ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 278

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
20. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/668/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle

1

 

 

SCHLUSSAKTE zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens

4

 

 

2014/669/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind

6

 

 

2014/670/Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

8

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 987/2014 der Kommission vom 18. September 2014 über ein Fangverbot für Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII durch Schiffe unter der Flagge Irlands

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 988/2014 der Kommission vom 18. September 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Unionszollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 989/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Unionszollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/671/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 1. September 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2014/38)

21

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle

(2014/668/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen soll.

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch die Paraphierung des Abkommens im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte teilweise gemäß Artikel 486 des Abkommens vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Mit der vorläufigen Anwendung von Teilen des Abkommens wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft nicht die Bestimmungen von Artikel 17 des Abkommens, die die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind, betreffen, und die in den Abnwendungsbereich von Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheidet sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und ist von diesen unabhängig. Ein getrennter Beschluss bezüglich des Artikels 17 wird parallel zu diesem Beschluss angenommen werden.

(6)

Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV ermächtigt, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung zur Behandlung von Handelsfragen nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens auf Vorschlag des mit Artikel 211 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind.

(7)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

(8)

Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

(9)

Im Anschluss an die Unterzeichnung der Präambel, des Artikels 1 sowie der Titel I, II und VII auf der außerordentlichen Gipfeltagung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 21. März 2014 in Brüssel sollten die verbleibenden Teile des Abkommens unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme des Artikels 17), IV, V und VI des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wird vorbehaltlich des Abschlusses jenes Abkommens und gemäß der Schlussakte genehmigt (2).

Artikel 2

(1)   Die dem Abkommen beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

(2)   Die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen werden die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Ukraine vorläufig angewandt (3):

Titel III: Artikel 14 und 19;

Titel IV (mit Ausnahme des Artikels 158, soweit dieser Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 285 und 286, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten).

Die vorläufige Anwendung des Artikels 279 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

Die vorläufige Anwendung des Artikels 280 Absatz 3 durch die Union berührt nicht bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten bezüglich der Gewährung von Zulassungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoff;

Titel V: Kapitel 1 (mit Ausnahme des Artikels 338 Buchstabe k und der Artikel 339 und 342), Kapitel 6 (mit Ausnahme des Artikels 361, des Artikels 362 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 364 und des Artikels 365 Buchstaben a und c), Kapitel 7 (mit Ausnahme des Artikels 368 Absatz 3 und des Artikels 369 Buchstaben a und d (4)), die Kapitel 12 und 17 (mit Ausnahme des Artikels 404 Buchstabe h), Kapitel 18 (mit Ausnahme des Artikels 410 Buchstabe b und des Artikels 411), die Kapitel 20, 26 und 28 sowie die Artikel 353 und 428;

Titel VI;

Titel VII (mit Ausnahme des Artikels 479 Absatz 1), soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Artikels sicherzustellen;

Anhänge I bis XXVI, Anhang XXVII (mit Ausnahme von Nuklearfragen), Anhänge XXVIII bis XXXVI (mit Ausnahme des Anhangs XXXII Nummer 3);

Anhänge XXXVIII bis XLI, Anhänge XLIII und XLIV sowie die Protokolle I bis III.

Artikel 5

Für die Zwecke des Artikels 211 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die interessierten Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (5).

Artikel 6

(1)   Ein nach Titel IV Kapitel 9 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 („Geografische Angaben“) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Im Einklang mit Artikel 207 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Titel IV Artikel 204 bis 206 des Abkommens, auch auf Antrag einer interessierten Partei, durch.

Artikel 7

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens veröffentlicht (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).

(3)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)  Der Hinweis in Artikel 369 Buchstabe c auf die „Entwicklung der Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren“, schafft keine Finanzierungsverpflichtung für die Mitgliedstaaten.

(5)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/4


SCHLUSSAKTE

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich des Assoziierungsabkommens

Die Vertreter

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK KROATIEN,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

UNGARNS,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

DER EUROPÄISCHEN UNION,

DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

einerseits und

DER UKRAINE

andererseits,

im Folgenden zusammen die „Unterzeichner“,

die in Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn

zur Unterzeichnung diejenigen Teile des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) zusammengetreten sind, die nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden,

erinnern daran, dass sie auf dem Gipfeltreffen vom 21. März 2014 in Brüssel den Wortlaut der nachstehend aufgeführten politischen Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet haben:

1.

Präambel

2.

Artikel 1

3.

Titel I, II und VII.

Die Unterzeichner haben die folgenden Bestimmungen des Abkommens unterzeichnet:

Titel III, IV, V und VI sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle,

und bestätigen, dass das Abkommen ein einheitliches Rechtsinstrument darstellt.

Die Unterzeichner vereinbaren, dass Artikel 486 Absatz 4 über die vorläufige Anwendung des Abkommens auf die entsprechenden Teile des Abkommens gemäß dieser Schlussakte anwendbar ist.

Die Unterzeichner kommen überein, dass das Abkommen auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine Anwendung findet, so, wie dieses nach Völkerrecht anerkannt ist, und dass sie Konsultationen aufnehmen, um die Wirkungen des Abkommens in Bezug auf die unrechtmäßig annektierten Teile der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol zu bestimmen, über die die ukrainische Regierung derzeit keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni Zweitausendvierzehn.

 


20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2014

über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind

(2014/669/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen soll.

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch die Paraphierung des Abkommens im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Im Anschluss an die Unterzeichnung der Präambel, des Artikels 1 sowie der Titel I, II und VII auf der außerordentlichen Gipfeltagung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 21. März 2014 in Brüssel sollten die verbleibenden Teile des Abkommens unterzeichnet werden.

(4)

Dieser Beschluss betrifft nur Artikel 17 des Abkommens, der besondere Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen enthält, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei beschäftigt sind, und unter Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheiden sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und sind von diesen unabhängig. Parallel zu dem vorliegenden Beschluss wird ein gesonderter Beschluss zu den übrigen Bestimmungen des Abkommens angenommen, soweit diese noch nicht am 21. März 2014 unterzeichnet wurden.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für sie nicht bindend oder anwendbar ist.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) im Hinblick auf Artikel 17 des Abkommens wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — im Namen der Union und gemäß der Schlussakte genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist dem Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (2) beigefügt.

Die Schlussakte ist dem Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (3), beigefügt, der parallel zu dem vorliegenden Beschluss angenommen wird.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3).

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2014

zur Genehmigung des Abschlusses des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

(2014/670/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen sollte.

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „das Abkommen“) durch Paraphierung des Abkommens im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Am 15. Mai 2013 hat die Europäische Kommission dem Rat vorgeschlagen, dass das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 486 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig teilweise zwischen der Union und der Ukraine angewendet werden sollte.

(4)

Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.

(5)

Das Abkommen erstreckt sich auch auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen; dies gilt insbesondere für Artikel 342 und Anhang XXVII, soweit er Nuklearfragen betrifft.

(6)

Das Abkommen sollte daher im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, auch im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen werden.

(7)

Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst dann für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, nachdem die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.

(8)

Des Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte daher genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird genehmigt (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens, beigefügt (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).


VERORDNUNGEN

20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 987/2014 DER KOMMISSION

vom 18. September 2014

über ein Fangverbot für Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII durch Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

28/TQ43

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

NEP/*07U16

Art

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Gebiet

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII

Datum der Schließung

28.8.2014


20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 988/2014 DER KOMMISSION

vom 18. September 2014

zur Eröffnung und Verwaltung von Unionszollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (1) in Bezug auf Titel V Handel und Handelsfragen,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 184,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/492/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (3) („das Abkommen“). Gemäß dem Beschluss 2014/492/EU wird das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet.

(2)

Gemäß Artikel 464 Absatz 4 des Abkommens wird die vorläufige Anwendung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Austauschs der Notifikationen wirksam. Die letzte Notifikation erfolgte am 25. Juli 2014. Daher wird das Abkommen ab dem 1. September 2014 vorläufig angewendet.

(3)

In Anhang XV-A des Abkommens sind die Einfuhrzollkontingente der Union für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau aufgeführt. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(4)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse genutzt werden können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden.

(5)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(6)

Das Abkommen wird ab dem 1. September 2014 vorläufig angewendet. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Abkommens gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau werden Unionszollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau in die Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird der im Protokoll II des Abkommens vorgesehene Ursprungsnachweis beigefügt.

Artikel 4

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.6800

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

Vom 1.9.2014 bis 31.12.2014

2 000

Vom 1.1. bis 31.12.2015 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

2 000

09.6801

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

Vom 1.9.2014 bis 31.12.2014

220

Vom 1.1. bis 31.12.2015 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

220

09.6802

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

Vom 1.9.2014 bis 31.12.2014

10 000

Vom 1.1. bis 31.12.2015 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

10 000

09.6803

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet, vom 16. September bis 15. Dezember)

Vom 1.9.2014 bis 31.12.2014

40 000

Vom 1.1. bis 31.12.2015 für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

40 000

09.6804

0809 40 05

Pflaumen, frisch

Vom 1.9.2014 bis 31.12.2014

10 000

Vom 1.1. bis 31.12.2015 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

10 000

09.6805

2009 61 10

Traubensaft, einschl. Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 30 oder weniger und mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

Vom 1.9.2014 bis 31.12.2014

500

Vom 1.1.. bis 31.12.2015 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

500

 

2009 69 19

Traubensaft, einschl. Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 22 EUR für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

2009 69 51

2009 69 59

Traubensaft, einschl. Traubenmost, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von mehr als 30 aber nicht mehr als 67 und mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

 

 


20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 989/2014 DER KOMMISSION

vom 19. September 2014

zur Eröffnung und Verwaltung von Unionszollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (1) in Bezug auf Titel IV Handel und Handelsfragen,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 184,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/494/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits („das Abkommen“) (3). Gemäß dem Beschluss 2014/494/EU wird das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet.

(2)

Gemäß Artikel 431 Absatz 4 des Abkommens wird die vorläufige Anwendung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Austauschs der Notifikationen wirksam. Die letzte Notifikation erfolgte am 25. Juli 2014. Daher wird das Abkommen ab dem 1. September 2014 vorläufig angewendet.

(3)

In Anhang II-A des Abkommens sind die Einfuhrzollkontingente der Union für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien aufgeführt. Daher sind für diese Erzeugnisse Zollkontingente zu eröffnen.

(4)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollzugeständnisse genutzt werden können, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen entsprechend dem Abkommen ein Ursprungsnachweis beigefügt werden.

(5)

Die Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(6)

Das Abkommen wird ab dem 1. September 2014 vorläufig angewendet. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Abkommens gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien werden Unionszollkontingente eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze für die Einfuhren der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien in die Union werden im Rahmen der jeweiligen im Anhang aufgeführten Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 3

Den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen wird der im Protokoll I des Abkommens vorgesehene Ursprungsnachweis beigefügt.

Artikel 4

Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 261 30.8.2014, S. 4).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Jährliche Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

09.6820

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

Vom 1.9.2014 bis 31.12.2014

220

Vom 1.1. bis 31.12.2015 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12.

220


20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 990/2014 DER KOMMISSION

vom 19. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

54,3

TR

85,5

XS

82,8

ZZ

74,2

0707 00 05

MK

34,4

TR

107,9

ZZ

71,2

0709 93 10

TR

120,5

ZZ

120,5

0805 50 10

AR

151,6

CL

159,6

IL

140,9

UY

112,3

ZA

149,3

ZZ

142,7

0806 10 10

AR

128,7

BR

170,2

EG

160,1

MK

36,9

TR

118,1

ZZ

122,8

0808 10 80

AR

262,7

BA

49,3

BR

64,4

CL

114,1

NZ

122,2

US

161,4

ZA

123,0

ZZ

128,2

0808 30 90

AR

218,6

CL

231,7

CN

109,8

TR

124,4

ZZ

171,1

0809 30

TR

121,6

ZZ

121,6

0809 40 05

MK

21,9

ZZ

21,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/21


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. September 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2014/38)

(2014/671/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 18.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) und den Beschluss EZB/2013/6 vom 20. März 2013 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardbedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 sowie in den Beschlüssen EZB/2013/6, EZB/2013/35 (3) und EZB/2014/11 (4) festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Operationen des Eurosystems jederzeit ändern.

(3)

Für die Zwecke der Auswahl eines geeigneten Ratings, das zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit der bei Kreditgeschäften des Eurosystems verwendeten Sicherheiten und des mit ihnen verbundenen Abschlags zu verwenden ist, wurde eine Vorschrift eingeführt, welche die Rangfolge der Ratings festlegt. Diese Vorschrift räumt der Verwendung von Emissionsratings externer Ratingagenturen (External Credit Assessment Institution — ECAI) vor ECAI-Emittenten- und -Garantenratings den Vorrang ein. Am 17. Juli 2013 beschloss der EZB-Rat eine weitere Stärkung seines Risikokontrollrahmens durch Anpassung der Zulassungskriterien und Abschläge für Sicherheiten, die für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems akzeptiert werden, und durch Verabschiedung bestimmter zusätzlicher Maßnahmen zur Verbesserung der generellen Konsistenz des Rahmens und seiner praktischen Umsetzung. Im Rahmen der vorgenommenen Anpassungen hat das Eurosystem die Vorschrift zur Rangfolge der Ratings klarer gefasst. Die genannten Maßnahmen sind im Beschluss EZB/2013/35 festgelegt.

(4)

Die Vorschrift, die ECAI-Emissionsratings den Vorrang einräumt, ist für private Emittenten, bei denen der Informationsgehalt der Emissionsratings relevant ist, angemessen. Für öffentliche Emittenten muss die Vorschrift, die ECAI-Emissionsratings den Vorrang einräumt, angepasst werden, denn für diese Emittenten werden Emittentenratings anstelle von Emissionsratings als relevanter Bonitätsmaßstab angesehen.

(5)

Der Beschluss EZB/2013/35 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 6 des Beschlusses EZB/2013/35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zusätzliche hohe Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten

(1)   Für die von einer externen Ratingagentur (External Credit Assessment Institution — ECAI) vorgenommene Bonitätsbeurteilung der marktfähigen Sicherheiten, die in Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 genannt wird, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen.

(2)   Es werden die nachstehenden Arten von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zugelassener ECAIs verwendet, um die Einhaltung des für marktfähige Sicherheiten geltenden Bonitätsschwellenwerts zu überprüfen (5).

a)

Ein ECAI-Emissionsrating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die entweder für eine Emission oder — bei Fehlen eines Emissionsratings derselben ECAI — für die Programm-/Emissionsserie, in deren Rahmen eine Sicherheit ausgegeben wird, vergeben wurde (6). Für ECAI-Emissionsratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. Jedes ECAI-Rating, das für die die Emission oder die Programm-/Emissionsserie vergeben wird, ist akzeptabel.

b)

Ein ECAI-Emittentenrating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Emittenten vergeben wurde. Für ECAI-Emittentenratings differenziert das Eurosystem im Hinblick auf die zulässige ECAI-Bonitätsbeurteilung nach der Ursprungslaufzeit der Sicherheit. Es wird zwischen i) kurzfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich 390 Tagen, und ii) langfristigen Anlagen, d. h. Anlagen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 390 Tagen, unterschieden. Für kurzfristige Anlagen sind kurzfristige und langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel. Für langfristige Anlagen sind nur langfristige ECAI-Emittentenratings akzeptabel.

c)

Ein ECAI-Garantenrating, das sich auf eine ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht, die für einen Garanten vergeben wurde, wenn die Garantie die Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllt. Für ECAI-Garantenratings nimmt das Eurosystem in Bezug auf die Ursprungslaufzeit der Sicherheit keine Unterscheidung vor. Nur langfristige ECAI-Garantenratings sind akzeptabel.

