ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 295

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
11. Oktober 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1067/2014 der Kommission vom 3. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1068/2014 der Kommission vom 9. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Lumb in den Unions- und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II und XIV für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1069/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich des Haltungszeitraums für die Mutterkuhprämie 2014 in Spanien

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1070/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 271/2009 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber: BASF SE) ( 1 )

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1071/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1072/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

55

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/705/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2014 zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

57

 

 

2014/706/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2014 zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

58

 

 

2014/707/GASP

 

*

Beschluss EULEX KOSOVO/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Oktober 2014 zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

59

 

 

2014/708/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung bestimmter Regionen Polens als frei von enzootischer Rinderleukose (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7141)  ( 1 )

60

 

 

2014/709/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222)  ( 1 )

63

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/710/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen ( 1 )

79

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1067/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2014

zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 104,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (2) sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission festzulegen.

(2)

Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorgelegt werden müssen, sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 der Kommission (3) festgelegt.

(3)

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 können im Haushaltsjahr 2015 nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Daher ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die Inhalt und Form der Buchführungsdaten für dieses Haushaltsjahr regelt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 sowie die Einzelheiten der Übermittlung dieser Daten an die Kommission werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt: Anhang I „X-Tabelle“, Anhang II „Technische Spezifikationen für die Übermittlung der Dateien zu den Ausgaben des EGFL und des ELER“, Anhang III „Aide-mémoire“ und Anhang IV „Struktur der ELER-Haushaltscodes [F109]“.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2014 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Oktober 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 der Kommission vom 15. Oktober 2013 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (ABl. L 275 vom 16.10.2013, S. 7).


ANHANG I

X-TABELLE

Haushaltsjahr 2015

2015

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2014

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F105

F105B

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2015

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2014

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F222C

F300

F300B

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F502

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2128

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ANHANG II

Technische Spezifikationen für die Übermittlung der Dateien zu den Ausgaben des EGFL und des ELER

EINLEITUNG

Diese technischen Spezifikationen gelten für das Haushaltsjahr 2014, das am 16. Oktober 2013 begonnen hat.

1.   Übermittlungsmodus

Die Koordinierungsstelle des Mitgliedstaats muss der Kommission die Dateien und die dazugehörigen Unterlagen elektronisch über STATEL/eDAMIS übermitteln. Die Kommission unterstützt nur eine Installation von STATEL/eDAMIS je Mitgliedstaat. Das jüngste eDAMIS-Client-Programm und weitere Angaben über die Verwendung von STATEL/eDAMIS können von der CIRCABC-Webseite der Agrarfonds heruntergeladen werden.

2.   Dateistruktur

2.1.   Der Mitgliedstaat muss je einen Datensatz für jede Komponente der Zahlungen und der Eingänge des EGFL bzw. des ELER erstellen. Diese Komponenten sind die Einzelposten, aus denen sich die Zahlungen an die Empfänger/die Eingänge von den Empfängern zusammensetzen.

2.2.   Die Datensätze müssen eine Flat-file-Struktur haben. Wird für ein Feld mehr als ein Wert angegeben, so sind gesonderte Datensätze mit allen Datenfeldern erforderlich. Die Daten dürfen nicht doppelt erfasst werden. (1)

2.3.   Alle Informationen für ein und dieselbe Kategorie von Zahlungen bzw. Eingängen müssen in ein und derselben Datei enthalten sein. Getrennte Dateien, die sich auf die gleichen Zahlungen beziehen (z. B. für Wirtschaftsbeteiligte oder Inspektionen, für Basis- oder Messdaten), sind nicht zulässig.

2.4.   Die Dateien müssen die folgenden Merkmale aufweisen:

 

Der erste Datensatz in der Datei (Kopfzeile) enthält die Beschreibung der Datei. Die Namen der Felder bestehen aus einem „F“, gefolgt von der Nummer des betreffenden Feldes in Anhang I („X-Tabelle“). Es dürfen nur Feldnamen verwendet werden, die in Anhang I enthalten sind.

 

Die nächsten Datensätze in der Datei (Datenzeilen) folgen in der Reihenfolge, die in dem ersten Datensatz mit der Beschreibung der Dateistruktur angegeben ist.

 

Die Felder werden durch ein Semikolon („;“) getrennt. Die Kopfzeile und die Datenzeilen müssen jeweils die gleiche Anzahl von Semikola enthalten. In den Datenzeilen erscheinen leere Felder innerhalb eines Datensatzes als Doppelsemikolon („;;“) und am Ende eines Datensatzes als einfaches Semikolon („;“).

 

Die Datensätze haben eine variable Länge. Jeder Datensatz endet mit „CR LF“ oder „Carriage Return — Line Feed“ (hexadezimal: „0D 0A“). Die Kopfzeile endet nie mit einem „;“, die Datenzeilen enden nur dann mit einem „;“, wenn das letzte Feld leer ist.

Der verwendete Code ist ASCII gemäß der nachstehenden Tabelle. Andere Codes (wie EBCDIC, TAR, ZIP usw.) dürfen nicht verwendet werden:

Code

Mitgliedstaat

ISO 8859-1

BE, DK, DE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, AT, PT, FI, SE und GB

ISO 8859-2

CZ, HR, HU, PL, RO, SI und SK

ISO 8859-3

MT

ISO 8859-5

BG

ISO 8859-7

GR und CY

ISO 8859-13

EE, LV und LT

Numerische Datenfelder:

 

Dezimalzeichen: „.“

 

Das Zeichen („+“ oder „-“) wird ganz links gesetzt, die Zahlen folgen ohne Leerstelle. Für positive Zahlen kann das „+“-Zeichen verwendet werden.

 

Die Anzahl der Dezimalstellen liegt fest (Einzelheiten hierzu in Anhang III).

 

Keine Leerzeichen zwischen den Ziffern und keine Tausender-Leerzeichen oder sonstigen Trennzeichen.

 

Datumsfeld: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

 

Haushaltscode (Feld F109), der in folgendem Format ohne Leerstellen anzugeben ist: „999999999999999“ (wobei „9“ für jede Zahl zwischen 0 und 9 steht).

 

Am Anfang oder Ende einer Datei dürfen keine Anführungszeichen („“) stehen. Textdaten dürfen kein Semikolon „;“ als Trennzeichen enthalten.

 

Alle Felder: Keine Leerzeichen am Feldbeginn und am Feldende.

Eine ordnungsgemäße Datei hätte somit folgendes Aussehen (Beispiel für das Haushaltsjahr 2013):

 

F100;F101;F106;F107;F108;F109

 

BE01;154678;+152.50;EUR;20130715;050201011000016

 

BE01;024578;-1000.00;EUR;20130905;050208031502013

 

BE01;154985;9999.20;EUR;20130101;050205011100012

 

BE01;100078;+152.75;EUR;20130331;050208110000009

 

BE01;215452;+0.50;EUR;20130615;050201011000016 (Nota bene +0.50 und nicht +.50)

 

usw.

 

(weitere Datenzeilen mit den Feldern in der gleichen Reihenfolge).

2.5.   Dateien mit den unter Nummer 2.4 beschriebenen Merkmalen sind anhand der Sendungsart „X-TABLE-DATA“ zu übermitteln (siehe „eDAMIS-Client“).

2.6.   Das Computerprogramm, mit dem das Format der Dateien geprüft werden kann, bevor sie an die Kommission übermittelt werden („WinCheckCsv“), ist Bestandteil des Datentransferprogramms („eDAMIS-Client“). Die Zahlstellen werden aufgefordert, das Prüfprogramm für Zwecke der Offline-Validierung getrennt von der CIRCABC-Seite herunterzuladen.

3.   Jahreserklärung

3.1.   Die Koordinierungsstelle des Mitgliedstaats muss für die Jahreserklärung entweder eine einzige Datei für sämtliche Zahlstellen oder getrennte Dateien für jede einzelne Zahlstelle übermitteln. Die Datei der Jahreserklärung muss neben den Gesamtbeträgen je Zahlstelle auch die Haushalts- und Währungscodes für EGFL- und ELER-Maßnahmen enthalten (Artikel 6 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 885/2006).

3.2.   Die Dateien müssen die unter Nummer 2.4 beschriebenen Merkmale aufweisen. Jede Zeile muss folgende Felder (und in eben dieser Reihenfolge) umfassen:

a)   F100: Code der Zahlstelle

b)   F109: Haushaltscode

c)   F106: Betrag, ausgedrückt in dem Währungscode des Feldes F107

d)   F107: Währungscode

3.3.   Eine ordnungsgemäße Datei hätte somit folgendes Aussehen (Beispiel für das Haushaltsjahr 2013):

 

F100;F109;F106;F107

 

BE01;050201021014001;218483644.90;EUR

 

BE01;050203003010001;29721588.82;EUR

 

BE01;050203003011001;26099931.75;EUR

 

BE01;050204013100157;20778423.44;EUR

 

BE01;050204013100160;16403776.45;EUR

 

BE01;050207011403031;8123456.45;EUR

 

usw. (2)

3.4.   Die Dateien der Jahreserklärungen sind anhand der Sendungsart „ANNUAL_DECLARATION“ über STATEL/eDAMIS zu übermitteln.

4.   Erläuterung der Differenzen

4.1.   Im Falle von Differenzen zwischen der Jahreserklärung und der monatlichen oder vierteljährlichen Erklärung oder den Daten der X-Tabelle muss die Koordinierungsstelle des Mitgliedstaats entweder eine einzige „Differenz-Erläuterungs“-Datei für sämtliche Zahlstellen oder getrennte „Differenz-Erläuterungs“-Dateien für jede einzelne Zahlstelle übermitteln. In dieser/diesen Datei(en) muss anhand von Standardcodes die Differenz je Haushaltscode zwischen der Jahreserklärung und der monatlichen Erklärung (T104) oder zwischen der Jahreserklärung und der vierteljährlichen Erklärung (SFC2007 — ELER-Programmplanungszeitraum 2007-2013), die Differenz je Haushaltscode und/oder Schwerpunktbereich zwischen der Jahreserklärung und der vierteljährlichen Erklärung (SFC2014 — ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2020) oder zwischen der Jahreserklärung und der Summe der Datensätze (Σ F106) der Daten der X-Tabelle erläutert werden.

4.2.   Die Dateien müssen die unter Nummer 2.4 beschriebenen Merkmale aufweisen. Jede Zeile muss folgende Felder (und in eben dieser Reihenfolge) umfassen:

a)   F100: Code der Zahlstelle

b)   F109: Haushaltscode

c)   Exco: Erläuterungs-Abgleichcode

d)   F106: Betrag der erläuterten Differenz in EUR

4.3.   Der Erläuterungs-Abgleichcode ist als ein Code aus der nachstehenden Liste anzugeben. Für Differenzen bei Erklärungen aus dem EGFL- oder ELER-Programmplanungszeitraum 2007-2013 darf ein Erläuterungscode je Haushaltscode (F109) nur einmal angegeben werden.

Für Differenzen bei Ausgabenerklärungen aus dem ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2020 ist der Erläuterungscode (wie in der nachstehenden Liste beschrieben — Codes B01 bis B99) um zwei zusätzliche Stellen zu erweitern, die für die betreffende Priorität der Union und den betreffenden Schwerpunktbereich gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) stehen (z. B.: 4c für Differenzen beim Schwerpunktbereich „Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung“) (4). Für in Artikel 5 nicht ausdrücklich beschriebene Schwerpunktbereiche sollten die zwei zusätzlichen Stellen „yy“ lauten. Differenzen bei nicht mit Schwerpunktbereichen zusammenhängenden Ausgaben sind durch Zusatz von „zz“ kenntlich zu machen.

EGFL-Code

A.

Art der Differenz (Jahreserklärung gegenüber (=MINUS) monatlicher Erklärung (T104))

A01

Verwaltungsfehler (Außenstände, die am Ende des Haushaltsjahres wiedereingezogen und dem EGFL im Rahmen der Jahreserklärung gutgeschrieben werden)

A02

Rundungsfehler

A03

Falschbuchungsfehler (Dateneingabe unter dem falschen Haushaltscode)

A04

Abgrenzungsfehler (Betrag in der Jahreserklärung, aber nicht in T104)

A05

Abgrenzungsfehler (Betrag in T104, aber nicht in der Jahreserklärung)

A06

Zahlungsfehler (von der Bank noch nicht getätigte Zahlung)

A07

Berichtigung verspäteter Zahlungen

A08

Obergrenzenfehler (Berichtigung, weil die Ausgabe die Obergrenze überschritten hat)

A09

Verrechnung des für uneinbringlich erklärten Betrags

A10

Verrechnung des für uneinbringlich erklärten Betrags (50/50-Regel)

A11

Berichtigung aufgrund der Wiedereinziehung von Außenständen

A12

Berichtigung aufgrund der doppelten Eingabe von Ausgaben

A13

Neuzuweisung von Ausgaben je nach Fonds (nationaler oder EU-Fonds)

A20

Konformitätsberichtigungen

A21

Anpassungen der Zahlungsansprüche

A22

Nicht gemeldete Modulation

A23

Wechselkursberichtigungen

A90

Öffentliche Lagerhaltung (P-STO-Tabellen, 13. Zeitraum)

A99

Sonstiger Fehler

ELER-Code

B.

Art der Differenz (Jahreserklärung gegenüber (=MINUS) vierteljährlicher Erklärung (SFC2007) — SFC2014))

B01

Verwaltungsfehler (Außenstände, die bereits wiedereingezogen, aber im Bezugszeitraum von der vierteljährlichen Erklärung noch nicht abgezogen wurden und dem ELER im Rahmen der Jahreserklärung gutgeschrieben werden)

B02

Rundungsfehler

B03

Falschbuchungsfehler (Dateneingabe unter dem falschen Haushaltscode und/oder Schwerpunktbereich)

B04

Abgrenzungsfehler (Betrag in der Jahreserklärung, aber nicht in der vierteljährlichen Erklärung)

B05

Abgrenzungsfehler (Betrag in der vierteljährlichen Erklärung, aber nicht in der Jahreserklärung)

B06

Zahlungsfehler (von der Bank noch nicht getätigte Zahlung)

B11

Berichtigung aufgrund der Wiedereinziehung von Außenständen

B12

Berichtigung aufgrund der doppelten Eingabe von Ausgaben

B13

Neuzuweisung von Ausgaben je nach Fonds (nationaler oder EU-Fonds)

B14

Fehler bei der Kofinanzierungsrate (Betrag mit falscher Kofinanzierungsrate in der Jahreserklärung)

B15

Fehler bei der Kofinanzierungsrate (Betrag mit falscher Kofinanzierungsrate in der vierteljährlichen Erklärung)

B16

Differenz aufgrund der Kofinanzierungsrate in der vierteljährlichen Erklärung

B23

Wechselkursberichtigungen

B99

Sonstiger Fehler

X-Tabelle-Code

C.

Art der Differenz (Jahreserklärung gegenüber (=MINUS) X-Tabelle (EGFL und ELER))

C01

Verwaltungsfehler (Außenstände, die am Ende des Haushaltsjahres wiedereingezogen und dem EGFL/ELER im Rahmen der Jahreserklärung gutgeschrieben werden)

C02

Rundungsfehler

C03

Falschbuchungsfehler (Dateneingabe unter dem falschen Haushaltscode)

C04

Abgrenzungsfehler (Betrag in der Jahreserklärung, aber nicht in der X-Tabelle)

C05

Abgrenzungsfehler (Betrag in der X-Tabelle, aber nicht in der Jahreserklärung)

C06

Zahlungsfehler (von der Bank noch nicht getätigte Zahlung)

C07

Berichtigung verspäteter Zahlungen in der Jahreserklärung

C08

Obergrenzenfehler (Berichtigung in der Jahreserklärung, weil die Ausgabe die Obergrenze überschritten hat)

C09

Verrechnung des für uneinbringlich erklärten Betrags

C10

Verrechnung des für uneinbringlich erklärten Betrags (50/50-Regel)

C11

Berichtigung aufgrund der Wiedereinziehung von Außenständen

C12

Berichtigung aufgrund der doppelten Eingabe von Ausgaben

C13

Neuzuweisung von Ausgaben je nach Fonds (nationaler oder EU-Fonds)

C14

ELER: Fehler bei der Kofinanzierungsrate (Betrag mit falscher Kofinanzierungsrate in der Jahreserklärung)

C15

ELER: Fehler bei der Kofinanzierungsrate (Betrag mit falscher Kofinanzierungsrate in der X-Tabelle)

C20

Konformitätsberichtigungen

C21

Anpassungen der Zahlungsansprüche

C22

Nicht gemeldete Modulation

C23

Wechselkursberichtigungen

C24

EGFL — Einbehaltung von 25 % der Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen (5)

C25

EGFL — Einbehaltung von 20 % der infolge von Unregelmäßigkeiten wiedereingezogenen Beträge (6)

C98

Nicht erforderliche X-Tabelle-Daten

C99

Sonstiger Fehler

4.4.   Eine ordnungsgemäße Datei hätte somit folgendes Aussehen (Beispiel für das Haushaltsjahr 2014):

 

F100;F109;Exco;F106

 

AT01;050207991403011;A03;+505.90

 

Der in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt um 505,90 EUR über dem (fälschlicherweise) in der monatlichen Erklärung (Tabellen 104) gemeldeten Betrag.

 

AT01;050208120000021;A03;-505.90

 

Der in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt um 505,90 EUR unter dem (fälschlicherweise) in der monatlichen Erklärung (Tabellen 104) gemeldeten Betrag.

 

AT01;050302062120054;A01;-125.80

 

Der in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt aufgrund der Berichtigung wegen „Verwaltungsfehlern“ um 125,80 EUR unter dem in der monatlichen Erklärung (Tabellen 104) gemeldeten Betrag.

 

AT01;050302072121141;C04;+31.05

 

Der in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt aufgrund eines Abgrenzungsproblems um 31,05 EUR über dem in der X-Tabelle gemeldeten Betrag.

 

AT01;050460010153201;B014a;-100.00

 

AT01;050460010153201;B014c;-50.00

 

Der für Maßnahme 015 in der Jahreserklärung gemeldete Betrag liegt aufgrund von Verwaltungsfehlern um 150,00 EUR unter den in den monatlichen Erklärungen (SFC2014) gemeldeten Beträgen. Es lagen ein Verwaltungsfehler im Betrag von 100,00 EUR bei einem unter Schwerpunktbereich 4a verbuchten Vorgang und ein zweiter Verwaltungsfehler bei einer Zahlung unter Schwerpunktbereich 4c vor.

 

Der Code für die Angabe von Verwaltungsfehlern wird um zwei Stellen erweitert, die den Schwerpunktbereich benennen (nur für den Programmplanungszeitraum 2014-2020).

 

AT01;050302072121142;C05;-81.00

 

AT01;050405011321001;B02;+3.04

 

AT01;050405013211001;C15;+3075.07

 

AT01;050405013211001;C14;-688.23

 

usw.

4.5.   Die „Differenz-Erläuterungs“-Dateien sind anhand der Sendungsart „DIFFERENCE-EXPLANATION“ über STATEL/eDAMIS zu übermitteln.

5.   Dokumentation (Code-Liste)

5.1.   Falls Codes für Felder verwendet werden, für die in Anhang III keine Standardcodes vorgeschrieben sind, muss die Koordinierungsstelle des Mitgliedstaats über STATEL/eDAMIS eine Code-Liste für jede Zahlstelle übermitteln, um alle verwendeten Codes zu erläutern.

5.2.   Diese Code-Liste kann wie ein normaler Brief aussehen. Die Identität der Zahlstelle und der Name oder die Verwaltungseinheit des Empfängers sind deutlich anzugeben.

5.3.   eDAMIS-Client umfasst eine besondere Sendungsart für diese Art von Tabellenübertragung, nämlich „CODE-LIST“.

6.   Datenübermittlung

Die Koordinierungsstelle hat die Dateien vollständig und nur einmal zu übersenden.

Stellt die Koordinierungsstelle fest, dass falsche Daten übermittelt wurden oder ein Problem bei der Datenübermittlung aufgetreten ist, so muss die Kommission hierüber unverzüglich unterrichtet werden. Alle Dateien, die falsche Angaben enthalten, müssen angegeben werden. Die Kommission muss dabei aufgefordert werden, diese Dateien zu löschen. Um die Überschneidung von Computereinträgen oder Dateien zu vermeiden, muss die Koordinierungsstelle anschließend die berichtigten Dateien übersenden, um die falschen Angaben vollständig zu ersetzen.


(1)  

Anmerkung: Bitte lesen Sie zuerst die einleitende Bemerkung zu den Mengen in Anhang III Abschnitt 5.

(2)  Haushaltscodes, für die keine Ausgaben gemeldet werden, sollten nicht in die Datei der Jahreserklärung aufgenommen werden.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(4)  Eine korrekte Kombination wäre beispielsweise B011a für Differenzen im Zusammenhang mit Verwaltungsfehlern bei gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 getätigten Ausgaben.

(5)  Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(6)  Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).


ANHANG III

„AIDE-MÉMOIRE“

Haushaltsjahr 2015

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Angaben zu den Zahlungen: 28

1.1.

F100: Name der Zahlstelle 28

1.2.

F101: Referenznummer der Zahlung 28

1.3.

F103: Art der Zahlung 28

1.4.

F105: Zahlung mit Sanktionen 28

1.5.

F105B: Anderweitige Verpflichtungen: Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen 28

1.6.

F105C: Nicht gezahlter Betrag (in EUR): Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen infolge von Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen 29

1.7.

F106: Betrag in EUR 29

1.8.

F106A: Öffentliche Ausgaben in EUR 29

1.9.

F107: Währungseinheit 29

1.10.

F108: Datum der Zahlung 29

1.11.

F109: Haushaltscode 30

1.12.

F110: Wirtschaftsjahr, Kalenderjahr oder Zeitraum 30

2.

Angaben zu den Empfängern (Antragstellern): 30

2.1.

F200: Kennnummer 30

2.2.

F201: Name 30

2.3.

F202A: Anschrift des Antragstellers (Straße und Hausnummer) 30

2.4.

F202B: Anschrift des Antragstellers (internationale Postleitzahl) 30

2.5.

F202C: Anschrift des Antragstellers (Gemeinde oder Stadt) 30

2.6.

F205: Betrieb in einem benachteiligten Gebiet 30

2.7.

F207: Region und Teilregion in dem Mitgliedstaat 30

2.8.

F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation 31

2.9.

F221: Name der zwischengeschalteten Organisation 31

2.10.

F222B: Anschrift der Organisation (internationale Postleitzahl) 31

2.11.

F222C: Anschrift der Organisation (Gemeinde oder Stadt) 31

3.

Angaben zu der Erklärung/dem Antrag: 31

3.1.

F300: Nummer der Erklärung/des Antrags 31

3.2.

F300B: Datum der Erklärung/Antragstellung 31

3.3.

F301: Nummer des Vertrags/Vorhabens (falls zutreffend) 31

3.4.

F304: Genehmigende Stelle 31

3.5.

F305: Nummer der Bescheinigung/Lizenz 31

3.6.

F306: Datum der Ausstellung der Bescheinigung/Lizenz 32

3.7.

F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden 32

4.

Angaben zu den Sicherheiten: 32

4.1.

F402: Höhe der Verarbeitungssicherheit (außer Ausschreibungssicherheiten) in EUR 32

5.

Angaben zu den Erzeugnissen: 32

5.1.

F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums 32

5.2.

F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl der Tiere, ha usw.) 32

5.3.

F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge) 32

5.4.

F508A: Beantragte Fläche 33

5.5.

F508B: Bezahlte Fläche 33

5.6.

F509A: Falsch deklarierte Fläche 33

5.7.

F510: EU-Verordnung und Artikel 33

5.8.

F511: EGFL-Beihilfesatz (in EUR) je Maßeinheit 33

5.9.

F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent 33

5.10.

F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent 33

5.11.

F533: Weinbauzone 33

6.

Angaben zu den Inspektionen: 34

6.1.

F600: Vor-Ort-Kontrollen 34

6.2.

F601: Datum der Inspektion 34

6.3.

F602: Gekürzter Antrag 35

6.4.

F603: Grund der Kürzung 35

7.

Angaben zu den Zahlungsansprüchen: 35

7.1.

F700: Betrag des Zahlungsanspruchs in EUR 35

7.2.

F702: Bezahlte Fläche 35
A. Flächenbezogene Zahlungsansprüche (normale Ansprüche) 35

7.3.

F703: Betrag in EUR des Zahlungsanspruchs 35

7.4.

F703A: Beantragte Fläche 35

7.5.

F703B: Ermittelte Fläche 36

7.6.

F703C: Nicht vorgefundene Fläche 36
B. Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen 36

7.7.

F707: Betrag in EUR des Zahlungsanspruchs 36

7.8.

F707A: Zahl der Großvieheinheiten (GVE) im Bezugszeitraum 36

7.9.

F707B: Zahl der deklarierten Großvieheinheiten (GVE) 36

7.10.

F707C: Zahl der ermittelten Großvieheinheiten (GVE) 36

8.

Zusätzliche Angaben zu den Ausfuhrerstattungen: 36

8.1.

F800: Nettogewicht/Menge 36

8.2.

F800B: Maßeinheit für F800 37

8.3.

F801: Nummer des Antrags (Ausfuhrerstattungen: Einheitspapier) 37

8.4.

F802: Zollstelle, die die Erzeugnisse unter Zollaufsicht stellt 37

8.5.

F802B: Ausgangszollstelle 37

8.6.

F804: Ausfuhrerstattungscode 38

8.7.

F805: Code des Bestimmungslands 38

8.8.

F808: Datum der Vorausfestsetzung 38

8.9.

F809: Letzter Tag der Gültigkeitsdauer (Vorausfestsetzung) 38

8.10.

F812: Bezugsnummer der Ausschreibung, falls zutreffend (Vorausfestsetzung) 38

8.11.

F814: Tag der Annahme der Zahlungserklärung (COM-7) 38

8.12.

F816: Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung 38

8.13.

F816B: Datum der Ausfuhr aus der EU 38

Allgemeine Bemerkung: Bedeutung der X-, A- und D-Codes in Anhang I

Sämtliche mit „X“ oder „A“ gekennzeichneten Daten sind obligatorisch.

Mit „X“ gekennzeichnete Daten waren bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 vorgesehen.

Mit „A“ gekennzeichnete Daten sind gegenüber der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 neu aufgenommen.

Mit „D“ gekennzeichnete Daten sind gegenüber der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 gestrichen.

Ist eine Datenanfrage unter bestimmten Umständen sinnlos oder in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht anwendbar, so ist der Wert NULL, der durch zwei aufeinander folgende Semikola (;;) in der CSV-Format-Datei ausgedrückt wird, oder ein Nullwert (0.00) zu verzeichnen.

1.   ANGABEN ZU DEN ZAHLUNGEN

Einleitende Bemerkung: In diesem Abschnitt bezieht sich der Begriff „Zahlung“ sowohl auf die Zahlungen des EGFL und des ELER als auch auf die Einnahmen.

1.1.   F100: Name der Zahlstelle

Erforderliches Format: Code (siehe auf CAP-ED den jeweils neuesten Stand der Code-Liste F100):

https://webgate.ec.europa.eu/agriportal/awaiportal/

1.2.   F101: Referenznummer der Zahlung

Referenznummer, mit deren Hilfe die Zahlung in den Büchern der Zahlstelle eindeutig ausgewiesen werden kann. Auslagerungen im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe sind nicht als Verkäufe von Interventionserzeugnissen anzusehen. In diesem besonderen Fall muss Feld F101 nicht ausgefüllt werden.

1.3.   F103: Art der Zahlung

Erforderliches Format: einstelliger Code entsprechend der nachstehenden Tabelle:

Code

Bedeutung

0

Nahrungsmittelhilfe

1

Vorauszahlung

2

Abschlusszahlung (erste und einzige Zahlung oder Begleichung des Restbetrags nach Vorauszahlung oder normale Ausfuhrerstattung)

3

Wiedereinziehung/Rückzahlung (nach Sanktion)/Korrektur

4

Erhalt von Beträgen (ohne vorherige Vorauszahlung oder Abschlusszahlung)

5

Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung

6

Keine finanzielle Transaktion

7

Teilzahlung

1.4.   F105: Zahlung mit Sanktionen

Erforderliches Format: ja = „Y“; nein = „N“.

1.5.   F105B: Anderweitige Verpflichtungen: Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen

EGFL: Das Feld F105B ist für die Beträge der Kürzungen oder Ausschlüsse (negativer Betrag) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (jetzt Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) zu benutzen. Dieser negative Betrag (in EUR), der sich aus dem Kontrollsystem für die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) ergibt, ist für jeden Empfänger im Bereich der Direktbeihilfen nur einmal anzugeben. Dabei handelt es sich um 100 % der dem Betriebsinhaber auferlegten Kürzung, d. h. noch ohne die in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (jetzt Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) vorgesehene etwaige Einbehaltung von 25 % durch die Mitgliedstaaten.

ELER: Das Feld F105B bezieht sich auf die öffentlichen Ausgaben und ist für die Beträge der Kürzungen oder Ausschlüsse (negativer Betrag) gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) [jetzt Verordnung (EU) Nr. 1306/2013] zu benutzen. Dieser negative Betrag (in EUR), der sich aus dem Kontrollsystem für die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) ergibt, ist für jeden Empfänger unter den entsprechenden ELER-Haushaltscodes nur einmal anzugeben.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.6.   F105C: Nicht gezahlter Betrag (in EUR): Kürzung oder Ausschluss von Zahlungen infolge von Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen

Das Feld F105C ist für die Beträge der Kürzungen oder Ausschlüsse aufgrund von Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen gemäß der sektorspezifischen Verordnung zu benutzen. Beim ELER bezieht sich das Feld auf die öffentlichen Ausgaben. Der vorliegende (negative) Betrag, der sich aus Verwaltungs- und/oder Vor-Ort-Kontrollen ergibt, muss in Feld F105C für jeden Haushaltsposten angegeben werden, für den eine Kürzung oder ein Ausschluss vorgenommen worden ist. Dieser negative Betrag (in EUR) ist dabei für jeden Empfänger nur einmal anzugeben.

Der Betrag aufgrund der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) muss in Feld F105B angegeben werden und darf somit nicht Teil des in Feld F105C aufzuführenden (negativen) Betrags sein.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.7.   F106: Betrag in EUR

Einzelbetrag jeder Zahlung in EUR.

Die Beträge in Feld F106 beziehen sich ausschließlich auf die zulasten des EGFL und des ELER getätigten Ausgaben. Nationale Ausgaben dürfen hier nicht erscheinen.

Für den EGFL muss die Summe dieser Beträge (F106) nach Haushaltscodes (F109) mit den in Tabelle 104 angegebenen Beträgen übereinstimmen.

Für den ELER muss die Summe dieser Beträge (F106) nach Haushaltscodes (F109) mit den Beträgen übereinstimmen, die in den vierteljährlichen Ausgabenerklärungen für denselben Zeitraum berechnet wurden.

Erforderliches Format: +99......99.99 oder -99......99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.8.   F106A: Öffentliche Ausgaben in EUR

Betrag jeder öffentlichen Finanzierungsbeteiligung an den durchgeführten Vorhaben, die aus Haushaltsmitteln des Mitgliedstaats, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union stammt, und alle vergleichbaren Ausgaben.

Die Summe dieser Beträge (F106A) nach Haushaltscodes (F109) muss grundsätzlich mit den in den vierteljährlichen Ausgabenerklärungen für denselben Zeitraum als öffentliche Ausgaben gemeldeten Beträgen übereinstimmen.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.9.   F107: Währungseinheit

Erforderliches Format: EUR

1.10.   F108: Datum der Zahlung

Das Datum, das für den Monat der Erklärung gegenüber dem EGFL bzw. dem ELER ausschlaggebend ist.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

1.11.   F109: Haushaltscode

Für den EGFL ist der vollständige Code der tätigkeitsbezogenen Budgetierungsstruktur (ABB) anzugeben, einschließlich Titel, Kapitel, Artikel, Posten und Unterposten.

Für die ELER-Haushaltslinie 05040501 müssen die Haushaltsunterposten wie in Abschnitt 1.2 von Anhang IV beschrieben angegeben werden.

Für die ELER-Haushaltslinie 05046001 müssen die Haushaltsunterposten wie in Abschnitt 2.2 von Anhang IV beschrieben angegeben werden.

Erforderliches ABB-Format ohne Leerstellen: „999999999999999“, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

1.12.   F110: Wirtschaftsjahr, Kalenderjahr oder Zeitraum

Für Interventionserzeugnisse ist anzugeben, zu welchem Wirtschaftsjahr das Produkt gehört oder welchem Quotenjahr es zuzurechnen ist.

Für ELER-Investitionsmaßnahmen ist das Kalenderjahr anzugeben, in dem erstmals Finanzhilfe beantragt wurde. Bei mehrjährigen Verpflichtungen, z. B. im Zusammenhang mit flächen- oder tierbezogenen Maßnahmen, ist das Kalenderjahr anzugeben, in dem die Verpflichtung begann.

2.   ANGABEN ZU DEN EMPFÄNGERN (ANTRAGSTELLERN)

Einleitende Bemerkung: Die Felder F200, F201, F202A, F202B und F202C müssen immer verwendet werden, um den Endempfänger einer Zahlung zu identifizieren. Die Felder F220, F221, F222B und F222C dürfen nur verwendet werden, wenn die Zahlung an den Empfänger über eine zwischengeschaltete Organisation erfolgt. Feld F207 bezieht sich nur auf Feld F200.

2.1.   F200: Kennnummer

Der individuelle Code, der dem einzelnen Antragsteller von dem Mitgliedstaat für alle Zahlungen im Rahmen des EGFL und des ELER zugewiesen wurde.

2.2.   F201: Name

Vor- und Nachname des Antragstellers oder Firmenname.

2.3.   F202A: Anschrift des Antragstellers (Straße und Hausnummer)

2.4.   F202B: Anschrift des Antragstellers (internationale Postleitzahl)

2.5.   F202C: Anschrift des Antragstellers (Gemeinde oder Stadt)

2.6.   F205: Betrieb in einem benachteiligten Gebiet

Unterstützung für einen Betrieb in einem benachteiligten Gebiet ist hier anzugeben.

Erforderliches Format: ja = „Y“; nein = „N“.

2.7.   F207: Region und Teilregion in dem Mitgliedstaat

Der Code der Region und Teilregion (NUTS-3) richtet sich nach den Haupttätigkeitendes Betriebs des Begünstigten, der die Zahlung erhält.

