ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 327

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
12. November 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1208/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/779/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

4

 

 

2014/780/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

5

 

 

2014/781/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 21. Oktober 2014 zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Litauen (EZB/2014/42)

6

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1208/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

78,9

MA

58,0

MK

67,1

ZZ

68,0

0707 00 05

AL

79,4

JO

194,1

MK

74,3

TR

123,4

ZZ

117,8

0709 93 10

AL

72,2

MA

63,5

TR

124,5

ZZ

86,7

0805 20 10

MA

97,1

TR

74,4

ZZ

85,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

MK

74,3

TR

74,0

ZZ

74,2

0805 50 10

AR

78,7

TR

88,4

ZZ

83,6

0806 10 10

BR

284,6

LB

302,8

PE

255,7

TR

144,6

US

312,5

ZZ

260,0

0808 10 80

AR

153,3

BA

46,1

BR

53,5

CA

136,0

CL

88,2

NZ

147,4

US

101,6

ZA

129,1

ZZ

106,9

0808 30 90

CN

85,3

ZZ

85,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2014

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2014/779/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn André MORDANT ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Anne DEMELENNE, Secrétaire générale de la Fédération Générale du Travail de Belgique (FGTB) et Présidente de l'Interrégionale wallonne de la FGTB, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2014

zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2014/780/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der luxemburgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen. Durch Beschluss 2012/694/EU des Rates (2) vom 7. November 2012 wurde Herr Christophe ZEEB zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Christophe ZEEB ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Henri WAGENER, Conseiller à la Fedil-Business Federation Luxembourg, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.

(2)  Beschluss 2012/694/EU des Rates vom 7. November 2012 zur Ernennung eines luxemburgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 50).


12.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/6


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Oktober 2014

zu Übergangsbestimmungen für die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank nach der Einführung des Euro in Litauen

(EZB/2014/42)

(2014/781/EU)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1 und Artikel 46.2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33) (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 bedeutet, dass Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten, die sich in Litauen befinden, ab diesem Zeitpunkt mindestreservepflichtig sein werden.

(2)

Für die Aufnahme dieser Rechtssubjekte in das Mindestreservesystem des Eurosystems müssen Übergangsbestimmungen erlassen werden, um eine reibungslose Integration ohne unverhältnismäßige Belastung der Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einschließlich Litauens, zu gewährleisten.

(3)

Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank geht hervor, dass die EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erforderlichen statistischen Daten von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten unter anderem erhebt, um rechtzeitig Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik zu treffen im Hinblick auf die Einführung des Euro durch einen Mitgliedstaat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses haben die Begriffe „Institut“, „Mindestreservepflicht“, „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ und „Mindestreservebasis“ die gleiche Bedeutung, die sie in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) haben.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen für in Litauen befindliche Institute

1.   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gilt für in Litauen befindliche Institute übergangsweise eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode vom 1. bis zum 27. Januar 2015.

2.   Die Mindestreservebasis jedes in Litauen befindlichen Instituts für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode wird anhand der Positionen seiner Bilanz zum 31. Oktober 2014 festgelegt. Institute, die sich in Litauen befinden, melden der Lietuvos bankas ihre Mindestreservebasis gemäß dem Berichtsrahmen für die Geld- und Bankenstatistik der EZB, der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt ist. In Litauen befindliche Institute, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eine Ausnahmeregelung gewährt wird, berechnen die Mindestreservebasis für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand ihrer Bilanz zum Dienstag, 30. September 2014.

3.   Für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode berechnet ein in Litauen befindliches Institut oder die Lietuvos bankas die Mindestreserven dieses Instituts. Die Seite, die die Berechnung der Mindestreserven vornimmt, legt der anderen Seite ihre Berechnung vor, wobei sie Letzterer ausreichend Zeit zur Prüfung und zur Vorlage von Berichtigungen einräumt. Beide Seiten bestätigen die berechneten Mindestreserven, einschließlich etwaiger Berichtigungen, spätestens am 9. Dezember 2014. Bestätigt die andere Seite den Mindestreservebetrag nicht bis zum 9. Dezember 2014, gilt dies als Anerkennung des berechneten Betrags für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

4.   Artikel 3 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend für Institute, die sich in Litauen befinden, so dass diese Institute für ihre ersten Mindestreserve-Erfüllungsperioden Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen können, obgleich diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der Liste der mindestreservepflichtigen Institute gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) aufgeführt sind.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute

1.   Die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) für in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gilt, bleibt unberührt von einer übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für in Litauen befindliche Institute.

2.   Institute, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, deren Währung der Euro ist, können für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 10. Dezember 2014 bis zum 27. Januar 2015 und vom 28. Januar bis zum 10. März 2015 Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen Instituten von ihrer Mindestreservebasis abziehen, auch wenn diese Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven nicht in der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) genannten Liste der mindestreservepflichtigen Institute aufgeführt sind.

3.   In anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen Instituten nutzen möchten, berechnen für die Mindestreserve-Erfüllungsperioden vom 10. Dezember 2014 bis zum 27. Januar 2015 und vom 28. Januar bis zum 10. März 2015 ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 31. Oktober 2014 bzw. zum 30. November 2014 und melden statistische Daten gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), die in Litauen befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden, in welcher in Litauen befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die Tabellen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt sind.

4.   Für die im Dezember 2014 und Januar 2015 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden berechnen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute, denen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eine Ausnahmeregelung gewährt wird und die die Möglichkeit zum Abzug der Verbindlichkeiten gegenüber in Litauen befindlichen Instituten nutzen möchten, ihre Mindestreserven anhand ihrer Bilanz zum 30. September 2014 und melden gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) statistische Daten, die in Litauen befindliche Institute bereits als mindestreservepflichtig im Rahmen des Mindestreservesystems der EZB ausweisen.

Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung der Institute, statistische Daten für die betreffenden Zeiträume gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden, in welcher in Litauen befindliche Institute noch als in der „übrigen Welt“ befindliche Banken aufgeführt werden.

Die statistischen Informationen werden gemäß den Fristen und Verfahren gemeldet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegt sind.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

1.   Dieser Beschluss ist an die Lietuvos bankas, in Litauen befindliche Institute und in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befindliche Institute gerichtet.

2.   Dieser Beschluss tritt am 1. November 2014 in Kraft.

3.   In Ermangelung von Sonderbestimmungen in diesem Beschluss gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Oktober 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(3)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1.