(3)   Die EZB veröffentlicht den Bonitätsschwellenwert für alle zugelassenen ECAIs gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 (7). Der Bonitätsschwellenwert für marktfähige Sicherheiten entspricht der Kreditqualitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, sofern nicht anders angegeben.

(4)   Für marktfähige Sicherheiten sind ECAI-Bonitätsbeurteilungen, die die Einhaltung des Bonitätsschwellenwerts durch die Sicherheit überprüfen, vom Eurosystem im Einklang mit den nachfolgenden Regeln zu berücksichtigen.

4.1.

Für marktfähige Sicherheiten ohne von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag (8), supranationalen Institutionen ausgegebene marktfähige Sicherheiten und Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.

a)

Das Eurosystem berücksichtigt ECAI-Emissionsratings vorrangig gegenüber ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings. Unbeschadet der Geltung dieser Prioritätsregel muss mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung mit dem geltenden Bonitätsschwellenwert des Eurosystems übereinstimmen.

b)

Liegen mehrere ECAI-Emissionsratings für dieselbe Emission vor, dann gilt die ‚First-Best‘-Regel, d. h. das beste verfügbare ECAI-Emissionsrating wird berücksichtigt. Wenn das ‚First-Best‘-ECAI-Emissionsrating nicht mit dem Bonitätsschwellenwert des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten übereinstimmt, ist die Sicherheit nicht notenbankfähig, selbst wenn eine Garantie vorhanden ist, die gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2011/14 zulässig ist.

c)

Liegt kein ECAI-Emissionsrating vor, kann ein ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenrating vom Eurosystem berücksichtigt werden. Liegen mehrere ECAI-Emittenten- bzw. ECAI-Garantenratings für dieselbe Emission vor, dann gilt die ‚First-Best‘-Regel, d. h. das beste verfügbare ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenrating wird berücksichtigt.

4.2.

Für marktfähige Sicherheiten, die von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag und supranationalen Institutionen ausgegeben werden, gelten die nachstehenden Regeln.

a)

Mindestens eine ECAI-Bonitätsbeurteilung muss mit dem geltenden Bonitätsschwellenwert des Eurosystems übereinstimmen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emittenten- oder ECAI-Garantenratings.

b)

Liegen mehrere ECAI-Emittenten- und ECAI-Garantenratings vor, dann gilt die ‚First-Best‘-Regel, d. h. es gilt das beste verfügbare Rating aller ECAI-Emittenten- und ECAI-Garantenratings.

c)

Gedeckte Schuldverschreibungen, die von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag ausgegeben wurden, werden nicht nach den Regeln der vorliegenden Nummer 4.2, sondern nach Nummer 4.1 beurteilt.

4.3.

Für Asset-Backed Securities gelten die nachstehenden Regeln.

a)

Der für Asset-Backed Securities geltende und in Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegte Bonitätsschwellenwert entspricht der Kreditqualitätsstufe 2 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (‚Single A‘) (9).

b)

Mindestens zwei ECAI-Bonitätsbeurteilungen müssen mit dem geltenden Bonitätsschwellenwert des Eurosystems übereinstimmen. Das Eurosystem berücksichtigt nur ECAI-Emissionsratings.

(5)   Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 gelten bei Fehlen der in Nummer 4.2 genannten ECAI-Bonitätsbeurteilung für den Emittenten oder Garanten im Fall von marktfähigen Sicherheiten, die von Zentralstaaten, Ländern oder Gemeinden, Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag und supranationalen Institutionen ausgegeben werden, die Bestimmungen über die Verwendung einer impliziten Bonitätsbeurteilung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2014.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. September 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22.

(3)  Beschluss EZB/2013/35 vom 26. September 2013 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).

(4)  Beschluss EZB/2014/11 vom 12. März 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 31).