Der Code „Extra Region“ (MSZZZ) ist nur in Fällen anzugeben, in denen es zum Beispiel keinen NUTS-3-Code gibt.

Erforderliches Format: NUTS-3-Code gemäß der Code-Liste F207 auf CAP-ED: https://webgate.ec.europa.eu/agriportal/awaiportal/

2.8.   F220: Kennnummer der zwischengeschalteten Organisation

Der individuelle Code, der der zwischengeschalteten Organisation auf Ebene des Mitgliedstaats zugewiesen wurde. Die Zahlung an den Empfänger erfolgt über die zwischengeschaltete Organisation, d. h. über jede zwischengeschaltete Stelle oder unmittelbar an diese Organisation.

2.9.   F221: Name der zwischengeschalteten Organisation

Name der Organisation.

2.10.   F222B: Anschrift der Organisation (internationale Postleitzahl)

2.11.   F222C: Anschrift der Organisation (Gemeinde oder Stadt)

3.   ANGABEN ZU DER ERKLÄRUNG/DEM ANTRAG

3.1.   F300: Nummer der Erklärung/des Antrags

Anhand dieser Angabe muss die Erklärung/der Antrag in den Dateien der Mitgliedstaaten zurückverfolgt werden können. Es muss sich um eine individuelle Angabe auf Ebene der Interventionen auf den Agrarmärkten, der Direktbeihilfen und der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums handeln, die die eindeutige Identifizierung der Nummer der Erklärung/des Antrags im Buchführungssystem gewährleistet.

3.2.   F300B: Datum der Erklärung/Antragstellung

Datum des Eingangs der Erklärung/des Antrags bei der Zahlstelle oder einer ihrer nachgeordneten Einrichtungen. (Dazu gehören auch alle Außenstellen und Regionalämter dieser Zahlstelle.)

Bei Zahlungen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor gilt als Datum der Antragstellung das in Artikel 37 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 (2) genannte Datum.

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die unter Teil II Titel I der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (3) fallen, bezieht sich das Datum der Erklärung auf den Zahlungsantrag gemäß Artikel 8 dieser Verordnung. Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die unter Teil II Titel II der genannten Verordnung fallen, bezieht sich das Datum der Erklärung auf den Zahlungsantrag gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

3.3.   F301: Nummer des Vertrags/Vorhabens (falls zutreffend)

Für aus dem ELER finanzierte Maßnahmen und Programme muss jedem Vorhaben eine individuelle Kennnummer zugewiesen werden.

3.4.   F304: Genehmigende Stelle

Diese Stelle ist für die administrativen Kontrollen und die Erstellung der Zahlungsbescheide zuständig, z. B. die Region. Je dezentralisierter die Verwaltung der Regelung ist, desto wichtiger ist diese Information.

3.5.   F305: Nummer der Bescheinigung/Lizenz

„N“ = nein, falls unzutreffend.

3.6.   F306: Datum der Ausstellung der Bescheinigung/Lizenz

Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn in Feld F305 eine Nummer der Bescheinigung/Lizenz angegeben ist.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

3.7.   F307: Amt, bei dem die Belege aufbewahrt werden

Nur falls abweichend von Feld F304.

4.   ANGABEN ZU DEN SICHERHEITEN

4.1.   F402: Höhe der Verarbeitungssicherheit (außer Ausschreibungssicherheiten) in EUR

Bei Vorauszahlungen im Weinsektor (Haushaltsposten 05020908) ist die Höhe der Sicherheitsleistung anzugeben.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.   ANGABEN ZU DEN ERZEUGNISSEN

Einleitende Bemerkung zu den Mengen: Mengen, Flächen und Anzahl der Tiere sind grundsätzlich nur einmal anzugeben. Bei einer Voraus- und der nachfolgenden Restzahlung ist die Menge in dem Datensatz mit der Vorauszahlung anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Vorauszahlung und die Restzahlung unter verschiedenen Haushaltsposten (für Vorschuss bzw. Saldo) verbucht werden. Anpassungen von Mengen, Flächen und der Anzahl der Tiere müssen in den Datensätzen über die Restzahlungen oder die späteren Zahlungen angegeben werden. Falls bei Wiedereinziehungen der beantragte Betrag aufgrund unkorrekter Angaben in Bezug auf Mengen, Flächen oder die Anzahl der Tiere gekürzt wurde, ist die Mengenanpassung mit einem Minuszeichen anzugeben.

5.1.   F500: Produktcode/Code der Teilmaßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Mitgliedstaaten müssen eigene Codelisten erstellen und die Codes in dem Begleitvermerk zur Zahlungsdatei erläutern.

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unter den ELER-Haushaltsposten 05040501 und 05046001 ist gegebenenfalls ein Code für jede durchgeführte Teilmaßnahme anzugeben (z. B. Art der Agrarumweltmaßnahme).

Bei Ausfuhrerstattungen: F500 ist nur erforderlich, wenn in F804 die enthaltenen Bestandteile verzeichnet sind, für die eine Ausfuhrerstattung festgesetzt wurde. Dann muss in F500 der Warencode (d. h. der KN-Code in Feld 33 des Einheitspapiers mit 8 Stellen) für Nicht-Anhang-I-Waren oder der Produktcode für die verarbeiteten landwirtschaftlichen Enderzeugnisse angegeben werden. Im Falle der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist die Maßnahme anzugeben, für die die Stützung gewährt wird.

5.2.   F502: Menge, für die eine Zahlung erfolgt ist (Anzahl der Tiere, ha usw.)

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Im Weinsektor sind die Destillationserzeugnisse mit ihrem Alkoholgehalt anzugeben.

Bei allen anderen Sektoren ist die Menge mit erfolgter Zahlung in derjenigen Maßeinheit anzugeben, die in der betreffenden Verordnung als Basis für die Beihilfezahlung festgelegt worden ist.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

5.3.   F503: Menge, auf die sich der Zahlungsantrag bezieht (beantragte Menge)

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

5.4.   F508A: Beantragte Fläche

Die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.5.   F508B: Bezahlte Fläche

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Die Fläche, für die die Zahlung geleistet wurde.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.6.   F509A: Falsch deklarierte Fläche

Abweichung zwischen deklarierter und gemessener Fläche. Eine überhöhte Angabe liegt dann vor, wenn die deklarierte Fläche die gemessene Fläche übersteigt; die Flächendifferenz ist als positive Zahl zu verzeichnen. Eine zu niedrige Angabe liegt dann vor, wenn die gemessene Fläche die deklarierte Fläche übersteigt; die Flächendifferenz ist als negative Zahl zu verzeichnen.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.7.   F510: EU-Verordnung und Artikel

Für Interventionserzeugnisse ist die Angabe des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten jeweiligen Rechtsaktes erforderlich.

Bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unter dem ELER-Haushaltsposten 05046001 ist gegebenenfalls ein Code für die jeweils ausgewählte Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums (Schwerpunktbereich) (4) anzugeben.

5.8.   F511: EGFL-Beihilfesatz (in EUR) je Maßeinheit

Das Feld F511 muss benutzt werden, wenn in einem der erforderlichen Mengenfelder F502, F508B und F800 Daten gemeldet wurden. Der Beihilfesatz muss in derselben Maßeinheit ausgedrückt werden wie die gemeldete Menge.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.9.   F531: Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in %vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.10.   F532: Natürlicher Alkoholgehalt in Volumenprozent

Ausgedrückt in %vol/hl.

Erforderliches Format: 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

5.11.   F533: Weinbauzone

Weinbauzone gemäß der Definition in Anlage I zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Erforderliches Format: einer der folgenden Codes: A, B, CI, CII, CIIIA, CIIIB.

6.   ANGABEN ZU DEN INSPEKTIONEN

Es geht um die Anzahl der durchgeführten Inspektionen sowie der Fälle, in denen Sanktionen verhängt wurden. Wird die Prämie einbehalten oder in voller Höhe wieder eingezogen, so ist eine Nullzahlung zusammen mit in Feld F108 dem Datum der Entscheidung zu verzeichnen.

6.1.   F600: Vor-Ort-Kontrollen

Bei den hier genannten Inspektionen handelt es sich um Vor-Ort-Kontrollen gemäß den einschlägigen Verordnungen (6). Sie umfassen Kontrollbesuche im landwirtschaftlichen Betrieb des Begünstigten (Code „F“ oder Code „C“) und/oder Kontrollen per Fernerkundung (Code „T“) sowie Warenstichproben (Code „G“), Substitutionskontrollen (Code „S“) und besondere Substitutionskontrollen (Code „U“) für Ausfuhrerstattungen.

Feld F601 ist nur auszufüllen, wenn unter F600 (mit den Codes „F“ oder „C“) eine Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) angegeben wurde.

Feld F602 ist immer auszufüllen, wenn unter F600 eine Vor-Ort-Kontrolle (Codes „F“, „C“, „T“, „G“, „S“ oder „U“) angegeben wurde.

Im Fall von mehrfachen Kontrollbesuchen zur selben Maßnahme und beim selben Erzeuger ist nur eine einzige Angabe zu machen. Jeder Datensatz, der sich auf eine bestimmte Inspektion bezieht, unabhängig davon, ob es sich um die Vorauszahlung, die Restzahlung oder eine andere Zahlung handelt, muss in Feld F600 den jeweiligen Code aufweisen.

Verwaltungskontrollen im Sinne der einschlägigen Verordnungen (6) sind nicht unter F600 anzugeben. Jedoch sind Anträge mit Sanktionen in Feld F105 (Code „Y“) und gekürzte oder ausgeschlossene Beträge in Feld F105C (negativer Betrag) anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob sie nach einer Verwaltungs- oder einer Vor-Ort-Kontrolle verhängt wurden.

Erforderliches Format: „N“ = keine Inspektion, „F“ = Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb, „C“ = Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance), „T“ = Kontrolle per Fernerkundung, „G“ = Warenstichproben, „S“ = Substitutionskontrollen und „U“ = besondere Substitutionskontrollen.

Bei einer Kombination aus einer Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb, einer Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) und/oder einer Kontrolle per Fernerkundung ist einer der entsprechenden Codes „FT“, „CT“, „CF“ oder „FTC“ zu verwenden.

Bei einer Kombination aus Kontrollen für Ausfuhrerstattungen ist einer der entsprechenden Codes „GS“, „GSU“, „GU“ oder „SU“ zu verwenden.

6.2.   F601: Datum der Inspektion

Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn in Feld F600 (mit den Codes „F“ oder „C“) eine Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) angegeben wurde. Das Datum der Inspektion ist nicht notwendig für Kontrollen per Fernerkundung.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

6.3.   F602: Gekürzter Antrag

Wurde der Antrag infolge der Inspektion gekürzt, so ist dies hier anzugeben. Dieses Feld muss immer ausgefüllt werden, wenn in Feld F600 eine Vor-Ort-Kontrolle angegeben wurde.

Erforderliches Format: ja = „Y“; nein = „N“.

6.4.   F603: Grund der Kürzung

Falls mehrere Gründe vorliegen, ist derjenige anzugeben, der die höchste Sanktion nach sich zieht. Dieses Feld muss ausgefüllt werden, wenn der Antrag aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle gekürzt wurde.

Erforderliches Format: Code; die Codes sind im Begleitvermerk zu erläutern.

7.   ANGABEN ZU DEN ZAHLUNGSANSPRÜCHEN

Zu liefern sind hierbei folgende Angaben:

Gesamtbetrag für jede Art von Zahlungsanspruch gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (jetzt Verordnung (EU) Nr. 1307/2013);

finanzielle Informationen über die infolge von Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen (InVeKoS-Kontrollen) nicht gezahlten Beträge.

7.1.   F700: Betrag des Zahlungsanspruchs in EUR

Gesamtbetrag des Zahlungsanspruchs in EUR, der aufgrund der in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (jetzt Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) vorgesehenen Zahlungsansprüche nach Durchführung der InVeKoS-Kontrollen zu zahlen ist.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.2.   F702: Bezahlte Fläche

Für flächenbezogene Zahlungsansprüche: Die Fläche, für die die Zahlung geleistet wurde.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

Besteht eine Zahlung aus normalen Ansprüchen und Ansprüchen, die besonderen Bedingungen unterliegen, dann muss die jeweils unter Abschnitt A und B verlangte Information angegeben werden. Ist ein Abschnitt nicht anwendbar, dann ist dort NULL einzutragen.

Bei den nachstehend (unter den Nummern 7.3 bis 7.12) genannten Zahlungsansprüchen handelt es sich um diejenigen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (jetzt Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).

A.   Flächenbezogene Zahlungsansprüche (normale Ansprüche)

7.3.   F703: Betrag in EUR des Zahlungsanspruchs

Gesamtbetrag in EUR des im Antrag angegebenen Zahlungsanspruchs.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.4.   F703A: Beantragte Fläche

Beantragte „aktivierte“ Fläche: Bei flächenbezogenen Zahlungsansprüchen handelt es sich hier um die „aktivierte“ Fläche, d. h. die maximale Fläche, die für eine Zahlung infrage kommt (siehe auch Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009).

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.5.   F703B: Ermittelte Fläche

Die Fläche, die bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.6.   F703C: Nicht vorgefundene Fläche

Abweichung zwischen der „aktivierten“ angemeldeten Fläche im Beihilfeantrag und der bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen vorgefundenen Fläche.

Eine überhöhte Angabe liegt dann vor, wenn die deklarierte Fläche die gemessene Fläche übersteigt; die Flächendifferenz ist als positive Zahl zu verzeichnen. Eine zu niedrige Angabe liegt dann vor, wenn die gemessene Fläche die deklarierte Fläche übersteigt; die Flächendifferenz ist als negative Zahl zu verzeichnen.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

B.   Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen

7.7.   F707: Betrag in EUR des Zahlungsanspruchs

Gesamtbetrag in EUR des im Antrag angegebenen Zahlungsanspruchs.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.8.   F707A: Zahl der Großvieheinheiten (GVE) im Bezugszeitraum

Diese Zahl entspricht der im Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (jetzt Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.9.   F707B: Zahl der deklarierten Großvieheinheiten (GVE)

In diesem Feld ist die genaue Zahl der GVE zu verzeichnen, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr deklariert wurde.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

7.10.   F707C: Zahl der ermittelten Großvieheinheiten (GVE)

Zahl der GVE, die bei Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde, welche im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durchgeführt wurden.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht.

8.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZU DEN AUSFUHRERSTATTUNGEN

8.1.   F800: Nettogewicht/Menge

Siehe einleitende Bemerkung zu Abschnitt 5 (Angaben zu den Erzeugnissen).

Das Gewicht oder die Menge ist in der verlangten Maßeinheit auszudrücken. Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen (Nicht-Anhang-I-Waren oder landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse): Menge des Bestandteils, für den eine Erstattung gezahlt werden kann. Wenn die mit dem Produktcode bezeichnete Ware (F500) mehr als einen Bestandteil enthält, für den eine Erstattung gezahlt werden kann (F804), so sind entsprechend viele Datensätze mit den jeweiligen Beträgen (F106) und Mengen (F800) anzulegen.

Erforderliches Format: +99.... 99.99 oder -99.... 99.99, wobei 9 für eine Ziffer zwischen 0 und 9 steht. Gegebenenfalls kann die Zahl der Dezimalstellen erhöht werden (max. 6).

8.2.   F800B: Maßeinheit für F800

Erforderliches Format: Einstelliger Code entsprechend der nachstehenden Tabelle:

Code

Bedeutung

K

Kilogramm

L

Liter

P

Stück

8.3.   F801: Nummer des Antrags (Ausfuhrerstattungen: Einheitspapier)

Je tiefer gegliedert die Nummer des Antrags angegeben wird, umso aussagekräftiger ist diese Angabe. Beispielsweise dient eine weitere Gliederung der Antragsnummer, wie durch Angabe der Zutatennummer, der einfacheren Identifizierung der Ausfuhrerstattungen.

8.4.   F802: Zollstelle, die die Erzeugnisse unter Zollaufsicht stellt

Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der Versandzollstellen (COL) (7) verwenden. Dabei handelt es sich um die Liste der für den EU-Versand/das gemeinsame Versandverfahren zugelassenen Zollstellen. Es kann sein, dass aufgrund der Vorgabe des „Versandverfahrens“ einige Zollstellen fehlen, obwohl dies eine Ausnahme sein soll. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat den vollständigen Namen der Zollstelle anzugeben.

Erforderliches Format: Das Format der COL-Kennnummer besteht aus zwei Buchstaben für das Land (ISO-Code eines Mitgliedstaats), gefolgt von einem sechsstelligen Code für die Zollstelle, zum Beispiel „EE1000EE“.

8.5.   F802B: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist die Zollstelle, die bestätigt, dass die Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wurde, das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen haben. Die Mitgliedstaaten müssen die Liste der Versandzollstellen (COL) (7) verwenden. Dabei handelt es sich um die Liste der für den EU-Versand/das gemeinsame Versandverfahren zugelassenen Zollstellen. Es kann sein, dass aufgrund der Vorgabe des „Versandverfahrens“ einige Zollstellen fehlen, obwohl dies eine Ausnahme sein soll. In diesem Fall hat der Mitgliedstaat den vollständigen Namen der Zollstelle anzugeben. Dies ist eine Schlüsselinformation für die Buchprüfer in Bezug auf die Substitutionskontrollen. Die betreffenden Informationen finden sich in den T5-Kontrollexemplaren oder ähnlichen Dokumenten.

