ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
3. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 936/2014 der Kommission vom 22. August 2014 über ein Fangverbot für Blauleng in den Unions- und internationalen Gewässern der Gebiete II und IV für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 937/2014 der Kommission vom 22. August 2014 über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge Irlands

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 938/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 939/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 940/2014 der Kommission vom 2. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/640/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union innerhalb des durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

23

 

 

2014/641/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. September 2014 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6011)  ( 1 )

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates ( ABl. L 151 vom 21.5.2014 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 936/2014 DER KOMMISSION

vom 22. August 2014

über ein Fangverbot für Blauleng in den Unions- und internationalen Gewässern der Gebiete II und IV für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2014

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

22/TQ43

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

BLI/24-

Art

Blauleng (Molva dypterygia)

Gebiet

Unions- und internationale Gewässer der Gebiete II und IV

Datum der Schließung

4.8.2014


3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 937/2014 DER KOMMISSION

vom 22. August 2014

über ein Fangverbot für Gemeine Seezunge in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2014

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

23/TQ43

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

SOL/7FG.

Art

Gemeine Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIf und VIIg

Datum der Schließung

6.8.2014


3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 938/2014 DER KOMMISSION

vom 2. September 2014

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 23. Juli 2014 vom Europäischen Fahrradherstellerverband (European Bicycles Manufacturers Association — EBMA) im Namen von fünfzehn Unionsherstellern von Fahrrädern gestellt.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“).

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorhergehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware („zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates (2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

D.   GRÜNDE

(6)

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch den Versand über Kambodscha, Pakistan und die Philippinen sowie durch Montagevorgänge in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen umgangen werden.

(7)

Folgende Anscheinsbeweise wurden vorgelegt.

(8)

Im Antrag wird belegt, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen in die Union nach der Einführung der Maßnahmen und ihrer durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates (3) erfolgten Ausweitung auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht, erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(9)

Diese Veränderung scheint auf den Versand von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China über Kambodscha, Pakistan und die Philippinen in die Union sowie auf Montagevorgänge in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen zurückzugehen.

(10)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(11)

Schließlich enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Kambodscha, Pakistan und die Philippinen und Montagevorgängen in diesen Ländern noch weitere über Kambodscha, Pakistan und die Philippinen abgewickelte Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(14)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China, Kambodschas, Pakistans und der Philippinen Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(16)

Die Behörden der Volksrepublik China, Kambodschas, Pakistans und der Philippinen werden entsprechend über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(17)

Alle interessierten Parteien sind eingeladen, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(18)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(19)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einrädern), ohne Motor, in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (4) sind, der von den Maßnahmen betroffen ist (5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(21)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Hersteller in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(22)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(23)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(24)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(25)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(26)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(27)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(28)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierte Partei ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen kann.

(29)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/degucht/contact/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Kambodscha, Pakistan und von den Philippinen in die Union versandte Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einrädern), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712003020 und 8712007092) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, die mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)

Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission anzufordern.

(2)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)

Hersteller in Kambodscha, Pakistan und auf den Philippinen, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

(4)

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)

Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den oben genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

Alle schriftlichen Beiträge — darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantwortete Fragebogen und sonstige Schreiben —, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R608-BICYCLES-CIR@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).

(4)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 939/2014 DER KOMMISSION

vom 2. September 2014

zur Ausstellung der Bescheinigungen gemäß den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sollten zwei Bescheinigungen ausgestellt werden.

(2)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind an die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 und folglich an diese Verordnung gebunden.

(3)

Dänemark ist weder an die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 noch an diese Verordnung gebunden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2013 eingesetzten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist das Formular I in Anhang I zu verwenden.

(2)   Für eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist das Formular II in Anhang II zu verwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2015 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 2. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.


ANHANG I

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ANHANG II

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3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 940/2014 DER KOMMISSION

vom 2. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

109,3

ZZ

109,3

0709 93 10

TR

123,3

ZZ

123,3

0805 50 10

AR

197,4

CL

177,2

TR

73,3

UY

177,3

ZA

183,9

ZZ

161,8

0806 10 10

BR

167,6

EG

207,2

TR

119,4

ZZ

164,7

0808 10 80

BR

63,0

CL

106,4

NZ

139,9

ZA

129,6

ZZ

109,7

0808 30 90

CL

96,0

CN

92,5

TR

125,4

XS

48,0

ZA

113,4

ZZ

95,1

0809 30

MK

73,4

TR

128,2

ZZ

100,8

0809 40 05

BA

34,7

MK

36,8

ZZ

35,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/23


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. September 2013

über den im Namen der Europäischen Union innerhalb des durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

(2014/640/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 167 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2007 wurde die Kommission vom Rat ermächtigt, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln.

(2)

Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, so dass am 6. Oktober 2010 das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) unterzeichnet werden konnte. Das Abkommen enthält ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“), das nach Artikel 1 des Protokolls den Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austausches kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wird es mit Beschluss 2011/265/EU des Rates (2) („Beschluss“) seit 1. Juli 2011 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses teilweise vorläufig angewandt.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses wurden Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie die Artikel 8, 9 und 10 des Protokolls nicht vorläufig angewandt.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses setzt die Kommission Korea schriftlich von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei audiovisuellen Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls nur dann nach dem Verfahren von dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, kommt diese Pflicht zur Inkenntnissetzung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. Zu dem besonderen Zweck der Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig.

(6)

Nach Artikel 3 des Protokolls wird ein Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit eingesetzt, der unter anderem die Aufgabe hat, die Umsetzung des Protokolls zu überwachen.

(7)

Nach Artikel 6 des Beschlusses wird die Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit durch hochrangige Beamte der Kommission sowie der Mitgliedstaaten vertreten, die über Fachkompetenz und Erfahrung in Kulturfragen und kulturellen Gegebenheiten verfügen und die Position der Union in Übereinstimmung mit dem Vertrag vertreten.

(8)

Die Beschlüsse des Ausschusses sollten keine Rechte oder Pflichten begründen, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

(9)

Die für Kultur und audiovisuelle Fragen zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates sollten frühzeitig in die Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkts eingebunden werden.

(10)

Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren.

(11)

Die Union sollte den im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkt festlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(2)  Beschluss 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. […] DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

vom

zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit

DER AUSSCHUSS FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT —

gestützt auf das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit des am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) sieht die Einsetzung eines Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) vor.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls sollte der Ausschuss alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls ausüben.

(3)

Der Ausschuss sollte sich eine Geschäftsordnung geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Ausschusses ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit

Erster Vizeminister

Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus der Republik Korea

[von der koreanischen Seite auszufüllen]

Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur

Europäische Kommission


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1.   Der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehene Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) übt gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls aus und überwacht die Umsetzung des Protokolls.

2.   Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten, die für Angelegenheiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union vertreten werden können, einerseits und aus Vertretern Koreas andererseits. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls wird jede Vertragspartei durch hohe Beamte aus ihrer jeweiligen Verwaltung vertreten, die über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich Kulturfragen und kulturelle Gebräuche verfügen.

3.   Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Generaldirektor für das Amt für Multimediainhalte des koreanischen Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus (Content Policy Bureau of the Ministry of Culture, Sports and Tourism of Korea) und dem Direktor für Kultur und Medien der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission gemeinsam geführt. Jeder Vorsitzende kann sich durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.

Artikel 2

Vertretung

1.   Die Vertragsparteien notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Ausschusses. Die Liste wird vom Sekretariat des Ausschusses verwaltet.

2.   Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Ausschusses vor der Sitzung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Ausschussmitglieds verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Sitzungen

1.   Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd in Brüssel und Seoul statt. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die Sitzungen des Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.

2.   Alle Sitzungen werden vom Sekretariat des Ausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Ausschusses die Einberufung spätestens drei Monate vor Sitzungsbeginn an die Ausschussmitglieder ergehen.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Ausschusses können von Beamten begleitet werden. Vor jeder Sitzung wird den Vorsitzenden des Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Beobachter und Sachverständige

Die Vorsitzenden des Ausschusses können ad hoc Beobachter und Sachverständige zu den Sitzungen einladen.

Artikel 6

Sekretariat

Die Kontaktstellen der Vertragsparteien gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Ausschusses wahr.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Ausschusses nummeriert und als Unterlagen des Ausschusses verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

1.   Der an die Ausschussvorsitzenden gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Ausschusses zur Verteilung an die Ausschussmitglieder übermittelt.

2.   Der von den Ausschussvorsitzenden ausgehende Schriftverkehr wird den Empfängern vom Sekretariat des Ausschusses übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Ausschussmitglieder verteilt.

Artikel 9

Tagesordnung

1.   Das Sekretariat des Ausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern sowie den Vorsitzenden des Ausschusses zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens zwei Monate vor Beginn der Sitzung übermittelt.

2.   Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

3.   Die Vorsitzenden des Ausschusses können die in Absatz 1 genannten Fristen einvernehmlich verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

1.   Das Sekretariat des Ausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an.

2.   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

der dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen,

b)

aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

3.   Das Protokoll enthält ferner eine Liste aller Teilnehmer an der Sitzung.

4.   Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt des Protokollentwurfs oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Ausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Den Ausschussmitgliedern wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

1.   Um die Ziele des Protokolls zu erreichen kann der Ausschuss befugt sein, in den im Protokoll genannten Fällen Beschlüsse oder Empfehlungen zu allen Angelegenheiten zu fassen.

2.   Der Ausschuss erlässt Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Diese tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“.

3.   Zwischen den Sitzungen kann der Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Ausschusses. Das Sekretariat des Ausschusses verteilt Beschlüsse oder Empfehlungen, die dem schriftlichen Verfahren unterliegen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihrer Annahme an die Mitglieder des Ausschusses. Das Sekretariat des Ausschusses stellt fest, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden ist, und teilt dies den Mitgliedern des Ausschusses mit.

4.   Das Sekretariat des Ausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands und verteilt sie an die Mitglieder des Ausschusses. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

5.   Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die von den Ausschussvorsitzenden unterzeichnet werden.

Artikel 12

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

1.   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.

2.   Legt eine Vertragspartei dem Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

3.   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 13

Kosten

1.   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

2.   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.


3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. September 2014

über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6011)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/641/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zu den Ausrüstungen für Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events) (PMSE-Ausrüstungen) gehört eine Vielzahl von Anwendungen für die Video- und Tonübertragung, die für die Entwicklung der Medien- und Unterhaltungsbranche der Union immer mehr an Bedeutung gewinnen. Sie umfassen den Rundfunk, Kulturveranstaltungen, Musik- und Theateraufführungen sowie gesellschaftliche Veranstaltungen und Sportveranstaltungen. PMSE-Ausrüstungen werden für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke und für lokale sowie unionsweite Veranstaltungen eingesetzt. Funkmikrofone sind die am weitesten verbreitete Art von drahtlosen PMSE-Audioausrüstungen; dazu zählen aber auch tragbare In-Ear-Monitoring- und Talkback-Systeme sowie Audio-Links.

(2)

Die Kommission hat die Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrer Mitteilung vom 26. September 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (2) als einen der dynamischsten Wirtschaftszweige Europas und wesentlichen Motor für die kulturelle Vielfalt in Europa anerkannt. Im Beschluss 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), insbesondere in Artikel 8 Absatz 5 wird ferner die Bedeutung von PSME hervorgehoben, und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kommission und im Einklang mit den Zielen der Union, die Integration des Binnenmarkts und den Zugang zu Kultur zu verbessern, die Bereitstellung der erforderlichen Frequenzbänder für PMSE zu gewährleisten. Nach Artikel 6 Absatz 6 des genannten Beschlusses müssen die Mitgliedstaaten prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass PMSE-Nutzer durch die Freigabe des 800-MHz-Bandes nicht beeinträchtigt werden, und gegebenenfalls geeignete technische und regulatorische Maßnahmen ergreifen.

(3)

Der derzeitige Rechtsrahmen ist im Hinblick auf die von PMSE-Ausrüstungen genutzten Frequenzen aufgrund der historischen Unterschiede zwischen den nationalen Frequenznutzungsplänen und bei der Verwaltung des unterschiedlichen nationalen und lokalen Frequenzbedarfs nicht vollständig in allen EU-Mitgliedstaaten harmonisiert. Obwohl viele Mitgliedstaaten die Empfehlung 70-03 des Europäischen Funkausschusses (ERC) und deren Anhang 10 (4) und die ERC-Empfehlung 25-10 und deren Anhang 2 (5) anwenden, welche Leitlinien zu den Frequenzbändern und technischen Parametern für PMSE-Ausrüstungen enthalten, ist eine rechtlich bindende Harmonisierung der Frequenznutzung für PMSE-Ausrüstungen allein durch diese Empfehlungen innerhalb der Union nicht gewährleistet.

