ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
4. November 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

1

 

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Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien

28

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

35

 

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Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

56

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

4.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1141/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Laut Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.

(2)

In Artikel 11 und 12 der Charta heißt es, dass das Recht auf Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen, beispielsweise im politischen und zivilgesellschaftlichen Bereich, und das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Meinungsfreiheit und der Freiheit Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, zu den Grundrechten jedes Unionsbürgers gehören.

(3)

Die Unionsbürger sollten diese Rechte nutzen können, um uneingeschränkt am demokratischen Leben der Union teilnehmen zu können.

(4)

Wahrlich transnational angelegten europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen kommt bei Artikulierung der Bürgermeinungen auf europäischer Ebene und damit bei der Überbrückung der Kluft zwischen der Politik auf nationaler Ebene und der auf Unionsebene eine Schlüsselrolle zu.

(5)

Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen sollten in ihren Bemühungen unterstützt und bestärkt werden, eine enge Verbindung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den Unionsorganen, insbesondere dem Europäischen Parlament, herzustellen.

(6)

Die Erfahrung der europäischen politischen Parteien und der ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zusammen mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (6) zeigt die Notwendigkeit auf, den rechtlichen und finanziellen Rahmen für europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen Stiftungen zu verbessern, damit sie im vielschichtigen politischen System der Union zu sichtbareren und effizienteren Akteuren werden können.

(7)

In Anerkennung der Aufgabe, die den europäischen politischen Parteien im EUV zugewiesen wurde, und zur Erleichterung ihrer Arbeit sollte für europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen ein spezifischer europäischer Rechtsstatus eingerichtet werden.

(8)

Eine Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) sollte zum Zweck der Eintragung, Kontrolle und Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen eingerichtet werden. Die Eintragung sollte notwendig sein, um einen europäischen Rechtsstatus zu erhalten, mit dem eine Reihe von Rechten und Pflichten verbunden sind. Um mögliche Interessenkonflikte zu verhindern, sollte die Behörde unabhängig sein.

(9)

Die Verfahren, die europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen zu befolgen haben, um nach dieser Verordnung europäischen Rechtsstatus zu erhalten, sollten ebenso wie die Verfahren und Kriterien festgelegt werden, die bei der Entscheidung über die Gewährung eines solchen europäischen Rechtsstatus zu beachten sind. Auch für die Fälle, in denen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung diesen Rechtsstatus verliert oder aufgibt, müssen Verfahren festgelegt werden.

(10)

Zur Erleichterung der Aufsicht über Rechtspersonen, für die sowohl Unionsrecht als auch nationales Recht gilt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich der Funktionsweise eines Registers für europäische politische Parteien und Stiftungen, das von der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen verwaltet wird (im Folgenden „Register“), insbesondere in Bezug auf die im Register aufbewahrten Informationen und Belege. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(11)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Vorschriften über das Registrierungsnummersystem und in Bezug darauf, wie Dritten auf Antrag Standardauszüge des Registers durch die Behörde zur Verfügung zu stellen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(12)

Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen, die durch den europäischen Rechtsstatus als solche auf Unionsebene anerkannt werden wollen und öffentliche Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten wollen, sollten bestimmte Grundsätze beachten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere sollten europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen die Werte achten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet.

(13)

Entscheidungen, die Eintragung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung wegen Nichtbeachtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, aus dem Register zu löschen, sollten nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Werte getroffen werden. Wenn die Behörde entscheidet, eine Eintragung aus dem Register zu löschen, sollte sie dabei die Charta in vollem Maße achten.

(14)

Die Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sollte einige grundlegende Bestimmungen umfassen. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, zusätzliche Anforderungen an die Satzung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zu stellen, die ihren Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet haben, sofern diese zusätzlichen Anforderungen im Einklang mit dieser Verordnung stehen.

(15)

Die Behörde sollte regelmäßig überprüfen, dass die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Eintragung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen weiterhin eingehalten werden. Entscheidungen in Bezug auf die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, sollten nur gemäß einem eigens dafür eingerichteten Verfahren nach der Anhörung eines Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten getroffen werden.

(16)

Die Behörde ist eine Einrichtung der Union im Sinne von Artikel 263 AEUV.

(17)

Die Unabhängigkeit und Transparenz des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten sollte sichergestellt werden.

(18)

Der den europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen Stiftungen verliehene europäische Rechtsstatus sollte ihnen die Rechtsfähigkeit und Anerkennung in allen Mitgliedstaaten verschaffen. Diese Rechtsfähigkeit und Anerkennung erlaubt es ihnen nicht, Kandidaten in nationalen Wahlen oder Wahlen zum Europäischen Parlament zu nominieren oder sich an Kampagnen für Referenden zu beteiligen. Eine solche oder ähnliche Befugnis verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(19)

Die Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sollten durch diese Verordnung geregelt werden, und Sachverhalte, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, sollten durch einschlägige nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geregelt werden. Der Rechtsstatus einer europäischen politischen Partei und einer europäischen politischen Stiftung sollte durch die vorliegende Verordnung und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz befindet (im Folgenden „Sitzmitgliedstaat“), geregelt werden. Dieser Mitgliedstaat sollte vorab das anzuwendende Gesetz festlegen können oder den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen eine Option einräumen können. Er sollte zudem andere oder zusätzliche Anforderungen als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vorschreiben können, darunter Vorschriften über die Eintragung und Eingliederung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen in nationale Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie über deren Organisation und Satzung einschließlich der Haftung, sofern diese Vorschriften im Einklang mit dieser Verordnung stehen.

(20)

Als wesentlichen Bestandteil des europäischen Rechtsstatus sollten europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen über eine europäische Rechtspersönlichkeit verfügen. Der Erwerb einer europäischen Rechtspersönlichkeit sollte Anforderungen und Verfahren zum Schutz der Interessen des Sitzmitgliedstaats, des Antragstellers auf europäischen Rechtsstatus (im Folgenden „der Antragsteller“) und jeglicher betroffener Dritter unterliegen. Insbesondere sollte eine vorher bestehende nationale Rechtspersönlichkeit in eine europäische Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden, und alle individuellen Rechte und Verpflichtungen der bisherigen nationalen Rechtsperson sollten auf die neue europäische Rechtsperson übertragen werden. Außerdem sollten zwecks Erleichterung der Fortführung der Tätigkeit Schutzvorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass der betreffende Mitgliedstaat prohibitive Voraussetzungen bei einer solchen Umwandlung anwendet. Der Sitzmitgliedstaat sollte bestimmen können, welche Arten nationaler juristischer Personen in europäische juristische Personen umgewandelt werden können, und sollte sein Einverständnis mit dem Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit gemäß dieser Verordnung so lange zurückhalten können, bis angemessene Garantien geschaffen werden, insbesondere, was die Rechtmäßigkeit der Satzung des Antragstellers gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder den Schutz von Gläubigern oder Inhabern anderer Rechte in Bezug auf eine zuvor bestehende nationale Rechtspersönlichkeit anbelangt.

(21)

Die Beendigung einer europäischen Rechtspersönlichkeit sollte Anforderungen und Verfahren zum Schutz der Interessen der Europäischen Union, des Sitzmitgliedstaats der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und von sonstigen betroffenen Dritten unterliegen. Insbesondere sollte im Falle, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats erwerben, dies als eine Umwandlung der europäischen Rechtspersönlichkeit betrachtet werden, und alle individuellen Rechte und Verpflichtungen der bisherigen europäischen Rechtsperson sollten auf die neue nationale Rechtsperson übertragen werden. Außerdem sollten zwecks Erleichterung der Fortführung der Tätigkeit Schutzvorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht erfüllbare Voraussetzungen bei einer solchen Umwandlung anwendet. Wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung keine Rechtspersönlichkeit im Sitzmitgliedstaat erwirbt, sollte sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates und unter Einhaltung der Bedingung, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgen darf, abgewickelt werden. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sollten sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf Modalitäten der Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit verständigen können, insbesondere, um die Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Zahlung von finanziellen Sanktionen sicherzustellen.

(22)

Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einschlägige nationale Rechtsvorschriften auf schwerwiegende Weise nicht beachtet und wenn davon die Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen ist, sollte die Behörde auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, die Verfahren dieser Verordnung anzuwenden. Außerdem sollte die Behörde auf Antrag des Sitzmitgliedstaats entscheiden, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die in schwerwiegender Weise gegen einschlägige nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf andere Sachverhalte verstoßen hat, aus dem Register zu löschen.

(23)

Für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollten nur die europäischen politischen Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen in Betracht kommen, die als solche anerkannt sind und den europäischen Rechtsstatus erhalten haben. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Anforderungen, die an eine europäische politische Partei gestellt werden, nicht zu hoch sind, sondern ohne Weiteres von organisierten, seriösen transnationalen Bündnissen politischer Parteien oder natürlicher Personen oder beiden erfüllt werden können; gleichzeitig gilt es, für die Verteilung der begrenzten Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union angemessene Kriterien festzulegen, die das europäische Engagement und die wirkliche Unterstützung der Wähler einer europäischen politischen Partei oder ihrer Mitglieder objektiv widerspiegeln. Am besten eignet sich hierzu das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament, an der europäische politische Parteien nach dieser Verordnung teilnehmen müssen, denn es gibt genauen Aufschluss darüber, welche Anerkennung eine europäische politische Partei beim Wähler genießt. Die Kriterien sollten die Rolle des Europäischen Parlaments als direkte Vertretung der Unionsbürgerinnen und -bürger gemäß Artikel 10 Absatz 2 EUV sowie das Ziel europäischer politischer Parteien, in vollem Umfang am demokratischen Leben der Europäischen Union mitzuwirken und Europas repräsentative Demokratie aktiv mitzugestalten, um die Sichtweisen, Meinungen und den politischen Willen der Bürger effektiv zum Ausdruck zu bringen, verdeutlichen. Eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sollte daher europäischen politischen Parteien vorbehalten sein, die mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, und europäischen politischen Stiftungen, die die Finanzmittel über eine mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertretene europäische politische Partei beantragen.

(24)

Um die Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien zu erhöhen und dem Missbrauch der Finanzierungsvorschriften vorzubeugen, sollte ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur für die Zwecke der Finanzierung als Mitglied einer einzigen europäischen politischen Partei angesehen werden, die gegebenenfalls diejenige sein sollte, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Einreichung der Finanzierungsanträge angeschlossen ist.

(25)

Die von den europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen bei Beantragung einer Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu befolgenden Verfahren sollten ebenso wie die Verfahren, Kriterien und Vorschriften festgelegt werden, die bei der Entscheidung über die Gewährung einer solchen Finanzierung zu beachten sind.

(26)

Zur Stärkung der Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Verantwortung der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sollten bestimmte Arten von Spenden und Zuwendungen aus anderen Quellen als dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union untersagt werden oder Beschränkungen unterliegen. Eine Begrenzung des freien Kapitalverkehrs, die mit solchen Beschränkungen einhergehen könnte, ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt und ist zum Erreichen dieser Ziele absolut notwendig.

(27)

Europäische politische Parteien sollten bei Wahlen zum Europäischen Parlament Kampagnen finanzieren können, wobei für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Wahlen die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten sollten.

(28)

Europäische politische Parteien sollten andere politische Parteien und vor allem nationale Parteien oder Kandidaten weder unmittelbar noch mittelbar finanzieren. Europäische politische Stiftungen sollten weder unmittelbar noch mittelbar politische Parteien oder Kandidaten auf europäischer oder auf nationaler Ebene finanzieren. Außerdem sollten europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen keine Kampagnen für Volksabstimmungen finanzieren. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die der Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt ist.

(29)

Für die Zuweisung der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verfügbaren Mittel sollten spezifische Bestimmungen und Verfahren festgelegt werden, die vorsehen, dass zum einen die Zahl der Begünstigten und zum anderen der Anteil an gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, den jede begünstigte europäische politische Partei beziehungsweise ihre jeweilige ihr angeschlossene europäische politische Stiftung besitzt, zugrunde gelegt werden. Diese Bestimmungen sollten strikte Regeln für die Transparenz, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle der europäischen politischen Parteien und der ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen und angemessene Sanktionen unter anderem für den Fall vorsehen, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gegen die Werte verstößt, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet.

(30)

Um die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf die Finanzierung und Ausgaben von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen und andere Sachverhalte sicherzustellen, bedarf es wirksamer Kontrollmechanismen. Zu diesem Zweck sollten die Behörde, der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments und die Mitgliedstaaten miteinander kooperieren und alle notwendigen Informationen untereinander austauschen. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sollte auch gefördert werden, um für eine wirksame und effiziente Kontrolle der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

(31)

Es ist notwendig, ein klares, robustes und abschreckendes System von Sanktionen einzuführen, um die wirksame, verhältnismäßige und einheitliche Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zu gewährleisten. Solch ein System sollte auch den Grundsatz „ne bis in idem“ achten, wonach eine Straftat nicht zweimal mit Sanktionen belegt werden darf. Es ist auch erforderlich, die entsprechenden Aufgaben der Behörde und des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen.

(32)

Zur stärkeren Sensibilisierung der Bürger für europapolitische Fragen und zur Förderung der Transparenz des europäischen Wahlverfahrens können die europäischen politischen Parteien die Bürger bei der Wahl zum Europäischen Parlament über die Verbindungen informieren, die zwischen ihnen und den nationalen politischen Parteien, die ihnen angeschlossen sind, sowie deren Kandidaten bestehen.

(33)

Aus Transparenzgründen und um die Überprüfung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie deren demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken, sollten als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehende Informationen, insbesondere über die Satzung, Mitglieder, Jahresabschlüsse, Spender und Spenden, Beiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie Informationen in Bezug auf Entscheidungen der Behörde und des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über Eintragung, Finanzierung und Sanktionen veröffentlicht werden. Die Aufstellung eines Regelwerks, das sicherstellt, dass diese Informationen öffentlich verfügbar sind, ist der wirksamste Weg zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen politischen Kräften sowie zur Aufrechterhaltung offener, transparenter und demokratischer Verfahren bei Gesetzgebung und Wahlen; dadurch wird das Vertrauen von Bürgern und Wählern in die europäische repräsentative Demokratie gestärkt und allgemein Korruption und Machtmissbrauch vorgebeugt.

(34)

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Identität von Spendern, die natürliche Personen sind, nicht für Spenden gelten, deren Wert 1 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet. Darüber hinaus sollte eine solche Veröffentlichung nicht für Spenden von mehr als 1 500 EUR und nicht mehr als 3 000 EUR gelten, sofern der Spender vorab keine schriftliche Genehmigung zur Veröffentlichung erteilt hat. Diese Grenzwerte stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem legitimen öffentlichen Interesse an einer transparenten Finanzierung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen andererseits her, wie es in internationalen Empfehlungen zur Verhinderung von Korruption in Zusammenhang mit der Finanzierung von europäischen politischen Parteien und Stiftungen zum Ausdruck gebracht wurde. Die Offenlegung von Spenden in Höhe von mehr als 3 000 EUR pro Jahr und Spender sollte eine wirksame Überprüfung und Kontrolle der Beziehungen zwischen Spendern und europäischen politischen Parteien durch die Öffentlichkeit ermöglichen. Ebenfalls gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollten Informationen über Spenden jährlich veröffentlicht werden, außer während Kampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament und bei Spenden von mehr als 12 000 EUR, die umgehend veröffentlicht werden sollten.

(35)

Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die in der Charta verankert sind, insbesondere in den Artikeln 7 und 8, denen zufolge jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat, und muss unter uneingeschränkter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(36)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde, das Europäische Parlament und den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten.

(37)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(38)

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder der Richtlinie 95/46/EG die Behörde, das Europäische Parlament, die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die für die Kontrolle bestimmter Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zuständigen nationalen Behörden und andere beteiligte Dritte sind, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird oder die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Ferner ist zu präzisieren, wie lange die personenbezogenen Daten aufbewahrt werden können, die zum Zwecke der Gewährleistung von Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien erfasst wurden. In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche müssen die Behörde, das Europäische Parlament, die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die zuständigen nationalen Behörden und die beteiligten Dritten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten nachzukommen.

(39)

Die Bestimmungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen finden Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Datenverarbeitung. Die zuständigen nationalen Behörden oder beteiligten Dritten sollten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften für alle von ihnen verursachten Schäden haften. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass gegen zuständige nationale Behörden oder beteiligte Dritte, die gegen diese Verordnung verstoßen, geeignete Sanktionen verhängt werden können.

(40)

Technische Unterstützung für europäische politische Parteien vonseiten des Europäischen Parlaments sollte gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung erfolgen, gegen Rechnung und Entgelt geleistet werden und Gegenstand eines regelmäßig vorgelegten öffentlichen Berichts sein.

(41)

Grundlegende Informationen über die Anwendung dieser Verordnung sollten der Öffentlichkeit auf einer speziellen Website zur Verfügung gestellt werden.

(42)

Die gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen. Auch sollte man europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen rechtliches Gehör gewähren und es ihnen ermöglichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, bevor eine Sanktion gegen sie verhängt wird.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten für nationale Bestimmungen sorgen, die einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung förderlich sind.

(44)

Den Mitgliedstaaten sollte genügend Zeit zur Einführung nationaler Bestimmungen eingeräumt werden, mit denen eine reibungslose und wirksame Anwendung dieser Verordnung gewährleistet wird. Es sollte daher ein Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrer Anwendung vorgesehen werden.

(45)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben (10).

(46)

Da die derzeit für politische Parteien und politische Stiftungen auf europäischer Ebene geltenden Bestimmungen und Verfahren erheblich geändert und ergänzt werden müssen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden das Statut und die Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene („europäische politische Parteien“) und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene („europäische politische Stiftungen“) geregelt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„politische Partei“ eine Vereinigung von Bürgern:

die politische Ziele verfolgt und

die nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt ist oder in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet wurde;

2.

„politisches Bündnis“ eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen politischen Parteien und/oder Bürgern;

3.

„europäische politische Partei“ ein politisches Bündnis, das politische Ziele verfolgt und gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren bei der in Artikel 6 eingerichteten Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen ist;

4.

„europäische politische Stiftung“ eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren bei der Behörde eingetragen ist und die durch ihre Tätigkeit im Rahmen der von der Union verfolgten Ziele und Grundwerte die Ziele der europäischen politischen Partei unterstützt und ergänzt, indem sie eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllt:

a)

Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über europapolitische Themen und den Prozess der europäischen Integration,

b)

Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie die Durchführung bzw. die Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure, einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft,

c)

Ausbau der Zusammenarbeit zur Förderung der Demokratie, einschließlich in Drittländern,

d)

Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Akteuren;

5.

„regionales Parlament“ oder „regionale Versammlung“ ein Gremium, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch Rechenschaft schulden;

6.

„Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union“ eine gemäß Teil 1 Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) („Haushaltsordnung“) gewährte Finanzhilfe oder einen gemäß Teil 2 Titel VIII jener Verordnung gewährten Beitrag;

7.

„Spende“ Bargeld- und Sachgeschenke jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) sowie Arbeiten unter Marktwert und/oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Zuwendungen von Mitgliedern und gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;

8.

„Zuwendungen von Mitgliedern“ Bargeldzahlungen, darunter Mitgliedsbeiträge, Sachzuwendungen, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen (einschließlich Darlehen) oder Arbeiten unter Marktwert und/oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sie von einem ihrer Mitglieder erhält, mit Ausnahme von gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis;

9.

„Jahresbudget“ für den Zweck von Artikel 20 und 27 die Gesamtausgaben in einem Jahr, wie sie in den Jahresabschlüssen der betreffenden europäischen politischen Partei oder der betreffenden europäischen politischen Stiftung angegeben sind;

10.

„nationale Kontaktstelle“ eine der für Sachverhalte in Zusammenhang mit der in Artikel 108 der Haushaltsordnung und Artikel 144 der der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (12) vorgesehenen zentralen Ausschlussdatenbank bestimmten Kontaktstellen und jede andere Person, die von den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten eigens für den Zweck des Austauschs von Informationen bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung bestimmt wird;

11.

„Sitz“ der Ort, an dem die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ihre Hauptverwaltung hat;

12.

„konkurrierende Verstöße“ zwei oder mehr Verstöße, die als Bestandteil derselben rechtswidrigen Handlung begangen werden;

13.

„wiederholter Verstoß“ einen Verstoß, der innerhalb von fünf Jahren nach der Verhängung einer aufgrund derselben Art von Verstoß gegen seinen Verursacher verhängten Sanktion begangen worden ist.

KAPITEL II

STATUT DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN PARTEIEN UND EUROPÄISCHEN POLITISCHEN STIFTUNGEN

Artikel 3

Voraussetzungen für die Eintragung

(1)   Ein politisches Bündnis kann die Eintragung als europäische politische Partei beantragen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Es hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in seiner Satzung angegeben;

b)

es oder seine Mitglieder sind in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments, von nationalen oder regionalen Parlamenten oder regionalen Versammlungen vertreten, oder

es oder seine Mitgliedsparteien haben in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens drei Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erhalten;

c)

insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;

d)

es oder seine Mitglieder haben an der Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich die Absicht bekundet, an der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen zu wollen; und

e)

es verfolgt keine Gewinnzwecke.

(2)   Ein Antragsteller kann die Eintragung als europäische politische Stiftung beantragen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Er muss einer europäischen politischen Partei angeschlossen sein, die im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragen ist;

b)

er hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in seiner Satzung angegeben;

c)

insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;

d)

seine Ziele ergänzen die Ziele der europäischen politischen Partei, der er förmlich angeschlossen ist;

e)

seinem Leitungsorgan müssen Mitglieder aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten angehören; und

f)

er verfolgt keine Gewinnzwecke.

(3)   Eine europäische politische Partei kann nur eine förmlich angeschlossene europäische politische Stiftung haben. Jede europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung gewährleisten die Trennung zwischen ihren jeweiligen laufenden Geschäften, Leitungsstrukturen und ihrer jeweiligen Rechnungslegung.

Artikel 4

Entscheidungsstrukturen europäischer politischer Parteien

(1)   Die Satzung einer europäischen politischen Partei entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:

a)

ihren Name und ihr Logo, die deutlich von denen anderer bestehender europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sein müssen;

b)

die Anschrift ihres Sitzes;

c)

ein politisches Programm, das ihren Zweck und ihre Ziele darlegt;

d)

eine Erklärung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgt;

e)

gegebenenfalls den Namen der ihr angeschlossenen politischen Stiftung und eine Beschreibung ihrer förmlichen Beziehung;

f)

ihre administrative und finanzielle Organisation und Verfahren, insbesondere ihre Organe und Ämter mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen und die Bestimmungen über die Erstellung, Genehmigung und Überprüfung von Jahresabschlüssen; und

g)

das interne Verfahren für den Fall ihrer freiwilligen Auflösung als europäische politische Partei.

(2)   Die Satzung einer europäischen politischen Partei enthält Bestimmungen zur internen Organisation als Partei, die mindestens Folgendes regeln:

a)

die Modalitäten der Aufnahme, des Austritts und des Ausschlusses ihrer Mitglieder, wobei die Liste ihrer Mitgliedsparteien im Anhang der Satzung beigefügt wird;

b)

die mit jeder Art der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten und die einschlägigen Stimmrechte;

c)

die Befugnisse, Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Leitungsorgane mit Angaben über die Kriterien für die Auswahl von Kandidaten und die Modalitäten für ihre Ernennung und Entlassung;

d)

ihre internen Beschlussfassungsprozesse, insbesondere Wahlverfahren und Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit;

e)

ihr Transparenzkonzept, insbesondere in Bezug auf Buchführung, Konten und Spenden, Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten; und

f)

das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung.

(3)   Der Sitzmitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern diese zusätzlichen Anforderungen nicht gegen diese Verordnung verstoßen.

Artikel 5

Entscheidungsstrukturen europäischer politischer Stiftungen

(1)   Die Satzung einer europäischen politischen Stiftung entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:

a)

ihren Name und ihr Logo, die deutlich von denen anderer bestehender europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sein müssen;

b)

die Anschrift ihres Sitzes;

c)

eine Beschreibung ihres Zwecks und ihrer Ziele, die mit den in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben vereinbar sein müssen;

d)

eine Erklärung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgt;

e)

den Namen der europäischen politischen Partei, der sie unmittelbar angeschlossen ist, und eine Beschreibung ihrer förmlichen Beziehung;

f)

eine Liste ihrer Organe mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung einschließlich der Modalitäten für die Ernennung und Entlassung der Mitglieder und Leiter solcher Organe;

g)

ihre administrative und finanzielle Organisation und Verfahren, insbesondere ihre Organe und Ämter mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen und die Bestimmungen über die Erstellung, Genehmigung und Überprüfung von Jahresabschlüssen;

h)

das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung; und

i)

das interne Verfahren für den Fall ihrer freiwilligen Auflösung als europäische politische Stiftung.

(2)   Der Sitzmitgliedstaat, kann zusätzliche Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern diese zusätzlichen Anforderungen nicht gegen diese Verordnung verstoßen.

Artikel 6

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen

(1)   Eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (die „Behörde“) wird hiermit zum Zweck der Eintragung, Kontrolle und Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen im Einklang mit dieser Verordnung eingerichtet.

(2)   Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist unabhängig und führt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung aus.

Die Behörde entscheidet über die Eintragung und Löschung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das bzw. aus dem Register gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen. Außerdem überprüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die innere Ordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g einhalten.

Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Behörde in vollem Maße das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit, einen Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten.

Die Behörde wird durch ihren Direktor vertreten, der alle Entscheidungen im Namen der Behörde trifft.

(3)   Der Direktor der Behörde wird nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage von Vorschlägen eines Auswahlausschusses, der sich aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (im Folgenden gemeinsam „Anstellungsbehörde“) zusammensetzt, von den drei Organen einvernehmlich für eine fünfjährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt.

Der Direktor wird auf der Grundlage seiner persönlichen und beruflichen Eignung ausgewählt. Der Direktor darf kein Mitglied des Europäischen Parlaments, gewählter Mandatsträger oder gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung sein. Der ausgewählte Direktor darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Direktor der Behörde und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, unterliegen.

Eine freie Stelle infolge von Rücktritt, Ruhestand, Entlassung oder Tod wird gemäß demselben Verfahren besetzt.

Im Falle einer normalen Neubesetzung oder eines freiwilligen Rücktritts nimmt der Direktor seine Aufgaben wahr, bis ein Nachfolger das Amt angetreten hat.

Erfüllt der Direktor der Behörde nicht mehr die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben, kann er durch einvernehmliche Entscheidung von mindestens zwei der drei in Unterabsatz 1 genannten Organe und auf der Grundlage eines vom in Unterabsatz 1 genannten Auswahlausschuss auf eigene Initiative oder auf Aufforderung eines der drei Organe erstellten Berichts entlassen werden.

Der Direktor der Behörde ist bei der Wahrnehmung seiner Pflichten unabhängig. Wenn der Direktor im Namen der Behörde handelt, so darf er Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Der Direktor der Behörde enthält sich jeder Handlung, die mit dem Wesen seiner Pflichten unvereinbar ist.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission führen in Bezug auf den Direktor die der Anstellungsbehörde gemäß dem durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (13) festgelegten Statut der Beamten (und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union) übertragenen Befugnisse gemeinsam aus. Unbeschadet der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung können die drei Organe eines von ihnen mit der Ausführung von einigen oder allen der sonstigen, der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse betrauen.

Die Anstellungsbehörde kann den Direktor mit anderen Aufgaben betrauen, sofern diese Aufgaben mit der Arbeitsbelastung, die sich aus seinen Aufgaben als Direktor der Behörde ergeben, vereinbar sind, und sie zu keinem Interessenkonflikt führen oder die volle Unabhängigkeit des Direktors gefährden können.

(4)   Die Behörde befindet sich in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments, das die Behörde mit den erforderlichen Büroräumen und unterstützenden Verwaltungseinrichtungen ausstattet.

(5)   Der Direktor der Behörde wird durch Mitarbeiter eines oder mehrerer Organe der Union unterstützt. In ihrer Tätigkeit für die Behörde sind diese Mitarbeiter ausschließlich dem Direktor der Behörde unterstellt.

Die Auswahl der Mitarbeiter darf nicht zu einem potenziellen Interessenkonflikt zwischen ihren Pflichten für die Behörde und anderen Amtspflichten führen, und die Mitarbeiter enthalten sich jeglicher Handlungen, die mit dem Wesen ihrer Pflichten unvereinbar sind.

(6)   Die Behörde trifft Vereinbarungen mit dem Europäischen Parlament und gegebenenfalls mit anderen Organen über administrative Vorkehrungen, die erforderlich sind, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, insbesondere Vereinbarungen über die Mitarbeiter, die Dienstleistungen und die Unterstützung, die gemäß den Absätzen 4, 5 und 8 zur Verfügung gestellt wurde bzw. wurden.

(7)   Die Mittel für die Ausgaben der Behörde werden unter einem separaten Titel im Einzelplan für das Europäische Parlament des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zur Verfügung gestellt. Die Mittel müssen ausreichend sein, um den vollständigen und unabhängigen Betrieb der Behörde zu gewährleisten. Der Direktor legt dem Europäischen Parlament einen Haushaltsplanentwurf der Behörde vor; dieser wird veröffentlicht. Das Europäische Parlament delegiert die Pflichten des Anweisungsbefugten in Bezug auf diese Mittel an den Direktor der Behörde.

(8)   Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (14).

Die für die Arbeit der Behörde und des Registers erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

(9)   Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments tauschen alle für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Informationen untereinander aus.

(10)   Der Direktor legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor.

(11)   Der Gerichtshof der Europäischen Union überprüft die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Behörde im Einklang mit Artikel 263 AEUV und ist für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf von der Behörde zu leistenden Schadensersatz gemäß Artikel 268 und 340 AEUV zuständig. Trifft die Behörde keine Entscheidung, wenn eine Entscheidung gemäß dieser Verordnung vorgeschrieben ist, kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 265 AEUV erhoben werden.

Artikel 7

Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

(1)   Die Behörde richtet ein Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ein und verwaltet dieses. Informationen aus diesem Register sind gemäß Artikel 32 online zugänglich.

(2)   Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Registers zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die von der Behörde verwahrten Informationen und Belege, für die das Register der vorgesehene Aufbewahrungsort ist, darunter die Satzung einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, weitere Unterlagen, die als Teil eines Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorgelegt wurden, von den Sitzmitgliedstaaten erhaltene Unterlagen gemäß Artikel 15 Absatz 2 sowie Informationen über die Identität der Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind;

b)

in Buchstabe a dieses Absatzes genanntes Material des Registers, für welches das Register dafür zuständig ist, die von der Behörde gemäß ihren Zuständigkeiten nach dieser Verordnung festgestellte Rechtmäßigkeit zu bescheinigen. Die Behörde ist nicht dafür zuständig, zu überprüfen, ob eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine Verpflichtung oder Anforderung einhält, die der Partei oder der Stiftung von dem Sitzmitgliedstaat gemäß Artikel 4 und 5 und Artikel 14 Absatz 2 zusätzlich zu den Verpflichtungen und Anforderungen gemäß dieser Verordnung auferlegt wurde.

(3)   Die Kommission legt durch Durchführungsrechtsakte das für das Register anzuwendende Registrierungsnummersystem und Standardauszüge aus dem Register fest, die Dritten auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, darunter der Inhalt von Schreiben und Unterlagen. Diese Auszüge dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten, mit Ausnahme von Daten über die Identität von Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Antrag auf Eintragung

(1)   Ein Antrag auf Eintragung wird an die Behörde gestellt. Ein Antrag auf Eintragung als europäische politische Stiftung wird nur durch die europäische politische Partei gestellt, der der Antragsteller formell angeschlossen ist.

(2)   Dem Antrag wird Folgendes beigefügt:

a)

Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darunter eine formelle Standarderklärung in der Form, wie sie im Anhang festgelegt ist;

b)

die Satzung der Partei oder der Stiftung, die die gemäß den Artikeln 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen enthält, darunter die einschlägigen Anhänge und gegebenenfalls die Erklärung des Sitzmitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 2.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

zusätzliche Informationen oder Belege in Bezug auf Absatz 2 zu bestimmen, die erforderlich sind, damit die Behörde ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in Bezug auf den Betrieb des Registers in vollem Maße erfüllen kann;

b)

die formalen Standarderklärungen im Anhang zu ergänzen, was die Angaben anbelangt, die vom Antragsteller zu machen sind, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ausreichende Informationen in Bezug auf den Unterzeichner, sein Mandat und die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, welche er zum Zweck der Erklärung vertreten darf, vorliegen.

(4)   Die als Teil des Antrags an die Behörde übermittelte Dokumentation wird umgehend auf der in Artikel 32 genannten Website veröffentlicht.

Artikel 9

Prüfung des Antrags und Entscheidung der Behörde

(1)   Der Antrag wird von der Behörde geprüft, um festzustellen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 erfüllt und ob die Satzung die gemäß Artikel 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen enthält.

(2)   Die Behörde entscheidet, den Antragsteller einzutragen, es sei denn, sie stellt fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 nicht erfüllt oder dass die Satzung die gemäß Artikel 4 und 5 erforderlichen Bestimmungen nicht enthält.

Die Behörde veröffentlicht ihre Entscheidung über die Eintragung des Antragstellers innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Eintragung oder im Falle, dass die in Artikel 15 Absatz 4 festgelegten Verfahren anzuwenden sind, innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung.

Ist der Antrag unvollständig, fordert die Behörde den Antragsteller unverzüglich auf, die zusätzlichen erforderlichen Informationen einzureichen. Die in Unterabsatz 2 festgelegte Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn bei der Behörde der vollständige Antrag eingegangen ist.

(3)   Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannte formale Standarderklärung wird von der Behörde als ausreichend betrachtet, um festzustellen, dass der Antragsteller die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt.

(4)   Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der Satzung der betreffenden Partei oder Stiftung veröffentlicht. Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller nicht einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der genauen Angabe der Gründe für die Ablehnung veröffentlicht.

(5)   Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereicht wurden, sind der Behörde mitzuteilen, welche die Eintragung unter entsprechender Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 und 4 festgelegten Verfahren aktualisiert.

(6)   Die aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist, wird der Behörde jedes Jahr übermittelt. Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, sind der Behörde innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln.

Artikel 10

Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen

(1)   Unbeschadet des in Absatz 3 festgelegten Verfahrens prüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis e und g weiterhin erfüllen.

(2)   Stellt die Behörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Eintragungsvoraussetzungen oder die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen — mit Ausnahme der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c — nicht mehr erfüllt werden, teilt sie dies der betreffenden europäischen politischen Partei oder Stiftung mit.

(3)   Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen, ob eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt. In solchen Fällen und in den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fällen ersucht die Behörde den gemäß Artikel 11 eingerichteten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten diesbezüglich um eine Stellungnahme. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab.

Werden dem Ausschuss Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, unterrichtet sie das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, damit jedes dieser Organe die Behörde auffordern kann, die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung vorzunehmen. Unbeschadet von Unterabsatz 1 geben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen ihre Absicht bekannt.

Die in Unterabsatz 1 und 2 vorgesehenen Verfahren dürfen im Zeitraum von zwei Monaten vor der Wahl zum Europäischen Parlament nicht eingeleitet werden.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Behörde, ob sie die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register löscht. Die Entscheidung der Behörde wird hinreichend begründet.

Eine Entscheidung der Behörde, eine Löschung aus dem Register wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c vorzunehmen, darf nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Voraussetzungen getroffen werden. Bei der Entscheidung ist das Verfahren gemäß Absatz 4 anzuwenden.

(4)   Eine Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder Stiftung wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c aus dem Register zu löschen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Entscheidung tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Behörde mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Im Falle eines Einwands des Rates und des Europäischen Parlaments bleibt die europäische politische Partei oder Stiftung eingetragen.

Das Europäische Parlament und der Rat dürfen nur aus Gründen in Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Einwände erheben.

Die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wird darüber unterrichtet, dass Einwände gegen die Entscheidung der Behörde, sie aus dem Register zu löschen, erhoben wurden.

Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß ihren jeweiligen Regeln der Entscheidungsfindung, wie sie im Einklang mit den Verträgen festgelegt wurden, ihren Standpunkt fest. Einwände werden hinreichend begründet und veröffentlicht.

(5)   Eine Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, gegen die keine Einwände im Rahmen des in Absatz 4 festgelegten Verfahrens erhoben wurden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den ausführlichen Angaben über die Gründe für die Löschung veröffentlicht und tritt drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft.

(6)   Eine europäische politische Stiftung verliert automatisch ihren europäischen Rechtsstatus als solches, wenn die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, aus dem Register gelöscht wird.

Artikel 11

Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten

(1)   Hiermit wird ein Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten eingerichtet. Er besteht aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf der Grundlage ihrer persönlichen und beruflichen Eignung ausgewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission, noch gewählte Mandatsträger, Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder gegenwärtige oder ehemalige Angestellte einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sein.

Die Mitglieder des Ausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unabhängig. Sie dürfen Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen; sie enthalten sich jeder Handlung, die mit dem Wesen ihrer Pflichten unvereinbar ist.

Die Neubenennung eines Ausschusses erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament. Das Mandat der Mitglieder kann nicht verlängert werden.

(2)   Der Ausschuss gibt sich interne Verfahrensregeln. Der Vorsitz des Ausschusses wird von den Mitgliedern aus ihren Reihen gemäß seinen internen Verfahrensregeln gewählt. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. Das Sekretariat des Ausschusses ist ausschließlich dem Ausschuss unterstellt.

(3)   Auf Ersuchen der Behörde gibt der Ausschuss eine Stellungnahme über mögliche offensichtliche und schwerwiegende Verstöße einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung gegen die Werte ab, auf die sich die Europäische Union gründet, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erwähnt. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss alle maßgeblichen Unterlagen und Belege von der Behörde, dem Europäischen Parlament, der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, anderen politischen Parteien, politischen Stiftungen oder anderen Interessenträgern anfordern und verlangen, deren Vertreter anzuhören.

Bei ihren Stellungnahmen berücksichtigt der Ausschuss in vollem Maße das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit, einen Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten.

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden unverzüglich veröffentlicht.

KAPITEL III

RECHTSSTATUS EUROPÄISCHER POLITISCHER PARTEIEN UND EUROPÄISCHER POLITISCHER STIFTUNGEN

Artikel 12

Rechtspersönlichkeit

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen haben europäische Rechtspersönlichkeit.

Artikel 13

Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen genießen in allen Mitgliedstaaten rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit.

Artikel 14

Anwendbares Recht

(1)   Für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ist diese Verordnung maßgebend.

(2)   In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte den in ihrem Sitzmitgliedstaat geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischen Stiftungen in anderen Mitgliedstaaten unterliegen den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten.

(3)   In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung oder in den gemäß Absatz 2 anwendbaren Bestimmungen nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen in Bezug auf die nicht erfassten Aspekte den Bestimmungen ihrer jeweiligen Satzung.

Artikel 15

Erwerb einer europäischen Rechtspersönlichkeit

(1)   Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung erwirbt europäische Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Behörde über die Eintragung gemäß Artikel 9 im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)   Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller eines Antrags auf Eintragung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung seinen Sitz hat, dies vorschreibt, so wird dem gemäß Artikel 8 eingereichten Antrag eine Erklärung dieses Mitgliedstaats beigefügt, mit der bescheinigt wird, dass der Antragsteller alle maßgeblichen nationalen Anforderungen für einen Antrag erfüllt hat und dass seine Satzung im Einklang mit dem in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten anwendbaren Recht steht.

(3)   Besitzt der Antragsteller nach dem Gesetz eines Mitgliedstaates Rechtspersönlichkeit, so wird der Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der nationalen Rechtspersönlichkeit in eine diese ablösende europäische Rechtspersönlichkeit betrachtet. Die europäische Rechtspersönlichkeit behält die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren nationalen Rechtsperson, die nicht mehr als solche fortbesteht. Der betreffende Mitgliedstaat wendet im Rahmen dieser Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an. Der Antragsteller behält seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat, bis eine Entscheidung gemäß Artikel 9 veröffentlicht wurde.

(4)   Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, dies vorschreibt, legt die Behörde das Datum der in Absatz 1 genannten Veröffentlichung erst nach Anhörung dieses Mitgliedstaats fest.

Artikel 16

Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit

(1)   Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung verliert ihre europäische Rechtspersönlichkeit mit Inkrafttreten einer Entscheidung der Behörde, sie aus dem Register zu löschen, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die Entscheidung tritt drei Monate nach einer solchen Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ersucht um einen kürzeren Zeitraum.

(2)   Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wird durch eine Entscheidung der Behörde aus folgenden Gründen aus dem Register gelöscht:

a)

als Konsequenz einer gemäß Artikel 10 Absätze 2 bis 5 getroffenen Entscheidung;

b)

aufgrund der Umstände gemäß Artikel 10 Absatz 6;

c)

auf Ersuchen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung; oder

d)

in den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Fällen.

(3)   Hat eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, kann der Sitzmitgliedstaat ein hinreichend begründetes Gesuch an die Behörde auf Löschung aus dem Register stellen, in dem die rechtswidrigen Handlungen und die spezifischen nationalen Anforderungen, die nicht erfüllt wurden, genau und ausführlich aufgeführt sind. In solchen Fällen handelt die Behörde wie folgt:

a)

in Angelegenheiten, die sich ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte beziehen, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, leitet sie ein Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein. Artikel 10 Absätze 4, 5 und 6 finden ebenfalls Anwendung;

b)

in allen anderen Fällen und wenn in dem begründeten Gesuch des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt wird, dass alle nationalen Behelfe ausgeschöpft wurden, entscheidet sie, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen.

Hat eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht erfüllt und bezieht sich die Angelegenheit ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, kann der betreffende Mitgliedstaat ein Gesuch an die Behörde gemäß den Bestimmungen von Unterabsatz 1 dieses Absatzes stellen. Die Behörde verfährt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes.

In allen Fällen handelt die Behörde unverzüglich. Die Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung über die Weiterbehandlung des begründeten Gesuchs auf Löschung aus dem Register.

(4)   Die Behörde legt das in Absatz 1 erwähnte Datum der Veröffentlichung nach Anhörung des Mitgliedstaats, in dem die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat, fest.

(5)   Erwirbt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird dieser Erwerb von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der europäischen Rechtspersönlichkeit in eine nationale Rechtspersönlichkeit betrachtet, welche die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren europäischen Rechtsperson behält. Der betreffende Mitgliedstaat wendet im Rahmen dieser Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an.

(6)   Erwirbt eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung keine europäische Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird sie gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats abgewickelt. Der betreffende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die betreffende Partei oder Stiftung vor der Abwicklung nationale Rechtspersönlichkeit gemäß Absatz 5 erwirbt.

(7)   In allen in Absatz 5 und 6 aufgeführten Fällen stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gemäß Artikel 3 in vollem Maße eingehalten wird. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments können sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf Modalitäten für die Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit verständigen, insbesondere, um die Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Zahlung finanzieller Sanktionen, die gemäß Artikel 27 verhängt wurden, sicherzustellen.

KAPITEL IV

FINANZIERUNG

Artikel 17

Finanzierungsbedingungen

(1)   Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

(2)   Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Stiftung, die einer gemäß Absatz 1 antragsberechtigten europäischen politischen Partei angeschlossen ist und auf die keiner der Ausschlussgründe gemäß Artikel 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung zutrifft, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

(3)   Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie zur Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 gilt ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei, die, soweit einschlägig, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Stellung von Anträgen auf Finanzierung angeschlossen ist.

(4)   Finanzbeiträge oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union dürfen 85 % der im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und 85 % der förderfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung nicht überschreiten. Europäische politische Parteien dürfen nicht verwendete Mittel aus dem Unionsbeitrag innerhalb des auf seine Vergabe folgenden Haushaltsjahres für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieses Haushaltsjahres noch nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung eingezogen.

(5)   In den Grenzen von Artikel 21 und 22 gehören zu den Ausgaben, die im Rahmen eines Finanzbeitrag erstattungsfähig sind, Verwaltungsausgaben und Ausgaben in Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Treffen, Forschung, grenzübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Informationen und Veröffentlichungen sowie Ausgaben in Zusammenhang mit Wahlkämpfen.

