waffen ergeben sich aus den bei der Bewertung getroffenen Feststellungen.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

a)

Vernichtung der dafür vorgesehenen Waffen.

b)

Den nationalen Stellen in den Zielländern wird praktisches Know-how zu Waffenvernichtungstechniken vermittelt.

4.3.4.   Erprobung neuer Technologien

Ziele

Bewertung des potenziellen Nutzens neuer, dem Bedarf der Region gerecht werdenden Technologien zur Sicherstellung von SALW.

Beschreibung

Eine begrenzte Infrastruktur zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen macht Länder extrem anfällig dafür, dass SALW umgelenkt werden, wobei dieser Fall insbesondere bei einer Lagerung von SALW in kleinen Waffenarsenalen an abgelegenen Orten, einschließlich in instabilen Grenzregionen, und während des Transfers gegeben ist. In Fällen, in denen Waffen durch Raub, Diebstahl oder Plünderung in die Hände von nicht-staatlichen Akteuren gelangen, werden diese Waffen für Missbrauch nutzbar und verfügbar, wenn sie nicht einer individuellen Sicherungsmaßnahme unterliegen.

Neue mobile und flexible Technologien können Lösungen dafür bieten, SALW in den Fällen effektiv zu sichern, in denen die Gefahr einer Umlenkung am größten ist. Technologien könnten geeignete, kostengünstige Lösungen für die Mitgliedstaaten bieten, die über keine umfangreiche Sicherungsinfrastruktur für Waffen verfügen.

Durch Elektronik könnte eine zusätzliche Sicherung und ein zusätzlicher Schutz für Kleinwaffen bewirkt werden. Mit einem System, das es ermöglicht, jede einzelne Waffe vom Zeitpunkt der Entnahme aus einem gesicherten Waffenarsenal, während des Transports und der vorübergehenden Verwahrung bis hin zu dem Moment, in dem der gesicherte Endbestimmungsort erreicht ist, zu sichern, könnte das Risiko einer Umlenkung von Waffen durch Raub, Diebstahl oder Plünderung erheblich verringert werden. Bei elektronischen Systemen, bei denen die einzelne Waffe während des Transfers und der vorübergehenden Verwahrung blockiert oder deaktiviert wird, könnten Schlösser mit digitalen, funkfrequenzgesteuerten oder biometrischen Codes eingesetzt werden, wodurch die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen an den am stärksten gefährdeten Orten verbessert würden. Die digitalen Schlüssel wären während des Transports nicht verfügbar, da sie mit anderen Kommunikationsmitteln wie E-Mail oder SMS an die autorisierten Personen übermittelt werden könnten. Diese Schutzmechanismen würden verhindern, dass unbefugte Personen Waffen benutzen können, die durch Raub, Diebstahl oder Plünderung in den illegalen Markt umgelenkt wurden.

Das UNREC wird eine Bewertung des Potenzials der neuen Technologien zur Sicherstellung von SALW, die dem Bedarf der Region entsprechen, vornehmen; zu diesem Zweck wird es regionale Organisationen und Nationale SALW-Kommissionen konsultieren und mit der Industrie zusammenarbeiten. Die von Nachbarländern der Subregion bei der Verwendung von intelligenten Technologien zur Sicherung von Waffen während des DDR-prozesses gesammelten Erfahrungen werden dabei ebenfalls berücksichtigt, so beispielsweise die Fallstudie zu Côte d'Ivoire.

Bei der Bewertung wird ebenfalls festgestellt, welche Einrichtungen und Transportwege in Burkina Faso und Tschad zur Erprobung dieser Technologien genutzt werden können. Die entsprechende Technologie für die Sicherung von Beständen an konventionellen Waffen und Munitionsbeständen (einschließlich während des Transports) wird in bis zu vier Lagern eingeführt.

Die Ergebnisse der Bewertung und der Pilotmaßnahmen werden die Grundlage für ein Leitliniendokument bilden, in dem ein langfristiger Fahrplan für die mögliche Nutzung dieser neuen Technologien in Afrika dargelegt wird; zudem werden sie allen Staaten der Sahel-Region sowie regionalen und subregionalen Organisationen übermittelt und bei internationalen Fachkonferenzen und Fachtreffen vorgestellt.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

a)

Berichterstattung über die Bewertung der Nutzung neuer Technologien, die die Ermittlung der zu erprobenden Technologien und von vier Piloteinrichtungen und Pilot-Transportwegen in Burkina Faso und Tschad einschließt;

b)

Erprobung neuer Technologien in vier Einrichtungen, zwei davon in Burkina Faso und zwei in Tschad, und auf Transportwegen;

c)

Berichterstattung über die Ergebnisse der Pilotmaßnahmen.

4.4.   Festlegung nationaler Standards im Einklang mit den IATG und den ISACS

Ziele

a)

Verbesserung der Verwaltung von Waffen und Munition.

b)

Erstellung und Validierung von nationalen SOPs für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, die mit den internationalen bewährten Verfahren in Einklang stehen und deshalb die Sicherung und den Schutz von Lagerbeständen an konventionellen Waffen und von Munitionsbeständen verbessern.

Beschreibung

Ausgehend von den Ergebnissen der Bewertungen und Konsultationen (siehe Nummer 4.2) sowie von der Erfahrung, die während der praktischen Bewertungs- und Sanierungsarbeit (siehe Nummer 4.3) gewonnen wurde, wird das UNREC die begünstigten Länder dabei unterstützen, nationale Handbücher, Leitlinien und SOPs für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in der Weise weiter zu überarbeiten und gegebenenfalls zu erarbeiten, dass sie mit den ISACS und den IATG sowie mit regionalen und subregionalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Die SOPs für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen werden auch die im Rahmen von internationalen Übereinkünften bestehenden Berichtspflichten umfassen.

Das UNREC wird in jedem Land Validierungsworkshops für die SOPs — einen für hohe Beamte der Fachebene, einen für hohe Beamte der politischen Ebene — veranstalten, bevor die SOPs landesweit verbreitet werden. Das Programm der Workshops wird eine Evaluierungskomponente beinhalten, um die verschiedenen Maßnahmen zu bewerten, die in den einzelnen Ländern bereits durchgeführt wurden. Im Rahmen der landesweiten Verbreitung wird das UNREC gemeinsam mit den an der Umsetzung Beteiligten in jedem der betroffenen Länder Workshops zur Ausbildung der Ausbilder durchführen, bei denen diese in den neuen SOPs unterwiesen werden.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

a)

Für die Zielländer werden SOPs für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen ausgearbeitet.

b)

In den sechs Zielländern werden Workshops für Beamte der Fachebene und für hohe Beamte der politischen Ebene veranstaltet.

c)

In jedem der Länder wird ein Workshop zur Ausbildung der Ausbilder mit jeweils bis zu 35 Teilnehmern veranstaltet, bei dem diese in den SOPs unterwiesen werden.

4.5.   Evaluierung und weiteres Vorgehen

4.5.1.   Regionale Evaluierung

Ziele

a)

Nach Projektdurchführung Analyse der tatsächlichen oder potenziellen Wirkung.

b)

Evaluierung aller im Rahmen des Projekts ergriffenen Maßnahmen; Ermittlung von bewährten Verfahren, von Mängeln und von Bereichen für künftige Maßnahmen.

Beschreibung

Während des Projektzeitraums wird das UNREC regelmäßig Kontroll- und Folgebesuche der Einrichtungen durchführen. Durch diese Besuche kann die Anwendung und die Praxis im Zeitverlauf bewertet werden und Experten haben die Möglichkeit, kontinuierlich Kontakt mit dem Führungspersonal zu halten.

Die Ergebnisse der nationalen Evaluierungen werden auf einer regionalen Tagung erörtert, an der Vertreter der sechs Staaten der Sahel-Region, der Geber, der CASA und der einschlägigen regionalen Organisationen (AU, ECOWAS, ECCAS, RECSA) sowie die einschlägigen Experten der Union und ihrer Mitgliedstaaten (einschließlich der Experten der Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik) und Vertreter der Zivilgesellschaft teilnehmen. Es werden die Bereiche ermittelt, in denen bewährte Verfahren zwischen den Ländern der Sahel-Region ausgetauscht werden können, wozu auch Initiativen zur Verbesserung der zivilen Beaufsichtigung gehören; zudem wird das weitere Vorgehen im Hinblick auf eine künftige grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen skizziert werden.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

a)

Die von den Projektmitarbeitern durchgeführten Länderbesuche und Missionen beinhalten neben anderen Tätigkeiten auch Evaluierungs- und Überwachungskomponenten.

b)

Alle sechs Monate werden Kontroll- und Folgemissionen durchgeführt.

c)

Es wird eine regionale Tagung zu den Projektergebnissen veranstaltet.

4.5.2.   Abschlussbericht

Ziele

a)

Nach Projektdurchführung Analyse der tatsächlichen oder potenziellen Wirkung unter Berücksichtigung der Rückmeldungen von Akteuren und nationalen Behörden.

b)

Evaluierung aller im Rahmen des Projekts ergriffenen Maßnahmen; Ermittlung von bewährten Verfahren, von Mängeln und von Bereichen für künftige Maßnahmen.

Beschreibung

Das UNREC wird einen Abschlussbericht erstellen, der neben einer Zusammenfassung eine Zusammenstellung der Ergebnisse der nationalen und regionalen Workshops sowie der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Verwaltungsverfahren und SOPs sowie die Ergebnisse der Pilotmaßnahme zur Erprobung neuer Technologien für Waffen und die Verwaltung von Lagerbeständen enthält. Außerdem enthält der Bericht die Musterpläne und -unterlagen für die Sanierung von Waffenarsenalen und Munitionsdepots.

Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

Der Abschlussbericht wird verfasst und verbreitet.

5.   Dauer

Die Dauer der Umsetzung dieser Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

6.   Begünstigte

Die direkt Begünstigten des Projekts sind die in Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad für die SALW-Kontrolle und die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen zuständigen nationalen Stellen, wie etwa die Verteidigungsministerien und die für Sicherheitsfragen zuständigen Ministerien sowie die nationalen SALW-Kommissionen (oder -Ausschüsse).

Zu den indirekt Begünstigten zählen die Zivilbevölkerung der sechs Staaten der Sahel-Region ebenso wie Nachbarstaaten und deren Bevölkerung, die AU, afrikanische subregionale Organisationen sowie Staaten, denen die bei diesem Projekt gewonnenen Erkenntnisse zugute kommen werden.

7.   Für die Durchführung zuständige Stelle

Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch das UNODA über UNREC in Zusammenarbeit mit

a)

den nationalen Kontaktstellen und nationalen Kommissionen für Kleinwaffen und leichte Waffen in Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad.

b)

DKPO/UNMAS,

c)

der MAG,

d)

der Interinstitutionellen Unterstützungseinheit der ISACS,

e)

Wilton Park.

Die Letztverantwortung gegenüber der Kommission für die Ausführung dieser Maßnahme liegt bei dem UNODA.

8.   Partnerschaften und Synergien

Während der Projektdurchführung wird das UNREC Sitzungen mit den EU-Delegationen und den Botschaften der Mitgliedstaaten in den sechs Staaten der Sahel-Region durchführen und sie regelmäßig über die Projekttätigkeiten in jedem einzelnen Land auf dem Laufenden halten. Die EU-Delegationen und die Vertreter der Mitgliedstaaten werden im Voraus über die Projekttätigkeiten (beispielsweise Workshops) unterrichtet und zur Teilnahme eingeladen. Das UNREC wird außerdem die Missionen der EU Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali gegebenenfalls konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

Zudem wird das UNREC sich mit anderen Partnern abstimmen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Bereiche für eine Zusammenarbeit sowie komplementäre Bereiche zu ermitteln, durch die die Verwirklichung der Projektziele unterstützt wird. Zu den Partnern zählen unter anderem die AU, afrikanische regionale Organisationen (einschließlich ECOWAS, ECCAS, RECSA), die NATO, die Landesteams der VN, das UNODC, die technischen Partner und Finanzpartner im Bereich Sicherheit, internationale NRO (einschließlich Small Arms Survey, Handicap International, des Parlamentarischen Forums zu Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Parliamentarians for Global Action), die Multinational Small Arms and Ammunition Group (im Folgenden „MSAG“) und die Industrie.

Das UNREC und die anderen Durchführungspartner werden sich außerdem mit den Einrichtungen abstimmen, die an den Untersuchungen im Zusammenhang mit Umlenkung und unerlaubtem Handel — unter anderem durch Rückverfolgung und Verfolgung illegaler SALW und Munition in der Sahel-Region — beteiligt sind; hierzu zählen unter anderem die Experten der VN-Sachverständigengruppen, die Waffenembargos überwachen, Waffenexperten, die den VN-Friedensunterstützungsmissionen beigeordnet sind, und die Organisationen Small Arms Survey und Conflict Armament Research (globaler Berichterstattungsmechanismus „iTrace“, der im Rahmen des Beschlusses 2013/698/GASP unterstützt wird). Ferner wird das UNREC die zuständigen Behörden der begünstigten Länder ermutigen, die von der EU finanzierte INTERPOL-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (im Folgenden „iARMS“) zu nutzen.

9.   Für die Durchführung zuständige Stelle: Begründung für die Auswahl

Das UNODA spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung von Abrüstungsanstrengungen auf dem Gebiet der konventionellen Waffen, zu denen SALW zählen. Ihm kommt eine Schlüsselrolle dabei zu, die effektive Umsetzung multilateral ausgehandelter normativer Rahmen — wie etwa das VN-Aktionsprogramm zu SALW und das Internationale Rückverfolgungsinstrument — auf nationaler, regionaler und globaler Ebene voranzubringen. Die Union strebt an, die fruchtbare Zusammenarbeit mit dem BUNODA fortzusetzen.

Das UNREC, das zum UNODA gehört, verfügt über langjährige Erfahrung damit, die Staaten in der Sahel-Region und die Zivilgesellschaft bei der Umsetzung internationaler und regionaler Instrumente zur Kontrolle von SALW zu unterstützen, entsprechend dem Mandat, mit dem es von der VN-Generalversammlung ausgestattet wurde, nämlich „bei Initiativen und anderen Bemühungen der Mitgliedstaaten der afrikanischen Region um die Durchführung von Maßnahmen im Dienste des Friedens, der Rüstungsbegrenzung und der Abrüstung in der Region auf entsprechendes Ersuchen […] fachliche Hilfe [zu] leisten ...“ (Resolution 40/151 G vom 16. Dezember 1985). Das UNREC hat bereits Gespräche mit den potenziellen begünstigten Ländern geführt, um deren Einverständnis einzuholen; ferner führt es derzeit in drei der Zielländer Waffenkontrollprojekte durch. Deshalb ist es in einer idealen Position, um den vorliegenden Beschluss durchzuführen.

10.   Öffentlichkeitswirkung der EU

Das UNREC ergreift geeignete Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass die Maßnahme von der Europäischen Union finanziert wurde. Diese Maßnahmen werden gemäß dem von der Kommission erstellten und herausgegebenen Communication and Visibility Manual for European Union External Actions und anderen zwischen der Kommission und den VN vereinbarten Leitlinien durchgeführt.

Voraussichtlicher Zeitrahmen

Gesamtdauer: 36 Monate

Maßnahme

Vorgeschlagener Zeitrahmen

4.1

Wilton-Park-Konferenz über die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in der Sahel-Region

Januar bis März 2015 (Konferenz im Februar 2015)

4.2

Überprüfung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren und Konsultationen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Januar bis Dezember 2015

4.2.1

Nationale Konsultationen über Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und Ermittlung von Piloteinrichtungen

Januar bis September 2015

4.2.2

Regionale Konsultationen über Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Oktober bis Dezember 2015

4.3

Physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

Juli 2015 bis Juni 2017

4.3.1

Bewertung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in nationalen Lagern für konventionelle Waffen sowie beim Transport von SALW und Munition (die Bewertung wird zunächst in zwei Ländern vorgenommen)

Juli 2015 bis Juni 2017

4.3.2

Sanierung von ausgewählten Einrichtungen und Kennzeichnung von SALW

Juli 2015 bis Juni 2017

4.3.3

Vernichtung überschüssiger Bestände an Munition und SALW

Juli 2015 bis Juni 2017

4.3.4

Erprobung neuer Technologien

Januar bis Juni 2017

4.4

Festlegung nationaler Standards im Einklang mit den IATG und den ISACS

Januar bis Dezember 2017

4.5

Evaluierung und weiteres Vorgehen

Juli bis Dezember 2017

4.5.1

Regionale Evaluierung

Juli bis Dezember 2017

4.5.2

Abschlussbericht

Oktober bis Dezember 2017


(1)  Burkina Faso, Mali, Niger und Nigeria sind Vertragsparteien des ECOWAS-Übereinkommens.

(2)  Tschad hat das Übereinkommen von Kinshasa am 8. August 2012 ratifiziert.


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/44


BESCHLUSS 2014/913/GASP DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex und der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung einer solchen Verbreitung getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in den Kapiteln II und III dieser Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, etwa indem sie Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte zu unterstützen, die zur Verbesserung des multilateralen Systems der Nichtverbreitung und zu multilateralen vertrauensbildenden Maßnahmen führen. Der Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper (im Folgenden „Kodex“ oder „HCoC“) und das Trägertechnologie-Kontrollregime (im Folgenden „MTCR“) sind integrale Bestandteile dieses multilateralen Systems der Nichtverbreitung. Das Ziel des Kodex und des MTCR besteht darin, die Verbreitung ballistischer Flugkörper, die Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW“) zum Einsatz bringen können, und die Verbreitung zugehöriger Technologien zu verhindern und einzudämmen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP (1) angenommen. In diesem Gemeinsamen Standpunkt wird unter anderem dazu aufgerufen, dass die Unterzeichnung des Kodex durch möglichst viele Staaten und besonders diejenigen, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen, gefördert wird sowie dass der Kodex — vor allem die darin enthaltenen vertrauensbildenden Maßnahmen — weiterentwickelt und umgesetzt werden und dass eine engere Verbindung zwischen dem Kodex und dem multilateralen VN-System der Nichtverbreitung gefördert wird.

(4)

Der Rat hat am 8. Dezember 2008 Schlussfolgerungen und ein Dokument mit dem Titel „Neue Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ angenommen. Dem Dokument zufolge stellt die Verbreitung von MVW und ihrer Trägersysteme nach wie vor eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit dar und die Nichtverbreitungspolitik ein wesentlicher Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist. Angesichts der erzielten Fortschritte und der laufenden Bemühungen zur Umsetzung der „Neuen Handlungslinien“ hat sich der Rat im Dezember 2010 darauf verständigt, ihren Umsetzungszeitraum bis Ende 2012 zu verlängern.

(5)

Der Rat hat am 18. Dezember 2008 den Beschluss 2008/974/GASP (2) zur Unterstützung des Kodex im Rahmen der Umsetzung der Strategie angenommen.

(6)

Der Rat hat am 23. Juli 2012 den Beschluss 2012/423/GASP (3) angenommen. Durch diesen Beschluss konnten die weltweite Anwendung des Kodex und die Einhaltung seiner Grundsätze erfolgreich vorangebracht werden. Die Fortsetzung des Dialogs zwischen Unterzeichner- und Nichtunterzeichnerstaaten ist eine Priorität der Union, mit dem Ziel, die weltweite Anwendung und eine noch bessere Umsetzung des Kodex zu fördern und diesen zu verbessern. Dieser Beschluss soll zu diesem Prozess beitragen.

(7)

Die internationale Gemeinschaft ist generell zunehmend besorgt über die andauernde Verbreitung ballistischer Flugkörper, die MVW zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südostasien, darunter auch in Iran, Syrien und in der Demokratischen Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“).

(8)

Der VN-Sicherheitsrat hat in seiner Resolution 1540 (2004) betont, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und unter anderem beschlossen, dass alle Staaten die Gewährung jeder Form von Unterstützung für nichtstaatliche Akteure unterlassen werden, die versuchen, nukleare, chemische oder biologische Waffen und ihre Trägersysteme zu entwickeln, zu erwerben, herzustellen, zu besitzen, zu transportieren, weiterzugeben oder einzusetzen; in seiner Resolution 1977 (2011) hat er dies bekräftigt. In der Resolution 1887 (2009) des VN-Sicherheitsrats über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und nukleare Abrüstung wurde erneut bekräftigt, dass nukleare, chemische und biologische Waffen und ihre Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen. Darüber hinaus hat der VN-Sicherheitsrat in den Resolutionen 1929 (2010) und 1718 (2006) unter anderem auf der Grundlage der Resolutionen 1540 (2004), 1977 (2011) und 1887 (2009) des VN-Sicherheitsrats beschlossen, dass Iran und die DVRK keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern durchführen dürfen, die Kernwaffen zum Einsatz bringen können, einschließlich Starts unter Verwendung ballistischer Flugkörpertechnologie, und dass die Staaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen werden, um den mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Transfer von Technologie oder technischer Hilfe an Iran und die DVRK zu verhindern.

(9)

Der vorliegende Beschluss sollte generell darauf abzielen, verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um die dauerhafte praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile der Strategie, die in der Anlage aufgeführt sind, sicherzustellen, wird die Union

a)

Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex und des MTCR fördern und dabei insbesondere folgende Ziele verfolgen:

i)

Förderung der weltweiten Anwendung, insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen;

ii)

Unterstützung der Umsetzung und Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex;

iii)

Förderung der Einhaltung der MTCR-Richtlinien und des MTCR-Anhangs;

b)

in allgemeiner Hinsicht Förderung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die insbesondere darauf abzielen, das Bewusstsein für die davon ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unterstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Staaten dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern.

(2)   In diesem Zusammenhang betreffen die von der Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Maßnahmen:

a)

Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex:

i)

Ausarbeitung und Veröffentlichung eines „Begrüßungspakets“, um aktiv Nichtunterzeichnerstaaten einzubeziehen; gleichzeitig sollen den Unterzeichnerstaaten damit ihre Pflichten in Erinnerung gerufen werden;

ii)

Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen am Rande der Jahrestagung der HCoC-Unterzeichnerstaaten in Wien;

iii)

Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen zur Unterstützung des HCoC am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung;

iv)

Veranstaltung von maximal drei regionalen Outreach-Seminaren entsprechend den Prioritäten der EU (möglicherweise in Asien, den Golfstaaten und Lateinamerika);

v)

Ermutigung der Vertreter aus zu den Unterzeichner- sowie zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählenden Entwicklungsländern zur Teilnahme an den HCoC-Jahrestagungen und den Outreach-Seminaren;

vi)

Durchführung von Sensibilisierungsveranstaltungen, unter anderem am Rande der HCoC-Jahrestagung in Wien, wobei sich diese Veranstaltungen an Staaten richten, die erst kürzlich dem HCoC beigetreten sind, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen;

vii)

Unterstützung bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Anwendung des HCoC mit den Maßnahmen des mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses, unter anderem durch Bereitstellung der Finanzmittel, die für eine Teilnahme von HCoC-Experten an den von mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschuss durchgeführten Länderbesuchen erforderlich sind;

viii)

Unterstützung des sicheren, internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC (im Folgenden „e-ICC“), auch durch technische Verbesserung der Website;

b)

allgemeine Unterstützungsmaßnahmen zur Verhütung der Verbreitung ballistischer Flugkörper:

i)

am Rande multilateraler Foren Veranstaltung von maximal vier Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper, eventuell in Verbindung mit den unter Buchstabe a genannten HCoC-Outreach-Veranstaltungen, so beispielsweise Veranstaltung eines Seminars am Rande der VN-Generalversammlung oder der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags;

ii)

Veranstaltung von maximal drei regionalen Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper und zur Förderung von Beratungen über die Aussichten für eine bessere Bewältigung der von der Verbreitung ballistischer Flugkörper ausgehenden Bedrohung auf regionaler Ebene, eventuell in Verbindung mit anderen Outreach-Maßnahmen der EU im Zusammenhang mit dem HCoC; gemeinsam mit den betreffenden Staaten könnten Seminare in Asien, in der Golfregion und in Lateinamerika durchgeführt werden;

iii)

Vorlage von vier Impulspapieren über mögliche weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf mögliche vertrauensbildende Maßnahmen gelegt wird, und Prüfung der Möglichkeit, in einem ersten Schritt den Schwerpunkt auf bestimmte Regionen zu legen, so beispielsweise auf Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind und/oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass auf kurze Sicht Fortschritte erzielt werden können;

iv)

Durchführung von maximal drei Veranstaltungen zur Sensibilisierung von Experten insbesondere aus der Wissenschaft und/oder der Raumfahrt und aus der Wirtschaft, um den Transfer von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und den Wissenstransfer möglichst frühzeitig zu unterbinden;

v)

Förderung des Zugangs von im Bereich der Nichtverbreitung von Trägerraketen tätigen Wissenschaftlern aus Entwicklungsländern zu Projekten der EU-Kompetenzzentren;

vi)

in Abstimmung mit den EU-Kompetenzzentren Veranstaltung von gezielten Expertenmissionen in Drittstaaten, um Informationen und gewonnene Erkenntnisse im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Trägertechnologie und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck weiterzugeben und diese Drittstaaten beim Aufbau nationaler Fähigkeiten zu unterstützen;

vii)

Förderung der Schulung von Fachleuten im Bereich der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper durch deren Teilnahme an Programmen der EU, beispielsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, oder an Programmen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“).

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (im Folgenden „FRS“), die diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 990 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Sie schließt zu diesem Zweck ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von der FRS vorbereiteter Berichte, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 30 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/805/GASP des Rates vom 17. November 2003 betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34).

(2)  Beschluss 2008/974/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 91).

(3)  Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates (ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 74).


ANLAGE

1.   ZIELE

Die Union ist ein starker Verfechter der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper. Ihre Bemühungen in dieser Hinsicht umfassen die Strategie und den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP. Zusätzlich hat der Rat die „Neuen Handlungslinien der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme“ gebilligt und die EU hat die Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats, die durch die Resolution 1977 (2010) bekräftigt wurde unterstützt.

Die Union betrachtet das (MTCR als ein wichtiges multilaterales Instrument, dessen Zielsetzung darin besteht, die Verbreitung von ballistischen Flugkörpersystemen, verwandten Technologien und Know-how durch die Festlegung und die Durchführung von Vorschriften für die Ausfuhrkontrolle von sensiblen Materialien einzudämmen. 19 Mitgliedstaaten sind auch Mitglieder des MTCR und alle Mitgliedstaaten führen die MTCR-Ausfuhrkontrollliste durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (1) durch.

Die Union hat ferner den Kodex von Anfang an nachdrücklich unterstützt und regelmäßig ihrer Besorgnis angesichts der Verbreitung ballistischer Flugkörper Ausdruck verliehen. Die Union erachtet den Kodex als eine zentrale transparenzschaffende und vertrauensbildende Maßnahme. Alle Mitgliedstaaten haben den Kodex unterzeichnet und setzen ihn im guten Glauben um.

In der Vergangenheit hat sich die Union bemüht, die noch bestehenden Lücken bei der Umsetzung des Kodex und seiner weltweiten Anwendung zu schließen, indem sie Workshops, Expertentagungen und regionale Seminare zur Sensibilisierung für die Problematik veranstaltet hat. Diese Maßnahmen, die im Rahmen des Beschlusses 2008/974/GASP organisiert wurden und von der FRS durchgeführt wurden, haben sich als effizient und relevant erwiesen.

Ermutigt durch die Ergebnisse dieser Veranstaltungen hat die Union ihre Initiative fortgeführt und die folgenden drei Aspekte des Kodex unterstützt:

a)

weltweite Anwendung des Kodex;

b)

Umsetzung des Kodex;

c)

Verbesserung des Kodex und seiner Funktionsweise.

Dies erfolgte im Rahmen des Beschlusses 2012/423/GASP, durch den mehrere Initiativen zur Unterstützung des HCoC entwickelt werden konnten, so unter anderem:

a)

die Entwicklung einer eigenen sicheren Website;

b)

die Durchführung mehrerer an Nichtunterzeichnerstaaten gerichteter Nebenveranstaltungen in Wien, Genf und New York zur Förderung der Anwendung des Kodex;

c)

die Veranstaltung eines an afrikanische Staaten und Staaten des Nahen und Mittleren Ostens gerichteten Workshops in Paris zur Sensibilisierung für die Problematik;

d)

regionale Seminare in Singapur, Abu Dhabi und Lima;

e)

Ausarbeitung von Impulspapieren.

Durch den Beschluss 2012/423/GASP wurde verstärkt für den Kodex sensibilisiert, und seine Anwendung in Drittstaaten wurde gefördert. Costa Rica, Frankreich, Japan, Peru, Rumänien und Ungarn, wurden durch diesen Beschluss in ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des HCoC unterstützt. Durch die Steigerung des Bekanntheitsgrades des HCoC wurde neuen Mitgliedern der Beitritt zum Kodex erleichtert.

Angesichts der bisher erzielten Ergebnisse und da die anhaltende Verbreitung ballistischer Flugkörper, die MVW zum Einsatz bringen können, der internationalen Gemeinschaft Anlass zu wachsender Sorge gibt — dies betrifft insbesondere die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südostasien, darunter auch in Iran und in der DVRK –, werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

a)

Projekt 1: Information und Kommunikation,

b)

Projekt 2: Stärkung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper,

c)

Projekt 3: weltweite Anwendung der HCoC-Outreach-Maßnahmen.

Der vorliegende Beschluss wird es über die reine Förderung des Beitritts zum Kodex und zum MTCR hinaus ermöglichen, die internationale Debatte über die Verbreitung von Trägerraketen zu intensivieren und neue Regionen und neue Gemeinschaften einzubeziehen.

2.   PROJEKTBESCHREIBUNG

2.1   Projekt 1: Information und Kommunikation

2.1.1   Projektziel

Der Kodex ist eine wichtiges Instrument zur Eindämmung der Verbreitung ballistischer Flugkörper und verwandter Technologien durch vertrauensbildende und transparenzschaffende Maßnahmen. Zur Förderung seiner Anwendung muss jedoch noch mehr getan werden, und dabei sollten insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:

a)

Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper und Raumfahrt besitzen;

b)

Unterstützung der Umsetzung des Kodex unter allen Aspekten;

c)

Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex.

2.1.2   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst folgende drei Arten von Maßnahmen:

a)

Ausarbeitung, Gestaltung, Druck und Verteilung von bis zu 1 500 Faltblättern über die Unterstützung der Union für den Kodex. Das Faltblatt wird ferner Folgendes enthalten:

i)

eine Beschreibung des HCoC;

ii)

die Ziele des HCoC;

iii)

eine Beschreibung der jährlichen Erklärungen, der Vorabstartbenachrichtigungen und der freiwilligen Beobachtungsbesuche;

iv)

die europäische Strategie in Bezug auf den HCoC und die Verbreitung von Trägersystemen für MVW;

v)

die Demarchen, die zur Unterzeichnung des Kodex erfolgen müssen;

vi)

Kontaktdaten für Nichtunterzeichnerstaaten.

b)

Ausarbeitung, Gestaltung, Druck und Verteilung von bis zu 1 000 Broschüren als „Begrüßungspaket“ mit einem USB-Stick, mit denen Nichtunterzeichnerstaaten über Outreach-Maßnahmen informiert werden, die aber auch dazu dienen, den Unterzeichnerstaaten ihre Pflichten in Erinnerung zu rufen. Dieses „Begrüßungspaket“ wird auch online abrufbar sein und alle erforderlichen Informationen zum Kodex und zu den einschlägigen Kontaktstellen enthalten. Das „Begrüßungspaket“ wird auch das in Buchstabe a beschriebene Faltblatt enthalten.

c)

Unterstützung und Aktualisierung des sicheren internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC („electronic Immediate Central Contact“, im Folgenden „e-ICC“), unter anderem durch technische Verbesserung der Website in enger Zusammenarbeit mit dem österreichischen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

2.1.3   Angestrebte Projektergebnisse/Indikatoren

a)

Schärfung des Bewusstseins der Partner für den Mehrwert des HCoC und der Rolle der Union durch eine umfangreiche Verteilung des „Begrüßungspakets“ bei unterschiedlichen Veranstaltungen;

b)

besserer Austausch von relevanten Informationen unter den Partnern dank einer sichereren HCoC-Website;

c)

Einsatz des „Begrüßungspakets“ durch den HCoC-Vorsitz, das österreichische Sekretariat („Immediate Central Contact“;( im Folgenden „ICC“)), die Union und andere Partner entsprechend dem im Rahmen ihrer Outreach-Maßnahmen entstehenden Bedarf.

2.1.4   Begünstigte des Projekts

Begünstigte des Projekts sind sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten des HCoC.

2.2   Projekt 2: Stärkung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper

2.2.1   Projektziel

Die internationale Gemeinschaft ist zunehmend besorgt über die anhaltende Verbreitung und operative Nutzung ballistischer Flugkörper, die MVW zum Einsatz bringen können, insbesondere über die laufenden Trägerraketen-Programme im Nahen und Mittleren Osten, in Nordostasien und in Südostasien, darunter auch in Iran und in der DVRK.

Ganz allgemein wird durch dieses Projekt eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper gefördert, die vorrangig darauf abzielen, das Bewusstsein für die von dieser Verbreitung ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unterstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Staaten dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern.

2.2.2   Projektbeschreibung

Veröffentlichung von zwei Impulspapieren pro Jahr (vier während der Laufzeit des Projekts). Diese Papiere könnten unter anderem folgende Themen behandeln:

a)

das Heranziehen bestehender MVW-freier Zonen als Beispiel und als möglicher Rahmen für weitere Initiativen zum Verbot von ballistischen Flugkörpern;

b)

weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, mit einem besonderen Schwerpunkt auf möglichen vertrauensbildenden Maßnahmen;

c)

Mechanismen zur Aus- und Durchfuhrkontrolle;

d)

die Rolle des immateriellen Technologietransfers (im Folgenden „ITT“) im Bereich ballistischer Flugkörper.

2.2.3   Angestrebte Projektergebnisse/Indikatoren

a)

Stärkung des Einflusses der EU im Bereich der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper durch die Förderung multilateraler Anstrengungen zur Eindämmung der Verbreitung von Trägerraketen, einschließlich des HCoC und des MTCR;

b)

Förderung der Debatte über neue Initiativen zur Stärkung des Kodex und des MTCR und zur Vorbereitung weiterer Initiativen;

c)

Unterstützung der Nichtverbreitung von Trägerraketen,

d)

Veröffentlichung von mindestens vier Impulspapieren;

e)

Sensibilisierung für die Problematik des Transfers von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und des Wissenstransfers zur Verhinderung des unabsichtlichen Transfers zwischen Mitgliedstaaten und Schärfung des weltweiten Bewusstseins für Ausfuhrkontrollmechanismen.

2.2.4   Begünstigte des Projekts

Nutznießer der Impulspapiere werden die Union und ihre Mitgliedstaaten sein; über die weitere Verteilung dieser Impulspapiere befindet der Hohe Vertreter in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die endgültige Entscheidung stützt sich auf Vorschläge der für die Durchführung zuständigen Stelle nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses.

2.3   Projekt 3: Weltweite Anwendung der HCoC-Outreach-Maßnahmen

2.3.1   Projektziel

Durch das Projekt soll sowohl für die Nichtverbreitung von Trägerraketen und für den HCoC sensibilisiert werden, indem mehrere Veranstaltungen durchgeführt werden, die der Kontaktaufnahme mit Nichtunterzeichnerstaaten dienen sollen. Die entsprechenden Veranstaltungen werden in Wien und New York durchgeführt, um am Rande einschlägiger Veranstaltungen Kontakt zu den VN-Delegationen herstellen zu können.

2.3.2   Projektbeschreibung

Das Projekt umfasst die folgenden drei Arten von Veranstaltungen:

a)

Finanzierung von vier Outreach-Veranstaltungen (zwei in jeder Stadt) sowohl zur Förderung der Anwendung des HCoC als auch zur Förderung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper; diese Veranstaltungen werden in den folgenden beiden Städten durchgeführt:

i)

in New York am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung oder am Rande der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz der Vertragsparteien des Nichtverbreitungsvertrags,

ii)

in Wien am Rande der Tagungen des HCoC oder am Rande anderer relevanter Veranstaltungen der VN in Wien.

Zur Organisation der Seminare:

i)

jedes Seminar dauert einen halben Tag und umfasst bis zu 80 Teilnehmer aus den VN-Missionen in New York und Wien und eine ausgewählte Gruppe von Rednern und EU Beamten;

ii)

es werden bis zu sechs Redner eingeladen;

iii)

der amtierende Vorsitz des HCoC wird eingeladen;

iv)

im Rahmen dieses Beschlusses werden Mittag- oder Abendessen in einem engeren Rahmen veranstaltet und finanziert, die dazu dienen sollen, Kontakte zwischen ranghohen Beamten aus ausgewählten Staaten und einem hochrangigen Vertreter der EU und Experten herzustellen.

Hierfür legt die für die Projektdurchführung zuständige Stelle für jede Veranstaltung eine Liste von Staaten vor, von denen einige zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählen. Hierdurch wird es möglich sein, hochrangige Vertreter zusammenzubringen, die mit Nichtverbreitungsfragen befasst sind.

b)

Finanzierung von drei regionalen Outreach-Seminaren, die in Lateinamerika (z.B. Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko, oder Nichtunterzeichnerstaaten im karibischen Raum), im Nahen und Mittleren Osten (z.B. Golfstaaten, Bahrein, Katar, oder Saudi-Arabien) und Asien (z.B. Indonesien oder Vietnam) stattfinden könnten. Die Auswahl des Veranstaltungsorts erfolgt im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter sowie in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates. Die Seminare werden die neuesten Entwicklungen bei der Verbreitung von Trägerraketen zum Thema haben und den Schwerpunkt auf regionale Fragen legen; außerdem wird der HCoC behandelt und es wird darüber informiert, was es konkret bedeutet, Unterzeichnerstaat zu sein. Die Unterzeichnerstaaten der Region werden auf Regierungsebene eingeladen, damit sie ihre Erfahrungen an Nichtunterzeichnerstaaten weitergeben. Der amtierende Vorsitz des HCoC wird zudem ersucht, eine Erklärung abzugeben und den Vorsitz zu führen. Der Teilnehmerkreis könnte Beamte, Diplomaten, militärisches Personal, Vertreter von internationalen Organisationen, Vertreter der EU, Wissenschaftler usw. umfassen.

Zur Organisation der Seminare:

i)

Jedes Seminar wird einen Tag dauern;

ii)

es könnten bis zu 50 Personen eingeladen werden;

iii)

der amtierende Vorsitz des HCoC wird ersucht, eine Erklärung abzugeben.

c)

Durchführung von bis zu zehn gezielten Expertenmissionen für Nichtunterzeichnerstaaten. Sie richten sich hauptsächlich an die einschlägigen Wirtschaftsbereiche, die wissenschaftliche Gemeinschaft, Ausfuhrkontrollexperten und Vertreter der Zivilgesellschaft. In Abstimmung mit den Kompetenzzentren der Europäischen Union werden zwei Experten für die Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper der durchführenden Stelle und ein Experte der EU in gezielt ausgewählten Staaten Unterstützungsmissionen vor Ort (field missions) durchführen. Zu den möglichen Zielstaaten könnten unter anderem Ägypten, Algerien, Bahrein, Bolivien, Brasilien, China, Indien, Indonesien, Israel, Katar, Malaysia, Mexiko, Saudi-Arabien, Südafrika und Thailand zählen. Die endgültige Liste der Staaten wird in enger Abstimmung mit dem Hohen Vertreter festgelegt, ebenso wie die Möglichkeit gemeinsamer Demarchen im Rahmen der Outreach-Maßnahmen des nach der VN-Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses. Der Teilnehmerkreis könnte Beamte, Diplomaten, militärisches Personal, Akademiker, Vertreter der Wirtschaft, Forscher usw. aus dem Zielstaat umfassen. Vorrang wird Beamten und politischen Entscheidungsträgern sowie Diplomaten, einschlägigem militärischen Personal usw. eingeräumt.

Zur Organisation der Seminare:

i)

Jedes Seminar wird einen Tag dauern;

ii)

es könnten bis zu 25 Personen eingeladen werden;

iii)

drei Experten werden eingeladen;

iv)

der amtierende Vorsitz des HCoC wird eingeladen.

2.3.3   Angestrebte Projektergebnisse/Indikatoren

a)

Organisation von mindestens vier Outreach-Veranstaltungen in New York und Wien;

b)

rege Teilnahme seitens diplomatischer Kreise und der wissenschaftlichen Gemeinschaft an den drei regionalen Veranstaltungen sowie Eröffnung neuer Perspektiven für Beitritte;

c)

Durchführung von zehn Expertenmissionen zur Förderung der weltweiten Anwendung des HCoC. Teilnahme von mindestens 20 Entscheidungsträgern und Beamten an diesen Missionen und Steigerung des Engagements der Beamten und Entscheidungsträger in den Zielstaaten;

d)

Sensibilisierung für die neuesten Entwicklungen im Bereich der Verbreitung von Trägerraketen und insbesondere Sensibilisierung für den Kodex bei Nichtunterzeichnerstaaten sowie Förderung der Diskussionen über weitere Anstrengungen zur Eindämmung der Verbreitung von Trägerraketen,

e)

Förderung der Debatte innerhalb und außerhalb der Union über weitere Initiativen mittels des Projekts;

f)

verstärkte Sensibilisierung für die Bedeutung der Verbreitung von Trägerraketen als strategisches Problem mittels des Projekts.

2.3.4   Begünstigte des Projekts

Im Mittelpunkt dieser Veranstaltungen werden Nichtunterzeichnerstaaten stehen, auch wenn Unterzeichnerstaaten aus strategischen Gründen in einige Veranstaltungen einbezogen werden können. Bei den Teilnehmern sollte es sich vorrangig um Regierungsexperten und hochrangige Beamte handeln.

Die endgültige Auswahl der begünstigten Staaten erfolgt in Abstimmung zwischen der für die Durchführung zuständigen Stelle und dem Hohen Vertreter und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates.

3.   LAUFZEIT

Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 30 Monate veranschlagt.

4.   FÜR DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

a)

Die FRS wird mit der technischen Durchführung der Projekte betraut;

b)

die Kofinanzierung hängt von der FRS ab.

c)

Die für die Durchführung zuständige Stelle erstellt

i)

Vierteljahresberichte über die Durchführung der Projekte;

ii)

einen Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Ende der Durchführung der Projekte.

d)

Die Berichte werden dem Hohen Vertreter übermittelt.

e)

Die FRS wird sicherstellen, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

5.   DRITT-TEILNEHMER

Die Projekte werden ausschließlich aus diesem Beschluss finanziert. Experten aus den Unterzeichner- oder Nichtunterzeichnerstaaten des Kodex können als Dritt-Teilnehmer in Betracht kommen. Sie arbeiten im Einklang mit den Standardvorschriften der FRS.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 13 vom 29.5.2009, S. 1).


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Belize

(2014/914/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wurde ein EU-System zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, die Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer, die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterrichtete die Kommission mit dem Beschluss vom 15. November 2012 (2) („Beschluss vom 15. November 2012“) acht Drittländer darüber, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft würden, die die Kommission als nichtkooperierende Drittländer ansieht. Belize war eines dieser Länder.

(4)

In ihrem Beschluss vom 15. November 2012 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser Einstufung zugrunde lagen.

(5)

Ebenfalls am 15. November 2012 informierte die Kommission die acht Drittländer mit separaten Schreiben darüber, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden. Belize war eines dieser Länder.

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013 (3) (im Folgenden „Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013“) stufte die Kommission Belize, das Königreich Kambodscha und die Republik Guinea als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierende Drittländer ein. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 legte die Kommission die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung ist, dass diese drei Länder ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommen.

(7)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 setzte der Rat Belize, das Königreich Kambodscha und die Republik Guinea mit dem Durchführungsbeschluss 2014/170/EU (4) auf die Liste der nichtkooperierenden Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei.

(8)

Nach Aufstellung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei durch den Durchführungsbeschluss 2014/170/EU bot die Kommission den betreffenden Ländern die Möglichkeit, den Dialog im Einklang mit den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fortzusetzen. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete, darunter mündliche und schriftliche Bemerkungen, mit dem Ziel, den betreffenden Ländern die Möglichkeit zu geben, der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abzuhelfen und konkrete Maßnahmen zur Behebung festgestellter Fehler zu treffen. Dieses Verfahren führte zu der Feststellung, dass Belize Abhilfemaßnahmen getroffen und die Situation behoben hat.

(9)

Der Rat sollte daher gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 den Durchführungsbeschluss 2014/170/EU ändern und Belize aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer streichen.

(10)

Nach Erlass des Beschlusses, mit dem Belize gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gestrichen wird, ist der Durchführungsbeschluss vom 26. November 2013, mit dem Belize als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, gegenstandslos.

2.   STREICHUNG VON BELIZE AUS DER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER

(11)

Nach Erlass des Durchführungsbeschlusses vom 26. November 2013 und des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU setzte die Kommission ihren Dialog mit Belize fort. Insbesondere hat Belize offenbar seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und einen angemessenen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der IUU-Fischerei angenommen. Es hat eine angemessene und effiziente Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsregelung eingeführt, eine abschreckende Sanktionsregelung geschaffen und die ordnungsgemäße Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung sichergestellt. Außerdem erfüllt Belize seine internationalen Verpflichtungen besser, einschließlich derjenigen, die sich aus Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen ergeben, und es hat ein neues System für die Registrierung von Fischereifahrzeugen nach dem Völkerrecht eingeführt. Belize kommt zurzeit den Empfehlungen und Entschließungen einschlägiger Gremien nach und hat seinen eigenen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei angenommen, der mit dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen im Einklang steht.

(12)

Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012, des Durchführungsbeschlusses vom 26. November 2013 und des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU sowie der von Belize vorgelegten sachdienlichen Informationen hat die Kommission geprüft, inwieweit Belize seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Sie hat auch die Abhilfemaßnahmen und die Garantien der zuständigen Behörden von Belize berücksichtigt.

(13)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Belize im Hinblick auf seine Verpflichtungen als Flaggenstaat getroffenen Maßnahmen ausreichen, um den Artikeln 91, 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, den Artikeln 18, 19 und 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände und Artikel III Absatz 8 des FAO-Einhaltungsübereinkommens zu genügen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die von Belize vorgelegten Informationen belegen, dass die Situation, die zur Aufnahme des Landes in die Liste geführt hat, behoben wurde und Belize konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.

(14)

Unter diesen Umständen und gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelangt der Rat zu dem Schluss, dass Belize aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gestrichen werden sollte. Der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU sollte entsprechend geändert werden.

(15)

Durch den Beschluss des Rates sind weitere mögliche Schritte des Rates oder der Kommission im Einklang mit Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nicht ausgeschlossen, falls Fakten belegen, dass Belize als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachgekommen ist.

(16)

In Anbetracht der nachteiligen Folgen, die mit einer Einstufung als nichtkooperierendes Drittland verbunden sind, sollte die Streichung von Belize aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer unmittelbar wirksam werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Belize wird aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2013 zur Ermittlung der Drittländer, die die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. C 346 vom 27.11.2013, S. 2).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/56


BESCHLUSS 2014/915/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) erlassen, durch den die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde. Die Geltungsdauer des Beschlusses 2010/452/GASP endet am 14. Dezember 2014.

(2)

Die EUMM Georgia sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats um weitere zwei Jahre verlängert werden.

(3)

Die Mission wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(4)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das gesamte Personal hält sich an die missionsspezifischen operativen Mindestsicherheitsstandards und befolgt den Sicherheitsplan der Mission zur Unterstützung der Sicherheitspolitik der Union im Einsatzgebiet. Für den Geheimschutz der EU-Verschlusssachen, die dem Personal im Rahmen seiner Aufgaben anvertraut werden, hält das Personal die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit ein, die durch den Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) festgelegt sind.

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

.

2.

Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Missionsleiter stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß Beschluss 2013/488/EU sicher.“

.

3.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. Dezember 2014 und dem 14. Dezember 2015 beläuft sich auf 18 300 000 EUR.“

.

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Projektzelle

(1)   Die EUMM Georgia verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUMM Georgia unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUMM Georgia stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden und ist dazu beratend tätig.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUMM Georgia befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUMM Georgia in kohärenter Weise ergänzen durchzuführen, wenn diese Projekte

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen sind; oder

b)

im Verlauf des Mandats auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen werden.

Die EUMM Georgia schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUMM Georgia bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUMM Georgia bei der Verwendung der Finanzmittel von diesen Staaten.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

.

5.

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Hohe Vertreter ist ebenfalls befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die VN und an die OSZE weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der UN und der OSZE getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, im Einklang mit dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaates getroffen.“

.

6.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 14. Dezember 2016.“

.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2014.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU der Kommission zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9452)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2014/916/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission (2) wird das Inverkehrbringen von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt.

(2)

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU ist die Spezifikation für (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz festgelegt. Die Spezifikation im Anhang enthält einen Fehler. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2014/154/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Spezifikation im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU betreffend die Reinheit erhält der Eintrag zum Gehalt an Glucosamin folgende Fassung:

„Gehalt an Glucosamin

34-46 % bezogen auf die Trockenmasse“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Gnosis S.p.A., Via Lavoratori Autobianchi 1, 20832 Desio (MB), Italien, gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 10).


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9460)

(2014/917/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Meldungen des Vorkommens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG oder des tatsächlichen oder vermuteten Auftretens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie sollten alle Angaben enthalten, die es der Kommission und anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, auf Unions- oder gegebenenfalls regionaler Ebene die effektivsten Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Dies ist wichtig, um das Hoheitsgebiet der Union umfassend vor sämtlichen potenziellen pflanzengesundheitlichen Risikoquellen zu schützen.

(2)

Um eine schnelle Reaktion zu ermöglichen, sollten bestimmte Bestandteile dieser Meldungen angesichts ihrer Bedeutung und im Hinblick auf eine mögliche rasche Übermittlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Bestätigung des Vorkommens oder des Auftretens von Schadorganismen übermittelt werden und alle erforderlichen Bestandteile spätestens dreißig Tage nach Bestätigung.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über etwaige Änderungen informiert sind, sollte der meldende Mitgliedstaat die jeweiligen Meldungen so bald wie möglich aktualisieren, falls nach der Übermittlung der erforderlichen Angaben neue relevante Informationen verfügbar geworden sind oder falls er neue relevante Maßnahmen ergriffen hat.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt der Meldungen

(1)   Bei der Meldung des Vorkommens oder des Auftretens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG oder des tatsächlichen Auftretens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermitteln die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten Angaben.

(2)   Bei der Meldung des vermuteten Auftretens von Schadorganismen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern zutreffend, die im Anhang festgelegten Angaben.

Artikel 2

Fristen für die Übermittlung der Meldungen

(1)   Spätestens acht Arbeitstage nach dem Datum der amtlichen Bestätigung des Vorkommens oder des tatsächlichen Auftretens des Schadorganismus gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige Behörde übermitteln die Mitgliedstaaten eine Meldung, die mindestens die unter den Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 5.6, 6.4 und 8 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.

(2)   Spätestens dreißig Tage nach dem Datum der amtlichen Bestätigung des Vorkommens oder des tatsächlichen Auftretens des Schadorganismus gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige Behörde übermitteln die Mitgliedstaaten eine Meldung mit den Angaben gemäß denjenigen Nummern des Anhangs, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind.

(3)   Spätestens acht Arbeitstage nach dem Datum, an dem die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG das Auftreten eines Schadorganismus vermutet, übermitteln die Mitgliedstaaten eine Meldung, die mindestens die unter den Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 6.4 und 8 des Anhangs aufgeführten Angaben enthält.

(4)   Spätestens dreißig Tage nach dem Datum, an dem die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG das Auftreten eines Schadorganismus vermutet, übermitteln die Mitgliedstaaten eine Meldung mit den Angaben gemäß denjenigen Nummern des Anhangs, die nicht in Absatz 3 aufgeführt sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Meldungen, sobald ihnen neue relevante Informationen vorliegen und sie diese abgesichert haben oder sobald sie neue Maßnahmen ergriffen haben.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


ANHANG

INHALT DER MELDUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1

1.   Allgemeine Angaben zur Meldung

1.1.

Titel. Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung des betreffenden Schadorganismus, Ortsangabe und ob er zum ersten Mal auftritt. Die wissenschaftliche Bezeichnung entspricht einer der folgenden Optionen:

a)

die wissenschaftliche Bezeichnung des Schadorganismus gemäß der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß den nach Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls des Pathovars, oder,

b)

falls Buchstabe a nicht zutrifft, die von einer internationalen Organisation anerkannte wissenschaftliche Bezeichnung, einschließlich des Pathovars, und der Name dieser Organisation oder,

c)

falls weder Buchstabe a noch Buchstabe b zutrifft, Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung auf Grundlage der zuverlässigsten Informationsquelle, mit Verweis auf diese Quelle.

Übermittlung von Erläuterungen möglich.

1.2.

Zusammenfassung. Übermittlung einer Zusammenfassung der Angaben gemäß den Nummern 3 bis 7.

1.3.

Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Teilmeldung gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 3; 2) Meldung gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 2 Absatz 4; 3) Aktualisierung der Meldung gemäß Artikel 2 Absatz 5; 4) Abschlussvermerk über die Beendigung der ergriffenen Maßnahmen und Begründung der Beendigung.

2.   Angaben zur einzigen Behörde und den zuständigen Personen.

2.1.

Name der einzigen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG, die die Meldung übermittelt (im Folgenden „einzige Behörde“). Angabe der Worte „Meldung von“, gefolgt vom Namen der einzigen Behörde und dem Namen des Mitgliedstaats dieser Behörde.

2.2.

Offizielle Kontaktperson bei der einzigen Behörde. Angabe des Namens, der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse der von der einzigen Behörde als offizielle Kontaktperson für die betreffende Meldung benannten Person. Die Benennung von mehr als einer Person ist zu begründen.

3.   Ort des Vorkommens des Schadorganismus.

3.1.

Genauestmögliche Angabe des Orts des Vorkommens des betreffenden Schadorganismus, mit Verweis zumindest auf eine Verwaltungsregion (z. B. Gemeinde, Stadt, Provinz).

3.2.

Zusätzlich zu Punkt 3.1 Plan/Pläne des betreffenden Orts. Es können Informationen — in Form von Anmerkungen — über Grenzen übermittelt werden, mit Verweis auf die Klassifikation der Gebietseinheiten von Eurostat (NUTS) oder auf geografische Codes (Geocodes), Luftbilder oder GPS-Schlüsselkoordinaten.

4.   Angabe des Grunds für die Meldung, des Befallstatus des Gebiets und des betreffenden Mitgliedstaats.

4.1.

Angabe einer der folgenden Optionen: 1) erstmaliges bestätigtes oder vermutetes Vorkommen des Schadorganismus im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats; 2) bestätigtes oder vermutetes Auftreten des Schadorganismus im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, in dem sein Vorkommen bislang nicht bekannt war. Bei Option 2 gegebenenfalls Angabe, dass der Schadorganismus in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats aufgetreten ist, in dem er bisher vorgekommen ist, dann aber ausgerottet wurde.

4.2.

Befallstatus des Gebiets, in dem der Schadorganismus festgestellt wurde, nach der amtlichen Bestätigung. Angabe, mit Erläuterung, einer oder mehrerer der folgenden Optionen: 1) kommt vor: in allen Teilen des betreffenden Gebiets; 2) kommt vor: nur in bestimmten Teilen des betreffenden Gebiets; 3) kommt vor: in bestimmten Teilen des Gebiets, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden; 4) kommt vor: Tilgung läuft; 5) kommt vor: Eindämmung läuft; 6) kommt vor: geringe Verbreitung; 7) kommt nicht vor: Schadorganismus wurde festgestellt, Tilgung ist erfolgt; 8) kommt nicht vor: Schadorganismus wurde festgestellt, aber kommt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr vor; 9) vorübergehendes Auftreten (es wird nicht damit gerechnet, dass es zur Etablierung des Schadorganismus kommt): keine Maßnahmen möglich; 10) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung; 11) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft; 12) Sonstiges.

4.3.

Befallstatus im betreffenden Mitgliedstaat vor der amtlichen Bestätigung des Vorkommens oder des vermuteten Vorkommens des Schadorganismus. Angabe, mit Erläuterung, einer oder mehrerer der folgenden Optionen: 1) kommt vor: in allen Teilen des betreffenden Mitgliedstaats; 2) kommt vor: nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats; 3) kommt vor: in bestimmten Teilen des Mitgliedstaats, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden; 4) kommt vor: jahreszeitlich bedingt; 5) kommt vor: Tilgung läuft; 6) kommt vor: Eindämmung läuft, falls Tilgung nicht möglich; 7) kommt vor: geringe Verbreitung; 8) kommt nicht vor: keine Berichte über den Schadorganismus; 9) kommt nicht vor: Schadorganismus ausgerottet; 10) kommt nicht vor: Schadorganismus kommt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr vor; 11) kommt nicht vor: Berichte über den Schadorganismus ungültig; 12) kommt nicht vor: Berichte über den Schadorganismus unzuverlässig; 13) kommt nicht vor: lediglich beanstandet; 14) vorübergehendes Auftreten: keine Maßnahmen erforderlich; 15) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung; 16) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft; 17) Sonstiges.

4.4.

Befallstatus im betreffenden Mitgliedstaat nach der amtlichen Bestätigung des Vorhandenseins des Schadorganismus. Angabe, mit Erläuterung, einer oder mehrerer der folgenden Optionen: 1) kommt vor: in allen Teilen des betreffenden Mitgliedstaats; 2) kommt vor: nur in bestimmten Teilen des betreffenden Mitgliedstaats; 3) kommt vor: in bestimmten Teilen des Mitgliedstaats, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden; 4) kommt vor: jahreszeitlich bedingt; 5) kommt vor: Tilgung läuft; 6) kommt vor: Eindämmung läuft, falls Tilgung nicht möglich; 7) kommt vor: geringe Verbreitung; 8) Kommt nicht vor: Schadorganismus ausgerottet; 9) kommt nicht vor: Schadorganismus kommt aus anderen Gründen als einer Tilgung nicht mehr vor; 10) kommt nicht vor: Berichte über den Schadorganismus ungültig; 11) kommt nicht vor: Berichte über den Schadorganismus unzuverlässig; 12) kommt nicht vor: lediglich beanstandet; 13) vorübergehendes Auftreten: keine Maßnahmen erforderlich; 14) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, unter Überwachung; 15) vorübergehendes Auftreten: Maßnahmen erforderlich, Tilgung läuft; 16) Sonstiges.

5.   Angaben zu Feststellung, Beprobung, Testung und Bestätigung des Schadorganismus.

5.1.

Wie das Vorkommen oder das Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Schadorganismenbezogene amtliche Erhebung; 2) Erhebung in Zusammenhang mit einem bestehenden oder ausgerotteten Ausbruch eines Schadorganismus; 3) pflanzengesundheitliche Kontrollen jeglicher Art; 4) Kontrolle bei der Rück- und Weiterverfolgung in Bezug auf das jeweilige Vorkommen des betreffenden Schadorganismus; 5) amtliche Kontrolle zu anderen als pflanzengesundheitlichen Zwecken; 6) von Unternehmern, Laboratorien oder anderen Personen übermittelte Angaben; 7) wissenschaftliche Angaben; 8) Sonstiges. Es können weitere Anmerkungen im Freitextformat oder in beigefügten Dokumenten gemacht werden. Bei Option 8 ist eine nähere Erläuterung erforderlich. Gegebenenfalls Angabe des Datums der Kontrolle(n), Beschreibung des Kontrollverfahrens (gegebenenfalls mit Einzelheiten zu den visuellen oder anderen Kontrollen) sowie kurze Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrolle stattfand, Ergebnisse dieser Kontrolle und ein Bild/Bilder. Bei Option 3 und Option 4 Angabe des Datums der Kontrolle(n), Beschreibung des Kontrollverfahrens (gegebenenfalls mit Einzelheiten zu den visuellen oder anderen Kontrollen). Es können eine kurze Beschreibung des Ortes, an dem die Kontrolle stattfand, die Ergebnisse dieser Kontrolle sowie ein Bild/Bilder übermittelt werden.

5.2.

Datum der Feststellung: Angabe des Datums, an dem die zuständige Behörde das Vorkommen oder das Auftreten des Schadorganismus festgestellt oder erste Informationen über seine Feststellung erhalten hat. Wurde der Schadorganismus von jemand anderem als der zuständigen Behörde festgestellt, Angabe des Datums der Feststellung des Schadorganismus durch diese Person sowie des Datums, an dem diese Person die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet hat.

5.3.

Probenahme für Laboranalysen. Gegebenenfalls Übermittlung von Informationen über das Probenahmeverfahren für Laboranalysen, einschließlich Datum, Verfahren und Stichprobengröße. Es können Bilder beigefügt werden.

5.4.

Labor. Gegebenenfalls Angabe des Namens und der Adresse der an der Identifizierung des betreffenden Schadorganismus beteiligten Laboratorien.

5.5.

Diagnoseverfahren. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) gemäß dem Protokoll, das einer Peer-Review unterzogen wurde; 2) Sonstiges, mit Erläuterung des betreffenden Verfahrens. Bei Option 1 eindeutiger Verweis auf das entsprechende Protokoll und gegebenenfalls Angabe etwaiger Abweichungen von diesem Protokoll.

5.6.

Datum der amtlichen Bestätigung der Identität des Schadorganismus.

6.   Angaben zu dem befallenen Gebiet sowie zu Schwere und Ursache des Ausbruchs in diesem Gebiet.

6.1.

Größe und Abgrenzung des befallenen Gebiets. Angabe einer oder mehrerer der folgenden Optionen: 1) befallene Fläche (m2, ha, km2); 2) Anzahl der befallenen Pflanzen (Stück); 3) Volumen der befallenen Pflanzenerzeugnisse (Tonnen, m3); 4) GPS-Schlüsselkoordinaten oder andere genaue Beschreibung der Grenzen des befallenen Gebiets. Es können Näherungswerte angegeben werden, wobei das Fehlen genauer Zahlen zu begründen ist.

6.2.

Merkmale des befallenen Gebiets und seiner Umgebung. Angabe einer oder mehrerer der folgenden Optionen:

1.

Im Freien — Anbaugebiet

1.1)

Feld (Ackerfläche, Weidefläche);

1.2)

Obstanlage/Rebfläche;

1.3)

Baumschule/Gärtnerei/Produktionsbetrieb;

1.4)

Wald.

2.

Im Freien — Sonstiges

2.1)

Privatgarten;

2.2)

öffentliches Gelände;

2.3)

Naturschutzgebiet;

2.4)

Wildpflanzen in anderen Gebieten als Naturschutzgebieten;

2.5)

Sonstiges, mit Erläuterung des jeweiligen Falls.

3.

Physisch abgeschlossene Bedingungen

3.1)

Gewächshaus;

3.2)

privater Standort, außer Gewächshaus;

3.3)

öffentlicher Standort, außer Gewächshaus;

3.4)

Sonstiges, mit Erläuterung des jeweiligen Falls.

Bei allen Optionen Angabe, ob der entsprechende Befall eines oder mehrere der folgenden Elemente betrifft: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, sonstige Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse.

6.3.

Wirtspflanzen im befallenen Gebiet und seiner Umgebung. Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung der Wirtspflanzen in diesem Gebiet gemäß Nummer 6.4. Zusätzlich können Angaben zur Pflanzdichte der Wirtspflanzen in dem Gebiet — mit Verweis auf Anbauverfahren und besondere Merkmale des Standorts — oder Angaben zu anfälligen Pflanzenerzeugnissen gemacht werden, die in diesem Gebiet erzeugt werden.

6.4.

Befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse. Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung der befallenen Wirtspflanze(n).

Es können gegebenenfalls Angaben zur Sorte und bei Pflanzenerzeugnissen zur Warenart gemacht werden.

6.5.

In dem Gebiet vorkommende Vektoren. Gegebenenfalls Angabe einer der folgenden Optionen:

a)

die wissenschaftliche Bezeichnung des Vektors zumindest auf der Ebene der Gattung gemäß der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß den nach Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Maßnahmen oder,

b)

falls Buchstabe a nicht zutrifft, die von einer internationalen Organisation anerkannte wissenschaftliche Bezeichnung und der Name dieser Organisation(en) oder,

c)

falls weder Buchstabe a noch Buchstabe b zutrifft, Angabe der wissenschaftlichen Bezeichnung auf Grundlage der zuverlässigsten Informationsquelle unter Angabe dieser Quelle.

Zusätzlich können Angaben zur Vektorendichte oder zu den Merkmalen der für die Vektoren relevanten Pflanzen gemacht werden.

6.6.

Schwere des Ausbruchs. Beschreibung des gegenwärtigen Ausmaßes des Befalls, der Symptome und des verursachten Schadens, gegebenenfalls mit Prognosen, sobald solche Informationen verfügbar sind.

6.7.

Ursache des Ausbruchs. Gegebenenfalls Angabe des bestätigten Übertragungsweges des Schadorganismus in das Gebiet, oder des vermuteten Übertragungsweges, falls eine Bestätigung noch aussteht. Es können Angaben über die bestätigte oder mögliche Herkunft des Schadorganismus beigefügt werden.

7.   Amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen.

7.1.

Erlass amtlicher pflanzengesundheitlicher Maßnahmen. Angabe einer der folgenden Optionen, mit Erläuterungen: 1) amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen in Form einer chemischen, biologischen oder physikalischen Behandlung wurden ergriffen; 2) andere amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen als Maßnahmen in Form einer chemischen, biologischen oder physikalischen Behandlung wurden ergriffen; 3) amtliche pflanzengesundheitliche Maßnahmen werden künftig ergriffen; 4) Entscheidung über das Ergreifen amtlicher pflanzengesundheitlicher Maßnahmen steht aus; 5) keine amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen. Im Fall der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets ist bei den Optionen 1, 2 und 3 anzugeben, ob solche Maßnahmen innerhalb oder außerhalb dieses Gebiets ergriffen wurden. Bei Option 5 Begründung, warum keine amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen ergriffen werden.

7.2.

Datum des Erlasses der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen. Im Fall vorübergehender Maßnahmen Angabe ihrer geplanten Dauer.

7.3.

Bezeichnung des von den amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen abgedeckten Gebiets. Angabe des Verfahrens, das zur Festlegung des von den amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen abgedeckten Gebiets verwendet wird. Falls Erhebungen durchgeführt wurden, Angabe der Ergebnisse dieser Erhebungen.

7.4.

Ziel der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Tilgung; 2) Eindämmung, falls Tilgung nicht möglich.

7.5.

Den Warenverkehr beeinträchtigende Maßnahmen. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Maßnahmen beeinträchtigen die Einfuhr von Waren in die Union oder deren Verbringung innerhalb der Union; 2) Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Einfuhr von Waren in die Union oder deren Verbringung innerhalb der Union. Bei Option 1 Beschreibung der Maßnahmen.

7.6.

Spezifische Erhebungen. Falls im Rahmen der amtlichen pflanzengesundheitlichen Maßnahmen Erhebungen durchgeführt werden, Angabe des Verfahrens, der Dauer und des Umfangs dieser Erhebungen.

8.   Risikoanalyse/-bewertung des Schadorganismus. Angabe einer der folgenden Optionen: 1) Risikoanalyse des Schadorganismus nicht erforderlich (Schadorganismus in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt oder unterliegt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Maßnahmen); 2) Risikoanalyse des Schadorganismus oder vorläufige Risikoanalyse des Schadorganismus wird derzeit erarbeitet; 3) vorläufige Risikoanalyse des Schadorganismus vorhanden; 4) Risikoanalyse des Schadorganismus vorhanden. Bei Option 3 und Option 4 Beschreibung der wichtigsten Feststellungen sowie Beifügung der entsprechenden Risikoanalyse des Schadorganismus oder Quellenangabe, wo diese Analyse zu finden ist.

9.   Links zu passenden Websites, anderen Informationsquellen.

10.   Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, die Angaben zu einem oder mehreren der Elemente der Nummern 1.1, 1.3, 3.1, 4.1 bis 4.4, 5.1 bis 5.6, 6.1 bis 6.7, 7.1 bis 7.6 und 8 der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum zu übermitteln.


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

(2014/918/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   EINLEITUNG

(1)

Am 19. Dezember 2013 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. November 2013 vom Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie („European Man-made Fibres Association“ — CIRFS) (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 70 % der Gesamtproduktion von Polyester-Spinnfasern (im Folgenden „PSF“) in der Union entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen einer Subventionierung und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise waren ausreichend für die Einleitung der Untersuchung.

(3)

Vor Einleitung des Verfahrens unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“), die Regierung der Republik Indien (im Folgenden „indische Regierung“) und die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „vietnamesische Regierung“) nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung über den Eingang eines ordnungsgemäß belegten Antrags, dem zufolge subventionierte Einfuhren von PSF mit Ursprung in ihren Ländern den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigten. Den betreffenden Regierungen wurden Einzelkonsultationen angeboten, um die im Antrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Volksrepublik China (im Folgenden „China“)

(4)

Die chinesische Regierung nahm das Konsultationsangebot nicht an und machte geltend, es habe ein Missverständnis hinsichtlich des Datums gegeben, an dem der Antrag eingereicht worden sei. Die chinesische Regierung übermittelte jedoch Stellungnahmen zu den im Antrag vorgebrachten Behauptungen, wonach die Regelungen nicht anfechtbar seien.

Indien

(5)

Die indische Regierung nahm das Konsultationsangebot an und die Konsultationen fanden statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der indischen Regierung zu den im Antrag aufgeführten Regelungen wurde jedoch gebührend Rechnung getragen.

Vietnam

(6)

Die vietnamesische Regierung nahm das Konsultationsangebot an und die Konsultationen fanden statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der vietnamesischen Regierung zu den im Antrag aufgeführten Regelungen wurde jedoch gebührend Rechnung getragen.

1.2.   INTERESSIERTE PARTEIEN

(7)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesische, die indische und die vietnamesische Regierung, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(8)

Alle interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

a)   Stichprobenverfahren

(9)

Angesichts der offensichtlich hohen Zahl an ausführenden Herstellern, Unionsherstellern und unabhängigen Einführern wurden alle bekannten ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 die in der Einleitungsbekanntmachung näher spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit PSF vorzulegen. Diese Informationen wurden nach Artikel 27 der Grundverordnung erbeten, damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen konnte. Die Behörden Chinas, Indiens und Vietnams wurden ebenfalls konsultiert.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission an, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe anhand der Verkaufs- und Produktionsmengen von PSF im Untersuchungszeitraum sowie unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung aus. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller; auf diese entfielen 54 % der Unionsproduktion von PSF.

(11)

Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe ist für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(12)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(13)

Acht unabhängige Einführer stellten die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission zunächst eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern, und zwar auf der Grundlage des größten Einfuhrvolumens in die Union. Nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekannten Einführer zur Stichprobenbildung konsultiert.

(14)

Einer der für die Stichprobe ausgewählten Einführer lehnte seine Einbeziehung in die Stichprobe ab und teilte der Kommission mit, er werde den Fragebogen nicht beantworten. Angesichts der begrenzten Zahl der verbleibenden (nicht in die Stichprobe einbezogenen) Einführer verzichtete die Kommission auf das Stichprobenverfahren und forderte alle diese Einführer auf, den Fragebogen zu beantworten. Zwei Unternehmen, die die betroffene Ware sowohl einführen als auch verwenden, erklärten, nicht als Einführer, sondern als Verwender kooperieren zu wollen. Vier der verbleibenden fünf unabhängigen Einführer übermittelten den beantworteten Fragebogen.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission Chinas bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(16)

Ursprünglich übermittelten 23 ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller sowie nach Artikel 27 der Grundverordnung schlug die Kommission zunächst eine Stichprobe aus den fünf kooperierenden ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller mit dem im Untersuchungszeitraum größten Ausfuhrvolumen in die Union vor. Zwei weitere chinesische ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller übermittelten die erbetenen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt. Aufgrund der Größe dieser beiden chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller wäre die Stichprobe jedoch nicht anders ausgefallen, wenn sie die erbetenen Angaben innerhalb der Frist übermittelt hätten.

(17)

Zwei chinesische ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller beantragten, die Stichprobe anhand des für die PSF-Herstellung verwendeten Rohstoffs auszuwählen. In diesem Zusammenhang brachten sie vor, für die Stichprobe sollten jeweils zu gleichen Teilen zum einen PSF-Hersteller, die reine Terephthalsäure/Mono-Ethylenglycol (im Folgenden „PTA/MEG“) verwenden, und zum anderen Hersteller, die PET-Mahlgut verwenden, ausgewählt werden. Sie erklärten zudem, in Abhängigkeit von dem verwendeten Rohstoff kämen unterschiedliche Herstellungsverfahren zur Anwendung und die Hersteller, die mit unterschiedlichen Rohstoffen arbeiteten, konkurrierten nicht auf demselben Markt. Darüber hinaus kämen die PSF-Hersteller, die kein PTA/MEG als Rohstoffe verwendeten, nicht in den Genuss der im Antrag beschriebenen Bereitstellung von PTA/MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

(18)

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung stützte sich die Kommission bei der Auswahl der Stichprobe auf das im Untersuchungszeitraum größte Ausfuhrvolumen in die Union. In der Stichprobe wurde auch berücksichtigt, dass einige der Regelungen womöglich nicht von allen ausführenden Herstellern in China in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass in die Stichprobe Unternehmen einbezogen wurden, die beide Herstellungsverfahren nutzen.

(19)

Eine Auswahl der Stichprobe ausschließlich anhand der Herstellungsverfahren ist insofern mit dem Risiko einer Vorwegnahme des Ergebnisses der Untersuchung verbunden, als man in diesem Fall davon ausginge, dass anfechtbare Subventionen ausschließlich im Hinblick auf PSF-Hersteller, die PTA/MEG als Rohstoffe verwenden, nicht aber auf PSF-Hersteller, die PET-Mahlgut als Rohstoff verwenden, festgestellt werden. Darüber hinaus war die Kommission der Auffassung, dass ein solches Auswahlkriterium willkürlich gewesen wäre, da die daraus folgende Stichprobe mit jeweils gleichen Teilen von Unternehmen nicht entsprechend Artikel 27 Absatz 1 repräsentativ im Hinblick auf das Ausfuhrvolumen in die Union wäre. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(20)

Eine/r der chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller brachte vor, die Stichprobe solle anhand des Ausfuhrwertes statt des Ausfuhrvolumens ausgewählt werden, und beantragte, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Die Auswahl einer Stichprobe auf der Grundlage der Ausfuhrwerte würde nicht zu repräsentativen und objektiven Ergebnissen führen, da die Preise durch die Subventionierung verzerrt sein könnten. Die Kommission hatte die fünf im Hinblick auf das Ausfuhrvolumen größten ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller ausgewählt, auf die 53 % des gesamten Ausfuhrvolumens der kooperierenden chinesischen Ausführer in die Union entfielen. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung wird dies als das größte repräsentative Ausfuhrvolumen erachtet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(21)

Dieselbe Partei machte geltend, sie verwende als Rohstoff ausschließlich recycelte Textilabfälle und käme nicht in den Genuss etwaiger Subventionen, die unter Umständen im Zusammenhang mit der Verwendung von PTA/MEG gewährt würden. Die Partei beantragte, auf sie solle keine Subventionsspanne angewendet werden, die auf der Grundlage der Angaben von Unternehmen berechnet worden sei, die PTA/MEG als Rohstoffe verwendeten. Wie in Erwägungsgrund 18 oben erläutert, wird in der Stichprobe berücksichtigt, dass einige der Regelungen womöglich nicht von allen ausführenden Herstellern in China in Anspruch genommen werden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(22)

Die in Erwägungsgrund 16 beschriebene vorläufige Stichprobe aus fünf ausführenden Herstellern wurde daher als endgültige Stichprobe bestätigt.

(23)

Nach der Unterrichtung beanstandete der Antragsteller das von der Kommission herangezogene Stichprobenverfahren. Er äußerte Zweifel an der Repräsentativität der in Erwägungsgrund 16 aufgeführten 23 kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller im Hinblick auf die Gesamtmenge der aus China in die Union ausgeführten PSF. Darüber hinaus war er der Auffassung, dass eine Stichprobe aus fünf Unternehmen in Anbetracht der mutmaßlichen Zahl von 150 PSF-Herstellern in China nicht ausreiche. Ferner seien bei der Auswahl der Stichprobe weder die geografische Verteilung der chinesischen Hersteller noch die Anteile der chinesischen Hersteller, welche die verschiedenen infrage kommenden Herstellungsverfahren verwendeten, berücksichtigt worden. Des Weiteren habe die Kommission die tatsächliche Menge der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen produzierten PSF nicht genannt und nicht mitgeteilt, ob die Produktionsmenge im Hinblick auf die in China hergestellte PSF-Gesamtmenge repräsentativ sei.

(24)

Die Einfuhren der 23 kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller machten 83 % der gesamten Einfuhrmenge aus China aus; der Grad der Kooperation wurde daher als hoch betrachtet. Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, wählte die Kommission nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe aus fünf bei der Untersuchung kooperierenden ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller mit dem im Untersuchungszeitraum größten Ausfuhrvolumen in die Union aus. Daher wurde die Stichprobe als repräsentativ erachtet. Die ausgewählten Unternehmen wurden gebeten, den gesamten Fragebogen auszufüllen. Keinesfalls können ausführende Hersteller in die Stichprobe einbezogen werden, die nicht bereit sind, bei der Untersuchung zu kooperieren, da die Kommission bemüht ist, auf der Grundlage der mittels des Fragebogens von den kooperierenden ausführenden Herstellern eingeholten Informationen, die vor Ort überprüft werden, Feststellungen zu treffen.

(25)

Das Vorbringen hinsichtlich der Auswahl einer Stichprobe aus ausführenden Herstellern unter Berücksichtigung ihrer geografischen Verteilung in China wurde vom Antragsteller nicht weiter begründet. Insbesondere erläuterte der Antragsteller nicht, warum eine auf dem Kriterium der geografischen Verteilung beruhende Stichprobe im Einklang mit Artikel 27 der Grundverordnung stehen würde, in der die Möglichkeit vorgesehen ist, die Stichprobe anhand des größten Ausfuhrvolumens auszuwählen.

(26)

Im Hinblick auf das Vorbringen, in der Stichprobe seien die Anteile der chinesischen Hersteller, welche die verschiedenen infrage kommenden Herstellungsverfahren verwenden, nicht berücksichtigt worden, wird unterstrichen, dass wie in Erwägungsgrund 18 erläutert in die Stichprobe Unternehmen einbezogen wurden, die beide Herstellungsverfahren nutzen. Darüber hinaus verwenden die größten chinesischen Ausführer PTA/MEG für die Herstellung der für den Unionsmarkt bestimmten PSF.

(27)

Was das Vorbringen des Antragstellers betrifft, statt auf das Ausfuhrvolumen in die Union auf die Produktionsmenge abzustellen, so wird festgestellt, dass die Kommission die Menge der von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller hergestellten PSF nicht nennen muss, da der Zweck dieses Verfahrens in der Beurteilung der Subventionierung im Hinblick auf die in China hergestellte und in die Union ausgeführte PSF-Menge besteht.

(28)

Daher wurden alle Vorbringen des Antragstellers bezüglich des Stichprobenverfahrens zurückgewiesen.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indien

(29)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Indien um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission Indiens bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(30)

Acht ausführende Hersteller in Indien übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus vier Unternehmen und stützte sich dabei auf das größte repräsentative Ausfuhrvolumen in die Union, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die indischen Behörden wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(31)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, es gebe 17 PSF-Hersteller in Indien, und stellte die Repräsentativität der Stichprobe aus vier ausführenden Herstellern infrage. Die Kommission bekräftigt, dass die Stichprobe aus vier indischen ausführenden Herstellern als repräsentativ erachtet wurde, weil sie etwa 90 % der indischen Gesamtausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum abdeckt.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Vietnam

(32)

Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in Vietnam um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission Vietnams bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(33)

Fünf ausführende Hersteller in Vietnam übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Eines dieser Unternehmen hatte jedoch im Untersuchungszeitraum keinerlei Ausfuhrverkäufe in die Union getätigt. Daher beschloss die Kommission, dieses Unternehmen nicht in die Untersuchung einzubeziehen. Angesichts der geringen Zahl der verbleibenden ausführenden Hersteller befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war.

(34)

Nach der Unterrichtung stellte der Antragsteller fest, aus Vietnam seien von drei der vier ausführenden Hersteller beantwortete Fragebogen eingegangen und die Kommission hätte sich bemühen sollen, für die Ausfuhren aus China und Indien dieselbe Abdeckung zu erreichen. Die Kommission hebt hervor, dass sich der Wirtschaftszweig in Vietnam aufgrund der sehr beschränkten Zahl kooperierender ausführender Hersteller (d. h. drei) im Vergleich zu der erheblichen Zahl ausführender Hersteller in China und Indien vollkommen anders dargestellt hat. Daher war die Bildung einer Stichprobe lediglich in diesen beiden letztgenannten Ländern erforderlich. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass auf die drei kooperierenden und untersuchten vietnamesischen ausführenden Hersteller mehr als 99 % der gesamten Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus Vietnam in die Union entfallen.

b)   Individuelle Ermittlung

(35)

Drei ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in China beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. Angesichts der Zahl der Anträge auf individuelle Ermittlung und der Größe der Stichprobe ausführender Hersteller in China hätten die beantragten individuellen Ermittlungen eine zu große Belastung dargestellt. Diese Anträge wurden daher zurückgewiesen.

(36)

Ein ausführender Hersteller in Indien beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung. Diesem Antrag auf individuelle Ermittlung wurde stattgegeben. Insbesondere befand die Kommission, dass die individuelle Ermittlung in diesem besonderen Fall keine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung nicht verhindern würde.

c)   Beantwortung des Fragebogens

(37)

Die Kommission übermittelte Fragebogen an die Vertreter Chinas (einschließlich spezifischer Fragebogen für Banken und die Hersteller von PTA und MEG), die Vertreter Indiens (einschließlich spezifischer Fragebogen für Banken) und die Vertreter Vietnams (einschließlich spezifischer Fragebogen für Banken und die Hersteller von PTA und MEG). Des Weiteren übermittelte die Kommission Fragebogen an fünf in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in China, fünf ausführende Hersteller (von denen vier in die Stichprobe einbezogen waren, einer hingegen nicht) in Indien, vier ausführende Hersteller in Vietnam, vier Unionshersteller, fünf unabhängige Einführer und 105 Verwender.

(38)

Was China betrifft, so übermittelten die chinesische Regierung (Handelsministerium) und die fünf in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in China beantwortete Fragebogen. Aus Indien gingen beantwortete Fragebogen von der indischen Regierung (Handels- und Industrieministerium), den vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Indien und dem indischen ausführenden Hersteller ein, der eine individuelle Ermittlung beantragt hatte. Aus Vietnam gingen beantwortete Fragebogen von der vietnamesischen Regierung ein (vietnamesische Wettbewerbsbehörde, Industrie- und Handelsministerium und mehrere Banken). Ein ausführender Hersteller mit einem sehr geringen Ausfuhrvolumen in die Union stellte seine Mitarbeit ein und beantwortete den Fragebogen nicht. Von den übrigen drei ausführenden Herstellern (von denen zwei zu derselben Gruppe gehören) in Vietnam gingen beantwortete Fragebogen ein. Des Weiteren übermittelten vier Unionshersteller, vier unabhängige Einführer und zwölf Verwender beantwortete Fragebogen.

(39)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, offenbar herrsche ein Missverhältnis hinsichtlich der Zahl der Fragebogen, die zum einen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und zum anderen an die Einführer und Verwender übermittelt worden seien. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu betonen, dass die Zahl der an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer oder Verwender) übermittelten Fragebogen keine Rückschlüsse auf die Bedeutung zulässt, welche die Kommission deren Situation jeweils beimisst. Die einzige Zielsetzung besteht darin, sachdienliche und ausreichende Informationen zu erlangen, um die bestmögliche Analyse der Subvention, der Schädigung und des Unionsinteresses vornehmen zu können.

(40)

In diesem Fall wurden den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den fünf in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern, fünf indischen ausführenden Herstellern, vier vietnamesischen ausführenden Herstellern, fünf Einführern, allen bekannten Verwendern sowie allen Verwendern, die mit der Kommission Kontakt aufgenommen hatten, Fragebogen übermittelt. In der Tat ist in Artikel 27 der Grundverordnung die Auswahl einer Stichprobe aus Verwendern nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus zeigen die bisherigen Erfahrungen aus Handelsschutzuntersuchungen, dass zwar in bestimmten Fällen anhand der verfügbaren Informationen eine große Zahl von Verwendern kontaktiert werden kann, von diesen aber in der Regel nur wenige bereit sind, den Fragebogen zu beantworten. Daher hat sich die Kommission auch in diesem Fall um die Kooperation einer möglichst großen Zahl von Verwendern bemüht.

d)   Kontrollbesuche

(41)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung und der daraus resultierenden Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden staatlichen Behörden und Kreditinstituten sowie den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Chinesische Regierung

Chinesisches Handelsministerium, Peking, China

 

Indische Regierung

Handels- und Industrieministerium, Neu-Delhi

 

Vietnamesische Regierung

Vietnamesische Wettbewerbsbehörde, Industrie- und Handelsministerium, Hanoi

Finanzministerium, Hanoi (einschließlich Kontrollbesuchen bei mehreren Banken)

Zollbehörden Thai Binh, Stadt Thai Binh, Provinz Thai Binh

 

Unionshersteller

Trevira GmbH, Bobingen, Deutschland

Wellman International Ltd., Kells, Irland

Greenfiber International S.A., Buzau, Rumänien

Silon s.r.o., Sezimovo Ústí, Tschechische Republik

 

Einführer

Elias Enterprises Limited, Altrincham, Vereinigtes Königreich

 

Verwender

Sandler AG, Schwarzenbach/Saale, Deutschland

 

Ausführende Hersteller in China

Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd, Shanghai

Jiangsu Huaxicun Co, Huaxi Village, Jiangyin

Jiangsu Xinsu Chemical Fibre Co, Suzhou

Xiamen Xianglu Chemical Fibre Co, Xiamen

Zhejiang Anshun Pettechs Fibre Co, Fuyang

 

Ausführende Hersteller in Indien

Bombay Dyeing and Manufacturing Co. Ltd., Mumbai

Ganesha Ecosphere Limited, Kanpur

Indo Rama Synthetics Ltd., Nagpur

Reliance Industries Limited, Mumbai

Polyfibre Industries Pvt. Ltd., Mumbai

 

Ausführende Hersteller in Vietnam

Vietnam New Century Polyester Fibre Co Ltd., Halong City

Thai Binh Polyester Staple Fibre Joint Stock Company, Stadt Thai Thuy, Provinz Thai Binh, und Hop Than Co. Ltd., Stadt Thai Binh, Provinz Thai Binh (im Folgenden zusammen „Thai Binh Group“).

(42)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die meisten chinesischen Hersteller seien in den südöstlichen, küstennahen Provinzen Jiangsu und Zhejiang niedergelassen, und in keiner dieser beiden Provinzen habe einer der fünf Kontrollbesuche stattgefunden. Diesbezüglich wird festgestellt, dass die Unternehmen Jiangsu Xinsu Chemical Fibre Co und Jiangsu Huaxicun Co ihren Sitz in der Provinz Jiangsu haben, während das Unternehmen Zhejiang Anshun Pettechs Fibre in der Provinz Zhejiang niedergelassen ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(43)

Des Weiteren brachte der Antragsteller vor, zwei im Hinblick auf ihre Produktionskapazität große chinesische Hersteller seien nicht in die Stichprobe einbezogen worden. Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 16 und 18 erläutert, nach Artikel 27 der Grundverordnung anhand des Ausfuhrvolumens in die Union die fünf größten ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller, die Ausfuhren in die Union tätigen, für die Stichprobe ausgewählt hat. Allein die Tatsache, dass es in China weitere große PSF-Hersteller gibt, beeinträchtigt als solche die Repräsentativität der Stichprobe nicht.

(44)

Der Antragsteller stellte eine ähnliche Behauptung bezüglich Vietnam auf und brachte vor, zwei große vietnamesische PSF-Hersteller seien nicht in die Untersuchung einbezogen worden. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 32 bis 34 erläutert hat, hatte die Untersuchung alle vietnamesischen Hersteller zum Gegenstand, die PSF in die Union ausführen, und es gingen Antworten von drei ausführenden Herstellern ein, auf die nahezu die Gesamtheit der PSF-Ausfuhren in die Union entfällt. Die Tatsache, dass es in Vietnam weitere große PSF-Hersteller gibt, welche die betroffene Ware nicht in die Union ausführen, ist für die Repräsentativität der kooperierenden ausführenden Hersteller nicht relevant.

1.3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM UND BEZUGSZEITRAUM

(45)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(46)

Nach der Unterrichtung äußerte sich der Antragsteller zur Dauer des Untersuchungszeitraums; dieser sei zu kurz gewesen und habe daher die Feststellungen der Kommission „nachteilig beeinflusst“. Er behauptete, infolge der Festlegung eines nur zwölfmonatigen Untersuchungszeitraums sei unberücksichtigt geblieben, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vermeintlich bereits seit mehreren Jahren andauere. Eine angemessene Analyse der in seinem Antrag aufgeführten Subventionen sei bei Heranziehung eines Untersuchungszeitraums von zwölf Monaten nicht möglich gewesen.

(47)

Was die Schadensanalyse betrifft, so ist zu betonen, dass die Kommission die Jahre 2010, 2011 und 2012 sowie den Untersuchungszeitraum beurteilt hat und nicht, wie der Antragsteller behauptet, nur die zwölf Monate des Untersuchungszeitraums. Bezüglich der Ermittlung der Subventionierung entschied sich die Kommission im Rahmen ihres Ermessensspielraums und nach Artikel 5 und 11 der Grundverordnung für einen Untersuchungszeitraum von zwölf Monaten. Vor der Unterrichtung haben sich weder der Antragsteller noch etwaige andere interessierte Parteien zur Dauer des Untersuchungszeitraums geäußert, die in der Einleitungsbekanntmachung sowie in den Fragebogen angegeben wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein zwölfmonatiger Untersuchungszeitraum ausreicht, um repräsentative Feststellungen für die Zwecke der Untersuchung zu gewährleisten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

1.4.   UNTERRICHTUNG

(48)

Am 2. Oktober 2014 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage das Verfahren eingestellt werden sollte, und forderte alle interessierten Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen von einem Verwenderverband, dem Antragsteller, einem chinesischen ausführenden Hersteller und seinen verbundenen Unternehmen, vier indischen ausführenden Herstellern, der chinesischen Regierung und der vietnamesischen Regierung ein. Die abgegebenen Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

(49)

Der Verwenderverband sprach in seiner Stellungnahme das Unionsinteresse an, das nicht beurteilt wurde, da keine Gründe für die Einführung von Maßnahmen vorliegen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   BETROFFENE WARE

(50)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam, die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden.

(51)

Die betroffene Ware kann für gewöhnlich entweder unter Verwendung von PTA (reine Terephthalsäure) und MEG (Mono-Ethylenglycol) oder aber von Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen hergestellt werden, aus dem recycelte PSF produziert werden. Die Ware hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken, beispielsweise in Bekleidung und Einrichtungsgegenständen, aber auch in der Automobilindustrie, der Hygiene- und medizinischen Industrie sowie in der Bauindustrie.

2.2.   GLEICHARTIGE WARE

(52)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Erzeugnisse dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware;

die auf den Inlandsmärkten der betroffenen Länder hergestellte und verkaufte Ware;

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte Ware.

(53)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

2.3.   VORBRINGEN ZUR WARENDEFINITION

2.3.1.   Aus PTA/MEG hergestellte PSF und aus PET-Flaschen hergestellte PSF

(54)

Zwei Regierungsbehörden und ein Verband ausführender Hersteller in einem der betroffenen Länder machten geltend, aus PTA/MEG hergestellte PSF sowie aus PET-Flaschen hergestellte PSF sollten als zwei unterschiedliche Waren betrachtet werden. Bei diesem Vorbringen stützte man sich auf die Verwendung unterschiedlicher Hauptrohstoffe und brachte vor, für bestimmte PSF-Typen würden PTA/MEG verwendet, während für bestimmte andere PSF-Typen stattdessen Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen verwendet werde. In diesem Zusammenhang wurde auf erhebliche Unterschiede hinsichtlich Kosten und Verkaufspreisen hingewiesen. Des Weiteren wurde geltend gemacht, es bestünden substanzielle Qualitätsunterschiede zwischen aus PTA/MEG hergestellten PSF und aus recycelten PET-Flaschen hergestellten PSF, die sich auf deren Nutzung und Verwendung auswirkten.

(55)

Aus PTA/MEG hergestellte PSF sowie aus PET-Flaschen hergestellte PSF stellen in der Tat zwei unterschiedliche PSF-Typen innerhalb der Warendefinition von PSF dar. Gleichwohl weisen beide Typen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen auf. Die Kommission räumt ein, dass nicht alle Warentypen austauschbar sind, jedoch haben vorangegangene Untersuchungen und die laufende Untersuchung ergeben, dass zwischen verschiedenen Warentypen zumindest eine partielle Austauschbarkeit und sich überschneidende Verwendungen gegeben sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(56)

Ein ausführender Hersteller wiederholte in seiner Stellungnahme, dass recycelte PET-Flaschen mit einem anderen Herstellungsverfahren verbunden seien als Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen und somit einen anderen Rohstoff darstellten. Des Weiteren seien Kosten, Verkaufspreis und Qualität der aus recycelten PET-Flaschen hergestellten PSF deutlich niedriger als im Falle der „normalen PSF“. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, dass recycelte PET-Flaschen und Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen im Wesentlichen denselben Rohstoff darstellen. Im Vergleich zu PET-Mahlgut ist bei der Verwendung von PET-Flaschen als zusätzliche Schritte das Sortieren und Waschen der Flaschen erforderlich, gefolgt vom Zerkleinern der Flaschen in Mahlgut. Alle anschließenden Herstellungsschritte sind identisch. Darüber hinaus weist die fertiggestellte Ware dieselben Merkmale auf, wobei selbstverständlich unterschiedliche Qualitäten möglich sind, was auch in der Warenkontrollnummer (im Folgenden „PCN“) vorgesehen ist. Etwaige Preisdifferenzen infolge unterschiedlicher Qualitäten sind somit ebenfalls von der PCN erfasst. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.3.2.   Basis-PSF und Spezial-PSF

(57)

Eine Regierungsbehörde und vier ausführende Hersteller machten geltend, Basis-PSF und Spezial-PSF müssten aufgrund der hinsichtlich Produktionskosten, Verkaufspreisen und Verwendung bestehenden Unterschiede als verschiedene Waren behandelt werden. Zudem liege im Wirtschaftszweig der Union der Schwerpunkt im Wesentlichen auf Spezial-PSF, während die betroffenen Länder vorwiegend Basis-PSF anböten.

(58)

Die Regierungsbehörde und die vier ausführenden Hersteller nahmen in ihrem in Erwägungsgrund 57 beschriebenen Vorbringen keine Definition des Begriffs Spezial-PSF vor.

(59)

Nach der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern vorgenommenen Definition von Spezial-PSF reicht die Bandbreite hier von PSF aus einer Kombination aus Polyester und Polyethylen zur Verwendung in Hygieneartikeln über farbige (gefärbte) PSF, PSF mit einer bestimmten Festigkeit, schwer entflammbare PSF, PSF für die technische Verwendung (wie Geotextilien und Vliesstoffe), die in der Bauindustrie eingesetzt werden, und PSF, die gemeinsam mit dem Kunden für bestimmte Verwendungen definiert, entwickelt und angepasst werden, bis hin zu PSF, die in der Automobilindustrie verwendet werden (so muss beispielsweise die sichtbare Innenverkleidung von Fahrzeugen farblich einheitlich sein).

(60)

Unter Basis-PSF versteht man den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zufolge jene PSF, die hinsichtlich ihrer Spezifikationen ein größeres Maß an Flexibilität zulassen.

(61)

Nach der vorgeschlagenen Definition von Spezial-PSF und Basis-PSF weisen beide PSF-Typen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften auf. Die Tatsache, dass es mehrere Typen, Güteklassen oder Qualitäten gibt, schließt nicht aus, dass diese als eine einzige Ware betrachtet werden können. Für Basis-PSF gibt es offenbar mehr mögliche Verwendungen als für Spezial-PSF, diese Unterschiede reichen jedoch nicht aus, um sie als zwei eigenständige Waren zu klassifizieren. Obwohl die PSF-Typen entsprechend ihrem spezifischen Verwendungszweck unterschiedliche Eigenschaften haben, weisen sie doch dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen auf.

(62)

Des Weiteren ist klarzustellen, dass während des Untersuchungszeitraums Spezial-PSF nicht den wesentlichen von den Unionsherstellern hergestellten PSF-Typ darstellten. Im Durchschnitt machten sie nach der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern herangezogenen Definition von Basis-PSF und Spezial-PSF etwa 40 % aller von diesen hergestellten PSF-Typen aus.

(63)

Nach der Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller erneut vor, dass die PSF-Typen Spezial-PSF und Basis-PSF keine „gleichartigen Waren“ darstellten und somit nicht gemeinsam untersucht werden könnten. Des Weiteren stellte er fest, Spezial-PSF und Basis-PSF unterschieden sich hinsichtlich Endverwendung, Produktionskosten und Verkaufspreis. Daher erachtete er es als Versäumnis der Kommission, dass diese die Unterschiede zwischen Spezial-PSF und Basis-PSF im Hinblick auf Kosten und Verkaufspreise nicht untersucht habe. Er stellte fest, es sei unklar, wie die Produktionskosten und Verkaufspreise der untersuchten Ware ermittelt worden seien, und ersuchte die Kommission, eine Trennung der Daten für Spezial-PSF und Basis-PSF vorzunehmen und anschließend die Analyse der Zielpreisunterbietung zu überprüfen.

(64)

Die Kommission bestätigt, dass unterschiedliche Warentypen von PSF verkauft werden, die entweder in der Spinnerei oder bei der Herstellung von Vliesstoffen Verwendung finden. Beispielsweise werden sie als Mono- oder Bikomponenten-Fasern angeboten, die sich hinsichtlich bestimmter Eigenschaften wie Denier/Decitex, Festigkeit, Lüstrierung, Qualität usw. unterscheiden. Diese Spezifikationen wurden in der PCN erfasst, zu der bei der Kommission keinerlei Stellungnahmen eingingen. Die Kommission räumt ein, dass Basis-PSF und Spezial-PSF nicht in allen möglichen Verwendungen austauschbar sind, stellt jedoch fest, dass zwischen verschiedenen Warentypen zumindest eine partielle Austauschbarkeit und sich überschneidende Verwendungen gegeben sind. Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert und in allen vorangegangenen Verfahren zu der betroffenen Ware festgestellt, weisen diese Typen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen auf. Alle Typen basieren auf denselben Rohstoffen (PTA/MEG bzw. recyceltes PET), die mehr als 60 % der Produktionskosten ausmachen. Zu diesen Rohstoffen können Zusatzstoffe oder weitere Komponenten hinzugefügt werden, um bestimmte spezifische Fasereigenschaften zu erreichen. Die PCN berücksichtigt den Ursprung der Rohstoffe und andere Faktoren, die sich auf die Produktionskosten und Verkaufspreise auswirken. Hinsichtlich der Herstellungsverfahren bestehen jedoch keine substanziellen Unterschiede zwischen Basis- und Spezial-PSF. Dies ist aus der Tatsache ersichtlich, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ausschließlich Spezial-PSF oder Basis-PSF produziert. Schließlich gibt es offenbar keine einheitliche und allgemein anerkannte Definition des Begriffs Spezial-PSF. Wie in Erwägungsgrund 59 erläutert, werden beispielsweise die in der Hygieneindustrie verwendeten PSF von einigen Unionsherstellern dem Spezial-Typ zugeordnet. Dagegen gaben mehrere Verwender und ein Verwenderverband an, die für die Hygieneindustrie bestimmten PSF, wie beispielsweise Feuchttücher, seien dem Basis-Typ zuzurechnen, sollten allerdings aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit vorzugsweise nicht aus recycelten Rohstoffen herstellt werden. Darüber hinaus sind einige Unionshersteller der Auffassung, dass es sich bei PSF-Typen, die spezifischen Kundenanforderungen (beispielsweise hinsichtlich eines bestimmten Farbstoffes) entsprechen, um Spezial-PSF handelt, obwohl diese Typen unter Umständen in demselben Herstellungsverfahren produziert werden und dieselben Produktionskosten aufweisen wie andere PSF-(Basis-)Typen. Daher konnte sich die Kommission nicht auf eine eigene Kategorisierung der Typen Basis-PSF und Spezial-PSF stützen. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

2.3.3.   Weitere Vorbringen zur Warendefinition

(65)

Ein Verwender und ein Verwenderverband machten geltend, aus China eingeführte PSF seien von höherer Qualität als in der Union hergestellte PSF. Unter anderem wurde vorgebracht, PSF aus der Volksrepublik China enthalte keine Hardpolymerteile. Des Weiteren wurde auf die vermeintliche Helligkeit von chinesischen PSF hingewiesen und erklärt, in der Union hergestellte PSF wiesen graue Schatten auf, da der größte Teil der in der Union hergestellten PSF aus recycelten PET-Flaschen hergestellt werde.

(66)

Das erste Argument, demzufolge PSF aus der Union Hartpolymerteile enthalten, wurde durch keinerlei Beweise untermauert. Darüber hinaus wurde in anderen Stellungnahmen von Verwendern sowie in den Antworten auf den Fragebogen für Verwender auch das Gegenteil angegeben (d. h., dass von Unionsherstellern hergestellte PSF in der Regel von höherer Qualität seien als in den betroffenen Ländern hergestellte PSF).

(67)

Was das zweite Argument bezüglich der Helligkeit betrifft, so bestätigten die im Zuge der Untersuchung vorgelegten Informationen, dass aus PTA/MEG hergestellte PSF in der Regel heller sind als aus recycelten PET-Flaschen hergestellte PSF (sofern im Herstellungsverfahren keine Pigmente und/oder keine Aufheller beigegeben werden). Gleichwohl weisen beide PSF-Typen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen auf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Feststellung der Schädigung auch der Hauptrohstoff berücksichtigt wurde. Mit anderen Worten werden aus recycelten PET-Flaschen hergestellte eingeführte PSF ausschließlich mit in der Union aus recycelten PET-Flaschen hergestellten PSF verglichen. Ebenso werden aus PTA und MEG hergestellte eingeführte PSF ausschließlich mit in der Union aus PTA und MEG hergestellten PSF verglichen.

(68)

Ein Verwenderverband, ein ausführender Hersteller und eine Regierungsbehörde machten geltend, nachgeschaltete Verwender fragten häufig Waren nach, die unter Verwendung von PSF aus den betroffenen Ländern (insbesondere China) hergestellt worden seien.

(69)

Zur Untermauerung dieser Aussage wurden weder Beweise vorgelegt, noch wurden ausführlichere Angaben zu den Gründen gemacht, aus denen nachgeschaltete Verwender auf PSF aus den drei betroffenen Ländern bestehen (sofern ein solches Bestehen seitens der nachgeschalteten Verwender tatsächlich vorliegt).

(70)

Der Verwenderverband machte konkret geltend, die Automobilindustrie der Union akzeptiere ausschließlich PSF chinesischen Ursprungs.

(71)

Allerdings versäumte er es, seine Behauptung zu untermauern und zu belegen, dass von Unionsherstellern hergestellte PSF von der Automobilindustrie der Union nicht verwendet werden kann. Darüber hinaus zeigten verifizierte Daten, dass Unionshersteller ebenfalls erhebliche Mengen an PSF an die Automobilindustrie der Union verkaufen, was auf das Gegenteil hindeutet.

(72)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, bei den von ihm hergestellten PSF und den von Unionsherstellern hergestellten PSF handele es sich um unterschiedliche Waren, obwohl beide aus recycelten PET-Flaschen hergestellt würden. Die PSF dieses Herstellers würden (größtenteils) aus recycelten PET-Flaschen (keinem Mahlgut) hergestellt, die mit einem anderen Herstellungsverfahren verbunden seien und somit einen anderen Rohstoff darstellten als das von PSF-Herstellern verwendete Mahlgut aus recycelten PET-Flaschen.

(73)

Das Vorbringen wurde ebenfalls zurückgewiesen, da PET-Flaschen und PET-Flaschenmahlgut (das aus dem Zerkleinern von PET-Flaschen entsteht) im Wesentlichen dasselbe Rohmaterial darstellen, wenn auch in anderer Form.

2.3.4.   Schlussfolgerung

(74)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle in die Untersuchung einbezogenen PSF-Typen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   CHINA

3.1.1.   Allgemeines

(75)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch die chinesischen Regierungsbehörden beinhalten:

A.

Gewährung staatlicher Darlehen an die PSF-Industrie zu Sonderbedingungen durch staatseigene Banken und Beauftragung und Lenkung privater Banken durch die Regierung

B.

Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt sowie Beauftragung und Lenkung privatwirtschaftlicher Anbieter durch die Regierung

staatliche Bereitstellung von PTA und MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

staatliche Bereitstellung von Grund und Boden sowie Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

staatliche Bereitstellung von Strom;

Programm zur Bereitstellung von günstigem Wasser.

C.

Entwicklungszuschüsse und Zinszuschüsse für den Textilsektor

Sonderfonds „Go Global“;

Fonds zur Handelsförderung für die Landwirtschaft, die Leichtindustrie und Textilwaren („Trade Promotion Fund for Agriculture, Light Industry and Textile Products“).

D.

Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

Körperschaftsteuerbefreiungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung;

Körperschaftsteuerbefreiung von Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen;

Körperschaftsteuerermäßigungen für anerkannte Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien;

Körperschaftsteuerermäßigungen in Sonderwirtschaftszonen;

Körperschaftsteuerermäßigungen für exportorientierte Unternehmen;

Steuergutschriften von bis zu 40 % des Einkaufswertes im Inland hergestellter Ausrüstung.

E.

Programme für indirekte Steuern und Einfuhrabgaben

Umsatzsteuerbefreiungen und Ermäßigungen bei den Einfuhrabgaben für die Verwendung eingeführter Ausrüstung;

Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in China hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung.

F.

Sonstige Regional-/Provinzprogramme

Steuerbefreiungen (und andere Befreiungen) in Entwicklungszonen in der Provinz Jiangsu;

steuerliche Anreize in der Stadt Changzhou;

Pachtpreise zu Vorzugsbedingungen in der Stadt Changzhou;

Exportanreize in der Provinz Zhejiang;

Zuschüsse zu innovativen Technologievorhaben in der Provinz Zhejiang;

Steuer- und Abgabenvergünstigungen in Entwicklungszonen in der Provinz Guangdong;

Exportanreize in der Provinz Guangdong;

Erstattung von Rechtskosten in der Provinz Guangdong;

(Sonder-)Fondsprogramm für Außenhandelstätigkeiten in der Provinz Guangdong;

Zuschüsse zu Darlehenszinsen zur Unterstützung innovativer Technologievorhaben in der Provinz Guangdong;

Vorzugssteuersätze in Entwicklungszonen in der Provinz Shanghai;

Infrastruktureinrichtungen zu Sonderbedingungen in der Provinz Shanghai;

Darlehens- und Steuerregelungen für exportorientierte Unternehmen in der Provinz Shanghai.

(76)

Die Kommission untersuchte alle im Antrag beanstandeten Regelungen. Bei jeder Regelung wurde geprüft, ob nach den Bestimmungen von Artikel 3 der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe der chinesischen Regierung festgestellt werden konnte, durch die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein Vorteil gewährt wurde. Die Untersuchung ergab, dass im vorliegenden Fall etwaige festgestellte Vorteile der untersuchten Regelungen unterhalb der nach Artikel 14 Absatz 5 (3) der Grundverordnung anwendbaren Geringfügigkeitsschwelle liegen. Die Prüfung der Anfechtbarkeit anderer Teilregelungen erübrigt sich daher.

Nachstehend werden die Regelungen und die entsprechenden Vorteile für die einzelnen Unternehmen eingehend erläutert.

3.1.2.   Spezifische Regelungen

Von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch genommene Regelungen

(77)

Es wurde festgestellt, dass die folgenden Regelungen im Untersuchungszeitraum von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller nicht in Anspruch genommen wurden und somit kein Vorteil festgestellt werden konnte.

Bereitstellung von PTA und MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

staatliche Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

staatliche Bereitstellung von günstigem Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

Sonderfonds „Go Global“;

Fonds zur Handelsförderung für die Landwirtschaft, die Leichtindustrie und Textilwaren („Trade Promotion Fund for Agriculture, Light Industry and Textile Products“);

Körperschaftsteuerbefreiungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung;

Körperschaftsteuerermäßigungen für anerkannte Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien;

Körperschaftsteuerermäßigungen in Sonderwirtschaftszonen;

Körperschaftsteuerermäßigungen für exportorientierte Unternehmen;

Steuergutschriften von bis zu 40 % des Einkaufswertes im Inland hergestellter Ausrüstung;

sonstige Regional-/Provinzprogramme.

(78)

Im Hinblick auf die Bereitstellung von PTA und MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt wurde im Antrag behauptet, dass die chinesische Regierung bestimmte vorgelagerte Industrien und Produkte kontrolliere, sodass den Herstellern von PSF kostengünstige Vorleistungen, also PTA und MEG, bereitgestellt worden seien. Auf dieser Grundlage hätten die Hersteller von PSF über den Erwerb von staatlich hergestelltem PTA und MEG von staatseigenen Betrieben unter dem Marktpreis und somit zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt anfechtbare Subventionen erhalten.

(79)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller von PSF den größten Teil des für die Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten PSF erforderlichen PTA und MEG im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs einführten.

(80)

Folglich konnten im Hinblick auf dieses im Antrag genannte Programm keine Subventionen für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgestellt werden.

(81)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe für eine Subventionsregelung, die von in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch genommen wurde, namentlich die Bereitstellung von PTA/MEG zu subventionierten Preisen, lediglich eine Teilanalyse vorgelegt. Im Hinblick auf diese Regelung beanstandete der Antragsteller, die Auswahl der Stichprobe und die Tatsache, dass ein großer PSF-Hersteller in China bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden sei, hätten die Ermittlung der durch diese Regelung gewährten Subventionierung beeinflusst.

(82)

Wie in den Erwägungsgründen 16 und 18 erläutert, wählte die Kommission aus den 23 chinesischen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, die bei der Untersuchung kooperierten, eine Stichprobe aus den fünf größten ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller aus, die als repräsentativ im Sinne von Artikel 27 der Grundverordnung erachtet wurde. Der chinesische Hersteller, auf den der Antragsteller Bezug nahm und der nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, hat im Untersuchungszeitraum keine signifikanten PSF-Mengen in die Union ausgeführt. Infolgedessen hatte die Tatsache, dass dieser Hersteller nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, weder Einfluss auf die Repräsentativität der Stichprobe noch signifikante Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen zu der betreffenden Subventionsregelung.

(83)

Die Kommission bekräftigt, dass sie Informationen und Antworten zu allen im Antrag beanstandeten Subventionsregelungen eingeholt hat, darunter auch zu jenen, die der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung aufgeführt hat, bezüglich dieser Regelungen jedoch festgestellt wurde, dass sie von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller nicht in Anspruch genommen wurden. In Erwägungsgrund 78 hat die Kommission weitere ausführliche Angaben zur Bereitstellung von PTA/MEG zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gemacht, da diese Subventionsregelung eine der zentralen Behauptungen des Antrags war, in deren Rahmen möglicherweise eine signifikante anfechtbare Subvention gewährt worden sein könnte.

Von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommene Regelungen

3.1.3.   Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen an die PSF-Industrie

(84)

Der Antragsteller stellte die Behauptung auf, die Hersteller von PSF kämen im Rahmen der Strategie der chinesischen Regierung, Finanzhilfen zur Förderung und Unterstützung des Wachstums und der Entwicklung der Textil- und Chemiefaserindustrie bereitzustellen, in den Genuss zinsvergünstigter Darlehen von Policy-Banken und staatseigenen Geschäftsbanken.

a)   Rechtsgrundlage

(85)

Die folgenden Rechtsvorschriften sehen eine Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen in China vor: das Gesetz der Volksrepublik China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks) („Bankengesetz“), die von der People's Bank of China („PBOC“) am 28. Juni 1996 bekannt gegebenen Allgemeinen Vorschriften zur Kreditvergabe (General Rules on Loans) und der Staatsratsbeschluss Nr. 40.

b)   Berechnung der Höhe der Subvention

(86)

Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung sollte der aus Darlehen zu Sonderbedingungen erwachsende Vorteil berechnet werden als Differenz zwischen dem Betrag der gezahlten Zinsen und dem Betrag, der für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das die Unternehmen auf dem Markt erhalten könnten, zu zahlen wäre. Die Kommission ermittelte einen Referenzzinssatz für vergleichbare Darlehen zu Marktbedingungen.

(87)

Dieser Referenzzinssatz wurde auf der Grundlage chinesischer Zinssätze berechnet, die so berichtigt wurden, dass sie ein marktübliches Risiko widerspiegeln (d. h. es wurde davon ausgegangen, dass alle Firmen in China lediglich das höchste Rating für Non-Investment-Grade-Anleihen (BB bei Bloomberg) erhalten würden, und ein entsprechender, bei Anleihen von Firmen mit diesem Rating zu erwartender Aufschlag auf den Standardzinssatz der People's Bank of China angewendet).

(88)

Zur Berechnung des Vorteils der ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller wurde die Zinssatzdifferenz herangezogen, die als Prozentsatz ausgedrückt und mit der ausstehenden Darlehenssumme multipliziert wurde, was der Zinsersparnis im Untersuchungszeitraum entspricht. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der kooperierenden ausführenden Hersteller zugerechnet.

c)   Schlussfolgerung

(89)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,50 %.

3.1.4.   Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

a)   Rechtsgrundlage

(90)

Die Einräumung von Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der Volksrepublik China und das Gesetz über dingliches Recht (Real Right Law) der Volksrepublik China.

b)   Praktische Durchführung

(91)

Nach Artikel 2 des Land Administration Law befindet sich aller Grund und Boden in Staatsbesitz, da nach der chinesischen Verfassung und den einschlägigen Rechtsvorschriften das Land kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch entsprechend dem Gesetz zugewiesen werden. Die staatlichen Behörden können Grund und Boden im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, Angeboten und Versteigerungen zuweisen.

c)   Untersuchungsergebnisse

(92)

Die kooperierenden ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller legten Informationen zu dem von ihnen gehaltenen Grund und Boden sowie die relevanten Verträge/Bescheinigungen über Landnutzungsrechte vor, die chinesische Regierung machte jedoch keinerlei Angaben über die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(93)

Da der Schluss gezogen wurde, dass die Situation in China hinsichtlich der Landnutzungsrechte nicht marktgesteuert ist, dürften keinerlei Bemessungsgrundlagen für den privaten Markt in China verfügbar sein. Daher ist eine Berichtigung von Kosten oder Preisen in China nicht möglich. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass in China kein Markt besteht; nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung ist es gerechtfertigt, eine externe Bemessungsgrundlage zur Messung der Höhe der gewährten Vorteile heranzuziehen. Da die chinesische Regierung keinerlei Vorschlag für eine externe Bemessungsgrundlage präsentierte, musste die Kommission auf verfügbare Informationen zurückgreifen, um eine angemessene externe Bemessungsgrundlage zu ermitteln. In diesem Zusammenhang erschien es aus den in Erwägungsgrund 94 erläuterten Gründen angemessen, Informationen des gesonderten Zollgebiets Taiwan als geeignete Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(94)

Nach Ansicht der Kommission stellen die Grundstückspreise in Taiwan den besten Näherungswert bezüglich der Gebiete in China dar, in denen die kooperierenden ausführenden Hersteller angesiedelt sind. Die meisten ausführenden Hersteller sind in Ostchina in gut entwickelten Gebieten mit hohem BIP (Bruttoinlandsprodukt) in dicht besiedelten Provinzen niedergelassen.

(95)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wurde unter Berücksichtigung der Differenz berechnet, die zwischen dem von den einzelnen Unternehmen für Landnutzungsrechte bezahlten Betrag und dem normalerweise nach der taiwanesischen Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Betrag besteht.

(96)

Bei dieser Berechnung zog die Kommission den durchschnittlich in Taiwan geltenden Quadratmeterpreis für Grundstücke heran, der um die Währungsabwertung und die BIP-Entwicklung per Datum der betreffenden Verträge über Landnutzungsrechte bereinigt wurde. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken wurden von der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan abgerufen. Die Währungsabwertung und die Entwicklung des BIP in Taiwan wurden anhand der vom Internationalen Währungsfonds in seinem World Economic Outlook 2011 veröffentlichten Inflationsraten in Taiwan und der dortigen BIP-Entwicklung pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem Untersuchungszeitraum zugerechnet, und zwar unter Zugrundelegung der Laufzeit, die für das Recht zur Landnutzung bei Gewerbegrundstücken in China normalerweise gilt (d. h. 50 oder 70 Jahre). Der resultierende Betrag wurde dann dem gesamten im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatz der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

e)   Schlussfolgerung

(97)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0,02 % und 0,82 %.

3.1.5.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

3.1.5.1.   Körperschaftsteuerbefreiung von Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

a)   Rechtsgrundlage

(98)

Die Rechtsgrundlagen für diese Steuerbefreiung von Dividendenerträgen sind die Artikel 25 bis 26 des Körperschaftsteuergesetzes (Enterprise Income Tax Law) und Artikel 83 der Durchführungsbestimmungen für das Körperschaftsteuergesetz.

b)   Praktische Durchführung

(99)

Diese Regelung besteht aus einer steuerlichen Vorzugsbehandlung gebietsansässiger chinesischer Unternehmen, die Anteilseigner an anderen gebietsansässigen chinesischen Unternehmen sind, in Form einer Steuerbefreiung der gebietsansässigen Muttergesellschaften für die Einnahmen aus bestimmten Dividenden und Gewinnanteilen sowie für sonstige Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen.

c)   Untersuchungsergebnisse

(100)

In den Körperschaftsteuererklärungen von zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller ist ein von der Körperschaftsteuer befreiter Betrag aufgeführt. Dieser Betrag wird als Dividenden, Gewinnanteile und sonstiges Einkommen aus Kapitalbeteiligung gebietsansässiger Rechtspersönlichkeiten und Unternehmen entsprechend den in Anlage 5 der Körperschaftsteuererklärung (Jährliche Erklärung der Steuervergünstigungen) aufgeführten Bedingungen ausgewiesen. Die relevanten Unternehmen entrichteten für diese Beträge keine Körperschaftsteuer.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(101)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Als den Empfängern erwachsender Vorteil gilt der Gesamtbetrag der unter Berücksichtigung des Dividendeneinkommens aus anderen in China gebietsansässigen Unternehmen zu entrichtenden Steuer, abzüglich des unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung für Dividendeneinkommen tatsächlich gezahlten Betrags. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Herstellerunternehmen zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

e)   Schlussfolgerung

(102)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,06 %.

3.1.6.   Programme für indirekte Steuern und Einfuhrabgaben

3.1.6.1.   Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrabgaben für die Verwendung eingeführter Ausrüstung

a)   Rechtsgrundlage

(103)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind der Runderlass des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Ausrüstung, Guo Fa Nr. 37/1997, die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung [2008] Nr. 43, die Bekanntmachung des NDRC zu den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte Nr. 316 [2006] vom 22. Februar 2006 und das Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen.

b)   Praktische Durchführung

(104)

Im Rahmen dieser Regelung wird eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von Einfuhrabgaben für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und inländische Unternehmen bei der Einfuhr von für die Produktion eingesetzten Ausrüstungsgütern gewährt. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht in einem Verzeichnis der nicht anspruchsberechtigten Ausrüstung erfasst sein, und das beantragende Unternehmen muss ein Zertifikat für staatlich geförderte Projekte einholen, das von den chinesischen Behörden oder der National Development and Reform Commission in Einklang mit den einschlägigen Investitions-, Steuer- und Zollvorschriften ausgestellt wird.

c)   Untersuchungsergebnisse

(105)

Vier der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller gaben an, von der Umsatzsteuer und Einfuhrabgaben für die eingeführte Ausrüstung befreit zu sein.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(106)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wurde als der Betrag der Umsatzsteuer- und Abgabenbefreiung für eingeführte Ausrüstung betrachtet. Der gewährte Vorteil wurde über die Lebensdauer der Ausrüstung gemäß den üblichen Rechnungslegungsverfahren des Unternehmens abgeschrieben. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatz der kooperierenden ausführenden Herstellerunternehmen zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

e)   Schlussfolgerung

(107)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,45 %.

3.1.6.2.   Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in China hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung

a)   Rechtsgrundlage

(108)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind der Runderlass der staatlichen Steuerverwaltung über die Bekanntgabe vorläufiger Maßnahmen für die Verwaltung von Steuererstattungen beim Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung Nr. 171, 199, vom 20.9.1999 und die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Einstellung der Steuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung Nr. 176 [2008] des Finanzministeriums.

b)   Praktische Durchführung

(109)

Diese Regelung sieht Vorteile in Form von Umsatzsteuererstattungen für den Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung vor. Die Ausrüstung darf nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Artikel aufgeführt sein und der Wert der Ausrüstung darf nicht die Grenze für die Gesamtinvestitionssumme eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung übersteigen, wie sie in den vorläufigen Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf den Erwerb im Inland hergestellter Ausrüstung festgelegt ist.

c)   Untersuchungsergebnisse

(110)

Zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller machten ausführliche Angaben zu dieser Regelung und nannten unter anderem den Betrag des ihnen gewährten Vorteils.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(111)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wurde als die erstattete Umsatzsteuer für im Inland hergestellte Ausrüstung betrachtet. Der gewährte Vorteil wurde über die Lebensdauer der Ausrüstung gemäß den üblichen Gepflogenheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs abgeschrieben.

e)   Schlussfolgerung

(112)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,01 %.

3.1.7.   Sonstige Regional-/Provinzprogramme

(113)

Die Untersuchung bestätigte, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum keine Vorteile aus den in Erwägungsgrund 75 aufgeführten Programmen erwachsen sind.

3.1.8.   Höhe der Subventionen

(114)

Nach den Bestimmungen der Grundverordnung lag die Höhe der den chinesischen ausführenden Herstellern gewährten Subventionen ad valorem zwischen 0,76 % und 1,77 %.

(115)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, es sei unklar, wie die Kommission die Höhe der möglichen Gesamtsubventionsspannen berechnet habe. Die in Erwägungsgrund 114 ad valorem ausgedrückte Bandbreite der aggregierten Gesamtsubventionen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller stellt den niedrigsten und den höchsten Wert der Gesamtsubventionsspanne der fünf in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller dar.

3.1.9.   Schlussfolgerungen zu China

(116)

Angesichts der Tatsache, dass die den chinesischen ausführenden Herstellern gewährten anfechtbaren Subventionen unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen, sollten keine Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in China eingeführt werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Untersuchung im Hinblick auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden sollte.

3.2.   INDIEN

3.2.1.   Allgemeines

(117)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch die indischen Regierungsbehörden beinhalten:

(1)

„Focus Market Scheme“ (Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder)

(2)

„Focus Product Scheme“ (Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren)

(3)

„Advance Authorisation Scheme“ (Vorabgenehmigungsregelung)

(4)

„Duty Drawback Scheme“ (Zollrückerstattungsregelung)

(5)

„Export Promotion Capital Goods Scheme“ (Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter)

(6)

Steuer- und Zollbefreiungen in exportorientierten Betrieben („Export Oriented Units“) und in den Sonderwirtschaftszonen („Special Economic Zones“)

(7)

„Export Credit Scheme“ (Ausfuhrkreditregelung)

(8)

„Income Tax Exemption Scheme“ (Körperschaftsteuerbefreiung)

(9)

„Incremental Exports Incentivisation Scheme“ (Anreize zur Ausfuhrsteigerung)

(10)

„Duty Free Import Authorisation Scheme“ (Genehmigung zollfreier Einfuhren)

(11)

„Market development assistance scheme“ (Unterstützung der Marktentwicklung) und Kreditbürgschaften

(12)

„Capital Investment Incentive Scheme“ (Regelung für Investitionsanreize) der Regierung von Gujarat

(13)

„Sales Tax Incentive Scheme“ (Regelung zur Verkaufssteuervergünstigung) und „Electricity Duty Exemption Scheme“ (Regelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe) des Bundesstaats Gujarat

(14)

„West Bengal Subsidy Schemes“ (Subventionsregelungen des Bundesstaats Westbengalen) — Anreize und Steuerermäßigungen, darunter Zuschüsse und Umsatzsteuerbefreiungen

(15)

„Mahastra Package Scheme of Incentives“ (Anreizpaket des Bundesstaats Maharashtra), darunter das „Electricity Duty Exemption Scheme“ (Befreiung von der Elektrizitätsabgabe) und die „Industrial Promotion Subsidy“ (Subvention zur Industrieförderung).

Von den in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommene Subventionsregelungen

(118)

Die Untersuchung ergab, dass den untersuchten ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum im Rahmen der folgenden Regelungen Vorteile gewährt wurden:

(1)

„Focus Market Scheme“ (im Folgenden „FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

(2)

„Focus Product Scheme“ (im Folgenden „FP-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

(3)

„Duty Drawback Scheme“ (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung

(4)

„Advance Authorisation Scheme“ (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

(5)

„Duty Free Import Authorisation Scheme“ (im Folgenden „DFIA-Regelung“) — Regelung über die Genehmigung zollfreier Einfuhren

(6)

„Export Promotion Capital Goods Scheme“ (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

(7)

„Maharashtra Package Scheme of Incentives (im Folgenden PSI“) — „Anreizpaket des Bundesstaats Maharashtra“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

(119)

Rechtsgrundlage für die in Erwägungsgrund 118 unter Ziffer 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“ oder „AHG“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente, „FT-Policies“) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den für diese Untersuchung relevanten Untersuchungszeitraum ist die „FT-Policy 2009-2014“ (im Folgenden „FTP 09-14“) maßgebend. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für die FTP 09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ („HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird regelmäßig aktualisiert.

(120)

Die in Erwägungsgrund 118 unter Ziffer 3 aufgeführte Zollrückerstattungsregelung (DD-Regelung) stützt sich auf Abschnitt 75 des Zollgesetzes („Customs Act“) von 1962, Abschnitt 37 des Verbrauchsteuergesetzes („Central Excise Act“) von 1944, Abschnitt 93A und 94 des Finanzgesetzes („Financial Act“) von 1994 und die Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern („Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht.

(121)

Das oben unter Ziffer 7 genannte PSI fällt unter das „Package Scheme of Incentives“ (Anreizpaket) der Regierung von Maharashtra aus dem Jahr 2007, Resolution Nr. PSI-1707/(CR-50)/IND-8 vom 30. März 2007.

3.2.2.   „Focus Market Scheme“ (im Folgenden „FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

a)   Rechtsgrundlage

Die FM-Regelung wird in Abschnitt 3.14 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.8 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Anspruchsberechtigung

(122)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Durchführung

(123)

Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren und somit auch für Ausfuhren von PSF in die Länder, die in den Tabellen 1 und 2 von Anhang 37(C) HOP I 09-14 notifiziert werden, ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 3 % des FOB-Werts. Ab dem 1. April 2011 besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die in Tabelle 3 von Anhang 37(C) notifizierten Länder („Special Focus Markets“) ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 4 % des FOB-Wertes. Von dieser Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben. Ebenfalls ausgeschlossen von dieser Regelung sind bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide, Zucker und Erdölerzeugnisse.

(124)

Die FM-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden.

(125)

Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes beziehungsweise nach dem Versand der Waren vom Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange das antragstellende Unternehmen den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften.

(126)

Vier der untersuchten ausführenden Hersteller haben diese Regelung im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen.

(127)

Nach der Unterrichtung behaupteten drei der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller, sie seien zwar anspruchsberechtigt, hätten jedoch diesen Vorteil für Ausfuhrverkäufe in die Union keineswegs in Anspruch genommen; somit könne keine Schlussfolgerung über die Inanspruchnahme dieses Vorteils gezogen werden. Darüber hinaus sei die FM-Regelung geografisch auf Länder beschränkt, die nicht zur Union gehören, und könne daher nicht von der Union angefochten werden. Diesbezüglich bestätigten die Kontrollbesuche, dass die FM-Regelung für Ausfuhren in Drittländer in Anspruch genommen wurde, da die Regelung in erster Linie für Ausfuhren in Drittländer bestimmt ist. Die betreffenden ausführenden Hersteller waren allerdings nicht in der Lage, die praktische Durchführung der Regelung, wie sie in den Erwägungsgründen 123 bis 125 beschrieben wird, oder die Tatsache zu widerlegen, dass der durch die FM-Regelung gewährte Vorteil für die betroffene Ware in Anspruch genommen werden kann, da die im Rahmen der FM-Regelung gewährten Zollgutschriften frei übertragbar sind und für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden können. Insbesondere konnten die drei Hersteller nicht die Tatsache widerlegen, dass im Rahmen der FM-Regelung gewährte Zollgutschriften für Ausfuhren in die unter die Regelung fallenden Drittländer zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen auf Vorleistungen genutzt werden können, die zur Herstellung der in die Union ausgeführten betroffenen Ware verwendet werden.

(128)

Schließlich werden diese Vorteile von den Unternehmen periodengerecht zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Ausfuhrgeschäfte stattfinden, was belegt, dass der Anspruch auf den Vorteil zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts entsteht und kein Zweifel daran besteht, dass die gewährte Zollgutschrift zu einem späteren Zeitpunkt verwendet wird. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

d)   Schlussfolgerungen zur FM-Regelung

(129)

Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die andernfalls zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(130)

Darüber hinaus ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(131)

Die Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(132)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern gewährten Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt und vom kooperierenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(133)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im Untersuchungszeitraum bei den vier betroffenen Unternehmen 0,15 %, 0,19 %, 0,42 % beziehungsweise 0,63 %.

3.2.3.   „Focus Product Scheme“ (im Folgenden „FP-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

a)   Rechtsgrundlage

(134)

Die Regelung wird in den Abschnitten 3.15 bis 3.17 FT-Policy 09-14 und in den Kapiteln 3.9 bis 3.11 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Anspruchsberechtigung

(135)

In Anspruch genommen werden kann diese Regelung nach Abschnitt 3.15.2 FT-Policy 09-14 von Ausführern der in Anhang 37D HOP I 09-14 aufgeführten Waren.

c)   Praktische Durchführung

(136)

Ein Ausführer der in der Liste in Anhang 37D HOP I 09-14 enthaltenen Waren kann im Rahmen der FP-Regelung einen Berechtigungsschein für eine Zollgutschrift in Höhe von 2 % bzw. 5 % des FOB-Werts der Ausfuhren beantragen. Die von der Untersuchung betroffene Ware ist in Tabelle 1 von Anhang 37D aufgeführt. Für ihre Ausfuhren besteht somit ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2 % des FOB-Werts.

(137)

Bei der FP-Regelung handelt es sich um eine im Nachfeld der Ausfuhr ansetzende Regelung, das heißt, um die Vorteile dieser Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen Ausfuhren tätigen. Das Unternehmen stellt dazu bei der zuständigen Behörde einen Online-Antrag und übermittelt in diesem Zusammenhang Kopien des Exportauftrags und der Rechnung, die Bescheinigung der Bank über die Entrichtung der Antragsgebühren, eine Kopie der Frachtbriefe und eine Bescheinigung der Bank über den Eingang der Zahlung („Bank Realization Certificate“) oder eine Bescheinigung über die eingegangene Überweisung von Devisen („Foreign Inward Remittance Certificate“) im Falle der direkten Negoziierung. Wurde das Original der Frachtbriefe und/oder der Bank Realization Certificates bereits zur Inanspruchnahme einer anderen Regelung eingereicht, kann das Unternehmen von ihm selbst bescheinigte Kopien übermitteln, auf denen die Behörde angegeben ist, bei der die Originalunterlagen eingereicht wurden. Der Online-Antrag auf FP-Gutschriften kann maximal 50 Frachtbriefe umfassen.

(138)

Wie die Untersuchung ergab, können FP-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. FP-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig.

(139)

Alle fünf untersuchten ausführenden Hersteller haben diese Regelung im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen.

(140)

Nach der Unterrichtung behaupteten drei der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller, sie seien zwar anspruchsberechtigt, hätten jedoch diesen Vorteil zumindest für einige Ausfuhrverkäufe nicht in Anspruch genommen; somit könne keine Schlussfolgerung über die Inanspruchnahme dieses Vorteils gezogen werden. Die betreffenden ausführenden Hersteller waren allerdings nicht in der Lage, die praktische Durchführung der Regelung, wie sie in den Erwägungsgründen 123 bis 125 beschrieben wird, oder die Tatsache zu widerlegen, dass der durch die FP-Regelung gewährte Vorteil für die betroffene Ware in Anspruch genommen werden kann, da die im Rahmen der FP-Regelung gewährte Zollgutschriften frei übertragbar sind und für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden können. Es wird erneut darauf hingewiesen, dass diese Vorteile von den Unternehmen periodengerecht zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Ausfuhrgeschäfte stattfinden, was belegt, dass der Anspruch auf den Vorteil zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts entsteht und kein Zweifel daran besteht, dass die gewährte Zollgutschrift zu einem späteren Zeitpunkt verwendet wird.

d)   Schlussfolgerungen zur FP-Regelung

(141)

Im Rahmen der FP-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FP-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die andernfalls zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die FP-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(142)

Darüber hinaus ist die FP-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(143)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus kann ein Ausführer die FP-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FP-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(144)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass den Empfängern im Rahmen dieser Regelung der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden FP-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des FP-bedingt entstandenen Vorteils die Summe aller FP-Gutschriften zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden.

(145)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum insgesamt erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(146)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den fünf betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum 1,59 %, 1,75 %, 1,77 %, 1,85 % bzw. 1,95 %.

3.2.4.   „Duty Drawback Scheme“ (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(147)

Eine ausführliche Beschreibung der DD-Regelung ist in den „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules“ von 1995 enthalten, die durch nachfolgende Notifikationen geändert wurden.

b)   Anspruchsberechtigung

(148)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Durchführung

(149)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann eine Erstattung beantragen, die als Prozentsatz des FOB-Werts der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die indische Regierung hat für mehrere Waren, so auch für die betroffene Ware, die Erstattungssätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Menge oder des Werts der zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Vorleistungen und der durchschnittlich für Vorleistungen gezahlten Abgaben ermittelt. Sie gelten unabhängig davon, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Im Untersuchungszeitraum galten für die betroffene Ware die folgenden DD-Sätze: bis zum 9. Oktober 2012 3 %, zwischen dem 10. Oktober 2012 und dem 20. September 2013 2,1 % sowie ab dem 21. September 2013 1,7 % des FOB-Wertes.

(150)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhren im Rahmen der DD-Regelung erfolgen, wonach der Erstattungsbetrag unwiderruflich festgelegt wird. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest — EGM“) eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(151)

Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung („Bank Realisation Certificate — BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Auszahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, doch wird die indische Regierung den gezahlten Betrag zurückfordern, falls der Ausführer die BRC nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorlegt.

(152)

Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden.

(153)

Wie die Untersuchung ergab, kann der Erstattungsbetrag nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(154)

Zwei der untersuchten ausführenden Hersteller haben die DD-Regelung im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen.

d)   Schlussfolgerungen zur DD-Regelung

(155)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Erstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens zu nicht marktüblichen Bedingungen verbessert.

(156)

Der Rückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung jedoch nicht die Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf. Die Zahlung an den Ausführer steht in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Rohstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Rohstoffen dar.

(157)

Dies wird durch das Rundschreiben der indischen Regierung Nr. 24/2001 (Circular No. 24/2001) bestätigt, in dem es eindeutig heißt, dass die Rückerstattungssätze keinen Bezug zum Verbrauchsmodell der tatsächlich verwendeten Vorleistungen und zu den tatsächlichen Belastungen durch Vorleistungen eines bestimmten Ausführers oder einzelner Sendungen aufweisen, und in dem die regionalen Behörden angewiesen werden, bei den von Ausführern eingereichten Rückerstattungsanträgen nicht auf einem Nachweis für die tatsächlich entrichteten Abgaben auf die eingeführten oder im Inland bezogenen Vorleistungen durch die Bediensteten vor Ort zu bestehen.

(158)

Die Zahlung, die in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung im Anschluss an von Ausführern getätigte Ausfuhren erfolgt, muss als von der Ausfuhrleistung abhängiger Direktzuschuss der indischen Regierung betrachtet werden und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(159)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(160)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung den Empfängern der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, den Erstattungsbetrag zu zahlen, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe aller Erstattungsbeiträge zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum für Ausfuhrgeschäfte nach dieser Regelung ausgestellt wurden.

(161)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurden diese Subventionsbeträge (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum mit der betroffenen Ware insgesamt erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(162)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrugen die in Bezug auf diese Regelung ermittelten Subventionsspannen bei den zwei betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum 0,24 % bzw. 2,12 %.

3.2.5.   „Advance Authorisation Scheme“ (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(163)

Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Anspruchsberechtigung

(164)

Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die in Erwägungsgrund 165 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Empfänger der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („Export-Oriented Unit“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die ausführende Hersteller beliefern, haben schließlich Anspruch auf „Deemed Export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Order — ARO“ (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

c)   Praktische Durchführung

(165)

Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen:

a)

„Physical Exports“ (Tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten resultierenden Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind eine zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.

b)

„Annual Requirement“ (Jahresbedarf): Eine derartige Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede resultierende Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

c)

„Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und ist verpflichtet, die fertiggestellte Ware auszuführen.

d)

„Deemed Exports“ (Vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „vorgesehenen Ausfuhren“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

e)

„Advance Release Order“ — ARO (vorgezogener Lieferabruf): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, welche die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf (im Folgenden „ARO“) zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

f)

„Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(166)

Drei der untersuchten Unternehmen wurden im Untersuchungszeitraum in Bezug auf die betroffene Ware Vorteile aus der AA-Regelung eingeräumt. Diese Unternehmen haben die oben stehend unter Buchstabe a, d und e aufgeführten Teilregelungen in Anspruch genommen. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher.

(167)

Zwecks Nachprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. die Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 09-14), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die in dem in Anhang 23 vorgegebenen Format vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

(168)

Bei der in Erwägungsgrund 165 Buchstabe a genannten Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum von zwei der untersuchten Unternehmen in Anspruch genommen wurde, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Vorabgenehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Vorabgenehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren.

(169)

Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der resultierenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(170)

Die Untersuchung ergab, dass die Nachprüfungsauflagen der indischen Behörden in der Praxis nicht beachtet wurden.

(171)

Nur eines der beiden Unternehmen, die diese Teilregelung in Anspruch genommen haben, führte ein Produktions- und Verbrauchsverzeichnis. Allerdings konnte anhand des Verbrauchsverzeichnisses nicht nachgeprüft werden, welche Vorleistungen in welchen Mengen bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden. Was die oben stehend dargelegten Prüfanforderungen anbelangt, so führten die Unternehmen keine Unterlagen, die belegen würden, dass eine externe Prüfung des Verbrauchsverzeichnisses stattgefunden hat. Alles in allem wird die Auffassung vertreten, dass die untersuchten Ausführer nicht nachweisen konnten, dass die einschlägigen Bestimmungen der FT-Policy eingehalten wurden.

(172)

Bei der in Erwägungsgrund 165 Buchstabe e genannten AA-Regelung für den vorgezogenen Lieferabruf (ARO), die im Untersuchungszeitraum von einem der untersuchten Unternehmen in Anspruch genommen wurde, wird die im Rahmen dieser Regelung genehmigte Einfuhrmenge als Prozentsatz des Volumens der ausgeführten fertiggestellten Waren berechnet. Auf den Vorablizenzen wird entweder die Menge oder der Wert der zulässigen Einfuhren angegeben. In beiden Fällen werden die für die Festlegung der zugelassenen zollfreien Käufe maßgeblichen Sätze für die meisten Waren, einschließlich der in dieser Untersuchung betroffenen Ware, anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) bestimmt. Die in den Vorablizenzen aufgeführten Vorleistungen werden bei der Herstellung der betreffenden ausgeführten fertiggestellten Waren verwendet.

(173)

Die Inhaber von Vorablizenzen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorablizenzen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren, wie die Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer, in Anspruch zu nehmen.

(174)

Die Untersuchung ergab, dass die Nachprüfungsauflagen der indischen Behörden in der Praxis nicht beachtet wurden.

(175)

Bei der in Erwägungsgrund 165 Buchstabe d genannten Teilregelung für vorgesehene Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum von einem der untersuchten Unternehmen in Anspruch genommen wurde, werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach dieser Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest.

(176)

Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (24 Monate ab Genehmigungserteilung mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

(177)

Es wurde festgestellt, dass es keine Verbindung zwischen den eingeführten Vorleistungen und den ausgeführten fertiggestellten Waren gab. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das unter Erwägungsgrund 167 erwähnte vorgeschriebene Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs, das von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfbar sein muss, vom antragstellenden Unternehmen nicht geführt wurde. Obgleich das antragstellende Unternehmen gegen diese Vorschrift verstieß, nahm es die Vorteile im Rahmen der AA-Regelungen in Anspruch.

d)   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

(178)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf andernfalls zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt den untersuchten Ausführern einen Vorteil, da deren Liquidität verbessert wird.

(179)

Alle hier betroffenen Teilregelungen sind rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen.

(180)

Keine der hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Es wird weiter davon ausgegangen, dass die SION für die betroffene Ware nicht präzise genug waren und dass sie kein Nachprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch darstellen, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(181)

Nach der Unterrichtung brachte ein in die Stichprobe einbezogener indischer ausführender Hersteller vor, die Regelung solle nicht angefochten werden, da das Unternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung im Hinblick auf die unabhängigen Prüfungen des Verbrauchsverzeichnisses der Vorleistungen nachgekommen sei und dies als ausreichende Nachprüfung durch die indische Regierung zu betrachten sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Nachprüfung durch die indische Regierung muss unabhängig von etwaigen Verpflichtungen der Unternehmen betrachtet werden. Im Zuge des Kontrollbesuchs wurde bestätigt, dass das Nachprüfungssystem der indischen Regierung den Vorgaben in Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung nicht genügt. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(182)

Dieselbe Partei behauptete, die Zusammenlegung von Lizenzen sei in Indien rechtmäßig, und das Unternehmen dürfe nicht benachteiligt werden, indem bei der Berechnung der Subventionsspanne nicht der mit der betroffenen Ware erzielte Ausfuhrumsatz, sondern der gesamte Ausfuhrumsatz herangezogen werde. Die Rechtmäßigkeit der Zusammenlegung von Lizenzen in Indien als solche war jedoch in diesem Kontext nicht von Belang. Die Untersuchung ergab, dass es infolge der Zusammenlegung nicht möglich war, in angemessener Weise festzustellen, welche Lizenzen im Zusammenhang mit PSF verwendet wurden. In der Tat musste bei der Berechnung der Subventionsspanne der dem gesamten Geschäftsbereich entstandene Vorteil anstatt des reinen Vorteils für die PSF-Herstellung berücksichtigt werden, da es anhand der überprüften Informationen nicht möglich war, ordnungsgemäß festzustellen, welcher Teil der Vorleistungen (die auch für die Herstellung anderer Waren verwendet wurden) ausschließlich für PSF verwendet wurde. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(183)

Die in Erwägungsgrund 165 unter Buchstabe a, d und e aufgeführten Teilregelungen sind somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(184)

Wenn es kein zugelassenes Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystem nicht angemessen ist.

(185)

Die Höhe der Subvention zugunsten der Unternehmen, die die AA-Regelung in Anspruch genommen haben, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der in Rede stehenden Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im Untersuchungszeitraum verzichtet wurde (Zähler). In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(186)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei den drei betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum 0,11 %, 1,89 % bzw. 4,31 %.

3.2.6.   „Duty Free Import Authorisation“ (im Folgenden „DFIA“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

a)   Rechtsgrundlage

(187)

Die DFIA-Regelung wird in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.47 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.31 bis 4.36 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Anspruchsberechtigung

(188)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Durchführung

(189)

Die Genehmigungen nach der DFIA-Regelung werden sowohl für die Vorausausfuhr als auch für die Nachausfuhr erteilt, was die zollfreie Einfuhr der gemäß den Standardnormen („SION“) festgelegten Waren ermöglicht; diese müssen jedoch im Falle der übertragbaren DFIA nicht unbedingt zur Herstellung der Ausfuhrware verwendet werden.

(190)

Die Genehmigungen nach den DFIA-Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Einfuhr von Vorleistungen, die in den SION festgelegt sind. Die Einfuhrberechtigung beschränkt sich auf die in den SION vorgesehene Menge und den dort festgelegten Wert der Vorleistungen, sie kann aber auf Antrag von den örtlichen Behörden geändert werden.

(191)

Die Ausfuhrverpflichtung ist mit dem Erfordernis einer Mindestwertsteigerung von 20 % verknüpft. Die Ausfuhren können bereits in Erwartung einer DFIA-Genehmigung erfolgen; in diesem Fall richtet sich die Einfuhrberechtigung nach den voraussichtlichen Ausfuhren.

(192)

Nach der Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kann der Ausführer die Übertragbarkeit der DFIA-Genehmigung beantragen, was in der Praxis die Erlaubnis zum Verkauf einer solchen Lizenz für die zollfreie Einfuhr auf dem Markt bedeutet.

(193)

Einer der untersuchten ausführenden Hersteller hat die DFIA-Regelung im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen.

d)   Schlussfolgerung zur DFIA-Regelung

(194)

Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar. Sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf andernfalls zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt den untersuchten Ausführern einen Vorteil, da deren Liquidität verbessert wird.

(195)

Außerdem ist die DFIA-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(196)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Dies bedeutet im Einzelnen: i) Die Regelung gestattet eine nachträgliche Erstattung oder Rückvergütung der Einfuhrabgaben für Vorleistungen, die im Zuge der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden; ii) es gibt kein Nachprüfungssystem oder -verfahren, mit dem geprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat; iii) die Übertragbarkeit der Bescheinigungen/Genehmigungen impliziert, dass für Ausführer, die im Rahmen der DFIA-Regelung eine Genehmigung zollfreier Einfuhren erhalten haben, keine Verpflichtung besteht, die Bescheinigung tatsächlich für die Einfuhr der Vorleistungen zu nutzen.

(197)

Nach der Unterrichtung brachte ein in die Stichprobe einbezogener indischer ausführender Hersteller vor, dass das Nachprüfungssystem in Indien angemessen und wirksam sei und den Geschäftspraktiken in Indien entspreche und somit der „primäre“ Grund für die Anfechtung der Regelung nicht gegeben sei. Im Gegensatz zu dieser Behauptung hat die Untersuchung nicht bestätigt, dass es in Indien ein Nachprüfungssystem gibt, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht werden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus stritt der Hersteller nicht ab, dass die Regelung eine nachträgliche Erstattung oder Rückvergütung der Einfuhrabgaben für Vorleistungen gestattet, die im Zuge der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, und dass die Übertragbarkeit der Bescheinigungen/Genehmigungen impliziert, dass für Ausführer, die im Rahmen der DFIA-Regelung eine Genehmigung zollfreier Einfuhren erhalten haben, keine Verpflichtung besteht, die Bescheinigung tatsächlich für die Einfuhr der Vorleistungen zu nutzen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(198)

Wenn es kein zugelassenes Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht.

(199)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist eine übermäßige Erstattung nur anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass ein angebliches Nachprüfungssystem nicht angemessen ist.

(200)

Die Höhe der Subvention zugunsten des Unternehmens, das die DFIA-Regelung in Anspruch genommen hat, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der in Rede stehenden Teilregelung eingeführten Vorleistungen hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im Untersuchungszeitraum verzichtet wurde (Zähler). In Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(201)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug bei dem einzigen betroffenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum 4,95 %.

3.2.7.   „Export Promotion Capital Goods Scheme“ („EPCG-Regelung“ — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter)

a)   Rechtsgrundlage

(202)

Die Regelung wird in Kapitel 5 FTP 09-14 und in Kapitel 5 HOP I 09-14 ausführlich erläutert.

b)   Anspruchsberechtigung

(203)

Diese Regelung kann von ausführenden Herstellern sowie von ausführenden Händlern, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind, in Anspruch genommen werden.

c)   Praktische Durchführung

(204)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Lizenz. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 3 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Gemäß FTP 09-14 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist.

(205)

Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

(206)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Vorteile im Rahmen der EPCG-Regelung eingeräumt, die der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum zugeordnet werden konnten.

d)   Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung

(207)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf andernfalls zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

(208)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

(209)

Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(210)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Anschließend wurde die Höhe der auf den Untersuchungszeitraum entfallenden Subvention berechnet, indem der Gesamtbetrag der nicht entrichteten Zölle ins Verhältnis zum Abschreibungszeitraum gesetzt wurde. Zu dem auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Im Falle begründeter Anträge wurden Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln.

(211)

Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde dieser Subventionsbetrag (Zähler) in angemessener Weise dem im Untersuchungszeitraum erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(212)

Nach der Unterrichtung beantragten zwei der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller eine erneute Überprüfung der Berechnung des Subventionsbetrags. Sie brachten vor, es sei möglich, dass eine EPCG-Lizenz annulliert werde, sodass Investitionsgüter im Inland bezogen werden müssten, wobei Verbrauchsteuern fällig würden. Diesbezüglich wurde jedoch kein Bezug auf bestimmte annullierte Lizenzen genommen. Zudem wurde diese Thematik im Zuge der Untersuchung nicht aufgeworfen, während der eine ordnungsgemäße Prüfung dieses Vorbringens möglich gewesen wäre. In jedem Fall wurde die Höhe des Subventionsbetrags anhand der Unterlagen der untersuchten Unternehmen über die im Rahmen dieser Regelung erworbenen Vorleistungen ermittelt. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(213)

Die in Bezug auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im Untersuchungszeitraum bei den drei betroffenen Unternehmen 0,37 %, 0,40 % beziehungsweise 0,46 %.

3.2.8.   „Package Scheme of Incentives“ — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

a)   Rechtsgrundlage

(214)

Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten im Bundesstaat Maharashtra zu fördern, gewährt die Regierung dieses Bundesstaats seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als „Anreizpaket“ bekannt ist, Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaates. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung mehrmals geändert; für diese Untersuchung sind die Fassungen der Jahre 2001 und 2007 relevant. Das Anreizpaket aus dem Jahr 2001 wurde am 31. März 2001 mit der Resolution Nr. IDL-1021/(CR-73)/IND-8 verabschiedet. Das Anreizpaket aus dem Jahr 2007 wurde am 30. März 2007 mit der Resolution Nr. PSI-1707/(CR-50)/IND-8 verabschiedet.

b)   Anspruchsberechtigung

(215)

In den obengenannten Resolutionen sind die Kategorien von Wirtschaftszweigen und Unternehmen aufgeführt, die für die Inanspruchnahme der Regelung in Betracht kommen.

c)   Praktische Durchführung

(216)

Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in den weniger entwickelten Gebieten zu fördern, hat die Regierung von Maharashtra ein Anreizpaket für neue/expandierende Industriebetriebe im Entwicklungsgebiet des Bundesstaats Maharashtra geschaffen. In Anhang I der Resolution ist festgelegt, welche Gebiete des Bundesstaats im Rahmen dieser Regelung für Vergünstigungen infrage kommen. Vergünstigungen aus der Regelung aus dem Jahr 2007 können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine Anspruchsbescheinigung („Eligibility Certificate“) im Rahmen der Regelung aus dem Jahr 2007 ausgestellt wurde und der Empfänger die Bestimmungen/Bedingungen dieser Anspruchsbescheinigung erfüllt hat. Letztere wird von der Durchführungsstelle („Implementing Agency“, eine staatliche Einrichtung) mit Wirkung ab dem Tag ausgestellt, an dem der Empfänger (auch als begünstigter Betrieb bezeichnet) die kommerzielle Produktion aufnimmt.

(217)

Das PSI umfasst mehrere Teilregelungen. Im Rahmen der beiden folgenden dieser Teilregelungen wurden im Untersuchungszeitraum zwei der untersuchten ausführenden Hersteller Vorteile gewährt:

„Electricity Duty Exemption“ (Befreiung von der Elektrizitätsabgabe, im Folgenden „EDE“)

„Industrial Promotion Subsidy“ (Subvention zur Industrieförderung, im Folgenden „IPS“)

(218)

Die EDE wird neuen Betrieben, die die Regelung beanspruchen können und in bestimmten Gebieten errichtet wurden, für einen in den Anspruchsbescheinigungen festgelegten Zeitraum gewährt. In diesem Fall wurden die beiden betroffenen ausführenden Hersteller für neun bzw. sieben Jahre von der Zahlung der Elektrizitätsabgabe befreit. In anderen Teilen des Bundesstaats sind Betriebe, die zu 100 % exportorientiert sind, sowie Betriebe in den Bereichen IT und Biotechnologie für einen Zeitraum von zehn Jahren von der Zahlung der Elektrizitätsabgabe befreit.

(219)

Die Untersuchung ergab, dass in Maharashtra ein ausführender Hersteller im Untersuchungszeitraum die Teilregelung über die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe in Anspruch genommen hat.

(220)

Mit der IPS erhält der Empfänger Anspruch auf eine Subvention in Höhe von 75 % bis 100 % des Betrags der förderfähigen Investitionen, abzüglich des Betrags der aus anderen Teilregelungen des PSI, wie beispielsweise der EDE, gewährten Vorteile. Der Vorteil wird für einen in der Anspruchsbescheinigung festgelegten Zeitraum gewährt und darf den Betrag der in diesem Zeitraum an den Bundesstaat Maharashtra entrichteten Umsatzsteuer nicht übersteigen. Förderfähig sind Investitionsausgaben für Gebäude, Anlagen und Maschinen.

(221)

Die Untersuchung ergab, dass in Maharashtra zwei ausführende Hersteller die IPS-Teilregelung in Anspruch genommen haben.

(222)

Nach der Unterrichtung beanstandeten zwei der in die Stichprobe einbezogenen indischen ausführenden Hersteller, die von der Regierung des Bundesstaats Maharashtra angebotene IPS-Teilregelung gelte weder unmittelbar noch mittelbar für die Phasen der Herstellung, Produktion und Ausfuhr von PSF und der Vorteil sei von der Höhe der entrichteten inländischen Steuern abhängig. Darüber hinaus bestehe die Zielsetzung dieser Regelung nicht darin, ausführenden Herstellern Vorteile zu gewähren, sondern darin, die im Zusammenhang mit der Rückständigkeit der Region entstandenen Kosten zu kompensieren; infolgedessen sei die Regelung nicht anfechtbar. Des Weiteren wurde vorgebracht, die Regelung solle nicht als wiederholte Subvention, sondern vielmehr als Subvention für Investitionsausgaben behandelt werden und der insgesamt gewährte Vorteil solle über den normalen Abschreibungszeitraum für die subventionierten Investitionsgüter verteilt werden. Wie in Erwägungsgrund 220 erläutert, ergab die Untersuchung diesbezüglich, dass der Zuschuss jährlich für die förderfähigen Investitionen, d. h. für Investitionsausgaben für Gebäude, Anlagen und Maschinen, gewährt wird. Diese Investitionen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit PSF. Die Tatsache, dass jährlich nur ein Betrag in Anspruch genommen werden kann, der den Betrag der in diesem Zeitraum an die Regierung des Bundesstaats Maharashtra entrichteten inländischen Steuern nicht übersteigt, ändert nichts an der Tatsache, dass der jährlich von der Regierung des Bundesstaats Maharashtra gewährte Vorteil eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung darstellt, die den untersuchten ausführenden Herstellern einen Vorteil verschafft. Schließlich hat der jährlich gewährte Zuschuss nicht die Eigenschaften einer Subvention auf Investitionsausgaben, auch wenn dieser Zahlung ursprünglich Ausgaben für Investitionsgüter zugrunde liegen. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

d)   Schlussfolgerungen zu den EDE- und IPS-Regelungen

(223)

Beide Teilregelungen stellen Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, da es sich dabei um finanzielle Beihilfen der indischen Regierung handelt, aus denen den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwachsen ist.

(224)

Aufgrund der Tatsache, dass in den Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, der Zugang zu dieser Regelung auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geografischen Gebiets beschränkt wird, sind die Subventions-Teilregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung.

(225)

Infolgedessen sollte die Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(226)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Dieser Betrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung ins Verhältnis zum gesamten im Untersuchungszeitraum von den ausführenden Herstellern mit der betroffenen Ware erzielten Umsatz gesetzt, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(227)

Die in Bezug auf die EDE-Teilregelung ermittelte Subventionsspanne belief sich bei dem einzigen Unternehmen, das diesen Vorteil in Anspruch genommen hat, auf 0,31 %.

(228)

Die in Bezug auf die IPS-Teilregelung ermittelte Subventionsspanne belief sich im Untersuchungszeitraum bei den betroffenen Unternehmen auf 1,03 % bzw. 1,91 %.

3.2.9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(229)

Nach den Untersuchungsergebnissen, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind, belaufen sich für die überprüften ausführenden Hersteller die anfechtbaren Subventionen ad valorem insgesamt auf 4,16 % bis 7,65 %.

Tabelle 1

Höhe der anfechtbaren Subventionen — Indien

(%)

Regelung

FM-Regelung

FP-Regelung

DD-Regelung

AA-Regelung

DFIA-Regelung

EPCG-Regelung

PSI/EDE

PSI/IPS

Gesamt

Unternehmen

Bombay Dyeing and Manufacturing Co. Ltd., Mumbai

0,42

1,77

0,31

1,91

4,41

Ganesha Ecosphere Ltd.

1,95

0,24

0,11

4,95

0,40

7,65

Indo Rama Synthetics Ltd.

0,15

1,75

1,89

0,37

1,03

5,19

Polyfibre Industries Pvt. Ltd.

0,19

1,85

2,12

4,16

Reliance Industries Limited

0,63

1,59

4,31

0,46

6,99

3.3.   VIETNAM

3.3.1.   Allgemeines

(230)

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht, die angeblich die Gewährung von Subventionen durch die vietnamesische Regierung beinhalten:

A.

Gewährung staatlicher Darlehen an die PSF-Industrie zu Sonderbedingungen durch staatseigene Banken, Beauftragung und Lenkung privater Banken durch die Regierung und Zinsstützung;

B.

staatliche Bereitstellung von Waren für die PSF-Industrie durch staatseigene Unternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

C.

staatliche Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und andere Vorteile im Zusammenhang mit der Landnutzung;

D.

Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern;

E.

Programme für indirekte Steuern und Einfuhrabgaben;

F.

beschleunigte Abschreibung von Anlagevermögen;

G.

weitere Subventionsprogramme, darunter Regelungen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden.

(231)

Die Kommission untersuchte alle im Antrag beanstandeten Regelungen. Bei jeder Regelung wurde untersucht, ob nach den Bestimmungen von Artikel 3 der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe der vietnamesischen Regierung festgestellt werden konnte, durch die den ausführenden Herstellern ein Vorteil gewährt wurde. Die Untersuchung ergab, dass im vorliegenden Fall etwaige festgestellte Vorteile der untersuchten Regelungen unterhalb der nach Artikel 14 Absatz 5 (4) der Grundverordnung anwendbaren Geringfügigkeitsschwelle liegen. Die Prüfung der Anfechtbarkeit anderer Teilregelungen erübrigt sich daher.

(232)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz werden jedoch nachstehend die Regelungen und die entsprechenden Subventionsspannen der einzelnen Unternehmen eingehend erläutert, unbeschadet der Frage, ob die Subventionen als anfechtbar betrachtet werden oder nicht. Die Berechnung des Vorteils wurde im Einklang mit Artikel 6 der Grundverordnung vorgenommen.

3.3.2.   Spezifische Subventionsregelungen

Von den vietnamesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum nicht in Anspruch genommene Regelungen

(233)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Regelungen von den untersuchten vietnamesischen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen wurden:

a)

staatliche Bereitstellung von Waren für die PSF-Industrie durch staatseigene Unternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

b)

beschleunigte Abschreibung von Anlagevermögen;

c)

weitere Subventionsprogramme, darunter Regelungen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden.

(234)

Was die staatliche Bereitstellung von Waren für die PSF-Industrie durch staatseigene Unternehmen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Einzelnen betrifft, lautete die diesbezüglich im Antrag aufgestellte Behauptung, dass PTA/MEG, das als wichtigster Rohstoff für die Herstellung von PSF verwendet werden kann, von den vietnamesischen Herstellern zu subventionierten Preisen bezogen worden sei. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die untersuchten ausführenden Hersteller als wichtigsten Rohstoff nicht PTA/MEG, sondern vielmehr recycelte PET-Flaschen oder PET-Flaschenmahlgut verwendeten.

(235)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die Kommission habe für eine der Regelungen, namentlich die Bereitstellung von PTA/MEG zu subventionierten Preisen, lediglich eine Teilanalyse vorgelegt. Im Hinblick auf dieses Programm beanstandete der Antragsteller, die Auswahl der Stichprobe und die Tatsache, dass große PSF-Hersteller in Vietnam bei der Untersuchung nicht berücksichtigt worden seien, hätten die Ermittlung der durch dieses Programm gewährten Subventionierung beeinflusst. Der Antragsteller führte weitere vermeintliche Subventionsprogramme in Vietnam auf, zu denen im Antrag Informationen vorgelegt worden waren.

(236)

Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 32 bis 34 und 42 erläutert hat, war für Vietnam die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich, da sich alle vietnamesischen ausführenden Hersteller zur Kooperation bereit erklärten und auf die drei kooperierenden Hersteller, die Antworten übermittelten, mehr als 99 % der Einfuhren aus Vietnam entfielen. Somit ist das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der Bildung einer Stichprobe für die Ergebnisse der Untersuchung nicht von Belang. Zudem beeinträchtigt die Tatsache, dass es in Vietnam weitere große PSF-Hersteller gibt, als solche nicht die Repräsentativität der kooperierenden ausführenden Hersteller. Die Kommission bekräftigt, dass sie Informationen und Antworten zu allen im Antrag beanstandeten Subventionen eingeholt hat, darunter auch zu jenen, die der Antragsteller in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung aufgeführt hat, bezüglich dieser Programme jedoch festgestellt wurde, dass sie von kooperierenden Herstellern nicht in Anspruch genommen wurden. Die Kommission hat ausführliche Angaben zur Bereitstellung von PTA/MEG gemacht, da diese Subventionsregelung eine der zentralen Behauptungen des Antrags war, in deren Rahmen möglicherweise eine signifikante anfechtbare Subvention gewährt worden sein könnte.

Von den untersuchten vietnamesischen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommene Subventionsregelungen

(237)

Es wurde festgestellt, dass die folgenden Regelungen im Untersuchungszeitraum von den untersuchten vietnamesischen ausführenden Herstellern in Anspruch genommen wurden.

3.3.3.   Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen

3.3.3.1.   Zinsstützung für Investitionsdarlehen durch die Vietnam Development Bank

(238)

Bei der Vietnam Development Bank (Vietnamesische Entwicklungsbank, im Folgenden „VDB“) handelt es sich um eine staatseigene Policy-Bank, die im Jahr 2006 mit dem Beschluss Nr. 108/2006/QD-TTg gegründet wurde, um die staatliche Politik im Bereich der Entwicklungsinvestitions- und Ausfuhrkredite umzusetzen. Im Untersuchungszeitraum verwaltete die VDB ein Programm zur Zinsstützung bei bestimmten Darlehen von Geschäftsbanken. In diesem Zusammenhang schlossen die Unternehmen der Thai Binh Group mit der VDB Verträge über die Zinsstützung für Darlehen der Bank for Investment and Development of Vietnam (BIDV) und der Vietcom Bank.

(239)

Rechtsgrundlage für das Programm ist der Erlass Nr. 75/2011/ND-CP vom 30. August 2011, mit dem der Erlass Nr. 151/2006/ND-CP, der Erlass Nr. 106/2008/ND-CP und der Erlass Nr. 106/2004 ND-CP ersetzt wurden. Für die vor dem Inkrafttreten des Erlasses Nr. 75/2011 abgeschlossenen Verträge gelten die vorangegangenen Erlasse.

(240)

Der Vorteil aus diesem Programm entspricht der Differenz zwischen den von der VDB angebotenen Zinssätzen und den von den Geschäftsbanken auf die Darlehen an diese beiden Unternehmen angewendeten Zinssätzen. Das Programm ist für lang- und mittelfristige Darlehen von Geschäftsbanken bestimmt, die für die Finanzierung von Investitionsprojekten verwendet werden.

(241)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 0,28 %.

3.3.3.2.   Zinsvergünstigte Darlehen einiger staatseigener Geschäftsbanken

(242)

Die Untersuchung ergab, dass sich ein erheblicher Teil des vietnamesischen Bankensektors in staatlicher Hand befindet: So wurden im Untersuchungszeitraum im vietnamesischen Wirtschaftsraum fast 50 % aller Darlehen von den fünf großen staatseigenen Banken gewährt (5). Es gibt Beschränkungen für ausländische Beteiligungen an Banken mit Sitz in Vietnam (6). Die Geschäftsbanken sind angewiesen, bei Darlehen an Unternehmen eine Zinsstützung zu gewähren (7). Die Vietnamesische Staatsbank legt die höchstens zulässigen Zinssätze fest, die von den Geschäftsbanken für Darlehen an bestimmte Akteure verlangt werden dürfen (8). Den vorliegenden Informationen zufolge bieten die staatseigenen Geschäftsbanken niedrigere Zinsen als andere Banken an.

(243)

In mehreren vietnamesischen Gesetzen über den Bankensektor und die Darlehensvergabe wird auf die Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen Bezug genommen. Beispielsweise wird in der Verordnung 1627 aus dem Jahr 2001 auf Darlehen an Kunden verwiesen, die Gegenstand der Vorzugskreditpolitik (Artikel 20 und 26) sind. Ferner nimmt das „Law on Credit Institutions“ (Gesetz über Kreditinstitute) Bezug auf konzessionäre Kredite (Artikel 27).

(244)

Die Höhe der Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsene Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den die Unternehmen für die Darlehen zu Sonderbedingungen bezahlen, und dem Betrag, den die Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätten.

(245)

Die in den Erwägungsgründen 242 und 243 angeführten Informationen lassen auf erhebliche Verzerrungen im vietnamesischen Finanzsektor schließen. Daher griff die Kommission für die Berechnung des durch die Darlehen zu Sonderbedingungen gewährten Vorteils auf eine externe Bemessungsgrundlage zurück. Wie in Erwägungsgrund 231 festgestellt, erfolgte dies unbeschadet der Frage, ob die aus der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen resultierende Subvention anfechtbar ist oder nicht. Darüber hinaus zog die Kommission aufgrund der Geringfügigkeit der Subventionen keinerlei endgültige Schlussfolgerungen darüber, ob es sich bei den betroffenen Banken um öffentliche Einrichtungen handelt oder ob die von den Banken vorgenommene Kreditrisikobewertung ausreichend ist.

(246)

Die externe Bemessungsgrundlage musste lediglich auf VND lautende Darlehen berücksichtigen, da keine Hinweise dafür vorlagen, dass auf USD lautende Darlehen subventioniert wurden. Von den kooperierenden Unternehmen hat lediglich die Thai Binh Group auf VND lautende Darlehen erhalten. Die Bemessungsgrundlage wurde anhand der jüngsten verfügbaren (2012) Darlehenszinssätze von 48 Ländern mit mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie (BIP) berechnet. Diese Länder wurden ausgewählt, weil sie ein ähnliches BIP aufweisen wie Vietnam. Ihre Darlehenszinssätze wurden um die Inflation des Untersuchungszeitraums bereinigt, um reale Zinssätze zu erhalten, und aus den Daten der Länder, für die Daten verfügbar waren, wurde ein Durchschnittswert für die 48 Länder berechnet. Quelle für die Zinssätze und Inflationsraten der einzelnen Länder war die Weltbank. Im Untersuchungszeitraum belief sich der durchschnittliche reale Zinssatz in diesen Ländern mit mittlerem Einkommen der unteren Einkommenskategorie auf 8,23 %. Diese Bemessungsgrundlage wurde mit den inflationsbereinigten Zinssätzen für alle auf VND lautenden Darlehen verglichen, die den untersuchten Unternehmen gewährt worden waren.

(247)

Der für dieses Programm ermittelte Vorteil liegt zwischen 0 % und 1,34 %.

(248)

Nach der Unterrichtung beanstandete die vietnamesische Regierung die Schlussfolgerungen bezüglich der Verzerrungen des vietnamesischen Finanzsystems und brachte vor, die Kommission hätte prüfen sollen, ob es sich bei den staatseigenen Geschäftsbanken um öffentliche Einrichtungen handele und ob die von ihnen vorgenommene Kreditrisikobewertung ausreichend sei. Nach Auffassung der vietnamesischen Regierung hätte sich diese Analyse auf die Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer finanziellen Beihilfe und die Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des im Rahmen dieses Programms gewährten Vorteils ausgewirkt.

(249)

Wie in den Erwägungsgründen 242 und 243 erläutert, lassen die im Zuge der Untersuchung gewonnenen Informationen und Nachweise auf erhebliche Verzerrungen im vietnamesischen Bankensystem schließen. Aufgrund dieser Verzerrungen ist nach den Bestimmungen der Grundverordnung für die Ermittlung der Höhe des (etwaigen) Vorteils eine externe Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Wie in den Erwägungsgründen 231 und 232 ausgeführt, erachtet es die Kommission nicht für notwendig zu untersuchen, ob es sich bei den Banken um öffentliche Einrichtungen handelt und/oder ob eine ausreichende Risikobewertung vorgenommen wird, da die den vietnamesischen ausführenden Herstellern gewährten Vorteile unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen.

3.3.4.   Einräumung von Landnutzungsrechten

(250)

Beiden kooperierenden ausführenden Herstellern wurden Landnutzungsrechte in bestimmten Industriegebieten eingeräumt. Während die Thai Binh Group die Landnutzungsrechte direkt vom Staat erhielt, wurde das Land für die Vietnam New Century Polyester Fibre Co Ltd. (im Folgenden „VNC“) durch ein teilstaatliches Unternehmen unterverpachtet.

(251)

Die Thai Binh Group verfügt über drei Grundstücke in dem Industriegebiet. Im Untersuchungszeitraum war die Gruppe vollständig von der Zahlung der Pacht für zwei der Grundstücke befreit. Die Rechtsgrundlage für die Befreiung bilden der Erlass Nr. 121/2010/ND-CP und der Erlass Nr. 142/2005/ND-CP. Auch für das dritte Grundstück entrichtete die Gruppe keine Pacht, da derzeit das Antragsverfahren für die Befreiung läuft. Die Pachtzinsen, von deren Zahlung die Gruppe befreit ist, sind erheblich niedriger als die von der Gruppe für andere, vergleichbare Grundstücke in der unmittelbaren Nähe des Industriegebiets entrichtete Pacht und liegen offenbar deutlich unter den üblichen Landnutzungspreisen in der Region.

(252)

Die VNC ist nicht vollständig von der Bezahlung der Landnutzungsrechte befreit, es liegt jedoch auf der Hand, dass ihr im Untersuchungszeitraum ein Vorteil gewährt wurde. Der VNC werden drei Grundstücke von einem teilstaatlichen Unternehmen unterverpachtet. Die vietnamesische Regierung behauptete zwar, es handele sich dabei um Transaktionen zwischen privaten Parteien, jedoch widersprechen die vorliegenden Informationen dieser Aussage. In der Investitionslizenz der VNC ist die Landpachtung als Präferenzvorteil aufgeführt. In der Lizenz verpflichtet das Volkskomitee von Quang Ninh die VNC, das Land von diesem Unternehmen zu pachten. Zudem ist nach dem Originalvertrag zwischen dem teilstaatlichen Unternehmen, das das Grundstück an die VNC verpachtet, und der lokalen Bodenbehörde ein anschließender Transfer des Landes nur unter bestimmten Bedingungen zulässig, die von der lokalen Bodenbehörde festgelegt werden. Dies belegt, dass der Staat an der Grundstückstransaktion zwischen den beiden Parteien beteiligt ist.

(253)

Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Vorteils zog die Kommission einen Preis für vergleichbare Grundstücke heran, mit dem sie die im Zusammenhang mit den Transaktionen in den Industriegebieten stehenden niedrigen Landnutzungspreise verglich. Im Rahmen der Untersuchung wurden Hinweise auf eine Regulierung und Verzerrung im vietnamesischen Grundstücksmarkt durch staatliche Interventionen ermittelt. Zudem wurde festgestellt, dass in bestimmten Industriegebieten und/oder für geförderte Wirtschaftszweige Befreiungen bzw. Präferenzpreise für Landnutzungsrechte gewährt werden. In diesem spezifischen Fall ermittelte die Kommission eine Transaktion im Zusammenhang mit Landnutzungsrechten, die als hinreichend zuverlässig betrachtet werden kann, da die betreffenden Grundstücke in keinem geförderten Gebiet liegen und das Unternehmen in einem Wirtschaftszweig tätig ist, der in keinem Zusammenhang mit PSF steht und nicht im Rahmen der Regierungspolitik gefördert wird. Die Preise für diese Transaktion wurden als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Vorteils herangezogen, unbeschadet etwaiger Schlussfolgerungen über die Gesamtsituation des vietnamesischen Grundstücksmarktes.

(254)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0,17 % und 0,37 %.

3.3.5.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

(255)

Beiden kooperierenden ausführenden Herstellern wurden auf der Grundlage von in ihren Investitionslizenzen aufgeführten Befreiungsregelungen Ermäßigungen für direkte Steuern gewährt. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiungen bilden der Erlass Nr. 164/2003/ND-CP, ersetzt durch die Erlasse Nr. 124/2008/ND-CP und 122/2011/ND-CP, das Rundschreiben Nr. 140/2012 und der Erlass Nr. 164/2003/ND-CP in der durch den Erlass Nr. 152/204/ND-CP geänderten und ergänzten Fassung. Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Umsatzsteuer auf Einfuhren von Maschinen.

(256)

Nach den obengenannten Rechtsvorschriften werden Befreiungen und Ermäßigungen von direkten Steuern unter anderem Unternehmen in bestimmten Industriegebieten/-parks, Unternehmen hoher Beschäftigtenzahl sowie in bestimmten Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen gewährt.

(257)

Die Höhe der Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Als der den Empfängern erwachsende Vorteil gilt entweder die Differenz zwischen dem nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Betrag und dem nach dem ermäßigten Steuersatz gezahlten Betrag oder der Betrag der Steuerbefreiung. Die Höhe der als Subvention zu betrachtenden Beträge wurde anhand der jüngsten jährlichen Steuererklärungen berechnet. Die Subvention wurde dem Gesamtumsatz der Unternehmen zugerechnet und als Prozentsatz des CIF-Wertes des Ausfuhrumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt.

(258)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0,11 % und 0,36 %.

3.3.6.   Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eingeführte Rohstoffe

(259)

Beide kooperierenden ausführenden Hersteller waren im Untersuchungszeitraum von der Zahlung von Einfuhrabgaben auf eingeführte Rohstoffe befreit. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung ist das Gesetz über die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Law on Import and Export Tax) Nr. 45/2005/QH11, das mit dem Erlass Nr. 87/2010/ND-CP durchgeführt wurde. Die Regelungen für das Kontroll- und Überwachungssystem sowie die einschlägigen Verfahren sind im Rundschreiben Nr. 194/2010/TT festgelegt.

(260)

Die vietnamesische Regierung gab in ihrer Antwort auf den Fragebogen an, ein Rückerstattungssystem/Rückerstattungssystem für Ersatz zu führen. Nach den Rechtsvorschriften gilt die Befreiung für eingeführte Rohstoffe, die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbraucht werden. Die Höhe der erstattungsfähigen Abgaben richtet sich danach, welcher Anteil der eingeführten Rohstoffe bei der Herstellung der ausgeführten fertiggestellten Ware verbraucht wurde.

(261)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum keinem der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller ein wirtschaftlicher Vorteil aus dieser Regelung entstanden ist. Zwar waren beide Unternehmen von der Zahlung von Einfuhrabgaben auf Rohstoffe befreit, jedoch wurde im Untersuchungszeitraum keine übermäßige Erstattung festgestellt. Beide Unternehmen verzeichneten relativ geringe Inlandsverkäufe der betroffenen Ware. Darüber hinaus bezogen sie einen erheblichen Anteil der wichtigsten Rohstoffe aus dem Inland, da die eingeführten Mengen für die Herstellung der ausgeführten betroffenen Ware nicht ausreichten.

(262)

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen wurde es nicht für notwendig erachtet, darüber zu befinden, ob das gemeldete Rückerstattungssystem den WTO-Regeln und den Bestimmungen der Anhänge II und III der Grundverordnung entspricht.

(263)

Nach der Unterrichtung bestätigte die vietnamesische Regierung die Feststellungen der Kommission bezüglich dieses Programms. Sie betonte jedoch auch, dass das vietnamesische Rückerstattungssystem den Vorgaben in Anhang II und III der Grundverordnung in vollem Umfang genüge, obwohl diesbezüglich keine Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Die Kommission nimmt diesen Standpunkt der vietnamesischen Regierung zur Kenntnis. Da jedoch die den vietnamesischen ausführenden Herstellern gewährten Vorteile unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen, bekräftigt die Kommission ihren Standpunkt, dass es, wie in den Erwägungsgründen 231 und 232 erläutert, ihrer Auffassung nach für die Zwecke dieser Untersuchung nicht erforderlich ist, zu untersuchen, ob das Rückerstattungssystem den Vorgaben von Anhang II und III der Grundverordnung entspricht.

3.3.7.   Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eingeführte Maschinen

(264)

Beide kooperierenden ausführenden Hersteller waren im Untersuchungszeitraum von der Zahlung von Einfuhrabgaben und der Umsatzsteuer auf eingeführte Maschinen befreit. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung ist das Gesetz über die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Law on Import and Export Tax) Nr. 45/2005/QH11, das mit dem Erlass Nr. 87/2010/ND-CP durchgeführt wurde. Die Regeln für das Kontroll- und Überwachungssystem und die einschlägigen Verfahren sind im Regierungserlass Nr. 154./2005/N-CP, im Rundschreiben Nr. 194/2010/TT und im Rundschreiben Nr. 117/2011 festgelegt.

(265)

Die Unternehmen wurden um Angaben zu ihren Einfuhren von Maschinen für einen Zehnjahreszeitraum gebeten. Zwar wurde eindeutig festgestellt, dass den kooperierenden ausführenden Herstellern aus dieser Regelung Vorteile erwachsen sind, jedoch waren diese unerheblich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die von den Unternehmen getätigten Einfuhren von Maschinen im Vergleich zum von den Unionsherstellern mit PSF erzielten Umsatz geringfügig waren. Darüber hinaus wurden etwaige Vorteile durch die Tatsache aufgewogen, dass die Maschinen über einige (in der Regel zehn) Jahre abgeschrieben wurden und sich damit der auf den Untersuchungszeitraum entfallende Vorteil entsprechend verringerte.

(266)

Der für diese Regelung ermittelte Vorteil liegt zwischen 0,08 % und 0,1 %.

3.3.8.   Höhe der Subventionen

(267)

Nach den Bestimmungen der Grundverordnung lag die Höhe der den vietnamesischen ausführenden Herstellern gewährten Subventionen ad valorem zwischen 0,6 % und 2,31 %. Die landesweite Subventionsspanne entspricht dem gewogenen Durchschnitt der beiden oben genannten Spannen, d. h. 1,25 %. Die oben beschriebenen Subventionen wurden dem Gesamtumsatz der Unternehmen zugerechnet und als Prozentsatz des CIF-Wertes des Ausfuhrumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union ausgedrückt.

(268)

Nach der Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, es sei unklar, wie die Kommission die Höhe der möglichen Gesamtsubventionsspannen berechnet habe und warum die Kommission nicht den höheren der beiden Werte herangezogen habe, der über der Geringfügigkeitsschwelle liege. Wie von der Kommission in oben stehendem Erwägungsgrund erläutert, lag die Höhe der den vietnamesischen ausführenden Herstellern gewährten aggregierten Gesamtsubventionen ad valorem zwischen einem Mindestwert von 0,6 % und einem Höchstwert von 2,31 %. Die Berechnung des gewogenen Durchschnitts dieser beiden Spannen ergibt eine landesweite durchschnittliche Subventionsspanne in Höhe von 1,25 % und somit einen Wert unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Diese Vorgehensweise entspricht dem Verfahren, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung stets für die Berechnung der landesweiten durchschnittlichen Subventionsspanne herangezogen wird.

3.3.9.   Schlussfolgerungen zu Vietnam

(269)

Die landesweite Subventionsspanne für Vietnam beträgt 1,25 %. Aufgrund der Geringfügigkeit dieser Spanne gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Untersuchung im Hinblick auf Einfuhren mit Ursprung in Vietnam nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden sollte.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION UND DER UNIONSPRODUKTION

(270)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 18 Unionsherstellern erzeugt. Diese Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(271)

Im Untersuchungszeitraum belief sich die Unionsproduktion auf insgesamt etwa 401 000 Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert anhand aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie beispielsweise der überprüften Produktionszahlen der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unionshersteller und der vom Antragsteller vorgelegten Angaben. Wie in Erwägungsgrund 10 ausgeführt, wurden in die Stichprobe vier Unionshersteller einbezogen, auf die 54 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.

4.2.   UNIONSVERBRAUCH

(272)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und die Einfuhren aus Drittländern anhand von Eurostat-Daten.

(273)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

838 397

869 025

837 066

890 992

Index

100

104

100

106

Quelle: Antrag, Eurostat.

(274)

Der Unionsverbrauch erreichte im Jahr 2011 einen Höchststand, da die Baumwollpreise aufgrund der 2010 aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Baumwollernte anstiegen. Infolgedessen stieg die Nachfrage nach PSF als Baumwollersatz, ging jedoch im darauffolgenden Jahr wieder zurück. Im Untersuchungszeitraum war erneut ein Anstieg des Unionsverbrauchs um 6 % zu beobachten.

4.3.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(275)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von PSF mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(276)

Die für die Einfuhren aus der Volksrepublik China und Vietnam ermittelten Subventionsspannen lagen unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung.

(277)

Somit sind die Bedingungen für eine Kumulierung nicht erfüllt. Infolgedessen beschränkte sich die Analyse des ursächlichen Zusammenhangs auf die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien

(278)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge anhand von Eurostat-Daten. Zur Berechnung des Marktanteils der Einfuhren wurde die Menge der Einfuhren aus Indien zum Unionsverbrauch insgesamt ins Verhältnis gesetzt (wobei Letzterer als Summe aus den gesamten Unionsverkäufen der Unionshersteller und der gesamten Einfuhren von PSF in die Union berechnet wurde).

(279)

Die Einfuhren aus Indien in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

51 258

59 161

63 191

60 852

Index

100

115

123

119

Marktanteil

6,1 %

6,8 %

7,5 %

6,8 %

Index

100

111

123

112

Quelle: Eurostat.

(280)

Insgesamt blieben die Einfuhren aus Indien eher stabil; ihr Anteil am Unionsmarkt lag im Bezugszeitraum zwischen 6 % und 7,5 %.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus Indien und Preisunterbietung

(281)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten und den überprüften Angaben der kooperierenden Ausführer. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der überprüften Angaben der kooperierenden Ausführer und der kooperierenden Unionshersteller ermittelt.

(282)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in Euro/Tonne)

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Indien

1 025

1 368

1 239

1 212

Index

100

134

121

118

Quelle: Eurostat und überprüfte Daten der kooperieren Ausführer.

(283)

Im Jahr 2011, d. h. dem Jahr der oben erwähnten Baumwollkrise, stiegen die Preise für PSF. In den darauffolgenden Jahren gingen die Preise zurück, blieben aber über den für 2010 ermittelten Preisen. Im Untersuchungszeitraum lag der Preis um 18 % über dem PSF-Preis des Jahres 2010.

(284)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum verglich die Kommission für jeden eingeführten Warentyp die gewogenen durchschnittlichen Anlandepreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden indischen Hersteller vom ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt verlangten (nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten), mit den auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten.

(285)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 4,1 % und 43,7 % durch die Einfuhren aus Indien auf den Unionsmarkt.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(286)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(287)

Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(288)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der im Antrag enthaltenen Daten, der vom Antragsteller im Laufe des Verfahrens vorgelegten zusätzlichen Angaben und von Eurostat-Daten. Diese Daten sind auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der ordnungsgemäß überprüften Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(289)

Als makroökonomische Indikatoren wurden Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität herangezogen.

(290)

Zu den mikroökonomischen Indikatoren zählten durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(291)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

362 195

355 240

361 159

401 119

Index

100

98

100

111

Produktionskapazität (in Tonnen)

492 059

451 310

468 115

466 744

Index

100

92

95

95

Kapazitätsauslastung

73,6 %

78,7 %

77,2 %

85,9 %

Index

100

107

105

117

Quelle: Antragsteller (CIRFS).

(292)

Die Produktionsmenge stieg im Bezugszeitraum um 11 %. Diese Zunahme erfolgte ausschließlich während des Untersuchungszeitraums (der die letzten zwölf Monate des Bezugszeitraums umfasst). Während der dem Untersuchungszeitraum vorangegangenen Zeit des Bezugszeitraums (d. h. 2011 und 2012) sank die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union oder stagnierte.

(293)

Die Produktionskapazität hingegen wies eine rückläufige Entwicklung auf und sank während des Untersuchungszeitraums um 5 %. Im Einklang mit dem in Erwägungsgrund 292 beschriebenen Aufwärtstrend der Produktionsmenge stieg die Kapazitätsauslastung um 17 %. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2010, das als Basis für die Trendanalyse herangezogen wurde, die Kapazitätsauslastung in kapitalintensiven Wirtschaftszweigen wie der PSF-Industrie niedrig war und im Untersuchungszeitraum bei 85,9 % lag.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(294)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

379 840

366 341

344 134

358 130

Index

100

96

91

94

Marktanteil

45,3 %

42,2 %

41,1 %

40,2 %

Index

100

93

91

89

Quelle: Eurostat, Antragsteller (CIRFS).

(295)

Die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt gingen 2011 und 2012 zurück, erholten sich aber im Untersuchungszeitraum leicht. Insgesamt war jedoch gegenüber der Verkaufsmenge des Jahres 2010 ein Rückgang um 6 % festzustellen.

(296)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum signifikant. Am stärksten ging der Marktanteil im Jahr 2011 zurück, jedoch setzte sich der Abwärtstrend auch im Jahr 2012 und im Untersuchungszeitraum fort, sodass im Bezugszeitraum insgesamt eine Marktanteilseinbuße in Höhe von 11 % zu verzeichnen war.

4.4.2.3.   Wachstum

(297)

Ungeachtet des mäßigen Wachstums des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum (+6 %) und einer Zunahme der Produktionsmenge der Unionshersteller (+11 %) gingen die Verkaufsmengen der Unionshersteller um 6 % zurück.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(298)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Anzahl der Beschäftigten

1 914

1 935

2 000

2 036

Index

100

101

105

106

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

189,3

183,6

180,6

197,0

Index

100

97

95

104

Quelle: Antragsteller (CIRFS).

(299)

Die Zahl der Beschäftigten nahm im Bezugszeitraum stetig zu, sodass insgesamt ein Zuwachs um 6 % verzeichnet wurde, der mit dem in Erwägungsgrund 292 beschriebenen Anstieg der Produktionsmenge einherging.

(300)

Die Produktivität ging in den Jahren 2011 und 2012 zurück, da die Zahl der Beschäftigten stieg, während zugleich die Produktionsmengen in diesem Zeitraum stagnierten. Insgesamt war im Bezugszeitraum eine Zunahme um 4 % zu beobachten.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(301)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit auf dem Gesamtmarkt der Union (in Euro/Tonne)

1 283

1 608

1 509

1 489

Index

100

125

118

116

Produktionsstückkosten (in Euro/Tonne)

1 453

1 666

1 629

1 542

Index

100

115

112

106

Quelle: Überprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(302)

Der stärkste Anstieg der Verkaufspreise in der Union wurde für das Jahr 2011 ermittelt, in dem der PSF-Preis um 25 % über dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Jahres 2010 lag. Ursächlich hierfür war die Baumwollkrise des Jahres 2011: Die enttäuschende Ernte des Jahres 2010 hatte zu einer Verknappung des Baumwollangebots geführt, die eine zunehmende Nachfrage nach PSF als Ersatz für Baumwolle nach sich zog. Insgesamt stiegen die Verkaufspreise in der Union im Bezugszeitraum um 16 %.

(303)

Die Produktionsstückkosten nahmen im Bezugszeitraum ebenfalls zu, wobei im Jahr 2011 aufgrund der steigenden Erdölpreise, die einen bedeutenden Kostentreiber darstellen, mit 15 % ein besonders starker Anstieg zu verzeichnen war. Insgesamt stiegen die Produktionsstückkosten im Bezugszeitraum um 6 %.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(304)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in Euro)

31 561

31 080

31 661

32 356

Index

100

98

100

103

Quelle: Überprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(305)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Jahr 2011 zunächst zurück, um in den darauffolgenden Jahren wieder leicht zuzunehmen. Für den Bezugszeitraum wurde insgesamt ein Anstieg um 3 % ermittelt.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(306)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Schlussbestand (in Tonnen)

15 731

16 400

15 039

19 108

Index

100

104

96

121

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

7,3 %

7,8 %

7,1 %

8,8 %

Index

100

107

97

120

Quelle: Überprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(307)

Die Schlussbestände stiegen im Untersuchungszeitraum mit Ausnahme des Jahres 2012 kontinuierlich an, sodass insgesamt eine Zunahme um 21 % zu verzeichnen war. Dies steht im Einklang mit dem Anstieg der Produktionsmenge (um insgesamt 11 %), während die Verkaufsmengen im Bezugszeitraum (um insgesamt 6 %) zurückgingen. Dieselben Entwicklungen waren auch bei den Schlussbeständen als Prozentsatz der Produktion zu beobachten.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(308)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 5,4 %

1,0 %

– 0,8 %

0,3 %

Index

– 100

18

– 14

5

Cashflow (in Euro)

– 12 068 770

12 017 353

13 048 405

10 725 084

Index

– 100

100

108

89

Investitionen (in Euro)

5 240 603

7 671 607

4 488 296

4 145 991

Index

100

146

86

79

Kapitalrendite

– 25,1 %

5,5 %

– 4,5 %

1,5 %

Index

– 100

22

– 18

6

Quelle: Überprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(309)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum entwickelte sich die Rentabilität uneinheitlich. Insgesamt verbesserte sich die Rentabilität und verzeichnete nach erheblichen Verlusten im Jahr 2010 mit dem Erreichen der Gewinnschwelle im Bezugszeitraum einen positiven Wert.

(310)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Insgesamt entwickelte sich der Nettocashflow im Bezugszeitraum positiv.

(311)

Die Investitionen erreichten 2011 mit einem Anstieg um 46 % gegenüber dem Vorjahr einen Höchststand, wiesen jedoch in den darauffolgenden Jahren eine rückläufige Tendenz auf. Im Bezugszeitraum gingen die Investitionen um 21 % zurück.

(312)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich während des Bezugszeitraums positiv.

(313)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gab an, im Bezugszeitraum Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gehabt zu haben.

4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(314)

Die Einfuhren aus Indien blieben stabil (ihr Anteil am Unionsmarkt lag im Bezugszeitraum zwischen 6 % und 7 %). Es wurde eine signifikante Preisunterbietung (um bis zu 43,7 %) festgestellt.

(315)

Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich positiv. Die Rentabilität der Unionshersteller stieg um nahezu sechs Prozentpunkte, die durchschnittliche Gewinnspanne verharrte jedoch im Untersuchungszeitraum bei wenig zufriedenstellenden 0,3 % und damit nur knapp über der Gewinnschwelle. Die Kapazitätsauslastung stieg von 74 % auf 86 %. Dies war jedoch auf eine Zunahme der Produktionsmengen und den Rückgang der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen. Die durchschnittlichen Verkaufspreise in der Union erreichten 2011 aufgrund des drastischen Anstiegs der Preise für Baumwolle und Erdöl ein besonders hohes Niveau. Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 16 %. Kapitalrendite und Cashflow entwickelten sich positiv. Die Beschäftigung nahm während des Bezugszeitraums ebenfalls zu. Es waren somit zwar Hinweise auf eine Erholung erkennbar, es fand jedoch nach wie vor eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union statt.

(316)

Die folgenden Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ: Der Anteil der Unionshersteller am Unionsmarkt schrumpfte von 45,3 % auf 40,2 %, da ihre Verkaufsmengen in der Union um 6 % sanken. Die Investitionen gingen mit Ausnahme des Jahres 2011 kontinuierlich zurück. Wie in Erwägungsgrund 293 dargelegt, sank die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 5 %.

(317)

Insgesamt ist im Hinblick auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen, dass sich diese in den letzten Jahren klar verbessert hat, jedoch nach wie vor eine Schädigung spürbar ist. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erlitten hat.

(318)

In seiner Stellungnahme zur Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, seiner Auffassung nach sei die Stabilität des indischen Anteils am Unionsmarkt das Ergebnis einer erheblichen Subventionierung. Die Kommission ermittelte in der Tat anfechtbare Subventionen (siehe Erwägungsgrund 229), konnte jedoch keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union feststellen (siehe Erwägungsgründe 319 bis 323).

5.   SCHADENSURSACHE

(319)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus Indien eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus Indien nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. Bei diesen Faktoren handelt es sich um Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und den Verbrauch.

5.1.   AUSWIRKUNGEN DER SUBVENTIONIERTEN EINFUHREN

(320)

Im Hinblick auf die festgestellten geringfügigen Subventionen bei den Einfuhren aus China und Vietnam (siehe Erwägungsgründe 76 und 231) sind die Bedingungen für eine Kumulierung nicht erfüllt. Die Analyse des ursächlichen Zusammenhangs beschränkte sich daher auf die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien.

(321)

Im Bezugszeitraum schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 45,3 % auf 40,2 %, während der Marktanteil der Einfuhren aus Indien bei 6 % bis 7 % weitgehend stabil blieb. Der Verbrauch nahm im Bezugszeitraum um 6 % zu. Der Wirtschaftszweig der Union konnte somit im Hinblick auf seinen Marktanteil keine Vorteile aus dem festgestellten Wachstum ziehen, was jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mit dem indischen Marktanteil in Zusammenhang steht, da dieser unverändert blieb.

(322)

Eurostat-Daten zufolge lagen die durchschnittlichen Preise für PSF aus Indien unter den durchschnittlichen Preisen für PSF aus den meisten anderen Ländern. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass hier große Unterschiede hinsichtlich der Qualitäten und Warentypen bestehen. Die für jeden Warentyp getrennt vorgenommenen Vergleiche ergaben jedenfalls für die Einfuhren aus Indien eine signifikante Preisunterbietung.

(323)

Ungeachtet dieser signifikanten Preisunterbietung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die indischen Einfuhren die Schädigung verursacht haben. In der Tat kann der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union (–5,1 Prozentpunkte) nicht mit der Entwicklung der indischen Einfuhrmengen in Verbindung gebracht werden, da deren Marktanteil weitgehend unverändert geblieben ist (im Bezugszeitraum war lediglich eine Zunahme um 0,7 Prozentpunkte zu verzeichnen). Darüber hinaus stiegen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum um 18 % an. Die Preise der indischen Einfuhren haben offenbar keinen Preisdruck verursacht, da sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum deutlich verbessert hat, wenn auch nach wie vor eine Schädigung spürbar ist.

5.2.   AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(324)

Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Republik Korea

Menge (in Tonnen)

129 918

165 365

163 540

181 540

 

Index

100

127

126

140

 

Marktanteil

15,5 %

19,0 %

19,5 %

20,4 %

 

Index

100

123

126

131

 

Durchschnittspreis (in Euro je Tonne)

1 116

1 367

1 361

1 300

 

Index

100

123

122

116

Taiwan

Menge (in Tonnen)

121 656

108 645

100 072

92 423

 

Index

100

89

82

76

 

Marktanteil

14,5 %

12,5 %

12,0 %

10,4 %

 

Index

100

86

82

71

 

Durchschnittspreis (in Euro je Tonne)

1 131

1 416

1 383

1 369

 

Index

100

125

122

121

China

Menge (in Tonnen)

5 198

8 980

23 209

44 651

 

Index

100

173

446

859

 

Marktanteil

0,6 %

1,0 %

2,8 %

5,0 %

 

Index

100

167

447

808

 

Durchschnittspreis (in Euro je Tonne)

1 065

1 279

1 265

1 209

 

Index

100

120

119

113

Türkei

Menge (in Tonnen)

32 921

29 969

34 303

36 908

 

Index

100

91

104

112

 

Marktanteil

3,9 %

3,4 %

4,1 %

4,1 %

 

Index

100

88

104

105

 

Durchschnittspreis (in Euro je Tonne)

1 133

1 466

1 383

1 382

 

Index

100

129

122

122

Vietnam

Menge (in Tonnen)

24 884

25 487

26 410

29 717

 

Index

100

102

106

119

 

Marktanteil

3,0 %

2,9 %

3,2 %

3,3 %

 

Index

100

99

106

112

 

Durchschnittspreis (in Euro je Tonne)

978

1 182

1 175

1 096

 

Index

100

121

120

112

Indonesien

Menge (in Tonnen)

25 902

30 285

24 032

24 699

 

Index

100

117

93

95

 

Marktanteil

3,1 %

3,5 %

2,9 %

2,8 %

 

Index

100

113

93

90

 

Durchschnittspreis

1 055

1 329

1 267

1 167

 

Index

100

126

120

111

Thailand

Menge (in Tonnen)

17 548

23 510

17 103

18 952

 

Index

100

134

97

108

 

Marktanteil

2,1 %

2,7 %

2,0 %

2,1 %

 

Index

100

129

98

102

 

Durchschnittspreis (in Euro je Tonne)

1 140

1 449

1 310

1 298

 

Index

100

127

115

114

Andere Einfuhren

Menge (in Tonnen)

49 272

51 282

41 074

43 120

 

Index

100

104

83

88

 

Marktanteil

5,9 %

5,9 %

4,9 %

4,8 %

 

Index

100

100

83

82

 

Durchschnittspreis (in Euro je Tonne)

1 323

1 681

1 603

1 532

 

Index

100

127

121

116

Quelle: Eurostat.

(325)

Der größte Anteil an den Einfuhren (im Untersuchungszeitraum 181 540 Tonnen, das entspricht einem Marktanteil von 20,4 %) entfiel auf die Republik Korea, deren Marktanteil während des Bezugszeitraums um 4,9 % stieg. Taiwan ist der zweitgrößte Ausführer in die Union. Obwohl die Einfuhren aus Taiwan im Bezugszeitraum zurückgingen (–4,1 Prozentpunkte), hatte das Land im Untersuchungszeitraum noch immer einen Marktanteil von 10,4 %. Der viertgrößte Ausführer (nach Indien, das an dritter Stelle lag) ist China, dessen Marktanteil um 4,4 Prozentpunkte auf 5 % stieg. Die Einfuhren aus anderen Drittländern sind geringer als die Einfuhren aus Indien, jedoch werden auch aus der Türkei, Vietnam, Indonesien und Thailand (deren Marktanteile weitgehend stabil blieben) erhebliche Mengen PSF eingeführt. Insgesamt entfällt auf die Einfuhren aus der Türkei, Vietnam, Indonesien und Thailand ein Marktanteil von etwa 12 % (im Untersuchungszeitraum 12,4 %).

(326)

Bemerkenswert sind die zunehmenden Einfuhren insbesondere aus der Republik Korea. Die koreanischen Einfuhren waren im Untersuchungszeitraum insgesamt dreimal so hoch wie die Mengen der Einfuhren aus Indien. Sie stiegen im Bezugszeitraum um 40 %, wobei ihr Marktanteil um 4,9 Prozentpunkte auf 20,4 % zunahm. Auch die Einfuhren aus China stiegen drastisch an, wobei ihre Menge um mehr als 700 % und ihr Marktanteil um 4,4 Prozentpunkte zunahm. Zudem unterboten die Preise der Einfuhren aus China die des Wirtschaftszweigs der Union erheblich.

(327)

Aufgrund der vorstehenden Analyse kann der Schluss gezogen werden, dass wenn die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf Einfuhren zurückzuführen ist, dann eher auf Einfuhren aus anderen Ländern als Indien.

(328)

Nach der Unterrichtung beanstandete der Antragsteller in seiner Stellungnahme, dass die Kommission die Preise für Ausfuhren aus China und Vietnam nicht weiter untersucht habe. Es wird daran erinnert, dass sowohl die für China als auch die für Vietnam festgestellten Subventionen unter der Geringfügigkeitsschwelle liegen. Daher bewertete die Kommission die Preise für Ausfuhren aus diesen beiden Ländern jeweils in ihrer Analyse zur Schadensursache im Zusammenhang mit den Auswirkungen anderer Faktoren und nahm, wie in den Erwägungsgründen 275 bis 277 erläutert, in der Tat keine kumulative Beurteilung der Einfuhren aus allen drei von diesem Verfahren betroffenen Ländern vor, da festgestellt wurde, dass die für China und Vietnam festgestellten Subventionen unter der Geringfügigkeitsschwelle lagen.

(329)

Der Antragsteller legte Stellungnahmen zum Durchschnittspreis für Einfuhren aus Korea sowie zur (leichten) Zunahme der Einfuhrmenge aus diesem Land zwischen 2011 und 2012 vor. In Anbetracht des insgesamt festgestellten Anstiegs sowohl der Menge als auch des Marktanteils der koreanischen Einfuhren im Bezugszeitraum und der Tatsache, dass die Durchschnittspreise für diese Einfuhren unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass die Einfuhren aus Korea für die Analyse der Schadensursache einen relevanten Faktor darstellen.

(330)

Der Antragsteller verwies zudem auf die durchschnittlichen Preise für Ausfuhren aus den drei ursprünglich von diesem Verfahren betroffenen Ländern sowie aus Korea und Taiwan im Zeitraum zwischen Januar und Juli 2014. Diese Monate fallen jedoch nicht in den Bezugszeitraum, der von 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums reicht. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(331)

Menge und Durchschnittswert der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2010

2011

2012

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrvolumen (in Tonnen)

31 158

32 204

41 279

36 149

Index

100

103

132

116

Durchschnittspreis (in Euro je Tonne)

1 760

1 945

1 924

1 962

Index

100

111

109

112

Quelle:

Menge: Antragsteller (CIRFS),

Wert: Überprüfte Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(332)

Der Wirtschaftszweig der Union verkauft außerhalb der EU in erster Linie Spezial-PSF, was den höheren durchschnittlichen Verkaufspreis erklärt, der auf diesen Märkten festgestellt wurde.

(333)

Die Ausfuhrmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nahmen im Bezugszeitraum um fast 30 % zu und erreichten ihren Höchststand im Jahr 2012. Die durchschnittlichen Verkaufspreise stiegen im Jahr 2011 an und blieben anschließend bis zum Ende des Untersuchungszeitraums stabil.

(334)

Ungeachtet der guten Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren die absoluten Ausfuhrmengen im Vergleich zu den in der Union verkauften Mengen relativ gering. Sie genügten daher nicht, um die Schädigung des heimischen Unionsmarktes und die damit verbundenen Schwierigkeiten auszugleichen.

5.2.3.   Verbrauch

(335)

Auf dem Unionsmarkt wurden im Jahr 2010 838 397 Tonnen und im Untersuchungszeitraum 890 992 Tonnen PSF gehandelt. Dies entspricht einem Marktwachstum um 6 % im Laufe des Bezugszeitraums. Mit anderen Worten war kein Nachfragerückgang zu verzeichnen, der zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätte beitragen können.

5.2.4.   Wirtschaftskrise

(336)

Ein Verwenderverband, die Handelskammer eines der betroffenen Länder und eine Regierungsbehörde brachten in ihren Stellungnahmen vor, die Schädigung sei durch die Wirtschaftskrise verursacht worden. Dieses Argument ist nicht stichhaltig, da der Unionsmarkt für PSF um 6 % gewachsen und der durchschnittliche Verkaufspreis in der Union um 16 % gestiegen ist.

(337)

Die Handelskammer brachte ferner vor, aufgrund der Wirtschaftskrise sei die Nachfrage nach Spezial-PSF gesunken, während die Nachfrage nach Basis-PSF gestiegen sei. Es wird daran erinnert, dass Spezial-PSF und Basis-PSF dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Die Kommission räumt ein, dass nicht alle Warentypen austauschbar sind, jedoch haben vorangegangene Untersuchungen und die laufende Untersuchung ergeben, dass zwischen den verschiedenen Warentypen zumindest eine partielle Austauschbarkeit und sich überschneidende Verwendungen gegeben sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.2.5.   Hohe Kapazitätsauslastung

(338)

Eine Regierungsbehörde brachte vor, in Anbetracht der hohen Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union habe die im Hinblick auf die Markanteilseinbuße festgestellte Schädigung nicht durch subventionierte Einfuhren verursacht werden können. In der Tat stieg die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum, allerdings wurde zu keinem Zeitpunkt eine volle Auslastung der verfügbaren Kapazitäten erreicht. Die Kapazitätsauslastung erreichte im Untersuchungszeitraum mit 85,9 % ihren Höchststand. Somit bestand Spielraum für eine weitere Produktionssteigerung. Da die Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt dem Aufwärtstrend des Verbrauchs nicht folgte, ist jedoch davon auszugehen, dass die Marktanteilseinbuße ebenfalls einen Indikator für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellt.

5.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE

(339)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass es unmöglich ist, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus Indien herzustellen. Diese Schlussfolgerung basiert zum einen darauf, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Indien relativ niedrig war und nur leicht (von 6,1 % auf 6,8 %) gestiegen ist, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union deutlich größer war, aber dennoch in erheblichem Maße zurückging (von 45,3 % auf 40,2 %). Zum anderen waren die Einfuhrmengen aus bestimmten anderen Ländern (Korea, Taiwan, China) umfangreicher und/oder stiegen stärker an; wenn also Einfuhren einen Beitrag zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geleistet haben, so ist dieser eher den Einfuhren aus diesen Ländern zuzuschreiben als den Einfuhren aus Indien (siehe Erwägungsgrund 325 bis 327).

(340)

Daher konnte zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union kein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des Artikels 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung festgestellt werden.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(341)

Das Verfahren sollte daher eingestellt werden, da die Subvention im Falle der Volksrepublik China und Vietnams unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt und im Hinblick auf die Einfuhren aus Indien kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Subvention besteht.

(342)

Dier nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von synthetischen Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam, die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam (ABl. C 372 vom 19.12.2013, S. 31).

(3)  Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 gilt ein Land als Entwicklungsland, wenn es in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1) aufgeführt ist.

(4)  Siehe Fußnote 3.

(5)  Bank for Agriculture and Rural Development, Vietnam Foreign Commercial Bank, Industrial and Commercial Bank, Bank for Investment and Development of Vietnam und Mekong Housing Bank.

(6)  Artikel 4 des Erlasses Nr. 69/2007/ND-CP.

(7)  Artikel 2, 3 und 4 Buchstabe a des Beschlusses des Ministerpräsidenten Nr. 443/QD-TTf vom 4. April 2009.

(8)  Zum Beispiel Rundschreiben Nr. 10/2013/TT-NHNN, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, c und d.


Berichtigungen

17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/111


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Auf Seite 28 in Artikel 2 Nummer 4:

anstatt:

„‚bilaterale oder multilaterale Prüfungen‘ die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben und die“

muss es heißen:

„‚bilaterale oder multilaterale Prüfungen‘ bezeichnet die koordinierte Prüfung der Steuerschuld einer oder mehrerer betroffener steuerpflichtiger Personen, die von zwei oder mehr Teilnehmerländern, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt werden, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten.“


17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/111


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom 27. Mai 2014 )

Seite 154, Anhang II, Nummer 4.1.2.1.4.1. (Fahrzeuge mit manuellem Getriebe und mit verriegeltem automatischem, adaptivem oder stufenlosem (CVT- )Getriebe:), Buchstabe c

Statt:

„c)

…, in dem die Beschleunigung kleiner als 2,0 m/s2 ist, sofern die Beschleunigung im Gang i + 1 kleiner ist als aurban.“

muss es heißen:

„c)

…, in dem die Beschleunigung kleiner als 2,0 m/s2 ist, es sei denn die Beschleunigung im Gang i + 1 ist kleiner als aurban.“