Erforderliches Format: Das Format der COL-Kennnummer besteht aus zwei Buchstaben für das Land (ISO-Code eines Mitgliedstaats), gefolgt von einem sechsstelligen Code für die Zollstelle, zum Beispiel „GB000392“.

8.6.   F804: Ausfuhrerstattungscode

Im Falle von nicht verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen: der zwölfstellige Produktcode, für den die Ausfuhrerstattung festgesetzt wurde.

Im Falle von Verarbeitungserzeugnissen (Nicht-Anhang-I-Waren oder landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse): Der bzw. die KN-Code(s) des Bestandteils, für den eine Ausfuhrerstattung festgesetzt wurde. In diesem Fall muss in Feld F500 ergänzend der Code für das Enderzeugnis verzeichnet werden. Siehe auch die erläuternde Bemerkung zu Feld F800 für das anzuwendende Verfahren, wenn mehr als ein Bestandteil eines Verarbeitungserzeugnisses für eine Erstattung in Betracht kommt.

8.7.   F805: Code des Bestimmungslands

Erforderliches Format: „XX“, wobei X für einen Buchstaben zwischen A und Z steht (Codes des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 (8)).

Zum Zwecke der Harmonisierung müssen die Mitgliedstaaten auch die Kategorie „Verschiedenes“ (Codes Q*) des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik verwenden. In diesem Verzeichnis sind bekanntlich nicht alle Sonderfälle bei den Ausfuhrerstattungen abgedeckt, die Kommission benötigt diese Details jedoch nicht. Die Mitgliedstaaten müssen daher ihre nationalen Sondercodes in die umfassenderen Kategorien des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Außenhandelsstatistik konvertieren, bevor sie die Daten an die Kommission übermitteln.

8.8.   F808: Datum der Vorausfestsetzung

Datum der etwaigen Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8.9.   F809: Letzter Tag der Gültigkeitsdauer (Vorausfestsetzung)

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8.10.   F812: Bezugsnummer der Ausschreibung, falls zutreffend (Vorausfestsetzung)

Es handelt sich hierbei um das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 234/2010 (9) vorgesehene Verfahren für den Getreidesektor oder ein analoges Verfahren für andere Sektoren. Anzugeben ist die Bezugsnummer der Ausschreibung.

8.11.   F814: Tag der Annahme der Zahlungserklärung (COM-7)

Für den Rindfleischsektor: Bei Vorfinanzierung ist nur die Angabe in Feld F814 erforderlich (und somit nichts unter F816 und F816B einzutragen). Falls keine Vorfinanzierung erfolgt, sind die Felder F816 und F816B auszufüllen (und somit nicht F814).

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8.12.   F816: Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung

Datum im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 (10).

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).

8.13.   F816B: Datum der Ausfuhr aus der EU

Datum der Ausfuhr gemäß den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder dem Kontrollexemplar T5.

Erforderliches Format: „JJJJMMTT“ (Jahr vier-, Monat und Tag zweistellig).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).

(4)  Die Codes sind im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anzugeben, z. B. Code 1a für Ausgaben zur „Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf der Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten“.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).

Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (ABl. L 207 vom 19.7.1989, S. 19).

Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 21).

Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53).

Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 32).

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(7)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/col/col_home.jsp?Lang=de&redirectionDate=20110330

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 6).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 234/2010 der Kommission vom 19. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 3).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


ANHANG IV

Struktur der ELER-Haushaltscodes (F109)

1.   ELER-PROGRAMMPLANUNGSZEITRAUM 2007-2013

1.1.   Einleitung

Für den ELER (Programmplanungszeitraum 2007-2013) gibt es im Eingliederungsplan des EU-Haushalts nur eine einzige Haushaltsposition, nämlich: „05040501“.

Da die Haushaltscodes bis zu 15 Ziffern umfassen, können die verbleibenden 7 Ziffern zur Bezeichnung der Programme und Maßnahmen verwendet werden. Dies ermöglicht einen Abgleich der aus unterschiedlichen Quellen stammenden Daten auf Ebene von Haushaltsjahr, Zahlstelle, Maßnahme und Programm.

1.2.   Struktur eines Haushaltscodes

Die Haushaltscodes müssen folgende Struktur aufweisen:

Die ersten 8 Ziffern sind konstant: „05040501“

Die unmittelbar darauf folgenden 3 Ziffern bezeichnen die betreffende Maßnahme gemäß der beigefügten Liste.

Die nächste Ziffer (einstellig) kann folgende Werte annehmen:

1.

Region außerhalb des Konvergenzziels

2.

Region im Rahmen des Konvergenzziels

3.

Region in äußerster Randlage

4.

Fakultative Modulation

5.

Zusätzliche Förderung für Portugal

6.

Zusätzliche Mittel gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Region außerhalb des Konvergenzziels

7.

Zusätzliche Mittel gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Region im Rahmen des Konvergenzziels

Die darauf folgende Ziffer lautet 0 = Operationelles Programm bzw. 1 = Netzwerkprogramm.

Die letzten 2 Ziffern bezeichnen das betreffende Programm, wobei hierfür Zahlen zwischen „01“ und „99“ zulässig sind.

Beispiel

F109 = „050405011132001“ bedeutet: Haushaltsposition „05040501“ (ELER), Maßnahme „113“ (Vorruhestand), Region im Rahmen des Konvergenzziels („2“), Operationelles Programm („0“) und Programm „01“.

1.3.   Liste der ELER-Fördermaßnahmen (Programmplanungszeitraum 2007-2013)

SCHWERPUNKT 1: VERBESSERUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Code

Maßnahme

111

Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen

112

Niederlassung von Junglandwirten

113

Vorruhestand

114

Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

115

Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten

121

Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

122

Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder

123

Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

124

Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie im Forstsektor

125

Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft

126

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie geeignete vorbeugende Aktionen

131

Einhaltung von auf EU-Vorschriften beruhenden Normen

132

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

133

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

141

Semisubsistenz-Betriebe

142

Erzeugergemeinschaften

143

Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft in Bulgarien und Rumänien

144

Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktorganisation in einem Umstrukturierungsprozess befinden


SCHWERPUNKT 2: VERBESSERUNG DER UMWELT UND DER LANDSCHAFT DURCH FÖRDERUNG DER LANDBEWIRTSCHAFTUNG

Code

Maßnahme

211

Zahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten

212

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind

213

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 sowie im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasser-RRL)

214

Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

215

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

216

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen

221

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen

222

Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen

223

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen

224

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000;

225

Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen

226

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen

227

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen


SCHWERPUNKT 3: VERBESSERUNG DER LEBENSQUALITÄT IM LÄNDLICHEN RAUM UND FÖRDERUNG DER DIVERSIFIZIERUNG DER WIRTSCHAFT

Code

Maßnahme

311

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

312

Unternehmensgründung und -entwicklung

313

Förderung des Fremdenverkehrs

321

Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

322

Dorferneuerung und -entwicklung

323

Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes

331

Ausbildung und Information

341

Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien


SCHWERPUNKT 4: LEADER

Code

Maßnahme

411

Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien für Wettbewerbsfähigkeit

412

Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien für Umwelt und Landbewirtschaftung

413

Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien für Lebensqualität und Diversifizierung

421

Durchführung von Kooperationsprojekten

431

Arbeit der lokalen Aktionsgruppe sowie Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005


5: TECHNISCHE HILFE

Code

Maßnahme

511

Technische Hilfe


6. ERGÄNZUNG ZU DIREKTZAHLUNGEN FÜR BULGARIEN UND RUMÄNIEN

Code

Maßnahme

611

Ergänzung zu Direktzahlungen

2.   ELER-PROGRAMMPLANUNGSZEITRAUM 2014-2020

2.1.   Einleitung

Für den ELER (Programmplanungszeitraum 2014-2020) gibt es im Eingliederungsplan des EU-Haushalts nur eine einzige Haushaltsposition, nämlich: „05046001“.

Da die Haushaltscodes bis zu 15 Ziffern umfassen, können die verbleibenden 7 Ziffern zur weiteren Identifizierung der Ausgaben verwendet werden. Dies ermöglicht einen Abgleich von aus unterschiedlichen Quellen stammenden Daten auf Ebene von Haushaltsjahr, Zahlstelle, Maßnahme und Programm.

2.2.   Struktur eines Haushaltscodes

Die Haushaltscodes müssen die Struktur „05046001 MM RRR PP“ aufweisen. Die ersten 8 Ziffern sind konstant: „05046001“. Die unmittelbar darauf folgenden 2 Ziffern „MM“ bezeichnen die betreffende Maßnahme.

Code

Maßnahme (1)

01

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14)

02

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste Artikel 15)

03

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16)

04

Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

05

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Aktionen (Artikel 18)

06

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19)

07

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

08

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21 bis 26)

09

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen (Artikel 27)

10

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28)

11

Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29)

12

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30)

13

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31 und 32)

14

Tierschutz (Artikel 33)

15

Waldumwelt- und -klimaleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34)

16

Zusammenarbeit (Artikel 35)

17

Risikomanagement (Artikel 36 bis 39)

18

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien (Artikel 40)

19

Unterstützung für LEADER — lokale Entwicklung (Lokale Entwicklung unter der Federführung der Bevölkerung (CLLD)) (Artikel 42, 43 und 44)

20

Technische Hilfe (Artikel 51)

97

113 — Vorruhestand (2)

98

131 Einhaltung von auf EU-Vorschriften beruhenden Normen (2)

99

341 — Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien (2)

Die nächsten drei Ziffern „RRR“ geben die Kombination von Artikeln an, auf deren Grundlage der Höchstsatz der ELER-Beteiligung festgelegt wurde:

Die erste Ziffer steht für „Kategorie der Beteiligungssätze“;

die zweite Ziffer für „Abweichungen/Sonstige Zuweisungen“;

die dritte Ziffer für die Anwendbarkeit von Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d (3); Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g (3) und Artikel 24 Absatz 1 (4).

Erste Ziffer

Artikel (5)

Kategorien der Beteiligungssätze

1

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe a

Weniger entwickelten Regionen, Regionen in äußerster Randlage und kleinere Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93

2

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b

Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt

3

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c

Übergangsregionen, die nicht unter Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b fallen

4

Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d

Übrige Regionen

5

Nicht weiter ausgeführte Maßnahme


Zweite Ziffer

Artikel (6)

Abweichungen/Sonstige Zuweisungen

1

Hauptmaßnahmen

2

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe a

Maßnahmen im Sinne der Artikel 14, 27 und 35 für die lokale Entwicklung nach LEADER gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für Vorhaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

3

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b

Vorhaben, die zu den Zielen des Umweltschutzes sowie der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen beitragen

4

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c

Finanzierungsinstrumente der Union nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

5

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe e

Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übertragen wurden

6

Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f

Zusätzliche Zuweisung an Portugal und Zypern

7

Fakultative Anpassung nach den Artikeln 10b und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009


Dritte Ziffer

Finanzierungsinstrumente auf Ebene der Mitgliedstaaten — Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d

Finanzielle Unterstützung — Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g

Vorübergehende Haushaltsschwierigkeiten — Artikel 24 Absatz 1

1

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

2

Anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

3

Nicht anwendbar

Anwendbar

Nicht anwendbar

4

Anwendbar

Anwendbar

Nicht anwendbar

5

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Anwendbar

6

Anwendbar

Nicht anwendbar

Anwendbar

7

Nicht anwendbar

Anwendbar

Anwendbar

8

Anwendbar

Anwendbar

Anwendbar

Die letzten 2 Ziffern „PP“ bezeichnen das betreffende Programm, wobei hierfür Zahlen zwischen „00“ und „99“ zulässig sind, die Folgendes bedeuten:

00

Nationales Programm

01 bis 98

Regionale Programme

99

Netzwerkprogramm für den ländlichen Raum

Beispiel

F109 = 05046001 01 431 01 bedeutet:

05046001: Haushaltsposten „ELER-Programmplanungszeitraum 2014-2020“;

01: Maßnahme „Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen“ (Artikel 14);

4: „Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d — Übrige Regionen“;

3: „Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b — Vorhaben, die zu den Zielen des Umweltschutzes sowie der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen beitragen“;

1: Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe g und Artikel 24 Absatz 1 sind nicht anwendbar;

01: Regionales Programm „01“.


(1)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bezug genommen.

(2)  Nicht weitergeführte Maßnahme aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013.

(3)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bezug genommen.

(4)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Bezug genommen.

(5)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bezug genommen.

(6)  Es wird auf die betreffenden Artikel der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bezug genommen.


11.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/45


VERORDNUNG (EU) Nr. 1068/2014 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Lumb in den Unions- und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II und XIV für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

44/TQ43

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

USK/1214EI

Art

Lumb (Brosme brosme)

Gebiet

Unions- und internationale Gewässer von I, II und XIV

Datum der Schließung

11.9.2014


11.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1069/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich des Haltungszeitraums für die Mutterkuhprämie 2014 in Spanien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe r,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann Betriebsinhabern eine Mutterkuhprämie gewährt werden, sofern sie während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Mutterkuhprämie eine bestimmte Anzahl Tiere in ihrem Betrieb gehalten haben. Die gleiche Auflage gilt, wenn Mitgliedstaaten eine zusätzliche Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zahlen.

(2)

Spanien hat die Kommission davon unterrichtet, dass in Teilen des Landes eine außergewöhnliche und anhaltende Dürre herrscht, die auf ein im Vergleich zum langfristigen Durchschnitt hohes pluviometrisches Defizit nach einer seit dem 1. Oktober 2013 unzureichenden Anzahl von Tagen mit stärkeren Regenfällen zurückzuführen ist. Diese anhaltende Situation führt zu einer Verringerung der Weideflächen sowie zu einer Verknappung und/oder geringeren Qualität des verfügbaren Futters, was wiederum die Betriebsinhaber in den von der Dürre betroffenen Gebieten in eine äußerst schwierige wirtschaftliche Lage bringt, die ganze Herden weiterhin in extensiven Haltungssystemen halten und den Haltungszeitraum gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 einhalten müssen.

(3)

Diese daraus entstandene Notsituation hat für die Betriebsinhaber, die Mutterkühe halten, aufgrund der gestiegenen Kosten für das Tränken und die Fütterung der Tiere schwerwiegende praktische und spezifische Probleme zur Folge. Um es Betriebsinhabern in den von der Dürre betroffenen Gebieten, die Mutterkühe halten, zu ermöglichen, ihren finanziellen Verpflichtungen weiterhin nachzukommen, ohne ihren Anspruch auf Erhalt der Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu verlieren, ist es daher angebracht, den Haltungszeitraum gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung für das Antragsjahr 2014 zu verkürzen.

(4)

Je nach Datum der Beantragung der Mutterkuhprämie innerhalb des von Spanien festgelegten Zeitraums kann der Haltungszeitraum gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 frühestens am 2. September 2014 und spätestens am 10. Dezember 2014 enden. Damit alle betroffenen Betriebsinhaber die Abweichung in Anspruch nehmen können, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorsehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird für das Kalenderjahr 2014 der in jener Vorschrift genannte Mindesthaltungszeitraum auf fünf aufeinanderfolgende Monate ab dem Tag der Beantragung der Mutterkuhprämie verkürzt.

Absatz 1 gilt für Betriebsinhaber, die in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten spanischen Autonomen Gemeinschaften niedergelassen sind.

Artikel 2

Diese Verodnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.


ANHANG

In Artikel 1 genannte spanische Autonome Gemeinschaften

 

Andalucia

 

Murcia

 

Valencia

 

Aragón

 

Baleares

 

Castilla-La Mancha

 

Castilla y Leon

 

Cataluña

 

Madrid

 

Extremadura


11.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1070/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 271/2009 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber: BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verwendung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), war mit der Verordnung (EG) Nr. 271/2009 der Kommission (2) für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission (3) für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1404/2013 der Kommission (4) für Mastschweine für jeweils zehn Jahre zugelassen worden.

(3)

Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt für die Verwendung bei Legehennen von 560 TXU/kg auf 280 TXU/kg und von 250 TGU/kg auf 125 TGU/kg Alleinfuttermittel gesenkt wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) weitergeleitet.

(4)

Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2014 (5) zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), unter den vorgeschlagenen neuen Verwendungsbedingungen bei den beantragten Mindestgehalten von 280 TXU/kg und 125 TGU/kg Alleinfuttermittel bei Legehennen wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713) und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 271/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 271/2009 wird in der Spalte „Mindestgehalt“ in dem sich auf Legehennen beziehenden Eintrag „560 TXU“ ersetzt durch „280 TXU“ und „250 TGU“ ersetzt durch „125 TGU“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 271/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten (Zulassungsinhaber: BASF SE) (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE) (ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 11).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1404/2013 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (DSM 18404) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine (Zulassungsinhaber BASF SE) (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 88).

(5)  EFSA Journal 2014;12(6):3723.


11.10.2014   

DE

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L 295/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1071/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 14. August und dem 5. September 2013 wurde eine hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7N7 von Italien beobachtet und gemeldet. Der Ausbruch der Seuche wurde in drei Legehennen-Großbetrieben, einen Junglegehennen- und einem Truthuhn-Großbetrieb sowie einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Aufzucht von Hähnen festgestellt.

(2)

Italien hat umgehend und effizient alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) vorgesehen sind. Insbesondere haben die italienischen Behörden Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Restriktionsgebiete eingerichtet und Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2013/439/EU (3) und 2013/443/EU (4) der Kommission getroffen. Hierdurch waren sie in der Lage, das Risiko rasch zu beheben. Weitere Bekämpfungsmaßnahmen der Union und damit zusammenhängende nationale Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Bestimmungen zur Wiederaufstockung von Betrieben und der Laboruntersuchungen nach Tilgung der Ausbrüche waren bis zum 30. Juni 2014 anwendbar.

