ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2014/774/EU |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
5.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1188/2014 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Sloweniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 148/2007 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 148/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben (Geraardsbergse mattentaart (g.g.A.) — Pataca de Galicia oder Patata de Galicia (g.g.A.) — Poniente de Granada (g.U.) — Gata-Hurdes (g.U.) — Patatas de Prades oder Patates de Prades (g.g.A.) — Mantequilla de Soria (g.U.) — Huile d'olive de Nîmes (g.U.) — Huile d'olive de Corse oder Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica (g.U.) — Clémentine de Corse (g.g.A.) — Agneau de Sisteron (g.g.A.) — Connemara Hill Lamb oder Uain Sléibhe Chonamara (g.g.A.) — Sardegna (g.U.) — Carota dell'Altopiano del Fucino (g.g.A.) — Stelvio oder Stilfser (g.U.) — Limone Femminello del Gargano (g.g.A.) — Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior (g.U.) — Chouriça de Carne de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Sangueira de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Batata de Trás-os-Montes (g.g.A.) — Salpicão de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Alheira de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Cordeiro de Barroso, Anho de Barroso oder Borrego de leite de Barroso (g.g.A.) — Azeite do Alentejo Interior (g.U.) — Paio de Beja (g.g.A.) — Linguíça do Baixo Alentejo oder Chouriço de carne do Baixo Alentejo (g.g.A.) — Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre (g.U.)) (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 14).
(3) ABl. C 182 vom 14.6.2014, S. 23.
5.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1189/2014 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Sedano Bianco di Sperlonga (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Sedano Bianco di Sperlonga“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 222/2010 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Sedano Bianco di Sperlonga“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 222/2010 der Kommission vom 17. März 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Sedano Bianco di Sperlonga (g.g.A.)) (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 1).
(3) ABl. C 180 vom 13.6.2014, S. 26.
5.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1190/2014 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Mantequilla de Soria (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mantequilla de Soria“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 148/2007 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Mantequilla de Soria“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 148/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben (Geraardsbergse mattentaart (g.g.A.) — Pataca de Galicia oder Patata de Galicia (g.g.A.) — Poniente de Granada (g.U.) — Gata-Hurdes (g.U.) — Patatas de Prades oder Patates de Prades (g.g.A.) — Mantequilla de Soria (g.U.) — Huile d'olive de Nîmes (g.U.) — Huile d'olive de Corse oder Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica (g.U.) — Clémentine de Corse (g.g.A.) — Agneau de Sisteron (g.g.A.) — Connemara Hill Lamb oder Uain Sléibhe Chonamara (g.g.A.) — Sardegna (g.U.) — Carota dell'Altopiano del Fucino (g.g.A.) — Stelvio oder Stilfser (g.U.) — Limone Femminello del Gargano (g.g.A.) — Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior (g.U.) — Chouriça de Carne de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Sangueira de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Batata de Trás-os-Montes (g.g.A.) — Salpicão de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Alheira de Barroso-Montalegre (g.g.A.) — Cordeiro de Barroso, Anho de Barroso oder Borrego de leite de Barroso (g.g.A.) — Azeite do Alentejo Interior (g.U.) — Paio de Beja (g.g.A.) — Linguíça do Baixo Alentejo oder Chouriço de carne do Baixo Alentejo (g.g.A.) — Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre (g.U.)) (ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 14).
(3) ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 18.
5.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1191/2014 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2014
zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission (2) wurde die Form des Berichts festgelegt, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist. Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wurde mittlerweile durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgehoben. Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält neue Vorschriften für die Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten Stoffe. Die vorliegende Verordnung sollte daher die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 ersetzen. |
(2) |
Der Einheitlichkeit und Kohärenz bei der Datenerhebung halber und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands sollten Unternehmen die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlangten Angaben über ein elektronisches Datenübermittlungstool vorlegen, das die von der Europäischen Umweltagentur bereitgestellten einschlägigen Formulare für ihre jeweiligen Tätigkeiten enthält und auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar ist. |
(3) |
Freiwillig bereitgestellte Daten über die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in für diesen Zweck in der EU hergestellten Geräten ausgeführt wurden, sind für den Referenzwert und die Quotenberechnung nicht relevant, können aber bei der Überwachung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verringerung der in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe hilfreich sein. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu erstellenden Berichte werden elektronisch über das Datenübermittlungstool versandt, das auf dem Format im Anhang der vorliegenden Verordnung beruht und zu diesem Zweck auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 7).
