ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 359

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
16. Dezember 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1330/2014 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Meptyldinocap gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

85

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2014 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

90

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1332/2014 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

95

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48)

97

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/108/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter ( 1 )

117

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/906/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

151

 

 

2014/907/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum (CBM 588) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9345)

153

 

 

2014/908/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Paralments und des Rates ( 1 )

155

 

 

2014/909/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9415)  ( 1 )

161

 

 

2014/910/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2014 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande und Österreichs für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9478)

164

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/1


RICHTLINIE 2014/107/EU DES RATES

vom 9. Dezember 2014

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den letzten Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss.

(2)

Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung wurde vor kurzem auch auf internationaler Ebene anerkannt (G20 und G8). Im Anschluss an die Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und verschiedenen anderen Ländern — einschließlich aller Mitgliedstaaten — über bilaterale Vereinbarungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch zur Umsetzung des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ (üblicherweise als „FATCA“ bezeichnet) wurde die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von der G20 beauftragt, auf der Grundlage dieser Vereinbarungen einen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuerfragen zu erarbeiten.

(3)

Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf der Unionsebene und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen. Der Europäische Rat begrüßte auch die Anstrengungen zur Erarbeitung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen, die derzeit im Rahmen der G20, der G8 und der OECD unternommen werden.

(4)

Die OECD hat im Februar 2014 die wichtigsten Eckpunkte des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht, nämlich ein Muster für eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden, und einen gemeinsamen Meldestandard, die anschließend von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt wurden. Im Juli 2014 hat die OECD den gesamten globalen Standard, einschließlich der verbleibenden Elemente, nämlich der Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum gemeinsamen Meldestandard und die Modalitäten für die Informationstechnik zur Umsetzung des globalen Standards, veröffentlicht. Das gesamte Paket zum globalen Standard wurde im September 2014 von den Finanzministern und Zentralbankgouverneuren der G20 gebilligt.

(5)

Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (2) sieht für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen überwiegend nicht finanzieller Art, über die Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ansässigkeitsstaat verfügen, bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Des Weiteren führt sie ein schrittweises Vorgehen ein, um den automatischen Informationsaustausch durch die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu verstärken, und schafft die Bedingung ab, dass nur verfügbare Informationen auszutauschen sind. Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten für Investitionen im Ausland in eine große Vielfalt von Finanzprodukten haben die bestehenden Instrumente der Union und der internationalen Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung an Wirksamkeit bei der Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung verloren.

(6)

Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs in Bezug auf in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen voranzubringen. Eine Initiative der Union wird ein kohärentes, einheitliches und umfassendes unionsweites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt gewährleisten, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden.

(7)

Die Tatsache, dass Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika Abkommen bezüglich des FATCA geschlossen haben oder in Kürze schließen werden, bedeutet, dass sie eine umfassendere Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2011/16/EU eingehen oder eingehen werden, und verpflichtet sind oder sein werden, auch mit anderen Mitgliedstaaten eine solche umfassendere Zusammenarbeit einzugehen.

(8)

Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines Rechtsinstruments der Union entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diesen Artikel zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger Rechtsvorschriften der Union für angebracht erachtet werden können.

(9)

Um die Kosten und die Verwaltungslasten sowohl für Steuerverwaltungen als auch für Wirtschaftsbeteiligte gering zu halten, ist es auch unabdingbar zu gewährleisten, dass der erweiterte Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs innerhalb der Union im Einklang mit internationalen Entwicklungen steht. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre FINANZINSTITUTE verpflichten, Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des gemeinsamen Meldestandards der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen. Außerdem sollte der Geltungsbereich des Artikels 8 der Richtlinie 2011/16/EU erweitert werden, um dieselben Informationen aufzunehmen, die im Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und im gemeinsamen Meldestandard der OECD enthalten sind. Voraussichtlich würde jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Liste mit innerstaatlich definierten nicht MELDENDEN FINANZINSTITUTEN und AUSGENOMMENEN KONTEN führen, die er sowohl für die Umsetzung dieser Richtlinie als auch die Anwendung anderer Vereinbarungen zur Umsetzung des globalen Standards heranziehen würde.

(10)

Mit den von dieser Richtlinie erfassten Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN sollen die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge in diese Richtlinie aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögen darstellt, die bzw. das Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind bzw. ist. Daher ist die Verarbeitung von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig, damit die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anwenden und durchsetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen vermeiden können.

(11)

MELDENDE FINANZINSTITUTE könnten ihren Informationspflichten gegenüber natürlichen MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN erfüllen, indem sie die Modalitäten der Übermittlung, einschließlich der Häufigkeit der Übermittlung, befolgen, die in ihren internen Verfahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind.

(12)

MELDENDE FINANZINSTITUTE, übermittelnde Mitgliedstaaten und empfangende Mitgliedstaaten sollten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehenen Verjährungsfristen festgelegt werden.

(13)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum gemeinsamen Meldestandard als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich sollten auch weiterhin insbesondere künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung tragen.

(14)

Die Bedingung, dass der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU von der Verfügbarkeit der angeforderten Information abhängt, sollte für die neuen Posten, die mit dieser Richtlinie in die Richtlinie 2011/16/EU eingefügt werden, nicht gelten.

(15)

Die Bezugnahme auf einen Mindestbetrag in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU sollte entfallen, da eine solche Schwelle in der Praxis wohl nicht durchführbar ist.

(16)

Die für 2017 vorgesehene Überprüfung der Bedingung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, sollte auf alle fünf in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Kategorien ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von Einkünften und Vermögen geprüft werden könnte.

(17)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter auch mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten.

(18)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(19)

In Anbetracht bestehender struktureller Unterschiede sollte es Österreich gestattet sein, im Rahmen dieser Richtlinie Informationen erstmals zum 30. September 2018 anstatt zum 30. September 2017 auszutauschen.

(20)

Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

‚automatischer Austausch‘ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den entsprechenden Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Artikels 8 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können. Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 3a, Artikel 8 Absatz 7a, Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis.

Ein Mitgliedstaat kann als ein Mitgliedstaat betrachtet werden, der keine Informationen nach Absatz 1 zu erhalten wünscht, wenn er die Kommission über keine einzige Art von Einkünften und Vermögen unterrichtet, zu denen er Informationen zur Verfügung hat.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der in den Anhängen I und II enthaltenen Melde- und Sorgfaltsvorschriften und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Einhaltung dieser Vorschriften im Einklang mit Abschnitt IX des Anhangs I zu verpflichten.

Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Frist nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen über ein MELDEPFLICHTIGES KONTO in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 mit der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats aus:

a)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,

b)

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),

c)

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,

d)

Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos,

e)

bei VERWAHRKONTEN:

i)

Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

ii)

Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war,

f)

bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

g)

bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach diesem Absatz und sofern dieser Absatz oder die Anhänge nichts Gegenteiliges vorsehen, können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den nationalen Rechtsvorschriften des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats bestimmt werden.

Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes haben Vorrang vor Absatz 1 Buchstabe c oder jedem anderen Rechtsinstrument der Union, einschließlich der Richtlinie 2003/48/EG (3) des Rates, soweit der betreffende Informationsaustausch in den Geltungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c oder den jedes anderen Rechtsinstruments der Union, einschließlich der Richtlinie 2003/48/EG, fallen würde.

(3)  Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).“"

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Vor dem 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der bezüglich der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte einen Überblick sowie eine Bewertung enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.

Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass

a)

die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2017 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen; und

b)

die Liste der Arten und Posten von Einkünften und Vermögen in den Absätzen 1 und 3a um andere Arten und Posten von Einkünften und Vermögen, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Übermittlung der Informationen erfolgt wie folgt:

a)

für die in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Information verfügbar wurde;

b)

für die in Absatz 3a festgelegten Informationen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des entsprechenden Meldezeitraums, auf den sich die Information bezieht.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(7a)   Für die Zwecke von Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I übermittelt jeder Mitgliedstaat bis 31. Juli 2015 der Kommission die Liste der Rechtsträger und Konten, die jeweils als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE und AUSGENOMMENE KONTEN zu behandeln sind. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission außerdem über jede Änderung, die in diesem Zusammenhang erfolgt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein zusammengestelltes Verzeichnis der bei ihr eingegangenen Informationen und aktualisiert das Verzeichnis soweit erforderlich.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese NICHT MELDENDEN FINANZINSTITUTE und AUSGENOMMENEN KONTEN alle Anforderungen gemäß Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I erfüllen, insbesondere dass der Status eines FINANZINSTITUTS als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT oder der Status eines Kontos als AUSGENOMMENES KONTO nicht den Zweck dieser Richtlinie unterläuft.“

3.

Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.“

4.

Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist, und die Sicherheit des CCN-Netzes zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist, und die Sicherheit ihrer Systeme zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.

Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen.“

5.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Der derzeitige Wortlaut des Artikels 25 wird Absatz 1.

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(2)   MELDENDE FINANZINSTITUTE und die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche für die Zwecke der Richtlinie 95/46/EG.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in seinem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON darüber unterrichtet, dass die in Artikel 8 Absatz 3a genannten Informationen in Bezug auf sie im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben und weitergeleitet werden; ferner sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser Einzelperson alle Informationen, auf die sie gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anspruch hat, so rechtzeitig bereitstellt, dass die Einzelperson ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Artikel 8 Absatz 3a genannten Informationen an die zuständige Behörde ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats meldet.

(4)   Die im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung.“

6.

Die Anhänge I und II, deren Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie enthalten ist, werden angefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Ungeachtet Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 1 dieses Artikels wendet Österreich die Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2017 in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab diesem Datum an.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 68.

(2)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).


ANHANG

ANHANG I

MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN

In diesem Anhang werden die Melde- und Sorgfaltsvorschriften festgelegt, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN angewendet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 3a dieser Richtlinie genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können. In diesem Anhang werden ferner die Vorschriften und Verwaltungsverfahren beschrieben, über die Mitgliedstaaten zur wirksamen Umsetzung und Einhaltung der nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten verfügen müssen.

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE MELDEPFLICHTEN

A.

Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats die folgenden Informationen melden:

1.

Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und (sofern vorhanden) andere Ansässigkeitsstaaten und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON;

2.

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

3.

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;

4.

Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

5.

bei VERWAHRKONTEN:

a)

Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

b)

Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

6.

bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

7.

bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt A Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

B.

In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

C.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen.

D.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn vom betreffenden Mitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird.

E.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn,

1.

das MELDENDE FINANZINSTITUT hat oder hatte ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden oder das MELDENDE FINANZINSTITUT hat oder hatte ihn nach einem geltenden oder am 5. Januar 2015 geltenden Rechtsinstrument der Union zu beschaffen und zu melden und

2.

er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINE SORGFALTSPFLICHTEN

A.

Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

B.

Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.

C.

Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

D.

Jeder Mitgliedstaat kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt.

E.

Jeder Mitgliedstaat kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.

ABSCHNITT III

SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

A.

Einleitung: Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.

B.

KONTEN VON GERINGEREM WERT: Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.

1.

Hausanschrift: Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist, kann das MELDENDE FINANZINSTITUT die natürliche Person, die KONTOINHABER ist, zur Feststellung, ob diese Person, die KONTOINHABER ist, eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Mitgliedstaat oder einem anderen Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.

2.

Suche in elektronischen Datensätzen: Verlässt sich das MELDENDE FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die KONTOINHABER ist, nicht auf erfasste BELEGE nach Unterabschnitt B Nummer 1, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Unterabschnitt B Nummern 3 bis 6 anwenden:

a)

Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines Mitgliedstaats,

b)

aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem Mitgliedstaat,

c)

eine oder mehrere Telefonnummern in einem Mitgliedstaat und keine Telefonnummer im Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,

d)

Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem Mitgliedstaat geführtes Konto,

e)

aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem Mitgliedstaat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder

f)

ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem Mitgliedstaat, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des KONTOINHABERS vorliegt.

3.

Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird.

4.

Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT den KONTOINHABER als steuerlich ansässige Person in jedem Mitgliedstaat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

5.

Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter von Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen erfolglos, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.

6.

Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht als in einem Mitgliedstaat ansässige Person betrachten:

a)

Die Daten des KONTOINHABERS enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in jenem Mitgliedstaat, eine oder mehrere Telefonnummern in jenem Mitgliedstaat (und keine Telefonnummer im Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS) oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem Mitgliedstaat geführtes Konto und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i)

eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) oder andere(n) Ansässigkeitsstaat(en), die jenen Mitgliedstaat nicht umfassen, und

ii)

BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

b)

Die Daten des KONTOINHABERS beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in jenem Mitgliedstaat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i)

eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) oder andere(n) Ansässigkeitsstaat(en), die diesen Mitgliedstaat nicht umfassen, oder

ii)

BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

C.

Erweiterte Überprüfungsverfahren für KONTEN VON HOHEM WERT: Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.

1.

Suche in elektronischen Datensätzen: In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.

2.

Suche in Papierunterlagen: Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Unterabschnitt C Nummer 3 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:

a)

die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE,

b)

den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,

c)

die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,

d)

derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und

e)

derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN).

3.

Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

a)

den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS,

b)

die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Postanschrift des KONTOINHABERS,

c)

gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS,

d)

im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGENKONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FINANZINSTITUT),

e)

Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und

f)

Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

4.

Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten: Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT das einem Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschließlich der mit diesem KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

5.

Folgen der Feststellung von Indizien:

a)

Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Unterabschnitt C Nummer 4 als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.

b)

Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden Mitgliedstaat, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

c)

Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats als nicht dokumentiertes Konto melden.

6.

Bei einem BESTEHENDEN KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das zum 31. Dezember 2015 kein KONTO VON HOHEM WERT ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die in diesem Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgende Kalenderjahr abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

7.

Führt ein MELDENDES FINANZINSTITUT die in Unterabschnitt C genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein KONTO VON HOHEM WERT durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe KONTO VON HOHEM WERT diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Unterabschnitt C Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

8.

Tritt bei einem KONTO VON HOHEM WERT eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden Mitgliedstaat, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

9.

Ein MELDENDES FINANZINSTITUT muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der KONTOINHABER eine neue Postanschrift in einem Mitgliedstaat hat, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom KONTOINHABER zu beschaffen.

D.

Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.

F.

Ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

ABSCHNITT IV

SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.

A.

Bei NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.

B.

Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem Mitgliedstaat (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.

C.

Tritt bei einem NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht bzw. hervorgehen.

ABSCHNITT V

SORGFALTSPFLICHTEN BEI BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A.

Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss EIN BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, das zum 31. Dezember 2015 einen Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 250 000 USD aufweist, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

B.

Überprüfungspflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 USD zum 31. Dezember 2015 und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.

C.

Meldepflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Von den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

D.

Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von RECHTSTRÄGERN: Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder PASSIVE NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Inhaber des Kontos ist/sind:

1.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist:

a)

Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

b)

Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt.

2.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt: Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS VON RECHTSTRÄGERN (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist), muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a)

Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist: Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein aktiver NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN Staates handelt.

b)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS: Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c)

Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist: Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes verlassen:

i)

bei einem bestehenden KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Inhaber ein oder mehrere NFE(s) ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder

ii)

auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem/den Mitgliedstaat(en) oder anderen Staat(en), in dem/denen die BEHERRSCHENDE PERSON steuerlich ansässig ist.

E.

Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN

1.

Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 USD zum 31. Dezember 2015 muss bis 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein.

2.

Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.

3.

Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO VON RECHTSTRÄGERN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.

ABSCHNITT VI

SORGFALTSPFLICHTEN BEI NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger KONTEN VON RECHTSTRÄGERN: Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

1.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist:

a)

Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen: Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS verlassen.

b)

Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in Bezug auf diesen Mitgliedstaat handelt.

2.

Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt: Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS VON RECHTSTRÄGERN (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist), muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Unterabschnitt A Buchstaben a bis c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a)

Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist: Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

b)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS: Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

c)

Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

ABSCHNITT VII

BESONDERE SORGFALTSVORSCHRIFTEN

Bei der Durchführung der oben beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

A.

Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

B.

Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.

Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

i)

der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,

ii)

die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und

iii)

der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD.

Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person — mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe — festgelegt wird.

Der Ausdruck ‚GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bezeichnet einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

C.

Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen

1.

Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen: Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter diesem Unterabschnitt beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

2.

Zusammenfassung von KONTEN VON RECHTSTRÄGERN: Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter diesem Unterabschnitt beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

3.

Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer: Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein KONTO VON HOHEM WERT handelt, ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von FINANZKONTEN, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

4.

Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen: Alle auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

ABSCHNITT VIII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:

A.   MELDENDES FINANZINSTITUT

1.

Der Ausdruck ‚MELDENDES FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt. Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS‘ bedeutet i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem Mitgliedstaat befindet.

2.

Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATS‘ bedeutet i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATS befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet.

3.

Der Ausdruck ‚FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.

4.

Der Ausdruck ‚VERWAHRINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

5.

Der Ausdruck ‚EINLAGENINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

6.

Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,

a)

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

i)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

ii)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder Kapital im Auftrag Dritter

oder

b)

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 8 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von ‚Finanzinstitut‘ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche ('Financial Action Task Force on Money Laundering' — FATF) vereinbar ist.

7.

Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

8.

Der Ausdruck ‚SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

B.   NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT

1.

Der Ausdruck ‚NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:

a)

einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHR- oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen,

b)

einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,

c)

einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstaben a und b genannten RECHTSTRÄGER aufweist und der in der Liste der NICHT MELDENDEN FINANZINSTITUTE nach Artikel 8 Absatz 7a dieser Richtlinie enthalten ist, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck dieser Richtlinie nicht entgegensteht,

d)

einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN oder

e)

einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet.

2.

Der Ausdruck ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘ bedeutet die Regierung eines Mitgliedstaats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats oder anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein ‚STAATLICHER RECHTSTRÄGER‘). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder anderen Staates.

a)

Eine ‚wesentliche Instanz‘ eines Mitgliedstaats oder anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats oder anderen Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats oder anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

b)

Ein ‚beherrschter Rechtsträger‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der formal von dem Mitgliedstaat oder anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

i)

der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER befindet,

ii)

die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt,

iii)

die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.

c)

Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

3.

Der Ausdruck ‚INTERNATIONALE ORGANISATION‘ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit dem Mitgliedstaat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

4.

Der Ausdruck ‚ZENTRALBANK‘ bedeutet ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung des Mitgliedstaats die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Mitgliedstaats getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Mitgliedstaats stehen kann.

5.

Der Ausdruck ‚ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG‘ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

a)

nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als 5 % der Vermögenswerte des Fonds hat,

b)

staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und

c)

mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)

der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;

ii)

der Fonds bezieht mindestens 50 % seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;

iii)

Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

iv)

die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen — unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung — jährlich einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von 50 000 USD nicht übersteigen.

6.

Der Ausdruck ‚ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG‘ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind sofern

a)

weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,

b)

ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder PASSIVE NFEs handelt,

c)

die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

d)

nicht im Mitgliedstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 % der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und

e)

der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.

7.

Der Ausdruck ‚PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK‘ bedeutet einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK persönlich geleisteten Dienste gewährt werden.

8.

Der Ausdruck ‚QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER‘ bedeutet ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.

b)

Spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.

9.

Der Ausdruck ‚AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN‘ bedeutet ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

Ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Unterabschnitt B Nummer 9 als AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

a)

der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 31. Dezember 2015 keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,

b)

der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,

c)

der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den Abschnitten II bis VII aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

d)

der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2018 eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

C.   FINANZKONTO

1.

Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ bedeutet ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und

a)

im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGER, der nur als INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet,

b)

im Fall eines nicht unter Unterabschnitt C Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, sowie

c)

von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt.

