ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
30. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1025/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1026/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden

3

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1027/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen werden

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1029/2014 der Kommission vom 26. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

14

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1032/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1033/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2014

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/680/EU, Euratom

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. September 2014 zur Ernennung von Richtern beim Gerichtshof

45

 

 

2014/681/EU, Euratom

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. September 2014 zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof

46

 

 

2014/682/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. September 2014 zur Ernennung einer bulgarischen Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen

47

 

 

2014/683/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. September 2014 zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

48

 

 

2014/684/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 25. September 2014 zur Ernennung von neun griechischen Mitgliedern und zwölf griechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

49

 

*

Beschluss 2014/685/GASP des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

51

 

 

2014/686/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021)  ( 1 )

53

 

 

2014/687/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750)  ( 1 )

76

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1) — geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen (2) — insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 („Marktzugangsverordnung“) ist die Liste der von der EU-Regelung über zoll- und kontingentfreien EU-Marktzugang für Einfuhren begünstigten Länder festgelegt.

(2)

Botsuana, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia, Namibia und Swasiland hatten nicht die für die Ratifizierung ihres jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte unternommen und fallen folglich ab dem 1. Oktober 2014 im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 nicht mehr unter die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(3)

Côte d'Ivoire und Ghana sowie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben am 30. Juni 2014 die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen.

(4)

Botsuana, Namibia und Swasiland sowie die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben am 15. Juli 2014 die Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen.

(5)

Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I jener Verordnung dahin gehend zu ändern, dass Regionen oder Länder der AKP-Staatengruppe, die die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, das die Anforderungen von Artikel XXIV GATT 1994 erfüllt, in den Anhang aufgenommen werden.

(6)

Ab dem Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung unterliegt die Aufnahme von Botsuana, Côte d'Ivoire, Ghana, Namibia und Swasiland in Anhang I der Marktzugangsverordnung den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, jener Verordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufnahme von Ländern in Anhang I

Folgende Länder werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen:

 

Republik Botsuana;

 

Republik Côte d'Ivoire;

 

Republik Ghana;

 

Republik Namibia;

 

Königreich Swasiland.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 52.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59).


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1) — geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (2) —, insbesondere auf Artikel 2a und 2b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 („Marktzugangsverordnung“) ist eine Liste der von der EU-Regelung über zoll- und kontingentfreien Marktzugang für Einfuhren begünstigten Länder festgelegt.

(2)

Die Verhandlungen über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen.

(3)

Botsuana, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia, Namibia und Swasiland hatten nicht die für die Ratifizierung ihres jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen. Folglich wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 der Anhang I dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 geändert. Für diese Länder gilt ab dem 1. Oktober 2014 die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung nicht mehr.

(4)

Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I jener Verordnung dahin gehend zu ändern, dass diejenigen Länder, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 gestrichen wurden, wieder aufgenommen werden, sobald sie die für eine Ratifizierung des jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen haben.

(5)

Fidschi hat die für eine Ratifizierung seines Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen und den Verwahrer des Abkommens am 17. Juli 2014 darüber unterrichtet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wiederaufnahme eines Landes in Anhang I

Folgendes Land wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen:

 

Republik Fidschi.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1027/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen werden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1) — geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden (2) —, insbesondere auf die Artikel 2a und 2b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 („Marktzugangsverordnung“) ist eine Liste der von der EU-Regelung über zoll- und kontingentfreien Marktzugang für Einfuhren begünstigten Länder festgelegt.

(2)

Die Verhandlungen über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am 17. Dezember 2007 abgeschlossen.

(3)

Botsuana, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia, Namibia und Swasiland hatten nicht die für die Ratifizierung ihres jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen. Folglich wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 der Anhang I dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 geändert. Für diese Länder gilt ab dem 1. Oktober 2014 die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung nicht mehr.

(4)

Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung dahin gehend zu ändern, dass diejenigen Länder, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 gestrichen wurden, wieder aufgenommen werden, sobald sie die für eine Ratifizierung des jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen haben.

(5)

Kamerun hat die für eine Ratifizierung seines Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen und den Verwahrer des Abkommens am 22. Juli 2014 darüber unterrichtet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wiederaufnahme eines Landes in Anhang I

Folgendes Land wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen:

 

Republik Kamerun.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1028/2014 DER KOMMISSION

vom 26. September 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission (2) enthält Anforderungen an die Systeme, die zur Bereitstellung von Überwachungsdaten beitragen, um die Harmonisierung der Leistung, die Interoperabilität und die Effizienz dieser Systeme innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes sowie für Zwecke der zivil-militärischen Koordinierung zu gewährleisten.

(2)

Damit die Betreiber neue Luftfahrzeuge mit neuen Funktionen ausstatten können, müssen sie mindestens 24 Monate vor der geplanten Anwendung über die Spezifikationen für die erforderliche Ausrüstung verfügen. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat die relevanten Zertifizierungsspezifikationen jedoch erst im Dezember 2013 verabschiedet. Die Betreiber können neue Luftfahrzeuge somit nicht bis zum 8. Januar 2015 mit den neuen Funktionen ADS-B Out und Mode S Enhanced ausstatten. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 sollte daher geändert werden, um den betroffenen Betreibern einen ausreichenden zusätzlichen Zeitraum zu gewähren.

(3)

Verzögerungen bei der Zertifizierung und der Verfügbarkeit der erforderlichen Ausrüstung sowie industrielle Kapazitätsengpässe bei der Ausrüstung der Luftfahrzeuge erschweren das reibungslose Nachrüsten des bestehenden Luftfahrzeugbestands. Zudem müssen einige Luftfahrzeuge nach den Vorgaben der US-Bundesluftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration, FAA) bis zum 1. Januar 2020 mit der Funktion ADS-B Out ausgestattet werden, insbesondere wenn sie für den Transatlantikbetrieb vorgesehen sind. Der Termin für die Nachrüstung mit den Funktionen ADS-B Out und Mode S Enhanced sollte daher verschoben und enger an die Frist für die Erfüllung der Anforderungen der FAA hinsichtlich ADS-B angeglichen werden.

(4)

Für die Betreiber von Staatsluftfahrzeugen sollten ähnliche Verlängerungen der Durchführungsfristen gelten wie für andere Luftfahrzeugbetreiber. Die Frist für die Nachrüstung von Staatsluftfahrzeugen mit den neuen Funktionen ADS-B Out und Mode S Enhanced sollte daher ebenfalls verlängert werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Betreiber stellen sicher,

a)

dass Luftfahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis durchführen, das erstmals am oder nach dem 8. Januar 2015 ausgestellt wurde, mit Rundsicht-Sekundärradar-(SSR)-Transpondern ausgerüstet werden, die über die in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten verfügen;

b)

dass Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis durchführen, das erstmals am oder nach dem 8. Juni 2016 ausgestellt wurde, mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die zusätzlich zu den in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten über die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Fähigkeiten verfügen;

c)

dass Starrflügel-Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis durchführen, das erstmals am oder nach dem 8. Juni 2016 ausgestellt wurde, mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die zusätzlich zu den in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten über die in Teil C dieses Anhangs festgelegten Fähigkeiten verfügen.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Betreiber stellen sicher,

a)

dass Luftfahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis durchführen, das erstmals vor dem 8. Januar 2015 ausgestellt wurde, spätestens bis zum 7. Dezember 2017 mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die über die in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten verfügen;

b)

dass Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis durchführen, das erstmals vor dem 8. Juni 2016 ausgestellt wurde, spätestens bis zum 7. Juni 2020 mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die zusätzlich zu den in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten über die in Teil B dieses Anhangs festgelegten Fähigkeiten verfügen;

c)

dass Starrflügel-Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis durchführen, das erstmals vor dem 8. Juni 2016 ausgestellt wurde, spätestens bis zum 7. Juni 2020 mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die zusätzlich zu den in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten über die in Teil C dieses Anhangs festgelegten Fähigkeiten verfügen.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transport-Staatsluftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingesetzt werden, spätestens bis zum 7. Juni 2020 mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden, die zusätzlich zu den in Anhang II Teil A festgelegten Fähigkeiten über die in Teil B und Teil C dieses Anhangs festgelegten Fähigkeiten verfügen.“

3.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bestimmte Luftfahrzeugmuster, deren erstes Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 8. Juni 2016 ausgestellt wurde, die eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5 700 kg oder eine maximale wahre Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten haben und bei denen nicht alle in Anhang II Teil C aufgeführten Parameter auf einem Digitalbus an Bord verfügbar sind, können von der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 Buchstabe c ausgenommen werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35).


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1029/2014 DER KOMMISSION

vom 26. September 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission (2) enthält in Artikel 3 Absatz 13, Artikel 7 Absatz 5 und in Artikel 10 Absatz 1 Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission (3), die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission (4) aufgehoben wurde. Die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 in der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 sollten daher durch Verweise auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 aktualisiert werden.

(2)

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 bezieht sich auf von der Internationalen Normenorganisation (ISO) festgelegte Normen. Seit Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 hat die ISO jedoch einige dieser Normen überarbeitet und neu nummeriert. Daher sollten die Verweise in der Verordnung EU) Nr. 73/2010 auf die ISO-Normen jeweils aktualisiert werden, damit sie mit der aktuellen Nummerierung und Ausgabe dieser Normen übereinstimmen.

(3)

Die Anhänge I, III und XI der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 verweisen auf verschiedene Begriffsbestimmungen und Bestimmungen in Anhang 15 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago), insbesondere auf dessen zwölfte Ausgabe vom Juli 2004, die die Änderung Nr. 34 einschließt. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) mehrfach Begriffsbestimmungen und Bestimmungen sowie teilweise die Gliederung von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago geändert, zuletzt in der 14. Ausgabe vom Juli 2013, die die Änderung Nr. 37 einschließt. Die Verweise in der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 auf Anhang 15 des Abkommens von Chicago sollten daher aktualisiert werden, damit die Mitgliedstaaten ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und die Kohärenz mit dem internationalen Rechtsrahmen der ICAO gewährleistet wird.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 73/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

‚Integrated aeronautical information package‘ (nachstehend: IAIP) bezeichnet ein auf Papier oder elektronisch vorliegendes Luftfahrt-Informationspaket mit folgenden Elementen:

a)

Luftfahrthandbücher (nachstehend: AIP), einschließlich ihrer Änderungen,

b)

Ergänzungen zu den AIP,

c)

die in Nummer 17 definierte NOTAM und die Pre-flight Information,

d)

Luftfahrtinformationsrundschreiben sowie

e)

Checklisten und Listen gültiger NOTAM.“

b)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

‚Hindernisdaten‘ bezeichnet Daten über alle festen (vorübergehend oder ständig vorhandenen) und beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich in einem Bereich befinden, der für Oberflächenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmt ist oder die sich oberhalb einer bestimmten Fläche ausdehnen, die dem Schutz von Luftfahrzeugen im Flug dienen soll, oder die sich außerhalb dieser bestimmten Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt gelten.“

c)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚Flughafengeländedaten‘ bezeichnet Daten, die zum Zweck der Zusammenstellung von Informationen über das Flughafengelände erhoben wurden.“

d)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

‚Anbieter von Flugberatungsdiensten‘ bezeichnet eine Organisation, die Flugberatungsdienste erbringt und gemäß der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 der Kommission zertifiziert ist.“

e)

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24.

‚Kritische Daten‘ bezeichnet Daten, die entsprechend Buchstabe c der in Kapitel 1 Abschnitt 1.1. von Anhang 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden ‚Abkommen von Chicago‘) definierten Integritätsklassifizierung eingestuft wurden.“

f)

Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„25.

‚Wesentliche Daten‘ bezeichnet Daten, die entsprechend Buchstabe b der in Kapitel 1 Abschnitt 1.1. von Anhang 15 des Abkommens von Chicago definierten Integritätsklassifizierung eingestuft wurden.“

2.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Unbeschadet der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 stellen die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten außerdem sicher, dass das Personal, das Aufgaben bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen übernimmt, für die ihm anvertrauten Aufgaben angemessen geschult, qualifiziert und zugelassen ist.“

3.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sorgen die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beteiligten für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Systems für das Qualitätsmanagement, das ihre Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen abdeckt, gemäß den in Anhang VII Teil A festgelegten Anforderungen.“

4.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

6.

Anhang XI erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).


ANHANG I

Anhang I Teil B Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

werden in digitaler Form gemäß den in Anhang III Nummern 9, 9a und 12 genannten ICAO-Richtlinien bereitgestellt,“.


ANHANG II

„ANHANG III

BESTIMMUNGEN, AUF DIE IN ARTIKELN UND ANHÄNGEN BEZUG GENOMMEN WIRD

1.

Kapitel 3, Abschnitt 3.7 (Quality management system) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

2.

Kapitel 3, Abschnitt 1.2.1 (Horizontal reference system) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

3.

Kapitel 3, Abschnitt 1.2.2 (Vertical reference system) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

4.

Kapitel 4 (Aeronautical Information Publications (AIP)) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

5.

Kapitel 4, Abschnitt 4.3 (Specifications for AIP Amendments) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

6.

Kapitel 4, Abschnitt 4.4 (Specifications for AIP Supplements) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

7.

Kapitel 5 (NOTAM) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

8.

Kapitel 6, Abschnitt 6.2 (Provision of information in paper copy form) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

9.

Kapitel 10, Abschnitt 10.1 (Coverage areas and requirements for data provision) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

9a.

Kapitel 10, Abschnitt 10.2 (Terrain data set — content, numerical specification and structure) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

10.

Anlage 1 (Contents of Aeronautical Information Publication (AIP)) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

11.

Anlage 7 (Aeronautical data publication resolution and integrity classification) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

12.

Anlage 8 (Terrain and obstacle data requirements) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).

13.

Spezifikation der OMG (Object Management Group) zur Unified Modelling Language (UML) Version 2.1.1.

14.

Internationale Normenorganisation, ISO 19107:2003 — Geoinformation — Raumschema (Ausgabe 1-8.5.2003).

15.

Internationale Normenorganisation, ISO 19115:2003 — Geoinformation — Metadaten (Ausgabe 1-8.5.2003 [Korrigendum Cor 1:2006, 5.7.2006]).

16.

Internationale Normenorganisation, ISO 19139:2007 — Geoinformation — Metadaten — XML-Schema Implementierung (Ausgabe 1-17.4.2007).

17.

Internationale Normenorganisation, ISO 19118:2011 — Geoinformation — Kodierung (Ausgabe 2-10.10.2011).

18.

Internationale Normenorganisation, ISO 19136:2007 — Geoinformation — Geography Markup Language (GML) (Ausgabe 1-23.8.2007).

19.

Internationale Normenorganisation, ISO/IEC 19757-3:2006 — Informationstechnik — Dokumentschema-Definitionssprache (DSDL) — Teil 3: Regelbasierte Validierung — Schematron (Ausgabe 1-24.5.2006).

20.

ICAO-Dok. 9674-AN/946 — World Geodetic System — 1984 Manual (Zweite Ausgabe — 2002).

21.

Kapitel 7, Abschnitt 7.3.2 (Cyclic redundancy check (CRC) algorithm) von ICAO-Dok. 9674-AN/946 — World Geodetic System — 1984 (WGS-84) Manual (Zweite Ausgabe — 2002).

22.

Internationale Normenorganisation, ISO/IEC 27002:2005 — Informationstechnik — IT-Sicherheitsverfahren — Informationssicherheits-Managementsysteme — Anforderungen (Ausgabe 1-15.6.2005).

23.

Internationale Normenorganisation, ISO 28000:2007: Sicherheitsmangementsysteme für die Lieferketten (Ausgabe 1-21.9.2007 wird z. Zt. überarbeitet, Zieldatum für Ersetzung durch Ausgabe 2: 31.1.2008 [Umfragestufe].

24.

Eurocae ED-99A, User Requirements for Aerodrome Mapping Information (Oktober 2005).

25.

Internationale Normenorganisation, ISO 19110:2005 — Geoinformation — Objektkartenkataloge (Ausgabe 1).“


ANHANG III

„ANHANG XI

IN ARTIKEL 14 GENANNTE UNTERSCHIEDE GEGENÜBER ICAO

Kapitel 3 Abschnitt 3.5.2 (Cyclic redundancy check) von Anhang 15 zum Abkommen von Chicago — Aeronautical Information Services. (14. Ausgabe — Juli 2013, mit Änderung Nr. 37).“


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1030/2014 DER KOMMISSION

vom 29. September 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 441 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um bei der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) globale Konsistenz in Sachen Offenlegung und Transparenz sicherzustellen, werden diese Institute verpflichtet, die in diesem Prozess verwendeten Indikatorwerte offenzulegen.

(2)

Die Formate für die Offenlegung, die von den gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als G-SRI ermittelten Instituten verwendet werden, sollten internationalen Standards Rechnung tragen, insbesondere denjenigen, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht herausgegeben wurden.

(3)

Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der erhobenen Daten sicherzustellen, sollte der Berichtsstichtag so festgelegt werden, dass er mit dem Datum, zu dem die Geschäftsjahreszahlen des vorhergehenden Jahres vorliegen, oder einem anderen mit der zuständigen Behörde vereinbarten Datum übereinstimmt.

(4)

Zur Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den offengelegten Angaben und da für die Ermittlung Daten aus allen Mitgliedstaaten benötigt werden, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Angaben aller Institute sammeln und auf ihrer Website veröffentlichen.

(5)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(6)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einheitliches Format

Die G-SRI füllen die im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Bögen den Angaben auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entsprechend in elektronischer Form aus. Mit Hilfe dieser Bögen legen die G-SRI die Werte der Indikatoren offen, die zur Ermittlung der Bewertung der Institute nach der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bestimmungsmethode verwendet werden.

Die G-SRI sind nicht verpflichtet, zusätzliche Angaben und Hilfsindikatoren offenzulegen.

Artikel 2

Datum der Offenlegung

Die G-SRI legen die in Artikel 1 genannten Geschäftsjahresinformationen spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres offen.

Die zuständigen Behörden dürfen Instituten, deren Geschäftsjahr zum 30. Juni endet, gestatten, über die Indikatorwerte auf der Grundlage ihrer Finanzlage zum 31. Dezember Bericht zu erstatten. In jedem Fall werden die Informationen spätestens zum 31. Juli offengelegt.

Artikel 3

Ort der Offenlegung

Gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute die Werte der Indikatoren, die in den Bögen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, in dem Medium offenlegen, das sie für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben bestimmen.

Werden die Werte der Indikatoren nicht in dem in Absatz 1 genannten Medium offengelegt, verweist das G-SRI direkt auf die vollständigen Angaben auf der Website des Instituts oder auf das Medium, in dem diese zur Verfügung gestellt werden.

Nach Offenlegung dieser Angaben durch die G-SRI übermitteln die zuständigen Behörden die ausgefüllten Bögen unverzüglich an die EBA, damit diese sie auf ihrer Website zentral veröffentlichen kann.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

Zur Bestimmung von G-SRI erforderliche Daten

Allgemeine Bankdaten

Abschnitt 1: Allgemeine Informationen

Antwort

a)

Allgemeine, von der nationalen Aufsichtsbehörde bereitgestellte Angaben:

 

1)

Ländercode

 

2)

Name der Bank

 

3)

Datum der Übermittlung (JJJJ-MM-TT)

 

b)

Allgemeine, vom meldenden Institut bereitgestellte Angaben:

 

1)

Datum der Meldung (JJJJ-MM-TT)

 

2)

Meldewährung

 

3)

Euro-Umrechnungskurs

 

4)

Meldende Abteilung

 

5)

Rechnungslegungsstandard

 

6)

Ort der Offenlegung

 

Größenindikator

Abschnitt 2: Gesamtrisikoposition

Betrag

a)

Gegenparteien-Risiken aus Derivatkontrakten (Methode 1)

 

b)

Bruttowert von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT)

 

c)

Gegenparteien-Risiken aus SFT

 

d)

Sonstige Vermögenswerte

 

1)

In SFT erhaltene Sicherheiten, die als Vermögenswerte angesetzt werden

 

e)

Bilanzwirksame Positionen insgesamt (Summe aus den Positionen 2 a), 2 b), 2 c) und 2 d), abzüglich 2 d) Unterpunkt 1))

 

f)

Potenzielle zukünftige Forderungen aus Derivatkontrakten (Methode 1)

 

g)

Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 0 %

 

1)

Unbedingt kündbare Kreditkartenforderungen

 

2)

Sonstige unbedingt kündbare Verpflichtungen

 

h)

Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 20 %

 

i)

Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 50 %

 

j)

Nominalwert außerbilanzieller Positionen mit einem CCF von 100 %

 

k)

Außerbilanzielle Positionen insgesamt (Summe aus den Positionen 2 f), 2 g) und 2 h) bis 2 j), abzüglich dem 0,9-Fachen der Summe aus den Positionen 2 g) Unterpunkt 1) und 2 g) Unterpunkt 2))

 

l)

Für Bilanzzwecke, jedoch nicht für risikobasierte, regulatorische Zwecke konsolidierte Unternehmen:

 

1)

Bilanzwirksame Vermögenswerte

 

2)

Potenzielle zukünftige Risikopositionen aus Derivatkontrakten

 

3)

Unbedingt kündbare Verpflichtungen

 

4)

Sonstige außerbilanzielle Verpflichtungen

 

5)

Investitionswert in Bezug auf die konsolidierten Unternehmen

 

m)

Regulatorische Anpassungen

 

n)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

In Derivatgeschäften verbuchte Forderungen aus Barsicherheiten

 

2)

Netto-Nominalwert von Kreditderivaten

 

3)

Netto-Nominalwert von Kreditderivaten für Unternehmen unter Position 2 l)

 

4)

Bilanzwirksame und außerbilanzielle Risikopositionen zwischen Unternehmen unter Position 2 l)

 

5)

Bilanzwirksame und außerbilanzielle Risikopositionen von Unternehmen unter Position 2 l) gegenüber Unternehmen, die für risikobasierte, regulatorische Zwecke konsolidiert wurden

 

6)

Bilanzwirksame und außerbilanzielle Risikopositionen von Unternehmen, die für risikobasierte, regulatorische Zwecke in den Konzernabschluss einbezogen wurden, gegenüber Unternehmen unter Position 2 l)

 

7)

Gesamtrisikoposition für die Berechnung der Verschuldungsquote (Definition vom Januar 2014)

 

o)

Indikator für die Gesamtrisikoposition (Summe aus den Positionen 2 e), 2 k), 2 l) Unterpunkt 1, 2 l) Unterpunkt 2, dem 0,1-Fachen von 2 l) Unterpunkt 3, 2 l) Unterpunkt 4, abzüglich der Summe aus den Positionen 2 l) Unterpunkt 5 und 2 m))

 

Indikatoren für Verflechtungen

Abschnitt 3: Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems

Betrag

a)

Bei anderen Finanzinstituten hinterlegte oder diesen geliehene Geldmittel

 

1)

Einlagezertifikate

 

b)

Zugesagte, aber nicht gezogene Kreditlinien, die anderen Finanzinstituten eingeräumt wurden

 

c)

Von anderen Finanzinstituten emittierte Wertpapierbestände:

 

1)

Besicherte Schuldverschreibungen

 

2)

Vorrangige, unbesicherte Schuldverschreibungen

 

3)

Nachrangige Schuldverschreibungen

 

4)

Geldmarktpapiere

 

5)

Aktien (einschließlich des Nennbetrags und des Mehrwerts von Stamm- und Vorzugsaktien)

 

6)

In Verbindung mit den unter Position 3 c) Unterpunkt 5) bestimmten Aktienbeständen aufgerechnete Short-Positionen

 

d)

Aktuelle positive Nettorisikoposition aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit anderen Finanzinstituten

 

e)

Außerbörslich gehandelte (OTC-)Derivate mit anderen Finanzinstituten mit einem positiven beizulegenden Nettozeitwert

 

1)

Positiver beizulegender Nettozeitwert (einschließlich gehaltene Sicherheiten, wenn sie von der Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt werden)

 

2)

Potenzielle zukünftige Forderungen

 

f)

Indikator für Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems (Summe aus den Positionen 3 a), 3 b) bis 3 c) Unterpunkt 5, 3 d), 3 e) Unterpunkt 1 und 3 e) Unterpunkt 2, abzüglich 3 c) Unterpunkt 6))

 


Abschnitt 4: Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems

Betrag

a)

Einlagen durch Verwahrstellen

 

b)

Einlagen durch Finanzinstitute, die keine Verwahrstellen sind

 

c)

Zugesagte, aber nicht gezogene Kreditlinien, die von anderen Finanzinstituten eingeräumt wurden

 

d)

Aktuelle negative Nettorisikoposition aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit anderen Finanzinstituten

 

e)

OTC-Derivate mit anderen Finanzinstituten mit einem negativen beizulegenden Nettozeitwert:

 

1)

Negativer beizulegender Nettozeitwert (einschließlich Sicherheiten, wenn sie von der Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt werden)

 

2)

Potenzielle zukünftige Forderungen

 

f)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Fremdkapital von anderen Finanzinstituten

 

2)

Einlagezertifikate unter den Positionen 4 a) und 4 b)

 

g)

Indikator für Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems (Summe aus den Positionen 4 a) bis 4 e) Unterpunkt 2))

 


Abschnitt 5: Ausstehende Wertpapiere

Betrag

a)

Besicherte Schuldverschreibungen

 

b)

Vorrangige, unbesicherte Schuldverschreibungen

 

c)

Nachrangige Schuldverschreibungen

 

d)

Geldmarktpapiere

 

e)

Einlagezertifikate

 

f)

Eigenkapital

 

g)

Vorzugsaktien und jede andere Form nachrangiger Finanzierungen, die unter Position 5 c) nicht erfasst sind

 

h)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Buchwert von Aktien, für die kein Marktpreis verfügbar ist

 

i)

Indikator für ausstehende Wertpapiere (Summe aus den Positionen 5 a) bis 5 g))

 

Indikatoren für Ersetzbarkeit/Finanzinfrastruktur

Abschnitt 6: Im Berichtsjahr geleistete Zahlungen (ausgenommen Zahlungen innerhalb der Gruppe)

Ausgewiesen in

Betrag in angegebener Währung

Betrag

a)

Australischen Dollar

AUD

 

 

b)

Brasilianischen Real

BRL

 

 

c)

Kanadischen Dollar

CAD

 

 

d)

Schweizer Franken

CHF

 

 

e)

Chinesischen Yuan

CNY

 

 

f)

Euro

EUR

 

 

g)

Britischen Pfund

GBP

 

 

h)

Hongkong-Dollar

HKD

 

 

i)

Indischen Rupien

INR

 

 

j)

Japanischen Yen

JPY

 

 

k)

Schwedischen Kronen

SEK

 

 

l)

US-Dollar

USD

 

 

h)

Zusätzliche Angaben:

1)

Mexikanischen Pesos

MXN

 

 

2)

Neuseeland-Dollar

NZD

 

 

3)

Russischen Rubel

RUB

 

 

n)

Indikator für Zahlungsaktivität (Summe aus den Positionen 6 a) bis 6 l))

 


Abschnitt 7: Custody-Vermögen

Betrag

a)

Indikator für Custody-Vermögen

 


Abschnitt 8: Übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten

Betrag

a)

Aktienemissionsgeschäfte

 

b)

Anleihenemissionsgeschäfte

 

c)

Indikator für Emissionsgeschäfte (Summe aus den Positionen 8 a) und 8 b))

 

Indikatoren für Komplexität

Abschnitt 9: Nominalwert außerbörslich gehandelter (OTC-)Derivate

Betrag

a)

über eine zentrale Gegenpartei abgewickelte OTC-Derivate

 

b)

bilateral abgewickelte OTC-Derivate

 

c)

Indikator für OTC-Derivate (Summe aus den Positionen 9 a) und 9 b))

 


Abschnitt 10: Wertpapiere des Handelsbestands und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere

Betrag

a)

Wertpapiere des Handelsbestands

 

b)

Zur Veräußerung verfügbare (AfS-)Wertpapiere

 

c)

Wertpapiere des Handelsbestands und AfS-Wertpapiere, die der Definition von Vermögenswerten der Stufe 1 entsprechen

 

d)

Wertpapiere des Handelsbestands und AfS-Wertpapiere, die der Definition von Vermögenswerten der Stufe 2 entsprechen, zzgl. Risikoaufschlägen

 

e)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere

 

f)

Indikator für Wertpapiere des Handelsbestands und (AfS-)Wertpapiere (Summe aus den Positionen 10 a) und 10 b), abzüglich der Summe von 10 c) und 10 d))

 


Abschnitt 11: Vermögenswerte der Stufe 3

Betrag

a)

Indikator für Vermögenswerte der Stufe 3

 

Indikatoren für rechtsräumeübergreifende Geschäfte

Abschnitt 12: Rechtsräumeübergreifende Forderungen

Betrag

a)

Ausländische Forderungen auf Basis des letztlichen Risikos (ausgenommen Derivategeschäfte)

 

b)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Ausländische derivative Forderungen auf Basis des letztlichen Risikos

 

c)

Indikator für rechtsräumeübergreifende Forderungen (Position 12 a))

 


Abschnitt 13: Rechtsräumeübergreifende Verbindlichkeiten

Betrag

a)

Auslandsverbindlichkeiten (ausgenommen Derivate und Inlandsverbindlichkeiten in Landeswährung)

 

1)

Alle Auslandsverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Niederlassungen unter Position 13 a)

 

b)

Inlandsverbindlichkeiten in Landeswährung (ausgenommen Derivategeschäfte)

 

c)

Zusätzliche Angaben:

 

1)

Ausländische derivative Verbindlichkeiten auf Basis des letztlichen Risikos

 

d)

Indikator für rechtsräumeübergreifende Verbindlichkeiten (Summe aus den Positionen 13 a) und 13 b), abzüglich 13 a) Unterpunkt 1))

 

Zusätzliche Indikatoren

Abschnitt 14: Hilfsindikatoren

Betrag

a)

Gesamtverbindlichkeiten

 

b)

Retail-Funding

 

c)

Kennzahl der Abhängigkeit vom Wholesale-Funding (Differenz zwischen den Positionen 14 a) und 14 b), dividiert durch 14 a))

 

d)

Netto-Auslandsumsatz

 

e)

Nettoumsatz insgesamt

 

f)

Bruttoumsatz insgesamt

 

g)

Bruttowert aufgenommener Geldmittel und Bruttozeitwert in SFT aufgenommener Sicherheiten

 

h)

Bruttowert entliehener Geldmittel und Bruttozeitwert in SFT entliehener Sicherheiten

 

i)

Positiver beizulegender Bruttozeitwert von OTC-Derivategeschäften

 

j)

Negativer beizulegender Bruttozeitwert von OTC-Derivatgeschäften

 

 

Betrag in einzelnen Einheiten

k)

Anzahl der Rechtsräume

 


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/22


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1031/2014 DER KOMMISSION

vom 29. September 2014

mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. Dieses Verbot hat zu einem ernsthaften Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche geführt, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.

(2)

Die Gefahr von Marktstörungen besteht vor allem im Sektor Obst und Gemüse, wo große Mengen verderblicher Erzeugnisse in dieser Zeit des Jahres geerntet werden.

(3)

Auf dem Markt ist somit eine Situation entstanden, für die die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichen.

(4)

Damit sich die derzeitige Marktlage nicht zu einer ernsteren oder längeren Marktstörung entwickelt, wurde die delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission (2) erlassen. Diese Verordnung sah Höchstbeträge zur Unterstützung von Marktrücknahmen sowie von Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung vor. Es sind jedoch weitere Stützungsmaßnahmen erforderlich. Der mit der Verordnung eingeführte Mechanismus sollte daher durch Maßnahmen in Form einer zusätzlichen gezielten Unterstützung für anhand der traditionellen Ausfuhren nach Russland berechnete Erzeugnismengen ergänzt werden.

(5)

Es sollten weitere befristete Sonderstützungsmaßnahmen für Tomaten/Paradeiser, Karotten, Kohl, Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack, Blumenkohl/Karfiol und Romanesco, Gurken und Cornichons, Pilze, Äpfel, Birnen, Pflaumen, Beerenobst, frische Tafeltrauben, Kiwifrüchte, Süßorangen, Clementinen und Mandarinen angenommen werden.

(6)

Die finanzielle Unterstützung der Union sollte unter Berücksichtigung der von dem Embargo betroffenen geschätzten Mengen nach Maßgabe der betreffenden Erzeugnismengen gewährt werden. Diese Mengen sollten für jeden Mitgliedstaat anhand des Umfangs seiner Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach Russland in den vergangenen drei Jahren abzüglich der im Rahmen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 bereits mitgeteilten Mengen berechnet werden.

(7)

Es wird davon ausgegangen, dass unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die nach Russland ausgeführt worden wären, auf die Märkte anderer Mitgliedstaaten gelangen werden. Erzeuger derselben Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaaten, die ihre Erzeugnisse traditionell nicht nach Russland ausführen, werden daher möglicherweise mit einer erheblichen Marktstörung und einem Preisrückgang konfrontiert.

(8)

Zur weiteren Stabilisierung des Marktes sollte daher für Erzeuger in allen Mitgliedstaaten für eines oder mehrere der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ebenfalls eine finanzielle Unterstützung der Union zur Verfügung stehen, wobei die Gesamtmenge jedoch 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreiten sollte.

(9)

Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, die Menge von 3 000 Tonnen nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Falle sollten sie die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, damit diese über eine Neuzuweisung der nicht in Anspruch genommenen Mengen entscheiden kann.

(10)

Bei einem Überangebot an Obst und Gemüse wegen vorübergehender und unvorhersehbarer Umstände sind Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung wirksame Krisenmanagementmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die ihnen zur Verfügung gestellten Mengen einer oder mehreren dieser Maßnahmen zuzuteilen, um die verfügbaren Beträge möglichst effizient zu nutzen.

(11)

Wie im Rahmen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 sollte die Vorschrift, nach der unterstützte Marktrücknahmen auf 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung beschränkt sind, vorübergehend aufgehoben werden. Die finanzielle Unterstützung der Union sollte daher auch dann gewährt werden, wenn die Rücknahmen die Obergrenze von 5 % übersteigen.

(12)

Die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen sollte auf der Grundlage der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (3) für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung bzw. für andere Bestimmungszwecke genannten Beträge gewährt werden. Für Erzeugnisse, für die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kein Betrag aufgeführt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung Höchstbeträge festgesetzt werden.

(13)

Da sich die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Tomaten/Paradeiser festgesetzten Beträge auf das Wirtschaftsjahr für Tomaten/Paradeiser zur Verarbeitung bzw. für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr beziehen, sollte präzisiert werden, dass der Höchstbetrag für Tomaten/Paradeiser zum Direktverzehr für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dem für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai geltenden Betrag entspricht.

(14)

Um angesichts der außerordentlichen Marktstörungen sicherzustellen, dass alle Obst- und Gemüseerzeuger von der Union unterstützt werden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auf Obst- und Gemüseerzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

(15)

Um die kostenlose Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse an Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbände und Schulen und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke zu fördern, sollten die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgesetzten Höchstbeträge zu 100 % auch für Erzeuger gelten, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Bei Rücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung sollten diese Erzeuger 50 % der festgesetzten Höchstbeträge erhalten. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die gleichen oder ähnliche Bedingungen erfüllen wie die Erzeugerorganisationen. Daher sollten sie ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.

(16)

Erzeugerorganisationen sind die Hauptakteure des Sektors Obst und Gemüse und sind am besten in der Lage zu gewährleisten, dass die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen auch Erzeugern gezahlt wird, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Sie sollten sicherstellen, dass diese Unterstützung Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Abschluss eines Vertrags gezahlt wird. Da der Organisationsgrad der Angebotsseite auf dem Obst- und Gemüsemarkt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, sollte es der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats erlaubt sein, die Unterstützung direkt an die Erzeuger zu zahlen, wenn dies gerechtfertigt ist.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten die Beträge der Unterstützung für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung je Hektar so festsetzen, dass sie 90 % der Höchstbeträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung, die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bzw. — bei Erzeugnissen, für die in dem genannten Anhang keine Beträge genannt sind — in der vorliegenden Verordnung festgesetzt sind, nicht überschreiten. Bei Tomaten/Paradeisern für den Direktverzehr sollte der von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Betrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag entsprechen. Das Nichternten sollte auch dann unterstützt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.

(18)

Erzeugerorganisationen bündeln das Angebot und können bei größeren Mengen mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Markt rascher reagieren als Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind. Um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderstützungsmaßnahmen effizienter zu gestalten und die Stabilisierung der Märkte zu beschleunigen, sollte daher für Erzeuger, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung auf 75 % der jeweiligen Höchstbeträge angehoben werden, die für die Unterstützung für Marktrücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken festgesetzt sind.

(19)

Wie bei Marktrücknahmen sollte die finanzielle Unterstützung der Union auch für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung auf Erzeuger ausgeweitet werden, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die finanzielle Unterstützung sollte sich auf 50 % der für Erzeugerorganisationen festgesetzten Unterstützungshöchstbeträge belaufen.

(20)

Angesichts der großen Zahl von Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, und des Bedarfs an Kontrollen, die zuverlässig, aber auch durchführbar sind, sollte Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für die Ernte vor der Reifung von Obst und Gemüse, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, sowie für Maßnahmen des Nichterntens, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat, keine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollten Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, ebenso wie anerkannte Erzeugerorganisationen den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.

(21)

Für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, sollte die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung direkt von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden. Die zuständige Behörde sollte den Erzeugern die jeweiligen Beträge im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den einschlägigen nationalen Vorschriften und Verfahren zahlen.

(22)

Um zu gewährleisten, dass die finanzielle Unterstützung der Union für die Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse für die vorgesehenen Zwecke verwendet wird und die Mittel aus dem Unionshaushalt effizient eingesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Kontrollen in angemessenem Umfang durchführen. Insbesondere sollten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen sowie Vor-Ort-Kontrollen für eine angemessene Zahl von Erzeugnissen, Flächen, Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Marktrücknahmen, die Ernte vor der Reifung und das Nichternten bei Tomaten/Paradeisern nur Sorten betreffen, die für den Direktverzehr bestimmt sind.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission in regelmäßigen Abständen die von Erzeugerorganisationen und Nichtmitglieder-Erzeugern durchgeführten Maßnahmen mitteilen.

(24)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1.   Diese Verordnung enthält Vorschriften über befristete Sonderstützungsmaßnahmen der Union für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind.

Diese befristeten Sonderstützungsmaßnahmen der Union werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.

2.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse gewährt:

(a)

Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 0702 00 00;

(b)

Karotten des KN-Codes 0706 10 00;

(c)

Kohl des KN-Codes 0704 90 10;

(d)

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack des KN-Codes 0709 60 10;

(e)

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco des KN-Codes 0704 10 00;

(f)

Gurken des KN-Codes 0707 00 05;

(g)

Cornichons des KN-Codes 0707 00 90;

(h)

Pilze der Gattung Agaricus des KN-Codes 0709 51 00;

(i)

Äpfel des KN-Codes 0808 10;

(j)

Birnen des KN-Codes 0808 30;

(k)

Pflaumen des KN-Codes 0809 40 05;

(l)

Beerenobst der KN-Codes 0810 20, 0810 30 und 0810 40;

(m)

frische Tafeltrauben des KN-Codes 0806 10 10;

(n)

Kiwifrüchte des KN-Codes 0810 50 00;

(o)

Süßorangen des KN-Codes 0805 10 20;

(p)

Clementinen des KN-Codes 0805 20 10,

(q)

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten der KN-Codes 0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70 und 0805 20 90.

3.   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für Tätigkeiten gewährt, die ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. September 2014 durchgeführt werden, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Artikel 2

Zuweisung der Höchstmengen an die Mitgliedstaaten

1.   Die Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die in Anhang I genannten Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt.

Diese Unterstützung steht in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.

2.   In Bezug auf die Mengen je Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für jedes Erzeugnis oder jede Gruppe von Erzeugnissen die Mengen für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung und für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung sowie die jeweilige Fläche für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten festlegen.

3.   Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Oktober 2014 beschließen, die Menge von 3 000 Tonnen oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen. Sie teilen der Kommission bis zum 31. Oktober 2014 etwaige nicht in Anspruch genommene Mengen mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

Artikel 3

Zuweisung der Mengen an die Erzeuger

Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einführung einer anderen Regelung für die Zuweisung der Mengen beschließen, sofern die eingeführte Regelung auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die betreffenden Erzeuger auswirkt.

Artikel 4

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen

1.   Eine finanzielle Unterstützung der Union wird gewährt für Marktrücknahmen für die kostenlose Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

2.   Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse nicht, wenn diese Erzeugnisse während des in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraums vom Markt genommen werden.

3.   Für in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, nicht aber in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführte Erzeugnisse sind die Höchstbeträge der Unterstützung in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

4.   Für Tomaten/Paradeiser entspricht der Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag.

5.   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.

6.   Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 steht Erzeugerorganisationen auch dann zur Verfügung, wenn ihre operationellen Programme und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten keine solchen Marktrücknahmen vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.

7.   Die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Absatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt.

8.   Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung getätigt werden, sofern diese Erzeugnisse während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vom Markt genommen werden.

9.   Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

Artikel 5

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen

1.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern von Obst und Gemüse, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, nach Maßgabe dieses Artikels gewährt für:

(a)

Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

(b)

Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung.

Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung den in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträgen.

Für Tomaten/Paradeiser entspricht der Höchstbetrag dem in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrag.

Bei Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b entsprechen die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung 50 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge.

Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Höchstbetrag 50 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai festgesetzten Betrags.

2.   Die finanzielle Unterstützung gemäß Absatz 1 steht für Rücknahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zur Verfügung, sofern diese Erzeugnisse während des Zeitraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 vom Markt genommen werden.

3.   Die Erzeuger schließen mit einer anerkannten Erzeugerorganisation einen Vertrag über die gesamte gemäß diesem Artikel zu liefernde Menge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle angemessenen Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.

4.   Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben

Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von der Erzeugerorganisation einbehalten. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.

5.   In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine Mitteilung richtet, anstatt den in Absatz 3 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

6.   Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

7.   In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 4 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.

Artikel 6

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung

1.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 gewährt.

2.   Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Bei Tomaten/Paradeisern entspricht dieser Betrag 90 % des in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Mai genannten Betrags.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.

3.   Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 2 genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird.

4.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird auch dann gewährt, wenn die Erzeugerorganisationen diese Maßnahmen nicht im Rahmen ihrer operationellen Programme und in den nationalen Strategien der Mitgliedstaaten vorsehen. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht in Bezug auf die finanzielle Unterstützung der Union gemäß dem vorliegenden Artikel.

5.   Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für in Absatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

6.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berücksichtigt.

7.   Die gemäß diesem Artikel getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation.

Artikel 7

Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung

1.   Die finanzielle Unterstützung der Union wird Erzeugern, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 und den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 gewährt.

Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt Folgendes:

(a)

Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden, tatsächlich vor der Reifung geerntet werden und deren normale Ernte noch nicht begonnen hat;

(b)

Maßnahmen des Nichterntens sind nicht durchzuführen, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat;

(c)

die Ernte vor der Reifung und das Nichternten dürfen in keinem Fall für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden.

2.   Die Beträge der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung entsprechen 50 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgesetzten Beträge.

3.   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, richten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine angemessene Mitteilung entsprechend eingehenden Bestimmungen, die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassen werden.

In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung der Union direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.

4.   Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten ihre Mitglieder für die Zwecke des vorliegenden Artikels als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.

5.   In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.

Artikel 8

Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung

1.   Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 5 Absatz 5 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

2.   Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 6 und 7 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte –, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Fläche.

Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 7 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Fläche.

3.   Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse.

4.   Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung bei Tomaten/Paradeisern nur für Sorten gelten, die für den Direktverzehr vorgesehen sind.

Artikel 9

Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

1.   Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten finanziellen Unterstützung der Union bis zum 31. Januar 2015 beantragen.

2.   Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4 und 6 der vorliegenden Verordnung im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 31. Januar 2015.

Artikel 72 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie die in Absatz 3 des genannten Artikels festgesetzte Obergrenze von 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags in Bezug auf ein operationelles Programm gelten jedoch nicht.

3.   Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zwecke der Artikel 5 und 7 bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union.

4.   Den Anträgen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung der Union sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.

Artikel 10

Mitteilungen

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2014, 15. Oktober 2014, 31. Oktober 2014, 15. November 2014, 30. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 31. Januar 2015 und 15. Februar 2015 für jedes Erzeugnis Folgendes mit:

a)

die zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen;

b)

die für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Mengen;.

c)

die jeweilige Fläche für Ernten vor der Reifung und Nichternten;

d)

die Gesamtausgaben für die Mengen und Flächen gemäß den Buchstaben a, b und c.

In diese Mitteilungen sind nur bereits durchgeführte Maßnahmen aufzunehmen.

Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III.

2.   Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.

Artikel 11

Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor dem 30. Juni 2015 getätigt werden.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1

(in Tonnen)

Äpfel und Birnen

Pflaumen, Tafeltrauben und Kiwifrüchte

Tomaten/Paradeiser, Karotten, Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack, Gurken und Cornichons

Orangen, Clementinen und Mandarinen

Belgien

43 300

1 380

14 750

0

Deutschland

13 100

0

0

0

Griechenland

5 100

28 475

750

10 750

Spanien

8 700

6 900

20 400

58 600

Frankreich

28 950

500

1 600

0

Kroatien

1 050

0

0

7 900

Italien

35 805

38 845

0

2 620

Zypern

0

0

0

16 220

Litauen

0

0

4 000

0

Ungarn

725

570

0

0

Niederlande

22 200

0

6 800

0

Polen

18 750

0

0

0

Portugal

4 120

225

0

0


ANHANG II

Höchstbeträge der Unterstützung für Marktrücknahmen für nicht in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgeführte Erzeugnisse gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung

Erzeugnis

Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/100 kg)

Kostenlose Verteilung

Andere Bestimmungszwecke

Karotten

12,81

8,54

Kohl

5,81

3,88

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

44,4

30

Romanesco

15,69

10,52

Gurken und Cornichons

24

16

Pilze

43,99

29,33

Pflaumen

34

20,4

Beerenobst

12,76

8,5

Frische Tafeltrauben

39,16

26,11

Kiwifrüchte

29,69

19,79


ANHANG III

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 10

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — KOSTENLOSE VERTEILUNG

Mitgliedstaat:

Abgedeckter Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt (t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

Mengen (t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Mengen (t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (b) + (c) + (d)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j) = (g) + (h) + (i)

(k) = (a) + (f)

(l) = (e) + (j)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Mitgliedstaat:

Abgedeckter Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt (t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (a) + (c)

(f) = (b) + (d)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

MITTEILUNG ÜBER NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Mitgliedstaat:

Abgedeckter Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

Fläche

(ha)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

Fläche

(ha)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g) = (b) + (e)

(h) = (c) + (f)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.


ANHANG IV

MIT DER ERSTEN MITTEILUNG ZU ÜBERMITTELNDE TABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1

MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

Mitgliedstaat:

Datum:


Erzeugnis

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/100 kg)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/100 kg)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

Karotten

 

 

Kohl

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

Pilze

 

 

Pflaumen

 

 

Beerenobst

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

Kiwifrüchte

 

 

Orangen

 

 

Clementinen

 

 

Mandarinen

 

 

NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

Mitgliedstaat:

Datum:


Erzeugnis

Freiland

Unterglas

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Äpfel

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1032/2014 DER KOMMISSION

vom 29. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

67,6

TR

85,0

XS

74,9

ZZ

75,8

0707 00 05

MK

29,8

TR

100,6

ZZ

65,2

0709 93 10

TR

110,7

ZZ

110,7

0805 50 10

AR

139,2

CL

139,2

IL

107,6

TR

120,7

UY

112,1

ZA

171,0

ZZ

131,6

0806 10 10

BR

167,9

MK

103,8

TR

119,6

ZZ

130,4

0808 10 80

BA

41,5

BR

56,4

CL

101,5

NZ

110,2

US

135,4

ZA

97,0

ZZ

90,3

0808 30 90

CN

104,2

TR

115,8

ZZ

110,0

0809 40 05

MK

13,1

ZZ

13,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1033/2014 DER KOMMISSION

vom 29. September 2014

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) gilt der cif-Einfuhrpreis für Melasse der in Artikel 27 der genannten Verordnung definierten Standardqualität als „repräsentativer Preis“.

(2)

Bei der Festsetzung der repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 30 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen, und gegebenenfalls kann die Festsetzung auch nach dem Verfahren des Artikels 33 der genannten Verordnung erfolgen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der genannten Verordnung sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2014

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag je 100 kg Eigengewicht (1)

1703 10 00 (2)

13,48

0

1703 90 00 (2)

15,93

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnissefestgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


BESCHLÜSSE

30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/45


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 24. September 2014

zur Ernennung von Richtern beim Gerichtshof

(2014/680/EU, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit von 14 Richtern und vier Generalanwälten beim Gerichtshof endet am 6. Oktober 2015. Für die Zeit vom 7. Oktober 2015 bis 6. Oktober 2021 sollten diese Ämter daher neu besetzt werden.

(2)

Herr Koen LENAERTS und Frau Rosario SILVA DE LAPUERTA sind im Hinblick auf eine Verlängerung ihrer Amtszeit als Richter beim Gerichtshof vorgeschlagen worden.

(3)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Koen LENAERTS und Frau Rosario SILVA DE LAPUERTA für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gerichtshof abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 werden folgende Personen zu Richtern beim Gerichtshof ernannt:

Herr Koen LENAERTS

Frau Rosario SILVA DE LAPUERTA

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2014.

Der Präsident

S. SANNINO


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/46


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 24. September 2014

zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof

(2014/681/EU, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 5 und 7 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union und nach dem Ausscheiden von Herrn George ARESTIS mit Wirkung zum 6. Oktober 2014 sollte für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 6. Oktober 2018, ein Richter beim Gerichtshof ernannt werden.

(2)

Als Kandidat für das freigewordene Amt ist Herr Constantinos LYCOURGOS vorgeschlagen worden.

(3)

Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat eine Stellungnahme zur Eignung von Herrn Constantinos LYCOURGOS für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gerichtshof abgegeben —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Constantinos LYCOURGOS wird für die Zeit vom 7. Oktober 2014 bis zum 6. Oktober 2018 zum Richter beim Gerichtshof ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2014.

Der Präsident

S. SANNINO


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/47


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. September 2014

zur Ernennung einer bulgarischen Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen

(2014/682/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der bulgarischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. Mit Beschluss 2012/403/EU (3) vom 10. Juli 2012 ist Frau Kornelia MARINOVA zur Stellvertreterin bis zum 25. Januar 2015 ernannt worden.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Kornelia MARINOVA ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt wird zur Stellvertreterin im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015:

Frau Madlena BOYADZHIEVA, Chair of the Municipal Council of the Municipality of Teteven.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. GUIDI


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.

(3)  Beschluss 2012/403/EU des Rates vom 10. Juli 2012 zur Ernennung von sechs bulgarischen Mitgliedern und acht bulgarischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 188 vom 18.7.2012, S. 16).


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/48


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. September 2014

zur Ernennung eines britischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen

(2014/683/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der britischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. Am 11. März 2014 wurde durch den Beschluss 2014/C 74/01 des Rates (3) Herr Andrew LEWER bis zum 25. Januar 2015 zum Mitglied ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Andrew LEWER ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Ann STRIBLEY, Councillor, wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015, zum Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. GUIDI


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.

(3)  Beschluss des Rates vom 11. März 2014 zur Ernennung von vier britischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen (ABl. C 74 vom 13.3.2014, S. 1).


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/49


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. September 2014

zur Ernennung von neun griechischen Mitgliedern und zwölf griechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2014/684/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der griechischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. Am 9. April 2010 wurde durch den Beschluss 2010/217/EU des Rates (3) für den Zeitraum bis zum 25. Januar 2015 Herr Dimitris MARAVELIAS zum Stellvertreter ernannt. Am 21. März 2011 wurden durch den Beschluss 2011/191/EU des Rates (4) für den Zeitraum bis zum 25. Januar 2015 Herr Ioannis BOUTARIS, Herr Dimitrios KALOGEROPOULOS, Herr Georgios KOTRONIAS, Herr Nikolaos PAPANDREOU, Herr Ioannis SGOUROS und Herr Grigorios ZAFEIROPOULOS zu Mitgliedern und Herr Pavlos ALTINIS, Herr Athanasios GIAKALIS, Herr Aristeidis IANNAKIDIS, Herr Dimitrios DRAKOS, Herr Polydoros LAMPRINOUDIS, Herr Christos LAPPAS, Herr Ioannis MACHAIRIDIS und Herr Dimitrios BIRMPAS zu Stellvertretern ernannt. Am 29. Oktober 2012 wurden durch den Beschluss des Rates 2012/676/EU (5) für den Zeitraum bis zum 25. Januar 2015 Herr Spyridon SPYRIDON zum Mitglied und Herr Dimitrios PETROVITS zum Stellvertreter ernannt.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Ioannis BOUTARIS, Herrn Theodoros GKOTSOPOULOS, Herrn Dimitrios KALOGEROPOULOS, Herrn Georgios KOTRONIAS, Herrn Nikolaos PAPANDREOU, Herrn Ioannis SGOUROS, Herrn Konstantinos SIMITSIS, Herrn Spyridon SPYRIDON und Herrn Grigorios ZAFEIROPOULOS sind neun Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(3)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Pavlos ALTINIS, Herrn Dimitrios BIRMPAS, Herrn Dimitrios DRAKOS, Herrn Athanasios GIAKALIS, Herrn Aristeidis GIANNAKIDIS, Herrn Ioannis KOURAKIS, Herrn Polydoros LAMPRINOUDIS, Herrn Christos LAPPAS, Herrn Ioannis MACHAIRIDIS, Herrn Dimitrios MARAVELIAS, Herrn Dimitrios PETROVITS und Herrn Dimitrios PREVEZANOS sind zwölf Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Konstantinos AGORASTOS, Governor of Thessaly Region

Herr Dimitrios KALOGEROPOULOS, Advisor, politically accountable to the elected Municipal Council of Maroussi (change of mandate)

Herr Stavros KALAFATIS, Municipal Councillor of Thessaloniki

Herr Alexandros KAHRIMANIS, Governor of the Region of Epirus

Herr Ioannis KOURAKIS, Municipal Councillor of Heraklion

Herr Dimitrios MARAVELIAS, Regional Councillor of Attica

Herr Ioannis SGOUROS, Regional Councillor of Attica (change of mandate)

Herr Konstantinos TZANAKOULIS, Municipal Councillor of Larissa

Herr Nikolaos CHIOTAKIS, Municipal Councillor of Kifissia

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Dimitrios BIRMPAS, Mayor of Aigaleo (change of mandate)

Herr Ioannis BOUTARIS, Mayor of Thessaloniki

Herr Fotios CHATZIDIAKOS, Mayor of Rhodes

Herr Georgios DAKIS, Regional Councillor, West Macedonia Region

Herr Nikolaos KARAPANOS, Mayor of the city of Messolonghi

Herr Panagiotis KATSIVELAS, Mayor of Trifylia

Herr Charalampos KOKKINOS, Regional Councillor, South Aegean Region

Frau Anna PAPADIMITRIOU, Regional Councillor, Region of Attica

Herr Dimitrios PETROVITS, Deputy Governor, Region of Evros (change of mandate)

Herr Dimitrios PREVEZANOS, Mayor of Skiathos (change of mandate)

Herr Konstantinos SIMITSIS, Municipal Councillor of Kavala

Herr Petros SOULAS, Mayor of Kordelio-Evosmos.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. GUIDI


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.

(3)  Beschluss 2010/217/EU des Rates vom 9. April 2010 zur Ernennung eines griechischen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und eines griechischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (ABl. L 96 vom 16.4.2010, S. 7).

(4)  Beschluss 2011/191/EU des Rates vom 21. März 2011 zur Ernennung von zehn griechischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und von neun griechischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen (ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 12).

(5)  Beschluss 2012/676/EU des Rates vom 29. Oktober 2012 zur Ernennung eines griechischen Mitglieds und eines griechischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 26).


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/51


BESCHLUSS 2014/685/GASP DES RATES

vom 29. September 2014

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (2) angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (3) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2012 verlängert wurde.

(3)

Am 5. Juni 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/291/GASP (4) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2014 verlängert wurde.

(4)

Am 12. Juni 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/349/GASP (5) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und um zwei Jahre bis zum 14. Juni 2016 verlängert wurde und in dem ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Juni 2014 bis zum 14. Oktober 2014 festgelegt wurde.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 festgelegt wird.

(6)

Im Rahmen ihres Mandats und im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 2. September 2014 sollte die EULEX KOSOVO auch Unterstützung für in einen Mitgliedstaat verlagerte Strafgerichtsverfahren leisten, sofern sämtliche erforderlichen Rechtsvereinbarungen geschlossen wurden, um alle Phasen dieser Verfahren abzudecken.

(7)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte.

(8)

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Verlagerte Gerichtsverfahren

(1)   Für die Zwecke der Erfüllung ihres Mandats einschließlich ihrer Exekutivbefugnisse gemäß Artikel 3 Buchstaben a und d unterstützt die EULEX KOSOVO in einen Mitgliedstaat verlagerte Gerichtsverfahren, um im Zusammenhang mit der Untersuchung der Vorwürfe, die in einem Bericht des Sonderberichterstatters des Ausschusses für Recht und Menschenrechte des Europarates vom 12. Dezember 2010 mit dem Titel 'Unmenschliche Behandlung von Personen und illegaler Handel mit menschlichen Organen in Kosovo' erhoben wurden, strafrechtliche Ermittlungen zu führen und gerichtliche Entscheidungen zu treffen.

(2)   Die für die Verfahren zuständigen Richter und Staatsanwälte nehmen ihre Aufgaben in uneingeschränkter Unabhängigkeit und Eigenständigkeit wahr.“

2.

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Richter und Staatsanwälte der EULEX KOSOVO verfügen über die höchste berufliche Qualifikation, die angesichts der Bedeutung bzw. Komplexität der vor ihnen liegenden Aufgabe erforderlich ist; sie werden im Anschluss an ein unabhängiges Auswahlverfahren ernannt.“

3.

Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EULEX KOSOVO vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. Juni 2015 beläuft sich auf 55 820 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

4.

In Artikel 18 wird der folgende Absatz angefügt:

„(5)   Die Ermächtigung des Hohen Vertreters zur Weitergabe von EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EULEX KOSOVO erstellten Dokumenten an dritte Parteien und an die zuständigen lokalen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Informationen, die für die Zwecke der im Rahmen des Mandats der EULEX KOSOVO durchgeführten Gerichtsverfahren erhoben werden, und nicht auf Dokumente, die in diesem Zusammenhang erstellt werden. Dies steht der Weitergabe nichtsensibler Informationen, die sich auf die Verwaltungsorganisation oder die Effizienz der Verfahren beziehen, nicht entgegen.“

5.

Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie endet am 14. Juni 2016. Der Rat fasst auf Vorschlag des Hohen Vertreters und unter Berücksichtigung von zusätzlichen Finanzierungsquellen sowie von Beiträgen anderer Parteien die notwendigen Beschlüsse, um sicherzustellen, dass das Mandat der EULEX KOSOVO zur Unterstützung der verlagerten Gerichtsverfahren gemäß Artikel 3a und die Bestimmungen über die entsprechend erforderlichen Finanzmittel solange ihre Geltung behalten, bis diese Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

(3)  Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13).

(4)  Beschluss 2012/291/GASP des Rates vom 5. Juni 2012 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 146 vom 6.6.2012, S. 46).

(5)  Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 42).


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/53


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2014

über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN)

Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1021)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/686/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 7. November 2011 hat der belgische Staat bei der Kommission die Einrichtung einer Garantieregelung (im Folgenden „Garantieregelung für Genossenschaften“ oder „Maßnahme“) für den Schutz der Anteile privater Anteilseigner an anerkannten Genossenschaften angemeldet, die entweder der Bankenaufsicht durch die Belgische Nationalbank (im Folgenden „BNB“) unterliegen oder mindestens die Hälfte ihrer Vermögenswerte in eine beaufsichtigte Einrichtung investiert haben (im Folgenden „Finanzgenossenschaften“).

(2)

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 hat die Kommission den belgischen Staat darauf hingewiesen, dass die Maßnahme potenziell eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt (2), und ihn dazu aufgefordert, von jeder weiteren Handlung zur Durchführung der Maßnahme abzusehen. Die Kommission hat den belgischen Staat aufgefordert, ihr seine Stellungnahme zu ihrer vorläufigen Schlussfolgerung mitzuteilen. Der belgische Staat kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 nach.

(3)

Mit Beschluss vom 3. April 2012 (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) setzte die Kommission Belgien davon in Kenntnis, dass sie wegen der angemeldeten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“ oder „Vertrag“) eingeleitet habe, und trug Belgien auf, die Maßnahme im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) so lange auszusetzen, bis sie eine Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt getroffen habe. Die Kommission forderte Belgien auf, mit sofortiger Wirkung jegliche Handlung zur weiteren Durchführung der Garantieregelung für Genossenschaften zu beenden und von Zahlungen im Rahmen der Maßnahme abzusehen. Der Eröffnungsbeschluss der Kommission — in dem die Kommission auch die Beteiligten dazu aufforderte, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen — wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(4)

Mit Schreiben vom 24. April 2012 und vom 31. Mai 2012 bat Belgien um eine zusätzliche Frist, um auf den Eröffnungsbeschluss reagieren zu können; die Kommission brachte keine Einwände dagegen vor. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 übersandte Belgien seine Stellungnahme zu dem Eröffnungsbeschluss und fügte insbesondere ein an den belgischen Finanzminister gerichtetes Schreiben des Gouverneurs der BNB vom 7. Oktober 2011 bei.

(5)

Am 17. August 2012 reagierte auch die Arco-Gruppe (im Folgenden „ARCO“ (5)) mit einer Stellungnahme auf den Eröffnungsbeschluss. Am 29. August 2012 leitete die Kommission dieses Dokument an Belgien weiter, um so dem Staat Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme der ARCO zu äußern. Am 16. Oktober 2012 gab Belgien jedoch an, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen zu wollen.

(6)

Die Kommission hat zu der Maßnahme zusätzliche Fragen gestellt, und zwar insbesondere am 17. September 2012 und am 24. Juli 2013, die Belgien am 5. Dezember 2012 bzw. am 20. September 2013 beantwortet hat.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS

2.1.   Hintergrund der angemeldeten Maßnahme

(7)

Die Einrichtung der Garantieregelung für Genossenschaften erfolgte im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen, die Gegenstand einer anderen Beihilfesache waren.

(8)

Am 30. September 2008 kündigte die Dexia eine durch ihre bestehenden Anteilseigner (u. a. die ARCO) sowie die belgischen, französischen und luxemburgischen Behörden unterzeichnete Kapitalerhöhung von 6,4 Mrd. EUR an. Der zur damaligen Zeit für die Gewährung der staatlichen Beihilfe für die Dexia im Jahr 2008 zuständige belgische Finanzminister erklärte vor dem mit der Prüfung der Umstände der Zerschlagung der Dexia-Bank beauftragten Sonderausschuss des belgischen Parlaments (im Folgenden „Dexia-Ausschuss“), dass, nachdem ein Eingreifen zugunsten der ARCO gefordert worden sei, seit September/Oktober 2008 eine politische Entscheidung zur Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften vorgelegen habe. Er erklärte, dass, um bezüglich der Dexia zu einer Einigung zu gelangen, die Regierung gleichzeitig eine Entscheidung zu ARCO und Ethias (6) habe fassen müssen. Aus Erklärungen des derzeitigen belgischen Finanzministers geht ferner hervor, dass die Maßnahmen von 2008 getroffen wurden, damit die ARCO zustimmt, sich an der Rettung der Dexia zu beteiligen (7).

i)   Pressemitteilungen

(9)

Am 10. Oktober 2008 teilte die belgische Regierung in Form einer Pressemitteilung der Dienststellen des Finanzministeriums folgenden Beschluss mit:

Anhebung der Deckung der bestehenden Garantieregelung für die Einlagen von Kreditinstituten von 20 000 auf 100 000 EUR

Schaffung einer ähnlichen Regelung für andere Finanzprodukte (insbesondere Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ (8) und die Anteile von Finanzgenossenschaften) (9).

(10)

Am 21. Januar 2009 bestätigten der Premierminister und der Finanzminister in einer gemeinsamen Presseerklärung die von der vorherigen Regierung (10) gemachte Zusage bezüglich der Einführung einer Garantieregelung für Genossenschaften (11). Am selben Tag veröffentlichte die ARCO diese Presseerklärung der belgischen Regierung auf ihrer Internetseite. Andere Finanzgenossenschaften distanzierten sich dagegen von der der Garantieregelung für Finanzgenossenschaften zugrunde liegenden Idee, Bankeinlagen und Anteile von Finanzgenossenschaften auf eine Stufe zu stellen (12).

ii)   Gesetzgebungsverfahren

(11)

Am 15. Oktober 2008 verabschiedete das belgische Parlament ein Gesetz (13), das der belgischen Regierung die Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Finanzmarktstabilität ermöglichte. Am 14. November 2008 (14) veröffentlichte Belgien einen königlichen Erlass, mit dem der durch die Einlagensicherungsregelung gedeckte Betrag für Kreditinstitute auf 100 000 EUR angehoben wurde. Gleichzeitig wurde eine vergleichbare Garantieregelung für Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ eingeführt. Am 29. Oktober 2008 hatte der Ausschuss für Finanzstabilität diesem Entwurf eines königlichen Erlasses vorab eine positive Stellungnahme erteilt (15).

(12)

Am 14. April 2009 (16) änderte Belgien das Gesetz vom 15. Oktober 2008 dahin gehend, dass die Regierung autorisiert wurde, durch königlichen Erlass ein Garantiesystem für vollständig eingezahltes Kapital zwecks Rückerstattung privater Finanzgenossenschafts-Kapitalanteile an deren Eigner einzurichten. Belgien änderte den Königlichen Erlass vom 14. November 2008 mit dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011 (17). Der Königliche Erlass vom 10. Oktober 2011 enthält weitere fachliche Einzelheiten zu der Garantieregelung für Genossenschaften.

(13)

Am 7. Oktober 2011 sandte der Gouverneur der BNB entsprechend dem im Gesetz zur Festlegung der Grundsatzung der BNB (18) genannten Verfahren ein Schreiben an den damaligen Finanzminister zwecks Stellungnahme zu dem Entwurf des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011. In diesem Schreiben merkte der Gouverneur an, dass die Regierung „im Falle einer plötzlichen Finanzmarktkrise oder im Falle einer ernsten Bedrohung durch eine systemrelevante Krise“ rechtmäßig einen königlichen Erlass über eine Garantieregelung für Genossenschaften verabschieden dürfe. Der Gouverneur gelangte zu dem Schluss, dass die aktuellen Umstände dafür sprächen, dass diese Bedingungen erfüllt seien und eine Garantieregelung für Genossenschaften dazu beitragen könnte, die Auswirkungen einer solchen Krise in Grenzen zu halten (19). Gleichzeitig bezog er ausdrücklich nicht Stellung zu der Frage, ob die Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften ihrem Wesen nach Einlagen sind oder nicht (20). Er war des Weiteren der Ansicht, dass die Maßnahme hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen problematisch sein könnte (21), und äußerte Bedenken bezüglich des fakultativen Charakters der Garantieregelung für Genossenschaften, der zu Problemen im Sinne einer „Negativauslese“ führen könnte (22).

(14)

Am 13. Oktober 2011 beantragten die drei Genossenschaften der ARCO-Gruppe (ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS) die Inanspruchnahme der Garantieregelung für Genossenschaften. Die belgische Regierung stimmte dem Beitritt mit dem Königlichen Erlass vom 7. November 2011 (23) zu. Im Rahmen dieses Antrags zahlte die ARCO ferner Beiträge in Höhe von insgesamt 2,05 Mio. EUR (24) ein.

(15)

Die ordentlichen Hauptversammlungen von ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS stimmten am 8. Dezember 2011 dem Vorschlag ihrer jeweiligen Vorstände zu, die freiwillige Liquidation der Genossenschaften einzuleiten.

2.2.   Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme

(16)

Artikel 3 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) besagt:

Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme. Außer in [bestimmten] Fällen darf ein in dem Mitgliedstaat […] zugelassenes Kreditinstitut  (26) Einlagen  (27) nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.“

(17)

Belgien hat die Richtlinie 94/19/EG 1998 in nationales Recht umgesetzt und eine Einlagensicherungsregelung geschaffen, die die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers im Falle der Nichtverfügbarkeit der Einlagen deckt. Die belgische Einlagensicherungsregelung wurde einem Einlagensicherungsfonds übertragen. Belgien richtete infolgedessen am 14. November 2008 durch königlichen Erlass einen „Sonderfonds für die Einlagensicherung (fonds spécial de protection des dépôts)“ für die zukünftigen belgischen Initiativen ein (28).

(18)

Ursprünglich musste die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers laut Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG mindestens 20 000 EUR betragen. Der Rat Ecofin hat bei seiner Sitzung vom 7. Oktober 2008 einer Erhöhung der in der Richtlinie 94/19/EG genannten Deckungssummen zugestimmt. Die zugehörige Pressemitteilung des Rates besagt:

Wir sind übereingekommen, dass alle Mitgliedstaaten für einen anfänglichen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine Einlagensicherung für Einzelpersonen von mindestens 50 000 EUR bieten sollen, wobei wir zur Kenntnis nehmen, dass zahlreiche Mitgliedstaaten beschlossen haben, ihre Mindestgarantie auf 100 000 EUR zu erhöhen. Wir begrüßen die Absicht der Kommission, möglichst rasch einen entsprechenden Vorschlag zur Förderung der Konvergenz der Einlagensicherungssysteme vorzulegen  (29)“.

(19)

Was die Deckung anbelangt, so gilt der Schutz der Einlagensicherungssysteme laut Artikel 2 der Richtlinie 94/19/EG nicht für Eigenmittelinstrumente der Kreditinstitute (30).

(20)

Mit der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) wurde die Deckungssumme für Einlagensicherungssysteme angehoben (zunächst auf mindestens 50 000 EUR, dann, ab 31. Dezember 2010, im Prinzip auf einen gleichzeitigen Mindest- und Höchstbetrag von 100 000 EUR).

(21)

Laut Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) werden die Anleger entschädigt, wenn eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, ihnen die Mittel, die ihnen gehören, zurückzugeben. Diese Entschädigung greift zum Beispiel im Falle von Betrug oder Nachlässigkeit in einem Unternehmen oder bei Fehlern oder Problemen innerhalb von dessen Systemen. Nicht von den Anlegerentschädigungssystemen abgedeckt werden jedoch Risiken, die mit einer Investitionsentscheidung zusammenhängen (zum Beispiel, wenn ein Anleger Aktien erwirbt, die anschließend an Wert verlieren).

2.3.   Der belgische Rechtsrahmen für Genossenschaften

(22)

Im belgischen Unternehmensgesetzbuch (Code belge des sociétés (33)) — insbesondere dessen Artikeln 350 bis 436 — ist der Rechtsrahmen für Genossenschaften definiert. Diesem Rechtsrahmen zufolge legt eine Genossenschaft in ihrer Satzung fest, ob ihre Rechtsform eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (die Verluste der Anteilseigner können ihre Beiträge nicht überschreiten) oder eine „Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung“ (die Anteilseigner haften persönlich für die Gesellschaftsschulden und können folglich mehr verlieren, als sie an Kapital investiert haben) sein soll.

(23)

Laut dem belgischen Unternehmensgesetzbuch (insbesondere dessen Artikeln 362, 364, 366, 367 und 374) sind bestimmte Beschränkungen bezüglich der Übertragbarkeit der Genossenschaftsanteile zulässig. Die Genossenschaftsanteile sind frei an andere Anteilseigner der Genossenschaft übertragbar, aber in den Genossenschaftssatzungen können Bedingungen für die Übertragung festgelegt werden. Eine Übertragung an Dritte ist nur unter den in Artikel 366 des belgischen Unternehmensgesetzbuchs genannten Bedingungen und nur an die dort genannten Personen zulässig.

(24)

Laut dem belgischen Unternehmensgesetzbuch (Artikel 367) dürfen die Anteilseigner ferner nur innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs aus der Genossenschaft austreten. Übt ein Anteilseigner dieses Recht aus, so hat er laut Artikel 374 des belgischen Unternehmensgesetzbuchs das Recht, den anhand der Geschäftsjahresbilanz ermittelten Wert seiner Anteile zurückzuerhalten.

(25)

Während der allgemeine Rahmen für Genossenschaften im belgischen Unternehmensgesetzbuch festgelegt ist, sind im Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 (34) die für „anerkannte Genossenschaften“ (35) im Einzelnen geltenden Kriterien enthalten. Konkret sind dies Folgende: Eine anerkannte Genossenschaft darf nicht aus spekulativen Gründen den Beitritt verweigern oder Anteilseigner ausschließen; die Anteile des Grundkapitals sind unabhängig von ihrer individuellen Höhe mit denselben Rechten verbunden; alle Anteilseigner haben bei der jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung gleiches Stimmrecht; auf der ordentlichen Hauptversammlung werden die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat benannt; der (nach Abzug aller Kosten erhaltene) Betriebsüberschuss darf nur entsprechend den mit der Genossenschaft gezeichneten Operationen an die Anteilseigner ausgezahlt werden, und die auf die Kapitalanteile entfallende Dividende darf einen bestimmten, durch königlichen Erlass festgelegten Prozentsatz nicht überschreiten.

(26)

Laut Artikel 21 des belgischen Steuergesetzbuchs ist die Dividende von anerkannten Genossenschaften bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer befreit (36).

2.4.   Beschreibung der Maßnahme

(27)

Mit der Garantieregelung für Genossenschaften wird das eingezahlte Kapital (nicht aber eventuelle Wertzuwächse) der privaten Anteilseigner an Genossenschaften bis zu einem Betrag von 100 000 EUR abgesichert.

(28)

Anders als bei Einlagensicherungsregelungen von Kreditinstituten ist der Beitritt zu der Garantieregelung für Genossenschaften fakultativ.

(29)

Wenn eine Finanzgenossenschaft in den Genuss der Garantieregelung kommen möchte, muss sie dies beim Finanzminister beantragen. Der Ministerrat hat einen Monat Zeit, um zu dem Aufnahmeantrag der Finanzgenossenschaft Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bestimmte Bedingungen festzulegen. Diese Bedingungen können Folgendes beinhalten:

a)

die Pflicht, zukünftige öffentliche Angebote institutionellen Anteilseignern vorzubehalten;

b)

die Zusage aller institutionellen Anteilseigner, keine Aktien und keine an die Genossenschaft gezahlten Summen zurückzuziehen sowie nicht als Anteilseigner zurückzutreten, außer im Rahmen eines Spin-Offs; und

c)

die Deckelung der jährlich an die Anteilseigner zu zahlenden Zinsen bei 4,5 %.

(30)

Hat eine Finanzgenossenschaft die Abdeckung durch die Garantieregelung beantragt, muss sie die Regelung ein Jahr lang in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Genossenschaft ihre Teilnahme mit dreimonatiger Kündigungsfrist beenden. Die Genossenschaft erhält die entrichteten Beiträge in keiner Form zurück. Beschließt eine Genossenschaft, aus der Garantieregelung für Genossenschaften auszutreten, so kann sie erst nach Ablauf von drei Jahren erneut aufgenommen werden.

(31)

Nur Aktien von Genossenschaften, die vor Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 ausgegeben wurden, fallen unter die Maßnahme.

(32)

Die Garantieregelung für Genossenschaften ist privaten Anteilseignern vorbehalten und gilt nicht für institutionelle Anteilseigner von Finanzgenossenschaften.

(33)

Der Sonderschutzfonds wird finanziert durch:

i)

einen Jahresbeitrag in Höhe von 0,15 % des geschützten Betrags, der von allen Teilnehmern zu entrichten ist; und

ii)

Einmalzahlungen in Höhe von 0,10 % des geschützten Betrags, die bei Beginn der Beteiligung an der Regelung von den Genossenschaften zu leisten sind.

(34)

Zusätzlich zahlen die Finanzgenossenschaften gegebenenfalls einen Beitrag für Wertzuwächse der von ihnen gehaltenen börsennotierten Aktien in den Sonderschutzfonds ein. Dieser Beitrag beträgt bis zu 10 % der Differenz zwischen dem Verkaufspreis der betreffenden Aktien (oder, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach Ende des Schutzsystems verkauft wird, der mittlere Börsenkurs bei Handelsschluss der betreffenden Aktie innerhalb von 30 Tagen vor dem dritten Jahrestag) und dem von den Behörden während der Zugehörigkeit der Finanzgenossenschaft zur Garantieregelung für Genossenschaften festgelegten Referenzpreis.

(35)

Der Sonderschutzfonds beginnt mit der Ausschüttung von Zahlungen, wenn eine Finanzgenossenschaft insolvent ist oder die Finanzaufsichtsbehörde dem genannten Fonds beschieden hat, dass die Finanzgenossenschaft Anteilseignern, die ausscheiden möchten, ihren Anteil nicht zurückzahlen kann.

(36)

Wenn der Sonderschutzfonds nicht über ausreichende Mittel für die Rückzahlung verfügt, streckt die Depositenkasse — ein staatliches Organ ohne rechtliche Stellung — die erforderlichen Mittel vor. Je nachdem, ob die Einrichtung, die Konkurs angemeldet hat, zu einer Teilnahme verpflichtet ist oder ob es sich um eine Finanzgenossenschaft handelt, wird dieser Vorschuss aus folgenden Mitteln zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt:

50 % der Jahresbeiträge der zur Teilnahme verpflichteten Einrichtungen;

einem jährlichen Sonderbeitrag der Finanzgenossenschaften (deren Teilnahme freiwillig ist).

(37)

Wenn der Sonderschutzfonds einspringt, übernimmt er die Rechte der privaten Anteilseigner an der Genossenschaft und steht damit mit den anderen Anteilseignern auf einer Ebene. Anders als bei der Einlagensicherungsregelung für Kreditinstitute wird hier der Fonds mit den anderen Gläubigern des betreffenden Unternehmens gleichgestellt.

2.5.   Beschreibung der ARCO

(38)

Ursprünglich war die ARCO Anteilseignerin der Artesia Banking Corporation NV (im Folgenden „Artesia“), selbst wiederum 100 %ige Eigentümerin der BACOB-Bank und mit 82 % an der Versicherungsgesellschaft DVV beteiligt. Durch den Zusammenschluss von Artesia mit Dexia im Jahr 2001 wurde ARCO mit rund 15 % zur größten Anteilseignerin der Dexia (37).

(39)

Der Name ARCO steht für eine Unternehmensgruppe, zu der die Firmen ARCOPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN, allesamt anerkannte Genossenschaften, gehören (38). Die ARCO hat über 800 000 Mitglieder, bei denen es sich zu 99 % um Privatpersonen handelt. Das von den privaten Anteilseignern an ACROPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN gehaltene Kapital betrug jeweils 1,3 Mrd. EUR, 46 Mio. EUR und 140 Mio. EUR.

(40)

In den Satzungen von ARCOPAR, ARCOPLUS und ARCOFIN ist festgelegt, dass alle drei Arco-Sparten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind (39).

(41)

Die Satzungen der drei Arco-Sparten enthalten Bestimmungen für Anteilseigner, die aus der Genossenschaft ausscheiden möchten.

(42)

In der Satzung von ARCOPAR ist beispielsweise festgelegt, dass die Genossenschaft die Austritte beschränken darf, wenn dadurch mehr als 10 % des gesamten angelegten Kapitals oder der Anteilseigner innerhalb eines Geschäftsjahres wegfallen würden (40). Möchte ein Anteilseigner aus der ARCOPAR ausscheiden, so erhält er sein Kapital zurück. Gesellschafter, die Anteile der Kategorien A, B und C von ARCOPAR (41) halten, haben ferner Anspruch auf eine Bonusrücklage (réserve bonus) (42).

(43)

Aus Artikel 35 der Satzung der ARCOPAR geht hervor, worauf die Gesellschafter im Liquidationsfall Anspruch haben. In der Regel werden die Gesellschafter, sofern sich nach Zahlung von Schulden und Abgaben ein Restbetrag ergibt, ausbezahlt (43).

(44)

Die mit einer Investition in ARCO-Anteile verbundenen Risiken wurden unter anderem im Prospekt der ARCOPAR beschrieben, der im Juni 2008 von den belgischen Behörden genehmigt und anlässlich einer Kapitalmarkttransaktion zwischen dem 7. Juli und dem 30. September 2008 veröffentlicht wurde. Aus diesem Prospekt geht eindeutig hervor, dass sich der mit der Dexiafusion verbundene Gewinn auf über 69 % des Nettogewinns der ARCOPAR für die Geschäftsjahre 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 belief. In dem Prospekt wurde ebenfalls auf die Gefahr von Massenaustritten eingegangen, wobei betont wurde, dass die Anteilseigner im Liquidationsfall möglicherweise alles verlieren würden. Gleichzeitig wurde in den Jahresberichten klar darauf hingewiesen, dass die ARCO zu Investitionszwecken ihre Schuldenquote mittels Kapitalaufnahme erhöht habe (44).

2.6.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

(45)

In ihrem Eröffnungsbeschluss gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass bei der angemeldeten Maßnahme die vier Kriterien für eine staatliche Beihilfe kumulativ erfüllt seien, und bezweifelte, dass die Maßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könne.

(46)

Die Kommission war der Ansicht, dass die Maßnahme Belgien zuzurechnen sei, da sie durch den staatlichen Sonderschutzfonds finanziert werde. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass sowohl der von den Teilnehmern in den Sonderschutzfonds einzuzahlende Beitrag als auch die Verwendung der Fondsgelder durch die belgischen Rechtsvorschriften geregelt würden. Des Weiteren konstatierte die Kommission, dass die Depositenkasse falls notwendig dem Sonderschutzfonds Gelder vorschieße. Die Kommission fragte sich, wie der Depositenkasse diese Gelder zurückerstattet würden, da es ungewiss sei, ob die Finanzgenossenschaften über ausreichend finanzielle Mittel dafür verfügten. Sie stellte sich ferner die Frage, ob die Tatsache, dass die Teilnahme der Finanzgenossenschaften auf freiwilliger Basis erfolgt, nicht eine wirksame Refinanzierung des Sonderschutzfonds behindern würde.

(47)

Die Kommission gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Finanzgenossenschaften als Unternehmen betrachtet werden könnten, und dass die Maßnahme ihnen einen selektiven Vorteil verschaffe. Was den selektiven Vorteil anbelangt, scheint es die Garantieregelung für Genossenschaften diesen erleichtert zu haben, neues Kapital zu beschaffen oder vorhandenes Kapital zu halten, da die Anteilseigner ohne die Garantieregelung möglicherweise ihre Gelder aus der Finanzgenossenschaft abgezogen hätten. Ein solcher Schutz sei insbesondere in Phasen finanzieller Unsicherheit, wie zum Beispiel zwischen Herbst 2008 und dem Datum der Annahme des königlichen Erlasses, nützlich gewesen, da die Finanzgenossenschaften wirksam gegen das Risiko sehr hoher Auszahlungen bedingt durch das massenhafte Ausscheiden von Mitgliedern abgesichert gewesen seien.

(48)

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass der Schutz weit gefasst sei, und dass Belgien bei der Erteilung von Beitrittsgenehmigungen für die Garantieregelung für Genossenschaften deren finanzielle Gesundheit unberücksichtigt lasse. Im Falle der ARCO hätten die Finanzgenossenschaften beispielsweise der Garantieregelung für Genossenschaften beitreten dürfen, obwohl sie bereits zahlungsunfähig gewesen seien und letztendlich wenig später in Liquidation getreten seien.

(49)

Die Kommission schlussfolgerte des Weiteren, dass die Maßnahme angesichts der Tatsache, dass die Finanzgenossenschaften am Markt für Anlageprodukte für Kleinanleger mit anderen Marktteilnehmern, die ähnliche Produkte anböten, in Wettbewerb stünden, das Wettbewerbsgeschehen verfälsche, weil sie einen selektiven Vorteil verschaffe, der diesen anderen Marktteilnehmern verwehrt sei.

(50)

Die Kommission war ferner der Auffassung, dass die Garantieregelung für Genossenschaften Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union habe. In der Tat seien zahlreiche internationale Anbieter von Anlageprodukten auf dem belgischen Markt präsent, die nicht auf denselben Marktanteil Anspruch erheben könnten wie Finanzgenossenschaften, die ihren Anteil nur dank der Maßnahme halten könnten.

(51)

Die Kommission fragte sich, ob Finanzgenossenschaften als Finanzinstitute zu betrachten sein könnten und ob dieser Faktor Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 hätte (45). Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfe angesichts der Tatsache, dass Finanzgenossenschaften offenbar keine Finanzinstitute im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 seien, ausschließlich im Lichte des Vertrags beurteilt werden müsse.

(52)

Konkret bedeutet das, dass eine Maßnahme nur dann im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn sie notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist. Die Kommission hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit diesen drei kumulativen Kriterien. Sie fragte sich, ob der Schutz der Anteilseigner von Finanzgenossenschaften notwendig sei, um eine beträchtliche Störung des belgischen Wirtschaftslebens zu vermeiden. Was die potenziellen Ankurbelungseffekte anbelangt, fiel der Kommission auf, dass Belgien bereits mehrere diesbezügliche Maßnahmen ergriffen hatte (wie zum Beispiel die Anhebung der Deckungssumme bei der Einlagensicherungsregelung auf 100 000 EUR und verschiedene Formen staatlicher Beihilfen für mehrere Banken (Rekapitalisierungen, Kapitalspritzen, Rettungsmaßnahmen für Aktiva-Wertverluste und andere Ad-hoc-Maßnahmen)). Daher erschien es ihr unverständlich, warum nun zusätzlich zu all diesen Maßnahmen auch noch die Anteilseigner von Finanzgenossenschaften geschützt werden mussten.

(53)

Die Kommission warf die Frage nach der Geeignetheit des Schutzes der Anteilseigner von Finanzgenossenschaften auf. Sie stellte in dieser Hinsicht fest, dass Finanzgenossenschaften keine Finanzinstitute seien und ihnen aufgrund ihrer Größe keine systemrelevante Bedeutung zukomme. Sie forderte Belgien auf zu erklären, über welche Kanäle Investitionsverluste — unter denen zum Beispiel auch die Anleger von Investmentfonds gelitten hätten — zu erheblichen negativen Folgewirkungen für die belgische Wirtschaft führen könnten.

(54)

Zu guter Letzt bezweifelte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Erstens war es aus der Sicht der Kommission nicht sicher, ob die Finanzgenossenschaften als Gegenleistung für die Garantie ein entsprechendes Entgelt zahlen würden. Zweitens fiel der Kommission auf, dass der fakultative Charakter der Regelung in Verbindung mit dem Fehlen einer Tragfähigkeitsprüfung im Rahmen des von Belgien vorgesehenen Beitrittsverfahrens vermuten ließ, dass die Finanzgenossenschaften nur dann ein Interesse an einem Beitritt hätten, wenn sie sicher seien, dass sie eine Garantieleistung erhalten würden. Das könnte dazu führen, dass einige Begünstigte die Garantie in Anspruch nähmen und gleichzeitig so weit wie möglich zu vermeiden suchten, dafür zu zahlen. Zu guter Letzt fragte sich die Kommission, ob die Garantieregelung für Genossenschaften nicht zu einer ungerechtfertigten Verfälschung des Wettbewerbs führe, da die Aktionäre konkurrierender Gesellschaften keinen Schutz hätten, wodurch den Finanzgenossenschaften der Zugang zu Kapital erleichtert werde und sich ihr globaler Anteil am Markt für Anlageprodukte für Kleinanleger erhöhe.

3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS

3.1.   Stellungnahme der ARCO

(55)

Der ARCO zufolge haben die belgischen Behörden am 10. Oktober 2008 die Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften im Rahmen eines größeren Gesamtpakets beschlossen und publik gemacht (Anhebung der Einlagensicherungsdeckungssumme für Spareinlagen bei Kreditinstituten auf 100 000 EUR, Ausweitung der Garantieregelung auf Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ und auf private Anteilseigner von Finanzgenossenschaften). Die ARCO erklärte, dass der Beschluss vom 10. Oktober 2008 mit dem Gesetz vom 15. Oktober 2008 und dem Königlichen Erlass vom 14. November 2008 durchgeführt worden sei, was Produkte der Branche 21 anbelangt, und mit dem Gesetz vom 14. April 2009 und dem Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011, was von Finanzgenossenschaften ausgegebene Aktienzertifikate anbelangt.

(56)

Die ARCO machte geltend, dass die Garantieregelung für Genossenschaften keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie nicht mit einem selektiven Vorteil für Finanzgenossenschaften verbunden sei. Die ARCO brachte ferner vor, dass die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass eine Garantieregelung für Versicherungsprodukte der Branche 21 keines der Kriterien für eine staatliche Beihilfe erfülle, da diese allen Versicherungsunternehmen offen stünde und folglich nicht selektiv sei (46). Des Weiteren führte die ARCO an, dass die Garantieregelung für Genossenschaften allen Finanzgenossenschaften zu denselben Bedingungen offen stehe und daher nicht selektiv sei.

(57)

Getreu der Argumentationslinie Belgiens erklärte die ARCO, dass sämtliche Charakteristika der Finanzgenossenschaftsanteile dafür sprächen, dass diese dieselben Bedürfnisse der Kunden erfüllten wie Spareinlagen, und dass sie daher vom Gesetzgeber auch als solche behandelt würden. Die ARCO betonte, dass Belgien negative Auswirkungen auf andere Sparbereiche befürchte. Wenn Belgien die Garantieregelung für Genossenschaften nicht eingeführt hätte, hätte sich das negativ auf das Vertrauen der Anleger ausgewirkt, was zu einem massenhaften Abzug aller Sparprodukte hätte führen können.

3.2.   Stellungnahme Belgiens

(58)

Belgien hat erklärt, dass bei der Garantieregelung für Genossenschaften nicht alle Elemente aus Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt seien, und somit keine staatliche Beihilfe vorliege. Konkret wies Belgien auf drei Elemente staatlicher Beihilfen hin, die nicht erfüllt seien. Erstens hat Belgien die Ansicht verfochten, dass es sich ausschließlich um eine Hilfsmaßnahme für Privatpersonen und nicht für Unternehmen handele. Zweitens hat Belgien geltend gemacht, dass die Maßnahme keinen selektiven Vorteil für Finanzgenossenschaften berge, und die Maßnahme drittens zu keinerlei Wettbewerbsverfälschung führe.

(59)

Bezüglich des Arguments, dass die Beihilfe nicht den Unternehmen zugutekommt, führte Belgien ins Feld, dass die herkömmliche Einlagensicherungsregelung für Kreditinstitute einschließlich ihrer Erweiterung (also einschließlich der Garantieregelung für Genossenschaften) unter Anwendung und Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates Ecofin und der Richtlinie 94/19/EG in der geänderten Fassung sowie der Richtlinie 97/9/EG verabschiedet worden sei.

(60)

Belgien vertrat die Ansicht, dass die von Privatpersonen gehaltenen Finanzgenossenschaftsanteile alle Merkmale von Einlagen aufwiesen und auch als solche erworben würden. Belgien führte folgende Elemente an:

i)

die Begünstigten (Privatpersonen) der Garantieregelung für Genossenschaften verdienen denselben Schutz wie Einleger anderer Einrichtungen desselben Sektors, die den gleichen Kontrollen unterworfen sind;

ii)

aus steuerlichen Gründen sind sowohl die von den Finanzgenossenschaften ausgeschüttete Dividende als auch die Zinsen auf Spareinlagen bis zu einem bestimmten Betrag vom Mobiliensteuervorabzug befreit (47);

iii)

die privaten Anteilseigner von Finanzgenossenschaften können entsprechend den jeweiligen Satzungsbestimmungen der Finanzgenossenschaft nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag des Kapitals zeichnen;

iv)

Anteilseigner von Finanzgenossenschaften dürfen nur innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausscheiden, und ein Anteilseigner, der austreten möchte, hat nur anteilig (entsprechend seiner Beteiligung) Anspruch auf Vermögenszuwächse der Genossenschaft. Laut dem belgischen Staat spiegelt der Wert der Genossenschaftsanteile nicht den Wert der Basiswerte der Finanzgenossenschaft wider, und die Anteile an der Finanzgenossenschaft stehen somit nicht in Wettbewerb zu anderen allgemeinen Anlageprodukten, sondern ausschließlich zur Untergruppe derjenigen Produkte, die ohnehin bereits in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen (also Einlagen und Lebensversicherungen des Typs „Branche 21“);

v)

Die Finanzgenossenschaftsanteile werden eingetragen, und ihre Übertragbarkeit ist per Gesetz begrenzt (48). Sie dürfen nicht zur Erzielung von Gewinnen frei verkauft werden. Die Anteilseigner von Finanzgenossenschaften haben lediglich auf eine geringfügige (steuerbefreite) Dividende und eine Rückerstattung im Falle ihres Ausscheidens aus der Genossenschaft Anspruch;

vi)

Finanzgenossenschaftsanteile sind nicht als Investitionen in Firmenanteile oder börsennotierte Unternehmen zu betrachten;

vii)

Finanzgenossenschaftsanteile sind nicht als Risikoanlagen zu betrachten, da die Anteilseigner an diesen Genossenschaften keinen Gewinnanspruch haben;

viii)

die Garantieregelung für Genossenschaften schützt nur die Anteile von Privatpersonen (im Gegensatz zu institutionellen Anteilseignern).

(61)

Was das Fehlen eines selektiven Vorteils anbelangt, wies Belgien darauf hin, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nur die vor dem 10. Oktober 2011 ausgegebenen Anteile an Finanzgenossenschaften abdecke. Belgien merkte an, dass die Finanzgenossenschaften nach diesem Datum nicht mehr auf die Garantieregelung für Genossenschaften zurückgreifen konnten, um auf einem Markt Fuß zu fassen, und wies ferner darauf hin, dass die ARCO seit September 2008 keine neuen Anteile mehr ausgegeben habe.

(62)

Belgien bestritt des Weiteren die Tatsache, dass die Garantieregelung den Finanzgenossenschaften dabei geholfen hat, ihr vorhandenes Kapital zu halten. Zur Untermauerung seines Standpunkts erklärte Belgien, dass die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 lediglich einen strategischen Vorschlag enthalten habe, bei dem beiläufig die Finanzgenossenschaften erwähnt worden seien. Belgien zufolge war die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 nicht mit den parallel herausgegebenen Pressemitteilungen von Finanzgenossenschaften abgestimmt. Diesbezüglich nahm Belgien eine Unterscheidung vor zwischen seiner eigenen Pressemitteilung und den Pressemitteilungen der britischen Behörden und von Lloyds in der Sache Lloyds (49), worauf die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss verwiesen hatte. Belgien schlussfolgerte, dass die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 keine Maßnahme darstelle, die geeignet sei, den Finanzgenossenschaften einen selektiven Vorteil zu verschaffen. Was die darauffolgende Pressemitteilung vom 21. Januar 2009 anbelangt, war Belgien der Ansicht, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass die ARCO diese amtliche Mitteilung sofort auf ihrer Internetseite veröffentlicht habe, da alle Finanzgenossenschaften (und folglich auch ARCO) dieses Thema damals genau mitverfolgt hätten.

(63)

Belgien bestand darauf, dass die Kommission die Sache genauso wie die Sache Ethias behandeln und zu dem Schluss gelangen müsse, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nicht selektiv sei. Belgien machte zudem geltend, dass der besondere Status echter Genossenschaften bereits vom Gerichtshof anerkannt worden sei (Urteil Paint Graphos (50)), und verwies insbesondere auf Randnummer 61 dieses Urteils, der klar zu entnehmen sei, dass diese Genossenschaften in Anbetracht ihrer besonderen Eigenheiten grundsätzlich nicht als in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befindlich zu betrachten seien wie Handelsgesellschaften.

(64)

Belgien lieferte ferner Auskünfte zur Zahl der ARCO-Aktionäre, die die Genossenschaft seit Beginn der Krise verlassen hatten. Im Laufe der der freiwilligen Liquidation vorausgehenden Geschäftsjahre betrug die Zahl der ARCO-Anteilseigner, die um Rückzahlung ihres Kapitals ersuchten, im Jahr 2007/2008 9 764, im Jahr 2008/2009 21 150 und im Jahr 2010/2011 23 762.

(65)

Bezüglich der handelsverzerrenden Wirkung befand Belgien, dass die Kommission zumindest grob hätte erklären sollen, worum es sich bei den Finanzprodukten, mit denen die Genossenschaftsanteile angeblich in Wettbewerb stehen, handelt, obgleich Belgien zugibt, dass die Kommission im Rahmen eines Beihilfeverfahrens nicht verpflichtet ist, den Markt genau zu definieren. Im Wesentlichen hat Belgien erklärt, dass die privaten Anteilseigner an Finanzgenossenschaften in den Genuss des gleichen Schutzniveaus gekommen seien wie die Anleger aller ähnlichen Einlage-/Sparprodukte.

(66)

Belgien gab ferner an, dass mit der Garantieregelung für Genossenschaften dieselben Ziele verfolgt würden wie mit der Richtlinie 94/19/EG, nämlich Schutz der Einlagen privater Sparer, Wahrung des Vertrauens der Einleger und Verbesserung der Stabilität der Finanzmärkte. Belgien war der Auffassung, dass mit den Einlagensicherungsregelungen anderer Mitgliedstaaten teilweise ebenfalls nicht klassische Einlagenprodukte abgedeckt würden, und meinte, dass die Kommission dies berücksichtigen müsste (51).

(67)

Belgien bestand ferner darauf, dass, wenn die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass die Garantieregelung für Genossenschaften die Bedingungen für eine staatliche Beihilfe erfüllt, diese Beihilfe als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden müsse. Belgien war der Auffassung, dass die Frage, ob die ARCO ein Finanzinstitut im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 sei, nicht hierher gehöre. Der wichtigste Punkt, auf den die Kommission antworten sollte, sei die Frage, ob die Garantieregelung für Genossenschaften eine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Verhinderung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens darstelle.

(68)

Belgien verteidigte seine Sicht der Dinge, gemäß der die Maßnahme erforderlich und ihre Auswirkungen auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt seien und Lastenteilungsmechanismen vorhanden seien.

(69)

Als Erstes vertrat Belgien die Auffassung, dass die Garantieregelung für Genossenschaften erforderlich und geeignet sei, um die belgischen Einleger zu beruhigen.

(70)

Belgien räumte ein, dass es theoretisch möglich sei, dass Einrichtungen, die über geschützte Einlagen in ihrer Bilanz verfügten, einen indirekten Vorteil durch eine derartige Schutzregelung erlangen könnten, da diese zur Vermeidung eines Ansturms auf die Einlagen beitrage. Dennoch seien Einlagensicherungsregelungen erforderlich, um einen solche Ansturm und damit eine Störung der Finanzmärkte zu vermeiden. Belgien bestand ferner darauf, dass die Garantieregelung für Genossenschaften notwendig sei, um zu verhindern, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in das belgische Finanzsystem geschwächt werde. Die Tatsache, dass die Genossenschaftsanteile die grundlegenden Merkmale von Sparprodukten aufwiesen und mehr als die Hälfte des von den Genossenschaften gehaltenen Kapitals in Banken investiert werde, verstärke deren Gemeinsamkeiten mit Einlagen und unterstreiche deren Bedeutung für das belgische Bankensystem. Ein Zahlungsausfall, dem die Finanzgenossenschaften nicht hätten Herr werden können, hätte einen Schneeballeffekt auf alle Finanzeinrichtungen und damit auf die gesamte belgische Wirtschaft gehabt. Wenn die Finanzgenossenschaftsanteile nicht in gleichem Maße geschützt worden wären wie die klassischen Einlagen, wäre das genauso riskant gewesen, als wenn die Einlagen selbst nicht geschützt worden wären. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in sämtliche Einlageprodukte in Belgien gehabt und wäre eine Gefahr für das gesamte System gewesen. Zur Untermauerung seiner Argumentation wies Belgien darauf hin, dass die Zahl der (privaten) Anteilseigner an Finanzgenossenschaften im Vergleich zur belgischen Gesamtbevölkerung hoch sei (52).

(71)

Belgien hat ferner der Wortwahl der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss scharf widersprochen, insbesondere den Begriffen „capital instruments“ (Kapitalinstrumente) und „risk capital“ (Risikokapital), die in Fußnote 35 zu Erwägungsgrund 62 verwendet werden.

(72)

Um die Notwendigkeit der Garantieregelung für Genossenschaften zu belegen, hat Belgien der Kommission ferner zwei an den damaligen Finanzminister adressierte Schreiben des Finanzstabilitätsrats und des Gouverneurs der BNB übermittelt, die auf den 29. Oktober 2008 (53) bzw. den 7. Oktober 2011 (54) datiert waren.

(73)

Bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen verweist Belgien in erster Linie auf den Ethias-Beschluss der Kommission. Die Kommission habe Maßnahmen zugunsten von Ethias bewilligt, insbesondere die Ausweitung der Einlagensicherungsregelung auf Produkte der „Branche 21“, da sie diese als zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens notwendig und geeignet erachtet habe.

(74)

Des Weiteren wiederholte Belgien, dass die Maßnahme seiner Ansicht nach verhältnismäßig sei. Die Finanzgenossenschaften teilen sich die Last, und zwar insbesondere mittels Einzahlung ihrer Beiträge in den Sonderschutzfonds. Belgien war der Ansicht, dass die Höhe des Garantieentgelts angemessen und mit den Beiträgen der Garantieregelungen anderer geschützter Einrichtungen vergleichbar sei. Belgien widersprach der Sichtweise, dass der fakultative Charakter der Garantieregelung für Genossenschaften zu einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führen könnte.

(75)

Belgien befand, dass die Kommission, sollte sie dennoch zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei, diese als Liquidationshilfe auffassen müsse, die mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sei. Belgien erinnerte daran, dass dem Königlichen Erlass vom 7. November 2011 klar zu entnehmen sei, dass im Falle der Liquidation einer Genossenschaft der Sonderschutzfonds erst nach Hinterlegung der von der ordentlichen Hauptversammlung der betroffenen Genossenschaften genehmigten endgültigen Liquidationsanordnung entschädigend eingreife.

(76)

Belgien verteidigte ferner die Auffassung, dass, da natürliche Personen keine Unternehmen seien, die Aussetzungsanordnung der Kommission nicht die Zahlungen zu ihren Gunsten nach Liquidation der ARCO betreffe.

(77)

Des Weiteren übermittelte Belgien der Kommission am 18. März 2014, nach der gewährten Frist, zusätzliche schriftliche Anmerkungen.

(78)

Belgien ist der Ansicht, dass die Kommission nicht die Durchführung von Garantien für private Anteilseigner untersagen darf. Sie dürfte dem Mitgliedstaat weder die Aussetzung von Zahlungen im Rahmen der Garantieregelung für Genossenschaften auferlegen noch von ihm verlangen, dass er die bereits innerhalb dieser Regelung zugunsten privater Anteilseigner geleisteten Zahlungen zurückfordert.

(79)

In der Tat handele es sich bei den privaten Anteilseignern nicht um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, und die Durchführung der Garantie zugunsten privater Anteilseigner hätte keinerlei Auswirkungen auf die ARCO oder auf die Möglichkeiten des belgischen Staates, die Beihilfe, von denen diese Genossenschaften profitiert hätten, zurückzufordern.

4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

4.1.   Begünstigter der Maßnahme

(80)

Zunächst möchte die Kommission einleitend daran erinnern, dass sie in Erwägungsgrund 18 des Eröffnungsbeschlusses der Ansicht war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften den Finanzgenossenschaften zugutekommt. Allerdings hat eine genauere Prüfung der Maßnahme auf deren Merkmale und zeitlichen Hergang ergeben, dass die ARCO die einzige echte Begünstigte der Maßnahme war, worauf im folgenden Abschnitt eingegangen werden soll.

(81)

Im vorliegenden Fall ist der Kommission aufgefallen, dass ein großer Unterschied besteht zwischen der ARCO und den anderen Finanzgenossenschaften, die potenziell in den Genuss der Garantieregelung für Genossenschaften kommen könnten.

(82)

Aus der Darlegung des Sachverhalts (55) geht eindeutig hervor, dass die Garantieregelung für Genossenschaften von Anfang an auf die ARCO zugeschnitten war, die aufgrund ihrer Investitionen in die Dexia-Bank unter Druck geraten war. Die ARCO war letztlich die einzige Finanzgenossenschaft, die eine Beteiligung an der Maßnahme beantragte.

(83)

Was die anderen Finanzgenossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass der Beitritt zur Garantieregelung für Genossenschaften freiwillig ist, dass der Ministerrat über den Beitritt einer Genossenschaft zur Garantieregelung sowie gegebenenfalls über die Bedingungen dafür entscheiden darf, dass keine andere Finanzgenossenschaft den Beitritt zu der Regelung beantragt hat und dass bestimmte Genossenschaften sich sogar aktiv davon distanziert haben. Die Kommission stellt ferner fest, dass keine der anderen Finanzgenossenschaften so sehr aufgrund ihrer Investitionen in Schwierigkeiten war, dass es an die ARCO-Dexia-Problematik heranreicht.

(84)

Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der einzige echte Begünstigte der Garantieregelung für Genossenschaften, der einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachging, die ARCO war.

4.2.   Ankündigung und Durchführung der Maßnahme sind eins

(85)

Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahme am 10. Oktober 2008 von der Regierung beschlossen und angekündigt wurde (56). Es ist eindeutig, dass die belgische Regierung parallel zur Ausarbeitung der Maßnahme zugunsten der Dexia im Jahr 2008 den Beschluss gefasst hat, der ARCO mittels einer Garantieregelung für Genossenschaften unter die Arme zu greifen (57). Eine andere Pressemitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt weitere Einzelheiten zu der Maßnahme. Erst im Anschluss daran begann die juristische Umsetzung der Regierungszusage.

(86)

Die Kommission stellt fest, dass die verwendete Wortwahl und Formulierungsweise („beschlossen (décidé)“, „die Zusage (l'engagement)“) in den Pressemitteilungen vom 10. Oktober 2008 bzw. 21. Januar 2009 unzweideutig auf eine gemachte Zusage hinweisen und zu Recht darauf schließen lassen, dass die Maßnahme durchgeführt werden würde.

(87)

Ferner erfolgte die Herausgabe der Pressemitteilungen in behördlichem Namen: die Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 wurde von den Diensten des Finanzministeriums verschickt, während die Mitteilung vom 10. Januar 2009 vom Premierminister und dem Finanzministerium herausgegeben wurde. Durch den repetitiven Charakter dieser Nachrichten wurde die zugrunde liegende Botschaft noch verstärkt.

(88)

Die Kommission stellt fest, dass bereits bei der ersten Pressemitteilung vom 10. Oktober 2008 klar war, dass die Garantieregelung für Genossenschaften eine Ausweitung der Einlagensicherungsregelung darstellte. Die Mitteilung vom 21. Januar 2009 enthielt dann weitere fachliche Einzelheiten. Die ARCO veröffentlichte die Pressemitteilung sofort nach ihrer Herausgabe auf ihrer Internetseite, und zwar offensichtlich mit der Absicht, ihre privaten Anteilseigner zu beruhigen. Des Weiteren weist die Kommission auf die Kohärenz der Maßnahme im zeitlichen Verlauf hin: Es gab von der ersten Ankündigung am 10. Oktober 2008 bis zur Verkündung im königlichen Erlass in abschließender Form keine merklichen Änderungen.

(89)

In seinem Urteil vom 19. März 2013 zu den verbundenen Rechtssachen C-399/10 P und C-401/10 P (58) hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Ankündigung einer Maßnahme und deren effektive Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien, wenn dies in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahme gerechtfertigt sei. Zudem hat Belgien, was die vorliegende Maßnahme anbelangt, am 10. Oktober 2008 eine Maßnahme beschlossen und angekündigt, die später mit demselben Ziel zugunsten des von Anfang an benannten Begünstigten durchgeführt wurde. Des Weiteren ist die Kommission auch in ihren eigenen Beschlüssen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ankündigung und Durchführung als eine einzige Maßnahme zu betrachten seien und eine Maßnahme bereits ab ihrer Ankündigung einen Vorteil verschaffe (59). Zu guter Letzt hat der im Mai 2014 im Amt befindliche belgische Finanzminister die Maßnahme als Zusage aus dem Jahr 2008 bezeichnet (60).

(90)

Auf der Grundlage der Angaben in den Erwägungsgründen 85 bis 89 ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Ankündigung und die Durchführung der Garantieregelung für Genossenschaften als ein und dieselbe Maßnahme zu betrachten sind.

4.3.   Vorliegen einer Beihilfe

(91)

Laut Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind — soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist — staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(92)

Sowohl Belgien als auch die ARCO behaupten, dass die Kommission anhand eines anderen Beihilfebeschlusses, nämlich des Beschlusses zu Ethias, prüfen müsste, ob die ARCO in den Genuss einer staatlichen Beihilfe gelangt ist (61). Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist jedoch nach objektiven Kriterien im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union definiert. Eine Maßnahme ist dann eine staatliche Beihilfe, wenn sie die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt: i) Sie wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) der Begünstigte erlangt durch sie einen selektiven Vorteil, iii) sie führt zu einer (potenziellen) Verfälschung des Wettbewerbs und iv) sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(93)

Die Kommission muss die Maßnahme anhand dieser vier Kriterien prüfen (siehe die Erwägungsgründe 94 bis 110).

Staatliche Mittel

(94)

Die Kommission muss prüfen, ob die Garantieregelung für Genossenschaften aus staatlichen Mittel finanziert wird und ob sie dem Staat zuzuschreiben ist.

(95)

Nach einer ständigen Rechtsprechung (62) erfasst Artikel 107 Absatz 1 AEUV sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören, soweit diese Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen.

(96)

Es handelt sich insbesondere dann um eine staatliche Beihilfe, wenn Geldmittel (Fonds) nach den Rechtsvorschriften des Staats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, selbst wenn die Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist. Der Status des Rechtssubjekts bzw. des Unternehmens, das die fragliche Beihilfe bewilligt, ist für die Anwendung der staatlichen Beihilfevorschriften nicht entscheidend.

(97)

Was die Garantieregelung für Genossenschaften anbelangt, stellt die Kommission fest, dass die Höhe der von den Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge ebenso wie die Verwendungsweise der Gelder von den belgischen Rechtsvorschriften geregelt wird. Folglich sind die Beiträge des Sonderschutzfonds auch dann als staatliche Mittel einzustufen, wenn sie aus privaten Quellen stammen.

(98)

Dazu kommt noch, dass die Depositenkasse, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegebenenfalls die zur Finanzierung der Auszahlungen des Sonderschutzfonds erforderlichen Geldmittel vorstreckt. In jedem Fall wird der Haushalt des Mitgliedstaats im Sinne eines wirtschaftlichen Risikos durch diesen Aspekt der Garantieregelung für Genossenschaften so weit belastet, dass man von einer Verwendung staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sprechen kann (63).

(99)

Was die Zurechnung der Maßnahme zu Belgien anbelangt, kann die Garantieregelung für Genossenschaften eindeutig nicht als Umsetzung der Richtlinie 94/19/EG verstanden werden. Laut der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten lediglich eine Einlagensicherungsregelung für die Einlagen von Kreditinstituten schaffen, und Artikel 2 der Richtlinie besagt sogar explizit, dass alle Instrumente, die unter die Definition der Eigenmittel der Kreditinstitute fallen, von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, andere Rückzahlungsregelungen als Garantie für andere Finanzprodukte einzurichten, so leitet sich diese Entscheidung nicht aus dem Unionsrecht ab, sondern stellt eine Initiative des Mitgliedstaats selbst dar (64). Der Kommission ist aufgefallen, dass Belgien auf Garantieregelungen für die Anlegerentschädigung verweist. Dieser Vergleich ist jedoch nicht stichhaltig, da diese Regelungen nicht für die Abdeckung anlagebezogener Risiken konzipiert sind. Wie bereits in Erwägungsgrund 21 dargelegt, greifen Entschädigungssysteme für Anleger nur dann, wenn eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den Anlegern die Mittel, die ihnen gehören, zurückzugeben, zum Beispiel im Falle von Betrug oder bei Problemen, die innerhalb der Unternehmenssysteme begründet liegen.

Selektiver Vorteil

(100)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Garantieregelung für Genossenschaften der ARCO einen Vorteil verschafft hat. Der Gerichtshof hat akzeptiert, dass Unternehmen einen Vorteil in Form eines gesteigerten Kapitalzugangs erlangen können, wenn eine Maßnahme eines Mitgliedstaats zugunsten von Anlegern deren Bereitschaft verstärkt, ihr Geld in bestimmte Anlagevermögenswerte zu investieren (65). Im vorliegenden Fall hat die Maßnahme den Sparten der ARCO-Gruppe geholfen, ihr Kapital zu halten, indem die Anteilseigner dadurch davon überzeugt wurden, nicht aus den Genossenschaften auszutreten (66) — was insbesondere angesichts der Nervosität der Märkte unmittelbar nach der Lehman-Brothers-Pleite einen erheblichen Vorteil darstellte. Die ARCO veröffentlichte am 21. Januar 2009 eine Pressemitteilung der belgischen Regierung auf ihrer Internetseite, um ihre Anteilseigner zu beruhigen, was eindeutig ein Hinweis darauf ist, dass die Möglichkeit, die Anleger beruhigen zu können, für die ARCO ein gewichtiger Vorteil war. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass in dem von der ARCOPAR im Sommer 2008 veröffentlichten Prospekt (67) ebenfalls auf das Risiko privater Anteilseigner im Falle eines Austritts aus der Finanzgenossenschaft hingewiesen wird (68)  (69).

(101)

Die Maßnahme ist ferner eindeutig selektiv. Sie ist erstens nur auf Eigner von Finanzgenossenschaftsanteilen, nicht aber auf Inhaber von Anlageprodukten konkurrierender Unternehmen anwendbar. Finanzmarktakteure, die Schuldverschreibungs- oder Geldmarktfonds oder auch Investmentfonds mit Kapitalschutz anboten, konnten ihren Kunden keine ähnliche Garantie bieten. Belgien zufolge sind die von privaten Anteilseignern gehaltenen Anteile an Finanzgenossenschaften ihrem Wesen nach mit Einlagen gleichzusetzen (70). In der Argumentationskette Belgiens wird jedoch an mehreren Stellen auf Genossenschaften im Allgemeinen und nicht speziell auf Finanzgenossenschaften verwiesen. Des Weiteren fehlen in der belgischen Beschreibung der Finanzgenossenschaftsanteile sachdienliche Informationen, beispielsweise über die Risiken, mit denen Anlagen in diese Finanzinstrumente — im Gegensatz zu Einlagen — behaftet sind (71).

(102)

Der selektive Charakter der Maßnahme wird auch anhand eines Vergleichs der Behandlung von Finanzgenossenschaften mit der Behandlung anderer anerkannter, nicht finanzieller Genossenschaften deutlich. Belgien stützt sich bei seiner Argumentation zugunsten einer Sonderbehandlung für private Anteilseigner an privaten Finanzgenossenschaften auf das Urteil Paint Graphos. Beim Urteil Paint Graphos handelt es sich um die Vorabentscheidung zum Vorlagebeschluss eines italienischen Gerichts, das wissen wollte, ob die Steuervergünstigungsmaßnahmen, von denen Produktions- und Arbeitsgenossenschaften profitieren, mit einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gleichgesetzt werden können. Der Gerichtshof ist in seinem Urteil zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Steuervergünstigung anhand der vier Kriterien zu bewerten sei, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit es sich um eine staatliche Beihilfe handelt. Ferner enthält das Urteil genauere Orientierungshilfen zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Steuervergünstigung einen selektiven Vorteil darstellt (72). Dem Gerichtshof zufolge ist zu prüfen, i) ob eine solche Steuervergünstigung anhand der Merkmale, die dem betreffenden Steuersystem innewohnen, gerechtfertigt ist (73); ii) ob geeignete Kontroll- und Überwachungsverfahren vorhanden sind (74) und iii) ob die Steuervergünstigung verhältnismäßig ist und nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgeht (75).

(103)

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Argumentation Belgiens nicht stichhaltig ist, weil sich die Art des durch die Maßnahme erlangten Vorteils qualitativ von dem vom Gerichtshof in der Sache Paint Graphos untersuchten Fall unterscheidet. Die belgische Maßnahme beinhaltet die Gewährung eines Vorteils und keine Steuer- oder Abgabenbefreiung. Folglich ist die vom Gerichtshof vorgeschlagene dreistufige Prüfung einer Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung auf ihre Selektivität nicht auf diese Maßnahme anwendbar.

(104)

In jedem Fall ist und bleibt die fragliche Maßnahme, selbst wenn die Rechtsprechung in der Sache Paint Graphos darauf anwendbar wäre, aufgrund ihrer spezifischen Merkmale selektiv.

(105)

Erstens merkt die Kommission an, dass es bei der Sache Paint Graphos um alle Produktions- und Arbeitsgenossenschaften geht, nicht nur um einen relativ beschränkten Unterbereich wie die Finanzgenossenschaften. Wenn, wie Belgien behauptet, allen „echten“ Genossenschaften eine Sonderbehandlung vorbehalten werden sollte, müsste diese Sonderbehandlung auch für alle anerkannten Genossenschaften gelten. Somit reicht allein die Tatsache, dass die Maßnahme auf Finanzgenossenschaften beschränkt ist, aus, um ihren selektiven Charakter festzustellen.

(106)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Finanzgenossenschaften laut der belgischen Stellungnahme offenbar seit dem 10. Oktober 2008 in den Genuss zusätzlicher Vorteile gekommen sind. Der Kommission fällt auf, dass vor diesem Datum die alteingesessenen anerkannten Genossenschaften aufgrund ihres besonderen Status insofern begünstigt wurden, als sie vom Mobiliensteuervorabzug befreit waren (76). Die Kommission möchte sich im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu der Frage äußern, ob diese Steuervergünstigung verhältnismäßig ist oder nicht, ist jedoch der Auffassung, dass eine plötzlich — am 10. Oktober 2008 — eingeführte zusätzliche Entschädigung bzw. ein Schutz von Unternehmen mit dem Status einer Finanzgenossenschaft durch nichts gerechtfertigt werden kann.

(107)

Schließlich ist die Kommission, selbst wenn sie, wie von Belgien gefordert, eine Prüfung anhand des Urteils Paint Graphos durchführt, der Auffassung, dass die Gewährung einer 100 %igen Garantie für die privaten Anteilseigner der ARCO (also Teil i der Analyse aus dem Urteil Paint Graphos), bei deren Sparten es sich um Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelte, durch nichts gerechtfertigt werden kann. Angesichts dieser in Belgien allgemein unternehmensrechtlich definierten Gesellschaftsform hätten sich die privaten Anteilseigner der ARCO über die Tatsache im Klaren sein müssen, dass sie im Falle einer Liquidation möglicherweise ihr gesamtes Kapital verlieren (77). Des Weiteren ist der 100 %ige Schutz des von privaten Anteilseignern an Finanzgenossenschaften gezeichneten Kapitals insofern keine verhältnismäßige Maßnahme (Teil iii der Analyse nach dem Urteil Paint Graphos), als dies einem Schutz der Anteilseigner gegen sämtliche Risiken gleichkäme, wodurch sich ein ungerechtfertigter Vorteil für die Unternehmen, deren Anteile sie halten, ergäbe (78).

Verzerrung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

(108)

Die Garantieregelung für Genossenschaften verschafft den Finanzgenossenschaften einen Vorteil sowohl gegenüber Akteuren, die Anlageprodukte für Kleinanleger anbieten, als auch gegenüber anderen anerkannten Genossenschaften, die keine Finanzgenossenschaften sind. Dank der Maßnahme gelang es der ARCO, ihren Marktanteil länger zu halten. Die ARCO hat erst zu einem späteren Zeitpunkt und in einem schwächeren Ausmaß, als es ohne die Maßnahme der Fall gewesen wäre, Kapitalabflüsse erlitten. Folglich fehlte es anderen Akteuren, die dem Wettbewerb allein aus eigenen Stücken standhalten mussten und sich nicht auf die Garantieregelung für Genossenschaften stützen konnten, an dem Kapital, das für Investitionen verfügbar gewesen wäre. Folglich wird durch die Garantieregelung für Genossenschaften der Wettbewerb verfälscht (79).

(109)

Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, sodass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen (oder ihre Präsenz dort zu verstärken), verringern (80). Angesichts der Vielzahl an internationalen Anbietern von Anlageprodukten auf dem belgischen Markt hat die Maßnahme zweifellos Auswirkungen auf den Handel in der gesamten Union.

Schlussfolgerung

(110)

Auf der Grundlage der Analyse aus Erwägungsgründen 91 bis 109 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass bei der Garantieregelung für Genossenschaften staatliche Mittel zum Einsatz kommen, dass sie einen selektiven Vorteil für die ARCO darstellt, den Wettbewerb verfälscht und den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt. Sie erfüllt somit sämtliche Kriterien für eine staatliche Beihilfe. Alle diese Merkmale waren spätestens mit Annahme des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 2011 gegeben, der mit der Maßnahme geschaffene Vorteil bestand jedoch bereits seit der Ankündigung zu ihrer Einführung am 10. Oktober 2008. Der Gesamtbetrag des Vorteils ist sowohl für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe relevant als auch für ihre eventuelle Rückforderung von den Begünstigten.

4.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe

(111)

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass es sich bei der Garantieregelung für Genossenschaften um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist nun zu prüfen, ob diese Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(112)

Laut Artikel 107 AEUV sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und folglich verboten. In den folgenden Absätzen 2 und 3 werden zwei mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfekategorien definiert.

(113)

In Artikel 107 Absatz 2 werden zunächst die Kategorien staatlicher Beihilfen aufgeführt, bei denen automatisch von dem grundsätzlichen Verbot abgewichen wird; die Beihilferegelung für Genossenschaften fällt in keine dieser Kategorien.

(114)

Anschließend folgt in Artikel 107 Absatz 3 AEUV eine Auflistung mehrerer Beihilfekategorien, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Theoretisch anwendbar wären im vorliegenden Fall die Buchstaben b und c.

(115)

Was Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anbelangt, hat die Kommission in ihren Leitlinien erklärt, wie sie die in dieser Bestimmung enthaltene Befreiung auf bestimmte Beihilfekategorien anzuwenden beabsichtigt. Sie stellt jedoch fest, dass die Maßnahme keiner der in diesen Leitlinien genannten Beihilfekategorien entspricht. Ferner haben weder Belgien noch die ARCO den geringsten Hinweis auf ein Ziel des gemeinsamen Interesses geliefert, durch das eine Berufung auf diese Bestimmung gerechtfertigt werden könnte. Somit bleibt der Kommission nur noch, die eventuelle Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV prüfen.

(116)

Bezüglich Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV stellt die Kommission fest, dass Belgien — sollte die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Garantieregelung für Genossenschaften eine staatliche Beihilfe darstellt — behauptet, dass die Maßnahme im Lichte dieser Bestimmung beurteilt werden sollte, mit der eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich ist.

(117)

Allerdings verlangt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b eine restriktive Auslegung dessen, was unter einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu verstehen ist. Die infrage stehende Störung muss das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen und nicht nur das eines seiner Regionen oder Gebietsteile (81).

(118)

Als die Finanzkrise im Herbst 2008 ihren ersten Höhepunkt erreichte, entschied die Kommission in der Mitteilung zum Bankensektor von 2008, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Rechtsgrundlage für die Prüfung von Rettungsmaßnahmen für Kreditinstitute herangezogen werden könne (82).

(119)

Für Branchen außerhalb des Finanzsektors hat die Kommission ferner auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (83) geschaffen. Dieser Rahmen ist jedoch nicht auf die infrage stehende Maßnahme anwendbar. Dieser ist in der Tat auf die Realwirtschaft gemünzt und soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, angemessene Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln für Unternehmen zu schaffen, die während der Finanzkrise, also zu einem Zeitpunkt, wenn Bankkredite schwieriger zu bekommen sind, investieren wollen. Die Probleme der ARCO haben nichts mit einer fehlenden Finanzierung durch den Bankensektor zu tun, sondern hängen mit Aktiva (nämlich den Dexia-Aktien) zusammen, deren Wert nach unten korrigiert werden musste. Des Weiteren ist die Garantieregelung für Genossenschaften — durch die 100 % eines auf der Passivseite stehenden Instruments garantiert werden — keiner der unter Abschnitt 4.3 des Rahmens aufgeführten Beihilfekategorien zuzurechnen.

(120)

Da Finanzgenossenschaften keine Finanzinstitute im Sinne der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 sind (84), muss die Beihilfe unmittelbar im Lichte des Vertrags geprüft werden. Damit die Maßnahme den allgemeinen Kriterien für die Vereinbarkeit laut Artikel 107 Absatz 3 AEUV entspricht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (85):

a)    Geeignetheit der Beihilfe : Die Beihilfe muss zielgerichtet sein, damit das endgültige Ziel, Abhilfe für eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens zu schaffen, wirksam erreicht werden kann, was dann nicht der Fall ist, wenn die fragliche Maßnahme kein geeignetes Mittel für diesen Zweck darstellt.

b)    Notwendigkeit : Die Maßnahme muss ihrem Betrag und ihrer Form nach für die Erreichung dieses Ziels notwendig sein. Ferner muss der Betrag so niedrig wie irgend möglich zur Erreichung des Ziels angesetzt werden, und ihre Form muss so gewählt werden, dass es für die Behebung der Störung am geeignetsten ist.

c)    Verhältnismäßigkeit : Durch die positiven Wirkungen der Maßnahme müssen die Wettbewerbsverzerrungen in angemessener Weise kompensiert werden, und zwar in einer Weise, dass diese auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben.

(121)

Was die Frage nach der Geeignetheit der Maßnahme anbelangt, stellt die Kommission fest, dass sich der Einfluss, den die Finanzgenossenschaften auf die Gesamtwirtschaft ausüben, grundlegend von demjenigen der klassischen Banken unterscheidet, die dem Risiko einer Bankenpanik ausgesetzt sind. Wenn alle Einleger einer Bank ihr Geld gleichzeitig zurückhaben wollten, müsste die Bank alle ihre nicht flüssigen Aktiva innerhalb kürzester Zeit (im Rahmen von „Notverkäufen“) veräußern, was dramatische Folgen für die Darlehen an die Realwirtschaft hätte und außerdem eine Abwärtsspirale der Aktiva-Preise einleiten könnte. Finanzgenossenschaften dagegen vergeben keine Darlehen an die Realwirtschaft. Sie haben ferner das Recht, Austritte ihrer Anteilseigner in ihren Satzungen zu begrenzen (86), sodass es prinzipiell möglich ist, jegliche ungeordnete Veräußerung von Aktiva zu vermeiden. Dieser letztgenannte Faktor macht einen wesentlichen Unterschied zwischen Spareinlagen und Genossenschaftsanteilen hinsichtlich ihrer systemischen Auswirkungen deutlich.

(122)

Des Weiteren ist es aus rechtlicher Sicht klar, dass Anteilseigner von Finanzgenossenschaften Aktionäre einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ sind. Bedingt durch diesen Status sind private Anteilseigner an Finanzgenossenschaften von Rechts wegen der Gefahr ausgesetzt, einen Teil oder auch ihre gesamten Anlagen zu verlieren. Diesbezüglich ist der Kommission ferner aufgefallen, dass der Gouverneur der BNB nicht bestätigt hat, dass die Anteile an Finanzgenossenschaften mit Spareinlagen eines Kreditinstituts gleichzusetzen sind (87).

(123)

Die Kommission weist zudem darauf hin, dass sich die Position der privaten Anteilseigner an Finanzgenossenschaften in der „Stufenstruktur“ (88) im Liquidations- oder Konkursfall dieser Körperschaften stark von derjenigen der Inhaber von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut unterscheidet. Kreditinstitute sind gesetzlich geregelte Körperschaften, deren Aufsichtsbehörde darüber wacht, dass ein bestimmter Kapitalbetrag verfügbar ist. Mit diesem Kapital kann im Falle einer Liquidation oder eines Konkurses der erste Schock abgefangen werden. Für die Anteilseigner an Finanzgenossenschaften gibt es dagegen keinen vergleichbaren Schutz. Im Falle einer Liquidation oder eines Konkurses bekommen sie die Auswirkungen als Erste zu spüren.

(124)

Auf der Grundlage der Argumentation in Erwägungsgründen 121 bis 123 fasst die Kommission die Schlussfolgerung, dass durch die Garantieregelung für Genossenschaften lediglich die Finanzgenossenschaften und deren private Anteilseigner vor negativen Konsequenzen für ihre Investitionen geschützt werden. Gleichwohl stellt dies keine zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens geeignete Maßnahme dar.

(125)

Was die Frage nach der Notwendigkeit der Maßnahme anbelangt, erinnert die Kommission daran, dass Belgien bereits umfassende Maßnahmen zur Verhinderung einer Störung der belgischen Wirtschaft getroffen hatte, nämlich Stabilisierungsmaßnahmen für das Finanzsystem im Allgemeinen und für Banken und andere Finanzinstitute, in die die Finanzgenossenschaften investierten, im Besonderen. Mit der belgischen Einlagensicherungsregelung wurden Einlagen bis zu einer Höhe von 100 000 EUR geschützt. Ferner griff Belgien der Fortis, der KBC, der Dexia und Ethias mit Rekapitalisierungen, Kapitalspritzen, Rettungsmaßnahmen für Aktiva-Wertverluste und anderen Ad-hoc-Maßnahmen unter die Arme. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es nicht notwendig war, bestimmte private Anteilseigner von Finanzgenossenschaften zu schützen, die schließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind.

(126)

Was das Schreiben des Gouverneurs der BNB anbelangt, auf das Belgien Bezug nimmt, merkt die Kommission an, dass dieses im Oktober 2011 (also deutlich nach der Ankündigung der Maßnahme am 10. Oktober 2008) verfasst wurde und dass diesem Schreiben nicht zu entnehmen ist, dass die Maßnahme zur Vermeidung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens notwendig war, sondern lediglich, dass es die Maßnahme erlauben könnte (89), die negativen Folgen der Finanzkrise in Grenzen zu halten. Zu dem Schreiben des Ausschusses für Finanzstabilität merkt die Kommission an, dass in diesem nur von der Anhebung der Einlagensicherungsdeckungssumme und der Einführung der Garantieregelung für Lebensversicherungsprodukte der „Branche 21“ die Rede ist.

(127)

Was die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anbelangt, stellt die Kommission fest, dass bei der aktuellen Gestaltung der Maßnahme eine Negativauslese nicht wirksam verhindert werden kann (90). Der fakultative Charakter der Garantieregelung für Genossenschaften lädt in Kombination mit dem offenkundigen Fehlen einer Tragfähigkeitsprüfung geradezu dazu ein, die Regelung erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn klar ist, dass die Garantie durchgeführt werden wird. Bei einem solchen Szenario kann der Begünstigte bis kurz vor der Liquidation auf die Garantie zurückgreifen, und dabei gleichzeitig weitgehend die Garantieprämienzahlungen vermeiden.

(128)

Die Kommission ist des Weiteren der Ansicht, dass die Garantieregelung für Genossenschaften unberechtigterweise das normale Funktionieren des Markts verfälscht. Dank der Maßnahme war die Stellung der ARCO am Finanzmarkt für Kleinanlegerprodukte gesichert, was negative Auswirkungen auf Marktanteil und Rentabilität der ARCO-Wettbewerber ohne Zugang zur Garantieregelung für Genossenschaften hatte bzw. hätte haben können.

(129)

Abschließend ist festzustellen, dass die Maßnahme als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, da sie weder geeignet noch notwendig noch verhältnismäßig im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist und auch nicht in den Geltungsbereich einer anderen Vorschrift zur Regelung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt fällt.

4.5.   Berechnung der Beihilfe

(130)

Bei der Berechnung des von der ARCO zurückzufordernden Vorteils legt die Kommission die folgenden Parameter und Fakten zugrunde (91):

den in den Satzungen der ARCO-Sparten festgesetzten Höchstbetrag für Kapitalabflüsse von 10 % des Gesamtkapitals bzw. 10 % der Anteilseigner (92);

die Tatsache, dass ausschließlich private Anteilseigner in den Genuss der Garantieregelung für Genossenschaften kommen;

die besondere Gestaltung der Garantieregelung für Genossenschaften, bei der einerseits eine Beteiligung für alle Finanzgenossenschaften fakultativ ist, andererseits aber selbst denjenigen Finanzgenossenschaften Tür und Tor offen steht, die ein erhöhtes Konkurs- oder Liquidationsrisiko aufweisen (im vorliegenden Fall stimmten die ordentlichen Hauptversammlungen von ARCOFIN, ARCOPAR und ARCOPLUS, kaum dass die Genossenschaften in die Regelung aufgenommen worden waren, am 8. Dezember 2011 dem Vorschlag ihrer jeweiligen Vorstände zu, die freiwillige Liquidation der Genossenschaften einzuleiten);

die Tatsache, dass sich die ARCO bereits deutlich vor ihrer freiwilligen Liquidation in einer schwierigen finanziellen Lage befand, da sie — wie in den Erwägungsgründen 38, 44 und 82 dargelegt — stark in Dexia-Aktien investiert hatte, eine Bank, die im Herbst 2008 von Belgien, Frankreich und Luxemburg vor der Pleite gerettet werden musste, mit der Folge, dass jeder bedeutende Wertverlust der Dexia-Aktien die finanzielle Lage der ARCO weiter schwächte, insbesondere da die ARCO ihre Beteiligung an der Rettung der Dexia durch eine teilweise Übernahme von deren Schuld finanziert hatte;

und die Tatsache, dass die ARCO im Jahr 2011 die Aufnahmeprämie („Aufnahmegebühr“) und die jährliche Garantieprämie entrichtet hat.

(131)

Der von der ARCO erlangte Vorteil bestand in einem Schutz vor Kapitalabflüssen, die ansonsten nur durch Anwendung der Satzungsbestimmungen bei Erreichung der Obergrenze von 10 % (93) ihres Kapitals oder 10 % ihrer Anteilseigner hätten aufgehalten werden können. Die Gefahr von Kapitalabflüssen bzw. Austritten dieser Größenordnung hätte bestanden, sobald die ARCO objektiv überschuldet oder in ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren verwickelt gewesen wäre oder — was in einigen anderen Fällen zu einer massiven Rückholung von Einlagen geführt hat (94) — sobald ihre Anteilseigner subjektiv zu der Einschätzung gelangt wären, dass ihre Anlagen bei der ARCO nicht mehr sicher sind, beispielsweise aufgrund von deren starker Abhängigkeit von Finanzlage und Marktwert der Dexia.

(132)

Die Kommission geht bei der Berechnung des von ARCO erlangten Vorteils konservativ (95) vor: Es werden statt mehrerer zeitlicher Intervalle nur die potenziellen Kapitalabflüsse während eines einzigen Zeitraums innerhalb eines Jahres berücksichtigt. Bei dieser Vorgehensweise sollte das Berechnungsergebnis die von der Garantieregelung für Genossenschaften verursachte Mindestwirkung widerspiegeln, obgleich die ARCO tatsächlich dank der Garantieregelung möglicherweise mehrere Kapitalabfluss- oder Austrittswellen bis hin zu den zulässigen Höchstwerten vermeiden konnte. Gemäß ihren Satzungen konnte die ARCO Kapitalabflüsse entweder ab einer Zurückziehung von 10 % des Kapitals oder nach Austritt von 10 % der Anteilseigner blockieren. Zwecks Berechnung der Beihilfehöhe geht die Kommission davon aus, dass die ARCO die effizienteste Option gewählt hätte, also diejenige, bei der sie das höchstmögliche Kapitalniveau hätte halten können. Bezüglich der Option, die den Austritt von Anteilseignern betrifft, legt die Kommission — wiederum in einem konservativen Ansatz — die geringste Anzahl privater Anteilseigner während des Zeitraums, innerhalb dem ein Vorteil generiert wurde (ab 10. Oktober 2008), zugrunde und ordnet diesen Anteilseignern den Durchschnittsanteil des Kapitals innerhalb des betreffenden Jahres zu. Auch was die mit den Kapitalabflüssen verbundene Option anbelangt, stützt die Kommission ihre Berechnung auf das Jahr, innerhalb dem das Kapital am niedrigsten war.

(133)

Die Kommission berücksichtigt ferner die Tatsache, dass der durch die Maßnahme bedingte Vorteil teilweise dadurch geschmälert wurde, dass die drei ARCO-Genossenschaften ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS eine einmalige Beitrittsprämie und eine Garantieprämie für ein Jahr entrichten mussten, obgleich diese Zahlungen nur im Herbst 2011, kurz vor der freiwilligen Liquidation dieser Genossenschaften, geleistet wurden.

(134)

Bei dem aus der Maßnahme resultierenden Vorteil handelt es sich folglich um den geringeren der folgenden beiden Berechnungsbeträge: a) 10 % des Kapitals des Jahres im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, innerhalb dessen dieses am niedrigsten war, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien; und b) 10 % der Zahl der Anteilseigner innerhalb des Zeitraums zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, in dem die Zahl der Anteilseigner am niedrigsten war, mal den durchschnittlich pro Anteilseigner im Laufe desselben Jahres gehaltenen Kapitalanteil, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien.

(135)

Absolut gesehen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Anleger ihr Kapital zurückziehen, mit der Zeit, was die Berechnung der auf den Vorteil zu zahlenden Zinsen erschwert. Um die vollständige Tilgung des von der ARCO erlangten Vorteils zu gewährleisten und dem Mitgliedstaat gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, eine operationale Methode zur Berechnung der auf die Rückforderung zu leistenden Zinsen anzuwenden (96), geht die Kommission davon aus, dass der gesamte Vorteil mindestens ab dem 8. Dezember 2011 zur Verfügung stand, und verlangt, dass für den Rückforderungsbetrag ab diesem Datum und bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen berechnet werden.

(136)

Um die Höhe der berechneten Beihilfe überprüfen zu können, bittet die Kommission Belgien um eine Auflistung der Anzahl der Anteilseigner, die jeweils am Jahresende im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011 bei ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS registriert waren.

(137)

Die über anderthalb Jahre nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss von den belgischen Behörden eingereichten Zusatzbemerkungen enthalten im Grunde nichts wesentlich Neues. Darin wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht die Durchführung der bewilligten Garantien für private Anteilseigner untersagen dürfe. Sie dürfe dem Mitgliedstaat weder die Aussetzung von Zahlungen im Rahmen der Garantieregelung für Genossenschaften auferlegen noch die bereits innerhalb dieser Regelung zugunsten privater Anteilseigner geleisteten Zahlungen zurückfordern.

(138)

Zur Untermauerung dieser Forderung erinnern die belgischen Behörden daran, dass es sich bei den privaten Anteilseignern nicht um Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handele, und führen an, dass die Durchführung der Garantie zugunsten privater Anteilseigner keinerlei Auswirkungen auf die ARCO oder auf die Möglichkeiten des belgischen Staates, die Beihilfe für diese Genossenschaften zurückzufordern, habe.

(139)

Darauf antwortet die Kommission, dass es sich bei dem Betrag, der mit dem vorliegenden Beschluss zurückgefordert wird, sehr wohl um eine Beihilfe zugunsten der ARCO handelt.

(140)

Sie betont, dass in Anwendung des Artikels 108 Absatz 2 AEUV allein die Feststellung, dass eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, ausreicht, um den Mitgliedstaat zu deren Aussetzung zu verpflichten (97). Die belgischen Behörden liegen somit mit ihrer Behauptung falsch, dass das Durchführungsverbot einer als unvereinbar eingestuften Beihilfe gegen das Unionsrecht verstößt.

(141)

Daher müssen sie der Anordnung im Eröffnungsbeschluss Folge leisten, der zufolge die Durchführung der in Frage stehenden Maßnahme auszusetzen ist, was bedeutet, dass keine Zahlung getätigt worden sein darf.

(142)

Es ist somit ebenfalls gerechtfertigt, dass Belgien auch in Zukunft von allen weiteren Zahlungen im Rahmen der Beihilfemaßnahme Abstand nimmt.

Schlussfolgerung

(143)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Garantieregelung für Genossenschaften um eine staatliche Beihilfe zugunsten der Genossenschaften ARCOPAR, ARCOFIN und ARCOPLUS handelt, die von Belgien rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt wurde. Daher muss Belgien die der Garantieregelung für Genossenschaften zugrunde liegenden Rechtsakte (insbesondere das Gesetz vom 14. April 2009 und den Königlichen Erlass vom 10. Oktober 2011) aufheben und den entstandenen Vorteil von der ARCOPAR, der ARCOFIN und der ARCOPLUS zurückfordern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Garantieregelung, die Belgien unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO, insbesondere ARCOFIN, ARCOPLUS und ARCOPAR, rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Belgien fordert die in Artikel 1 genannte rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Begünstigten zurück, wobei sich der Rückforderungsbetrag aus dem niedrigeren Ergebnis der folgenden beiden Berechnungsweisen ergibt:

a)

10 % des Kapitals des Jahres im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, innerhalb dessen das Kapital am niedrigsten war, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien; oder

b)

10 % der Zahl der Anteilseigner innerhalb des Zeitraums zwischen dem 10. Oktober 2008 und dem 8. Dezember 2011, in dem die Zahl der Anteilseigner am niedrigsten war, mal den durchschnittlich pro Anteilseigner im Laufe desselben Jahres gehaltenen Kapitalanteil, abzüglich des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Prämien.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem 8. Dezember 2011 bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (98) nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Belgien leistet mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses keine Zahlungen mehr im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahme.

Artikel 3

(1)   Belgien beendet die in Artikel 1 genannte Beihilfemaßnahme, soweit sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

(2)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(3)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

b)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 213 vom 19.7.2012, S. 64.

(2)  Der belgische Staatsrat hat seinerseits darauf hingewiesen, dass die Maßnahme potenziell eine staatliche Beihilfe darstellt. Vgl. Gutachten des Staatsrats Nr. 46.131/2 vom 4. März 2009.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(4)  Siehe Fußnote 1.

(5)  Die ARCO ist in den Erwägungsgründen 38 bis 44 Gegenstand näherer Erläuterungen.

(6)  Vgl. http://www.dekamer.be/kvvcr/pdf_sections/comm/dexia/N031_20120125reynders.pdf — Transkription der Anhörung von Minister Reynders vor dem Dexia-Ausschuss vom 25. Januar 2012, S. 7 und S. 32. Die Transkription der entsprechenden Passagen lautet wie folgt: „2008 hat ein kleiner Kreis von Regierungsmitgliedern den Staat um ein Eingreifen zugunsten von Ethias und ARCO ersucht. In Anbetracht der Krise, in der wir uns damals befanden, hat die Regierung am 10. Oktober 2008 bzw. am 21. Januar 2009 Maßnahmen zum Schutz der Kapitalanteile privater Genossenschaftsmitglieder ergriffen. […] Bei einer politischen Entscheidung konnte ich, wie mir somit schlagartig klar wurde — was auch dem Premierminister damals klar war —, keine Einigung mit unseren Kollegen [zur Erinnerung:Frankreich und Luxemburg waren die anderen beiden, am Fall Dexia beteiligten Mitgliedstaaten] und dem Vorstand der Dexia erzielen, wenn nicht gleichzeitig zu Ethias und ARCO eine Entscheidung getroffen würde. […] Daher haben wir für die Mitglieder der Genossenschaften diese Zusage gemacht …. Warum geschah dies in drei Etappen, und warum hat es recht lange gedauert? Zuallererst, weil diese politische Einigung erst schriftlich fixiert werden musste.“ [Originalwortlaut: „…, en 2008, des membres du gouvernement sont intervenus en Conseil restreint afin de demander à l'État d'intervenir pour Ethias et pour ARCO. Compte tenu de la situation de crise dans laquelle on était, le gouvernement s'est engagé le 10 octobre 2008 et le 21 janvier 2009 à protéger la part de capital des coopérateurs personnes physiques dans des sociétés coopératives. […] Dans une décision politique, j'ai donc bien compris à un moment donné que je ne pourrais pas — et le premier ministre aussi à l'époque — boucler l'accord avec nos collègues [pour mémoire: la France et le Luxembourg étaient les autres États membres concernés dans le dossier Dexia] et avec la direction de Dexia — si en même temps, il n'y avait pas des décisions prises sur Ethias et sur ARCO. […] Donc, pour les coopérateurs des coopératives, nous avions pris cet engagement …. Alors pourquoi en trois étapes et pourquoi avec pas mal de temps? Parce qu'il a d'abord fallu faire en sorte que cet accord politique puisse se traduire dans un texte.“]

(7)  Der damalige Minister erklärte am 15. Mai 2014 in einem im Internet erschienenen Artikel der Zeitschrift Trends (S. 20): „Ende September 2008 forderten wir anlässlich der ersten Dexia-Krise die Kommunale Holding, ARCO und Ethias auf, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen, für die diesen Anteilseignern das Geld fehlte. Die Leute hinter ARCO und Ethias brauchten eine Garantie, andernfalls hätten sie ihre Ersparnisse zurückgeholt. Dann wäre die ARCO pleite gewesen. Die Garantie muss im Zusammenhang mit der damaligen Lage betrachtet werden. ARCO, Ethias und die Kommunale Holding wurden zu einer Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Dexia verpflichtet, weil es keine andere Lösung gab. Das war 2008 […]. Damals hat der Bundesgesetzgeber — mit fünf politischen Parteien — der Regierungsgarantie zugestimmt. Infolge dieser Garantie haben die Sparer, die ihr Geld bei der ARCO angelegt hatten, ihr Geld nicht zurückgeholt. Sie haben sich gedacht: Wir müssen dabeibleiben und die ARCO unterstützen, und wenn es dann doch schief geht, gibt es ja ein Rettungsnetz.“

(8)  Der Begriff des Lebensversicherungsprodukts der „Branche 21“ wird in Anhang I Nummer 21 des Königlichen Erlasses zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen definiert und betrifft Versicherungsprodukte, die nicht an Investmentfonds gebunden sind (im Gegensatz zu Versicherungsprodukten der „Branche 23“). Die Produkte der „Branche 21“ bieten im Prinzip eine garantierte Investitionsrendite, die mittels Beteiligung am Investitionsergebnis des Versicherungsunternehmens gesteigert werden kann.

(9)  Die Pressemitteilung enthält folgenden Absatz: „Die Regierung hat beschlossen, den Schutz dieses Fonds auf andere Einrichtungen des Finanzsektors auszuweiten (insbesondere Versicherungsgesellschaften oder anerkannte Genossenschaften). Diese können den Schutz für mit Bankeinlagen gleichzusetzende Produkte, zum Beispiel bestimmte Produkte der Branche 21, beantragen. Bestimmte Institutionen haben bereits ihr Interesse bekundet.“ [Originalwortlaut: „Le gouvernement a décidé d'étendre la protection donnée par ce fonds à d'autres institutions du secteur financier (notamment des compagnies d'assurances ou des coopératives agréées) qui en feraient la demande pour des produits assimilables à des dépôts bancaires comme par exemple certains produits faisant partie de la branche 21. Certains organismes ont déjà fait part de leur intérêt.“]

(10)  Am 18. Dezember 2008 trat die alte Regierung zurück, und am 30. Dezember 2008 nahm die neue Regierung die Amtsgeschäfte auf.

(11)  In dieser Pressemitteilung bestätigte die belgische Regierung erneut ihre Zusage zur Einrichtung einer Garantieregelung für Genossenschaften („die Regierung bestätigt die Zusage der vorherigen Regierung, den Anteilseignern anerkannter Genossenschaften eine Garantieregelung anzubieten“). [Originalwortlaut: „le gouvernement confirme l'engagement pris par le gouvernement précédent d'offrir un régime de garantie aux associés des sociétés coopératives agréées“]. Die Pressemitteilung enthielt ferner fachliche Einzelheiten zu der Garantieregelung für Genossenschaften.

(12)  Die ArgenCo erklärte auf Seite 4 ihres Prospekts zu den Aktien vom 5. Oktober 2010: „Die Aktien sind weder mit von einem Kreditinstitut ausgegebenen Schuldscheinen noch mit Bankeinlagen gleichzusetzen. Folglich unterliegen die Aktien keiner Einlagensicherung.“ Lanbokas/Agricaisse machte auf Seite 6 des Prospekts vom 15. Mai 2009 eine ähnliche Aussage, der gemäß die Zeichner von Gesellschaftsanteilen die Tatsache berücksichtigen müssten, dass keine Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds gegeben sei.

(13)  Belgisches Staatsblatt vom 17.10.2008, Ed. 2, F.2008-3690 [2008/03425].

(14)  Belgisches Staatsblatt vom 17.11.2008, Ed. 2, F.2008-4088 [2008/03450].

(15)  Der Ausschuss für Finanzstabilität gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Ausweitung der Einlagensicherungsregelung für die Stabilität des belgischen Finanzsystems unabdingbar sei (Der Ausschuss für Finanzstabilität „ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen in der Tat für die Wahrung der Stabilität des belgischen Finanzsystems unabdingbar sind und schnellstmöglich in Kraft treten können müssen“). [Originalwortlaut: „… estime que les mesures proposées sont effectivement indispensables afin de préserver la stabilité du système financier belge et doivent pouvoir entrer en vigueur dans les plus brefs délais“.]

(16)  Belgisches Staatsblatt vom 21.4.2009, Ed. 1, F.2009-1426 [2009/03147].

(17)  Belgisches Staatsblatt vom 12.10.2011, Ed. 2, F.2011-2682 [2011/205241].

(18)  Nach Einführung der Garantieregelung für Genossenschaften wurde das Gesetz zur Festlegung der Grundsatzung der BNB entsprechend geändert und Artikel 36/24 eingefügt (http://www.nbb.be/doc/ts/Enterprise/juridisch/F/loi_organique.pdf).

(19)  „Die aktuellen Umstände sprechen anscheinend dafür, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und zwar insofern, als die Staatschuldenkrise und die aktuellen Störungen der Finanzmärkte und des Interbankenmarkts unsere Wirtschaft im Sinne einer schwerwiegenden systemrelevanten Krise belasten. Diesbezüglich könnte eine staatliche Garantie, die die Anteile von Anteilseignern bestimmter anerkannter genossenschaftlicher Unternehmen deckt, zu einer Begrenzung der Auswirkungen dieser Krise beitragen.“ [Originalwortlaut: „Les circonstances actuelles nous semblent répondre à ces conditions, en ce que la crise des dettes souveraines, les perturbations actuelles sur les marchés financiers et le dysfonctionnement des marchés interbancaires font peser sur notre économie un risque grave de crise systémique. À cet effet, une garantie d'État couvrant les parts des coopérateurs de certaines sociétés coopératives agréées permettrait de limiter les effets de cette crise.“]

(20)  „Der Gesetzgeber begründet diese Bestimmung auf der Grundlage einer Gleichsetzung der Anteile von Anteilseignern bestimmter genossenschaftlicher Unternehmen mit Bankeinlagen. Da die vorliegende Stellungnahme auf den Vorentwurf des königlichen Erlasses beschränkt ist, wird die vom Gesetzgeber vorgenommene Gleichsetzung hier nicht näher beleuchtet.“ [Originalwortlaut: „Le législateur justifie cette disposition sur la base d'une assimilation des parts de coopérateurs de certaines sociétés coopératives à des dépôts bancaires. Le présent avis étant limité à l'avant-projet d'arrêté royal, il n'examine pas l'assimilation pratiquée par le législateur.“]

(21)  „Auf den ersten Blick ist aus unserer Sicht nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Kommission davon überzeugt sein wird, dass die Maßnahme, die durch den Vorentwurf eines königlichen Erlasses umgesetzt werden soll, gleichermaßen an alle vergleichbaren Akteure am Mark gerichtet ist und somit nicht in den Geltungsbereich der Vorschriften für staatliche Beihilfen fällt.“ [Originalwortlaut: „Prima facie, il ne nous semble pas évident de convaincre à coup sûr la Commission de ce que la mesure que l'avant-projet d'arrêté royal vise à exécuter s'adresse bien à tous les acteurs comparables du marché et ne relève donc pas du champ d'application des règles sur les aides d'État.“]

(22)  „Dieser fakultative Charakter birgt das Risiko einer Negativauslese, bei der tatsächlich nur die genossenschaftlichen Unternehmen, die stark verlustgefährdet sind, in den Sicherungsfonds [Fonds Spécial de Protection] einzahlen würden.“ [Originalwortlaut: „Ce caractère facultatif donne lieu à un risque de sélection adverse par lequel seules les sociétés coopératives fortement exposées à des risques de perte contribueraient effectivement au Fonds Spécial de Protection.“]

(23)  Belgisches Staatsblatt vom 18.11.2011, Ed. 2, F.2011-2974 [2011/03368].

(24)  ARCOPAR hat insgesamt 1 794 102 EUR, ARCOFIN 193 391 EUR und ARCOPLUS 63 265 EUR eingezahlt.

(25)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.).

(26)  Laut Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 94/19/EG ist ein „Kreditinstitut“ definiert als „ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“.

(27)  Laut Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG ist eine „Einlage“ definiert als „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, sowie Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat“.

(28)  Die Einlagentranche zwischen 50 000 EUR und 100 000 EUR und die Deckung bis 100 000 EUR von Lebensversicherungsprodukten der Branche 21 und der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften.

(29)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ecofin/103560.pdf

(30)  Artikel 2 der Richtlinie 94/19/EG lautet wie folgt: „Folgende Einlagen sind von einer Rückzahlung durch die Einlagensicherungssysteme ausgeschlossen: […]

alle Instrumente, die unter die Definition der ‚Eigenmittel‘ in Artikel 2 der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten fallen.“

(31)  Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

(32)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(33)  Belgisches Staatsblatt vom 6.8.1999, Ed. 2, F.99-2630 [99/09646].

(34)  http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&cn=1962010830&table_name=loi

(35)  Der mit dem Gesetz vom 20. Juli 1955 eingerichtete nationale Kooperationsrat (Conseil national de la Coopération) spielt beim Verfahren für die Zulassung als anerkannte Genossenschaft eine wichtige Rolle.

(36)  In demselben Artikel des Steuergesetzbuchs werden andere Finanzprodukte aufgelistet, bei denen die Einkünfte ebenfalls ganz oder teilweise steuerbefreit sind.

(37)  Quelle: „Entreprendre avec du capital coopératif — Le groupe ARCO 1935-2005 (Unternehmertum mit Genossenschaftskapital — Die ARCO-Gruppe 1935-2005)“; Maarten Van Dijck, Kadoc, Lannoo, Seiten 176-177.

(38)  Es ist darauf hinzuweisen, dass die ARCOFIN unmittelbar nach der Dexia-Operation im Jahr 2001 einstweilig ihren Status als anerkannte Genossenschaft aufgab. In dem Werk „Entreprendre avec du capital coopératif (Unternehmertum mit Genossenschaftskapital)“ wird diese Phase wie folgt beschrieben: „Einige Monate nach der Dexia-Operation änderte die ARCO-Gruppe die Satzungen ihrer Genossenschaften, um die bisherigen Aktionäre an den verbesserten Ertragsaussichten der Dexia-Gruppe und der Unternehmen der ARCO-Gruppe teilhaben zu lassen. […] Laut den neuen Satzungen sollten mindestens 80 % und maximal 90 % der laufenden Jahresgewinne an die Aktionäre ausgezahlt werden. Dank dieser Änderung konnte die Dividende von Arcofin bereits im März 2003 von 6 % Netto auf 8 % brutto angehoben werden. Da diese Erhöhung zu einer Überschreitung der für anerkannte Genossenschaften geltenden rechtlich zulässigen Höchstdividende von 6 % führte, verzichtete Arcofin auf den Status anerkannte Genossenschaft und ihren Sitz im nationalen Kooperationsrat, was einen Wegfall der Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf die Dividende beinhaltete. Nach Abzug dieser Steuer blieb für die Mehrheit der Aktionäre dennoch eine Dividende von 6,8 % Netto. Im März 2005 wurde die Bruttodividende auf 8,5 % angehoben.

(39)  http://www.groeparco.be/website/groeparco/assets/files/arcopar/ARCOPAR_20100629_FR.pdf

(40)  In der Satzung heißt es „[…] kann dieses Ausscheiden verweigert werden, wenn in Folge des Ausscheidens mehr als 1/10 der Aktionäre oder mehr als 1/10 des angelegten Kapitals innerhalb desselben Geschäftsjahrs wegfallen würde, […]“. [Originalwortlaut: „[…] cette démission peut être refusée si à la suite de la démission, plus d'1/10 des actionnaires ou plus d'1/10 du capital placé devrait disparaître au cours du même exercice, […]“.]

(41)  Es handelt sich um die Anteile aus der Zeit vor dem Zusammenschluss mit der Dexia.

(42)  Die ARCO erklärt den Begriff der „Bonusrücklage“ wie folgt auf ihrer Internetseite (http://www.groupearco.be/faq/be-fr/1/detail/item/823/navigationcats/587/navigationcats/587/parentcat/142/): „Das Konzept der ‚Bonusrücklage‘ wurde im Jahr 2004 in die Satzung aufgenommen. Sofern die Ergebnisse der ARCOPAR dies erlaubten, konnte bis einschließlich 2010 ein Betrag zu einer Sonderrücklage des Unternehmens hinzugefügt werden. Dieser Betrag erhielt die Bezeichnung ‚Bonusrücklage‘. Gesellschafter, die der Gesellschaft vor dem 3. Juli 2001 angehört haben […] und seitdem Anteile der Kategorie A, B oder C halten, haben bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf einen proportionalen Anteil an der Bonusrücklage […]. Dieser Betrag aus der Bonusrücklage wird zum Nennwert ihrer Anteile hinzugerechnet. Beispiel […]: Der Gesellschafter [X], der einen Kapitalanteil von 100 EUR in Kategorie A hält, tritt aus. Das Gesamtkapital in Kategorie A, B und C beläuft sich auf 10 000 EUR. Verhältnis zwischen diesen beiden Werten: 100/10 000 = ein Hundertstel. Die Bonusrücklage beläuft sich auf 500 EUR. Anwendung des Verhältnisses: Ein Hundertstel von 500 EUR = 5 EUR. Infolge seines Austritts erhält [X] 100 EUR an Kapital + 5 EUR an Bonusrücklage.“

(43)  Artikel 35 der ARCOPAR-Satzung lautet wie folgt: „Außer bei anders lautendem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung wird das gesamte Kapital der Genossenschaft verflüssigt. Sind nicht alle Genossenschaftsanteile gleichermaßen voll eingezahlt, stellen die Liquidatoren das Gleichgewicht dadurch wieder her, dass sie entweder zusätzliche Zahlungen anfordern oder vorzeitige Auszahlungen veranlassen. Nach Zahlung von Schulden und Abgaben wird der Restbetrag zuerst für die Rückzahlung der voll auf die Anteile eingezahlten Beträge verwendet. Bei der Verwendung eines eventuell anlässlich der Liquidation anfallenden Restbetrags sind in jedem Fall die Ziele der Genossenschaft zu berücksichtigen.“ [Originalwortlaut: „Sauf si l'Assemblée générale en décide autrement, tous les actifs de la société sont réalisés. Au cas où les parts ne sont pas toutes libérées dans la même mesure, les liquidateurs restaurent l'équilibre, soit en demandant des versements supplémentaires, soit en effectuant des paiements préalables. Après paiement des dettes et des charges sociales, le solde servira d'abord au remboursement des sommes libérées sur les parts. En tout cas, le solde éventuel de la liquidation doit être affecté en tenant compte des objectifs de la société.“]

(44)  Die Schuldenquote der ARCOPAR (Schulden/Summe der Passiva) betrug 19,1 % (31. März 2011), während sich die Schuldenquoten von ARCOPLUS und ARCOFIN auf 6,5 % (31. März 2011) bzw. 25,9 % (31. Dezember 2010) beliefen.

(45)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

(46)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 256/09 — Umstrukturierungsbeihilfe für Ethias (ABl. C 252 vom 18.9.2010, S. 5). Erwägungsgrund 99 des genannten Beschlusses lautet wie folgt: „Die Kommission merkt an, dass obgleich Ethias von der Ausweitung des Systems profitiert hat, alle Marktteilnehmer zu denselben Bedingungen Zugang dazu haben. Im Lichte des vorstehend Genannten ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei dem durch die Maßnahme erlangten Vorteil nicht um einen selektiven Vorteil handelt, und diese somit keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt.

(47)  Siehe Erwägungsgrund 26 und Fußnote 36.

(48)  Siehe Erwägungsgrund 23.

(49)  Beihilfesache N 428/09: Restructuring of Lloyds Banking Group (Umstrukturierungsplan für die Lloyds-Bank-Gruppe) (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2. Erwägungsgrund 124).

(50)  Siehe Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, Slg. 2011, I-7611, Randnr. 61.

(51)  Belgien verwies zum Beispiel auf die irische Einlagensicherungsregelung, die auch Einlagen einschließe, die die 100 000-EUR-Deckelung überschreiten, den dänischen Garantiefonds für Ein- und Anleger, der Belgien zufolge Rentenkonten, Konten von Kanzleikunden und Kaufpreiseinlagen für Immobiliengüter uneingeschränkt bis zu neun Monate nach Tätigung der Einlage abdeckt, sowie auf die zyprische Behörde für Genossenschaftsüberwachung und -entwicklung, die laut Belgien Dauereinlagen der Mitglieder von Spargenossenschaften schützt.

(52)  Belgischen Angaben zufolge hatte ARCO 800 000 private Anteilseigner, Cera über 400 000, Lanbokas/Agricaisse 150 000 und ArgenCo an die 70 000.

(53)  Siehe auch Erwägungsgrund 11.

(54)  Siehe auch Erwägungsgrund 13.

(55)  Siehe insbesondere den in Erwägungsgrund 8 und Fußnote 6 genannten Bericht des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss. Siehe auch die Erklärung des im Mai 2014 im Amt befindlichen Finanzministers in der Zeitschrift Trends, die in Fußnote 7 behandelt wird.

(56)  Dies wurde ebenfalls in dem Bericht des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss bestätigt, auf den in Erwägungsgrund 8 und Fußnote 6 eingegangen wird.

(57)  Siehe den Begriff „gleichzeitig (en même temps)“ in der in Fußnote 6 zitierten Erklärung des damaligen Finanzministers vor dem Dexia-Ausschuss.

(58)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Europäische Kommission u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht).

(59)  Siehe beispielsweise Erwägungsgrund 48 des Beschlusses der Kommission vom 30. März 2010 in der Sache NN 11/10 zu Rettungsmaßnahmen für die Irish Nationwide Building Society (in englischer Sprache) (ABl. C 60 vom 25.2.2011, S. 6), in dem es heißt: „Die Kommission stellt ferner fest, dass die Beihilfe faktisch am 22. Dezember 2009 gewährt wurde, nachdem der Finanzminister seine Absicht, die INBS zu rekapitalisieren, bekannt gegeben hatte“; Erwägungsgrund 41 des Beschlusses der Kommission vom 10. August 2010 in der Sache NN 35/10 zur dritten Rekapitalisierung der Anglo Irish Bank (in englischer Sprache), (ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 4), in dem es heißt: „Die Kommission stellt ferner fest, dass die Rekapitalisierung faktisch am 30. Juni 2010 gewährt wurde, nachdem der Finanzminister seine Absicht, die Anglo zu rekapitalisieren, bekannt gegeben hatte“; die Erwägungsgründe 49 und 50 des Beschlusses der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Sache SA.34824 zur Rekapitalisierungszusage des griechischen Finanzstabilitätsfonds (HFSF) für die griechische Nationalbank (in englischer Sprache) (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 18), wo es heißt: „Die am 28. Mai 2012 abgeschlossene Überbrückungsfinanzierung stellt die Durchführung der in der schriftlichen Zusage gemachten Verpflichtung dar und ist somit eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe.“ Eine ähnliche Argumentation findet sich auch in anderen Fällen, die griechische Banken betreffen: SA.34823, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Alpha Bank mithilfe des HFSF (ABl. C 357 vom 20.11.2012, S. 36); SA.34825, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Eurobank mithilfe des HFSF (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 31); und SA.34826, Verpflichtungszusage für Rekapitalisierung der Piraeus Bank mithilfe des HFSF (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 43).

(60)  Siehe Fußnote 7.

(61)  Siehe Erwägungsgründe 56 und 63.

(62)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013, Vent de Colère, C-262/12, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht), Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, II-2109, Randnrn. 63 bis 69.

(63)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Randnr. 111.

(64)  Vergleiche dazu Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Puffer, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnrn. 69 bis 71, und Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnrn. 99 bis 104.

(65)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2001, I-6857, Randnrn. 26 und 27. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 38 und Randnrn. 60 bis 66. Siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management SpA/Kommission, T-445/05, Slg. 2009, II-289, Randnr. 131.

(66)  Siehe den Wortlaut des derzeitigen belgischen Finanzministers im Interview der Zeitschrift Trends in Fußnote 7.

(67)  Siehe Fußnote 39.

(68)  Siehe Erwägungsgrund 44.

(69)  Darüber hinaus hat die ARCO insofern von der Maßnahme profitiert, als sie die Garantieregelung für Genossenschaften für die Anziehung neuen Kapitals hätte nutzen können, obgleich die Kommission der ARCO zugesteht, dass sie seit dem 10. Oktober 2008 keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht hat. Im Gegensatz dazu haben andere Finanzgenossenschaften wie ArgenCo und Lanbokas/Agricaisse zwar neue Gelder mobilisiert, sich aber explizit von der Garantieregelung für Genossenschaften distanziert (siehe Fußnote 12).

(70)  Siehe die Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften, mit denen laut Belgien die Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften behaftet sind, in Erwägungsgrund 60.

(71)  In Erwägungsgrund 44 wird insbesondere dargelegt, dass die ARCO-Anteilseigner mittels Anleihe in Wertpapiere investiert hätten, die aufgrund eines einzigen Unternehmens (nämlich der Dexia) ein erhöhtes Risiko dargestellt hätten.

(72)  Vergleiche Randnrn. 48 bis 76 des Urteils.

(73)  Randnrn. 67 bis 73 des Urteils.

(74)  Randnr. 74 des Urteils.

(75)  Randnrn. 75 und 76 des Urteils.

(76)  Siehe Erwägungsgrund 26.

(77)  Siehe die aus dem ARCOPAR-Prospekt von Sommer 2008 entnommene Zusammenfassung der mit ARCOPAR-Anteilen verbundenen Risikofaktoren in Erwägungsgrund 44.

(78)  Angesichts der Tatsache, dass die Analyse aus Erwägungsgrund 107 ausreicht, um zu belegen, dass die Garantieregelung für Genossenschaften nicht den im Urteil Paint Graphos genannten Kriterien entspricht, muss sich die Kommission im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht zu der Frage äußern, ob geeignete Kontroll- und Überwachungsverfahren vorhanden sind, um zu vermeiden, dass Wirtschaftsgebilde ihre Rechtsform allein zu dem Zweck wählen oder ändern, um in den Genuss bestimmter Vergünstigungen zu kommen, die für diese Art von Gesellschaft vorgesehen sind (Teil ii der Analyse aus dem Urteil Paint Graphos).

(79)  Zu einer vergleichbaren Schlussfolgerung gelangte der Gerichtshof in der Sache C-156/98, Deutschland gegen Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn. 29 bis 31.

(80)  Vergleiche das Urteil vom 8. Mai 2013 in der Sache Libert und andere, Slg. 2013 (noch nicht veröffentlicht), Randnrn. 76 bis 79.

(81)  Vergleiche das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 167.

(82)  Gleichzeitig hat die Kommission in Abschnitt 11 der Mitteilung zum Bankensektor von 2008 darauf hingewiesen, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zum damaligen Zeitpunkt nicht in Fällen herangezogen werden durfte, die über den Finanzsektor hinausgingen.

(83)  ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1.

(84)  Bei den Tätigkeiten der Kreditinstitute handelt es sich beispielsweise um die in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Aufgaben (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(85)  Siehe das Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671.

(86)  Siehe Erwägungsgrund 41.

(87)  Siehe Erwägungsgrund 13.

(88)  Wenn ein Unternehmen Konkurs anmeldet, verlieren seine Aktionäre ihre Kapitalanlage entsprechend ihres Rangs in der Struktur der Passiva (also entsprechend der „Stufenstruktur“).

(89)  Die Kommission weist darauf hin, dass in dem Schreiben statt des Futur I Indikativ („wird … beitragen“ („permettra“)) das eher hypothetisch klingende Futur I Konjunktiv II („könnte … beitragen“ („permettrait“)) verwendet wird.

(90)  Siehe dazu auch die Anmerkungen in dem Schreiben des Gouverneurs der BNB in Erwägungsgrund 13.

(91)  Aus Vereinfachungsgründen arbeitet die Kommission mit einem Modell mit nur einem zeitlichen Intervall, bei dem davon ausgegangen wird, dass die privaten Anteilseigner nur innerhalb dieses Zeitraums aus der Genossenschaft ausscheiden können. Es handelt sich um einen konservativen Ansatz.

(92)  Siehe Fußnote 40.

(93)  Die Kommission stellt fest, dass, wenn die anderen Anteilseigner der ARCO ihr Kapital nicht zurückziehen würden, die privaten Anteilseigner in der Lage wären, einen höheren Prozentsatz an Kapital abzuziehen. Im Sinne eines konservativen Ansatzes hat die Kommission dennoch mit einem Prozentsatz von 10 % gerechnet.

(94)  Siehe zum Vergleich die Rechtssache Northern Rock, den Fall einer Bank, die im Zuge der jüngsten Finanzkrise einen Run auf ihre Spareinlagen erlebte (ABl. C 149 vom 1.7.2009, S. 16).

(95)  Das heißt, der erlangte Vorteil wird tendenziell eher zu niedrig veranschlagt.

(96)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, Slg. 2011, I-117*, abgekürzte Veröffentlichung, Randnrn. 126 und 127, und die dort angeführte Rechtsprechung.

(97)  Vergleiche das Urteil des Gerichts vom 11. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki und andere/Kommission, T-384/08, Slg. 2011, II-380, Randnr. 133.

(98)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/76


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. September 2014

über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/687/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind.

(3)

„BVT-Schlussfolgerungen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält.

(4)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen.

(5)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie festgelegt sind, nicht überschreiten.

(6)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde.

(7)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen der Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse.

(8)

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.

(9)

Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) wurde ein Forum für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 20. September 2013 die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht (3).

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(2)  ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3.

(3)  https://circabc.europa.eu/w/browse/6516b21a-7f84-4532-b0e1-52d411bd0309.


ANHANG

BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZELLSTOFF, PAPIER UND KARTON

ANWENDUNGSBEREICH 79
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN 80
MIT BVT ASSOZIIERTE EMISSIONSWERTE 80
MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN GEWÄSSER 80
REFERENZBEDINGUNGEN FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT 80
MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT 81
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 81

1.1.

Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Zellstoff- und Papierindustrie

84

1.1.1.

Umweltmanagementsystem

84

1.1.2.

Materialmanagement und gute Betriebspraxis

85

1.1.3.

Frisch- und Abwassermanagement

86

1.1.4.

Energieverbrauch und -effizienz

87

1.1.5.

Geruchsemissionen

88

1.1.6.

Überwachung wesentlicher Prozessparameter sowie der Emissionen in Gewässer und in die Luft

89

1.1.7.

Abfallwirtschaft

91

1.1.8.

Emissionen in Gewässer

92

1.1.9.

Lärmemissionen

93

1.1.10.

Stilllegung

94

1.2.

BVT-Schlussfolgerungen für den Sulfatzellstoffprozess

94

1.2.1.

Abwasser und Emissionen in Gewässer

94

1.2.2.

Emissionen in die Luft

96

1.2.3.

Abfallaufkommen

102

1.2.4.

Energieverbrauch und -effizienz

103

1.3.

BVT-Schlussfolgerungen für den Sulfitzellstoffprozess

104

1.3.1.

Abwasser und Emissionen in Gewässer

104

1.3.2.

Emissionen in die Luft

106

1.3.3.

Energieverbrauch und -effizienz

108

1.4.

BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Holzstoff und chemisch-mechanischem Holzstoff

109

1.4.1.

Abwasser und Emissionen in Gewässer

109

1.4.2.

Energieverbrauch und -effizienz

110

1.5.

BVT-Schlussfolgerungen für die Verarbeitung von Altpapier

111

1.5.1.

Materialmanagement

111

1.5.2.

Abwasser und Emissionen in Gewässer

112

1.5.3.

Energieverbrauch und -effizienz

114

1.6.

BVT-Schlussfolgerungen für die Papierherstellung und für verwandte Prozesse

114

1.6.1.

Abwasser und Emissionen in Gewässer

114

1.6.2.

Emissionen in die Luft

117

1.6.3.

Abfallaufkommen

117

1.6.4.

Energieverbrauch und -effizienz

117

1.7.

Beschreibung der Techniken

118

1.7.1.

Beschreibung von Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen in die Luft

118

1.7.2.

Beschreibung von Techniken zur Reduzierung des Frischwasserbedarfes und des Abwasservolumens und der Schadstoffbelastung des Abwassers

121

1.7.3.

Beschreibung der Techniken zur Abfallvermeidung und Abfallmanagement

126

ANWENDUNGSBEREICH

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die in Abschnitt 6.1 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten, d. h. die integrierte und die nicht integrierte Herstellung der folgenden Produkte in Industrieanlagen:

a)

Zellstoff aus Holz und anderen Faserstoffen,

b)

Papier oder Karton mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag.

Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere die folgenden Prozesse und Tätigkeiten:

i)

Herstellung von Zellstoff:

a)

Herstellung von Kraftzellstoff (Sulfatzellstoff) und

b)

Herstellung von Sulfitzellstoff;

ii)

mechanische und chemisch-mechanische Aufschlussverfahren;

iii)

Verarbeitung von Altpapier mit und ohne Deinking;

iv)

Papierherstellung und verwandte Prozesse;

v)

alle Ablaugekessel und Kalköfen in Zellstoff- und Papierfabriken.

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für:

i)

die Herstellung von Zellstoff aus nicht holzbasierten Rohfasern (z. B. Zellstoff aus Einjahrespflanzen);

ii)

stationäre Verbrennungsmotoren;

iii)

Verbrennungsanlagen zur Erzeugung von Dampf und Strom (keine Ablaugekessel);

iv)

Trockner mit internen Brennern für Papiermaschinen und Streichaggregate.

Folgende andere Merkblätter sind für die in diesen BVT-Schlussfolgerungen behandelten Tätigkeiten relevant:

Merkblätter

Gegenstand

Industrielle Kühlsysteme (ICS)

Industrielle Kühlsysteme (z. B. Kühltürme oder Plattenwärmeaustauscher)

Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM)

Wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen von Techniken

Emissionen aus der Lagerung (EFS)

Emissionen aus Tanks, Rohrleitungen und gelagerten Chemikalien

Energieeffizienz (ENE)

Allgemeine Energieeffizienz

Großfeuerungsanlagen (LCP)

Erzeugung von Dampf und Strom durch Verbrennungsanlagen in Zellstoff- und Papierfabriken

Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON)

Emissionsüberwachung

Abfallverbrennung (WI)

Verbrennung vor Ort und Mitverbrennung von Abfällen

Abfallbehandlungsanlagen (WT)

Aufbereitung von Abfällen zu Brennstoffen

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten.

Wenn nicht anderweitig angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.

MIT BVT ASSOZIIERTE EMISSIONSWERTE

Wenn die mit den BVT assoziierten („BVT-assoziierten“) Emissionswerte für den gleichen Mittelungszeitraum in unterschiedlichen Einheiten angegeben werden (z. B. als Konzentrationen und als spezifische Frachtwerte (d. h. pro Tonne Nettoproduktion)), sind diese unterschiedlichen Formen von BVT-assoziierten Emissionswerten als gleichwertige Alternativen zu betrachten.

Bei integrierten und zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegten Zellstoff- und Papierfabriken müssen die für die jeweiligen Prozesse (Zellstoff- und Papierherstellung) und/oder Produkte definierten BVT-assoziierten Emissionswerte nach Maßgabe einer Mischungsregel basierend auf den jeweiligen kumulativen Einleitungen zusammengefasst werden.

MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN GEWÄSSER

Wenn nicht anders angegeben, sind für BVT-assoziierte Werte für Emissionen in Gewässer folgende Mittelungszeiträume definiert:

Tagesmittelwert

Mittelwert über einen Probenahme-Zeitraum von 24 Stunden, gemessen anhand von durchflussproportionalen Mischproben (1) oder — bei nachweislich ausreichender Durchflussstabilität — anhand einer zeitproportionalen Probe (1)

Jahresmittelwert

Mittelwert aller im Laufe eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte, gewichtet nach der täglichen Produktion und angegeben als Masse emittierter Stoffe pro Masseneinheit der erzeugten oder verarbeiteten Produkte/Materialien.

REFERENZBEDINGUNGEN FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft beziehen sich auf folgende Standardbedingungen: trockenes Gas, Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa; Wenn die BVT-assoziierten Emissionswerte als Konzentrationen angegeben werden, wird der Bezugssauerstoffgehalt (in Vol.- %) genannt.

Umrechnung auf Bezugssauerstoffgehalt

Die Emissionskonzentration wird mit der folgenden Formel auf einen Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet:

Dabei ist:

ER (mg/Nm3)

:

Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OR

OR (Vol.- %)

:

Bezugssauerstoffgehalt

EM (mg/Nm3)

:

gemessene Emissionskonzentration bezogen auf den gemessenen Sauerstoffgehalt OM

OM (Vol.- %)

:

gemessener Sauerstoffgehalt.

MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT

Wenn nicht anders angegeben, sind für BVT-assoziierte Werte für Emissionen in Gewässer folgende Mittelungszeiträume definiert:

Tagesmittelwert

Mittelwert über einen Zeitraum von 24 Stunden ausgehend von gültigen Stundenmittelwerten kontinuierlicher Messung.

Mittelwert über die Probenahmezeit

Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen mit einer Dauer von jeweils mindestens 30 Minuten.

Jahresmittelwert

Bei kontinuierlicher Messung: Mittelwert aller gültigen Stundenmittelwerte. Bei periodischer Messung: Mittelwert aller im Laufe eines Jahres ermittelten „Mittelwerte über die Probenahmezeit“.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für den Zweck dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Definitionen:

Verwendeter Begriff

Begriffsbestimmung

Neue Anlage

Eine Anlage, die am Standort der Fabrik erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder die vollständige Ersetzung einer Anlage auf dem bestehenden Fundament der Fabrik nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen.

Bestehende Anlage

Eine Anlage, die keine neue Anlage ist.

Umfangreichere Modernisierung

Eine umfangreichere Änderung der Konstruktion oder der Technologie einer Anlage/eines Emissionsminderungssystems, die mit Anpassungen oder dem Austausch von Prozesseinheiten und verbundenen Ausrüstungen in größerem Umfang einhergeht.

Neues Entstaubungssystem

Ein Entstaubungssystem, das nach Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen zum ersten Mal am Standort der Fabrik eingesetzt wird.

Vorhandenes Entstaubungssystem

Ein Entstaubungssystem, das kein neues Entstaubungssystem ist.

Nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (NCG)

Als nicht kondensierbare geruchsaktive Gase werden die im Sulfatzellstoffprozess entstehenden Geruchsgase bezeichnet.

Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (CNCG)

Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (oder „Starkgase“): Gase mit TRS-Verbindungen, die bei der Kochung und beim Eindampfen sowie bei der Strippung von Kondensaten entstehen.

Starkgase

Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (CNCG).

Schwachgase

Verdünnte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase: Gase mit TRS-Verbindungen, die nicht als Starkgase zu betrachten sind (z. B. Gase aus Tanks, Waschfiltern, Hackschnitzelsilos, Kalkschlammfiltern und Trocknungsanlagen).

Restschwachgase

Schwachgase, die nicht aus einem Ablaugekessel, einem Kalkofen oder einem Geruchsgaskessel emittiert werden.

Kontinuierliche Messung

Messungen mit einem automatischen Messsystem (AMS), das am jeweiligen Standort fest installiert ist.

Periodische Messung

Ermittlung einer Messgröße (insbesondere einer zu messenden Menge) in bestimmten Zeitabständen mit manuellen oder automatischen Verfahren.

Diffuse Emissionen

Emissionen aufgrund des direkten (nicht gefassten) Kontaktes von Staub oder flüchtigen Stoffen mit der Umgebung bei normalen Betriebsbedingungen.

Integrierte Produktion

Sowohl Faserstoff als auch Papier und Karton werden am selben Standort hergestellt. Der Faserstoff wird vor der Papier- oder Kartonherstellung gewöhnlich nicht getrocknet.

Nicht integrierte Produktion

Entweder a) Herstellung von Marktzellstoff (zum Verkauf) in Papierfabriken, die selbst keine Papiermaschinen betreiben, oder b) Herstellung von Papier/Karton mit Faserstoff, der ausschließlich in anderen Fabriken erzeugt wird (Marktzellstoff).

Nettoproduktion

i)

Bei Papierfabriken: unverpackte, verkaufsfähige Produktion nach der letzten Rollenschneidmaschine, d. h. vor der Verarbeitung.

ii)

Bei getrennten Beschichtungsanlagen: Produktion nach dem Streichen.

iii)

Bei Anlagen zur Herstellung von Hygienepapier: verkaufsfähige Produktion nach der Hygienepapiermaschine vor dem Aufrollen des Materials und ohne Kern.

iv)

Bei Marktzellstofffabriken: Produktion nach dem Verpacken (Tonne lutro).

v)

Bei integrierten Fabriken: Als Netto-Faserstoffproduktion werden die Produktion nach dem Verpacken (Tonnen lutro) und der in die Papierfabrik transportierte Faserstoff bezeichnet (Faserstoff mit Trocknungsgrad 90 %, d. h. lufttrocken). Nettopapierproduktion: wie Ziffer i.

Spezialpapierfabrik

Eine Fabrik, in der zahlreiche Papier- und Kartonsorten für Spezialanwendungen (in der Industrie und in sonstigen Bereichen) hergestellt werden, die durch besondere Merkmale, einen verhältnismäßig kleinen Endverbrauchermarkt oder Nischenanwendungen gekennzeichnet und häufig speziell für einen bestimmten Kunden oder eine bestimmte Endverbrauchergruppe hergestellt werden; Spezialpapiere sind z. B. Zigarettenpapiere, Filterpapiere, metallisierte Papiere, Thermopapier, Durchschreibepapier, Klebeetiketten und gussgestrichenes Papier sowie Gipskarton und Spezialpapiere zum Wachsen oder Isolieren, zu Bedachungszwecken, zum Asphaltieren und für sonstige spezielle Anwendungen oder Behandlungen. All diese Sorten sind keine Standardpapiere.

Hartholz

Eine Gruppe von Hölzern, u. a. Espe, Buche, Birke und Eukalyptus; der Begriff „Hartholz“ wird als Gegensatz zum Begriff „Weichholz“ verwendet.

Weichholz

Holz von Koniferen (z. B. Kiefer und Fichte); der Begriff „Weichholz“ wird als Gegensatz zum Begriff „Hartholz“ verwendet.

Kaustizierung

Prozess im Kalkkreislauf zur Rückgewinnung von Hydroxid (Weißlauge) durch folgende Reaktion: Ca(OH)2 + CO3 2- → CaCO3 (s) + 2 OH-

ABKÜRZUNGEN

Verwendeter Begriff

Begriffsbestimmung

AFS

Abfiltrierbare Stoffe (in Abwasser); Abfiltrierbare Stoffe bestehen aus kleinen Faserfragmenten, Füllstoffen, Feinstoffen, nicht sedimentierter Biomasse (Ansammlung von Mikroorganismen) und sonstigen kleinen Partikeln. (Total suspended solids, TSS)

AOX

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene gemessen nach der in EN ISO 9562 beschriebenen Standardmethode für Abwasser.

BSB

Biochemischer Sauerstoffbedarf; die Menge an gelöstem Sauerstoff, die Mikroorganismen zur Zersetzung organischer Bestandteile in Abwasser benötigen.

CMP

Chemi-mechanischer Holzstoff (Chemimechanical pulp).

CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf; Anteil chemisch oxidierbarer organischer Bestandteile in Abwasser (gewöhnlich bezogen auf Analysen mit Dichromatoxidation).

CTMP

Chemi-thermisch-mechanischer Holzstoff.

DS

Trockene Feststoffe (Dry Solids), angegeben in Gew.- %.

DTPA

Diethylentriaminpentaessigsäure (beim Peroxidbleichen verwendeter Komplexbildner).

ECF

Elementarchlorfrei)

EDTA

Ethylendiamintetraessigsäure (Komplexbildner).

H2S

Schwefelwasserstoff.

LWC

Leichtgewichtiges gestrichenes Papier.

NOx

Summe von Stickoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2.

NSSC

Neutralsulfit-Halbzellstoff (Neutral sulphite semi chemical).

RCF

Recyclierte Fasern.

SO2

Schwefeldioxid.

TCF

Totalchlorfrei)

TMP

Thermisch-mechanischer Holzstoff.

TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff.

Tonne lutro

Tonne lufttrocken (Zellstoff), Trocknungsgrad 90 %.

Tot-N

Der Gesamtstickstoffgehalt (Total nitrogen, Tot-N), ausgedrückt in N, beinhaltet organischen Stickstoff, freies Ammoniak und Ammonium (NH4 +-N), Nitrite (NO2 --N) und Nitrate (NO3 --N).

Tot-P

Der Gesamtphosphorgehalt (Tot-P), ausgedrückt in P, beinhaltet sowohl gelösten Phosphor als auch nicht löslichen Phosphor, der in Form von Ausfällungen oder mit Mikroorganismen in das Abwasser gelangt.

TRS

Gesamte reduzierte Schwefelverbindungen (Total reduced sulphur); Summe der folgenden reduzierten übelriechenden Schwefelverbindungen, die bei der Zellstoffherstellung freigesetzt werden: Schwefelwasserstoff, Methylmercaptan, Dimethylsulfid und Dimethyldisulfid, angegeben als Schwefel.

VOC

Flüchtige organische Verbindungen (Volatile organic compounds) nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU.

1.1.   ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE ZELLSTOFF- UND PAPIERINDUSTRIE

Die in den Abschnitten 1.2 bis 1.6 beschriebenen prozessspezifischen BVT-Schlussfolgerungen gelten zusätzlich zu den in diesem Abschnitt genannten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen.

1.1.1.   Umweltmanagementsystem

BVT 1.

Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale umfasst:

a)

besonderes Engagement der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene;

b)

Festlegung einer Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Anlage durch die Leitungsebene beinhaltet;

c)

Planung und Umsetzung der erforderlichen Verfahren, Ziele und Vorgaben, einschließlich finanzieller Planung und Investitionen;

d)

Anwendung der Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte:

i)

Struktur und Zuständigkeiten,

ii)

Schulung, Sensibilisierung und Kompetenz,

iii)

Kommunikation,

iv)

Einbeziehung der Arbeitnehmer,

v)

Dokumentation,

vi)

effiziente Prozesssteuerung,

vii)

Instandhaltungsprogramme,

viii)

Bereitschaftsplanung und Maßnahmen für Notfallsituationen,

ix)

Gewährleistung der Einhaltung von umweltrechtliche Anforderungen;

e)

Leistungskontrolle und Korrekturmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte:

i)

Überwachung und Messung (siehe auch Referenzdokument über die allgemeinen Überwachungsgrundsätze, „General Principles of Monitoring“),

ii)

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen,

iii)

Führen von Aufzeichnungen,

iv)

(soweit praktikabel) unabhängige interne und externe Prüfung, um festzustellen, ob mit dem Umweltmanagementsystem die vorgesehenen Regelungen eingehalten werden und ob das UMS ordnungsgemäß eingeführt wurde und angewandt wird;

f)

Überprüfung des Umweltmanagementsystems und seiner fortgesetzten Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit durch die leitenden Führungskräfte;

g)

Laufende Verfolgung der Entwicklung umweltverträglicherer Technologien;

h)

Berücksichtigung der Umweltauswirkungen einer späteren Stilllegung der Fabrik schon bei der Konzeption einer neuen Anlage sowie während der gesamten Nutzungsdauer;

i)

regelmäßige Durchführung von sektorspezifischem Benchmarking.

Anwendbarkeit

Der Anwendungsbereich (z. B. die Detailtiefe) und die Art des Umweltmanagementsystems (z. B. standardisiert oder nicht-standardisiert) hängen in der Regel mit der Art, Größe und Komplexität der Anlage sowie mit dem Ausmaß ihrer potenziellen Umweltbelastung zusammen.

1.1.2.   Materialmanagement und gute Betriebspraxis

BVT 2.

Die BVT zur Gewährleistung guter betrieblicher Praxis zur Minimierung der Umweltauswirkung des Produktionsprozesses besteht in der Anwendung einer Kombination folgender Techniken.

 

Technik

a

Sorgfältige Auswahl und Kontrolle von Chemikalien und Zusatzstoffen

b

Input-Output-Analyse anhand eines Inventars für Chemikalien, einschließlich Erfassung der Menge und der toxikologischen Eigenschaften

c

Reduzierung des Chemikalieneinsatzes auf das Mindestmaß, das den Qualitätsanforderungen des Endprodukts entspricht

d

Vermeidung des Einsatzes schädlicher Stoffe (z. B. nonylphenolethoxylat-haltige Dispersionen oder Reinigungsmittel oder Tenside) und Substitution durch weniger schädliche alternative Stoffe

e

Minimierung des Eintrags von Stoffen in den Boden durch Leckage, Niederschlag aus der Luft und durch ungeeignete Lagerung von Rohstoffen, Produkten und Abfällen

f

Entwicklung eines Leckagemanagement-Programms und bessere Umschließung gefährlicher Stoffe, um Boden- und Grundwasserkontaminationen zu vermeiden

g

Geeignete Konstruktion der Rohrleitungs- und der Lagerungssysteme, damit die betreffenden Flächen sauber gehalten werden und seltener abgewaschen und gereinigt werden müssen

BVT 3.

Die BVT zur Vermeidung der Freisetzung von schwer biologisch abbaubaren organischen Komplexbildnern (z. B. EDTA oder DTPA) beim Peroxidbleichen besteht in der Anwendung einer Kombination folgender Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Periodische Messungen zur Bestimmung der Menge der in die Umwelt freigesetzten Komplexbildner

Nicht anwendbar bei Anlagen, in denen keine Komplexbildner verwendet werden.

b

Prozessoptimierung zur Reduzierung des Verbrauchs und der Freisetzung von schwer biologisch abbaubaren Komplexbildnern

Nicht anwendbar für Anlagen, bei denen EDTA/DTPA in Kläranlagen oder -prozessen mindestens zu 70 % entfernt wird.

c

Vorzugsweise Einsatz biologisch abbaubarer oder eliminierbarer Komplexbildner, allmähliches Auslaufen der Verwendung biologisch nicht abbaubarer Produkte

Die Anwendbarkeit hängt von der Verfügbarkeit geeigneter Substitute ab (biologisch abbaubarer Stoffe, die z. B. bestimmte Anforderungen an den Weißgrad des Zellstoffs erfüllen).

1.1.3.   Frisch- und Abwassermanagement

BVT 4.

Die BVT zur Verringerung des Abwasservolumens und der Verunreinigung von Abwasser beim Lagern und bei der Vorbehandlung von Holz besteht in der Anwendung einer Kombination folgender Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Trockenentrindung (siehe Beschreibung in Abschnitt 1.7.2.1)

Eingeschränkt anwendbar, wenn bei einem TCF-Verfahren eine hohe Reinheit und ein hoher Weißgrad erforderlich sind.

b

Handhabung von Langholz in einer Weise, durch die Verunreinigungen der Rinde und des Holzes durch Sand und Steine vermieden werden.

Allgemein anwendbar

c

Befestigen des Holzplatzes und insbesondere der Flächen, auf denen die Hackschnitzel gelagert werden

Die Anwendbarkeit kann je nach Größe des Holzplatzes und des Lagerbereichs eingeschränkt sein.

d

Kontrolle der Beregnungswassermenge und Minimierung des Ablaufs von Oberflächenwässern vom Holzplatz

Allgemein anwendbar

e

Sammlung verschmutzten Oberflächenwässer vom Holzplatz und Abtrennen abfiltrierbarer Stoffe aus dem Abwasser vor der biologischen Behandlung

Die Anwendbarkeit kann durch den Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers (niedrige Konzentration) und/oder die Größe der Kläranlage (große Volumina) eingeschränkt sein.

Die BVT-assoziierte Abwassermenge beim Trockenentrinden beträgt 0,5-2,5 m3/Tonne lutro.

BVT 5.

Die BVT zur Verringerung des Frischwasserverbrauchs und des Abwasseranfalls besteht in der Anwendung einer Kombination folgender Techniken zur Schließung der Wasserkreisläufe soweit technisch machbar in Abhängigkeit von der jeweils herzustellenden Faserstoff- oder Papiersorte.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Überwachung und Optimierung des Wassereinsatzes

Allgemein anwendbar

b

Evaluierung von Möglichkeiten zur Rückführung von Wasser

c

Herstellung einer angemessenen Balance zwischen dem Umfang, in dem Wasserkreisläufe geschlossen werden, und potenziellen Nachteilen; erforderlichenfalls Einbeziehung zusätzlicher Geräte

d

Getrennthaltung weniger verunreinigten Sperrwassers aus Vakuumpumpen und Wiederverwendung des Wassers

e

Getrennthaltung sauberen Kühlwassers von verunreinigtem Prozesswasser und Wiederverwendung des Wassers

f

Wiederverwendung von Prozesswasser als Ersatz für Frischwasser (Wasserrückführung und Schließen von Wasserkreisläufen)

Anwendbar für neue Anlagen und für umfangreichere Modernisierungen.

Je nach Anforderungen an die Wasser- und/oder Produktqualität sowie aufgrund von technischen Erfordernissen (z. B. Ausfällungen/Verkrustungen im Wassersystem) oder wegen einer zu erwartenden verstärkten Geruchsbelästigung kann die Anwendbarkeit eingeschränkt sein.

g

Integrierte (Teilstrom-) Prozesswasserbehandlung, um die Wasserqualität so zu verbessern, dass das Wasser im Kreislauf geführt oder wiederverwendet werden kann

Allgemein anwendbar

Jahresmittelwerte der mit BVT-assoziierten Abwassermenge an der Einleitungsstelle nach der Abwasserbehandlung:

Sektor

BVT-assoziierte Abwassermenge

Gebleichter Sulfatzellstoff

25-50 m3/Tonne lutro

Ungebleichter Sulfatzellstoff

15-40 m3/Tonne lutro

Gebleichter Sulfitzellstoff zur Papierherstellung

25-50 m3/Tonne lutro

Magnefite-Zellstoff

45-70 m3/Tonne lutro

Chemiezellstoff

40-60 m3/Tonne lutro

Neutralsulfit-Halbzellstoff

11-20 m3/Tonne lutro

Holzstoff

9-16 m3/t

CTMP und CMP

9-16 m3/Tonne lutro

Altpapierverarbeitende Papierfabriken ohne Deinking

1,5-10 m3/t (die höhere Menge ergibt sich hauptsächlich bei der Herstellung von Faltschachtelkarton)

Altpapierverarbeitende Papierfabriken mit Deinking

8-15 m3/t

Altpapierverarbeitende Hygienepapierfabriken mit Deinking

10-25 m3/t

Nicht integrierte Papierfabriken

3,5-20 m3/t

1.1.4.   Energieverbrauch und -effizienz

BVT 6.

Die BVT zur Verringerung des Brennstoff- und des Energieverbrauchs in Zellstoff- und Papierfabriken besteht in der Anwendung von Technik a und einer Kombination der anderen im Folgenden beschriebenen Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Einsatz eines Energiemanagementsystems mit allen folgenden Merkmalen:

i)

Bewertung des gesamten Energieverbrauchs und der gesamten Energieerzeugung der Fabrik

ii)

Ermittlung, Quantifizierung und Optimierung der Potenziale zur Rückgewinnung von Energie

iii)

Überwachung und Erhaltung der Gegebenheiten für einen optimierten Energieverbrauch

Allgemein anwendbar

b

Rückgewinnung von Energie durch Verbrennung von Abfällen und Rückständen aus der Zellstoff- und Papierproduktion mit einem hohen Anteil an organischen Bestandteilen und einem hohen Heizwert; in diesem Zusammenhang ist BVT 12 zu berücksichtigen.

Nur anwendbar, wenn bei der Zellstoff- und Papierproduktion anfallende Abfälle und Rückstände mit hohen Anteilen an organischen Bestandteilen und hohem Heizwert nicht recycelt oder wiederverwendet werden können.

c

Deckung des mit den Produktionsprozessen verbundenen Bedarfs an Dampf und Strom in größtmöglichem Umfang durch Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

Anwendbar für alle neuen Anlagen und für umfangreichere Modernisierungen von Energieanlagen; die Anwendbarkeit bei bestehenden Anlagen kann je nach Bauart der Fabrik und je nach verfügbarem Platz eingeschränkt sein.

d

Einsatz überschüssiger Wärme zum Trocknen von Biomasse und Schlamm, zur Erwärmung des Kesselspeisewassers und des Prozesswassers, zur Gebäudeheizung usw.

Die Anwendbarkeit dieser Technik kann eingeschränkt sein, wenn die Wärmequellen und die betreffenden Standorte weit voneinander entfernt sind.

e

Einsatz von Thermokompressoren

Anwendbar bei neuen und bestehenden Anlagen für alle Papiersorten sowie bei Streichmaschinen, sofern Mitteldruck-Dampf verfügbar ist.

f

Isolierung der Anschlüsse von Dampf- und Kondensatleitungen

Allgemein anwendbar

g

Einsatz energieeffizienter Vakuumsysteme zum Entwässern

h

Einsatz hocheffizienter Elektromotoren, -pumpen und -rührwerke

i

Einsatz von Frequenzumrichtern für Lüfter, Kompressoren und Pumpen

j

Anpassung des Dampfdrucks an den tatsächlichen Druckbedarf

Beschreibung

Technik c: Gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom und/oder mechanischer Energie in einem einzigen Prozess (auch als Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bezeichnet); bei KWK-Anlagen in der Zellstoff- und Papierindustrie werden gewöhnlich Dampf- und/oder Gasturbinen eingesetzt. Die Rentabilität (erzielbare Einsparungen und Amortisationszeit) hängt hauptsächlich von den Strom- und Brennstoffkosten ab.

1.1.5.   Geruchsemissionen

Zu Emissionen übelriechender schwefelhaltiger Gase in Sulfat- und Sulfitzellstoff-Fabriken siehe prozessspezifische BVT in den Abschnitten 1.2.2 und 1.3.2.

BVT 7.

Die BVT zur Vermeidung und zur Verringerung der Emission geruchsbehafteter Verbindungen aus Abwassersystemen besteht in der Anwendung einer Kombination der im Folgenden beschriebenen Techniken.

 

Technik

I)   Anwendbar zur Vermeidung von Gerüchen in Zusammenhang mit der Schließung von Wassersystemen

a

Bei Papierfabriken sind Prozesse, Vorrats- und Wassertanks, Leitungen und Bütten so auszulegen, dass längere Verweilzeiten, Totzonen oder Bereiche mit schlechter Durchmischung in Wasserkreisläufen und verbundenen Einheiten und somit die unkontrollierte Ablagerung bzw. das Faulen oder Zersetzen organischer und biologischer Bestandteile vermieden werden.

b

Einsatz von Bioziden, Dispergiermitteln oder Oxidationsmitteln (z. B. katalytische Desinfektion mit Wasserstoffperoxid) zur Bekämpfung von Gerüchen und des Wachstums von Bakterien, die Zersetzungsprozesse begünstigen.

c

Einrichtung integrierter Behandlungsprozesse („Nieren“) zur Reduzierung der Konzentration organischer Stoffe und entsprechend zur Verringerung möglicher Geruchsbelästigungen im Kreislaufwassersystem.

II)   Anwendbar für Gerüche in Zusammenhang mit der Behandlung von Abwasser und Schlämmen, um zu vermeiden, dass Abwasser und Schlämme anaerob werden

a

Einführung geschlossener Abwassersysteme mit kontrollierter Belüftung; in gewissen Fällen Einsatz von Chemikalien, um die Entstehung von Schwefelwasserstoff in Abwassersystemen zu verhindern bzw. um diesen zu oxidieren.

b

Vermeidung übermäßiger Belüftung der Ausgleichsbecken bei Aufrechterhaltung einer hinreichenden Durchmischung

c

Gewährleistung hinreichender Belüftungskapazität und geeigneter Durchmischung der Belüftungsbecken; regelmäßige Wartung des Belüftungssystems

d

Gewährleistung, dass am Nachklärbecken ein geeignetes System zur Schlammerfassung und -rückführung eingesetzt wird.

e

Begrenzung der Aufenthaltszeit von Schlamm im Schlammbecken, indem der Schlamm kontinuierlich in Entwässerungsanlagen gefördert wird

f

Sicherstellen, dass Abwasser nicht länger als erforderlich im Ausgleichsbecken belassen wird und dass das Ausgleichsbecken aufnahmefähig ist

g

Wenn Schlammtrockner eingesetzt werden, Behandlung der Abgase von thermischen Schlammtrocknern durch Nasswäsche und/oder Biofiltration (z. B. durch Kompostfilter)

h

Vermeidung von Kühltürmen bei unbehandeltem Abwasser durch Einsatz von Plattenwärmeaustauschern

1.1.6.   Überwachung wesentlicher Prozessparameter sowie der Emissionen in Gewässer und in die Luft

BVT 8.

Die BVT besteht in der Überwachung der wesentlichen Prozessparameter entsprechend der folgenden Tabelle:

I)   Überwachung wesentlicher Prozessparameter für Emissionen in die Luft

Parameter

Häufigkeit der Überwachung

Bei Verbrennungsprozessen Druck, Temperatur, Sauerstoff, CO und Feuchtegehalt im Rauchgas

Kontinuierlich

II.   Überwachung wesentlicher Prozessparameter für Emissionen in Gewässer

Parameter

Häufigkeit der Überwachung

Wasserdurchfluss, Temperatur und pH-Wert

Kontinuierlich

P- und N-Gehalt von Biomasse, Schlammindex, überschüssiges Ammoniak und Orthophosphat des Abwassers; mikroskopische Untersuchungen der Biomasse

periodisch

Durchflussmenge und CH4-Gehalt des Biogases aus der anaeroben Abwasserbehandlung

Kontinuierlich

H2S- und CO2-Gehalte des Biogases aus der anaeroben Abwasserbehandlung

periodisch

BVT 9.

Die BVT besteht in der regelmäßigen Überwachung und Messung von Emissionen in die Luft, wie im Folgenden beschrieben, in der jeweils angegebenen Häufigkeit und unter Einhaltung der maßgeblichen EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Ermittlung von Daten in gleicher wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

 

Parameter

Häufigkeit der Überwachung

Emissionsquelle

Bei der Überwachung beachten

a

NOx und SO2

Kontinuierlich

Ablaugekessel

BVT 21

BVT 22

BVT 36

BVT 37

Periodisch oder kontinuierlich

Kalkofen

BVT 24

BVT 26

Periodisch oder kontinuierlich

Spezieller Brenner für nicht kondensierbare geruchsaktive Gase

BVT 28

BVT 29

b

Staub

Periodisch oder kontinuierlich

Ablaugekessel (Sulfatzellstoff) und Kalkofen

BVT 23

BVT 27

Periodisch

Ablaugekessel (Sulfitzellstoff)

BVT 37

c

TRS (einschl. H2S)

Kontinuierlich

Ablaugekessel

BVT 21

Periodisch oder kontinuierlich

Kalkofen und spezieller Brenner für nicht kondensierbare Geruchsgase

BVT 24

BVT 25

BVT 28

Periodisch

Diffuse Emissionen aus verschiedenen Quellen (Faserlinie, Tanks, Hackschnitzelsilos usw.) und Restschwachgase

BVT 11

BVT 20

d

NH3

Periodisch

Ablaugekessel mit SNCR

BVT 36

BVT 10.

Die BVT besteht in der Überwachung von Emissionen in Gewässer, wie im Folgenden beschrieben, in der jeweils angegebenen Häufigkeit und unter Einhaltung maßgeblicher EN-Normen. Wenn keine EN-Normen verfügbar sind, besteht die BVT in der Anwendung von ISO-Normen bzw. von nationalen oder sonstigen internationalen Normen, die die Ermittlung von Daten in gleicher wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

 

Parameter

Häufigkeit der Überwachung

Bei der Überwachung beachten

a

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) (2)

Täglich (3)  (4)

BVT 19

BVT 33

BVT 40

BVT 45

BVT 50

b

BSB5 oder BSB7

Wöchentlich (einmal pro Woche)

c

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

Täglich (3)  (4)

d

Gesamtstickstoffgehalt

Wöchentlich (einmal pro Woche) (3)

e

Gesamtphosphorgehalt

Wöchentlich (einmal pro Woche) (3)

f

EDTA, DTPA (5)

Monatlich (einmal pro Monat)

g

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) (nach EN ISO 9562:2004) (6)

Monatlich (einmal pro Monat)

BVT 19: gebleichter Sulfatzellstoff

Einmal alle zwei Monate

BVT 33: außer bei TCF-Bleiche und bei der Herstellung von Neutralsulfit-Halbzellstoff.

BVT 40: außer bei der Herstellung von CTMP und CMP

BVT 45

BVT 50

h

Relevante Metalle (zum Beispiel Zn, Cu, Cd, Pb, Ni)

Einmal jährlich

 

BVT 11.

Die BVT besteht in der regelmäßigen Überwachung und Bewertung des Gesamtgehalts an diffusen Emissionen reduzierter Schwefelverbindungen aus relevanten Quellen.

Beschreibung

Die Bewertung des Gesamtgehalts an diffusen Emissionen reduzierter Schwefelverbindungen kann durch periodische Messung und die Bewertung diffuser Emissionen aus verschiedenen Quellen (zum Beispiel aus der Faserlinie, aus Tanks, Hackschnitzelsilos usw.) durch direkte Messung erfolgen.

1.1.7.   Abfallwirtschaft

BVT 12.

Die BVT zur Reduzierung der zu entsorgenden Abfallmengen besteht in der Einführung eines Abfallbeurteilungs- (einschließlich Bestandsaufnahme der Abfälle) und Abfallmanagementsystems, um die Wiederverwendung von Abfällen bzw., wenn eine Wiederverwendung nicht möglich sein sollte, das Recycling von Abfällen und, wenn auch dies nicht möglich sein sollte, die „anderweitige Verwertung“ von Abfällen unter Kombination der im Folgenden beschriebenen Techniken zu erleichtern.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Getrennte Sammlung verschiedener Abfallfraktionen (einschließlich Trennung und Einstufung gefährlicher Abfälle)

Siehe Abschnitt 1.7.3

Allgemein anwendbar.

b

Mischung geeigneter Rückstandsfraktionen zur Erzielung von Gemischen, die besser verwendet werden können

Allgemein anwendbar.

c

Vorbehandlung von Prozessrückständen vor der Wiederverwendung bzw. vor dem Recycling

Allgemein anwendbar.

d

Stoffliche Rückgewinnung oder Recycling von Prozessrückständen am Standort

Allgemein anwendbar.

e

Energetische Verwertung von Abfällen mit hohem Gehalt an organischen Bestandteilen am oder außerhalb des Standortes

Bei Verwendung an einem anderen Standort hängt die Anwendbarkeit von der Verfügbarkeit eines geeigneten Dritten ab.

f

Stoffliche Verwendung an einem anderen Standort

Je nach Verfügbarkeit eines Dritten.

g

Vorbehandlung des Abfalls vor der Entsorgung

Allgemein anwendbar.

1.1.8.   Emissionen in Gewässer

Weitere Informationen zur Behandlung des Abwassers von Zellstoff- und Papierfabriken und zu prozessspezifischen BVT-assoziierten Emissionswerten sind den Abschnitten 1.2 bis 1.6 zu entnehmen.

BVT 13.

Die BVT zur Reduzierung des Nährstoffeintrags (Stickstoff und Phosphor) in aufnehmende Gewässer besteht darin, chemische Zusatzstoffe mit hohen Stickstoff- und Phosphorgehalten durch Zusatzstoffe mit niedrigen Stickstoff- und Phosphorgehalten zu ersetzen.

Anwendbarkeit

Anwendbar, wenn der Stickstoffgehalt der chemischen Zusätze nicht bioverfügbar ist (d. h. wenn er in der biologischen Behandlung nicht als Nährstoff dienen kann) oder wenn ein Nährstoffüberschuss gegeben ist.

BVT 14.

Die BVT zur Reduzierung der Emission von Schadstoffen in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Vorklärung (physikalisch-chemische Behandlung)

Siehe Abschnitt 1.7.2.2

b

Zweite Reinigungsstufe (biologische Behandlung) (7)

BVT 15.

Wenn eine weitere Entfernung organischer Stoffe oder von Stickstoff oder Phosphor erforderlich ist, besteht die BVT in einer in Abschnitt 1.7.2.2 beschriebenen dritten Reinigungsstufe.

BVT 16.

Die BVT zur Reduzierung der Emission von Schadstoffen aus Anlagen zur biologischen Abwasserbehandlung in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung aller folgenden Techniken.

 

Technik

a

Geeignete Dimensionierung und geeigneter Betrieb der Anlage zur biologischen Behandlung

b

Regelmäßige Kontrolle der aktiven Biomasse

c

Anpassung der Nährstoffzufuhr (Stickstoff und Phosphor) an den tatsächlichen Bedarf der aktiven Biomasse

1.1.9.   Lärmemissionen

BVT 17.

Die BVT zur Reduzierung der Lärmemissionen bei der Zellstoff- und Papierherstellung besteht in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Programm zur Verringerung der Lärmbelastung

Ein Programm zur Verringerung der Lärmbelastung beinhaltet die Ermittlung der Lärmquellen und der betroffenen Bereiche sowie Berechnungen und Messungen der Lärmpegel, um die Lärmquellen den Lärmpegeln entsprechend einzustufen; das Programm umfasst auch die Ermittlung der kostenwirksamsten Kombination von Techniken, deren Umsetzung und Überwachung.

Allgemein anwendbar.

b

Strategische Planung der Standorte von Ausrüstungen, Anlagen und Gebäuden

Lärmpegel können reduziert werden, indem der Abstand zwischen Lärmquelle und Lärmempfänger erhöht wird und indem Gebäude als Schallschutz genutzt werden.

Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen; bei bestehenden Anlagen sind die Möglichkeiten zur Änderung des Standortes von Einzelaggregaten und Produktionsanlagen unter Umständen aus Platz- oder Kostengründen eingeschränkt.

c

Betriebs- und Managementverfahren bei Gebäuden, in denen sich laute Einzelaggregate befinden

Folgende Verfahren kommen in Betracht:

Verbesserte Inspektion und Wartung von Aggregaten, um Ausfälle zu verhindern

Schließen von Türen und Fenstern in geschlossenen Räumen

Betrieb der Aggregate durch erfahrenes Personal

Vermeidung von Tätigkeiten mit hoher Lärmemission in den Nachtstunden

Vorkehrungen zur Lärmkontrolle bei Wartungsmaßnahmen

Allgemein anwendbar.

d

Kapselung von Aggregaten und Anlagen mit hohen Lärmemissionen

Kapselung von Aggregaten mit hohen Lärmemissionen (z. B. Holzverarbeitung, hydraulische Anlagen und Kompressoren) in getrennten Einrichtungen (z. B. Gebäude oder Schallschutzschränke), die mit schallabsorbierendem Material ausgekleidet sind.

e

Verwendung von leiseren Aggregaten und von Schalldämpfern für Aggregateund Leitungsrohre

f

Vibrationsisolierung

Vibrationsisolierung von Maschinen und entkoppelte Anordnung von Lärmquellen und potenziell schwingenden Bauteilen.

g

Schallschutz in Gebäuden

In Betracht kommen:

schallabsorbierende Materialien in Wänden und Decken

schallisolierende Türen

Fenster mit Doppelverglasung

h

Lärmverminderung

Die Ausbreitung von Lärm kann durch Hindernisse zwischen Lärmquelle und Lärmempfänger verringert werden. Geeignete Hindernisse sind z. B. Schutzwände, Böschungen und Gebäude. Geeignete Techniken zur Lärmminderung sind z. B. der Einbau von Schalldämpfern und Dämmungen in Aggregaten mit hohen Lärmemissionen (etwa beim Ablassen von Dampf oder bei der Lüftungsöffnung von Trocknungsanlagen).

Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen; bei bestehenden Anlagen können die Möglichkeiten zur Einrichtung von Schallschutzbarrieren aus Platzgründen eingeschränkt sein.

i

Einsatz größerer Holzverarbeitungsmaschinen zur Verkürzung der Zeiträume, in denen das Material angehoben und transportiert wird und in denen Langholz auf Lagerplätze oder Vorschubtische fällt.

Allgemein anwendbar.

j

Verbesserte Arbeitsverfahren, z. B. Langholz aus einer geringeren Höhe auf den Lagerplatz oder den Vorschubtisch fallen lassen; unmittelbare Rückmeldung der Arbeiter über den Lärmpegel.

1.1.10.   Stilllegung

BVT 18.

Die BVT zur Vermeidung von Verschmutzungsrisiken bei der Stilllegung einer Anlage besteht in der Verwendung der im Folgenden beschriebenen allgemeinen Techniken.

 

Technik

a

Sicherstellen, dass unterirdische Behälter und Rohrleitungen entweder bereits bei der Auslegung einer Anlage vermieden oder aber so angeordnet werden, dass die Lage bzw. Führung gut bekannt und dokumentiert ist.

b

Erstellung von Anweisungen zur Entleerung von Prozessausrüstungen, Behältern und Rohrleitungen.

c

Sicherstellen, dass die Anlage nach dem Herunterfahren sauber hinterlassen wird, z. B. durch Reinigung und Renaturierung des Betriebsgeländes; die natürlichen Bodenfunktionen sollen möglichst erhalten werden.

d

Einsatz eines Überwachungsprogramms insbesondere zur Überwachung des Grundwassers, um mögliche künftige Auswirkungen auf das Betriebsgelände oder auf benachbarte Gebiete erkennen zu können.

e

Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Plans zur Stilllegung oder Außerbetriebnahme eines Betriebsgeländes ausgehend von einer Risikoanalyse; im Plan sollten die Tätigkeiten zur Stilllegung transparent und unter Berücksichtigung der maßgeblichen spezifischen lokalen Bedingungen beschrieben werden.

1.2.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DEN SULFATZELLSTOFFPROZESS

Bei integrierten Fabriken zur Herstellung von Sulfatzellstoff und Papier sind ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt die prozessspezifischen BVT-Schlussfolgerungen aus Abschnitt 1.6 anzuwenden.

1.2.1.   Abwasser und Emissionen in Gewässer

BVT 19.

Die BVT zur Reduzierung der Emission von Schadstoffen aus einer Fabrik in aufnehmende Gewässer besteht im Einsatz des TCF oder der fortschrittlichen ECF-Bleiche (siehe Beschreibung in Abschnitt 1.7.2.1) und in einer geeigneten Kombination der in den Abschnitten BVT 13, BVT 14, BVT 15 und BVT 16 beschriebenen Verfahren sowie der im Folgenden erläuterten Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Modifizierte Kochung vor der Bleiche

Siehe Abschnitt 1.7.2.1.

Allgemein anwendbar.

b

Sauerstoff-Delignifizierung vor der Bleiche

c

Sortieren des ungewaschenen Zellstoffs im geschlossenen Kreislauf und wirksame Braunstoffwäsche

d

Teilweises Recycling des Prozesswassers in der Bleichanlage

Die Möglichkeit eines Wasser-Recyclings kann durch Verkrustungen im Bleichprozess eingeschränkt sein.

e

Wirksames Leckageüberwachungs- und Rückhaltesystem mit geeignetem Rückgewinnungssystem

Allgemein anwendbar.

f

Vorhalten ausreichender Kapazität in der Schwarzlaugeneindampfanlage und dem Ablaugekessel zur Aufnahme von Spitzenlasten

Allgemein anwendbar.

g

Strippung und Wiederverwendung der Kondensate im Prozess

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 1 und Tabelle 2; diese BVT-assoziierten Emissionswerte sind nicht auf Fabriken zur Herstellung von Chemiezellstoff im Sulfatverfahren anwendbar.

Die Referenz-Abwassermenge bei Sulfatzellstoff-Fabriken ist BVT 5 zu entnehmen.

Tabelle 1

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von gebleichtem Sulfatzellstoff in aufnehmende Gewässer

Parameter

Jahresmittelwert

kg/Tonne lutro (8)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

7-20

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,3-1,5

Gesamtstickstoffgehalt

0,05-0,25 (9)

Gesamtphosphorgehalt

0,01-0,03 (9)

Eukalyptus: 0,02-0,11 kg/Tonne lutro (10)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) (11)  (12)

0-0,2


Tabelle 2

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von ungebleichtem Sulfatzellstoff in aufnehmende Gewässer

Parameter

Jahresmittelwert

kg/Tonne lutro (13)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

2,5-8

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,3-1,0

Gesamtstickstoffgehalt

0,1-0,2 (14)

Gesamtphosphorgehalt

0,01-0,02 (14)

Das behandelte Abwasser sollte eine geringe BSB-Konzentration aufweisen (etwa 25 mg/l bei einer 24-Stunden Mischprobe).

1.2.2.   Emissionen in die Luft

1.2.2.1.   Reduzierung der Emissionen von Stark- und Schwachgasen

BVT 20.

Die BVT zur Reduzierung der Geruchsemissionen und der TRS-Emissionen durch Stark- und Schwachgase besteht in der Vermeidung diffuser Emissionen durch Erfassen aller schwefelhaltigen Prozessabgase einschließlich aller Entlüftungen mit schwefelhaltigen Emissionen durch Einsatz aller im Folgenden beschriebenen Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Systeme zur Erfassung von Stark- und Schwachgasen mit folgenden Vorrichtungen:

Abdeckungen, Abzugshauben, Leitungen und Absaugsysteme mit ausreichender Kapazität;

System zur kontinuierlichen Leckageerkennung;

Sicherheitsmaßnahmen und -ausrüstung.

b

Verbrennung nicht kondensierbarer Stark- und Schwachgase

Die Verbrennung kann durchgeführt werden in:

Ablaugekessel,

Kalkofen (15),

TRS-Brenner mit Nasswäscher zur SOx-Abscheidung oder

Kesselanlage zur Energiegewinnung (16).

Um die konstante Verbrennung geruchsbehafteter Starkgase zu gewährleisten, werden Ersatzsysteme eingerichtet. Kalköfen können als Ersatz für Ablaugekessel dienen; außerdem kommen Fackelanlagen und Hilfsdampfkessel („Kompakt-Dampfkessel“) als Ersatzausrüstung in Betracht.

c

Führen von Aufzeichnungen über Zeiten, in denen das Verbrennungssystem nicht verfügbar ist, und über die entsprechenden freigesetzten Emissionen. (17)

Anwendbarkeit

Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen und bei umfangreicheren Modernisierungen bestehender Anlagen; der Einbau der erforderlichen Ausrüstung kann bei bestehenden Anlagen je nach Bauart und Platzverhältnissen schwierig sein. Aus Sicherheitsgründen ist der Einsatz von Verbrennungsanlagen nicht uneingeschränkt möglich. In diesen Fällen könnten Nasswäscher zur Anwendung kommen.

Die BVT-assoziierten Emissionswerte für den TRS-Gehalt von Restschwachgasen liegen im Bereich von 0,05-0,2 kg S/Tonne lutro.

1.2.2.2.   Reduzierung der Emissionen aus Ablaugekesseln

SO2- und TRS-Emissionen

BVT 21.

Die BVT zur Reduzierung von SO2- und TRS-Emissionen aus Ablaugekesseln besteht aus einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Erhöhung des Trockengehalts der Schwarzlauge

Die Schwarzlauge kann vor dem Verbrennen durch einen Eindampfprozess eingedickt werden.

b

Optimierte Feuerung

Die Feuerungsbedingungen können z. B. durch eine gute Mischung von Luft und Brennstoff oder durch geeignete Kontrolle der Lastbedingungen verbessert werden.

c

Nasswäscher

Siehe Abschnitt 1.7.1.3

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 3.

Tabelle 3

BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2- und TRS-Emissionen aus einem Ablaugekessel

Parameter

Tagesmittelwert (18)  (19)

mg/Nm3 bei 6 % O2

Jahresmittelwert (18)

mg/Nm3 bei 6 % O2

Jahresmittelwert (18)

kg S/Tonne lutro

SO2

DS < 75 %

10-70

5-50

DS 75-83 % (20)

10-50

5-25

TRS-Gehalt (gesamte reduzierte Schwefelverbindungen)

1-10 (21)

1-5

Gasförmige Schwefelverbindungen (TRS-S + SO2-S)

DS < 75 %

0,03-0,17

DS 75 –83 % (20)

0,03-0,13

NOx-Emissionen

BVT 22.

Die BVT zur Reduzierung der NOx-Emissionen aus Ablaugekesseln besteht im Einsatz eines optimierten Feuerungssystems mit allen folgenden Merkmalen:

 

Technik

a

Elektronische Verbrennungsregelung

b

Gute Mischung von Brennstoff und Luft

c

Systeme mit gestufter Luftzufuhr, z. B. durch getrennte Luftregister und getrennte Lufteinlässe

Anwendbarkeit

Technik cist bei neuen Ablaugekesseln und bei umfangreicheren Modernisierungen vorhandener Ablaugekessel anwendbar, da diese Technik erhebliche Änderungen an den Luftzufuhrsystemen und dem Feuerraum erfordert.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 4.

Tabelle 4

BVT-assoziierte Emissionswerte für NOx-Emissionen aus einem Ablaugekessel

Parameter

Jahresmittelwert (22)

mg/Nm3 bei 6 % O2

Jahresmittelwert (22)

kg NOx/Tonne lutro

NOx

Weichholz

120-200 (23)

DS < 75 %: 0,8-1,4

DS 75-83 % (24): 1,0-1,6

Hartholz

120-200 (23)

DS < 75 %: 0,8-1,4

DS 75-83 % (24): 1,0-1,7

Staubemissionen

BVT 23.

Die BVT zur Reduzierung von Staubemissionen aus einem Ablaugekessel besteht im Einsatz eines Elektrofilters (ESP = Electrostatic Precipitator) oder der Kombination eines ESP mit einem Nasswäscher.

Beschreibung

Siehe Abschnitt 1.7.1.1.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 5.

Tabelle 5

BVT-assoziierte Emissionswerte für Staubemissionen aus einem Ablaugekessel

Parameter

Entstaubungssystem

Jahresmittelwert

mg/Nm3 bei 6 % O2

Jahresmittelwert

kg Staub/Tonne lutro

Staub

Neu oder umfangreich modernisiert

10-25

0,02-0,20

Bestehend

10-40 (25)

0,02-0,3 (25)

1.2.2.3.   Reduzierung der Emissionen aus Kalköfen

SO2-Emissionen

BVT 24.

Die BVT zur Reduzierung von SO2-Emissionen aus Kalköfen besteht im Einsatz einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Brennstoffauswahl/Brennstoffe mit niedrigem Schwefelgehalt

Siehe Abschnitt 1.7.1.3

b

Begrenzung der Verbrennung von schwefelhaltigen Starkgasen in den Kalköfen

c

Kontrolle des Na2S-Gehalts der Kalkschlammzufuhr

d

Einsatz eines alkalischen Wäschers

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 6.

Tabelle 6

BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2- und Schwefelemissionen aus einem Kalkofen

Parameter (26)

Jahresmittelwert

mg SO2/Nm3 bei 6 % O2

Jahresmittelwert

kg S/Tonne lutro

SO2, wenn im Kalkofen keine Starkgase verbrannt werden

5-70

SO2, wenn im Kalkofen Starkgase verbrannt werden

55-120

Gasförmige Schwefelverbindungen (TRS-S + SO2-S), wenn im Kalkofen keine Starkgase verbrannt werden

0,005-0,07

Gasförmige Schwefelverbindungen (TRS-S + SO2-S), wenn im Kalkofen Starkgase verbrannt werden

0,055-0,12

TRS-Emissionen

BVT 25.

Die BVT zur Reduzierung von TRS-Emissionen aus Kalköfen besteht im Einsatz einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Kontrolle des überschüssigen Sauerstoffgehaltes

Siehe Abschnitt 1.7.1.3

b

Kontrolle des Na2S-Gehalts der Kalkschlammzufuhr

c

Kombination eines Elektrofilters mit einem alkalischen Wäscher

Siehe Abschnitt 1.7.1.1

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 7.

Tabelle 7

BVT-assoziierte Emissionswerte für TRS-Emissionen aus einem Kalkofen

Parameter

Jahresmittelwert

mg S/Nm3 bei 6 % O2

TRS-Gehalt (gesamte reduzierte Schwefelverbindungen)

< 1-10 (27)

NOx-Emissionen

BVT 26.

Die BVT zur Reduzierung von NOx-Emissionen aus Kalköfen besteht aus einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Optimierte Verbrennung und Verbrennungsregelung

Siehe Abschnitt 1.7.1.2

b

Gute Mischung von Brennstoff und Luft

c

Brenner mit niedrigen NOx-Emissionen (Low-NOx Burner)

d

Brennstoffauswahl/Brennstoffe mit niedrigem Stickstoffgehalt

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 8.

Tabelle 8

BVT-assoziierte Emissionswerte für NOx-Emissionen aus einem Kalkofen

Parameter

Jahresmittelwert

mg/Nm3 bei 6 % O2

Jahresmittelwert

kg NOx/Tonne lutro

NOx

Flüssige Brennstoffe

100-200 (28)

0,1-0,2 (28)

Gasförmige Brennstoffe

100-350 (29)

0,1-0,3 (29)

Staubemissionen

BVT 27.

Die BVT zur Reduzierung von Staubemissionen aus Kalköfen besteht im Einsatz eines Elektrofilters (ESP, Electrostatic Precipitator) oder der Kombination eines ESP mit einem Nasswäscher.

Beschreibung

Siehe Abschnitt 1.7.1.1.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 9.

Tabelle 9

BVT-assoziierte Emissionswerte für Staubemissionen aus einem Kalkofen

Parameter

Entstaubungssystem

Jahresmittelwert

mg/Nm3 bei 6 % O2

Jahresmittelwert

kg Staub/Tonne lutro

Staub

Neu oder umfangreich modernisiert

10-25

0,005-0,02

Bestehend

10-30 (30)

0,005-0,03 (30)

1.2.2.4.   Reduzierung der Emissionen aus einem Brenner für Starkgase (Geruchsgaskessel)

BVT 28.

Die BVT zur Reduzierung von SO2-Emissionen bei der Verbrennung von Starkgasen in einem Geruchsgaskessel besteht im Einsatz eines alkalischen SO2-Wäschers.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 10.

Tabelle 10

BVT-assoziierte Emissionswerte für SO2- und TRS-Emissionen bei der Verbrennung von Starkgasen in einem Geruchsgaskessel

Parameter

Jahresmittelwert

mg/Nm3 bei 9 % O2

Jahresmittelwert

kg S/Tonne lutro

SO2

20-120

TRS

1-5

 

Gasförmige Schwefelverbindungen (TRS-S + SO2-S)

0,002-0,05 (31)

BVT 29.

Die BVT zur Reduzierung von NOx-Emissionen aus der Verbrennung von Starkgasen in einem Geruchsgaskessel besteht im Einsatz einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Optimieren des Brenners/der Feuerung

Siehe Abschnitt 1.7.1.2.

Allgemein anwendbar.

b

Gestufte Verbrennung

Siehe Abschnitt 1.7.1.2.

Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen und umfangreicheren Modernisierungen; bei bestehenden Fabriken nur dann anwendbar, wenn die Platzverhältnisse den Einbau der Ausrüstung zulassen.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 11.

Tabelle 11

BVT-assoziierte Emissionswerte für NOx-Emissionen bei der Verbrennung von Starkgasen in einem Geruchsgaskessel

Parameter

Jahresmittelwert

mg/Nm3 bei 9 % O2

Jahresmittelwert

kg NOx/Tonne lutro

NOx

50-400 (32)

0,01-0,1 (32)

1.2.3.   Abfallaufkommen

BVT 30.

Die BVT zur Vermeidung von Abfall und zur Minimierung zu beseitigender fester Abfälle besteht in der Rückführung von Staub aus dem Elektrofilter des Ablaugekessels in den Prozess.

Anwendbarkeit

Die Rückführung von Staub kann durch prozessfremde Inhaltsstoffe im Staub eingeschränkt werden.

1.2.4.   Energieverbrauch und -effizienz

BVT 31.

Die BVT zur Reduzierung des Verbrauchs an Wärmeenergie (Dampf), zur bestmöglichen Verwertung der eingesetzten Energieträger und zur Verringerung des Stromverbrauchs besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

a

Hohe Trockensubstanzgehalte der Rinde durch Einsatz wirksamer Pressen oder durch Trocknung

b

Hocheffiziente Dampfkessel, z. B. mit niedrigen Rauchgastemperaturen

c

Wirksame sekundäre Heizsysteme

d

Schließen von Wasserkreisläufen, u. a. in der Bleichanlage

e

Hohe Faserkonzentration (Technik mit mittlerer oder hoher Stoffdichte)

f

Hocheffiziente Verdampfungsanlagen

g

Wärmerückgewinnung aus Auflösebehältern z. B. durch Abgaswäscher

h

Rückgewinnung und Nutzung von Niedertemperaturwärme in Abwasserströmen und sonstigen Abwärmequellen zur Beheizung von Gebäuden, Kesselspeisewasser und Prozesswasser

i

Angemessene Nutzung von Sekundärwärme und Sekundärkondensaten

j

Überwachung und Regelung von Prozessen mit fortschrittlichen Steuerungssystemen

k

Optimierung des integrierten Wärmetauschernetzes

l

Wärmerückgewinnung aus dem Rauchgas des Ablaugekessels zwischen dem Elektrofilter und dem Lüfter

m

Sicherstellung möglichst hoher Stoffdichte durch Sortierung und Reinigung

n

Regelung der Drehzahl verschiedener großer Motoren

o

Einsatz wirksamer Vakuumpumpen

P

Geeignete Dimensionierung von Leitungen, Pumpen und Gebläsen

q

Optimierte Pegelstände der Behälter

BVT 32.

Die BVT zur Verbesserung der Effizienz der Stromerzeugung besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

a

Hoher Trockensubstanzgehalt der Schwarzlauge (erhöht den Wirkungsgrad des Kessels, der Dampferzeugung und damit auch der Stromerzeugung)

b

Betrieb des Ablaugekessels mit hohen Druck- und Temperaturwerten; bei neuen Ablaugekesseln kann der Druck mindestens 100 bar und die Temperatur mindestens 510 °C betragen.

c

Dampfdruck am Auslass der Gegendruckturbine so niedrig wie technisch machbar

d

Kondensationsturbine zur Stromerzeugung aus überschüssigem Dampf

e

Hoher Wirkungsgrad der Turbinen

f

Vorheizung des Speisewassers fast bis zur Siedetemperatur

g

Vorheizung der Verbrennungsluft und des in die Kessel zuzuführenden Brennstoffs

1.3.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DEN SULFITZELLSTOFFPROZESS

Bei integrierten Fabriken zur Herstellung von Sulfitzellstoff und Papier sind ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt die prozessspezifischen BVT-Schlussfolgerungen aus Abschnitt 1.6 anzuwenden.

1.3.1.   Abwasser und Emissionen in Gewässer

BVT 33.

Die BVT zur Vermeidung und Verringerung von Schadstoffemissionen aus einer Fabrik in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der Techniken in BVT 13, BVT 14, BVT 15 und BVT 16 und der im Folgenden beschriebenen Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Erweiterte modifizierte Kochung vor der Bleiche.

Siehe Abschnitt 1.7.2.1

Je nach Anforderungen an die Zellstoffqualität kann die Anwendbarkeit eingeschränkt sein (z. B. wenn eine hohe Festigkeit benötigt wird).

b

Sauerstoff-Delignifizierung vor der Bleiche

c

Sortieren des ungewaschenen Zellstoffs im geschlossenen Kreislauf und hochwirksame Braunstoffwäsche

Allgemein anwendbar.

d

Verdampfung von Abwässern aus der Heiß-Alkaliextraktion und Verbrennung von Konzentraten in einem Sodakessel

Eingeschränkte Anwendbarkeit bei Chemiezellstoff-Fabriken, wenn eine biologische Behandlung der Abwässer in mehreren Schritten eine insgesamt günstigere Ökobilanz ergibt.

e

TCF-Bleiche

Eingeschränkte Anwendbarkeit bei Fabriken zur Herstellung von Markt-Papierzellstoff, in denen hochweißer Zellstoff oder Spezialzellstoff für chemische Anwendungen erzeugt wird.

f

Bleiche im geschlossenen Kreislauf

Nur anwendbar bei Anlagen, in denen bei der Kochung und bei der Einstellung des pH-Werts bei der Bleiche dieselbe Basis verwendet wird.

g

Vorbleiche auf MgO-Basis und Rückführung von Waschflüssigkeiten aus der Vorbleiche in die Braunstoffwäsche

Die Anwendbarkeit kann durch Faktoren wie die Produktqualität (z. B. Reinheit, Sauberkeit, Weißgrad), die Kappa-Zahl nach dem Kochen, die hydraulische Kapazität der Anlage sowie die Kapazität der jeweiligen Behälter, Eindampfanlagen und Ablaugekessel und je nach Möglichkeit zur Reinigung der Wascheinrichtung eingeschränkt sein.

h

Neutralisierung der Schwachlauge vor/in der Eindampfanlage

Allgemein anwendbar bei Anlagen auf Magnesiumbasis; im Ablaugekessel und im Aschekreislauf wird freie Kapazität benötigt.

i

Anaerobe Behandlung der Kondensate aus der Eindampfanlage

Allgemein anwendbar.

j

Strippung und Rückgewinnung von SO2 aus den Kondensaten der Eindampfanlage

Anwendbar, wenn zum Schutz einer anaeroben Abwasserbehandlung erforderlich.

k

Wirksames Leckageüberwachungs- und Rückhaltesystem, kombiniert mit dem Chemikalien und Energierückgewinnungssystems

Allgemein anwendbar.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 12 und Tabelle 13; diese BVT-assoziierten Emissionswerte sind nicht anwendbar bei Fabriken zur Herstellung von Chemiezellstoff und von Spezialzellstoff für chemische Anwendungen.

Die Referenz-Abwassermenge bei Sulfitzellstoff-Fabriken ist BVT 5 zu entnehmen.

Tabelle 12

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von gebleichtem Sulfitzellstoff und Magnefite-Zellstoff zur Papierherstellung in aufnehmende Gewässer

Parameter

Gebleichter Sulfitzellstoff zur Papierherstellung (33)

Magnefite-Zellstoff zur Papierherstellung (33)

 

Jahresmittelwert

kg/Tonne lutro (34)

Jahresmittelwert

kg/Tonne lutro

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

10-30 (35)

20-35

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,4-1,5

0,5-2,0

Gesamtstickstoffgehalt

0,15-0,3

0,1-0,25

Gesamtphosphorgehalt

0,01-0,05 (35)

0,01-0,07

 

Jahresmittelwert

mg/l

 

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

0,5-1,5 (36)  (37)

 


Tabelle 13

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser aus einer Fabrik zur Herstellung von gebleichtem Neutralsulfit-Halbzellstoff in aufnehmende Gewässer

Parameter

Jahresmittelwert

kg/Tonne lutro (38)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

3,2-11

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,5-1,3

Gesamtstickstoffgehalt

0,1-0,2 (39)

Gesamtphosphorgehalt

0,01-0,02

Das behandelte Abwasser sollte eine geringe BSB-Konzentration aufweisen (etwa 25 mg/l in der 24-Stunden Mischprobe).

1.3.2.   Emissionen in die Luft

BVT 34.

Die BVT zur Vermeidung und Reduzierung von SO2-Emissionen besteht in der Abtrennung aller hochkonzentrierten SO2-Gasströme aus der Kochsäureproduktion sowie aus Kochern, Ausblasetanks oder Waschaggregaten (Diffuser) und aus der Rückgewinnung der Schwefelanteile.

BVT 35.

Die BVT zur Vermeidung und Reduzierung diffuser schwefelhaltiger und geruchsbehafteter Emissionen aus der Wäsche, Sortierung und Eindampfung besteht in der Erfassung dieser Schwachgase und der Anwendung einer der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Verbrennung in einem Ablaugekessel

Siehe Abschnitt 1.7.1.3

Nicht anwendbar bei Fabriken, in denen Sulfitzellstoff durch Kochen auf Kalziumbasis hergestellt wird; in diesen Fabriken werden keine Ablaugekessel eingesetzt.

b

Nasswäscher

Siehe Abschnitt 1.7.1.3

Allgemein anwendbar.

BVT 36.

Die BVT zur Reduzierung der NOx-Emissionen aus Ablaugekesseln besteht im Einsatz eines optimierten Feuerungssystems unter Anwendung einer der folgenden Techniken oder einer Kombination dieser Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Optimierung des Ablaugekessels durch Regelung der Feuerungsbedingungen

Siehe Abschnitt 1.7.1.2

Allgemein anwendbar.

b

Gestufte Ablauge-Einspritzung

Anwendbar bei neuen großen Ablaugekesseln und umfangreicheren Modernisierungen von Ablaugekesseln

c

Selektive nicht-katalytische Reduktion (SNCR)

Die Möglichkeit einer Nachrüstung bestehender Ablaugekessel kann durch Verkrustungsprobleme und damit verbundenem erhöhtem Reinigungs- und Wartungsbedarf eingeschränkt sein. Für Fabriken auf Ammoniumbasis liegen keine Berichte über die Anwendung dieser Technik vor. Wegen der spezifischen Zusammensetzung des Abgases dürfte eine selektive nicht-katalytische Reduktion jedoch wirkungslos sein. Bei Fabriken auf Natriumbasis ist die Technik wegen der Explosionsgefahr nicht anwendbar.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 14.

Tabelle 14

BVT-assoziierte Emissionswerte für NOx- und NH3-Emissionen aus einem Ablaugekessel

Parameter

Tagesmittelwert

mg/Nm3 bei 5 % O2

Jahresmittelwert

mg/Nm3 bei 5 % O2

NOx

100-350 (40)

100-270 (40)

NH3 (Ammoniak-Schlupf bei selektiver nicht-katalytischer Reduktion)

< 5

BVT 37.

Die BVT zur Reduzierung von Staub- und SO2-Emissionen aus Ablaugekesseln besteht im Einsatz einer der folgenden Techniken und in der Beschränkung des „sauren Betriebs“ der Wäscher auf das zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs erforderliche Minimum.

 

Technik

Beschreibung

a

Elektrofilter oder Multizyklone mit mehrstufigen Venturi-Wäschern

Siehe Abschnitt 1.7.1.3

b

Elektrofilter oder nachgeschaltete mehrstufige Wäscher mit doppeltem Einlass

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 15.

Tabelle 15

BVT-assoziierte Emissionswerte für Staub- und SO2-Emissionen aus einem Ablaugekessel

Parameter

Mittelwert über die Probenahmezeit

mg/Nm3 bei 5 % O2

Staub

5-20 (41)  (42)

 

Tagesmittelwert

mg/Nm3 bei 5 % O2

Jahresmittelwert

mg/Nm3 bei 5 % O2

SO2

100-300 (43)  (44)  (45)

50-250 (43)  (44)

Als BVT-assoziierter Umweltleistungsbereich wird die Dauer des „sauren“ Betriebs der (vorgeschalteten) Wäscher (etwa 240 Stunden pro Jahr) bzw. des Monosulfit-Endwäschers (24 Stunden pro Monat) bezeichnet.

1.3.3.   Energieverbrauch und -effizienz

BVT 38.

Die BVT zur Reduzierung des Verbrauchs an Wärmeenergie (Dampf), zur möglichst effizienten Nutzung der eingesetzten Energieträger und zur Verringerung des Stromverbrauchs besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

a

Hohe Trockensubstanzgehalte der Rinde durch Einsatz wirksamer Pressen oder durch Trocknung

b

Hocheffiziente Dampfkessel, z. B. Kessel mit niedrigen Rauchgastemperaturen

c

Wirksames sekundäres Heizsystem

d

Schließen von Wasserkreisläufen, u. a. in der Bleichanlage

e

Hohe Faserkonzentration (Technik mit mittlerer oder hoher Stoffdichte)

f

Rückgewinnung und Nutzung der Niedertemperaturwärme von Abwasserströmen und sonstigen Abwärmequellen zur Beheizung von Gebäuden, Kesselspeisewasser und Prozesswasser

g

Angemessene Nutzung von Sekundärwärme und Sekundärkondensaten

h

Überwachung und Regelung von Prozessen mit fortschrittlichen Steuerungssystemen

i

Optimierung des integrierten Wärmetauschernetzes

j

Sicherstellung der höchstmöglichen Stoffdichte durch Sortierung und Reinigung

k

Optimierte Pegelstände in Behältern

BVT 39.

Die BVT zur Erhöhung der Effizienz der Stromerzeugung besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

a

Betrieb des Ablaugekessels mit hohen Druck- und Temperaturwerten

b

Dampfdruck am Auslass der Gegendruckturbine so niedrig wie technisch machbar

c

Kondensationsturbine zur Stromerzeugung aus überschüssigem Dampf

d

Hoher Wirkungsgrad der Turbinen

e

Vorheizung des Speisewassers fast bis zur Siedetemperatur

f

Vorheizung der Verbrennungsluft und des in die Kessel zuzuführenden Brennstoffs

1.4.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON HOLZSTOFF UND CHEMISCH-MECHANISCHEM HOLZSTOFF

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für alle integrierten Anlagen zur Herstellung von Holzstoff sowie von Papier und Karton und für nicht integrierte Anlagen zur Herstellung von Holzstoff, CTMP und CMP. Für die Papierherstellung in integrierten Anlagen zur Herstellung von Holzstoff sowie von Papier und Karton gelten ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt auch BVT 49, BVT 51, BVT 52c und BVT 53.

1.4.1.   Abwasser und Emissionen in Gewässer

BVT 40.

Die BVT zur Reduzierung des Frischwasserverbrauchs, der Abwassermenge und der Schmutzfracht besteht in einer geeigneten Kombination der Techniken in BVT 13, BVT 14, BVT 15 und BVT 16 und der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Gegenstromführung von Prozesswasser und Trennung von Wassersystemen

Siehe Abschnitt 1.7.2.1

Allgemein anwendbar.

b

Hochkonsistenzbleiche

c

Wäsche vor dem Zerfasern von Weichholz-Holzstoff mit Hackschnitzelvorbehandlung

d

Substitution von NaOH durch Ca(OH)2 oder Mg(OH)2 als Lauge beim Peroxidbleichen

Wenn höchste Weißgrade erzielt werden sollen, kann die Anwendbarkeit eingeschränkt sein.

e

Rückgewinnung von Fasern und Füllstoffen und Behandlung des Kreislaufwassers (Papierherstellung)

Allgemein anwendbar.

f

Optimale Auslegung und Konstruktion von Behältern und Bütten (Papierherstellung).

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 16; diese BVT-assoziierten Emissionswerte gelten auch für Fabriken zur Herstellung von Holzstoff. Die Referenz-Abwassermenge bei integrierten Fabriken zur Herstellung von mechanischem, chemisch-mechanischem und chemisch-thermisch-mechanischem Holzstoff ist BVT 5 zu entnehmen.

Tabelle 16

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer aus der integrierten Produktion von Papier und Karton aus am Standort erzeugtem Holzstoff (TMP)

Parameter

Jahresmittelwert

kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

0,9-4,5 (46)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,06-0,45

Gesamtstickstoffgehalt

0,03-0,1 (47)

Gesamtphosphorgehalt

0,001-0,01


Tabelle 17

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer aus einer Fabrik zur Herstellung von chemisch-thermisch-mechanischem Holzstoff (CTMP) oder chemisch-mechanischem Holzstoff (CMP)

Parameter

Jahresmittelwert

kg/Tonne lutro

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

12-20

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,5-0,9

Gesamtstickstoffgehalt

0,15-0,18 (48)

Gesamtphosphorgehalt

0,001-0,01

Das behandelte Abwasser sollte eine geringe BSB-Konzentration aufweisen (etwa 25 mg/l in der 24 -Stunden Mischprobe).

1.4.2.   Energieverbrauch und -effizienz

BVT 41.

Die BVT zur Reduzierung des Verbrauchs an thermischer und elektrischer Energie besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Einsatz energieeffizienter Refiner

Anwendbar in Verbindung mit dem Ersatz, der Nachrüstung oder der Modernisierung von Prozessausrüstungen

b

Extensive Rückgewinnung von Sekundärwärme aus TMP- und CTMP-Refinern und Nutzung des zurückgewonnenen Dampfs zum Trocknen von Papier oder Holzstoff

Allgemein anwendbar.

c

Minimierung der Faserverluste durch Einsatz von effizienten Rejekt-Zerfaserungssystemen (Sekundärrefiner)

d

Einbau energiesparender Aggregate, u. a. durch automatisierte Prozessregelung anstelle von manuellen Systemen

e

Minderung des Frischwassereinsatzes durch Systeme zur integrierten Prozesswasserbehandlung und -Rückführung

f

Reduzierung der direkten Nutzung von Dampf durch sorgfältige Prozessintegration (z. B. mithilfe einer Pinch-Analyse)

1.5.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON ALTPAPIER

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für alle integrierten Fabriken zur Herstellung von Papier und Zellstoff aus recyclierten Fasern (RCF). Für die Papierherstellung in integrierten Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton aus recyclierten Fasern sind ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt auch BVT 49, BVT 51, BVT 52c und BVT 53 anzuwenden.

1.5.1.   Materialmanagement

BVT 42.

Die BVT zur Vermeidung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen bzw. zur Minderung eines entsprechenden Risikos und zur Reduzierung von Altpapierverwehungen und diffusen Staubemissionen vom Altpapierlagerplatz besteht im Einsatz einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Fester Oberflächenbelag des Altpapierlagerplatzes

Allgemein anwendbar.

b

Sammlung verunreinigten Oberflächenwassers des Altpapierlagerplatzes und Aufbereitung in einer Kläranlage (nicht verschmutztes Regenwasser (z. B. von Dächern) kann getrennt abgeleitet werden.)

Die Anwendbarkeit kann durch den Grad der Verschmutzung des Oberflächenwassers (niedrige Konzentration) und/oder den Umfang der Kläranlage (große Volumina) eingeschränkt sein.

c

Verringerung von Verwehungen durch Einzäunen des Altpapierlagerplatzes

Allgemein anwendbar.

d

Regelmäßige Reinigung des Lagerplatzes, Kehren der Straßen und Entleeren von Gullytöpfen zur Reduzierung diffuser Staubemissionen, damit Verwehungen von Papierteilen und Fasern vermieden werden und weniger Papier durch Fabrikverkehr zerrieben wird (was insbesondere in der trockenen Jahreszeit ebenfalls zusätzliche Staubemissionen zur Folge haben kann)

Allgemein anwendbar.

e

Lagern von Ballen oder losem Papier an einem überdachten Ort, um das Material vor Witterungseinflüssen (Feuchtigkeit, Zersetzung durch Mikroorganismen usw.) zu schützen

Je nach Platzverhältnissen unter Umständen nur eingeschränkt möglich.

1.5.2.   Abwasser und Emissionen in Gewässer

BVT 43.

Die BVT zur Reduzierung des Frischwasserverbrauchs, der Abwassermenge und der Schadstofffracht besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Trennung der Wassersysteme

Siehe Abschnitt 1.7.2.1

b

Gegenstromführung von Prozesswasser und Wasserrückführung

c

Teilweise Wiederverwendung des behandelten Abwassers nach der biologischen Behandlung

In vielen altpapierverarbeitenden Papierfabriken wird das biologisch behandelte Abwasser teilweise wieder in den Wasserkreislauf zurückgeführt; dies gilt insbesondere für Fabriken, in denen Wellenpapier (Corrugated Medium) oder Testliner hergestellt werden.

d

Behandlung von Kreislaufwasser

Siehe Abschnitt 1.7.2.1

BVT 44.

Die BVT, um die weitgehende Schließung der Wasserkreisläufe in altpapierverarbeitenden Fabriken aufrechtzuerhalten und mögliche nachteilige Auswirkungen der verstärkten Rückführung von Prozesswasser zu vermeiden, besteht im Einsatz einer der folgenden Techniken oder in einer Kombination dieser Techniken.

 

Technik

Beschreibung

a

Überwachung und kontinuierliche Kontrolle der Prozesswasserqualität

Siehe Abschnitt 1.7.2.1

b

Vermeidung und Entfernung von Biofilmen mit Methoden zur Minimierung von Biozidemissionen

c

Abtrennung von Calcium aus dem Prozesswasser durch kontrollierte Calciumcarbonat-Ausfällung

Anwendbarkeit

Die Techniken a bis c sind nur bei altpapierverarbeitenden Papierfabriken mit weitgehend geschlossenen Wasserkreisläufen anwendbar.

BVT 45.

Die BVT zur Vermeidung und Reduzierung der Schadstofffracht aus sämtlichen Abwassereinleitungen einer Fabrik in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 13, BVT 14, BVT 15, BVT 16, BVT 43 und BVT 44 beschriebenen Techniken.

Bei integrierten altpapierverarbeitenden Papierfabriken beinhalten die BVT-assoziierten Emissionswerte die Emissionen aus der Papierherstellung, da die Prozesswasserkreisläufe der Papiermaschine und der Stoffaufbereitung eng miteinander verbunden sind.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 18 und Tabelle 19; die BVT-assoziierten Emissionswerte in Tabelle 18 gelten auch für RCF-Anlagen zur Herstellung von Altpapierstoff ohne Deinking; die BVT-assoziierten Emissionswerte in Tabelle 19 gelten auch für RCF-Anlagen zur Herstellung von Altpapierstoff mit Deinking.

Die Referenz-Abwassermenge bei RCF-Anlagen ist BVT 5 zu entnehmen.

Tabelle 18

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer, das bei der integrierten Produktion von Papier und Karton aus Recyclingfasern ohne Deinking an einem Standort anfällt

Parameter

Jahresmittelwert

kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

0,4 (49)-1,4

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,02-0,2 (50)

Gesamtstickstoffgehalt

0,008-0,09

Gesamtphosphorgehalt

0,001-0,005 (51)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

0,05 für nassfestes Papier


Tabelle 19

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer, das bei der integrierten Produktion von Papier und Karton aus Recyclingfasern mit Deinking an einem Standort anfällt.

Parameter

Jahresmittelwert

kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

0,9-3,0

0,9-4,0 bei Hygienepapier

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,08-0,3

0,1-0,4 bei Hygienepapier

Gesamtstickstoffgehalt

0,01-0,1

0,01-0,15 bei Hygienepapier

Gesamtphosphorgehalt

0,002-0,01

0,002-0,015 bei Hygienepapier

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

0,05 für nassfestes Papier

Das behandelte Abwasser sollte eine geringe BSB-Konzentration aufweisen (etwa 25 mg/l in der 24-Stunden-Mischprobe).

1.5.3.   Energieverbrauch und -effizienz

BVT 46.

Die BVT besteht in der Reduzierung des Stromverbrauchs in altpapierverarbeitenden Papierfabriken zur Papierherstellung durch Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Hochkonsistenzzerfaserung zur Stofflösung bei Altpapier

Allgemein anwendbar bei neuen Anlagen und bei umfangreicheren Modernisierungen bestehender Anlagen.

b

Wirksame Grob- und Feinsortierung durch Optimierung der Rotorauslegung, der Siebe und der Betriebsweise derart, dass kleinere Aggregate mit geringerem spezifischen Energieverbrauch verwendet werden können.

c

Konzepte zur energiesparenden Stoffvorbereitung unter möglichst frühzeitiger Abtrennung von Verunreinigungen beim Wiederaufschlagen (Re-Pulping) mit möglichst wenigen und optimierten Bauteilen, um die energieintensive Faserbehandlung zu begrenzen.

1.6.   BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE PAPIERHERSTELLUNG UND FÜR VERWANDTE PROZESSE

Die BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt gelten für alle nicht integrierten Papier- und Kartonfabriken sowie für die Papier- und Kartonherstellung bei integrierten Anlagen zur Erzeugung von Sulfatzellstoff, Sulfitzellstoff, CTMP und CMP.

BVT 49, BVT 51, BVT 52c und BVT 53 gelten für alle integrierten Zellstoff- und Papierfabriken.

Bei integrierten Fabriken zur Herstellung von Sulfatzellstoff, Sulfitzellstoff, CTMP und CMP und bei integrierten Papierfabriken sind ergänzend zu den BVT-Schlussfolgerungen in diesem Abschnitt auch die prozessspezifischen BVT-Schlussfolgerungen anzuwenden.

1.6.1.   Abwasser und Emissionen in Gewässer

BVT 47.

Die BVT zur Reduzierung des Abwasservolumens besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Optimale Auslegung und Konstruktion von Behältern und Bütten

Siehe Abschnitt 1.7.2.1

Anwendbar für neue Anlagen und für umfangreichere Modernisierungen bestehender Anlagen

b

Rückgewinnung von Fasern und Füllstoffen und Behandlung des Kreislaufwassers

Allgemein anwendbar.

c

Wasserrückführung

Allgemein anwendbar; gelöste organische und anorganische Stoffe und Kolloide können die Möglichkeit einer Wasserrückführung in der Siebpartie einschränken.

d

Optimierung der Reinigungseinrichtungen (Spritzrohre) in der Papiermaschine

Allgemein anwendbar.

BVT 48.

Die BVT zur Reduzierung des Frischwasserverbrauchs und der Emissionen aus Spezialpapier-Fabriken in Gewässer besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Verbesserte Planung der Papierproduktion

Verbesserte Planung zur optimierten Kombination von Produktionslosen und -zeiten

Allgemein anwendbar.

b

Anpassung von Wasserkreisläufen an vorgenommene Änderungen

Anpassung der Wasserkreisläufe an Änderungen der verwendeten Papiersorten, Farben und chemischen Zusatzstoffe

c

Einsatz einer Kläranlage, die an Prozessänderungen angepasst werden kann

Anpassung der Abwasserbehandlung, damit Änderungen in Bezug auf Volumen, niedrige Konzentrationen und unterschiedliche Arten und Mengen chemischer Zusatzstoffen bewältigt werden können

d

Anpassung des Ausschuss-Systems und der Büttenkapazitäten

e

Minimierung der Freisetzung von chemischen Zusatzstoffen (z. B. fett- oder wasserbeständige Mittel), die Per- oder Polyfluorverbindungen enthalten oder zur Bildung dieser Verbindungen beitragen

Anwendbar nur für Anlagen, in denen fett- oder wasserabweisendes Papier hergestellt wird.

f

Umstellung auf Produkt-Hilfsstoffe mit niedrigem AOX-Gehalt (z. B. zur Substituierung von Nassfestmitteln auf der Basis von Epichlorhydrin-Harzen)

Anwendbar nur für Anlagen, in denen Papiersorten mit hoher Nassfestigkeit hergestellt werden

BVT 49.

Die BVT zur Reduzierung von Emissionsfracht von Streichfarben oder Bindemitteln, welche die biologische Kläranlage beeinträchtigen können, besteht in der Anwendung der folgenden Technik a oder, wenn Technik a technisch nicht umsetzbar ist, in der folgenden Technik b.

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Rückgewinnung von Streichfarben/Wiederverwendung von Pigmenten

Abwässer mit Streichfarben werden getrennt gesammelt. Die Rückgewinnung der Streichchemikalien erfolgt z. B. durch

i)

Ultrafiltration oder

ii)

einen Prozess mit Siebungs-, Flockungs- und Entwässerungsstufe mit Rückführung der Pigmente in den Streichprozess. Das geklärte Wasser kann in den Prozess zurückgeführt werden.

Im Fall der Ultrafiltration kann die Anwendbarkeit unter folgenden Bedingungen eingeschränkt sein:

Die Abwasservolumina sind sehr gering;

die Abwässer aus dem Streichprozess entstehen an verschiedenen Stellen in der Fabrik;

am Streichprozess werden viele Änderungen vorgenommen, oder

die verschiedenen Rezepturen der Streichfarben sind nicht miteinander vereinbar.

b

Vorbehandlung von Abwässern, die Streichfarben enthalten

Abwässer mit Streichfarben werden z. B. durch Flockung behandelt, um Beeinträchtigungen der anschließenden biologischen Abwasserbehandlung zu vermeiden.

Allgemein anwendbar.

BVT 50.

Die BVT zur Vermeidung und Reduzierung der Schadstoffbelastung aus sämtlichen Abwassereinleitungen einer Fabrik in aufnehmende Gewässer besteht in der Anwendung einer geeigneten Kombination der in BVT 13, BVT 14, BVT 15, BVT 47, BVT 48 und BVT 49 beschriebenen Techniken.

Mit den BVT assoziierte Emissionswerte

Siehe Tabelle 20 und Tabelle 21; die BVT-assoziierten Emissionswerte in Tabelle 20 und Tabelle 21 gelten auch für die Papier- und die Kartonherstellung in integrierten Anlagen zur Herstellung von Sulfatzellstoff, Sulfitzellstoff, CTMP und CMP sowie für integrierte Papierfabriken.

Die Referenz-Abwassermenge bei nicht integrierten Papier- und Kartonfabriken ist BVT 5 zu entnehmen.

Tabelle 20

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer aus einer nicht integrierten Papier- und Kartonfabrik (mit Ausnahme von Fabriken zur Herstellung von Spezialpapier)

Parameter

Jahresmittelwert

kg/t

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

0,15-1,5 (52)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,02-0,35

Gesamtstickstoffgehalt

0,01-0,1

0,01-0,15 bei Hygienepapier

Gesamtphosphorgehalt

0,003-0,012

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

0,05 für Dekorpapier und nassfestes Papier

Das behandelte Abwasser sollte eine geringe BSB-Konzentration aufweisen (etwa 25 mg/l bei einer 24-Stunden Mischprobe).

Tabelle 21

BVT-assoziierte Emissionswerte für die direkte Einleitung von Abwasser in Gewässer aus einer nicht integrierten Fabrik zur Herstellung von Spezialpapieren

Parameter

Jahresmittelwert

kg/t (53)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

0,3-5 (54)

Abfiltrierbare Stoffe (AFS)

0,10-1

Gesamtstickstoffgehalt

0,015-0,4

Gesamtphosphorgehalt

0,002-0,04

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

0,05 für Dekorpapier und nassfestes Papier

1.6.2.   Emissionen in die Luft

BVT 51.

Die BVT zur Reduzierung von VOC-Emissionen aus Offline- oder Online-Streichmaschinen besteht in der Auswahl von Streichfarbenrezepturen, bei deren Verwendung geringere VOC- Emissionen zu erwarten sind.

1.6.3.   Abfallaufkommen

BVT 52.

Die BVT zur Minimierung von festen Abfällen zur Entsorgung besteht in der Vermeidung von Abfällen und in Recyclingtätigkeiten durch eine Kombination der folgenden Techniken (siehe allgemeine BVT 20).

 

Technik

Beschreibung

Anwendbarkeit

a

Rückgewinnung von Fasern und Füllstoffen und Behandlung des Kreislaufwassers

Siehe Abschnitt 1.7.2.1

Allgemein anwendbar.

b

System zur Ausschuss-Rückführung

Bei der Papierherstellung wird Ausschuss an verschiedenen Stellen innerhalb des Prozesses bzw. in verschiedenen Prozessphasen erfasst, erneut zerfasert und in den Stoffauflauf zurückgeführt.

Allgemein anwendbar.

c

Rückgewinnung von Streichfarben/Wiederverwendung von Pigmenten

Siehe Abschnitt 1.7.2.1

 

d

Wiederverwendung des Faserschlamms aus der primären Abwasserbehandlung

Aus der primären Abwasserbehandlung stammender Schlamm mit hohem Faseranteil kann im Produktionsprozess wiederverwendet werden.

Die Anwendbarkeit kann durch Anforderungen an die Produktqualität eingeschränkt sein.

1.6.4.   Energieverbrauch und -effizienz

BVT 53.

Die BVT zur Reduzierung des Verbrauchs an thermischer und elektrischer Energie besteht in der Anwendung einer Kombination der folgenden Techniken.

 

Technik

Anwendbarkeit

a

Energieeinsparende Sortierverfahren (optimierte Rotorauslegung, optimierte Siebe und optimierter Betrieb)

Anwendbar bei neuen Anlagen oder umfangreicher Modernisierungen.

b

Fortschrittliche Mahlaggregate mit optimierter Wärmerückgewinnung aus den Refiner-Anlagen

c

Optimierte Entwässerung der Presspartie

Nicht anwendbar bei Hygienepapier und bei vielen Spezialpapiersorten.

d

Rückgewinnung von Dampfkondensaten und Einsatz wirksamer Systeme zur Rückgewinnung der Abwärme aus der Abluft

Allgemein anwendbar.

e

Reduzierung der direkten Nutzung von Dampf durch sorgfältige Prozessintegration (z. B. mithilfe einer Pinch-Analyse)

f

Hocheffiziente Refiner

Anwendbar bei neuen Anlagen.

g

Optimierung des Betriebs bestehender Mahlaggregate (z. B. durch Reduzierung des Stromverbrauches im lastfreien Betrieb)

Allgemein anwendbar.

h

Optimierte Auslegung der Pumpen, variable Regelung der Pumpendrehzahl, Direktantriebe

i

Modernste Zerfaserungstechnologie

j

Bedampfung der Papierbahn mit dem Dampfblaskasten zur Verbesserung des Ablaufverhaltens/der Entwässerungskapazität

Nicht anwendbar bei Hygienepapier und bei vielen Spezialpapiersorten.

k

Optimiertes Vakuumsystem (z. B. Zentrifugalgebläse statt Wasserringpumpen)

Allgemein anwendbar.

l

Optimierung der Erzeugung und der Wartung des Verteilungsnetzes

m

Optimierung der Wärmerückgewinnung, der Lufttechnischen Anlagen und der Isolierung

n

Einsatz hocheffizienter Motoren (EFF1)

o

Vorwärmung des Spritzrohrwassers mit einem Wärmetauscher

p

Nutzung der Abwärme zur Schlammtrocknung oder zur Nachtrocknung entwässerter Biomasse

q

Wärmerückgewinnung aus Axialgebläsen (wenn eingesetzt) zum Wärmen der Luftzufuhr zur Trocknungshaube

r

Wärmerückgewinnung aus dem Abluftstrom der Yankee-Haube mit einem Tropfkörperturm

s

Rückgewinnung der Abwärme aus dem Abgas der Infrarot-trockners

1.7.   BESCHREIBUNG DER TECHNIKEN

1.7.1.   Beschreibung von Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen in die Luft

1.7.1.1.   Staub

Technik

Beschreibung

Elektrofilter (ESP)

Elektrofilter laden Partikel elektrisch auf und trennen diese Partikel dann unter der Einwirkung eines elektrischen Feldes ab. Sie kommen unter den unterschiedlichsten Anwendungsbedingungen zum Einsatz.

Alkalischer Wäscher

Siehe Abschnitt 1.7.1.3 (Nasswäscher).

1.7.1.2.   NOx

Technik

Beschreibung

Verringerung des Luft-/Brennstoff-Verhältnisses

Dieses Verfahren ist im Wesentlichen durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:

sorgfältige Kontrolle der Verbrennungsluft (geringer Anteil überschüssigen Sauerstoffs),

Minimierung von Lufteintritten in den Ofen,

modifizierte Gestaltung der Brennkammer.

Optimierte Verbrennung und Verbrennungsregelung

Durch ständige Überwachung der Verbrennungsparameter (z. B. O2, CO-Gehalt, Brennstoff-/Luft-Gemisch und nicht verbrannte Bestandteile); diese Technik beruht auf dem Einsatz einer geeigneten Prozesssteuerung zur Aufrechterhaltung der optimalen Verbrennungsbedingungen.

Die Bildung und die Emission von NOx kann durch Anpassung der Betriebsparameter, der Luftverteilung, des überschüssigen Sauerstoffanteils, der Flammenform und des Temperaturprofils reduziert werden.

Gestufte Verbrennung

Die gestufte Verbrennung beruht auf der Nutzung von zwei Verbrennungszonen mit kontrolliertem Brennstoff-/Luft-Gemisch und kontrollierter Temperatur in der ersten Kammer. Die erste Verbrennungszone wird unter unterstöchiometrischen Bedingungen betrieben, damit Ammoniakverbindungen bei hohen Temperaturen in elementaren Stickstoff umgewandelt werden. In der zweiten Zone wird der Verbrennungsprozess unter zusätzlicher Luftzufuhr bei niedrigerer Temperatur abgeschlossen. Nach der zweistufigen Verbrennung strömt das Rauchgas in eine zweite Kammer, aus der die in den Gasen enthaltene Wärme zurückgewonnen wird, um Prozessdampf zu erzeugen.

Brennstoffauswahl/Brennstoffe mit niedrigem Stickstoffgehalt

Die Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Stickstoffgehalt reduziert den Anteil an NOx-Emissionen aus der Oxidation des im Brennstoff enthaltenen Stickstoffs während der Verbrennung.

Die Verbrennung von Geruchsgasen (CNCG) oder Brennstoffen auf Biomassebasis führt zu höheren NOx-Emissionen als bei der Verbrennung von Öl oder Erdgas, da CNCG und alle holzbasierten Brennstoffe höhere Stickstoffgehalte aufweisen als Öl und Erdgas.

Wegen der höheren Verbrennungstemperaturen entstehen in Systemen mit Gasfeuerung höhere NOx-Gehalte als bei Systemen mit Ölfeuerung.

Brenner mit niedrigen NOx-Emissionen (Low-NOx burner)

Brenner mit niedrigen NOx-Emissionen (Low-NOx Burner) beruhen auf der Reduzierung der Spitzentemperaturen der Flamme, der verzögerten aber vollständigen Verbrennung und der erhöhten Wärmeübertragung (erhöhte Flammenstrahlung). Die entsprechenden Maßnahmen können mit einer modifizierten Gestaltung der Brennkammer einhergehen.

Gestufte Ablauge-Einspritzung

Die Einspritzung von Sulfit-Ablauge auf verschiedenen Kesselebenen verhindert die Bildung von NOx und sorgt für eine vollständige Verbrennung.

Selektive nicht-katalytische Reduktion (SNCR)

Dieses Verfahren beruht auf der Reduktion von NOx zu Stickstoff in einer Reaktion mit Ammoniak oder Harnstoff bei hohen Temperaturen. Ammoniakwasser (bis zu 25 % NH3), Ammoniak-Vorläuferverbindungen oder Harnstofflösung werden in das Verbrennungsgas injiziert, um NO zu N2 zu reduzieren. Die Reaktion erfolgt optimal in einem Temperaturfenster von etwa 830-1 050 °C. Damit die eingespritzten Agenzien mit NO reagieren können, muss eine ausreichende Verweilzeit gegeben sein. Die Dosierung der Einspritzung der Ammoniak- oder Harnstofflösung muss so geregelt sein, dass der NH3-Schlupf möglichst gering ist.

1.7.1.3.   Vermeidung und Kontrolle von O2/TRS-Emissionen

Technik

Beschreibung

Hoher Trockengehalt der Schwarzlauge

Ein höherer Trockengehalt der Schwarzlauge bewirkt eine Erhöhung der Verbrennungstemperatur. Dadurch verdampft mehr Natrium (Na); dieses bindet SO2 zu Na2SO4 und reduziert so die SO2-Emissionen aus dem Ablaugekessel. Ein Nachteil der höheren Temperatur besteht darin, dass die NOx-Emissionen zunehmen können.

Brennstoffauswahl/Brennstoffe mit niedrigem Schwefelgehalt

Die Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt (0,02-0,05 Gew.-%; wie Holz, Rinde, schwefelarmes Öl oder Gas) reduziert die während der Verbrennung durch die Oxidation der im Brennstoff enthaltenen Schwefelanteile entstehenden SO2-Emissionen.

Optimierte Feuerung

Techniken wie z. B. die wirksame Regelung der Feuerungsleistung (Brennstoff-/Luft-Gemisch, Temperatur, Verweilzeit), die Regelung des Überschuss-Sauerstoffs und eine gute Durchmischung von Luft und Brennstoff.

Kontrolle des Na2S-Gehalts der Kalkschlammzufuhr

Eine wirksame Wäsche und Filtration des Kalkschlamms reduziert die Na2S-Konzentration und verringert so im Ofen die Entstehung von Schwefelwasserstoff im Brennprozess.

Erfassung und Rückgewinnung von SO2-Emissionen

Die bei der Kochsäureproduktion sowie bei Digestern/Kochern und Ausblastanks auftretenden hochkonzentrierten SO2-Gasströme werden gesammelt. SO2 wird in Absorptionstanks mit unterschiedlichen Druckniveaus sowohl aus wirtschaftlichen als auch als umwelttechnischen Gründen zurückgewonnen.

Verbrennung von Geruchsgasen und TRS

Erfasste Starkgase können durch Verbrennen im Ablaugekessel, in speziellen Geruchsgaskesseln oder im Kalkofen beseitigt werden. Gesammelte Schwachgase können im Ablaugekessel, im Kalkofen, in der Kesselanlage oder im Geruchsgaskessel verbrannt werden. In modernen Ablaugekesseln können auch Abgase aus dem Auflösetank verbrannt werden.

Sammlung und Verbrennung von Schwachgasen im Ablaugekessel

Verbrennung von Schwachgasen (großes Volumen, niedrige SO2-Konzentrationen) kombiniert mit einem Ersatzsystem;

Schwachgase und andere geruchsbehaftete Bestandteile werden gemeinsam zur Verbrennung im Ablaugekessel erfasst. Das im Abgas des Ablaugekessels enthaltene Schwefeldioxid wird anschließend in mehrstufigen Gegenstrom-Wäschern zurückgewonnen und in der Zellstoffkochung wiederverwendet. Als Reserve werden weitere Wäscher genutzt.

Nasswäscher

Gasförmige Verbindungen werden in einer geeigneten Flüssigkeit (Wasser oder alkalische Lösung) gelöst. Feststoffe und gasförmige Verbindungen können gleichzeitig abgetrennt werden. Im Anschluss an die Nasswäsche werden die Rauchgase mit Wasser gesättigt; vor der Freisetzung der Rauchgase müssen allerdings die Tröpfchen abgetrennt werden. Das so abgetrennte Abwasser muss behandelt werden; die nicht löslichen Bestandteile werden durch Sedimentation oder Filtration abgeschieden.

Elektrofilter oder Multizyklone mit mehrstufigen Venturi-Wäschern oder nachgeschaltete mehrstufige Wäscher mit doppeltem Einlass

Die Staubabtrennung erfolgt in einem Elektrofilter oder einem Multizyklon. Im Sulfitprozess auf Magnesiumbasis enthält der im E-Filter abgetrennte Staub hauptsächlich MgO sowie geringe Anteile an K-, Na- bzw. Ca-Verbindungen. Die zurückgewonnene MgO-Asche wird in Wasser suspendiert und durch Waschen und Ablöschen in Mg(OH)2 umgewandelt; dieses wird dann als alkalische Waschlösung in den mehrstufigen Wäschern verwendet, um die Schwefelbestandteile der Kochchemikalien zurückzugewinnen. Im Sulfitprozess auf Ammoniumbasis kann die Basischemikalie Ammoniak (NH3) nicht zurückgewonnen werden, da diese bei der Verbrennung in Stickstoff zerfällt. Nach der Staubabtrennung wird das Rauchgas abgekühlt, indem es durch einen mit Wasser betriebenen Kühlwäscher geleitet wird; anschließend wird es in einen mindestens dreistufigen Wäscher geleitet, wo die SO2-Emissionen mit einer alkalischen Mg(OH)2-Lösung (Sulfitprozess auf Magnesiumbasis) bzw. mit einer 100 %igen frischen NH3-Lösung (Sulfitprozess auf Ammoniumbasis) abgetrennt werden.

1.7.2.   Beschreibung von Techniken zur Reduzierung des Frischwasserbedarfes und des Abwasservolumens und der Schadstoffbelastung des Abwassers

1.7.2.1.   Prozessintegrierte Techniken

Technik

Beschreibung

Trockenentrindung

Trockenentrindung von Langholz in trockenen Trommeln. (Wasser wird nur zum Abwaschen des Holzes verwendet und anschließend unter minimaler Wäsche in die Kläranlage geführt.)

Total chlorfreies Bleichen (TCF-Bleichen)

Beim TCF-Bleichen wird die Verwendung chlorhaltiger Bleichchemikalien vollständig vermieden; entsprechend werden beim Bleichen keinerlei organische oder chlororganische Stoffe freigesetzt.

Modernes elementarchlorfreies (ECF) Bleichen

Beim modernen ECF-Bleichen wird der Verbrauch von Chlordioxid minimiert, indem einer der folgenden Bleichschritte oder eine Kombination davon angewendet werden: Sauerstoffbehandlung, Heißsäure-Hydrolyse, Ozonbehandlung bei mittlerer und hoher Stoffdichte und Behandlung mit atmosphärischem und mit komprimiertem Wasserstoffperoxid oder mit heißem Chlordioxid.

Erweiterte Delignifizierung

Eine erweiterte Delignifizierung mit a modifizierter Kochung oder b) Sauerstoff-Delignifizierung verbessert die Delignifizierung des Zellstoffs (geringere Kappa-Zahl) vor dem Bleichen und reduziert entsprechend den Verbrauch an Bleichchemikalien und die CSB-Fracht des Abwassers. Die Reduzierung der Kappa-Zahl um eine Einheit vor dem Bleichen kann zu einer Verringerung der in die Bleichanlage freigesetzten CSB-Fracht um etwa 2 kg CSB/Tonne lutro führen. Das abgetrennte Lignin kann zurückgewonnen und in das System zur Rückgewinnung von Chemikalien und Energie zurückgeführt werden.

a)

Erweiterte modifizierte Kochung

Die erweiterte Kochung (bei diskontinuierlichen oder kontinuierlichen Systemen) umfasst längere Kochungszeiten bei optimierten Bedingungen (z. B. niedrigere Alkalikonzentration der Kochflüssigkeit am Anfang und höhere Konzentrationen am Ende des Kochungsprozesses), um möglichst viel Lignin noch vor dem Bleichen abzutrennen, ohne übermäßigen Kohlenhydratabbau oder wesentlichen Verlust der Festigkeit des Zellstoffs. Der Einsatz von Chemikalien in der anschließenden Bleichpartie und die organische Fracht des Abwassers der Bleichanlage können entsprechend verringert werden.

b)

Sauerstoff-Delignifizierung

Durch eine Sauerstoff-Delignifizierung kann ein erheblicher Anteil der nach der Kochung verbleibenden Lignin-Fracht abgetrennt werden, wenn Kochungsanlagen mit höheren Kappa-Zahlen betrieben werden müssen. Der Zellstoff reagiert unter alkalischen Bedingungen mit Sauerstoff und trennt damit einen weiteren Teil des verbliebenen Lignins ab.

Wirksames Sortieren und Waschen des Braunstoffs im geschlossenen Kreislauf

Das Sortieren des ungewaschenen Zellstoffs erfolgt mit geschlitzten Drucksieben in einem mehrstufigen geschlossenen Kreislauf. Verunreinigungen und Holzsplitter werden so bereits frühzeitig im Prozess abgetrennt.

Bei der Braunstoffwäsche werden gelöste organische und anorganische Chemikalien aus den Zellstofffasern gelöst. Der Braunstoff kann zunächst im Kocher gewaschen werden; anschließend erfolgt eine Behandlung mit hochwirksamen Wäschern. Danach folgt vor dem Bleichen noch eine Sauerstoff-Delignifizierung. Unerwünschte Einträge, der Chemikalienverbrauch im Bleichprozess und die Abwasseremissionen werden reduziert. Außerdem können die Kochungschemikalien aus dem Waschwasser zurückgewonnen werden. Eine wirksame Waschung erfolgt durch mehrstufige Gegenstromwäsche mit Filtern und Pressen. Das Wassersystem der Anlage zum Sortieren des ungewaschenen Zellstoffs wird in einem vollständig geschlossenen Kreislauf betrieben.

Teilweises Recycling des Prozesswassers in der Bleichanlage

Saure und alkalische Filtrate werden im Gegenstrom zum Zellstofffluss in der Bleichanlage zurückgeführt. Das Wasser wird entweder in die Anlage zur Abwasserbehandlung oder — in seltenen Fällen — in den Waschprozess im Anschluss an die Sauerstoffbehandlung geführt.

Effiziente Wäscher in den zwischengeschalteten Waschpartien sind eine Voraussetzung für geringe Emissionen. In effizienten Anlagen zur Herstellung von Sulfatzellstoff wird der Abwasserdurchfluss des Bleichprozesses auf 12-25 m3/Tonne lutro reduziert.

Wirksame Leckageüberwachung und Rückhaltung, auch mit chemischer Rückgewinnung und mit Energierückgewinnung

Ein wirksames System zur Überwachung, zum Auffangen und zur Rückgewinnung von Leckagen, das die unbeabsichtigte Freisetzung hoher organischer und manchmal toxischer Frachten sowie von pH-Wert-Spitzen (in die sekundäre Anlage zur Abwasserbehandlung) verhindert, umfasst:

die Überwachung der Leitfähigkeit oder des pH-Wertes an strategisch wichtigen Punkten, um Verluste und Leckagen zu erkennen;

die Sammlung ausgelaufener oder verschütteter Flüssigkeiten mit größtmöglichem Feststoffgehalt;

eine Rückführung der gesammelten Flüssigkeit und der gesammelten Fasern in den Prozess an geeigneten Punkten;

Vorrichtungen, die vermeiden, dass ausgelaufene konzentrierte oder schädliche Flüssigkeiten aus kritischen Prozessbereichen (u. a. Tallöl und Terpentin) in die Anlage zur biologischen Abwasserbehandlung gelangen;

angemessen ausgelegte Puffertanks zur Sammlung und zur Lagerung stark toxischer oder heißer konzentrierter Flüssigkeiten.

Vorhalten ausreichender Kapazität der Eindampfanlagen von Schwarzlauge und der Kessel zur Ablaugerückgewinnung, um Spitzenlasten bewältigen zu können

Die hinreichende Kapazität der Eindampfanlage der Schwarzlauge sowie des Ablaugekessels gewährleistet, dass auch beim Sammeln von Leckagen oder Abwässern aus Bleichanlagen zusätzlich anfallende Flüssigkeiten und Feststofffrachten behandelt werden können. Dadurch verringern sich die Verluste an schwacher Schwarzlauge sowie an anderen konzentrierten Prozessabwässern sowie möglicherweise an Filtraten aus der Bleichanlage.

Die mehrstufige Eindampfanlage konzentriert schwache Schwarzlauge aus der Braunstoffwäsche und manchmal auch Bioschlamm aus der Abwasserbehandlung und/oder Salzkuchen aus der ClO2-Anlage. Zusätzliche Eindampfungskapazität über die bei normalem Betrieb erforderliche Kapazität hinaus bietet ausreichende Reserven zur Rückgewinnung von Leckagen und zur Behandlung potenziell rückzuführender Bleichfiltratströme.

Strippung von Schmutzkondensaten und Wiederverwendung der Kondensate im Prozess

Durch Strippung verunreinigter Kondensate (Schmutzkondensate) und durch Wiederverwendung von Kondensaten im Prozess werden der Frischwasserbedarf einer Fabrik und die organische Belastung der Anlage zur Abwasserbehandlung reduziert.

In einer Strippkolonne wird Dampf in Gegenstromrichtung durch zuvor gefilterte Prozesskondensate mit reduzierten Schwefelverbindungen, Terpenen, Methanol und anderen organischen Verbindungen geführt. Die im Kondensat enthaltenen flüchtigen Stoffe sammeln sich im Kopfdampf als nicht kondensierbare Gase sowie in Form von Methanol und werden aus dem System entfernt. Die gereinigten Kondensate können im Prozess wiederverwendet werden (z. B. zum Waschen in der Bleichanlage, zur Braunstoffwäsche, bei der Kaustizierung (Schlammwäsche und -verdünnung, Schlammfilter-Spritzrohre), als Flüssigkeit für TRS-Wäschen bei Kalköfen oder als Wasser zum Auffüllen der Weißlauge).

Die abgetrennten nicht kondensierbaren Gase aus den am stärksten konzentrierten Kondensaten werden in das System zum Sammeln von Starkgasen zurückgeführt und verbrannt. Abgetrennte Gase aus mäßig verschmutzten Kondensaten werden im LVHC-System (Low Volume High Concentration) gesammelt und verbrannt.

Eindampfung und Verbrennung von Abwässern aus der Heiß-Alkaliextraktion

Die Abwässer werden zunächst durch Eindampfung konzentriert und dann als Biobrennstoff in einem Ablaugekessel verbrannt. Natriumcarbonat-haltiger Staub und die Schmelze aus dem Ofenboden werden gelöst, um Natronlauge zurückzugewinnen.

Rückführung von Waschflüssigkeiten aus der Vorbleiche in die Braunstoffwäsche und Verdampfung zur Reduzierung von Emissionen bei Vorbleichen auf MgO-Basis

Voraussetzungen für die Nutzung dieser Technik sind eine verhältnismäßig kleine Kappa-Zahl nach dem Kochen (z. B. 14-16), hinreichende Kapazitäten der Becken/Behälter und Verdampfer sowie des Ablaugekessels zur Bewältigung zusätzlicher Volumina, die Möglichkeit zur Abtrennung von Ablagerungen aus der Waschausrüstung und ein mäßiger Weißgrad des Zellstoffs (≤ 87 % ISO), da diese Technik eine leichte Beeinträchtigung des Weißgrads zur Folge haben kann.

Bei Herstellern, die sehr hohe Weißgrade (> 87 % ISO) erzielen müssen (z. B. bei Marktzellstoff zur Papiererzeugung), können Prozesse zur MgO-Vorbleiche problematisch sein.

Gegenstromführung des Prozesswassers

In integrierten Fabriken wird Frischwasser vorwiegend durch die Spritzrohre der Papiermaschinen zugeführt und von dort in die Aufschlusspartie geleitet.

Trennung der Wassersysteme

Die Wassersysteme unterschiedlicher Prozesseinheiten (z. B. Stofflöser, Bleichanlage und Papiermaschine) werden nach dem Waschen und Entwässern des Zellstoffs (etwa durch Waschpressen) getrennt. Diese Trennung verhindert die Eintragung von Verschmutzungen in anschließende Prozessschritte und ermöglicht die Abtrennung störender Stoffe aus kleineren Volumina.

Hochkonsistenzbleiche (Peroxidbleiche)

Beim Hochkonsistenzbleichen wird der Zellstoff vor Zugabe der Bleichchemikalien entwässert (z. B. durch ein Doppelsieb oder durch Pressen). Dies ermöglicht eine wirksamere Nutzung der Bleichchemikalien, erhöht die Reinheit des Zellstoffs, reduziert den Eintrag schädlicher Stoffe in die Papiermaschine und verringert die CSB-Fracht. Verbliebenes Peroxid kann zurückgeführt und wiederverwendet werden.

Rückgewinnung von Fasern und Füllstoffen und Behandlung des Siebwassers

Siebwasser aus der Papiermaschine kann mit folgenden Techniken behandelt werden:

a)

Save-all-Filter (in der Regel Trommel- oder Scheibenfilter oder Druckentspannungs-Flotationseinheiten (DAF = Dissolved-Air Flotation) usw.) zur Abtrennung von Feststoffen (Fasern und Füllstoffe) aus dem Prozesswasser; durch Druckentspannungs-Flotation in Siebwasserkreisläufen werden suspendierte Stoffe, Feinstoffe, kleine Kolloid-Partikel und anionische Stoffe ausgeflockt; die entstehenden Flocken können anschließend abgetrennt werden. Die zurückgewonnenen Fasern und Füllstoffe werden in den Prozess zurückgeführt. Sauberes Siebwasser kann in Reinigungseinrichtungen mit weniger strengen Anforderungen an die Wasserqualität wiederverwendet werden.

b)

Eine zusätzliche Ultrafiltration des vorgefilterten Siebwassers führt zu einem Superklar-Filtrat, dessen Qualität hinreichend für die Verwendung in Hochdruck-Spritzrohren ist und das als Sperrwasser und zur Verdünnung von Chemikalienzusätzen verwendet werden kann.

Klärung von Siebwasser

In der Papierindustrie werden nahezu ausschließlich auf Sedimentierungs-, Filtrations- (mit Scheibenfiltern) und Flotationstechniken beruhende Systeme zur Wasserklärung eingesetzt. Am gebräuchlichsten ist die Druckentspannungs-Flotation (DAF). Anionische Verunreinigungen und Feinstoffe werden mit Zusatzstoffen zu Flocken ausgefällt, die physikalisch behandelt werden können. Als Flockungsmittel werden hochmolekulare, wasserlösliche Polymere oder anorganische Elektrolyte verwendet. Die erzeugten Agglomerate (Flocken) werden dann im Klärbecken aufgeschwemmt. Bei der Druckentspannungs-Flotation (DAF) werden die suspendierten Feststoffe an Luftblasen gebunden.

Wasserrückführung

Das geklärte Wasser wird als Prozesswasser in der Anlage oder in integrierten Fabriken aus der Papiermaschine in den Aufschlussprozess und aus der Aufschlusspartie in den Entrindungsprozess geführt. Das Abwasser wird hauptsächlich an den Punkten mit der stärksten Verschmutzung abgelassen (z. B. Klarfiltrat des Scheibenfilters beim Aufschließen, Entrinden).

Optimale Gestaltung und Konstruktion von Behältern und Bütten (Papierherstellung)

Speicher- und Kreislaufwassertanks sind auf Prozessschwankungen und unterschiedliche Durchflussmengen auch beim Hoch- und Herunterfahren von Anlagen ausgelegt.

Waschpartie vor der Zerfaserung von Holzstoff aus Weichholz

In einigen Fabriken erfolgt eine Vorbehandlung von Weichholz-Schnitzeln durch Vorheizung mit Überdruck kombiniert mit einem Imprägnierungsprozess zur Verbesserung der Zellstoffeigenschaften. Eine Waschpartie vor dem Zerfasern und vor dem Bleichen reduziert die CSB-Fracht erheblich, indem ein geringes, aber hochkonzentriertes Abwasservolumen abgetrennt wird, das anschließend getrennt behandelt werden kann.

Substitution von NaOH durch Ca(OH)2 oder Mg(OH)2 als Lauge beim Peroxidbleichen

Die Verwendung von Ca(OH)2 als Lauge führt zu etwa 30 % geringeren CSB-Frachten unter Erhalt eines hohen Weißgrads. NaOH wird auch durch Mg(OH)2 ersetzt.

Bleiche im geschlossenen Kreislauf

In Sulfitzellstoff-Fabriken mit Kochung auf Natriumbasis kann das Abwasser aus der Bleichanlage z. B. durch Ultrafiltration, Flotation und Abscheidung harz- und fetthaltiger Bestandteile behandelt werden, damit die Bleiche im geschlossenen Kreislauf erfolgen kann. Die Filtrate aus der Bleich- und der Waschpartie werden in der ersten Waschpartie nach der Kochung wiederverwendet und schließlich in die Einheiten zur chemischen Rückgewinnung geführt.

Einstellung des pH-Wertes der Schwachlauge vor/in der Verdampfungsanlage

Die Neutralisation erfolgt vor der Verdampfung oder nach der ersten Verdampfungspartie, damit die organischen Säuren im Konzentrat gelöst bleiben und leichter mit der Ablauge in den Rückgewinnungsbehälter zurückgeführt werden können.

Anaerobe Behandlung der Verdampferkondensate

Siehe Abschnitt 1.7.2.2 (kombinierte anaerobe/aerobe Behandlung).

Strippung und Rückgewinnung von SO2 aus den Verdampferkondensaten

SO2 wird aus den Kondensaten gestrippt; die Kondensate werden biologisch behandelt, und das gestrippte SO2 wird zur Rückgewinnung als Kochungschemikalie weitergeleitet.

Überwachung und kontinuierliche Kontrolle der Prozesswasserqualität

Bei fortschrittlichen Systemen mit geschlossenem Wasserkreislauf muss das gesamte System (Fasern, chemische Zusatzstoffe und Energiekreislauf) optimiert werden. Diese Optimierung umfasst auch eine Überwachung der Wasserqualität sowie der Motivation und der Kenntnisse des Personals und der Tätigkeiten in Verbindung mit den verschiedenen Maßnahmen, die die erforderliche Wasserqualität sicherstellen sollen.

Vermeidung und Entfernung von Biofilmen mit Methoden zur Minimierung von Biozidemissionen

Der kontinuierliche Eintrag von Mikroorganismen durch Wasser und Fasern führt in jeder Papierfabrik zu einem spezifischen mikrobiologischen Gleichgewicht. Um übermäßiges Wachstum der Mikroorganismen zu verhindern und Ablagerungen agglomerierter Biomasse oder Biofilme in Wasserkreisläufen und Ausrüstungen zu vermeiden, werden häufig biologische Dispergiermittel oder Biozide verwendet. Bei der katalytischen Desinfektion mit Wasserstoffperoxid werden keine Biozide benötigt, um Biofilme und freie Keime im Prozesswasser und im Papierschlamm zu beseitigen.

Abtrennung von Calcium aus Prozesswasser durch kontrollierte Calciumcarbonat-Ausfällung

Eine Senkung der Calcium-Konzentration durch kontrollierte Abtrennung von Calciumcarbonat (z. B. in einer DAF-Zelle) mindert die Gefahr unerwünschter Ausfällungen von Calciumcarbonat oder Kalk in Wassersystemen und Ausrüstungen (z. B. in den Walzen der verschiedenen Partien oder in Sieben, Filzen, Spritzrohrdüsen und Leitungen oder in Anlagen zur biologischen Abwasserbehandlung).

Optimierung der Reinigungseinrichtungen (Spritzrohre) in der Papiermaschine

Die Optimierung der Spritzrohre umfasst: a) die Wiederverwendung des Prozesswassers (z. B. geklärtes Siebwasser), um den Frischwasserverbrauch zu reduzieren, und b) die Verwendung von Spezialdüsen für die Spritzrohre.

1.7.2.2.   Abwasserbehandlung

Technik

Beschreibung

Vorklärung

Physikalisch-chemische Behandlung z. B. zur Vergleichmäßigung, Neutralisierung oder Sedimentierung.

Beispielsweise mithilfe von Ausgleichsbecken wird eine Vergleichmäßigung hergestellt, um größere Schwankungen des Durchflusses, der Temperatur und der Konzentration von Verunreinigungen zu verhindern und dadurch eine Überlastung des Systems zur Abwasserbehandlung zu vermeiden.

Zweite Reinigungsstufe (biologisch)

Bei der Abwasserbehandlung mit Mikroorganismen ist zwischen Prozessen mit aerober und anaerober Behandlung zu unterscheiden. In einem zweiten Klärungsschritt werden Feststoffe und Biomasse durch Sedimentierung (gelegentlich kombiniert mit einer Flockung) aus den Abwässern ausgefällt.

a)

Aerobe Behandlung

Bei der aeroben biologischen Abwasserbehandlung wird biologisch abbaubares gelöstes und kolloidales Material im Wasser unter Lufteinwirkung durch Mikroorganismen teilweise in festes Zellmaterial (Biomasse) und teilweise in Kohlendioxid und Wasser umgewandelt. Folgende Prozesse kommen zur Anwendung:

ein- oder zweistufige Belebtschlammanlagen;

Biofilm-Reaktorprozesse;

Biofilm-/Belebtschlamm-Prozesse (Kompaktanlagen zur biologischen Behandlung); bei dieser Technik werden Schwebebetten mit Füllkörpern (Carrier) und Belebtschlamm (BAS = Bed carriers with activated sludge) kombiniert.

Die erzeugte Biomasse (überschüssiger Schlamm) wird aus dem Abwasser abgetrennt, bevor das Wasser abgeleitet wird.

b)

Kombinierte anaerobe/aerobe Behandlung

Bei der anaeroben Abwasserbehandlung werden organische Anteile des Abwassers durch Mikroorganismen unter Luftabschluss in Methan, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff usw. umgewandelt. Der Prozess erfolgt in einem luftdichten Reaktor. Die Mikroorganismen werden im Anaerobreaktor als Biomasse (Schlamm) zurückgehalten. Das bei diesem biologischen Prozess entstehende Biogas besteht aus Methan, Kohlendioxid und anderen Gasen (Wasserstoff, Schwefelwasserstoff usw.) und kann zur Energieerzeugung genutzt werden.

Wegen der verbleibenden CSB-Frachten ist die anaerobe Behandlung als Vorbehandlung vor der aeroben Behandlung zu betrachten. Die anaerobe Vorbehandlung reduziert das Volumen des bei der biologischen Behandlung entstehenden Schlamms.

Dritte Reinigungsstufe

Die dritte Reinigungsstufe beinhaltet Techniken wie z. B. die Filtration zur Abtrennung weiterer Feststoffe, die Nitrifikation und die Denitrifikation zur Elimination von Stickstoff oder Flockung/Fällung mit anschließender Phosphatfiltration. In der Regel erfolgt eine dritte Reinigungsstufe dann, wenn die Vorklärung und die biologische Behandlung nicht ausreichend sind, um die erforderlichen niedrigen AFS-, Stickstoff- oder Phosphorkonzentrationen zu erzielen (etwa aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten).

Angemessen ausgelegte und betriebene Anlagen zur biologischen Behandlung

Eine angemessen ausgelegte und betriebene Anlage zur biologischen Behandlung setzt eine geeignete Ausgestaltung und Dimensionierung der Behandlungsbehälter/-becken (z. B. Sedimentationsbehälter) entsprechend der jeweiligen hydraulischen Belastung und den vorhandenen Verunreinigungen voraus. Niedrige AFS-Emissionen werden durch eine gute Ausfällung der aktiven Biomasse erreicht. Mit regelmäßigen Überprüfungen der Auslegung, der Dimensionierung und des Betriebs der Anlage zur Abwasserbehandlung sind diese Ziele leichter zu erreichen.

1.7.3.   Beschreibung der Techniken zur Abfallvermeidung und Abfallmanagement

Technik

Beschreibung

System zur Abfallbewertung und -entsorgung

Systeme zur Abfallbewertung und zum Abfallmanagement werden eingesetzt, um machbare Ansätze zur optimierten Vermeidung, Wiederverwendung, Rückgewinnung, Recyclierung und endgültigen Entsorgung der Abfälle zu ermitteln. Abfallverzeichnisse ermöglichen die Identifizierung und die Einstufung von Typen, Merkmalen, Mengen und Herkunft der einzelnen Abfallfraktionen.

Getrennte Sammlung unterschiedlicher Abfallfraktionen

Die getrennte Sammlung unterschiedlicher Abfallfraktionen jeweils am Entstehungsort und ggf. die Zwischenlagerung der Abfälle können die Möglichkeiten zur Wiederverwendung oder zum Recyclieren der Abfälle verbessern. Die getrennte Sammlung beinhaltet auch die Abtrennung und Einstufung gefährlicher Abfallfraktionen (z. B. Öl- und Fettrückstände, Hydraulik- und Transformatoröle, Altbatterien, Elektroschrott, Lösemittel, Lacke, Biozide und Chemikalienrückstände).

Mischung geeigneter Rückstandsfraktionen

Mischung geeigneter Rückstandsfraktionen je nach bevorzugten Optionen zur Wiederverwendung/zum Recycling und je nach weiterer Behandlung und Entsorgung.

Vorbehandlung von Prozessrückständen vor der Wiederverwendung bzw. vor dem Recycling

Die Vorbehandlung umfasst Techniken wie zum Beispiel:

Entwässern z. B. von Schlamm, Rinde oder Spuckstoffen sowie gelegentlich Trocknung zur Verbesserung der Wiederverwendungsmöglichkeiten noch vor der Nutzung (z. B. Erhöhen des Brennwerts vor der eigentlichen Verbrennung); oder

Entwässern zur Gewichts- oder Volumenreduzierung für den Transport; zur Entwässerung werden Bandpressen, Schraubenpressen, Dekantierzentrifugen und Kammerfilterpressen eingesetzt;

Zerkleinern/Schreddern von Spuckstoffen z. B. aus der Altpapierverarbeitung und Abtrennung metallischer Teile zur Verbesserung des Verbrennungsverhaltens vor der Verbrennung;

biologische Stabilisierung vor dem Entwässern, wenn eine Verwendung in der Landwirtschaft vorgesehen ist.

Stoffliche Rückgewinnung oder Recycling von Prozessrückständen vor Ort

Zur Rückgewinnung von Material werden beispielsweise folgende Techniken eingesetzt:

Abscheidung von Fasern aus Wasserströmen und Rückführung in das Ausgangsmaterial;

Rückgewinnung von chemischen Zusatzstoffen, Beschichtungspigmenten usw.;

Rückgewinnung von Kochungschemikalien mit Ablaugekesseln, durch Kaustizieren usw.

Rückgewinnung von Energie vor Ort oder an einem anderen Standort aus Abfällen mit hohem Gehalt an organischen Bestandteilen

Rückstände aus Entrindungs-, Häcksel- und Siebprozessen usw.; z. B. Rinde, Faserschlamm oder sonstige hauptsächlich organische Rückstände werden wegen ihres Heizwerts in Verbrennungsanlagen verbrannt oder zur Energierückgewinnung in Biomasse-Kraftwerken eingesetzt.

Externe stoffliche Verwendung an einem anderen Standort

Die stoffliche Verwendung geeigneter Abfälle aus der Zellstoff- und Papierproduktion kann auch in anderen Industriezweigen erfolgen; z. B.

beim Verbrennen in den Öfen oder beim Mischen mit dem Einsatzmaterial für die Herstellung von Zement, Keramik oder Ziegeln (beinhaltet die Rückgewinnung von Energie);

Kompostierung des Papierschlamms oder Ausbringung geeigneter Abfallfraktionen in der Landwirtschaft;

Nutzung anorganischer Abfallfraktionen (Sand, Steine, Grobstaub, Asche und Kalk) im Bausektor (zur Herstellung von Pflastern, zum Straßenbau usw.);

Die Eignung von Abfallfraktionen zur Verwendung an anderen Standorten hängt von der Zusammensetzung der Abfälle (z. B. vom Gehalt an anorganischen Stoffen/Mineralien) ab und kommt nur dann in Betracht, wenn bei der vorgesehenen Wiederverwertung nachweislich keine Umwelt- oder Gesundheitsschäden zu erwarten sind.

Vorbehandlung der Abfallfraktion vor der Beseitigung

Die Vorbehandlung des Abfalls vor der Entsorgung beinhaltet Maßnahmen zur Gewichts- oder Volumenreduzierung vor dem Transport oder der Entsorgung (Entwässern, Trocknen usw.).


(1)  In besonderen Fällen muss unter Umständen ein anderes Probenahmeverfahren angewendet werden (z. B. Stichprobe).

(2)  Aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen wird anstelle des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) zunehmend der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) gemessen. Wenn der TOC bereits als wesentlicher Prozessparameter erfasst wird, ist eine Messung des CSB nicht erforderlich. Allerdings sollte für die jeweilige Emissionsquelle und den betreffenden Schritt in der Abwasserbehandlung eine Korrelation zwischen diesen beiden Parametern ermittelt werden.

(3)  Die Prüfung kann auch mit Schnelltests vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Schnelltests sollten regelmäßig nach Maßgabe von EN-Normen überprüft werden (z. B. monatlich); wenn keine EN-Normen verfügbar sind, sollten ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen zugrunde gelegt werden, die die Ermittlung von Daten in gleicher wissenschaftlicher Qualität gewährleisten.

(4)  Für Fabriken, in denen weniger als sieben Tage pro Woche gearbeitet wird, kann die Häufigkeit der CSB- und der AFS-Kontrollen auf die Anzahl der tatsächlichen Produktionstage reduziert werden, oder der Zeitraum für die Probenahme kann auf 48 oder 72 Stunden ausgedehnt werden.

(5)  Maßgeblich, wenn in einem Prozess EDTA oder DTPA (Komplexbildner) eingesetzt werden.

(6)  Nicht anwendbar bei Fabriken, die Nachweise dafür vorlegen, dass weder AOX erzeugt noch AOX durch chemische Zusatzstoffe oder chemische Ausgangsmaterialien hinzugegeben werden.

(7)  Nicht anwendbar bei Anlagen, bei denen nach der Vorklärung nur noch ein sehr geringer Anteil biologischer Bestandteile im Abwasser verbleibt (z. B. bei einigen Papierfabriken zur Herstellung von Spezialpapieren).

(8)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstoffproduktion in integrierten Fabriken. (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt.)

(9)  Bei einer kompakten Anlage zur biologischen Abwasserbehandlung können sich etwas höhere Emissionswerte ergeben.

(10)  Die höheren Werte im angegebenen Bereich gelten für Fabriken, in denen Eukalyptus aus Regionen mit höherem Phosphorgehalt (z. B. Iberischer Eukalyptus) verwendet wird.

(11)  Anwendbar bei Fabriken, in denen Bleichchemikalien auf Chlorbasis eingesetzt werden.

(12)  Für Fabriken, in denen Zellstoff mit hoher Festigkeit, Steifheit und Reinheit hergestellt wird (z. B. für Getränkekarton und leichtes gestrichenes Papier), können die Emissionen adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) bis zu 0,25 kg/Tonne lutro betragen.

(13)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstoffproduktion in integrierten Fabriken. (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt.)

(14)  Bei einer kompakten Anlage zur biologischen Abwasserbehandlung können sich etwas höhere Emissionswerte ergeben.

(15)  Die SOx-Emissionen der Kalköfen erhöhen sich beträchtlich, wenn nicht kondensierbare Starkgase in die Öfen geleitet und keine alkalischen Wäscher verwendet werden.

(16)  Anwendbar bei der Behandlung von Schwachgasen.

(17)  Anwendbar bei der Behandlung von Starkgasen.

(18)  Eine Erhöhung des Trockengehalts der Schwarzlauge führt zu geringeren SO2-Emissionen und höheren NOx-Emissionen. Daher können bei Ablaugekesseln mit niedrigen SO2-Emissionen höhere NOx-Emissionen auftreten und umgekehrt.

(19)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich nicht auf Zeiträume, in denen der Ablaugekessel mit einem deutlich geringeren Trockengehalt als normal betrieben wird, weil die Anlage zum Eindicken der Schwarzlauge heruntergefahren oder gewartet wurde.

(20)  Wenn in einem Ablaugekessel Schwarzlauge mit einem Trockengehalt > 83 % verbrannt werden soll, sollten die SO2-Emissionen und die Emissionen gasförmiger Schwefelverbindungen im Einzelfall geprüft werden.

(21)  Die Werte in diesem Bereich gelten für den Betrieb ohne die Verbrennung von Starkgasen.

DS (Dry Solids); Trockengehalt der Schwarzlauge.

(22)  Eine Erhöhung des Trockengehalts der Schwarzlauge führt zu geringeren SO2-Emissionen und höheren NOx-Emissionen. Daher können bei Ablaugekesseln mit niedrigen SO2-Emissionen höhere NOx-Emissionen auftreten und umgekehrt.

(23)  Die tatsächlichen NOx-Emissionen eines Ablaugekessels hängen vom Trockengehalt und vom Stickstoffgehalt der Schwarzlauge sowie vom Anteil und von der Kombination der verbrannten nicht kondensierbaren Geruchsgase und der sonstigen stickstoffhaltigen Ströme ab (z.B. Gase aus dem Auflösetank, aus dem Kondensat abgeschiedenes Methanol, Bioschlamm). Je höher der Trockengehalt, der Stickstoffgehalt der Schwarzlauge und der Anteil an nicht kondensierbaren Geruchsgasen und sonstigen verbrannten stickstoffhaltigen Strömen, desto eher werden die Emissionswerte im oberen Bereich der BVT-assoziierten Emissionswerte liegen.

(24)  Wenn in einem Ablaugekessel Schwarzlauge mit einem Trockengehalt > 83 % verbrannt werden soll, sollten die NO2-Emissionen im Einzelfall geprüft werden.

DS (Dry Solids); Trockengehalt der Schwarzlauge.

(25)  Bei einem bestehenden Ablaugekessel mit Elektrofilter können die Emissionswerte gegen Ende der Betriebslebensdauer des Filters auf bis zu 50 mg/Nm3 (entspricht 0,4 kg/Tonne lutro) ansteigen.

(26)  Zu „Starkgasen“ werden auch Methanol und Terpentin gerechnet.

(27)  Wenn in Kalköfen Starkgase verbrannt werden (u. a. Methanol und Terpentin), können die höheren assoziierten Emissionswerte bis zu 40 mg/Nm3 betragen.

(28)  Wenn flüssige Brennstoffe pflanzlichen Ursprungs (z. B. Terpentin, Methanol oder Tallöl), einschließlich solcher, die als Nebenprodukte beim Zellstoffaufschluss anfallen, eingesetzt werden, können Emissionen bis zu 350 mg/Nm3 (entspricht 0,35 kg NOx/Tonne lutro) auftreten.

(29)  Wenn gasförmige Brennstoffe pflanzlichen Ursprungs (z. B. nicht kondensierbare Gase), einschließlich solcher, die als Nebenprodukte beim Aufschließen des Zellstoffs anfallen, eingesetzt werden, können Emissionen bis zu 450 mg/Nm3 (entspricht 0,45 kg NOx/Tonne lutro) auftreten.

(30)  Bei einem vorhandenen Kalkofen mit Elektrofilter können die Emissionswerte gegen Ende der Betriebslebensdauer des Filters auf bis zu 50 mg/Nm3 (entspricht 0,05 kg/Tonne lutro) ansteigen.

(31)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert basiert auf einem Abgasvolumenstrom von 100-200 Nm3/Tonne lutro.

(32)  Wenn die Umstellung bestehender Anlagen auf eine gestufte Verbrennung nicht machbar ist, können Emissionswerte bis zu 1 000 mg/Nm3 (entspricht 0,2 kg/Tonne lutro) auftreten.

(33)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstoffproduktion in integrierten Fabriken. (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt.)

(34)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Fabriken zur Herstellung von natürlichem fettdichtem Zellstoff.

(35)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte für CSB und Gesamtphosphor gelten nicht für Marktzellstoff auf Eukalyptus-Basis.

(36)  Fabriken, in denen Marktzellstoff im Sulfitverfahren hergestellt wird, können eine schonende ClO2-Bleiche vornehmen, um die Produktanforderungen zu erfüllen; dabei entstehen entsprechende AOX-Emissionen.

(37)  Nicht anwendbar bei Fabriken mit TCF-Verfahren.

(38)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstofffraktion integrierter Fabriken (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt).

(39)  Aufgrund der prozessspezifischen höheren Emissionen gelten die BVT-assoziierten Emissionswerte für den Gesamtgehalt an Stickstoff nicht für die Herstellung von Neutralsulfit-Halbzellstoff (NSSC) auf Ammoniumbasis.

(40)  Bei Fabriken auf Ammoniumbasis können höhere NOx-Emissionen auftreten: Tagesmittelwerte bis zu 580 mg/Nm3 und Jahresmittelwerte bis zu 450 mg/Nm3.

(41)  Bei Ablaugekesseln in Fabriken, in denen Rohstoff mit einem Anteil von mehr als 25 % Hartholz (mit hohem Kaliumgehalt) verwendet wird, können höhere Staubemissionen (bis zu 30 mg/Nm3) auftreten.

(42)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Staub gelten nicht für Anlagen, die auf Ammonium-Basis betrieben werden.

(43)  Wegen der prozessspezifisch höheren Emissionen sind die BVT-assoziierten Emissionswerte für SO2 bei Ablaugekesseln, die ständig unter „sauren“ Bedingungen betrieben werden (d. h. bei denen im Prozess zur Sulfitrückgewinnung Sulfitlauge als Waschflüssigkeit für die Nasswäscher verwendet wird), nicht anwendbar.

(44)  Bei vorhandenen mehrstufigen Venturi-Wäschern können höhere SO2-Emissionen (Tagesmittelwerte bis zu 400 mg/Nm3 und Jahresmittelwerte bis zu 350 mg/Nm3) auftreten.

(45)  Nicht anwendbar im „sauren“ Betrieb, d. h. während der vorbeugenden Wäsche und während des Entfernens von Verkrustungen in den Wäschern; die Emissionen können beim Reinigen eines vorgeschalteten Wäschers bis zu 300-500 mg SO2/Nm3 (bei 5 % O2) und beim Reinigen des Endwäschers bis zu 1 200 mg SO2/Nm3 (halbstündliche Mittelwerte bei 5 % O2) betragen.

(46)  Bei stark gebleichtem Holzstoff (Fasergehalt des fertigen Papiers 70-100 %) können Emissionswerte bis zu 8 kg/t auftreten.

(47)  Wenn aufgrund der Anforderungen an die Holzstoffqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren oder eliminierbaren Komplexbildner verwendet werden können, können die Stickstoffemissionen insgesamt höher sein als der hier genannte BVT-assoziierte Emissionswertebereich; dies ist entsprechend im Einzelfall zu prüfen.

(48)  Wenn aufgrund der Anforderungen an die Holzstoffqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren oder eliminierbaren Komplexbildner verwendet werden können, können die Stickstoffemissionen insgesamt höher sein als der hier genannte BVT-assoziierte Emissionswert; dies ist entsprechend im Einzelfall zu prüfen.

(49)  Bei Fabriken mit vollständig geschlossenen Wasserkreisläufen, fallen keine CSB-Emissionen an.

(50)  Bei bestehenden Anlagen können wegen der kontinuierlich abnehmenden Qualität des Altpapiers und wegen der Schwierigkeit kontinuierlicher Nachrüstungen der Abwasserbehandlung Emissionen bis zu 0,45 kg/t auftreten.

(51)  Bei Fabriken mit einer spezifischen Abwassermenge zwischen 5 und 10 m3/t beträgt der obere Wert 0,008 kg/t.

(52)  Bei Fabriken zur Herstellung grafischer Papiere beziehen sich die Werte am oberen Ende des Bereichs auf Anlagen, in denen im Streichprozess Stärke verwendet wird.

(53)  Bei Fabriken mit besonderen Gegebenheiten (z. B. häufigen Änderungen der Papiersorte, im Jahresmittel etwa ≥ 5 pro Tag) und bei Fabriken, in denen sehr leichte Spezialpapiere hergestellt werden (im Jahresmittel ≤ 30 g/m2), können höhere Emissionswerte auftreten als hier angegeben.

(54)  Die höheren BVT-assoziierten Emissionswerte gelten für Fabriken, in denen hochausgemahlene Papiere hergestellt werden und in denen eine intensive Mahlung erforderlich ist, sowie für Fabriken mit häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel z. B. ≥ 1-2 Wechsel/Tag).