(3) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).
ANHANG
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
Soweit in den Berichterstattungsabschnitten dieses Anhangs nichts anderes bestimmt ist, betreffen die übermittelten Daten die Tätigkeiten des Unternehmens in dem Kalenderjahr, für das der Bericht vorgelegt wird.
In jedem Berichterstattungsabschnitt sind die Maßeinheiten, die erfassten Gase, die Detailtiefe und die Angabe des Jahres, in dem erstmals Tätigkeiten zu melden sind, gesondert angegeben.
Das allgemeine Format des Datenübermittlungstools ist in den folgenden Berichterstattungsabschnitten enthalten. Die Nummerierung der nachstehenden Abschnitte steht nicht mit der Nummerierung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder dem elektronischen Datenübermittlungstool im Zusammenhang. Sie wird jedoch in den Formeln für die automatische Berechnung bestimmter Werte verwendet.
Berichterstattungsabschnitte
Abschnitt 1: Von Gasherstellern auszufüllen — Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. Die in Verkehr gebrachten Mengen von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, sind unter Angabe auch der Mengen zu melden, die als Bestandteile dieser Gemische verwendet wurden und aus anderen Quellen als eigener Herstellung stammen.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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1A |
In Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge |
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1B |
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Die Meldungen von Herstellern, die einen Teil der insgesamt zerstörten Mengen zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen. |
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1C |
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Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben. |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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1D |
Gesamtmenge der eigenen zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde |
1D = 1B + 1C |
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1E |
Für den Verkauf verfügbare Herstellungsmenge |
1E = 1A – 1D |
Abschnitt 2: Von Gaseinführern auszufüllen — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in eingeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
Hier sind lediglich Massenguteinfuhren zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Einfuhr versandt wurden, nicht jedoch in Einrichtungen enthaltene Mengen. Die Einfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Gasen sind im Berichterstattungsabschnitt 11 zu melden. Alle Einfuhren sind zu melden, ausgenommen Einfuhren zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union oder Einfuhren im Rahmen anderer Verfahren, die die vorübergehende Beförderung der Waren im Zollgebiet ermöglichen, sofern im zuletzt genannten Fall die Waren nicht mehr als 45 Tage im Zollgebiet verbleiben.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
2A |
In die Union eingeführte Mengen |
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Abschnitt 3: Von Gasausführern auszufüllen — Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch und für jedes in ausgeführten Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
In diesem Abschnitt sind nur Massengutausfuhren von Gasen zu melden, einschließlich der Mengen, die zusammen mit Einrichtungen zum Zweck der Befüllung dieser Einrichtungen nach der Ausfuhr versandt werden.
Die Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr, die an andere Unternehmen in der Union zur direkten Ausfuhr geliefert wurden, sind im Berichterstattungsabschnitt 5 zu melden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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3A |
Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge |
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3B |
Ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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3C |
Ausgeführte Mengen, die von anderen Unternehmen in der Union bezogen wurden |
3C = 3A – 3B |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
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3D |
Zum Recycling ausgeführte Menge |
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3E |
Zur Aufarbeitung ausgeführte Menge |
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3F |
Zur Zerstörung ausgeführte Menge |
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Abschnitt 4: Von Gasherstellern und -einführern auszufüllen — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch oder für jedes in Polyol-Vorgemischen enthaltene Gas oder Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
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4A |
Gesamtlagerbestände am 1. Januar |
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4B |
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4C |
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Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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4D |
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Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren 4D = 4B – 4C |
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4E |
Sonstige Lagerbestände am 1. Januar |
Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union 4E = 4A – 4B |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
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4F |
Gesamtlagerbestände am 31. Dezember |
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4G |
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4H |
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Insbesondere nicht verkaufte eigene Herstellung und Einfuhr, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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4I |
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Insbesondere in den zollrechtlich freien Verkehr überführte eigene Einfuhren 4I = 4G – 4H |
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4J |
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Insbesondere aus Käufen innerhalb der Union 4J = 4F – 4G |
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