(3)

Am 2. September 2013 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sich die strengen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus und seiner Tilgung nachteilig auf bestimmte Marktteilnehmer ausgewirkt hatten und den betreffenden Marktteilnehmern Einkommenseinbußen entstanden waren, die nicht für einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) infrage kamen.

(4)

Am 4. Februar 2014 erhielt die Kommission von den italienischen Behörden einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(5)

In der Folge der Vorbeugungsmaßnahmen traten bei der Beförderung und beim Inverkehrbringen von Bruteiern und Eintagsküken Schwierigkeiten auf. Hongkong, die Philippinen, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate erließen Einfuhrverbote für Geflügel aus Italien. Außerdem führten Beschränkungen bei der Verbringung aufgrund der Notwendigkeit der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern zu weiteren indirekten Verlusten.

(6)

Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union mit 50 % an der Finanzierung der von Italien für die außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen getätigten Ausgaben. Die Höchstmengen, die für die Finanzierung in Bezug auf die einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen infrage kommen, sollten von der Kommission nach Prüfung des von Italien eingegangenen Antrags festgesetzt werden.

(7)

Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte für die Beteiligung der Union an der Finanzierung für jedes Erzeugnis ein angemessener Pauschalbetrag festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des Höchstbetrags der finanziellen Beteiligung der Union sollten mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Da nur Bruteier von Haushühnern (Gallus domesticus) zu Lebensmitteln verarbeitet werden dürfen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bei entsprechenden verarbeiteten Eiern niedriger sein als bei der Vernichtung aller anderen Bruteier.

(8)

Außerdem wurden Konsumeier von Haushühnern (Gallus domesticus), die ursprünglich für Endverbraucher bestimmt waren, wegen der Verhängung der Beschränkungen für die Bestimmungsbetriebe, die in Überwachungszonen oder in weiteren Restriktionsgebieten lagen, zu pasteurisierten Eiprodukten verarbeitet.

(9)

Außerdem entstanden finanzielle Verluste aufgrund der Vernichtung von Bruteiern oder Küken, der vorgezogenen Schlachtung eines Teils des Zuchtbestands, der vorgezogenen Schlachtung von Masthähnchen, der Verkürzung der Bebrütungsdauer von Bruteiern wegen der als vorbeugende Biosicherheitsmaßnahme auferlegten zeitweisen Verringerung der Erzeugung und der sich daraus ergebenden Unmöglichkeit, die Küken einzustallen, sowie der Schlachtung legereifer Junghennen.

(10)

Von diesen Maßnahmen sind Legehennen und Masthähnchen der Art Gallus domesticus, Truthähne, Perlhühner und Enten betroffen.

(11)

Durch die Biosicherheitsmaßnahmen aufgrund der Ausbrüche der Seuche sind den Marktteilnehmern erhebliche Verluste entstanden, für die ein Ausgleich gewährt werden sollte.

(12)

Zur Vermeidung des Risikos einer Doppelfinanzierung sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf zuschussfähige Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

(13)

Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des betreffenden Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein.

(14)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung für die Maßnahmen sollten die Zahlungen Italiens an die Begünstigten bis spätestens 30. September 2015 erfolgen.

(15)

Um die Zuschussfähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollten die italienischen Behörden Vorabprüfungen vornehmen.

(16)

Damit die Union ihre Finanzkontrollen vornehmen kann, sollten die italienischen Behörden der Kommission den Rechnungsabschluss für die Zahlungen übermitteln.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union beteiligt sich an der Finanzierung mit 50 % der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, in dem eine schwerwiegende hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7N7 ausgebrochen war, die von Italien zwischen dem 14. August und dem 5. September 2013 festgestellt und gemeldet wurde und für die bis zum 30. Juni 2014 Unions- und nationale Restriktionsmaßnahmen galten.

Die Ausgaben kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage, wenn sie von Italien bis spätestens 30. September 2015 an die Begünstigten ausgezahlt werden.

Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung durch die Union wird wie folgt festgesetzt:

a)

Für die Vernichtung von Bruteiern des KN-Codes 0407 11 00 beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,13824 EUR je Brutei von Legehennen für bis zu 38 016 Stück.

b)

Für die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 11 00 beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,1106 EUR je Brutei für bis zu 4 687 600 Bruteier von Legehennen und bis zu 28 450 Bruteier von Masthähnchen.

c)

Für die Verarbeitung von Eiern des KN-Codes 0407 11 00 in der Schale für den menschlichen Verzehr beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,0136 EUR je Ei für bis zu 1 703 520 Stück.

d)

Für die Verringerung der Bebrütung von Legehennen-Bruteiern beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,01672 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 11 00 für bis zu 549 720 Stück.

e)

Für die Keulung und Beseitigung von Küken des KN-Codes 0105 sind folgende Pauschalbeträge vorgesehen:

i)

0,140959 EUR je Mastküken für bis zu 171 920 Küken;

ii)

0,162354 EUR je Hahnenküken für bis zu 436 247 Küken;

iii)

0,248 EUR je Legehennenküken für bis zu 62 800 Küken;

iv)

0,780307 EUR je Truthahnküken für bis zu 40 500 Küken.

f)

Für die vorzeitige Schlachtung von Masthähnchen- und Masthähnchenzucht- sowie Truthahn- Elterntier- und Masthähnchen-Großelterntier-Beständen sind folgende Pauschalbeträge vorgesehen:

i)

0,86 EUR je Masthähnchen für bis zu 19 200 Tiere;

ii)

2,94912 EUR je Zuchtmasthähnchen für bis zu 14 500 Tiere;

iii)

2,94912 EUR je Masthähnchen-Großelterntier für bis zu 4 485 Tiere;

iv)

13,824 EUR je Truthahn-Elterntier für bis zu 19 004 Tiere.

g)

Für den zeitweisen Rückgang der Erzeugung aufgrund von Biosicherheitsmaßnahme ist folgende Pauschale vorgesehen:

i)

0,423936 EUR je m2 und Woche für Masthähnchen für bis zu 286 597 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 521 040,69 EUR;

ii)

0,3779 EUR je m2 und Woche für Truthähne für bis zu 271 759 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 603 604,35 EUR;

iii)

0,12 EUR je m2 und Woche für Junghennen aus Bodenhaltung für bis zu 438 930 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 310 937,64 EUR;

iv)

0,096 EUR je m2 und Woche für Junghennen aus Käfighaltung für bis zu 370 000 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 355 200 EUR;

v)

0,3779 EUR je m2 und Woche für Perlhühner für bis zu 2 440 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 5 161,20 EUR;

vi)

0,5714 EUR je m2 und Woche für Enten für bis zu 570 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 2 605,55 EUR;

vii)

0,3041 EUR je m2 und Woche für bis zu 7 000 m2 für Legehennen (Landrasse) und bis zu einem Höchstbetrag von 17 031,17 EUR;

viii)

0,04 EUR je Legeküken aus Bodenhaltung und Woche für bis zu 326 450 Küken und bis zu einem Höchstbetrag von 81 743,18 EUR;

ix)

0,032 EUR je Legeküken aus Käfighaltung und Woche für bis zu 100 000 Küken und bis zu einem Höchstbetrag von 14 176 EUR;

x)

0,092 EUR je Legehenne aus Käfighaltung für bis zu 649 440 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 2 415 631,05 EUR;

xi)

0,116 EUR je Legehenne aus Bodenhaltung und Woche für bis zu 1 067 300 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 3 219 212,86 EUR;

xii)

0,124 EUR je Legehenne aus Freilandhaltung und Woche für bis zu 59 160 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 13 644,66 EUR;

xiii)

0,144 EUR je Legehenne aus ökologischer Landwirtschaft und Woche für bis zu 124 500 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 167 924,16 EUR.

Artikel 2

Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union ist auf Erzeugnisse beschränkt, für die keine Ausgleichszahlung durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen geleistet und keine finanzielle Beteiligung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

Artikel 3

Bevor Zahlungen getätigt werden, führt Italien umfassende administrative und physische Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die italienischen Behörden prüfen insbesondere:

a)

ob der Antragsteller für eine Stützung infrage kommt;

b)

ob die Eier und die Tiere, für die der Antrag gestellt wurde, für eine Stützung infrage kommen;

c)

ob die betreffenden Mengen an Eiern und Tieren für die Stützung infrage kommen;

d)

bei jedem für eine Stützung infrage kommenden Marktteilnehmer die tatsächliche Erzeugungsfläche, die vom Rückgang der Erzeugung infolge der Biosicherheitsmaßnahmen betroffen ist, sowie deren Dauer.

Artikel 4

Die italienischen Behörden übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

JoséManuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/439/EU der Kommission vom 19. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien (ABl. L 222 vom 21.8.2013, S. 10).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/443/EU der Kommission vom 27. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien einschließlich der Abgrenzung weiterer Sperrzonen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/439/EU (ABl. L 230 vom 29.8.2013, S. 20).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).


11.10.2014   

DE

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L 295/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1072/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

65,0

MA

177,0

MK

51,9

XS

75,9

ZZ

92,5

0707 00 05

MK

29,8

TR

116,3

ZZ

73,1

0709 93 10

TR

130,3

ZZ

130,3

0805 50 10

AR

107,9

BR

84,6

CL

117,7

IL

102,2

TR

115,0

UY

125,3

ZA

112,3

ZZ

109,3

0806 10 10

BR

166,4

MK

31,8

TR

136,0

ZZ

111,4

0808 10 80

BA

57,3

BR

51,7

CL

79,6

NZ

133,2

US

192,8

ZA

132,2

ZZ

107,8

0808 30 90

CN

95,2

TR

110,0

ZA

80,2

ZZ

95,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.10.2014   

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L 295/57


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Oktober 2014

zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2014/705/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Bryan CASSIDY ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr David YEANDLE OBE wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


11.10.2014   

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L 295/58


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Oktober 2014

zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2014/706/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Richard BALFE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Lynne FAULKNER wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


11.10.2014   

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L 295/59


BESCHLUSS EULEX KOSOVO/2/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 9. Oktober 2014

zur Ernennung des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

(2014/707/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 17. Juni 2014 hat das PSK den Beschluss EULEX KOSOVO/1/2014 (3) zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der EULEX KOSOVO bis zum 14. Oktober 2014 angenommen.

(3)

Am 12. Juni 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/349/GASP (4) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP und Verlängerung der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2016 angenommen.

(4)

Am 25. September 2014 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, Botschafter Gabriele MEUCCI zum Missionsleiter von EULEX KOSOVO für den Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Botschafter Gabriele MEUCCI wird für den Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 zum Missionsleiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Oktober 2014.

Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  Die Bezeichnung „Kosovo“ berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)  Beschluss EULEX KOSOVO/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2014 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 180 vom 20.6.2014, S. 17).

(4)  Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 42).


11.10.2014   

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L 295/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf die amtliche Anerkennung bestimmter Regionen Polens als frei von enzootischer Rinderleukose

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7141)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/708/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang D Kapitel I Abschnitt E,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. In ihr ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten bzw. Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden können.

(2)

In Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) sind die Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt, die als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt sind.

(3)

Polen hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bedingungen für den amtlich anerkannten Status als frei von enzootischer Rinderleukose gemäß der Richtlinie 64/432/EWG von zwölf Verwaltungsregionen (Powiaty) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheit (Woiwodschaft) Westpommern (Zachodniopomorskie) erfüllt sind.

(4)

Nach Bewertung der von Polen vorgelegten Unterlagen sollten die betreffenden Regionen als amtlich frei von der enzootischen Rinderleukose anerkannt werden.

(5)

Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).


ANHANG

In Anhang III Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG erhält der Eintrag für Polen folgende Fassung:

„In Polen:

Woiwodschaft Niederschlesien (Dolnośląskie)

Landkreise (Powiaty):

bolesławiecki, dzierżoniowski, głogowski, górowski, jaworski, jeleniogórski, Jelenia Góra, kamiennogórski, kłodzki, legnicki, Legnica, lubański, lubiński, lwówecki, milicki, oleśnicki, oławski, polkowicki, strzeliński, średzki, świdnicki, trzebnicki, wałbrzyski, Wałbrzych, wołowski, wrocławski, Wrocław, ząbkowicki, zgorzelecki, złotoryjski.

Woiwodschaft Lublin (Lubelskie)

Landkreise (Powiaty):

bialski, Biała Podlaska, biłgorajski, chełmski, Chełm, hrubieszowski, janowski, krasnostawski, kraśnicki, lubartowski, lubelski, Lublin, łęczyński, łukowski, opolski, parczewski, puławski, radzyński, rycki, świdnicki, tomaszowski, włodawski, zamojski, Zamość.

Woiwodschaft Lebus (Lubuskie)

Landkreise (Powiaty):

gorzowski, Gorzów Wielkopolski, krośnieńsko-odrzański, międzyrzecki, nowosolski, słubicki, strzelecko–drezdenecki, sulęciński, świebodziński, Zielona Góra, zielonogórski, żagański, żarski, wschowski.

Woiwodschaft Kujawien-Pommern (Kujawsko-Pomorskie)

Landkreise (Powiaty):

aleksandrowski, brodnicki, bydgoski, Bydgoszcz, chełmiński, golubsko-dobrzyński, grudziądzki, inowrocławski, lipnowski, Grudziądz, mogileński, nakielski, radziejowski, rypiński, sępoleński, świecki, toruński, Toruń, tucholski, wąbrzeski, Włocławek, włocławski, żniński.

Woiwodschaft Lodz (Łódzkie)

Landkreise (Powiaty):

bełchatowski, brzeziński, kutnowski, łaski, łęczycki, łowicki, łódzki, Łódź, opoczyński, pabianicki, pajęczański, piotrkowski, Piotrków Trybunalski, poddębicki, radomszczański, rawski, sieradzki, skierniewicki, Skierniewice, tomaszowski, wieluński, wieruszowski, zduńskowolski, zgierski.

Woiwodschaft Kleinpolen (Małopolskie)

Landkreise (Powiaty):

brzeski, bocheński, chrzanowski, dąbrowski, gorlicki, krakowski, Kraków, limanowski, miechowski, myślenicki, nowosądecki, nowotarski, Nowy Sącz, oświęcimski, olkuski, proszowicki, suski, tarnowski, Tarnów, tatrzański, wadowicki, wielicki.

Woiwodschaft Masowien (Mazowieckie)

Landkreise (Powiaty):

białobrzeski, ciechanowski, garwoliński, grójecki, gostyniński, grodziski, kozienicki, legionowski, lipski, łosicki, makowski, miński, mławski, nowodworski, ostrołęcki, Ostrołęka, ostrowski, otwocki, piaseczyński, Płock, płocki, płoński, pruszkowski, przasnyski, przysuski, pułtuski, Radom, radomski, Siedlce, siedlecki, sierpecki, sochaczewski, sokołowski, szydłowiecki, Warszawa, warszawski zachodni, węgrowski, wołomiński, wyszkowski, zwoleński, żuromiński, żyrardowski.

Woiwodschaft Oppeln (Opolskie)

Landkreise (Powiaty):

brzeski, głubczycki, kędzierzyńsko-kozielski, kluczborski, krapkowicki, namysłowski, nyski, oleski, opolski, Opole, prudnicki, strzelecki.

Woiwodschaft Vorkarpaten (Podkarpackie)

Landkreise (Powiaty):

bieszczadzki, brzozowski, dębicki, jarosławski, jasielski, kolbuszowski, krośnieński, Krosno, leski, leżajski, lubaczowski, łańcucki, mielecki, niżański, przemyski, Przemyśl, przeworski, ropczycko-sędziszowski, rzeszowski, Rzeszów, sanocki, stalowowolski, strzyżowski, Tarnobrzeg, tarnobrzeski.

Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie)

Landkreise (Powiaty):

augustowski, białostocki, Białystok, bielski, grajewski, hajnowski, kolneński, łomżyński, Łomża, moniecki, sejneński, siemiatycki, sokólski, suwalski, Suwałki, wysokomazowiecki, zambrowski.

Woiwodschaft Pommern (Pomorskie)

Landkreise (Powiaty):

bytowski, chojnicki, człuchowski, Gdańsk, gdański, Gdynia, kartuski, kościerski, kwidzyński, lęborski, malborski, nowodworski, pucki, Słupsk, słupski, Sopot, starogardzki, sztumski, tczewski, wejherowski.

Woiwodschaft Schlesien (Śląskie)

Landkreise (Powiaty):

będziński, bielski, Bielsko-Biała, bieruńsko-lędziński, Bytom, Chorzów, cieszyński, częstochowski, Częstochowa, Dąbrowa Górnicza, gliwicki, Gliwice, Jastrzębie Zdrój, Jaworzno, Katowice, kłobucki, lubliniecki, mikołowski, Mysłowice, myszkowski, Piekary Śląskie, pszczyński, raciborski, Ruda Śląska, rybnicki, Rybnik, Siemianowice Śląskie, Sosnowiec, Świętochłowice, tarnogórski, Tychy, wodzisławski, Zabrze, zawierciański, Żory, żywiecki.

Woiwodschaft Heiligkreuz (Świętokrzyskie)

Landkreise (Powiaty):

buski, jędrzejowski, kazimierski, kielecki, Kielce, konecki, opatowski, ostrowiecki, pińczowski, sandomierski, skarżyski, starachowicki, staszowski, włoszczowski.

