ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1252/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe für Humanarzneimittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle in der Union hergestellten Wirkstoffe, auch für die Ausfuhr bestimmte Wirkstoffe, sollten nach den Grundsätzen und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe hergestellt werden, die derzeit in den von der Kommission veröffentlichten technischen Leitlinien zur Herstellung von Wirkstoffen dargelegt sind. Es ist erforderlich, die Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe in einem bindenden Rechtsakt festzulegen. |
(2) |
Zur Förderung der Verwendung einheitlicher Standards auf weltweiter Ebene sollten die Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Wirkstoffe der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln festgelegt werden. |
(3) |
Die Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis sollten in Bezug auf alle Fragen, Tätigkeiten und Prozesse, die entscheidend für die Qualität von Wirkstoffen sind — wie Qualitätsmanagement, Personal, Räumlichkeiten und Ausrüstung, Dokumentation, Materialverwaltung, Produktion, prozessbegleitende Qualitätskontrollen, Verpackung, Kennzeichnung, Laborkontrollen, Rückgaben, Beschwerden und Rückrufe, Auftragsvergabe und Umverpackung — festgelegt werden. Um die Einhaltung dieser Grundsätze und Leitlinien sicherzustellen, sollten die Hersteller von Wirkstoffen verpflichtet werden, ein leistungsfähiges System für das Qualitätsmanagement in Bezug auf diese Stoffe einzurichten und anzuwenden. |
(4) |
Die Qualität eines Wirkstoffs kann durch Personal, das unter mangelhaften Hygienebedingungen mit ungeeigneter Kleidung arbeitet oder potenziell kontaminierende Tätigkeiten im Herstellungsbereich durchführt, beeinträchtigt werden. Dies sollte durch den jeweiligen Herstellungsvorgängen angemessene Verhaltensweisen in Bezug auf Hygiene- und Gesundheit verhindert werden. Diese Verhaltensweisen sollten in dem vom Hersteller des Wirkstoffs eingerichteten Qualitätsmanagementsystem vorgesehen sein. |
(5) |
Zur Gewährleistung einer angemessenen Qualität des Wirkstoffs ist es erforderlich, das Risiko einer Kontamination und Kreuzkontamination so gering wie möglich zu halten, indem für diesen Zweck konzipierte Einrichtungen, Herstellungsverfahren und Behälter genutzt sowie geeignete Kontaminationskontrollen durchgeführt werden. |
(6) |
Bei der Herstellung von für die menschliche Gesundheit schädlichen Wirkstoffen ist es besonders wichtig, Kreuzkontaminationen zu verhindern. Die Kontamination anderer Produkte mit stark sensibilisierenden Wirkstoffen könnte eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, da die Exposition gegenüber diesen Stoffen sehr oft zur Entwicklung von Überempfindlichkeit und allergischen Reaktionen führt. Aus diesem Grund sollte die Herstellung solcher Wirkstoffe nur in gesonderten Herstellungsbereichen zulässig sein. Die Nutzung gesonderter Herstellungsbereiche kann außerdem für die Herstellung von Wirkstoffen erforderlich sein, die aufgrund ihrer Wirkstärke oder ihrer infektiösen oder toxischen Eigenschaften schädlich für die menschliche Gesundheit sein können. Bei diesen Stoffen sollte der Hersteller die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Notwendigkeit gesonderter Herstellungsbereiche prüfen. |
(7) |
Um die Verfolgung, Ermittlung und Lösung potenzieller Qualitätsprobleme zu erleichtern und die Einhaltung der guten Herstellungspraxis zu überprüfen, sollte der Hersteller ausführliche schriftliche Aufzeichnungen über alle Prozesse führen, die er in Bezug auf die Herstellung von Wirkstoffen durchführt, einschließlich der Abweichungen von diesen Prozessen. |
(8) |
Um zu gewährleisten, dass Arzneimittel angemessenen Qualitäts-, Sicherheits- und Wirksamkeitsstandards entsprechen, und um die öffentliche Gesundheit zu schützen, sollten die Hersteller eines Wirkstoffs die Hersteller von Arzneimitteln, die diesen Wirkstoff verwenden, unverzüglich über etwaige Änderungen informieren, die die Qualität des Wirkstoffs beeinträchtigen könnten. |
(9) |
Angemessene Verfahren für die Aufzeichnung und Untersuchung qualitätsbezogener Beschwerden sowie den Rückruf von Produkten sind erforderlich, um Qualitätsbedenken rasch zu begegnen und Wirkstoffe, die nicht den Qualitätsstandards entsprechen oder eine ernste Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, vom Markt zu nehmen. |
(10) |
Überträgt der Hersteller des Wirkstoffs einen Teil des Herstellungsprozesses auf eine andere Partei, so ist es wichtig, die Zuständigkeiten dieser anderen Partei im Hinblick auf die Einhaltung der guten Herstellungspraxis und die Qualitätsmaßnahmen schriftlich klarzustellen. |
(11) |
Die Anwendung der guten Herstellungspraxis auf den Prozess der Umverpackung und der Neuetikettierung ist erforderlich, um zu vermeiden, dass Wirkstoffe falsch gekennzeichnet oder während des Prozesses kontaminiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung enthält die Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Wirkstoffe für Humanarzneimittel, einschließlich der Wirkstoffe, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. |
„Herstellung“ jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Annahme von Materialien, der Herstellung, Verpackung, Umverpackung, Etikettierung, Neuetikettierung, Qualitätskontrolle, Freisetzung von Wirkstoffen bzw. jede Beteiligung daran sowie die damit verbundenen Kontrollen; |
2. |
„Ausgangsstoff für den Wirkstoff“ jeden Stoff, aus dem ein Wirkstoff hergestellt oder extrahiert wird; |
3. |
„Zwischenstoff“ jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Wirkstoffs entsteht und zur weiteren Verarbeitung bestimmt ist; |
4. |
„Rohstoff“ jeden Stoff, jedes Reagens oder jedes Lösungsmittel, der bzw. das für die Verwendung bei der Herstellung eines Wirkstoffs bestimmt ist und aus dem der Wirkstoff nicht direkt hergestellt oder extrahiert wird. |
Artikel 3
Qualitätsmanagement
(1) Hersteller von Wirkstoffen („Hersteller“) legen ein wirksames System für das Qualitätsmanagement in Bezug auf diese Stoffe während der von ihnen durchgeführten Herstellungstätigkeiten („Herstellungsvorgänge“) fest, setzen dieses um und dokumentieren es. Das System sorgt für eine aktive Beteiligung des Managements und des an der Herstellung beteiligten Personals.
Das System gewährleistet, dass die Wirkstoffe in Bezug auf ihre Qualität und Reinheit die gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Spezifikationen erfüllen.
Das System umfasst das Qualitätsrisikomanagement.
(2) Der Hersteller benennt eine von der Herstellungseinheit unabhängige Qualitätseinheit, die für die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zuständig ist.
(3) Der Hersteller führt regelmäßige interne Prüfungen durch und trifft Folgemaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse.
Artikel 4
Personal
(1) Der Hersteller gewährleistet, dass für die Durchführung und Überwachung der Herstellung von Wirkstoffen ausreichend Personal zur Verfügung steht, das aufgrund von Ausbildung, Schulung oder Erfahrung über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.
(2) Das Personal verhält sich im Herstellungsbereich so, dass gute sanitäre und hygienische Verhältnisse gewährleistet sind. Keinen Zugang zum Herstellungsbereich erhält Personal, das
a) |
an einer ansteckenden Krankheit leidet oder offene Wunden oder andere Hautkrankheiten an der freiliegenden Körperoberfläche hat, die die Qualität und Reinheit des Wirkstoffs beeinträchtigen könnten; |
b) |
Kleidung trägt, die sichtbar verschmutzt ist, den Wirkstoff nicht vor einer potenziellen Kontamination durch das Personal schützt oder das Personal nicht vor der Exposition gegenüber Wirkstoffen schützt, die eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen; |
c) |
bei Betreten des Herstellungsbereichs Tätigkeiten durchführt, die den Wirkstoff kontaminieren oder seine Qualität anderweitig beeinträchtigen könnten. |
Artikel 5
Gebäude und Einrichtungen
(1) Die Gebäude und Einrichtungen für die Herstellung von Wirkstoffen müssen so gelegen, konzipiert und gebaut sein, dass sie sich für die beabsichtigten Tätigkeiten eignen und Reinigung und Wartung erleichtert werden, wobei zu berücksichtigen ist, für welche Herstellungsart bzw. welche Schritte des Herstellungsprozesses die Gebäude und Einrichtungen genutzt werden.
Die Einrichtungen sowie der Materialfluss und der Durchgang von Personen in diesen Einrichtungen sind so zu konzipieren, dass gewährleistet ist, dass die verschiedenen Stoffe und Materialien getrennt gehalten werden und sich nicht gegenseitig kontaminieren.
(2) Die Gebäude sind ordnungsgemäß instand zu halten, zu reparieren und sauber zu halten.
(3) Stark sensibilisierende Wirkstoffe müssen in gesonderten Herstellungsbereichen hergestellt werden.
Bei der Durchführung von Herstellungstätigkeiten prüft der Hersteller die Notwendigkeit gesonderter Herstellungsbereiche für Wirkstoffe, die aufgrund ihrer Wirkstärke oder ihrer infektiösen oder toxischen Eigenschaften schädlich für die menschliche Gesundheit sein können. Bei dieser Prüfung wird das von diesen Wirkstoffen ausgehende Risiko für die menschliche Gesundheit bewertet, unter Berücksichtigung der Wirkstärke, Toxizität und Infektiosität des Wirkstoffs sowie der vorhandenen Verfahren zur Risikominderung. Die Prüfung wird schriftlich dokumentiert.
Ergibt die Prüfung, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, so wird der Wirkstoff in gesonderten Herstellungsbereichen hergestellt.
Artikel 6
Ausrüstung
(1) Die bei der Herstellung von Wirkstoffen verwendete Ausrüstung muss in Bezug auf ihren beabsichtigten Gebrauch sowie ihre Reinigung, Wartung und gegebenenfalls Hygienisierung angemessen konzipiert und angeordnet sein und die passende Größe aufweisen.
Die Ausrüstung ist so zu konzipieren und zu nutzen, dass die Oberflächen, die mit Rohstoffen, Ausgangsstoffen und Zwischenstoffen oder mit Wirkstoffen in Berührung kommen, die Qualität der verwendeten Rohstoffe, Ausgangsstoffe und Zwischenstoffe oder der Wirkstoffe nicht so weit verändern, dass sie nicht mehr den gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Spezifikationen entsprechen.
(2) Der Hersteller legt schriftliche Verfahren für die Reinigung der Ausrüstung und der anschließenden Überprüfung ihrer Eignung zur Verwendung im Herstellungsprozess fest.
(3) Ausrüstung, die zum Kontrollieren, Wiegen, Messen, Überwachen und Prüfen verwendet wird und für die Sicherstellung der Qualität des Wirkstoffs von entscheidender Bedeutung ist, wird gemäß schriftlichen Verfahren und nach einem festgelegten Zeitplan kalibriert.
Artikel 7
Dokumentation und Aufzeichnungen
(1) Der Hersteller richtet ein Dokumentationssystem und schriftliche Verfahren in Bezug auf den Herstellungsprozess ein und unterhält diese.
Alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess werden gemäß schriftlichen Verfahren erstellt, überarbeitet, genehmigt und verteilt.
