ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 261

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
30. August 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/494/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

1

 

 

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

4

 

 

2014/495/Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

744

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

30.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2014

über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2014/494/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und Georgien, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll (1).

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 431 des Abkommens vor seinem Inkrafttreten teilweise vorläufig angewandt werden bis die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Mit der vorläufigen Anwendung von Teilen des Abkommens wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.

(5)

Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat die Kommission ermächtigen, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung zur Behandlung von Handelsfragen nach Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens auf Vorschlag des mit Artikel 179 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind.

(6)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

(7)

Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und Georgien vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen:

a)

Titel I;

b)

Titel II: Artikel 3 und 4 sowie Artikel 7 bis 9;

c)

Titel III: Artikel 13 und Artikel 16;

d)

Titel IV (mit Ausnahme des Artikels 151, soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 223 und 224, soweit diese für Verwaltungsverfahren sowie für die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten);

e)

Titel V: Artikel 285 und Artikel291;

f)

Titel VI: Kapitel 1 (mit Ausnahme des Artikels 293 Buchstaben a und e, des Artikels 294 Absatz 2 Buchstaben a und b), Kapitel 2 (mit Ausnahme des Artikels 298 Buchstabe k), Kapitel 3 (mit Ausnahme des Artikels 302 Absatz 1), Kapitel 7, Kapitel 10 (mit Ausnahme des Artikels 333 Buchstabe i), Kapitel 11 (mit Ausnahme des Artikels 338 Buchstabe b und des Artikel 339), Kapitel 13, 20 und 23 sowie Artikel 312, 319, 327, 354 und 357;

g)

Titel VII;

h)

Titel VIII (mit Ausnahme des Artikels 423 Absatz 1, soweit die Bestimmungen jenes Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Absatzes sicherzustellen);

i)

Anhänge II bis XXXI und Anhang XXXIV sowie die Protokolle I bis IV.

(2)   Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Für die Zwecke des Artikels 179 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so nimmt die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an.

Artikel 5

(1)   Ein nach Titel IV Kapitel 9 Unterabschnitt 3 („Geografische Angaben“) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Im Einklang mit Artikel 175 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach den Artikeln 170 bis 174 des Abkommens, auch auf Antrag einer betroffenen Partei, durch.

Artikel 6

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. KARASMANIS


(1)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


30.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/4


ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

PRÄAMBEL

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,

einerseits und

GEORGIEN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“—

IN ANBETRACHT der engen Verbindungen und gemeinsamen Werte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmen der Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,

IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration bilden,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass sich Georgien als osteuropäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt,

IN DER ERKENNTNIS, dass Georgien durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten verbunden ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Vertragsparteien,

IN DER ERKENNTNIS, dass interne Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Konfliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Vertrauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften beitragen,

IN DEM WILLEN, zur politischen, sozioökonomischen und institutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksame Umsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung der Zivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armutsbekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereitschaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu unterstützen,

IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 beziehungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,

IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalen Kooperationsformen,

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

UNTER UNEINGESCHRÄNKTER ACHTUNG der Grundsätze der Unabhängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Willens Georgiens zur Versöhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten und wirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen und dauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völkerrechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einer friedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die in diesem Zusammenhang der Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einer bedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Frieden und Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zukommt,

IN DEM WILLEN, die Vorteile einer engeren politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und der EU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Konflikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,

IN DEM BEKENNTNIS zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirksamen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen, erfüllt sind,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in Georgien beizutragen, auch im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,

IN DEM WILLEN zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integration vor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließlich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernisse, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Umsetzung der multilateralen internationalen Übereinkünfte,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors, unter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessener Projekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, und zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,

IN DEM WILLEN, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der Kontakte zwischen den Menschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit beider Seiten im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen,

IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zur schrittweisen Annäherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sektoren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,

IN ANERKENNUNG der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Durchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a jenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dasselbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin,

a)

die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen,

b)

einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,

c)

zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen,

d)

Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu erhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,

e)

die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende Zusammenarbeit zu fördern,

f)

die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken,

g)

die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU,

h)

die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen ausgeführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden Marktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfassenden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit den sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten ermöglichen wird, und

i)

die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaffen.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu fördern.

(4)   Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region bei.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG UND REFORM, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 3

Ziele des politischen Dialogs

(1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenz in außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurch die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieft werden.

(2)   Ziel des politischen Dialogs ist es,

a)

die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken,

b)

die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki verankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit zu fördern,

c)

die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern,

d)

die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu fördern,

e)

die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere um die globalen und regionalen Herausforderungen und Hauptgefahren zu bewältigen,

f)

die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung von Wissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-Programmen beschäftigt waren, zu vertiefen,

g)

die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in Europa zu fördern,

h)

die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung interner politischer Reformen zu leisten,

i)

einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu vertiefen,

j)

auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Kooperationsformen hinzuarbeiten und

k)

für alle Bürger Georgiens innerhalb der international anerkannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer engeren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgien nutzbar zu machen.

Artikel 4

Interne Reformen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechtsreform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und bei der Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Strafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechenschaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten und professionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung einer wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamen Umsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption aus dem Jahr 2003.

Artikel 5

Außen- und Sicherheitspolitik

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Interessen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit der Politik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionaler Foren zu verstärken.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteien bekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützung des Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sind sich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte.

Artikel 6

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss.

(2)   Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit widmen.

Artikel 7

Konfliktprävention und Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammenarbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiens an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einladung der EU.

Artikel 8

Regionale Stabilität

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demokratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förderung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeit und arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegung der ungelösten Konflikte in der Region zusammen.

(2)   Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. Die Vertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multilateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperationsmaßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglicht und damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbst fördert.

Artikel 9

Friedliche Beilegung von Konflikten

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu einer friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wahrung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Georgiens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur gemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöhnungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigen Konfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für die Erörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Konfliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägigen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Bekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühungen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit im Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeilegung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich gegenseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gespräche und einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vor Ort, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU, an.

(3)   Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen, einen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zu leisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen.

(4)   All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen einschlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.

Artikel 10

Massenvernichtungswaffen

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen, und

b)

ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.

Artikel 11

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen, leichte Waffen und konventionelle Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesem Gebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlich des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Koordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen.

(4)   Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern.

(5)   Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.

Artikel 12

Bekämpfung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung, erfolgen muss.

(3)   Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.

TITEL III

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Artikel 13

Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(1)   Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der weiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.

(3)   Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Artikel 14

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

Artikel 15

Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzschutz

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

(2)   Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsanalysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

a)

die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,

b)

die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,

c)

die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sensibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

d)

die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer,

e)

die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten Arbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem Innenministerium Georgiens und

f)

im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen.

(3)   Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

Artikel 16

Freizügigkeit und Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung

a)

des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und

b)

des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.

Artikel 17

Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:

a)

Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel damit,

b)

Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,

c)

illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,

d)

Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,

e)

aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,

f)

Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und

g)

Computerkriminalität.

(2)   Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Georgiens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 verankert sind.

Artikel 18

Illegale Drogen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Drogenstrategie der EU (2013-2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum Thema Drogen gebilligt wurde.

Artikel 19

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen.

(2)   Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind.

Artikel 20

Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den in Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Unterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maßnahmen zusammenzuarbeiten:

a)

Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten entsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung,

b)

Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre,

c)

Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung des Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im Einklang mit dem geltenden Recht,

d)

Informationsaustausch über bewährte Methoden für die Bewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der Rehabilitierung,

e)

Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschreitende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,

f)

Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,

g)

Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.

(2)   Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.

Artikel 21

Justizielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2)   Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

TITEL IV

HANDEL UND HANDELSFRAGEN

KAPITEL 1

Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 22

Ziel

Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.

Artikel 23

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1)   Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr (1) zwischen den Vertragsparteien.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 erfüllen.

Abschnitt 2

Abschaffung der zölle, gebühren und sonstigen abgaben

Artikel 24

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht

a)

einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 31 erhoben werden,

b)

Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden,

c)

Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

Artikel 25

Einreihung von Waren

Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System von 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht.

Artikel 26

Beseitigung von Einfuhrzöllen

(1)   Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels.

(2)   Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für Einfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.

(3)   Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen bei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der Wertzollkomponente jenes Einfuhrzolls.

(4)   Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

(5)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem vorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ gefasst.

Artikel 27

Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

(1)   Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben.

(2)   Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität verfügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im genannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen Menge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)   Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.

(4)   Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) zurückzuführen ist.

(5)   Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu tragen.

Artikel 28

Stillhalteregelung

Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei darf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführen noch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zoll erhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Genehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zollsatz beizubehalten oder zu erhöhen.

Artikel 29

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.

Artikel 30

Gebühren und sonstige Abgaben

Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle oder sonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

Abschnitt 3

Nichttarifäre massnahmen

Artikel 31

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 32

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkommen oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweck werden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Abschnitt 4

Besondere bestimmungen in bezug auf waren

Artikel 33

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.

Abschnitt 5

Verwaltungszusammenarbeit und koordinierung mit anderen ländern

Artikel 34

Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzbehandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Kapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist,

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde,

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(5)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug seitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldet ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ mitgeteilt.

c)

Vorübergehende Aussetzungen nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wenn sich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, bis zum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss in der Zusammensatzung „Handel“, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(6)   Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Verfahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nach Absatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzung nach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.

Artikel 35

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 36

Abkommen mit anderen Ländern

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen stehen.

(2)   Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag einer Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union und Georgiens Rechnung getragen wird.

KAPITEL 2

Handelspolitische schutzmassnahmen

Abschnitt 1

Generelle schutzmassnahmen

Artikel 37

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.

(2)   Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3)   Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

Artikel 38

Transparenz

(1)   Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon, sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daran hat.

(2)   Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnahmen führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigen und endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der anderen Vertragspartei Konsultationen an.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei ein wesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführten Ware gehört hat.

Artikel 39

Anwendung von Maßnahmen

(1)   Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.

(2)   Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1 die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Unterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem zu lösen.

Abschnitt 2

Antidumping- und ausgleichsmassnahmen

Artikel 40

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“ ).

(2)   Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.

(3)   Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.

Artikel 41

Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer und transparenter Weise angewandt werden sollten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventionsübereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nach der Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbeschluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenen genügend Zeit zur Stellungnahme.

(3)   Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen darlegen kann.

Artikel 42

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den im Zuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen klar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichen Interesses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen Interessen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen des einheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher und Einführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehörden einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

Artikel 43

Regel des niedrigeren Zollsatzes

Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dumpingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedriger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.

KAPITEL 3

Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

Artikel 44

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikationen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Verbrauchszwecke erstellt werden.

(3)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

Artikel 45

Bekräftigung des TBT-Übereinkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen wird.

Artikel 46

Technische Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.

(2)   Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:

a)

Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,

b)

Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständig sind,

c)

Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien,

d)

Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen,

e)

Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse entstehen, und

f)

gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).

Artikel 47

Annäherung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen

(1)   Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annäherung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft Georgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A enthalten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ geändert werden.

(2)   Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien

a)

unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvorschriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der Union annähern und

b)

den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen.

(3)   Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die Annäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derartigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.

(4)   Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung seiner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.

(5)   Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine Normungsorganisation

a)

den Bestand an europäischen Normen schrittweise in nationale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,

b)

im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Normen zurückzieht,

c)

schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.

Artikel 48

Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, diesem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokoll beizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektoren abdeckt, deren Angleichung - nachdem die Union geprüft hat, ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens vollständig an die der EU angenähert wurden - als abgeschlossen angesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektoren unter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnisse betreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.

Artikel 49

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)   Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass

a)

sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etikettierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise anderer angemessener politischer Zwecke,

b)

eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kennzeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf und

c)

die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen.

KAPITEL 4

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche massnahmen

Artikel 50

Ziel

(1)   Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen durch

a)

Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;

b)

Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigen der Union;

c)

Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflanzen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung;

d)

Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrecht erhaltenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen ;

e)

weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens ;

f)

Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels und

g)

Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen.

(2)   Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tierschutznormen zu gelangen.

Artikel 51

Multilaterale Verpflichtungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen.

Artikel 52

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Umfang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.

Artikel 53

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(1)

„gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);

(2)

„Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“);

(3)

„tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;

(4)

„nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);

(5)

„Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:

a)

Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht sind,

b)

Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,

c)

Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

d)

Schnittblumen,

e)

Zweige mit Blattwerk,

f)

gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,

g)

pflanzliche Gewebekulturen,

h)

Blätter, Blattwerk,

i)

bestäubungsfähige Pollen und

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

(6)

„Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen handelt;

(7)

„Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen bestimmt;

(8)

„Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;

(9)

„Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung;

(10)

„Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion bei Tieren;

(11)

„Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere aufgeführt sind;

(12)

„Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion;

(13)

„Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;

(14)

„angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;

(15)

„Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes der OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der OIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;

(16)

„schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein bestimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten wird;

(17)

„Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmten Begriff der Regionalisierung;

(18)

„Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und von demselben Absender versandt wird; eine Sendung von Tieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;

(19)

„Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder anderen Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die andere verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise Partien zusammensetzen;

(20)

„Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben Grunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;

(21)

„Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgenden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei unabhängig davon, ob sie von den die in jenem Anhang aufgeführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei abweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erzielen;

(22)

„Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen;

(23)

„Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten Teil eines Sektors;

(24)

„Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegenstände;

(25)

„besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;

(26)

„Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen der Vertragsparteien;

(27)

„Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;

(28)

„Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulierten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften zu überprüfen;

(29)

„Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.

Artikel 54

Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sitzung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS-Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über jede Änderung der Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.

Artikel 55

Schrittweise Annäherung

(1)   Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XI genannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vorschriften der Union an.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annäherung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.

(3)   Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Umsetzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, um die notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zu können.

(4)   Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genannten gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an die Georgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wird in prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe von Grunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. Diese Annäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels.

Artikel 56

Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, des Status in Bezug auf Schadorganismen und der regionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels

(1)   Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:

a)

Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausführende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfahren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde.

b)

Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Region innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in Anhang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläuterungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen.

c)

Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang V-A aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen.

d)

Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.

(2)   Für Schadorganismen gilt Folgendes:

a)

Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels den Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an.

b)

Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Buchstaben a zu ermöglichen.

(3)   Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (im Folgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genannten Konzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwenden.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und B zu treffen.

(5)   Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.

(6)   Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertragspartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebiete ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64 als anerkannt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Kultur vorgenommen.

(7)   Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

(8)   Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentierung aufnehmen.

Artikel 57

Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1)   Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für

a)

eine einzelne Maßnahme,

b)

eine Gruppe von Maßnahmen oder

c)

ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grunderzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.

(2)   Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.

(3)   Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.

(4)   Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargelegten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen.

(5)   Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.

(6)   Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.

(7)   Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:

a)

Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.

b)

Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.

(8)   Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit.

(9)   Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.

(10)   Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor.

Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in Anhang XII festgehalten.

Artikel 58

Transparenz und Informationsaustausch

(1)   Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung der SPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontrollstrukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragspartei zu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern. Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte über internationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien können Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder andere Informationen austauschen.

(2)   Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den betreffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfahrenstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.

(3)   In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgien rechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriften der Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen.

Es sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreicht werden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexte übermittelt werden können.

Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einander ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.

Artikel 59

Meldung, Konsultation und Erleichterung der Kommunikation

(1)   Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:

a)

Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,

b)

Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang V-B,

c)

epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und

d)

zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.

(2)   Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Kontaktstellen zu richten.

Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden.

(3)   Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Datum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.

(4)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für diese Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3.

(6)   Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz wird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt, wenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.

Artikel 60

Handelsbedingungen

(1)   Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit:

a)

Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grunderzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln.

b)

i)

Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommen einzuhalten.

ii)

Unbeschadet des Artikels 64 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien.

iii)

Erfüllt die einführende Vertragspartei die Notifikationspflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.

(2)   Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit:

a)

Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlusses über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57 Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse kann dann das Muster der von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung oder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.

b)

Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung.

(3)   Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 aufgeführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.

(4)   Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.

(5)   Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung

a)

Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen des Anhangs VII genehmigt.

b)

Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.

(6)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstützenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.

Artikel 61

Zertifizierungsverfahren

(1)   Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten einigen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genannten Grundsätze.

(2)   Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann die Regeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oder die Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.

(3)   Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nach Artikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls auf gemeinsame Muster für Bescheinigungen.

Artikel 62

Überprüfung

(1)   Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses Kapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen Anspruch darauf,

a)

das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder gegebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu überprüfen und

b)

von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontrollsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei die Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

(2)   Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.

(3)   Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens 60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.

(4)   Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung des gesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davon und/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Überprüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.

(5)   Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Vertragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen 45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenommen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festgestellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung.

(6)   Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprüfung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahren berücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei durchgeführt werden.

Artikel 63

Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grundsätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.

(2)   Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmenden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festgelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen Beschluss.

(3)   Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren.

(4)   Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Inspektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.

(5)   Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Vertragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu verringern.

Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und die Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechend verringern oder ersetzen.

Artikel 64

Schutzmaßnahmen

(1)   Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.

(2)   Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Gründen der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die für den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handels zu verhindern.

(3)   Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeitstag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Artikel 59 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 59 Absatz 3, zu verhindern.

Artikel 65

Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

(1)   Es wird ein SPS-Unterausschuss eingesetzt. Er tritt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder mindestens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschusses per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen auf schriftlichem Wege behandeln.

(2)   Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,

a)

Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,

b)

die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fragen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,

c)

die Anhänge IV bis XII zu überprüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt werden,

d)

unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in anderen Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprüfung die Anhänge IV bis XII durch Bestätigungsbeschluss zu ändern ,

e)

unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenen Überprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andere Einrichtungen abzugeben, die in Titel VIII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammensetzen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergebenden technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln und behandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so können die Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wissenschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt werden.

(4)   Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.

(5)   Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sitzung seine Arbeitsverfahren.

(6)   Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sonstige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihm eingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteien im Konsens angenommen.

KAPITEL 5

Zoll- und handelserleichterungen

Artikel 66

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenheiten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwickelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind. Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich die Erleichterung des legalen Handels fördern.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen, darunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugsprävention, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen, größte Bedeutung beizumessen ist.

Artikel 67

Rechtsvorschriften und Verfahren

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem

a)

den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,

b)

unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die einen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,

c)

ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,

d)

Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen,

e)

moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,

f)

die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten anzustreben,

g)

unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,

h)

internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung von 1990, das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,

i)

die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,

j)

verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es sei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt,

k)

die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und deren Anwendung vorzusehen,

l)

Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstößen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt, und

m)

transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor erbracht werden.

(2)   Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

a)

Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zuständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,

b)

Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren,

c)

Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und anderer Behörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betreffen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den Kosten entsprechen, die den Behörden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallen,

d)

Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn ein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss angefochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann. Soweit erforderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und

e)

Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vor allem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitschemas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007, Rechnung tragen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzuschaffen:

a)

jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagenten und

b)

jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand- und Bestimmungsortkontrollen.

(4)   In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:

a)

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandverfahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbundene Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet.

b)

Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die künftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandverfahren (2).

c)

Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands.

Artikel 68

Beziehungen zur Wirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein,

a)

sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften und Verfahren transparent und einschließlich einer Begründung für ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffentlich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationen stattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen und ihrem Inkrafttreten liegen,

b)

dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertretern des Handels Konsultationen über Legislativvorschläge und -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzunehmen,

c)

einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffentlichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden und Eingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können,

d)

die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendung nicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, die sich unter anderem auf die von der WZO bekanntgemachten Verfahren stützen und

e)

dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenen Auflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausgerichtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.

Artikel 69

Gebühren und Abgaben

(1)   Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder –abgaben.

(2)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:

a)

Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind,

b)

Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten,

c)

Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden,

d)

die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen und

e)

neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.

Artikel 70

Zollwertermittlung

(1)   Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens einschließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen des WTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

Artikel 71

Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zollbereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzustellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Sicherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zu fördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien gegebenenfalls das Leitschema Zoll der Europäischen Kommission als Benchmarking-Instrument.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem

a)

Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,

b)

gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sichergestellt wird,

c)

im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und anderen Handelsverfahren zusammenarbeiten,

d)

gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unter Achtung der Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schutzes personenbezogener Daten austauschen,

e)

bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüberschreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabakerzeugnissen, zusammenarbeiten,

f)

Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen, um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO, den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) und der UN-ECE möglicherweise gemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,

g)

bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vor allem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zur Handelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zusammenarbeiten,

h)

bewährte Methoden im Bereich Zollverfahren, insbesondere zu Systemen für risikoabhängige Zollkontrollen und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allem im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,

i)

die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Vertragsparteien fördern, um grenzüberschreitende Verfahren zu erleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglich und angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamer Grenzkontrollen und

j)

sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen und Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, festlegen.

Artikel 72

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 73

Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Umsetzung von Handelserleichterungen und Zollreformen technische Hilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu leisten.

Artikel 74

Zoll-Unterausschuss

(1)   Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(2)   Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzung und Verwaltung dieses Kapitels, darunter Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, technische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(3)   Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a)

über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu wachen,

b)

praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zur Umsetzung dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- und Datenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbarte Vorteile,

c)

Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interesses auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel,

d)

gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und

e)

sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Artikel 75

Annäherung des Zollrechts

Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union und bestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorgenommen.

KAPITEL 6

Niederlassung, dienstleistungshandel und elektronischer geschäftsverkehr

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 76

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jeweiligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.

(2)   Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen); dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(3)   Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.

(4)   Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.

(5)   Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(6)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapitel oder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmälern (3).

Artikel 77

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a)

bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;

b)

bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen

i)

zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden und

ii)

nichtstaatlicher Stellen mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen;

c)

bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besitzt;

d)

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;

e)

bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (4) beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat;

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens;

Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsangehörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Georgien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die im Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlich kontrolliert wird (5);

g)

bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;

h)

bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“

i)

im Falle von juristischen Personen der Union oder Georgiens das Recht, durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Georgien beziehungsweise in der Union eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;

ii)

im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen der Union oder Georgiens auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;

i)

schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;

j)

bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;

k)

schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allen Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;

l)

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;

m)

bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen

i)

vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder

ii)

im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);

n)

bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;

o)

bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt.

Abschnitt 2

Niederlassung

Artikel 78

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a)

Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung (6) von Kernmaterial,

b)

Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,

c)

audiovisuelle Dienstleistungen,

d)

Seekabotage im Inlandsverkehr (7) und

e)

inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (8) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)

Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),

iv)

Bodenabfertigungsdienste,

v)

Flughafenbetriebsleistungen.

Artikel 79

Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

(1)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien unter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten

a)

für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;

b)

für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union in Georgien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (9).

(2)   Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union unter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten

a)

für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;

b)

für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens in der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist (10).

(3)   Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristischer Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihrem Gebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.

Artikel 80

Überprüfung

(1)   Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste der in Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmenbedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.

(2)   Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Vertragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchen die Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigung dieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter anderem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.

Artikel 81

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitgliedstaat und Georgien Vertragsparteien sind.

Artikel 82

Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

(1)   Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind.

(2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Abschnitt 3

Grenzüberschreitende erbringung von dienstleistungen

Artikel 83

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a)

audiovisuelle Dienstleistungen,

b)

Seekabotage im Inlandsverkehr (11) und

c)

inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (12) im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)

Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),

iv)

Bodenabfertigungsdienste,

v)

Flughafenbetriebsleistungen.

Artikel 84

Marktzugang

(1)   Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-B und XIV-F vorgesehen ist.

(2)   Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgende Maßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:

a)

Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlenmäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichen Rechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)

Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstransaktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder

c)

Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

Artikel 85

Inländerbehandlung

(1)   In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F gelten, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

(2)   Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

(3)   Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

(4)   Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Artikel 86

Liste der Verpflichtungen

Die nach diesem Abschnitt von jeder Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen XIV-B und XIV-F aufgeführt.

Artikel 87

Überprüfung

Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schrittweisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126 sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.

Abschnitt 4

Vorübergehende anwesenheit natürlicher personen zu geschäftszwecken

Artikel 88

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 76 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.

(2)   Für die Zwecke dieses Abschnitts

a)

bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung (13) ist, beschäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung verantwortlich sind. „Personal in Schlüsselpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Personen“:

i)

Der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlassung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Führungspositionen, die für die Gründung einer Niederlassung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;

ii)

der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“ bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oder an ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden. Die betreffende natürliche Person muss einer der folgenden Kategorien angehören:

1.

Führungskräfte: Personen in Führungspositionen bei einer juristischen Person, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören zumindest:

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

2.

Spezialisten: bei einer juristischen Person beschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Techniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden (14);

c)

bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“ (15) natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungen oder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei und sind keine Kommissionäre;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei hat und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;

e)

bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.

Artikel 89

Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss

(1)   In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertragspartei unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E und in den Anhängen XIV-C und XIV-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne des Artikels 88. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je 12-Monatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.

(2)   In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in den Anhängen XIV-C und XIV-G nichts anderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschränkungen.

Artikel 90

Vertriebsagenten

In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen XIV–A und XIV–E sowie XIV–B und XIV-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je 12–Monatszeitraum.

Artikel 91

Vertragsdienstleister

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern. Im Einklang mit den Anhängen XIV–D und XIV–H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(2)   Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:

a)

Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung;

b)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angeboten haben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrages ist, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung (16);

c)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über:

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation (17) und

ii)

Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind;

d)

die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;

e)

die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

f)

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen;

g)

die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen, Vorschriften oder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

Artikel 92

Freiberufler

(1)   Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(2)   Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den folgenden Bedingungen:

a)

Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen;

b)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung;

c)

die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person verfügen über:

i)

einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation (18) und

ii)

Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind;

d)

die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen in diesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

e)

der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

Abschnitt 5

Regelungsrahmen

Unterabschnitt 1

Interne vorschriften

Artikel 93

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend

a)

die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

b)

die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen im Sinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und

c)

den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien natürlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buchstaben a bis e in ihrem Gebiet.

(2)   Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, für die die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtungen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den Anhängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführt ist.

(3)   Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.

(4)   Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung für die Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;

b)

„Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestimmungen, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;

c)

„Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungen an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung nachgewiesen werden müssen;

d)

„Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden;

e)

„zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmigung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen entscheidet.

Artikel 94

Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren beziehungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

a)

in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Ziel stehen,

b)

klar und unzweideutig sein,

c)

objektiv sein,

d)

im Voraus festgelegt sein,

e)

im Voraus bekanntgemacht werden,

f)

transparent und zugänglich sein.

(3)   Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.

(4)   Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, welche die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken betreffen, sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

(5)   Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.

(6)   Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.

Artikel 95

Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

(1)   Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so gestaltet werden, dass den Antragstellern eine objektive und neutrale Bearbeitung der Anträge gewährleistet wird.

(2)   Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formalitäten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbringung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren (19) sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens angewendeten Verfahren und getroffenen Entscheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.

(4)   Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert werden.

(5)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.

(6)   Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht unvollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zu ergänzen und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zu beheben.

(7)   Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.

(8)   Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen.

(9)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

Unterabschnitt 2

Allgemeine bestimmungen

Artikel 96

Gegenseitige Anerkennung

(1)   Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

(2)   Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.

(3)   Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darin enthaltenen Informationen insbesondere,

a)

inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und

b)

welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.

(4)   Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; anschließend handeln die von ihren zuständigen Behörden vertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung aus.

(5)   Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.

Artikel 97

Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen

(1)   Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Informationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Auskunftsstellen müssen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften sein.

(2)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Unterabschnitt 3

Computerdienstleistungen

Artikel 98

Vereinbarung über Computerdienstleistungen

(1)   Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteien die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2)   Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC (20) 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:

a)

Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung),

b)

Datenverarbeitung und -speicherung und

c)

verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern.

Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sich Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressourcen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.

(3)   Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen:

a)

Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen oder für Computer oder Computersysteme,

b)

Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen oder für Computerprogramme oder

c)

Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen, Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

(4)   Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung (etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die elektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.

Unterabschnitt 4

Post- und kurierdienstleistungen

Artikel 99

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Post- und Kurierdienstleistungen festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;

b)

„Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

Artikel 100

Universaldienst

Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

Artikel 101

Genehmigungen

(1)   Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein, die unter den Universaldienst fallen.

(2)   Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht:

a)

alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantrag entscheiden zu können, sowie

b)

die Genehmigungsbedingungen.

(3)   Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertragspartei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

Artikel 102

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

Artikel 103

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Unterabschnitt 5

Elektronische kommunikationsnetze und -dienste

Artikel 104

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten elektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a)

bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikationsdienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommen sind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben;

b)

bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient;

c)

bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektor der elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stellen, die mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;

e)

gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicher Marktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Anbieter genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Dienste können von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;

g)

bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt;

h)

bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste, Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

i)

bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

k)

bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird.

Artikel 105

Regulierungsbehörde

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsdienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehörde werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen sind.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.

(4)   Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyse der relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzunehmen, die einer Vorabregulierung unterliegen. Muss die Regulierungsbehörde nach Artikel 107 bestimmen, ob Verpflichtungen aufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob auf dem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.

(5)   Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt und benennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht auf diesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechende Verpflichtungen nach Artikel 107 auf beziehungsweise erhält solche Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamer Wettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Artikel 107 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht noch ändert sie solche Verpflichtungen.

(6)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter berechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerdestelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

(7)   Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestimmungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehende Maßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf den relevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass den Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird. Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zu veröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.

(8)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der auf seiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Anbieter übermitteln die Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchen begründen.

Artikel 106

Genehmigung der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von Diensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung genehmigt wird.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung von Fragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzen verlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)   Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass

a)

alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit bekanntgemacht werden,

b)

die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,

c)

der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenn eine Lizenz zu Unrecht verweigert wird,

d)

die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz verlangten Lizenzgebühren (21) nicht die Verwaltungskosten übersteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolle und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind. Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums und von Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Absatz.

Artikel 107

Zugang und Zusammenschaltung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbieter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschaltung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbietern vereinbart werden.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarungen Informationen von einem anderen Diensteanbieter erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Informationen wahren.

(3)   Wird nach Artikel 105 festgestellt, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, dem Anbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugang aufzuerlegen:

a)

Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dass der betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartige Dienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;

b)

die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise offenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein präventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. Die Regulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben;

c)

Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter anderem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegung unangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.

Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;

d)

die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eine Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.

Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nach diesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit knüpfen;

e)

Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrolle, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eine Marktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksamem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiber zum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält oder eine Kosten-Preis-Schere praktiziert.

Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;

f)

die Verpflichtung, diese Diensteanbietern von der Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe der betreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geografischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationen werden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;

g)

Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehalten sind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regulierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter, der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entweder unverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten angemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufen kann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammenschaltung und/oder den Zugang beizulegen.

Artikel 108

Knappe Ressourcen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig, termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickelt werden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspektrum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfrage die verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparente Verfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihre optimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne betraut wird.

(4)   Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentümer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolle über einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von Wegerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.

Artikel 109

Universaldienst

(1)   Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.

(2)   Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen und dass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird. Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbringung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en) darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.

(4)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, die diese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informationen das Diskriminierungsverbot beachten.

Artikel 110

Grenzüberschreitende Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste

Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassung zu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichten oder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.

Artikel 111

Vertraulichkeit von Informationen

Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.

Artikel 112

Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Rechten und Pflichten auf Antrag einer der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

(2)   Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betroffenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.

(3)   Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.

Artikel 113

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Unterabschnitt 6

Finanzdienstleistungen

Artikel 114

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisierten Finanzdienstleistungen festgelegt.

(2)   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a)

bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen zählen folgende Tätigkeiten:

i)

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen:

1.

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

a)

Lebensversicherung,

b)

Nichtlebensversicherung,

2.

Rückversicherung und Retrozession,

3.

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen und

4.

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;

ii)

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

1.

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

2.

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

3.

Finanzleasing,

4.

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

5.

Bürgschaften und Verpflichtungen,

6.

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:

a)

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten),

b)

Devisen,

c)

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen,

d)

Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,

e)

begebbare Wertpapiere,

f)

sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Golds,

7.

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

8.

Geldmaklergeschäfte,

9.

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

10.

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,

11.

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software,

12.

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanzdienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;

c)

bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“

i)

eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii)

eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;

d)

bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.

Artikel 115

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)   Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrechterhalten:

a)

Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat,

b)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2)   Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigen Finanzdienstleistern nicht diskriminieren.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 116

Wirksame und transparente Regulierung

(1)   Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht

a)

in einer amtlichen Veröffentlichung oder

b)

in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.

(2)   Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Bestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.

(3)   Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht (Core Principles for Effective Banking Supervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Nine Special Recommendations) der Financial Action Task Force.

Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von den Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (Ten Key Principles for Information Sharing), die von den Finanzministern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforderlichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralen Kontakten anzuwenden.

Artikel 117

Neue Finanzdienstleistungen

Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Vertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem internen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestatten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschreiben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.

Artikel 118

Datenverarbeitung

(1)   Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.

(2)   Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheit des Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten.

Artikel 119

Ausnahmen

(1)   Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(3)   Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließlichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.

Artikel 120

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu haben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die in den Artikeln 79 und 85 genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Artikel 121

Verrechnungs- und Zahlungssysteme

Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Dieser Artikel soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei eröffnen.

Artikel 122

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Artikel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Standards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Unterabschnitt 7

Verkehrsdienstleistungen

Artikel 123

Geltungsbereich

In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.

Artikel 124

Internationaler Seeverkehr

(1)   Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Abschnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels

a)

umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträger zu schließen;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht direkte Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i)

des Ladens/Löschens von Schiffen,

ii)

des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,

iii)

der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen;

c)

bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung der Haupttätigkeit des Dienstleisters;

d)

bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;

e)

bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

i)

Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften,

ii)

organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;

f)

bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

g)

bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.

(2)   In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Vertragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung des Grundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen zu gewährleisten.

Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a)

wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;

b)

gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

(3)   In Anwendung dieser Grundsätze wird jede Vertragspartei

a)

in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft setzen und

b)

bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigen und keine neuen einführen.

(4)   Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

(5)   Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.

(6)   Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüstung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaats oder zwischen Häfen Georgiens befördert werden.

(7)   Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.

Artikel 125

Luftverkehr

Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.

Artikel 126

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in Anhang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Abschnitt 6

Elektronischer geschäftsverkehr

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 127

Ziel und Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen dieses Kapitels aufwirft.

(2)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den internationalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr haben.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronische Übertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Abschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.

Artikel 128

Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs

(1)   Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt werden:

a)

die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

b)

die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Speicherung von Informationen,

c)

die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommerzieller Kommunikation,

d)

der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und

e)

andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.

(2)   Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschs von Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.

Unterabschnitt 2

Haftung der anbieter von vermittlungsdiensten

Artikel 129

Nutzung der Dienste von Vermittlern

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen können, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor. (22)

(2)   Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punkten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Betreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.

Artikel 130

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter

a)

die Übermittlung nicht veranlasst,

b)

den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c)

die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2)   Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 131

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern

a)

der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,

b)

der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachtet,

c)

der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind,

d)

der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und

e)

der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis (23) davon erhält, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übermittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

(2)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 132

Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern

a)

der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b)

der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3)   Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechtsordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.

Artikel 133

Keine allgemeine Überwachungspflicht

(1)   Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 130, 131 und 132 erbringen, keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(2)   Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.

Abschnitt 7

Ausnahmen

Artikel 134

Allgemeine Ausnahmen

(1)   Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 415 gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.

(2)   Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;

b)

die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;

c)

die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;

d)

die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;

e)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich solcher, die Folgendes betreffen:

i)

die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

ii)

den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten,

iii)

die Sicherheit;

f)

die nicht mit den Artikeln 79 und 85 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten (24).

(3)   Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 135

Steuerliche Maßnahmen

Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.

Artikel 136

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es   Nothing in this Agreement shall be construed:

a)

eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,

b)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet:

i)

in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,

ii)

in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

iii)

in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder

iv)

im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)

eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

KAPITEL 7

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 137

Laufende Zahlungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, und lassen solche Zahlungen und Transfers zu.

Artikel 138

Kapitalverkehr

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen, einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, die nach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)   Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapitalbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens

a)

den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,

b)

den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der anderen Vertragspartei.

Artikel 139

Schutzmaßnahmen

In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.

Artikel 140

Erleichterungen und Weiterentwicklung

(1)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

(2)   Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(3)   Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.

KAPITEL 8

Öffentliches beschaffungswesen

Artikel 141

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen.

(2)   Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzessionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffentliche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in diesem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltenden Grundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und die Bestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).

Artikel 142

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Einsatz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.

(2)   Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind (25).

(3)   Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.

(4)   Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien den Auftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegten Wechselkurses in seine Landeswährung um.

(5)   Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des 24–Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte werden durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ angenommen.

Artikel 143

Institutioneller Rahmen

(1)   Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze dieses Kapitels erforderlich sind.

(2)   Georgien benennt insbesondere

a)

eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union gemäß Anhang XVI-B;

b)

eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Überprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten getrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirtschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig sind, wirksam durchgesetzt werden.

Artikel 144

(1)   Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicher Aufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegenden Anforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sich direkt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Beschaffungen über ein geeignetes Medium (26) auf eine Weise veröffentlicht werden, die ausreicht, um

a)

die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichen und

b)

jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplante Beschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auftrag zu bekunden.

(3)   Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interesse des Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.

(4)   Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichen Einzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien, die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andere Information, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse an dem Auftrag bekunden möchten.

(5)   Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und unparteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. Diese Unparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierende Beschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigten Zugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen und ein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.

(6)   Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auftraggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funktionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.

(7)   Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf eine bestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Beschreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen. Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oder Funktionen.

(8)   Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direkt oder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dass an dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselben Land, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftraggeber niedergelassen sein müssen.

Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordert werden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auftragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.

(9)   Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Angebotsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte der anderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Ausschreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.

(10)   Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zuschlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicher Weise auf alle Teilnehmer angewandt werden.

(11)   Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl der Bieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zu begrenzen, sofern

a)

dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt und

b)

die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt, wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmensgröße und die betriebliche Infrastruktur oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragen werden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.

(12)   Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließlich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn der Wettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.

(13)   Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unter der Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend bekanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Aufträge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls auf nichtdiskriminierende Weise vergeben.

(14)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhand der Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvor aufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weise an den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigste Angebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen die Gründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen.

(15)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durch einen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigt zu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichen Rechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags trifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfahrens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass sämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend informiert werden.

Artikel 145

Planung der schrittweisen Annäherung

(1)   Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermittelt Georgien dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Union und dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Dieser Fahrplan steht mit den in Anhang XVI-B genannten Phasen und Zeitplänen im Einklang.

(2)   Nach befürwortender Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplan als Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. Die Union bemüht sich nach besten Kräften, Georgien bei der Umsetzung des Fahrplans zu unterstützen.

Artikel 146

Schrittweise Annäherung

(1)   Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitzstand der Union in diesem Bereich angenähert werden.

(2)   Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis XVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.

(4)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht von diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 144 entsprechen.

Artikel 147

Marktzugang

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XVI-B festgelegt.

(2)   Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Übereinstimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.

(3)   Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,

a)

gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;

b)

gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.

(4)   Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.

(5)   Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.

Artikel 148

Information

(1)   Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Unterrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über die öffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Veröffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2)   Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung von Informationen über Ausschreibungen sicher.

Artikel 149

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.

(2)   Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.

(3)   Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.

KAPITEL 9

Rechte des geistigen Eigentums

Abschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Artikel 150

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)

die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und

b)

ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.

Artikel 151

Art und Umfang der Pflichten

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und wirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

(2)   Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigentums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.

(3)   Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).

Artikel 152

Erschöpfung

Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inländische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.

Abschnitt 2

Standards in bezug auf rechte des geistigen eigentums

Unterabschnitt 1

Urheberrecht und verwandte schutzrechte

Artikel 153

Gewährter Schutz

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

a)

zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“) niedergelegten Rechten und Pflichten,

b)

zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961,

c)

zum TRIPS-Übereinkommen,

d)

zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,

e)

zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

Artikel 154

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)

die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Artikel 155

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht,

a)

die Aufzeichnung (27) ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten,

b)

die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,

c)

Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,

d)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten,

e)

die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

Artikel 156

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht,

a)

die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten,

b)

ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Artikel 157

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)

die Aufzeichnung ihrer Sendungen,

b)

die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,

c)

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und

d)

die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.

Artikel 158

Sendung und öffentliche Wiedergabe

(1)   Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.

(2)   Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.

Artikel 159

Schutzdauer

(1)   Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2)   Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.

(3)   Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch

a)

eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

b)

eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.

(4)   Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch

a)

der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe;

b)

der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach der rechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nach dessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.

(5)   Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.

(6)   Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.

Artikel 160

Schutz technischer Maßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(2)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

a)

die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,

b)

die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c)

die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.

Artikel 161

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

(1)   Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:

a)

die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung oder

b)

die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,

wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitel zu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden. Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

Artikel 162

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünften und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.

(2)   Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155 bis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,

a)

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

b)

eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den Artikeln 155 bis 158 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.

Artikel 163

Folgerecht des Urhebers an Kunstwerken

(1)   Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.

(2)   Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.

(3)   Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4)   Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Folgerechtsvergütung haftet.

(5)   Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Recht geregelt.

Artikel 164

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

Unterabschnitt 2

Marken

Artikel 165

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

a)

zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und

b)

zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken.

Artikel 166

Eintragungsverfahren

(1)   Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.

(2)   Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3)   Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.

Artikel 167

Notorisch bekannte Marken

Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Marken um und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.

Artikel 168

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.

Unterabschnitt 3

Geografische angaben

Artikel 169

Geltungsbereich

(1)   Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.

(2)   Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.

Artikel 170

Etablierte geografische Angaben

(1)   Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgischen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllt.

(2)   Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestimmungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zu der Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.

(3)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben der Union entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach den in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(4)   Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kriterien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geografischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in Anhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aromatisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen worden sind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das in diesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(5)   Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderung der Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben und die in die Anhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angaben gelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vorliegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragsparteien diese geografischen Angaben als etablierte geografische Angaben nach dem vorliegenden Abkommen.

Artikel 171

Aufnahme neuer geografischer Angaben

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenommen werden können.

(2)   Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 172

Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben

(1)   Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten und die nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt vor:

a)

jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens

i)

für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)

jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung (28) , selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c)

jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken;

d)

jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2)   Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlautend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwendung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sind und der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(3)   Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Drittlands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.

(4)   Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist.

Artikel 173

Schutz der Transkription geografischer Angaben

(1)   Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnitt im georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitgliedstaaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschützt sind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinische Buchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden.

(2)   Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrund dieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschützt sind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alphabet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlateinische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei den betreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendet werden.

Artikel 174

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1)   Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Namens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.

Artikel 175

Durchsetzung des Schutzes

Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Behörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.

Artikel 176

Verhältnis zu Marken

(1)   Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte in Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke für ungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer interessierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.

(2)   Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012.

(3)   Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.

(4)   Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragsparteien geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterabschnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteien angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Marke keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach den Markenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.

Artikel 177

Allgemeine Vorschriften

(1)   Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.

(2)   Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.

(3)   Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach Artikel 179 behandelt.

(4)   Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(5)   Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.

Artikel 178

Zusammenarbeit und Transparenz

(1)   Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt oder über den Unterausschuss für geografische Angaben nach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.

(2)   Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontrollbestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Artikel 179

Unterausschuss für geografische Angaben

(1)   Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterabschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(2)   Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.

(3)   Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für

a)

die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften,

b)

die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der geografischen Angaben,

c)

den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,

d)

den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.

Unterabschnitt 4

Geschmacksmuster

Artikel 180

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999.

Artikel 181

Schutz eingetragener Geschmacksmuster

(1)   Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“) vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt (29). Der Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels verleiht.

(2)   Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und original,

a)

wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleibt und

b)

soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

(3)   Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

(4)   Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.

(5)   Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder ab einem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbeschadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum.

Artikel 182

Ausnahmen und Beschränkungen

(1)   Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Geschmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2)   Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

Artikel 183

Verhältnis zum Urheberrecht

Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.

Unterabschnitt 5

Patente

Artikel 184

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

Artikel 185

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.

(2)   Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.

Artikel 186

Ergänzendes Schutzzertifikat

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.

(2)   Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.

(4)   Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktinformationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien eine sechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutzdauer vor.

Artikel 187

Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten (30)

(1)   Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden.

(2)   Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Dritten gegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.

(3)   Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf, es einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlage der Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder ein ähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller, der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seine Zustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erstzulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zugunsten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung eines Arzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hat seine Zustimmung erteilt.

(4)   Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wird auf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungsinhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.

(5)   Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Datenschutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.

Artikel 188

Schutz der mit einem Antrag auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten

(1)   Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals von einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

(3)   Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss

a)

die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und

b)

mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

(4)   Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei.

Artikel 189

Pflanzensorten

Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.

Abschnitt 3

Durchsetzung der rechte des geistigen eigentums

Artikel 190

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (31) erforderlich sind.

(2)   Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

(3)   Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 191

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a)

den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit dem geltenden Recht,

b)

allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

c)

Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

d)

Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.

Unterabschnitt 1

Zivilrechtliche durchsetzung

Artikel 192

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.

(2)   Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.

(3)   Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien unverzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 193

Auskunftsrecht

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a)

nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

b)

nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c)

nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d)

nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von unter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteilt wurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt oder vertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.

(2)   Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf

a)

die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und

b)

Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die

a)

dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)

die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,

c)

die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)

die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)

den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Artikel 194

Einstweilige Maßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.

(2)   Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.

(3)   Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebenenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mutmaßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anordnen.

Artikel 195

Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.

(2)   Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.

(4)   Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

Artikel 196

Schadensersatz

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder

b)

sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2)   Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hätte wissen müssen, können die Vertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 197

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgelegter Ausnahmen.

Artikel 198

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Eigentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

Artikel 199

Urheber- oder Inhabervermutung

Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

a)

Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

b)

Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

Unterabschnitt 2

Sonstige bestimmungen

Artikel 200

Grenzmaßnahmen

(1)   Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit festgelegt.

(2)   Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.

(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in denen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befinden oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums unberührt.

(4)   Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, ermittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stützen.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck richten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Auskünfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren. Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei Bedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien aus.

(6)   Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der anderen Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.

(7)   Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen praktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaustausch nach diesem Artikel fest.

(8)   Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbeschadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Absätze 5 bis 7.

(9)   Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.

Artikel 201

Verhaltenskodizes

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass

a)

die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen,

b)

ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.

Artikel 202

Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.

(2)   Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)

Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesen Bereichen,

b)

Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

c)

Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechte auf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden, die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Koordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

d)

Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

e)

Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschaftskreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,

f)

Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielsweise zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,

g)

aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtiger Zielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.

KAPITEL 10

Wettbewerb

Artikel 203

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlich Subventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

Artikel 204

Rechtsvorschriften im Bereich Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung

(1)   Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern.

(2)   Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige Behörde, die angemessen ausgestattet ist.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen respektiert werden.

Artikel 205

Staatliche Monopole, staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten

(1)   Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.

(2)   Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung dieses Rechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich oder tatsächlich verhindert.

Artikel 206

Subventionen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.

(2)   Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regierung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewährten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

(3)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von Dienstleistungen beziehen.

Artikel 207

Streitbeilegung

Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.

Artikel 208

Beziehungen zur WTO

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Pflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkommen, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen und der Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unberührt.

Artikel 209

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

KAPITEL 11

Handelsrelevante Energiebestimmungen

Artikel 210

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);

b)

„Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfernleitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbindung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertragungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und andere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern.

c)

„Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet einer Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung, Teilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese Durchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits der Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Beförderung stattfindet, beginnt und endet;

d)

„unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförderungseinrichtungen besteht.

Artikel 211

Transit

Die Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungen des GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta.

Artikel 212

Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits

Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.

Artikel 213

Unterbrechungsfreier Transit

(1)   Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern durch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, sofern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneignung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise sofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungseinrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine nicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des kulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

(2)   Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen – gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.

(3)   Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.

Artikel 214

Transitverpflichtungen für Betreiber

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Energiebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen treffen, um

a)

die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,

b)

den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.

Artikel 215

Regulierungsbehörden

(1)   Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungsbehörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen, von Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.

(2)   Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(3)   Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

Artikel 216

Marktorganisation

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte mit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen im Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen zwischen Unternehmen vor.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar sein.

(3)   Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.

Artikel 217

Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen

(1)   Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umsetzung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungseinrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das für alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungsfrei angewandt wird.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr für Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und kontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle Kapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien und Verfahren vergeben werden.

(4)   Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertragsparteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energiebeförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

(5)   Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften niederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann eine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförderungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Bestimmungen über den Drittzugang zu bewilligen.

Artikel 218 (32)

Verhältnis zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft

(1)   Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts maßgebend.

(2)   Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme von Rechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder auf den in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vorzug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Kapitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterien entsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterien entsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Beschlüsse berücksichtigt.

KAPITEL 12

Transparenz

Artikel 219

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a)

umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht dazu;

b)

bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.

Artikel 220

Ziel

In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vorhersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.

Artikel 221

Veröffentlichung

(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültige Maßnahmen

a)

unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes, nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, so dass sich alle Personen damit vertraut machen können,

b)

eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen und ihr Ziel enthalten, und

c)

ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinreichend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitsproblemen oder Notfällen nicht möglich ist.

2.   Jede Vertragspartei

a)

bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seiner Ziele,

b)

räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeiten ein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbesondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind, und

c)

bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.

Artikel 222

Anfragen und Kontaktstellen

(1)   Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine als Koordinator fungierende Kontaktstelle.

(2)   Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfalls über einen anderen Mechanismus gestellt werden.

(3)   Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.

(4)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 223

Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise.

(2)   Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:

a)

Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei.

b)

Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

c)

Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvorschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.

Artikel 224

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)   Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren

a)

ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu unterstützen oder zu verteidigen, und

b)

Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechtsvorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Akten der betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.

Artikel 225

Regelungsqualität und -effizienz und gute Verwaltungspraxis

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Regelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter anderem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Regelungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechende bewährte Methoden aus.

(2)   Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätze der guten Verwaltungspraxis (33) und kommen überein, zu deren Förderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden.

Artikel 226

Besondere Vorschriften

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet besonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapiteln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.

KAPITEL 13

Handel und nachhaltige entwicklung

Artikel 227

Hintergrund und Ziele

(1)   Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung (2002) , die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umweltschutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Säulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- (34) und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist.

Artikel 228

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229 und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu ändern.

(2)   In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu verbessern.

Artikel 229

Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselelemente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigem Interesse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragen zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und umzusetzen; dies gilt insbesondere für

a)

die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)

die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c)

die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d)

die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kernübereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Übereinkommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam umzusetzen.

(4)   Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell eingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus.

(5)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.

Artikel 230

Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilaterale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und betonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärker unterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigem Interesse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam umzusetzen.

(3)   Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich der Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen solcher Übereinkommen aus.

(4)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum obersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des diesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichten sich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rahmenwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC und der damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten.

(5)   Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen.

Artikel 231

Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher

a)

erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kernarbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaftliche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können und streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitik auf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Seite an;

b)

setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Investitionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;

c)

setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern. Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneter Technologie und die Förderung von Standards erfolgen, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren;

d)

kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung,

e)

kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die einschlägigen international anerkannten Grundsätze und Leitlinien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen.

Artikel 232

Biologische Vielfalt

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre Zusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.

(2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:

a)

Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen gewonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen,

b)

Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,

c)

Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und

d)

Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen , unter anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, der Wiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.

Artikel 233

Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zukommt.

(2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zu Folgendem:

a)

Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entsprechende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhalten könnte,

b)

Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zusammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;

c)

Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,

d)

Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenenfalls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleisten,

e)

Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gelten, in den entsprechenden Anhang des CITES und

f)

Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um die Erhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern.

Artikel 234

Handel mit Fischereierzeugnissen

Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,

a)

bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b)

wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu ergreifen,

c)

die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandserhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten diesbezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und der FAO definiert zu gewährleisten,

d)

Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,

e)

so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationen zusammenzuarbeiten und

f)

bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszuschließen.

Artikel 235

Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern.

(2)   Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oder Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapitalanlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.

(3)   Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.

Artikel 236

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen Rechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vorsorgeprinzip verfahren.

Artikel 237

Transparenz

Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem internen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12 (Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weise informiert und konsultiert werden.

Artikel 238

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.