Der Ausdruck ‚FINANZKONTO‘ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt.

2.

Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.

3.

Der Ausdruck ‚VERWAHRKONTO‘ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGSVERTRAG oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird.

4.

Der Ausdruck ‚EIGENKAPITALBETEILIGUNG‘ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

5.

Der Ausdruck ‚VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.

6.

Der Ausdruck ‚RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Mitgliedstaats oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

7.

Der Ausdruck ‚RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG‘ bedeutet einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.

8.

Der Ausdruck ‚BARWERT‘ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck ‚BARWERT‘ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:

a)

ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b)

in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

c)

in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d)

in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Unterabschnitt C Nummer 8 Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e)

in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

9.

Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO‘ bedeutet

a)

ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember 2015 von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird;

b)

jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS, wenn

i)

der KONTOINHABER auch Inhaber eines FINANZKONTOS bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT (oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Mitgliedstaat wie das MELDENDE FINANZINSTITUT) ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist;

ii)

das MELDENDE FINANZINSTITUT (und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Mitgliedstaat wie das MELDENDE FINANZINSTITUT) diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt;

iii)

das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und

iv)

die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieser Richtlinie — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.

10.

Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird.

11.

Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Person(en) ist/sind.

12.

Der Ausdruck ‚NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Person(en) ist/sind.

13.

Der Ausdruck ‚BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER ist/sind.

14.

Der Ausdruck ‚KONTO VON GERINGEREM WERT‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember 2015.

15.

Der Ausdruck ‚KONTO VON HOHEM WERT‘ bedeutet ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres.

16.

Der Ausdruck ‚NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN‘ bedeutet ein NEUKONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER ist/sind.

17.

Der Ausdruck ‚AUSGENOMMENES KONTO‘ bedeutet eines der folgenden Konten:

a)

ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).

ii)

Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).

iii)

In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden.

iv)

Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.

v)

Entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a Ziffer v genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können;

b)

ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.

ii)

Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).

iii)

Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.

iv)

Die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ein FINANZKONTO, das die in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe b Ziffer iv genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, wird diese auch dann erfüllen, wenn auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a oder b erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5 bis 7 erfüllen, übertragen werden können;

c)

einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten — je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist — sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.

ii)

Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.

iii)

Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.

iv)

Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;

d)

ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten;

e)

ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit

i)

einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;

ii)

einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

Das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit FINANZVERMÖGEN, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird.

Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.

Die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).

Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.

Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe f;

iii)

einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder

iv)

einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt;

f)

ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.

ii)

Spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein;

g)

ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstaben a bis f beschriebenen Konten aufweist und das in der Liste der AUSGENOMMENEN KONTEN nach Artikel 8 Absatz 7a dieser Richtlinie enthalten ist, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieser Richtlinie nicht entgegensteht.

D.   MELDEPFLICHTIGES KONTO

1.

Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGES KONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT eines Mitgliedstaats geführtes FINANZKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, ist/sind, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.

2.

Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGE PERSON‘ bedeutet eine PERSON EINES MITGLIEDSTAATS, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT.

3.

Der Ausdruck ‚PERSON EINES MITGLIEDSTAATS‘ in Bezug auf jeden Mitgliedstaat bedeutet eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen Mitgliedstaats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

4.

Der Ausdruck ‚TEILNEHMENDER STAAT‘ bedeutet für jeden Mitgliedstaat

a)

einen anderen Mitgliedstaat;

b)

einen anderen Staat, i) mit dem der betreffende Mitgliedstaat ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von diesem Mitgliedstaat veröffentlichten und der Europäischen Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist;

c)

einen anderen Staat, i) mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

5.

Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bedeutet die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht/beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

6.

Der Ausdruck ‚NFE‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist.

7.

Der Ausdruck ‚PASSIVER NFE‘ bedeutet i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN Staats ist.

8.

Der Ausdruck ‚AKTIVER NFE‘ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.

b)

Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.

c)

Der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.

d)

Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen ('Leveraged-Buyout-Fonds') oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.

e)

Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.

f)

Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.

g)

Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt.

h)

Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:

i)

Er wird in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.

ii)

Er ist in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit.

iii)

Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.

iv)

Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder anderen Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.

v)

Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder anderen Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder anderen Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

E.   Sonstige Begriffsbestimmungen

1.

Der Ausdruck ‚KONTOINHABER‘ bedeutet die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieser Richtlinie, stattdessen gilt die andere Person als KONTOINHABER. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER.

2.

Der Ausdruck ‚VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)‘ bedeutet die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt.

3.

Der Ausdruck ‚RECHTSTRÄGER‘ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.

4.

Ein RECHTSTRÄGER ist ein ‚VERBUNDENER RECHTSTRÄGER‘ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn i) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht, ii) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder iii) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.

5.

Der Ausdruck ‚STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER‘ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden).

6.

Der Ausdruck ‚BELEGE‘ umfasst folgende Dokumente:

a)

eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Mitgliedstaats oder anderen Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;

b)

bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;

c)

bei einem RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Mitgliedstaat oder anderen Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat oder anderen Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde;

d)

einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

Was BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als BELEG jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck ‚standardisiertes Branchenkodierungssystem‘ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

ABSCHNITT IX

WIRKSAME UMSETZUNG

Gemäß Artikel 8 Absatz 3a dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben aufgeführten Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich

1.

Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;

2.

Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;

3.

Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;

4.

Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sowie

5.

wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

ABSCHNITT X

UMSETZUNGSFRISTEN IN BEZUG AUF DIE MELDENDEN FINANZINSTITUTE MIT NIEDERLASSUNG IN ÖSTERREICH

Im Fall von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf ‚2016‘ und ‚2017‘ als Bezugnahmen auf ‚2017‘ bzw. ‚2018‘ zu verstehen.

Im Fall von BESTEHENDEN KONTEN, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN mit Niederlassung in Österreich geführt werden, sind alle Bezugnahmen in diesem Anhang auf den ‚31. Dezember 2015‘ als Bezugnahme auf den ‚31. Dezember 2016‘ zu verstehen.

ANHANG II

ERGÄNZENDE MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN

1.   Änderung der Gegebenheiten

Eine ‚Änderung der Gegebenheiten‘ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu jedem mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1 bis 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.

Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten — je nachdem, welches Datum später ist — eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.

2.   Selbstauskunft bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN

Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON verlassen.

3.   Ansässigkeit eines FINANZINSTITUTS

Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat ‚ansässig‘, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats untersteht (d. h. der Mitgliedstaat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats und ist somit ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN an einen anderen Mitgliedstaat, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehend und ist somit ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

es ist nach dem Recht des Mitgliedstaats eingetragen,

b)

es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat oder

c)

es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat.

Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Mitgliedstaats, in dem er die FINANZKONTEN führt.

4.   Geführte Konten

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:

a)

VERWAHRKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren);

b)

EINLAGENKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist);

c)

Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines FINANZKONTOS von diesem FINANZINSTITUT;

d)

RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.

5.   Trusts, die PASSIVE NFEs sind

Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership‚ähnlich‘, wenn sie in einem Mitgliedstaat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des breiten Geltungsbereichs des Begriffs ‚BEHERRSCHENDE PERSONEN‘ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.

6.   Anschrift des Hauptsitzes eines RECHTSTRÄGERS

Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat oder anderen Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat oder anderen Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2014

zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 2, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sollen mehrere Formblätter erstellt werden.

(2)

Das Vereinigte Königreich und Irland haben sich entsprechend dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 beteiligt. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich deshalb nicht an der Annahme dieser Verordnung.

(3)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Erbsachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Bescheinigung betreffend eine Entscheidung in einer Erbsache gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt I in Anhang 1 zu verwenden.

(2)   Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde in einer Erbsache gemäß Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt II in Anhang 2 zu verwenden.

(3)   Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich in einer Erbsache gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt III in Anhang 3 zu verwenden.

(4)   Für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt IV in Anhang 4 zu verwenden.

(5)   Für das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ist das Formblatt V in Anhang 5 zu verwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. August 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 9. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107.


ANHANG 1

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ANHANG 2

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ANHANG 3

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ANHANG 4

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ANHANG 5

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16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/85


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1330/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs Meptyldinocap gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Meptyldinocap sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2006/589/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 12. August 2005 einen Antrag von Dow AgroSciences gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Meptyldinocap in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 2006/589/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 25. Oktober 2006 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich, den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 17. Mai 2011 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Am 10. August 2012 legte das Vereinigte Königreich die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 26. November 2013 ihre Schlussfolgerung (5) zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Meptyldinocap vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 10. Oktober 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Meptyldinocap abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Meptyldinocap enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Meptyldinocap zu genehmigen.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen angefordert werden.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Meptyldinocap enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten der Inhaber geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II dieser Richtlinie erfüllen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Meptyldinocap wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Meptyldinocap als Wirkstoff enthalten, bis zum 30. September 2015.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Meptyldinocap entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. März 2015 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Meptyldinocap als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung gegebenenfalls spätestens am 30. September 2016 geändert oder widerrufen; oder

b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Meptyldinocap als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 30. September 2016 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der Rechtsvorschrift/den Rechtsvorschriften festgelegt ist, durch die der betreffende Wirkstoff/die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/589/EG der Kommission vom 31. August 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Aviglycine HCl, Mandipropamid und Meptyldinocap in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 9).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2014; 12(1):3473. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Meptyldinocap

CAS-Nr.: 6119-92-2

CIPAC-Nr.: 811

Mischung aus 75–100 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylcrotonat und 25 – 0 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylisocrotonat

≥ 900 g/kg (Mischung aus trans- und cis-Isomeren mit einem definierten Verhältnisbereich von 25:1 bis 20:1)

Relevante Verunreinigung:

2,6-Dinitro-4-[(4RS)-octan-4-yl]phenyl (2E/Z)-but-2-enoat

Höchstgehalt: 0,4 g/kg

1. April 2015

31. März 2025

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Mai 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Meptyldinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für Anwender;

b)

das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)

die Bewertung der Grundwasserexposition durch Metaboliten (3RS)-3-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-butansäure (X103317) und (2RS)-2-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-propionsäure (X12335709);

b)

die möglichen Auswirkungen eines bevorzugten Abbaus und/oder einer bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. März 2017 und die Informationen gemäß Buchstabe b zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien durch die Kommission.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„80

Meptyldinocap

CAS-Nr.: 6119-92-2

CIPAC-Nr.: 811

Mischung aus 75–100 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylcrotonat und 25 – 0 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylisocrotonat

≥ 900 g/kg (Mischung aus trans- und cis-Isomeren mit einem definierten Verhältnisbereich von 25:1 bis 20:1)

Relevante Verunreinigung:

2,6-Dinitro-4-[(4RS)-octan-4-yl]phenyl (2E/Z)-but-2-enoat

Höchstgehalt: 0,4 g/kg

1. April 2015

31. März 2015

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Mai 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Meptyldinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für Anwender;

b)

das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

a)

die Bewertung der Grundwasserexposition durch Metaboliten (3RS)-3-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-butansäure (X103317) und (2RS)-2-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-propionsäure (X12335709);

b)

die möglichen Auswirkungen eines bevorzugten Abbaus und/oder einer bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. März 2017 und die Informationen gemäß Buchstabe b zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien durch die Kommission.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/90


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1331/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden: „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden: „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Juni 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden: „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (3) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden: „China“) und Taiwan; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. Mai 2014 von EUROFER (im Folgenden: „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen.

(2)

Am 14. August 2014 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (4) über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. Juli 2014 von EUROFER im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl entfallen.

A.   BETROFFENE WARE

(3)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden („betroffene Ware“).

B.   ANTRAG

(4)

Der Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung wurde vom Antragsteller am 25. bzw. 29. September 2014 gestellt. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können.

C.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.

(6)

Der Antragsteller brachte vor, die zollamtliche Erfassung sei gerechtfertigt, da die betroffene Ware gedumpt sei und subventioniert werde. Dem Wirtschaftszweig der Union entstehe durch die Niedrigpreiseinfuhren ein erheblicher, schwer wieder auszugleichender Schaden.

(7)

Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware gedumpt sind. Betreffend China übermittelte der Antragsteller Belege zum Normalwert, der auf der Grundlage der Gesamtproduktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer Gewinnspanne ermittelt wurde, wobei als Basis die als Vergleichsland USA gewählten herangezogen wurden. Betreffend Taiwan übermittelte der Antragsteller Belege zum Normalwert auf der Grundlage eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn).

(8)

Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Insgesamt und angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen wird durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die fraglichen Ausführer sowohl in China als auch in Taiwan Dumping praktizieren.

(9)

Hinsichtlich der Subventionierung liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China subventioniert werden. Bei den mutmaßlichen Subventionen handelt es sich unter anderem um Folgendes:

direkter Transfer von Geldern und potenzieller direkter Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, z. B. Policy Loans für den Wirtschaftszweig der kaltgewalzten Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl;

Eigenkapitalprogramme, z. B. Debt-Equity-Swaps, Kapitalzufuhren und nicht an staatseigene Unternehmen ausgezahlte Dividenden;

Zuschussprogramme, z. B. „China World Top Brand“-Programm, „Famous Brands“-Programme/staatliche Programme auf subzentraler Ebene zur Förderung bekannter Ausfuhrmarken (beispielsweise von Chongqing, Hubei, Ma'anshan und von Wuhan sowie das Programm „Top Brands“ der Provinz Shandong), Programme für einen Rechtskostennachlass bei Antidumpingverfahren, staatlicher Projektfonds für Schlüsseltechnologien, Ausfuhrzuschüsse;

Regionalprogramme, z. B. das Revitalisierungsprogramm für den Nordosten, Zinssubventionen für den Export, Exportkredite, Zuschüsse im Rahmen des Forschungs- und Technologieprogramms der Provinz Jiangsu, Zuschüsse der Provinz Liaoning — Programm „Five Point One Line“, Subventionen in der Tianjin Binhai New Area (TBNA) und der Tianjin Economic and Technological Development Area: Fonds für Wissenschaft und Technologie;

Verzicht der Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben oder Nichterhebung dieser Abgaben, z. B. Darlehens- und Zinserlässe für staatseigene Unternehmen;

Programme für Körperschaftssteuern und andere direkte Steuern, z. B.

Körperschaftsteuervergünstigungen für den Erwerb von im Inland hergestellten Produktionsanlagen,

Steuervergünstigungsmaßnahmen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien,

Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von FuE-Ausgaben,

Körperschaftssteuerermäßigungen für in umfassender Ressourcennutzung engagierte Unternehmen („besondere Rohstoffe“),

Steuergutschriften für den Erwerb von Sonderausrüstung,

Körperschaftssteuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region,

verschiedene von lokalen Gebietskörperschaften gewährte Steuernachlässe, z. B. die der Provinz Shandong, der Stadt Chongqing, der Region Guangxi Zhuang und die Steuerprivilegien zur Entwicklung der zentralen und westlichen Regionen,

Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen,

Programme zur Befreiung von indirekten Steuern und von Zöllen, z. B. Befreiungen von Einfuhrabgaben und von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign Invested Enterprises, FIE) sowie für bestimmte inländische Unternehmen, die eingeführte Anlagen in geförderten Wirtschaftszweigen verwenden,

Umsatzsteuererstattungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen,

Steuerermäßigungen für zentrale und westliche Regionen,

Abzug der Umsatzsteuer auf Anlagevermögen in der zentralen Region;

Regionalprogramme, z. B. Subventionen in der Tianjin Binhai New Area (TBNA) und der Tianjin Economic and Technological Development Area;

Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, z. B. die Bereitstellung von Rohstoffen für kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (z. B. Ferrochrom, Nickel und Nickel-Roheisen, Molybdän und Schrott aus nicht rostendem Stahl) zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt;

Bereitstellung von Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, z. B. warmgewalzter nicht rostender Stahl und Stangen, Landnutzungsrechte, Wasser und Strom, Bereitstellung von Strom und Wasser in der Provinz Jiangsu.

(10)

Es wurde vorgebracht, bei den genannten Regelungen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung Chinas oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den Empfängern daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.

(11)

In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts wird durch die Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware von anfechtbaren Subventionen profitieren.

(12)

Was die Schädigung betrifft, enthält der Antrag hinreichende Beweise für das Vorliegen kritischer Umstände, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem relativ kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen zugutekommen. Zu den Beweisen für das Vorliegen solcher Umstände zählt der deutliche Anstieg der Einfuhren in Höhe von ca. 90 % für die beiden Länder zusammen innerhalb kurzer Zeit (Januar-Juli 2014).

(13)

Ferner liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Dumping- und Subventionspraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung zufügen. Die in den Anträgen und in den anschließend eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zollamtliche Erfassung enthaltenen Belege zu Preis und Menge der Einfuhren weisen für den Zeitraum von 2010 bis 2013 einen massiven Anstieg der Einfuhren sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil aus, sowie eine weitere Zunahme um etwa 115 % für China und 66 % für Taiwan für das Jahr 2014. Die Menge und die Preise der betroffenen Ware wirkten sich negativ auf die Verkaufsmengen, die auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aus. Dies beeinflusst die Gesamtergebnisse und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig. Bei den Beweisen hinsichtlich der Schadensfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung handelt es sich um Daten, die in den Anträgen und den anschließend eingereichten Unterlagen zur zollamtlichen Erfassung enthalten sind und die von öffentlich zugänglichen Daten von Eurostat untermauert werden.

(14)

Der Kommission liegen ferner aus dem Antidumpingantrag und dem nachfolgenden Schriftverkehr hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einführer wussten oder hätten wissen müssen, dass durch die Dumpingpraktiken der Ausführer dem Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung entsteht oder entstehen dürfte. Chinesische und taiwanische Einfuhren waren in der Union bereits im Zeitraum 2008-2009 Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung. In dem Beschluss der Kommission zur Einstellung der Untersuchung (5) wurde festgestellt, dass die chinesischen und taiwanischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und das Auftreten von schädigendem Dumping nicht ausgeschlossen werden konnte. Ferner wurden die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einer Überwachung unterzogen, unter anderem für die Zwecke der Einleitung eines neuen Verfahrens. Darüber hinaus haben Brasilien, Taiwan, Thailand und Vietnam später Antidumpingzölle auf chinesische Ausfuhren der zu untersuchenden Ware eingeführt. Zudem ist angesichts der Höhe des möglichen Dumpings der Schluss naheliegend, dass den Einführern die Situation bewusst sein dürfte oder bewusst sein müsste.

(15)

Hinsichtlich des Dumpings liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass eine solche Schädigung durch einen weiteren erheblichen Anstieg dieser Einfuhren verursacht wird oder werden dürfte. In Anbetracht des Zeitaspekts und der Menge der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (z. B. Zunahme der Lagerbestände oder Verringerung der Kapazitätsauslastung) würde die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben, es sei denn, solche Zölle würden rückwirkend angewandt. Darüber hinaus ist in Anbetracht der Einleitung des jetzigen Verfahrens davon auszugehen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware möglicherweise weiter zunehmen, bevor gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und dass die Einführer ihre Lagerbestände rasch aufstocken könnten.

D.   VERFAHREN

(16)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung rechtfertigen.

(17)

Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

E.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(18)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 5 der Antisubventionsgrundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen führen, diese Zölle, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, rückwirkend nach Artikel 10 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 16 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(19)

Die Höhe einer etwaigen zukünftigen Zollschuld ergäbe sich aus den kombinierten Feststellungen der Antidumping- bzw. der Antisubventionsuntersuchung.