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4K |
Vom Unternehmen selbst aufgearbeitete Mengen |
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4L |
Vom Unternehmen selbst recycelte Mengen |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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4M |
Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge |
4M = 1E + 2A – 3B + 4C – 4H |
Abschnitt 5: Mengen für gemäß Artikel 15 Absatz 2 ausgenommene Verwendungen, von den Herstellern und Einführern von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auszufüllen — Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (für jedes in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas, für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch oder Polyol-Vorgemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
5A |
Zur Zerstörung in die Union eingeführte Menge |
Die Unternehmen, die die Zerstörung übernehmen, sind anzugeben. Meldungen von Einführern, die einen Teil der zerstörten Mengen selbst zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen. |
5 B |
Mengen, die von einem Hersteller oder Einführer als Ausgangsstoffe verwendet werden oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden |
Die Unternehmen, die die Ausgangsstoffe verwenden, sind anzugeben. Meldungen über ihre Verwendung von Ausgangsstoffen von Herstellern oder Einführern, die selbst auch Ausgangsstoffverwender sind, sind in den Berichterstattungsabschnitt 7 aufzunehmen. |
5C |
Menge, die direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wird, wenn diese Menge nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden Auf freiwilliger Basis Mengen, die direkt an Unternehmen zur Herstellung von Einrichtungen in der Union geliefert wurden, wenn diese Einrichtungen anschließend direkt aus der Union ausgeführt wurden |
Die ausführenden Unternehmen sind anzugeben. Es sollten Belege vorgelegt werden. Es sind lediglich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als Massengut zu melden, nicht jedoch die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Mengen. Daten zur Belieferung zwecks Herstellung von Einrichtungen, die direkt ausgeführt wurden, können zur Information übermittelt werden und sollten den Hersteller der auszuführenden Einrichtungen und die ausgeführten Mengen umfassen. |
5D |
Menge, die direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde |
Das Unternehmen, das die Menge zur Verwendung in Militärausrüstungen erhält, ist anzugeben. |
5E |
Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet |
Der Halbleiterhersteller, der die Menge erhält, ist anzugeben. |
5F |
Menge, die direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt |
Der Hersteller der Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe, der die Menge erhalten hat, ist anzugeben. |
Abschnitt 6: Kategorien der Verwendung von Gasen für den EU-Markt, von den Gasherstellern und -einführern auszufüllen — Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
6A |
Ausfuhr |
Die hier [6A] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert wurde, wenn diese Mengen nicht anschließend vor der Ausfuhr einem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt wurden [5C]. |
6B |
Zerstörung |
Die hier [6B] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge zur Zerstörung in die Union eingeführt wurde [5A]. |
6C |
Militärausrüstungen |
Die hier [6C] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert wurde [5D]. |
6D |
Kühlung, Klimatisierung und Raumheizung |
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6E |
Sonstige Wärmeübertragungsflüssigkeiten |
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6F |
Herstellung von Schäumen |
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6G |
Herstellung von Polyol-Vorgemischen |
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6H |
Brandschutz |
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6I |
Dosier-Aerosole |
Die hier [6I] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Wirkstoffe herstellt [5F]. |
6J |
Aerosole für andere Verwendungen |
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6K |
Lösungsmittel |
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6L |
Ausgangsstoffe |
Die hier [6L] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet wurde oder die von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert wurde [5B]. |
6M |
Halbleiterherstellung |
Die hier [6M] gemeldete Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe muss mindestens der Menge entsprechen, die den Angaben im Berichterstattungsabschnitt 5 zufolge direkt an ein Unternehmen geliefert wurde, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet [5E]. |
6N |
Herstellung von Solaranlagen |
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6O |
Herstellung sonstiger Elektronikgeräte |
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6P |
Elektrische Schaltanlagen |
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6Q |
Teilchenbeschleuniger |
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6R |
Magnesiumdruckguss |
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6S |
Betäubungsmittel |
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6T |
Sonstige oder nicht bekannte Verwendung |
Sonstige Verwendungen sind anzugeben; der Berichterstatter erklärt nicht bekannte Verwendungen. |
6U |
Leckage bei der Lagerung, dem Transport oder dem Transfer |
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6V |
Berichtigung von Aufzeichnungen |
Bei der Meldung solcher Mengen ist eine Erklärung zu geben. |
AUTOMATISCH GENERIERTE MENGENBERECHNUNGEN |
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6W |
Gesamtmengen für die Verwendungskategorien |
6W = 6A + 6B + 6C + 6D + 6E + 6F + 6G + 6H + 6I + 6J + 6K + 6L + 6M + 6N + 6O + 6P + 6Q + 6R + 6S + 6T + 6U + 6V Sind die gemeldeten Daten korrekt, so entspricht die Gesamtmenge für alle Verwendungskategorien [6 W] der berechneten Gesamtmenge, die an den EU-Markt geliefert wurde [6X]. |
6X |
An den EU-Markt gelieferte Gesamtmenge |
6X = 1E + 2A – 3B + 4B – 4G + 4K |
Abschnitt 7: Von den Verwendern von Gasen als Ausgangsstoffe auszufüllen — Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
Hier sind nur die Mengen anzugeben, die als Ausgangsstoff verwendet wurden.
Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) von dem Unternehmen hergestellt oder eingeführt, das sie als Ausgangsstoff verwendet, so sind diese Mengen auch im Berichtsabschnitt 5 zu melden. Hat das Unternehmen solche Gase hergestellt oder eingeführt und sie anschließend als Ausgangsstoffe an andere Unternehmen verkauft, so sind die gelieferten Mengen lediglich im Berichterstattungsabschnitt 5 unter Angabe des Unternehmens zu melden, das sie als Ausgangsstoffe verwendet hat.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
7A |
Vom Unternehmen selbst als Ausgangsstoff verwendete Menge |
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Abschnitt 8: Von Unternehmen auszufüllen, die Gase zerstört haben — Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jedes in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte fluorierte Treibhausgas oder für jedes mindestens eines dieser Gase enthaltende Gemisch sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
Zu melden sind die Mengen, die das berichterstattende Unternehmen selbst insgesamt zerstört hat. Unternehmen, die Hersteller sind, berichten im Berichterstattungsabschnitt 1 auch über die zerstörten Mengen eigener Herstellung.
Unternehmen, die Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sind (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) melden im Berichterstattungsabschnitt 5 die Mengen ihrer Einfuhren, die zerstört wurden.
Mengen, die zur Zerstörung an andere Unternehmen in der EU versandt wurden, sind hier nicht anzugeben. Mengen, die zur Zerstörung aus der EU ausgeführt wurden, sind unter 3F anzugeben.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
8A |
Von dem berichterstattenden Unternehmen durch Hochtemperaturverbrennung zerstörte Mengen |
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8B |
Von dem berichterstattenden Unternehmen durch thermische Desorption zerstörte Mengen |
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8C |
Von dem berichterstattenden Unternehmen mithilfe anderer Technologien zerstörte Mengen |
Die eingesetzten Zerstörungstechnologien sind anzugeben. |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
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8D |
Vom Unternehmen selbst zerstörte Gesamtmenge |
8D = 8A + 8B + 8C |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
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8E |
Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 1. Januar |
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8F |
Zur Zerstörung bestimmte Lagerbestände am 31. Dezember |
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Abschnitt 9: Von Herstellern oder Einführern auszufüllen, die Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für fluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigen — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2016) vorzunehmende Meldung von 2015 durchgeführten Tätigkeiten.
Die Mengen sind ohne Differenzierung zwischen verschiedenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in Tonnen CO2-Äquivalent mit einer Genauigkeit bis zu einer Tonne CO2-Äquivalent anzugeben.
Anzugeben sind nur die Genehmigungen, die im Laufe des Kalenderjahrs, auf das sich der Bericht bezieht, erteilt wurden.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
9A |
Mengen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Genehmigungen zur Nutzung einer Herstellern oder Einführern von vorbefüllten Einrichtungen zugewiesenen Quote unterliegen. |
Das Unternehmen, dem die Genehmigung erteilt wird, ist anzugeben. |
Abschnitt 10: Von Unternehmen auszufüllen, denen ihre Quote ausschließlich auf der Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zugewiesen wurde und die gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Unternehmen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllte Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen in Verkehr bringen, die Nutzung einer Quote für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe genehmigt haben — Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2016) vorzunehmende Meldung von 2015 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
In diesem Abschnitt sind alle Lieferungen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen der im Abschnitt 9 gemeldeten, im Laufe des Kalenderjahrs, für das der Bericht vorgelegt wird, erteilten Genehmigungen anzugeben. Diese Angaben sind zur Überprüfung der Beachtung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erforderlich.
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ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
10A |
Menge Gas, die an Unternehmen geliefert wurde, denen Genehmigungen für das Inverkehrbringen von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen erteilt wurden |
Die Unternehmen, die die Mengen erhalten haben, sind anzugeben. Die Unternehmen legen zusammen mit dem Bericht weitere Belege für alle hier gemeldeten physischen Lieferungen vor (z. B. Rechnungen). |
Abschnitt 11: Von Unternehmen auszufüllen, die gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene Gase in Verkehr gebracht haben — Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2015 vorzunehmende) Meldung von 2014 durchgeführten Tätigkeiten.
Die Mengen der in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe oder der mindestens eines dieser Gase enthaltenden Gemische sind nach Kategorien aufgeschlüsselt in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben. Zusätzlich zur Gesamtmenge von Gasen ist die Stückzahl je Kategorie anzugeben, es sei denn, es wird etwas anderes verlangt.
Die Hersteller von in der Union hergestellten Erzeugnissen oder Einrichtungen melden keine Erzeugnisse und Einrichtungen, die mit zuvor in die Union eingeführten oder dort hergestellten Gasen befüllt sind. Stellt ein Hersteller in der Union Gas als Massengut für die Verwendung in der Union zur Herstellung seiner Erzeugnisse und Einrichtungen her, so decken seine Meldungen zur hergestellten Menge (Berichterstattungsabschnitt 1) auch die betreffenden Gasmengen ab, so dass diese Mengen im vorliegenden Abschnitt nicht anzugeben sind.
Die Einführer von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die ein in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführtes fluoriertes Treibhausgas enthalten, geben sämtliche Gas enthaltenden Einfuhren an, die vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurden. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen sind nicht im vorliegenden Abschnitt sondern in Abschnitt 2 anzugeben. Wurden teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch), die in eingeführten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen enthalten sind, zuvor aus der Union ausgeführt und waren sie Gegenstand der Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, so ist dies im Berichterstattungsabschnitt 12 anzugeben, um die Beachtung von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nachzuweisen.
Die nachstehend aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen schließen für die genannten Erzeugnis- oder Einrichtungskategorien bestimmte Komponenten ein.
Der Ausdruck „direkter Weg“ bezieht sich insbesondere auf Luft-Luft-Systeme, Wasser-Luft-Systeme und Sole-Luft-Systeme; der Ausdruck „indirekter Weg“ bezieht sich auf Luft-Wasser-Systeme, Wasser-Wasser-Systeme und Sole-Wasser-Systeme, einschließlich hydronischer Wärmepumpen
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
BEMERKUNGEN |
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11 A |
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Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung oder -heizung |
11A = 11A1 + 11A2 + 11A3 + 11A4 + 11A5 + 11A6 + 11A7 + 11A8 + 11A9 + 11A10 + 11A11 + 11A12 + 11A13 + 11A14 |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
|||
|
11A1 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung oder -heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte, transportabel |
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11A2 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Aufdachmontage |
|
|
11A3 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte anderer Art |
Die Arten der Anlagen sind anzugeben. |
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11A4 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Monosplit-Geräte, befüllt mit 3 kg Kältemittel oder mehr |
|
|
11A5 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Monosplit-Geräte, befüllt mit weniger als 3 kg Kältemittel |
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|
11A6 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter Weg: Multisplit-Geräte |
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11A7 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Haushalte |
|
|
11A8 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung |
|
|
11A9 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen |
Die Verwendungszwecke sind anzugeben. |
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11A10 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für Haushalte |
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11A11 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung |
|
|
11A12 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, indirekter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen |
Die Verwendungszwecke sind anzugeben. |
|
11A13 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter und indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte |
|
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11A14 |
Ortsfeste Anlagen für die Raumkühlung/-heizung, direkter und indirekter Weg: Splitgeräte |
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AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|||
11B |
|
Ortsfeste Kälteanlagen |
11B = 11B1 + 11B2 + 11B3 + 11B4 + 11B5 + 11B6 + 11B7 + 11B8 + 11B9 + 11B10 + 11B11 + 11B12 + 11B13 + 11B14 |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
|||
|
11B1 |
Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für Haushalte |
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|
11B2 |
Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung |
|
|
11B3 |
Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen |
Die Verwendungszwecke sind anzugeben. |
|
11B4 |
Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung |
|
|
11B5 |
Ortsfeste Kälteanlagen, direkter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen |
Die Verwendungszwecke sind anzugeben. |
|
11B6 |
Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung |
|
|
11B7 |
Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte für andere Verwendungen |
Die Verwendungszwecke sind anzugeben. |
|
11B8 |
Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: Splitgeräte für die gewerbliche oder industrielle Verwendung |
|
|
11B9 |
Ortsfeste Kälteanlagen, indirekter Weg: Splitgeräte für andere Verwendungen |
Die Verwendungszwecke sind anzugeben. |
|
11B10 |
Ortsfeste Kälteanlagen, direkter und indirekter Weg: autonome bzw. Monoblock-Geräte |
|
|
11B11 |
Ortsfeste Kälteanlagen, direkter und indirekter Weg: Splitgeräte |
|
|
11B12 |
Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, direkter Weg |
|
|
11B13 |
Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, indirekter Weg |
|
|
11B14 |
Ortsfeste Anlagen für die Prozesskühlung oder -heizung, direkter und indirekter Weg |
|
11C |
|
Wärmepumpentrockner |
|
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|||
11D |
|
Ortsfeste Heizungs-/Klimaanlagen einschließlich Wärmepumpen sowie Kälteanlagen (HACR) für jeden anderen Zweck |
11D = 11D1 + 11D2 + 11D3 |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
|||
|
11D1 |
Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, direkter Weg |
Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben. |
|
11D2 |
Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, indirekter Weg |
Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben. |
|
11D3 |
Ortsfeste HACR-Anlagen für jeden anderen Zweck, direkter und indirekter Weg |
Art und Zweck jeder Anlage sind anzugeben. |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|||
11E |
|
Mobile Kälteanlagen |
11E = 11E1 + 11E2 + 11E3 + 11E4 |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
|||
|
11E1 |
Mobile Kälteanlagen für Kühlkleintransporter (z. B. Vans) |
|
|
11E2 |
Mobile Kälteanlagen für Kühllastkraftwagen (umfasst Lastkraftwagen und Anhänger) |
|
|
11E3 |
Mobile Kälteanlagen für Kühlschiffe |
|
|
11E4 |
Andere mobile Kälteanlagen |
Die Arten der Anlagen sind anzugeben. |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|||
11F |
|
Mobile Klimaanlagen |
11F = 11F1 + 11F2 + 11F3 + 11F4 + 11F5 + 11F6 + 11F7 + 11F8 + 11F9 |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
|||
|
11F1 |
Mobile Klimaanlagen für Personenkraftwagen |
|
|
11F2 |
Mobile Klimaanlagen für Busse |
|
|
11F3 |
Mobile Klimaanlagen für Vans (leichte Nutzfahrzeuge) |
|
|
11F4 |
Mobile Klimaanlagen für Lastkraftwagen und Anhänger (schwere Nutzfahrzeuge) |
|
|
11F5 |
Mobile Klimaanlagen für Agrar-, Forst- und Baufahrzeuge und -maschinen |
|
|
11F6 |
Mobile Klimaanlagen für Schienenfahrzeuge |
|
|
11F7 |
Mobile Klimaanlagen für Schiffe |
|
|
11F8 |
Mobile Klimaanlagen für Luftfahrzeuge und Hubschrauber |
|
|
11F9 |
Andere mobile Klimaanlagen |
Die Arten der Anlagen sind anzugeben. |
AUTOMATISCH BERECHNETER WERT |
|||
11G |
|
Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen insgesamt |
11G = 11A + 11B + 11C + 11D + 11E + 11F |
11H |
|
Schaumprodukte |
11H = 11H1 + 11H2 + 11H3 + 11H4 |
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
|||
|
11H1 |
Dämmplatten aus extrudiertem Polystyrol (XPS) |
Die Mengen von XPS-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
|
11H2 |
Dämmplatten aus Polyurethan (PU) |
Die Mengen von PU-Platten sind in Kubikmetern anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
|
11H3 |
Einkomponentenschaum (1K-Schaum) |
Die Messeinheit kann Stück 1K-Schaum-Dosen sein (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
|
11H4 |
Sonstige Schaumprodukte |
Die Produktkategorien sind anzugeben. Einfuhren von Polyol-Vorgemischen (z. B. in Schaumsystemen/-behältern) sind nicht an dieser Stelle, sondern im Abschnitt 2 anzugeben. Die Mengen von Schaumprodukten sind in Kubikmetern, Tonnen oder Stück der Produkte oder Einrichtungen anzugeben (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
11I |
|
Brandschutzeinrichtungen (einschließlich in Fahrzeuge eingebauter Systeme) |
|
11J |
|
Medizinische oder pharmazeutische Aerosole |
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11K |
|
Nichtmedizinische Aerosole |
|
11L |
|
Medizinische Ausrüstung (ohne Aerosole) |
|
11M |
|
Elektrische Schaltanlagen für die Übertragung und Verteilung von Strom |
|
11N |
|
Andere elektrische Übertragungs- und Verteilungseinrichtungen |
|
11O |
|
Teilchenbeschleuniger |
|
11P |
|
Andere Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase enthalten |
Die Kategorien der Erzeugnisse oder Einrichtungen sind anzugeben. Die Messeinheit kann sich entweder auf das Volumen, die Masse oder die Anzahl der Erzeugnisse bzw. Einrichtungen beziehen (neben den Mengen der enthaltenen fluorierten Gase in Tonnen). |
AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN |
|||
11Q |
Gesamtmenge der Erzeugnisse und Einrichtungen, die in Anhang I oder II der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase enthalten |
11 = 11G + 11H + 11I + 11J + 11K + 11L + 11M + 11N + 11O + 11P |
Abschnitt 12: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen auszufüllen, wenn die in den eingeführten Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe zuvor aus der Union ausgeführt und von den Herstellern der Einrichtungen direkt von dem ausführenden Unternehmen erworben wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in der Union fielen — Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2018 vorzunehmende) Meldung von 2017 durchgeführten Tätigkeiten.
Für jeden teilfluorierten Kohlenwasserstoff (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) sind die Mengen gesondert in Tonnen mit einer Genauigkeit bis zur dritten Dezimalstelle anzugeben.
|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
BEMERKUNGEN |
12A |
Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten Einrichtungen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union fielen |
Die ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben. |
Abschnitt 13: Von Einführern von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen auszufüllen, wenn die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe durch den Rückgriff auf Genehmigungen im Quotensystem erfasst sind — Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Erstmals anwendbar auf die (bis spätestens 31. März 2018) vorzunehmende Meldung von 2017 durchgeführten Tätigkeiten.
Die Mengen sind ohne Differenzierung zwischen verschiedenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (in Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Gase oder ein mindestens eines dieser Gase enthaltendes Gemisch) in Tonnen CO2-Äquivalent mit einer Genauigkeit bis zu einer Tonne CO2-Äquivalent anzugeben.
Die Unternehmen melden alle ihnen erteilten Genehmigungen zur Nutzung von Quoten für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die das Inverkehrbringen der in Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in dem Kalenderjahr abdecken, für das der Bericht vorgelegt wurde.
|
ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN |
ANMERKUNGEN |
13A |
Mengen, die unter gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erteilte Genehmigungen zur Nutzung von Quoten für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe fallen |
Die genehmigenden Unternehmen und das Jahr, in dem die Genehmigung erteilt wurde, sind anzugeben. |
5.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/21 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1192/2014 DER KOMMISSION
vom 3. November 2014
über ein Fangverbot für Schellfisch in dem Gebiet IIIa sowie den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32 für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
70/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Bestand |
HAD/3A/BCD |
Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
Gebiet |
IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
Datum der Schließung |
16.10.2014 |
5.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1193/2014 DER KOMMISSION
vom 4. November 2014
zur 222. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 28. Oktober 2014 beschlossen, eine Organisation aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Organisation auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904(2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2014
Für die Kommission
Im Namen des Präsidenten
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird folgender Eintrag unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ gestrichen:
„Al-Haramain Foundation (United States of America). Anschrift: a) 1257 Siskiyou Blvd., Ashland, OR 97520, USA; b) 3800 Highway 99 S, Ashland, OR 97520, USA; c) 2151 E Division St, Springfield, MO 65803, USA. Weitere Angaben: Die Niederlassung der Al-Haramain Foundation in den Vereinigten Staaten wurde 1997 von Suliman Hamd Suleiman al-Buthe und einem Geschäftspartner gegründet. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 28.9.2004.“
5.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1194/2014 DER KOMMISSION
vom 4. November 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
55,3 |
MA |
90,8 |
|
MK |
57,9 |
|
ZZ |
68,0 |
|
0707 00 05 |
AL |
82,9 |
JO |
193,6 |
|
TR |
133,0 |
|
ZZ |
136,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
78,6 |
TR |
110,8 |
|
ZZ |
94,7 |
|
0805 20 10 |
MA |
110,4 |
TR |
61,9 |
|
ZZ |
86,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
TR |
68,9 |
ZZ |
68,9 |
|
0805 50 10 |
MA |
52,7 |
TR |
92,6 |
|
ZZ |
72,7 |
|
0806 10 10 |
BR |
306,9 |
LB |
284,6 |
|
MD |
36,9 |
|
PE |
376,2 |
|
TR |
137,9 |
|
US |
400,6 |
|
ZA |
133,6 |
|
ZZ |
239,5 |
|
0808 10 80 |
BA |
34,8 |
BR |
53,2 |
|
CA |
88,6 |
|
CL |
88,7 |
|
CN |
68,5 |
|
NZ |
147,9 |
|
US |
232,5 |
|
ZA |
143,1 |
|
ZZ |
107,2 |
|
0808 30 90 |
CN |
75,3 |
TR |
99,6 |
|
ZA |
57,4 |
|
ZZ |
77,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
5.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2014
zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — der Referenzwerte für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 für jeden Hersteller oder Einführer, der nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen mitgeteilt hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7920)
(Nur der bulgarische, der tschechische, der kroatische, der niederländische, der englische, der estnische, der französische, der deutsche, der griechische, der ungarische, der italienische, der lettische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische und der spanische Text sind verbindlich)
