ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 271

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
12. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 959/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 962/2014 der Kommission vom 29. August 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pescabivona (g.g.A.))

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 963/2014 der Kommission vom 29. August 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zázrivské vojky (g.g.A.))

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2014 der Kommission vom 11. September 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

45

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/658/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

47

 

*

Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

54

 

 

2014/660/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

58

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/661/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 10. September 2014 zum Monitoring des Vorkommens von 2- und 3-Monochlorpropan-1,2-diol (2- und 3-MCPD), von 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in Lebensmitteln ( 1 )

93

 

 

2014/662/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 10. September 2014 über gute Praxis zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen ( 1 )

96

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2014/451/EU des Rates vom 26. Mai 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) ( ABl. L 205 vom 12.7.2014 )

101

 

*

Berichtigung der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG ( ABl. L 11 vom 16.1.2003 )

102

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) ( ABl. L 344 vom 19.12.2013 )

102

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 959/2014 DES RATES

vom 8. September 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1),

gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (2) dient zur Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehener Maßnahmen und sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen folgender natürlicher und juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor: natürlicher Personen, die für Handlungen oder politischen Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und mit ihnen verbundener natürlicher und juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen; juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen, materiell oder finanziell unterstützen; juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben; oder natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die russischen Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren.

(2)

Der Rat ist am 8. September 2014 übereingekommen, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei insbesondere auf Personen oder Einrichtungen abgestellt wird, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen. Der Rat hat den Beschluss 2014/658/GASP (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wird und der zu diesem Zweck geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht.

(3)

Diese Maßnahme fällt in den Anwendungsbereich des Vertrags, und daher sind zu ihrer Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allem Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6).

(3)  Beschluss 2014/658/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (siehe Seite 47 dieses Amtsblatts).


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 960/2014 DES RATES

vom 8. September 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (2) werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind. Zu diesen Maßnahmen zählen Beschränkungen für Ausfuhren von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung, Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr — sowohl unmittelbar als auch mittelbar — bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung, und Beschränkungen für den Zugang bestimmter Finanzinstitute zu den Kapitalmärkten.

(2)

Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben Vorbereitungsarbeiten für weitere gezielte Maßnahmen gefordert, so dass unverzüglich weitere Schritte unternommen werden könnten.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu treffen.

(4)

In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, zusätzliche Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (4) anzuwenden.

(5)

Darüber hinaus sollte die Erbringung von Dienstleistungen für die Tiefseeölexploration und -förderung, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder Schieferölprojekte verboten werden.

(6)

Um Druck auf die russische Regierung auszuüben, ist es ferner angezeigt, den Zugang zu den Kapitalmärkten für bestimmte Finanzinstitute — mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status —, für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Verteidigungssektor – mit Ausnahme von juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die hauptsächlich in den Bereichen Weltraum und Kernenergie tätig sind — und für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Haupttätigkeiten den Verkauf oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen betreffen, weiteren Beschränkungen zu unterwerfen. Andere Finanzdienstleistungen als die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr.833/2014 genannten, wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste, Versicherungs¬dienste, Darlehen von den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 jener Verordnung genannten Instituten sowie Derivate, die zu Absicherungszwecken auf dem Energiemarkt verwendet werden, fallen nicht unter diese Beschränkungen. Darlehen sollten nur dann als neue Darlehen gelten, wenn sie nach dem 12. September 2014 in Anspruch genommen werden.

(7)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:

„e)

‚Wertpapierdienstleistungen‘ bezeichnen folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i)

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

ii)

Auftragsausführung für Kunden;

iii)

Handel für eigene Rechnung;

iv)

Portfolioverwaltung;

v)

Anlageverwaltung;

vi)

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

vii)

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

viii)

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

f)

‚übertragbare Wertpapiere‘ bezeichnet die folgenden Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i)

Aktien und andere Anteile an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate;

ii)

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

iii)

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen;“

.

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Es ist verboten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang IV dieser Verordnung genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten,

a)

für in Anhang IV genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;

b)

für in Anhang IV genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe.

(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind, oder die damit verbundene Erbringung technischer und finanzieller Unterstützung, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer, sowie für die Wahrung und die Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.“

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar die folgenden für die Tiefseeölexploration und -förderung, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder Schieferölprojekte in Russland erforderlichen zugehörigen Dienstleistungen zu erbringen:

 

i) Bohrungen, ii) Bohrlochprüfungen, iii) Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste, iv) Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Rahmenvereinbarung, der bzw. die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

4.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien sowie von Versicherungen und Rückversicherungen;“

.

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

a)

einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt, oder

b)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

c)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.

(2)   Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

a)

einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung wie in Anhang V aufgeführt, die vorwiegend und in größerem Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig ist; hiervon ausgenommen sind juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Bereichen Raumfahrt oder Kernenergie tätig sind;

b)

einer in Russland niedergelassenen in Anhang VI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, über geschätzte Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion russische Rubel verfügt und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen;

c)

einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

d)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

(3)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 vorsehen; hiervon ausgenommen sind Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und Russland bestimmt sind, und Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.“

5a.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c und d oder nach den Anhängen III, IV, V und VI,“

.

6.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2, 2a, 3a, 4 oder 5 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der Organisationen gemäß Artikel 5, oder durch die Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 3 zur Finanzierung einer Organisationen nach Artikel 5.“

7.

Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

8.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V angefügt.

9.

Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Siehe Seite 54 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG IV

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2a

 

JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke)

 

OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke)

 

OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke)

 

JSC Kalashnikov (Kleinwaffen)

 

JSC Tula Arms Plant (Waffensysteme)

 

NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition)

 

OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme)

 

OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung)

 

OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen, Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Waffen und Munition)“


ANHANG II

„ANHANG V

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

 

OPK OBORONPROM

 

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

 

URALVAGONZAVOD“


ANHANG III

„ANHANG VI

Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

 

ROSNEFT

 

TRANSNEFT

 

GAZPROM NEFT“


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 961/2014 DES RATES

vom 8. September 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 1

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Alexander ZAKHARCHENKO

Александр Владимирович Захарченко

geb. 1976 in Donezk

Seit dem 7. August Nachfolger von Alexander Borodai als „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

2.

Vladimir KONONOV/alias „Tsar“

Image

geb. am 14.10.1974 in Gorsky

Seit dem 14. August Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als „Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Seit April hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, „die strategische Aufgabe, die militärische Agression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen“. Konokov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

3.

Miroslav Vladimirovich RUDENKO

Мирослав Владимирович Руденко

geb. am 21.1.1983 in Debalcevo

Befehlshaber der Volksmiliz des Donezkbeckens. Er hat unter anderem erklärt, dass sie ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen werden. Rudenko hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

4.

Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV

Геннадий Николаевич Цыпкалов.

geb. am 21.6.1973

Nachfolger von Marat Bashirov als „Premierminister“ der „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsypkalov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

5.

Andrey Yurevich PINCHUK

Андрей Юрьевич ПИНЧУК

 

„Minister für Staatssicherheit“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

6.

Oleg BEREZA

Олег БЕРЕЗА

 

„Innenminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

7.

Andrei Nikolaevich RODKIN

Андрей Николаевич Родкин

 

Vertreter in Moskau der „Volksrepublik Donezk“. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerrillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

8.

Aleksandr KARAMAN

Александр караман

 

„Stellvertretender Premierminister für Soziales“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin.

12.9.2014

9.

Georgiy L'vovich MURADOV

Георгий Львович Мурадов

geb. am 19.11.1954

„Stellvertrender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

10.

Mikhail Sergeyevich SHEREMET

Михаил Сергеевич Шеремет

geb. am 23.5.1971 in Dzhankoy

„Erster stellvertretender Premierminister“ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen „Selbstverteidigungskräfte“ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

11.

Yuri Leonidovich VOROBIOV

Юрий Леонидович Воробьев

geb. am 2.2.1948 in Krasnoyarsk

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation. Am 1. März 2014 befürwortete Vorobiov im Föderationsrat öffentlich die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine. Anschließend stimmte er für den entsprechenden Erlass.

12.9.2014

12.

Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY

Владимир Вольфович Жириновски

geb. am 10.6.1964 in Eidelshtein, Kasachstan

Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet.

12.9.2014

13.

Vladimir Abdualiyevich VASILYEV

Image

geb. am 11.8.1949 in Klin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

14.

Viktor Petrovich VODOLATSKY

Виктор Петрович Водолацкий

geb. am 19.8.1957 in der Region Azov

Vorsitzender („Ataman“) der Vereinigung der russischen und ausländischen kosakischen Streitkräfte und Abgeordneter der Staatsduma. Er hat die Annexion der Krim unterstützt und zugegeben, dass russische Kosaken an der Seite der von Moskau unterstützten Separatisten aktiv am Ukraine-Konflikt beteiligt waren. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

15.

Leonid Ivanovich KALASHNIKOV

Леонид Иванович Калашников

geb. am 6.8.1960 in Stepnoy Dvorets

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

16.

Vladimir Stepanovich NIKITIN

Image

geb. am 5.4.1948 in Opochka

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

17.

Oleg Vladimirovich LEBEDEV

Олег Владимирович Лебедев

geb. am 21.3.1964 in Orel/Rudny

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

18.

Ivan Ivanovich MELNIKOV

Иван Иванович Мельников

geb. am 7.8.1950 in Bogoroditsk

Erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

19.

Igor Vladimirovich LEBEDEV

Игорь Владимирович Лебедев

geb. am 27.9.1972 in Moskau

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

20.

Nikolai Vladimirovich LEVICHEV

Николай Владимирович Левичев

geb. am 28.5.1953 in Pushkin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

21.

Svetlana Sergeevna ZHUROVA

Светлана Сергеевна Журова

geb. am 7.1.1972 in Pavlov an der Newa

Erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte sie für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

22.

Aleksey Vasilevich NAUMETS

Алексей Васильевич Hаумец

geb. am 11.2.1968

Generalmajor der Russischen Armee. Er ist Kommandeur der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war.

12.9.2014

23.

Sergey Viktorovich CHEMEZOV

Image

geb. am 20.8.1952 in Cheremkhovo

Sergei Chemezov ist als einer der engen Vertrauten Präsident Putins bekannt; beide waren als KGB-Offiziere in Dresden stationiert; Chemezov ist Mitglied des Obersten Rates von „Vereintes Russland“. Er profitiert von seinen Verbindungen zum russischen Präsidenten, da ihm Führungspositionen in staatlich kontrollierten Unternehmen zugewiesen werden. Er führt den Vorsitz des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Aufgrund eines Beschlusses der russischen Regierung plant Technopromexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, den Bau von Kraftwerken auf der Krim und unterstützt damit die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation.

Ferner hat Rosoboronexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, die Eingliederung von Rüstungsunternehmen der Krim in die russische Rüstungsindustrie unterstützt und somit die rechtswidrige Annexion der Krim in die Russische Föderation konsolidiert.

12.9.2014

24.

Alexander Mikhailovich BABAKOV

Aлександр Михайлович Бабаков

geb. am 8.2.1963 in Chisinau

Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von „Vereintes Russland“ und ein Geschäftsmann, der umfangreiche Investitionen in der Ukraine und auf der Krim tätigt.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 962/2014 DER KOMMISSION

vom 29. August 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pescabivona (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pescabivona“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pescabivona“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Pescabivona“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 13.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 963/2014 DER KOMMISSION

vom 29. August 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Zázrivské vojky (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Slowakei auf Eintragung der Bezeichnung „Zázrivské vojky“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Zázrivské vojky“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Zázrivské vojky“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 109 vom 11.4.2014, S. 27.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 964/2014 DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Standardvorschriften und -bedingungen für Finanzinstrumente

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Inanspruchnahme der Finanzinstrumente zu erleichtern, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtet oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwaltet werden, sollten Standardvorschriften und -bedingungen für bestimmte Finanzinstrumente festgelegt werden. Durch solche Standardvorschriften und -bedingungen wären diese Finanzinstrumente für die direkte Nutzung bereit — sogenannte Standardfinanzinstrumente.

(2)

Um die Nutzung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen, müssen die Standardvorschriften und -bedingungen die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährleisten und die finanzielle Unterstützung der Endbegünstigten durch die Union mithilfe einer Kombination aus Finanzinstrumenten und Zuschüssen erleichtern.

(3)

Die Standardvorschriften und -bedingungen sollten verhindern, dass Finanzanbieter — beispielsweise öffentliche oder private Investoren oder Darlehensgeber —, Verwalter der Finanzinstrumente oder Endbegünstigte staatliche Beihilfen erhalten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Die Standardvorschriften und -bedingungen sollten die einschlägigen „De-minimis“-Verordnungen — wie die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (2) und die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (3) — berücksichtigen, sowie die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (4), die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (5), die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (6) und die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (7).

(4)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gelten, sollte die Einhaltung der Standardvorschriften und -bedingungen auf freiwilliger Basis erfolgen. Für andere Tätigkeiten, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums infrage kommen, gelten allgemeine Vorschriften über staatliche Beihilfen, und daher sollten die Standardvorschriften und -bedingungen bindend sein.

(5)

Es besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen im Fischereisektor, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), von Finanzinstrumenten, die aus einem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden, profitieren können. Wird eine solche Unterstützung aus einem anderen Europäischen Struktur- und Investitionsfonds als dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert, sollte der Gesamtbetrag der Beihilfen, die den Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors im Rahmen der Finanzinstrumente innerhalb eines Dreijahreszeitraums gewährt werden, unter einer anhand des jährlichen Umsatzes der Bereiche Fischerei, Aquakultur und Verarbeitung des jeweiligen Mitgliedstaats berechneten Obergrenze liegen, die in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (8) festgelegt ist. Darüber hinaus sind die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (9) und die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (10) zu berücksichtigen.

(6)

Die Standardbestimmungen und -bedingungen sollten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Finanzinstrumente außerdem eine Reihe von Mindestanforderungen an die Governance umfassen, um detailliertere Vorschriften als die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten bereitzustellen.

(7)

Ein Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“) ist als Finanzinstrument zur Unterstützung des Wachstums der KMU in einem schwierigen Finanzierungsumfeld geeignet. Im Rahmen des RT-Darlehens erhalten KMU neue Darlehen mit einfacherem Zugang zu Finanzierung, indem Finanzmittlern Finanzierungsbeiträge und die Teilung des Kreditrisikos angeboten werden und den KMU dadurch mehr Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen hinsichtlich Zinssatzermäßigungen und/oder reduzierter Sicherheiten zur Verfügung stehen.

(8)

Die Finanzierung durch das RT-Darlehen kann ein besonders wirksames Instrument sein, um KMU bei begrenzter Verfügbarkeit von Finanzmitteln oder relativ geringer Risikobereitschaft der Finanzmittler bei bestimmten Sektoren oder Arten von KMU zu unterstützen. Die Standardvorschriften und -bedingungen stellen dabei eine wirksame Methode zur Behebung einer solchen Marktschwäche dar.

(9)

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis ist ein geeignetes Finanzinstrument, um Anreize für Finanzmittler zu schaffen, vermehrt Darlehen an KMU zu vergeben, die durch von der Union finanzierte Garantien gedeckt sind.

(10)

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis sollte die derzeitige Lücke im Schuldenmarkt für KMU schließen, indem sie neue Darlehen durch eine Absicherung des Kreditrisikos fördert (in Form einer begrenzten Garantie auf der Basis eines Erstverlustportfolios), mit dem Ziel, die besonderen Schwierigkeiten zu verringern, denen KMU beim Zugang zu Finanzmitteln gegenüberstehen, da sie nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen und ein relativ hohes Kreditrisiko darstellen. Um die angestrebte Wirkung zu erzielen, sollte der Beitrag der Union zur begrenzten Garantie auf Portfoliobasis jedoch nicht an die Stelle gleichwertiger Garantien treten, die die jeweiligen Finanzinstitutionen für den gleichen Zweck über bestehende Finanzinstrumente auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene erhalten. Die Standardvorschriften und -bedingungen stellen dabei eine wirksame Methode zur Behebung einer solchen Marktschwäche dar.

(11)

Ein Renovierungsdarlehen ist ein geeignetes Finanzinstrument, um Anreize für die Ausschöpfung des mit der Renovierung von Wohngebäuden verbundenen Energieeinsparpotenzials zu schaffen.

(12)

Das Renovierungsdarlehen sollte auf langfristige subventionierte Darlehensbedingungen sowie die technische und finanzielle Vorabunterstützung von Eigentümern von Wohngebäuden für die Vorbereitung und Umsetzung von Gebäuderenovierungsprojekten ausgerichtet sein. Dabei wird von einem Markt ausgegangen, in dem bankgebundene Finanzmittler im Wesentlichen die einzige Finanzquelle sind, diese Finanzierung für die langfristige Amortisierung der finanzierten Projekte jedoch entweder zu gering (aufgrund der Risikobereitschaft des Finanzmittlers), zu kurzfristig, zu kostspielig oder in anderer Weise ungeeignet ist. Diese Situation — zusammen mit einem ineffizienten System für die Identifizierung und Beschaffung von Arbeiten im Namen mehrerer Wohnungseigentümer, ohne die Möglichkeit der Unterstützung von Einzelpersonen auszuschließen, — stellt eine Marktschwäche dar. Die Standardvorschriften und -bedingungen stellen dabei eine wirksame Methode zur Behebung einer solchen Marktschwäche dar.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Standardvorschriften und -bedingungen für die folgenden Finanzinstrumente:

a)

das Darlehen mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“);

b)

die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis;

c)

das Renovierungsdarlehen.

Artikel 2

Zusätzliche Vorschriften und Bedingungen

Die Verwaltungsbehörden können zusätzlich zu den Vorschriften und Bedingungen, die gemäß den Vorschriften und Bedingungen für das jeweilige in dieser Verordnung beschriebene Finanzinstrument in die Finanzierungsvereinbarung aufzunehmen sind, weitere Vorschriften und Bedingungen berücksichtigen.

Artikel 3

Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

(1)   Werden Finanzinstrumente mit Zuschüssen für technische Hilfe an Endbegünstigte, die von einem der Instrumente profitieren, kombiniert, so betragen diese Zuschüsse höchstens 5 % des Beitrags der ESI-Fonds zum Instrument und unterliegen den Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung, mit der solche Zuschüsse gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 begründet werden.

(2)   Die Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist (im Folgenden „der Finanzmittler“), verwaltet den Zuschuss für technische Hilfe. Die technische Hilfe wird nicht für die Tätigkeiten genutzt, die Gegenstand von Verwaltungskosten und -gebühren sind, die für die Verwaltung des Finanzinstruments erstattet werden. Die mit der technischen Hilfe gedeckten Ausgaben dürfen nicht Teil der Investition sein, die durch das Darlehen im Rahmen des jeweiligen Finanzinstruments finanziert wird.

Artikel 4

Verwaltung des Finanzinstruments gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

(1)   Die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der Dachfondsmanager ist im Aufsichtsrat oder in einer ähnlichen Lenkungsstruktur für das Finanzinstrument vertreten.

(2)   Die Verwaltungsbehörde ist nicht direkt an einzelnen Investitionsentscheidungen beteiligt. Im Falle eines Dachfonds übt die Verwaltungsbehörde ihre Aufsichtsfunktion nur auf der Ebene des Dachfonds aus und ist nicht an einzelnen Entscheidungen des Dachfonds beteiligt.

(3)   Die Verwaltungsstruktur des Finanzinstruments ermöglicht es, Entscheidungen über Kredit- und Risikodiversifizierung in transparenter Weise und gemäß marktüblichen Grundsätzen zu treffen.

(4)   Der Dachfondsverwalter und der Finanzmittler verfügen über eine Governance-Struktur, die die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Dachfondsverwalters oder des Finanzmittlers gewährleistet.

Artikel 5

Finanzierungsvereinbarung gemäß den Standardvorschriften und -bedingungen

(1)   Die Verwaltungsbehörde schließt in schriftlicher Form eine Finanzierungsvereinbarung über Programmbeiträge zum Finanzinstrument, in der die Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang I festgelegt sind.

(2)   Die Finanzierungsvereinbarung enthält im Anhang:

a)

die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung, die das Finanzinstrument begründet;

b)

den Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik;

c)

die Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind;

d)

Formulare für die Berichterstattung und die Begleitung.

Artikel 6

RT-Darlehen

(1)   Das RT-Darlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 25 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

(2)   Das RT-Darlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang II.

Artikel 7

Begrenzte Garantie auf Portfoliobasis

(1)   Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis bietet eine Kreditrisikoabdeckung auf der Ebene der einzelnen Darlehen bis zu einem maximalen Höchstsatz von 80 %, um so ein Portfolio neuer Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen bis zu einem am Garantie-Höchstsatz ausgerichteten maximalen Verlustbetrag — der 25 % der Risikoexposition auf Portfolioebene nicht überschreiten darf — zu schaffen.

(2)   Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang III.

Artikel 8

Renovierungsdarlehen

(1)   Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds vergeben, den der Finanzmittler mit einem Beitrag aus dem Programm und einem Beitrag des Finanzmittlers in Höhe von mindestens 15 % des Darlehensfonds einrichtet. Der Darlehensfonds dient der Finanzierung eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

(2)   Endbegünstigte können natürliche oder juristische Personen oder Selbstständige, die Eigentümer von Grundstücken sind, sein sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen.

(3)   Das Renovierungsdarlehen entspricht den Vorschriften und Bedingungen gemäß Anhang IV.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(6)  Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4).

(7)  Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(10)  Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10).


ANHANG I

Kommentiertes Inhaltsverzeichnis einer Finanzierungsvereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und einem Finanzmittler

Inhaltsverzeichnis:

(1)

Präambel

(2)

Begriffsbestimmungen

(3)

Anwendungsbereich und Zielsetzung

(4)

Politische Ziele und Ex-ante-Bewertung

(5)

Endbegünstigte

(6)

Finanzieller Vorteil und staatliche Beihilfen

(7)

Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik

(8)

Tätigkeiten und Maßnahmen

(9)

Angestrebte Ergebnisse

(10)

Aufgabe und Haftung des Finanzmittlers: Risiko- und Einnahmenteilung

(11)

Verwaltung und Kontrolle des Finanzinstruments

(12)

Programmbeitrag

(13)

Zahlungen

(14)

Kontoverwaltung

(15)

Verwaltungskosten

(16)

Dauer und Förderfähigkeit der Ausgaben bei Abschluss

(17)

Wiederverwendung der von der Verwaltungsbehörde gezahlten Mittel (einschließlich Zinserträgen)

(18)

Kapitalisierung von Zinszuschüssen, Prämien für Bürgschaften (sofern zutreffend)

(19)

Governance des Finanzinstruments

(20)

Interessenkonflikte

(21)

Berichterstattung und Begleitung

(22)

Bewertung

(23)

Sichtbarkeit und Transparenz

(24)

Ausschließlichkeit

(25)

Streitbeilegung

(26)

Vertraulichkeit

(27)

Änderung der Vereinbarung und Übertragung von Rechten und Pflichten

1.   PRÄAMBEL

Name des Landes/der Region

Zuständige Verwaltungsbehörde

Gemeinsamer Code zur Identifizierung des Programms (CCI-Nr.)

Bezeichnung des entsprechenden Programms

Relevanter Abschnitt des Programms mit Bezug auf das Finanzinstrument

Bezeichnung des ESIF

Betreffende Prioritätsachse

Regionen, in denen das Finanzinstrument durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder andere)

Dotierung des Finanzinstruments durch die Verwaltungsbehörde

Betrag aus dem ESIF

Nationaler öffentlicher Betrag (öffentlicher Programmbeitrag)

Nationaler privater Betrag (privater Programmbeitrag)

Nationaler öffentlicher und privater Betrag außerhalb des Programms

Voraussichtliches Startdatum des Finanzinstruments

Abschlussdatum des Finanzinstruments

Kontaktinformationen für die Kommunikation zwischen den Parteien

Zweck der Vereinbarung

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

3.   ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELSETZUNG

Beschreibung des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie oder -politik, Art der zu gewährenden Unterstützung.

4.   POLITISCHE ZIELE UND EX-ANTE-BEWERTUNG

Die Förderkriterien für Finanzmittler sofern zutreffend sowie zusätzliche operative Anforderungen zur Umsetzung der politischen Ziele des Instruments, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie geplante Kombination mit Zuschüssen.

5.   ENDBEGÜNSTIGTE

Identifizierung und Förderfähigkeit der Endbegünstigten (Zielgruppe) des Finanzinstruments.

6.   FINANZIELLER VORTEIL UND STAATLICHE BEIHILFEN

Bewertung des finanziellen Vorteils aus dem öffentlichen Programmbeitrag und Abstimmung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen.

7.   INVESTITIONS-, GARANTIE- ODER DARLEHENSPOLITIK

Bestimmungen zur Investitions-, Garantie- oder Darlehenspolitik, insbesondere im Hinblick auf die Diversifizierung des Portfolios (Risiko, Sektor, geografische Gebiete, Größe) und bestehendes Portfolio des Finanzmittlers.

8.   TÄTIGKEITEN UND MASSNAHMEN

Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für das einzusetzende Finanzinstrument, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Definition der förderfähigen Tätigkeiten.

Klare Definition der zugewiesenen Tätigkeiten und deren Grenzen, insbesondere hinsichtlich der Änderung von Tätigkeiten und der Portfolioverwaltung (Verluste und Verfahren für Ausfälle und Wiedereinziehungen).

9.   ANGESTREBTE ERGEBNISSE

Definition der Indikatoren für Tätigkeiten, Ergebnisse und Auswirkungen in Verbindung mit Messungen der Ausgangsbasis und Zielvorgaben.

Angestrebte Ergebnisse, die mit dem Finanzinstrument als Beitrag zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität oder Maßnahme erreicht werden sollen. Liste der Indikatoren im Einklang mit dem operationellen Programm und Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

10.   AUFGABE UND HAFTUNG DES FINANZMITTLERS: RISIKO- UND EINNAHMENTEILUNG

Identifizierung und Bestimmungen zur Haftung des Finanzmittlers und anderer Einrichtungen, die an der Ausführung des Finanzinstruments beteiligt sind.

Erläuterung der Risikobewertung sowie der Risiko- und Einnahmenteilung der verschiedenen Parteien.

Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (1) über die Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen.

11.   VERWALTUNG UND KONTROLLE DES FINANZINSTRUMENTS

Relevante Bestimmungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 über die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten.

Bestimmungen zu den Prüfanforderungen, wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzmittlers (und auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten gemäß Artikel 37 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (sofern zutreffend), einschließlich Bestimmungen und Anforderungen gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden des Mitgliedstaats sowie der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu Unterlagen, so dass ein eindeutiger Prüfpfad gewährleistet ist.

Bestimmungen bezüglich der Einhaltung von Leitlinien zur Prüfmethodik, Checkliste und Verfügbarkeit von Dokumenten durch die Prüfbehörde.

12.   PROGRAMMBEITRAG

Bestimmungen gemäß Artikel 38 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Modalitäten für die Übertragung und die Verwaltung von Programmbeiträgen.

Gegebenenfalls Bestimmungen über Rahmenbedingungen für die Beiträge aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem künftigen Europäischen Meeres- und Fischereifonds.

13.   ZAHLUNGEN

Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zahlungen in Tranchen, unter Berücksichtigung der Obergrenzen des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit.

Bedingungen für eine mögliche Wiedereinziehung der öffentlichen Programmbeiträge an das Finanzinstrument.

Vorschriften bezüglich der Nachweise, mit denen die Zahlungen der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler zu belegen sind.

Bedingungen, unter denen Zahlungen der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler ausgesetzt oder unterbrochen werden müssen.

14.   KONTOVERWALTUNG

Einzelheiten der Rechnungslegung, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen an die treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Bestimmungen zur Erläuterung der Kontoverwaltung für das Finanzinstrument. Dies umfasst die Bedingungen für die Verwendung von Bankkonten: (gegebenenfalls) Kontrahentenrisiken, akzeptable Transaktionen der Finanzverwaltungen, Verantwortlichkeiten der betroffenen Parteien, Abhilfemaßnahmen bei Überschüssen auf Treuhandkonten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Berichterstattung.

15.   VERWALTUNGSKOSTEN

Bestimmungen über die Vergütung des Finanzmittlers und die Berechnung und Zahlung von Verwaltungskosten und -gebühren an den Finanzmittler gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Im Rahmen dieser Bestimmungen sind der anwendbare Höchstsatz und die Referenzbeträge für die Berechnung festzulegen.

16.   DAUER UND FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN BEI ABSCHLUSS

Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung.

Daten des Anwendungszeitraums des Finanzinstruments und Zeitraum der Förderfähigkeit.

Bestimmungen über die Möglichkeit der Verlängerung und Beendigung des öffentlichen Programmbeitrags an den Finanzmittler im Rahmen des Finanzinstruments, einschließlich der Bedingungen für die vorzeitige Beendigung oder die Wiedereinziehung von Programmbeiträgen, Ausstiegsstrategien und die Abwicklung von Finanzinstrumenten (einschließlich gegebenenfalls des Dachfonds).

Bestimmungen über die förderfähigen Ausgaben bei Abschluss des Programms gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

17.   WIEDERVERWENDUNG DER VON DER VERWALTUNGSBEHÖRDE GEZAHLTEN MITTEL (EINSCHLIESSLICH ZINSERTRÄGEN)

Bestimmungen über die Wiederverwendung der von der Verwaltungsbehörde gezahlten Mittel.

Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Gewinnen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

18.   KAPITALISIERUNG VON ZINSZUSCHÜSSEN, PRÄMIEN FÜR BÜRGSCHAFTEN (SOFERN ZUTREFFEND)

Bestimmungen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften.

19.   GOVERNANCE DES FINANZINSTRUMENTS

Bestimmungen bezüglich einer geeigneten Governance-Struktur des Finanzinstruments, damit gewährleistet ist, dass Entscheidungen über Darlehen/Garantien/Investitionen, Veräußerungen und Risikodiversifizierung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften und Marktnormen durchgeführt werden.

Bestimmungen zum Investorenrat des Finanzinstruments (Rolle, Unabhängigkeit, Kriterien).

20.   INTERESSENKONFLIKTE

Es sind klare Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen.

21.   BERICHTERSTATTUNG UND BEGLEITUNG

Bestimmungen über die Begleitung der Durchführung von Investitionen und Finanzierungstätigkeiten, einschließlich der Berichterstattung durch den Finanzmittler an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, um die Einhaltung des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten.

Vorschriften für die Berichterstattung gegenüber der Verwaltungsbehörde über die Erfüllung der Aufgaben, über Ergebnisse und Unregelmäßigkeiten sowie ergriffene Korrekturmaßnahmen.

22.   EVALUIERUNG

Bedingungen und Vorkehrungen für die Evaluierung des Finanzinstruments.

23.   SICHTBARKEIT UND TRANSPARENZ

Bestimmungen über die Sichtbarkeit der von der Union gewährten Finanzierung gemäß Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Bestimmungen, mit denen der Zugang zu Informationen für Endbegünstigte gewährleistet wird.

24.   AUSSCHLIESSLICHKEIT

Bestimmungen bezüglich der Bedingungen, unter denen der Dachfondsmanager oder der Finanzmittler ein neues Investitionsinstrument einführen darf.

25.   STREITBEILEGUNG

Bestimmungen über die Streitbeilegung.

26.   VERTRAULICHKEIT

Vorschriften bezüglich der Elemente des Finanzinstruments, die Vertraulichkeitsklauseln unterliegen. Alle anderen Informationen gelten als öffentlich.

Im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangene Vertraulichkeitspflichten dürfen eine angemessene Berichterstattung an die Investoren, einschließlich derjenigen, die öffentliche Mittel bereitstellen, nicht beeinträchtigen.

27.   ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG UND ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN

Bestimmungen bezüglich des Umfangs und der Bedingungen für die mögliche Änderung und Beendigung der Vereinbarung.

Bestimmungen, die es Finanzmittlern untersagen, ohne die vorherige Genehmigung der Verwaltungsbehörde Rechte oder Pflichten zu übertragen.

ANHANG A

:

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderliche Ex-ante-Bewertung zur Rechtfertigung des Finanzinstruments.

ANHANG B

:

Unternehmensplan des Finanzinstruments, einschließlich der Investitionsstrategie und einer Beschreibung der Investitions-, Garantie oder Darlehenspolitik.

ANHANG C

:

Beschreibung des Instruments, die an den detaillierten Standardvorschriften und -bedingungen ausgerichtet ist und in der die finanziellen Parameter des Finanzinstruments festgelegt sind.

ANHANG D

:

Muster für Begleitung und Berichterstattung.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).


ANHANG II

Darlehen für KMU auf der Grundlage eines Darlehensmodells mit Risikoteilung im Portfolio („RT-Darlehen“)

Schematische Darstellung des RT-Darlehensprinzips

Image

Struktur des Finanzinstruments

Das Darlehen mit Risikoteilung (RT-Darlehen oder Finanzinstrument) wird in Form eines Darlehensfonds gewährt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm und des Finanzmittlers einrichtet, um ein Portfolio neu bereitgestellter Darlehen zu finanzieren, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

Das Darlehen mit Risikoteilung wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus dem jeweiligen ESI-Fonds kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es,

1.

Mittel aus dem ESIF-Programm mit Ressourcen des Finanzmittlers zu kombinieren, um KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziell zu unterstützen, und

2.

KMU einen einfacheren Zugang zu Finanzierung zu verschaffen, indem Finanzmittlern ein Finanzierungsbeitrag und die Teilung des Kreditrisikos angeboten werden und den KMU dadurch mehr Finanzmittel zu günstigeren Bedingungen hinsichtlich Zinssatzermäßigungen und gegebenenfalls reduzierter Sicherheiten zur Verfügung stehen.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler darf verfügbare Finanzierungsquellen durch andere private oder öffentliche Investoren nicht verdrängen.

Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios neu bereitgestellter KMU-Darlehen Finanzmittel zur Verfügung und beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Wiedereinziehungen in Bezug auf die KMU-Darlehen dieses Portfolios, und zwar in der Höhe des Programmbeitrags zu dem Instrument.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. Der Dachfonds beteiligt sich in diesem Fall anteilmäßig an der Risikoteilung zwischen den verschiedenen Beiträgen im Darlehensportfolio. Handelt es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel, so sind die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu beachten.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Das RT-Darlehen ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen konzipiert, d. h. marktkonforme Vergütung des Finanzmittlers sowie vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils vom Finanzmittler an die Endbegünstigten, und die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Endbegünstigten ist an der geltenden De-minimis-Verordnung ausgerichtet.

a)   Beihilfen auf der Ebene des Finanzmittlers und des Dachfonds sind unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:

1.

Der Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde oder der Dachfonds tragen jederzeit die Verluste und Gewinne im Verhältnis zu ihren Beiträgen (pro rata), und der Finanzmittler leistet einen wirtschaftlich bedeutenden Beitrag zum Darlehen mit Risikoteilung.

2.

Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn Letzterer in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurde oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und keine weiteren Vorteile vom Staat gewährt werden. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Durchführung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mitteln an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass der Dachfonds keinen übermäßigen Ausgleich erhält.

3.

Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, nach der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler den finanziellen Vorteil nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht ausgezahlte öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

b)   Auf der Ebene der KMU:

Auf der Ebene der KMU muss das Darlehen in Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen.

Für jedes in das Portfolio aufgenommene Darlehen berechnet der Finanzmittler das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) anhand der folgenden Methode:

Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × (Finanzierungskosten (gängige Praxis) + Risikokosten (gängige Praxis) — Gebühren, die die Verwaltungsbehörde auf den Programmbeitrag an den Finanzmittler erhebt) × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre) × Risikoteilungsrate.

Wird das BSÄ mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt, für die Zwecke des Darlehens mit Risikoteilung, die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt. Es werden keine Mindestsicherheiten verlangt.

Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt.

Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000 EUR in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren liegen.

Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert.

Was KMU des Fischerei- und Aquakultursektors anbelangt, so muss die Beihilfe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor stehen.

Für Tätigkeiten, die aus dem ELER unterstützt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften.

Darlehenspolitik

a)   Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler:

Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde öffentliche Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Darlehensfonds mit Risikoteilung einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nicht-revolvierendes Instrument) berücksichtigt.

b)   Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:

Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums zusätzlich zu seinen laufenden Darlehenstätigkeiten ein Portfolio neuer förderfähiger Darlehen zu schaffen, das teilweise aus im Rahmen des Programms ausgezahlten Mitteln finanziert wird, und zwar zu der in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate.

Förderfähige KMU-Darlehen (gemäß vordefinierten Förderkriterien auf der Ebene der einzelnen Darlehen und des Portfolios) werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, und zwar durch Übermittlung von Meldungen über die Aufnahme mindestens einmal pro Quartal.

Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik, insbesondere in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die eine solide Verwaltung des Darlehensportfolios und die Risikodiversifizierung ermöglicht und die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards bei gleichzeitiger Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde gewährleistet.

Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an Endbegünstigte wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

c)   Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln:

An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt.

Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen.

Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: (i) die Kapitalrückzahlungen (anteilig auf der Grundlage der Risikoteilungsrate), (ii) etwaige wiedereingezogene Beträge und Verlustabzüge (gemäß der Risikoteilungsrate) der KMU-Darlehen und (iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.

d)   Wiedereinziehung:

Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene KMU-Darlehen, das aus dem Finanzinstrument finanziert wurde.

Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden anteilmäßig in Bezug auf die Risikoteilung dem Finanzmittler und der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds zugewiesen.

e)   Sonstiges:

Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.

Preispolitik

Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung legt der Finanzmittler eine Preispolitik und die Methode vor, mit der die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils des öffentlichen Programmbeitrags an die förderfähigen KMU gewährleistet wird. Die Preispolitik und die Methode umfassen folgende Elemente:

1.

Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt (d. h. gemäß der eigenen Politik des Finanzmittlers).

2.

Der Gesamtzinssatz, der für Darlehen an die förderfähigen KMU im Portfolio zu erheben ist, muss proportional zu dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt werden. Diese Kürzung berücksichtigt die Gebühren, die die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auf den Programmbeitrag veranschlagt.

3.

Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.

4.

Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.

Programmbeitrag zum Finanz-instrument: Betrag und Rate (Produktdetails)

Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, und zwar in einer Art und Weise, die gewährleistet, dass die De-minimis-Vorschrift in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird.

Die Größe des Darlehens mit Risikoteilung im Zielportfolio wird in der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), bestätigt und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Das anvisierte Darlehensportfolio setzt sich in einer Weise zusammen, die die Diversifizierung des Risikos gewährleistet.

Die RT-Darlehenszuweisung und die Risikoteilungsrate müssen darauf ausgerichtet sein, die im Zuge der Ex-ante-Bewertung ermittelte Marktlücke zu füllen, wobei in jedem Fall aber die in diesem Term-Sheet vorgeschriebenen Bedingungen einzuhalten sind.

Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate legt für jedes förderfähige Darlehen im Portfolio den aus dem Programm finanzierten Teil der förderfähigen Kapitalsumme des Darlehens fest.

Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate bestimmt das Risiko finanzieller Verluste, die durch den Finanzmittler und den Programmbeitrag anteilmäßig abzudecken sind.

Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten)

Das über das RT-Darlehensinstrument finanzierte Portfolio umfasst lediglich neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen. Die Förderkriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten und eine ausreichende Diversifizierung des Portfolios zu erreichen. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen. Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region Rechnung.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Bei den abgedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben).

Dauer

Der Darlehenszeitraum im Rahmen des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Als üblichen Zeitraum für die Schaffung des Darlehensportfolios werden bis zu 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler) empfohlen.

Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

Leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Zusätzlich zum Programmbeitrag beteiligt sich der Finanzmittler nach Maßgabe der örtlichen Marktbedingungen an der Finanzierung, und zwar mit mindestens 25 % der gesamten Finanzierungszusage für die Darlehensvergabe an KMU im Rahmen des RT-Darlehensinstruments.

Die Verluste und Wiedereinziehungen entfallen anteilig auf den Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Haftung gemäß der Risikoteilungsrate.

Die erwartete Risikoteilungsrate wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigen, festgelegt.

Förderfähige Finanzmittler

In einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Darlehen an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen, Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.

Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen des jeweiligen Programms und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Sie erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:

a)

Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU“ — (auch Einzelunternehmer/Selbständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (2)  (3).

b)

Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben d-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.

c)

Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren an (4).

d)

Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

e)

Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Der Finanzmittler vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen des RT-Darlehens kofinanziert werden. Die Darlehensbedingungen werden auf Grundlage der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:

a)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich der Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

b)

Umlaufmittel für Entwicklungs- oder Ausbautätigkeiten, die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a ergänzen (und mit ihnen verbunden sind) (der ergänzende Charakter wird unter anderem mit dem Unternehmensplan des KMU und der Höhe der Finanzierung belegt).

Die im Portfolio enthaltenen Darlehen müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:

c)

Es handelt sich um neu bereitgestellte Darlehen, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen.

d)

Der Kapitalbetrag eines Darlehens, das in das RT-Darlehensportfolio aufgenommen wird, (i) beläuft sich auf bis zu 1 000 000 EUR auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung und (ii) wird unter Bedingungen erbracht, die nicht dazu führen, dass das BSÄ in Bezug auf jeden einzelnen Endbegünstigten den Betrag von 200 000 EUR (oder 100 000 EUR im Straßengüterverkehr und 30 000 EUR im Fischerei- und Aquakultursektor) während eines Zeitraums von drei Steuerjahren übersteigt. Förderfähige KMU können mehrfach Anträge auf im Rahmen dieses Finanzinstruments vergebene Darlehen stellen, sofern der oben genannte BSÄ-Höchstbetrag vollständig eingehalten wird.

e)

Im Rahmen der Darlehen werden Finanzmittel für einen oder mehrere der zulässigen Zwecke in Euro und/oder der Landeswährung des jeweiligen Hoheitsgebiets und gegebenenfalls in etwaigen anderen Währungen bereitgestellt.

f)

Die Darlehen werden nicht in Form von Mezzanine-Darlehen, nachrangigen Schuldtiteln oder Quasi-Eigenkapital vergeben.

g)

Die Darlehen werden nicht in Form von revolvierenden Kreditlinien vergeben.

h)

Die Darlehen unterliegen einem Zeitplan für die Rückzahlung, einschließlich regelmäßiger Tilgungszahlungen und/oder Zahlungen bei Endfälligkeit.

i)

Die Darlehen finanzieren weder reine Finanztätigkeiten noch die Immobilienentwicklung, wenn diese als Finanzinvestitionstätigkeit durchgeführt wird, noch die Bereitstellung von Verbraucherkrediten.

j)

Die Darlehen haben eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten, einschließlich (gegebenenfalls) des Tilgungsaufschubs, und höchstens 120 Monaten.

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des RT-Darlehens mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Schaffung von Arbeitsplätzen, Zahl der KMU usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

 

Anzahl der finanzierten Darlehen/Projekte

 

Beträge der finanzierten Darlehen

 

Zahlungsausfälle (Anzahl und Beträge)

 

Zurückgezahlte Mittel und Gewinne

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz (und gegebenenfalls die Besicherungspolitik), der den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt wird; dadurch schafft das RT-Darlehen günstige Bedingungen für die Finanzierung und die Risikoteilung.

Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung an die Endbegünstigten weitergegeben. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(3)  Ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen von weniger als 43 Mio. EUR, das auch nicht zu einer Gruppe gehört, die diese Schwellenwerte überschreitet. Gemäß der Empfehlung der Kommission „gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen“.

(4)  Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet.

a)

Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.

b)

Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.

c)

Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.

d)

Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.

e)

Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.

f)

Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).


ANHANG III

Begrenzte Garantie auf Portfoliobasis für KMU (Begrenzte Garantie)

Schematische Darstellung der begrenzten Garantie

Verhältnis zwischen den Interessenträgern und der Abdeckung durch die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis:

Image Image

Struktur des Finanzinstruments

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis bietet eine Kreditrisikoabdeckung auf der Ebene der einzelnen Darlehen für die Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen für KMU bis zu einem maximalen Verlustbetrag (Höchstsatz).

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis wird von der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es,

1.

einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für bestimmte KMU zu schaffen, um konkrete und klar ermittelte Marktlücken zu schließen;

2.

ESIF-Mittel zur Unterstützung der Finanzierung von KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.

Der ESIF-Programmbeitrag der Verwaltungsbehörde wird in Form eines Garantiefonds bereitgestellt, der von einem Finanzmittler verwaltetet wird. Dieser Beitrag darf durch andere private oder öffentliche Investoren verfügbare Garantien nicht verdrängen.

Der durch den Finanzmittler verwaltete Garantiefonds verpflichtet sich, Finanzinstitutionen Mittel aus dem ESIF-Programm bereitzustellen, die bei Zahlungsunfähigkeit der Endbegünstigten Portfolios mit neuen Darlehen aufbauen.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Das begrenzte Garantieinstrument wird eingesetzt, um ein Portfolio neuer Darlehen zu decken, das von einer oder mehreren Finanzinstitutionen aufgebaut wurde.

Die Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen, können auf eine Teilgarantie zurückgreifen, die bei der Vergabe von Darlehen an KMU Verluste bis zu einem Höchstbetrag deckt.

Der finanzielle Vorteil der Garantie muss an die Endbegünstigten weitergegeben werden (z. B. durch Zinssatzermäßigungen und/oder reduzierte Sicherheiten, wobei die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils aus der öffentlichen Programmbeteiligung an die Endbegünstigten grundsätzlich gewährleistet sein muss).

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen ausgelegt, d. h. marktkonform auf der Ebene des Finanzmittlers, der den Garantiefonds verwaltet, und der Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen und die Endbegünstigten gemäß der geltenden De-minimis-Verordnung unterstützen.

a)   Auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der den Garantiefonds verwaltet, sowie der Finanzinstitutionen, die Portfolios mit neuen Darlehen aufbauen, ist diese Unterstützung unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:

1.

Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn Letzterer in einem offenen, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren ausgewählt wurde oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und kein weiterer Vorteil vom Staat gewährt wird. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Umsetzung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mittel an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass der Dachfonds keinen übermäßigen Ausgleich erhält.

2.

Die Finanzinstitution wird im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahrens ausgewählt, das Portfolio neuer Darlehen mit ihren eigenen Ressourcen aufzubauen, und das von der Finanzinstitution getragene Risiko beträgt in keinem Fall weniger als 20 % des Darlehensbetrags (auf der Ebene der einzelnen Darlehen).

3.

Darüber hinaus wird der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, mit der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler die finanziellen Vorteile nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht gebundene öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

Die Garantie muss an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein.

b)   Auf der Ebene der Endbegünstigten:

Auf der Ebene der KMU muss das garantierte Darlehen in Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen.

Für jedes in das garantierte Portfolio aufgenommene Darlehen berechnet der Finanzmittler das BSÄ anhand der folgenden Methode:

Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × Risikokosten (gängige Praxis) × Garantiesatz × Garantie-Höchstsatz × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre).

Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000 EUR in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren liegen.

Wird das BSÄ für die Zwecke der begrenzten Garantie auf Portfoliobasis mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt.

Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt.

Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert.

Was KMU des Fischerei- und Aquakultursektors anbelangt, so muss die Beihilfe im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der De-minimis-Verordnung für den Fischereisektor stehen.

Für Tätigkeiten, die aus dem ELER unterstützt werden, gelten die allgemeinen Vorschriften.

Garantiepolitik

a)   Übertragung von der Verwaltungsbehörde an den Finanzmittler:

Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder an den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Garantiefonds einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

b)   Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:

Die Finanzinstitutionen sind verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums Portfolios mit neuen KMU-Darlehen aufzubauen. Neu bereitgestellte KMU-Darlehen werden auf der Ebene der einzelnen Darlehen bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstsatz) teilweise durch den Programmbeitrag gedeckt. Förderfähige KMU-Darlehen werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, sofern sie die vorgegebenen Aufnahmekriterien für Darlehen erfüllen.

Die Aufnahme von KMU-Darlehen erfolgt automatisch, sobald der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, eine Meldung über die Aufnahme erhalten hat; solche Meldungen werden mindestens vierteljährlich bis zum Ende des betreffenden Aufnahmezeitraums übermittelt.

Die Finanzinstitutionen verfolgen eine kohärente Darlehenspolitik in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die eine solide Portfolioverwaltung und die Diversifizierung des Risikos ermöglicht und gleichzeitig die Einhaltung der anwendbaren Branchenstandards unter angemessener Berücksichtigung der finanziellen Interessen und politischen Ziele der Verwaltungsbehörde gewährleistet.

Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen für Endbegünstigte wird von den Finanzinstitutionen gemäß ihren Standardverfahren und im Einklang mit den Grundsätzen durchgeführt, die in der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Finanzmittler und der Finanzinstitution, die ein Portfolio neuer Darlehen aufbaut, festgelegt sind.

c)   Deckung von Verlusten:

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis deckt Verluste, die den Finanzinstitutionen in Bezug auf die einzelnen ausgefallenen förderfähigen KMU-Darlehen entstehen, gemäß einem maximalen Garantiesatz von 80 %.

Die durch die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis in Bezug auf das Portfolio förderfähiger KMU-Darlehen gedeckten Verluste dürfen kumuliert den Betrag des Höchstsatzes nicht überschreiten.

Der Betrag des Höchstsatzes, d. h. der Haftungshöchstbetrag im Rahmen dieses Instruments, ergibt sich aus der Summe des Volumens des anvisierten Darlehensportfolios multipliziert mit dem Garantiesatz und dem Garantie-Höchstsatz.

Der Garantie-Höchstsatz wird im Rahmen der Ex-ante-Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ermittelt.

Bei den gedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben).

d)   Garantiezahlungen:

Nach Eintritt eines Verlusts aufgrund eines Zahlungsausfalls leistet der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, im Rahmen der Garantie üblicherweise innerhalb von 60 Tagen Garantiezahlungen an das Finanzinstitut.

Preis- und Besicherungspolitik

Der Finanzmittler legt eine Methode vor, die die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils aus dem öffentlichen Programmbeitrag an die förderfähigen KMU gewährleistet. Die Finanzinstitution verfügt über eine Preis-/Besicherungspolitik, die mit der Methode im Einklang steht. Die Preis-/Besicherungspolitik und die Methode umfassen die folgenden Elemente:

1.

Das Instrument deckt höchstens 80 % der Risikoexposition der einzelnen förderfähigen KMU-Darlehen (bis zu einem Höchstsatz).

2.

Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags wird an die förderfähigen KMU weitergegeben, durch Zinssatzermäßigungen und/oder Reduzierung der von der Finanzinstitution geforderten Sicherheiten.

3.

Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.

4.

Der Finanzmittler, der den Garantiefonds verwaltet, erhebt keine Garantiegebühren gegenüber der Finanzinstitution.

5.

Die Finanzinstitution kürzt den allgemeinen Zinssatz und/oder die geforderten Sicherheiten in Bezug auf jedes förderfähige KMU-Darlehen im Portfolio gemäß der Preispolitik und der Methode und gewährleistet dadurch die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils. Die Höhe einer solchen von der Finanzinstitution vorgeschlagenen Kürzung wird bewertet und vom Finanzmittler nach der entsprechenden Analyse und Due-Diligence-Prüfung bestätigt; sie gilt als Förderkriterium für die in das Portfolio aufzunehmenden Darlehen.

6.

Die Verwaltungsbehörde kann auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung, mit der die Zielgruppe der KMU ermittelt wird, sowie der Ex-ante-Risikobewertung, mit der das Risiko bestimmt wird, beschließen, die Zahlung von Garantiegebühren durch die Endbegünstigten einzufordern. In diesem Fall wird das BSÄ nach der im vorstehenden Abschnitt über staatliche Beihilfen dargelegten Formel berechnet oder an den Bedingungen der Garantiemeldung ausgerichtet. Die von den Endbegünstigen geleisteten Gebühren werden an den Garantiefonds als zurückgezahlte Mittel im Sinne des Artikels 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zurückgeführt.

7.

Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.

Garantie für die Finanzinstitution: Betrag und Satz (Produktdetails)

Die begrenzte Garantie auf Portfoliobasis erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Der Garantie-Höchstsatz wird im Rahmen der Ex-ante-Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ermittelt und darf 25 % keinesfalls überschreiten. Die Garantie kann erwartete und unerwartete Verluste decken.

Der Multiplikator der aus dem Programmbeitrag finanzierten Garantie errechnet sich wie folgt:

Multiplikator = (1/Garantiesatz) × (1/Garantie-Höchstsatz).

Das Multiplikatorverhältnis soll auf der Ex-ante-Risikobewertung beruhen und gleich oder höher als 5 sein.

Die Größe des von der Garantie teilweise gedeckten Zielportfolios beruht auf den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Das anvisierte Darlehensportfolio setzt sich in einer Weise zusammen, die die Diversifizierung des Risikos gewährleistet.

Garantie für die Finanzinstitution (Tätigkeiten)

Das über das Garantieinstrument garantierte Darlehensportfolio umfasst neu bereitgestellte Darlehen an die Endbegünstigten, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Die Förderkriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten und eine ausreichende Diversifizierung des Portfolios zu erreichen. Die Finanzinstitutionen sollten das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen (z. B. Konzentrationsgrenze nach Sektor). Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region Rechnung.

Die Finanzinstitution gibt eine Einziehungsquote vor, die für die Berechnung des Betrags, der erwartungsgemäß durch die Zahlungsausfälle im Portfolio wiedereingezogen wird, zu verwenden ist; diese Rate wirkt sich auf die Einstufung des Garantie-Höchstsatzes aus.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Ein Zahlungsausfall bedeutet in Bezug auf ein Darlehen an Endbegünstigte, dass (i) die Finanzinstitution jederzeit nachweisen kann (im Einklang mit ihren internen Verfahren und entsprechend ihrer Berichterstattung in den Bereichen Finanzen und Regulierung), dass ein Endbegünstigter seine Zahlungsverpflichtungen wahrscheinlich nicht erfüllen wird; oder dass (ii) ein Endbegünstigter während 90 aufeinanderfolgenden Kalendertagen keiner Zahlungsfrist im Rahmen des jeweiligen KMU-Darlehens nachgekommen ist.

Dauer

Der Garantiezeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehensgarantien verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Als üblicher Zeitraum für die Schaffung des Portfolios garantierter Darlehen werden bis zu 4 Jahre ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler) empfohlen.

Risikoteilung auf Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde, dem Finanzmittler und der Finanzinstitution wird folgendermaßen erreicht:

Das von der Finanzinstitution getragene Kreditrisiko beträgt in keinem Fall weniger als 20 % auf der Ebene der einzelnen Darlehen.

Die Finanzinstitution verpflichtet sich, aus eigenen Mitteln ein Portfolio neuer Darlehen aufzubauen.

Der finanzielle Vorteil der begrenzten Garantie wird vollständig an die endbegünstigten KMU weitergegeben.

Leistungsbasierte Gebühren für Finanzmittler gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Förderfähige Finanzmittler und Finanzinstitutionen

Finanzmittler können in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen sein, die rechtlich befugt sind, Darlehensgarantien an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt.

Finanzinstitutionen sind in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Darlehen an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms tätig sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen und gegebenenfalls Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.

Förderfähigkeit des bzw. der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht sowie im Rahmen des jeweiligen Programms und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen am Datum des Belegdokuments für die jeweilige KMU-Garantie, d. h. der Garantieverpflichtung, die folgenden Förderkriterien:

a)

Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU“ — (auch Einzelunternehmer/Selbstständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (2).

b)

Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben d-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.

c)

Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren (3) an.

d)

Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

e)

Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Erstattung des garantierten Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das garantierte Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Die Finanzinstitution vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen der begrenzten Garantie auf Portfoliobasis abgesichert sind. Den Garantie- und Darlehensbedingungen liegt die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zugrunde.

Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:

a)

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich der Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

b)

Umlaufmittel für Entwicklungs- oder Ausbautätigkeiten, die Tätigkeiten gemäß Buchstabe a ergänzen (und mit ihnen verbunden sind) (der ergänzende Charakter wird unter anderem mit dem Unternehmensplan des Endbegünstigten und der Höhe der Finanzierung belegt).

Die im Portfolio enthaltenen Darlehen müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:

c)

Die Darlehen werden neu bereitgestellt, und die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen.

d)

Der garantierte Teil des zugrunde liegenden Darlehens, das in das Portfolio aufgenommen wird, (i) beläuft sich auf bis zu 1 500 000 EUR auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung und (ii) wird unter Bedingungen erbracht, die nicht dazu führen, dass das BSÄ in Bezug auf die einzelnen Endbegünstigten den Betrag von 200 000 EUR (oder 100 000 EUR im Straßengüterverkehr und 30 000 EUR im Fischerei- und Aquakultursektor) während eines Zeitraums von drei Steuerjahren übersteigt. Förderfähige KMU können mehrfach Anträge auf im Rahmen dieses Finanzinstruments vergebene Darlehen stellen, sofern der oben genannte BSÄ-Höchstbetrag vollständig eingehalten wird.

e)

Im Rahmen der Darlehen werden Finanzmittel für einen oder mehrere der zulässigen Zwecke in Euro und/oder der Landeswährung des jeweiligen Hoheitsgebiets und gegebenenfalls in etwaigen anderen Währungen bereitgestellt.

f)

Die Darlehen werden nicht in Form von Mezzanine-Darlehen, nachrangigen Schuldtiteln oder Quasi-Eigenkapital vergeben.

g)

Die Darlehen werden nicht in Form von revolvierenden Kreditlinien vergeben.

h)

Die Darlehen unterliegen einem Zeitplan für die Rückzahlung, einschließlich regelmäßiger Tilgungszahlungen und/oder Zahlungen bei Endfälligkeit.

i)

Die Darlehen finanzieren weder reine Finanztätigkeiten noch die Immobilienentwicklung, wenn diese als Finanzinvestitionstätigkeit durchgeführt wird, noch die Bereitstellung von Verbraucherkrediten.

j)

Die Darlehen haben eine Laufzeit von mindestens 12 und höchstens 120 Monaten.

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des Garantiefonds mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Schaffung von Arbeitsplätzen, Zahl der KMU usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

 

Anzahl der garantierten Darlehen

 

Volumen der garantierten Darlehen

 

Anzahl der ausgefallenen Darlehen

 

Volumen der ausgefallenen Darlehen

 

Gebundene/abgerufene Garantien (Anzahl, Beträge)

 

Nicht abgerufene Mittel und Gewinne (z. B. Zinserträge)

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben (Nutzen der Garantie).

Der finanzielle Vorteil für die förderfähigen KMU entsteht durch eine Reduzierung des Gesamtzinssatzes, die von der Finanzinstitution verlangt wird, und/oder eine reduzierte Besicherung solcher KMU-Darlehen.

Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen.

Diese Grundsätze schlagen sich in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und den Finanzmittlern sowie zwischen Letzteren und den Finanzinstitutionen, die Portfolios neuer Darlehen aufbauen, nieder.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)  Ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. EUR oder einem Gesamtvermögen von weniger als 43 Mio. EUR, das auch nicht zu einer Gruppe gehört, die diese Schwellenwerte überschreitet. Gemäß der Empfehlung der Kommission „gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, als Unternehmen“.

(3)  Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet:

a)

Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.

b)

Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.

c)

Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.

d)

Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.

e)

Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.

f)

Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).


ANHANG IV

Darlehen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wohngebäudesektor (Renovierungsdarlehen)

Schematische Darstellung des Renovierungsdarlehensprinzips

Image

Struktur des Finanzinstruments

Das Renovierungsdarlehen wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, der durch einen Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm und eigenen Beiträgen des Finanzmittlers eingerichtet wird, um ein Portfolio neu bereitgestellter Darlehen zu finanzieren, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist.

Das Renovierungsdarlehen wird im Rahmen des Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, in dem aus dem ESI-Fonds finanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird.

Ziel des Instruments

Ziel des Instruments ist es, natürlichen oder juristischen Personen oder Selbstständigen, die Eigentümer von Wohngebäuden sind (Wohnung, Sozialwohnung oder einzelner Haushalt), sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnden Verwaltern oder anderen juristischen Personen für Renovierungen, die für eine ESIF-Förderung in Frage kommen, Darlehen zu Sonderbedingungen anzubieten.

Der Beitrag aus dem ESIF-Programm, den die Verwaltungsbehörde an einen Finanzmittler vergibt, darf durch andere private oder öffentliche Investoren verfügbare Finanzierungsquellen nicht verdrängen.

Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios neu bereitgestellter Darlehen Finanzmittel zur Verfügung und beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Wiedereinziehungen in Bezug auf die Darlehen dieses Portfolios, und zwar in der Höhe des Programmbeitrags zu dem Instrument.

Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler.

Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. Der Dachfonds beteiligt in diesem Fall anteilmäßig an der Risikoteilung zwischen den verschiedenen Beiträgen im Darlehensportfolio. Die Vorschriften über staatliche Beihilfen sind auch zu beachten, wenn es sich bei diesen Ressourcen um öffentliche Mittel handelt.

Einbeziehung staatlicher Beihilfen

Das Renovierungsdarlehen ist als Instrument ohne staatliche Beihilfen ausgelegt, d. h. marktkonforme Vergütung des Finanzmittlers sowie vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils vom Finanzmittler an die Endbegünstigten, und die Bereitstellung von Finanzmitteln an die Endbegünstigten ist an der geltenden De-minimis-Verordnung ausgerichtet.

a)   Beihilfen auf der Ebene des Finanzmittlers und des Dachfonds sind unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen:

1.

Der Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde oder der Dachfonds tragen jederzeit die Verluste und Gewinne im Verhältnis zu ihren Beiträgen (pro rata), und der Finanzmittler leistet einen wirtschaftlich bedeutenden Beitrag zum Renovierungsdarlehen.

2.

Die Vergütung (d. h. Verwaltungskosten und/oder -gebühren) des Finanzmittlers und des Dachfonds entspricht der marktüblichen Vergütung in vergleichbaren Situationen; dies ist der Fall, wenn diese in einem offenen, transparenten, diskriminierungsfreien und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt wurden oder wenn die Vergütung im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 steht und keine weiteren Vorteile vom Staat gewährt werden. Wenn der Dachfonds lediglich den ESIF-Beitrag an den Finanzmittler überträgt, einen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag hat, bei der Umsetzung der Maßnahme keiner kommerziellen Tätigkeit nachgeht und sich nicht mit eigenen Mittel an der Investition beteiligt — und daher nicht als Beihilfeempfänger angesehen wird —, reicht es aus, dass er keinen übermäßigen Ausgleich erhält.

3.

Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung vollständig an die Endbegünstigten weitergegeben. Bei der Auswahl der Finanzmittler bewertet die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 die Preispolitik und die Methode, nach der der finanzielle Vorteil an die Endbegünstigten weitergegeben wird.

Gibt der Finanzmittler den finanziellen Vorteil nicht vollständig an die Endbegünstigten weiter, so wird der nicht ausgezahlte öffentliche Beitrag an die Verwaltungsbehörde zurück übertragen.

b)   Beihilfen auf der Ebene der Einheit, die im Namen der Eigentümer handelt (d. h. natürliche und juristische Personen, Selbstständige, die Eigentümer von Wohngebäuden sind, Verwalter, andere juristische Personen):

Finanzhilfen auf der Ebene einer Einheit, die im Namen der Eigentümer handelt, sind ausgeschlossen, wenn:

1.

die Einheit nicht direkt von öffentlichen Zuwendungen profitiert und

2.

die Einheit den finanziellen Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags vollständig an die Endbegünstigten überträgt.

c)   Auf der Ebene der Eigentümer mit oder ohne Wirtschaftstätigkeit (juristische Person oder Selbständige, Vermieter und Eigentümer, die erneuerbare Energien installieren, welche einen Teil der erzeugten Energie in das Netz einspeisen):

Eigentümer, die natürliche Personen sind und nicht als Unternehmen gelten, da sie keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, werden nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe angesehen.

Eigentümer, die einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen, gelten als „Unternehmen“ und unterliegen den Vorschriften über staatliche Beihilfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie Vermieter sind (die Vermietung ist eine Wirtschaftstätigkeit), und bei der Installation erneuerbarer Energien, wenn ein Teil der erzeugten erneuerbaren Energien in das Netz eingespeist wird (die Einspeisung von Energie in das Netz gilt als Wirtschaftstätigkeit).

Auf der Ebene der Eigentümer mit einer Wirtschaftstätigkeit müssen die Beihilfen im Einklang mit den De-minimis-Vorschriften stehen.

Für jedes in das Portfolio aufgenommene Darlehen in Bezug auf Eigentümer mit einer Wirtschaftstätigkeit berechnet der Finanzmittler das BSÄ anhand der folgenden Methode:

Berechnung des BSÄ = Nominalbetrag des Darlehens (EUR) × (Finanzierungskosten (gängige Praxis) + Risikokosten (gängige Praxis) – Gebühren, die die Verwaltungsbehörde auf den Programmbeitrag an den Finanzmittler erhebt) × Gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Darlehens (Jahre) × Risikoteilungsrate.

Wird das BSÄ für die Zwecke des Renovierungsdarlehensinstruments mit der oben genannten Formel berechnet, so gilt die Anforderung gemäß Artikel 4 der De-minimis-Verordnung (1) als erfüllt. Es werden keine Mindestsicherheiten verlangt.

Ein Überprüfungsmechanismus stellt sicher, dass das mit der oben genannten Formel berechnete BSÄ nicht unter dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der De-minimis-Verordnung berechneten BSÄ liegt.

Der Gesamtbetrag der anhand des BSÄ berechneten Beihilfen darf — bei Berücksichtigung der Kumulierungsregel für Endbegünstigte aus der De-minimis-Verordnung — nicht über 200 000 EUR während eines Zeitraums von 3 Geschäftsjahren liegen.

Zuschüsse für technische Hilfe oder andere dem Endbegünstigten gewährte Zuschüsse werden mit dem berechneten BSÄ kumuliert.

Darlehenspolitik

a)   Zahlungen der Verwaltungsbehörde oder des Dachfonds an den Finanzmittler:

Im Anschluss an die Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds oder dem Finanzmittler überträgt die zuständige Verwaltungsbehörde öffentliche Beiträge aus dem Programm an den Dachfonds oder den Finanzmittler, der diese Beiträge in einen speziellen Renovierungsdarlehensfonds einstellt. Die Übertragung erfolgt in Tranchen und entspricht den Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Das Zielvolumen für das Darlehen und der anvisierte Zinssatz werden im Rahmen der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bestätigt und bei der Bestimmung der Art des Instruments (revolvierendes oder nicht-revolvierendes Instrument) berücksichtigt.

Der Höchstsatz der Risikoteilung des Finanzinstruments gegenüber den Endbegünstigten liegt bei 85 % (d. h. mindestens 15 % bringt der Finanzmittler aus eigenen Mitteln ein).

b)   Schaffung eines Portfolios neuer Darlehen:

Der Finanzmittler ist verpflichtet, innerhalb eines vorab festgelegten begrenzten Zeitraums ein Portfolio neuer Darlehen zu schaffen, das gemäß einer in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Risikoteilungsrate finanziert wird (d. h. finanziert aus (i) dem Programmbeitrag, (ii) eigenen Mitteln des Finanzmittlers).

Förderfähige Darlehen, die gemäß Förderkriterien auf der Ebene der einzelnen Darlehen und des Portfolios vorab definiert werden, werden automatisch in das Portfolio aufgenommen, und zwar durch Übermittlung von Meldungen über die Aufnahme mindestens einmal pro Quartal.

Der Finanzmittler verfolgt eine kohärente Darlehenspolitik, insbesondere in Bezug auf die Zusammenstellung des Portfolios, die eine solide Verwaltung des Darlehensportfolios und die Risikodiversifizierung ermöglicht und gleichzeitig auf die Verringerung der im Zuge der Ex-ante-Bewertung (gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) festgestellten Marktschwäche abzielt, während die Ausrichtung an den finanziellen Interessen und politischen Zielen der Verwaltungsbehörde erhalten bleibt.

Die Ermittlung, Auswahl, Due-Diligence-Prüfung, Dokumentation und Ausführung der Darlehen an die Endbegünstigten wird vom Finanzmittler gemäß seinen Standardverfahren und im Einklang mit den in der betreffenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Grundsätzen durchgeführt.

c)   Wiederverwendung von an das Finanzinstrument zurückgezahlten Mitteln:

An das Finanzinstrument zurückgezahlte Mittel werden entweder im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet (revolvierender Einsatz im selben Finanzinstrument) oder — nachdem sie an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt wurden — gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt.

Bei revolvierendem Einsatz im selben Finanzinstrument werden die Beträge, die auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführen sind und vom Finanzmittler innerhalb des zeitlichen Rahmens für Investitionen aus Darlehen an Endbegünstigte erstattet und/oder wiedereingezogen werden, grundsätzlich für eine neue Verwendung im selben Finanzinstrument zur Verfügung gestellt. Dieser revolvierende Ansatz gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird in die Finanzierungsvereinbarung aufgenommen.

Alternativ dazu, falls die Mittel direkt an die Verwaltungsbehörde oder den Dachfonds zurückgezahlt werden, erfolgen die Rückzahlungen regelmäßig und spiegeln folgende Elemente wider: (i) die Kapitalrückzahlungen (anteilig auf der Grundlage der Risikoteilungsrate), (ii) etwaige eingezogene Beträge und Verlustabzüge (gemäß der Risikoteilungsrate) der Renovierungsdarlehen und (iii) etwaige Zinszahlungen. Diese Mittel sind im Einklang mit den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einzusetzen.

d)   Wiedereinziehung:

Der Finanzmittler ergreift gemäß seinen internen Leitlinien und Verfahren Einziehungsmaßnahmen in Bezug auf jedes ausgefallene Darlehen, das mit dem Renovierungsdarlehen kofinanziert wurde.

Vom Finanzmittler wiedereingezogene Beträge (gegebenenfalls abzüglich der Kosten für Wiedereinziehungen und Zwangsvollstreckungen) werden anteilmäßig in Bezug auf die Risikoteilung dem Finanzmittler und der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds zugewiesen.

e)   Sonstiges:

Zinsen und andere auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds an das Finanzinstrument zurückzuführende Gewinne werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet.

Preispolitik

Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung legt der Finanzmittler eine Preispolitik vor sowie die Methode, mit der die vollständige Weitergabe des finanziellen Vorteils des öffentlichen Programmbeitrags an die Endbegünstigten gewährleistet werden soll. Die Preispolitik und die Methode umfassen folgende Elemente:

1.

Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt (d. h. gemäß der eigenen Politik des Finanzmittlers).

2.

Der Gesamtzinssatz, der für Darlehen an die Endbegünstigten im Portfolio zu erheben ist, muss proportional zu dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt werden. Diese Kürzung berücksichtigt die Gebühren, die die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls auf den Programmbeitrag veranschlagt.

3.

Die im Abschnitt über staatliche Beihilfen beschriebene Berechnung des BSÄ wird für jedes Darlehen im Portfolio vorgenommen.

4.

Die Preispolitik und die Methode bleiben während des Zeitraums der Förderfähigkeit konstant.

Programmbeitrag zum Finanz-instrument: Betrag und Rate (Produktdetails)

Die Renovierungsdarlehensvergabe an Finanzmittler sowie die Mindestrate der Risikoteilung beruhen auf den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung, die die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt (Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und berücksichtigen (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments.

Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten)

Das über das Instrument für Renovierungsdarlehen finanzierte Darlehensportfolio umfasst neu bereitgestellte Darlehen an die Endbegünstigten, wobei die Refinanzierung bestehender Darlehen ausgeschlossen ist. Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union (z. B. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und fondsspezifischen Regelungen), dem Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt, mit dem Ziel, eine große Zahl von Endbegünstigten sowie eine ausreichende Diversifizierung und Homogenität des Portfolios zu erreichen, so dass das Risikoprofil des Portfolios realistisch eingeschätzt werden kann. Diese Kriterien tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region Rechnung.

Der Finanzmittler ist verpflichtet, mit regionalen oder nationalen Stellen zusammenzuarbeiten, die für die Erbringung zusätzlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Renovierungsprojekte zuständig sind; dazu gehören: Beratungsdienste; Überprüfung und Bewertung der Projektvorbereitung, Unterlagen für Bau, technische Überwachung und Auftragsvergabe; Bewertung der Übereinstimmung der Renovierungsprojekte mit den Unions- und nationalen Vorschriften; Bereitstellung von Zuschüssen, Prüfung und Registrierung staatlicher Beihilfen.

Haftung der Verwaltungsbehörde

Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Dauer

Der Darlehenszeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen)

Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:

Leistungsbasierte Gebühren gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

Der Finanzmittler beteiligt sich nach Maßgabe der örtlichen Marktbedingungen mit mindestens 15 % der gesamten Finanzierungszusage für die Darlehensvergabe an Endbegünstigte (dies ermöglicht die Bestimmung der Risikoteilungsrate).

Die Verluste und Wiedereinziehungen entfallen anteilig auf den Finanzmittler und die Verwaltungsbehörde entsprechend ihrer jeweiligen Haftung.

Förderfähige Finanzmittler

In einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtungen, die rechtlich befugt sind, Renovierungsdarlehen an Eigentümer von Wohnräumen sowie an Unternehmen zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms, das zu dem Finanzinstrument beiträgt, tätig sind und Wohnräume besitzen. Bei solchen Einrichtungen handelt es sich um Finanzinstitutionen und gegebenenfalls Mikrokreditinstitute oder andere Einrichtungen, die zur Vergabe von Darlehen befugt sind.

Förderfähigkeit der Endbegünstigten

Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht sowie im Rahmen der jeweiligen Priorität und der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung förderfähig sein.

Endbegünstigte sind natürliche oder juristische Personen oder Freiberufler (Wirtschaftstätigkeit) sowie im Namen und zugunsten von Eigentümern handelnde Verwalter oder andere juristische Personen, die Wohnräume besitzen (Wohnung oder einzelner Haushalt) und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Programmunterstützung durchführen.

Im Rahmen der Förderfähigkeitsregeln des Programms und gemäß den Vorschriften auf nationaler und Unionsebene können beispielsweise die folgende Arten von Arbeiten unterstützt werden:

Technische Hilfe für die Ausarbeitung des Projektteils, der sich auf Maßnahmen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien bezieht.

Durchführungskosten des Projektteils, der sich auf Maßnahmen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien bezieht.

Größere Reparaturen an oder Ersetzung von Heizanlagen und Warmwassersystemen:

Ersetzung oder Umrüstung der Unterstationen für Heizungsanlagen oder des Kesselhauses (einzelne Heizkessel) sowie der Warmwasserbereitungssysteme.

Installation von Strangregulierventilen.

Verbesserung der Wärmeisolierung von Rohrleitungen.

Ersetzung von Rohrleitungen und Heizkörpern.

Installation von Wärmemengenzählern und Thermostatventilen in Wohnungen.

Ersetzung oder Umrüstung von Rohrleitungen und Anlagen der Warmwasserversorgung.

Erneuerung oder Umrüstung des Lüftungssystems.

Austausch von Fenstern und Türen.

Dachisolierung, einschließlich Bau eines neuen geneigten Daches (die Errichtung von Wohnräumen auf dem Dachboden ausgenommen).

Isolierung von Außenwänden.

Isolierung von Kellerdecken.

Einrichtung von Systemen für alternative Energiequellen (Sonne, Wind usw.).

Größere Reparaturen an oder Ersetzung von Aufzügen durch energieeffizientere Anlagen.

Ersetzung oder Instandsetzung der gemeinsam genutzten technischen Systeme des Gebäudes (Kanalisation, elektrische Anlagen, Brandschutzeinrichtungen, Trinkwasserleitungen und Lüftungsanlagen).

In Bezug auf die Endbegünstigten gelten die folgenden Förderkriterien bei der Darlehensvergabe an Endbegünstigte/Eigentümer, die als Rechtsperson einer Wirtschaftstätigkeit nachgehen (z. B. Selbstständige). Sie erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:

a)

Sie sind ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen — „KMU“ — (auch Einzelunternehmer/Selbständige) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

b)

Sie sind kein KMU, das in den in Artikel 1 Buchstaben a-f der De-minimis-Verordnung genannten Sektoren tätig ist.

c)

Sie gehören nicht einem oder mehreren eingeschränkten Sektoren (2) an.

d)

Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

e)

Sie haben nicht die Zahlungen eingestellt oder sind in Verzug in Bezug auf einen anderen Darlehens- oder Leasingvertrag, der entweder vom Finanzmittler oder durch eine andere Finanzinstitution nach Kontrollen gemäß den internen Leitlinien und der Standarddarlehenspolitik des Finanzmittlers vergeben wurde.

Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat, und die Wirtschaftstätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt.

Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten

Der Finanzmittler vergibt neue Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm im Rahmen des Renovierungsdarlehens kofinanziert werden; die Refinanzierung bestehender Darlehen ist ausgeschlossen. Die Darlehensbedingungen werden auf Grundlage der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

Die Laufzeit des Renovierungsdarlehens erstreckt sich auf einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.

Der Höchstbetrag für jedes Renovierungsdarlehen wird in Bezug auf die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, die den Programmbeitrag an das Finanzinstrument rechtfertigen, und in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde, dem Dachfonds und dem Finanzmittler verankert. Der Höchstbetrag der einzelnen Darlehen darf 75 000 EUR nicht überschreiten. Bei Darlehen an einen Gebäudeverwalter handelt es sich um die Summe der einzelnen Haushalte des Gebäudes.

Das Finanzinstrument kann von den Endbegünstigten oder den Verwaltern von gemeinsamem Eigentum, die im Namen der Endbegünstigten handeln, die Einbringung eigener Mittel verlangen.

Das Renovierungsdarlehen unterliegt einem festen Jahreszinssatz und umfasst eine regelmäßige Amortisierung. Der Zinssatz auf den Beitrag des Finanzmittlers wird auf Marktbasis festgelegt. Der Zinssatz, der auf das jeweilige förderfähige Darlehen im Portfolio anzuwenden ist, wird zugunsten der Endbegünstigten um den Anteil des öffentlichen Programmbeitrags gekürzt.

Ein Zinszuschuss gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann an Haushalte mit niedrigem Einkommen und schutzbedürftige Haushalte (3) vergeben werden. Der maximale Zinszuschuss entspricht dem Zinssatz, der von Haushalten mit niedrigem Einkommen und Schutz bedürftigen Haushalten auf den Beitrag des Finanzmittlers zu den einzelnen Darlehen zu entrichten ist.

Bestimmte Kosten für technische Hilfe können im Rahmen des Artikels 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in das Finanzinstrument aufgenommen werden. Unterstützung ist nur für die Vorbereitung der Projekte zu leisten (vorbereitende Studien und Unterstützung bei der Vorbereitung von Investitionen bis zur Investitionsentscheidung). Die Kosten der technischen Hilfe sind nur dann förderfähig, wenn zwischen dem Finanzmittler und den Endbegünstigten ein Renovierungsdarlehen unterzeichnet wird, unabhängig von der Einheit, die diese Leistungen erbringt (z. B. unabhängig davon, ob der Finanzmittler solche Leistungen erbringt oder sie von einer anderen Einheit eingeholt werden).

Berichterstattung und erwartete Ergebnisse

Die Finanzmittler legen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor.

Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benötigt.

Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungspflichten gemäß der De-minimis-Verordnung nach.

Die Indikatoren müssen an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sein, sowie an den erwartenden Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung. Sie werden im Fall des Renovierungsdarlehens mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms (Zahl der Haushalte mit niedrigerem Energieverbrauch, geschätzter jährlicher Rückgang der Treibhausgasemissionen usw.) werden weitere Indikatoren herangezogen:

 

Anzahl und Volumen der Darlehen

 

Renovierte Einfamilienhäuser (m2)

 

Renovierte Wohnungen in Gebäuden (m2)

 

Zahlungsausfälle (Anzahl und Beträge)

 

Zurückgezahlte Mittel und Gewinne

 

Anzahl und Beträge der technischen Hilfe

 

Anzahl und Beträge der Zinsvergütungen

Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags

Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz (und gegebenenfalls die Besicherungspolitik), der den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt wird; dadurch schafft das Renovierungsdarlehen günstige Bedingungen für die Finanzierung und die Risikoteilung.

Der gesamte finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird in Form einer Zinssatzvergünstigung an die Endbegünstigten weitergegeben. Der Finanzmittler überwacht und meldet das BSÄ für Endbegünstigte gemäß dem Abschnitt über staatliche Beihilfen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(2)  Die folgenden Wirtschaftszweige werden zusammen als „eingeschränkte Sektoren“ bezeichnet.

a)

Illegale Wirtschaftstätigkeiten: jede Produktions-, Handels- oder andere Tätigkeit, die gemäß den dafür geltenden Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats illegal ist.

b)

Tabak und destillierte alkoholische Getränke. Die Produktion von und der Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränke sowie ähnlichen Erzeugnissen.

c)

Die Produktion von und der Handel mit Waffen und Munition: Die Finanzierung der Produktion von und des Handels mit Waffen und Munition jeglicher Art. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit diese Tätigkeiten Teil der ausdrücklichen Politik der Europäischen Union sind oder zu dieser gehören.

d)

Kasinos. Kasinos und entsprechende Unternehmen.

e)

Einschränkungen im IT-Sektor. Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen in Bezug auf elektronische Datenprogramme oder -lösungen, die (i) speziell ausgerichtet sind auf: (a) die Unterstützung von Aktivitäten, die zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten eingeschränkten Sektoren gehören; (b) Internet-Glücksspiele und Online-Kasinos; oder (c) Pornografie oder (ii) dazu dienen, illegal (a) auf elektronische Datennetze zuzugreifen; oder (b) elektronische Daten herunterzuladen.

f)

Einschränkungen im Sektor der Biowissenschaften. Unterstützung für die Finanzierung der Forschung, der Entwicklung oder technischer Anwendungen in Bezug auf (i) das Klonen von Menschen für Forschungs- oder Therapiezwecke; oder (ii) genetisch veränderte Organismen (GVO).

(3)  Im Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 definiert als benachteiligte Bürger oder sozial schwächere Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen.


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 965/2014 DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

59,9

TR

64,5

ZZ

62,2

0707 00 05

TR

124,7

ZZ

124,7

0709 93 10

TR

123,3

ZZ

123,3

0805 50 10

AR

187,5

BR

100,4

CL

194,1

IL

182,0

UY

126,6

ZA

179,1

ZZ

161,6

0806 10 10

BR

163,2

EG

159,9

MA

157,9

TR

120,3

ZZ

150,3

0808 10 80

BA

50,7

BR

65,4

CL

74,2

NZ

120,1

US

129,1

ZA

101,1

ZZ

90,1

0808 30 90

CN

102,4

TR

132,3

XS

50,3

ZA

120,5

ZZ

101,4

0809 30

TR

134,9

ZZ

134,9

0809 40 05

MK

41,2

ZZ

41,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/47


BESCHLUSS 2014/658/GASP DES RATES

vom 8. September 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Europäische Rat hat am 30. August 2014 seine Besorgnis angesichts der anhaltenden und zunehmend heftigen Kämpfe in der Ostukraine zum Ausdruck gebracht und eine neue Bestimmung zur Listung sämtlicher Personen und Institutionen gefordert, die geschäftliche Beziehungen zu den Separatistengruppen im Donezkbecken unterhalten.

(3)

Außerdem ist der Rat der Ansicht, dass weitere natürliche und juristische Personen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(4)

Angesichts der andauernden Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sollte der Beschluss 2014/145/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden.

(5)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:

a)

natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und den mit ihnen verbundenen Personen;

b)

natürlichen Personen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ostukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren; oder

c)

natürlichen Personen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen,

die im Anhang aufgeführt sind.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:

a)

natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b)

juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

c)

juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben;

d)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ostukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren; oder

e)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen,

die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“

3.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 15. März 2015.“

Artikel 2

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).


ANHANG

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Alexander ZAKHARCHENKO

Александр Владимирович Захарченко

geb. 1976 in Donezk

Seit dem 7. August Nachfolger von Alexander Borodai als „Premierminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Durch die Übernahme und Ausübung dieses Amtes hat Zakharchenko Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

2.

Vladimir KONONOV/alias „Tsar“

Image

geb. am 14.10.1974 in Gorsky

Seit dem 14. August Nachfolger von Igor Strelkov/Girkin als „Verteidigungsminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Seit April hat er Berichten zufolge eine Division separatistischer Kämpfer in Donezk angeführt und hat angekündigt, „die strategische Aufgabe, die militärische Agression der Ukraine abzuwehren, zu erfüllen“. Konokov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

3.

Miroslav Vladimirovich RUDENKO

Мирослав Владимирович Руденко

geb. am 21.1.1983 in Debalcevo

Befehlshaber der Volksmiliz des Donezkbeckens. Er hat unter anderem erklärt, dass sie ihren Kampf im Rest des Landes fortsetzen werden. Rudenko hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

4.

Gennadiy Nikolaiovych TSYPKALOV

Геннадий Николаевич Цыпкалов.

geb. am 21.6.1973

Nachfolger von Marat Bashirov als „Premierminister“ der „Volksrepublik Lugansk“. Bis dahin war er in der „Armee des Südostens“ tätig. Tsypkalov hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

5.

Andrey Yurevich PINCHUK

Андрей Юрьевич ПИНЧУК

 

„Minister für Staatssicherheit“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

6.

Oleg BEREZA

Олег БЕРЕЗА

 

„Innenminister“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

7.

Andrei Nikolaevich RODKIN

Андрей Николаевич Родкин

 

Vertreter in Moskau der „Volksrepublik Donezk“. In seinen Stellungnahmen erwähnte er unter anderem, dass die Milizen zu einem Guerrillakrieg bereit seien und dass sie Waffensysteme der ukrainischen Streitkräfte beschlagnahmt hätten. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

8.

Aleksandr KARAMAN

Александр караман

 

„Stellvertretender Premierminister für Soziales“ der „Volksrepublik Donezk“. Steht in Verbindung mit Vladimir Antyufeyev, der für die separatistischen „staatlichen“ Aktivitäten der „Regierung der Volksrepublik Donezk“ verantwortlich ist. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben. Ist ein Protegé des stellvertretenden russischen Premierministers Dmitry Rogozin.

12.9.2014

9.

Georgiy L'vovich MURADOV

Георгий Львович Мурадов

geb. am 19.11.1954

„Stellvertrender Premierminister“ der Krim und generalbevollmächtigter Vertreter der Krim bei Präsident Putin. Muradov hat eine entscheidende Rolle bei der Konsolidierung der institutionellen Kontrolle Russlands über die Krim seit der rechtswidrigen Annexion gespielt. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

10.

Mikhail Sergeyevich SHEREMET

Михаил Сергеевич Шеремет

geb. am 23.5.1971 in Dzhankoy

„Erster stellvertretender Premierminister“ der Krim. Sheremet spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation und Durchführung des Referendums vom 16. März auf der Krim über die Vereinigung mit Russland. Zum Zeitpunkt des Referendums führte Sheremet Berichten zufolge die pro-russischen „Selbstverteidigungskräfte“ auf der Krim an. Er hat daher Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

12.9.2014

11.

Yuri Leonidovich VOROBIOV

Юрий Леонидович Воробьев

geb. am 2.2.1948 in Krasnoyarsk

Stellvertretender Vorsitzender des Föderationsrates der Russischen Föderation. Am 1. März 2014 befürwortete Vorobiov im Föderationsrat öffentlich die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine. Anschließend stimmte er für den entsprechenden Erlass.

12.9.2014

12.

Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKY

Владимир Вольфович Жириновски

geb. am 10.6.1964 in Eidelshtein, Kasachstan

Mitglied des Rates der Staatsduma; Vorsitzender der LDPR-Partei. Er hat den Einsatz russischer Streitkräfte und die Annexion der Krim aktiv unterstützt. Er hat aktiv zur Teilung der Ukraine aufgerufen. Im Namen der LDPR-Partei, deren Vorsitzender er ist, hat er eine Vereinbarung mit der „Volksrepublik Donezk“ unterzeichnet.

12.9.2014

13.

Vladimir Abdualiyevich VASILYEV

Image

geb. am 11.8.1949 in Klin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

14.

Viktor Petrovich VODOLATSKY

Виктор Петрович Водолацкий

geb. am 19.8.1957 in der Region Azov

Vorsitzender („Ataman“) der Vereinigung der russischen und ausländischen kosakischen Streitkräfte und Abgeordneter der Staatsduma. Er hat die Annexion der Krim unterstützt und zugegeben, dass russische Kosaken an der Seite der von Moskau unterstützten Separatisten aktiv am Ukraine-Konflikt beteiligt waren. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

15.

Leonid Ivanovich KALASHNIKOV

Леонид Иванович Калашников

geb. am 6.8.1960 in Stepnoy Dvorets

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

16.

Vladimir Stepanovich NIKITIN

Image

geb. am 5.4.1948 in Opochka

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

17.

Oleg Vladimirovich LEBEDEV

Олег Владимирович Лебедев

geb. am 21.3.1964 in Orel/Rudny

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses der Staatsduma für die Beziehungen zu den GUS-Staaten, Eurasische Integration und Verbindungen zu Landsleuten. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

18.

Ivan Ivanovich MELNIKOV

Иван Иванович Мельников

geb. am 7.8.1950 in Bogoroditsk

Erster stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

19.

Igor Vladimirovich LEBEDEV

Игорь Владимирович Лебедев

geb. am 27.9.1972 in Moskau

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

20.

Nikolai Vladimirovich LEVICHEV

Николай Владимирович Левичев

geb. am 28.5.1953 in Pushkin

Stellvertretender Vorsitzender der Staatsduma. Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

21.

Svetlana Sergeevna ZHUROVA

Светлана Сергеевна Журова

geb. am 7.1.1972 in Pavlov an der Newa

Erste stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses der Staatsduma für auswärtige Angelegenheiten. Am 20. März 2014 stimmte sie für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014

22.

Aleksey Vasilevich NAUMETS

Алексей Васильевич Hаумец

geb. am 11.2.1968

Generalmajor der Russischen Armee. Er ist Kommandeur der 76. luftgestützten Division, die insbesondere während der rechtswidrigen Annexion der Krim an der russischen Militärpräsenz im Hoheitsgebiet der Ukraine beteiligt war.

12.9.2014

23.

Sergey Viktorovich CHEMEZOV

Image

geb. am 20.8.1952 in Cheremkhovo

Sergei Chemezov ist als einer der engen Vertrauten Präsident Putins bekannt; beide waren als KGB-Offiziere in Dresden stationiert; Chemezov ist Mitglied des Obersten Rates von „Vereintes Russland“. Er profitiert von seinen Verbindungen zum russischen Präsidenten, da ihm Führungspositionen in staatlich kontrollierten Unternehmen zugewiesen werden. Er führt den Vorsitz des Rostec-Konglomerats, des führenden staatlich kontrollierten Rüstungs- und Industriekonzerns Russlands. Aufgrund eines Beschlusses der russischen Regierung plant Technopromexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, den Bau von Kraftwerken auf der Krim und unterstützt damit die Eingliederung der Krim in die Russische Föderation.

Ferner hat Rosoboronexport, eine Tochtergesellschaft von Rostec, die Eingliederung von Rüstungsunternehmen der Krim in die russische Rüstungsindustrie unterstützt und somit die rechtswidrige Annexion der Krim in die Russische Föderation konsolidiert.

12.9.2014

24.

Alexander Mikhailovich BABAKOV

Aлександр Михайлович Бабаков

geb. am 8.2.1963 in Chisinau

Abgeordneter der Staatsduma, Vorsitzender der Kommission der Staatsduma für Rechtsvorschriften für die Entwicklung des militärisch-industriellen Komplexes der Russischen Föderation. Er ist ein wichtiges Mitglied von „Vereintes Russland“ und ein Geschäftsmann, der umfangreiche Investitionen in der Ukraine und auf der Krim tätigt.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

12.9.2014


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/54


BESCHLUSS 2014/659/GASP DES RATES

vom 8. September 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Europäische Rat hat am 30. August 2014 den wachsenden Zustrom von Kämpfern und Waffen aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation in die Ostukraine und die Aggression russischer Streitkräfte auf ukrainischem Boden verurteilt.

(3)

Der Europäische Rat hat gefordert, dass Vorarbeiten zu Vorschlägen durchgeführt werden, damit angesichts der Entwicklung der Lage vor Ort weitere signifikante Maßnahmen ergriffen werden können.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, zu ergreifen.

(5)

In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente auszuweiten. Zusätzliche Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt sollten in Bezug auf staatseigene russische Finanzinstitute, bestimmte russische Organisationen im Verteidigungssektor und bestimmte russische Organisationen, deren Hauptgeschäft im Verkauf oder in der Beförderung von Erdöl besteht, verhängt werden. Diese Verbote betreffen keine Finanzdienstleistungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind. Darlehen sollten nur dann als neue Darlehen gelten, wenn sie nach dem 12. September 2014 in Anspruch genommen werden.

(6)

Außerdem sollten der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck an bzw. zu bestimmten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland verboten werden.

(7)

Darüber hinaus sollte die Erbringung von Diensten, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölprojekte erforderlich sind, verboten werden.

(8)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird hiermit wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 bis zum 12. September 2014 begeben werden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von

a)

größeren Kreditinstituten oder Entwicklungsfinanzierungsinstituten, die in Russland niedergelassen sind und sich mit Wirkung vom 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang I aufgeführt,

b)

jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer in Anhang I aufgeführten Organisation befindet, oder

c)

jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Organisation handelt, die unter die in Buchstabe b dieses Absatzes genannte Kategorie fällt oder in Anhang I aufgeführt ist,

sind verboten.

(2)   Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Investitionsdiensten für oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 begeben werden, von

a)

in Anhang II aufgeführten in Russland niedergelassenen Organisationen, die vorwiegend und im größeren Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig sind, mit Ausnahme von Organisationen, die in den Bereichen Raumfahrt und Kernenergie tätig sind,

b)

in Anhang III aufgeführten in Russland niedergelassenen Organisationen, die sich mit Wirkung vom 12. September 2014 unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden und deren geschätzte Gesamtvermögenswerte sich auf über 1 Billion russische Rubel belaufen und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen,

c)

jeglicher außerhalb der Union niedergelassener juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer unter den Buchstaben a und b genannten Organisation befindet, oder

d)

jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer Organisation handelt, die unter die in Buchstabe c genannte Kategorie fällt oder in Anhang II oder III aufgeführt ist,

sind verboten.

(3)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen nach dem 12. September 2014 an die in den Absätzen 1 oder 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsehen, mit Ausnahme von Darlehen oder Krediten, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener Ein- oder Ausfuhren von Gütern oder nichtfinanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und Russland verfolgen, oder von Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang I genannten Organisation liegen, zu erfüllen.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 enthalten sind, an jegliche in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung in Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, werden verboten, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.

(2)   Es ist verboten,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar für eine in Anhang IV aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung in Russland zu erbringen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien, oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, unmittelbar oder mittelbar für in Anhang IV aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu gewähren.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung der für die Wahrung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe.

(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für die Luft- und Raumfahrt, oder die damit verbundene Erbringung technischer oder finanzieller Unterstützung, für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer sowie für die Wahrung und Sicherung vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten innerhalb der EU für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer.“

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölprojekte in Russland erforderlich sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge sind verboten.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Rahmenvereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.“

4.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b oder c und in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c oder d genannten oder in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Organisationen.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 1 bis 4a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der Organisationen gemäß Artikel 1.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229, 31.7.2014, S. 13).


ANHANG

1.

Der Anhang zum Beschluss 2014/512/GASP erhält die Bezeichnung „Anhang I“.

2.

Folgende Anhänge werden angefügt:

ANHANG II

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE A

 

OPK OBORONPROM

 

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

 

URALVAGONZAVOD

ANHANG III

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

 

ROSNEFT

 

TRANSNEFT

 

GAZPROM NEFT

ANHANG IV

LISTE DER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 3a

 

JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke)

 

OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke)

 

OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke)

 

JSC Kalashnikov (Kleinwaffen)

 

Waffenfabrik JSC Tula (Waffensysteme)

 

NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition)

 

OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme)

 

OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung)

 

OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen; Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Waffen und Munition)


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

(2014/660/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2009 leiden die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union unter der Finanzkrise, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die europäischen Banken ihre Fremdverschuldung abgebaut haben, um die in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (2) sowie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (3) verankerten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Um ein daraus resultierendes potenzielles Versagen des Markts für Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu verhindern, hat der Europäische Rat die Kommission beauftragt, Optionen für die Bereitstellung von Finanzinstrumenten für KMU auf europäischer Ebene zu erkunden.

(2)

Die Kommission hat zusammen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Dezember 2013 eine Ex-ante-Bewertung (4) fertiggestellt, die ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in der Europäischen Union in der Größenordnung von 20 bis 112 Mrd. EUR aufzeigt.

(3)

In der Ex-Ante-Bewertung wurde die Notwendigkeit unterstrichen, rasch auf die Auswirkungen der Finanzkrise auf die KMU zu reagieren, und zwar in Form gemeinsamer europäischer Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken.

(4)

Ein Teil der Reaktion besteht darin, zweckbestimmte Fenster im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (5) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (6) auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente zu eröffnen.

(5)

Da gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 (COSME) und den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über Horizont 2020 explizit die Komplementarität sowie Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) sichergestellt werden sollen, besteht ein anderer Teil der Reaktion darin, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zurückzugreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den im Rahmen von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten zu leisten.

(6)

Diese auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente werden indirekt von der Kommission verwaltet, die der EIB oder dem EIF gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten zugunsten von KMU überträgt. Zu diesem Zweck schließt die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds (EIF).

(7)

Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit in Anspruch nimmt, einen Finanzbeitrag aus EFRE- und ELER-Mitteln zu den auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten zu leisten, so muss der beteiligte Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine Finanzierungsvereinbarung mit der EIB oder dem EIF schließen.

(8)

Die auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente können nur dann die gewünschte rasche Reaktion ermöglichen, wenn ihre Funktionsweise zwei Bedingungen erfüllt. Erstens: Es müssen einheitliche Bedingungen und die Gleichbehandlung der beteiligten Mitgliedstaaten bei der Nutzung der EFRE- und ELER-Mittel sichergestellt werden. Zweitens: Die Bedingungen für den Beitrag aus EFRE- und ELER-Mitteln gemäß individuellen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EIB oder dem EIF geschlossen werden, und die in den Übertragungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen für andere Quellen im Rahmen von COSME und Horizont 2020 müssen kohärent sein. Die Erstellung eines Musters der Finanzierungsvereinbarung, das sowohl den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch der EIB und dem EIF zur Verfügung steht, ist der beste Weg, um die Erfüllung dieser Bedingungen zu gewährleisten. Daher muss ein Muster der Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden.

(9)

Im Hinblick auf einen wirksamen Einsatz der betreffenden EFRE- und ELER-Mittel sollte das Muster der Finanzierungsvereinbarung unter anderem folgende Aspekte abdecken: die Aufgaben und Verpflichtungen der EIB oder des EIF — wie etwa die Vergütung —, die in klar definierten Etappen zu erreichende Mindesthebelwirkung, die Bedingungen für die Schaffung neuer Kreditfinanzierungen zugunsten von KMU, Bestimmungen über nicht förderfähige Tätigkeiten und Ausschlusskriterien, einen Zeitplan für EFRE- und ELER-Zahlungen an die Finanzinstrumente, Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die betreffenden Finanzmittler, Bestimmungen zur Auswahl der Finanzmittler, Bestimmungen über Überwachung, Berichterstattung, Prüfungen und Sichtbarkeit der Finanzinstrumente sowie Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung.

(10)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen, die zwischen der Europäischen Investitionsbank oder dem Europäischen Investitionsfonds und jedem der beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist, wird im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(3)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(4)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 517 final.

(5)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33.

(6)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

(7)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG

[VERWALTUNGSBEHÖRDE DES AN DER KMU-INITIATIVE TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS]

und

[EUROPÄISCHER INVESTITIONSFONDS]/[EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK]

MUSTER-FINANZIERUNGSVEREINBARUNG

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Auslegung

Artikel 2

Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung

Artikel 3

Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

Artikel 5

Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

Artikel 6

Geografischer Anwendungsbereich

Artikel 7

Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen

Artikel 8

Aufgaben und Verpflichtungen des EIF

Artikel 9

Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen

Artikel 10

Governance

Artikel 11

MS-Beitrag

Artikel 12

EIF-Beitrag

Artikel 13

Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung

Artikel 14

Verwaltungskosten und -gebühren

Artikel 15

Rechnungsführung

Artikel 16

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

Artikel 17

Prüfungen, Kontrollen und Überwachung

Artikel 18

Evaluierung

Artikel 19

Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen

Artikel 20

Sichtbarkeit

Artikel 21

Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler

Artikel 22

Abtretung von Rechten und Pflichten

Artikel 23

Haftung

Artikel 24

Maßgebendes Recht und Gerichtsstand

Artikel 25

Wirksamkeit — Kündigung

Artikel 26

Meldungen und Mitteilungen

Artikel 27

Änderungen und Verschiedenes

Artikel 28

Anhänge

Anhang 1

Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster[n]

Anhang 2

Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen]

Anhang 3

Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 4

Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 5

Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 6

Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Diese Vereinbarung wird am [] 2014 geschlossen zwischen:

(1)

[Verwaltungsbehörde des an der KMU-Initiative teilnehmendem Mitgliedstaats] („Verwaltungsbehörde“), die zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion],

und

(2)

[dem Europäischen Investitionsfonds]/[der Europäischen Investitionsbank], [15, avenue J. F. Kennedy]/[98-100 Boulevard Konrad Adenauer], [L-2968]/[L-2950] Luxemburg [„EIB“] [„EIF“], [der] [die] zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion], je nach Kontext gemeinsam die „Vertragsparteien“ oder einzeln die „Vertragspartei“ genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 haben die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Kommission eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt, deren Ziel es war, das derzeit auf EU-Ebene festzustellende Marktversagen im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu analysieren („Ex-ante-Bewertung“); dies erfolgte im Kontext der gemeinsamen europäischen Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken („KMU-Initiative“).

(2)

Die Ex-ante-Bewertung wurde im Dezember 2013 abgeschlossen und belegte ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in [Name des Mitgliedstaats] in einer geschätzten Größenordnung von [] bis [] Mio. EUR.

(3)

Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) („Dachverordnung“) erlassen.

(4)

Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung können die Verwaltungsbehörden einem auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrument einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Dachverordnung kann [Name des Mitgliedstaats] bis zu 7 % seiner gesamten EFRE- und ELER-Zuweisungen als finanziellen Beitrag zu diesen indirekt von der Europäischen Kommission verwalteten Finanzinstrumenten verwenden, wobei die EIB-Gruppe (EIB ist in Artikel 2 Nummer 23 der Dachverordnung definiert als die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds oder jedwede von der EIB eingerichtete Tochtergesellschaft) („EIB-Gruppe“) gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) (Haushaltsordnung) mit Haushaltsvollzugsaufgaben in Bezug auf [unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung] UND/ODER [Verbriefungen entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (3) von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)]] betraut wird.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (4) („COSME-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („COSME-Finanzinstrumente“), die KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern und die Finanzinstrumente der Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene zugunsten von KMU ergänzen sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den COSME-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [] Mio. EUR.

(6)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (5) sowie gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (6) (zusammen „H2020-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („H2020-Finanzinstrumente“), die den Endbegünstigten, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen, den Zugang zur Risikofinanzierung erleichtern sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den H2020-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [] Mio. EUR.

(7)

Am [Datum] [bzw. am [Datum]] haben die Europäische Kommission [, die EIB] und der EIF eine Übertragungsvereinbarung [Übertragungsvereinbarungen] („Übertragungsvereinbarung[en]“) unterzeichnet, in der [denen] unter anderem die Bedingungen festgelegt werden für i) die [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente] und insbesondere für die zweckbestimmten Fenster für verschiedene eigen- und fremdkapitalbasierte Finanzprodukte (einschließlich im Kontext der KMU-Initiative vorgeschlagener Produkte), zu denen die Mitgliedstaaten ebenfalls Beiträge leisten können, und für ii) den Beitrag der Europäischen Kommission zu derartigen zweckbestimmten Fenstern der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente].

(8)

Die Parteien sind im Zusammenhang mit der KMU-Initiative bereit, bei der Umsetzung und Verwaltung eines [von] zweckbestimmten Fensters [Fenstern] im Rahmen des MS-Beitrags zu den [COSME-Finanzinstrumenten] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumenten] („zweckbestimmte[s] Fenster“) zusammenzuarbeiten mit Blick auf [die Bereitstellung unbegrenzter Garantien für neue Kreditfinanzierungsportfolios zugunsten förderfähiger KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung (Option 1)] UND/ODER [die Verbriefung im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2)] [unter Zusammenführung des Beitrags des Mitgliedstaats mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)].

(9)

Gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b der Dachverordnung hat [Name des Mitgliedstaats] am [Tag. Monat] 2014 der Kommission ein einziges zweckbestimmtes nationales Programm für seine Beteiligung an dem] [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] („einziges zweckbestimmtes nationales Programm“) vorgelegt. Am [Tag. Monat] 2014 wurde das einzige zweckbestimmte nationale Programm mit dem Beschluss C(2014)[] der Europäischen Kommission angenommen.

(10)

Gemäß Artikel 39 der Dachverordnung müssen die Bedingungen für die Teilnahme an der KMU-Initiative in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB-Gruppe festgelegt werden.

(11)

Das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] als Teil eines Kompartiment des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] zugunsten von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] („Kompartiment“) umgesetzt. Das Kompartiment kann gemäß den Bedingungen der Übertragungsvereinbarung[en] und gegebenenfalls anderer zwischen dem EIF und relevanten Investoren geschlossener Vereinbarungen auf den EU-Beitrag sowie auf den EIF-Beitrag und auf Mittel der EIB und anderer Investoren zurückgreifen. Zur Berücksichtigung des Umfangs und der Rolle des MS-Beitrags im Rahmen des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] beabsichtigen die Parteien, eine besondere Governance-Struktur für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu schaffen mit unter anderem einem Ad-hoc-Investorenrat mit beratender Funktion, der die Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] zu den MS-Beitrag betreffenden Aspekten ergänzt.

(12)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung und der Gespräche mit relevanten Einrichtungen und Marktteilnehmern über die Höhe der für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zur Verfügung zu stellenden öffentlichen Mittel wird [werden] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster mit einem voraussichtlichen Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von [] Mio. EUR ausgestattet. Der voraussichtliche Beitrag der EU beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [] Mio. EUR.

(13)

Die Einrichtung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] ist mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar. [NAME DES MITGLIEDSTAATS] und der EIF erkennen an, dass die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (7) (De-minimis-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (8) oder mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Einklang stehen müssen und dass anderenfalls eine Meldung an die Europäische Kommission im Hinblick auf eine individuelle Bewertung erforderlich ist.

(14)

Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch die Verwaltungsbehörde wurde von [von der Verwaltungsbehörde anzugeben] genehmigt.

(15)

Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch den EIF wurde von [vom EIF anzugeben] genehmigt —

sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Auslegung

1.1.

Im Rahmen dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung:

„Geschäftstag“

jeder Arbeitstag, an dem die Dienststellen der Verwaltungsbehörde und des EIF in [Geschäftssitz im Mitgliedstaat] und Luxemburg geöffnet sind;

„Geltungsdauer der Mittelbindungen“

Zeitraum, während dessen [NAME DES MITGLIEDSTAATS] den Beitrag des Mitgliedstaats aus dem Haushalt [NAME DES MITGLIEDSTAATS] zum EIF für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster binden kann; die Geltungsdauer der Mittelbindungen endet am 31. Dezember 2016;

„Kompartiment“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 11 zu verstehen;

„COSME-Finanzierungsinstrumente“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 5 zu verstehen;

„COSME-Verordnung“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 5 zu verstehen;

„Dachverordnung“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 3 zu verstehen;

„zweckbestimmtes Fenster“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 8 zu verstehen;

„Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster“

jegliche[s] separate[n] Konto [Konten], das [die] i) vom EIF auf seinen Namen bei einer Geschäftsbank im Auftrag der Verwaltungsbehörde eröffnet und ii) gemäß Artikel 13 der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung im Auftrag der Verwaltungsbehörde verwaltet wird;

„Übertragungsvereinbarung“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 7 zu verstehen;

„benannte Dienststelle“

Dienststelle der Europäischen Kommission, die mit der indirekten Verwaltung der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente] betraut ist; für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung die [GD ENTR] [UND/ODER die GD RTD] der Europäischen Kommission oder deren Nachfolgerin;

„ELER“

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums;

„EIF“

ist im Sinne der Präambel zu verstehen;

„EIF-Tätigkeit“

Verpflichtungen und Aufgaben des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung;

„EIF-Beitrag“

Gesamtbetrag der vom EIF gemäß Artikel 12 für das Kompartiment gebundenen Finanzmittel (einschließlich im Rahmen von EIB-Mandaten, aber ohne andere ESIF-Mittel und Mittel aus dem COSME- und dem H2020-Finanzinstrument);

„EFRE“

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung;

„EU-Beitrag“

Gesamtbetrag der gegebenenfalls von der Europäischen Kommission für das Kompartiment gebundenen oder gezahlten Finanzmittel;

„Euro-Konto“

auf Euro lautendes Konto, das Teil des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist;

„Evaluierung“

jegliche in Artikel 18 genannte für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durchzuführende Evaluierung oder Bewertung, mit Ausnahme der in Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung vorgesehenen Bewertung;

„Ausstiegspolitik“

Verfahren für die Verteilung der Liquidationserlöse des [der] zweckbestimmten Fenster[s] nach Kündigung der Finanzierungsvereinbarung, insbesondere i) die Berechnung des Saldos des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster im Hinblick auf den Beitrag des Mitgliedstaats nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren, ii) die Erstattung des Nettosaldos des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster an die Verwaltungsbehörde und iii) die Auflösung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster [Das Verfahren vertraglich näher ausgeführt];

„Endbegünstigter“

KMU, das im Rahmen einer Transaktion neue Kreditfinanzierungen erhält;

„Finanzmittler“

Finanzunternehmen wie Banken, Finanzinstitute, Fonds, Einrichtungen, die ein Garantieinstrument umsetzen, Bürgschaftseinrichtungen, Mikrofinanzinstitute, Leasing-Unternehmen oder jegliche sonstige vom EIF gemäß den in dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen für ein Vorhaben zur Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] ausgewählten juristischen Personen oder Unternehmen,; zur Klarstellung: der Begriff „Finanzmittler“ i) schließt gegebenenfalls auch die von einem Finanzmittler als nachgeordnete Finanzmittler ausgewählten Finanzunternehmen ein; ii) schließt nicht die vom EIF für die Vermögensverwaltung durch den EIF ausgewählten Gegenparteien oder — bei Option 2 im Fall von True-Sale-Verbriefungen — die Begünstigten der Garantievereinbarung ein;

„Haushaltsordnung“

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und zugehörige Anwendungsbestimmungen (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (9) in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung;

„höhere Gewalt“

unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien eintreten, nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit einer Vertragspartei oder eines Unterauftragnehmers zurückzuführen sind und eine der Vertragsparteien daran hindern, ihre Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung zu erfüllen; Leistungsausfall, Fehler an Material oder Ausrüstungsgegenständen sowie Verzögerungen bei der Bereitstellung können nur dann als höhere Gewalt geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar Folge eines anerkannten Falls höherer Gewalt sind; Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden;

„Finanzierungsvereinbarung“

die vorliegende Finanzierungsvereinbarung in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung;

„Garantievereinbarung“

die operative Vereinbarung und bei True-Sale-Verbriefungen im Rahmen von Option 2 die Garantievereinbarung zwischen dem EIF und einem Begünstigten im Zusammenhang mit einem Vorhaben;

„H2020-Finanzierungsinstrumente“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 6 zu verstehen;

„H2020-Verordnung“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 6 zu verstehen;

„Umsetzungszeitraum“

Zeitraum, in dem der EIF einen Teil des MS-Beitrags für Vorhaben im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] binden kann; der Umsetzungszeitraum endet am 31. Dezember 2016; dies gilt nicht für Erstattungen und Einnahmen, die bis zum Abschluss des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden werden können;

„Umsetzungsstrategie“

Politik des EIF in Bezug auf die Zuweisung von Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 6;

„interne Kontrolle“

Prozess auf allen Ebenen der Verwaltung, der darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr für die Erreichung folgender Ziele zu bieten:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

zuverlässige Berichterstattung;

c)

Sicherung von Vermögenswerten und Informationen;

d)

Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen;

„Investorenrat“

der gemäß Artikel 10 eingesetzte Lenkungsausschuss für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster;

„Hebelwirkung“

im Zusammenhang mit dieser Finanzierungsvereinbarung das Verhältnis zwischen den neuen Kreditfinanzierungen für die Endbegünstigten im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und dem entsprechenden MS-Beitrag oder im Zusammenhang mit einer besonderen operativen Vereinbarung das Verhältnis zwischen den neuen Kreditfinanzierungen für die Endbegünstigten im Rahmen dieser operativen Vereinbarung und dem entsprechenden MS-Beitrag;

„Verwaltungskosten und -gebühren“

ist im Sinne von Artikel 14 zu verstehen;

„Verwaltungsbehörde“

ist im Sinne der Präambel zu verstehen;

„Etappenziel“

jedes der in Artikel 39 Absatz 5 der Dachverordnung festgelegte und in Artikel 7 genannte Etappenziel;

„MS-Beitrag“

gebundener oder gezahlter MS-Beitrag oder gegebenenfalls beides;

„gebundener MS-Beitrag“

Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Haushaltsmittel des [operationellen EFRE-Programms] [und des ELER-Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster;

„gezahlter MS-Beitrag“

Gesamtbetrag der Finanzmittel aus dem [operationellen EFRE-Programm] [und dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums], der von der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] gezahlt wurde, einschließlich Einnahmen und Erstattungen;

„neue Kreditfinanzierungen“

neue Darlehen, Leasingmöglichkeiten oder Bürgschaften für Endbegünstigte, die vom Finanzmittler bis zum 31. Dezember 2023 gemäß den Bedingungen in der operativen Vereinbarung bereitgestellt werden;

„Devisenkonto“

nicht auf Euro lautendes Konto, das Teil des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist;

„OLAF“

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung;

„Vorhaben“

die Tätigkeiten, die [vom EIF und einem Finanzmittler] [ Option 1 ] UND/ODER [vom EIF, einem Finanzmittler und anderen Vertragsparteien] [ Option 2 ] gemäß Anhang 1 zur Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durchgeführt werden;

„operative Vereinbarung“

die Vereinbarung zwischen [dem EIF und einem Finanzmittler, in der die Bedingungen für ein Vorhaben festgelegt werden] [ Option 1 ] UND/ODER [dem EIF und dem Finanzmittler über die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen] [ Option 2 ];

„Option 1“

ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer i zu verstehen;

„Option 2“

ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer ii zu verstehen;

„Option 3“

ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer ii zu verstehen;

„Zahlungsaufforderung“

die Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 11 Absatz 3;

„Strafen“

die in Artikel 7 festgelegten und von einem Finanzmittler gemäß einer operativen Vereinbarung zu zahlenden und dem anwendbaren Recht unterliegenden Vertragsstrafen;

„Erstattungen“

Beträge aus freigegebenen Garantien und im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wiedereingezogene Beträge;

„Einnahmen“

jegliche Einnahmen, einschließlich Garantiegebühren und Zinsen auf Beträge auf Treuhandkonten, die im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurden, einschließlich jeglicher derartiger Beträge im Zusammenhang mit der Ausstiegspolitik;

„Sekretariat“

das gemäß Artikel 10 eingerichtete Sekretariat des Investorenrates;

„einziges zweckbestimmtes nationales Programm“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 9 zu verstehen;

„KMU“

Mikrounternehmen (einschließlich Einzelunternehmer/Selbständige), kleines oder mittleres Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommissionvom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (10);

„KMU-Initiative“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 1 zu verstehen;

„Kündigungsereignis“

jedes der in Artikel 25 Absatz 5 genannten Ereignisse;

„Aufgabenbeschreibung“

die vom EIF erstellte offene Aufforderung zur Interessenbekundung;

„Transaktion“

Darlehens-, Leasing- oder Garantietransaktion im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungen zwischen einem Finanzmittler (oder einem nachgeordneten Finanzmittler) und einem Endbegünstigten;

„Verwaltung der Kassenmittel“

Verwaltung des gezahlten MS-Beitrags gemäß Artikel 13;

„EU-Emblem“

Logo der Europäischen Union mit zwölf gelben Sternen auf blauem Hintergrund.

1.2.

Sofern der Kontext nichts anderes verlangt, gilt für die vorliegende Vereinbarung Folgendes:

a)

Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und wirken sich nicht auf die Gliederung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Finanzierungsvereinbarung aus;

b)

Begriffe in der Einzahl beinhalten die Mehrzahl und umgekehrt;

c)

Verweise auf einen Artikel, einen Abschnitt, einen Teil oder einen Zeitplan beziehen sich auf den betreffenden Artikel, Abschnitt, Teil oder Zeitplan der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung.

Artikel 2

Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung

2.1.

Diese Vereinbarung enthält die Bedingungen für die Verwendung des MS-Beitrags im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF.

2.2.

Der voraussichtliche Höhe des MS-Beitrags zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] beläuft sich auf bis zu [] Mio. EUR.

2.3.

Die Verwaltungsbehörde beauftragt hiermit den EIF mit der Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Zusammenhang mit dem MS-Beitrag im Namen des EIF und für Rechnung und Risiko der Verwaltungsbehörde — im Einklang mit den Bestimmungen der Dachverordnung und der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung.

Artikel 3

Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen

3.1.

Der EIF weist den MS-Beitrag Vorhaben zur Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zu, die KMU unterstützen und folgende Ziele haben:

Gründung neuer Unternehmen,

Bereitstellung von Kapital für die Anlaufphase (d. h. Startkapital und Start-up-Kapital),

Bereitstellung von Expansionskapital,

Bereitstellung von Kapital zur Stärkung der allgemeinen Tätigkeiten eines Unternehmens oder

Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen,

jeweils unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den spezifischen Regelungen des EFRE bzw. des ELER.

3.2.

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Kriterien gilt Folgendes:

i)

Das [die] zweckgebundene[n] Fenster kann [können] Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte als auch in Betriebskapital innerhalb der Grenzen der anwendbaren Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll[en] den Privatsektor zur Bereitstellung von Finanzierungen für Unternehmen anregen. Die Investitionen können ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

ii)

Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] werden Investitionen unterstützt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell tragfähig sind, und die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die neuen Kreditfinanzierungen weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt sind.

iii)

Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] werden Endbegünstigte unterstützt, die zum Zeitpunkt der Unterstützung durch den MS-Beitrag als potenziell wirtschaftlich lebensfähig angesehen werden gemäß den in der Dachverordnung, der [COSME-Verordnung] ODER der [H2020-Verordnung] dargelegten Zielen; dies kann in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt werden.

[3.3]

[Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] kann nur Betriebskapital unterstützt werden, das eine neue Investition in der Land- oder Forstwirtschaft ergänzt oder mit einer solchen Investition verbunden ist, wobei der Betrag höchstens 30 % des Gesamtbetrags der Transaktion ausmachen darf und gegenüber dem Finanzmittler hinreichend begründet werden muss. Bei Tätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft kann kein Betriebskapital unterstützt werden.] [Dieser Absatz findet nur bei zweckbestimmten Fenstern Anwendung, die aus dem ELER unterstützt werden.]

3.4.

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wird unter Berücksichtigung der für den EU-Beitrag aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] geltenden Ausschlusskriterien gewährt, die zur Information in Anhang 2 dargelegt werden.

3.5.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein Teil der gemäß Artikel 3 Absatz 1 geschaffenen neuen Kreditfinanzierungen, der einem Vielfachen des EU-Beitrags aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] entspricht, den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] für den EU-Beitrag unterliegt.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

4.1.

Für die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß der Finanzierungsvereinbarung, den anwendbaren Bestimmungen der Dachverordnung, der [den] Übertragungsvereinbarung[en], der Haushaltsordnung und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Vorschriften für staatliche Beihilfen, ist der EIF zuständig. Der EIF wendet dabei seine gegebenenfalls geänderten, ergänzten oder überarbeiteten eigenen Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren, die bewährte branchenübliche Praxis und angemessene Überwachungs-, Kontroll- und Prüfmaßnahmen an, die dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden.

4.2.

Der EIF ist für die Rekrutierung und Beschäftigung von Personal und/oder Beratern zuständig, die er mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] betrauen kann und die für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung der Verantwortung des EIF unterstehen und in allen Aspekten den Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren des EIF für sein Personal und/oder seine Berater unterliegen.

4.3.

Der EIF erfüllt seine in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] mit der gebotenen professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die er auch bei seinen eigenen Angelegenheiten walten lässt.

4.4.

Sieht sich eine der Vertragsparteien mit höherer Gewalt konfrontiert, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unter Angabe der Art der höheren Gewalt, der voraussichtlichen Dauer und der vorhersehbaren Folgen unverzüglich mit. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge höherer Gewalt entstehenden Kosten und möglichen Schäden zu begrenzen oder möglichst gering zu halten.

4.5.

Die Verwaltung und Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt nach dem Grundsatz der Abstimmung der Interessen zwischen den Vertragsparteien. Entsprechend befolgt der EIF die in Artikel 12 und in Anhang 1 dargelegten Grundsätze.

4.6.

Die Zuweisung von Vorhaben basiert auf den in der Umsetzungsstrategie dargelegten Kriterien. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde seine Umsetzungsstrategie innerhalb von [3] Monaten nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor und unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich über jegliche Änderung dieser Umsetzungsstrategie.

4.7.

Der MS-Beitrag darf keine ungerechtfertigten Vorteile mit sich bringen, insbesondere keine ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinne für Dritte, mit Ausnahme der in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Vorteile.

4.8.

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darf keinen Finanzmittlern oder Endbegünstigten gewährt werden, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Situation befinden. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]

Artikel 5

Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

Wie in Anhang 1 näher ausgeführt, soll[en] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster folgende Risiken abdecken:

i)

Risiken im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungsportfolios durch unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften für Eigenkapitalanforderungen bis zu 80 % jedes Darlehens in den einschlägigen Portfolios („Option 1“) ODER

ii)

Risiken im Zusammenhang mit [bestehenden Portfolios aus Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] ODER [Portfolios für neue Kreditfinanzierungen] durch Verbriefung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („Option 2“) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten („Option 3“)].

Artikel 6

Geografischer Anwendungsbereich

Der MS-Beitrag wird für neue Kreditfinanzierungen ausschließlich für Endbegünstigte verwendet, die auf dem Gebiet [von [NAME DES MITGLIEDSTAATS]] eingetragen und tätig sind, gemäß folgender Aufschlüsselung: [][Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]

Artikel 7

Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen

7.1.

Der EIF stellt sicher, dass in jeder operativen Vereinbarung Bestimmungen enthalten sind, die vom Finanzmittler das Erreichen der folgenden Etappenziele verlangen:

i)

binnen [] Monaten nach Unterzeichnung der operativen Vereinbarung sollte die Hebelwirkung mindestens [] betragen;

ii)

nach der Kündigung dieser Vereinbarung bzw. am 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches Datum das frühere ist —, sollte die Hebelwirkung mindestens [] betragen.

7.2.

Der EIF teilt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 1 genannten Berichts schriftlich vor oder nach den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Daten mit, dass ein Etappenziel erreicht wurde, und informiert die Verwaltungsbehörde, wie in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen, über den Umfang der neuen Kreditfinanzierungen.

7.3.

Jede operative Vereinbarung sieht folgende Strafen für Finanzmittler vor, die letztendlich an die Verwaltungsbehörde abgeführt werden:

a)

liegt der Betrag der vom Finanzmittler im Rahmen der entsprechenden operativen Vereinbarungen generierten neuen Kreditfinanzierungen bei Erreichen des jeweiligen Etappenziels unter [A] % des Betrags der vereinbarten neuen Kreditfinanzierungen, eine Strafe in Höhe von [X] % der Differenz zwischen den vereinbarten und den generierten neuen Kreditfinanzierungen;

b)

liegt der Betrag der vom Finanzmittler im Rahmen der entsprechenden operativen Vereinbarungen generierten neuen Kreditfinanzierungen bei Erreichen des jeweiligen Etappenziels über [A] %, aber unter [B] % des Betrags der vereinbarten neuen Kreditfinanzierungen, eine Strafe in Höhe von [Y] % der Differenz zwischen den vereinbarten und den generierten neuen Kreditfinanzierungen.

Darüber hinaus für zweckbestimmte Fenster unter Option 2: Wenn ein Finanzmittler nicht eine Hebelwirkung von mindestens 1 erzielt, eine Strafe in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten MS-Beitrag für das betreffende Vorhaben und dem entsprechenden generierten Betrag an neuen Kreditfinanzierungen.

[Die Bedingungen zur Festsetzung der Strafen und die Modalitäten ihrer Anwendung auf Ebene jedes Vorhabens werden vertraglich festgelegt.]

7.4.

Die Verwaltungsbehörde erkennt an, dass die Garantievereinbarungen und die relevanten Vorhaben davon unberührt bleiben, wenn es dem relevanten Finanzmittler nicht gelingt, die Anforderungen hinsichtlich der Hebelwirkung zu erfüllen, die in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung oder in der jeweiligen operativen Vereinbarung festgelegt sind.

7.5.

Die Strafe besteht in einem Einmalbetrag für jedes Vorhaben, der vom EIF für jedes Etappenziel berechnet wird, wobei die in Artikel 7 Absatz 3 genannten, zuletzt berechneten Beträge vom Finanzmittler an den EIF im Rahmen jeder operativen Vereinbarung zu zahlen sind, und zwar entweder (x) bei Kündigung der operativen Vereinbarung aus Gründen, die dem Finanzmittler zuzuschreiben sind, oder (y) am Ende des jeweiligen Aufnahmezeitraums für die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die betreffenden Beträge werden vom EIF an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet, sobald der entsprechende Finanzmittler die Zahlung geleistet hat. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

7.6.

[Zur Klarstellung: Die Strafen gelten unbeschadet anderer im Zusammenhang mit dem EU-Beitrag anwendbarer Strafen oder zu zahlender Gebühren im Rahmen der Übertragungsvereinbarungen für [COSME-Finanzinstrumente] ODER [H2020-Finanzinstrumente]].

Artikel 8

Aufgaben und Verpflichtungen des EIF

8.1.

Nach Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung und zum Zweck der Durchführung der Vorhaben bemüht sich der EIF, die erste operative Vereinbarung nicht mehr als [X] Monate nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung abzuschließen.

8.2.

Unbeschadet der anderen Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung wird der EIF

a)

für die Umsetzung jedes zweckbestimmten Fensters ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem für die Dauer der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung einrichten;

b)

die anwendbaren Bedingungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung, insbesondere die Bestimmungen zur Hebelwirkung gemäß Artikel 7, im Rahmen der mit den Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen umsetzen;

c)

alle Beschlüsse über Mittelbindungen für Vorhaben und gegebenenfalls für die Aufhebung von Mittelbindungen treffen und den Investorenrat darüber informieren;

d)

alle Rechtsinstrumente aushandeln und abschließen, die der EIF aufgrund seines fachlichen Urteils für die Durchführung, Verwaltung und gegebenenfalls Kündigung der Vorhaben für angemessen hält;

e)

von den Finanzmittlern die Rückzahlung jeglicher im Rahmen der operativen Vereinbarungen zu Unrecht gezahlter Beträge fordern;

f)

von den Finanzmittlern verlangen, dass sie im Rahmen jeder operativen Vereinbarung angemessene Schritte unternehmen, um jegliche fälligen Beträge von den jeweiligen Endbegünstigten im Rahmen der betreffenden Transaktionen wiedereinzuziehen;

g)

gegebenenfalls und unter der Voraussetzung der Erstattung der jeweiligen Verfahrenskosten gemäß Artikel 14 Absatz 9 Streitsachen im Zusammenhang mit jeglichem Vorhaben verwalten (einschließlich Einleitung, Durchführung, Beilegung und Verteidigung);

h)

das [die] Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnen, führen und schließen, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung Belastungen und Gutschriften für das [die] Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster tätigen, alle in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Zahlungen leisten und alle in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Transaktionen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] durchführen;

i)

getrennte Geschäftsbücher führen sowie eine ordnungsgemäße und genaue Buchführung über die Verwendung des MS-Beitrags gewährleisten;

j)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die im Besitz des EIF befindlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) sowie später erlassenen Änderungsrechtsakten zu schützen;

k)

sicherstellen, dass vertragliche Bestimmungen über die Weitergabe der mit den Finanzmittlern vereinbarten Zinsermäßigungen an die Endbegünstigten in die operativen Vereinbarungen aufgenommen werden, und deren Umsetzung überwachen;

l)

jegliche andere Maßnahme treffen, die für die ordnungsgemäße Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] innerhalb der Grenzen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung für notwendig erachtet werden.

8.3.

Der EIF verpflichtet sich, alle seine Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen professionellen Sorgfalt zu erfüllen und insbesondere

a)

unter Berücksichtigung der Bedingungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung professionelle Standards und Verfahren anzuwenden, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, die er in Bezug auf seine eigenen Tätigkeiten anwendet;

b)

angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ordnungsgemäß umzusetzen und verwalten zu können;

c)

das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu fördern und der Verwaltungsbehörde zu helfen, die Unionsunterstützung entlang der gesamten Umsetzungskette bis hin zu den Endbegünstigten, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt, sichtbar zu machen;

d)

die Gelder auf dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nicht durch Gebühren, Pfand- und Sicherungsrechte oder anderweitig belastet werden (abgesehen von den von Rechts wegen oder gemäß der üblichen Bankpraxis vorgesehenen);

e)

gemäß Artikel 13 der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung die Kassenmittelverwaltung für jeglichen Saldo auf dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durchzuführen.

8.4.

[Zur Klarstellung: Die Aufgaben und Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung gelten unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen des EIF im Rahmen der [COSME-] ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung[en]].

Artikel 9

Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen

9.1.

Der EIF wählt eigenverantwortlich einen oder mehrere Finanzmittler für die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] aus, gegebenenfalls gemäß den Bedingungen der [COSME-] UND/ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung(en)]. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

9.2.

Die Finanzmittler, mit denen der EIF operative Vereinbarungen abschließen will, werden auf der Grundlage der EIF-Politik und der EIF-Verfahren im Rahmen von offenen, transparenten, angemessenen, nicht diskriminierenden und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden und die Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] sowie die Erfahrung und die Finanzierungskapazität des Finanzmittlers gebührend berücksichtigt. Die Auswahl derartiger Finanzmittler erfolgt auf kontinuierlicher Basis und auf der Grundlage eines Bewertungssystems, bei dem die Finanzmittler anhand bestimmter Kriterien eingestuft werden.

9.3.

Die vom EIF mit Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen berücksichtigen alle Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. Insbesondere enthalten diese operativen Vereinbarungen Bestimmungen zur Haftung der Finanzmittler im Hinblick auf Strafen.

9.4.

Die operativen Vereinbarungen verlangen, dass zum Zweck der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] die ausgewählten Finanzmittler

a)

im Hinblick auf die umfassende Zusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

b)

und das Recht der Verwaltungsbehörde, ihre Befugnisse umfassend auszuüben, Folgendes sicherstellen:

c)

Sie stellen OLAF jegliche Unterstützung sowie sämtliche Informationen und Schriftstücke zu den betreffenden Vorhaben zu Verfügung, damit OLAF seine Befugnisse umfassend ausüben und Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (13) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (14) in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung durchführen kann, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und festzustellen, ob Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] vorliegen.

d)

Sie bewahren die gesamte Dokumentation im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] für einen Zeitraum von ([7]) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums, Kündigung der operativen Vereinbarung oder Abschluss der Vorhaben — je nachdem, welcher Zeitraum länger ist — auf und können sie auf Verlangen vorlegen.

e)

Sie gewähren dem Europäischen Rechnungshof gemäß Artikel 161 der Haushaltsordnung jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

f)

Sie halten die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung von Geldwäsche, Bekämpfung des Terrorismus und Bekämpfung von Steuerbetrug ein.

g)

Sie setzen die im vorliegenden Artikel 9 Absätze 4 und 5 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf andere Finanzmittler und Endbegünstigte in ihren Vereinbarungen mit diesen um; bezüglich Artikel 9 Absatz 5 geben die Finanzmittler und die Endbegünstigten Erklärungen ab, dass sie sich nicht in einer der in Anhang 2 genannten Ausschlusssituationen befinden.

h)

Sie verpflichten sich, dem EIF im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben keinerlei Gebühren in Rechnung zu stellen.

i)

Sie berechnen das Bruttosubventionsäquivalent im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung für jede Transaktion gemäß der in Anhang 1 festgelegten Formel und übermitteln die Berechnung dem EIF.

j)

Sie geben den der staatlichen Beihilfe entsprechenden Teil des aus dem MS-Beitrag erwachsenden finanziellen Vorteils in voller Höhe an die Endbegünstigten weiter, wie in Anhang 1 näher ausgeführt.

[Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

9.5.

Finanzmittler, die sich in einer der in Anhang 2 genannten Situationen befinden, werden nicht ausgewählt.

9.6.

Der EIF informiert vor Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung die Verwaltungsbehörde schriftlich über die wichtigsten Elemente jedes Vorhabens, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Der EIF unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung.

9.7.

Der EIF informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich über eine teilweise Annullierung, erhebliche Änderung oder vorzeitige Kündigung einer operativen Vereinbarung und die Gründe hierfür, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Artikel 10

Governance

10.1.

Die Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF wird von einem Investorenrat („Investorenrat“) überwacht. Der Investorenrat umfasst [4] ordnungsgemäß ermächtigte Mitglieder, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden und diese vertreten, [1] vom EIF ernanntes Mitglied, [1] von der EIB ernannten Beobachter und [2] von der Europäischen Kommission ernannte Beobachter.

10.2.

Der Investorenrat

a)

billigt die Aufgabenbeschreibung und gegebenenfalls deren Änderungen und Überarbeitungen und überprüft die vom EIF vorgelegten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor ihrer Veröffentlichung;

b)

überprüft die Fortschritte bei der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich des Erreichens der Etappenziele und der geplanten neuen Vorhaben;

c)

prüft strategische und politische Fragen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] und gibt Stellungnahmen dazu ab;

d)

berät in Fragen der Auslegung der in Artikel 3 Absätze 1 bis 4 dargelegten Förderkriterien:

e)

überprüft die in Artikel 16 genannten Jahresberichte über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster;

f)

überprüft die Aufgabenbeschreibung für Evaluierungen und gegebenenfalls die Evaluierungsberichte zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n];

g)

überprüft die vorgeschlagenen Anpassungen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß den in Artikel 18 genannten Evaluierungsberichten;

h)

schlägt gegebenenfalls Änderungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor;

i)

[sonstige Aufgaben]. [Gegebenenfalls können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden.]

10.3.

Der Investorenrat beschließt einvernehmlich und untergräbt unter keinen Umständen die Beschlüsse des in der [den] jeweiligen Übertragungsvereinbarung[en] vorgesehenen Lenkungsausschusses zur Umsetzung der Gesamtstrategie der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente].

10.4.

Der Investorenrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist ein Vertreter der Verwaltungsbehörde.

Der Investorenrat tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder, mindestens jedoch [] pro Jahr, zusammen. Die Sitzungen des Investorenrates werden von dessen Sekretariat organisiert.

10.5.

Der Investorenrat gibt sich auf Vorschlag des Sekretariats eine Geschäftsordnung.

10.6.

Die Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates wird nicht vergütet. Die Einrichtung, die das jeweilige Mitglied ernannt hat, trägt alle Kosten, die diesem Mitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates — einschließlich An- und Abreise — entstehen.

10.7.

Gemäß dieser Finanzierungsvereinbarung werden die Sekretariatsgeschäfte vom EIF geführt.

Das Sekretariat hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

Organisation der Sitzungen des Investorenrates, einschließlich Erstellung und Verteilung der Unterlagen, Tagesordnungen und Protokolle;

b)

sonstige [in dieser Finanzierungsvereinbarung oder] vom Investorenrat festgelegte Aufgaben;

c)

Weiterleitung von Mitteilungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Investorenrates.

Artikel 11

MS-Beitrag

11.1.

Der MS-Beitrag wird ausschließlich für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und jegliches damit verbundene Vorhaben verwendet.

11.2.

Der EIF legt der Verwaltungsbehörde spätestens am [X] eines jeden Jahres Folgendes vor: i) die Aufstellung der Vorhaben, die im laufenden Jahr unterzeichnet werden sollen, und den vorgeschlagenen Betrag des im laufenden Jahr zu zahlenden MS-Beitrags, ii) den Fälligkeitsplan für den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen zu zahlen ist, einschließlich Verwaltungsgebühren, sowie iii) etwaige für notwendig erachtete Änderungen des gemeldeten MS-Beitrags und im laufenden Jahr zu bindende Mittel.

Der EIF stellt der Verwaltungsbehörde bis zum [X] eines jeden Jahres gegebenenfalls aktualisierte Zahlen zum vorstehenden Unterabsatz zur Verfügung.

11.3.

Nach einer Due-Diligence-Prüfung der Finanzmittler, die gemäß Artikel 9 ausgewählt werden sollen, schickt der EIF immer, wenn er es für erforderlich hält, eine Zahlungsaufforderung in der in Anhang 3 („Zahlungsaufforderung“) festgelegten Form an die Verwaltungsbehörde. Die Zahlungsaufforderung enthält i) den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, um die Verpflichtungen im Rahmen von Garantievereinbarungen zu decken, die innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zahlungsaufforderung unterzeichnet werden sollen, und ii) einen Fälligkeitsplan für den MS-Beitrag, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorhaben zu zahlen ist.

11.4.

Der in einer Zahlungsaufforderung vorgeschlagene Betrag des MS-Beitrags kann sich auf 100 % der für die Verpflichtungen im Rahmen einer Garantievereinbarung erforderlichen Beträge belaufen.

11.5.

Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel überweist die Verwaltungsbehörde ohne unbillige Verzögerung und in jedem Fall vor Unterzeichnung einer Garantievereinbarung durch den EIF einen MS-Beitrag auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster, der dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag des MS-Beitrags entspricht, und informiert den EIF darüber.

11.6.

Die Verwaltungsbehörde kann die Zahlung des MS-Beitrags jederzeit aussetzen, indem sie dem EIF mitteilt, dass sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen kann, weil

a)

diese in wesentlichen Punkten nicht den Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung entspricht oder

b)

ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten zugrunde liegenden Ausgaben bestehen oder

c)

der Verwaltungsbehörde Informationen über erhebliche Funktionsmängel des internen Kontrollsystems vorliegen oder die vom EIF bescheinigten Ausgaben mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit behaftet sind und keine Berichtigung vorgenommen wurde. In diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Zahlung nur dann aussetzen, wenn dies erforderlich ist, um ernsthaften Schaden für ihre finanziellen Interessen gegenüber dem EU-Haushalt abzuwenden.

Jegliche Aussetzung ist ordnungsgemäß von der Verwaltungsbehörde zu begründen und ist nicht rückwirkend möglich. Der EIF wird so rasch wie möglich über die Aussetzung der Zahlungsfrist sowie über die Gründe dafür unterrichtet.

Die Aussetzung gilt ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde den EIF hierüber unterrichtet. Die verbleibende Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Prüfungen samt Überprüfungen vor Ort abgeschlossen sind.

Übersteigt die Dauer der Aussetzung [zwei] Monate, kann der EIF die Verwaltungsbehörde auffordern zu überprüfen, ob sie verlängert werden soll.

Artikel 12

EIF-Beitrag

Der EIF leistet seinen Beitrag zum Kompartiment gemäß den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen.

Artikel 13

Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung

13.1.

In Einklang mit den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung in Anhang 4 obliegt die Kassenmittelverwaltung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster dem EIF oder einer von ihm nach Billigung durch den Investorenrat benannten Stelle.

13.2.

In Übereinstimmung mit seinen internen Strategien und Verfahren eröffnet und führt der EIF für jedes zweckbestimmte Fenster ein Konto [für die Mittel aus dem operationellen EFRE-Programm und ein Konto für die Mittel aus dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums].

13.3.

Der MS-Beitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] wird auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung einbezahlt.

13.4.

Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] jederzeit und in jeder Hinsicht getrennt von anderen Mitteln oder Konten des EIF zu nutzen, einzusetzen oder anderweitig zu verwenden oder buchhaltungstechnisch zu führen. Bei allen Transaktionen ist das Wertstellungsdatum anzugeben.

13.5.

Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] ausschließlich in Zusammenhang mit Transaktionen oder Vorhaben gemäß dieser Finanzierungvereinbarung zu nutzen.

13.6.

Die Kassenmittel werden in Einklang mit den Strategien und Verfahren des EIF, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und nach den Grundsätzen in Anhang 4 verwaltet. Sie werden auf Risiko der Verwaltungsbehörde (auch in Bezug auf Negativzinsen und Verluste bei der Kassenmittelverwaltung) entsprechend einem Risikoprofil und einer Anlagestrategie, die vorab vereinbart werden, und gegebenenfalls gemäß den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung nach Anhang 4 investiert.

13.7.

Für die Kassenmittelverwaltung durch den EIF selbst oder in seinem Namen berechnet der EIF der Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß Artikel 14.

13.8.

Als Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnet und führt der EIF ein Euro-Konto und gegebenenfalls ein Devisenkonto für Vorgänge in einer anderen Währung als dem Euro.

13.9.

Dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster werden gutgeschrieben:

a)

der gezahlte MS-Beitrag;

b)

Erstattungen;

c)

Einnahmen.

13.10.

Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] mit folgenden Beträgen belastet:

a)

für die Vorhaben erforderliche Beträge;

b)

dem EIF gemäß Artikel 14 geschuldete Beträge;

c)

der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Ausstiegspolitik erstattete Beträge;

d)

für die Kassenmittelverwaltung erforderliche Beträge.

13.11.

Überweisungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c erfolgen auf folgendes Bankkonto der Verwaltungsbehörde:

Name [der Bank]:

[]

Anschrift [der Bank]:

[]

BIC:

[]

IBAN:

[]

Name des Empfängers:

[]

Anschrift des Empfängers:

[]

BIC des Empfängers:

[]

Verwendungszweck:

Erstattung von Beträgen im Rahmen der Ausstiegspolitik von [Akronym des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und sonstige Kenndaten angeben]

13.12.

Mit Blick auf die Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 25 schließt der EIF das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und teilt dies unverzüglich der Verwaltungsbehörde mit.

13.13.

Der EIF verwendet die Einnahmen und Erstattungen im Rahmen der Zwecke des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Zahlung der Verwaltungskosten und -gebühren, und führt Aufzeichnungen über die Verwendung der Einnahmen und Erstattungen.

13.14.

[Gegebenenfalls, auf jeden Fall jedoch nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und spätestens am [X] jedes Jahres teilt der EIF der Verwaltungsbehörde den Betrag des gebundenen MS-Beitrags mit, der nicht auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurde und der nicht mehr für die Zwecke dieser Finanzierungsvereinbarung oder einer Garantievereinbarung erforderlich ist, wie in dieser Vereinbarung vorgesehen.] [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

13.15.

[Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und falls kein weiterer MS-Beitrag zu leisten ist, teilt der EIF jährlich und spätestens am [X] jedes Jahres der Verwaltungsbehörde die Beträge mit, die nicht mehr in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] oder einer Garantievereinbarung benötigt werden. Die Verwaltungsbehörde kann dem EIF folglich eine Zahlungsaufforderung zur Wiedereinziehung des entsprechenden Betrags zugunsten des Budgets der Verwaltungsbehörde zustellen.]

Artikel 14

Verwaltungskosten und -gebühren

14.1.

Die Verwaltungsbehörde vergütet dem EIF seine Tätigkeit mittels Gebühren, die i) eine Verwaltungsgebühr, ii) eine Anreizgebühr, iii) eine Gebühr für die Kassenmittelverwaltung und iv) eine Rücklagengebühr zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben (zusammen die „Verwaltungskosten und -gebühren“) umfassen und in diesem Artikel näher erläutert werden.

14.2.

Die Verwaltungskosten und -gebühren werden vom EIF von dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nach Rechnungsstellung an die Verwaltungsbehörde und der Überprüfung durch diese [vertraglich im Einzelnen festzulegen] abgebucht und stellen die volle Vergütung des EIF für seine Tätigkeit dar. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

14.3.

Die Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr darf in keinem Fall mehr als 6 % des gebundenen MS-Beitrags betragen, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 6 und 7 darf die Anreizgebühr nicht weniger als ein Drittel der Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr ausmachen.

Zusätzlich zu der Verwaltungs- und der Anreizgebühr darf die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung höchstens [1] % [sofern nichts anderes in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt ist] des gebundenen MS-Beitrags ausmachen. Außerdem darf die Rücklagengebühr höchstens [0,5] % [sofern nichts anderes in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt ist] des gebundenen MS-Beitrags ausmachen.

14.4.

Die Verwaltungsgebühr stellt die volle Vergütung für die Verwaltungsausgaben des EIF in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] dar, die mindestens Folgendes abdeckt: Marktforschung, Marketing, Produktentwicklung, Sensibilisierungsmaßnahmen, Verhandlungen, Überwachung, Anpassungen von IT-Systemen, Rechtskosten, Reisekosten, Steuerberatungsleistungen, Bankgebühren, Kosten für Unteraufträge, Rechnungsführung und Berichterstattung, Überwachung und Kontrollen, Sekretariatsarbeiten, (etwaige) Evaluierungen, interne und externe Rechnungsprüfung, Förderung der Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit. Hierbei werden die Kosten zu Lasten der Finanzmittler berücksichtigt. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

14.5.

Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Verwaltungsgebühr an den EIF wie folgt:

1.

Ein Teil der Verwaltungsgebühr ist an die Einrichtung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden und entspricht [2] % des gezahlten MS-Beitrags. Der entsprechende Betrag wird dem EIF bei Unterzeichnung der ersten operativen Vereinbarung gezahlt. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]

2.

Der übrige Teil der Verwaltungsgebühr ist an die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden und wird jährlich nachträglich ausgezahlt. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

14.6.

Die Anreizgebühr stellt die Vergütung des EIF für die Erbringung der finanziellen und strategiebezogenen Leistung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] dar.

14.7.

Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Anreizgebühr an den EIF auf der Grundlage der Erfüllung der Leistungsindikatoren, insbesondere der in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 festgelegten Etappenzielen erzielten Hebelwirkung. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] Die Anreizgebühr wird halbjährlich nachträglich ausgezahlt.

14.8.

Die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung wird für die Tätigkeiten der Kassenmittelverwaltung verwendet.

14.9.

Die Rücklagengebühr dient zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben, z. B. Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Zahlungen für unvorhergesehene Ausgaben unterliegen der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsbehörde. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

14.10.

Die Verwaltungskosten und -gebühren werden in erster Linie durch Einnahmen und Erstattungen gedeckt. Reichen die Einnahmen und Erstattungen nicht aus, wird die Differenz durch den MS-Beitrag in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels gedeckt. Dessen unbeschadet vergütet die Verwaltungsbehörde dem EIF die von ihm nach dem 31. Dezember 2023 durchgeführten Tätigkeiten durch von den Verwaltungskosten und -gebühren getrennte Gebühren, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Artikel 15

Rechnungsführung

15.1.

In Einklang mit seinen Regelungen und Verfahren führt der EIF ein getrenntes Konto [getrennte Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Finanzinstrument.

15.2.

Grundlage für die Finanztransaktionen und die Erstellung der Jahresabschlüsse in Bezug auf ein zweckbestimmtes Fenster sind

a)

die für das betreffende zweckbestimmte Fenster geltenden Regelungen und Verfahren des EIF

und

b)

die vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission auf der Basis der Rechnungslegungsstandards des Board for International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) festgelegten Rechnungsführungsvorschriften der Union in der jeweils gültigen Fassung, die dem EIF von der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en) im Voraus übermittelt werden. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

15.3.

Der EIF bewahrt die Rechnungslegungs- und Buchhaltungsunterlagen über den gezahlten MS-Beitrag während einer Dauer von sieben (7) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung oder nach dem Abschluss von Vorhaben im Rahmen eines Finanzinstruments auf, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist.

15.4.

Der EIF legt der Verwaltungsbehörde jährlich die geprüften Abschlüsse eines zweckbestimmten Fensters vor.

Artikel 16

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

16.1.

Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in zu vereinbarenden Zeitabständen Bericht [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß Anhang 5, wobei folgende Angaben zu machen sind:

a)

Bezeichnung des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen der MS-Beitrag bereitgestellt wird;

b)

Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und der Umsetzungsmodalitäten;

c)

Angabe der Finanzmittler;

d)

Gesamtbetrag des gezahlten MS-Beitrags, aufgeschlüsselt nach Prioritäten oder Maßnahmen im Rahmen des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms;

e)

Gesamtbetrag der neuen Kreditfinanzierungen im betreffenden Quartal und bis zum betreffenden Zeitpunkt;

f)

Gesamtbetrag der Verwaltungskosten und -gebühren;

g)

Leistung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Fortschritte bei seiner [ihrer] Einrichtung und der Auswahl der Finanzmittler;

h)

Gesamtbetrag der aufgelaufenen Erstattungen und Einnahmen;

i)

Fortschritte bei der Erzielung der Hebelwirkung;

j)

Beitrag des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zur Erfüllung der Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme im Rahmen des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms;

k)

Zahl der Endbegünstigten (insgesamt und je Vorhaben);

l)

Bruttosubventionsäquivalent für jede Transaktion.

[Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

16.2.

Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in den Zeitabständen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Einklang mit Anhang 6. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

16.3.

Spätestens am [] jedes Jahres unterbreitet der EIF der Verwaltungsbehörde einen Jahresbericht mit einer Zusammenstellung aller gesammelten Daten über sämtliche operativen und finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] seit seiner [ihrer] Einrichtung. Dieser Jahresbericht wird unverzüglich zur Überprüfung an den Investorenrat weitergeleitet. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Der EIF übermittelt der Verwaltungsbehörde regelmäßig Kontrollberichte der in dieser Finanzierungsvereinbarung benannten externen Prüfer in Form einer Prüfungsmitteilung. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Falls erforderlich, können die Vertragsparteien darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen für die Berichterstattung über die Vorhaben erörtern und vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.]

16.4.

Die einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 basieren auf Informationen, die der EIF von Zeit zu Zeit aufgrund der in den operationellen Vereinbarungen zwischen ihm und den Finanzmittlern über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster vorgesehenen Berichterstattungspflichten erhält. Die operative Vereinbarung schreibt vor, dass die Finanzmittler diese Informationen dem EIF übermitteln. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

16.5.

In den Berichten, die der Verwaltungsbehörde zu unterbreiten sind, werden die Beträge in Euro angegeben. Diese Berichte können aus Abschlüssen übernommen werden, die entsprechend den Bedingungen des EIF auf andere Währungen lauten. Falls erforderlich, werden die Beträge in Euro umgerechnet. Sofern nichts anderes in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist, werden die in einer anderen als Euro lautenden Beträge, die der einen Vertragspartei von der anderen in Euro mitgeteilt werden, zu dem zum Berichtszeitpunkt geltenden, von der Europäischen Zentralbank festgelegten Wechselkurs in Euro umgerechnet.

Artikel 17

Prüfungen, Kontrollen und Überwachung

17.1.

In Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind der Rechnungshof und die Europäische Kommission befugt, die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] einer Prüfung zu unterziehen.

17.2.

Der EIF führt Kontrollen der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Übereinstimmung mit seinen Regeln, Strategien und Verfahren sowie dieser Finanzierungsvereinbarung durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen repräsentativer und/oder risikobasierter Stichproben von Transaktionen, um sicherzustellen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wirksam und korrekt umgesetzt wird [werden], und um u. a. Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen.

17.3.

Bei Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union informiert der EIF unverzüglich OLAF und kann in enger Zusammenarbeit mit OLAF geeignete Vorkehrungen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, treffen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den MS-Beitrag informiert der EIF unverzüglich die Verwaltungsbehörde und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich gerichtlicher Schritte, um die gemäß den Bestimmungen der operativen Vereinbarung geschuldeten Beträge in Einklang mit Anhang 1 einzuziehen und etwaige eingezogene Beträge sofort wieder dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] zuzuweisen.

17.4.

Der EIF überwacht die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] anhand der von den Finanzmittlern vorgelegten Berichte und/oder Abschlüsse, der verfügbaren internen und externen Prüfungen und der von diesen oder dem EIF durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten.

17.5.

Die Überwachung der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF soll die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzen festzustellen, i) ob das interne Kontrollsystem wirksam und effizient ist, ii) ob der MS-Beitrag in Einklang mit den geltenden rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen verwendet wird, und iii) welche Fortschritte in Bezug auf die Erreichung der strategischen Ziele, die sich in den einschlägigen Output- und Ergebnisindikatoren widerspiegeln, erzielt worden sind.

17.6.

Die Verwaltungsbehörde kann die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen ihrer Beteiligung am Investorenrat mittels der geprüften, vom EIF gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorgelegten Abschlüsse kontrollieren und überwachen.

17.7.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung — Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

Artikel 18

Evaluierung

18.1.

Die Vertragsparteien können die Durchführung jedweder Evaluierung betreffend die Durchführung der Finanzierungsvereinbarung zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.]

18.2.

Der EIF verpflichtet die Finanzmittler in jeder operativen Vereinbarung, dem EIF Informationen zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Besitz sind und nach vernünftigem Ermessen für die Durchführung einer Bewertung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung benötigt werden.

Artikel 19

Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen

19.1.

Die Auftragsvergabe für Waren, Bau- oder Dienstleistungen durch den EIF im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt in Einklang mit den geltenden vom EIF angenommenen Regeln und Verfahren nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Nichtdiskriminierung bei der Vergabe von Aufträgen, sofern — unter gebührender Berücksichtigung der Kosten und der Dauer — die Vergabe von Unteraufträgen keine höheren Kosten verursacht als bei der direkten Beschaffung durch den EIF selbst anfallen würden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass sich eine solche Vergabe von Unteraufträgen nicht auf die Auswahl von Finanzmittlern gemäß Artikel 9 bezieht.

19.2.

Bewerber und Bieter, die in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst sind, die von der Europäischen Kommission für die Zwecke der Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (15) eingerichtet wurde und betrieben wird, kommen nicht in Betracht.

Artikel 20

Sichtbarkeit

20.1.

Der EIF trifft alle geeigneten Maßnahmen, die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen sind, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster aus dem [EFRE] ODER [ELER] kofinanziert wird/werden; er hält die Bestimmungen fest, denen zufolge die Finanzmittler und Endbegünstigten auf die Bedingungen dieses Artikels in den relevanten Verträgen hingewiesen werden. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

20.2.

Der EIF schreibt vor, dass in den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darauf hingewiesen wird, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Mitteln der Europäischen Union“ (in der jeweiligen Amtssprache) eingerichtet wurde[n], und dass das EU-Emblem (zwölf gelbe Sterne auf blauem Hintergrund) in geeigneter Weise und gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en) dargestellt wird.

20.3.

Der EIF schreibt vor, dass der Finanzmittler die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Informations-, Marketing- und Werbekampagnen [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] im Hoheitsgebiet von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] durchführt, die darauf abzielen, die Bekanntheit des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in diesem Gebiet sicherzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass alle Unterlagen über die Unterstützung durch das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einen Hinweis darauf enthalten, dass die Transaktion von der Europäischen Union „mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des [EFRE] ODER [ELER], von [COSME] UND/ODER von [Horizont 2020]“ unterstützt wird. Dabei ist anzugeben, um welche KMU-Initiative (zweckbestimmte[s] Fenster) es sich handelt.

20.4.

Der Hinweis und das EU-Emblem sind deutlich sichtbar und in ausreichender Größe an geeigneter Stelle anzubringen, wobei kein Zweifel darüber entstehen darf, worin die EIF-Tätigkeit besteht und dass die Vorrechte und Immunitäten des EIF auf das [die] zweckbestimmte[n] Fenster Anwendung finden.

20.5.

Alle das [die] zweckbestimmte[n] Fenster betreffenden Veröffentlichungen des EIF, ungeachtet der Form und des Mediums, werden mit folgendem oder einem ähnlichen Vermerk in der betreffenden EU-Amtssprache versehen: „Dieses Dokument wurde mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union erstellt. Die geäußerten Auffassungen geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union wieder.“

20.6.

Die Verwaltungsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durch den EIF und gegebenenfalls die EIB kofinanziert wird [werden]. In den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten, in allen einschlägigen Werbematerialien, amtlichen Vermerken, Berichten, Veröffentlichungen und internetbasierten Informationen wird (in der jeweiligen Amtssprache) darauf hingewiesen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Kofinanzierung durch den Europäischen Investitionsfonds [und die Europäische Investitionsbank]“ umgesetzt wurde[n]; außerdem wird das EIF-Logo und gegebenenfalls das EIB-Logo in geeigneter Weise angebracht.

20.7.

Vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften legt der EIF unverzüglich nach Unterzeichnung der ersten operativen Vereinbarung eine Pressemitteilung in englischer Sprache vor, die auf der Website des EIF veröffentlicht wird. Der EIF entscheidet über den Inhalt der Pressemitteilungen.

20.8.

Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den für diese Finanzierungsvereinbarung relevanten Fortschritts- und Lageberichten, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen und Aktualisierungen, bevor sie herausgegeben oder veröffentlicht werden, und übermitteln diese Unterlagen bei ihrer Herausgabe der anderen Partei.

20.9.

Der EIF hält in jeder operativen Vereinbarung die Bedingungen der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen betreffend die Sensibilisierung der Finanzmittler für die Unterstützung durch die Europäische Union fest.

Artikel 21

Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler

21.1.

Der EIF veröffentlicht jährlich die Namen der im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] unterstützten Finanzmittler gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en).

21.2.

Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Finanzsektors und der Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Rechnung und stehen in Einklang mit etwaigen besonderen Regelungen des EFRE und des ELER.

Artikel 22

Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Vertragsparteien übertragen keine ihrer Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Finanzhilfevereinbarung ganz oder teilweise an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.

Artikel 23

Haftung

23.1.

Der EIF haftet gegenüber der Verwaltungsbehörde für die Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und für Verluste, die auf regelwidriges oder grob fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sind.

[23.2.

In Bezug auf die Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung vereinbaren die Verwaltungsbehörde und der EIF vertragliche Rechtsbehelfe für den Fall von dem EIF entstandenen Verlusten, Sach- oder Personenschäden.]

23.3.

Es wird keiner Vertragspartei als Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert ist.

Artikel 24

Maßgebendes Recht und Gerichtsstand

24.1.

Ungeachtet geltender Grundsätze des Kollisionsrechts gilt für diese Finanzierungsvereinbarung und ihre Auslegung [vertraglich festzulegen] Recht.

24.2.

Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten oder Beschwerden, die sich in Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung, auch hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder Beendigung, ergeben.

24.3.

Für den Fall, dass eine gütliche Beilegung nicht möglich ist, vereinbaren die Vertragsparteien, dass [zuständige Gerichtsbarkeit vertraglich festzulegen] ausschließlich für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfevereinbarung zuständig ist.

Artikel 25

Wirksamkeit — Kündigung

25.1.

Diese Finanzierungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und gilt bis zum [31. Dezember 2023] oder bis zum Auftreten eines nicht gemäß Artikel 25 Absatz 5 ausgeräumten Kündigungsgrunds, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

25.2.

Spätestens [6] Monate vor dem [31. Dezember 2023] konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf die Verlängerung dieser Finanzierungsvereinbarung für eine weitere Laufzeit.

25.3.

Falls eine oder mehrere operative Vereinbarungen und/oder Garantievereinbarungen zum [31. Dezember 2023] noch in Kraft sind, wird diese Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien verlängert. Besteht kein Einvernehmen, bleibt diese Finanzierungsvereinbarung nur bezüglich einer tatsächlichen Verbindlichkeit, einer Eventualverbindlichkeit oder eines Engagements im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis diese Verbindlichkeit oder dieses Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und eine etwaige geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist.

25.4.

Während der Laufzeit dieser Finanzierungsvereinbarung kann jede Vertragspartei die Finanzierungsvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie der anderen Partei mitteilt, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist.

25.5.

Die Gründe für ein Kündigungsereignis sind nachstehend aufgeführt:

i)

Die Verwaltungsbehörde kann in folgenden Fällen ein Kündigungsereignis melden:

a)

der EIF hat es versäumt, die operative Vereinbarung in Bezug auf den Betrag des MS-Beitrags, der in jeder Zahlungsaufforderung festgehalten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der betreffenden Zahlungsaufforderung zu unterzeichnen;

b)

der EIF hat es versäumt, seinen materiellen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen;

c)

der EIF hat es versäumt, binnen des Zeitrahmens gemäß Artikel 8 Absatz 2 die erste operative Vereinbarung zu unterzeichnen;

jeweils vorausgesetzt, dass die Verwaltungsbehörde dem EIF eine Mahnung übermittelt hat, in der das Eintreten eines solchen möglichen Kündigungsereignisses angegeben ist, und dass der EIF innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Eingang der Mahnung keine Maßnahmen zur Ausräumung des Kündigungsgrunds ergriffen hat.

ii)

Der EIF kann in folgenden Fällen ein Kündigungsereignis melden:

a)

unbeschadet Artikel 11 hat die Verwaltungsbehörde es versäumt, ohne ungebührliche Verzögerung den MS-Beitrag, der dem in der Zahlungsaufforderung genannten MS-Beitrag entspricht, auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einzuzahlen;

b)

die Verwaltungsbehörde hat es versäumt, ihren materiellen Verpflichtungen aus dieser Finanzhilfevereinbarung nachzukommen;

jeweils vorausgesetzt, dass der EIF der Verwaltungsbehörde eine Mahnung übermittelt hat, in der das Eintreten eines solchen Kündigungsereignisses angegeben ist, und dass die Verwaltungsbehörde innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Eingang der Mahnung keine Maßnahmen zur Ausräumung des Kündigungsgrunds ergriffen hat.

25.6.

Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 9 wird der EIF im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung von jeglicher Verpflichtung zur Durchführung der EIF-Tätigkeit ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Kündigung befreit. Die Verwaltungskosten und -gebühren, auf die der EIF für die Zeiträume vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung Anspruch hätte, sind bis zu diesem Tag fällig und zahlbar. [Falls erforderlich, können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich möglicher Anpassungen der bei einer frühzeitigen Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung zahlbaren Verwaltungskosten und -gebühren.]

25.7.

Einer der Vertragsparteien entstandene Kosten in Zusammenhang mit einem Kündigungsereignis werden von der Vertragspartei getragen, die für das Eintreten des betreffenden Kündigungsereignisses verantwortlich ist.

25.8.

Nach Ablauf der Geltungsdauer oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung wird der Nettosaldo des auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einbezahlten MS-Betrags im Rahmen der Ausstiegspolitik wieder der Verwaltungsbehörde zugeführt. Sämtliche Kosten, die dem EIF im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung entstehen, werden von der Verwaltungsbehörde getragen und von dem zurückzuzahlenden MS-Betrag abgezogen, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt nach Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung aufgrund eines von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Kündigungsereignisses.

25.9.

Die Kündigung oder der Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung berührt nicht die am Tag der Kündigung oder des Ablaufs der Geltungsdauer aufgelaufenen oder noch bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien; dies gilt ohne Einschränkung auch für aufgelaufene Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen. Nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer bleibt diese Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf jede tatsächliche Verbindlichkeit, jede Eventualverbindlichkeit oder jedes Engagement im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis die betreffende Verbindlichkeit oder das betreffende Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und die geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist; insbesondere ist der EIF berechtigt, Beträge einzubehalten, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder einer operativen Vereinbarung für die Zahlung geschuldeter Beträge oder zur Befriedigung aufgelaufener oder eventueller Verpflichtungen im Rahmen ausstehender Vorhaben erforderlich sein können.

25.10

Stellt der EIF in Abstimmung mit der Europäischen Kommission fest, dass der Mindestgesamtbeitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern], welcher der Summe der Beiträge aller beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, unter gebührender Berücksichtigung der in der Ex-ante-Bewertung festgelegten kritischen Masse unzureichend ist, kann er der Verwaltungsbehörde melden, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist.

25.11.

Die Bestimmungen des Artikels 23 (Haftung), des Artikels 24 (Maßgebendes Recht und Gerichtsstand), des Artikels 25 (Wirksamkeit — Kündigung) und des Artikels 26 (Meldungen und Mitteilungen) gelten auch nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung.

25.12.

Im Falle der Abwicklung der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER der [H2020-Finanzinstrumente] einigen sich die Vertragsparteien über die Verwendung des MS-Beitrags.

Artikel 26

Meldungen und Mitteilungen

26.1.

Meldungen und Mitteilungen einer Partei an die andere betreffend diese Finanzierungsvereinbarung werden schriftlich als Papierfassung oder in elektronischer Form nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 und 3 unter Angabe folgender Kontaktdaten übermittelt:

 

Für die Verwaltungsbehörde:

[einfügen]

 

Für den EIF:

Europäischer Investitionsfonds

[einfügen]

15, Avenue J.F. Kennedy

2968 Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Kontaktperson: [einfügen]

E-Mail-Adresse: [einfügen]

26.2.

Jede Änderung der Kontaktdaten wird erst gültig, nachdem sie der anderen Partei schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form mitgeteilt wurde.

26.3.

Diese Meldungen und Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn [zu ergänzen].

Artikel 27

Änderungen und Verschiedenes

27.1.

Jede Änderung, Modifikation oder Ergänzung dieser Finanzierungsvereinbarung setzt ein schriftliches von jeder Vertragspartei ordnungsgemäß unterzeichnetes Instrument voraus, in dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgehalten ist.

27.2.

Aus der Tatsache, dass eine Vertragspartei in einem oder mehreren Fällen nicht auf der (unmittelbaren) Erfüllung einer Bestimmung dieser Finanzierungvereinbarung besteht, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Vertragspartei auf ihre Rechte in Bezug auf die künftige Erfüllung der betreffenden Bestimmung verzichtet und die diesbezügliche Verpflichtung der anderen Partei nicht weiterhin uneingeschränkt gültig und wirksam bleibt.

Artikel 28

Anhänge

Die Erwägungsgründe und die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Finanzierungsvereinbarung:

Anhang 1

:

Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster [Fenstern]

Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1)

Verbriefungsinstrument (Option 2)

Anhang 2

:

Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen]

Anhang 3

:

Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 4

:

Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 5

:

Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 6

:

Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

ANHANG 1

INSTRUMENT FÜR UNBEGRENZTE GARANTIEN  (16)

KMU-Initiative — Option 1

INSTRUMENT FÜR UNBEGRENZTE GARANTIEN IM RAHMEN DER KMU-INITIATIVE — OPTION 1

Dieses Instrument sieht die Gewährung unbegrenzter Garantien vor, die vom EIF zur Deckung des Kreditrisikos von Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU gestellt werden. Das Instrument für unbegrenzte Garantien im Rahmen der KMU-Initiative basiert auf dem Risiko, das auf verschiedenen Ebenen durch EU-Mittel (COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken und nationaler Garantieinstrumente getragen wird.

Im Rahmen des Instruments für unbegrenzte Garantien würde der EIF unbegrenzte Garantien bis zu vereinbarten Höchstbeträgen übernehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Abstimmung der Interessen („skin in the game“) soll beim Originator-Finanzinstitut eine wesentliche Beteiligung an seinen jeweiligen abgesicherten Portfolios verbleiben, indem es bei jedem garantierten Darlehen ein Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Höhe von 20 % behält.

Die Finanzmittler erhalten jeweils eine unbegrenzte Garantie des EIF im Gegenzug zur Zahlung einer Garantiegebühr. Das höhere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination aus dem MS-Beitrag und Mitteln aus COSME und/oder Horizont 2020 gedeckt. Das geringere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu vereinbarten Höchstbeträgen und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente getragen. Ein solcher Risikotransfer ohne Forderungsübertragung, der die teilweise Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz des Finanzinstituts erlaubt, würde dem Originator-Finanzinstitut die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls eine Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals zu erreichen. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen.

Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des Portfolios, das aus förderfähigen Darlehens-, Leasing- oder Bürgschaftstransaktionen für KMU besteht, übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. Der Finanzmittler (bzw. der nachgeordnete Finanzmittler im Fall von Rückbürgschaften) unterhält die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen Endbegünstigten. Der Finanzmittler informiert den EIF regelmäßig über das Portfolio; der EIF leitet alle relevanten Informationen an die Risikonehmer gemäß den geltenden Vereinbarungen weiter.

Der Finanzmittler gibt den beihilfebedingten Vorteil im Sinne der nachstehenden Begriffserläuterung und gemäß der Formel in den Abschnitten 5 und 6 in vollem Umfang an die KMU weiter. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die impliziten Kosten (Reputationsrisiko, finanzielles Risiko, administratives Risiko, kompartimentbezogenes Risiko (17)), die dem Finanzmittler entstehen, einen etwaigen Vorteil aufgrund des Einsatzes staatlicher Mittel (d. h. des MS-Beitrags) ausgleichen, so dass gewährleistet ist, dass der Finanzmittler nicht in den Genuss unrechtmäßiger Beihilfen kommt.

Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, haben die in diesem Anhang 1 definierten Begriffe dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden in der vorliegenden Muster-Finanzierungsvereinbarung definierten Begriffe.

Begriffserläuterungen — Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1)

1.

Hauptmerkmale

 

Ausgestaltung des Finanzinstruments

Der Finanzmittler stellt ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen bereit (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung), für die er eine unbegrenzte Garantie auf Portfoliobasis (in Form einer direkten, einer Rück- oder einer Mitbürgschaft) des EIF gegen Zahlung einer Garantiegebühr erhält.

Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung], des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos.

Garantie

Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantie gegen eine Garantiegebühr. Die Garantie deckt einen Teil des Kreditrisikos (bis zum Garantiesatz) im Zusammenhang mit einem Portfolio mit zugrunde liegenden neuen Kreditfinanzierungen (das „Portfolio“) ab.

Garantiesatz

Bis zu 80 % jeder einzelnen Transaktion im Portfolio, so dass beim Finanzmittler eine wesentliche wirtschaftliche Beteiligung am Portfolio verbleibt, die mindestens 20 % des Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage entspricht; auf diese Weise soll die Abstimmung der Interessen gewährleistet werden.

Struktur

Die Garantie deckt zulasten des Finanzmittlers ausstehende Beträge in Bezug auf jede ausstehende im Portfolio enthaltene förderfähige Transaktion bis zum Garantiesatz ab.

Der MS-Beitrag wird zur Deckung des höchsten Risikos des Portfolios verwendet, und zwar bis zu einem bestimmten Prozentsatz, der unter Berücksichtigung des Multiplikatoreffekts für den in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten MS-Beitrag festgelegt wird. Demzufolge können 100 % dieses Betrags für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert werden.

Der Teil des Portfolios mit dem zweithöchsten Risiko wird durch eine Kombination von Mitteln aus dem EIF, dem EU-Haushalt und der Verwaltungsbehörde gedeckt. Das Restrisiko des Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente gedeckt.

Die von den verschiedenen Risikonehmern bereitgestellten Mittel werden auf einem Niveau festgelegt, das sicherstellt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und anderer potenzieller Risikonehmer vereinbar ist.

Jedes Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann.

Ausstehende Beträge

Der Begriff bezieht sich auf unbezahlte Kapital- und Zinsbeträge zulasten des Finanzmittlers im Zusammenhang mit ausstehenden im Portfolio enthaltenen Transaktionen.

2.

Portfolio

 

Bereitstellungszeitraum

EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu drei Jahren), während dessen Transaktionen in das Portfolio aufgenommen werden können.

Förderfähige Endbegünstigte

Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß der EFRE- und der ELER-Verordnung erfüllen.

COSME-Förderkriterien

siehe Anhang 2

H2020-Förderkriterien

siehe Anhang 2

Ausschlussverfahren

Erfüllt eine Transaktion die Förderkriterien nicht, wird sie vom Portfolio ausgeschlossen (und fällt nicht unter die Garantie). In bestimmten begrenzten Fällen und in Anwendung der Vorschriften des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a der Dachverordnung kann die Feststellung, ob eine solche Nichteinhaltung außerhalb des Einflussbereichs des Finanzmittlers liegt, zu einer Weiterführung der Garantiedeckung führen.

Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag

Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen.

Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag

In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen.

Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag

In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen.

3.

Preisgestaltung

 

Garantiegebühr

Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantiegebühr in Zusammenhang mit den im Portfolio enthaltenen Transaktionen in Rechnung.

Die Garantiegebühr ([x] % p. a.) wird vierteljährlich für den ausstehenden Betrag des Portfolios berechnet.

Bepreisung des MS-Beitrags

Der Preis für den MS-Beitrag wird auf einem Niveau festgesetzt, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko steht; dies gilt nicht für die Deckung des risikoreichsten Teils des Portfolios, für die der Preis mit Null angesetzt wird (d. h. der MS-Beitrag wird unentgeltlich bereitgestellt).

4.

Sonstiges

 

Strafen

siehe Artikel 7

Berichterstattung

siehe Anhang 5

Überwachung und Prüfungen

siehe Artikel 17

5.

Weitergabe des Vorteils

 

Weitergabe des Vorteils

Der EIF bewertet den Mechanismus der Weitergabe des Vorteils an die Endbegünstigten. Dieser Mechanismus ist eine Komponente des Verfahrens zur Auswahl der Finanzmittler und ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantievereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen. Der Vorteil kommt für den Teil der durch die Garantie gedeckten neuen Kreditfinanzierungen beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten in Rechnung gestellt wird, und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie/der Garantieprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe wird entsprechend dokumentiert.

Gesamtvorteil

Der Gesamtvorteil wird für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens wie folgt festgelegt: Senkung des Zinssatzes bzw. der Garantiegebühr, den bzw. die der Finanzmittler den Endbegünstigten in Rechnung stellt, wobei das zugrunde liegende eingegangene Kreditrisiko sowie die Wirkung und die Kosten der Garantie berücksichtigt werden. Da der Finanzmittler keinerlei Vergütung/Mittel aus dem EIF erhält, konzentriert sich die Bewertung des Gesamtvorteils ausschließlich auf die Kreditrisikoprämie. Der Finanzmittler berücksichtigt die Kosten der Garantie (Garantiegebühr) bei der Berechnung der neuen Kreditrisikoprämie/Garantieprämie für jedes Darlehen oder jede Garantie.

Der Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet:

Gesamtvorteil = Basiskreditprämie/Garantierisikoprämie — Garantiegebühr

6.

Staatliche Beihilfe

 

Beihilfebedingter Vorteil

Der beihilfebedingte Vorteil für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens ist ein dem MS-Beitrag zum Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (18) proportionaler Anteil des Gesamtvorteils; die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Vorteil der staatlichen Beihilfe = Gesamtvorteil * % des MS-Beitrags in der Garantie (garantierter Teil des Portfolios neuer Kreditfinanzierungen).

Der beihilfebedingte Vorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben.

Berechnung des BSÄ

Auf Ebene der Endbegünstigten gilt als beihilfebedingter Vorteil ein Zinszuschuss im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung..

Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet:

BSÄ = Betrag des garantierten Darlehens (19) * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit (Garantie) (20) * beihilfebedingter Vorteil

Der Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen (jede einzelne Garantie) (20) in dem Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen.

Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils

Wird der beihilfebedingte Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf.

VERBRIEFUNGSINSTRUMENT

KMU-Initiative — Option 2

VERBRIEFUNGSINSTRUMENT — OPTION 2

Das Instrument sieht durch Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften unterlegte Verbriefungstransaktionen vor, bei denen EU-Mittel (im Rahmen von COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, eingesetzt werden, um bestimmte Beträge mit unterschiedlichem Risikograd zu zeichnen oder zu garantieren.

Im Rahmen des Verbriefungsinstruments dient ein Portfolio zulässiger Finanzinstrumente für KMU als Sicherheit für handelbare Wertpapiere (Tranchen), die nach Risikograd diversifiziert sind.

Denkbar wären auch Risikoübertragungsvereinbarungen ohne Forderungsübertragung (synthetische Verbriefung). Dies erlaubt eine Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz der Bank. Der Originatorbank bietet dies die Möglichkeit einer Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen.

Mit Hilfe des Verbriefungsinstruments wird ein signifikanter Teil des zugrunde liegenden Portfolios an zulässigen KMU-Kreditfinanzierungen garantiert, so dass der jeweilige Finanzmittler ein zusätzliches Portfolio schaffen kann, für das er auch Mittel einsetzt, die infolge der Verbriefungstransaktion für neue KMU-Finanzierungen mobilisiert werden.

Im Rahmen dieses Verbriefungsinstruments würden EIF und EIB (unter Umständen gemeinsam mit nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen institutionellen Anlegern) bestimmte Tranchen bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag zeichnen oder eine entsprechende Garantie übernehmen. Beim Originator-Finanzinstitut soll eine wesentliche Beteiligung an der Transaktion — etwa in Form eines angemessenen Teils (mindestens 50 %) der Junior-Tranche und eines angemessenen Risikos in Bezug auf jede bei Anlegern platzierte Tranche oder auch in anderer Form — verbleiben, damit die erforderliche Abstimmung der Interessen gewährleistet ist („skin in the game“) und die Anforderung an den Risikoselbstbehalt gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt wird.

Das Rating der Senior-Tranche und der Mezzanine-Tranchen muss vereinbar sein mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe sowie gegebenenfalls nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, die ebenfalls in die Senior-Tranchen derartiger Verbriefungen investieren und damit die Hebelwirkung der gebundenen Haushaltsmittel erhöhen können.

Junior- und Mezzanine-Tranchen, die nicht beim Originator verbleiben, werden unter Einsatz einer Kombination von EFRE/ELER-Mitteln, COSME/Horizont 2020-Mitteln und EIF-Mitteln gezeichnet.

Verwaltungsbehörden, die bereit sind, sich (über den EIF, aber auf Risiko des ESI-Fonds-Beitrags) am Garantieinstrument zu beteiligen, garantieren/investieren bis zu 50 % der Junior-Tranche.

Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des aus Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften für KMU und Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten bestehenden verbrieften Portfolios übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. In der Regel unterhalten die Finanzmittler die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen KMU. Die Finanzmittler stellen der EIB bzw. dem EIF bis zum Abschluss der Verbriefungstransaktion vierteljährlich Informationen sowohl zum verbrieften Portfolio als auch zum zusätzlichen Portfolio (neu bereitgestellte KMU-Finanzierungen) zur Verfügung.

Begriffserläuterungen — Verbriefungsinstrument (Option 2)

1.

Allgemeine Bedingungen

 

Ausgestaltung des Finanzinstruments

Mit der Verbriefung von Forderungen wollen Finanzmittler aufsichtlich vorgeschriebenes oder ökonomisches Kapital freisetzen und/oder neue Finanzierungsquellen erschließen, die es ihnen ermöglichen, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte bereitzustellen (und ein zusätzliches Portfolio aufzubauen).

Der Finanzmittler erhält vom EIF gegen Zahlung einer Gebühr/eines Entgelts eine Garantie/Investition zur Abdeckung des verbrieften Portfolios und verpflichtet sich, ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung) bereitzustellen.

Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung]), des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos.

Transaktionsstruktur

Zulässig sind „True-sale-Verbriefungen“ (mit Forderungsübertragung) und synthetische Verbriefungen (ohne Forderungsübertragung).

Eine „True-sale-Verbriefung“ ist eine Transaktion, bei der ein Originator (der Finanzmittler) Forderungen verbrieft, indem er sie in dem verbrieften Portfolio poolt und das verbriefte Portfolio an eine Zweckgesellschaft veräußert. Die Zweckgesellschaft finanziert den Erwerb des verbrieften Portfolios durch die Ausgabe von Schuldtiteln, die durch entsprechende Forderungen unterlegt sind (Asset-Backed Securities — ABS). Die durch die Ausgabe dieser Schuldtitel erzielten Erlöse werden von der Zweckgesellschaft verwendet, um dem Finanzmittler den Kaufpreis des verbrieften Portfolios zu zahlen.

Bei einer synthetischen Verbriefung verbleiben die betreffenden Forderungen in der Bilanz des Finanzmittlers und der EIF sichert einen Teil des Risikos des verbrieften Portfolios ab. Potenziell führt dies zu einer Kapitalentlastung für den Finanzintermediär.

Der EIF tranchiert das verbriefte Portfolio nach dem Risiko der zugrunde liegenden Transaktionen.

Die Junior-Tranche besteht aus dem risikoreichsten Teil des verbrieften Portfolios bis zur Höhe eines vorab festgelegten Prozentanteils, wobei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt werden. Der MS-Beitrag deckt bis zu 50 % der Junior-Tranche ab; der übrige Teil der Junior-Tranche wird vom Finanzmittler gehalten. In der Regel kann dies bedeuten, dass der entsprechende Betrag zu 100 % für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert wird.

Die Mezzanine-Tranche besteht aus dem Teil des verbrieften Portfolios mit dem zweitgrößten Risiko und umfasst drei Untertranchen, bei denen eine Kombination aus EIF-Mitteln, EU-Haushaltsmitteln und Mitteln der Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. So deckt der MS-Beitrag das Risiko der unteren Mezzanine-Tranche, der auf der Grundlage [der COSME-Verordnung] und/oder [der H2020-Verordnung] geleistete Beitrag das Risiko der mittleren Mezzanine-Tranche und der Beitrag des EIF das Risiko der oberen Mezzanine-Tranche ab.

Die Größe der Mezzanine-Tranche wird vom EIF bestimmt, der dabei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt.

Die Größe der unteren und der mittleren Mezzanine-Tranche entspricht einem jeweils vorab festgelegten Prozentanteil des verbrieften Portfolios.

Auf die Senior-Tranche entfällt das Restrisiko des verbrieften Portfolios; finanziert/gehalten wird sie durch Einsatz einer Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag sowie von Mitteln, die möglicherweise von nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen Investoren bereitgestellt werden.

Die Senior-Tranche und die obere Mezzanine-Tranche werden so festgelegt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und aller anderen beteiligten Risikonehmer vereinbar ist.

2.

Referenzportfolio (verbrieftes Portfolio)

 

Verbrieftes Portfolio

Das verbriefte Portfolio kann bestehende Forderungen (Kreditfinanzierungen für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten) sowie Portfolios neuer Kreditfinanzierungen für KMU umfassen.

Jedes verbriefte Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann.

Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindung dürfen in das verbriefte Portfolio keine bestehenden Portfolios mehr aufgenommen werden.

3.

Zusätzliches Portfolio

 

Das zusätzliche Portfolio

Jeder Finanzmittler wird vertraglich verpflichtet, förderfähigen Endbegünstigen neue Kreditfinanzierungen anzubieten (zusätzliches Portfolio).

Verstößt der Finanzmittler gegen eine der in der maßgeblichen operativen Vereinbarung genannten Anforderungen, bleibt die für das verbriefte Portfolio bestehende Garantie davon unberührt.

Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag

Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen.

Bereitstellungszeitraum

EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu [3] Jahren), während dessen Transaktionen in das zusätzliche Portfolio aufgenommen werden können.

Förderfähige Endbegünstigte

Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß EFRE- und ELER-Verordnung erfüllen.

COSME-Förderkriterien

siehe COSME-Verordnung

H2020-Förderkriterien

siehe H2020-Verordnung

Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag

In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen.

Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag

In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen.

4.

Preisgestaltung

 

Entgelt

Das Entgelt wird auf Basis des Preises festgelegt, den jede Partei, die für das Finanzinstrument das Risiko trägt, für ihre jeweilige Tranche bestimmt (siehe unten).

Der EIF stellt dem Finanzmittler [X] % p. a. für den abgedeckten Teil des verbrieften Portfolios in Rechnung.

Bepreisung der Senior-Tranche

Der Preis wird von der EIB und anderen potenziellen Risikonehmern im Einklang mit ihrer Preispolitik als vorab bestimmter Prozentsatz p. a. festgesetzt.

Bepreisung der Mezzanine-Tranche

Der Preis für die Mezzanine-Tranche wird vom EIF im Einklang mit seiner Preispolitik auf [X] % p. a. festgesetzt.

Bei der mittleren und der unteren Mezzanine-Tranche wird der Preis so festgesetzt, dass das Risiko der erwartbaren Verluste der betreffenden Tranchen abgesichert wird. In hinreichend begründeten Fällen können die Preise auch niedriger angesetzt werden, um Finanzmittler zu gewinnen.

Bepreisung der Junior-Tranche

Der Preis wird mit Null angesetzt (d. h. der nicht beim Originator verbleibende Teil der Tranche wird unentgeltlich bereitgestellt).

5.

Sonstiges

 

Strafen

siehe Artikel 7

Berichterstattung

siehe Anhang 5

Überwachung und Rechnungsprüfung

siehe Artikel 17

6.

Weitergabe des Vorteils

 

Weitergabe des Vorteils

Der EIF bewertet den Mechanismus, mit dem der Vorteil vom Finanzmittler an die Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben wird. Die Bewertung dieses Mechanismus ist eine Komponente des bei der Auswahl der Finanzmittler angewandten Bewertungssystems und ist ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantie- oder Investitionsvereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen.

Der Vorteil kommt beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten für neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios in Rechnung gestellt wird und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe des gewährten Vorteils wird entsprechend dokumentiert.

Gesamtvorteil

Der Gesamtvorteil trägt dem Vorteil Rechnung, der dem Finanzmittler im Rahmen der jeweiligen Tranche des verbrieften Portfolios gewährt wird.

Der Gesamtvorteil wird berechnet als Differenz zwischen dem Marktpreis und dem vom EIF für jede Tranche mit gleichem Risikograd in Rechnung gestellten Preis. Der Risikograd für die einzelnen Tranchen wird nach der internen Ratingmethode des EIF bestimmt.

In Ermangelung eines Marktpreises wendet der EIF die für Garantien mit vergleichbarem Risiko festgelegte „SAFE-Harbour-Prämie“ an, wie sie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 25) vorgesehen ist. Die „SAFE-Harbour-Prämie“ für die Junior-Tranche beläuft sich auf 10 % p. a.

Der Gesamtvorteil wird wie folgt berechnet:

Gesamtvorteil = Summe der Vorteile für die Einzeltranchen

Der für eine Einzeltranche gewährte Vorteil wird wie folgt berechnet:

Vorteil für die Einzeltranche = (Marktpreis der Tranche — Entgelt) * Gesamtbetrag der Tranche in Euro * Fälligkeit der Tranche (gewichtete Durchschnittslaufzeit)

7.

Staatliche Beihilfe

 

Beihilfebedingter Vorteil

Der beihilfebedingte Gesamtvorteil ist ein dem MS-Beitrag (21) zum verbrieften Portfolio proportionaler Anteil des Gesamtvorteils.

Der einem Finanzmittler gewährte beihilfebedingte Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet:

Beihilfebedingter Gesamtvorteil (in Euro) = Summe (Vorteil für die Einzeltranche * % des MS-Beitrags zur betreffenden Tranche)

Der beihilfebedingte Gesamtvorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an alle Endbegünstigen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben.

Der beihilfebedingte Vorteil für die einzelnen Endbegünstigten wird nach folgender Formel berechnet:

Beihilfebedingter Vorteil (Zinszuschuss in Basispunkten) = (beihilfebedingter Gesamtvorteil/neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios)/Fälligkeit des zusätzlichen Portfolios (gewichtete Durchschnittslaufzeit)

Berechnung des BSÄ

Der beihilfebedingte Vorteil, der den Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios gewährt wird, ist als Zinszuschuss im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung anzusehen.

Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet:

BSÄ = nominaler Darlehensbetrag * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit) des Darlehens * beihilfebedingter Vorteil

Der Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen im zusätzlichen Portfolio und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen.

Kein zusätzlicher Vorteil für die Kapitalentlastung

In Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften zu den Eigenkapitalanforderungen darf das Volumen neuer Kreditfinanzierungen nicht geringer sein als das erwartbare Volumen der Kreditfinanzierungen für KMU, das die Finanzmittler generieren könnten, wenn sie das infolge des MS-Beitrags freigesetzte Kapital einsetzen würden.

Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils

Wird ein beihilfebedingter Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf.

ANHANG 2

Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag

1.   AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR FINANZMITTLER

Finanzmittler, die sich in einer der nachstehenden Situationen befinden, werden nicht ausgewählt, sofern dies nach fachlicher Einschätzung des EIF ihre Fähigkeit zum Einsatz eines Finanzinstruments beeinflussen würde:

1.

Sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage;

2.

sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit zur Abwicklung einer Transaktion auswirken würde;

3.

sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden;

4.

sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Finanzmittler verlangten Auskünfte schwerwiegend falsche Erklärungen abgegeben;

5.

sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e erfasst;

6.

sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht den Grundsätzen der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012) 8805);

7.

ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten.

Die Nummern 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Finanzmittler in der Lage sind, dem EIF hinreichend nachzuweisen, dass angemessene Maßnahmen gegen die Personen getroffen wurden, die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis ihnen gegenüber verfügen und aus den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gründen verurteilt wurden.

2.   AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR ENDBEGÜNSTIGTE

Endbegünstigte, die sich in einer oder mehreren der nachstehenden Situationen befinden, können nicht von den Finanzmittlern ausgewählt werden:

1.

Sie sind nicht potenziell wirtschaftlich lebensfähig;

2.

sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich angehalten werden sollen (C(2012) 8805);

3.

sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage;

4.

sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit, ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten, auswirken würde;

5.

sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden;

6.

sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Endbegünstigter verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben;

7.

sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst, die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingerichtet wurde und betrieben wird;

8.

ihre Geschäftstätigkeit umfasst einen oder mehrere der nachstehenden Bereiche:

a)

eine illegale wirtschaftliche Tätigkeit (d. h. jedwede Produktion, jedweder Handel oder jedwede andere Tätigkeit, die nach den für den Finanzmittler oder den betreffenden Endbegünstigten geltenden Gesetzen oder Vorschriften illegal sind, einschließlich des Klonens von Menschen zu Reproduktionszwecken);

b)

die Produktion von und den Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränken sowie verwandten Produkten;

c)

die Finanzierung der Produktion von und den Handel mit Waffen und Munition jeglicher Art oder militärische Operationen jeglicher Art;

d)

Spielbanken und ähnliche Unternehmen;

e)

Online-Spielbanken und Glücksspiele im Internet;

f)

Pornografie und Prostitution;

g)

Kernenergie;

h)

Tätigkeiten gemäß Artikel 19 der H2020-Verordnung;

i)

Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen im Zusammenhang mit elektronischen Datenprogrammen oder -lösungen, die speziell darauf abzielen, die unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten zu unterstützen, oder die es ermöglichen sollen, unrechtmäßig in elektronische Datennetze einzudringen oder elektronische Daten herunterzuladen;

9.

ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten;

10.

sie haben neue Kreditfinanzierungen erhalten, die die Kumulierungsvorschriften gemäß der einschlägigen De-minimis-Verordnung nicht berücksichtigen;

11.

sie haben Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erhalten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

12.

sie haben Beihilfen erhalten, die an die Auflage geknüpft sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3.   FÖRDERKRITERIEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEM EU-BEITRAG

3.1.

Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den COSME-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für COSME]

3.2.

Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den H2020-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für H2020]

(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33.

(5)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

(6)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(7)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.

(8)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9.

(9)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(10)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(13)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(14)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(15)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12.

(16)  „Unbegrenzte Garantien“ ist der in Artikel 39 der Dachverordnung verwendete Begriff.

(17)  Die spezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Kompartiment umfassen Folgendes:

a)

Mindesthebelwirkung zur Erzielung eines Portfolios mit einem Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei die Fördervoraussetzungen für den MS-Beitrag zu berücksichtigen sind;

b)

Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei auch die Parameter für die Förderfähigkeit im Rahmen von COSME und/oder von Horizont 2020 zu berücksichtigen sind;

c)

Bewertung und Kontrolle der Förderkriterien;

d)

Strafen für den Fall, dass die Mindesthebelwirkung auf Ebene der Etappenziele nicht erreicht und der beihilfebedingte Vorteil nicht weitergegeben wird;

e)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weitergabe des Vorteils, einschließlich Bewertung des betreffenden Mechanismus und der Berichterstattung an den EIF;

f)

Berechnung des BSÄ für jedes einzelne Darlehen im Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und Berichterstattung an den EIF;

g)

Sichtbarkeit der EU-Unterstützung in den Vertragsunterlagen für die Endbegünstigten und in den Werbematerialien;

h)

Prüf- und Überwachungsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof.

Die oben genannten Risiken und Anforderungen beinhalten implizite Kosten für den Finanzmittler, der keine Vergütung für die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Transaktion, auch keine Verwaltungsgebühren und keine Leistungsgebühr, erhält.

(18)  Nur der MS-Beitrag ist für Erwägungen in Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen von Bedeutung. Mittel der Kommission und der EIB sowie Eigenmittel des EIF stellen keine staatliche Beihilfe dar.

(19)  Betrag des garantierten Darlehens = nominaler Darlehensbetrag (nominaler Garantiebetrag) * Garantiesatz.

(20)  Im Fall von Rückbürgschaften.

(21)  Für beihilferechtliche Erwägungen relevant ist nur der Beitrag, den die Mitgliedstaaten zum verbrieften Portfolio leisten und an den EIF abführen. Zahlungen aus Mitteln der Kommission sowie der EIB und des EIF sind keine staatlichen Beihilfen.


EMPFEHLUNGEN

12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/93


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 10. September 2014

zum Monitoring des Vorkommens von 2- und 3-Monochlorpropan-1,2-diol (2- und 3-MCPD), von 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/661/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) ist ein bei der Verarbeitung von Lebensmitteln entstehender Kontaminant, der als potenziell humankarzinogen eingestuft ist und für den eine duldbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 2 μg/kg Körpergewicht festgelegt wurde (1). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurde für hydrolysiertes Pflanzenprotein (HVP) und Sojasoße ein Höchstgehalt von 20 μg/kg festgelegt, der sich auf flüssige Erzeugnisse mit 40 % Trockenmasse bezieht, was einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse entspricht.

(2)

2- und 3-Monochlorpropan-1,2-diol (MCPD)-Ester und Glycidylester sind wichtige Kontaminanten in verarbeiteten Speiseölen, die als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat verwendet werden. Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), CONTAM, stimmte der Einschätzung zu, dass 3-MCPD-Ester zu 100 % im menschlichen Körper freigesetzt werden (3).

(3)

Glycidylfettsäureester (GE) sind Kontaminanten, die bei der Raffination von Speiseölen während der Verarbeitungsstufe der Desodorierung entstehen. Die toxikologische Relevanz von Glycidylfettsäureestern ist noch nicht vollständig geklärt. Glycidyl selber ist als wahrscheinlich humankarzinogen eingestuft. Jüngste Studien weisen darauf hin, dass Glycidyol aus Fettsäureestern im menschlichen Verdauungstrakt (fast) vollständig freigesetzt wird.

(4)

Am 20. September 2013 hat die EFSA einen wissenschaftlichen Bericht über das Vorkommen von 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Lebensmitteln in Europa in den Jahren 2009-2011 mit einer vorläufigen Expositionsbewertung veröffentlicht (4).

(5)

Für eine präzisere Expositionsbewertung sind mehr Daten zum Vorkommen der MCPD-Fettsäureester und Glycidyl-Fettsäureester erforderlich.

(6)

Daher ist es angezeigt, ein Monitoring des Vorkommens von MCPD, MCPD-Estern und Glycidylestern in Pflanzenölen und -fetten, daraus gewonnenen Lebensmitteln und Lebensmitteln, die Pflanzenöle und -fette enthalten, zu empfehlen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Die Mitgliedstaaten sollten unter aktiver Mitwirkung der Futter- und Lebensmittelunternehmer das Vorkommen von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in Lebensmitteln überwachen, insbesondere in:

a)

Pflanzenölen und -fetten und daraus gewonnenen Lebensmitteln wie Margarine und ähnliche Erzeugnisse;

b)

Lebensmitteln für eine besondere Ernährung im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, einschließlich Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (6) und diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (7), die für Säuglinge bestimmt sind,

c)

feinen Backwaren, Brot und Brötchen,

d)

Dosenfleisch (geräuchert) und Dosenfisch (geräuchert),

e)

Knabbereien auf Kartoffel- oder Getreidebasis und sonstigen frittierten Kartoffelerzeugnissen,

f)

Lebensmitteln, die Pflanzenöle enthalten und Lebensmittel, die mit Pflanzenölen zubereitet/hergestellt werden.

Es ist bekannt, dass der Nachweis von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern in den unter den Buchstaben b bis f genannten Lebensmitteln schwierig ist und noch keine Analysemethoden existieren, die in einem Ringversuch validiert wurden. Daher muss der Analyse von Lebensmitteln gemäß den Buchstaben b bis f besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit gewährleistet ist, dass die erhobenen Daten zuverlässig sind.

Mitgliedstaaten, die planen, die unter den Buchstaben b bis f genannten Lebensmittel auf das Vorkommen von 2- und 3-MCPD, 2- und 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidyl-Fettsäureestern zu analysieren, können daher, sofern dies angemessen und erforderlich erscheint, die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), Referat „Standards for Food Bioscience“ (Normen für Lebensmittel-Biowissenschaften) um technische Unterstützung ersuchen.

(2)

Um sicherzustellen, dass die Proben repräsentativ für die beprobte Charge sind, sollten die Mitgliedstaaten den in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission (8) aufgeführten Probenahmeverfahren folgen.

(3)

Zum Nachweis von verestertem MCPD und Glycidol wird die Verwendung der Standardmethoden der American Oil Chemists' Society empfohlen. Dabei handelt es sich um Gaschromatographie-Massenspektrometrie-Methoden (GC-MS), die in einem Ringversuch für Pflanzenöle und -fette validiert wurden und unter www.aocs.org verfügbar sind.

Die Bestimmungsgrenze für die Analyse auf MCPD und mit Fettsäuren verestertes Glycidol in Speiseölen und -fetten sollte nicht über 100 μg/kg liegen. Bei anderen Lebensmitteln, die mehr als 10 % Fett enthalten, sollte die Bestimmungsgrenze vorzugsweise im Verhältnis zum Fettanteil des Lebensmittels nicht höher sein, d. h., die Bestimmungsgrenze für die Analyse auf MCPD- und Glycidol-Fettsäureestern in Lebensmitteln, die 20 % Fett enthalten, sollte nicht über 20 μg/kg — bezogen auf das Gesamtgewicht — liegen. Bei Lebensmitteln, die weniger als 10 % Fett enthalten, sollte die Bestimmungsgrenze nicht über 10 μg/kg — bezogen auf das Gesamtgewicht — liegen.

(4)

Labore sollten über Qualitätskontrollverfahren verfügen, damit eine Umwandlung der Glycidylester in MCPD-Ester bzw. der MCPD-Ester in Glycidylester während der Analyse vermieden wird. Außerdem ist eine eindeutige Spezifizierung der Messgröße und eine separate Angabe des in der analysierten Matrix der 2- und 3-MCPD-Fettsäureester vorhandenen freien 2- und 3-MCPD erforderlich, da beide als 3-MCPD gemessen werden. Folgende Messgrößen sollten separat ausgewiesen werden:

2-MCPD,

3-MCPD,

2-MCPD-Ester,

3-MCPD-Ester,

Glycidylester.

Bislang liegen keine Nachweise für das Vorkommen von freiem Glycidol in den unter Nummer 1 genannten Lebensmitteln vor. Sollte jedoch bei der Analyse freies Glycidol nachgewiesen werden, sollte dies separat angegeben werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse der Analysen der EFSA regelmäßig (alle sechs Monate) übermittelt werden und dass dies in Form des EFSA-Übermittlungsformats gemäß dem EFSA-Leitfaden zur „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel (9) und den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der EFSA geschieht.

Um zu gewährleisten, dass möglichst viele nützliche und verfügbare Daten zum Monitoring eingereicht werden, wird ein vereinfachtes Format mit weniger auszufüllenden Pflichtfeldern zur Verfügung gestellt.

(6)

Um eine einheitliche Anwendung dieser Empfehlung und die Vergleichbarkeit der Berichte über die Ergebnisse zu gewährleisten, wird ein entsprechender Leitfaden erstellt.

Brüssel, den 10. September 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD), aktualisierte Fassung der Stellungnahme des Ausschusses aus dem Jahr 1994 (abgegeben am 30. Mai 2001), http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out91_en.pdf

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) zu 3-MCPD-Estern auf Anfrage der Europäischen Kommission (Statement of the Scientific Panel on Contaminants in the Food chain (CONTAM) on a request from the European Commission related to 3-MCPD esters) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/1048.pdf.

(4)  Analyse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Bezug auf das Vorkommen von 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) in Lebensmitteln in Europa in den Jahren 2009-2011 und vorläufige Expositionsbewertung aus dem Jahr 2013 (European Food Safety Authority, 2013 Analysis of occurrence of 3-monochloropropane-1,2-diol (3-MCPD) in food in Europe in the years 2009-2011 and preliminary exposure assessment). EFSA Journal 2013; 11(9):3381. [45 S.] doi:10.2903/j.efsa.2013.3381. Online unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.

(5)  Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21).

(6)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission vom 28. März 2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Lebensmitteln (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 29).

(9)  http://www.efsa.europa.eu/de/datex/datexsubmitdata.htm


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/96


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 10. September 2014

über gute Praxis zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/662/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mohnsamen werden aus Schlafmohn (Papaver somniferum L.) gewonnen. Sie werden in Backwaren, als Verzierung auf Lebensmitteln, für Kuchenfüllungen und Desserts und zur Herstellung von Speiseöl verwendet. Die Schlafmohnpflanze enthält narkotische Alkaloide wie Morphin und Codein. Mohnsamen enthalten keine Opiumalkaloide oder nur sehr geringe Mengen davon, können aber beim Befall mit Schadinsekten oder durch externe Verunreinigung bei der Ernte mit Alkaloiden kontaminiert werden, wenn Staubpartikel aus dem Mohnstroh (einschließlich der Kapselwand) an den Samen anhaften.

(2)

Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat ein wissenschaftliches Gutachten vorgelegt über die Risiken für die öffentliche Gesundheit, die von Opiumalkaloiden in für den menschlichen Verzehr bestimmten Mohnsamen ausgehen (1).

(3)

Aus Schätzungen der Exposition gegenüber Morphin durch den Verzehr von Lebensmitteln, die Mohnsamen enthalten, geht hervor, dass in der gesamten Union bei manchen Verbrauchern, insbesondere Kindern, die akute Referenzdosis (ARfD) durch Einnahme einer einzigen Mahlzeit überschritten werden kann.

(4)

Es sollte daher gute Praxis zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen angewandt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit die gute Praxis zur Vermeidung und Verringerung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden in Mohnsamen und Mohnerzeugnissen, die im Anhang dieser Empfehlung beschrieben wird, von allen an der Produktion und Verarbeitung von Mohnsamen beteiligten Akteuren angewandt wird.

Brüssel, den 10. September 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  EFSA Panel on Contaminants in the Food Chain (CONTAM); Scientific Opinion on the risks for public health related to the presence of opium alkaloids in poppy seeds. EFSA Journal (2011);9(11):2405. [150 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2405. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal


ANHANG

I.   Gute landwirtschaftliche Praxis bei Anbau, Ernte und Lagerung zur Vermeidung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden

Das Vorhandensein von Morphin und anderen Alkaloidverbindungen ist hauptsächlich auf eine externe Verunreinigung zurückzuführen, vor allem durch Mängel beim Pflanzenschutz und den Ernte- bzw. Reinigungsverfahren. Andere Faktoren, die die Alkaloidkontamination von Mohnsamen und Mohnerzeugnissen beeinflussen, sind beispielsweise die Mohnsorte und die Anbaubedingungen mit Stressfaktoren wie Trockenheit und Pilzen. Auch Insekten tragen maßgeblich zur Kontamination von Mohnsamen bei.

Wahl der Mohnsorte

Mohnsorten lassen sich in zwei Kategorien einteilen:

a)

Sorten, die zur Erzeugung von Mohnsamen ausschließlich für die Verwendung als Lebensmittel angebaut werden. Diese Sorten haben einen niedrigen Gehalt an Opiumalkaloiden.

b)

Sorten, die für pharmazeutische Zwecke angebaut werden, deren Samen jedoch als Nebenerzeugnis für Lebensmittel verwendet werden. Im Vergleich zu Kapsel und Stroh haben die Mohnsamen einen relativ niedrigen Opiumalkaloidgehalt.

Richtige Schädlings- und Krankheitsbekämpfung

Nicht alle Schädlinge und Krankheiten, die in diesem Abschnitt behandelt werden, treten in allen Anbauregionen der Union auf. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind daher nur für die Anbauregionen relevant, in denen die betreffenden Schädlinge und Krankheiten auftreten.

Die beiden häufigsten Krankheiten bei Mohnpflanzen sind Peronospora arborescens (Falscher Mehltau) und Pleospora papaveracea. Das Myzel dieser Pilze dringt in die Kapseln ein und führt zu schlechter Qualität, die sich in frühreifen, dunklen bis schwarzen Samen niederschlägt. Die Krankheiten beeinträchtigen auch die sensorischen Eigenschaften des Mohns, d. h. Geschmack und Farbe, und diese verschimmelten, andersfarbigen Samen können in der Reinigungsanlage nicht vollständig ausgesondert werden.

Eine erhebliche Verschlechterung der Lebensmittelqualität wird auch durch Mohnschädlinge verursacht, die die Pflanze in späteren Entwicklungsstadien befallen. Meist handelt es sich um den Mohnkapselrüssler (Neoglocianus maculaalba) und die Mohngallmücke (Dasineura papaveris). Der Mohnkapselrüssler legt seine Eier in den jungen, grünen Kapseln ab. Die geschlüpften Larven ernähren sich vom Inneren der Mohnköpfe (in denen sich die Mohnsamen entwickeln), verschmutzen das Kapselinnere, schädigen den Mohnsamen und verlassen die Kapsel schließlich durch die herausgebohrten Löcher. Diese Löcher nutzt die Mohngallmücke, um ihre Eier abzulegen. Die reife Kapsel kann bis zu 50 orangefarbene Larven enthalten, die für die endgültige Zerstörung der Kapsel sorgen. Die Samen sind schwarz, unterentwickelt und ungenießbar.

Schwerwiegender ist jedoch, dass das Eindringen des Myzels und des Rüsslers dazu führen, dass die „Mohntränen“ und der austretende Milchsaft die Samen kontaminieren. Diese Probleme treten bei allen Formen des Mohnanbaus auf.

Deshalb wird empfohlen, diese Krankheiten und Schädlinge bei einem Befall in geeigneter Form zu bekämpfen.

Vermeidung schlechter Erntebedingungen aufgrund des Umlegens der Pflanzen

Ein Umlegen der Mohnpflanzen kann durch die richtige Sädichte weitgehend verhindert werden.

Während des Längenwachstums können bei Mohn zur Verwendung in Lebensmitteln Wachstumsregulatoren eingesetzt werden, um das Stängelwachstum zu bremsen. Bei der Erzeugung von Mohn für pharmazeutische Verwendungszwecke werden in der Regel keine Wachstumsregulatoren eingesetzt, weil sie den Biosyntheseweg des Alkaloids verändern. Die Wachstumsregulierung bewirkt nicht nur eine Verkürzung des Stängels, sondern auch eine Stärkung des unteren Stängelteils. Kurze, robuste Pflanzen sind, insbesondere wenn die Kapseln grün sind und während ihrer Reifung, gegen Umlegen geschützt.

Umlegen führt zu ungleichmäßiger Reifung und Kontaminierung mit Alkaloiden bei der Ernte. Umgelegte Pflanzen treiben meist wieder aus. Die Kapseln dieser jungen Triebe reifen später. Wenn Mohnsamen geerntet werden, sollte die Reifung reguliert werden, weil unreife Mohnkapseln Milchsaft enthalten. Bei der Ernte werden diese Kapseln gequetscht und der Milchsaft tritt aus den Milchröhren aus und verursacht eine direkte Kontamination der Oberfläche der Mohnsamen mit Opiumalkaloiden, die später auf der Samenoberfläche trocknen. Auch der — rostfarbene — Samen unreifer Kapseln beeinträchtigt die Mohnqualität, insbesondere Aussehen und sensorische Eigenschaften.

Es kann ein Trocknungsmittel nach Maßgabe der nationalen Vorschriften über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und ihre Anwendungsbedingungen eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass alle Kapseln bei der Ernte voll entwickelt sind.

Ernte

Mohn für die Verwendung als Lebensmittel soll bei der Ernte einen Feuchtigkeitsgehalt von maximal 10 % haben. Normalerweise liegt der Feuchtigkeitsgehalt des Mohnsamens bei der Ernte zwischen 6 und 10 %. Kann der Mohn aufgrund der klimatischen Gegebenheiten nicht unter diesen Bedingungen geerntet werden, sollte er mit Mohnstroh geerntet und unmittelbar danach einer Lufttrocknung bei maximal 40 °C unterzogen werden. Unter diesen Bedingungen birgt jedoch jede Verzögerung ein Risiko für die Samenqualität, sowohl was seine sensorischen Eigenschaften betrifft als auch in Bezug auf die physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Parameter der Samen als Lebensmittel.

Für pharmazeutische Verwendungen angebauter Mohn wird zuweilen mit höherem Feuchtigkeitsgehalt geerntet, jedoch unmittelbar nach der Ernte getrocknet und, noch wichtiger, gekühlt. Nach Trocknung und Kühlung hat der Samen einen Feuchtigkeitsgehalt von ca. 8-9 %.

Mohn für die Verwendung als Lebensmittel wird mit Mähdreschern geerntet, die für das Ernten kleiner Samen geeignet sind. Da Mohnsamen extrem empfindlich gegenüber mechanischer Einwirkung sind, müssen einzelne Teile der Maschine speziell eingestellt werden. Mohnsamen für Lebensmittel enthalten 45-50 % Öl. Werden Mohnsamen beschädigt, weist die Oberfläche Ölflecken auf, in denen sich der Staub gequetschter Kapseln festsetzt. Der anhaftende Staub erhöht die Konzentration der Opiumalkaloide auf den Mohnsamen. Außerdem besitzt Mohnöl nur eine kurze Haltbarkeit und oxidiert sehr schnell. Die beschädigten Samen beeinträchtigen somit sowohl die sensorische Qualität von Lebensmittel-Mohn als auch seine Haltbarkeit und bewirken außerdem eine Verunreinigung und einen Anstieg des Opiumalkaloidgehalts.

Bei der Ernte von Mohn für pharmazeutische Zwecke ist es entscheidend, dass nur die Kapsel und etwas Stroh geerntet werden. Deshalb sollte für die Ernte ein Feldhäcksler mit einem speziellen Schneidwerk verwendet werden, der nur den obersten Teil der Pflanze erntet. Beim Einsatz des Feldhäckslers werden nur die benötigten Pflanzenteile geerntet, was die Kontaminationswahrscheinlichkeit senkt.

Behandlung nach der Ernte

Mohnsamen enthalten keine Opiumalkaloide oder nur relativ geringe Mengen davon. Wenn vom Opiumalkaloidgehalt in Mohnsamen die Rede ist, sind winzige Staubpartikel aus dem Stroh (Kapselwand) gemeint. Deshalb ist die Reinigung bzw. Verarbeitung nach der Ernte unverzichtbar, unabhängig davon, ob der Staub einen hohen oder niedrigen Gehalt an Opiumalkaloiden aufweist.

Nach der Ernte und vor der Verwendung von Mohnsamen als Lebensmittel sollte der Samen gereinigt werden, Staubpartikel sollten abgesaugt und sonstige Verunreinigungen entfernt werden, damit die Reinheit schließlich über 99,8 % beträgt.

Lagerung

Werden Mohnsamen vor der Konditionierung gelagert, sollten sie mit Mohnstroh geerntet werden, und die geerntete Mischung sollte auf Gittern aktiv belüftet werden, um sicherzustellen, dass der Feuchtigkeitsgehalt 8-10 % nicht übersteigt.

Für die Langzeitlagerung mit Belüftung sollte unbehandelte, d. h. nicht vorgeheizte, Luft verwendet werden. So behandelter Mohnsamen lässt sich problemlos zwölf Monate ohne wesentliche Qualitätsverluste lagern.

Nach der Reinigung sollte der Mohnsamen in belüfteten Containern oder für die Verpackung loser Lebensmittel zertifizierten Big Bags oder Säcken ohne direkten Kontakt zum Boden des Lagerraums aufbewahrt werden.

Kennzeichnung

Müssen Mohnsamen zusätzlich behandelt werden, um den Gehalt an Opiumalkaloiden im Hinblick auf den menschlichen Verzehr oder die Verwendung in Lebensmitteln zu senken, sollten sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen werden, aus der hervorgeht, dass die Mohnsamen vor dem Verzehr durch den Menschen oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer physikalischen Behandlung zur Senkung des Opiumalkaloidgehalts unterzogen werden müssen.

II.   Gute Praxis bei der Verarbeitung zur Vermeidung des Vorhandenseins von Opiumalkaloiden

Der Opiumalkaloidgehalt von Mohnsamen kann durch verschiedene Vorbehandlungen und Lebensmittelverarbeitungsverfahren gesenkt werden. Es wurde nachgewiesen, dass der Alkaloidgehalt bei der Lebensmittelverarbeitung um bis zu 90 % gesenkt und durch kombinierte Vor- und Wärmebehandlung fast vollständig eliminiert werden kann.

Zu den wirksamsten Verfahren gehören Waschen und Einweichen, Wärmebehandlung bei Mindesttemperaturen von über 135 °C , vorzugsweise aber über 200 °C, Wärmebehandlung bei niedrigeren Temperaturen (z. B. 100 °C) in Kombination mit Befeuchten oder Waschen und Mahlen sowie eine Kombination der verschiedenen Behandlungen.

Lebensmittel, die Mohnsamen enthalten, durchlaufen in der Regel mehrere Verarbeitungsstufen, bevor sie zum Verzehr angeboten werden.

Für Brot und Brötchen werden häufig unbehandelte ganze Mohnsamen verwendet, in erster Linie als Verzierung, und der einzige Verarbeitungsschritt ist das Backen.

Mohnsamen, die bei anderen Lebensmitteln zur Verzierung oder in Bäckereierzeugnissen verwendet werden, werden normalerweise gemahlen. Mohnsamen werden auch für Mohnfüllungen verwendet, eine Mischung aus gemahlenem Mohnsamen, Zucker, Flüssigkeit (Wasser oder Milch) und möglichen weiteren Zutaten und Gewürzen. Mohnfüllungen werden normalerweise vor ihrer Verwendung in der Lebensmittelzubereitung wärmebehandelt. In einigen Ländern machen rohe, ganze oder gemahlene Mohnsamen ohne jegliche Wärmebehandlung einen großen Teil einer Mahlzeit aus.

In Lebensmitteln verwendete Mohnsamen durchlaufen also häufig eine Kombination unterschiedlicher Verarbeitungsschritte wie Mahlen, Vermischen mit Flüssigkeit und Wärmebehandlung, zuweilen sogar mit mehreren Wärmebehandlungsstufen. Zwar bewirkt ein einzelner Verarbeitungsschritt möglicherweise keine nennenswerte Senkung des Alkaloidgehalts, aber durch die Kombination aus Vorbehandlung (z. B. Zubereitung der Mohnfüllung) und nachfolgender Wärmebehandlung (z. B. Backen) kann der Alkaloidgehalt des Mohnsamens unter die Nachweisgrenze gesenkt werden. Durch die Kombination von Waschen und Trocknen in technischem Maßstab konnte die Morphinkonzentration auch bei Chargen hochgradig kontaminierten Rohmohns (ursprüngliche Konzentration zwischen 50 und 220 mg Morphin/kg) auf Werte unter 4 mg Morphin/kg ohne Einbußen bei Qualität und organoleptischen Eigenschaften gesenkt werden.

In der nachfolgenden Tabelle sind die empfohlenen Vorbehandlungen und Verarbeitungsverfahren zur Senkung des Alkaloidgehalts von Mohnsamen und Mohnerzeugnissen aufgelistet.

Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:

Eine Wärmebehandlung vor der endgültigen Verarbeitung des Lebensmittels ist nicht empfehlenswert, weil sie zur Zerstörung von Fetten beiträgt und Ranzigkeit und den Verlust des typischen Mohnsamengeschmacks hervorrufen kann.

Müssen Mohnsamen zur Senkung des Alkaloidgehalts in Wasser gewaschen oder darin eingeweicht werden, sollte das kurz nach der Ernte geschehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dadurch möglicherweise die Qualität und/oder die Haltbarkeit des Mohnsamens gemindert wird.

Tabelle

Empfohlene Vorbehandlungen und Verarbeitungsverfahren zur Senkung des Alkaloidgehalts von Mohnsamen und Mohnerzeugnissen

Vorbehandlungen und Verarbeitungsverfahren

Zusätzliche Bedingungen

Wirkung

Wirkungsgrad

Waschen oder Einweichen in Wasser

Dauer (5 Min.)

Verlängern der Dauer und Steigerung der Temperatur (30 Sek. — 2 Min. — 30 Min.) in Wasser mit einer Temperatur von

Senkung des Alkaloidgehalts

46 % ↓

15 °C

60 °C

100 °C

60-75 % ↓

80-95 % ↓

80-100 % ↓

Einmaliges Waschen, leicht saure Bedingungen

40 % ↓

Thermische Behandlung/Wärmebehandlung

Brotbacken

135 °C

220 °C

200 °C + Mahlen

Senkung des Alkaloidgehalts

~10-50 % ↓

~30 % ↓

~80-90 % ↓

~90 % ↓

Mahlen

Sauerstoff (große aktive Fläche)

Erhöhter pH-Wert

Beschleunigter Morphinabbau, Bildung von Pseudomorphin, verbessertes Produktaroma

~25-34 % ↓

Licht

 

Geringfügige Beeinflussung der Abbaugeschwindigkeit

 

Kombinierte Vorbehandlung

Waschen bei 100 °C, 1 Min. + Rösten bei 200 °C, 20 Min.

Senkung des Alkaloidgehalts

~98-100 % ↓

Waschen bei 100 °C, 1 Min. + Trocknen (90 °C, 120 Min.)

99 % ↓

Dampfbefeuchtung bei 100 °C, 10 Min. + Trocknen (90 °C, 120 Min.)

~50-75 % ↓

Befeuchtung bei 100 °C, 10 Min. + Mahlen + Trocknen (90 °C, 120 Min.)

~90-98 % ↓

Vorbehandlung + Backen

Mahlen + Backen

Starke Senkung des Alkaloidgehalts durch Kombination von Befeuchtung und Wärmevorbehandlung mit anschließender Trockenhitzebehandlung

~80-95 % ↓

Kombination aus Dampfvorbehandlung + Mahlen + Backen

~90-95 % ↓

Kombination aus Waschvorbehandlung + Mahlen + Backen

100 % ↓


Berichtigungen

12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/101


Berichtigung des Beschlusses 2014/451/EU des Rates vom 26. Mai 2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 205 vom 12. Juli 2014 )

Auf Seite 2, im Titel:

anstatt:

„BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Mai 2014

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

(2014/451/EU)“

muss es heißen:

„BESCHLUSS 2014/451/GASP DES RATES

vom 26. Mai 2014

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Beteiligungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)“


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/102


Berichtigung der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 11 vom 16. Januar 2003 )

Auf Seite 34, Anhang, Abschnitt 2.1.2.1 „Grenzwerte für Auslaugungsverhalten“, erste Fußnote:

anstatt:

„(*)

Werden bei dem Abfall diese Grenzwerte für Sulfat nicht eingehalten, können die Annahmekriterien dennoch als erfüllt gelten, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 5000 mg/l als C0 bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist eine Perkolationsprüfung erforderlich, während der Wert von L/S = 10 l/kg entweder durch einen Schüttelauslaugtest oder eine Perkolationsprüfung unter annähernd lokalen Gleichgewichtsbedingungen zu ermitteln ist.“

muss es heißen:

„(*)

Werden bei dem Abfall diese Grenzwerte für Sulfat nicht eingehalten, können die Annahmekriterien dennoch als erfüllt gelten, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 500 mg/l als C0 bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist eine Perkolationsprüfung erforderlich, während der Wert von L/S = 10 l/kg entweder durch einen Schüttelauslaugtest oder eine Perkolationsprüfung unter annähernd lokalen Gleichgewichtsbedingungen zu ermitteln ist.“


12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/102


Berichtigung des Beschlusses 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 344 vom 19. Dezember 2013 )

Auf Seite 58, Anhang VI Titel VII Artikel 65 Absatz 3:

anstatt:

„(3)   Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt ab 30. September 2015.“

muss es heißen:

„(3)   Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs gilt bis 30. September 2015.“

auf Seite 58, Anhang VI Titel VII Artikel 65 Absatz 5:

anstatt:

„(5)   Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs gelten bis 1. Januar 2017.“

muss es heißen:

„(5)   Artikel 38 bis 50 und Artikel 57 bis 61 des vorliegenden Anhangs gelten ab 1. Januar 2017.“