Artikel 18

Antrag auf Finanzierung

(1)   Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, nach einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.

(2)   Die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ihre Pflichten aus Artikel 23 erfüllen; sie muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahrs oder der Maßnahme, für das bzw. die der Beitrag oder die Finanzhilfe gewährt wird, im Register eingetragen bleiben und darf nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v und vi sein.

(3)   Eine europäische politische Stiftung muss ihrem Antrag ihr Jahresarbeitsprogramm oder ihren Aktionsplan beifügen.

(4)   Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel nach Maßgabe der Haushaltsordnung.

(5)   Eine europäische politische Stiftung kann nur über die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.

Artikel 19

Vergabekriterien und Aufteilung der Finanzmittel

(1)   Die verfügbaren Mittel für diejenigen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die Beiträge oder Finanzhilfen gemäß Artikel 18 erhalten, werden jährlich nach folgendem Verteilungsschlüssel aufgeteilt:

15 % werden unter den betreffenden europäischen politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt;

85 % werden im Verhältnis zum Anteil der betreffenden europäischen politischen Parteien an gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgeteilt.

Für europäische politische Stiftungen wird derselbe Verteilungsschlüssel auf der Grundlage ihrer Zugehörigkeit zu einer europäischen politischen Partei verwendet.

(2)   Die Aufteilung gemäß Absatz 1 erfolgt anhand der Zahl der gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am Stichtag für die Antragstellung unter Berücksichtigung des Artikels 17 Absatz 3 Mitglied der antragstellenden europäischen politischen Partei sind.

Ändert sich die Zahl nach diesem Datum, hat dies keine Auswirkungen auf den jeweiligen Finanzierungsanteil der europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen. Dies gilt unbeschadet der Vorschrift in Artikel 17 Absatz 1, wonach eine europäische politische Partei im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.

Artikel 20

Spenden und Zuwendungen

(1)   Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Spenden von natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem Wert von 18 000 EUR pro Jahr und Spender annehmen.

(2)   Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen legen zusammen mit ihren Jahresabschlüssen gemäß Artikel 23 eine Aufstellung aller Spender mit ihren Spenden und mit Angabe der Art und des Werts jeder Spende vor. Dieser Absatz gilt auch für Zuwendungen von Mitgliedsparteien von europäischen politischen Parteien und Mitgliedsorganisationen von europäischen politischen Stiftungen.

Bei Spenden von natürlichen Personen mit einem Wert von mehr als 1 500 EUR und nicht mehr als 3 000 EUR gibt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung an, ob die betreffenden Spender die Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e vorab schriftlich genehmigt haben.

(3)   Spenden, die europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhalten, werden der Behörde wöchentlich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.

(4)   Einzelspenden im Wert von mehr als 12 000 EUR, die von europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen angenommen wurden, werden der Behörde umgehend schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.

(5)   Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen dürfen Folgendes nicht annehmen:

a)

anonyme Spenden oder Zuwendungen;

b)

Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments;

c)

Spenden von einer öffentlichen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder von einem Unternehmen, über das eine öffentliche Behörde aufgrund seiner Eigentumsverhältnisse, seiner finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder

d)

Spenden privater Einrichtungen mit Sitz in einem Drittstaat oder von Einzelpersonen aus einem Drittstaat, die nicht an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen dürfen.

(6)   Eine Spende, die nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, muss innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang bei einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung

a)

an den Spender oder an eine in seinem Namen handelnde Person zurückgegeben werden oder

b)

wenn dies nicht möglich ist, der Behörde und dem Europäischen Parlament gemeldet werden. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments setzt die Forderung fest und ordnet die Einziehung gemäß Artikel 78 und 79 der Haushaltsordnung an. Die eingezogenen Beträge werden als allgemeine Einnahmen im Einzelplan „Europäisches Parlament“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen.

(7)   Zuwendungen an eine europäische politische Partei von ihren Mitgliedern sind zulässig. Der Wert dieser Beiträge darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei nicht übersteigen.

(8)   Zuwendungen an eine europäische politische Stiftung von ihren Mitgliedern und von der europäischen politischen Partei, der sie angeschlossen ist, sind zulässig. Der Wert dieser Zuwendungen darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.

Die Beweislast trägt die betreffende europäische politische Partei, die die Herkunft der Finanzmittel, die zur Finanzierung ihrer angeschlossenen europäischen politischen Stiftung verwendet wurden, in ihren Büchern eindeutig auszuweisen hat.

(9)   Unbeschadet der Absätze 7 und 8 dürfen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Zuwendungen von Bürgern, die ihre Mitglieder sind, bis zu einem Wert von 18 000 EUR pro Jahr und Mitglied annehmen, wenn diese Zuwendungen von dem betreffenden Mitglied in eigenem Namen geleistet werden.

Der Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das betreffende Mitglied außerdem ein Mitglied des Europäischen Parlaments, eines nationalen Parlaments oder eines regionalen Parlaments bzw. einer regionalen Versammlung ist.

(10)   Alle Zuwendungen, die gemäß dieser Verordnung nicht zulässig sind, werden gemäß Absatz 6 zurückgegeben.

Artikel 21

Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament

(1)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 können die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, zur Finanzierung ihres Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen sie oder ihre Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d teilnehmen müssen, verwendet werden.

Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (15) wird die Finanzierung und die mögliche Beschränkung von Wahlausgaben für alle politischen Parteien, Kandidaten und Dritte für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zusätzlich zu ihrer Teilnahme an den Wahlen, in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.

(2)   Ausgaben in Verbindung mit den in Absatz 1 erwähnten Wahlkämpfen sind von den europäischen politischen Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche auszuweisen.

Artikel 22

Finanzierungsverbot

(1)   Ungeachtet des Artikels 21 Absatz 1 dürfen die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht nationaler Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.

(2)   Die Finanzmittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer in Artikel 2 Nummer 4 aufgeführten Aufgaben und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 5 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder anderen Stiftungen verwendet werden.

(3)   Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden.

KAPITEL V

KONTROLLE UND SANKTIONEN

Artikel 23

Rechnungslegung, Berichts- und Rechnungsprüfungspflichten

(1)   Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen der Behörde mit einer Kopie an den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und an die zuständige nationale Kontaktstelle des Sitzmitgliedstaats folgende Unterlagen vor:

a)

ihre Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, aus denen die Einnahmen, Ausgaben sowie die Aktiva und Passiva zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahrs nach den geltenden Rechtvorschriften des Sitzmitgliedstaats hervorgehen, und ihre Jahresabschlüsse auf der Grundlage der internationalen Rechnungslegungsstandards, wie sie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) definiert sind;

b)

einen externen Prüfbericht über die Jahresabschlüsse, der sowohl die Zuverlässigkeit dieser Abschlüsse als auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben bescheinigt und von einer unabhängigen Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden ist; und

c)

eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren Spenden oder Zuwendungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4.

(2)   Realisieren europäische politische Parteien gemeinsam mit nationalen politischen Parteien oder europäische politische Stiftungen gemeinsam mit nationalen politischen Stiftungen oder mit anderen Organisationen Ausgaben, so sind den Jahresabschlüssen gemäß Absatz 1 Belege für die Ausgaben beizufügen, die von den europäischen politischen Parteien oder von den europäischen politischen Stiftungen unmittelbar oder über solche Dritte getätigt worden sind.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen werden vom Europäischen Parlament ausgewählt, beauftragt und bezahlt. Sie werden ordnungsgemäß ermächtigt, eine Rechnungsprüfung auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, vorzunehmen.

(4)   Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von den unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen zum Zweck ihrer Rechnungsprüfung angeforderten Informationen zur Verfügung.

(5)   Die unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen unterrichten die Behörde und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über alle mutmaßlichen illegalen Aktivitäten und Fälle von Betrug oder Korruption, die die finanziellen Interessen der Union schädigen können. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments unterrichten die betreffenden nationalen Kontaktstellen darüber.

Artikel 24

Allgemeine Regeln zur Kontrolle

(1)   Die Kontrolle, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, erfolgt durch die Behörde, den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und die zuständigen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit.

(2)   Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 9 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 20, 21 und 22.

Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Unionsmittel im Einklang mit der Haushaltsordnung erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Kontrolle durch die Behörde und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß den in Artikel 14 genannten geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhalten.

(4)   Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments, dem Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder von Mitgliedstaaten angeforderten Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung der Kontrollen, für die sie gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, erforderlich sind.

Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen auf Anfrage und für den Zweck der Kontrolle der Einhaltung von Artikel 20 der Behörde Informationen über die Zuwendungen von Einzelmitgliedern und über deren Identität zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Behörde gegebenenfalls vorschreiben, dass europäische politische Parteien unterzeichnete Bestätigungen von Mitgliedern, die gewählte Mandatsträger sind, zum Zweck der Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 vorlegen.

Artikel 25

Ausführung und Kontrolle in Bezug auf Unionsmittel

(1)   Die Mittel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und nach Maßgabe dieser Verordnung und der Haushaltsordnung ausgeführt.

Die Bedingungen für die Vergabe von Beiträgen und Finanzhilfen werden vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

(2)   Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die Verwendung dieser Finanzmittel werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung kontrolliert.

Darüber hinaus erfolgt die Kontrolle auf der Grundlage der jährlichen Prüfbescheinigung eines externen, unabhängigen Rechnungsprüfers gemäß Artikel 23 Absatz 1.

(3)   Der Rechnungshof übt seine Rechnungsprüfungsbefugnisse gemäß Artikel 287 AEUV aus.

(4)   Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, die Finanzmittel auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten, übermitteln dem Rechnungshof auf seine Anfrage hin alle Unterlagen und Informationen, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.

(5)   In den Entscheidungen über einen Beitrag oder in den Finanzhilfevereinbarungen wird ausdrücklich bestimmt, dass das Europäische Parlament und der Rechnungshof bei europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen, die einen Beitrag beziehungsweise eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten haben, Prüfungen anhand der Rechnungsunterlagen und vor Ort durchführen.

(6)   Der Rechnungshof und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments oder eine andere vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments bevollmächtigte externe Einrichtung können die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um die Rechtmäßigkeit der Ausgaben und die ordnungsgemäße Anwendung der Entscheidungen über einen Beitrag oder der Finanzhilfevereinbarungen sowie bei europäischen politischen Stiftungen die ordnungsgemäße Umsetzung ihres Arbeitsprogramms oder ihrer Maßnahme nachzuprüfen. Die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung legt alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen vor.

(7)   OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (18) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Beiträgen oder Finanzhilfen nach dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kann auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls eine Einziehung anordnen.

Artikel 26

Technische Unterstützung

Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, erfolgt nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.

Artikel 27

Sanktionen

(1)   Im Einklang mit Artikel 16 beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in jedem der folgenden Fälle zur Sanktionierung aus dem Register zu löschen:

a)

wenn die betreffende Partei oder Stiftung rechtskräftig verurteilt wurde, rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung begangen zu haben;

b)

wenn gemäß den in Artikel 10 Absätze 2 bis 5 festgelegten Verfahren festgestellt wurde, dass sie eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, c und e oder Artikel 3 Absatz 2 nicht mehr erfüllt; oder

c)

wenn das Gesuch eines Mitgliedstaats zur Löschung aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften die Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt;

(2)   Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:

a)

nicht quantifizierbare Verstöße:

i)

bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5 oder 6:

ii)

bei Nichterfüllung der von einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung eingegangenen Verpflichtungen und der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis f und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e;

iii)

bei nicht erfolgter Übermittlung der Aufstellung der Spender mit ihren Spenden gemäß Artikel 20 Absatz 2 oder bei nicht erfolgter Meldung von Spenden gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4;

iv)

wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 4 verstoßen hat;

v)

wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;

vi)

wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat oder wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definierten internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind;

b)

quantifizierbare Verstöße:

i)

wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unzulässige Spenden und Zuwendungen im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 oder 5 angenommen hat, es sei denn, die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 Absatz 6 sind erfüllt;

ii)

bei Nichterfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 21 und 22.

(3)   Wenn festgestellt wurde, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi aufgeführten Verstöße begangen hat, kann der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sie von weiterer finanzieller Unterstützung der Union für bis zu fünf Jahre ausschließen, beziehungsweise für bis zu zehn Jahre in Fällen eines wiederholten Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 204n der Haushaltsordnung.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 und 3 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt:

a)

bei nicht quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:

5 %; oder

7,5 %, wenn konkurrierende Verstöße vorliegen; oder

20 %, wenn es sich um einen wiederholten Verstoß handelt; oder

ein Drittel der oben genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat, und dies selbst im Falle eines konkurrierenden oder eines wiederholten Verstoßes, und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat;

50 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung für das Vorjahr, wenn sie rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;

b)

bei quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Betrags der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen gemäß der folgenden Einteilung mit einer Höchstgrenze von 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:

100 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie nicht mehr als 50 000 EUR betragen, oder

150 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 500 000 EUR, aber nicht mehr als 100 000 EUR betragen, oder

200 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 100 000 EUR, aber nicht mehr als 150 000 EUR betragen, oder

250 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 150 000 EUR, aber nicht mehr als 200 000 EUR betragen, oder

300 % der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, wenn sie mehr als 200 000 EUR betragen, oder

ein Drittel der oben genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde und/oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

Bei der Anwendung der oben aufgeführten Prozentsätze wird jede Spende und jede Zuwendung separat betrachtet.

(5)   Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung konkurrierende Verstöße gegen diese Verordnung begangen hat, wird nur die für den schwerwiegendsten Verstoß vorgesehene Sanktion verhängt, sofern in Absatz 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist.

(6)   Die in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Tag begrenzt, an dem der betreffende Verstoß begangen wurde, oder im Falle von fortlaufenden oder wiederholten Verstößen ab dem Datum, an dem die Verstöße beendet wurden.

Artikel 28

Zusammenarbeit zwischen der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten

(1)   Die Behörde, der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments und die Mitgliedstaaten tauschen über die nationalen Kontaktstellen Informationen aus und unterrichten einander regelmäßig über Angelegenheiten in Zusammenhang mit Finanzierungsbestimmungen sowie entsprechenden Kontrollen und Sanktionen.

(2)   Sie einigen sich ferner über praktische Vorkehrungen hinsichtlich dieses Informationsaustausches, einschließlich der Regeln bezüglich der Veröffentlichung von vertraulichen Informationen oder Beweismitteln und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.

(3)   Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments unterrichtet die Behörde über alle Erkenntnisse, die die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 27 Absätze 2 bis 4 nach sich ziehen könnten, damit die Behörde angemessene Maßnahmen ergreifen kann.

(4)   Die Behörde unterrichtet den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über alle Entscheidungen, die sie in Bezug auf Sanktionen getroffen hat, damit der Anweisungsbefugte die entsprechenden Konsequenzen gemäß der Haushaltsordnung daraus ziehen kann.

Artikel 29

Abhilfemaßnahmen und Grundsätze einer guten Verwaltung

(1)   Bevor sie abschließend über eine der in Artikel 27 genannten Sanktionen entscheiden, geben die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments der betreffenden europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist, die normalerweise höchstens einen Monat beträgt, Abhilfe zu schaffen. Die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments räumen insbesondere die Möglichkeit ein, Schreib- und Rechenfehler zu berichtigen, erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen sowie kleinere Fehler zu berichtigen.

(2)   Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, wird eine Entscheidung über die angemessene Sanktionierung nach Artikel 27 getroffen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d sowie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Voraussetzungen.

Artikel 30

Wiedereinziehung

(1)   Auf der Grundlage einer Entscheidung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, nimmt der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments einen laufenden Beschluss oder eine Vereinbarung über die Finanzierung durch die Union zurück oder kündigt diese auf, außer in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d vorgesehenen Fällen. Er zieht außerdem alle Unionsmittel ein, einschließlich aller nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren.

(2)   Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, gegen die wegen eines Verstoßes im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern v und vi eine Sanktion verhängt worden ist, erfüllt aus diesem Grund nicht mehr die Anforderungen des Artikels 18 Absatz 2. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beendet daraufhin die betreffende Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarung beziehungsweise hebt den betreffenden Beschluss über die auf der Grundlage dieser Verordnung vergebenen Unionsmittel auf und zieht die auf der Grundlage der Finanzhilfevereinbarung oder des Beschlusses zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich der nicht ausgegebenen Unionsmittel aus den Vorjahren, ein.

Im Falle einer solchen Beendigung sind die Zahlungen des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments auf die förderfähigen Ausgaben, die von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung bis zum Termin des Inkrafttretens der Entscheidung über die Beendigung tatsächlich getätigt wurden, begrenzt.

Dieser Absatz gilt auch für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und d genannten Fälle.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Unterrichtung der Bürger

Vorbehaltlich der Artikel 21 und 22 und ihrer eigenen Satzung und internen Prozesse können die europäischen politischen Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Unionsbürger über die Verbindungen zwischen nationalen politischen Parteien und Kandidaten und den betreffenden europäischen politischen Parteien zu informieren.

Artikel 32

Transparenz

(1)   Das Europäische Parlament veröffentlicht unter der Verantwortung seines Anweisungsbefugten oder der Behörde auf der hierzu eingerichteten Website folgende Angaben:

a)

die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die als Teil ihrer Anträge auf Eintragung gemäß Artikel 8 eingereicht wurden, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde und danach alle der Behörde gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 mitgeteilten Änderungen;

b)

eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die als deren Teil mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 8 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde;

c)

einen jährlichen Bericht mit einer Übersicht der jeder europäischen politischen Partei und europäischen politischen Stiftung gezahlten Beträge für jedes Haushaltsjahr, in dem Beiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden;

d)

die Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte nach Artikel 23 Absatz 1 sowie für europäische politische Stiftungen die Schlussberichte über die Umsetzung der Arbeitsprogramme oder Maßnahmen;

e)

die Namen der Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der Spenden von natürlichen Personen, deren Wert 1 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet; diese werden als „geringfügige Spenden“ gemeldet. Spenden von natürlichen Personen mit einem jährlichen Wert von mehr als 1 500 EUR und nicht mehr als 3 000 EUR werden ohne vorab vom jeweiligen Spender erteilte schriftliche Genehmigung der Veröffentlichung nicht veröffentlicht. Wurde vorab keine Genehmigung erteilt, werden diese Spenden als „geringfügige Spenden“ aufgeführt. Der Gesamtbetrag der geringfügigen Spenden und die Zahl der Spender pro Kalenderjahr wird ebenfalls veröffentlicht;

f)

die Zuwendungen gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 gemeldet werden, unter Angabe der Mitgliedsparteien oder -organisationen, von denen die Zuwendungen stammen;

g)

die Einzelheiten der und Gründe für die von der Behörde gemäß Artikel 27 getroffenen endgültigen Entscheidungen einschließlich, soweit einschlägig, jegliche Stellungnahmen des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 10 und 11 unter gebührender Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

h)

die Einzelheiten der und Gründe für die vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 27 getroffenen endgültigen Entscheidungen;

i)

eine Beschreibung der europäischen politischen Parteien geleisteten technischen Unterstützung; und

j)

den Bewertungsbericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und über die finanzierten Tätigkeiten gemäß Artikel 38.

(2)   Das Europäische Parlament veröffentlicht die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügte und gemäß Artikel 9 Absatz 6 aktualisierte Liste der juristischen Personen, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind, sowie die Gesamtzahl der Einzelmitglieder.

(3)   Personenbezogene Daten werden von der Veröffentlichung auf der in Absatz 1 genannten Website ausgenommen, es sei denn, diese personenbezogenen Daten werden gemäß Absatz 1 Buchstabe a, e oder g veröffentlicht.

(4)   Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen potenziellen Mitgliedern und Spendern in einer öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung die in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG vorgeschriebenen Informationen bereit und weisen darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten für Rechnungsprüfungs- und Kontrollzwecke vom Europäischen Parlament, von der Behörde, von OLAF, vom Rechnungshof, von den Mitgliedstaaten oder von diesen bevollmächtigten externen Einrichtungen oder Sachverständigen verarbeitet werden und unterrichten sie darüber, dass ihre personenbezogenen Daten auf der in Absatz 1 genannten Website unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen veröffentlicht werden. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments nimmt diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in die Aufforderungen zur Beantragung von Beiträgen oder zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung auf.

Artikel 33

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten befolgen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d jener Verordnung.

(2)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung befolgen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sowie die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Kontrolle über Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen gemäß Artikel 24 und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen gemäß Artikel 23 Absatz 1 die Richtlinie 95/46/EG und die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Regelungen. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d jener Richtlinie.

(3)   Die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten stellen sicher, dass die von ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien verwendet werden. Sie löschen alle zu diesem Zweck gesammelten personenbezogenen Daten spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der relevanten Angaben gemäß Artikel 32.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen verwenden die personenbezogenen Daten, die sie erhalten, nur zur Kontrolle der Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen. Nach der Übermittlung gemäß Artikel 28 löschen sie diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

(5)   Personenbezogene Daten können über die in Absatz 3 festgelegte Frist hinaus oder über die Frist nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften gemäß Absatz 4 hinaus aufbewahrt werden, wenn solch eine Aufbewahrung für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung oder der Mitgliedschaft in einer europäischen politischen Partei notwendig ist. Diese personenbezogenen Daten werden spätestens eine Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren durch eine endgültige Entscheidung oder nach Erledigung der Rechnungsprüfung, des Rechtsbehelfs, des Rechtsstreits oder der Forderung gelöscht.

(6)   Die für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß den Absätzen 1 und 2 führen die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch, die für den Schutz der personenbezogenen Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung oder die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung solche Daten in einem Netz übertragen werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.

(7)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Datenverarbeitung und stellt sicher, dass die Behörde, das Europäische Parlament und der durch Artikel 11 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung achten und schützen. Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten infolge der Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde, das Europäische Parlament oder den Ausschuss verletzt wurde.

(8)   Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung auf der Grundlage dieser Verordnung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen haften nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für jeden Schaden, den sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung verursachen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verstöße gegen diese Verordnung, gegen die Richtlinie 95/46/EG und gegen die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Regelungen, insbesondere die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

Artikel 34

Anspruch auf rechtliches Gehör

Bevor die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments eine Entscheidung trifft, die sich negativ auf die Rechte einer europäischen politischen Partei, einer europäischen Stiftung oder eines in Artikel 8 genannten Antragstellers auswirken kann, hört sie/er die Vertreter der betreffenden europäischen politischen Partei, der betreffenden europäischen politischen Stiftung oder des betreffenden Antragstellers an. Die Behörde oder das Europäische Parlament geben ordnungsgemäß die Gründe für ihre Entscheidung an.

Artikel 35

Rechtsbehelf

Auf der Grundlage dieser Verordnung getroffene Entscheidungen können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des AEUV Gegenstand von Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sein.

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. November 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 38

Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht nach Anhörung der Behörde bis Mitte 2018 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.

Vor Ende 2018 legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beifügt.

Artikel 39

Wirksame Anwendung

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 40

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin, was Rechtsakte und Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzierung politischer Parteien und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene für die Haushaltsjahre 2014, 2015, 2016 und 2017 anbelangt.

Artikel 41

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Kommission nimmt spätestens am 1. Juli 2015 die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte an.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2017. Die in Artikel 6 genannte Behörde wird jedoch bis zum 1. September 2016 eingerichtet. Nach dem 1. Januar 2017 eingetragene europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Finanzierung nach dieser Verordnung lediglich für Tätigkeiten beantragen, die im Haushaltsjahr 2018 oder danach beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 90.

(2)  ABl. C 62 vom 2.3.2013, S. 77.

(3)  ABl. C 67 vom 7.3.2013, S. 1.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2014.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

(6)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 46.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  ABl. C 253 vom 3.9.2013, S. 12.

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(14)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(15)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANLAGE

Von jedem Antragsteller auszufüllende Standarderklärung

Der von der [Name der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung] uneingeschränkt bevollmächtigte Unterzeichner bescheinigt hiermit, dass

[Name der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung] sich verpflichtet, die Bedingungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 zu erfüllen, d. h. insbesondere im Programm und in den Aktivitäten dieser Partei oder Stiftung die Werte, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet zu achten, und zwar die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

Autorisierter Unterzeichnender:

Titel (Frau, Herr, …), Nachname und Vorname:

 

Funktion in der Organisation, die eine Eintragung als eine europäische politische Partei/ europäische politische Stiftung beantragt:

 

Ort/Datum:

 

Unterschrift:

 


4.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/28


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1142/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union.

(2)

Laut Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.

(3)

Am 4. November 2003 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (3) an.

(4)

In seiner Entschließung vom 6. April 2011 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (4) regte das Europäische Parlament auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen einige Verbesserungen im Hinblick auf die Finanzierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen an.

(5)

Am 22. Oktober 2014 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 (5) an, durch die die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 aufgehoben wurde und die neue Vorschriften enthält, die unter anderem die Finanzierung von politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene betreffen, wobei es insbesondere um Finanzierungsbedingungen, Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel, Spenden und Zuwendungen, Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, erstattungsfähige Ausgaben, Finanzierungsverbot, Rechnungslegung, Berichterstattung und Rechnungsprüfung, Ausführung und Kontrolle, Sanktionen, Zusammenarbeit zwischen der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten und Transparenz geht.

(6)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sollte Vorschriften über Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die europäischen politischen Parteien enthalten, wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehen. Mit diesen Vorschriften sollte den politischen Parteien auf europäischer Ebene mehr Flexibilität im Hinblick auf die für die Verwendung dieser Beiträge vorgesehenen Zeiträume eingeräumt werden, da dies aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten notwendig ist.

(7)

Das System der finanziellen Unterstützung europäischer politischer Parteien über einen Betriebskostenzuschuss nach Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung ist nicht auf deren Bedürfnisse zugeschnitten, vor allem nicht die Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresarbeitsprogramms, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht vorgesehen ist. Daher sollte die finanzielle Unterstützung europäischer politischer Parteien in Form eines bestimmten Beitrags erfolgen, der den besonderen Bedürfnissen der europäischen politischen Parteien Rechnung trägt. Da europäische politische Stiftungen jedoch weiterhin den Finanzhilfebestimmungen der Haushaltsordnung unterliegen, sollte es möglich sein, auf sie die derzeit in Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung festgelegte, auf drei Monate begrenzte Mittelübertragung anzuwenden.

(8)

Auch wenn die finanzielle Unterstützung gewährt wird, ohne dass ein Jahresarbeitsprogramm erforderlich ist, sollten die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der zuständige Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel dazu verwendet wurden, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume erstattungsfähige Ausgaben entsprechend den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien zu tätigen. Die Beiträge für europäische politische Parteien sollten bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgt, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom zuständigen Anweisungsbefugten wiedereingezogen werden.

(9)

Die zur Finanzierung der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien bereitgestellten Unionsmittel sollten nicht für andere als die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Zwecke verwendet werden, insbesondere nicht für die direkte oder indirekte Finanzierung anderer Einrichtungen wie z. B. nationaler politischer Parteien. Die europäischen politischen Parteien sollten die Beiträge dazu verwenden, einen Prozentsatz der laufenden und künftigen Ausgaben zu tätigen, und nicht dazu, Ausgaben oder Schulden zu begleichen, die ihnen vor Einreichung der Anträge auf Gewährung eines Beitrags entstanden sind.

(10)

Die Beitragsgewährung sollte auch vereinfacht und an die Besonderheiten der europäischen politischen Parteien angepasst werden, insbesondere durch den Verzicht auf Auswahlkriterien, die Einführung einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe als allgemeine Regel oder die Möglichkeit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Einheitskosten zugrunde zu legen.

(11)

Die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollten ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, wenn die europäischen politischen Parteien gegen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Verpflichtungen verstoßen.

(12)

Sanktionen, die sich sowohl auf die Haushaltsordnung als auch auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 stützen, sollten auf schlüssige Weise und unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem verhängt werden. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sind in der Haushaltsordnung vorgesehene verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen nicht zu verhängen, wenn in dem entsprechenden Fall bereits Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verhängt wurden.

(13)

Die Haushaltsordnung sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 121 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

Beiträge für europäische politische Parteien gemäß Teil 2 Titel VIII.“

2.

Artikel 125 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Weist eine europäische politische Stiftung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) am Ende des Haushaltsjahres, für das sie einen Beitrag zu den Betriebskosten erhalten hat, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf, so kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots gemäß Absatz 4 dieses Artikels einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet wird.

3.

In Teil 2 wird folgender Titel angefügt:

„TITEL VIII

BEITRÄGE FÜR EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

Artikel 204a

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 als solche eingetragen wurden.

(2)   Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

Artikel 204b

Grundsätze

(1)   Die Beiträge dürfen nur dazu verwendet werden, den in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Prozentsatz der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die, wie in Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 21 der genannten Verordnung ausgeführt, unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen.

(2)   Die Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien abgeschlossen wurden, sofern bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorgelegen haben.

(3)   Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil — sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung — zu verschaffen. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt Aktivitäten Dritter, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene, zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Zuwendungen, Darlehen oder ähnlichen Vereinbarungen geschieht. Die Beiträge dürfen für keinen der durch Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgeschlossenen Zwecke verwendet werden.

(4)   Für die Beiträge gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Kriterien.

(5)   Die Beiträge werden vom Europäischen Parlament auf jährlicher Grundlage bewilligt und gemäß Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung und gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 veröffentlicht.

(6)   Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen weder direkt noch indirekt andere Mittel aus dem Haushalt. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments. In keinem Fall kann eine Ausgabe zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Artikel 204c

Haushaltstechnische Aspekte

Die Beiträge werden aus dem Einzelplan für das Europäischen Parlaments im Haushalt finanziert. Die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständige im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Mittel gehen unmittelbar zu Lasten des Haushalts des Europäischen Parlaments.

Artikel 204d

Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

(1)   Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen vergeben, die jedes Jahr zumindest auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.

(2)   Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.

(3)   Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.

(4)   In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden sowohl die vom Antragsteller zu erfüllenden Förderkriterien als auch die Ausschlusskriterien festgelegt.

(5)   In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.

(6)   In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.

Artikel 204e

Vergabeverfahren

(1)   Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der vorgegebenen Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

(2)   Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung eines Beitrags in einer der in Artikel 106 Absatz 1, Artikel 107 und Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a genannten Situationen befinden oder in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 108 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.

(3)   Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.

(4)   Die Beiträge werden, wie in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen angegeben, im Wege einer Beitragsvereinbarung oder eines Beitragsbeschlusses vergeben.

(5)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Prüfung und beim Erlass der Beitragsvereinbarung bzw. des Beitragsbeschlusses von einem Ausschuss unterstützt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte legt unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung die Vorschriften über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

Artikel 204f

Bewertungsverfahren

(1)   Die Auswahl unter den Anträgen, die den Förder- und Ausschlusskriterien entsprechen, erfolgt auf der Grundlage der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Vergabekriterien.

(2)   Die Förderkriterien legen die Bedingungen fest, die ein Antragsteller erfüllen muss, um gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 einen Beitrag erhalten zu können.

(3)   Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;

b)

Namen der ausgewählten Antragsteller und anerkannte Beträge;

c)

Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

(4)   Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 97 dieser Verordnung vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.

Artikel 204g

Art der Beiträge

(1)   Beiträge können in folgender Form gewährt werden:

a)

als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;

b)

als Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten;

c)

als Pauschalbetrag;

d)

als Pauschalfinanzierung;

e)

als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.

(2)   Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.

Artikel 204h

Vorschriften über den Beitrag

(1)   Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Einheitskosten wird für alle oder für bestimmte Kategorien erstattungsfähiger Ausgaben pro Einheit ein vorab festgelegter Betrag angewandt.

(2)   Pauschalbeträge dienen der pauschalen Deckung bestimmter Ausgaben, die für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme der europäischen politischen Partei erforderlich sind. Pauschalbeträge sind immer mit anderen Beitragsformen zu kombinieren.

(3)   Bei Pauschalfinanzierungen wird für bestimmte Kategorien erstattungsfähiger Ausgaben ein zuvor festgelegter Prozentsatz angewandt.

(4)   Werden Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten zugrunde gelegt, so sind diese in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen, gegebenenfalls mit ihren jeweiligen Beträgen und Sätzen, genau zu bestimmen. Die Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen enthält auch eine Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten, die sich auf objektive Mittel wie statistische Daten, beglaubigte oder überprüfbare historische Daten der europäischen politischen Parteien oder ihre gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren stützen. Die Beitragsvereinbarung oder der Beitragsbeschluss enthält Bestimmungen, anhand deren sich überprüfen lässt, ob die Bedingungen für die Gewährung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen oder Einheitskosten eingehalten wurden.

Artikel 204i

Vorfinanzierungen

Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine andere Entscheidung.

Artikel 204j

Sicherheitsleistungen

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d dieser Verordnung beschriebenen Situationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen (im Folgenden „die Behörde“) dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat.

Die Bestimmungen des Artikels 134 dieser Verordnung über Sicherheitsleistungen für Vorfinanzierungen bei Finanzhilfen gelten sinngemäß für Sicherheitsleistungen, die in den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Fällen bei Vorfinanzierungen für europäische politische Parteien verlangt werden können.

Artikel 204k

Verwendung der Beiträge

(1)   Die Beiträge werden gemäß Artikel 204b verwendet.

(2)   Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde (Jahr n), nicht in Anspruch genommen werden, sind für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 entstehen. Der verbleibende Teil des Beitrags, der nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben wird, wird gemäß Teil 1 Titel IV Kapitel 5 wiedereingezogen.

(3)   Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.

(4)   Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht Anspruch genommen wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.

(5)   Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen gelten als Teil des Beitrags.

Artikel 204l

Bericht über die Verwendung der Beiträge

(1)   Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legt die europäische politische Partei dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren Jahresbericht über die Verwendung des Beitrags und ihren Jahresabschluss zur Genehmigung vor.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt den in Artikel 66 Absatz 9 dieser Verordnung genannten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses. Zur Erstellung dieses Berichts können weitere Belege herangezogen werden.

Artikel 204m

Zahlung des Restbetrags

(1)   Die Höhe des Beitrags gilt erst dann als endgültig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte den in Artikel 204l Absatz 1 genannten Jahresbericht und Jahresabschluss genehmigt hat. Die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet späterer Kontrollen durch die Behörde.

(2)   Nicht in Anspruch genommene Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der europäischen politischen Partei dazu verwendet wurden, erstattungsfähige Ausgaben zu tätigen, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Kriterien entsprechen.

(3)   Kommt die europäische politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

(4)   Der zuständige Anweisungsbefugte stellt vor Zahlung des Restbetrags sicher, dass die europäische politische Partei noch in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Sanktionen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung verhängt wurden.

(5)   Ist die europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in Artikel 27 der genannten Verordnung vorgesehenen Sanktionen verhängt, kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der anderweitigen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der Beitragsvereinbarung oder des Beitragsbeschlusses unrechtmäßig gezahlten Beträge wiedereinziehen, nachdem der europäischen politischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Artikel 204n

Kontrolle und Sanktionen

(1)   Die Beitragsvereinbarungen bzw. -beschlüsse sehen ausdrücklich vor, dass das Europäische Parlament, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Rechnungshof die Befugnis haben, bei allen europäischen politischen Parteien, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel der Union erhalten haben, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 gegen den Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können auch gegen europäische politische Parteien verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitrags oder nach Beitragserhalt bei der Übermittlung der vom zuständigen Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Angaben gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 204o

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1)   Die europäischen politischen Parteien bewahren alle Unterlagen und Belege, die die Gewährung des Beitrags betreffen, nach Übermittlung des in Artikel 204l Absatz 1 genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

(2)   Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Verwendung des Beitrags ergeben, werden solange aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.

Artikel 204p

Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen

Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinander folgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017. Artikel 125 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 125 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, in der Fassung vor der Abänderung durch Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, gelten weiterhin in Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2017 erlassenen Rechtsakte und eingegangenen Verpflichtungen, die sich auf die Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. C 4 vom 8.1.2014, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2014.

(3)  ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

(4)  ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 46.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).“


4.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Auftreten gebietsfremder Arten (Tiere, Pflanzen, Pilze, Mikroorganismen) an neuen Standorten ist nicht immer ein Grund zur Besorgnis. Ein erheblicher Teil von gebietsfremden Arten kann jedoch invasiv werden und ernsthaft nachteilige Folgen für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie andere soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben, die verhindert werden sollten. In der Union und in anderen europäischen Ländern kommen in der Umwelt rund 12 000 gebietsfremde Arten vor, von denen schätzungsweise 10 bis 15 % als invasiv angesehen werden.

(2)

Invasive gebietsfremde Arten sind eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, vor allem in geografisch und evolutionär isolierten Ökosystemen (z. B. kleine Inseln). Die von solchen Arten ausgehenden Risiken können sich durch den zunehmenden weltweiten Handel, Verkehr, Tourismus und Klimawandel noch erhöhen.

(3)

Die Bedrohung, die von invasiven gebietsfremden Arten für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen ausgeht, kann unterschiedliche Formen annehmen wie beispielsweise gravierende Beeinträchtigungen heimischer Arten sowie der Struktur und Funktion des Ökosystems durch Veränderungen von Lebensräumen, Prädation, Wettbewerb, Übertragung von Krankheiten, Verdrängung heimischer Arten in einem erheblichen Teil ihres Verbreitungsgebiets und durch genetische Effekte aufgrund von Hybridisierung. Außerdem können invasive gebietsfremde Arten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft haben. Nur lebende Exemplare oder reproduktionsfähige Teile stellen eine Bedrohung für die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft dar, so dass nur diese den Beschränkungen dieser Verordnung unterliegen sollten.

(4)

Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (3) genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Union gemäß Artikel 8 Buchstabe h jenes Übereinkommens, soweit möglich und sofern angebracht, „die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen“.

(5)

Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates (4) genehmigten Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume hat sich die Union verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Erhaltung der Lebensräume freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen zu gewährleisten.

(6)

Um das Erreichen der Ziele der Richtlinien 2000/60/EG (5), 2008/56/EG (6) und 2009/147/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (8) zu unterstützen, sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festgelegt werden, um die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie auf die menschliche Gesundheit und die Sicherheit zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen sowie ihre sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu verringern.

(7)

Einige Arten migrieren natürlicherweise aufgrund von Umweltveränderungen. Diese Arten sollten in ihrer neuen Umgebung nicht als gebietsfremd angesehen werden und sollten vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sein. Im Mittelpunkt dieser Verordnung sollten ausschließlich Arten stehen, die durch menschliches Einwirken in die Union gelangen.

(8)

Derzeit gibt es über 40 Gesetzgebungsakte der Union zur Tiergesundheit, die Bestimmungen über Tierseuchen enthalten. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2000/29/EG des Rates (9) Bestimmungen über Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, und die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) enthält die für genetisch veränderte Organismen geltende Regelung. Alle neuen Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten sollten daher an diese Gesetzgebungsakte der Union angeglichen werden und sich nicht mit ihnen überschneiden, und sie sollten auf die unter diese Gesetzgebungsakte fallenden Organismen keine Anwendung finden.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (11) und (EU) Nr. 528/2012 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates (13) enthalten Bestimmungen für die Zulassung der Verwendung bestimmter gebietsfremder Arten zu besonderen Zwecken. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ist die Verwendung bestimmter Arten im Rahmen der oben genannten Regelungen bereits zugelassen worden. Zur Gewährleistung eines kohärenten Rechtsrahmens sollten die zu diesen Zwecken verwendeten Arten daher von dem Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(10)

Da es sehr viele invasive gebietsfremde Arten gibt, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Befassung mit der Untergruppe solcher Arten, die als von unionsweiter Bedeutung angesehen werden, Priorität erhält. Daher sollte eine Liste von denjenigen invasiven gebietsfremden Arten, die als von unionsweiter Bedeutung gelten (im Folgenden „die Unionsliste“), erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Eine invasive gebietsfremde Art sollte dann als von unionsweiter Bedeutung angesehen werden, wenn der Schaden, den sie in den betroffenen Mitgliedstaaten verursacht, so bedeutend ist, dass er die Annahme spezieller Maßnahmen rechtfertigt, die in der gesamten Union anwendbar sind, und zwar auch in diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht betroffen sind oder sogar aller Wahrscheinlichkeit nach nicht betroffen sein werden. Damit die Identifizierung der Untergruppe invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung in einem angemessenen Umfang bleibt, sollte die Unionsliste stufenweise erstellt und aktualisiert werden und sich auf diejenigen Arten konzentrieren, durch deren Aufnahme in die Unionsliste deren nachteilige Auswirkungen tatsächlich kosteneffizient verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden. Da Arten derselben taxonomischen Gruppe oft ähnliche ökologische Erfordernisse haben und ein ähnliches Risiko darstellen können, sollte die Aufnahme von taxonomischen Gruppen von Arten in die Unionsliste, soweit angezeigt, gestattet werden.

(11)

Die Kriterien für die Aufnahme in die Unionsliste sind das Hauptinstrument für die Anwendung dieser Verordnung. Um die effiziente Verwendung der Mittel zu gewährleisten, sollte mit den Kriterien sichergestellt werden, dass unter den derzeit bekannten potenziellen invasiven gebietsfremden Arten diejenigen aufgenommen werden, die die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben. Die Kommission sollte dem durch diese Verordnung eingerichteten Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag für eine auf diesen Kriterien basierende Unionsliste vorlegen. Bei der Vorlage des Vorschlags für diese Unionsliste sollte die Kommission diesen Ausschuss darüber in Kenntnis setzen, wie sie diese Kriterien berücksichtigt hat. Die Kriterien sollten eine Risikobewertung gemäß den geltenden Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über die Einführung von Handelsbeschränkungen für Arten umfassen.

(12)

Um unverhältnismäßige oder übermäßige Kosten für Mitgliedstaaten zu vermeiden und den Mehrwert von Maßnahmen der Union mit dieser Verordnung zu wahren, sollte die Kommission bei der Vorbereitung der Unionsliste und der Begleitmaßnahmen die Durchführungskosten für die Mitgliedstaaten, die Kosten bei Nichttätigwerden, die Kosteneffizienz und soziale und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten bei der Auswahl der invasiven gebietsfremden Arten, die in die Unionsliste aufgenommen werden sollen, diejenigen Arten besonders beachtet werden, die umfangreich genutzt werden und in einem Mitgliedstaat bedeutenden sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, ohne dass dies die Erreichung der Ziele dieser Verordnung beeinträchtigt.

(13)

Um die Einhaltung der Bestimmungen der relevanten WTO-Übereinkommen und die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Risikobewertung festgelegt werden. Diese Kriterien sollten sich, wo angebracht, auf bestehende nationale und internationale Normen stützen und verschiedene Aspekte wie die Merkmale der Art, das Risiko und die Art und Weise ihrer Einbringung in die Union, die nachteiligen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Art und ihre nachteilige Auswirkung auf die Biodiversität, die potenziellen Vorteile von Verwendungen und die Kosten von Schadensbegrenzungsmaßnahmen zwecks Abwägung gegen die nachteilige Auswirkung umfassen sowie auf eine die Bedeutung für die Union belegende Bewertung der potenziellen Kosten der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden stützen, die zur weiteren Rechtfertigung von Maßnahmen dient. Um die schrittweise Weiterentwicklung des Systems und die Nutzung gewonnener Erfahrungen zu ermöglichen, sollte der allgemeine Ansatz bis zum 1. Juni 2021 bewertet werden.

(14)

Einige invasive gebietsfremde Arten sind Gegenstand des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (14) und dürfen nicht in die Union eingeführt werden, da ihre Invasivität erkannt wurde und ihre Einbringung in die Union nachteilige Auswirkungen auf heimische Arten hat. Es handelt sich um die Arten Callosciurus erythraeus, Sciurus carolinensis, Oxyura jamaicensis, Lithobates (Rana) catesbeianus, Sciurus niger, Chrysemys picta und Trachemys scripta elegans. Um einen kohärenten Rechtsrahmen und einheitliche Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten auf Unionsebene zu gewährleisten, sollte die Aufnahme dieser invasiven gebietsfremden Arten in die Unionsliste als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung Priorität erhalten.

(15)

Prävention ist generell aus ökologischer Sicht wünschenswerter und kostenwirksamer als ein nachträgliches Tätigwerden und sollte Priorität erhalten. Daher sollten vorrangig invasive gebietsfremde Arten in die Unionsliste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden, sowie invasive gebietsfremde Arten, die wahrscheinlich die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben. Da ständig neue invasive gebietsfremde Arten in die Union eingebracht werden können und vorhandene gebietsfremde Arten sich ausbreiten und ihr Verbreitungsgebiet ausdehnen, muss sichergestellt werden, dass die Unionsliste fortlaufend überarbeitet und auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(16)

Bei Arten, die nicht in der Lage sind, in einem großen Teil der Union eine lebensfähige Population auszubilden, sollte eine regionale Zusammenarbeit zwischen den von diesen Arten betroffenen Mitgliedstaaten geprüft werden. In den Fällen jedoch, in denen die Ziele dieser Verordnung besser durch Maßnahmen auf Unionsebene erreicht werden, sollten solche Arten ebenfalls in die Unionsliste aufgenommen werden.

(17)

Bei der Verfolgung der Ziele dieser Verordnung ist die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere deren Abgelegenheit, deren Insellage und die Einzigartigkeit ihrer jeweiligen Biodiversität, zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde sollten die Anforderungen dieser Verordnung, nämlich das Ergreifen von Maßnahmen zur Bekämpfung und zur Prävention in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der Beschlüsse 2010/718/EU (15) und 2012/419/EU (16) des Europäischen Rates angepasst werden.

(18)

Die mit invasiven gebietsfremden Arten verbundenen Risiken und Problematiken stellen eine grenzübergreifende Herausforderung dar, die die gesamte Union betrifft. Daher muss ein unionsweites Verbot erlassen werden, das die vorsätzliche oder fahrlässige Einbringung in die Union, die Reproduktion, die Aufzucht, den Transport, den Erwerb, den Verkauf, die Verwendung, den Tausch, die Haltung und die Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung untersagt, damit ein frühzeitiges und konsequentes Vorgehen in der ganzen Union gewährleistet ist, das Verzerrungen des Binnenmarkts verhindert und dafür sorgt, dass die in einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen nicht durch Untätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zunichte gemacht werden.

(19)

Um wissenschaftliche Forschungstätigkeiten und Ex-situ-Erhaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, müssen besondere Bestimmungen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung festgelegt werden, die Gegenstand solcher Tätigkeiten sind. Diese Tätigkeiten sollten in geschlossenen Einrichtungen erfolgen, in denen die Organismen unter Verschluss gehalten und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die das Entkommen oder die illegale Freisetzung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung verhindern. Wenn dies von der Kommission in hinreichend begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses genehmigt wird, sollten diese Bestimmungen auch auf bestimmte andere Tätigkeiten, einschließlich kommerzieller Tätigkeiten, Anwendung finden können. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen sollte besonders darauf geachtet werden, dass entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union jegliche nachteilige Auswirkung auf geschützte Arten und Lebensräume vermieden wird.

(20)

Es kann vorkommen, dass gebietsfremde Arten, die noch nicht als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anerkannt sind, in an die Union angrenzenden Gebieten auftreten oder im Gebiet der Union entdeckt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmte Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen. Solche Dringlichkeitsmaßnahmen würden ein sofortiges Vorgehen gegen invasive gebietsfremde Arten ermöglichen, von deren Einbringung, Etablierung und Ausbreitung in den betreffenden Ländern Risiken ausgehen können, während die Mitgliedstaaten im Einklang mit den jeweiligen Bestimmungen der einschlägigen WTO-Übereinkommen und insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung dieser Arten als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung die von ihnen tatsächlich ausgehenden Risiken bewerten. Die nationalen Dringlichkeitsmaßnahmen müssen an die Möglichkeit gekoppelt werden, Dringlichkeitsmaßnahmen auf Unionsebene zu treffen, damit die Bestimmungen der einschlägigen WTO-Übereinkommen eingehalten werden. Außerdem würden Dringlichkeitsmaßnahmen auf Unionsebene der Union einen Mechanismus an die Hand geben, mit dem sie im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip bei Auftreten oder der unmittelbaren Gefahr der Einbringung einer neuen invasiven gebietsfremden Art unverzüglich handeln kann.

(21)

Sehr viele invasive gebietsfremde Arten werden nicht vorsätzlich in die Union eingeschleppt. Die Pfade einer nicht vorsätzlichen Einschleppung müssen daher wirksamer gemanagt werden. Angesichts der relativ begrenzten Erfahrungen auf diesem Gebiet sollte bei den diesbezüglichen Maßnahmen ein stufenweiser Ansatz verfolgt werden. Die Maßnahmen sollten freiwillige Maßnahmen (z. B. die in den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen vorgeschlagenen Maßnahmen) und verbindliche Maßnahmen umfassen. Die Maßnahmen sollten an die Erfahrungen anknüpfen, die in der Union und in den Mitgliedstaaten beim Management bestimmter Pfade gewonnen wurden, einschließlich der im Rahmen des im Jahr 2004 geschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen festgelegten Maßnahmen. Daher sollte die Kommission alles daran setzen, dass die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen ratifizieren.

(22)

Zur Schaffung einer adäquaten Wissensgrundlage für den Umgang mit den von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden Problemen müssen die Mitgliedstaaten Forschungstätigkeiten, ein Monitoring und die Überwachung solcher Arten vornehmen. Da Überwachungssysteme das geeignetste Mittel für die frühzeitige Erkennung neuer invasiver gebietsfremder Arten sowie für die Feststellung der Verbreitung bereits etablierter Arten sind, sollten diese Systeme sowohl gezielte als auch allgemeine Studien umfassen und die Mitwirkung verschiedener Sektoren und Interessenträger einschließlich regionaler und örtlicher Gemeinschaften vorsehen. Im Rahmen der Überwachungssysteme sollte etwaigen neuen invasiven gebietsfremden Arten, gleich wo sie in der Union auftreten, beständige Aufmerksamkeit gewidmet und ein aktuelles und vollständiges Bild auf Unionsebene angestrebt werden. Aus Gründen der Effizienz und der Kostenwirksamkeit sollten die bereits nach Unionsrecht errichteten Zollkontroll-, Überwachungs- und Monitoringsysteme, insbesondere die in den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2008/56/EG und 2009/147/EG festgelegten Systeme, angewendet werden.

(23)

Zur Verhinderung der vorsätzlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten sollten amtliche Tier- und Pflanzenkontrollen durchgeführt werden. Lebende Tiere und Pflanzen sollten nur über Grenzkontrolleinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und den Richtlinien 91/496/EWG (18) und 97/78/EG (19) des Rates oder Eingangsorte gemäß der Richtlinie 2000/29/EG in die Union eingebracht werden. Um Effizienzgewinne zu erzielen und die Schaffung paralleler Zollkontrollsysteme zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden an der ersten Eingangsgrenzkontrolleinrichtung oder dem ersten Eingangsort prüfen, ob es sich bei den betreffenden Arten um invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung handelt.

(24)

Nach der Einbringung einer invasiven gebietsfremden Art sind Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung und sofortigen Beseitigung unabdingbar, um deren Etablierung und Ausbreitung zu verhindern. Die wirksamste und kosteneffizienteste Maßnahme ist häufig die schnellstmögliche Beseitigung der Population, solange die Anzahl der Exemplare noch begrenzt ist. Im Falle, dass eine Beseitigung nicht möglich ist oder die Beseitigungskosten langfristig die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Vorteile überwiegen, sollten Eindämmungs- und Bekämpfungsmaßnahmen angewendet werden. Die Managementmaßnahmen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stehen und die biogeografischen und klimatischen Bedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gebührend berücksichtigen.

(25)

Die Managementmaßnahmen sollten jegliche nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermeiden. Die Beseitigung oder das Management mancher invasiver gebietsfremder Tierarten, die in einigen Fällen notwendig ist, kann für die Tiere selbst bei Anwendung der besten verfügbaren technischen Mittel mit Schmerzen, Qualen, Angst oder anderen Leiden verbunden sein. Die Mitgliedstaaten und an der Beseitigung, Bekämpfung oder Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten beteiligte Wirtschaftsteilnehmer sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit den Tieren vermeidbare Schmerzen, Qualen und Leiden während des Prozesses erspart bleiben, wobei die diesbezüglichen bewährten Verfahren, z. B. die von der Weltorganisation für Tiergesundheit ausgearbeiteten Leitlinien für den Tierschutz, so weit wie möglich zu berücksichtigen sind. Die Anwendung nicht tödlicher Methoden sollte in Betracht gezogen werden, und bei allen getroffenen Maßnahmen sollten die Auswirkungen auf Nichtziel-Arten minimiert werden.

(26)

Invasive gebietsfremde Arten verursachen generell Schäden an Ökosystemen und vermindern die Widerstandsfähigkeit dieser Ökosysteme. Daher sollten angemessene Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, um die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen gegen Invasionen zu stärken, entstandene Schäden zu beheben und den Erhaltungszustand von Arten und von deren Lebensräumen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, den ökologischen Zustand von Binnenoberflächengewässern, Übergangsgewässern, Küstengewässern sowie des Grundwassers gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und den ökologischen Zustand von Meeresgewässern gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu verbessern. Die Kosten für diese Wiederherstellungsmaßnahmen sollten entsprechend dem Verursacherprinzip erstattet werden.

(27)

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere mit benachbarten Ländern und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere innerhalb derselben biogeografischen Region in der Union sollten gefördert werden, um einen Beitrag zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung zu leisten.

(28)

Ein System für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten sollte sich auf ein zentralisiertes Informationssystem stützen, das die vorhandenen Informationen über die gebietsfremden Arten in der Union zusammenträgt und den Zugang zu Informationen über das Auftreten von Arten, ihre Verbreitung, ihre Ökologie, den Invasionsverlauf und allen weiteren Informationen gestattet, die zur Unterstützung von Politik- und Managemententscheidungen benötigt werden, und das auch den Austausch bewährter Verfahren ermöglicht.

(29)

In der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) wurde ein Rahmen für die Anhörung der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Entscheidungen festgelegt. Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an der Festlegung von Maßnahmen im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten dürfte es einerseits der Öffentlichkeit ermöglichen, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und es andererseits auch den Entscheidungsträgern gestatten, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen. Dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.

(30)

Die Beteiligung der Wissenschaft ist wichtig, damit eine angemessene Wissensgrundlage zur Verfügung steht, um die von invasiven gebietsfremden Arten verursachten Probleme lösen zu können. Ein themenspezifisches wissenschaftliches Forum sollte eingerichtet werden, um Beratung zu wissenschaftlichen Aspekten, die mit der Anwendung dieser Verordnung verbunden sind, anzubieten, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung und Aktualisierung der Unionsliste, die Risikobewertungen, die Dringlichkeitsmaßnahmen und die Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung.

(31)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Unionsliste aufzustellen und zu aktualisieren, das Format der Dokumente für den Nachweis einer Genehmigung zu bestimmen, Dringlichkeitsmaßnahmen auf Unionsebene zu erlassen, die Anforderungen für die Anwendung bestimmter Bestimmungen in den betroffenen Mitgliedstaaten im Falle einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit festzulegen, die Entscheidung der Mitgliedstaaten abzulehnen, keine Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen, und die technischen Formate für die Berichterstattung an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.

(32)

Zur Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Entwicklungen im Umweltbereich sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um zu bestimmen, nach welchen Kriterien festgestellt werden kann, dass invasive gebietsfremde Arten zur Bildung lebensfähiger Populationen und zur weiteren Ausbreitung fähig sind, und um die gemeinsamen Elemente für die Ausarbeitung von Risikobewertungen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihre Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(33)

Damit die Einhaltung dieser Verordnung gewährleistet ist, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen, die der Art und Schwere des Verstoßes, dem Grundsatz der Kostenerstattung und dem Verursacherprinzip Rechnung tragen.

(34)

Die Mitgliedstaaten können durch im Rahmen dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen den Haltern oder Nutzern gebietsfremder Arten und auch den Eigentümern und Pächtern des betreffenden Grundstücks Verpflichtungen auferlegen.

(35)

Damit nichtgewerbliche Besitzer ihre Heimtiere, die zu den in der Unionsliste aufgeführten Arten angehören, bis zum Ende des natürlichen Lebens des Tieres weiter halten dürfen, müssen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Fortpflanzung oder das Entkommen des Tieres zu verhindern.

(36)

Damit gewerbliche Marktteilnehmer, die möglicherweise Vertrauensschutz genießen (z. B. solche, denen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eine Genehmigung erteilt wurde), ihren Bestand an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung nach Inkrafttreten dieser Verordnung erschöpfen können, sollten ihnen zwei Jahre für die Tötung, die humane Keulung, den Verkauf oder gegebenenfalls die Übergabe der Exemplare an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen eingeräumt werden.

(37)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung beibehalten oder erlassen können, die strenger sind als die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen, und sie sollten Bestimmungen, wie etwa die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, auf invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten anwenden können. Alle diese Maßnahmen sollten mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission in Einklang mit dem Unionsrecht notifiziert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen sowohl der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle invasiven gebietsfremden Arten.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Arten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich ohne menschliches Einwirken aufgrund von sich ändernden ökologischen Bedingungen und des Klimawandels ändert;

b)

genetisch veränderte Organismen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG;

c)

Krankheitserreger, die Tierseuchen auslösen; im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tierseuche“ das Auftreten von Infektionen und von Parasitenbefall bei Tieren, die von einem oder mehreren Erregern verursacht werden, welche auf Tiere oder Menschen übertragbar sind;

d)

Schadorganismen, die in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, und Schadorganismen, für die Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie ergriffen worden sind;

e)

in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 aufgeführte Arten, wenn diese in der Aquakultur verwendet werden;

f)

Mikroorganismen, die zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln erzeugt oder eingeführt werden, welche bereits zugelassen sind oder derzeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bewertet werden, oder

g)

Mikroorganismen, die zur Verwendung in Biozidprodukten erzeugt oder eingeführt werden, welche bereits zugelassen sind oder derzeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„gebietsfremde Art“ lebende Exemplare von Arten, Unterarten oder niedrigeren Taxa von Tieren, Pflanzen, Pilzen oder Mikroorganismen, die aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus eingebracht wurden, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend fortpflanzen könnten;

2.

„invasive gebietsfremde Art“ eine gebietsfremde Art, deren Einbringung oder Ausbreitung die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen gefährdet oder nachteilig beeinflusst;

3.

„invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung“ eine invasive gebietsfremde Art, deren nachteilige Auswirkungen für so erheblich eingeschätzt wurden, dass sie ein konzertiertes Vorgehen auf Unionsebene gemäß Artikel 4 Absatz 3 erfordern;

4.

„invasive gebietsfremde Art von Bedeutung für Mitgliedstaaten“ eine andere invasive gebietsfremde Art als eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung, bei der ein Mitgliedstaat aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse der Ansicht ist, dass die nachteiligen Auswirkungen ihrer Freisetzung und Ausbreitung — auch wenn sie nicht vollständig erwiesen sind — für sein Hoheitsgebiet oder Teile davon von Bedeutung sind, sodass auf Ebene dieses Mitgliedstaats Maßnahmen ergriffen werden müssen.

5.

„Biodiversität“ die Vielfalt unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst auch die Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen verschiedenen Arten und die Vielfalt der Ökosysteme;

6.

„Ökosystemdienstleistungen“ die direkten und indirekten Beiträge von Ökosystemen zum Wohle des Menschen;

7.

„Einbringung“ die als Folge menschlichen Einwirkens erfolgende Verbringung einer Art aus ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet heraus;

8.

„Forschung“ unter regulierten Bedingungen durchgeführte deskriptive oder experimentelle Arbeiten zur Erlangung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zur Entwicklung neuer Produkte, einschließlich der ersten Phasen der Identifizierung, Charakterisierung und Isolierung genetischer Merkmale — ausgenommen solcher Merkmale, die eine Art invasiv machen — invasiver gebietsfremder Arten, soweit erforderlich, um diese Merkmale in nichtinvasive Arten einzüchten zu können;

9.

„Haltung unter Verschluss“ die Haltung eines Organismus in geschlossenen Systemen, aus denen ein Entkommen oder eine Ausbreitung nicht möglich ist;

10.

„Ex-situ-Erhaltung“ die Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume;

11.

„Pfade“ die Wege und Mechanismen der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;

12.

„Früherkennung“ die Bestätigung des Vorhandenseins eines oder mehrerer Exemplare einer invasiven gebietsfremden Art in der Umwelt, bevor diese weit verbreitet ist;

13.

„Beseitigung“ die vollständige und dauerhafte Beseitigung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art durch tödliche oder nicht tödliche Mittel;

14.

„Populationskontrolle“ alle tödlichen oder nicht tödlichen Maßnahmen, die an einer Population einer invasiven gebietsfremden Art durchgeführt werden, wobei gleichzeitig die Auswirkungen auf Nichtziel-Arten und ihre Lebensräume minimiert werden, um die Zahl der Exemplare möglichst niedrig zu halten, sodass — obwohl die Art nicht beseitigt werden kann — ihre Invasionskapazität und ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität, die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, auf die menschliche Gesundheit oder auf die Wirtschaft minimiert werden;

15.

„Eindämmung“ alle Maßnahmen zur Errichtung von Barrieren, die das Risiko, dass sich eine Population einer invasiven gebietsfremden Art verstreut und über das befallene Gebiet hinaus ausbreitet, minimiert;

16.

„weit verbreitet“ eine invasive gebietsfremde Art, deren Population über die Etablierungsphase, in der die Population selbsttragend ist, bereits hinausgegangen ist, und die sich ausgebreitet und einen großen Teil des potenziellen Verbreitungsgebiets kolonisiert hat, in dem sie überleben und sich fortpflanzen kann;

17.

„Management“ tödliche oder nicht tödliche Maßnahmen, die auf die Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art abzielen und gleichzeitig die Auswirkungen auf Nichtziel-Arten und ihre Lebensräume minimieren.

Artikel 4

Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung

(1)   Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten anhand der in Absatz 3 festgelegten Kriterien eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (im Folgenden „Unionsliste“). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte werden dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ausschuss bis zum 2. Januar 2016 vorgelegt.

(2)   Die Kommission führt mindestens alle sechs Jahre eine umfassende Überprüfung der Unionsliste durch und aktualisiert sie gegebenenfalls in der Zwischenzeit nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 durch

a)

Hinzufügung neuer invasiver gebietsfremder Arten;

b)

Streichung bereits aufgeführter Arten, wenn diese eines oder mehrere der in Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllen.

(3)   In die Unionsliste werden nur invasive gebietsfremde Arten aufgenommen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen für das Gebiet der Union (ohne die Regionen in äußerster Randlage) gebietsfremd;

b)

sie sind nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Lage, unter den vorherrschenden Bedingungen und unter absehbaren Bedingungen des Klimawandels in einer biogeografischen Region, die sich über mehr als zwei Mitgliedstaaten erstreckt, oder in einer Meeresunterregion (ohne die Regionen in äußerster Randlage) eine lebensfähige Population zu etablieren und sich in der Umwelt auszubreiten;

c)

sie haben nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und können zudem nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben;

d)

durch eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführte Risikobewertung wurde nachgewiesen, dass zur Verhütung ihrer Einbringung, Etablierung oder Ausbreitung konzertierte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind;

e)

es ist wahrscheinlich, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Anträge auf die Aufnahme invasiver gebietsfremder Arten in die Unionsliste stellen. Diese Anträge müssen alle nachfolgenden Angaben enthalten:

a)

den Namen der Art;

b)

eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 durchgeführte Risikobewertung;

c)

den Nachweis, dass die Kriterien des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(5)   In der Unionsliste wird einschlägigenfalls auf die Waren, zu denen die invasiven gebietsfremden Arten im Allgemeinen eine Verbindung aufweisen, und ihre Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (22) verwiesen, und es werden dabei die Warenkategorien angegeben, die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung zu unterziehen sind.

(6)   Bei der Erstellung oder Aktualisierung der Unionsliste wendet die Kommission die Kriterien des Absatzes 3 an und berücksichtigt dabei gebührend die Durchführungskosten für die Mitgliedstaaten, die Kosten bei Nichttätigwerden, die Kosteneffizienz und soziale und wirtschaftliche Aspekte. Die Unionsliste enthält vorrangig diejenigen invasiven gebietsfremden Arten, die

a)

bislang noch nicht in der Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden und höchstwahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen haben;

b)

bereits in der Union etabliert sind und die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben.

(7)   Bei der Vorlage der Unionsliste begründet die Kommission auch, warum die Ziele dieser Verordnung durch Maßnahmen auf Unionsebene besser erreicht werden.

Artikel 5

Risikobewertung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 4 wird eine Risikobewertung in Bezug auf das gesamte derzeitige und potenzielle Verbreitungsgebiet invasiver gebietsfremder Arten unter Berücksichtigung folgender Elemente durchgeführt:

a)

eine Beschreibung der Art mit taxonomischer Identität, Geschichte und natürlichem und potenziellem Verbreitungsgebiet;

b)

eine Beschreibung der Muster der Fortpflanzung und der Dynamik der Ausbreitung der Art, einschließlich einer Prüfung, ob die zur ihrer Fortpflanzung und Ausbreitung erforderlichen Umweltbedingungen gegeben sind;

c)

eine Beschreibung der potenziellen Pfade für die Einbringung und die Ausbreitung der Art — gleich, ob diese vorsätzlich oder nicht vorsätzlich erfolgen —, gegebenenfalls einschließlich der Waren, mit denen die Art allgemein eine Verbindung aufweist;

d)

eine eingehende Prüfung des Risikos der Einbringung, der Etablierung und der Ausbreitung in den betreffenden biogeografischen Regionen unter den vorherrschenden Bedingungen und den absehbaren Bedingungen des Klimawandels;

e)

eine Beschreibung der derzeitigen Verteilung der Art mit Angabe, ob die Art in der Union oder in benachbarten Ländern bereits vorkommt, und eine Vorausschätzung ihrer wahrscheinlichen künftigen Verteilung;

f)

eine Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf heimische Arten, geschützte Gebiete und gefährdete Lebensräume sowie die menschliche Gesundheit, die Sicherheit und die Wirtschaft, einschließlich einer auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Prüfung der möglichen künftigen Auswirkungen;

g)

einer Vorausschätzung der potenziellen Schadenskosten;

h)

eine Beschreibung der bekannten Verwendungen der Art und der daraus erwachsenden sozialen und wirtschaftlichen Vorteile.

(2)   Wenn die Kommission Arten zur Aufnahme in die Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung vorschlägt, führt sie die in Absatz 1 genannte Risikobewertung durch.

Wenn ein Mitgliedstaat einen Antrag auf die Aufnahme einer Art in die Unionsliste stellt, ist er verantwortlich dafür, eine Risikobewertung gemäß Absatz 1 durchzuführen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bei der Entwicklung solcher Risikobewertungen unterstützen, soweit es deren europäische Dimension betrifft.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Art der für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b annehmbaren Erkenntnisse weiter zu spezifizieren und eine detaillierte Beschreibung der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a bis h bereitzustellen. Die detaillierte Beschreibung umfasst die für die Risikobewertung anzuwendende Methode, wobei einschlägige nationale und internationale Normen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, prioritär gegen invasive gebietsfremde Arten vorzugehen, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft haben oder haben können; solche nachteiligen Auswirkungen sind als ein verschärfender Faktor anzusehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

Artikel 6

Bestimmungen für die Regionen in äußerster Randlage

(1)   Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung sind in den Regionen in äußerster Randlage von den Bestimmungen des Artikels 7 oder der Artikel 13 bis 20 ausgenommen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat mit Regionen in äußerster Randlage erstellt in Absprache mit diesen Regionen bis zum 2. Januar 2017 für jede dieser Regionen eine Liste invasiver gebietsfremder Arten, die für die einzelnen diese Regionen von Bedeutung sind.

(3)   Bezüglich der in den Listen gemäß Absatz 2 aufgeführten invasiven gebietsfremden Arten können die Mitgliedstaaten, falls erforderlich, in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage Maßnahmen gemäß den Artikeln 7 bis 9, 13 bis 17, 19 und 20 ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission entsprechend dem Unionsrecht notifiziert werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten notifizieren die Listen gemäß Absatz 2 und etwaige Aktualisierungen dieser Listen unverzüglich der Kommission und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten.

KAPITEL II

PRÄVENTION

Artikel 7

Beschränkungen

(1)   Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich

a)

in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;

b)

gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;

c)

gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;

d)

in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;

e)

in Verkehr gebracht werden;

f)

verwendet oder getauscht werden;

g)

zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder

h)

in die Umwelt freigesetzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte, um die nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu verhindern.

Artikel 8

Genehmigungen

(1)   Abweichend von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und g und vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels errichten die Mitgliedstaaten ein Genehmigungssystem, das Einrichtungen die Durchführung von Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung gestattet. In Fällen, in denen die Verwendung von Produkten, die aus invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung hervorgegangen sind, unvermeidbar ist, um Fortschritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen, können die Mitgliedstaaten auch die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung in ihr Genehmigungssystem einbeziehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ermächtigen ihre zuständigen Behörden zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 1 für Tätigkeiten, die bei Haltung unter Verschluss durchgeführt werden, bei der alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Haltung der invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung und der Umgang mit ihr erfolgt unter Verschluss gemäß Absatz 3;

b)

die Tätigkeit ist von angemessen qualifiziertem Personal durchzuführen, wie von den zuständigen Behörden festgelegt;

c)

die Beförderung zur oder aus der Haltung unter Verschluss erfolgt unter Bedingungen, die ein Entkommen der invasiven gebietsfremden Art ausschließen, wie in der Genehmigung festgelegt;

d)

handelt es sich bei der invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung um Tiere, so sind diese gegebenenfalls gekennzeichnet oder anderweitig effektiv identifiziert, wobei Methoden anzuwenden sind, die keine vermeidbaren Schmerzen, Qualen oder Leiden verursachen;

e)

dem Risiko des Entkommens, der Ausbreitung oder der Entnahme wird wirksam begegnet, und zwar unter Berücksichtigung der Identität, der Biologie und der Verbreitungswege der Art, der vorgesehenen Tätigkeit und der vorgesehenen Haltung unter Verschluss, der Wechselwirkung mit der Umwelt sowie anderer relevanter Faktoren;

f)

für den Fall des Entkommens oder der Ausbreitung werden ein kontinuierliches Überwachungssystem und ein Krisenplan, einschließlich Beseitigungsplan, vom Antragsteller erstellt. Der Krisenplan wird von der zuständigen Behörde genehmigt. Im Falle eines Entkommens oder einer Ausbreitung ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.

Die Genehmigung gemäß Absatz 1 ist auf eine Anzahl von invasiven gebietsfremden Arten und Exemplaren begrenzt, die die Kapazität der Haltung unter Verschluss nicht übersteigt. Die Genehmigung enthält die Beschränkungen, die für die Minderung des Risikos des Entkommens oder der Ausbreitung der betreffenden Art erforderlich sind. Sie liegt der invasiven gebietsfremden Art, auf die sie sich bezieht, stets bei, wenn diese Arten innerhalb der Union gehalten, in diese verbracht oder innerhalb dieser befördert wird.

(3)   Exemplare gelten als unter Verschluss gehalten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Exemplare sind physisch isoliert und können aus der Haltung, in der sie sich befinden, nicht entkommen, sich ausbreiten oder von Unbefugten entnommen werden;

b)

durch Reinigungs-, Abfallbehandlungs- und Wartungsprotokolle ist gewährleistet, dass keine Exemplare oder reproduktionsfähigen Teile entkommen, sich ausbreiten oder von Unbefugten entnommen werden können;

c)

die Entnahme der Exemplare aus der Haltung, ihre Entsorgung, ihre Vernichtung oder ihre humane Keulung erfolgt in einer Weise, die eine Vermehrung oder Fortpflanzung außerhalb der Haltung ausschließt.

(4)   Bei der Beantragung einer Genehmigung liefert der Antragsteller alle erforderlichen Nachweise, damit die zuständige Behörde prüfen kann, ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten ermächtigen ihre zuständigen Behörden dazu, die Genehmigung jederzeit vorübergehend oder auf Dauer zu entziehen, wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nachteiligen Auswirkung auf Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen eintreten. Jeder Entzug einer Genehmigung ist wissenschaftlich zu begründen; reichen die wissenschaftlichen Angaben nicht aus, so erfolgt der Entzug in Anwendung des Vorsorgeprinzips und unter gebührender Berücksichtigung der nationalen Verwaltungsvorschriften.

(6)   Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Format des Dokuments fest, das als Nachweis für die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Genehmigung dient. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Mitgliedstaaten verwenden dieses Format für das Dokument, das der Genehmigung beigefügt ist.

(7)   Bei allen gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen machen die Mitgliedstaaten im Internet unverzüglich mindestens folgende Angaben öffentlich bekannt:

a)

die wissenschaftlichen und gebräuchlichen Bezeichnungen der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, für die eine Genehmigung erteilt wurde;

b)

die Anzahl oder das Volumen der betreffenden Exemplare;

c)

der Zweck, zu dem die Genehmigung erteilt wurde, und

d)

die Codes der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Einrichtungen die in diesen erteilten Genehmigungen festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 9

Zulassungen

(1)   In Ausnahmefällen können Mitgliedstaaten aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, Einrichtungen die Genehmigung erteilen, andere Tätigkeiten als die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Tätigkeiten auszuführen, und zwar vorbehaltlich einer Zulassung durch die Kommission nach dem Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel und unter den in Artikel 8 Absätze 2 und 3 festgelegten Bedingungen.

(2)   Die Kommission errichtet und betreibt ein elektronisches Zulassungssystem und entscheidet über einen Zulassungsantrag innerhalb von 60 Tagen nach dessen Eingang.

(3)   Die Zulassungsanträge sind von den Mitgliedstaaten über das System gemäß Absatz 2 einzureichen.

(4)   Der Zulassungsantrag muss Folgendes enthalten:

a)

Einzelheiten der Einrichtung oder der Gruppe von Einrichtungen, einschließlich des Namens und der Anschrift;

b)

die wissenschaftlichen und gebräuchlichen Bezeichnungen der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, für die eine Zulassung beantragt wird;

c)

die Codes der Kombinierten Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

d)

die Anzahl oder das Volumen der betreffenden Exemplare;

e)

die Gründe für die beantragte Zulassung;

f)

eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass ein Entkommen oder eine Ausbreitung aus Einrichtungen, die für die Haltung der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung unter Verschluss und den Umgang mit ihnen vorgesehen sind, nicht möglich ist, sowie der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass jede Verbringung von Arten, die notwendig werden könnte, unter Bedingungen erfolgt, die ein Entkommen ausschließen;

g)

eine Bewertung des Risikos des Entkommens der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, für die eine Zulassung beantragt wird, zusammen mit einer Beschreibung der zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen;

h)

eine Beschreibung des geplanten Überwachungssystems und des Krisenplans, der für den Fall des Entkommens oder der Ausbreitung erstellt wurde, einschließlich eines Beseitigungsplans, falls erforderlich;

i)

eine Beschreibung des einschlägigen nationalen Rechts, das für diese Einrichtungen gilt.

(5)   Von der Kommission erteilte Zulassungen werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats notifiziert. Eine Zulassung bezieht sich ungeachtet des in Einklang mit Absatz 4 Buchstabe a gewählten Antragsverfahrens auf eine einzelne Einrichtung und enthält die in Absatz 4 genannten Angaben und die Dauer der Zulassung. Eine Zulassung enthält auch Bestimmungen über die Lieferung von Beständen zur Aufstockung oder Ersetzung der Exemplare für die Tätigkeit, für die die betreffende Zulassung beantragt wird, an die Einrichtung.

(6)   Nach einer Zulassung durch die Kommission kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 genannte Genehmigung gemäß Artikel 8 Absätze 4 bis 8 erteilen. Die Genehmigung enthält alle Bestimmungen, die in der von der Kommission erteilten Zulassung spezifiziert wurden.

(7)   Die Kommission lehnt einen Antrag auf Zulassung ab, wenn einschlägige Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

(8)   Die Kommission informiert so rasch wie möglich den betreffenden Mitgliedstaat über jede Ablehnung eines Antrags auf der Grundlage von Absatz 7, und nennt die Gründe für die Ablehnung.

Artikel 10

Dringlichkeitsmaßnahmen

(1)   Liegen einem Mitgliedstaat Informationen darüber vor, dass eine invasive gebietsfremde Art, die nicht in der Unionsliste aufgeführt ist, bei der die zuständigen Behörden aber aufgrund vorläufiger wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dem Schluss gekommen sind, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 vermutlich erfüllt, in seinem Hoheitsgebiet vorkommt oder dass das unmittelbare Risiko besteht, dass sie in sein Hoheitsgebiet eingebracht wird, so kann er unverzüglich Dringlichkeitsmaßnahmen in Form jedweder der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen treffen.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der in seinem nationalen Hoheitsgebiet Dringlichkeitsmaßnahmen einführt, die die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, d oder e einschließen, notifiziert der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die getroffenen Maßnahmen und die diese Maßnahmen rechtfertigenden Informationen.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat nimmt je nach den verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Monaten ab dem Erlass des Beschlusses über die Einführung von Dringlichkeitsmaßnahmen, eine Risikobewertung gemäß Artikel 5 für die invasive gebietsfremde Art vor, die Gegenstand der Dringlichkeitsmaßnahmen ist, mit dem Ziel, diese Art in die Unionsliste aufzunehmen.

(4)   Erhält die Kommission eine Notifizierung gemäß Absatz 2 oder liegen ihr andere Informationen darüber vor, dass eine invasive gebietsfremde Art, die nicht in der Unionsliste aufgeführt ist, aber die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 vermutlich erfüllt, in der Union vorkommt oder unmittelbar in die Union eingebracht zu werden droht, so stellt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts anhand vorläufiger wissenschaftlicher Erkenntnisse fest, ob die Art diese Kriterien vermutlich erfüllt, und erlässt Dringlichkeitsmaßnahmen für die Union in Form einer der in Artikel 7 Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen, und zwar für eine begrenzte Zeit im Hinblick auf die von der Art ausgehenden Risiken, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 3 vermutlich erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4, so heben die Mitgliedstaaten alle von ihnen ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen auf oder ändern sie gegebenenfalls.

(6)   Wenn die Kommission die invasive gebietsfremde Art in die Unionsliste aufnimmt, heben die Mitgliedstaaten gleichfalls ihre Dringlichkeitsmaßnahmen auf oder ändern sie.

(7)   Nimmt die Kommission nach der gemäß Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung die invasive gebietsfremde Art nicht in die Unionsliste auf, so heben die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen auf und können gemäß Artikel 12 Absatz 1 diese Art in eine nationale Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten aufnehmen und eine verstärkte regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 11 in Betracht ziehen.

Artikel 11

Invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung und in der Union heimische Arten

(1)   Die Mitgliedstaaten können aus ihrer jeweiligen gemäß Artikel 12 erstellten nationalen Liste der invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten in der Union heimische oder nichtheimische Arten bestimmen, für die eine verstärkte regionale Zusammenarbeit erforderlich ist.

(2)   Die Kommission wird auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten tätig, um deren Zusammenarbeit und Koordinierung gemäß Artikel 22 Absatz 1 zu erleichtern. Falls es Auswirkungen bestimmter invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft gibt und sofern dies anhand einer umfassenden Analyse der Begründung für die verstärkte regionale Zusammenarbeit, die von den beantragenden Mitgliedstaaten durchgeführt wird, genau belegt wird, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verlangen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet oder Teilen davon die Artikel 13, 14 und 16, Artikel 17 — ungeachtet des Artikels 18 — sowie die Artikel 19 und 20 entsprechend anwenden, soweit dies angebracht ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung, die in einem Mitgliedstaat heimisch sind, sind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von den Bestimmungen der Artikel 13, 14, 16, 17, 19, 20 und 24 ausgenommen. Die Mitgliedstaaten, in denen diese Arten heimisch sind, arbeiten bei der Bewertung der Pfade gemäß Artikel 13 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen und können in Absprache mit den übrigen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 1 einschlägige Maßnahmen beschließen, um die weitere Ausbreitung dieser Arten zu verhindern.

Artikel 12

Invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine nationale Liste invasiver gebietsfremden Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten erstellen. Bei diesen invasiven gebietsfremden Arten können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls Maßnahmen treffen, wie die in den Artikeln 7, 8, 13 bis 17, 19 und 20 vorgesehenen. Diese Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission entsprechend dem Unionsrecht notifiziert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Arten, die sie als invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten betrachten, sowie über die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

Artikel 13

Aktionspläne für die Pfade invasiver gebietsfremder Arten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen innerhalb von 18 Monaten nach der Annahme der Unionsliste eine umfassende Untersuchung der Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zumindest in ihrem Hoheitsgebiet sowie in ihren Meeresgewässern im Sinne der Definition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG durch und ermitteln diejenigen Pfade, die aufgrund des Artenvolumens oder aufgrund des potenziellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen, prioritäre Maßnahmen erfordern (im Folgenden „prioritäre Pfade“).

(2)   Jeder Mitgliedstaat erstellt und implementiert innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Unionsliste einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen für die von ihm gemäß Absatz 1 ermittelten prioritären Pfade. Die Aktionspläne enthalten Zeitpläne für die Maßnahmen und eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen und Verhaltenskodizes, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in die bzw. innerhalb der Union verhindert werden sollen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen eine Koordinierung sicher, um einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen zu erstellen, die auf der angemessenen regionalen Ebene gemäß Artikel 22 Absatz 1 koordiniert werden. Werden solche regionalen Aktionspläne nicht festgelegt, erlassen und implementieren die Mitgliedstaaten Aktionspläne für ihr Hoheitsgebiet, die möglichst weitgehend auf der angemessenen regionalen Ebene koordiniert sind.

(4)   Die Aktionspläne gemäß Absatz 2 umfassen insbesondere Maßnahmen, die auf einer Kosten-Nutzen-Analyse beruhen und mit denen Folgendes erreicht werden soll:

a)

Sensibilisierung;

b)

Minimierung der Kontaminierung von Waren, Gütern, Fahrzeugen und Ausrüstungen durch Exemplare invasiver gebietsfremder Arten, einschließlich Maßnahmen in Bezug auf die Beförderung invasiver gebietsfremder Arten aus Drittländern;

c)

Gewährleistung anderer angemessener Kontrollen an den Unionsgrenzen als den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15.

(5)   Die gemäß Absatz 2 erstellten Aktionspläne werden der Kommission unverzüglich übermittelt. Die Mitgliedstaaten überarbeiten die Aktionspläne mindestens alle sechs Jahre und übermitteln sie der Kommission.

KAPITEL III

FRÜHERKENNUNG UND SOFORTIGE BESEITIGUNG

Artikel 14

Überwachungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten innerhalb von 18 Monaten nach der Annahme der Unionsliste ein System zur Überwachung von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung oder integrieren es in ihr bestehendes System, das durch Erhebungen, Monitoring oder andere Verfahren Daten über das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten in der Umwelt erfasst und aufzeichnet, um die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in die Union oder innerhalb der Union zu verhindern.

(2)   Das Überwachungssystem gemäß Absatz 1

a)

erfasst das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich Meeresgewässer, um das Vorhandensein und die Verteilung sowohl neuer als auch bereits etablierter invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu ermitteln;

b)

ist hinreichend dynamisch, damit das Auftreten einer invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung, deren Vorhandensein bislang nicht bekannt war, in der Umwelt des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats oder eines Teil desselben rasch festgestellt werden kann;

c)

baut auf den einschlägigen Bestimmungen über die Bewertung und das Monitoring in Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkommen auf, ist mit diesen vereinbar, überschneidet sich nicht mit diesen und nutzt die Informationen, die von den vorhandenen Überwachungs- und Monitoringsystemen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 11 der Richtlinie 2008/56/EG bereitgestellt werden;

d)

berücksichtigt so weit wie möglich die relevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen und Umstände.

Artikel 15

Amtliche Kontrollen

(1)   Bis zum 2. Januar 2016 verfügen die Mitgliedstaaten über voll funktionsfähige Strukturen für die Durchführung der zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung in die Union erforderlichen amtlichen Kontrollen. Diesen amtlichen Kontrollen werden Warenkategorien unterzogen, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 5 in der Unionsliste verwiesen wird.

(2)   Die zuständigen Behörden führen angemessene risikobezogene Kontrollen der in Absatz 1 genannten Waren durch und vergewissern sich dabei, dass diese

a)

nicht auf der Unionsliste stehen oder

b)

über eine gültige Genehmigung gemäß Artikel 8 verfügen.

(3)   Die Kontrollen gemäß Absatz 2 in Form einer Dokumenten-, Nämlichkeits- und erforderlichenfalls Warenkontrolle finden statt, wenn die in Absatz 1 genannten Waren in die Union verbracht werden. Sind in dem Unionsrecht über amtliche Kontrollen bereits spezifische amtliche Kontrollen an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG oder an Eingangsorten gemäß der Richtlinie 2000/29/EG für die Warenkategorien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen, übertragen die Mitgliedstaaten die Verantwortung zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Kontrollen auf die zuständigen Behörden, die mit diesen Kontrollen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG betraut sind.

(4)   Im Rahmen der Behandlung in Freizonen oder Freilagern und der Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren oder die vorübergehende Verwendung ist den Zollbehörden Folgendes zu melden:

a)

das von der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefüllte einschlägige Eingangsdokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind, wenn die Kontrollen an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG oder an Eingangsorten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt wurden. Das darin angegebene Zollverfahren muss eingehalten werden; oder

b)

wenn die Waren gemäß dem Unionsrecht nicht amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind, andere schriftliche Belege dafür, dass die Kontrollen mit zufriedenstellenden Ergebnissen durchgeführt wurden, und das nachfolgende Eingangsdokument.

Diese Dokumente können auch elektronisch übermittelt werden.

(5)   Wird bei diesen Kontrollen ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt,

a)

setzen die Zollbehörden die Überführung in ein Zollverfahren aus oder halten die Waren zurück;

b)

halten die in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die Waren zurück.

Zurückgehaltene Waren werden der für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlichen zuständigen Behörde übergeben. Diese Behörde handelt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Funktionen anderen Behörden übertragen.

(6)   Die während der Durchführung der Überprüfung anfallenden und die durch Verstöße entstandenen Kosten gehen zulasten der natürlichen oder juristischen Person in der Union, die die Waren in die Union verbracht hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat legt etwas anderes fest.

(7)   Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, um den Austausch relevanter Informationen sowie die wirksame und effiziente Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Behörden bei den Überprüfungen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten.

(8)   Die Kommission erstellt zusammen mit allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage bewährter Verfahren Leitlinien und Schulungsprogramme, um die Identifizierung und Erkennung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung und die Durchführung effizienter und effektiver Kontrollen zu erleichtern.

(9)   Wurden Genehmigungen gemäß Artikel 8 erteilt, so ist in der Zollanmeldung oder den einschlägigen Meldungen an die Grenzeinrichtung auf eine gültige Genehmigung für die angemeldeten Waren hinzuweisen.

Artikel 16

Notifizierung von Früherkennungen

(1)   Die Mitgliedstaaten nutzen das gemäß Artikel 14 errichtete Überwachungssystem und die bei den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 gesammelten Informationen zur Bestätigung der Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich schriftlich jede Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten; die Notifizierung und Unterrichtung betreffen insbesondere

a)

das Auftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben einer in der Unionsliste aufgeführten Art, deren Vorkommen in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben bislang nicht bekannt war;

b)

das Wiederauftreten in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen desselben einer in der Unionsliste aufgeführten Art, nachdem diese als beseitigt gemeldet worden war.

Artikel 17

Sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion

(1)   Nach der Früherkennung und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Notifizierung gemäß Artikel 16 wenden die Mitgliedstaaten Beseitigungsmaßnahmen an, notifizieren diese Maßnahmen der Kommission und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten.

(2)   Bei der Anwendung von Beseitigungsmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewendeten Methoden die vollständige und dauerhafte Beseitigung der Population der betreffenden invasiven gebietsfremden Arten — unter angemessener Berücksichtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt und insbesondere der Nichtziel-Arten und ihren Lebensräumen — gewährleisten und dass Tieren vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der Beseitigung. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck das in Artikel 14 vorgesehene Überwachungssystem nutzen. Bei der Überwachung werden gegebenenfalls auch die Auswirkungen auf Nichtziel-Arten bewertet.

(4)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen und notifizieren ihr die erfolgte Beseitigung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung. Sie stellen diese Informationen auch anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 18

Ausnahmen von der Verpflichtung zur sofortigen Beseitigung

(1)   Ein Mitgliedstaat kann auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse innerhalb von zwei Monaten nach der Erkennung einer invasiven gebietsfremden Art gemäß Artikel 16 entscheiden, keine Beseitigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Es wird nachgewiesen, dass eine Beseitigung technisch nicht machbar ist, da die verfügbaren Beseitigungsmethoden in der Umgebung, in der sich die invasive gebietsfremde Art etabliert hat, nicht angewendet werden können;

b)

anhand einer auf die verfügbaren Daten gestützten Kosten-Nutzen-Analyse wird mit hinlänglicher Sicherheit nachgewiesen, dass die Kosten langfristig außergewöhnlich hoch sein und in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nutzen der Beseitigung stehen werden;

c)

es stehen keine Beseitigungsmethoden zur Verfügung, oder die verfügbaren Beseitigungsmethoden haben gravierende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder andere Arten.

Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission unverzüglich schriftlich seine Entscheidung. Der Notifizierung sind alle in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Nachweise beigefügt.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 notifizierte Entscheidung abzulehnen, wenn die darin festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

(3)   Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Entwürfe von Durchführungsrechtsakten werden innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Notifizierung des Mitgliedstaats dem in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ausschuss übermittelt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch Eindämmungsmaßnahmen die weitere Ausbreitung der invasiven gebietsfremden Art in andere Mitgliedstaaten verhindert wird, wenn gemäß Absatz 1 keine Beseitigungsmaßnahmen angewandt werden.

(5)   Lehnt die Kommission eine gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels notifizierte Entscheidung ab, so wendet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Beseitigungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 an.

(6)   Lehnt die Kommission eine gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels notifizierte Entscheidung nicht ab, so werden auf die invasive gebietsfremde Art die Managementmaßnahmen gemäß Artikel 19 angewandt.

KAPITEL IV

MANAGEMENT VON BEREITS WEIT VERBREITETEN INVASIVEN GEBIETSFREMDEN ARTEN

Artikel 19

Managementmaßnahmen

(1)   Innerhalb von 18 Monaten nach der Aufnahme einer invasiven gebietsfremden Art in die Unionsliste verfügen die Mitgliedstaaten über wirksame Managementmaßnahmen für diejenigen invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die nach Feststellung der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet weit verbreitet sind, damit deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimiert werden.

Diese Managementmaßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt, sind den besonderen Umständen in den Mitgliedstaaten angemessen, stützen sich auf eine Kosten-Nutzen-Analyse und schließen auch, so weit wie möglich, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 ein. Sie werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung und ihrer Kostenwirksamkeit priorisiert.

(2)   Die Managementmaßnahmen umfassen tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art. Gegebenenfalls schließen die Managementmaßnahmen Maßnahmen ein, die das aufnehmende Ökosystem betreffen und dessen Widerstandsfähigkeit gegen laufende und künftige Invasionen stärken sollen. Die kommerzielle Nutzung bereits etablierter invasiver gebietsfremder Arten kann als Teil der Managementmaßnahmen zu ihrer Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung mit genauer Begründung vorübergehend genehmigt werden, sofern alle geeigneten Kontrollen vorhanden sind, um jegliche weitere Ausbreitung zu verhindern.

(3)   Bei der Anwendung von Managementmaßnahmen und der Auswahl von zu verwendenden Methoden tragen die Mitgliedstaaten der menschlichen Gesundheit und der Umwelt — insbesondere Nichtziel-Arten und ihren Lebensräumen — angemessen Rechnung und stellen sicher, dass, wenn die Maßnahmen gegen Tiere gerichtet sind, ihnen vermeidbare Schmerzen, Qualen oder Leiden erspart bleiben, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen beeinträchtigt wird.

(4)   Das Überwachungssystem gemäß Artikel 14 wird so konzipiert und angewendet, dass überwacht wird, wie wirksam die Beseitigungsmaßnahmen, die Maßnahmen zur Populationskontrolle oder die Eindämmungsmaßnahmen die Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und gegebenenfalls die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft minimieren. Bei der Überwachung werden gegebenenfalls auch die Auswirkungen auf Nichtziel-Arten bewertet.

(5)   Besteht ein erhebliches Risiko, dass sich eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung in einen anderen Mitgliedstaat ausbreiten wird, setzen die Mitgliedstaaten, in denen diese Art vorhanden ist, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Gegebenenfalls legen die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarte Managementmaßnahmen fest. Könnten auch Drittländer von der Ausbreitung betroffen sein, bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, die betreffenden Drittländer zu unterrichten.

Artikel 20

Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten führen geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen durch, um die Erholung eines Ökosystems zu fördern, das durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung beeinträchtigt, geschädigt oder zerstört wurde, sofern nicht anhand einer auf die verfügbaren Daten gestützten Kosten-Nutzen-Analyse mit hinlänglicher Sicherheit nachgewiesen wird, dass die Kosten dieser Maßnahmen hoch sein und in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.

(2)   Die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeit eines aufgrund des Auftretens von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung störungsgefährdeten Ökosystems, den Auswirkungen der Störung zu widerstehen, sie zu absorbieren, sich an sie anzupassen und sich von ihnen zu erholen;

b)

Maßnahmen zur Unterstützung der Verhütung einer erneuten Invasion im Anschluss an eine Beseitigungskampagne.

KAPITEL V

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Artikel 21

Kostenerstattung

Entsprechend dem Verursacherprinzip und unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) streben die Mitgliedstaaten eine Erstattung der Kosten für die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern, zu minimieren oder abzuschwächen, wobei dies auch für Umwelt-, Ressourcen- und Wiederherstellungskosten gilt.

Artikel 22

Zusammenarbeit und Koordination

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen bei der Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen alles daran, um eine enge Abstimmung mit allen betreffenden Mitgliedstaaten sicherzustellen, und nutzen die bestehenden Strukturen, die aus regionalen oder internationalen Übereinkommen hervorgegangen sind, sofern dies praktikabel und angemessen ist. Insbesondere sind die betreffenden Mitgliedstaten bestrebt, die Koordination mit Mitgliedstaaten sicherzustellen, mit denen sie folgende Gemeinsamkeiten haben:

a)

gemeinsame Meeresunterregionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG (in Bezug auf Meeresarten);

b)

gemeinsame biogeografische Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG (in Bezug auf andere Arten als Meeresarten);

c)

gemeinsame Grenzen;

d)

gemeinsame Einzugsgebiete gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 2000/60/EG (in Bezug auf Süßwasserarten); oder

e)

andere gemeinsame Anliegen.

Auf Antrag der beteiligten Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Koordination zu erleichtern.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind bei der Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bestrebt, gegebenenfalls mit Drittländern zusammenzuarbeiten, indem sie u. a. die bestehenden Strukturen, die aus regionalen oder internationalen Übereinkommen hervorgegangen sind, nutzen, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen.

(3)   Die Mitgliedstaten können zudem Bestimmungen wie diejenigen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden, um die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten, die in gemäß Artikel 12 Absatz 1 erstellten nationalen Listen aufgeführt sind, sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können außerdem für diese invasiven gebietsfremden Arten Mechanismen für die Zusammenarbeit auf angemessener Ebene festlegen. Solche Mechanismen können u. a. den Austausch von Informationen und Daten, Aktionspläne zu Pfaden, den Austausch bewährter Verfahren im Bereich des Managements, der Bekämpfung und der Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten, Frühwarnsysteme und Programme zur Sensibilisierung oder Aufklärung der Öffentlichkeit umfassen.

Artikel 23

Strengere nationale Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen, um die Einbringung, Etablierung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission entsprechend dem Unionsrecht notifiziert werden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Bis zum 1. Juni 2019 und danach alle sechs Jahre aktualisieren die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen und übermitteln sie der Kommission:

a)

eine Beschreibung der Überwachungssysteme gemäß Artikel 14 und des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 15 von in die Union eingebrachten gebietsfremden Arten oder eine aktualisierte Fassung dieser Beschreibung;

b)

die Verteilung der in ihrem Hoheitsgebiet vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung oder von regionaler Bedeutung gemäß Artikel 11 Absatz 2, einschließlich von Informationen über deren Wanderverhalten oder Reproduktionsmuster;

c)

Informationen über die Arten, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 als invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten betrachtet werden;

d)

die Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2;

e)

das gesamte nationale Hoheitsgebiet abdeckende aggregierte Informationen über die gemäß Artikel 17 getroffenen Beseitigungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 19 getroffenen Managementmaßnahmen, deren Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf Nichtziel-Arten;

f)

die Anzahl der Genehmigungen gemäß Artikel 8 und die Zwecke, zu denen sie erteilt wurden;

g)

Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer gebietsfremden invasiven Art und jedwede Maßnahmen, zu denen die Bürger aufgefordert wurden;

h)

die in Artikel 8 Absatz 8 vorgeschriebenen Kontrollen und

i)

Informationen über die Kosten für die zur Einhaltung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, sofern sie verfügbar sind.

(2)   Bis zum 5. November 2015 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlichen Behörden und setzen die anderen Mitgliedstaaten von diesen Behörden in Kenntnis.

(3)   Bis zum 1. Juni 2021 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Unionsliste, der Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2, des Überwachungssystems, der Zollkontrollen sowie der Beseitigungsverpflichtung und der Managementverpflichtung, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich Änderungen der Unionsliste, beigefügt sein können. Bei dieser Überprüfung ist zudem zu untersuchen, inwieweit die Durchführungsbestimmungen zu invasiven gebietsfremden Arten von regionaler Bedeutung wirksam sind, ob die Aufnahme in der Union heimischer Arten in die Unionsliste notwendig und machbar ist und ob eine weitere Harmonisierung erforderlich ist, um die Wirksamkeit der Aktionspläne und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu erhöhen.

(4)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung fest, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu vereinfachen und zu straffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

System zur Informationsunterstützung

(1)   Die Kommission errichtet schrittweise ein System zur Informationsunterstützung, das erforderlich ist, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

(2)   Bis zum 2. Januar 2016 wird dieses System mit einem Mechanismus zur Datenunterstützung ausgestattet, der die vorhandenen Datensysteme für invasive gebietsfremde Arten miteinander verknüpft; um die Berichterstattung gemäß Artikel 24 zu erleichtern, wird der Schwerpunkt dabei auf Informationen über invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung gelegt.

Der Mechanismus zur Datenunterstützung gemäß Unterabsatz 1 wird zu einem Instrument, das der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung der relevanten Notifizierungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 behilflich ist.

(3)   Bis zum 2. Januar 2019 wird der in Absatz 2 genannte Mechanismus zur Datenunterstützung zu einem Mechanismus für den Austausch von Informationen über andere Aspekte der Anwendung dieser Verordnung.

Er kann auch Informationen über invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten und über Pfade, Risikobewertungen und Management- und Beseitigungsmaßnahmen umfassen, sofern sie verfügbar sind.

Artikel 26

Öffentlichkeitsbeteiligung

Werden Aktionspläne gemäß Artikel 13 dieser Verordnung festgelegt und Managementmaßnahmen gemäß Artikel 19 dieser Verordnung getroffen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an deren Vorbereitung, Änderung oder Überarbeitung zu beteiligen, wobei auf die von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG getroffenen Vorkehrungen zurückgegriffen wird.

Artikel 27

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch das wissenschaftliche Forum gemäß Artikel 28 unterstützt werden kann.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 28

Wissenschaftliches Forum

Die Kommission stellt die Beteiligung von Vertretern der Wissenschaft sicher, die von den Mitgliedstaaten ernannt werden, um bei allen wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung Ratschläge zu geben, insbesondere im Hinblick auf die Artikel 4, 5, 10 und 18. Diese Vertreter treten im Rahmen eines wissenschaftlichen Forums zusammen. Die Geschäftsordnung dieses Forums wird von der Kommission festgelegt.

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 30

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten.

(2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)   Zu den vorgesehenen Sanktionen zählen u. a.

a)

Geldbußen;

b)

Beschlagnahme nichtkonformer invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung;

c)

unverzügliche Aussetzung oder unverzüglicher Entzug einer gemäß Artikel 8 erteilten Genehmigung.

(4)   Bis zum 2. Januar 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen mit; spätere Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 31

Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d dürfen Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren, die zu den in der Unionsliste aufgeführten invasiven gebietsfremden Arten gehören, diese Tiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer behalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Tiere wurden bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste gehalten;

b)

die Tiere werden unter Verschluss gehalten, und es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.

(2)   Die zuständigen Behörden unternehmen alle angemessenen Schritte, um nichtgewerbliche Besitzer über von den Mitgliedstaaten organisierte Sensibilisierungs- und Aufklärungsprogramme in Bezug auf die mit der Haltung von Tieren gemäß Absatz 1 verbundenen Risiken und über die zur Minimierung des Risikos der Fortpflanzung und des Entkommens zu treffenden Maßnahmen zu informieren.

(3)   Nichtgewerblichen Besitzern, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht gewährleisten können, darf nicht erlaubt werden, die betreffenden Tiere in ihrem Besitz zu behalten. Die Mitgliedstaaten können diesen Besitzern die Möglichkeit anbieten, ihre Tiere zu übernehmen. In diesem Fall ist dem Tierschutz gebührend Rechnung zu tragen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Tiere können von den Einrichtungen gemäß Artikel 8 oder in Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck errichtet wurden, gehalten werden.

Artikel 32

Übergangsbestimmungen für kommerzielle Bestände

(1)   Die Halter eines kommerziellen Bestands von Exemplaren invasiver gebietsfremder Arten, die vor deren Aufnahme in die Unionsliste erworben wurden, dürfen bis zu zwei Jahre nach der Aufnahme der Arten in die Liste lebende Exemplare dieser Arten oder reproduktionsfähige Teile davon zwecks Verkauf oder Übergabe an Forschungs- oder Ex-situ-Erhaltungseinrichtungen und für Zwecke medizinischer Tätigkeiten gemäß Artikel 8 halten und befördern, sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert werden und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen, oder um diese Exemplare zu töten oder human zu keulen, um ihren Bestand zu erschöpfen.

(2)   Der Verkauf oder die Übergabe lebender Exemplare an nichtgewerbliche Nutzer ist ein Jahr lang nach der Aufnahme der Art in die Unionsliste erlaubt, sofern die Exemplare unter Verschluss gehalten und befördert und alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.

(3)   Wurde gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eine Genehmigung für eine Aquakulturart erteilt, die anschließend in die Unionsliste aufgenommen wird, und geht die Geltungsdauer der Genehmigung über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus, so entzieht der Mitgliedstaat am Ende des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums die Genehmigung im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 84.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2014.

(3)  Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

(4)  Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).

(5)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(6)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(7)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(8)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(9)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(10)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(15)  Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).

(16)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(18)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 mit Grundregeln für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

(19)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(20)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(22)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(23)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).


4.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/56


VERORDNUNG (EU) Nr. 1144/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2014

über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (4) kann die Union im Binnenmarkt und in Drittländern Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel durchführen.

(2)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sowie der wahrscheinlichen Entwicklungen in der Landwirtschaft und auf Märkten innerhalb wie außerhalb der Union sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 eingeführte Regelung im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit und Kohärenz überarbeitet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(3)

Ziel dieser Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Union zu steigern und dadurch eine größere wettbewerbsmäßige Angleichung im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten herbeizuführen. Insbesondere sollten die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen darauf ausgerichtet sein, das Bewusstsein der Verbraucher für die Vorzüge der Agrarerzeugnisse und der Produktionsmethoden der Union zu schärfen und den Bekanntheitsgrad der Qualitätsregelungen der Union und die Kenntnisse über sie zu erhöhen. Außerdem sollten mit den Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit und der Konsum der Agrarerzeugnisse der Union gesteigert, ihre Wahrnehmbarkeit inner- und außerhalb der Union verbessert und ihr Marktanteil erhöht werden, wobei besonderes Augenmerk auf die Drittlandsmärkte mit dem größten Wachstumspotenzial zu richten ist. Im Fall einer schwerwiegenden Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme sollten diese Maßnahmen dazu beitragen, wieder normale Marktbedingungen herzustellen. Durch die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen sinnvoll ergänzt und verstärkt werden. Damit die Ziele verwirklicht werden können, sollten die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen auch künftig inner- und außerhalb der Union umgesetzt werden.

(4)

Die Maßnahmen sollten außerdem auf die Valorisierung der Echtheit der Unionsprodukte abzielen, um das Bewusstsein der Verbraucher von der Qualität der Originalerzeugnisse im Vergleich zu Nachahmungen oder Fälschungen zu verbessern; dies würde sowohl in der Union als auch in Drittländern in erheblichem Maße zur Bekanntheit der Zeichen, Angaben und Abkürzungen beitragen, die eine Teilnahme an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingeführten Qualitätsregelungen zeigen.

(5)

Eine der Stärken der Lebensmittelproduktion in der Union besteht in der Vielfalt und den besonderen Merkmalen ihrer Erzeugnisse, die auf die verschiedenen Ursprungsgebiete und die verschiedenen traditionellen Herstellungsmethoden zurückzuführen sind und dazu führen, dass die Erzeugnisse besondere Aromen aufweisen und eine Vielfalt und Authentizität bieten, die von den Kunden inner- und außerhalb der Union zunehmend verlangt werden.

(6)

Zusätzlich zur Information über die wesentlichen Eigenschaften der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union können auch Maßnahmen in Betracht kommen, mit denen verbraucherfreundliche Botschaften verbreitet werden, beispielsweise über Nährwert, Geschmack, Tradition, Vielfalt und Kultur.

(7)

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken oder auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Um jedoch die Qualität und die Wirksamkeit von Produktpräsentationen und -verkostungen sowie von Informations- und Werbematerial zu verbessern, sollte die Möglichkeit eines Verweises auf die Handelsmarke und den Ursprung eines Erzeugnisses bestehen, sofern der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wird und die Maßnahmen nicht darauf abzielen, den Konsum eines Erzeugnisses lediglich aufgrund seines Ursprungs anzuregen. Außerdem sollten die Maßnahmen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts einhalten und nicht zu einer Einschränkung der Freizügigkeit von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln unter Verstoß gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) führen. Im Zusammenhang mit der die Union betreffenden Hauptaussage einer Maßnahme sollten spezifische Bestimmungen für die Sichtbarmachung von Marken und Ursprungsangaben festgelegt werden.

(8)

Die Union führt hauptsächlich landwirtschaftliche Fertigerzeugnisse aus, darunter Agrarerzeugnisse, die nicht unter Anhang I AEUV fallen. Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten daher auf bestimmte Erzeugnisse ausgedehnt werden, die nicht in den Geltungsbereich von Anhang I AEUV fallen. Dies stünde im Einklang mit anderen Regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wie den europäischen Qualitätsregelungen, die diesen Erzeugnissen bereits offenstehen.

(9)

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen der Union für Wein im Rahmen der GAP gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Stützungsprogramme für den Weinsektor. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Wein sollten nur dann in Betracht kommen, wenn es sich um Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe handelt bzw. wenn die Keltertraubensorte angegeben ist. Bei Einzellandprogrammen sollte das betreffende Programm zudem ein weiteres Agrarerzeugnis oder Lebensmittel abdecken. In ähnlicher Weise wird mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gefördert. Daher sollten nur diejenigen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Regelung in Betracht kommen, die einen Bezug zu einem anderen Agrarerzeugnis oder Lebensmittel aufweisen.

(10)

Erzeugnisse, die Qualitätsregelungen der Union oder von den Mitgliedstaaten anerkannten Qualitätsregelungen unterliegen, sollten für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht kommen, da diese Regelungen Verbrauchern Gewissheit über die Qualität und die Merkmale der Erzeugnisse oder des verwendeten Herstellungsverfahrens bieten, einen Mehrwert für die betroffenen Erzeugnisse schaffen und ihre Marktchancen verbessern. Methoden des biologischen Anbaus und das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage sollten ebenfalls für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht kommen.

(11)

Im Zeitraum von 2001 bis 2011 wurden nur 30 % der Mittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für auf Drittlandsmärkte ausgerichtete Maßnahmen eingesetzt, obwohl diese Märkte ein beachtliches Wachstumspotenzial bieten. Es sind daher Bestimmungen erforderlich, um insbesondere durch eine verstärkte finanzielle Unterstützung die Durchführung einer größeren Zahl von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der Union in Drittländern zu fördern.

(12)

Damit die durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen tatsächlich greifen, sollten sie in Informations- und Absatzförderungsprogramme eingebunden sein. Diese Programme wurden bisher von Branchen oder Dachverbänden vorgelegt. Um die Zahl der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen und deren Qualität zu verbessern, sollten auch die Erzeugerorganisationen sowie deren Vereinigungen und Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft als Begünstigte in Betracht kommen, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und in der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen.

(13)

Die von der Union kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nachweislich eine gezielt auf die Union ausgerichtete Dimension haben. Hierzu und damit die Mittel nicht nach dem Gießkannenprinzip verteilt werden und um den Nutzen Europas durch diese Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte Lebensmittel besser erkennbar zu machen, ist ein Arbeitsprogramm aufzustellen, in dem die strategischen Prioritäten dieser Maßnahmen in Bezug auf Bevölkerungsgruppen, Erzeugnisse, Regelungen und Zielmärkte sowie die Merkmale der Botschaften der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt sind. Das Programm sollte auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele ausgearbeitet werden, wobei im Interesse einer kohärenten Absatzförderungs- und Informationspolitik die durch die Märkte eröffneten Chancen und die notwendige Ergänzung und Stärkung der von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsteilnehmern ergriffenen Maßnahmen im Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten berücksichtigt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bei der Ausgestaltung des Programms die Mitgliedstaaten und die relevanten Interessenträger konsultieren.