(2014/774/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gelten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen von mindestens 100 Tonnen CO2-Äquivalent in der Union durch Hersteller oder Einführer Mengenbegrenzungen, die deren allmähliche Verringerung sicherstellen sollen. |
(2) |
De Kommission muss diese Mengenbegrenzungen festlegen und jedem Hersteller oder Einführer Quoten zuweisen. |
(3) |
Für den Zeitraum 2015-2017 sollte die Quotenzuweisung für Hersteller und Einführer, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Daten übermittelt haben, auf der Grundlage individueller Referenzwerte bestimmt werden. |
(4) |
Die Referenzwerte werden anhand des Jahresdurchschnitts der von den Herstellern oder Einführern gemeldeten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die sie im Zeitraum 2009 bis 2012 in Verkehr gebracht haben, unter Ausschluss der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe berechnet, die im selben Zeitraum für die Verwendungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bestimmt waren. |
(5) |
Die Bestimmung des Referenzwerts wird durch die Vorgaben für die gemeldeten Daten in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 eingeschränkt. |
(6) |
Die Berechnung der Referenzwerte auf der Grundlage der übermittelten Daten führt bei manchen Unternehmen zu negativen Mengen. Für diese Unternehmen wird daher angenommen, dass sie für den Zeitraum 2009 bis 2012 kein Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemeldet haben. Sie können im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Quote erhalten. |
(7) |
Die Referenzwerte für Hersteller und Einführer sollten von 2017 an alle drei Jahre neu berechnet werden, um sicherzustellen, dass die Unternehmen ihre Tätigkeiten auf der Grundlage der Mengen fortsetzen können, die sie in den unmittelbar vorangehenden Jahren im Durchschnitt in Verkehr gebracht haben. Dieser Beschluss sollte daher am 31. Dezember 2017 auslaufen. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Bestimmung von Referenzwerten
Für die Zwecke der Quotenzuweisung sind die Referenzwerte für jeden Hersteller und Einführer die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Werte, die auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 übermittelten Daten berechnet wurden, indem vom Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009 bis 2012 in der Union (als Massengut) in Verkehr gebrachten Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe die Gesamtmengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (als Massengut) abgezogen wurden, die in diesem Zeitraum unter die Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fielen, wenn entsprechende Daten vorliegen.
Zur Berechnung des in diesem Artikel genannten Jahresdurchschnitts der in der Union (als Massengut) in Verkehr gebrachten Gase wurde von den Jahresgesamtmengen der hergestellten und in den Unionsmarkt (als Massengut) eingeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe die aus dem Unionsmarkt (als Massengut) ausgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe abgezogen, wobei der Saldo des Gaslagerbestands zum Jahresende berücksichtigt wurde.
Artikel 2
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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10 |
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13 |
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15 |
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16 |
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19 |
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20 |
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30 |
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Brüssel, den 31. Oktober 2014
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.
(2) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).
ANHANG
Referenzwerte (1) für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 für jeden Hersteller oder Einführer, der mitgeteilt hat, im Zeitraum 2009-2012 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht zu haben
Der Referenzwert (RW) wird nach der folgenden Formel berechnet:
RW = Durchschnitt [2009-2012] (POM – EX)
Der Wert (POM – EX) wird jährlich bestimmt und dann über den Vierjahreszeitraum gemittelt.
Dabei sind:
— |
POM die als Massengut in Verkehr gebrachten Gase; POM = P + I – E + Δs, dabei sind P: Herstellung, I: Einfuhren, E: direkte Ausfuhren, Δs: Differenz der Lagerbestände am Jahresende, d. h. Lagerbestände am 1. Januar 20xx — Lagerbestände am 31. Dezember 20xx. |
— |
EX die unter die Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung fallenden Massengut-Gase, ermittelt anhand der verfügbaren Daten. |
(1) Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung.