ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 291

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
7. Oktober 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1046/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014 der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie

4

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1048/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und Informationsmaßnahmen für Begünstigte gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1050/2014 der Kommission vom 6. Oktober 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

14

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/695/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 29. September 2014 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

16

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention ( ABl. L 255 vom 28.8.2014 )

19

 

*

Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/573/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea ( ABl. L 197 vom 29.7.2009 )

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1046/2014 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage entstehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kann aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union nach Artikel 349 AEUV entstehen.

(2)

Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Gebieten der Union zu erhalten, hat die Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden Mehrkosten im Fischerei- und Aquakultursektor eingeführt. Die Ausgleichsmaßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates (2) festgelegt. Die strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage der Gebiete in äußerster Randlage der Union, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Reliefbedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen und besondere Klimabedingungen erschwert wird, erfordert auch weiterhin Unterstützung, um die Mehrkosten im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem 1. Januar 2014 auszugleichen. Der Ausgleich der entstandenen Mehrkosten trägt dazu bei, dass Unternehmen aus diesen Gebieten wirtschaftlich tragfähig bleiben.

(3)

Diese Mehrkosten sollten in einem Ausgleichsplan gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegt werden.

(4)

Um die Gleichbehandlung aller betroffenen Gebiete durch eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Gebieten und von einem Jahr auf das nächste zu gewährleisten, insbesondere um eine Überkompensation der zusätzlichen Kosten zu vermeiden, ist es notwendig, die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage der Union festzulegen. Durch die gemeinsamen Kriterien wird sichergestellt, dass für alle betroffenen Gebiete eine einheitliche Methode zur Berechnung der Mehrkosten angewendet wird.

(5)

Bei der Schätzung der Referenzkosten für Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, die Unternehmern im Festlandsgebiet des Mitgliedstaats oder der Union entstehen und auf deren Grundlage die Mehrkosten festgesetzt werden, sollte besonders sorgfältig vorgegangen werden, um Überkompensation zu vermeiden.

(6)

Für manche Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien gibt es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten. In solchen Fällen wird der Referenzwert für die Berechnung der Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten festgesetzt, die Unternehmern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(7)

Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich infrage kommenden Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien der Fischerei und Aquakultur, deren jeweilige Höchstmengen und die Höhe der Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten die Ausgleichsbeträge so festsetzen, dass die Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage angemessen ausgeglichen werden und Überkompensation vermieden wird. Zu diesem Zweck sollten bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrags auch andere Formen öffentlicher Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angemeldeten staatlichen Beihilfen, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken, berücksichtigt werden.

(9)

Um die Darstellung der Mehrkosten zu harmonisieren, sind diese in Tonnen Lebendgewicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 409/2009 der Kommission (4) anzugeben, in der Umrechnungsfaktoren und Aufmachungscodes der Europäischen Union für verarbeiteten frischen und frischen gesalzenen Fisch zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht zum Zweck der Überwachung der Fänge festgelegt sind.

(10)

Um nachzuweisen, dass keine Überkompensation vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Informationen über die Anwendung des Ausgleichsmechanismus in den jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufnehmen.

(11)

Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewendet werden können, da gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Ausgaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds bereits seit dem 1. Januar 2014 förderfähig sind, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und in der Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV wegen der besonderen Merkmale dieser Gebiete in äußerster Randlage im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entstanden sind.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 genannten Mehrkosten werden für jede der nachstehenden Tätigkeiten getrennt berechnet:

a)

Fischfang;

b)

Fischzucht;

c)

Verarbeitung;

d)

Vermarktung.

(2)   Innerhalb jeder der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden die Mehrkosten nach Ausgabenposten berechnet, wie sie in den Ausgleichsplänen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie aufgeführt sind, das bzw. die von dem betreffenden Mitgliedstaat als förderfähig eingestuft wurde.

(3)   Für jeden Ausgabenposten sind die Mehrkosten die Differenz zwischen den Kosten, die Unternehmern in den betreffenden Gebieten in äußerster Randlage entstehen, abzüglich jeder Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt, und den vergleichbaren Kosten, die Unternehmern im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entstehen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 werden bei Ausgabenposten für spezifische Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, für die es im Festlandsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats keine Vergleichskriterien oder Maßeinheiten gibt, die Mehrkosten im Vergleich zu den vergleichbaren Kosten festgesetzt, die Unternehmern im Festlandsgebiet der Union für gleichwertige Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entstehen.

(5)   Bei der Berechnung der Mehrkosten werden alle öffentlichen Interventionen, einschließlich aller gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angemeldeten staatlichen Beihilfen, berücksichtigt.

Artikel 3

(1)   Die Berechnung der Mehrkosten erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Kosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage entstehen.

(2)   Für die Berechnung der Mehrkosten wird der Jahresdurchschnitt der erfassten Preise zugrunde gelegt.

(3)   Die Mehrkosten werden in Euro je Tonne Lebendgewicht angegeben, und alle Kostenbestandteile des Gesamtbetrags der Mehrkosten werden gegebenenfalls in Euro je Tonne Lebendgewicht umgerechnet.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 409/2009 der Kommission vom 18. Mai 2009 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren und Aufmachungscodes zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 (ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 78).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1047/2014 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich auf nationaler oder regionaler Ebene am Schulmilchprogramm beteiligen wollen, ab dem 1. August 2015 eine Strategie für seine Umsetzung haben.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellen die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Strategien ein Verzeichnis der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse. Um die Effizienz des Schulmilchprogramms zu erhöhen, sollte die Strategie eines Mitgliedstaats auch weitere wichtige Elemente enthalten, und zwar die Altersgruppe der Kinder und die Häufigkeit der Abgabe der Erzeugnisse, die vorläufigen Ausgaben im Rahmen des Programms mit Angaben dazu, ob nationale Zahlungen geleistet werden, sowie Maßnahmen zur Bewertung der Effizienz des Programms.

(3)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, flankierende Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzubieten, sollte er diese in seiner Strategie erläutern.

(4)

Es sollten Vorschriften für die nationale oder regionale Strategie festgelegt werden, die die Mitgliedsaaten für das Schulmilchprogramm ausarbeiten müssen. Diese Vorschriften sollten ab 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Strategie

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Strategie für die Umsetzung des Schulmilchprogramms bis zum 1. Juli jedes Jahres vor.

(2)   Die Strategie umfasst mindestens folgende Elemente:

a)

die Verwaltungsebene, auf der das Schulmilchprogramm verwaltet wird;

b)

ein Verzeichnis der für das Programm ausgewählten Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse mit Angabe ihrer KN-Codes und eine Erläuterung dazu, wie die abzugebenden Erzeugnisse bestimmt wurden;

c)

die Maßnahmen für die Abgabe der Erzeugnisse im Rahmen des Programms mit Angabe von Häufigkeit und Zeitplan der Abgabe sowie der Begünstigten des Programms;

d)

die vorläufigen Ausgaben im Rahmen des Programms mit Angaben dazu, ob eine nationale Zahlung gemäß Artikel 217 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet wird, und Angabe der Mittel zur Finanzierung dieser Zahlungen;

e)

die Maßnahmen für die Bewertung der Effizienz des Programms.

(3)   Beschließen Mitgliedstaaten, für ihr Schulmilchprogramm flankierende Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuführen, erläutern sie in ihrer Strategie diese Maßnahmen einschließlich ihrer Ziele, der erwarteten Ergebnisse der Maßnahmen und ihrer Finanzierungsweise.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1048/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2014

zur Festlegung von Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und Informationsmaßnahmen für Begünstigte gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden allgemeine Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements festgelegt.

(2)

Erfahrungsgemäß sind sich die Bürger der Europäischen Union unzureichend bewusst, welche Rolle der Union bei Finanzierungsprogrammen zukommt. Daher sollten die Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diese Kommunikations- und Informationslücke zu schließen, im Einzelnen festgelegt werden.

(3)

Der Mindestumfang an Informationsmaßnahmen, die erforderlich sind, um potenzielle Begünstigte über die von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des nationalen Programms in Kenntnis zu setzen, sollte festgelegt werden. Damit wird gewährleistet, dass Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten eine weite Verbreitung finden, und die Transparenz gefördert. Um die Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Fondsmittel zu verbessern, sollten das Verzeichnis der Begünstigten, die Bezeichnungen der Projekte und der Betrag der den Projekten zugewiesenen öffentlichen Mittel veröffentlicht werden.

(4)

Damit die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können und sich die Annahme und Durchführung der nationalen Programme nicht verzögert, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und folglich auch diese Verordnung sind für das Vereinigte Königreich und Irland bindend.

(6)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgesehenen Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen unter Nutzung vielfältiger Kommunikationsformen und -methoden weite Verbreitung finden.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die grundlegenden Informationen über die nationalen Programme sowie Einzelheiten über die betreffenden finanziellen Beiträge weit verbreitet werden und allen interessierten Kreisen zur Verfügung stehen.

Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die in den nationalen Programmen festgelegten Verwaltungsmodalitäten und sonstige Informationen über die Programmdurchführung aus den in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 aufgeführten Gründen vertraulich zu behandeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen Informationsveranstaltungen durch, in denen der Start des nationalen Programms bekannt gegeben sowie seine Ergebnisse und die Ergebnisse der spezifischen Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorgestellt werden.

Die Liste der Maßnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Jeder Mitgliedsaat übermittelt der Kommission die Adresse der Website, auf die Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 Bezug nimmt.

Artikel 2

Verantwortlichkeiten der Begünstigten in Bezug auf Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auch die Begünstigten die Öffentlichkeit über die im Rahmen eines nationalen Programms erhaltenen Finanzhilfen im Einklang mit diesem Artikel informieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Begünstigte spätestens drei Monate nach Abschluss eines Projekts, das die nachstehenden Bedingungen erfüllt, eine gut sichtbare, dauerhafte Hinweistafel von bedeutender Größe anbringt:

a)

Der gesamte Beitrag der Union für das Projekt übersteigt 100 000 EUR; und

b)

bei dem Projekt handelt es sich um den Erwerb eines materiellen Gegenstands oder die Finanzierung einer Infrastruktur oder einer Baumaßnahme.

Auf der Tafel werden die Art und die Bezeichnung des Projekts angegeben. Die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission (2) genannten Angaben nehmen mindestens 25 % der Fläche der Tafel ein.

(3)   Erhält ein Projekt Fördermittel aus einem nationalen Programm, veranlassen die Mitgliedstaaten, dass der Begünstigte dafür Sorge trägt, dass die Projektteilnehmer über diese Finanzierung informiert werden.

(4)   Jede im Rahmen eines Projekts oder des nationalen Programms erstellte Unterlage einschließlich der Anwesenheitsbescheinigungen enthält eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das Projekt aus Mitteln des nationalen Programms kofinanziert wird.

Artikel 3

Informationspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber potenziellen Begünstigten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter Berücksichtigung der Zugänglichkeit elektronischer und anderer Kommunikationsmittel, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu aktuellen einschlägigen Informationen mindestens zu folgenden Punkten erhalten:

a)

die Finanzierungsmöglichkeiten und die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

die Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des nationalen Programms;

c)

eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;

d)

die Kriterien für die Auswahl der zu finanzierenden Projekte und die Auszahlung der Mittel;

e)

die Kontaktpersonen, über die Informationen über die nationalen Programme eingeholt werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die potenziellen Begünstigten gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 über die zur Verfügung stehenden Publikationen.

Artikel 4

Informationspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber Begünstigten

Die Mitgliedstaaten informieren die Begünstigten darüber, dass sie sich, wenn sie die Finanzierung annehmen, zugleich damit einverstanden erklären, in das gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen zu werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission über technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).


7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1049/2014 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2014

über technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden allgemeine Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements festgelegt.

(2)

Es muss dafür gesorgt werden, dass die finanzielle Unterstützung durch die Union sichtbar ist, damit die Rolle der Union bei der Finanzierung von Programmen in der Öffentlichkeit besser bekannt wird. Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen sollten daher spezifische Informationen umfassen, die die Beteiligung der Union deutlich machen, darunter auch das Emblem der Union. Aus Gründen der Kohärenz sollte das Emblem der Union in einem Standardformat erscheinen.

(3)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 gebunden und somit auch durch die vorliegende Verordnung.

(4)

Dänemark ist weder durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(5)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen und die Annahme nationaler Programme nicht zu verzögern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für das Projekt

Alle Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die sich an die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die breite Öffentlichkeit richten, enthalten Folgendes:

a)

das Emblem der Europäischen Union entsprechend den im Anhang angegebenen grafischen Normen und einen Verweis auf die Europäische Union;

b)

einen Verweis auf den Fonds, über den das Projekt laut Anhang unterstützt wird;

c)

einen von der zuständigen Behörde gewählten Hinweis auf den durch den Beitrag der Europäischen Union geschaffenen Mehrwert.

Die Buchstaben a und c gelten nicht für kleinere Werbeartikel.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2014

Im Namen der Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.


ANHANG

GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN SINNBILDLICHE BESCHREIBUNG

Vor dem Hintergrund eines blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da diese Zahl als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt.

Weitere Einzelheiten sowie eine Anleitung sind auf folgender Website zu finden: http://ec.europa.eu/dgs/communication/services/visual_identity/pdf/use-emblem_en.pdf (nur Englisch)

1.   HERALDISCHE BESCHREIBUNG

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.

2.   GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

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Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

3.   FARBEN

Das Emblem hat folgende Farben:

 

PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche;

 

PANTONE YELLOW für die Sterne.

Reproduktion im Vierfarbendruck

Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“.

4.   INTERNET

Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/0/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB:255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

5.   EINFARBIGE REPRODUKTION

Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

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Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist dieses zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden; die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

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6.   REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte.

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7.   VERWENDUNG VON TEXT ZUR BEKANNTGABE DER EU-FÖRDERUNG

Grundregeln

Die Mindesthöhe des Europa-Emblems beträgt 1 cm.

Der Name der Europäischen Union ist immer vollständig auszuschreiben.

Zusammen mit dem Emblem der EU dürfen lediglich folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana.

Kursiv gedruckte, unterstrichene oder mit Effekten erstellte Varianten dürfen nicht verwendet werden.

Die Positionierung des Textes im Verhältnis zum Europa-Emblem wird nicht vorgeschrieben, der Text sollte das Emblem allerdings nicht überlagern.

Die verwendete Schriftgröße sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Emblems stehen.

Als Schriftfarbe sollte je nach Hintergrund Reflex Blue (die gleiche Farbe wie die Europa-Flagge), schwarz oder weiß verwendet werden.


7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1050/2014 DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

57,9

MA

154,8

MK

59,9

TR

47,7

XS

75,9

ZZ

79,2

0707 00 05

TR

100,9

ZZ

100,9

0709 93 10

TR

110,7

ZZ

110,7

0805 50 10

AR

124,5

CL

123,1

IL

102,2

TR

111,8

UY

119,4

ZA

128,5

ZZ

118,3

0806 10 10

BR

155,3

MK

32,3

TR

121,7

ZZ

103,1

0808 10 80

BA

39,5

BR

53,6

CL

90,5

NZ

143,0

ZA

137,2

ZZ

92,8

0808 30 90

CN

95,2

TR

123,2

ZZ

109,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 29. September 2014

zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

(2014/695/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG war Italien ermächtigt, in bestimmten besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Mit der Entscheidung 2008/318/EG des Rates (2), wurde die letzte Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2012 erteilt.

(2)

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 hat Italien die Ermächtigung beantragt, in bestimmten geografisch besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden und dazu eine mit der Entscheidung 2008/318/EG getroffene Regelung zu verlängern, bevor diese ausläuft. Am 4. Dezember 2012, 16. Juli 2013, 31. Dezember 2013 und 22. Januar 2014 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen und Erläuterungen. Mit Schreiben vom 19. März 2014 beantragten die italienischen Behörden eine Erneuerung der mit der Entscheidung 2008/318/EG erteilten Ermächtigung ohne Änderung ihres räumlichen Anwendungsbereichs für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018.

(3)

Im italienischen Staatsgebiet herrschen sehr unterschiedliche klimatische und geografische Bedingungen. Unter Berücksichtigung seiner topografischen Besonderheiten hat Italien ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bewohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen.

(4)

Die Differenzierung der Steuersätze in Italien beruht auf objektiven Kriterien und soll in den begünstigten Gebieten die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung, die auf schwierige klimatische Bedingungen oder Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung zurückzuführen sind, auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau senken.

(5)

Die Steuerermäßigungen gelten für geografische Gebiete, die die folgenden Kriterien erfüllen: a) schwierigste klimatischen Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens, d. h. Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 von 1993 (3), b) schwierige klimatische Bedingungen in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung, d. h. Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 von 1993, und c) geografische Isolierung in Verbindung mit einer schwierigen und kostenintensiven Heizstoffversorgung: Sardinien und die kleineren Inseln. Da die Entwicklung des Erdgasnetzes die zusätzlichen Heizkosten in erheblichem Maße senken und gegebenenfalls zu einer größeren Diversifizierung der Heizstoffversorgung führen würde, sollte die Anwendung der ermäßigten Sätze bis zur Fertigstellung des Erdgasnetzes in den betreffenden Gemeinden befristet sein.

(6)

Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der EU in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist. Der ermäßigte Steuersatz für Gasöl und Flüssiggas wäre nach wie vor höher als die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten EU-Mindeststeuerbeträge und würde die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise ausgleichen.

(7)

Die beantragte Maßnahme würde nur für das Beheizen von Innenräumen (für private und gewerbliche Zwecke) gelten. Sie wäre nicht auf andere gewerbliche Verwendungszwecke von Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Wie die italienischen Behörden mitgeteilt haben, wird der Betrag der Steuerermäßigung für gewerbliche Nutzer in jedem Einzelfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (4) festgesetzt. Übersteigt der Gewinn bei einem einzelnen Unternehmer jedoch die in dieser Verordnung festgesetzte Obergrenze, sollte dies der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates (5) mitgeteilt werden.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze, die mit dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Beschluss 2008/318/EG bewilligt wurde, bestehen bleibt, ist es zweckmäßig, dass dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2013 gilt. Die ununterbrochene Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze würde zur Gewährleistung von Rechtssicherheit beitragen und die berechtigten Erwartungen der Bevölkerung in den begünstigten Gebieten nicht untergraben. Daher erscheint es angemessen, die Ermächtigung für sechs Jahre zu erteilen. Bei dieser Geltungsdauer hätten die italienischen Behörden ausreichend Zeit, um die Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt zu untersuchen. Es würde zudem signalisiert, dass in Zukunft gezielteren Energiesparmaßnahmen eingeführt werden müssen, um die Energieeffizienz zu verbessern und positive Auswirkungen auf die Umwelt zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Italien wird hiermit ermächtigt, in den folgenden benachteiligten Gebiete ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden:

a)

Gemeinden in Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;

b)

Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993;

c)

Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln, d. h. auf allen italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.

(2)   Um jede Überkompensierung zu vermeiden, geht die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinaus. Im besonderen Fall Sardiniens und der kleineren Inseln führt die Steuerermäßigung folglich nicht dazu, dass der Preis unter den auf dem italienischen Festland geltenden Preis für diesen Heizstoff sinkt.

(3)   Der ermäßigte Steuersatz entspricht den Verpflichtungen der Richtlinie 2003/96/EG, vor allem im Hinblick auf die in Artikel 9 genannten Mindeststeuerbeträge.

Artikel 2

Die Förderfähigkeit der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten geografischen Gebiete, ist an den fehlenden Anschluss der Gemeinde an das Erdgasnetz gebunden.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  Entscheidung 2008/318/EG des Rates vom 7. April 2008 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 27).

(3)  Der Präsidialerlass Nr. 412 von 1993 unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Die Unterteilung erfolgt auf der Grundlage der Einheit „Tagesgrade“, die die Anzahl der Tage pro Jahr angibt, an denen die Außentemperatur von dem optimalen Wert von 20 °C abweicht und somit geheizt werden muss.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 15).


Berichtigungen

7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/19


Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

( Amtsblatt der Europäischen Union L 255 vom 28. August 2014 )

Auf Seite 5, Anhang I Teil I Nummer 2 letzter Absatz:

anstatt:

„gemäß Buchstabe a“

muss es heißen:

„gemäß Nummer 1“;

auf Seite 5, Anhang I Teil I Nummer 3 erster Absatz:

anstatt:

„gemäß Buchstabe b“

muss es heißen:

„gemäß Nummer 2“;

auf Seite 5, Anhang I Teil I Nummer 3 erster Absatz:

anstatt:

„gemäß Buchstabe a“

muss es heißen:

„gemäß Nummer 1“.


7.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/20


Berichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/573/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

( Amtsblatt der Europäischen Union L 197 vom 29. Juli 2009 )

Auf Seite 114, Artikel 1 Nr. 6, neuer Artikel 5 Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten errichten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Informationsaustauschmechanismen für die Erhebung und Übermittlung einschlägiger Daten aus den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2, wie z. B. Ursprung, Inhalt und Endbestimmung.“

muss es heißen:

„(4)   Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladung in die oder aus der DVRK befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.“