(4)

Die Harmonisierung der von PMSE-Ausrüstungen genutzten Frequenzen dürfte zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts beitragen, weil dadurch die Qualität und die Effizienz der Frequenznutzung erhöht werden, langfristige Sichtbarkeit und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Zugang zu den betreffenden Frequenzbändern überall in der Union geschaffen wird, Forschung und Entwicklung (z. B. die Digitalisierung von PMSE-Ausrüstungen und andere Lösungen zur effizienten Frequenznutzung) vorangetrieben, Investitionen von Herstellern in die PMSE-Technik gefördert und Preise gesenkt werden, Größenvorteile entstehen können, die grenzübergreifende Portabilität der Ausrüstungen sowie Interoperabilität gefördert werden und das Brachliegen von Frequenzen vermieden wird.

(5)

Obwohl es beim Frequenzbedarf drahtloser PMSE-Audioausrüstungen je nach dem besonderen örtlichen und zeitlichen Bedarf eine große Bandbreite (zwischen 8 MHz und 144 MHz (6)) gibt, geben die professionellen Nutzer einen täglichen Frequenzbedarf für drahtlose PMSE-Audioanwendungen von 96 MHz im UHF-Band an.

(6)

Ausreichende harmonisierte Frequenzen sind notwendig, um den durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen entstehenden Frequenzbedarf zumindest dadurch zu bedienen, dass eine in der gesamten Union geltende Mindestmenge an Funkfrequenzen festgelegt wird, durch die Größenvorteile erzielt würden und das Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt wäre. Der gegenwärtig durch die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission (7) harmonisierte Frequenzbereich, d. h. 2 MHz (863-865 MHz) für Geräte mit geringer Reichweite, einschließlich drahtloser PMSE-Audioausrüstungen, reicht nicht aus, um den Bedarf der Nutzer zu decken, weil diese Entscheidung nur einen Bruchteil des Frequenzbedarfs von drahtlosen PMSE-Audioausrüstungen deckt und dementsprechend ein Großteil dieses Bedarfs durch Frequenzen außerhalb der unter die Entscheidung fallenden Frequenzbänder gedeckt werden muss.

(7)

In den ERC-Empfehlungen 70-03 (Anhang 10) und 25-10 (Anhang 2) werden verschiedene Abstimmbereiche für PMSE-Ausrüstungen angegeben; die Branche für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen, u. a. Hersteller und Nutzer, hat ihrerseits eine deutliche Präferenz für den Abstimmbereich 470-790 MHz geäußert. In ihrem Bericht 32 (8) über die Harmonisierung des 800-MHz-Bands wies die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) darauf hin, wie wichtig regional begrenzte und durch den Rundfunk nicht nutzbare Frequenzen (White Spaces) im Frequenzbereich 470-790 MHz für Nutzer von PMSE-Ausrüstungen sind, und bestand auf der Aufrechterhaltung des Zugangs zu diesem Frequenzbereich, insbesondere für PMSE-Anwendungen, die einen gewissen Schutz erfordern. Die Mitgliedstaaten stellen der CEPT Informationen über die Frequenznutzung und die für Nutzer von drahtlosen PMSE-Audioausrüstungen in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Bedingungen sowie eine Liste der Kontaktstellen in ihren nationalen Verwaltungen zur Verfügung, von denen Betroffene Informationen über die Bedingungen für die Frequenznutzung im Zusammenhang mit PMSE-Anwendungen erhalten können.