Der Hersteller führt mindestens über folgende Elemente im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess Aufzeichnungen:
1. |
Reinigung und Verwendung der Ausrüstung; |
2. |
Herkunft der Rohstoffe, der Ausgangsstoffe und der Zwischenstoffe; |
3. |
Kontrollen in Bezug auf die Rohstoffe, Ausgangsstoffe und die Zwischenstoffe; |
4. |
Verwendung von Rohstoffen, Ausgangsstoffen und Zwischenstoffen; |
5. |
Etikettierung der Wirkstoffe und des Verpackungsmaterials; |
6. |
Rahmenanweisungen für die Herstellung; |
7. |
Herstellung von Chargen und deren Kontrolle; |
8. |
Laborkontrollen. |
Die Erstellung, Überarbeitung, Ersetzung und Rücknahme von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess wird kontrolliert, und es werden Aufzeichnungen über die Überarbeitung, Ersetzung und Rücknahme geführt.
(2) Alle während des Herstellungsprozesses durchgeführten qualitätsbezogenen Tätigkeiten werden zum Zeitpunkt ihrer Durchführung aufgezeichnet. Jede Abweichung von den schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird dokumentiert und begründet. Abweichungen, die die Qualität des Wirkstoffs beeinträchtigen oder dazu führen, dass er den Spezifikationen gemäß Artikel 12 Absatz 1 nicht mehr entspricht, werden untersucht, und die Ergebnisse dieser Untersuchung werden dokumentiert.
(3) Nach Durchführung der Herstellungs- und Kontrollvorgänge bewahrt der Hersteller alle Herstellungs- und Kontrollaufzeichnungen mindestens ein Jahr lang ab dem Verfallsdatum der Charge auf. Im Fall eines Wirkstoffs, für den Termine für erneute Tests vorgesehen sind, bewahrt der Hersteller die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf, nachdem die gesamte Charge in Verkehr gebracht worden ist.
Artikel 8
Materialmanagement
(1) Der Hersteller legt schriftliche Verfahren zur Sicherstellung der Qualität des angelieferten Materials fest; diese umfassen folgende Elemente:
1. |
Eingang; |
2. |
Identifizierung; |
3. |
Quarantäne; |
4. |
Lagerung; |
5. |
Behandlung; |
6. |
Probenahme; |
7. |
Prüfung; |
8. |
Genehmigung; |
9. |
Ablehnung. |
(2) Der Hersteller muss über ein System für die Bewertung der Lieferanten von kritischen Materialien verfügen.
Artikel 9
Herstellungs- und Verfahrenskontrolle
(1) Die Herstellungsvorgänge werden Kontrollen unterzogen, um den Herstellungsprozess zu überwachen und anzupassen oder um zu überprüfen, ob der Wirkstoff den Spezifikationen für Qualität und Reinheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 entspricht. Herstellungsvorgänge, die von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass der Wirkstoff den Qualitätsanforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 entspricht, werden unter Aufsicht qualifizierten Personals durchgeführt oder einer gleichwertigen Kontrolle unterzogen.
(2) Das Wiegen und Messen von Rohstoffen und Ausgangsstoffen wird mit Genauigkeit und in einer Weise durchgeführt, die die Verwendungstauglichkeit der Stoffe nicht beeinträchtigt.
(3) Die Herstellungsvorgänge, einschließlich Vorgänge nach der Reinigung der Zwischenstoffe oder des Wirkstoffs, werden in einer Weise durchgeführt, die verhindert, dass Rohstoffe, Ausgangsstoffe, Zwischenstoffe und Wirkstoffe durch andere Materialien kontaminiert werden.
Artikel 10
Verpackung und Etikettierung
(1) Behälter müssen einen angemessenen Schutz gegen die Verschlechterung oder die Kontamination des Wirkstoffs ab dem Zeitpunkt, zu dem der Wirkstoff verpackt wird, bis zu dem Zeitpunkt bieten, zu dem er bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet wird.
(2) Die Lagerung, das Bedrucken und die Verwendung von Etiketten auf der Verpackung von Wirkstoffen werden kontrolliert. Etikette müssen die für die Gewährleistung der Qualität des Wirkstoffs erforderlichen Informationen enthalten.
Artikel 11
Inverkehrbringen
Ein Wirkstoff wird erst dann in den Verkehr gebracht, wenn er von der Qualitätseinheit zum Verkauf freigegeben ist.
Artikel 12
Laborkontrollen
(1) Der Hersteller erstellt Spezifikationen für die Qualität und Reinheit der von ihm hergestellten Wirkstoffe sowie für die Rohstoffe, Ausgangsstoffe und Zwischenstoffe, die bei diesem Prozess verwendet werden.
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der Spezifikationen gemäß Absatz 1 werden Labortests durchgeführt.
Der Hersteller stellt für jede Charge eines Wirkstoffs Analysezertifikate aus, wenn dies angefordert wird von
a) |
den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats; |
b) |
den Herstellern von Wirkstoffen, die direkt oder indirekt mit dem Wirkstoff zur weiteren Verarbeitung, Verpackung, Umverpackung, Etikettierung oder Neuetikettierung beliefert werden; |
c) |
Händlern und Maklern für Wirkstoffe; |
d) |
Herstellern von Arzneimitteln, die direkt oder indirekt mit dem Wirkstoff beliefert werden. |
(3) Der Hersteller überwacht die Stabilität des Wirkstoffs anhand von Stabilitätsstudien. Verfalldaten oder Termine für die erneute Prüfung von Wirkstoffen werden auf der Grundlage einer Bewertung der Daten aus den Stabilitätsstudien festgelegt. Angemessen gekennzeichnete Proben des Wirkstoffs werden in Übereinstimmung mit einem auf der Grundlage der Haltbarkeitsdauer des Wirkstoffs erstellten Probenahmeplan aufbewahrt.
Artikel 13
Validierung
Der Hersteller erstellt ein Konzept für die Validierung derjenigen Prozesse und Verfahren, die von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass der Wirkstoff den gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Qualitäts- und Reinheitsspezifikationen entspricht, und setzt dieses um.
Artikel 14
Kontrolle bei Änderungen
(1) Bevor der Hersteller Änderungen des Herstellungsprozesses vornimmt, die Auswirkungen auf Herstellung und Kontrolle des Wirkstoffs haben könnten, bewertet er die möglichen Auswirkungen dieser Änderungen auf die Qualität des Wirkstoffs.
(2) Änderungen des Herstellungsprozesses, die die Qualität des Wirkstoffs beeinträchtigen, werden nicht durchgeführt.
(3) Der Hersteller eines Wirkstoffs unterrichtet die Hersteller von Arzneimitteln, die er mit dem Wirkstoff beliefert, unverzüglich über alle Änderungen des Herstellungsprozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Wirkstoffs haben könnten.
Artikel 15
Ablehnung und Rücksendung
(1) Chargen mit Wirkstoffen und Zwischenstoffen, die den gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Spezifikationen nicht entsprechen, werden abgelehnt, entsprechend gekennzeichnet und in Quarantäne gestellt.
(2) Hersteller, die abgelehnte Chargen eines Wirkstoffs, die nicht den Spezifikationen entsprechen, aufbereiten oder nachbessern oder die Rohstoffe und Lösungsmittel für die erneute Verwendung im Herstellungsprozess rückgewinnen, wenden die Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 1 an und führen angemessene Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass
a) |
der aufbereitete oder nachgebesserte Wirkstoff die gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllt; |
b) |
die rückgewonnenen Rohstoffe und Lösungsmittel für ihre beabsichtigte Verwendung im Herstellungsprozess geeignet sind. |
(3) Zurückgesendete Wirkstoffe werden als solche gekennzeichnet und in Quarantäne gestellt.
Artikel 16
Beschwerden und Rückrufe
(1) Der Hersteller zeichnet alle qualitätsbezogenen Beschwerden auf und geht diesen nach.
(2) Der Hersteller legt Verfahren für den Rückruf von Wirkstoffen vom Markt fest.
(3) Stellt der zurückgerufene Wirkstoff eine ernste Bedrohung für die öffentliche Gesundheit dar, so teilt der Hersteller dies den zuständigen Behörden unverzüglich mit.
Artikel 17
Auftragsfertigung
(1) Soll ein Herstellungsvorgang oder ein damit verbundener Vorgang im Auftrag des Herstellers des Wirkstoffs von einer anderen Partei („der Auftragshersteller“) durchgeführt werden, ist hierüber ein schriftlichen Vertrag zu schließen.
In dem Vertrag sind die Pflichten des Auftragsherstellers in Bezug auf die gute Herstellungspraxis genau festgelegt.
(2) Der Hersteller des Wirkstoffs überprüft, ob die von einem Auftragshersteller durchgeführten Tätigkeiten im Einklang mit der guten Herstellungspraxis stehen.
(3) Ein Herstellungsvorgang oder ein damit verbundener Vorgang, der einem Auftragshersteller übertragen wurde, darf nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers des Wirkstoffs im Unterauftrag an einen Dritten vergeben werden.
