ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 330

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
15. November 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/793/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. November 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

10

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

12

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013

16

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute ( 1 )

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1223/2014 der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vereinfachten Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung ( 1 )

37

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1224/2014 der Kommission vom 14. November 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

38

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/794/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Aufstellung einer Liste von 15 Schiedsrichtern zu vertretenden Standpunkt

40

 

 

2014/795/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

44

 

 

2014/796/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

46

 

 

2014/797/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

48

 

 

2014/798/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8336)  ( 1 )

50

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2014/799/EU

 

*

Beschluss Nr. 4/2014 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 23. Oktober 2014 zum Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

61

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ( ABl. L 201 vom 26.7.2013 )

63

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


RICHTLINIE 2014/95/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ stellte die Kommission fest, dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen in allen Mitgliedstaaten auf ein vergleichbar hohes Niveau angehoben werden muss. Dies steht in vollkommenem Einklang mit der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls weitere Verbesserungen der Transparenz nichtfinanzieller Informationen von Unternehmen vorzuschreiben, was naturgemäß ein kontinuierliches Bestreben ist.

(2)

Der Bedarf, die Angabe von Informationen zu sozialen Aspekten und umweltbezogener Informationen durch Unternehmen durch Vorlage eines Gesetzesvorschlags in diesem Bereich zu verbessern, wurde in der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ bekräftigt.

(3)

Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 6. Februar 2013„zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“ bzw. „zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“ anerkannt, dass der Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit, wie sozialen und umweltbezogenen Faktoren, durch die Unternehmen eine große Bedeutung zukommt, um Gefahren für die Nachhaltigkeit aufzuzeigen und das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern zu stärken. Die Angabe nichtfinanzieller Informationen ist nämlich ein wesentliches Element der Bewältigung des Übergangs zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft, indem langfristige Rentabilität mit sozialer Gerechtigkeit und Umweltschutz verbunden wird. In diesem Zusammenhang hilft die Angabe nichtfinanzieller Informationen dabei, das Geschäftsergebnis von Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu messen, zu überwachen und zu handhaben. Daher hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, einen Gesetzgebungsvorschlag für die Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen vorzulegen, der ein hohes Maß an Handlungsflexibilität zulässt, um den vielschichtigen Aspekten der sozialen Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility — CSR) sowie der Vielfalt der von den Unternehmen umgesetzten CSR-Konzepte Rechnung zu tragen, die mit einem hinreichenden Grad an Vergleichbarkeit einhergehen, um den Anforderungen von Investoren und anderen Interessenträgern gerecht zu werden sowie dem Bedürfnis zu entsprechen, den Verbrauchern leichten Zugang zu Informationen über die Auswirkungen von Unternehmen auf die Gesellschaft zu verschaffen.

(4)

Die Koordinierung der nationalen Bestimmungen für die Angabe nichtfinanzieller Informationen in Bezug auf bestimmte große Unternehmen ist für die Interessen der Unternehmen, Aktionäre und anderen Interessenträger gleichermaßen wichtig. Eine Koordinierung in diesen Bereichen ist erforderlich, da die meisten dieser Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

(5)

Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit und den Behörden unionsweit von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Unternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen, sollten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild ihrer Konzepte, Ergebnisse und Risiken vermitteln.

(6)

Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen Informationen unionsweit zu erhöhen, sollten bestimmte große Unternehmen eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Diese Erklärung sollte eine Beschreibung der Konzepte, Ergebnisse und Risiken in Bezug auf diese Belange umfassen und in den Lagebericht des betroffenen Unternehmens aufgenommen werden. Die nichtfinanzielle Erklärung sollte auch Angaben zu den Due-Diligence-Prozessen umfassen, die vom Unternehmen angewendet werden, auch, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, in Bezug auf seine Lieferkette und die Kette von Unterauftragnehmern, um bestehende und potenzielle negative Auswirkungen zu erkennen, zu verhindern und abzuschwächen. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung auszunehmen, wenn ein gesonderter Bericht in Bezug auf dasselbe Geschäftsjahr und mit dem gleichen Inhalt vorgelegt wird.

(7)

Wenn Unternehmen verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, sollte die Erklärung in Bezug auf Umweltbelange Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt und, soweit angebracht, die Gesundheit und die Sicherheit sowie zu der Nutzung erneuerbarer und/oder nicht erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch und zur Luftverschmutzung enthalten. In Bezug auf soziale Belange und Arbeitnehmerbelange kann die Erklärung Angaben zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Geschlechtergleichstellung zu gewährleisten, zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, zu den Arbeitsbedingungen, zum sozialen Dialog, zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften, zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz, zum Dialog mit lokalen Gemeinschaften und/oder zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen enthalten. In Bezug auf die Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung könnte die nichtfinanzielle Erklärung Angaben zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen und/oder zu bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten.

(8)

Die dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen sollten angemessene Informationen zu Belangen bereitstellen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie sehr wahrscheinlich zur Verwirklichung wesentlicher Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen führen werden oder zum Eintritt solcher Risiken geführt haben. Die Schwere solcher Auswirkungen sollte nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität beurteilt werden. Die Risiken nachteiliger Auswirkungen können aus eigenen Tätigkeiten des Unternehmens herrühren oder mit seiner Geschäftstätigkeit und, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, seinen Erzeugnissen, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen, einschließlich seiner Lieferkette und seiner Kette von Subunternehmern, verknüpft sein. Dies sollte nicht zu übermäßigem Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen führen.

(9)

Bei der Bereitstellung dieser Informationen können sich die großen Unternehmen, die dieser Richtlinie unterliegen, auf nationale Rahmenwerke, unionsbasierte Rahmenwerke wie das Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem (EMAS) oder auf internationale Rahmenwerke wie den Global Compact der Vereinten Nationen (VN), die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen, die Norm der Internationalen Organisation für Normung ISO 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik, die Global Reporting Initiative und auf andere anerkannte internationale Rahmenwerke stützen.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es sachgerechte und wirksame Mechanismen gibt, mit denen die Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen im Einklang mit dieser Richtlinie gewährleistet wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass wirksame nationale Verfahren eingerichtet sind, mit denen die Erfüllung der Pflichten nach dieser Richtlinie gewährleistet wird, und dass diese Verfahren allen natürlichen und juristischen Personen offenstehen, die gemäß nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, dass sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

(11)

In Absatz 47 des Abschlussdokuments der Rio+20-Konferenz der Vereinten Nationen mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ wird die Bedeutung der Berichterstattung über unternehmerische Nachhaltigkeit anerkannt und den Unternehmen nahegelegt, die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Berichtszyklus zu erwägen. Außerdem werden die Industrie, die interessierten Regierungen und die maßgeblichen Interessenträger ermutigt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Systems der Vereinten Nationen Modelle für bewährte Praktiken zu entwickeln und die Einbeziehung finanzieller und nichtfinanzieller Informationen unter Berücksichtigung der aus den bereits bestehenden Rahmenwerken gewonnenen Erfahrungen zu erleichtern.

(12)

Der Zugang von Investoren zu nichtfinanziellen Informationen ist ein Schritt auf dem Weg zur Erreichung des im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa festgelegten Etappenziels, wonach bis 2020 Marktanreize und politische Anreize eingeführt sein sollen, die Investitionen von Unternehmen in Effizienz belohnen.

(13)

Auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 2011 forderte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen eine Verringerung der Belastung durch gesetzliche Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und schlug Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität vor, während die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum darauf abzielt, die unternehmerischen Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern und ihre Internationalisierung zu fördern. Daher sollten die neuen Offenlegungsanforderungen gemäß dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ nur für bestimmte große Unternehmen und Gruppen gelten.

(14)

Der Geltungsbereich dieser nichtfinanziellen Offenlegungsanforderungen sollte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Beschäftigtenzahl, die Bilanzsumme und den Nettoumsatzerlöse definiert werden. KMU sollten von zusätzlichen Anforderungen befreit werden, und die Pflicht zur Offenlegung einer nichtfinanziellen Erklärung sollte nur für große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, und Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, gelten, wobei in jedem Fall Bedingung ist, dass sie durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, wobei dies im Fall von Gruppen auf einer konsolidierten Basis berechnet wird. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Angabe nichtfinanzieller Informationen von anderen Unternehmen und Gruppen als jenen, die unter diese Richtlinie fallen, zu verlangen.

(15)

Viele in den Anwendungsbereich die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallende Unternehmen gehören einer Unternehmensgruppe an. Konsolidierte Lageberichte sollten erstellt werden, damit die Informationen über solche Unternehmensgruppen Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden können. Um die Ziele der Vergleichbarkeit und Konsistenz der von Unternehmen in der Union zu veröffentlichenden Informationen zu erreichen, sollten die nationalen Rechtsvorschriften über den konsolidierten Lagebericht daher aufeinander abgestimmt werden.

(16)

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten nur überprüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte Bericht vorgelegt wurde. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein vorzuschreiben, dass die in der nichtfinanziellen Erklärung oder dem gesonderten Bericht enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden.

(17)

Um die Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen zu erleichtern, sollte die Kommission unverbindliche Leitlinien verfassen, einschließlich der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren. Die Kommission sollte derzeitige bewährte Verfahren, internationale Entwicklungen und die Ergebnisse entsprechender Initiativen der Union berücksichtigen. Die Kommission sollte geeignete Konsultationen, auch mit relevanten Interessenträgern, durchführen. In Bezug auf Umweltaspekte sollte die Kommission zumindest Landnutzung, Wassernutzung, Treibhausgasemissionen und Werkstoffeinsatz behandeln.

(18)

Vielfalt bei Sachverstand und Auffassungen der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen erleichtert ein gutes Verständnis der organisatorischen und geschäftlichen Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens. Sie versetzt die Mitglieder dieser Organe in die Lage, Entscheidungen der Geschäftsleitung konstruktiv zu hinterfragen und für innovative Ideen aufgeschlossener zu sein, da sie gleichgerichtetem Denken der Mitglieder, dem sogenannten „Gruppendenken“, entgegenwirkt. Sie trägt so zu einer wirksamen Kontrolle der Geschäftsleitung und einer erfolgreichen Führung des Unternehmens bei. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Transparenz hinsichtlich der verfolgten Diversitätskonzepte zu erhöhen. Dadurch würde der Markt über die Unternehmensführungspraktiken informiert und indirekt Druck auf die Unternehmen ausgeübt, die Vielfalt in den entsprechenden Organen zu erhöhen.