Woiwodschaft Ermland-Masuren (Warmińsko-Mazurskie)

Landkreise (Powiaty):

bartoszycki, braniewski, działdowski Elbląg, elbląski, ełcki, giżycki, gołdapski, iławski, kętrzyński, lidzbarski, mrągowski, nidzicki, nowomiejski, olecki, olsztyński, ostródzki, Olsztyn, piski, szczycieński, węgorzewski.

Woiwodschaft Großpolen (Wielkopolskie)

Landkreise (Powiaty):

chodzieski, czarnkowsko-trzcianecki, gnieźnieński, gostyński, grodziski, jarociński, kaliski, Kalisz, kępiński, kolski, koniński, Konin, kościański, krotoszyński, leszczyński, Leszno, międzychodzki, nowotomyski, obornicki, ostrowski, ostrzeszowski, pilski, pleszewski, Poznań, poznański, rawicki, słupecki, szamotulski, średzki, śremski, turecki, wągrowiecki, wolsztyński, wrzesiński, złotowski.

Woiwodschaft Westpommern (Zachodniopomorskie)

Landkreise (Powiaty):

gryficki, gryfiński, kamieński, Koszalin, koszaliński, myśliborski, policki, sławieński, Szczecin, szczecinecki, świdwiński, Świnoujście.“


11.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7222)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/709/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (4) wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Schweinehaltungsbetrieben und bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen oder bei Bestätigung ihres Vorliegens zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation, die von den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und durchzuführen sind und von der Kommission genehmigt werden müssen.

(2)

In Sardinien (Italien) ist die Afrikanische Schweinepest seit 1978 verbreitet, in andere Mitgliedstaaten in Osteuropa, darunter Estland, Lettland, Litauen und Polen, wurde sie 2014 aus benachbarten Drittländern eingeschleppt, in denen die Seuche weit verbreitet ist.

(3)

Um zielgerichtete Bekämpfungsmaßnahmen durchführen zu können, die Ausbreitung der Seuche zu verhindern und eine unnötige Störung des Handels innerhalb der Union sowie von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu verhindern, haben die betroffenen Mitgliedstaaten umgehend infizierte bzw. gefährdete Gebiete eingerichtet, die in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsbeschlüssen der Kommission, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission (5) konsolidiert wurden, auf Unionsebene festgelegt wurden. Mit dem genannten Beschluss wurden auch tierseuchenrechtliche Maßnahmen bezüglich der Verbringung, des Versands von Schweinen oder bestimmten aus Schweinen hergestellten Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Schweinefleisch aus den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Gebieten festgelegt, um zu verhindern, dass die Seuche auf andere Gebiete der Union übergreift.

(4)

Mit der Entscheidung 2005/362/EG Kommission (6) wurde der der Kommission von Italien vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien genehmigt, und mit dem Durchführungsbeschluss 2014/442/EU der Kommission (7) wurden die Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Litauens und Polens genehmigt.

(5)

Die Afrikanische Schweinepest kommt endemisch bei Haus- und Wildschweinen in bestimmten an die Union angrenzenden Drittländern vor und stellt für die Union eine ständige Bedrohung dar.

(6)

Aufgrund der Seuchenlage besteht insbesondere infolge des Handels mit Schweineerzeugnissen eine Gefahr für die Schweinebestände in nicht infizierten Gebieten der derzeit von der Seuche betroffenen Mitgliedstaaten, d. h. Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen, sowie für die Schweinebestände in anderen Mitgliedstaaten.

(7)

Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen haben im Rahmen der Richtlinie 2002/60/EG Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen, und Estland und Lettland müssen ihre Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen der Kommission gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zur Genehmigung vorlegen.

(8)

Es ist angezeigt, die betroffenen Mitgliedstaaten und Gebiete in einer Liste im Anhang aufzuführen und sie nach ihrem Risikoniveau einzustufen. In den verschiedenen Teilen des Anhangs sollte die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob sowohl Schweinehaltungsbetriebe als auch die Wildschweinpopulation (Teile III und IV) oder lediglich die Wildschweinpopulation (Teil II) betroffen sind oder ob sich das Risiko aus einer gewissen Nähe zur infizierten Wildschweinpopulation ergibt (Teil I). Insbesondere sollte danach unterschieden werden, ob sich die Seuchenlage stabilisiert hat und die Seuche endemisch geworden ist (Teil IV) oder ob die Lage noch in Bewegung und die Entwicklung noch nicht abzusehen ist (Teil III). Die Einstufung der Gebiete oder von Teilen der Gebiete der Mitgliedstaaten in die Teile I, II, III und IV je nach der betreffenden Schweinepopulation muss jedoch möglicherweise dahingehend angepasst werden, dass aufgrund der Seuchenlage vor Ort und ihrer Entwicklung zusätzliche Risikofaktoren berücksichtigt werden, insbesondere in neu infizierten Gebieten, die über weniger Erfahrung mit der Seuchenepidemiologie in unterschiedlichen Ökosystemen verfügen.

(9)

Was das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest anbelangt, so ist die Verbringung unterschiedlicher Erzeugnisse vom Schwein mit unterschiedlich hohen Risiken behaftet. Dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus dem Jahr 2010 (8) zufolge gilt als allgemeine Regel, dass die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus infizierten Gebieten mit höheren Risiken hinsichtlich Exposition und Konsequenzen verbunden ist als die Verbringung von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen. Daher sollte die Versendung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von tierischen Nebenprodukten vom Schwein ebenso wie die Versendung bestimmten Fleisches sowie bestimmter Fleischzubereitungen und bestimmter Fleischerzeugnisse aus bestimmten Gebieten der Mitgliedstaaten, die in Teil I, Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführt sind, verboten werden. Dieses Verbot umfasst alle Suidae gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (9).

(10)

Um den unterschiedlichen Risikoniveaus, die von der Art des jeweiligen Schweineerzeugnisses abhängen, und der Seuchenlage in den betroffenen Mitgliedstaaten und Gebieten Rechnung zu tragen, sollten für die einzelnen Arten von Schweineerzeugnissen aus den in den verschiedenen Teilen des Anhangs aufgeführten Gebieten bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden. Diese Ausnahmen stehen auch im Einklang mit den Risikominderungsmaßnahmen für die Einfuhr in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit angegeben sind. Mit diesem Beschluss sollten auch die für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder Behandlungen für die jeweiligen Erzeugnisse festgelegt werden.

(11)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und als Vorsichtsmaßnahme haben die betroffenen Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen und Polen neue Gebiete von ausreichender und zweckmäßiger Größe gemäß der Beschreibung in den Teilen I, II und III des Anhangs dieses Beschlusses eingerichtet, die der derzeitigen Seuchenlage Rechnung tragen und in denen angemessene Beschränkungen für die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen sowie von frischem Schweinefleisch und bestimmten aus Schweinen hergestellten Erzeugnissen gelten. Die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Sardinien, Italien, unterscheidet sich von der Lage in anderen Mitgliedstaaten, weil sie in diesem Teil des italienischen Hoheitsgebiets seit Langem endemisch ist, sowie durch die Insellage des Gebiets; der Anhang dieses Beschlusses sollte daher einen Teil IV enthalten, damit das gesamte Gebiet Sardiniens in Italien weiterhin erfasst wird.

(12)

Die derzeit geltenden tierseuchenrechtlichen Beschränkungen sind besonders streng in Bezug auf die Gebiete gemäß Teil III des Anhangs dieses Beschlusses und könnten daher logistische und tierschutzrechtliche Probleme aufwerfen, wenn es nicht möglich ist, die Schweine in den betreffenden Gebieten zu schlachten, insbesondere weil es keinen geeigneten Schlachthof gibt oder die Schlachtkapazitäten innerhalb der in Teil III aufgeführten Gebiete beschränkt sind.

(13)

Die Verbringung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung birgt weniger Risiken als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Es ist daher angezeigt, es den Mitgliedstaaten unter den beschriebenen Umständen zu gestatten, ausnahmsweise Ausnahmen zu gewähren im Hinblick auf die Versendung lebender Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten zur unmittelbaren Schlachtung in einen außerhalb des betreffenden Gebiets gelegenen Schlachthof in demselben Mitgliedstaat, sofern strenge Auflagen erfüllt werden, damit die Seuchenbekämpfung nicht gefährdet wird.

(14)

Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (10) und der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission (11) müssen bei der Verbringung von Tieren Gesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden. Werden die Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten auf lebende Schweine angewendet, die für den Handel innerhalb der Union oder zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind, so sollten diese Gesundheitsbescheinigungen einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten, damit sichergestellt ist, dass die jeweiligen Bescheinigungen zweckdienliche und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (12) müssen bei der Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs Veterinärbescheinigungen mitgeführt werden. Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollte in Fällen, in denen bestimmte Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats einem Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, unterliegen, für die Versendung solchen Fleisches sowie von solchen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats, für die das Verbot nicht gilt, bestimmte Anforderungen insbesondere in Bezug auf die Bescheinigung festlegt werden, und diese Veterinärbescheinigungen sollten einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.

(16)

Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union und auf Drittländer zu verhindern, ist es zudem angezeigt, vorzusehen, dass für die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Mitgliedstaaten mit Gebieten, die im Anhang aufgeführt sind, strengere Bestimmungen gelten. Insbesondere sollte solches frisches Schweinefleisch und solche Fleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse mit einem speziellen Kennzeichen versehen werden, das nicht zu verwechseln ist mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14).

(17)

Die Geltungsdauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollte der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest sowie den Bedingungen für den erneuten Erhalt des Status als frei von der Afrikanischen Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit Rechnung tragen; die Maßnahmen sollten daher bis mindestens 31. Dezember 2018 gelten.

(18)

Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten („betroffene Mitgliedstaaten“) festgelegt.

Er gilt unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen im betroffenen Mitgliedstaat.

Artikel 2

Verbot der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten

a)

die Versendung lebender Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten;

b)

die Versendung von Sendungen mit Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;

c)

die Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind;

d)

die Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den Gebieten, die in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 3

Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:

1.

Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt; und

2.

die Schweine wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission (15) durchgeführt, oder

3.

die Schweine stammen aus einem Betrieb,

a)

der mindestens zweimal jährlich — im Abstand von mindestens vier Monaten — von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,

i)

die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;

ii)

die eine klinische Untersuchung und Beprobung umfassten, bei der die mindestens 60 Tage alten Schweine einer Laboruntersuchung nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG unterzogen wurden;

iii)

bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde;

b)

der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt.

Artikel 4

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten sowie der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchen Schweinen gewonnen wurden

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstaben a und c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Schlachtkapazitäten der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthöfe, die innerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, logistisch beschränkt sind, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

1.

Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;

2.

die Schweine genügen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3;

3.

die Schweine werden zur unmittelbaren Schlachtung direkt, ohne Zwischenhalt oder Abladen zu einem gemäß Artikel 12 zugelassenen Schlachthof verbracht, der von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck benannt wird;

4.

die für den Schlachthof zuständige Behörde wurde von der zuständigen Behörde des Versandortes über die geplante Verbringung der Schweine unterrichtet und teilt der zuständigen Behörde des Versandortes ihr Eintreffen mit;

5.

beim Eintreffen im Schlachthof werden die betreffenden Schweine getrennt von den anderen Schweinen gehalten und geschlachtet, und sie werden an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur diese Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebietet geschlachtet werden;

6.

die Beförderung der Schweine zu dem Schlachthof innerhalb von Gebieten, die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, bzw. durch solche Gebiete hindurch erfolgt entlang vorgegebener Beförderungsrouten, und die zur Beförderung dieser Schweine verwendeten Fahrzeuge werden nach dem Entladen schnellstmöglich gereinigt, erforderlichenfalls entwest, und desinfiziert;

7.

die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus diesen Schweinen gewonnen wurden,

a)

in gemäß Artikel 12 zugelassenen Betrieben erzeugt, gelagert und verarbeitet werden;

b)

gemäß Artikel 16 gekennzeichnet werden;

c)

nur im Hoheitsgebietes des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden;

8.

die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen tierischen Nebenprodukte einer Behandlung in einem kanalisierten System unterzogen werden, das von der zuständigen Behörde zugelassen wurde, womit gewährleistet wird, dass die aus diesen Schweinen gewonnenen Folgeprodukte kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bergen;

9.

die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Gewährung einer Ausnahme gemäß diesem Artikel und teilen Name und Anschrift der gemäß diesem Artikel zugelassenen Schlachthöfe mit.

Artikel 5

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

a)

von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

b)

von Schweinen stammen, die den in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Anforderungen entsprechen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

c)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.

Artikel 6

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten

Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe c können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern diese entweder

a)

von Schweinen stammen, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen, und das Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen, die Schweinefleischerzeugnisse und die anderen Erzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind; oder

b)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt und verarbeitet worden sind.

Artikel 7

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten

(1)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), die aus tierischen Nebenprodukten von Schweinen gewonnen wurden, die aus den in Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten stammen, genehmigen, sofern diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest darstellt.

(2)   Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe d können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung unverarbeiteter Schlachtkörper von Schweinen mit Ausnahme von Wildschweinen sowie tierischer Nebenprodukte vom Schwein mit Ausnahme von Wildschweinen (17) (im Folgenden „tierische Nebenprodukte“) aus Schlachthöfen in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten in einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage, der bzw. die außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegt, genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die tierischen Nebenprodukte stammen aus Betrieben oder aus Schlachthöfen, die in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen und in denen mindestens in den letzten 40 Tagen vor der Versendung kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest festgestellt wurde;

b)

jeder Lastkraftwagen und jedes sonstige Fahrzeug, das zur Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wird, wurde gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzeln von der zuständigen Behörde registriert;

i)

das abgedeckte, undurchlässige Abteil für die Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte ist so konstruiert, dass es sich wirksam reinigen und desinfizieren lässt, und die Fußböden sind so konzipiert, dass Flüssigkeiten leicht ablaufen und aufgefangen werden können;

ii)

der Antrag auf Registrierung des Lastkraftwagens oder anderer Fahrzeuge enthält Belege dafür, dass der Lastkraftwagen oder das Fahrzeug regelmäßig mit Erfolg einer technischen Überprüfung unterzogen wurde;

iii)

jeder Lastkraftwagen muss mit einem Satellitennavigationssystem ausgestattet sein, das die Ermittlung seiner Position in Echtzeit ermöglicht. Der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Fahrt des Lastkraftwagens in Echtzeit zu überprüfen und die elektronischen Aufzeichnungen über die Beförderung mindestens 2 Monate lang aufzubewahren;

c)

nach dem Beladen wird das Abteil für den Transport der genannten tierischen Nebenprodukte vom amtlichen Tierarzt verplombt. Nur der amtliche Tierarzt darf die Plombe aufbrechen und eine neue Plombe anbringen. Jeder Ladevorgang und jedes Anbringen einer neuen Plombe ist der zuständigen Behörde zu melden.

d)

das Einfahren der Lastkraftwagen oder anderer Fahrzeuge in den Schweinehaltungsbetrieb ist verboten, und die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Schweinekörper sicher eingesammelt werden;

e)

der Transport zu den oben genannten Betrieben bzw. Anlagen erfolgt auf direktem Wege von der benannten Desinfektionsstelle am Ausgangsort des in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiets ausschließlich zu diesen Betrieben bzw. Anlagen, ohne Zwischenhalt, auf der von der zuständigen Behörde genehmigten Route. In der benannten Desinfektionsstelle müssen die Lastkraftwagen und sonstigen Fahrzeuge unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterzogen werden;

f)

jeder Sendung mit tierischen Nebenprodukten liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (18) bei. Der für den Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort zuständige amtliche Tierarzt muss jede Ankunft gegenüber der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe b Ziffer iii bestätigen;

g)

nach dem Entladen der tierischen Nebenprodukte werden der Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge und alle sonstigen Ausrüstungen, die bei der Beförderung der genannten tierischen Nebenprodukte verwendet wurden und die kontaminiert sein könnten, innerhalb des geschlossenen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt, desinfiziert und erforderlichenfalls entwest. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2002/60/EG.

h)

die tierischen Nebenprodukte werden unverzüglich verarbeitet. Jede Lagerung im Verarbeitungsbetrieb ist verboten;

i)

die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Versendung tierischer Nebenprodukte nicht die täglichen Verarbeitungskapazitäten des Verarbeitungsbetriebs übersteigt;

j)

vor der ersten Versendung aus dem in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiet sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die erforderlichen Vorkehrungen mit den zuständigen Behörden im Sinne des Anhangs VI Buchstabe c der Richtlinie 2002/60/EG getroffen werden, um den Krisenplan, die Weisungskette und die umfassende Zusammenarbeit der Dienststellen im Falle eines Unfalls während der Beförderung, einer schwerwiegende Panne des Lastkraftwagens oder Fahrzeugs oder einer betrügerischen Handlung seitens des Betreibers sicherzustellen. Die Lastkraftwagenunternehmer teilen der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Unfall oder jede Panne des Lastkraftwagens oder anderen Fahrzeugs mit.

Artikel 8

Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, dass sie

a)

aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen;

b)

aus einem Haltungsbetrieb stammen, in den über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor der Versendung der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.

(2)   Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den in Teil I des Anhangs aufgeführten Betrieben liegen, genehmigen, sofern die lebenden Schweine die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden vor der Versendung mindestens 30 Tage lang oder seit ihrer Geburt ununterbrochen in dem Betrieb gehalten, und es wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Versendung keine lebenden Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;

b)

sie stammen aus einem Betrieb, der die von der zuständigen Behörde festgelegten Biosicherheitsanforderungen für Afrikanische Schweinepest erfüllt;

c)

sie wurden mit negativem Befund einer Laboruntersuchung auf Afrikanische Schweinepest unterzogen, die an Proben durchgeführt wurde, die im Einklang mit den Probenahmeverfahren gemäß dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den 15 Tagen vor der Verbringung gezogen wurden, und am Tag der Verbringung wurde von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entsprechend den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG durchgeführt; oder

d)

sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, der mindestens zweimal jährlich — im Abstand von mindestens vier Monaten — von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde,

i)

die den Leitlinien und Verfahren gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG entsprachen;

ii)

die eine klinische Untersuchung und Beprobung umfassten, bei der die mindestens 60 Tage alten Schweine einer Laboruntersuchung nach den Verfahrensvorschriften für Kontrollen und Stichprobenuntersuchungen gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG unterzogen wurden;

iii)

bei denen die wirksame Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen überprüft wurde.

(3)   Bei Sendungen mit lebenden Schweinen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 erfüllen, wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Veterinärpapiere und/oder Gesundheitszeugnisse eingefügt, auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG Bezug genommen wird:

„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission (19).

Artikel 9

Ausnahme vom Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

Der betroffene Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Sendungen mit folgenden Waren aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden:

a)

Schweinesamen, es sei denn, er stammt von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (20), die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete liegt;

b)

Schweineeizellen und -embryonen, es sei denn, die Eizellen und Embryonen stammen von Spendersauen, die in Betrieben gehalten werden, welche Artikel 8 Absatz 2 entsprechen und außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, und die Embryonen werden mit Samen gemäß Buchstabe a erzeugt.

Artikel 10

Verbot der Versendung von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden, es sei denn, diese Nebenprodukte vom Schwein wurden aus Schweinen gewonnen, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Folgeprodukten, die aus tierischen Nebenprodukten aus Schweinen aus in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern

a)

diese Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden, mit der sichergestellt wird, dass das aus Schweinen gewonnene Folgeprodukt kein Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest birgt;

b)

den Sendungen mit Folgeprodukten ein gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestelltes Handelspapier beiliegt.

Artikel 11

Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und von bestimmten Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, und mit Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch von solchen Schweinen bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versandt werden, es sei denn, das Schweinefleisch wurde aus Schweinen gewonnen, die aus Betrieben stammen, welche nicht in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführt sind.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und sofern das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 entsprechen.

Artikel 12

Zulassung von Schlachthöfen, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2

Die zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten lässt für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 und des Artikels 11 Absatz 2 nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Schweinefleisch sowie die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch, das im Einklang mit den Ausnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 6 bzw. gemäß Artikel 11 Absatz 2 in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen aus frischem Schweinefleisch bzw. von anderen Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die von Schweinen aus Haltungsbetrieben stammen, die in im Anhang aufgeführten Gebieten liegen und die nicht gemäß diesem Artikel zugelassen sind, bzw. die solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen oder solche Fleischerzeugnisse enthalten.

Artikel 13

Ausnahme vom Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Gebieten

Abweichend von Artikel 11 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Fleisch aus den in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und Drittländer genehmigen, sofern die entsprechenden Erzeugnisse

a)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG erzeugt und verarbeitet worden sind;

b)

Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind;

c)

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Handel in der Union gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, wobei Teil II der Bescheinigung um folgenden Satz zu ergänzen ist:

„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (21).

(21)  ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63.“"

Artikel 14

Informationen zu den Artikeln 11, 12 und 13

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle sechs Monate ab dem Datum dieses Beschlusses eine aktualisierte Liste der gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen sowie alle sachdienlichen Informationen zur Anwendung der Artikel 11, 12 und 13.

Artikel 15

Maßnahmen in Bezug auf lebende Wildschweine, frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Wildschweinfleisch bestehen oder solches enthalten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

keine lebenden Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden;

b)

keine Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats, die nicht im Anhang aufgeführt sind, genehmigen, sofern die Wildschweine gemäß den in Kapitel VI Teile C und D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG festgelegten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf Afrikanische Schweinepest untersucht wurden.

Artikel 16

Spezielle Gesundheitskennzeichen und Bescheinigungsanforderungen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass frisches Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die einem Verbot gemäß Artikel 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 unterliegen, mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen werden, das nicht oval und nicht zu verwechseln ist mit

a)

dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

b)

der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 17

Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2002/60/EG genannten Bestimmungen in Schweinehaltungsbetrieben, die in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebieten liegen, angewandt werden;

b)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen oder tierischen Nebenprodukten von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden und dass der Transportunternehmer nachweist, dass eine solche Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurde, und entsprechende Belege im Fahrzeug mitführt.

Artikel 18

Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die Ergebnisse der Überwachung auf Afrikanische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Plänen zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Wildschweinpopulationen.

Artikel 19

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit diesem Beschluss in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 20

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU wird aufgehoben.

Artikel 21

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 22

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 47).

(6)  Entscheidung 2005/362/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Sardinien, Italien (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 37).

(7)  Durchführungsbeschluss 2014/442/EU der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Litauens und Polens (ABl. L 200 vom 9.7.2014, S. 21).

(8)  The EFSA Journal 2010;8(3):1556.

(9)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(10)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(11)  Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(15)  Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(17)  Zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(18)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(20)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).


ANHANG

TEIL I

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Põlvamaa maakond;

Võrumaa maakond;

Häädemeeste vald;

Kambja vald;

Kasepää vald;

Kolga-Jaani vald;

Konguta vald;

Kõo vald;

Kõpu vald;

Laekvere vald

Nõo vald

Paikuse vald;

Pärsti vald;

Puhja vald;

Rägavere vald;

Rannu vald;

Rõngu vald;

Saarde vald;

Saare vald;

Saarepeedi vald;

Sõmeru vald;

Surju vald;

Suure-Jaani vald;

Tahkuranna vald;

Torma vald;

Viiratsi vald;

Vinni vald;

Viru-Nigula vald;

Kunda linn;

Viljandi linn.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizkraukles novads;

Alojas novads;

Alūksnes novads;

Amatas novads;

Apes novads;

Baltinavas novads;

Balvu novads;

Cēsu novads;

Gulbenes novads;

Ikšķiles novads;

Inčukalna novads;

Jaunjelgavas novads;

Jaunpiebalgas novads;

Ķeguma novads;

Kocēnu novads;

Krimuldas novads;

Lielvārdes novads;

Līgatnes novads;

Limbažu novads;

Mālpils novads;

Mazsalacas novads;

Neretas novads;

Ogres novads;

Pārgaujas novads;

Priekuļu novads;

Raunas novads;

Ropažu novads;

Rugāju novads;

Salacgrīvas novads;

Salas novads;

Sējas novads;

Siguldas novads;

Skrīveru novads;

Smiltenes novads;

Vecpiebalgas novads;

Vecumnieku novads;

Viesītes novads;

Viļakas novads;

Valmiera republikas pilsēta.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Biržai rajono savivaldybe;

Jonava rajono savivaldybe;

Kaišiadorys rajono savivaldybe;

Kaunas rajono savivaldybe;

Kedainiai rajono savivaldybe;

Panevežys rajono savivaldybe;

Pasvalys rajono savivaldybe;

Prienai rajono savivaldybe;

Birštonas savivaldybe;

Kazlu Ruda savivaldybe;

Marijampole savivaldybe;

Kalvarija savivaldybe;

Kaunas miesto savivaldybe;

Panevežys miesto savivaldybe;

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Alizava, Kupiškis, Noriūnai und Subačius.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Woiwodschaft Podlachien (Podlaskie):

powiat M. Suwałki;

powiat M. Białystok;

im powiat suwalski die gminy Rutka-Tartak, Szypliszki, Suwałki, Raczki;

im powiat sejnénski die gminy Krasnopol und Puńsk;

im powiat augustowski die gminy Augustów mit der Stadt Augustów, Nowinka, Sztabin und Bargłów Kościelny;

powiat moniecki;

im powiat sokólski die gminy Suchowola und Korycin;

im powiat białostocki die gminy Choroszcz, Juchnowiec Kościelny, Suraż, Turośń Kościelna, Tykocin, Zabłudów, Łapy, Poświętne, Zawady und Dobrzyniewo Duże;

powiat bielski;

powiat hajnówski;

im powiat siemiatycki die gminy Grodzisk, Dziadkowice und Milejczyce;

im powiat zambrowski die gminy Rutki;

im powiat wysokomazowiecki die gminy Kobylin-Borzymy, Kulesze Kościelne, Sokoły, Wysokie Mazowieckie mit der Stadt Wysokie Mazowieckie, Nowe Piekuty, Szepietowo, Klukowo und Ciechanowiec.

TEIL II

1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

IDA-Virumaa maakond;

Valgamaa maakond;

Abja vald;

Halliste vald;

Karksi vald;

Paistu vald;

Tarvastu vald.

2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aknīstes novads;

Cesvaines novads;

Ērgļu novads;

Ilūkstes novads;

Jēkabpils republikas pilsēta;

Jēkabpils novads;

Kokneses novads;

Krustpils novads;

Līvānu novads;

Lubānas novads;

Madonas novads;

Pļaviņu novads;

Varakļānu novads.

3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Alytus apskritis:

Šalcininkai rajono savivaldybe;

Širvintos rajono savivaldybe;

Trakai rajono savivaldybe;

Ukmerge rajono savivaldybe;

Vilnius rajono savivaldybe;

Elektrenai savivaldybe;

Vilnius miesto savivaldybe;

im Anykščia rajono savivaldybė die seniūnijos Andrioniškis, Anykščiai, Debeikiai, Kavarskas, Kurkliai, Skiemonys, Traupis, Troškūnai und Viešintos sowie der Teil von Svėdasai, der südlich der Straße Nr. 118 liegt.

4.   Polen

Die folgenden Gebiete in Polen:

In der Wojwodschaft Podlachien (Podlaskie):

im powiat sejnénski die gminy Giby und Sejny mit der Stadt Sejny;

im powiat augustowski die gminy Lipsk und Płaska;

im powiat białostocki die gminy Czarna Białostocka, Gródek, Supraśl, Wasilków und Michałowo;

im powiat sokólski die gminy Dąbrowa Białostocka, Janów, Krynki, Kuźnica, Nowy Dwór, Sidra, Sokółka und Szudziałowo.

TEIL III

1.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aglonas novads;

Beverīnas novads;

Burtnieku novads;

Ciblas novads;

Dagdas novads;

Daugavpils novads;

Kārsavas novads;

Krāslavas novads;

Ludzas novads;

Naukšēnu novads;

Preiļu novads;

Rēzeknes novads;

Riebiņu novads;

Rūjienas novads;

Streņču novads;

Valkas novads;

Vārkavas novads;

Viļānu novads;

Zilupes novads;

Daugavpils republikas pilsēta;

Rēzekne republikas pilsēta.

2.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Ignalina rajono savivaldybe;

Moletai rajono savivaldybe;

Rokiškis rajono savivaldybe;

Švencionys rajono savivaldybe;

Utena rajono savivaldybe;

Zarasai rajono savivaldybe;

Visaginas savivaldybe;

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnijos Šimonys und Skapiškis;

im Anykščiai rajono savivaldybė der Teil der seniūnija Svėdasai, der nördlich der Straße Nr. 118 liegt.

TEIL IV

Italien

Die folgenden Gebiete in Italien:

Alle Gebiete Sardiniens.


EMPFEHLUNGEN

11.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/79


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/710/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

gestützt auf die Stellungnahmen des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Kommunikationsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/21/EG schafft rechtliche Rahmenbedingungen für den Sektor der elektronischen Kommunikation; diese sollen Konvergenzentwicklungen Rechnung tragen, indem sämtliche elektronischen Netze und Dienste vom Geltungsbereich der Richtlinie abgedeckt werden. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zielt der Rechtsrahmen unter anderem darauf ab, die sektorspezifische Vorabregulierung in dem Maße abzubauen, wie sich der Wettbewerb auf den Märkten entwickelt, und letztendlich die elektronische Kommunikation nur noch durch das Wettbewerbsrecht zu regeln.

(2)

Im Einklang mit diesem Ziel werden in dieser Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte festgelegt, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Jede Vorabregulierung dient letztlich dazu, im Interesse der Endnutzer einen nachhaltigen wirksamen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die nationalen Regulierungsbehörden mit der Zeit immer mehr Endkundenmärkte auch ohne eine Regulierung auf der Vorleistungsebene als wettbewerbsorientiert werden einstufen können, insbesondere angesichts der in den Bereichen Innovation und Wettbewerb zu erwartenden Verbesserungen.

(3)

Da sich die Merkmale von Produkten und Diensten verändern können und dadurch möglicherweise neue Substitutionsmöglichkeiten auf der Angebots- und der Nachfrageseite entstehen, kann sich die Definition relevanter Märkte im Laufe der Zeit ändern. Da die Empfehlung 2007/879/EG der Kommission (3) bereits seit über sechs Jahren in Kraft ist, sollte sie nun entsprechend den Marktentwicklungen seit ihrer Annahme überarbeitet werden.Diese Empfehlung ersetzt daher die Empfehlung 2007/879/EG und gibt den nationalen Regulierungsbehörden eine Orientierungshilfe für künftige Marktüberprüfungen an die Hand.

(4)

Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG sieht vor, dass die Kommission diejenigen Märkte im Sektor der elektronischen Kommunikation festlegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts rechtfertigen können. Die Grundsätze des Wettbewerbsrechts werden deshalb in dieser Empfehlung angewandt, um Produktmärkte im Sektor der elektronischen Kommunikation zu definieren.

(5)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG definieren die nationalen Regulierungsbehörden relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen.

(6)

Nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG werden Vorabverpflichtungen nur in Märkten auferlegt, in denen noch kein wirksamer Wettbewerb herrscht. Wie im Erwägungsgrund 27 der Richtlinie erläutert, sind dies Märkte, in denen es ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gibt und die Instrumente des nationalen und des EU-Wettbewerbsrechts nicht ausreichen, um das Problem zu lösen. Die Untersuchung der tatsächlichen Wettbewerbssituation sollte auch eine Klärung der Frage umfassen, ob der Markt potenziell wettbewerbsorientiert ist und somit ob das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs ein dauerhaftes Phänomen ist.

(7)

Bei der Festlegung der Vorleistungsmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, bildet die Analyse der entsprechenden Endkundenmärke sowohl für die Kommission als auch für die nationalen Regulierungsbehörden den Ausgangspunkt. Diese Analyse der Endkundenmärkte erfolgt vorausschauend unter Berücksichtigung der nachfrageseitigen und gegebenenfalls der angebotsseitigen Substituierbarkeit über einen bestimmten Zeitraum. Bei der Definition relevanter Märkte nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG sollten die nationalen Regulierungsbehörden ein geografisches Gebiet ermitteln, in dem die Wettbewerbsbedingungen einander gleichen oder hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten, in denen deutlich andere Wettbewerbsbedingungen herrschen, unterscheidet; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der potenzielle Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht in seinem Netzgebiet einheitlich handelt oder ob er auf merklich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen stößt, so dass seine Tätigkeit in einigen Bereichen beschränkt wird, in anderen jedoch nicht.

(8)

Es sollte geprüft werden, ob auf den Endkundenmärkten ohne eine Regulierung, die auf der Feststellung beträchtlicher Marktmacht beruht, in der Vorausschau ein wirksamer Wettbewerb herrscht. Zudem sollten bei der Analyse die Auswirkungen anderer Vorschriften, die im gesamten fraglichen Zeitraum auf die relevanten Endkunden- und damit verbundenen Vorleistungsmärkte anwendbar sind, berücksichtigt werden.

(9)

Bei der Durchführung der Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG sollten Märkte in der Vorausschau und ausgehend von den bestehenden Marktverhältnissen geprüft werden. Im Rahmen der Analyse sollte unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen oder absehbaren Marktentwicklungen ermittelt werden, ob der Markt in der Vorausschau wettbewerbsorientiert ist, ob also der fehlende Wettbewerb von Dauer sein wird (4).

(10)

Herrscht in der Vorausschau ohne eine Vorabregulierung kein wirksamer Wettbewerb in dem fraglichen Endkundenmarkt, sollte der betreffende Vorleistungsmarkt, der für eine Vorabregulierung nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG in Betracht kommt, analysiert werden. Bei der Marktabgrenzung und der Analyse der Marktmacht in einem bestimmten relevanten Vorleistungsmarkt zur Festzustellung, ob dieser tatsächlich durch Wettbewerb gekennzeichnet ist, sollte der direkte und indirekte Wettbewerbsdruck berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Wettbewerbsdruck durch elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste oder andere Arten von Diensten oder Anwendungen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind (5), ausgeht. Wird bei dem betreffenden Markt in der Vorausschau ohne eine Vorabregulierung der entsprechenden relevanten Märkte dagegen ein wirksamer Wettbewerb festgestellt, sollte die nationale Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass auf der Vorleistungsebene keine Regulierung mehr benötigt wird. In einem solchen Fall sollte der entsprechende relevante Vorleistungsmarkt auf eine Aufhebung der Vorabregulierung hin geprüft werden. Wenn Vorleistungsmärkte in der Lieferkette vertikal miteinander verbunden sind, sollte zunächst der Vorleistungsmarkt geprüft werden, der sich in Bezug auf den fraglichen Endkundenmarkt an der Spitze der vorgelagerten Märkte befindet.

(11)

Die im Anhang aufgeführten Vorleistungsmärkte können Merkmale aufweisen, die eine Vorabregulierung rechtfertigen, da sie die drei nachstehenden Kriterien erfüllen, die bereits in den früheren Fassungen dieser Empfehlung herangezogen wurden, um Märkte festzulegen, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Erstens ist zu prüfen, ob beträchtliche und anhaltende Marktzutrittsschranken bestehen. Angesichts des dynamischen Charakters und der Funktionsweise der Märkte der elektronischen Kommunikation ist jedoch bei der Erstellung einer vorausschauenden Analyse zur Festlegung der relevanten Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, zu berücksichtigen, dass Zutrittsschranken möglicherweise in einem relevanten Zeitraum abgebaut werden können. Anhand des zweiten Kriteriums wird untersucht, ob eine Marktstruktur innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu wirksamem Wettbewerb tendiert. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Infrastrukturwettbewerbs und des sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken zu prüfen. Das dritte Kriterium ist erfüllt, wenn dem betreffenden Marktversagen mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln allein nicht angemessen entgegengewirkt werden kann. Die wichtigsten Indikatoren, die bei der Prüfung des ersten und zweiten Kriteriums zu berücksichtigen sind, sind mit denen vergleichbar, die im Rahmen einer vorausschauenden Marktanalyse zur Ermittlung des Vorliegens beträchtlicher Marktmacht herangezogen werden. Dies sind insbesondere Zutrittsschranken bei fehlender Regulierung (einschließlich des Umfangs der versunkenen Kosten), die Marktstruktur, das Marktergebnis und die Marktdynamik, einschließlich der Marktanteile und -trends, der Marktpreise und Marktpreisentwicklungen, sowie die Größe und Abdeckung konkurrierender Netze und Infrastrukturen.

(12)

Hinsichtlich des ersten Kriteriums sind für die Zwecke dieser Empfehlung zwei Arten von Zutrittsschranken relevant: strukturelle Zutrittsschranken und rechtliche oder regulatorische Zutrittsschranken. Strukturelle Zutrittsschranken ergeben sich aus der Ausgangssituation im Bereich der Kosten und der Nachfrage, die zu einem Ungleichgewicht zwischen etablierten Betreibern und Markteinsteigern führt, deren Marktzutritt erschwert oder verhindert wird. Beträchtliche strukturelle Zutrittsschranken liegen beispielsweise vor, wenn absolute Kostenvorteile, erhebliche mengen- und größenbedingte Vorteile, Kapazitätsengpässe und hohe versunkene Kosten für den Markt charakteristisch sind. Damit zusammenhängende strukturelle Zutrittsschranken können auch vorliegen, wenn die Bereitstellung eines Dienstes eine Netzkomponente erfordert, die sich technisch nicht oder nur zu so hohen Kosten duplizieren lässt, dass der Dienst für Mitbewerber unrentabel wird.

(13)

Rechtliche und regulatorische Zutrittsschranken sind nicht auf ökonomische Bedingungen zurückzuführen, sondern ergeben sich aus legislativen, administrativen oder sonstigen Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Zutrittsbedingungen und/oder die Position von Betreibern auf dem relevanten Markt auswirken. Ein Beispiel für rechtliche oder regulatorische Zutrittsschranken, die den Zutritt zum Markt erschweren oder verhindern, ist eine nur begrenzte Anzahl von Unternehmen, die Zugang zu Frequenzen für die Bereitstellung grundlegender Dienste hat. Weitere Beispiele sind Preiskontrollen oder andere preisbezogene Maßnahmen, die Unternehmen auferlegt werden und die sich nicht nur auf ihren Marktzutritt, sondern auch auf ihre Position auf dem Markt auswirken. Rechtliche und regulatorische Zutrittsschranken, die in dem relevanten Zeitraum voraussichtlich beseitigt werden können, sollten normalerweise nicht als Zutrittsschranken im Sinne des ersten Kriteriums angesehen werden.

(14)

Zutrittsschranken können bei innovativen, von stetigem technischen Fortschritt gekennzeichneten Märkten an Relevanz verlieren. Hier entsteht Wettbewerbsdruck häufig durch bevorstehende Innovationen möglicher Mitbewerber, die derzeit noch nicht auf dem Markt präsent sind. Auf derart innovationsbestimmten Märkten kann ein dynamischer oder längerfristiger Wettbewerb unter Firmen stattfinden, die nicht zwangsläufig auf einem vorhandenen „statischen“ Markt miteinander konkurrieren. In dieser Empfehlung werden Märkte festgelegt, auf denen bestimmte Zutrittsschranken in absehbarer Zeit voraussichtlich bestehen bleiben. Bei der Entscheidung der Frage, ob Zutrittsschranken ohne Regulierung voraussichtlich weiterbestehen werden, ist zu prüfen, ob in der Branche Markteintritte häufig und erfolgreich stattfinden und ob ausreichend schnelle und andauernde Markteintritte die Marktmacht begrenzen können oder dies in Zukunft zu erwarten ist. Die Bedeutung der Zutrittsschranken hängt unter anderem von der für eine effiziente Tätigkeit erforderlichen Mindestleistung („minimum efficient scale of output“) und den versunkenen Kosten ab.

(15)

Selbst auf einem Markt mit beträchtlichen Zutrittsschranken können andere strukturelle Faktoren bewirken, dass sich auf dem Markt innerhalb eines relevanten Zeitraums dennoch wirksamer Wettbewerb entwickelt. Ein Trend zu wirksamem Wettbewerb bedeutet, dass der Markt entweder innerhalb des Überprüfungszeitraums ohne eine Vorabregulierung den Status eines Marktes mit wirksamem Wettbewerb erreicht oder diesen Status nach diesem Zeitraum erreichen wird, sofern es für diesen Zeitraum Belege für eine positive Dynamik gibt. Eine Marktdynamik kann zum Beispiel aufgrund technischer Entwicklungen oder der Konvergenz von Produkten und Märkten entstehen, was dazu führen kann, dass auf verschiedenen Produktmärkten tätige Betreiber Wettbewerbsdruck aufeinander ausüben. Dies kann auch auf Märkten mit einer begrenzten — aber hinreichenden — Anzahl von Unternehmen mit unterschiedlichen Kostenstrukturen der Fall sein, die sich mit einer preiselastischen Nachfrage konfrontiert sehen. Ferner kann es einen Kapazitätsüberschuss auf einem Markt geben, der es konkurrierenden Firmen normalerweise ermöglichen würde, ihre Produktion als Reaktion auf eine Preiserhöhung sehr rasch zu erhöhen. Auf solchen Märkten können sich die Marktanteile mit der Zeit verändern und/oder die Preise sinken.

(16)

Das dritte Kriterium dient der Bewertung der Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen, die nach dem Wettbewerbsrecht auferlegt werden können, um einem festgestellten anhaltenden Marktversagen zu begegnen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass Vorabverpflichtungen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wirksam verhindern können. Wettbewerbsrechtliche Eingriffe reichen wahrscheinlich nicht aus, wenn z. B. im Rahmen einer Maßnahme zur Behebung eines anhaltenden Marktversagens umfassende Anforderungen zu erfüllen sind oder wenn häufig und/oder schnell eingegriffen werden muss. Die Vorabregulierung sollte daher als angemessene Ergänzung zum Wettbewerbsrecht angesehen werden, wenn wettbewerbsrechtliche Mittel allein nicht ausreichen würden, um ein festgestelltes anhaltendes Marktversagen angemessen zu beheben.

(17)

Die Anwendung dieser drei kumulativen Kriterien dürfte die Anzahl der Märkte im Sektor der elektronischen Kommunikation begrenzen, womit zur Erreichung eines der Ziele des Rechtsrahmens — nämlich dem Ziel, die sektorspezifischen Vorabverpflichtungen in dem Maße abzubauen, wie sich der Wettbewerb auf den Märkten entwickelt — beigetragen wird. Wird eines der drei Kriterien nicht erfüllt, so deutet dies darauf hin, dass der Markt nicht als Markt festgelegt werden sollte, für den eine Vorabregulierung in Betracht kommt.

(18)

Eine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene sollte als ausreichend angesehen werden, um potenzielle Wettbewerbsprobleme auf den verbundenen nachgelagerten Märkten zu beheben. Nachgelagerte Märkte sollten nur dann einer Vorabregulierung unterzogen werden, wenn der Wettbewerb auf dem betreffenden Markt trotz der Vorabregulierung auf dem verbundenen vorgelagerten Markt immer noch beträchtliche Marktmacht aufweist. Angesichts der Fortschritte, die dank der Regulierung beim Wettbewerb erreicht wurden, werden in dieser Empfehlung nur relevante Vorleistungsmärkte festgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass durch die Regulierung dieser Märkte ein Mangel an wirksamem Wettbewerb auf der Vorleistungsebene, der wiederum die Ursache für festgestelltes Marktversagen auf den Endkundenmärkten ist, behoben werden kann. Weist eine nationale Regulierungsbehörde dennoch nach, dass Maßnahmen auf Vorleistungsmärkten erfolglos geblieben sind, kann eine Vorabregulierung des betreffenden Endkundenmarkts angezeigt sein, sofern die nationale Regulierungsbehörde festgestellt hat, dass der nach dieser Empfehlung vorgeschriebene Drei-Kriterien-Test positiv ausgefallen ist.

(19)

Die im Anhang aufgeführten Märkte wurden anhand der genannten drei kumulativen Kriterien festgelegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten von der Annahme ausgehen, dass die drei Kriterien auf diesen Märkten erfüllt sind. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde jedoch zu dem Schluss, dass ohne eine Regulierung auf der Vorleistungsebene auf dem definierten Endkundenmarkt nachhaltiger Wettbewerb herrscht, sollte sie auch zu dem Schluss kommen, dass eine Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene nicht mehr erforderlich ist.

(20)

Bei den im Anhang aufgeführten Märkten kann eine nationale Regulierungsbehörde es dennoch für angebracht halten, auf der Grundlage der nationalen Gegebenheiten ihren eigenen Drei-Kriterien-Test anzuwenden. Eine nationale Regulierungsbehörde kann zu dem Ergebnis kommen, dass der Drei-Kriterien-Test im Rahmen der nationalen Gegebenheiten erfüllt ist oder nicht. Sind die Kriterien des Drei-Kriterien-Tests bei einem bestimmten in dieser Empfehlung aufgeführten Markt nicht erfüllt, sollte die nationale Regulierungsbehörde keine Regulierungsverpflichtungen in diesem Markt auferlegen.

(21)

Die nationalen Regulierungsbehörden können andere Märkte als die in dieser Empfehlung genannten festlegen und dem Drei-Kriterien-Test unterziehen. Ist eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss gekommen, dass ohne eine Vorabregulierung in einem bestimmten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und beabsichtigt sie, den entsprechenden Vorleistungsmarkt zu regulieren, und ist dieser Markt nicht in der Empfehlung aufgeführt, sollte sie in jedem Fall den Drei-Kriterien-Test durchführen. In einem solchen Fall muss zunächst der Vorleistungsmarkt analysiert werden, der sich im Verhältnis zum fraglichen Endkundenmarkt an der Spitze der vertikalen Lieferkette befindet. Eine nationale Regulierungsbehörde sollte die Märkte, die im Verhältnis zu einem regulierten vorgelagerten Input nachgelagert sind, schrittweise bis zum Endkundenmarkt prüfen, um festzustellen, ob auf ihnen bei einer Regulierung im vorgelagerten Bereich wirksamer Wettbewerb herrschen würde.

(22)

Die in den Anhängen der Empfehlung 2003/311/EG der Kommission (6) und der Empfehlung 2007/879/EG aufgeführten Märkte, die im Anhang dieser Empfehlung nicht mehr genannt sind, sollten, wenn sie gegenwärtig nach Maßgabe der nationalen Gegebenheiten reguliert werden, von den nationalen Regulierungsbehörden ebenfalls anhand des Drei-Kriterien-Tests geprüft werden, um auf der Grundlage dieser nationalen Gegebenheiten festzustellen, ob diese Märkte noch immer für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.

(23)

Neu entstehende Märkte sollten gemäß der Richtlinie 2002/21/EG keinen unangemessenen Vorabregulierungsverpflichtungen unterworfen werden, selbst wenn Marktvorreiter über Wettbewerbsvorteile verfügen. Als neu entstehende Märkte gelten Märkte, auf denen sich die Nachfrage-, Angebots- und Markzutrittsbedingungen aufgrund der Neuartigkeit der Produkte oder Dienste nur sehr schwer vorhersagen lassen und somit die Anwendung des Drei-Kriterien-Tests schwierig ist. Diese Märkte werden deshalb keinen unangemessenen Vorabregulierungsverpflichtungen unterworfen, um gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG die Innovation zu fördern; gleichzeitig ist eine Abschottung der Märkte durch den Marktführer zu verhindern, wie dies bereits in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (7) dargelegt ist. Ein schrittweise erfolgender Ausbau bestehender Netzinfrastrukturen geht nur selten mit einem neuen oder sich abzeichnenden Markt einher. Die mangelnde Substituierbarkeit eines Produkts muss sowohl aus Nachfrage- als auch aus Angebotssicht festgestellt worden sein, bevor gefolgert werden kann, dass das Produkt keinem bereits bestehenden Markt zuzuordnen ist. Das Entstehen neuer Endkundendienste kann zu einem neuen abgeleiteten Vorleistungsmarkt führen, soweit diese Endkundendienste nicht mit Hilfe von Produkten erbracht werden können, für die es bereits einen Vorleistungsmarkt gibt.

(24)

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen die Ergebnisse des Drei-Kriterien-Tests, der im Einklang mit dieser Empfehlung durchgeführt wird und in den Anwendungsbereich des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG fällt, der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung. Wird eine geplante Maßnahme, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Erwägungsgrunds 38 der Richtlinie 2002/21/EG beeinträchtigt, nicht gemeldet, so kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet werden.

(25)

Unter den im Anhang dieser Empfehlung genannten Märkten sind zwei Märkte, die in der Empfehlung 2007/879/EG enthalten waren (Markt 1 und 2), nicht mehr aufgeführt, da sie die drei Kriterien des Tests nicht mehr erfüllen. Da es gewisse Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Geschwindigkeit der erwarteten oder absehbaren Marktentwicklungen gibt, die dieser Feststellung auf Unionsebene zugrunde liegen, kann es durch besondere nationale Gegebenheiten gerechtfertigt sein, dass eine nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass auf dem Markt 1 der Empfehlung 2007/879/EG oder auf anderen Endkundenmärkten, die mit dem Markt 2 der Empfehlung 2007/879/EG zusammenhängen, in der Vorausschau ohne angemessene und verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen auf Vorleistungsebene noch kein wirksamer Wettbewerb herrscht. Die nationalen Regulierungsbehörden könnten somit eine Beibehaltung der Vorabregulierung auf der Vorleistungsebene rechtfertigen, sofern der Drei-Kriterien-Test angesichts der nationalen Gegebenheiten für den nachfolgenden Überprüfungszeitraum erfüllt ist. Die übrigen Märkte der Empfehlung 2007/879/EG erfordern nach wie vor eine Vorabregulierung, obwohl die Abgrenzung der Märkte 4, 5 und 6 der Empfehlung 2007/879/EG geändert wurde. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen bei der Abgrenzung dieser Märkte die nationalen Gegebenheiten —

EMPFIEHLT:

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Definition der relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG die im Anhang festgelegten Produkt- und Dienstmärkte analysieren.

2.

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Märkten, die nicht im Anhang aufgeführt sind, nachweisen, dass die nachstehenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind — die Kommission wird das Ergebnis überprüfen:

a)

Es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Zutrittsschranken.

b)

Die Marktstruktur tendiert angesichts des Standes des Infrastrukturwettbewerbs und des sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb.

c)

Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

3.

Wird erwogen, einen der im Anhang aufgeführten Märkte angesichts der besonderen nationalen Gegebenheiten als nicht für eine Vorabregulierung in Betracht kommend einzustufen, ist von den nationalen Regulierungsbehörden nachzuweisen, dass mindestens eines der drei unter Nummer 2 genannten Kriterien nicht erfüllt ist; die Kommission wird das Ergebnis überprüfen.

4.

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten jeden relevanten Wettbewerbsdruck unabhängig davon berücksichtigen, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen eines solchen Wettbewerbsdrucks von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind.

5.

Diese Empfehlung gilt unbeschadet etwaiger Marktdefinitionen, Ergebnisse von Marktanalysen und Regulierungsverpflichtungen, die von den nationalen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG vor der Annahme dieser Empfehlung angenommen wurden.

6.

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2014

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(2)  Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37).

(3)  Empfehlung 2007/879/EG der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 65).

(4)  Randnummer 20 der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (2002/C 165/03).

(5)  Wie beispielsweise Over-the-Top-Dienste (OTT-Dienste), die heute zwar noch nicht als direkte Substitute für Dienste, die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste bereitstellen, angesehen werden können, die jedoch angesichts der technischen Entwicklungen in den kommenden Jahren ein stetiges Wachstum verzeichnen werden.

(6)  Empfehlung 2003/311/EG der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).

(7)  Leitlinien der Kommission (ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6).


ANHANG

Markt 1

:

Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten

Markt 2

:

Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen

Markt 3

:

a)

Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen

b)

Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen

Markt 4

:

Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität