ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2014/660/EU |
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EMPFEHLUNGEN |
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2014/661/EU |
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Empfehlung der Kommission vom 10. September 2014 zum Monitoring des Vorkommens von 2- und 3-Monochlorpropan-1,2-diol (2- und 3-MCPD), von 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in Lebensmitteln ( 1 ) |
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2014/662/EU |
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Empfehlung der Kommission vom 10. September 2014 über gute Praxis zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 959/2014 DES RATES
vom 8. September 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),
gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (2) dient zur Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehener Maßnahmen und sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen folgender natürlicher und juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor: natürlicher Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und mit ihnen verbundener natürlicher und juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen; juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen, materiell oder finanziell unterstützen; juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben; oder natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die russischen Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren. |
(2) |
Der Rat ist am 8. September 2014 übereingekommen, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei insbesondere auf Personen oder Einrichtungen abgestellt wird, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen. Der Rat hat den Beschluss 2014/658/GASP (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wird und der zu diesem Zweck geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht. |
(3) |
Diese Maßnahme fällt in den Anwendungsbereich des Vertrags, und daher sind zu ihrer Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allem Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) |
natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).
(3) Beschluss 2014/658/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 47 dieses Amtsblatts).
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 960/2014 DES RATES
vom 8. September 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (2) werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmen zählen Beschränkungen für Ausfuhren von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung, Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — sowohl unmittelbar als auch mittelbar — bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung, und Beschränkungen für den Zugang bestimmter Finanzinstitute zu den Kapitalmärkten. |
(2) |
Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben Vorbereitungsarbeiten für weitere gezielte Maßnahmen gefordert, so dass unverzüglich weitere Schritte unternommen werden könnten. |
(3) |
Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu treffen. |
(4) |
In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, zusätzliche Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (4) anzuwenden. |
(5) |
Darüber hinaus sollte die Erbringung von Dienstleistungen für die Tiefseeölexploration und -förderung, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder Schieferölprojekte verboten werden. |
(6) |
Um Druck auf die russische Regierung auszuüben, ist es ferner angezeigt, den Zugang zu den Kapitalmärkten für bestimmte Finanzinstitute — mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status —, für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Verteidigungssektor – mit Ausnahme von juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die hauptsächlich in den Bereichen Weltraum und Kernenergie tätig sind — und für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Haupttätigkeiten den Verkauf oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen betreffen, weiteren Beschränkungen zu unterwerfen. Andere Finanzdienstleistungen als die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr.833/2014 genannten, wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste, Versicherungs¬dienste, Darlehen von den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 jener Verordnung genannten Instituten sowie Derivate, die zu Absicherungszwecken auf dem Energiemarkt verwendet werden, fallen nicht unter diese Beschränkungen. Darlehen sollten nur dann als neue Darlehen gelten, wenn sie nach dem 12. September 2014 in Anspruch genommen werden. |
(7) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(8) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:
. |
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a (1) Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang IV dieser Verordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe. (4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind, oder die damit verbundene Erbringung technischer und finanzieller Unterstützung, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer, sowie für die Wahrung und die Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.“ |
3. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar die folgenden für die Tiefseeölexploration und -förderung, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder Schieferölprojekte in Russland erforderlichen zugehörigen Dienstleistungen zu erbringen:
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Rahmenvereinbarung, der bzw. die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind. (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. |
4. |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
. |
5. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:
(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:
(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 vorsehen; hiervon ausgenommen sind Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und Russland bestimmt sind, und Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.“ |
5a. |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
. |
6. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2, 2a, 3a, 4 oder 5 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der Organisationen gemäß Artikel 5, oder durch die Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 3 zur Finanzierung einer Organisationen nach Artikel 5.“ |
7. |
Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt. |
8. |
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt. |
9. |
Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
(3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
(4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
ANHANG I
„ANHANG IV
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2a
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JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke) |
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OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke) |
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OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke) |
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JSC Kalashnikov (Kleinwaffen) |
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JSC Tula Arms Plant (Waffensysteme) |
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NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition) |
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OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme) |
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OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung) |
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OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen, Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Waffen und Munition)“ |
ANHANG II
„ANHANG V
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a
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OPK OBORONPROM |
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UNITED AIRCRAFT CORPORATION |
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URALVAGONZAVOD“ |
ANHANG III
„ANHANG VI
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b
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ROSNEFT |
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TRANSNEFT |
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GAZPROM NEFT“ |
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 961/2014 DES RATES
vom 8. September 2014
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
ANHANG
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 1
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Alexander ZAKHARCHENKO Александр Владимирович Захарченко |
geb. 1976 in Donezk |
Seit dem 7. August Nachfolger von Alexander Borodai als „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
2. |
Vladimir KONONOV/alias „Tsar“
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geb. am 14.10.1974 in Gorsky |
Seit dem 14. August Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als „Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Seit April hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, „die strategische Aufgabe, die militärische Agression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen“. Konokov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
3. |
Miroslav Vladimirovich RUDENKO Мирослав Владимирович Руденко |
geb. am 21.1.1983 in Debalcevo |
Befehlshaber der Volksmiliz des Donezkbeckens. Er hat unter anderem erklärt, dass sie ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen werden. Rudenko hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
4. |
Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV Геннадий Николаевич Цыпкалов. |
geb. am 21.6.1973 |
Nachfolger von Marat Bashirov als „Premierminister“ der „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsypkalov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
5. |
Andrey Yurevich PINCHUK Андрей Юрьевич ПИНЧУК |
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„Minister für Staatssicherheit“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
6. |
Oleg BEREZA Олег БЕРЕЗА |
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„Innenminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
7. |
Andrei Nikolaevich RODKIN Андрей Николаевич Родкин |
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Vertreter in Moskau der „Volksrepublik Donezk“. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerrillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
8. |
Aleksandr KARAMAN Александр караман |
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„Stellvertretender Premierminister für Soziales“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin. |
12.9.2014 |
9. |
Georgiy L'vovich MURADOV Георгий Львович Мурадов |
geb. am 19.11.1954 |
„Stellvertrender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
10. |
Mikhail Sergeyevich SHEREMET Михаил Сергеевич Шеремет |
geb. am 23.5.1971 in Dzhankoy |
„Erster stellvertretender Premierminister“ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen „Selbstverteidigungskräfte“ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
11. |
Yuri Leonidovich VOROBIOV Юрий Леонидович Воробьев |
geb. am 2.2.1948 in Krasnoyarsk |
Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation. Am 1. März 2014 befürwortete Vorobiov im Föderationsrat öffentlich die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine. Anschließend stimmte er für den entsprechenden Erlass. |
12.9.2014 |
12. |
Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY Владимир Вольфович Жириновски |
geb. am 10.6.1964 in Eidelshtein, Kasachstan |
Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet. |
12.9.2014 |
13. |
Vladimir Abdualiyevich VASILYEV
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geb. am 11.8.1949 in Klin |
Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
14. |
Viktor Petrovich VODOLATSKY Виктор Петрович Водолацкий |
geb. am 19.8.1957 in der Region Azov |
Vorsitzender („Ataman“) der Vereinigung der russischen und ausländischen kosakischen Streitkräfte und Abgeordneter der Staatsduma. Er hat die Annexion der Krim unterstützt und zugegeben, dass russische Kosaken an der Seite der von Moskau unterstützten Separatisten aktiv am Ukraine-Konflikt beteiligt waren. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
15. |
Leonid Ivanovich KALASHNIKOV Леонид Иванович Калашников |
geb. am 6.8.1960 in Stepnoy Dvorets |
Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
16. |
Vladimir Stepanovich NIKITIN
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geb. am 5.4.1948 in Opochka |
Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
17. |
Oleg Vladimirovich LEBEDEV Олег Владимирович Лебедев |
geb. am 21.3.1964 in Orel/Rudny |
Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
18. |
Ivan Ivanovich MELNIKOV Иван Иванович Мельников |
geb. am 7.8.1950 in Bogoroditsk |
Erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
19. |
Igor Vladimirovich LEBEDEV Игорь Владимирович Лебедев |
geb. am 27.9.1972 in Moskau |
Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
20. |
Nikolai Vladimirovich LEVICHEV Николай Владимирович Левичев |
geb. am 28.5.1953 in Pushkin |
Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
21. |
Svetlana Sergeevna ZHUROVA Светлана Сергеевна Журова |
geb. am 7.1.1972 in Pavlov an der Newa |
Erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte sie für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
22. |
Aleksey Vasilevich NAUMETS Алексей Васильевич Hаумец |
geb. am 11.2.1968 |
Generalmajor der Russischen Armee. Er ist Kommandeur der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war. |
12.9.2014 |
23. |
Sergey Viktorovich CHEMEZOV
|
geb. am 20.8.1952 in Cheremkhovo |
Sergei Chemezov ist als einer der engen Vertrauten Präsident Putins bekannt; beide waren als KGB-Offiziere in Dresden stationiert; Chemezov ist Mitglied des Obersten Rates von „Vereintes Russland“. Er profitiert von seinen Verbindungen zum russischen Präsidenten, da ihm Führungspositionen in staatlich kontrollierten Unternehmen zugewiesen werden. Er führt den Vorsitz des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Aufgrund eines Beschlusses der russischen Regierung plant Technopromexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, den Bau von Kraftwerken auf der Krim und unterstützt damit die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation. Ferner hat Rosoboronexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, die Eingliederung von Rüstungsunternehmen der Krim in die russische Rüstungsindustrie unterstützt und somit die rechtswidrige Annexion der Krim in die Russische Föderation konsolidiert. |
12.9.2014 |
24. |
Alexander Mikhailovich BABAKOV Aлександр Михайлович Бабаков |
geb. am 8.2.1963 in Chisinau |
Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von „Vereintes Russland“ und ein Geschäftsmann, der umfangreiche Investitionen in der Ukraine und auf der Krim tätigt. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 962/2014 DER KOMMISSION
vom 29. August 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pescabivona (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pescabivona“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pescabivona“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Pescabivona“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 13.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 963/2014 DER KOMMISSION
vom 29. August 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zázrivské vojky (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Zázrivské vojky“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Zázrivské vojky“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Zázrivské vojky“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 109 vom 11.4.2014, S. 27.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 964/2014 DER KOMMISSION
vom 11. September 2014
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Inanspruchnahme der Finanzinstrumente zu erleichtern, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtet oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwaltet werden, sollten Standardvorschriften und -bedingungen für bestimmte Finanzinstrumente festgelegt werden. Durch solche Standardvorschriften und -bedingungen wären diese Finanzinstrumente für die direkte Nutzung bereit — sogenannte Standardfinanzinstrumente. |
(2) |
Um die Nutzung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen, müssen die Standardvorschriften und -bedingungen die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährleisten und die finanzielle Unterstützung der Endbegünstigten durch die Union mithilfe einer Kombination aus Finanzinstrumenten und Zuschüssen erleichtern. |
(3) |
Die Standardvorschriften und -bedingungen sollten verhindern, dass Finanzanbieter — beispielsweise öffentliche oder private Investoren oder Darlehensgeber —, Verwalter der Finanzinstrumente oder Endbegünstigte staatliche Beihilfen erhalten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Die Standardvorschriften und -bedingungen sollten die einschlägigen „De-minimis“-Verordnungen — wie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (2) und die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (3) — berücksichtigen, sowie die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (4), die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (5), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (6) und die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (7). |
(4) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gelten, sollte die Einhaltung der Standardvorschriften und -bedingungen auf freiwilliger Basis erfolgen. Für andere Tätigkeiten, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums infrage kommen, gelten allgemeine Vorschriften über staatliche Beihilfen, und daher sollten die Standardvorschriften und -bedingungen bindend sein. |
(5) |
Es besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen im Fischereisektor, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), von Finanzinstrumenten, die aus einem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden, profitieren können. Wird eine solche Unterstützung aus einem anderen Europäischen Struktur- und Investitionsfonds als dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert, sollte der Gesamtbetrag der Beihilfen, die den Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors im Rahmen der Finanzinstrumente innerhalb eines Dreijahreszeitraums gewährt werden, unter einer anhand des jährlichen Umsatzes der Bereiche Fischerei, Aquakultur und Verarbeitung des jeweiligen Mitgliedstaats berechneten Obergrenze liegen, die in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (8) festgelegt ist. Darüber hinaus sind die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (9) und die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (10) zu berücksichtigen. |
(6) |
Die Standardbestimmungen und -bedingungen sollten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Finanzinstrumente außerdem eine Reihe von Mindestanforderungen an die Governance umfassen, um detailliertere Vorschriften als die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten bereitzustellen. |
(7) |
Ein Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“) ist als Finanzinstrument zur Unterstützung des Wachstums der KMU in einem schwierigen Finanzierungsumfeld geeignet. Im Rahmen des RT-Darlehens erhalten KMU neue Darlehen mit einfacherem Zugang zu Finanzierung, indem Finanzmittlern Finanzierungsbeiträge und die Teilung des Kreditrisikos angeboten werden und den KMU dadurch mehr Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen hinsichtlich Zinssatzermäßigungen und/oder reduzierter Sicherheiten zur Verfügung stehen. |
(8) |
Die Finanzierung durch das RT-Darlehen kann ein besonders wirksames Instrument sein, um KMU bei begrenzter Verfügbarkeit von Finanzmitteln oder relativ geringer Risikobereitschaft der Finanzmittler bei bestimmten Sektoren oder Arten von KMU zu unterstützen. Die Standardvorschriften und -bedingungen stellen dabei eine wirksame Methode zur Behebung einer solchen Marktschwäche dar. |
(9) |
Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis ist ein geeignetes Finanzinstrument, um Anreize für Finanzmittler zu schaffen, vermehrt Darlehen an KMU zu vergeben, die durch von der Union finanzierte Garantien gedeckt sind. |
(10) |
Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis sollte die derzeitige Lücke im Schuldenmarkt für KMU schließen, indem sie neue Darlehen durch eine Absicherung des Kreditrisikos fördert (in Form einer begrenzten Garantie auf der Basis eines Erstverlustportfolios), mit dem Ziel, die besonderen Schwierigkeiten zu verringern, denen KMU beim Zugang zu Finanzmitteln gegenüberstehen, da sie nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen und ein relativ hohes Kreditrisiko darstellen. Um die angestrebte Wirkung zu erzielen, sollte der Beitrag der Union zur begrenzten Garantie auf Portfoliobasis jedoch nicht an die Stelle gleichwertiger Garantien treten, die die jeweiligen Finanzinstitutionen für den gleichen Zweck über bestehende Finanzinstrumente auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene erhalten. Die Standardvorschriften und -bedingungen stellen dabei eine wirksame Methode zur Behebung einer solchen Marktschwäche dar. |
(11) |
Ein Renovierungsdarlehen ist ein geeignetes Finanzinstrument, um Anreize für die Ausschöpfung des mit der Renovierung von Wohngebäuden verbundenen Energieeinsparpotenzials zu schaffen. |
(12) |
Das Renovierungsdarlehen sollte auf langfristige subventionierte Darlehensbedingungen sowie die technische und finanzielle Vorabunterstützung von Eigentümern von Wohngebäuden für die Vorbereitung und Umsetzung von Gebäuderenovierungsprojekten ausgerichtet sein. Dabei wird von einem Markt ausgegangen, in dem bankgebundene Finanzmittler im Wesentlichen die einzige Finanzquelle sind, diese Finanzierung für die langfristige Amortisierung der finanzierten Projekte jedoch entweder zu gering (aufgrund der Risikobereitschaft des Finanzmittlers), zu kurzfristig, zu kostspielig oder in anderer Weise ungeeignet ist. Diese Situation — zusammen mit einem ineffizienten System für die Identifizierung und Beschaffung von Arbeiten im Namen mehrerer Wohnungseigentümer, ohne die Möglichkeit der Unterstützung von Einzelpersonen auszuschließen, — stellt eine Marktschwäche dar. Die Standardvorschriften und -bedingungen stellen dabei eine wirksame Methode zur Behebung einer solchen Marktschwäche dar. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Standardvorschriften und -bedingungen für die folgenden Finanzinstrumente:
a) |
das Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“); |
b) |
die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis; |
c) |
das Renovierungsdarlehen. |
Artikel 2
Zusätzliche Vorschriften und Bedingungen
Die Verwaltungsbehörden können zusätzlich zu den Vorschriften und Bedingungen, die gemäß den Vorschriften und Bedingungen für das jeweilige in dieser Verordnung beschriebene Finanzinstrument in die Finanzierungsvereinbarung aufzunehmen sind, weitere Vorschriften und Bedingungen berücksichtigen.
Artikel 3
Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen
(1) Werden Finanzinstrumente mit Zuschüssen für technische Hilfe an Endbegünstigte, die von einem der Instrumente profitieren, kombiniert, so betragen diese Zuschüsse höchstens 5 % des Beitrags der ESI-Fonds zum Instrument und unterliegen den Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung, mit der solche Zuschüsse gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 begründet werden.
(2) Die Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist (im Folgenden „der Finanzmittler“), verwaltet den Zuschuss für technische Hilfe. Die technische Hilfe wird nicht für die Tätigkeiten genutzt, die Gegenstand von Verwaltungskosten und -gebühren sind, die für die Verwaltung des Finanzinstruments erstattet werden. Die mit der technischen Hilfe gedeckten Ausgaben dürfen nicht Teil der Investition sein, die durch das Darlehen im Rahmen des jeweiligen Finanzinstruments finanziert wird.
Artikel 4
Verwaltung des Finanzinstruments gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen
(1) Die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der Dachfondsmanager ist im Aufsichtsrat oder in einer ähnlichen Lenkungsstruktur für das Finanzinstrument vertreten.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist nicht direkt an einzelnen Investitionsentscheidungen beteiligt. Im Falle eines Dachfonds übt die Verwaltungsbehörde ihre Aufsichtsfunktion nur auf der Ebene des Dachfonds aus und ist nicht an einzelnen Entscheidungen des Dachfonds beteiligt.
(3) Die Verwaltungsstruktur des Finanzinstruments ermöglicht es, Entscheidungen über Kredit- und Risikodiversifizierung in transparenter Weise und gemäß marktüblichen Grundsätzen zu treffen.
(4) Der Dachfondsverwalter und der Finanzmittler verfügen über eine Governance-Struktur, die die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Dachfondsverwalters oder des Finanzmittlers gewährleistet.
Artikel 5
Finanzierungsvereinbarung gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen
(1) Die Verwaltungsbehörde schließt in schriftlicher Form eine Finanzierungsvereinbarung über Programmbeiträge zum Finanzinstrument, in der die Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang I festgelegt sind.
(2) Die Finanzierungsvereinbarung enthält im Anhang:
a) |
die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung, die das Finanzinstrument begründet; |
b) |
den Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik; |
c) |
die Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind; |
d) |
Formulare für die Berichterstattung und die Begleitung. |
Artikel 6
RT-Darlehen
(1) Das RT-Darlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 25 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.
(2) Das RT-Darlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang II.
Artikel 7
Begrenzte Garantie auf Portfoliobasis
(1) Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis bietet eine Kreditrisikoabdeckung auf der Ebene der einzelnen Darlehen bis zu einem maximalen Höchstsatz von 80 %, um so ein Portfolio neuer Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem am Garantie-Höchstsatz ausgerichteten maximalen Verlustbetrag — der 25 % der Risikoexposition auf Portfolioebene nicht überschreiten darf — zu schaffen.
(2) Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang III.
Artikel 8
Renovierungsdarlehen
(1) Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 15 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.
(2) Endbegünstigte können natürliche oder juristische Personen oder Selbstständige, die Eigentümer von Grundstücken sind, sein sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen.
(3) Das Renovierungsdarlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang IV.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
(4) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(6) Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).
(7) Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
(9) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(10) Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10).
ANHANG I
Kommentiertes Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler
Inhaltsverzeichnis:
(1) |
Präambel |
(2) |
Begriffsbestimmungen |
(3) |
Anwendungsbereich und Zielsetzung |
(4) |
Politische Ziele und Ex-ante-Bewertung |
(5) |
Endbegünstigte |
(6) |
Finanzieller Vorteil und staatliche Beihilfen |
(7) |
Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik |
(8) |
Tätigkeiten und Maßnahmen |
(9) |
Angestrebte Ergebnisse |
(10) |
Aufgabe und Haftung des Finanzmittlers: Risiko- und Einnahmenteilung |
(11) |
Verwaltung und Kontrolle des Finanzinstruments |
(12) |
Programmbeitrag |
(13) |
Zahlungen |
(14) |
Kontoverwaltung |
(15) |
Verwaltungskosten |
(16) |
Dauer und Förderfähigkeit der Ausgaben bei Abschluss |
(17) |
Wiederverwendung der von der Verwaltungsbehörde gezahlten Mittel (einschließlich Zinserträgen) |
(18) |
Kapitalisierung von Zinszuschüssen, Prämien für Bürgschaften (sofern zutreffend) |
(19) |
Governance des Finanzinstruments |
(20) |
Interessenkonflikte |
(21) |
Berichterstattung und Begleitung |
(22) |
Bewertung |
(23) |
Sichtbarkeit und Transparenz |
(24) |
Ausschließlichkeit |
(25) |
Streitbeilegung |
(26) |
Vertraulichkeit |
(27) |
Änderung der Vereinbarung und Übertragung von Rechten und Pflichten |
1. PRÄAMBEL
Name des Landes/der Region
Zuständige Verwaltungsbehörde
Gemeinsamer Code zur Identifizierung des Programms (CCI-Nr.)
Bezeichnung des entsprechenden Programms
Relevanter Abschnitt des Programms mit Bezug auf das Finanzinstrument
Bezeichnung des ESIF
Betreffende Prioritätsachse
Regionen, in denen das Finanzinstrument durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder andere)
Dotierung des Finanzinstruments durch die Verwaltungsbehörde
Betrag aus dem ESIF
Nationaler öffentlicher Betrag (öffentlicher Programmbeitrag)
Nationaler privater Betrag (privater Programmbeitrag)
Nationaler öffentlicher und privater Betrag außerhalb des Programms
Voraussichtliches Startdatum des Finanzinstruments
Abschlussdatum des Finanzinstruments
Kontaktinformationen für die Kommunikation zwischen den Parteien
Zweck der Vereinbarung
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
3. ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELSETZUNG
Beschreibung des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie oder -politik, Art der zu gewährenden Unterstützung.
4. POLITISCHE ZIELE UND EX-ANTE-BEWERTUNG
Die Förderkriterien für Finanzmittler sofern zutreffend sowie zusätzliche operative Anforderungen zur Umsetzung der politischen Ziele des Instruments, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie geplante Kombination mit Zuschüssen.
5. ENDBEGÜNSTIGTE
Identifizierung und Förderfähigkeit der Endbegünstigten (Zielgruppe) des Finanzinstruments.
6. FINANZIELLER VORTEIL UND STAATLICHE BEIHILFEN
Bewertung des finanziellen Vorteils aus dem öffentlichen Programmbeitrag und Abstimmung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.
7. INVESTITIONS-, GARANTIE- ODER DARLEHENSPOLITIK
Bestimmungen zur Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Diversifizierung des Portfolios (Risiko, Sektor, geografische Gebiete, Größe) und bestehendes Portfolio des Finanzmittlers.
8. TÄTIGKEITEN UND MASSNAHMEN
Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das einzusetzende Finanzinstrument, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Definition der förderfähigen Tätigkeiten.
Klare Definition der zugewiesenen Tätigkeiten und deren Grenzen, insbesondere hinsichtlich der Änderung von Tätigkeiten und der Portfolioverwaltung (Verluste und Verfahren für Ausfälle und Wiedereinziehungen).
9. ANGESTREBTE ERGEBNISSE
Definition der Indikatoren für Tätigkeiten, Ergebnisse und Auswirkungen in Verbindung mit Messungen der Ausgangsbasis und Zielvorgaben.
Angestrebte Ergebnisse, die mit dem Finanzinstrument als Beitrag zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität oder Maßnahme erreicht werden sollen. Liste der Indikatoren im Einklang mit dem operationellen Programm und Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
10. AUFGABE UND HAFTUNG DES FINANZMITTLERS: RISIKO- UND EINNAHMENTEILUNG
Identifizierung und Bestimmungen zur Haftung des Finanzmittlers und anderer Einrichtungen, die an der Ausführung des Finanzinstruments beteiligt sind.
Erläuterung der Risikobewertung sowie der Risiko- und Einnahmenteilung der verschiedenen Parteien.
Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (1) über die Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen.
11. VERWALTUNG UND KONTROLLE DES FINANZINSTRUMENTS
Relevante Bestimmungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 über die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten.
Bestimmungen zu den Prüfanforderungen, wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzmittlers (und auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten gemäß Artikel 37 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (sofern zutreffend), einschließlich Bestimmungen und Anforderungen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden des Mitgliedstaats sowie der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu Unterlagen, so dass ein eindeutiger Prüfpfad gewährleistet ist.
Bestimmungen bezüglich der Einhaltung von Leitlinien zur Prüfmethodik, Checkliste und Verfügbarkeit von Dokumenten durch die Prüfbehörde.
12. PROGRAMMBEITRAG
Bestimmungen gemäß Artikel 38 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Modalitäten für die Übertragung und die Verwaltung von Programmbeiträgen.
Gegebenenfalls Bestimmungen über Rahmenbedingungen für die Beiträge aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem künftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds.
13. ZAHLUNGEN
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zahlungen in Tranchen, unter Berücksichtigung der Obergrenzen des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit.
Bedingungen für eine mögliche Wiedereinziehung der öffentlichen Programmbeiträge an das Finanzinstrument.
Vorschriften bezüglich der Nachweise, mit denen die Zahlungen der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler zu belegen sind.
Bedingungen, unter denen Zahlungen der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler ausgesetzt oder unterbrochen werden müssen.
14. KONTOVERWALTUNG
Einzelheiten der Rechnungslegung, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen an die treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Bestimmungen zur Erläuterung der Kontoverwaltung für das Finanzinstrument. Dies umfasst die Bedingungen für die Verwendung von Bankkonten: (gegebenenfalls) Kontrahentenrisiken, akzeptable Transaktionen der Finanzverwaltungen, Verantwortlichkeiten der betroffenen Parteien, Abhilfemaßnahmen bei Überschüssen auf Treuhandkonten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Berichterstattung.
15. VERWALTUNGSKOSTEN
Bestimmungen über die Vergütung des Finanzmittlers und die Berechnung und Zahlung von Verwaltungskosten und -gebühren an den Finanzmittler gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.
Im Rahmen dieser Bestimmungen sind der anwendbare Höchstsatz und die Referenzbeträge für die Berechnung festzulegen.
16. DAUER UND FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN BEI ABSCHLUSS
Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung.
Daten des Anwendungszeitraums des Finanzinstruments und Zeitraum der Förderfähigkeit.
Bestimmungen über die Möglichkeit der Verlängerung und Beendigung des öffentlichen Programmbeitrags an den Finanzmittler im Rahmen des Finanzinstruments, einschließlich der Bedingungen für die vorzeitige Beendigung oder die Wiedereinziehung von Programmbeiträgen, Ausstiegsstrategien und die Abwicklung von Finanzinstrumenten (einschließlich gegebenenfalls des Dachfonds).
Bestimmungen über die förderfähigen Ausgaben bei Abschluss des Programms gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
17. WIEDERVERWENDUNG DER VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE GEZAHLTEN MITTEL (EINSCHLIESSLICH ZINSERTRÄGEN)
Bestimmungen über die Wiederverwendung der von der Verwaltungsbehörde gezahlten Mittel.
Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Gewinnen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
18. KAPITALISIERUNG VON ZINSZUSCHÜSSEN, PRÄMIEN FÜR BÜRGSCHAFTEN (SOFERN ZUTREFFEND)
Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften.
19. GOVERNANCE DES FINANZINSTRUMENTS
Bestimmungen bezüglich einer geeigneten Governance-Struktur des Finanzinstruments, damit gewährleistet ist, dass Entscheidungen über Darlehen/Garantien/Investitionen, Veräußerungen und Risikodiversifizierung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften und Marktnormen durchgeführt werden.
Bestimmungen zum Investorenrat des Finanzinstruments (Rolle, Unabhängigkeit, Kriterien).
20. INTERESSENKONFLIKTE
Es sind klare Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen.
21. BERICHTERSTATTUNG UND BEGLEITUNG
Bestimmungen über die Begleitung der Durchführung von Investitionen und Finanzierungstätigkeiten, einschließlich der Berichterstattung durch den Finanzmittler an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, um die Einhaltung des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten.
Vorschriften für die Berichterstattung gegenüber der Verwaltungsbehörde über die Erfüllung der Aufgaben, über Ergebnisse und Unregelmäßigkeiten sowie ergriffene Korrekturmaßnahmen.
22. EVALUIERUNG
Bedingungen und Vorkehrungen für die Evaluierung des Finanzinstruments.
23. SICHTBARKEIT UND TRANSPARENZ
Bestimmungen über die Sichtbarkeit der von der Union gewährten Finanzierung gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
Bestimmungen, mit denen der Zugang zu Informationen für Endbegünstigte gewährleistet wird.
24. AUSSCHLIESSLICHKEIT
Bestimmungen bezüglich der Bedingungen, unter denen der Dachfondsmanager oder der Finanzmittler ein neues Investitionsinstrument einführen darf.
25. STREITBEILEGUNG
Bestimmungen über die Streitbeilegung.
26. VERTRAULICHKEIT
Vorschriften bezüglich der Elemente des Finanzinstruments, die Vertraulichkeitsklauseln unterliegen. Alle anderen Informationen gelten als öffentlich.
Im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangene Vertraulichkeitspflichten dürfen eine angemessene Berichterstattung an die Investoren, einschließlich derjenigen, die öffentliche Mittel bereitstellen, nicht beeinträchtigen.
27. ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG UND ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
Bestimmungen bezüglich des Umfangs und der Bedingungen für die mögliche Änderung und Beendigung der Vereinbarung.
Bestimmungen, die es Finanzmittlern untersagen, ohne die vorherige Genehmigung der Verwaltungsbehörde Rechte oder Pflichten zu übertragen.
ANHANG A |
: |
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung zur Rechtfertigung des Finanzinstruments. |
ANHANG B |
: |
Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie oder Darlehenspolitik. |
ANHANG C |
: |
Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind. |
ANHANG D |
: |
Muster für Begleitung und Berichterstattung. |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
ANHANG II
Darlehen für KMU auf der Grundlage eines Darlehensmodells mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“)
Schematische Darstellung des RT-Darlehensprinzips
Struktur des Finanzinstruments |
Das Darlehen mit Risikoteilung (RT-Darlehen oder Finanzinstrument) wird in Form eines Darlehensfonds gewährt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm und des Finanzmittlers einrichtet, um ein Portfolio neu bereitgestellter Darlehen zu finanzieren, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Das Darlehen mit Risikoteilung wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus dem jeweiligen ESI-Fonds kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird. |
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Ziel des Instruments |
Ziel des Instruments ist es,
Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler darf verfügbare Finanzierungsquellen durch andere private oder öffentliche Investoren nicht verdrängen. Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios neu bereitgestellter KMU-Darlehen Finanzmittel zur Verfügung und beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Wiedereinziehungen in Bezug auf die KMU-Darlehen dieses Portfolios, und zwar in der Höhe des Programmbeitrags zu dem Instrument. Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler. Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. Der Dachfonds beteiligt sich in diesem Fall anteilmäßig an der Risikoteilung zwischen den verschiedenen Beiträgen im Darlehensportfolio. Handelt es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel, so sind die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten. |
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Einbeziehung staatlicher Beihilfen |
Das RT-Darlehen ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen konzipiert, d. h. marktkonforme Vergütung des Finanzmittlers sowie vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils vom Finanzmittler an die Endbegünstigten, und die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Endbegünstigten ist an der geltenden De-minimis-Verordnung ausgerichtet. a) Beihilfen auf der Ebene des Finanzmittlers und des Dachfonds sind unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:
b) Auf der Ebene der KMU: Auf der Ebene der KMU muss das Darlehen in Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen. Für jedes in das Portfolio aufgenommene Darlehen berechnet der Finanzmittler das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) anhand der folgenden Methode: Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × (Finanzierungskosten (gängige Praxis) + Risikokosten (gängige Praxis) — Gebühren, die die Verwaltungsbehörde auf den Programmbeitrag an den Finanzmittler erhebt) × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre) × Risikoteilungsrate. Wird das BSÄ mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt, für die Zwecke des Darlehens mit Risikoteilung, die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt. Es werden keine Mindestsicherheiten verlangt. Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt. Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000 EUR in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren liegen. Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert. Was KMU des Fischerei- und Aquakultursektors anbelangt, so muss die Beihilfe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor stehen. Für Tätigkeiten, die aus dem ELER unterstützt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften. |
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Darlehenspolitik |
a) Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler: Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde öffentliche Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Darlehensfonds mit Risikoteilung einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nicht-revolvierendes Instrument) berücksichtigt. b) Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen: Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums zusätzlich zu seinen laufenden Darlehenstätigkeiten ein Portfolio neuer förderfähiger Darlehen zu schaffen, das teilweise aus im Rahmen des Programms ausgezahlten Mitteln finanziert wird, und zwar zu der in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate. Förderfähige KMU-Darlehen (gemäß vordefinierten Förderkriterien auf der Ebene der einzelnen Darlehen und des Portfolios) werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, und zwar durch Übermittlung von Meldungen über die Aufnahme mindestens einmal pro Quartal. Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik, insbesondere in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die eine solide Verwaltung des Darlehensportfolios und die Risikodiversifizierung ermöglicht und die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards bei gleichzeitiger Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde gewährleistet. Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an Endbegünstigte wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt. c) Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln: An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt. Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen. Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: (i) die Kapitalrückzahlungen (anteilig auf der Grundlage der Risikoteilungsrate), (ii) etwaige wiedereingezogene Beträge und Verlustabzüge (gemäß der Risikoteilungsrate) der KMU-Darlehen und (iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen. d) Wiedereinziehung: Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene KMU-Darlehen, das aus dem Finanzinstrument finanziert wurde. Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden anteilmäßig in Bezug auf die Risikoteilung dem Finanzmittler und der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds zugewiesen. e) Sonstiges: Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet. |
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Preispolitik |
Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung legt der Finanzmittler eine Preispolitik und die Methode vor, mit der die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils des öffentlichen Programmbeitrags an die förderfähigen KMU gewährleistet wird. Die Preispolitik und die Methode umfassen folgende Elemente:
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Programmbeitrag zum Finanz-instrument: Betrag und Rate (Produktdetails) |
Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, und zwar in einer Art und Weise, die gewährleistet, dass die De-minimis-Vorschrift in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird. Die Größe des Darlehens mit Risikoteilung im Zielportfolio wird in der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), bestätigt und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Das anvisierte Darlehensportfolio setzt sich in einer Weise zusammen, die die Diversifizierung des Risikos gewährleistet. Die RT-Darlehenszuweisung und die Risikoteilungsrate müssen darauf ausgerichtet sein, die im Zuge der Ex-ante-Bewertung ermittelte Marktlücke zu füllen, wobei in jedem Fall aber die in diesem Term-Sheet vorgeschriebenen Bedingungen einzuhalten sind. Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate legt für jedes förderfähige Darlehen im Portfolio den aus dem Programm finanzierten Teil der förderfähigen Kapitalsumme des Darlehens fest. Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate bestimmt das Risiko finanzieller Verluste, die durch den Finanzmittler und den Programmbeitrag anteilmäßig abzudecken sind. |
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Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten) |
Das über das RT-Darlehensinstrument finanzierte Portfolio umfasst lediglich neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen. Die Förderkriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten und eine ausreichende Diversifizierung des Portfolios zu erreichen. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen. Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region Rechnung. |
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Haftung der Verwaltungsbehörde |
Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014. Bei den abgedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben). |
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Dauer |
Der Darlehenszeitraum im Rahmen des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden. Als üblichen Zeitraum für die Schaffung des Darlehensportfolios werden bis zu 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler) empfohlen. |
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Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen) |
Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:
Die erwartete Risikoteilungsrate wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigen, festgelegt. |
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Förderfähige Finanzmittler |
In einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Darlehen an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen, Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind. |
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Förderfähigkeit der Endbegünstigten |
Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen des jeweiligen Programms und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Sie erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:
Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt. |
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Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten |
Der Finanzmittler vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen des RT-Darlehens kofinanziert werden. Die Darlehensbedingungen werden auf Grundlage der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt. Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:
Die im Portfolio enthaltenen Darlehen müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:
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Berichterstattung und erwartete Ergebnisse |
Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor. Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt. Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach. Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des RT-Darlehens mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Schaffung von Arbeitsplätzen, Zahl der KMU usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:
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Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags |
Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz (und gegebenenfalls die Besicherungspolitik), der den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt wird; dadurch schafft das RT-Darlehen günstige Bedingungen für die Finanzierung und die Risikoteilung. Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung an die Endbegünstigten weitergegeben. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(2) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(3) Ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen von weniger als 43 Mio. EUR, das auch nicht zu einer Gruppe gehört, die diese Schwellenwerte überschreitet. Gemäß der Empfehlung der Kommission „gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen“.
(4) Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet.
a) |
Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist. |
b) |
Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen. |
c) |
Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören. |
d) |
Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen. |
e) |
Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen. |
f) |
Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO). |
ANHANG III
Begrenzte Garantie auf Portfoliobasis für KMU (Begrenzte Garantie)
Schematische Darstellung der begrenzten Garantie
Verhältnis zwischen den Interessenträgern und der Abdeckung durch die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis:
Struktur des Finanzinstruments |
Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis bietet eine Kreditrisikoabdeckung auf der Ebene der einzelnen Darlehen für die Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen für KMU bis zu einem maximalen Verlustbetrag (Höchstsatz). Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis wird von der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird. |
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Ziel des Instruments |
Ziel des Instruments ist es,
Der ESIF-Programmbeitrag der Verwaltungsbehörde wird in Form eines Garantiefonds bereitgestellt, der von einem Finanzmittler verwaltetet wird. Dieser Beitrag darf durch andere private oder öffentliche Investoren verfügbare Garantien nicht verdrängen. Der durch den Finanzmittler verwaltete Garantiefonds verpflichtet sich, Finanzinstitutionen Mittel aus dem ESIF-Programm bereitzustellen, die bei Zahlungsunfähigkeit der Endbegünstigten Portfolios mit neuen Darlehen aufbauen. Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler. Das begrenzte Garantieinstrument wird eingesetzt, um ein Portfolio neuer Darlehen zu decken, das von einer oder mehreren Finanzinstitutionen aufgebaut wurde. Die Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen, können auf eine Teilgarantie zurückgreifen, die bei der Vergabe von Darlehen an KMU Verluste bis zu einem Höchstbetrag deckt. Der finanzielle Vorteil der Garantie muss an die Endbegünstigten weitergegeben werden (z. B. durch Zinssatzermäßigungen und/oder reduzierte Sicherheiten, wobei die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils aus der öffentlichen Programmbeteiligung an die Endbegünstigten grundsätzlich gewährleistet sein muss). |
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Einbeziehung staatlicher Beihilfen |
Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen ausgelegt, d. h. marktkonform auf der Ebene des Finanzmittlers, der den Garantiefonds verwaltet, und der Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen und die Endbegünstigten gemäß der geltenden De-minimis-Verordnung unterstützen. a) Auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der den Garantiefonds verwaltet, sowie der Finanzinstitutionen, die Portfolios mit neuen Darlehen aufbauen, ist diese Unterstützung unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:
Die Garantie muss an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein. b) Auf der Ebene der Endbegünstigten: Auf der Ebene der KMU muss das garantierte Darlehen in Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen. Für jedes in das garantierte Portfolio aufgenommene Darlehen berechnet der Finanzmittler das BSÄ anhand der folgenden Methode: Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × Risikokosten (gängige Praxis) × Garantiesatz × Garantie-Höchstsatz × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre). Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000 EUR in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren liegen. Wird das BSÄ für die Zwecke der begrenzten Garantie auf Portfoliobasis mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt. Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt. Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert. Was KMU des Fischerei- und Aquakultursektors anbelangt, so muss die Beihilfe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor stehen. Für Tätigkeiten, die aus dem ELER unterstützt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften. |
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Garantiepolitik |
a) Übertragung von der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler: Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder an den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Garantiefonds einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. b) Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen: Die Finanzinstitutionen sind verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums Portfolios mit neuen KMU-Darlehen aufzubauen. Neu bereitgestellte KMU-Darlehen werden auf der Ebene der einzelnen Darlehen bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstsatz) teilweise durch den Programmbeitrag gedeckt. Förderfähige KMU-Darlehen werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, sofern sie die vorgegebenen Aufnahmekriterien für Darlehen erfüllen. Die Aufnahme von KMU-Darlehen erfolgt automatisch, sobald der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, eine Meldung über die Aufnahme erhalten hat; solche Meldungen werden mindestens vierteljährlich bis zum Ende des betreffenden Aufnahmezeitraums übermittelt. Die Finanzinstitutionen verfolgen eine kohärente Darlehenspolitik in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die eine solide Portfolioverwaltung und die Diversifizierung des Risikos ermöglicht und gleichzeitig die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards unter angemessener Berücksichtigung der finanziellen Interessen und politischen Ziele der Verwaltungsbehörde gewährleistet. Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen für Endbegünstigte wird von den Finanzinstitutionen gemäß ihren Standardverfahren und im Einklang mit den Grundsätzen durchgeführt, die in der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Finanzmittler und der Finanzinstitution, die ein Portfolio neuer Darlehen aufbaut, festgelegt sind. c) Deckung von Verlusten: Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis deckt Verluste, die den Finanzinstitutionen in Bezug auf die einzelnen ausgefallenen förderfähigen KMU-Darlehen entstehen, gemäß einem maximalen Garantiesatz von 80 %. Die durch die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis in Bezug auf das Portfolio förderfähiger KMU-Darlehen gedeckten Verluste dürfen kumuliert den Betrag des Höchstsatzes nicht überschreiten. Der Betrag des Höchstsatzes, d. h. der Haftungshöchstbetrag im Rahmen dieses Instruments, ergibt sich aus der Summe des Volumens des anvisierten Darlehensportfolios multipliziert mit dem Garantiesatz und dem Garantie-Höchstsatz. Der Garantie-Höchstsatz wird im Rahmen der Ex-ante-Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ermittelt. Bei den gedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben). d) Garantiezahlungen: Nach Eintritt eines Verlusts aufgrund eines Zahlungsausfalls leistet der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, im Rahmen der Garantie üblicherweise innerhalb von 60 Tagen Garantiezahlungen an das Finanzinstitut. |
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Preis- und Besicherungspolitik |
Der Finanzmittler legt eine Methode vor, die die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils aus dem öffentlichen Programmbeitrag an die förderfähigen KMU gewährleistet. Die Finanzinstitution verfügt über eine Preis-/Besicherungspolitik, die mit der Methode im Einklang steht. Die Preis-/Besicherungspolitik und die Methode umfassen die folgenden Elemente:
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Garantie für die Finanzinstitution: Betrag und Satz (Produktdetails) |
Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014. Der Garantie-Höchstsatz wird im Rahmen der Ex-ante-Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ermittelt und darf 25 % keinesfalls überschreiten. Die Garantie kann erwartete und unerwartete Verluste decken. Der Multiplikator der aus dem Programmbeitrag finanzierten Garantie errechnet sich wie folgt: Multiplikator = (1/Garantiesatz) × (1/Garantie-Höchstsatz). Das Multiplikatorverhältnis soll auf der Ex-ante-Risikobewertung beruhen und gleich oder höher als 5 sein. Die Größe des von der Garantie teilweise gedeckten Zielportfolios beruht auf den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Das anvisierte Darlehensportfolio setzt sich in einer Weise zusammen, die die Diversifizierung des Risikos gewährleistet. |
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Garantie für die Finanzinstitution (Tätigkeiten) |
Das über das Garantieinstrument garantierte Darlehensportfolio umfasst neu bereitgestellte Darlehen an die Endbegünstigten, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Die Förderkriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten und eine ausreichende Diversifizierung des Portfolios zu erreichen. Die Finanzinstitutionen sollten das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen (z. B. Konzentrationsgrenze nach Sektor). Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region Rechnung. Die Finanzinstitution gibt eine Einziehungsquote vor, die für die Berechnung des Betrags, der erwartungsgemäß durch die Zahlungsausfälle im Portfolio wiedereingezogen wird, zu verwenden ist; diese Rate wirkt sich auf die Einstufung des Garantie-Höchstsatzes aus. |
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Haftung der Verwaltungsbehörde |
Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014. Ein Zahlungsausfall bedeutet in Bezug auf ein Darlehen an Endbegünstigte, dass (i) die Finanzinstitution jederzeit nachweisen kann (im Einklang mit ihren internen Verfahren und entsprechend ihrer Berichterstattung in den Bereichen Finanzen und Regulierung), dass ein Endbegünstigter seine Zahlungsverpflichtungen wahrscheinlich nicht erfüllen wird; oder dass (ii) ein Endbegünstigter während 90 aufeinanderfolgenden Kalendertagen keiner Zahlungsfrist im Rahmen des jeweiligen KMU-Darlehens nachgekommen ist. |
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Dauer |
Der Garantiezeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehensgarantien verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden. Als üblicher Zeitraum für die Schaffung des Portfolios garantierter Darlehen werden bis zu 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler) empfohlen. |
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Risikoteilung auf Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen) |
Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde, dem Finanzmittler und der Finanzinstitution wird folgendermaßen erreicht:
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Förderfähige Finanzmittler und Finanzinstitutionen |
Finanzmittler können in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen sein, die rechtlich befugt sind, Darlehensgarantien an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Finanzinstitutionen sind in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Darlehen an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen und gegebenenfalls Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind. |
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Förderfähigkeit des bzw. der Endbegünstigten |
Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht sowie im Rahmen des jeweiligen Programms und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen am Datum des Belegdokuments für die jeweilige KMU-Garantie, d. h. der Garantieverpflichtung, die folgenden Förderkriterien:
Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Erstattung des garantierten Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das garantierte Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt. |
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Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten |
Die Finanzinstitution vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen der begrenzten Garantie auf Portfoliobasis abgesichert sind. Den Garantie- und Darlehensbedingungen liegt die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zugrunde. Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:
Die im Portfolio enthaltenen Darlehen müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:
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Berichterstattung und erwartete Ergebnisse |
Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor. Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt. Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach. Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des Garantiefonds mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Schaffung von Arbeitsplätzen, Zahl der KMU usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:
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Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags |
Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben (Nutzen der Garantie). Der finanzielle Vorteil für die förderfähigen KMU entsteht durch eine Reduzierung des Gesamtzinssatzes, die von der Finanzinstitution verlangt wird, und/oder eine reduzierte Besicherung solcher KMU-Darlehen. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Diese Grundsätze schlagen sich in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und den Finanzmittlern sowie zwischen Letzteren und den Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen, nieder. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(2) Ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen von weniger als 43 Mio. EUR, das auch nicht zu einer Gruppe gehört, die diese Schwellenwerte überschreitet. Gemäß der Empfehlung der Kommission „gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen“.
(3) Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet:
a) |
Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist. |
b) |
Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen. |
c) |
Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören. |
d) |
Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen. |
e) |
Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen. |
f) |
Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO). |
ANHANG IV
Darlehen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wohngebäudesektor (Renovierungsdarlehen)
Schematische Darstellung des Renovierungsdarlehensprinzips
Struktur des Finanzinstruments |
Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, der durch einen Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm und eigenen Beiträgen des Finanzmittlers eingerichtet wird, um ein Portfolio neu bereitgestellter Darlehen zu finanzieren, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Das Renovierungsdarlehen wird im Rahmen des Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, in dem aus dem ESI-Fonds finanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird. |
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Ziel des Instruments |
Ziel des Instruments ist es, natürlichen oder juristischen Personen oder Selbstständigen, die Eigentümer von Wohngebäuden sind (Wohnung, Sozialwohnung oder einzelner Haushalt), sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnden Verwaltern oder anderen juristischen Personen für Renovierungen, die für eine ESIF-Förderung in Frage kommen, Darlehen zu Sonderbedingungen anzubieten. Der Beitrag aus dem ESIF-Programm, den die Verwaltungsbehörde an einen Finanzmittler vergibt, darf durch andere private oder öffentliche Investoren verfügbare Finanzierungsquellen nicht verdrängen. Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen Finanzmittel zur Verfügung und beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Wiedereinziehungen in Bezug auf die Darlehen dieses Portfolios, und zwar in der Höhe des Programmbeitrags zu dem Instrument. Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler. Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. Der Dachfonds beteiligt in diesem Fall anteilmäßig an der Risikoteilung zwischen den verschiedenen Beiträgen im Darlehensportfolio. Die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind auch zu beachten, wenn es sich bei diesen Ressourcen um öffentliche Mittel handelt. |
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Einbeziehung staatlicher Beihilfen |
Das Renovierungsdarlehen ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen ausgelegt, d. h. marktkonforme Vergütung des Finanzmittlers sowie vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils vom Finanzmittler an die Endbegünstigten, und die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Endbegünstigten ist an der geltenden De-minimis-Verordnung ausgerichtet. a) Beihilfen auf der Ebene des Finanzmittlers und des Dachfonds sind unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:
b) Beihilfen auf der Ebene der Einheit, die im Namen der Eigentümer handelt (d. h. natürliche und juristische Personen, Selbstständige, die Eigentümer von Wohngebäuden sind, Verwalter, andere juristische Personen): Finanzhilfen auf der Ebene einer Einheit, die im Namen der Eigentümer handelt, sind ausgeschlossen, wenn:
c) Auf der Ebene der Eigentümer mit oder ohne Wirtschaftstätigkeit (juristische Person oder Selbständige, Vermieter und Eigentümer, die erneuerbare Energien installieren, welche einen Teil der erzeugten Energie in das Netz einspeisen): Eigentümer, die natürliche Personen sind und nicht als Unternehmen gelten, da sie keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, werden nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe angesehen. Eigentümer, die einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, gelten als „Unternehmen“ und unterliegen den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie Vermieter sind (die Vermietung ist eine Wirtschaftstätigkeit), und bei der Installation erneuerbarer Energien, wenn ein Teil der erzeugten erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist wird (die Einspeisung von Energie in das Netz gilt als Wirtschaftstätigkeit). Auf der Ebene der Eigentümer mit einer Wirtschaftstätigkeit müssen die Beihilfen im Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen. Für jedes in das Portfolio aufgenommene Darlehen in Bezug auf Eigentümer mit einer Wirtschaftstätigkeit berechnet der Finanzmittler das BSÄ anhand der folgenden Methode: Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × (Finanzierungskosten (gängige Praxis) + Risikokosten (gängige Praxis) – Gebühren, die die Verwaltungsbehörde auf den Programmbeitrag an den Finanzmittler erhebt) × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre) × Risikoteilungsrate. Wird das BSÄ für die Zwecke des Renovierungsdarlehensinstruments mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt. Es werden keine Mindestsicherheiten verlangt. Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt. Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000 EUR während eines Zeitraums von 3 Geschäftsjahren liegen. Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert. |
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Darlehenspolitik |
a) Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler: Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde öffentliche Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Renovierungsdarlehensfonds einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nicht-revolvierendes Instrument) berücksichtigt. Der Höchstsatz der Risikoteilung des Finanzinstruments gegenüber den Endbegünstigten liegt bei 85 % (d. h. mindestens 15 % bringt der Finanzmittler aus eigenen Mitteln ein). b) Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen: Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums ein Portfolio neuer Darlehen zu schaffen, das gemäß einer in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate finanziert wird (d. h. finanziert aus (i) dem Programmbeitrag, (ii) eigenen Mitteln des Finanzmittlers). Förderfähige Darlehen, die gemäß Förderkriterien auf der Ebene der einzelnen Darlehen und des Portfolios vorab definiert werden, werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, und zwar durch Übermittlung von Meldungen über die Aufnahme mindestens einmal pro Quartal. Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik, insbesondere in Bezug auf die Zusammenstellung des Portfolios, die eine solide Verwaltung des Darlehensportfolios und die Risikodiversifizierung ermöglicht und gleichzeitig auf die Verringerung der im Zuge der Ex-ante-Bewertung (gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) festgestellten Marktschwäche abzielt, während die Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde erhalten bleibt. Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an die Endbegünstigten wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt. c) Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln: An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt. Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen. Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: (i) die Kapitalrückzahlungen (anteilig auf der Grundlage der Risikoteilungsrate), (ii) etwaige eingezogene Beträge und Verlustabzüge (gemäß der Risikoteilungsrate) der Renovierungsdarlehen und (iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen. d) Wiedereinziehung: Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene Darlehen, das mit dem Renovierungsdarlehen kofinanziert wurde. Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden anteilmäßig in Bezug auf die Risikoteilung dem Finanzmittler und der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds zugewiesen. e) Sonstiges: Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet. |
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Preispolitik |
Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung legt der Finanzmittler eine Preispolitik vor sowie die Methode, mit der die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils des öffentlichen Programmbeitrags an die Endbegünstigten gewährleistet werden soll. Die Preispolitik und die Methode umfassen folgende Elemente:
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Programmbeitrag zum Finanz-instrument: Betrag und Rate (Produktdetails) |
Die Renovierungsdarlehensvergabe an Finanzmittler sowie die Mindestrate der Risikoteilung beruhen auf den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und berücksichtigen (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. |
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Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten) |
Das über das Instrument für Renovierungsdarlehen finanzierte Darlehensportfolio umfasst neu bereitgestellte Darlehen an die Endbegünstigten, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten sowie eine ausreichende Diversifizierung und Homogenität des Portfolios zu erreichen, so dass das Risikoprofil des Portfolios realistisch eingeschätzt werden kann. Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region Rechnung. Der Finanzmittler ist verpflichtet, mit regionalen oder nationalen Stellen zusammenzuarbeiten, die für die Erbringung zusätzlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Renovierungsprojekte zuständig sind; dazu gehören: Beratungsdienste; Überprüfung und Bewertung der Projektvorbereitung, Unterlagen für Bau, technische Überwachung und Auftragsvergabe; Bewertung der Übereinstimmung der Renovierungsprojekte mit den Unions- und nationalen Vorschriften; Bereitstellung von Zuschüssen, Prüfung und Registrierung staatlicher Beihilfen. |
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Haftung der Verwaltungsbehörde |
Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014. |
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Dauer |
Der Darlehenszeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden. |
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Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen) |
Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:
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Förderfähige Finanzmittler |
In einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Renovierungsdarlehen an Eigentümer von Wohnräumen sowie an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms, das zu dem Finanzinstrument beiträgt, tätig sind und Wohnräume besitzen. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen und gegebenenfalls Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind. |
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Förderfähigkeit der Endbegünstigten |
Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht sowie im Rahmen der jeweiligen Priorität und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Endbegünstigte sind natürliche oder juristische Personen oder Freiberufler (Wirtschaftstätigkeit) sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Wohnräume besitzen (Wohnung oder einzelner Haushalt) und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen. Im Rahmen der Förderfähigkeitsregeln des Programms und gemäß den Vorschriften auf nationaler und Unionsebene können beispielsweise die folgende Arten von Arbeiten unterstützt werden:
In Bezug auf die Endbegünstigten gelten die folgenden Förderkriterien bei der Darlehensvergabe an Endbegünstigte/Eigentümer, die als Rechtsperson einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen (z. B. Selbstständige). Sie erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:
Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt. |
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Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten |
Der Finanzmittler vergibt neue Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen des Renovierungsdarlehens kofinanziert werden; die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen. Die Darlehensbedingungen werden auf Grundlage der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt. Die Laufzeit des Renovierungsdarlehens erstreckt sich auf einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren. Der Höchstbetrag für jedes Renovierungsdarlehen wird in Bezug auf die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, die den Programmbeitrag an das Finanzinstrument rechtfertigen, und in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde, dem Dachfonds und dem Finanzmittler verankert. Der Höchstbetrag der einzelnen Darlehen darf 75 000 EUR nicht überschreiten. Bei Darlehen an einen Gebäudeverwalter handelt es sich um die Summe der einzelnen Haushalte des Gebäudes. Das Finanzinstrument kann von den Endbegünstigten oder den Verwaltern von gemeinsamem Eigentum, die im Namen der Endbegünstigten handeln, die Einbringung eigener Mittel verlangen. Das Renovierungsdarlehen unterliegt einem festen Jahreszinssatz und umfasst eine regelmäßige Amortisierung. Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt. Der Zinssatz, der auf das jeweilige förderfähige Darlehen im Portfolio anzuwenden ist, wird zugunsten der Endbegünstigten um den Anteil des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt. Ein Zinszuschuss gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann an Haushalte mit niedrigem Einkommen und schutzbedürftige Haushalte (3) vergeben werden. Der maximale Zinszuschuss entspricht dem Zinssatz, der von Haushalten mit niedrigem Einkommen und Schutz bedürftigen Haushalten auf den Beitrag des Finanzmittlers zu den einzelnen Darlehen zu entrichten ist. Bestimmte Kosten für technische Hilfe können im Rahmen des Artikels 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in das Finanzinstrument aufgenommen werden. Unterstützung ist nur für die Vorbereitung der Projekte zu leisten (vorbereitende Studien und Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionen bis zur Investitionsentscheidung). Die Kosten der technischen Hilfe sind nur dann förderfähig, wenn zwischen dem Finanzmittler und den Endbegünstigten ein Renovierungsdarlehen unterzeichnet wird, unabhängig von der Einheit, die diese Leistungen erbringt (z. B. unabhängig davon, ob der Finanzmittler solche Leistungen erbringt oder sie von einer anderen Einheit eingeholt werden). |
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Berichterstattung und erwartete Ergebnisse |
Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor. Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt. Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach. Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des Renovierungsdarlehens mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch, geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:
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Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags |
Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz (und gegebenenfalls die Besicherungspolitik), der den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt wird; dadurch schafft das Renovierungsdarlehen günstige Bedingungen für die Finanzierung und die Risikoteilung. Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung an die Endbegünstigten weitergegeben. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(2) Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet.
a) |
Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist. |
b) |
Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen. |
c) |
Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören. |
d) |
Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen. |
e) |
Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen. |
f) |
Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO). |
(3) Im Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 definiert als benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen.
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 965/2014 DER KOMMISSION
vom 11. September 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
59,9 |
TR |
64,5 |
|
ZZ |
62,2 |
|
0707 00 05 |
TR |
124,7 |
ZZ |
124,7 |
|
0709 93 10 |
TR |
123,3 |
ZZ |
123,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
187,5 |
BR |
100,4 |
|
CL |
194,1 |
|
IL |
182,0 |
|
UY |
126,6 |
|
ZA |
179,1 |
|
ZZ |
161,6 |
|
0806 10 10 |
BR |
163,2 |
EG |
159,9 |
|
MA |
157,9 |
|
TR |
120,3 |
|
ZZ |
150,3 |
|
0808 10 80 |
BA |
50,7 |
BR |
65,4 |
|
CL |
74,2 |
|
NZ |
120,1 |
|
US |
129,1 |
|
ZA |
101,1 |
|
ZZ |
90,1 |
|
0808 30 90 |
CN |
102,4 |
TR |
132,3 |
|
XS |
50,3 |
|
ZA |
120,5 |
|
ZZ |
101,4 |
|
0809 30 |
TR |
134,9 |
ZZ |
134,9 |
|
0809 40 05 |
MK |
41,2 |
ZZ |
41,2 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/47 |
BESCHLUSS 2014/658/GASP DES RATES
vom 8. September 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 30. August 2014 seine Besorgnis angesichts der anhaltenden und zunehmend heftigen Kämpfe in der Ostukraine zum Ausdruck gebracht und eine neue Bestimmung zur Listung sämtlicher Personen und Institutionen gefordert, die geschäftliche Beziehungen zu den Separatistengruppen im Donezkbecken unterhalten. |
(3) |
Außerdem ist der Rat der Ansicht, dass weitere natürliche und juristische Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
(4) |
Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden. |
(5) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden. |
(6) |
Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
die im Anhang aufgeführt sind.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:
die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“ |
3. |
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2015.“ |
Artikel 2
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
ANHANG
Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
1. |
Alexander ZAKHARCHENKO Александр Владимирович Захарченко |
geb. 1976 in Donezk |
Seit dem 7. August Nachfolger von Alexander Borodai als „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
2. |
Vladimir KONONOV/alias „Tsar“
|
geb. am 14.10.1974 in Gorsky |
Seit dem 14. August Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als „Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Seit April hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, „die strategische Aufgabe, die militärische Agression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen“. Konokov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
3. |
Miroslav Vladimirovich RUDENKO Мирослав Владимирович Руденко |
geb. am 21.1.1983 in Debalcevo |
Befehlshaber der Volksmiliz des Donezkbeckens. Er hat unter anderem erklärt, dass sie ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen werden. Rudenko hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
4. |
Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV Геннадий Николаевич Цыпкалов. |
geb. am 21.6.1973 |
Nachfolger von Marat Bashirov als „Premierminister“ der „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsypkalov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
5. |
Andrey Yurevich PINCHUK Андрей Юрьевич ПИНЧУК |
|
„Minister für Staatssicherheit“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
6. |
Oleg BEREZA Олег БЕРЕЗА |
|
„Innenminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
7. |
Andrei Nikolaevich RODKIN Андрей Николаевич Родкин |
|
Vertreter in Moskau der „Volksrepublik Donezk“. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerrillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
8. |
Aleksandr KARAMAN Александр караман |
|
„Stellvertretender Premierminister für Soziales“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin. |
12.9.2014 |
9. |
Georgiy L'vovich MURADOV Георгий Львович Мурадов |
geb. am 19.11.1954 |
„Stellvertrender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
10. |
Mikhail Sergeyevich SHEREMET Михаил Сергеевич Шеремет |
geb. am 23.5.1971 in Dzhankoy |
„Erster stellvertretender Premierminister“ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen „Selbstverteidigungskräfte“ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. |
12.9.2014 |
11. |
Yuri Leonidovich VOROBIOV Юрий Леонидович Воробьев |
geb. am 2.2.1948 in Krasnoyarsk |
Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation. Am 1. März 2014 befürwortete Vorobiov im Föderationsrat öffentlich die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine. Anschließend stimmte er für den entsprechenden Erlass. |
12.9.2014 |
12. |
Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY Владимир Вольфович Жириновски |
geb. am 10.6.1964 in Eidelshtein, Kasachstan |
Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet. |
12.9.2014 |
13. |
Vladimir Abdualiyevich VASILYEV
|
geb. am 11.8.1949 in Klin |
Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
14. |
Viktor Petrovich VODOLATSKY Виктор Петрович Водолацкий |
geb. am 19.8.1957 in der Region Azov |
Vorsitzender („Ataman“) der Vereinigung der russischen und ausländischen kosakischen Streitkräfte und Abgeordneter der Staatsduma. Er hat die Annexion der Krim unterstützt und zugegeben, dass russische Kosaken an der Seite der von Moskau unterstützten Separatisten aktiv am Ukraine-Konflikt beteiligt waren. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
15. |
Leonid Ivanovich KALASHNIKOV Леонид Иванович Калашников |
geb. am 6.8.1960 in Stepnoy Dvorets |
Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
16. |
Vladimir Stepanovich NIKITIN
|
geb. am 5.4.1948 in Opochka |
Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
17. |
Oleg Vladimirovich LEBEDEV Олег Владимирович Лебедев |
geb. am 21.3.1964 in Orel/Rudny |
Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
18. |
Ivan Ivanovich MELNIKOV Иван Иванович Мельников |
geb. am 7.8.1950 in Bogoroditsk |
Erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
19. |
Igor Vladimirovich LEBEDEV Игорь Владимирович Лебедев |
geb. am 27.9.1972 in Moskau |
Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
20. |
Nikolai Vladimirovich LEVICHEV Николай Владимирович Левичев |
geb. am 28.5.1953 in Pushkin |
Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
21. |
Svetlana Sergeevna ZHUROVA Светлана Сергеевна Журова |
geb. am 7.1.1972 in Pavlov an der Newa |
Erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte sie für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
22. |
Aleksey Vasilevich NAUMETS Алексей Васильевич Hаумец |
geb. am 11.2.1968 |
Generalmajor der Russischen Armee. Er ist Kommandeur der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war. |
12.9.2014 |
23. |
Sergey Viktorovich CHEMEZOV
|
geb. am 20.8.1952 in Cheremkhovo |
Sergei Chemezov ist als einer der engen Vertrauten Präsident Putins bekannt; beide waren als KGB-Offiziere in Dresden stationiert; Chemezov ist Mitglied des Obersten Rates von „Vereintes Russland“. Er profitiert von seinen Verbindungen zum russischen Präsidenten, da ihm Führungspositionen in staatlich kontrollierten Unternehmen zugewiesen werden. Er führt den Vorsitz des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Aufgrund eines Beschlusses der russischen Regierung plant Technopromexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, den Bau von Kraftwerken auf der Krim und unterstützt damit die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation. Ferner hat Rosoboronexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, die Eingliederung von Rüstungsunternehmen der Krim in die russische Rüstungsindustrie unterstützt und somit die rechtswidrige Annexion der Krim in die Russische Föderation konsolidiert. |
12.9.2014 |
24. |
Alexander Mikhailovich BABAKOV Aлександр Михайлович Бабаков |
geb. am 8.2.1963 in Chisinau |
Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von „Vereintes Russland“ und ein Geschäftsmann, der umfangreiche Investitionen in der Ukraine und auf der Krim tätigt. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“. |
12.9.2014 |
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/54 |
BESCHLUSS 2014/659/GASP DES RATES
vom 8. September 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Der Europäische Rat hat am 30. August 2014 den wachsenden Zustrom von Kämpfern und Waffen aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation in die Ostukraine und die Aggression russischer Streitkräfte auf ukrainischem Boden verurteilt. |
(3) |
Der Europäische Rat hat gefordert, dass Vorarbeiten zu Vorschlägen durchgeführt werden, damit angesichts der Entwicklung der Lage vor Ort weitere signifikante Maßnahmen ergriffen werden können. |
(4) |
Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu ergreifen. |
(5) |
In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente auszuweiten. Zusätzliche Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt sollten in Bezug auf staatseigene russische Finanzinstitute, bestimmte russische Organisationen im Verteidigungssektor und bestimmte russische Organisationen, deren Hauptgeschäft im Verkauf oder in der Beförderung von Erdöl besteht, verhängt werden. Diese Verbote betreffen keine Finanzdienstleistungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind. Darlehen sollten nur dann als neue Darlehen gelten, wenn sie nach dem 12. September 2014 in Anspruch genommen werden. |
(6) |
Außerdem sollten der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an bzw. zu bestimmten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland verboten werden. |
(7) |
Darüber hinaus sollte die Erbringung von Diensten, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölprojekte erforderlich sind, verboten werden. |
(8) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/512/GASP wird hiermit wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 bis zum 12. September 2014 begeben werden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von
sind verboten. (2) Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von
sind verboten. (3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen nach dem 12. September 2014 an die in den Absätzen 1 oder 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsehen, mit Ausnahme von Darlehen oder Krediten, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Ein- oder Ausfuhren von Gütern oder nichtfinanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und Russland verfolgen, oder von Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang I genannten Organisation liegen, zu erfüllen.“ |
2. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 enthalten sind, an jegliche in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung in Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, werden verboten, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe. (4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für die Luft- und Raumfahrt, oder die damit verbundene Erbringung technischer oder finanzieller Unterstützung, für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer sowie für die Wahrung und Sicherung vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.“ |
3. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölprojekte in Russland erforderlich sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge sind verboten. (2) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Rahmenvereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind. (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.“ |
4. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 1 bis 4a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der Organisationen gemäß Artikel 1.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, 31.7.2014, S. 13).