(19)

Die Pflicht zur Offenlegung der Diversitätskonzepte im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht oder Bildungs- und Berufshintergrund sollte nur für bestimmte große Unternehmen gelten. Die Angabe der Diversitätskonzepte sollte Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU sein. Wird kein Diversitätskonzept angewendet, sollte es keine Verpflichtung zu deren Einführung geben, die Erklärung zur Unternehmensführung sollte aber eine klare Erläuterung enthalten, warum dies der Fall ist.

(20)

Initiativen auf Unionsebene, einschließlich einer länderspezifischer Berichterstattung für verschiedene Sektoren, sowie die Erwähnung einer länderspezifischen Berichterstattung großer Unternehmen und Gruppen in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 sowie vom 19. und 20. Dezember 2013 sowie ähnliche Bestimmungen in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und internationale Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz bei der Finanzberichterstattung wurden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der G8 und der G20 wurde die OECD darum ersucht, ein standardisiertes Berichtsformular für multinationale Unternehmen zu erstellen, mit dem sie den Steuerbehörden melden, wo in der Welt sie ihre Gewinne erzielen und Steuern bezahlen. Solche Entwicklungen ergänzen die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschläge als geeignete Maßnahmen für ihre jeweiligen Zwecke.

(21)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von bestimmten großen Unternehmen und Gruppen in der gesamten Union offengelegten Informationen zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(23)

Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Nichtfinanzielle Erklärung

(1)   Große Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, nehmen in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung auf, die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen, einschließlich

a)

einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens;

b)

einer Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse;

c)

der Ergebnisse dieser Konzepte;

d)

der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens — einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Erzeugnisse oder seiner Dienstleistungen — verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;

e)

der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

Die in Unterabsatz 1 genannte nichtfinanzielle Erklärung enthält — wenn angebracht — auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten handeln und gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht verhindert.

Beim Erlass der Vorschriften zur Angabe der Informationen gemäß Unterabsatz 1 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass sich die Unternehmen auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen können; wenn sie hiervon Gebrauch machen, haben die Unternehmen anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich gestützt haben.

(2)   Wenn Unternehmen die Pflicht nach Absatz 1 erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht im Zusammenhang mit der Analyse nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 erfüllt haben.

(3)   Ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, wird von der in Absatz 1 festgelegten Pflicht befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht oder gesonderten Bericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht oder gesonderte Bericht gemäß Artikel 29 und diesem Artikel erstellt wird.

(4)   Erstellt ein Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und davon, ob der Bericht die in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen der nichtfinanziellen Erklärung umfasst, dieses Unternehmen von der gemäß Absatz 1 festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreien, sofern dieser gesonderte Bericht

a)

zusammen mit dem Lagebericht gemäß Artikel 30 veröffentlicht wird oder

b)

innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird und der Lagebericht darauf Bezug nimmt.

Absatz 2 ist entsprechend auf Unternehmen anzuwenden, die einen gesonderten Bericht gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorbereiten.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft überprüft, ob die nichtfinanzielle Erklärung gemäß Absatz 1 oder der gesonderte Bericht gemäß Absatz 4 vorgelegt wurde.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in der nichtfinanziellen Erklärung gemäß Absatz 1 oder dem gesonderten Bericht gemäß Absatz 4 enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden.“

2.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft gibt gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein Urteil hinsichtlich der nach Absatz 1 Buchstaben c und d geforderten Angaben ab und überprüft, ob die in Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g genannten Angaben gemacht wurden.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können Unternehmen nach Absatz 1, die ausschließlich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien emittiert haben, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a, b, e, f und g dieses Artikels ausnehmen, es sei denn, dass diese Unternehmen Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.“

d)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Ungeachtet des Artikels 40 gilt Absatz 1 Buchstabe g nicht für kleine und mittlere Unternehmen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung

(1)   Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, nehmen in den konsolidierten Lagebericht eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung auf, die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen, einschließlich

a)

einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells der Gruppe;

b)

einer Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse;

c)

der Ergebnisse dieser Konzepte;

d)

der wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe — einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen — verknüpft sind und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe;

e)

der wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Verfolgt die Gruppe in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

Die in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung enthält — wenn angebracht — auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten handeln und die gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, eine solche Angabe der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

Beim Erlass der Vorschriften zur Angabe der Informationen gemäß Unterabsatz 1 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass sich das Mutterunternehmen auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützen kann; wenn es hiervon Gebrauch macht, hat das Mutterunternehmen anzugeben, auf welche Rahmenwerke es sich gestützt hat.

(2)   Wenn ein Unternehmen die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt, wird davon ausgegangen, dass es die Pflicht im Zusammenhang mit der Analyse nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 29 erfüllt hat.

(3)   Ein Mutterunternehmen, das auch Tochterunternehmen ist, wird von der in Absatz 1 festgelegten Pflicht befreit, wenn dieses befreite Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht oder gesonderten Bericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht oder gesonderte Bericht gemäß Artikel 29 und diesem Artikel erstellt wird.

(4)   Erstellt ein Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, der sich auf die Gruppe in ihrer Gesamtheit bezieht, können die Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob der Bericht sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke stützt, und davon, ob der Bericht die in Absatz 1 vorgesehenen vorgeschriebenen Informationen der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung umfasst, dieses Mutterunternehmen von der gemäß Absatz 1 festgelegten Pflicht zur Abgabe der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung befreien, sofern dieser gesonderte Bericht

a)

zusammen mit dem konsolidierten Lagebericht gemäß Artikel 30 veröffentlicht wird oder

b)

innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, auf der Website des Mutterunternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird und der konsolidierte Lagebericht darauf Bezug nimmt.

Absatz 2 ist entsprechend auf Unternehmen anzuwenden, die einen gesonderten Bericht gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorbereiten.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft überprüft, ob die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung gemäß Absatz 1 oder der gesonderte Bericht gemäß Absatz 4 vorgelegt wurde.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung gemäß Absatz 1 oder dem gesonderten Bericht gemäß Absatz 4 enthaltenen Informationen von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen überprüft werden.“

4.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass

a)

der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird, und der Bericht nach Artikel 19a Absatz 4 sowie

b)

der konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht, die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird, und der Bericht nach Artikel 29a Absatz 4

entsprechend den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, erstellt und offengelegt werden.“

5.

In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Dieser Artikel gilt nicht für die nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 19a Absatz 1 und die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung gemäß Artikel 29a Absatz 1 oder die gesonderten Berichte gemäß Artikel 19a Absatz 4 und Artikel 29a Absatz 4.“

6.

In Artikel 48 wird vor dem letzten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„In dem Bericht wird unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der OECD und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen auch die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht geprüft, nach der große Unternehmen jährlich einen länderspezifischen Bericht für jeden Mitgliedstaat und jeden Drittstaat, in dem sie tätig sind, mit Angaben mindestens zu den erzielten Gewinnen, den entrichteten Steuern auf die Gewinne und den erhaltenen staatlichen Beihilfen erstellen müssten.“

Artikel 2

Orientierungshilfe für die Berichterstattung

Die Kommission verfasst unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, einschließlich der wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, um eine relevante, zweckdienliche und vergleichbare Angabe nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen zu erleichtern. Dabei konsultiert die Kommission relevante Interessenträger.

Die Kommission veröffentlicht die Leitlinien bis zum 6. Dezember 2016.

Artikel 3

Überprüfung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, der neben anderen Aspekten ihren Geltungsbereich, insbesondere hinsichtlich großer, nicht börsennotierter Unternehmen, ihre Wirksamkeit und das Maß der bereitgestellten Orientierungshilfe und Methoden behandelt. Der Bericht wird bis zum 6. Dezember 2018 veröffentlicht, und gegebenenfalls werden dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften für das am 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2017 für alle Unternehmen im Geltungsbereich des Artikels 1 gelten.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 47.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2014.

(3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

(2014/793/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2013/671/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 17. Februar 2014 unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen soll gewährleisten, dass die Mechanismen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (2) und Richtlinie 2003/48/EG des Rates (3), mit denen insbesondere der grenzübergreifende Steuerbetrug und die grenzübergreifende Steuerhinterziehung bekämpft werden sollen, trotz der Änderung des Status von Saint-Barthélemy auch für diese Gebietskörperschaft gelten.

(3)

Das Abkommen sollte abgeschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  Beschluss 2013/671/EU des Rates vom 15. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/12


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

DIE EUROPÄISCHE UNION,

und

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, im Namen der Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy,

zusammen die „Vertragsparteien“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy ist Teil der Französischen Republik, aber gemäß dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates (1) seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr Teil der Europäischen Union.

(2)

Um die Interessen der Europäischen Union zu schützen und insbesondere den grenzübergreifenden Steuerbetrug und die grenzübergreifende Steuerhinterziehung zu bekämpfen, muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie über die Besteuerung von Zinserträgen weiterhin für die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy gelten. Zudem muss sichergestellt werden, dass Rechtsakte zur Änderungen dieser Bestimmungen auch für die Gebietskörperschaft von Saint Barthélemy gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendung der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG und der mit ihnen verbundenen Rechtsakte

(1)   Die Französische Republik und die anderen Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (2) in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy an sowie sämtliche Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen haben.

(2)   Die Französische Republik und die anderen Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 2003/48/EG (3) in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy an sowie sämtliche Maßnahmen an, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen haben.

(3)   Die Französische Republik und die anderen Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy die geltenden Rechtsakte der Union an, die auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Richtlinien erlassen werden.

(4)   Die Vertragsparteien stellen fest, dass die Europäische Kommission in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy mit Blick auf die leichtere Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die gleichen Aufgaben hat, wie sie in den Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG sowie in den anderen vom Rat verabschiedeten diesbezüglichen Rechtsakten vorgesehen sind.

Artikel 2

Geltende Fassungen der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte der Union

Die im vorliegenden Abkommen enthaltenen Bezugnahmen auf die Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG sowie auf die anderen Rechtsakte der Union gemäß Artikel 1 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens gelten als Bezugnahmen auf die Fassungen dieser Richtlinien und Rechtsakte, die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt gelten, gegebenenfalls in der durch spätere Änderungsrechtsakte geänderten Fassung.

Artikel 3

Zuständige Behörden, zentrale Verbindungsbüros, Verbindungsstellen und zuständige Bedienstete

Die Vertragsparteien erklären, dass den gemäß der Richtlinie 2003/48/EG von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sowie den gemäß der Richtlinie 2011/16/EU benannten zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsbüros, Verbindungsstellen und zuständigen Bediensteten für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinien in Bezug auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy gemäß Artikel 1 dieses Abkommens die gleichen Funktionen und Kompetenzen verliehen werden.

Artikel 4

Kontrolle

Die Französische Republik übermittelt der Europäischen Kommission Statistiken und Informationen über die Anwendung des vorliegenden Abkommens auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy im gleichen Umfang, in der gleichen Form und zu den gleichen Fristen wie sie im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EG in Bezug auf die französischen Gebiete übermittelt werden müssen, für die diese Richtlinien gelten.

Artikel 5

Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Wenn die Durchführung oder die Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten bereitet oder Zweifel zwischen der für die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy zuständigen Behörde und einer oder mehrerer der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufkommen lässt, bemühen diese Behörden sich um eine einvernehmliche Regelung der Frage. Sie informieren die Europäische Kommission über die Ergebnisse dieser Konzertierung, worauf die Europäische Kommission die anderen Mitgliedstaaten informiert.

(2)   Bei Auslegungsfragen kann die Europäische Kommission auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 an der Konzertierung teilnehmen.

Artikel 6

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens

(1)   Im Fall von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens über seine Auslegung oder Anwendung treten die Vertragsparteien vor einer Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Absatz 2 zusammen.

(2)   Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Er kann von jeder der Parteien angerufen werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei mit, dass die für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird am Tag nach dem Tag des Eingangs der zweiten Notifizierung wirksam.

Artikel 8

Laufzeit und Kündigung

Dieses Abkommen wird für eine unbefristete Laufzeit abgeschlossen, vorbehaltlich der Kündigung durch eine der Vertragsparteien durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.

Artikel 9

Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на седемнадесети февруари две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el diecisiete de febrero de dos mil catorce.

V Bruselu dne sedmnáctého února dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syttende februar to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Februar zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta veebruarikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the seventeenth day of February in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le dix-sept février deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu sedamnaestog veljače dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì diciassette febbraio duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada septiņpadsmitajā februārī.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų vasario septynioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év február havának tizenhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sbatax-il jum ta' Frar tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de zeventiende februari tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego lutego roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em dezassete de fevereiro de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la șaptesprezece februarie două mii paisprezece.

V Bruseli sedemnásteho februára dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne sedemnajstega februarja leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den sjuttonde februari tjugohundrafjorton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Френската република

Por la República Francesa

Za Francouzskou republiku

For Den Franske Republik

Für die Französische Republik

Prantsuse Vabariigi nimel

Για τη Γαλλική Δημοκρατία

For the French Republic

Pour la République française

Za Francusku Republiku

Per la Repubblica francese

Francijas Republikas vārdā –

Prancūzijos Respublikos vardu

A Francia Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Franċiża

Voor de Franse Republiek

W imieniu Republiki Francuskiej

Pela República Francesa

Pentru Republica Franceză

Za Francúzsku republiku

Za Francosko republiko

Ranskan tasavallan puolesta

För Republiken Frankrike

Image


(1)  Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).

(2)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).


VERORDNUNGEN

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2014 DES RATES

vom 10. November 2014

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (im Folgenden „STECF“) und anderer Beratungsgremien so wie der Empfehlungen der Beiräte zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TAC“) sollten daher im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 1 genannten Grundsätze festgelegt werden.

(5)

Für kleine pelagische Arten (Hering und Sprotte), Dorsch und Lachs in der Ostsee gilt die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ab dem 1. Januar 2015. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.

(6)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die Fangbeschränkungen gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates (2) (im Folgenden „Ostsee Dorschplan“) festgelegt werden.

(7)

In dem wissenschaftlichen Gutachten, das in Bezug auf den Fischereiaufwand für Dorschbestände in der Ostsee vom Internationalen Rat für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) vorgelegt wurde, ist angegeben, dass in den Fällen, in denen eine Pflicht zur Anlandung für einen spezifischen Bestand Anwendung findet, die Festlegung geringerer Aufwandsbeschränkungen nicht zur Verwirklichung der Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen würde. Daher ist es angebracht, die Aufwandbeschränkungen für Dorschbestände in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 auf den Stand von 2014 festzusetzen. Die Festsetzung der Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 wird die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtern und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen.

(8)

Unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten kann der Fischereiaufwand für die Dorschbestände in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 der Ostsee flexibel gesteuert werden, ohne die Ziele des Ostsee Dorschplans in Frage zu stellen und ohne dass dies zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit führt. Durch diese Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge entzogen wird.

(9)

Aus den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass der ICES die biologischen Referenzgrößen für den Dorschbestand in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 32 nicht festlegen konnte, sondern vielmehr empfohlen hat, dass die TAC für diesen Dorschbestand sich auf die Methode bei begrenzter Datenlage stützen sollten. In Ermangelung biologischer Referenzgrößen ist es unmöglich, die Regeln für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten für den Dorschbestand in den ICES-Unterdivisionen 25 bis 32 einzuhalten. Da die Nichtfestsetzung der Fangmöglichkeiten eine ernsthafte Bedrohung für die Nachhaltigkeit dieses Bestands darstellen könnte, ist es angezeigt, die TAC für diesen Dorschbestand in Höhe des vom ICES entwickelten und empfohlenen Ansatzes sowie die Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 festzusetzen. Die Festsetzung der Fischereiaufwandsbeschränkungen auf den Stand von 2014 wird die Einführung der Pflicht zur Anlandung erleichtern, selektivere Fangmethoden vorsehen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beitragen.

(10)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), insbesondere Artikel 33 und 34 dieser Verordnung, betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und betreffend die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

(11)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TAC. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde der jahresübergreifende Flexibilitätsmechanismus für alle Bestände eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur für analytische TAC Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(12)

Das wissenschaftliche Gutachten betreffend Sprotten in der Nordsee umfasst den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres, auch wenn die TAC für den Zeitraum von Januar bis Dezember festgelegt wird. Im neuesten wissenschaftlichen Gutachten für den Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 ist angegeben, dass die TAC deutlich angehoben werden können. Daher gibt es in der zweiten Jahreshälfte 2014 eine größere Verfügbarkeit von Sprotten als prognostiziert. Da dieser Bestand einer analytischen Abschätzung unterliegt und innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt, sind die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96, die eine jahresübergreifende Quotenflexibilität erlauben, erfüllt und sollten zulässig sein, um es der Fischerei zu ermöglichen, die größere Verfügbarkeit von Sprotten so effizient wie möglich zu nutzen. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 gestattet derzeit in Bezug auf bestimmte Bestände, dass ein Mitgliedstaat ungenutzte Mengen von 2015 bis zu 10 % der ihm 2014 verfügbaren Quote nutzt. Am 6. August 2014 verhängte die Russische Föderation ein Embargo auf den Import bestimmter landwirtschaftlicher und Fischereierzeugnisse aus der Union. Infolgedessen sind einige Exporte, die die Hersteller im Herbst 2014 nach Russland tätigen wollten, nicht mehr möglich und in einigen Fällen können alternative Märkte kurzfristig nicht gefunden werden. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es erforderlich, dass bestimmte Anpassungen für die Fangsaison 2014 zugelassen werden. Im Hinblick auf ein positives wissenschaftliches Gutachten sowie einen positiven Ansatz der betreffenden Küstenstaaten sollte ausnahmsweise und lediglich in Bezug auf die Bestände, die am stärksten oder direkt vom russischen Embargo betroffen sind, eine Aufstockung des Prozentsatzes der 2014 ungenutzten Mengen, die auf 2015 übertragen werden können, gestattet werden. Diese außergewöhnliche Maßnahme ist auf die Fangsaison 2014 begrenzt. Es wird erwartet, dass dies die Möglichkeit bietet, neue Märkte zu finden oder Fangmengen anzupassen, falls das Embargo 2015 weiterhin Anwendung finden sollte. Aus denselben Gründen sollte eine entsprechende Möglichkeit der Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten in die Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates (6) eingeführt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(14)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus den in Erwägungsgrund 13 genannten Gründen sollten die Bestimmungen betreffend die Übertragung von 2014 ungenützten Fangmöglichkeiten ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Fischbestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 festgesetzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung;

2.

„Ostsee“ die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

3.

„Unterdivision“ ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (7);

4.

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

5.

„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

6.

„Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Fischereifahrzeuge in der Gruppe;

7.

„Bestand“ einen biologischen Meeresschatz, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

8.

„zulässige Gesamtfangmenge“ (im Folgenden „TAC“) die Menge eines jeden Bestands, die

i)

im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, gefangen werden darf oder

ii)

im Zeitraum eines Jahres in Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, angelandet werden darf.

9.

„Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

10.

„Tage außerhalb des Hafens“ sind ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich ein Fischereifahrzeug nicht in einem Hafen befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

Fänge und Beifänge von Scholle dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

Artikel 7

Fischereiaufwandsbeschränkungen

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

KAPITEL III

FLEXIBILITÄT BEI DER FESTSETZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN FÜR BESTIMMTE BESTÄNDE

Artikel 8

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„m)

Hering in Gebieten VIIa, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk;

n)

Stöcker in Unionsgewässern IIa, IVa, VI, VIIa/c, VII e/k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; in Unionsgewässern und internationalen Gewässern Vb; in internationalen Gewässern XII und XIV.“

;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(7)   Abweichend von Absatz 4 wird der Prozentsatz von 10 % um zusätzliche 15 % in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g, j, k, m und n genannten Bestände angehoben.“

;

2.

In Anhang IA erhält der Eintrag für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern IIa und IV folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 546 (9)

 

 

Dänemark

122 383 (9)

 

 

Deutschland

1 546 (9)

 

 

Frankreich

1 546 (9)

 

 

Niederlande

1 546 (9)

 

 

Schweden

1 330 (8)  (9)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 103 (9)

 

 

Union

135 000

 

 

Norwegen

9 000

 

 

TAC

144 000

 

Analytische TAC

Artikel 9

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1180/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)

Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31;

b)

Hering in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32;

c)

Hering in der ICES-Unterdivision 28.1;

d)

Sprotte in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 22-32:

(2)   Mengen bis 25 % der Quote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2014 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2015 hinzugefügt. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

(3)   Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bestände in Bezug auf die betreffenden Mitgliedstaaten.

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).“"

2.

In Anhang I wird die folgende Fußnote in Bezug auf Einträge betreffend die folgenden Bestände aufgenommen: Hering in den Unterdivisionen 30-31, Hering in Unionsgewässern der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32; Hering in Unterdivision 28.1; Sprotte in Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32:

„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 11

Flexibilität

(1)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 8 und 9 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quote (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 18.1.2014, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(8)  Einschließlich Sandaal.

(9)  Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).“


ANHANG I

TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen.

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

129 923

 

 

Schweden

28 547

 

 

Union

158 470

 

 

TAC

158 470

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

3 115

 

 

Deutschland

12 259

 

 

Finnland

2

 

 

Polen

2 891

 

 

Schweden

3 953

 

 

Union

22 220

 

 

TAC

22 220

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

3 596

 

 

Deutschland

953

 

 

Estland

18 363

 

 

Finnland

35 845

 

 

Lettland

4 532

 

 

Litauen

4 772

 

 

Polen

40 723

 

 

Schweden

54 667

 

 

Union

163 451

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

HER/03D.RG

Estland

17 908

 

 

Lettland

20 872

 

 

Union

38 780

 

 

TAC

38 780

 

Analytische TAC


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

11 814

 

 

Deutschland

4 700

 

 

Estland

1 151

 

 

Finnland

904

 

 

Lettland

4 393

 

 

Litauen

2 894

 

 

Polen

13 603

 

 

Schweden

11 969

 

 

Union

51 429

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

6 941

 

 

Deutschland

3 393

 

 

Estland

154

 

 

Finnland

136

 

 

Lettland

574

 

 

Litauen

372

 

 

Polen

1 857

 

 

Schweden

2 473

 

 

Union

15 900

 

 

TAC

15 900

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 443

 

 

Deutschland

271

 

 

Polen

511

 

 

Schweden

184

 

 

Union

3 409

 

 

TAC

3 409

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

19 879 (1)

 

 

Deutschland

2 212 (1)

 

 

Estland

2 020 (1)

 

 

Finnland

24 787 (1)

 

 

Lettland

12 644 (1)

 

 

Litauen

1 486 (1)

 

 

Polen

6 030 (1)

 

 

Schweden

26 870 (1)

 

 

Union

95 928 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

SAL/3D32.

Estland

1 344 (2)

 

 

Finnland

11 762 (2)

 

 

Union

13 106 (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

21 068

 

 

Deutschland

13 347

 

 

Estland

24 465

 

 

Finnland

11 029

 

 

Lettland

29 548

 

 

Litauen

10 689

 

 

Polen

62 706

 

 

Schweden

40 729

 

 

Union

213 581

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

(1)

Die Mitgliedstaaten weisen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a)

147 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Unterdivisionen 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet, und

b)

146 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Unterdivisionen 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

(2)

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Fischereifahrzeug in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

(3)

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat, wenn dies im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Steuerung der Fangmöglichkeiten erforderlich ist, Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsbeschränkung gilt, entzogen wird und sofern die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Fischereifahrzeuge, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Fischereifahrzeuge, die die Tage erhalten, darf 15 % der Gesamtzahl der Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/27


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 131 Absatz 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2013/36/EU wird den zuständigen oder benannten Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen, für global systemrelevante Institute (G-SRI) höhere Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben, um das höhere Risiko, das G-SRI für das Finanzsystem darstellen, und die potenziellen Auswirkungen ihres Ausfalls für die Steuerzahler auszugleichen. In der Richtlinie werden einige zentrale Grundsätze für eine Methode zur Bestimmung von G-SRI und zur Einstufung von G-SRI in Teilkategorien entsprechend ihrer Systemrelevanz umrissen. Entsprechend dieser Einstufung wird ihnen eine zusätzliche Anforderung an hartem Kernkapital zugewiesen, der G-SRI-Puffer. Diese Methode zur Bestimmung und Einstufung von G-SRI basiert auf fünf Kategorien zur Messung der Systemrelevanz einer Bank für den globalen Finanzmarkt und wird in der vorliegenden Verordnung genauer dargelegt.

(2)

Um dem Ansatz der Richtlinie 2013/36/EU zu folgen, sollten in der vorliegenden Verordnung Standards für die Methode zur Bewertung systemrelevanter, weltweit tätiger Banken und für die Anforderung einer höheren Verlustausgleichsfähigkeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht berücksichtigt werden, die sich auf das Rahmenwerk für systemrelevante, weltweit tätige Finanzinstitute stützen, das vom Rat für Finanzstabilität (FSB) im Anschluss an den Bericht „Reducing the moral hazard posed by systemically important financial institutions — FSB Recommendations and Time Lines“ (Verringerung des von systemrelevanten Finanzinstituten ausgehenden Moral Hazard — Empfehlungen des FSB und Fristen) erstellt wurde.

(3)

Aus der Richtlinie 2013/36/EU geht klar hervor, dass die Bestimmungs- und Einstufungsmethodik durch die Verwendung einheitlicher und transparenter Parameter für die Gesamtbewertung eines Unternehmens zur Messung seiner Systemrelevanz in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert wird. Um innerhalb der Union die Verwendung einer einheitlichen Stichprobe von sowohl in der Union niedergelassenen als auch von in Drittländern zugelassenen Banken und Bankengruppen, die als Referenz dienen und das globale Finanzsystem widerspiegeln, sicherzustellen, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Stichprobe bestimmen. Ausschlüsse von und Ergänzungen zu dieser Stichprobe auf der Basis aufsichtlichen Ermessens sollten nach strengen Kriterien erfolgen, um ihre Funktion als Bezugsgröße sicherzustellen, und nicht auf eine andere Grundlage gestützt sein.

(4)

Das G-SRI-Bestimmungsverfahren sollte sich auf vergleichbare Daten stützen und der Tatsache Rechnung tragen, dass Institute Klarheit darüber benötigen, ob und in welcher Höhe eine Pufferanforderung für sie gelten wird. Folglich sollten Fristen und Vorgehensweisen für dieses Verfahren in der Methode enthalten sein. Da die Bestimmung von G-SRI hinsichtlich der Stichprobe großer, weltweit tätiger Bankengruppen, von denen einige in Drittländern zugelassen werden, anhand aktueller Daten erfolgen sollte, werden die erforderlichen Daten nicht vor der zweiten Jahreshälfte verfügbar sein. Um Institute in die Lage zu versetzen, den aus ihrem Status als G-SRI erwachsenden Anforderungen zu entsprechen, sollte die Pufferanforderung erst etwa ein Jahr nach deren Ermittlung als G-SRI Wirkung erlangen.

(5)

In der Richtlinie 2013/36/EU werden fünf Kategorien zur Messung der Systemrelevanz festgelegt, die sich aus quantifizierbaren Indikatoren zusammensetzen. Um den Verwaltungsaufwand für Institute und Behörden so gering wie möglich zu halten, stimmen diese Kategorien mit denjenigen überein, die auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendet. Bei der weiteren Festlegung der quantifizierbaren Indikatoren sollte die vorliegende Verordnung denselben Ansatz verfolgen. Die Indikatoren sollten so gewählt werden, dass sie die verschiedenen Aspekte potenzieller nachteiliger externer Auswirkungen des Ausfalls einer Körperschaft sowie ihre wichtigen Funktionen für die Stabilität des Finanzsystems widerspiegeln. Referenzsystem für die Beurteilung der Systemrelevanz sollten die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft sein.

(6)

Um eine genaue Methode zur Bestimmung und Einstufung von G-SRI gemäß den in der Richtlinie 2013/36/EU vorgegebenen Grundsätzen festzulegen, ist es wichtig, eine klare Abgrenzung der Begriffe „relevante Körperschaft“, „Indikatorwert“, „Nenner“ und „Grenzwert“ vorzunehmen, indem sie für die Zwecke dieser Verordnung definiert werden.

(7)

Die anhand der Indikatoren auf konsolidierter Basis gemessene Systemrelevanz jeder Bankengruppe sollte als individuelle Gesamtbewertung für ein bestimmtes Jahr ausgedrückt werden, indem ihre Position im Verhältnis zu anderen Körperschaften in der Stichprobe ermittelt wird. Basierend auf dieser Gesamtbewertung sollten Banken als G-SRI bestimmt und in die Teilkategorien eingestuft werden, für die verschiedene Kapitalpufferanforderungen gelten werden. Bei der Berechnung der Bewertung aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Kategorien sollte jede der fünf Kategorien eine Gewichtung von 20 % erhalten. Für die Kategorie der Ersetzbarkeit sollte zum Zwecke der Berechnung der Gesamtbewertung eine Obergrenze festgelegt werden, vorausgesetzt, es konnte für diese Kategorie auf der Grundlage einer Analyse von Daten bis einschließlich zum Jahr 2013 nachgewiesen werden, dass sie eine unverhältnismäßig hohe Auswirkung auf die Bewertung von Banken hat, die bei der Erbringung von Zahlungs-, Emissions- und Verwahrdienstleistungen eine beherrschende Stellung besitzen.

(8)

Zuständige Behörden sollten die Möglichkeit haben, nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vorzunehmen oder aber eine Körperschaft als G-SRI einzustufen, wenn deren Gesamtbewertung unter dem Grenzwert der niedrigsten Teilkategorie liegt. Da diese Einstufung nach aufsichtlichem Ermessen das gleiche Ziel verfolgt wie das reguläre Bewertungsverfahren, sollte das Kriterium, das diesem Ermessen zugrunde gelegt wird, ebenfalls die Systemrelevanz der Bank für den globalen Finanzmarkt und die Weltwirtschaft sein und der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Methode entsprechen. Das Ausfallrisiko der Bank sollte kein Kriterium sein, da diesem bereits durch andere Aufsichtsanforderungen, u. a. durch die Höhe der Gesamtrisikoposition und gegebenenfalls durch andere vorgeschriebene Eigenmittel, wie z. B. dem Systemrisikopuffer, Rechnung getragen wird.

(9)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(10)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(11)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, da die in Artikel 131 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegte Anforderung, einen G-SRI-Puffer vorzuhalten, ab 1. Januar 2016 gelten und schrittweise eingeführt werden wird. Aus diesem Grund und um Institute rechtzeitig über den für sie geltenden G-SRI-Puffer zu informieren und ihnen ausreichend Zeit zu geben, das erforderliche Kapital aufzunehmen, sollten G-SRI spätestens Anfang 2015 bestimmt werden.

(12)

Die G-SRI-Pufferanforderung sollte über einen Zeitraum von drei Jahren gemäß Artikel 162 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU schrittweise eingeführt werden: die erste schrittweise Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 162 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sollte ab 1. Januar 2016 für die G-SRI gelten, die von den zuständigen Behörden Anfang 2015 auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2014 endenden Geschäftsjahren bestimmt werden. Der zweite Schritt gemäß Artikel 162 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU der G-SRI-Pufferanforderung sollte ab 1. Januar 2017 für die G-SRI gelten, die von den zuständigen Behörden Ende 2015 oder spätestens Anfang 2016 auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2015 endenden Geschäftsjahren bestimmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Methode festgelegt, nach der die in Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“) eines Mitgliedstaats auf konsolidierter Basis eine relevante Körperschaft als global systemrelevantes Institut (G-SRI) identifiziert. Darüber hinaus werden die Methode für die Bestimmung der Teilkategorien von G-SRI und die Einstufung von G-SRI in diese Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz sowie mit der Methode verbundene Fristen und zu Bestimmungszwecken zu verwendende Daten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„relevante Körperschaft“ ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;

2.

„Indikatorwert“ den Einzelwert des Indikators für jeden in Artikel 6 festgelegten Indikator und für jede relevante Körperschaft aus der Stichprobe und einen vergleichbaren, gemäß international vereinbarten Standards veröffentlichten Einzelwert für jede in einem Drittland zugelassene Bank;

3.

„Nenner“ den Gesamtwert der Indikatorwerte der in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken für jeden Indikator;

4.

„Grenzwert“ den Wert eines Bewertungsergebnisses zur Bestimmung der Untergrenze und der Grenzen zwischen den fünf Teilkategorien gemäß ihrer Definition in Artikel 131 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU.

Artikel 3

Allgemeine Parameter für die Methode

(1)   Die EBA stellt eine Stichprobe aus Instituten oder Gruppen zusammen, deren Indikatorwerte als Referenzwerte dienen sollen, die den weltweiten Bankensektor für die Zwecke der Berechnung der Bewertungen repräsentieren. Dabei werden international vereinbarte Standards berücksichtigt, insbesondere die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht zur Ermittlung systemrelevanter, weltweit tätiger Banken verwendete Stichprobe. Die EBA teilt den zuständigen Behörden die in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften bis zum 31. Juli jeden Jahres mit.

Die Stichprobe besteht aus relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken und umfasst die 75 größten davon, basierend auf der Gesamtrisikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 1, sowie aus relevanten Körperschaften, die als G-SRI bezeichnet wurden, und Banken in Drittländern, die im vorhergehenden Jahr als global systemrelevant eingestuft wurden.

Die EBA schließt relevante Körperschaften oder in Drittländern zugelassene Banken aus oder fügt diese hinzu, falls und insoweit dies erforderlich ist, um ein adäquates Referenzsystem zur Beurteilung der Systemrelevanz sicherzustellen, indem die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft gegenübergestellt werden, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, einschließlich der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Stichprobe.

(2)   Die zuständige Behörde teilt der EBA spätestens bis zum 31. Juli jeden Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer Gesamtrisikoposition von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte sowohl mit den Werten übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden, als auch mit denen, die von der betreffenden relevanten Körperschaft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission (3) veröffentlicht wurden. Die zuständige Behörde verwendet die in der genannten Verordnung bestimmten Formate.

(3)   Die EBA berechnet die Nenner anhand der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 gemeldeten Indikatorwerte unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, insbesondere der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für das betreffende Jahr veröffentlichten Nenner, und teilt diese den zuständigen Behörden mit. Der Nenner eines Indikators ergibt sich aus der Gesamtsumme der Indikatorwerte aller relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken in der Stichprobe, über die für die relevanten Körperschaften gemäß Absatz 2 Bericht erstattet wurde und die durch die in Drittländern zugelassenen Banken am 31. Juli des betreffenden Jahres offengelegt wurden.

Artikel 4

Bestimmungsverfahren

(1)   Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 15. Dezember jeden Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBA übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden. In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, übermittelt die zuständige Behörde spätestens bis 15. Dezember jeden Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung an die EBA.

(2)   Die Bezeichnung einer relevanten Körperschaft als G-SRI und die Einstufung in eine Teilkategorie erlangt Wirkung am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Nenner gemäß Artikel 3 ermittelt wurden.

Artikel 5

Bezeichnung als G-SRI, Ermittlung der Bewertungen und Einstufung in Teilkategorien

(1)   Die Indikatorwerte stützen sich auf gemeldete Daten der relevanten Körperschaft aus dem vorausgehenden Geschäftsjahr auf konsolidierter Basis, und im Fall von in Drittländern zugelassenen Banken auf gemäß international vereinbarten Standards offengelegte Daten. Zuständige Behörden können Indikatorwerte relevanter Körperschaften basierend auf ihrer Finanzlage vom 31. Dezember verwenden, sofern deren Geschäftsjahr am 30. Juni endet.

(2)   Die zuständige Behörde ermittelt die Bewertung jeder relevanten Körperschaft aus der Stichprobe aus dem einfachen Durchschnitt der Bewertungen der einzelnen Kategorien, wobei für die Kategorie, bei der es um die Messung der Ersetzbarkeit geht, eine maximale Bewertung von 500 Basispunkten vorgegeben wird. Jede Bewertung in einer Kategorie wird aus dem einfachen Durchschnitt der Werte berechnet, die sich aus der Division jedes einzelnen Indikatorwerts dieser Kategorie durch den von der EBA mitgeteilten Nenner des Indikators ergeben. Die Bewertungen werden in Basispunkten ausgedrückt und auf den nächstliegenden ganzen Basispunkt gerundet.

(3)   Der untere Grenzwert beträgt 130 Basispunkte. Die Teilkategorien werden wie folgt eingeteilt:

a)

Die Teilkategorie 1 umfasst Bewertungen von 130 bis 229 Basispunkten.

b)

Die Teilkategorie 2 umfasst Bewertungen von 230 bis 329 Basispunkten.

c)

Die Teilkategorie 3 umfasst Bewertungen von 330 bis 429 Basispunkten.

d)

Die Teilkategorie 4 umfasst Bewertungen von 430 bis 529 Basispunkten.

e)

Die Teilkategorie 5 umfasst Bewertungen von 530 bis 629 Basispunkten.

(4)   Die zuständige Behörde bestimmt eine relevante Körperschaft als G-SRI, wenn die Bewertung dieser Körperschaft gleich oder höher dem unteren Grenzwert ist. Eine Entscheidung zur Einstufung einer relevanten Körperschaft als G-SRI nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob ihr Ausfall wesentliche negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.

(5)   Die zuständige Behörde stuft ein G-SRI entsprechend seiner Bewertung in eine Teilkategorie ein. Eine Entscheidung zur Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung, ob sein Ausfall stärkere negative Auswirkungen auf den globalen Finanzmarkt und auf die Weltwirtschaft hätte.

(6)   Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4 und 5 Bezug genommen wird, können sich auf Hilfsindikatoren stützen, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen umfassen ausreichend dokumentierte und überprüfbare quantitative und qualitative Informationen.

Artikel 6

Indikatoren

(1)   Die auf der Größe der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus einem Indikator, der der Gesamtrisikoposition der Gruppe entspricht, wie im Anhang weiter spezifiziert.

(2)   Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren, wie im Anhang weiter spezifiziert:

a)

Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems,

b)

Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems,

c)

ausstehende Wertpapiere.

(3)   Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren, wie im Anhang weiter spezifiziert:

a)

Verwahrte Vermögenswerte,

b)

Zahlungsaktivität,

c)

übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.

(4)   Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren, wie im Anhang weiter spezifiziert:

a)

Nominalwert außerbörslicher Derivate,

b)

Aktive unter Stufe 3 des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission (4) gemessenen beizulegenden Zeitwerts,

c)

zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.

(5)   Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren, wie im Anhang weiter spezifiziert:

a)

Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen,

b)

Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.

(6)   Für Daten, die in anderen Währungen als dem Euro ausgewiesen sind, verwendet die zuständige Behörde einen geeigneten Wechselkurs, unter Berücksichtigung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten und am 31. Dezember geltenden Referenzwechselkurses und internationaler Standards. Für den Indikator betreffend die Zahlungsaktivität, auf den in Absatz 3 Buchstabe b Bezug genommen wird, legt die zuständige Behörde die Jahresdurchschnittskurse für das betreffende Jahr zugrunde.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmt die EBA die Stichprobe zur Identifizierung einer relevanten Körperschaft als G-SRI für das Jahr 2014 bis zum 14. Januar 2015. Die zuständigen Behörden teilen der EBA bis zum 21. Januar 2015 die Indikatorwerte in Bezug auf relevante Körperschaften innerhalb dieser Stichprobe auf der Grundlage von Daten aus vor Juli 2014 endenden Geschäftsjahren mit. Basierend auf diesen Indikatorwerten berechnet die EBA bis zum 30. Januar 2015 die Nenner für das Jahr 2014. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Grundlage dieser Nenner die Bewertungen für die relevanten Körperschaften für das Jahr 2014. Sie bestimmen außerdem die G-SRI und stufen sie in Teilkategorien ein. Gleichzeitig teilen die zuständigen Behörden der Kommission, dem ESRB und der EBA die identifizierten G-SRI mit und veröffentlichen ihre Namen zusammen mit ihren Bewertungen für das Jahr 2014 bis zum 28. Februar 2015.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 gilt die Einstufung einer relevanten Körperschaft als G-SRI sowie die Teilkategorie, in die sie basierend auf den Bewertungen für das Jahr 2014 eingestuft wird, ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78).


ANHANG

Für die Zwecke des Artikels 6 werden die Indikatoren wie folgt bestimmt:

1.   Gesamtrisikoposition

Die Gesamtrisikoposition entspricht der Summe aller Bilanzpositionen sowie aller derivativen und außerbilanziellen Positionen auf konsolidierter Basis, einschließlich Unternehmen, die für Bilanzzwecke, jedoch nicht für risikobasierte, regulatorische Zwecke in den Konzernabschluss einbezogen wurden, abzüglich regulatorischer Anpassungen.

Die Gesamtrisikoposition folgt der bilanziellen Risikomessgröße (jedoch unter Anwendung einer breiter gefassten Konsolidierung) unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Grundsätze:

Bilanzwirksame, nicht-derivative Risikopositionen werden unter der Risikomessgröße erfasst, abzüglich besonderer Rückstellungen und Wertberichtigungen (z. B. Anpassungen von Kreditbewertungen).

Das Netting von Krediten und Einlagen ist nicht zulässig.

Dingliche oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder erworbene Kreditrisikominderung verringern bilanzwirksame Risikopositionen nicht.

Die Bilanzpositionen sind die Summe aus Folgendem:

a)

Gegenparteien-Risiken aus derivativen Kontrakten,

b)

dem Bruttowert von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT),

c)

Gegenparteien-Risiken aus SFT,

d)

maximal i) weiteren Vermögenswerten, abzüglich in SFT erhaltene Sicherheiten, die als Vermögenswerte angesetzt werden, und ii) null.

Die außerbilanziellen Positionen sind die Summe aus Folgendem:

a)

Potenziellen zukünftigen Forderungen aus derivativen Kontrakten,

b)

dem Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 0 %, abzüglich 100 % unbedingt kündbarer Kreditkartenforderungen, abzüglich 100 % sonstiger unbedingt kündbarer Verpflichtungen,

c)

10 % der unbedingt kündbaren Kreditkartenforderungen,

d)

10 % der sonstigen unbedingt kündbaren Verpflichtungen,

e)

dem Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 20 %,

f)

dem Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 50 %,

g)

dem Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 100 %.

Bei Unternehmen, die für Bilanzzwecke, jedoch nicht für risikobasierte, regulatorische Zwecke in den Konzernabschluss einbezogen werden, wird der Indikatorwert um die Summe aus Folgendem erhöht:

a)

Bilanzwirksamen Vermögenswerten,

b)

potenziellen zukünftigen Forderungen aus derivativen Kontrakten,

c)

10 % der unbedingt kündbaren Verpflichtungen,

d)

sonstigen außerbilanziellen Verpflichtungen,

e)

abzüglich des Investitionswertes in Bezug auf die konsolidierten Unternehmen.

2.   Verflechtungen

Für die Zwecke der Ermittlung der Indikatoren zur Messung der Verflechtungen werden Finanzinstitute so definiert, dass sie Banken und sonstige Einlageninstitute, Bankholdinggesellschaften, Wertpapierhändler, Versicherungsunternehmen, Investmentfonds, Hedgefonds, Pensionsfonds, Investmentbanken und zentrale Gegenparteien (CCP) umfassen. Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen (wie multilaterale Entwicklungsbanken) sind ausgenommen, staatliche Geschäftsbanken hingegen sind eingeschlossen.

2.1.   Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems

Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems sind die Summe aus Geldmitteln, die bei anderen Finanzinstituten hinterlegt oder entliehen wurden, verbindlich zugesagten, aber nicht gezogenen Kreditlinien, die anderen Finanzinstituten eingeräumt wurden, Wertpapierbeständen, die von anderen Finanzinstituten emittiert wurden, der aktuellen positiven Nettorisikoposition aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und außerbörslich gehandelten (OTC-)Derivaten mit anderen Finanzinstituten, die einen positiven beizulegenden Nettozeitwert haben.

a)   Geldmittel, die bei anderen Finanzinstituten hinterlegt oder diesen entliehen wurden, und verbindlich zugesagte, aber nicht gezogene Kreditlinien

Geldmittel, die bei anderen Finanzinstituten hinterlegt oder diesen entliehen wurden, und verbindlich zugesagte, aber nicht gezogene Kreditlinien sind die Summe aus Folgendem:

(1)

Geldmitteln, die bei anderen Finanzinstituten hinterlegt oder entliehen wurden, einschließlich Einlagezertifikate,

(2)

zugesagten, aber nicht gezogenen Kreditlinien, die anderen Finanzinstituten eingeräumt wurden.

b)   Von anderen Finanzinstituten emittierte Wertpapierbestände

Diese Position berücksichtigt alle von anderen Finanzinstituten emittierten Wertpapierbestände. Der Gesamtbesitz an Wertpapierbeständen wird nach dem beizulegenden Zeitwert für Wertpapiere der Klassifizierung „zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere“ und „Wertpapiere des Handelsbestands“ bilanziert; Wertpapiere der Klassifizierung „bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere“ werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.

Von anderen Finanzinstituten emittierte Wertpapierbestände sind die Summe aus Folgendem:

(1)

Verbrieften Schuldverschreibungen,

(2)

vorrangigen, unbesicherten Schuldverschreibungen,

(3)

nachrangigen Schuldverschreibungen,

(4)

Geldmarktpapieren,

(5)

dem maximalen Aktienbestand, einschließlich des Nennbetrags und des Mehrwerts von Stamm- und Vorzugsaktien, abzüglich entgegengesetzter Short-Positionen in Verbindung mit bestimmten Aktienbeständen und null.

c)   Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind die Summe der aktuellen positiven Nettorisikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit anderen Finanzinstituten.

Der ausgewiesene Wert dient nicht dazu, die in der Bilanz erfassten Beträge widerzuspiegeln. Er spiegelt den separaten gesetzlich geschuldeten Betrag je Netting-Satz wider. Netting findet nur dann Anwendung, wenn die Transaktionen von einer rechtlich durchsetzbaren Nettingvereinbarung abgedeckt sind. Sofern diese Kriterien nicht erfüllt sind, wird der Brutto-Bilanzwert angerechnet. Conduit-Kreditgeschäfte werden nicht erfasst.

d)   Außerbörslich gehandelte (OTC-)Derivate mit anderen Finanzinstituten mit einem positiven beizulegenden Nettozeitwert

Außerbörslich gehandelte (OTC-)Derivate mit anderen Finanzinstituten mit einem positiven beizulegenden Nettozeitwert sind die Summe aus Folgendem:

(1)

Dem positiven beizulegenden Nettozeitwert, einschließlich gehaltene Sicherheiten, wenn sie von der Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt werden,

(2)

potenziellen zukünftigen Forderungen.

2.2.   Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems

Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems ist die Summe aus Einlagen von Finanzinstituten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und OTC-Derivaten mit anderen Finanzinstituten, deren beizulegender Nettozeitwert negativ ist.

a)   Einlagen von Finanzinstituten

Einlagen von Finanzinstituten sind die Summe aus Folgendem:

(1)

Einlagen durch Verwahrstellen,

(2)

Einlagen durch Finanzinstitute, die keine Verwahrstellen sind,

(3)

zugesagten, aber nicht gezogenen Kreditlinien, die von anderen Finanzinstituten eingeräumt wurden.

b)   Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind die Summe der aktuellen negativen Nettorisikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit anderen Finanzinstituten.

c)   OTC-Derivate mit anderen Finanzinstituten mit negativem beizulegenden Nettozeitwert

OTC-Derivate mit anderen Finanzinstituten mit negativem beizulegenden Nettozeitwert sind die Summe aus Folgendem:

(1)

Dem negativen beizulegenden Nettozeitwert, einschließlich geleistete Sicherheiten, wenn sie von der Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt werden,

(2)

potenziellen zukünftigen Forderungen.

2.3.   Ausstehende Wertpapiere

Der Indikator gibt den Buchwert ausstehender Wertpapiere wieder, die von der relevanten Körperschaft emittiert wurden. Aktivitäten innerhalb des Finanzsystems und sonstige Aktivitäten werden nicht gesondert ausgewiesen.

Der Gesamtbetrag ausstehender Wertpapiere ist die Summe aus Folgendem:

a)

besicherten Schuldverschreibungen,

b)

vorrangigen, unbesicherten Schuldverschreibungen,

c)

nachrangigen Schuldverschreibungen,

d)

Geldmarktpapieren,

e)

Einlagezertifikaten,

f)

Eigenkapital,

g)

Vorzugsaktien und jeder anderen Form nachrangiger Finanzierungen, die unter Buchstabe c nicht genannt wurden.

3.   Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur

3.1.   Zahlungsaktivität

Die Gesamtmenge der Zahlungsaktivitäten sind die im Berichtsjahr erfolgten Zahlungen, ausgenommen Zahlungen innerhalb der Gruppe.

