ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 354

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
11. Dezember 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1310/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE-Metadatenelement

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1313/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1314/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1315/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 20. November 2014 bis 30. November 2014 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der Menge für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse

41

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/892/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Gebiete Frankreichs als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9218)  ( 1 )

45

 

 

2014/893/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Rinse-off-Kosmetikprodukte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9302)  ( 1 )

47

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 117/14/COL vom 12. März 2014 über die vierundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien zur Förderung von Risikofinanzierungen und durch Verlängerung der bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen

62

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission 2014/844/EU, Euratom vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln ( ABl. L 343 vom 28.11.2014 )

89

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/847/EU, Euratom der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln ( ABl. L 343 vom 28.11.2014 )

89

 

*

Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 887/2013 der Kommission vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative ( ABl. L 247 vom 18.9.2013 )

90

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

über das vorläufige System der Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung während der Übergangsfrist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5 Buchstaben a, b, und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „der Ausschuss“) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingesetzt und mit der Anwendung der darin festgelegten einheitlichen Bestimmungen sowie der Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds betraut. Nach Artikel 58 der Verordnung verfügt der Ausschuss über einen eigenen Haushalt, der nicht Teil des Haushalts der Union ist.

(2)

Nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 legt der Ausschuss die Beiträge zu seinen Verwaltungsausgaben, die von allen in Artikel 2 der Verordnung genannten Unternehmen zu entrichten sind, fest und erhebt sie. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) beaufsichtigt werden. In einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden.

(3)

Die Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses gelten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als die Einnahmen von Teil I des Haushalts des Ausschusses und decken die Ausgaben von Teil I des Haushalts, die zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten umfassen.

(4)

Im Jahr 2014 wird der Ausschuss nicht über die erforderliche Infrastruktur und operative Kapazität verfügen, um von allen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen Beiträge zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für 2014 und 2015 erheben zu können. Dennoch muss er zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für die beiden Jahre im Jahr 2014 die zur Finanzierung von Teil I seines Haushalts notwendigen Einnahmen erhalten. Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses werden für die Übergangsfrist in den Jahren 2014 und 2015 auf insgesamt 22 Mio. EUR geschätzt.

(5)

Es sollte eine vorübergehende Lösung vorgesehen werden, die dem Ausschuss die Erhebung von Beiträgen zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für 2014 und 2015 erlaubt, und die gleichzeitig gewährleistet, dass die Beiträge mit den sehr eingeschränkten Ressourcen des Ausschusses und innerhalb sehr kurzer Zeit berechnet und erhoben werden können. Dies sollte möglich sein, wenn für die Berechnung und Erhebung der Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses ein zweistufiger Ansatz gewählt wird, der aus einem vorläufigen System während der Anfangsphase des Ausschusses und einem endgültigen System besteht.

(6)

Nur jene Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (3) betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind, sollten die Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist in voller Höhe entrichten müssen; davon ausgenommen sollten bedeutende Unternehmen sein, die Tochterunternehmen von bereits berücksichtigten Gruppen sind. Die als bedeutend betrachteten und von der EZB zwischen 5. September und dem Ende der Übergangsfrist entsprechend informierten Unternehmen sollten nicht zur Leistung von Beitragsvorauszahlungen verpflichtet sein. Zu diesem Zweck soll ein vorläufiges System von Beitragsvorauszahlungen (im Folgenden „Vorauszahlungen“) errichtet werden, das es dem Ausschuss ermöglicht, von bedeutenden Unternehmen während der Übergangsfrist Vorauszahlungen zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben zu erheben.

(7)

Dieses vorläufige System ist als verhältnismäßig zu betrachten, da die Unternehmen, die Vorauszahlungen leisten werden, rund 85 % der gesamten Aktiva der von der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erfassten Kreditinstitute halten und einfach zu bestimmen sind. In dieser Vorbereitungsphase sollte die Methode zur Berechnung und Erhebung der Vorauszahlungen für den Ausschuss und die betroffenen Unternehmen so wenig Verwaltungsaufwand wie möglich verursachen.

(8)

Sobald der Ausschuss über die notwendige Struktur und operative Kapazität verfügt, wird die Kommission ein endgültiges System der Verwaltungsbeiträge erlassen, auf dessen Grundlage die Beiträge berechnet und erhoben werden.

(9)

Unter dem endgültigen System sollten die Beiträge der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen gemäß den endgültigen Bestimmungen berechnet und erhoben werden. Die Beiträge der bedeutenden Unternehmen, die unter das vorläufige System fallen, sollten neu bewertet werden, um ihre geleisteten Zahlungen in dem vorläufigen System zu berücksichtigen.

(10)

Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen im vorläufigen System und den Beiträgen gemäß dem endgültigen System sollte bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist verrechnet werden.

(11)

Damit der Ausschuss im Einklang mit Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 bis zum 1. Januar 2015 seine Tätigkeit aufnehmen und seine in Artikel 99 Absatz 3 derselben Verordnung aufgelisteten Aufgaben erfüllen kann, muss rasch ein einfacher und effektiver Mechanismus eingerichtet werden, der in der Anfangsphase des Ausschusses schnell und unkompliziert umgesetzt werden kann, um ihm die nötigen Einnahmen zur Errichtung seiner Organisationsstruktur und zur Einstellung des für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personals zu sichern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)

ein vorläufiges System von Beitragsvorauszahlungen für die Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist;

b)

die Methode für die Berechnung der im Voraus bei jedem bedeutenden Unternehmen zu erhebenden Beitragsvorauszahlungen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist;

c)

die Verfahren und Modalitäten für die Erhebung der unter Buchstabe b genannten Vorauszahlungen durch den Ausschuss;

d)

die Modalitäten für den Aufschub der Berechnung und Erhebung der Beiträge, die die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen, die keine bedeutenden Unternehmen sind, zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu leisten haben;

e)

die Modalitäten zur Anpassung der von den bedeutenden Unternehmen zu entrichtenden Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses nach der Übergangsfrist, um eine etwaige Differenz zwischen den im vorläufigen System geleisteten Beitragsvorauszahlungen und den Beiträgen während der Übergangsfrist gemäß dem endgültigen System zu berücksichtigen.

Artikel 2

Anwendungsbereich und Ziel

Diese Verordnung gilt für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen.

Die gemäß dieser Verordnung vom Ausschuss erhobenen Beitragsvorauszahlungen werden ausschließlich zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben während der Übergangsfrist verwendet.

Der Ausschuss gewährleistet ein solides Finanzmanagement und eine gründliche Haushaltskontrolle in allen seinen Ausgabenbereichen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vorauszahlungen“ oder „Beitragsvorauszahlungen“ die vom Ausschuss gemäß dieser Verordnung zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben während der Übergangsfrist zu erhebenden Beitragsvorauszahlungen;

b)

„Verwaltungsausgaben des Ausschusses“ die Ausgaben von Teil I des Haushalts des Ausschusses während der Übergangsfrist;

c)

„Gesamtwert der Aktiva“ den gesamten Wert der Aktiva, entnommen aus der Zeile „Bilanzsumme“ der gemäß dem Unionsrecht für Aufsichtszwecke mit 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem späteren Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegten, gegebenenfalls konsolidierten Bilanz des bedeutenden Unternehmens;

d)

„bedeutende Unternehmen“ Unternehmen, denen die EZB auf oberster Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats bekannt gegeben hat, dass sie als bedeutende Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und im Einklang mit Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank betrachtet werden, und die in der auf der EZB-Website veröffentlichten Liste vom 4. September 2014 aufgeführt sind; davon ausgenommen sind bedeutende Unternehmen, die Tochterunternehmen einer im Sinne dieser Definition bereits berücksichtigten Gruppe sind, sowie in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Filialen von Kreditinstituten, die in einem nichtteilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;

e)

„Bekanntmachung der Vorauszahlung“ eine Bekanntmachung der Höhe der Beitragsvorauszahlung, die dem bedeutenden Unternehmen gemäß dieser Verordnung übermittelt wird;

f)

„Übergangsfrist“ einen Zeitraum, der am 19. August 2014 beginnt und am 31. Dezember 2015 oder am Tag der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassenen endgültigen Systems der Verwaltungsbeiträge endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

g)

„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (4).

Artikel 4

Vorübergehendes System der Beitragsvorauszahlungen

(1)   Alle in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen entrichten Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist.

(2)   Der Ausschuss berechnet und erhebt die von den bedeutenden Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist zu leistenden Beitragsvorauszahlungen.

(3)   Die Berechnung und die Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist von in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen, die keine bedeutenden Unternehmen sind, werden bis zum Ende der in Artikel 3 Buchstabe f genannten Übergangsfrist aufgeschoben.

Artikel 5

Berechnung der Beitragsvorauszahlungen

(1)   Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist dienen als Grundlage für die Bestimmung der von den bedeutenden Unternehmen zu leistenden Beitragsvorauszahlungen.

(2)   Die von jedem bedeutenden Unternehmen zu entrichtende Vorauszahlung wird wie folgt berechnet: Die Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die Jahre 2014 und 2015 oder, wenn die Übergangsfrist über den 31. Dezember 2015 hinausgeht, für den betreffenden Zeitraum werden multipliziert mit dem Verhältnis des Gesamtwerts der Aktiva des bedeutenden Unternehmens zur Summe der Gesamtwerte der Aktiva aller bedeutenden Unternehmen, die zum 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem späteren Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegt wurden.

Artikel 6

Verrechnungsmodalitäten

(1)   Die Höhe der Beiträge der in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist wird in Übereinstimmung mit dem von der Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassenen endgültigen System der Verwaltungsbeiträge (im Folgenden „endgültiges System“) (neu) berechnet.

(2)   Eine etwaige Differenz zwischen den Vorauszahlungen auf der Grundlage des vorläufigen Systems und den in Absatz 1 genannten Beiträgen gemäß dem endgültigen System wird bei der Berechnung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Erhöhung oder Senkung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses im betreffenden Jahr.

(3)   Ist die in Absatz 2 genannte Differenz höher als die für das betreffende Jahr fälligen Beiträge, wird im darauf folgenden Jahr eine weitere Anpassung vorgenommen.

Artikel 7

Zahlungsaufforderung und Zahlung

(1)   Der Ausschuss erstellt eine Zahlungsaufforderung für die Beitragsvorauszahlung und übermittelt diese jedem bedeutenden Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein.

(2)   In der Zahlungsaufforderung wird die Höhe der von jedem bedeutenden Unternehmen zu entrichtenden Vorauszahlung zur Deckung der Verwaltungsausgaben des Ausschusses während der Übergangsfrist genannt.

(3)   Des Weiteren ist darin die Zahlungsmethode festgelegt. Das bedeutende Unternehmen erfüllt die in der Zahlungsaufforderung festgelegten Zahlungsbedingungen.

(4)   Das bedeutende Unternehmen entrichtet den laut Zahlungsaufforderung fälligen Betrag in einer einzigen Tranche innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Zahlungsaufforderung.

(5)   Unbeschadet des Rückgriffs auf andere Rechtsbehelfe durch den Ausschuss leistet das bedeutende Unternehmen im Fall von Teilzahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der in der Zahlungsaufforderung festgelegten Zahlungsbedingungen ein tägliches Zwangsgeld für den ausstehenden Vorauszahlungsbetrag.

Für die Berechnung des täglichen Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkte ab dem Fälligkeitsdatum der Vorauszahlung, erhoben.

(6)   Das in Absatz 5 genannte Zwangsgeld ist vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensbestimmungen des teilnehmenden Mitgliedstaats. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, die die Regierung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und dem Ausschuss sowie dem Gerichtshof benennt.

Artikel 8

Berichterstattung

Zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die jeweils zuständigen Behörden dem Ausschuss die Kontaktdaten der bedeutenden Unternehmen sowie die Gesamtwerte ihrer Aktiva, die mit 31. Dezember 2013 oder dem anwendbaren Berichtsdatum für das Geschäftsjahr 2013, falls das Geschäftsjahr zu einem spätere Datum als dem 31. Dezember endet, vorgelegt wurden.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 1311/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE-Metadatenelement

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen für alle Netzdienste mit Ausnahme der Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(2)

Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch deren Fähigkeit gekennzeichnet, untereinander Daten zu kommunizieren, auszuführen oder zu übertragen. Geodatendienstleistungen können nur dann abgerufen werden, wenn die Möglichkeit des Zugangs zu den einschlägigen Daten gegeben ist. Über die in der Richtlinie 2007/2/EG vorgeschriebenen Suchdienste, deren Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 enthalten sind, stellen die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (3) vorgeschriebenen Metadatenelemente zur Verfügung. Mit den Durchführungsvorschriften für Geodatendienste in der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (4) werden neue Metadatenelemente für Geodatendienste eingeführt, sodass die Definition des Begriffs „Metadatenelement“ in der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission aktualisiert werden muss, damit die Suchdienste der Mitgliedstaaten die neuen Metadatenelemente suchen und zur Verfügung stellen können.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 erhält folgende Fassung:

„7.

‚INSPIRE-Metadatenelement‘ ist ein Metadatenelement im Sinne von Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 oder von Anhang V Teil B, von Anhang VI Teil B und von Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (5);

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).“


11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 1312/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) enthält nur die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen.

(2)

Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch deren Fähigkeit gekennzeichnet, untereinander Daten zu kommunizieren, auszuführen und zu übertragen. Es ist daher notwendig, die Geodatendienste mit weiteren Metadaten zu dokumentieren. In geringerem Maße — anders als bei den Durchführungsbestimmungen zu den Datensätzen — betrifft die Interoperabilität auch die Harmonisierung des Dienstinhalts.

(3)

Bei der Ausarbeitung der in der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Durchführungsbestimmungen wurde der Schwerpunkt zunächst auf die Basisdienste, d. h. die Netzdienste (Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission (3)) und die Interoperabilität der Geodatensätze (Verordnung (EU) Nr. 1089/2010) gelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte nunmehr durch Aufnahme von Durchführungsbestimmungen für die Geodatendienste geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für die Netzdienste, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission (4) fallen.

2.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 31 bis 38 angefügt:

„31.   ‚Endpunkt‘ (end point): die Internetadresse, die zum direkten Aufruf einer von einem Geodatendienst bereitgestellten Operation verwendet wird;

32.   ‚Zugangspunkt‘ (access point): eine Internetadresse, die eine detaillierte Beschreibung eines Geodatendienstes enthält, einschließlich einer Liste von Endpunkten, die dessen Ausführung ermöglichen;

33.   ‚aufrufbarer Geodatendienst‘ (invocable spatial data service): alle der folgenden Geodatendienste:

a)

ein Geodatendienst, dessen Metadaten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission (5) entsprechen,

b)

ein Geodatendienst mit mindestens einem Ressourcenverweis, bei dem es sich um einen Zugangspunkt handelt,

c)

ein Geodatendienst, der einer Reihe dokumentierter und öffentlich verfügbarer technischer Spezifikationen entspricht, die die zu seiner Ausführung erforderlichen Informationen enthalten;

34.   ‚interoperabler Geodatendienst‘ (interoperable spatial data service): ein aufrufbarer Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VI entspricht;

35.   ‚harmonisierter Geodatendienst‘ (harmonised spatial data service): ein interoperabler Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VII entspricht;

36.   ‚konformer Geodatensatz‘ (conformant spatial data set): ein Geodatensatz, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

37.   ‚Operation‘ (operation): eine von einem Geodatendienst unterstützte Aktion;

38.   ‚Schnittstelle‘ (interface): die namentlich aufgeführte Liste von Operationen, die das Verhalten einer Einheit im Sinne der Norm ISO 19119:2005 charakterisiert.

3.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Codelisten und Enumerationen für Geodatensätze“

.

b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge I bis IV einem der folgenden Typen angehören:“.

4.

In Artikel 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Aktualisierungen von Daten werden allen verbundenen Geodatendiensten entsprechend der in Absatz 2 genannten Frist zur Verfügung gestellt.“

5.

Nach Artikel 14 werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 14a

Anforderungen an aufrufbare Geodatendienste

Die Mitgliedstaaten stellen die Metadaten der aufrufbaren Geodatendienste spätestens am 10. Dezember 2015 im Einklang mit den Anforderungen von Anhang V bereit.

Artikel 14b

Modalitäten für die Interoperabilität und Anforderungen an die Harmonisierung aufrufbarer Geodatendienste

Aufrufbare Geodatendienste im Zusammenhang mit den in mindestens einem konformen Geodatensatz enthaltenen Daten müssen den Anforderungen an die Interoperabilität gemäß den Anhängen V und VI und, wenn durchführbar, den Anforderungen an die Harmonisierung gemäß Anhang VII entsprechen.“

6.

Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.

7.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI angefügt.

8.

Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).“

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12).“


ANHANG I

„ANHANG V

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR AUFRUFBARE GEODATENDIENSTE

TEIL A

Schreibkonventionen

In vergleichbarer Weise wie in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 werden für die Metadaten von Geodatendiensten die folgenden Schreibkonventionen angewendet.

Sofern in der Beschreibung der Metadatenelemente spezifiziert, werden die Wertebereiche mit der in den jeweiligen Tabellen angegebenen Multiplizität verwendet. Jeder Wert eines bestimmten Bereichs wird durch Folgendes bestimmt:

eine Kennzahl,

eine Textbezeichnung für den menschlichen Gebrauch, die in die verschiedenen Gemeinschaftssprachen übersetzt werden kann,

eine sprachneutrale Bezeichnung für den EDV-Gebrauch (der in Klammern angegebene Wert) und

als Option eine Beschreibung oder Definition.

Die Tabelle enthält folgende Informationen:

Die erste Spalte enthält einen Verweis auf den Absatz des Anhangs, in dem das Metadatenelement oder die Gruppe von Metadatenelementen definiert ist.

Die zweite Spalte enthält den Namen des Metadatenelements oder der Gruppe von Metadatenelementen.

In der dritten Spalte wird die Multiplizität des Metadatenelements festgelegt. Der Ausdruck für die Multiplizität folgt der Notation der vereinheitlichten Modellierungssprache (UML), in der

N bedeutet, dass das Metadatenelement in der Ergebnismenge nur N-mal auftritt;

1..* bedeutet, dass dieses Element in der Ergebnismenge mindestens einmal auftritt;

0..1 bedeutet, dass das Auftreten des Metadatenelements in der Ergebnismenge von Bedingungen abhängt, dass es aber nur genau einmal auftreten kann;

0..* bedeutet, dass das Auftreten des Metadatenelements in der Ergebnismenge von Bedingungen abhängt, dass es aber auch mehrfach auftreten kann.

Bei einer Multiplizität von 0..1 oder 0..* hängt es von der Bedingung ab, ob die Metadatenelemente obligatorisch sind.

Die vierte Spalte enthält eine Bedingung, wenn die Multiplizität des Elements nicht für alle Arten von Ressourcen gilt. Sonst sind alle Elemente obligatorisch.

TEIL B

Metadatenelement ‚Kategorie‘

1.   Kategorie

Angabe des Status des Geodatendienstes bezogen auf die Aufrufbarkeit.

Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist wie folgt festgelegt:

1.1.   Aufrufbar (invocable)

Der Geodatendienst ist ein aufrufbarer Geodatendienst.

1.2.   Interoperabel (interoperable)

Der aufrufbare Geodatendienst ist ein interoperabler Geodatendienst.

1.3.   Harmonisiert (harmonised)

Der interoperable Geodatendienst ist ein harmonisierter Geodatendienst.

TEIL C

Anweisungen zur Multiplizität und zu den Bedingungen der Metadatenelemente

Die neuen Metadaten, die den Geodatendienst beschreiben, bestehen aus den in Tabelle 1 aufgeführten Metadatenelementen oder Gruppen von Metadatenelementen.

Diese Metadatenelemente oder Gruppen von Metadatenelementen müssen der erwarteten Multiplizität und den zugehörigen Bedingungen aus Tabelle 1 entsprechen.

Wird für ein bestimmtes Metadatenelement keine Bedingung angeführt, ist dieses Element obligatorisch.

Tabelle 1

Metadaten für aufrufbare Geodatendienste

Verweis

Neues Metadatenelement

Multiplizität

Bedingung

1

Kategorie

0..1

Obligatorisch für einen aufrufbaren Geodatendienst

TEIL D

Zusätzliche Anforderungen an in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadaten

1.   Ressourcenverweis

Das in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadatenelement ‚Ressourcenverweis‘ enthält auch alle Zugangspunkte bei dem Anbieter des Geodatendienstes, und diese Zugangspunkte sind eindeutig als solche gekennzeichnet.

2.   Spezifikation

Das in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadatenelement ‚Spezifikation‘ verweist zudem auf technische Spezifikationen oder enthält technische Spezifikationen (beispielsweise — aber nicht ausschließlich — den technischen Leitfaden für INSPIRE), mit denen der aufrufbare Geodatendienst in vollem Umfang konform ist und die alle erforderlichen (menschen- und gegebenenfalls maschinenlesbaren) technischen Elemente enthalten, die den Aufruf des Dienstes ermöglichen.“


ANHANG II

„ANHANG VI

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE INTEROPERABILITÄT AUFRUFBARER GEODATENDIENSTE

TEIL A

Zusätzliche Anforderungen an in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadaten

1.   Zugangs- und Nutzungsbedingungen

Die technischen Beschränkungen für den Zugang zum Geodatendienst und für dessen Nutzung sind in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannten Metadatenelement ‚ZUGANGS- UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN‘ zu dokumentieren.

2.   Zuständige Stelle

Das in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Element ‚zuständige Stelle‘ enthält mindestens eine Beschreibung der verwaltenden zuständigen Stelle entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 definierten Funktion der zuständigen Rolle.

TEIL B

Metadatenelemente

3.   Koordinatenreferenzsystem-Identifikator

Gegebenenfalls die Liste der vom Geodatendienst unterstützten Koordinatenreferenzsysteme.

Jedes unterstützte Koordinatenreferenzsystem wird anhand eines Identifikators ausgedrückt.

4.   Dienstqualität

Die von der für den Geodatendienst zuständigen Stelle geschätzte Mindestqualität des Dienstes, von der erwartet wird, dass sie über eine bestimmte Zeit gegeben ist.

4.1.   Kriterien

Die Kriterien, auf die sich die Maße beziehen.

Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist wie folgt festgelegt:

4.1.1.   Verfügbarkeit (availability)

Beschreibt den prozentualen Anteil der Zeit, in der der Dienst verfügbar ist.

4.1.2.   Leistung (performance)

Beschreibt die Geschwindigkeit, mit der eine Anfrage an den Geodatendienst bearbeitet werden kann.

4.1.3.   Kapazität (capacity)

Beschreibt die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit der angegebenen Leistung bearbeitet werden kann.

4.2.   Maß

4.2.1.   Beschreibung

Beschreibt das Maß für jedes Kriterium.

Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist Freitext.

4.2.2.   Wert (value)

Beschreibt den Wert des Maßes für jedes Kriterium.

Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist Freitext.

4.2.3.   Einheit (unit)

Beschreibt die Einheit des Maßes für jedes Kriterium.

Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist Freitext.

TEIL C

Anweisungen zur Multiplizität und zu den Bedingungen der Metadatenelemente

Die Metadaten, die einen interoperablen Geodatendienst beschreiben, bestehen aus den in Tabelle 1 aufgeführten Metadatenelementen oder Gruppen von Metadatenelementen.

Diese Metadatenelemente oder Gruppen von Metadatenelementen müssen der erwarteten Multiplizität und den zugehörigen Bedingungen aus Tabelle 1 entsprechen.

Wird für ein bestimmtes Metadatenelement keine Bedingung angeführt, ist dieses Element obligatorisch.

Tabelle 1

Metadaten für interoperable Geodatendienste

Verweis

Neues Metadatenelement

Multiplizität

Bedingung

1

Koordinatenreferenzsystem-Identifikator

1..*

Obligatorisch, falls zutreffend

2

Dienstqualität

3..*“

 


ANHANG III

„ANHANG VII

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE HARMONISIERUNG INTEROPERABLER GEODATENDIENSTE

TEIL A

Merkmale

1.   Dienstqualität

Ein harmonisierter Geodatendienst steht 98 % der Zeit zur Verfügung.

2.   Codierung der Ausgabe

Ein harmonisierter Geodatendienst, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/2/EG fallende Geoobjekte wiedergibt, codiert diese Geoobjekte im Einklang mit dieser Verordnung.

TEIL B

Metadatenelemente

3.   Metadatum ‚Aufruf‘

Das Metadatenelement ‚Aufruf‘ dokumentiert die Schnittstelle des harmonisierten Geodatendienstes und listet die Endpunkte auf, um die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation zu ermöglichen.

TEIL C

Anweisungen zur Multiplizität und zu den Bedingungen der Metadatenelemente

Die Metadaten, die einen harmonisierten Geodatendienst beschreiben, bestehen aus den in Tabelle 1 aufgeführten Metadatenelementen oder Gruppen von Metadatenelementen.

Diese Metadatenelemente oder Gruppen von Metadatenelementen müssen der erwarteten Multiplizität und den zugehörigen Bedingungen aus Tabelle 1 entsprechen.

Wird für ein bestimmtes Metadatenelement keine Bedingung angeführt, ist dieses Element obligatorisch.

Tabelle 1

Metadaten für harmonisierte Geodatendienste

Verweis

Neues Metadatenelement

Multiplizität

Bedingung

1

Metadatum ‚Aufruf‘

1..*

 

PART D

Operationen

1.   Liste der Operationen

Ein harmonisierter Geodatendienst stellt die in Tabelle 2 aufgelisteten Operationen zur Verfügung.

Tabelle 2

Operationen für harmonisierte Geodatendienste

Operation

Funktion

Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes

Bereitstellung aller erforderlichen Informationen zum Dienst und Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes

2.   Operation ‚Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes‘

2.1.   Anfrage ‚Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes‘

2.1.1.   Anfrageparameter ‚Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes‘

Der Parameter für die Anfrage ‚Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes‘ gibt die natürliche Sprache für den Inhalt der Antwort auf ‚Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes‘ an.

2.2.   Antwort auf ‚Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes‘

Die Antwort auf ‚Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes‘ muss die folgenden Parameter enthalten:

Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes (Harmonised Spatial Data Service Metadata),

Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata),

Sprachen (Languages).

2.2.1.   Parameter für die Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes

Die Parameter für die Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes enthalten mindestens die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 festgelegten INSPIRE-Metadatenelemente des harmonisierten Geodatendienstes.

2.2.2.   Parameter für die Metadaten zu den Operationen

Die Parameter für die Metadaten zu den Operationen stellen Metadaten über die Operationen zur Verfügung, die vom harmonisierten Geodatendienst bereitgestellt werden. Diese Metadatenparameter beschreiben mindestens jede Operation mit mindestens einer Beschreibung der ausgetauschten Daten und Angabe der Netzwerkadresse.

2.2.3.   Sprachparameter

Es sind zwei Sprachparameter bereitzustellen:

Der Parameter für die Antwortsprache (Response Language) gibt die natürliche Sprache an, die in den Parametern zur Antwort auf ‚Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes‘ verwendet wird;

der Parameter für die unterstützten Sprachen (Supported languages) umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der harmonisierte Geodatendienst unterstützt.“


11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1313/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Hierbei handelte es sich um unternehmensspezifische Zollsätze im Bereich von 361,4 EUR/Tonne bis 531,2 EUR/Tonne Nettogewicht.

(2)

Diese Maßnahmen wurden am 22. März 2012 vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt (3), am 18. Februar 2013 jedoch mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates (4) wieder eingeführt.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen (5) ging bei der Kommission am 12. August 2013 ein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Antrag wurde von der „Federación Nacional de Asociaciones de Transformados Vegetales y Alimentos Procesados“ (FENAVAL) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 75 % der Gesamtproduktion der Union bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte entfallen.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 25. Oktober 2013 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

1.4.   Untersuchung

1.4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(6)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens des Dumpings erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete die folgenden Parteien offiziell von der Einleitung der Auslaufüberprüfung: den Antragsteller, die Unionshersteller und deren einschlägige Verbände, die bekannten ausführenden Hersteller in China und den potenziellen Vergleichsländern, unabhängige Einführer in der Union und deren einschlägige Verbände, Zulieferer von Unionsherstellern und deren einschlägige Verbände, einen bekanntermaßen betroffenen Verbraucherverband sowie die Vertreter des ausführenden Landes. Diese Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in China sowie unabhängiger Einführer in der Union erschien es angezeigt, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden diese Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(9)

Da nur eine Gruppe ausführender Hersteller aus China die geforderten Informationen vorlegte, wurde die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller für nicht notwendig erachtet.

(10)

Was die unabhängigen Einführer betrifft, so wurden insgesamt 32 ermittelt und gebeten, Informationen zur Stichprobenbildung zu liefern. Von ihnen meldeten sich sieben und stellten die nötigen Informationen zur Verfügung. Drei dieser Einführer wurden wiederum für die Stichprobe ausgewählt, doch nur zwei bestätigten innerhalb der Frist ihre Bereitschaft, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

(11)

Auf dieser Grundlage sandte die Kommission allen interessierten Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Darauf gingen Antworten von fünf Unionsherstellern, dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, zwei unabhängigen Einführern, acht Zulieferern von Unionsherstellern, einem Verband von Zulieferern von Unionsherstellern und einem Hersteller im Vergleichsland ein.

(12)

Zwei Einführerverbände meldeten sich als interessierte Parteien. Fünf unabhängige Einführer nahmen ebenfalls Stellung.

(13)

Was die Hersteller im Vergleichsland betrifft, so wurden vier Unternehmen ermittelt und gebeten, die erforderlichen Informationen zu liefern. Nur eines von ihnen stellte diese Informationen bereit und stimmte einem Kontrollbesuch zu.

(14)

Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte. In den Betriebsstätten folgender interessierter Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Halcon Foods S.A.U., Murcia, Spanien

Conservas y Frutas S.A., Murcia, Spanien

Agricultura y Conservas S.A., Algemesí (Valencia), Spanien

Industrias Videca S.A., Villanueva de Castellón (Valencia), Spanien

b)

Ausführende Hersteller in China:

Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co., Ltd, China und das damit verbundene Unternehmen Zhejiang Merry Life Food Co.,Ltd.

c)

Unabhängige Einführer in der Union:

Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG, Hamburg, Deutschland

I. Schroeder KG (GmbH & Co), Hamburg, Deutschland

d)

Hersteller im Vergleichsland:

Frigo-Pak Gida Maddeleri Sanayi Ve Ticaret A.S., Türkei

1.5.   Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Anhörungen

(15)

Am 13. Oktober 2014 erfolgte die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Antidumpingzölle eingeführt werden sollen, durch die Kommission (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung reichten mehrere Parteien schriftliche Stellungnahmen ein, unter anderem zu den endgültigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Drei Einführer beantragten eine gemeinsame Anhörung in Anwesenheit des Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren, die ihnen gewährt wurde. Ein europäischer Handelsverband beantragte eine Anhörung bei den Kommissionsdienststellen, die ebenfalls gewährt wurde.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(16)

Die von dieser Überprüfung betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, d.h. unter die KN-Position 2008 fallende zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 eingereiht werden.

(17)

Die betroffene Ware wird durch Schälen und Segmentieren bestimmter Sorten kleiner Zitrusfrüchte (hauptsächlich Satsumas) in unterschiedlichen Größen, die dann in Zuckersirup, Saft oder Wasser konserviert und verpackt werden, entsprechend der Nachfrage auf verschiedenen Märkten hergestellt.

(18)

Satsumas, Clementinen und andere kleine Zitrusfrüchte sind allgemein unter dem Sammelnamen „Mandarinen“ bekannt. Die Mehrzahl dieser verschiedenen Obstsorten können als Frischerzeugnis oder zur Weiterverarbeitung verwendet werden. Da sie ähnlich sind, werden ihre Zubereitungen oder Konservierungen als eine einzige Ware betrachtet.

2.2.   Gleichartige Ware

(19)

Die Unionshersteller machten geltend, dass die eingeführte Ware und die Ware aus der Union aus folgenden Gründen gleichartig sind:

Beide Waren weisen in Bezug auf Geschmack, Form, Größe und Konsistenz die gleichen oder sehr ähnliche materielle Eigenschaften auf;

sie werden über die gleichen oder ähnliche Wege vertrieben und der Wettbewerb beruht hauptsächlich auf dem Preis;

die Endverwendung ist bei beiden gleich oder ähnlich;

sie sind leicht austauschbar;

sie sind zolltariflich unter demselben Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.

(20)

Bestimmte Einführer brachten dagegen vor, die eingeführte Ware sei hochwertiger, da sie weniger auseinandergebrochene Segmente enthalte (höchstens 5 %) und einen besseren Geschmack, ein besseres Aussehen und eine bessere Struktur aufweise als die Ware aus der Union. Darüber hinaus wurde behauptet, die eingeführte Ware unterscheide sich im Geruch von der Ware aus der Union.

(21)

Die Kommission untersuchte diese Vorbringen und gelangte aufgrund der verfügbaren Daten zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 19 aufgeführten Behauptungen des Wirtschaftszweigs der Union zutreffen.

(22)

Die Einwände der Einführer mussten dagegen aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden:

a)

Einige Qualitätsunterschiede (auseinandergebrochene Segmente, Geschmack, Aussehen, Geruch und Struktur) wirken sich nicht auf die grundlegenden Eigenschaften der Ware aus. Die eingeführte Ware ist trotzdem austauschbar und wird für die gleichen oder ähnliche Endverwendungen genutzt wie die Ware aus der Union. Die Unionshersteller verkauften ihre Ware sogar, auch mit einem höheren Anteil auseinandergebrochener Segmente, im Bezugszeitraum sowohl an die Einführer als auch an dieselben Gruppen von Verwendern/Verbrauchern (z. B. Supermarktketten und Backwarenhersteller), die auch von den Einführern beliefert wurden. Außerdem bestätigte eine Supermarktkette in der Europäischen Union, dass sie die europäische Ware und die Ware mit Ursprung in China unter dem gleichen Markennamen und Warenzeichen verkauft;

b)

der Höchstanteil auseinandergebrochener Segmente von 5 % ist kein ausschließliches Merkmal der eingeführten Ware. Die Untersuchung zeigte vielmehr auf, dass die Unionshersteller eine breite Palette verschiedener Qualitäten mit unterschiedlichen Prozentsätzen auseinandergebrochener Segmente anbieten, unter anderem mit höchstens 5 % auseinandergebrochener Segmente. Einige Einführer erwarben die Ware mit einem Höchstanteil auseinandergebrochener Segmente von 5 % von den Unionsherstellern.

(23)

Deshalb werden die eingeführte und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte Ware ähnlich wie in der Ausgangsuntersuchung als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(24)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

(25)

Wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in China, da nur eine Unternehmensgruppe mitarbeitete. Auf dieses Unternehmen entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 12 %-20 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) der Einfuhren der betroffenen Ware aus China in die Union.

3.2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   Vergleichsland

(26)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung war der Normalwert auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) zu ermitteln, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus diesem Drittland in andere Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder — wenn dies nicht möglich war — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend zu berichtigen ist.

(27)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Türkei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für China heranzuziehen, und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(28)

Zur vorgeschlagenen Wahl der Türkei als Vergleichsland gingen keine Stellungnahmen ein. Keine der interessierten Parteien schlug alternative Hersteller der gleichartigen Ware im Vergleichsland vor.

(29)

Einer der kontaktierten ausführenden Hersteller in der Türkei, Frigo-Pak, beantwortete den Fragebogen vollständig und fristgerecht und stimmte einem Kontrollbesuch in seinen Betriebsstätten zu.

3.2.2.   Normalwert

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der überprüften Angaben des Herstellers in der Türkei ermittelt. Dieses Unternehmen verkaufte die gleichartige Ware nicht auf dem Inlandsmarkt; deshalb wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten rechnerisch ermittelt, wobei nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c eine angemessene Gewinnspanne hinzugefügt wurden. Für die VVG-Kosten wurde der Prozentsatz herangezogen, der für diesen Hersteller bei seinen Inlandsverkäufen anderer Konserven anfällt, und zwar 10 %-20 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben). Die Gewinnspanne ist die gleiche wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. 6,8 %, was dem Gewinn entspricht, den der Wirtschaftszweig der EU erzielt hatte, bevor die Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus China eintrat.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(31)

Die Ausfuhrverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in die Union wurden direkt an unabhängige Abnehmer in der Union getätigt. Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise berechnet, die bei der Ausfuhr aus China in die Union für die Ware tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

3.2.4.   Vergleich

(32)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(33)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Provisionen und Bankgebühren, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, vorgenommen.

3.2.5.   Dumpingspanne

(34)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(35)

Bei dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller zeigte dieser Vergleich, dass Dumping vorlag. Die Dumpingspanne betrug mehr als 60 %.

(36)

Für China insgesamt ergab ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen, von Eurostat gemeldeten Ausfuhrpreises für chinesische Einfuhren der betroffenen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen, für das Vergleichsland ermittelten Normalwert (gebührend berichtigt, um mit Blick auf den Produktmix der Verkäufe vergleichbarer Warentypen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in die EU den wahrscheinlichen Produktmix der chinesischen Einfuhren widerzuspiegeln) ebenfalls erhebliches, sogar noch höheres Dumping.

(37)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein europäischer Handelsverband vor, im Gegensatz zu chinesischen ausführenden Herstellern und spanischen Herstellern habe er keine Möglichkeit gehabt, die genauen Berechnungen zu Dumping und Schädigung zu prüfen, und ersuchte daher die Kommission um Einzelheiten zur Dumpingberechnung. Bei der Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten ließen zudem drei Einführer erkennen, dass sie Einzelheiten zur Dumpingberechnung vorgezogen hätten.

(38)

In dieser Hinsicht sei angemerkt, dass die Daten, auf deren Grundlage die Kommission ihre Berechnungen anstellte, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen enthalten. Der mitarbeitende ausführende Hersteller, der diese Daten zur Verfügung stellte, wurde gebührend und gesondert über die detaillierten Dumping- und Schadensberechnungen unterrichtet und nahm dazu weder Stellung noch ersuchte er um Erläuterung. Die Kommission kann diese Daten aufgrund deren vertraulichen Charakters nicht zur Einsicht durch andere interessierte Parteien zur Verfügung stellen. Die Methodik der Kommission, die in den Erwägungsgründen 30 bis 36 beschrieben ist, wurde allerdings allen interessierten Parteien gegenüber offengelegt. Der Anhörungsbeauftragte setzte die Einführer in der erwähnten Anhörung darüber in Kenntnis, dass sie ihn ersuchen können, die Berechnung der Kommission zu prüfen, wenn sie an deren Richtigkeit zweifeln. Die drei Einführer forderten jedoch den Anhörungsbeauftragten nicht dazu auf, diesbezüglich tätig zu werden.

(39)

Unabhängig davon führte der europäische Handelsverband selbst eine Berechnung der Dumpingspanne durch, indem er die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China mit den durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus der Türkei verglich. Dem Verband zufolge legt ein solcher Vergleich ein niedrigeres Dumping nahe, nämlich etwa 30 %. Hierzu ist erstens anzumerken, dass in einer Auslaufüberprüfung die genaue Höhe des Dumpings weniger wichtig ist als in einer Untersuchung, in der die Höhe der Zölle festgelegt wird. Zweitens, wie in den Erwägungsgründen 30 bis 33 erläutert, beruhte die Berechnung der Kommission für den Normalwert auf „realen“ Daten vom mitarbeitenden und geprüften türkischen Hersteller, und der Vergleich mit den chinesischen Ausfuhrpreisen wurde auf detaillierter Ebene angestellt. Deshalb können die Daten, auf denen die Berechnung der Kommission basiert, als wesentlich zuverlässiger und genauer angesehen werden als die Schätzung, die der Verband in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung vorlegte.

(40)

Des Weiteren machten bei der Anhörung mit dem Anhörungsbeauftragten drei Einführer geltend, es liege kein Dumping vor. Sie stützten diese Behauptung auf die Feststellung der Kommission, der zufolge die durchschnittlichen Preise der Verkäufe des mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellers auf mehrere wichtige Märkte außerhalb der EU unter den durchschnittlichen Preisen der Verkäufe auf den Unionsmarkt liegen. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es sich bei Dumping um Verkäufe auf einem bestimmten Markt zu Preisen unter Normalwert handelt und nicht zu Preisen unter denen, die auf Drittmärkten erzielt werden.

3.3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.3.1.   Vorbemerkung

(41)

Nachdem festgestellt worden war, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag, wurde die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen untersucht; dabei wurden folgende Aspekte analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, die Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus China sowie die Attraktivität des Unionsmarktes für Einfuhren aus China.

(42)

Während eines Großteils des Untersuchungszeitraums der Überprüfung waren in der EU keine Maßnahmen in Kraft, da sie für nichtig erklärt worden waren (siehe Erwägungsgrund 2). In diesem Zeitraum ohne Maßnahmen wurde der Höchststand bei den Einfuhren 2011/2012 erreicht; im restlichen Untersuchungszeitraum der Überprüfung folgte dann ein Rückgang. Hierbei handelt es sich eigentlich um eine Erhöhung der Lagerbestände und nicht um einen echten Anstieg oder Rückgang des Verbrauchs; diese Entwicklung ist auf die umfangreichen chinesischen Einfuhren von März bis Juli 2012 zurückzuführen, als die Maßnahmen nicht in Kraft waren.

3.3.2.   Produktionskapazität, Inlandsverbrauch und Ausfuhrkapazitäten der chinesischen Hersteller

(43)

Zu der gesamten chinesischen Produktionskapazität und den Kapazitätsreserven erhielt die Kommission von den chinesischen Herstellern oder anderen interessierten Parteien keine Informationen. Die Kommission traf ihre Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Fakten.

(44)

Laut dem Bericht des Außenagrardienstes des US-Landwirtschaftsministeriums (FAS/USDA) (7), der dem Überprüfungsantrag beigefügt war und darüber hinaus öffentlich verfügbar ist, nahm die Menge frischer, zur Verarbeitung (d. h. zur Produktion von Dosenmandarinen) bestimmter Mandarinen in China im Zeitraum von 2009/2010 (520 000 Tonnen) bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung (660 000 Tonnen) um 27 % zu. Bei der Produktion chinesischer Dosenmandarinen verlief die Entwicklung ähnlich. Diesem Bericht zufolge stieg die Produktion von Dosenmandarinen in China von 347 000 Tonnen in den Jahren 2009/2010 auf 440 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Außerdem wurde in diesem Bericht der chinesische Inlandsverbrauch von Dosenmandarinen in den Jahren 2013/2014 auf etwa 100 000-150 000 Tonnen geschätzt. Da in einer weiteren öffentlich zugänglichen Quelle der Inlandsverbrauch auf 50 000-100 000 Tonnen geschätzt wird (8), erscheint ein Inlandsverbrauch von schätzungsweise 100 000 Tonnen angemessen. Vor dem Hintergrund dieser Informationen kann die Menge der chinesischen, für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Dosenmandarinen auf etwa 340 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geschätzt werden.

(45)

Die Schätzungen der chinesischen, von 2009 bis 2014 für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Dosenmandarinen weichen in anderen verfügbaren Quellen leicht hiervon ab. (9) Trotz dieser Unterschiede deuten sie jedoch allesamt darauf hin, dass die Menge der chinesischen Dosenmandarinen, die von 2009 bis 2013 für die Ausfuhr zur Verfügung standen, pro Jahressaison mindestens 300 000 Tonnen betrug. In keiner der Quellen finden sich Hinweise darauf, dass die Menge der chinesischen, für die Ausfuhr zur Verfügung stehenden Dosenmandarinen in Zukunft erheblich reduziert werden könnte.

3.3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(46)

Selbst wenn die Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lediglich 19 253 Tonnen betrugen, zeigen Einfuhrdaten aus der Ausgangsuntersuchung für den Zeitraum von 2002 bis 2007, dass die chinesischen Hersteller mehr als 60 000 Tonnen pro Saison auf den Unionsmarkt lenken können, wie Eurostat-Einfuhrdaten zur Saison 2011/2012 bestätigen. Zudem zeigt die große Menge der Einfuhren im Zeitraum 2011/2012, in dem die Maßnahmen für einen Großteil der Zeit (ab dem 22. März 2012) nicht galten, dass die Union wegen der zu erzielenden Preise ein attraktiver Markt für chinesische Hersteller ist und dass bei einer Aufhebung der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen erhebliche Mengen gedumpter chinesischer Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangen würden.

(47)

China führte im Zeitraum von 2002 bis 2007 (als keine Antidumpingmaßnahmen bestanden) durchschnittlich pro Saison wesentlich (nämlich um 36 %) mehr Dosenmandarinen in die Union aus als im Zeitraum von 2009 bis 2013 (in dem abgesehen vom Zeitraum vom 22. März 2012 bis zum 23. Februar 2013 Zölle galten), obwohl die insgesamt für chinesische Ausfuhren in den Rest der Welt zur Verfügung stehende Menge im ersten Zeitraum geringer war als in letzterem, was zusätzlich die Wahrscheinlichkeit erhärtet, dass die chinesischen Hersteller bei einer Aufhebung der Maßnahmen die Menge ihrer Ausfuhren in die Union auf das Niveau steigern würden, dass in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde.

3.3.4.   Preise bei der Ausfuhr in Drittländer

(48)

Was Ausfuhren in Drittländer betrifft, zeigte die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise bei den Ausfuhren des mitarbeitenden Unternehmens auf mehrere wichtige Märkte (z. B. Japan, Malaysia, Philippinen und Thailand) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter den durchschnittlichen Preisen bei den Verkäufen in die Union lagen. Daher würde der mitarbeitende ausführende Hersteller, wenn Maßnahmen unterbleiben würden, voraussichtlich zumindest einen Teil dieser Ausfuhren in die Union verlagern.

(49)

Auch die chinesischen Ausfuhrstatistiken zu zubereiteten und/oder haltbar gemachten Zitrusfrüchten in luftdicht verschlossenen Behältnissen zeigen, dass eine Umlenkung chinesischer Ausfuhren in die Union wahrscheinlich ist. Auf der Grundlage dieser Statistiken wird geschätzt, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 20 000 Tonnen der betroffenen Ware auf Ausfuhrmärkten verkauft wurden, auf denen die durchschnittlichen Preise unter denen in der EU liegen, selbst wenn Einfuhren aus China auf diesen Märkten keinen Antidumpingzöllen unterlagen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach diese Menge den Inlandsverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union sowie 71 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union. Mit anderen Worten: Ausgehend von der derzeitigen Größe des europäischen Marktes für Dosenmandarinen (gesamter EU-Verbrauch: 44 523 Tonnen) und den Zahlen aus den chinesischen Ausfuhrstatistiken würden die Menge der derzeitigen chinesischen Ausfuhren in die EU und die potenzielle Menge der Ausfuhren, die wirtschaftlich sinnvollerweise in die Union umgelenkt werden könnten, fast vollständig die Nachfrage in der EU nach Dosenmandarinen abdecken.

3.3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(50)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass chinesische Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Aus dem anhaltenden Dumping, der Tatsache, dass der Unionsmarkt als bedeutender Markt in der Vergangenheit von Interesse für die chinesischen Ausführer war, den über den gesamten Unionsverbrauch hinausgehenden verfügbaren Produktionskapazitäten in China sowie der erwiesenen Bereitschaft und Fähigkeit der chinesischen Hersteller, ihre Ausfuhren in die Union bei einem Anreiz zügig zu steigern, wird der Schluss gezogen, dass das Dumping bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(51)

Mandarinen werden im Herbst und Winter geerntet, so dass die Ernte- und Verarbeitungssaison von Anfang Oktober bis etwa Ende Januar des folgenden Jahres dauert (für bestimmte Sorten bis Februar oder März). Die meisten Kauf- und Verkaufsverträge (z. B. für Käufe durch unabhängige Einführer) werden in den ersten Monaten jeder Saison ausgehandelt. In der Mandarinenkonservenindustrie wird üblicherweise als Vergleichsbasis von der Saison vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres ausgegangen. Die Kommission schloss sich wie in der Ausgangsuntersuchung bei ihrer Analyse dieser Praxis an.

4.2.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(52)

Während des Untersuchungszeitraums wurde die gleichartige Ware in der Union von fünf Unionsherstellern hergestellt. Die gesamte Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf der Grundlage von Fragebogenantworten von vier einzelnen Herstellern ermittelt, die durch eine Kontrolle vor Ort überprüft wurden. Die Produktion des noch verbleibenden Herstellers, der nicht in angemessener Weise mitarbeitete und bei dem kein Kontrollbesuch vor Ort stattfand, beruht auf dessen Fragebogenantworten, die mit dem Antrag abgeglichen wurden. Auf dieser Grundlage wurde die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf etwa 28 500 Tonnen geschätzt.

(53)

Es wird der Schluss gezogen, dass die oben erwähnten Unionshersteller, auf die die gesamte Unionsproduktion entfällt, als der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gelten.

4.3.   Sichtbarer Verbrauch auf dem Unionsmarkt

(54)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage von Einfuhrdaten, die von Eurostat auf TARIC (Integrierter Zolltarif der Europäischen Union)-Ebene gemeldet wurden und sich daher genau der Definition der betroffenen Ware entsprechen, und auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der EU ermittelt.

(55)

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Methodik nicht notwendigerweise den Verbrauch auf der Ebene der industriellen Verwender/Verbraucher widerspiegelt, auch wenn die Analyse nicht auf Kalenderjahr-, sondern auf Saisonbasis durchgeführt wurde. Da das wichtigste Rohmaterial (frisches Obst) nur saisonbedingt zur Verfügung steht, ist es in der Branche sowohl für Einführer als auch für Unionshersteller vielmehr üblich, Lagerbestände zu bilden, wenn das frische Obst in Dosen konserviert wird, und dann im Laufe des Jahres die verarbeiteten Waren an Händler oder industrielle Verwender zu verkaufen. Der Verbrauch kann somit bisweilen durch die Bildung von Lagerbeständen beeinflusst sein.

(56)

Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch auf dieser Grundlage wie folgt:

Tabelle 1

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch (in t)

66 487

72 618

90 207

44 523

Index (2009/2010 = 100)

100

109

136

67

(57)

Im Bezugszeitraum blieb der Unionsverbrauch von Zitrusfrüchten im Durchschnitt etwas unter 70 000 Tonnen. Der Höchststand der Einfuhren wurde allerdings im Zeitraum 2011/2012 erreicht; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung folgte dann ein Rückgang. Hierbei handelt es sich eigentlich um eine Erhöhung der Lagerbestände und nicht um einen echten Anstieg oder Rückgang des Verbrauchs; diese Entwicklung ist auf die großen Mengen an chinesischen Einfuhren von März bis Juli 2012 zurückzuführen, als die Maßnahmen vorübergehend nicht in Kraft waren (siehe Erwägungsgrund 2). Der Höchststand der Einfuhren im Zeitraum 2011/2012 wurde durch ein geringeres Maß an Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und damit einen niedrigeren Unionsverbrauch ausgeglichen.

(58)

Einige Einführer machten geltend, sie hätten keine Lagerbestände aufgestockt. Sie seien bereits seit dem 6. Oktober 2011, als der Generalanwalt seinen Schlussantrag in der Rechtssache C-338/10 stellte, davon überzeugt gewesen, dass der Gerichtshof die Maßnahmen für nichtig erklären würde. Deshalb hätten sie die Zollabfertigung der betroffenen Ware bis zum rechtskräftigen Urteil des Gerichtshofs aufgeschoben.

(59)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass eine Aufstockung der Lagerbestände als Anhäufung und Lagerung eines Reservebestands definiert werden kann. Die der Kommission vorliegenden Daten zeigen, dass die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware seit der Nichtigerklärung der Maßnahmen am 22. März 2012 bis zum Juli 2012 enorm war: im Durchschnitt fast 9 000 Tonnen pro Monat. Danach ging die Menge der Einfuhren bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf lediglich etwa 1 650 Tonnen pro Monat zurück und lag damit etwa 2 000 Tonnen pro Monat unter der durchschnittlichen Einfuhrmenge, die im Zeitraum vor der Nichtigerklärung der Maßnahmen verzeichnet wurde. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einführer in relativ kurzer Zeit zu einer solch erheblichen Menge monatlicher Einfuhren gelangt waren, weil sie große Mengen der betroffenen Ware angehäuft hatten. Dies wurde sogar durch einige Einführer bestätigt, die einräumten, die Zollabfertigung hinausgezögert zu haben, sobald sie davon überzeugt waren, dass die Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt würden. Das Vorbringen, die Einführer hätten keine Lagerbestände aufgestockt, muss daher zurückgewiesen werden.

4.4.   Einfuhren aus China in die Union

(60)

Da lediglich eine Gruppe chinesischer Ausführer, auf die etwa 12 %-20 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) aller Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfallen, bei der Untersuchung mitgearbeitet hat, wurde der Schluss gezogen, dass die Eurostat-Daten (auf TARIC (Integrierter Zolltarif der Europäischen Union)-Ebene, falls erforderlich) die genaueste und beste Informationsquelle für die Einfuhrmengen und -preise darstellen. Trotzdem wurden die individuellen Preise des mitarbeitenden chinesischen Ausführers ebenfalls geprüft.

4.4.1.   Menge und Marktanteil

(61)

Die Menge der chinesischen Einfuhren und die entsprechenden Marktanteile entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhren aus China

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Einfuhrmenge (in t)

47 235

41 915

59 613

19 294

Index (2009/2010 = 100)

100

89

126

41

Marktanteil

71 %

57,7 %

66,1 %

43,3 %

(62)

Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2008 entwickelten sich die Einfuhren aus China im Allgemeinen rückläufig. Es sei daran erinnert, dass im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (2006/2007) 56 108 Tonnen eingeführt worden waren.

(63)

Wie bereits erläutert, erreichten die Einfuhren jedoch 2011/2012 einen Höchststand. Dies war eindeutig auf die Nichtigerklärung der Antidumpingmaßnahmen im März 2012 zurückzuführen. Bei der Betrachtung der Entwicklung der chinesischen Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten fällt auf, dass die monatlichen chinesischen Einfuhren im Allgemeinen zwischen 2 000 und 6 000 Tonnen schwankten, im Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 jedoch im Bereich von 6 000 bis 12 000 Tonnen lagen (im Durchschnitt fast 9 000 Tonnen monatlich). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen im März 2012 für nichtig erklärt und erst im Februar 2013 wieder eingeführt wurden, doch am 29. Juni 2012 wurde die zollamtliche Erfassung eingeführt (10), was die Einfuhren stark hemmte.

(64)

Ähnlich wie die Einfuhrmenge entwickelte sich auch der chinesische Marktanteil im Bezugszeitraum nach unten, von 71 % auf 43 %. Selbst unter Berücksichtigung der Auswirkungen der ungewöhnlichen Höhe der Einfuhren im Zeitraum 2011/2012 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging der Marktanteil von etwa 70 % im Zeitraum 2009/2010 auf durchschnittlich 55 % in den Folgejahren zurück.

4.4.2.   Preise und Preisunterbietung

Tabelle 3

Einfuhren aus China

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in Euro/t)

677

744

1 068

925

Index (2009/2010 = 100)

100

110

158

137

(65)

Wie aus obenstehender Tabelle hervorgeht, stiegen die Preise der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum um 37 % an. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Preise bis zum Zeitraum 2011/2012 erheblich zunahmen und anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückgingen.

(66)

Da die Einfuhrmenge des einzigen mitarbeitenden Ausführers etwa 12 %-20 % (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) aller Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht, wurde die Frage, ob Preisunterbietung vorliegt, auch anhand von Einfuhrstatistiken für die Gesamtheit der chinesischen Ausfuhren untersucht.

(67)

Zu diesem Zweck wurden die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der mitarbeitenden Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, mit den von Eurostat gemeldeten gewogenen durchschnittlichen CIF (Kosten, Versicherung und Fracht)-Preisen der Einfuhren aus China verglichen. Diese CIF (Kosten, Versicherung und Fracht)-Preise wurden um die bei der Zollabfertigung anfallenden Kosten, d. h. den Zoll selbst sowie nach der Einfuhr anfallende Kosten, berichtigt.

(68)

Auf dieser Basis zeigte der Vergleich, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 4,8 % unterboten haben, wenn bei den Berechnungen die Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen berücksichtigt werden. Werden allerdings die Einfuhrpreise ohne Antidumpingzölle herangezogen, liegt die Unterbietungsspanne bei 28 %.

(69)

Auf der Grundlage der vom mitarbeitenden chinesischen Ausführer gemeldeten und gebührend berichtigten Einfuhrpreise konnte eine Unterbietungsspanne von 14 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt werden, wobei die geltenden Antidumpingzölle berücksichtigt wurden. Werden die Auswirkungen der Antidumpingzölle herausgerechnet, liegt die Unterbietungsspanne bei 20 %. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausfuhren mehrheitlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigt wurden, als die Maßnahmen für nichtig erklärt waren.

4.5.   Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union

(70)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern betrug im Bezugszeitraum nie mehr als 11,2 %. Die meisten dieser Einfuhren (im Bezugszeitraum mindestens 89 %) stammten aus der Türkei.

Tabelle 4

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern (in t)

4 033

8 078

10 090

4 717

Index (2009/2010 = 100)

100

200

250

117

Marktanteil

6,1 %

11,1 %

11,2 %

10,6 %

4.6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(71)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(72)

Selbst wenn alle fünf Unionshersteller den Fragebogen beantworteten, wurde der beantwortete Fragebogen eines der Hersteller als für nicht zur Gänze verwendbar befunden, da die Antworten nicht durch einen Kontrollbesuch vor Ort überprüft worden waren. Die Analyse stützte sich daher auf folgende Methodik:

(73)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Wachstum, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von früherem Dumping) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Die Bewertung beruhte auf den Informationen der vier uneingeschränkt mitarbeitenden Unionshersteller. Bei dem Hersteller, dessen Fragebogenantworten nicht überprüft wurden, wurde sie anhand von Daten vorgenommen, die dieser Hersteller vorgelegt hatte und die, soweit möglich, mit Daten im Antrag und in den geprüften Abschlüssen dieses Herstellers abgeglichen wurden.

(74)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (Lagerbestände, Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne) wurde auf Ebene der vier uneingeschränkt mitarbeitenden Unionshersteller durchgeführt. Die Bewertung beruhte auf ihren Informationen, die bei einem Kontrollbesuch vor Ort ordnungsgemäß geprüft wurden.

4.6.1.   Makroökonomische Indikatoren

4.6.1.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktion (in t)

11 815

33 318

29 672

28 763

Index (2009/2010 = 100)

100

282

251

243

Produktionskapazität (in t)

77 380

77 380

77 380

77 380

Index (2009/2010 = 100)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

15 %

43 %

38 %

37 %

(75)

Die Produktion nahm im Bezugszeitraum erheblich von etwa 12 000 Tonnen auf fast 29 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu. In der Saison 2009/2010 wurde wenig produziert, da der Wirtschaftszweig der Union immer noch unter den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren chinesischer Dosenmandarinen aus der vorausgegangenen Saison litt und da sich noch die Lagerbestände bemerkbar machten, die in der vorausgegangenen Saison aufgebaut worden waren, als die Antidumpingmaßnahmen noch nicht in Kraft gewesen waren. 2010/2011 nahm die Produktion dann zu, da die neuen chinesischen Einfuhren durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen abgefangen wurden.

(76)

Da sich die Produktionskapazität der Union im gesamten Zeitraum nicht veränderte, stieg die Kapazitätsauslastung entsprechend an. Sie blieb allerdings dauerhaft unter 50 %.

(77)

Ein europäischer Handelsverband wandte ein, ein Unionshersteller habe seit 2012/2013 die Produktion eingestellt und dieser Hersteller sowie zwei andere befänden sich in einer schwierigen finanziellen Lage. Aus diesen Gründen seien die Zahlen für Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung künstlich überhöht.

(78)

In dieser Hinsicht sei zunächst daran erinnert, dass gemäß den im Verlaufe der Untersuchung zusammengetragenen Informationen bei allen Unionsherstellern, die zum Wirtschaftszweig der Union gehören, im Bezugszeitraum in allen Saisons die Produktion lief. Der erste Einwand, dass ein Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Produktion eingestellt habe, sollte daher zurückgewiesen werden.

(79)

Was die angebliche schwierige finanzielle Lage der Unionshersteller betrifft, so befand sich einer von ihnen im Bezugszeitraum in der Tat in einem Insolvenzverfahren. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Produktionsmenge dieses Herstellers im gesamten Bezugszeitraum erheblich anstieg, während seine Kapazität unverändert blieb. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass das Insolvenzverfahren die Produktionsleistung dieses Herstellers nicht beeinträchtigt hat. Gegen die anderen beiden Unionshersteller wurde zwar ein Insolvenzverfahren eingeleitet, aber erst nach dem Bezugszeitraum. Das bestätigt vielmehr die Schlussfolgerung (siehe Erwägungsgründe 96 bis 98), dass die Schädigung erneut eingetreten ist und dass sich der Wirtschaftszweig der Union immer noch in einer prekären finanziellen Lage befand.

4.6.1.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil in der Union

Tabelle 6

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge (in t)

15 219

22 625

20 504

20 512

Index (2009/2010 = 100)

100

149

135

135

Marktanteil (am Unionsverbrauch)

22,9 %

31,2 %

22,7 %

46,1 %

(80)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um 35 %.

(81)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum ebenfalls nach oben. Selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung der Lagerbestände auf das Niveau, das der Unionsverbrauch im Zeitraum 2011/2012 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreicht hatte, nahm der Marktanteil von etwa 23 % zu Beginn des Zeitraums auf durchschnittlich 35 % in den letzten beiden untersuchten Jahren zu.

4.6.1.3.   Beschäftigung und Produktivität

Tabelle 7

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Beschäftigung

350

481

484

428

Index (2009/2010 = 100)

100

137

138

122

Produktivität (in t/Beschäftigten)

34

69

61

67

Index (2009/2010 = 100)

100

205

182

199

(82)

Sowohl die Beschäftigungslage als auch die Produktivität verbesserten sich im Bezugszeitraum und spiegelten den allgemeinen Anstieg der Produktion und Verkaufsmenge wider. Der Produktivitätsanstieg in der Saison 2010/2011 hing mit den höheren Produktionsmengen zusammen, die wiederum darauf zurückzuführen waren, dass die Antidumpingmaßnahmen in dem Zeitraum ihre volle Wirkung entfalteten.

(83)

Die oben angegebenen Beschäftigungszahlen sind Vollzeitäquivalente; deshalb geht die absolute Zahl der Saisonarbeitsplätze daraus nicht hervor. Um eine bessere Vorstellung des Ausmaßes der betroffenen Arbeitsplätze zu vermitteln, sei angemerkt, dass es sich bei der Zahl für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 2 400 saisonale, in Vollzeitäquivalente umgerechnete Arbeitsplätze handelt.

4.6.1.4.   Wachstum

(84)

Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es bis 2011, auf dem Unionsmarkt zu wachsen. Als jedoch die Maßnahmen gegen China aufgehoben wurden (siehe Erwägungsgrund 2) und die chinesischen Einfuhren den Unionsmarkt überfluteten, büßte der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Marktanteile ein. Nach der Wiedereinführung der Zölle konnte er seine verlorenen Marktanteile zurückerlangen, auch wenn damit eine sich verschlechternde finanzielle Lage einherging.

4.6.1.5.   Höhe des Dumpings und Erholung von früherem Dumping

(85)

Das Dumping hielt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in erheblichem Umfang an, wie unter Nummer 3.2.5 (siehe Erwägungsgründe 34 und 35) erläutert.

(86)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union können angesichts der Menge der gedumpten Einfuhren aus China nicht als unerheblich betrachtet werden. Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Union sich immer noch im Prozess der Erholung von früherem Dumping befindet, was insbesondere für die Kapazitätsauslastung und die Rentabilität gilt (im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung).

4.6.2.   Mikroökonomische Indikatoren

4.6.2.1.   Lagerbestände

Tabelle 8

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Lagerbestände (in t)

2 020

2 942

7 257

9 729

Index (2009/2010 = 100)

100

146

359

482

(87)

Die Unionshersteller erhöhten ihre Lagerbestände in den letzten beiden Saisons erheblich. Das ist darauf zurückzuführen, dass die Produktion im Bezugszeitraum stärker zunahm als die Verkäufe.

4.6.2.2.   Verkaufsmenge in der Union

Tabelle 9

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückpreis (in Euro/t)

1 260

1 322

1 577

1 397

Index (2009/2010 = 100)

100

105

125

111

(88)

Im Überprüfungszeitraum gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufspreise in der EU um 11 % zu steigern. Bis 2011/2012 war dieser Anstieg besonders ausgeprägt, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Preise dann aber zurück. Zurückzuführen ist dies auf die hohen Mengen an chinesischen Einfuhren, die von März bis Juli 2012, als die Maßnahmen nicht in Kraft waren, getätigt wurden, und die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Preise der betroffenen Ware aus China.

4.6.2.3.   Rentabilität und Cashflow

Tabelle 10

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität

– 29,8 %

5,9 %

6,4 %

– 2,9 %

(89)

Im Bezugszeitraum verbesserte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zunächst deutlich (im Zeitraum 2010/2011-2011/2012). Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union indessen wieder Verluste.

(90)

Die Verbesserung der Rentabilität hing eindeutig damit zusammen, dass der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen sowohl seine Verkaufs- und Produktionsmenge als auch seine Verkaufspreise steigern konnte. Dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder Verluste geschrieben wurden, liegt an den niedrigeren Verkaufspreisen, nachdem die Zölle vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt worden waren und die chinesischen Einfuhren nun plötzlich auf den Markt drängten.

(91)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass im Zeitraum von März bis Juli 2012 eine erhebliche Menge chinesischer Waren ohne Antidumpingzölle eingeführt wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass die Preise der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Unionspreise deutlich unterboten — insbesondere wenn die Auswirkungen der Antidumpingzölle herausgerechnet werden. Dies hatte allgemein Preiseinbrüche zur Folge, was wiederum dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Union Verluste hinnehmen musste.

Tabelle 11

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Cashflow (in Euro)

1 211 342

3 078 496

– 1 402 390

– 2 023 691

Index (2009/2010 = 100)

100

254

– 116

– 167

(92)

Im Bezugszeitraum entsprach die Entwicklung des Cashflows im Großen und Ganzen der allgemeinen Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in Verbindung mit den Auswirkungen der Erhöhung der Lagerbestände (insbesondere in den letzten beiden untersuchten Jahren).

4.6.2.4.   Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Wachstum

Tabelle 12

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Investitionen (in Euro)

318 695

416 714

2 387 341

238 473

Index (2009/2010 = 100)

100

131

749

75

Nettokapitalrendite

– 60 %

29 %

19 %

– 1 %

(93)

Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union investierte im Bezugszeitraum in die Instandhaltung und Optimierung der vorhandenen Produktionsanlagen. Die Investitionen nahmen besonders im Zeitraum 2011/2012 zu, was höchstwahrscheinlich durch die Gewinne begünstigt wurde, die in dem Jahr und unmittelbar zuvor erzielt wurden. Sie wurden hauptsächlich von einem einzigen Unionshersteller getätigt, um über eine zusätzliche sichere Rohstoffquelle zu verfügen, die zu den bestehenden hinzukommt, und um Umweltvorschriften besser gerecht zu werden. Die Kapitalrendite folgte im Bezugszeitraum eng der Entwicklung der Rentabilität.

(94)

Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union hatte im Bezugszeitraum Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung; letztlich gelang ihm jedoch die Umschuldung.

4.6.2.5.   Löhne

Tabelle 13

 

2009/2010

2010/2011

2011/2012

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

23 578

21 864

21 371

23 025

Index (2009/2010 = 100)

100

93

91

98

(95)

Die durchschnittlichen Lohnkosten blieben im Bezugszeitraum relativ konstant, während die Produktionsstückkosten sanken.

4.7.   Schlussfolgerung

(96)

Die Schadensanalyse zeigt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verbesserte. Durch die Einführung der Antidumpingmaßnahmen Ende 2008 konnte sich der Wirtschaftszweig der Union langsam, aber kontinuierlich von den schädigenden Auswirkungen des Dumpings erholen und sein Potenzial auf dem Unionsmarkt weiter ausschöpfen. Dass der Wirtschaftszweig der Union von den Maßnahmen profitierte, zeigt sich am deutlichsten an seinen hohen Produktions- und Verkaufszahlen und besonders an der Höhe des Gewinns.

(97)

Diese Lage änderte sich jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Maßnahmen wurden im März 2012 für nichtig erklärt, worauf die Einfuhren aus China bis Juni 2012, als die zollamtliche Erfassung der Einfuhren veranlasst wurde, massiv zunahmen. Die Einführer nutzten die Nichtigerklärung der Antidumpingzölle, um 2011/2012 Lagerbestände aufzubauen und diese Waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu niedrigen Preisen auf dem EU-Markt anzubieten. Dies sorgte allgemein für einen erheblichen Preisdruck auf dem EU-Markt, und infolgedessen verschlechterte sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs wieder. Dieser hatte keine andere Wahl, als die Preise zu senken, um seine Verkaufsmenge aufrechtzuerhalten. Das hatte jedoch schwerwiegende Folgen für seine finanzielle Lage.

(98)

Die nach wie vor bestehende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird am besten durch einige negative Finanzindikatoren verdeutlicht, und zwar durch die Rentabilität und den Cashflow, in Kombination mit den hohen Lagerbeständen und der niedrigen Kapazitätsauslastung. Dieses Umfeld wirkt als Hemmnis für Neuinvestitionen und Wachstum.

(99)

Ein europäischer Handelsverband stellte die Feststellung der Schädigung in Frage, da die Verkaufsmenge, die Beschäftigungslage und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union sowie die Investitionstätigkeit eines Unionsherstellers sich im Bezugszeitraum positiv entwickelt hätten.

(100)

Diese Behauptung sollte jedoch zurückgewiesen werden. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Aufzählung der relevanten zu prüfenden Wirtschaftsindikatoren nicht erschöpfend; einer oder mehrere dieser Faktoren sind nicht unbedingt allein ausschlaggebend für die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Wie in Erwägungsgrund 98 erläutert, waren die von dem Handelsverband genannten Indikatoren nicht entscheidend, als die Kommission zu ihren Schlussfolgerungen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gelangte. Die Schlussfolgerung, dass die Schädigung weiter bestand, beruhte vielmehr auf den negativen Finanzindikatoren Rentabilität und Cashflow sowie den hohen Lagerbeständen und der niedrigen Kapazitätsauslastung.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

5.1.   Auswirkungen der voraussichtlichen Einfuhrmengen und Preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(101)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, dürfte die Einfuhrmenge steigen und der Wirtschaftszweig der Union weiter geschädigt werden. Dies lässt sich wie folgt begründen:

(102)

Die obenstehende Analyse (siehe Erwägungsgrund 44) zeigt, dass die Menge der chinesischen Einfuhren in die Union nach der Einführung der Maßnahmen Ende 2008 zwar beträchtlich sank, die chinesischen Hersteller aber nach wie vor beträchtliche Mengen der betroffenen Ware erzeugen, die zum Großteil für die Ausfuhr bestimmt ist.

(103)

Was die zu erwartenden Mengen und Preise betrifft, ist der Unionsmarkt eindeutig für die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor sehr attraktiv. Erstens ist er hinsichtlich der Mengen weltweit der drittgrößte Markt für chinesische Dosenmandarinen. Außerdem zeigt die Entwicklung nach der Nichtigerklärung der Maßnahmen, dass die chinesischen Ausführer schnell erhebliche Mengen der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt ausführen können und dafür nicht einmal Verkäufe von anderen Märkten umlenken müssen. Zuletzt zeigen Einfuhrdaten aus der Ausgangsuntersuchung, dass China problemlos mehr als 60 000 Tonnen pro Saison auf den Unionsmarkt ausführen kann, was fast 90 % des durchschnittlichen Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum entspricht.

(104)

Wenn China aufgrund einer Aufhebung der Maßnahmen in der Tat seine Ausfuhren in die EU erhöhen würde, hätte dies höchstwahrscheinlich mittelfristig einen allgemeinen Preisrückgang auf dem EU-Markt zur Folge. Das brächte die EU-Hersteller in eine noch schwierigere Lage, wie im Folgenden erläutert.

(105)

Zweitens zeigt die chinesische Datenbank (11) hinsichtlich der Preise, dass China erhebliche Mengen in Nicht-EU-Länder zu Preisen ausgeführt hat, die unter den Preisen der Ausfuhren in die EU liegen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden etwa 20 000 Tonnen in diese Nicht-EU-Länder ausgeführt, was 71 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union entspricht. Wegen der attraktiveren Preise auf dem EU-Markt wird der Schluss gezogen, dass die chinesischen Ausführer diese Mengen bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf den lukrativeren Unionsmarkt umlenken würden.

(106)

Außerdem zeigt die obenstehende Analyse (siehe Erwägungsgründe 68 und 69), dass die Preise der chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Preise der Unionshersteller deutlich unterboten — insbesondere wenn die Auswirkungen der Antidumpingzölle herausgerechnet werden. Selbst wenn die Preise der chinesischen Einfuhren in der Saison 2011/2012 stiegen, als die Maßnahmen nicht in Kraft waren, lagen sie Eurostat-Daten zufolge immer noch deutlich unter den EU-Preisen. So gesehen war das Ausmaß des Preisunterschieds im Zeitraum 2011/2012 vergleichbar mit dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(107)

Der Markt für zubereitete oder haltbar gemachte Zitrusfrüchte steht im Zeichen eines Preiskampfs; der Wettbewerb läuft hauptsächlich über den Preis. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ware gewöhnlich in relativ großen Mengen verkauft wird. Wenn billige gedumpte Einfuhren in erheblichen Mengen auf dem Unionsmarkt verfügbar wären, würde sich das unmittelbar auf das allgemeine Preisniveau auf dem Unionsmarkt auswirken und zu einem generellen Preisverfall führen.

(108)

Die Nichtigerklärung der Antidumpingzölle am Ende des Bezugszeitraums ist ein Paradebeispiel dafür, wozu es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen käme.

(109)

Sobald die Maßnahmen vom Gerichtshof der Europäischen Union für nichtig erklärt wurden, nahmen die chinesischen Einfuhren rasch und in erheblichem Umfang zu, bis die zollamtliche Erfassung der Einfuhren veranlasst wurde. Dass diese billigen Einfuhren so massiv auf den Unionsmarkt drängten, zwang die Unionshersteller dazu, ihre Preise zu senken, um ihre Position bei den Verkaufs- und Produktionsmengen zu behaupten, wodurch sie in die Verlustzone gerieten.

(110)

Dies war die Folge von Einfuhren ohne Antidumpingzölle während eines Zeitraums von nur fünf Monaten. Die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wären bei einem Auslaufen der Maßnahmen natürlich noch schwerwiegender. Wenn die Ware wieder in großen Mengen zu niedrigen Preisen eingeführt würde, würde dies die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aller Wahrscheinlichkeit nach verschärfen. Die Unionshersteller hätten einen Rückgang der Produktion und der Verkaufsmengen und -preise zu verkraften, was zu höheren Verlusten führen würde. Eine Unterbietungskalkulation auf der Grundlage der Daten unter Nummer 4.4.2 (siehe Erwägungsgründe 68 und 69), bei der allerdings die Antidumpingzölle herausgerechnet sind, ergibt eine Preisunterbietungsspanne über 20 %.

(111)

Ein europäischer Handelsverband brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union erlitte bei einer Aufhebung der Maßnahmen keine Schädigung, da in Zukunft niedrigere Einfuhrmengen der betroffenen Ware zu erwarten seien. Dies lasse sich folgendermaßen begründen: Erstens nähmen der Inlandsverbrauch von Frischobst in China und auch die chinesischen Ausfuhren von Frischobst nach Russland künftig zu. Zweitens sei auch mit einem Anstieg des chinesischen Inlandsverbrauchs von Dosenmandarinen zu rechnen. Drittens sei dies durch die Statistiken von Eurostat belegt, die bei der betroffenen Ware seit der Saison 2012/2013 niedrigere Einfuhrmengen auswiesen.

(112)

Dieses Vorbringen sollte jedoch aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden:

a)

Erstens, selbst wenn mit einer Zunahme des chinesischen Inlandsverbrauchs und der Ausfuhren von Frischobst zu rechnen ist, wird anhand der verfügbaren Daten (12) davon ausgegangen, dass die chinesische Produktion ebenfalls und in vergleichbarem Ausmaß steigt. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Verfügbarkeit von Frischobst für die chinesische Konservenindustrie in der Saison 2013/2014 nicht wesentlich beeinträchtigt sein wird.

b)

Zweitens wurde in Erwägungsgrund 44 der Schluss gezogen, dass der Inlandsverbrauch von Dosenmandarinen etwa bei 100 000 Tonnen pro Saison liegt, und es deutet nichts darauf hin, dass diese Zahl künftig steigen würde. Der Handelsverband legte auch keine Beweise für eine Zunahme des Verbrauchs vor.

c)

Im Hinblick auf das dritte Argument sei daran erinnert, dass der Rückgang der Einfuhren der betroffenen Ware in der Saison 2012/2013 (Untersuchungszeitraum der Überprüfung) sich mit der Aufstockung der Lagerbestände infolge massiver Einfuhren plausibel erklären lässt, die in der Saison 2011/2012 in den fünf Monaten nach der Nichtigerklärung der Maßnahmen getätigt wurden (siehe Erwägungsgrund 59).

(113)

Derselbe europäische Handelsverband machte außerdem geltend, die Obstpreise sänken, weil — vermutlich wegen des russischen Embargos — größere Mengen von Frischobst auf dem Unionsmarkt verfügbar seien; somit könne der Wirtschaftszweig der Union seine Wettbewerbsfähigkeit weiter steigern.

(114)

Dies ist jedoch rein spekulativ und in keiner Weise belegt. Selbst wenn die Rohmaterialpreise sinken sollten, wäre dies nicht ausreichend, um die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren für den Wirtschaftszweig der Union zu beseitigen. Es wird vielmehr damit gerechnet, dass ohne die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die gedumpten Einfuhren in erheblichen Mengen wieder aufgenommen würden und den Wirtschaftszweig der Union weiter schädigen würden. Das würde, gesetzt den Fall, dass die Rohmaterialpreise tatsächlich sinken, den Wirtschaftszweig der Union daran hindern, den vollen Nutzen daraus zu ziehen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

5.2.   Schlussfolgerung

(115)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China aller Wahrscheinlichkeit nach ein Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkung

(116)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union einerseits und die der Einführer sowie anderer Parteien andererseits.

(117)

Bekanntlich wurde in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

(118)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings der Schluss gezogen werden konnte, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union liegen würde.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(119)

Der Wirtschaftszweig der Union, der aus fünf Herstellern in ländlichen Regionen Spaniens besteht, vergrößerte seine Marktanteile und konnte den Preis der betroffen Ware so weit erhöhen, dass die Geschäfte in den Teilen des Bezugszeitraums, in denen die Maßnahmen in Kraft waren, wieder kostendeckend oder rentabel liefen. Gleichermaßen verbesserten sich die Produktionsmenge und die Beschäftigtenzahlen. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wäre der Wirtschaftszweig der Union wegen der niedrigeren Verkaufspreise und stärkeren Verluste in einer viel schlechteren Lage, wie oben beschrieben (unter Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung, siehe Erwägungsgrund 110). Neuinvestitionen zur Konsolidierung der Unternehmen und zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt der betroffenen Ware würden ebenso gehemmt. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wäre im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und dürfte dazu beitragen, dass er sein Potenzial auf einem Unionsmarkt, auf dem der Wettbewerb wiederhergestellt ist, weiter entfalten könnte.

6.3.   Interesse der Einführer, Händler und Einzelhändler

(120)

Wie bereits in Erwägungsgrund 10 erwähnt, wurde angesichts der offensichtlich hohen Zahl unabhängiger Einführer das Stichprobenverfahren angewandt. Die Einführer sind hauptsächlich in Deutschland ansässig, aber auch in anderen Ländern wie z. B. dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden oder der Tschechischen Republik.

(121)

Zwei Unternehmen, die die betroffene Ware im Bezugszeitraum eingeführt haben, arbeiteten bei der Untersuchung mit. Die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Parteien mit haltbar gemachten Zitrusfrüchten macht 3,8 % ihres Gesamtumsatzes aus. Das Geschäft mit haltbar gemachten Zitrusfrüchten ist für diese Einführer zwar nicht besonders rentabel, aber es ist ein fester Bestandteil ihres Geschäftsplans, der darin besteht, bestimmten Kunden (z. B. Supermarktketten) eine sehr breite Produktpalette anzubieten, um umfangreiche Verträge abschließen zu können, in deren Rahmen weniger rentable Waren durch die Verkäufe anderer Waren und Größenvorteile kompensiert werden.

(122)

Es gibt anscheinend keinerlei Hinweise darauf, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen nennenswerte negative Auswirkungen auf die beiden Einführer hätte. Ihre Tätigkeit hängt nicht von der Ware ab, und die Akteure in der Lieferkette haben sich auf die Kosten eingestellt, die mit den Antidumpingzöllen zusammenhängen. Darüber hinaus war der Unionsmarkt, wie die Untersuchung zeigt, für die chinesischen Ausführer durch die Maßnahmen nicht abgeschottet, da die betroffene Ware im gesamten Bezugszeitraum trotz der Maßnahmen in beträchtlichen Mengen eingeführt wurde.

(123)

Ein weiterer Einführer brachte vor, Antidumpingzölle beeinträchtigten seine Handelstätigkeit mit haltbar gemachten Zitrusfrüchten. Da dieser Einführer keine überprüfbaren Daten vorlegte, wird davon ausgegangen, dass die möglichen Nachteile der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen für diese Parteien nicht schwerer wiegen als die Vorteile für den Wirtschaftszweig der Union.

(124)

Einige Parteien wiesen darauf hin, dass die Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichten. Hierzu sei angemerkt, dass durch eine Aufhebung der Zölle die alternative Bezugsquelle möglicherweise ihre Tätigkeit einstellen muss, so dass den Einführern als Quelle nur noch die Einfuhren aus China bleiben würden. Bekanntlich legen Supermarktketten und andere Einzelhändler für ihre Geschäftstätigkeit Wert auf Versorgungssicherheit. So unterstützte denn auch einer von ihnen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, damit mindestens zwei Bezugsquellen im Wettbewerb miteinander stehen. Außerdem ist der Wirtschaftszweig der Union, der immer noch weit von einer zufriedenstellenden Kapazitätsauslastung entfernt ist, in der Lage, den Unionsmarkt auch in einem Umfeld des wiederhergestellten Wettbewerbs weiter zu bedienen. Dass der Wirtschaftszweig der Union zurzeit nicht 100 % des Bedarfs in der Union deckt, kann weder die unlauteren Handelspraktiken der chinesischen Ausführer noch die Aufhebung der Maßnahmen in diesem Fall rechtfertigen.

(125)

Ein europäischer Handelsverband brachte vor, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde die gewöhnliche Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder ungebührlich einschränken, da der Handel mit der betroffenen Ware einen erheblichen Teil davon ausmache. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass Antidumpingzölle zur Beseitigung unlauterer Handelspraktiken (d. h. Dumping) dienen und nicht zur Einschränkung der Geschäftstätigkeit. Bekanntlich kam die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nach wie vor notwendig ist, die Maßnahmen beizubehalten.

6.4.   Interesse der Verwender

(126)

Für die Analyse wurden die Verwender in zwei Kategorien eingeteilt: einerseits private Haushalte sowie andererseits gewerbliche/industrielle Verwender, die in Branchen wie der Produktion von Getränken, Konfitüren oder Joghurts, dem Backgewerbe oder dem Catering tätig sind.

(127)

Keine Partei, die einer dieser Kategorien angehört oder deren Interessen vertritt, meldete sich oder arbeitete in irgendeiner Weise bei der Untersuchung mit.

(128)

Ein Einführer argumentierte, die Antidumpingzölle, denen die betroffene Ware unterliege, seien wettbewerbsschädlich und somit nicht im Interesse der Unionsverbraucher. Es wurden keine Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt.

(129)

Da die betroffene Ware bei den Gesamtausgaben eines durchschnittlichen Haushalts in der Union nicht sehr ins Gewicht fällt, deutet nichts darauf hin, dass ein möglicherweise durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bedingter Anstieg der Verbraucherpreise schwerer wiegen könnte als die Vorteile der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union.

(130)

Selbst wenn nicht bestritten werden kann, dass die Aufrechterhaltung der Zölle theoretisch einige gewerbliche/industrielle Verwender durch niedrigere Gewinnspannen beeinträchtigen kann, deutet nichts darauf hin, dass die auf die betroffene Ware zurückgehenden Kosten (im Vergleich zu ihren gesamten Kosten) erheblich wären. Eventuelle Nachteile einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen für diese Kategorie von Verwendern wären daher nicht unverhältnismäßig groß.

6.5.   Interesse der Zulieferer

(131)

Sowohl einzelne Frischobstzulieferer des Wirtschaftszweigs der Union als auch ein Verband solcher Zulieferer gaben an, die Maßnahmen seien in ihrem Interesse und auch förderlich für Neuinvestitionen und Arbeitsplätze. Der Verkauf von Obst an die Unionshersteller ist für die Zulieferer eine wichtige zusätzliche Einnahmequelle, ohne die es im Landwirtschaftssektor in den betroffenen spanischen Regionen zu ernsthaften Beeinträchtigungen kommen kann. Schätzungsweise wären allein in der Region Valencia mehr als 2 000 Mitglieder von Kooperativen betroffen. Hinsichtlich der saisonalen Beschäftigung (Ernte, Transport, Lagerung des Obstes usw.) sind in den Regionen Valencia und Murcia insgesamt schätzungsweise mindestens 2 500 Arbeitsplätze betroffen.

(132)

Aus den vom Verband der spanischen Zulieferer vorgelegten Daten geht hervor, dass die Zulieferer, wenn die chinesischen Einfuhren 60 000 Tonnen überschreiten, was während der Ausgangsuntersuchung bereits zweimal der Fall war, wahrscheinlich damit konfrontiert sein werden, dass sie nicht die gesamte Menge der für die Konservenindustrie der Union bestimmten Satsumas absetzen können.

(133)

Ein europäischer Handelsverband wandte ein, die Zulieferer könnten mit Beihilfen für den Aufkauf des Obstes rechnen, das wegen des Embargos nicht nach Russland ausgeführt werden könne. Er belegte diese Behauptung jedoch in keiner Weise. Zudem kämen etwaige Beihilfen lediglich für unverkauftes Obst in Frage, das für die Ausfuhr nach Russland bestimmt war, nicht aber für das Obst, das wegen der Schädigung durch die betroffene Ware nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht an den Wirtschaftszweig der Union verkauft werden kann. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

6.6.   Schlussfolgerung

(134)

Die Untersuchung hat gezeigt, dass die bestehenden Antidumpingmaßnahmen den Unionsmarkt nicht für chinesische Einfuhren abgeschottet und zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Da dieser Prozess der Erholung noch nicht abgeschlossen ist, liegt die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde dieser Erholungsprozess abgebrochen, rentable Preise wären nicht mehr erzielbar und der Wirtschaftszweig der Union führe hohe Verluste ein. Außerdem wäre eine zusätzliche Einkommensquelle für die Mitglieder zahlreicher Kooperativen und für Saisonarbeitskräfte in mehreren ländlichen Gebieten, in denen es wenige andere Beschäftigungsmöglichkeiten gibt, in Gefahr.

(135)

Nach den vorliegenden Daten scheinen die geltenden Maßnahmen keine bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Einführer in der Union, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, gehabt zu haben. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf andere Parteien, die sich meldeten, oder Einführer, Händler, Verwender und Einzelhändler können angesichts der verfügbaren Daten ebenfalls nicht als substanziell betrachtet werden. Ein etwaiger Preisanstieg, zu dem es durch die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen möglicherweise kommen könnte, erscheint nicht unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den Vorteilen für den Wirtschaftszweig der Union durch die Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Handelsverzerrungen.

(136)

Angesichts der in den obigen Erwägungsgründen dargelegten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

7.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(137)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angebracht angesehen wird, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(138)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter haltbar gemachter Früchte mit Ursprung in China für einen weiteren Fünfjahreszeitraum aufrechterhalten werden.

(139)

Einige Parteien machten geltend, Maßnahmen mit einem quantitativen Element (Kontingentsystem) seien Antidumpingmaßnahmen vorzuziehen. Dieses Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, da nach der Grundverordnung die Art der Maßnahmen in einer Auslaufüberprüfung nicht geändert werden kann. Die im Rahmen dieser Untersuchung getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegeben sind, kann auf diese Weise ebenfalls nicht widerlegt werden.

(140)

Ein Unternehmen kann die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (13) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung das Recht des Unternehmens, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren, unberührt lässt. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(141)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von unter die KN-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067 und 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Yichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang

531,2

A886

Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd (14), Huangyan, Zhejiang

361,4

A887

Zhejiang Xinshiji Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang und dessen verbundener Hersteller Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei

490,7

A888

Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

499,6

A889

Alle übrigen Unternehmen

531,2

A999

Artikel 2

(1)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (15) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand des Artikels 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, indem ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 499,6 EUR/Tonne Nettogewicht gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Oktober 2012 bis 30. September 2013) und im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) nicht in die Union ausgeführt hat;

b)

nicht mit einem der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 35).

(3)  Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. März 2012 in der Rechtssache C-338/10, Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 29).

(5)  ABl. C 94 vom 3.4.2013, S. 9.

(6)  ABl. C 310 vom 25.10.2013, S. 9.

(7)  United States Department of Agriculture Foreign Agricultural Service Citrus: World Markets and Trade, January 2013. Verfügbar unter: http://usda.mannlib.cornell.edu/usda/fas/citruswm//2010s/2013/citruswm-01-24-2013.pdf

(8)  „Will plastic cups boost Chinese mandarin consumption“, Foodnews, 26 July 2013. https://www.agra-net.net/agra/foodnews/canned/canned-fruit/mandarins/will-plastic-cups-boost-chinese-mandarin-consumption--1.htm

(9)  Ebenda; FAS/USDA Gain Reports on citrus for 2008-2013 (verfügbar unter: http://gain.fas.usda.gov/Pages/Default.aspx); China-Zollstatistikdatenbank von Goodwill China Business Information Limited.

(10)  ABl. L 169 vom 29.6.2012, S. 50.

(11)  Siehe Fußnote 9.

(12)  FAS/USDA Gain Report on citrus vom 13.12.2013 (verfügbar unter: http://gain.fas.usda.gov/Pages/Default.aspx).

(13)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(14)  ABl. C 264 vom 13.9.2013, S. 20 (Namensänderung).

(15)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

 

Hunan Pointer Foods Co., Ltd, Yongzhou, Hunan

 

Ningbo Pointer Canned Foods Co., Ltd, Xiangshan, Ningbo

 

Yichang Jiayuan Foodstuffs Co., Ltd, Yichang, Hubei

 

Ninghai Dongda Foodstuff Co., Ltd, Ningbo, Zhejiang

 

Huangyan No. 2 Canned Food Factory, Huangyan, Zhejiang

 

Zhejiang Xinchang Best Foods Co., Ltd, Xinchang, Zhejiang

 

Toyoshima Share Yidu Foods Co., Ltd, Yidu, Hubei

 

Guangxi Guiguo Food Co., Ltd, Guilin, Guangxi

 

Zhejiang Juda Industry Co., Ltd, Quzhou, Zhejiang

 

Zhejiang Iceman Group Co., Ltd, Jinhua, Zhejiang

 

Ningbo Guosheng Foods Co., Ltd, Ninghai

 

Yi Chang Yin He Food Co., Ltd, Yidu, Hubei

 

Yongzhou Quanhui Canned Food Co., Ltd, Yongzhou, Hunan

 

Ningbo Orient Jiuzhou Food Trade & Industry Co., Ltd, Yinzhou, Ningbo

 

Guangxi Guilin Huangguan Food Co., Ltd, Guilin, Guangxi

 

Ningbo Wuzhouxing Group Co., Ltd, Mingzhou, Ningbo


11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1314/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

72,7

IL

107,2

MA

82,2

TN

139,2

TR

112,1

ZZ

102,7

0707 00 05

AL

63,5

EG

191,6

JO

258,6

MA

164,1

TR

133,8

ZZ

162,3

0709 93 10

MA

63,5

TR

121,1

ZZ

92,3

0805 10 20

AR

35,3

MA

68,6

SZ

37,7

TR

61,9

UY

32,9

ZA

46,2

ZW

33,9

ZZ

45,2

0805 20 10

MA

57,1

ZZ

57,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

106,3

TR

79,3

ZZ

92,8

0805 50 10

TR

72,0

ZZ

72,0

0808 10 80

BA

32,4

BR

54,7

CA

135,6

CL

79,6

NZ

156,7

US

124,5

ZA

144,5

ZZ

104,0

0808 30 90

CN

82,9

TR

174,9

US

173,2

ZZ

143,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1315/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 20. November 2014 bis 30. November 2014 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der Menge für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 20. November 2014 bis 30. November 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 20. November 2014 bis 30. November 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

I TEIL A

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4590

09.4599

09.4591

09.4592

09.4593

09.4594

09.4595

09.4596

I TEIL F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4155

8,841342

I TEIL H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4179

2 642 100

I TEIL I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4205

09.4206

100,000000

I TEIL J

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4210

750 000

I TEIL K

Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4514

7 000 000

09.4515

4 000 000

09.4182

16 806 000

09.4195

20 540 500

I TEIL L

Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4600

4 000 000

09.4601

750 000

09.4602

750 000


BESCHLÜSSE

11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2014

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Gebiete Frankreichs als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9218)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/892/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG sind tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt worden. Die genannte Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten als amtlich brucellosefrei anerkannt werden können.

(2)

In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG der Kommission (2) sind die Gebiete von Mitgliedstaaten aufgeführt, die gemäß der Richtlinie 91/68/EWG als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt sind.

(3)

Frankreich hat der Kommission Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen der Richtlinie 91/68/EWG erfüllt sind, damit zusätzlich zu den 64 Verwaltungsbezirken (Departements), die bereits als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt und in Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG aufgeführt sind, 31 neue Verwaltungsbezirken (Departements) als amtlich frei von dieser Krankheit anerkannt werden.

(4)

Aus der Bewertung der von Frankreich vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass diese 31 Verwaltungsbezirke (Departements) als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden sollten.

(5)

Der Eintrag für Frankreich in Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).


ANHANG

In Anhang II der Entscheidung 93/52/EWG erhält der Eintrag für Frankreich folgende Fassung:

„In Frankreich:

Departements:

Ain, Aisne, Allier, Alpes de Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Corse-du-Sud, Haute-Corse, Côte-d'Or, Côtes-d'Armor, Creuse, Dordogne, Doubs, Drôme, Eure, Eure-et-Loir, Finistère, Gard, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Hérault, Ille-et-Vilaine, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loir-et-Cher, Loire, Haute-Loire, Loire-Atlantique, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Haute-Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Morbihan, Moselle, Nièvre, Nord, Oise, Orne, Pas-de-Calais, Puy-de-Dôme, Hautes-Pyrénées, Pyrénées-Orientales, Bas-Rhin, Haut-Rhin, Rhône, Haute-Saône, Saône-et-Loire, Sarthe, Savoie, Haute-Savoie, Ville de Paris, Seine-Maritime, Seine-et-Marne, Yvelines, Deux-Sèvres, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Haute-Vienne, Vosges, Yonne, Territoire de Belfort, Essonne, Hauts-de-Seine, Seine-Saint-Denis, Val-de-Marne, Val-d'Oise.“


11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/47


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2014

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9302)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/893/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische EU-Umweltzeichenkriterien für Produktgruppen festzulegen.

(3)

Da den in „Rinse-off“-Kosmetikprodukten verwendeten chemischen Stoffen und der Produktverpackung Umweltauswirkungen vor allem in Form von Ökotoxizität und Ressourcenverbrauch zugeschrieben werden, sollten die EU-Umweltzeichenkriterien für diese Produktgruppe festgelegt werden. Die Kriterien sollten insbesondere Produkte begünstigen, die aquatische Ökosysteme weniger belasten, die eine begrenzte Menge an Gefahrstoffen enthalten und die die Abfallproduktion durch Reduzierung der Verpackungsmenge minimieren.

(4)

Die Entscheidung 2007/506/EG der Kommission (2) enthält die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Seifen, Shampoos sowie Haarspülungen/-kuren. Diese Kriterien wurden überprüft, um technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Überprüfung hat ergeben, dass Bezeichnung und Definition der Produktgruppe geändert werden müssen, um eine neue Produktuntergruppe zu berücksichtigen, und dass neue Kriterien festzulegen sind.

(5)

Der Klarheit halber sollte die Entscheidung 2007/506/EG ersetzt werden.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG erlaubt sein, Anträge sowohl auf Basis der Kriterien der genannten Entscheidung als auch der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ umfasst alle in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallenden ab-/auszuspülenden Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder hauptsächlich zu Reinigungszwecken auf die Haut und/oder das Haar aufgetragen zu werden (Toilettenseifen, Duschmittel, Shampoos), den Haarzustand zu verbessern (Haarpflegemittel) oder die Haut zu schützen und Haare vor dem Rasieren anzufeuchten (Rasierprodukte).

Die Produkte der Gruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ sind sowohl für den privaten wie auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt.

Produkte, die speziell zu Desinfektions- oder antibakteriellen Zwecken vermarktet werden, fallen nicht unter diese Produktgruppe. Antischuppenshampoos sind zulässig.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Inhaltsstoffe“: Konservierungs-, Duft- und Farbstoffe, ungeachtet ihrer Konzentration, und andere absichtlich zugefügte Stoffe sowie Nebenprodukte und Verunreinigungen der Rohstoffe, deren Konzentration mindestens 0,010 Gewichtsprozent der fertigen Formulierung entspricht;

2.   „Aktivgehalt“ (AG): die Summe der organischen Inhaltsstoffe des Produkts (ausgedrückt in Gramm), berechnet anhand der fertigen Formulierung des Produkts, einschließlich Treibgase in Sprühdosen. Reibekörper werden bei der Berechnung des Aktivgehalts nicht berücksichtigt;

3.   „Primärverpackung“: unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung kommende Verpackung, die dem Endabnehmer oder -verbraucher an der Verkaufsstelle als kleinste Verkaufseinheit angeboten wird;

4.   „Sekundärverpackung“: Verpackung, die vom Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu verändern, und die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthält, welche an der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen.

Artikel 3

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Erzeugnis der Produktgruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Die im Anhang festgelegten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.

Artikel 5

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ den Produktgruppenschlüssel „30“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2007/506/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 werden vor Annahme dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren“ gemäß den Anforderungen in der Entscheidung 2007/506/EG bewertet.

(2)   Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Seifen, Shampoos und Haarspülungen/-kuren“, die innerhalb von zwei Monaten nach Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, können auf den Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG als auch der Kriterien dieses Beschlusses beruhen.

Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

(3)   EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2007/506/EG festgelegten Kriterien vergeben wurden, können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2014

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).


ANHANG

KRITERIEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

RAHMENBESTIMMUNGEN

KRITERIEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte:

1.

Toxizität gegenüber Wasserorganismen: Kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

2.

Biologische Abbaubarkeit

3.

Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe und Gemische

4.

Verpackung

5.

Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten

6.

Gebrauchstauglichkeit

7.

Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

a)   Anforderungen

Spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind für jedes Kriterium angegeben.

Soweit der Antragsteller Erklärungen, Dokumente, Analysen, Prüfberichte oder andere Unterlagen beibringen muss, die die Erfüllung der Kriterien belegen, können diese vom Antragsteller selbst oder von seinem (seinen) Lieferanten oder von beiden vorgelegt werden.

Die Prüfungen sollten nach Möglichkeit von Laboratorien durchgeführt werden, die den allgemeinen Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 17025 oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen.

Gegebenenfalls können andere als die für das betreffende Kriterium angegebenen Prüfmethoden angewendet werden, soweit die den Antrag prüfende zuständige Stelle die Gleichwertigkeit dieser Methoden anerkennt.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Dieser Anhang nimmt auf die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste) Bezug, in der die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe aufgeführt sind. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe wird empfohlen, wie die diesbezüglichen Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind. Die jeweils letzte Fassung der DID-Liste steht auf der Website des EU-Umweltzeichens (1) sowie auf den Websites der jeweils zuständigen Stellen zur Verfügung.

Der zuständigen Stelle sind folgende Informationen vorzulegen:

i)

Die genaue Formulierung des Produkts mit folgenden Angaben: Handelsname, chemische Bezeichnung, CAS-Nummer und INCI-Bezeichnungen, DID-Nummer (2), zugesetzte Menge mit und ohne Wasser sowie Funktion und Form aller Inhaltsstoffe ungeachtet ihrer Konzentration;

ii)

Sicherheitsdatenblätter für alle Inhaltsstoffe, einschließlich Gemische, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

b)   Bestimmungsgrenzen

Die Einhaltung der vorstehend definierten Umweltkriterien ist für alle Inhaltstoffe Vorschrift, außer im Falle der Kriterien 3(b) und 3(c), deren Einhaltung für Konservierungs-, Duft- und Farbstoffe vorgeschrieben ist, wenn sie in einer Konzentration von 0,010 Gewichtsprozent oder mehr in der fertigen Formulierung vorhanden sind.

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Kriterium 1 — Toxizität gegenüber Wasserorganismen: Kritisches Verdünnungsvolumen (KVV)

Die KVV-Gesamttoxizität des Produkts darf die Grenzwerte in Tabelle 1 nicht überschreiten:

Tabelle 1

KVV-Grenzwerte

Produkt

KVV(l/g AG)

Shampoo, Duschmittel und Flüssigseifen

18 000

Feste Seifen

3 300

Haarpflegemittel

25 000

Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes

20 000

Feste Rasierseifen

3 300

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVV) wird nach folgender Gleichung berechnet:

Formula

Dabei sind:

Gewicht (i)

das Gewicht des Inhaltsstoffs (in Gramm) je 1 Gramm AG (entspricht den normierten Gewichtsanteil des Inhaltsstoffs zum AG),

AW (i)

der Abbauwert des Inhaltsstoffes,

TWchronisch (i)

der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffes (in Milligramm/Liter).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVV-Werts des Produktes vor. Zur Berechnung des KVV-Werts steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Excel-Datei zur Verfügung. Für die Parameter AW und TWchronisch ist Teil A der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (DID-Liste) maßgeblich. Steht der Inhaltsstoff nicht in Teil A der DID-Liste, bestimmt der Antragsteller die Werte anhand der Leitlinien in Teil B der DID-Liste und reicht sie mit den zugehörigen Unterlagen ein (für weitere Informationen siehe Anlage).

Kriterium 2 — Biologische Abbaubarkeit

a)   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

Alle Tenside müssen unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar und unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

b)   Biologische Abbaubarkeit organischer Inhaltsstoffe

Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Inhaltsstoffen darf die Grenzwerte in Tabelle 2 nicht überschreiten:

Tabelle 2

aNBO- und anNBO-Grenzwerte

Produkt

aNBO

(mg/g AG)

anNBO

(mg/g AG)

Shampoo, Duschmittel und Flüssigseifen

25

25

Feste Seifen

10

10

Haarpflegemittel

45

45

Rasierschäume, Rasiergele, Rasiercremes

70

40

Feste Rasierseifen

10

10

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise über die Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung der aNBO- und der anNBO-Werte des Produkts vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung.

Sowohl für Tenside als auch für die aNBO- und anNBO-Werte ist die DID-Liste maßgeblich. Für nicht in der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in der Anlage beschrieben).

Fehlen Nachweise gemäß den obigen Anforderungen, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %)

2.

Leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %)

3.

Leichte Abbaubarkeit und keine Bioakkumulation.

Adsorptions-/Desorptionsprüfungen können gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden.

Kriterium 3 — Verbotene oder Beschränkungen unterliegende Stoffe und Gemische

a)   Verbotene Inhaltsstoffe und Gemische

Folgende Inhaltsstoffe, einschließlich Gemische, dürfen weder als Teil der Formulierung noch als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs im Produkt enthalten sein:

i)

Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate;

ii)

Nitrilotriacetat (NTA);

iii)

Borsäure, Borate und Perborate;

iv)

Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen;

v)

Octamethylcyclotetrasiloxan (D4);

vi)

Butylhydroxytoluol (BHT);

vii)

Ethylendiamintetraacetat (EDTA) und seine Salze und biologisch nicht leicht abbaubaren Phosphonate;

viii)

die folgenden Konservierungsstoffe: Triclosan, Parabene, Formaldehyd und Formaldehydabspalter;

ix)

die folgenden Duftstoffe und Bestandteile der Duftstoffmischungen: Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexencarboxaldehyd (HICC), Atranol und Chloratranol;

x)

Mikroplastikteilchen;

xi)

Nanosilber.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine gegebenenfalls durch Erklärungen der Hersteller von Gemischen untermauerte Erklärung darüber vor, dass die genannten Stoffe und/oder Gemische nicht in dem Produkt enthalten sind.

b)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen darf das Produkt weder Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung der in Tabelle 3 aufgeführten Gefahrenhinweise oder Risikosätze (R-Sätze) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (5) erfüllen, noch die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Stoffe enthalten. Wenn für die Zuordnung eines Gefahrenhinweises und des entsprechenden Risikosatzes zu einem Stoff oder Gemisch unterschiedliche Schwellenwerte gelten, ist der Wert für den Gefahrenhinweis maßgeblich. Die Risikosätze in Tabelle 3 beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Sind jedoch keine Informationen über Stoffe erhältlich, so gelten die Einstufungsvorschriften für Gemische.

Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich durch die Verarbeitung so ändern, dass ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder die chemisch so modifiziert werden, dass die zuvor identifizierte Gefahr nicht mehr gegeben ist, sind von Kriterium 3(b) ausgenommen.

Tabelle 3

Gefahrenhinweise und Risikosätze

Gefahrenhinweis

Risikosatz

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann beim Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen, kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41


Sensibilisierende Stoffe

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

R43

Bei „Rinse-off“-Kosmetikprodukten sind die in Tabelle 4 aufgeführten Stoffe gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung ausgenommen.

Tabelle 4

Von den Bestimmungen ausgenommene Stoffe

Stoffe

Gefahrenhinweise

R-Sätze

Tenside (Gesamtkonzentration im Endprodukt < 20 %)

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R52-53

R53

Duftstoffe (6)

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R52-53

R53

Konservierungsstoffe (7)

H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R51-53

R52-53

R53

In Antischuppenshampoos verwendetes Zink-Pyrithion (ZPT)

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Erfüllung von Kriterium 3(b) für jeden Inhaltsstoff, einschließlich Gemische, nachweisen, das bzw. die in Konzentrationen von über 0,010 % im Produkt vorhanden ist (sind).

Der Antragsteller muss eine Erklärung dahingehend vorlegen, dass diese Anforderung erfüllt ist, und diese gegebenenfalls untermauern durch Erklärungen der Rohstoffhersteller, aus denen hervorgeht, dass keiner dieser Inhaltsstoffe und/oder keines dieser Gemische in der Form und dem physikalischen Zustand, in der bzw. dem sie im Produkt präsent sind, die Kriterien für die Einstufung eines oder mehrerer der Gefahrenhinweise oder R-Sätze gemäß Tabelle 3 erfüllen.

Zur Unterstützung der Erklärung über die Nichteinstufung sind die folgenden technischen Angaben zu Form und physikalischem Zustand der im Produkt präsenten Inhaltsstoffe und/oder Gemische vorzulegen:

i)

für Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und/oder für die es noch keine harmonisierte CLP-Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII der genannten Verordnung genannten Anforderungen erfüllen;

ii)

für Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben auf Basis des REACH-Registrierungsdossiers, die den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen;

iii)

für Stoffe, für die eine harmonisierte Einstufung bzw. eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter, soweit vorhanden. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden;

iv)

im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter, soweit vorhanden. Sind diese nicht verfügbar, ist eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorzulegen, mit Angaben zur Einstufung der Gemische in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Für die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe, die gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, reicht eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers zur Erfüllung von Kriterium 3(b) aus.

Der Antragsteller muss eine Erklärung über das Vorhandensein von Inhaltsstoffen, die die Bedingungen der Ausnahmeregelung erfüllen, vorlegen und diese gegebenenfalls durch Erklärungen der Rohstoffhersteller untermauern. Soweit für die Ausnahmeregelung erforderlich, muss der Antragsteller die Konzentrationen dieser Inhaltsstoffe im Endprodukt bestätigen.

c)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Inhaltsstoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (8) aufgeführten Stoffen, die im Produkt in einer Konzentration von über 0,010 % (w/w) vorhanden sind, wird keine Ausnahme von dem in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 festgelegten Ausschluss gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Die Bezugnahme auf das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen. Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Formulierung des Produkts mit. Außerdem legt er eine Erklärung über die Erfüllung von Kriterium 3(c) sowie einschlägige Unterlagen wie etwa vom Rohstofflieferanten unterzeichnete Konformitätserklärungen und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische vor.

d)   Duftstoffe

i)

Produkte, die für Kinder entwickelt und bestimmt vermarktet werden, dürfen keine Duftstoffe enthalten.

ii)

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe oder Gemische müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) hergestellt und behandelt worden sein. Der Kodex kann über die IFRA-Website abgerufen werden: http://www.ifraorg.org. Die in den IFRA-Standards enthaltenen Empfehlungen bezüglich Verbot, Verwendungsbeschränkung und spezifizierten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen und diese gegebenenfalls durch eine Erklärung des Duftstoffherstellers untermauern.

e)   Konservierungsstoffe

i)

Konservierungsstoffe im Produkt dürfen keine Stoffe freisetzen oder sich in Stoffe umwandeln, die gemäß Kriterium 3(b) eingestuft sind.

ii)

Das Produkt darf Konservierungsstoffe enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Konservierungsstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen, einschließlich Kopien der Sicherheitsdatenblätter etwaiger zugesetzter Konservierungsstoffe, sowie Angaben über deren BKF- und/oder log Kow-Werte.

f)   Farbstoffe

Im Produkt vorhandene Farbstoffe dürfen nicht bioakkumulieren. Ein Farbstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffen brauchen keine Unterlagen über das Bioakkumulationspotenzial vorgelegt zu werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Kopien der Sicherheitsdatenblätter etwaiger zugesetzter Farbstoffe sowie Angaben über deren BKF- und/oder log K ow -Werte vorlegen oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Farbstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist.

Kriterium 4 — Verpackung

a)   Primärverpackung

Die Primärverpackung kommt unmittelbar mit dem Inhalt in Berührung.

Eine weitere Verpackung des Produkts, wie es zum Verkauf angeboten wird (z. B. Flasche in Karton), ist nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Sekundärverpackung, in der zwei oder mehr Produkte zusammengefasst sind (z. B. Produkt und Nachfüllbehälter).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung vorlegen.

b)   Wirkungsquotient der Verpackung

Der Wirkungsquotient der Verpackung (Packaging Impact Ratio, PIR) muss für jede Verpackung, in der das Produkt verkauft wird, weniger als 0,28 Gramm Verpackung je Gramm Produkt betragen. In metallenen Aersolbehältern verpackte Pre-shave-Produkte sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Der PIR-Wert wird (für jede Verpackung separat) wie folgt berechnet:

PIR= (W + (Wnachf. × F) + N + (Nrefill × F))/(D + (Drefill × F))

Dabei sind:

W

das Verpackungsgewicht (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung (9), einschließlich Etikette)(g)

Wrefill

Gewicht der Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung (9), einschließlich Etikette)(g)

N

Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwertbaren Verpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung Sekundärverpackung (9), einschließlich Etikette)(g)

Nrefill

Gewicht der nicht erneuerbaren + nicht wiederverwertbaren Nachfüllpackung (Primärverpackung + Teil der Sekundärverpackung Sekundärverpackung (9), einschließlich Etikette)(g)

D

Gewicht des Produkts in der Originalpackung (g)

Drefill

Gewicht des Produkts in der Nachfüllpackung (g)

F

Zahl der Nachfüllpackungen, die erforderlich sind, um die wie folgt berechnete Gesamtnachfüllmenge zu gewährleisten:

F = V × R/Vrefill

dabei sind:

V

die Volumenkapazität der Originalpackung (ml)

Vrefill

die Volumenkapazität der Nachfüllpackung (ml)

R

die Nachfüllmenge. Berechnet wird, wie oft die Originalpackung nachgefüllt werden kann. Ist F keine ganze Zahl, sollte auf die nächste ganze Zahl aufgerundet werden.

Wird keine Nachfüllung angeboten, ist der PIR-Wert wie folgt zu berechnen:

PIR= (W + N)/D

Der Hersteller muss die Zahl der vorgesehenen Nachfüllungen angeben oder die Standardwerte (R = 5 für Kunststoff; R = 2 für Pappe) verwenden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des PIR-Werts des Produktes vor. Für diese Berechnung steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Berechnungsformel zur Verfügung. Wird das Produkt in unterschiedlichen Verpackungen verkauft (d. h. mit unterschiedlichem Inhaltsvolumen), ist die Berechnung für jede Packungsgröße anzugeben, für die das EU-Umweltzeichen gewährt werden soll. Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung über den in der Verpackung enthaltenen Anteil an wiederverwerteten Altstoffen oder an Material aus erneuerbaren Quellen sowie ggf. eine Beschreibung des angebotenen Nachfüllsystems (Art der Nachfüllpackungen, Volumen) vorlegen. Zur Genehmigung von Nachfüllpackungen weist der Antragsteller bzw. der Händler dokumentarisch nach, dass die Nachfüllpackungen auf dem Markt erhältlich sind.

c)   Design der Primärverpackung

Die Primärverpackung ist so zu konzipieren, dass sie eine korrekte Dosierung erleichtert (z. B. darf die Öffnung nicht zu groß sein) und gewährleistet ist, dass sich mindestens 90 % des Produktes leicht aus dem Behälter entnehmen lassen. Die im Behälter verbleibende Restmenge (R) an Produkt, die maximal 10 % betragen darf, wird wie folgt berechnet:

R = ((m2 – m3)/(m1 – m3)) × 100 ( %)

Dabei sind:

m1

Primärverpackung und Produkt (g)

m2

Primärverpackung und Restprodukt bei normaler Verwendung (g)

m3

Primärverpackung, leer und gesäubert (g)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Beschreibung des Dosierspenders und den Prüfbericht mit den Ergebnissen der Messung der in der Verpackung zurückbleibenden Menge eines „Rinse-off“-Kosmetikproduktes (Restmenge) vorlegen. Die Prüfmethode für das Messen der Restmenge ist in dem auf der Website des EU-Umweltzeichens verfügbaren Benutzerhandbuch beschrieben.

d)   Design für wiederverwertbare Kunststoffverpackungen

Kunststoffverpackungen sind für leichte Wiederverwertung zu konzipieren, d. h. es sollten möglichst keine potenziellen Schadstoffe und inkompatiblen Materialien verwendet werden, die eine Trennung oder Wiederverarbeitung bekanntermaßen erschweren oder die Qualität des Rezyklats mindern. Etikett bzw. Manschette, Verschluss und ggf. Dämmschicht dürfen weder einzeln noch kombiniert die in Tabelle 5 aufgelisteten Materialien und Komponenten enthalten.

Tabelle 5

Materialien und Komponenten, die von einer Verwendung als Verpackungsbestandteile ausgeschlossen sind

Verpackungsbestandteil

Ausgeschlossene Materialien und Bestandteile (10)

Etikett oder Manschette

PS-Etikett oder PS-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche

PVC-Etikett oder PVC-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche

PETG-Etikett oder PETG-Manschette in Kombination mit einer PET-Flasche

Manschetten aus einem anderen Polymer als die Flasche

Metallisierte Etiketten oder Manschetten oder randlos mit einem Packbehälter verbundene Etiketten oder Manschetten (In-Mould-Labelling)

Verschluss

PS-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche

PVC-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche

PETG-Verschlüsse und/oder PETG-Verschlussmaterial mit einer Dichte von über 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Flasche

Verschlüsse aus Glas, Metall, EVA

Silikonverschlüsse. Ausgenommen sind Silikonverschlüsse mit einer Dichte von < 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Flasche sowie Silikonverschlüsse mit einer Dichte von > 1g/cm3 in Kombination mit einer PP- oder HDPE-Flasche

Metallfolien oder Metallsiegel, die an der Flasche oder am Verschluss bleiben, nachdem das Produkt angebrochen wurde

Dämmschichten

Polyamid, EVOH, funktionelle Polyolefine, Metall- und Lichtschutzbeschichtung

Von dieser Anforderung ausgenommen sind Pumpen und Sprühdosen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit einer Probe der Primärverpackung eine unterzeichnete Konformitätserklärung vorlegen, aus der die Materialzusammensetzung der Verpackung (einschließlich Behälter, Etikett oder Manschette, Klebstoffe, Verschluss und Dämmschichten) hervorgeht.

Kriterium 5 — Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten

Im Produkt verwendetes Palmöl und Palmkernöl, einschließlich Derivaten, müssen aus Pflanzungen stammen, die die von Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (darunter NRO, Industrie und Regierung) entwickelten Kriterien für nachhaltige Bewirtschaftung erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Zertifizierungen unabhängiger Dritter vorlegen, die belegen, dass das zur Herstellung des Produktes verwendete Palm- und Palmkernöl aus nachhaltig bewirtschafteten Pflanzungen stammt. Anerkannt werden Zertifizierungen wie das System „Roundtable on Sustainable Palm Oil“ (RSPO) (nach den Ansätzen Identitätssicherung, Getrennt oder Massenbilanz) oder jedes andere gleichwertige System, das auf Multi-Stakeholder-Kriterien für nachhaltige Bewirtschaftung basiert. Für chemische Derivate von Palm- und Palmkernöl (11) wird akzeptiert, dass Nachhaltigkeit über „Book-and-Claim“-Lieferkettenmodelle wie GreenPalm oder gleichwertige Systeme nachgewiesen wird.

Kriterium 6 — Gebrauchstauglichkeit

Die Fähigkeit des Produktes, seine Hauptfunktion (z. B. Waschen, Pflegen) und etwaige Nebenfunktionen (z. B. Schuppenbehandlung, Farbschutz) zu erfüllen, muss durch Labortests oder einen Verbrauchertest nachgewiesen werden. Die Tests sind nach den „Guidelines for the Evaluation of the Efficacy of Cosmetic Products“ (12) und den Anweisungen im Benutzerhandbuch (verfügbar auf der Website des EU-Umweltzeichens) durchzuführen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss dokumentieren, welches Prüfprotokoll verwendet wurde, um die Wirksamkeit des Produkts zu prüfen. Der Antragsteller legt Ergebnisse dieser Prüfungen vor, die belegen, dass das Produkt die auf dem Produktetikett oder auf der Produktverpackung angegebenen Haupt- und Nebenfunktionen erfüllt.

Kriterium 7 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld enthält den folgenden Wortlaut:

Geringere Belastung aquatischer Ökosysteme.

Strikte Einhaltung der Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit.

Begrenzung des Verpackungsabfalls.

Für Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld siehe „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf folgender Website:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller reicht ein Exemplar des Produktetiketts oder eine Fotovorlage der Verpackung ein, die das EU-Umweltzeichen trägt, sowie eine unterzeichnete Konformitätserklärung.


(1)  http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf,

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf

(2)  Die DID-Nummer entspricht der Nummer des Inhaltsstoffs in der DID-Liste.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(6)  Die Ausnahme gilt nur für Kriterium 3(b). Duftstoffe müssen Kriterium 3(d) erfüllen.

(7)  Die Ausnahme gilt nur für Kriterium 3(b). Konservierungsstoffe müssen Kriterium 3(e) erfüllen.

(8)  http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

(9)  Proportionales Gewicht der Umverpackung (z. B. 50 % des Umverpackungsgesamtgewichts, wenn zwei Produkte zusammen verkauft werden).

(10)  EVA — Ethylenvinylacetat, EVOH — Ethylenvinylalkohol, HDPE — Hartpolyethylen, PET — Polyethylenterephthalat, PETG -Polyethylenterephthalat, glykol-modifiziert, PP — Polypropylen, PS — Polystyren, PVC — Polyvinylchlorid.

(11)  Wie vom RSPO in den „RSPO Rules for Home and Personal Care Derivatives“ definiert, abrufbar unter: http://www.greenpalm.org/upload/files/45/RSPO_Guiding_Rules_for_HPC_derivativesV9.pdf

(12)  Verfügbar unter: https://www.cosmeticseurope.eu/publications-cosmetics-europe-association/guidelines.html?view=item&id=23 und Website des EU-Umweltzeichens.

Anlage

Liste der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe (Detergents Ingredients Database, DID)

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Reinigungsmittelformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von in Wasch- und Reinigungsmitteln verwendeten Stoffen. Die Liste ist nicht erschöpfend, enthält jedoch in Teil B eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für die Berechnung von nicht in der DID-Liste enthaltenen Stoffen (z. B. Toxizitätsfaktor (Toxicity Factor, TF) und Abbaufaktor (Degradation Factor, DF) zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens) zu bestimmen sind. Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle und in der DID-Liste aufgeführte Stoffe sind nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen.

Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website des EU-Umweltzeichens abrufbar:

 

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

 

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_b_de.pdf

Bei Stoffen, für die keine Daten zur aquatischen Toxizität und Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen vergibt. Alternativ ist unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter vom schlimmstmöglichen Fall auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:

 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbau

Inhaltsstoff

LC50/EC50

SF(akut)

TF(akut)

NOEC (1)

SF(chronisch)  (1)

TF(chronisch)

AF

Aerob

Anaerob

„Name“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

P

N

Dokumentation der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfmethoden für leichte biologische Abbaubarkeit anzuwenden:

1.

Bis 1. Dezember 2015:

Die in der Richtlinie 67/548/EWG genannten Prüfverfahren, vor allem die in Anhang V Teil C Nummer 4 der Richtlinie beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A–F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt für Tenside nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 4 Abschnitte A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301-A und 301-E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Teil C Nummer 4 Abschnitte C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301-B, 301-C, 301-D und 301-F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

oder

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfmethoden.

2.

Nach dem 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfmethoden.

Dokumentation der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Referenzmethoden für die Prüfung auf anaerobe Abbaubarkeit sind EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfmethoden, wobei eine Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Prüfmethoden angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation bei nicht auf der DID-Liste stehenden Stoffen

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen nach folgendem Ansatz vorgegangen werden:

(1)

Eine sinnvolle Extrapolation. Die bei einem Rohstoff erzielten Prüfergebnisse werden verwendet, um durch Extrapolation auf die endgültige anaerobe Abbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so ist z. B. C12-15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12-15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids mit einer geeigneten Prüfmethode bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, bestätigen, als dokumentarischer Nachweis einer ähnlichen anaeroben Bioabbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette[n] enthalten).

(2)

Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit. Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(3)

Abbaubarkeitsprüfung mit niedriger Dosis. Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Schwierigkeiten auf (z. B. Hemmungen wegen der Toxizität des Prüfstoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch 14C-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.


(1)  Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesen Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/62


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 117/14/COL

vom 12. März 2014

über die vierundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien zur Förderung von Risikofinanzierungen und durch Verlängerung der bestehenden Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 15. Januar 2014 hat die Europäische Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (1) erlassen, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten sollen. In den neuen Vorschriften sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EU-Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren können, um kleinen und mittleren Unternehmen sowie Unternehmen mittlerer Kapitalisierung den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Diese neuen Leitlinien sollen die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (2) ab 1. Juli 2014 ersetzen.

In den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen ist ferner vorgesehen, die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen bis zum 30. Juni 2014 zu verlängern.

Diese Leitlinien sind von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ in Anhang XV des EWR-Abkommens legt die Überwachungsbehörde nach Konsultation der Europäischen Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen fest, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien entsprechen.

Die neuen Leitlinien werden die derzeitigen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (3) ersetzen. Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Leitlinien sollten die Leitlinien zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen bis zum 30. Juni 2014 verlängert werden.

Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden mit Schreiben vom 12. Januar 2014 konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Randnummer 80 Satz 1 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen erhält folgende Fassung:

„(80)

Diese Leitlinien gelten bis zum 30. Juni 2014.“

Artikel 2

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch Einfügung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen geändert. Die beigefügten neuen Leitlinien sind Bestandteil dieser Entscheidung.

Artikel 3

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2014

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Frank BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4.

(2)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(3)  ABl. C 126 vom 7.6.2007, S. 19. EWR-Beilage Nr. 27 vom 7.6.2007, S. 1. Geändert am 15.12.2010 durch die Entscheidung Nr. 484/10/COL.


ANHANG

TEIL III: HORIZONTALE VORSCHRIFTEN

Staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen  (1)

1.   EINLEITUNG

(1)

Auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) kann die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachten. Aus den in den vorliegenden Leitlinien erläuterten Gründen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Entwicklung des Markts für Risikofinanzierungen und die Verbesserung des Zugangs zu Risikofinanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung von großer Bedeutung für die Wirtschaft der EFTA-Staaten insgesamt sind.

(2)

Die Förderung der Entwicklung und Expansion neuer Unternehmen, insbesondere innovativer und wachstumsstarker Unternehmen, kann großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen bieten. Infolgedessen ist ein effizienter Markt für Risikofinanzierungen für KMU von entscheidender Bedeutung, damit dynamische Unternehmen in jeder Entwicklungsphase Zugang zu den notwendigen Finanzmitteln erhalten.

(3)

Trotz ihrer Wachstumsaussichten können KMU, insbesondere in den frühen Phasen ihrer Entwicklung, Schwierigkeiten haben, Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten. In erster Linie sind diese Schwierigkeiten auf Informationsasymmetrien zurückzuführen: KMU sind vor allem in der Anfangsphase häufig nicht in der Lage, ihre Kreditwürdigkeit nachzuweisen oder Investoren zu vermitteln, dass ihre Geschäftspläne solide sind. Unter solchen Umständen stellt das aktive Screening, das von Investoren vor der Bereitstellung von Finanzmitteln für größere Unternehmen durchgeführt wird, im Fall von KMU möglicherweise keine sinnvolle Investition dar, da die Screening-Kosten gemessen am Investitionsumfang zu hoch sind. Solange die betreffenden KMU noch keine Erfolgsbilanz und ausreichende Sicherheiten nachweisen können, erhalten sie — ungeachtet der Qualität ihres Projekt- und Wachstumspotenzials — wahrscheinlich keinen Zugang zu den benötigten Finanzmitteln. Aufgrund der Informationsasymmetrien bieten die Märkte für Unternehmensfinanzierungen neu gegründeten und potenziell wachstumsstarken KMU möglicherweise nicht das benötigte Eigen- oder Fremdkapital, was ein anhaltendes Kapitalmarktversagen nach sich zieht, das zur Folge hat, dass das Angebot die Nachfrage nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Preis befriedigen kann und damit die Wachstumsaussichten der KMU beeinträchtigt werden. Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung können unter bestimmten Umständen mit demselben Marktversagen konfrontiert sein.

(4)

Erhält ein Unternehmen keine Finanzmittel, so kann dies nicht nur das betreffende Unternehmen beeinträchtigen, sondern weiter reichende Folgen haben, was vor allem Wachstumsexternalitäten zuzurechnen ist. In vielen erfolgreichen Sektoren ist das zu verzeichnende Produktivitätswachstum nicht auf Produktivitätszuwächse bei den Unternehmen am Markt zurückzuführen, sondern darauf, dass die effizienteren und technologisch fortschrittlicheren Unternehmen auf Kosten der weniger effizienten Unternehmen (oder der Unternehmen mit veralteten Produkten) wachsen. Je stärker diese Entwicklung dadurch gestört wird, dass potenziell erfolgreiche Unternehmen nicht in der Lage sind, Finanzmittel zu erhalten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies weiter reichende negative Folgen für das Produktivitätswachstum nach sich zieht. Einer breiteren Basis von Unternehmen zu ermöglichen, in den Markt einzutreten, könnte hier Wachstum generieren.

(5)

Das Bestehen einer Finanzierungslücke, die KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung beeinträchtigt, kann daher öffentliche Fördermaßnahmen rechtfertigen, einschließlich der Gewährung staatlicher Beihilfen unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen. Gezielt eingesetzt können staatliche Beihilfen zur Förderung der Bereitstellung von Risikofinanzierungen für die betreffenden Unternehmen ein wirksames Mittel sein, um das in diesem Bereich festgestellte Marktversagen zu beheben und privates Kapital zu mobilisieren.

(6)

Der Zugang von KMU zu Finanzmitteln ist ein Ziel von gemeinsamem Interesse für den EWR. Auf EU- und EWR-Ebene sind mehrere Initiativen ergriffen worden, um die Entwicklung von KMU zu fördern. Eines der Hauptziele besteht darin, KMU den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern.

(7)

Vor diesem politischen Hintergrund wird in dem Aktionsplan der Kommission zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU von 2011 (2) und in der 2013 mit dem Grünbuch „Langfristige Finanzierung der europäischen Wirtschaft“ (3) angestoßenen Debatte anerkannt, dass der Erfolg der Union zu einem großen Teil vom Wachstum der KMU abhängig ist, die allerdings bei der Beschaffung von Finanzmitteln häufig vor erheblichen Schwierigkeiten stehen. Die Überwachungsbehörde erkennt diese Schlussfolgerungen an. Ziel ist es daher, die Sichtbarkeit von KMU zu erhöhen und die Attraktivität der Finanzmärkte und den Marktzugang für KMU zu verbessern.

(8)

Jüngst wurden zwei Initiativen ergriffen, die Investmentfonds betreffen (4): die 2013 erlassene Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds (5), die Risikokapitalfonds in Europa ermöglicht, im gesamten Binnenmarkt ihre Fonds zu vertreiben und Kapital zu beschaffen, und der Vorschlag für eine Verordnung über europäische langfristige Investmentfonds (6), mit dem Rahmenbedingungen für eine Erleichterung der Tätigkeiten privater Investmentfonds mit einem langfristigen Engagement der Investoren eingeführt werden sollen.

(9)

Neben diesen spezifischen Verordnungen ist in der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (7) („AIFMD“) der Regelungsrahmen für die Verwaltung und Tätigkeit von Investmentfonds im Bereich der Risikofinanzierung, etwa für private Kapitalanlagefonds, festgelegt.

(10)

Im Jahr 2012 leitete die Kommission eine öffentliche Konsultation (8) ein, um Informationen über das Ausmaß des Marktversagens, das den Zugang von KMU zu Beteiligungs- und Kreditfinanzierungen beeinträchtigt, und über die Angemessenheit der Risikokapitalleitlinien von 2006 (9) einzuholen. Der öffentlichen Konsultation zufolge haben sich die in den Leitlinien verankerten Grundsätze als eine solide Basis erwiesen, wenn es um die Bereitstellung öffentlicher Mittel für in Betracht kommende Ziel-KMU geht und gleichzeitig das Risiko einer Verdrängung so gering wie möglich gehalten werden soll. Aus der öffentlichen Konsultation ging allerdings auch hervor, dass die Risikokapitalleitlinien in Bezug auf die beihilfefähigen KMU und die Finanzierungsweisen, die Beihilfeinstrumente und die Finanzierungsstrukturen oft als zu restriktiv betrachtet wurden.

(11)

Die Überwachungsbehörde stimmt diesen Schlussfolgerungen zu, die für die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (10) entsprechend gelten.

(12)

In der Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (11) stellte die Kommission ein ehrgeiziges Programm zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle vor, dem drei Hauptziele zugrunde liegen:

a)

Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt,

b)

Konzentration der Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften und

c)

straffere Regeln zur Gewährleistung einer schnelleren Beschlussfassung.

(13)

Die Überwachungsbehörde hat sich der Modernisierungsinitiative der Kommission angeschlossen. Die in diesen Leitlinien festgelegten Vereinbarkeitsvoraussetzungen beruhen daher auf diesen gemeinsamen Zielen.

(14)

In Anbetracht dessen wurde es als angemessen erachtet, die Beihilfevorschriften grundlegend zu überarbeiten, die auf Risikokapitalmaßnahmen, einschließlich derjenigen, die unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (12) fallen, anwendbar sind, um eine effizientere und wirksamere Bereitstellung von verschiedenen Arten der Risikofinanzierung für eine umfassendere Kategorie beihilfefähiger Unternehmen zu fördern. Maßnahmen, die unter eine Gruppenfreistellung fallen, müssen nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass mit ihnen ein Marktversagen durch angemessene und verhältnismäßige Mittel behoben wird, und sie gleichzeitig einen Anreizeffekt bieten und jegliche Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränken.

2.   ANWENDUNGSBEREICH DER LEITLINIEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(15)

Die Überwachungsbehörde wird die in den vorliegenden Leitlinien festgelegten Grundsätze auf Risikofinanzierungsmaßnahmen anwenden, die nicht sämtliche in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung enthaltenen Voraussetzungen erfüllen. Der betreffende EFTA-Staat muss diese Maßnahmen nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen anmelden, und die Überwachungsbehörde wird eine grundlegende Vereinbarkeitsprüfung im Sinne des Abschnitts 3 der Leitlinien vornehmen.

(16)

Den EFTA-Staaten steht es jedoch auch frei, Risikofinanzierungsmaßnahmen so zu gestalten, dass sie keine staatliche Beihilfe nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beinhalten, da sie z. B. dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen oder die Voraussetzungen der geltenden De-minimis-Verordnung (13) erfüllen. Derartige Fälle müssen nicht bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden.

(17)

Erfüllen staatliche Beihilfen die Kriterien anderer Leitlinien, Rahmenregelungen oder Verordnungen, so stehen die Ausführungen in den vorliegenden Leitlinien der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem EWR-Abkommen nicht entgegen. Die Überwachungsbehörde wird besonders darauf achten, dass diese Leitlinien nicht dazu benutzt werden, um politische Ziele zu erreichen, die in erster Linie Gegenstand anderer Rahmenregelungen, Leitlinien und Verordnungen sind.

(18)

Diese Leitlinien lassen andere als die hier geregelten Arten von Finanzinstrumenten unberührt, etwa Instrumente zur Absicherung bestehender Darlehen, die auf der betreffenden Rechtsgrundlage für staatliche Beihilfen bewertet werden.

(19)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze lediglich auf Risikofinanzierungsregelungen anwenden. Sie werden nicht in Bezug auf Ad-hoc-Maßnahmen angewandt, durch die Einzelunternehmen Risikofinanzierungsbeihilfen bereitgestellt werden, es sei denn, die Maßnahmen sollen eine spezifische alternative Handelsplattform unterstützen.

(20)

Es sei daran erinnert, dass Risikofinanzierungsbeihilfen durch Finanzintermediäre oder alternative Handelsplattformen bereitgestellt werden müssen, sofern es sich nicht um Steueranreize für Direktinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen handelt. Daher fällt eine Maßnahme, durch die ein EFTA-Staat oder eine öffentliche Einrichtung ohne Beteiligung eines solchen zwischengeschalteten Intermediärs direkt in Unternehmen investiert, nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften für Risikofinanzierungen im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und dieser Leitlinien.

(21)

Angesichts der solideren Erfolgsbilanz und höheren Sicherheiten großer Unternehmen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass kein allgemeines Marktversagen im Zusammenhang mit dem Zugang derartiger Unternehmen zu Finanzmitteln vorliegt. In Ausnahmefällen kann eine Risikofinanzierungsmaßnahme auf kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Einklang mit Abschnitt 3.3.1 Buchstabe a oder auf innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung nach Maßgabe von Abschnitt 3.3.1 Buchstabe b abzielen, die FuE- und Innovationsprojekte durchführen.

(22)

Zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem geregelten Markt notierte Unternehmen können nicht durch Risikofinanzierungsbeihilfen unterstützt werden, da ihre Notierung ihre Fähigkeit nachweist, private Finanzmittel anzuziehen.

(23)

Risikofinanzierungsbeihilfen ohne jegliche Beteiligung privater Investoren werden nicht für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. In solchen Fällen muss der EFTA-Staat alternative politische Optionen in Erwägung ziehen, die möglicherweise besser geeignet sind, dieselben Ziele und Ergebnisse zu erreichen, z. B. regionale Investitionsbeihilfen oder Startbeihilfen nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

(24)

Risikofinanzierungsbeihilfen, bei denen die privaten Investoren kein nennenswertes Risiko eingehen und/oder deren Vorteile ausschließlich den privaten Investoren zugutekommen, werden nicht für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Die Risiko- und Renditeteilung ist eine notwendige Voraussetzung, um das finanzielle Risiko für den Staat zu begrenzen und eine angemessene staatliche Rendite zu sichern.

(25)

Unbeschadet der Möglichkeit, Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Ersatzkapital im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu gewähren, dürfen Risikofinanzierungsbeihilfen nicht zur Unterstützung von Buy-outs eingesetzt werden.

(26)

Als nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar werden Risikofinanzierungsbeihilfen betrachtet, die folgenden Unternehmen gewährt werden:

a)

Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14), in ihrer geänderten oder neuen Fassung. Für die Zwecke der vorliegenden Leitlinien werden KMU innerhalb des Zeitraums von sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen, nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet, es sei denn, sie sind Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllen die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger;

b)

Unternehmen, die eine unzulässige staatliche Beihilfe erhalten haben, die nicht vollständig eingezogen wurde.

(27)

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien nicht auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf EFTA-Staaten oder Drittländer ausgerichtet sind, anwenden, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Kosten in Zusammenhang stehen, sowie Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(28)

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien nicht auf Maßnahmen anwenden, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen das im EWR geltende Recht (15) führen, insbesondere

a)

Maßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch genommen werden;

b)

Maßnahmen, die gegen Artikel 31 des EWR-Abkommens über die Niederlassungsfreiheit verstoßen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass Finanzintermediäre, deren Manager oder Endempfänger ihren Hauptsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden EFTA-Staats haben oder diesen dorthin verlegen. Dies gilt unbeschadet der Voraussetzung, dass die Finanzintermediäre oder deren Manager über die für die Durchführung von Investitions- und Verwaltungstätigkeiten in dem betreffenden EFTA-Staat erforderliche Zulassung verfügen oder dass die Empfänger im Hoheitsgebiet niedergelassen sind und dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben;

c)

Maßnahmen, die gegen den in Artikel 40 des EWR-Abkommens verankerten freien Kapitalverkehr verstoßen.

2.1.   Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers

(29)

Risikofinanzierungsmaßnahmen beinhalten häufig komplexe Konstruktionen, die einer Gruppe von Wirtschaftsakteuren (Investoren) Anreize bieten, einer anderen Gruppe von Akteuren (beihilfefähige Unternehmen) Risikofinanzierungen zur Verfügung zu stellen. Je nachdem, wie die Maßnahme ausgestaltet ist, können Unternehmen einer oder beider Ebenen staatliche Beihilfen erhalten, und dies selbst dann, wenn die staatlichen Stellen lediglich beabsichtigen, der letztgenannten Gruppe von Wirtschaftsakteuren Vorteile zu gewähren. Zudem sind an Risikofinanzierungsmaßnahmen stets ein oder mehrere Finanzintermediäre beteiligt, die einen anderen Status als die Investoren und die Endempfänger, in die investiert wird, innehaben können. In solchen Fällen ist außerdem zu eruieren, ob die staatliche Beihilfe dem Finanzintermediär zugutekommt.

(30)

Generell ist es möglich, dass staatliche Interventionen nicht als staatliche Beihilfen gewertet werden, da sie z. B. im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen. Diesem Grundsatz zufolge sind wirtschaftliche Transaktionen öffentlicher Einrichtungen oder Unternehmen, die zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt werden und aus denen kein Vorteil für das betroffene Unternehmen entsteht, nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten. Unbeschadet des grundlegenden Vorrechts des EFTA-Gerichtshofs, über das Vorliegen einer Beihilfe zu befinden, werden in diesem Abschnitt weitere Orientierungshilfen für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Bereich der Risikofinanzierung gegeben.

2.1.1.   Beihilfen für Investoren

(31)

Generell betrachtet die Überwachungsbehörde eine Investition als im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehend und somit nicht als staatliche Beihilfe, wenn sie von öffentlichen und privaten Investoren unter gleichen Bedingungen (pari passu) getätigt wird (16). Eine Investition wird als nach Pari-Passu-Bedingungen erfolgt betrachtet, wenn sie unter für öffentliche und private Investoren identischen Bedingungen getätigt wird, beide Kategorien von Akteuren simultan intervenieren und die Intervention des privaten Investors von echter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

(32)

Es wird davon ausgegangen, dass eine Transaktion nach denselben Bedingungen erfolgt, wenn die öffentlichen und privaten Investoren dieselben Risiken und Renditen teilen und sie in Bezug auf dieselbe Risikoklasse einer identischen Nachrangigkeitsregelung unterliegen. Befindet sich der öffentliche Investor in einer besseren Position als der private Investor, da er z. B. im Gegensatz zu den privaten Investoren früher eine vorrangige Rendite erhält, kann die Maßnahme auch als im Einklang mit den marktüblichen Bedingungen stehend betrachtet werden, solange die privaten Investoren keine Vorteile aus der Regelung erzielen.

(33)

Im Bereich der Risikofinanzierung werden Transaktionen von öffentlichen und privaten Investoren als simultan getätigt betrachtet, wenn die privaten und öffentlichen Investoren über dieselbe Investitionstransaktion gemeinsam, d. h. als Koinvestoren, in die Endempfänger investieren. Bei Investitionen durch öffentlich-private Finanzintermediäre wird davon ausgegangen, dass die Investitionen der öffentlichen und privaten Investoren simultan getätigt werden.

(34)

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die von privaten Investoren, die unabhängig von den Unternehmen sind, in die sie investieren, bereitgestellten Finanzmittel angesichts des Gesamtumfangs der Investition wirtschaftlich bedeutend (17) sein müssen. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass im Fall von Risikofinanzierungsmaßnahmen eine unabhängige private Beteiligung von 30 % als wirtschaftlich bedeutend gewertet werden kann.

(35)

Steht die Investition im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, so ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Unternehmen, in die investiert wird, keine staatliche Beihilfe erhalten, da die Investitionen in diese Unternehmen als zu marktüblichen Bedingungen erfolgt betrachtet werden.

(36)

Ermöglicht eine Maßnahme privaten Investoren, Risikofinanzierungen für ein oder mehrere Unternehmen zu Bedingungen zu vergeben, die günstiger als die Bedingungen für in dieselben Unternehmen investierende öffentliche Investoren sind, so könnte dies einen Vorteil für die privaten Investoren darstellen (Investitionen unter ungleichen Bedingungen). Ein derartiger Vorteil kann verschiedene Formen annehmen, darunter Vorzugsrenditen (Anreiz durch Vorzugsrenditen) oder im Vergleich zu öffentlichen Investoren geringere Verlustrisiken, falls die mit der zugrunde liegenden Transaktion erzielte Wertentwicklung unzureichend ist (Absicherung nach unten).

2.1.2.   Beihilfen an einen Finanzintermediär und/oder dessen Manager

(37)

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde ist ein Finanzintermediär im Allgemeinen ein zwischengeschaltetes Instrument, mit dem die Beihilfen an Investoren und/oder Unternehmen, in die investiert wird, weitergeleitet werden, ist aber selbst nicht Beihilfeempfänger, ungeachtet dessen, ob der Finanzintermediär über eine Rechtspersönlichkeit verfügt oder lediglich von einer unabhängigen Verwaltungsgesellschaft verwaltete Vermögenswerte umfasst.

(38)

Maßnahmen, die direkte Weiterleitungen zugunsten eines Finanzintermediärs oder die Koinvestition eines Finanzintermediärs umfassen, können jedoch eine Beihilfe darstellen, es sei denn, derartige Weiterleitungen oder Koinvestitionen werden zu für einen normalen Wirtschaftsbeteiligten in einer Marktwirtschaft akzeptablen Bedingungen getätigt.

(39)

Wird die Risikofinanzierungsmaßnahme von einer betrauten Einrichtung verwaltet, die nicht gemeinsam mit dem EFTA-Staat koinvestiert, so wird die betraute Einrichtung als Instrument zur Kanalisierung der Finanzierung und nicht als Beihilfeempfänger angesehen, solange sie keinen übermäßigen Ausgleich erhält. Stellt die betraute Einrichtung jedoch Finanzmittel für die Maßnahme bereit oder koinvestiert sie gemeinsam mit dem EFTA-Staat in ähnlicher Weise wie Finanzintermediäre, so wird die Überwachungsbehörde bewerten müssen, ob die betraute Einrichtung eine staatliche Beihilfe erhält.

(40)

Wird der Manager des Finanzintermediärs oder die Verwaltungsgesellschaft (im Folgenden „Manager“) in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt oder spiegelt die Vergütung des Managers das derzeitige Marktniveau in vergleichbaren Positionen voll und ganz wider, so wird davon ausgegangen, dass dieser Manager keine staatliche Beihilfe empfängt.

(41)

Handelt es sich bei dem Finanzintermediär und dessen Manager um öffentliche Einrichtungen, die nicht in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurden, so werden sie nicht als Beihilfeempfänger betrachtet, sofern ihre Verwaltungsgebühr begrenzt ist und ihre Vergütung insgesamt nach marktüblichen Bedingungen erfolgt und leistungsabhängig ist. Darüber hinaus müssen die öffentlichen Finanzintermediäre nach kaufmännischen Grundsätzen verwaltet werden und ihre Manager gewinnorientierte Investitionsentscheidungen unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips hinsichtlich des Staates treffen. Des Weiteren sind die privaten Investoren bei jeder Investition in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren auszuwählen. Es müssen angemessene Mechanismen vorhanden sein, um eine mögliche Beeinflussung der laufenden Verwaltung des öffentlichen Fonds durch den Staat auszuschließen.

(42)

Erfolgt die Investition des Staates durch den Finanzintermediär in Form von Darlehen oder Garantien, einschließlich Rückgarantien, und sind die in den Vorschriften der Überwachungsbehörde über Referenzzinssätze (18) oder staatliche Beihilfen in Form von Garantien (19) festgelegten Bedingungen erfüllt, so wird der Finanzintermediär nicht als Empfänger staatlicher Beihilfen betrachtet.

(43)

Der Umstand, dass Finanzintermediäre ihre Vermögenswerte erhöhen und ihre Manager durch Kommissionen einen höheren Umsatz erreichen können, wird lediglich als sekundärer wirtschaftlicher Effekt der Beihilfemaßnahmen und nicht als Beihilfe für die Finanzintermediäre und/oder deren Manager betrachtet. Ist die Risikofinanzierungsmaßnahme jedoch derart ausgestaltet, dass ihre sekundären Effekte vorab ermittelten einzelnen Finanzintermediären zugutekommen, so ist dies als indirekte Beihilfe für die betreffenden Finanzintermediäre anzusehen.

2.1.3.   Beihilfen für die Unternehmen, in die investiert wird

(44)

Liegt auf Ebene der Investoren, des Finanzintermediärs oder seiner Manager eine Beihilfe vor, so geht die Überwachungsbehörde im Allgemeinen davon aus, dass diese zumindest zum Teil an das Zielunternehmen weitergereicht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Manager des Finanzintermediärs die Investitionsentscheidungen nach rein kaufmännischen Grundsätzen treffen.

(45)

Erfüllt die im Rahmen der Risikofinanzierungsmaßnahme für die Zielunternehmen bereitgestellte Investition in Form von Darlehen oder Garantien die in den Vorschriften der Überwachungsbehörde über Referenzzinssätze oder staatliche Beihilfen in Form von Garantien festgelegten Bedingungen, so werden diese Unternehmen nicht als Beihilfeempfänger betrachtet.

2.2.   Anzumeldende Risikofinanzierungsbeihilfen

(46)

Die EFTA-Staaten müssen Risikofinanzierungsmaßnahmen, die nach Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens staatliche Beihilfen darstellen (insbesondere wenn sie nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen), nicht in den Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung fallen und nicht sämtliche Voraussetzungen für Risikofinanzierungsbeihilfen gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, nach Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen anmelden. Die Überwachungsbehörde wird im Einklang mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens prüfen, ob derartige Maßnahmen mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind. Die vorliegenden Leitlinien konzentrieren sich auf Risikofinanzierungsmaßnahmen, die sehr wahrscheinlich mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar sind und einer Reihe von Voraussetzungen unterliegen, die in Abschnitt 3 der Leitlinien näher erläutert sind. Derartige Maßnahmen fallen in die drei im Folgenden erläuterten Kategorien.

(47)

Die erste Kategorie umfasst Risikofinanzierungsmaßnahmen, die auf Unternehmen abzielen, die nicht sämtliche Beihilfefähigkeitskriterien für Risikofinanzierungsbeihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. Bei diesen Maßnahmen wird die Überwachungsbehörde von den EFTA-Staaten die Durchführung einer umfassenden Ex-ante-Prüfung fordern, da nicht mehr von einem die beihilfefähigen Unternehmen beeinträchtigenden Marktversagen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ausgegangen werden kann. Diese Kategorie umfasst insbesondere Maßnahmen, die auf folgende Unternehmen abzielen:

a)

kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die die in der Begriffsbestimmung für KMU in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (20) festgelegten Grenzwerte überschreiten;

b)

innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die sich den Bereichen FuE und Innovation widmen;

c)

Unternehmen, die die erste Risikofinanzierung mehr als 7 Jahre nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf erhalten;

d)

Unternehmen, die eine Risikofinanzierung in Höhe eines Gesamtbetrags benötigen, der die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Obergrenze überschreitet;

e)

alternative Handelsplattformen, die die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllen.

(48)

Die zweite Kategorie umfasst Maßnahmen, deren Ausgestaltungsparameter von den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung enthaltenen Vorgaben abweichen, jedoch auf dieselben in dieser Verordnung definierten beihilfefähigen Unternehmen abstellen. Bei diesen Maßnahmen muss ein Marktversagen lediglich in dem Umfang nachgewiesen werden, der notwendig ist, um die Verwendung von Parametern, die über die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Grenzwerte hinausgehen, zu rechtfertigen. Diese Kategorie umfasst insbesondere Folgendes:

a)

Finanzinstrumente, bei denen die Beteiligung privater Investoren unter den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt;

b)

Finanzinstrumente, bei denen die finanziellen Ausgestaltungsparameter über den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen liegen;

c)

Finanzinstrumente, ausgenommen Garantien, in deren Rahmen bei der Auswahl der Finanzintermediäre, Investoren oder Fondsmanager dem Schutz vor möglichen Verlusten (Absicherung nach unten) der Vorzug gegenüber Vorzugsrenditen aus Erträgen (Anreize durch Vorzugsrenditen) gegeben wird;

d)

Steueranreize für Unternehmensinvestoren, einschließlich Finanzintermediäre oder deren Manager, die als Koinvestoren agieren.

(49)

Die dritte Kategorie umfasst umfangreiche Regelungen, die aufgrund ihrer nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung großen Mittelausstattung nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Bei dieser Prüfung wird die Überwachungsbehörde feststellen, ob die in den Bestimmungen über Risikofinanzierungsbeihilfen im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und falls dies der Fall sein sollte, wird sie bewerten, ob die Ausgestaltung der Maßnahme angesichts der Ex-ante-Prüfung, auf die sich die Anmeldung stützt, angemessen ist. Erfüllt eine umfangreiche Regelung nicht sämtliche in den vorstehend genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit und die Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen, so wird die Überwachungsbehörde die im Rahmen der Ex-ante-Prüfung vorgelegten Nachweise sowohl hinsichtlich des Bestehens eines Marktversagens als auch hinsichtlich der Angemessenheit der Ausgestaltung der Maßnahme sorgfältig prüfen. Darüber hinaus wird sie eine umfassende Prüfung der potenziellen negativen Auswirkungen derartiger Regelungen auf die betroffenen Märkte vornehmen.

(50)

Die verschiedenen unter den Randnummern 47 bis 49 beschriebenen Merkmale können im Rahmen einer Risikofinanzierungsmaßnahme miteinander kombiniert werden, sofern dies auf der Grundlage einer vollständigen Analyse des Marktversagens angemessen begründet wird.

(51)

Abgesehen von den nach den vorliegenden Leitlinien ausdrücklich zulässigen Abweichungen werden alle anderen für Risikofinanzbeihilfen im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit bei der Prüfung der vorstehenden Kategorien anzumeldender Maßnahmen als Richtschnur dienen.

2.3.   Begriffsbestimmungen

(52)

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck

i)

„alternative Handelsplattform“ ein multilaterales Handelssystem gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG (21), bei dem die für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente mehrheitlich von KMU begeben werden;

ii)

„arm's length“, dass die Bedingungen der Investitionstransaktion zwischen den Vertragsparteien sich nicht von denen unterschieden, die bei einer Transaktion zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden und frei von staatlicher Einflussnahme sind;

iii)

„Buy-out“ den Erwerb einer zumindest beherrschenden Beteiligung an einem Unternehmen durch Übernahme von Aktiva oder Geschäftsteilen von den bisherigen Anteilseignern;

iv)

„beihilfefähige Unternehmen“ KMU, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung;

v)

„betraute Einrichtung“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, ein internationales Finanzinstitut, an dem ein EFTA-Staat beteiligt ist, oder eine in einem EFTA-Staat eingerichtete Finanzinstitution, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel hat, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des privaten Rechts mit einer Gemeinwohlverpflichtung. Die betraute Einrichtung kann ausgewählt oder direkt ernannt werden, wenn die Ernennung die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) oder späterer Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie vollständig oder teilweise ersetzen, erfüllt;

vi)

„Beteiligung“ die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen als direkte oder indirekte Investition, um das Eigentum an einem entsprechenden Anteil dieses Unternehmen zu erwerben;

vii)

„Ausstieg“ die Auflösung von Beteiligungen durch einen Finanzintermediär oder Investor; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, Abschreibungen, die Rückzahlung von Aktien/Darlehen sowie die Veräußerung an andere Finanzintermediäre oder Investoren, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote, einschließlich Börsengang;

viii)

„angemessene Kapitalrendite“ den erwarteten internen Zinsfuß, der einem risikoberichtigten Abzinsungssatz entspricht und den Risikoumfang der Investition sowie die Art und das Volumen des Kapitals widerspiegelt, das von den privaten Investoren investiert werden soll;

ix)

„Endempfänger“ ein beihilfefähiges Unternehmen, das im Rahmen einer Risikofinanzierungsbeihilfe eine Investition erhalten hat;

x)

„Finanzintermediär“ Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse, einschließlich Dachfonds, private Investitionsfonds, öffentliche Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und Garantiegesellschaften;

xi)

„erster kommerzieller Verkauf“ den ersten Verkauf eines Unternehmens auf einem Waren- oder Dienstleistungsmarkt, mit Ausnahme der begrenzten Zahl von Verkäufen im Rahmen der Markterprobung;

xii)

„Erstverlust-Tranche“ die unterste Risikotranche mit dem höchsten Verlustrisiko, auf die die erwarteten Verluste des Zielportfolios entfallen;

xiii)

„Anschlussinvestition“ eine zusätzliche Investition in ein Unternehmen nach einer oder mehreren vorhergehenden Finanzierungsrunden;

xiv)

„Garantie“ eine schriftliche Zusage, die Haftung für die gesamte oder einen Teil der von einem Dritten neu bereitgestellten Risikokreditfinanzierung, etwa Kredit- oder Leasinginstrumente oder beteiligungskapitalähnliche Instrumente, zu übernehmen;

xv)

„Obergrenze einer Garantie“ das maximale Risiko eines öffentlichen Investors, ausgedrückt als prozentualer Anteil an den Gesamtinvestitionen in ein garantiertes Portfolio;

xvi)

„Garantiesatz“ den Prozentsatz der Verlustdeckung durch einen öffentlichen Investor bei jeder im Rahmen einer Risikofinanzierungsbeihilfe beihilfefähigen Transaktion;

xvii)

„unabhängiger privater Investor“ einen privaten Investor, der kein Anteilseigner des beihilfefähigen Unternehmens ist, in das er investiert, dazu zählen auch Business Angels und Finanzinstitute, ungeachtet ihrer Eigentümer, sofern sie das volle Investitionsrisiko tragen; bei der Gründung eines neuen Unternehmens werden alle privaten Investoren, einschließlich der Gründer, als vom Unternehmen unabhängig betrachtet;

xviii)

„innovatives Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ ein Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, dessen Kosten für FuE und Innovationen gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung a) in mindestens einem der drei Jahre vor der ersten Investition im Rahmen der Risikofinanzierungsbeihilfe mindestens 15 % der gesamten Betriebsausgaben ausmachen oder b) in den drei Jahren vor der ersten Investition im Rahmen der Risikofinanzierungsbeihilfe mindestens 10 % jährlich der gesamten Betriebsausgaben ausmachen;

xix)

„Kreditinstrument“ eine Vereinbarung, die den Kreditgeber dazu verpflichtet, dem Kreditnehmer einen vereinbarten Geldbetrag innerhalb eines vereinbarten Zeitraums bereitzustellen, und nach der der Kreditnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen; dabei kann es sich um Darlehen oder andere Finanzierungsinstrumente, einschließlich Leasing, handeln, die dem Kreditgeber in erster Linie eine Mindestrendite sichern;

xx)

„Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ für die Zwecke dieser Leitlinien ein Unternehmen, das auf der Grundlage einer Berechnung nach den Artikeln 3, 4 und 5 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mehr als 1 500 Angestellte beschäftigt. Für die Zwecke der Anwendung dieser Leitlinien werden mehrere Einrichtungen als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Diese Begriffsbestimmung lässt andere Begriffsbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzinstrumenten im Rahmen von EU/EWR-Programmen verwendet werden, die keine Elemente einer staatlichen Beihilfe umfassen, unberührt;

xxi)

„natürliche Person“ eine Person, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt und die kein Unternehmen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens ist;

xxii)

„neues Darlehen“ ein neu eingeleitetes Kreditinstrument für die Finanzierung neuer Investitionen oder von Betriebskapital, das jedoch nicht zur Refinanzierung bestehender Darlehen verwendet werden darf;

xxiii)

„Ersatzkapital“ den Erwerb vorhandener Unternehmensbeteiligungen von einem früheren Investor oder Anteilseigner;

xxiv)

„Risikofinanzierung“ Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen, einschließlich Leasing, Garantien oder einer Kombination, für beihilfefähige Unternehmen;

xxv)

„beteiligungsähnliche Investition“ eine zwischen Beteiligung und Kreditfinanzierung angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist, und bei denen sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert ist. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeiten, ungesichert und nachrangig, einschließlich Mezzanine-Finanzierungen, und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar oder als vorrangige Beteiligung ausgestaltet sein;

xxvi)

„kleines und mittleres Unternehmen (KMU)“ ein Unternehmen nach Maßgabe des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung;

xxvii)

„kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ ein Unternehmen, das nach einer Berechnung im Einklang mit den Artikeln 3 bis 5 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mehr als 499 Angestellte beschäftigt und dessen Jahresumsatz 100 Mio. EUR nicht übersteigt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 86 Mio. EUR erreicht. Für die Zwecke der Anwendung dieser Leitlinien werden mehrere Einrichtungen als ein Unternehmen betrachtet, sofern eine der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist. Diese Begriffsbestimmung lässt andere Begriffsbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzinstrumenten im Rahmen von EU/EWR-Programmen verwendet werden, die keine Elemente einer staatlichen Beihilfe umfassen, unberührt;

xxviii)

„Gesamtbetrag der Finanzierung“ den maximalen Gesamtinvestitionsbetrag, der einem beihilfefähigen Unternehmen im Rahmen einer Risikofinanzierungsbeihilfe über eine oder mehrere Finanzierungsrunden zugeführt wird, der jedoch nicht ausschließlich aus privaten Investitionen zu marktüblichen Bedingungen bestehen und nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Risikofinanzierungsbeihilfe fallen darf;

xxix)

„nicht börsennotiertes Unternehmen“ ein nicht zum amtlichen Handel an einer Börse, mit Ausnahme an alternativen Handelsplattformen, zugelassenes Unternehmen.

3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT VON RISIKOFINANZIERUNGSBEIHILFEN MIT DEM EWR-ABKOMMEN

3.1.   Gemeinsame Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung

(53)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem EWR-Abkommen untersucht die Überwachungsbehörde im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ihre möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) und auf den Wettbewerb überwiegen.

(54)

In der Mitteilung über die Modernisierung des Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 wird dafür plädiert, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anzuwenden sind. Zu diesem Zweck sieht die Überwachungsbehörde eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem EWR-Abkommen an, wenn sie sämtliche folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Die Beihilfemaßnahme muss einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens dienen (Abschnitt 3.2);

b)

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfemaßnahme darf nur dann gewährt werden, wenn sie durch Behebung eines Marktversagens wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann (Abschnitt 3.3);

c)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein (Abschnitt 3.4);

d)

Anreizeffekt: Die Beihilfemaßnahme muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden (Abschnitt 3.5);

e)

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfemaßnahme auf das erforderliche Minimum): Die Beihilfemaßnahme muss auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen erforderliche Minimum begrenzt sein (Abschnitt 3.6);

f)

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Vertragsparteien: Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme müssen in ausreichendem Maße begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt (Abschnitt 3.7);

g)

Transparenz der Beihilfe: Die EFTA-Staaten, die Überwachungsbehörde, die Wirtschaftsakteure und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 3.8).

(55)

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (siehe Abschnitt 4) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde die Laufzeit der betreffenden Regelungen begrenzen, wobei die Möglichkeit besteht, eine Verlängerung der Regelungen anzumelden.

(56)

In ihrer Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem EWR-Abkommen wird die Überwachungsbehörde allen Verfahren Rechnung tragen, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens betreffen, von denen der Empfänger der Beihilfen betroffen sein könnte und die für die Würdigung der Beihilfe nach Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens von Belang sein könnten. (23)

3.2.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

(57)

Beihilfen müssen zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens beitragen. Bei Risikofinanzbeihilfen besteht das allgemeine politische Ziel darin, die Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU von der frühen Entwicklungsphase der Unternehmen bis zu ihren Wachstumsphasen, sowie unter bestimmten Umständen für kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, zu verbessern, um langfristig die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Markts für Unternehmensfinanzierungen im Gebiet des EWR voranzutreiben, der einen Beitrag zum allgemeinen Wirtschaftswachstum leisten soll.

3.2.1.   Spezifische mit der Maßnahme verfolgte politische Ziele

(58)

In der Maßnahme müssen vor dem Hintergrund der unter Randnummer 57 dargelegten allgemeinen Ziele spezifische politische Ziele definiert sein. Zu diesem Zweck muss der EFTA-Staat eine Ex-ante-Prüfung vornehmen, um die politischen Ziele zu ermitteln und die relevanten Leistungsindikatoren festzulegen. Der Umfang und die Laufzeit der Maßnahme sollten den politischen Zielen angemessen sein. Prinzipiell können die Leistungsindikatoren Folgendes beinhalten:

a)

die erforderliche oder geplante Investition des Privatsektors;

b)

die erwartete Anzahl von Endempfängern, in die investiert wird, einschließlich der Anzahl der neu gegründeten KMU;

c)

die geschätzte Anzahl der während der Umsetzung der Risikofinanzierungsmaßnahme und infolge der Risikofinanzierungen neu gegründeten Unternehmen;

d)

die Anzahl der Arbeitsplätze, die beim endbegünstigten Unternehmen im Zeitraum von der ersten Risikofinanzierung im Rahmen der Risikofinanzmaßnahme bis zum Ausstieg geschaffen werden;

e)

gegebenenfalls der Anteil der im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers getätigten Investitionen;

f)

Meilensteine und Fristen, in denen bestimmte vorab festgelegte Beträge oder Prozentsätze des Budgets zu investieren sind;

g)

Renditen/Erträge, die mit den Investitionen erzielt werden sollen;

h)

gegebenenfalls während der Umsetzung der Risikofinanzierungsmaßnahme eingereichte Patentanmeldungen der Endempfänger.

(59)

Die unter Randnummer 58 genannten Indikatoren sind sowohl für die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme als auch für die Prüfung der Validität der vom Finanzintermediär vor dem Hintergrund des Auswahlverfahrens entwickelten Investitionsstrategien relevant.

3.2.2.   Verwirklichung der politischen Ziele durch die Finanzintermediäre

(60)

Um sicherzustellen, dass die an der Risikofinanzierungsmaßnahme beteiligten Finanzintermediäre die einschlägigen politischen Ziele erreichen, müssen diese die unter den Randnummern 61 und 62 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(61)

Die Investitionsstrategie des Finanzintermediärs muss im Einklang mit den politischen Zielen der Maßnahme stehen. Im Rahmen des Auswahlverfahrens müssen die Finanzintermediäre nachweisen, wie die von ihnen vorgeschlagene Investitionsstrategie dazu beiträgt, die politischen Zielsetzungen zu verwirklichen.

(62)

Der EFTA-Staat muss sicherstellen, dass die Investitionsstrategie der Intermediäre stets mit den vereinbarten politischen Zielen im Einklang steht, z. B. durch angemessene Instrumente zur Überwachung und Berichterstattung und die Beteiligung von Vertretern der öffentlichen Investoren an den Vertretungsgremien des Finanzintermediärs, etwa dem Aufsichtsrat oder dem Beirat. Eine angemessene Governance-Struktur muss sicherstellen, dass wesentliche Änderungen an der Investitionsstrategie die vorherige Zustimmung des EFTA-Staats erfordern. Um Zweifel auszuschließen, darf der EFTA-Staat nicht direkt an einzelnen Investitions- oder Veräußerungsentscheidungen mitwirken.

3.3.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

(63)

Staatliche Beihilfen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein spezifisches Marktversagen beheben, das der Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels entgegensteht. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass hinsichtlich des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln kein allgemeines Marktversagen besteht, sondern lediglich im Zusammenhang mit bestimmten Gruppen von KMU ein Marktversagen vorliegt, das von dem spezifischen wirtschaftlichen Umfeld im betreffenden EFTA-Staat abhängig ist. Betroffen sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, KMU, die sich in der Anfangsphase ihrer Entwicklung befinden und trotz ihrer Wachstumsaussichten nicht in der Lage sind, ihre Kreditwürdigkeit nachzuweisen oder Investoren zu vermitteln, dass ihre Geschäftspläne solide sind. Die Reichweite eines solchen Marktversagens kann sowohl hinsichtlich der beeinträchtigten Unternehmen als auch in Bezug auf deren Kapitalerfordernisse je nach Sektor variieren. Der Markt hat aufgrund von Informationsasymmetrien Schwierigkeiten bei der Bewertung des Risiko-Rendite-Profils solcher KMU und ihrer Fähigkeit, risikobereinigte Renditen zu erzielen. Die Schwierigkeiten, denen diese KMU gegenüberstehen, wenn sie Informationen über die Qualität ihres Projekts vermitteln wollen, die Tatsache, dass sie als risikobehaftet wahrgenommen werden, und ihre geringe Kreditwürdigkeit ziehen hohe Transaktions- und Abwicklungskosten nach sich und können die Risikoaversion der Investoren noch verstärken. Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung können ähnlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen und daher mit demselben Marktversagen konfrontiert sein.

(64)

Daher muss die Risikofinanzierungsmaßnahme auf der Grundlage einer Ex-ante-Prüfung aufgelegt werden, die nachweist, dass eine Finanzierungslücke besteht, die sich negativ auf beihilfefähige Unternehmen in der betreffenden Entwicklungsphase, im räumlichen Zielgebiet und gegebenenfalls im betreffenden Wirtschaftszweig auswirkt. Die Risikofinanzierungsmaßnahme muss derart ausgestaltet sein, dass das in der Ex-ante-Prüfung festgestellte Marktversagen behoben wird.

(65)

Sowohl strukturelle als auch zyklische (d. h. krisenbedingte) Schwierigkeiten, die ein suboptimales privates Finanzierungsvolumen verursachen, müssen analysiert werden. In der Prüfung müssen insbesondere die den beihilfefähigen Unternehmen zur Verfügung stehenden Finanzierungsquellen umfassend untersucht werden, wobei die Anzahl der im räumlichen Zielgebiet vertretenen Finanzintermediäre, der Umstand, ob es sich um öffentliche oder private Intermediäre handelt, das auf das relevante Marktsegment ausgerichtete Investitionsvolumen, die Anzahl der potenziell beihilfefähigen Unternehmen und die Durchschnittswerte von Einzeltransaktionen zu berücksichtigen sind. Die Analyse sollte auf Daten basieren, die die der Anmeldung der Risikofinanzierungsmaßnahme vorangehenden 5 Jahre abdecken, und auf dieser Grundlage sollten Art und Umfang der Finanzierungslücke, d. h. die Höhe der nicht befriedigten Nachfrage beihilfefähiger Unternehmen nach Finanzmitteln, geschätzt werden.

(66)

Die Ex-ante-Prüfung sollte vorzugsweise von einer unabhängigen Einrichtung auf der Grundlage objektiver und aktueller Nachweise durchgeführt werden. Die EFTA-Staaten können Ergebnisse bereits durchgeführter Prüfungen übermitteln, sofern die Prüfungen nicht mehr als drei Jahre vor der Anmeldung der Risikofinanzierungsmaßnahme vorgenommen wurden. Bei der Prüfung der Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung behält sich die Überwachungsbehörde vor, die Stichhaltigkeit der Daten vor dem Hintergrund der verfügbaren Nachweise zu hinterfragen.

(67)

Um sicherzustellen, dass die an der Maßnahme beteiligten Finanzintermediäre das festgestellte Marktversagen angehen, wird ein Due-Diligence-Verfahren durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Investitionsstrategie kommerziell solide ist, sich auf die identifizierten politischen Ziele konzentriert und die festgelegten Beihilfefähigkeitskriterien und Finanzierungseinschränkungen berücksichtigt. Insbesondere müssen die EFTA-Staaten Finanzintermediäre auswählen, die nachweisen können, dass die von ihnen vorgeschlagene Investitionsstrategie wirtschaftlich solide ist und eine geeignete Risikodiversifizierungsstrategie umfasst, die sowohl auf Rentabilität als auch auf Effizienzgewinne aufgrund des Umfangs und der geografischen Verteilung der Investitionen abzielt. Darüber hinaus ist in der Ex-ante-Prüfung das spezifische Marktversagen zu berücksichtigen, mit dem beihilfefähige Zielunternehmen konfrontiert sind;

(68)

Darüber hinaus ist in der Ex-ante-Prüfung das spezifische Marktversagen zu berücksichtigen, mit dem beihilfefähige Zielunternehmen konfrontiert sind; die Grundlage hierfür bilden die zusätzlichen unter den Randnummern 69 bis 88 erläuterten Orientierungshilfen.

3.3.1.   Maßnahmen, die auf Kategorien von Unternehmen abzielen, die nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen

a)   Kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung

(69)

Der Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ist auf beihilfefähige KMU begrenzt. Bestimmte Unternehmen, die die Mitarbeiterzahlen und/oder finanziellen Schwellenwerte in der Begriffsbestimmung für KMU überschreiten, können allerdings ähnlichen finanziellen Engpässen gegenüberstehen.

(70)

Die Einbeziehung kleiner Unternehmen mittlerer Kapitalisierung in den Kreis der durch Risikofinanzierungsmaßnahmen beihilfefähigen Unternehmen kann insoweit gerechtfertigt sein, als privaten Investoren dadurch ein Anreiz geboten wird, in ein stärker diversifiziertes Portfolio mit verbesserten Eintritts- und Ausstiegsmöglichkeiten zu investieren. Die Einbeziehung von kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung in das Portfolio dürfte das Risiko auf Ebene des Portfolios verringern und damit für eine höhere Rentabilität sorgen. Aus diesem Grund könnte dies eine besonders wirksame Möglichkeit sein, institutionelle Investoren für Unternehmen zu gewinnen, die sich in der Anfangsphase ihrer Entwicklung befinden und stärker risikobehaftet sind.

(71)

Angesichts dessen und sofern die Ex-ante-Prüfung entsprechende angemessene wirtschaftliche Nachweise enthält, kann es gerechtfertigt sein, kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung zu unterstützen. Bei ihrer Prüfung wird die Überwachungsbehörde die Arbeits- und Kapitalintensität der Zielunternehmen sowie andere Kriterien berücksichtigen, die die spezifischen finanziellen Schwierigkeiten widerspiegeln, denen kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung ausgesetzt sind (z. B. in Bezug auf Sicherheiten für ein hohes Darlehen).

b)   Innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung

(72)

Unter bestimmten Umständen können auch Unternehmen mittlerer Kapitalisierung mit finanziellen Engpässen konfrontiert sein, die denen von KMU vergleichbar sind. Dies kann bei Unternehmen mittlerer Kapitalisierung der Fall sein, die FuE- und Innovationstätigkeiten durchführen und gleichzeitig eine Erstinvestition in Produktionsstätten vornehmen, einschließlich in Projekte zur Markteinführung, und deren Erfolgsbilanz potenziellen Investoren nicht ermöglicht, relevante Annahmen hinsichtlich der künftigen Marktaussichten der Ergebnisse derartiger Tätigkeiten zu treffen. In einem solchen Fall kann es erforderlich sein, Risikofinanzierungsbeihilfen für innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung bereitzustellen, um ihre Produktionskapazitäten auf einen tragfähigen Umfang zu steigern, so dass sie in der Lage sind, sich private Finanzmittel selbst zu beschaffen. Wie in Abschnitt 3.3.1 Buchstabe a festgestellt wird, kann die Einbeziehung derartiger innovativer Unternehmen mittlerer Kapitalisierung in das Investitionsportfolio eine wirksame Möglichkeit für Finanzintermediäre darstellen, einem breiteren Spektrum potenzieller Investoren stärker diversifizierte Investitionsmöglichkeiten zu bieten.

c)   Unternehmen, die die erste Risikofinanzierung mehr als 7 Jahre nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf erhalten

(73)

Unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen KMU, die die Erstinvestition im Rahmen der Risikofinanzierungsmaßnahme vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf auf einem Markt oder innerhalb von 7 Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf erhalten. Nach diesem Siebenjahreszeitraum sind lediglich Anschlussinvestitionen von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung abgedeckt. Bestimmte Arten von Unternehmen können jedoch weiterhin als in ihrer Expansionsphase/frühen Wachstumsphase befindlich betrachtet werden, wenn sie auch nach dem Siebenjahreszeitraum ihr Potenzial zur Erwirtschaftung von Renditen noch nicht ausreichend nachweisen konnten und/oder ihre Erfolgsbilanz nicht hinreichend solide ist und keine Sicherheiten vorhanden sind. Dieser Fall kann in stark risikobehafteten Sektoren auftreten, etwa im Bereich Biotechnologie und in der Kultur- und Kreativwirtschaft, sowie im Allgemeinen bei innovativen KMU (24). Darüber hinaus benötigen manche Unternehmen, die über ausreichendes internes Kapital zur Finanzierung ihrer ersten Tätigkeiten verfügen, erst zu einem späteren Zeitpunkt eine externe Finanzierung, z. B. wenn sie ihre Kapazitäten erhöhen und sich von einem kleinen Unternehmen zu einem größeren entwickeln wollen. Dies kann einen höheren Investitionsbetrag erfordern, der nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.

(74)

Daher besteht die Möglichkeit, Maßnahmen vorzusehen, in deren Rahmen die Erstinvestition mehr als 7 Jahre nach dem ersten kommerziellen Verkauf des Zielunternehmens getätigt wird. Unter derartigen Umständen kann die Überwachungsbehörde fordern, dass auf der Grundlage der im Rahmen der Ex-ante-Prüfung vorlegten Nachweise, denen zufolge ein spezifisches Marktversagen vorliegt, das die einschlägigen Unternehmen beeinträchtigt, die beihilfefähigen Unternehmen klar in der Maßnahme festgelegt werden.

d)   Unternehmen, die eine Risikofinanzierung in Höhe eines Betrags benötigen, der die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Obergrenze überschreitet

(75)

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung legt einen maximalen Gesamtbetrag für die Risikofinanzierung pro beihilfefähiges Unternehmen, einschließlich Anschlussinvestitionen, fest. In bestimmten Wirtschaftszweigen, in denen die im Vorfeld entstehenden Forschungs- oder Investitionskosten relativ hoch sind, etwa in den Bereichen Biowissenschaften und grüne Technik oder Energie, könnte dieser Betrag jedoch nicht ausreichen, um sämtliche notwendigen Investitionsrunden abzudecken und das Unternehmen auf einen tragfähigen Wachstumspfad zu führen. Unter bestimmten Umständen kann es daher gerechtfertigt sein, einen höheren Gesamtbetrag für Investitionen in beihilfefähige Unternehmen zuzulassen.

(76)

Infolgedessen können mit Hilfe von Risikofinanzierungsmaßnahmen Risikofinanzierungen über einen solchen maximalen Gesamtbetrag hinaus unterstützt werden, sofern die geplanten Finanzmittel den Umfang und die Art der in der Ex-ante-Prüfung ermittelten Finanzierungslücke im Hinblick auf die Zielwirtschaftszweige und/oder -gebiete widerspiegeln. In solchen Fällen wird die Überwachungsbehörde die kapitalintensive Natur der Zielsektoren und/oder die höheren Investitionskosten in bestimmten räumlichen Gebieten berücksichtigen.

e)   Alternative Handelsplattformen, die die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllen

(77)

Die Überwachungsbehörde erkennt an, dass alternative Handelsplattformen ein wichtiger Teil des Finanzmarkts für KMU sind, da sie sowohl frisches Kapital für KMU mobilisieren als auch den Ausstieg früherer Investoren ermöglichen (25). In der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird die Bedeutung der Plattformen anerkannt, indem deren Tätigkeit durch Steueranreize für natürliche Personen, die in an diesen Plattformen notierte Unternehmen investieren, oder dadurch erleichtert wird, dass dem Betreiber der Plattform Startbeihilfe zukommt, vorausgesetzt, der Betreiber der Plattform gilt als kleines Unternehmen und bestimmte Schwellenwerte werden nicht überschritten.

(78)

Bei den Betreibern alternativer Handelsplattformen muss es sich zum Zeitpunkt der Einrichtung der Plattform jedoch nicht unbedingt um kleine Unternehmen handeln. Auch könnte der nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zulässige Höchstbetrag der Startbeihilfe nicht ausreichen, um die Einrichtung der Plattform zu unterstützen. Um darüber hinaus ausreichende Ressourcen für die Einrichtung und Einführung neuer Plattformen zu anzuziehen, könnte es notwendig sein, Unternehmensinvestoren Steueranreize zu bieten. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass die Plattform nicht nur KMU umfasst, sondern auch Unternehmen, die die in der Definition für KMU festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

(79)

Daher kann es unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein, Steueranreize für Unternehmensinvestoren zu erlauben, um Betreiber von Plattformen zu unterstützen, bei denen es sich nicht um kleine Unternehmen handelt, oder Investitionen in die Einrichtung alternativer Handelsplattformen zu ermöglichen, die die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Startbeihilfen vorgesehenen Obergrenzen überschreiten, oder Beihilfen für alternative Handelsplattformen, bei denen die für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente mehrheitlich von KMU begeben werden, zu gestatten. Dies steht im Einklang mit dem politischen Ziel, den Zugang von KMU zu Finanzierungen durch eine nahtlose Finanzierungskette zu erleichtern. In der Ex-ante-Prüfung muss daher ein spezifisches Marktversagen nachgewiesen werden, das derartige Plattformen in dem räumlich relevanten Markt beeinträchtigt.

3.3.2.   Maßnahmen, deren Gestaltungsparameter nicht mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Einklang stehen

a)   Finanzinstrumente, bei denen die Beteiligung privater Investoren unter den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt

(80)

Fälle von Marktversagen, die Unternehmen in bestimmten Regionen oder EFTA-Staaten beeinträchtigen, können noch ausgeprägter sein, wenn der Finanzmarkt für KMU in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Regionen desselben EFTA-Staats oder zu anderen EFTA-Staaten relativ schwach entwickelt ist. Dies kann insbesondere auf EFTA-Staaten zutreffen, in denen kaum formale Wagniskapitalinvestoren oder Business Angels vertreten sind. Das Ziel, die Entwicklung eines effizienten Finanzmarkts für KMU in diesen Regionen und die Überwindung struktureller Hindernisse voranzutreiben, die KMU an einem wirksamen Zugang zu Risikofinanzierungen hindern, könnte somit eine positivere Haltung der Überwachungsbehörde gegenüber Maßnahmen rechtfertigen, die eine unter den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegende Beteiligung privater Investoren zulassen.

(81)

Darüber hinaus kann die Überwachungsbehörde gegenüber Risikofinanzierungsmaßnahmen mit einer unter den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegenden Beteiligung privater Investoren eine positive Haltung einnehmen, insbesondere wenn diese speziell auf KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase ausgerichtet sind, d. h. auf Unternehmen, die von einem ausgeprägteren Marktversagen betroffen sind, sofern dieser Teil der Investitionsrisiken tatsächlich von den beteiligten Privatinvestoren getragen wird.

b)   Finanzinstrumente, bei denen die finanziellen Ausgestaltungsparameter über den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen liegen

(82)

Der Rechtsvorteil der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ist denjenigen Maßnahmen vorbehalten, bei denen eine asymmetrische Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren so ausgestaltet ist, dass der vom öffentlichen Investor übernommene Erstverlust begrenzt ist. Auch im Fall von Garantien begrenzt die Gruppenfreistellungsverordnung den Garantiesatz und die vom öffentlichen Investor übernommenen Gesamtverluste.

(83)

Durch die Übernahme einer Finanzierungsposition mit höherem Risiko kann jedoch unter bestimmten Umständen eine öffentliche Finanzierung den privaten Investoren oder Kreditgebern ermöglichen, zusätzliche Finanzierungen bereitzustellen. Bei der Prüfung von Maßnahmen, deren finanzielle Parameter so ausgestaltet sind, dass die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Obergrenzen überschritten werden, wird die Überwachungsbehörde, wie in Abschnitt 3.4.2 dieser Leitlinien beschrieben, eine Reihe von Faktoren berücksichtigen.

c)   Finanzinstrumente, ausgenommen Garantien, bei denen die Auswahl der Investoren, Finanzintermediäre und ihrer Manager erfolgt, indem der Absicherung nach unten gegenüber einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug gegeben wird

(84)

Im Einklang mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung muss die Auswahl der Finanzintermediäre, Investoren oder Fondsmanager auf Grundlage einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung erfolgen, in der die mit der Maßnahme verfolgten politischen Ziele und die Art der finanziellen Parameter zur Verwirklichung dieser Ziele klar ausgeführt sind. Dies bedeutet, dass die Finanzintermediäre oder ihre Manager nach einem Verfahren nach Maßgabe der Richtlinie 2004/18/EG (26) oder späteren Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie ersetzen, ausgewählt werden. Ist diese Richtlinie nicht anwendbar, so muss das Auswahlverfahren die größtmögliche Auswahl unter qualifizierten Finanzintermediären oder Fondsmanagern sicherstellen. Insbesondere soll ein solches Verfahren dem betreffenden EFTA-Staat ermöglichen, die zwischen den Finanzintermediären oder Fondsmanagern und den potenziellen privaten Investoren ausgehandelten Bedingungen zu vergleichen, um sicherzustellen, dass die Risikofinanzierungsmaßnahme vor dem Hintergrund einer realistischen Investitionsstrategie mit so wenig staatlicher Beihilfe wie möglich oder mit einer möglichst geringen Abweichung von Pari-Passu-Bedingungen private Investoren anzieht.

(85)

Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung müssen die anwendbaren Auswahlkriterien für Manager auch die Anforderung enthalten, nach der bei Instrumenten, bei denen es sich nicht um Garantien handelt, der „Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten“ gegeben wird, um die Gefahr zu mindern, dass ein Manager bei der Auswahl von Unternehmen, in die investiert wird, übermäßige Risiken eingeht. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass unabhängig von der Form des im Rahmen der Maßnahme vorgesehenen Finanzinstruments jegliche privaten Investoren oder Kreditgebern gewährte Vorzugsbehandlung gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden muss, das darin besteht, den Umlauf von gebundenen öffentlichen Mitteln und die langfristige finanzielle Tragfähigkeit der Maßnahme sicherzustellen.

(86)

In bestimmten Fällen kann es jedoch erforderlich sein, der Absicherung nach unten den Vorzug einzuräumen, insbesondere wenn die Maßnahme auf bestimmte Sektoren abzielt, in denen die Ausfallrate von KMU hoch ist. Dies kann bei Maßnahmen der Fall sein, die auf KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase, auf Sektoren, in denen wesentliche technologische Hindernisse bestehen, oder auf Sektoren abzielen, in denen die Unternehmen stark von Einzelprojekten abhängig sind, die umfassende Vorabinvestitionen erfordern und ein hohes Risiko beinhalten, etwa in der Kultur- und Kreativwirtschaft. Eine Präferenz für Mechanismen zur Absicherung nach unten kann außerdem bei Maßnahmen gerechtfertigt sein, die über Dachfonds erfolgen und darauf abzielen, private Investoren auf dieser Ebene zu mobilisieren.

d)   Steueranreize für Unternehmensinvestoren, einschließlich Finanzintermediäre oder deren Manager, die als Koinvestoren agieren

(87)

Während die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Steueranreize abdeckt, die unabhängigen privaten Investoren gewährt werden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die beihilfefähigen Unternehmen direkt oder indirekt Risikofinanzierungen bereitstellen, können die EFTA-Staaten es für angemessen halten, Maßnahmen einzuleiten, die ähnliche Anreize für Unternehmensinvestoren bieten. Der Unterschied besteht darin, dass Unternehmensinvestoren Unternehmen im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens sind. Die Maßnahme muss daher spezifischen Beschränkungen unterliegen, damit gewährleistet ist, dass die Beihilfe auf Ebene der Unternehmensinvestoren verhältnismäßig bleibt und einen echten Anreizeffekt hat.

(88)

Finanzintermediäre und deren Manager dürfen von einem Steueranreiz nur insoweit profitieren, als sie als Koinvestoren oder Kokreditgeber auftreten. Im Hinblick auf die vom Finanzintermediär oder seinen Managern für die Umsetzung der Maßnahme erbrachten Dienstleistungen kann kein Steueranreiz gewährt werden.

3.4.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

3.4.1.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politik- und Beihilfeinstrumenten

(89)

Um das festgestellte Marktversagen zu beheben und die mit der Maßnahme verfolgten politischen Ziele zu erreichen, muss die geplante Risikofinanzierungsmaßnahme ein geeignetes Instrument darstellen, das gleichzeitig den Wettbewerb so wenig wie möglich beeinträchtigt. Die Wahl der spezifischen Form der Risikofinanzierungsmaßnahme muss durch die Ex-Ante-Prüfung hinreichend gerechtfertigt sein.

(90)

In einem ersten Schritt prüft die Überwachungsbehörde, ob und inwieweit die Risikofinanzierungsmaßnahme im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten zur Förderung der Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen als geeignetes Instrument angesehen werden kann. Beihilfen sind nicht das einzige Politikinstrument, mit dem die EFTA-Staaten die Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen erleichtern können. Sie können auch andere, ergänzende Politikinstrumente sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite einsetzen, etwa Regulierungsmaßnahmen zur Förderung des Funktionierens der Finanzmärkte, Maßnahmen zur Verbesserung des Geschäftsumfelds, Beratungsdienste zur Förderung der Investitionsbereitschaft oder öffentliche Investitionen im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers.

(91)

In der Ex-ante-Prüfung müssen die bestehenden und, wenn möglich, auch die geplanten politischen Maßnahmen der EFTA-Staaten und des EWR geprüft werden, mit denen dasselbe festgestellte Marktversagen behoben werden soll, wobei der Wirksamkeit und Effizienz anderer Politikinstrumente Rechnung zu tragen ist. Das Ergebnis der Ex-ante-Prüfung muss zeigen, dass das festgestellte Marktversagen durch andere Politikinstrumente, die keine staatlichen Beihilfen beinhalten, nicht angemessen behoben werden kann. Ferner muss die geplante Risikofinanzierungsmaßnahme mit der allgemeinen Politik des betreffenden EFTA-Staats für den Zugang von KMU zu Finanzmitteln im Einklang stehen und andere Politikinstrumente, die auf dieselben Marktbedürfnisse ausgerichtet sind, ergänzen.

(92)

In einem zweiten Schritt prüft die Überwachungsbehörde, ob die geplante Maßnahme besser geeignet ist als andere Beihilfeninstrumente, die zur Behebung desselben Marktversagens dienen. In diesem Zusammenhang besteht eine allgemeine Vermutung, dass Finanzinstrumente den Wettbewerb weniger verfälschen als direkte Zuschüsse und daher besser geeignet sind. Staatliche Beihilfen zur Förderung der Bereitstellung von Risikofinanzierungen können jedoch in verschiedener Form gewährt werden, zum Beispiel als selektive Steueranreize oder Finanzinstrumente zu vergünstigten Konditionen, einschließlich einer ganzen Reihe von Beteiligungs-, Kredit- und Garantieinstrumenten mit unterschiedlichen Risiko-Rendite-Profilen, und es gibt verschiedene Bereitstellungsarten und Finanzierungsstrukturen, deren Geeignetheit von der Art der Zielunternehmen und der zu schließenden Finanzierungslücke abhängt. Die Überwachungsbehörde wird daher unter Berücksichtigung der Investitionsstrategie des Fonds prüfen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme eine effiziente Finanzierungsstruktur bietet, um ein nachhaltiges Arbeiten zu gewährleisten.

(93)

In diesem Zusammenhang wird die Überwachungsbehörde Maßnahmen positiv bewerten, an denen Fonds beteiligt sind, die hinsichtlich der Größe des Portfolios, der geografischen Abdeckung (insbesondere wenn sie in mehreren EFTA-Staaten tätig sind) und der Diversifikation des Portfolios hinreichend groß sind, da solche Fonds effizienter und daher im Vergleich zu kleineren Fonds für private Investoren attraktiver sein können. Bestimmte Dachfonds können diese Voraussetzungen erfüllen, sofern die Gesamtverwaltungskosten, die aus der Beteiligung von Finanzintermediären auf mehreren Ebenen entstehen, durch erhebliche Effizienzgewinne wettgemacht werden.

3.4.2.   Voraussetzungen für Finanzinstrumente

(94)

Bei Finanzinstrumenten, die nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, berücksichtigt die Überwachungsbehörde die unter den Randnummern 95 bis 119 festgelegten Faktoren.

(95)

Erstens muss die Maßnahme zusätzliche Mittel von anderen Marktteilnehmern mobilisieren. Ein Mindestanteil privater Investitionen, der unter den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Sätzen liegt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn in der Ex-ante-Prüfung ein ausgeprägteres Marktversagen festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang muss in der Ex-ante-Prüfung eine vernünftige Schätzung des Umfangs der privaten Investitionen vorgenommen werden, der angesichts des durch die Maßnahme zu behebenden Marktversagens, das die spezifische Gruppe beihilfefähiger Unternehmen beeinträchtigt, angestrebt wird, d. h. es muss geschätzt werden, wie groß bei jedem Portfolio oder jedem einzelnen Geschäft das Potenzial zur Mobilisierung zusätzlicher privater Investitionen ist. Ferner muss nachgewiesen werden, dass die Maßnahme zusätzliche private Mittel mobilisiert, die sonst entweder nicht oder aber in anderer Form, in anderem Umfang oder zu anderen Bedingungen bereitgestellt worden wären.

(96)

Im Falle von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die eigens auf KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf zugeschnitten sind, kann die Überwachungsbehörde akzeptieren, dass der Umfang der privaten Beteiligung unter den festgelegten Sätzen liegt. Alternativ dazu kann die Überwachungsbehörde bei diesen Zielunternehmen akzeptieren, dass die private Beteiligung nicht-unabhängiger Natur ist und beispielsweise vom Inhaber des begünstigten Unternehmens bereitgestellt wird. In hinreichend begründeten Fällen kann die Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der in der Ex-ante-Prüfung vorgelegten wirtschaftlichen Nachweise für das betreffende Marktversagen auch bei beihilfefähigen Unternehmen, die seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine 7 Jahre gewerblich tätig sind, einen geringeren als den in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Umfang der privaten Beteiligung akzeptieren.

(97)

Eine Risikofinanzierungsmaßnahme, die auf beihilfefähige Unternehmen ausgerichtet ist, die zum Zeitpunkt der ersten Risikofinanzierung seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf mehr als 7 Jahre gewerblich tätig sind, muss angemessene Beschränkungen umfassen, etwa Fristen (z. B. 10 statt 7 Jahre) oder andere objektive Kriterien qualitativer Art, die sich auf die Entwicklungsphase der Zielunternehmen beziehen. Bei diesen Zielunternehmen verlangt die Überwachungsbehörde in der Regel eine private Beteiligung von mindestens 60 %.

(98)

Zweitens berücksichtigt die Überwachungsbehörde neben dem vorgesehenen Umfang der privaten Beteiligung auch die Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren. In diesem Zusammenhang wird die Überwachungsbehörde Maßnahmen positiv bewerten, bei denen die Verluste zu gleichen Bedingungen (pari passu) zwischen den Investoren aufgeteilt und privaten Investoren nur Anreize durch Vorzugsrenditen geboten werden. Je mehr die Risiko-Rendite-Teilung der tatsächlichen Geschäftspraxis entspricht, desto wahrscheinlicher ist es grundsätzlich, dass die Überwachungsbehörde einen geringeren Umfang der privaten Beteiligung akzeptiert.

(99)

Drittens ist die Ebene der Finanzierungsstruktur, auf der die Maßnahme private Investitionen mobilisieren soll, von Bedeutung. Auf der Ebene von Dachfonds kann die Fähigkeit, private Mittel zu mobilisieren, von einer umfassenderen Nutzung von Mechanismen zur Absicherung nach unten abhängen. Der übermäßige Einsatz solcher Mechanismen kann jedoch die Auswahl beihilfefähiger Unternehmen verzerren und zu ineffizienten Ergebnissen führen, wenn private Investoren auf der Basis einzelner Transaktionen auf der Ebene der Investition in das Unternehmen intervenieren.

(100)

Die Überwachungsbehörde kann bei der Prüfung, ob eine spezifische Ausgestaltung der Maßnahme erforderlich ist, den Umfang des von den ausgewählten privaten Investoren getragenen Restrisikos im Verhältnis zu den vom öffentlichen Investor getragenen erwarteten und unerwarteten Verlusten sowie die Teilung der erwarteten Rendite zwischen dem öffentlichen Investor und den privaten Investoren berücksichtigen. Daher könnte auch ein anderes Risiko-Rendite-Profil akzeptiert werden, wenn dieses die Höhe der privaten Investitionen maximiert, ohne den gewinnorientierten Charakter der Investitionsentscheidung zu beeinträchtigen.

(101)

Viertens muss die genaue Art der Anreize in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren zur Auswahl der Finanzintermediäre sowie der Fondsmanager oder Investoren bestimmt werden. Ebenso sollten sich Dachfondsmanager im Rahmen ihres Anlagemandats rechtsverbindlich dazu verpflichten müssen, die Vorzugsbedingungen, die auf der Ebene der Zielfonds gelten könnten, in einem wettbewerblichen Verfahren für die Auswahl beihilfefähiger Finanzintermediäre, Fondsmanager oder Investoren festzulegen.

(102)

Um die Notwendigkeit spezifischer finanzieller Bedingungen zur Ausgestaltung der Maßnahme zu belegen, kann von den EFTA-Staaten der Nachweis verlangt werden, dass im Verfahren zur Auswahl privater Investoren alle Teilnehmer Bedingungen angestrebt haben, die nicht unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung fallen würden, oder dass die Ausschreibung zu keinem Ergebnis geführt hat.

(103)

Fünftens kann der Finanzintermediär oder der Fondsmanager parallel zu dem EFTA-Staat investieren, solange dabei potenzielle Interessenkonflikte vermieden werden. Der Finanzintermediär muss mindestens 10 % der Erstverlust-Tranche übernehmen. Eine solche Koinvestition könnte dazu beitragen sicherzustellen, dass Investitionsentscheidungen mit den einschlägigen politischen Zielen in Einklang gebracht werden. Die Fähigkeit des Managers, Investitionen aus eigenen Mitteln zu tätigen, kann eines der Auswahlkriterien darstellen.

(104)

Und schließlich muss bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, die Kreditinstrumente nutzen, ein Mechanismus vorgesehen sein, der gewährleistet, dass der Finanzintermediär den vom Staat erhaltenen Vorteil an die endbegünstigten Unternehmen weitergibt, zum Beispiel in Form niedrigerer Zinssätze, geringerer Besicherungsanforderungen oder einer Kombination aus beidem. Der Finanzintermediär kann den Vorteil auch dadurch weitergeben, dass er in Unternehmen investiert, die zwar potenziell rentabel, aber nach den internen Ratingkriterien des Finanzintermediärs in eine Risikoklasse einzustufen wären, in die er ohne die Risikofinanzierungsmaßnahme nicht investieren würde. Der Mechanismus für die Weitergabe muss eine geeignete Monitoringregelung sowie einen Rückforderungsmechanismus umfassen.

(105)

Die EFTA-Staaten können als Teil der Risikofinanzierungsmaßnahme eine Reihe von Finanzinstrumenten bereitstellen, zum Beispiel Beteiligungen und beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen oder Garantien zu ungleichen Bedingungen. Unter den Randnummern 106 bis 119 ist festgelegt, welche Faktoren die Überwachungsbehörde bei der Prüfung dieser spezifischen Finanzinstrumente berücksichtigt.

a)   Beteiligungen

(106)

Beteiligungsinstrumente können Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen sein, durch die der Investor das Eigentum an einem bestimmten Unternehmen (oder einen Anteil daran) erwirbt.

(107)

Beteiligungsinstrumente können verschiedene asymmetrische Merkmale aufweisen und so zu einer unterschiedlichen Behandlung der Investoren führen, da einige von ihnen stärker am Risiko und an der Rendite beteiligt sein können als andere. Um die Risiken für die privaten Investoren zu begrenzen, kann die Maßnahme eine Absicherung nach oben (Verzicht des öffentlichen Investors auf einen Teil der Rendite), eine Absicherung gegen einen Teil der Verluste (Begrenzung der Verluste für den privaten Investor) oder eine Kombination aus beidem bieten.

(108)

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde führen Anreize durch Vorzugsrenditen zu einer besseren Angleichung der Interessen zwischen öffentlichen und privaten Investoren. Mechanismen zur Absicherung nach unten, bei denen der öffentliche Investor unter Umständen dem Risiko einer schwachen Wertentwicklung ausgesetzt ist, können hingegen zu abweichenden Interessen und zu schlechten Anlageentscheidungen der Finanzintermediäre oder Investoren führen.

(109)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass Beteiligungsinstrumente mit einer Renditeobergrenze (27), Kaufoptionen (28) und eine asymmetrische Verteilung der Erträge und Investitionsmittel (29) gute Anreize bieten, insbesondere in Situationen, in denen das Marktversagen weniger ausgeprägt ist.

(110)

Beteiligungsinstrumente mit einer asymmetrischen Verlustteilung, bei denen die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sind nur bei Maßnahmen zur Behebung eines schweren, in der Ex-ante-Prüfung festgestellten Marktversagens gerechtfertigt, beispielsweise bei Maßnahmen, die in erster Linie auf KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf oder in der Konzepterprobungsphase ausgerichtet sind. Um eine übermäßige Absicherung nach unten zu verhindern, muss die vom öffentlichen Investor übernommene Erstverlust-Tranche begrenzt sein.

b)   Direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente: Darlehen

(111)

Im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen können entweder dem Finanzintermediär oder dem Endempfänger Darlehen gewährt werden.

(112)

Direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente können verschiedene Formen annehmen, etwa nachrangige Darlehen und Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio. Nachrangige Darlehen können an Finanzintermediäre vergeben werden, um deren Kapitalstruktur zu stärken, damit sie beihilfefähigen Unternehmen zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stellen können. Bei Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio handelt es sich um Darlehen, die Finanzintermediären gewährt werden, die sich bis zu einem bestimmten Kofinanzierungssatz zur Kofinanzierung eines neuen Darlehens- oder Leasingportfolios für beihilfefähige Unternehmen verpflichten; dies wird mit einer Teilung des Kreditrisikos des Portfolios für jedes einzelne Darlehen (oder jedes einzelne Leasinggeschäft) kombiniert. In beiden Fällen handelt der Finanzintermediär in Bezug auf die beihilfefähigen Unternehmen als Koinvestor, genießt jedoch gegenüber dem öffentlichen Investor/Kreditgeber eine Vorzugsbehandlung, da das Instrument sein eigenes Kreditrisiko begrenzt, das sich aus dem zugrunde liegenden Darlehensportfolio ergibt.

(113)

Veranlassen die Risikominderungseigenschaften des Instruments den öffentlichen Investor/Kreditgeber dazu, in Bezug auf das zugrunde liegende Darlehensportfolio eine Erstverlust-Tranche zu übernehmen, die über dem in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Höchstsatz liegt, ist eine solche Maßnahme im Allgemeinen nur dann gerechtfertigt, wenn im Rahmen der Ex-ante-Prüfung eindeutig ein schweres Marktversagen festgestellt wurde. Die Überwachungsbehörde wird Maßnahmen, die den vom öffentlichen Investor übernommenen Erstverlust ausdrücklich begrenzen, positiv bewerten, insbesondere wenn diese Obergrenze 35 % nicht übersteigt.

(114)

Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio sollten eine beträchtliche Koinvestitionsrate seitens des ausgewählten Finanzintermediärs gewährleisten. Dies ist der Fall, wenn die Koinvestitionsrate 30 % des Werts des zugrunde liegenden Darlehensportfolios oder mehr beträgt.

(115)

Wenn direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente zur Refinanzierung bestehender Darlehen genutzt werden, wird nicht davon ausgegangen, dass sie einen Anreizeffekt besitzen; Beihilfeelemente solcher Instrumente können daher nicht nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens als mit dem EWR-Abkommen vereinbar angesehen werden.

c)   Nicht direkt zahlungsfinanzierte Kreditinstrumente: Garantien

(116)

Im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen können den Finanzintermediären Garantien oder Rückgarantien und/oder den Endempfängern Garantien gewährt werden. Zu den Transaktionen, für die eine Garantie gewährt werden kann, gehören neu bereitgestellte beihilfefähige Risikokreditfinanzierungen, einschließlich Leasinginstrumenten, sowie beteiligungsähnliche Investitionen, nicht aber Beteiligungen.

(117)

Garantien sollten auf Portfoliobasis gewährt werden. Die Finanzintermediäre können die Transaktionen, die sie in das von der Garantie abgedeckte Portfolio aufnehmen möchten, auswählen, solange diese Transaktionen die für die Risikofinanzierungsmaßnahme festgelegten Beihilfefähigkeitskriterien erfüllen. Der angebotene Garantiesatz sollte eine angemessene Risiko-Rendite-Teilung mit den Finanzintermediären gewährleisten. Insbesondere kann der Garantiesatz in hinreichend begründeten Fällen, wenn dies durch die Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung gerechtfertigt ist, über dem in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Höchstsatz liegen, darf aber 90 % nicht überschreiten. Dies könnte bei Garantien für Darlehen oder beteiligungsähnliche Investitionen in KMU vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf der Fall sein.

(118)

Im Falle begrenzter Garantien sollte die Cap Rate grundsätzlich nur die erwarteten Verluste abdecken. Soll sie auch unerwartete Verluste abdecken, so sollte ihr Preis die zusätzliche Risikodeckung widerspiegeln. Die Cap Rate sollte im Allgemeinen 35 % nicht übersteigen. Unbegrenzte Garantien (Garantien mit einem Garantiesatz, aber ohne Cap Rate) können in hinreichend begründeten Fällen gewährt werden, wobei ihr Preis der durch die Garantie gebotenen zusätzlichen Risikodeckung Rechnung tragen sollte.

(119)

Die Laufzeit der Garantie sollte, ungeachtet der Laufzeit der einzelnen von der Garantie abgedeckten Kreditinstrumente, die länger sein kann, auf in der Regel höchstens 10 Jahre begrenzt sein. Die Garantie ist herabzusetzen, wenn der Finanzintermediär in einem bestimmten Zeitraum nicht einen gewissen Mindestbetrag in das Portfolio investiert. Für nicht in Anspruch genommene Beträge sind Bereitstellungsprovisionen in Rechnung zu stellen. Es kann auf verschiedene Methoden wie Bereitstellungsprovisionen, auslösende Ereignisse oder Meilensteine zurückgegriffen werden, um den Intermediären einen Anreiz zu bieten, das vereinbarte Volumen zu erreichen.

3.4.3.   Voraussetzungen für steuerliche Instrumente

(120)

Wie in Abschnitt 3.3.2 Buchstabe d erwähnt, ist der Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf Steueranreize für Investoren beschränkt, bei denen es sich um natürliche Personen handelt. Bei der Überwachungsbehörde anzumelden sind daher Maßnahmen, in deren Rahmen Unternehmensinvestoren Steueranreize geboten werden, um sie dazu zu ermutigen, in beihilfefähige Unternehmen zu investieren, sei es direkt oder indirekt durch den Kauf von Anteilen an einem entsprechenden Fonds oder einer anderen Art von Zweckgesellschaft, die in solche Unternehmen investiert.

(121)

In der Regel müssen die EFTA-Staaten ihre steuerlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung des in der Ex-ante-Prüfung festgestellten Marktversagens festlegen und ihr Instrument daher auf eine genau definierte Kategorie beihilfefähiger Unternehmen ausrichten.

(122)

Steueranreize für Unternehmensinvestoren können in Form von Einkommensteuervergünstigungen und/oder Vergünstigungen bei der Besteuerung von Dividenden und anderen Kapitalerträgen, einschließlich Steuergutschriften und Steuerstundungen, gewährt werden. Als mit dem EWR-Abkommen vereinbar betrachtet die Überwachungsbehörde in ihrer Durchsetzungspraxis im Allgemeinen Einkommensteuervergünstigungen mit spezifischen Obergrenzen hinsichtlich des prozentualen Höchstsatzes des investierten Betrags, den der Investor von der Steuer absetzen kann, oder hinsichtlich des Höchstbetrags der Steuerersparnis, der von der Steuerschuld des Investors abgezogen werden kann. Darüber hinaus können Kapitalertragsteuerschulden, die sich aus der Veräußerung von Aktien ergeben, gestundet werden, wenn die Kapitalerträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums in beihilfefähige Anlagen reinvestiert werden, während die aus einer solchen Veräußerung resultierenden Verluste von den Erträgen aus anderen, derselben Steuer unterliegenden Aktien abgezogen werden können.

(123)

Im Allgemeinen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass solche Arten steuerlicher Maßnahmen geeignet sind und einen Anreizeffekt haben, wenn der EFTA-Staat nachweisen kann, dass die Auswahl der beihilfefähigen Unternehmen auf der Grundlage gut strukturierter Investitionsanforderungen erfolgt ist, die mit geeigneter Publizität veröffentlicht wurden und in denen die Merkmale der beihilfefähigen, mit einem nachgewiesenen Marktversagen konfrontierten Unternehmen festgelegt sind.

(124)

Ungeachtet der Möglichkeit, eine Maßnahme zu verlängern, müssen steuerliche Regelungen eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren haben. Wird die Regelung nach 10 Jahren verlängert, so muss der EFTA-Staat eine neue Ex-ante-Prüfung vornehmen und die Wirksamkeit der Regelung während ihrer Laufzeit bewerten.

(125)

Bei ihrer Prüfung wird die Überwachungsbehörde die besonderen Merkmale des betreffenden nationalen Steuersystems und die in dem EFTA-Staat bereits bestehenden Steueranreize sowie das Zusammenwirken dieser Anreize bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung berücksichtigen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden zur Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ordnungsgemäß eingehalten werden.

(126)

Der Steuervorteil muss für alle Investoren in Frage kommen, die die erforderlichen Kriterien erfüllen, unabhängig von ihrem Sitz, sofern der betreffende EFTA-Staat Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einhält. Die EFTA-Staaten sollten daher für eine geeignete Publizität hinsichtlich des Umfangs und der technischen Parameter der Maßnahme sorgen. In diesen sollten die Obergrenzen für den maximalen Vorteil, der jedem einzelnen Investor im Rahmen der Maßnahme gewährt werden kann, sowie der Höchstbetrag, der in einzelne beihilfefähige Unternehmen investiert werden darf, enthalten sein.

3.4.4.   Voraussetzungen für Maßnahmen zur Förderung alternativer Handelsplattformen

(127)

Bei Beihilfemaßnahmen, mit denen alternative Handelsplattformen über die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Grenzen hinaus gefördert werden sollen, muss der Betreiber der Plattform einen Geschäftsplan vorlegen, der belegt, dass sich die geförderte Plattform in weniger als 10 Jahren finanziell selbst tragen können wird. Des Weiteren müssen in der Anmeldung plausible kontrafaktische Fallkonstellationen angeführt werden, d. h. es muss ein Vergleich angestellt werden zwischen den Situationen, mit denen die handelbaren Unternehmen im Hinblick auf den Zugang zu den erforderlichen Finanzmitteln bei Bestehen der Plattform und ohne die Plattform konfrontiert wären.

(128)

Die Überwachungsbehörde wird alternative Handelsplattformen, die von mehreren EFTA-Staaten eingerichtet wurden und in mehreren EFTA-Staaten tätig sind, positiv bewerten, da sie besonders effizient und für private Investoren, vor allem institutionelle Investoren, besonders attraktiv sein können.

(129)

Bei bestehenden Plattformen muss aus der vorgeschlagenen Geschäftsstrategie hervorgehen, dass die betreffende Plattform aufgrund eines dauerhaften Mangels an Notierungen, der Liquiditätsengpässe nach sich zieht, trotz ihrer langfristigen Rentabilität kurzfristig unterstützt werden muss. Die Überwachungsbehörde wird Beihilfen für die Einrichtung einer alternativen Handelsplattform in EFTA-Staaten, in denen noch keine solche Plattform besteht, positiv bewerten. Wenn es sich bei der zu fördernden alternativen Handelsplattform um eine Unterplattform oder Tochtergesellschaft einer bestehenden Börse handelt, wird die Überwachungsbehörde den Mangel an Finanzmitteln, mit dem diese Unterplattform konfrontiert wäre, besonders sorgfältig prüfen.

3.5.   Anreizeffekt der Beihilfe

(130)

Staatliche Beihilfen können nur dann als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben, der den Beihilfeempfänger veranlasst, sein Verhalten dahin gehend zu ändern, dass er Tätigkeiten in Angriff nimmt, die er aufgrund eines Marktversagens ohne die Beihilfe nicht oder nur in geringerem Umfang ausüben würde. Auf der Ebene der beihilfefähigen Unternehmen liegt ein Anreizeffekt vor, wenn der Endempfänger Finanzmittel mobilisieren kann, die andernfalls nicht in derselben Form, demselben Umfang oder zu demselben Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten.

(131)

Risikofinanzierungsmaßnahmen müssen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebern einen Anreiz bieten, potenziell rentablen Unternehmen mehr Finanzmittel als derzeit zur Verfügung zu stellen und/oder zusätzliche Risiken auf sich zu nehmen. Es wird davon ausgegangen, dass eine Risikofinanzierungsmaßnahme einen Anreizeffekt hat, wenn sie zur Mobilisierung von Investitionen von Marktteilnehmern führt, so dass die Summe aller Finanzmittel, die den beihilfefähigen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die Mittelausstattung der Maßnahme übersteigt. Ein zentrales Kriterium bei der Auswahl der Finanzintermediäre und Fondsmanager sollte daher deren Fähigkeit sein, zusätzliche private Investitionen zu mobilisieren.

(132)

Die Prüfung des Anreizeffekts ist eng mit der in Abschnitt 3.3 behandelten Feststellung eines Marktversagens verknüpft. Ob mit der Maßnahme die gewünschte Hebelwirkung erzielt werden kann, hängt letztendlich von der Ausgestaltung der Maßnahme hinsichtlich der Risiko-Rendite-Teilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ab und ist auch eng mit der Frage verbunden, ob die Ausgestaltung der staatlichen Risikofinanzierungsbeihilfe geeignet ist (siehe Abschnitt 3.4). Wenn das Marktversagen ordnungsgemäß festgestellt und die Maßnahme in geeigneter Weise ausgestaltet worden ist, kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Anreizeffekt vorliegt.

3.6.   Angemessenheit der Beihilfe

(133)

Die staatliche Beihilfe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Marktversagen stehen, das behoben werden soll, um die einschlägigen politischen Ziele zu erreichen. Sie muss im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kosteneffizient gestaltet sein. Damit eine Beihilfemaßnahme als angemessen angesehen werden kann, muss die Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, das unbedingt erforderlich ist, um auf dem Markt Mittel zur Schließung der ermittelten Finanzierungslücke zu mobilisieren, ohne dass daraus ungerechtfertigte Vorteile entstehen.

(134)

Auf der Ebene der Endempfänger wird eine Risikofinanzierungsbeihilfe in der Regel als angemessen angesehen, wenn der im Rahmen der Risikofinanzierungsmaßnahme vorgesehene Gesamtbetrag der (öffentlichen und privaten) Konsortialfinanzierung auf den Umfang der in der Ex-ante-Prüfung ermittelten Finanzierungslücke beschränkt ist. Auf der Ebene der Investoren muss die Beihilfe auf das Minimum beschränkt sein, das erforderlich ist, um privates Kapital zu mobilisieren, damit eine Mindesthebelwirkung erzielt und die Finanzierungslücke geschlossen wird.

3.6.1.   Voraussetzungen für Finanzinstrumente

(135)

Die Maßnahme muss gewährleisten, dass zwischen den Vorzugsbedingungen, die ein Finanzinstrument bietet, um die Hebelwirkung zu maximieren und gleichzeitig das festgestellte Marktversagen zu beheben, und der Notwendigkeit, mit dem Instrument eine ausreichende Rendite zu erwirtschaften, um operativ rentabel zu bleiben, ein ausgewogenes Verhältnis besteht.

(136)

Die genaue Art und der genaue Wert der Anreize müssen in einem offenen, diskriminierungsfreien Auswahlverfahren bestimmt werden, in dem Finanzintermediäre sowie Fondsmanager oder Investoren aufgefordert werden, konkurrierende Angebote abzugeben. Wenn sich im Wege eines solchen Verfahrens eine asymmetrische risikoadäquate Rendite- oder Verlustteilung ergibt, ist das Finanzinstrument nach Auffassung der Überwachungsbehörde angemessen und bringt eine angemessene Kapitalrendite. Wenn die Fondsmanager im Wege einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt werden, in der die Bewerber als Teil des Auswahlverfahrens ihre Anlegerbasis darlegen müssen, wird die Auswahl der privaten Investoren als ordnungsgemäß angesehen.

(137)

Im Falle von Koinvestitionen eines öffentlichen Fonds und privater Investoren, die sich an einzelnen Transaktionen beteiligen, sollten die Investoren für jede Transaktion in einem gesonderten wettbewerblichen Verfahren ausgewählt werden, das die beste Möglichkeit zur Ermittlung der angemessenen Kapitalrendite darstellt.

(138)

Wenn die privaten Investoren nicht im Wege eines solchen Verfahrens ausgewählt werden (zum Beispiel weil das Auswahlverfahren sich als unwirksam erwiesen oder zu keinem Ergebnis geführt hat), muss die angemessene Kapitalrendite von einem unabhängigen Sachverständigen anhand einer Analyse der Marktbenchmarks und der Marktrisiken unter Anwendung von Discounted-Cashflow-Methoden ermittelt werden, damit es nicht zu einer Überkompensation der Investoren kommt. Auf dieser Grundlage muss der unabhängige Sachverständige die Mindesthöhe der angemessenen Kapitalrendite errechnen und eine den Risiken entsprechende Marge hinzufügen.

(139)

In einem solchen Fall müssen geeignete Vorschriften für die Bestellung des unabhängigen Sachverständigen vorhanden sein. Der Sachverständige muss mindestens eine Zulassung für solche Beratungsleistungen besitzen, bei den einschlägigen Berufsverbänden registriert sein, die von diesen Verbänden erlassenen Standes- und Berufsvorschriften einhalten, unabhängig sein und für die Richtigkeit seiner Gutachten haften. Die unabhängigen Sachverständigen sind grundsätzlich in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren auszuwählen. Ein unabhängiger Sachverständiger darf innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nicht zweimal bestellt werden.

(140)

In die Maßnahme können daher verschiedene öffentliche und private Investitionen mit asymmetrischer Gewinnverteilung oder asymmetrischer zeitlicher Staffelung einbezogen sein, solange die erwartete risikoadäquate Rendite für die privaten Investoren auf die angemessene Kapitalrendite beschränkt ist.

(141)

Die Überwachungsbehörde ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Beihilfe durch eine wirtschaftliche Angleichung der Interessen zwischen dem EFTA-Staat und den Finanzintermediären oder ihren Managern minimiert werden kann. Die Interessen müssen sowohl hinsichtlich der Verwirklichung der konkreten politischen Ziele als auch hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse der öffentlichen Investition in das Instrument angeglichen werden.

(142)

Der Finanzintermediär oder der Fondsmanager kann parallel zu dem EFTA-Staat investieren, solange die Bedingungen der Koinvestition mögliche Interessenkonflikte ausschließen. Eine solche Koinvestition könnte für den Manager einen Anreiz bieten, seine Investitionsentscheidungen mit den festgelegten politischen Zielen in Einklang zu bringen. Die Fähigkeit des Managers, Investitionen aus eigenen Mitteln zu tätigen, kann eines der Auswahlkriterien darstellen.

(143)

Die Vergütung der Finanzintermediäre oder der Fondsmanager muss, je nach Art der Risikofinanzierungsmaßnahme, eine jährliche Verwaltungsgebühr sowie leistungsbezogene Anreize wie Carried Interest umfassen.

(144)

Die leistungsbezogene Komponente der Vergütung muss erheblich und so ausgestaltet sein, dass die finanziellen Ergebnisse sowie die Erreichung der zuvor festgelegten konkreten politischen Ziele belohnt werden. Die politikbezogenen Anreize müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Anreizen für die finanziellen Ergebnisse stehen, die notwendig sind, um eine effiziente Auswahl beihilfefähiger Unternehmen, in die investiert wird, zu gewährleisten. Zudem wird die Überwachungsbehörde mögliche Sanktionen berücksichtigen, die in der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem EFTA-Staat und dem Finanzintermediär für den Fall vorgesehen sind, dass die festgelegten politischen Ziele nicht erreicht werden.

(145)

Die Höhe der leistungsbezogenen Vergütung sollte auf der Grundlage der einschlägigen Marktpraxis gerechtfertigt sein. Die Manager müssen nicht nur für die erfolgreiche Auszahlung und die Höhe des beschafften privaten Kapitals vergütet werden, sondern auch für die erzielten Kapitalrenditen, zum Beispiel Einnahmen und Kapitalerträge oberhalb einer bestimmten Mindestrendite oder Hurdle Rate.

(146)

Die Gesamtverwaltungsgebühren dürfen nicht höher sein als die für die Anwendung des betreffenden Finanzinstruments erforderlichen Betriebs- und Verwaltungskosten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, und müssen mit der Marktpraxis im Einklang stehen. Die Gebühren dürfen keine Investitionskosten umfassen.

(147)

Da die Finanzintermediäre beziehungsweise ihre Manager im Wege einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt werden müssen, kann die Gesamtgebührenstruktur bei der Bewertung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens geprüft und die Höchstvergütung auf der Grundlage der Auswahl festgelegt werden.

(148)

Im Falle der direkten Bestellung einer betrauten Einrichtung sollte die jährliche Verwaltungsgebühr (ohne die leistungsbezogenen Anreize) nach Auffassung der Überwachungsbehörde grundsätzlich nicht mehr als 3 % des in den Fonds einzubringenden Kapitals betragen.

3.6.2.   Voraussetzungen für steuerliche Instrumente

(149)

Die Gesamtinvestition für jedes begünstigte Unternehmen darf den in der Risikofinanzierungsbestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten.

(150)

Unabhängig von der Art der Steuervergünstigung muss es sich bei den beihilfefähigen Aktien um von einem beihilfefähigen Unternehmen im Sinne der Ex-ante-Prüfung neu ausgegebene Stammaktien mit vollem Risiko handeln, die mindestens 3 Jahre lang gehalten werden müssen. Die Vergünstigung darf nicht für Investoren zur Verfügung stehen, die von dem Unternehmen, in das investiert wird, nicht unabhängig sind.

(151)

Im Falle von Einkommensteuervergünstigungen dürfen Investoren, die Finanzierungen für beihilfefähige Unternehmen bereitstellen, Vergünstigungen bis zu einem angemessenen Prozentsatz des in beihilfefähige Unternehmen investierten Betrags erhalten, sofern der vor Anwendung der steuerlichen Maßnahme festgestellte Höchstbetrag der Einkommensteuerschuld des Investors nicht überschritten wird. Die Überwachungsbehörde sieht eine Begrenzung der Steuervergünstigung auf 30 % des investierten Betrags als angemessen an. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können von der Einkommensteuer abgesetzt werden.

(152)

Im Falle von Steuervergünstigungen in Bezug auf Dividenden können für beihilfefähige Aktien erhaltene Dividenden in vollem Umfang von der Einkommensteuer befreit werden. Ebenso können im Falle von Vergünstigungen bei der Kapitalertragsteuer Gewinne aus dem Verkauf beihilfefähiger Aktien in vollem Umfang von der Kapitalertragsteuer befreit werden. Darüber hinaus kann die Zahlung der Kapitalertragsteuerschuld für die Veräußerung beihilfefähiger Aktien aufgeschoben werden, sofern der Betrag innerhalb eines Jahres in neue beihilfefähige Aktien reinvestiert wird.

3.6.3.   Voraussetzungen für alternative Handelsplattformen

(153)

Um eine ordnungsgemäße Prüfung der Angemessenheit von Beihilfen für Betreiber alternativer Handelsplattformen zu ermöglichen, können staatliche Beihilfen zur Deckung von bis zu 50 % der bei der Einrichtung einer solchen Plattform entstandenen Investitionskosten gewährt werden.

(154)

Im Falle steuerlicher Anreize für Unternehmensinvestoren wird die Überwachungsbehörde die Maßnahme anhand der in diesen Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für steuerliche Instrumente prüfen.

3.7.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(155)

Die staatliche Beihilfe muss so gestaltet sein, dass Wettbewerbsverfälschungen innerhalb des EWR begrenzt werden. Die negativen Auswirkungen müssen gegen die insgesamt positive Wirkung der Maßnahme abgewogen werden. Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen müssen die möglichen negativen Auswirkungen auf jeder Ebene geprüft werden, auf der eine Beihilfe vorliegen könnte: auf der Ebene der Investoren, der Finanzintermediäre und ihrer Manager sowie der Endempfänger.

(156)

Um der Überwachungsbehörde die Möglichkeit zu geben, die Maßnahme auf zu erwartende negative Auswirkungen zu prüfen, kann der EFTA-Staat ihr als Teil der Ex-ante-Prüfung ihm vorliegende Studien sowie Ex-post-Evaluierungen von Regelungen übermitteln, die hinsichtlich der beihilfefähigen Unternehmen, der Finanzierungsstrukturen, der Ausgestaltungsparameter und des geografischen Gebiets ähnlich sind.

(157)

Erstens können staatliche Beihilfen auf der Ebene des Marktes für Risikofinanzierungen eine Verdrängung privater Investoren bewirken. Dies könnte dazu führen, dass private Investoren weniger Anreize sehen, Finanzierungen für beihilfefähige Unternehmen bereitzustellen, und sie dazu veranlassen abzuwarten, bis der Staat solche Investitionen fördert. Dieses Risiko wächst mit der Höhe der Gesamtfinanzierung zugunsten der Endempfänger, mit der Größe der begünstigten Unternehmen und mit ihrer Entwicklungsphase, da die Verfügbarkeit privater Finanzierungen unter diesen Umständen progressiv zunimmt. Zudem sollten staatliche Beihilfen nicht das mit Investitionen verbundene normale unternehmerische Risiko eliminieren, das die Investoren auch ohne staatliche Beihilfe eingegangen wären. Je genauer jedoch das Marktversagen bestimmt wird, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Risikofinanzierungsmaßnahme eine Verdrängung privater Investoren bewirkt.

(158)

Zweitens können staatliche Beihilfen auf der Ebene der Finanzintermediäre durch Stärkung oder Aufrechterhaltung der Marktmacht eines Intermediärs, zum Beispiel auf dem Markt eines bestimmten Gebiets, wettbewerbsverfälschend wirken. Selbst wenn Beihilfen die Marktmacht des Finanzintermediärs nicht direkt stärken, kann dies indirekt geschehen, indem die Expansion eines Wettbewerbers erschwert, ein Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt eines potenziellen neuen Wettbewerbers blockiert wird.

(159)

Risikofinanzierungsmaßnahmen müssen auf wachstumsorientierte Unternehmen ausgerichtet sein, die nicht in der Lage sind, eine angemessene Finanzierung aus privaten Quellen sicherzustellen, aber mit einer staatlichen Risikofinanzierungsbeihilfe rentabel werden könnten. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass eine Maßnahme zur Einrichtung eines öffentlichen Fonds, dessen Investitionsstrategie die potenzielle Rentabilität der beihilfefähigen Unternehmen nicht hinreichend belegt, der Abwägungsprüfung standhält, da die Risikofinanzierungsinvestition in einem solchen Fall auf einen Zuschuss hinauslaufen könnte.

(160)

Da die in den Risikofinanzierungsbestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Bedingungen, die das Management nach kaufmännischen Grundsätzen und gewinnorientierte Entscheidungen betreffen, unerlässlich sind, um zu gewährleisten, dass die endbegünstigten Unternehmen nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewählt werden, kann in diesen Leitlinien nicht von diesen Bedingungen abgewichen werden, auch nicht, wenn an der Maßnahme öffentliche Finanzintermediäre beteiligt sind.

(161)

Kleine Investmentfonds mit regional beschränktem Tätigkeitsbereich, die nicht über eine angemessene Governance-Regelung verfügen, werden im Hinblick darauf geprüft, dass die Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen verhindert werden soll. Regionale Risikofinanzierungsregelungen haben wegen eines Mangels an Diversifizierung, der mit dem Fehlen einer ausreichenden Zahl an für Investitionen in Betracht kommenden Unternehmen zusammenhängt, möglicherweise keinen ausreichenden Umfang und Wirkungskreis, was die Effizienz dieser Fonds verringern und dazu führen könnte, dass weniger rentablen Unternehmen Beihilfen gewährt werden. Diese Investitionen könnten den Wettbewerb verfälschen und bestimmten Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Zudem könnten diese Fonds für private Investoren und insbesondere institutionelle Anleger weniger attraktiv sein, da sie eher als Instrument zur Verfolgung regionalpolitischer Ziele gesehen werden könnten denn als rentable Geschäftsmöglichkeit, die eine akzeptable Kapitalrendite bietet.

(162)

Drittens wird die Überwachungsbehörde auf der Ebene der Endempfänger prüfen, ob die Maßnahme wettbewerbsverfälschende Auswirkungen auf die Produktmärkte hat, auf denen die betreffenden Unternehmen miteinander konkurrieren. Zum Beispiel kann die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen, wenn sie auf Unternehmen in sich unterdurchschnittlich entwickelnden Wirtschaftszweigen ausgerichtet ist. Auf einem Markt mit unterdurchschnittlichem Wachstum könnte insbesondere eine durch staatliche Beihilfen geförderte wesentliche Kapazitätszunahme eine übermäßige Wettbewerbsverfälschung bewirken, da die Schaffung oder Aufrechterhaltung von Überkapazitäten die Gewinnmargen schmälern, Investitionskürzungen der Wettbewerber oder sogar deren Ausscheiden aus dem Markt bewirken könnte. Außerdem könnten Unternehmen am Markteintritt gehindert werden. Die Folge wären ineffiziente Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind. Wenn der Markt in den Zielwirtschaftszweigen wächst, gibt es in der Regel weniger Anlass für die Befürchtung, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktausstieg beziehungsweise den Markteintritt übermäßig erschweren könnte. Die Überwachungsbehörde wird daher die Produktionskapazitäten in dem betreffenden Wirtschaftszweig vor dem Hintergrund der potenziellen Nachfrage analysieren. Damit die Überwachungsbehörde diese Analyse vornehmen kann, muss der EFTA-Staat angeben, ob es sich um eine sektorspezifische Risikofinanzierungsmaßnahme handelt oder ob durch die Maßnahme bestimmten Wirtschaftszweigen der Vorzug gegenüber anderen eingeräumt wird.

(163)

Staatliche Beihilfen könnten verhindern, dass Marktmechanismen greifen, die entweder durch Belohnung der effizientesten Hersteller oder durch Druck auf die am wenigsten effizienten Produzenten, der diese zu Verbesserungen, Umstrukturierungen oder zum Ausscheiden aus dem Markt bewegt, effiziente Ergebnisse erbringen. Wenn ineffiziente Unternehmen Beihilfen erhalten, könnten dadurch andere Unternehmen am Markteintritt oder an einer Expansion gehindert und Innovationsanreize für Wettbewerber untergraben werden.

(164)

Die Überwachungsbehörde wird auch prüfen, ob negative Verlagerungseffekte möglich sind. In diesem Zusammenhang wird die Überwachungsbehörde die Wahrscheinlichkeit analysieren, dass durch regionale Fonds Anreize für eine Verlagerung innerhalb des EWR geschaffen werden. Die Gefahr einer solchen Verfälschung ist besonders groß, wenn sich die Tätigkeit des Finanzintermediärs auf ein nicht gefördertes Gebiet konzentriert, das an Fördergebiete oder an ein Gebiet mit einer höheren Regionalbeihilfehöchstintensität als das Zielgebiet grenzt. Auch regionale Risikofinanzierungsmaßnahmen, die sich nur auf bestimmte Wirtschaftszweige konzentrieren, könnten negative Verlagerungseffekte haben.

(165)

Wenn die Maßnahme negative Auswirkungen hat, muss der EFTA-Staat angeben, wie diese Verfälschungen minimiert werden können. So kann der EFTA-Staat nachweisen, dass die negativen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei zum Beispiel der Gesamtumfang der Investition, die Art und die Zahl der Beihilfeempfänger und die Merkmale der Zielwirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Bei der Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen wird die Überwachungsbehörde auch dem Umfang dieser Auswirkungen Rechnung tragen.

3.8.   Transparenz

(166)

Die EFTA-Staaten müssen die folgenden Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlichen:

i)

den Wortlaut der Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen;

ii)

den Namen der Bewilligungsbehörde;

iii)

den Gesamtbetrag der Beteiligung des EFTA-Staats an der Maßnahme;

iv)

den Namen der betrauten Einrichtung und gegebenenfalls die Namen der ausgewählten Finanzintermediäre;

v)

den Namen des im Rahmen der Maßnahme unterstützten Unternehmens sowie Informationen über die Art des Unternehmens (KMU, kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, innovatives Unternehmen mittlerer Kapitalisierung), die Region, in der das Unternehmen seinen Standort hat (statistische Region (30) auf Ebene 2), den Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem das Unternehmen tätig ist, sowie Form und Höhe der Investition. Auf dieses Erfordernis kann bei KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben, und bei Investitionen von weniger als 200 000 EUR in ein endbegünstigtes Unternehmen verzichtet werden;

vi)

im Falle steuerlicher Risikofinanzierungsregelungen die Namen der begünstigten Unternehmensinvestoren (31) und die Höhe des erhaltenen steuerlichen Vorteils, wenn dieser mehr als 200 000 EUR beträgt. Dieser Betrag kann in Spannen von 2 Mio. EUR angegeben werden. Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass des Beschlusses zur Bewilligung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein (32).

3.9.   Kumulierung

(167)

Risikofinanzierungsbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden.

(168)

Risikofinanzierungsbeihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, oder mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, bis die höchste einschlägige Obergrenze für die Gesamtfinanzierung erreicht ist, die im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einer Entscheidung der Überwachungsbehörde festgelegt ist.

(169)

EFTA-Mittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen des EWR zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der EFTA-Staaten unterstehen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche EWR-Mittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des EWR-Rechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

4.   EVALUIERUNG

(170)

Mit Blick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels kann die Überwachungsbehörde verlangen, dass bestimmte Regelungen zeitlich begrenzt und einer Evaluierung unterzogen werden, bei der die folgenden Fragen behandelt werden müssen:

a)

Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme unter Berücksichtigung der für sie zuvor festgelegten allgemeinen und besonderen Ziele und Indikatoren und

b)

Auswirkungen der Risikofinanzierungsmaßnahme auf die Märkte und den Wettbewerb.

(171)

Eine Evaluierung kann für die folgenden Beihilferegelungen verlangt werden:

a)

umfangreiche Regelungen;

b)

Regelungen mit regionaler Ausrichtung;

c)

Regelungen mit enger sektoraler Ausrichtung;

d)

geänderte Regelungen, wenn sich die Änderung auf die Beihilfefähigkeitskriterien, den Investitionsbetrag oder die finanziellen Ausgestaltungsparameter auswirkt; die Evaluierung kann als Teil der Anmeldung vorgelegt werden;

e)

Regelungen mit neuartigen Merkmalen;

f)

Regelungen, für die die Überwachungsbehörde dies im Beschluss zur Genehmigung der Maßnahme wegen deren möglicher negativer Auswirkungen verlangt.

(172)

Die Evaluierung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer einheitlichen Methode (33) durchgeführt werden und ist zu veröffentlichen. Die Evaluierung muss der Überwachungsbehörde rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung vorgelegt werden sowie in jedem Fall zum Ende der Geltungsdauer der Regelung. Der genaue Gegenstand und die Methode der Evaluierung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung festgelegt. Bei jeder späteren Beihilfe, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, müssen die Ergebnisse dieser Evaluierung berücksichtigt werden.

5.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1.   Verlängerung der Risikokapitalleitlinien

(173)

Die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen werden bis zum 30. Juni 2014 angewandt.

5.2.   Anwendbarkeit der Vorschriften

(174)

Die Überwachungsbehörde wird die Vereinbarkeitsprüfung für alle Risikofinanzierungsbeihilfen, die vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden sollen, anhand der in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze vornehmen.

(175)

Risikokapitalbeihilfen, die rechtswidrig gewährt wurden oder vor dem 1. Juli 2014 gewährt werden sollen, werden anhand der am Tag der Bewilligung der Beihilfe in Kraft befindlichen Vorschriften geprüft.

(176)

Um den Vertrauensschutz für private Investoren sicherzustellen, ist für die Anwendbarkeit der Vorschriften auf die Risikofinanzierungsmaßnahme im Falle von Risikofinanzierungsregelungen, in denen öffentliche Mittel für Kapitalbeteiligungsfonds vorgesehen sind, der Tag der Bindung der öffentlichen Mittel für den Kapitalbeteiligungsfonds, d. h. der Tag der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, maßgebend.

5.3.   Zweckdienliche Maßnahmen

(177)

Die Anwendung der vorliegenden Leitlinien wird nach Auffassung der Überwachungsbehörde eine grundlegende Änderung der Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung von Risikokapitalbeihilfen in den EFTA-Staaten mit sich bringen. Angesichts der veränderten wirtschaftlichen und sozialen Lage ist ferner zu prüfen, ob die bestehenden Risikokapitalbeihilferegelungen noch gerechtfertigt sind und die gewünschte Wirkung entfalten. Daher schlägt die Überwachungsbehörde den EFTA-Staaten nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen die folgenden zweckdienlichen Maßnahmen vor:

a)

Die EFTA-Staaten sollten ihre bestehenden Risikokapitalbeihilferegelungen gegebenenfalls ändern, um sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Leitlinien mit diesen in Einklang zu bringen.

b)

Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Leitlinien ausdrücklich und vorbehaltlos zuzustimmen. Wird keine Stellungnahme abgegeben, so geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

(178)

Um den Vertrauensschutz für private Investoren sicherzustellen, müssen die EFTA-Staaten keine zweckdienlichen Maßnahmen in Bezug auf Risikokapitalbeihilferegelungen zugunsten von KMU treffen, wenn die Bindung der öffentlichen Mittel für den Kapitalbeteiligungsfonds, d. h. die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, vor dem Tag der Veröffentlichung dieser Leitlinien vorgenommen wurde und alle in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen unverändert bleiben. Diese Finanzintermediäre können danach weiter tätig sein und bis zum Ende der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Laufzeit nach ihrer ursprünglichen Investitionsstrategie investieren.

5.4.   Berichterstattung und Überwachung

(179)

Nach Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen in Verbindung mit den Artikeln 5 und 6 der Entscheidung Nr. 195/04/COL müssen die EFTA-Staaten der Überwachungsbehörde Jahresberichte vorlegen.

(180)

Die EFTA-Staaten müssen detaillierte Aufzeichnungen über alle Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der Beihilfefähigkeit und der Investitionshöchstbeträge erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen 10 Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe aufbewahrt und der Überwachungsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden.

5.5.   Überarbeitung

(181)

Die Überwachungsbehörde kann beschließen, diese Leitlinien zu überarbeiten oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche des EWR und internationaler Verpflichtungen, wegen Entwicklungen auf den Märkten oder aus sonstigen stichhaltigen Gründen als erforderlich erweist.


(1)  Diese Leitlinien entsprechen den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).

(2)  Mitteilung der Kommission „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ (KOM(2011) 870 endg. vom 7.12.2011).

(3)  KOM(2013) 150 final vom 25.3.2013.

(4)  Verordnungen von Bedeutung für den EWR.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1). Die Verordnung muss noch in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(6)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds (KOM(2013) 462 final, 2013/0214 (COD)).

(7)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). Die Richtlinie muss noch in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(8)  Der Fragebogen wurde veröffentlicht unter: (http://ec.europa.eu/competition/consultations/2012_risk_capital/questionnaire_de.pdf).

(9)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).

(10)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 126 vom 7.6.2007, S. 19. und EWR-Beilage Nr. 27 vom 7.6.2007, S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 484/10/COL vom 15.12.2010.

(11)  Mitteilung „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“ (KOM(2012) 209 final vom 8.5.2012).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3), wird derzeit überarbeitet, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 22), als Nummer 1j in Anhang XV des EWR-Abkommens aufgenommen durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 29/2014 vom 14.2.2014 (noch nicht im Amtsblatt oder der EWR-Beilage veröffentlicht), in Kraft getreten am 15.2.2014.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Die Verordnung muss noch in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

(14)  ABl. L 97 vom 15.4.2005 und EWR-Beilage Nr. 18 vom 14.4.2005, S. 1. Diese Leitlinien wurden durch die Entscheidung Nr. 438/12/COL vom 28.11.2012 (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 91. und EWR-Beilage Nr. 40 vom 11.7.2013, S. 15) verlängert.

(15)  Siehe zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und Urteil des Gerichtshofs, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnrn. 94-116.

(16)  Zu den privaten Investoren zählen in der Regel der EIF und die EIB, die auf eigenes Risiko eigene Mittel investieren, Banken, die auf eigenes Risiko eigene Mittel investieren, private Stiftungen, „Family Offices“ und „Business Angels“, Unternehmensinvestoren, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Privatpersonen und universitäre Einrichtungen.

(17)  In der Beihilfesache Citynet Amsterdam z. B. war die Kommission der Auffassung, dass die Investitionen von zwei privaten Kapitalgebern, die ein Drittel des gesamten Gesellschaftskapitals eines Unternehmens besaßen (wobei auch die gesamte Beteiligungsstruktur und der Umstand berücksichtigt wurde, dass ihre Anteile ausreichten, um bei strategischen Entscheidungen des Unternehmens eine Sperrminorität zu bilden), als wirtschaftlich bedeutend betrachtet werden können (siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C 53/06 Citynet Amsterdam, Niederlande (ABl. L 247 vom 16.9.2008, S. 27. Erwägungsgründe 96-100)). Im Gegensatz dazu lag in der Beihilfesache N 429/10 Agricultural Bank of Greece (ATE) (ABl. C 317 vom 29.10.2011, S. 5) die private Beteiligung bei lediglich 10 % der Investition, wohingegen der Staat sich mit 90 % beteiligte, so dass die Kommission feststellte, dass die Bedingungen nicht pari passu waren, da das vom Staat zugeführte Kapital weder durch eine vergleichbare Beteiligung eines privaten Investors ergänzt wurde noch angesichts der Anzahl der vom Staat gehaltenen Anteile verhältnismäßig war.

(18)  Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32. und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1.

(19)  Staatliche Beihilfen in Form von Garantien (ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32. und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1.

(20)  Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/200, siehe Fußnote 12.

(21)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). Die Richtlinie wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 65/2005 vom 29.4.2005 (ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 50. und EWR-Beilage Nr. 46 vom 15.9.2005, S. 31) als Nummer 31ba in Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens aufgenommen.

(22)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie (ABl. L 351 vom 26.11.2004, S. 44). Die Richtlinie wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 68/2006 vom 2.6.2006 (ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 22. und EWR-Beilage Nr. 44 vom 7.9.2006, S. 18) als Nummer 2 in Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens aufgenommen.

(23)  Siehe Urteil des Gerichtshofs, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 42.

(24)  Um den innovativen Charakter eines KMU zu bewerten, wird die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Begriffsbestimmung herangezogen.

(25)  Die Überwachungsbehörde erkennt die wachsende Bedeutung von Crowdfunding-Plattformen bei der Mobilisierung von Finanzmitteln für neu gegründete Unternehmen an. Wenn daher ein Marktversagen festgestellt worden ist und die Crowdfunding-Plattform von einem Betreiber geführt wird, der über eine getrennte Rechtspersönlichkeit verfügt, kann die Überwachungsbehörde die für alternative Handelsplattformen geltenden Vorschriften entsprechend anwenden. Dies gilt auch im Fall von Steueranreizen für Investitionen über derartige Crowdfunding-Plattformen. Da Crowdfunding erst seit kurzem in der Union/im EWR existiert, dürften Risikofinanzierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Crowdfunding einer in Abschnitt 4 dieser Leitlinien genannten Evaluierung unterliegen.

(26)  Siehe Fußnote 22.

(27)  Begrenzung der Rendite für den öffentlichen Investor bei einer bestimmten, vorab festgelegten Rate (Hurdle Rate): Wenn die im Voraus festgelegte Rendite überschritten wird, werden alle darüber hinausgehenden Erträge allein an die privaten Investoren ausgeschüttet.

(28)  Kaufoptionen auf vom öffentlichen Investor gehaltene Aktien: Den privaten Investoren wird das Recht eingeräumt, eine Kaufoption auszuüben, um die vom öffentlichen Investor gehaltenen Aktien zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis aufzukaufen.

(29)  Asymmetrische Verteilung der Erträge und Investitionsmittel: Investitionsmittel werden auf Pari-Passu-Basis von den öffentlichen und privaten Investoren angefordert, während die anfallenden Erträge asymmetrisch verteilt werden. Die privaten Investoren erhalten bis zu der vorab festgelegten Hurdle Rate einen größeren Teil der ausgeschütteten Erträge als ihnen nach den von ihnen gehaltenen Anteilen eigentlich zustehen würde.

(30)  Der Ausdruck „statistische Region“ wird anstelle des Akronyms „NUTS“ in den entsprechenden Leitlinien der Kommission verwendet. „NUTS“ ist die Abkürzung für die „Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). Diese Verordnung wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen. Um sich angesichts einer stetig steigenden Nachfrage nach statistischen Daten auf regionaler Ebene auf gemeinsame Definitionen stützen zu können, haben das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, und die nationalen Institute der Kandidatenländer und EFTA-Staaten jedoch vereinbart, statistische Regionen in Anlehnung an die NUTS-Klassifikation festzulegen.

(31)  Dies gilt nicht für private Investoren, bei denen es sich um natürliche Personen handelt.

(32)  Diese Informationen sollten regelmäßig (beispielsweise alle 6 Monate) aktualisiert werden und in allgemein zugänglichen Formaten abrufbar sein.

(33)  Die einheitliche Methode kann von der Überwachungsbehörde vorgegeben werden.


Berichtigungen

11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/89


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission 2014/844/EU, Euratom vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 28. November 2014 )

Auf Seite 33 in den Erwägungsgründen:

anstatt:

„gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:“

muss es heißen:

„gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:“


11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/89


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/847/EU, Euratom der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

( Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 28. November 2014 )

Auf Seite 39, in der Präambel:

anstatt:

„gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:“

muss es heißen:

„gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:“


11.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/90


Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 887/2013 der Kommission vom 11. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

( Amtsblatt der Europäischen Union L 247 vom 18. September 2013 )

Auf Seite 14, Anhang II, Teil A zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, Tabelle, dritte Spalte:

anstatt:

„Landkreis“

muss es heißen:

„Land“.

Auf Seite 14, Anhang II, Teil A zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, Fußnote 3:

anstatt:

„des Hauptwohnsitzes“

muss es heißen:

„des ständigen Wohnsitzes“.

Auf Seite 16, Anhang II, Teil B zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, Tabelle, dritte Spalte:

anstatt:

„Landkreis“

muss es heißen:

„Land“.

Auf Seite 17, Anhang II, Teil C zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, Punkt 2, dritter Absatz (zu Griechenland):

anstatt:

„(Wohnsitz- bzw. Hauptwohnsitzbescheinigung)“

muss es heißen:

„(Bescheinigung über den Wohnsitz/über den ständigen Wohnsitz)“

Auf Seite 19, Anhang II, Teil C zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, Punkt 2, vierter Absatz (zu Rumänien):

anstatt:

„(Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz für EU-Bürger)“

muss es heißen:

„(Bescheinigung über den ständigen Wohnsitz für Unionsbürger)“.