Artikel 239

Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV (Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a)

Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondere im Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen,

b)

Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen,

c)

Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswirkungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwicklung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,

d)

positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigung der von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,

e)

Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangigen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die im Handelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Methoden,

f)

Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch Öko-Kennzeichnung,

g)

Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen, beispielsweise durch Sensibilisierung für international anerkannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzung und Verbreitung,

h)

handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpassung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatistiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialer Dialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,

i)

handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,

j)

handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,

k)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,

l)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließlich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird, und

m)

handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei.

Artikel 240

Institutionelle Struktur und Überwachungsmechanismus

(1)   Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstelle dient.

(2)   Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei an.

(3)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unterstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben.

(5)   Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

Artikel 241

Gemeinsames Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog

(1)   Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemeinsamen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Beratungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, um einen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekte der nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, unter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- und Wirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevanten Interessenträgern.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Funktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog.

(3)   Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stellungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaftlichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 242

Konsultationen auf Regierungsebene

(1)   Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in Artikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.

(2)   Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der Frage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesem Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.

(5)   Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Beratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstützung durch Sachverständige bemühen.

(6)   Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 243

Sachverständigenpanel

(1)   Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberufung eines Sachverständigenpanels beantragen.

(2)   Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfahren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame Bestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensordnung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“).

(3)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betreffenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben Anhang XXI zu beachten.

(5)   Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Verfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genannten Liste zusammen.

(6)   Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen. In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genannten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigenpanel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Informationen und Beratung ersuchen.

(7)   Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.

(8)   Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maßnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Empfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbreiten.

KAPITEL 14

Streitbeilegung

Abschnitt 1

Ziel und geltungsbereich

Artikel 244

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Artikel 245

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2

Konsultationen und vermittlung

Artikel 246

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 genannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahme und der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erachtens anwendbar sind.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen offengelegten Informationen und abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5)   Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch nehmen.

(6)   Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.

(7)   Betreffen die Konsultationen den Transport von Energiegütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegung der Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationen innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

Artikel 247

Vermittlung

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.

Abschnitt 3

Streitbeilegungsverfahren

Unterabschnitt 1

Schiedsverfahren

Artikel 248

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist schriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach Artikel 245 unvereinbar ist.

Artikel 249

Einsetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels jederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.

(3)   Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des Panels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 aufgestellten Liste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsitzende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragsparteien vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist, ausgewählt.

(4)   Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Losentscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach Absatz 3 statt.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt hat.

(6)   Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung erfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Vertragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise sofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat, aus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen Personen.

(7)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte Verfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Absatz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen Schritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage.

Artikel 250

Vorabentscheid über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspanel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab, ob es den Fall als dringend ansieht.

Artikel 251

Bericht des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischenbericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwischenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2)   Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von 14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3)   In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von sieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(4)   Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.

(5)   Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischenbericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zu stellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.

Artikel 252

Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1)   Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchen den Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.

(2)   Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren, mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihm innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.

(3)   Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedingungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei Monaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(4)   Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex in Anhang XXI.

Artikel 253

Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach besten Kräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung notifiziert werden.

(3)   Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert das Schiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung.

Unterabschnitt 2

Umsetzung

Artikel 254

Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treu und Glauben umzusetzen.

Artikel 255

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1)   Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich die Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Vertragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.

(3)   Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdeführerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist schriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels.

(4)   Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

Artikel 256

Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels getroffen hat.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnahme nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.

Artikel 257

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

(2)   Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren ersucht.

(3)   Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht.

(4)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.

(5)   Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn

a)

die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 262 gelangt sind, oder

b)

die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder

c)

die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256 Absatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in Einklang zu bringen.

Artikel 258

Abhilfemaßnahmen bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1)   Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.

(2)   Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und Handelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.

(3)   Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Artikel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nachdem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.

Artikel 259

Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungsweise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels umgesetzt hat, beenden.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnahmen mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu notifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so werden die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen dem vom Schiedspanel festgelegten Umfang an.

Artikel 260

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7 genannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf Tage verlängert wird.

Unterabschnitt 3

Gemeinsame bestimmungen

Artikel 261

Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren

Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder die Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 262

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wird das Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.

Artikel 263

Verfahrensordnung

(1)   Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodex in Anhang XXI.

(2)   Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.

Artikel 264

Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien, alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.

Artikel 265

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestimmungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB) angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungsgremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 266

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertraulich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.

(2)   Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut der Entscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davon absieht.

Artikel 267

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

(1)   Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.

(2)   Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.

Abschnitt 4

Allgemeine bestimmungen

Artikel 268

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Anhang XXI zu beachten.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölf Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

Artikel 269

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2)   Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten

a)

Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung angenommen hat, und

b)

Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach Artikel 253 notifiziert hat.

(4)   Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.

Artikel 270

Fristen

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

KAPITEL 15

Allgemeine bestimmungen über die annäherung nach titel iv

Artikel 271

Fortschritte bei der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen

(1)   Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.

(2)   Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.

(3)   Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.

Artikel 272

Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften

Im Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seines internen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mit den Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.

Artikel 273

Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen

(1)   Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(3)   Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.

(4)   Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union Georgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1 festzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen erörtern.

Artikel 274

Für die Annäherung relevante Entwicklungen

(1)   Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Entwicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschriften nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.

(2)   Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vorschläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflichtungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.

(3)   Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, einschließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfahren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.

(4)   Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).

(5)   Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Ergreift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vornehmen.

(6)   Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Bewertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.

(7)   Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, notifiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.

Artikel 275

Informationsaustausch

Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen.

Artikel 276

Allgemeine Bestimmung

(1)   Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für die Bewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.

(2)   Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(3)   Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.

(4)   Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

Wirtschaftlicher dialog

Artikel 277

(1)   Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.

(2)   Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide makroökonomische Politik zu gewährleisten.

Artikel 278

Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um

a)

Informationen über makroökonomische Entwicklungen und die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen, einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, auszutauschen,

b)

Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffentliche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektorpolitik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,

c)

Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionale wirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweise der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszutauschen und

d)

den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.

KAPITEL 2

Öffentliche finanzverwaltung und finanzkontrolle

Artikel 279

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der externen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen:

a)

weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz der administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-Systems - einschließlich eines funktional unabhängigen und für den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüfdiensts - durch Harmonisierung mit den allgemein anerkannten internationalen Standards und Methoden sowie den bewährten Verfahren der EU auf der Grundlage des von der Regierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC,

b)

Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanzkontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, im PIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt, so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zu schaffen,

c)

wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Handelns in diesem Bereich,

d)

Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmonisierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen,

e)

weitere Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörde Georgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organisations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellen Ressourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannter Standards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und

f)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Methoden, unter anderem durch den Austausch von Personal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen.

KAPITEL 3

Steuern

Artikel 280

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.

Artikel 281

In Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genannten Grundsätze treffen.

Artikel 282

Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zusammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems und der Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung der Erhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksame Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karussellbetrugs, zu intensivieren.

Artikel 283

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.

Artikel 284

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 285

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 4

Statistik

Artikel 286

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger in Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und dem EU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik, Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die europäischen Normen und Standards anzugleichen.

Artikel 287

Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:

a)

weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistiksystems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer soliden Rechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Metadaten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung und der Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergruppen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichen und dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaft und anderen Nutzern,

b)

schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens an das Europäische Statistische System,

c)

Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen und europäischen Methoden, einschließlich der Klassifikationen,

d)

Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Managementkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwendung der europäischen statistischen Normen zu erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens zu leisten,

e)

Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung des statistischen Know-hows und

f)

Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

Artikel 288

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statistische Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a)

makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitionen,

b)

Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,

c)

Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen und Umweltstatistik,

d)

Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwecken,

e)

Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,

f)

Regionalstatistik,

g)

horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifikationen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstechnologien und

h)

auf sonstige relevante Bereiche.

Artikel 289

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und berücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungsprogramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistik auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwicklung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Bei den Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwergewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungen und der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwand zu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant sein.

Artikel 290

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgien zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 291

Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer dies angezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (Anhang XXIII) betrachtet wird.

TITEL VI

WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

Verkehr

Artikel 292

Die Vertragsparteien

a)

erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme zu leisten,

b)

fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und

c)

bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

Artikel 293

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:

a)

Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieser Belange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,

b)

Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den internationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-D entsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- und intermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständigkeiten und Finanzierungsplänen,

c)

Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer besseren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojekten für die verschiedenen Verkehrsträger,

d)

Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt,

e)

Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,

f)

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrssystemen und

g)

Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.

Artikel 294

(1)   Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.

(2)   Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen

a)

auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden,

b)

auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und

c)

im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.

Artikel 295

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 296

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.

KAPITEL 2

Zusammenarbeit im energiesektor

Artikel 297

Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Partnerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Regelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer, ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnung tragen.

Artikel 298

Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche umfassen:

a)

Strategien und Politik im Energiesektor,

b)

Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effizienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-Standards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der Entwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,

c)

Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und den möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beobachterstatus hat,

d)

Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden,

e)

Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher Weise,

f)

Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung der Marktintegration und schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,

g)

Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports sowie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energieressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,

h)

ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Energieeffizienz und -einsparung,

i)

Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilateralen und regionalen Integration in diesem Bereich,

j)

wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und

k)

Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 299

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 300

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 3

Umwelt

Artikel 301

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und Unternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter anderem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicher Ressourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz sowie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.

Artikel 302

(1)   Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:

a)

Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strategische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kontrolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungsprozesse und wirksame administrative und gerichtliche Überprüfungsverfahren,

b)

Luftqualität,

c)

Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlich Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürren sowie Meeresumwelt,

d)

Abfallwirtschaft,

e)

Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der biologischen Vielfalt,

f)

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren sowie

g)

Chemikalien-Management.

(2)   Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.

Artikel 303

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler - darunter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhandenen Kooperationsstrukturen - und internationaler Ebene insbesondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen einschlägiger Einrichtungen zusammen.

Artikel 304

(1)   Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a)

Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der allgemeine nationale und sektorbezogene strategische Orientierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auch institutionelle und administrative Fragen abdeckt,

b)

Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche und

c)

Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Ressourcen.

(2)   Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktualisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriften angenommen.

Artikel 305

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 306

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 4

Klimaschutz

Artikel 307

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet durchgeführt.

Artikel 308

Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in den folgenden Bereichen:

a)

Eindämmung des Klimawandels,

b)

Anpassung an den Klimawandel,

c)

Emissionshandel,

d)

Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel und

e)

Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik.

Artikel 309

Die Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnahmen durch: Austausch von Informationen und Fachwissen, gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

Artikel 310

Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung und Umsetzung

a)

eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Klimawandel,

b)

einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung einschließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf nationaler Ebene,

c)

Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und

d)

Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen.

Artikel 311

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 312

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 5

Industrie- und unternehmenspolitik und bergbau

Artikel 313

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechtsvorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind. Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unternehmen verbessert werden.

Artikel 314

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

a)

Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den Grundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Umsetzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter Bedeutung sind;

b)

durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelle Fragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt und Energie erstrecken;

c)

die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer Berücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden auf dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der Grundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;

d)

durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förderinstrumente für die Gründung technologiegestützter Unternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovationspolitik zu fördern;

e)

mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU und Georgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in der EU und in Georgien zu fördern;

f)

Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgiens zu unterstützen;

g)

gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zu erleichtern;

h)

die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie und der Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nichtenergetischer Mineralien - insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metallerzen und Industriemineralien - zu fördern. Der Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Entwicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel, bewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Artikel 315

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU- und georgischen Unternehmen teil.

KAPITEL 6

Gesellschaftsrecht, rechnungslegung und -prüfung und corporate governance

Artikel 316

In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errichtung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit

a)

beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in diesem Bereich,

b)

bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standards auf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherung an die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung und Prüfung und

c)

bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Einklang mit internationalen Standards sowie bei der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und -Empfehlungen in diesem Bereich.

Artikel 317

Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.

Artikel 318

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 319

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 7

Finanzdienstleistungen

Artikel 320

In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungen zusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:

a)

Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft,

b)

Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c)

Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems Georgiens,

d)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden und

e)

Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Artikel 321

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Fachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.

(2)   Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.

Artikel 322

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 323

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 8

Zusammenarbeit im bereich der informationsgesellschaft

Artikel 324

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor fördern.

Artikel 325

Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themen umfassen:

a)

Austausch von Informationen und bewährten Methoden zur Umsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und die Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und

b)

Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Frequenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilität der Netze Georgiens.

Artikel 326

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulierungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kommunikation.

Artikel 327

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 9

Tourismus

Artikel 328

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachstum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalen Austausch zu fördern.

Artikel 329

Die Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a)

Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereich der lokalen Entwicklung,

b)

Bedeutung des kulturellen Erbes und

c)

positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

Artikel 330

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:

a)

Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfahrungen und „Know-how“,

b)

Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffentlichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,

c)

Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produkten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressourcen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor,

d)

Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik,

e)

Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesserung der Dienstleistungsstandards und

f)

Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemeinschaften getragenen Tourismus.

Artikel 331

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 10

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Artikel 332

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

Artikel 333

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,

b)

Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler Ebene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchsetzung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und bewährten Methoden der EU,

c)

Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion,

d)

Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die ländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern,

e)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer,

f)

Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, auch in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau,

g)

Weinerzeugung und Agrotourismus,

h)

Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Erzeuger und

i)

Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen behandelt werden, in denen beide Vertragsparteien Mitglied sind.

Artikel 334

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 11

Fischerei und maritime governance

Abschnitt 1

Fischereipolitik

Artikel 335

(1)   Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung und Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle und Überwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlägigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001.

(2)   Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen ein.

Artikel 336

Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:

a)

verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirtschaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b)

verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten und

c)

regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen.

Artikel 337

In Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteien fördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion und gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen.

Artikel 338

Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um die Umsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlage des EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Vertragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter anderem

a)

Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fischereiaufwand und technische Maßnahmen,

b)

Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unter Einsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, einschließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarer Rechtsvorschriften und Kontrollmechanismen,

c)

harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flotten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten,

d)

Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funktionierenden Fischereiflottenregisters,

e)

Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit sowie

f)

Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, die die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit fördert.

Abschnitt 2

Meerespolitik

Artikel 339

Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen und im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Vertragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitik eine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst:

a)

Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angelegenheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austausch bewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,

b)

Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument für eine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einen Interessenausgleich zwischen miteinander konkurrierenden menschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystemansatz,

c)

Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements auf der Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahren wie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zu stärken,

d)

Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in den maritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, unter anderem durch einen Austausch bewährter Methoden,

e)

Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen Industrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spezialisiert sind,

f)

Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeresüberwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen, die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durch Schiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf See ausgehen und

g)

Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung verschiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.

Artikel 340

Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem

a)

Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Erfahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unter anderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimen Sektoren und Fragen der Meeresumwelt,

b)

Austausch von Informationen und bewährten Methoden auf dem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und

c)

Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den zuständigen internationalen maritimen Gremien.

Artikel 341

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.

KAPITEL 12

Zusammenarbeit in den Bereichen forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

Artikel 342

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.

Artikel 343

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:

a)

den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,

b)

die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,

c)

den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrahmenprogramm der EU,

d)

die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,

e)

Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal der Vertragsparteien,

f)

die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und

g)

weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit im FTE-Bereich.

Artikel 344

Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.

KAPITEL 13

Verbraucherpolitik

Artikel 345

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Artikel 346

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a)

Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne Schaffung von Handelshemmnissen,

b)

Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und -sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte,

c)

Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und

d)

Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.

Artikel 347

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 14

Beschäftigung, sozialpolitik und chancengleichheit

Artikel 348

Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqualität bei.

Artikel 349

Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausgewählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken:

a)

Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammenhalts,

b)

Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirtschaft und Beschäftigung,

c)

Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Arbeitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der Arbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden,

d)

Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Angehöriger von Minderheiten,

e)

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen,

f)

Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschutzes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,

g)

Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitäten aller einschlägigen Interessenträger,

h)

Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und

i)

Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen.

Artikel 350

Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen).

Artikel 351

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalen Gremien und Organisationen an.

Artikel 352

Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweise gemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Verantwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen.

Artikel 353

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 354

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 15

Öffentliche Gesundheit

Artikel 355

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentliches Element der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschaftswachstums darstellt.

Artikel 356

Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a)

Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgien insbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors, Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge, Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesen und Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzierung der Gesundheitsversorgung,

b)

epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepatitis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit und auf Notfälle,

c)

Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten, vor allem durch Austausch von Informationen und bewährten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise und körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichtiger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit,

d)

Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs,

e)

Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und

f)

wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragsparteien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums.

Artikel 357

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 16

Allgemeine und berufliche bildund und jugend

Artikel 358

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den Dialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zu intensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigen Konzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.

Artikel 359

Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a)

Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,

b)

Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,

c)

Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mit der Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesen und dem Bologna-Prozess,

d)

Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit, Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und Erhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften,

e)

Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,

f)

Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistung von Transparenz in diesem Bereich,

g)

Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährten Methoden der EU und

h)

Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozesses der europäischen Integration, Intensivierung des akademischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU und der Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligung an einschlägigen EU-Programmen.

Artikel 360

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um

a)

die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendarbeiter zu intensivieren,

b)

die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und

c)

die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern.

Artikel 361

Georgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mit den Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs.

KAPITEL 17

Kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 362

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und Georgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Georgiens.

Artikel 363

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:

a)

kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,

b)

Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapazitäten des Kultursektors,

c)

interkultureller Dialog,

d)

Dialog über die Kulturpolitik und

e)

Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der UNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und historischen Erbes.

KAPITEL 18

Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und medien

Artikel 364

Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften, Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen für Film und Fernsehen.

Artikel 365

(1)   Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EU im Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.

(2)   Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors erstrecken.

Artikel 366

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auf folgende Bereiche:

a)

Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik,

b)

Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und

c)

Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien einschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.

Artikel 367

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

KAPITEL 19

Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung

Artikel 368

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperliche Betätigung durch einen Austausch von Informationen und bewährten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise, den sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilität im Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für den Sport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern.

KAPITEL 20

Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften

Artikel 369

Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusammenarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie anstreben,

a)

die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der EU und in Georgien zu stärken,

b)

in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseres Kennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und

c)

im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaftlichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen und Verstehen der EU - unter anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise - zu gewährleisten.

Artikel 370

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beider Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU und Georgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen darin,

a)

die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwischen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzung dieses Abkommens, sicherzustellen,

b)

die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwischen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft,

c)

günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und institutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zu schaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, informelle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und Workshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivilgesellschaft zu verbessern,

d)

zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermöglichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialogprozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allem eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung angestrebt wird.

Artikel 371

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 21

Regionale Entwicklung, grenzübergreifendeund regionale zusammenarbeit

Artikel 372

(1)   Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance und Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende Grundsätze zu erreichen:

a)

Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kommunale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,

b)

Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und

c)

Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten Beteiligten.

Artikel 373

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Beteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regionalpolitischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem

a)

die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,

b)

die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und

c)

Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für die Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.

Artikel 374

(1)   Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.

(2)   Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.

(3)   Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:

a)

Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,

b)

Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit EU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und

c)

Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung.

Artikel 375

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

KAPITEL 22

Katastrophenschutz

Artikel 376

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich.

Artikel 377

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall.

Artikel 378

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen spezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließen beziehungsweise vereinbaren.

Artikel 379

Die Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:

a)

Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können,

b)

Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen,

c)

Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,

d)

Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,

e)

Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird,

f)

Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr,

g)

Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation, Austausch bewährter Methoden zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen,

h)

Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis in Bezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,

i)

Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,

j)

Einladung von Experten zu technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,

k)

im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder Georgien veranstaltet werden, und

l)

Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.

KAPITEL 23

Beteiligung an Agenturen und programmen der Europäischen Union

Artikel 380

Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen seine Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.

Artikel 381

Georgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigen Programmen der Union teilzunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union richtet sich nach den Bestimmungen des beigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union.

Artikel 382

Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über die Beteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen der EU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über die Einrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie über Änderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedingungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.

TITEL VII

FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

KAPITEL1

Finanzielle Hilfe

Artikel 383

Georgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgien kann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbeiten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleistet.

Artikel 384

Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumente der EU festgelegt.

Artikel 385

Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktbereiche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgiens sowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigt werden.

Artikel 386

Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum, sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.

Artikel 387

Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der einschlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Artikel 388

Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägige Monitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.

Artikel 389

Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und Georgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen.

KAPITEL 2

Bestimmungen über betrugsbekämpfung und kontrollen

Artikel 390

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen in Protokoll IV.

Artikel 391

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.

Artikel 392

Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten

Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

Artikel 393

Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene

(1)   Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tauschen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regelmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2)   OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens umfasst.

(3)   Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.

Artikel 394

Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten

(1)   Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig, ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu schaffen.

(2)   Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszuschließen.

(3)   Die Behörden Georgiens unterrichten die Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.

(4)   Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.

(5)   Die Europäische Kommission kann insbesondere den Nachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jeglichen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkannten Normen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmungen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang stehen.

(6)   Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenen Verfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.

Artikel 395

Rechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung

Die Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermittlungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen Behörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen.

Artikel 396

Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten

(1)   Die Behörden Georgiens informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie über alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessenkonflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind auch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.

(2)   Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.

Artikel 397

Prüfungen

(1)   Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)   Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.

(3)   Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Prüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in Georgien vornehmen.

(4)   Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Georgiens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.

(5)   Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Artikel 398

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen.

(2)   Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von OLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durchgeführt.

(3)   Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(4)   Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort von OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.

(5)   Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien im Einklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAF für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.

Artikel 399

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 400

Wiedereinziehung

(1)   Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen, um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter EU-Mittel anzuwenden.

(2)   Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Georgiens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.

(3)   Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.

(4)   Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die in den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen und anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:

a)

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den Europäischen Gerichtshof benennt.

b)

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Georgiens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

c)

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane Georgiens zuständig.

(5)   Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivilprozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

(6)   Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar.

Artikel 401

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht Georgiens und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgien aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 402

Annäherung der Rechtsvorschriften

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

TITEL VIII

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Institutioneller rahmen

Artikel 403

Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Vertragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusammenarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regelmäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404 eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern beider Vertragsparteien geführt.

Assoziationsrat

Artikel 404

(1)   Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.

(2)   Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammentreten.

(3)   Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsrat wichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 405

(1)   Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen.

(2)   Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.

(4)   Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.

Artikel 406

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.

(2)   Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.

(3)   Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

Assoziationsausschuss

Artikel 407

(1)   Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen.

(2)   Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(3)   Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.

Artikel 408

(1)   Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusammen.

(2)   Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(3)   Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit Artikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen Verfahren.

(4)   Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.

Artikel 409

Sonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien

(1)   Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.

(2)   Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können diese Sonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderen Bestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratungen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.

(3)   Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüsse einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fortschritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit) und Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genannten regelmäßigen Dialogen erzielt werden.

(4)   Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstatten dem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Bericht über ihre Tätigkeiten.

(5)   Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetzten Unterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tagesordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentlichen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“.

(6)   Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Vertragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar den Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung „Handel“, zu befassen.

Parlamentarischer Assoziationsausschuss

Artikel 410

(1)   Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(2)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.

(3)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments Georgiens geführt.

Artikel 411

(1)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Parlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Informationen.

(2)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

(3)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(4)   Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parlamentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.

Plattform der Zivilgesellschaft

Artikel 412

(1)   Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.

(2)   Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Georgiens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.

(3)   Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.

Artikel 413

(1)   Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

(2)   Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(3)   Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.

KAPITEL 2

Allgemeine und schlussbestimmungen

Artikel 414

Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, um ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltend zu machen.

Artikel 415

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu treffen,

a)

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde,

b)

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen,

c)

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für unerlässlich erachtet.

Artikel 416

Diskriminierungsverbot

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a)

dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mitgliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,

b)

dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüber Georgien angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Georgiens bewirken.

(2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 417

Schrittweise Annäherung

Georgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt die besonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nach Titel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.

Artikel 418

Dynamische Annäherung

Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die Anhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um - gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien - unter anderem die Entwicklung des EU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgelegten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.

Artikel 419

Monitoring der Annäherung

(1)   Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.

(2)   Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Abkommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfragen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien definierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.

(3)   Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.

(4)   Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden.

(5)   Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Artikeln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).

(6)   Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zuständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).

Artikel 420

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421 dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.

Artikel 421

Streitbeilegung

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

(4)   Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Assoziationsausschusses oder eines anderen mit den Artikeln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

(5)   Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

Artikel 422

Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1)   Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultationszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.

(2)   Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 und Artikel 421.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle betreffen

a)

die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung dieses Abkommens oder

b)

den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens.

Artikel 423

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)   Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, wird aufgehoben.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.

(3)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 424

(1)   Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.

(2)   Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.

Artikel 425

(1)   Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Abschluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(2)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schließen.

Artikel 426

Anhänge und Protokolle

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 427

Laufzeit

(1)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 428

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EU und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie sie sich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien andererseits.

Artikel 429

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Georgiens.

(2)   Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen die Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.

(3)   Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeitpunkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.

(5)   Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht lediglich auf Teile des Titels erstrecken.

Artikel 430

Verwahrer des Abkommens

Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

Artikel 431

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.

(4)   Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Abkommens Folgendes erhalten hat:

a)

die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und

b)

die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften.

(5)   Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.

(6)   Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.

(7)   Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.

Artikel 432

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Съставено в Брюксел на двадесет и седми юни две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de junio de dos mil catorce.

V Bruselu dne dvacátého sedmého června dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende juni to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the twenty-seventh day of June in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le vingt-sept juin deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset sedmog lipnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette giugno duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada divdesmit septītajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų birželio dvidešimt septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év június havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste juni tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de junho de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte iunie două mii paisprezece.

V Bruseli dvadsiateho siedmeho júna dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne sedemindvajsetega junija leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tjugosjunde juni tjugohundrafjorton.

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Релублика България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Magyarország részéről

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Għar-Repubblika ta’ Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Зa Eвpoпeйcката общност зa aтoмна енергия

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

Za Evropské společenství pro atomovou energii

For Det Europæiske Atomenergifællesskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel

Гια την Ευρωπαїκή Κоινότητα Ατομικής Εvέργειας

For the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

Za Europsku zajednicu za atomsku energiju

Per la Comunità europea dell'energia atomica

Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –

Europos atominės energijos bendrijos vardu

Az Európai Atomenergia-közösség részéről

F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej

Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice

Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu

Za Evropsko skupnost za atomsko energijo

Euroopan atominienergiajärjestön puolesta

För Europeiska atomenergigemenskapen

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(1)  Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.

(2)  Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.

(3)  Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.

(4)  Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebiet die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt.

(5)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

(6)  Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. umfasst.

(7)  Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.

(8)  Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.

(9)  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkommen enthalten sind.

(10)  Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkommen enthalten sind.

(11)  Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internen Rechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.

(12)  Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr sind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.

(13)  Die Bezugnahme auf eine juristische Person, die keine „gemeinnützige Einrichtung“ ist, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.

(14)  Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

(15)  Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.

(16)  Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nach Maßgabe des geltenden internen Rechts.

(17)  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie einem Hochschulabschluss in ihrem Gebiet entspricht.

(18)  Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.

(19)  Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(20)  „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC Prov, 1991).

(21)  Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.

(22)  Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um.

(23)  Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Ausdruck „tatsächliche Kenntnis“ nach dem internen Recht jeder Vertragspartei auszulegen.

(24)  Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,

a)

die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,

b)

die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

c)

die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,

d)

die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

e)

die zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistern unterscheiden, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder

f)

die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.

(25)  Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungen der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszulegen.

(26)  Wenn in Rechtsvorschriften der Union, die unter den Annäherungsprozess im Rahmen dieses Kapitels fallen, Bezug auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union genommen wird, bedeutet dies im Falle Georgiens, dass die Veröffentlichung im georgischen Mitteilungsblatt für amtliche Bekanntmachungen erfolgt.

(27)  Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.

(28)  Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwendung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems, jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aromatisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems handelt.

(29)  Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.

(30)  Dieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen Regierungsverordnung Nr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimitteln in Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durch diese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgenden Länder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, Vereinigtes Königreich und Zypern.

(31)  Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmusterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.

(32)  Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien gilt dieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spezifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgien gelten.

(33)  Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec(2007)7 vom 20. Juni 2007.

(34)  Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) vereinbart wurden.


ANHANG I

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Arbeit von Aufsichtsbehörden und auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.


ANHANG II

ABBAU VON ZÖLLEN

ANHANG II-A

WAREN, FÜR DIE ZOLLBEFREITE JAHRESKONTINGENTE GELTEN (UNION)

KN-Code 2012

Warenbezeichnung

Menge (in t)

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

220

ANHANG II-B

WAREN, FÜR DIE EIN EINFUHRPREIS GILT  (1)

und die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind (UNION)

KN-Code 2012

Warenbezeichnung

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

0709 91 00

Artischocken, frisch oder gekühlt

0709 93 10

Zucchini, frisch oder gekühlt

0805 10 20

Süßorangen, frisch

0805 20 10

Clementinen

0805 20 30

Monreales und Satsumas

0805 20 50

Mandarinen und Wilkings

0805 20 70

Tangerinen

0805 20 90

Tangelo, Ortanique, Malaquina und ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, (ausg. Clementinen, Monreales, Satsumas, Mandarinen, Wilkings und Tangerinen)

0805 50 10

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

0808 30 90

Birnen, frisch (ausg. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember)

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

0809 21 00

Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch

0809 29 00

Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch

0809 30 10

Nektarinen, frisch

0809 30 90

Pfirsiche (ausg. Nektarinen), frisch

0809 40 05

Pflaumen, frisch

2009 61 10

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von <= 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 19

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 51

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert

2009 69 59

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, (ausg. konzentriert)

2204 30 92

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 94

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)

2204 30 96

Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen ist)

2204 30 98

Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0, 5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist)


(1)  Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

ANHANG II-C

WAREN, DIE DEM VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN UNTERLIEGEN (UNION)

Warenkategorie

KN-Code 2012

Warenbezeichnung

Auslösemenge (in t)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

1

Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen

0201 10 00

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Rindern, frisch oder gekühlt

4 400

0201 20 20

quartiers compensés von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt

0201 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

0201 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

0201 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, quartiers compensés, Vorder- und Hinterviertel)

0201 30 00

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

0202 10 00

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Rindern, gefroren

0202 20 10

Quartiers compensés von Rindern, mit Knochen, gefroren

0202 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

0202 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

0202 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, quartiers compensés, Vorder- und Hinterviertel)

0202 30 10

Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, oder quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

0202 30 50

„Crops“, „chucks and blades“ und „briskets“, von Rindern, ohne Knochen, gefroren

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren (ausg. Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, quartiers compensés in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet sowie „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“)

0203 11 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 12 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 19 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 19 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 19 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

0203 19 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0203 19 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0203 21 10

Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

0203 22 19

Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 11

Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 13

Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 15

Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausg. Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche „Bauchspeck“ und Teile davon)

0204 22 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, von Schafen, frisch oder gekühlt

0204 22 90

Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt (ausg. Vorderteile oder halbe Vorderteile, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden sowie Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke)

0204 23 00

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

0204 42 30

Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden, von Schafen, gefroren

0204 42 50

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke, von Schafen, gefroren

0204 42 90

Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile, Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden sowie Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke)

0204 43 10

Fleisch von Schaflämmern, ohne Knochen

0204 43 90

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren (ausg. von Lämmern)

2

Geflügelfleisch

0207 11 30

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, frisch oder gekühlt

550

0207 11 90

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Hühner 83 v.H.“ und „Hühner 70 v.H.“)

0207 12 10

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v.H.“, gefroren

0207 12 90

Hühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v.H.“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. „Hühner 70 v.H.“)

0207 13 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

0207 13 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 13 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 13 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 13 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 13 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Leber)

0207 14 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 14 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 14 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 14 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 14 60

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 14 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Leber)

0207 24 10

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“, frisch oder gekühlt

0207 24 90

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“, frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. „Truthühner 80 v.H.“)

0207 25 10

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v.H.“, gefroren

0207 25 90

Truthühner „Hausgeflügel“, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v.H.“, gefroren sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. sog. „Truthühner 80 v.H.“)

0207 26 10

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

0207 26 20

Hälften oder Viertel von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 26 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 26 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 26 60

Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 26 70

Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt (ausg. Unterschenkel)

0207 26 80

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

0207 26 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

0207 27 10

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 27 20

Hälften oder Viertel von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 30

Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 50

Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 60

Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 70

Oberschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern „Hausgeflügel“, gefroren

0207 27 80

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

0207 27 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

0207 41 30

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 70 v.H.“, frisch oder gekühlt

0207 41 80

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 63 v.H.“, frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen

0207 42 30

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 70 v.H.“, gefroren

0207 42 80

Enten „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, „Enten 63 v.H.“, gefroren; andere Angebotsformen

0207 44 10

Teile von Enten „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

0207 44 21

Hälften oder Viertel von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 44 31

Flügel, ganz, von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 44 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Enten „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 44 51

Brüste und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 44 61

Schenkel und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 44 71

Rümpfe von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 44 81

Teile von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g.

0207 44 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Enten „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

0207 45 10

Teile von Enten „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 45 21

Hälften oder Viertel von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

0207 45 31

Flügel, ganz, von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

0207 45 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Enten „Hausgeflügel“, gefroren

0207 45 51

Brüste und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

0207 45 61

Schenkel und Teile davon, von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

0207 45 81

Teile von Enten „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren, a.n.g.

0207 45 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Enten „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

0207 51 10

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, „Gänse 82 v.H.“, frisch oder gekühlt

0207 51 90

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, „Gänse 75 v.H.“, frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen

0207 52 90

Gänse „Hausgeflügel“, unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, „Gänse 75 v.H.“, gefroren; andere Angebotsformen

0207 54 10

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, entbeint, frisch oder gekühlt

0207 54 21

Hälften oder Viertel von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 54 31

Flügel, ganz, von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 54 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

0207 54 51

Brüste und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 54 61

Schenkel und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 54 71

Rümpfe von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt

0207 54 81

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch oder gekühlt, a.n.g.

0207 54 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen „Hausgeflügel“, genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern)

0207 55 10

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, entbeint, gefroren

0207 55 21

Hälften oder Viertel von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

0207 55 31

Flügel, ganz, von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

0207 55 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen „Hausgeflügel“, gefroren

0207 55 51

Brüste und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

0207 55 61

Schenkel und Teile davon, von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren

0207 55 81

Teile von Gänsen „Hausgeflügel“, unentbeint, gefroren, a.n.g.

0207 55 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen „Hausgeflügel“, genießbar, gefroren (ausg. Lebern)

0207 60 05

Perlhühner „Hausgeflügel“, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 10

Teile von Perlhühnern „Hausgeflügel“, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 31

Flügel, ganz, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 41

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Perlhühnern „Hausgeflügel“, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 51

Brüste und Teile davon, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 61

Schenkel und Teile davon, von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 60 81

Teile von Perlhühnern „Hausgeflügel“, unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, a.n.g.

0207 60 99

Schlachtnebenerzeugnisse von Perlhühnern „Hausgeflügel“, genießbar, frisch, gekühlt oder gefroren (ausg. Lebern)

1602 31 11

Fleisch von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse)

1602 31 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT (ausg. ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 31 80

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen „ausg. Knochen“ von Geflügel von < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 32 11

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

1602 32 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 32 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

1602 32 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

1602 39 21

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

3

Molkereierzeugnisse

0402 10 11

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

1 650

0402 10 19

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg

0402 10 91

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg

0402 10 99

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von < 2,5 kg

0405 10 11

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

0405 10 19

Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee)

0405 10 30

Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

0405 10 50

Molkenbutter mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

0405 10 90

Butter mit einem Fettgehalt von < 85 GHT bis <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)

4

Eier in der Schale

0407 21 00

Frische Eier von Hühnern „Hausgeflügel“, in der Schale (ausg. befruchtet zur Bebrütung)

6 600 (1)

0407 29 10

Frische Eier von Hausgeflügel in der Schale (ausg. von Hühnern und befruchtet zur Bebrütung)

0407 90 10

Geflügeleier in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht

5

Eier und Albumine

0408 11 80

Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

330

0408 19 81

Eigelb, flüssig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

0408 19 89

Eigelb, nichtflüssig, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet)

0408 91 80

Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. Eigelb)

0408 99 80

Vogeleier ohne Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet sowie Eigelb)

3502 11 90

Eieralbumin, genießbar, getrocknet „in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.“

3502 19 90

Eieralbumin, genießbar (ausg. getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.))

3502 20 91

Molkenproteine „Lactalbumin“, einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die < 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, genießbar, getrocknet „in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.“

3502 20 99

Molkenproteine „Lactalbumin“, einschl. Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die < 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, genießbar (ausg. getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.))

6

Pilze

0711 51 00

Pilze der Gattung „Agaricus“, vorläufig haltbar gemacht, z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

220

2003 10 20

Pilze der Gattung „Agaricus“, vorläufig haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), vollständig gegart

2003 10 30

Pilze der Gattung „Agaricus“, zubereitet oder haltbar gemacht, anders als mit Essig oder Essigsäure (ausg. vollständig gegart und nur vorläufig haltbar gemacht)

7

Getreide

1001 91 90

Weizensamen zur Aussaat (ausg. Hartweizen, Weichweizen und Spelz)

200 000

1001 99 00

Weizen und Mengkorn (ausg. Samen zur Aussaat und Hartweizen)

1003 90 00

Gerste (ausg. Samen zur Aussaat)

1004 10 00

Hafersamen zur Aussaat

1004 90 00

Hafer (ausg. Samen zur Aussaat)

1005 90 00

Mais (ausg. Samen zur Aussaat)

1101 00 15

Mehl von Weichweizen und Spelz

1101 00 90

Mehl von Mengkorn

1102 20 10

Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von <= 1,5 GHT

1102 20 90

Mehl von Mais, mit einem Fettgehalt von < 1,5 GHT

1102 90 10

Mehl von Gerste

1102 90 90

Mehl von Getreide (ausg. Weizen oder Mengkorn, Roggen, Mais, Reis, Gerste und Hafer)

1103 11 90

Grobgrieß und Feingrieß, von Weichweizen und Spelze

1103 13 10

Grobgrieß und Feingrieß, von Mais, mit einem Fettgehalt von <= 1,5 GHT

1103 13 90

Grobgrieß und Feingrieß, von Mais, mit einem Fettgehalt von < 1,5 GHT

1103 19 20

Grobgrieß und Feingrieß, von Roggen oder Gerste

1103 19 90

Grobgrieß und Feingrieß, von Getreide (ausg. Weizen, Hafer, Mais, Reis, Roggen und Gerste)

1103 20 25

Pellets von Roggen oder Gerste

1103 20 40

Pellets von Mais

1103 20 60

Pellets von Weizen

1103 20 90

Pellets von Getreide (ausg. Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen)

1104 19 10

Getreidekörner von Weizen, gequetscht oder als Flocken

1104 19 50

Getreidekörner von Mais, gequetscht oder als Flocken

1104 19 61

Getreidekörner von Gerste, gequetscht

1104 19 69

Getreidekörner von Gerste, als Flocken

1104 23 40

Getreidekörner von Mais, geschält, auch geschnitten oder geschrotet;

1104 23 98

Getreidekörner von Mais, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, geschält, perlförmig geschnitten sowie Pellets oder Mehl)

1104 29 04

Getreidekörner von Gerste, geschält, auch geschnitten oder geschrotet

1104 29 05

Getreidekörner von Gerste, perlförmig geschliffen

1104 29 08

Getreidekörner von Gerste, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, geschält, perlförmig geschnitten sowie Pellets oder Mehl)

1104 29 17

Getreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausg. Reis, Hafer, Mais und Gerste)

1104 29 30

Getreidekörner, perlförmig geschliffen (ausg. Gerste, Hafer, Mais und Reis)

1104 29 51

Getreidekörner von Weizen, nur geschrotet

1104 29 59

Getreidekörner, nur geschrotet (ausg. Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen)

1104 29 81

Getreidekörner von Weizen, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. gequetscht, als Flocken, Mehl oder Pellets, geschält, perlförmig geschnitten und nur geschrotet)

1104 29 89

Getreidekörner, geschnitten, geschrotet oder anders bearbeitet (ausg. Gerste, Hafer, Mais, Weizen und Roggen sowie gequetscht, als Flocken, Mehl oder Pellets, geschält, perlförmig geschliffen, nur geschrotet sowie halb- oder vollständig geschliffener Reis und Bruchreis)

1104 30 10

Getreidekeime von Weizen, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1104 30 90

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen (ausg. Weizen)

8

Malz und Kleber von Weizen

1107 10 11

Malz von Weizen, nichtgeröstet, in Form von Mehl

330

1107 10 19

Malz von Weizen, nichtgeröstet (ausg. in Form von Mehl)

1107 10 91

Malz, nichtgeröstet, in Form von Mehl (ausg. von Weizen)

1107 10 99

Malz, nichtgeröstet (ausg. von Weizen und Malz in Form von Mehl)

1107 20 00

Malz, geröstet

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

9

Stärke

1108 11 00

Stärke von Weizen

550

1108 12 00

Stärke von Mais

1108 13 00

Stärke von Kartoffeln

10

Zucker

1701 12 10

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt

8 000

1701 12 90

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination)

1701 91 00

Rohrzucker und Rübenzucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 99 10

Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von >= 99,5 Grad entspricht

1701 99 90

Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (ausg. Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen sowie Rohzucker und Weißzucker)

1702 20 10

Ahornzucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 30 10

Isoglucose, fest, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT

1702 30 50

Glucose „Dextrose“ als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT (ausg. Isoglucose)

1702 30 90

Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT (ausg. Isoglucose und Glucose „Dextrose“ als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert)

1702 40 10

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT, jedoch < 50 GHT (ausg. Invertzucker)

1702 40 90

Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT, jedoch < 50 GHT (ausg. Isoglucose und Invertzucker)

1702 60 10

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. chemisch reine Fructose und Invertzucker)

1702 60 80

Inulinsirup, unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose gewonnen, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT Fructose in chemisch ungebundener Form oder in Form von Saccharose

1702 60 95

Fructose, fest, und Fructosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. Isoglucose, Inulinsirup, chemisch reine Fructose und Invertzucker)

1702 90 30

Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, aus Glucosepolymeren gewonnen

1702 90 50

Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 90 71

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 50 GHT

1702 90 75

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT, als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. als Pulver, auch agglomeriert)

1702 90 80

Inulinsirup, unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose gewonnen, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 10 jedoch <= 50 GHT Fructose in chemisch ungebundener Form oder in Form von Saccharose

1702 90 95

Zucker, einschl. Invertzucker, fest, und Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. Rohr- und Rübenzucker, chemisch reine Saccharose und Maltose, Lactose, Ahornzucker, Glucose, Fructose und Maltodextrin sowie Sirupe davon, Isoglucose, Inulinsirup und Zucker und Melassen, karamellisiert)

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

2106 90 55

Glucosesirup und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup)

11

Kleie und andere Rückstände

2302 10 10

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Mais, mit einem Gehalt an Stärke von <= 35 GHT

2 200

2302 10 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Mais, mit einem Gehalt an Stärke von < 35 GHT

2302 30 10

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen, mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt

2302 30 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Weizen (ausg. mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt)

2302 40 10

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt (ausg. von Mais, Reis oder Weizen)

2302 40 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausg. von Mais, Reis oder Weizen sowie mit einem Gehalt an Stärke von <= 28 GHT, vorausgesetzt, dass entweder <= 10 GHT der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von < 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs >= 1,5 GHT beträgt)

2303 10 11

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von < 40 GHT (ausg. eingedicktes Maisquellwasser)

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

12

Zuckermais

0710 40 00

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

1 500

0711 90 30

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

2001 90 30

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2004 90 10

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren

2005 80 00

Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren

13

Verarbeitungserzeugnisse aus Zucker

1302 20 10

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, trocken „in Pulverform“

6 000

1302 20 90

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, flüssig

1702 50 00

Fructose, chemisch rein, fest

1702 90 10

Maltose, chemisch rein, fest

1704 90 99

Fondanterzeugnisse, Marzipan, Nugat und andere zubereitete Zuckerwaren, ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi, weiße Schokolade, Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen, Gummibonbons und Geleeerzeugnisse, einschl. Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, Hartkaramellen, auch gefüllt, Weichkaramellen sowie Komprimate von Zuckerwaren und Fondantmassen und Rohmassen und Marzipan in Umschließungen >= 1 kg)

1806 10 30

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 65 GHT, jedoch < 80 GHT

1806 10 90

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 80 GHT

1806 20 95

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von < 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnl. Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von < 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT (ausg. Kakaopulver, Kakaoglasur sowie chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen)

1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit Gehalt an Kakao von < 40 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm, Molke, Joghurt, Kefir oder ähnl. ähnl. Waren der Pos. 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao von < 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, a.n.g. (ausg. Malzextrakt sowie zur Ernährung von Kindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf, Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren und Waren der Unterposition 1901 90 91)

2101 12 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen, a.n.g., >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend

3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausg. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von < 0,5 % vol)

14

Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide

1904 30 00

Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt

3 300

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von >= 80 % vol, unvergällt

2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208 90 91

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l

2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von < 2 l

2905 43 00

Mannitol

2905 44 11

D-Glucitol „Sorbit“ in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT

2905 44 19

D-Glucitol „Sorbit“ in wässriger Lösung (ausg. mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT)

2905 44 91

D-Glucitol „Sorbit“ mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT (ausg. in wässriger Lösung)

2905 44 99

D-Glucitol „Sorbit“ (ausg. in wässriger Lösung sowie mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT)

3505 10 10

Dextrine

3505 10 50

Stärken, veräthert, und veresterte Stärken (ausg. Dextrine)

3505 10 90

Stärken, modifiziert (ausg. verätherte Stärken und veresterte Stärken sowie Dextrine)

3505 20 30

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 25, jedoch < 55 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

3505 20 50

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 55, jedoch < 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

3505 20 90

Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg)

3809 10 10

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von < 55 GHT

3809 10 30

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 55, jedoch < 70 GHT

3809 10 50

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 70, jedoch < 83 GHT

3809 10 90

Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >=83 GHT

3824 60 11

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit])

3824 60 19

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von < 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit])

3824 60 91

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit])

3824 60 99

Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von < 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit])

15

Zigaretten

2402 10 00

Zigarren, einschl. Stumpen, und Zigarillos, Tabak enthaltend

500

2402 20 90

Zigaretten, Tabak enthaltend (ausg. Nelken enthaltend)


(1)  Formula.


AHANG III

ANNÄHERUNG

ANHANG III-A

LISTE DER SEKTORALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE EINER ANNÄHERUNG ZU UNTERZIEHEN SIND

In der folgenden Liste sind die vorrangigen Rechtsvorschriften Georgiens bei der Annäherung an die EU-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts aufgeführt, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen.

1.

Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr

Zeitplan: angenähert bis Ende 2011

2.

Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge

Zeitplan: angenähert bis Ende 2011

3.

Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte

Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013

4.

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013

5.

Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter

Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013

6.

Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013

7.

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

8.

Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

Zeitplan: binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

9.

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität

Zeitplan: binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

10.

Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

11.

Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

12.

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

13.

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

14.

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

15.

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

16.

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

17.

Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

18.

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug

Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

19.

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

20.

Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

21.

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte

Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

ANHANG III-B

ZUR ORIENTIERUNG DIENENDE LISTE HORIZONTALER RECHTSVORSCHRIFTEN

Die folgende Liste enthält die in Artikel 47 Absatz 1 dieses Abkommens genannten horizontalen „im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätze und Verfahren“. Sie ist nicht vollständig und soll Georgien nur als Orientierung bei der Annäherung an die horizontalen Rechtsvorschriften der Union dienen.

1.

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten

2.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten

3.

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit

4.

Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen, geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

5.

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung

6.

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte


ANHANG IV

GELTUNGSBEREICH

ANHANG IV-A

SPS-MASSNAHMEN

TEIL 1

Maßnahmen für die wichtigsten Kategorien lebender Tiere

I.

Equiden (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten

II.

Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison)

III.

Schafe und Ziegen

IV.

Schweine

V.

Geflügel (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse)

VI.

Lebende Fische

VII.

Krebstiere

VIII.

Weichtiere

IX.

Eier und Gameten lebender Fische

X.

Bruteier

XI.

Sperma, Eizellen, Embryonen

XII.

Andere Säugetiere

XIII.

Andere Vögel

XIV.

Reptilien

XV.

Amphibien

XVI.

Andere Wirbeltiere

XVII.

Bienen

TEIL 2

Maßnahmen für tierische Erzeugnisse

I.   Wichtigste Kategorien tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

1

Frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren, Zuchtwild und Wild, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen

2

Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

3

Lebende Muscheln

4

Fischereierzeugnisse

5

Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

6

Eier und Eiprodukte

7

Froschschenkel und Schnecken

8

Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln

9

Behandelte Mägen, Blasen und Därme

10

Gelatine, Rohmaterial zur Herstellung von Speisegelatine

11

Kollagen

12

Honig und Imkereierzeugnisse

II.   Wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte

In Schlachthöfen

Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

In Molkereien

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse

In anderen Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse)

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

Wolle und Haare

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

In Verarbeitungsbetrieben

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder

Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

In Heimtierfutterbetrieben (einschließlich Betrieben, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen)

Dosenfutter

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

Kauspielzeug

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

In Betrieben zur Herstellung von Jagdtrophäen

Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild

In Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten

Zwischenprodukte

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Bei der Lagerung von Folgeprodukten

Alle Folgeprodukte

III.   Krankheitserreger

TEIL 3

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände (1), die potenzielle Träger von Schadorganismen sind und die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen bergen

TEIL 4

Maßnahmen für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe

Lebensmittel:

1

Lebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und -farbstoffe)

2

Verarbeitungshilfsstoffe

3

Lebensmittelaromen

4

Lebensmittelenzyme

Futtermittel (2)

5

Futtermittelzusatzstoffe

6

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

7

Mischfuttermittel und Heimtierfutter, sofern es nicht unter Teil 2 Punkt II fällt

8

unerwünschte Stoffe in Futtermitteln


(1)  Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können.

(2)  Ausschließlich Tiernebenprodukte von Tieren oder Teilen von Tieren, die als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden, dürfen in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen.

ANHANG IV-B

TIERSCHUTZNORMEN

Tierschutznormen für:

1.

die Betäubung und Schlachtung von Tieren

2.

den Transport von Tieren und damit zusammenhängende Vorgänge

3.

landwirtschaftliche Nutztiere

ANHANG IV-C

ANDERE UNTER TITEL IV KAPITEL 4 FALLENDE MASSNAHMEN

1.

aus Verpackungsmaterialien migrierende chemische Stoffe

2.

zusammengesetzte Erzeugnisse

3.

Genetisch veränderte Organismen (GVO)

4.

Wachstumsfördernde Hormone, thyreostatische Stoffe, bestimmte Hormone und Beta-Agonisten

Georgien nähert seine GVO-Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union an, die in die Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgenommen wurden.

ANHANG IV-D

NACH DER ANNÄHERUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER UNION AUFZUNEHMENDE MASSNAHMEN

1.

Chemikalien zur Dekontamination von Lebensmitteln

2.

Klone

3.

Bestrahlung (Ionisation)


ANHANG V

LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN

ANHANG V-A

ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

1.

Maul- und Klauenseuche

2.

Vesikuläre Schweinekrankheit

3.

Vesikuläre Stomatitis

4.

Pferdepest

5.

Afrikanische Schweinepest

6.

Blauzungenkrankheit

7.

Pathogene aviäre Influenza

8.

Newcastle-Krankheit

9.

Rinderpest

10.

Klassische Schweinepest

11.

Lungenseuche der Rinder

12.

Pest der kleinen Wiederkäuer

13.

Schaf- und Ziegenpocken

14.

Rifttalfieber

15.

Dermatitis nodularis

16.

Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

17.

Rotz

18.

Beschälseuche

19.

Enterovirale Enzephalomyelitis

20.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

21.

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

22.

Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)

23.

Bonamia ostreae

24.

Marteilia refringens

ANHANG V-B

ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN

A.   Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen

Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:

1.

Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind

2.

Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen

3.

Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden

Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.

B.   Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten

Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.


ANHANG VI

REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE

A.   Tier- und Wassertierseuchen

1.   Tierseuchen

Die Grundlage für die Anerkennung des Tierseuchenstatus des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei ist der Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Tierseuchen ist der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE.