Artikel 18
Umverpackung
Wird der Wirkstoff von einem Hersteller in einen Behälter umverpackt, der sich vom ursprünglichen Behälter hinsichtlich Volumen, Produktionsmaterial oder Lichtdurchlässigkeit unterscheidet, so führt der Hersteller Stabilitätsstudien für den Wirkstoff durch und legt auf der Grundlage dieser Studien ein Verfalldatum oder ein Datum für die erneute Prüfung des Wirkstoffs fest.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Mai 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/8 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1253/2014 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2014
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG ist für energieverbrauchsrelevante Produkte mit erheblichem Verkaufs- und Handelsvolumen, erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb der Union und erheblichen Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt ohne übermäßigen Kostenaufwand eine Durchführungs- oder Selbstregulierungsmaßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen zu erlassen. |
(2) |
Die Kommission hat die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte von Lüftungsanlagen bewertet. Die Bewertung ergab, dass in der Union große Mengen von Lüftungsanlagen in Verkehr gebracht werden. Der wichtigste Umweltaspekt von Lüftungsanlagen ist der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, woraus sich erhebliche Möglichkeiten zu kostengünstigen Energieeinsparungen und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen ergeben. |
(3) |
Ventilatoren sind wichtige Teile von Lüftungsanlagen. Allgemeine Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Ventilatoren wurden in der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission festgelegt (2). Für den Energieverbrauch der Lüftungsfunktionen von Ventilatoren, die zu Lüftungsanlagen gehören, gelten die Mindestanforderungen der genannten Verordnung an die Energieeffizienz, welche freilich für zahlreiche Lüftungsanlagen nicht gilt. Es ist daher erforderlich, Durchführungsmaßnahmen für Lüftungsanlagen einzuleiten. |
(4) |
Es sollte zwischen Maßnahmen für Wohnraumlüftungsanlagen und Maßnahmen für Nichtwohnraumlüftungsanlagen unterschieden werden, und zwar anhand ihres Luftdurchsatzes, weil in der Praxis für die Messung zwei unterschiedliche Sätze von Normen verwendet werden. |
(5) |
Für kleine Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Eingangsleistung von weniger als 30 W je Luftstrom sollte diese Verordnung mit Ausnahme der Informationsanforderungen nicht gelten. Diese Anlagen sind für viele unterschiedliche Anwendungen ausgelegt; sie arbeiten vorwiegend zeitweise und zusammen mit anderen Funktionen, z. B. in Badezimmern. Ihre Einbeziehung würde wegen der hohen verkauften Stückzahlen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Marktüberwachung verursachen und dabei nur in geringem Maße zur Energieeinsparung beitragen. Da sie aber einen ähnlichen Funktionsumfang wie andere Lüftungsanlagen aufweisen, sollte die Möglichkeit ihrer Einbeziehung bei der Überprüfung dieser Verordnung ebenfalls untersucht werden. Ferner sollten Lüftungsanlagen, die eigens für den Betrieb in Notfällen oder in außergewöhnlichen oder gefährlichen Umgebungen ausgelegt sind, ebenfalls ausgenommen werden, weil sie nur selten und nur für kurze Zeit betrieben werden. Die Ausnahmeregelungen besagen ferner eindeutig, dass Anlagen mit mehreren Verwendungszwecken, die vorwiegend heizen oder kühlen, und Dunstabzugshauben für Küchen ausgeschlossen sind. Die Kommission hat zur Untersuchung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte von Wohnraum- und Nichtwohnraumlüftungsanlagen vorbereitende Studien durchgeführt. Die Studien wurden zusammen mit Interessenträgern und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht. |
(6) |
Als wichtigster Umweltparameter der betroffenen Produkte für die Zwecke dieser Verordnung wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase ermittelt. Der jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug in der Union im Jahr 2010 Schätzungen zufolge 77,6 TWh. Gleichzeitig werden mit diesen Produkten 2 570 PJ an Raumheizenergie eingespart. Insgesamt ergibt die Energiebilanz für 2010 bei Ansetzung eines Primärenergie-Umrechnungsfaktors von 2,5 für elektrische Energie 1 872 PJ an Primärenergie-Einsparungen. Vorausschätzungen zufolge wird die Energieeinsparung ohne besondere Maßnahmen bis zum Jahr 2025 auf insgesamt 2 829 PJ ansteigen. |
(7) |
Die vorbereitenden Studien belegen, dass der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte erheblich gesenkt werden kann. Voraussichtlich werden durch die Ökodesign-Anforderungen in dieser Verordnung und in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission (3) die Gesamteinsparungen zusammengenommen um 1 300 PJ (45 %) auf 4 130 PJ im Jahr 2025 ansteigen. |
(8) |
Daneben zeigt die vorbereitende Studie, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, für Lüftungsanlagen nicht erforderlich sind, da der Energieverbrauch in der Betriebsphase den bei Weitem wichtigsten Umweltparameter darstellt. |
(9) |
Die Ökodesign-Anforderungen sollten schrittweise in Kraft treten, damit den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung der dieser Verordnung unterliegenden Produkte eingeräumt wird. Bei der Zeitplanung sind die Auswirkungen auf die den Endnutzern und den Herstellern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehenden Kosten zu berücksichtigen und es ist zu gewährleisten, dass die Umweltleistung von Lüftungsanlagen ohne vermeidbare Verzögerung verbessert wird. |
(10) |
Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden. |
(11) |
In der Durchführungsphase sollten Referenzwerte für gegenwärtig verfügbare Lüftungsanlagentypen mit hoher Energieeffizienz auf Grundlage der Informationen angegeben werden, die bei der Vorbereitung der Maßnahme gesammelt wurden, damit Hersteller diese Bewertung zur Beurteilung alternativer Konstruktionslösungen und der erreichten Umweltleistung anhand von Referenzwerten verwenden können. Dies wird dazu beitragen, eine breite Verfügbarkeit und leichte Zugänglichkeit von Informationen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen zu gewährleisten, was die Integration der besten technischen Lösungen und die Entwicklung effizienterer Produkte zur Verringerung des Energieverbrauchs weiter erleichtern wird. |
(12) |
Das in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konsultationsforum wurde angehört. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lüftungsanlagen, und für deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme werden durch sie Ökodesign-Anforderungen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lüftungsanlagen, die
a) |
nur in einer Richtung betrieben werden (Fortluft oder Zuluft) und weniger als 30 W elektrische Leistung aufnehmen, mit Ausnahme der Informationsanforderungen; |
b) |
in beiden Richtung betrieben werden und je Luftstrom weniger als 30 W an elektrischer Gesamtleistung aufnehmen, mit Ausnahme der Informationsanforderungen; |
c) |
nur mit einem Gehäuse ausgestattete Axial- oder Radialventilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 sind; |
d) |
ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmt sind; |
e) |
ausschließlich für den Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume bestimmt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfüllen; |
f) |
ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen bestimmt sind:
|
g) |
einen Wärmetauscher und eine Wärmepumpe zur Wärmegewinnung beinhalten oder eine Wärmeübertragung oder -entnahme über die des Wärmerückgewinnungssystems hinaus ermöglichen, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zum Frostschutz oder zum Abtauen; |
h) |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission (7) über Küchengeräte als Dunstabzugshauben eingestuft sind. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung bezeichnet der Begriff:
1. |
„Lüftungsanlage“ (LA) eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch frische Außenluft ersetzen soll; |
2. |
„Wohnraumlüftungsanlage“ (WLA) eine Lüftungsanlage, bei der
|
3. |
„Nichtwohnraumlüftungsanlage“ (NWLA) eine Lüftungsanlage, deren Höchstdurchsatz mehr als 250 m3/h beträgt, und die, falls ihr Höchstdurchsatz zwischen 250 und 1 000 m3/h beträgt, nach den Angaben des Herstellers nicht ausschließlich zur Anwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist; |
4. |
„Höchstdurchsatz“ die angegebene Höchstrate des Luftdurchflusses einer Lüftungsanlage, die sich mittels einer eingebauten oder gesondert mitgelieferten Steuerung unter Norm-Luftbedingungen (20 °C) und bei 101 325 Pa erzielen lässt, wenn die Anlage vollständig (d. h. einschließlich sauberer Filter) und gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist; bei WLA mit Kanälen bezieht sich der Höchstdurchsatz auf den Luftstrom bei 100 Pa statischer Außendruckdifferenz und bei WLA ohne Kanäle auf den Luftdurchsatz bei der niedrigsten erzielbaren Gesamtluftdruckdifferenz, für die aus dem Satz der Werte 10 Pa (Mindestwert), 20 Pa, 50 Pa, 100 Pa, 150 Pa, 200 Pa und 250 Pa derjenige gewählt wird, der gleich dem Wert der gemessenen Druckdifferenz ist oder unmittelbar darunter liegt; |
5. |
„Ein-Richtung-Lüftungsanlagen“ (ELA) eine Lüftungsanlage, die einen Luftstrom nur in einer Richtung erzeugt, entweder von innen nach außen (Fortluft) oder von außen nach innen (Zuluft), bei der der mechanisch erzeugte Luftstrom durch natürliche Luftzufuhr oder -abfuhr ausgeglichen wird; |
6. |
„Zwei-Richtung-Lüftungsanlage“ (ZLA) eine Lüftungsanlage, die einen Luftstrom zwischen innen und außen erzeugt und sowohl mit Fortluftgebläsen als auch mit Zuluftgebläsen ausgestattet ist; |
7. |
„gleichwertiges Lüftungsanlagenmodell“ eine Lüftungsanlage, deren technische Merkmale gemäß den jeweils geltenden Produktinformationsanforderungen dieselben sind, die jedoch vom selben Hersteller, Bevollmächtigten oder Einführer als unterschiedliches Lüftungsanlagenmodell in Verkehr gebracht wird. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis IX aufgeführt.
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen
(1) Vom 1. Januar 2016 an müssen WLA die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang II Nummer 1 erfüllen.
(2) Vom 1. Januar 2016 an müssen NWLA die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang III Nummer 1 erfüllen.
(3) Vom Montag, 1. Januar 2018 an müssen WLA die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang II Nummer 2 erfüllen.
(4) Vom 1. Januar 2018 an müssen NWLA die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in Anhang III Nummer 2 erfüllen.
Artikel 4
Informationsanforderungen
(1) Vom 1. Januar 2016 an müssen Hersteller von WLA, deren Bevollmächtigte und Einführer die Informationsanforderungen in Anhang IV erfüllen.
(2) Vom 1. Januar 2016 an müssen Hersteller von NWLA, deren Bevollmächtigte und Einführer die Informationsanforderungen in Anhang V erfüllen.
Artikel 5
Konformitätsbewertung
(1) Die Hersteller von Lüftungsanlagen verwenden zur Konformitätsbewertung nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 2009/125/EG das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
Für die Konformitätsbewertung von WLA ist die Berechnung, ob die Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch erfüllt ist, gemäß Anhang VIII dieser Verordnung durchzuführen.
Für die Konformitätsbewertung von NWLA sind die Messungen und Berechnungen für die spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß Anhang IX dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Die gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG zusammengestellten technischen Unterlagen müssen eine Kopie der Produktinformation im Sinne der Anhänge IV und V dieser Verordnung enthalten.
Wenn die technischen Unterlagen für eine bestimmte Lüftungsanlage Angaben enthalten, die durch Berechnung auf Grundlage der Konstruktion oder durch Extrapolierung anhand anderer Lüftungsanlagen oder durch beide Methoden ermittelt wurden, müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:
a) |
Einzelangaben zu solchen Berechnungen oder Extrapolierungen bzw. zu beidem; |
b) |
Einzelangaben zu den Prüfungen, mit denen Hersteller die Genauigkeit der Berechnungen und der Extrapolierung und nachgeprüft haben; |
c) |
eine Liste anderer Lüftungsanlagen, für die die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden. |
d) |
eine Liste gleichwertiger Lüftungsanlagenmodelle. |
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang VI dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an, um bei WLA die Erfüllung der Anforderungen des Anhangs II und bei NWLA der des Anhangs III dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 7
Referenzwerte
Die in Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten, für Lüftungsanlagen geltenden Referenzwerte sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 8
Überprüfung
Die Kommission bewertet nach Maßgabe des technischen Fortschritts die Notwendigkeit, Anforderungen für Luftleckquoten festzulegen und berichtet dem Kommunikationsforum spätestens am 1. Januar 2017 über die Ergebnisse dieser Bewertung.
Die Kommission überprüft diese Verordnung nach Maßgabe des technischen Fortschritts und berichtet dem Kommunikationsforum spätestens am 1. Januar 2020 über die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) |
die Möglichkeit der Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Ein-Richtung-Anlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme von weniger als 30 W und auf Zwei-Richtung-Anlagen mit einer elektrischen Gesamteingangsleistung der Ventilatoren von weniger als 30 W je Luftstrom; |
b) |
die Überprüfungstoleranzen gemäß Anhang VI; |
c) |
inwieweit es angebracht ist, die Auswirkungen von Filtern mit geringem Energieverbrauch auf die Energieeffizienz zu berücksichtigen; |
d) |
die Notwendigkeit, auf einer zweiten Stufe schärfere Ökodesign- Anforderungen festzulegen. |
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsanlagen in Bezug auf den Energieverbrauch (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(5) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(7) Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis IX dieser Verordnung:
1. |
Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Begriffsbestimmungen für NWLA, zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Anhang I Teil 1
|
ANHANG II
Spezifische Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von WLA gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3
1. |
Vom 1. Januar 2016 an gilt:
|
2. |
Vom 1. Januar 2018 an gilt:
|
ANHANG III
Spezifische Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von NWLA gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 4
1. |
Vom 1. Januar 2016 an gilt:
|
2. |
Vom 1. Januar 2018 an gilt:
|
ANHANG IV
Informationsanforderungen für WLA gemäß Artikel 4 Absatz 1
1. |
Vom 1. Januar 2016 an sind die folgenden Produktinformationen bereitzustellen:
|
2. |
Die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben müssen verfügbar sein:
|
3. |
Auf der frei zugänglichen Website des Herstellers müssen ausführliche Anweisungen unter anderem zu folgenden Punkten verfügbar sein: Bezeichnung der Werkzeuge, die für eine händische Zerlegung von Permanentmagnetmotoren, elektronischen Bauteilen (gedruckten Verdrahtungsplatten/gedruckten Schaltungen und Anzeigen > 10 g oder > 10 cm2), Batterien und größeren Kunststoffteilen (< 100 g) zwecks effizienter Materialrückführung erforderlich sind, außer für solche Modelle, von denen weniger als fünf Einheiten jährlich hergestellt werden. |
ANHANG V
Informationsanforderungen für NWLA gemäß Artikel 4 Absatz 2
1. |
Vom 1. Januar 2016 an sind die folgenden Produktinformationen bereitzustellen:
|
2. |
Die unter Nummer 1 Buchstaben a bis s aufgeführten Angaben müssen verfügbar sein:
|
3. |
Auf der frei zugänglichen Website des Herstellers müssen ausführliche Anweisungen unter anderem zu folgenden Punkten verfügbar sein: Bezeichnung der Werkzeuge, die für eine händische Vormontage/Zerlegung von Permanentmagnetmotoren, elektronischen Bauteilen (gedruckten Verdrahtungsplatten/gedruckten Schaltungen und Anzeigen > 10 g oder > 10 cm2), Batterien und größeren Kunststoffteilen (100 g) zwecks effizienter Materialrückführung erforderlich sind, außer für solche Modelle, von denen weniger als fünf Einheiten jährlich hergestellt werden. |
ANHANG VI
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Überprüfung der Einhaltung der in den Anhängen II bis V festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten eine einzelne Lüftungsanlage einer Prüfung. Falls die gemessenen oder anhand von gemessenen Werten berechneten Werte im Sinne von Artikel 5 und unter Berücksichtigung der Toleranzen in Tabelle 1 nicht mit den vom Hersteller angegebenen Werten übereinstimmen,
— |
wird bei Modellen, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt; |
— |
unterzieht bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr hergestellt werden, die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten einer Prüfung. |
Falls das arithmetische Mittel der gemessenen Werte für diese Anlagen die Anforderungen unter Berücksichtigung der Toleranzen in Tabelle 1 nicht erfüllt, so gilt für dieses Modell und alle anderen gleichwertigen Modelle, dass sie die Anforderungen der Anhänge II bis V nicht erfüllen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Die Behörden der Mitgliedstaaten benutzen die in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden und verwenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Toleranzen.
Tabelle 1
Kenndaten |
Prüftoleranzen |
SEL |
Der gemessene Wert darf das 1,07-Fache des höchsten angegebenen Wertes nicht übersteigen. |
Thermischer Übertragungsgrad von WLA und NWLA |
Der gemessene Wert darf nicht niedriger als das 0,93-Fache des niedrigsten angegebenen Wertes sein. |
SVLint |
Der gemessene Wert darf das 1,07-Fache des höchsten angegebenen Wertes nicht übersteigen. |
Ventilatoreffizienz von ELA, Nichtwohnraum |
Der gemessene Wert darf nicht niedriger als das 0,93-Fache des niedrigsten angegebenen Wertes sein. |
Schallleistungspegel von WLA |
Der gemessene Wert darf nicht höher als der höchste angegebene Wert + 2 dB sein. |
Schallleistungspegel von NWLA |
Der gemessene Wert darf nicht höher als der höchste angegebene Wert + 5 dB sein. |
Die Prüftoleranzen dürfen vom Hersteller oder Einführer nicht bei der Ermittlung der Werte in den technischen Unterlagen oder bei deren Interpretation im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen verwendet werden.
ANHANG VII
Referenzwerte
Wohnraumlüftungsanlagen:
a) |
SEV: – 42 kWh/(m2 · a) für ZLA und – 27 kWh/(m2 · a) für ELA. |
b) |
Wärmerückgewinnung ηt: 90 % für ZLA. |
Nichtwohnraumlüftungsanlagen:
a) |
SVLint 150 W/(m3/s) unter dem Grenzwert der Stufe 2 für NWLA mit Luftvolumenstrom ≥ 2 m3/s, und 250 W/(m3/s) unter dem Grenzwert der Stufe 2 für NWLA mit Luftvolumenstrom < 2 m3/s. |
b) |
Wärmerückgewinnung ηt_nwla : 85 %, mit Kreislauf-Verbund-Wärmerückgewinnungssystemen 80 %. |
ANHANG VIII
Berechnung der Anforderung an den spezifischen Energieverbrauch
Der spezifische Energieverbrauch SEV wird mit folgender Gleichung berechnet:
dabei entspricht
— |
SEV dem spezifischen Energieverbrauch für Lüftung je m2 beheizter Grundfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes [kWh/(m2 · a)]; |
— |
ta der jährlichen Betriebsdauer [h/a]; |
— |
pef dem Primärenergiefaktor für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie [-]; |
— |
qnet dem Luftwechselbedarf je m2 beheizter Grundfläche [m3/(h · m2)]; |
— |
MISC einem aggregierten allgemeinen Typologiefaktor, in den Faktoren für die Lüftungseffizienz, die Leckage der Kanäle und die zusätzliche Infiltration eingehen [-]; |
— |
STRG dem Lüftungssteuerungsfaktor [-]; |
— |
x einem Exponenten, mit dem in Abhängigkeit von den Merkmalen des Motors und des Antriebs die Nichtlinearität von Wärmeenergie und Stromeinsparungen berücksichtigt wird [-]; |
— |
SEL der spezifischen Eingangsleistung [kW/(m3/h)]; |
— |
th der Gesamtstundenzahl der Heizperiode [h]; |
— |
ΔΤh der durchschnittlichen Differenz zwischen Innen- (19 °C) und Außentemperatur während einer Heizperiode, minus 3 K für den Wärmebeitrag der Sonne und von im Inneren befindlichen Wärmequellen [K]; |
— |
ηh der durchschnittlichen Raumheizungseffizienz [-]; |
— |
cair der spezifischen Wärmekapazität von Luft bei gleichbleibendem Druck und gleichbleibender Dichte [kWh/(m3 K)]; |
— |
qref dem Bezugs-Luftvolumenstrom der natürlichen Lüftung je m2 beheizter Grundfläche [m3/(h · m2)]; |
— |
ηt dem Temperaturänderungsgrad der Wärmerückgewinnung [-]; |
— |
Qdefr der jährlichen Heizenergie je m2 beheizter Grundfläche [kWh/(m2 · a)] für das Abtauen mit einer regelbaren elektrischen Widerstandsheizung. , dabei entspricht
Qdefr bezieht sich nur auf Zwei-Richtung-Anlagen mit rekuperativem Wärmetauscher; für Ein-Richtung-Anlagen oder Anlagen mit regenerativen Wärmetauscher ist Qdefr = 0. |
Die Werte SEL und ηt werden aus Prüfungen und Berechnungen abgeleitet.
Tabelle 1 enthält weitere Parameter und ihre Vorgabewerte.
Tabelle 1
Parameter für die Berechnung des SEV
Allgemeine Typologie |
MISC |
||||
Anlagen mit Kanalanschlussstutzen |
1,1 |
||||
Anlagen ohne Kanalanschlussstutzen |
1,21 |
||||
Lüftungssteuerung |
STRG |
||||
Handsteuerung (keine Bedarfssteuerung) |
1 |
||||
Zeitsteuerung (keine Bedarfssteuerung) |
0,95 |
||||
Zentrale Bedarfssteuerung |
0,85 |
||||
Steuerung nach örtlichem Bedarf |
0,65 |
||||
Motor und Antrieb |
x-Wert |
||||
ein/aus und eine Drehzahl |
1 |
||||
2 Drehzahlen |
1,2 |
||||
mehrere Drehzahlen |
1,5 |
||||
regelbare Drehzahl |
2 |
||||
Klima |
th in h |
ΔΤh in K |
tdefr in h |
ΔΤdefr in K |
Qdefr (1) in kWh/a.m2 |
Kalt |
6 552 |
14,5 |
1 003 |
5,2 |
5,82 |
Durchschnitt |
5 112 |
9,5 |
168 |
2,4 |
0,45 |
Warm |
4 392 |
5 |
— |
— |
— |
Vorgabewerte |
Wert |
||||
spezifische Wärmekapazität von Luft, cair in kWh/(m3K) |
0,000344 |
||||
Luftwechselbedarf je m2 beheizter Grundfläche, qnet in m3/(h · m2) |
1,3 |
||||
Bezugs-Luftvolumenstrom der natürlichen Lüftung je m2 beheizter Grundfläche, qref in m3/(h · m2) |
2,2 |
||||
jährliche Betriebsdauer, ta in h |
8 760 |
||||
Primärenergiefaktor für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie, pef |
2,5 |
||||
Raumheizungseffizienz, ηh |
75 % |
(1) Abtauen findet nur bei Zwei-Richtung-Anlagen mit rekuperativem Wärmetauscher statt und wird wie folgt berechnet: Qdefr = tdefr * ΔΤdefr * cair * qnet * pef Für Ein-Richtung-Anlagen oder eine Anlage mit regenerativen Wärmetauscher ist Qdefr = 0.
ANHANG IX
Messungen und Berechnungen für NWLA
NWLA sind unter Verwendung einer „Bezugskonfiguration“ des Produkts zu prüfen und zu berechnen.
Für Anlagen mit doppeltem Verwendungszweck sind die Prüfungen und Berechnungen für die Betriebsart Lüftung durchzuführen.
1. Thermischer Übertragungsgrad eines Nichtwohnraum-Wärmerückgewinnungssystems
Der thermische Übertragungsgrad eines Nichtwohnraum-Wärmerückgewinnungssystems ist wie folgt definiert:
dabei entspricht
— |
ηt dem thermischen Übertragungsgrad des WRS [-]; |
— |
t2′′ der Temperatur der Zuluft, die vom WRS aus in den Raum strömt [°C]; |
— |
t2′ der Außenlufttemperatur [°C]; |
— |
t1′ der Temperatur der Abluft, die aus dem Raum in das WRS strömt [°C]; |
2. Filterkorrekturen
Fehlen im Vergleich zur Bezugskonfiguration ein Filter oder beide Filter, ist die folgende Filterkorrektur anzuwenden:
|
Vom 1. Januar 2016 an:
|
|
Vom 1. Januar 2018 an:
|
„feiner Filter“ bezeichnet einen Filter, der die Bedingungen für die Filtereffizienz der folgenden, vom Filterlieferanten anzugebenden Prüf- und Berechnungsmethoden erfüllt. Feine Filter werden bei einem Luftstrom von 0,944 m3/s und einer Filterfläche von 592 mm × 592 mm (Einbaurahmen 610 mm × 610 mm) (Anströmgeschwindigkeit 2,7 m/s) geprüft. Nach ordnungsgemäßer Vorbereitung, Kalibrierung und Überprüfung des Luftstroms auf Gleichförmigkeit werden die Anfangseffizienz des Filters und der Druckabfall am sauberen Filter gemessen. Der Filter wird nach und nach mit geeignetem Staub bis zu einem Druckabfall von 450 Pa am Filter beladen. Zunächst werden 30 g Staub in den Stauberzeuger geladen, anschließend muss die Staubbeladung in wenigstens vier Schritten in gleichem zeitlichem Abstand erfolgen, bis der Enddruck erreicht ist. Der Staub wird dem Filter mit einer Konzentration von 70 mg/m3 zugeführt. Die Filtereffizienz wird mit Tröpfchen in der Größenordnung 0,2 bis 3 μm eines Prüfaerosols (DEHS — Di-Ethyl-Hexyl-Sebacat) in einer Menge von 0,39 dm3/s (1,4 m3/h) gemessen, die Partikel werden 13-mal mit einem optischen Partikelzähler (OPZ) gezählt, und zwar nacheinander vor und hinter dem Filter im Abstand von mindestens 20 Sekunden. Es werden gestufte Werte der Filtereffizienz und des Druckabfalls ermittelt. Es wird die Filtereffizienz während der Prüfung für verschiedene Partikelgrößenklassen berechnet. Damit ein Filter als „feiner Filter“ eingestuft wird, muss seine durchschnittliche Effizienz für die Partikelgröße 0,4 μm mehr als 80 % und die Mindesteffizienz mehr als 35 % betragen. Die Mindesteffizienz ist die niedrigste unter den drei Effizienzarten: Effizienz in entladenem Zustand, Anfangseffizienz und geringste Effizienz während des Beladungsvorgangs der Prüfung. Die Effizienzprüfung nach Entladung entspricht im Wesentlichen der oben genannten Prüfung der Durchschnittseffizienz, jedoch wird hierbei das flache Blatt des Filtermedium-Prüfmusters vor der Prüfung mit Isopropanol elektrostatisch entladen.
„mittelfeiner Filter“ bezeichnet einen Filter, der folgende Bedingungen hinsichtlich der Filtereffizienz erfüllt: Ein mittelfeiner Filter ist ein Luftfilter für eine Lüftungsanlage, dessen Leistung auf dieselbe Weise geprüft und berechnet wird wie die eines feinen Filters, der aber die Bedingung erfüllt, dass die durchschnittliche Effizienz bei einer Partikelgröße von 0,4 μm mehr als 40 % beträgt, was vom Filterlieferanten anzugeben ist.
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/27 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1254/2014 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2010/30/EU muss die Kommission delegierte Rechtsakte für die Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten erlassen. Die delegierten Rechtsakte sind zu erlassen, wenn Produkte erhebliche Möglichkeiten zur Energieeinsparung bieten und in Bezug auf ihre Leistung weit auseinander liegen, obwohl sie die gleiche Funktion haben, und nicht abzusehen ist, dass sich die politischen Ziele durch andere Rechtsakte der Union oder Selbstregulierung schneller oder billiger als mit verbindlichen Anforderungen erreichen lassen. |
(2) |
Die Kommission hat die technischen, wirtschaftlichen und Umweltaspekte von Wohnraumlüftungsgeräten bewertet. Die Bewertung ergab, dass auf Wohnraumlüftungsgeräte ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs der Haushalte in der Europäischen Union entfällt. Bei der Energieeffizienz dieser Produkte sind bereits Fortschritte zu verzeichnen, doch besteht noch erheblicher Spielraum für eine weitere Verringerung des Energieverbrauchs dieser Geräte. Der Bewertung zufolge gibt es tatsächlich sehr große Leistungsunterschiede und keine freiwilligen oder Selbstregulierungsvereinbarungen, mit denen sich die politischen Ziele erreichen ließen. |
(3) |
Für kleine Lüftungsgeräte mit einem einzigen Ventilator und einer elektrischen Eingangsleistung von weniger als 30 W je Luftstrom sollte diese Verordnung nicht gelten. Diese Geräte sind für viele unterschiedliche Anwendungen ausgelegt und arbeiten vorwiegend zeitweise und nur zusammen mit anderen Funktionen, z. B. in Badezimmern. Die Einbeziehung dieser Lüftungsgeräte würde wegen der hohen verkauften Stückzahlen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Marktüberwachung verursachen und dabei nur in geringem Maße zur Energieeinsparung beitragen. Da sie freilich einen ähnlichen Funktionsumfang aufweisen wie andere Lüftungsgeräte, sollte die Möglichkeit ihrer Einbeziehung bei der Überprüfung dieser Verordnung gleichermaßen geprüft werden. Nichtwohnraumlüftungsgeräte sollten von der Etikettierung ausgeschlossen werden, da diese Produkte von Planern und Architekten ausgewählt werden und vom Verbraucherverhalten und von Marktentwicklungen weitgehend unabhängig sind. Lüftungsgeräte, die eigens für den Betrieb in Notfällen oder in außergewöhnlichen oder gefährlichen Umgebungen ausgelegt sind, sollten ebenfalls ausgenommen werden, weil sie nur selten und nur für kurze Zeit betrieben werden. Die Ausnahmeregelungen besagen außerdem eindeutig, dass Mehrzweckgeräte, die vorwiegend heizen oder kühlen, und Dunstabzugshauben für Küchen ausgeschlossen sind. Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich des spezifischen Energieverbrauchs von Wohnraumlüftungsgeräten festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Geräte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
(4) |
Da der Schallleistungspegel von Wohnraumlüftungsgeräten ein wichtiges Kriterium für die Verbraucher darstellen kann, sollte das Etikett Angaben darüber beinhalten. |
(5) |
Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission (2) wird diese Verordnung voraussichtlich zu einer Steigerung der Gesamtenergieeinsparung um 1 300 PJ (45 %) auf 4 130 PJ im Jahr 2025 führen. |
(6) |
Die Angaben auf dem Etikett sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden. |
(7) |
In dieser Verordnung sollten Anforderungen an die einheitliche Gestaltung und den Inhalt des Etiketts, die technischen Unterlagen und das Produktdatenblatt festgelegt werden. Ferner sollten Anforderungen hinsichtlich der Angaben festgelegt werden, die bei jeder Form von Fernabsatz, jeglicher Werbung und in technischen Unterlagen zu Werbezwecken über Lüftungsgeräte bereitzustellen sind, da die Information der Endnutzer über das Internet immer mehr Bedeutung erlangt. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Wohnraumlüftungsgeräte, die
a) |
in einer Richtung wirken (Abluft oder Zuluft) und über eine elektrische Eingangsleistung von weniger als 30 W verfügen; |
b) |
ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgelegt sind; |
c) |
für den ausschließlichen Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume ausgelegt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllen; |
d) |
ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen ausgelegt sind:
|
e) |
Vorhandensein eines Wärmeübertragers oder einer Wärmepumpe zur Wärmerückgewinnung als Teil des Geräts oder der Möglichkeit einer Wärmeübertragung oder -entnahme über die Wärmerückgewinnung hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zwecks Frostschutz oder Enteisung; |
f) |
Einstufung als Dunstabzugshaube im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission (6). |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Lüftungsgerät (LG)“ bezeichnet eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch (frische) Außenluft ersetzen soll; |
2. |
„Wohnraumlüftungsgerät (WLG)“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, bei dem
|
3. |
„Höchster Luftvolumenstrom“ bezeichnet die angegebene Höchstrate des Luftdurchflusses eines Lüftungsgerätes, die sich mittels einer eingebauten oder gesondert mitgelieferten Steuerung unter Norm-Luftbedingungen (20 °C) und bei 101 325 Pa erzielen lässt, wenn das Gerät vollständig (d. h. einschließlich sauberer Filter) und gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist, bei WLA mit Kanalanschlussstutzen bezieht sich der höchste Luftvolumenstrom auf den Luftstrom bei 100 Pa statischer Außendruckdifferenz und bei WLA ohne Kanalanschlussstutzen auf den Luftvolumenstrom bei der niedrigsten erzielbaren Gesamtluftdruckdifferenz, für die aus dem Satz der Werte 10 (Mindestwert), 20, 50, 100, 150, 200 und 250 Pa derjenige gewählt wird, der gleich dem Wert der gemessenen Druckdifferenz ist oder unmittelbar darunter liegt; |
4. |
„Ein-Richtung-Lüftungsgerät (ELG)“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, das einen Luftstrom nur in einer Richtung erzeugt, entweder von innen nach außen (Abluft) oder von außen nach innen (Zuluft), bei dem der mechanisch erzeugte Luftstrom durch natürliche Luftzufuhr oder -abfuhr ausgeglichen wird; |
5. |
„Zwei-Richtung-Lüftungsgerät“ (ZLG) bezeichnet ein Lüftungsgerät, das einen Luftstrom zwischen innen und außen erzeugt und sowohl mit Abluftgebläsen als auch mit Zuluftgebläsen ausgestattet ist; |
6. |
„gleichwertiges Lüftungsgerätemodell“ bezeichnet ein Lüftungsgerätemodell, dessen technische Merkmale gemäß den jeweils geltenden Produktinformationsanforderungen dieselben sind, die jedoch vom selben Hersteller, autorisierten Vertreter oder Einführer als unterschiedliches Lüftungsgerätemodell in Verkehr gebracht wird. |
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX aufgeführt.
Artikel 3
Verantwortlichkeiten der Lieferanten
(1) Lieferanten, die vom 1. Januar 2016 an Wohnraumlüftungsgeräte in Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) |
Jedem Wohnraumlüftungsgerät muss zumindest in seiner Verpackung ein gedrucktes Etikett beiliegen, das dem in Anhang III wiedergegebenen Format entspricht und die dort angegebenen Angaben enthält. Für jedes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes muss den Händlern ein elektronisches Etikett zur Verfügung gestellt werden, das dem in Anhang III wiedergegebenen Format entspricht und die dort angegebenen Angaben enthält. |
b) |
Bereitstellung eines Produktdatenblatts gemäß Anhang IV. Das Produktdatenblatt muss zumindest in der Verpackung des Gerätes bereitgestellt werden. Für jedes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes muss ein elektronisches Produktdatenblatt nach dem Muster in Anhang IV den Händlern zur Verfügung gestellt werden und auf einer frei zugänglichen Website verfügbar sein. |
c) |
Den Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission werden auf Antrag die technischen Unterlagen gemäß Anhang V elektronisch verfügbar gemacht. |
d) |
Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen. |
e) |
In Werbung für ein bestimmtes Modell von Wohnraumlüftungsgeräten, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, muss stets die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs dieses Modells angegeben werden. |
f) |
In technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern ist auch die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben. |
(2) Vom 1. Januar 2016 an sind in Verkehr gebrachte Wohnraumlüftungsgeräte mit einem Etikett zu versehen, dessen Format dem Muster in Anhang III Nummer 1 entspricht, sofern es sich um Ein-Richtung-Wohnraumlüftungsgeräte handelt, sowie mit einem Etikett im Format nach dem Muster von Anhang III Nummer 2, wenn es sich um Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte handelt.
Artikel 4
Pflichten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
a) |
jedes Wohnraumlüftungsgerät an der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite trägt; |
b) |
Wohnraumlüftungsgeräte, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet — in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; |
c) |
Werbung für ein bestimmtes Modell eines Wohnraumlüftungsgerätes, die Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, stets einen Hinweis auf die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells umfasst; |
d) |
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu den technischen Parametern eines Wohnraumlüftungsgerätes auch dessen Klasse des spezifischen Energieverbrauchs angegeben und die Gebrauchsanweisungen des Lieferanten enthalten sind. |
Artikel 5
Messverfahren
Für die Zwecke der gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Angaben ist die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs anhand der Tabelle in Anhang II zu ermitteln. Der spezifische Energieverbrauch, der jährliche Energieverbrauch, die jährliche Heizenergieeinsparung, der Höchstdurchsatz und der Schallleistungspegel sind nach den Mess- und Berechnungsmethoden in Anhang VIII unter Verwendung anerkannter Mess- und Berechnungsmethoden nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Artikel 6
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Bewertung der Konformität des Lüftungsgerätes wenden die Mitgliedstaaten das Verfahren in Anhang IX an.
Artikel 7
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung bis zum 1. Januar 2020 vor.
Bei der Überprüfung sind insbesondere die mögliche Einbeziehung anderer Lüftungsgeräte, vor allem solcher mit einer elektrischen Gesamteingangsleistung von weniger als 30 W, sowie die Berechnung und die Klassen des spezifischen Energieverbrauchs für bedarfsgesteuerte Ein-Richtung- und Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte zu berücksichtigen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(4) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1).
ANHANG I
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis IX
(1) |
„Spezifischer Energieverbrauch (SEV)“ (in kWh/(m2a)) bezeichnet einen Koeffizienten, mit dem die für Lüftung verbrauchte Energie je m2 beheizter Bodenfläche einer Wohnung oder eines Gebäudes ausgedrückt wird und der für WLG nach Anhang VIII berechnet wird; |
(2) |
„Schallleistungspegel (LWA)“ bezeichnet den vom Gehäuse abgegebenen A-bewerteten Schallleistungspegel in Dezibel (dB) in Bezug auf die Schallleistung von einem Picowatt (re 1 pW), der bei dem Bezugs-Luftvolumenstrom durch die Luft übertragen wird; |
(3) |
„Mehrstufenantrieb“ bezeichnet einen Ventilatormotor, der mit mindestens drei festen Drehzahlen sowie der Drehzahl 0 („aus“) betrieben werden kann; |
(4) |
„Drehzahlregelung“ bezeichnet einen in den Motor und den Ventilator integrierten oder mit ihnen als ein System funktionierenden oder gesondert gelieferten elektronischen Leistungswandler, der die elektrische Energie, mit der ein Elektromotor gespeist wird, laufend anpasst, um den Luftvolumenstrom zu steuern; |
(5) |
„Wärmerückgewinnungssystem (WRS)“ bezeichnet den mit einem Wärmetauscher ausgestatteten Teil eines Zwei-Richtung-Lüftungsgerätes, der dazu bestimmt ist, die in der (belasteten) Abluft enthaltene Wärme auf die (frische) Außenluft zu übertragen; |
(6) |
„Temperaturänderungsgrad eines Wohnraum-WRS (ηt)“ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Zulufttemperaturanstieg und dem Ablufttemperaturrückgang, jeweils in Bezug auf die Außentemperatur, gemessen bei trockenem Zustand des WRS und Normluftbedingungen, mit ausgeglichenem Massenstrom bei Bezugs-Luftvolumenstrom und einem Temperaturunterschied von 13 K zwischen innen und außen, ohne Korrektur der Wärmezunahme durch Ventilatormotoren; |
(7) |
„innere Leckluftquote“ bezeichnet bei Geräten mit WRS den Teil der Abluft, der infolge einer Undichtigkeit zwischen dem Abluft- und Zuluftstrom im Gehäuse in der Zuluft enthalten ist, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird, gemessen an den Kanalanschlussstutzen mit einem Prüfdruck von 100 Pa; |
(8) |
„Übertragung“ bezeichnet den Prozentsatz der Abluft, der der Zuluft durch einen regenerativen Wärmetauscher beigemischt wird, bezogen auf den Bezugs-Luftvolumenstrom; |
(9) |
„äußere Leckluftquote“ bezeichnet den Teil des Bezugs-Luftvolumenstroms, der bei einer Druckprüfung des Gehäuses mit jeweils 250 Pa Unterdruck und Überdruck aus diesem entweicht; |
(10) |
„Mischen“ bezeichnet die unmittelbare Rückführung oder den Kurzschluss von Luftströmen sowohl an den inneren als auch an den äußeren Ein-/Auslässen sowohl innen als auch außen, so dass sie nicht zur tatsächlichen Lüftung des umbauten Raums beitragen, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird; |
(11) |
„Mischquote“ bezeichnet den Teil des Abluftstroms als Anteil des gesamten Bezugs-Luftvolumenstroms, der sowohl an den inneren als auch an den äußeren Ein-/Auslässen ausgetauscht wird und der nicht zur tatsächlichen Lüftung eines umbauten Raums beiträgt, wenn das Gerät mit dem Bezugs-Luftvolumenstrom betrieben wird (gemessen in 1 m Abstand vom innen gelegenen Zuluftkanal) abzüglich der inneren Leckluftquote; |
(12) |
„effektive Eingangsleistung“ (in W) bezeichnet die elektrische Eingangsleistung (in W) bei dem Bezugs-Luftvolumenstrom und der entsprechenden Gesamt-Außendruckdifferenz und umfasst den Strombedarf von Gebläsen, Steuerungen (einschließlich Fernsteuerungen) und der Wärmepumpe (falls Teil des Gerätes); |
(13) |
„spezifische Eingangsleistung (SEL)“ (in W/(m3/h)) bezeichnet das Verhältnis von effektiver Eingangsleistung (in W) und Bezugs-Luftvolumenstrom (in m3/h); |
(14) |
„Druck-Volumenstrom-Diagramm“ bezeichnet einen Satz von Kurven für den Luftvolumenstrom (waagerechte Achse) und die Druckdifferenz einer Ein-Richtung-WLG oder der Zuluftseite eines Zwei-Richtung-WLG, dabei repräsentiert jede Kurve eine Ventilatordrehzahl mit mindestens acht im gleichen Abstand voneinander befindlichen Prüfpunkten und die Zahl der Kurven richtet sich nach der Anzahl der verfügbaren festen Drehzahlen (eine, zwei oder drei) oder umfasst bei stufenlos regelbaren Ventilatoren für SEL-Prüfungen wenigstens eine Mindest- und eine Höchstkurve sowie eine geeignete Zwischenkurve nahe dem Bezugs-Luftvolumenstrom und der Druckdifferenz; |
(15) |
„Bezugs-Luftvolumenstrom“ (in m3/h) bezeichnet die Abszisse eines Punktes auf einer Kurve im Druck-Volumenstrom-Diagramm, der bei mindestens 70 % des höchsten Luftvolumenstroms und 50 Pa für Geräte mit Kanalanschlussstutzen und einem Mindestdruck für Geräte ohne Kanalanschlussstutzen auf einem Bezugspunkt oder diesem am nächsten liegt. Bei Zwei-Richtung-Lüftungsgeräten bezieht sich der Bezugsluftvolumenstrom auf den Zuluftauslass; |
(16) |
„Steuerungsfaktor (STRG)“ bezeichnet einen Korrekturfaktor für die Berechnung des SEV in Abhängigkeit von der in das Lüftungsgerät eingebauten Steuerung gemäß der Beschreibung in Anhang VIII Tabelle 1; |
(17) |
„Steuerparameter“ bezeichnet einen messbaren Parameter oder einen Satz messbarer Parameter die als repräsentativ für den Lüftungsbedarf gelten, z. B. der Wert der relativen Feuchtigkeit, Kohlendioxid (CO2), flüchtige organische Verbindungen (VOC) oder andere Gase, Anwesenheits-, Bewegungs- oder Belegungserkennung anhand der infraroten Wärmestrahlung des Körpers oder der Reflexion von Ultraschallwellen, elektrische Signale infolge der Betätigung von Lichtern oder Ausrüstung durch Menschen; |
(18) |
„Handsteuerung“ bezeichnet jede Art von Steuerung, bei der keine Bedarfsteuerung zum Einsatz kommt; |
(19) |
„Bedarfssteuerung“ bezeichnet eine eingebaute oder gesondert gelieferte Vorrichtung oder Gesamtheit von Vorrichtungen, die einen Steuerparameter messen und das Ergebnis dazu nutzen, den Luftvolumenstrom des Gerätes und/oder die Luftvolumenströme der Kanäle automatisch zu regeln; |
(20) |
„Zeitsteuerung“ bezeichnet eine mit einem Uhrwerk versehene (Steuerung nach Uhrzeit) Benutzerschnittstelle zur Steuerung der Ventilatordrehzahl bzw. des Luftvolumenstroms des Lüftungsgeräts mit wenigstens sieben wochentäglichen, von Hand eingestellten Werten des regelbaren Luftvolumenstroms für mindestens zwei Absenkzeiträume, d. h. Zeiträume, in denen nur ein verminderter oder gar kein Luftvolumenstrom stattfindet; |
(21) |
„Bedarfslüftung“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, dessen Steuerung sich nach dem Bedarf richtet; |
(22) |
„Gerät mit Kanalanschlussstutzen“ bezeichnet ein Lüftungsgerät, das zur Lüftung mindestens eines Zimmers oder geschlossenen Raumes in einem Gebäude durch Luftkanäle bestimmt ist und mit Kanalanschlussstutzen ausgestattet werden soll; |
(23) |
„Gerät ohne Kanalanschlussstutzen“ bezeichnet ein Einraum-Lüftungsgerät, das zur Lüftung eines einzigen Zimmers oder geschlossenen Raumes in einem Gebäude bestimmt ist und nicht mit Kanalanschlussstutzen ausgestattet werden soll; |
(24) |
„zentrale Bedarfssteuerung“ bezeichnet die Steuerung eines Lüftungsgerätes mit Kanalanschlussstutzen in Abhängigkeit vom Bedarf, wobei die Steuerung die Ventilatordrehzahl(en) und den Luftvolumenstrom anhand der Ergebnisse eines Messfühlers für ein ganzes belüftetes Gebäude oder den belüfteten Teil eines Gebäudes laufend zentral steuert; |
(25) |
„Steuerung nach örtlichem Bedarf“ bezeichnet eine Bedarfssteuerung für ein Lüftungsgerät, die laufend die Ventilatordrehzahl(en) und die Volumenströme in Abhängigkeit von mehr als einem Messfühler bei Geräten mit Kanalanschlussstutzen oder von einem Messfehler bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen regelt; |
(26) |
„statischer Druck (psf)“ bezeichnet den Gesamtdruck abzüglich des dynamischen Drucks des Ventilators; |
(27) |
„Gesamtdruck (pf)“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Ruhedruck am Ventilatorauslass und am Ventilatoreinlass; |
(28) |
„Ruhedruck“ bezeichnet den an einem Punkt in einem strömenden Gas gemessenen Druck, wenn dieses durch einen isentropen Prozess zur Ruhe gebracht würde; |
(29) |
„dynamischer Druck“ bezeichnet den anhand des Massenstroms, der durchschnittlichen Gasdichte am Auslass und der Fläche des Auslasses des Gerätes berechneten Druck; |
(30) |
„rekuperativer Wärmetauscher“ bezeichnet einen Wärmetauscher zur Übertragung von Wärmeenergie von einem Luftstrom auf einen anderen ohne bewegliche Teile, z. B. einen Platten- oder Rohrwärmetauscher mit Gleich-, Kreuz- oder Gegenströmung, eine Kombination davon oder einen Platten- oder Rohrwärmetauscher mit Dampfdiffusion; |
(31) |
„regenerativer Wärmetauscher“ bezeichnet einen Rotationswärmetauscher, bei dem ein eingebautes, sich drehendes Rad Wärmeenergie von einem Luftstrom auf den anderen überträgt und der einen Werkstoff, der die Übertragung von Latentwärme ermöglicht, einen Antriebsmechanismus, ein Gehäuse oder einen Rahmen sowie Dichtungen enthält, um das Vorbeiströmen von Luft und die Leckluft zwischen den beiden Strömen zu vermindern; je nach dem verwendeten Werkstoff wird von solchen Wärmetauschern ein unterschiedlich hoher Anteil an Feuchtigkeit zurückgewonnen; |
(32) |
„Druckschwankungsempfindlichkeit des Luftstroms“ eines WLG ohne Kanalanschlussstutzen bezeichnet das Verhältnis zwischen der Höchstabweichung des höchsten Luftvolumenstroms des WLG bei + 20 Pa und der bei – 20 Pa Gesamt-Außendruckdifferenz; |
(33) |
„Luftdichtheit zwischen innen und außen“ eines WLG ohne Kanalanschlussstutzen bezeichnet den Luftvolumenstrom (in m3/h) zwischen innen und außen, wenn der (die) Ventilator(en) ausgeschaltet ist (sind). |
ANHANG II
Klassen des spezifischen Energieverbrauchs
Klassen des spezifischen Energieverbrauchs (SEV) von Wohnraumlüftungsgeräten, berechnet für durchschnittliches Klima:
Tabelle 1
Einstufung vom 1. Januar 2016 an
SEV-Klasse |
SEV in kWh/a.m2 |
A+ (höchste Effizienz) |
SEV < – 42 |
A |
– 42 ≤ SEV < – 34 |
B |
– 34 ≤ SEV < – 26 |
C |
– 26 ≤ SEV < – 23 |
D |
– 23 ≤ SEV < – 20 |
E |
– 20 ≤ SEV < – 10 |
F |
– 10 ≤ SEV < 0 |
G (geringste Effizienz) |
0 ≤ SEV |
ANHANG III
Produktetikett
1. |
Etikett für ZLG, die vom 1. Januar 2016 an verkauft werden:
Das Etikett ist mit folgenden Angaben zu versehen:
|
2. |
Etikett für ZLG, die vom 1. Januar 2016 an verkauft werden:
Das Etikett ist mit folgenden Angaben zu versehen:
|
3. |
Das unter den Nummern 1 bis 2 dargestellte Etikett für Wohnraumlüftungsgeräte ist wie folgt zu gestalten:
Das Etikett muss mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.
|
ANHANG IV
Produktdatenblatt
Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Wohnraumlüftungsgerätes sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
a) |
Name oder Warenzeichen des Lieferanten; |
b) |
Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Wohnraumlüftungsgerätemodell von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet; |
c) |
spezifischer Energieverbrauch (SEV) in kWh/(m2.a) für jede anwendbare Klimazone und SEV-Klasse; |
d) |
Angabe des Typs gemäß Artikel 2 dieser Verordnung (eine Richtung oder zwei Richtungen); |
e) |
Art des eingebauten oder einzubauenden Antriebs (Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung); |
f) |
Art des Wärmerückgewinnungssystems (rekuperativ, regenerativ, keines); |
g) |
Temperaturänderungsgrad der Wärmerückgewinnung (in % oder „entfällt“, falls das Gerät über kein Wärmerückgewinnungssystem verfügt); |
h) |
höchster Luftvolumenstrom in m3/h; |
i) |
elektrische Eingangsleistung des Ventilatorantriebs, einschließlich gegebenenfalls vorhandener Motorsteuereinrichtungen bei höchstem Luftvolumenstrom (W); |
j) |
Schallleistungspegel LWA, auf die nächste ganze Zahl gerundet; |
k) |
Bezugs-Luftvolumenstrom in m3/s; |
l) |
Bezugsdruckdifferenz in Pa; |
m) |
SEL in W/m3/h; |
n) |
Steuerungsfaktor und Steuerungstypologie gemäß den einschlägigen Definitionen und der Klassifikation in Anhang VIII Tabelle 1; |
o) |
Angabe der höchsten inneren und äußeren Leckluftquote ( %) für Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte oder Übertragung (nur für regenerative Wärmetauscher) und äußere Leckluftquoten ( %) für Ein-Richtung-Lüftungsgeräte mit Kanalanschlussstutzen; |
p) |
Mischquote von Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte ohne Kanalanschlussstutzen, die weder auf der Zuluft- noch auf der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen; |
q) |
Lage und Beschreibung der optischen Filterwarnanzeige für WLG, die mit Filter betrieben werden sollen, einschließlich eines schriftlichen Hinweises darauf, wie wichtig regelmäßige Filterwechsel für die Leistung und Energieeffizienz des Gerätes sind; |
r) |
für Ein-Richtung-Lüftungsgeräte Anweisungen zur Anbringung regelbarer Außenluft- bzw. Abluftgitter an der Fassade für die Außenluftzufuhr/Abluftentsorgung; |
s) |
Internetanschrift für Anweisungen zur Vormontage/Zerlegung; |
t) |
nur für Geräte ohne Kanalanschlussstutzen: Druckschwankungsempfindlichkeit des Luftstroms bei + 20 Pa und – 20 Pa; |
u) |
nur für Geräte ohne Kanalanschlussstutzen: Luftdichtheit zwischen innen und außen in m3/h; |
v) |
jährlicher Stromverbrauch (JSV) (in kWh Elektrizität/a); |
w) |
jährliche Einsparung an Heizenergie (JEH) (in kWh Primärenergie/a) für jeden Klimatyp („durchschnittlich“, „warm“, „kalt“). |
ANHANG V
Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens Folgendes:
a) |
Name und Anschrift des Lieferanten; |
b) |
Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Wohnraumlüftungsgerätemodell von anderen Modellen mit demselben Warenzeichen oder Lieferantennamen unterscheidet; |
c) |
gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; |
d) |
gegebenenfalls die sonstigen angewandten Berechnungsverfahren, Messnormen und Spezifikationen; |
e) |
Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; |
f) |
gegebenenfalls technische Parameter für Messungen gemäß Anhang VIII; |
g) |
Gesamtabmessungen; |
h) |
Angabe des Typs des WLG; |
i) |
die Klasse des spezifischen Energieverbrauchs des Modells gemäß Anhang II; |
j) |
spezifischer Energieverbrauch (SEV) für jede anwendbare Klimazone; |
k) |
Schallleistungspegel (LWA); |
l) |
die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VIII. |
Am Ende der obigen Liste können die Lieferanten weitere Angaben hinzufügen.
ANHANG VI
Informationen, die bereitzustellen sind, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet
1. |
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt außer im Internet ausgestellt sehen, sind die Informationen in folgender Reihenfolge aufzuführen:
|
2. |
Werden weitere Angaben, die im Produktdatenblatt enthalten sind, ebenfalls gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge bereitzustellen, die in Anhang IV festgelegt ist. |
3. |
Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben gedruckt oder angezeigt werden, müssen gut lesbar sein. |
ANHANG VII
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind
1. |
Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
2. |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe des Etiketts ist so zu wählen, dass es gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Bewegen der der Maus über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm erscheinen. |
3. |
Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
|
4. |
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
|
5. |
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf der Anzeigevorrichtung in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Überstreichen des Links mit der Maus bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm erscheinen. |
ANHANG VIII
Messungen und Berechnungen
1. |
Der spezifische Energieverbrauch (SEV) wird mit folgender Gleichung berechnet:
dabei entspricht
Die Werte SEL und ηt werden aus Prüfungen und Berechnungen abgeleitet. Tabelle 1 enthält weitere Parameter und ihre Vorgabewerte. Der SEV für die Einstufung auf dem Etikett basiert auf dem „durchschnittlichen“ Klima. |
2. |
Der jährliche Stromverbrauch je 100 m2 Grundfläche (JSV) (in kWh/.a Elektrizität pro Jahr) und die jährliche Einsparung an Heizenergie (JEH), d. h. die jährliche Energieeinsparung für die Heizung (in kWh Brennstoff-Brennwert pro Jahr) werden anhand der Definition unter Nummer 1 und der Vorgabewerte in Tabelle 1 für jeden Klimatyp (durchschnittlich, warm und kalt) wie folgt berechnet: ; . Tabelle 1 Parameter für die Berechnung des SEV
|
(1) Abtauen findet nur bei Zwei-Richtung-Geräten mit rekuperativem Wärmetauscher statt und wird wie folgt berechnet: Qdefr = tdefr * ΔΤdefr * cair * qnet * pef. Für Ein-Richtung-Geräte oder Geräte mit regenerativen Wärmetauschern ist Qdefr = 0.
ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang II festgelegten Anforderungen unterziehen die Behörden der Mitgliedstaaten ein einzelnes WLG einer Prüfung. Falls die gemessenen oder anhand von gemessenen Werten berechneten Werte im Sinne von Artikel 3 und unter Berücksichtigung der Toleranzen in Tabelle 1 nicht mit den vom Hersteller angegebenen Werten übereinstimmen, sind die Messungen an drei weiteren Geräten durchzuführen.
Falls das arithmetische Mittel der gemessenen Werte für diese Geräte die Anforderungen unter Berücksichtigung der Toleranzen in Tabelle 1 nicht erfüllt, so gilt für dieses Modell und alle gleichwertigen Modelle, dass sie die Anforderungen des Anhangs II nicht erfüllen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Prüfergebnisse und andere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden in Anhang VIII.
Tabelle 1
Parameter |
Prüftoleranzen |
SEL |
Der gemessene Wert darf den angegebenen höchsten Wert höchstens um das 1,07-Fache überschreiten. |
Thermischer Übertragungsgrad von WLG |
Der gemessene Wert darf nicht kleiner als das 0,93-Fache des niedrigsten angegebenen Werts sein. |
Schallleistungspegel |
Der gemessene Wert darf nicht höher als der höchste angegebene Wert + 2 dB sein. |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz bei der Ermittlung von Werten in den technischen Unterlagen heranzuziehen. Die auf dem Etikett und dem (elektronischen) Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/46 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Juli 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 muss die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) erlassen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Durchführungsberichte und Schlussberichte vorlegen, die Angaben zur Umsetzung der operationellen Programme (OP) enthalten, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren. |
(3) |
Zur Gewährleistung einer angemessenen Begleitung der Umsetzung der OP und ihres Beitrags zu den Einzelzielen des FEAD sollten Bestimmungen über den Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte sowie eine Liste gemeinsamer Indikatoren, über die Bericht zu erstatten ist, festgelegt werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten auf das Notwendige beschränkt sein und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie den geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), Rechnung tragen. |
(5) |
Um der unterschiedlichen Natur der aus OP I und OP II unterstützten Vorhaben Rechnung zu tragen und den unterschiedlichen Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 für jedes OP gelten, zu genügen, sollten für den Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte sowie für die Liste gemeinsamer Indikatoren, über die für jedes OP Bericht zu erstatten ist, unterschiedliche Anforderungen gelten. Um dem Gebot der Achtung der Würde der Personen, die aus dem FEAD unterstützt werden, nachzukommen und die Verwaltungslasten für die Begünstigten auf das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erforderliche Minimum zu beschränken, sollten die Werte für bestimmte Indikatoren anhand von Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen festgelegt werden und nicht anhand von Angaben der Endempfänger. Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren festgelegt.