(20)

Nach Schätzungen des Antragstellers, der die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beantragt hat, beträgt die durchschnittliche Dumpingspanne für die betroffene Ware etwa 10 %-25 % bei China und bei Taiwan und betragen die Zielpreisunterbietungsspannen 40 %-50 % bei China sowie 20 %-40 % bei Taiwan. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im genannten Antrag auf Einleitung des Antidumpingverfahrens geschätzt wurde, d. h. auf 10 %-25 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

(21)

Der Antragsteller, der die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung beantragt hat, geht von einem erheblichen Subventionsumfang aus, ohne die Subventionsspanne genau anzugeben. Er schätzt die durchschnittliche Zielpreisunterbietungsspanne für die betroffene Ware für China auf 40 %-50 %. Der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld wird auf die Höhe der Subventionsspanne festgesetzt, wie sie anhand der Angaben im genannten Antrag auf Einleitung des Antisubventionsverfahrens geschätzt wurde, d. h. auf 40 %-50 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware.

F.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(22)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in die Union getätigten Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (nur kaltgewalzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81 und 7220 20 89 eingereiht werden, zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2)   Alle interessierten Parteien sind gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(3)  ABl. C 196 vom 26.6.2014, S. 9.

(4)  ABl. C 267 vom 14.8.2014, S. 17.

(5)  ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 42. Erwägungsgrund 18.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/95


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1332/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

60,4

IL

97,8

MA

77,7

TN

139,2

TR

97,9

ZZ

94,6

0707 00 05

AL

63,5

EG

191,6

TR

147,2

ZZ

134,1

0709 93 10

MA

63,4

TR

128,9

ZZ

96,2

0805 10 20

AR

35,3

MA

68,6

TR

61,9

UY

32,9

ZA

31,0

ZW

33,9

ZZ

43,9

0805 20 10

MA

67,5

ZZ

67,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

88,5

TR

79,4

ZZ

84,0

0805 50 10

TR

83,3

ZZ

83,3

0808 10 80

BR

51,7

CL

79,9

NZ

90,6

US

93,8

ZA

143,5

ZZ

91,9

0808 30 90

CN

82,7

TR

174,9

US

173,2

ZZ

143,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/97


VERORDNUNG (EU) Nr. 1333/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. November 2014

über Geldmarktstatistiken

(EZB/2014/48)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission, (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erfordert die Erstellung von Statistiken über Geldmarktgeschäfte, d. h. über besicherte und unbesicherte Geldmarktgeschäfte sowie bestimmte Geschäfte mit Geldmarktderivaten, wie in dieser Verordnung näher bestimmt, die von monetären Finanzinstituten (MFIs) mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds mit anderen MFIs sowie zwischen MFIs und sonstigen Finanzinstituten, dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, aber mit Ausnahme von gruppeninternen Transaktionen.

(2)

Die Erhebung solcher Statistiken dient vor allem dazu, der Europäischen Zentralbank (EZB) umfassende, detaillierte und harmonisierte statistische Daten über die Geldmärkte im Euro-Währungsgebiet zur Verfügung zu stellen. Die Daten, die aus den für die oben genannten Marktsegmente erhobenen Transaktionen gewonnen werden, liefern Informationen über den Transmissionsmechanismus geldpolitischer Entscheidungen. Es handelt sich insofern um eine Reihe von Statistiken, die im Euro-Währungsgebiet für geldpolitische Zwecke benötigt werden.

(3)

Zudem ist die Erhebung statistischer Daten erforderlich, um es der EZB zu ermöglichen, den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (3) in analytischer und statistischer Hinsicht zu unterstützen. Die Erhebung statistischer Daten ist in diesem Rahmen ferner erforderlich, um die Erfüllung der Aufgaben der EZB im Bereich der Finanzmarktstabilität zu unterstützen.

(4)

Sofern nationale Zentralbanken (NZBen) beschließen, die aufgrund dieser Verordnung erforderliche Datenerhebung nicht vorzunehmen, sollte die betreffende NZB die EZB hierüber in Kenntnis setzen; in diesem Fall übernimmt die EZB die Aufgabe, die Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.

(5)

Die EZB ist gemäß den Verträgen und gemäß den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung vorgesehen und in einigen Fällen in den vom Rat gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.

(6)

Um den Meldeaufwand der MFIs gering zu halten und zu gewährleisten, dass aktuelle sowie qualitativ hochwertige Statistiken zur Verfügung stehen, verlangt die EZB die Meldung von Daten zunächst von den größten MFIs des Euro-Währungsgebiets, ausgehend von der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva dieser MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet. Durch Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie etwa der Bedeutung der Aktivitäten eines MFIs an den Geldmärkten sowie dessen Bedeutung für die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems, kann der EZB-Rat ab dem 1. Januar 2017 die Anzahl der berichtenden MFIs erhöhen. Zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an geografisch ausgewogener Verteilung stellt die EZB sicher, dass pro Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“), mindestens drei berichtende MFIs vertreten sind. Die NZBen können aufgrund nationaler statistischer Berichtspflichten auch Daten von MFIs erheben, die nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gehören; in einem solchen Fall werden diese Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldet und geprüft.

(7)

Um den Meldeaufwand der MFIs dadurch weiter zu verringern, dass die Auferlegung doppelter Berichtspflichten vermieden wird, und zugleich zu gewährleisten, dass aktuelle sowie qualitativ hochwertige Statistiken zur Verfügung stehen, sollte die EZB den MFIs eine Ausnahme von der Meldung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder Derivatekontrakte gewähren können, wenn diese Daten bereits einem Transaktionsregister gemeldet wurden und sofern die EZB tatsächlich Zugang zu aktuellen und standardisierten Daten im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hat.

(8)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung und Durchführung der vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erfüllenden statistischen Berichtspflichten erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Bestimmung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

(9)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.

(10)

Sofern die nach dieser Verordnung erhobenen Daten vertrauliche statistische Daten enthalten, gelten die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung solcher Daten.

(11)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen.

(12)

Es wird zwar anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründen, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“); Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird festgestellt, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(13)

Die Berichtspflichten aufgrund dieser Verordnung gelten unbeschadet der Berichtspflichten aufgrund von anderen Rechtsakten und Instrumenten der EZB, die zumindest teilweise ebenfalls statistische Daten über die Geldmärkte auf einzelgeschäfts- oder aggregierter Basis erfassen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

die Begriffe „Berichtspflichtiger“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

2.

„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (4) und schließt sämtliche Zweigniederlassungen des MFIs in der Union und den EFTA-Staaten ein, sofern dies nicht in einer Bestimmung dieser Verordnung ausdrücklich anderweitig geregelt ist;

3.

„SFI“: sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) neu gefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010“);

4.

„Versicherungsgesellschaften“: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben;

5.

„Altersvorsorgeeinrichtungen“: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung);

6.

„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“: der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010;

7.

„Staat“: institutionelle Einheiten gemäß dem ESVG 2010, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen;

8.

„Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva:“ Summe der Aktiva (Bilanzsumme) abzüglich der sonstigen Aktiva im Sinne der Bestimmung dieser Begriffe in der Verordnung (EU) Nr.1071/2013 (EZB/2013/33);

9.

„Geldmarktstatistiken“: Statistiken über besicherte und unbesicherte Transaktionen sowie derivativen Transaktionen eines Geldmarktinstruments, die zwischen MFIs sowie zwischen MFIs und SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, Zentralbanken, dem Staat und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, wobei gruppeninterne Transaktionen im betreffenden Berichtszeitraum ausgenommen sind;

10.

„Geldmarktinstrumente“: sämtliche der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Instrumente;

11.

„Geldmarktfonds“: ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) der Zulassung als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bedarf, oder ein alternativer Investmentfonds gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und dessen Ziele einzeln oder kumulativ darin bestehen, Renditen im Einklang mit den Geldmarktsätzen anzubieten oder den Wert einer Anlage zu sichern;

12.

„Zentralbank“: jede Zentralbank ungeachtet ihres Standorts;

13.

„nationale Zentralbank(en)“ oder „NZB(en)“: die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Union;

14.

„Referenzkreis der Berichtspflichtigen“: im Euro-Währungsgebiet ansässige MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die von anderen MFIs, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat, nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften oder von Zentralbanken zu Investmentzwecken wie in den Anhängen I, II oder III aufgeführt auf Euro lautenden Einlagen entgegennehmen und/oder sonstige Schuldtitel an diese ausgeben und/oder diesen auf Euro lautenden Kredite gewähren;

15.

„Gruppe“: eine Gruppe von Unternehmen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bankengruppen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen besteht und deren Abschluss im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) konsolidiert ist;

16.

„Zweigniederlassung“: Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Instituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Instituts verbunden sind;

17.

„Zweigniederlassung in der Union oder den EFTA-Staaten“: Zweigniederlassung, die sich in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem EFTA-Staat befindet und dort registriert ist;

18.

„Europäische Freihandelsassoziation“: zwischenstaatliche Organisation für die Förderung des freien Handels und der wirtschaftlichen Integration zum Vorteil ihrer Mitgliedstaaten;

19.

„gruppeninterne Transaktion“: Transaktion eines Geldmarktinstruments, die von einem Berichtspflichtigen mit einem anderen Unternehmen getätigt wird, welches durchgängig in denselben konsolidierten Abschluss einbezogen ist. Die an der Transaktion beteiligten Unternehmen sind als in „dieselbe Konsolidierung“ einbezogen anzusehen, wenn beide entweder:

a)

gemäß der Richtlinie 2013/34/EU oder den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erlassenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder, bei einer Gruppe, deren Mutterunternehmen seine Zentrale in einem Drittland hat, gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen dieses Drittlands, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (10) festgestellt wurde (oder Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung gestattet ist), in die Konsolidierung einbezogen sind; oder

b)

derselben konsolidierten Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterliegen oder, bei einer Gruppe, deren Mutterunternehmen seine Zentrale in einem Drittland hat, derselben konsolidierten Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittlands unterliegen, die der Beaufsichtigung nach den in Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätzen gleichwertig ist.

20.

„Geschäftstag“: in Bezug auf jedes Datum, das in einer Vereinbarung oder der Bestätigung für eine Transaktion eines Geldmarktinstruments genannt ist, der Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte für das allgemeine Geschäft (einschließlich von Geschäften der betreffenden Geldmarktinstrumente) geöffnet sind und an dem sie Zahlungen bzw. Geschäfte in derselben Währung abwickeln, wie die an diesem Tag zahlbare oder auf Grundlage dieses Tages berechnete Zahlungsverpflichtung. Bei einer Transaktion eines Geldmarktinstruments unter einem von der Europäischen Bankenvereinigung (European Banking Federation — EBF), der Loan Market Association (LMA), der International Swaps and Derivatives Association, Inc. (ISDA) oder von anderen führenden Europäischen oder internationalen Marktverbänden herausgegebenen Standard-Rahmenvertrag gilt die von diesem Vertrag vorgegebene oder die durch Verweis in diesen Vertrag einbezogene Begriffsbestimmung. In Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen eines Geldmarktinstruments unter Verwendung eines bestimmten Abwicklungssystems der Tag, an dem dieses Abwicklungssystem für die Abwicklung einer solchen Transaktion geöffnet ist;

21.

„TARGET2-Erfüllungstag“: jeder Tag, an dem TARGET2 (das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) geöffnet ist;

22.

„Rückkaufsvereinbarung“: eine Vereinbarung, unter der die an der Vereinbarung Beteiligten Geschäfte tätigen können, bei denen ein Beteiligter („Verkäufer“) sich dazu verpflichtet, dem anderen Beteiligten („Käufer“) an einem festgelegten Termin in naher Zukunft gegen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer bestimmte „Vermögenswerte“ („Wertpapiere“, „Rohstoffe“ oder „sonstige finanzielle Vermögenswerte“) zu veräußern, wobei sich der Käufer zugleich dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Vermögenswerte entweder an einem festgelegten Termin in der Zukunft oder auf Verlangen gegen Zahlung des Rückkaufpreises durch den Verkäufer an den Käufer wieder zu veräußern. Ein solches Geschäft kann jeweils in einem Repogeschäft oder einem Kauf- und Rückverkaufsgeschäft bestehen. „Rückkaufsvereinbarung“ kann auch die Vereinbarung bezeichnen, Vermögenswerte unter Gewährung eines allgemeinen Rechts auf Wiederverwendung an einem Termin in naher Zukunft gegen die Gewährung eines Barkredits zu verpfänden, wobei der Kredit mitsamt Zinsen an einem späteren Termin in der Zukunft gegen Rückgewähr der Vermögenswerte zurückzuzahlen ist. Repogeschäfte können mit einer vorab festgelegten Laufzeit („Repogeschäfte mit fester Laufzeit“) oder ohne eine solche vorab festgelegte Laufzeit getätigt werden; im letzteren Fall haben beide Beteiligten die Möglichkeit, die Vereinbarung an einem jeden Tag zu verlängern oder zu beenden („Bis-auf-Weiteres-Repogeschäfte“);

23.

„tri-party Repogeschäft“: ein Repogeschäft, bei dem ein Dritter während der Laufzeit des Geschäfts die Auswahl und Verwaltung der Sicherheiten übernimmt;

24.

„Devisenswapgeschäft“: ein Swapgeschäft, bei dem ein Beteiligter dem anderen Beteiligten einen bestimmten Währungsbetrag veräußert und als Gegenleistung die Zahlung eines vereinbarten Betrags einer anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses (der Devisenkassakurs) erhält und sich zugleich dazu verpflichtet, die verkaufte Währung zu einem zukünftigen Termin (dem Fälligkeitstag) gegen Verkauf der zunächst erworbenen Währung zu einem anderen Devisenkurs (dem Devisenterminkurs) zurückzukaufen;

25.

„Tagesgeldsatz-Swaps (Overnight Index Swaps — OIS)“: ein Zinsswap, dessen periodisch variabler Zinssatz dem geometrischen Mittel eines Tagesgeldsatzes (oder eines Tagesgeldreferenzsatzes) über einen bestimmten Zeitraum entspricht. Die endgültige Zahlung wird berechnet als die Differenz zwischen dem festen Zinssatz und dem zusammengesetzten, für die Laufzeit des OIS aufgezeichneten Tagesgeldsatz, die auf den Nennbetrag des Geschäfts angewendet wird. Da diese Verordnung sich ausschließlich mit auf Euro lautenden OIS befasst, ist der Tagesgeldsatz der EONIA;

26.

„Basel-III-LCR-Rahmenwerk“: vom Baseler Ausschuss vorgeschlagene, am 7. Januar 2013 durch die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (dem Führungsgremium des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht) als weltweiter Mindestaufsichtsstandard für kurzfristige Liquiditätsmaßnahmen im Bankensektor beschlossene Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio — LCR).

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1.   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus im Euro-Währungsgebiet ansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen, die vom EZB-Rat gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 als Berichtspflichtige benannt wurden, oder aus MFIs, die gemäß Absatz 4 auf Grundlage der dort genannten Kriterien als Berichtspflichtige benannt wurden, und die gemäß Absatz 5 über ihre Berichtspflichten in Kenntnis gesetzt wurden (nachstehend die „Berichtspflichtigen“).

2.   Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung kann der EZB-Rat beschließen, dass ein MFI berichtspflichtig ist, wenn aufgrund der aktuellsten der EZB zur Verfügung stehenden Daten der Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva dieses MFIs 0,35 % des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet übersteigt, d. h. aufgrund von:

a)

Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Kalenderjahres, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht; oder

b)

wenn die Daten unter a) nicht verfügbar sind, Daten unter Bezugnahme auf Ende Dezember des Vorjahres.

Für die Zwecke eines solchen Beschlusses werden bei der Berechnung des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des betreffenden MFI Zweigniederlassungen außerhalb des Gastlandes des betreffenden MFI nicht berücksichtigt.

3.   Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat beschließen, jedes weitere MFI aufgrund der Höhe des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva des MFIs verglichen mit dem Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva aller MFIs im Euro-Währungsgebiet, der Bedeutung der Geschäftstätigkeit des MFIs im Bereich des Handels mit Geldmarktinstrumenten sowie aufgrund dessen Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet und/oder den einzelnen Mitgliedstaaten als berichtspflichtig einzustufen.

4.   Ab dem 1. Januar 2017 kann der EZB-Rat ferner beschließen, dass für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei MFIs als Berichtspflichtige benannt werden. Sofern in einem bestimmten Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets weniger als drei MFIs aufgrund eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ausgewählt werden, wird der Kreis der Berichtspflichtigen dann auch weitere MFIs dieses Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets umfassen, die von der betreffenden NZB als repräsentativ erachtet werden (nachfolgend „repräsentative Berichtspflichtige“), sodass für diesen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets mindestens drei Berichtspflichtige benannt werden.

Die repräsentativen Berichtspflichtigen werden aus den größten in dem jeweiligen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ansässigen Kreditinstituten aufgrund des Gesamtbetrags der wesentlichen Bilanzaktiva der Institute ausgewählt, sofern die NZBen keine alternativen Kriterien vorgeschlagen und schriftlich mit der EZB abgestimmt haben.

5.   Die EZB oder die betreffende NZB benachrichtigen die betroffenen MFIs über jeden Beschluss des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 sowie über ihre Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich und mindestens vier Monate vor Beginn der erstmaligen Meldung.

6.   Unbeschadet eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 können NZBen aufgrund von nationalen statistischen Berichtspflichten auch von in ihrem Mitgliedstaat ansässigen MFIs, die nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 zu den Berichtspflichtigen gehören, Geldmarktstatistiken erheben (nachfolgend „zusätzliche Berichtspflichtige“). Sofern die NZB auf diese Weise zusätzliche Berichtspflichtige benennt, benachrichtigt sie diese umgehend.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten

1.   Zur regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken melden die Berichtspflichtigen der NZB des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, tagesaktuelle statistische Daten auf konsolidierter Basis, einschließlich der Daten für sämtliche ihrer Zweigniederlassungen in der Union und den EFTA-Staaten, im Zusammenhang mit Geldmarktinstrumenten. Die zu meldenden statistischen Daten werden in den Anhängen I, II und III näher bezeichnet. Die NZB übermittelt die statistischen Daten, die sie von den Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.

2.   Die Berichtsverfahren, die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhalten sind, werden von den NZBen festgelegt und durchgeführt. Diese Berichtsverfahren gewährleisten die Lieferung der benötigten statistischen Daten und ermöglichen eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV.

3.   Unbeschadet der Berichtspflicht nach Absatz 1 kann eine NZB beschließen, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2, 3 und 4 ausgewählte Berichtspflichtige, die in dem Mitgliedstaat der betreffenden NZB ansässig sind, die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten der EZB melden. Die NZB setzt die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten unmittelbar von den Berichtspflichtigen zu erheben.

4.   Sofern die NZB gemäß Artikel 2 Absatz 6 zusätzliche Berichtspflichtige ausgewählt und entsprechend benachrichtigt hat, melden diese der NZB tagesaktuelle statistische Daten in Bezug auf Geldmarktinstrumente. Auf Ersuchen der EZB übermittelt die NZB die statistischen Daten, die sie von den zusätzlichen Berichtspflichtigen erhält, gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung an die EZB.

5.   Die Berichtsverfahren, die von den zusätzlichen Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit ihren nationalen statistischen Berichtspflichten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass die nationalen Berichtsverfahren die zusätzlichen Berichtspflichtigen zur Erfüllung von Anforderungen verpflichten, die den in den Artikeln 6 bis 8, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung genannten Anforderungen gleichwertig sind. Die NZBen stellen sicher, dass solche Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 4

Vorlagefristen

1.   Wenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der EZB melden, übermitteln die Berichtspflichtigen der EZB diese Daten wie folgt:

a)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt.

b)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt.

c)

Daten, für die die NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 gewährt hat, werden der EZB einmal wöchentlich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags übermittelt, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen.

2.   In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen Geldmarktdaten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, wie folgt:

a)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt.

b)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt.

c)

Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 6 ausgewählten zusätzlichen Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags, einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, oder einmal monatlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende des Monats folgt, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Die NZBen bestimmen die Berichtsfrequenz und setzen die EZB hierüber unverzüglich in Kenntnis. Die NZBen können die Berichtsfrequenz einmal jährlich einer Überprüfung unterziehen.

d)

Daten, für die die NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 gewährt hat, werden der EZB einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags übermittelt, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen.

3.   NZBen beschließen, bis wann sie die Daten der Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 2 erfüllen zu können, und setzen die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis.

4.   Fällt eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Ankündigung auf der Website der EZB.

Artikel 5

Ausnahmeregelungen

In Bezug auf Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4 ausgewählt wurden, kann eine NZB beschließen, dass die Berichtspflichtigen der NZB tagesaktuelle Geldmarktstatistiken einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, übermitteln, wenn die Berichtspflichtigen die tägliche Berichtsfrequenz aus verfahrenstechnischen Gründen nicht einhalten können. Die EZB kann für die Anwendung der Ausnahmeregelung durch die NZBen Bedingungen aufstellen.

Artikel 6

Verschmelzung, Spaltung, Umstrukturierung und Insolvenz

1.   Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung, Abspaltung (Spin-off) oder eine andere beabsichtigte Form der Umstrukturierung, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die EZB und die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er durchzuführen gedenkt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen. Der Berichtspflichtige zeigt eine solche Maßnahme der EZB und der betreffenden NZB innerhalb von 14 Tagen nach deren Vollendung an.

2.   Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) durch Aufnahme mit einem anderen Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, setzt das verschmolzene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung fort.

3.   Sofern ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definition in der Richtlinie 2011/35/EU durch Gründung eines neuen Unternehmens mit einem anderem Unternehmen verschmilzt und eines der verschmelzenden Unternehmen berichtspflichtig war, nimmt das aus der Verschmelzung entstandene Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor, wenn es ein Berichtspflichtiger im Sinne der Begriffsbestimmung ist.

4.   Sofern sich ein Berichtspflichtiger entsprechend der Definitionen in der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates (13) durch Übernahme oder durch Gründung neuer Gesellschaften in mindestens zwei Unternehmen aufspaltet und eines der neuen Unternehmen berichtspflichtig ist, nimmt das neue Unternehmen die Meldungen aufgrund dieser Verordnung vor. Unter eine Spaltung fällt auch eine Spin-off-Maßnahme, bei der ein Berichtspflichtiger seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ganz oder teilweise auf ein neues Unternehmen überträgt und im Gegenzug Anteile des neuen Unternehmens erhält.

5.   Wenn ein Berichtspflichtiger insolvent wird, seine Banklizenz verliert oder anderweitig seine Bankgeschäfte einstellt und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt wird, ist er zu Meldungen aufgrund dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet.

6.   Ein Berichtspflichtiger gilt als insolvent im Sinne des Absatzes 5, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten:

a)

der Berichtspflichtige zugunsten der Gläubiger, zum Zwecke der Sanierung oder zur Eingehung eines (Zwangs-)Vergleichs mit den Gläubigern eine Globalzession vornimmt;

b)

der Berichtspflichtige sich schriftlich außerstande erklärt, Forderungen bei Eintritt der Fälligkeit zu begleichen;

c)

der Berichtspflichtige die Bestellung eines Treuhänders, Insolvenzverwalters, Vermögensverwalters, Liquidators oder einer Person mit vergleichbarer Funktion für sich oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens beantragt oder der Bestellung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt;

d)

die Einreichung einer Insolvenzanmeldung in Bezug auf den Berichtspflichtigen bei Gericht oder einer anderen Behörde (mit Ausnahme derjenigen eines Geschäftspartners in Bezug auf eine Verbindlichkeit des Berichtspflichtigen gegenüber diesem Geschäftspartner);

e)

der Berichtspflichtige liquidiert wird oder Insolvenz anmeldet (oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wird), oder der Berichtspflichtige oder eine öffentliche Stelle oder sonstige natürliche oder juristische Person dessen Sanierung, Zwangsverwaltung, Liquidation, Auflösung bzw. einen (Zwangs-)Vergleich, eine außergerichtliche Schuldenregelung oder eine vergleichbare Maßnahme nach Maßgabe der geltenden oder zukünftigen Gesetze und Verordnungen beantragt und ein solcher Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Antragsstellung nicht ausgesetzt oder abgewiesen worden ist (mit Ausnahme eines Antrags auf Liquidierung oder eines vergleichbaren Verfahrens; auf einen solchen Antrag findet die 30-tägige Frist keine Anwendung);

f)

für den Berichtspflichtigen oder für sein gesamtes oder einen wesentlichen Teil seines Vermögens ein Treuhänder, Insolvenzverwalter, Vermögensverwalter, Liquidator oder eine Person mit vergleichbarer Funktion bestellt wird;

g)

eine Versammlung der Gläubiger des Berichtspflichtigen einberufen wird, die dazu dient, eine außergerichtliche Schuldenregelung (oder eine vergleichbare Verfahrensregelung) zu treffen.

Artikel 7

Bestimmungen zur Vertraulichkeit

1.   Die EZB und die NZBen wenden die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten an, sofern sie aufgrund dieser Verordnung Daten erhalten und verarbeiten bzw. an andere NZBen des Euro-Währungsgebiets weitergeben und diese Daten vertrauliche Angaben enthalten.

2.   In den von der EZB oder einer NZB aufgrund dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten enthaltene vertrauliche Angaben werden vorbehaltlich des Absatzes 1 nicht an Behörden oder sonstige Dritte weitergegeben oder diesen auf andere Weise mitgeteilt, wenn es sich nicht um die EZB oder die NZBen des Euro-Währungsgebiets handelt, es sei denn der betreffende Berichtspflichtige hat der EZB oder der jeweiligen NZB im Voraus schriftlich sein ausdrückliches Einverständnis erteilt und die EZB oder ggf. die jeweilige NZB haben mit dem Berichtspflichtigen angemessene Regelungen zur Vertraulichkeit vereinbart.

Artikel 8

Überprüfung und Zwangserhebung

Die EZB bzw. die NZBen haben das Recht, die von den Berichtspflichtigen aufgrund ihrer statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 3 sowie den Anhängen I, II und III dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen und, falls erforderlich, zwangsweise zu erheben. Von diesem Recht kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Anforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt. Zudem gilt Artikel 6 der Verordnung (EC) Nr. 2533/98.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede solche Änderung.

Artikel 10

Erstmalige Meldung

1.   Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Übergangsbestimmungen beginnt für Berichtspflichtige, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählt wurden, die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung mit Daten für den 1. April 2016.

2.   Für gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Absatz 4 ausgewählte Berichtspflichtige beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die EZB oder die jeweilige NZB dem Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 5 mitgeteilt hat, in jedem Fall aber nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Erlass des Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4.

3.   Im Rahmen der Auswahl von repräsentativen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 4 kann ein repräsentativer Berichtspflichtiger die EZB oder die jeweilige NZB ferner schriftlich und unter Angabe der Gründe für eine solche Verzögerung um einen vorübergehenden Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung ersuchen. Ein solcher Aufschub kann für bis zu sechs Monate gewährt werden, eine Verlängerung um bis zu weitere sechs Monate ist möglich. Die EZB oder die betreffende NZB können einem ersuchenden repräsentativen Berichtspflichtigen einen Aufschub des Stichtags der erstmaligen Meldung gewähren, wenn sie eine solche Verzögerung für gerechtfertigt halten. Darüber hinaus kann die NZB einen repräsentativen Berichtspflichtigen vom Geltungsbereich des Stichtags der erstmaligen Meldung ausnehmen, wenn dieser keine Daten zu melden hat oder nur Daten zu melden hat, die am Stichtag der erstmaligen Meldung weder die EZB noch die NZB als repräsentativ erachten. Eine solche Ausnahme kann nur von der NZB unter Beteiligung der EZB gewährt werden, wenn sowohl die EZB als auch die NZB das Ersuchen für gerechtfertigt halten und dieses die Repräsentativität der Meldestichprobe nicht gefährdet.

4.   Für gemäß Artikel 2 Absatz 6 als zusätzliche Berichtspflichtige benannte MFIs beginnt die erstmalige Meldung aufgrund dieser Verordnung an dem Stichtag, den die NZB dem zusätzlichen Berichtspflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 6 mitgeteilt hat.

Artikel 11

Bestimmung zur regelmäßigen Überprüfung

Zwölf Monate nach der erstmaligen Meldung überprüft die EZB die Anwendung dieser Verordnung und erstellt hierzu einen Bericht. Entsprechend der Empfehlungen in diesem Bericht kann sie die Anzahl der Berichtspflichtigen und/oder die statistischen Berichtsanforderungen erhöhen oder verringern. Nach dieser erstmaligen Überprüfung erfolgt regelmäßig in jedem zweiten Jahr eine Aktualisierung des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen.

Artikel 12

Übergangsbestimmungen

Im Zeitraum zwischen dem 1. April 2016 und dem 1. Juli 2016 ist es Berichtspflichtigen gestattet, Geldmarktstatistiken für einige, aber nicht alle der relevanten Tage an die EZB oder die jeweilige NZB zu melden. Die EZB oder die jeweilige NZB können die Tage bestimmen, für die Meldungen zu erfolgen haben.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. November 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Stellungnahme vom 14. November 2014 (ABl. C 407 vom 15.11.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(7)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)  Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1).

(13)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47).


ANHANG I

Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf besicherte Transaktionen

TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) sämtliche Rückkaufsvereinbarungen und sämtliche der im Rahmen dieser Rückkaufsvereinbarungen abgeschlossenen Geschäfte, einschließlich auf Euro lautende tri-party Repogeschäfte, mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Handelstag) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investmentzwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

TEIL 2

ART DER DATEN

1.

Art der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (1):

Feld

Beschreibung der Daten

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

 

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, ist für die CCP die Kennung der juristischen Person (legal entitiy identifier — LEI) anzugeben.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und mit Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der übermittelten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Transaktionsnennwert

Der ursprünglich aufgenommene oder bereitgestellte Betrag.

 

Nennwert der Sicherheiten

Der Nennwert der als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere.

Mit Ausnahme von tri-party Repogeschäften sowie sonstigen Transaktionen, bei denen die hinterlegten Sicherheiten nicht durch eine einzelne Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) gekennzeichnet sind.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die Finanztransaktion tätigen.

 

Abwicklungstag

Der Kauftag, d. h. der Tag, an dem der Kreditgeber den Betrag an den Kreditnehmer zu zahlen und der Kreditnehmer die Sicherheit an den Kreditgeber zu übertragen hat.

Bei Bis-auf-Weiteres-Repogeschäften ist dies der Tag, an dem die Verlängerung abgewickelt wird (auch wenn keine Barzahlung stattfindet).

Fälligkeitsdatum

Der Rückkaufstag, d. h. der Tag, an dem der Geldbetrag fällig und vom Kreditnehmer an den Kreditgeber zurückzuzahlen ist.

Bei Bis-auf-Weiteres- Repogeschäften ist dies der Tag, an dem Tilgungs- und Zinszahlungen fällig sind, falls die Transaktion nicht verlängert wird.

Transaktionsvorzeichen

Kreditaufnahme von Geldbeträgen bei Repogeschäften oder Kreditvergabe von Geldbeträgen bei Reverse-Repogeschäften.

 

ISIN der Sicherheiten

Die ISIN, die den an den Finanzmärkten begebenen Wertpapieren zugewiesen wird, aus 12 alphanummerischen Zeichen besteht und eine Sicherheit eindeutig kennzeichnet (wie in ISO 6166 definiert).

Zu melden, allerdings nicht bei tri-party Repogeschäften und sonstigen Repogeschäften, bei denen die hinterlegten Sicherheiten nicht mittels einer einzelnen ISIN gekennzeichnet sind.

Art der Sicherheit

Dient dazu, die Kategorie des als Sicherheit hinterlegten Vermögenswertes zu bestimmen, wenn keine individuelle ISIN angegeben wird.

In allen Fällen anzugeben, in denen keine ISIN angegeben wird.

Kennzeichen für besondere Sicherheiten

Dient dazu, sämtliche Repogeschäfte zu identifizieren, die gegen allgemeine oder spezielle Sicherheiten abgeschlossen wurden. Optionales Feld; nur anzugeben, wenn es dem Berichtspflichtigen möglich ist.

Meldung dieses Feldes ist optional.

Transaktionszinssatz

Der Zinssatz gemäß der ACT/360-Geldmarktkonvention, zu dem das Repogeschäft abgeschlossen wurde und der aufgenommene Geldbetrag vergütet wird.

 

Sicherheitsabschlag

Eine auf die gestellte Sicherheit angewandte Risikokontrollmaßnahme, wobei der Wert einer Sicherheit als deren Marktwert abzüglich eines bestimmen Prozentsatzes (Sicherheitsabschlag) berechnet wird. Zu Meldezwecken wird der Sicherheitsabschlag berechnet als 100 abzüglich der Quote zwischen dem aufgenommenen/bereitgestellten Geldbetrag und dem Marktwert einschließlich der aufgelaufenen Zinsen der verpfändeten Sicherheit.

Die Meldung dieses Feldes ist nur bei Transaktionen erforderlich, die mit einer einzigen Sicherheit besichert sind.

Geschäftspartnerkennziffer des Tri-Party-Agenten

Geschäftspartnerkennziffer des Tri-Party-Agenten.

Zu melden bei tri-party Repogeschäften.

Identifikationskürzel des Tri-Party-Agenten

Eine Kennzeichnung, die die Art des gemeldeten individuellen Identifikationskürzels des Tri-Party-Agenten näher bestimmt.

In allen Fällen zu verwenden, in denen ein individuelles Kürzel des Tri-Party-Agenten angegeben wird.

Begünstigter bei Transaktionen, die über zentrale Clearing-Gegenparteien abgewickelt werden

 

 

2.   Wesentlichkeitsschwellenwert

Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten (2).

3.   Ausnahmeregelungen

Gruppeninterne Transaktionen sollten nicht gemeldet werden.


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.

(2)  Siehe „Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos“, S. 23-27, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.


ANHANG II

Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf unbesicherte Transaktionen

TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

1.

Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):

a)

jegliche auf Euro lautende Kreditaufnahme des Berichtspflichtigen unter Verwendung der in nachstehender Tabelle bestimmten Instrumente mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Handelstag) von anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder von Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

b)

jegliche Kreditvergabe an andere Kreditinstitute mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Handelstag) mittels unbesicherter Einlagen oder mittels des Erwerbs von Commercial Papers, Einlagenzertifikaten, variabel verzinslichen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr von emittierenden Kreditinstituten.

2.

Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte und standardisierte Beschreibung der Kategorien von Instrumenten für Transaktionen, die die Berichtspflichtigen an die EZB zu melden haben. Sofern die Berichtspflichtigen verpflichtet sind, die Transaktionen ihrer NZB zu melden, sollte die betreffende NZB die Beschreibungen dieser Kategorien im Einklang mit dieser Verordnung auf nationaler Ebene umsetzen.

Art des Instruments

Beschreibung

Einlagen

Unbesicherte verzinsliche Einlagen mit einer Kündigungsfrist oder einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, die entweder von dem Berichtspflichtigen hereingenommen (aufgenommen) oder platziert werden.

Einlagenzertifikat

Ein von einem MFI ausgegebener Schuldtitel mit fester Laufzeit, der den Inhaber für einen festgelegten Zeitraum von bis zu einem Jahr zu einem bestimmten Festzins berechtigt.

Commercial Paper

Ein Schuldtitel, der entweder unbesichert oder durch vom Emittenten bereitgestellte Sicherheiten gedeckt ist, eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr hat und entweder verzinslich oder diskontiert ist.

Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen

Ein Schuldtitel, für den die periodischen Zinszahlungen auf Grundlage des Wertes berechnet werden, d. h. durch die Festlegung eines zugrunde liegenden Referenzzinssatzes (wie etwa Euribor), zu im Voraus festgelegten Tagen, (sogenannten Fixing-Terminen), und der eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr aufweist.

Kündbare Instrumente

Ein Schuldtitel, auf den der Inhaber eine Verkaufsoption hat, d. h. die Option, vom Emittenten die vorzeitige Rückzahlung zu verlangen, wobei der Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit bzw. die Kündigungsfrist nicht mehr als ein Jahr vom Ausgabezeitpunkt entfernt liegen.

Abrufbare Instrumente

Ein Schuldtitel, bei dem der Emittent eine Kaufoption hat, d. h. die Option, das Instrument vorzeitig abzulösen, wobei das Endfälligkeitsdatum nicht mehr als ein Jahr vom Ausgabezeitpunkt entfernt liegt.

Sonstige kurzfristige Schuldverschreibungen

Nichtnachrangige Schuldverschreibungen außer sonstigen Anteilsrechten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)

Wertpapiere, die dem Inhaber ein uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden und als „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden.

TEIL 2

ART DER DATEN

1.

Arten der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (1):

Beschreibung der Daten

Definition

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Erster Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

 

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, ist für die CCP die Kennung der juristischen Person (legal entity identifier — LEI) anzugeben.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und mit Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der übermittelten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die gemeldete Finanztransaktion tätigen.

 

Abwicklungstag

Der Tag, an dem der Kreditnehmer den Geldbetrag vom Kreditgeber aufnimmt oder an dem der Erwerb eines Schuldtitels abgewickelt wird.

Bei Tagesgeldkonten und anderer unbesicherter Kreditaufnahme bzw. -vergabe mit vereinbarter Kündigungsfrist der Tag, an dem die Einlagen verlängert werden (d. h., an dem diese zurückgezahlt worden wären, wenn sie abgerufen/nicht verlängert worden wären).

Fälligkeitsdatum

Der Tag, an dem der Geldbetrag fällig und vom Kreditnehmer an den Kreditgeber zurückzuzahlen ist oder an dem ein Schuldtitel fällig wird und zurückzuzahlen ist.

Bei abrufbaren Instrumenten muss der Endfälligkeitstag angegeben werden. Bei kündbaren Instrumenten muss der erste Tag, an dem die Verkaufsoption ausgeübt werden kann, angegeben werden. Bei Tagesgeldkonten und anderer unbesicherter Kreditaufnahme bzw. -vergabe mit vereinbarter Kündigungsfrist der Tag, an dem das Instrument gekündigt werden kann.

Erster Kauf/Verkaufstag

Der erste Tag, an dem die Kauf/Verkaufsoption ausgeübt werden darf.

Nur bei abrufbaren/kündbaren Instrumenten mit einem ersten Kauf/Verkaufstag zu melden.

Kauf/Verkaufsfrist

Bei abrufbaren/kündbaren Instrumenten, die Anzahl der Kalendertage vor dem Tag, an dem die Option ausgeübt werden kann, die der Inhaber einer Option einzuhalten hat, um den Inhaber/Emittenten zu benachrichtigen. Für Einlagen mit Kündigungsfrist die Anzahl der Kalendertage vor dem Tag, an dem die Einlage gekündigt werden kann, die der Inhaber einer Option einzuhalten hat, um den Inhaber/Emittenten, zu benachrichtigen.

Nur bei abrufbaren/kündbaren Instrumenten mit einer Kündigungsfrist und bei Einlagen mit einer vorab vereinbarten Kündigungsfrist zu melden.

Kauf/Verkaufsoption

Kennzeichnung, die dazu dient zu bestimmen, ob das Instrument eine Kauf- oder Verkaufsoption hat.

 

Transaktionsvorzeichen

Das Transaktionsvorzeichen zeigt an, ob der unter dem Nennwert der Transaktion gemeldete Geldbetrag aufgenommen oder bereitgestellt wurde.

 

Transaktionsnennwert

Der auf Einlagen aufgenommene oder bereitgestellte Geldbetrag. Bei Schuldverschreibungen, der Nennwert der ausgegebenen/erworbenen Sicherheit.

 

Transaktionspreis

Der Preis, zu dem die Sicherheit ausgegeben wird, d. h. das in Prozenten angegebene Verhältnis zwischen den ursprünglich eingenommenen Barmitteln und dem Nennwert.

Bei unbesicherten Einlagen als 100 anzugeben.

Art des Instruments

Zu verwenden, um das Instrument zu kennzeichnen, mittels dem die Kreditvergabe/Kreditaufnahme stattfindet, z. B. mittels unbesicherter Einlagen, anderen unbesicherten kurzfristigen festverzinslichen Schuldverschreibungen, anderen unbesicherten kurzfristigen Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung usw.

 

Art des zu meldenden Zinssatzes

Zu verwenden, um festzustellen, ob das Instrument fest oder variabel verzinslich ist.

 

Transaktionszinssatz

Der Zinssatz (gemäß der ACT/360 Geldmarktkonvention), zu dem die Einlage hinterlegt wurde und zu dem der bereitgestellte Geldbetrag vergütet wird. Bei Schuldverschreibungen ist dies der effektive Zinssatz (gemäß der ACT/360 Geldmarktkonvention), zu dem das Instrument ausgegeben/erworben wurde.

Nur bei festverzinslichen Wertpapieren zu melden.

Referenzzinssatz

Der zugrunde liegende Referenzzinssatz, auf dessen Grundlage die regelmäßigen Zinszahlungen berechnet werden.

Nur bei variabel verzinslichen Instrumenten zu melden.

Spread

Die Anzahl der Basispunkte, die dem zugrunde liegenden Referenzzinssatz hinzugefügt (wenn positiv) oder von diesem abgezogen (wenn negativ) werden, um den tatsächlichen Zinssatz für einen bestimmten Zeitraum zu berechnen.

Nur bei variabel verzinslichen Instrumenten zu melden.

2.   Wesentlichkeitsschwellenwert

Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

3.   Ausnahmeregelung

Gruppeninterne Transaktionen sollten nicht gemeldet werden.


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.


ANHANG III

Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf Derivate

TEIL 1

ART DER INSTRUMENTE

Berichtspflichtige sollten der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) die folgenden Geschäfte melden:

a)

alle Devisenswapgeschäfte zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten, bei denen Euro gegen Fremdwährung gekauft bzw. verkauft werden und an einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Devisenterminkurs wieder verkauft bzw. zurückgekauft werden;

b)

auf Euro lautende Tagesgeldsatz-Swapgeschäfte (Overnight Index Swaps — OIS) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

TEIL 2

ART DER DATEN

1.

Art der transaktionsbasierten Daten (1), die bei Devisenwapgeschäften für jede Transaktion zu melden sind:

Feld

Beschreibung der Daten

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

 

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, muss für die CCP die Kennung der juristischen Person (legel entitiy identifier — LEI) angegeben werden.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der gemeldeten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die gemeldete Finanztransaktion tätigen.

 

Kassa-Abrechnungstag:

Der Tag, an dem eine Partei der anderen Partei einen bestimmten Betrag einer bestimmten Währung gegen Zahlung eines vereinbarten Betrags einer bestimmten anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses, des sogenannten Devisenkassakurses, veräußert.

 

Fälligkeitsdatum

Der Tag, an dem das Devisenswapgeschäft ausläuft und die am Kassa-Abrechnungstag verkaufte Währung zurückgekauft wird.

 

Transaktionsvorzeichen

Zu verwenden um zu kennzeichnen, ob der als Transaktionsnennwert ausgewiesene Eurobetrag am Kassa-Abrechnungstag gekauft oder verkauft wird.

Diese Angabe sollte sich auf Euro per Kasse beziehen, d. h., ob am Kassa-Abrechnungstag Euro gekauft oder verkauft werden.

Transaktionsnennwert

Der am Kassa-Abrechnungstag gekaufte oder verkaufte Eurobetrag.

 

Devisenbestände

Das internationale dreistellige ISO-Kürzel der im Austausch gegen Euro gekauften/verkauften Währung.

 

Devisenkassakurs

Der Devisenkurs zwischen dem Euro und der auf die Kassaposition des Devisenswapgeschäfts anzuwendenden Devise.

 

Devisentermingeschäfte

Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs der Devise, auszudrücken in Basispunkten gemäß den vorherrschenden Marktkonventionen für das betreffende Währungspaar.

 

Begünstigter bei über CCPs durchgeführten Transaktionen

 

 

2.

Art der bei jeder Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten für OIS-Transaktionen

Feld

Beschreibung der Daten

Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben

Transaktionskennung

Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtigen für jede Transaktion verwendet.

Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments.

Berichtstag

Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden.

 

Elektronischer Zeitstempel

Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird.

Optional.

Geschäftspartnerkennziffer

Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren.

Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, ist für die Kennung der juristischen Person (CCP LEI) anzugeben.

Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.

Identifikationskürzel des Geschäftspartners

Eine Kennzeichnung, die die Art der gemeldeten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt.

Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben.

Standort des Geschäftspartners

ISO-Ländercode des Landes, in dem die Gegenpartei seinen Sitz hat.

Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional.

Handelstag

Der Tag, an dem die Parteien die Finanztransaktion tätigen.

 

Starttag

Der Tag, an dem der Tagesgeldsatz des periodisch variablen Zinssatzes berechnet wird.

 

Fälligkeitsdatum

Der letzte Tag des Zeitraums, über den der zusammengesetzte Tagesgeldsatz berechnet wird.

 

Festzinssatz

Der bei der Berechnung der OIS- Auszahlung verwendete Festzinssatz.

 

Transaktionsvorzeichen

Dient dazu anzuzeigen, ob die festgelegten Zinszahlungen vom Berichtspflichtigen gezahlt oder empfangen werden.

 

Transaktionsnennwert

Der Nennwert des OIS.

 

3.   Wesentlichkeitsschwellenwert

Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden“ gelten.

4.   Ausnahmeregelung

Gruppeninterne Transaktionen sollen nicht gemeldet werden.


(1)  Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind unter www.ecb.int abrufbar.


ANHANG IV

Vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfüllende Mindestanforderungen

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

i)

Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;

ii)

statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen;

iii)

die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben;

iv)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

i)

die statistischen Daten müssen korrekt sein;

ii)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

iii)

alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;

iv)

die Berichtspflichtigen müssen die von der EZB und der jeweiligen NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

i)

die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

ii)

bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

iii)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der jeweiligen NZB vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


RICHTLINIEN

16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/117


RICHTLINIE 2014/108/EU DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die vom Rat am 19. März 2007 angenommen wurde.

(2)

Am 17. März 2014 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (2) an.

(3)

Die Richtlinie 2009/43/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 16. März 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 24. März 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 107 vom 9.4.2014, S. 1.


ANHANG

Liste der Verteidigungsgüter

Anmerkung 1:

Begriffe in „Anführungszeichen“ sind definierte Begriffe. Vgl. die dieser Liste beigefügten „Begriffsbestimmungen“.

Anmerkung 2:

Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydrate) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

ML1
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung:

Nummer ML1 erfasst nicht:

a)

für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die nicht in der Lage sind, ein Geschoss zu verschießen,

b)

Feuerwaffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,

c)

nicht vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen.

a)

Gewehre und kombinierte Waffen, Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;

Anmerkung:

Unternummer ML1a erfasst nicht folgende Waffen:

a)

Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,

b)

Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

c)

Handfeuerwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,

d)

Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,

b)

Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

1.

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:

a)

Vollautomaten,

b)

Halbautomaten oder Repetierer (pump action type weapons);

Anmerkung:

Unternummer ML1b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.

Anmerkung:

Unternummer ML1b erfasst nicht folgende Waffen:

a)

Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,

b)

Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

c)

Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind,

d)

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

1.

Schlachtung von Haustieren,

2.

Betäubung von Tieren,

3.

seismische Tests,

4.

Verschießen von Geschossen für industrielle Zwecke oder

5.

Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).

Ergänzende Anmerkung:

Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU.

c)

Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;

d)

abnehmbare Munitionsmagazine, Schallunterdrücker oder -dämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten, Zielfernrohre und Mündungsfeuerdämpfer für die von den Unternummern ML1a, ML1b oder ML1c erfassten Waffen.

Anmerkung:

Die Unternummer ML1d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und sind nicht mit einem besonders für militärische Zwecke konstruierten Fadennetz ausgestattet.

ML2
Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber größer als 12,7 mm (0,50 Inch), Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür;

Anmerkung 1:

Unternummer ML2a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer ML2a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

Anmerkung 2:

Unternummer ML2a erfasst nicht folgende Waffen:

a)

Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und Kombinationsgewehre, die vor 1938 hergestellt wurden,

b)

Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und Kombinationsgewehren, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,

c)

Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden,

d)

Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind,

e)

Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

1.

Schlachtung von Haustieren,

2.

Betäubung von Tieren,

3.

seismische Tests,

4.

Verschießen von Geschossen für industrielle Zwecke oder

5.

Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);

Ergänzende Anmerkung:

Zu Disruptern siehe Nummer ML4 sowie Nummer 1A006 der Dual-Use-Liste der EU.

f)

handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.

b)

Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Anmerkung:

Unternummer ML2b erfasst nicht Signalpistolen.

c)

Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke und

2.

besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen;

d)

Lafetten und abnehmbare Munitionsmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer ML2a erfassten Waffen.

ML3
Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Munition für die von Nummer ML1, ML2 oder ML12 erfassten Waffen;

b)

Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer ML3a erfasste Munition.

Anmerkung 1:

Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer ML3 schließen ein:

a)

Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall,

b)

Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,

c)

Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,

d)

abbrennbare Hülsen für Treibladungen,

e)

Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

Anmerkung 2:

Unternummer ML3a erfasst nicht:

a)

Munition ohne Geschoss (Manövermunition),

b)

Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,

c)

andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten oder

d)

Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.

Anmerkung 3:

Unternummer ML3a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

a)

Signalmunition,

b)

Vogelschreck-Munition oder

c)

Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.

ML4
Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung 1:

Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.

Ergänzende Anmerkung 2:

Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS): Siehe Unternummer ML4c.

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer dieser Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Anmerkung:

Unternummer ML4a schließt ein:

a)

Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper,

b)

Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.

b)

Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke und

2.

besonders konstruiert für ‚Tätigkeiten‘ im Zusammenhang mit

a)

von Unternummer ML4a erfassten Waren oder

b)

unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV).

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer ML4a bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.

Anmerkung 1:

Unternummer ML4b schließt ein:

a)

fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 000 kg Flüssiggas pro Tag,

b)

schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

Anmerkung 2:

Unternummer ML4b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind.

c)

Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS).

Anmerkung:

Unternummer ML4c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:

1.

passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100-400 nm oder

2.

aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;

b)

Auswurfsysteme für Täuschkörper;

c)

Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und

d)

eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

das Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:

a)

eine zivile Musterzulassung oder

b)

ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;

2.

das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und

3.

das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war.

ML5
Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b)

Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung;

Anmerkung:

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer ML5c schließt auch Nachweisausrüstung ein.

d)

Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung.

ML6
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:

Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.

a)

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Technische Anmerkung:

Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer ML6a schließen auch Anhänger ein.

b)

andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

1.

Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

hergestellt oder ausgerüstet mit Werkstoffen oder Bestandteilen, die einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser bewirken,

b)

Kraftübertragung zum gleichzeitigen Antrieb sowohl der Vorder- als auch der Hinterräder; erfasst werden auch Fahrzeuge, die zur Lastverteilung mit zusätzlichen — angetriebenen oder nicht angetriebenen — Rädern ausgestattet sind;

c)

zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 4 500 kg und

d)

konstruiert oder geändert für die Nutzung im Gelände;

2.

Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

besonders konstruiert für von Unternummer ML6b1 erfasste Fahrzeuge und

b)

bieten einen ballistischen Schutz der Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder eine vergleichbare nationale Norm) oder besser.

Ergänzende Anmerkung:

Siehe auch Unternummer ML13a.

Anmerkung 1:

Unternummer ML6a schließt ein:

a)

Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer ML4 erfassten Waffen,

b)

gepanzerte Fahrzeuge,

c)

amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

d)

Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

Anmerkung 2:

Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein:

a)

Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,

b)

Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

c)

besondere Verstärkungen oder Lafetten für Waffen,

d)

Tarnbeleuchtung.

Anmerkung 3:

Nummer ML6 erfasst keine für den Werttransport konstruierten oder geänderten zivilen Fahrzeuge.

Anmerkung 4:

Nummer ML6 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

vor 1946 hergestellt,

b)

nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und

c)

nicht ausgerüstet mit unter den Nummern ML1, ML2 oder ML4 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.

ML7
Chemische oder biologische toxische Agenzien, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:

a)

biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe „für den Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt);

b)

chemische Kampfstoffe einschließlich:

1.

Nervenkampfstoffe:

a)

Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n- Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, cn = c1 bis c10), wie:

 

Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und

 

Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),

b)

Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10), wie:

Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

c)

Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, cn = c1 bis c10) (R1, R3, R4 = Methyl, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:

VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9);

2.

Hautkampfstoffe:

a)

Schwefelloste, wie:

1.

2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),

2.

Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),

3.

Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),

4.

1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),

5.

1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),

6.

1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan (CAS-Nr. 142868-93-7),

7.

1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan (CAS-Nr. 142868-94-8),

8.

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-90-1),

9.

Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8);

b)

Lewisite, wie:

1.

2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),

2.

Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),

3.

Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8);

c)

Stickstoffloste, wie:

1.

HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),

2.

HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),

3.

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1);

3.

Psychokampfstoffe, wie:

a)

BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),

4.

Entlaubungsmittel, wie:

a)

Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF),

b)

2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));

c)

Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:

1.

Alkyl (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:

DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

2.

Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:

QL: Methylphosphonsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8),

3.

Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),

4.

Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);

d)

„Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich:

1.

CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),

2.

CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (CAS-Nr. 2698-41-1),

3.

CN: ω-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),

4.

CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8),

5.

DM: 10-Chloro-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid), (Adamsite) (CAS-Nr. 578-94-9),

6.

MPA: N-Nonanoylmorpholin (CAS-Nr. 5299-64-9);

Anmerkung 1:

Unternummer ML7d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.

Anmerkung 2:

Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.

e)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfasst werden, oder

2.

chemische Kampfstoffe, gebildet aus von Unternummer ML7c erfassten Vorprodukten;

f)

Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt:

1.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

2.

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

3.

Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind;

Anmerkung:

Unternummer ML7f1 schließt ein:

a)

Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder geändert zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;

b)

Schutzkleidung.

Ergänzende Anmerkung:

Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.

g)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Anmerkung:

Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch.

Ergänzende Anmerkung:

Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU.

h)

„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

i)

„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt:

1.

„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,

2.

biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer ML7i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:

a)

„Expressions-Vektoren“;

b)

Viren;

c)

Zellkulturen.

Anmerkung 1:

Die Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht:

a)

Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4) — siehe Unternummer 1C450a5 der Dual-Use-Liste der EU,

b)

Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

c)

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

d)

Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5) — siehe Unternummer 1C450a4 der Dual-Use-Liste der EU,

e)

Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),

f)

nicht belegt seit 2004;

g)

Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4),

h)

Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),

i)

Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),

j)

Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),

k)

Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),

l)

Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),

m)

Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),

n)

Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),

o)

Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),

p)

Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2) — siehe Unternummer 1C450a7 der Dual-Use-Liste der EU.

Anmerkung 2:

Die Unternummern ML7h und ML7i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und spezifische biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.

ML8
„Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:

Ergänzende Anmerkung 1:

Siehe auch Nummer 1C011 der Dual-Use-Liste der EU.

Ergänzende Anmerkung 2:

Zu ‚Ladungen und Vorrichtungen‘ siehe Nummer ML4 und Nummer 1A008 der Dual-Use-Liste der EU.

Technische Anmerkungen:

1.

‚Mischung‘ im Sinne von Nummer ML8 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer ML8 genannt sein muss.

2.

Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer ML8 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).

3.

‚Partikelgröße‘ im Sinne von Nummer ML8 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser auf Basis des gemessenen Gewichtes oder Volumens. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.

a)

„Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:

1.

ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),

2.

BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),

3.

CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),

4.

CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern ML8g3 und ML8g4 für dessen „Vorprodukte“),

5.

CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),

6.

DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3);

7.

DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),

8.

DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),

9.

DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),

10.

DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),

11.

DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),

12.

Furazane wie folgt:

a)

DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),

b)

DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),

13.

HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer ML8g5 für deren „Vorprodukte“) wie folgt:

a)

HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-1-0),

b)

Difluoramin-Analoge des HMX,

c)

K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),

14.

HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),

15.

HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),

16.

Imidazole wie folgt:

a)

BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),

b)

DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),

c)

FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),

d)

NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),

e)

PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),

17.

NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),

18.

NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),

19.

Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

20.

PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

21.

RDX und RDX-Derivate wie folgt:

a)

RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),

b)

Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),

22.

TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),

23.

TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer ML8g7 für dessen „Vorprodukte“),

24.

TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),

25.

Tetrazole wie folgt:

a)

NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),

b)

NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),

26.

Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),

27.

TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer ML8g6 für dessen „Vorprodukte“),

28.

TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer ML8g2 für dessen „Vorprodukte“),

29.

TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),

30.

TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),

31.

Triazine wie folgt:

a)

DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),

b)

NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),

32.

Triazole wie folgt:

a)

5-Azido-2-nitrotriazol,

b)

ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),

c)

ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),

d)

BDNTA ((Bis-Dinitrotriazol)-amin),

e)

DBT (3,3′-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),

f)

DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),

g)

nicht belegt seit 2010;

h)

NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),

i)

PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),

j)

TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),

33.

nicht anderweitig in Unternummer ML8a genannte Explosivstoffe mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder

b)

Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

34.

nicht belegt seit 2013;

35.

DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7);

36.

TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-Tetraoxa-4,10-Diazaisowurtzitan)

37.

GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)

38.

Tetrazine wie folgt:

a)

BTAT (Bis(2,2,2-Trinitroethyl)-3,6-Diaminotetrazin),

b)

LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-Tetrazine-1,4-Dioxid);

39.

ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 °C) und 373 K (100 °C) und mit einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar);

b.

„Treibstoffe“ wie folgt:

1.

alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als

a)

240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“

b)

250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“oder

c)

260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“;

2.

nicht belegt seit 2013;

3.

„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,

4.

„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,

5.

elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (– 40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,

6.

andere „Treibstoffe“, die von Unternummer ML8a erfasste Substanzen enthalten;

7.

„Treibstoffe“, nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders entwickelt für militärische Zwecke;

c)

„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus:

1.

Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,

Anmerkung:

Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer ML8c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte, nicht jedoch deren Einzelkomponenten.

2.

Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),

3.

Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7) und (CAS-Nr. 18433-84-6) und Derivate daraus,

4.

Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern ML8d8 und ML8d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):

a)

Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,

b)

Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),

c)

symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),

d)

unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

Anmerkung:

Unternummer ML8c4a erfasst nicht ‚Mischungen‘ mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.

5.

metallische Brennstoffe, Brennstoffmischungen oder „pyrotechnische“ Mischungen in Partikelform (kugelförmig, kugelähnlich, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:

a)

Metalle wie folgt und Mischungen daraus:

1.

Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,

2.

Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 μm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

b)

Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten:

1.

Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm oder

2.

Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 μm,

Anmerkung 1:

Unternummer ML8c5 erfasst Explosivstoffe und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle oder Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

Anmerkung 2:

Unternummer ML8c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte Mischung zu bilden, wie Flüssigtreibstoffsuspensionen (liquid propellant slurries), Festtreibstoffe oder pyrotechnische Mischungen.

Anmerkung 3:

Unternummer ML8c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.- % des Gesamt-Borgehalts).

6.

militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder Palmitate,

7.

Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind,

8.

kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm und hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,

9.

Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;

10.

flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer ML8c1 erfasst, wie folgt:

a)

Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,

b)

andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa);

Anmerkung:

Unternummer ML8c10b erfasst nicht JP-4, JP-8, raffinierte fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile Luftfahrt.

11.

„Pyrotechnische“ und luftentzündliche Materialien wie folgt:

a)

„Pyrotechnische“ oder luftentzündliche Materialien besonders formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,

b)

Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV);

12.

Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer ML8 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:

1.

Aluminium,

2.

Beryllium,

3.

Bor,

4.

Zirkonium,

5.

Magnesium oder

6.

Titan,

b)

von Unternummer ML8c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm in jeder Richtung und

c)

von Unternummer ML8c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil größer/gleich 60 %;

d)

Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:

1.

ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6),

2.

AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),

3

Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:

a)

sonstige Halogene,

b)

Sauerstoff oder

c)

Stickstoff,

Anmerkung 1:

Unternummer ML8d3 erfasst nicht Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2).

Anmerkung 2:

Unternummer ML8d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.

4.

DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),

5.

HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),

6.

HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),

7.

HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),

8.

Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),

9.

Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),

10.

flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;

Anmerkung:

Unternummer ML8d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.

e)

Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:

1.

AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),

2.

BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer ML8g1 für dessen „Vorprodukte“),

3.

BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),

4.

BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),

5.

BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer ML8g8 für dessen „Vorprodukte“),

6.

energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und eine der folgenden Stoffgruppen enthaltend:

a)

Nitrogruppen

b)

Azidogruppen

c)

Nitratgruppen

d)

Nitrazagruppen oder

e)

Difluoroaminogruppen,

7.

FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,

8.

FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),

9.

FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),

10.

FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),

11.

GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,

12.

HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

13.

Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen, mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:

a)

Polyepichlorhydrindiol,

b)

Polyepichlorhydrintriol,

14.

NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),

15.

PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),

16.

Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan), Poly-NMMO oder Poly-(3-Nitratomethyl-3-methyloxethan)) (CAS-Nr. 84051-81-0),

17.

Polynitroorthocarbonate,

18.

TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),

19.

4,5 Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso- DAMTR),

20.

PNO (Poly(3-nitrato oxetane)

f)

„Additive“ wie folgt:

1.

basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),

2.

BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),

3.

BNO (Butadiennitriloxid),

4.

Ferrocen-Derivate wie folgt:

a)

Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),

b)

Catocen (2,2-Bis-ethylferrocenylpropan) (CAS-Nr. 37206-42-1),

c)

Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäurenester (CAS-Nr. 1271-42-7),

d)

n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),

e)

andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von Unternummer ML8f4 erfasst,

f)

Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),

g)

Propylferrocen,

h)

Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6,

i)

Dicyclopentylferrocen,

j)

Dicyclohexylferrocen,

k)

Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),

l)

Dipropylferrocen,

m)

Dibutylferrocen 5CAS-Nr. 1274-08-4),

n)

Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),

o)

Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1′-Diacetylferrocen (CAS-Nr.1273-94-5);

5.

Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

6.

Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

7.

Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),

8.

Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),

9.

Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

10.

Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),

11.

MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,

12.

Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),

13.

N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

14.

3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

15.

metallorganische Kupplungsreagentien wie folgt:

a)

Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),

b)

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),

c)

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

16.

Polycyanodifluoraminoethylenoxid,

17.

Bindemittel wie folgt:

a)

1,1R,1S-Trimesoyl-Tris(2-Ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS 7722-73-8)

b)

polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-Aziridingruppe,

Anmerkung:

Unternummer ML8f17b umfasst:

a)

1,1H-Isophthaloyl bis(2-Methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr. 7652-64-4),

b)

2,4,6-Tris(2-Ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-Triazin (HX-874) (CAS-Nr. 18924-91-9)

c)

1,1′-Trimethyladipoyl-bis(2-Ethylaziridin) (HX-877) (CAS-Nr. 71463-62-2);

18.

Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

19.

superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm,

20.

TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,

21.

TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,

22.

TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);

23.

TEPB (Tris (Ethoxyphenyl)Wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);

g)

„Vorprodukte“ wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:

Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.

1.

BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),

2.

Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer ML8a28),

3.

Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate,einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),

4.

nicht belegt seit 2013;

5.

TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),

6.

1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer ML8a27),

7.

1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer ML8a23),

8.

1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5)

9.

DADN (1,5-Diacetyl-3,7-Dinitro-1,3,5,7-Tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer ML8a13).

Anmerkung 1:

Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen:

a)

Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),

b)

Schwarzpulver,

c)

Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),

d

Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),

e)

Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),

f)

Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1),

g)

Tetranitronaphthalin,

h)

Trinitroanisol,

i)

Trinitronaphthalin,

j)

Trinitroxylol,

k)

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),

l)

Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),

m)

Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),

n)

Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

o)

Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),

p)

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),

q)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),

r)

Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),

s)

Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),

t)

Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 124403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,

u)

Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),

v)

2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),

w)

Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),

x)

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),

y)

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),

z)

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),

aa)

2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),

bb)

4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),

cc)

2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),

dd)

Nitroguanidin (CAS-Nr. 556-88-7) (siehe Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste der EU).

Anmerkung 2:

Nummer ML8 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), NTO (Unternummer ML8a18) und Catocen (Unternummer ML8f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,

b)

liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,

c)

die Masse des Wirkstoffes beträgt höchstens 80 % Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2),

d)

beinhaltet nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer ML8a18) und

e)

beinhaltet nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer ML8f4b).

ML9
Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:

Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.

a)

Schiffe und Bestandteile, wie folgt:

1.

Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

2.

Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer ML9a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausstattungen:

a)

automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst in Nummer ML1, oder Waffen, die in Nummer ML2, ML4, ML12 oder ML19 erfasst sind, oder ‚Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für solche Waffen;

Technische Anmerkung:

Der Begriff ‚Montagen‘ bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen.

b)

Feuerleitsysteme, die in Nummer ML5 erfasst sind;

c)

beide folgenden Ausstattungen:

1.

‚ABC-Schutz‘und

2.

‚Pre-wet oder Wash-Down-System‘ konstruiert für Dekontaminationszwecke; oder

Technische Anmerkungen:

1.

‚ABC-Schutz‘ ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen.

2.

‚Pre-wet oder Wash-Down System‘ ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist.

d)

Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die in den Unternummern ML4b, ML5c oder ML11a erfasst sind und eines der folgenden Merkmale besitzen:

1.

‚ABC-Schutz‘;

2.

Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren;

3.

Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind; oder

4.

eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;

b)

Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:

1.

Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Leistung größer/gleich 1,12 MW (1 500 PS) und

b)

Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

2.

Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Leistung größer als 0,75 MW (1 000 PS),

b)

schnell umsteuerbar,

c)

flüssigkeitsgekühlt und

d)

vollständig gekapselt,

3.

nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und

b)

nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts,

4.

‚außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (AIP), besonders konstruiert für U-Boote;

Technische Anmerkung:

Ein ‚außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer ML9b4 schließt ein ‚außenluftunabhängiger Antrieb‘ (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein.

c)

Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

d)

U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

e)

nicht belegt seit 2003;

f)

Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

Anmerkung:

Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.

g)

geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke:

1.

aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,

2.

aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder

3.

Schwingungsunterdrückung.

ML10
„Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:

Ergänzende Anmerkung:

Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11.

a)

bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

nicht belegt seit 2011;

c)

unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

„UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles — RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und unbemannte „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“,

2.

Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,

3.

Ausrüstung für die Steuerung;

d)

Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

e)

Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Kategorien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

von Unternummer ML10a erfasste „Luftfahrzeuge“oder

2.

von Unternummer ML10c erfasste unbemannte Luftfahrzeuge;

f)

‚Bodengeräte‘, besonders konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten Luftfahrzeuge oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke;

Technische Anmerkung

Zu ‚Bodengeräten‘ zählen Ausrüstungen zum Druckbetanken und Ausrüstungen zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten.

g)

nicht von Unternummer ML10a erfasste Lebenserhaltungssysteme für Flugzeugbesatzungen, Sicherheitsausrüstungen für Flugzeugbesatzungen und sonstige Einrichtungen zum Notausstieg, konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“;

Anmerkung:

Unternummer ML10g erfasst nicht Helme für Flugzeugbesatzungen, die nicht mit von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.

Ergänzende Anmerkung:

Zu Helmen siehe auch Unternummer ML13c.

h)

Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Fallschirme, nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst,

2.

Paragleiter,

3.

Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);

i)

Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme, konstruiert für Fallschirmlasten.

Anmerkung 1:

Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

kein Kampfluftfahrzeug,

b)

nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und

c)

von einer Zivilluftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.

Anmerkung 2:

Unternummer ML10d erfasst nicht:

a)

Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements für die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile,

b)

Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind.

Anmerkung 3:

Für die Zwecke der Unternummern ML10a und ML10d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.

Anmerkung 4:

Für die Zwecke der Unternummer ML10a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung.

Anmerkung 5:

Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

erstmalig vor 1946 hergestellt,

b)

nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards eines EU-Mitgliedstaats oder eines Teilnehmerstaats des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und

c)

nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.

ML11
Elektronische Ausrüstung, „Raumflugkörper“ und Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt:

a)

Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

Anmerkung:

Unternummer ML11a schließt folgende Ausrüstung ein:

a)

Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer elektronischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,

b)

schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),

c)

elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,

d)

Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,

e)

Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,

f)

Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management-, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung,

g)

Lenk- und Navigationsausrüstung,

h)

digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,

i)

digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung;

j)

„automatisierte Führungs- und Leitsysteme“.

Ergänzende Anmerkung:

„Software“ in Verbindung mit militärischen „Software“-definierten Funkgeräten (SDR): siehe Nummer ML21.

b)

Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

c)

„Raumflugkörper“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und „Raumflugkörper“-Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke.

ML12
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.

Ergänzende Anmerkung:

Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: Siehe Nummern ML1 bis ML4.

Anmerkung 1:

Nummer ML12 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

a)

Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,

b)

Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,

Ergänzende Anmerkung:

Siehe auch Dual-Use-Liste der EU Unternummer 3A001e2 (Hochenergie-Speicherkondensatoren)

c)

Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,

d)

Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

Anmerkung 2:

Nummer ML12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:

a)

elektromagnetisch,

b)

elektrothermisch,

c)

Plasmaantrieb,

d)

Leichtgasantrieb oder

e)

chemisch (sofern in Kombination mit den unter a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).

ML13
Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt:

a)

Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder

2.

geeignet für militärische Zwecke;

Ergänzende Anmerkung:

Körperpanzer-Schutzplatten: siehe Unternummer ML13d2.

b)

Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c)

Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür d. h. Außenschale, Innenschale und Polsterung;

d)

Körperpanzer oder Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür wie folgt:

1.

elastische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

Anmerkung:

Für die Zwecke der Unternummer ML13d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Splitterschutz-Spezifikationen ein.

2.

nicht-elastische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken.

Anmerkung 1:

Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).

Anmerkung 2:

Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

Anmerkung 3:

Unternummern ML13c und ML13d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichem Schutz mitgeführt werden.

Anmerkung 4:

Nummer ML13 erfasst nur solche, besonders für Bombenräumpersonal konstruierten Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.

Ergänzende Anmerkung 1:

Siehe auch Nummer 1A005 der Dual-Use-Liste der EU.

Ergänzende Anmerkung 2:

„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern und Helmen verwendet werden: Siehe Nummer 1C010 der Dual-Use-Liste der EU.

ML14
‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ oder für die Simulation militärischer Szenarien, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Technische Anmerkung:

Der Begriff ‚spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung‘ schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.

Anmerkung 1:

Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.

Anmerkung 2:

Nummer ML14 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.

ML15
Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;

b)

Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;

c)

Bildverstärkerausrüstung;

d)

Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;

e)

Kartenbildradar-Sensorausrüstung;

f)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:

Unternummer ML15f schließt Ausrüstung ein, konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.

Anmerkung 1:

In Nummer ML 15 schließt der Begriff ‚besonders konstruierte Bestandteile‘ folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:

a)

IR-Bildwandlerröhren,

b)

Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),

c)

Mikrokanalplatten,

d)

Restlichtfernsehkameraröhren,

e)

Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme),

f)

pyroelektrische Fernsehkameraröhren,

g)

Kühler für Bildsysteme,

h)

fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als 100 μs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,

i)

faseroptische Bildinverter,

j)

Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.

Anmerkung 2:

Nummer ML15 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.

Ergänzende Anmerkung:

Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“: siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a.

Ergänzende Anmerkung:

Siehe auch die Unternummern 6A002a2 und 6A002b der Dual-Use-Liste der EU.

ML16
Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, besonders konstruiert für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren.

Anmerkung:

Nummer ML16 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.

ML17
Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und ‚Bibliotheken‘ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:

1.

Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),

2.

besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,

3.

Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;

Ergänzende Anmerkung:

Siehe auch Dual-Use-Liste der EU Unternummer 8A002q.

b)

Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c)

Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;

d)

Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;

e)

„Roboter“, „Roboter“-Steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder

3.

besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls)

Technische Anmerkung:

Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.

f)

‚Bibliotheken‘ (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird,

g)

nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘ Bestandteile,

h)

Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst,

i)

Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“,

j)

mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ zur Wartung militärischer Ausrüstung,

k)

mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke,

l)

Container, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke,

m)

Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke,

n)

Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren,

o)

Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke,

p)

„Brennstoffzellen“ soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert‘ für militärische Zwecke.

Technische Anmerkungen:

1.

‚Bibliothek‘ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.

2.

‚Geändert‘ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.

ML18
Herstellungsausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a)

besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.

Technische Anmerkung:

‚Herstellung‘ im Sinne der Nummer ML18 schließt die Entwicklung, die Untersuchung, die Fertigung, die Prüfung und die Überprüfung ein.

Anmerkung:

Unternummern ML18a und ML18b schließen folgende Ausrüstung ein:

a)

kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,

b)

Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW (400 PS),

2.

Nutzlast größer/gleich 113 kg oder

3.

Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg,

c)

Trockenpressen,

d)

Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe,

e)

Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe,

f)

Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,

g)

Stetigmischer für Festtreibstoffe,

h)

Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen Treibstoffen,

i)

Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer ML8c8 aufgeführten Metallpulvern,

j)

Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer ML8c3 aufgeführten Stoffe.

ML19
Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

c)

energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

d)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;

e)

physische Versuchsmodelle für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;

f)

„Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d. h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.

Anmerkung 1:

Von Nummer ML19 erfasste Strahlenwaffen-Systeme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von

a)

„Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,

b)

Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden,

c)

Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

Anmerkung 2:

Nummer ML19 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffen-Systeme:

a)

Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,

b)

Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,

c)

Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung

d)

Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,

e)

Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,

f)

anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),

g)

Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,

h)

„weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),

i)

Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),

j)

Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,

k)

„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.

ML20
Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (– 170 °C) zu erzeugen,

Anmerkung:

Unternummer ML20a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.

b)

„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.

Anmerkung:

Unternummer ML20b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mithilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzigen supraleitenden Baugruppen im Generator sind.

ML21
„Software“ wie folgt:

a)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;

b)

spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a, wie folgt:

1.

„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,

2.

„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,

3.

„Software“ für die Ermittlung der Wirkung herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel,

4.

„Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I),

c)

„Software“, nicht erfasst von Unternummer ML21a oder ML21b, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

ML22
„Technologie“ wie folgt:

a)

„Technologie“, soweit nicht von Unternummer ML22b erfasst, die für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;

b)

„Technologie“ wie folgt:

1.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger Herstellungsanlagen für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser Herstellungsanlagen nicht erfasst werden,

2.

„Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur Herstellung von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,

3.

nicht belegt seit 2013

Ergänzende Anmerkung:

„Technologie“ siehe Unternummer ML22a (zuvor Unternummer ML22b3).

4.

nicht belegt seit 2013

Ergänzende Anmerkung:

„Technologie“ siehe Unternummer ML22a (zuvor Unternummer ML22b4).

5.

„Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von „Biokatalysatoren“, die von der Unternummer ML7i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.

Anmerkung 1:

„Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Installierung, Wartung (Prüfung), Instandsetzung, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

Anmerkung 2:

Nummer ML22 erfasst nicht:

a)

„Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Installierung, Betrieb, Wartung und Instandsetzung derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;

b)

„Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;

c)

„Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Definition der in der Gemeinsamen Militärgüterliste verwendeten Begriffe in alphabetischer Reihenfolge.

Anmerkung 1:

Die Begriffsbestimmungen gelten für die gesamte Liste. Die Verweise auf Abschnittsnummern dienen nur als Hinweis und haben keinerlei Auswirkung auf die generelle Geltung der definierten Begriffe für die gesamte Liste.

Anmerkung 2:

Die in diesen Begriffsbestimmungen aufgeführten Ausdrücke und Begriffe haben nur dann die definierte Bedeutung, wenn sie in „doppelte Anführungszeichen“ gesetzt sind. Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. In anderen Fällen haben Ausdrücke und Begriffe die gemeinhin akzeptierte (Wörterbuch-)Bedeutung.

ML7
„Für den Kriegsgebrauch“

Bezeichnet jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird.

ML8
„Additive“ (additives)

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.

ML8, 10, 14
„Luftfahrtgerät“ (aircraft)

Ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.

ML11
„Automatisierte Führungs- und Leitsysteme“ (automated Command and Control Systems)

Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.

ML22
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (basic scientific research)

Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.

ML7, 22
„Biokatalysatoren“ (biocatalysts)

Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen oder andere biologische Verbindungen, die chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Technische Anmerkung:

„Enzyme“ (enzymes) sind „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen.

ML7, 22
„Biopolymere“ (biopolymers)

Biologische Makromoleküle wie folgt:

a)

Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,

b)

monoklonale Antikörper, polyklonale Antikörper oder antiidiotypische Antikörper,

c)

besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.

Technische Anmerkungen:

1.

„Antiidiotypische Antikörper“ (anti-idiotypic antibodies) sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.

2.

„Monoklonale Antikörper“ (monoclonal antibodies) sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.

3.

„Polyklonale Antikörper“ (polyclonal antibodies) sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.

4.

„Rezeptoren“ (receptors) sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.

ML4, 10
„Zivile Luftfahrzeuge“ (civil aircraft)

Sind solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.

ML21, 22
„Entwicklung“ (development)

Schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.

ML17
„Endeffektoren“ (end-effectors)

Umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.

Technische Anmerkung:

„Aktive Werkzeugeinheiten“ (active tooling units): Einrichtungen, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.

ML 8
„Energetische Materialien“ (energetic materials)

Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.

ML8, 18
„Explosivstoffe“ (explosives)

Feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten detonieren müssen.

ML7
„Expressions-Vektoren“ (expression vectors)

Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.

ML13
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (fibrous or filamentary materials)

Umfassen:

a)

endlose Einzelfäden (monofilaments),

b)

endlose Garne und Faserbündel (rovings),

c)

Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,

d)

geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,

e)

frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,

f)

Pulpe aus aromatischen Polyamiden.

ML15
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (First generation image intensifier tubes)

Elektrostatisch fokussierende Röhren, die faseroptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.

ML 17
„Brennstoffzelle“ (fuel cell)

Eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.

ML22
„Allgemein zugänglich“ (in the public domain)

Bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist.

Anmerkung: Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf.

ML9, 19
„Laser“ (laser)

Eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird.

ML10
„Luftfahrzeug nach dem Prinzip ‚leichter als Luft‘“ (lighter-than-air-vehicles)

Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie Helium oder Wasserstoff, beruht..

ML17
„Kernreaktor“ (nuclear reactor)

Umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten oder damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.

ML8
„Vorprodukte“ (precursors)

Spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden.

ML18, 21, 22
„Herstellung“ (production)

Schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.

ML8
„Treibstoffe“ (propellants)

Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten.

ML4, 8
„Pyrotechnika“ (pyrotechnics)

Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion mit kontrollierter Geschwindigkeit durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Pyrophore sind eine Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

ML22
„Unverzichtbar“ (required)

Bezieht sich — auf „Technologie“ angewendet — ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.

ML7
„Reizstoffe“ (riot control agents)

Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.)

ML17
„Roboter“ (robot)

Ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a)

multifunktional,

b)

fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,

c)

drei oder mehr Regel- oder Stellantriebe, die Schrittmotoren einschließen können, und

d)

„anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.

Anmerkung:

Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:

1.

ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,

2.

Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,

3.

mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,

4.

nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,

5.

Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

ML21
„Software“ (software)

Eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder „Mikroprogramme“, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind.

ML 11
„Raumflugkörper“ (spacecraft)

Aktive und passive Satelliten und Raumsonden.

ML19
„Weltraumgeeignet“ (space qualified)

Konstruiert oder gefertigt oder nach erfolgreicher Erprobung als geeignet befunden für den Einsatz in Höhen von mehr als 100 km über der Erdoberfläche.

Anmerkung:

Wird für einen konkreten Gegenstand durch Erprobung festgestellt, dass er „weltraumgeeignet“ ist, so bedeutet dies nicht, dass andere Gegenstände desselben Fertigungsloses oder derselben Modellreihe „weltraumgeeignet“ sind, es sei denn, sie wurden einzeln erprobt.

ML20
„Supraleitend“ (superconductive)

Bezeichnet Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joule'sche Erwärmung übertragen.

„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.

Technische Anmerkung:

Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

ML22
„Technologie“ (technology)

Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagen‘ oder ‚technischer Unterstützung‘ verkörpert.

Technische Anmerkungen:

1.

„Technische Unterlagen“ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.

2.

„Technische Unterstützung“ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe und Beratungsdienste. Sie kann auch die Weitergabe von „technischen Unterlagen“ einbeziehen.

ML10
„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (unmanned aerial vehicle (UAV))

„Luftfahrzeug“, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.

ML21, 22
„Verwendung“ (use)

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.


BESCHLÜSSE

16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/151


BESCHLUSS 2014/906/GASP DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/726/GASP (1) angenommen.

(2)

Im Beschluss 2013/726/GASP ist für das in Artikel 1 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Projekt eine Durchführungszeit von 12 Monaten — ab dem Abschluss des Finanzierungsabkommens gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses — vorgesehen.

(3)

Am 6. November 2014 hat das Technische Sekretariat der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OVCW) die Union um deren Ermächtigung ersucht, die im Beschluss 2013/726/GASP festgelegte Durchführungszeit bis zum 30. September 2015 zu verlängern, damit das Projekt über das in Artikel 5 Absatz 2 jenes Beschlusses genannte Ende der Geltungsdauer hinaus weiter durchgeführt werden kann.

(4)

Die beantragte Änderung des Beschlusses 2013/726/GASP betrifft Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses und den ersten Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ im Anhang, wo die Dauer der Durchführung des Projekts geändert werden muss.

(5)

Die Fortsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/726/GASP genannten Projekts, das im Ersuchen der OVCW vom 6. November 2014 ausdrücklich angeführt wurde, könnte ohne jeglichen weiteren Mittelbedarf erfolgen.

(6)

Der Beschluss 2013/726/GASP sollte daher zur Ermöglichung der vollständigen Durchführung des darin enthaltenen Projekts dahin gehend geändert werden, dass seine Geltungsdauer entsprechend verlängert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/726/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Seine Geltungsdauer endet am 30. September 2015.“

2.

Im Anhang erhält der erste Absatz des Abschnitts „Tätigkeiten“ folgende Fassung:

„Die Unterstützung der OVCW erfolgt durch die Bereitstellung von bis zu 5 Satellitenbildern des Satellitenzentrums der Europäischen Union (EU SATCEN) pro Woche während eines Zeitraums, der mit der Vertragsunterzeichnung beginnt und am 30. September 2015 endet.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2013/726/GASP des Rates vom 9. Dezember 2013 zur Unterstützung der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und des Beschlusses EC-M-33/Dec 1 des Exekutivrats der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 41).


16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/153


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2014

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum (CBM 588) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9345)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2014/907/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Februar 2012 stellte das Unternehmen Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd. bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum (CBM 588) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln.

(2)

Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 14. Mai 2013 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Clostridium butyricum (CBM 588) die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 4. September 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte ein Durchführungsbeschluss der Kommission erarbeitet werden, der diesen Einwänden Rechnung trägt. Der Antragsteller hat die Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(5)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Clostridium butyricum (CBM 588) sollte unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechtsakts genehmigt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Clostridium butyricum (CBM 588) gemäß der Spezifikation im Anhang darf unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Dosis von höchstens 1,35 × 108 KBE je Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Clostridium butyricum (CBM 588), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)“ oder „Clostridium butyricum (CBM 588)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., 1-10-3, Kaminakazato, Kita-Ku, Tokyo 114-0016, Japan, gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG

SPEZIFIKATION VON CLOSTRIDIUM BUTYRICUM (CBM 588)

Definition : Clostridium butyricum (CBM 588) ist eine grampositive, sporenbildende, obligat anaerobe, nichtpathogene, nicht genetisch veränderte Bakterie.

Beschreibung : Weiße oder blassgraue Tabletten mit charakteristischem Geruch und süßem Geschmack.

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl

Höchstens 103 KBE/g

Escherichia coli

In 1 g nicht nachweisbar

Staphylococcus aureus

In 1 g nicht nachweisbar

Pseudomonas aeruginosa

In 1 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze

Höchstens 102 KBE/g


16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/155


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Paralments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/908/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Institute müssen Eigenmittelanforderungen erfüllen, die die von diesen Instituten eingegangenen Risiken, darunter auch das Kreditrisiko, unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen geografischen Tätigkeitsbereiche angemessen widerspiegeln. Das von den Instituten eingegangene Kreditrisiko, das mit Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union verbunden ist, bestimmt sich bei sonst gleichen Faktoren durch die Qualität des einschlägigen Rechtsrahmens und der in dem betreffenden Drittland durchgeführten Aufsicht.

(2)

Nach Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen, -Kreditinstituten und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandeln, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen denen der Union zumindest gleichwertig sind.

(3)

In Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind spezifische Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen mit Sitz in Drittländern festgelegt, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die denen der Union mindestens gleichwertig sind.

(4)

In Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Formel für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken nach dem IRB-Ansatz festgelegt und sind die zur Berechnung heranzuziehenden Parameter einschließlich des Korrelationskoeffizienten im Einzelnen aufgeführt. In Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Korrelationskoeffizient für große Unternehmen der Finanzbranche festgelegt. Um unter die Definition „großes Unternehmen der Finanzbranche“ zu fallen, muss ein Unternehmen der Finanzbranche oder eines seiner Tochterunternehmen gemäß Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der genannten Verordnung dem Recht eines Drittlandes unterliegen, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen anwendet, die denen der Union zumindest gleichwertig sind.

(5)

Im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen risikogewichteten Risikopositionen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das mit Risikopositionen gegenüber bestimmten Kategorien von Unternehmen mit Sitz in Drittländern verbunden ist, hat die Kommission die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften von Drittländern mit den entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union bewertet.

(6)

Die Gleichwertigkeit wurde anhand einer ergebnisorientierten Analyse der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des Drittlandes ermittelt, bei der getestet wird, ob mit diesen Vorschriften dieselben übergeordneten Ziele erreicht werden wie mit den aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union. Die Ziele beziehen sich insbesondere auf die Stabilität und Integrität des inländischen als auch des globalen Finanzsystems in seiner Gesamtheit, die Wirksamkeit und Angemessenheit des Schutzes der Einleger und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Aufsicht sowie die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen international anerkannten Standards. Damit die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des betreffenden Drittlands dieselben allgemeinen Ziele erreichen wie die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union, sollten diese Vorschriften eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für die relevanten Kategorien von Finanzinstituten widerspiegeln. Unter Berücksichtigung unabhängiger Bewertungen internationaler Organisationen, wie etwa jener des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, hat die Kommission die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften bestimmter Drittländer für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Börsen beurteilt. Aufgrund dieser Analyse konnte die Kommission die Gleichwertigkeit von Vorschriften in Drittländern für die Festlegung der Behandlung der einschlägigen in den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien von Risikopositionen bewerten.

(7)

Für die Zwecke der Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Gleichwertigkeit anhand der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute ermittelt werden, da in diesen Vorschriften in der Regel die Risikogewichte für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko festgelegt sind.

(8)

Für die Zwecke des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschränkt sich die Beurteilung der Gleichwertigkeit auf die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Drittlandunternehmen, deren Haupttätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der genannten Verordnung vergleichbar ist.

(9)

Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Australien, Brasilien, Kanada, China, Guernsey, Hongkong, Indien, der Insel Man, Japan, Jersey, Mexiko, Monaco, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika, der Schweiz und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Kreditinstitute widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute mit Sitz in diesen Drittländern oder Gebieten für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten.

(10)

Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Australien, Brasilien, Kanada, China, Mexiko, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtsrechtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Wertpapierfirmen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Wertpapierfirmen mit Sitz in diesen Drittländern für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4 und Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten.

(11)

Nach der Bewertung hat es den Anschein, dass in Brasilien, Kanada, China, Indien, Japan, Mexiko, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Börsen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften dieser Drittländer für Börsen in Bezug auf Risikopositionen gegenüber Börsen mit Sitz in diesen Drittländern als den in der Europäischen Union für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorschriften mindestens gleichwertig zu betrachten.

(12)

Der einzige Zweck dieses Beschlusses besteht in der Feststellung der Gleichwertigkeit für die Zwecke der Zuteilung von Risikogewichten nach den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(13)

Die Liste der Drittländer und Gebiete, für die von Gleichwertigkeit für die Zwecke dieses Beschlusses auszugehen ist, ist nicht endgültig. Die Kommission wird mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Entwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Drittländer und Gebiete weiter regelmäßig beobachten mit dem Ziel, gegebenenfalls und mindestens alle fünf Jahre die Listen der Drittländer und Gebiete gemäß diesem Beschluss zu aktualisieren, insbesondere in Anbetracht der ständigen Weiterentwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Union und weltweit sowie unter Berücksichtigung neu verfügbarer Quellen einschlägiger Informationen.

(14)

Die regelmäßige Überprüfung der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen, die in den in den Anhängen aufgeführten Drittländern und Gebieten gelten, sollte die Kommission nicht daran hindern, eine spezifische Überprüfung in Bezug auf ein Drittland oder Gebiet zu jedem beliebigen Zeitpunkt außerhalb der allgemeinen Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(15)

Die Bestimmungen in diesem Beschluss sind eng verknüpft, da sie die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regeln. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Instituten, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass bestimmte nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassende Durchführungsrechtsakte in einem einzigen Beschluss zusammengefasst werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses,

(17)

Um einen plötzlichen Anstieg der Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in der Union zu vermeiden, sollte der vorliegende Beschluss am 1. Januar 2015 in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gleichwertigkeit von Anforderungen an Kreditinstitute für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die für Kreditinstitute aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

Artikel 2

Gleichwertigkeit von Anforderungen an Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang II dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Wertpapierfirmen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

Artikel 3

Gleichwertigkeit von Anforderungen an Börsen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang III dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Börsen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

Artikel 4

Gleichwertigkeit von Anforderungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen für die Zwecke der Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke der Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union für Kreditinstitute geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

Artikel 5

Gleichwertigkeit von Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen für die Zwecke des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke des Artikels 142 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang V dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.


ANHANG I

LISTE DER DRITTLÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 1 (KREDITINSTITUTE)

(1)

Australien

(2)

Brasilien

(3)

Kanada

(4)

China

(5)

Guernsey

(6)

Hongkong

(7)

Indien

(8)

Insel Man

(9)

Japan

(10)

Jersey

(11)

Mexiko

(12)

Monaco

(13)

Saudi-Arabien

(14)

Singapur

(15)

Südafrika

(16)

Schweiz

(17)

Vereinigte Staaten


ANHANG II

LISTE DER DRITTLÄNDER FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 2 (WERTPAPIERFIRMEN)

(1)

Australien

(2)

Brasilien

(3)

Kanada

(4)

China

(5)

Mexiko

(6)

Saudi-Arabien

(7)

Singapur

(8)

Südafrika

(9)

Vereinigte Staaten


ANHANG III

LISTE DER DRITTLÄNDER FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 3 (BÖRSEN)

(1)

Brasilien

(2)

Kanada

(3)

China

(4)

Indien

(5)

Japan

(6)

Mexiko

(7)

Saudi-Arabien

(8)

Singapur

(9)

Südafrika

(10)

Vereinigte Staaten


ANHANG IV

LISTE DER DRITTLÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 4 (KREDITINSTITUTE)

(1)

Australien

(2)

Brasilien

(3)

Kanada

(4)

China

(5)

Guernsey

(6)

Hongkong

(7)

Indien

(8)

Insel Man

(9)

Japan

(10)

Jersey

(11)

Mexiko

(12)

Monaco

(13)

Saudi-Arabien

(14)

Singapur

(15)

Südafrika

(16)

Schweiz

(17)

Vereinigte Staaten


ANHANG V

LISTE DER DRITTLÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 5 (KREDITINSTITUTE UND WERTPAPIERFIRMEN)

Kreditinstitute:

(1)

Australien

(2)

Brasilien

(3)

Kanada

(4)

China

(5)

Guernsey

(6)

Hongkong

(7)

Indien

(8)

Insel Man

(9)

Japan

(10)

Jersey

(11)

Mexiko

(12)

Monaco

(13)

Saudi-Arabien

(14)

Singapur

(15)

Südafrika

(16)

Schweiz

(17)

Vereinigte Staaten

Wertpapierfirmen:

(1)

Australien

(2)

Brasilien

(3)

Kanada

(4)

China

(5)

Mexiko

(6)

Saudi-Arabien

(7)

Singapur

(8)

Südafrika

(9)

Vereinigte Staaten


16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/161


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9415)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/909/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der kleine Bienenstockkäfer (Aethina tumida) ist ein Bienenparasit. Er ist in Afrika südlich der Sahara beheimatet und kann sich in Gegenwart von Bienenbrut und Wabenhonig rasch vermehren. Erwachsene Käfer können bis zu mehreren Kilometern fliegen, um in andere Bienenstöcke einzudringen. Der kleine Bienenstockkäfer ist in der Union gemäß der Richtlinie 92/65/EWG eine meldepflichtige Seuche (3).

(2)

Italien hat die Kommission am 11. September 2014 vom Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in einem kleinen Bienenstand unterrichtet, der von einer Universitätsabteilung in Kalabrien aufgestellt worden war.

(3)

Italien leitete unverzüglich Maßnahmen zur Vernichtung und zur Verhinderung der Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers sowie eine Untersuchung der Ausbreitung dieses Parasiten in den Gebieten rund um den Fundort in Kalabrien ein. Es wurden eine Schutzzone im Umkreis von 20 km und eine Überwachungszone im Umkreis von 100 km vom Fundort eingerichtet. In diesen 100-km-Radius fallen auch die Provinzen Messina und Catania der Region Sizilien.

(4)

Nach der Entdeckung des Befalls anderer Bienenhäuser mit dem kleinen Bienenstockkäfer in der Nähe des Orts des ersten Auftretens hat Italien die Maßnahmen ausgeweitet, eine Überwachungszone eingerichtet und ein Verbot der Verbringung von Honigbienen und Hummeln (Bombus spp.) für die gesamte Region Kalabrien verhängt.

(5)

Seit dem Datum des ersten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers in Kalabrien wurde ein Befall in weiteren 35 Bienenhäusern in unmittelbarer Nähe innerhalb der Schutzzone mit einem Radius von 20 km bestätigt. Bei Kontrollen in anderen Teilen Kalabriens wurde bisher kein weiterer Befall mit diesem Parasiten festgestellt.

(6)

Am 7. November 2014 meldete Italien ein erneutes Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in der sizilianischen Provinz Siracusa, die außerhalb des bereits Beschränkungen unterliegenden Gebiets liegt. Der Befall wurde in einem Bienenhaus festgestellt, das Ende August 2014, vor der Verhängung der Beschränkungsmaßnahmen, aus der Schutzzone in Kalabrien verbracht wurde.

(7)

In allen positiven Fällen wurden die betroffenen Bienenstände vernichtet; die Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers über die in Italien betroffenen Gebiete hinaus könnte jedoch ein beträchtliches Risiko für Honigbienen und Hummeln in der Union darstellen.

(8)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern, von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden und die Ausbreitung des kleinen Bienenstockkäfers auf andere Teile der Union zu unterbinden, muss auf Unionsebene ein Verzeichnis der Gebiete in Italien erstellt werden, in denen bestimmte Beschränkungen der Verbringung von Waren im Zusammenhang mit dem Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers gelten.

(9)

Darüber hinaus müssen diese Gebiete auch als Referenz für die interne EU-Handelsbescheinigung herangezogen werden, da in der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln gemäß Teil 2 des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG bescheinigt wird, dass die Bienen/Hummeln aus einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 100 km stammen, das keinen Beschränkungen wegen des Verdachts auf ein Auftreten bzw. wegen eines bestätigten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers unterliegt und von diesem nicht befallen ist.

(10)

Die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sollten im Lichte der Entwicklung der epidemiologischen Lage des kleinen Bienenstockkäfers in Italien innerhalb eines Zeitraums von acht Monaten nach dem Datum der Annahme des vorliegenden Beschlusses überprüft werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In diesem Beschluss werden die Schutzmaßnahmen festgelegt, die Italien infolge des bestätigten Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) bei Honigbienen (Apis mellifera) in den im Anhang aufgeführten Gebieten zu treffen hat.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„Bienenstock“

i)

eine für Honigbienen gebaute Behausung;

ii)

ein Nest oder eine Kolonie von Hummeln (Bombus spp.);

b)

„Bienenhaus“ mehrere Bienenstöcke und die Gebäude oder Räume an dem Ort, an dem diese Bienenstöcke aufgestellt sind bzw. waren;

c)

„unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse“ Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen, die gemäß Nummer 10 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (4) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die nicht einer der in Zeile 10 Spalte 4 der Tabelle 2 in Abschnitt 1 des Kapitels II des Anhangs XIV der genannten Verordnung beschriebenen Verarbeitungsmethoden unterzogen wurden;

d)

„Imkereiausrüstung“ gebrauchte Bienenstöcke, Teile von Bienenstöcken und Imkerei-Ausrüstung.

Artikel 3

(1)   Italien stellt sicher, dass die folgenden Schutzmaßnahmen in den im Anhang aufgeführten Gebieten angewendet werden:

a)

Verbot der Versendung der folgenden Waren aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Gebiete der Union:

i)

Honigbienen;

ii)

Hummeln;

iii)

unverarbeitete Imkerei-Nebenerzeugnisse;

iv)

Imkerei-Ausrüstung;

v)

für den menschlichen Verzehr bestimmter Wabenhonig;

b)

Durchführung von umgehenden Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen, einschließlich:

i)

Identifizierung und Verfolgung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Versendungen in die und aus den Bienenhäusern und Einrichtungen zur Honiggewinnung im Umkreis von 20 km um die Bienenstöcke, in denen das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers bestätigt wurde;

ii)

Meldung der Ergebnisse dieser umgehenden Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen an die Kommission.

(2)   Italien führt weitere Kontrollen und epidemiologische Untersuchungen durch, einschließlich der Verfolgung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten früheren Versendungen aus den und in die im Anhang aufgeführten Gebiete.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen kann Italien gegebenenfalls zusätzlich geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.

(4)   Italien unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Durchführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Schutzmaßnahmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2015.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG

Mitgliedstaat

Gebiete, für die Schutzmaßnahmen gelten

Italien

Kalabrien: gesamte Region

Sizilien: gesamte Region


16.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/164


Durchführungsbeschluss der Kommission

vom 12. Dezember 2014

über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2014 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, der Niederlande und Österreichs für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9478)

(Nur der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische und der spanische Text sind verbindlich)

(2014/910/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 können den Mitgliedstaaten Finanzhilfen für Ausgaben im direkten Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) gewährt werden, die die Tilgung oder Eindämmung von Schädlingen oder die Verhinderung der Ausbreitung von Schädlingen betreffen. Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung verfügt, dass für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union für die oben genannten Sofortmaßnahmen, die bis zum 30. April 2014 eingereicht werden, übergangsweise weiterhin die Artikel 22 bis 24 der Richtlinie 2000/29/EG gelten.

(2)

Deutschland hat acht Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 12. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Baden-Württemberg. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 dort festgestellt.

(3)

Der zweite Antrag wurde am 18. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Sachsen. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt.

(4)

Der dritte Antrag wurde am 19. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Bayern. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 dort festgestellt.

(5)

Der vierte Antrag wurde am 3. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Baden-Württemberg. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde dort im Jahr 2012 festgestellt (identisch mit dem in Erwägungsgrund 2 genannten Befall).

(6)

Der fünfte Antrag wurde am 16. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Rheinland-Pfalz. Ein Befall mit diesem Schadorganismus wurde in den Jahren 2011 und 2012 festgestellt.

(7)

Der sechste Antrag wurde am 16. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Baden-Württemberg. Ein Befall mit diesem Schadorganismus wurde in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 in verschiedenen ländlichen oder städtischen Gebieten dieses Bundeslandes festgestellt.

(8)

Der siebte Antrag wurde am 28. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die zwischen August 2012 und August 2013 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Nordrhein-Westfalen ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2009 dort festgestellt.

(9)

Der achte Antrag wurde am 30. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf 2012 und 2013 ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung von Diabrotica virgifera in Hessen. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2011 festgestellt.

(10)

Spanien hat am 16. April 2014 fünf Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag bezieht sich auf 2013 ergriffene Maßnahmen zur Intensivierung der Inspektionstätigkeit in den vier Autonomen Gemeinschaften entlang der Grenze zu Portugal zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus. Diese Inspektionen wurden angesichts des weitläufigen Befalls mit diesem Schadorganismus in den portugiesischen Grenzgebieten durchgeführt und nicht aufgrund eines spezifischen Auftretens des betreffenden Schadorganismus im spanischen Hoheitsgebiet.

(11)

Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Galicien ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2010 im Gebiet um As Neves festgestellt.

(12)

Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Pomacea insularum in Katalonien ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2010 festgestellt.

(13)

Der vierte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Extremadura ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2012 im Gebiet um Valverde del Fresno festgestellt.

(14)

Der fünfte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2014 zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus in Castilla y León ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde 2013 im Gebiet um Sancti-Spiritus festgestellt.

(15)

Frankreich hat am 30. April 2014 zwei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Elsass, die 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. In Frankreich wurden Maßnahmen ergriffen, nachdem im Juli 2011 ein Befall mit diesem Schadorganismus in den angrenzenden deutschen Gebieten festgestellt wurde.

(16)

Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Korsika, die 2013 und 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt.

(17)

Italien hat drei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 29. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis in Marken, die 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt.

(18)

Der zweite Antrag wurde am 29. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung von Xylella fastidiosa in Apulien die 2013 und 2014 ergriffen wurden bzw. geplant waren. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt.

(19)

Der dritte Antrag wurde am 30. April 2014 eingereicht und bezieht sich auf zwischen September 2014 und September 2015 ergriffene bzw. geplante Maßnahmen zur Bekämpfung des Citrus-tristeza-Virus in Sizilien, wo 2013 das Auftreten eines besonders schädlichen Stammes bestätigt wurde.

(20)

Die Niederlande haben drei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union eingereicht. Der erste Antrag wurde am 31. Dezember 2013 eingereicht und bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 und 2013 zur Bekämpfung von Anthonomus eugenii im Gebiet Westland ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt.

(21)

Der zweite und der dritte Antrag wurden am 30. April 2014 eingereicht. Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis im Gebiet um Winterswijk ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2012 festgestellt.

(22)

Der dritte Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 zur Bekämpfung des Spindelknollenviroids der Kartoffel im Gebiet Südholland ergriffen wurden. Der Befall mit diesem Schadorganismus wurde im Jahr 2013 festgestellt.

(23)

Österreich hat am 30. April 2014 zwei Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe der Union für Maßnahmen zur Bekämpfung von Anoplophora glabripennis vorgelegt. Der erste Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2012 und 2013 im Gebiet von Sankt Georgen bei Obernberg am Inn ergriffen wurden, wo der Befall mit dem betreffenden Schadorganismus 2012 festgestellt wurde. Dieser Antrag enthält auch die Aktualisierung eines Antrags, der im Mai 2013 vorgelegt worden war, und betrifft die Maßnahmen, die 2012 durchgeführt wurden bzw. zu dem betreffenden Zeitpunkt für 2013 geplant waren.

(24)

Der zweite Antrag bezieht sich auf Maßnahmen, die 2013 und 2014 im Gebiet von Gallspach ergriffen wurden, wo der Befall mit dem betreffenden Schadorganismus 2013 festgestellt wurde.

(25)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Tilgung oder, sofern rechtlich möglich, zur Eindämmung der genannten, in ihr Hoheitsgebiet eingeschleppten Schadorganismen ausgearbeitet und mit ihren Anträgen vorgelegt. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt.

(26)

Alle diese Maßnahmen umfassen vielfältige Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG, u. a. die Vernichtung befallener Bäume oder Kulturen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Sanierungsverfahren, Untersuchungen und Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt werden, um das Auftreten des betreffenden Schadorganismus oder das Ausmaß des Befalls mit diesem Schadorganismus zu überwachen, sowie den Ersatz vernichteter Pflanzen.

(27)

Anhand der von Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich übermittelten technischen Angaben konnte die Kommission eine genaue und umfassende Prüfung der Lage vornehmen. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Union insbesondere gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher sollte ein finanzieller Beitrag der Union zur Deckung der in den genannten Anträgen dargelegten Ausgaben gewährt werden.

(28)

Welche Maßnahmen und Ausgaben für eine Finanzhilfe der Union infrage kommen, wurde mit Schreiben der Kommission vom 25. Mai 2012 an die Leiter der Pflanzenschutzdienste der Mitgliedstaaten geklärt.

(29)

Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG kann der finanzielle Beitrag der Union bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen betragen, die während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen. Allerdings kann der genannte Zeitraum gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 verlängert werden, wenn das Ziel der Maßnahmen nachweislich innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. In diesem Fall verringert sich der finanzielle Beitrag der EU im Laufe der betreffenden Jahre.

(30)

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Gremiums zur Bewertung der jeweiligen Anträge, das vom 30. Juni bis 4. Juli 2014 tagte, ist es angemessen, den Zweijahreszeitraum für die betreffenden Anträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission (4) um zwei weitere Jahre zu verlängern. Allerdings sollte der finanzielle Beitrag der Union für diese Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der Degressivität für das dritte Jahr auf 45 % der förderfähigen Ausgaben und für das vierte Jahr auf 40 % der förderfähigen Ausgaben verringert werden.

(31)

Für folgende Anträge sollte daher eine Finanzhilfe der Union von bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreise Alb-Donau-Kreis und Karlsruhe (2013), Deutschland, Baden-Württemberg, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013), Deutschland, Bayern, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013), Deutschland, Hessen, Diabrotica virgifera (2012), Deutschland, Rheinland-Pfalz, Diabrotica virgifera (2013), Deutschland, Sachsen, Diabrotica virgifera, (2012 und 2013), Spanien, Castilla y León, Bursaphelenchus xylophilus (2014), Frankreich, Korsika, Anoplophora glabripennis (2013 und 2014), Italien, Marken, Anoplophora glabripennis (2014), Italien, Sizilien, Citrus-tristeza-Virus (2014 und 2015), Italien, Apulien, Xylella fastidiosa (2013 und 2014), Niederlande, Gebiet um Winterswijk, Anoplophora glabripennis (2013), Niederlande, Südholland, Spindelknollenviroid der Kartoffel (2013 und 2014), Niederlande, Westland, Anthonomus eugenii (2012 und 2013), Österreich, Sankt Georgen bei Obernberg am Inn, Anoplophora glabripennis (2012 und 2013) und Österreich, Gallspach, Anoplophora glabripennis (2013 und 2014).

(32)

Für folgende Anträge sollte daher eine Finanzhilfe der Union von bis zu 45 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Rastatt (2013), Deutschland, Hessen, Diabrotica virgifera (2013), Spanien, Extremadura, Valverde del Fresno, Bursaphelenchus xylophilus (2014), Frankreich, Elsass, Anoplophora glabripennis (2014) und Niederlande, Gebiet um Winterswijk, Anoplophora glabripennis (2014), da für die betreffenden Maßnahmen bereits mit Durchführungsbeschluss 2012/789/EU der Kommission (5) (Deutschland, Spanien und Frankreich) und Durchführungsbeschluss 2013/800/EU der Kommission (6) (Deutschland, Baden-Württemberg, Spanien, Frankreich und Niederlande) für die ersten zwei Jahre ihrer Durchführung ein finanzieller Beitrag der Union gewährt wurde.

(33)

Außerdem sollte für folgende Anträge eine Finanzhilfe der Union von bis zu 40 % für das vierte Jahr gewährt werden: Deutschland, Baden-Württemberg, Diabrotica virgifera, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (2013), Deutschland, Anoplophora glabripennis, Nordrhein-Westfalen (August 2012 bis August 2013), Spanien, Katalonien, Pomacea insularum (2014) und Spanien, Galicien, Bursaphelenchus xylophilus (2014), da für die Maßnahmen dieser vier Dossiers bereits mit Durchführungsbeschluss 2011/868/EU der Kommission (7), Durchführungsbeschluss 2012/789/EU und Durchführungsbeschluss 2013/800/EU für die ersten drei Jahre ihrer Durchführung ein finanzieller Beitrag der Union gewährt wurde.

(34)

Gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG können entsprechend der Entwicklung der Lage in der Union weitere Maßnahmen durchgeführt werden, und für solche zusätzliche Maßnahmen kann die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Union beschlossen werden. Die Maßnahmen müssen bestimmte Anforderungen oder zusätzliche Bedingungen erfüllen, falls diese für die Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich sind. Zielen diese zusätzlichen Maßnahmen im Wesentlichen darauf ab, andere Gebiete der Union als die des betreffenden Mitgliedstaats zu schützen, so kann gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 außerdem beschlossen werden, dass der finanzielle Beitrag der Union mehr als 50 % der Ausgaben deckt.

(35)

Spanien hat im Grenzgebiet zu Portugal in den Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Castilla y León, Extremadura und Galicien sowie in Gebieten, die nicht wegen dieses Schadorganismus abgegrenzt sind, intensive Inspektionen auf Bursaphelenchus xylophilus durchgeführt. Diese Inspektionen zielen auf eine intensive Überwachung zur Früherkennung und Tilgung des Schadorganismus in diesen Gebieten zum Schutz des übrigen Unionsgebiets ab. Spanien hat bereits erhebliche Mittel zur Bekämpfung dreier isolierter Ausbrüche von Bursaphelenchus xylophilus in Castilla y León, Extremadura und Galicien bereitgestellt. Angesichts der großen Gefahr, die Bursaphelenchus xylophilus für Pflanzen und Holz von Nadelbäumen darstellt, der Geschwindigkeit, mit der dieser Schadorganismus sich ausbreitet, und der möglichen Auswirkungen einer solchen Ausbreitung auf die Forstwirtschaft der Union und den internationalen Handel mit Holz gelten diese Maßnahmen als im Wesentlichen konzipiert zum Schutz des Hoheitsgebiets Spaniens sowie anderer Unionsgebiete. Daher sollte für diesen Antrag ein höherer finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, und zwar in Höhe von 75 %.

(36)

Nach Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, in dem die wesentlichen Aspekte der Maßnahme präzisiert werden, die eine Ausgabe bewirkt. Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) enthält detaillierte Bestimmungen zu Finanzierungsbeschlüssen.

(37)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen der Mitgliedstaaten auf eine Finanzhilfe der Union dargelegten Ausgaben.

(38)

Für die Anwendung dieses Beschlusses sollte der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 definiert werden.

(39)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzieller Beitrag

(1)   Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten und von der Kommission geprüften Anträge wird hiermit die Gewährung einer Finanzhilfe der Union für das Jahr 2014 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Anträgen in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Auf Grundlage des von Spanien eingereichten und von der Kommission geprüften Antrags wird hiermit die Gewährung einer Finanzhilfe der Union für das Jahr 2014 zur Deckung der Ausgaben genehmigt, die dieser Mitgliedstaat in Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG zur Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus gemäß dem in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Antrag getätigt hat.

(2)   Die Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird auf insgesamt 5 715 000 EUR festgesetzt. Die Höchstbeträge der Finanzhilfe der Union für die einzelnen Anträge sind in Anhang I bzw. Anhang II dieses Beschlusses angegeben.

(3)   Diese Finanzhilfen der Union werden aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2014 finanziert: Haushaltslinie 17 04 04.

(4)   Dieser Beschluss und seine Anhänge stellen einen Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.

Artikel 2

Zahlung des Beitrags der Union

(1)   Die Finanzhilfe der Union gemäß den Anhängen I und II dieses Beschlusses wird gewährt, vorausgesetzt die betreffenden Mitgliedstaaten

a)

führen die Maßnahmen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durch;

b)

legen Unterlagen über die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 vor;

c)

legen der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 sowie einen technischen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen vor.

(2)   Es wird keine Finanzhilfe der Union gezahlt, wenn der Zahlungsantrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c nach dem 31. Oktober 2015 vorgelegt wird.

Artikel 3

Flexibilitätsklausel

Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen, die in der Summe 15 % des in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der in Artikel 1 festgelegte Höchstbeitrag darf sich nicht um mehr als 15 % erhöhen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen.

Artikel 4

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38).

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/789/EU der Kommission vom 14. Dezember 2012 über einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für das Jahr 2012 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 22).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/800/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2013 zu den Ausgaben Frankreichs, der Niederlande, Deutschlands, Portugals und Spaniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 58).

(7)  Durchführungsbeschluss 2011/868/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 über einen finanziellen Beitrag der Europäischen Union für das Jahr 2011 zu den Ausgaben Deutschlands, Spaniens, Italiens, Zyperns, Maltas, der Niederlande und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 57).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG I

ANTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 5 DER RICHTLINIE 2000/29/EG, FÜR DIE EIN FINANZIELLER BEITRAG DER UNION GEWÄHRT WIRD

Abschnitt I

Anträge, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union auf 50 % der förderfähigen Ausgaben beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Höchstbeitrag der Union in EUR

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreise Alb-Donau-Kreis und Karlsruhe

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

2

12 000

Deutschland, Baden-Württemberg,

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2012 und 2013

1 und 2

79 000

Deutschland, Bayern

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2012 und 2013

1 und 2

388 000

Deutschland, Hessen

Diabrotica virgifera

Zea mays

2012

2

11 500

Deutschland, Rheinland-Pfalz

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

2

31 000

Deutschland, Sachsen

Diabrotica virgifera

Zea mays

2012 und 2013

1 und 2

27 000

Spanien, Castilla y León, Sancti Spiritu

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2014

1

279 000

Frankreich, Korsika

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

7.2013-7.2014

1

109 000

Italien, Marken

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2014

1

178 000

Italien, Sizilien

Citrus-tristeza-Virus

Zitruspflanzen

9.2014-9.2015

1

891 000

Italien, Apulien

Xylella fastidiosa

Olivenbäume und andere Wirte

2013 und 2014

1 und 2

751 000

Niederlande, Gemeinde Winterswijk

Anoplophora glabripennis

Acer pseudoplatanus

2013

2

23 000

Niederlande, Südholland

Spindelknollenviroid der Kartoffel

Dahlia sp.

2013 und 2014

1 und 2

72 000

Niederlande, Westland

Anthonomus eugenii

Capsicum annuum

2012 und 2013

1 und 2

280 000

Österreich, Sankt Georgen bei Obernberg am Inn

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2012 und 2013

1 und 2

80 000

Österreich, Gallspach

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2013 und 2014

1 und 2

60 000

Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen.

Abschnitt II

Anträge, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Union gemäß dem Grundsatz der Degressivität auf einen anderen Prozentsatz beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Kofinanzierungssatz in %

Höchstbeitrag der Union in EUR

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Rastatt

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

3

45

5 000

Deutschland, Baden-Württemberg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

4

40

33 000

Deutschland, Hessen

Diabrotica virgifera

Zea mays

2013

3

45

10 000

Deutschland, Nordrhein-Westfalen

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

8.2012-8.2013

4

40

108 000

Spanien, Katalonien

Pomacea insularum

Oryza sativa

2014

4

40

235 000

Spanien, Galicien, As Neves

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2014

4

40

1 186 000

Spanien, Extremadura, Valverde del Fresno

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2014

3

45

397 000

Frankreich, Elsass

Anoplophora glabripennis

Verschiedene Baumarten

2014

3

45

75 000

Niederlande, Winterswijk

Anoplophora glabripennis

Acer pseudoplatanus

2014

3

45

22 500

Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen.


ANHANG II

ANTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 23 ABSATZ 6 DER RICHTLINIE 2000/29/EG, FÜR DIE EIN FINANZIELLER BEITRAG DER UNION GEWÄHRT WIRD

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse

Jahr

a

Kofinanzierungssatz in %

Höchstbeitrag der Union in EUR

Spanien, intensives Inspektionsprogramm an der Grenze zu Portugal

Bursaphelenchus xylophilus

Nadelbäume

2013

2

75

372 000

Legende: a = Jahr der Durchführung der im betreffenden Antrag dargelegten Maßnahmen.


Beitrag der EU insgesamt (EUR)

5 715 000