(8)

Im CEPT-Bericht 32 wurde hervorgehoben, dass bei der Nutzung von drahtlosen PMSE-Audioausrüstungen von einer zunehmenden Beeinträchtigung durch Frequenzknappheit auszugehen sei, und es wurden entsprechende Anpassungen erwogen. Durch den Beschluss 2010/267/EU der Kommission (9), der die technischen Bedingungen für die nicht-exklusive Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für elektronische Kommunikationsdienste harmonisiert, wurde die Verfügbarkeit dieses Frequenzbands für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen eingeschränkt. Es muss eine alternative langfristige Lösung gefunden werden, um die Zukunft von PMSE entweder durch die Ermittlung neuer Frequenzen oder die Einführung von gemeinsamer Frequenznutzung sicherzustellen.

(9)

Deshalb erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) am 15. Dezember 2011 nach Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 676/2002/EG ein Mandat (10) zu den technischen Bedingungen für Optionen im Hinblick auf die Harmonisierung der Frequenznutzung für Funkmikrofone und drahtlose Videokameras.

(10)

Die CEPT nahm daraufhin am 8. März 2013 ihren Bericht 50 (11) an. In diesem Bericht wird die Schlussfolgerung gezogen, dass sich die Frequenzbereiche 821-832 MHz und 1 785-1 805 MHz, bei denen es sich um Duplexlücken innerhalb der für elektronische Kommunikationssysteme genutzten Frequenzbänder handelt, unter bestimmten Bedingungen für eine harmonisierte Frequenznutzung durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen eignen würden. Drahtlose Videokameras, die einen unterschiedlichen Frequenzbedarf haben und in unterschiedlichen Frequenzbändern betrieben werden, sollten gesondert geprüft werden. In einem Nachtrag zum CEPT-Bericht 50 (12) werden die für drahtlose PMSE-Audioanwendungen geltenden Nutzungsbedingungen für diese Duplexlücken präzisiert und ein Verfahren zur Bewertung und Begrenzung des Störungsrisikos für drahtlose Mikrofone und In-Ear-Monitoring dargelegt.

(11)

Im CEPT-Bericht 50 wurde auch festgestellt, dass Mobilfunknetze im 800-MHz-Band und im 1 800-MHz-Band gegen funktechnische Störungen durch drahtlose PMSE-Ausrüstungen geschützt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass Mobilfunknetze in den Frequenzbändern unterhalb von 821 MHz und oberhalb von 832 MHz sowie unterhalb von 1 785 MHz und oberhalb von 1 805 MHz betrieben werden können. Dies würde beispielsweise ein 2-MHz-Schutzband zwischen 821 MHz und 823 MHz und Beschränkungen innerhalb von 0,2 MHz in den direkt oberhalb von 1 785 MHz und direkt unterhalb von 1 805 MHz liegenden Frequenzbereichen erforderlich machen.

(12)

PMSE-Ausrüstungen sind insbesondere bei Verwendung in Innenräumen unter Umständen funktechnischen Störungen ausgesetzt, die von Mobilfunknetzen und den von den Nutzern verwendeten Geräten (z. B. Smartphones) ausgehen, die Frequenzbänder nutzen, die nahe an denen liegen, die von drahtlosen PMSE-Audioausrüstungen genutzt werden, die in den 800-MHz- und 1 800-MHz-Duplexlücken betrieben werden. Um im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Programms für die Funkfrequenzpolitik Wege zu finden, um funktechnische Störungen zu verhindern und eine effiziente Frequenznutzung zu fördern, könnten funktechnische Störungen dieser Art durch bestimmte Lösungen für Störungsminderungsmaßnahmen, wie das besondere Verfahren für den störungsfreien Betrieb von Funkmikrofon und In-Ear-Monitor-Funkstrecken (siehe Definition in Anhang 2 des Nachtrags zum CEPT-Bericht 50), oder durch Anwendung anderer Störungsminderungsmaßnahmen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls die Anwendung solcher Lösungen für Störungsminderungsmaßnahmen und Vereinbarungen, u. a. durch Unterstützung oder Anleitung der Beteiligten, fördern.

(13)

Bei gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen werden häufig mehr als die in den Duplexlücken des 800-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands verfügbaren 29 MHz benötigt. Da der Frequenzbedarf für die drahtlose PMSE-Nutzung sehr unterschiedlich sein kann, muss auf Unionsebene sichergestellt werden, dass ein Grundmaß an Frequenzspektrum von ca. 60 MHz dauerhaft verfügbar ist, um den wiederkehrenden normalen Frequenzbedarf der Nutzer von PMSE-Audioausrüstungen zu decken, selbst wenn dadurch nicht der gesamte potenzielle Bedarf abgedeckt würde.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten daher bis zu 30 MHz zusätzlich bereitstellen, um der möglichen Nachfrage nach drahtlosen PMSE-Audioanwendungen bei gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Solche Frequenzen sollten aus den von den Mitgliedstaaten festgelegten Abstimmbereichen gewählt werden, vorzugsweise im Frequenzbereich 470-790 MHz unter Verwendung ungenutzter Funkfrequenzen. Die genaue Anzahl der entweder zuzuteilenden oder aber zu genehmigenden Frequenzen sollte vom jeweils angemeldeten Bedarf abhängen und muss nicht immer 30 MHz erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner auf nationaler Ebene entscheiden, welche Genehmigungsart und welche Antragsverfahren für solche zusätzlichen Frequenzen gelten sollten.

(15)

Ein Frequenzbedarf von mehr als 59 MHz, der sich in bestimmten geografischen Gebieten, wie z. B. auf Geländen der Medienproduktion oder in Theatervierteln, oder bei einmaligen Großveranstaltungen ergeben kann, sollte am besten auf nationaler Ebene im Einzelfall und unter Berücksichtigung der besonderen geografischen und zeitlichen Gegebenheiten behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb weiterhin die Möglichkeit haben, die Nutzung von mehr als dem Grundmaß an Frequenzspektrum von 59 MHz zuzulassen.

(16)

Durch die Nutzung unterschiedlicher Frequenzblöcke für unterschiedliche analoge drahtlose PMSE-Audioanwendungen wie Funkmikrofone, In-Ear-Monitore und Talkback-Systeme, entstehen mehr Möglichkeiten, Frequenzen ohne Störungen durch Intermodulation zu nutzen.

(17)

Die Ergebnisse der Arbeiten der CEPT (13) gemäß dem Mandat der Kommission vom 15. Dezember 2011 sollten in der Union Anwendung finden und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umgesetzt werden, damit der Notwendigkeit, langfristig geeignete Frequenzen für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen bereitzustellen, Rechnung getragen und so der wachsenden Nachfrage entsprochen wird.

(18)

Es besteht die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung dieses Beschlusses im Hinblick auf neue Entwicklungen, insbesondere um den Frequenzbedarf für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen und die tatsächliche Nutzung der harmonisierten Frequenzbänder zu beurteilen.

(19)

Die in diesem Beschluss enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss dient der Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für drahtlose Audioausrüstungen, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events) eingesetzt werden („PMSE-Audioausrüstungen“).

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„drahtlose PMSE-Audioausrüstungen“ Funkanlagen zur Übertragung analoger oder digitaler Audiosignale zwischen einer begrenzten Anzahl von Sende- und Empfangsgeräten, wie Funkmikrofonen, In-Ear-Monitoring-Systemen oder Audio-Links, die vor allem für die Herstellung von Rundfunkprogrammen oder bei privaten oder öffentlichen gesellschaftlichen oder kulturellen Veranstaltungen eingesetzt werden;

2.

„störungsfrei und ungeschützt“, dass keine funktechnische Störung bei anderen Funkkommunikationsdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen durch andere Funkkommunikationsdienste besteht.

Artikel 3

(1)   Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses weisen die Mitgliedstaaten die Frequenzbänder 823-832 MHz und 1 785-1 805 MHz für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen aus und stellen diese störungsfrei und ungeschützt gemäß den technischen Bedingungen im Anhang bereit.

(2)   Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses weisen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den unter Absatz 1 fallenden Frequenzen weitere Funkfrequenzen aus und stellen diese bereit, so dass zusätzliche Frequenzen von mindestens 30 MHz für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen je nach Bedarf der Nutzer verfügbar werden. Eine solche Nutzung durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen erfolgt für Nutzer, die über ein individuelles Recht auf Nutzung dieser Frequenzen verfügen, störungsfrei und ungeschützt.

(3)   Unbeschadet eines störungsfreien und ungeschützten Betriebs und im Hinblick auf eine bessere Koexistenz von drahtlosen PMSE-Audioausrüstungen in Innenräumen in den Frequenzbändern 823-832 MHz und 1 785-1 805 MHz und von mobilen elektronischen Kommunikationsnetzen fördern die Mitgliedstaaten, soweit möglich und erforderlich, die Anwendung von Störungsminderungslösungen.

Artikel 4

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Genehmigungen und Nutzungsrechte in den Frequenzbändern 823-832 MHz und 1 785-1 805 MHz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gelten, nur bis zu deren Ablauf und soweit erforderlich aufrechterhalten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission hiervon in Kenntnis und veröffentlicht diese Informationen, außer wenn eine Nichtveröffentlichung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung gerechtfertigt ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten überwachen die Nutzung der unter diesen Beschluss fallenden Frequenzbänder, um deren effiziente Nutzung sicherzustellen, und erstatten der Kommission Bericht, wenn sie eine Überprüfung des Anhangs für notwendig erachten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses über dessen Durchführung Bericht.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. September 2014

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Motor für Wachstum und Beschäftigung in der EU unterstützen, COM(2012) 537 final.

(3)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(4)  Von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) veröffentlichte Empfehlung, Tromsø 1997, in der geänderten Fassung vom 7. Februar 2014; Anhang 10 Funkmikrofonanwendungen einschließlich Hörhilfen.

(5)  Fassung vom 11. Februar 2003.

(6)  CEPT-Bericht 32, Bericht der CEPT an die Europäische Kommission aufgrund des ihr erteilten Mandats zur „Prüfung technischer Fragen im Zusammenhang mit verschiedenen Möglichkeiten der Harmonisierung der digitalen Dividende in der Europäischen Union“, „Empfehlung zum besten Konzept zur Gewährleistung des Fortbestands der bestehenden Programme-Making- und Special-Events-Dienste (PMSE-Dienste) im UHF-Band (470-862 MHz), einschließlich der Bewertung der Vorteile eines Ansatzes auf EU-Ebene“, Abschlussbericht vom 30. Oktober 2009.

(7)  Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (ABl. L 312 vom 11.11.2012, S. 66).

(8)  CEPT-Abschlussbericht vom 30. Oktober 2009.

(9)  Beschluss 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95).

(10)  Mandat an die CEPT zu den technischen Bedingungen für Optionen im Hinblick auf die Harmonisierung der Frequenznutzung für drahtlose Mikrofone und Videokameras (PMSE-Ausrüstung), 15. Dezember 2011, endgültig.

(11)  Bericht A der CEPT an die Europäische Kommission aufgrund des Mandats an die CEPT zur „Prüfung der technischen Bedingungen für Optionen im Hinblick auf die Harmonisierung der Frequenznutzung für Funkmikrofone und drahtlose Videokameras (PMSE-Ausrüstungen)“, technische Bedingungen für die Nutzung der Frequenzbänder 821-832 MHz und 1 785-1 805 MHz für Funkmikrofone in der EU; der Bericht wurde am 8. März 2013 vom ECC gebilligt.

(12)  Nachtrag zum CEPT-Bericht 50 über die „Nutzbarkeit der Frequenzbänder 821-832 MHz und 1 785-1 805 MHz für Funkmikrophone“, am 8. November 2013 vom ECC gebilligt.

(13)  CEPT-Bericht 50 einschließlich Nachtrag.


ANHANG

Tabelle 1

Bedingungen für den Bereich der Frequenzblock-Entkopplungsmaske für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Frequenzduplexlücke (FDD-Lücke) des 800-MHz-Bands (821-832 MHz)

Frequenzen unter 821 MHz

821-823 MHz

823-826 MHz

826-832 MHz

Frequenzen über 832 MHz

Basisgrenzwerte für Außerblockaussendungen

Schutzband (zum Schutz gegen Störungen durch PMSE bei terrestrischen Systemen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können (Downlink))

Grenzwerte für blockinterne Aussendungen

Basisgrenzwerte für Außerblockaussendungen

Außerblock-EIRP beträgt – 43 dBm/(5 MHz)

Blockinterne EIRP von 13 dBm für PMSE-Audiohandgeräte

Blockinterne EIRP von 20 dBm für am Körper getragene PMSE-Audioausrüstungen

Blockinterne EIRP von 20 dBm

Außerblock-EIRP beträgt – 25 dBm/(5 MHz)