2.   Wassertierseuchen

Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Wassertierseuchen ist der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.

B.   Schadorganismen

Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:

der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

C.   Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei

1.

Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang V-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:

Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet

Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist

Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde

gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet

Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets

2.

Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet.

3.

Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Abschnitt C Absatz 1 aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Abschnitt C Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden.


ANHANG VII

VORLÄUFIGE ANERKENNUNG VON BETRIEBEN

Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben

1.   Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Absatz 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen des Absatzes 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Absatz 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe d sein.

2.   Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:

2.1.

Betriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen:

Schlachthöfe für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren sowie Zuchtwild (Anhang IV-A, Teil 1)

Wildbearbeitungsbetriebe

Zerlegebetriebe

Betriebe für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

Reinigungs- und Versandzentren für lebende Muscheln

Betriebe, die folgende Erzeugnisse herstellen:

Eiprodukte

Milcherzeugnisse

Fischereierzeugnisse

behandelte Mägen, Blasen und Därme

Gelatine und Kollagen

Fischöl

Fabrikschiffe

Gefrierschiffe

2.2

Zugelassene (anerkannte) oder registrierte Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen, und wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen

Erzeugnis

Schlachthöfe

Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Molkereien

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse

Andere Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse)

Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

Wolle und Haare

Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen

Verarbeitungsanlagen

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter

Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Behandelte Häute und Felle von Huftieren

Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)

Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

Heimtierfutterbetriebe (einschließlich Betriebe, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen)

Dosenfutter

Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter

Kauspielzeug

Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter

Betriebe zur Herstellung von Jagdtrophäen

Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild

Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten

Zwischenprodukte

Dünge- und Bodenverbesserungsmittel

Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter

Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen

Lagerung von Folgeprodukten

Alle Folgeprodukte

3.   Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

4.   Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung:

a)

Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein.

b)

Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei an die verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben.

c)

Falls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen.

d)

Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 62 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.

Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Europäischen Union kann eine solche Prüfung in der Europäischen Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen.

e)

Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.


ANHANG VIII

VERFAHREN ZUR ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

1.   Grundsätze:

a)

Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon ein bestimmtes Grunderzeugnis oder eine bestimmte oder Kategorie von Grunderzeugnissen oder alle Grunderzeugnisse betroffen sind, anerkannt werden.

b)

Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich eines bestimmten Grunderzeugnisses durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren des betreffenden Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.

c)

Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.

d)

Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei.

2.   Voraussetzungen:

a)

Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Grunderzeugnis in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich des Grunderzeugnisses und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch frühere dokumentierte Bewertungen und Prüfungen belegt werden.

b)

Die Vertragsparteien leiten das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Annäherung einer Maßnahme oder einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems ein, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind.

c)

Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich des Grunderzeugnisses keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten.

3.   Verfahren:

a)

Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für ein Grunderzeugnis oder Kategorie von Grunderzeugnissen in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Grunderzeugnisse gilt/gelten, vorlegt.

b)

Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses oder einer Kategorie von Grunderzeugnissen verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XI dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder des Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt.

c)

In diesem Ersuchen

i)

erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen,

ii)

gibt die ausführende Vertragspartei an, welche Einzelmaßnahme(n) sie unter den in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen erfüllen kann, welche die einführende Vertragspartei für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen festgelegt hat,

iii)

gibt die ausführende Vertragspartei an, für welche Einzelmaßnahme(n) sie unter allen in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht, welche die einführenden Vertragspartei für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen festgelegt hat.

d)

In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos.

e)

In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen.

f)

Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen gleichwertig sind.

g)

Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei.

h)

Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.

i)

Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen.

4.   Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei:

a)

Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen.

b)

Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:

i)

international anerkannte Normen und/oder

ii)

Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder

iii)

Risikobewertung und/oder

iv)

Nachweise, Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen, Bewertungen und/oder

v)

Prüfungen und

vi)

Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen und

vii)

Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage:

entsprechende relevante Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen

Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei

Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden

Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei

Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und

frühere Erfahrungen

5.   Feststellung der einführenden Vertragspartei

Dieses Verfahren kann eine Inspektion oder Prüfung einschließen.

Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei eine ausführliche und begründete Erläuterung.

6.   Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 57 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen.


ANHANG IX

EINFUHRKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

A.   Grundsätze für Einfuhrkontrollen

Einfuhrkontrollen werden in Form der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder der Beschau vorgenommen.

Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen hängt die Beschau und ihre Häufigkeit von dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko ab.

Bei Kontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke gewährleistet die einführende Vertragspartei, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entweder in ihrer Gesamtheit oder mittels Prüfung einer repräsentativen Stichprobe sehr sorgfältig amtlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht mit Schadorganismen verseucht sind.

Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die einschlägigen Normen und/oder Anforderungen nicht erfüllt sind, so trifft die einführende Vertragspartei Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko stehen. Nach Möglichkeit wird dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der Sendung gewährt und Gelegenheit gegeben, sachdienliche Informationen beizutragen, um der einführenden Vertragspartei dabei zu helfen, eine abschließende Entscheidung über die Sendung zu treffen. Diese Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko stehen.

B.   Häufigkeit der Beschau

B.1   Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäische Union nach Georgien

Art der Grenzkontrolle

Häufigkeitsrate

1.

Dokumentenprüfungen

100 %

2.

Nämlichkeitskontrolle

100 %

3.

Beschau

 

Lebende Tiere 100 %

100 %

Erzeugnisse der Kategorie I

Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, und Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, in der zuletzt geänderten Fassung

Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse

Ganze Eier

Schmalz und ausgelassene Fette

Tierdärme

Bruteier

20 %

Erzeugnisse der Kategorie II

Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse

Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Eiprodukte

Zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein (100 % bei den ersten sechs Massengutsendungen, Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG des Rates und, in Bezug auf Krankheitserreger, der Richtlinie 90/425/EWG des Rates unterliegen, in der zuletzt geänderten Fassung).

Fischereierzeugnisse, ausgenommen die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist, genannten Erzeugnisse (notifiziert unter Dokumentennummer C(2006)5171), in der zuletzt geänderten Fassung

Muscheln

Honig

50 %

Erzeugnisse der Kategorie III

Sperma

Embryonen

Gülle

Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr)

Gelatine

Froschschenkel und Schnecken

Knochen und Knochenerzeugnisse

Häute und Felle

Borsten, Wolle, Haare und Federn

Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse

Imkereierzeugnisse

Jagdtrophäen

Verarbeitetes Heimtierfutter

Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter

Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke

Heu und Stroh

Krankheitserreger

Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt)

Mindestens 1 %

Höchstens 10 %

Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (lose geschüttet)

100 % bei den ersten sechs Sendungen (Anhang VII Kapitel II Nummern 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte), in der zuletzt geänderten Fassung

B.2   Einfuhren von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Georgien in die Europäische Union und aus der Europäischen Union nach Georgien

Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert – ex 0904 20 90

Chilierzeugnisse (Curry) – 0910 91 05

Curcuma longa (Kurkuma) – 0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

Rotes Palmöl – ex 1511 10 90

10 % für Sudanfarbstoffe

B.3   Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Europäische Union oder nach Georgien

Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG:

Die einführende Vertragspartei führt Kontrollen durch, um den pflanzenschutzrechtlichen Status der Sendung(en) zu überprüfen.

Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit von Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke im bilateralen Handel mit Grunderzeugnissen, die nach dem genannten Anhang Ursprungserzeugnisse eines Nicht-EU-Landes sind.

Die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke kann bei regulierten Grunderzeugnissen verringert werden, sofern es sich nicht um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen handelt.


ANHANG X

BESCHEINIGUNG

A.   Grundsätze für die Bescheinigung

Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren:

Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an.

Tiere und tierische Erzeugnisse:

1.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.

2.

Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt.

3.

Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.

4.

Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,

a)

die nach den Absätzen 1, 2 und 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder

b)

die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den jeweiligen veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

5.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten

a)

einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und

b)

sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.

6.

Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.

7.

Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.

8.

Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.

9.

Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann.

b)

Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass diese natürliche Person oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden.

B.   Bescheinigung nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens

Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei dem betreffenden Grunderzeugnis. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei eingehalten sind.

C.   Amtssprachen für die Bescheinigung

1.   Einfuhr in die Europäische Union

Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen:

Bescheinigungen müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein.

Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen:

Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des EU-Bestimmungsmitgliedstaats und in einer Amtssprache des EU-Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 63 dieses Abkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein. Ein EU-Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass eine andere Amtssprache der Union als seine eigene verwendet wird.

2.   Einfuhren nach Georgien

Die Gesundheitsbescheinigung muss in georgisch und in mindestens einer Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaats ausgestellt sein.


ANHANG XI

ANNÄHERUNG

ANHANG XI-A

GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN FÜR DIE ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

TEIL 1

Schrittweise Annäherung

1.   Allgemeine Vorschriften

Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften Georgiens werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang IV festgelegten Maßnahmen beziehen. Aus diesem Grund legt Georgien seine vorrangigen Handelsbereiche fest.

Georgien nähert seine nationalen Rechtsvorschriften an den EU-Acquis an, indem es

a)

entweder die Rechtsvorschriften des einschlägigen EU-Acquis durch die Annahme zusätzlicher nationaler Rechtsvorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet

b)

oder die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Verfahren so ändert, dass die Vorschriften des einschlägigen EU-Acquis darin aufgenommen werden.

In beiden Fällen

a)

hebt Georgien alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sind,

b)

gewährleistet Georgien die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Rechtsvorschriften.

Georgien erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Rechtsvorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil II. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer (1) in der vorgesehenen Spalte die Defizite an.

Ungeachtet seiner vorrangigen Bereiche erstellt Georgien einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen:

a)

Kontrollsysteme:

einheimischer Markt

Einfuhren

b)

Tiergesundheit und Tierschutz:

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen

Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen

Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen

Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten

c)

Lebensmittelsicherheit:

Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln

Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben

Rückstandskontrollen

spezifische Vorschriften für Futtermittel

d)

tierische Nebenerzeugnisse

e)

Pflanzengesundheit:

Schadorganismen

Pflanzenschutzmittel

f)

genetisch veränderte Organismen:

in die Umwelt freigesetzt

gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel

TEIL II

Bewertung

1.   Verfahren und Methode

Georgien nähert seine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) dieses Abkommens fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um. (2)

Entsprechungstabellen werden nach dem Muster im Abschnitt 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt.

Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, ein Grunderzeugnis oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 57 Absatz 4 dieses Abkommens.

2.   Entsprechungstabellen

2.1   Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die EU-Rechtsvorschrift ist die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Besonders ist darauf zu achten, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu einer fehlerhaften Auslegung führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen. (3)

2.2   Muster einer Entsprechungstabelle

Tabelle der Entsprechungen

ZWISCHEN

Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen

UND

Titel der nationalen Rechtsvorschrift

(veröffentlicht in .............................)

Veröffentlicht am

In Kraft getreten am

EU-Rechtsvorschrift

nationale Rechtsvorschrift

Anmerkungen

(Georgiens)

Anmerkungen des Prüfers

 

 

 

 

Legende:

 

EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle (4) anzugeben.

 

Nationale Rechtsvorschrift: Die den Unionsbestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.

 

Anmerkungen Georgiens: In dieser Spalte gibt Georgien die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.

 

Anmerkungen des Prüfers: Falls die Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.


(1)  Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.

(2)  In diesem Fall könnten Sachverständige der EU-Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.

(3)  Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter Rechtsvorschriften der Union zur Verfügung:

http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do?ihmlang=en

(4)  Siehe Website:

http://eur-lex.europa.eu/RECH_menu.do?ihmlang=en

ANHANG XI-B

LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN DIE GEORGIEN SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERN MUSS

Georgien legt die nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.


ANHANG XII

STAND DER ANERKENNUNG DER GLEICHWERTIGKEIT


ANHANG XIII

ANNÄHERUNG DES ZOLLRECHTS

Zollkodex

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3, 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich, 18, 19, 94 Absatz 1, 97, 113, 117 Buchstabe c, 129, 163 bis 165, 174, 179, 209, 210, 211, 215 Absatz 4, 247 bis 253, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Die Vertragsparteien überprüfen die Annäherung an die Artikel 84 sowie 130 bis 136 bezüglich der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vor Ablauf der genannten Frist für die Annäherung.

Die Annäherung an die Artikel 173, 221 Absatz 3 und 236 Absatz 2 erfolgt nach besten Kräften.

Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen, gegebenenfalls auch im Wege eines Beitritts Georgien zu diesen Übereinkommen, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Zollbefreiungen

Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen.

Rechte des geistigen Eigentums

Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden

Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung, ausgenommen an Artikel 26, ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Allein aus der Verpflichtung zur Annäherung an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 erwächst Georgien keine Verpflichtung zu Maßnahmen in Fällen, in denen ein Recht des geistigen Eigentums unter seinen materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums nicht geschützt ist.


ANHANG XIV

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG; LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN; LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN; LISTE DER VORBEHALTE IN BEZUG AUF VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER

Europäische Union

1.

Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang IV-A

2.

Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XIV-B

3.

Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XIV-C

4.

Liste der Vorbehalte für Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XIV-D

Georgien

5.

Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang XIV-E

6.

Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XIV-F

7.

Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XIV-G

8.

Liste der Vorbehalte in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XIV-H

Für die Zwecke der Anhänge XVI-A, XVI-B, XVI-C und XIV werden folgende Abkürzungen benutzt:

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EU

Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

ES

Spanien

EE

Estland

FI

Finnland

FR

Frankreich

EL

Griechenland

HR

Kroatien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SK

Slowakische Republik

SI

Slowenien

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich

Für die Zwecke der Anhänge XVI-E, XVI-F, XVI-G und XIV-H werden folgende Abkürzungen benutzt:

GE

Georgien

ANHANG XIV-A

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (UNION)

1.

In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 79 Absatz 2 für Niederlassungen und Unternehmer aus Georgien als Vorbehalte formulierte Beschränkungen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

Eine Liste der horizontalen Vorbehalte für alle Sektoren oder Teilsektoren;

b)

eine Liste der sektor- oder teilsektorspezifischen Vorbehalte mit Angabe des betreffenden Sektors oder Teilsektors bei dem (den) jeweiligen Vorbehalt(en).

Ein Vorbehalt, die eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“.

Wenn die unter a oder b genannte Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 dieses Abkommens ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich eines Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

2.

Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

3.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

4.

Gemäß Artikel 79 des Abkommens werden in diesem Anhang keine diskriminierungsfreie Voraussetzungen, beispielsweise betreffend die Rechtsform oder die Verpflichtung, Lizenzen oder Genehmigungen für alle im Hoheitsgebiet tätigen Dienstleister zu erlangen, ohne dass eine Unterscheidung anhand von Kriterien der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder äquivalenter Kriterien getroffen wird, nicht aufgeführt, da sie die durch dieses Abkommen unberührt bleiben.

5.

Erhält die Union einen Vorbehalt, nach dem der Dienstleister ein Staatsbürger des Landes sein muss, in dem Land seinen Wohnsitz oder ständigen Wohnsitz haben muss, als Vorbedingung der Dienstleistungserbringung in seinem Hoheitsgebiet, gilt ein in Anhang XIV-C dieses Abkommens aufgelisteter Vorbehalt, soweit es zweckdienlich ist, als ein Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung.

Horizontale Vorbehalte

Öffentliche Versorgungsleistungen

EU: Wirtschaftstätigkeiten, die als die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen (1).

Arten der Niederlassung

EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (georgischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs– oder Hauptgeschäftssitz in der Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer georgischen Gesellschaft gegründet werden. (2)

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die in einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der EU haben.

FI: Ausländische juristische Personen, die ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausüben, müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Für alle Sektoren gilt für mindestens einen der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer das Erfordernis des Wohnsitzes im EWR; für bestimmte Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Möchte eine georgische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis.

HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb staatseigener Immobilien.

IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten kann eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sein.

PL: Georgische Unternehmer können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft).

RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer, und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR haben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden ist eine eigene Buchführung erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmeregelungen von der Anforderung für Zweigniederlassungen und des Wohnsitzes gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Die Gründung einer schwedischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine natürlichen Person mit Wohnsitz im EWR oder eine schwedische juristische Person oder eine juristische Person, die nach geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates gebildet wurde und satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im EWR hat, erfolgen. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur in Frage, wen alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung ihren Wohnsitz innerhalb des EWR haben. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen. Für Aktiengesellschaften und kooperative wirtschaftliche Vereine müssen mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstands, mindestens 50 % der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen ihren Wohnsitz im EWR haben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Hat keiner der Vertreter des Unternehmens/der Gesellschaft den Wohnsitz in Schweden, muss der Vorstand eine Person mit Wohnsitz in Schweden einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens/der Gesellschaft Mitteilungen entgegen zu nehmen. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

SK: Eine georgische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.

Investitionen

ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen des Staates betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung.

BG: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit georgischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für:

a)

die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone,

b)

den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind.

FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch georgische Staatsbürger gelten folgende Bestimmungen:

Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden;

einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben.

Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für georgische Beteiligung an neu privatisierten Gesellschaften.

IT: Die Regierung behält sich das Recht auf bestimmte besondere Befugnisse im Bereich der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (in Bezug auf alle juristische Personen, die strategisch wichtige Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausführen) sowie bei bestimmten Tätigkeiten von strategischer Wichtigkeit in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer (ausländische natürliche oder ausländische juristische Personen) eine Genehmigung. Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess.

Immobilien

The Für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien gelten folgende Beschränkungen (3):

AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden.

BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit) erwerben.

CZ: Landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder können nur von ausländischen juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik und von Unternehmen in der Form von juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum. Staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke können nur von tschechischen Staatsbürgern, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zur Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen (unabhängig von ihrer Rechtsform oder Wohnsitz) können staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke nur dann erwerben, wenn ein bereits in ihrem Eigentum stehendes Gebäude auf dem Grundstück steht bzw. das Grundstück für die Nutzung eines solchen Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene Wälder erwerben.

CY: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung.

DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

HU: Vorbehaltlich der Ausnahmen in den Rechtsvorschriften über Ackerland dürfen ausländische natürliche und juristische Personen kein Ackerland erwerben. Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde des Landes auf der Grundlage der Lage der Immobilie.

EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 wird für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums benötigt. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt.

HR: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Dienstleister, die nicht in Kroatien nieder- und zugelassen sind. Der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Erwerb von Immobilien durch in Kroatien als juristische Personen nieder- und zugelassene Unternehmen ist zugelassen. Für den zur Erbringungen von Dienstleistungen durch Filialen erforderlichen Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung des Justizministers erforderlich. Ausländische natürliche oder juristische Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben.

IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LT: Der Erwerb von Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern als Eigentum ist ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die die Kriterien der europäischen und transatlantischen Integration erfüllen, gestattet. Das Verfahren, die Bedingungen sowie Einschränkungen des Grundstückserwerbs sind durch das Verfassungsrecht geregelt.

LV: Beschränkungen für den Grundstückserwerb in ländlichen Gebieten und in Städten oder urbanen Gebieten. Pacht von Grundstücken bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers – und im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz – auch mit Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erteilt.

RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht in Rumänien niedergelassen sind und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

SI: In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie niedergelassen sind.

SK: Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz und Wälder erwerben. Für bestimmte andere Immobilienkategorien gelten besondere Vorschriften. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Joint Ventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (für die Arten der Erbringung 3 und 4).

Sektorbezogene Vorbehalte

A.   Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Holzeinschlag

FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-EU-Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch Nicht-EU-Unternehmer ist genehmigungspflichtig.

AT, HU, MT, RO: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

CY: Die Beteiligung von Investoren ist nur bis zu 49 % zulässig.

IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch in Georgien Ansässige ist genehmigungspflichtig.

BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Tätigkeiten des Holzeinschlags.

B.   Fischerei und Aquakultur

EU: Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der EU gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Gebietes der Union fahren, sofern nichts anderes bestimmt ist.

SE: Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, schwedische Staatsbürger oder juristische Personen über die Hälfte der Eigentumsrechte am Schiff besitzen. Die Regierung kann ausländischen Schiffen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Betrieb unter schwedischer Kontrolle erfolgt bzw. wenn der Eigentümer seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat. Schiffe, die zu 50 % im Eigentum von EWR-Staatsbürgern oder von Unternehmen sind, die satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem EWR-Staat haben und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls im schwedischen Register eingetragen werden. Eine für gewerblichen Fischfang erforderliche gewerbliche Fanglizenz wird nur ausgestellt, wenn der Fischfang in Verbindung mit der schwedischen Fischereiindustrie steht. Eine solche Verbindung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Hälfte des Fischfangs (wertmäßig) eines Kalenderjahres in Schweden getätigt wird, die Hälfte der Fangreisen von einem schwedischen Hafen aus erfolgt oder wenn die Hälfte der Fangflottenbesatzung ihren Wohnsitz in Schweden hat. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als fünf Meter ist zusätzlich zur gewerblichen Fanglizenz eine Schiffszulassung erforderlich. Bedingungen für die Zulassung sind unter anderem eine Registrierung des Schiffes im Nationalregister und eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung des Schiffes zu Schweden.

UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Fahrzeuge müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden.

C.   Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (4) werden, das über mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der EU verfügt. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

D.   Verarbeitendes Gewerbe

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (5) werden, auf das über mehr als 5 % der Öl-, oder Erdgaseinfuhren der EU entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

HR: Wohnsitzerfordernis für Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton–, Bild- und Datenträgern.

IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden.

SE: Natürliche Personen als Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben oder EWR-Staatsbürger sein. Eigentümer solcher Zeitschriften, die juristische Personen sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.

Für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser (6) für eigene Rechnung (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung)

EU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung, Gaserzeugung und Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen.

Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert (7) werden, das über mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren EU verfügt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser.

1.   Dienstleistungen für Unternehmen

Freiberufliche Dienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

EU: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

AT: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, so dürfen ausländische Juristen (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der ausländische Minderheitsinvestor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig; für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaates einschließlich der Vertretung vor Gerichten ist die uneingeschränkte Zulassung erforderlich, die an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft ist.

Im Hinblick auf Dienstleistungen von Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern dürfen Kapitalbeteiligung und Stimmrechte von Personen, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, höchstens 25 % betragen.

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für medizinische Dienstleistungen (außer zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten) und tierärztliche Dienstleistungen.

BG: Manche Formen der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ("advokatsko sadrujie" und "advokatsko drujestvo") sind Juristen vorbehalten, die in Republik Bulgarien uneingeschränkt als Rechtsanwalt zugelassen sind. Für die Erbringung von Vermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Für Dienstleistungen von Steuerberatern gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Was Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen angeht, so dürfen ausländische natürliche und juristische Personen, die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht als Planer anerkannt und zugelassen sind, in Bulgarien Arbeiten erst dann unabhängig überwachen und planen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und als Auftragnehmer entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren ausgewählt wurden, das im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen festgelegt ist. Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können georgische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern.

DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Unternehmen dies genehmigt.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich oder privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales und damit verbundene Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen von Ärzten, einschließlich Psychologen, und Zahnärzten); Dienstleistungen von Hebammen; Krankengymnasten und Sanitätern).

FI: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

FR: Hinsichtlich der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen sind manche Rechtsformen (association d'avocats und société en participation d'avocat) Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. Was Dienstleistungen von Architekten, medizinische Dienstleistungen (einschließlich Dienstleistungen von Psychologen) und zahnmedizinische Dienstleistungen. Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und medizinischen Hilfsberufen angeht, so haben ausländische Unternehmer lediglich Zugang zu den Rechtsformen der "société d'exercice libéral" und "société civile professionnelle". Für tierärztliche Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gegenseitigkeit.

EL: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung in Bezug auf Zahntechniker. Für die Erlangung einer Lizenzierung für die Tätigkeit eines gesetzlichen Prüfers sowie im Bereich der tierärztlichen Dienstleistungen ist die EU-Staatsangehörigkeit erforderlich.

ES: Für gesetzliche Prüfer und Anwälte für gewerbliches Eigentum gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit.

HR: Ungebunden, außer für Rechtsberatung im Bereich des inländischen Rechts, des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: "odvjetnici"). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. In Verfahren unter Beteiligung internationaler Parteien können diese vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch Anwälte vertreten werden, die Mitglieder von Anwaltskammern anderer Länder sind.

Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich. Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Ingenieursdienstleistungen ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer bzw. Kroatische Ingenieurskammer für natürliche und juristische Personen zulässig.

HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. Für Nicht-EWR-Staatsbürger im Bereich tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis.

LV: In einem gewerblichen Unternehmen, das sich aus vereidigten Rechnungsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Rechnungsprüfern oder von aus vereidigten Rechnungsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen aus der EU oder dem EWR sein.

LT: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen müssen mindestens ¾ der Anteile einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU oder dem EWR gehören.

PL: Für Rechtsanwälte aus den EU-Mitgliedstaaten sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Rechtsanwälten steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft offen. Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit.

SK: Für die Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten oder eines Ingenieurs bzw. von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis des Wohnsitzes.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung "advokat" (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. Für Liquidatoren besteht ein Wohnsitzerfordernis Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Für die Prüfer eines Wirtschaftsplans gelten EWR-Erfordernisse. Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung sind an ein EWR-Wohnsitzerfordernis gebunden.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

A.   Für Schiffe:

LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein.

SE: Im Falle einer georgischen Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann.

B.   Für Luftfahrzeuge

EU: Das Luftfahrzeug muss Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren) sein; bei kurzfristigen Leasingverträgen kann darauf verzichtet werden.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

EU, mit Ausnahme von HU und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis

EU mit Ausnahme von BE, DK, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LU, NL, SE und UK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für Vermittlung und Beschaffung von Personal

EU, mit Ausnahme von AT und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis.

AT: Vermittlungsdienste und Arbeitnehmerüberlassung: Die Genehmigung kann nur juristischen Personen erteilt werden, die ihren Sitz im EWR haben und deren Vorstandsmitglieder oder geschäftsführende Gesellschafter/Anteilseigner, die zur Vertretung der juristischen Person befugt sind, EWR-Bürger sein und ihren Wohnsitz im EWR haben müssen.

BE: Ein Unternehmen mit einem Hauptsitz im EWR muss nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. Für Sicherheitsdienste sind EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der EU für Führungskräfte erforderlich.

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Luftaufnahmen und für Tätigkeiten in den Bereichen Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlung und Beschaffung von Personal und Vermittlungsdienste, Beschaffung von Büropersonal, Ermittlungsdienstleistungen, Sicherheitsdienste, Technische Tests und Analysen, Instandhaltung und Abbau von Anlagen auf Erdöl- und Erdgasfeldern. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Dolmetscher.

DK: Sicherheitsdienstleistungen: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und für Führungskräfte. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Wachdienste an Flughäfen.

EE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Sicherheitsdienstleistungen. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich.

FI: EWR-Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer..

FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Vermittlungsdienstleistungen.

FR: Ausländische Unternehmer benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen im Rahmen von Dienstleistungen der wissenschaftlichen und technischen Beratung.

HR: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlungsdienste, Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen.

IT: italienische oder EU-Staatsangehörigkeit- und Wohnsitz in Italien oder der EU nötig, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste zu erhalten. Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden. Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien

LV: Ermittlungsdienstleistungen: Nur Detektivbüros, deren Chef und alle Personen, die über ein Büro in den betreffenden Verwaltungsräumlichkeiten verfügen, Staatsangehörige der EU oder des EWR sind, dürfen eine Lizenz bekommen. Sicherheitsdienste: um eine Lizenz erhalten zu können, sollte mindestens die Hälfte des Eigenkapitals im Besitz von natürlichen und juristischen Personen aus der EU oder dem EWR sein.

LT: Die Tätigkeit des Erbringens von Sicherheitsdienstleistungen darf nur von Personen ausgeübt werden, die die Staatsangehörigkeit eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums oder der NATO besitzen.

PL: Bei Ermittlungsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. Bei Sicherheitsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen der Luftaufnahmen und für die Hauptredakteure von Zeitungen und Zeitschriften gilt das Erfordernis der polnischen Staatsangehörigkeit.

PT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Für Unternehmer-Dienstleistungen der Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte im Bereich Sicherheitsdienstleistungen.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

SK: Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen: Lizenzen können nur erteilt werden, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht und wenn alle Führungskräfte Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz sind.

4.   Vertriebsdienstleistungen:

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Waffen, Munition und Explosivstoffen.

EU: In manchen Ländern gilt das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für das Betreiben einer Apotheke und für Tabakwareneinzelhändler.

FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Einzelhandel mit Tabak.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Alkohol und Arzneimitteln.

AT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Arzneimitteln.

BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen, alkoholischen Getränken, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren, Waffen, Munition und Militärausrüstung, Erdöl und Erdölerzeugnissen, Edelmetallen, Edelsteinen und Waren daraus.

DE: Nur natürlichen Personen ist es gestattet, Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Waren zu betreiben. Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und/oder für das Betreiben einer Apotheke für den Vertriebe von Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur dann eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits seit drei Jahren besteht.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Tabakprodukten.

6.   Dienstleistungen im Bereich Umwelt

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder andere Verwender, darunter die Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.

7.   Finanzdienstleistungen (8)

EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.

AT: Die Zulassung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in Ausland nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist. Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen).

EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder.

ES: Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

HU: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben.

IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder:

a)

über eine Zulassung in Irland verfügen, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder

b)

über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.

PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden.

Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats gegründet worden sind.

FI: Versicherungsgesellschaften, die gesetzliche Rentenversicherung anbieten: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden.

Versicherungsgesellschaften, die keine gesetzliche Rentenversicherung anbieten: für mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied des Aufsichtsrats gilt das Wohnsitzerfordernis.

Der Generalvertreter der georgischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.

Für Bankdienstleistungen: Mindestens einer der Gründer, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben.

IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im italienischen Register verzeichnet sind. Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich.

Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden.

Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat tätig werden.

PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen.

SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassung) in der Slowakischen Republik tätigen.

Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).

SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen. Eine Sparkasse darf nur von einer in der EU ansässigen natürlichen Person gegründet werden.

8.   Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung.

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen mit Ausnahme der Gesundheitsdienstleistungen.

EU: Privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung: Für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann das Staatsangehörigkeitserfordernis gelten.

EU (außer NL, SE und SK): Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Bildung, d.h. mit Ausnahme von Dienstleistungen, die als Primar- Sekundarschulbildung und Erwachsenenbildung eingestuft werden.

BE, CY, CZ, DK, FR, DE, EL, HU, IT, ES, PT und UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Soziales mit Ausnahme von Dienstleistungen Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales.

BG: Ausländische Hochschulen dürfen keine Niederlassungen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gründen. Ausländische Hochschulen können Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten.

EL: Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung: keine Verpflichtungen zur Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung für die Niederlassung von Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eigentümer und Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat gegründeten Primar- und Sekundarschulen.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Primarschulbildung.

SE: Behält sich vor, jegliche Maßnahme anzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die die behördlich zugelassenen Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung betreffen. Dieser Vorbehalt gilt für öffentlich und privat finanzierte Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung, die in bestimmter Weise staatlich gefördert werden, unter anderem Erbringer von Dienstleitungen im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen.

UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privat finanzierte Krankentransportdienstleistungen oder stationäre Dienstleistungen im Gesundheitswesen außer Krankenhausleistungen.

9.   Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

BG, CY, EL, ES und FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fremdenführer.

BG: Für Hotel-, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen (außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen) ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen.

10.   Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Nachrichten- und Presseagenturen

FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Nachrichtenagenturen: Inländerbehandlung für die Gründung durch juristische Personen unterliegt der Gegenseitigkeit.

Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Erholungsdienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens. Zur Rechtssicherheit wird klargestellt, dass kein Marktzugang gewährt wird.

AT: Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern: Führungskräfte von juristischen Personen müssen EWR-Bürger sein.

Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

BE, FR, HR und IT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen.

11.   Verkehr

Seeverkehr

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

FI: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden.

HR: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr: Für ausländische juristische Personen ist die Gründung eines Unternehmens in Kroatien erforderlich, das eine Zulassung der Hafenbehörde im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erhalten muss. Die Anzahl der Dienstleister kann wegen der begrenzten Hafenkapazitäten beschränkt werden.

Binnenschiffsverkehr (9)

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Kabotage im Inlandsverkehr. Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte.

AT und HU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

AT: Binnenwasserstraßen: Eine Konzession wird nur juristischen Personen aus dem EWR erteilt und wenn mehr als 50 % des Kapitals, die Stimmrechte und die Mehrheit in den Vorständen EWR-Bürgern vorbehalten sind.

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Binnenschiffsverkehr.

Luftverkehrsdienstleistungen

EU: Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Georgien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums abgehandelt.

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung: Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. Das Luftfahrzeug muss von einem Luftverkehrsunternehmen betrieben werden, das Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

EU: Computergesteuerte Buchungssysteme: Wenn Luftfahrtunternehmen aus EU keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in EU von Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) gewährt wird oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der EU keine gleichwertige Behandlung (10) im Vergleich mit der Behandlung in der EU beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen bzw. können die Luftfahrtunternehmen der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

Eisenbahnverkehr

HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Fracht- und Personenbeförderung und Zug- und Schleppdienstleistungen.

Straßenverkehr

EU: Für Kabotage-Dienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Wohnsitzerfordernis für Verkehrsmanager.

AT: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden.

BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden. Zweigniederlassung erforderlich. Staatsangehörigkeitserfordernis für natürliche Personen.

EL: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt. In Griechenland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dürfen nur in Griechenland zugelassene Kraftfahrzeuge verwenden.

FI: Für die Erbringung von Kraftverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird.

FR: Ausländischen Unternehmern ist es nicht gestattet, innerstädtische Busverkehrdienstleistungen zu erbringen.

LV: Für die Erbringung von Personenverkehr- und Güterbeförderungsleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird. Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen.

RO: Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung können nur dann eine Lizenz erhalten, wenn sie in Rumänien registrierte Kraftfahrzeuge verwenden, deren Eigentumsstatus und Nutzung im Einklang mit den Bestimmungen der Regierungsanordnung geregelt sind.

SE: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung schwedischer Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrsmanager fungiert (dies ist de facto ein Wohnsitzerfordernis - siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich Arten der Niederlassung. Die Kriterien für die Erteilung einer Lizenz für andere Kraftverkehrsunternehmer legen fest, dass das Unternehmen in der EU ansässig ist, eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche Person mit Wohnsitz in der EU benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt, mit der Ausnahme, dass die Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung in der Regel nur Fahrzeuge verwenden dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen sind. Ist das Fahrzeug im Ausland zugelassen, befindet es sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es nach Schweden zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzung verbracht, darf das Fahrzeug in Schweden vorübergehend genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung wird von der Schwedischen Verkehrsagentur als eine Nutzung von bis zu einem Jahr definiert.

14.   Energiedienstleistungen

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen aus Georgien, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Landes kontrolliert (11) werden, das über mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren (12) der EU verfügt, sofern die EU natürlichen oder juristischen Personen dieses Landes nicht im Rahmen eines mit diesem Land geschlossenen Abkommens über die wirtschaftliche Integration umfassenden Zugang zu diesem Sektor gewährt.

EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf nukleare Energieerzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial.

EU: Die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personen aus einem Drittland oder Drittländern kontrolliert wird, kann abgelehnt werden, wenn der Betreiber nicht nachgewiesen hat, dass die Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung in einem Mitgliedstaat und/oder der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und Artikel 11 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt nicht gefährden wird.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen.

BE und LV: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen.

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE und UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Beratungsdienstleistungen.

SI: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas.

CY: Behält sich das Recht vor, Gegenseitigkeit für die Erteilung von Lizenzen im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu verlangen.

15.   Andere Dienstleistungen a. n. g.

PT: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents.

SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Bestattungs- und Feuerbestattungsdienste.


(1)  Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsmaßnahmen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen.

(2)  Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Europäischen Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des EU-Binnenmarktes, der unter anderem die Freiheit gewährt, Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen und zu erbringen.

(3)  In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(4)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

(5)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

(6)  Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen.

(7)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

(8)  Die horizontale Beschränkung für die unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen und Tochtergesellschaften findet Anwendung. Ausländische Zweigstellen können lediglich eine Zulasssung erhalten, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats enthalten sind; daher kann von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden.

(9)  Einschließlich Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

(10)  "Gleichwertige Behandlung" ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftfahrtunternehmen der Union und Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Union.

(11)  Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle.

(12)  Auf der Grundlage von Zahlen, die die für Energie zuständige Generaldirektion im jüngsten EU-Pocketbook über Energiestatistik veröffentlicht hat: Rohölimporte nach Gewicht, Gasimporte nach Heizwert.

ANHANG XIV-B

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (EU)

1.

In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die Wirtschaftstätigkeiten, für die Union nach Artikel 86 des Übereinkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Sektoren für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der georgischen Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden.

b)

In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung

b)

(CPC ver. „CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 84 und 85 des Übereinkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5.

Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

6.

Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten.

7.

Erbringungsmodus 1 und Erbringungsmodus 2 beziehen sich die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 77 Buchstabe m Ziffern i und ii dieses Abkommens.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.   

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) (1)

(mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2

AT, CY, ES, EL, LT und MT: Die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche unbeschränkte Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

BE: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt

BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur Angehörige ihres eigenen Staates rechtlich nur bei Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt vertreten. Für die Erbringung von Schlichtungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden

HU: Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft

Für Art der Erbringung 1:

HR: Keine für Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Ungebunden für Tätigkeit im Bereich des kroatischen Rechts.

b) 1.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

Für Art der Erbringung 1:

FR, HU, IT, MT, RO und SI: Ungebunden

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden

Für Art der Erbringung 2:

Alle Mitgliedstaaten: Keine

b) 2.

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI und UK: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen

HR: Ausländische Wirtschaftsprüfungsfirmen können auf kroatischem Territorium Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringen, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen des Unternehmensgesetzes eine Filiale gegründet haben

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften und in Bezug auf natürliche Personen. Nur solche Personen und eingetragene öffentliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung ist Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von Prüfern verwendet werden, die in Schweden zugelassen oder zertifiziert worden sind. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die nicht zugelassen oder zertifiziert sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet

Für Art der Erbringung 2:

Keine

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (2)

Für Art der Erbringung 1:

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden

CY: Steuerberater benötigen eine Genehmigung des Finanzministeriums. Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird

BG, MT, RO und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)

Dienstleistungen von Architekten

und

e)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

Für Art der Erbringung 1:

AT: Ungebunden außer für Dienstleistungen von Städteplanern.

BE, CY, EL, IT, MT, PL, PT und SI: Ungebunden

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HR: Dienstleistungen von Architekten: Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Die Zulassung (Validierung) wird vom kroatischen Ministerium für Bauwesen und Raumplanung ausgestellt.

Raumplanung: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach der Zulassung durch das kroatische Ministerium für Bauwesen und Raumplanung für natürliche und juristische Personen zulässig.

HU und RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten

Für Art der Erbringung 2:

Keine

f)

Ingenieurdienstleistungen; und

g)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

Für Art der Erbringung 1:

AT, SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen von Städteplanern.

CY, EL, IT, MT und PT: Ungebunden

HR: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach Genehmigung durch die kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Die Zulassung (Validierung) wird vom kroatischen Ministerium für Bauwesen und Raumplanung ausgestellt

Für Art der Erbringung 2:

Keine

h)

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK und UK: Ungebunden

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Keine.

SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen

Für Art der Erbringung 2:

Keine

i)

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, MT, NL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden

UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege

Für Art der Erbringung 2:

Keine

j) 1.

Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

j) 2.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK und UK: Ungebunden

FI und PL: Ungebunden, außer für Krankenpflegepersonal

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

k)

Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (3)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CZ, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden

LV und LT: Ungebunden außer für Versandhandel

HU: Ungebunden außer für CPC 63211

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2

Keine

C.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

 

a)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) (4)

b)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) und

c)

Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2

EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden

D.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien (5)

 

a)

betreffend eigene oder gemietete/ gepachtete Objekte

(CPC 821)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden HR: Gewerbliche Niederlassung erforderlich

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)

im Kundenauftrag

(CPC 822)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden HR: Gewerbliche Niederlassung erforderlich

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Führer

 

a)

für Schiffe

(CPC 83103)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, DE, HU, MT und RO: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)

für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO und SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO und SK: Ungebunden.

AT, BE, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PT, SI, SE und UK: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden

c)

für andere Transportmittel

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)

für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO und SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

e)

für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

f)

Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

a)

Werbung

(CPC 871)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

b)

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

(CPC 864)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

c)

Managementberatung

(CPC 865)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

d)

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)

e)

Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

Für Art der Erbringung 1:

IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK und SE: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

CY, CZ, MT, PL, RO, SK und SE: Ungebunden

f)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

Für Art der Erbringung 1:

IT: Nicht konsolidiert für die Agronomen und Periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten

EE, MT, RO und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

g)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

Für Art der Erbringung 1:

LV, MT, RO und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

h)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe

(Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

i)

Vermittlung und Beschaffung von Personal

 

i) 1.

Suche von Führungskräften

(CPC 87201)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI und SE: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden

i) 2.

Vermittlung von Arbeitskräften

(CPC 87202)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden

i) 3.

Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden

i) 4.

Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal

(CPC 87204, CPC 87205, CPC 87206 und CPC 87209)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden.

HU: Keine

j) 1.

Ermittlungsdienstleistungen

(CPC 87301)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI und UK: Ungebunden

j) 2.

Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

Für Art der Erbringung 1:

HU: Ungebunden für CPC 87304 und CPC 87305

BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

HU: Ungebunden für CPC 87304 und CPC 87305

BG, CY, CZ, EE, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden

k)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI und UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen

HR: Keine, außer: grundlegende geologische, geodätische und Bergbauuntersuchungen sowie damit im Zusammenhang stehende Untersuchungsdienstleistungen im Bereich des Umweltschutzes auf kroatischem Territorium können nur gemeinsam mit/durch inländische juristische Personen ausgeführt werden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l) 1.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

Für Art der Erbringung 1:

Für Seeschiffe: BE, BG, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PT, SI und UK: Ungebunden

Für den Transport im Binnenschiffsverkehr: EU außer EE, HU, LV und PL: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l) 2.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(Teil von CPC 8868)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l) 3.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

l) 4.

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

l) 5.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (6)

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

m)

Gebäudereinigung

(CPC 874)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

n)

Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

Für Art der Erbringung 1:

BG, EE, MT und PL: Ungebunden für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen

HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

o)

Verpacken

(CPC 876)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

p)

Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

q)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

r)

Sonstige

 

r) 1.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

Für Art der Erbringung 1:

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Übersetzer und Dolmetscher

HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

HR: Ungebunden für amtliche Dokumente.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r) 2.

Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

Für Art der Erbringung 1:

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

HR: Ungebunden.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r) 3.

Inkassoagenturdienstleistungen

(CPC 87902)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

r) 4.

Auskunfteidienstleistungen

(CPC 87901)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

r) 5.

Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) (7)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

r) 6.

Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung

(CPC 7544)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

r) 7.

Telefonauftragsdienstleistungen

(CPC 87903)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

2.   

KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Post- und Kurierdienstleistungen

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung (8) von Postsendungen (9) gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt:

 

i)

Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger, (10) einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung,

ii)

Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen, (11)

iii)

Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen, (12)

iv)

Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen,

v)

Eilzustellung (14) der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen,

vi)

Bearbeitung nicht adressierter Sendungen

vii)

Dokumentenaustausch (15)

Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g (16) wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird.

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 (17) und Teil von CPC 73210) (18)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine (13)

B.

Telekommunikationsdienstleistungen

(Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind)

 

a)

Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln (19) zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk (20)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

b)

Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen (21)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können

BE: Ungebunden

3.   

BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

4.   

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

A.

Dienstleistungen von Kommissionären

a)

Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

b)

Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU außer AT, SI, SE und FI: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen)

AT: Ungebunden für den Vertrieb von Sprengstoffen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen

B.

Dienstleistungen von Großhändlern

a)

Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

b)

Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte

(Teil von CPC 7542)

c)

Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse (22))

AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke

HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabakerzeugnissen

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, FR, PL und RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen

BG, FI, PL und RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken

SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken

AT, BG, CZ, FI, RO, SK und SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln

C.

Dienstleistungen von Einzelhändlern (23)

Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern, und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln

(CPC 631)

Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (24)

(CPC 632, ausgenommen CPC 63211, und CPC 63297)

D.

Franchising

(CPC 8929)

BG, HU und PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern

FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten für frische Lebensmittel von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln

MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären

BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK und UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel

5.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, FI, HR, MT, RO, SE und SI: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind

Für Art der Erbringung 2:

CY, FI, HR, MT, RO, SE und SI: Ungebunden

B.

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, FI, HR, MT, RO und SE: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind

Für Art der Erbringung 2:

CY, FI, MT, RO und SE: Ungebunden

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

LV: Ungebunden für Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Bildungseinrichtungen für behinderte Schüler (CPC 9224)

C.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, FI, MT, RO und SE: Ungebunden

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind

Für Art der Erbringung 2:

AT, BG, CY, FI, MT, RO und SE: Ungebunden

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

CZ und SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen von postsekundären berufsbildenden Bildungseinrichtungen (CPC 92310)

D.

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

CY, FI, MT, RO und SE: Ungebunden

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen

E.

Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 1:

HR: Keine für Fernunterricht und Unterricht mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln

6.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.

Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) (25)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, LT und LV: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, LT und LV: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.

Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle

a)

Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE und HU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE und HU: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)

Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, HU und LT: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, HU und LT: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

C.

Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) (26)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, LT, PL und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI, LT, PL, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.

Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a)

Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 94060) (27)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI, RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.

Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI, LT, PL und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI, LT, PL und RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

F.

Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a)

Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI und RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

G.

Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 94090)

Für Art der Erbringung 1:

EU, außer EE, FI und RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

EE, FI und RO: Keine

Für Art der Erbringung 2:

Keine

7.   

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur von einer in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden.

DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Union niedergelassen sind

PL: Ungebunden für Rückversicherung und Folgerückversicherung, außer für Risiken im Zusammenhang mit Gütern im internationalen Handel

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der EU niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr

BG: Ungebunden für Direktversicherungen außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigstelle abschließen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

CY, LV und MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr

LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)

Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und

ii)

Güter im internationalen Transitverkehr, außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist

BG, LV, LT und PL: Ungebunden für Versicherungsvermittlung

ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung

FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU

HR: Ungebunden für Direktversicherung und Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für:

a)

Dienstleistungen der Lebensversicherung: Dienstleistungen für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien;

b)

Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, außer Kfz-Haftpflichtversicherung

c)

Seeschifffahrt, Luftverkehr, Verkehr.

HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden

IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien

SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden für Vermittlung

BG: Direktversicherung: natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme

HR: Ungebunden für Direktversicherung und Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für:

a)

Lebensversicherung: Möglichkeit einer Lebensversicherung für Ausländer mit Wohnsitz in Kroatien;

b)

Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen

(i)

Möglichkeit von Nichtlebensversicherungen für Ausländer mit Wohnsitz in Kroatien, außer Kfz-Haftpflichtversicherung;

(ii)

- Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in der Republik Kroatien nicht verfügbar sind; - Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der damit zusammenhängenden Ausrüstung; - zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung); - Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des Landes entspricht oder für die Eintragung erforderlich ist; im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies in dem mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde;

c)

Seeschifffahrt, Luftverkehr, Verkehr

IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE und UK: Ungebunden, außer für Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung)

CY: Ungebunden, außer für Handel mit begebbaren Wertpapieren, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung)

BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten

EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich

Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden

HR: Ungebunden, außer für Ausreichung von Krediten, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verbindlichkeiten, Geldmaklertätigkeit, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen mit Ausnahme von Vermittlung

LT: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Litauen dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden

IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder I) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder II) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen

IT: Ungebunden für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten)

LV: Ungebunden, außer für Bereitstellung von Finanzinformationen sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung)

LT: Gewerbliche Niederlassung erforderlich für Pensionsfondsverwaltung

MT: Ungebunden, außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers

RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine gebietsansässige Bank zulässig

SI:

i)

Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden

ii)

Alle übrigen Teilsektoren, außer Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Aufnahme von Krediten jeder Art und Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein

Für Art der Erbringung 2:

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers.

8.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A.

Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LT, MT, LU, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK und UK: Ungebunden

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin

C.

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.

Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen

9.   

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (28)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden außer für Catering

HR: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern:

(einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

Für Art der Erbringung 1:

BG, HU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

C.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Für Art der Erbringung 1:

BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK und SI: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

10.   

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A.

Unterhaltungsdienstleistungen

(einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden

BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193)

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199), außer für Filmtheaterdienstleistungen

LT und LV: Ungebunden, außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199)

B.

Nachrichten- und Presseagenturen

(CPC 962)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

C.

Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

(CPC 963)

Für Art der Erbringung 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

D.

Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 9641)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer.

BG, CZ, LV, MT, PL, RO und SK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 1:

CY, EE und HR: Ungebunden

E.

Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

(CPC 96491)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

11.   

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Seeverkehr

a)

Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr (29)).

b)

Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) (30)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, MT, PT, RO, SI und SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig.

B.

Binnenschiffsverkehr

a)

Passagierverkehr

(CPC 7221 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

b)

Frachtverkehr

(CPC 7222 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte und zum Belgrader Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau

AT: Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich

BG, CY, EE, FI, HR, HU, LT, MT, RO, SE und SI: Ungebunden

CZ und SK: Ungebunden nur für die Art der Erbringung 1

C.

Eisenbahnverkehr

a)

Passagierverkehr

(CPC 7111)

b)

Frachtverkehr

(CPC 7112)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.

Straßenverkehr

a)

Passagierverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

b)

Frachtverkehr

(CPC 7123, ausgenommen Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (31))

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.

Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (32)

(CPC 7139)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

12.   

HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR (33)

A.

Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a)

Frachtumschlag

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)

Zollabfertigung

d)

Containerstellplätze und -zwischenlagerung

e)

Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f)

Seeverkehrsspedition

g)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h)

Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i)

Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Frachtumschlag, Zug- und Schleppdienstleistungen, Zollabfertigung und für Containerstellplätze und -zwischenlagerung

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SK, SI und SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung

BG: Ungebunden

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden für Lagerdienstleistungen

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Für Art der Erbringung 2:

Keine

B.

Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

a)

Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)

Spedition

(Teil von CPC 748)

d)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7223)

e)

Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

f)

Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

(Teil von CPC 745)

g)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte

EU: Ungebunden für Zug- und Schleppdienstleistungen, außer für CZ, LV und SK nur für Art der Erbringung 2: Keine

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI und SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung

C.

Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

a)

Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)

Spedition

(Teil von CPC 748)

h)

Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7113)

e)

Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

(CPC 743)

f)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Zug- und Schleppdienstleistungen

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.

Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

a)

Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)

Spedition

(Teil von CPC 748)

d)

Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

e)

Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr

(CPC 744)

f)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI und SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen und zulassungspflichtige Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr.

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.

Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

 

a)

Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden außer für Catering

Für Art der Erbringung 2:

BG, CY, CZ, HR, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

c)

Spedition

(Teil von CPC 748)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

d)

Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 734)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein

Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen

In Ausnahmefällen kann ein Luftverkehrsunternehmen in der Europäischen Union unter bestimmten Umständen ein außerhalb der EU eingetragenes Luftfahrzeug von einem ausländischen Luftverkehrsunternehmen anmieten, beispielsweise zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs, zur Deckung eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder zur Bewältigung betrieblicher Schwierigkeiten, was durch das Anmieten von in der Europäischen Union registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen möglich ist; hierfür muss eine befristete Genehmigung von dem Mitgliedstaat der EU erlangt werden, der dem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union die Lizenz erteilt

e)

Verkauf und Vermarktung

f)

Computergesteuerte Buchungssysteme

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

EU: Wenn Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) den Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung (34) im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen bzw. können die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen

g)

Flughafenverwaltung

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

F.

Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (35)

a)

Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

13.   

SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

BE, DE, DK, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, NL, PT und UK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen in dieser Liste der Verpflichtungen bezüglich jedes beliebigen Transportmittels

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI und SK: Ungebunden

14.   

DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

A.

Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) (36)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine

B.

Transport von Brennstoff in Rohrleitungen

(CPC 7131)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

C.

Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe

(Teil von CPC 742)

Für Art der Erbringung 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE und UK: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

D.

Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte

(CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Für Art der Erbringung 2:

Keine

E.

Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff

(CPC 613)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

F.

Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

(CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden für Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK und UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz: ungebunden außer für Versandhandel:

Für Art der Erbringung 2:

Keine

G.

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden ausgenommen für Beratungsdienstleistungen, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können

Für Art der Erbringung 2:

Keine

15.   

ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

a)

Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

b)

Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

c)

Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

d)

Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

e)

Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (37)

(CPC ver. 1.0 97230)

Für Art der Erbringung 1:

EU: Ungebunden

Für Art der Erbringung 2:

Keine

g)

Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543)

Für die Erbringungsweisen 1 und 2:

Keine


(1)  Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der EU geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der EU müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der EU könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die dort nicht die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

(2)  Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a) „Rechtsbesorgende Dienstleistungen“ zu finden sind. Rechtsbesorgende Dienstleistungen.

(3)  Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.

(4)  Teil von CPC 85201, die unter 1.A.h) „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“ zu finden sind.

(5)  Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

(6)  Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist zu finden unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4.

(7)  Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1.F.p zu finden sind.

(8)  „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.

(9)  „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(10)  Zum Beispiel Briefe, Postkarten.

(11)  Umfasst auch Bücher und Kataloge.

(12)  Zeitungen, Zeitschriften.

(13)  Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

(14)  Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.

(15)  Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.

(16)  „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.

(17)  Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg.

(18)  Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr.

(19)  Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B. zu finden sind. „Computerdienstleistungen“.

(20)  „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.

(21)  Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte.

(22)  Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden.

(23)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.B und 1.F.l zu finden sind.

(24)  Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 1.A.k zu finden.

(25)  Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(26)  Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(27)  Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

(28)  Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.D.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden.

(29)  Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat.

(30)  Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden.

(31)  Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2.A. Post- und Kurierdienste.

(32)  Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.B zu finden.

(33)  Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.F.l.1 bis 1.F.l.4 zu finden ist.

(34)  „Gleichwertige Behandlung“ ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Union und von Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Union.

(35)  Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoff in Rohrleitungen sind bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.C zu finden.

(36)  Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.

(37)  Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 1.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 1.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 8.A und 8.C (Gesundheitsleistungen) zu finden.

ANHANG XIV-C

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN (UNION)

1.

In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 89 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 90 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Diese Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt).

Die Europäische Union geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens.

2.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und

b)

„CPC ver.“„CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.

Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Warenverkäufer gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 89 und 90 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für georgisches Personal in Schlüsselpositionen, georgische Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

5.

Alle anderen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind.

6.

Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

7.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind.

8.

In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Geltungsbereich für unternehmensintern versetztes Personal

BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf höchstens 10 % der Zahl der EU-Staatsbürger betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind. Wenn weniger als 100 Personen beschäftigt sind, kann die Anzahl der unternehmensintern versetzten Personen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung 10 % des gesamten Personals überschreiten.

HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person in Georgien waren.

ALLE SEKTOREN

Trainees mit Abschluss

Für AT, CZ, DE, ES, FR und HU: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

BG und HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich für Trainees mit Abschluss (1).

ALLE SEKTOREN

Geschäftsführer und Rechnungsprüfer

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz im EWR-Raum haben. In allen Sektoren gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des EWR-Wohnsitzes, für bestimmte Unternehmen können Ausnahmen gewährt werden.

FR: Der Geschäftsführer eines mit gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten befassten Betriebs benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben.

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: Richtlinien der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für die Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat (2) zu erbringen.

6.

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

 

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

 

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(CPC 861) (3)

(mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden)

AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO und SK: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für ES können die zuständigen Behörden von diesem Erfordernis absehen.

BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Cour de cassation in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt.

BG: Georgische Rechtsanwälte können für einen georgischen Staatsangehörigen nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsvertretungsleistungen für einen koreanischen Staatsangehörigen erbringen. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich.

FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

 

HR: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis (kroatische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats).

HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an Wohnsitzerfordernisse geknüpft. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer rechtsbesorgenden Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei abgeschlossenen Kooperationsvertrags erbracht werden müssen.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen und des EU-Rechts.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft.

b) 1.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen.

IT: Wohnsitzerfordernis.

b) 2.

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

DK: Wohnsitzerfordernis.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen und für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht (84/253/EWG) fallen.

FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen.

HR: Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung können nur von zugelassenen Wirtschaftsprüfern erbracht werden, die im Besitz einer von der Kroatischen Wirtschaftsprüferkammer förmlich anerkannten Zulassung sind.

IT: Wohnsitzerfordernis für einzelne Wirtschaftsprüfer.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Die Zulassung ist an ein Wohnsitzerfordernis gebunden.

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (4)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG und SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

HU: Wohnsitzerfordernis.

d)

Dienstleistungen von Architekten

und

e)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.

EL, HU und IT: Wohnsitzerfordernis.

SK: Die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Kammer ist obligatorisch; die Mitgliedschaft in einer entsprechenden ausländischen Einrichtung kann anerkannt werden. Wohnsitzerfordernis, Ausnahmeregelungen sind jedoch möglich.

f)

Ingenieurdienstleistungen

und

g)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben.

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

HR, IT und SK: Wohnsitzerfordernis.

EL und HU: Wohnsitzerfordernis (für CPC 8673 gilt das Wohnsitzerfordernis nur für Trainees mit Abschluss).

h)

Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CZ, IT und SK: Wohnsitzerfordernis.

CZ, RO und SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BE und LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

LV: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen.

i)

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

BG, DE, EL, FR, HR und HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CZ und SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j) 1.

Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

AT: Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE und LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

CY, EE, RO und SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

HU: Ungebunden.

IT: Wohnsitzerfordernis.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen.

j) 2.

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern

(Teil von CPC 93191)

AT: Ausländische Dienstleister sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungsberater. Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben.

BE, FR und LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

CY, CZ, EE, RO und SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

CY, CZ, EL und IT: Vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab.

LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Pflegekräfte ermittelt.

k)

Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken (5)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für georgische Staatsangehörige ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen.

DE, EL und SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211).

IT und PT: Wohnsitzerfordernis.

D.

Dienstleistungen von Immobilienmaklern (6)

 

a)

betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

FR, HU, IT und PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT und SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b)

auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FR, HU, IT und PT: Wohnsitzerfordernis.

LV, MT und SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

 

e)

für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

f)

Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

 

e)

Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

IT und PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker.

f)

Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(Teil von CPC 881)

IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und „periti agrari“.

j) 2.

Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

BE: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI und SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis.

DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen.

ES und PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder.

IT: italienische oder EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Italien oder der EU nötig, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

k)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts

IT und PT: Wohnsitzerfordernis.

l) 1.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 2.

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(Teil von CPC 8868)

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 3.

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

EU: Für Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Schneemobilen Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss

l) 5.

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (7)

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss außer für:

BE, DE, DK, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE und UK für CPC 633, 8861, 8866; BG für die Instandsetzung von Gebrauchsgütern (ausgenommen Schmuck): CPC 63301, CPC 63302, Teil von CPC 63303, CPC 63304 und CPC 63309;

AT für CPC 633, CPC 8861 bis CPC 8866;

EE, FI, LV und LT für CPC 633, CPC 8861 bis CPC 8866;

CZ und SK für CPC 633, CPC 8861 bis CPC 8865; und

SI für CPC 633, CPC 8861 und CPC 8866.

m)

Gebäudereinigung

(CPC 874)

CY, EE, HR, MT, PL, RO und SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte.

n)

Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

HR und LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für spezielle fotografische Spezialdienstleistungen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

p)

Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger.

SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein.

q)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 87909)

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 1.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer.

DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet.

r) 3.

Inkassoagenturdienstleistungen

(CPC 87902)

BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Ungebunden.

r) 4.

Auskunfteidienstleistungen

(CPC 87901)

BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Ungebunden.

r) 5.

Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) (8)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

8.

BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen.

9.

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial)

 

C.

Dienstleistungen von Einzelhändlern (9)

 

c)

Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel

(CPC 631)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (buraliste).

10.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A.

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Georgischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

B.

Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Georgischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224).

C.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Georgischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten.

CZ und SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundaren technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Professoren.

12.

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

EE: Bei Direktversicherungen darf der Anteil der Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit georgischer Kapitalbeteiligung, die georgische Staatsangehörige sind, nur dem Anteil der georgischen Beteiligung entsprechen und kann nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben.

ES: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker (oder alternativ zwei Jahre Berufserfahrung).

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Generalvertreter der georgischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

HR: Wohnsitzerfordernis.

IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker.

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

BG: Die geschäftsführenden Direktoren und der Bankbevollmächtigte müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben.

FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen kann die Finanzaufsichtsbehörde genehmigen.

HR: Wohnsitzerfordernis. Der Vorstand einer Krediteinrichtung muss den Betrieb vom Hoheitsgebiet Kroatiens aus leiten. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss die kroatische Sprache fließend beherrschen.

IT: „Promotori di servizi finanziari“ (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.

LT: Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bankverwaltung muss seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Litauen haben.

Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank.

13.

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

 

A.

Krankenhausleistungen

(CPC 9311)

B.

Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C.

Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

E.

Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit örtlicher Führungskräfte berücksichtigt.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen bzw. Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter.

PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

14.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

 

A.

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen (10)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Gaststätten- und Catering-Dienstleistungen in Haushalten und ländlichen Siedlungen.

B.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Zulassung des Ministers für Tourismus für die Stelle des Geschäftsführers erforderlich

C.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

BG, CY, ES, FR, EL, HR, HU, LT, MT, PL, PT und SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen.

15.

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

 

A.

Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Wenn die Genehmigung für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

16.

VERKEHRS-DIENSTLEISTUNGEN

 

A.

Seeverkehr

 

a)

Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr).

b)

Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

D.

Straßenverkehr

 

a)

Passagierverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind.

DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b)

Frachtverkehr

(CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung (11))

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind

BG und MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte.

E.

Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (12)

(CPC 7139)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

17.

HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR (13)

 

A.

Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a)

Frachtumschlag

b)

Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c)

Zollabfertigung

d)

Containerstellplätze und Zwischenlagerung

e)

Schifffahrtsagenturdienstleistungen

f)

Seeverkehrsspedition

g)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

h)

Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

BG und MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Wohnsitzerfordernis für Zollabfertigung.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigung.

i)

Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j)

Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering)

(Teil von CPC 749)

 

D.

Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

d)

Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind

BG und MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

F.

Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen (14)

a)

Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoff)

(Teil von CPC 742)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

19.

DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH

 

A.

Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) (15)

SK: Wohnsitzerfordernis.

20.

ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g.

 

a)

Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens

(CPC 9701)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

b)

Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

c)

Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre)

(CPC 97022)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

d)

Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g.

(CPC 97029)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.

e)

Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken (16)

(CPC ver. 1.0 97230)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss.


(1)  In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.

(2)  Damit Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsweite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 96 dieses Abkommens erforderlich.

(3)  Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.

(4)  Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind.

(5)  Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.

(6)  Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben.

(7)  Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden.

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und –einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6.B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(8)  Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p) zu finden sind.

(9)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind.

(10)  Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR“ unter 17. E. a) „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.

(11)  Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A. Post- und Kurierdienstleistungen

(12)  Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.B zu finden.

(13)  Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.l) 1. bis 6.F.l) 4 zu finden sind.

(14)  Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19.C zu finden.

(15)  Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.

Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.

Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die unter 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind.

(16)  Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A.h Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, 6.A.j. 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern sowie Gesundheitsleistungen (13.A und 13.C).

ANHANG XIV-D

LISTE DER VORBEHALTE VERTRAGSDIENSTLEISTER UND FREIBERUFLER

1.

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 und 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet.

2.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Die EU-Vertragspartei geht keinerlei Verpflichtungen für Vertragsdienstleister und Freiberufler von Dienstleistungssektoren außer den nachfolgend ausdrücklich aufgeführten ein.

3.

Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung

a)

„CPC“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und

b)

(CPC ver. „CPC ver. 1.0“ die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

4.

Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

5.

Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 91 und 92 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für georgische Vertragsdienstleister und Freiberufler auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

6.

Alle anderen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge.

7.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

8.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Union im Anhang XIV-A dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren.

9.

In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

10.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:

a)

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

b)

Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

d)

Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten

e)

Ingenieursdienstleistungen, Ingenieursdienstleistungen

(f)

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(g)

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(h)

die Werbung

i)

Managementberatung,

j)

mit der Managementberatung verwandte Leistungen.

k)

Technische Tests und Analysen

l)

zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung,

m)

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen im Zusammenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung

n)

Übersetzungsdienstleistungen

o)

Baustellenerkundung

p)

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

r)

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

s)

Unterhaltungsdienstleistungen

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet:

a)

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

b)

Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten

c)

(integrierte) Ingenieurdienstleistungen

d)

Computer- und verwandte Dienstleistungen

e)

Managementberatung und verwandte Dienstleistungen

(f)

Übersetzungsdienstleistungen

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Anerkennung

EU: EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen gelten nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen (1).

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht)

(Teil von CPC 861) (2)

AT, CY, DE, EE, IE, LU, NL, PL, PT, SE und UK: Keine.

BE, ES, HR, IT und EL: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

BG, CZ, DK, FI, HU, LT, MT, RO, SI und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

FR: Uneingeschränkte (vereinfachte) Zulassung zur Anwaltskammer im Wege einer Eignungsprüfung ist erforderlich. Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

BE, CY, DE, EE, ES, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein.

FR: Genehmigungserfordernis. Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird.

BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Wohnsitzerfordernis.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) (3)

BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE und UK: Keine.

AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

CY: Ungebunden für die Abgabe von Steuererklärungen.

PT: Ungebunden.

HR, HU: Wohnsitzerfordernis.

Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnisse verfügen.

BG, CY, CZ, DE, FI, HU, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR, HU und SK: Wohnsitzerfordernis.

Ingenieurdienstleistungen und Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

BE, ES, HR und IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnisse verfügen.

BG, CY, CZ, DE, FI, HU, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR und HU: Wohnsitzerfordernis.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

ES und IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

BE: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, DE, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO, SK und UK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Wohnsitzerfordernis für Vertragsdienstleister. Ungebunden für Freiberufler

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen (4), 853)

EU, außer BE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich (5).

CZ, DK und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

BE und UK: Ungebunden.

HR: Wohnsitzerfordernis.

Werbung

(CPC 871)

BE, CY, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Managementberatung

(CPC 865)

DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine.

ES und IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

BE und HR: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

BE, ES, HR und IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

AT, BG, CY, CZ, DK, FI, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HU: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

Technische Tests und Analysen

(CPC 8676)

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE und UK: Keine.

AT, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

DE: Ungebunden für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Ungebunden für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts.

BG: Ungebunden.

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden

Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI und SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

UK: Ungebunden

Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern (6)

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

DE, EE, FR, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

BE, ES, IT und EL: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler.

CY und LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister.

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

HR: Ungebunden für Vermittlung

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401 (7), CPC 9402, CPC 9403, CPC 9404 (8), Teil von CPC 94060 (9), CPC 9405, Teil von CPC 9406, CPC 9409)

BE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE und UK: Keine.

AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, FI, HU, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern (10))

(CPC 7471)

AT, CZ, DE, EE, ES, FR, IT, LU, NL, PL, SI und SE: Keine.

BG, EL, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

BE, CY, DK, FI und IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein)

HR: Wohnsitzerfordernis.

UK: Ungebunden

Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

BG, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK und SE: Höhere Qualifikation (11) kann erforderlich sein. Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung.

AT: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. Keine.

CY: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Musikkapellen und Diskotheken.

FR: Ungebunden für Vertragsdienstleister, außer in folgenden Fällen:

Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann um drei Monate verlängert werden.

Wirtschaftliche Bedarfsprüfung

Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Gebühr an das Office Français de l'Immigration et de l'Intégration entrichten.

SI: Aufenthaltsdauer begrenzt auf 7 Tage pro Veranstaltung. Für Leistungen im Bereich Zirkus und Vergnügungsparks ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

BE und UK: Ungebunden.


(1)  Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss gemäß Artikel 96 des Abkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden.

(2)  Die Erbringung dieser Dienstleistungen unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln.

(3)  Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts zu finden sind.

(4)  Teil von CPC 85201, zu finden unter Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten.

(5)  Für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks müssen die Genehmigung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung die gemäß der Richtlinie Nr. 2005/71/EG vom 12 Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(6)  Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und –einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden.

(7)  Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen.

(8)  Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.

(9)  Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.

(10)  Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.

(11)  Wurde die Qualifikation nicht in der EU und ihren Mitgliedstaaten erworben, kann der betroffene Mitgliedstaat prüfen, ob sie der in seinem Gebiet erforderlichen Qualifikation entspricht.

ANHANG XIV-E

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG (GEORGIEN)  (1)

1.

In der nachstehenden Liste sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 79 Absatz 1 für Niederlassungen und Investoren aus Georgien als Vorbehalte formulierte Vorbehalte in Bezug auf die Inländerbehandlung und die Meistbegünstigung gelten.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

Eine Liste der horizontalen Vorbehalte für alle Sektoren oder Teilsektoren und

b)

eine Liste der sektor- oder teilsektorspezifischen Vorbehalte mit Angabe des betreffenden Sektors oder Teilsektors bei dem (den) jeweiligen Vorbehalt(en).

Ein Vorbehalt, die eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: „Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung“.

Georgien geht für die Sektoren, in denen es keine Vorbehalte erhebt, die Verpflichtungen nach Artikel 79 Absatz 1 dieses Abkommens ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von Vorbehalten für einen Sektor lässt die Gültigkeit horizontaler Vorbehalte unberührt).

2.

Gemäß Artikel 76 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

3.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

4.

Gemäß Artikel 79 sind die nicht diskriminierenden Vorschriften, etwa in Bezug auf die Rechtsformen oder die Verpflichtung Genehmigungen und Lizenzen einzuholen, die für alle auf dem Staatsgebiet tätigen Anbieter ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit gelten, in diesem Anhang nicht aufgeführt, da sie vom Abkommen nicht berührt werden.

5.

Sofern Georgien einen Vorbehalt aufrecht erhält, dem zufolge ein Dienstleistungserbringer, um die Dienstleistung auf georgischem Staatsgebiet erbringen zu können, georgischer Staatsangehöriger sein, seinen ständigen Wohnsitz oder seinen Wohnsitz auf georgischem Gebiet haben muss, gilt ein in Anhang XIV-G dieses Abkommens aufgeführter Vorbehalt soweit anwendbar als Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung gemäß diesem Anhang.

Horizontale Vorbehalte

Subventionen

Der Anspruch auf Subventionen kann auf Personen mit Wohnsitz in einem bestimmten geographischen Teilgebiet Georgiens beschränkt werden.

Privatisierung

Eine Organisation, an der der Staat einen Anteil von mehr als 25 % hält, ist nicht berechtigt, bei der Privatisierung als Käuferin aufzutreten (Beschränkung des Marktzugangs).

Bei Aktiengesellschaften muss mindestens ein Vorstandsmitglied den Wohnsitz in Georgien haben. Für die Errichtung einer Zweigstelle bedarf es eines Vertreters (natürliche Person) mit Wohnsitz in Georgien, der von der Gesellschaft ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung ermächtigt worden ist.

Erwerb von Immobilien

Ungebunden außer für Folgendes:

i)

Erwerb nicht landwirtschaftlicher Grundstücke;

ii)

Erwerb von Gebäuden, die für die Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden;

iii)

Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken nicht länger als 49 Jahre und von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken nicht länger als 99 Jahre

iv)

Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Joint Ventures.

Vorbehalte nach Sektoren

Fischerei und Fischzucht

Kein Marktzugang, keine Verpflichtung der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Fischerei und Fischzucht. Der Zugang zu georgischen Gewässern zwecks Fischfang wird auf Gegenseitigkeit gewährt.

Dienstleistungen für Unternehmen

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Transplantationen und Autopsien (9312).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere freiberufliche Dienstleistungen (1,A(k)) (2).

Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881, außer 88110).

Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Koks, raffinierten Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoff im Lohnauftrag (CPC 8845).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf für Luftbildaufnahmen (Teil von CPC 87504).

Kommunikationsdienstleistungen

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Postdienste (CPC 7511).

Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich kombinierter Programmgestaltungs- und Rundfunkdienstleistungen (CPC 96133).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Programmverbreitungsdienstleistungen (CPC 7524).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Kommunikationsdienstleistungen (2,E)*.

Bau- und verwandte Ingenieursdienstleistungen

Mindestens 50 % des gesamten Personals müssen Staatsbürger Georgiens sein.

Vertriebsdienstleistungen

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Vertriebsdienstleistungen (4,E)*.

Dienstleistungen im Bereich Bildung

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich finanzierte Dienstleistungen des Sekundarunterrichts (CPC 922).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich finanzierte Dienstleistungen der Hochschulbildung (CPC 923).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Bildungsdienstleistungen (CPC 929).

Finanzdienstleistungen

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Finanzdienstleistungen, einschließlich Arbeitnehmerentgelt (7,C)*.

Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen

In Georgien praktizierende Ärzte müssen die georgische Sprache (Landessprache) beherrschen.

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen(8,D)*.

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen (9,D)*.

Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport (10,E)*.

Verkehrsdienstleistungen

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Seepersonenverkehr (CPC 7211) und Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich Fluggastbeförderung (CPC 731), Frachtbeförderung (CPC 732), Vermietung von Flugzeugen mit Besatzung (CPC 734) sowie Unterstützungsdienstleistungen für den Luftverkehr (CPC 746).

Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 7111, CPC 7112 und CPC 7113) - Die Eisenbahninfrastruktur befindet sich im Staatsbesitz und wird als Monopol betrieben. Keine für Eisenbahnverkehr.

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Straßenverkehrsdienstleistungen, einschließlich Fahrgastbeförderung (CPC 7121 und CPC 7122), Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer (CPC 7124) sowie Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744). Zweiseitige Straßenverkehrsabkommen auf Gegenseitigkeit, die es den betreffenden Ländern gestatten, Personen und Fracht grenzüberschreitend zu befördern.

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Transport in Rohrleitungen, einschließlich Beförderung von Kraftstoffen (CPC 7131) und sonstiger Güter (CPC 7139).

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere Verkehrsdienstleistungen (11,I)*.

Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf andere, anderweitig nicht inbegriffene Dienstleistungen (CPC 95, CPC 97, CPC 98 und CPC 99).


(1)  Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.

(2)  Klassifikation der Dienstleistung gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991.

ANHANG XIV-F

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN (GEORGIEN)  (1)

1.

In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die Wirtschaftszweige, die Georgien nach Artikel 86 dieses Abkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Wirtschaftszweige für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Union geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden, und

b)

in der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen.

2.

Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991.

3.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 84 und 85 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Unternehmer der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

4.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und –teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte.

5.

Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

6.

Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten.

7.

Erbringungsmodus 1 und Erbringungsmodus 2 beziehen sich die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 77 Buchstabe m Ziffern i und ii dieses Abkommens.

Horizontale Vorbehalte

Ungebunden für Subventionen

Vorbehalte nach Sektoren

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.   

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen

(einschließlich Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht)

(CPC 861)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

Buchführung, -haltung und -prüfung

(CPC 862)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Dienstleistungen von Architekten

(CPC 8671)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8673)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8674*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

h)

Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen

(außer Transplantationen und Autopsien)

(CPC 9312)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

i)

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.

Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

a)

Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

(CPC 841)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

Softwareimplementierungsdienste

(CPC 842)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Datenverarbeitungsdienstleistungen

(CPC 843)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Datenbankdienstleistungen

(CPC 844)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern

(CPC 845)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Datenaufbereitung

(CPC 849)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

a)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien

a)

betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

im Kundenauftrag

(CPC 822)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer

a)

für Schiffe

(CPC 83103)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

für andere Transportmittel

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106 und CPC 83109)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Dienstleistungen der Vermietung von Videobändern oder optischen Speicherplatten

(CPC 83202)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

F)

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)

Werbedienstleistungen

(CPC 871)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

Marktforschungsdienstleistungen

(CPC 864)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Managementberatung

(CPC 865)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Technische Prüfungen und Analysen

(CPC 8676)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)

Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(CPC 88110)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)

Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

(CPC 882**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

h)

Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

i)

Dienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes

(CPC 885, CPC 886, CPC 8841 bis CPC 8844 und CPC 8846 bis CPC 8849)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

j)

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

k)

Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 87205 und CPC 87206)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

m)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

p)

Dienstleistungen des fotografischen Gewerbes

(CPC 875 außer Luftbildaufnahmen)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

q)

Verpacken

(CPC 876)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

s)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 8790)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

t)

Sonstiges

Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

(CPC 633)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 886)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

(CPC 879 und 622); 87909

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

2   

KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

B.

Kurierdienste

(CPC 7512)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Telekommunikationsdienstleistungen

a)

Telefondienste

(CPC 7521)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Telexdienste

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Telegrammdienste

(CPC 7522)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)

Telefaxdienste

(CPC 7521* und 7529*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)

Mietleitungsdienste

(CPC 7522* und CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)

Elektronische Post

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

h)

Sprachspeicherdienste

(CPC 7523)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

j)

Online-Informations- und Datenbankabfrage

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

k)

Elektronischer Datenaustausch (EDI)

(CPC 7523)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

l)

Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich „Speichern und Weiterleiten“ sowie „Speichern und Abrufen“

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

m)

Umschlüsselung und Protokollumsetzung

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

n)

Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

(CPC 843*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

o)

Sonstige Mobilfunkdienste Dienstleistungen des analogen/digitalen Mobilfunks

(CPC 75213*)

Dienste für die persönliche Kommunikation

(CPC 75213*)

Funkrufdienstleistungen

(CPC 75291*)

Mobilfunk-Datendienste

(CPC 7523*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.

Audiovisuelle Dienstleistungen,

a)

Film- und Videofilmherstellung und –vertrieb

(CPC 9611)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

Filmtheaterdienstleistungen

(CPC 9612)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

Hörfunk- und Fernsehdienstleistungen außer Übertragungsdienstleistungen

(CPC 9613 ohne 96133)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Tonaufzeichnungen

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

3.   

BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

A.

Hochbauarbeiten

(CPC 512)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.

Tiefbauarbeiten

(CPC 513)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Installationsarbeiten

(CPC 514 und 516)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.

Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

(CPC 517)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

E.

Sonstige

(CPC 511, CPC 515 und CPC 518)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

4.   

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.

Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Dienstleistungen von Einzelhändlern

(CPC 631, CPC 632, CPC 611 und CPC 612)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Franchising

(CPC 8929)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

5.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

A.

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.

Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich der Sekundarbildung

(CPC 922*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923*)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

6.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.

Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung

(CPC 9401)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

B.

Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

C.

Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

D.

Dienstleistungen der Abgasreinigung

(CPC 9404)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

E.

Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz

(CPC 9405)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

F.

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(CPC 9406)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen

Für Art der Erbringung 2

Keine

G.

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz

(CPC 9409)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

7.   

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

a)

Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen (außer Berufsunfallversicherung)

(CPC 81211, CPC 81291 und CPC 81212)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

b)

Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen

(CPC 8129 außer CPC 81291 und außer CPC 81293)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen

(CPC 81293)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Rückversicherung und Folgerückversicherung

(CPC 81299)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

(CPC 8140)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

(CPC 8140)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.

Bank- und andere Finanzdienstleistungen

a)

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

(CPC 81115 bis CPC81119)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem Verbraucherkredite, Hypothekarkredite, Factoring und Handelsfinanzierung

(CPC 8113)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Finanzierungsleasing

(CPC 8112)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen

(CPC 81339)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Bürgschaften und Verpflichtungen

(CPC 81199)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.)

(CPC 81339);

Fremdwährungen

(CPC 81333);

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen

(CPC 81339);

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swapgeschäften, Zinstermingeschäften usw.

(CPC 81339)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

begebbaren Wertpapieren;

(CPC 81321)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold

(CPC 81339)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

g)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

(CPC 8132)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

h)

Geldmaklergeschäften

(CPC 81339)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

i)

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung

(CPC 8119 und CPC 81323);

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

j)

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begehbaren Instrumenten;

(CPC 81339 und CPC 81319)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

k)

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter 5(a)(v) bis (xv) des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und Strategien

(CPC 8131 und CPC 8133)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

l)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

(CPC 8131, CPC 842 und CPC 844)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

8.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

A.

B. Sonstige Gesundheitsleistungen

(CPC 931 ausgenommen solche der Position CPC 93191)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.

Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

9.   

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641 und CPC 643)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

B.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(CPC 7471)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

10.   

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

A.

Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung (einschließlich Theater, Live-Musikgruppen und Zirkus)

(CPC 9619)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

(CPC 962)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Bibliotheken, Archive, Museen und andere kulturelle Dienste

(CPC 963)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

D.

Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit

(CPC 964)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

11.   

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Seeverkehrsdienstleistungen

b)

Frachtverkehr

(CPC 7212)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(CPC 8868**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

B.

Binnenschiffsverkehr

a)

Fahrgastverkehr

(CPC 7221)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

b)

Frachtverkehr

(CPC 7222)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

c)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7223)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(CPC 8868**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7224)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

f)

Unterstützungsdienste für Binnenschifffahrtsdienstleistungen

(CPC 745**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

C.

Luftverkehrsdienstleistungen

b)

Verkauf und Vermarktung

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Computergesteuerte Buchungssysteme

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

d)

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(CPC 8868**)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

E.

Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 7111, CPC 7112 und CPC 7113)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

d)

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(CPC 8868**)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

F.

Straßenverkehrsdienstleistungen

d)

Wartung und Instandsetzung von Ausrüstung für den Straßenverkehr

(CPC 6112 und CPC 8867)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

e)

Frachtverkehr

(CPC 7123)

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

H.

Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

a)

Frachtumschlag und -lagerung

(CPC 741)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

b)

Lagerung und Lagerhaltung

(CPC 742)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

c)

Dienstleistungen von Speditionen

(CPC 748)

Für Art der Erbringung 1

Ungebunden

Für Art der Erbringung 2

Keine

d)

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

(CPC 749*)

Dienstleistungen von Maklern im Güterverkehrsbereich

Dienstleistungen der Rechnungsprüfung und Auskunft über Frachtraten

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine

Frachtkontrolldienstleistungen

Für die Arten der Erbringung 1 und 2

Keine


(1)  Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.

ANHANG XIV-G

LISTE DER VORBEHALTE IM BEREICH PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN (GEORGIEN)  (1)

1.

In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 89 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 90 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Diese Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Georgien geht keinerlei Verpflichtungen für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens.

2.

Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991.

3.

Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Warenverkäufer gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 89 und Artikel 90 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten der EU auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

5.

Alle anderen Voraussetzungen im Recht Georgiens für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind.

6.

Gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen.

7.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind.

8.

In Sektoren, in denen Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in Georgien oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

Vorbehalte nach Sektoren

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.   

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

Transplantationen und Autopsien

(Teil von CPC 9312)

Ungebunden

Andere freiberufliche Dienstleistungen (1, A(k))* (2)

Ungebunden

F)

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(CPC 881 ohne CPC 88110)

Ungebunden

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Koks, raffinierten Mineralölerzeugnissen und Kernbrennstoff im Lohnauftrag

(CPC 8845)

Ungebunden

Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 872 ohne CPC 87205 und CPC 87206)

Ungebunden

Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen

(CPC 873)

Ungebunden

Luftbildaufnahmen

(CPC 87504)

Ungebunden

2.   

KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Postdienste

(CPC 7511)

Ungebunden

4.   

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

E.

Andere Vertriebsdienstleistungen (4,E)*

Ungebunden

5.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

E.

Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

Ungebunden

7.   

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Berufsunfallversicherung

Ungebunden

C.

Sonstige Finanzdienstleistungen (7,C)*

Ungebunden

8.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

Andere Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen (8,D)*.

Ungebunden

9.   

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

D.

Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen (9,D)*

Ungebunden

10.   

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

E.

Erholung, Kultur und Sport (10,E)*

Ungebunden

11.   

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Seeverkehrsdienstleistungen

a)

Fahrgastverkehr

(CPC 7211)

Ungebunden

f)

Unterstützungsdienste für den Seeverkehr

(CPC 745**)

Ungebunden

B.

Binnenschiffsverkehr

d)

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(CPC 8868**)

Ungebunden

f)

Unterstützungsdienste für Binnenschifffahrtsdienstleistungen

(CPC745**)

Ungebunden

C.

Luftverkehrsdienstleistungen

a)

Fluggastverkehr

(CPC 731)

Ungebunden

b)

Frachtverkehr

(CPC 732)

Ungebunden

c)

Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 734)

Ungebunden

e)

Unterstützungsdienste für Luftverkehrsdienstleistungen

(CPC 746**)

Ungebunden

E.

Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

e)

Unterstützungsdienste für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 743)

Ungebunden

F.

Straßenverkehrsdienstleistungen

a)

Personenverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

Ungebunden

c)

Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führer

(CPC 7124)

Ungebunden

e)

Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen

(CPC 744)

Ungebunden

G.

Transport in Rohrfernleitungen

a)

Beförderung von Kraft- und Brennstoffen

(CPC 7131)

Ungebunden

b)

Beförderung anderer Güter

(CPC 7139)

Ungebunden

Andere Verkehrsdienstleistungen (11,I)*

Ungebunden

12.

Andere, anderweitig nicht inbegriffene Dienstleistungen

(CPC 95, CPC 97, CPC 98 und CPC 99)

Ungebunden


(1)  Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.

(2)  * Klassifikation der Dienstleistung gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991.

ANHANG XIV-H

LISTE DER VORBEHALTE IN BEZUG AUF VERTRAGSDIENSTLEISTE UND FREIBERUFLER  (1) (GEORGIEN)

1.

Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 91 und 92 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Sektoren und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet.

2.

Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

a)

In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten und

b)

in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

Georgien geht keinerlei Verpflichtungen für Vertragsdienstleister und Freiberufler von Dienstleistungssektoren außer den in diesem Anhang ausdrücklich aufgeführten ein.

3.

Bei der Bezeichnung einzelner Sektoren und Teilsektoren bedeutet „CPC“ die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen gemäß der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10 Juli 1991.

4.

Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

5.

Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 91 und Artikel 92 des Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Vertragsdienstleister und Freiberufler der Union auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

6.

Alle anderen Voraussetzungen im Recht Georgiens für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit gelten weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, selbst wenn sie im Nachstehenden nicht aufgeführt sind.

7.

Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen.

8.

Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von Georgien in Anhang XIV-E dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren.

9.

In Sektoren, in denen Prüfungen des wirtschaftlichen Bedarfs vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in Georgien oder der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

10.

Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

11.

Die Vertragsparteien gestatten vorbehaltlich der in Artikel 92 dieses Abkommens aufgeführten Bedingungen f die Erbringung von Dienstleistungen mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet in folgenden Sektoren:

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen (einschließlich Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht) (CPC 861)

b)

Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)

c)

Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672)

d)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673)

e)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674*)

f)

Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

g)

Managementberatung (CPC 865)

h)

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

i)

Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 879)

Vorbehalte nach Sektoren

Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

1.   

DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

A.

Freiberufliche Dienstleistungen

a)

Rechtsbesorgende Dienstleistungen (einschließlich Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht)

(CPC 861)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Die Zulassung als Anwalt ist unter Umständen vom Staatsangehörigkeitserfordernis abhängig.

b)

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

(CPC 862)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Dienstleistungen von Architekten

(CPC 8671)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs.

e)

Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs.

f)

Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8673)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs.

g)

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8674*)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – ständiger Wohnsitz erforderlich. Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs.

h)

Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen

(CPC 9312 außer Transplantationen und Autopsien)

Vertragsdienstleister – Keine

i)

Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Vertragsdienstleister – Keine

B.

Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen

a)

Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware

(CPC 841)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

b)

Softwareimplementierungsdienste

(CPC 842)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

c)

Datenverarbeitungsdienstleistungen

(CPC 843)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

d)

Datenbankdienstleistungen

(CPC 844)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern

(CPC 845)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

e)

Datenaufbereitung

(CPC 849 außer CPC 8499)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

C.

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

a)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

Vertragsdienstleister – Keine

b)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

Vertragsdienstleister – Keine

D.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien

a)

betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Vertragsdienstleister – Keine

b)

im Kundenauftrag

(CPC 822)

Vertragsdienstleister – Keine

E.

Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Führer

a)

Schiffe

(CPC 83103)

Vertragsdienstleister – Keine

b)

für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

für andere Transportmittel

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106 und CPC 83109)

Vertragsdienstleister – Keine

e)

Dienstleistungen der Vermietung von Videobändern oder optischen Speicherplatten

(CPC 83202)

Vertragsdienstleister – Keine

F.

Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)

Werbedienstleistungen

(CPC 871)

Vertragsdienstleister – Keine

b)

Marktforschungsdienstleistungen

(CPC 864)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

Managementberatung

(CPC 865)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

d)

Mit der Managementberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

e)

Technische Prüfungen und Analysen

(CPC 8676)

Vertragsdienstleister – Keine

f)

Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten

(CPC 88110)

Vertragsdienstleister – Keine

g)

Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen

(CPC 882**)

Vertragsdienstleister – Keine

h)

Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883**)

Vertragsdienstleister – Keine

i)

Dienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes

(CPC 885, CPC 886, CPC 8841 bis CPC 8844 und CPC 8846 bis CPC8849)

Vertragsdienstleister – Keine

j)

Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887**)

Vertragsdienstleister – Keine

k)

Vermittlung und Beschaffung von Personal

(CPC 87205 und CPC 87206)

Vertragsdienstleister – Keine

m)

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Vertragsdienstleister – Keine

p)

Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875, außer CPC 87504)

Vertragsdienstleister – Keine

q)

Verpacken

(CPC 876)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Druck und Veröffentlichung

(CPC 88442)

Vertragsdienstleister – Keine

s)

Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw.

(Teil von CPC 8790)

Vertragsdienstleister – Keine

t)

Andere Reparaturarbeiten an Gebrauchsgütern

(CPC 633)

Vertragsdienstleister – Keine

Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 886)

Vertragsdienstleister – Keine

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

(CPC 879)

Vertragsdienstleister – Keine

Freiberufler – Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs

2.   

KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

B.

Kurierdienste

(CPC 7512)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Telekommunikationsdienstleistungen

a)

Telefondienste

(CPC 7521)

Vertragsdienstleister – Keine

b)

Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Telexdienste

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

e)

Telegrammdienste

(CPC 7522)

Vertragsdienstleister – Keine

f)

Telefaxdienste

(CPC 7521* +7529)

Vertragsdienstleister – Keine

g)

Mietleitungsdienste

(CPC 7522* und CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

h)

Elektronische Post

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

i)

Sprachspeicherdienste

(CPC 7523)

Vertragsdienstleister – Keine

j)

Online-Informations- und Datenbankabfrage

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

k)

Elektronischer Datenaustausch (EDI)

(CPC 7523)

Vertragsdienstleister – Keine

l)

Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich "Speichern und Weiterleiten" sowie "Speichern und Abrufen"

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

m)

Umschlüsselung und Protokollumsetzung

Vertragsdienstleister – Keine

n)

Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung)

(CPC 843*)

Vertragsdienstleister – Keine

o)

Sonstige MobilfunkdiensteDienstleistungen des analogen/digitalen Mobilfunks

(CPC 75213*)

Dienste für die persönliche Kommunikation

(CPC 75213*)

Funkrufdienstleistungen

(CPC 75291*)

Mobilfunk-Datendienste

(CPC 7523*)

Vertragsdienstleister – Keine

3.   

BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

A.

Hochbauarbeiten

(CPC 512)

Vertragsdienstleister – Keine

B.

Tiefbauarbeiten

(CPC 513)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Installationsarbeiten

(CPC 514 + 516)

Vertragsdienstleister – Keine

D.

Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten

(CPC 517)

Vertragsdienstleister – Keine

E.

Sonstige

(CPC 511, CPC 515 und CPC 518)

Vertragsdienstleister – Keine

4.   

VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Vertragsdienstleister – Keine

B.

Dienstleistungen von Großhändlern

(CPC 622)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Dienstleistungen von Einzelhändlern

(CPC 631, CPC 632, CPC 611 und CPC 612)

Vertragsdienstleister – Keine

D.

Franchising

(CPC 8929)

Vertragsdienstleister – Keine

5.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

A.

Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Vertragsdienstleister – Keine

B.

Dienstleistungen im Bereich der Sekundarbildung, nur privat finanzierte

(CPC 922*)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, nur privat finanzierte

(CPC 923*)

Vertragsdienstleister – Keine

D.

Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Vertragsdienstleister – Keine

6.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A.

Abwasserbeseitigungsleistungen

(CPC 9401)

Vertragsdienstleister – Keine

B.

Abfallbeseitigungsleistungen

(CPC 9402)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

Vertragsdienstleister – Keine

D.

Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung

(CPC 9404)

Vertragsdienstleister – Keine

E.

Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz

(CPC 9405)

Vertragsdienstleister – Keine

F.

Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(CPC 9406)

Vertragsdienstleister – Keine

G.

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Umweltschutz

(CPC 9409)

Vertragsdienstleister – Keine

7.   

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A.

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

a)

Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen (außer Berufsunfallversicherung)

(CPC 81211, CPC 81291 und CPC 81212)

Vertragsdienstleister – Keine

b)

Sachversicherungsdienstleistungen

(CPC 8129)

Vertragsdienstleister – Keine

See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen

(CPC 81293)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

Rückversicherung und Folgerückversicherung

(CPC 81299**)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

(CPC 8140)

Vertragsdienstleister – Keine

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

(CPC 8140)

Vertragsdienstleister – Keine

B.

Bank- und andere Finanzdienstleistungen

a)

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

(CPC 81115 bis CPC 81119)

Vertragsdienstleister – Keine

b)

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

(CPC 8113)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

Finanzleasing

(CPC 8112)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen

(CPC 81339)

Vertragsdienstleister – Keine

e)

Bürgschaften und Verpflichtungen

(CPC 81199)

Vertragsdienstleister – Keine

f)

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

Vertragsdienstleister – Keine

Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.)

(CPC 81339);

Fremdwährungen

(CPC 81333);

Vertragsdienstleister – Keine

Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen;

(CPC 81339);

Vertragsdienstleister – Keine

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swapgeschäften, Zinstermingeschäften usw.

(CPC 81339);

Vertragsdienstleister – Keine

begebbaren Wertpapieren

(CPC 81321);

Vertragsdienstleister – Keine

sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold

(CPC 81339)

Vertragsdienstleister – Keine

g)

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

(CPC 8132)

Vertragsdienstleister – Keine

h)

Geldmaklergeschäften;

(CPC 81339);

Vertragsdienstleister – Keine

i)

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung

(CPC 8119 und CPC 81323);

Vertragsdienstleister – Keine

j)

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begehbaren Instrumenten

(CPC 81339 und CPC 81319)

Vertragsdienstleister – Keine

k)

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter Artikel 5 Buchstabe a Ziffern v bis xv des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und Strategien

(CPC 8131 und CPC 8133)

Vertragsdienstleister – Keine

l)

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

(CPC 842, CPC 844 und CPC 8131)

Vertragsdienstleister – Keine

8.   

DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

A.

Sonstige Gesundheitsleistungen

(CPC 931 ausgenommen solche der Position CPC 93191)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Vertragsdienstleister – Keine

9.   

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A.

Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

Vertragsdienstleister – Keine

B.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(CPC 7471)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Vertragsdienstleister – Keine

10.   

DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

A.

Unterhaltung (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus)

(CPC 9619)

Vertragsdienstleister – Keine

B.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

(CPC 962)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Bibliotheken, Archive, Museen und andere kulturelle Dienste

(CPC 963)

Vertragsdienstleister – Keine

D.

Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit

(CPC 964)

Vertragsdienstleister – Keine

11.   

VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A.

Seeverkehrsdienstleistungen

b)

Frachtverkehr

(CPC 7212**)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

Vermietung von Schiffen mit Besatzung

(CPC 7213)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Wartung und Instandsetzung von Schiffen

(CPC 8868**)

Vertragsdienstleister – Keine

e)

Zug- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

Vertragsdienstleister – Keine

C.

Luftverkehrsdienstleistungen

Verkauf und Vermarktung, einschließlich computerbasierte Buchungssysteme

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

(CPC 8868**)

Vertragsdienstleister – Keine

E.

Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

(CPC 7111, CPC 7112 und CPC 7113)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung

(CPC 8868**)

Vertragsdienstleister – Keine

F.

Straßenverkehrsdienstleistungen

c)

Wartung und Instandsetzung von Straßenverkehrsausrüstung

(CPC 6112 und CPC 8867)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Frachtverkehr

(CPC 7123)

Vertragsdienstleister – Keine

H.

Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

a)

Frachtumschlag und -lagerung

(CPC 741)

Vertragsdienstleister – Keine

b)

Lagerung und Lagerhaltung

(CPC 742)

Vertragsdienstleister – Keine

c)

Dienstleistungen von Speditionen

(CPC 748)

Vertragsdienstleister – Keine

d)

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

(CPC 749*)

Dienstleistungen von Maklern im Güterverkehrsbereich

Dienstleistungen der Rechnungsprüfung und Auskunft über Frachtraten

Vertragsdienstleister – Keine

Frachtkontrolldienstleistungen

Vertragsdienstleister – Keine


(1)  Dieses Dokument wurde auf der Grundlage der WTO Services Sectoral Classification List (MTN.GNS/W/120) vom 10. Juli 1991 erstellt.


ANHANG XV

ANGLEICHUNG

ANHANG XV-A

REGELUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

A.   BANKWESEN

Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/44/EG werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (2)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Montag, 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien ist es jedoch freigestellt, Schwellenwerte in Betracht zu ziehen, die von den in der Richtlinie dargestellten abweichen und wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Vorschlag vorlegen, in dem die Entwicklung der lokalen Märkte in Georgien berücksichtigt wird.

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Donnerstag, 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2001/65/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/51/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2006/46/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

B.   VERSICHERUNGEN

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 33 werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Der Vorschlag betreffend die Umsetzung von Artikel 33 des Abkommens wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgelegt.

Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG)

Zeitplan: nicht zutreffend

Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Montag, 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Zeitplan: Dem Assoziationsrat wird spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag vorgelegt, in dem die Entwicklung des lokalen Marktes in Georgien berücksichtigt wird.

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

C.   WERTPAPIERE

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/14/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien ist es jedoch freigestellt, abweichende Schwellenwerte für die Systeme für die Entschädigung der Anleger in Betracht zu ziehen,. Das Land wird dem Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Vorschlag vorlegen, in dem die Entwicklung der lokalen Märkte in Georgien berücksichtigt wird

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2004/72/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

D.   OGAW

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/16/EG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

E.   MARKTINFRASTRUKTUR

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2009/44/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

F.   ZAHLUNGEN

Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

G.   BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/70/EG werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.


(1)  Georgien darf die Umsetzung der fortgeschritteneren Ansätze im Zusammenhang mit den Risiken und die Umsetzung der Regelungen für Handelsbücher vertagen. Georgien wird die Kapazitätsentwicklung im Bankensektor und innerhalb der Regulierungsbehörden des Landes im Hinblick auf die Anwendung fortschrittlicherer Ansätze in den kommenden Jahren fördern, wobei eine Umsetzung innerhalb von acht Jahren angestrebt wird. Georgien wird sicherstellen, dass solange die Bestimmungen für das Handelsbuch nicht umgesetzt sind, die Handelsbücher georgischer Banken und Investitionseinrichtungen unterhalb der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegten De-minimis-Schwellenwerte liegen.

(2)  Georgien darf die Umsetzung der fortgeschritteneren Ansätze im Zusammenhang mit den Risiken und die Umsetzung der Regelungen für Handelsbücher vertagen. Georgien wird die Kapazitätsentwicklung im Bankensektor und innerhalb der Regulierungsbehörden des Landes im Hinblick auf die Anwendung fortschrittlicherer Ansätze in den kommenden Jahren fördern, wobei eine Umsetzung innerhalb von acht Jahren angestrebt wird. Georgien wird sicherstellen, dass solange die Bestimmungen für das Handelsbuch nicht umgesetzt sind, die Handelsbücher georgischer Banken und Investitionseinrichtungen unterhalb der in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegten De-minimis-Schwellenwerte liegen.

ANHANG XV-B

REGELUNGEN FÜR TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/140/EG

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG:

Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation;

Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen;

Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation;

Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG:

Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, so dass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG

Auf der Grundlage der gemäß der Richtlinie 2002/21/EG durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf:

den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung;

die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise;

Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG:

Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung;

Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112;

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG

Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG:

Umsetzung der Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechtes auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen.

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft

politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird

Zeitplan: Die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XV-C

REGELUNGEN FÜR POST- UND KURIERDIENSTE

Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/39/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2008/6/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

ANHANG XV-D

REGELUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

Georgien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern:

Sicherheit im Seeverkehr- Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften

Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Flaggenstaat

Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Hafenstaatkontrolle

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (1)

Die Bestimmungen der Richtlinie gelten mit folgenden Ausnahmen:

Erwägungsgrund (15) der Präambel der Richtlinie,

Anhang XII Absatz 1 Gedankenstrich 4 der Richtlinie (im Zusammenhang mit der Erstellung der weißen, grauen und schwarzen Listen der Flaggenstaaten),

Artikel 16 der Richtlinie, im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zugangsbegrenzung für bestimmte Schiffe,

Bestimmungen der Richtlinie mit spezifischem Bezug Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, nämlich: Erwägungsgründe (9), (13), (14), (30) und (40) der Präambel, Artikel 1 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nummern 2, 4 und 22, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 26, Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 33, Anhang I Nummer I Unterpunkte 1(c)(i) und (ii), 1(d)(i) und (ii), 1(e)(i) und (ii), Anhang I Nummer II Unterpunkte 1, 2A und 2B, Anhang III Buchstabe f, Anhang IV, Anhang VIII Nummern 2 und 11, Anhang X, Nummer 3.2 Unterpunkt 13 und Anhang XII Nummer 1

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie mit Ausnahme der oben aufgeführten Liste werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Schiffsverkehrsüberwachung

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Untersuchung von Unfällen

Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische und verfahrenstechnische Aspekte.

Fahrgastschiffe

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Öltankschiffe

Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

Der Zeitplan für die Abschaffung der Einhüllen-Tankschiffe richtet sich nach dem Zeitplan im MARPOL-Übereinkommen.

Massengutfrachtschiffe

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Besatzung

Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Umwelt

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Technische Anforderungen

Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Soziale Bedingungen

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten - Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheit des Seeverkehrs

Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Mittwoch, 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen).

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen).


(1)  zur Aufhebung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)


ANHANG XVI

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ANHANG XVI-A

SCHWELLEN

1.

Die Wertschwellen nach Artikel 142 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

a)

130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, ausgenommen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 7 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

b)

200 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen

c)

5 000 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen und öffentlichen Baukonzessionen

d)

5 000 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors

e)

400 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors

2.

Die in Absatz 1 festgehaltenen Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren festgesetzten Schwellenwerte angepasst.

ANHANG XVI-B

VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORM, ANNÄHERUNG UND MARKTZUGANG

Phase

 

Vorläufiger Zeitplan

Von Georgien der EU gewährter Marktzugang

Von der EU Georgien gewährter Marktzugang

 

1

Anwendung des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 dieses Abkommens

Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 145 dieses Abkommens

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

 

2

Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 89/665/EWG des Rates sowie Umsetzung dieser Elemente

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Anhänge XVI-C und XVI-D dieses Abkommens

3

Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates sowie Umsetzung dieser Elemente

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Beschaffungen für alle Auftraggeber

Anhänge XVI-E und XVI-F dieses Abkommens

4

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sowie Umsetzung dieser Elemente

Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

Anhänge XVI-G, XVI-H und XVI-I dieses Abkommens

5

Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sowie Umsetzung dieser Elemente

Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

Anhänge XVI-J und XVI-K dieses Abkommens

ANHANG XVI-C

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (1)

(PHASE 2)

TITEL I

Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Definitionen (Absätze 1, 2, 8, 9, 11 Buchstaben a, b und d, Absätze 12, 13, 14 und 15)

Artikel 2 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Artikel 3 Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4 Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 6 Vertraulichkeit

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Abschnitt 1 – Schwellenwerte

Artikel 8 Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

Artikel 9 Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Abschnitt 2 – Besondere Sachverhalte

Artikel 10 Aufträge im Verteidigungsbereich

Abschnitt 3 – Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Artikel 12 Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste (erst nach Annäherung an die wesentlichen Regelungen der Richtlinie 2004/17/EG)

Artikel 13 Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich

Artikel 14 Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Artikel 15 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Artikel 16 Besondere Ausnahmen

Artikel 18 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Abschnitt 4 – Sonderregelung

Artikel 19 Vorbehaltene Aufträge

KAPITEL III

Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Artikel 20 Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A

Artikel 21 Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B

Artikel 22 Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II Teil B

KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 23 Technische Spezifikationen

Artikel 24 Varianten

Artikel 25 Unteraufträge

Artikel 26 Bedingungen für die Auftragsausführung

Artikel 27 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 28 Anwendung des offenen und des nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs

Artikel 30 Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

Artikel 31 Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen

KAPITEL VI

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 35 Bekanntmachungen: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 2, Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 4

Artikel 36 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 1 und 7

Abschnitt 2 – Fristen

Artikel 38 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

Artikel 39 Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Abschnitt 3 – Inhalt und Übermittlung von Informationen

Artikel 40 Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung

Artikel 41 Unterrichtung der Bewerber und Bieter

Abschnitt 4 – Mitteilungen

Artikel 42 Vorschriften über Mitteilungen

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44 Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags

Abschnitt 2 – Eignungskriterien

Artikel 45 Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters

Artikel 46 Befähigung zur Berufsausübung

Artikel 47 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Artikel 48 Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit

Artikel 49 Qualitätssicherungsnormen

Artikel 50 Normen für Umweltmanagement

Artikel 51 Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Abschnitt 3 – Auftragsvergabe

Artikel 53 Zuschlagskriterien

Artikel 55 Ungewöhnlich niedrige Angebote

ANHÄNGE der Richtlinie 2004/18/EG

Anhang I Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Anhang II Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Anhang II Teil A

Anhang II Teil B

Anhang V Verzeichnis der in Artikel 7 genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden

Anhang VI Definition bestimmter technischer Spezifikationen

Anhang VII Angaben, die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen

Anhang VII Teil A Angaben, die in den Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge enthalten sein müssen

Anhang X Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Pläne und Entwürfe für Wettbewerbe


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

ANHANG XVI-D

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES  (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (2)

(PHASE 2)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2 a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

(2)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

ANHANG XVI-E

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (1)

(PHASE 3)

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

KAPITEL I

Grundbegriffe

Artikel 1 Definitionen (Absätze 2, 7, 9, 11, 12 und 13)

KAPITEL II

Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten

Abschnitt 1 – Stellen

Artikel 2 Auftraggeber

Abschnitt 2 – Tätigkeiten

Artikel 3 Gas, Wärme und Elektrizität

Artikel 4 Wasser

Artikel 5 Verkehrsleistungen

Artikel 6 Postdienste

Artikel 7 Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen

Artikel 9 Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

KAPITEL III

Allgemeine Grundsätze

Artikel 10 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

TITEL II

Vorschriften für Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11 Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 13 Vertraulichkeit

KAPITEL II

Schwellenwerte und Ausnahmen

Abschnitt 1 – Schwellenwerte

Artikel 16 Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Artikel 17 Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

Unterabschnitt 2 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind

Artikel 19 Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden

Artikel 20 Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 1

Artikel 21 Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Artikel 22 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Artikel 23 Aufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist

Unterabschnitt 3 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar sind

Artikel 24 Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind

Artikel 25 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Unterabschnitt 4 – Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind

Artikel 26 Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden

KAPITEL III

Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 31 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil A

Artikel 32 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil B

Artikel 33 Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A und gemäß Anhang XVII Teil B

KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 34 Technische Spezifikationen

Artikel 35 Mitteilung der technischen Spezifikationen

Artikel 36 Varianten

Artikel 37 Unteraufträge

Artikel 39 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 40 Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens (ausgenommen Absatz 3 Buchstaben i und l)

KAPITEL VI

Veröffentlichung und Transparenz

Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 41 Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems

Artikel 42 Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absätze 1 und 3

Artikel 43 Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (ausgenommen Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)

Artikel 44 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (ausgenommen Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7)

Abschnitt 2 – Fristen

Artikel 45 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

Artikel 46 Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Artikel 47 Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung

Abschnitt 3 – Mitteilungen

Artikel 48 Bestimmungen über Mitteilungen

Artikel 49 Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Artikel 51 Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 – Prüfung und qualitative Auswahl

Artikel 52 Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen

Artikel 54 Eignungskriterien

Abschnitt 2 – Zuschlagserteilung

Artikel 55 Zuschlagskriterien

Artikel 57 Ungewöhnlich niedrige Angebote

ANHÄNGE der Richtlinie 2004/17/EG

Anhang XIII

In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen

A.

Offene Verfahren

B.

Nichtoffene Verfahren

C.

Verhandlungsverfahren

Anhang XIV

In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems aufzunehmende Informationen

Anhang XV Teil A

In die regelmäßige Bekanntmachung aufzunehmende Informationen

Anhang XV Teil B

In die Ankündigungen der Veröffentlichung einer nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten regelmäßigen als Hinweis dienender Bekanntmachung über ein Beschafferprofil aufzunehmende Informationen

Anhang XVI

In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen

Anhang XVII Teil A

Dienstleistungen im Sinne von Artikel 31

Anhang XVII Teil B

Dienstleistungen im Sinne von Artikel 32

Anhang XX

Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang XXI

Definition bestimmter technischer Spezifikationen

Anhang XXIII

Vorschriften des Internationalen Arbeitsrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 4

Anhang XXIV

Anforderungen an die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen oder Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe


(1)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

ANHANG XVI-F

WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES  (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (2)

(PHASE 3)

Artikel 1

Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

Artikel 2

Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

Artikel 2a

Stillhaltefrist

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2c

Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Absatz 1 Buchstabe b

Absätze 2 und 3

Artikel 2e

Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

Artikel 2f

Fristen


(1)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

(2)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

ANHANG XVI-G

SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (1)

(PHASE 4)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Definitionen (Absätze 5, 6, 7, 10 und 11 Buchstabe c)

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Abschnitt 2 — Besondere Sachverhalte

Artikel 11 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

Abschnitt 4 — Sonderregelung

Artikel 19 Vorbehaltene Aufträge

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 29 Wettbewerblicher Dialog

Artikel 32 Rahmenvereinbarungen

Artikel 33 Dynamische Beschaffungssysteme

Artikel 34 Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau

KAPITEL VI

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1 — Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 35 Bekanntmachungen: Absatz 3, Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2 — Eignungskriterien

Artikel 52 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

Abschnitt 3 — Auftragsvergabe

Artikel 54 Durchführung von elektronischen Auktionen


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

ANHANG XVI-H

SONSTIGE ZWINGENDE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (1)

(PHASE 4)

TITEL I

Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Definitionen (Absätze 3, 4 und 11 Buchstabe e)

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL II

Anwendungsbereich

Abschnitt 3 – Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen

Artikel 17 Dienstleistungskonzessionen

TITEL III

Vorschriften im Bereich öffentlicher Baukonzessionen

KAPITEL I

Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen

Artikel 56 Anwendungsbereich

Artikel 57 Ausschluss vom Anwendungsbereich (ausgenommen letzter Absatz)

Artikel 58 Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen

Artikel 59 Fristen

Artikel 60 Unteraufträge

Artikel 61 Vergabe von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär

KAPITEL II

Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden

Artikel 62 Anwendbare Vorschriften

KAPITEL III

Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind

Artikel 63 Vorschriften über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen

Artikel 64 Veröffentlichung der Bekanntmachung

Artikel 65 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote

TITEL IV

Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich

Artikel 66 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67 Anwendungsbereich

Artikel 68 Ausschluss vom Anwendungsbereich

Artikel 69 Bekanntmachungen

Artikel 70 Abfassen von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung

Artikel 71 Kommunikationsmittel

Artikel 72 Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer

Artikel 73 Zusammensetzung des Preisgerichts

Artikel 74 Entscheidungen des Preisgerichts

ANHÄNGE der Richtlinie 2004/18/EG

Anhang VII Teil B Angaben, die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen

Anhang VII Teil C Angaben, die in den Bekanntmachungen von Aufträgen die vom Baukonzessionär, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, vergeben wurden, enthalten sein müssen

Anhang VII Teil D Angaben, die in den Bekanntmachungen von Wettbewerbern für Dienstleistungen enthalten sein müssen


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

ANHANG XVI-I

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES  (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (2)

(PHASE 4)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c

Absatz 5


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

(2)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

ANHANG XVI-J

SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (1)

(PHASE 5)

Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

KAPITEL I

Grundbegriffe

Artikel 1 Definitionen (Absätze 4, 5, 6 und 8)

TITEL II

Vorschriften für Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14 Rahmenvereinbarungen

Artikel 15 Dynamische Beschaffungssysteme

Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

Unterabschnitt 5 – Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs

Artikel 28 Vorbehaltene Aufträge

Artikel 29 Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben i und l

KAPITEL VI

Veröffentlichung und Transparenz

Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 42 Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absatz 2

Artikel 43 Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (nur für Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3)

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 2 – Zuschlagserteilung

Artikel 56 Durchführung von elektronischen Auktionen

ANHÄNGE der Richtlinie 2004/17/EG

Anhang XIII In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen

D. Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems


(1)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

ANHANG XVI-K

SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES  (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (2)

(PHASE 5)

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c

Absatz 5


(1)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

(2)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

ANHANG XVI-L

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, (1) DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL II

Vorschriften für öffentliche Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5 Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

KAPITEL VI

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

Abschnitt 1 — Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 36 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 8

Artikel 37 Freiwillige Veröffentlichung

Abschnitt 5 — Vergabevermerke

Artikel 43 Inhalt der Vergabevermerke

TITEL V

Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 75 Statistische Pflichten

Artikel 76 Inhalt der statistischen Aufstellung

Artikel 77 Beratender Ausschuss

Artikel 78 Neufestsetzung der Schwellenwerte

Artikel 79 Änderungen

Artikel 80 Umsetzung

Artikel 81 Kontrollmechanismen

Artikel 82 Aufhebungen

Artikel 83 Inkrafttreten

Artikel 84 Adressaten

ANHÄNGE der Richtlinie 2004/18/EG

Anhang III Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2

Anhang IV Zentrale Regierungsbehörden

Anhang VIII Merkmale für die Veröffentlichung

Anhang IX Register

Anhang IX Teil A Öffentliche Bauaufträge

Anhang IX Teil B Öffentliche Lieferaufträge

Anhang IX Teil C Öffentliche Dienstleistungsaufträge

Anhang XI Umsetzungsfristen (Artikel 80)

Anhang XII Entsprechungstabelle


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.

ANHANG XVI-M

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES,  (1) DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe

KAPITEL II

Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten

Abschnitt 2 – Tätigkeiten

Artikel 8 Verzeichnis der Auftraggeber

TITEL II

Vorschriften für Aufträge

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 12 Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

Abschnitt 2 – Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

Unterabschnitt 1

Artikel 18 Bau- oder Dienstleistungskonzessionen

Unterabschnitt 2 – Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind

Artikel 20 Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 2

Unterabschnitt 5 – Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs

Artikel 27 Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten

Artikel 30 Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist

KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 38 Bedingungen für die Auftragsausführung

KAPITEL VI

Veröffentlichung und Transparenz

Abschnitt 1 – Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 44 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (nur für Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7)

Abschnitt 3 – Mitteilungen

Artikel 50 Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 3 – Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 58 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

Artikel 59 Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge

TITEL IV

Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 67 Statistische Pflichten

Artikel 68 Ausschussverfahren

Artikel 69 Neufestsetzung der Schwellenwerte

Artikel 70 Änderungen

Artikel 71 Umsetzung

Artikel 72 Kontrollmechanismen

Artikel 73 Aufhebungen

Artikel 74 Inkrafttreten

Artikel 75 Adressaten

ANHÄNGE der Richtlinie 2004/17/EG

Anhang I Auftraggeber in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme

Anhang II Auftraggeber in den Sektoren Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität

Anhang III Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser

Anhang IV Auftraggeber im Bereich der Eisenbahnindustrie

Anhang V Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

Anhang VI Auftraggeber im Sektor der Postdienste

Anhang VII Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas

Anhang VIII Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

Anhang IX Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

Anhang X Auftraggeber im Bereich der Flughafenanlagen

Anhang XI Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach Artikel 30 Absatz 3

Anhang XII Verzeichnis der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten

Anhang XXII Zusammenfassende Darstellung der Fristen nach Artikel 45

Anhang XXV Umsetzungs- und Anwendungsfristen

Anhang XXVI Entsprechungstabelle


(1)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

ANHANG XVI-N

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES  (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (2), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a

Absatz 4

Artikel 3

Korrekturmechanismus

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 4

Umsetzung

Artikel 4a

Überprüfung


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

(2)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

ANHANG XVI-O

BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES  (1) ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, (2) DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

Artikel 2b

Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2d

Unwirksamkeit

Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a

Absatz 4

Artikel 3a

Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

Artikel 3b

Ausschussverfahren

Artikel 8

Korrekturmechanismus

Artikel 12

Durchführung

Artikel 12a

Überprüfung


(1)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

(2)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

ANHANG XVI-P

GEORGIEN: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

1.

Schulung georgischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in EU-Mitgliedstaaten und Georgien

2.

Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten

3.

Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

4.

Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle

5.

Beratung und Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

6.

Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 143 Absatz 2 dieses Abkommens)


ANHANG XVII

GEOGRAFISCHE ANGABEN

ANHANG XVII-A

VORGABEN FÜR DIE EINTRAGUNG UND KONTROLLE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 1 UND 2

1.

Ein Register der im jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben

2.

Ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort eines oder mehrerer Staaten stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruht

3.

Das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann

4.

Vorschriften zur Produktionskontrolle

5.

Das Recht eines jeden in dem Gebiet ansässigen Erzeugers, der sich der Kontrollregelung unterwirft, das mit dem geschützten Namen etikettierte Erzeugnis herzustellen, sofern er die Produktspezifikation einhält

6.

Ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht

7.

Die Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen

8.

Vorschriften über die Eintragung einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit den eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. In diesen Vorschriften ist den berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien Rechnung zu tragen

ANHANG XVII-B

KRITERIEN FÜR DAS EINSPRUCHSVERFAHREN BEI ERZEUGNISSEN NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 2 UND 3

1.

Namenverzeichnis mit entsprechender Transkription in lateinische oder georgische Buchstaben

2.

Angaben über die Erzeugnisklasse

3.

Aufforderung an alle Mitgliedstaaten – im Falle der EU – und Drittländer sowie an die natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat – im Falle der Europäischen Union –, in Georgien oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen

4.

Die Einspruchserklärung muss binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission oder der georgischen Regierung eingehen

5.

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der unter Absatz 4 festgesetzten Frist eingeht und darin hinsichtlich des zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)

der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte, auch einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen

b)

der Name kollidiert mit einem gleichlautenden Namen, was den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleiten würde, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden

e)

der Name kollidiert mit einem Namen, der als Gattungsbezeichnung angesehen wird

6.

Die unter Absatz 5 aufgeführten Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der EU, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind, oder in Bezug auf das Gebiet Georgiens zu bewerten

ANHANG XVII-C

GEOGRAFISCHE ANGABEN DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 3 UND 4

In Georgien zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Europäischen Union, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

Art des Erzeugnisses

AT

Gailtaler Speck

გაილტალერ შპეკ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

AT

Tiroler Speck

ტიროლერშპეკ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

AT

Gailtaler Almkäse

გაილტალერ ალმკეზე

Käse

AT

Tiroler Almkäse; Tiroler Alpkäse

ტიროლერ ალმკეზე; ტიროლერ ალპკეზე

Käse

AT

Tiroler Bergkäse

ტიროლერ ბერგკეზე

Käse

AT

Tiroler Graukäse

ტიროლერ გრაუკეზე

Käse

AT

Vorarlberger Alpkäse

ფორარლბერგერ ალპკეზე

Käse

AT

Vorarlberger Bergkäse

ფორარლბერგერბერგკეზე

Käse

AT

Steierisches Kürbiskernöl

შტაირიშეზ კიუბისკერნოოლ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

AT

Marchfeldspargel

მარხფელდშპარგელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Steirischer Kren

შტაირიშერკრენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Wachauer Marille

ვაჰაუერ მარილიე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

AT

Waldviertler Graumohn

ვალდფიერტლერ გრაუმოჰნ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

BE

Jambon d'Ardenne

ჟამბონ დ'აღდენ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

BE

Fromage de Herve

ფღომაჟ დე ეღვ

Käse

BE

Beurre d'Ardenne

ბეღ დ'აღდენ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

BE

Brussels grondwitloof

ბრასელს გრონვიტლოფ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

BE

Vlaams–Brabantse Tafeldruif

ფლამს-ბრაბანცე ტაფელდრუიფ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

BE

Pâté gaumais

პატე გომე

Andere unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“) fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

BE

Geraardsbergse Mattentaart

გერარსბერგსე მატენტაარტ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

CY

Λουκούμι Γεροσκήπου

ლუკუმი ღეროსკიპუ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

CZ

Nošovické kysané zelí

ნოშოვიცკე კისანე ზელი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

CZ

Všestarská cibule

ვშესტარსკა ციბულე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

CZ

Pohořelický kapr

პოჰორჟელიცკი კაპრ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

CZ

Třeboňský kapr

ტრჟებონსკი კაპრ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

CZ

Český kmín

ჩესკი კმინ

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

CZ

Chamomilla bohemica

ხამომილაბოჰემიკა

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

CZ

Žatecký chmel

ჟატეცკი ხმელ

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

CZ

Budějovické pivo

ბუდეიოვიცკე პივო

Bier

CZ

Budějovický měšťanský var

ბუდეიოვიცკი მეშტიანსკი ვარ

Bier

CZ

České pivo

ჩესკე პივო

Bier

CZ

Českobudějovické pivo

ჩესკობუდეიოვიცკე პივო

Bier

CZ

Chodské pivo

ხოდსკე პივო

Bier

CZ

Znojemské pivo

ზნოიემსკე პივო

Bier

CZ

Hořické trubičky

ჰორჟიცკეტრუბიჩკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

CZ

Karlovarský suchar

კარლოვარსკი სუხარ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

CZ

Lomnické suchary

ლომნიცკე სუხარი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

CZ

Mariánskolázeňské oplatky

მარიანსკოლაზენსკე ოპლატკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

CZ

Pardubický perník

პარდუბიცკი პერნიკ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

CZ

Štramberské uši

შტრამბერსკე უში

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

DE

Diepholzer Moorschnucke

დიპჰოლცერ მოორშნუკე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DE

Lüneburger Heidschnucke

ლიუნებურგერ ჰაიდეშნუკე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DE

Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch

შვებიშ-ჰელიშეს კვალიტეტსშვაინეფლაიშ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

DE

Ammerländer Dielenrauchschinken; Ammerländer Katenschinken

ამერლენდერ დილენრაუხშინკენ; ამერლენდერ კატენშინკენ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Ammerländer Schinken; Ammerländer Knochenschinken

ამერლენდერ შინკენ; ამერლენდერ კნოხენშინკენ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Greußener Salami

გროისნერ სალამი

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Nürnberger Bratwürste; Nürnberger Rostbratwürste

ნიურენბერგერ ბრატვი- ურსტე; ნიურენბერგერ როსტბრატვიურსტე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Schwarzwälder Schinken

შვარცველდერ შინკენ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Thüringer Leberwurst

თიურინგერლებერვურსტ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Thüringer Rostbratwurst

თიურინგერ როსტბრატვურსტ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Thüringer Rotwurst

თიურინგერროტვურსტ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

DE

Allgäuer Bergkäse

ალგოიერ ბერგკეზე

Käse

DE

Allgäuer Emmentaler

ალგოიერ ემენტალერ

Käse

DE

Altenburger Ziegenkäse

ალტენბურგერ ციგენკეზე

Käse

DE

Odenwälder Frühstückskäse

ოდენველდერ ფრიუშტუკსკეზე

Käse

DE

Lausitzer Leinöl

ლაუტიცერლაინოელ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

DE

Bayerischer Meerrettich; Bayerischer Kren

ბაიერიშერ მეერრეტიჰ; ბაიერიშერ კრენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Feldsalate von der Insel Reichenau

ფელდსალატე ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Gurken von der Insel Reichenau

გურკენ ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Salate von der Insel Reichenau

სალატე ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Spreewälder Gurken

შპრეეველდერ გურკენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Spreewälder Meerrettich

შპრეეველდერ მეერრეტიჰ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Tomaten von der Insel Reichenau

ტომატენ ფონ დერ ინზელ რაიჰენაუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DE

Holsteiner Karpfen

ჰოლშტაინერ კარპფენ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

DE

Oberpfälzer Karpfen

ობერპფელცერ კარპფენ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

DE

Schwarzwaldforelle

შვარცვალდფორელე

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

DE

Bayerisches Bier

ბაიერიშეს ბიერ

Bier

DE

Bremer Bier

ბრემერ ბიერ

Bier

DE

Dortmunder Bier

დორტმუნდერ ბიერ

Bier

DE

Hofer Bier

გიოგინგერბიერ

Bier

DE

Kölsch

ჰოფერ ბიერ

Bier

DE

Kulmbacher Bier

კიოლშ

Bier

DE

Mainfranken Bier

კულმბახერ ბიერ

Bier

DE

Münchener Bier

მაინფრანკენ ბიერ

Bier

DE

Reuther Bier

მიუნჰენერ ბიერ

Bier

DE

Wernesgrüner Bier

როითერ ბიერ

Bier

DE

Aachener Printen

რიზერ ვაიცენბიერ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

DE

Lübecker Marzipan

ვერნერსგრიუნერ ბიერ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

DE

Meißner Fummel

მაისნერფუმელ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

DE

Nürnberger Lebkuchen

ნიურენბერგერ ლებკუხენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

EL

Ανεβατό

ანევატო

Käse

EL

Γαλοτύρι

ღალოტირი

Käse

EL

Γραβιέρα Αγράφων

ღრავიერა აღრაფონ

Käse

EL

Γραβιέρα Κρήτης

ღრავიერა კრიტის

Käse

EL

Γραβιέρα Νάξου

ღრავიერა ნაქსუ

Käse

EL

Καλαθάκι Λήμνου

კალათაკილიმნუ

Käse

EL

Κασέρι

კასერი

Käse

EL

Κατίκι Δομοκού

კატიკიდომოკუ

Käse

EL

Κεφαλογραβιέρα

კეფალოღრავიერა

Käse

EL

Κοπανιστή

კოპანისტი

Käse

EL

Λαδοτύρι Μυτιλήνης

ლადოტირიმიტილინის

Käse

EL

Μανούρι

მანური

Käse

EL

Μετσοβόνε

მეცოვონე

Käse

EL

Μπάτζος

ბაძოს

Käse

EL

Ξυνομυζήθρα Κρήτης

ქსინომიზითრა კრიტის

Käse

EL

Πηχτόγαλο Χανίων

პიხტოღალო ხანიონ

Käse

EL

Σαν Μιχάλη

სან მიხალი

Käse

EL

Σφέλα

შფელა

Käse

EL

Φέτα

ფეტა

Käse

EL

Φορμαέλλα Αράχωβας Παρνασσού

ფორმაელა არახოვას პარნასუ

Käse

EL

Άγιος Ματθαίος Κέρκυρας

აღიოს მატთეოს კერკირას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Αποκορώνας Χανίων Κρήτης

აპოკორონას ხანიონ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Αρχάνες Ηρακλείου Κρήτης

არხანეს ირაკლიუ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Βιάννος Ηρακλείου Κρήτης

ვიანოს ირაკლიუ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Βόρειος Μυλοπόταμος Ρεθύμνης Κρήτης

ვორიოს მილოპოტამოს რეთიმნის კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο „Τροιζηνία“

ექსერეტიკოპართენო ელეოლადო „ტრიზინია“

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Εξαιρετικό παρθένο ελαιόλαδο Θραψανό

ექსერეტიკოპართენო ელეოლადოთრაფსანო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Ζάκυνθος

ზაკინთოს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Θάσος

თასოს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Καλαμάτα

კალამატა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Κεφαλονιά

კეფალონია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

კოლიმვარი ხანიონ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Κρανίδι Αργολίδας

კრანიდი არღოლიდას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Κροκεές Λακωνίας

კროკეეს არღოლიდას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Λακωνία

ლაკონია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Λέσβος, Mυτιλήνη

ლესვოს; მიტილინი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Λυγουριό Ασκληπιείου

ლიღურიო ასკლიპიიუ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Ολυμπία

ოლიმპია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Πεζά Ηρακλείου Κρήτης

პეზა ირაკლიუ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Πέτρινα Λακωνίας

პეტრინა ლაკონიას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Πρέβεζα

პრევეზა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Ρόδος

როდოს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Σάμος

სამოს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

სიტია ლასითიუ კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Φοινίκι Λακωνίας

ფინიკი ლაკონიას

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Χανιά Κρήτης

ხანია კრიტის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

EL

Ακτινίδιο Πιερίας

აკტინიდიო პიერიას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ακτινίδιο Σπερχειού

აკტინიდიო სპერხიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ελιά Καλαμάτας

ელია კალამატას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Θρούμπα Αμπαδιάς Ρεθύμνης Κρήτης

თრუმბა ამბადიას რეთიმნის კრიტის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Θρούμπα Θάσου

თრუმბა თასუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Θρούμπα Χίου

თრუმბა ხიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κελυφωτό φυστίκι Φθιώτιδας

კელიფოტოფისტიკი ფტიოტიდას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κεράσια τραγανά Ροδοχωρίου

კერასია ტრაღანა როდოხორიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Αμφίσσης

კონსერვოლია ამფისის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Άρτας

კონსერვოლია არტას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Αταλάντης

კონსერვოლია ატალანტის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Πηλίου Βόλου

კონსერვოლია პილიუ ვოლუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Ροβίων

კონსერვოლია როვიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κονσερβολιά Στυλίδας

კონსერვოლია სტილიდას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα

კორინთიაკი სტაფიდა ვოსტიცა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Κουμ Κουάτ Κέρκυρας

კუმ კუატ კერკირას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Μήλα Ζαγοράς Πηλίου

მილა ზაგორას პილიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Μήλα Ντελίσιους Πιλαφά Τριπόλεως

მილა დელისიუს პილაფა ტრიპოლეოს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Μήλο Καστοριάς

მილო კასტორიას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ξερά σύκα Κύμης

ქსერა სიკაკიმის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Πατάτα Κάτω Νευροκοπίου

პატატა კატო ნევროკოპიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Πορτοκάλια Μάλεμε Χανίων Κρήτης

პორტოკალია მალემე ხანიონ კრიტის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Ροδάκινα Νάουσας

როდაკინა ნაუსას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Σταφίδα Ζακύνθου

სტაფიდა ზაკინთუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Σύκα Βραβρώνας Μαρκοπούλου Μεσογείων

სიკა ვრავრონას მარკოპულუ მესოგიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Τσακώνικη μελιτζάνα Λεωνιδίου

ცაკონიკი მელიტძანა ლეონიდიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια (Γίγαντες Ελέφαντες) Πρεσπών Φλώρινας

ფასოლია (ღიღანტეს ელეფანტეს) პრესპონ ფლორინას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια (πλακέ μεγαλόσπερμα) Πρεσπών Φλώρινας

ფასოლია (პლაკე მეგალო- სპერმა) პრესპონ ფლორინას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

ΦΑΣΟΛΙΑ ΓΙΓΑΝΤΕΣ — ΕΛΕΦΑΝΤΕΣ ΚΑΣΤΟΡΙΑΣ

ფასოლია ღიღანტეს ელეფანტესკასტორიასG

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια γίγαντες ελέφαντες Κάτω Νευροκοπίου

ფასოლია ღიღანტეს ელეფანტესკატო ნევროკოპიუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φασόλια κοινά μεσόσπερμα Κάτω Νευροκοπίοu

ფასოლია კინა მესოსპერმა კატო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φυστίκι Αίγινας

ფისტიკი ეღინას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Φυστίκι Μεγάρων

ფისტიკი მეღარონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

EL

Αυγοτάραχο Μεσολογγίου

ავღოტარახო მესოლონღუ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

EL

Κρόκος Κοζάνης

კროკოს კოზანის

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

EL

Μέλι Ελάτης Μαινάλου Βανίλια

მელი ელატის მენალუ ვანილია

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

EL

Κρητικό παξιμάδι

კრიტიკო პაქსიმადი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

EL

Μαστίχα Χίου

მასტიხელიო ხიუ

Natürliche Gummis und Harze

EL

Τσίχλα Χίου

ციხლა ხიუ

Natürliche Gummis und Harze

EL

Μαστιχέλαιο Χίου

მასტიხა ხიუ

Ätherische Öle

ES

Carne de Ávila

კარნე დე ავილა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de Cantabria

კარნე დე კანტაბრია

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de la Sierra de Guadarrama

კარნე დე ლა სიერა დე გვადარამა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de Morucha de Salamanca

კარნე დე ლა სიერა დე სალამანკა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Carne de Vacuno del País Vasco; Euskal Okela

კარნე დე ვაკუნო დელ პაის ვასკო;ეუსკალ ოკელა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Cordero de Navarra; Nafarroako Arkumea

კორდერო დე ნავარა; ნაფაროაკოარკუმეა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Cordero Manchego

კორდერო მანჩეგო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Lacón Gallego

ლაკონ გალიეგო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Lechazo de Castilla y León

ლეჩასო დეკასტილია ი ლეონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Pollo y Capón del Prat

პოლიო ი კაპონ დელ პრატ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternasco de Aragón

ტერნასკო დე არაგონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera Asturiana

ტერნერა ასტურიანა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera de Extremadura

ტერნერა დე ექსტრემადურა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera de Navarra; Nafarroako Aratxea

ტერნერა დე ნავარა; ნაფაროაკოარატხეა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Ternera Gallega

ტერნერა გალიეგა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

ES

Botillo del Bierzo

კარნე დე ავილა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Cecina de León

კარნე დე კანტაბრია

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Dehesa de Extremadura

კარნე დე ლა სიერა დე გვადარამა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Guijuelo

კარნე დე ლა სიერა დე სალამანკა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Jamón de Huelva

კარნე დე ვაკუნო დელ პაის ვასკო;ეუსკალ ოკელა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Jamón de Teruel

კორდერო დე ნავარა; ნაფაროაკოარკუმეა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Jamón de Trevélez

კორდერო მანჩეგო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Salchichón de Vic; Llonganissa de Vic

ლაკონ გალიეგო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Sobrasada de Mallorca

ლეჩასო დეკასტილია ი ლეონ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ES

Afuega'l Pitu

პოლიო ი კაპონ დელ პრატ

Käse

ES

Cabrales

ტერნასკო დე არაგონ

Käse

ES

Cebreiro

ტერნერა ასტურიანა

Käse

ES

Gamoneu; Gamonedo

ტერნერა დე ექსტრემადურა

Käse

ES

Idiazábal

იდიაზაბალ

Käse

ES

Mahón-Menorca

მაონ-მენორკა

Käse

ES

Picón Bejes-Tresviso

პიკონ ბეხეს-ტრესვისო

Käse

ES

Queso de La Serena

კესო დელა სერენა,

Käse

ES

Queso de l'Alt Urgell y la Cerdanya

კესო დე ალტ ურჟეი ი ლა სერდანია

Käse

ES

Queso de Murcia

კესო დე მურსია

Käse

ES

Queso de Murcia al vino

კესო დე მურსია ალ ვინო

Käse

ES

Queso de Valdeón

კესოდე ვალდეონ

Käse

ES

Queso Ibores

კესო იბორეს

Käse

ES

Queso Majorero

კესო მახორერო

Käse

ES

Queso Manchego

კესო მანჩეგო

Käse

ES

Queso Nata de Cantabria

კესო ნატა დე კანტაბრია

Käse

ES

Queso Palmero; Queso de la Palma

კესო პალმერო; კესო დე ლა პალმა

Käse

ES

Queso Tetilla

კესო ტეტილია

Käse

ES

Queso Zamorano

კესო სამორანო

Käse

ES

Quesucos de Liébana

კესუკოს დე ლიებანა

Käse

ES

Roncal

რონკალ

Käse

ES

San Simón da Costa

სან სიმონ და კოსტა

Käse

ES

Torta del Casar

ტორტა დელ კასარ

Käse

ES

Miel de Galicia; Mel de Galicia

იდიაზაბალ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Miel de Granada

მაონ-მენორკა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Miel de La Alcarria

პიკონ ბეხეს-ტრესვისო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

ES

Aceite de La Alcarria

კესო დელა სერენა,

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de la Rioja

კესო დე ალტ ურჟეი ი ლა სერდანია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de Mallorca; Aceite mallorquín; Oli de Mallorca; Oli mallorquí

კესო დე მურსია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite de Terra Alta; Oli de Terra Alta

კესო დე მურსია ალ ვინო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite del Baix Ebre-Montsià; Oli del Baix Ebre-Montsià

კესოდე ვალდეონ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite del Bajo Aragón

ასეიტე დელ ბახო არაგონ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Aceite Monterrubio

ასეიტე მონტერუბიო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Antequera

ანტეკერა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Baena

ბაენა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Gata-Hurdes

გატა-ურდეს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Les Garrigues

ლეს გარიგეს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Mantequilla de l'Alt Urgell y la Cerdanya; Mantega de l'Alt Urgell i la Cerdanya

მანტეკილია დე ლ'ალტ ურხელ ი ლა სერდანია; მანტეგა დელ'ალტ ურხელ ი ლა სერნდანია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Mantequilla de Soria

მანტეკილია დე სორია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Montes de Granada

მონტეს დე გრანადა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Montes de Toledo

მონტეს დეტოლედო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Poniente de Granada

პონიენტე დე გრანადა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Priego de Córdoba

პრიეგო დე კორდობა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Sierra de Cádiz

სიერა დე კადის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Sierra de Cazorla

სიერა დე კასორლა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Sierra de Segura

სიერა დე სეგურა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Sierra Mágina

სიერა დე მახინა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Siurana

სიურანა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

ES

Ajo Morado de las Pedroñeras

ახო მორადო დე ლას პედრონიერას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Alcachofa de Benicarló; Carxofa de Benicarló

ალკაჩოფადე ბენიკარლო; კარშოფა დე ბენიკარლო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Alcachofa de Tudela

ალკაჩოფა დე ტუდელა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Arroz de Valencia; Arròs de València

აროს დე ვალენსია; აროს დე ვალენსია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Arroz del Delta del Ebro; Arròs del Delta de l'Ebre

აროს დელ დელტა დელ ებრო; აროს დელ დელტა დელ ებრ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Avellana de Reus

აველიანა დე რეუს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Berenjena de Almagro

ბერენხენა დე ალმაგრო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Calasparra

კალასპარა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Calçot de Valls

კალსოტ დევალს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Cereza del Jerte

სერესა დელ ხერტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Cerezas de la Montaña de Alicante

სერესას დელა მონტანია დე ალიკანტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Cítricos Valencianos; Cítrics Valencians

სიტრიკოს ვალენსიანოს; სიტრიკს ვალენსიანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Clementinas de las Tierras del Ebro; Clementines de les Terres de l'Ebre

კლემენტინას დე ლას ტიერას დელ ებრო; კლემანტინ დე ლე ტეღ დე ლ'ებღ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Coliflor de Calahorra

კოლიფლორ დე კალაორა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Espárrago de Huétor-Tájar

ესპარაგო დე უეტორ- თაჯარ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Espárrago de Navarra

ესპარაგოდე ნავარა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Faba Asturiana

ფაბა ასტურიანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Garbanzo de Fuentesaúco

გარბანსო დე ფუენტესაუკო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Judías de El Barco de Ávila

ხუდიას დე ელ ბარკო დე ავილა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Kaki Ribera del Xúquer

კაკი რიბერა დელ ხუკერ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Lenteja de La Armuña

ლენტეხა დე ლა არმუნია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Lenteja Pardina de Tierra de Campos

ლენტეხა პარდინა დე ტიერა დე კამპოს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Manzana de Girona; Poma de Girona

მანსანა დე ხირონა; პომა დე ხირონა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Manzana Reineta del Bierzo

მანსანა რეინეტა დელ ბიერსო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Melocotón de Calanda

მელოკოტონ დე კალანდა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Nísperos Callosa d'En Sarriá

ნისპეროს კალიოსა დ'ენ სარია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pataca de Galicia; Patata de Galicia

პატაკა დე გალისია; პატატა დე გალისია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Patatas de Prades; Patates de Prades

პატატას დე პრადეს; პატატ დე პრად

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pera de Jumilla

პერა დე ხუმილია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Peras de Rincón de Soto

პერას დე რინკონ დე სოტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pimiento Asado del Bierzo

პიმიენტო ასადო დელ ბიერსო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pimiento Riojano

პიმიენტო რიოხანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Pimientos del Piquillo de Lodosa

პიმიენტოს დელ პიკილიო დე ლოდოსა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Uva de mesa embolsada „Vinalopó“

უვა დე მესა ემბოლსადა „ვინაპოლო“

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

ES

Caballa de Andalucia

კაბაია დე ანდალუსია

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

ES

Mejillón de Galicia; Mexillón de Galicia

მეხილიონ დე გალისია; მეშილიონ დე გალისია

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

ES

Melva de Andalucia

მელვა დე ანდალუსია

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

ES

Azafrán de la Mancha

ასაფრან დე ლა მანჩა

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Chufa de Valencia

ჩუფა დე ვალენსია

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Pimentón de la Vera

პიმენტონ დე ლა ვერა

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Pimentón de Murcia

პიმენტონ დე მურსია

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Sidra de Asturias; Sidra d'Asturies

სიდრა დე ასტურიას; სიდრა დ'ასტური

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

ES

Alfajor de Medina Sidonia

ალფახორ დე მედინა სიდონია

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ES

Ensaimada de Mallorca; Ensaimada mallorquina

ენსაიმადა დე მალიორკა; ენსაიმადა მალიორკინა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ES

Jijona

ხიხონა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ES

Mantecadas de Astorga

მანტეკადასდე ასტორგა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ES

Mazapán de Toledo

მასაპან დე ტოლედო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ES

Pan de Cea

პან დე სეა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ES

Turrón de Agramunt; Torró d'Agramunt

ტურონ დე აგრამუნტ; ტორო დ’აგრამუნტ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ES

Turrón de Alicante

ტურონ დე ალიკანტე

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

FI

Lapin Poronliha

ლაპინ პორო, ლიჰა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FI

Lapin Puikula

ლაპენ პუიკულა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FI

Kainuun rönttönen

კენუნ რენტენენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

FR

Agneau de l'Aveyron

ტურონ დე აგრამუნტ; ტორო დ'აგრამუნტ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau de Lozère

ტურონ დე ალიკანტე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau de Pauillac

ლაპინ პორო, ლიჰა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau de Sisteron

ლაპენ პუიკულა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Bourbonnais

კენუნ რენტენენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Limousin

ანიო დე ლ'ავეიღონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Poitou-Charentes

ანიო დე ლოზეღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Agneau du Quercy

ანიო დე პოიაკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Barèges-Gavarnie

ანიო დე სისტეღონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Bœuf charolais du Bourbonnais

ანიო დიუ ბუღბონე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Boeuf de Bazas

ტურონ დე აგრამუნტ; ტორო დ'აგრამუნტ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Bœuf de Chalosse

ტურონ დე ალიკანტე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Bœuf du Maine

ლაპინ პორო, ლიჰა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Dinde de Bresse

ლაპენ პუიკულა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc de la Sarthe

კენუნ რენტენენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc de Normandie

ანიო დე ლ'ავეიღონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc de Vendée

ანიო დე ლოზეღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Porc du Limousin

ანიო დე პოიაკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Taureau de Camargue

ანიო დე სისტეღონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Veau de l'Aveyron et du Ségala

ანიო დიუ ბუღბონე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Veau du Limousin

ტურონ დე აგრამუნტ; ტორო დ'აგრამუნტ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles d'Alsace

ტურონ დე ალიკანტე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles d'Ancenis

ლაპინ პორო, ლიჰა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles d'Auvergne

ლაპენ პუიკულა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Bourgogne

კენუნ რენტენენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Bresse

ანიო დე ლ'ავეიღონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Bretagne

ანიო დე ლოზეღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Challans

ანიო დე პოიაკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Cholet

ანიო დე სისტეღონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Gascogne

ვოლაი დე გასკონ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Houdan

ვოლაი დე უდან

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Janzé

ვოლაი დეჟანზე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de la Champagne

ვოლაი დელა შამპან

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de la Drôme

ვოლაი დელა დღომ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de l'Ain

ვოლაი დელ'ენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Licques

ვოლაი დელიკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de l'Orléanais

ვოლაი დელ'ოღლეანე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Loué

ვოლაი დელუე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Normandie

ვოლაი დენოღმანდი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles de Vendée

ვოლაი დევანდე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles des Landes

ვოლაი დელანდ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Béarn

ვოლაი დიუბეაღნ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Berry

ვოლაი დიუბეღი

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Charolais

ვოლაი დიუშაღოლე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Forez

ვოლაი დიუფორე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Gatinais

ვოლაი დიუ გატინე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Gers

ვოლაი დიუჟეღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Languedoc

ვოლაი დიულანგედოკ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Lauragais

ვოლაი დიულოღაგე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Maine

ვოლაი დიუმენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du plateau de Langres

ვოლაი დიუპლატო დე ლანგღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Val de Sèvres

ვოლაიდიუვალ დე სევღ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Volailles du Velay

ვოლაი დიუველე

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FR

Boudin blanc de Rethel

ბუდენ ბლან დე ღეტელ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

კანაღ ა ფუა გღა დიუ სიუდ უესტ(შალოს, გასკონ, ჟეღ, ლანდ, პეღიგოღ, კეღსი)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon de Bayonne

ჟამბონ დე ბაიონ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Jambon sec et noix de jambon sec des Ardennes

ჟამბონ სეკე ნუა დე ჟამბონ სეკდეზ აღდენ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

FR

Abondance

აბონდანს

Käse

FR

Banon

ბანონ

Käse

FR

Beaufort

ბოფორ

Käse

FR

Bleu d'Auvergne

ბლე დ'ოვერნ

Käse

FR

Bleu de Gex Haut-Jura; Bleu de Septmoncel

ბლე დე ჟექს ო-ჟიურა; ბლე დე სეტმონსელ

Käse

FR

Bleu des Causses

ბლე დეზ კოსეს

Käse

FR

Bleu du Vercors-Sassenage

ბლე დუ ვერკორ-სასენაჟ

Käse

FR

Brie de Meaux

ბრი დე მო

Käse

FR

Brie de Melun

ბრი დე მელან

Käse

FR

Brocciu Corse; Brocciu

ბროკსიუ კოღს, ბროკსიუ

Käse

FR

Camembert de Normandie

კამამბერ დე ნორმანდი

Käse

FR

Cantal; Fourme de Cantal; Cantalet

კანტალი; ფურმ დე კანტალი; კანტალე

Käse

FR

Chabichou du Poitou

შაბიშუ დე პუატუ

Käse

FR

Chaource

შაურს

Käse

FR

Chevrotin

შევროტენ

Käse

FR

Comté

კომტე

Käse

FR

Crottin de Chavignol; Chavignol

კროტენ დეშავინიოლი, შავინიოლი

Käse

FR

Emmental de Savoie

ემანტალ დე სავუა

Käse

FR

Emmental français est-central

ემანტალ ფღანსე ესტ-სანტღალ

Käse

FR

Époisses

ეპუასე

Käse

FR

Fourme d'Ambert; Fourme de Montbrison

ფურმ დ'ამბერ, ფურმ დე მონბისონ

Käse

FR

Laguiole

ლაგიოლ

Käse

FR

Langres

ლანგრე

Käse

FR

Livarot

ლივარო

Käse

FR

Maroilles; Marolles

მაროილი; მაროლი

Käse

FR

Mont d'or; Vacherin du Haut-Doubs

მონ დ'ორი;ვაშერენი ო-დუბიდან

Käse

FR

Morbier

მორბიე

Käse

FR

Munster; Munster-Géromé

მუნსტერი; მუნსტერ-ჟერომე

Käse

FR

Neufchâtel

ნეფშატელ

Käse

FR

Ossau-Iraty

ოსო-ირატი

Käse

FR

Pélardon

პელარდონ

Käse

FR

Picodon de l'Ardèche; Picodon de la Drôme

პიკოდონ დე ლ'აღდეშ; პიკოდონ დე ლა დღომ

Käse

FR

Pont-l'Évêque

პონ-ლ'ევეკ

Käse

FR

Pouligny-Saint-Pierre

პულინი-სენ-პიერ

Käse

FR

Reblochon; Reblochon de Savoie

რებლოშონი, რებლოშონ დე სავუა

Käse

FR

Rocamadour

როკამადურ

Käse

FR

Roquefort

როკფორ

Käse

FR

Sainte-Maure de Touraine

სენტ-მორ დე ტურენ

Käse

FR

Saint-Nectaire

სენ-ნეკტერ

Käse

FR

Salers

სალერ

Käse

FR

Selles-sur-Cher

სელ-სიურ-შერ

Käse

FR

Tome des Bauges

ტომდე ბოჟ

Käse

FR

Tomme de Savoie

ტომ დე სავუა

Käse

FR

Tomme des Pyrénées

ტომ დე პიღენე

Käse

FR

Valençay

ვალანსეი

Käse

FR

Crème d'Isigny

კღემ დ'ისინი

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Crème fraîche fluide d'Alsace

კღემ ფღეშ ფლუიდ დ'ალზას

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel d'Alsace

მიელ დ'ალზას

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel de Corse; Mele di Corsica

მიელ დე კოღს; მელე დი კორსიკა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel de Provence

მიელ დე პღოვანს

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Miel de sapin des Vosges

მიელ დე საპენ დე ვოსჟ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Œufs de Loué

ე დე ლუე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Beurre Charentes-Poitou; Beurre des Charentes; Beurre des Deux-Sèvres

ბეღ შაღანტ-პუატუ; ბეღ დე შაღანტ; ბერ დე დე-სევრ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Beurre d'Isigny

ბეღ დ'ისინი

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

FR

Huile d'olive d'Aix-en-Provence

უილ დ'ოლივდ'ექს-ან- პროვანს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Corse; Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica

უილ დ'ოლივდე კოღს; უილ დ'ოლივდე კოღს- ოლიუ დი კორსიკა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Haute-Provence

უილ დ'ოლივდე ოტ- პროვანს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de la Vallée des Baux-de-Provence

უილ დ'ოლივდელა ვალე დე ბო-დე-პღოვანს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Nice

უილ დ'ოლივდენის

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Nîmes

უილ დ'ოლივდენიმ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile d'olive de Nyons

უილ დ'ოლივდენიონ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

FR

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence

უილ ესანსიელ დე ლავანდ დე ოტ-პღოვანს

Ätherische Öle

FR

Ail blanc de Lomagne

აი ბლან დე ლომან

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Ail de la Drôme

აი დელა დღომ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Ail rose de Lautrec

აი ღოზ დელოტღეკ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Asperge des sables des Landes

ასპერჟ დე საბლ დე ლანდ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Chasselas de Moissac

შასელა დე მუასაკ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Clémentine de Corse

კლემენტინ დე კოღს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Coco de Paimpol

კოკო დე პემპოლ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Fraise du Périgord

ფღეზ დიუ პეღიგოღ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Haricot tarbais

არიკო ტაღბე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Kiwi de l'Adour

კივი დე ლ'ადურ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Lentille vert du Puy

ლანტი ვერდიუ პვი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Lentilles vertes du Berry

ლანტიივეღტ დიუ ბეღი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Lingot du Nord

ლინგო დიუ ნორ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Mâche nantaise

მაშ ნანტეზ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Melon du Haut-Poitou

მელონ დიუ ო-პუატუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Melon du Quercy

მელონ დიუკეღსი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Mirabelles de Lorraine

მიღაბელ დე ლოღენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Muscat du Ventoux

მუსკატ დიუ ვანტუ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Noix de Grenoble

ნუა დე გღენობლ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Noix du Périgord

ნუა დიუ პერიგორ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Oignon doux des Cévennes

ონიონ დუ დე სევენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olive de Nice

უილ დ'ოლივ დენის

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olives cassées de la Vallée des Baux-de-Provence

ოლივ კასე დე ლა ვალე დე ბო-დე-პროვანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olives noires de la Vallée des Baux-de-Provence

ოლივ ნუარ დე ლა ვალე დე ბო დე პროვანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Olives noires de Nyons

ოლივ ნუარ დე ნიონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Petit Epeautre de Haute-Provence

პეტი ეპოტრ დე ოტ პროვანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Poireaux de Créances

პუარო დეკრეანს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pomme de terre de l'Île de Ré

პომ დე ტერ დე ლ'ილ დერე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pomme du Limousin

პომ დიუ ლიმუზენ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pommes de terre de Merville

პომ დე ტერ დე მერვილ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pommes et poires de Savoie

პომ ე პუარ დე სავუა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuits

პრიუნო დ'აჟენ; პრიუნო დ'აჟენ მი-კვი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Riz de Camargue

რი დე კამარგ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

FR

Anchois de Collioure

ანსუა დე კოლიურ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

FR

Coquille Saint-Jacques des Côtes d'Armor

კოკი სენ-ჟაკ დე კოტ დ'აღმოღ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

FR

Cidre de Bretagne; Cidre Breton

სიდღ დე ბრეტან; სიდღ ბრეტონ;

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Cidre de Normandie; Cidre Normand

სიდღ დე ნოღმანდი; სიდღ ნოღმან

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Cornouaille

კორნუაი

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Domfront

დომფრონ

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Huîtres Marennes Oléron

უიტრ მარენ ოლერონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

FR

Pays d'Auge; Pays d'Auge-Cambremer

პეი დ'ოჟ; პეუ დ'ოჟ-კამბრემერ

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Piment d'Espelette; Piment d'Espelette - Ezpeletako Biperra

პიმან დ'ესპელეტ; პიმან დ'ესპელეტ-ეზპელეტაკო ბიპერა

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Bergamote(s) de Nancy

ბერგამოტ დე ნანსი

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

FR

Brioche vendéenne

ბრიოშვანდეენ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

FR

Pâtes d'Alsace

პატ დ'ალზას

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

FR

Foin de Crau

ფუენ დე კღო

Heu

HU

Budapesti téliszalámi

ბუდაპეშტი ტელისალიამი

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

HU

Szegedi szalámi; Szegedi téliszalámi

სეგედი სალიამი; სეგედი ტელისალიამი

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IE

Connemara Hill lamb; Uain Sléibhe Chonamara

კონემარა ჰილ ლამბ; უაინ სლეიბ ჩონამარა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IE

Timoleague Brown Pudding

თიმოლიგ ბრაუნ პუდინგ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IE

Imokilly Regato

იმოკილირეგატო

Käse

IE

Clare Island Salmon

კლეარ აილანდ სალმონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

IT

Abbacchio Romano

აბბაკიო რომანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IT

Agnello di Sardegna

ანიელლო დისარდენია

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

IT

Mortadella Bologna

მორტადელლა ბოლონია

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di S. Daniele

პროშუტო დის. დანიელე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Vitellone bianco dell'Appennino Centrale

ვიტელლონე ბიანცო დელლ'აპპენინო ჩენტრალე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Bresaola della Valtellina

ბრეზაოლადელლა ვალტელლინა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Capocollo di Calabria

კაპოკოლლო დი კალაბრია

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Coppa Piacentina

კოპპა პიაჩენტინა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Cotechino Modena

კოტეკინო მოდენა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Culatello di Zibello

კულატელლო დი ძიბელლო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Lardo di Colonnata

ლარდო დი კოლონნატა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Pancetta di Calabria

პანჩეტტა დი კალაბრია

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Pancetta Piacentina

პანჩეტტა პიაჩენტინა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Carpegna

პროშუტო დიკარპენია

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Modena

პროშუტო დიმოდენა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Norcia

პროშუტო დი ნორჩია

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto di Parma

პროშუტოდი პარმა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto Toscano

პროშუტო ტოსკანო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Prosciutto Veneto Berico-Euganeo

პროშუტოვენეტო ბერიკო- აუგანეო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame Brianza

სალამე ბრიანცა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame Cremona

სალამე კრემონა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame di Varzi

სალამე დივარძი

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame d'oca di Mortara

სალამე დ'ოკა მორტარა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame Piacentino

სალამე პიაჩენტინო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salame S. Angelo

სალამე ს. ანჯელო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salamini italiani alla cacciatora

სალამინი იტალიანი ალლა კაჩჩატორა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Salsiccia di Calabria

სალსიჩა დი კალაბრია

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Soppressata di Calabria

სოპრესსატა დი კალაბრია

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Soprèssa Vicentina

სოპრესსა ვიჩენტინა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Speck dell'Alto Adige; Südtiroler Markenspeck; Südtiroler Speck

სპეკ დელლ'ალტო ადიჯე; სუდტიროლერ მარკენსპეკ; სუდტიროლერ სპეკ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Valle d'Aosta Jambon de Bosses

ვალლე დ'აოსტა ჟამბონ დე ბოსსეს

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Valle d'Aosta Lard d'Arnad

ვალლე დ'აოსტა ლარდ დ'არნად

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Zampone Modena

ძამპონე მოდენა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IT

Asiago

აზიაგო

Käse

IT

Bitto

ბიტტო

Käse

IT

Bra

ბრა

Käse

IT

Caciocavallo Silano

კაჩოკავალლო სილანო

Käse

IT

Canestrato Pugliese

კანესტრატო პულიეზე

Käse

IT

Casatella Trevigiana

კაზატელლა ტრევიჯანა

Käse

IT

Casciotta d'Urbino

კაშოტტა დ'ურბინო

Käse

IT

Castelmagno

კასტელმანიო

Käse

IT

Fiore Sardo

ფიორე სარდო

Käse

IT

Fontina

ფონტინა

Käse

IT

Formai de Mut dell'Alta Valle Brembana

ფორმაი დემუტ დელლ'ალტა ვალლე ბრემბანა

Käse

IT

Gorgonzola

გორგონძოლა

Käse

IT

Grana Padano

გრანა პადანო

Käse

IT

Montasio

მონტასიო

Käse

IT

Monte Veronese

მონტე ვერონეზე

Käse

IT

Mozzarella di Bufala Campana

მოცცარელლა დი ბუფალა კამპანა

Käse

IT

Murazzano

მურაცცანო

Käse

IT

Parmigiano Reggiano

პარმიჯანო რეჯანო

Käse

IT

Pecorino di Filiano

პეკორინო დი ფილიანო

Käse

IT

Pecorino Romano

პეკორინო რომანო

Käse

IT

Pecorino Sardo

პეცორინო სარდო

Käse

IT

Pecorino Siciliano

პეცორინო სიჩილიანო

Käse

IT

Pecorino Toscano

პეცორინო ტოსკანო

Käse

IT

Provolone Valpadana

პროვოლონე ვალპადანა

Käse

IT

Quartirolo Lombardo

კუარტიროლო ლომბარდო

Käse

IT

Ragusano

რაგუსანო

Käse

IT

Raschera

რასკერა

Käse

IT

Ricotta Romana

რიკოტტა რომანა

Käse

IT

Robiola di Roccaverano

რობიოლა დიროკკავერანო

Käse

IT

Spressa delle Giudicarie

სპრესსა დელლე ჯუდიკარიე

Käse

IT

Stelvio; Stilfser

სტელვიო; სტილფსერ

Käse

IT

Taleggio

ტალეჯო

Käse

IT

Toma Piemontese

ტომა პიემონტეზე

Käse

IT

Valle d'Aosta Fromadzo

ვალლე დ'აოსტა ფრომადძო

Käse

IT

Valtellina Casera

ვალტელლინა კაზერა

Käse

IT

Miele della Lunigiana

მიელე დელლა ლუნიჯანა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

IT

Alto Crotonese

ალტო კროტონეზე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Aprutino Pescarese

აპრუტინო პესკარეზე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Brisighella

ბრიზიგელლა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Bruzio

ბრუციო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Canino

კანინო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Cartoceto

კარტოჩეტო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Chianti Classico

კიანტი კლასსიკო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Cilento

ჩილენტო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Collina di Brindisi

კოლლინა დი ბრინდიზი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Colline di Romagna

კოლლინე დიღომანია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Colline Salernitane

კოლლინე სალერნიტანე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Colline Teatine

კოლლინე ტეატინე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Dauno

დაუნო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Garda

გარდა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Laghi Lombardi

ლაგი ლომბარდი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Pretuziano delle Colline Teramane

პრეტუციანო დელლე კოლლინე ტერამანე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Riviera Ligure

რივიერა ლიგურე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Sabina

საბინა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Sardegna

სარდენია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Tergeste

ტერჯესტე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terra di Bari

ტერრა დი ბარი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terra d'Otranto

ტერრა დ'ოტრანტო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terre di Siena

ტერრე დი სიენა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Terre Tarentine

ტერრე ტარენტინე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Toscano

ტოსკანო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Tuscia

ტუშია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Umbria

უმბრია

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Val di Mazara

ვალ დი მაძარა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Valdemone

ვალდემონე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Valle del Belice

ვალლე დელ ბელიჩე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Valli Trapanesi

ვალლი ტრაპანეზი

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Veneto Valpolicella, Veneto Euganei e Berici, Veneto del Grappa

ვენეტოვალპოლიჩელლა, ვენეტო ეუგანეი ე ბერიჩი, ვენეტო დელ გრაპპა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

IT

Arancia del Gargano

არანჩა დელ გარგანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Arancia Rossa di Sicilia

არანჩა როსსა დი სიჩილია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Asparago Bianco di Bassano

ასპარაგო ბიანკო დი ბასსანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Asparago bianco di Cimadolmo

ასპარაგო ბიანკო დი ჩიმადოლმო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Asparago verde di Altedo

ასპარაგო ვერდე დი ალტედო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Basilico Genovese

ბაზილიკოჯენოვეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Cappero di Pantelleria

კაპპერო დიპენტელლერია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carciofo di Paestum

კარჩოფო დი პაესტუმ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carciofo Romanesco del Lazio

კარჩოფო რომანესკო დელ ლაციო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Carota dell'Altopiano del Fucino

კაროტა დელლ'ალტოპიანო ფუჩინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Castagna Cuneo

კასტანია კუნეო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Castagna del Monte Amiata

კასტანია დელ მონტე ამიატა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Castagna di Montella

კასტანია დი მონტელლა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Castagna di Vallerano

კასტანია დი ვალლერანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Ciliegia di Marostica

ჩილიეჯა დი მაროსტიკა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Cipolla Rossa di Tropea Calabria

ჩიპოლლა როსსა დი ტროპეა კალაბრია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Cipollotto Nocerino

ჩიპოლოტტო ნოჩერინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Clementine del Golfo di Taranto

კლემენტინედელ გოლფო დი ტარანტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Clementine di Calabria

კლემენტინედი კალაბრია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagiolo di Lamon della Vallata Bellunese

ფაჯოლო დი ლამონ დელლა ვალლატა ბელუნეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagiolo di Sarconi

ფაჯოლო დისარკონი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fagiolo di Sorana

ფაჯოლო დისორანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Farina di Neccio della Garfagnana

ფარინა დინეჩო დელლა გარფანიანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Farro della Garfagnana

ფარრო დელლა გარფანიანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fico Bianco del Cilento

ფიკო ბიანკო დელ ჩილენტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Ficodindia dell'Etna

ფიკოდინდია დელლ'ეტნა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Fungo di Borgotaro

ფუნგო დი ბორგოტარო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Kiwi Latina

კივი ლატინა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

La Bella della Daunia

ლა ბელლა დელლა დაუნია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Lenticchia di Castelluccio di Norcia

ლენტიკიადი კასტელუჩჩიო დი ნორჩია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone Costa d'Amalfi

ლიმონე კოსტა დ'ამალფი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone di Sorrento

ლიმონე დისორრენტო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Limone Femminello del Gargano

ლიმონე ფემმინელლოდელ გარგანო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone del Mugello

მარრონე დელ მუჯელლო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di Castel del Rio

მარრონე დი კასტელ დელ რიო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di Roccadaspide

მარრონე დი როკკადასპიდე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Marrone di San Zeno

მარრონე დი სან ძენო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Mela Alto Adige; Südtiroler Apfel

მელა ალტო ადიჯე; სუდტიროლერ აპფელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Mela Val di Non

მელა ვალ დი ნონ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Melannurca Campana

მელანურკა კამპანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Nocciola del Piemonte; Nocciola Piemonte

ნოჩიოლა დელ პიემონტე; ნოჩიოლა პიემონტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Nocciola di Giffoni

ნოჩიოლა დი ჯიფფონი

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Nocellara del Belice

ნოჩელლარა დელ ბელიჩე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Oliva Ascolana del Piceno

ოლივე ასკოლანა დელ პიჩენო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Peperone di Senise

პეპერონე დი სენიზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pera dell'Emilia Romagna

პერა დელლ'ემილია რომანია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pera mantovana

პერა მანტოვანა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pesca e nettarina di Romagna

პესკა ე ნეტტარინა დი რომანია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pomodoro di Pachino

პომოდოროდი პაკინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino

პომოდოროს. მარცანო დელლ'აგრო სარნეზე- ნოჩერინო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Radicchio di Chioggia

რადიკკიო დიკიოჯა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Radicchio di Verona

რადიკკიო დი ვერონა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Radicchio Rosso di Treviso

რადიკკიო როსსო დი ტრევიზო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Radicchio Variegato di Castelfranco

რადიკკიო ვარიეგატო დი კასტელფრანკო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Riso di Baraggia Biellese e Vercellese

რიზო დი ბარაჯჯია ბიელლეზეე ვერჩელლეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Riso Nano Vialone Veronese

რიზო ნანო ვიალონე ვერონეზე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Scalogno di Romagna

სკალონიოდი რომანია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Uva da tavola di Canicattì

უვა და ტავოლა დი კანიკატტი'

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Uva da tavola di Mazzarrone

უვა და ტავოლა დი მაცარონე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

IT

Acciughe Sotto Sale del Mar Ligure

აჩუგე სოტტო სალე დელ მარ ლიგურე

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

IT

Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino

ტინკა გობბა დორატა დელ პიანალტო დი პოირინო

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

IT

Zafferano di Sardegna

ძაფერანო დისარდენია

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Aceto Balsamico di Modena

აჩეტო ბალზამიკო დი მოდენა

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Aceto balsamico tradizionale di Modena

აჩეტო ბალზამიკო ტრადიციონალე დი მოდენა

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia

აჩეტო ბალზამიკო ტრადი- ციონალე დი რეჯო ემილია

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Zafferano dell'Aquila

ძაფფერანო დელლ'აკუილა

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Zafferano di San Gimignano

ძაფფერანო დი სან ჟიმინიანო

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

IT

Coppia Ferrarese

კოპპიაფერრარეზე

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

IT

Pagnotta del Dittaino

პანიოტტა დელ დიტტანო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

IT

Pane casareccio di Genzano

პანე კაზარეჩჩიო დი ჯენცანო

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

IT

Pane di Altamura

პანე დი ალტამურა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

IT

Pane di Matera

პანე დი მატერა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

IT

Bergamotto di Reggio Calabria - Olio essenziale

ბერგამოტტო დი რეჯიო კალაბრია – ოლიო ესენციალე

Ätherische Öle

LU

Viande de porc, marque nationale grand-duché de Luxembourg

ვიანდ დე პორ მარკ ნასი- ონალ დიუ გრან-დიუშე დე ლიუქსამბურ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

LU

Salaisons fumées, marque nationale grand-duché de Luxembourg

სალეზონ ფიუმე, მარკ ნასიონალ დიუ გრან-დიუშ დე ლიუქსამბურ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

LU

Miel - Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg

მიელ-მარკნასიონალდიუ გრან-დიუშედე ლიუქსამ- ბურ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

LU

Beurre rose - Marque Nationale du Grand-Duché de Luxembourg

ბერ როზ –მარკ ნასი- ონალ დიუ გრანდ-დიუშე დე ლიუქსამბურ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

NL

Boeren-Leidse met sleutels

ბურენ-ლეიდსე მეტ სლეიტელს

Käse

NL

Kanterkaas; Kanternagelkaas; Kanterkomijnekaas

კანტერკას; კანტერმახელ- კას; კანტერკომეინეკას;

Käse

NL

Noord-Hollandse Edammer

ნორდ-ჰოლანდს ედამერ

Käse

NL

Noord-Hollandse Gouda

ნორდ-ჰოლანდს ხაუდა

Käse

NL

Opperdoezer Ronde

ოპერდუზერ რონდე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

NL

Westlandse druif

ვესტლანდსე დრეიფ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PL

Bryndza Podhalańska

ბრინდჟა პოდჰალანსკა

Käse

PL

Oscypek

ოსციპეკ

Käse

PL

Wielkopolski ser smażony

ველკოპოლსკი სერ სმაჟონი

Käse

PL

Miód wrzosowy z Borów Dolnośląskich

მიუდ ვჟოსოვი ზ ბორუვ დოლნოშლონსკის

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PL

Andruty kaliskie

ანდრუტი კალასკიე

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

PL

Rogal świętomarciński

როგალ შვენტომარჩინსკი

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

PT

Borrego da Beira

ბორეგო დე ბეირა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego de Montemor-o-Novo

ბორეგო დე მონტემორ-ო-ნოვო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego do Baixo Alentejo

ბორეგო დო ბაიშო ალენტეჟო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego do Nordeste Alentejano

ბორეგო დო ბაიშო ალენტეჟო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego Serra da Estrela

ბორეგო სერა დე ესტრელა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Borrego Terrincho

ბორეგო ტერინკო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito da Beira

კაბრიტო და ბეირა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito da Gralheira

კაბრიტო და გრალიეირა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito das Terras Altas do Minho

კაბრიტო დას ტერას ალტას დო მინო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito de Barroso

კაბრიტო დე ბაროზო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cabrito Transmontano

კაბრიტო ტრანსმონტანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carnalentejana

კარნალენტეჟანა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Arouquesa

კარნე აროუკეზა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Barrosã

კარნე ბაროზენ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Cachena da Peneda

კარნე კაკენა და პენედა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne da Charneca

კარნე და კარნეკა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne de Bísaro Transmonano; Carne de Porco Transmontano

კარნე დე ბიზარო ტრანსმონანო; კარნე დე პორკო ტრანსმონტანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso

კარნე დე ბუვინო კრუზადო დოს ლამეიროს დო ბაროზო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne de Porco Alentejano

კარნე დე პორკო ალენტეჟანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne dos Açores

კარნე დოს ასორეს

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Marinhoa

კარნე მარინიოა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Maronesa

კარნე მარონეზა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Mertolenga

კარნე მერტოლენგა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Carne Mirandesa

კარნე მირანდეზა

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cordeiro Bragançano

კორდიერო ბრაგანსანო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Cordeiro de Barroso; Anho de Barroso; Cordeiro de leite de Barroso

კოდეირო დე ბაროზო; ანიო დე ბაროზო; კორდეიროდე ლეიტე დე ბაროზო

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Vitela de Lafões

ვიტელა დე ლაფონშ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

PT

Alheira de Barroso-Montalegre

ალიეირა დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Alheira de Vinhais

ალეირა დევინიას

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Butelo de Vinhais; Bucho de Vinhais; Chouriço de Ossos de Vinhais

ბუტელო დე ვინიას; ბუკო დე ვინიას; კორისო დე ოსოს დე ვინიას

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Cacholeira Branca de Portalegre

კაკოლეირა ბრანკა დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriça de carne de Barroso-Montalegre

კორისა დე კარნე დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriça de Carne de Vinhais; Linguiça de Vinhais

კოურისა დე კარნე დე ვინიაის; ლინგუისა დე ვინიაის

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriça doce de Vinhais

კორისა დოსე დე ვინიას

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço azedo de Vinhais; Azedo de Vinhais; Chouriço de Pão de Vinhais

კორისო აზედო დე ვინიას; აზედო დე ვინიას; კორისო დე პაო დე ვინიას

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre

კორისო დეაბობორა დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço de Carne de Estremoz e Borba

კოურისო დე კარნე დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço de Portalegre

კოურისო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço grosso de Estremoz e Borba

კორისო გროსო დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Chouriço Mouro de Portalegre

კოურისო მორო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Farinheira de Estremoz e Borba

ფარინეირადე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Farinheira de Portalegre

ფარინეირადე პორტა- ლეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Linguiça de Portalegre

ლინგუისა დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Linguíça do Baixo Alentejo; Chouriço de carne do Baixo Alentejo

ლინგუიჩა დო ბაიშო ალენტეჟო; კურისო დე კარნე დო ბაიშო ალენტეჟო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Lombo Branco de Portalegre

ლომბო ბრანკო დე პორტა- ლეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Lombo Enguitado de Portalegre

ლომბო ენგუიტადო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Morcela de Assar de Portalegre

მორსელა დე ასარ დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Morcela de Cozer de Portalegre

მორსელა დეკოზერ დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Morcela de Estremoz e Borba

მორსელა დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Paia de Estremoz e Borba

პაია დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Paia de Lombo de Estremoz e Borba

პაია დელომბო დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Paia de Toucinho de Estremoz e Borba

პაია დე ტოუსინო დე ესტრემოზ ე ბორბა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Painho de Portalegre

პაინო დე პორტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Paio de Beja

პაიო დე ბეჟა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Barrancos

პრესუნტო დე ბარანკოს

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Barroso

პრეზუნტოდე ბაროზო

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Camp Maior e Elvas; Paleta de Campo Maior e Elvas

პრეზუნტოდე კამპ მაიორ ე ელვას; პალეტა დე კამპუ მაიორ ე ელვას

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Santana da Serra; Paleta de Santana da Serra

პრეზუნტოდე სანტანადა სერა; პალეტა დე სანტანა და სერა

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto de Vinhais / Presunto Bísaro de Vinhais

პრეზუნტოდე ვინიას/ პრეზუნტო ბიზარო დე ვინიას

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Presunto do Alentejo; Paleta do Alentejo

პრეზუნტოდუ ალენტეჟუ; პალეტა დუალენტეჟუ

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Salpicão de Barroso-Montalegre

სალპიკან დე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Salpicão de Vinhais

სალპიკონ დე ვინიაის

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Sangueira de Barroso-Montalegre

შანგუეირადე ბაროზო-მონტალეგრე

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

PT

Queijo de Azeitão

კეიჟო დეაზეიტენ

Käse

PT

Queijo de cabra Transmontano

კეიჟო დე კაბრა ტრანსმონტანო

Käse

PT

Queijo de Nisa

კეიჟო დე ნიზა

Käse

PT

Queijo do Pico

კეიჟო დო პიკო

Käse

PT

Queijo mestiço de Tolosa

კეიჟო მესტიკო დე ტოლოზა

Käse

PT

Queijo Rabaçal

კეიჟო რაბასალ

Käse

PT

Queijo S. Jorge

კეიჟო ს. ჟორჟე

Käse

PT

Queijo Serpa

კეიჟო სერპა

Käse

PT

Queijo Serra da Estrela

კეიჟო სერა და ესტრელა

Käse

PT

Queijo Terrincho

კეიჟო ტერინკო

Käse

PT

Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa)

კეიჟოს დე ბეირა ბაიშა (კეიჟო დე კასტელო ბრანკო, კეიჟო ამარელო და ბეირა ბაიშა, კეიჟო პიკანტე და ბეირა ბაიშა)

Käse

PT

Azeite do Alentejo Interior

აზეიტე დოალენტეჟო ინტერიორ

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Mel da Serra da Lousã

მელ და სერა და ლოუზენ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel da Serra de Monchique

მელ და სერა დე მონკიკე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel da Terra Quente

მელ და ტერა კუენტე

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel das Terras Altas do Minho

მელ დას ტერას ალტას დო მინო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel de Barroso

მელ დე ბაროზო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel do Alentejo

მელ დო ალენტეჟო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel do Parque de Montezinho

მელ დო პარკე დე მონტე- ზინიო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel do Ribatejo Norte (Serra d'Aire, Albufeira de Castelo de Bode, Bairro, Alto Nabão

მელ დო რიბატეჟო ნორტე (სერა დ'აირე, ალბუფეირა დე კასტელო დე ბოდე, ბაირო, ალტო ნაბენო

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Mel dos Açores

მელ დოს ასორეს

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Requeijão Serra da Estrela

რეკეიჟენსერა და ესტრელა

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

PT

Azeite de Moura

აზეიტე დე მორა

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeite de Trás-os-Montes

აზეიტე დეტრას-ოს- მონტეს

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

აზეიტეს დაბეირა ინტერიორ (აზეიტე და ბეირა ალტა, აზეიტე და ბეირა ბაიშა)

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeites do Norte Alentejano

აზეიტეს დო ნორტე ალენტეჟანო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Azeites do Ribatejo

აზეიტეს დო რიბატეჟო

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

PT

Queijo de Évora

კეიჟო დე ევორა

Käse

PT

Ameixa d'Elvas

ამეიშა დ'ელვას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Amêndoa Douro

ამენდოა დოურო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Ananás dos Açores/São Miguel

ანანას დოს ასორეს/სან მიგუელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Anona da Madeira

ანონა და Mადეირა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Arroz Carolino Lezírias Ribatejanas

აროზ კაროლინო ლეზირიას რიბატეჟანას

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Azeitona de conserva Negrinha de Freixo

აზეიტონა დე კონსერვა ნეგრინა დეფრეიშო

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior

ასეიტონასდე კონსერვა დე ელვას ე კამპო მაიორ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Batata de Trás-os-montes

ბატატა დეტრას-ოს- მონტეს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Castanha da Terra Fria

კასტანია დე ტერა ფრია

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Castanha de Padrela

კასტანია დე პადრელა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Castanha dos Soutos da Lapa

კასტანა დოს სოუტოს დე ლაპა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Castanha Marvão-Portalegre

კასტანია მარვეონ-პორტალეგრე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Cereja da Cova da Beira

ჩერეჯა და ჩოვა და Bეირა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Cereja de São Julião-Portalegre

სერეჟა დე სან ჟულიენო-პორტალეგრე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Citrinos do Algarve

ჩიტრინოს დო ალგარვე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã Bravo de Esmolfe

მასან ბრავო დე ესმოლფე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã da Beira Alta

მასან და ბეირა ალტა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã da Cova da Beira

მასან და კოვა და ბეირა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã de Alcobaça

მასან დე ალკობასა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maçã de Portalegre

მასან დე პორტალეგრე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Maracujá dos Açores/S. Miguel

მარაკუჟა დოს ასორეს/ს.მიგუელ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Pêra Rocha do Oeste

პერა როკადო ოესტე

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Pêssego da Cova da Beira

პესეგო და კოვა და ბეირა

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

PT

Ovos moles de Aveiro

ოვუშ მოლეს დე ავეირუ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SE

Svecia

შვეცია

Käse

SE

Skånsk spettkaka

სქონსქ სფეთთქაქა

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SI

Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre

ექსტრა დევიშკო ოლჩნო ოლე სლოვენსკტრლსტრე

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

SK

Slovenská bryndza

სლოვენსკაბრინდზა

Käse

SK

Slovenská parenica

სლოვენსკაპარენიცა

Käse

SK

Slovenský oštiepok

სლოვენსკი ოშტიეპოკ

Käse

SK

Skalický trdelník

სკალიკი ტრელნიკ

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

UK

Isle of Man Manx Loaghtan Lamb

აისლ ოფმენ მანქს ლოუთან ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Orkney beef

ორკნი ბიფ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Orkney lamb

ორკნი ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Scotch Beef

სკოჩ ბიფ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Scotch Lamb

სკოჩ ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Shetland Lamb

შეტლანდ ლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Welsh Beef

უელშ ბიფ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Welsh lamb

უელშლამბ

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

UK

Beacon Fell traditional Lancashire cheese

ბეკონ ფელ ტრადიშენალ ლანკაშირ ჩიზ

Käse

UK

Bonchester cheese

ბონჩესტერ ჩიზ

Käse

UK

Buxton blue

ბაქსტონ ბლიუ

Käse

UK

Dorset Blue Cheese

დორსეტ ბლიუ ჩიზ

Käse

UK

Dovedale cheese

დოვედეილ ჩიზ

Käse

UK

Exmoor Blue Cheese

ექსმურ ბლიუ ჩიზ

Käse

UK

Single Gloucester

სინგლ გლუსტერ

Käse

UK

Staffordshire Cheese

სტაფორდშირ ჩიზ

Käse

UK

Swaledale cheese; Swaledale ewes' cheese

სუელდეილ ჩიზ; სუელდეილ უეს' ჩიზ

Käse

UK

Teviotdale Cheese

ტევაიოტდეილ ჩიზ

Käse

UK

West Country farmhouse Cheddar cheese

უესტ კანტრიფერმჰაუზ ჩედარ ჩიზ

Käse

UK

White Stilton cheese; Blue Stilton cheese

უაიტ სტიტონ ჩიზ; ბლიუ სტიტონ ჩიზ

Käse

UK

Melton Mowbray Pork Pie

მელტონ მოუბრეი პორკ პაი

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

UK

Cornish Clotted Cream

კორნიშ კლოტიდ ქრიმ

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

UK

Jersey Royal potatoes

ჯერსიროიალ პიტეიტოს

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

UK

Arbroath Smokies

არბროუთ სმოუკიზ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

UK

Scottish Farmed Salmon

სკოტიშ ფარმდ სალმონ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

UK

Whitstable oysters

უაიტსტეიბლ ოისტერზ

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

UK

Gloucestershire cider/perry

გლუსტერშირი სიდრ/პერი

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

UK

Herefordshire cider/perry

ჰერფორდშირ სიდრ/პერი

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

UK

Worcestershire cider/perry

უორსტერშირი სიდრ/პერი

Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

UK

Kentish ale and Kentish strong ale

კენტიშ ეილ ანდ კენტიშ სტრონგ ეილ

Bier

UK

Rutland Bitter

რუტლანდ ბიტერ

Bier

In der Europäischen Union zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel Georgiens, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

[…]

ANHANG XVII-D

GEOGRAFISCHE ANGABEN DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 170 ABSÄTZE 3 UND 4

TEIL A

In Georgien zu schützende Weine der Europäischen Union

Verzeichnis der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung

Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

BE

Côtes de Sambre et Meuse

კოტ დე სამბრ ე მეზ

BE

Hagelandse wijn

ჰაგელანდსე ვინ

BE

Haspengouwse Wijn

ჰასპენგუვსე ვინ

BE

Heuvellandse Wijn

ჰეველანდსე ვინ

BE

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

ვლამსე მოუსერენდე კვალიტისვინ

BE

Cremant de Wallonie

კრემან დე ვალონი

BE

Vin mousseux de qualite de Wallonie

ვენ მუზო დე კალი დე ვალონი

BG

Асеновград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Asenovgrad

ასენოვგრად, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ასენოვგრად

BG

Брестник gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Brestnik

ბრესტნიკ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ბრესტნიკ

BG

Варна gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Varna

ვარნა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ვარნა

BG

Велики Преслав gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Veliki Preslav

ველიკი პრესლავ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ველიკი პრესლავ

BG

Видин gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Vidin

ვიდინ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ვიდინ

BG

Враца gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Vratsa

ვრაცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ვრაცა

BG

Върбица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Varbitsa

ვარბიცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ვარბიცა

BG

Долината на Струма gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Struma valley

დოლინატა ნა სტრუმა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სტრუმა ველი

BG

Драгоево gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Dragoevo

დრაგოევო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: დრაგოევო

BG

Евксиноград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Evksinograd

ევკსინოგრად, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ევკსინოგრად

BG

Ивайловград gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Ivaylovgrad

ივაილოვგრად, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ივაილოვგრად

BG

Карлово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Karlovo

კარლოვო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: კარლოვო

BG

Карнобат gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Karnobat

კარბონატ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: კარბონატ

BG

Ловеч gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lovech

ლოვეჩ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ლოვეჩ

BG

Лозицa gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lozitsa

ლოზიცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ლოზიცა

BG

Лом gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lom

ლომ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ლომ

BG

Любимец gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lyubimets

ლიუბიმეც, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ლიუბიმეც

BG

Лясковец gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Lyaskovets

ლიასკოვეც, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ლიასკოვეც

BG

Мелник gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Melnik

მელნიკ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიო- ნის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: მელნიკ

BG

Монтана gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Montana

მონტანა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: მონტანა

BG

Нова Загора gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Nova Zagora

ნოვა ზაგორა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ნოვა ზაგორა

BG

Нови Пазар gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Novi Pazar

ნოვი Pპაზარ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ნოვი პაზარ

BG

Ново село gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Novo Selo

ნოვო სელო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ნოვო სელო

BG

Оряховица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Oryahovitsa

ორიახოვიცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ორიაჰოვიცა

BG

Павликени gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Pavlikeni

პავლიკენი, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: პავლიკენი

BG

Пазарджик gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Pazardjik

პაზარჯიკ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგი- ონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: პაზარჯიკ

BG

Перущица gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Perushtitsa

პერუშჩიცა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიულიერთეულის სახელი ე

კვივალენტური ტერმინი: პერუშიცა

BG

Плевен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Pleven

პლევენ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: პლევენ

BG

Пловдив gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Plovdiv

პლოვდივ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგი- ონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: პლოვდივ

BG

Поморие gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Pomorie

პომორიე, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: პომორიე

BG

Русе gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Ruse

რუსე, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: რუსე

BG

Сакар gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Sakar

საკარ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: საკარ

BG

Сандански gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Sandanski

სანდანსკი, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: სანდანსკი

BG

Свищов gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Svishtov

სვიშჩოვ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სვიშტოვ

BG

Септември gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Septemvri

სეპტემვრი, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგი- ონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სეპტემვრი

BG

Славянци gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Slavyantsi

სლავიანცი, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრე- გიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სლავიანცი

BG

Сливен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Sliven

სლივენ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: სლივენ

BG

Стамболово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Stambolovo

სტამბოლოვო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბ- რეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სტამბოლოვო

BG

Стара Загора gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Stara Zagora

სტარა ზაგორა, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სტარა ზაგორა

BG

Сунгурларе gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Sungurlare

სუნგურლარე, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბ- რეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: სუნგურლარე

BG

Сухиндол gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Suhindol

სუხინდოლ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრე- გიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: სუჰინდოლ

BG

Търговище gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Targovishte

ტარგოვიშჩე, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ტარგოვიშტე

BG

Хан Крум gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Han Krum

ჰან კრუმ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ჰან კრუმ

BG

Хасково gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Haskovo

ხასკოვო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიო- ნის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ჰასკოვო

BG

Хисаря gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Hisarya

ხისარია, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიო- ნის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ჰისარია

BG

Хърсово gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Harsovo

ხარსოვო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგი- ონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ჰარსოვო

BG

Черноморски район gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Black Sea Region

ჩერნომორსკი რაიონ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ბლექ სი რეჯიონ

BG

Черноморски район gegebenenfalls ergänzt durch Южно Черноморие

entsprechender Begriff: Southern Black Sea Coast

ჩერნომორსკი რაიონ, შეიძლება მოსდევდეს იუჟნო ჩერნომორიე ეკვივალენტური ტერმინი: საუთერნ ბლექ სი ქოუსთ

BG

Шивачево gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Shivachevo

შივაჩევო, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: შივაჩევო

BG

Шумен gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Shumen

შუმენ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: შუმენ

BG

Ямбол gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

entsprechender Begriff: Yambol

იამბოლ, მოსდევს ან არ მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: იამბოლ

BG

Болярово entsprechender Begriff: Bolyarovo

ბოლიაროვო ეკვივალენტური ტერმინი: ბოლიაროვო

CZ

Čechy gegebenenfalls ergänzt durch Litoměřická

ჩეხი, შეიძლება მოსდევდეს ლიტომერჟიცკა

CZ

Čechy gegebenenfalls ergänzt durch Mělnická

ჩეხი, შეიძლება მოსდევდეს მელნიცკა

CZ

Morava gegebenenfalls ergänzt durch Mikulovská

მორავა, შეიძლება მოსდევდეს მიკულოვსკა

CZ

Morava gegebenenfalls ergänzt durch Slovácká

მორავა, შეიძლება მოსდევდეს სლოვაცკა

CZ

Morava gegebenenfalls ergänzt durch Velkopavlovická

მორავა, შეიძლება მოსდევდეს ველკოპავლოვიცკა

CZ

Morava gegebenenfalls ergänzt durch Znojemská

მორავა, შეიძლება მოსდევდეს ზნოჟემსკა

DE

Ahr gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

არ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Baden gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ბადენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Franken gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ფრანკენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Hessische Bergstraße gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ჰესიშე ბერგშტრასე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Mittelrhein gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

მიტელრაინ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Mosel-Saar-Ruwer gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Mosel

მოზელ-საარ-რუვერ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: მოზელ

DE

Nahe gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ნაე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Pfalz gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

პფალც, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Rheingau gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

რაინგაუ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Rheinhessen gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

რაინჰესენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Saale-Unstrut gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ზაალე-უნშრუტ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Sachsen gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ზაქსენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

DE

Württemberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ვიურტემბერგ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

EL

Αγχίαλος

entsprechender Begriff: Anchialos

ანხიალოს

ეკვივალენტური ტერმინი: ანხიალოს

EL

Αμύνταιο

entsprechender Begriff: Amynteo

ამინტეო

ეკვივალენტური ტერმინი: ამინტეო

EL

Αρχάνες

entsprechender Begriff: Archanes

არხანეზ

ეკვივალენტური ტერმინი: არჰანეს

EL

Γουμένισσα

entsprechender Begriff: Goumenissa

ღუმენისა

ეკვივალენტური ტერმინი: გუმენისა

EL

Δαφνές

entsprechender Begriff: Dafnes

დაფნეზ

ეკვივალენტური ტერმინი: დაფნეს

EL

Ζίτσα

entsprechender Begriff: Zitsa

ზიცა

ეკვივალენტური ტერმინი: ზიცა

EL

Λήμνος

entsprechender Begriff: Lemnos

ლიმნოს

ეკვივალენტური ტერმინი: ლემნოს

EL

Μαντινεία

entsprechender Begriff: Mantinia

მანტინია

ეკვივალენტური ტერმინი: მანტინია

EL

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

entsprechender Begriff: Mavrodafne of Cephalonia

მავროდაფნი კეფალინიაზ ეკვივალენტური ტერმინი: მავროდაფნი ოფ კეფალონია ან კატლონიას მავროდაფნი

EL

Μαυροδάφνη Πατρών

entsprechender Begriff: Mavrodaphne of Patras

მავროდაფნი პატრონ

ეკვივალენტური ტერმინი: მავროდაფნი ოფ პატრას ან პატრას მავროდაფნი

EL

Μεσενικόλα

entsprechender Begriff: Messenikola

მესენიკოლა

ეკვივალენტური ტერმინი: მესენიკოლა

EL

Μοσχάτος Κεφαλληνίας

entsprechender Begriff: Cephalonia Muscatel

მოსხატოზ კეფალინიაზ

ეკვივალენტური ტერმინი: კეფალონია მუსკატელ

EL

Μοσχάτος Λήμνου

entsprechender Begriff: Lemnos Muscatel

მოსხატოზ ლიმნუ

ეკვივალენტური ტერმინი: ლემნოს მუსკატელ

EL

Μοσχάτος Πατρών

entsprechender Begriff: Patras Muscatel

მოსხატოზ პატრონ

ეკვივალენტური ტერმინი: პატრას მუსკატელ

EL

Μοσχάτος Ρίου Πατρών

entsprechender Begriff: Rio Patron Muscatel

მოსხატოზ რიუ პატრონ ეკვივალენტური ტერმინი: რიო პატრონ მუსკატელ

EL

Μοσχάτος Ρόδου

entsprechender Begriff: Rhodes Muscatel

მოსხატოზ როდუ

ეკვივალენტური ტერმინი: როდეს მუსკატელ

EL

Νάουσα

entsprechender Begriff: Naoussa

ნაუსა

ეკვივალენტური ტერმინი: ნაუსა

EL

Νεμέα

entsprechender Begriff: Nemea

ნემეა

ეკვივალენტური ტერმინი: ნემეა

EL

Πάρος

entsprechender Begriff: Paros

პაროს

ეკვივალენტური ტერმინი: პაროს

EL

Πάτρα

entsprechender Begriff: Patras

პატრა

ეკვივალენტური ტერმინი: პატრას

EL

Πεζά

entsprechender Begriff: Peza

პეზა

ეკვივალენტური ტერმინი: პეზა

EL

Πλαγιές Μελίτωνα

entsprechender Begriff: Cotes de Meliton

პლაღიეზ მელიტონა

ეკვივალენტური ტერმინი: კოტ დე მელიტონ

EL

Ραψάνη

entsprechender Begriff: Rapsani

რაფსანი

ეკვივალენტური ტერმინი: რაფსანი

EL

Ρόδος

entsprechender Begriff: Rhodes

როდოზ

ეკვივალენტური ტერმინი: როდეს

EL

Ρομπόλα Κεφαλληνίας

entsprechender Begriff: Robola of Cephalonia

რომპოლა კეფალინიაზ ეკვივალენტური ტერმინი: რობოლა ოფ კეფალონია ან კეფალონიას რობოლა

EL

Σάμος

entsprechender Begriff: Samos

სამოზ

ეკვივალენტური ტერმინი: სამოს

EL

Σαντορίνη

entsprechender Begriff: Santorini

სანტორინი

ეკვივალენტური ტერმინი: სანტორინი

EL

Σητεία

entsprechender Begriff: Sitia

სიტია

ეკვივალენტური ტერმინი: სიტია

ES

Abona

აბონა

ES

Alella

ალელია

ES

Alicante gegebenenfalls ergänzt durch Marina Alta

ალიკანტე, შეიძლება მოსდევდეს მარინა ალტა

ES

Almansa

ალმანსა

ES

Ampurdán-Costa Brava

ამპურდან-კოსტა ბრავა

ES

Arabako Txakolina

entsprechender Begriff: Txakolí de Álava

არაბაკო ტსაკოლინა

ეკვივალენტური ტერმინი: ტსაკოლი დე ალავა

ES

Arlanza

არლანსა

ES

Arribes

არიბეს

ES

Bierzo

ბიერსო

ES

Binissalem

ბინისალემ

ES

Bizkaiko Txakolina

entsprechender Begriff: Chacolí de Bizkaia

ბისკაიკო ტსაკოლინა ეკვივალენტური ტერმინი: ჩაკოლი დე ბისკაია

ES

Bullas

ბულიას

ES

Calatayud

კალატაიუდ

ES

Campo de Borja

კამპო დე ბორხა

ES

Cariñena

კარინენია

ES

Cataluña

კატალუნია

ES

Cava

კავა

ES

Chacolí de Bizkaia

entsprechender Begriff: Bizkaiko Txakolina

ჩაკოლი დე ბისკაია

ეკვივალენტური ტერმინი: ბისკაიკო ტსაკოლინა

ES

Chacolí de Getaria

entsprechender Begriff: Getariako Txakolina

ჩაკოლი დე ხეტარია

ეკვივალენტური ტერმინი: ხეტარიაკო ტსაკოლინა

ES

Cigales

სეგალეს

ES

Conca de Barberá

კონკა დე ბარბერა

ES

Condado de Huelva

კონდადო დე უელვა

ES

Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Artesa

კოსტერს დელ სეგრე, შეიძლება მოსდევდეს არტესა

ES

Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Les Garrigues

კოსტერს დელ სეგრე, შეიძლება მოსდევდეს ლე გარიგვეს

ES

Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Raimat

კოსტერს დელ სეგრე, შეიძლება მოსდევდეს რაიმატ

ES

Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Valls de Riu Corb

კოსტერს დელ სეგრე, შეიძლება მოსდევდეს ვალს დე რიუ კორბ

ES

Dehesa del Carrizal

დეესა დელ კარისალ

ES

Dominio de Valdepusa

დომინიო დე ვალდეპუსა

ES

El Hierro

ელ იერო

ES

Finca Élez

ფინკა ელეს

ES

Getariako Txakolina

entsprechender Begriff: Chacolí de Getaria

ხეტარიაკო ტსაკოლინა

ეკვივალენტური ტერმინი: ჩაკოლი დე ხეტარია

ES

Guijoso

გიხოსო

ES

Jerez-Xérès-Sherry

ხერეს-სერეს-სერი

ES

Jumilla

ხუმილია

ES

La Mancha

ლა მანჩა

ES

La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Fuencaliente

ლა პალმა, შეიძლება მოსდევდეს ფუენკალიენტე

ES

La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Hoyo de Mazo

ლა პალმა, შეიძლება მოსდევდეს ოიო დე მასო

ES

La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Norte de la Palma

ლა პალმა, შეიძლება მოსდევდეს ნორტე დე ლა პალმა

ES

Lanzarote

ლანსაროტე

ES

Málaga

მალაგა

ES

Manchuela

მანჩუელა

ES

Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

მანსანილია სანლუკარ დე ბარამედა

ES

Méntrida

მენტრიდა

ES

Mondéjar

მონდეხარ

ES

Monterrei gegebenenfalls ergänzt durch Ladera de Monterrei

მონტერეი, შეიძლება მოსდევდეს ლადერა დე მონტერეი

ES

Monterrei gegebenenfalls ergänzt durch Val de Monterrei

მონტერეი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე მონტერეი

ES

Montilla-Moriles

მონტილია-მორილეს

ES

Montsant

მონტსანტ

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Baja Montaña

ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს ბახა მონტანია

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Alta

ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს რიბერა ალტა

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Baja

ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს რიბერა ბახა

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Tierra Estella

ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს ტიერა ესტელია

ES

Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Valdizarbe

ნავარა, შეიძლება მოსდევდეს ვალდისარბე

ES

Pago de Arínzano

entsprechender Begriff: Vino de pago de Arinzano

პაგო დე არინსანო

ეკვივალენტური ტერმინი: ვინო დე პაგო დე არინსანო

ES

Penedés

პენედეს

ES

Pla de Bages

პლა დე ბახეს

ES

Pla i Llevant

პლა ი ლევანტ

ES

Priorat

პრიორატ

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Condado do Tea

რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს კონდადო დო ტეა

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch O Rosal

რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს ო როსალ

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Ribeira do Ulla

რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს რიბეირა დო ულია

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Soutomaior

რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს სოტომაიორ

ES

Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Val do Salnés

რიას ბაისას, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დო სალნე

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Amandi

რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს ამანდი

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Chantada

რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს ჩანტადა

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Quiroga-Bibei

რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს კიროგა-ბიბეი

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Ribeiras do Miño

რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს რიბეირას დო მინიო

ES

Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Ribeiras do Sil

რიბეირა საკრა, შეიძლება მოსდევდეს რიბეირას დო სილ

ES

Ribeiro

რიბეირო

ES

Ribera del Duero

რიბერა დელ დუერო

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Cañamero

რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს განიამერო

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Matanegra

რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს მატანეგრა

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Montánchez

რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს მონტანჩეს

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Alta

რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს რიბერა ალტა

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Baja

რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს რიბერა ბახა

ES

Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Tierra de Barros

რიბერა დელ გვადიანა, შეიძლება მოსდევდეს ტიერა დე ბაროს

ES

Ribera del Júcar

რიბერა დელ ხუკარ

ES

Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Alavesa

რიოხა, შეიძლება მოსდევდეს რიოხა ალავესა

ES

Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Alta

რიოხა, შეიძლება მოსდევდეს რიოხა ალტა

ES

Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Baja

რიოხა, შეიძლება მოსდევდეს რიოხა ბახა

ES

Rueda

რუედა

ES

Sierras de Málaga gegebenenfalls ergänzt durch Serranía de Ronda

სიერას დე მალაგა, შეიძლება მოსდევდეს სერანია დე რონდა

ES

Somontano

სომონტანო

ES

Tacoronte-Acentejo gegebenenfalls ergänzt durch Anaga

ტაროკონტე-ასენტეხო, შეიძლება მოსდევდეს ანაგა

ES

Tarragona

ტარაგონა

ES

Terra Alta

ტერა ალტა

ES

Tierra de León

ტიერა დე ლეონ

ES

Tierra del Vino de Zamora

ტიერა დელ ვინო დე სამორა

ES

Toro

ტორო

ES

Txakolí de Álava

entsprechender Begriff: Arabako Txakolina

ტსაკოლი დე ალავა

ეკვივალენტური ტერმინი: არაბაკო ტსაკოლინია

ES

Uclés

უკლეს

ES

Utiel-Requena

უტიელ-რეკენია

ES

Valdeorras

ვალდეორას

ES

Valdepeñas

ვალდეპენიას

ES

Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Alto Turia

ვალენსია, შეიძლება მოსდევდეს ალტო ტურია

ES

Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Clariano

ვალენსია, შეიძლება მოსდევდეს კლარიანო

ES

Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Moscatel de Valencia

ვალენსია, შეიძლება მოსდევდეს მოსკატელ დე ვალენსია

ES

Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Valentino

ვალენსია, შეიძლება მოსდევდეს ვალენტინიო

ES

Valle de Güímar

ვალიე დე გვიმარ

ES

Valle de la Orotava

ვალიე დე ლა ოროტავა

ES

Valles de Benavente

ვალიეს დე ბენავენტე

ES

Vino de Calidad de Valtiendas

ვინო დე კალიდად დე ვალტიენდას

ES

Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch Arganda

ვინოს დე მადრიდ, შეიძლება მოსდევდეს არგანდა

ES

Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch Navalcarnero

ვინოს დე მადრიდ, შეიძლება მოსდევდეს ნავალკარნერო

ES

Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch San Martín de Valdeiglesias

ვინოს დე მადრიდ, შეიძლება მოსდევდეს სან მარტინ დე ვალდეიგლესიას

ES

Ycoden-Daute-Isora

იკოდენ-დოტ-ისორა

ES

Yecla

იეკლა

FR

Ajaccio

აჟასიო

FR

Aloxe-Corton

ალოქს-კორტონ

FR

Alsace gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer Rebsorte und/oder den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Vin d'Alsace

ალზას, შეიძლება მოსდევდეს სხვადასხვა ღვინისდა/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეკვივალენტური ტერმინი: ვენ დ'ალზას

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Bergbieten

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ალტენბერგ დე ბერგბიტენ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Bergheim

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ალტენბერგ დე ბერგჰაიმ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Wolxheim

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ალტენბერგ დე ვოლქსჰაიმ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Brand

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ბრენდ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Bruderthal

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ბრიუდერტალ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Eichberg

ალზას გრან კრიუ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Engelberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ენგელბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Florimont

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფლორიმონ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Frankstein

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფრანკშტაინ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Froehn

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფრენ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Furstentum

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფურსტენტუმ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Geisberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს გაისბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Gloeckelberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს გლეკელბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Goldert

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს გოლდერტ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Hatschbourg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ჰატშბურგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Hengst

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ჰენგსტ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kanzlerberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კანცლერბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kastelberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კასტელბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kessler

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კესლერ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kirchberg de Barr

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კირხბერგ დე ბარ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kirchberg de Ribeauvillé

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კირხბერგ დე რიბოვილე

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Kitterlé

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს კიტერლე

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Mambourg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მამბურგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Mandelberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მანდელბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Marckrain

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მარკრაინ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Moenchberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მენხბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Muenchberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს მუენხბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Ollwiller

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ოლვილერ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Osterberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ოსტერბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Pfersigberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს პფესიგბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Pfingstberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს პფინგშტბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Praelatenberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს პრელატენბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Rangen

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს რანგენ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Saering

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს სერინგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Schlossberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შლოსბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Schoenenbourg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შენენბურგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Sommerberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს სომერბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Sonnenglanz

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს სონენგლანც

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Spiegel

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შპიგელ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Sporen

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს სპორენ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Steinen

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შტაინენ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Steingrubler

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შტაინგრუბლერ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Steinklotz

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს შტაინკლოც

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Vorbourg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ფორბურგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Wiebelsberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ვიბელსბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Wineck-Schlossberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ვინეკ-შლოსბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Winzenberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ვინცენბერგ

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Zinnkoepflé

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ცინკეპფლე

FR

Alsace Grand Cru ergänzt durch Zotzenberg

ალზას გრან კრიუ, მოსდევს ცოცენბერგ

FR

Alsace Grand Cru unter Voranstellung von Rosacker

ალზას გრან კრიუ, წინ უძღვის როზაკერ

FR

Anjou gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ gegebenenfalls unter Voranstellung von „Rosé“

ანჟუ, შეიძლება მოსდევდეს „ვალ დე ლუარ“, „მუ სო“ ან წინ უძღოდეს „როზე“

FR

Anjou Coteaux de la Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ანჟუ კოტო დე ლა ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Anjou Villages gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ანჟუ ვილაჟ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Anjou-Villages Brissac gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ანჟუ – ვილაჟ ბრისაკ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Arbois gegebenenfalls ergänzt durch Pupillin gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“

არბუა, შეიძლება მოსდევდეს „პუპიილენ“, „მუსო“.

