ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 1003/2014 der Kommission vom 18. September 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 ) |
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Verordnung (EU) Nr. 1004/2014 der Kommission vom 18. September 2014 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1003/2014 DER KOMMISSION
vom 18. September 2014
zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Gemisch von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone mit Magnesiumchlorid und Magnesiumnitrat ist derzeit als Konservierungsstoff in allen kosmetischen Mitteln mit einer Höchstkonzentration von 0,0015 % eines Gemisches von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone im Verhältnis 3:1 zugelassen. |
(2) |
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) hat am 8. Dezember 2009 eine Stellungnahme zur Sicherheit des Gemisches von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone abgegeben (2). |
(3) |
Der SCCS kam zu dem Schluss, dass das Gemisch von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone bei einem Verhältnis von 3:1 kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt, wenn es als Konservierungsstoff bis zu einer zulässigen Höchstkonzentration von 0,0015 % in ab-/auszuspülenden kosmetischen Mitteln enthalten ist, außer in Bezug auf sein Hautsensibilisierungspotenzial. Der SCCS wies darauf hin, dass Induktion und Elizitation einer allergischen Reaktion bei einem ab-/auszuspülenden Mittel weniger wahrscheinlich seien als bei derselben Konzentration in einem Mittel, das nicht ab-/ausgespült wird. |
(4) |
Die Frage der Stabilisatoren für das Gemisch wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“ (SCCNPF), der zunächst mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission (3) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ (SCCP) und anschließend mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission (4) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) ersetzt wurde, in einer Stellungnahme vom 24.-25. Juni 2003 (5) behandelt. Laut dem Ausschuss bewirkt der Ersatz von Magnesiumchlorid und Magnesiumnitrat durch Kupfersulfat oder andere zugelassene kosmetische Inhaltsstoffe als Stabilisator in dem Gemisch von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die aktiven Inhaltsstoffe und ihr Verhältnis in den derzeit auf dem Markt befindlichen kosmetischen Mitteln unverändert bleiben und die Konzentration von Stabilisatoren in kosmetischen Fertigerzeugnissen vernachlässigbar ist, keine Änderung des toxikologische Profils des Gemisches. Auf Bitte der Kommission um Klärung der Bedeutung des Wortes „zugelassen“ antwortete der Ausschuss in einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 (6), dass unter dem Begriff „zugelassener kosmetischer Inhaltsstoff“ jeder Inhaltsstoff zu verstehen sei, der im Sinne der Kosmetikrichtlinie (7) erlaubt bzw. nicht verboten ist und in kosmetischen Mitteln verwendet werden darf, mit der Einschränkung, dass jeder Stoff, der in die in den Anhängen III bis VII (8) der Richtlinie genannten Klassen fällt, nur verwendet werden darf, wenn er in dem betreffenden Anhang aufgeführt ist. Außerdem enthält die SCCS-Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 eine Bewertung der Sicherheit des Gemisches selbst und keine Verweise auf die dabei berücksichtigten Stabilisatoren. |
(5) |
Angesichts der oben genannten Stellungnahme des SCCS ist die Kommission der Auffassung, dass zur Vermeidung eines potenziellen Risikos für die menschliche Gesundheit die Verwendung des Gemisches von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone gemäß der Empfehlung des SCCS beschränkt werden und der Verweis auf die Stabilisatoren Magnesiumchlorid und Magnesiumnitrat aus seiner chemischen Bezeichnung gestrichen werden sollte. |
(6) |
Es sollte klargestellt werden, dass bei Verwendung eines Gemisches von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone nicht zusätzlich noch Methylisothiazolinone als solches im selben Produkt verwendet werden darf, da sich dadurch das für das Gemisch zulässige Verhältnis 3:1 ändern würde (9). |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die Einschränkungen sollten erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Produktrezepturen in der erforderlichen Weise anpassen kann. Insbesondere sollte den Unternehmen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Frist von neun Monaten für das Inverkehrbringen konformer Produkte gewährt werden sowie eine Frist von 18 Monaten, in der sie nicht konforme Produkte vom Markt nehmen müssen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Ab dem 16. Juli 2015 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in ihrer durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entsprechen, in der Union in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 16. April 2016 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in ihrer durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juli 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. September 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(2) SCCP/1238/09.
(3) Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45).
(4) Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).
(5) SCCNFP/0670/03, final.
(6) SCCP/0849/04.
(7) Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).
(8) Die Kommission nimmt an, dass der SCCP auf die Stoffe verweisen wollte, die als Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder UV-Filter fungieren und die durch Aufnahme in die Anhänge IV, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG ausdrücklich zugelassen werden müssen. Statt nur auf die „Anhänge III bis VII“ zu verweisen, sollten die drei Anhänge daher genannt werden.
(9) Dies steht im Einklang mit der Stellungnahme des SCCS zu Methylisothiazolinone vom 12. Dezember 2013 (SCCS/1521/13), in der ganz klar festgestellt wird, dass Methylisothiazolinone einem kosmetischen Mittel, das bereits das Gemisch von Methylchloroisothiazolinone und Methylisothiazolinone enthält, nicht zugesetzt werden darf.
ANHANG
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel erhalten die Einträge 39 und 57 folgende Fassung:
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Bezeichnung der Stoffe |
Bedingungen |
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Laufende Nummer |
Chemische Bezeichnung/INN |
Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Art des Mittels, Körperteile |
Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung |
Sonstige |
Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise |
a |
b |
c |
d |
e |
f |
g |
h |
i |
„39 |
Gemisch von 5-Chlor-2-methyl-3(2Η)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon |
Methylchloroisothiazolinone (and) Methylisothiazolinone (1) |
26172-55-4, 2682-20-4, 55965-84-9 |
247-500-7, 220-239-6 |
Auszuspülende/abzuspülende Mittel |
0,0015 % (eines Gemisches von 5-Chlor-2-methyl-3(2Η)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3:1)“ |
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„57 |
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on |
Methylisothiazolinone (2) |
2682-20-4 |
220-239-6 |
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0,01 %“ |
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(1) Eintrag 57 enthält ebenfalls Regeln für Methylisothiazolinone. Die beiden Einträge schließen sich gegenseitig aus: Die Verwendung des Gemisches von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone ist inkompatibel mit der Verwendung von Methylisothiazolinone als solchem im selben Produkt.
(2) Eintrag 39 enthält ebenfalls Regeln für die Verwendung von Methylisothiazolinone in einem Gemisch mit Methylchloroisothiazolinone. Die beiden Einträge schließen sich gegenseitig aus: Die Verwendung des Gemisches von Methylchloroisothiazolinone (und) Methylisothiazolinone ist inkompatibel mit der Verwendung von Methylisothiazolinone als solchem im selben Produkt.
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1004/2014 DER KOMMISSION
vom 18. September 2014
zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Parabene werden als Konservierungsstoffe in Anhang V Eintrag 12 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel geführt, und zwar unter der Bezeichnung „4-Hydroxybenzoesäure, ihre Salze und Ester“ mit einer Höchstkonzentration von 0,4 % für einzelne Ester und von 0,8 % für Estergemische. |
(2) |
Der mit der Entscheidung 2008/721/EG der Kommission (2) eingerichtete Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) nahm im Dezember 2010 eine Stellungnahme zu Parabenen (3) an. Im Oktober 2011 legte er eine Klarstellung (4) vor als Reaktion auf die einseitige Entscheidung Dänemarks, Propylparaben und Butylparaben, ihre Isoformen und ihre Salze in kosmetischen Mitteln für Kinder unter drei Jahren aufgrund ihrer potenziellen Endokrinaktivität gemäß Artikel 12 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (5) zu verbieten. Die Schlussfolgerungen aus den Jahren 2010 und 2011 wurden vom SCCS in einer ergänzenden Stellungnahme vom Mai 2013 (6) bestätigt, die die Kommission aufgrund einer neuen Studie über die Reproduktionstoxizität von Propylparaben angefordert hatte. |
(3) |
In den genannten Stellungnahmen, die alle langkettigen Parabene betreffen, bestätigte der SCCS, dass Methylparaben und Ethylparaben bei den derzeit zulässigen Höchstkonzentrationen sicher sind. |
(4) |
Isopropylparaben, Isobutylparaben, Phenylparaben, Benzylparaben und Pentylparaben wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 358/2014 der Kommission (7) verboten. |
(5) |
Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Butylparaben und Propylparaben als Konservierungsstoffe in kosmetischen Fertigerzeugnissen für die Verbraucher sicher ist, sofern die Summe der Einzelkonzentrationen 0,19 % (in Form von Estern) nicht überschreitet. |
(6) |
In Bezug auf allgemeine kosmetische Mittel, welche Butylparaben und Propylparaben enthalten, mit Ausnahme besonderer Produkte für den Windelbereich, schloss der SCCS Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Kindern aller Altersgruppen aus, da die Sicherheitsmarge bei Toxizität wie auch Exposition auf sehr konservativen Annahmen beruhe. |
(7) |
Der SCCS blieb jedoch bei seiner Auffassung, dass bei Butylparaben und Propylparaben in nicht abzuspülenden Mitteln, die für die Anwendung im Windelbereich von Kindern unter sechs Monaten bestimmt sind, ein Risiko aufgrund des unreifen Metabolismus solcher Kinder und wegen der Möglichkeit von Hautverletzungen im Windelbereich nicht ausgeschlossen werden kann. Legt man das ungünstigste Expositionsszenarium zugrunde, könnten Sicherheitsbedenken entstehen. |
(8) |
Zur Sicherheit von 4-Hydroxybenzoesäure und ihren Salzen (Calciumparaben, Natriumparaben, Kaliumparaben) wurden keine Bedenken geäußert. |
(9) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die weitere Verwendung von Butylparaben und Propylparaben unter den derzeitigen Bedingungen ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen kann. Sie vertritt daher die Auffassung, dass die Bedingungen für die Verwendung dieser Stoffe den Empfehlungen des SCCS angepasst werden sollten. |
(10) |
Im Interesse der Übereinstimmung mit dem derzeitigen Eintrag 12 in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte die empfohlene Höchstkonzentration von 0,19 % für Ester für die in Eintrag 12a aufgeführten Stoffe umgewandelt werden, um als Entsprechung für die Säure ausgedrückt zu werden, nämlich 0,14 %. Darüber hinaus sollten die Natrium- und Kaliumsalze von Butyl- und Propylparabenen den gleichen Anwendungsbedingungen unterworfen werden wie Butyl- und Propylparabene selbst, da der SCCS in keiner seiner früheren Stellungnahmen ein unterschiedliches Verhalten (bezüglich Chemie oder Toxizität) der Salze im Vergleich zu den Estern festgestellt hat. |
(11) |
Da der SCCS keine gegenteiligen Hinweise gegeben hat, sollte die Höchstkonzentration von 0,8 % für die Summe aller in einem kosmetischen Mittel enthaltenen Parabene, die bereits in Anhang V Eintrag 12 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 festgelegt ist, beibehalten werden. |
(12) |
Angesichts der Bedenken des SCCS bezüglich der Verwendung von Parabenen in nicht abzuspülenden Mitteln, die für die Anwendung im Windelbereich von Kindern unter sechs Monaten bestimmt sind, und aus praktischen Gründen (weil Säuglingsprodukte in der Regel für Kinder unter drei Jahren vermarktet werden) sollten Butylparaben und Propylparaben in nicht abzuspülenden kosmetischen Mitteln, die für die Anwendung im Windelbereich von Kindern unter drei Jahren bestimmt sind, verboten werden. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die Einschränkungen sollten erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Produktrezepturen in der erforderlichen Weise anpassen kann. Insbesondere sollte den Unternehmen ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Frist von sechs Monaten für das Inverkehrbringen konformer Produkte gewährt werden, sowie eine Frist von zwölf Monaten, in der sie nicht konforme Produkte vom Markt nehmen müssen. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Ab dem 16. April 2015 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, in der Union in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 16. Oktober 2015 dürfen nur kosmetische Mittel, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. April 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. September 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.
(2) Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. September 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG (ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21).
(3) SCCS/1348/10, überarbeitet am 22. März 2011.
(4) SCCS/1446/11.
(5) Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).
(6) SCCS/1514/13.
(7) Verordnung (EU) Nr. 358/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5).
ANHANG
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Eintrag 12 erhält folgende Fassung:
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2. |
Folgender Eintrag 12a wird eingefügt:
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26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1005/2014 DER KOMMISSION
vom 23. September 2014
über ein Fangverbot für Arktische Seespinne in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 für Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
33/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand |
PCR/N1GRN |
Art |
Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.) |
Gebiet |
NAFO 1 (grönländische Gewässer) |
Datum der Schließung |
28.8.2014 |
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/11 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1006/2014 DER KOMMISSION
vom 23. September 2014
über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).
ANHANG
Nr. |
34/DSS |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand |
ALF/3X14- |
Art |
Kaiserbarsch (Beryx spp.) |
Gebiet |
EU- und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
Datum der Schließung |
28.8.2014 |
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/13 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2014 DER KOMMISSION
vom 23. September 2014
über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV sowie in den Unions- und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI für Schiffe unter der Flagge Irlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. September 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
32/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Irland |
Bestand |
GHL/2A-C46 |
Art |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
Gebiet |
IIa und IV (Unionsgewässer); Vb und VI (Unions- und internationale Gewässer) |
Datum der Schließung |
28.8.2014 |
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1008/2014 DER KOMMISSION
vom 24. September 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. September 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren |
125,5 |
0 |
AR |
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren |
136,4 |
0 |
AR |
145,4 |
0 |
BR |
||
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, entbeint, gefroren |
303,3 |
0 |
AR |
227,6 |
22 |
BR |
||
329,1 |
0 |
CL |
||
268,5 |
9 |
TH |
||
0207 14 50 |
Hühnerbrüste, gefroren |
196,0 |
5 |
BR |
0207 14 60 |
Hühnerschenkel, gefroren |
146,4 |
0 |
AR |
138,5 |
1 |
BR |
||
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren |
350,2 |
0 |
BR |
351,5 |
0 |
CL |
||
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
293,6 |
0 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1009/2014 DER KOMMISSION
vom 25. September 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
53,3 |
TR |
83,3 |
|
XS |
79,6 |
|
ZZ |
72,1 |
|
0707 00 05 |
MK |
34,9 |
TR |
102,3 |
|
ZZ |
68,6 |
|
0709 93 10 |
TR |
107,9 |
ZZ |
107,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
149,3 |
CL |
150,2 |
|
IL |
114,0 |
|
TR |
125,0 |
|
UY |
109,8 |
|
ZA |
140,9 |
|
ZZ |
131,5 |
|
0806 10 10 |
BR |
166,0 |
MK |
34,4 |
|
TR |
118,6 |
|
ZZ |
106,3 |
|
0808 10 80 |
BR |
52,5 |
CL |
117,7 |
|
NZ |
133,5 |
|
US |
135,4 |
|
ZA |
157,3 |
|
ZZ |
119,3 |
|
0808 30 90 |
AR |
218,6 |
CN |
105,0 |
|
TR |
120,5 |
|
ZZ |
148,0 |
|
0809 30 |
TR |
121,6 |
ZZ |
121,6 |
|
0809 40 05 |
MK |
9,0 |
ZZ |
9,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1010/2014 DER KOMMISSION
vom 25. September 2014
zur Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den Teilzeitraum vom September 2014 eröffneten Zollkontingente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis, die gemäß Anhang I derselben Durchführungsverordnung nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und auf mehrere Teilzeiträume aufgeteilt wurden, eröffnet und wurde deren Verwaltung festgelegt. |
(2) |
Der Monat September ist für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 vorgesehene Kontingent der vierte Teilzeitraum, für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der dritte Teilzeitraum und für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e derselben Durchführungsverordnung vorgesehene Kontingent der erste Teilzeitraum. |
(3) |
Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2014 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingentes anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(4) |
Aus diesen Mitteilungen geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2014 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 und 09.4116 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge unterschreitet. |
(5) |
Die für den Teilzeitraum September nicht genutzte Menge des betreffenden Kontingentes mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 und 09.4130 wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Teilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 sollte auch die für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 verfügbare Gesamtmenge für den folgenden Teilzeitraum festgesetzt werden. |
(7) |
Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2014 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4112 — 09.4117 — 09.4118 — 09.4119 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 wird für die beantragte Menge stattgegeben, auf die der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzte Zuteilungskoeffizient angewendet wird.
(2) Die im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum verfügbare Gesamtmenge ist im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. September 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 6).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Für den Teilzeitraum des Monats September 2014 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011
a) |
Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
b) |
Kontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
c) |
Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1273/2011:
|
(1) Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.
(2) Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.
(3) Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.
(4) Keine verfügbare Menge für diesen Teilzeitraum.
BESCHLÜSSE
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/22 |
BESCHLUSS 2014/673/GASP DES RATES
vom 25. September 2014
zur Änderung des Beschlusses 2013/527/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika erlassen. |
(2) |
Der Rat hat am 24. Oktober 2013 den Beschluss 2013/527/GASP (2) zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika bis zum 31. Oktober 2014 erlassen. |
(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von vier Monaten verlängert werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat im Kontext einer Lage ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte. |
(5) |
Der Beschluss 2013/527/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/527/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 28. Februar 2015 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden 'PSK') und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden 'Hoher Vertreter') beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“ |
2. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 beläuft sich auf 2 720 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015 beläuft sich auf 890 000 EUR.“ |
3. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Überprüfung Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union an die Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende April 2014 einen Fortschrittsbericht sowie bis Ende November 2014 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentint
F. GUIDI
(1) Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).
(2) Beschluss 2013/527/GASP des Rates vom 24. Oktober 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 284 vom 26.10.2013, S. 23).
26.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/24 |
BESCHLUSS 2014/674/GASP DES RATES
vom 25. September 2014
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2013/468/GASP (2), angenommen. Der Beschluss 2010/565/GASP gilt bis zum 30. September 2014. |
(2) |
Am 18. Juni 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Rahmen des künftigen Engagements der EU zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „DR Kongo“) die Modalitäten der Übertragung der EUSEC RD Congo gebilligt, was zur Verlängerung der EUSEC RD Congo um neun Monate bis zum 30. Juni 2015 führt, um den endgültigen Übergang mit dem Ziel der Übertragung der Aufgaben der Mission zu regeln. |
(3) |
Die EUSEC RD Congo wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Mandat Die Mission soll in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit den anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft, insbesondere den Vereinten Nationen und der MONUSCO, und im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 konkrete Unterstützung im Bereich der Reform des Sicherheitssektors leisten, indem die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen die Maßnahmen und Projekte auf der Grundlage der Vorgaben kurz- und mittelfristig umgesetzt werden können, die die kongolesische Regierung in ihrem Plan für die Reform der FARDC festgelegt hat und die in den Aktionsplan der Mission übernommen worden sind, wozu unter anderem Folgendes gehört:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EUSEC RD Congo wird entsprechend ihrer Planungsunterlagen aufgebaut.“ |
3. |
Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Finanzregelung (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 12 600 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 beläuft sich auf 13 600 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 beläuft sich auf 8 455 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 4 600 000 EUR. (2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUSEC RD Congo teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUSEC RD Congo erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUSEC RD Congo schließen. (3) Die EUSEC RD Congo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission. (4) Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUSEC RD Congo und ihres Personals ist die EUSEC RD Congo für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 1. Oktober 2013 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter. (5) Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Anordnungskette gemäß den Artikeln 5 und 7 noch die operativen Erfordernisse der EUSEC RD Congo, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams. (6) Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“ |
5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Projektzelle (1) Die EUSEC RD Congo verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUSEC RD Congo hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUSEC RD Congo relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUSEC RD Congo befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUSEC RD Congo in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
Die EUSEC RD Congo schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUSEC RD Congo bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUSEC RD Congo bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“ |
6. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 30. Juni 2015.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Oktober 2014.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. GUIDI
(1) Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59).
(2) Beschluss 2013/468/GASP des Rates vom 23. September 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP des Rates über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 29).