Der jeweilige Zahlungswert ist der Gesamtbruttowert aller durch die berichtende Gruppe über Großbetragsüberweisungssysteme erfolgten Barzahlungen, nebst dem Bruttowert aller über eine Agent-Bank erfolgten Zahlungen (z. B. indem ein Korrespondenz- oder Nostrokonto verwendet wird). Barzahlungen im Namen der relevanten Körperschaft sowie solche, die im Namen von Kunden getätigt wurden, einschließlich Finanzinstituten und anderen Geschäftskunden, sind hinzuzurechnen. Über Massenzahlungssysteme erfolgte Zahlungen werden nicht hinzugerechnet. Es sind nur ausgehende Zahlungen aufzunehmen. Die Berechnung des Wertes erfolgt in Euro.

3.2.   Custody-Vermögen

Der Wert von Custody-Vermögenswerten entspricht dem Wert aller Vermögenswerte, einschließlich grenzüberschreitender Vermögen, die der berichtende Konzern als Verwahrer für Kunden gehalten hat, einschließlich Finanzinstitute, ausgenommen der berichtende Konzern. Verwaltete Vermögen oder betreute Vermögen, die nicht als Custody-Vermögen klassifiziert sind, werden nicht hinzugerechnet.

3.3.   Übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten

Der Gesamtbetrag übernommener Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten entspricht der Summe aller Aktien- und Anleihenemissionsgeschäfte.

Alle Emissionsgeschäfte, bei denen die Bank verpflichtet ist, nicht verkaufte Wertpapiere zu kaufen, werden nicht hinzugerechnet. Erfolgt die Emission auf einer „Best Effort“-Basis (was bedeutet, dass die Bank nicht verpflichtet ist, den verbleibenden Bestand zu kaufen), werden nur die tatsächlich verkauften Wertpapiere hinzugerechnet.

4.   Komplexität der Gruppe

4.1.   Nominalwert außerbörslich gehandelter (OTC-)Derivate

Dieser Indikator dient zur Messung des Umfangs des Engagements des berichtenden Konzerns in Transaktionen mit OTC-Derivaten und beinhaltet alle Arten von Risikokategorien und Instrumenten. Sicherheiten werden bei der Bilanzierung der Nominalwerte der Derivate nicht abgezogen.

Der Nominalwert von OTC-Derivaten insgesamt entspricht der Summe aus OTC-Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, und OTC-Derivaten, die bilateral geregelt werden.

4.2.   Vermögenswerte der Stufe 3

Die Vermögenswerte der Stufe 3 entsprechen dem Wert aller Vermögenswerte, die auf wiederkehrender Grundlage unter Verwendung von Bemessungs-Inputfaktoren auf Stufe 3 bewertet werden.

4.3.   Wertpapiere des Handelsbestands und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere

Wertpapiere des Handelsbestands und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere entsprechen dem Gesamtbestand an Wertpapieren in den Kategorien „Wertpapiere des Handelsbestands“ und „zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere“, abzüglich der Unterkategorie von Wertpapieren in diesen Kategorien, die für eine Einstufung als hochwertige und hochliquide Vermögenswerte in Betracht kommen.

5.   Grenzüberschreitende Tätigkeit der Gruppe

5.1.   Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen

Der Wert Zuständigkeitsgrenzen überschreitender Forderungen entspricht dem Wert aller Forderungen in sämtlichen Bereichen, bei denen es sich, auf Basis des letztlichen Risikos, um grenzüberschreitende Forderungen, lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Fremdwährung oder lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in der Landeswährung handelt, ausgenommen Derivategeschäfte. Grenzüberschreitende Forderungen erstrecken sich von einer Niederlassung in einem Land bis zu einem Kreditnehmer in einem anderen Land. Lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Fremd- und Landeswährung erstrecken sich von der lokalen Niederlassung der Bank bis zu Kreditnehmern in dieser Niederlassung.

5.2.   Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten

Der Gesamtwert Zuständigkeitsgrenzen überschreitender Verbindlichkeiten entspricht der Summe aus Folgendem, abzüglich Auslandsverbindlichkeiten gegenüber unter Buchstabe b genannten Niederlassungen:

a)

Inlandsverbindlichkeiten in Landeswährung,

b)

Auslandsverbindlichkeiten (ausgenommen Inlandsverbindlichkeiten in Landeswährung).


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1223/2014 DER KOMMISSION

vom 14. November 2014

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vereinfachten Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 544 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) ist eine Vereinfachung der Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung vorgesehen. Bei Anwendung dieser Vereinfachung gelten bestimmte Einfuhrwaren als wiederausgeführt oder ausgeführt, obwohl sie tatsächlich ohne anschließende Zollanmeldung und Zahlung von Einfuhrzöllen in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind.

(2)

Artikel 544 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 betrifft die Lieferung ziviler Luftfahrzeuge. Die vereinfachte Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung bei zivilen Luftfahrzeugen erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie auf internationaler Ebene und trägt zur Schaffung von Mehrwert in der Union bei.

(3)

Der Anwendungsbereich des Artikels 544 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte auf militärische Luftfahrzeuge ausgedehnt werden, damit bei diesen ebenso wie bei zivilen Luftfahrzeugen das vereinfachte Verfahren zur Beendigung des Verfahrens der aktiven Veredelung angewendet werden kann.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 544 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:

„c)

die Lieferung von Luftfahrzeugen; die Überwachungszollstelle lässt jedoch die Beendigung der aktiven Veredelung zu, sobald die Einfuhrwaren zum ersten Mal der Herstellung, Ausbesserung, Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugeführt werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens;“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1224/2014 DER KOMMISSION

vom 14. November 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

85,5

MA

80,0

MK

67,1

ZZ

77,5

0707 00 05

AL

62,5

JO

194,1

TR

126,4

ZZ

127,7

0709 93 10

AL

65,0

MA

51,6

TR

124,6

ZZ

80,4

0805 20 10

MA

130,6

TR

74,4

ZZ

102,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

TR

74,2

ZZ

74,2

0805 50 10

TR

88,8

ZZ

88,8

0806 10 10

BR

287,2

LB

369,0

PE

266,8

TR

150,2

US

278,5

ZZ

270,3

0808 10 80

BR

53,4

CA

135,3

CL

85,2

NZ

148,5

US

102,4

ZA

109,9

ZZ

105,8

0808 30 90

CN

75,6

ZZ

75,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2014

über den im Namen der Europäischen Union im durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Aufstellung einer Liste von 15 Schiedsrichtern zu vertretenden Standpunkt

(2014/794/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet. Das Abkommen umfasst ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“), mit dem nach dessen Artikel 1 der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt wird.

(2)

Gemäß Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird dieses durch den Beschluss 2011/265/EU des Rates (2) (im Folgenden „Beschluss“) seit 1. Juli 2011 bis zum Abschluss der Verfahren für seinen Abschluss teilweise vorläufig angewandt.

(3)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses wird der Standpunkt, der von der Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) bei Entscheidungen mit Rechtswirkung zu vertreten ist, vom Rat in Übereinstimmung mit dem Vertrag festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 3A des Protokolls stellt der Ausschuss unmittelbar nach seiner Einsetzung eine Liste mit 15 Personen auf, die als Schiedsrichter fungieren sollen.

(5)

Die Union sollte den im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter festlegen.

(6)

Daher sollte der von der Union im Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Aufstellung der Liste von 15 Personen, die als Schiedsrichter fungieren sollen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(2)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

vom …

über die Aufstellung der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 3A des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER AUSSCHUSS FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT —

gestützt auf das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, insbesondere auf Artikel 3A,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3A des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) ist eine in Kapitel Vierzehn des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits dargelegte Streitbeilegung mit Einschaltung eines Schiedspanels vorgesehen.

(2)

Im Falle einer Streitigkeit nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)

Können die Vertragsparteien keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, wird die Zusammensetzung durch Losentscheid aus der gemäß Artikel 3A Buchstabe c des Protokolls aufgestellten Liste ermittelt.

(4)

Die Vertragsparteien haben sich auf eine Liste von 15 Schiedsrichtern geeinigt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste von 15 Schiedsrichtern wird gemäß Artikel 3A Buchstabe c des Protokolls aufgestellt. Die Liste ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit

Der Erste Vizeminister

Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus der Republik Korea

Der Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur

Europäische Kommission


ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER

Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter

James BRIDGEMAN

Ursula KRIEBAUM

Alessandra LANCIOTTI

Hélène RUIZ FABRI

Jan WOUTERS

Von Korea vorgeschlagene Schiedsrichter

Byung-Chol YOON

Eun Young PARK

Young Jae CHO

Seung-Soo CHOI

Chang Hwan SHIN

Vorsitzende

Florentino P. FELICIANO (Philippinen)

Juan Antonio DORANTES (Mexiko)

Christian HÄBERLI (Schweiz)

Leng Sun CHAN (Malaysia)

Teresa CHENG (China)


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2014

zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2014/795/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (im Folgenden die „Mehrwertsteuerrichtlinie“), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 16. Mai 2014 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat Litauen eine Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung einzuführen, um bestimmte Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „Regelung“). Mit der Regelung würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit.

(2)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Juni 2014 über den Antrag Litauens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Verfügung. Die verlängerte Regelung weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Litauen gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugestandene Schwelle von 29 000 EUR.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates (2) wurde Litauen ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 45 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2014 von der Steuer zu befreien. Da diese Schwelle zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen geführt hat, sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung um einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelungen entscheiden.

(5)

Aus den von Litauen vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Verlängerung der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU wird das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2017“.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6).


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2014

zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2014/796/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) (im Folgenden „Mehrwertsteuerrichtlinie“), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 1. Juli 2014 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat Lettland eine Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 Nummer 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung einzuführen, um bestimmte Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Steuer zu befreien (im Folgenden „Regelung“). Mit der Regelung würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit. Eine solche Regelung wurde Lettland bereits mit dem Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates (2) gewährt, dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 2013 endete.