ANHANG
1. |
Der Anhang zum Beschluss 2014/512/GASP erhält die Bezeichnung „Anhang I“. |
2. |
Folgende Anhänge werden angefügt: „ANHANG II LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE A
ANHANG III LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
ANHANG IV LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3a
|
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/58 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. September 2014
zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen
(2014/660/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit 2009 leiden die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union unter der Finanzkrise, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die europäischen Banken ihre Fremdverschuldung abgebaut haben, um die in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (2) sowie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (3) verankerten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Um ein daraus resultierendes potenzielles Versagen des Markts für Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu verhindern, hat der Europäische Rat die Kommission beauftragt, Optionen für die Bereitstellung von Finanzinstrumenten für KMU auf europäischer Ebene zu erkunden. |
(2) |
Die Kommission hat zusammen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Dezember 2013 eine Ex-ante-Bewertung (4) fertiggestellt, die ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in der Europäischen Union in der Größenordnung von 20 bis 112 Mrd. EUR aufzeigt. |
(3) |
In der Ex-Ante-Bewertung wurde die Notwendigkeit unterstrichen, rasch auf die Auswirkungen der Finanzkrise auf die KMU zu reagieren, und zwar in Form gemeinsamer europäischer Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken. |
(4) |
Ein Teil der Reaktion besteht darin, zweckbestimmte Fenster im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (5) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (6) auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente zu eröffnen. |
(5) |
Da gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 (COSME) und den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über Horizont 2020 explizit die Komplementarität sowie Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) sichergestellt werden sollen, besteht ein anderer Teil der Reaktion darin, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zurückzugreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den im Rahmen von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten zu leisten. |
(6) |
Diese auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente werden indirekt von der Kommission verwaltet, die der EIB oder dem EIF gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten zugunsten von KMU überträgt. Zu diesem Zweck schließt die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds (EIF). |
(7) |
Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit in Anspruch nimmt, einen Finanzbeitrag aus EFRE- und ELER-Mitteln zu den auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten zu leisten, so muss der beteiligte Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine Finanzierungsvereinbarung mit der EIB oder dem EIF schließen. |
(8) |
Die auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente können nur dann die gewünschte rasche Reaktion ermöglichen, wenn ihre Funktionsweise zwei Bedingungen erfüllt. Erstens: Es müssen einheitliche Bedingungen und die Gleichbehandlung der beteiligten Mitgliedstaaten bei der Nutzung der EFRE- und ELER-Mittel sichergestellt werden. Zweitens: Die Bedingungen für den Beitrag aus EFRE- und ELER-Mitteln gemäß individuellen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EIB oder dem EIF geschlossen werden, und die in den Übertragungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen für andere Quellen im Rahmen von COSME und Horizont 2020 müssen kohärent sein. Die Erstellung eines Musters der Finanzierungsvereinbarung, das sowohl den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch der EIB und dem EIF zur Verfügung steht, ist der beste Weg, um die Erfüllung dieser Bedingungen zu gewährleisten. Daher muss ein Muster der Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden. |
(9) |
Im Hinblick auf einen wirksamen Einsatz der betreffenden EFRE- und ELER-Mittel sollte das Muster der Finanzierungsvereinbarung unter anderem folgende Aspekte abdecken: die Aufgaben und Verpflichtungen der EIB oder des EIF — wie etwa die Vergütung —, die in klar definierten Etappen zu erreichende Mindesthebelwirkung, die Bedingungen für die Schaffung neuer Kreditfinanzierungen zugunsten von KMU, Bestimmungen über nicht förderfähige Tätigkeiten und Ausschlusskriterien, einen Zeitplan für EFRE- und ELER-Zahlungen an die Finanzinstrumente, Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die betreffenden Finanzmittler, Bestimmungen zur Auswahl der Finanzmittler, Bestimmungen über Überwachung, Berichterstattung, Prüfungen und Sichtbarkeit der Finanzinstrumente sowie Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung. |
(10) |
Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen, die zwischen der Europäischen Investitionsbank oder dem Europäischen Investitionsfonds und jedem der beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist, wird im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. September 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(3) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(4) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 517 final.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
ANHANG
[VERWALTUNGSBEHÖRDE DES AN DER KMU-INITIATIVE TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS]
und
[EUROPÄISCHER INVESTITIONSFONDS]/[EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK]
MUSTER-FINANZIERUNGSVEREINBARUNG
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen und Auslegung |
Artikel 2 |
Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung |
Artikel 3 |
Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen |
Artikel 4 |
Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] |
Artikel 5 |
Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] |
Artikel 6 |
Geografischer Anwendungsbereich |
Artikel 7 |
Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen |
Artikel 8 |
Aufgaben und Verpflichtungen des EIF |
Artikel 9 |
Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen |
Artikel 10 |
Governance |
Artikel 11 |
MS-Beitrag |
Artikel 12 |
EIF-Beitrag |
Artikel 13 |
Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung |
Artikel 14 |
Verwaltungskosten und -gebühren |
Artikel 15 |
Rechnungsführung |
Artikel 16 |
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung |
Artikel 17 |
Prüfungen, Kontrollen und Überwachung |
Artikel 18 |
Evaluierung |
Artikel 19 |
Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen |
Artikel 20 |
Sichtbarkeit |
Artikel 21 |
Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler |
Artikel 22 |
Abtretung von Rechten und Pflichten |
Artikel 23 |
Haftung |
Artikel 24 |
Maßgebendes Recht und Gerichtsstand |
Artikel 25 |
Wirksamkeit — Kündigung |
Artikel 26 |
Meldungen und Mitteilungen |
Artikel 27 |
Änderungen und Verschiedenes |
Artikel 28 |
Anhänge |
Anhang 1 |
Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster[n] |
Anhang 2 |
Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen] |
Anhang 3 |
Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] |
Anhang 4 |
Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] |
Anhang 5 |
Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] |
Anhang 6 |
Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] |
Diese Vereinbarung wird am [•] 2014 geschlossen zwischen:
(1) |
[Verwaltungsbehörde des an der KMU-Initiative teilnehmendem Mitgliedstaats] („Verwaltungsbehörde“), die zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion], und |
(2) |
[dem Europäischen Investitionsfonds]/[der Europäischen Investitionsbank], [15, avenue J. F. Kennedy]/[98-100 Boulevard Konrad Adenauer], [L-2968]/[L-2950] Luxemburg [„EIB“] [„EIF“], [der] [die] zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion], je nach Kontext gemeinsam die „Vertragsparteien“ oder einzeln die „Vertragspartei“ genannt, |
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 haben die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Kommission eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt, deren Ziel es war, das derzeit auf EU-Ebene festzustellende Marktversagen im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu analysieren („Ex-ante-Bewertung“); dies erfolgte im Kontext der gemeinsamen europäischen Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken („KMU-Initiative“). |
(2) |
Die Ex-ante-Bewertung wurde im Dezember 2013 abgeschlossen und belegte ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in [Name des Mitgliedstaats] in einer geschätzten Größenordnung von [•] bis [•] Mio. EUR. |
(3) |
Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) („Dachverordnung“) erlassen. |
(4) |
Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung können die Verwaltungsbehörden einem auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrument einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Dachverordnung kann [Name des Mitgliedstaats] bis zu 7 % seiner gesamten EFRE- und ELER-Zuweisungen als finanziellen Beitrag zu diesen indirekt von der Europäischen Kommission verwalteten Finanzinstrumenten verwenden, wobei die EIB-Gruppe (EIB ist in Artikel 2 Nummer 23 der Dachverordnung definiert als die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds oder jedwede von der EIB eingerichtete Tochtergesellschaft) („EIB-Gruppe“) gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) (Haushaltsordnung) mit Haushaltsvollzugsaufgaben in Bezug auf [unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung] UND/ODER [Verbriefungen entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (3) von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)]] betraut wird. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (4) („COSME-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („COSME-Finanzinstrumente“), die KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern und die Finanzinstrumente der Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene zugunsten von KMU ergänzen sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den COSME-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR. |
(6) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (5) sowie gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (6) (zusammen „H2020-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („H2020-Finanzinstrumente“), die den Endbegünstigten, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen, den Zugang zur Risikofinanzierung erleichtern sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den H2020-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR. |
(7) |
Am [Datum] [bzw. am [Datum]] haben die Europäische Kommission [, die EIB] und der EIF eine Übertragungsvereinbarung [Übertragungsvereinbarungen] („Übertragungsvereinbarung[en]“) unterzeichnet, in der [denen] unter anderem die Bedingungen festgelegt werden für i) die [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente] und insbesondere für die zweckbestimmten Fenster für verschiedene eigen- und fremdkapitalbasierte Finanzprodukte (einschließlich im Kontext der KMU-Initiative vorgeschlagener Produkte), zu denen die Mitgliedstaaten ebenfalls Beiträge leisten können, und für ii) den Beitrag der Europäischen Kommission zu derartigen zweckbestimmten Fenstern der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente]. |
(8) |
Die Parteien sind im Zusammenhang mit der KMU-Initiative bereit, bei der Umsetzung und Verwaltung eines [von] zweckbestimmten Fensters [Fenstern] im Rahmen des MS-Beitrags zu den [COSME-Finanzinstrumenten] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumenten] („zweckbestimmte[s] Fenster“) zusammenzuarbeiten mit Blick auf [die Bereitstellung unbegrenzter Garantien für neue Kreditfinanzierungsportfolios zugunsten förderfähiger KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung (Option 1)] UND/ODER [die Verbriefung im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2)] [unter Zusammenführung des Beitrags des Mitgliedstaats mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)]. |
(9) |
Gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b der Dachverordnung hat [Name des Mitgliedstaats] am [Tag. Monat] 2014 der Kommission ein einziges zweckbestimmtes nationales Programm für seine Beteiligung an dem] [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] („einziges zweckbestimmtes nationales Programm“) vorgelegt. Am [Tag. Monat] 2014 wurde das einzige zweckbestimmte nationale Programm mit dem Beschluss C(2014)[•] der Europäischen Kommission angenommen. |
(10) |
Gemäß Artikel 39 der Dachverordnung müssen die Bedingungen für die Teilnahme an der KMU-Initiative in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB-Gruppe festgelegt werden. |
(11) |
Das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] als Teil eines Kompartiment des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] zugunsten von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] („Kompartiment“) umgesetzt. Das Kompartiment kann gemäß den Bedingungen der Übertragungsvereinbarung[en] und gegebenenfalls anderer zwischen dem EIF und relevanten Investoren geschlossener Vereinbarungen auf den EU-Beitrag sowie auf den EIF-Beitrag und auf Mittel der EIB und anderer Investoren zurückgreifen. Zur Berücksichtigung des Umfangs und der Rolle des MS-Beitrags im Rahmen des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] beabsichtigen die Parteien, eine besondere Governance-Struktur für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu schaffen mit unter anderem einem Ad-hoc-Investorenrat mit beratender Funktion, der die Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] zu den MS-Beitrag betreffenden Aspekten ergänzt. |
(12) |
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung und der Gespräche mit relevanten Einrichtungen und Marktteilnehmern über die Höhe der für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zur Verfügung zu stellenden öffentlichen Mittel wird [werden] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster mit einem voraussichtlichen Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von [•] Mio. EUR ausgestattet. Der voraussichtliche Beitrag der EU beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [•] Mio. EUR. |
(13) |
Die Einrichtung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] ist mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar. [NAME DES MITGLIEDSTAATS] und der EIF erkennen an, dass die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (7) (De-minimis-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (8) oder mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Einklang stehen müssen und dass anderenfalls eine Meldung an die Europäische Kommission im Hinblick auf eine individuelle Bewertung erforderlich ist. |
(14) |
Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch die Verwaltungsbehörde wurde von [von der Verwaltungsbehörde anzugeben] genehmigt. |
(15) |
Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch den EIF wurde von [vom EIF anzugeben] genehmigt — |
sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen und Auslegung
1.1. |
Im Rahmen dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung:
|
1.2. |
Sofern der Kontext nichts anderes verlangt, gilt für die vorliegende Vereinbarung Folgendes:
|
Artikel 2
Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung
2.1. |
Diese Vereinbarung enthält die Bedingungen für die Verwendung des MS-Beitrags im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF. |
2.2. |
Der voraussichtliche Höhe des MS-Beitrags zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] beläuft sich auf bis zu [•] Mio. EUR. |
2.3. |
Die Verwaltungsbehörde beauftragt hiermit den EIF mit der Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Zusammenhang mit dem MS-Beitrag im Namen des EIF und für Rechnung und Risiko der Verwaltungsbehörde — im Einklang mit den Bestimmungen der Dachverordnung und der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. |
Artikel 3
Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen
3.1. |
Der EIF weist den MS-Beitrag Vorhaben zur Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zu, die KMU unterstützen und folgende Ziele haben:
jeweils unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den spezifischen Regelungen des EFRE bzw. des ELER. |
3.2. |
Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Kriterien gilt Folgendes:
|
[3.3] |
[Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] kann nur Betriebskapital unterstützt werden, das eine neue Investition in der Land- oder Forstwirtschaft ergänzt oder mit einer solchen Investition verbunden ist, wobei der Betrag höchstens 30 % des Gesamtbetrags der Transaktion ausmachen darf und gegenüber dem Finanzmittler hinreichend begründet werden muss. Bei Tätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft kann kein Betriebskapital unterstützt werden.] [Dieser Absatz findet nur bei zweckbestimmten Fenstern Anwendung, die aus dem ELER unterstützt werden.] |
3.4. |
Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wird unter Berücksichtigung der für den EU-Beitrag aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] geltenden Ausschlusskriterien gewährt, die zur Information in Anhang 2 dargelegt werden. |
3.5. |
Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein Teil der gemäß Artikel 3 Absatz 1 geschaffenen neuen Kreditfinanzierungen, der einem Vielfachen des EU-Beitrags aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] entspricht, den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] für den EU-Beitrag unterliegt. |
Artikel 4
Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]
4.1. |
Für die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß der Finanzierungsvereinbarung, den anwendbaren Bestimmungen der Dachverordnung, der [den] Übertragungsvereinbarung[en], der Haushaltsordnung und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Vorschriften für staatliche Beihilfen, ist der EIF zuständig. Der EIF wendet dabei seine gegebenenfalls geänderten, ergänzten oder überarbeiteten eigenen Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren, die bewährte branchenübliche Praxis und angemessene Überwachungs-, Kontroll- und Prüfmaßnahmen an, die dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden. |
4.2. |
Der EIF ist für die Rekrutierung und Beschäftigung von Personal und/oder Beratern zuständig, die er mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] betrauen kann und die für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung der Verantwortung des EIF unterstehen und in allen Aspekten den Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren des EIF für sein Personal und/oder seine Berater unterliegen. |
4.3. |
Der EIF erfüllt seine in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] mit der gebotenen professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die er auch bei seinen eigenen Angelegenheiten walten lässt. |
4.4. |
Sieht sich eine der Vertragsparteien mit höherer Gewalt konfrontiert, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unter Angabe der Art der höheren Gewalt, der voraussichtlichen Dauer und der vorhersehbaren Folgen unverzüglich mit. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge höherer Gewalt entstehenden Kosten und möglichen Schäden zu begrenzen oder möglichst gering zu halten. |
4.5. |
Die Verwaltung und Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt nach dem Grundsatz der Abstimmung der Interessen zwischen den Vertragsparteien. Entsprechend befolgt der EIF die in Artikel 12 und in Anhang 1 dargelegten Grundsätze. |
4.6. |
Die Zuweisung von Vorhaben basiert auf den in der Umsetzungsstrategie dargelegten Kriterien. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde seine Umsetzungsstrategie innerhalb von [3] Monaten nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor und unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich über jegliche Änderung dieser Umsetzungsstrategie. |
4.7. |
Der MS-Beitrag darf keine ungerechtfertigten Vorteile mit sich bringen, insbesondere keine ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinne für Dritte, mit Ausnahme der in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Vorteile. |
4.8. |
Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darf keinen Finanzmittlern oder Endbegünstigten gewährt werden, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Situation befinden. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] |
Artikel 5
Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]
Wie in Anhang 1 näher ausgeführt, soll[en] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster folgende Risiken abdecken:
i) |
Risiken im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungsportfolios durch unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften für Eigenkapitalanforderungen bis zu 80 % jedes Darlehens in den einschlägigen Portfolios („Option 1“) ODER |
ii) |
Risiken im Zusammenhang mit [bestehenden Portfolios aus Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] ODER [Portfolios für neue Kreditfinanzierungen] durch Verbriefung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Option 2“) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten („Option 3“)]. |
Artikel 6
Geografischer Anwendungsbereich
Der MS-Beitrag wird für neue Kreditfinanzierungen ausschließlich für Endbegünstigte verwendet, die auf dem Gebiet [von [NAME DES MITGLIEDSTAATS]] eingetragen und tätig sind, gemäß folgender Aufschlüsselung: [•][Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]
Artikel 7
Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen
7.1. |
Der EIF stellt sicher, dass in jeder operativen Vereinbarung Bestimmungen enthalten sind, die vom Finanzmittler das Erreichen der folgenden Etappenziele verlangen:
|
7.2. |
Der EIF teilt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 1 genannten Berichts schriftlich vor oder nach den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Daten mit, dass ein Etappenziel erreicht wurde, und informiert die Verwaltungsbehörde, wie in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen, über den Umfang der neuen Kreditfinanzierungen. |
7.3. |
Jede operative Vereinbarung sieht folgende Strafen für Finanzmittler vor, die letztendlich an die Verwaltungsbehörde abgeführt werden:
Darüber hinaus für zweckbestimmte Fenster unter Option 2: Wenn ein Finanzmittler nicht eine Hebelwirkung von mindestens 1 erzielt, eine Strafe in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten MS-Beitrag für das betreffende Vorhaben und dem entsprechenden generierten Betrag an neuen Kreditfinanzierungen. [Die Bedingungen zur Festsetzung der Strafen und die Modalitäten ihrer Anwendung auf Ebene jedes Vorhabens werden vertraglich festgelegt.] |
7.4. |
Die Verwaltungsbehörde erkennt an, dass die Garantievereinbarungen und die relevanten Vorhaben davon unberührt bleiben, wenn es dem relevanten Finanzmittler nicht gelingt, die Anforderungen hinsichtlich der Hebelwirkung zu erfüllen, die in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung oder in der jeweiligen operativen Vereinbarung festgelegt sind. |
7.5. |
Die Strafe besteht in einem Einmalbetrag für jedes Vorhaben, der vom EIF für jedes Etappenziel berechnet wird, wobei die in Artikel 7 Absatz 3 genannten, zuletzt berechneten Beträge vom Finanzmittler an den EIF im Rahmen jeder operativen Vereinbarung zu zahlen sind, und zwar entweder (x) bei Kündigung der operativen Vereinbarung aus Gründen, die dem Finanzmittler zuzuschreiben sind, oder (y) am Ende des jeweiligen Aufnahmezeitraums für die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die betreffenden Beträge werden vom EIF an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet, sobald der entsprechende Finanzmittler die Zahlung geleistet hat. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] |
7.6. |
[Zur Klarstellung: Die Strafen gelten unbeschadet anderer im Zusammenhang mit dem EU-Beitrag anwendbarer Strafen oder zu zahlender Gebühren im Rahmen der Übertragungsvereinbarungen für [COSME-Finanzinstrumente] ODER [H2020-Finanzinstrumente]]. |
Artikel 8
Aufgaben und Verpflichtungen des EIF
8.1. |
Nach Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung und zum Zweck der Durchführung der Vorhaben bemüht sich der EIF, die erste operative Vereinbarung nicht mehr als [X] Monate nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung abzuschließen. |
8.2. |
Unbeschadet der anderen Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung wird der EIF
|
8.3. |
Der EIF verpflichtet sich, alle seine Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen professionellen Sorgfalt zu erfüllen und insbesondere
|
8.4. |
[Zur Klarstellung: Die Aufgaben und Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung gelten unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen des EIF im Rahmen der [COSME-] ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung[en]]. |
Artikel 9
Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen
9.1. |
Der EIF wählt eigenverantwortlich einen oder mehrere Finanzmittler für die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] aus, gegebenenfalls gemäß den Bedingungen der [COSME-] UND/ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung(en)]. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] |
9.2. |
Die Finanzmittler, mit denen der EIF operative Vereinbarungen abschließen will, werden auf der Grundlage der EIF-Politik und der EIF-Verfahren im Rahmen von offenen, transparenten, angemessenen, nicht diskriminierenden und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden und die Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] sowie die Erfahrung und die Finanzierungskapazität des Finanzmittlers gebührend berücksichtigt. Die Auswahl derartiger Finanzmittler erfolgt auf kontinuierlicher Basis und auf der Grundlage eines Bewertungssystems, bei dem die Finanzmittler anhand bestimmter Kriterien eingestuft werden. |
9.3. |
Die vom EIF mit Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen berücksichtigen alle Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. Insbesondere enthalten diese operativen Vereinbarungen Bestimmungen zur Haftung der Finanzmittler im Hinblick auf Strafen. |
9.4. |
Die operativen Vereinbarungen verlangen, dass zum Zweck der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] die ausgewählten Finanzmittler
[Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
9.5. |
Finanzmittler, die sich in einer der in Anhang 2 genannten Situationen befinden, werden nicht ausgewählt. |
9.6. |
Der EIF informiert vor Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung die Verwaltungsbehörde schriftlich über die wichtigsten Elemente jedes Vorhabens, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Der EIF unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung. |
9.7. |
Der EIF informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich über eine teilweise Annullierung, erhebliche Änderung oder vorzeitige Kündigung einer operativen Vereinbarung und die Gründe hierfür, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
Artikel 10
Governance
10.1. |
Die Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF wird von einem Investorenrat („Investorenrat“) überwacht. Der Investorenrat umfasst [4] ordnungsgemäß ermächtigte Mitglieder, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden und diese vertreten, [1] vom EIF ernanntes Mitglied, [1] von der EIB ernannten Beobachter und [2] von der Europäischen Kommission ernannte Beobachter. |
10.2. |
Der Investorenrat
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10.3. |
Der Investorenrat beschließt einvernehmlich und untergräbt unter keinen Umständen die Beschlüsse des in der [den] jeweiligen Übertragungsvereinbarung[en] vorgesehenen Lenkungsausschusses zur Umsetzung der Gesamtstrategie der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente]. |
10.4. |
Der Investorenrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist ein Vertreter der Verwaltungsbehörde. Der Investorenrat tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder, mindestens jedoch [•] pro Jahr, zusammen. Die Sitzungen des Investorenrates werden von dessen Sekretariat organisiert. |
10.5. |
Der Investorenrat gibt sich auf Vorschlag des Sekretariats eine Geschäftsordnung. |
10.6. |
Die Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates wird nicht vergütet. Die Einrichtung, die das jeweilige Mitglied ernannt hat, trägt alle Kosten, die diesem Mitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates — einschließlich An- und Abreise — entstehen. |
10.7. |
Gemäß dieser Finanzierungsvereinbarung werden die Sekretariatsgeschäfte vom EIF geführt. Das Sekretariat hat unter anderem folgende Aufgaben:
|
Artikel 11
MS-Beitrag
11.1. |
Der MS-Beitrag wird ausschließlich für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und jegliches damit verbundene Vorhaben verwendet. |
11.2. |
Der EIF legt der Verwaltungsbehörde spätestens am [X] eines jeden Jahres Folgendes vor: i) die Aufstellung der Vorhaben, die im laufenden Jahr unterzeichnet werden sollen, und den vorgeschlagenen Betrag des im laufenden Jahr zu zahlenden MS-Beitrags, ii) den Fälligkeitsplan für den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen zu zahlen ist, einschließlich Verwaltungsgebühren, sowie iii) etwaige für notwendig erachtete Änderungen des gemeldeten MS-Beitrags und im laufenden Jahr zu bindende Mittel. Der EIF stellt der Verwaltungsbehörde bis zum [X] eines jeden Jahres gegebenenfalls aktualisierte Zahlen zum vorstehenden Unterabsatz zur Verfügung. |
11.3. |
Nach einer Due-Diligence-Prüfung der Finanzmittler, die gemäß Artikel 9 ausgewählt werden sollen, schickt der EIF immer, wenn er es für erforderlich hält, eine Zahlungsaufforderung in der in Anhang 3 („Zahlungsaufforderung“) festgelegten Form an die Verwaltungsbehörde. Die Zahlungsaufforderung enthält i) den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, um die Verpflichtungen im Rahmen von Garantievereinbarungen zu decken, die innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zahlungsaufforderung unterzeichnet werden sollen, und ii) einen Fälligkeitsplan für den MS-Beitrag, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorhaben zu zahlen ist. |
11.4. |
Der in einer Zahlungsaufforderung vorgeschlagene Betrag des MS-Beitrags kann sich auf 100 % der für die Verpflichtungen im Rahmen einer Garantievereinbarung erforderlichen Beträge belaufen. |
11.5. |
Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel überweist die Verwaltungsbehörde ohne unbillige Verzögerung und in jedem Fall vor Unterzeichnung einer Garantievereinbarung durch den EIF einen MS-Beitrag auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster, der dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag des MS-Beitrags entspricht, und informiert den EIF darüber. |
11.6. |
Die Verwaltungsbehörde kann die Zahlung des MS-Beitrags jederzeit aussetzen, indem sie dem EIF mitteilt, dass sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen kann, weil
Jegliche Aussetzung ist ordnungsgemäß von der Verwaltungsbehörde zu begründen und ist nicht rückwirkend möglich. Der EIF wird so rasch wie möglich über die Aussetzung der Zahlungsfrist sowie über die Gründe dafür unterrichtet. Die Aussetzung gilt ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde den EIF hierüber unterrichtet. Die verbleibende Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Prüfungen samt Überprüfungen vor Ort abgeschlossen sind. Übersteigt die Dauer der Aussetzung [zwei] Monate, kann der EIF die Verwaltungsbehörde auffordern zu überprüfen, ob sie verlängert werden soll. |
Artikel 12
EIF-Beitrag
Der EIF leistet seinen Beitrag zum Kompartiment gemäß den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen.
Artikel 13
Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung
13.1. |
In Einklang mit den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung in Anhang 4 obliegt die Kassenmittelverwaltung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster dem EIF oder einer von ihm nach Billigung durch den Investorenrat benannten Stelle. |
13.2. |
In Übereinstimmung mit seinen internen Strategien und Verfahren eröffnet und führt der EIF für jedes zweckbestimmte Fenster ein Konto [für die Mittel aus dem operationellen EFRE-Programm und ein Konto für die Mittel aus dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums]. |
13.3. |
Der MS-Beitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] wird auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung einbezahlt. |
13.4. |
Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] jederzeit und in jeder Hinsicht getrennt von anderen Mitteln oder Konten des EIF zu nutzen, einzusetzen oder anderweitig zu verwenden oder buchhaltungstechnisch zu führen. Bei allen Transaktionen ist das Wertstellungsdatum anzugeben. |
13.5. |
Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] ausschließlich in Zusammenhang mit Transaktionen oder Vorhaben gemäß dieser Finanzierungvereinbarung zu nutzen. |
13.6. |
Die Kassenmittel werden in Einklang mit den Strategien und Verfahren des EIF, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und nach den Grundsätzen in Anhang 4 verwaltet. Sie werden auf Risiko der Verwaltungsbehörde (auch in Bezug auf Negativzinsen und Verluste bei der Kassenmittelverwaltung) entsprechend einem Risikoprofil und einer Anlagestrategie, die vorab vereinbart werden, und gegebenenfalls gemäß den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung nach Anhang 4 investiert. |
13.7. |
Für die Kassenmittelverwaltung durch den EIF selbst oder in seinem Namen berechnet der EIF der Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß Artikel 14. |
13.8. |
Als Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnet und führt der EIF ein Euro-Konto und gegebenenfalls ein Devisenkonto für Vorgänge in einer anderen Währung als dem Euro. |
13.9. |
Dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster werden gutgeschrieben:
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13.10. |
Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] mit folgenden Beträgen belastet:
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13.11. |
Überweisungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c erfolgen auf folgendes Bankkonto der Verwaltungsbehörde:
|
13.12. |
Mit Blick auf die Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 25 schließt der EIF das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und teilt dies unverzüglich der Verwaltungsbehörde mit. |
13.13. |
Der EIF verwendet die Einnahmen und Erstattungen im Rahmen der Zwecke des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Zahlung der Verwaltungskosten und -gebühren, und führt Aufzeichnungen über die Verwendung der Einnahmen und Erstattungen. |
13.14. |
[Gegebenenfalls, auf jeden Fall jedoch nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und spätestens am [X] jedes Jahres teilt der EIF der Verwaltungsbehörde den Betrag des gebundenen MS-Beitrags mit, der nicht auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurde und der nicht mehr für die Zwecke dieser Finanzierungsvereinbarung oder einer Garantievereinbarung erforderlich ist, wie in dieser Vereinbarung vorgesehen.] [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
13.15. |
[Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und falls kein weiterer MS-Beitrag zu leisten ist, teilt der EIF jährlich und spätestens am [X] jedes Jahres der Verwaltungsbehörde die Beträge mit, die nicht mehr in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] oder einer Garantievereinbarung benötigt werden. Die Verwaltungsbehörde kann dem EIF folglich eine Zahlungsaufforderung zur Wiedereinziehung des entsprechenden Betrags zugunsten des Budgets der Verwaltungsbehörde zustellen.] |
Artikel 14
Verwaltungskosten und -gebühren
14.1. |
Die Verwaltungsbehörde vergütet dem EIF seine Tätigkeit mittels Gebühren, die i) eine Verwaltungsgebühr, ii) eine Anreizgebühr, iii) eine Gebühr für die Kassenmittelverwaltung und iv) eine Rücklagengebühr zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben (zusammen die „Verwaltungskosten und -gebühren“) umfassen und in diesem Artikel näher erläutert werden. |
14.2. |
Die Verwaltungskosten und -gebühren werden vom EIF von dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nach Rechnungsstellung an die Verwaltungsbehörde und der Überprüfung durch diese [vertraglich im Einzelnen festzulegen] abgebucht und stellen die volle Vergütung des EIF für seine Tätigkeit dar. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] |
14.3. |
Die Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr darf in keinem Fall mehr als 6 % des gebundenen MS-Beitrags betragen, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 6 und 7 darf die Anreizgebühr nicht weniger als ein Drittel der Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr ausmachen. Zusätzlich zu der Verwaltungs- und der Anreizgebühr darf die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung höchstens [1] % [sofern nichts anderes in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt ist] des gebundenen MS-Beitrags ausmachen. Außerdem darf die Rücklagengebühr höchstens [0,5] % [sofern nichts anderes in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt ist] des gebundenen MS-Beitrags ausmachen. |
14.4. |
Die Verwaltungsgebühr stellt die volle Vergütung für die Verwaltungsausgaben des EIF in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] dar, die mindestens Folgendes abdeckt: Marktforschung, Marketing, Produktentwicklung, Sensibilisierungsmaßnahmen, Verhandlungen, Überwachung, Anpassungen von IT-Systemen, Rechtskosten, Reisekosten, Steuerberatungsleistungen, Bankgebühren, Kosten für Unteraufträge, Rechnungsführung und Berichterstattung, Überwachung und Kontrollen, Sekretariatsarbeiten, (etwaige) Evaluierungen, interne und externe Rechnungsprüfung, Förderung der Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit. Hierbei werden die Kosten zu Lasten der Finanzmittler berücksichtigt. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.] |
14.5. |
Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Verwaltungsgebühr an den EIF wie folgt:
|
14.6. |
Die Anreizgebühr stellt die Vergütung des EIF für die Erbringung der finanziellen und strategiebezogenen Leistung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] dar. |
14.7. |
Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Anreizgebühr an den EIF auf der Grundlage der Erfüllung der Leistungsindikatoren, insbesondere der in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 festgelegten Etappenzielen erzielten Hebelwirkung. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] Die Anreizgebühr wird halbjährlich nachträglich ausgezahlt. |
14.8. |
Die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung wird für die Tätigkeiten der Kassenmittelverwaltung verwendet. |
14.9. |
Die Rücklagengebühr dient zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben, z. B. Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Zahlungen für unvorhergesehene Ausgaben unterliegen der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsbehörde. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
14.10. |
Die Verwaltungskosten und -gebühren werden in erster Linie durch Einnahmen und Erstattungen gedeckt. Reichen die Einnahmen und Erstattungen nicht aus, wird die Differenz durch den MS-Beitrag in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels gedeckt. Dessen unbeschadet vergütet die Verwaltungsbehörde dem EIF die von ihm nach dem 31. Dezember 2023 durchgeführten Tätigkeiten durch von den Verwaltungskosten und -gebühren getrennte Gebühren, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
Artikel 15
Rechnungsführung
15.1. |
In Einklang mit seinen Regelungen und Verfahren führt der EIF ein getrenntes Konto [getrennte Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Finanzinstrument. |
15.2. |
Grundlage für die Finanztransaktionen und die Erstellung der Jahresabschlüsse in Bezug auf ein zweckbestimmtes Fenster sind
|
15.3. |
Der EIF bewahrt die Rechnungslegungs- und Buchhaltungsunterlagen über den gezahlten MS-Beitrag während einer Dauer von sieben (7) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung oder nach dem Abschluss von Vorhaben im Rahmen eines Finanzinstruments auf, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist. |
15.4. |
Der EIF legt der Verwaltungsbehörde jährlich die geprüften Abschlüsse eines zweckbestimmten Fensters vor. |
Artikel 16
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
16.1. |
Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in zu vereinbarenden Zeitabständen Bericht [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß Anhang 5, wobei folgende Angaben zu machen sind:
[Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
16.2. |
Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in den Zeitabständen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Einklang mit Anhang 6. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
16.3. |
Spätestens am [•] jedes Jahres unterbreitet der EIF der Verwaltungsbehörde einen Jahresbericht mit einer Zusammenstellung aller gesammelten Daten über sämtliche operativen und finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] seit seiner [ihrer] Einrichtung. Dieser Jahresbericht wird unverzüglich zur Überprüfung an den Investorenrat weitergeleitet. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Der EIF übermittelt der Verwaltungsbehörde regelmäßig Kontrollberichte der in dieser Finanzierungsvereinbarung benannten externen Prüfer in Form einer Prüfungsmitteilung. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Falls erforderlich, können die Vertragsparteien darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen für die Berichterstattung über die Vorhaben erörtern und vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.] |
16.4. |
Die einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 basieren auf Informationen, die der EIF von Zeit zu Zeit aufgrund der in den operationellen Vereinbarungen zwischen ihm und den Finanzmittlern über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster vorgesehenen Berichterstattungspflichten erhält. Die operative Vereinbarung schreibt vor, dass die Finanzmittler diese Informationen dem EIF übermitteln. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
16.5. |
In den Berichten, die der Verwaltungsbehörde zu unterbreiten sind, werden die Beträge in Euro angegeben. Diese Berichte können aus Abschlüssen übernommen werden, die entsprechend den Bedingungen des EIF auf andere Währungen lauten. Falls erforderlich, werden die Beträge in Euro umgerechnet. Sofern nichts anderes in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist, werden die in einer anderen als Euro lautenden Beträge, die der einen Vertragspartei von der anderen in Euro mitgeteilt werden, zu dem zum Berichtszeitpunkt geltenden, von der Europäischen Zentralbank festgelegten Wechselkurs in Euro umgerechnet. |
Artikel 17
Prüfungen, Kontrollen und Überwachung
17.1. |
In Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind der Rechnungshof und die Europäische Kommission befugt, die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] einer Prüfung zu unterziehen. |
17.2. |
Der EIF führt Kontrollen der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Übereinstimmung mit seinen Regeln, Strategien und Verfahren sowie dieser Finanzierungsvereinbarung durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen repräsentativer und/oder risikobasierter Stichproben von Transaktionen, um sicherzustellen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wirksam und korrekt umgesetzt wird [werden], und um u. a. Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen. |
17.3. |
Bei Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union informiert der EIF unverzüglich OLAF und kann in enger Zusammenarbeit mit OLAF geeignete Vorkehrungen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, treffen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den MS-Beitrag informiert der EIF unverzüglich die Verwaltungsbehörde und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich gerichtlicher Schritte, um die gemäß den Bestimmungen der operativen Vereinbarung geschuldeten Beträge in Einklang mit Anhang 1 einzuziehen und etwaige eingezogene Beträge sofort wieder dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] zuzuweisen. |
17.4. |
Der EIF überwacht die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] anhand der von den Finanzmittlern vorgelegten Berichte und/oder Abschlüsse, der verfügbaren internen und externen Prüfungen und der von diesen oder dem EIF durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten. |
17.5. |
Die Überwachung der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF soll die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzen festzustellen, i) ob das interne Kontrollsystem wirksam und effizient ist, ii) ob der MS-Beitrag in Einklang mit den geltenden rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen verwendet wird, und iii) welche Fortschritte in Bezug auf die Erreichung der strategischen Ziele, die sich in den einschlägigen Output- und Ergebnisindikatoren widerspiegeln, erzielt worden sind. |
17.6. |
Die Verwaltungsbehörde kann die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen ihrer Beteiligung am Investorenrat mittels der geprüften, vom EIF gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorgelegten Abschlüsse kontrollieren und überwachen. |
17.7. |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung — Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. |
Artikel 18
Evaluierung
18.1. |
Die Vertragsparteien können die Durchführung jedweder Evaluierung betreffend die Durchführung der Finanzierungsvereinbarung zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.] |
18.2. |
Der EIF verpflichtet die Finanzmittler in jeder operativen Vereinbarung, dem EIF Informationen zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Besitz sind und nach vernünftigem Ermessen für die Durchführung einer Bewertung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung benötigt werden. |
Artikel 19
Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen
19.1. |
Die Auftragsvergabe für Waren, Bau- oder Dienstleistungen durch den EIF im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt in Einklang mit den geltenden vom EIF angenommenen Regeln und Verfahren nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Nichtdiskriminierung bei der Vergabe von Aufträgen, sofern — unter gebührender Berücksichtigung der Kosten und der Dauer — die Vergabe von Unteraufträgen keine höheren Kosten verursacht als bei der direkten Beschaffung durch den EIF selbst anfallen würden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass sich eine solche Vergabe von Unteraufträgen nicht auf die Auswahl von Finanzmittlern gemäß Artikel 9 bezieht. |
19.2. |
Bewerber und Bieter, die in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst sind, die von der Europäischen Kommission für die Zwecke der Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (15) eingerichtet wurde und betrieben wird, kommen nicht in Betracht. |
Artikel 20
Sichtbarkeit
20.1. |
Der EIF trifft alle geeigneten Maßnahmen, die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen sind, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster aus dem [EFRE] ODER [ELER] kofinanziert wird/werden; er hält die Bestimmungen fest, denen zufolge die Finanzmittler und Endbegünstigten auf die Bedingungen dieses Artikels in den relevanten Verträgen hingewiesen werden. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] |
20.2. |
Der EIF schreibt vor, dass in den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darauf hingewiesen wird, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Mitteln der Europäischen Union“ (in der jeweiligen Amtssprache) eingerichtet wurde[n], und dass das EU-Emblem (zwölf gelbe Sterne auf blauem Hintergrund) in geeigneter Weise und gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en) dargestellt wird. |
20.3. |
Der EIF schreibt vor, dass der Finanzmittler die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Informations-, Marketing- und Werbekampagnen [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] im Hoheitsgebiet von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] durchführt, die darauf abzielen, die Bekanntheit des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in diesem Gebiet sicherzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass alle Unterlagen über die Unterstützung durch das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einen Hinweis darauf enthalten, dass die Transaktion von der Europäischen Union „mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des [EFRE] ODER [ELER], von [COSME] UND/ODER von [Horizont 2020]“ unterstützt wird. Dabei ist anzugeben, um welche KMU-Initiative (zweckbestimmte[s] Fenster) es sich handelt. |
20.4. |
Der Hinweis und das EU-Emblem sind deutlich sichtbar und in ausreichender Größe an geeigneter Stelle anzubringen, wobei kein Zweifel darüber entstehen darf, worin die EIF-Tätigkeit besteht und dass die Vorrechte und Immunitäten des EIF auf das [die] zweckbestimmte[n] Fenster Anwendung finden. |
20.5. |
Alle das [die] zweckbestimmte[n] Fenster betreffenden Veröffentlichungen des EIF, ungeachtet der Form und des Mediums, werden mit folgendem oder einem ähnlichen Vermerk in der betreffenden EU-Amtssprache versehen: „Dieses Dokument wurde mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union erstellt. Die geäußerten Auffassungen geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union wieder.“ |
20.6. |
Die Verwaltungsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durch den EIF und gegebenenfalls die EIB kofinanziert wird [werden]. In den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten, in allen einschlägigen Werbematerialien, amtlichen Vermerken, Berichten, Veröffentlichungen und internetbasierten Informationen wird (in der jeweiligen Amtssprache) darauf hingewiesen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Kofinanzierung durch den Europäischen Investitionsfonds [und die Europäische Investitionsbank]“ umgesetzt wurde[n]; außerdem wird das EIF-Logo und gegebenenfalls das EIB-Logo in geeigneter Weise angebracht. |
20.7. |
Vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften legt der EIF unverzüglich nach Unterzeichnung der ersten operativen Vereinbarung eine Pressemitteilung in englischer Sprache vor, die auf der Website des EIF veröffentlicht wird. Der EIF entscheidet über den Inhalt der Pressemitteilungen. |
20.8. |
Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den für diese Finanzierungsvereinbarung relevanten Fortschritts- und Lageberichten, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen und Aktualisierungen, bevor sie herausgegeben oder veröffentlicht werden, und übermitteln diese Unterlagen bei ihrer Herausgabe der anderen Partei. |
20.9. |
Der EIF hält in jeder operativen Vereinbarung die Bedingungen der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen betreffend die Sensibilisierung der Finanzmittler für die Unterstützung durch die Europäische Union fest. |
Artikel 21
Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler
21.1. |
Der EIF veröffentlicht jährlich die Namen der im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] unterstützten Finanzmittler gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en). |
21.2. |
Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Finanzsektors und der Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Rechnung und stehen in Einklang mit etwaigen besonderen Regelungen des EFRE und des ELER. |
Artikel 22
Abtretung von Rechten und Pflichten
Die Vertragsparteien übertragen keine ihrer Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Finanzhilfevereinbarung ganz oder teilweise an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.
Artikel 23
Haftung
23.1. |
Der EIF haftet gegenüber der Verwaltungsbehörde für die Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und für Verluste, die auf regelwidriges oder grob fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sind. |
[23.2. |
In Bezug auf die Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung vereinbaren die Verwaltungsbehörde und der EIF vertragliche Rechtsbehelfe für den Fall von dem EIF entstandenen Verlusten, Sach- oder Personenschäden.] |
23.3. |
Es wird keiner Vertragspartei als Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert ist. |
Artikel 24
Maßgebendes Recht und Gerichtsstand
24.1. |
Ungeachtet geltender Grundsätze des Kollisionsrechts gilt für diese Finanzierungsvereinbarung und ihre Auslegung [vertraglich festzulegen] Recht. |
24.2. |
Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten oder Beschwerden, die sich in Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung, auch hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder Beendigung, ergeben. |
24.3. |
Für den Fall, dass eine gütliche Beilegung nicht möglich ist, vereinbaren die Vertragsparteien, dass [zuständige Gerichtsbarkeit vertraglich festzulegen] ausschließlich für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfevereinbarung zuständig ist. |
Artikel 25
Wirksamkeit — Kündigung
25.1. |
Diese Finanzierungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und gilt bis zum [31. Dezember 2023] oder bis zum Auftreten eines nicht gemäß Artikel 25 Absatz 5 ausgeräumten Kündigungsgrunds, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. |
25.2. |
Spätestens [6] Monate vor dem [31. Dezember 2023] konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf die Verlängerung dieser Finanzierungsvereinbarung für eine weitere Laufzeit. |
25.3. |
Falls eine oder mehrere operative Vereinbarungen und/oder Garantievereinbarungen zum [31. Dezember 2023] noch in Kraft sind, wird diese Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien verlängert. Besteht kein Einvernehmen, bleibt diese Finanzierungsvereinbarung nur bezüglich einer tatsächlichen Verbindlichkeit, einer Eventualverbindlichkeit oder eines Engagements im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis diese Verbindlichkeit oder dieses Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und eine etwaige geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist. |
25.4. |
Während der Laufzeit dieser Finanzierungsvereinbarung kann jede Vertragspartei die Finanzierungsvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie der anderen Partei mitteilt, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist. |
25.5. |
Die Gründe für ein Kündigungsereignis sind nachstehend aufgeführt:
|
25.6. |
Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 9 wird der EIF im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung von jeglicher Verpflichtung zur Durchführung der EIF-Tätigkeit ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Kündigung befreit. Die Verwaltungskosten und -gebühren, auf die der EIF für die Zeiträume vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung Anspruch hätte, sind bis zu diesem Tag fällig und zahlbar. [Falls erforderlich, können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich möglicher Anpassungen der bei einer frühzeitigen Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung zahlbaren Verwaltungskosten und -gebühren.] |
25.7. |
Einer der Vertragsparteien entstandene Kosten in Zusammenhang mit einem Kündigungsereignis werden von der Vertragspartei getragen, die für das Eintreten des betreffenden Kündigungsereignisses verantwortlich ist. |
25.8. |
Nach Ablauf der Geltungsdauer oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung wird der Nettosaldo des auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einbezahlten MS-Betrags im Rahmen der Ausstiegspolitik wieder der Verwaltungsbehörde zugeführt. Sämtliche Kosten, die dem EIF im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung entstehen, werden von der Verwaltungsbehörde getragen und von dem zurückzuzahlenden MS-Betrag abgezogen, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt nach Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung aufgrund eines von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Kündigungsereignisses. |
25.9. |
Die Kündigung oder der Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung berührt nicht die am Tag der Kündigung oder des Ablaufs der Geltungsdauer aufgelaufenen oder noch bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien; dies gilt ohne Einschränkung auch für aufgelaufene Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen. Nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer bleibt diese Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf jede tatsächliche Verbindlichkeit, jede Eventualverbindlichkeit oder jedes Engagement im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis die betreffende Verbindlichkeit oder das betreffende Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und die geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist; insbesondere ist der EIF berechtigt, Beträge einzubehalten, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder einer operativen Vereinbarung für die Zahlung geschuldeter Beträge oder zur Befriedigung aufgelaufener oder eventueller Verpflichtungen im Rahmen ausstehender Vorhaben erforderlich sein können. |
25.10 |
Stellt der EIF in Abstimmung mit der Europäischen Kommission fest, dass der Mindestgesamtbeitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern], welcher der Summe der Beiträge aller beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, unter gebührender Berücksichtigung der in der Ex-ante-Bewertung festgelegten kritischen Masse unzureichend ist, kann er der Verwaltungsbehörde melden, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist. |
25.11. |
Die Bestimmungen des Artikels 23 (Haftung), des Artikels 24 (Maßgebendes Recht und Gerichtsstand), des Artikels 25 (Wirksamkeit — Kündigung) und des Artikels 26 (Meldungen und Mitteilungen) gelten auch nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung. |
25.12. |
Im Falle der Abwicklung der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER der [H2020-Finanzinstrumente] einigen sich die Vertragsparteien über die Verwendung des MS-Beitrags. |
Artikel 26
Meldungen und Mitteilungen
26.1. |
Meldungen und Mitteilungen einer Partei an die andere betreffend diese Finanzierungsvereinbarung werden schriftlich als Papierfassung oder in elektronischer Form nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 und 3 unter Angabe folgender Kontaktdaten übermittelt:
|
26.2. |
Jede Änderung der Kontaktdaten wird erst gültig, nachdem sie der anderen Partei schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form mitgeteilt wurde. |
26.3. |
Diese Meldungen und Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn [zu ergänzen]. |
Artikel 27
Änderungen und Verschiedenes
27.1. |
Jede Änderung, Modifikation oder Ergänzung dieser Finanzierungsvereinbarung setzt ein schriftliches von jeder Vertragspartei ordnungsgemäß unterzeichnetes Instrument voraus, in dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgehalten ist. |
27.2. |
Aus der Tatsache, dass eine Vertragspartei in einem oder mehreren Fällen nicht auf der (unmittelbaren) Erfüllung einer Bestimmung dieser Finanzierungvereinbarung besteht, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Vertragspartei auf ihre Rechte in Bezug auf die künftige Erfüllung der betreffenden Bestimmung verzichtet und die diesbezügliche Verpflichtung der anderen Partei nicht weiterhin uneingeschränkt gültig und wirksam bleibt. |
Artikel 28
Anhänge
Die Erwägungsgründe und die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Finanzierungsvereinbarung:
Anhang 1 |
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Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster [Fenstern]
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Anhang 2 |
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Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen] |
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Anhang 3 |
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Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] |
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Anhang 4 |
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Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] |
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Anhang 5 |
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Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] |
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Anhang 6 |
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Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen] |
ANHANG 1
INSTRUMENT FÜR UNBEGRENZTE GARANTIEN (16)
KMU-Initiative — Option 1
INSTRUMENT FÜR UNBEGRENZTE GARANTIEN IM RAHMEN DER KMU-INITIATIVE — OPTION 1
Dieses Instrument sieht die Gewährung unbegrenzter Garantien vor, die vom EIF zur Deckung des Kreditrisikos von Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU gestellt werden. Das Instrument für unbegrenzte Garantien im Rahmen der KMU-Initiative basiert auf dem Risiko, das auf verschiedenen Ebenen durch EU-Mittel (COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken und nationaler Garantieinstrumente getragen wird.
Im Rahmen des Instruments für unbegrenzte Garantien würde der EIF unbegrenzte Garantien bis zu vereinbarten Höchstbeträgen übernehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Abstimmung der Interessen („skin in the game“) soll beim Originator-Finanzinstitut eine wesentliche Beteiligung an seinen jeweiligen abgesicherten Portfolios verbleiben, indem es bei jedem garantierten Darlehen ein Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Höhe von 20 % behält.
Die Finanzmittler erhalten jeweils eine unbegrenzte Garantie des EIF im Gegenzug zur Zahlung einer Garantiegebühr. Das höhere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination aus dem MS-Beitrag und Mitteln aus COSME und/oder Horizont 2020 gedeckt. Das geringere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu vereinbarten Höchstbeträgen und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente getragen. Ein solcher Risikotransfer ohne Forderungsübertragung, der die teilweise Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz des Finanzinstituts erlaubt, würde dem Originator-Finanzinstitut die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls eine Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals zu erreichen. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen.
Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des Portfolios, das aus förderfähigen Darlehens-, Leasing- oder Bürgschaftstransaktionen für KMU besteht, übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. Der Finanzmittler (bzw. der nachgeordnete Finanzmittler im Fall von Rückbürgschaften) unterhält die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen Endbegünstigten. Der Finanzmittler informiert den EIF regelmäßig über das Portfolio; der EIF leitet alle relevanten Informationen an die Risikonehmer gemäß den geltenden Vereinbarungen weiter.
Der Finanzmittler gibt den beihilfebedingten Vorteil im Sinne der nachstehenden Begriffserläuterung und gemäß der Formel in den Abschnitten 5 und 6 in vollem Umfang an die KMU weiter. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die impliziten Kosten (Reputationsrisiko, finanzielles Risiko, administratives Risiko, kompartimentbezogenes Risiko (17)), die dem Finanzmittler entstehen, einen etwaigen Vorteil aufgrund des Einsatzes staatlicher Mittel (d. h. des MS-Beitrags) ausgleichen, so dass gewährleistet ist, dass der Finanzmittler nicht in den Genuss unrechtmäßiger Beihilfen kommt.
Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, haben die in diesem Anhang 1 definierten Begriffe dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden in der vorliegenden Muster-Finanzierungsvereinbarung definierten Begriffe.
Begriffserläuterungen — Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1)
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Ausgestaltung des Finanzinstruments |
Der Finanzmittler stellt ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen bereit (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung), für die er eine unbegrenzte Garantie auf Portfoliobasis (in Form einer direkten, einer Rück- oder einer Mitbürgschaft) des EIF gegen Zahlung einer Garantiegebühr erhält. Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung], des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos. |
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Garantie |
Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantie gegen eine Garantiegebühr. Die Garantie deckt einen Teil des Kreditrisikos (bis zum Garantiesatz) im Zusammenhang mit einem Portfolio mit zugrunde liegenden neuen Kreditfinanzierungen (das „Portfolio“) ab. |
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Garantiesatz |
Bis zu 80 % jeder einzelnen Transaktion im Portfolio, so dass beim Finanzmittler eine wesentliche wirtschaftliche Beteiligung am Portfolio verbleibt, die mindestens 20 % des Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage entspricht; auf diese Weise soll die Abstimmung der Interessen gewährleistet werden. |
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Struktur |
Die Garantie deckt zulasten des Finanzmittlers ausstehende Beträge in Bezug auf jede ausstehende im Portfolio enthaltene förderfähige Transaktion bis zum Garantiesatz ab. Der MS-Beitrag wird zur Deckung des höchsten Risikos des Portfolios verwendet, und zwar bis zu einem bestimmten Prozentsatz, der unter Berücksichtigung des Multiplikatoreffekts für den in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten MS-Beitrag festgelegt wird. Demzufolge können 100 % dieses Betrags für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert werden. Der Teil des Portfolios mit dem zweithöchsten Risiko wird durch eine Kombination von Mitteln aus dem EIF, dem EU-Haushalt und der Verwaltungsbehörde gedeckt. Das Restrisiko des Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente gedeckt. Die von den verschiedenen Risikonehmern bereitgestellten Mittel werden auf einem Niveau festgelegt, das sicherstellt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und anderer potenzieller Risikonehmer vereinbar ist. Jedes Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann. |
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Ausstehende Beträge |
Der Begriff bezieht sich auf unbezahlte Kapital- und Zinsbeträge zulasten des Finanzmittlers im Zusammenhang mit ausstehenden im Portfolio enthaltenen Transaktionen. |
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Bereitstellungszeitraum |
EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu drei Jahren), während dessen Transaktionen in das Portfolio aufgenommen werden können. |
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Förderfähige Endbegünstigte |
Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß der EFRE- und der ELER-Verordnung erfüllen. |
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COSME-Förderkriterien |
siehe Anhang 2 |
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H2020-Förderkriterien |
siehe Anhang 2 |
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Ausschlussverfahren |
Erfüllt eine Transaktion die Förderkriterien nicht, wird sie vom Portfolio ausgeschlossen (und fällt nicht unter die Garantie). In bestimmten begrenzten Fällen und in Anwendung der Vorschriften des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a der Dachverordnung kann die Feststellung, ob eine solche Nichteinhaltung außerhalb des Einflussbereichs des Finanzmittlers liegt, zu einer Weiterführung der Garantiedeckung führen. |
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Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag |
Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen. |
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Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag |
In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen. |
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Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag |
In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen. |
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Garantiegebühr |
Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantiegebühr in Zusammenhang mit den im Portfolio enthaltenen Transaktionen in Rechnung. Die Garantiegebühr ([x] % p. a.) wird vierteljährlich für den ausstehenden Betrag des Portfolios berechnet. |
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Bepreisung des MS-Beitrags |
Der Preis für den MS-Beitrag wird auf einem Niveau festgesetzt, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko steht; dies gilt nicht für die Deckung des risikoreichsten Teils des Portfolios, für die der Preis mit Null angesetzt wird (d. h. der MS-Beitrag wird unentgeltlich bereitgestellt). |
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Strafen |
siehe Artikel 7 |
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Berichterstattung |
siehe Anhang 5 |
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Überwachung und Prüfungen |
siehe Artikel 17 |
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Weitergabe des Vorteils |
Der EIF bewertet den Mechanismus der Weitergabe des Vorteils an die Endbegünstigten. Dieser Mechanismus ist eine Komponente des Verfahrens zur Auswahl der Finanzmittler und ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantievereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen. Der Vorteil kommt für den Teil der durch die Garantie gedeckten neuen Kreditfinanzierungen beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten in Rechnung gestellt wird, und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie/der Garantieprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe wird entsprechend dokumentiert. |
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Gesamtvorteil |
Der Gesamtvorteil wird für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens wie folgt festgelegt: Senkung des Zinssatzes bzw. der Garantiegebühr, den bzw. die der Finanzmittler den Endbegünstigten in Rechnung stellt, wobei das zugrunde liegende eingegangene Kreditrisiko sowie die Wirkung und die Kosten der Garantie berücksichtigt werden. Da der Finanzmittler keinerlei Vergütung/Mittel aus dem EIF erhält, konzentriert sich die Bewertung des Gesamtvorteils ausschließlich auf die Kreditrisikoprämie. Der Finanzmittler berücksichtigt die Kosten der Garantie (Garantiegebühr) bei der Berechnung der neuen Kreditrisikoprämie/Garantieprämie für jedes Darlehen oder jede Garantie. Der Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet: Gesamtvorteil = Basiskreditprämie/Garantierisikoprämie — Garantiegebühr |
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Beihilfebedingter Vorteil |
Der beihilfebedingte Vorteil für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens ist ein dem MS-Beitrag zum Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (18) proportionaler Anteil des Gesamtvorteils; die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: Vorteil der staatlichen Beihilfe = Gesamtvorteil * % des MS-Beitrags in der Garantie (garantierter Teil des Portfolios neuer Kreditfinanzierungen). Der beihilfebedingte Vorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben. |
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Berechnung des BSÄ |
Auf Ebene der Endbegünstigten gilt als beihilfebedingter Vorteil ein Zinszuschuss im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung.. Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet: BSÄ = Betrag des garantierten Darlehens (19) * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit (Garantie) (20) * beihilfebedingter Vorteil Der Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen (jede einzelne Garantie) (20) in dem Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen. |
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Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils |
Wird der beihilfebedingte Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf. |
VERBRIEFUNGSINSTRUMENT
KMU-Initiative — Option 2
VERBRIEFUNGSINSTRUMENT — OPTION 2
Das Instrument sieht durch Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften unterlegte Verbriefungstransaktionen vor, bei denen EU-Mittel (im Rahmen von COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, eingesetzt werden, um bestimmte Beträge mit unterschiedlichem Risikograd zu zeichnen oder zu garantieren.
Im Rahmen des Verbriefungsinstruments dient ein Portfolio zulässiger Finanzinstrumente für KMU als Sicherheit für handelbare Wertpapiere (Tranchen), die nach Risikograd diversifiziert sind.
Denkbar wären auch Risikoübertragungsvereinbarungen ohne Forderungsübertragung (synthetische Verbriefung). Dies erlaubt eine Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz der Bank. Der Originatorbank bietet dies die Möglichkeit einer Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen.
Mit Hilfe des Verbriefungsinstruments wird ein signifikanter Teil des zugrunde liegenden Portfolios an zulässigen KMU-Kreditfinanzierungen garantiert, so dass der jeweilige Finanzmittler ein zusätzliches Portfolio schaffen kann, für das er auch Mittel einsetzt, die infolge der Verbriefungstransaktion für neue KMU-Finanzierungen mobilisiert werden.
Im Rahmen dieses Verbriefungsinstruments würden EIF und EIB (unter Umständen gemeinsam mit nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen institutionellen Anlegern) bestimmte Tranchen bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag zeichnen oder eine entsprechende Garantie übernehmen. Beim Originator-Finanzinstitut soll eine wesentliche Beteiligung an der Transaktion — etwa in Form eines angemessenen Teils (mindestens 50 %) der Junior-Tranche und eines angemessenen Risikos in Bezug auf jede bei Anlegern platzierte Tranche oder auch in anderer Form — verbleiben, damit die erforderliche Abstimmung der Interessen gewährleistet ist („skin in the game“) und die Anforderung an den Risikoselbstbehalt gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt wird.
Das Rating der Senior-Tranche und der Mezzanine-Tranchen muss vereinbar sein mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe sowie gegebenenfalls nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, die ebenfalls in die Senior-Tranchen derartiger Verbriefungen investieren und damit die Hebelwirkung der gebundenen Haushaltsmittel erhöhen können.
Junior- und Mezzanine-Tranchen, die nicht beim Originator verbleiben, werden unter Einsatz einer Kombination von EFRE/ELER-Mitteln, COSME/Horizont 2020-Mitteln und EIF-Mitteln gezeichnet.
Verwaltungsbehörden, die bereit sind, sich (über den EIF, aber auf Risiko des ESI-Fonds-Beitrags) am Garantieinstrument zu beteiligen, garantieren/investieren bis zu 50 % der Junior-Tranche.
Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des aus Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften für KMU und Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten bestehenden verbrieften Portfolios übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. In der Regel unterhalten die Finanzmittler die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen KMU. Die Finanzmittler stellen der EIB bzw. dem EIF bis zum Abschluss der Verbriefungstransaktion vierteljährlich Informationen sowohl zum verbrieften Portfolio als auch zum zusätzlichen Portfolio (neu bereitgestellte KMU-Finanzierungen) zur Verfügung.
Begriffserläuterungen — Verbriefungsinstrument (Option 2)
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Ausgestaltung des Finanzinstruments |
Mit der Verbriefung von Forderungen wollen Finanzmittler aufsichtlich vorgeschriebenes oder ökonomisches Kapital freisetzen und/oder neue Finanzierungsquellen erschließen, die es ihnen ermöglichen, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte bereitzustellen (und ein zusätzliches Portfolio aufzubauen). Der Finanzmittler erhält vom EIF gegen Zahlung einer Gebühr/eines Entgelts eine Garantie/Investition zur Abdeckung des verbrieften Portfolios und verpflichtet sich, ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung) bereitzustellen. Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung]), des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos. |
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Transaktionsstruktur |
Zulässig sind „True-sale-Verbriefungen“ (mit Forderungsübertragung) und synthetische Verbriefungen (ohne Forderungsübertragung). Eine „True-sale-Verbriefung“ ist eine Transaktion, bei der ein Originator (der Finanzmittler) Forderungen verbrieft, indem er sie in dem verbrieften Portfolio poolt und das verbriefte Portfolio an eine Zweckgesellschaft veräußert. Die Zweckgesellschaft finanziert den Erwerb des verbrieften Portfolios durch die Ausgabe von Schuldtiteln, die durch entsprechende Forderungen unterlegt sind (Asset-Backed Securities — ABS). Die durch die Ausgabe dieser Schuldtitel erzielten Erlöse werden von der Zweckgesellschaft verwendet, um dem Finanzmittler den Kaufpreis des verbrieften Portfolios zu zahlen. Bei einer synthetischen Verbriefung verbleiben die betreffenden Forderungen in der Bilanz des Finanzmittlers und der EIF sichert einen Teil des Risikos des verbrieften Portfolios ab. Potenziell führt dies zu einer Kapitalentlastung für den Finanzintermediär. Der EIF tranchiert das verbriefte Portfolio nach dem Risiko der zugrunde liegenden Transaktionen. Die Junior-Tranche besteht aus dem risikoreichsten Teil des verbrieften Portfolios bis zur Höhe eines vorab festgelegten Prozentanteils, wobei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt werden. Der MS-Beitrag deckt bis zu 50 % der Junior-Tranche ab; der übrige Teil der Junior-Tranche wird vom Finanzmittler gehalten. In der Regel kann dies bedeuten, dass der entsprechende Betrag zu 100 % für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert wird. Die Mezzanine-Tranche besteht aus dem Teil des verbrieften Portfolios mit dem zweitgrößten Risiko und umfasst drei Untertranchen, bei denen eine Kombination aus EIF-Mitteln, EU-Haushaltsmitteln und Mitteln der Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. So deckt der MS-Beitrag das Risiko der unteren Mezzanine-Tranche, der auf der Grundlage [der COSME-Verordnung] und/oder [der H2020-Verordnung] geleistete Beitrag das Risiko der mittleren Mezzanine-Tranche und der Beitrag des EIF das Risiko der oberen Mezzanine-Tranche ab. Die Größe der Mezzanine-Tranche wird vom EIF bestimmt, der dabei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt. Die Größe der unteren und der mittleren Mezzanine-Tranche entspricht einem jeweils vorab festgelegten Prozentanteil des verbrieften Portfolios. Auf die Senior-Tranche entfällt das Restrisiko des verbrieften Portfolios; finanziert/gehalten wird sie durch Einsatz einer Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag sowie von Mitteln, die möglicherweise von nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen Investoren bereitgestellt werden. Die Senior-Tranche und die obere Mezzanine-Tranche werden so festgelegt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und aller anderen beteiligten Risikonehmer vereinbar ist. |
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Verbrieftes Portfolio |
Das verbriefte Portfolio kann bestehende Forderungen (Kreditfinanzierungen für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten) sowie Portfolios neuer Kreditfinanzierungen für KMU umfassen. Jedes verbriefte Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindung dürfen in das verbriefte Portfolio keine bestehenden Portfolios mehr aufgenommen werden. |
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Das zusätzliche Portfolio |
Jeder Finanzmittler wird vertraglich verpflichtet, förderfähigen Endbegünstigen neue Kreditfinanzierungen anzubieten (zusätzliches Portfolio). Verstößt der Finanzmittler gegen eine der in der maßgeblichen operativen Vereinbarung genannten Anforderungen, bleibt die für das verbriefte Portfolio bestehende Garantie davon unberührt. |
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Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag |
Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen. |
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Bereitstellungszeitraum |
EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu [3] Jahren), während dessen Transaktionen in das zusätzliche Portfolio aufgenommen werden können. |
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Förderfähige Endbegünstigte |
Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß EFRE- und ELER-Verordnung erfüllen. |
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COSME-Förderkriterien |
siehe COSME-Verordnung |
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H2020-Förderkriterien |
siehe H2020-Verordnung |
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Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag |
In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen. |
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Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag |
In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen. |
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Entgelt |
Das Entgelt wird auf Basis des Preises festgelegt, den jede Partei, die für das Finanzinstrument das Risiko trägt, für ihre jeweilige Tranche bestimmt (siehe unten). Der EIF stellt dem Finanzmittler [X] % p. a. für den abgedeckten Teil des verbrieften Portfolios in Rechnung. |
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Bepreisung der Senior-Tranche |
Der Preis wird von der EIB und anderen potenziellen Risikonehmern im Einklang mit ihrer Preispolitik als vorab bestimmter Prozentsatz p. a. festgesetzt. |
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Bepreisung der Mezzanine-Tranche |
Der Preis für die Mezzanine-Tranche wird vom EIF im Einklang mit seiner Preispolitik auf [X] % p. a. festgesetzt. Bei der mittleren und der unteren Mezzanine-Tranche wird der Preis so festgesetzt, dass das Risiko der erwartbaren Verluste der betreffenden Tranchen abgesichert wird. In hinreichend begründeten Fällen können die Preise auch niedriger angesetzt werden, um Finanzmittler zu gewinnen. |
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Bepreisung der Junior-Tranche |
Der Preis wird mit Null angesetzt (d. h. der nicht beim Originator verbleibende Teil der Tranche wird unentgeltlich bereitgestellt). |
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Strafen |
siehe Artikel 7 |
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Berichterstattung |
siehe Anhang 5 |
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Überwachung und Rechnungsprüfung |
siehe Artikel 17 |
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Weitergabe des Vorteils |
Der EIF bewertet den Mechanismus, mit dem der Vorteil vom Finanzmittler an die Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben wird. Die Bewertung dieses Mechanismus ist eine Komponente des bei der Auswahl der Finanzmittler angewandten Bewertungssystems und ist ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantie- oder Investitionsvereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen. Der Vorteil kommt beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten für neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios in Rechnung gestellt wird und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe des gewährten Vorteils wird entsprechend dokumentiert. |
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Gesamtvorteil |
Der Gesamtvorteil trägt dem Vorteil Rechnung, der dem Finanzmittler im Rahmen der jeweiligen Tranche des verbrieften Portfolios gewährt wird. Der Gesamtvorteil wird berechnet als Differenz zwischen dem Marktpreis und dem vom EIF für jede Tranche mit gleichem Risikograd in Rechnung gestellten Preis. Der Risikograd für die einzelnen Tranchen wird nach der internen Ratingmethode des EIF bestimmt. In Ermangelung eines Marktpreises wendet der EIF die für Garantien mit vergleichbarem Risiko festgelegte „SAFE-Harbour-Prämie“ an, wie sie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 25) vorgesehen ist. Die „SAFE-Harbour-Prämie“ für die Junior-Tranche beläuft sich auf 10 % p. a. Der Gesamtvorteil wird wie folgt berechnet: Gesamtvorteil = Summe der Vorteile für die Einzeltranchen Der für eine Einzeltranche gewährte Vorteil wird wie folgt berechnet: Vorteil für die Einzeltranche = (Marktpreis der Tranche — Entgelt) * Gesamtbetrag der Tranche in Euro * Fälligkeit der Tranche (gewichtete Durchschnittslaufzeit) |
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Beihilfebedingter Vorteil |
Der beihilfebedingte Gesamtvorteil ist ein dem MS-Beitrag (21) zum verbrieften Portfolio proportionaler Anteil des Gesamtvorteils. Der einem Finanzmittler gewährte beihilfebedingte Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet: Beihilfebedingter Gesamtvorteil (in Euro) = Summe (Vorteil für die Einzeltranche * % des MS-Beitrags zur betreffenden Tranche) Der beihilfebedingte Gesamtvorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an alle Endbegünstigen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben. Der beihilfebedingte Vorteil für die einzelnen Endbegünstigten wird nach folgender Formel berechnet: Beihilfebedingter Vorteil (Zinszuschuss in Basispunkten) = (beihilfebedingter Gesamtvorteil/neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios)/Fälligkeit des zusätzlichen Portfolios (gewichtete Durchschnittslaufzeit) |
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Berechnung des BSÄ |
Der beihilfebedingte Vorteil, der den Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios gewährt wird, ist als Zinszuschuss im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung anzusehen. Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet: BSÄ = nominaler Darlehensbetrag * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit) des Darlehens * beihilfebedingter Vorteil Der Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen im zusätzlichen Portfolio und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen. |
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Kein zusätzlicher Vorteil für die Kapitalentlastung |
In Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften zu den Eigenkapitalanforderungen darf das Volumen neuer Kreditfinanzierungen nicht geringer sein als das erwartbare Volumen der Kreditfinanzierungen für KMU, das die Finanzmittler generieren könnten, wenn sie das infolge des MS-Beitrags freigesetzte Kapital einsetzen würden. |
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Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils |
Wird ein beihilfebedingter Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf. |
ANHANG 2
Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag
1. AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR FINANZMITTLER
Finanzmittler, die sich in einer der nachstehenden Situationen befinden, werden nicht ausgewählt, sofern dies nach fachlicher Einschätzung des EIF ihre Fähigkeit zum Einsatz eines Finanzinstruments beeinflussen würde:
1. |
Sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage; |
2. |
sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit zur Abwicklung einer Transaktion auswirken würde; |
3. |
sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden; |
4. |
sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Finanzmittler verlangten Auskünfte schwerwiegend falsche Erklärungen abgegeben; |
5. |
sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e erfasst; |
6. |
sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht den Grundsätzen der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012) 8805); |
7. |
ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten. |
Die Nummern 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Finanzmittler in der Lage sind, dem EIF hinreichend nachzuweisen, dass angemessene Maßnahmen gegen die Personen getroffen wurden, die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis ihnen gegenüber verfügen und aus den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gründen verurteilt wurden.
2. AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR ENDBEGÜNSTIGTE
Endbegünstigte, die sich in einer oder mehreren der nachstehenden Situationen befinden, können nicht von den Finanzmittlern ausgewählt werden:
1. |
Sie sind nicht potenziell wirtschaftlich lebensfähig; |
2. |
sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich angehalten werden sollen (C(2012) 8805); |
3. |
sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage; |
4. |
sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit, ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten, auswirken würde; |
5. |
sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden; |
6. |
sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Endbegünstigter verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben; |
7. |
sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst, die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingerichtet wurde und betrieben wird; |
8. |
ihre Geschäftstätigkeit umfasst einen oder mehrere der nachstehenden Bereiche:
|
9. |
ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten; |
10. |
sie haben neue Kreditfinanzierungen erhalten, die die Kumulierungsvorschriften gemäß der einschlägigen De-minimis-Verordnung nicht berücksichtigen; |
11. |
sie haben Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erhalten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen; |
12. |
sie haben Beihilfen erhalten, die an die Auflage geknüpft sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. |
3. FÖRDERKRITERIEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEM EU-BEITRAG
3.1. |
Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den COSME-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für COSME] |
3.2. |
Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den H2020-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für H2020] |
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.
(7) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.
(8) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9.
(9) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(10) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(12) ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.
(13) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(14) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(15) ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12.
(16) „Unbegrenzte Garantien“ ist der in Artikel 39 der Dachverordnung verwendete Begriff.
(17) Die spezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Kompartiment umfassen Folgendes:
a) |
Mindesthebelwirkung zur Erzielung eines Portfolios mit einem Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei die Fördervoraussetzungen für den MS-Beitrag zu berücksichtigen sind; |
b) |
Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei auch die Parameter für die Förderfähigkeit im Rahmen von COSME und/oder von Horizont 2020 zu berücksichtigen sind; |
c) |
Bewertung und Kontrolle der Förderkriterien; |
d) |
Strafen für den Fall, dass die Mindesthebelwirkung auf Ebene der Etappenziele nicht erreicht und der beihilfebedingte Vorteil nicht weitergegeben wird; |
e) |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weitergabe des Vorteils, einschließlich Bewertung des betreffenden Mechanismus und der Berichterstattung an den EIF; |
f) |
Berechnung des BSÄ für jedes einzelne Darlehen im Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und Berichterstattung an den EIF; |
g) |
Sichtbarkeit der EU-Unterstützung in den Vertragsunterlagen für die Endbegünstigten und in den Werbematerialien; |
h) |
Prüf- und Überwachungsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof. |
Die oben genannten Risiken und Anforderungen beinhalten implizite Kosten für den Finanzmittler, der keine Vergütung für die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Transaktion, auch keine Verwaltungsgebühren und keine Leistungsgebühr, erhält.
(18) Nur der MS-Beitrag ist für Erwägungen in Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen von Bedeutung. Mittel der Kommission und der EIB sowie Eigenmittel des EIF stellen keine staatliche Beihilfe dar.
(19) Betrag des garantierten Darlehens = nominaler Darlehensbetrag (nominaler Garantiebetrag) * Garantiesatz.
(20) Im Fall von Rückbürgschaften.
(21) Für beihilferechtliche Erwägungen relevant ist nur der Beitrag, den die Mitgliedstaaten zum verbrieften Portfolio leisten und an den EIF abführen. Zahlungen aus Mitteln der Kommission sowie der EIB und des EIF sind keine staatlichen Beihilfen.
EMPFEHLUNGEN
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/93 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 10. September 2014
zum Monitoring des Vorkommens von 2- und 3-Monochlorpropan-1,2-diol (2- und 3-MCPD), von 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/661/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) ist ein bei der Verarbeitung von Lebensmitteln entstehender Kontaminant, der als potenziell humankarzinogen eingestuft ist und für den eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 2 μg/kg Körpergewicht festgelegt wurde (1). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurde für hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) und Sojasoße ein Höchstgehalt von 20 μg/kg festgelegt, der sich auf flüssige Erzeugnisse mit 40 % Trockenmasse bezieht, was einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse entspricht. |
(2) |
2- und 3-Monochlorpropan-1,2-diol (MCPD)-Ester und Glycidylester sind wichtige Kontaminanten in verarbeiteten Speiseölen, die als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat verwendet werden. Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), CONTAM, stimmte der Einschätzung zu, dass 3-MCPD-Ester zu 100 % im menschlichen Körper freigesetzt werden (3). |
(3) |
Glycidylfettsäureester (GE) sind Kontaminanten, die bei der Raffination von Speiseölen während der Verarbeitungsstufe der Desodorierung entstehen. Die toxikologische Relevanz von Glycidylfettsäureestern ist noch nicht vollständig geklärt. Glycidyl selber ist als wahrscheinlich humankarzinogen eingestuft. Jüngste Studien weisen darauf hin, dass Glycidyol aus Fettsäureestern im menschlichen Verdauungstrakt (fast) vollständig freigesetzt wird. |
(4) |
Am 20. September 2013 hat die EFSA einen wissenschaftlichen Bericht über das Vorkommen von 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Lebensmitteln in Europa in den Jahren 2009-2011 mit einer vorläufigen Expositionsbewertung veröffentlicht (4). |
(5) |
Für eine präzisere Expositionsbewertung sind mehr Daten zum Vorkommen der MCPD-Fettsäureester und Glycidyl-Fettsäureester erforderlich. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, ein Monitoring des Vorkommens von MCPD, MCPD-Estern und Glycidylestern in Pflanzenölen und -fetten, daraus gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmitteln, die Pflanzenöle und -fette enthalten, zu empfehlen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
(1) |
Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Mitwirkung der Futter- und Lebensmittelunternehmer das Vorkommen von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in Lebensmitteln überwachen, insbesondere in:
Es ist bekannt, dass der Nachweis von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in den unter den Buchstaben b bis f genannten Lebensmitteln schwierig ist und noch keine Analysemethoden existieren, die in einem Ringversuch validiert wurden. Daher muss der Analyse von Lebensmitteln gemäß den Buchstaben b bis f besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit gewährleistet ist, dass die erhobenen Daten zuverlässig sind. Mitgliedstaaten, die planen, die unter den Buchstaben b bis f genannten Lebensmittel auf das Vorkommen von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern zu analysieren, können daher, sofern dies angemessen und erforderlich erscheint, die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), Referat „Standards for Food Bioscience“ (Normen für Lebensmittel-Biowissenschaften) um technische Unterstützung ersuchen. |
(2) |
Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind, sollten die Mitgliedstaaten den in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (8) aufgeführten Probenahmeverfahren folgen. |
(3) |
Zum Nachweis von verestertem MCPD und Glycidol wird die Verwendung der Standardmethoden der American Oil Chemists' Society empfohlen. Dabei handelt es sich um Gaschromatographie-Massenspektrometrie-Methoden (GC-MS), die in einem Ringversuch für Pflanzenöle und -fette validiert wurden und unter www.aocs.org verfügbar sind. Die Bestimmungsgrenze für die Analyse auf MCPD und mit Fettsäuren verestertes Glycidol in Speiseölen und -fetten sollte nicht über 100 μg/kg liegen. Bei anderen Lebensmitteln, die mehr als 10 % Fett enthalten, sollte die Bestimmungsgrenze vorzugsweise im Verhältnis zum Fettanteil des Lebensmittels nicht höher sein, d. h., die Bestimmungsgrenze für die Analyse auf MCPD- und Glycidol-Fettsäureestern in Lebensmitteln, die 20 % Fett enthalten, sollte nicht über 20 μg/kg — bezogen auf das Gesamtgewicht — liegen. Bei Lebensmitteln, die weniger als 10 % Fett enthalten, sollte die Bestimmungsgrenze nicht über 10 μg/kg — bezogen auf das Gesamtgewicht — liegen. |
(4) |
Labore sollten über Qualitätskontrollverfahren verfügen, damit eine Umwandlung der Glycidylester in MCPD-Ester bzw. der MCPD-Ester in Glycidylester während der Analyse vermieden wird. Außerdem ist eine eindeutige Spezifizierung der Messgröße und eine separate Angabe des in der analysierten Matrix der 2- und 3-MCPD-Fettsäureester vorhandenen freien 2- und 3-MCPD erforderlich, da beide als 3-MCPD gemessen werden. Folgende Messgrößen sollten separat ausgewiesen werden:
Bislang liegen keine Nachweise für das Vorkommen von freiem Glycidol in den unter Nummer 1 genannten Lebensmitteln vor. Sollte jedoch bei der Analyse freies Glycidol nachgewiesen werden, sollte dies separat angegeben werden. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen der EFSA regelmäßig (alle sechs Monate) übermittelt werden und dass dies in Form des EFSA-Übermittlungsformats gemäß dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel (9) und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA geschieht. Um zu gewährleisten, dass möglichst viele nützliche und verfügbare Daten zum Monitoring eingereicht werden, wird ein vereinfachtes Format mit weniger auszufüllenden Pflichtfeldern zur Verfügung gestellt. |
(6) |
Um eine einheitliche Anwendung dieser Empfehlung und die Vergleichbarkeit der Berichte über die Ergebnisse zu gewährleisten, wird ein entsprechender Leitfaden erstellt. |
Brüssel, den 10. September 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD), aktualisierte Fassung der Stellungnahme des Ausschusses aus dem Jahr 1994 (abgegeben am 30. Mai 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out91_en.pdf
(2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(3) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) zu 3-MCPD-Estern auf Anfrage der Europäischen Kommission (Statement of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain (CONTAM) on a request from the European Commission related to 3-MCPD esters) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/1048.pdf.
(4) Analyse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Bezug auf das Vorkommen von 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Lebensmitteln in Europa in den Jahren 2009-2011 und vorläufige Expositionsbewertung aus dem Jahr 2013 (European Food Safety Authority, 2013 Analysis of occurrence of 3-monochloropropane-1,2-diol (3-MCPD) in food in Europe in the years 2009-2011 and preliminary exposure assessment). EFSA Journal 2013; 11(9):3381. [45 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3381. Online unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.
(5) Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21).
(6) Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).
(7) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).
(8) Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).
(9) http://www.efsa.europa.eu/de/datex/datexsubmitdata.htm
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/96 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 10. September 2014
über gute Praxis zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/662/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mohnsamen werden aus Schlafmohn (Papaver somniferum L.) gewonnen. Sie werden in Backwaren, als Verzierung auf Lebensmitteln, für Kuchenfüllungen und Desserts und zur Herstellung von Speiseöl verwendet. Die Schlafmohnpflanze enthält narkotische Alkaloide wie Morphin und Codein. Mohnsamen enthalten keine Opiumalkaloide oder nur sehr geringe Mengen davon, können aber beim Befall mit Schadinsekten oder durch externe Verunreinigung bei der Ernte mit Alkaloiden kontaminiert werden, wenn Staubpartikel aus dem Mohnstroh (einschließlich der Kapselwand) an den Samen anhaften. |
(2) |
Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat ein wissenschaftliches Gutachten vorgelegt über die Risiken für die öffentliche Gesundheit, die von Opiumalkaloiden in für den menschlichen Verzehr bestimmten Mohnsamen ausgehen (1). |
(3) |
Aus Schätzungen der Exposition gegenüber Morphin durch den Verzehr von Lebensmitteln, die Mohnsamen enthalten, geht hervor, dass in der gesamten Union bei manchen Verbrauchern, insbesondere Kindern, die akute Referenzdosis (ARfD) durch Einnahme einer einzigen Mahlzeit überschritten werden kann. |
(4) |
Es sollte daher gute Praxis zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen angewandt werden — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die gute Praxis zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen, die im Anhang dieser Empfehlung beschrieben wird, von allen an der Produktion und Verarbeitung von Mohnsamen beteiligten Akteuren angewandt wird.
Brüssel, den 10. September 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM); Scientific Opinion on the risks for public health related to the presence of opium alkaloids in poppy seeds. EFSA Journal (2011);9(11):2405. [150 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2405. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal
ANHANG
I. Gute landwirtschaftliche Praxis bei Anbau, Ernte und Lagerung zur Vermeidung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden
Das Vorhandensein von Morphin und anderen Alkaloidverbindungen ist hauptsächlich auf eine externe Verunreinigung zurückzuführen, vor allem durch Mängel beim Pflanzenschutz und den Ernte- bzw. Reinigungsverfahren. Andere Faktoren, die die Alkaloidkontamination von Mohnsamen und Mohnerzeugnissen beeinflussen, sind beispielsweise die Mohnsorte und die Anbaubedingungen mit Stressfaktoren wie Trockenheit und Pilzen. Auch Insekten tragen maßgeblich zur Kontamination von Mohnsamen bei.
Wahl der Mohnsorte
Mohnsorten lassen sich in zwei Kategorien einteilen:
a) |
Sorten, die zur Erzeugung von Mohnsamen ausschließlich für die Verwendung als Lebensmittel angebaut werden. Diese Sorten haben einen niedrigen Gehalt an Opiumalkaloiden. |
b) |
Sorten, die für pharmazeutische Zwecke angebaut werden, deren Samen jedoch als Nebenerzeugnis für Lebensmittel verwendet werden. Im Vergleich zu Kapsel und Stroh haben die Mohnsamen einen relativ niedrigen Opiumalkaloidgehalt. |
Richtige Schädlings- und Krankheitsbekämpfung
Nicht alle Schädlinge und Krankheiten, die in diesem Abschnitt behandelt werden, treten in allen Anbauregionen der Union auf. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind daher nur für die Anbauregionen relevant, in denen die betreffenden Schädlinge und Krankheiten auftreten.
Die beiden häufigsten Krankheiten bei Mohnpflanzen sind Peronospora arborescens (Falscher Mehltau) und Pleospora papaveracea. Das Myzel dieser Pilze dringt in die Kapseln ein und führt zu schlechter Qualität, die sich in frühreifen, dunklen bis schwarzen Samen niederschlägt. Die Krankheiten beeinträchtigen auch die sensorischen Eigenschaften des Mohns, d. h. Geschmack und Farbe, und diese verschimmelten, andersfarbigen Samen können in der Reinigungsanlage nicht vollständig ausgesondert werden.
Eine erhebliche Verschlechterung der Lebensmittelqualität wird auch durch Mohnschädlinge verursacht, die die Pflanze in späteren Entwicklungsstadien befallen. Meist handelt es sich um den Mohnkapselrüssler (Neoglocianus maculaalba) und die Mohngallmücke (Dasineura papaveris). Der Mohnkapselrüssler legt seine Eier in den jungen, grünen Kapseln ab. Die geschlüpften Larven ernähren sich vom Inneren der Mohnköpfe (in denen sich die Mohnsamen entwickeln), verschmutzen das Kapselinnere, schädigen den Mohnsamen und verlassen die Kapsel schließlich durch die herausgebohrten Löcher. Diese Löcher nutzt die Mohngallmücke, um ihre Eier abzulegen. Die reife Kapsel kann bis zu 50 orangefarbene Larven enthalten, die für die endgültige Zerstörung der Kapsel sorgen. Die Samen sind schwarz, unterentwickelt und ungenießbar.
Schwerwiegender ist jedoch, dass das Eindringen des Myzels und des Rüsslers dazu führen, dass die „Mohntränen“ und der austretende Milchsaft die Samen kontaminieren. Diese Probleme treten bei allen Formen des Mohnanbaus auf.
Deshalb wird empfohlen, diese Krankheiten und Schädlinge bei einem Befall in geeigneter Form zu bekämpfen.
Vermeidung schlechter Erntebedingungen aufgrund des Umlegens der Pflanzen
Ein Umlegen der Mohnpflanzen kann durch die richtige Sädichte weitgehend verhindert werden.
Während des Längenwachstums können bei Mohn zur Verwendung in Lebensmitteln Wachstumsregulatoren eingesetzt werden, um das Stängelwachstum zu bremsen. Bei der Erzeugung von Mohn für pharmazeutische Verwendungszwecke werden in der Regel keine Wachstumsregulatoren eingesetzt, weil sie den Biosyntheseweg des Alkaloids verändern. Die Wachstumsregulierung bewirkt nicht nur eine Verkürzung des Stängels, sondern auch eine Stärkung des unteren Stängelteils. Kurze, robuste Pflanzen sind, insbesondere wenn die Kapseln grün sind und während ihrer Reifung, gegen Umlegen geschützt.
Umlegen führt zu ungleichmäßiger Reifung und Kontaminierung mit Alkaloiden bei der Ernte. Umgelegte Pflanzen treiben meist wieder aus. Die Kapseln dieser jungen Triebe reifen später. Wenn Mohnsamen geerntet werden, sollte die Reifung reguliert werden, weil unreife Mohnkapseln Milchsaft enthalten. Bei der Ernte werden diese Kapseln gequetscht und der Milchsaft tritt aus den Milchröhren aus und verursacht eine direkte Kontamination der Oberfläche der Mohnsamen mit Opiumalkaloiden, die später auf der Samenoberfläche trocknen. Auch der — rostfarbene — Samen unreifer Kapseln beeinträchtigt die Mohnqualität, insbesondere Aussehen und sensorische Eigenschaften.
Es kann ein Trocknungsmittel nach Maßgabe der nationalen Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und ihre Anwendungsbedingungen eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass alle Kapseln bei der Ernte voll entwickelt sind.
Ernte
Mohn für die Verwendung als Lebensmittel soll bei der Ernte einen Feuchtigkeitsgehalt von maximal 10 % haben. Normalerweise liegt der Feuchtigkeitsgehalt des Mohnsamens bei der Ernte zwischen 6 und 10 %. Kann der Mohn aufgrund der klimatischen Gegebenheiten nicht unter diesen Bedingungen geerntet werden, sollte er mit Mohnstroh geerntet und unmittelbar danach einer Lufttrocknung bei maximal 40 °C unterzogen werden. Unter diesen Bedingungen birgt jedoch jede Verzögerung ein Risiko für die Samenqualität, sowohl was seine sensorischen Eigenschaften betrifft als auch in Bezug auf die physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Parameter der Samen als Lebensmittel.
Für pharmazeutische Verwendungen angebauter Mohn wird zuweilen mit höherem Feuchtigkeitsgehalt geerntet, jedoch unmittelbar nach der Ernte getrocknet und, noch wichtiger, gekühlt. Nach Trocknung und Kühlung hat der Samen einen Feuchtigkeitsgehalt von ca. 8-9 %.
Mohn für die Verwendung als Lebensmittel wird mit Mähdreschern geerntet, die für das Ernten kleiner Samen geeignet sind. Da Mohnsamen extrem empfindlich gegenüber mechanischer Einwirkung sind, müssen einzelne Teile der Maschine speziell eingestellt werden. Mohnsamen für Lebensmittel enthalten 45-50 % Öl. Werden Mohnsamen beschädigt, weist die Oberfläche Ölflecken auf, in denen sich der Staub gequetschter Kapseln festsetzt. Der anhaftende Staub erhöht die Konzentration der Opiumalkaloide auf den Mohnsamen. Außerdem besitzt Mohnöl nur eine kurze Haltbarkeit und oxidiert sehr schnell. Die beschädigten Samen beeinträchtigen somit sowohl die sensorische Qualität von Lebensmittel-Mohn als auch seine Haltbarkeit und bewirken außerdem eine Verunreinigung und einen Anstieg des Opiumalkaloidgehalts.
Bei der Ernte von Mohn für pharmazeutische Zwecke ist es entscheidend, dass nur die Kapsel und etwas Stroh geerntet werden. Deshalb sollte für die Ernte ein Feldhäcksler mit einem speziellen Schneidwerk verwendet werden, der nur den obersten Teil der Pflanze erntet. Beim Einsatz des Feldhäckslers werden nur die benötigten Pflanzenteile geerntet, was die Kontaminationswahrscheinlichkeit senkt.
Behandlung nach der Ernte
Mohnsamen enthalten keine Opiumalkaloide oder nur relativ geringe Mengen davon. Wenn vom Opiumalkaloidgehalt in Mohnsamen die Rede ist, sind winzige Staubpartikel aus dem Stroh (Kapselwand) gemeint. Deshalb ist die Reinigung bzw. Verarbeitung nach der Ernte unverzichtbar, unabhängig davon, ob der Staub einen hohen oder niedrigen Gehalt an Opiumalkaloiden aufweist.
Nach der Ernte und vor der Verwendung von Mohnsamen als Lebensmittel sollte der Samen gereinigt werden, Staubpartikel sollten abgesaugt und sonstige Verunreinigungen entfernt werden, damit die Reinheit schließlich über 99,8 % beträgt.
Lagerung
Werden Mohnsamen vor der Konditionierung gelagert, sollten sie mit Mohnstroh geerntet werden, und die geerntete Mischung sollte auf Gittern aktiv belüftet werden, um sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt 8-10 % nicht übersteigt.
Für die Langzeitlagerung mit Belüftung sollte unbehandelte, d. h. nicht vorgeheizte, Luft verwendet werden. So behandelter Mohnsamen lässt sich problemlos zwölf Monate ohne wesentliche Qualitätsverluste lagern.
Nach der Reinigung sollte der Mohnsamen in belüfteten Containern oder für die Verpackung loser Lebensmittel zertifizierten Big Bags oder Säcken ohne direkten Kontakt zum Boden des Lagerraums aufbewahrt werden.
Kennzeichnung
Müssen Mohnsamen zusätzlich behandelt werden, um den Gehalt an Opiumalkaloiden im Hinblick auf den menschlichen Verzehr oder die Verwendung in Lebensmitteln zu senken, sollten sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen werden, aus der hervorgeht, dass die Mohnsamen vor dem Verzehr durch den Menschen oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer physikalischen Behandlung zur Senkung des Opiumalkaloidgehalts unterzogen werden müssen.
II. Gute Praxis bei der Verarbeitung zur Vermeidung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden
Der Opiumalkaloidgehalt von Mohnsamen kann durch verschiedene Vorbehandlungen und Lebensmittelverarbeitungsverfahren gesenkt werden. Es wurde nachgewiesen, dass der Alkaloidgehalt bei der Lebensmittelverarbeitung um bis zu 90 % gesenkt und durch kombinierte Vor- und Wärmebehandlung fast vollständig eliminiert werden kann.
Zu den wirksamsten Verfahren gehören Waschen und Einweichen, Wärmebehandlung bei Mindesttemperaturen von über 135 °C , vorzugsweise aber über 200 °C, Wärmebehandlung bei niedrigeren Temperaturen (z. B. 100 °C) in Kombination mit Befeuchten oder Waschen und Mahlen sowie eine Kombination der verschiedenen Behandlungen.
Lebensmittel, die Mohnsamen enthalten, durchlaufen in der Regel mehrere Verarbeitungsstufen, bevor sie zum Verzehr angeboten werden.
Für Brot und Brötchen werden häufig unbehandelte ganze Mohnsamen verwendet, in erster Linie als Verzierung, und der einzige Verarbeitungsschritt ist das Backen.
Mohnsamen, die bei anderen Lebensmitteln zur Verzierung oder in Bäckereierzeugnissen verwendet werden, werden normalerweise gemahlen. Mohnsamen werden auch für Mohnfüllungen verwendet, eine Mischung aus gemahlenem Mohnsamen, Zucker, Flüssigkeit (Wasser oder Milch) und möglichen weiteren Zutaten und Gewürzen. Mohnfüllungen werden normalerweise vor ihrer Verwendung in der Lebensmittelzubereitung wärmebehandelt. In einigen Ländern machen rohe, ganze oder gemahlene Mohnsamen ohne jegliche Wärmebehandlung einen großen Teil einer Mahlzeit aus.
In Lebensmitteln verwendete Mohnsamen durchlaufen also häufig eine Kombination unterschiedlicher Verarbeitungsschritte wie Mahlen, Vermischen mit Flüssigkeit und Wärmebehandlung, zuweilen sogar mit mehreren Wärmebehandlungsstufen. Zwar bewirkt ein einzelner Verarbeitungsschritt möglicherweise keine nennenswerte Senkung des Alkaloidgehalts, aber durch die Kombination aus Vorbehandlung (z. B. Zubereitung der Mohnfüllung) und nachfolgender Wärmebehandlung (z. B. Backen) kann der Alkaloidgehalt des Mohnsamens unter die Nachweisgrenze gesenkt werden. Durch die Kombination von Waschen und Trocknen in technischem Maßstab konnte die Morphinkonzentration auch bei Chargen hochgradig kontaminierten Rohmohns (ursprüngliche Konzentration zwischen 50 und 220 mg Morphin/kg) auf Werte unter 4 mg Morphin/kg ohne Einbußen bei Qualität und organoleptischen Eigenschaften gesenkt werden.
In der nachfolgenden Tabelle sind die empfohlenen Vorbehandlungen und Verarbeitungsverfahren zur Senkung des Alkaloidgehalts von Mohnsamen und Mohnerzeugnissen aufgelistet.
Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:
— |
Eine Wärmebehandlung vor der endgültigen Verarbeitung des Lebensmittels ist nicht empfehlenswert, weil sie zur Zerstörung von Fetten beiträgt und Ranzigkeit und den Verlust des typischen Mohnsamengeschmacks hervorrufen kann. |
— |
Müssen Mohnsamen zur Senkung des Alkaloidgehalts in Wasser gewaschen oder darin eingeweicht werden, sollte das kurz nach der Ernte geschehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dadurch möglicherweise die Qualität und/oder die Haltbarkeit des Mohnsamens gemindert wird. |
Tabelle
Empfohlene Vorbehandlungen und Verarbeitungsverfahren zur Senkung des Alkaloidgehalts von Mohnsamen und Mohnerzeugnissen
Vorbehandlungen und Verarbeitungsverfahren |
Zusätzliche Bedingungen |
Wirkung |
Wirkungsgrad |
Waschen oder Einweichen in Wasser |
Dauer (5 Min.) Verlängern der Dauer und Steigerung der Temperatur (30 Sek. — 2 Min. — 30 Min.) in Wasser mit einer Temperatur von |
Senkung des Alkaloidgehalts |
46 % ↓ |
15 °C 60 °C 100 °C |
60-75 % ↓ 80-95 % ↓ 80-100 % ↓ |
||
Einmaliges Waschen, leicht saure Bedingungen |
40 % ↓ |
||
Thermische Behandlung/Wärmebehandlung |
Brotbacken 135 °C 220 °C 200 °C + Mahlen |
Senkung des Alkaloidgehalts |
~10-50 % ↓ ~30 % ↓ ~80-90 % ↓ ~90 % ↓ |
Mahlen |
Sauerstoff (große aktive Fläche) Erhöhter pH-Wert |
Beschleunigter Morphinabbau, Bildung von Pseudomorphin, verbessertes Produktaroma |
~25-34 % ↓ |
Licht |
|
Geringfügige Beeinflussung der Abbaugeschwindigkeit |
|
Kombinierte Vorbehandlung |
Waschen bei 100 °C, 1 Min. + Rösten bei 200 °C, 20 Min. |
Senkung des Alkaloidgehalts |
~98-100 % ↓ |
Waschen bei 100 °C, 1 Min. + Trocknen (90 °C, 120 Min.) |
99 % ↓ |
||
Dampfbefeuchtung bei 100 °C, 10 Min. + Trocknen (90 °C, 120 Min.) |
~50-75 % ↓ |
||
Befeuchtung bei 100 °C, 10 Min. + Mahlen + Trocknen (90 °C, 120 Min.) |
~90-98 % ↓ |
||
Vorbehandlung + Backen |
Mahlen + Backen |
Starke Senkung des Alkaloidgehalts durch Kombination von Befeuchtung und Wärmevorbehandlung mit anschließender Trockenhitzebehandlung |
~80-95 % ↓ |
Kombination aus Dampfvorbehandlung + Mahlen + Backen |
~90-95 % ↓ |
||
Kombination aus Waschvorbehandlung + Mahlen + Backen |
100 % ↓ |
Berichtigungen
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/101 |
Berichtigung des Beschlusses 2014/451/EU des Rates vom 26. Mai 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 12. Juli 2014 )
Auf Seite 2, im Titel:
anstatt:
„BESCHLUSS DES RATES
vom 26. Mai 2014
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)
(2014/451/EU)“
muss es heißen:
„BESCHLUSS 2014/451/GASP DES RATES
vom 26. Mai 2014
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)“
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/102 |
Berichtigung der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG
( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 11 vom 16. Januar 2003 )
Auf Seite 34, Anhang, Abschnitt 2.1.2.1 „Grenzwerte für Auslaugungsverhalten“, erste Fußnote:
anstatt:
„(*) |
Werden bei dem Abfall diese Grenzwerte für Sulfat nicht eingehalten, können die Annahmekriterien dennoch als erfüllt gelten, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 5000 mg/l als C0 bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist eine Perkolationsprüfung erforderlich, während der Wert von L/S = 10 l/kg entweder durch einen Schüttelauslaugtest oder eine Perkolationsprüfung unter annähernd lokalen Gleichgewichtsbedingungen zu ermitteln ist.“ |
muss es heißen:
„(*) |
Werden bei dem Abfall diese Grenzwerte für Sulfat nicht eingehalten, können die Annahmekriterien dennoch als erfüllt gelten, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 500 mg/l als C0 bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist eine Perkolationsprüfung erforderlich, während der Wert von L/S = 10 l/kg entweder durch einen Schüttelauslaugtest oder eine Perkolationsprüfung unter annähernd lokalen Gleichgewichtsbedingungen zu ermitteln ist.“ |
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/102 |
Berichtigung des Beschlusses 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 19. Dezember 2013 )
Auf Seite 58, Anhang VI Titel VII Artikel 65 Absatz 3:
anstatt:
„(3) Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt ab 30. September 2015.“
muss es heißen:
„(3) Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt bis 30. September 2015.“
auf Seite 58, Anhang VI Titel VII Artikel 65 Absatz 5:
anstatt:
„(5) Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs gelten bis 1. Januar 2017.“
muss es heißen:
„(5) Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs gelten ab 1. Januar 2017.“