Artikel 2
Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte und Liste der Indikatoren
(Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte müssen folgende Elemente beinhalten:
a) |
Angaben zur Durchführung des Programms unter Verwendung der gemeinsamen Indikatoren für die teilweise oder vollständig abgeschlossenen Vorhaben; |
b) |
Angaben zu den Maßnahmen und Bewertung derselben unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 11 und gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 niedergelegten Grundsätze. |
Zusätzlich zu den Informationen gemäß Unterabsatz 1 müssen die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte für OP II Daten für die programmspezifischen Indikatoren, die quantifizierten Zielwerte und Angaben zu den Änderungen der Ergebnisindikatoren beinhalten sowie Angaben zu den Fortschritten hinsichtlich der Erreichung der Einzelziele des operationellen Programms und eine Bewertung derselben.
(2) Die Indikatoren gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind im Anhang aufgeführt.
(3) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 müssen die Schlussberichte sowie die jährlichen Durchführungsberichte für die Jahre 2017 und 2022 Angaben über den Beitrag zur Erreichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 aufgeführten Einzelziele und allgemeinen Ziele des FEAD sowie eine Bewertung dieses Beitrags enthalten.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2014.
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.
(2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
ANHANG
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I UND OP II
Inputindikatoren
(1) |
Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben wie in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für die Vorhaben enthält, genehmigt |
(2) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben davon (sofern relevant):
|
(3) |
Gesamtbetrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben |
Beträge sind in EUR anzugeben.
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I
Outputindikatoren in Bezug auf die Verteilung von Lebensmittelhilfe (1)
(4) |
Menge Obst und Gemüse |
(5) |
Menge Fleisch, Eier, Fisch, Meeresfrüchte |
(6) |
Menge Mehl, Brot, Kartoffeln, Reis und andere stärkehaltige Erzeugnisse |
(7) |
Menge Zucker |
(8) |
Menge Milcherzeugnisse |
(9) |
Menge Fette und Öle |
(10) |
Menge zubereitete Lebensmittel, sonstige Lebensmittel (die in keine der oben genannten Kategorien fallen) |
(11) |
Gesamtmenge verteilte Lebensmittel davon:
|
(12) |
Gesamtzahl ausgeteilte Mahlzeiten, die teilweise oder ganz aus dem OP finanziert wurden (3) |
(13) |
Gesamtzahl ausgeteilte Lebensmittelpakete, die teilweise oder ganz aus dem OP finanziert wurden (4) |
Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Verteilung von Lebensmittelhilfe (5)
(14) |
Anzahl Personen, die Lebensmittelhilfe erhalten davon:
|
Outputindikatoren in Bezug auf die Gewährung materieller Basisunterstützung
(15) |
Gesamtwert verteilter Güter davon:
|
(16) |
Liste der wichtigsten Kategorien an Kinder verteilter Güter (6)
|
(17) |
Liste der wichtigsten Kategorien an Obdachlose verteilter Güter (6)
|
(18) |
Liste der wichtigsten Kategorien an andere Zielgruppen verteilter Güter (6)
|
Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Gewährung materieller Basisunterstützung (5)
(19) |
Gesamtzahl Personen, denen materielle Basisunterstützung gewährt wird davon:
|
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP II
Outputindikatoren in Bezug auf Unterstützung zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung
(20) |
Gesamtzahl Personen, denen Unterstützung zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung gewährt wird, davon:
|
Bei diesen Daten zu OP II handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Die Definition des Begriffs „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG zu entnehmen.
(1) Die Indikatoren 4 bis 11 beziehen sich auf alle Formen dieser Erzeugnisse, wie frische oder gefrorene Lebensmittel oder Lebensmittel in Dosen; sie sind in Tonnen anzugeben.
(2) Werte für diesen Indikator müssen auf Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen beruhen.
(3) Die Definition dessen, was als „Mahlzeit“ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisationen/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Werte für diesen Indikator müssen auf einer Bewertung durch die Partnerorganisationen beruhen.
(4) Die Definition dessen, was als „Lebensmittelpaket“ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisationen/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Größe und Inhalt der Pakete müssen nicht standardisiert sein. Werte für diesen Indikator müssen auf einer Bewertung durch die Partnerorganisationen beruhen.
(5) Werte für diesen Indikator müssen auf Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen beruhen. Es wird nicht verlangt oder erwartet, dass sie auf Angaben der Endempfänger beruhen.
(6) Diese Liste muss alle relevanten Kategorien umfassen, die mindestens 75 % der verteilten Güter ausmachen.
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/51 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1256/2014 DER KOMMISSION
vom 21. November 2014
über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
74/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Bestand |
SRX/2AC4-C |
Art |
Rochen (Rajiformes) |
Gebiet |
IIa und IV (Unionsgewässer) |
Datum der Schließung |
10.11.2014 |
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/53 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2014 DER KOMMISSION
vom 24. November 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kalirohsalze werden durch Bergbau aus natürlichen Ressourcen gewonnen. Die Anforderungen hinsichtlich des Mindestnährstoffgehaltes solcher Naturprodukte sind in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 Anhang I Tabelle A.3 Nummer 1 entsprechend der bewährten Industriepraxis festgelegt. Wenn jedoch der Kaliumgehalt des Minerals durch natürliche Ursachen zurückgeht, wird es für die Erzeuger immer schwieriger, die derzeitigen Grenzwerte einzuhalten, was wiederum die kontinuierliche Versorgung professioneller Landwirte mit Düngemitteln aus Kalirohsalzen gefährdet. Damit die Erzeuger ihre Produkte weiterhin als „EG-Düngemittel“ vermarkten können, sollten die Grenzwerte leicht herabgesetzt werden; zu diesem Zweck ist Nummer 1 der Tabelle A.3 im genannten Anhang zu ändern. Bei dieser Änderung wird berücksichtigt, dass die überarbeiteten, etwas niedrigeren Grenzwerte ebenfalls eine wirksame Düngung ermöglichen und somit als technischer Fortschritt gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gelten können. |
(2) |
3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP) ist ein Nitrifikationshemmstoff, der zur Verwendung mit gewöhnlichen (festen oder flüssigen) Stickstoffdüngemitteln geeignet ist. DMPP verringert das Risiko von Stickstoffverlusten an den Boden oder die Atmosphäre und erhöht somit die Wirksamkeit des Stickstoffeinsatzes. |
(3) |
Das Reaktionsgemisch aus N-Butyl-thiophosphortriamid und N-Propyl-thiophosphortriamid („NBPT/NPPT“) ist ein Ureasehemmstoff. NBPT/NPPT verringert das Risiko von Stickstoffverlusten in Form von Ammoniakemissionen nach der Ausbringung harnstoffhaltiger Düngemittel und erhöht somit die Wirksamkeit des Stickstoffeinsatzes. |
(4) |
Damit DMPP und NBPT/NPPT für Landwirte leichter erhältlich sind, sollten sie gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in die Liste der zugelassenen Nitrifikations- bzw. Ureasehemmstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgenommen werden. |
(5) |
Feste oder flüssige Einnährstoffdünger mit Formaldehydharnstoff sowie feste NPK-, NP und NK-Dünger mit Formaldehydharnstoff sind als Düngemitteltypen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführt. Obwohl Formaldehydharnstoff-Kondensate in Lösung und in Suspension beständig sind, sind flüssige NPK-, NP- und NK-Dünger mit Formaldehydharnstoff bisher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht als eigener Produkttyp aufgeführt. Da ein wachsendes Interesse an der Vermarktung flüssiger NPK-, NP- und NK-Dünger besteht, die als Stickstoffquelle eine gewisse Menge Formaldehydharnstoff enthalten, sollte Formaldehydharnstoff als Bestandteil flüssiger NPK-, NP- und NK-Dünger zugelassen werden. In Anhang I Tabelle C.2 der genannten Verordnung sollten daher sechs neue Typbezeichnungen aufgenommen werden. |
(6) |
Außer der Aufnahme von DMPP und NBPT/NPPT in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollten zu Anhang IV Analysemethoden für die amtliche Kontrolle dieser Düngemittel hinzugefügt werden. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Um zu gewährleisten, dass die Methode für die Analyse von NBPT/NPPT, die derzeit validiert wird, vom Europäischen Komitee für Normung veröffentlicht wird, bevor NBPT/NPTT und die neue Analysemethode für diesen Düngemitteltyp in Anhang I bzw. Anhang IV aufgenommen werden, sollten diese Änderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I Nummer 4 und Anhang II Nummer 2 gelten ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003wird wie folgt geändert:
(1) |
In Tabelle A3 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
|
(2) |
Tabelle C.2 wird wie folgt geändert:
|
(3) |
In Tabelle F.1 wird die folgende Nummer 4 angefügt:
|
(4) |
In Tabelle F.2 wird die folgende Nummer 3 angefügt:
|
(1) Toleranz beim Anteil des N-Propyl-thiophosphortriamids (NPPT): 20 %.
ANHANG II
In Anhang IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden folgende Methoden hinzugefügt:
„Methode 12.6
Bestimmung von DMPP
EN 16328: Düngemittel — Bestimmung von 3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP) — Methode mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)
Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.
Methode 12.7
Bestimmung von NBPT/NPPT
EN 16651: Düngemittel — Bestimmung von N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT) und N-(n-Propyl)-thiophosphortriamid (NPPT) — Methode mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)
Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.“
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/66 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2014 DER KOMMISSION
vom 24. November 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
66,6 |
IL |
45,2 |
|
MA |
77,1 |
|
ZZ |
63,0 |
|
0707 00 05 |
AL |
91,9 |
JO |
203,0 |
|
TR |
135,5 |
|
ZZ |
143,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
35,1 |
TR |
125,7 |
|
ZZ |
80,4 |
|
0805 20 10 |
MA |
76,2 |
ZZ |
76,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
59,1 |
PE |
74,4 |
|
TR |
72,6 |
|
ZZ |
68,7 |
|
0805 50 10 |
TR |
77,9 |
ZZ |
77,9 |
|
0808 10 80 |
AU |
203,7 |
BR |
51,7 |
|
CA |
133,4 |
|
CL |
82,8 |
|
NZ |
96,9 |
|
US |
93,2 |
|
ZA |
147,3 |
|
ZZ |
115,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
82,7 |
US |
201,1 |
|
ZZ |
141,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
Berichtigungen
25.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 337/68 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 703/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S- methyl, Ethoxyquin, Flusilazol, Isoxaflutol, Molinat, Propoxycarbazon, Pyraflufen-ethyl, Quinoclamin und Warfarin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 186 vom 26. Juni 2014 )
Auf Seite 2, Erwägungsgrund 4, letzter Satz:
anstatt:
„Da ein Risiko für Verbraucher bei Rückständen unterhalb des geltenden RHG nicht ausgeschlossen werden kann, sollte für Birnen ein Wert von 0,05 mg/kg ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.“
muss es heißen:
„Da ein Risiko für Verbraucher bei Rückständen unterhalb des geltenden RHG nicht ausgeschlossen werden kann, sollte für Birnen ein Wert von 0,05 mg/kg ab Geltungsbeginn dieser Verordnung gelten.“
Auf Seite 2, Erwägungsgrund 6, letzter Satz:
anstatt:
„Daher sollte für Pfirsiche ein Wert von 0,01 mg/kg ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.“
muss es heißen:
„Daher sollte für Pfirsiche ein Wert von 0,01 mg/kg ab Geltungsbeginn dieser Verordnung gelten.“