(2)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. August 2014 über den Antrag Lettlands in Kenntnis. Mit Schreiben vom 11. August 2014 hat die Kommission Lettland mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Verfügung. Die beantragte Regelung weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Lettland gemäß Artikel 287 Nummer 10 der Mehrwertsteuerrichtlinie e zugestandene Schwelle von 17 200 EUR.

(4)

Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung ist eine Vereinfachungsregelung, die die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich verringern kann, während die Sonderregelung für die Steuerpflichtigen eine Option ist und es den Unternehmen erlaubt, sich für die normalen Mehrwertsteuerregelung zu entscheiden.

(5)

Aus den von Lettland vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Lettland ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam

Er gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2010/584/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 29).


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2014

zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2014/797/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 26. Mai 2014 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Estland die Ermächtigung, bezüglich des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

(2)

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den Antrag Estlands. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 teilte die Kommission Estland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG berechtigen einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die diese Person für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze erhält. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie haben Steuerpflichtige Mehrwertsteuer abzuführen, wenn ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird.

(4)

In vielen Fällen ist es sehr schwierig, die Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken genau zu bestimmen, und das entsprechende Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Ermächtigung sollte für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendete Personenkraftwagen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen halten die estnischen Behörden einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte parallel dazu das Erfordernis, auf die unternehmensfremde Nutzung eines Personenkraftwagens Mehrwertsteuer abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der durch diesen Beschluss genehmigten Einschränkung unterliegt. Durch diese Vereinfachungsmaßnahme entfällt die Notwendigkeit, über die private Nutzung von Firmenwagen zu unternehmensfremden Zwecken Aufzeichnungen zu führen, und sie verhindert eine Steuerhinterziehung durch das inkorrekte Führen von Aufzeichnungen.

(5)

Die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts im Rahmen der beantragten Ermächtigung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen und damit verbundener Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, anfällt.

(6)

Die beantragte Ermächtigung sollte nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz gelten. Die unternehmensfremde Nutzung von Personenkraftwagen mit einem Gewicht von über 3 500 kg oder mit über acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz ist wegen der Beschaffenheit dieser Fahrzeuge und der Art der Geschäfte, für die sie verwendet werden, unwesentlich. Es sollte eine detaillierte Liste mit Kategorien von Personenkraftwagen vorgelegt werden, die aufgrund ihres Verwendungszwecks von der Ermächtigung ausgenommen sind.

(7)

Die Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2017 gelten, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit des Aufteilungssatzes zwischen der geschäftlichen und der unternehmensfremden Nutzung, auf der sie beruht, bewertet werden kann.

(8)

Sollte Estland der Auffassung sein, dass eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2017 hinaus erforderlich ist, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2017 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht, einschließlich einer Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes, vorlegen.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auf 50 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Estland die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.

Artikel 3

Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, und damit verbundener Ausgaben einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Kategorien von Personenkraftwagen:

a)

Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;

b)

Fahrzeuge, die für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen genutzt werden, einschließlich Taxidienste;

c)

Fahrzeuge, die für Fahrunterricht verwendet werden.

Artikel 6

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2017.

(2)   Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2017 vorzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2014

über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8336)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/798/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Rindern und Schweinen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 oder 2, wie in Anhang F festgelegt, beigefügt sein muss.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (2) sind die verschiedenen für den Handel innerhalb der Union vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen entsprechend dem im Anhang der genannten Verordnung festgelegten vereinheitlichten Muster auszustellen.

(3)

Im Zusammenhang mit den erforderlichen inhaltlichen Änderungen an den in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG als Muster 1 und 2 festgelegten Gesundheitsbescheinigungen muss auch das Format dieser Musterbescheinigungen geändert werden.

(4)

Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG sind am 31. Dezember 2000 ausgelaufen und sollten daher in der Gesundheitsbescheinigung, die in Anhang F der genannten Richtlinie als Muster 1 festgelegt ist, nicht mehr als Bescheinigungsoption aufgeführt werden.

(5)

In der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission (3) finden sich Vorschriften zur Festlegung des Status von Betrieben, in denen Hausschweine gehalten werden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 enthält Anforderungen, die von Lebensmittelunternehmern mit Betrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, zu erfüllen sind, damit ihre Betriebe amtlich anerkannt werden können, und gewährt für solche Betriebe Ausnahmen von den Vorschriften zur Untersuchung bei der Schlachtung.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 der Kommission (5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird festgelegt, welche Bedingungen gelten, wenn für Zucht- und Nutzzwecke bestimmte Hausschweine über Sammelstellen zwischen Betrieben verbracht werden.

(8)

Damit die Mitgliedstaaten die jeweils geltenden Vorschriften zur Untersuchung auf Trichinen bei der Schlachtung anwenden können und der Status des Bestimmungsbetriebs der für Zucht- und Nutzzwecke bestimmten Hausschweine nicht gefährdet wird, müssen die Angaben über die amtliche Anerkennung des Herkunftsbetriebs der betroffenen Tiere — wonach der Betrieb kontrollierte Haltungsbedingungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 anwendet — in die Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Schweinen innerhalb der Union, die in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG als Muster 2 festgelegt ist, aufgenommen werden.

(9)

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Brüssel, den 13. November 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46).


ANHANG

„ANHANG F

Muster 1

Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtrinder

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Muster 2

Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtschweine

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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/61


BESCHLUSS Nr. 4/2014 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 23. Oktober 2014

zum Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

(2014/799/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Anhang III Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe d des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist festgelegt, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss die Gesamtstrategie des ZUE überwacht und die Tätigkeit des Verwaltungsrats des ZUE beaufsichtigt.

(2)

Der Verwaltungsrat des ZUE beaufsichtigt die Tätigkeit des ZUE (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b), nimmt das Programm und den Haushalt des ZUE an (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) und legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss regelmäßige Berichte und Evaluierungen vor (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d).

(3)

Die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses angenommene Satzung und Geschäftsordnung des ZUE (im Folgenden „ZUE-Satzung“) und die mit dem Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses angenommene Haushaltsordnung des Zentrums (im Folgenden „ZUE-Haushaltsordnung“) sehen Garantien hinsichtlich der Berichterstattung an und der Beaufsichtigung durch den AKP-EU-Botschafterausschuss vor.

(4)

Auf seiner 39. Tagung vom 19. bis 20. Juni 2014 in Nairobi hat der AKP-EU-Ministerrat in einer Gemeinsamen Erklärung vereinbart, die ordnungsgemäße Schließung des ZUE und die Änderung des Anhangs III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens anzugehen und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss zu gewähren, um die Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

(5)

Mit der oben genannten Gemeinsamen Erklärung des AKP-EU-Ministerrates wurde die Gemeinsame AKP-EU Arbeitsgruppe (im Folgenden „Gemeinsame Arbeitsgruppe“) eingerichtet, um zu gewährleisten, dass das ZUE unter den bestmöglichen Bedingungen geschlossen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen ermächtigt der AKP-EU-Botschafterausschuss den Verwaltungsrat des ZUE, mit sofortiger Wirkung alle angemessenen Maßnahmen für die Vorbereitung der Schließung des ZUE zu treffen.

(2)   Bei der Schließung des ZUE werden die in Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden des ZUE und die vom AKP-EU-Ministerrat in seiner Gemeinsamen Erklärung vom 20. Juni 2014 festgelegten Modalitäten geachtet.

Artikel 2

(1)   Der Verwaltungsrat des ZUE nimmt so bald wie möglich, und spätestens bis zum 23. Dezember 2014, einen Verwalter unter Vertrag, der einen Schließungsplan vorbereitet und umsetzt sowie das ZUE während des Verfahrens, das zu seiner Schließung führt, leitet.

(2)   Der Schließungsplan ermöglicht die ordnungsgemäße Schließung des ZUE, wobei die Rechte aller beteiligten Dritten geachtet werden und sichergestellt wird, dass die laufenden Projekte zur Unterstützung der Privatwirtschaft entweder durch das ZUE selbst oder durch eine Einrichtung, die mit deren Leitung beauftragt werden kann, zu Ende geführt werden.

(3)   Der Schließungsplan sieht vor, dass die Abwicklung des ZUE spätestens bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen ist. Im Schließungsplan ist die erforderliche Zeit für die Leistung der endgültigen Zahlungen, die Erstellung der Abschlussberichte sowie die Durchführung der Prüfungen der Rechnungsführung und Abschlussprüfungen im Hinblick auf die Abwicklung des ZUE bis zum 31. Dezember 2016 vorgesehen.

Artikel 3

(1)   Gemäß den im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, in der ZUE-Satzung und in der ZUE-Haushaltsordnung festgelegten Verfahren erhält der AKP-EU-Botschafterausschuss den vom Verwaltungsrat des ZUE angenommenen Schließungsplan.

(2)   Der Verwaltungsrat des ZUE legt dem AKP-EU-Botschafterausschuss vierteljährliche Berichte zum Fortschritt des Schließungsverfahrens vor.

Artikel 4

Der Verwaltungsrat des ZUE wird sich mit der Gemeinsamen Arbeitsgruppe über den Entwurf des Mandats für den Verwalter gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie über den Entwurf des Schließungsplans und den Entwurf des Entlastungsvorschlags beraten.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Oktober 2014.

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

S. SANNINO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen geändert durch das Abkommen unterzeichnet in Luxembourg am 25. Juni 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das Abkommen unterzeichnet in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).


Berichtigungen

15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/63


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 201 vom 26. Juli 2013 )

Auf Seite 22, Artikel 2 Buchstabe c:

anstatt:

„‚zusammengesetzter Begriff‘: die Kombination eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder einer geografischen Angabe einer Spirituose, aus deren Gebiet der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit:“

muss es heißen:

„‚zusammengesetzter Begriff‘: die Kombination eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder einer geografischen Angabe einer Spirituose, aus der der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit:“.

Auf Seite 22, Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4:

anstatt:

„… zur Beschreibung eines alkoholischen Getränks …“

muss es heißen:

„… zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks …“.