ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 323

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
7. November 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/764/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilferegelung SA.36139 (13/C) (ex 13/N) des Vereinigten Königreichs für Videospiele (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1786)  ( 1 )

1

 

 

2014/765/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2014 über die staatliche Beihilfe SA.20949 (C 23/06) — Polen — Technologie Buczek (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4099)  ( 1 )

9

 

 

2014/766/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 — Staatliche Beihilfe SA.18042 (2013/C) (ex MX 17/2009) (ex NN 61/2004) (Spanien) Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4530)  ( 1 )

12

 

 

2014/767/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801)  ( 1 )

19

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

52

 

*

Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der I.speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem — II.speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem

91

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. März 2014

über die staatliche Beihilferegelung SA.36139 (13/C) (ex 13/N)

des Vereinigten Königreichs für Videospiele

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1786)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/764/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Am 25. Januar 2013 setzte das Vereinigte Königreich die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2017 eine Steuerermäßigung für Videospiele einzuführen. Mit Schreiben vom 7. März 2013 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 22. März 2013 übermittelte.

(2)

Die Kommission setzte das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 16. April 2013 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der geplanten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens („Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, Stellung zu nehmen.

(4)

Das Vereinigte Königreich übermittelte seine Stellungnahme zu dem Beschluss mit Schreiben vom 17. Mai 2013. Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen Beteiligter. Sie leitete diese Stellungnahmen an das Vereinigte Königreich weiter, das Gelegenheit erhielt, hierauf zu reagieren. Die Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs gingen in mehreren Schreiben vom 22. August 2013 ein. In einem Schreiben vom 7. Oktober 2013 ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich um weitere Informationen. Das Vereinigte Königreich antwortete mit Schreiben vom 4. November 2013.

II.   BESCHREIBUNG DER MAßNAHME UND GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS

(5)

Das Ziel der Maßnahme des Vereinigten Königreichs zur Steuerermäßigung für Videospiele besteht darin, für die Entwickler von Videospielen einen Anreiz zur Produktion von Videospielen zu schaffen, die der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnen sind. Die Maßnahme ist wie die steuerliche Regelung für die Filmförderung des Vereinigten Königreichs ausgestaltet, die von der Kommission 2006 genehmigt (3) und 2011 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert (4) wurde.

(6)

Für die geplante Maßnahme, die bis zum 31. März 2017 laufen soll, sind Haushaltsmittel von insgesamt 115 Mio. GBP vorgesehen. Für das Haushaltsjahr 2013/2014 sind Ausgaben von 10 Mio. GBP und in den drei Folgejahren von jeweils 35 Mio. GBP vorgesehen. Die Beihilfe wird vom Finanzministerium des Vereinigten Königreichs (HM Treasury) finanziert. Die British Film Institute Certification Unit (Zertifizierungsstelle des britischen Filminstituts) wird für die Beurteilung der Anträge auf Zertifizierung der britischen Kultur zuzuordnender Spiele verantwortlich sein.

(7)

Unternehmen, die im Vereinigten Königreich der Körperschaftsteuer unterliegen und den Voraussetzungen entsprechende Videospiele produzieren, hätten die Möglichkeit, auf die Ausgaben für im Vereinigten Königreich ge- oder verbrauchte Waren und Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von bis zu 25 % des Produktionsbudgets in Anspruch zu nehmen. Die Ermäßigung wird gewährt, indem ein zusätzlicher Abzug der in Betracht kommenden Produktionskosten von dem mit dem Videospiel erzielten steuerbaren Einkommen vorgenommen wird. Jedoch dürfen nicht mehr als 80 % des Produktionsbudgets zusätzlich abgezogen werden. Verbucht der Beihilfeempfänger in dem betreffenden Zeitraum Verluste, so kann er eine Steuerrückzahlung in Anspruch nehmen. Nach Section 1217CF(3) des Änderungsentwurfs zum Körperschaftsteuergesetz von 2009 sind die beihilfefähigen Ausgaben auf die Kernausgaben für die Gestaltung, die Herstellung und das Testen des Spiels beschränkt.

(8)

Voraussetzung für die Steuerermäßigung des Vereinigten Königreichs für Videospiele ist ein „Kulturtest“ ähnlich dem, der für den Steueranreiz des Vereinigten Königreichs für die Filmförderung gilt. Beide Tests sind in vier Abschnitte untergliedert (kultureller Inhalt, kultureller Beitrag, Nutzung kultureller Drehscheiben im Vereinigten Königreich und Einsatz von Kulturschaffenden aus dem Vereinigten Königreich oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Staatsangehörige oder Einwohner)).

(9)

Da die angemeldete Maßnahme durch eine Ermäßigung der normalerweise dem Staatshaushalt geschuldeten Steuern finanziert wird, erfolgt die Finanzierung durch den Staat. Videospiele werden in mehreren Mitgliedstaaten hergestellt, und es besteht ein Binnenmarkt für derartige Videospiele. Eine Unterstützung könnte sich daher auf Handel und Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Dementsprechend stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Die Kommission hatte auch Zweifel, ob die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte.

(10)

Erstens bezweifelte die Kommission die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Verknüpfung einer solchen Beihilfe mit territorialen Auflagen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs stützten sich bei der Gestaltung der vorgeschlagenen Regelung auf die Gestaltung des Steueranreizes des Vereinigten Königreichs für die Filmförderung. Aus diesem Grund schlugen sie vor, die Steuerermäßigung nur für Ausgaben für im Vereinigten Königreich ge- oder verbrauchte Waren und Dienstleistungen zu gewähren. Die Regelung des Steueranreizes für die Filmförderung nutzt jedoch eine besondere Ausnahme vom üblichen Verbot territorialer Einschränkungen, die laut der Mitteilung zur Filmwirtschaft (5) nur im Hinblick auf die Förderung der Produktion von Filmen und Fernsehprogrammen, nicht im Hinblick auf Videospiele, zulässig ist.

(11)

Zweitens hatte die Kommission Zweifel bezüglich der Erforderlichkeit einer Beihilfe für Spiele, da sie einen schnell wachsenden Markt darstellen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs brachten keine überzeugenden Belege dafür bei, dass es ohne staatliche Beihilfen zu einem Marktversagen und infolgedessen zu einer Unterproduktion von der britischen Kultur zuzuordnenden Videospielen kommen würde.

(12)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass die Steuerermäßigung des Vereinigten Königreichs für Videospiele nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Kommission war jedoch nicht davon überzeugt, dass der vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene „Kulturtest“ in der Praxis zu einer selektiven Identifizierung der begrenzten Anzahl an Videospielen führen würde, die für eine kulturelle Qualität stehen, die der Markt ohne Beihilfe nicht in hinreichendem Maße bieten würde und die von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung dessen wäre, dass Themen der britischen und europäischen Kultur in Videospielen dargestellt und widergespiegelt werden.

(13)

Und schließlich bestanden bei der Kommission Bedenken, dass die Beihilfe einen Subventionswettlauf zwischen Mitgliedstaaten anheizen könnte. Sie bezweifelte, dass mögliche Wettbewerbsverfälschungen durch positive Auswirkungen ausgeglichen würden.

III.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(14)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen eines Mitgliedstaats (Frankreich), nationaler Videospielentwicklerverbände aus dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Deutschland und Finnland, der European Game Developer Federation (EGDF), an der Filmförderung beteiligter öffentlich-rechtlicher Körperschaften aus dem Vereinigten Königreich, einer Sendeanstalt und Berufsverbänden der Filmproduktion aus dem Vereinigten Königreich ein. Alle an der Diskussion Mitwirkenden hoben die kulturelle Qualität und Bedeutung hervor, die Spiele haben können. Sie stellten fest, dass für die Produktion kulturell relevanterer Spiele keine Marktanreize bestünden. Keiner von ihnen sah die Gefahr eines Subventionswettlaufs zwischen Mitgliedstaaten.

(15)

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Beihilfe wiesen die Beteiligten darauf hin, dass das Vereinigte Königreich seine führende Stellung auf dem Markt für Videospiele verliere, dass im Jahr 2012 weniger als 10 % der im Vereinigten Königreich veröffentlichten Spiele auch dort entwickelt worden seien, dass der Markt von Nordamerika und Asien dominiert werde und dass Personal zunehmend nach Kanada abwandere. Die Mitwirkenden wiesen auch auf den Umstand hin, dass die Hauptherausforderung für die Mitgliedstaaten in der Auseinandersetzung mit dem Wettbewerb aus Drittländern mit ihrer kräftigen Subventionierung von Videospielen bestehe, insbesondere Kanada.

(16)

Die United Kingdom Independent Game Developers Association (TIGA) übermittelte zahlreiche Beispiele für Pläne und Projekte für im Vereinigten Königreich bzw. in Europa verankerte Spiele, die mithilfe der Steuerermäßigung hätten verwirklicht werden können, tatsächlich aber nicht zustande kamen. Der die Branche für Spiele und interaktive Unterhaltung vertretende Verband United Kingdom Interactive Entertainment (Ukie) stellte fest, dass die Spieleentwickler im weltweiten Spielemarkt dem Druck ausgesetzt seien, ihre Produkte auf eine möglichst große Märkte auszurichten. Dies laufe insbesondere darauf hinaus, die Spiele für den nordamerikanischen Markt und zunehmend auch für fernöstliche Märkte zugänglich zu machen und die kulturellen Normen und Erwartungen dieser Märkte zu erfüllen. Dies setze die Spieleentwickler in Europa dem ständigen Druck aus, zugunsten der Umsätze bei einem globalen Publikum die der europäischen Kultur zuzuordnenden Elemente ihrer Spiele nicht zu betonen. Infolgedessen sei es für Entwickler der europäischen Kultur zuzuordnender Spiele weniger einfach, private Mittel zu erhalten. Ukie vertrat daher die Auffassung, dass die Beihilfe die Behebung eines Marktversagens unterstütze.

(17)

Nach Beobachtungen Frankreichs folgen die Spiele zunehmend „internationalen Stereotypen“.

(18)

Andererseits berichtete die TIGA, dass 54 % des Umsatzes selbständiger Entwickler im Vereinigten Königreich durch Verkäufe an britische Kunden erzielt werden. Dies sei ein Hinweis auf eine starke Vorliebe der Käufer im Vereinigten Königreich für Produktionen aus dem eigenen Land. Darüber hinaus gab es nach Auskunft der TIGA zwischen 2008 und 2011 mehr Neugründungen (216) als Schließungen (197) von Unternehmen in der Branche.

(19)

In Bezug auf mögliche Verfälschungen des Wettbewerbs unter den Mitgliedstaaten räumte die TIGA ein, dass niedrigere Kosten die Entscheidung über den Standort Videospiele produzierender Unternehmen beeinflussen. Sie vertrat aber die Auffassung, dass die stärksten Verwerfungen im Wettbewerb ihren Ursprung in Drittländern wie Kanada hätten, in denen die Branche aufgrund der öffentlichen Unterstützung wachse. Nach Auskunft der TIGA sei die Beschäftigung in dieser Branche in Kanada zwischen den Jahren 2008 und 2010 um 33 % gewachsen, während sie im Vereinigten Königreich um 9 % zurückging.

IV.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

1.   Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben

(20)

Nachdem die Kommission Zweifel geäußert hatte, ob die der Prüfung auf „Ge- oder Verbrauch im Vereinigten Königreich“ innewohnenden Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben angemessen seien, sagte das Vereinigte Königreich zu, diesen Bedenken zu begegnen und die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften von „Ge- oder Verbrauch im Vereinigten Königreich“ in „im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgegeben“ zu ändern und somit klarzustellen, dass jede im EWR entstandene Ausgabe für eine Steuerermäßigung in Frage kommen kann. Darüber hinaus werde es sich um eine Begrenzung der förderfähigen Kosten für Vergaben an Subunternehmer bemühen. Im Einklang mit der Steuerermäßigung für Videospiele in Frankreich (6) kann der geförderte Produzent bis zu 1 Mio. EUR an beihilfefähigen Kernausgaben pro Projekt für Subunternehmer ausgeben. Dadurch wird sichergestellt, dass ein wesentlicher Teil der Spielentwicklung vom Beihilfeempfänger selbst durchgeführt wird.

(21)

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass diese Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Kosten für Vergaben an Subunternehmen geringfügige Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. Aus Gesprächen mit Vertretern aus der gesamten Videospielebranche, darunter auch kleinen und großen Entwicklerfirmen, ging hervor, dass die Entwicklung von Videospielen, wie in anderen kreativen Branchen auch, ein in hohem Maße auf Zusammenarbeit gestützter Vorgang ist, bei dem die Kernaufgaben der Entwicklung wie die Programmierung, das Design und die Hauptillustrationen normalerweise am gleichen Standort durchgeführt werden.

2.   Erforderlichkeit der Beihilfe

(22)

Was die durch eine Unterproduktion kulturzugehöriger Spiele ausgelöste Erforderlichkeit der Beihilfe betrifft, so übermittelte das Vereinigte Königreich Nachweise, die einen sowohl relativen als auch absoluten Rückgang solcher Spiele belegen. Das Vereinigte Königreich erkennt an, dass sich die Videospielbranche dynamisch entwickelt und wächst. Allerdings waren 2012 weniger als 10 % der im Vereinigten Königreich veröffentlichten Spiele auch dort entwickelt worden, im Vergleich zu 16 % im Jahr 2008. Die Behörden des Vereinigten Königreichs führten auch eine nähere Untersuchung der zwischen 2003 und 2012 im Vereinigten Königreich veröffentlichten Spiele durch. An den Zahlen lässt sich eine stetige Abnahme der Zahl der der britischen Kultur zuzuordnenden Spiele und ein starker Rückgang ihres Marktanteils von 9 % aller im Vereinigten Königreich veröffentlichen Spiele (einschließlich Spielen aus anderen Ländern) im Jahr 2003 auf 4 % im Jahr 2006 ablesen, wobei dieser Wert von 2009 bis 2012 auf 3 % verharrte. 2003 hätten 41 % der im Vereinigten Königreich entwickelten Spiele den „Kulturtest“ bestanden, 2012 nur etwa 25 %.

(23)

Das Vereinigte Königreich erkennt an, dass das Entstehen von Spielen für Smartphones gewisse Marktzutrittsschranken für kleinere Entwickler, die einen Eintritt in den Videospielemarkt erwägen, beseitigt hat. 2011 veröffentlichte Zahlen zeigen in der Tat, dass die Zahl der Videospielentwicklungen neu gegründeter Unternehmen im vorangegangen Jahr stieg. Was jedoch den Inhalt der Spiele betrifft, so geht aus einer im Rahmen ihres Programms für Videospielprototypen durchgeführten Erhebung der Abertay University hervor, dass von den 306 Vorschlägen für Mobil- und Online-Spiele, die der Universität in den letzten beiden Jahren von Klein- und Kleinstunternehmen aus dem gesamten Vereinigten Königreich vorgestellt wurden, die überwältigende Mehrheit — 255 — weder einen Schauplatz noch eine Figur oder eine Geschichte aus dem Vereinigten Königreich zum Gegenstand hat (7).

(24)

Dies lässt sich dadurch erklären, dass kulturell bedeutungsvolle Spiele unter Umständen mit „globalen Spielen“ vergleichbare Produktionskosten, aber bedeutend kleinere Märkte haben. Ihre Produktion würde also mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko einhergehen. Videospiele mit einem der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnenden Inhalt wären also den Anforderungen des Marktes weniger gut gewachsen als ein stärker global ausgerichteter Inhalt. Sowohl internationale Herausgeber als auch inländische Entwickler werden eher keine Risiken mit der Produktion kulturrelevanter Inhalte eingehen und stattdessen allgemeinere, auf internationale Märkte ausgerichtete Inhalte schaffen.

(25)

In einer Erhebung des Vereinigten Königreichs wurde festgestellt, dass bei dem Versuch, sich die zur Finanzierung der Spiele und zur Sicherung des Überlebens des Entwicklers erforderlichen weltweiten Veröffentlichungsverträge zu sichern, die der britischen Kultur zuzuordnenden Elemente der den Spielen zugrunde liegenden Erzählungen zunehmend ausgehöhlt werden. Beinahe drei Viertel der britischen Videospieleentwickler machten geltend, dass die Entwicklung ursprünglichen geistigen Eigentums in den vergangenen fünf Jahren langsamer geworden oder ganz zum Stillstand gekommen sei. In der Erhebung wurde festgestellt, dass viele Entwickler den kulturellen Inhalt ihrer Spiele zur Erfüllung kommerzieller Erfordernisse ändern mussten. 53 % der Befragten gaben an, dass sie Figuren und Schauplätze so veränderten, dass sie britischen oder europäischen Sujets ferner waren.

(26)

In Anbetracht dessen bestünden die Ziele der durch den Fonds gebotenen Anreize darin, kulturelle Produkte, die wahrscheinlich unwirtschaftlich sind, wirtschaftlich lebensfähig zu machen und damit die Produktion neuer Kulturprodukte zu fördern, die ohne die Steuerermäßigung nicht zustande kämen. Ein weiteres Ziel ist die Unterstützung der Kompetenzentwicklung für die nachhaltige Produktion kultureller Produkte (Videospiele mit Relevanz für die britische Kultur bzw. die des EWR).

3.   Ein anspruchsvoller „Kulturtest“

(27)

Was schließlich den „Kulturtest“ anbelangt, mit dem sichergestellt wird, dass nur unverwechselbar der betreffenden Kultur zuzuordnende Spiele unter die Regelung fallen, so erläuterten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass die Steuerbehörde (HM Revenue & Customs — HMRC) über eine speziell hierfür vorgesehene Fachabteilung, das „Referat für kreative Branchen“ (Creative Industries Unit) verfüge, das für die Verwaltung und Überwachung von Anträgen auf die Steuerermäßigung für Videospiele verantwortlich sein wird. Das Referat wird Risikobewertungen der Anträge vornehmen. Zu diesem Verfahren gehört auch die Sicherstellung dessen, dass die Eignungsvorschriften ordnungsgemäß eingehalten werden. Es besteht also ein eindeutiges Verfahren für die Anwendung des Tests.

(28)

Was die Elemente des Tests betrifft, mit deren Hilfe die kulturelle Qualität eines Spiels ermittelt werden soll, so verdeutlichte das Vereinigte Königreich, dass sich die Mehrheit der im Rahmen des vorgeschlagenen Kulturtests zu erreichenden Punkte auf den Inhalt bezieht. Bis zu 20 Punkte von 31 betreffen den kulturbezogenen Inhalt und den kulturellen Beitrag des Spiels. Dies gilt unter anderem für den Schauplatz der Geschichte, die Hauptpersonen, das dem Spiel zugrunde liegende Thema, die Verwendung der englischen Sprache und die Widerspiegelung des britischen Kulturerbes. Nur drei Punkte beziehen sich auf den Standort der Entwicklungstätigkeiten, und die verbleibenden acht Punkte können vergeben werden, wenn der maßgebliche Kulturschaffende (z. B. der Texter, der Komponist, der Designer, der Künstler oder der Programmierer) Staatsangehöriger oder Einwohner des Vereinigten Königreichs oder des EWR ist. Der vorgeschlagene Test ist also stark auf den Inhalt und weniger auf den Tätigkeitsstandort ausgerichtet. Verstärkt wird diese Ausrichtung durch die Anwendung einer Regel zum Mindestgehalt an kulturellem Inhalt, einer „goldenen Regel für die Punktvergabe“, die sicherstellt, dass nur Spiele mit einer ausreichenden Zahl an Punkten für den kulturellen Inhalt den Test bestehen.

(29)

Diese Ausrichtung auf den Inhalt stellt eine Einschränkung des allgemeinen Geltungsumfangs der Steuerermäßigung dar. Die Behörden des Vereinigten Königreichs untersuchten die 2006, 2009 und 2012 dort herausgegebenen Spiele, indem sie alle im Vereinigten Königreich hergestellten, in diesem Zeitraum herausgegebenen Spiele nachträglich dem „Kulturtest“ unterzogen. Von den 822 im Jahr 2012 im Vereinigten Königreich herausgegebenen Spielen waren nur 74 von dort ansässigen Entwicklern hergestellt worden. Von diesen hätten 25,7 % (19 Spiele) den „Kulturtest“ bestanden, wenn es ihn damals gegeben hätte. Für 2006 und 2009 zeigte die Untersuchung, dass der Anteil derartiger Spiele an den im Vereinigten Königreich entwickelten Spielen bei rund 27 % liegen würde, während ihr Anteil an allen im Vereinigten Königreich herausgegebenen Spielen zwischen 3 % und 4 % betragen würde.

(30)

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass eine Erfolgsquote von 25,7 % innerhalb der Bandbreite liegt, die von der Kommission in der Rechtssache bezüglich des Steueranreizes für Videospiele in Frankreich akzeptiert wurde (8). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die Tatsache, dass beinahe 30 % der Spiele ausgewählt werden, darauf hinweist, dass die französischen Behörden Kriterien festgelegt haben, die einen tatsächlich kulturellen Inhalt der für die Steuerermäßigung in Frage kommenden Videospiele sicherstellen. Das Vereinigte Königreich vertritt die Auffassung, dass der „Kulturtest“ für Videospiele ebenfalls hinreichend restriktiv ist, um eine Ausrichtung der Beihilfe auf der britischen Kultur bzw. der Kultur des EWR zuzuordnende Videospiele sicherzustellen.

(31)

Das Vereinigte Königreich hat darüber hinaus einer Anmeldung der Regelung als ein über vier Jahre laufendes Pilotvorhaben zugestimmt und wird diese Zeit zur Beobachtung der Steuerermäßigung und Sicherstellung ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs nutzen.

4.   Subventionswettlauf

(32)

In Bezug auf die Bedenken der Kommission, dass die Beihilfe einen letztendlich zu unangemessenen Wettbewerbsverfälschungen führenden Subventionswettlauf innerhalb der Europäischen Union anheizen könnte, stellte das Vereinigte Königreich fest, dass ein solcher Subventionswettlauf dadurch belegt werde, dass eine große Zahl von Mitgliedstaaten Regelungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Branchen betrieben. Das Vereinigte Königreich hält dies nicht für wahrscheinlich. Steuervergünstigungen könnten zwar ein entscheidender Faktor für die Standortwahl sein, die Beihilfe stelle aber vor allem eine Reaktion auf die Steuerermäßigungen in Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika und Südkorea dar. Derzeit sei Frankreich der einzige andere Mitgliedstaat, der einen steuerlichen Anreiz für die Produktion kulturrelevanter Videospiele biete.

(33)

Darüber hinaus wäre ein Subventionswettlauf nur auf den wirtschaftlichen Wettbewerb ausgerichtet, ohne kulturelle Einschränkungen. Zwei oder mehr Länder, die sich um den Schutz der Herstellung besonderer kultureller Erzeugnisse anhand eines vereinbarten „Kulturtests“ bemühten, stellten keinen Subventionswettlauf dar.

(34)

Das Ziel der geplanten Beihilfe besteht im Schutz der Produktion von der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnenden Videospielen. In dieser Eigenschaft wird die Beihilfe nur einem Bruchteil der im Vereinigten Königreich und in Europa entwickelten Videospiele eine Steuerermäßigung verschaffen und nur einen geringen Betrag der Gesamtausgaben für die Entwicklung von Videospielen fördern. Nach Gesprächen mit der Branche geht das Vereinigte Königreich davon aus, dass nur etwa 10 % dieser der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnenden Videospiele mit einem Budget von mehr als 5 Mio. GBP ausgestattet sein wird. Der größte Teil der Entwicklungsausgaben für Videospiele wird wesentlich kleinere Projekte betreffen.

V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMAßNAHME

1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(35)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV, der von Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen betrifft, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(36)

Mit der auf der Grundlage einer Genehmigung der HMRC erfolgenden Unterstützung der Videospieleproduktion mittels Steuerermäßigung wird den Unternehmen des Spieleproduktionssektors ein finanzieller Vorteil zulasten des Haushalts des Finanzministeriums gewährt. Sie wird daher aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen. Die Maßnahme, durch die die Produktionskosten der begünstigten Unternehmen gesenkt werden sollen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für diese dar. Sie ist auf Unternehmen in der Videospielbranche beschränkt und ist daher selektiv. Schließlich wirkt sie sich auch auf Handel und Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten aus, da Spiele auch in anderen Mitgliedstaaten produziert und international gehandelt werden. Sie stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(37)

Hinsichtlich der allgemeinen Rechtmäßigkeit der Regelung stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die von der Kommission im Hinblick auf den freien Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt als problematisch angesehene Territorialisierungsklausel zurückgezogen hat. Es erklärte sich bereit, die als beihilfefähig in Betracht kommenden Kosten für Vergaben an Subunternehmen auf 1 Mio. EUR zu begrenzen.

(38)

Nach Auffassung der Kommission ist diese Begrenzung im vorliegenden Fall akzeptabel, da in Anbetracht der Größenordnung der Produktionsbudgets eine Obergrenze von 1 Mio. GBP bei den Ausgaben für Vergaben an Subunternehmen die Inanspruchnahme von Subunternehmen voraussichtlich nicht wesentlich beeinträchtigen wird. Das Vereinigte Königreich geht davon aus, dass bei der Mehrheit der unter seinen „Kulturtest“ fallenden Videospiele das Produktionsbudget weniger als 1 Mio. GBP betragen wird. Nur bei etwa 10 % dieser Videospiele würde das Budget mehr als 5 Mio. GBP übersteigen. Die Kommission behält sich das Recht vor, abhängig von eventuellen Veränderungen bei den Produktionsbudgets für Videospiele im Vereinigten Königreich diese Obergrenze zu überprüfen, wenn die Beihilfemaßnahme innerhalb von vier Jahren nach ihrer Einführung den seitens des Vereinigten Königreichs eingegangenen Verpflichtungen entsprechend erneut angemeldet wird.

(39)

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, die Unterstützung der Spieleentwicklung als Beihilfe zur Förderung der Kultur zu begründen. Dementsprechend müsste die Würdigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV erfolgen. Die Kommission hat bisher keine Leitlinien für die Anwendung dieser Bestimmung auf Beihilfen für Spiele ausgearbeitet. In der Mitteilung zur Filmwirtschaft wird jedoch auf die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für Spiele Bezug genommen. Nach Randnummer 24 dieser Mitteilung werden Beihilfemaßnahmen für Spiele nach wie vor auf Einzelfallbasis geprüft. Sofern die Erforderlichkeit einer Beihilferegelung für Spiele mit kulturellem oder erzieherischem Zweck nachgewiesen werden kann, wird die Kommission die in der Mitteilung zur Filmwirtschaft genannten Kriterien für die Beihilfeintensität analog anwenden.

(40)

Die Kommission muss daher die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV beurteilen. Sie wird überprüfen müssen, ob die Beihilfe der Förderung der Kultur dient und ob sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies bedeutet, dass die Beihilfe das richtige Instrument zur Erreichung dieses Ziels sein muss und insbesondere, dass ohne diese Förderungen für die Marktakteure keine ausreichenden Anreize bestehen würden, die gewünschte Art von Spielen zu produzieren. Was die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe betrifft, so können die in der Mitteilung zur Filmwirtschaft festgelegten Beihilfehöchstintensitäten analog angewendet werden. In den beiden in den Erwägungsgründen 20 und 30 erwähnten Beschlüssen über die Förderung von Spielen in Frankreich hat die Kommission die kulturelle Zielsetzung und der Erforderlichkeit der Beihilfe für bestimmte Videospiele bereits geprüft.

a)   Kulturförderung

(41)

Um mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vereinbar zu sein, muss die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Beihilfe für Spiele der Kulturförderung dienen. Die Kommission hat sich unter Zugrundelegung der Änderungen an der Regelung und den vom Vereinigten Königreich übermittelten zusätzlichen Nachweisen davon überzeugt, dass das Vereinigte Königreich einen tatsächlich selektiven Kulturtest anwenden würden, der sicherstellt, dass nur für eine Kulturförderung im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV Beihilfen gewährt werden.

(42)

Zunächst nimmt die Kommission die Erläuterungen des Vereinigten Königreichs zu dem Test zur Kenntnis, mit dessen Hilfe die kulturelle Qualität eines Spiels ermittelt wird (Erwägungsgründe 27 bis 29). Die Mehrheit der im Rahmen des vorgeschlagenen Kulturtests zu erreichenden Punkte (bis zu 20 Punkte von 31) betrifft den kulturbezogenen Inhalt und den kulturellen Beitrag des Spiels. Durch die Anwendung einer Regel zum Mindestgehalt an kulturellem Inhalt, der „goldenen Regel für die Punktvergabe“, die sicherstellt, dass nur Spiele mit einer ausreichenden Zahl an Punkten für den kulturellen Inhalt den Test bestehen, wird dies noch weiter verstärkt.

(43)

Diese Ausrichtung auf den Inhalt stellt eine Einschränkung des allgemeinen Geltungsumfangs der Steuerermäßigung dar. Simulationen des „Kulturtests“ auf der Grundlage von in früheren Jahren herausgegebenen Spielen ergaben, dass 26 % bis 27 % der im Vereinigten Königreich produzierten Spiele den „Kulturtest“ bestanden hätten. Eine Erfolgsquote dieser Größenordnung weist darauf hin, dass die Testkriterien einen tatsächlich kulturellen Inhalt der für die Steuerermäßigung in Frage kommenden Videospiele gewährleisten und dass der Test für eine Ausrichtung der Beihilfe auf der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnende Videospiele hinreichend restriktiv ist. Als Vergleich kann die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2007 über den Steueranreiz für Videospiele in Frankreich (9) dienen, in der die Kommission feststellte, dass eine Beihilfefähigkeit von etwa 30 % der Spiele darauf hinweise, dass der Test hinreichend selektiv sei.

(44)

Folglich wurde den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln begegnet. Die Tatsache, dass nur etwa 27 % der Spiele ausgewählt werden, weist darauf hin, dass mit der Maßnahme nicht einfach ein gewerbliches Ziel der Gewährung von Unterstützung für einen bestimmten Sektor verfolgt wird, sondern dass sie wirklich kulturellen Zielen dient. Die Beihilfemaßnahme erfüllt folglich einen echten Kulturförderungszweck.

b)   Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme

(45)

Die Steuerermäßigung für Videospiele müsste nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV ein geeignetes Instrument zur Erreichung des verfolgten Zieles sein. Bei einer staatlichen Beihilfe für andere Zwecke, die das Hauptgewicht nicht auf diese kulturelle Zielsetzung legen würde, bestünde eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Förderung sektorenbezogener, gewerblicher Zielsetzungen. Die Kommission erkennt an, dass die Steuerermäßigung in ihrer derzeitigen Gestalt tatsächlich zulässt, dass die öffentliche Förderung Spielen mit kulturellem Inhalt zugutekommt, und dass sie daher ein geeignetes Instrument zur Erreichung des verfolgten kulturellen Zieles ist.

(46)

In Anbetracht der äußerst dynamischen Entwicklung und Evolution des Spielemarkts übermittelten die Behörden des Vereinigten Königreichs Daten, um zu belegen, dass die Beihilfe zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Produktionsergebnisses derartiger Spiele erforderlich ist und dass ohne Beihilfen für kulturell relevante Spiele deren Produktion und Marktanteil erheblich zurückgehen würde. An den Zahlen lässt sich eine stetige Abnahme der Zahl der der britischen Kultur zuzuordnenden Spiele und ein starker Rückgang ihres Marktanteils von 9 % aller im Jahr 2003 im Vereinigten Königreich veröffentlichen Spiele auf 4 % im Jahr 2006 ablesen, wobei dieser Wert von 2009 bis 2012 auf 3 % verharrte.

(47)

Kulturell bedeutungsvolle Spiele können mit globalen Spielen vergleichbare Produktionskosten, aber bedeutend kleinere Märkte haben. Ihre Produktion geht also mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko einher. Videospiele mit einem der britischen oder europäischen Kultur zuzuordnenden Inhalt sind also den Anforderungen des Marktes weniger gut gewachsen als ein stärker global ausgerichteter Inhalt. Der Markt übt somit ständigen Druck auf die Spieleentwickler in Europa aus, zugunsten der Umsätze bei einem globalen Publikum die der europäischen Kultur zuzuordnenden Elemente ihrer Spiele nicht zu betonen. Für Entwickler der europäischen Kultur zuzuordnender Spiele gestaltet sich die Beschaffung privater Mittel schwieriger.

(48)

Die geplante Steuerermäßigung würde die Produktion von Videospielen mit kulturellem Inhalt gegenüber ausschließlich Unterhaltungszwecken dienenden Spielen insofern fördern, als sie die Produktionskosten ersterer senken würde. Es bestehen daher Gründe zu der Annahme, dass die Maßnahme wahrscheinlich eine hinsichtlich ihrer Zielsetzung ausreichende Anreizwirkung haben wird.

(49)

Die Beihilfemaßnahme wahrt darüber hinaus die Angemessenheit, da sie die Beihilfeintensität auf 25 % der bei der Herstellung beihilfefähiger Spiele effektiv entstandenen Produktionskosten begrenzt. Dies liegt unter der Beihilfeintensität von 50 %, die laut Randnummer 52 Absatz 1 der Mitteilung zur Filmwirtschaft für die audiovisuelle Produktion zulässig ist. Diese Mitteilung gilt im Hinblick auf die zulässige Beihilfeintensität analog.

(50)

Um schließlich die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, müssten die durch die Maßnahme ausgelösten Wettbewerbsverfälschungen und die Auswirkungen auf den Handel durch deren positive Auswirkungen ausgeglichen werden.

(51)

Ausweislich der von den Behörden des Vereinigten Königreichs und Vertretern des Sektors übermittelten Zahlen waren 2012 weniger als 10 % der im Vereinigten Königreich herausgegebenen Spiele auch im Vereinigten Königreich entwickelt worden. Der Marktanteil der im Vereinigten Königreich veröffentlichten beihilfefähigen Spiele ist recht klein (4-5 %). Auch ihr Anteil an den im Vereinigten Königreich hergestellten beihilfefähigen Videospielen ist mit etwa 27 % vergleichsweise gering.

(52)

Darüber hinaus wies kein potenziell betroffener Dritter auf eine mögliche nachteilige Wirkung der Maßnahme hin. Im Gegenteil, die Verbände von Videospieleherstellern, die nach der Einleitung des Verfahrens Stellungnahmen abgaben, nämlich TIGA und EGDF, unterstrichen, dass in Anbetracht des hauptsächlich aus Nordamerika und dem Fernen Osten stammenden Wettbewerbs die Auswirkungen der Maßnahme sowohl auf ihre nationalen Wirtschaftszweige als auch auf allgemeiner Ebene gering wären. Aus diesem Grund sei ein Subventionswettlauf unter Mitgliedstaaten recht unwahrscheinlich.

(53)

Auf jeden Fall ist es hilfreich, dass das Vereinigte Königreich die Dauer der Regelung auf vier Jahre begrenzt, um eine Auswertung ihrer Anwendung und eine Neubewertung der Kriterien im Hinblick auf Marktentwicklungen zu erlauben.

(54)

Die Kommission gelangt folglich zu der Auffassung, dass den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln begegnet wurde. Die Wettbewerbsverfälschungen und die Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten sind nunmehr so begrenzt worden, dass sie dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderlaufen.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(55)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfe weder zu einer übermäßigen Verstärkung der Marktmacht der Beihilfeempfänger führt noch dynamische Anreize für die Marktteilnehmer behindert, sondern vielmehr zu einer größeren Angebotsvielfalt auf dem Markt führt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die von der Maßnahme ausgehenden Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel begrenzt sein werden, so dass die Gesamtbewertung der Beihilfe positiv ausfällt. Die Steuerermäßigung für die Entwicklung von Videospielen ist demnach auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfemaßnahme, die das Vereinigte Königreich im Wege einer Änderung des Körperschaftsteuergesetzes von 2009 für Videospiele durchzuführen beabsichtigt, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die Durchführung der Beihilfemaßnahme wird daher genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.36139 — Steuerermäßigung des Vereinigten Königreichs für Videospiele (ABl. C 152 vom 30.5.2013, S. 24).

(2)  Vgl. Fußnote 1.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 in der Beihilfesache N 461/05 — Steueranreize des Vereinigten Königreichs für die Filmförderung (ABl. C 9 vom 13.1.2007, S. 1).

(4)  Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2011 in der Beihilfesache SA.33234 — Verlängerung der Steueranreize des Vereinigten Königreichs für die Filmförderung (ABl. C 142 vom 22.5.2012, S. 1).

(5)  Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1). Dies galt auch für die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6), die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV galt.

(6)  Beschluss der Kommission vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA.33943 — Prolongation du régime d’aide C 47/06 — Crédit d’impôt en faveur de la création de jeux vidéo (ABl. C 230 vom 1.8.2012, S. 3).

(7)  Die Universität erfasste die Daten im Zuge ihres Programms für Videospielprototypen, mit dem Kleinunternehmen dabei unterstützt werden sollen, aus ihren Spielen funktionierende Prototypen zu machen.

(8)  Entscheidung 2008/354/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 in der Beihilfesache C 47/06 (ex N 648/05) — Steuergutschrift für die Erstellung von Videospielen (ABl. C 118 vom 6.5.2008, S. 16).

(9)  Vgl. Fußnote 8.


7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2014

über die staatliche Beihilfe SA.20949 (C 23/06) — Polen — Technologie Buczek

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4099)

(Nur der polnische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/765/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 7. Juni 2006 teilte die Kommission der Republik Polen ihren Beschluss mit, wegen der genannten Beihilfemaßnahme das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(2)

Am 23. Oktober 2007 nahm die Kommission die Entscheidung 2008/344/EG (1) („Entscheidung“) an, in der sie zu dem Schluss kam, dass die staatliche Beihilfe, die der Stahlkonzern Technologie Buczek („TB-Gruppe“) erhalten hatte, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist, und ordnete an, dass Polen die rechtswidrige Beihilfe von den einzelnen Unternehmen der TB-Gruppe, d. h. von der Muttergesellschaft Technologie Buczek S.A. („TB“) sowie ihren Tochtergesellschaften Huty Buczek sp. z o.o. („HB“) und Buczek Automotive sp. z o.o. („BA“) zurückfordern muss, und zwar entsprechend dem jeweiligen Vorteil, den die einzelnen Unternehmen tatsächlich erhalten haben.

(3)

Am 8. Januar 2008 erhob BA Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung. TB und HB reichten separate Klagen ein, die sie jedoch später zurückzogen.

(4)

Am 17. Mai 2011 erklärte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung in Bezug auf BA für nichtig (nähere Angaben dazu in Erwägungsgrund 7). (2) Am 21. März 2013 wies der Gerichtshof der Europäischen Union das von der Kommission gegen das Gerichtsurteil eingelegte Rechtsmittel ab. (3)

(5)

Aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung in Bezug auf BA wurde das förmliche Prüfverfahren C23/06 nicht abgeschlossen, und die Kommission musste es an dem Punkt wieder aufnehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten war.

(6)

Die Kommission übermittelte am 22. April 2013, 12. Juni 2013 und 27. November 2013 Auskunftsersuchen an Polen, auf die Polen am 8. Mai 2013, 26. Juli 2013 bzw. 10. Februar 2014 antwortete.

2.   WÜRDIGUNG

(7)

Für nichtig erklärte das Gericht:

Artikel 1 der Entscheidung, demzufolge die staatliche Beihilfe in Höhe von 20 761 643 PLN, die Polen widerrechtlich der TB-Gruppe gewährte, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar ist;

Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Entscheidung, in denen die Höhe der Beihilfe festgelegt ist, die jeweils von HB und BA zurückzufordern ist, soweit diese Absätze BA betreffen; (4)

die Artikel 4 und 5 mit Durchführungsbestimmungen, soweit diese Artikel BA betreffen.

(8)

In Anbetracht der Tatsache, dass Artikel 1 der Entscheidung sich auf die gesamte TB-Gruppe bezieht, aber lediglich diejenigen Bestimmungen für nichtig erklärt wurden, die ausschließlich BA betreffen, muss nach Ansicht der Kommission zunächst darauf hingewiesen werden, inwiefern die Nichtigerklärung der Entscheidung die anderen Mitglieder der TB-Gruppe betrifft, d. h. TB und HB.

(9)

Die Kommission erinnert an das Urteil in der Rechtssache T-227/95 (AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1185, Randnrn. 59 und 60), in dem das Gericht entschied, dass, wenn ein Adressat [einer Entscheidung der Kommission] auf deren Nichtigerklärung klagt, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften lediglich diejenigen Aspekte der Entscheidung betrachtet, die den jeweiligen Adressaten betreffen. Die nicht in Frage gestellten Aspekte der Entscheidung, die die übrigen Adressaten betreffen, gehören hingegen nicht zum Streitgegenstand, über den das Gericht zu befinden hat. Bei einer Klage auf Nichtigerklärung kann das Gericht nur hinsichtlich des von den klagenden Parteien vorgebrachten Streitgegenstands ein Urteil sprechen. Die Entscheidung kann ausschließlich im Hinblick auf die Adressaten, deren Klagen vom Gericht stattgegeben wird, für nichtig erklärt werden.

(10)

Wie bereits in Erwägungsgrund 3 erwähnt, haben TB und HB ihre beim Gericht eingereichten Klagen zurückgezogen, so dass die Entscheidung in Bezug auf diese beiden Gesellschaften endgültig wurde und Polen verpflichtet ist, die widerrechtlich gewährten Beihilfen zurückzufordern. Den polnischen Behörden zufolge hat TB 13 963 560,74 PLN zurückgezahlt; dies entspricht dem gesamten Betrag, der von TB zurückzufordern war, sowie einem Teil des von HB zurückzufordernden Betrags. Für HB wurde Insolvenz angemeldet, und alle betroffenen öffentlichen Stellen meldeten ihre Gläubigeransprüche gegenüber der Insolvenzmasse an. Das Abwicklungsverfahren läuft noch. Die polnischen Behörden haben bestätigt, dass nach der Nichtigerklärung der Entscheidung der von der Gesellschaft TB zurückerhaltene Beihilfebetrag nicht wieder an TB gezahlt wurde und dass die Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse von HB nicht zurückgezogen wurden.

(11)

Daher wird das förmliche Prüfverfahren lediglich in Bezug auf BA aufrechterhalten.

(12)

Die Kommission nimmt die Auskunft Polens zur Kenntnis, dass das Insolvenzverfahren in Bezug auf BA am 28. September 2012 abgeschlossen wurde und BA am 16. November 2012 aus dem polnischen Handelsregister gestrichen wurde.

(13)

Polen teilte der Kommission mit, dass die Vermögenswerte von BA, die in die Insolvenzmasse eingingen, im Rahmen von Ausschreibungen einzeln verkauft wurden (und nicht als gesamtes Unternehmen oder selbständiger Teil davon), so dass der Erhalt des Marktwerts gesichert war. Im Verlaufe des Insolvenzverfahrens wurden weder das Personal noch die Zulieferer oder die Kunden BAs übernommen, so dass nichts auf eine Fortführung der Tätigkeit von BA hindeutet.

(14)

Außerdem informierte Polen die Kommission darüber, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens sämtliche Vermögenswerte von BA liquidiert hat. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verblieben keine Vermögenswerte, die von anderen Unternehmen hätten übernommen werden können.

(15)

Angesichts dieser Umstände kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es kein Unternehmen gibt, das als wirtschaftlicher Nachfolger von BA angesehen werden könnte.

(16)

In Anbetracht dessen wurde das förmliche Prüfverfahren in dieser Sache gegenstandslos, denn selbst wenn die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erachtet würde, gäbe es keine Möglichkeit, sie zurückzuerhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 7. Juni 2006 eingeleitete förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das nach dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, welches durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2013 in der Rechtssache C-405/11P bestätigt wurde, in Bezug auf die Gesellschaft Buczek Automotive sp. z o.o. aufrechterhalten wurde, wird eingestellt, da es infolge der Abwicklung der Gesellschaft Buczek Automotive sp. z o.o. gegenstandslos wurde.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (ABl. L 116 vom 30.4.2008, S. 26).

(2)  Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive sp. z o.o./Kommission, T-1/08, Slg. 2011, II-2107, ECLI:UE:T:2011:216.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive sp. z o.o., C-405/11 P, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, ECLI:EU:C:2013:186.

(4)  In Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung wurde angeordnet, dass Polen die in Artikel 1 genannte Beihilfe wie folgt zurückzufordern habe: 13 578 115 PLN von HB und 7 183 528 PLN von BA. Laut Artikel 3 Absatz 3 muss Polen ebenso die Zinsen für diese Beträge zurückfordern.


7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/12


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2014

Staatliche Beihilfe SA.18042 (2013/C) (ex MX 17/2009) (ex NN 61/2004)

(Spanien) Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4530)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/766/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Seit 2006 unterzieht die Generaldirektion Wettbewerb jedes Jahr eine Stichprobe von Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten einer nachträglichen Überwachung. Die spanischen Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe (NN 61/2004) wurden von der Kommission durch die Entscheidung C(2006) 2293 vom 6. Juni 2006 (nachstehend die „Entscheidung der Kommission“ genannt) genehmigt. Unter der Vorgangsnummer MX 17/2009 war diese Beihilferegelung Gegenstand der Überwachungsmaßnahmen 2009/2010, in deren Verlauf die Kommission die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten anhand einer Stichprobe aus den im Jahr 2009 geltenden Beihilferegelungen überprüfte.