Tabelle 2

Bedingungen für den Bereich der Frequenzblock-Entkopplungsmaske für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der FDD-Duplexlücke des 1 800-MHz-Bands (1 785-1 805 MHz), EIRP für Handgeräte

 

Frequenzbereich

EIRP, Handgeräte

Außerblock

< 1 785 MHz

– 17 dBm/200 kHz

Beschränkter Frequenzbereich

1 785-1 785,2 MHz

4 dBm/200 kHz

 

1 785,2-1 803,6 MHz

13 dBm/Kanal

 

1 803,6-1 804,8 MHz

10 dBm/200 kHz, mit einer Beschränkung von 13 dBm/Kanal

Beschränkter Frequenzbereich

1 804,8-1 805 MHz

– 14 dBm/200 kHz

Außerblock

> 1 805 MHz

– 37 dBm/200 kHz


Tabelle 3

Bedingungen für den Bereich der Frequenzblock-Entkopplungsmaske für drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der FDD-Duplexlücke des 1 800-MHz-Bands (1 785-1 805 MHz), EIRP für am Körper getragene Ausrüstungen

 

Frequenzbereich

EIRP, am Körper getragene Ausrüstungen

Außerblock

< 1 785 MHz

– 17 dBm/200 kHz

 

1 785-1 804,8 MHz

17 dBm/Kanal

Beschränkter Frequenzbereich

1 804,8-1 805 MHz

0 dBm/200 kHz

Außerblock

> 1 805 MHz

– 23 dBm/200 kHz


Berichtigungen

3.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/35


Berichtigung der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 21. Mai 2014 )

Seite 1, Erwägungsgrund 2 Satz 2:

anstatt:

„Bürgern und Unternehmen werden geschädigt, da Falschgeld selbst dann nicht erstattet wird, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben.“

muss es heißen:

„Bürger und Unternehmen werden geschädigt, da Falschgeld selbst dann nicht erstattet wird, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben.“

Seite 1, Erwägungsgrund 3:

anstatt:

„Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und jede anderer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf befindlicher Währungen ergriffen werden.“

muss es heißen:

„Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten in angemessener Weise wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Euro und jeder anderer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf befindlichen Währung ergriffen werden.“

Seite 2, Erwägungsgrund 7 Satz 2:

anstatt:

„Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Genfer Abkommens sein.“

muss es heißen:

„Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind.“

Seite 3, Erwägungsgrund 23 Absatz 2 Satz 2:

anstatt:

„Für die Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit diese mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten sollte die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegen, dass die Taten an dem Ort, an dem sie begangen wurden, eine Straftat darstellen.“

muss es heißen:

„Für die Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Handlung beziehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu diesen Straftaten und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten sollte die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegen, dass die Taten an dem Ort, an dem sie begangen wurden, eine Straftat darstellen.“

Seite 5, Artikel 2 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

… mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften …“

muss es heißen:

„b)

… mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften …“

Seite 5, Artikel 2 Buchstabe a:

anstatt:

„a)

‚Geld‘ Banknoten und Münzen, soweit diese aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich …“

muss es heißen:

„a)

‚Geld‘ Banknoten und Münzen, die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich …“

Seite 5, Artikel 4 Absatz 2:

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dieser mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, unter Strafe gestellt wird.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, wenn dieser sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichnete Handlung bezieht, unter Strafe gestellt wird.“

Seite 6, Artikel 5 Absätze 2 bis 4:

anstatt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dies mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.“

muss es heißen:

„(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.“

Seite 6, Artikel 6 Absatz 1:

anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund folgender Elemente eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.“

Seite 6, Artikel 7 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

die richterlich angeordnete Liquidation,“

muss es heißen:

„d)

die richterlich angeordnete Auflösung,“

Seite 7, Artikel 8 Absatz 2 Satz 2:

anstatt:

„Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit dies mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang steht, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegt, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.“

muss es heißen:

„Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, wenn diese sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu diesen Straftaten und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegt, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.“

Seite 7, Artikel 9:

anstatt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.“

Seite 7, Artikel 11:

anstatt:

„… der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, und zu …“

muss es heißen:

„… der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 und zu …“