(14)

Das Arbeitsprogramm sollte unter anderem spezifische Vorkehrungen für den Fall einer schwerwiegenden Störung des Marktes, eines Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme vorsehen. Außerdem sollte die Kommission dabei insbesondere der vorherrschenden Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen in der Agrar- und Ernährungswirtschaft — einem Sektor, dem die außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugutekommen — und — für die auf Drittländer gerichteten Maßnahmen — den Freihandelsabkommen, die in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Handelspolitik der Union fallen, Rechnung tragen. Bei der Ausarbeitung des Programms sollte die Kommission ferner die Nachteile von Berggebieten, Inseln und Gebieten der Union in äußerster Randlage berücksichtigen.

(15)

Um eine wirksame Durchführung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte diese an in einem Wettbewerbsverfahren ausgewählte Durchführungsstellen übertragen werden. In hinreichend begründeten Fällen sollte jedoch den vorschlagenden Organisationen die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Teile ihrer Programme unmittelbar selbst umzusetzen.

(16)

Die Kommission sollte insbesondere im Hinblick auf die Mitwirkung bei der Erschließung neuer Märkte in der Lage sein, auf eigenes Betreiben Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, einschließlich hochrangiger Missionen, durchzuführen. Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, eigene Maßnahmen als schnelle und wirksame Reaktion im Fall von schwerwiegenden Störungen des Marktes oder eines Verlusts des Verbrauchervertrauens durchzuführen. Gegebenenfalls sollte die Kommission ihre eigenen Initiativen überarbeiten, mit denen solche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Wird die Kommission unter diesen Umständen tätig, sollten die den laufenden Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen — unabhängig davon, ob es sich um Einzelland- oder Mehrländerprogramme handelt — zugewiesenen Mittel nicht gekürzt werden.

(17)

Neben den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist es auch notwendig, dass die Kommission technische Unterstützungsdienste auf Unionsebene ausbaut und koordiniert, um es den Unternehmen zu erleichtern, an den kofinanzierten Programmen teilzunehmen, wirksame Kampagnen durchzuführen oder ihre Ausfuhren zu verbessern. Diese Dienste sollten insbesondere die Bereitstellung von Leitlinien umfassen, die potenziellen Begünstigten bei der Einhaltung der mit dieser Strategie verbundenen Regelungen und Verfahren helfen.

(18)

Die Absatzförderungsbemühungen für Erzeugnisse der Union auf Drittlandsmärkten werden mitunter dadurch behindert, dass diese Erzeugnisse mit Nachahmungen oder Fälschungen im Wettbewerb stehen. Die von der Kommission eingerichteten technischen Unterstützungsdienste sollten sektorspezifische Beratung über den Schutz von Unionserzeugnissen vor Nachahmungs- und Fälschungspraktiken umfassen.

(19)

Die Vereinfachung des Regelungsrahmens der GAP ist eine vorrangige Aufgabe der Union. Ein derartiger Ansatz sollte auch bei der vorliegenden Verordnung verfolgt werden. Insbesondere sollten die Grundsätze der Verwaltung der Informations- und Absatzförderungsprogramme überarbeitet werden, um sie zu vereinfachen und es der Kommission zu ermöglichen, Regeln und Verfahren für die Vorlage, Bewertung und Auswahl der Programmvorschläge festzulegen. Die Kommission sollte jedoch dafür Sorge tragen, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über alle vorgeschlagenen und ausgewählten Programme erhalten. Diese Angaben sollten insbesondere die Zahl der eingegangenen Vorschläge, die betroffenen Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweige und das Ergebnis der Bewertung der Vorschläge umfassen.

(20)

Die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren in verschiedenen Mitgliedstaaten trägt wesentlich zur Wertschöpfung in der Union bei und macht die Vielfalt der Agrarerzeugnisse der Union sichtbar. Trotz des Vorrangs, den die von vorschlagenden Organisationen mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsam ausgearbeiteten Programme haben, wurden für diese Programme im Zeitraum 2001-2011 nur 16 % der Haushaltsmittel für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Folglich sollten neue Bestimmungen — insbesondere für die Verwaltung von Mehrländerprogrammen — festgelegt werden, um die bei ihrer Durchführung bestehenden Hindernisse zu überwinden.

(21)

Es sollten Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen festgelegt werden. In der Regel sollte die Union nur einen Teil der Kosten der Programme tragen, damit die interessierten vorschlagenden Organisationen einen Teil der Verantwortung übernehmen. Bestimmte Verwaltungs- und Personalausgaben, die nicht mit der Umsetzung der GAP zusammenhängen, sind jedoch fester Bestandteil der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und sollten daher für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen können.

(22)

Jede Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Wirksamkeit aufzuzeigen. Dazu sollte eine Liste von Indikatoren festgelegt und die Wirkung der Absatzförderungsmaßnahme anhand ihrer strategischen Zielvorgaben bewertet werden. Die Kommission sollte daher im Einklang mit dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen der GAP einen Rahmen für die Begleitung und Bewertung dieser Politik erstellen.

(23)

Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Diese Befugnisübertragung sollte sich auf die Ergänzung der Liste in Anhang I dieser Verordnung, auf die Förderfähigkeitskriterien für die vorschlagenden Organisationen, die Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren für die Auswahl der Durchführungsstellen, die besonderen Bedingungen für die Förderfähigkeit im Hinblick auf die Einzellandprogramme, die Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Verwaltungs- und Personalausgaben sowie die Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 auf diese Verordnung erstrecken. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke übertragen werden: Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die weiteren Bestimmungen über die Sichtbarkeit von Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sowie über die Sichtbarkeit des Ursprungs von Erzeugnissen auf Informations- und Werbematerial, die Jahresarbeitsprogramme, die Auswahl der Einzellandprogramme, die weiteren Bestimmungen, nach denen einer vorschlagenden Organisation gestattet werden kann, bestimmte Teile eines Einzellandprogramms selbst durchzuführen, die Modalitäten der Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme, die Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme, und den gemeinsamen Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Programme sowie ein System von Indikatoren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(25)

Da angesichts der engen Verbindung zwischen der Absatzförderungspolitik und den übrigen GAP-Instrumenten und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierungen und der Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, nach denen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden (im Folgenden „Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen“), ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

Artikel 2

Allgemeine und spezifische Ziele der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

(1)   Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.

(2)   Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen;

b)

die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union;

c)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und der breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union;

d)

die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben;

e)

die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

Artikel 3

Beschreibung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zielen darauf ab,

a)

die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene, Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben;

b)

das Bewusstsein für die Authentizität der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten der Union zu schärfen.

Diese Maßnahmen bestehen insbesondere aus Öffentlichkeitsarbeit und Informationskampagnen, können jedoch auch die Form einer Beteiligung an national, unionsweit oder international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen annehmen.

Artikel 4

Merkmale der Maßnahmen

(1)   Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Dennoch muss es möglich sein, dass Handelsmarken bei Produktpräsentationen oder -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial sichtbar sind, soweit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachtet und die generellen, nicht auf Marken ausgerichteten Merkmale der Maßnahmen unverändert bleiben. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung findet Anwendung und stellt gleiche Behandlung und gleichberechtigte Zugangsmöglichkeiten für alle Marken der vorschlagenden Organisationen sowie die gleiche Behandlung der Mitgliedstaaten sicher. Alle Marken werden gleichermaßen hervorgehoben und in einem kleineren Format als die die Union betreffende Hauptaussage der Kampagne dargestellt. Außer in Fällen, die angemessen begründet und auf die spezifische Lage des betroffenen Mitgliedstaats zurückzuführen sind, werden mehrere Marken vorgestellt.

(2)   Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen dürfen nicht auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Mit diesen Maßnahmen soll kein Anreiz für den Verbrauch eines Erzeugnisses nur aufgrund seines Ursprungs geschaffen werden. Dennoch muss es möglich sein, dass der Ursprung der Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen auf dem Informations- und Werbematerial sichtbar ist:

a)

Im Binnenmarkt müssen die Verweise auf den Ursprung der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne stets untergeordnet sein.

b)

In Drittländern dürfen die Verweise auf den Ursprung mit der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne gleichgestellt sein.

c)

Bei Erzeugnissen, die einer Qualitätsregelung nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a unterliegen, darf ohne Einschränkungen auf den in der Bezeichnung eingetragenen Ursprung verwiesen werden.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Weitere zu folgenden Gesichtspunkten geregelt wird:

a)

der Sichtbarkeit von Handelsmarken bei Produktpräsentationen und -verkostungen und auf Informations- und Werbematerial gemäß Absatz 1 sowie den einheitlichen Bedingungen, unter denen eine einzelne Marke vorgestellt werden kann, und

b)

der Sichtbarkeit des Ursprungs von Erzeugnissen auf Informations- und Werbematerial gemäß Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

In Betracht kommende Erzeugnisse und Regelungen

(1)   Folgende Erzeugnisse kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht:

a)

die Erzeugnisse, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Tabak;

b)

die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse;

c)

die Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 in Bezug auf die Ergänzung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Liste um weitere Lebensmittel delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1

a)

kommen bei den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur Weine mit einer Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe bzw. Weine, bei denen die Keltertraubensorte angegeben ist, in Betracht; bei Einzellandprogrammen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 muss das jeweilige Programm zusätzlich auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b ausgerichtet sein;

b)

dürfen im Hinblick auf Spirituosen gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Wein gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes und Bier die auf den Binnenmarkt ausgerichteten Maßnahmen lediglich zur Information der Verbraucher über die in Absatz 4 genannten Regelungen und über den verantwortungsvollen Konsum dieser Getränke dienen;

c)

kommen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 genannten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen nur in Betracht, sofern das betreffende Programm auch auf andere Erzeugnisse gemäß Absatz 1 ausgerichtet ist.

(4)   Folgende Regelungen kommen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen in Betracht:

a)

die Qualitätsregelungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EG) Nr. 110/2008 sowie Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

b)

die Methode der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (11);

c)

das in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) beschriebene Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage;

d)

die Qualitätsregelungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNG DER INFORMATIONS- UND ABSATZFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 6

Arten von Maßnahmen

(1)   Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden durchgeführt in Form von

a)

Informations- und Absatzförderungsprogrammen (im Folgenden „Programme“) und

b)

den Maßnahmen auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 9.

(2)   Die Programme bestehen aus einem Paket kohärenter Maßnahmen und werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ausgeführt.

(3)   Einzellandprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 2 dieses Kapitels geregelt ist, können von einer oder mehreren der vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d, die alle aus demselben Mitgliedstaat stammen müssen, vorgelegt werden.

(4)   Mehrländerprogramme, zu denen das Weitere in Abschnitt 3 dieses Kapitels geregelt ist, können

a)

von mindestens zwei vorschlagenden Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c oder d, die aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen, vorgelegt werden, oder

b)

von einem oder mehr Unionsverbänden gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt werden.

Artikel 7

Vorschlagende Organisationen

(1)   Ein Programm kann vorgeschlagen werden von

a)

in einem Mitgliedstaat ansässigen Branchen- oder Dachverbänden, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere den Branchenverbänden gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist;

b)

Branchen- oder Dachverbänden der Union, die den jeweiligen Wirtschaftszweig bzw. die jeweiligen Wirtschaftszweige unionsweit repräsentieren;

c)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden;

d)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die besonderen Bedingungen, unter denen jeder vorschlagende Verband bzw. jede vorschlagende Vereinigung oder Stelle gemäß Absatz 1 ein Programm vorlegen kann, festzulegen. Diese Bedingungen stellen insbesondere sicher, dass diese Verbände, Vereinigungen und Stellen repräsentativ sind und dass das Programm von erheblicher Tragweite ist.

Artikel 8

Jahresarbeitsprogramm

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen für jedes Jahr ein Jahresarbeitsprogramm festgelegt wird, in dem die zu verfolgenden operationellen Ziele, die operationellen Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Durchführung und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans festgelegt sind. Dieses Jahresarbeitsprogramm und insbesondere seine operationellen Prioritäten halten die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele ein. In dem Programm sind insbesondere spezifische, zeitlich befristete Bestimmungen vorzusehen, mit denen auf eine schwerwiegende Störung des Marktes, einen Verlust des Verbrauchervertrauens oder andere spezifische Probleme im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e reagiert werden kann. Das Programm enthält ferner die wichtigsten Bewertungskriterien, eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge, einen indikativen Umsetzungszeitplan und im Falle von Zuschüssen den Höchstsatz des finanziellen Beitrags der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Zur Durchführung des Arbeitsprogramms gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission im Einklang mit Teil 1 Titel VI der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowohl für Einzelland- als auch für Mehrländerprogramme Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 9

Maßnahmen auf Initiative der Kommission

(1)   Die Kommission kann Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 durchführen, wozu auch Kampagnen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, im Fall eines Verlusts des Verbrauchervertrauens und bei anderen spezifischen Problemen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e gehören. Diese Maßnahmen können insbesondere erfolgen in Form von hochrangigen Missionen, in Form der Teilnahme an Messen und Ausstellungen von internationalem Rang durch Errichtung von Ständen oder in Form von Tätigkeiten zur Aufwertung des Images von Unionsprodukten.

(2)   Die Kommission richtet technische Unterstützungsdienste ein, um insbesondere

a)

das Bewusstsein für die Eigenheiten der einzelnen Märkte zu schärfen, auch durch Sondierungstreffen der Wirtschaft,

b)

ein dynamisches professionelles Netzwerk im Bereich der Informations- und Absatzförderungspolitik aufrechtzuerhalten auch durch die Beratung von Wirtschaftszweigen zu der Bedrohung durch nachgeahmte und gefälschte Erzeugnisse in Drittländern und

c)

die Kenntnis der Regeln der Union über die Ausarbeitung und Durchführung der Programme zu verbessern.

Artikel 10

Verbot der Doppelförderung

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden, kommen für keine andere Finanzierung aus dem Haushalt der Union in Betracht.

ABSCHNITT 2

Durchführung und verwaltung der einzellandprogramme

Artikel 11

Auswahl der Einzellandprogramme

(1)   Die Kommission nimmt die Bewertung und Auswahl der Vorschläge für Einzellandprogramme vor, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Einzellandprogrammen zu erlassen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der ausgewählten Einzellandprogramme, zu deren etwaigen Änderungen und zu den entsprechenden Mittelausstattungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12

Information über die Auswahl der Einzellandprogramme

Die Kommission stellt dem Ausschuss nach Artikel 23 und somit den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen zu allen vorgeschlagenen oder ausgewählten Programmen zur Verfügung.

Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 teilt die Kommission insbesondere Folgendes mit:

a)

Informationen zur Anzahl der eingegangenen Vorschläge, den Mitgliedstaaten, in denen die vorschlagenden Organisationen ihren Sitz haben, den beteiligten Wirtschaftszweigen und dem Zielmarkt bzw. den Zielmärkten;

b)

Informationen zum Ergebnis der Bewertung der Vorschläge und eine zusammenfassende Beschreibung dazu.

Artikel 13

Für die Durchführung der Einzellandprogramme zuständige Stellen

(1)   Die vorschlagende Organisation wählt im Anschluss an ein ordnungsgemäß durchgeführtes Wettbewerbsverfahren die Stellen aus, die mit der Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme betraut werden, um insbesondere für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen zu sorgen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für das Wettbewerbsverfahren zur Auswahl der mit der Durchführung betrauten Stellen gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine vorschlagende Organisation bestimmte Teile eines Programms selbst durchführen; hierfür müssen jedoch Voraussetzungen hinsichtlich der Erfahrung der vorschlagenden Organisation bei der Durchführung solcher Maßnahmen, der Kosten dieser Maßnahmen gegenüber normalen Marktpreisen und des Anteils des von der vorschlagenden Organisation durchzuführenden Teils des Programms an den Gesamtkosten erfüllt sein.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, nach denen den vorschlagenden Organisationen gestattet werden kann, bestimmte Teile des Programms selbst durchzuführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Durchführung, Begleitung und Kontrolle der Einzellandprogramme

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß Artikel 11 ausgewählten Einzellandprogramme und die damit zusammenhängenden Zahlungen verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen der jeweiligen Programme zusammengestellte Informations- und Werbematerial mit dem diesbezüglichen Unionsrecht vereinbar ist.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bestimmungen zur Durchführung, Begleitung und Kontrolle und der Vorschriften über den Abschluss von Verträgen über die Durchführung der gemäß dieser Verordnung ausgewählten Einzellandprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Durchführung der Einzellandprogramme und begleiten und kontrollieren sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sowie nach den gemäß Absatz 1 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten.

Artikel 15

Finanzierungsbestimmungen für Einzellandprogramme

(1)   Der finanzielle Beitrag der Union zu den Einzellandprogrammen im Binnenmarkt beträgt 70 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der finanzielle Beitrag der Union zu den Einzellandprogrammen in Drittländern beträgt 80 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.

(2)   Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e auf 85 % erhöht.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 betragen bei vorschlagenden Organisationen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der am 1. Januar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielt, die in Absatz 1 genannten Prozentsätze jeweils 75 bzw. 85 % und der in Absatz 2 genannte Prozentsatz 90 %.

Unterabsatz 1 gilt nur für die Programme, die von der Kommission vor dem Zeitpunkt beschlossen wurden, ab dem der betroffene Mitgliedstaat keine solche finanzielle Unterstützung mehr erhält.

(4)   Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen entsprechend dem Gemeinsamen Rahmen gemäß Artikel 25 kommen für eine Unionsfinanzierung unter Bedingungen in Betracht, die denjenigen für das jeweilige Einzellandprogramm entsprechen.

(5)   Die Union finanziert vollständig die Kosten von Gutachten im Zusammenhang mit der Auswahl der Programme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(6)   Die vorschlagenden Organisationen leisten Sicherheiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Einzellandprogramme.

(7)   Die Union finanziert die im Rahmen von Einzellandprogrammen durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bedingungen dafür zu erlassen, wann ein Zuschuss der Union zu den Kosten der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und wenn notwendig der Verwaltungs- und Personalausgaben gewährt werden kann.

ABSCHNITT 3

Durchführung und verwaltung der mehrländerprogramme und der massnahmen auf initiative der kommission

Artikel 16

Arten der Finanzierung

(1)   Die Finanzierung kann auf eine oder mehrere Arten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geleistet werden, insbesondere in Form von

a)

Zuschüssen zu den Mehrländerprogrammen;

b)

Aufträgen für die Maßnahmen auf Initiative der Kommission.

(2)   Die Union finanziert die im Rahmen von Mehrländerprogrammen oder auf Initiative der Kommission durchgeführten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 17

Bewertung der Mehrländerprogramme

Die Vorschläge für Mehrländerprogramme werden auf der Grundlage der Kriterien bewertet und ausgewählt, die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 angekündigt sind.

Artikel 18

Information über die Durchführung der Mehrländerprogramme

Die Kommission stellt dem in Artikel 23 genannten Ausschuss und somit den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen zu allen vorgeschlagenen oder ausgewählten Programmen zur Verfügung.

Artikel 19

Finanzierungsbestimmungen für Mehrländerprogramme

(1)   Der finanzielle Beitrag der Union zu den Mehrländerprogrammen beträgt 80 % der zuschussfähigen Ausgaben. Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisationen.

(2)   Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 wird bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e auf 85 % erhöht.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt bei vorschlagenden Organisationen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der am 1. Januar 2014 oder zu einem späteren Zeitpunkt finanzielle Unterstützung gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhielt, der in Absatz 1 genannte Anteil 85 % und der in Absatz 2 genannte Anteil 90 %.

Unterabsatz 1 gilt nur für die Programme, die von der Kommission vor dem Zeitpunkt beschlossen wurden, ab dem der betroffene Mitgliedstaat keine solche finanzielle Unterstützung mehr erhält.

Artikel 20

Auftragsvergabe für Maßnahmen auf Initiative der Kommission

Die Auftragsvergabe durch die Kommission in eigenem Namen oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten unterliegt den nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (16) geltenden Vorschriften über öffentliche Aufträge.

Artikel 21

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission sorgt bei der Durchführung der nach diesem Abschnitt finanzierten Maßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (18) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung eines Programms gemäß dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Befugnisübertragungen und durchführungsbestimmungen

Artikel 22

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 29 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. November 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 29 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, der durch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

ABSCHNITT 2

Anhörung, bewertung und berichterstattung

Artikel 24

Anhörung

Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission die Gruppe für den zivilen Dialog zu Qualität und Werbung anhören, die gemäß dem Beschluss 2013/767/EU der Kommission (19) eingesetzt wurde.

Artikel 25

Gemeinsamer Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen

Im Einklang mit dem gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der Auswirkungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sowie einer Reihe von Indikatoren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Alle beteiligten Parteien übermitteln der Kommission sämtliche für die Bewertung der Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben und Informationen.

Artikel 26

Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Zwischenbericht enthält auch Angaben zu der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

ABSCHNITT 3

Staatliche beihilfen, aufhebung, übergangsbestimmungen sowie inkrafttreten und geltungsbeginn

Artikel 27

Staatliche Beihilfen

Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates (20) sowie im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 AEUV gelten die Artikel 107, 108 und 109 AEUV nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit dieser Verordnung getätigt werden, und nicht für die aus steuerähnlichen Abgaben, Pflichtbeiträgen oder anderen Finanzierungsinstrumenten finanzierten Beiträge der Mitgliedstaaten zu Programmen, die für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommen und von der Kommission gemäß dieser Verordnung ausgewählt wurden.

Artikel 28

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 29

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gilt weiterhin für diejenigen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, deren Finanzierung von der Kommission vor dem 1. Dezember 2015 beschlossen wurde.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu dieser Verordnung zu erleichtern.

Artikel 30

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  Stellungnahme vom 30. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und die Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)  Beschluss 2013/767/EU der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 115).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).


ANHANG I

Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

a)

Bier,

b)

Schokolade und Nebenprodukte,

c)

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,

d)

Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,

e)

Teigwaren,

f)

Salz,

g)

natürliche Gummis und Harze,

h)

Senfpaste,

i)

Zuckermais,

j)

Baumwolle.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

gemäß Artikel 28

Verordnung (EG) Nr. 3/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 und 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 11, 12 und 17

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 19

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 3, 4 und 5

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 27

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 16 Absatz 2

Artikel 15 und 16

Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 8, Artikel 22, 23, 25 und 29

Artikel 17

Artikel 24

Artikel 18

Artikel 26

Artikel 19

Artikel 28

Artikel 20

Artikel 30