(2)

Die Kommission beschloss, diese Beihilferegelung im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen 2011/2012, in deren Verlauf sie die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten anhand einer Stichprobe aus den im Zeitraum 2009-2010 geltenden Beihilferegelungen überprüfte, erneut einer Überprüfung zu unterziehen.

(3)

Im Lichte der von Spanien im Verlauf der Überwachungsmaßnahmen übermittelten Informationen zweifelte die Kommission daran, ob die Regelung von Spanien ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Daher beschloss sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. Die Kommission teilte Spanien ihren Beschluss mit Schreiben vom 17. Juli 2013 mit.

(4)

Spanien übermittelte seine Stellungnahme am 20. September 2013.

(5)

Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde am 7. Februar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte Beteiligte zur Stellungnahme auf.

(6)

Am 5. März 2014 ging bei der Kommission die Stellungnahme der Sektion Biotreibstoffe der Asociación Española de Productores de Energías Renovables (Spanischer Verband der Erzeuger von erneuerbaren Energien, nachstehend „APPA Biocarburantes“ genannt) ein. Sie leitete diese an Spanien weiter, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Am 6. Mai 2014 teilte Spanien mit, dass man zu der übermittelten Stellungnahme keine Stellungnahme abgeben wolle.

II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(7)

Die Steuerbefreiungsregelung NN 61/2004 für Biokraftstoffe wird in Form eines Erlasses der spanischen Steuer für Kohlenwasserstoffe (Nullsatz) gewährt. Er gilt für aus Erzeugnissen landwirtschaftlichen oder pflanzlichen Ursprungs hergestellten Ethylalkohol (Bioethanol) im Sinne von KN-Code 2207 20, für aus Erzeugnissen landwirtschaftlichen oder pflanzlichen Ursprungs gewonnenen Methylalkohol im Sinne von KN-Code 2905 11 00 sowie für Erzeugnisse im Sinne der KN-Codes 1507, 1508, 1510, 1511, 1512, 1513, 1514, 1515 und 1518.

(8)

Der Nullsatz galt für diese Erzeugnisse unabhängig davon, ob sie in unverarbeiteter oder in chemisch modifizierter Form verwendet wurden. Wenn der Biokraftstoff mit einem anderen Kraftstoff gemischt wurde, kam der ermäßigte Steuersatz nur auf den Biokraftstoffanteil der Mischung zur Anwendung. Dieser ermäßigte Verbrauchsteuersatz galt für alle Biokraftstoffe, ungeachtet ihres geografischen Ursprungs.

(9)

Die Regelung wurde von der Kommission am 6. Juni 2006 genehmigt und lief am 31. Dezember 2012 (3) aus.

(10)

Bei der Überprüfung der von Spanien im Zuge der Überwachungsmaßnahmen übermittelten Informationen kamen Zweifel auf, ob die Regelung in den Jahren 2009 und 2010 im Einklang mit der Entscheidung der Kommission ordnungsgemäß umgesetzt wurde. Auch gab es Bedenken, ob Spanien im Jahr 2010 den Beihilfeempfängern eine Überkompensation gewährt hatte. Die Kommission drückte diese Bedenken in den Erwägungsgründen 13 bis 29 des Beschlusses vom 17. Juli 2013 aus.

(11)

Die Kommission forderte Spanien auf

a)

nachzuweisen, dass die Regelung in den Jahren 2009 und 2010 ordnungsgemäß umgesetzt wurde;

b)

nachzuweisen, dass es im Jahr 2010 keine Überkompensation für Bioethanol gab, oder andernfalls anzugeben, welche Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden, um eine Überkompensation in den darauf folgenden Jahren zu verhindern;

c)

die Jahreszusammenfassungen für die gesamte Laufzeit der Regelung vorzulegen.

III.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(12)

Am 5. März 2014 ging bei der Kommission die Stellungnahme der APPA Biocarburantes ein, die im Wesentlichen mit jener der spanischen Behörden übereinstimmte (vgl. Abschnitt IV). Die Vereinigung vertrat die Ansicht, die Regelung sei ordnungsgemäß umgesetzt worden.

(13)

Wenn man die Kosten von Biokraftstoffen mit dem Nettopreis (vor Steuern) von fossilen Kraftstoffen an den Tankstellen vergleicht, scheint über den gesamten Zeitraum betrachtet alles, sowohl beim Bioethanol als auch beim Biodiesel, auf eine Unterkompensation hinzudeuten, außer im Jahr 2010 für Bioethanol und im Jahr 2012 für Biodiesel. Nach Ansicht der APPA Biocarburantes ist diese Methode aber nicht korrekt, weil der Nettopreis der fossilen Kraftstoffe an den Tankstellen sämtliche Transport- und Vertriebskosten der Kraftstoffe bis hin zum Endverbraucher beinhaltet, während diese Logistikkosten in der genannten vergleichenden Studie bei den Kosten der Biokraftstoffe nicht berücksichtigt wurden. Nach Ansicht der Vereinigung wäre es aussagekräftiger, die Produktionskosten der Biokraftstoffe mit den internationalen Kursnotierungen der fossilen Kraftstoffe zu vergleichen. Wenn man diese Methode anwendet, zeigt sich eine stärkere Unterkompensation für die Biokraftstoffe während der Laufzeit der Regelung, und es lassen sich keine Fälle von Überkompensation feststellen.

(14)

Zudem ist die APPA Biocarburantes der Auffassung, dass — selbst wenn man die Kosten der Biokraftstoffe mit dem Nettopreis fossiler Kraftstoffe an den Tankstellen vergleicht — die einzigen zwei Überkompensationssituationen nur vorübergehend waren und sich aus dem Wesen der Steuerbeihilferegelung selbst (Festsetzung absoluter Beträge ex ante und Vornahme von Evaluierungen ex post) sowie aus den großen Preisschwankungen bei landwirtschaftlichen Rohstoffen, der wichtigsten Komponente der Produktionskosten der Biokraftstoffe, ergaben. Ausgleichsmaßnahmen seien nicht notwendig gewesen, da kein Anzeichen für eine mögliche Überkompensation bei Bioethanol in den Folgejahren (2011 und 2012) zu erkennen war und die mögliche Überkompensation im Fall des Biodiesels erst im letzten Jahr, d. h. 2012, auftrat. Es wäre auch nicht mehr möglich gewesen, irgendwelche Ausgleichsmaßnahmen für die Zukunft zu ergreifen, da die Regelung bereits auslief.

IV.   STELLUNGNAHME SPANIENS

(15)

Spanien übermittelte seine Stellungnahme am 20. September 2013. Am 6. Mai 2014 teilte es mit, dass man zu den übermittelten Stellungnahmen von Beteiligten keine Stellungnahme abgeben wolle.

(16)

Mit Schreiben vom 20. September 2013 übermittelte Spanien Informationen zu den Produktionskosten von Bioethanol und Biodiesel sowie Angaben über die Preise der fossilen Kraftstoffe im Zeitraum von 2004 bis 2012. Es übermittelte auch vergleichende Tabellen zu den Kosten der Biokraftstoffe und zum Nettopreis fossiler Kraftstoffe an den Tankstellen. Diese Tabellen werden im Anhang wiedergegeben.

(17)

Diese Daten und die von den entsprechenden Tabellen veranschaulichte Analyse beruhen auf folgenden Prämissen:

a)

Es wird von den realen Produktionskosten der spanischen Erzeugungsbetriebe ausgegangen und auf diese eine Marge in Höhe von 5 % aufgeschlagen; das Ergebnis wird aufgrund des unterschiedlichen Energiegehalts des Biokraftstoffs und des fossilen Kraftstoffs, mit dem dieser gemischt wird, im Einklang mit Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) korrigiert, und zwar um den Faktor 1,52 bei Bioethanol bzw. um 1,09 bei Biodiesel.

b)

Diese Kosten werden mit den Daten über die Preise der ersetzten Kraftstoffe, d. h. Benzin und Diesel, verglichen. Herangezogen wird der Nettopreis dieser Kraftstoffe an den Tankstellen, somit ist auch die Vertriebskostenmarge enthalten. Die Differenz zwischen den Produktionskosten des Biokraftstoffes und den Kosten des konkurrierenden fossilen Kraftstoffs ergibt die höchstzulässige Kompensation.

c)

Die tatsächlich gewährte Kompensation entspricht der Steuer für Kohlenwasserstoffe, die auf das Bioethanol und den Biodiesel angefallen wäre. Ohne die Befreiung wäre auf diese Erzeugnisse Steuer für Kohlenwasserstoffe in derselben Höhe erhoben worden wie auf Benzin bzw. Diesel (5).

(18)

Gestützt auf die entsprechenden Daten erklärte Spanien, dass im Zeitraum 2004-2012 eine kumulierte Unterkompensation für beide Kraftstoffarten (455,96 EUR/1 000 l für Biodiesel und 897,22 EUR/1 000 l für Bioalkohol) festzustellen sei. Wenn man die Jahre einzeln betrachte, sei in allen Jahren eine Unterkompensation festzustellen, außer im Jahr 2010 für Bioethanol und im Jahr 2012 für Biodiesel.

(19)

Zum Bioethanol führte Spanien aus, dass die 2010 beobachtete scheinbare Überkompensation auf einen punktuellen Preisverfall der Rohstoffe, insbesondere der landwirtschaftlichen, zwischen Januar und Juni 2010 zurückzuführen war. Es habe sich also um eine vorübergehende, reversible und unvorhersehbare Situation gehandelt, die im Folgejahr durch den Anstieg der Rohstoffpreise automatisch ausgeglichen wurde. Daher bestand für Spanien keine Notwendigkeit, Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen. Spanien übermittelte genaue Angaben zur Entwicklung der Rohstoffpreise sowie eine grafische Darstellung des Trends beim Zucker- und beim Getreidepreisindex (2002-2004 = 100).

Entwicklung der Rohstoffpreise im Zeitraum 2009-2011  (6)

Image

(20)

Spanien erklärte dazu, dass beim Biodiesel im Jahr 2012 anscheinend eine Überkompensation aufgetreten sei, doch lief die Regelung am 31. Dezember 2012 aus.

(21)

Spanien argumentierte, dass der bei dieser Methode als Vergleichswert für die alternativen Kraftstoffe herangezogene Preis — der Nettopreis an den Tankstellen — von den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die zuverlässigsten Angaben liefert, doch wäre ein Vergleich mit einem Wert, der näher bei den Weltmarktpreisen dieser Erzeugnisse liegt, aussagekräftiger. Spanien übermittelte auch Tabellen, in denen die Kosten der Biokraftstoffe mit dem Weltmarktpreis fossiler Kraftstoffe verglichen werden, und betonte, hier sei in keinem Jahr des Betrachtungszeitraums eine Überkompensation für Biodiesel festzustellen, und die mögliche Überkompensation für Bioethanol sei vernachlässigbar (2 EUR/1 000 l gegenüber 142,13 EUR/1 000 l, wenn der Nettopreis des fossilen Kraftstoffs an den Tankstellen als Vergleichswert herangezogen wird). Die kumulierte Unterkompensation wäre um ein Mehrfaches höher als bei der davor beschriebenen Methode.

(22)

Spanien erklärte, man habe im Einklang mit der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (7) alle Unternehmen gemeldet, welche der Verbrauchsteuer unterliegende Erzeugnisse herstellen, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden.

(23)

Nach der Definition von Artikel 4 Absatz 1 ist ein „zugelassener Lagerinhaber“ eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden. Nach Artikel 8 der Richtlinie ist der Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchssteueranspruchs der zugelassene Lagerinhaber.

(24)

Spanien erklärte, warum man nur die Steuerdaten eines der beiden Unternehmen, die die Vereinbarung zur Erzeugung von Fettsäuremethylestern („FAME“) aus Soja und Palmöl auf der Basis eines Zuliefervertrages unterzeichnet hatten, übermittelt habe. Da dieser Vertrag verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse, deren Besitz, Beförderung und Kontrolle betrifft, gilt die Richtlinie 2008/118/EG. Spanien verweist darauf, dass der Eigentümer des Erzeugnisses nicht unter die Definition eines „zugelassenen Lagerhalters“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie fällt.

V.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(25)

Die Kommission war bereits in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache NN 61/2004 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die betreffende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV beinhaltet. Die Kommission hatte diese Beihilferegelung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen 2001 für staatliche Umweltschutzbeihilfen (8) gewürdigt und den Schluss gezogen, dass sie mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

(26)

Spanien hat nun der Generaldirektion Wettbewerb ausführliche Informationen übermittelt, einschließlich der entsprechenden Angaben über die Produktionskosten von Bioethanol und Biodiesel während der gesamten Laufzeit der Beihilferegelung. Wenn man die Produktionskosten von Biokraftstoffen mit dem Nettopreis der fossilen Kraftstoffe an den Tankstellen vergleicht, die aus den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Tabellen zu entnehmen sind, lassen sich zwei Überkompensationssituationen feststellen: für Bioethanol im Jahr 2010 und für Biodiesel im Jahr 2012.

(27)

Zur von Spanien vorgeschlagenen alternativen Methode, die als Vergleichswert die Weltmarktpreise von fossilen Kraftstoffen heranzieht, stellt die Kommission fest, dass diese Methode nicht dieselbe ist wie die, welche bei der Würdigung der Beihilfe NN 61/2004 von Spanien vorgeschlagen und von der Kommission angewandt wurde. Da die Kommission überprüft, ob Spanien die Beihilferegelung im Einklang mit der positiven Entscheidung in der Beihilfensache NN 61/2004 umgesetzt hat, kann die vorgeschlagene alternative Methode nicht akzeptiert werden.

(28)

Dessen ungeachtet erkennt die Kommission keinen Trend zu einer ständigen Überkompensation. Und wenn man die Beihilfen über die gesamte Laufzeit der Regelung betrachtet, sind auch keine Anzeichen für eine generelle Überkompensation festzustellen. Die Kommission nimmt die von Spanien abgegebenen Erklärungen (vgl. die Erwägungsgründe 18, 19, 20 und 22) zur Kenntnis.

(29)

Im Fall von Bioethanol stellt die Kommission fest, dass es nicht notwendig war, Ausgleichsmaßnahmen zur Behebung der Überkompensation zu ergreifen. In diesem Fall konnte Spanien nachweisen, dass die Überkompensation insbesondere durch den signifikanten Anstiegs der Rohstoffpreise nach dem Juni 2010 ausgeglichen wurde. Tatsächlich ist 2011 und 2012 keine Überkompensation für Bioethanol mehr festzustellen.

(30)

Zum Biodiesel stellt die Kommission fest, dass es 2012 eine kleine Überkompensation in Höhe von 41,85 EUR/1 000 l gegeben habe. Diese Überkompensation trat auf, ohne dass die Beihilfemaßnahme oder insbesondere das Beihilfeniveau irgendwelchen Veränderungen unterzogen wurden. Sie war auf Umstände zurückzuführen, die nichts mit der Beihilfe zu tun hatten, nämlich auf den starken Preisanstieg von fossilem Diesel in Spanien. Die Kommission stellt fest, dass der Dieselpreis 2012 um 8 % höher war als im Jahr 2011, um 36 % höher als 2010 und um 71 % höher als 2009. Im Vergleich dazu waren die Produktionskosten für Biodiesel 2012 ähnlich hoch wie im Jahr 2011, um 16 % höher als die Kosten im Jahr 2010 und um 25 % höher als die im Jahr 2009. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung Ende 2012 auslief, sodass die Steuerbefreiung nicht mehr angepasst werden konnte, um im Einklang mit der Verpflichtung nach Erwägungsgrund 19 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 61/2004 künftige Überkompensationen zu verhindern. Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass weder im Jahr 2013 noch danach irgendwelche Beihilfen aufgrund der Regelung gewährt wurden. Schließlich ist, wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt, auch unter Berücksichtigung der Zahlen von 2012 keine Überkompensation über die gesamte Laufzeit der Regelung zu beobachten. Das kann als Indiz dafür gewertet werden, dass Spanien auf die Methode der in der Beihilferegelung vorgesehenen Ex-ante-Berechnungen vertrauen konnte.

(31)

Nach Würdigung der von Spanien übermittelten ergänzenden Informationen gelangt die Kommission zum Schluss, dass Spanien seine Verpflichtungen nach Erwägungsgrund 19 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 61/2004 nicht verletzt hat.

(32)

Gestützt auf die Stellungnahme Spaniens zur Anwendung der Richtlinie 2008/118/EG stimmt die Kommission zu, dass die spanischen Behörden alle in Betracht kommenden Unternehmen gemeldet haben.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(33)

Die Kommission stellt fest, dass Spanien die Beihilferegelung NN 61/2004 im Einklang mit der Genehmigungsentscheidung der Kommission ordnungsgemäß durchgeführt hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe NN 61/2004 ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und wurde im Einklang mit der Entscheidung NN 61/2004 der Kommission ordnungsgemäß umgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 9. Juli 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 37 vom 7.2.2014, S. 44.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. C 219 vom 12.9.2006, S. 3.

(4)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(5)  Bei Bioethanol betrug diese 371,69 EUR/1 000 l im Zeitraum 2004-2009 und 400,69 EUR/1 000 l im Zeitraum 2009-2012. Bei Biodiesel betrugen die Steuersätze 269,89 EUR/1 000 l im Zeitraum 2004-2006, 278 EUR/1 000 l im Zeitraum 2007-2009 und 307 EUR/1 000 l im Zeitraum 2009-2012.

(6)  Die Skala des Zuckerpreises beginnt rechts unten, die Skala der Getreidepreise beginnt bei einem höheren Wert als rechts.

(7)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(8)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.


ANHANG

Tabelle 1

Produktionskosten von Bioethanol in Spanien

Produktionskosten von Bioethanol in Spanien

in EUR/1 000  l

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Rohstoffe

(+)

(…) (*)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Arbeitskosten

(+)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Abschreibung

(+)

Betriebs- und Finanzierungskosten

(+)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Transport- und Vertriebskosten

(+)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Einnahmen aus Nebenprodukten

(–)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Direkte Beihilfen

(–)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Produktionskosten insgesamt

 

603

692

672

582

602

581

510

688

763

Marge (5 %)

(+)

30

35

34

29

30

29

26

34

38

Berichtigung wg. untersch. Energiegehalts

(+)

329

378

367

318

329

317

278

376

417

Gesamtkosten von Bioethanol (vor Steuern)

(B)

962

1 104

1 073

929

961

927

814

1 098

1 218

Kosten Benzin 95 Oktan (vor Steuern)

(P)

351,8

427,0

483,3

497,0

560,8

436,7

555,4

674,6

741,0

Höchstzulässige Kompensation

(M) = (B) – (P)

610,6

677,4

589,2

431,9

400,0

490,6

258,6

423,4

476,7

Verbrauchsteuer auf Kohlenwasserstoffe (IEH)

(IEH)

371,7

371,7

371,7

371,7

371,7

371,7

400,7

400,7

400,7

400,7

Unterkompensation (I)

(M) = (B) – (P)

238,90

305,74

217,52

60,18

28,30

118,89

89,89

– 142,13

22,76

76,06

Quelle:

Spanische Behörden


Tabelle 2

Produktionskosten von Biodiesel in Spanien

Produktionskosten von Biodiesel in Spanien

in EUR/1 000  l

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Rohstoffe

(+)

(…) (**)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Arbeitskosten

(+)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Abschreibung

(+)

Betriebs- und Finanzierungskosten

(+)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Transport- und Vertriebskosten

(+)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Einnahmen aus Nebenprodukten

(–)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Direkte Beihilfen

(–)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Produktionskosten insgesamt

 

553

744

710

762

992

733

791

917

918

Marge (5 %)

(+)

28

37

36

38

50

37

40

46

46

Berichtigung wg. untersch. Energiegehalts

(+)

52

70

67

72

94

69

75

87

87

Gesamtkosten von Biodiesel (vor Steuern)

(B)

633

852

813

872

1 135

839

905

1 050

1 051

Kosten Diesel A (vor Steuern)

(P)

355,0

476,0

521,7

524,9

672,8

459,0

576,5

727,9

785,5

Höchstzulässige Kompensation

(M) = (B) – (P)

277,9

375,5

290,9

347,2

462,5

379,9

379,9

328,8

321,6

265,2

Verbrauchsteuer auf Kohlenwasserstoffe

(IEH)

269,86

269,86

269,86

278

278

278

307

307

307

307

Unterkompensation (I)

(M) = (B) – (P)

8,05

105,65

21,04

69,21

184,54

101,92

72,92

21,80

14,61

–41,85

Quelle:

Spanische Behörden


(*)  Geschäftsgeheimnis

(**)  Geschäftsgeheimnis


7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2013

über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/767/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 28. Juni 2012 meldete die Portugiesische Republik („Portugal“) Rekapitalisierungsmaßnahmen für die Caixa Geral de Depósitos, S.A („CGD“ oder „die Bank“) an.

(2)

Am 18. Juli 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in der Beihilfesache SA.35062 (12/NN) („Rettungsbeschluss“) (2), mit dem die am 29. Juni 2012 durchgeführte Rekapitalisierung der CGD als Rettungsbeihilfe genehmigt wurde.

(3)

Am 27. September 2012 informierten die portugiesischen Behörden die Kommission per E-Mail, dass die Caixa Geral Finance Limited („CGDF“), eine Tochtergesellschaft der CGD, am nächsten Tag den Besitzern unkündbarer Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht Dividenden auszahlen werde.

(4)

Am 28. September 2012 vollzog die CGDF die Dividendenzahlung.

(5)

Am 18. Dezember 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in der Beihilfesache SA.35062 (12/NN) („der Einleitungsbeschluss“) (3), mit dem sie das förmliche Prüfverfahren wegen missbräuchlicher Verwendung von Rettungsbeihilfen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (4) einleitete.

(6)

Mittels Veröffentlichung dieses Beschlusses forderte die Kommission Beteiligte zur Stellungnahme zu ihrer vorläufigen Schlussfolgerung auf, dass die Dividendenzahlung einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Rettungsbeschlusses darstelle. Es gingen aber keine Stellungnahmen dazu ein.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit akzeptiert Portugal ausnahmsweise, dass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache erlassen wird.

2.   BESCHREIBUNG

2.1.   Die Empfängerin

(8)

Die CGD ist eine Bankengruppe, die zu 100 % im Eigentum Portugals steht. Sie besitzt ein Reinvermögen, das (auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung) (5) am 31. Dezember 2012 insgesamt 116,9 Mrd. EUR betrug. Ihr Nettodarlehensbestand belief sich am 31. Dezember 2012 auf insgesamt 74,7 Mrd. EUR. Zu den Tätigkeiten der Bank gehören unter anderem das nationale und internationale Firmenkundengeschäft (insbesondere in Spanien, den portugiesischsprachigen afrikanischen Staaten, Macao und Brasilien), das Investmentbanking, die Vermögensverwaltung, das Sonderkreditgeschäft und Versicherungstätigkeiten.

(9)

Im Jahr 2012 hatte die CGD-Gruppe in den meisten Geschäftsfeldern, die sie auf dem portugiesischen Inlandsmarkt bediente, eine führende Stellung inne (insbesondere Darlehen und Kredite an Kunden, Kundeneinlagen, Versicherungen, Leasing, Investmentbanking und Vermögensverwaltung).

Tabelle 1

Die wichtigsten Finanzdaten der CGD (auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung)

 

31.12.2012

Vermögenswerte insgesamt (Mrd. EUR)

116,9

Darlehen an Kunden (Mrd. EUR)

74,7

Einlagen aus dem Retailgeschäft (Mrd. EUR) (*)

71,4

Wholesale-Gelder insgesamt (Mrd. EUR) (**)

35,2

Angestellte, Gruppe insgesamt

23 028

Anzahl der Niederlassungen, Gruppe insgesamt

1 293

Anteil am nationalen Einlagenmarkt

28,1  %

Anteil am nationalen Darlehensmarkt

21,3  %

2.2.   Die Beihilfemaßnahmen auslösenden Ereignisse

(10)

Seit Beginn der Staatsschuldenkrise hatte die CGD Schwierigkeiten beim Zugang zu den Wholesale-Geldmärkten. Die Schwierigkeiten nahmen beim Zugang zu den Märkten für mittel- und langfristiges Kapital ihren Anfang und weiteten sich dann schrittweise auf die kurzfristigen Geldmärkte aus.

(11)

Infolgedessen konnte sich die CGD nicht mehr so stark auf Refinanzierungen am Wholesale-Geldmarkt stützen und setzte im ersten Quartal 2010 ihren Notfallplan für die Liquiditätsbeschaffung in Kraft. Anschließend versuchte sie, a) alternative Finanzierungsquellen zu finden, vor allem mittels besicherter Refinanzierungen; b) den Pool anrechenbarer, für die EZB akzeptabler Sicherheiten zu vergrößern; c) strategisch unbedeutende Vermögenswerte zu veräußern und d) Anlegern und Gegenparteien ihre eigenen Kreditwürdigkeitsnachweise vorzulegen.

(12)

Im Rahmen des zwischen Portugal, der Kommission, der EZB und dem IWF vereinbarten Wirtschafts- und Finanzhilfeplans wurde die CGD gebeten, einen Finanzierungs- und Kapitalplan für den Zeitraum 2011-2015 vorzulegen, der dann vierteljährlich überprüft werden sollte. Die erste Fassung des Finanzierungs- und Kapitalplans wurde am 26. Juli 2011 übermittelt und wurde seither mehrmals geändert.

(13)

Was die Solvabilität betrifft, so entsprach die nach den Basel-II-Regeln berechnete harte Kernkapitalquote der CGD zum 31. Dezember 2011 9,48 %. Eines der Ziele des Finanzierungs- und Kapitalplans bestand darin, den Anforderungen des zwischen der portugiesischen Regierung auf der einen und dem IWF, der Kommission und der EZB auf der anderen Seite geschlossenen Memorandum of Understanding („MoU“) entsprechend bis zum 31. Dezember 2012 nach den Basel-II-Regeln eine harte Kernkapitalquote von 10 % zu erreichen. Nach einer Empfehlung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) wurde der Finanzierungs- und Kapitalplan hinsichtlich der Höhe des ab dem 30. Juni 2012 vorzuhaltenden Kapitals aktualisiert, damit der auf der Grundlage der im Besitz der Bank befindlichen öffentlichen Schuldtitel und Schuldtitel örtlicher Kommunen berechnete Kapitalbedarf („Puffer für öffentliche Schuldtitel“) eingehalten werden konnte. Ferner sollte damit auch der Kapitalbedarf befriedigt werden, der sich aus einem von der EBA durchgeführten Stresstest ergab („Anforderungen der EBA“).

(14)

Aus der Fassung des Finanzierungs- und Kapitalplans vom Mai 2012 und den Empfehlungen der EBA ergab sich, dass das Kapital der Bank um 1,650 Mrd. EUR erhöht werden musste.

2.3.   Die Beihilfemaßnahmen

(15)

Die von Portugal als Alleingesellschafterin der CGD durchgeführten Rekapitalisierungsmaßnahmen bestanden in

i)

der Zeichnung neu begebener Stammaktien, („die Kapitalerhöhung“) in Höhe von 750 Mio. EUR und

ii)

der Zeichnung von der CGD begebener, wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR, die für Solvabilitätszwecke nach den Anforderungen der EBA als hartes Kernkapital anrechenbar sind.

(16)

Eine detaillierte Beschreibung der Beihilfemaßnahmen ist in den Erwägungsgründen 12 bis 25 des Rettungsbeschlusses zu finden.

2.4.   Das förmliche Prüfverfahren bezüglich missbräuchlicher Verwendung von Beilhilfe

(17)

Wie in Erwägungsgrund 31 des Rettungsbeschlusses dargelegt, verpflichtete sich Portugal zur Sicherstellung dessen, dass die CGD als Gruppe einschränkende Verhaltensmaßregeln einhält. Diese Verhaltensmaßregeln ähnelten den Regeln, die für Banken gelten, die im Rahmen des Neuen Rekapitalisierungsplans für Kreditinstitute in Portugal rekapitalisiert worden sind (6). Sie beinhalteten unter anderem Folgendes:

ein Verbot von Dividenden;

ein Verbot von Kupon- und Zinszahlungen auf hybride Kapitalinstrumente und nachrangige Schuldtitel, die sich nicht im Besitz Portugals befinden und bei denen keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme derartiger Zahlungen besteht.

(18)

Am 28. September 2012 zahlte die CGDF, eine Tochtergesellschaft der CGD, ohne entsprechende Bewilligung der Kommission Dividenden in Höhe von 405 415 EUR auf unkündbare Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht. Dieser Betrag entspricht 0,025 % des am 29. Juni 2012 zugeführten Kapitals.

(19)

Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass die von der CGDF am 28. September 2012 vorgenommenen Dividendenzahlungen unter das Dividendenverbot fallen, das laut Rettungsbeschluss für die CGD galt. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass die Dividendenzahlungen eine missbräuchliche Verwendung der gewährten Rettungsbeihilfe darstellten.

3.   DIE UMSTRUKTURIERUNG DER CGD

(20)

Die CGD legte einen Umstrukturierungsplan mit den folgenden vier Hauptkomponenten vor:

Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz der CGD-Gruppe mittels Veräußerung des Versicherungszweiges und verbleibender, strategisch unbedeutender Beteiligungen sowie mittels Abbau nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte;

Steigerung der operativen Effizienz;

Umstrukturierung der CGD-Unternehmen in Spanien;

Rückzahlung der wandelbaren Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums.

Verringerung des Fremdkapitalanteils

(21)

Die CGD hatte bereits vor der Kapitalerhöhung im Juni 2012 Anstrengungen der Verringerung des Fremdkapitalanteils an ihrer Bilanz unternommen. Zwischen Dezember 2010 und Juni 2012 verringerte die Bank ihre Bilanz um etwa 8,2 Mrd. EUR (Parameter der Rechnungslegung).

(22)

Der Umstrukturierungsplan führt weitere Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils auf. Er sieht die Veräußerung der Versicherungszweige, der Caixa Seguros, und anderer strategisch unbedeutender Beteiligungen sowie den Abbau nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte vor, um der CGD eine stärkere Konzentration auf ihr Kerngeschäft, das Retailgeschäft, zu ermöglichen und Mittel freizusetzen, die anschließend das Kernkapital der Bank stärken. Die CGD beabsichtigt eine weitere Verringerung des Fremdkapitalanteils an der Bilanz der Gruppe um [10-20] Mrd. EUR an nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten. Diese Maßnahme kommt einer — im Vergleich zur konsolidierten Bilanz vom Dezember 2012 (auf der Basis von Parametern der Rechnungslegung) — Senkung um [10-20] % gleich. Die Veräußerung des Versicherungsgeschäfts ist ein wichtiges Element des Vorhabens der Verringerung des Fremdkapitalanteils und trägt etwa […] Mrd. EUR (***) zur geplanten Reduzierung bei. Der Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen wird [0-5] Mrd. EUR beitragen, während sich aus der Rückzahlung der Schulden der ehemaligen Banco Português de Negócios („BPN“) [0-5] Mrd. EUR und dem Auslaufen der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Kredite in Spanien [0-5] Mrd. EUR ergeben werden. Ferner werden etwa zwei Drittel des nicht zum Kerngeschäft gehörenden Portfolios ([10-20] Mrd. EUR) bis Ende 2017 abgebaut werden, während der Abbau des verbleibenden Teils des nicht zum Kerngeschäft gehörenden Portfolios nach 2017 erfolgen wird.

(23)

Mit einem Marktanteil von 31 % bei den Lebensversicherungen bzw. von 26 % bei den Sachversicherungen im Dezember 2012 ist die Caixa Seguros Marktführerin in Portugal. Unternehmensbestandteile sind ferner ein Mehrspartenversicherungsunternehmen für das Lebens- und Sachversicherungsgeschäft sowie Spezialversicherungsunternehmen, insbesondere für Kranken- und Kraftfahrzeugversicherungen. Zum 31. Dezember 2012 stand die Caixa Seguros für 9,2 % des konsolidierten Reinvermögens der CGD. Sie erwirtschaftete einen den Aktionären der CGD zuordenbaren Nettoertrag von 89,7 Mio. EUR auf der Grundlage von Direktversicherungsprämien, die 2012 einen Umfang von 3 195 Mio. EUR erreichten.

(24)

Die CGD wird die Caixa Seguros umstrukturieren, um ihre Marktgängigkeit zu verbessern und den Veräußerungsprozess zu erleichtern. Die CGD kann […]. Der Veräußerungsprozess wird alle denkbaren Kombinationen erlauben, die zwischen […] variieren können. Der Umstrukturierungsplan der CGD geht davon aus, dass […].

(25)

Die CGD wird darüber hinaus bis zum […] sämtliche strategisch unbedeutenden Beteiligungen an börsennotierten portugiesischen Kapitalgesellschaften verkaufen und damit den Fremdkapitalanteil an ihrer Bilanz um weitere [200-250] Mio. EUR senken. Die CGD hat den größten Teil ihrer strategisch unbedeutenden Beteiligungen bereits veräußert und daraus Einnahmen in Höhe von etwa 450 Mio. EUR erzielt.

(26)

Die CGD plant ferner den schrittweisen Abbau eines Portfolios an Vermögenswerten, die aus Schuldtiteln der insolventen Banco Português de Negócios („BPN“) (7) stammen. Das Portfolio hat einen Nennwert von [0-5] Mrd. EUR und einen Nettoinventarwert von etwa [0-5] Mrd. EUR. Ausweislich der diesbezüglichen Rückzahlungsregelung wird der Wert des Reinvermögens bis Ende 2017 um [40-50] % auf [0-5] Mrd. EUR verringert werden.

(27)

Die CGD wird schließlich ein Portfolio nicht zum Kerngeschäft gehörender Kredite abbauen, die aus ihrem Retail- und Wholesalegeschäft in Spanien herrühren. Dieses Portfolio beläuft sich auf etwa [0-5] Mrd. EUR.

Operative Effizienz:

(28)

Die zweite Hauptkomponente im Umstrukturierungsplan ist die Steigerung der operativen Effizienz der Bank. Die CGD hat 2011 und 2012 bereits Maßnahmen zur Optimierung ihrer Kostenbasis getroffen und sowohl die Arbeitskosten als auch die Verkaufs-, Gemein- und Verwaltungskosten ihrer inländischen Betriebe gegenüber den Finanzdaten vor der Krise gesenkt.

(29)

Die CGD wird diese Optimierungsanstrengungen durch eine weitere Senkung der Betriebskosten während des Umstrukturierungszeitraums fortsetzen. Eine Verringerung des Personalbestands der Bank und eine Neuverhandlung extern vergebener Dienstleistungen sind die wichtigsten Instrumente zur Erzielung weiterer Einsparungen. Laut Umstrukturierungsplan wird die CGD ihre Arbeitskosten während des Umstrukturierungszeitraums weiter senken. Angestrebt wird eine Verringerung um [5-10] %, wobei die prognostizierten Arbeitskosten ab Dezember 2013 [500-550] Mio. EUR und ab Dezember 2017 [450-500] Mio. EUR betragen werden. Was den Personalbestand betrifft, so wird die Mitarbeiterzahl in Portugal um [5-10] % reduziert werden. Während im Dezember 2012 9 401 Angestellte im inländischen Retailgeschäft arbeiteten, soll diese Zahl nach den Plänen der CGD zum Dezember 2017 auf [8 500 - 9 000] zurückgehen.

(30)

Die Steigerung der operativen Effizienz der CGD wird darüber hinaus durch eine Optimierung des Niederlassungsnetzes erreicht werden. Dabei soll das inländische Niederlassungsnetz um [5-10] % von 840 Niederlassungen im Juni 2012 auf [750-800] bis […] ausgedünnt werden. Die zwischen Juni 2012 und […] erfolgende Schließung von [70-80] Niederlassungen bildet Bestandteil eines regelmäßig wiederholten Optimierungsprozesses zur Neubewertung und Rationalisierung des Wirkungsradius der CGD im inländischen Retailgeschäft, von dem man jährliche Einsparungen von [0-5] Mio. EUR erwartet. 58 Niederlassungen wurden bereits geschlossen oder befinden sich derzeit im Schließungsverfahren. Die verbleibenden [10-20] Niederlassungen werden bis […] geschlossen.

(31)

Die operative Effizienz der CGD wird schließlich auch durch eine Steigerung der Einnahmen aus Dienstleistungen und Provisionen verbessert werden. Diese Einnahmen trugen 2012 etwa 25 % zum gesamten Nettobetriebsertrag bei, während der entsprechende Anteil im portugiesischen Bankensektor durchschnittlich 29 % betrug. Die CGD wird eine neue Gebührenstruktur einführen, um ihre Einnahmequellen besser an die anderer Institute ihrer Art anzugleichen.

Umstrukturierung der spanischen Betriebe

(32)

Die dritte Hauptkomponente des Umstrukturierungsplans betrifft die Umstrukturierung der Bankgeschäfte in Spanien. Während die internationalen Geschäftsbetriebe der CGD derzeit wesentlich bessere Leistungen erbringen als das Inlandsgeschäft und wichtige Beiträge zur Gesamtleistung der Bank erbringen, erwirtschaften die Bankbetriebe der CGD in Spanien Verluste. Die CGD begann ihr Retailgeschäft in Spanien 1991 mit dem Erwerb der Banco de Extremadura und der Chase Manhattan España, dem 1995 der Kauf der Banco Simeón folgte Diese Aktivitäten im Retailgeschäft werden derzeit in Spanien in Form einer Tochtergesellschaft der CGD mit dem Namen Banco Caixa Geral („BCG“) betrieben. Im Jahr 2007 nahm die CGD auch Aktivitäten im Wholesalegeschäft auf. Sie fanden in einer Niederlassung statt, die die CGD in Spanien eingerichtet hatte und die sich auf Immobilienprojekte, die zugehörige Projektfinanzierung und Konsortialkredite konzentrierte. Während es im Retailgeschäft der CGD im letzten Jahrzehnt kaum gelang, eine Kostendeckung zu erreichen, war die Lage im Wholesalebereich sogar noch schlechter. Das kurz vor der Finanzkrise aufgenommene Wholesalegeschäft weist eine äußerst ernüchternde Erfolgsbilanz auf und brachte innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums erhebliche Verluste ein, die sich bis zum Dezember 2012 auf etwa 250 Mio. EUR beliefen. Das Wholesalegeschäft wird vollständig eingestellt und […].

(33)

Nichtsdestotrotz betrachtet die CGD Spanien als Schlüsselmarkt, in dem sie, insbesondere zur Unterstützung des Ausfuhrgeschäfts kleiner und mittlerer portugiesischer Unternehmen („KMU“) präsent bleiben will. Das Retailgeschäft in Spanien wird daher fortgeführt werden, wenn auch in wesentlich kleinerem Maßstab. Um das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu führen, wird die Anzahl der Niederlassungen um [47-52] % von 209 Niederlassungen im Juni 2012 auf [100-110] Niederlassungen ab […] verringert. Der Personalbestand der Betriebe in Spanien wird um [46-49] % von 974 Mitarbeitern im Juni 2012 auf [500-523] Mitarbeiter ab […] gesenkt.

(34)

Was die geografische Reichweite betrifft, so wird die BCG ihre Tätigkeiten im Retailgeschäft auf die Regionen Galicia, Castilla y León, Asturias und Extremadura konzentrieren und in den wichtigsten Zentren für den grenzübergreifenden Handel, Madrid und Catalunya, in begrenztem Umfang vertreten sein. Mit [0-5] Niederlassungen pro Region wird sie in den Gebieten, in denen relevante, grenzübergreifende Beziehungen bestehen und die für die spanischen Betriebe maßgebliche Finanzquellen darstellen, nämlich País Vasco, Andalucía, Aragón und Valencia, in einem sehr beschränkten Umfang präsent sein.

Rückzahlung der wandelbaren Instrumente

(35)

Mit der vierten Hauptkomponente des Umstrukturierungsplans, der Rückzahlung der 900 Mio. EUR an wandelbaren Instrumenten im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums, wird eine Senkung der durchschnittlichen Finanzierungskosten der CGD angestrebt. Die Verringerung des Fremdkapitalanteils an der Bilanz und die Steigerung der operativen Ertragskraft sollte die CGD in die Lage versetzen, die wandelbaren Instrumente zu tilgen. Insbesondere durch die Veräußerung des Versicherungszweiges sollten aufsichtsrechtliche Eigenmittel freigesetzt und somit eine vorzeitige Rückzahlung ermöglicht werden.

(36)

Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Zielsetzungen der Senkung der durchschnittlichen Finanzierungskosten auf der einen und der Aufrechterhaltung eines ausreichenden Kapitalpuffers auf der anderen Seite wird im Umstrukturierungsplan festgelegt, dass die CGD im Geschäftsjahr 2014 [50-60] % ihres Überschusskapitals (d. h. des Kapitals, das über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgeht) zur Rückzahlung wandelbarer Instrumente verwenden wird. Im Geschäftsjahr 2015 und bei Bedarf in den folgenden Jahren wird die CGD [90-100] % ihres Überschusskapitals zur Rückzahlung wandelbarer Instrumente einsetzen.

(37)

Tabelle 2 enthält eine Darstellung der wichtigsten, im Umstrukturierungsplan für die CGD enthaltenen Finanzprognosen auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung:

Tabelle 2

Die wichtigsten Finanzkennzahlen der CGD 2011-2017

G&V

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Entwicklung 2012-2017 (%)

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Kern

Gesamt

Gewinn vor Steuern

–90

– 545

– 303

– 367

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

[…]

[…]

Aufwand-Ertrag-Verh.

57  %

54  %

52  %

52  %

[70-80] %

[60-70] %

[60-70] %

[60-70] %

[40-50] %

[40-50] %

[40-50] %

[40-50] %

[40-50] %

[40-50] %

– [20-30]

– [20-30]

Angestellte

17 502

23 205

17 296

23 028

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[1 000 -20 000 ]

[0-5]

– [20-30]

Niederlassungen

1 344

1 344

1 293

1 293

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

[1 000 -1 500 ]

– [0-5]

– [0-5]

Eigenkapitalrendite

–2,5  %

–7,4  %

–5,5  %

–6,3  %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…] %

[…]

[…]


Bilanz

2011

2012

2015

2017

Entwicklung 2012-2017 (%)

Aktiva

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Darlehen an Kund. (netto)

78 248

75 095

3 153

74 713

71 338

3 375

[70 000 -75 000 ]

[65 000 -70 000 ]

[1 500 -2 000 ]

[70 000 -75 000 ]

[70 000 -75 000 ]

[1 000 -1 500 ]

– [0-5] %

– [0-5]

– [60-70]

Notleidende Kredite

4 800

4 727

72

6 551

6 427

124

[10 000 -15 000 ]

[9 500 -10 000 ]

[400-450]

[10 000 -15 000 ]

[10 000 -15 000 ]

[500-550]

[60-70] %

[60-70]

[300-350]

Aktiva insgesamt

120 642

103 262

17 380

116 857

100 333

16 523

[100 000 -150 000 ]

[95 000 -100 000 ]

[8 500 -9 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[5 000 -10 000 ]

– [5-10] %

[0-5]

– [60-70]

Risikogewicht. Aktiva

69 021

66 207

2 813

68 315

65 963

2 352

[65 000 -70 000 ]

[60 000 -65 000 ]

[1 000 -1 500 ]

[65 000 -70 000 ]

[65 000 -70 000 ]

[1 000 -1 500 ]

[0-5] %

[0-5]

– [50-60]


Passiva

2011

2012

2015

2017

Entwicklung 2012-2017 (%)

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Gesamt

Kern

Nicht-Kern

Zentralbanken

9 013

9 013

0

10 300

10 300

0

[5 000 -10 000 ]

[5 000 -10 000 ]

[0-5] %

[2 000 -2 500 ]

[2 000 -2 500 ]

[0-5] %

– [70-80] %

– [70-80]

Verbindlichkei. g. Kunden

70 587

64 030

6 557

71 404

65 545

5 859

[70 000 -75 000 ]

[65 000 -70 000 ]

[3 500 -4 000 ]

[75 000 -80 000 ]

[70 000 -75 000 ]

[1 500 -2 000 ]

[5-10] %

[10-20]

– [70-80]

Verbindlichk. insgesamt

120 642

114 085

6 557

116 857

110 997

5 859

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[3 500 -4 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[100 000 -150 000 ]

[1 500 -2 000 ]

– [5-10] %

– [0-5]

– [70-80]

LTD

122  %

117  %

n.a.

114  %

109  %

n.a.

[100-150] %

[100-150] %

n.a.

[90-100] %

[90-100] %

n.a.

– [10-20] %

– [10-20]

 

EBA CT1

n.a.

n.a.

n.a.

9,5  %

9,6  %

9,5  %

[5-10] %

[10-20] %

[5-10] %

[10-20] %

[10-20] %

[5-10] %

[10-20] %

[10-20]

[0-5]

4.   STANDPUNKT DER PORTUGIESISCHEN BEHÖRDEN

4.1.   Der Standpunkt der portugiesischen Behörden zum Umstrukturierungsplan

(38)

Die portugiesischen Behörden betrachten die Kapitalerhöhung insbesondere angesichts der aktuellen Marktlage und in Anbetracht der Tatsache, dass die Kapitalerhöhung gleichzeitig mit der Zeichnung der wandelbaren Instrumente erfolgte, als staatliche Beihilfe.

(39)

Die portugiesischen Behörden erkennen an, dass die Zeichnung der wandelbaren Instrumente in Anbetracht der Tatsache, dass die Bedingungen für ihre Zeichnungen an die Bedingungen angepasst wurden, die für den staatliche Beihilfe darstellenden neuen Rekapitalisierungsplan (8) vorgesehen waren, staatliche Beihilfe darstellt.

(40)

Die portugiesischen Behörden machen geltend, dass die CGD für das portugiesische Finanzsystem systemrelevant ist und dass Maßnahmen getroffen werden mussten, um das Kapital der CGD an den in der Bewertung der portugiesischen Zentralbank (Banco de Portugal („BdP“)) und der Troika festgestellten Kapitalbedarf anzupassen. Sie machen ferner geltend, dass die allgemeinen Bedingungen für die Beihilfemaßnahmen zusammen mit den in den Verpflichtungen zur Umstrukturierung der CGD festgelegten allgemeinen Bedingungen ausreichende Vorkehrungen gegen mögliche missbräuchliche Verwendungen und Wettbewerbsverfälschungen enthalten.

4.2.   Der Standpunkt der portugiesischen Behörden zu dem Verfahren bezüglich der missbräuchlichen Beihilfeverwendung

(41)

Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass die an die Inhaber der unkündbaren Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht vorgenommenen Zahlungen keine Dividenden seien, sondern Kuponzahlungen, die gezahlt werden dürfen, wenn eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung vorliegt.

(42)

Die portugiesischen Behörden erklären, dass nach den zugrunde liegenden Bestimmungen der unkündbaren Vorzugsaktien ohne Nachbezugsrecht eine nicht erfolgende Dividendenzahlungen die Bank daran hindern würde, vor der vierten aufeinanderfolgenden Zahlung nach dem Dividendenzahlungstermin, an dem eine Dividende in voller Höhe geleistet wird, gleich- oder nachrangige Obligationen zurückzukaufen oder zu tilgen. Die portugiesischen Behörden sind der Auffassung, dass der Rückkauf der wandelbaren Instrumente, für die sie eine ausdrückliche Zusage der CGD erhielten, einen Rückkauf gleichrangiger oder nachrangiger Obligationen darstellt.

(43)

Die portugiesischen Behörden bestätigten, dass sie in die Zahlung von Dividenden einwilligten, da sie annahmen, dass eine nicht erfolgende Zahlung die CGD daran gehindert hätte, die wandelbaren Instrumente innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückzukaufen. Sie nahmen ferner an, dass in dem Fall, dass während des Fünfjahreszeitraums der öffentlichen Investitionen keine Dividenden gezahlt worden wären, die CGD überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, wandelbare Instrumente ohne Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zurückzukaufen. Aus der Sicht Portugals war eine solche Verzögerung nicht mit der übergeordneten Verpflichtung zur Minimierung von Höhe und Dauer der staatlichen Beihilfe an die CGD vereinbar. Dementsprechend sind die portugiesischen Behörden der Auffassung, dass die Dividendenzahlung aufgrund dieser Umstände de facto gesetzlich verbindlich wurde.

4.3.   Verpflichtungen der portugiesischen Behörden

(44)

Die portugiesischen Behörden übernahmen eine Reihe von Verpflichtungen bezüglich der Durchführung des Umstrukturierungsplans („Verpflichtungen“), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

(45)

Um sicherzustellen, dass die verschiedenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, sagen die portugiesischen Behörden darüber hinaus zu, einen Überwachungstreuhänder („der Überwachungstreuhänder“) zu bestellen, der sämtliche von den portugiesischen Behörden und der CGD der Kommission gegenüber eingegangenen Verpflichtungen überwachen soll.

5.   WÜRDIGUNG

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(46)

Laut Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(47)

Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird, müssen folgende Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt ein: a) Die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln finanziert sein; b) sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, der geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Güter zu begünstigen; c) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und das Potenzial zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten haben.

(48)

Die Kommission stellte aus den in den Erwägungsgründen 33 bis 42 des Rettungsbeschlusses dargelegten Gründen bereits fest, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Die aus der Zeichnung neuer Stammaktien in Höhe von 750 Mio. EUR und der Zeichnung wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR bestehenden Rekapitalisierungsmaßnahmen wurden von Portugal bereitgestellt und beinhalten folglich staatliche Mittel. Die Maßnahmen verschafften der CGD einen Vorteil, indem sie ihr eine Erhöhung ihres Kapitals zu günstigeren Bedingungen, als auf dem Markt zu finden waren, ermöglichten. Die CGD ist eine international tätige Bank, die mit anderen Banken in Portugal und in anderen Ländern im Wettbewerb steht. Der ihr gewährte Vorteil kann daher den Handel innerhalb der Union beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschen.

5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(49)

Was die Vereinbarkeit der der CGD gewährten Beihilfe betrifft, so muss die Kommission zuerst beurteilen, ob die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beurteilt werden kann, d. h., ob die Beihilfe eine beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Portugals behebt. Anschließend muss die Kommission unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage beurteilen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit dem Binnenmarkt stehen.

5.2.1.   Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe

(50)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt die Kommission, festzustellen, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie „der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient.

(51)

Bezüglich des portugiesischen Wirtschaftslebens wurde das Vorliegen einer beträchtlichen Störung in verschiedenen, von der Kommission erteilten Bewilligungen für die von den portugiesischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise getroffenen Maßnahmen bestätigt. Insbesondere erkannte die Kommission in ihrer letzten Genehmigung der Verlängerung des portugiesischen Rekapitalisierungsplans (9) an, dass eine andauernde Gefahr einer beträchtlichen Störung des portugiesischen Wirtschaftslebens bestünde und dass die staatliche Unterstützung von Banken zur Behebung dieser Störung geeignet sei. Die Kommission stellt fest, dass das portugiesische Bankensystem zu der Zeit, als die Beihilfemaßnahmen gewährt wurden, aufgrund des Umstandes, dass einige der portugiesischen Banken durch einen hohen Fremdfinanzierungsgrad und hohe Kredit/Einlagen-Verhältnisse gekennzeichnet waren und eine zunehmende Quote notleidender Kredite zu bewältigen hatten, schweren Störungen ausgesetzt war. Die Kommission stellt ferner fest, dass Portugal von Mitgliedstaaten des Euroraums Finanzhilfe erhält, von der ein Teil zur Unterstützung portugiesischer Banken vorgesehen (10) ist.

(52)

In Anbetracht der Systemrelevanz der CGD — bei der es sich um eine führende Bank in Portugal handelt — und angesichts der Bedeutung ihrer Kreditvergabetätigkeiten für das portugiesische Wirtschaftsleben akzeptiert die Kommission, dass das Versagen der Bank bei der Erfüllung verschärfter Kapitalanforderungen ernsthafte Folgen für das portugiesische Wirtschaftsleben mit sich gebracht hätte.

(53)

Angesichts der aktuellen Lage der portugiesischen Wirtschaft und in Anbetracht dessen, dass den Banken in weiten Teilen der Zugang zu den internationalen Märkten und den Wholesale-Geldmärkten fehlt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung staatlicher Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind.

5.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Umstrukturierungs- und der Verlängerungsmitteilung

(54)

Alle als staatliche Beihilfe eingestuften Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der CGD gewährt. In der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (Umstrukturierungsmitteilung) (11) werden die Regeln für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfe für Finanzinstitute in der derzeitigen Krise festgelegt. Gemäß Umstrukturierungsmitteilung muss die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Zusammenhang mit der derzeitigen Finanzkrise folgende Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein: Sie muss (i) zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank führen; sie muss (ii) einen ausreichenden Eigenbeitrag des Empfängers (Lastenverteilung) beinhalten und sicherstellen, dass staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt wird; und (iii) muss sie ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen umfassen.

(55)

Unbeschadet der in der Umstrukturierungsmitteilung festgelegten Anforderungen wird in Randnummer 14 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („die Verlängerungsmitteilung von 2011“) (12) im Einzelnen festgestellt, dass die Kommission „eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung der langfristigen Rentabilität von Banken vornehmen und dabei Hinweise darauf, dass Banken auch ohne eine umfangreiche Umstrukturierung langfristig betrachtet rentabel sind, umfassend berücksichtigen [wird], insbesondere dann, wenn die Kapitalknappheit im Wesentlichen auf ein erschüttertes Vertrauen in Staatsanleihen zurückzuführen ist, wenn die Kapitalzuführung des Staates lediglich die Verluste deckt, die ansonsten rentablen Banken aufgrund der Neubewertung von Staatsanleihen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entstehen, und wenn die Prüfung ergibt, dass die betreffenden Banken beim Kauf der Staatsanleihen kein übermäßiges Risiko eingegangen sind“.

(56)

Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass der Kapitalbedarf der CGD ganz erheblich durch die Vertrauenskrise beeinflusst wurde, die hinsichtlich öffentlicher Schuldtitel Portugals herrschte. Dieser Kapitalbedarf wurde zwar nicht unmittelbar durch die Auswirkungen der Bewertung der Staatsanleihen zu aktuellen Marktpreisen ausgelöst, hinsichtlich der zugrunde liegenden Ursache bestanden aber Parallelen, denn die EBA verlangte von den Banken die Einrichtung eines Kapitalpuffers, der den in der Bilanz ausgewiesenen Staatsanleihen entsprechen musste (der sogenannte „Puffer für öffentliche Schuldtitel“), und verschärfte infolgedessen ihre Kapitalanforderungen.

(57)

Betrachtet man den von der EBA festgestellten Kapitalpufferbedarf von insgesamt 1 650 Mio. EUR, der zu dem Bedarf an staatlicher Beihilfe in gleicher Höhe führte, so sind 1 073 Mio. EUR (65 %) auf die Exponierung durch portugiesische öffentliche Schuldtitel zurückzuführen. Die Prüfung der Kommission ergab ferner, dass die CGD mit dem Erwerb öffentlicher Schuldtitel kein übermäßiges Risiko einging. Das Portfolio an öffentlichen Schuldtiteln wurde mittels „Carry-Trade“ Transaktionen erworben (finanziert durch einjährige Mittel der EZB). Derartige Transaktionen könnten zwar unter bestimmten Umständen als überdurchschnittlich hohe Risikoübernahme betrachtet werden, in diesem Fall jedoch stellten die erworbenen Schuldtitel anrechenbare Sicherheiten dar und die maßgeblichen Notierungen lagen weit über der Bonitätsbeurteilung „Investment Grade“ (AA– für Portugal).

(58)

Aus diesen Gründen wird die Kommission eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung nach Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung von 2011 durchführen.

Wiederherstellung der Rentabilität

(59)

Wie die Kommission in ihrer Umstrukturierungsmitteilung darlegt, muss der betroffene Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des Begünstigten ohne staatliche Beihilfe innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens aber innerhalb von fünf Jahren, hergestellt werden wird. Langfristige Rentabilität ist dann erreicht, wenn eine Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen im Wettbewerb auf dem Markt zu bestehen. Damit einer Bank dies gelingt, muss sie alle Kosten decken können und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften, und zwar unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte sich überwiegend aus internen Maßnahmen ergeben und auf einem glaubwürdigen Umstrukturierungsplan beruhen.

(60)

Portugal legte einen Umstrukturierungsplan für die CGD vor, der einen fünfjährigen Zeithorizont bis 2017 umfasst und für das Ende des Umstrukturierungszeitraums die Wiederherstellung der Rentabilität ausweist.

(61)

In Randnummer 10 der Umstrukturierungsmitteilung wird verlangt, dass die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die Schwächen der begünstigten Bank beheben. Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass der Umstrukturierungsplan die wichtigsten Schwachstellen der CGD anspricht, nämlich die insgesamt niedrige Ertragskraft ihres inländischen Bankbetriebs, der 80 % ihrer Aktivitäten darstellt. Die schwachen Ergebnisse der Inlandsaktivitäten der CGD können nur zum Teil durch die positive Leistung des internationalen Geschäfts der CGD ausgeglichen werden, obgleich sich diese Geschäftstätigkeiten in der Vergangenheit wie auch in der Gegenwart im Durchschnitt durch positive Renditen auf das eingesetzte Kapital (ROCE) auszeichneten. Im Jahr 2012 beispielsweise erzielten die Banktätigkeiten in Angola eine Rendite auf das eingesetzte Kapital (ROCE) von [50-60] %, die in Mosambik eine ROCE von [20-30] %, in Südafrika von [20-30] % und in Macau von [20-30] %. Im Vergleich dazu erbrachten die Banktätigkeiten der CGD in Portugal 2012 eine Rendite auf das eingesetzte Kapital von –[10-20] %. Da die internationalen Tätigkeiten einen positiven Beitrag zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage der CGD-Gruppe leisten, aber nur einen kleinen Teil der Tätigkeiten darstellen, legt der Umstrukturierungsplan den Schwerpunkt auf die die Erhöhung der Ertragskraft der inländischen Bankbetriebe.

(62)

Die Kommission nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die CGD bereits vor dem Empfang staatlicher Beihilfe Maßnahmen zur Senkung ihrer Arbeits- und Verwaltungskosten getroffen hatte. Die derzeitige gesamtwirtschaftliche Lage und die Aussichten für den inländischen Bankenmarkt erforderten jedoch einen resoluteren Ansatz, wie er sich beispielsweise in dem im Umstrukturierungsplan dargelegten Optimierungsanstrengungen findet. Die angestrebte Senkung des Personalbestands der Bank, in deren Rahmen die Anzahl der im Bankenbereich in Portugal beschäftigen Mitarbeiter im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums von 9 401 auf [8 500-9 000] vermindert und somit eine prognostizierte Senkung der Arbeitskosten um [5-10] % erzielt werden soll, ist ein angemessenes Mittel zur Erreichung der erforderlichen Einsparungen. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass auch das Budget für Verwaltungskosten erheblich gekürzt werden wird.

(63)

Aus der von der Kommission vorgenommenen Analyse des Niederlassungsnetzes der CGD ging anfänglich hervor, dass der Umgang mit Niederlassungen, deren Leistungen eindeutig zu gering waren, verbesserungswürdig war. Das von der CGD nunmehr eingerichtete Verfahren regelmäßiger Neubewertungen ist ein angemessener Ansatz zur Leistungsüberwachung des auf das Retailgeschäft ausgerichteten Netzes, damit die Bank ihren inländischen Wirkungsradius bei Bedarf anpassen kann. Im Umstrukturierungsplan kündigt die CGD an, dass sie ihr inländisches Niederlassungsnetz um [5-10] % ausdünnen wird, indem sie [70-80] ihrer 840 Niederlassungen schließt. Aus Sicht der Kommission wird die Präsenz der CGD auf dem Inlandsmarkt mit der angestrebten Verkleinerung angemessen an die Marktbedürfnisse angepasst, gleichzeitig aber für die Kunden ein ausreichendes Dienstleistungsniveau aufrechterhalten.

(64)

Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Steigerung der operativen Effizienz der CGD auch durch eine Erhöhung der Einnahmen aus Dienstleistungen und Provisionen erreicht werden soll, die sich auf die Einführung neuer Gebührenstrukturen stützen wird. In Anbetracht dessen, dass einerseits der Anteil der Provisionen an der Gewinn- und Verlustrechnung der CGD im Vergleich zum Durchschnitt des portugiesischen Bankensektors recht gering ist und andererseits die Bank die volle Kontrolle über die jeweils geltenden Gebührenstrukturen hat, erscheint diese Erhöhung der Einnahmen aus Dienstleistungen und Provisionen gerechtfertigt zu sein.

(65)

Hinsichtlich der Verringerung des Fremdkapitalanteils in der Bilanz merkt die Kommission an, dass der Umstrukturierungsplan ausgewogen ist und die Auslösung nachteiliger Auswirkungen auf die wirtschaftliche Erholung Portugals sorgfältig vermeidet, obgleich sich die Umstrukturierungsmaßnahmen in der Summe auf [10-20] Mrd. EUR belaufen. Dies entspricht einer Bilanzkürzung um [10-20] %. Hätte die CGD als größte Bank Portugals einfach ihr Kreditbudget beschnitten, hätte dies zu einer Kreditverknappung führen und der Realwirtschaft schaden können. Dieses Resultat wurde dadurch vermieden, dass die wichtigsten Ausgangspunkte für die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils nicht mit der Kreditmenge zusammenhängen, die der portugiesischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden kann. Durch die Veräußerung des Versicherungsgeschäfts, den Verkauf verbleibender, strategisch unbedeutender Beteiligungen, die Rückzahlung der Schulden bei der ehemaligen BPN und das Auslaufen der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Kredite in Spanien wird die Fähigkeit der CGD zur Kreditvergabe nicht beeinträchtigt. Die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils sind sinnvoll ausgerichtet, da sie der CGD ermöglichen, sich auf ihre Kerntätigkeiten im Retailgeschäft zu konzentrieren. Sie setzen Mittel frei, die das Kernkapital der Bank stärken, gleichzeitig aber die möglichen nachteiligen Auswirkungen einer Verringerung des Fremdkapitalanteils auf die portugiesische Wirtschaft vermeiden.

(66)

Zugleich nimmt die Kommission die Verpflichtung der CGD gegenüber der portugiesischen Regierung zur Kenntnis, pro Jahr 30 Mio. EUR einem Fonds zuzuweisen, der seinerseits in Kapitalbeteiligungen an KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung investieren wird. Auf diese Weise sollen der Realwirtschaft in Portugal Finanzierungsmöglichkeiten gesichert werden. Diese Investitionen werden nicht den Erwerb von Kapitalbeteiligung an Konkurrenzunternehmen beinhalten. Die Kommission ist darüber hinaus der Auffassung, dass sie keine wettbewerbsverzerrenden Tätigkeiten im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung darstellen. In dieser Verpflichtung ist nichts enthalten, aus dem ein zusätzlicher Vorteil für die CGD entstehen könnte. Aus diesem Grund muss die Kommission im vorliegenden Beschluss den Status dieser Verpflichtung nicht weiter berücksichtigen.

(67)

Was die Veräußerung der Versicherungsaktivitäten der CGD betrifft, so ist zur Erhöhung ihrer Vermarktbarkeit eine Umstrukturierung der Caixa Seguros erforderlich. Dies geht auch aus dem Umstrukturierungsplan der CGD hervor. Die CGD hat einen zielführenden Ansatz zur Erreichung eines Verkaufs der Caixa Seguros während des Umstrukturierungszeitraums vorgeschlagen.

(68)

Die Kehrtwende im Bankbetrieb der CGD in Spanien bildet einen wichtigen Baustein im Plan der CGD zur Erreichung einer insgesamt positiven Ertragskraft innerhalb eines kurzen Zeitraums. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das operative Geschäft in Spanien bereits seit einiger Zeit unrentabel war und auch schon vor Beginn der Finanzkrise negative Beiträge leistete, erfordert die Bewältigung dieses Problems eine entschiedene Herangehensweise.

(69)

Im Umstrukturierungsplan legte die CGD ihre bevorzugte Option der Beendigung des Wholesalegeschäfts in Spanien und der Umstrukturierung und Fortführung des Retailgeschäfts in kleinerem Maßstab dar. Sie beschrieb ferner mehrere Alternativen, nämlich eine vollständige Schließung des Betriebs unter Veräußerung des Geschäfts mittels Verkauf oder Tausch von Vermögenswerten (Asset Swap), schrittweises Auslaufenlassen des Geschäfts oder die Suche nach einem Partner für ein Gemeinschaftsunternehmen. Alle diese Alternativen wiesen jedoch jeweils bestimmte Nachteile auf. Auch war zu erwarten, dass sie zu Kapitalverlusten erheblichen Umfangs führen würden. Die CGD gelangte daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die beste Wahl ist.

(70)

Die Kommission schätzt, dass sich die Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs im derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Kontext als schwieriges Vorhaben erweisen wird, erkennt aber zugleich an, dass die Alternativen kostspieliger sein könnten. Die Kommission nimmt als positive Entwicklung zur Kenntnis, dass die Aktivitäten im Wholesalegeschäft eingestellt worden sind, dass die BCG auf jeden Fall ein umfangreiches Portfolio an nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten ihrer spanischen Geschäftsbetriebe abbauen wird, dass sie ihren Wirkungsradius in Spanien erheblich, nämlich um nahezu [50-60] %, verkleinern wird und dass sie Möglichkeiten zur Kosteneinsparung mittels Nutzung in der Gruppe verfügbarer Dienstleistungen prüfen wird.

(71)

Aus der Sicht der Kommission ist es jedoch erforderlich, noch mehr Gewicht auf das Ziel einer möglichst baldigen Wende im Geschäftsbetrieb in Spanien zu legen. Aus diesem Grund erachtet die Kommission die Verpflichtung Portugals, dass die BCG entweder bis zum […] die in Abschnitt 4.2.7.3.1.5 der im Anhang aufgeführten Verpflichtungen festgelegten Schlüsselindikatoren für Leistung im Hinblick auf die maßgeblichen Schwellenwerte für die Arbeits- und Verwaltungskosten, das Verhältnis zwischen Kosten und Ertrag, Refinanzierungen, Einlagen, neue Kredite, die Nettomarge und notleidende Kredite erfüllt oder, wenn sie diese Indikatoren nicht erreicht, das neue Geschäft in Spanien einstellt und sämtliche Aktivitäten in Spanien abbaut, als wesentlich. In Anbetracht dieser Sicherheitsmaßnahmen und des Mangels kurzfristig verfügbarer Alternativen akzeptiert die Kommission den Plan zur Erzielung einer Kehrtwende im Retailgeschäft in Spanien als Baustein des Umstrukturierungsplans der CGD.

(72)

Die Kommission betrachtet den Umstrukturierungsplan der CGD darüber hinaus auch dann als glaubwürdig, wenn die derzeitige schwierige Lage Portugals länger andauern sollte als im Basisszenario angenommen. Die CGD sagt einen weiteren Anstieg der gefährdeten Kredite im Laufe des Umstrukturierungszeitraums von einem bereits hohen Niveau von 12 % auf [10-20] % Ende 2017 voraus. Die Bank prognostiziert ferner eine Erhöhung der Rückstellungen für gefährdete Kredite auf [50-60] %. Eine solche Deckungsquote kann als der Quote anderer portugiesischer Banken, die kein staatliches Kapital erhielten, entsprechend erachtet werden. Hierzu zählen beispielsweise Banco Espirito Santo oder Banco Santander Totta. Die Deckungsquote der CGD ist in Anbetracht der Tatsache zu beurteilen, dass die Bank in Portugal traditionell eins starkes Standbein als Anbieter von Hypothekarkrediten hat und daher in ihrem Kreditportfolio einen großen Anteil von Hypothekarkrediten mit einer durchschnittlichen Beleihungsquote von etwa [70-80] % führt. Berücksichtigt man diese Faktoren, erscheint eine Deckung gefährdeter Kredite von [50-60] % als Absicherung für zukünftige, im Verlauf des Umstrukturierungszeitraums eintretende Verluste der CGD angemessen.

(73)

Zum Schluss merkt die Kommission an, dass alle im Umstrukturierungsplan dargelegten Maßnahmen auf die Wiederherstellung der Rentabilität der CGD und die Erzielung einer zufriedenstellenden Ertragskraft ausgerichtet sind. Dies lässt sich an der für den 31. Dezember 2017 angestrebten Eigenkapitalrendite von [5-10] % für die Banktätigkeiten der CGD in Portugal sowie der Eigenkapitalrendite von [5-10] %, die ab 31. Dezember 2017 für die konsolidierten Ergebnisse sämtlicher Aktivitäten der CGD-Gruppe erreicht werden soll, ablesen.

Auf das erforderliche Minimum begrenzte Beihilfe, Eigenbeitrag und Lastenverteilung

(74)

Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die Aussage, dass zur Begrenzung der Beihilfe auf ein Minimum und zur Bewältigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und moralischer Risiken ein angemessener Beitrag des Begünstigten erforderlich ist. Zu diesem Zweck sieht sie vor, dass (i) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch die Höhe der Hilfe zu begrenzen sind und dass (ii) ein signifikanter Eigenbetrag erforderlich ist.

(75)

Der Umstrukturierungsplan der CGD enthält keine Elemente, die darauf schließen lassen, dass die Beihilfe die zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlichen Mittel übersteigt. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, wurde der zu deckende Fehlbetrag beim Kapital auf der Grundlage des zwischen der portugiesischen Regierung auf der einen und dem IWF, der EZB und der Kommission auf der anderen Seite vereinbarten Memorandum of Understanding bestimmt.

(76)

Laut Randnummer 34 der Umstrukturierungsmitteilung ist eine angemessene Vergütung für staatliche Unterstützungsmaßnahmen eines der besten Mittel, um Wettbewerbsverzerrungen zu beschränken. In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass das in Form von wandelbaren Instrumenten bereitgestellte Kapital gemäß den Leitlinien der Kommission und der EZB (13) angemessen vergütet wird. Die Vergütung der wandelbaren Instrumente beginnt mit einem Anfangszins von 8,5 % für das erste Jahr und wird im Zeitverlauf schrittweise erhöht, um schließlich zu einem durchschnittlichen jährlichen Vergütungssatz von 9,2 % über den Investitionszeitraum zu führen. Dieser Mechanismus schrittweiser Erhöhungen wird für die CGD einen Anreiz zum Ausscheiden aus den staatlichen Unterstützungsmaßnahmen bilden.

(77)

Die Kommission merkt an, dass die CGD laut Umstrukturierungsplan und laut der zugehörigen Verpflichtungen ihr Überschusskapital zur vollständigen Rückzahlung wandelbarer Instrumente einsetzen wird (siehe Abschnitt 5 der Verpflichtungen).

(78)

Die CGD wird 2014 [50-60] % ihres Überschusskapitals und 2015 sowie in den folgenden Jahren [90-100] % ihres Überschusskapitals zur Rückzahlung der wandelbaren Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR verwenden. Der Rückzahlungsmechanismus begrenzt den Kapitalpuffer, den die CGD in ihrer Bilanz halten kann, und stellt dadurch sicher, dass die Beihilfe im Umstrukturierungszeitraum auf das notwendige Minimum begrenzt bleibt.

(79)

Wichtig ist auch die Feststellung, dass die Veräußerung des Versicherungszweiges aufsichtsrechtliche Eigenmittel freisetzen wird. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der CGD Überschusskapital zur Verfügung stehen wird, das zur Rückzahlung der wandelbaren Instrumente verwendet werden kann und somit ebenfalls einen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln leistet.

(80)

Die Kommission stellt jedoch fest, dass die CGD das Dividendenverbot nicht einhielt und entgegen der von Portugal im Zusammenhang mit dem Rettungsbeschluss eingegangenen Verpflichtung Dividenden in Höhe von 405 415 EUR auszahlte.

(81)

Das Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen dient dem Ziel, Mittelabflüsse zu verhindern und somit sicherzustellen, dass die Beihilfe zurückgezahlt werden kann und die staatliche Beihilfe folglich auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Zu diesem Zweck sind die Aktionäre der Bank sowie die Besitzer von Hybridkapital und nachrangigen Schuldtiteln möglichst weitgehend vom potenziellen Nutzen der staatlichen Beihilfe auszuschließen.

(82)

Da die CGD Dividendenzahlungen leisten konnte, war erwiesen, dass der Beihilfebetrag nicht auf das notwendige Minimum begrenzt war. Die Informationen, die die CGD im Zuge des Verfahrens zur Prüfung einer missbräuchlichen Beihilfeverwendung übermittelte, haben die im Einleitungsbeschluss aufgeführte Bewertung der Kommission, dass die Zahlungen als unter das Dividendenverbot des Rettungsbeschlusses fallende Dividendenzahlungen einzustufen waren, nicht verändert. Auch wurde keine gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme der Zahlung nachgewiesen, die im Rahmen des Rettungsbeschlusses eine Zahlung von Dividenden zugelassen hätte.

(83)

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen in Höhe von 1 650 Mio. EUR mit Ausnahme des für Dividendenzahlungen verwendeten Betrags von 405 415 EUR auf das notwendige Minimum begrenzt waren. Diesbezüglich nimmt die Kommission insbesondere die Verpflichtung der CGD zur Kenntnis, Portugal einen der Höhe der Dividendenzahlung entsprechenden Betrag und somit den Betrag, um den die gewährte Beihilfe das notwendige Minimum überstieg, zurückzuzahlen. In Anbetracht dieser Verpflichtung wird die Beihilfe als auf das notwendige Minimum begrenzt erachtet.

(84)

Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass sich Portugal zu einem Verbot von Dividenden-, Kupon- und Zinszahlungen verpflichtet hat (siehe Abschnitt 6.7 der Verpflichtungen).

(85)

In Randnummer 24 der Umstrukturierungsmitteilung wird ferner bestimmt, dass eine angemessene Vergütung für staatliches Kapital auch ein Mittel zur Erreichung einer Lastenverteilung ist. Wie in Erwägungsgrund 76 bereits festgestellt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass das in Form wandelbarer Instrumente bereitgestellte Kapital angemessen vergütet wird.

(86)

Die Kommission merkt zum Schluss an, dass die CGD bereits Kostensenkungsmaßnahmen durchgeführt hat und insbesondere durch die Verkleinerung ihres Personalbestandes und ihres Niederlassungsnetzes in Portugal weitere Kostensenkungen umsetzen wird. Auf diese Weise leistet sie durch interne Maßnahmen einen Betrag zu den Umstrukturierungskosten.

(87)

Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum gewährleistet und einen angemessenen Eigenbetrag sowie eine entsprechende Lastenverteilung vorsieht.

Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(88)

In Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung wird schließlich verlangt, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthält. Derartige Maßnahmen sollten auf die Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig ist. Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen der Begünstigte tätig sein wird. Die Kommission muss darüber hinaus den Umfang des eigenen Beitrags des Begünstigten und die Lastenverteilung über den Umstrukturierungszeitraum berücksichtigen.

(89)

Die Kommission erinnert daran, dass die CGD staatliche Beihilfe in Form von Kapitalzuführungen und wandelbaren Instrumenten in Höhe von 1 650 Mio. EUR erhalten hat. Der Beihilfebetrag entspricht 2,3 % der risikogewichteten Aktiva (14) der CGD. Dies ist vergleichsweise niedrig. Da die wandelbaren Instrumente angemessen vergütet werden, sind zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen nur moderate Maßnahmen erforderlich.

(90)

Die in einem angemessenen Verhältnis erfolgende Verkleinerung der CGD im Hinblick auf Bilanzsumme, geografischen Wirkungsradius und Personal wird zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen. Während die Ausgliederung der Caixa Seguros und die Verkleinerung und Umstrukturierung des spanischen Geschäftsbetriebs einen Beitrag zur Wiederherstellung der Rentabilität der Bank leistet, wird die verbleibende Kürzung der Bilanzsumme im Vergleich zu den aus der Beihilfe herrührenden Wettbewerbsverzerrungen als angemessenen betrachtet.

(91)

Zusätzlich zu diesen Strukturmaßnahmen verpflichtete sich Portugal auch zu mehreren einschränkenden Verhaltensmaßregeln. Die Kommission nimmt diese in Abschnitt 6 der Verpflichtungen aufgeführten verhaltensbezogenen Verpflichtungen, beispielsweise ein Verbot der Werbung mit der staatlichen Unterstützung und ein Verbot aggressiver Handelspraktiken, zur Kenntnis. Diese Verbote hindern die CGD an einer Nutzung der Beihilfe für wettbewerbswidriges Marktverhalten. Ganz besonders begrüßt sie ein Ankaufsverbot, mit dem sichergestellt wird, dass die staatliche Beihilfe nicht zur Übernahme von Wettbewerbern eingesetzt werden wird, sondern stattdessen ihrer Bestimmung, der Wiederherstellung der Rentabilität der CGD, dienen wird.

(92)

Insgesamt ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Sicherungen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen bestehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung von 2011 als Folge der zur Notwendigkeit staatlicher Beihilfe führenden Ereignisse, nämlich des EBA-Puffers für öffentliche Schuldtitel.

5.3.   Überwachung

(93)

Gemäß Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung sind regelmäßige Berichte erforderlich, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird.

(94)

Darüber hinaus werden die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung der im Verpflichtungsverzeichnis aufgeführten Verpflichtungen ständig von einem unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht werden.

SCHLUSSFOLGERUNG

Angesichts der von Portugal eingegangenen Verpflichtungen wird der Schluss gezogen, dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, dass Wettbewerbsverzerrungen in ausreichendem Maße begegnet wird und dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der CGD geeignet ist. Die Umstrukturierungsbeihilfe sollte für gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die aus der Zeichnung neu begebener Stammaktien der CGD in Höhe von 750 Mio. EUR durch Portugal und aus der Zeichnung von der CGD begebener, wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR durch Portugal bestehende staatliche Beihilfe ist in Anbetracht der im Anhang dargelegten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Portugal stellt sicher, dass der am 15. Oktober 2012 vorgelegte und durch den Schriftsatz vom 19. Juli 2013 ergänzte Umstrukturierungsplan in vollen Umfang unter Einschluss der im Anhang dargelegten Verpflichtungen und unter Einhaltung des in diesem Anhang aufgeführten Zeitplans umgesetzt wird.

Artikel 3

Portugal informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses über die zu seiner Erfüllung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2013

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 13.

(2)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/247111/247111_1420908_83_2.pdf

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(5)  Die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Finanzinformationen bezüglich der CGD basieren im Allgemeinen auf aufsichtsrechtlichen Regelungen, welche die CGD im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen zur Vorlage maßgeblicher Finanzinformationen bei der Banco de Portugal und intern zu Finanzprognosen, die in regelmäßigen Abständen für die einzelnen Geschäftsbereiche aktualisiert werden, nutzt. Die CGD verwendete diese aufsichtsrechtlichen Regelungen auch für alle in ihrem Umstrukturierungsplan enthaltenen Finanzinformationen sowie die in den Finanzierungs- und Kapitalplänen enthaltenen Angaben, die dem Internationalen Währungsfonds („IWF“), der Europäischen Zentralbank („EZB“) und der Europäischen Kommission („Troika“) regelmäßig vorgelegt werden.

Bei der Veröffentlichung ihrer Jahresrechnungen in den Jahresberichten nutzt die CGD-Gruppe jedoch Parameter der Rechnungslegung. Die Parameter der Rechnungslegung schließen alle Tochtergesellschaften ein, unabhängig davon, ob sie in den aufsichtsrechtlichen Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Zentralbank fallen oder nicht. Bei der CGD betrifft der relevanteste Unterschied zwischen den aufsichtsrechtlichen Regelungen und den Parametern der Rechnungslegung die Caixa Seguros e Saúde („Caixa Seguros“), die Holdinggesellschaft der Geschäftsbereiche Versicherungen und Gesundheitswesen, die nach der Equity-Methode in die aufsichtsrechtlichen Regelungen aufgenommen wird.

Um einen besseren Vergleich mit öffentlich zugänglichen Daten zu ermöglichen, werden daher einige der in diesem Beschluss enthaltenen Finanzinformationen auf der Grundlage von Parametern der Rechnungslegung zur Verfügung gestellt, wobei dies jedoch stets deutlich gekennzeichnet wird.

(*)  Verbindlichkeiten gegenüber Kunden.

(**)  Verbindlichkeiten insgesamt abzüglich der Verbindlichkeiten entweder gegenüber Kunden oder gegenüber der Zentralbank.

(6)  Beschluss in der Beihilfesache SA.34055 (11/N) vom 30.5.2012, ABl. C 249 vom 18.8.2012, S. 5.

(***)  Vertrauliche Informationen.

(7)  Die BPN wurde 2008 verstaatlicht und 2011 verkauft. Einige ihrer Vermögenswerte wurden an die CGD übertragen.

(8)  Siehe Erwägungsgrund 25 des Beschlusses über den Neuen Rekapitalisierungsplan für Kreditinstitute in Portugal, SA. 34055 (11/N) vom 30.5.2012.

(9)  Beschluss vom 17. Dezember 2012 in der Beihilfesache SA. 35747 (12/N), ABl. C 43 vom 15.2.2013, S. 21.

(10)  Siehe Pressemitteilung Nr. 10191/11 des Rates der Europäischen Union vom 17.5.2011,

http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ecofin/122072.pdf

(11)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(12)  ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7.

(13)  Empfehlungen des Rates der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2008 zur Vergütung von Rekapitalisierungsmaßnahmen.

(14)  Zum maßgeblichen Stichtag, an dem die Beihilfemaßnahme gewährt wurde.


ANHANG

VERPFLICHTUNGEN DER CAIXA GERAL DE DEPÓSITOS, S.A.

1.   Hintergrund

In diesem Dokument werden die Bedingungen („Verpflichtungen“) für die Umstrukturierung der Caixa Geral de Depósitos S.A. („CGD“ oder „Bank“) dargelegt, zu deren Umsetzung sich die Portugiesische Republik und die CGD verpflichtet haben.

2.   Begriffsbestimmungen

In diesem Dokument schließt, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, der Singular den Plural ein (und umgekehrt). Die hier verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen:

Begriff

Bedeutung

Vermögensverwaltung

bezeichnet die Entwicklung spezieller Lösungskonzepte zur Anlage von Spareinlagen im Retailgeschäft (Verwaltung privater und betrieblicher Altersversorgungsfonds und Entwicklung auf individuelle Anlagebedürfnisse zugeschnittener Lösungskonzepte) und im Geschäft mit institutionellen Kunden, zu denen Altersversorgungsfonds, Versicherungsgesellschaften, Kapitalgesellschaften und öffentliche Institutionen zählen (Verwaltung von Kapitalanlageportfolios auf der Grundlage von Kundenanforderungen entweder mittels Verfolgung einer Benchmark oder mittels Einhaltung von Lösungsansätzen einer absoluten Rendite (absolute return).

Bancassurance, Allfinanz

bezeichnet eine Partnerschaft zwischen einer Bank und einer fremden Versicherungsgesellschaft, in der die Bank über ihr Retailnetz Produkte der Versicherungsgesellschaft verkauft.

BCG Spanien

Banco Caixa Geral, S.A. (Spanien), auch als spanisches Retailgeschäft bezeichnet.

Caixa Seguros

bezeichnet die im Versicherungsgeschäft tätige, wichtigste Tochtergesellschaft der CGD.

Aufwand-Ertrag-Verhältnis

bezeichnet das Verhältnis zwischen den Betriebsausgaben (Arbeits-, Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten) und den Betriebseinnahmen (Summe aus Nettozinseinnahmen, Provisionseinnahmen, Einnahmen aus Kapitalinstrumenten, Einnahmen aus Finanzgeschäften sowie sonstigen Einnahmen aus dem operativen Geschäft).

Verpflichtungen

bezeichnet die im vorliegenden Dokument dargelegten, auf die Umstrukturierung der CGD bezogenen Zusicherungen.

Firmenkundengeschäft

bezeichnet die Kapitalgesellschaften, d. h. großen Konzernen oder kleinen und mittleren Unternehmen, angebotenen Bankdienstleistungen.

Deckungsquote gefährdeter Kredite

bezeichnet die Deckungsquote gefährdeter Kredite mit kumulierten Kreditausfallrückstellungen.

Kernregion

bezeichnet die inländische Kernregion (Portugal) und die internationale Kernregion nach Ziffer 4.2.2.1.

Gefährdeter Kredit

Dieser Begriff wird in der Anweisung Nr. 16/2004 (konsolidierte Fassung vom 31. Mai 2013 einschließlich der mit Anweisung Nr. 23/2011 eingeführten Änderung) der Bank von Portugal definiert und entspricht der Summe folgender Elemente:

a)

Gesamtwert der Forderungen aus Darlehen, bei denen Hauptforderungs- oder Zinszahlungen mindestens 90 Tage überfällig sind. Kontokorrentkredite, für die keine vorherige vertragliche Vereinbarung besteht, gelten als gefährdete Kredite, wenn die Überziehung 90 Tage lang angedauert hat.

b)

der Gesamtwert offener Darlehen, die umstrukturiert wurden, nachdem sie in einem Zeitraum von mindestens 90 Tagen nicht abgewickelt wurden, und für die weder angemessene, den vollen Betrag der offenen Hauptforderung und den offenen Zinsen deckende Sicherheiten bestehen noch eine vollständige Begleichung sämtlicher Zinsen und sonstiger geschuldeter Gebühren durch den Darlehensnehmer erfolgte.

c)

Gesamtwert der Kredite, bei denen Raten auf die Hauptforderung oder Zinsen weniger als 90 Tage überfällig sind, bei denen aber eine Einstufung als gefährdete Kredite rechtfertigende Nachweise, u. a. Insolvenz oder Liquidation des Schuldners, vorliegen. Bei einer Insolvenz des Schuldners kann die Einstufung der erzielbaren Salden als gefährdeter Kredit aufgehoben werden, wenn diese Salden von einem Gericht in einer diesbezüglichen Vereinbarung im Rahmen des Insolvenz- und Unternehmenssanierungsgesetzbuches (Código de Insolvência e Recuperação de Empresas) gebilligt wurden und keine Zweifel über die tatsächliche Beitreibbarkeit der geschuldeten Beträge mehr bestehen.

Beschluss

bezeichnet den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2013 über die Umstrukturierung der CGD, in dessen Kontext die hier aufgeführten Verpflichtungen eingegangen werden.

Veräußerungstreuhänder

eine oder mehrere, von der CGD unabhängige, von der Kommission gebilligte und der CGD bestellte, natürliche oder juristische Person(en), die von der CGD das ausschließliche Mandat zum Verkauf der Caixa Seguros an einen Käufer erhalten hat/haben. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

Mitarbeiter/in

bezeichnet jede Person, die einen Arbeitsvertrag mit der CGD hat.

Factoring

bezeichnet eine Finanztransaktion, bei der ein Unternehmen seine Forderungen (d. h. Rechnungen) mit einem Abschlag an einen (als Factor bezeichneten) Dritten verkauft. Ein zusammengesetztes Produkt, das einen Mix aus Finanzierung, Kreditversicherung und Finanzmanagementdiensten (Einziehungen) bietet.

Internationale interne Dienstleistungen

hat die in Ziffer 4.2.2.2 dargelegte Bedeutung

Investmentbanking

bezeichnet spezielle Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Institutionen, unter anderem auch Beratungsleistungen bei Fusionen und Übernahmen von Unternehmen, bei der Projektfinanzierung, der Unternehmensfinanzierung (Finanzierung von Übernahmen, strukturelle Finanzierung, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere, Besicherungen usw.), bei Eigenkapitalmarktgeschäften (Börsengänge, Ausschreibungsangebote, eigenkapitalbezogene Geschäfte usw.) und beim Marktrisikomanagement (mittels Hedging und strukturierten Finanzlösungskonzepten). Zusätzlich umfasst es auch die Erbringung von Finanzmaklerdiensten und Übermittlung von Forschungsberichten an einzelne institutionelle und private Anleger, Mittlertätigkeiten bei festverzinslichen Wertpapieren und der Ausplatzierung strukturierter Kredite (Syndizierung).

KPI

Schlüsselindikatoren für Leistung

Leasing

bezeichnet ein Vertragsverhältnis, mit dem eine Einzelperson oder eine Firma die Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter erwerben kann, für die sie eine Reihe vertraglich vereinbarter Zahlungen in regelmäßigen Abständen leisten muss und bei dem die Option besteht, das Wirtschaftsgut bei Beendigung des Vertrags zu kaufen.

Kredit/Einlagen-Verhältnis

bezeichnet das Verhältnis zwischen Krediten und Einlagen.

Überwachungstreuhänder oder Treuhänder

Hat die in Ziffer 6.10 und Anlage I dieses Beschlusses dargelegte Bedeutung.

Neuauflegung

besteht aus sämtlichen neuen Vertragsgeschäften mit Ausnahme sämtlicher vorher vertraglich zugesagter Auflegungen sowie Neuauflegungen, die zur Erhaltung des Werts der Darlehenssicherheiten unbedingt notwendig sind oder die anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängen.

Quote notleidender Kredite bei Neukrediten

bezeichnet das Verhältnis zwischen neu erzeugten Krediten, bei denen Zins- bzw. Hauptforderungszahlungen 90 Tage oder länger überfällig sind, und dem gesamten Neukreditportfolio.

Eigenhandel

bezeichnet die regulären, nicht mit dem Kundengeschäft zusammenhängenden Handelstätigkeiten der CGD unter Nutzung des eigenen Kapitals und der eigenen Bilanz der Bank.

Umstrukturierungszeitraum

ist der in Ziffer 3.3 festgelegte Zeitraum.

Vermietung

bezeichnet eine Vereinbarung, bei der für die vorübergehende Nutzung eines Gegenstandes (insbesondere eines Fahrzeuges), das Eigentum eines nicht im Finanzsektor tätigen Unternehmens ist, eine Zahlung geleistet wird. Gewöhnlich geht damit die Erbringung verbundener Dienstleistungen einher.

Umstrukturierungsplan

bezeichnet den von der CGD über die Portugiesische Republik an die Europäische Kommission übermittelten Plan, der zuletzt durch schriftliche Mitteilungen vom 19. Juli 2013 geändert und ergänzt wurde.

Korrekturmaßnahmen

bezeichnet Maßnahmen, die der CGD die Erfüllung des/der festgelegten Ziels/Ziele erlauben werden. Die Korrekturmaßnahmen werden von der CGD nach dem in Ziffer 4.2.3.3 beschriebenen Verfahren vorgelegt. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der Ziele des Umstrukturierungsplans.

Risikogewichtete Aktiva

bezeichnet risikogewichtete Aktiva, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen portugiesischen Verordnungen auf konsolidierter Basis berechnet wurden und am Tag des Beschlusses von der Bank von Portugal genehmigt worden waren.

KMU

bezeichnet kleine und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz unter oder gleich 50 Mio. EUR und einer Kreditexponierung gegenüber der CGD, die 1 Mio. EUR nicht überschreitet.

Risikopotenzial (Value-At-Risk)

bezeichnet die unter Gefahr stehenden Werte und ist das Maß für Portfoliorisiken, das in der 1996 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verfassten Änderung beschrieben wird. Für Berechnungszwecke stützen sich die Zahlen auf eine historische Simulationsmethodik, die mit einer 10-tägigen Haltefrist, einem Vertrauensintervall von 99 % und Daten von 501 Handelstagen (entspricht einem Zeithorizont von zwei Jahren) arbeitet.

Risikokapital

bezeichnet den Vorgang der Bereitstellung von Finanzkapital für neu gegründete Unternehmen, insbesondere solchen mit hohem Wachstumspotenzial, im Austausch gegen Eigenkapital am Unternehmen.

3.   Allgemeines

3.1.

Die portugiesischen Behörden haben sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan für die CGD richtig und vollständig umgesetzt wird.

3.2.

Die portugiesischen Behörden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Verlauf der Umsetzung des Umstrukturierungsplans vollständig eingehalten werden.

3.3.

Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2017. Die Verpflichtungen gelten während des Umstrukturierungszeitraums, soweit nichts anderes bestimmt wurde.

4.   Die Umstrukturierung der CGD: Aufteilung in Kerntätigkeiten und nicht dem Kerngeschäft zuzuordnende Tätigkeiten

4.1.   Die CGD wird ihre Tätigkeiten in zwei Teile trennen: die Kerntätigkeiten und die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Kerntätigkeiten. Die gemeinsame Bilanzsumme (1) der Kerntätigkeiten und der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten betrug im Dezember 2011 120 642 Mio. EUR. Im Juni 2012 betrug die Bilanzsumme 117 694 Mio. EUR, und Ende Dezember 2012 belief sie sich auf 116 857 Mio. EUR.

Die Aufteilung der CGD wird wie folgt durchgeführt werden:

4.2.   Kerntätigkeiten

Den Kerntätigkeiten zugewiesene Vermögenswerte

Die Kerntätigkeiten umfassen die inländischen Kerntätigkeiten (Privatkundengeschäft, KMU, Firmenkundengeschäft, Investmentbanking, Vermögensverwaltung, Leasing, Factoring, Vermietung, Bancassurance und Risikokapital), die internationalen Kerntätigkeiten und internationale interne Dienstleistungen.

4.2.1.   Die inländischen Kerntätigkeiten schließen das unten aufgeführte Reinvermögen ein (Stichtag 31. Dezember 2012):

4.2.1.1.

[850-900] Mio. EUR Barmittel und Salden bei der Zentralbank;

4.2.1.2.

[1 000-1 500] Mio. EUR Darlehen (/Forderungen) an Kreditinstitute;

4.2.1.3.

[2 500-3 000] Mio. EUR zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte;

4.2.1.4.

[10 000-15 000] Mio. EUR zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte;

4.2.1.5.

[0-5] Mio. EUR bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte;

4.2.1.6.

[60 000-65 000] Mio. EUR Darlehen an Kunden;

davon:

4.2.1.6.1.

Bauträger und Bauunternehmen [8 000-8 500] Mio. EUR;

4.2.1.6.2.

Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien [30 000-35 000] Mio. EUR;

4.2.1.6.3.

Großunternehmen [10 000-15 000] Mio. EUR;

4.2.1.6.4.

KMU [3 000-3 500] Mio. EUR;

4.2.1.6.5.

Verbraucherdarlehen [1 500-2 000] Mio. EUR;

4.2.1.6.6.

Sonstige [4 000-4 500] Mio. EUR (schließt andere Finanzinstitute sowie zentrale und lokale staatliche Stellen ein);

4.2.1.7.

[400-450] Mio. EUR Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

4.2.1.8.

[150-200] Mio. EUR immaterielle Vermögenswerte;

4.2.1.9.

[4 000-4 500] Mio. EUR sonstige Vermögenswerte;

davon:

4.2.1.9.1.

[80-90] Mio. EUR als Finanzinvestition gehaltene Immobilien;

4.2.1.9.2.

[30-40] Mio. EUR derivative Sicherungsinstrumente;

4.2.1.9.3.

[500-550] Mio. EUR zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte;

4.2.1.9.4.

[30-40] Mio. EUR Steuererstattungsansprüche;

4.2.1.9.5.

[1 000-1 500] Mio. EUR latente Steueransprüche;

4.2.1.9.6.

[2 000-2 500] Mio. EUR sonstige Vermögenswerte;

4.2.1.10.

[30-40] Mio. EUR Beitrag zum Reinvermögen aus Beteiligungen an anderen inländischen Geschäftsbereichen (Equity-Methode) gemäß Aufstellung in Anlage II.

4.2.2.   Zu den internationalen Kerntätigkeiten und den internationalen internen Dienstleistungen gehören auch die Beiträge zum Reinvermögen und die nachfolgend aufgeführten internationalen Bereiche (Stichtag 31. Dezember 2012).

4.2.2.1.

Die internationalen Kerntätigkeiten schließen alle internationalen Bereiche ein (internationale Kernregion), in denen die CGD entweder durch eine örtliche Niederlassung oder einen verbundenen Unternehmensbereich eine bedeutende Präsenz im Retailgeschäft besitzt. Diese werden nachfolgend aufgeführt:

4.2.2.1.1.

Spanien — Reinvermögen insgesamt: [4 000-4 500] Mio. EUR (2);

4.2.2.1.2.

Frankreich — Reinvermögen insgesamt: [4 000-4 500] Mio. EUR;

4.2.2.1.3.

Macao (China) — Reinvermögen insgesamt: [3 000-3 500] Mio. EUR;

4.2.2.1.4.

Mosambik — Reinvermögen insgesamt: [1 500-2 000] Mio. EUR;

4.2.2.1.5.

Angola — Reinvermögen insgesamt: [1 000-1 500] Mio. EUR;

4.2.2.1.6.

Südafrika — Reinvermögen insgesamt: [600-650] Mio. EUR;

4.2.2.1.7.

Brasilien — Reinvermögen insgesamt: [500-550] Mio. EUR;

4.2.2.1.8.

Kap Verde — Reinvermögen insgesamt: [750-800] Mio. EUR;

4.2.2.1.9.

Timor — Reinvermögen insgesamt: [50-60] Mio. EUR;

4.2.2.1.10.

São Tomé — Reinvermögen insgesamt: [0-5] Mio. EUR.

4.2.2.2.

Bei den internationalen internen Dienstleistungen handelt es sich um spezialisierte Betriebe, die der CGD-Gruppe Dienstleistungen (wie Finanzierungen, Zugang zu institutionellen Märkten und Produktstrukturierung) erbringen. Diese internen Dienstleistungen werden von den nachfolgend aufgeführten örtlichen spezialisierten Niederlassungen und verbundenen Unternehmensbereichen in Schlüsselmärkten erbracht.

4.2.2.2.1.

Luxemburg — Reinvermögen insgesamt: [100-150] Mio. EUR;

4.2.2.2.2.

Kaimaninseln — Reinvermögen insgesamt: [600-650] Mio. EUR;

4.2.2.2.3.

Vereinigtes Königreich (London) — Reinvermögen insgesamt: [400-450] Mio. EUR;

4.2.2.2.4.

Vereinigte Staaten von Amerika (New York) — Reinvermögen insgesamt: [250-300] Mio. EUR;

4.2.2.2.5.

China (Zhuhai) — Reinvermögen insgesamt: [5-10] Mio. EUR.

4.2.3.   Volumen

4.2.3.1.

Zum Ende Dezember 2014 soll die Bilanzsumme der Kerntätigkeiten [100-150] Mrd. EUR (3) nicht übersteigen, die risikogewichteten Aktiva sollen nicht höher als [70-80] Mrd. EUR sein, das Aufwand-Ertrag-Verhältnis soll [70-80] % nicht übersteigen, das Kredit/Einlagen-Verhältnis soll nicht höher als [120-130] % sein, und die Deckungsquote gefährdeter Kredite soll nicht unter [50-60] % liegen.

4.2.3.2.

Zum Ende Dezember 2016 soll die Bilanzsumme der Kerntätigkeiten [100-150] Mrd. EUR (4) nicht übersteigen, die risikogewichteten Aktiva sollen nicht höher als [70-80] Mrd. EUR sein, das Aufwand-Ertrag-Verhältnis soll [50-60] % nicht übersteigen, das Kredit/Einlagen-Verhältnis soll nicht höher als [120-130] % sein, und die Deckungsquote gefährdeter Kredite soll nicht unter [50-60] % liegen.

4.2.3.3.

Die in der Konzernbilanz enthaltene Gesamtexponierung […] gegenüber Emittenten darf während des Umstrukturierungszeitraums [10-20] Mrd. EUR nicht überschreiten.

4.2.3.4.

Sollte es wahrscheinlich werden, dass die Ziele bezüglich der Bilanzsumme, der risikogewichteten Aktiva, des Aufwand-Ertrag-Verhältnisses, des Kredit/Einlagen-Verhältnisses und der Deckungsquote gefährdeter Kredite nicht eingehalten werden, legt die CGD auf eigene Initiative, auf jeden Fall aber auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders, innerhalb eines Monats Vorschläge für Korrekturmaßnahmen vor. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der im Umstrukturierungsplan dargelegten Ziele.

4.2.4.   Niederlassungen und Mitarbeiter

Der Bereich der Kerntätigkeiten wird seinen derzeitigen Aufbau in Portugal wie folgt verkleinern:

4.2.4.1.

Von 829 (31. Dezember 2012) auf [750-800] inländische, im Retailgeschäft tätige Niederlassungen (5) bis spätestens zum […].

4.2.4.2.

Niederlassungen dürfen nicht durch andere Organisationen oder Strukturen ersetzt werden, die im Wesentlichen die gleichen Dienstleistungen anbieten und mit einer bedeutenden Menge an Personal einhergehen. Die CGD kann jedoch stattdessen Automatenstellen einrichten (beispielsweise Bankautomaten oder Ähnliches).

4.2.4.3.

Von 11 904 inländischen Mitarbeitern (ohne den Geschäftsbereich Versicherungen zum 31. Dezember 2012) auf [10 000-15 000] Mitarbeiter zum […], auf [10 000-15 000] Mitarbeiter zum […], auf [10 000-15 000] Mitarbeiter zum Ende […], auf [10 000-15 000] Mitarbeiter zum […].

4.2.4.4.

Nach dem Jahr […] steigt die Zahl der Niederlassungen in Portugal bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums nicht.

4.2.4.5.

Sollte es wahrscheinlich werden, dass die Ziele bezüglich der Niederlassungen und Mitarbeiter nicht eingehalten werden, legt die CGD auf eigene Initiative, auf jeden Fall aber auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders, innerhalb eines Monats Vorschläge für Korrekturmaßnahmen vor. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der im Umstrukturierungsplan dargelegten Ziele.

4.2.5.   Beschreibung der Kerntätigkeiten

4.2.5.1.

Die Kerntätigkeiten entsprechen denen einer im Retailbereich tätigen Geschäftsbank mit besonderem Schwerpunkt auf Privathaushalten, KMU und Firmenkunden, die auch Dienstleistungen auf den Gebieten des Investmentbanking, der Vermögensverwaltung, der Vermietung, des Leasing und des Factoring, der Bancassurance und des Risikokapitals bietet, wobei sich diese Tätigkeiten vorwiegend auf die inländische Kernregion sowie die internationale Kernregion konzentrieren. Ergänzt wird dies durch internationale internen Dienstleistungen.

4.2.5.2.

Demzufolge wird sich die CGD während des Umstrukturierungszeitraums:

4.2.5.2.1.

nicht mit Neuauflegungen außerhalb der Kernregion und außerhalb der in Ziffer 4.2.2 festgelegten internationalen internen Dienstleistungen befassen. Um jeden Zweifel auszuschließen, sei gesagt, dass es der CGD nach wie vor gestattet sein wird, sich an Neuauflegungen mit Kunden zu beteiligen, deren Sitz außerhalb der Kernregion liegt, sofern diese Auflegung in der Kernregion oder im Rahmen der internationalen internen Dienstleistungen gebucht wurden.

4.2.5.2.2.

CGD stellt sicher, dass das Reinvermögen der internationalen internen Dienstleistungen [0-5] % der Bilanzsumme der Kerntätigkeiten nicht übersteigt.

4.2.5.2.3.

Sie befasst sich, mit Ausnahme der in 4.2 beschriebenen Aktivitäten, in Portugal nicht mit Neuauflegungen.

4.2.6.   Für die internationalen Kerntätigkeiten und die internationalen internen Dienstleistungen geltende Grundsätze

Bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird sich die CGD nach besten Kräften um eine Minderung ihrer auf dem Kapital und der gruppeninternen Finanzierung lastenden Exponierung gegenüber ihren internationalen Kerntätigkeiten bemühen. Die CGD erhöht ihre Exponierung auf Kapital und gruppeninterner Finanzierung gegenüber ihren internationalen Kerntätigkeiten und den internationalen internen Dienstleistungen ausnahmsweise nur dann, wenn sich die betreffende Erhöhung unmittelbar aus bereits (vor dem vorliegenden Beschluss) bestehenden, Dritten gegenüber eingegangenen, vertraglichen Verpflichtungen ergibt oder wenn sie durch eine von einer öffentlichen Behörde der CGD gegenüber getroffene, rechtskräftige verbindliche Entscheidung vorgeschrieben wird. Die CGD verpflichtet sich, den Überwachungstreuhänder vor der Durchführung einer Kapitalmaßnahme umgehend von einer solchen Entscheidung in Kenntnis zu setzen und ihm einen Wirtschaftsplan für die Unternehmen, die zusätzliches Kapital benötigen oder weiteren Finanzbedarf haben, vorzulegen. Der Überwachungstreuhänder wird den Wirtschaftsplan prüfen und der Kommission über die Eignung der getroffenen Maßnahmen berichten.

4.2.7.   Umstrukturierungsplan für BCG Spanien

4.2.7.1.   Die CGD wird das Geschäft der BCG neu ordnen, um ihre langfristige Rentabilität und finanzielle Unabhängigkeit von der CGD sowie einen positiven Beitrag zur Ertragskraft der CGD als Gruppe sicherzustellen.

4.2.7.2.   Die CGD verpflichtet sich, alle Tätigkeiten im Geschäftsbetrieb in Spanien einzustellen, die nicht unmittelbar mit den Kerntätigkeiten des Betriebs (Retailgeschäft (6), Unterstützung für KMU und grenzübergreifendes Geschäft) zusammenhängen. Insbesondere verpflichtet sich die CGD:

4.2.7.2.1.

Neuauflegungen in Projektfinanzierungen einzustellen;

4.2.7.2.2.

Neuauflegungen in Fremdkapitalfinanzierungen einzustellen;

4.2.7.2.3.

Neuauflegungen in Übernahmefinanzierungen einzustellen;

4.2.7.3.   Die Umstrukturierung der BCG Spanien wird in zwei Phasen durchgeführt.

4.2.7.3.1.   Phase 1

Bis […] wird die CGD:

4.2.7.3.1.1.

ihre spanische Niederlassung als Mittel zur Konsolidierung des Altportfoliobestandes in Spanien nutzen und Tätigkeiten des Kerngeschäfts von nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten trennen, wobei sie den Kernbetrieb abschirmt. Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Wholesalekredit- und Hypothekenportfolios sowohl der BCG Spanien als auch der spanischen Niederlassung der CGD (Sucursal em Espanha) werden in der spanischen Niederlassung konsolidiert. Diese wird Neuauflegungen einstellen und das Auslaufen dieser Portfolios verwalten (eine detaillierte Aufstellung der aus der BCG Spanien heraus zu übertragenden Vermögenswerte in Höhe von [1 000-1 500] Mio. EUR ist Anlage III zu entnehmen);

4.2.7.3.1.2.

das für das Retailgeschäft vorgesehene Netz der BCG Spanien mit seinen zum 31. Dezember 2012 [5 000-5 500] Mio. EUR betragenden Vermögenswerten umstrukturieren (eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte in Höhe von [5 000-5 500] Mio. EUR ist Anlage III zu entnehmen). Dabei richtet sie das Geschäft wieder auf die Bedienung ihrer Kerngebiete aus und legt den Schwerpunkt auf das grenzübergreifende KMU-Geschäft. Die Präsenz von Niederlassungen mit negativer Ertragskraft, einem untragbaren Kredit/Einlagen-Verhältnis und zu wenig Kunden wird zurückgefahren.

4.2.7.3.1.3.

Die Zahl der Niederlassungen wird von 173 Niederlassungen im Dezember 2012 auf [100-110] bis […] gesenkt (eine detaillierte Aufstellung der Niederlassungen ist Anlage V zu entnehmen) und während des Umstrukturierungszeitraums nicht erhöht.

4.2.7.3.1.4.

Die Mitarbeiterzahl wird von 797 im Dezember 2012 auf [500-523] bis […] gesenkt und während des Umstrukturierungszeitraums nicht erhöht.

4.2.7.3.1.5.

Bis […] zu erreichende Schlüsselindikatoren für Leistung (KPI).

Ab Oktober 2014 wird der Überwachungstreuhänder bewerten, ob die folgenden Schlüsselindikatoren für Leistung für die BCG Spanien bis […] erfüllt sein werden.

4.2.7.3.1.5.1.

Während des gesamten Zeitraums […] müssen die gesamten Arbeitskosten sowie die Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten [50-60] Mio. EUR oder weniger betragen, und die BCG Spanien muss ein Aufwand-Ertrag-Verhältnis von [50-60] % oder weniger erreichen;

4.2.7.3.1.5.2.

Die BCG Spanien muss vollständig aus eigener Kraft finanziert und ausreichend kapitalisiert sein. Im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2012 und […] dürfen weder zusätzliches Kapital noch Nettofinanzierungen zur Verfügung gestellt worden sein, und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums darf kein Bedarf an zusätzlichem Kapital und Nettofinanzierungen bestehen.

4.2.7.3.1.5.3.

Die Höhe der Kreditneuauflagen (netto), d. h., die nach dem Ende 2012 erzeugten, bis […] noch nicht fällig gewordenen oder getilgten Kredite müssen [900-950] Mio. EUR oder mehr betragen. Der Anteil der mit dem grenzübergreifenden Geschäft zusammenhängenden neuen Kreditauflagen beträgt [20-30] % oder mehr.

4.2.7.3.1.5.4.

Die in Ziffer 4.2.7.3.1.5.3 definierte Auflegung neuer Kredite erzielt eine gewichtete durchschnittliche Nettomarge (Spread), die über dem Referenzzinssatz (Sechsmonats-Euribor) liegt (mindestens [0-5] %).

4.2.7.3.1.5.5.

Die Quote notleidender Kredite der Kreditneuauflegungen gemäß Definition in Ziffer 4.2.7.3.1.5.3 liegt bei [0-5] % oder darunter.

4.2.7.3.1.5.6.

Die Gesamtsumme der Einlagen beträgt [0-5] Mrd. EUR (7) oder mehr. Die gewichteten Durchschnittskosten der Einlagen sind nicht höher als […] (8); das Aufwand-Ertrag-Verhältnis beträgt [100-150] % oder weniger.

4.2.7.3.2.   Phase 2

4.2.7.3.2.1.

Ab […] wird die CGD die Umsetzung des Umstrukturierungsplans der BCG Spanien bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums fortsetzen, wenn die Schlüsselindikatoren für Leistung bis […] erfüllt worden sind.

4.2.7.3.2.2.

Wenn die oben genannten Schlüsselindikatoren für Leistung nicht bis […] erfüllt werden bzw. sobald der Überwachungstreuhänder seine Beurteilung abgeschlossen hat, dass genügend Nachweise für die Nichterfüllung dieser Schlüsselindikatoren für Leistung vorliegen, stellt die BCG Spanien ihr Engagement im Neuauflagengeschäft mit sofortiger Wirkung ein und beginnt, ihren Geschäftsbetrieb in Spanien abzuwickeln, wobei die CGD eine kleine Vertretung aufrechterhalten könnte, um den Abbau des Geschäftsbetriebs in Spanien zu erleichtern.

4.3.   Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten

Alle in Abschnitt 4.2 nicht ausdrücklich genannten Tätigkeiten und Vermögenswerte gelten als nicht zum Kerngeschäft gehörig. Zur Wiederherstellung der Rentabilität und um sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können, trennt sich die CGD von ihren Geschäftsbereichen Versicherungen und Gesundheitswesen, verkauft alle strategisch unbedeutenden Beteiligungen und versetzt alle nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten in den nachfolgend beschriebenen Abbaumodus.

4.3.1.   Der Verkauf der Caixa Seguros

4.3.1.1.

Die wichtigste im Versicherungsgeschäft tätige Tochtergesellschaft der CGD, die Caixa Seguros, wird bis […] verkauft. Der Verkauf des Geschäftsbereichs Versicherungen wird […]:

4.3.1.1.1.

[…]

4.3.1.1.2.

Portugal verpflichtet sich bezüglich der Durchführung der Veräußerung der Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Versicherungen (Schätzwert […] Mrd. EUR), dass die CGD einen Käufer finden und bis spätestens […] einen verbindlichen Kaufvertrag schließen wird. Hat die CGD bis […] keinen solchen Vertrag geschlossen, bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder und überträgt ihm das ausschließliche Mandat, die Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Versicherungen (Schätzwert […] Mrd. EUR) […] bis spätestens zum […] zu verkaufen.

4.3.1.1.3.

[…].

4.3.2.   Den abzubauenden, nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten zugewiesene Vermögenswerte

4.3.2.1.

Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten beinhalten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte (Stichtag 31. Dezember 2012):

4.3.2.1.1.

Abbau der ehemaligen BPN-Vermögenswerte, zu denen am 31. Dezember 2012 gehörten: insgesamt [4 000-4 500] Mio. EUR (Guthaben [1 000-1 500] Mio. EUR und gehaltene Schuldtitel (zur Veräußerung verfügbar) [2 500-3 000] Mio. EUR).

4.3.2.1.2.

Verkauf strategisch unbedeutender Beteiligungen: [200-250] Mio. EUR bis zum […] zu verkaufen (prognostizierter Verkaufswert).

4.3.2.1.3.

Abbau des spanischen, nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Kreditportfolios, dessen Wert zum 31. Dezember 2012 [1 500-2 000] Mio. EUR beträgt (Aufstellung der Einzelheiten in Anlage IV).

4.3.2.1.4.

Abstoßung des Geschäftsbereichs Versicherungen gemäß Festlegung in Ziffer 4.3.1.

4.3.2.2.

Ende Dezember 2014 betragen die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte nicht mehr als [10-20] Mrd. EUR.

4.3.2.3.

Ende Dezember 2016 betragen die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte nicht mehr als [5-10] Mrd. EUR.

4.3.2.4.

Grundsätze für die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten

4.3.2.4.1.

Begrenzung von Neuauflegungen

4.3.2.4.1.1.

Beendigung von Neuauflegungen mit folgenden Ausnahmen:

4.3.2.4.1.2.

vertraglich zugesicherte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge werden auf ein strenges Minimum begrenzt.

4.3.2.4.1.3.

Keine zusätzliche Finanzierung für bestehende Kunden, die nicht vertraglich zugesichert wurde. Ausgenommen sind Fälle, in denen dies zur Erhaltung des Werts der Darlehenssicherheiten unbedingt notwendig ist oder die anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängen.

4.3.2.4.1.4.

Verwaltung bestehender Vermögenswerte: Die Bestehenden Vermögenswerte sind so zu verwalten, dass der Netto-Kapitalwert dieser Vermögenswerte so weit wie möglich gesteigert wird. Kann ein Kunde die Bedingungen seines Darlehens nicht einhalten, wird das Darlehen nur dann umstrukturiert (Aufschub oder teilweiser Verzicht auf Rückzahlungen, Umwandlung (eines Teils) der Forderungen in Kapital usw.), wenn eine solche Umstrukturierung zur Verbesserung des derzeitigen Werts des Darlehens führt. Dieser Grundsatz gilt auch für Hypothekarkredite.

4.3.2.4.2.

Aktive Abwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte

4.3.2.4.2.1.

Die nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte werden mit dem Ziel einer in geordneter Weise erfolgenden Veräußerung, Liquidation oder Abwicklung, aber unter Begrenzung der Kosten auf ein Minimum, verwaltet. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums verbleibende Vermögenswerte sind geordnet abzuwickeln, sobald sie fällig werden. Es werden keine neuen, nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Tätigkeiten aufgenommen, sofern dies nicht ausdrücklich in den Verpflichtungen erwähnt wird. Zu diesem Zweck sind die folgenden Maßnahmen zu treffen:

4.3.2.4.2.2.

Als allgemeine Regel gilt, dass nicht dem Kerngeschäft zuzuordnende Vermögenswerte so rasch wie möglich verkauft werden. Die CGD verpflichtet sich, derartige Vermögenswerte immer dann zu verkaufen, wenn der Verkauf nicht dazu führt, dass ein Verlust verbucht werden muss. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Verkaufspreis in Anbetracht einer unstrittigen Bewertung unangemessen ist.

4.3.2.4.3.

Verkauf strategisch unbedeutender Beteiligungen:

4.3.2.4.3.1.

Die CGD verpflichtet sich, bis […] die folgenden, strategisch unbedeutenden Kapitalbeteiligungen zu veräußern:

Unternehmen

Beteiligung (%) (*)

Verkaufswert (Mio. EUR) (**)

Verkaufsdatum

[…]

[…] %

[200-250]

[…]

[…]

[…] %

[10-20]

[…]

4.3.2.4.3.2.

Als die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils begannen, betrug der Gesamtwert der strategisch unbedeutenden Beteiligungen 841 Mio. EUR. Zum 31. Dezember 2012 beliefen sich die strategisch unbedeutenden Beteiligungen auf [200-250] Mio. EUR.

4.3.2.4.3.3.

Die CGD wird die vorstehend aufgeführten Kapitalbeteiligungen bis zum […] vollständig veräußern. Hat die CGD die beschriebenen Beteiligungen bis […] nicht vollständig veräußert, wird die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder bestellen und ihm das ausschließliche Mandat zum Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen […] bis spätestens zum […] erteilen.

4.3.2.4.3.4.

Bevor nicht jede der vorstehend genannten, strategisch unbedeutenden Kapitalbeteiligungen verkauft worden ist, erhöht die CGD auf keinen Fall ihre finanzielle Exponierung (beispielsweise in Form von Darlehen und Garantien) gegenüber den betreffenden Unternehmen, außer wenn dies (a) üblichem Geschäftsgebaren unter den herrschenden Marktbedingungen entspricht, (b) zur Erhaltung des Werts der maßgeblichen Eigenkapitalanteils unbedingt notwendig ist oder (c) wenn dies anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängt. Die CGD wird sich nach besten Kräften um eine Verringerung ihrer finanziellen Exponierung gegenüber solchen Unternehmen bemühen.

5.   Rückzahlungsmechanismen für die Beihilfe

5.1.

Die CGD verpflichtet sich, die 900 Mio. EUR an wandelbaren Instrumenten in folgenden Tranchen zurückzuzahlen:

5.1.1.

Geschäftsjahr 2014: [50-60] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals.

5.1.2.

Geschäftsjahr 2015 und folgende Jahre: [90-100] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals.

5.2.

Die Rückzahlung der wandelbaren Instrumente wird ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn dies auf der Grundlage eines begründeten, vom Überwachungstreuhänder gebilligten Ersuchens der CGD als Gefährdung für die Solvabilitätslage der Bank in den folgenden Jahren angesehen wird. Die Zuständigkeit der Bank von Portugal als Bankaufsichtsbehörde der CGD bleibt davon unberührt.

5.3.

Die CGD verpflichtet sich, bis Ende 2013 405 415 EUR (der Kuponzahlung vom 28. September 2012 entsprechender Wert) an die Portugiesische Republik zu zahlen.

6.   Verhaltensmaßregeln und Grundsätze der Unternehmensführung

6.1.   Übernahmeverbot: Die CGD verpflichtet sich, keine Übernahmen durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Kauf von Unternehmen mit eigenem gesetzlichen Aufbau als auch für den Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Vermögenswertepaketen, die ein Handelsgeschäft oder einen Tätigkeitszweig darstellen. Das Verbot gilt nicht für Übernahmen, die zur Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität bzw. der Stabilität verbundener Einrichtungen vorgenommen werden müssen oder die dem Interesse eines wirkungsvollen Wettbewerbs dienen, sofern sie der Überwachungstreuhänder zuvor genehmigt hat. Das Verbot gilt auch nicht (1) für Übernahmen, die unter dem Aspekt der Verwaltung bestehender Verpflichtungen in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Kunden zum normalen, laufenden Geschäft einer Bank gehören, (2) für risikokapitalbezogene Tätigkeiten, (3) für Übernahmen, die unter die in Ziffer 4.2.6 vorgesehenen Ausnahmen fallen und dem dort vorgesehenen Verfahren entsprechen, (4) für Übernahmen innerhalb der Gruppe oder (5) für Übernahmen von Beteiligungen an portugiesischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind und an denen die CGD bereits mit mindestens 50 % beteiligt ist, sofern diese Übernahmen zuvor vom Überwachungstreuhänder genehmigt wurden. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Die CGD darf Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der von der CGD für eine Übernahme gezahlte Kaufpreis weniger als [0-5] % der Bilanzsumme der CGD am letzten Tag des der diesbezüglichen Entscheidung vorausgehenden Monats beträgt und sofern die von der CGD für alle derartigen Übernahmen im gesamten Umstrukturierungszeitraum gezahlten, kumulierten Nettokaufpreise unter [0-5] % der Bilanzsumme der CGD zum gleichen Datum liegen.

6.2.   Verbot aggressiver Handelspraktiken: Die begünstigte Bank vermeidet während der gesamten Dauer des Umstrukturierungszeitraums die Anwendung aggressiver Handelspraktiken.

6.3.   Eigenhandel: Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die CGD keinen Eigenhandel betreibt, der über das für die normale Arbeitsweise der Staatskasse erforderliche Maß hinausgeht. Während des Umstrukturierungszeitraums wird der Grenzwert für das Risikopotenzial der zum Handel gehaltenen finanziellen Vermögenswerte [30-40] Mio. EUR nicht übersteigen.

6.4.   Werbung: Die CGD darf die Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder daraus entstehende Vorteile nicht für Werbezwecke nutzen.

6.5.   Zusicherungen bezüglich der Grundsätze der Unternehmensführung

6.5.1.

Alle Mitglieder der Leitungsorgane der CGD haben die in den Artikeln 30 und 31 des durch Gesetzesverordnung 298/92 vom 31. Dezember in der jeweils gültigen Fassung genehmigten Allgemeinen Rahmens für Kreditinstitute und Finanzunternehmen sowie den EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen vom 22. November 2012 (EBA/GL/2012/06) festgelegten Kompetenzen. Es sollte nicht mehr als 20 Vorstandsmitglieder geben. Die Gesellschafterin der CGD strebt an, diese Zahl am Ende der Amtszeit des derzeitigen Vorstands auf 16 zu senken.

6.5.2.

Neben den in der Satzung der CGD festgelegten Ausschüssen (d. h. dem Exekutivausschuss und dem Prüfungsausschuss) und dem vom Vorstand gegründeten, aus nicht geschäftsführenden Direktoren bestehenden Ausschuss für Strategie, Unternehmensführung und Bewertung bestellt die CGD nur solche internen Organe, wie sie zur Unterstützung der Unternehmensführung notwendig sind: Diese internen Organe setzen sich aus Mitgliedern des Exekutivausschusses und, sofern angemessen, leitenden Mitarbeitern der CGD aus den jeweils maßgeblichen Bereichen zusammen.

6.5.3.

Sämtliche Entscheidungen der CGD werden ausschließlich auf geschäftlicher Grundlage getroffen, und sämtliche Interaktionen der portugiesischen Behörden mit der CGD erfolgen auf rein geschäftlicher Basis.

6.5.4.

Portugal verpflichtet sich, weder auf die Führung des operativen Tagesgeschäfts der CGD noch auf die internen Vorschriften der CGD bezüglich der Kreditrisikopolitik, der Preisbildung und der Kreditgewährung Einfluss zu nehmen. Portugal kann jedoch auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des Körperschaftsrechts und des Gesetzes über öffentliche Unternehmen (Gesetzesverordnung 558/99 vom 17. Dezember in der jeweils gültigen Fassung) Leitlinien bezüglich des strategischen Schwerpunkts und anderer Fragen herausgeben. Die portugiesischen Behörden werden die volle Unabhängigkeit des Bankmanagements hinsichtlich der Kreditrisiko- und Kreditgewährungspolitik nicht beeinträchtigen, wenn sie hinsichtlich der Wirtschaftspläne der CGD und ihrer Pläne für die Kreditgewährung an bestimmte wirtschaftliche Sektoren konsultiert werden.

6.5.5.

Dem Kreditrat, dem erweiterten Kreditrat und dem Prüfungsausschuss der CGD wird vollständig unabhängiges Handeln ermöglicht. Bei sämtlichen Berufungen in den Kreditrat, den erweiterten Kreditrat und den Prüfungsausschuss wird respektiert, dass die Mitglieder in der Lage sein müssen, unabhängig und frei von jeglichen Interessenkonflikten zu handeln.

6.5.6.

Die CGD gewährleistet, dass ihre Kredit- und Risikopolitik spätestens zum 31. Dezember 2013 den innerhalb der Gruppe durchgängig anzuwendenden Grundsatz beinhaltet, dass alle Kunden fair nach nichtdiskriminierenden Verfahren zu behandeln sind. Hiervon ausgenommen sind mit dem Bonitätsrisiko und der Zahlungsfähigkeit zusammenhängende Verfahren. In der Kredit- und Risikopolitik werden die Grundsätze und die Schwellenwerte festgelegt, oberhalb derer die Gewährung von Darlehen von höheren Geschäftsleitungsebenen genehmigt werden muss. Ferner werden dort die Bedingungen für die Umstrukturierung von Darlehen und die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten geregelt.

6.5.7.

Die CGD gewährleistet, dass spätestens zum 31. Dezember 2013 ein besonderer Abschnitt in der Kredit- und Risikopolitik den Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zu verbundenen Darlehensnehmern gewidmet sein wird (unter Einschluss von Mitarbeitern, Aktionären, Direktoren, Managern sowie deren Ehepartnern, Kindern und Geschwistern sowie mittel- oder unmittelbar von Mitgliedern dieser Personenkreise kontrollierten Rechtsträgern).

6.5.8.

Um die Einhaltung der in den Ziffern 6.5.1 bis 6.5.7 aufgeführten Grundsätze durch die CGD sicherzustellen, ist es dem Treuhänder gestattet:

6.5.8.1.

Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten, einschließlich der Sitzungsprotokolle, zu erhalten. Er ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden.

6.5.8.2.

die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet.

6.5.8.3.

die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind.

6.6.   Vergütung der Organe und Mitarbeiter:

6.6.1.

Die CGD überprüft die Anreizwirkung und die Angemessenheit ihrer Vergütungssysteme und stellt sicher, dass sie nicht zu einer Belastung durch unangemessene Risiken führen, dass sie auf nachhaltige, langfristige- Unternehmensziele ausgerichtet sind und dass sie transparent sind.

6.6.2.

In ihrer Eigenschaft als Finanzinstitut legt die CGD ihre Politik zu Gehalts- und Arbeitsentgeltfragen streng nach den Vorschriften fest, die von der portugiesischen Regierung in der Gesetzesverordnung 104/2007 vom 3. April (zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute), geändert durch Gesetzesverordnung 88/2011 vom 20. Juli festgelegt wurden. Ferner legt sie ihnen die von der portugiesischen Zentralbank im Aviso 10/2011 vom 29. Dezember aufgestellten Vorschriften zugrunde.

6.6.3.

Darüber hinaus entspricht die Vergütungspolitik der CGD bezüglich der Vorstandsmitglieder auch der Gesetzesverordnung 71/2007 vom 27. März, in der die Satzungsbestimmungen für die Vorstandsmitglieder staatlich kontrollierter Unternehmen festgelegt werden.

6.6.4.

Die CGD verpflichtet sich gleichermaßen zur Sicherstellung dessen, dass die Bank die von der Europäischen Kommission zu diesem Thema im EU-Rahmen für staatliche Beihilfe festgelegten Vorschriften und Empfehlungen einhält.

6.6.5.

Die CGD verpflichtet sich insbesondere zur Beschränkung der gesamten Vergütung für die Mitarbeiter einschließlich der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung auf eine angemessene Höhe. Hierunter fallen auch alle potenziellen festen und variablen Vergütungsbestandteile unter Einschluss von Pensionen im Einklang mit den Artikeln 92 und 93 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.

6.7.   Verbot von Dividenden-, Kupon- und Zinszahlungen: Die CGD wird den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln keine Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen leisten, soweit solche Zahlungen nicht auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen geschuldet werden, und wird dafür sorgen, dass keine ihrer Tochterunternehmen dies tut. Der CGD ist es jedoch gestattet, den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen zu leisten (oder ihren Tochterunternehmen die Leistung solcher Zahlungen zu gestatten), wenn sie beweisen kann, dass die Rückzahlung der in Abschnitt 5 beschriebenen wandelbaren Instrumente (oder Kuponzahlungen auf die wandelbaren Instrumente) durch eine Nichtzahlung gefährdet werden könnte.

6.8.   Unterstützung portugiesischer KMU: Hinsichtlich der Sicherung von Finanzierungen für die Realwirtschaft und der Verringerung ihres Fremdkapitalanteils hat sich die CGD der portugiesischen Regierung gegenüber dazu verpflichtet, einem Fonds, der in Beteiligungen an portugiesischen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung investieren wird, pro Jahr 30 Mio. EUR zuzuweisen. Der Fonds wird von der Bank oder einem Dritten mit ausreichender Sachkenntnis und Sensibilität für Anlagemöglichkeiten nach international anerkannten, optimalen Verfahren verwaltet. Die Fondsinvestitionen müssen vorher vom portugiesischen Finanzministerium anhand der im Ministerialerlass zur Festlegung der Rekapitalisierungsbedingungen nach nationalem Recht definierten Kriterien genehmigt werden. Gehalten werden diese Kapitalanlagen von der CGD. Mittel, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Verpflichtung an den Fonds überwiesen werden, sind an die portugiesische Staatskasse zu überweisen. Der Fonds wird nicht als Refinanzierungsmechanismus für bestehende Darlehen genutzt. Investitionen, die den vorstehend genannten Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Europäischen Kommission.

6.9.   Sonstige Verhaltensregeln: Die CGD setzt die Erweiterung ihrer Risikoüberwachungsvorhaben fort und handelt nach einer Geschäftspolitik, die umsichtig, solide und nachhaltigkeitsorientiert ist.

6.10.   Überwachungstreuhänder

6.10.1.

Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die vollständige, korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen fortlaufend von einem unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht werden.

6.10.2.

Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders müssen den in Anlage I des vorliegenden Beschlusses festgelegten Verfahren entsprechen.

6.10.3.

Die portugiesischen Behörden und die CGD stellen sicher, dass die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder während der Durchführung des Beschlusses unbegrenzten Zugang zu allen zur Überwachung der Durchführung des Beschlusses erforderlichen Informationen haben. Die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder können die CGD um Erläuterungen und Klarstellungen bitten. Die portugiesischen Behörden und die CGD haben hinsichtlich sämtlicher mit der Überwachung der Durchführung des Beschlusses zusammenhängender Anfragen in vollem Umfang mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder zusammenzuarbeiten.

6.10.4.

Nach der Entlassung des Überwachungstreuhänders am Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die CGD der Kommission jährlich über die Entwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten berichten.

6.11.   Veräußerungstreuhänder

6.11.1.

Portugal stellt sicher, dass die CGD die auf […] Mrd. EUR geschätzten Vermögenswerte der Versicherungsgeschäftsbereiche der Caixa Seguros fristgerecht verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie spätestens zum […] noch keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen haben sollte.

6.11.2.

Portugal stellt sicher, dass die CGD ihre strategisch unbedeutenden Beteiligungen (einem Betrag von [200-250] Mio. EUR entsprechende Beteiligung an […]) verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie ihre Beteiligungen nicht spätestens zum […] vollständig veräußert haben sollte.

6.11.3.

Der Veräußerungstreuhänder ist von der CGD unabhängig und arbeitet im Auftrag und auf Anweisung der GD COMP. Er besitzt die erforderlichen Qualifikationen zur Erfüllung seines Mandats (beispielsweise als Investmentbank oder Berater) und hat weder Interessenkonflikte, noch wird er zukünftig solchen Konflikten ausgesetzt sein. Der Veräußerungstreuhänder wird von der CGD in einer Weise vergütet, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert.


(1)  Parameter der Rechnungslegung.

(2)  Unter Ausschluss der spanischen Niederlassung und der an die spanische Niederlassung zu übertragenden, nicht zum Kerngeschäft zählenden Vermögenswerte.

(3)  Siehe Fußnote 1.

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Unter Ausschluss von Selbstbedienungsstellen und unter Einschluss von Niederlassungen für Geschäftskunden.

(6)  In traditionell bedienten Gebieten (Galicia, Extremadura, Castilla y León und Asturias), in großen urbanen Zentren und in den wichtigsten Zentren für den grenzübergreifenden Handel (Madrid, Barcelona, País Vasco, Andalucía, Aragón und Valencia).

(7)  Mit einer Toleranzmarge von 10 %.

(8)  Siehe Fußnote 7.

(*)  Bewertung zum 31. Dezember 2012.

(**)  Die BPN wurde 2008 verstaatlicht und 2011 verkauft. Einige ihrer Vermögenswerte wurden an die CGD übertragen.

Anlage I

DER ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER

A)   Bestellung des Überwachungstreuhänders

i)

Portugal verpflichtet sich zur Sicherstellung dessen, dass die CGD einen Überwachungstreuhänder bestellt, für den die unter Abschnitt C dieser Anlage aufgeführten Aufgaben und Pflichten gelten. Das Mandat gilt für die gesamte Laufzeit des Umstrukturierungsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2017. Bei Mandatsende muss der Treuhänder einen Abschlussbericht vorlegen.

ii)

Der Treuhänder muss von der CGD unabhängig sein. Der Treuhänder muss, beispielsweise als Investmentbank, Berater oder Prüfer, über das Fachwissen verfügen, das zur Durchführung seines Mandats erforderlich ist. Er darf zu keiner Zeit Interessenkonflikten ausgesetzt sein. Der Treuhänder ist von der CGD in einer Weise zu vergüten, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert.

iii)

Portugal übermittelt der Kommission spätestens sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses die Namen von zwei oder mehr Personen zur Genehmigung als Überwachungstreuhänder.

iv)

Die Vorschläge müssen genügend Informationen über die betreffenden Personen enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die in Abschnitt A Ziffer ii aufgeführten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen sie Folgendes enthalten:

a)

die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit sämtlichen Bestimmungen, die erforderlich sind, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen; und

b)

den Entwurf einen Arbeitsplans, aus dem hervorgeht, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen gedenkt.

v)

Die Kommission kann nach ihrem Ermessen die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen und das vorgeschlagene Mandat vorbehaltlich eventueller Änderungen, die sie für erforderlich erachtet, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Pflichten zu ermöglichen, billigen. Wird nur ein Name genehmigt, wird die CGD die betreffende Person oder Einrichtung dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend als Treuhänder bestellen oder die Bestellung der betreffenden Person oder Einrichtung veranlassen. Werden mehrere Namen genehmigt, steht der CGD die Entscheidung darüber frei, welche der gebilligten Personen als Treuhänder zu bestellen ist. Der Treuhänder wird dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend innerhalb einer Woche nach der Genehmigungserteilung der Kommission bestellt.

vi)

Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, übermitteln die portugiesischen Behörden innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurden, die Namen von mindestens zwei weiteren Personen unter Einhaltung der in Abschnitt A Ziffer i und Abschnitt A Ziffer iv aufgeführten Anforderungen und Verfahren.

vii)

Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen Treuhänder, den die CGD gemäß einem von der Kommission gebilligten Treuhandmandat bestellen wird oder dessen Bestellung sie veranlassen wird.

B)   Bestellung des Veräußerungstreuhänders

i)

Portugal verpflichtet sich sicherzustellen, dass die CGD unter Befolgung des vorstehend für den Überwachungstreuhänder festgelegten Bestellungsverfahrens einen Veräußerungstreuhänder bestellt.

ii)

Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag über die Caixa Seguros geschlossen haben sollte.

iii)

Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen ([…]) abgeschlossen haben sollte.

C)   Allgemeine Aufgaben und Pflichten

Der Treuhänder hat die Kommission bei der Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die CGD zu unterstützen und die in der Verpflichtungserklärung im Einzelnen festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders zu übernehmen. Der Treuhänder hat seine Aufgaben im Rahmen dieses Mandats im Einklang mit dem Arbeitsplan sowie den von der Kommission gebilligten Änderungen des Arbeitsplans auszuführen. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders oder der CGD Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Die CGD ist nicht berechtigt, dem Treuhänder Anweisungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an gesetzliche Geheimhaltungspflichten gebunden.

D)   Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders und des Veräußerungstreuhänders

(1)

Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, die vollständige und korrekte Erfüllung der in den Verpflichtungen aufgeführten Pflichten sowie die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu gewährleisten. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder oder die CGD erlassen, um die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen.

(2)

Der Treuhänder:

i)

hat der Kommission in seinem ersten Bericht einen detaillierten Arbeitsplan zu übermitteln, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zu überwachen gedenkt;

ii)

hat die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu überwachen, insbesondere:

a)

die Verringerung der Bilanzsumme und der risikogewichteten Aktiva;

b)

die Einschränkung geschäftlicher Tätigkeiten;

c)

die Einstellung vorher festgelegter Geschäftsfelder;

d)

den Vorgang der Aktienveräußerung in den vorher festgelegten Geschäftsfeldern;

e)

die Umstrukturierung der Unternehmen in Spanien;

iii)

hat zu überwachen, dass die CGD die im Abschnitt über die Grundsätze der Unternehmensführung aufgeführten Prinzipien befolgt, dass sie intern effizient und angemessen organisiert ist und dass sie angemessene Handelspraktiken tatsächlich anwendet. Der Treuhänder wird somit:

a)

Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten erhalten und ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden.

b)

die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet.

c)

die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind.

iv)

die Konformität mit allen anderen Verpflichtungen zu überwachen haben;

v)

die sonstigen Aufgaben, die dem Treuhänder in den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zugewiesen werden, zu übernehmen haben;

vi)

der CGD Maßnahmen vorzuschlagen haben, die er für erforderlich erachtet, damit die Erfüllung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen durch die CGD sichergestellt wird;

vii)

bei der Überprüfung der Entwicklung der tatsächlichen Finanzdaten gegenüber den im Umstrukturierungsplan vorgenommenen Prognosen aufsichtsrechtliche Änderungen bezüglich der Solvabilität und der Liquidität zu berücksichtigen haben und

viii)

der Kommission, Portugal und der CGD innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende eines jeden Sechsmonatszeitraums einen schriftlichen Berichtsentwurf zu übermitteln haben. Die Kommission, Portugal und die CGD können innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellungnahmen zu dem Entwurf übermitteln. Der Treuhänder hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen einen endgültigen Bericht zu erstellen, in den er nach seinem Ermessen die Stellungnahmen so weit wie möglich aufnimmt. Dieser Bericht ist der Kommission und den portugiesischen Behörden zu übermitteln. Erst danach übermittelt der Treuhänder auch der CGD ein Exemplar des endgültigen Berichts. Sind im Berichtsentwurf oder im endgültigen Bericht Informationen enthalten, die der CGD nicht offenbart werden dürfen, erhält die CGD nur eine nicht vertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs oder des endgültigen Berichts. Der Treuhänder darf unter keinen Umständen irgendeine Fassung des Berichts an die portugiesischen Behörden bzw. die CGD übermitteln, bevor er diese der Kommission übermittelt hat.

Im Mittelpunkt des Berichts sollen die Erfüllung der im Mandat aufgeführten Aufgaben durch den Treuhänder und die Einhaltung der Verpflichtungen durch die CGD stehen, damit die Kommission die Möglichkeit zur Beurteilung dessen erhält, ob die CGD im Einklang mit den Verpflichtungen geführt wird. Erforderlichenfalls kann die Kommission den Umfang des Berichts detaillierter festlegen. Zusätzlich zu diesen Berichten hat der Treuhänder die Kommission umgehend schriftlich zu unterrichten, wenn er Gründe für die Annahme hat, dass die CGD diese Verpflichtungen nicht einhält. Dabei übermittelt er der CGD gleichzeitig eine nicht vertrauliche Fassung.

(3)

Der Veräußerungstreuhänder verkauft die (auf [0-5] Mrd. EUR geschätzten) Vermögenswerte des Versicherungsgeschäftsbereichs der Caixa Seguros […] an einen Käufer. In den Kaufvertrag nimmt der Veräußerungstreuhänder Bedingungen auf, die er für einen vorteilhaften Verkauf bis spätestens zum […] für angemessen erachtet. Insbesondere kann der Veräußerungstreuhänder solche allgemein üblichen Zusicherungen und Garantien sowie Freistellungserklärungen in den Kaufvertrag aufnehmen, wie sie zur Bewirkung des Verkaufs in vertretbarer Weise erforderlich sind. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

(4)

Der Veräußerungstreuhänder verkauft die verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen (geschätzter Verkaufspreis [200-250] Mio. EUR) […] an einen Käufer. In den Kaufvertrag nimmt der Veräußerungstreuhänder Bedingungen auf, die er für einen vorteilhaften Verkauf bis spätestens zum […] für angemessen erachtet. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

E)   Aufgaben und Pflichten der CGD

(1)

Die CGD hat Vorkehrungen zu treffen und ihre Berater entsprechend anzuweisen, dem Treuhänder die von ihm angemessenerweise zur Erfüllung seiner Aufgaben aus diesem Mandat geforderte Zusammenarbeit und Unterstützung zu leisten und ihm entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Treuhänder erhält unbeschränkten Zugang zu Büchern, Aufzeichnungen, Dokumenten, der Geschäftsleitung oder anderem Personal, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen der CGD und des zu veräußernden Geschäftsbetriebs, wie dies zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Mandat erforderlich ist. Die CGD hat dem Treuhänder in ihren Räumlichkeiten ein oder mehrere Büros zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Mitarbeiter der CGD haben zu Gesprächen mit dem Treuhänder zur Verfügung zu stehen, um ihm alle zur Ausführung seiner Aufgaben benötigten Informationen zu geben.

(2)

Vorbehaltlich der Zustimmung der CGD, die jedoch nicht unbillig vorenthalten oder verzögert werden darf, kann der Treuhänder insbesondere auf den Gebieten der Unternehmensfinanzierung oder der Rechtsauskunft Berater bestellen, wenn der Treuhänder die Bestellung solcher Berater für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten aus dem Mandat für erforderlich oder angemessen erachtet und soweit die seitens des Treuhänders eingegangenen Kosten und sonstigen Aufwendungen vertretbar sind. Sollte die CGD die Genehmigung der vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ablehnen, kann stattdessen die Kommission, nachdem sie die Gründe der CGD gehört hat, deren Bestellung genehmigen. Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Anweisungen zu erteilen.

F)   Ersetzung, Entlassung und erneute Bestellung des Treuhänders

(1)

Beendet der Treuhänder seine Aufgaben im Rahmen der Verpflichtungen oder bestehen andere wichtige Gründe wie beispielsweise ein Interessenkonflikt auf Seiten des Treuhänders,

i)

kann die Kommission, nachdem sie den Treuhänder gehört hat, von der CGD dessen Ersetzung verlangen

oder

ii)

die CGD kann den Treuhänder mit Genehmigung der Kommission ersetzen.

(2)

Wird der Treuhänder gemäß Abschnitt F Absatz 1 abgelöst, kann er um die Fortführung seiner Aufgaben bis zur Einführung eines neuen Treuhänders, dem gegenüber der Treuhänder eine vollständige Übergabe aller maßgeblichen Informationen durchführt, gebeten werden. Der neue Treuhänder ist nach dem Verfahren zu bestellen, auf das in den Abschnitten A Ziffer iii bis A Ziffer vii Bezug genommen wird.

(3)

Abgesehen von einer Ablösung gemäß Abschnitt F Absatz 1 beendet der Treuhänder seine Tätigkeiten erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entlastet hat. Diese Entlastung findet statt, wenn alle Pflichten, mit denen der Treuhänder betraut wurde, erfüllt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Bestellung des Treuhänders verlangen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die maßgeblichen Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Anlage II

BEITRAG ZUM REINVERMÖGEN AUS BETEILIGUNGEN AN ANDEREN INLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBEREICHEN (EQUITY-METHODE)

Werte zum Dezember 2012

Geschäftsbereich

Land

Beteiligung (%)

Reinvermögen

Equity-Methode

(Mio. EUR)

Tätigkeit

SIBS SGPS

Portugal

21,6

14,7

Auf elektronische Zahlungen und die Verwaltung des portugiesischen, von allen in Portugal vertretenen Banken genutzten Bankautomatensystems spezialisierte Holdinggesellschaft. An dem Unternehmen sind 26 im portugiesischen Markt tätige Banken beteiligt.

Prado — Cartolinas da Lousã

Portugal

37,4

4,4

Gewerblicher Karton- und Papierhersteller […].

Torre Ocidente

Portugal

25,0

4,1

Immobilienunternehmen, Eigentümer eines einzelnen Vermögenswerts zur gewerblichen Verpachtung. […].

Locarent

Portugal

50,0

3,9

Dienstleister für Autovermietungen

Ca Papel do Prado

Portugal

37,4

1,3

Unternehmen, das das Immobilienvermögen des inaktiven Werks […] besitzt.

TF Fundo Turismo

Portugal

33,5

1,3

Verwalter von Immobilienanlagefonds im Tourismussektor. Mehrheitseigner ist der portugiesische Staat.

Yunit Serviços

Portugal

33,33

0,3

Unternehmen, das für den elektronischen Geschäftsverkehr Lösungskonzepte für Erzeugnisse und Dienstleistungen von KMU entwickelt.

Bem Comum SCR

Portugal

32,0

0,1

Unternehmen zur Verwaltung von Investmentfonds, das sich auf die Förderung und Unterstützung von Neugründungen durch Einzelunternehmer und Arbeitslose spezialisiert hat.

Anlage III

AUFGESCHLÜSSELTE VERMÖGENSWERTE DER BCG SPANIEN (UNTER EINSCHLUSS DER AUF DIE SPANISCHE NIEDERLASSUNG ZU ÜBERTRAGENDEN VERMÖGENSWERTE)

(…)

Anlage IV

AUFGESCHLÜSSELTE VERMÖGENSWERTE DER SPANISCHEN NIEDERLASSUNG

(…)

Anlage V

VERZEICHNIS DER […] SPANISCHEN NIEDERLASSUNGEN ([…])

(…)


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/52


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 6 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 15. Juli 2013

INHALT

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Vorschriften und Prüfungen

6.

Übereinstimmung der Produktion

7.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

8.

Änderung des Typs eines Antriebssystems und Erweiterung der Genehmigung

9.

Endgültige Einstellung der Produktion

10.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1

Hauptmerkmale des Verbrennungsmotors und Angaben zur Durchführung der Prüfung

2

Hauptmerkmale des elektrischen Antriebssystems und Angaben zur Durchführung der Prüfung

3a

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für ein Antriebssystem nach der Regelung Nr. 85

3b

Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Antriebssystems nach der Regelung Nr. 85

4

Anordnungen der Genehmigungszeichen

5

Verfahren zur Messung der Nutzleistung von Verbrennungsmotoren

6

Verfahren zur Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

7

Prüfung der Übereinstimmung der Produktion

8

Bezugskraftstoffe

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Diese Regelung gilt für das Verfahren zur Darstellung der vom Hersteller für Verbrennungsmotoren oder elektrische Antriebssysteme der Kraftfahrzeuge der Klassen M und N angegebenen Kurve der Volllastleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme in Abhängigkeit von ihrer Motorendrehzahl (1).

1.2.

Die Verbrennungsmotoren gehören zu einer der folgenden Kategorien:

Hubkolben-Verbrennungsmotoren (Fremd- oder Selbstzündung), mit Ausnahme von Freikolbenmotoren;

Kreiskolbenmotoren (Fremd- oder Selbstzündung);

Saugmotoren oder aufgeladene Motoren.

1.3.

Die elektrischen Antriebssysteme bestehen aus Reglern und Motoren und werden als alleinige Antriebsart der Fahrzeuge verwendet.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.

„Genehmigung eines Antriebssystems“ ist die Genehmigung eines Typs eines Antriebssystems hinsichtlich seiner Nutzleistung, die nach dem in Anhang 5 oder 6 dieser Regelung beschriebenen Verfahren gemessen wird;

2.2.

„Typ eines Antriebssystems“ ist eine Kategorie eines Verbrennungsmotors oder eines elektrischen Antriebssystems, das in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird und sich in den Hauptmerkmalen nach Anhang 1 oder 2 dieser Regelung nicht von anderen Antriebssystemen unterscheidet;

2.3.

„Nutzleistung“ ist die Leistung, die bei entsprechender Motordrehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil mit den in Anhang 5 Tabelle 1 oder in Anhang 6 dieser Regelung aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen bestimmt wird;

2.4.

„höchste Nutzleistung“ ist der Höchstwert der bei voller Motorlast gemessenen Nutzleistung;

2.5.

„Höchste 30-Minuten-Leistung“ ist die höchste Nutzleistung eines elektrischen Antriebssystems bei Gleichspannung nach Absatz 5.3.1 dieser Regelung, die ein Antriebssystem über einen Zeitraum von 30 Minuten im Durchschnitt abgeben kann;

2.6.

„Hybridfahrzeuge (HV)“:

2.6.1.

„Hybridfahrzeug (HV)“ ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen (fahrzeugeigenen) Energiewandlern und -speichern für den Antrieb des Fahrzeugs;

2.6.2.

„Hybrid-Elektrofahrzeug (HEV)“ ist ein Fahrzeug, das aus beiden nachstehenden fahrzeugeigenen Energiequellen mit Energie für den mechanischen Antrieb versorgt wird:

Kraftstoff,

elektrisches Energiespeichersystem (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator).

2.6.3.

Bei einem Hybrid-Elektrofahrzeug setzt sich der „Antriebsstrang“ aus zwei unterschiedlichen Typen von Antriebssystemen zusammen:

einem Verbrennungsmotor und

einem (oder mehreren) elektrischen Antriebssystemen;

2.7.

„serienmäßige Ausrüstung“ ist jede vom Hersteller für eine bestimmte Verwendung vorgesehene Ausrüstung;

2.8.

„Zweistoffmotor“ ist ein nach der Regelung Nr. 49 genehmigtes oder in einen nach der Regelung Nr. 49 genehmigten Fahrzeugtyp eingebautes Motorsystem, das für den gleichzeitigen Betrieb mit Dieselkraftstoff und einem gasförmigen Kraftstoff ausgelegt ist, wobei beide Kraftstoffarten getrennt gemessen werden und die verbrauchte Menge der einen Kraftstoffart im Vergleich zur anderen sich je nach Betriebsart unterscheiden kann;

2.9.

„Zweistofffahrzeug“ ist ein Fahrzeug, das mit einem Zweistoffmotor betrieben wird und in dem der Motor aus getrennten bordeigenen Speichersystemen mit den von ihm verbrauchten Kraftstoffarten versorgt wird;

2.10.

„Zweistoffbetrieb“ ist der Normalbetrieb eines Zweistoffmotors, wenn der Motor bei bestimmten Motor-Betriebsbedingungen gleichzeitig mit Dieselkraftstoff und einem gasförmigen Kraftstoff betrieben wird;

2.11.

„Dieselbetrieb“ den Normalbetrieb eines Zweistoffmotors, wenn für sämtliche Motor-Betriebsbedingungen keine gasförmigen Kraftstoffe eingesetzt werden.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Genehmigung eines Typs eines Antriebssystems hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme ist vom Hersteller des Antriebssystems, vom Fahrzeughersteller oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2.

Dem Antrag ist eine Beschreibung des Antriebssystems in dreifacher Ausfertigung beizufügen, die alle in den folgenden Anhängen aufgeführten wichtigen Angaben enthält:

Anhang 1 bei Fahrzeugen, die nur von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, oder

Anhang 2 bei reinen Elektrofahrzeugen, oder

Anhang 1 und 2 bei Hybrid-Elektrofahrzeugen.

3.3.

Bei Hybrid-Elektrofahrzeugen (HEV) sind die Prüfungen am Verbrennungsmotor (nach Anhang 5) und an dem (den) elektrischen Antriebssystem(en) (nach Anhang 6) jeweils getrennt durchzuführen.

3.4.

Ein Antriebssystem (bzw. ein Satz von Antriebssystemen), das (der) dem zu genehmigenden Antriebssystem (Satz von Antriebssystemen) entspricht, ist zusammen mit den in Anhang 5 oder 6 genannten Hilfseinrichtungen dem technischen Dienst zur Verfügung zu stellen, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.

Wurde die Leistung des zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführten Antriebssystems nach den Vorschriften von Absatz 5 gemessen, so ist die Genehmigung für diesen Typ des Antriebssystems zu erteilen.

4.2.

Jede Genehmigung eines Typs eines Antriebssystems umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines Antriebssystems zuteilen.

4.3.

Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3a dieser Regelung entspricht.

4.4.

Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Typ eines Antriebssystems nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3b dieser Regelung entspricht.

4.5.

An jedem Antriebssystem, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ eines Antriebssystems entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.5.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.5.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.5.1.

4.5.3.

Abweichend von der Anbringung dieser Genehmigungszeichen und Symbole am Antriebssystem darf der Hersteller wahlweise jedem nach dieser Regelung genehmigten Typ eines Antriebssystems ein Dokument beifügen, aus dem diese Information hervorgeht, damit die Genehmigungszeichen und Symbole am Fahrzeug angebracht werden können.

4.6.

Entspricht das Antriebssystem einem Typ, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.5.1 nicht wiederholt zu werden. In diesem Fall sind alle Nummern der Regelungen und Genehmigungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, in Spalten rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.5.1 anzuordnen.

4.7.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.8.

Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe der vom Hersteller angebrachten Kenndaten des Antriebssystems anzuordnen.

4.9.

Anhang 4 dieser Regelung enthält Muster der Genehmigungszeichen.

5.   VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

5.1.   Allgemeines

Die Teile, die einen Einfluss auf die Leistung des Antriebssystems haben können, müssen so konstruiert, beschaffen und eingebaut sein, dass das Antriebssystem bei betriebsüblicher Beanspruchung und trotz der dabei auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

5.2.   Beschreibung der Prüfungen bei Verbrennungsmotoren

5.2.1.   Die Nutzleistungsprüfung ist bei Motoren mit Fremdzündung bei voll geöffneter Drosselklappe und bei Motoren mit Selbstzündung und bei Zweistoffmotoren bei Volllast durchzuführen, wobei der Motor gemäß Anhang 5 Tabelle 1 ausgerüstet ist.

5.2.1.1.

Bei Zweistoffmotoren mit Dieselmodus ist die Prüfung bei Zweistoffbetrieb und bei Dieselbetrieb desselben Motors durchzuführen.

5.2.2.   Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl von Drehzahlen durchzuführen, um die Leistungskurve zwischen der vom Hersteller empfohlenen Mindest- und Höchstdrehzahl korrekt festzulegen. Dieser Drehzahlbereich muss die Drehzahlen einschließen, bei denen der Motor seine höchste Leistung und sein größtes Drehmoment abgibt. Für jede Drehzahl ist der Mittelwert aus mindestens zwei stabilisierten Messwerten zu bestimmen.

5.2.3.   Folgender Kraftstoff ist zu verwenden:

5.2.3.1.

Für mit Benzin betriebene Fremdzündungsmotoren:

ein handelsüblicher Kraftstoff, in Zweifelsfällen einer der vom CEC (3) in den Dokumenten RF-01-A-84 und RF-01-A-85 definierten Bezugskraftstoffe für mit Benzin betriebene Motoren.

5.2.3.2.

Für mit Flüssiggas betriebene Fremdzündungsmotoren und mit Flüssiggas betriebene Zweistoffmotoren:

5.2.3.2.1.

bei Motoren mit automatischer Anpassung an die Kraftstoffzusammensetzung:

ein handelsüblicher Kraftstoff, in Zweifelsfällen einer der in Anhang 8 spezifizierten Bezugskraftstoffe;

5.2.3.2.2.

bei Motoren ohne automatische Anpassung an die Kraftstoffzusammensetzung:

der in Anhang 8 spezifizierte Bezugskraftstoff mit dem niedrigsten C3-Gehalt, oder

5.2.3.2.3.

bei einem Motor, für den eine bestimmte Kraftstoffzusammensetzung vorgeschrieben ist:

der vorgeschriebene Kraftstoff.

5.2.3.2.4.

Der verwendete Kraftstoff ist im Prüfbericht anzugeben.

5.2.3.3.

Für mit Flüssiggas betriebene Fremdzündungsmotoren und mit Flüssiggas betriebene Zweistoffmotoren:

5.2.3.3.1.

bei einem Motor mit automatischer Anpassung an die Kraftstoffzusammensetzung:

ein handelsüblicher Kraftstoff, in Zweifelsfällen einer der in Anhang 8 spezifizierten Bezugskraftstoffe;

5.2.3.3.2.

bei einem Motor ohne automatische Anpassung an die Kraftstoffzusammensetzung:

ein handelsüblicher Kraftstoff mit einem Wobbe-Index von mindestens 52,6 MJm-3 (4 °C, 101,3 kPa), in Zweifelsfällen der in Anhang 8 spezifizierte Bezugskraftstoff G20, d. h. der Kraftstoff mit dem höchsten Wobbe-Index, oder

5.2.3.3.3.

bei einem Motor, für den eine bestimmte Kraftstoffgruppe vorgeschrieben ist:

ein handelsüblicher Kraftstoff mit einem Wobbe-Index von mindestens 52,6 MJm-3 (4 °C, 101,3 kPa), wenn Gasgruppe H vorgeschrieben ist, oder mindestens 47,2 MJm-3 (4 °C, 101,3 kPa), wenn Gasgruppe L vorgeschrieben ist. In Zweifelsfällen ist der in Anhang 8 spezifizierte Bezugskraftstoff G20 zu verwenden, wenn Gasgruppe H vorgeschrieben ist, oder der Bezugskraftstoff G23, wenn Gasgruppe L vorgeschrieben ist, d. h. der Kraftstoff mit dem höchsten Wobbe-Index für die jeweilige Gruppe, oder

5.2.3.3.4.

bei einem Motor, für den eine bestimmte Gasgruppe vorgeschrieben ist:

der vorgeschriebene Kraftstoff oder der in Anhang 8 spezifizierte Bezugskraftstoff G20, wenn der Motor die Kennzeichnung „LNG20“ trägt;

5.2.3.3.5.

bei einem Motor, für den eine bestimmte Kraftstoffzusammensetzung vorgeschrieben ist:

der vorgeschriebene Kraftstoff.

5.2.3.3.6.

Der verwendete Kraftstoff ist im Prüfbericht anzugeben.

5.2.3.4.

Für Selbstzündungsmotoren und Zweistoffmotoren:

ein handelsüblicher Kraftstoff, in Zweifelsfällen einer der vom CEC in Dokument RF-03-A-84 definierten Bezugskraftstoffe für Selbstzündungsmotoren.

5.2.3.5.

Selbstzündungsmotoren bei Fahrzeugen, die entweder mit Benzin oder mit gasförmigen Kraftstoffen betrieben werden können, sind mit beiden Kraftstoffen zu prüfen, entsprechend den Vorschriften in den Absätzen 5.2.3.1 bis 5.2.3.3. Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, bei denen die Benzinanlage jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist, und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

5.2.3.6.

Zweistoffmotoren oder Fahrzeuge mit Dieselbetrieb sind entsprechend den Vorschriften der Absätze 5.2.3.1 bis 5.2.3.5 mit den für jede Betriebsart geeigneten Kraftstoffen zu prüfen.

5.2.4.   Die Messungen sind nach den Vorschriften in Anhang 5 dieser Regelung durchzuführen.

5.2.5.   Der Prüfbericht muss die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Ermittlung der in der Anlage zu Anhang 5 dieser Regelung angegebenen Nutzleistung sowie die in Anhang 1 dieser Regelung aufgeführten Merkmale des Motors enthalten. Zur Erstellung dieses Berichts kann die zuständige Behörde den von einer nach den Vorschriften dieser Regelung zugelassenen oder anerkannten Stelle verfassten Bericht verwenden.

5.3.   Beschreibung der Prüfungen zur Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

Das elektrische Antriebssystem muss gemäß Anhang 6 dieser Regelung ausgerüstet sein. Das elektrische Antriebssystem muss von einer Gleichspannungsquelle mit einem maximalen Spannungsabfall von 5 % in Abhängigkeit von der Zeit und Stromstärke (wobei Zeiträume unter 10 Sekunden unberücksichtigt bleiben) versorgt werden. Die Versorgungsspannung für die Prüfung ist vom Fahrzeughersteller anzugeben.

Anmerkung:

Wird die höchste 30-Minuten-Leistung durch die Batterie begrenzt, so darf die höchste 30-Minuten-Leistung eines Elektrofahrzeuges geringer sein als die in dieser Prüfung ermittelte höchste 30-Minuten-Leistung seines Antriebssystems.

5.3.1.   Bestimmung der Nutzleistung

5.3.1.1.

Der Motor und seine gesamte Ausrüstung sind mindestens zwei Stunden lang bei einer Temperatur von 25 °C ± 5 °C zu konditionieren.

5.3.1.2.

Die Prüfung der Nutzleistung besteht aus einem Lauf, bei dem sich der Leistungsregler in der Endstellung befindet.

5.3.1.3.

Unmittelbar vor Beginn der Prüfung muss der Motor drei Minuten lang auf dem Prüfstand laufen, wobei die abgegebene Leistung 80 % der Höchstleistung bei der vom Hersteller empfohlenen Drehzahl beträgt.

5.3.1.4.

Die Messungen sind bei einer ausreichenden Zahl Motordrehzahlen vorzunehmen, damit die Leistungskurve zwischen Null und der vom Hersteller empfohlenen höchsten Motordrehzahl genau bestimmt werden kann. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von 5 Minuten abzuschließen.

5.3.2.   Bestimmung der höchsten 30-Minuten-Leistung

5.3.2.1.

Der Motor und seine gesamte Ausrüstung sind mindestens vier Stunden lang bei einer Temperatur von 25 °C ± 5 °C zu konditionieren.

5.3.2.2.

Das elektrische Antriebssystem muss auf dem Prüfstand mit einer Leistung betrieben werden, die nach den Angaben des Herstellers am ehesten der höchsten 30-Minuten-Leistung gleichkommt. Die Drehzahl muss in einem Bereich liegen, in dem die Nutzleistung mehr als 90 % der nach Absatz 5.3.1 gemessenen Höchstleistung beträgt. Diese Drehzahl muss vom Hersteller empfohlen worden sein.

5.3.2.3.

Leistung und Drehzahl sind aufzuzeichnen. Die Leistung muss in einem Bereich von ± 5 % des Leistungswerts zu Prüfbeginn liegen. Die höchste 30-Minuten-Leistung ist der Mittelwert der Leistung innerhalb des Zeitraums von 30 Minuten.

5.4.   Auswertung der Ergebnisse

Die vom Hersteller für den Typ des Antriebssystems angegebene Nutzleistung und höchste 30-Minuten-Leistung muss anerkannt werden, wenn sie bei Höchstleistung um nicht mehr als ± 2 % und in den übrigen Punkten auf der Leistungskurve um nicht mehr als ± 4 % von den Werten abweicht, die vom technischen Dienst an dem zur Prüfung vorgeführten Antriebssystem gemessen wurden, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von ± 2 % gilt, oder wenn sie nur innerhalb eines Motordrehzahlbereichs von (X1 min–1 + 2 %) bis (X2 min–1 – 2 %, wobei X1 < X2) von diesen Werten abweicht.

Bei einem Zweistoffmotor sollte die vom Hersteller angegebene Nutzleistung die im Zweistoffbetrieb dieses Motors gemessene Leistung sein.

6.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen denen in Anlage 2 des Übereinkommens (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev. 2) entsprechen, wobei folgende Vorschriften gelten:

6.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Motoren müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ entsprechen.

6.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 7 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

7.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

7.1.

Die für einen Typ eines Antriebssystems nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die oben genannten Vorschriften nicht eingehalten sind oder ein Antriebssystem, das mit einem Genehmigungszeichen versehen ist, dem genehmigten Typ nicht entspricht.

7.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 3a oder 3b dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

8.   ÄNDERUNG DES TYPS EINES ANTRIEBSSYSTEMS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

8.1.

Jede Änderung eines Antriebssystems innerhalb eines Typs eines Antriebssystems hinsichtlich der Merkmale nach Anhang 1 oder 2 ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Typ eines Antriebssystems erteilt hat. Die Typgenehmigungsbehörde kann dann

8.1.1.

entweder die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

8.1.2.

von dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, einen weiteren Prüfbericht anfordern.

8.2.

Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderungen den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren gemäß Absatz 4.3 mitzuteilen.

8.3.

Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung erteilt hat, muss für diese Erweiterung eine fortlaufende Nummer zuteilen und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 3a oder Anhang 3b dieser Regelung entspricht, informieren.

9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Antriebssystems endgültig ein, so hat er hiervon die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3a oder Anhang 3b dieser Regelung entspricht.

10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden Technischen Dienste und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die in den anderen Ländern erstellten Mitteilungsblätter über die Erteilung oder Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Abs. 2. — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.3 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html

(3)  Europäischer Koordinierungsrat für die Entwicklung von Leistungsprüfungen für Schmier- und Kraftstoffe (CEC).


ANHANG 1

HAUPTMERKMALE DES VERBRENNUNGSMOTORS UND ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN

Die nachstehenden Angaben sind, soweit zutreffend, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.

Allgemeine Beschreibung des Fahrzeugs: …

0.1.

Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.

Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): …

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung (falls am Fahrzeug vorhanden): …

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.

Fahrzeugklasse: …

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.6.

Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

1.

Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1.

Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.2.

Links- oder Rechtslenker (1): …

1.3.

Zweistofffahrzeug: ja/nein (1)

1.3.1.

Zweistoffmotor mit Dieselbetrieb: ja/nein (1)

2.0.

Antriebsmaschine

2.1.

Hersteller: …

2.2.

Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale): …

2.3.

Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt-/Zweitaktverfahren (1)

2.4.

Anzahl und Anordnung der Zylinder: …

2.5.

Bohrung: …mm

2.6.

Hub: …mm

2.7.

Zündfolge: …

2.8.

Hubvolumen: …cm3

2.9.

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis: …

2.10.

Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: …

2.11.

Höchste Nutzleistung: …kW bei …min–1 (nach Herstellerangabe)

2.12.

Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: …min–1

2.13.

Maximales Nettodrehmoment (1): … Nm bei min–1 (nach Herstellerangabe)

3.0.

Kraftstoff: Diesel/Benzin/LPG/CNG/LNG (1)

3.0.1.

Gegebenenfalls ist (sind) das (die) nach Regelung Nr. 49 erforderliche(n) zusätzliche(n) Zeichen des Genehmigungszeichens anzugeben, durch das der Motortyp kenntlich gemacht wird, für den die Genehmigung erteilt wurde.

3.1.

ROZ, verbleit: …

3.2.

ROZ, unverbleit: …

3.3.

Kraftstoffzuführung

3.3.1.

Durch Vergaser: ja/nein (1)

3.3.1.1.

Marke(n): …

3.3.1.2.

Typ(en): …

3.3.1.3.

Anzahl: …

3.3.1.4.

Einstellelemente

3.3.1.4.1.

Düsen: …

3.3.1.4.2.

Lufttrichter: …

3.3.1.4.3.

Füllstand in der Schwimmerkammer: …

3.3.1.4.4.

Masse des Schwimmers: …

3.3.1.4.5.

Schwimmernadel: …

Oder Kraftstoffdurchsatzkurve in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz und Einstellungen, diezur Einhaltung dieser Kurve erforderlich sind,

3.3.1.5.

Kaltstartsystem: manuell/automatisch (1)

3.3.1.5.1.

Arbeitsweise: …

3.3.1.5.2.

Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1): …

3.3.2.

Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein (1)

3.3.2.1.

Beschreibung des Systems: …

3.3.2.2.

Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (1)

3.3.2.3.

Einspritzpumpe

3.3.2.3.1.

Marke(n): …

3.3.2.3.2.

Typ(en): …

3.3.2.3.3.

Maximale Einspritzmenge (1): … mm3/Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: … min–1 oder wahlweise Mengenkennfeld: …

3.3.2.3.4.

Einspritzverstellung: …

3.3.2.3.5.

Verstellkurve des Spritzverstellers: …

3.3.2.3.6.

Kalibrierverfahren: auf dem Prüfstand/am Motor (1)

3.3.2.4.

Drehzahlregler

3.3.2.4.1.

Typ: …

3.3.2.4.2.

Marke: …

3.3.2.4.3.

Abregeldrehzahl

3.3.2.4.3.1.

Abregeldrehzahl unter Last: …min–1

3.3.2.4.3.2.

Abregeldrehzahl ohne Last: …min–1

3.3.2.4.4.

Höchstdrehzahl ohne Last: …min–1

3.3.2.4.5.

Leerlaufdrehzahl: …

3.3.2.5.

Einspritzleitungen

3.3.2.5.1.

Länge: …mm

3.3.2.5.2.

Innendurchmesser: …mm

3.3.2.6.

Einspritzdüse(n)

3.3.2.6.1.

Marke(n): …

3.3.2.6.2.

Typ(en): …

3.3.2.6.3.

Öffnungsdruck: … kPa oder Kennlinie: …

3.3.2.7.

Kaltstartsystem:

3.3.2.7.1.

Marke(n): …

3.3.2.7.2.

Typ(en): …

3.3.2.7.3.

Beschreibung: …

3.3.2.8.

Elektronisches Steuergerät

3.3.2.8.1.

Marke(n): …

3.3.2.8.2.

Beschreibung des Systems: …

3.3.3.

Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Fremdzündung): ja/nein (1)

3.3.3.1.

Arbeitsweise: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung (1))/Direkteinspritzung/Sonstige (genaue Angabe) (1): …

3.3.3.2.

Marke(n): …

3.3.3.3.

Typ(en): …

3.3.3.4.

Beschreibung des Systems

3.3.3.4.1.

Typ oder Nummer des Steuergeräts: …

3.3.3.4.2.

Typ des Kraftstoffreglers: …

3.3.3.4.3.

Typ des Luftmengenmessers: …

3.3.3.4.4.

Typ des Mengenteilers: …

3.3.3.4.5.

Typ des Druckreglers: …

3.3.3.4.6.

Typ des Klappenstutzens: …

Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.

3.3.3.5.

Einspritzdüsen: Öffnungsdruck: … kPa oder Kennlinie: …

3.3.3.6.

Einspritzverstellung: …

3.3.3.7.

Kaltstartsystem:

3.3.3.7.1.

Arbeitsweise: …

3.3.3.7.2.

Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (1): …

3.4.

Gasbetriebene Motoren und Zweistoffmotoren

3.4.1.

Kraftstoff-Selbstanpassung: ja/nein (1)

3.4.2.

Im Fall von Motoren ohne Kraftstoff-Selbstanpassung: spezielle Gaszusammensetzung/Gasgruppe, für die der Motor kalibriert ist.

4.0.

Förderpumpe

4.1.

Druck: … kPa oder Kennlinie:

5.0.

Elektrische Anlage

5.1.

Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (1)

5.2.

Lichtmaschine

5.2.1.

Typ: …

5.2.2.

Nennleistung: …VA:

6.0.

Zündung

6.1.

Marke(n): …

6.2.

Typ(en): …

6.3.

Arbeitsweise: …

6.4.

Zündverstellkurve: …

6.5.

Statischer Zündzeitpunkt: …Grad vor o. T.

6.6.

Kontaktabstand: …mm

6.7.

Schließwinkel: …Grad

7.0.

Kühlsystem (Flüssigkeit/Luft) (1)

7.1.

Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …

7.2.

Flüssigkeitskühlung

7.2.1.

Art der Flüssigkeit: …

7.2.2.

Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (1)

7.2.3.

Merkmale: …

7.2.3.1.

Marke(n): …

7.2.3.2.

Typ(en): …

7.2.4.

Übersetzungsverhältnis(se): …

7.2.5.

Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …

7.3.

Luftkühlung

7.3.1.

Gebläse: ja/nein (1)

7.3.2.

Merkmale: …, oder

7.3.2.1.

Marke(n): …

7.3.2.2.

Typ(en): …

7.3.3.

Übersetzungsverhältnis(se): …

8.0.

Ansaugsystem

8.1.

Lader: ja/nein (1)

8.1.1.

Marke(n): …

8.1.2.

Typ(en): …

8.1.3.

Beschreibung des Systems (z. B. höchster Ladedruck: …

KPa gegebenenfalls Abblasventil): …

8.2.

Zwischenkühler: ja/nein (1)

8.3.

Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmeinrichtung, zusätzliche Ansaugstutzen usw.): …

8.3.1.

Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): …

8.3.2.

Luftfilter, Zeichnungen: …, oder

8.3.2.1.

Marke(n): …

8.3.2.2.

Typ(en): …

8.3.3.

Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen …, oder

8.3.3.1.

Marke(n): …

8.3.3.2.

Typ(en): …

9.0.

Auspuffanlage

9.1.

Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: …

9.2.

Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: …

9.3.

Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast: … kPa

10.0.

Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …

11.0.

Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Angaben

11.1.

Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel, oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen bezogen auf die Totpunkte: …

11.2.

Bezugs- und/oder Einstellbereiche (1): …

12.0.

Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

12.1.

Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht in einem anderen Abschnitt aufgeführt)

12.2.

Katalysator: ja/nein (1)

12.2.1.

Zahl der Katalysatoren und Elemente: …

12.2.2.

Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): …

12.3.

Sauerstoffsonde: ja/nein (1)

12.4.

Sekundärluftzuführung ja/nein (1)

12.5.

Abgasrückführung: ja/nein (1)

12.6.

Partikelfilter: ja/nein (1)

12.6.1.

Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …

12.7.

Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): …

13.0.

Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (1)

13.1.

Genehmigungsnummer nach der Regelung Nr. 67: …

13.2.

Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen: …

13.2.1.

Marke(n): …

13.2.2.

Typ(en): …

13.2.3.

Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

13.3.

Sonstige Unterlagen: …

13.3.1.

Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …

13.3.2.

Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

13.3.3.

Zeichnung des Symbols: …

14.0.

Betrieb mit Erdgas: ja/nein (1)

14.1.

Genehmigungsnummer nach der Regelung Nr. 110: …

14.2.

Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen: …

14.2.1.

Marke(n): …

14.2.2.

Typ(en): …

14.2.3.

Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

14.3.

Sonstige Unterlagen: …

14.3.1.

Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …

14.3.2.

Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

14.3.3.

Zeichnung des Symbols: …

15.0.

Vom Hersteller zugelassene Temperaturen

15.1.

Kühlsystem

15.1.1.

Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: … °C

15.1.2.

Luftkühlung

15.1.2.1.

Bezugspunkt: …

15.1.2.2.

Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … °C

15.2.

Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … °C

15.3.

Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers angrenzt (angrenzen): … °C

15.4.

Kraftstofftemperatur

mindestens: …°C

höchstens: …°C

15.5.

Schmiermitteltemperatur

mindestens: …°C

höchstens: …°C

16.0.

Schmiersystem

16.1.

Beschreibung des Systems

16.1.1.

Lage des Schmiermittelbehälters: …

16.1.2.

Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (1): …

16.2.

Schmiermittelpumpe

16.2.1.

Marke(n): …

16.2.2.

Typ(en): …

16.3.

Mischung mit Kraftstoff

16.3.1.

Mischungsverhältnis: …

16.4.

Ölkühler: ja/nein (1)

16.4.1.

Zeichnung(en): …, oder

16.4.1.1.

Marke(n): …

16.4.1.2.

Typ(en): …

Weitere vom Motor angetriebene Hilfseinrichtungen (gemäß Absatz 2.3.2 Anhang 5) (Liste und gegebenenfalls kurze Beschreibung):

17.0.

Weitere Informationen zu den Prüfbedingungen (nur für Fremdzündungs- und Zweistoffmotoren)

17.1.

Zündkerzen

17.1.1.

Marke: …

17.1.2.

Typ: …

17.1.3.

Elektrodenabstand: …

17.2.

Zündspule

17.2.1.

Marke: …

17.2.2.

Typ: …

17.3.

Zündkondensator

17.3.1.

Marke: …

17.3.2.

Typ: …

17.4.

Funkentstöreinrichtung

17.4.1.

Marke: …

17.4.2.

Typ: …

17.5.

Für die Prüfung verwendeter Gaskraftstoff: Bezugskraftstoff (2)/andere (1)

17.5.1.

Wenn es sich bei dem für die Prüfung verwendeten Gaskraftstoff um einen Bezugskraftstoff handelt, Kennzeichnung dieses Gases: …

17.5.2.

Wenn es sich bei dem für die Prüfung verwendeten Gaskraftstoff nicht um einen Bezugskraftstoff handelt, Zusammensetzung dieses Gases: …

(Datum, Nummer)


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Nach Anhang 8 dieser Regelung.


ANHANG 2

HAUPTMERKMALE DES ELEKTRISCHEN ANTRIEBSSYSTEMS UND ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

1.

Allgemeines

1.1.

Marke: …

1.2.

Typ: …

1.3.

Antrieb (1): ein Motor/mehrere Motoren/(Zahl) …

1.4.

Getriebeanordnung: parallele/transaxiale/andere Anordnung, und zwar …

1.5.

Prüfspannung: … V

1.6.

Grunddrehzahl: … min–1

1.7.

Höchste Motorwellendrehzahl: … min–1

(oder falls diese nicht angegeben ist): … Vorgelege/Getriebeausgangswelle (2): … min–1

1.8.

Motordrehzahl bei Höchstleistung (3) (nach Angabe des Herstellers): … min–1

1.9.

Höchstleistung (nach Angabe des Herstellers): … kW

1.10.

Höchste 30-Minuten-Leistung (nach Angabe des Herstellers): … kW

1.11.

Flexibler Bereich (mit P ≥ 90 % der Höchstleistung)

Drehzahl am Anfang des Bereichs: … min–1

Drehzahl am Ende des Bereichs: … min–1

2.

Motor

2.1.

Arbeitsweise

2.1.1.

Gleichstrom/Wechselstrom (1) Zahl der Phasen: …

2.1.2.

Selbsterregter Motor/Fremderregter Motor/Reihenschlussmotor/Verbundmotor (1)

2.1.3.

Synchron/Asynchron (1)

2.1.4.

Bewickelter Läufer/Läufer mit Dauermagnet/Käfigläufer (1)

2.1.5.

Zahl der Pole des Motors: …

2.2.

Schwungmasse: …

3.

Leistungsregler

3.1.

Marke: …

3.2.

Typ: …

3.3.

Regelprinzip: vektoriell/offener Regelkreis/geschlossener Regelkreis/andere, und zwar: …

3.4.

Maximaler Effektivstrom, der dem Motor zugeführt wird (3): … A

… Sekunden lang

3.5.

Verwendeter Spannungsbereich: … V bis … V

4.

Kühlsystem:

 

Motor: Flüssigkeit/Luft (1)

 

Regler: Flüssigkeit/Luft (1)

4.1.

Merkmale des Flüssigkeitskühlsystems

4.1.1.

Art der Flüssigkeit: … Kühlmittelpumpen: ja/nein (1)

4.1.2.

Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) der Pumpe: …

4.1.3.

Thermostat: Einstellung: …

4.1.4.

Kühler: Zeichnung(en) oder Marke(n) und Typ(en): …

4.1.5.

Überdruckventil: Einstelldruck: …

4.1.6.

Ventilator: Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en): …

4.1.7.

Luftleiteinrichtung: …

4.2.

Merkmale des Luftkühlsystems

4.2.1.

Gebläse: Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en): …

4.2.2.

Luftleiteinrichtung: …

4.2.3.

Temperaturregelsystem: ja/nein (1)

4.2.4.

Kurzbeschreibung: …

4.2.5.

Luftfilter: … Marke(n): … Typ(en): …

4.3.

Vom Hersteller zugelassene Temperaturen

4.3.1.

am Motoraustritt: (max.) … °C

4.3.2.

am Reglereintritt: (max.) … °C

4.3.3.

an dem (den) Motorbezugspunkt(en): (max.) … °C

4.3.4.

an dem (den) Reglerbezugspunkt(en): (max.) … °C

5.

Isolierstoffklasse: …

6.

Internationaler Schutzcode (IP-Code): …

7.

Schmiersystem (1):

 

Lager: Gleit-/Kugellager

 

Schmiermittel: Fett/Öl

 

Dichtung: ja/nein

 

Umlaufschmierung: mit/ohne


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Bei eingelegtem Gang.

(3)  Toleranzen angeben.


ANHANG 3A

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ANHANG 3B

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

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Text von Bild

Image

Text von Bild

ANHANG 4

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Muster A

(siehe Absatz 4.4 dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Antriebssystem angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der betreffende Typ eines Antriebssystems hinsichtlich der Messung der Nutzleistung nach der Regelung Nr. 85 in den Niederlanden (E 4) unter der Genehmigungsnummer 002492 genehmigt worden ist. Die Genehmigungsnummer gibt an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 85 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

Muster B

(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)

Image

Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Fahrzeugtyp in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 85 und 31 (1) genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die Regelung Nr. 85 noch nicht geändert war und die Regelung Nr. 31 bereits die Änderungsserie 01 enthielt.


(1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


ANHANG 5

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER NUTZLEISTUNG VON VERBRENNUNGSMOTOREN

1.   DIESE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DAS VERFAHREN ZUR DARSTELLUNG DER VOLLLASTLEISTUNGSKURVE EINES VERBRENNUNGSMOTORS IN ABHÄNGIGKEIT VON SEINER DREHZAHL.

2.   PRÜFBEDINGUNGEN

2.1.   Der Motor muss nach den Empfehlungen des Herstellers eingefahren worden sein.

2.2.   Kann die Leistungsmessung nur mit angebautem Getriebe durchgeführt werden, so ist der Wirkungsgrad des Getriebes zu berücksichtigen.

2.3.   Hilfseinrichtungen

2.3.1.   Anzubringende Hilfseinrichtungen

Während der Prüfung müssen die für den Motorbetrieb bei der beabsichtigten Verwendung erforderlichen Nebenverbraucher (siehe Tabelle 1) auf dem Prüfstand möglichst in derselben Lage wie bei der beabsichtigten Verwendung angebaut sein.

2.3.2.   Auszubauende Hilfseinrichtungen

Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich und möglicherweise am Motor angebracht sind, sind für die Prüfung zu entfernen. Die folgende nicht abschließende Aufzählung enthält als Beispiele:

 

den Luftkompressor für Bremsanlagen die Servoeinrichtung der Lenkanlage den Kompressor für das Federungssystem

 

die Klimaanlage

 

Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leistung ohne Last ermittelt und der gemessenen Motorleistung zugerechnet werden.

Tabelle 1

Hilfseinrichtungen, die zur Ermittlung der Nutzleistung des Motors anzubringen sind

(„Serienausrüstung“ bedeutet jede vom Hersteller für eine bestimmte Verwendung vorgesehene Ausrüstung.)


Nr.

Hilfseinrichtungen

Für die Prüfung der Nutzleistung angebaut

1

Ansaugsystem

 

Ansaugkrümmer

Kurbelgehäuseentlüftung

Ja, Serienausrüstung

Luftfilter

Ansaugschalldämpfer

Drehzahlbegrenzer

Ja, Serienausrüstung (1)

2

Ansaugluftvorwärmung des Ansaugkrümmers

Ja, Serienausrüstung. Falls möglich, auf günstigste Stellung einstellen.

3

Auspuffanlage

 

Abgasreiniger

Auspuffkrümmer

Lader

Abgasleitungen (2)

Schalldämpfer (2)

Auspuffendrohr (2)

Motorbremse (1)

Ja, Serienausrüstung

4

Kraftstoffpumpe (2)

Ja, Serienausrüstung

5

Vergaser

 

Elektronisches Steuersystem, Luftmengenmesser usw. (falls vorhanden)

Ja, Serienausrüstung

Druckminderer

Verdampfer

Mischgerät

Ausrüstung für Gasmotoren

6

Kraftstoffeinspritzanlage (Benzin und Diesel)

 

Vorfilter

Filter

Pumpe

Hochdruckleitung

Einspritzdüse

Lufteinlassventil (3), falls vorhanden

Elektronisches Steuersystem, Luftdurchsatzmesser usw. (falls vorhanden)

Regler/Steuersystem. Automatischer Volllastanschlag für die Regelstange in Abhängigkeit von den atmosphärischen Bedingungen

Ja, Serienausrüstung

7

Flüssigkeitskühlung

 

Motorhaube

Luftauslass aus Motorhaube

Nein

Kühlerlüfter (4)  (5)

Lüfterabdeckung

Wasserpumpe

Thermostat (6)

Ja (4) Serienausrüstung

8

Luftkühlung

 

Abdeckung

Gebläse (4)  (5)

Ja, Serienausrüstung

Temperaturregelungseinrichtung

Ja, Serienausrüstung

9

Elektrische Anlage

Ja (7), Serienausrüstung

10

Aufladeeinrichtung (falls vorhanden)

 

vom Motor direkt und/oder von seinen Abgasen angetriebener Lader

Luftladekühler (8)

Kühlmittelpumpe oder Lüfter (vom Motor angetrieben)

Regler für Kühlmittelfluss (falls vorhanden)

Ja, Serienausrüstung

11

Hilfsgebläse am Prüfstand

Ja, falls erforderlich

12

Einrichtungen zur Abgasreinigung (9)

Ja, Serienausrüstung

2.3.3.   Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Dieselmotoren

Bei Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Dieselmotoren sind die beiden folgenden Fälle zu berücksichtigen:

a)

Elektrisches Anlassen: Der Generator ist angebaut und versorgt gegebenenfalls die für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlichen Hilfseinrichtungen.

b)

Nichtelektrisches Anlassen: Sind elektrische Hilfseinrichtungen vorhanden, die für den Betrieb des Motors erforderlich sind, so muss der Generator angebaut sein, um diese Hilfseinrichtungen zu versorgen. Anderenfalls ist er auszubauen.

In beiden Fällen ist die für das Anlassen erforderliche Energiequelle vorhanden und läuft dann unbelastet mit.

2.4.   Einstellbedingungen

Die Einstellbedingungen für die Prüfung zur Bestimmung der Nutzleistung sind in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 2

Einstellbedingungen

1.

Einstellung der (des) Vergaser(s)

Nach den Angaben des Herstellers für den Serienmotor und ohne weitere Änderungen für den bestimmten Verwendungszweck

2.

Einstellung der Fördermenge der Einspritzpumpe

3.

Einspritz- oder Zündverstellung (Verstellkurve)

4.

Einstellung des Reglers

5.

Abgasreinigungssysteme

3.   AUFZUZEICHNENDE DATEN

3.1.

Die Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung ist bei Motoren mit Fremdzündung bei vollständig geöffneter Drosselklappe und bei Dieselmotoren bei Volllast-Förderleistung der Einspritzpumpe durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet ist.

3.2.

Es sind die in Absatz 4 der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Daten aufzuzeichnen. Die Leistungswerte sind bei stabilisierten Betriebsbedingungen unter ausreichender Frischluftzufuhr zum Motor festzustellen. Die Brennräume dürfen Ablagerungen aufweisen, allerdings nur in begrenzter Menge. Die Prüfbedingungen, wie zum Beispiel die Ansauglufttemperatur, müssen den Referenzbedingungen nach Absatz 5.2 dieses Anhangs weitgehend angenähert werden, um den Korrekturfaktor möglichst klein zu halten.

3.3.

Die Temperatur der Ansaugluft des Motors (Umgebungsluft) ist in einer Entfernung von nicht mehr als 0,15 m vor dem Luftfiltereintritt oder, falls kein Filter vorhanden ist, in einer Entfernung von nicht mehr als 0,15 m vor der Luftansaugöffnung zu messen. Das Thermometer oder das Thermoelement muss gegen Wärmestrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht sein. Außerdem ist es gegen austretenden Kraftstoffnebel zu schützen. Es ist eine ausreichende Anzahl von Messpunkten zu verwenden, um einen gesicherten Wert der mittleren Ansauglufttemperatur zu erhalten.

3.4.

Es dürfen keine Daten aufgezeichnet werden, bevor das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperaturen nicht mindestens eine Minute lang im Wesentlichen konstant sind.

3.5.

Die Motordrehzahl darf während der Messung von der gewählten Drehzahl um nicht mehr als ± 1 % oder ± 10 min–1 abweichen; es gilt der größere Wert.

3.6.

Die Werte für Bremsleistung, Kraftstoffverbrauch und Ansauglufttemperatur sind gleichzeitig abzulesen. Es ist der Mittelwert aus zwei aufeinander folgenden, jeweils stabilisierten Werten zu bilden, die für Bremsleistung und Kraftstoffverbrauch jeweils um weniger als 2 % voneinander abweichen.

3.7.

Die Kühlmittel-Austrittstemperatur muss auf dem vom Hersteller angegebenen Wert gehalten werden. Fehlt eine Herstellerangabe, dann muss die Temperatur 353 K ± 5 K betragen. Bei luftgekühlten Motoren muss die Temperatur an einer vom Hersteller angegebenen Stelle mit einer Toleranz von

Formula

auf dem vom Hersteller unter den Referenzbedingungen angegebenen Höchstwert gehalten werden.

3.8.

Die Temperatur des Kraftstoffs ist am Eintritt in den Vergaser oder in die Einspritzanlage zu messen und muss innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte gehalten werden.

3.9.

Die Schmiermitteltemperatur, gemessen in der Ölwanne oder am Ausgang des Ölkühlers, falls vorhanden, muss innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte gehalten werden.

3.10.

Wenn nötig, kann ein Hilfskühlsystem verwendet werden, um die Grenzwerte nach den Absätzen 3.7, 3.8, und 3.9 dieses Anhangs einzuhalten.

4.   MESSGENAUIGKEIT

4.1.   Drehmoment: ± 11 % des gemessenen Drehmoments.

Das System zur Messung des Drehmoments muss so kalibriert sein, dass Reibungsverluste berücksichtigt werden. Die Genauigkeit in der unteren Hälfte des Messbereichs des Leistungsprüfstands darf ± 2 % des gemessenen Drehmoments betragen.

4.2.   „Motordrehzahl“: Die Geschwindigkeit ist auf ± 0,5 % genau zu messen. Die Motordrehzahl ist vorzugsweise mit Hilfe eines selbsttätig synchronisierten Drehzahlmessers und Chronometers zu messen.

4.3.   Kraftstoffverbrauch: ± 1 % des gemessenen Verbrauchs,

4.4.   Kraftstofftemperatur: ± 2 K,

4.5.   Ansauglufttemperatur: ± 1 K,

4.6.   Luftdruck: ± 100 Pa,

4.7.   Druck im Ansaugkrümmer: ± 50 Pa,

4.8.   Druck im Auspuffkrümmer: ± 200 Pa.

5.   LEISTUNGSKORREKTURFAKTOREN

5.1.   Begriffsbestimmung

Der Leistungskorrekturfaktor ist der Koeffizient zur Bestimmung der Motorleistung unter den atmosphärischen Referenzbedingungen nach Absatz 5.2.

Dabei gilt:

Formula

Po ist die korrigierte Leistung (d. h. die Leistung unter atmosphärischen Bezugsbedingungen),

L ist der Korrekturfaktor (La oder Ld),

P ist die gemessene Leistung (Prüfleistung).

5.2.   Atmosphärische Referenzbedingungen

5.2.1.   Temperatur (To): 298 K (25 °C)

5.2.2.   Druck der trockenen Luft (Pso): 99 kPa

Anmerkung: Der Druck der trockenen Luft beruht auf einem Gesamtdruck von 100 kPa und einem Wasserdampfdruck von 1 kPa.

5.3.   Atmosphärische Prüfbedingungen

Während der Prüfung müssen folgende atmosphärischen Bedingungen herrschen:

5.3.1.   Temperatur (T)

bei Fremdzündungsmotoren

288 K ≤ T ≤ 308 K

Bei Dieselmotoren:

283 K ≤ T ≤ 313 K

5.3.2.   Druck (Ps)

80 kPa ≤ Ps ≤ 110 kPa

5.4.   Bestimmung der Korrekturfaktoren αa und αd  (10)

5.4.1.   Saugmotoren und aufgeladene Fremdzündungsmotoren — Faktor αa

Der Korrekturfaktor αa wird mit Hilfe der nachstehenden Formel berechnet:

Formula  (11)

Dabei gilt:

Ps ist der atmosphärische Gesamtdruck der trockenen Luft in Kilopascal (kPa), d. h. der atmosphärische Luftdruck abzüglich des Wasserdampfdrucks,

T ist die absolute Temperatur der vom Motor angesaugten Luft in Kelvin (K).

Bedingungen im Prüfraum

Eine Prüfung ist gültig, wenn der Korrekturfaktor αa zwischen 0,93 < αa < 1,07 liegt.

Sind diese Grenzwerte überschritten, dann sind der ermittelte korrigierte Wert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) im Prüfbericht genau anzugeben.

5.4.2.   Dieselmotoren — Faktor αd

Der Leistungskorrekturfaktor (αd) für Dieselmotoren bei konstanter Kraftstoffmenge ergibt sich aus der Formel

αd = (fa) fm

fa ist der atmosphärische Faktor,

fm ist der je nach Motortyp und Einstellung charakteristische Parameter.

5.4.2.1.   Atmosphärischer Faktor fa

Dieser Faktor gibt die Auswirkungen der Umgebungsbedingungen (Druck, Temperatur und Feuchtigkeit) auf die von dem Motor angesaugte Luft an. Die Formel für den atmosphärischen Faktor ist je nach Typ des Motors unterschiedlich.

5.4.2.1.1.   Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren:

Formula

5.4.2.1.2.   Motoren mit Abgasturbolader mit oder ohne Kühlung der Ansaugluft:

Formula

5.4.2.2.   Motorfaktor fm

fm ist eine Funktion von qc (korrigierter Kraftstoffdurchfluss) und berechnet sich wie folgt:

fm = 0,036 qc — 1,14

wobei qc = q/r

Hierbei bedeutet:

q = Kraftstoffmenge in Milligramm je Arbeitsspiel und je Liter des gesamten Hubraumes (mg/(1 Arbeitsspiel)),

r = Druckverhältnis zwischen Verdichteraustritt und Verdichtereintritt (r = 1 bei Saugmotoren)

Diese Formel gilt im Bereich der Werte für qc von 40 mg/(/Arbeitsspiel) und 65 mg/(/Arbeitsspiel).

Für qc-Werte unter 40 mg/Arbeitsspiel wird für fm ein konstanter Wert von 0,3 (fm = 0,3) angenommen.

Für qc-Werte unter 65 mg/Arbeitsspiel wird für fm ein konstanter Wert von 1,2 (fm = 1,2) angenommen (s. Abbildung).

Image

5.4.2.3.   Bedingungen im Prüfraum

Eine Prüfung ist gültig, wenn der Korrekturfaktor αd zwischen 0,9 ≤ αd ≤ 1,1 liegt

Sind diese Grenzwerte überschritten, dann sind der ermittelte korrigierte Wert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) im Prüfbericht genau anzugeben.


(1)  

(1a)

Das gesamte Ansaugsystem ist wie für die beabsichtigte Verwendung vorgesehen einzubauen:

wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu erwarten ist,

bei Zweitakt- und Fremdzündungsmotoren und

wenn der Hersteller darum ersucht.

In anderen Fällen kann ein gleichartiges System verwendet werden; dann ist jedoch darauf zu achten, dass der Ansaugdruck um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter angegebenen Grenzwert abweicht.

(2)  

(1b)

Die vollständige Abgasanlage ist entsprechend der vorgesehenen Verwendung einzubauen:

wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu erwarten ist,

bei Zweitakt- und Fremdzündungsmotoren und

wenn der Hersteller darum ersucht.

In anderen Fällen kann eine gleichartige Anlage eingebaut werden, vorausgesetzt, der am Auslass der Auspuffanlage des Motors gemessene Druck weicht nicht um mehr als 1 000 Pa von dem vom Hersteller angegebenen Druck ab.

Der Auslass der Abgasanlage des Motors wird als ein Punkt definiert, der 150 mm vom Ende desjenigen Teiles der Abgasanlage entfernt ist, das am Motor befestigt ist.

(1)  Wenn der Motor mit einer Motorbremse ausgerüstet ist, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.

(2)  Der Kraftstoff-Förderdruck darf erforderlichenfalls nachgestellt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck des Motors vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).

(3)  Das Lufteinlassventil ist das Steuerventil für den pneumatischen Regler der Einspritzpumpe. Der Regler der Kraftstoffeinspritzanlage kann andere Einrichtungen umfassen, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffes beeinflussen können.

(4)  Der Kühler, der Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, die Wasserpumpe und der Thermostat müssen auf dem Prüfstand in der gleichen Lage wie am Fahrzeug angeordnet sein. Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden.

Die Kühlung der Flüssigkeit darf entweder durch den Motorkühler oder über einen Kreislauf außerhalb des Motors erfolgen, sofern der Druckverlust des externen Kreislaufes und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Motorkühlsystems entsprechen. Eine eventuell vorhandene Kühlerjalousie muss geöffnet sein.

Wenn der Kühler, der Ventilator und die Ventilator Verkleidung nicht in geeigneter Weise am Motor angebracht werden können, muss die Leistung, die vom Ventilator aufgenommen wird, wenn er getrennt und in der richtigen Anordnung in Bezug auf den Kühler und dessen Verkleidung (falls vorhanden) montiert wurde, bei Drehzahlen, die den für die Messung der Motorleistung verwendeten Motordrehzahlen entsprechen, entweder durch Berechnung auf der Basis genormter Kenndaten oder durch praktische Prüfungen bestimmt werden. Diese auf atmosphärische Normalbedingungen (293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa) berichtigte Leistung ist von der korrigierten Leistung abzuziehen.

(5)  Bei einem abschaltbaren oder stufenlos regelbaren Ventilator oder Gebläse ist die Prüfung bei ausgeschaltetem bzw. mit maximalem Schlupf laufendem Ventilator oder Gebläse durchzuführen.

(6)  Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fixiert werden.

(7)  Mindestleistung des Generators: Die Leistung des Generators ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so ist eine vollständig geladene Batterie in gutem Zustand zu verwenden.

(8)  Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob die Kühlung durch Flüssigkeit oder durch Luft erfolgt. Auf Wunsch des Motorherstellers kann der Ladeluftkühler jedoch durch ein Kühlsystem auf dem Prüfstand ersetzt werden.In jedem Fall ist die Messung der Leistung bei jeder Drehzahl mit demselben Druck- und Temperaturabfall der Ladeluft im Bereich des Ladeluftkühlers auf dem Prüfstand durchzuführen, wie sie vom Hersteller für das System im kompletten Fahrzeug angegeben wurden.

(9)  Dazu können zum Beispiel gehören: AGR-System (Abgasrückführungssystem), Katalysator, Thermoreaktor, Sekundärluftzufuhr und eine Einrichtung zur Verhinderung der Kraftstoffverdunstung.

(10)  Die Prüfungen können in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, in denen die atmosphärischen Bedingungen geregelt werden können.

(11)  Handelt es sich bei Motoren mit automatischer Lufttemperaturregelung um ein Gerät, bei dem unter Volllast bei 25 °C keine erwärmte Luft zugeführt wird, ist die Prüfung mit vollständig geschlossenem Gerät durchzuführen. Wenn der Regler bei 25 °C noch arbeitet, wird die Prüfung bei normal funktionierendem Regler durchgeführt und der Exponent des Temperaturterms des Korrekturfaktors gleich Null gesetzt (keine Temperaturkorrektur).

Anlage

Ergebnisse der Prüfungen zur Messung der Motornutzleistung

Dieses Formblatt ist von dem Labor auszufüllen, das die Prüfung durchführt.

1.   Prüfbedingungen

1.1.

Bei Höchstleistung gemessene Drücke

1.1.1.

Gesamtatmosphärendruck: … Pa

1.1.2.

Wasserdampfdruck: … Pa

1.1.3.

Auspuffgegendruck: … Pa

1.2.

Bei Höchstleistung gemessene Temperaturen

1.2.1.

der Ansaugluft: … K

1.2.2.

am Ausgang des Zwischenkühlers (Ladeluftkühlers) des Motors: … K

1.2.3.

des Kühlmittels:

1.2.3.1.

am Kühlmittelaustritt des Motors: … K (1)

1.2.3.2.

am Bezugspunkt bei Luftkühlung: … K (1)

1.2.4.

des Schmiermittels: … K (Messpunkt angeben)

1.2.5.

des Kraftstoffs

1.2.5.1.

am Eingang der Kraftstoffpumpe: … K

1.2.5.2.

an der Messeinrichtung für den Kraftstoffverbrauch: … K

1.2.6.

der Abgase, gemessen in der Auspuffleitung am Auspuffkrümmerflansch: … °C

1.3.

Motordrehzahl im Leerlauf: … min–1

1.4.

Kenndaten des Fahrleistungsprüfstandes

1.4.1.

Marke: … Modell: …

1.4.2.

Typ: …

1.5.

Kenndaten des Trübungsmessers

1.5.1.

Marke: …

1.5.2.

Typ: …

2.   Kraftstoff

2.1.

Für Motoren mit Fremdzündung und flüssigem Kraftstoff

2.1.1.

Marke: …

2.1.2.

Spezifikation: …

2.1.3.

Antiklopfmittel (Blei usw.): …

2.1.3.1.

Typ: …

2.1.3.2.

Gehalt: … mg/l

2.1.4.

Oktanzahl ROZ: … (ASTM D 26 99-70)

2.1.4.1.

MOZ: …

2.1.4.2.

Dichte: … g/cm3 bei 288 K

2.1.4.3.

Unterer Heizwert: … kJ/kg

 

Motordrehzahl (min–1)

Nenndurchsatz G (l/s)

Absorptionskoeffizienten (m–1)

Absorptionskoeffizienten (m–1)

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

 

 

 

 

6

 

 

 

 

Höchste Nutzleistung: … kW bei … min–1

Maximales Nettodrehmoment: … Nm bei … min–1

2.2.

Für Motoren mit Fremdzündung und gasförmigem Kraftstoff

2.2.1.

Marke: …

2.2.2.

Spezifikation: …

2.2.3.

Behälterdruck: … bar

2.2.4.

Verwendungsdruck: … bar

2.2.5.

Unterer Heizwert: … kJ/kg

2.3.

Für Dieselmotoren mit gasförmigen Kraftstoffen

2.3.1.

Einspeisesystem für Gas: …

2.3.2.

Spezifikation des verwendeten Gases: …

2.3.3.

Verhältnis Dieselkraftstoff zu Gas: …

2.3.4.

Unterer Heizwert: …

2.4.

Für Selbstzündungsmotoren und Zweistoffmotoren, die mit Diesel betrieben werden

2.4.1.

Marke: …

2.4.2.

Spezifikation des verwendeten Kraftstoffes: …

2.4.3.

Cetanzahl (ASTM D 976-71): …

2.4.4.

Dichte: … g/cm3 bei 288 K

2.4.5.

Unterer Heizwert: … kJ/kg

3.   Schmiermittel

3.1.

Marke: …

3.2.

Spezifikation: …

3.3.

SAE-Viskosität: …

4.   Detaillierte Messergebnisse (2)

Motordrehzahl, min–1

 

 

Gemessenes Drehmoment, Nm

 

 

Gemessene Leistung, kW

 

 

Gemessener Kraftstoffdurchfluss, g/h

 

 

Atmosphärischer Luftdruck, kPa

 

 

Wasserdampfdruck, kPa

 

 

Ansauglufttemperatur, K

 

 

Leistung, die für Nr. 1

andere Hilfseinrichtungen als Nr. 2

die in der Tabelle (siehe oben) genannten zur addieren ist, kW Nr. 3

 

 

Leistungskorrekturfaktor

 

 

Korrigierte Bremsleistung, kW (mit/ohne (3) Lüfter)

 

 

Leistung des Lüfters, kW (ist abzuziehen, falls nicht angebaut)

 

 

Nutzleistung, kW

 

 

Nutzdrehmoment, Nm

 

 

Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch, g/(kWh) (4)

 

 

Temperatur des Kühlmittels am Austritt, K

 

 

Temperatur t des Schmiermittels am Messpunkt, K

 

 

Lufttemperatur nach dem Ladeluftkühler, K (5)

 

 

Kraftstofftemperatur am Einspritzpumpeneintritt, K

 

 

Lufttemperatur nach dem Ladeluftkühler, K (5)

 

 

Druck nach dem Lader, kPa (5)

 

 

Druck nach dem Ladeluftkühler, kPa

 

 


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Die charakteristischen Kurven der Nutzleistung und des Nutzdrehmoments sind als eine Funktion der Motordrehzahl zu zeichnen.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Bei Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren anhand der Nutzleistung berechnet und bei letzteren mit dem Leistungskorrekturfaktor multipliziert.

(5)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 6

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER NUTZLEISTUNG UND DER HÖCHSTEN 30-MINUTEN-LEISTUNG ELEKTRISCHER ANTRIEBSSYSTEME

1.   DIESE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE MESSUNG DER HÖCHSTEN NUTZLEISTUNG UND DER HÖCHSTEN 30-MINUTEN-LEISTUNG ELEKTRISCHER ANTRIEBSSYSTEME, DIE FÜR DEN ANTRIEB REIN ELEKTRISCHER STRASSENFAHRZEUGE VERWENDET WERDEN.

2.   PRÜFBEDINGUNGEN

2.1.   Das Antriebssystem muss nach den Empfehlungen des Herstellers eingefahren worden sein.

2.2.   Kann die Leistungsmessung nur mit eingebautem Getriebe oder Vorgelege durchgeführt werden, so ist dessen Wirkungsgrad zu berücksichtigen.

2.3.   Hilfseinrichtungen

2.3.1.   Anzubringende Hilfseinrichtungen

Während der Prüfung sind die für den Betrieb des Antriebssystems notwendigen Hilfseinrichtungen in der beabsichtigten Verwendung (wie in Tabelle 1 aufgeführt) in der gleichen Position wie im Fahrzeug anzubringen

2.3.2.   Auszubauende Hilfseinrichtungen

Die für den eigentlichen Betrieb des Fahrzeugs erforderlichen und gegebenenfalls am Motor angebrachten Hilfseinrichtungen sind für die Prüfung auszubauen. Dazu gehören beispielsweise:

der Luftkompressor für Bremsanlagen, die Servoeinrichtung der Lenkanlage, der Kompressor für das Federungssystem, die Klimaanlage usw.

Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und der gemessenen Leistung zugerechnet werden.

Tabelle 1

Hilfseinrichtungen, die bei der Bestimmung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme anzubauen sind

(„Serienausrüstung“ bedeutet jede vom Hersteller für eine bestimmte Verwendung vorgesehene Ausrüstung.)


Nr.

Hilfseinrichtungen

Für die Prüfung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung angebaut

1

Gleichstromquelle

< 5 % Spannungsabfall während der Prüfung

2

Drehzahlregler und Kontrolleinrichtung

Ja, Serienausrüstung

3

Flüssigkeitskühlung

 

Motorhaube

Luftauslass aus Motorhaube

Nein

Kühler (1)  (2)

Lüfter

Lüfterabdeckung

Pumpe

Thermostat (3)

Ja, Serienausrüstung

Luftkühlung

 

Luftfilter

Abdeckung

Gebläse

Temperaturregelungssystem

Ja, Serienausrüstung

4

Elektrische Ausrüstung

Ja, Serienausrüstung

5

Hilfsgebläse am Prüfstand

Ja, falls erforderlich

2.4.   Einstellbedingungen

Die Einstellbedingungen müssen den Herstellerangaben für den Serienmotor entsprechen und ohne weitere Änderungen für den bestimmten Verwendungszweck angewendet werden.

2.5.   Aufzuzeichnende Daten

2.5.1.   Bei der Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung muss sich der Leistungsregler in der Endstellung befinden.

2.5.2.   Der Motor muss nach den Empfehlungen des Antragstellers eingefahren worden sein.

2.5.3.   Die Werte für Drehmoment und Drehzahl sind gleichzeitig aufzuzeichnen.

2.5.4.   Erforderlichenfalls muss die Temperatur der Kühlflüssigkeit am Motoraustritt auf der vom Hersteller angegebenen Einstelltemperatur des Thermostats mit einer Abweichung von ± 5 K gehalten werden.

Bei luftgekühlten Antriebssystemen muss die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt auf + 0/– 20 K genau auf dem vom Hersteller genannten Höchstwert gehalten werden.

2.5.5.   Die in der Ölwanne oder am Ausgang des Ölkühlers (falls vorhanden) gemessene Schmiermitteltemperatur muss innerhalb der vom Hersteller vorgeschriebenen Grenzwerte gehalten werden.

2.5.6.   Wenn nötig, kann ein Hilfskühlsystem verwendet werden, um die Temperatur innerhalb der Grenzwerte nach den Absätzen 2.5.4 und 2.5.5 zu halten.

3.   MESSGENAUIGKEIT

3.1.   Drehmoment: ± 1 % des gemessenen Drehmoments

Das System zur Messung des Drehmoments muss so kalibriert sein, dass Reibungsverluste berücksichtigt werden. Die Genauigkeit in der unteren Hälfte des Messbereichs des Leistungsprüfstands darf ± 2 % des gemessenen Drehmoments betragen.

3.2.   Motordrehzahl: 0,5 % der gemessenen Drehzahl.

3.3.   Ansauglufttemperatur: ± 2 K.


(1)  Der Kühler, der Ventilator, die Ventilatorverkleidung, die Wasserpumpe und der Thermostat müssen auf dem Prüfstand in der gleichen Lage wie am Fahrzeug angeordnet sein. Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Antriebssystems bewirkt werden.

Die Kühlung der Flüssigkeit darf entweder durch den Kühler des Antriebssystems oder einen äußeren Kreislauf erfolgen, sofern der Druckverlust dieses Kreislaufes und der Druck am Pumpeneinlass im Wesentlichen mit den entsprechenden Werten für das Kühlsystem des Antriebssystems übereinstimmen. Eine eventuell vorhandene Kühlerjalousie muss geöffnet sein.

Können der Ventilator, der Kühler und die Ventilatorverkleidung für den Prüfstandversuch nicht zweckentsprechend angebracht werden, so muss die Leistung, die vom Ventilator aufgenommen wird, wenn er in der richtigen Lage in Bezug auf den Kühler und die Verkleidung (falls vorhanden) getrennt montiert wurde, bei den Drehzahlen, die den bei der Messung der Motorleistung verwendeten Motordrehzahlen entsprechen, entweder durch Berechnung anhand genormter Kenndaten oder durch praktische Prüfungen ermittelt werden. Diese nach den atmosphärischen Normalbedingungen berichtigte Leistung ist von der korrigierten Leistung abzuziehen.

(2)  Ist ein abschaltbarer oder stufenlos verstellbarer Ventilator oder ein abschaltbares oder stufenlos verstellbares Gebläse vorhanden, so ist die Prüfung bei abgeschaltetem Ventilator (oder Gebläse) oder bei dem mit maximalem Schlupf laufenden Ventilator oder Gebläse durchzuführen.

(3)  Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fixiert werden.


ANHANG 7

PRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   ALLGEMEINES

Diese Vorschriften gelten für die Prüfungen, die nach Absatz 6 und seinen Unterabsätzen zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durchzuführen sind.

2.   PRÜFVERFAHREN

Die Prüfverfahren und Messgeräte müssen den in Anhang 5 oder 6 dieser Regelung genannten entsprechen.

3.   PROBENAHME

Es ist ein Antriebssystem auszuwählen. Wird nach der Prüfung nach Absatz 5.1 dieses Anhangs festgestellt, dass das Antriebssystem nicht den Vorschriften dieser Regelung entspricht, sind zwei weitere Antriebssysteme zu prüfen.

4.   MESSKRITERIEN

4.1.   Nutzleistung von verbrennungsmotoren

Bei den Prüfungen zur Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion ist die Leistung bei zwei Motordrehzahlen S1 und S2 zu messen, die den für die Typgenehmigung angenommenen Messpunkten der Höchstleistung bzw. des maximalen Drehmoments entsprechen. Bei diesen beiden Drehzahlen, für die eine Toleranz von ± 5 % gilt, darf die in mindestens einem Punkt innerhalb der Bereiche S1 ± 5 % und S2 ± 5 % gemessene Nutzleistung um nicht mehr als ± 5 % von dem bei der Genehmigung ermittelten Wert abweichen.

4.2.   Nutzleistung und höchste 30-minuten-leistung elektrischer antriebssysteme

Bei den Prüfungen zur Feststellung der Übereinstimmung der Produktion ist die Leistung bei der Motordrehzahl S1 zu messen, die dem für die Typgenehmigung angenommenen Messpunkt der Höchstleistung entspricht. Bei dieser Drehzahl darf die Nutzleistung um nicht mehr als ± 5 % von dem bei der Genehmigung ermittelten Wert abweichen.

5.   AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

5.1.   Entsprechen die Nutzleistung und die höchste 30-Minuten-Leistung des nach Absatz 2 geprüften Antriebssystems den Bestimmungen von Absatz 4, befindet sich die Produktion in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung.

5.2.   Sind die Vorschriften von Absatz 4 nicht eingehalten, sind zwei weitere Antriebssysteme auf die gleiche Weise zu prüfen.

5.3.   Entspricht die Nutzleistung oder die höchste 30-Minuten-Leistung des zweiten und/oder dritten Antriebssystems nach Absatz 5.2 nicht den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Anhangs, so befindet sich die Produktion nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Regelung, und die Bestimmungen von Absatz 7.1 dieser Regelung sind anzuwenden.


ANHANG 8

BEZUGSKRAFTSTOFFE

1.

Technische Daten der Bezugskraftstoffe für Flüssiggase

 

Kraftstoff A

Kraftstoff B

Prüfverfahren

Zusammensetzung:

 

 

ISO 7941

C3

% vol.

30 ± 2

85 ± 2

 

C4

% vol.

Rest

Rest

 

< C3, > C4

% vol.

max. 2 %

max. 2 %

 

Olefine

% vol.

9 ± 3

12 ± 3

 

Abdampfrückstand

ppm

max. 50

max. 50

NFM 41-015

Wassergehalt

 

keine

keine

Sichtprüfung

Schwefelgehalt

ppm Masse (*)

max. 50

max. 50

EN 24260

Hydrogensulfid

 

keine

keine

 

Kupferkorrosion

Einstufung

Klasse 1

Klasse 1

ISO 625 1 (**)

Geruch

 

charakteristisch

charakteristisch

 

MOZ

 

min. 89

min. 89

EN 589 Anhang B

2.

Technische Daten der Bezugskraftstoffe für Erdgas

 

G20

G23

G25

Zusammensetzung:

 

 

 

CH4

Vol.-%

100

92,5

86

N2

Vol.-%

0

7,5

14

Wobbe Index (***)

MJ/m3

53,6 ± 2 %

48,2 + 2 %

43,9 ± 2 %

Die Gase, aus denen sich diese Gemische zusammensetzen, müssen mindestens folgenden Reinheitsgrad aufweisen:

N2 : 99 %

CH4 : 95 % mit einem Gesamtgehalt von Wasserstoff, Kohlenmonoxid und Sauerstoff von weniger als 1 % und einem Gesamtgehalt von Stickstoff und Kohlendioxid von weniger als 2 %.

Der Wobbe-Index ist der Quotient aus dem Heizwert eines Gases pro Volumeneinheit und der Quadratwurzel der relativen Dichte des Gases unter denselben Bezugsbedingungen:

Formula

wobei

Hgas

=

Heizwert des Kraftstoffs in MJ/m3,

ρLuft

=

Dichte der Luft bei 0 °C,

ρGas

=

Dichte des Kraftstoffs bei 0 °C.

Der Wobbe-Index gilt als Brutto- oder Nettowert, je nachdem ob der Brutto- oder Nettoheizwert verwendet wird.


(*)  Value to be determined at standard conditions (293,2 K (20 °C) and 101,3 kPa).

(**)  This method may not accurately determine the presence of corrosive materials if the sample contains corrosion inhibitors or other chemicals which diminish the corrosivity of the sample to the copper strip. Therefore, the addition of such compounds for the sole purpose of biasing the test method is prohibited.

(***)  Ausgehend vom Bruttoheizwert berechnet für 0 °C.


7.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/91


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der

I.

speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem

II.

speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Nachtrag 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung — Tag des Inkrafttretens: 10. Juni 2014

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Aufschriften

5.

Genehmigung

6.

Vorschriften für die Nachrüstsysteme

7.

Technische Handbücher

8.

Änderung eines Typs eines Nachrüstsystems und Erweiterung der Genehmigung

9.

Übereinstimmung der Produktion

10.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

ANHÄNGE

1A

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder den Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Nachrüstsystems für Flüssiggas nach der Regelung Nr. 115

1B

Mitteilung über die Erteilung, Erweiterung, die Versagung oder den Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ eines Nachrüstsystems für komprimiertes Erdgas nach der Regelung Nr. 115

2A

Anordnung des Typgenehmigungszeichens für das LPG-Nachrüstsystem

2 B

Anordnung des Typgenehmigungszeichens für das CNG-Nachrüstsystem

3A

Vollständige Liste der Angaben für die Typgenehmigung eines in einem Fahrzeug eingebauten LPG-Nachrüstsystems

3 B

Vollständige Liste der Angaben für die Typgenehmigung eines in einem Fahrzeug eingebauten CNG-Nachrüstsystems

4.

Beschreibung des Verfahrens zur Prüfung auf Lecks für CNG/LPG-Systeme, die in Fahrzeuge eingebaut sind

5.

Vorschriften für die Befestigung der Behälter für LPG und CNG

6A

Fahrzeuge für Zweistoff-Betrieb mit Benzinmotoren mit Direkteinspritzung — Berechnung des LPG-Energie-Verhältnisses

6B

Fahrzeuge für Zweistoff-Betrieb mit Benzinmotoren mit Direkteinspritzung — Berechnung des CNG-Energie-Verhältnisses

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für

1.1.

Teil I

:

spezielle Nachrüstsysteme für Flüssiggas zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem

Teil II

:

spezielle Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem

1.2.

Diese Regelung gilt, wenn der Hersteller eines Nachrüstsystems die ursprünglichen Merkmale des Gesamtsystems für die jeweilige Fahrzeugfamilie beibehält, für die die Genehmigung erteilt worden ist.

1.3.

Diese Regelung gilt nicht für Verfahren, Überprüfungen und Inspektionen mit dem Ziel, den ordnungsgemäßen Einbau des Nachrüstsystems in Fahrzeuge zu überprüfen, da dies in die Zuständigkeit der Vertragspartei fällt, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.

1.4.

Diese Regelung gilt für Nachrüstsysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen M und N (1) bestimmt sind, jedoch nicht für:

a)

Fahrzeugen, die nach der Regelung Nr. 83, Änderungsserie 00, 01, 02, 03 oder 04 typgenehmigt wurden,

b)

Fahrzeugen, die nach der Regelung Nr. 49, Änderungsserie 00, 01, 02 oder 03 typgenehmigt wurden,

c)

Fahrzeugen, die gemäß der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (2) bis einschließlich der Änderungsrichtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) typgenehmigt wurden,

d)

Fahrzeugen, die gemäß der Richtlinie 88/77/EWG des Rates (4) bis einschließlich der Änderungsrichtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) typgenehmigt wurden.

1.5.

Die Vorschriften für die verschiedenen Klassen (M1, N1 oder andere) sind in den Absätzen 2 bis 7 (6) festgelegt.

Nach dem Einbau des Nachrüstsystems in das Fahrzeug muss das geänderte Fahrzeug alle Bestimmungen der Regelung erfüllen, für welche die Typgenehmigung ursprünglich erteilt worden war.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.

„Genehmigung eines LPG- oder CNG-Nachrüstsystems“ bezeichnet die Genehmigung des in Kraftfahrzeuge zwecks Verwendung von LPG oder CNG einzubauenden Typs eines Nachrüstsystems.

2.1.1.

Spezifische LPG-Nachrüstsysteme eines genehmigten Typs können aus mehreren Bauteilen bestehen, die gemäß der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 Teil I und der Anleitung für das jeweilige Fahrzeug klassifiziert und genehmigt worden sind.

2.1.2.

Spezifische CNG-Nachrüstsysteme eines genehmigten Typs können aus mehreren Bauteilen bestehen, die gemäß der Regelung Nr. 110 Teil I und der Anleitung für das jeweilige Fahrzeug klassifiziert und genehmigt worden sind.

2.1.3.

„Ein Fahrzeug gilt als Einstoff-Fahrzeug“, wenn es nach der Nachrüstung vornehmlich für den dauerhaften Betrieb mit LPG oder CNG ausgelegt ist, aber möglicherweise für Notfälle noch über ein Motorbenzin-System verfügt und der Benzintank höchstens 15 l fasst.

2.1.4.

„Ein Fahrzeug gilt als Zweistoff-Fahrzeug“, wenn es nach der Nachrüstung über einen Gasspeicher sowie einen davon getrennten Benzinspeicher mit einem Fassungsvermögen über 15 l verfügt und für den Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist. Die gleichzeitige Verwendung beider Kraftstoffe ist mengenmäßig oder zeitlich begrenzt.

2.1.5.

„Master-Slave-System“ bezeichnet ein Nachrüstsystem, in dem das elektronische Steuergerät für LPG oder das elektronische Steuergerät für CNG im Stande ist, die Steuerstrategie des elektronischen Steuergeräts für Benzin in einen LPG- oder CNG-Betrieb umzusetzen.

2.1.6.

„Originalfahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug vor dem Einbau des Nachrüstsystems.

2.2.

„Spezifisches LPG- oder CNG-Nachrüstsystem eines genehmigten Typs“ bezeichnet Systeme, die sich in folgender Hinsicht nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1.

Hersteller des Nachrüstsystems (Verantwortlicher für den Antrag auf Genehmigung des Nachrüstsystems);

2.2.2.

Druckregler-/Verdampfertyp vom selben Hersteller;

2.2.3.

Gas-Kraftstoff Anlage vom selben Hersteller (das heißt Gemischaufbereiter, Einspritzvorrichtung, Dampf oder Flüssigkeit, Ein- oder Mehrpunkt-Einspritzanlage);

2.2.4.

Typen der Sensoren und Stellmotoren;

2.2.5.

Typ des Kraftstoffbehälters (z. B. LPG-Flüssigkeitsentnahme/-Dampfdruck, LPG-Dampfabführung, LPG-Flüssigkeitsentnahme/Pumpendruck, CNG-Dampfabführung), Sicherheitsvorrichtungen und Zubehörteile für den Kraftstoffbehälter, wie durch die Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 oder die Regelung Nr. 110 vorgeschrieben, soweit anwendbar (z. B. Überdruckventil);

2.2.6.

Vorrichtungen zur Befestigung des Kraftstoffbehälters

Anmerkung: Mit Bezug auf die Absätze 2.2.4, 2.2.5 und 2.2.6 kann der Hersteller des Nachrüstsystems in seinem Einbauhandbuch andere, unter die Genehmigung fallende Bauteile als austauschbare Teile angeben (siehe Absatz 7).

2.2.7.

Typ des elektronischen Steuergeräts vom selben Hersteller;

2.2.8.

grundlegende Softwareprinzipien und Steuerstrategie;

2.2.9.

Einbau-Handbuch (siehe Absatz 7);

2.2.10.

Endbenutzer-Handbuch (siehe Absatz 7).

2.3.

„Systemhersteller“ ist ein Unternehmen, das die technische Verantwortung für die Fertigung von LPG- und CNG-Nachrüstsystemen übernehmen und nachweisen kann, dass es die erforderlichen Eigenschaften und die notwendigen Mittel besitzt, um die Qualitätsbewertung und die Übereinstimmung der Produktion des Nachrüstsystems zu gewährleisten.

2.4.

„Einbaubetrieb“ ist ein Unternehmen, das die technische Verantwortung für den korrekten und sicheren Einbau des genehmigten LPG- und CNG-Nachrüstsystems in Übereinstimmung mit den betreffenden Absätzen 6.1.1.3 und 6.2.1.3 dieser Regelung übernehmen kann (7).

2.5.

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet „Stammfahrzeug“ sowohl bei LPG-Systemen als auch bei CNG-Systemen ein Fahrzeug, an dem die Anforderungen dieser Regelung nachgewiesen werden und von dem sich die Mitglieder einer Fahrzeugfamilie ableiten.

2.5.1.

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet „Mitglied einer Fahrzeugfamilie“ ein Fahrzeug, das mit seinem Stammfahrzeug die folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam hat:

Die Definition der Fahrzeugfamilie stützt sich auf die Merkmale des Originalfahrzeugs.

2.5.1.1.

a)

Es wurde von demselben Fahrzeughersteller gefertigt.

b)

Es gehört derselben Klasse M1, M2, M3, N1, N2 oder N3 an. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 Klasse I können zu einer Familie gehören.

c)

Es muss denselben Emissionsgrenzwerten entsprechen oder denen, die in früheren Änderungsserien der betreffenden Regelung festgelegt sind.

d)

Wenn das Gaszuführungssystem mit einer zentralen Dosiereinrichtung für den gesamten Motor versehen ist, dann liegt die genehmigte Leistung des Motors zwischen dem 0,7-fachen und dem 1,15-fachen der Motorleistung des Stammfahrzeugs. Wenn das Gaszuführungssystem mit einer Einzeldosiereinrichtung für jeden Zylinder versehen ist, dann liegt die genehmigte Leistung des Motors zwischen dem 0,7-fachen und dem 1,15-fachen der Motorleistung des Stammfahrzeugs.

e)

Kraftstoffzufuhr und Verbrennungsablauf (Einspritzung: direkt oder indirekt, Zentraleinspritzung oder Einspritzung mit einer Düse pro Einlasskanal) müssen gleich sein.

f)

Es hat dasselbe Abgasreinigungssystem mit:

i)

einem Katalysator (falls vorhanden) desselben Typs (Dreiwegekatalysator, Oxidationskatalysator, Stickoxidkatalysator),

ii)

Lufteinblasung (mit oder ohne),

iii)

Abgasrückführung (AGR) (mit oder ohne).

Auch wenn bei dem geprüften Fahrzeug kein Lufteinblase- oder Abgasrückführungssystem vorhanden war, sind Motoren mit diesen Einrichtungen zulässig.

2.5.1.2.

Bezüglich Absatz 2.5.1.1 Buchstabe a darf die Fahrzeugfamilie auch Fahrzeuge umfassen, die von anderen Fahrzeugherstellern produziert wurden, wenn gegenüber der Typgenehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass derselbe Motorentyp und dieselbe Emissionsstrategie verwendet wird.

2.5.1.3.

Bezüglich der Anforderung in Absatz 2.5.1.1 Buchstabe d gilt:

a)

Wenn bei einer zentralen Dosierung für das gesamte Fahrzeug sich bei einem Funktionsnachweis herausstellt, dass zwei gasbetriebene Fahrzeuge, abgesehen von ihrer genehmigten Motorleistung P1 bzw. P2 (P1 < P2), zu derselben Fahrzeugfamilie gehören könnten und wenn beide so geprüft werden, als ob es sich um Stammfahrzeuge handelte, dann gilt die Zugehörigkeit zur Fahrzeugfamilie für jedes Fahrzeug mit einer genehmigten Motorleistung zwischen 0,7 * P1 und 1,15 * P2.

b)

Wenn bei einer Einzeldosierung für jeden Zylinder sich bei einem Funktionsnachweis herausstellt, dass zwei gasbetriebene Fahrzeuge, abgesehen von ihrer genehmigten Motorleistung P1 bzw. P2 (P1 < P2), zu derselben Fahrzeugfamilie gehören könnten, und wenn beide so geprüft werden, als ob es sich um Stammfahrzeuge handelte, dann gilt die Zugehörigkeit zur Fahrzeugfamilie für jedes Fahrzeug mit einer genehmigten Motorleistung zwischen 0,7 * P1 und 1,15 * P2.

2.5.1.4.

Bezüglich Absatz 2.5.1.1 Buchstabe f wird bei einem „Master-Slave-System“ nach Absatz 2.1.6 die Zugehörigkeit zur Fahrzeugfamilie zulässigerweise ungeachtet des Vorhandenseins von Lufteinblasung oder AGR berücksichtigt.

2.6.

Die Definitionen der Bauteile von LPG-Nachrüstsystemen sind in der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 aufgeführt.

2.7.

Die Definitionen der Bauteile von CNG-Nachrüstsystemen sind in der Regelung Nr. 110 aufgeführt.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein bestimmtes Nachrüstsystem ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

3.2.

Die unten angegebenen Dokumente in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Einzelheiten sind beizufügen:

3.2.1.

Beschreibung des Nachrüstsystems einschließlich aller erheblicher Einzelheiten, u. a. der Genehmigungsnummer für jedes der Bauteile, die in dieser Regelung für LPG-Systeme in Anhang 3A und für CNG-Systeme in Anhang 3B aufgeführt sind.

3.2.2.

Beschreibung der Stammfahrzeuge, an denen die Prüfungen in Bezug auf die Anforderungen dieser Regelung durchgeführt werden sollen.

3.2.3.

Beschreibung aller am Original-Stammfahrzeug durchgeführten Änderungen nur bei Auslegung für Zweistoff-Betrieb;

3.2.4.

Nachweis der Einhaltung der Vorschriften von Absatz 6 dieser Regelung;

3.2.5.

bei Bedarf im Sinne des Absatzes 5.2 eine Bescheinigung über die Genehmigung des Nachrüstsystems für ein Stammfahrzeug, das von der beantragten Genehmigung abweicht, in der bescheinigt wird, dass das Nachrüstsystem als „Master-Slave-System“ nach Absatz 2.1.5 genehmigt worden ist.

3.3.

Einbauanleitungen für den Einbau des Nachrüstsystems in die Stammfahrzeuge.

3.4.

Endbenutzer-Handbuch.

3.5.

ein Muster des speziellen Nachrüstsystems, das vorschriftsmäßig in die Stammfahrzeuge eingebaut ist.

4.   AUFSCHRIFTEN

4.1.

Mit dem Muster eines bestimmten zur Typgenehmigung vorgelegten Nachrüstsystems ist, wie den Anhängen 2A und 2B angegeben, ein Schild mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers des Nachrüstsystems einzureichen.

4.2.

Alle Nachrüstsysteme, die in einem Fahrzeug eingebaut sind, das zu der in Absatz 2 dieser Regelung definierten Familie gehört, sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem die Genehmigungsnummer und die nach den Anhängen 2A und 2B erforderlichen technischen Spezifikationen wiedergegeben sind. Dieses Schild ist dauerhaft am Tragwerk des Fahrzeugs anzubringen und muss klar lesbar sowie unverwischbar sein.

5.   GENEHMIGUNG

5.1.

Wenn das zur Genehmigung vorgelegte Nachrüstsystem die Anforderungen des Absatzes 6 dieser Regelung erfüllt, ist die Typgenehmigung für das Nachrüstsystem zu erteilen.

5.2.

Nachrüstsysteme, die bereits als „Master-Slave-Systeme“ für mindestens ein Stammfahrzeug genehmigt worden sind, müssen nicht Absatz 6.1.4.4.2.1 oder 6.2.4.4.2.1 dieser Regelung entsprechen.

5.3.

Für jedes genehmigte Nachrüstsystem wird eine Genehmigungsnummer vergeben. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Die gleiche Vertragspartei darf diese Typgenehmigungsnummer nicht für einen anderen Typ eines Nachrüstsystems vergeben.

5.4.

Über die Erteilung oder Versagung oder Erweiterung der Genehmigung eines Typs/Teils eines Nachrüstsystems sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in den Anhängen 1A und 1B dieser Regelung entspricht.

5.5.

An allen Nachrüstsystemen, die mit einem nach dieser Regelung genehmigten Typ übereinstimmen, ist neben der in Absatz 4.1 vorgeschriebenen Kennzeichnung auf dem Schild ein in den Anhängen 2A und 2B angegebenes Genehmigungszeichen anzubringen. Dieses Genehmigungszeichen besteht aus:

5.5.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (8).

5.5.2.

der Nummer dieser Regelung, mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 5.5.1. Diese Genehmigungsnummer besteht aus der Genehmigungsnummer des Nachrüstsystems, die auf dem für diesen Typ ausgestellten Mitteilungsblatt (siehe Absatz 5.2 und die Anhänge 1A und 1B) erscheint und der zwei Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten Änderungsserie dieser Regelung angeben.

5.6.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.7.

Beispiele für die Anordnung dieses Genehmigungszeichens sind in den Anhängen 2A und 2B dieser Regelung enthalten.

6.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE NACHRÜSTSYSTEME

6.1.   Teil I — Spezifikationen für LPG-Nachrüstsysteme:

6.1.1.   Vorschriften für den Einbau von spezieller Ausrüstung für die Verwendung von Flüssiggas im Antriebssystem eines Fahrzeugs

6.1.1.1.

Ein LPG-Nachrüstsystem muss mindestens aus folgenden Teilen bestehen:

6.1.1.1.1.

In der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 angegebene und bei Bedarf definierte Bauteile;

6.1.1.1.2.

Einbau-Handbuch;

6.1.1.1.3.

Endbenutzer-Handbuch.

6.1.1.2.

Zu dem LPG-Nachrüstsystem können auch Bauteile gehören, die in Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 als fakultativ angegeben sind.

6.1.1.3.

Das in einem Fahrzeug ordnungsgemäß wie im oben genannten Einbauhandbuch festgelegt eingebaute LPG-Nachrüstsystem muss die Einbau-Anforderungen der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 erfüllen. Für die Befestigung des Kraftstoffbehälters gelten die Anforderungen der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 als erfüllt, wenn die Anforderungen des Anhangs 5 dieser Regelung erfüllt sind.

6.1.2.   Schadstoffemissionen und CO2-Emissionen (nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1)

6.1.2.1.   Ein Muster eines LPG-Nachrüstsystems nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in das (die) Stammfahrzeug(e) nach Absatz 2.5 dieser Regelung eingebaut ist, muss, je nach Sachverhalt, den in den Regelungen Nr. 83 (9) und Nr. 101 oder Nr. 49 (10) beschriebenen Prüfungen in den Grenzwerten der Vorschriften der Absätze 6.1.2.4 und 6.1.2.5 unterzogen werden. Die Fahrzeuge und/oder Motoren werden außerdem einer Vergleichsprüfung der Höchstleistung unterzogen, wie sie in der Regelung Nr. 85 für Motoren oder in Absatz 6.1.3 dieser Regelung beschrieben ist.

6.1.2.2.   Für den Motor vorgeschriebener Kraftstoff: Für den Motor können als gewöhnlich verwendeter Kraftstoff folgende Kraftstoffarten verwendet werden:

a)

nur LPG (Betriebsart LPG) bei Einstoff-Betrieb (9);

b)

entweder unverbleites Benzin (Betriebsart Benzin) oder LPG (Betriebsart LPG) bei Zweistoff-Betrieb;

c)

sowohl Dieselkraftstoff als auch Dieselkraftstoff und LPG (Zweistoff-Betrieb).

(Die Bestimmungen für den Zweistoff-Betrieb müssen noch festgelegt werden.)

6.1.2.3.   „Schadstoffe“ bedeutet:

a)

Kohlenmonoxid;

b)

Kohlenwasserstoffe, ausgedrückt im Verhältnis

CH1,85 für Benzin,

CH1,86 für Dieselkraftstoff,

CH2,52 für LPG,

CH (noch festzulegen) für Zweistoffbetrieb;

c)

Stickoxide, die als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalent ausgedrückt werden;

d)

Partikel usw.

6.1.2.4.   Abgasemissionen und CO2-Emissionen (Fahrzeuge der Klassen M1 und N1):

6.1.2.4.1.   Besondere Anforderungen bei der Prüfung des Typs I (Überprüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen nach Kaltstart):

6.1.2.4.1.1.   Messungen der Abgasemissionen müssen nach einem Kaltstart mit jedem Kraftstoff durchgeführt werden:

a)

Bezugsbenzin,

b)

Bezugsgas LPG A,

c)

Bezugsgas LPG B.

Die Emissionen von CO, HC und NOx wurden entsprechend der Regelung Nr. 83 (9) berechnet.

6.1.2.4.1.2.   Einstellung des Rollenprüfstands

Mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde kann eine der folgenden Methoden angewendet werden:

6.1.2.4.1.2.1.

Verwendung von Ausrollfaktoren/-koeffizienten des Originalfahrzeugs:

Falls die Ausrollkoeffizienten des für die Typgenehmigung benutzten Originalfahrzeugs verwendet werden, gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Masse des Stammfahrzeugs wird nach Einbau des Nachrüstsystems einschließlich des voll befüllten LPG-Tanks in das Fahrzeug gemessen oder als Summe der Bezugsmasse des Originalfahrzeugs und der Masse des Nachrüstsystems mit voll befülltem LPG-Tank berechnet;

b)

die Schwungmasse des Stammfahrzeugs wird entsprechend der Masse des nachgerüsteten Fahrzeugs ermittelt;

c)

Der Rollwiderstand des Stammfahrzeugs entspricht dem Wert des Originalfahrzeugs, der proportional an die gemessene oder wie oben angegeben berechnete Stammfahrzeugmasse angepasst wird:

Formula

dabei ist:

F’0

=

Rollwiderstand des Stammfahrzeugs

f0

=

Rollwiderstand des Originalfahrzeugs

m

=

Bezugsmasse des Originalfahrzeugs

p

=

Masse des Nachrüstsystems;

d)

Die anderen Widerstandskoeffizienten des Stammfahrzeugs müssen gleich denen des Originalfahrzeugs sein.

6.1.2.4.1.2.2.

Verwendung der Tabellenwerte:

a)

Die Masse des Stammfahrzeugs wird nach Einbau des Nachrüstsystems einschließlich des voll befüllten LPG-Tanks in das Fahrzeug gemessen oder als Summe der Bezugsmasse des Originalfahrzeugs und der Masse des Nachrüstsystems mit voll befülltem LPG-Tank berechnet;

b)

die Schwungmasse des Stammfahrzeugs wird entsprechend der Masse des nachgerüsteten Fahrzeugs ermittelt;

c)

der Koeffizient a muss derjenige sein, der der Bezugsmasse des nachgerüsteten Fahrzeugs entspricht;

d)

der Koeffizient b muss derjenige sein, der der Bezugsmasse des nachgerüsteten Fahrzeugs entspricht.

6.1.2.4.1.3.   Prüfung der Abgasemissionen in der Betriebsart Benzin

Vorbehaltlich der Anforderungen des Absatzes 6.1.2.4.1.5 sind die Prüfungen dreimal mit Bezugsbenzin durchzuführen. Bei den mit dem Nachrüstsystem ausgestatteten Fahrzeugen müssen die in der Typgenehmigung der Originalfahrzeuge angegebenen Grenzwerte eingehalten sein, bei denen gegebenenfalls die bei der Typgenehmigung der Originalfahrzeuge angewandten Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt werden.

6.1.2.4.1.4.   In Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 6.1.2.4.1.3 darf bei jedem Schadstoff oder jeder Summe der Schadstoffe eine der drei resultierenden Massen den vorgeschriebenen Grenzwert um nicht mehr als 10 % überschreiten, falls das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem vorgeschriebenen Grenzwert liegt. Werden die vorgeschriebenen Grenzwerte bei mehr als einem Schadstoff überschritten, ist es unerheblich, ob dies bei derselben Prüfung oder bei unterschiedlichen Prüfungen geschieht.

6.1.2.4.1.5.   Die Zahl der in Absatz 6.1.2.4.1.3 vorgeschriebenen Emissionsprüfungen kann unter den folgenden Bedingungen verringert werden:

a)

Ist das Ergebnis für jeden Schadstoff, für den ein Grenzwert gilt, gleich dem 0,7-fachen des Emissionsgrenzwerts oder geringer, ist eine einzige Prüfung erforderlich.

(d. h. V1 ≤ 0,70 G);

b)

Zwei Prüfungen sind erforderlich, wenn für jeden Schadstoff, für den Grenzwerte gelten, die folgenden Bedingungen zutreffen:

V1 ≤ 0,85 G und V1 + V2 ≤ 1,70 G und V2 ≤ G

dabei ist:

V1

der Emissionswert eines Schadstoffes, ermittelt mit der ersten durchgeführten Prüfung des Typs I;

V2

der Emissionswert eines Schadstoffes, ermittelt mit der zweiten durchgeführten Prüfung des Typs I;

G

der Emissionsgrenzwert eines Schadstoffes (CO/HC/NOx) gemäß der Typgenehmigung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) dividiert durch die Verschlechterungsfaktoren.

6.1.2.4.1.6.   Prüfung der Abgasemissionen in der Betriebsart LPG

Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 6.1.2.4.1.8 sind die Prüfungen dreimal mit Bezugs-LPG durchzuführen. Bei dem mit dem Nachrüstsystem ausgestatteten Stammfahrzeug müssen die in der Typgenehmigung der Originalfahrzeuge angegebenen Grenzwerte eingehalten sein, bei denen gegebenenfalls die bei der Typgenehmigung der Originalfahrzeuge angewandten Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt werden.

Entspricht das Stammfahrzeug der Regelung Nr. 83 Änderungsserie 05, der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Regelung Nr. 49 Änderungsserie 04 oder der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), darf das Fahrzeug bei jeder Prüfung nicht länger als 90 Minuten mit Benzin betrieben werden.

Bei Fahrzeugen, die späteren Änderungsserien der Regelungen Nr. 83 und 49 oder späteren Änderungsrichtlinien bzw. Verordnungen der EU entsprechen, darf dieser Zeitraum höchstens 60 Sekunden betragen.

6.1.2.4.1.6.1.   Anlassen des Motors

Es ist zulässig, dass der Motor mit Benzin angelassen und nach einem voreingestellten Zeitraum, den der Fahrer nicht ändern kann, auf LPG umgeschaltet wird.

6.1.2.4.1.6.2.   Verwendung von Benzin

Entspricht das Stammfahrzeug der Regelung Nr. 83 Änderungsserie 05 der Richtlinie 98/69/EG, der Regelung Nr. 49 Änderungsserie 04 oder der Richtlinie 1999/96/EG, darf das Fahrzeug bei jeder Prüfung nicht länger als 90 Sekunden mit Benzin betrieben werden.

Bei Fahrzeugen, die späteren Änderungsserien der Regelungen Nr. 83 und 49 oder späteren Änderungsrichtlinien bzw. Verordnungen der EU entsprechen, darf dieser Zeitraum höchstens 60 Sekunden betragen.

6.1.2.4.1.6.3.   Besondere Bestimmungen für Motoren mit Benzindirekteinspritzung

Unbeschadet des Absatzes 6.1.2.4.1.6.2 ist es bei Fahrzeugen mit Motoren mit Benzindirekteinspritzung zulässig, während des gesamten Testzyklus Benzin ausschließlich oder gleichzeitig mit LPG zu verwenden, sofern der auf Gas entfallende Anteil am Energieverbrauch mehr als 80 % der während der Prüfung insgesamt verbrauchten Energie ausmacht.

Dieser Prozentsatz wird nach dem Verfahren des Anhangs 6A berechnet.

6.1.2.4.1.7.   In Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 6.1.2.4.1.6 darf bei jedem Schadstoff oder jeder Summe der Schadstoffe eines der drei resultierenden Prüfergebnisse den vorgeschriebenen Grenzwert um nicht mehr als 10 % überschreiten, falls das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem vorgeschriebenen Grenzwert liegt. In diesem Fall dürfen die vorgeschriebenen Grenzwerte für mehr als einen Schadstoff in derselben Prüfung oder in verschiedenen Prüfungen überschritten werden.

6.1.2.4.1.8.   Die Zahl der in Absatz 6.1.2.4.1.6 vorgeschriebenen Emissionsprüfungen für jeden LPG-Bezugskraftstoff kann unter den folgenden Bedingungen verringert werden:

a)

Es ist eine Prüfung erforderlich, wenn der für jeden Schadstoff oder die Summe der Emissionen zweier Schadstoffe, für die die Grenzwerte gelten, ermittelte Wert gleich dem 0,7-fachen des Emissionsgrenzwerts oder geringer (d. h. M1 ≤ 0,70 G) ist.

b)

Zwei Prüfungen sind erforderlich, wenn für jeden Schadstoff oder für die Summe der Emissionen zweier Schadstoffe, für die die Grenzwerte gelten, die folgenden Bedingungen zutreffen:

M1 ≤ 0,85 G und M1 + M2 ≤ 1,70 G und M2 ≤ G

dabei ist:

M1

der Emissionswert eines Schadstoffes, ermittelt mit der ersten durchgeführten Prüfung des Typs I;

M2

der Emissionswert eines Schadstoffes, ermittelt mit der zweiten durchgeführten Prüfung des Typs I;

G

der Emissionsgrenzwert eines Schadstoffes (CO/HC/NOx) oder der Summe zweier Schadstoffe (HC + NOx) gemäß der Typgenehmigung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) dividiert durch die Verschlechterungsfaktoren.

6.1.2.4.2.   Spezielle Vorschriften der Prüfung des Typs II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid im Leerlauf) für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse über 3 500 kg:

6.1.2.4.2.1.

Ein Muster eines LPG-Nachrüstsystems nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in ein Stammfahrzeug nach Absatz 2.5 dieser Regelung eingebaut worden ist, ist für die Prüfungen Typ II nach der Regelung Nr. 83 (9) zur Verfügung zu stellen.

6.1.2.4.2.2.

In Abweichung von den Vorschriften der Regelung Nr. 83 (9) wird die Prüfung des Typs II auf Wunsch des Systemherstellers nur mit LPG-Bezugskraftstoff, der nach Ermessen des für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienstes ausgewählt wird, durchgeführt.

6.1.2.4.3.   Das LPG-Nachrüstsystem nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in das (die) Stammfahrzeug(e) eingebaut wurde, muss den Vorschriften und Prüfungen der Regelung Nr. 83 (9) sowohl für den Benzin-Modus als auch den LPG-Modus entsprechen.

6.1.2.4.3.1.

Die CO2 -Emissionen werden entsprechend der Regelung Nr. 101 gegebenenfalls für jedes Stammfahrzeug berechnet.

Der Mittelwert der CO2-Emissionen wird wie folgt berechnet:

Formula Formula

dabei ist:

i

Anzahl der Stammfahrzeuge (i = 1 bis n)

CO2Ai

Mittelwert der CO2-Emissionen von den drei Prüfungen Typ I mit Nachrüstsystem und mit LPG A für das Fahrzeug Nr. i,

CO2Bi

Mittelwert der CO2-Emissionen von den drei Prüfungen des Typs I mit Nachrüstsystem und mit LPG B für das Fahrzeug Nr. i,

CO2Benzin i

Mittelwert der CO2–Emissionen der drei Prüfungen des Typs I mit Bezugsbenzin für das Fahrzeug Nr. i.

6.1.2.4.3.2.

Der Mittelwert des Kraftstoffverbrauches wird auf demselben Wege berechnet wie der Mittelwert der CO2-Emissionen gemäß Absatz 6.1.2.4.3.1.

6.1.2.4.3.3.

Die Verhältniswerte von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch werden wie folgt berechnet:

Formula Formula

Für jede Fahrzeugfamilie werden die amtlichen Werte der CO2-Emissionen mit den vorstehenden Verhältniswerten multipliziert.

6.1.2.5.   Abgasemissionen (Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3)

Dieser Absatz wird erforderlichenfalls für die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Emissionen von Dieselmotoren freigehalten, die nach der Regelung Nr. 49 genehmigt wurden und mit einem LPG-Nachrüstsystem (Zweistoff-Betrieb) ausgerüstet sind.

6.1.3.   Leistungsanforderungen

Die Stammfahrzeuge oder -motoren werden wie folgt geprüft:

6.1.3.1.   Ein Muster eines LPG-Nachrüstsystems nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in die Stammfahrzeuge oder die Stammmotoren eingebaut ist, ist den Prüfungen nach Absatz 6.1.3.2 oder 6.1.3.3 zu unterziehen. Die mit LPG gemessene Leistung muss niedriger sein als die mit Benzin gemessene + 5 %.

6.1.3.2.   Prüfung auf dem Rollenprüfstand

Die Höchstleistung an den Rädern wird auf einem Rollenprüfstand bei jedem Stammfahrzeug mit folgenden Kraftstoffen gemessen:

a)

Bezugsbenzin;

b)

Bezugs-LPG A oder B.

Der Mittelwert der gemessenen Leistungswerte wird wie folgt berechnet:

Formula

Formula

Die Verhältniszahl der Leistungswerte wird wie folgt berechnet:

Formula

Für jede Fahrzeugfamilie werden die amtlichen Werte der Motorleistung mit den vorstehenden Verhältniswerten multipliziert.

6.1.3.3.   Prüfung auf dem Motorleistungsprüfstand

Die Höchstleistung an der Kurbelwelle wird auf einem Motorleistungsprüfstand nach Regelung Nr. 85 bei jedem Stammfahrzeug mit folgenden Kraftstoffen gemessen:

a)

handelsübliches Motorenbenzin oder handelsüblicher Dieselkraftstoff;

b)

handelsübliches LPG.

Der Mittelwert der gemessenen Leistungswerte wird wie folgt berechnet:

Formula

Formula

Die Verhältniszahl der Leistungswerte wird wie folgt berechnet:

Formula

Für jede Fahrzeugfamilie werden die amtlichen Werte der Motorleistung mit den vorstehenden Verhältniswerten multipliziert.

6.1.4.   OBD-Vorschriften und Prüfungen für OBD-Systeme (Borddiagnosesysteme) für Fahrzeuge, die mit einem LPG-Nachrüstsystem ausgerüstet sind.

6.1.4.1.

Für diesen Absatz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

6.1.4.1.1.

„Serienmäßiges abgasrelevantes Bauteil“ ist jedes Bauteil im Lufteinlass, Auslass oder Verdampfersystem, das dem Benzin-Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält.

6.1.4.1.2.

„LPG-abgasrelevantes Bauteil“ ist jedes Bauteil im Lufteinlass- oder im Abgassystem, das dem LPG-Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält.

6.1.4.2.

Falls es das Erfordernis gibt, das LPG-Nachrüstsystem im Fahrzeug genau anzupassen, ist es zulässig, die richtige Steuerung der serienmäßigen abgasrelevanten Bauteile, die im LPG-Modus nicht verwendet werden, zu simulieren.

6.1.4.3.

Das LPG-Nachrüstsystem nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in das (die) Stammfahrzeug(e) eingebaut wurde, muss den Vorschriften und Prüfungen des Anhangs 11 der Regelung Nr. 83 Änderungsserie 05 sowohl für den Benzin-Modus als auch den LPG-Modus entsprechen.

6.1.4.4.

Spezielle OBD-Vorschriften und Prüfungen für ein „Master-Slave“-Nachrüstsystem:

6.1.4.4.1.

In Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 6.1.4.3 muss ein „Master-Slave“-Nachrüstsystem die folgenden Vorschriften erfüllen:

a)

Das elektronische Steuergerät für Benzin muss für das Motormanagement sowohl im Benzin-Modus als auch im LPG-Modus dauerhaft aktiviert werden;

b)

während des Benzinbetriebes muss das Benzin-OBD-System als einziges Borddiagnosesystem des Fahrzeugs verbleiben;

c)

während des LPG-Betriebes muss das Benzin-OBD-System fortfahren, die serienmäßigen abgasrelevanten Bauteile zu überwachen, ausgenommen sind jene, die nicht verwendet werden;

d)

während des LPG-Betriebes überwacht das elektronische Steuergerät für LPG nur die LPG-abgasrelevanten Bauteile sowie ihre elektrischen Anschlüsse.

6.1.4.4.2.

In Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 6.1.4.3 muss das LPG-Nachrüstsystem für die folgenden Prüfungen, die bei Prüfungen Typ I gemäß der Regelung Nr. 83 (9) erfüllt werden müssen, zur Verfügung gestellt werden.

6.1.4.4.2.1.

Die folgenden Prüfungen müssen an einem Stammfahrzeug, das mit einem LPG-Nachrüstsystem ausgerüstet ist, durchgeführt werden:

a)

Das elektronische Steuergerät für LPG muss das elektronische Steuergerät für Benzin bei der Kraftstoffstrategie (z. B. Einspritzung) beachten. Dieses kann nachgewiesen werden durch Überwachungs-(Diagnose)-Programme während der Veränderung eines Signals des Benzinsystemsensors durch Beeinflussung der Einspritzzeit;

b)

während der Prüfung des Typs I mit Benzin muss die serienmäßige Fehlfunktionsanzeige infolge einer elektrischen Trennung gleich welchen serienmäßigen abgasrelevanten Bauteils aktiviert werden;

c)

während der Prüfung des Typs I mit LPG muss die serienmäßige Fehlfunktionsanzeige infolge einer elektrischen Trennung gleich welchen serienmäßigen abgasrelevanten Bauteils, das während des LPG-Betriebes verwendet wird, aktiviert werden.

6.1.4.4.2.2.

Die folgenden Prüfungen muss müssen bei Stammfahrzeugen, die mit einem LPG-Nachrüstsystem ausgerüstet sind, nur im LPG-Betriebsmodus durchgeführt werden:

a)

während einer Prüfung des Typs I: elektrische Trennung eines LPG-abgasrelevanten Bauteils;

b)

während einer Prüfung des Typs I: Austausch eines LPG-abgasrelevanten Bauteils durch ein schlechteres und fehlerhaftes Bauteil oder durch elektronische Simulation eines solchen Störfalls.

Die serienmäßige Fehlfunktionsanzeige oder automatische Umschaltung vom LPG-Modus zum Benzin-Modus muss vor dem Ende der Prüfungen unter allen vorstehenden Bedingungen aktiviert werden.

6.1.4.4.2.3.

Fehlercodes infolge Fehlfunktionen der LPG-abgasrelevanten Bauteile und ihrer elektrischen Anschlüsse müssen im elektronischen Steuergerät für LPG erkannt werden.

6.1.4.4.2.4.

Der Systemhersteller muss eine spezielle Bedienungsanleitung liefern, um die in Absatz 6.1.4.4.2.3 bezeichneten LPG-Fehlercodes auszulesen.

6.2.   Teil II — Spezifikationen für CNG-Nachrüstsysteme:

6.2.1.   Vorschriften für den Einbau spezieller Ausrüstungen für die Verwendung von komprimiertem Erdgas im Antriebssystem eines Fahrzeugs

6.2.1.1.

Ein CNG-Nachrüstsystem muss mindestens folgende Teile umfassen:

6.2.1.1.1.

in der Regelung Nr. 110 angegebene und bei Bedarf definierte Bauteile;

6.2.1.1.2.

Einbau-Handbuch;

6.2.1.1.3.

Endbenutzer-Handbuch.

6.2.1.2.

Zu dem CNG-Nachrüstsystem können auch Bauteile gehören, die in der Regelung Nr. 110 als fakultativ angegeben sind.

6.2.1.3.

Das in einem Fahrzeug ordnungsgemäß wie im oben genannten Einbauhandbuch festgelegt eingebaute CNG-Nachrüstsystem muss die Einbau-Anforderungen der Regelung Nr. 110 erfüllen. Für die Befestigung des Kraftstoffbehälters gelten die Anforderungen der Regelung Nr. 110 als erfüllt, wenn die Anforderungen des Anhangs 5 dieser Regelung erfüllt sind.

6.2.2.   Schadstoffemissionen und CO2-Emissionen (nur für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1)

6.2.2.1.   Ein Muster eines CNG-Nachrüstsystems nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in das Stammfahrzeug nach Absatz 2.5 dieser Regelung eingebaut ist, ist, je nach Sachverhalt, den in den Regelungen Nr. 83 (9) und Nr. 101 oder Nr. 49 (10) beschriebenen Prüfungen in den Grenzwerten der Vorschriften der Absätze 6.2.2.5 und 6.2.2.6 zu unterziehen.

Die Fahrzeuge und/oder Motoren werden außerdem einer Vergleichsprüfung der Höchstleistung unterzogen, wie sie in der Regelung Nr. 85 für Motoren oder in Absatz 6.2.3 dieser Regelung für Maschinen beschrieben ist.

6.2.2.2.   Für den Motor vorgeschriebener Kraftstoff, für den Motor gewöhnlich verwendete Art von Kraftstoff:

a)

nur CNG (Betriebsart CNG) bei Einstoff-Betrieb (9);

b)

entweder unverbleites Benzin (Betriebsart Benzin) oder CNG (Betriebsart CNG) bei Zweistoff-Betrieb;

c)

sowohl Dieselkraftstoff als auch Dieselkraftstoff und CNG.

(Die Bestimmungen für den Zweistoff-Betrieb müssen noch festgelegt werden.)

6.2.2.3.   „Schadstoffe“ bedeutet:

a)

Kohlenmonoxid;

b)

Kohlenwasserstoffe, ausgedrückt im Verhältnis

CH1,85 für Benzin;

CH1,86 für Dieselkraftstoff;

CH4 für CNG;

CH (noch festzulegen) für Zweistoff-Betrieb;

c)

Stickoxide, die als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalent ausgedrückt werden;

d)

Partikel usw.

6.2.2.4.   Abgasemissionen (für die Fahrzeugklassen M1 und N1 sowie CO2-Emissionen für die Fahrzeugklasse M1)

6.2.2.4.1.   Besondere Anforderungen bei der Prüfung des Typs I (Überprüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen nach Kaltstart):

6.2.2.4.1.1.   Messungen der Abgasemissionen müssen nach einem Kaltstart mit jedem Kraftstoff durchgeführt werden:

a)

Bezugsbenzin;

b)

Bezugskraftstoff G20;

c)

Bezugskraftstoff G25.

Die Emissionen von CO, HC und NOx werden entsprechend der Regelung Nr. 83 (9) berechnet.

6.2.2.4.1.2.   Einstellung des Rollenprüfstands

Mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde kann eine der folgenden Methoden angewendet werden:

6.2.2.4.1.2.1.

Verwendung von Ausrollfaktoren/-koeffizienten des Originalfahrzeugs:

Falls die Ausrollkoeffizienten des für die Typgenehmigung benutzten Originalfahrzeugs verwendet werden, gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Masse des Stammfahrzeugs wird nach Einbau des Nachrüstsystems einschließlich des voll befüllten CNG-Tanks in das Fahrzeug gemessen oder als Summe der Bezugsmasse des Originalfahrzeugs und der Masse des Nachrüstsystems mit voll befülltem CNG-Tank berechnet;

b)

die Schwungmasse des Stammfahrzeugs wird entsprechend der Masse des nachgerüsteten Fahrzeugs ermittelt;

c)

Der Rollwiderstand des Stammfahrzeugs entspricht dem Wert des Originalfahrzeugs, der proportional an die gemessene oder wie oben angegeben berechnete Stammfahrzeugmasse angepasst wird:

Formula

dabei ist:

f’0

=

Rollwiderstand des Stammfahrzeugs

f0

=

Rollwiderstand des Originalfahrzeugs

m

=

Bezugsmasse des Originalfahrzeugs

p

=

Masse des Nachrüstsystems;

d)

Die anderen Widerstandskoeffizienten des Stammfahrzeugs müssen gleich denen des Originalfahrzeugs sein.

6.2.2.4.1.2.2.

Verwendung der Tabellenwerte:

a)

Die Masse des Stammfahrzeugs wird nach Einbau des Nachrüstsystems einschließlich des voll befüllten CNG-Tanks in das Fahrzeug gemessen oder als Summe der Bezugsmasse des Originalfahrzeugs und der Masse des Nachrüstsystems mit voll befülltem CNG-Tank berechnet;

b)

die Schwungmasse des Stammfahrzeugs wird entsprechend der Masse des nachgerüsteten Fahrzeugs ermittelt;

c)

Der Koeffizient a muss derjenige sein, der der Bezugsmasse des nachgerüsteten Fahrzeugs entspricht;

d)

der Koeffizient b muss derjenige sein, der der Bezugsmasse des nachgerüsteten Fahrzeugs entspricht.

6.2.2.4.1.3.   Prüfung der Abgasemissionen in der Betriebsart Benzin

Vorbehaltlich der Anforderungen des Absatzes 6.2.2.4.1.5. sind die Prüfungen dreimal mit Bezugsbenzin durchzuführen. Bei den mit dem Nachrüstsystem ausgestatteten Fahrzeugen müssen die in der Typgenehmigung der Originalfahrzeuge angegebenen Grenzwerte eingehalten sein, bei denen gegebenenfalls die bei der Typgenehmigung der Originalfahrzeuge angewandten Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt werden.

6.2.2.4.1.4.   In Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 6.2.2.4.1.3 darf bei jedem Schadstoff oder jeder Summe der Schadstoffe eine der drei resultierenden Massen den vorgeschriebenen Grenzwert um nicht mehr als 10 % überschreiten, falls das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem vorgeschriebenen Grenzwert liegt. In diesem Fall dürfen die vorgeschriebenen Grenzwerte für mehr als einen Schadstoff in derselben Prüfung oder in verschiedenen Prüfungen überschritten werden.

6.2.2.4.1.5.   Die Zahl der in Absatz 6.2.2.4.1.3 vorgeschriebenen Emissionsprüfungen kann unter den folgenden Bedingungen verringert werden:

a)

Ist das Ergebnis für jeden Schadstoff, für den ein Grenzwert gilt, gleich dem 0,7-fachen des Emissionsgrenzwerts oder geringer, ist eine Prüfung erforderlich.

(d. h. V1 ≤ 0,70 G);

b)

Zwei Prüfungen sind erforderlich, wenn für jeden Schadstoff, für den Grenzwerte gelten, die folgenden Bedingungen zutreffen:

V1 ≤ 0,85 G und V1 + V2 ≤ 1,70 G und V2 ≤ G

dabei ist:

V1

der Emissionswert eines Schadstoffes, ermittelt mit der ersten durchgeführten Prüfung des Typs I;

V2

der Emissionswert eines Schadstoffes, ermittelt mit der zweiten durchgeführten Prüfung des Typs I;

G

der Emissionsgrenzwert eines Schadstoffes (CO/HC/NOx) gemäß der Typgenehmigung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) dividiert durch die Verschlechterungsfaktoren.

6.2.2.4.1.6.   Prüfung der Abgasemissionen in der Betriebsart CNG

Vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 6.2.2.4.1.8 sind die Prüfungen mit jedem Bezugs-CNG dreimal durchzuführen. Bei den mit dem Nachrüstsystem ausgestatteten Fahrzeugen müssen die in der Typgenehmigung der Originalfahrzeuge angegebenen Grenzwerte eingehalten sein, bei denen gegebenenfalls die bei der Typgenehmigung der Originalfahrzeuge angewandten Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt werden.

Entspricht das Stammfahrzeug der Regelung Nr. 83 Änderungsserie 05, der Richtlinie 98/69/EG, der Regelung Nr. 49 Änderungsserie 04 oder der Richtlinie 1999/96/EG, darf das Fahrzeug bei jeder Prüfung nicht länger als 90 Minuten mit Benzin betrieben werden.

Bei Fahrzeugen, die späteren Änderungsserien der Regelungen Nr. 83 und 49 oder späteren Änderungsrichtlinien bzw. Verordnungen der EU entsprechen, darf dieser Zeitraum höchstens 60 Sekunden betragen.

6.2.2.4.1.6.1.   Anlassen des Motors

Es ist zulässig, dass der Motor mit Benzin gestartet und nach einem voreingestellten Zeitraum, den der Fahrer nicht ändern kann, auf CNG umgeschaltet wird.

6.2.2.4.1.6.2.   Verwendung von Benzin

Entspricht das Stammfahrzeug der Regelung Nr. 83 Änderungsserie 05 der Richtlinie 98/69/EG, der Regelung Nr. 49 Änderungsserie 04 oder der Richtlinie 1999/96/EG, darf das Fahrzeug bei jeder Prüfung nicht länger als 90 Sekunden mit Benzin betrieben werden.

Bei Fahrzeugen, die späteren Änderungsserien der Regelungen Nr. 83 und 49 oder späteren Änderungsrichtlinien bzw. Verordnungen der EU entsprechen, darf dieser Zeitraum höchstens 60 Sekunden betragen.

6.2.2.4.1.6.3.   Besondere Bestimmungen für Motoren mit Benzindirekteinspritzung

Unbeschadet des Absatzes 6.2.2.4.1.6.2 ist es bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren mit Direkteinspritzung zulässig, während des gesamten Testzyklus Benzin ausschließlich oder gleichzeitig mit CNG zu verwenden, sofern der auf Gas entfallende Anteil am Energieverbrauch mehr als 80 % der während der Prüfung insgesamt verbrauchten Energie ausmacht.

Dieser Prozentsatz wird nach dem Verfahren des Anhangs 6 B berechnet.

6.2.2.4.1.7.   In Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 6.2.2.4.1.6 darf bei jedem Schadstoff oder jeder Summe der Schadstoffe eine der drei resultierenden Massen den vorgeschriebenen Grenzwert um nicht mehr als 10 % überschreiten, falls das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem vorgeschriebenen Grenzwert liegt. In diesem Fall dürfen die vorgeschriebenen Grenzwerte für mehr als einen Schadstoff in derselben Prüfung oder in verschiedenen Prüfungen überschritten werden.

6.2.2.4.1.8.   Die Zahl der in Absatz 6.1.2.4.1.6 vorgeschriebenen Emissionsprüfungen für jeden CNG-Bezugskraftstoff kann unter den folgenden Bedingungen verringert werden:

a)

Ist das Ergebnis für jeden Schadstoff, für den ein Grenzwert gilt, gleich dem 0,7-fachen des Emissionsgrenzwerts oder geringer, ist eine einzige Prüfung erforderlich

(d. h. M1 ≤ 0,70 G).

b)

Zwei Prüfungen sind erforderlich, wenn für jeden Schadstoff, für den Grenzwerte gelten, die folgenden Bedingungen zutreffen:

M1 ≤ 0,85 G und M1 + M2 ≤ 1,70 G und M2 ≤ G

dabei ist:

M1

der Emissionswert eines Schadstoffes, ermittelt mit der ersten durchgeführten Prüfung des Typs I;

M2

der Emissionswert eines Schadstoffes, ermittelt mit der zweiten durchgeführten Prüfung des Typs I;

G

der Emissionsgrenzwert eines Schadstoffes (CO/HC/NOx) gemäß der Typgenehmigung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) dividiert durch die Verschlechterungsfaktoren.

6.2.2.4.2.   Spezielle Vorschriften der Prüfung des Typs II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid im Leerlauf) für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse über 3 500 kg:

6.2.2.4.2.1.

Ein Muster eines CNG-Nachrüstsystems nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in ein Stammfahrzeug nach Absatz 2.5 dieser Regelung eingebaut worden ist, ist für die Prüfungen des Typs II nach der Regelung Nr. 83 (9) zur Verfügung zu stellen.

6.2.2.4.2.2.

In Abweichung von den Vorschriften der Regelung Nr. 83 (9) muss die Prüfung des Typs II auf Wunsch des Systemherstellers mit nur einem CNG-Bezugskraftstoff, der nach Ermessen des für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienstes ausgewählt werden kann, durchgeführt werden.

6.2.2.4.3.   Berechnung der CO2–Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1)

6.2.2.4.3.1.

Die CO2-Emissionen werden entsprechend der Regelung Nr. 101 gegebenenfalls für jedes Stammfahrzeug berechnet.

Der Mittelwert der CO2-Emissionen wird wie folgt berechnet:

Formula Formula

dabei ist:

i

die Anzahl der Stammfahrzeuge (i = 1 bis n)

CO2G20

der Mittelwert der CO2-Emissionen, ermittelt mit drei Prüfungen des Typs I mit Nachrüstsystem und mit CNG G20 für das Fahrzeug Nr. i,

CO2G25

der Mittelwert der CO2-Emissionen, ermittelt mit drei Prüfungen Typ I mit Nachrüstsystem und mit CNG G25 für das Fahrzeug Nr. i,

CO2Benzin i

der Mittelwert der CO2 -Emissionen der drei Prüfungen Typ I mit Bezugsbenzin für das Fahrzeug Nr. i.

6.2.2.4.3.2.

Der Mittelwert des Kraftstoffverbrauches wird auf demselben Wege berechnet wie der Mittelwert der CO2-Emissionen gemäß Absatz 6.2.2.4.3.1.

6.2.2.4.3.3.

Die Verhältniswerte von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch werden wie folgt berechnet:

Formula Formula

Für jede Fahrzeugfamilie werden die amtlichen Werte der CO2–Emissionen und des Kraftstoffverbrauches mit den vorstehenden Verhältniswerten multipliziert.

6.2.2.5.   Abgasemissionen (Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3)

6.2.2.6.   Dieser Absatz wird erforderlichenfalls für die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Emissionen von Dieselmotoren freigehalten, die nach Regelung Nr. 49 genehmigt wurden und mit einem CNG-Nachrüstsystem (Zweistoff-Betrieb) ausgerüstet sind.

6.2.3.   Leistungsanforderungen

Die Stammfahrzeuge oder -motoren werden wie folgt geprüft:

6.2.3.1.   Ein Muster eines CNG-Nachrüstsystems nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in die Stammfahrzeuge oder die Stammmotoren eingebaut ist, ist den Prüfungen nach Absatz 6.2.3.2 oder 6.2.3.3 zu unterziehen. Die mit CNG gemessene Leistung muss niedriger sein als die mit Benzin gemessene + 5 %.

6.2.3.2.   Prüfung auf dem Rollenprüfstand

Die Höchstleistung an den Rädern wird auf einem Rollenprüfstand bei jedem Stammfahrzeug mit folgenden Kraftstoffen gemessen:

a)

Bezugsbenzin;

b)

Bezugskraftstoff G20 oder G25.

Der Mittelwert der gemessenen Leistungswerte wird wie folgt berechnet:

Formula

Formula

Die Verhältniszahl der Leistungswerte wird wie folgt berechnet:

Formula

Für jede Fahrzeugfamilie werden die amtlichen Werte der Motorleistung mit den vorstehenden Verhältniswerten multipliziert.

6.2.3.3.   Prüfung auf dem Motorleistungsprüfstand

Die Höchstleistung an der Kurbelwelle wird auf einem Motorleistungsprüfstand nach Regelung Nr. 85 bei jedem Stammfahrzeug mit folgenden Kraftstoffen gemessen:

a)

handelsübliches Motorenbenzin oder handelsüblicher Dieselkraftstoff;

b)

handelsübliches LPG.

Der Mittelwert der gemessenen Leistungswerte wird wie folgt berechnet:

Formula

Formula

Die Verhältniszahl der Leistungswerte wird wie folgt berechnet:

Formula

Für jede Fahrzeugfamilie werden die amtlichen Werte der Motorleistung mit den vorstehenden Verhältniswerten multipliziert.

6.2.4.   OBD-Vorschriften und Prüfungen für Fahrzeuge, die mit einem CNG-Nachrüstsystem ausgerüstet sind.

6.2.4.1.

Für diesen Absatz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

6.2.4.1.1.

„serienmäßiges abgasrelevantes Bauteil“ ist jedes Bauteil im Lufteinlass, Auslass oder Verdampfersystem, das dem Benzin-Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält.

6.2.4.1.2.

„CNG-abgasrelevantes Bauteil“ ist jedes Bauteil im Lufteinlass- oder im Abgassystem, das dem CNG-Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält.

6.2.4.2.

Falls es das Erfordernis gibt, das CNG-Nachrüstsystem im Fahrzeug genau anzupassen, ist es zulässig, die richtige Arbeitsweise der serienmäßigen abgasrelevanten Bauteile, die im CNG-Modus nicht verwendet werden, zu simulieren.

6.2.4.3.

Das CNG-Nachrüstsystem nach Absatz 2.2 dieser Regelung, das in das (die) Stammfahrzeug(e) eingebaut wurde, muss den Vorschriften und Prüfungen der Regelung Nr. 83 (9) sowohl für den Benzin-Modus als auch den CNG-Modus entsprechen.

6.2.4.4.

Spezielle OBD-Vorschriften und Prüfungen für ein „Master-Slave“-Nachrüstsystem:

6.2.4.4.1.

In Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 6.2.4.3 muss ein „Master-Slave“-Nachrüstsystem die folgenden Vorschriften erfüllen:

a)

Das elektronische Steuergerät für Benzin muss für das Motormanagement sowohl im Benzin-Modus als auch im CNG-Modus dauerhaft aktiviert werden;

b)

während des Benzinbetriebes muss das Benzin-OBD-System als einziges OBD-System des Fahrzeugs verbleiben;

c)

während des CNG-Betriebes muss das Benzin-OBD-System fortfahren, die serienmäßigen abgasrelevanten Bauteile zu überwachen, ausgenommen sind jene, die nicht verwendet werden;

d)

während des CNG-Betriebes muss das elektronische Steuergerät für CNG nur die CNG-abgasrelevanten Bauteile sowie auch ihre elektrischen Anschlüsse überwachen.

6.2.4.4.2.

In Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 6.2.4.3 muss das CNG-Nachrüstsystem den folgenden Prüfungen, die bei Prüfungen des Typs I gemäß der Regelung Nr. 83 (9) erfüllt werden müssen, unterzogen werden.

6.2.4.4.2.1.

Die folgenden Prüfungen müssen an einem Stammfahrzeug, das mit einem CNG-Nachrüstsystem ausgerüstet ist, durchgeführt werden:

a)

das elektronische Steuergerät für CNG muss das elektronische Steuergerät für Benzin bei der Kraftstoffstrategie (z. B. Einspritzungs- und Zündungsstrategien (z. B. Vorzündung)) beachten. Dieses kann durch Programme zur Überwachung bzw. Diagnose nachgewiesen werden, während ein Signal des Benzinsystemsensors verändert wird und sich auf den Einspritzzeitpunkt und die Zündzeitverstellung auswirkt;

b)

während der Prüfung des Typs I mit Benzin muss die serienmäßige Fehlfunktionsanzeige infolge einer elektrischen Trennung gleich welchen serienmäßigen abgasrelevanten Bauteils aktiviert werden;

c)

während der Prüfung des Typs I mit CNG muss die serienmäßige Fehlfunktionsanzeige infolge einer elektrischen Trennung gleich welchen serienmäßigen abgasrelevanten Bauteils, das während des CNG-Betriebes verwendet wird, aktiviert werden.

6.2.4.4.2.2.

Die folgenden Prüfungen müssen bei Stammfahrzeugen, die mit einem CNG-Nachrüstsystem ausgerüstet sind, nur im CNG-Betriebsmodus durchgeführt werden:

a)

während einer Prüfung des Typs I, elektrische Trennung eines CNG-abgasrelevanten Bauteils;

b)

während einer Prüfung des Typs I, Austausch eines CNG-abgasrelevanten Bauteils durch ein schlechteres und fehlerhaftes Bauteil oder durch elektronische Simulation eines solchen Störfalls.

Die serienmäßige Fehlfunktionsanzeige oder automatische Umschaltung vom CNG-Modus zum Benzin-Modus muss vor dem Ende der Prüfungen unter allen vorstehenden Bedingungen aktiviert werden.

6.2.4.4.2.3.

Fehlercodes infolge Fehlfunktionen der CNG-abgasrelevanten Bauteile und ihrer elektrischen Anschlüsse müssen im elektronischen Steuergerät für CNG erkannt werden.

6.2.4.4.2.4.

Der Systemhersteller muss eine spezielle Bedienungsanleitung liefern, um die in Absatz 6.2.4.4.2.3 bezeichneten CNG-Fehlercodes auszulesen.

7.   TECHNISCHE HANDBÜCHER

7.1.   Einbauhandbuch für den Einbau des Nachrüstsystems in das Fahrzeug

7.1.1.   Anwendungsbereich

In diesem Absatz werden die Mindestanforderungen an den Inhalt des Einbauhandbuchs aufgeführt.

7.1.2.   Liste der Bezugsnormen

7.1.3.   Allgemeine Anforderungen:

7.1.3.1.   Die Aufgabe dieses Einbauhandbuch ist es, den Einbauer durch die richtigen Abläufe zu führen, die bei der Montage der LPG/CNG-Systeme zu befolgen sind.

7.1.3.2.   Das Einbauhandbuch ist vom Hersteller des Nachrüstsystems zu erstellen.

7.1.3.3.   Das Einbauhandbuch ist Bestandteil des Nachrüstsystems und muss daher für jeden Umrüstsatz mitgeliefert werden.

7.1.3.4.   Das Einbauhandbuch muss in der Sprache des Landes abgefasst sein, in das der Umrüstsatz geliefert wird, oder mindestens in Englisch.

7.1.3.5.   Das Einbauhandbuch kann in zwei Teile unterteilt werden:

Teil I

:

a)

Dieser Teil enthält die Beschreibung des jeweiligen Nachrüstsystems;

b)

ist der Teil, der die Liste der Bauteile enthält, die von dem Hersteller des Nachrüstsystems als austauschbare Teile angegeben sind.

Teil II

:

Dieser Teil enthält die Einbauanweisungen für das jeweilige Fahrzeug.

7.1.3.6.   Das Einbauhandbuch für jedes Stammfahrzeug ist der Typgenehmigungsbehörde zur Verfügung zu stellen, die die Typgenehmigung erteilt.

7.1.3.7.   Das Einbauhandbuch für die zur Familie gehörenden Fahrzeuge ist vom Hersteller des Nachrüstsystems während eines Zeitraumes zu archivieren, der in Absprache mit der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt, festzulegen ist.

7.1.4.   Inhalt von Teil I Abschnitt a des Einbauhandbuchs

7.1.4.1.   Beschreibung des Nachrüstsystems:

7.1.4.1.1.

Funktionsweise des Nachrüstsystems.

7.1.4.1.2.

Funktionsweise jedes Bauteils des Nachrüstsystems.

7.1.4.2.   Prüfung auf ordnungsgemäße Montage

7.1.4.2.1.

Im Einbauhandbuch sind im Einzelnen die Abläufe und Maßnahmen zu beschreiben, die der Einbauer durchführen muss, um zu prüfen, ob das System so zusammengebaut wurde, dass es sicher funktioniert, und um sicherzustellen, dass die Einbauanweisungen befolgt wurden.

7.1.4.3.   Verfahren der Inbetriebnahme

7.1.4.3.1.

Im Einbauhandbuch sind die Tätigkeiten bei der Inbetriebnahme aufzuführen, die der Einbauer durchführen muss.

7.1.4.4.   Wartungsanweisungen

7.1.4.4.1.

Das Einbauhandbuch muss den Wartungsplan enthalten; darin werden alle gewöhnlichen Arten von Wartungsarbeiten, die sowohl an den einzelnen Bauteilen als auch an dem Gesamtsystem während ihrer Nutzungsdauer (Zeit und Fahrleistung des Fahrzeugs in km) genau angegeben werden.

7.1.4.4.2.

Im Einbauhandbuch ist anzugeben, welche Fachkunde für den Einbau bzw. die Wartung des Systems erforderlich ist.

7.1.4.5.   Fehlfunktion von Systemen

7.1.4.5.1.

Das Einbauhandbuch enthält die Maßnahmen, die bei Fehlfunktionen des Systems zu treffen sind.

7.1.4.6.   Diagnose

7.1.4.6.1.

Umfasst der Umrüstsatz ein Diagnosesystem, so ist dieses im Einbauhandbuch ebenso ausführlich zu beschreiben wie die Abhilfemaßnahmen, die bei Fehlfunktionen zu treffen sind.

7.1.5.   Inhalt von Teil II des Einbau-Handbuchs

7.1.5.1.   Kennzeichnung des Nachrüstsystems:

7.1.5.1.1.

Genehmigungsnummer des Nachrüstsystems;

7.1.5.1.2.

Fahrzeughersteller;

7.1.5.1.3.

Fahrzeugklasse;

7.1.5.1.4.

Fahrzeugtyp;

7.1.5.1.5.

Motortyp;

7.1.5.1.6.

Hubraum;

7.1.5.1.7.

Getriebeart;

7.1.5.1.8.

Fahrzeugmodell;

7.1.5.1.9.

Art des Umrüstsatzes (LPG oder CNG);

7.1.5.1.10.

Nummer der Einbauanleitung;

7.1.5.1.11.

Allgemeine Darstellung des Nachrüstsystems mit folgenden Angaben für jedes Bauteil:

a)

Seriennummer;

b)

Code des Herstellers;

c)

Genehmigungsnummer, falls vorhanden;

d)

für die Behälter: Fassungsvermögen/Hersteller/Typ/Ablaufdatum oder Austauschdatum, falls vorhanden.

7.1.5.1.12.

Beschreibung (einschließlich Zeichnungen, falls zutreffend) der Befestigungsteile für den Einbau des Behälters in das Fahrzeug.

7.1.5.2.   Einbauanweisungen:

7.1.5.2.1.

Einbauanweisungen aller Bauteile mit schematischen Darstellungen oder Fotografien, aus denen die Anordnung der einzelnen Bauteile im Motorraum deutlich hervorgeht.

7.1.5.2.2.

Schematische Darstellung oder Fotografie mit der genauen Stelle, an der der Monteur das (im Umrüstsatz enthaltene) Schild für das genehmigte Nachrüstsystem anbringen muss.

7.1.5.2.3.

Detaillierter Schaltplan der elektrischen Anlage mit Angabe der mechanischen Bauteile, an die die Kabel anzuschließen sind.

7.2.   Benutzerhandbuch

7.2.1.   Anwendungsbereich

Angabe der Mindestanforderungen an das Benutzerhandbuch für die Wartung von LPG/CNG-Systemen.

7.2.2.   Allgemeine Anforderungen:

7.2.2.1.   Der Zweck des Benutzerhandbuchs ist die Unterrichtung des Nutzers über die Eigenschaften und Sicherheitsmerkmale des eingebauten LPG/CNG-Systems.

7.2.2.2.   Das Benutzerhandbuch wird vom Hersteller des Nachrüstsystems erstellt.

7.2.2.3.   Der Hersteller des Systems nimmt in das Benutzerhandbuch alle Informationen auf, die für den korrekten Gebrauch und sicheren Betrieb der LPG/CNG-Systeme erforderlich sind.

7.2.2.4.   Das Benutzerhandbuch gilt als untrennbarer Teil des Systems und wird deshalb zusammen mit LPG/CNG-Systemen geliefert.

7.2.2.5.   Das Benutzerhandbuch ist in der Sprache des Landes zu verfassen, in das das System geliefert wird.

7.2.2.6.   Im Benutzerhandbuch ist anzugeben, für welchen Produkttyp, für welche Produktversion und welches Produktionsjahr es zu verwenden ist.

7.2.2.7.   Für maßgebliche Grenz-Umweltbedingungen sind Angaben zu machen.

7.2.3.   Inhalt des Benutzerhandbuchs

7.2.3.1.   Technische Spezifikationen

Das Benutzerhandbuch enthält mindestens folgende Informationen:

a)

Betriebskenndaten;

b)

Leistung unter normalen Betriebsbedingungen;

c)

Grenz-Umweltbedingungen.

7.2.3.2.   Sicherheitshinweise

Das Benutzerhandbuch enthält Hinweise auf Gefahren für Gesundheit und Sicherheit, die in folgender Weise abgestuft werden:

a)

VORSCHLÄGE für die bestmögliche Nutzung des Systems;

b)

ACHTUNG wegen möglicher Probleme infolge von Fehlbedienung;

c)

WARNUNG vor Personen- oder Sachschäden, falls die Abläufe nicht befolgt werden.

Sofern Sicherheitssymbole verwendet werden, müssen sie dem internationalen System SI entsprechen, und ihr Zweck ist im Benutzerhandbuch deutlich anzugeben.

Im Benutzerhandbuch ist anzugeben, was zu tun ist, wenn das Fahrzeug neu lackiert und in eine warme Trockenkabine verbracht wird.

7.2.3.3.   Beschreibung der LPG/CNG-Systeme

Alle Bauteile der LPG/CNG-Systeme sind klar hinsichtlich ihres Zweckes, ihres Gebrauchs und ihrer Funktion zu beschreiben.

7.2.3.4.   Inbetriebnahme und Einstellung der LPG/CNG-Systeme

Das Benutzerhandbuch enthält alle für den Endnutzer erforderlichen Informationen über das Einfahren und die gegebenenfalls erforderliche Einstellung des Systems.

7.2.3.5.   Betrieb der LPG/CNG-Systeme

7.2.3.5.1.   Befüllen der LPG/CNG-Systeme

Im Benutzerhandbuch ist die Abfolge der Tätigkeiten anzugeben, die für das Befüllen der LPG/CNG-Behälter erforderlich sind. Besondere Beachtung kommt dabei dem Höchstfüllstand von 80 % im Fall von LPG zu.

7.2.3.5.2.   Umschaltverfahren

Im Benutzerhandbuch ist die Methode des Umschaltens von einem auf den anderen Kraftstoff durch Angabe der Abfolge von Tätigkeiten klar zu beschreiben.

7.2.3.5.3.   Öffnen/Schließen handbetätigter Ventile

Sind handbetätigte Ventile eingebaut, so ist im Handbuch das geeignete Verfahren zu deren Bedienung anzugeben.

7.2.3.5.4.   Füllstandsanzeiger

Im Handbuch ist der Anbringungsort des Füllstandsanzeigers anzugeben, z. B. auf dem Armaturenbrett oder am Behälter. Seine Ablehnung ist dem Benutzer klar zu erläutern, wobei im Fall von LPG dem 80 %-Füllstand besondere Aufmerksamkeit zukommt.

7.2.3.5.5.   Wartung

Falls Wartung erforderlich ist, ist im Benutzerhandbuch die Häufigkeit und die Art der durchzuführenden Wartung anzugeben.

7.2.3.5.6.   Defekte und Reparatur

Im Benutzerhandbuch ist anzugeben, welche Maßnahmen bei einem Defekt des Systems zu ergreifen sind.

Ist das System mit einem Diagnosesystem ausgestattet, ist dieses System im Benutzerhandbuch zu beschreiben und anzugeben, welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind.

7.2.3.5.7.   Entsorgung des Produkts

Im Benutzerhandbuch sind geeignete Angaben über die Vorkehrungen zu machen, die zu treffen sind, wenn das System vom Fahrzeug entfernt werden muss.

8.   ÄNDERUNG EINES TYPS EINES NACHRÜSTSYSTEMS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

8.1.

Jede Änderung des Einbaus der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von LPG oder CNG im Antriebssystem des Fahrzeugs ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die das Nachrüstsystem genehmigt hat. Die Behörde kann dann:

8.1.1.

die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswert nachteilige Wirkung ausgeht und das Nachrüstsystem auf jeden Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

8.1.2.

bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.

8.2.

In den beiden in den Absätzen 8.1.1 und 8.1.2 beschriebenen Fällen ist der Behörde ein aktualisiertes Einbauhandbuch vorzulegen.

8.3.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist mit Angabe der Änderungen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, gemäß dem in Absatz 5.4 angegebenen Verfahren mitzuteilen.

8.4.

Die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erweitert hat, teilt dieser Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hiervon die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit dem in Anhang 1A und/oder 1B dieser Regelung wiedergegebenen Mitteilungsblatt.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324/Rev.2 — E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen.

10.   MAßNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

10.1.

Die für ein Nachrüstsystem nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann bei Nichteinhaltung der in Absatz 9 festgelegten Vorschriften zurückgenommen werden.

10.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, mit einem der in Anhang 1A oder 1 B dieser Regelung als Muster wiedergegebenen Mitteilungsblätter.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

11.1.

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Herstellung eines laut dieser Regelung genehmigten Typs eines Nachrüstsystems endgültig ein, so hat er hierüber die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in den Anhängen 1A und/oder 1B dieser Regelung entspricht, zu unterrichten.

12.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

12.1.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste mit, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, sowie die der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen und denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, erweiterte, versagte oder entzogene Genehmigungen zu übersenden sind.


(1)  Entsprechend der Definition in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev. 2, Absatz 2. — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html

(2)  ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64.

(4)  ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33.

(5)  ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1.

(6)  Für die Sicherheitsvorschriften wird empfohlen, dass die Mindestvorschriften der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 und der Regelung Nr. 110 für alle nachzurüstenden Fahrzeuge angewendet werden.

(7)  Im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Vertragspartei wird, wie in Absatz 1.3 dieser Regelung festgelegt, zur Gewährleistung einer sachgemäßen Qualifikation des Einbaubetriebes empfohlen, gültige Befähigungsnachweise zu verlangen, die ausgestellt sind durch den Systemhersteller und/oder durch Fachverbände, die das erforderliche Fachwissen des Personals und die Eignung der Werkstatt, den Nachrüstsystemeinbau durchzuführen, bescheinigen.

(8)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 befinden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Amend.3 — www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html;

(9)  Gemäß der Regelung Nr. 83 die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Typgenehmigung des Motors geltende Änderungsserie.

(10)  Gemäß Regelung Nr. 49 die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Typgenehmigung des Motors geltende Änderungsserie.

(11)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.

(12)  ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1.


ANHANG 1A

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Nachtrag

Nachtrag zur Mitteilung über einen Typ eines LPG-Nachrüstungssatzes nach der Regelung Nr. 115

(Genehmigungsnummer: … Nummer der Erweiterung der Genehmigung: …)

1.

Fahrzeuge, an denen das Nachrüstsystem geprüft wurde:

Fahrzeug-Nr.:

1

2

n

Fabrikmarke:

 

 

 

Typ:

 

 

 

Klasse:

 

 

 

Emissionsgrenzwerte:

 

 

 

Leistung:

 

 

 

Typ des Abgasreinigungssystems:

 

 

 

2.

Prüfergebnisse:

Verhältnis CO2LPG/CO2 Benzin (2): …

Leistungsverhältnis LPG/LeistungBenzin (oder Diesel): …

3.

Fahrzeugtypen, für die das Nachrüstsystem geeignet ist:

Kraftstoff

Benzin (oder Diesel) (1)

LPG

Fahrzeugtyp

Motortyp

Leistung

(kW)

CO (3)

(g/km)

HC (3)

(g/km)

NOx  (3)

(g/km)

CO2  (2)

(g/km)

Leistung

(kW)

CO (3)

(g/km)

HC (3)

(g/km)

NOx  (3)

(g/km)

CO2  (2)

(g/km)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Nur auf Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1 anwendbar.

(3)  Nur auf Stammfahrzeug(e) anwendbar.


ANHANG 1B

MITTEILUNG

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Nachtrag

Nachtrag zur Mitteilung über einen Typ eines CNG-Nachrüstsatzes nach der Regelung Nr 115

(Nummer der Genehmigung … Nummer der Erweiterung der Genehmigung …)

1.

Fahrzeuge, an denen das Nachrüstsystem geprüft wurde:

Fahrzeug-Nr

1

2

n

Fabrikmarke:

 

 

 

Typ:

 

 

 

Klasse:

 

 

 

Emissionsgrenzwerte:

 

 

 

Leistung:

 

 

 

Typ des Abgasreinigungssystems:

 

 

 

2.

Prüfergebnisse:

Verhältnis CO2CNG/CO2 Benzin (2): …

Leistungsverhältnis CNG/Leistung Benzin (oder Diesel): …

3.

Fahrzeugtypen, für die das Nachrüstsystem geeignet ist:

Kraftstoff

Benzin (oder Diesel) (1)

CNG

Fahrzeugtyp

Motortyp

Leistung (kW)

CO (3) (g/km)

HC (3) (g/km)

NOx (3) (g/km)

CO2  (2) (g/km)

Leistung (kW)

CO (3) (g/km)

HC (3) (g/km)

NOx (3) (g/km)

CO2  (2) (g/km)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Nur auf Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1 anwendbar.

(3)  Nur auf Stammfahrzeug(e) anwendbar.


ANHANG 2A

ANORDNUNG DES TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR DAS LPG-NACHRÜSTSYSTEM

Image

Das oben dargestellte, an einem LPG-Nachrüstsystem angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieses Bauteil in Italien (E3) nach der Regelung Nr. 115 unter der Genehmigungsnummer 000000 genehmigt worden ist. Mit dem Symbol „#“ wird das LPG-Nachrüstsystem angezeigt, mit den ersten beiden Stellen der Genehmigungsnummer wird angezeigt, dass die Genehmigung gemäß der Anforderung der Regelung Nr. 115 in ihrer ursprünglichen Form erteilt wurde.

Image

Das oben gezeigte Schild mit dem Genehmigungszeichen und einigen technischen Angaben über das Nachrüstsystem muss dauerhaft an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt werden.


ANHANG 2B

ANORDNUNG DES TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS FÜR DAS CNG-NACHRÜSTSYSTEM

Image

Das oben dargestellte, an einem CNG-Nachrüstsystem angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass dieses Bauteil in Italien (E3) nach der Regelung Nr. 115 unter der Genehmigungsnummer 000000 genehmigt worden ist. Mit dem Symbol „*“ wird das CNG-Nachrüstsystem angezeigt, mit den ersten beiden Stellen der Genehmigungsnummer wird angezeigt, dass die Genehmigung gemäß der Anforderung der Regelung Nr. 115 in ihrer ursprünglichen Form erteilt wurde.

Image

Das oben gezeigte Schild mit dem Genehmigungszeichen und einigen technischen Angaben über das Nachrüstsystem muss dauerhaft an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt werden.


ANHANG 3A

VOLLSTÄNDIGE LISTE DER ANGABEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG EINES IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTEN LPG-NACHRÜSTSYSTEMS

1.

Beschreibung des Stammfahrzeugs

1.1.

Name und Anschrift des Herstellers …

1.2.

Klasse und Typkennung …

1.3.

Fahrgestellnummer …

1.4.

Genehmigungsnummer: …

1.5.

Typ des Verbrennungsmotors …

1.5.1.

Arbeitsprinzip und thermodynamischer Zyklus …

1.5.2.

Saugmotor oder aufgeladener Motor …

1.5.3.

Hubraum …

1.5.4.

Art des Katalysatorsystems …

1.5.5.

Art des Zündsystems …

2.

Beschreibung des LPG-Nachrüstsystems

2.1.

Inhaber des Handelsnamens oder der Handelsmarke …

2.2.

Typkennung …

2.3.

Zeichnungen/Ablaufdiagramme des Einbaus in das Fahrzeug …

2.4.

„Master-Slave“-System: ja/nein (1)

2.5.

Verdampfer/Druckregler

2.5.1.

Marke(n) …

2.5.2.

Typ(en) …

2.5.3.

Genehmigungsnummer: …

2.5.4.

Kennzeichnung …

2.5.5.

Zeichnungen …

2.5.6.

Anzahl der Haupteinstellpunkte …

2.5.7.

Beschreibung des Prinzips der Einstellung über die Haupteinstellpunkte …

2.5.8.

Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte …

2.5.9.

Beschreibung des Prinzips der Einstellung über die Leerlaufeinstellpunkte: …

2.5.10.

Weitere Einstellmöglichkeiten: wenn vorhanden welche (Beschreibung und Zeichnungen) …

2.5.11.

Betriebsdrücke (2): … kPa

2.6.

Mischgerät: ja/nein (1)

2.6.1.

Anzahl …

2.6.2.

Marke(n) …

2.6.3.

Typ(en) …

2.6.4.

Zeichnungen …

2.6.5.

Einbauort (Zeichnungen beifügen): …

2.6.6.

Einstellmöglichkeiten …

2.6.7.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.7.

Gasdosiereinheit: ja/nein (1)

2.7.1.

Anzahl …

2.7.2.

Marke(n) …

2.7.3.

Typ(en) …

2.7.4.

Zeichnungen …

2.7.5.

Einbauort (Zeichnungen beifügen): …

2.7.6.

Einstellmöglichkeiten …

2.7.7.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.8.

Gaseinspritzeinrichtungen oder Gaseinspritzdüsen: ja/nein (1)

2.8.1.

Marke(n) …

2.8.2.

Typ(en) …

2.8.3.

Kennzeichnung …

2.8.4.

Betriebsdruck(-drücke) (2) … kPa

2.8.5.

Einbauzeichnungen …

2.9.

Elektronisches Steuergerät

2.9.1.

Marke(n) …

2.9.2.

Typ(en) …

2.9.3.

Einbauort …

2.9.4.

Einstellmöglichkeiten …

2.10.

LPG-Behälter

2.10.1.

Marke(n) …

2.10.2.

Typ(en) (Zeichnungen beifügen): …

2.10.3.

Anzahl der Behälter …

2.10.4.

Fassungsvermögen … Liter

2.10.5.

LPG-Kraftstoffpumpe im Behälter: ja/nein (1)

2.10.5.

Genehmigungsnummer …

2.10.7.

Zeichnungen für den Einbau des Behälters …

2.11.

Zubehör für LPG-Behälter

2.11.1.

80 %-Füllstoppventil:

2.11.1.1.

Marke(n) …

2.11.1.2.

Typ(en) …

2.11.1.3.

Funktionsprinzip: Schwimmer/andere (1) (Beschreibung oder Zeichnungen beifügen):

2.11.2.

Füllstandsanzeiger:

2.11.2.1.

Marke(n) …

2.11.2.2.

Typ(en) …

2.11.2.3.

Funktionsprinzip: Schwimmer/andere (1) (Beschreibung oder Zeichnungen beifügen):

2.11.3.

Überdruckventil (Ablassventil):

2.11.3.1.

Marke(n) …

2.11.3.2.

Typ(en) …

2.11.4.

Überdrucksicherung:

2.11.4.1.

Marke(n) …

2.11.4.2.

Typ(en) …

2.11.5.

Ferngesteuertes Versorgungsventil mit Überströmventil:

2.11.5.1.

Marke(n) …

2.11.5.2.

Typ(en) …

2.11.6.

Mehrfachventil: ja/nein (1)

2.11.6.1.

Marke(n) …

2.11.6.2.

Typ(en) …

2.11.6.3.

Beschreibung des Mehrfachventils (Zeichnungen beifügen) …

2.11.6.

Lüftungsgehäuse: …

2.11.7.1.

Marke(n) …

2.11.7.2.

Typ(en) …

2.11.8.

Stromversorgungsdurchführung (Kraftstoffpumpe/Stellantriebe):

2.11.8.1.

Marke(n) …

2.11.8.2.

Typ(en) …

2.11.8.3.

Zeichnungen …

2.12.

Kraftstoffpumpe (LPG): ja/nein (1)

2.12.1.

Marke(n) …

2.12.2.

Typ(en) …

2.12.3.

Pumpe im LPG-Behälter eingebaut: ja/nein (1)

2.12.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.13.

Absperrventil/Rückschlagventil/Gasleitungsüberdruckventil: ja/nein (1)

2.13.1.

Marke(n) …

2.13.2.

Typ(en) …

2.13.3.

Beschreibung und Zeichnungen …

2.13.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.14.

Füllstutzen (1)

2.14.1.

Marke(n) …

2.14.2.

Typ(en) …

2.14.3.

Beschreibung und Zeichnungen

2.15.

Flexible Kraftstoffschläuche/Kraftstoffleitungen

2.15.1.

Marke(n) …

2.15.2.

Typ(en) …

2.15.3.

Beschreibung …

2.15.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.16.

Druck- und Temperaturfühler (1)

2.16.1.

Marke(n) …

2.16.2.

Typ(en) …

2.16.3.

Beschreibung …

2.16.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.17.

LPG-Filtereinheit(en) (1):

2.17.1.

Marke(n) …

2.17.2.

Typ(en) …

2.17.3.

Beschreibung …

2.17.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.18.

Versorgungskupplung(en) (Fahrzeug für Einstoff-Betrieb ohne Notfahranlage) (1):

2.18.1.

Marke(n) …

2.18.2.

Typ(en) …

2.18.3.

Beschreibung und Einbauzeichnungen

2.19.

Anschluss an LPG-Anlage für Heizanlage (bei den Fahrzeugklassen M2 und M3 zulässig): ja/nein (1)

2.19.1.

Marke(n) …

2.19.2.

Typ(en) …

2.19.3.

Beschreibung und Einbauzeichnungen: …

2.20.

Sonstige Unterlagen

2.20.1.

Beschreibung der LPG-Ausrüstung und der physischen Einrichtungen zum Schutz des Katalysators beim Umschalten von Benzin auf LPG und umgekehrt

2.20.2.

Auslegung der Anlage (elektrische Anschlüsse, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichschläuche usw.)

2.20.3.

Zeichnung des Symbols

2.20.4.

Einstellwerte

2.21.

Kühlanlage: (Flüssigkeits-/Luftkühlung) (1)

2.21.1.

Beschreibung der Anlage/Zeichnungen zu der LPG-Ausrüstung


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Einschließlich Toleranzangabe.


ANHANG 3B

VOLLSTÄNDIGE LISTE DER ANGABEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG EINES IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTEN CNG-NACHRÜSTSYSTEMS

1.

Beschreibung des Stammfahrzeugs

1.1.

Name und Anschrift des Herstellers…

1.2.

Klasse und Typkennung…

1.3.

Fahrgestellnummer…

1.4.

Genehmigungsnummer…

1.5.

Typ des Verbrennungsmotors…

1.5.1.

Arbeitsprinzip und thermodynamischer Zyklus…

1.5.2.

Saugmotor oder aufgeladener Motor…

1.5.3.

Hubraum…

1.5.4.

Art des Katalysatorsystems…

1.5.5.

Art des Zündsystems…

2.

Beschreibung des CNG-Nachrüstsystems

2.1.

Inhaber des Handelsnamens oder der Handelsmarke…

2.2.

Typkennung…

2.3.

Zeichnungen/Ablaufdiagramme des Einbaus in das Fahrzeug…

2.4.

„Master-Slave“-System: ja/nein (1)

2.5.

Druckregler

2.5.1.

Marke(n)…

2.5.2.

Typ(en)…

2.5.3.

Genehmigungsnummer…

2.5.4.

Kennzeichnung…

2.5.5.

Zeichnungen…

2.5.6.

Anzahl der Haupteinstellpunkte…

2.5.7.

Beschreibung des Prinzips der Einstellung über die Haupteinstellpunkte

2.5.8.

Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte…

2.5.9.

Beschreibung des Prinzips der Einstellung über die Leerlaufeinstellpunkte

2.5.10.

Weitere Einstellmöglichkeiten: wenn vorhanden welche (Beschreibung und Zeichnungen)…

2.5.11.

Betriebsdrücke (2): … kPa

2.6.

Gas-Luft-Mischer (Vergaser) ja/nein (1)

2.6.1.

Anzahl…

2.6.2.

Marke(n)…

2.6.3.

Typ(en)…

2.6.4.

Zeichnungen…

2.6.5.

Einbauort (Zeichnungen beifügen):…

2.6.6.

Einstellmöglichkeiten…

2.6.7.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.7.

Gasstromregler: ja/nein (1)

2.7.1.

Anzahl…

2.7.2.

Marke(n)…

2.7.3.

Typ(en)…

2.7.4.

Zeichnungen…

2.7.5.

Einbauort (Zeichnungen beifügen):…

2.7.6.

Einstellmöglichkeiten…

2.7.7.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.8.

Gas-Luft-Mischer (Düse) ja/nein (1)

2.8.1.

Marke(n)…

2.8.2.

Typ(en)…

2.8.3.

Kennzeichnung…

2.8.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.8.5.

Einbauzeichnungen…

2.9.

Elektronisches Steuergerät

2.9.1.

Marke(n)…

2.9.2.

Typ(en)…

2.9.3.

Einbauort…

2.9.4.

Einstellmöglichkeiten…

2.10.

CNG-Behälter:

2.10.1.

Marke(n)…

2.10.2.

Typ(en) (Zeichnungen beifügen):…

2.10.3.

Anzahl der Behälter…

2.10.4.

Gesamtfassungsvermögen … Liter

2.10.5.

Genehmigungsnummer…

2.10.5.

Zeichnungen für den Einbau des Behälters…

2.11.

Zubehörteile für den CNG-Behälter

2.11.1.

Füllstands- oder Druckanzeiger:

2.11.1.1.

Marke(n)…

2.11.1.2.

Typ(en)…

2.11.2.

Überdruckventil (Ablassventil) (1):

2.11.2.1.

Marke(n)…

2.11.2.2.

Typ(en)…

2.11.3.

Überdrucksicherung:

2.11.3.1.

Marke(n)…

2.11.3.2.

Typ(en)…

2.11.4.

Ferngesteuertes Automatikventil mit Überströmventil

2.11.4.1.

Marke(n)…

2.11.4.2.

Typ(en)…

2.11.5.

Gasdichtes Gehäuse:

2.11.5.1.

Marke(n)…

2.11.5.2.

Typ(en)…

2.12.

Automatikventile/Rückschlagventil ja/nein (1)

2.11.1.

Marke(n)…

2.12.2.

Typ(en)…

2.12.3.

Beschreibung und Zeichnungen…

2.12.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.13.

Fülleinrichtung (1):

2.13.1.

Marke(n)…

2.13.2.

Typ(en)…

2.13.3.

Beschreibung und Zeichnungen…

2.14.

Flexible Kraftstoffleitungen oder Schläuche:

2.14.1.

Marke(n)…

2.14.2.

Typ(en)…

2.14.3.

Beschreibung…

2.14.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.15.

Druck- und Temperaturfühler (1)

2.15.1.

Marke(n)…

2.15.2.

Typ(en)…

2.15.3.

Beschreibung…

2.15.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.16.

CNG-Filter (1)

2.16.1.

Marke(n)…

2.16.2.

Typ(en)…

2.16.3.

Beschreibung…

2.16.4.

Betriebsdrücke (2) … kPa

2.17.

Versorgungskupplung(en) (Fahrzeug für Einstoff-Betrieb ohne Notfahranlage) (1):

2.17.1.

Marke(n)…

2.17.2.

Typ(en)…

2.17.3.

Beschreibung und Einbauzeichnungen…

2.18.

Anschluss an die CNG-Anlage für die Heizanlage (bei den Fahrzeugklassen M2 und M3 zulässig): ja/nein (1)

2.18.1.

Marke(n)…

2.18.2.

Typ(en)…

2.18.3.

Beschreibung und Einbauzeichnungen…

2.19.

Sonstige Unterlagen

2.19.1.

Beschreibung der CNG-Ausrüstung und der physischen Einrichtungen zum Schutz des Katalysators beim Umschalten von Benzin auf CNG und umgekehrt

2.19.2.

Auslegung der Anlage (elektrische Anschlüsse, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.)

2.19.3.

Zeichnung des Symbols

2.19.4.

Einstellwerte

2.20.

Kühlanlage: (Flüssigkeits-/Luftkühlung) (1)

2.20.1.

Systembeschreibung/Zeichnungen zu der CNG-Ausrüstung…


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Einschließlich Toleranzangabe.


ANHANG 4

BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS ZUR PRÜFUNG AUF LECKS FÜR CNG/LPG-SYSTEME, DIE IN FAHRZEUGE EINGEBAUT SIND

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Beschreibung der Verfahren, die der Einbauer durchführen muss, um das System auf Dichtigkeit zu überprüfen

2.   Der Einbau des Systems muss gemäß dem Einbauhandbuch, Teile I und II, das der Systemhersteller bereitgestellt hat, erfolgen.

3.   VERFAHREN ZUR PRÜFUNG AUF LECKS FÜR LPG-SYSTEME

3.1.

Nach Abschluss des Einbaus führt der Einbauer die geeignete Überprüfung des Zusammenbaus nach Absatz 7.1.4.2 dieser Regelung und die Verfahren zur Inbetriebnahme in Absatz 7.1.4.3 dieser Regelung durch. Nach dem Befüllen des Systems mit LPG müssen dessen sämtliche Verbindungen und Anschlüsse mit einem Gas- oder Fluidspürgerät überprüft werden. Die Magnetventile befinden sich in offener Stellung, damit alle Bauteile des Systems dem Betriebsdruck ausgesetzt sind. Es dürfen keinerlei Leckstellen gefunden werden.

4.   VERFAHREN ZUR PRÜFUNG AUF LECKS FÜR LPG-SYSTEME

4.1.

Nach Abschluss des Einbaus führt der Einbauer die geeignete Überprüfung des Zusammenbaus nach Absatz 7.1.4.2 und die Verfahren zur Inbetriebnahme in Absatz 7.1.4.3 dieser Regelung durch. Nach dem Befüllen des Systems mit CNG mit Betriebsdruck müssen dessen sämtliche Verbindungen und Anschlüsse mit einem Gas- oder Fluidspürgerät überprüft werden. Die Magnetventile befinden sich in offener Stellung, damit alle Bauteile des Systems dem Betriebsdruck ausgesetzt sind. Es dürfen keinerlei Leckstellen gefunden werden.


ANHANG 5

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFESTIGUNG DER BEHÄLTER FÜR LPG UND CNG

1.   Die Anforderungen der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 für die Befestigung von LPG-Behältern oder diejenigen der Regelung Nr. 110 für die Befestigung von CNG-Behältern gelten als erfüllt, wenn der Behälter am Kraftfahrzeug wenigstens durch Folgendes angebracht ist:

1.1.

zwei Gurte je Behälter;

1.2.

vier Bolzen sowie

1.3.

geeignete Unterlegscheiben oder -platten, wenn die Karosseriebleche an dieser Stelle nur die einfache Dicke aufweisen.

Unter der Voraussetzung, dass ihr Materialgrad Fe 370 ist, sind Befestigungsbolzen der Klasse 8.8 mit den in Tabelle 1 angegebenen Abmessungen zu verwenden:

Behälterinhalt

(Liter)

Mindestabmessungen der Unterlegscheiben oder der Platten (mm)

Mindestabmessungen der Behältergurte (mm)

Mindestdurchmesser der Bolzen (mm)

Bis zu 85

rund: 30 × 1,5

rund: 25 × 2,5

20 × 3

30 × 1,5

8

85-100

rund: 30 × 1,5

rund: 25 × 2,5

30 × 3

20 × 3 (*)

10

8  (*)

100-150

rund: 50 × 2

rund: 30 × 3

50 × 6

50 × 3 (**)

12

10  (**)

Über 150

müssen die Bestimmungen der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 für LPG-Behälter oder diejenigen der Regelung Nr. 110 für CNG-Behälter erfüllen.

2.   Wird der Behälter hinter einem Sitz angebaut, muss der Freiraum in Längsrichtung des Fahrzeugs insgesamt mindestens 100 mm betragen. Dieser Freiraum kann zwischen dem Abstand zwischen dem Container und der Fahrzeugrückwand und dem Abstand zwischen dem Sitz und dem Behälter aufgeteilt werden.

3.   Wenn die Behältergurte auch die Masse des Kraftstofftanks tragen, sind wenigstens drei Behältergurte vorzusehen.

4.   Die Behältergurte stellen sicher, dass der Kraftstoffbehälter nicht rutscht, sich nicht dreht oder seine Lage verändert.

5.   Zwischen dem Kraftstoffbehälter und den Behältergurten ist als Schutz ein Material wie Filz, Leder oder Kunststoff anzubringen. Jedoch darf an Stellen, an denen Unterlegscheiben oder Platten an der Fahrzeugkarosserie befestigt sind, kein zusammendrückbares Material vorhanden sein.

6.   BEHÄLTERRAHMEN

6.1.

Ist der Behälter am Motor durch einen Behälterrahmen gesichert, so müssen dieser Behälterrahmen sowie die verwendeten Behältergurte, Unterlegscheiben oder Platten und Bolzen den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 genügen.

6.2.

Ist der zylindrische Behälter in Längsrichtung des Fahrzeugs eingebaut, so muss sich an der Vorderseite des Behälters eine Querverbindung befinden, um den Container am Rutschen zu hindern. Diese Querverbindung muss

6.2.1.

mindestens so dick sein wie der Behälterrahmen;

6.2.2.

mindestens 30 mm hoch sein und den Boden des Behälters um mindestens 30 mm überragen;

6.2.3.

sich möglichst nahe am oder sogar innerhalb des gewölbten Behälterendes befinden.

In Längsrichtung eingebaut“ bedeutet, dass der Winkel der Achse des Kraftstoffbehälters zur Längsmittelebene des Fahrzeugs höchstens 30° beträgt.


(*)  In diesem Fall wird der Behälter mit mindestens drei Behältergurten gesichert.

(**)  In diesem Fall wird der Behälter mit mindestens vier Behältergurten gesichert.


ANHANG 6A

FAHRZEUGE FÜR ZWEISTOFF-BETRIEB MIT BENZINMOTOREN MIT DIREKTEINSPRITZUNG — BERECHNUNG DES LPG-ENERGIE-VERHÄLTNISSES

1.   MESSUNG DER WÄHREND DES ZYKLUS VERBRAUCHTEN LPG-MASSE

Die Messung der LPG-Masse, die während des Prüfzyklus des Typs I verbraucht wird, erfolgt mit einem Kraftstoffmesssystem, das in der Lage ist, das Gewicht des LPG-Speicherbehälters während der Prüfung wie folgt zu messen:

 

mit einer Genauigkeit von wenigstens ± 2 % der Differenz zwischen den zu Beginn und am Ende der Prüfung abgelesenen Werten.

 

Es sind Vorkehrungen gegen Messfehler zu treffen.

 

Diese Vorkehrungen umfassen wenigstens den sorgfältigen Einbau des Geräts gemäß den Empfehlungen des Messgeräteherstellers und mit bewährten Verfahren.

 

Andere Messmethoden sind zulässig, wenn sie nachweislich dieselbe Genauigkeit erzielen.

2.   BERECHNUNG DES LPG-ENERGIE-VERHÄLTNISSES

Der Wert des Kraftstoffverbrauchs wird aus den Emissionen von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid berechnet, die ihrerseits unter der Annahme, dass während der Prüfung ausschließlich LPG verbrannt wird, anhand der Messergebnisse bestimmt werden.

Das LPG-Verhältnis der während des Zyklus verbrauchten Energie wird sodann wie folgt bestimmt:

Formula

dabei ist:

GLPG : das LPG-Energie-Verhältnis (%);

MLPG : die während des Zyklus verbrauchte LPG-Masse (kg);

FCnorm : der gemäß Anhang 6 Absatz 1.4.3 Buchstabe b der Regelung Nr. 101 berechnete Kraftstoffverbrauch (l/100 km). Gegebenenfalls ist der Berichtigungsfaktor cf in der Gleichung, mit der FCnorm bestimmt wird, anhand des H/C-Verhältnisses des gasförmigen Kraftstoffs zu berechnen.

dist: während des Zyklus zurückgelegte Entfernung (km);

d: Dichte d = 0,538 kg/l.


ANHANG 6B

FAHRZEUGE FÜR ZWEISTOFF-BETRIEB MIT BENZINMOTOREN MIT DIREKTEINSPRITZUNG — BERECHNUNG DES CNG-ENERGIE-VERHÄLTNISSES

1.   MESSUNG DER WÄHREND DES ZYKLUS VERBRAUCHTEN CNG-MASSE

Die Messung der CNG-Masse, die während des Prüfzyklus des Typs I verbraucht wird, erfolgt mit einem Kraftstoffmesssystem, das in der Lage ist, das Gewicht des CNG-Speicherbehälters während der Prüfung wie folgt zu messen:

 

mit einer Genauigkeit von wenigstens ± 2 % der Differenz zwischen den zu Beginn und am Ende der Prüfung abgelesenen Werten.

 

Es sind Vorkehrungen gegen Messfehler zu treffen.

 

Diese Vorkehrungen umfassen wenigstens den sorgfältigen Einbau des Geräts gemäß den Empfehlungen des Messgeräteherstellers und mit bewährten Verfahren.

 

Andere Messmethoden sind zulässig, wenn sie nachweislich dieselbe Genauigkeit erzielen.

2.   BERECHNUNG DES CNG-ENERGIE-VERHÄLTNISSES

Der Wert des Kraftstoffverbrauchs wird aus den Emissionen von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid berechnet, die ihrerseits unter der Annahme, dass während der Prüfung ausschließlich CNG verbrannt wird, anhand der Messergebnisse bestimmt werden.

Der CNG-Anteil der während des Zyklus verbrauchten Energie wird sodann wie folgt bestimmt:

Formula

dabei ist:

GCNG : das CNG-Energie-Verhältnis (%);

MCNG : die während des Zyklus verbrauchte LPG-Masse (kg);

FCnorm : der gemäß Anhang 6 Absatz 1.4.3 Buchstabe c der Regelung Nr. 101 berechnete Kraftstoffverbrauch (m3/100 km);

dist: während des Zyklus zurückgelegte Entfernung (km);

d: Dichte d = 0,654 kg/m3;

cf: Berichtigungsfaktor, der folgende Werte annimmt:

cf= 1 für das Bezugsbenzin G20;

cf= 0,78 für das Bezugsbenzins G25.