ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Gesetzgebungsakte |
Seite |
|
|
RICHTLINIEN |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/1 |
RICHTLINIE 2014/107/EU DES RATES
vom 9. Dezember 2014
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den letzten Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. |
(2) |
Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung wurde vor kurzem auch auf internationaler Ebene anerkannt (G20 und G8). Im Anschluss an die Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und verschiedenen anderen Ländern — einschließlich aller Mitgliedstaaten — über bilaterale Vereinbarungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch zur Umsetzung des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ (üblicherweise als „FATCA“ bezeichnet) wurde die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von der G20 beauftragt, auf der Grundlage dieser Vereinbarungen einen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuerfragen zu erarbeiten. |
(3) |
Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf der Unionsebene und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen. Der Europäische Rat begrüßte auch die Anstrengungen zur Erarbeitung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen, die derzeit im Rahmen der G20, der G8 und der OECD unternommen werden. |
(4) |
Die OECD hat im Februar 2014 die wichtigsten Eckpunkte des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht, nämlich ein Muster für eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden, und einen gemeinsamen Meldestandard, die anschließend von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt wurden. Im Juli 2014 hat die OECD den gesamten globalen Standard, einschließlich der verbleibenden Elemente, nämlich der Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum gemeinsamen Meldestandard und die Modalitäten für die Informationstechnik zur Umsetzung des globalen Standards, veröffentlicht. Das gesamte Paket zum globalen Standard wurde im September 2014 von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt. |
(5) |
Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (2) sieht für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen überwiegend nicht finanzieller Art, über die Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ansässigkeitsstaat verfügen, bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Des Weiteren führt sie ein schrittweises Vorgehen ein, um den automatischen Informationsaustausch durch die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu verstärken, und schafft die Bedingung ab, dass nur verfügbare Informationen auszutauschen sind. Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten für Investitionen im Ausland in eine große Vielfalt von Finanzprodukten haben die bestehenden Instrumente der Union und der internationalen Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung an Wirksamkeit bei der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung verloren. |
(6) |
Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs in Bezug auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen voranzubringen. Eine Initiative der Union wird ein kohärentes, einheitliches und umfassendes unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt gewährleisten, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden. |
(7) |
Die Tatsache, dass Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika Abkommen bezüglich des FATCA geschlossen haben oder in Kürze schließen werden, bedeutet, dass sie eine umfassendere Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2011/16/EU eingehen oder eingehen werden, und verpflichtet sind oder sein werden, auch mit anderen Mitgliedstaaten eine solche umfassendere Zusammenarbeit einzugehen. |
(8) |
Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines Rechtsinstruments der Union entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diesen Artikel zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger Rechtsvorschriften der Union für angebracht erachtet werden können. |
(9) |
Um die Kosten und die Verwaltungslasten sowohl für Steuerverwaltungen als auch für Wirtschaftsbeteiligte gering zu halten, ist es auch unabdingbar zu gewährleisten, dass der erweiterte Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs innerhalb der Union im Einklang mit internationalen Entwicklungen steht. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre FINANZINSTITUTE verpflichten, Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen. Außerdem sollte der Geltungsbereich des Artikels 8 der Richtlinie 2011/16/EU erweitert werden, um dieselben Informationen aufzunehmen, die im Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und im gemeinsamen Meldestandard der OECD enthalten sind. Voraussichtlich würde jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Liste mit innerstaatlich definierten nicht MELDENDEN FINANZINSTITUTEN und AUSGENOMMENEN KONTEN führen, die er sowohl für die Umsetzung dieser Richtlinie als auch die Anwendung anderer Vereinbarungen zur Umsetzung des globalen Standards heranziehen würde. |
(10) |
Mit den von dieser Richtlinie erfassten Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN sollen die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge in diese Richtlinie aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögen darstellt, die bzw. das Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind bzw. ist. Daher ist die Verarbeitung von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig, damit die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anwenden und durchsetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen vermeiden können. |
(11) |
MELDENDE FINANZINSTITUTE könnten ihren Informationspflichten gegenüber natürlichen MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN erfüllen, indem sie die Modalitäten der Übermittlung, einschließlich der Häufigkeit der Übermittlung, befolgen, die in ihren internen Verfahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind. |
(12) |
MELDENDE FINANZINSTITUTE, übermittelnde Mitgliedstaaten und empfangende Mitgliedstaaten sollten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehenen Verjährungsfristen festgelegt werden. |
(13) |
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum gemeinsamen Meldestandard als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich sollten auch weiterhin insbesondere künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung tragen. |
(14) |
Die Bedingung, dass der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU von der Verfügbarkeit der angeforderten Information abhängt, sollte für die neuen Posten, die mit dieser Richtlinie in die Richtlinie 2011/16/EU eingefügt werden, nicht gelten. |
(15) |
Die Bezugnahme auf einen Mindestbetrag in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU sollte entfallen, da eine solche Schwelle in der Praxis wohl nicht durchführbar ist. |
(16) |
Die für 2017 vorgesehene Überprüfung der Bedingung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, sollte auf alle fünf in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Kategorien ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von Einkünften und Vermögen geprüft werden könnte. |
(17) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter auch mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. |
(18) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(19) |
In Anbetracht bestehender struktureller Unterschiede sollte es Österreich gestattet sein, im Rahmen dieser Richtlinie Informationen erstmals zum 30. September 2018 anstatt zum 30. September 2017 auszutauschen. |
(20) |
Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.“ |
4. |
Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist, und die Sicherheit des CCN-Netzes zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist, und die Sicherheit ihrer Systeme zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist. Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen.“ |
5. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Die Anhänge I und II, deren Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist, werden angefügt. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Ungeachtet Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 1 dieses Artikels wendet Österreich die Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2017 in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab diesem Datum an.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 68.
(2) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
ANHANG
ANHANG I
MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN
In diesem Anhang werden die Melde- und Sorgfaltsvorschriften festgelegt, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN angewendet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 3a dieser Richtlinie genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können. In diesem Anhang werden ferner die Vorschriften und Verwaltungsverfahren beschrieben, über die Mitgliedstaaten zur wirksamen Umsetzung und Einhaltung der nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten verfügen müssen.
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN
A. |
Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats die folgenden Informationen melden:
|
B. |
In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. |
C. |
Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen. |
D. |
Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn vom betreffenden Mitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird. |
E. |
Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn,
|
ABSCHNITT II
ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN
A. |
Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen. |
B. |
Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt. |
C. |
Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet. |
D. |
Jeder Mitgliedstaat kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt. |
E. |
Jeder Mitgliedstaat kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung. |
ABSCHNITT III
SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN
A. |
Einleitung: Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN. |
B. |
KONTEN VON GERINGEREM WERT: Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.
|
C. |
Erweiterte Überprüfungsverfahren für KONTEN VON HOHEM WERT: Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.
|
D. |
Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. |
F. |
Ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr. |
ABSCHNITT IV
SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.
A. |
Bei NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen. |
B. |
Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem Mitgliedstaat (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten. |
C. |
Tritt bei einem NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht bzw. hervorgehen. |
ABSCHNITT V
SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
A. |
Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss EIN BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, das zum 31. Dezember 2015 einen Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 250 000 USD aufweist, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt. |
B. |
Überprüfungspflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 USD zum 31. Dezember 2015 und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden. |
C. |
Meldepflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Von den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind. |
D. |
Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von RECHTSTRÄGERN: Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder PASSIVE NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Inhaber des Kontos ist/sind:
|
E. |
Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN
|
ABSCHNITT VI
SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.
Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger KONTEN VON RECHTSTRÄGERN: Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:
1. |
Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist:
|
2. |
Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt: Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS VON RECHTSTRÄGERN (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist), muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.
|
ABSCHNITT VII
BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN
Bei der Durchführung der oben beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
A. |
Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. |
B. |
Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person — mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe — festgelegt wird. Der Ausdruck ‚GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind. |
C. |
Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen
|
ABSCHNITT VIII
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:
A. MELDENDES FINANZINSTITUT
1. |
Der Ausdruck ‚MELDENDES FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt. Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS‘ bedeutet i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem Mitgliedstaat befindet. |
2. |
Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATS‘ bedeutet i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATS befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet. |
3. |
Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT. |
4. |
Der Ausdruck ‚VERWAHRINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. |
5. |
Der Ausdruck ‚EINLAGENINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt. |
6. |
Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,
Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 8 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt. Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von ‚Finanzinstitut‘ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche ('Financial Action Task Force on Money Laundering' — FATF) vereinbar ist. |
7. |
Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen. |
8. |
Der Ausdruck ‚SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist. |
B. NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT
1. |
Der Ausdruck ‚NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:
|
2. |
Der Ausdruck ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘ bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats oder anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder anderen Staates.
|
3. |
Der Ausdruck ‚INTERNATIONALE ORGANISATION‘ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit dem Mitgliedstaat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. |
4. |
Der Ausdruck ‚ZENTRALBANK‘ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung des Mitgliedstaats die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Mitgliedstaats getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Mitgliedstaats stehen kann. |
5. |
Der Ausdruck ‚ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG‘ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds
|
6. |
Der Ausdruck ‚ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG‘ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind sofern
|
7. |
Der Ausdruck ‚PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK‘ bedeutet einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK persönlich geleisteten Dienste gewährt werden. |
8. |
Der Ausdruck ‚QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
|
9. |
Der Ausdruck ‚AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN‘ bedeutet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind. Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern
|
C. FINANZKONTO
1. |
Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und
Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt. |
2. |
Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. |
3. |
Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGSVERTRAG oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird. |
4. |
Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann. |
5. |
Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen. |
6. |
Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Mitgliedstaats oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten. |
7. |
Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT. |
8. |
Der Ausdruck ‚BARWERT‘ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:
|
9. |
Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet
|
10. |
Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird. |
11. |
Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Person(en) ist/sind. |
12. |
Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Person(en) ist/sind. |
13. |
Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER ist/sind. |
14. |
Der Ausdruck ‚KONTO VON GERINGEREM WERT‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember 2015. |
15. |
Der Ausdruck ‚KONTO VON HOHEM WERT‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres. |
16. |
Der Ausdruck ‚NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER ist/sind. |
17. |
Der Ausdruck ‚AUSGENOMMENES KONTO‘ bedeutet eines der folgenden Konten:
|
D. MELDEPFLICHTIGES KONTO
1. |
Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGES KONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT eines Mitgliedstaats geführtes FINANZKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, ist/sind, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde. |
2. |
Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGE PERSON‘ bedeutet eine PERSON EINES MITGLIEDSTAATS, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT. |
3. |
Der Ausdruck ‚PERSON EINES MITGLIEDSTAATS‘ in Bezug auf jeden Mitgliedstaat bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen Mitgliedstaats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. |
4. |
Der Ausdruck ‚TEILNEHMENDER STAAT‘ bedeutet für jeden Mitgliedstaat
|
5. |
Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bedeutet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht/beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist. |
6. |
Der Ausdruck ‚NFE‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist. |
7. |
Der Ausdruck ‚PASSIVER NFE‘ bedeutet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN Staats ist. |
8. |
Der Ausdruck ‚AKTIVER NFE‘ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
|
E. Sonstige Begriffsbestimmungen
1. |
Der Ausdruck ‚KONTOINHABER‘ bedeutet die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieser Richtlinie, stattdessen gilt die andere Person als KONTOINHABER. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER. |
2. |
Der Ausdruck ‚VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)‘ bedeutet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt. |
3. |
Der Ausdruck ‚RECHTSTRÄGER‘ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung. |
4. |
Ein RECHTSTRÄGER ist ein ‚VERBUNDENER RECHTSTRÄGER‘ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn i) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht, ii) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder iii) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS. |
5. |
Der Ausdruck ‚STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden). |
6. |
Der Ausdruck ‚BELEGE‘ umfasst folgende Dokumente:
Was BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als BELEG jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck ‚standardisiertes Branchenkodierungssystem‘ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. |
ABSCHNITT IX
WIRKSAME UMSETZUNG
Gemäß Artikel 8 Absatz 3a dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben aufgeführten Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich
1. |
Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden; |
2. |
Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente; |
3. |
Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden; |
4. |
Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sowie |
5. |
wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften. |
ABSCHNITT X
UMSETZUNGSFRISTEN IN BEZUG AUF DIE MELDENDEN FINANZINSTITUTE MIT NIEDERLASSUNG IN ÖSTERREICH
Im Fall von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf ‚2016‘ und ‚2017‘ als Bezugnahmen auf ‚2017‘ bzw. ‚2018‘ zu verstehen.
Im Fall von BESTEHENDEN KONTEN, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich geführt werden, sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf den ‚31. Dezember 2015‘ als Bezugnahme auf den ‚31. Dezember 2016‘ zu verstehen.
ANHANG II
ERGÄNZENDE MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN
1. Änderung der Gegebenheiten
Eine ‚Änderung der Gegebenheiten‘ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.
Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten — je nachdem, welches Datum später ist — eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.
2. Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN
Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.
3. Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS
Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat ‚ansässig‘, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats untersteht (d. h. der Mitgliedstaat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats und ist somit ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN an einen anderen Mitgliedstaat, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehend und ist somit ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
es ist nach dem Recht des Mitgliedstaats eingetragen, |
b) |
es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat oder |
c) |
es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat. |
Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Mitgliedstaats, in dem er die FINANZKONTEN führt.
4. Geführte Konten
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:
a) |
VERWAHRKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren); |
b) |
EINLAGENKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist); |
c) |
Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines FINANZKONTOS von diesem FINANZINSTITUT; |
d) |
RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten. |
5. Trusts, die PASSIVE NFEs sind
Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership‚ähnlich‘, wenn sie in einem Mitgliedstaat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des breiten Geltungsbereichs des Begriffs ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.
6. Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS
Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat oder anderen Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat oder anderen Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 2014
zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sollen mehrere Formblätter erstellt werden. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich entsprechend dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 beteiligt. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich deshalb nicht an der Annahme dieser Verordnung. |
(3) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Erbsachen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Bescheinigung betreffend eine Entscheidung in einer Erbsache gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt I in Anhang 1 zu verwenden.
(2) Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde in einer Erbsache gemäß Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt II in Anhang 2 zu verwenden.
(3) Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich in einer Erbsache gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt III in Anhang 3 zu verwenden.
(4) Für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden.
(5) Für das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt V in Anhang 5 zu verwenden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. August 2015 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 9. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107.
ANHANG 1
ANHANG 2
ANHANG 3
ANHANG 4
ANHANG 5
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/85 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1330/2014 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2014
zur Genehmigung des Wirkstoffs Meptyldinocap gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Meptyldinocap sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (3) erfüllt. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich erhielt am 12. August 2005 einen Antrag von Dow AgroSciences gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Meptyldinocap in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 2006/589/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten. |
(3) |
Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 25. Oktober 2006 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich, den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 17. Mai 2011 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Am 10. August 2012 legte das Vereinigte Königreich die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor. |
(4) |
Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 26. November 2013 ihre Schlussfolgerung (5) zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Meptyldinocap vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 10. Oktober 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Meptyldinocap abgeschlossen. |
(5) |
Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Meptyldinocap enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Meptyldinocap zu genehmigen. |
(6) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen angefordert werden. |
(7) |
Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten. |
(8) |
Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Meptyldinocap enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. |
(9) |
Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten der Inhaber geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Meptyldinocap wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.
Artikel 2
Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Meptyldinocap als Wirkstoff enthalten, bis zum 30. September 2015.
Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Meptyldinocap entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. März 2015 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
a) |
Enthält ein Pflanzenschutzmittel Meptyldinocap als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls spätestens am 30. September 2016 geändert oder widerrufen; oder |
b) |
bei Pflanzenschutzmitteln, die Meptyldinocap als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 30. September 2016 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der Rechtsvorschrift/den Rechtsvorschriften festgelegt ist, durch die der betreffende Wirkstoff/die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(3) Entscheidung 2006/589/EG der Kommission vom 31. August 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Aviglycine HCl, Mandipropamid und Meptyldinocap in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 9).
(4) Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).
(5) EFSA Journal 2014; 12(1):3473. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.
(6) Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||
Meptyldinocap CAS-Nr.: 6119-92-2 CIPAC-Nr.: 811 |
Mischung aus 75–100 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylcrotonat und 25 – 0 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylisocrotonat |
≥ 900 g/kg (Mischung aus trans- und cis-Isomeren mit einem definierten Verhältnisbereich von 25:1 bis 20:1) Relevante Verunreinigung: 2,6-Dinitro-4-[(4RS)-octan-4-yl]phenyl (2E/Z)-but-2-enoat Höchstgehalt: 0,4 g/kg |
1. April 2015 |
31. März 2025 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Mai 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Meptyldinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. März 2017 und die Informationen gemäß Buchstabe b zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien durch die Kommission. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
ANHANG II
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:
Nummer |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||
„80 |
Meptyldinocap CAS-Nr.: 6119-92-2 CIPAC-Nr.: 811 |
Mischung aus 75–100 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylcrotonat und 25 – 0 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylisocrotonat |
≥ 900 g/kg (Mischung aus trans- und cis-Isomeren mit einem definierten Verhältnisbereich von 25:1 bis 20:1) Relevante Verunreinigung: 2,6-Dinitro-4-[(4RS)-octan-4-yl]phenyl (2E/Z)-but-2-enoat Höchstgehalt: 0,4 g/kg |
1. April 2015 |
31. März 2015 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Mai 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Meptyldinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. März 2017 und die Informationen gemäß Buchstabe b zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien durch die Kommission.“ |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/90 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1331/2014 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2014
zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden: „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden: „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. Juni 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden: „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: „China“) und Taiwan; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. Mai 2014 von EUROFER (im Folgenden: „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen. |
(2) |
Am 14. August 2014 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (4) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. Juli 2014 von EUROFER im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen. |
A. BETROFFENE WARE
(3) |
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden („betroffene Ware“). |
B. ANTRAG
(4) |
Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung wurde vom Antragsteller am 25. bzw. 29. September 2014 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. |
C. GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(5) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. |
(6) |
Der Antragsteller brachte vor, die zollamtliche Erfassung sei gerechtfertigt, da die betroffene Ware gedumpt sei und subventioniert werde. Dem Wirtschaftszweig der Union entstehe durch die Niedrigpreiseinfuhren ein erheblicher, schwer wieder auszugleichender Schaden. |
(7) |
Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware gedumpt sind. Betreffend China übermittelte der Antragsteller Belege zum Normalwert, der auf der Grundlage der Gesamtproduktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer Gewinnspanne ermittelt wurde, wobei als Basis die als Vergleichsland USA gewählten herangezogen wurden. Betreffend Taiwan übermittelte der Antragsteller Belege zum Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn). |
(8) |
Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Insgesamt und angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen wird durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die fraglichen Ausführer sowohl in China als auch in Taiwan Dumping praktizieren. |
(9) |
Hinsichtlich der Subventionierung liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China subventioniert werden. Bei den mutmaßlichen Subventionen handelt es sich unter anderem um Folgendes:
|
(10) |
Es wurde vorgebracht, bei den genannten Regelungen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung Chinas oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den Empfängern daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar. |
(11) |
In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts wird durch die Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren. |
(12) |
Was die Schädigung betrifft, enthält der Antrag hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem relativ kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen. Zu den Beweisen für das Vorliegen solcher Umstände zählt der deutliche Anstieg der Einfuhren in Höhe von ca. 90 % für die beiden Länder zusammen innerhalb kurzer Zeit (Januar-Juli 2014). |
(13) |
Ferner liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Dumping- und Subventionspraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen. Die in den Anträgen und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Belege zu Preis und Menge der Einfuhren weisen für den Zeitraum von 2010 bis 2013 einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil aus, sowie eine weitere Zunahme um etwa 115 % für China und 66 % für Taiwan für das Jahr 2014. Die Menge und die Preise der betroffenen Ware wirkten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aus. Dies beeinflusst die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig. Bei den Beweisen hinsichtlich der Schadensfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung handelt es sich um Daten, die in den Anträgen und den anschließend eingereichten Unterlagen zur zollamtlichen Erfassung enthalten sind und die von öffentlich zugänglichen Daten von Eurostat untermauert werden. |
(14) |
Der Kommission liegen ferner aus dem Antidumpingantrag und dem nachfolgenden Schriftverkehr hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einführer wussten oder hätten wissen müssen, dass durch die Dumpingpraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung entsteht oder entstehen dürfte. Chinesische und taiwanische Einfuhren waren in der Union bereits im Zeitraum 2008-2009 Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung. In dem Beschluss der Kommission zur Einstellung der Untersuchung (5) wurde festgestellt, dass die chinesischen und taiwanischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und das Auftreten von schädigendem Dumping nicht ausgeschlossen werden konnte. Ferner wurden die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einer Überwachung unterzogen, unter anderem für die Zwecke der Einleitung eines neuen Verfahrens. Darüber hinaus haben Brasilien, Taiwan, Thailand und Vietnam später Antidumpingzölle auf chinesische Ausfuhren der zu untersuchenden Ware eingeführt. Zudem ist angesichts der Höhe des möglichen Dumpings der Schluss naheliegend, dass den Einführern die Situation bewusst sein dürfte oder bewusst sein müsste. |
(15) |
Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass eine solche Schädigung durch einen weiteren erheblichen Anstieg dieser Einfuhren verursacht wird oder werden dürfte. In Anbetracht des Zeitaspekts und der Menge der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (z. B. Zunahme der Lagerbestände oder Verringerung der Kapazitätsauslastung) würde die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise weiter zunehmen, bevor gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten. |
D. VERFAHREN
(16) |
Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung rechtfertigen. |
(17) |
Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. |
E. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(18) |
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, diese Zölle, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend nach Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können. |
(19) |
Die Höhe einer etwaigen zukünftigen Zollschuld ergäbe sich aus den kombinierten Feststellungen der Antidumping- bzw. der Antisubventionsuntersuchung. |
(20) |
Nach Schätzungen des Antragstellers, der die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beantragt hat, beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne für die betroffene Ware etwa 10 %-25 % bei China und bei Taiwan und betragen die Zielpreisunterbietungsspannen 40 %-50 % bei China sowie 20 %-40 % bei Taiwan. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im genannten Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens geschätzt wurde, d. h. auf 10 %-25 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. |
(21) |
Der Antragsteller, der die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung beantragt hat, geht von einem erheblichen Subventionsumfang aus, ohne die Subventionsspanne genau anzugeben. Er schätzt die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne für die betroffene Ware für China auf 40 %-50 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Subventionsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im genannten Antrag auf Einleitung des Antisubventionsverfahrens geschätzt wurde, d. h. auf 40 %-50 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. |
F. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(22) |
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (nur kaltgewalzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Anhörung zu beantragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(3) ABl. C 196 vom 26.6.2014, S. 9.
(4) ABl. C 267 vom 14.8.2014, S. 17.
(5) ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 42. Erwägungsgrund 18.
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/95 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1332/2014 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
60,4 |
IL |
97,8 |
|
MA |
77,7 |
|
TN |
139,2 |
|
TR |
97,9 |
|
ZZ |
94,6 |
|
0707 00 05 |
AL |
63,5 |
EG |
191,6 |
|
TR |
147,2 |
|
ZZ |
134,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
63,4 |
TR |
128,9 |
|
ZZ |
96,2 |
|
0805 10 20 |
AR |
35,3 |
MA |
68,6 |
|
TR |
61,9 |
|
UY |
32,9 |
|
ZA |
31,0 |
|
ZW |
33,9 |
|
ZZ |
43,9 |
|
0805 20 10 |
MA |
67,5 |
ZZ |
67,5 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
88,5 |
TR |
79,4 |
|
ZZ |
84,0 |
|
0805 50 10 |
TR |
83,3 |
ZZ |
83,3 |
|
0808 10 80 |
BR |
51,7 |
CL |
79,9 |
|
NZ |
90,6 |
|
US |
93,8 |
|
ZA |
143,5 |
|
ZZ |
91,9 |
|
0808 30 90 |
CN |
82,7 |
TR |
174,9 |
|
US |
173,2 |
|
ZZ |
143,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/97 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1333/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 26. November 2014
über Geldmarktstatistiken
(EZB/2014/48)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission, (2)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erfordert die Erstellung von Statistiken über Geldmarktgeschäfte, d. h. über besicherte und unbesicherte Geldmarktgeschäfte sowie bestimmte Geschäfte mit Geldmarktderivaten, wie in dieser Verordnung näher bestimmt, die von monetären Finanzinstituten (MFIs) mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds mit anderen MFIs sowie zwischen MFIs und sonstigen Finanzinstituten, dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, aber mit Ausnahme von gruppeninternen Transaktionen. |
(2) |
Die Erhebung solcher Statistiken dient vor allem dazu, der Europäischen Zentralbank (EZB) umfassende, detaillierte und harmonisierte statistische Daten über die Geldmärkte im Euro-Währungsgebiet zur Verfügung zu stellen. Die Daten, die aus den für die oben genannten Marktsegmente erhobenen Transaktionen gewonnen werden, liefern Informationen über den Transmissionsmechanismus geldpolitischer Entscheidungen. Es handelt sich insofern um eine Reihe von Statistiken, die im Euro-Währungsgebiet für geldpolitische Zwecke benötigt werden. |
(3) |
Zudem ist die Erhebung statistischer Daten erforderlich, um es der EZB zu ermöglichen, den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (3) in analytischer und statistischer Hinsicht zu unterstützen. Die Erhebung statistischer Daten ist in diesem Rahmen ferner erforderlich, um die Erfüllung der Aufgaben der EZB im Bereich der Finanzmarktstabilität zu unterstützen. |
(4) |
Sofern nationale Zentralbanken (NZBen) beschließen, die aufgrund dieser Verordnung erforderliche Datenerhebung nicht vorzunehmen, sollte die betreffende NZB die EZB hierüber in Kenntnis setzen; in diesem Fall übernimmt die EZB die Aufgabe, die Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben. |
(5) |
Die EZB ist gemäß den Verträgen und gemäß den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung vorgesehen und in einigen Fällen in den vom Rat gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen festgelegt sind. |
(6) |
Um den Meldeaufwand der MFIs gering zu halten und zu gewährleisten, dass aktuelle sowie qualitativ hochwertige Statistiken zur Verfügung stehen, verlangt die EZB die Meldung von Daten zunächst von den größten MFIs des Euro-Währungsgebiets, ausgehend von der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva dieser MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet. Durch Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie etwa der Bedeutung der Aktivitäten eines MFIs an den Geldmärkten sowie dessen Bedeutung für die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems, kann der EZB-Rat ab dem 1. Januar 2017 die Anzahl der berichtenden MFIs erhöhen. Zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an geografisch ausgewogener Verteilung stellt die EZB sicher, dass pro Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), mindestens drei berichtende MFIs vertreten sind. Die NZBen können aufgrund nationaler statistischer Berichtspflichten auch Daten von MFIs erheben, die nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören; in einem solchen Fall werden diese Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldet und geprüft. |
(7) |
Um den Meldeaufwand der MFIs dadurch weiter zu verringern, dass die Auferlegung doppelter Berichtspflichten vermieden wird, und zugleich zu gewährleisten, dass aktuelle sowie qualitativ hochwertige Statistiken zur Verfügung stehen, sollte die EZB den MFIs eine Ausnahme von der Meldung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder Derivatekontrakte gewähren können, wenn diese Daten bereits einem Transaktionsregister gemeldet wurden und sofern die EZB tatsächlich Zugang zu aktuellen und standardisierten Daten im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hat. |
(8) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung und Durchführung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Bestimmung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann. |
(9) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen. |
(10) |
Sofern die nach dieser Verordnung erhobenen Daten vertrauliche statistische Daten enthalten, gelten die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung solcher Daten. |
(11) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen. |
(12) |
Es wird zwar anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründen, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“); Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird festgestellt, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden. |
(13) |
Die Berichtspflichten aufgrund dieser Verordnung gelten unbeschadet der Berichtspflichten aufgrund von anderen Rechtsakten und Instrumenten der EZB, die zumindest teilweise ebenfalls statistische Daten über die Geldmärkte auf einzelgeschäfts- oder aggregierter Basis erfassen können — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
die Begriffe „Berichtspflichtiger“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
2. |
„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (4) und schließt sämtliche Zweigniederlassungen des MFIs in der Union und den EFTA-Staaten ein, sofern dies nicht in einer Bestimmung dieser Verordnung ausdrücklich anderweitig geregelt ist; |
3. |
„SFI“: sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) neu gefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010“); |
4. |
„Versicherungsgesellschaften“: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben; |
5. |
„Altersvorsorgeeinrichtungen“: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung); |
6. |
„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“: der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010; |
7. |
„Staat“: institutionelle Einheiten gemäß dem ESVG 2010, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen; |
8. |
„Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva:“ Summe der Aktiva (Bilanzsumme) abzüglich der sonstigen Aktiva im Sinne der Bestimmung dieser Begriffe in der Verordnung (EU) Nr.1071/2013 (EZB/2013/33); |
9. |
„Geldmarktstatistiken“: Statistiken über besicherte und unbesicherte Transaktionen sowie derivativen Transaktionen eines Geldmarktinstruments, die zwischen MFIs sowie zwischen MFIs und SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, Zentralbanken, dem Staat und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, wobei gruppeninterne Transaktionen im betreffenden Berichtszeitraum ausgenommen sind; |
10. |
„Geldmarktinstrumente“: sämtliche der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Instrumente; |
11. |
„Geldmarktfonds“: ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) der Zulassung als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bedarf, oder ein alternativer Investmentfonds gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und dessen Ziele einzeln oder kumulativ darin bestehen, Renditen im Einklang mit den Geldmarktsätzen anzubieten oder den Wert einer Anlage zu sichern; |
12. |
„Zentralbank“: jede Zentralbank ungeachtet ihres Standorts; |
13. |
„nationale Zentralbank(en)“ oder „NZB(en)“: die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Union; |
14. |
„Referenzkreis der Berichtspflichtigen“: im Euro-Währungsgebiet ansässige MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die von anderen MFIs, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat, nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften oder von Zentralbanken zu Investmentzwecken wie in den Anhängen I, II oder III aufgeführt auf Euro lautenden Einlagen entgegennehmen und/oder sonstige Schuldtitel an diese ausgeben und/oder diesen auf Euro lautenden Kredite gewähren; |
15. |
„Gruppe“: eine Gruppe von Unternehmen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bankengruppen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen besteht und deren Abschluss im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) konsolidiert ist; |
16. |
„Zweigniederlassung“: Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Instituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Instituts verbunden sind; |
17. |
„Zweigniederlassung in der Union oder den EFTA-Staaten“: Zweigniederlassung, die sich in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem EFTA-Staat befindet und dort registriert ist; |
18. |
„Europäische Freihandelsassoziation“: zwischenstaatliche Organisation für die Förderung des freien Handels und der wirtschaftlichen Integration zum Vorteil ihrer Mitgliedstaaten; |
19. |
„gruppeninterne Transaktion“: Transaktion eines Geldmarktinstruments, die von einem Berichtspflichtigen mit einem anderen Unternehmen getätigt wird, welches durchgängig in denselben konsolidierten Abschluss einbezogen ist. Die an der Transaktion beteiligten Unternehmen sind als in „dieselbe Konsolidierung“ einbezogen anzusehen, wenn beide entweder:
|
20. |
„Geschäftstag“: in Bezug auf jedes Datum, das in einer Vereinbarung oder der Bestätigung für eine Transaktion eines Geldmarktinstruments genannt ist, der Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte für das allgemeine Geschäft (einschließlich von Geschäften der betreffenden Geldmarktinstrumente) geöffnet sind und an dem sie Zahlungen bzw. Geschäfte in derselben Währung abwickeln, wie die an diesem Tag zahlbare oder auf Grundlage dieses Tages berechnete Zahlungsverpflichtung. Bei einer Transaktion eines Geldmarktinstruments unter einem von der Europäischen Bankenvereinigung (European Banking Federation — EBF), der Loan Market Association (LMA), der International Swaps and Derivatives Association, Inc. (ISDA) oder von anderen führenden Europäischen oder internationalen Marktverbänden herausgegebenen Standard-Rahmenvertrag gilt die von diesem Vertrag vorgegebene oder die durch Verweis in diesen Vertrag einbezogene Begriffsbestimmung. In Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen eines Geldmarktinstruments unter Verwendung eines bestimmten Abwicklungssystems der Tag, an dem dieses Abwicklungssystem für die Abwicklung einer solchen Transaktion geöffnet ist; |
21. |
„TARGET2-Erfüllungstag“: jeder Tag, an dem TARGET2 (das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) geöffnet ist; |
22. |
„Rückkaufsvereinbarung“: eine Vereinbarung, unter der die an der Vereinbarung Beteiligten Geschäfte tätigen können, bei denen ein Beteiligter („Verkäufer“) sich dazu verpflichtet, dem anderen Beteiligten („Käufer“) an einem festgelegten Termin in naher Zukunft gegen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer bestimmte „Vermögenswerte“ („Wertpapiere“, „Rohstoffe“ oder „sonstige finanzielle Vermögenswerte“) zu veräußern, wobei sich der Käufer zugleich dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Vermögenswerte entweder an einem festgelegten Termin in der Zukunft oder auf Verlangen gegen Zahlung des Rückkaufpreises durch den Verkäufer an den Käufer wieder zu veräußern. Ein solches Geschäft kann jeweils in einem Repogeschäft oder einem Kauf- und Rückverkaufsgeschäft bestehen. „Rückkaufsvereinbarung“ kann auch die Vereinbarung bezeichnen, Vermögenswerte unter Gewährung eines allgemeinen Rechts auf Wiederverwendung an einem Termin in naher Zukunft gegen die Gewährung eines Barkredits zu verpfänden, wobei der Kredit mitsamt Zinsen an einem späteren Termin in der Zukunft gegen Rückgewähr der Vermögenswerte zurückzuzahlen ist. Repogeschäfte können mit einer vorab festgelegten Laufzeit („Repogeschäfte mit fester Laufzeit“) oder ohne eine solche vorab festgelegte Laufzeit getätigt werden; im letzteren Fall haben beide Beteiligten die Möglichkeit, die Vereinbarung an einem jeden Tag zu verlängern oder zu beenden („Bis-auf-Weiteres-Repogeschäfte“); |
23. |
„tri-party Repogeschäft“: ein Repogeschäft, bei dem ein Dritter während der Laufzeit des Geschäfts die Auswahl und Verwaltung der Sicherheiten übernimmt; |
24. |
„Devisenswapgeschäft“: ein Swapgeschäft, bei dem ein Beteiligter dem anderen Beteiligten einen bestimmten Währungsbetrag veräußert und als Gegenleistung die Zahlung eines vereinbarten Betrags einer anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses (der Devisenkassakurs) erhält und sich zugleich dazu verpflichtet, die verkaufte Währung zu einem zukünftigen Termin (dem Fälligkeitstag) gegen Verkauf der zunächst erworbenen Währung zu einem anderen Devisenkurs (dem Devisenterminkurs) zurückzukaufen; |
25. |
„Tagesgeldsatz-Swaps (Overnight Index Swaps — OIS)“: ein Zinsswap, dessen periodisch variabler Zinssatz dem geometrischen Mittel eines Tagesgeldsatzes (oder eines Tagesgeldreferenzsatzes) über einen bestimmten Zeitraum entspricht. Die endgültige Zahlung wird berechnet als die Differenz zwischen dem festen Zinssatz und dem zusammengesetzten, für die Laufzeit des OIS aufgezeichneten Tagesgeldsatz, die auf den Nennbetrag des Geschäfts angewendet wird. Da diese Verordnung sich ausschließlich mit auf Euro lautenden OIS befasst, ist der Tagesgeldsatz der EONIA; |
26. |
„Basel-III-LCR-Rahmenwerk“: vom Baseler Ausschuss vorgeschlagene, am 7. Januar 2013 durch die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (dem Führungsgremium des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht) als weltweiter Mindestaufsichtsstandard für kurzfristige Liquiditätsmaßnahmen im Bankensektor beschlossene Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio — LCR). |
Artikel 2
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 als Berichtspflichtige benannt wurden, oder aus MFIs, die gemäß Absatz 4 auf Grundlage der dort genannten Kriterien als Berichtspflichtige benannt wurden, und die gemäß Absatz 5 über ihre Berichtspflichten in Kenntnis gesetzt wurden (nachstehend die „Berichtspflichtigen“).
2. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung kann der EZB-Rat beschließen, dass ein MFI berichtspflichtig ist, wenn aufgrund der aktuellsten der EZB zur Verfügung stehenden Daten der Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva dieses MFIs 0,35 % des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet übersteigt, d. h. aufgrund von:
a) |
Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahres, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht; oder |
b) |
wenn die Daten unter a) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres. |
Für die Zwecke eines solchen Beschlusses werden bei der Berechnung des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des betreffenden MFI Zweigniederlassungen außerhalb des Gastlandes des betreffenden MFI nicht berücksichtigt.
3. Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat beschließen, jedes weitere MFI aufgrund der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet, der Bedeutung der Geschäftstätigkeit des MFIs im Bereich des Handels mit Geldmarktinstrumenten sowie aufgrund dessen Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet und/oder den einzelnen Mitgliedstaaten als berichtspflichtig einzustufen.
4. Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat ferner beschließen, dass für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei MFIs als Berichtspflichtige benannt werden. Sofern in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets weniger als drei MFIs aufgrund eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ausgewählt werden, wird der Kreis der Berichtspflichtigen dann auch weitere MFIs dieses Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets umfassen, die von der betreffenden NZB als repräsentativ erachtet werden (nachfolgend „repräsentative Berichtspflichtige“), sodass für diesen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei Berichtspflichtige benannt werden.
Die repräsentativen Berichtspflichtigen werden aus den größten in dem jeweiligen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässigen Kreditinstituten aufgrund des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva der Institute ausgewählt, sofern die NZBen keine alternativen Kriterien vorgeschlagen und schriftlich mit der EZB abgestimmt haben.
5. Die EZB oder die betreffende NZB benachrichtigen die betroffenen MFIs über jeden Beschluss des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 sowie über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich und mindestens vier Monate vor Beginn der erstmaligen Meldung.
6. Unbeschadet eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 können NZBen aufgrund von nationalen statistischen Berichtspflichten auch von in ihrem Mitgliedstaat ansässigen MFIs, die nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 zu den Berichtspflichtigen gehören, Geldmarktstatistiken erheben (nachfolgend „zusätzliche Berichtspflichtige“). Sofern die NZB auf diese Weise zusätzliche Berichtspflichtige benennt, benachrichtigt sie diese umgehend.
Artikel 3
Statistische Berichtspflichten
1. Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, tagesaktuelle statistische Daten auf konsolidierter Basis, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten, im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten. Die zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet. Die NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.
2. Die Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt. Diese Berichtsverfahren gewährleisten die Lieferung der benötigten statistischen Daten und ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV.
3. Unbeschadet der Berichtspflicht nach Absatz 1 kann eine NZB beschließen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4 ausgewählte Berichtspflichtige, die in dem Mitgliedstaat der betreffenden NZB ansässig sind, die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten der EZB melden. Die NZB setzt die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.
4. Sofern die NZB gemäß Artikel 2 Absatz 6 zusätzliche Berichtspflichtige ausgewählt und entsprechend benachrichtigt hat, melden diese der NZB tagesaktuelle statistische Daten in Bezug auf Geldmarktinstrumente. Auf Ersuchen der EZB übermittelt die NZB die statistischen Daten, die sie von den zusätzlichen Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.
5. Die Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit ihren nationalen statistischen Berichtspflichten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass die nationalen Berichtsverfahren die zusätzlichen Berichtspflichtigen zur Erfüllung von Anforderungen verpflichten, die den in den Artikeln 6 bis 8, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.
Artikel 4
Vorlagefristen
1. Wenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der EZB melden, übermitteln die Berichtspflichtigen der EZB diese Daten wie folgt:
a) |
Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt. |
b) |
Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt. |
c) |
Daten, für die die NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 gewährt hat, werden der EZB einmal wöchentlich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags übermittelt, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen. |
2. In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen Geldmarktdaten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, wie folgt:
a) |
Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt. |
b) |
Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt. |
c) |
Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 6 ausgewählten zusätzlichen Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags, einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, oder einmal monatlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende des Monats folgt, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Die NZBen bestimmen die Berichtsfrequenz und setzen die EZB hierüber unverzüglich in Kenntnis. Die NZBen können die Berichtsfrequenz einmal jährlich einer Überprüfung unterziehen. |
d) |
Daten, für die die NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 gewährt hat, werden der EZB einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags übermittelt, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen. |
3. NZBen beschließen, bis wann sie die Daten der Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 2 erfüllen zu können, und setzen die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis.
4. Fällt eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Ankündigung auf der Website der EZB.
Artikel 5
Ausnahmeregelungen
In Bezug auf Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4 ausgewählt wurden, kann eine NZB beschließen, dass die Berichtspflichtigen der NZB tagesaktuelle Geldmarktstatistiken einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, übermitteln, wenn die Berichtspflichtigen die tägliche Berichtsfrequenz aus verfahrenstechnischen Gründen nicht einhalten können. Die EZB kann für die Anwendung der Ausnahmeregelung durch die NZBen Bedingungen aufstellen.
Artikel 6
Verschmelzung, Spaltung, Umstrukturierung und Insolvenz
1. Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung, Abspaltung (Spin-off) oder eine andere beabsichtigte Form der Umstrukturierung, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die EZB und die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er durchzuführen gedenkt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen. Der Berichtspflichtige zeigt eine solche Maßnahme der EZB und der betreffenden NZB innerhalb von 14 Tagen nach deren Vollendung an.
2. Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) durch Aufnahme mit einem anderen Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, setzt das verschmolzene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung fort.
3. Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU durch Gründung eines neuen Unternehmens mit einem anderem Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, nimmt das aus der Verschmelzung entstandene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor, wenn es ein Berichtspflichtiger im Sinne der Begriffsbestimmung ist.
4. Sofern sich ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definitionen in der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates (13) durch Übernahme oder durch Gründung neuer Gesellschaften in mindestens zwei Unternehmen aufspaltet und eines der neuen Unternehmen berichtspflichtig ist, nimmt das neue Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor. Unter eine Spaltung fällt auch eine Spin-off-Maßnahme, bei der ein Berichtspflichtiger seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auf ein neues Unternehmen überträgt und im Gegenzug Anteile des neuen Unternehmens erhält.
5. Wenn ein Berichtspflichtiger insolvent wird, seine Banklizenz verliert oder anderweitig seine Bankgeschäfte einstellt und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt wird, ist er zu Meldungen aufgrund dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet.
6. Ein Berichtspflichtiger gilt als insolvent im Sinne des Absatzes 5, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:
a) |
der Berichtspflichtige zugunsten der Gläubiger, zum Zwecke der Sanierung oder zur Eingehung eines (Zwangs-)Vergleichs mit den Gläubigern eine Globalzession vornimmt; |
b) |
der Berichtspflichtige sich schriftlich außerstande erklärt, Forderungen bei Eintritt der Fälligkeit zu begleichen; |
c) |
der Berichtspflichtige die Bestellung eines Treuhänders, Insolvenzverwalters, Vermögensverwalters, Liquidators oder einer Person mit vergleichbarer Funktion für sich oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens beantragt oder der Bestellung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt; |
d) |
die Einreichung einer Insolvenzanmeldung in Bezug auf den Berichtspflichtigen bei Gericht oder einer anderen Behörde (mit Ausnahme derjenigen eines Geschäftspartners in Bezug auf eine Verbindlichkeit des Berichtspflichtigen gegenüber diesem Geschäftspartner); |
e) |
der Berichtspflichtige liquidiert wird oder Insolvenz anmeldet (oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird), oder der Berichtspflichtige oder eine öffentliche Stelle oder sonstige natürliche oder juristische Person dessen Sanierung, Zwangsverwaltung, Liquidation, Auflösung bzw. einen (Zwangs-)Vergleich, eine außergerichtliche Schuldenregelung oder eine vergleichbare Maßnahme nach Maßgabe der geltenden oder zukünftigen Gesetze und Verordnungen beantragt und ein solcher Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Antragsstellung nicht ausgesetzt oder abgewiesen worden ist (mit Ausnahme eines Antrags auf Liquidierung oder eines vergleichbaren Verfahrens; auf einen solchen Antrag findet die 30-tägige Frist keine Anwendung); |
f) |
für den Berichtspflichtigen oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens ein Treuhänder, Insolvenzverwalter, Vermögensverwalter, Liquidator oder eine Person mit vergleichbarer Funktion bestellt wird; |
g) |
eine Versammlung der Gläubiger des Berichtspflichtigen einberufen wird, die dazu dient, eine außergerichtliche Schuldenregelung (oder eine vergleichbare Verfahrensregelung) zu treffen. |
Artikel 7
Bestimmungen zur Vertraulichkeit
1. Die EZB und die NZBen wenden die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten an, sofern sie aufgrund dieser Verordnung Daten erhalten und verarbeiten bzw. an andere NZBen des Euro-Währungsgebiets weitergeben und diese Daten vertrauliche Angaben enthalten.
2. In den von der EZB oder einer NZB aufgrund dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten enthaltene vertrauliche Angaben werden vorbehaltlich des Absatzes 1 nicht an Behörden oder sonstige Dritte weitergegeben oder diesen auf andere Weise mitgeteilt, wenn es sich nicht um die EZB oder die NZBen des Euro-Währungsgebiets handelt, es sei denn der betreffende Berichtspflichtige hat der EZB oder der jeweiligen NZB im Voraus schriftlich sein ausdrückliches Einverständnis erteilt und die EZB oder ggf. die jeweilige NZB haben mit dem Berichtspflichtigen angemessene Regelungen zur Vertraulichkeit vereinbart.
Artikel 8
Überprüfung und Zwangserhebung
Die EZB bzw. die NZBen haben das Recht, die von den Berichtspflichtigen aufgrund ihrer statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 3 sowie den Anhängen I, II und III dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen und, falls erforderlich, zwangsweise zu erheben. Von diesem Recht kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Anforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt. Zudem gilt Artikel 6 der Verordnung (EC) Nr. 2533/98.
Artikel 9
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede solche Änderung.
Artikel 10
Erstmalige Meldung
1. Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Übergangsbestimmungen beginnt für Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählt wurden, die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung mit Daten für den 1. April 2016.
2. Für gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4 ausgewählte Berichtspflichtige beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die EZB oder die jeweilige NZB dem Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 5 mitgeteilt hat, in jedem Fall aber nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Erlass des Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4.
3. Im Rahmen der Auswahl von repräsentativen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 4 kann ein repräsentativer Berichtspflichtiger die EZB oder die jeweilige NZB ferner schriftlich und unter Angabe der Gründe für eine solche Verzögerung um einen vorübergehenden Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung ersuchen. Ein solcher Aufschub kann für bis zu sechs Monate gewährt werden, eine Verlängerung um bis zu weitere sechs Monate ist möglich. Die EZB oder die betreffende NZB können einem ersuchenden repräsentativen Berichtspflichtigen einen Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung gewähren, wenn sie eine solche Verzögerung für gerechtfertigt halten. Darüber hinaus kann die NZB einen repräsentativen Berichtspflichtigen vom Geltungsbereich des Stichtags der erstmaligen Meldung ausnehmen, wenn dieser keine Daten zu melden hat oder nur Daten zu melden hat, die am Stichtag der erstmaligen Meldung weder die EZB noch die NZB als repräsentativ erachten. Eine solche Ausnahme kann nur von der NZB unter Beteiligung der EZB gewährt werden, wenn sowohl die EZB als auch die NZB das Ersuchen für gerechtfertigt halten und dieses die Repräsentativität der Meldestichprobe nicht gefährdet.
4. Für gemäß Artikel 2 Absatz 6 als zusätzliche Berichtspflichtige benannte MFIs beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die NZB dem zusätzlichen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 6 mitgeteilt hat.
Artikel 11
Bestimmung zur regelmäßigen Überprüfung
Zwölf Monate nach der erstmaligen Meldung überprüft die EZB die Anwendung dieser Verordnung und erstellt hierzu einen Bericht. Entsprechend der Empfehlungen in diesem Bericht kann sie die Anzahl der Berichtspflichtigen und/oder die statistischen Berichtsanforderungen erhöhen oder verringern. Nach dieser erstmaligen Überprüfung erfolgt regelmäßig in jedem zweiten Jahr eine Aktualisierung des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen.
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
Im Zeitraum zwischen dem 1. April 2016 und dem 1. Juli 2016 ist es Berichtspflichtigen gestattet, Geldmarktstatistiken für einige, aber nicht alle der relevanten Tage an die EZB oder die jeweilige NZB zu melden. Die EZB oder die jeweilige NZB können die Tage bestimmen, für die Meldungen zu erfolgen haben.
Artikel 13
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2014.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Stellungnahme vom 14. November 2014 (ABl. C 407 vom 15.11.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(6) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(7) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(8) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).
(11) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(12) Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).
(13) Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47).
ANHANG I
Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf besicherte Transaktionen
TEIL 1
ART DER INSTRUMENTE
Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) sämtliche Rückkaufsvereinbarungen und sämtliche der im Rahmen dieser Rückkaufsvereinbarungen abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich auf Euro lautende tri-party Repogeschäfte, mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Handelstag) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investmentzwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.
TEIL 2
ART DER DATEN
1. |
Art der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (1):
|
2. Wesentlichkeitsschwellenwert
Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten (2).
3. Ausnahmeregelungen
Gruppeninterne Transaktionen sollten nicht gemeldet werden.
(1) Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.
(2) Siehe „Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos“, S. 23-27, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.
ANHANG II
Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf unbesicherte Transaktionen
TEIL 1
ART DER INSTRUMENTE
1. |
Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):
|
2. |
Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte und standardisierte Beschreibung der Kategorien von Instrumenten für Transaktionen, die die Berichtspflichtigen an die EZB zu melden haben. Sofern die Berichtspflichtigen verpflichtet sind, die Transaktionen ihrer NZB zu melden, sollte die betreffende NZB die Beschreibungen dieser Kategorien im Einklang mit dieser Verordnung auf nationaler Ebene umsetzen.
|
TEIL 2
ART DER DATEN
1. |
Arten der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (1):
|
2. Wesentlichkeitsschwellenwert
Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.
3. Ausnahmeregelung
Gruppeninterne Transaktionen sollten nicht gemeldet werden.
(1) Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.
ANHANG III
Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf Derivate
TEIL 1
ART DER INSTRUMENTE
Berichtspflichtige sollten der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) die folgenden Geschäfte melden:
a) |
alle Devisenswapgeschäfte zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten, bei denen Euro gegen Fremdwährung gekauft bzw. verkauft werden und an einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Devisenterminkurs wieder verkauft bzw. zurückgekauft werden; |
b) |
auf Euro lautende Tagesgeldsatz-Swapgeschäfte (Overnight Index Swaps — OIS) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten. |
TEIL 2
ART DER DATEN
1. |
Art der transaktionsbasierten Daten (1), die bei Devisenwapgeschäften für jede Transaktion zu melden sind:
|
2. |
Art der bei jeder Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten für OIS-Transaktionen
|
3. Wesentlichkeitsschwellenwert
Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.
4. Ausnahmeregelung
Gruppeninterne Transaktionen sollen nicht gemeldet werden.
(1) Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.
ANHANG IV
Vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfüllende Mindestanforderungen
Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:
1. |
Mindestanforderungen für die Übermittlung:
|
2. |
Mindestanforderungen für die Exaktheit:
|
3. |
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:
|
4. |
Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und der jeweiligen NZB vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden. |
RICHTLINIEN
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/117 |
RICHTLINIE 2014/108/EU DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2014
zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die vom Rat am 19. März 2007 angenommen wurde. |
(2) |
Am 17. März 2014 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (2) an. |
(3) |
Die Richtlinie 2009/43/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 16. März 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. März 2015 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(2) ABl. C 107 vom 9.4.2014, S. 1.
ANHANG
Liste der Verteidigungsgüter
Anmerkung 1: |
Begriffe in „Anführungszeichen“ sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten „Begriffsbestimmungen“. |
Anmerkung 2: |
Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können. |
ML1
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: |
Nummer ML1 erfasst nicht:
|
a) |
Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
|
b) |
Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
|
c) |
Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; |
d) |
abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen.
|
ML2
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;
|
b) |
Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
|
c) |
Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:
|
d) |
Lafetten und abnehmbare Munitionsmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen. |
ML3
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen; |
b) |
Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition.
|
ML4
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1: |
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
Ergänzende Anmerkung 2: |
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c. |
a) |
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
|
b) |
Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
|
c) |
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).
|
ML5
Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) |
Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; |
b) |
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); |
c) |
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;
|
d) |
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung. |
ML6
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: |
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a) |
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein. |
b) |
andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
|
Ergänzende Anmerkung: |
Siehe auch Unternummer ML13a. |
Anmerkung 1: |
Unternummer ML6a schließt ein:
|
Anmerkung 2: |
Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein:
|
Anmerkung 3: |
Nummer ML6 erfasst keine für den Werttransport konstruierten oder geänderten zivilen Fahrzeuge. |
Anmerkung 4: |
Nummer ML6 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
|
ML7
Chemische oder biologische toxische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a) |
biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt); |
b) |
chemische Kampfstoffe einschließlich:
|
c) |
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
|
d) |
„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:
|
e) |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
f) |
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:
|
g) |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
|
h) |
„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung; |
i) |
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:
|
Anmerkung 1: |
Die Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:
|
Anmerkung 2: |
Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst. |
ML8
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1: |
Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU. |
Ergänzende Anmerkung 2: |
Zu ‚Ladungen und Vorrichtungen‘ siehe Nummer ML4 und Nummer 1A008 der Dual-Use-Liste der EU. |
Technische Anmerkungen:
1. |
‚Mischung‘ im Sinne von Nummer ML8 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss. |
2. |
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden). |
3. |
‚Partikelgröße‘ im Sinne von Nummer ML8 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser auf Basis des gemessenen Gewichtes oder Volumens. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt. |
a) |
„Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:
|
b. |
„Treibstoffe“ wie folgt:
|
c) |
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:
|
d) |
Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
|
e) |
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
|
f) |
„Additive“ wie folgt:
|
g) |
„Vorprodukte“ wie folgt:
|
Anmerkung 1: |
Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:
|
Anmerkung 2: |
Nummer ML8 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), NTO (Unternummer ML8a18) und Catocen (Unternummer ML8f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
|
ML9
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:
Ergänzende Anmerkung: |
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a) |
Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
|
b) |
Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
|
c) |
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
d) |
U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
e) |
nicht belegt seit 2003; |
f) |
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
|
g) |
geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
|
ML10
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung: |
Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. |
a) |
bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
b) |
nicht belegt seit 2011; |
c) |
unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
d) |
Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
e) |
Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Kategorien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
f) |
‚Bodengeräte‘, besonders konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten Luftfahrzeuge oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; Technische Anmerkung Zu ‚Bodengeräten‘ zählen Ausrüstungen zum Druckbetanken und Ausrüstungen zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten. |
g) |
nicht von Unternummer ML10a erfasste Lebenserhaltungssysteme für Flugzeugbesatzungen, Sicherheitsausrüstungen für Flugzeugbesatzungen und sonstige Einrichtungen zum Notausstieg, konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“;
|
h) |
Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
|
i) |
Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme, konstruiert für Fallschirmlasten. |
Anmerkung 1: |
Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften:
|
Anmerkung 2: |
Unternummer ML10d erfasst nicht:
|
Anmerkung 3: |
Für die Zwecke der Unternummern ML10a und ML10d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. |
Anmerkung 4: |
Für die Zwecke der Unternummer ML10a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung. |
Anmerkung 5: |
Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ mit allen folgenden Eigenschaften:
|
ML11
Elektronische Ausrüstung, „Raumflugkörper“ und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt:
a) |
Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
|
b) |
Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, |
c) |
„Raumflugkörper“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und „Raumflugkörper“-Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke. |
ML12
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
b) |
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. |
Ergänzende Anmerkung: |
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4. |
Anmerkung 1: |
Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
|
Anmerkung 2: |
Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
|
ML13
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:
a) |
Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
b) |
Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
c) |
Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung; |
d) |
Körperpanzer oder Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür wie folgt:
|
Anmerkung 1: |
Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). |
Anmerkung 2: |
Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind. |
Anmerkung 3: |
Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden. |
Anmerkung 4: |
Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. |
Ergänzende Anmerkung 1: |
Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU. |
Ergänzende Anmerkung 2: |
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU. |
ML14
‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Technische Anmerkung:
Der Begriff ‚spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
Anmerkung 1: |
Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind. |
Anmerkung 2: |
Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. |
ML15
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) |
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung; |
b) |
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; |
c) |
Bildverstärkerausrüstung; |
d) |
Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung; |
e) |
Kartenbildradar-Sensorausrüstung; |
f) |
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung. |
Anmerkung: |
Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum. |
Anmerkung 1: |
In Nummer ML 15 schließt der Begriff ‚besonders konstruierte Bestandteile‘ folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
|
Anmerkung 2: |
Nummer ML15 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“. |
Ergänzende Anmerkung: |
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“: siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a. |
Ergänzende Anmerkung: |
Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU. |
ML16
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren.
Anmerkung: |
Nummer ML16 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. |
ML17
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und ‚Bibliotheken‘ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
|
b) |
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; |
c) |
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke; |
d) |
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; |
e) |
„Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
|
f) |
‚Bibliotheken‘ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, |
g) |
nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘ Bestandteile, |
h) |
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, |
i) |
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“, |
j) |
mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ zur Wartung militärischer Ausrüstung, |
k) |
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke, |
l) |
Container, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke, |
m) |
Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke, |
n) |
Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren, |
o) |
Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke, |
p) |
„Brennstoffzellen“ soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke. |
Technische Anmerkungen:
1. |
‚Bibliothek‘ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann. |
2. |
‚Geändert‘ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. |
ML18
Herstellungsausrüstung und Bestandteile wie folgt:
a) |
besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; |
b) |
besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. |
Technische Anmerkung:
‚Herstellung‘ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.
Anmerkung: |
Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:
|
ML19
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) |
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
b) |
Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
c) |
energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; |
d) |
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme; |
e) |
physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile; |
f) |
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe. |
Anmerkung 1: |
Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen-Systeme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
|
Anmerkung 2: |
Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffen-Systeme:
|
ML20
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) |
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 °C) zu erzeugen,
|
b) |
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
|
ML21
„Software“ wie folgt:
a) |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden; |
b) |
spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:
|
c) |
„Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen. |
ML22
„Technologie“ wie folgt:
a) |
„Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist; |
b) |
„Technologie“ wie folgt:
|
Anmerkung 1: |
„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Installierung, Wartung (Prüfung), Instandsetzung, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden. |
Anmerkung 2: |
Nummer ML22 erfasst nicht:
|
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge.
Anmerkung 1: |
Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste. |
Anmerkung 2: |
Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in „doppelte Anführungszeichen“ gesetzt sind. Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung. |
ML7
„Für den Kriegsgebrauch“
Bezeichnet jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.
ML8
„Additive“ (additives)
Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
ML8, 10, 14
„Luftfahrtgerät“ (aircraft)
Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
ML11
„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (automated Command and Control Systems)
Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
ML22
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (basic scientific research)
Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
ML7, 22
„Biokatalysatoren“ (biocatalysts)
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Technische Anmerkung:
„Enzyme“ (enzymes) sind „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.
ML7, 22
„Biopolymere“ (biopolymers)
Biologische Makromoleküle wie folgt:
a) |
Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen, |
b) |
monoklonale Antikörper, polyklonale Antikörper oder antiidiotypische Antikörper, |
c) |
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren. |
Technische Anmerkungen:
1. |
„Antiidiotypische Antikörper“ (anti-idiotypic antibodies) sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden. |
2. |
„Monoklonale Antikörper“ (monoclonal antibodies) sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden. |
3. |
„Polyklonale Antikörper“ (polyclonal antibodies) sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden. |
4. |
„Rezeptoren“ (receptors) sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen. |
ML4, 10
„Zivile Luftfahrzeuge“ (civil aircraft)
Sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
ML21, 22
„Entwicklung“ (development)
Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
ML17
„Endeffektoren“ (end-effectors)
Umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Technische Anmerkung:
„Aktive Werkzeugeinheiten“ (active tooling units): Einrichtungen, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
ML 8
„Energetische Materialien“ (energetic materials)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
ML8, 18
„Explosivstoffe“ (explosives)
Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten detonieren müssen.
ML7
„Expressions-Vektoren“ (expression vectors)
Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
ML13
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (fibrous or filamentary materials)
Umfassen:
a) |
endlose Einzelfäden (monofilaments), |
b) |
endlose Garne und Faserbündel (rovings), |
c) |
Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren, |
d) |
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese, |
e) |
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge, |
f) |
Pulpe aus aromatischen Polyamiden. |
ML15
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (First generation image intensifier tubes)
Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
ML 17
„Brennstoffzelle“ (fuel cell)
Eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
ML22
„Allgemein zugänglich“ (in the public domain)
Bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist.
Anmerkung: Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.
ML9, 19
„Laser“ (laser)
Eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.
ML10
„Luftfahrzeug nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ (lighter-than-air-vehicles)
Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie Helium oder Wasserstoff, beruht..
ML17
„Kernreaktor“ (nuclear reactor)
Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
ML8
„Vorprodukte“ (precursors)
Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.
ML18, 21, 22
„Herstellung“ (production)
Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
ML8
„Treibstoffe“ (propellants)
Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.
ML4, 8
„Pyrotechnika“ (pyrotechnics)
Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
ML22
„Unverzichtbar“ (required)
Bezieht sich — auf „Technologie“ angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
ML7
„Reizstoffe“ (riot control agents)
Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.)
ML17
„Roboter“ (robot)
Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a) |
multifunktional, |
b) |
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten, |
c) |
drei oder mehr Regel- oder Stellantriebe, die Schrittmotoren einschließen können, und |
d) |
„anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff. |
Anmerkung: |
Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
|
ML21
„Software“ (software)
Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.
ML 11
„Raumflugkörper“ (spacecraft)
Aktive und passive Satelliten und Raumsonden.
ML19
„Weltraumgeeignet“ (space qualified)
Konstruiert oder gefertigt oder nach erfolgreicher Erprobung als geeignet befunden für den Einsatz in Höhen von mehr als 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung: |
Wird für einen konkreten Gegenstand durch Erprobung festgestellt, dass er „weltraumgeeignet“ ist, so bedeutet dies nicht, dass andere Gegenstände desselben Fertigungsloses oder derselben Modellreihe „weltraumgeeignet“ sind, es sei denn, sie wurden einzeln erprobt. |
ML20
„Supraleitend“ (superconductive)
Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule'sche Erwärmung übertragen.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
Technische Anmerkung:
Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
ML22
„Technologie“ (technology)
Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagen‘ oder ‚technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Technische Anmerkungen:
1. |
„Technische Unterlagen“ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. |
2. |
„Technische Unterstützung“ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe und Beratungsdienste. Sie kann auch die Weitergabe von „technischen Unterlagen“ einbeziehen. |
ML10
„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (unmanned aerial vehicle (UAV))
„Luftfahrzeug“, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
ML21, 22
„Verwendung“ (use)
Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
BESCHLÜSSE
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/151 |
BESCHLUSS 2014/906/GASP DES RATES
vom 15. Dezember 2014
zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/726/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Im Beschluss 2013/726/GASP ist für das in Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Projekt eine Durchführungszeit von 12 Monaten — ab dem Abschluss des Finanzierungsabkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses — vorgesehen. |
(3) |
Am 6. November 2014 hat das Technische Sekretariat der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OVCW) die Union um deren Ermächtigung ersucht, die im Beschluss 2013/726/GASP festgelegte Durchführungszeit bis zum 30. September 2015 zu verlängern, damit das Projekt über das in Artikel 5 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Ende der Geltungsdauer hinaus weiter durchgeführt werden kann. |
(4) |
Die beantragte Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP betrifft Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses und den ersten Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ im Anhang, wo die Dauer der Durchführung des Projekts geändert werden muss. |
(5) |
Die Fortsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/726/GASP genannten Projekts, das im Ersuchen der OVCW vom 6. November 2014 ausdrücklich angeführt wurde, könnte ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen. |
(6) |
Der Beschluss 2013/726/GASP sollte daher zur Ermöglichung der vollständigen Durchführung des darin enthaltenen Projekts dahin gehend geändert werden, dass seine Geltungsdauer entsprechend verlängert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/726/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2015.“ |
2. |
Im Anhang erhält der erste Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ folgende Fassung: „Die Unterstützung der OVCW erfolgt durch die Bereitstellung von bis zu 5 Satellitenbildern des Satellitenzentrums der Europäischen Union (EU SATCEN) pro Woche während eines Zeitraums, der mit der Vertragsunterzeichnung beginnt und am 30. September 2015 endet.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/153 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2014
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum (CBM 588) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9345)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2014/907/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 2. Februar 2012 stellte das Unternehmen Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd. bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum (CBM 588) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln. |
(2) |
Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 14. Mai 2013 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Clostridium butyricum (CBM 588) die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt. |
(3) |
Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 4. September 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. |
(4) |
Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte ein Durchführungsbeschluss der Kommission erarbeitet werden, der diesen Einwänden Rechnung trägt. Der Antragsteller hat die Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt. |
(5) |
In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Clostridium butyricum (CBM 588) sollte unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechtsakts genehmigt werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Clostridium butyricum (CBM 588) gemäß der Spezifikation im Anhang darf unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Dosis von höchstens 1,35 × 108 KBE je Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Clostridium butyricum (CBM 588), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)“ oder „Clostridium butyricum (CBM 588)“.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., 1-10-3, Kaminakazato, Kita-Ku, Tokyo 114-0016, Japan, gerichtet.
Brüssel, den 11. Dezember 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).
ANHANG
SPEZIFIKATION VON CLOSTRIDIUM BUTYRICUM (CBM 588)
Definition : Clostridium butyricum (CBM 588) ist eine grampositive, sporenbildende, obligat anaerobe, nichtpathogene, nicht genetisch veränderte Bakterie.
Beschreibung : Weiße oder blassgraue Tabletten mit charakteristischem Geruch und süßem Geschmack.
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl |
Höchstens 103 KBE/g |
Escherichia coli |
In 1 g nicht nachweisbar |
Staphylococcus aureus |
In 1 g nicht nachweisbar |
Pseudomonas aeruginosa |
In 1 g nicht nachweisbar |
Hefen und Schimmelpilze |
Höchstens 102 KBE/g |
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/155 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2014
über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Paralments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/908/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Institute müssen Eigenmittelanforderungen erfüllen, die die von diesen Instituten eingegangenen Risiken, darunter auch das Kreditrisiko, unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen geografischen Tätigkeitsbereiche angemessen widerspiegeln. Das von den Instituten eingegangene Kreditrisiko, das mit Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union verbunden ist, bestimmt sich bei sonst gleichen Faktoren durch die Qualität des einschlägigen Rechtsrahmens und der in dem betreffenden Drittland durchgeführten Aufsicht. |
(2) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen, -Kreditinstituten und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandeln, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen denen der Union zumindest gleichwertig sind. |
(3) |
In Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind spezifische Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen mit Sitz in Drittländern festgelegt, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die denen der Union mindestens gleichwertig sind. |
(4) |
In Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Formel für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken nach dem IRB-Ansatz festgelegt und sind die zur Berechnung heranzuziehenden Parameter einschließlich des Korrelationskoeffizienten im Einzelnen aufgeführt. In Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Korrelationskoeffizient für große Unternehmen der Finanzbranche festgelegt. Um unter die Definition „großes Unternehmen der Finanzbranche“ zu fallen, muss ein Unternehmen der Finanzbranche oder eines seiner Tochterunternehmen gemäß Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der genannten Verordnung dem Recht eines Drittlandes unterliegen, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen anwendet, die denen der Union zumindest gleichwertig sind. |
(5) |
Im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen risikogewichteten Risikopositionen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das mit Risikopositionen gegenüber bestimmten Kategorien von Unternehmen mit Sitz in Drittländern verbunden ist, hat die Kommission die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften von Drittländern mit den entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union bewertet. |
(6) |
Die Gleichwertigkeit wurde anhand einer ergebnisorientierten Analyse der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des Drittlandes ermittelt, bei der getestet wird, ob mit diesen Vorschriften dieselben übergeordneten Ziele erreicht werden wie mit den aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union. Die Ziele beziehen sich insbesondere auf die Stabilität und Integrität des inländischen als auch des globalen Finanzsystems in seiner Gesamtheit, die Wirksamkeit und Angemessenheit des Schutzes der Einleger und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Aufsicht sowie die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen international anerkannten Standards. Damit die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des betreffenden Drittlands dieselben allgemeinen Ziele erreichen wie die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union, sollten diese Vorschriften eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für die relevanten Kategorien von Finanzinstituten widerspiegeln. Unter Berücksichtigung unabhängiger Bewertungen internationaler Organisationen, wie etwa jener des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, hat die Kommission die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften bestimmter Drittländer für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Börsen beurteilt. Aufgrund dieser Analyse konnte die Kommission die Gleichwertigkeit von Vorschriften in Drittländern für die Festlegung der Behandlung der einschlägigen in den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien von Risikopositionen bewerten. |
(7) |
Für die Zwecke der Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Gleichwertigkeit anhand der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute ermittelt werden, da in diesen Vorschriften in der Regel die Risikogewichte für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko festgelegt sind. |
(8) |
Für die Zwecke des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschränkt sich die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Drittlandunternehmen, deren Haupttätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der genannten Verordnung vergleichbar ist. |
(9) |
Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Australien, Brasilien, Kanada, China, Guernsey, Hongkong, Indien, der Insel Man, Japan, Jersey, Mexiko, Monaco, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika, der Schweiz und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Kreditinstitute widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute mit Sitz in diesen Drittländern oder Gebieten für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(10) |
Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Australien, Brasilien, Kanada, China, Mexiko, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Wertpapierfirmen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Wertpapierfirmen mit Sitz in diesen Drittländern für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(11) |
Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Brasilien, Kanada, China, Indien, Japan, Mexiko, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Börsen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften dieser Drittländer für Börsen in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Börsen mit Sitz in diesen Drittländern als den in der Europäischen Union für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten. |
(12) |
Der einzige Zweck dieses Beschlusses besteht in der Feststellung der Gleichwertigkeit für die Zwecke der Zuteilung von Risikogewichten nach den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
(13) |
Die Liste der Drittländer und Gebiete, für die von Gleichwertigkeit für die Zwecke dieses Beschlusses auszugehen ist, ist nicht endgültig. Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Entwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Drittländer und Gebiete weiter regelmäßig beobachten mit dem Ziel, gegebenenfalls und mindestens alle fünf Jahre die Listen der Drittländer und Gebiete gemäß diesem Beschluss zu aktualisieren, insbesondere in Anbetracht der ständigen Weiterentwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Union und weltweit sowie unter Berücksichtigung neu verfügbarer Quellen einschlägiger Informationen. |
(14) |
Die regelmäßige Überprüfung der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen, die in den in den Anhängen aufgeführten Drittländern und Gebieten gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, eine spezifische Überprüfung in Bezug auf ein Drittland oder Gebiet zu jedem beliebigen Zeitpunkt außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen. |
(15) |
Die Bestimmungen in diesem Beschluss sind eng verknüpft, da sie die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regeln. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Instituten, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass bestimmte nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassende Durchführungsrechtsakte in einem einzigen Beschluss zusammengefasst werden. |
(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses, |
(17) |
Um einen plötzlichen Anstieg der Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Union zu vermeiden, sollte der vorliegende Beschluss am 1. Januar 2015 in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gleichwertigkeit von Anforderungen an Kreditinstitute für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die für Kreditinstitute aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Artikel 2
Gleichwertigkeit von Anforderungen an Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Wertpapierfirmen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Artikel 3
Gleichwertigkeit von Anforderungen an Börsen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang III dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Börsen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Artikel 4
Gleichwertigkeit von Anforderungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen für die Zwecke der Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke der Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union für Kreditinstitute geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Artikel 5
Gleichwertigkeit von Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang V dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Brüssel, den 12. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
ANHANG I
LISTE DER DRITTLÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 1 (KREDITINSTITUTE)
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Guernsey |
(6) |
Hongkong |
(7) |
Indien |
(8) |
Insel Man |
(9) |
Japan |
(10) |
Jersey |
(11) |
Mexiko |
(12) |
Monaco |
(13) |
Saudi-Arabien |
(14) |
Singapur |
(15) |
Südafrika |
(16) |
Schweiz |
(17) |
Vereinigte Staaten |
ANHANG II
LISTE DER DRITTLÄNDER FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 2 (WERTPAPIERFIRMEN)
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Mexiko |
(6) |
Saudi-Arabien |
(7) |
Singapur |
(8) |
Südafrika |
(9) |
Vereinigte Staaten |
ANHANG III
LISTE DER DRITTLÄNDER FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 3 (BÖRSEN)
(1) |
Brasilien |
(2) |
Kanada |
(3) |
China |
(4) |
Indien |
(5) |
Japan |
(6) |
Mexiko |
(7) |
Saudi-Arabien |
(8) |
Singapur |
(9) |
Südafrika |
(10) |
Vereinigte Staaten |
ANHANG IV
LISTE DER DRITTLÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 4 (KREDITINSTITUTE)
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Guernsey |
(6) |
Hongkong |
(7) |
Indien |
(8) |
Insel Man |
(9) |
Japan |
(10) |
Jersey |
(11) |
Mexiko |
(12) |
Monaco |
(13) |
Saudi-Arabien |
(14) |
Singapur |
(15) |
Südafrika |
(16) |
Schweiz |
(17) |
Vereinigte Staaten |
ANHANG V
LISTE DER DRITTLÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 5 (KREDITINSTITUTE UND WERTPAPIERFIRMEN)
Kreditinstitute:
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Guernsey |
(6) |
Hongkong |
(7) |
Indien |
(8) |
Insel Man |
(9) |
Japan |
(10) |
Jersey |
(11) |
Mexiko |
(12) |
Monaco |
(13) |
Saudi-Arabien |
(14) |
Singapur |
(15) |
Südafrika |
(16) |
Schweiz |
(17) |
Vereinigte Staaten |
Wertpapierfirmen:
(1) |
Australien |
(2) |
Brasilien |
(3) |
Kanada |
(4) |
China |
(5) |
Mexiko |
(6) |
Saudi-Arabien |
(7) |
Singapur |
(8) |
Südafrika |
(9) |
Vereinigte Staaten |
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/161 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2014
betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9415)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/909/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) ist ein Bienenparasit. Er ist in Afrika südlich der Sahara beheimatet und kann sich in Gegenwart von Bienenbrut und Wabenhonig rasch vermehren. Erwachsene Käfer können bis zu mehreren Kilometern fliegen, um in andere Bienenstöcke einzudringen. Der kleine Bienenstockkäfer ist in der Union gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eine meldepflichtige Seuche (3). |
(2) |
Italien hat die Kommission am 11. September 2014 vom Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in einem kleinen Bienenstand unterrichtet, der von einer Universitätsabteilung in Kalabrien aufgestellt worden war. |
(3) |
Italien leitete unverzüglich Maßnahmen zur Vernichtung und zur Verhinderung der Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers sowie eine Untersuchung der Ausbreitung dieses Parasiten in den Gebieten rund um den Fundort in Kalabrien ein. Es wurden eine Schutzzone im Umkreis von 20 km und eine Überwachungszone im Umkreis von 100 km vom Fundort eingerichtet. In diesen 100-km-Radius fallen auch die Provinzen Messina und Catania der Region Sizilien. |
(4) |
Nach der Entdeckung des Befalls anderer Bienenhäuser mit dem kleinen Bienenstockkäfer in der Nähe des Orts des ersten Auftretens hat Italien die Maßnahmen ausgeweitet, eine Überwachungszone eingerichtet und ein Verbot der Verbringung von Honigbienen und Hummeln (Bombus spp.) für die gesamte Region Kalabrien verhängt. |
(5) |
Seit dem Datum des ersten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers in Kalabrien wurde ein Befall in weiteren 35 Bienenhäusern in unmittelbarer Nähe innerhalb der Schutzzone mit einem Radius von 20 km bestätigt. Bei Kontrollen in anderen Teilen Kalabriens wurde bisher kein weiterer Befall mit diesem Parasiten festgestellt. |
(6) |
Am 7. November 2014 meldete Italien ein erneutes Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in der sizilianischen Provinz Siracusa, die außerhalb des bereits Beschränkungen unterliegenden Gebiets liegt. Der Befall wurde in einem Bienenhaus festgestellt, das Ende August 2014, vor der Verhängung der Beschränkungsmaßnahmen, aus der Schutzzone in Kalabrien verbracht wurde. |
(7) |
In allen positiven Fällen wurden die betroffenen Bienenstände vernichtet; die Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers über die in Italien betroffenen Gebiete hinaus könnte jedoch ein beträchtliches Risiko für Honigbienen und Hummeln in der Union darstellen. |
(8) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern, von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden und die Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers auf andere Teile der Union zu unterbinden, muss auf Unionsebene ein Verzeichnis der Gebiete in Italien erstellt werden, in denen bestimmte Beschränkungen der Verbringung von Waren im Zusammenhang mit dem Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers gelten. |
(9) |
Darüber hinaus müssen diese Gebiete auch als Referenz für die interne EU-Handelsbescheinigung herangezogen werden, da in der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln gemäß Teil 2 des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG bescheinigt wird, dass die Bienen/Hummeln aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km stammen, das keinen Beschränkungen wegen des Verdachts auf ein Auftreten bzw. wegen eines bestätigten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers unterliegt und von diesem nicht befallen ist. |
(10) |
Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten im Lichte der Entwicklung der epidemiologischen Lage des kleinen Bienenstockkäfers in Italien innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten nach dem Datum der Annahme des vorliegenden Beschlusses überprüft werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In diesem Beschluss werden die Schutzmaßnahmen festgelegt, die Italien infolge des bestätigten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) bei Honigbienen (Apis mellifera) in den im Anhang aufgeführten Gebieten zu treffen hat.
Artikel 2
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
a) |
„Bienenstock“
|
b) |
„Bienenhaus“ mehrere Bienenstöcke und die Gebäude oder Räume an dem Ort, an dem diese Bienenstöcke aufgestellt sind bzw. waren; |
c) |
„unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse“ Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen, die gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (4) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die nicht einer der in Zeile 10 Spalte 4 der Tabelle 2 in Abschnitt 1 des Kapitels II des Anhangs XIV der genannten Verordnung beschriebenen Verarbeitungsmethoden unterzogen wurden; |
d) |
„Imkereiausrüstung“ gebrauchte Bienenstöcke, Teile von Bienenstöcken und Imkerei-Ausrüstung. |
Artikel 3
(1) Italien stellt sicher, dass die folgenden Schutzmaßnahmen in den im Anhang aufgeführten Gebieten angewendet werden:
a) |
Verbot der Versendung der folgenden Waren aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Gebiete der Union:
|
b) |
Durchführung von umgehenden Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen, einschließlich:
|
(2) Italien führt weitere Kontrollen und epidemiologische Untersuchungen durch, einschließlich der Verfolgung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten früheren Versendungen aus den und in die im Anhang aufgeführten Gebiete.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen kann Italien gegebenenfalls zusätzlich geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
(4) Italien unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Schutzmaßnahmen.
Artikel 4
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2015.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(4) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
ANHANG
Mitgliedstaat |
Gebiete, für die Schutzmaßnahmen gelten |
Italien |
Kalabrien: gesamte Region |
Sizilien: gesamte Region |
16.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 359/164 |
Durchführungsbeschluss der Kommission
vom 12. Dezember 2014
über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2014 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande und Österreichs für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9478)
(Nur der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische und der spanische Text sind verbindlich)
(2014/910/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 können den Mitgliedstaaten Finanzhilfen für Ausgaben im direkten Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) gewährt werden, die die Tilgung oder Eindämmung von Schädlingen oder die Verhinderung der Ausbreitung von Schädlingen betreffen. Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung verfügt, dass für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union für die oben genannten Sofortmaßnahmen, die bis zum 30. April 2014 eingereicht werden, übergangsweise weiterhin die Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2000/29/EG gelten. |
(2) |
Deutschland hat acht Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 12. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Baden-Württemberg. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 dort festgestellt. |
(3) |
Der zweite Antrag wurde am 18. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Sachsen. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt. |
(4) |
Der dritte Antrag wurde am 19. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Bayern. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 dort festgestellt. |
(5) |
Der vierte Antrag wurde am 3. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Baden-Württemberg. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde dort im Jahr 2012 festgestellt (identisch mit dem in Erwägungsgrund 2 genannten Befall). |
(6) |
Der fünfte Antrag wurde am 16. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Rheinland-Pfalz. Ein Befall mit diesem Schadorganismus wurde in den Jahren 2011 und 2012 festgestellt. |
(7) |
Der sechste Antrag wurde am 16. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg. Ein Befall mit diesem Schadorganismus wurde in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 in verschiedenen ländlichen oder städtischen Gebieten dieses Bundeslandes festgestellt. |
(8) |
Der siebte Antrag wurde am 28. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die zwischen August 2012 und August 2013 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Nordrhein-Westfalen ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2009 dort festgestellt. |
(9) |
Der achte Antrag wurde am 30. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Hessen. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2011 festgestellt. |
(10) |
Spanien hat am 16. April 2014 fünf Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Intensivierung der Inspektionstätigkeit in den vier Autonomen Gemeinschaften entlang der Grenze zu Portugal zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus. Diese Inspektionen wurden angesichts des weitläufigen Befalls mit diesem Schadorganismus in den portugiesischen Grenzgebieten durchgeführt und nicht aufgrund eines spezifischen Auftretens des betreffenden Schadorganismus im spanischen Hoheitsgebiet. |
(11) |
Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Galicien ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2010 im Gebiet um As Neves festgestellt. |
(12) |
Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Pomacea insularum in Katalonien ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2010 festgestellt. |
(13) |
Der vierte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Extremadura ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 im Gebiet um Valverde del Fresno festgestellt. |
(14) |
Der fünfte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Castilla y León ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2013 im Gebiet um Sancti-Spiritus festgestellt. |
(15) |
Frankreich hat am 30. April 2014 zwei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Elsass, die 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. In Frankreich wurden Maßnahmen ergriffen, nachdem im Juli 2011 ein Befall mit diesem Schadorganismus in den angrenzenden deutschen Gebieten festgestellt wurde. |
(16) |
Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Korsika, die 2013 und 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt. |
(17) |
Italien hat drei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 29. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Marken, die 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt. |
(18) |
Der zweite Antrag wurde am 29. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Xylella fastidiosa in Apulien die 2013 und 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt. |
(19) |
Der dritte Antrag wurde am 30. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf zwischen September 2014 und September 2015 ergriffene bzw. geplante Maßnahmen zur Bekämpfung des Citrus-tristeza-Virus in Sizilien, wo 2013 das Auftreten eines besonders schädlichen Stammes bestätigt wurde. |
(20) |
Die Niederlande haben drei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 31. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 und 2013 zur Bekämpfung von Anthonomus eugenii im Gebiet Westland ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt. |
(21) |
Der zweite und der dritte Antrag wurden am 30. April 2014 eingereicht. Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Gebiet um Winterswijk ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt. |
(22) |
Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 zur Bekämpfung des Spindelknollenviroids der Kartoffel im Gebiet Südholland ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt. |
(23) |
Österreich hat am 30. April 2014 zwei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union für Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis vorgelegt. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 und 2013 im Gebiet von Sankt Georgen bei Obernberg am Inn ergriffen wurden, wo der Befall mit dem betreffenden Schadorganismus 2012 festgestellt wurde. Dieser Antrag enthält auch die Aktualisierung eines Antrags, der im Mai 2013 vorgelegt worden war, und betrifft die Maßnahmen, die 2012 durchgeführt wurden bzw. zu dem betreffenden Zeitpunkt für 2013 geplant waren. |
(24) |
Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 im Gebiet von Gallspach ergriffen wurden, wo der Befall mit dem betreffenden Schadorganismus 2013 festgestellt wurde. |
(25) |
Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Tilgung oder, sofern rechtlich möglich, zur Eindämmung der genannten, in ihr Hoheitsgebiet eingeschleppten Schadorganismen ausgearbeitet und mit ihren Anträgen vorgelegt. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt. |
(26) |
Alle diese Maßnahmen umfassen vielfältige Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG, u. a. die Vernichtung befallener Bäume oder Kulturen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Sanierungsverfahren, Untersuchungen und Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt werden, um das Auftreten des betreffenden Schadorganismus oder das Ausmaß des Befalls mit diesem Schadorganismus zu überwachen, sowie den Ersatz vernichteter Pflanzen. |
(27) |
Anhand der von Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich übermittelten technischen Angaben konnte die Kommission eine genaue und umfassende Prüfung der Lage vornehmen. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Union insbesondere gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher sollte ein finanzieller Beitrag der Union zur Deckung der in den genannten Anträgen dargelegten Ausgaben gewährt werden. |
(28) |
Welche Maßnahmen und Ausgaben für eine Finanzhilfe der Union infrage kommen, wurde mit Schreiben der Kommission vom 25. Mai 2012 an die Leiter der Pflanzenschutzdienste der Mitgliedstaaten geklärt. |
(29) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG kann der finanzielle Beitrag der Union bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen betragen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Allerdings kann der genannte Zeitraum gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 verlängert werden, wenn das Ziel der Maßnahmen nachweislich innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. In diesem Fall verringert sich der finanzielle Beitrag der EU im Laufe der betreffenden Jahre. |
(30) |
Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Gremiums zur Bewertung der jeweiligen Anträge, das vom 30. Juni bis 4. Juli 2014 tagte, ist es angemessen, den Zweijahreszeitraum für die betreffenden Anträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission (4) um zwei weitere Jahre zu verlängern. Allerdings sollte der finanzielle Beitrag der Union für diese Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der Degressivität für das dritte Jahr auf 45 % der förderfähigen Ausgaben und für das vierte Jahr auf 40 % der förderfähigen Ausgaben verringert werden. |
(31) |
Für folgende Anträge sollte daher eine Finanzhilfe der Union von bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreise Alb-Donau-Kreis und Karlsruhe (2013), Deutschland, Baden-Württemberg, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013), Deutschland, Bayern, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013), Deutschland, Hessen, Diabrotica virgifera (2012), Deutschland, Rheinland-Pfalz, Diabrotica virgifera (2013), Deutschland, Sachsen, Diabrotica virgifera, (2012 und 2013), Spanien, Castilla y León, Bursaphelenchus xylophilus (2014), Frankreich, Korsika, Anoplophora glabripennis (2013 und 2014), Italien, Marken, Anoplophora glabripennis (2014), Italien, Sizilien, Citrus-tristeza-Virus (2014 und 2015), Italien, Apulien, Xylella fastidiosa (2013 und 2014), Niederlande, Gebiet um Winterswijk, Anoplophora glabripennis (2013), Niederlande, Südholland, Spindelknollenviroid der Kartoffel (2013 und 2014), Niederlande, Westland, Anthonomus eugenii (2012 und 2013), Österreich, Sankt Georgen bei Obernberg am Inn, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013) und Österreich, Gallspach, Anoplophora glabripennis (2013 und 2014). |
(32) |
Für folgende Anträge sollte daher eine Finanzhilfe der Union von bis zu 45 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Rastatt (2013), Deutschland, Hessen, Diabrotica virgifera (2013), Spanien, Extremadura, Valverde del Fresno, Bursaphelenchus xylophilus (2014), Frankreich, Elsass, Anoplophora glabripennis (2014) und Niederlande, Gebiet um Winterswijk, Anoplophora glabripennis (2014), da für die betreffenden Maßnahmen bereits mit Durchführungsbeschluss 2012/789/EU der Kommission (5) (Deutschland, Spanien und Frankreich) und Durchführungsbeschluss 2013/800/EU der Kommission (6) (Deutschland, Baden-Württemberg, Spanien, Frankreich und Niederlande) für die ersten zwei Jahre ihrer Durchführung ein finanzieller Beitrag der Union gewährt wurde. |
(33) |
Außerdem sollte für folgende Anträge eine Finanzhilfe der Union von bis zu 40 % für das vierte Jahr gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (2013), Deutschland, Anoplophora glabripennis, Nordrhein-Westfalen (August 2012 bis August 2013), Spanien, Katalonien, Pomacea insularum (2014) und Spanien, Galicien, Bursaphelenchus xylophilus (2014), da für die Maßnahmen dieser vier Dossiers bereits mit Durchführungsbeschluss 2011/868/EU der Kommission (7), Durchführungsbeschluss 2012/789/EU und Durchführungsbeschluss 2013/800/EU für die ersten drei Jahre ihrer Durchführung ein finanzieller Beitrag der Union gewährt wurde. |
(34) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG können entsprechend der Entwicklung der Lage in der Union weitere Maßnahmen durchgeführt werden, und für solche zusätzliche Maßnahmen kann die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union beschlossen werden. Die Maßnahmen müssen bestimmte Anforderungen oder zusätzliche Bedingungen erfüllen, falls diese für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sind. Zielen diese zusätzlichen Maßnahmen im Wesentlichen darauf ab, andere Gebiete der Union als die des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen, so kann gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 außerdem beschlossen werden, dass der finanzielle Beitrag der Union mehr als 50 % der Ausgaben deckt. |
(35) |
Spanien hat im Grenzgebiet zu Portugal in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Castilla y León, Extremadura und Galicien sowie in Gebieten, die nicht wegen dieses Schadorganismus abgegrenzt sind, intensive Inspektionen auf Bursaphelenchus xylophilus durchgeführt. Diese Inspektionen zielen auf eine intensive Überwachung zur Früherkennung und Tilgung des Schadorganismus in diesen Gebieten zum Schutz des übrigen Unionsgebiets ab. Spanien hat bereits erhebliche Mittel zur Bekämpfung dreier isolierter Ausbrüche von Bursaphelenchus xylophilus in Castilla y León, Extremadura und Galicien bereitgestellt. Angesichts der großen Gefahr, die Bursaphelenchus xylophilus für Pflanzen und Holz von Nadelbäumen darstellt, der Geschwindigkeit, mit der dieser Schadorganismus sich ausbreitet, und der möglichen Auswirkungen einer solchen Ausbreitung auf die Forstwirtschaft der Union und den internationalen Handel mit Holz gelten diese Maßnahmen als im Wesentlichen konzipiert zum Schutz des Hoheitsgebiets Spaniens sowie anderer Unionsgebiete. Daher sollte für diesen Antrag ein höherer finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, und zwar in Höhe von 75 %. |
(36) |
Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, in dem die wesentlichen Aspekte der Maßnahme präzisiert werden, die eine Ausgabe bewirkt. Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) enthält detaillierte Bestimmungen zu Finanzierungsbeschlüssen. |
(37) |
Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen der Mitgliedstaaten auf eine Finanzhilfe der Union dargelegten Ausgaben. |
(38) |
Für die Anwendung dieses Beschlusses sollte der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 definiert werden. |
(39) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzieller Beitrag
(1) Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten und von der Kommission geprüften Anträge wird hiermit die Gewährung einer Finanzhilfe der Union für das Jahr 2014 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Anträgen in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Auf Grundlage des von Spanien eingereichten und von der Kommission geprüften Antrags wird hiermit die Gewährung einer Finanzhilfe der Union für das Jahr 2014 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die dieser Mitgliedstaat in Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus gemäß dem in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Antrag getätigt hat.
(2) Die Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird auf insgesamt 5 715 000 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge der Finanzhilfe der Union für die einzelnen Anträge sind in Anhang I bzw. Anhang II dieses Beschlusses angegeben.
(3) Diese Finanzhilfen der Union werden aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2014 finanziert: Haushaltslinie 17 04 04.
(4) Dieser Beschluss und seine Anhänge stellen einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.
Artikel 2
Zahlung des Beitrags der Union
(1) Die Finanzhilfe der Union gemäß den Anhängen I und II dieses Beschlusses wird gewährt, vorausgesetzt die betreffenden Mitgliedstaaten
a) |
führen die Maßnahmen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durch; |
b) |
legen Unterlagen über die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 vor; |
c) |
legen der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 sowie einen technischen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen vor. |
(2) Es wird keine Finanzhilfe der Union gezahlt, wenn der Zahlungsantrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c nach dem 31. Oktober 2015 vorgelegt wird.
Artikel 3
Flexibilitätsklausel
Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen, die in der Summe 15 % des in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der in Artikel 1 festgelegte Höchstbeitrag darf sich nicht um mehr als 15 % erhöhen.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen.
Artikel 4
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Österreich gerichtet.
Brüssel, den 12. Dezember 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38).
(5) Durchführungsbeschluss 2012/789/EU der Kommission vom 14. Dezember 2012 über einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für das Jahr 2012 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 22).
(6) Durchführungsbeschluss 2013/800/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2013 zu den Ausgaben Frankreichs, der Niederlande, Deutschlands, Portugals und Spaniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 58).
(7) Durchführungsbeschluss 2011/868/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 über einen finanziellen Beitrag der Europäischen Union für das Jahr 2011 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Zyperns, Maltas, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 57).
(8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
ANHANG I
ANTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 2000/29/EG, FÜR DIE EIN FINANZIELLER BEITRAG DER UNION GEWÄHRT WIRD
Abschnitt I
Anträge, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union auf 50 % der förderfähigen Ausgaben beläuft
Mitgliedstaat |
Bekämpfte Schadorganismen |
Befallene Pflanzen |
Jahr |
a |
Höchstbeitrag der Union in EUR |
Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreise Alb-Donau-Kreis und Karlsruhe |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2013 |
2 |
12 000 |
Deutschland, Baden-Württemberg, |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
2012 und 2013 |
1 und 2 |
79 000 |
Deutschland, Bayern |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
2012 und 2013 |
1 und 2 |
388 000 |
Deutschland, Hessen |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2012 |
2 |
11 500 |
Deutschland, Rheinland-Pfalz |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2013 |
2 |
31 000 |
Deutschland, Sachsen |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2012 und 2013 |
1 und 2 |
27 000 |
Spanien, Castilla y León, Sancti Spiritu |
Bursaphelenchus xylophilus |
Nadelbäume |
2014 |
1 |
279 000 |
Frankreich, Korsika |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
7.2013-7.2014 |
1 |
109 000 |
Italien, Marken |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
2014 |
1 |
178 000 |
Italien, Sizilien |
Citrus-tristeza-Virus |
Zitruspflanzen |
9.2014-9.2015 |
1 |
891 000 |
Italien, Apulien |
Xylella fastidiosa |
Olivenbäume und andere Wirte |
2013 und 2014 |
1 und 2 |
751 000 |
Niederlande, Gemeinde Winterswijk |
Anoplophora glabripennis |
Acer pseudoplatanus |
2013 |
2 |
23 000 |
Niederlande, Südholland |
Spindelknollenviroid der Kartoffel |
Dahlia sp. |
2013 und 2014 |
1 und 2 |
72 000 |
Niederlande, Westland |
Anthonomus eugenii |
Capsicum annuum |
2012 und 2013 |
1 und 2 |
280 000 |
Österreich, Sankt Georgen bei Obernberg am Inn |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
2012 und 2013 |
1 und 2 |
80 000 |
Österreich, Gallspach |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
2013 und 2014 |
1 und 2 |
60 000 |
Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen. |
Abschnitt II
Anträge, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union gemäß dem Grundsatz der Degressivität auf einen anderen Prozentsatz beläuft
Mitgliedstaat |
Bekämpfte Schadorganismen |
Befallene Pflanzen |
Jahr |
a |
Kofinanzierungssatz in % |
Höchstbeitrag der Union in EUR |
Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Rastatt |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2013 |
3 |
45 |
5 000 |
Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2013 |
4 |
40 |
33 000 |
Deutschland, Hessen |
Diabrotica virgifera |
Zea mays |
2013 |
3 |
45 |
10 000 |
Deutschland, Nordrhein-Westfalen |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
8.2012-8.2013 |
4 |
40 |
108 000 |
Spanien, Katalonien |
Pomacea insularum |
Oryza sativa |
2014 |
4 |
40 |
235 000 |
Spanien, Galicien, As Neves |
Bursaphelenchus xylophilus |
Nadelbäume |
2014 |
4 |
40 |
1 186 000 |
Spanien, Extremadura, Valverde del Fresno |
Bursaphelenchus xylophilus |
Nadelbäume |
2014 |
3 |
45 |
397 000 |
Frankreich, Elsass |
Anoplophora glabripennis |
Verschiedene Baumarten |
2014 |
3 |
45 |
75 000 |
Niederlande, Winterswijk |
Anoplophora glabripennis |
Acer pseudoplatanus |
2014 |
3 |
45 |
22 500 |
Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen. |
ANHANG II
ANTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 6 DER RICHTLINIE 2000/29/EG, FÜR DIE EIN FINANZIELLER BEITRAG DER UNION GEWÄHRT WIRD
Mitgliedstaat |
Bekämpfte Schadorganismen |
Befallene Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse |
Jahr |
a |
Kofinanzierungssatz in % |
Höchstbeitrag der Union in EUR |
Spanien, intensives Inspektionsprogramm an der Grenze zu Portugal |
Bursaphelenchus xylophilus |
Nadelbäume |
2013 |
2 |
75 |
372 000 |
Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen. |
Beitrag der EU insgesamt (EUR) |
5 715 000 |