FR

Auxey-Duresses gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

ოქსი-დიურეს, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“, ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“

FR

Bandol

entsprechender Begriff: Vin de Bandol

ბანდოლ

ეკვივალენტური ტერმინი: ვენ დე ბანდოლ

FR

Banyuls gegebenenfalls ergänzt durch „Grand Cru“ und/oder „Rancio“

ბანიულ, შეიძლება მოსდევდეს „გრან კრიუ“ და/ან რანსიო'

FR

Barsac

ბარსაკ

FR

Bâtard-Montrachet

ბეტარ-მონტრაშე

FR

Béarn gegebenenfalls ergänzt durch Bellocq

ბეარნ, შეიძლება მოსდევდეს ბელოკ

FR

Beaujolais gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch „Villages“ gegebenenfalls ergänzt durch „Supérieur“

ბოჟოლე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი, ან „ვილაჟ“, ან'სუპერიერ'

FR

Beaune

ბონ

FR

Bellet

entsprechender Begriff: Vin de Bellet

ბელე

ეკვივალენტური ტერმინი: ვენ დე ბელე

FR

Bergerac gegebenenfalls ergänzt durch „sec“

ბერჟერაკ, შეიძლება მოსდევდეს „სეკ“

FR

Bienvenues-Bâtard-Montrachet

ბიენვენუეს-ბატარ-მონტრაშე

FR

Blagny gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune / Côte de Beaune-Villages

ბლანი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ბონ / კოტ დე ბონ-ვილაჟ

FR

Blanquette de Limoux

ბლანკეტ დე ლიმუ

FR

Blanquette méthode ancestrale

ბლანკეტ მეტოდ ანსესტრალ

FR

Blaye

ბლეი

FR

Bonnes-mares

ბონ მარ

FR

Bonnezeaux gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ბონეზო, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Bordeaux gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“, „Mousseux“ oder „ supérieur“

ბორდო, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“, „მუსო“, „სუპერიერ“

FR

Bordeaux Côtes de Francs

ბორდო კოტ დე ფრან

FR

Bordeaux Haut-Benauge

ბორდო ბენოჟ

FR

Bourg

entsprechender Begriff: Côtes de Bourg / Bourgeais

ბურ

ეკვივალენტური ტერმინი: კოტ დე ბურ / ბურჟე

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Chitry

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი „შიტრი“

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte Chalonnaise

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი „კოტ შალონეზ“

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte Saint-Jacques

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კოტ სენ-ჟაკ

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes d'Auxerre

ბურგონ შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიულიერთეულის სახელი კოტ დ'ოქსერ

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes du Couchois

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კოტ დიუ კუშუა

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coulanges-la-Vineuse

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კულანჟ-ლა-ვინეზ

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Épineuil

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ეპინეი

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Beaune

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კოტ დე ბონ

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Nuits

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“„როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი კოტ დე ნუი

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit La Chapelle Notre-Dame

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ლა შაპელ ნოტრ-დამ

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Le Chapitre

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიულიერთეულის სახელი ლე შაპიტრ

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Montrecul / Montre-cul / En Montre-Cul

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიულიერთეულის სახელი მონტრკიულ / მონტრ-კიულ / ან მონტრ-კიულ

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“ oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Vézelay

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“ ანმცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ვეზელე

FR

Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch „Clairet“, „Rosé“, „ordinaire“ oder „grand ordinaire“

ბურგონ, შეიძლება მოსდევდეს „კლერე“, „როზე“, „ორდინერ'ან 'გრან ორდინერ“

FR

Bourgogne aligoté

ბურგონ ალიგოტე

FR

Bourgogne passe-tout-grains

ბურგონ პას-ტუ-გრენ

FR

Bourgueil

ბურგეი

FR

Bouzeron

ბუზრონ

FR

Brouilly

ბრუიი

FR

Bugey gegebenenfalls ergänzt durch Cerdon gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vins du“, „Mousseux du“, „Pétillant“ oder „Roussette du“ oder ergänzt durch „Mousseux“ oder „Pétillant“ gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ბუგე, შეიძლება მოსდევდეს სერდონ, წინ უძღოდეს „ვენ დიუ“, „მუსო დიუ“, „პეტიიან“, ან „რუსეტ დიუ“ ან მოსდევდეს „მუსო“ ან „პეტიიან“ .შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Buzet

ბუზე

FR

Cabardès

კაბარდე

FR

Cabernet d'Anjou gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კაბერნე დ'ანჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Cabernet de Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კაბერნე დე სომურ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Cadillac

კადილაკ

FR

Cahors

კაორ

FR

Cassis

კასის

FR

Cérons

სერონ

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Beauroy gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ბოროი ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Berdiot gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ბერდიო ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Beugnons

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ბენიონ

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Butteaux gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ბიუტო ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chapelot gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს შაპელო ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chatains gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს შატენ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chaume de Talvat gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს შომ დე ტალვა

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Bréchain gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ბრეშენ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Cuissy

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე კისი

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Fontenay gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ფონტენე ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Jouan gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ჟუან ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Léchet gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ლეშე ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Savant gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე სავან ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Vaubarousse gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ვობარუს ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte des Prés Girots gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე პრე ჟირო ან 'პრემიე კრიუ

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Forêts gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ფორე ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Fourchaume gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ფურშომ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch L'Homme mort gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლ'ომ მორ ან „პრემიერ კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Beauregards

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლე ბორ გარ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Épinottes gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლე ეპინოტ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Fourneaux gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლე ფურნო ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Lys gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ლე ლი ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Mélinots gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მელინო ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Mont de Milieu gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მონ დე მილიე ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Montée de Tonnerre

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მონტე დე ტონერ

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Montmains gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მონტმენ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Morein gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მორენ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Pied d'Aloup gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს პიე დ'ალუპ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Roncières gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს რონსიერ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Sécher gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს სეშე ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Troesmes gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ტრემ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaillons gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ველონ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vau de Vey gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვო დე ვეი ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vau Ligneau gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვო ლინიო ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaucoupin gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვოკუპენ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaugiraut gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვოჟირო ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaulorent gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოდევდეს ვოლორან ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaupulent gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვოპულან ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaux-Ragons gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვო-რაგონ ან „პრემიე კრიუ“

FR

Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vosgros gegebenenfalls ergänzt durch „premier cru“

შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს ვოსგრო ან პრემიე კრიუ'

FR

Chablis

შაბლი

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Blanchot

შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ბლანშო

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Bougros

შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ბუგრო

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Grenouilles

შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს გრენუი

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Les Clos

შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ლე კლო

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Preuses

შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს პრეზე

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Valmur

შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ვალმურ

FR

Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Vaudésir

შაბლი გრან კრიუ, შეიძლება მოსდევდეს ვოდეზირ

FR

Chambertin

შამბერტენ

FR

Chambertin-Clos-de-Bèze

შამბერტენ კლო დე ბეზ

FR

Chambolle-Musigny

შამბოლ მიუზინი

FR

Champagne

შამპან

FR

Chapelle-Chambertin

შაპელ-შამბერტენ

FR

Charlemagne

შარლემან

FR

Charmes-Chambertin

შარმ-შამბერტენ

FR

Chassagne-Montrachet gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune / Côtes de Beaune-Villages

შასან-მონტრაშე, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ბონ / კოტ დე ბონ-ვილაჟ

FR

Château Grillet

შატო-გრიე

FR

Château-Chalon

შატო-შალონ

FR

Châteaumeillant

შატომეიან

FR

Châteauneuf-du-Pape

შატონეფ-დიუ-პაპ

FR

Châtillon-en-Diois

შატიონ ან-დიუა

FR

Chaume - Premier Cru des coteaux du Layon

შომ-პრემიე კრიუ დე კოტო დიუ ლეონ

FR

Chenas

შენა

FR

Chevalier-Montrachet

მონტრაშე

FR

Cheverny

შავერნი

FR

Chinon

შინო

FR

Chiroubles

შირუბლ

FR

Chorey-les-Beaune gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune / Côte de Beaune-Villages

შორი-ლე-ბონ, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ბონ / კოტ დე ბონ-ვილაჟ

FR

Clairette de Bellegarde

კლერეტ დე ბელგარდ

FR

Clairette de Die

კლერეტ დე დი

FR

Clairette de Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch the name of a smaller geographical unit

კლერეტ დე ლანგდოკ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Clos de la Roche

კლო დე ლა როშ

FR

Clos de Tart

კლო დე ტარ

FR

Clos de Vougeot

კლო დე ვუჟო

FR

Clos des Lambrays

კლო დე ლამბრე

FR

Clos Saint-Denis

კლო სენ-დენი

FR

Collioure

კოლიურ

FR

Condrieu

კონდრიე

FR

Corbières

კორბიერ

FR

Cornas

კორნა

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Calvi gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“

კორს, შეიძლება მოსდევდეს კალვი ან წინუძღოდეს „ვენ დე“

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux du Cap Corse gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“

კორს, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დიუ კაპ კორს ან წინ უძღოდეს „ვენ დე“

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Figari gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“

კორს, შეიძლება მოსდევდეს ფიგარი ან წინუძღოდეს „ვენ დე“

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Porto-Vecchio gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“

კორს, შეიძლება მოსდევდეს პორტო-ვეკშიო ან წინუსწრებდეს „ვენ დე“

FR

Corse gegebenenfalls ergänzt durch Sartène gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“

კორს, შეიძლება მოსდევდეს სარტენ ან წინუძღოდეს „ვენ დე“

FR

Corse gegebenenfalls unter Voranstellung von „Vin de“

კორს, შეიძლება წინ უძღოდეს „ვენ დე“

FR

Corton

კორტონ

FR

Corton-Charlemagne

კორტონ-შარლემან

FR

Costières de Nîmes

კოსტიერ დე ნიმ

FR

Côte de Beaune unter Voranstellung des Namens einer kleineren geografischen Einheit

კოტ დე ბონ, შეიძლება წინ უძღოდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Côte de Beaune-Villages

კოტ დე ბონ-ვილაჟ

FR

Côte de Brouilly

კოტ დე ბრუი

FR

Côte de Nuits-villages

კოტ დე ნუი-ვილაჟ

FR

Côte roannaise

კოტ როანეზ

FR

Côte Rôtie

კოტ როტი

FR

Coteaux champenois gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კოტო შამპენუა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Coteaux d'Aix-en-Provence

კოტო დ'ექს-ან-პროვანს

FR

Coteaux d'Ancenis ergänzt durch den Namen der Rebsorte koto d'anseni

შეიძლება მოსდევდეს ღვინისსახეობის სახელი

FR

Coteaux de Die

კოტო დე დი

FR

Coteaux de l'Aubance gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კოტო დე ლობანს, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Coteaux de Pierrevert

კოტო დე პიერვერ

FR

Coteaux de Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კოტო დე სომიურ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Coteaux du Giennois

კოტო დიუ ჟიენუა

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Cabrières

კოტო დიუ ლანგედოგ, შეიძლება მოსდევდეს კაბრიერ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de la Méjanelle / La Méjanelle

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე ლა მეჟანელ / ლა მეჟანელ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Saint-Christol "/ Saint-Christol

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე სენ-კრისტოლ /სენ-კრისტოლ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Vérargues / Vérargues

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე ვერარგ / ვერარგ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Grès de Montpellier

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს გრე დე მონპელიე

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch La Clape

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს ლა კლაპ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Montpeyroux

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს მონპეირუ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Pic-Saint-Loup

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს პიკ-სენ-ლუ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Quatourze

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს კატურ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Drézéry

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს სენ-დრეზერი

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Georges-d'Orques

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს სენ-ჟორჟ დ'ორკ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Saturnin

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს სენ-სატურნენ

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Picpoul-de-Pinet

კოტო დიუ ლანგედოკ, შეიძლება მოსდევდეს პიკპულ-დე-პენ

FR

Coteaux du Layon gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კოტო დიუ ლეიონ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Coteaux du Layon Chaume gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კოტო დიუ ლეიონ შომ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Coteaux du Loir gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კოტო დიუ ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Coteaux du Lyonnais

კოტო დიუ ლიონე

FR

Coteaux du Quercy

კოტო დიუ კერსი

FR

Coteaux du Tricastin

კოტო დიუ ტრეკასტენ

FR

Coteaux du Vendômois gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire K

კოტო დიუ ვანდომუა, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Coteaux varois

კოტო ვარუა

FR

Côtes Canon Fronsac

entsprechender Begriff: Canon Fronsac

კოტ კანონ ფრონსაკ

ეკვივალენტური ტერმინი: კანონ ფრონსაკ

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Boudes

კოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს ბუდ

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Chanturgue

კოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს შანტურგ

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Châteaugay

კოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს შატოგე

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Corent

კოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს კორან

FR

Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Madargue

ოტ დ'ოვერნ, შეიძლება მოსდევდეს მადარგე

FR

Côtes de Bergerac

კოტ დ'ოვერნ

FR

Côtes de Blaye

კოტ დე ბლე

FR

Côtes de Bordeaux Saint-Macaire

კოტ დე ბორდო დენ მაკერ

FR

Côtes de Castillon

კოტ დე კასტიონ

FR

Côtes de Duras

კოტ დე დიურას

FR

Côtes de Millau

კოტ დე მიო

FR

Côtes de Montravel

კოტ დე მონრაველ

FR

Côtes de Provence

კოტ დე პროვანს

FR

Côtes de Saint-Mont

კოტ დე სენ-მონ

FR

Côtes de Toul

კოტ დე ტულ

FR

Côtes du Brulhois

კოტ დიუ ბრულუა

FR

Côtes du Forez

კოტ დიუ ფორე

FR

Côtes du Jura gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“

კოტ დიუ ჟიურა, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“

FR

Côtes du Lubéron

კოტ დიუ ლიბერონ

FR

Côtes du Marmandais

კოტ დიუ მარმანდე

FR

Côtes du Rhône

კოტ დიუ რონ

FR

Côtes du Roussillon

კოტ დიუ რუსიონ

FR

Côtes du Roussillon Villages gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კოტ დიუ რუსიონ ვილაჟ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Côtes du Ventoux

კოტ დიუ ვანტუ

FR

Côtes du Vivarais

კოტ დიუ ვივარე

FR

Cour-Cheverny gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კურ-შევერნი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Crémant d'Alsace

კრემან დ'ალზას

FR

Crémant de Bordeaux

კრემან დე ბორდო

FR

Crémant de Bourgogne

კრემან დე ბურგონ

FR

Crémant de Die

კრემან დე დი

FR

Crémant de Limoux

კრემან დე ლიმუ

FR

Crémant de Loire

კრემან დე ლუარ

FR

Crémant du Jura

კრემან დიუ ჟიურა

FR

Crépy

კრეპი

FR

Criots-Bâtard-Montrachet

კრიო-ბატარ-მონტრაშე

FR

Crozes-Hermitage

entsprechender Begriff: Crozes-Ermitage

კროზ-ერმიტაჟ

კროზ-ერმიტაჟ

FR

Échezeaux

ეშეზო

FR

Entre-Deux-Mers

ანტრ დე-მერ

FR

Entre-Deux-Mers-Haut-Benauge

ანტრ-დე-მერ-ო-ბენოჟ

FR

Faugères

ფოჟერ

FR

Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Brem

ფიეფ ვანდეენ შეიძლება მოსდევდეს ბრემ

FR

Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Mareuil

ფიეფ ვანდეენ, შეიძლება მოსდევდეს მარეი

FR

Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Pissotte

ფიეფ ვანდეენ, შეიძლება მოსდევდეს პისოტ

FR

Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Vix

ფიეფ ვანდეენ, შეიძლება მოსდევდეს ვი

FR

Fitou

ფიტუ

FR

Fixin

ფიხენ

FR

Fleurie

ფლერი

FR

Floc de Gascogne

ფლოკ დე გასკონ

FR

Fronsac

ფროსნაკ

FR

Frontignan gegebenenfalls unter Voranstellung von „Muscat de“ oder „Vin de“

ფრონტინიან, შეიძლება წინ უძღოდეს „მუსკატ“ ან „ვენ დე“

FR

Gaillac gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“

გაიაკ, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“

FR

Gaillac premières côtes

გაიაკ პრემიერ კოტ

FR

Gevrey-Chambertin

ჟევრი-შამბერტენ

FR

Gigondas

ჟიგონდა

FR

Givry

ჟივრი

FR

Grand Roussillon gegebenenfalls ergänzt durch „Rancio“

გრან-რუსიონ, შეიძლება მოსდევდეს „რანსიო“

FR

Grand-Échezeaux

გრან-ეშეზო

FR

Graves gegebenenfalls ergänzt durch „supérieures“

გრავ, შეიძლება მოსდევდეს „სუპერიერ“

FR

Graves de Vayres

გრავ დე ვერ

FR

Griotte-Chambertin

გრიოტ- შამბერტენ

FR

Gros plant du Pays nantais

გრო პლან დიუ პეი ნანტე

FR

Haut-Médoc

ო-მედოკ

FR

Haut-Montravel

ო მონტრაველ

FR

Haut-Poitou

ო-პუატო

FR

Hermitage

entsprechender Begriff: l'Hermitage / Ermitage / l'Ermitage

ერმიტაჟ

ეკვივალენტური ტერმინი: ლ'ერმიტაჟ / ერმიტაჟ /ლ'ერმიტაჟ

FR

Irancy

ირანსი

FR

Irouléguy

ირულეგი

FR

Jasnières gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ჟასნიერ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Juliénas

ჟულიენა

FR

Jurançon gegebenenfalls ergänzt durch „sec“

ჟურანსონ, შეიძლება მოსდევდეს „სეკ“

FR

L'Étoile gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“

ლ'ეტუალ, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“

FR

La Grande Rue

ლა გრანდ რიუ

FR

Ladoix gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

ლადუა, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან 'კოტ დე ბონ-ვილაჟ

FR

Lalande de Pomerol

ლალანდე დე პომროლ

FR

Latricières-Chambertin

ლატრისიერ-შამბერტენ

FR

Les Baux de Provence

ლე ბო დე პროვანს

FR

Limoux

ლიმუ

FR

Lirac

ლირაკ

FR

Listrac-Médoc

ლისტრაკ-მედოკ

FR

Loupiac

ლუპიაკ

FR

Lussac-Saint-Émilion

ლუსაკ-სენ-ემილიონ

FR

Mâcon gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch „Supérieur“ oder „Villages“

entsprechender Begriff: Pinot-Chardonnay-Mâcon

მაკონ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფილი ერთეულის სახელი ან „სუპერიე“ ან „ვილაჟ“

ეკვივალენტური ტერმინი: პინო-შარდონე-მაკონ

FR

Macvin du Jura

მაკვენ დიუ ჟიურა

FR

Madiran

მადირან

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Clos de la Boutière

მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს კლო დე ლა ბუტიე

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch La Croix Moines

მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს ლა კრუა მუან

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch La Fussière

მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს ლა ფიუსიერ

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Le Clos des Loyères

მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს ლე კლო დე ლუაიერ

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Le Clos des Rois

მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს ლე კლო დე რუა

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Les Clos Roussots

მარანჟ შეიძლება მოსდევდეს ლე კლო რუსოტ

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Maranges gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

მარანჟ, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“

FR

Marcillac

მარსიაკ

FR

Margaux

მარგო

FR

Marsannay gegebenenfalls ergänzt durch „rosé“

მარსანე, შეიძლება მოსდევდეს „როზე“

FR

Maury gegebenenfalls ergänzt durch „Rancio“

მორი, შეიძლება მოსდევდეს „რანსიო“

FR

Mazis-Chambertin

მაზი-შამბერტენ

FR

Mazoyères-Chambertin

მეზუაიერ შამბერტენ

FR

Médoc

მედოკ

FR

Menetou-Salon gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

მენეტუ სალონ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი ან ვალ დე ლუარ

FR

Mercurey

მერკური

FR

Meursault gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

მერსო, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“

FR

Minervois

მინერვუა

FR

Minervois-La-Livinière

მინერვუა-ლა-ლიმინიერ

FR

Monbazillac

მონბაზიაკ

FR

Montagne Saint-Émilion

მონტან სენ-ემილიონ

FR

Montagny

მონტანი

FR

Monthélie gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

მონტელი, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“

FR

Montlouis-sur-Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

მონლუი-სურ-ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე

ლუარ, „მუსო“ ან „პეტიიან“

FR

Montrachet

მონრაშე

FR

Montravel

მონრაველ

FR

Morey-Saint-Denis

მორი-სენ-დენი

FR

Morgon

მორგონ

FR

Moselle

მოზელ

FR

Moulin-à-Vent

მულენ-ა-ვან

FR

Moulis

entsprechender Begriff: Moulis-en-Médoc

მული

ეკვივალენტური ტერმინი: მული-ან-მედოკ

FR

Muscadet gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

მუსკადე, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Muscadet-Coteaux de la Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

მუსკადე-კოტო დე ლა ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Muscadet-Côtes de Grandlieu gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

მუსკადე-კოტ დე გრანდლიე, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Muscadet-Sèvre et Maine gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

მუსკადე-სევრ ე მენ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Muscat de Beaumes-de-Venise

მუსკა დე ბომ-დე-ვენიზ

FR

Muscat de Lunel

მუსკა დე ლუნელ

FR

Muscat de Mireval

მუსკა დე მირევალ

FR

Muscat de Saint-Jean-de-Minervois

მუსკა დე სენ-ჟაკ დე მინერვუა -

FR

Muscat du Cap Corse

მუსკა დიუ კაპ კორს

FR

Musigny

მუზინი

FR

Néac

ნეაკ

FR

Nuits

entsprechender Begriff: Nuits-Saint-Georges

ნუი

ეკვივალენტური ტერმინი: ნუი-სენ-ჟორჟ

FR

Orléans gegebenenfalls ergänzt durch Cléry

ორლეან, შეიძლება მოსდევდეს კლერი

FR

Pacherenc du Vic-Bilh gegebenenfalls ergänzt durch „sec“

პაშერენ დიუ ვიკ-ბილ, შეიძლება მოსდევდეს „სეკ“

FR

Palette

პალეტ

FR

Patrimonio

პატრიმონიო

FR

Pauillac

პოიაკ

FR

Pécharmant

პეშარმან

FR

Pernand-Vergelesses gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

პერნან-ვერგელეს, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“

FR

Pessac-Léognan

პესაკ-ლეონან

FR

Petit Chablis gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

პეტი შაბლი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Pineau des Charentes

entsprechender Begriff: Pineau Charentais

პინო დე შარანტ

ეკვივალენტური ტერმინი: პინო შარანტე

FR

Pomerol

პომეროლ

FR

Pommard

პომარ

FR

Pouilly-Fuissé

პუი-ფუისე

FR

Pouilly-Loché

პუი-ლოშე

FR

Pouilly-sur-Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

entsprechender Begriff: Blanc Fumé de Pouilly / Pouilly-Fumé

პუიი–სურ-ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

ეკვივალენტური ტერმინი: ბლანკ ფიუმე დე პუიი / პუიი-ფიუმე

FR

Pouilly-Vinzelles

პუიი-ვენზელ

FR

Premières Côtes de Blaye

პრემიერ კოტ დე ბლე

FR

Premières Côtes de Bordeaux gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

პრემიერ კოტ დე ბორდო, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Puisseguin-Saint-Emilion

პუისეგენ-სენ-ემილიონ

FR

Puligny-Montrachet gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

პულინი მონრაშე, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“

FR

Quarts de Chaume gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კარ დე შომ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Quincy gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

კინსი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Rasteau gegebenenfalls ergänzt durch „Rancio“

რასტო, შეიძლება მოსდევდეს „რანსიო“

FR

Régnié

რენიე

FR

Reuilly gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

რეიი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Richebourg

რიშბურ

FR

Rivesaltes gegebenenfalls ergänzt durch „Rancio“ gegebenenfalls unter Voranstellung von „Muscat“

რივეზალტ, შეიძლება მოსდევდეს „რანსიო“ ან წინ უსწრებდეს „მუსკა“

FR

Romanée (La)

რომანე (ლა)

FR

Romanée Contie

რომანე კონტი

FR

Romanée Saint-Vivant

რომანე სენ-ვივან

FR

Rosé de Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

როზე დე ლუარ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Rosé des Riceys

როზე დე რისი

FR

Rosette

როზეტ

FR

Roussette de Savoie gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

რუსეტ დე სავუა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

FR

Ruchottes-Chambertin

რუშოტ-შამბერტინ

FR

Rully

რული

FR

Saint-Amour

სენტ-ამურ

FR

Saint-Aubin gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

სენ-ობენ, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან კოტ დე ბონ-ვილაჟ'

FR

Saint-Bris

სენ-ბრი

FR

Saint-Chinian

სენ-შინიან

FR

Saint-Émilion

სენ-ემილიონ

FR

Saint-Émilion Grand Cru

სენ-ემილიონ-გრან კრიუ

FR

Saint-Estèphe

სენტ-ესტეფ

FR

Saint-Georges-Saint-Émilion

სენ-ჟორჟ-სენტ-ემილიონ

FR

Saint-Joseph

სენ-ჟოზეფ

FR

Saint-Julien

სენ-ჟულიენ

FR

Saint-Nicolas-de-Bourgueil gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

სენ-ნიკოლა-დე-ბურგეი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Saint-Péray gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“

სენ-პერე, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“

FR

Saint-Pourçain

სენ-პურსენ

FR

Saint-Romain gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

სენ-რომენ, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“

FR

Saint-Véran

სენ-ვერან

FR

Sainte-Croix-du-Mont

სენტ-კრუა დიუ მონ

FR

Sainte-Foy Bordeaux

სენტ-ფუა ბორდო

FR

Sancerre

სანსერ

FR

Santenay gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

სანტენი, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დე ბონ“ ან „კოტ დე ბონ-ვილაჟ“

FR

Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

სომურ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ, „მუსო“ ან „პეტიიან“

FR

Saumur-Champigny gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

სომურ-შამპინი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Saussignac

სოსინიაკ

FR

Sauternes

სოტერნ

FR

Savennières gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

სავენიერ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Savennières-Coulée de Serrant gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

სავენიერ-კულე დე სერან, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Savennières-Roche-aux-Moines gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

სავენიერ-როშ-ო-მუან, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Savigny-les-Beaune gegebenenfalls ergänzt durch „Côte de Beaune“ oder „Côte de Beaune-Villages“

entsprechender Begriff: Savigny

სავინი-ლე-ბონ, შეიძლება მოსდევდეს „კოტ დ ბონ“ ან „კოტ დე ბონ ვილაჟ“

ეკვივალენტური ტერმინი: სავინი

FR

Seyssel gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“

სეისალ, შეიძლება მოსდევდეს „მუსო“

FR

Tâche (La)

ტაშ (ლა)

FR

Tavel

ტაველ

FR

Touraine gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

ტურენ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ ან „მუსო“ ან „პეტიიან“

FR

Touraine Amboise gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ტურენ ამბუაზ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Touraine Azay-le-Rideau gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ტურენ აზე-ლე-რიდო, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Touraine Mestand gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ტურენ მესტან, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Touraine Noble Joué gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire

ტურენ ნობლ ჟუე, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ

FR

Tursan

ტურსან

FR

Vacqueyras

ვაკირა

FR

Valençay

ვალანსი

FR

Vin d'Entraygues et du Fel

ვენ დ'ანტრეგ ე დიუ ფელ

FR

Vin d'Estaing

ვენ დ'ესტენ

FR

Vin de Lavilledieu

ვენ დე ლავილედიე

FR

Vin de Savoie gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

ვენ დე სავუა, შეიძლება მოსდევდესმცირე გეოგრაფიულიერთეულისსახელი, „მუსო“ ან „პეტიიან“

FR

Vins du Thouarsais

ვენ დიუ ტუარსე

FR

Vins Fins de la Côte de Nuits

ვენ ფენ დე ლა კოტ დე ნუი

FR

Viré-Clessé

ვირე-კლესე

FR

Volnay

ვოლნე

FR

Volnay Santenots

ვოლნე სანტენო

FR

Vosnes Romanée

ვოსნ რომანე

FR

Vougeot

ვუჟო

FR

Vouvray gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch „mousseux“ oder „pétillant“

ვუვრე, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დე ლუარ, „მუსო“ ან „პეტიიან“

IT

Aglianico del Taburno

entsprechender Begriff: Taburno

ალიანიკო დელ ტაბურნო

ეკვივალენტური ტერმინი: ტაბურნო

IT

Aglianico del Vulture

ალიანიკო დელ ვულტურე

IT

Albana di Romagna

ალბანა დი რომანია

IT

Albugnano

ალბუნიანო

IT

Alcamo

ალკამო

IT

Aleatico di Gradoli

ალეატიკო დი გრადოლი

IT

Aleatico di Puglia

ალეატიკო დი პულია

IT

Alezio

ალეციო

IT

Alghero

ალგერო

IT

Alta Langa

ალტა ლანგა

IT

Alto Adige ergänzt durch Colli di Bolzano

entsprechender Begriff: Südtiroler Bozner Leiten

ალტო ადიჯე, მოსდევს კოლი დი ბოლცანო

ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლერ ბოცნერ ლაიტენ

IT

Alto Adige ergänzt durch Meranese di collina

entsprechender Begriff: Alto Adige Meranese / Südtirol Meraner Hügel / Südtirol Meraner

ალტო ადიჯე, მოსდევს მერანეზე დი კოლინა

ეკვივალენტური ტერმინი: ალტო ადიჯე მერანეზე / მერანერ ჰიუგელ / ზიუდტიროლერ მერანერ

IT

Alto Adige ergänzt durch Santa Maddalena

entsprechender Begriff: Südtiroler St.Magdalener

ალტო ადიჯე, მოსდევს სანტა მადალენა

ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლერ სტ. მაგდალენერ

IT

Alto Adige ergänzt durch Terlano

entsprechender Begriff: Südtirol Terlaner

ალტო ადიჯე, მოსდევს ტერლანო

ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლერ ტერლანერ

IT

Alto Adige ergänzt durch Valle Isarco

entsprechender Begriff: Südtiroler Eisacktal /

ალტო ადიჯე, მოსდევს ვალე იზარკო

ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლერ იზაკტალ

IT

Alto Adige ergänzt durch Valle Venosta

entsprechender Begriff: Südtirol Vinschgau

ალტო ადიჯე, მოსდევს ვალე ვენოსტა

ეკვივალენტური ტერმინი: ზიუდტიროლ ვინშგაუ

IT

Alto Adige

entsprechender Begriff: dell'Alto Adige / Südtirol / Südtiroler

ალტო ადიჯე

ეკვივალენტური ტერმინი: დელ'ალტო ადიჯე/ ზიუდტიროლ / ზიუდტიროლერ

IT

Alto Adige „oder“ dell'Alto Adige gegebenenfalls ergänzt durch Bressanone

entsprechender Begriff: „oder“ dell'Alto Adige Südtirol „oder“ Südtiroler Brixner

ალტო ადიჯე „ან“ დელ'ალტო ადიჯე, შეიძლებამოსდევდეს ბრესანონე

ეკვივალენტური ტერმინი: „ან“ დელ' ალტო ადიჯე ზიუდტიროლ „ან“ ზიუდტიროლ ბრიქსნერ

IT

Alto Adige „oder“ dell'Alto Adige gegebenenfalls ergänzt durch Burgraviato

entsprechender Begriff: „oder“ dell'Alto Adige Südtirol „oder“ Südtiroler Buggrafler

ალტო ადიჯე „ან“ დელ'ალტო ადიჯე, შეიძლება მოსდევდეს ბურგრავიატო

ეკვივალენტური ტერმინი: „ან“ დელ'ალტო ადიჯე ზიუდტიროლ 'ან ზიუდტიროლერ ბუგრაფლერ

IT

Ansonica Costa dell'Argentario

ანსონიკა კოსტა დელ'არჯენტარიო

IT

Aprilia

აპრილია

IT

Arborea

არბორეა

IT

Arcole

არკოლე

IT

Assisi

ასიზი

IT

Asti gegebenenfalls ergänzt durch „spumante“ oder unter Voranstellung von „Moscato d“"

ასტი, შეიძლება მოსდევდეს „სპუმანტე“ ან წინუძღოდეს „მოსკატო დ“

IT

Atina

ატინა

IT

Aversa

ავერსა

IT

Bagnoli di Sopra

entsprechender Begriff: Bagnoli

ბანიოლი დი სოპრა

ეკვივალენტური ტერმინი: ბანიოლი

IT

Barbaresco

ბარბარესკო

IT

Barbera d'Alba

ბარბერა დ'ალბა

IT

Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Astiani o Astiano

ბარბერა დ'ასტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლი ასტიანი ან ასტიანო

IT

Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Nizza

ბარბერა დ'ასტი, შეიძლება მოსდევდეს ნიცა

IT

Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Tinella

ბარბერა დ'ასტი, შეიძლებამოსდევდეს ტინელა

IT

Barbera del Monferrato

ბარბერა დელ მონფერატო

IT

Barbera del Monferrato Superiore

ბარბერა დელ მონფერატო სუპერიორე

IT

Barco Reale di Carmignano

entsprechender Begriff: Rosato di Carmignano / Vin santo di Carmignano / Vin Santo di Carmignano occhio di pernice

ბარკო რეალე დი კარმინიანო

ეკვივალენტური ტერმინი: როზატო დი კარმინიანო/ ვინ სანტო დი კარმინიანო / ვინ სანტო დი კარმინიანო ოკიო დი პერნიჩე

IT

Bardolino

ბარდოლინო

IT

Bardolino Superiore

ბარდოლინო სუპერიორე

IT

Barolo

ბაროლო

IT

Bianchello del Metauro

ბიანკელო დელ მეტაურო

IT

Bianco Capena

ბიანკო კაპენა

IT

Bianco dell'Empolese

ბიანკო დელ'ემპოლეზე

IT

Bianco della Valdinievole

ბიანკო დელა ვალდინიევოლე

IT

Bianco di Custoza

entsprechender Begriff: Custoza

ბიანკო დი კუსტოცა

ეკვივალენტური ტერმინი: კუსტოცა

IT

Bianco di Pitigliano

ბიანკო დი პიტილიანო

IT

Bianco Pisano di San Torpè

ბიანკო პიზანო დი სან ტორპე

IT

Biferno

ბიფერნო

IT

Bivongi

ბივონჯი

IT

Boca

ბოკა

IT

Bolgheri gegebenenfalls ergänzt durch Sassicaia

ბოლგერი, შეიძლება მოსდევდეს სასიკაია

IT

Bosco Eliceo

ბოსკო ელიჩეო

IT

Botticino

ბოტიჩინო

IT

Brachetto d'Acqui

entsprechender Begriff: Acqui

ბრაკეტო დ'აკვი

ეკვივალენტური ტერმინი: აკვი

IT

Bramaterra

ბრამატერა

IT

Breganze

ბრეგანცე

IT

Brindisi

ბრინდიზი

IT

Brunello di Montalcino

ბრუნელო დი მონტალჩინო

IT

Cacc'e' mmitte di Lucera

კაჩ'ე' მიტე დი ლუჩერა

IT

Cagnina di Romagna

კანინა დი რომანია

IT

Campi Flegrei

კამპი ფლეგრეი

IT

Campidano di Terralba

entsprechender Begriff: Terralba

კამპიდანო დი ტერალბა

ეკვივალენტური ტერმინი: ტერალბა

IT

Canavese

კანავეზე

IT

Candia dei Colli Apuani

კანდია დეი კოლი აპუანი

IT

Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Capo Ferrato

კანონო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს კაპო ფერატო

IT

Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Jerzu

კანონო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს ჟერძუ

IT

Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Oliena / Nepente di Oliena

კანონო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს ოლიენა / ნეპენტე დი ოლიენა

IT

Capalbio

კაპალბიო

IT

Capri

კაპრი

IT

Capriano del Colle

კაპრიანო დელ კოლე

IT

Carema

კარემა

IT

Carignano del Sulcis

კარინიანო დელ სულჩის

IT

Carmignano

კარმინიანო

IT

Carso

კარსო

IT

Castel del Monte

კასტელ დელ მონტე

IT

Castel San Lorenzo

კასტელ სან ლორენცო

IT

Casteller

კასტელერ

IT

Castelli Romani

კასტელი რომანი

IT

Cellatica

ჩელატიკა

IT

Cerasuolo di Vittoria

კარასუოლო დი ვიტორია

IT

Cerveteri

ჩერვეტერი

IT

Cesanese del Piglio

entsprechender Begriff: Piglio

ჩეზანეზე დელ პილიო

ევივალენტური ტერმინი: პილიო

IT

Cesanese di Affile

entsprechender Begriff: Affile

ჩეზანეზე დი აფილე

ეკვივალენტური ტერმინი: აფილე

IT

Cesanese di Olevano Romano

entsprechender Begriff: Olevano Romano

ჩეზანეზე დი ოლევანო რომანო

ეკვივალენტური ტერმინი: ოლევანო რომანო

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Aretini

კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლი არეტინი

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Fiorentini

კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლი ფიორენტინი

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Senesi

კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლი სენეზი

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colline Pisane

კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე პიზანე

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Montalbano

კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს მონტალბანო

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Montespertoli

კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს მონტესპერტოლი

IT

Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Rufina

კიანტი, შეიძლება მოსდევდეს რუფინა

IT

Chianti Classico

კიანტი კლასიკო

IT

Cilento

ჩილენტო

IT

Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa da Posa

entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà

ჩინკვე ტერე, შეიძლება მოსდევდეს კოსტა და პოზა

ეკვივალენტური ტერმინი: ჩინკვე ტერე შაკეტრა

IT

Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa de Campu

entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà

ჩინქუე თერრე წჰეტჰერ ორ ნოტ ფოლლოწედ ბყ

ჩინკვე ტერე, შეიძლება მოსდევდეს კოსტა დე კამპუ

ეკვივალენტური ტერმინი: ჩინკვე ტერე შაკეტრა

IT

Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa de Sera

entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà

ჩინკვე ტერე, შეიძლება მოსდევდეს კოსტა დე სერა

ეკვივალენტური ტერმინი: ჩინკვე ტერე შაკეტრა

IT

Circeo

ჩირჩეო

IT

Cirò

ჩირო

IT

Cisterna d'Asti

ჩიზერნა დ'ასტი

IT

Colli Albani

კოლი ალბანი

IT

Colli Altotiberini

კოლი ალტოტიბერინი

IT

Colli Amerini

კოლი ამერინი

IT

Colli Berici

კოლი ბერიჩი

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline di Oliveto

კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე დი ოლივეტო

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline di Riosto

კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე დი რიოსტო

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline Marconiane

კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე მარკონიანე

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Monte San Pietro

კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს მონტე სან პიეტრო

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Serravalle

კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს სერვალე

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Terre di Montebudello

კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს ტერე დი მონტებუდელო

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Zola Predosa

კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს ზოლა პრედოზა

IT

Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კოლი ბოლონიეზი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

IT

Colli Bolognesi Classico - Pignoletto

კოლი ბოლონიეზი კლასიკო-პინიოლეტო

IT

Colli d'Imola

კოლი დ'იმოლა

IT

Colli del Trasimeno

entsprechender Begriff: Trasimeno

კოლი დელ ტრაზიმენო

ეკვივალენტური ტერმინი: ტრაზიმენო

IT

Colli dell'Etruria Centrale

კოლი დელ'ეტრურია ჩენტრალე

IT

Colli della Sabina

კოლი დელა საბინა

IT

Colli di Conegliano gegebenenfalls ergänzt durch Fregona

კოლი დი კონელიანო, შეიძლება მოსდევდეს ფრეგონა

IT

Colli di Conegliano gegebenenfalls ergänzt durch Refrontolo

კოლი დი კონელიანო, შეიძლება მოსდევდეს რეფრონტოლო

IT

Colli di Faenza

კოლი დი ფაენცა

IT

Colli di Luni

კოლი დი ლუნი

IT

Colli di Parma

კოლი დი პარმა

IT

Colli di Rimini

კოლი დი რიმინი

IT

Colli di Scandiano e di Canossa

კოლი დი სკანდიანო ე დი კანოსა

IT

Colli Etruschi Viterbesi

კოლი ეტრუსკი ვიტებრეზი

IT

Colli Euganei

კოლი ეუგანეი

IT

Colli Lanuvini

კოლი ლანუვინი

IT

Colli Maceratesi

კოლი მაჩერატეზი

IT

Colli Martani

კოლი მარტანი

IT

Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Cialla

კოლი ორიენტალი, შეიძლება მოსდევდეს ჩალა

IT

Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Rosazzo

კოლი ორიენტალი დელ ფრიული, შეიძლება მოსდევდეს როზაცო

IT

Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Schiopettino di Prepotto

კოლი ორინტალი დელ ფრიული, შეიძლება მოსდევდეს სკიოპეტინო დი პრეპოტო

IT

Colli Orientali del Friuli Picolit gegebenenfalls ergänzt durch Cialla

კოლი ორიენტალი დელ ფრიული პიკოლიტ, შეიძლება მოსდევდეს ჩალა

IT

Colli Perugini

კოლი პერუჯინი

IT

Colli Pesaresi gegebenenfalls ergänzt durch Focara

კოლი პეზარეზი, შეიძლება მოსდევდეს ფოკარა

IT

Colli Pesaresi gegebenenfalls ergänzt durch Roncaglia

კოლი პეზარეზი, შეიძლება მოსდევდეს რონკალია

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Gutturnio

კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს გუტურნიო

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Monterosso Val d'Arda

კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს მონტერესო ვალ დ'არდა

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Val Trebbia

კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს ვალ ტრებია

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Valnure

კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს ვალნურე

IT

Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Vigoleno

კოლი პიაჩენტინი, შეიძლება მოსდევდეს ვიგოლენო

IT

Colli Romagna centrale

კოლი რომანია ჩენტრალე

IT

Colli Tortonesi

კოლი ტორტონეზი

IT

Collina Torinese

კოლინა ტორინეზე

IT

Colline di Levanto

კოლინე დი ლევანტო

IT

Colline Joniche Taratine

კოლინე იონიკე ტარატინე

IT

Colline Lucchesi

კოლინე ლუკეზი

IT

Colline Novaresi

კოლინე ნოვარეზი

IT

Colline Saluzzesi

კოლინე სალუცეზი

IT

Collio Goriziano

entsprechender Begriff: Collio

კოლიო გორიციანო

ეკვივალენტური ტერმინი: კოლიო

IT

Conegliano - Valdobbiadene gegebenenfalls ergänzt durch Cartizze

entsprechender Begriff: Conegliano „oder“ Valdobbiadene

კონელიანო-ვალდობიადენე, შეიძლება მოსდევდეს კარტიცე

ეკვივალენტური ტერმინი: კონელიანო „ან“ ვალდობიადენე

IT

Cònero

კონერო

IT

Contea di Sclafani

კონტეა დი სკლაფანი

IT

Contessa Entellina

კონტესა ენტელინა

IT

Controguerra

კონტრო გუერა

IT

Copertino

კოპერტინო

IT

Cori

კორი

IT

Cortese dell'Alto Monferrato

კორტეზე დელ'ალტო მონფერატო

IT

Corti Benedettine del Padovano

კორტი ბენედეტინე დელ პადოვანო

IT

Cortona

კორტონა

IT

Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Furore

კოსტა დ'ამალფი, შეიძლება მოსდევდეს ფურორე

IT

Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Ravello

კოსტა დ'ამალფი, შეიძლება მოსდევდეს რაველო

IT

Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Tramonti

კოსტა დ'ამალფი, შეიძლება მოსდევდეს ტრამონტი

IT

Coste della Sesia

კოსტე დე ლა სეზია

IT

Curtefranca

კურტეფრანკა

IT

Delia Nivolelli

დელია ნივოლელი

IT

Dolcetto d'Acqui

დოლჩეტო დ'აკვი

IT

Dolcetto d'Alba

დოლჩეტო დ'ალბა

IT

Dolcetto d'Asti

დოლჩეტო დ'ასტი

IT

Dolcetto delle Langhe Monregalesi

დოლჩეტო დელე ლანგე მონრეგალეზი

IT

Dolcetto di Diano d'Alba

entsprechender Begriff: Diano d'Alba

დოლჩეტო დი დიანო დ'ალბა

ეკვივალენტური ტერმინი: დიანო დ'ალბა

IT

Dolcetto di Dogliani

დოლჩეტო დი დოლიანო

IT

Dolcetto di Dogliani Superiore

entsprechender Begriff: Dogliani

დოლჩეტო დი დოლიანი სუპერიორე

ეკვივალენტური ტერმინი: დოლიანი

IT

Dolcetto di Ovada

entsprechender Begriff: Dolcetto d'Ovada

დოლჩეტო დი ოვადა

ეკვივალენტური ტერმინი: დოლჩეტო დ'ოვადა

IT

Dolcetto di Ovada Superiore o Ovada

დოლჩეტო დი ოვადა სუპერიორე ო ოვადა

IT

Donnici

დონიჩი

IT

Elba

ელბა

IT

Eloro gegebenenfalls ergänzt durch Pachino

ელორო, შეიძლება მოსდევდეს პაკინო

IT

Erbaluce di Caluso

entsprechender Begriff: Caluso

ერბალუჩე დი კალუზო

ეკვივალენტური ტერმინი: კალუზო

IT

Erice

ერიჩე

IT

Esino

ეზინო

IT

Est!Est!!Est!!! di Montefiascone

ესტ! ესტ!! ესტ!!! დი მონტეფიასკონე

IT

Etna

ეტნა

IT

Falerio dei Colli Ascolani

entsprechender Begriff: Falerio

ფალერიო დეი კოლი ასკოლანი

ეკვივალენტური ტერმინი: ფალერიო

IT

Falerno del Massico

ფალერნო დელ მასიკო

IT

Fara

ფარა

IT

Faro

ფარო

IT

Fiano di Avellino

ფიანო დი აველინო

IT

Franciacorta

ფრანჩაკორტა

IT

Frascati

ფრასკატი

IT

Freisa d'Asti

ფრეიზა დ'ასტი

IT

Freisa di Chieri

ფრეიზა დი კიერი

IT

Friuli Annia

ფრიული ანია

IT

Friuli Aquileia

ფრიული აკვილეია

IT

Friuli Grave

ფრიული გრავე

IT

Friuli Isonzo

entsprechender Begriff: Isonzo del Friuli

ფრიული იზონცო

ეკვივალენტური ტერმინი: იზონცო დელ ფრიული

IT

Friuli Latisana

ფრიული ლატიზანა

IT

Gabiano

გაბიანო

IT

Galatina

გალატინა

IT

Galluccio

გალუჩო

IT

Gambellara

გამბელარა

IT

Garda

გარდა

IT

Garda Colli Mantovani

გარდა კოლი მანტოვანი

IT

Gattinara

გატინარა

IT

Gavi

entsprechender Begriff: Cortese di Gavi

გავი

ეკვივალენტური ტერმინი: კორტეზე დი გავი

IT

Genazzano

ჯენაცანო

IT

Ghemme

გემე

IT

Gioia del Colle

ჯოია დელ კოლე

IT

Girò di Cagliari

ჯირო დი კალიარი

IT

Golfo del Tigullio

გოლფო დელ ტიგულიო

IT

Gravina

გრავინა

IT

Greco di Bianco

გრეკო დი ბიანკო

IT

Greco di Tufo

გრეკო დი ტუფო

IT

Grignolino d'Asti

გრინიოლინო დ'ასტი

IT

Grignolino del Monferrato Casalese

გრინიოლინო დელ მონტეფერატო კაზალეზე

IT

Guardia Sanframondi

entsprechender Begriff: Guardiolo

გვარდია სანფრამონდი

ეკვივალენტური ტერმინი: გვარდიოლო

IT

I Terreni di San Severino

ი ტერენი დი სან სევერინო

IT

Irpinia gegebenenfalls ergänzt durch Campi Taurasini

ირპინია, შეიძლება მოსდევდეს კამპი ტაურასინი

IT

Ischia

ისკია

IT

Lacrima di Morro

entsprechender Begriff: Lacrima di Morro d'Alba

ლაკრიმა დი მორო

ეკვივალენტური ტერმინი: ლაკრიმა დი მორო დ'ალბა

IT

Lago di Caldaro

entsprechender Begriff: Caldaro / Kalterer / Kalterersee

ლაგო დი კალდარო

ეკვავალენტური ტერმინი: კალდარო / კალტერერ / კალტერერზეე

IT

Lago di Corbara

ლაგო დი კორბარა

IT

Lambrusco di Sorbara

ლამბრუსკო დი სორბარა

IT

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

ლამბრუსკო გრასპაროსა დი კასტელვეტრო

IT

Lambrusco Mantovano gegebenenfalls ergänzt durch Oltre Po Mantovano

ლამბრუსკო მანტოვანო, შეიძლება მოსდევდეს

ოლტერ პო მანტოვანო

IT

Lambrusco Mantovano gegebenenfalls ergänzt durch Viadanese-Sabbionetano

ლამბრუსკო მანტოვანო, შეიძლება მოსდევდეს

ვიადანეზე საბიონეტანო

IT

Lambrusco Salamino di Santa Croce

ლამბრუსკო სალამინო დი სანტა კროჩე

IT

Lamezia

ლამეცია

IT

Langhe

ლანგე

IT

Lessona

ლესონა

IT

Leverano

ლევერანო

IT

Lison-Pramaggiore

ლიზონ-პრამაჯორე

IT

Lizzano

ლიცანო

IT

Loazzolo

ლოაცოლო

IT

Locorotondo

ლოკოროტონდო

IT

Lugana

ლუგანა

IT

Malvasia delle Lipari

მალვაზია დელე ლიპარი

IT

Malvasia di Bosa

მალვაზია დი ბოზა

IT

Malvasia di Cagliari

მალვაზია დი კალიარი

IT

Malvasia di Casorzo d'Asti

entsprechender Begriff: Cosorzo / Malvasia di Cosorzo

მალვაზია დი კაზორცო დ'ასტი

ეკვივალენტური ტერმინი: კოზორცო / მალვაზია დი კოზორცო

IT

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

მალვაზია დი კასტელნუოვო დონ ბოსკო

IT

Mamertino di Milazzo

entsprechender Begriff: Mamertino

მამერტინო დი მილაცო

ეკვივალენტური ტერმინი: მამერტინო

IT

Mandrolisai

მანდროლიზაი

IT

Marino

მარინო

IT

Marsala

მარსალა

IT

Martina

entsprechender Begriff: Martina Franca

მარტინა

ეკვივალენტური ტერმინი: მარტინა ფრანკა

IT

Matino

მატინო

IT

Melissa

მელისა

IT

Menfi gegebenenfalls ergänzt durch Bonera

მენფი, შეიძლება მოსდევდეს ბონერა

IT

Menfi gegebenenfalls ergänzt durch Feudo dei Fiori

მენფი, შეიძლება მოსდევდეს ფეუდო დეი ფიორი

IT

Merlara

მერლარა

IT

Molise

entsprechender Begriff: del Molise

მოლიზე

ეკვივალენტური ტერმინი: დელ მოლიზე

IT

Monferrato gegebenenfalls ergänzt durch Casalese

მონფერატო, შეიძლება მოსდევდეს დელ მოლიზე

IT

Monica di Cagliari

მონიკა დი კალიარი

IT

Monica di Sardegna

მონიკა დი სარდენია

IT

Monreale

მონრეალე

IT

Montecarlo

მონტეკარლო

IT

Montecompatri-Colonna

entsprechender Begriff: Montecompatri / Colonna

მონტეკომპატრი-კოლონა

ეკვივალენტური ტერმინი: მონტერკომპატრი / კოლონა

IT

Montecucco

მონტეკუკო

IT

Montefalco

მონტეფალკო

IT

Montefalco Sagrantino

მონტეფალკო საგრანტინო

IT

Montello e Colli Asolani

მონტელო ე კოლი აზოლანი

IT

Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Casauria / Terre di Casauria

მონტეპულჩანო დ'აბრუცო, შეიძლება ახლდეს კაზაურია / ტერე დი კაზაურია

IT

Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Terre dei Vestini

მონტეპულჩანო დ'აბრუცო, შეიძლება ახლდეს ტერე დეი ვესტინი

IT

Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Colline Teramane

მონტეპულჩანო დ'აბრუცო, შეიძლება მოსდევდეს კოლინე ტერამანე

IT

Monteregio di Massa Marittima

მონტერეჯო დი მასა მარიტიმა

IT

Montescudaio

მონტესკუდაიო

IT

Monti Lessini

entsprechender Begriff: Lessini

მონტი ლესინი

ეკვივალენტური ტერმინი: ლესინი

IT

Morellino di Scansano

მორელინო დი სკანსანო

IT

Moscadello di Montalcino

მოსკადელო დი მონტალჩინო

IT

Moscato di Cagliari

მოსკატო დი კალიარი

IT

Moscato di Pantelleria

entsprechender Begriff: Passito di Pantelleria / Pantelleria

მოსკატო დი პანტელერია

ეკვივალენტური ტერმინი: პასატო დი პანტელერია / პანტელერია

IT

Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Gallura

მოსკატო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს გალურა

IT

Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Tempio Pausania

მოსკატო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს ტემპიო პაუზანია

IT

Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Tempo

მოსკატო დი სარდენია, შეიძლება მოსდევდეს ტემპო

IT

Moscato di Siracusa

მოსკატო დი სირაკუზა

IT

Moscato di Sorso-Sennori

entsprechender Begriff: Moscato di Sorso / Moscato di Sennori

მოსაკატო დი სორსო-სენორი

ეკვივალენტური ტერმინი: მოსკატო დი სორსო / მოსაკატო დი სენორი

IT

Moscato di Trani

მოსკატო დი ტრანი

IT

Nardò

ნარდო

IT

Nasco di Cagliari

ნასკო დი კალიარი

IT

Nebbiolo d'Alba

ნებიოლო დ'ალბა

IT

Nettuno

ნეტუნო

IT

Noto

ნოტო

IT

Nuragus di Cagliari

ნურაგუს დი კალიარი

IT

Offida

ოფიდა

IT

Oltrepò Pavese

ოლტრეპო პავეზე

IT

Orcia

ორჩა

IT

Orta Nova

ორტა ნოვა

IT

Orvieto

ორვიეტო

IT

Ostuni

ოსტუნი

IT

Pagadebit di Romagna gegebenenfalls ergänzt durch Bertinoro

პაგადებიტ დი რომანია, შეიძლება მოსდევდეს ბერტინორო

IT

Parrina

პარინა

IT

Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Gragnano

პენიზოლა სორენტინა, შეიძლება მოსდევდეს გრანიანო

IT

Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Lettere

პენიზოლა სორენტინა, შეიძლება მოსდევდეს ლეტერე

IT

Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Sorrento

პენიზოლა სორენტინა, შეიძლება მოსდევდეს სორენტო

IT

Pentro di Isernia

entsprechender Begriff: Pentro

პენტრო დი იზერნია

ეკვივალენტური ტერმინი: პენტრო

IT

Pergola

პერგოლა

IT

Piemonte

პიემონტე

IT

Pietraviva

პიეტრავივა

IT

Pinerolese

პინეროლეზე

IT

Pollino

პოლინო

IT

Pomino

პომინო

IT

Pornassio

entsprechender Begriff: Ormeasco di Pornassio

პორნასიო

ეკვივალენტური ტერმინი: ორმეასკო დი პორნასიო

IT

Primitivo di Manduria

პრიმიტივო დი მანდურია

IT

Ramandolo

რამანდოლო

IT

Recioto di Gambellara

რეჩოტო დი გამბელარა

IT

Recioto di Soave

რეჩოტო დი სოავე

IT

Reggiano

რეჯანო

IT

Reno

რენო

IT

Riesi

რიეზი

IT

Riviera del Brenta

რივიერა დელ ბრენტა

IT

Riviera del Garda Bresciano

entsprechender Begriff: Garda Bresciano

რივიერა დელ გარდა ბრეშანო

ეკვივალენტური ტერმინი: გარდა ბრეშანო

IT

Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Albenga / Albengalese

რივიერა ლიგურე დი პონენტე, შეიძლება მოსდევდეს ალბენგა / ალბენგალეზე

IT

Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Finale / Finalese

რივიერა ლიგურე დი პონენტე, შეიძლება მოსდევდეს ფინალე / ფინალეზე

IT

Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Riviera dei Fiori

რივიერა ლიგურე დი პონენტე, შეიძლება მოსდევდეს რივიერა დეი ფიორი

IT

Roero

როერო

IT

Romagna Albana spumante

რომანია ალბანა სპუმანტე

IT

Rossese di Dolceacqua

entsprechender Begriff: Dolceacqua

როსეზე დი დოლჩეაკვა

ეკვივალენტური ტერმინი: დოლჩეაკვა

IT

Rosso Barletta

როსო ბარლეტა

IT

Rosso Canosa gegebenenfalls ergänzt durch Canusium

როსო კანოზა, შეიძლება მოსდევდეს კანუზიუმ

IT

Rosso Conero

როსო კონერო

IT

Rosso di Cerignola

როსო დი ჩერინიოლა

IT

Rosso di Montalcino

როსო დი მონტალჩინო

IT

Rosso di Montepulciano

როსო დი მონტეპულჩანო

IT

Rosso Orvietano

entsprechender Begriff: Orvietano Rosso

როსო ორვიეტანო

ეკვივალენტური ტერმინი: ორვიეტანო როსო

IT

Rosso Piceno

როსო პიჩენო

IT

Rubino di Cantavenna

რუბინო დი კანტავენა

IT

Ruchè di Castagnole Monferrato

რუკე დი კასტანიოლე მონფერატო

IT

Salaparuta

სალაპარუტა

IT

Salice Salentino

სალიჩე სალენტინო

IT

Sambuca di Sicilia

სამბუკა დი სიჩილია

IT

San Colombano al Lambro

entsprechender Begriff: San Colombano

სან კოლომბანო ალ ლამბრო

ეკვივალენტური ტერმინი: სან კოლომბანო

IT

San Gimignano

სან ჯიმინიანო

IT

San Ginesio

სან ჯინეზიო

IT

San Martino della Battaglia

სან მარტინო დელა ბატალია

IT

San Severo

სან სევერო

IT

San Vito di Luzzi

სან ვიტო დი ლუცი

IT

Sangiovese di Romagna

სანჯოვეზე დი რომანია

IT

Sannio

სანიო

IT

Sant'Agata de" Goti

entsprechender Begriff: Sant'Agata dei Goti

სანტ'აგატა დე'გოტი

ეკვივალენტური ტერმინი: სანტ'აგატა დეი გოტი

IT

Sant'Anna di Isola Capo Rizzuto

სანტ'ანა დი იზოლა კაპო რიცუტო

IT

Sant'Antimo

სანტ'ანტიმო

IT

Santa Margherita di Belice

სანტა მარგერიტა დი ბელიჩე

IT

Sardegna Semidano gegebenenfalls ergänzt durch Mogoro

სარდენია სემიდანო, შეიძლება მოსდევდეს მოგორო

IT

Savuto

სავუტო

IT

Scanzo

entsprechender Begriff: Moscato di Scanzo

სკანცო

ეკვივალენტური ტერმინი: მოსკატო დი სკანცო

IT

Scavigna

სკავინია

IT

Sciacca

შაკა

IT

Serrapetrona

სერაპეტრონა

IT

Sforzato di Valtellina

entsprechender Begriff: Sfursat di Valtellina

სფორცატო დი ვალტელინა

ეკვივალენტური ტერმინი: სფურსატ დი ვალტელინა

IT

Sizzano

სიცანო

IT

Soave gegebenenfalls ergänzt durch Colli Scaligeri

სოავე, შეიძლება მოსდევდეს კოლი სკალიჯერი

IT

Soave Superiore

სოავე სუპერიორე

IT

Solopaca

სოლოპაკა

IT

Sovana

სოვანა

IT

Squinzano

სკვინცანო

IT

Strevi

სტრევი

IT

Tarquinia

ტარკვინია

IT

Taurasi

ტაურაზი

IT

Teroldego Rotaliano

ტეროლდეგო როტალიანო

IT

Terracina

entsprechender Begriff: Moscato di Terracina

ტერაჩინა

ეკვივალენტური ტერმინი: მოსკატო დი ტერაჩინა

IT

Terratico di Bibbona gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ტერაჩინო დი ბიბონა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

IT

Terre dell'Alta Val d'Agri

ტერე დელ'ალტა ვალ დ'აგრი

IT

Terre di Casole

ტერე დი კაზოლე

IT

Terre Tollesi

entsprechender Begriff: Tullum

ტერე ტოლეზი

ეკვივალენტური ტერმინი: ტულუმ

IT

Torgiano

ტორჯანო

IT

Torgiano rosso riserva

ტორჯანო როსო რიზერვა

IT

Trebbiano d'Abruzzo

ტრებიანო დ'აბრუცო

IT

Trebbiano di Romagna

ტრებიანო დი რომანია

IT

Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Isera / d'Isera

ტრენტინო, შეიძლება მოსდევდეს იზერა / დ'იზერა

IT

Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Sorni

ტრენტინო, შეიძლება მოსდევდეს სორნი

IT

Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Ziresi / dei Ziresi

ტრენტინო, შეიძლება მოსდევდეს ცირეზი / დეი ცირეზი

IT

Trento

ტრენტო

IT

Val d'Arbia

ვალ დ'არბია

IT

Val di Cornia gegebenenfalls ergänzt durch Suvereto

ვალ დი კორნია, შეიძლება მოსდევდეს სუვერეტო

IT

Val Polcèvera gegebenenfalls ergänzt durch Coronata

ვალ პოლსევერა, შეიძლება მოსდევდეს კორონატა

IT

Valcalepio

ვალკალეპიო

IT

Valdadige gegebenenfalls ergänzt durch Terra dei Forti entsprechender Begriff: Etschtaler

ვალდადიჯე, შეიძლება მოსდევდეს ტერა დეი ფორტი ეკვივალენტური ტერმინი: ეტსკტალერ

IT

Valdadige Terradeiforti

entsprechender Begriff: Terradeiforti Valdadige

ვალდადიჯე ტერადეიფორტი

ეკვივალენტური ტერმინი: ტერადეიფორტი ვალდადიჯე

IT

Valdichiana

ვალდიკიანა

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Arnad-Montjovet

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს არნად-მონტჟოვეტ

ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Blanc de Morgex et de la Salle

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

ვალე დ'აოსტა, შეიძლებამოსდევდეს ბლან დე მორჟექს ე დე ლა სალ

ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Chambave

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს შამბავ

ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Donnas

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს დონას ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Enfer d'Arvier

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს ენფერ დ'არვიე

ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Nus

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს ნუს

ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ

IT

Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Torrette

entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste

ვალე დ'აოსტა, შეიძლება მოსდევდეს ტორეტე

ეკვივალენტური ტერმინი: ვალე დ'აოსტ

IT

Valpolicella gegebenenfalls ergänzt durch Valpantena

ვალპოლიჩელა,შეიძლება ახლდეს ვალპანტენა

IT

Valsusa

ვალსუზა

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Grumello

ვალტელინა, სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს

გრუმელო

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Inferno

ვალტელინა სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს ინფერნო

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Maroggia

ვალტელინა სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს მაროჯა

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Sassella

ვალტელინა სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს სასელა

IT

Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Valgella

ვალტელინა სუპერიორე, შეიძლება მოსდევდეს ვალჯელა

IT

Velletri

ველეტრი

IT

Verbicaro

ვერბიკარო

IT

Verdicchio dei Castelli di Jesi

ვერდიკიო დეი კასტელი დი იეზი

IT

Verdicchio di Matelica

ვერდიკიო დი მატელიკა

IT

Verduno Pelaverga

entsprechender Begriff: Verduno

ვერდუნო პელავერგა

ეკვივალენტური ტერმინი: ვერდუნო

IT

Vermentino di Gallura

ვერმენტინო დი გალურა

IT

Vermentino di Sardegna

ვერმენტინო დი სარდენია

IT

Vernaccia di Oristano

ვერნაჩა დი ორისტანო

IT

Vernaccia di San Gimignano

ვერნაჩა დი სან ჯიმინიანო

IT

Vernaccia di Serrapetrona

ვერნაჩა დი სერაპეტრონა

IT

Vesuvio

ვეზუვიო

IT

Vicenza

ვიჩენცა

IT

Vignanello

ვინიანელო

IT

Vin Santo del Chianti

ვინ სანტო დელ კიანტი

IT

Vin Santo del Chianti Classico

ვინ სანტო დელ კიანტი კლასიკო

IT

Vin Santo di Montepulciano

ვინ სანტო დი მონტეპულჩანო

IT

Vini del Piave

entsprechender Begriff: Piave

ვინი დელ პიავე

ეკვივალენტური ტერმინი: პიავე

IT

Vino Nobile di Montepulciano

ვინო ნობილე დი მონტეპულჩანო

IT

Vittoria

ვიტორია

IT

Zagarolo

ძაგაროლო

CY

Βουνί Παναγιάς – Αμπελίτη

entsprechender Begriff: Vouni Panayia - Ampelitis

ვუნი პანაგიას-ამბელიტი

ეკვივალენტური ტერმინი: ვუნი პანაგია-ამბელიტის

CY

Κουμανδαρία

entsprechender Begriff: Commandaria

კუმანდარია

ეკვივალენტური ტერმინი: კომანდარია

CY

Κρασοχώρια Λεμεσού gegebenenfalls ergänzt durch Αφάμης

entsprechender Begriff: Krasohoria Lemesou - Afames

კრასოხორია ლემესუ, შეიძლება მოსდევდეს აფამის

ეკვივალენტური ტერმინი: კრასოჰორია ლემესუ-აფამეს

CY

Κρασοχώρια Λεμεσού gegebenenfalls ergänzt durch Λαόνα

entsprechender Begriff: Krasohoria Lemesou - Laona

კრასოხორია ლემესუ, შეიძლება მოსდევდეს ლაონა

ეკვივალენტური ტერმინი: კრასოჰორია ლემესუ-ლაონა

CY

Λαόνα Ακάμα

entsprechender Begriff: Laona Akama

ლაონა აკამა

ეკვივალენტური ტერმინი: ლაონა აკამა

CY

Πιτσιλιά

entsprechender Begriff: Pitsilia

პიცილია

ეკვივალენტური ტერმინი: პიცილია

LU

Crémant du Luxemboug

კრემან დიუ ლუქსამბურჟუაზ

LU

Moselle Luxembourgeoise ergänzt durch Ahn / Assel / Bech-Kleinmacher / Born / Bous / Bumerange / Canach / Ehnen / Ellingen / Elvange / Erpeldingen / Gostingen / Greveldingen / Grevenmacher ergänzt durch Appellation contrôlée

მოზელ ლუქსამბურჟუაზ, მოსდევს ან / ასელ / ბეკ-კლაინმახე / ბორნ / ბოუს / ბუმერანგე / კანახ / ენენ / ელინგენ / ელვანგე / ერპელდინგენ / გოსტინგენ / გრეველდინგენ / გრევენმახერ, მოსდევს აპელასიონ კონტროლე

LU

Moselle Luxembourgeoise ergänzt durch Lenningen / Machtum / Mechtert / Moersdorf / Mondorf / Niederdonven / Oberdonven / Oberwormelding / Remich / Rolling / Rosport / Stadtbredimus ergänzt durch Appellation contrôlée

მოზელ ლუქსამბურჟუაზ, მოსდევს ლენინგენ / მახტუმ / მეხტერტ / მერსდორფ / მონდორფ / ნიდერდონვენ / ობერდონვენ / ობერვორნმელდინგ / რემიხ / როლინგ / როსპორტ / შტადტბრედიმუს, მოსდევს აპელასიონ კონტროლე

LU

Moselle Luxembourgeoise ergänzt durch Remerschen / Remich / Schengen / Schwebsingen / Stadtbredimus / Trintingen / Wasserbilig / Wellenstein / Wintringen oder Wormeldingen ergänzt durch Appellation contrôlée

მოზელ ლუქსამბურჟუაზ, მოსდევს რემერშენ / რემიხ / შენგენ / შვებსინგენ / შტადტბრედი- მუს/ ტრინტინგენ / ვასერბილიგ / ველენშტაინ / ვინტრინგენ ან ვორმელდინგენ, მოსდევს აპელასიონ კონტროლე

LU

Moselle Luxembourgeoise ergänzt durch den Namen der Rebsorte ergänzt durch Appellation contrôlée

მოზელ ლუქსამბურჟუაზ, მოსდევს ღვინისსახეობის სახელი, მოსდევს აპელასიონ კონტროლე

HU

Neszmélyi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ნესმეი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Badacsonyi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ბადაჩონ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Balaton

ბალატონ

HU

Balaton-felvidéki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ბალატონ-ფელვიდეკ შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Balatonboglár gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ბალატონბოგლარ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Balatonfüred-Csopaki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ბალატონფიურედ-ჩოპაკ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადები/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Bükk gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

იუკკ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Csongrád gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ჩონგრად, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Debrői hárslevelű

დებროი-ჰარშლეველიუ

HU

Duna

დუნა

HU

Etyek-Buda gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ეტეკ-ბუდა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Hajós-Baja gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ჰაიოშ-ბაია, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Izsáki Arany Sárfehér

იჟაკი არან შარფეჰერ

HU

Kunság gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

კუნშაგ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Mátra gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

მატრა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Mór gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

მორ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Nagy-Somló gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ნად-შომლო, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Pannonhalma gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

პანნონჰალმა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Pécs gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

პეჩ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Somlói

gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

შომლოი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Somlói Arany

შომლოი არან

HU

Somlói Nászéjszakák Bora

შომლოი ნასეისაკაკ ბორა

HU

Sopron gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

შოპრონ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Szekszárd gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

სეკსარდ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ტოკაი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Tolna gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ტოლნა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Villányi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ვილლან, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Villányi védett eredetű classicus

ვილანი ვედეტ ერედეტიუ კლაშიკუს

HU

Zala gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs

ზალა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის, მუნიციპალიტეტის ან დამზადების/ჩამოსხმის ადგილის სახელი

HU

Eger

ეგერ

HU

Egerszóláti Olaszrizling

ეგერსოლატი ოლასრიზლინგ

HU

Káli

კალი

HU

Neszmély

ნესმეი

HU

Pannon

პანნონ

HU

Tihany

ტიჰან

MT

Gozo

გოზო

MT

Malta

მალტა

AT

Burgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ბურგენლანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Carnuntum gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კარნუნტუმ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Donauland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

დონაულანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Kamptal gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კამპტალ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Kärnten gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კერნტენ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Kremstal gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

კრემშტალ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Mittelburgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

მიტელბურგენლანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Neusiedlersee gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ნოიზიდლერზეე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Neusiedlersee-Hügelland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ნოუზიდლერზეე-ჰიუგელანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Niederösterreich gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ნიედეროსტერაიხ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Oberösterreich gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ობეროსტერაიხ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Salzburg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ზალცბურგ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Steiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

შტაიერმარკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Süd-Oststeiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ზუდ-ოსტსშტაიერმარკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Südburgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ზუდბურგენლანდ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Südsteiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ზუდშტაიერმარკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Thermenregion gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

თერმენრეგიონ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Tirol gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ტიროლ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Traisental gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ტრაიზენტალ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Vorarlberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ვორარლბერგ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Wachau gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ვახაუ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Weinviertel gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ვაინვირტელ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Weststeiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ვესტშტაიერმარკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

AT

Wien gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ვინ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

PT

Alenquer

ალენკერ

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Borba

ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ბორბა

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Évora

ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ევორა

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Granja-Amarele

ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს გრანჟა-ამალერე

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Moura

ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს მურა

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Portalegre

ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს, პორტალეგრე

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Redondo

ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს რედონდუ

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Reguengos

ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს რეჰენგოშ

PT

Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Vidigueira

ალენტეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ვიდიგეირა

PT

Arruda

არუდა

PT

Bairrada

ბაირადა

PT

Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Castelo Rodrigo

ბეირა ინტერიორ, შეიძლება მოსდევდეს კასტელუ როდრიგუ

PT

Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Cova da Beira

ბეირა ინტერიორ, შეიძლება მოსდევდეს კოვა და ბეირა

PT

Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Pinhel

ბეირა ინტერიორ, შეიძლება მოსდევდეს პინელ

PT

Biscoitos

ბისკოიტოშ

PT

Bucelas

ბუსელაშ

PT

Carcavelos

კარკაველოშ

PT

Colares

კოლარეშ

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Alva

დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ალვა

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Besteiros

დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ბესტეიროშ

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Castendo

დანუ, შეიძლება მოსდევდეს კასტენდუ

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Serra da Estrela

დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ესტრელა

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Silgueiros

დანუ, შეიძლება მოსდევდეს სილგეიროშ

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Azurara

დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ტერას დე აზურასა

PT

Dão gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Senhorim

დანუ, შეიძლება მოსდევდეს ტერაშ დე სენორინ

PT

Dão Nobre

დანუ ნობრი

PT

Douro gegebenenfalls ergänzt durch Baixo Corgo

entsprechender Begriff: Vinho do Douro

დურო, შეიძლება მოსდევდეს ბაიშუ კორგო

ეკვივალენტური ტერმინი: ვინო დუ დურო

PT

Douro gegebenenfalls ergänzt durch Cima Corgo

entsprechender Begriff: Vinho do Douro

დურო, შეიძლება მოსდევდეს სიმა კორგო

ეკვივალენტური ტერმინი: ვინო დუ დურო

PT

Douro gegebenenfalls ergänzt durch Douro Superior

entsprechender Begriff: Vinho do Douro

დურო, შეიძლება მოსდევდეს დურო სუპერიორ

ეკვივალენტური ტერმინი: ვინო დუ დურო

PT

Encostas d'Aire gegebenenfalls ergänzt durch Alcobaça

ენკოსტაშ დ'აირე, შეიძლება მოსდევდეს ალკობასა

PT

Encostas d'Aire gegebenenfalls ergänzt durch Ourém

ენკოსტაშ დ'აირე, შეიძლება მოსდევდეს ურენ

PT

Graciosa

გრასიოზა

PT

Lafões

ლაფოინეშ

PT

Lagoa

ლაგოა

PT

Lagos

ლაგოშ

PT

Madeirense

მადეირენში

PT

Madera

entsprechender Begriff: Madeira / Vinho da Madeira / Madeira Weine / Madeira Wine / Vin de Madère / Vino di Madera / Madeira Wijn

მადერა

ეკვივალენტური ტერმინი: მადეირა / ვინო დე მადეირა / მადეირა ვაინ / მადეირა ვინ / ვინ დე მადერ / ვინო დი მადერა / მადეირა ვიჟნ

PT

Moscatel de Setúbal

მოსკატელ დე სეტუბალ

PT

Moscatel do Douro

მოსკატელ დუ დურო

PT

Óbidos

ობიდუშ

PT

Oporto

entsprechender Begriff: Porto / Vinho do Porto / Vin de Porto / Port / Port Wine / Portwein / Portvin / Portwijn

ოპორტუ

ეკვივალენტური ტერმინი: პორტუ / ვინო დუ პორტუ / ვინ დე პორტუ / პორტ / პორტ ვინ / პორტვაინ / პორტვინ / პორტვიჟნ

PT

Palmela

პალმელა

PT

Pico

პიკო

PT

Portimão

პორტიმან

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Almeirim

რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ალმეირინ

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Cartaxo

რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს კარტაშო

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Chamusca

რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს კამუსკა

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Coruche

რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს კორუსე

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Santarém

რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს სანტარენ

PT

Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Tomar

რიბატეჟუ, შეიძლება მოსდევდეს ტონარ

PT

Setúbal

სეტუბალ

PT

Setúbal Roxo

სეტუბალ როზუ

PT

Tavira

ტავირა

PT

Távora-Varosa

ტავორა-ვაროზა

PT

Torres Vedras

ტორეს ვედრაშ

PT

Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Chaves

ტრაჟ-უშ-მონტეშ, შეიძლება მოსდევდეს კავეშ

PT

Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Planalto Mirandês

ტრაჟ-ოშ-მონტეშ, შეიძლება მოსდევდეს პლანალტუ მირანდეშ

PT

Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Valpaços

ტრაჟ-ოშ-მონტეშ, შეიძლება მოსდევდეს ვალპასოშ

PT

Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Baixo Corgo

entsprechender Begriff: Douro

ვინო დუ დურო, შეიძლება მოსდევდეს ბაიშუ კორგო

ეკვივალენტური ტერმინი: დურო

PT

Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Cima Corgo

entsprechender Begriff: Douro

ვინო დუ დურო, შეიძლება მოსდევდეს სიმა კორგო

ეკვივალენტური ტერმინი: დურო

PT

Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Douro Superior

entsprechender Begriff: Douro

ვინო დუ დურო, შეიძლება მოსდევდეს დურო სუპერიორ

ეკვივალენტური ტერმინი: დურო

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Amarante

ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ამარანტე

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Ave

ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ავე

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Baião

ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ბაიან

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Basto

ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ბასტო

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Cávado

ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს კავადუ

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Lima

ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს ლიმა

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Monção e Melgaço

ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს მონსან ე მელგასუ

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Paiva

ვოინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს პაივა

PT

Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Sousa

ვინო ვერდე, შეიძლება მოსდევდეს სოუზა

PT

Vinho Verde Alvarinho

ვინო ვერდე ალვარინო

PT

Vinho Verde Alvarinho Espumante

ვინო ვერდე ალვარინო ესპუმანტე

RO

Aiud gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

აიუდ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Alba Iulia gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ალბა იულია, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Babadag gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ბადაბაგ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Banat gegebenenfalls ergänzt durch Dealurile Tirolului

ბანატ, შეიძლება მოსდევდეს დეალურილე ტიროლულუი

RO

Banat gegebenenfalls ergänzt durch Moldova Nouă

ბანატ, შეიძლება მოსდევდეს მოლდოვა ნოვე

RO

Banat gegebenenfalls ergänzt durch Silagiu

ბანატ, შეიძლება მოსდევდეს სილაჯიუ

RO

Banu Mărăcine gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ბანუ მერეჩინე, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Bohotin gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ბოჰოტინ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Cernătești - Podgoria gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ჩერნეტეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Cotești gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ჩოტეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Cotnari

კოტნარი

RO

Crișana gegebenenfalls ergänzt durch Biharia

კრიშანა, შეიძლება მოსდევდეს ბიჰარია

RO

Crișana gegebenenfalls ergänzt durch Diosig

კრიშანა, შეიძლება მოსდევდეს დიოსიგ

RO

Crișana gegebenenfalls ergänzt durch Șimleu Silvaniei

კრიშანა, შეიძლება მოსდევდეს შიმლეუ სილვანიეი

RO

Dealu Bujorului gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

დეალუ ბუჟორულუი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Boldești

დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ბოლდეშტი

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Breaza

დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ბრეაზა

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Ceptura

დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ჩეპტურა

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Merei

დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს მერეი

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Tohani

დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ტოჰანი

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Urlați

დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ურლაცი

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Valea Călugărească

დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს კელუგერეასკე

RO

Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Zorești

დეალუ მარე, შეიძლება მოსდევდეს ზორეშტი

RO

Drăgășani gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

დრეგეშანი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Huși gegebenenfalls ergänzt durch Vutcani

ჰუში, შეიძლება მოსდევდეს ვუტკანი

RO

Iana gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

იანა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Iași gegebenenfalls ergänzt durch Bucium

იაში, შეიძლება მოსდევდეს ბუჩიუმ

RO

Iași gegebenenfalls ergänzt durch Copou

იაში, შეიძლება მოსდევდეს კოპოუ

RO

Iași gegebenenfalls ergänzt durch Uricani

იაში, შეიძლება მოსდევდეს ურიკანი

RO

Lechința gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ლეკინცა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Corcova

მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს კორკოვა

RO

Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Golul

მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს გოლულ დრენჩეი

RO

Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Orevița

მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს ორევიცა

RO

Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Severin

მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს სევერინ

RO

Mehedinți gegebenenfalls ergänzt durch Vânju Mare

მეჰედინცი, შეიძლება მოსდევდეს ვენჟუ მარე

RO

Miniș gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

მინიშ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Murfatlar gegebenenfalls ergänzt durch Cernavodă

მურფატლარ, შეიძლება მოსდევდეს ჩერნავოდე

RO

Murfatlar gegebenenfalls ergänzt durch Medgidia

მურფატლარ, შეიძლება მოსდევდეს მედჯიდია

RO

Nicorești gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ნიკორეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Odobești gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ოდომეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Oltina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

ოლტინა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Panciu gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

პანჩუ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Pietroasa gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

პიეტროასა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Recaș gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

რეკაშ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Sâmburești gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

სემბურეშტი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Sarica Niculițel gegebenenfalls ergänzt durch Tulcea

სარიკა ნიკულიცელ, შეიძლება მოსდევდეს ტულჩა

RO

Sebeș - Apold gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

სებეშ-აპოლდ, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Segarcea gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

სეგარჩა, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Ștefănești gegebenenfalls ergänzt durch Costești

შტეფენეშტი, შეიძლება მოსდევდეს კოსტეშტი

RO

Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Blaj

ტერნავე, შეიძლება მოსდევდეს ბლაჟ

RO

Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Jidvei

ტერნავე, შეიძლება მოსდევდეს ჟიდვეი

RO

Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Mediaș

ტერნავე, შეიძლება მოსდევდეს მედიაშ

SI

Bela krajina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

ბელა კრაჟინა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Belokranjec gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

ბელოკრანჟეც, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Bizeljčan gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

ბიზელჟჩან, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Bizeljsko-Sremič gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

entsprechender Begriff: Sremič-Bizeljsko

ბიზელჟსკო-სრემიჩ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: სრემიჩ-ბიზელჟსკო

SI

Cviček, Dolenjska gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

ცვიჩეკ, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Dolenjska gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

დოლენჟსკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Goriška Brda gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

entsprechender Begriff: Brda

გორიშკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ბრდა

SI

Kras gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

კრას, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Metliška črnina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

მეტლიშკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Prekmurje gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

entsprechender Begriff: Prekmurčan

პრეკმურჟე, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: პრეკმურჩან

SI

Slovenska Istra gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

სლოვენსკა ისტრა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Štajerska Slovenija gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

შტაჟერსკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Teran, Kras gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

ტერან, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

SI

Vipavska dolina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage

entsprechender Begriff: Vipava, Vipavec, Vipavčan

ვიპავსკა, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის და/ან ვენახის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ვიპავა, ვიპავეც, ვიპავჩან

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Dunajskostredský vinohradnícky rajón

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს დუნაჟსკოსტრედსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hurbanovský vinohradnícky rajón

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ჰურბანოვსკი ვინოჰრადცკი რაჟონ

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Komárňanský vinohradnícky rajón

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს კომარნანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Palárikovský vinohradnícky rajón

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს პალარიკოვსკივონოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Štúrovský vinohradnícky rajón

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ'

შეიძლება მოსდევდეს შტუროვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Šamorínsky vinohradnícky rajón

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს შამორინსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Strekovský vinohradnícky rajón

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეი-ძლება მოსდევდეს სტრეკოვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Galantský vinohradnícky rajón

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს გალანტსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vrbovský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ვრბოვსკი ვინოჰრადნიკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Trnavský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს ტრნავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Skalický vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს სკალიცკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Orešanský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს ორეშანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hlohovecký vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ჰლოჰოვეცკი ვინოჰრადნიცკა რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Doľanský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს დოლანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

მალოკარპატსკა ვონოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Senecký vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს სენეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Stupavský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს სტუპავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Modranský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს მოდრანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Bratislavský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ბრატისლავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Pezinský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს პეზინსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Záhorský vinohradnícky rajón

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს ზაჰორსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Pukanecký vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს პუკანეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Žitavský vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ჟიტავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Želiezovský vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ჟალიეზოვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

ნიტრიანსკა ვონოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Nitriansky vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ნიტრიანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vrábeľský vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ვრაბელ'სკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Tekovský vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ტეკოვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Zlatomoravecký vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს ზლატომორავეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Šintavský vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს შინტავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Radošinský vinohradnícky rajón

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს რადოშინსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Fil'akovský vinohradnícky rajón

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ფილ'აკოვსკი ვინოჰ-რადნიცკი რაჟონ

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Gemerský vinohradnícky rajón

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს გემერსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Hontiansky vinohradnícky rajón

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ჰონტიანსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Ipeľský vinohradnícky rajón

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს იპელ'სკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Vinický vinohradnícky rajón

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ვინიკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Tornaľský vinohradnícky rajón

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს ტორნალ'სკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Modrokamencký vinohradnícky rajón

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' შეიძლება მოსდევდეს მოდროკამენკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Vinohradnícka oblasť Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch one of the following smaller geographical units Bara / Čerhov / Černochov / Malá Tŕňa / Slovenské Nové Mesto / Veľká Tŕňa / Viničky

ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' ტოკაჟ, შეიძლება მოსდევდეს ერთ-ერთი შემდეგი მცირე გეოგრაფიული ერთეული ბარა / ჩერჰოვ / ჩერნოჰოვ / მალა ტრნა / სლოვენსკე ნოვე მესტო / ველკა ტრნა / ვინიჩკი

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Michalovský vinohradnícky rajón

ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს მიხალოვსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit

ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', მოსდევს სუბრეგიონის და/ან მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Kráľovskochlmecký vinohradnícky rajón

ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება მოსდევდეს კრალ'ოვსკოხლმეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Moldavský vinohradnícky rajón

ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ',შეიძლება მოსდევდეს მოლდავსკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť gegebenenfalls ergänzt durch Sobranecký vinohradnícky rajón

ვინოჰრადნიცკა ობლასტ' ვიხოდოსლოვენსკა, შეიძლება მოსდევდეს სობრანეკი ვინოჰრადნიცკი რაჟონ

UK

English Vineyards

ინგლიშ ვინიარდზ

UK

Welsh Vineyards

უელშ ვინიარდზ

Verzeichnis der Weine mit geschützter geografischer Angabe

Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

BE

Vin de pays des Jardins de Wallonie

ვენ დე პეი დე ჟარდენ დე ვალონი

BE

Vlaamse landwijn

ვლამსე ლანდვინ

BG

Дунавска равнина

entsprechender Begriff: Danube Plain

დუნავსკა რავნინა

ეკვივალენტური ტერმინი: დანუბე პლენ

BG

Тракийска низина

entsprechender Begriff: Thracian Lowlands

თრაკიისკა ნიზინა

ეკვივალენტური ტერმინი: ტრასიან ლოულენდზ

CZ

České

ჩესკე

CZ

Moravské

მორავსკე

DE

Ahrtaler

არტალერ

DE

Badischer

ბადიშერ

DE

Bayerischer Bodensee

ბაიერიშერ ბოდენზეე

DE

Mosel

მოზელ

DE

Ruwer

ღუვერ

DE

Saar

საარ

DE

Main

მაინ

DE

Mecklenburger

მეკლენბურგერ

DE

Mitteldeutscher

მიტელდოიჩერ

DE

Nahegauer

ნაეგაუერ

DE

Pfälzer

პფელცერ

DE

Regensburger

რეგენსბურგერ

DE

Rheinburgen

ღაინბურგენ

DE

Rheingauer

ღაინგაუერ

DE

Rheinischer

რაინიშერ

DE

Saarländischer

საარლენდიშერ

DE

Sächsischer

სეკსიშერ

DE

Schwäbischer

შვებიშერ

DE

Starkenburger

შტარკენბურგერ

DE

Taubertäler

თაუბერტელერ

DE

Brandenburger

ბრანდენბურგერ

DE

Neckar

ნეკარ

DE

Oberrhein

ობერრაინ

DE

Rhein

ღაინ

DE

Rhein-Neckar

რაინ-ნეკარ

DE

Schleswig-Holsteinischer

შლეზვიგ-ჰოლშტაინიშერ

EL

Toπικός Οίνος Κω

entsprechender Begriff: Regional wine of Κοs

ტოპიკოს ინოს კო

ეკვივალენტური ტერმინი: კოსის რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ კოს

EL

Toπικός Οίνος Μαγνησίας

entsprechender Begriff: Regional wine of Magnissia

ტოპიკოს ინოს მაგნისიაზ

ეკვივალენტური ტერმინი: მაგნისიას რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ მეგნისია

EL

Αιγαιοπελαγίτικος Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Aegean Sea

ეგეოპელაგიტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: ეგეოსის ზღვის რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ ეგეან სი

EL

Αττικός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Attiki-Attikos

ატიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: ატიკი-ატიკოს რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ ატიკი-ატიკოს

EL

Αχαϊκός Tοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Αchaia

ახეკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: აკაიას რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ აკაია

EL

Βερντέα Ονομασία κατά παράδοση Ζακύνθου

entsprechender Begriff: Verdea Onomasia kata paradosi Zakinthou

ვერნდეა ონომასია კატა პარადოსი ზაკინთუ

ეკვივალენტური ტერმინი: ვერდეა ონომასია კატა პარადოსი ზაკინთუ

EL

Ηπειρωτικός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Epirus-Epirotikos

ჰპეროტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ეპირუს-ეპიროტიკოს

EL

Ηρακλειώτικος Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Heraklion-Herakliotikos

ჰერაკლიოტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ჰერაკლიონ-ჰერაკლიოტიკოს

EL

Θεσσαλικός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Thessalia-Thessalikos

თესალიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეგიონული ღვინო რეჯიონალ ვაინ ოფ თესალია-თესალიკოს

EL

Θηβαϊκός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Thebes-Thivaikos

თივაიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ თებეს-თივაიკოს

EL

Θρακικός Τοπικός Οίνος „oder“ Τοπικός Οίνος Θράκης

entsprechender Begriff: Regional wine of Thrace-Thrakikos „oder“ Regional wine of Thrakis

თრაკიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ თრეის თრაკიკოს

EL

Ισμαρικός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Ismaros-Ismarikos

ისმარიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ისმაროს-ისმარიკოს

EL

Καρυστινός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Karystos-Karystinos

კარისტინოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კარისტოს-კარისტინოს

EL

Κορινθιακός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Korinthos-Korinthiakos

კორიანთიაკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კორინთოს-კორინთიაკოს

EL

Κρητικός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Crete-Kritikos

კრიტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ქრიტ-კრიტიაკოს

EL

Λακωνικός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Lakonia-Lakonikos

ლაკონიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ლაკონია-ლაკონიკოს

EL

Μακεδονικός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Macedonia-Macedonikos

მაკედონიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მაქედონია-მაქედონიკოს

EL

Μεσημβριώτικος Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Nea Messimvria

მესიმვრიოტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ნი მესიმვრია

EL

Μεσσηνιακός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Messinia-Messiniakos

მესინიაკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მესინია-მესინიაკოს

EL

Μετσοβίτικος Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Metsovo-Metsovitikos

მეტსოვიტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მეცოვო-მეცოვიტიკოს

EL

Μονεμβάσιος Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Monemvasia-Monemvasios

მონემვასიოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მონემვასია-მონემვასიკოს

EL

Παιανίτικος Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Peanea

პეანიტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პინია

EL

Παλληνιώτικος Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Pallini-Palliniotikos

პალინიოტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პალინი-პალინიოტიკოს

EL

Πελοποννησιακός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Peloponnese-Peloponnesiakos

პელოპონისიაკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პელეპონეს-პელეპონესიაკოს

EL

Ρετσίνα Αττικής auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Retsina of Attiki

რეცინა ატიკის, შეიძლება ახლდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: ატიკის რეცინა ან რეცინა ოფ ატიკი

EL

Ρετσίνα Βοιωτίας auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Retsina of Viotia

რეცინა ვიოტიას, შეიძლება ახლდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ ვიოტია

EL

Ρετσίνα Γιάλτρων gegebenenfalls ergänzt durch Evvia

entsprechender Begriff: Retsina of Gialtra

რეცინა გიალტრონ, შეიძლება ახლდეს მცირეგეოგრაფიული ერთეულის სახელი ევია

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ გიალტრა

EL

Ρετσίνα Ευβοίας auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

entsprechender Begriff: Retsina of Evvia

რეცინა ევიას, შეიძლება ახლდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ ევია

EL

Ρετσίνα Θηβών gegebenenfalls ergänzt durch Viotia

entsprechender Begriff: Retsina of Thebes

რეცინა თივონ, შეიძლება ახლდეს ვიოტია

ეკვივალენტური ტერმინი: თებეს რეცინა რეცინა ოფ თებეს

EL

Ρετσίνα Καρύστου gegebenenfalls ergänzt durch Evvia

entsprechender Begriff: Retsina of Karystos

რეცინა კარისტუ, შეიძლება ახლდეს ევია

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ კარისტოს

EL

Ρετσίνα Κρωπίας „oder“ Ρετσίνα Κορωπίου gegebenenfalls ergänzt durch Attika

entsprechender Begriff: Retsina of Kropia „oder“ Retsina of Koropi

რეცინა კროპიას „ან“ რეცინა კროპიუ, შეიძლება ახლდეს ატიკა

ეკვივალენტური ტერმინი: კოროპის რეცინა ან რეცინა ოფ კროპია „ან“ რეცინა ოფ კოროპი

EL

Ρετσίνα Μαρκοπούλου gegebenenfalls ergänzt durch Attika

entsprechender Begriff: Retsina of Markopoulo

რეცინა მარკოპულუ, შეიძლება ახლდეს ატიკა

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ მარკოპულო

EL

Ρετσίνα Μεγάρων gegebenenfalls ergänzt durch Attika

entsprechender Begriff: Retsina of Megara

რეცინა მეგარონ, შეიძლება ახლდეს ატიკა

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ მეგარა

EL

Ρετσίνα Μεσογείων gegebenenfalls ergänzt durch Attika

entsprechender Begriff: Retsina of Mesogia

რეცინა მესოგიონ, შეიძლება ახლდეს ატიკა

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ მეზოგია

EL

Ρετσίνα Παιανίας „oder“ Ρετσίνα Λιοπεσίου gegebenenfalls ergänzt durch Attika

entsprechender Begriff: Retsina of Peania „oder“ Retsina of Liopesi

რეცინა პეანიას „ან“ რეცინა ლიოპესიუ, შეიძლება ახლდეს ატიკა

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ პინია „ან“ რეცინა ოფ ლიოპეზი

EL

Ρετσίνα Παλλήνης gegebenenfalls ergänzt durch Αττική

entsprechender Begriff: Retsina of Pallini (Attika)

რეცინა პალინის, შეიძლება ახლდეს ატიკა

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ პალინი (ატიკა)

EL

Ρετσίνα Πικερμίου gegebenenfalls ergänzt durch Attika

entsprechender Begriff: Retsina of Pikermi

რეცინა პიკერმიუ, შეიძლება ახლდეს ატიკა

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ პაკერმი

EL

Ρετσίνα Σπάτων gegebenenfalls ergänzt durch Attika

entsprechender Begriff: Retsina of Spata

რეცინა სპატონ, შეიძლება ახლდეს ატიკა

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ სპატა

EL

Ρετσίνα Χαλκίδας gegebenenfalls ergänzt durch Evvia

entsprechender Begriff: Retsina of Halkida

რეცინა ხალკიდას, შეიძლება ახლდეს ევია

ეკვივალენტური ტერმინი: რეცინა ოფ ჰალკიდა

EL

Συριανός Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Syros-Syrianos

სირიანოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სიროს-სირიანოს

EL

Τοπικός Οίνος Αβδήρων

entsprechender Begriff: Regional wine of Avdira

ტოპიკოს ინოს ავდირონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ავდირა

EL

Τοπικός Οίνος Αγίου Όρους, Αγιορείτικος Τοπικός Οίνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Mount Athos - Regional wine of Holly Mountain

ტოპიკოს ინოს აგიუ ორუს, აგიორიტიკოს ტოპიკოს ინოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მაუნთ ათოს-რეჯიონალ ვაინ ოფ ჰოლი მაუნთინ

EL

Τοπικός Οίνος Αγοράς

entsprechender Begriff: Regional wine of Agora

ტოპიკოს ინოს აგორას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ აგორა

EL

Τοπικός Οίνος Αργολίδας

entsprechender Begriff: Regional wine of Argolida

ტოპიკოს ინოს არგოლიდას

ეკვივალენტური ტერმინი: არგოლიდას რეგიონული ღვინო ან რეჯიონალ ვაინ ოფ არგოლიდა

EL

Τοπικός Οίνος Αρκαδίας

entsprechender Begriff: Regional wine of Arkadia

ტოპიკოს ინოს არკადიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ არკადია

EL

Τοπικός Οίνος Βελβεντού

entsprechender Begriff: Regional wine of Velventos

ტოპიკოს ინოს ველვენტუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ველვენტოს

EL

Τοπικός Οίνος Βίλιτσας

entsprechender Begriff: Regional wine of Vilitsa

ტოპიკოს ინოს ვილიცას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ვილიცა

EL

Τοπικός Οίνος Γερανείων

entsprechender Begriff: Regional wine of Gerania

ტოპიკოს ინოს გერანიონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ გერანია

EL

Τοπικός Οίνος Γρεβενών

entsprechender Begriff: Regional wine of Grevena

ტოპიკოს ინოს გრევენონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ გრევენა

EL

Τοπικός Οίνος Δράμας

entsprechender Begriff: Regional wine of Drama

ტოპიკოს ინოს დრამას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ დრამა

EL

Τοπικός Οίνος Δωδεκανήσου

entsprechender Begriff: Regional wine of Dodekanese

ტოპიკოს ინოს დოდეკანისუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ დოდეკანიზ

EL

Τοπικός Οίνος Επανομής

entsprechender Begriff: Regional wine of Epanomi

ტოპიკოს ინოს ეპანომის

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ეპანომი

EL

Τοπικός Οίνος Ηλιείας

entsprechender Begriff: Regional wine of Ilia

ტოპიკოს ინოს ჰელიიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ილია

EL

Τοπικός Οίνος Ημαθίας

entsprechender Begriff: Regional wine of Imathia

ტოპიკოს ინოს ჰმათია

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ იმათია

EL

Τοπικός Οίνος Θαψανών

entsprechender Begriff: Regional wine of Thapsana

ტოპიკოს ინოს თაფსანონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ თაფსანა

EL

Τοπικός Οίνος Θεσσαλονίκης

entsprechender Begriff: Regional wine of Thessaloniki

ტოპიკოს ინოს თესალონიკის

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ თესალონიკი

EL

Τοπικός Οίνος Ικαρίας

entsprechender Begriff: Regional wine of Ikaria

ტოპიკოს ინოს იკარიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ იკარია

EL

Τοπικός Οίνος Ιλίου

entsprechender Begriff: Regional wine of Ilion

ტოპიკოს ინოს ილიუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ

ვაინ ოფ ილიონ

EL

Τοπικός Οίνος Ιωαννίνων

entsprechender Begriff: Regional wine of Ioannina

ტოპიკოს ინოს იოანინონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ იოანინა

EL

Τοπικός Οίνος Καρδίτσας

entsprechender Begriff: Regional wine of Karditsa

ტოპიკოს ინოს კარდიცას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კარდიცა

EL

Τοπικός Οίνος Καστοριάς

entsprechender Begriff: Regional wine of Kastoria

ტოპიკოს ინოს კასტორიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კასტორია

EL

Τοπικός Οίνος Κέρκυρας

entsprechender Begriff: Regional wine of Corfu

ტოპიკოს ინოს კერკირას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კორფუ

EL

Τοπικός Οίνος Κισάμου

entsprechender Begriff: Regional wine of Kissamos

ტოპიკოს ინოს კისამუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კისამოს

EL

Τοπικός Οίνος Κλημέντι

entsprechender Begriff: Regional wine of Klimenti

ტოპიკოს ინოს კლიმენტი

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კლიმენტი

EL

Τοπικός Οίνος Κοζάνης

entsprechender Begriff: Regional wine of Kozani

ტოპიკოს ინოს კოზანის

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კოზანი

EL

Τοπικός Οίνος Κοιλάδας Αταλάντης

entsprechender Begriff: Regional wine of Valley of Atalanti

ტოპიკოს ინოს კილადას ატალანტის

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ველი ოფ ატალანტი

EL

Τοπικός Οίνος Κορωπίου

entsprechender Begriff: Regional wine of Koropi

ტოპიკოს ინოს კოროპიუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კოროპი

EL

Τοπικός Οίνος Κρανιάς

entsprechender Begriff: Regional wine of Krania

ტოპიკოს ინოს კრანიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კრანია

EL

Τοπικός Οίνος Κραννώνος

entsprechender Begriff: Regional wine of Krannona

ტოპიკოს ინოს კრანონოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კრანონა

EL

Τοπικός Οίνος Κυκλάδων

entsprechender Begriff: Regional wine of Cyclades

ტოპიკოს ინოს კიკლადონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კიკლადეს

EL

Τοπικός Οίνος Λασιθίου

entsprechender Begriff: Regional wine of Lasithi

ტოპიკოს ინოს ლასითიუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ლასითი

EL

Τοπικός Οίνος Λευκάδας

entsprechender Begriff: Regional wine of Lefkada

ტოპიკოს ინოს ლევკადას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ლევკადა

EL

Τοπικός Οίνος Ληλαντίου Πεδίου

entsprechender Begriff: Regional wine of Lilantio Pedio

ტოპიკოს ინოს ლილანდიუ პედიუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ლილანტიო პედიო

EL

Τοπικός Οίνος Μαντζαβινάτων

entsprechender Begriff: Regional wine of Mantzavinata

ტოპიკოს ინოს მანძავიტანონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მანძავინატა

EL

Τοπικός Οίνος Μαρκόπουλου

entsprechender Begriff: Regional wine of Markopoulo

ტოპიკოს ინოს მარკოპულუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მარკოპულო

EL

Τοπικός Οίνος Μαρτίνου

entsprechender Begriff: Regional wine of Μartino

ტოპიკოს ინოს მარტინუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მარტინო

EL

Τοπικός Οίνος Μεταξάτων

entsprechender Begriff: Regional wine of Metaxata

ტოპიკოს ინოს მეტაქსატონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მეტაქსატა

EL

Τοπικός Οίνος Μετεώρων

entsprechender Begriff: Regional wine of Meteora

ტოპიკოს ინოს მეტეორონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ მეტეორა

EL

Τοπικός Οίνος Οπούντια Λοκρίδος

entsprechender Begriff: Regional wine of Opountia Lokridos

ტოპიკოს ინოს ოპუნტია ლოკრიდოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ოპუნტია ლოკრიდოს

EL

Τοπικός Οίνος Παγγαίου

entsprechender Begriff: Regional wine of Pangeon

ტოპიკოს ინოს პანგეუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პანგეონ

EL

Τοπικός Οίνος Παρνασσού

entsprechender Begriff: Regional wine of Parnasos

ტოპიკოს ინოს პარნასუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პარნასოს

EL

Τοπικός Οίνος Πέλλας

entsprechender Begriff: Regional wine of Pella

ტოპიკოს ინოს პელას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პელა

EL

Τοπικός Οίνος Πιερίας

entsprechender Begriff: Regional wine of Pieria

ტოპიკოს ინოს პიერიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პიერია

EL

Τοπικός Οίνος Πισάτιδος

entsprechender Begriff: Regional wine of Pisatis

ტოპიკოს ინოს პისატიდოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პიზატის

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αιγιαλείας

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Egialia

ტოპიკოს ინოს პლაგუეს ამბელუ ეგიალიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ ეგიალია

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Αμπέλου

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Ambelos

ტოპიკოს ინოს პლაგიეს ამბელუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ ამბელოს

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιές Βερτίσκου

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Vertiskos

ტოპიკოს ინოს ვერტისკუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ ვერტიკოს

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιές του Αίνου

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Enos

ტოპიკოს ინოს პლაგიეს ტუ ენუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ ენოს

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κιθαιρώνα

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Kitherona

ტოპიკოს ინოს პლაგიონ კითერონა

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ კითერონა

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Κνημίδος

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Knimida

ტოპიკოს ინოს პლაგიონ კნიმიდოს

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ კნიმიდა

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πάρνηθας

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Parnitha

ტოპიკოს ინოს პლაგიონ პარნითას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ პარნითა

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πεντελικού

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Pendeliko

ტოპიკოს ინოს პლაგიონ პენდელიკუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ პენდელიკო

EL

Τοπικός Οίνος Πλαγιών Πετρωτού

entsprechender Begriff: Regional wine of Slopes of Petroto

ტოპიკოს ინოს პლაგიონ პეტროტუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სლოუპზ ოფ პეტროტო

EL

Τοπικός Οίνος Πυλίας

entsprechender Begriff: Regional wine of Pylia

ტოპიკოს ინოს პილიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ პილია

EL

Τοπικός Οίνος Ριτσώνας Αυλίδας

entsprechender Begriff: Regional wine of Ritsona Avlidas

ტოპიკოს ინოს რიცონას ავლიდას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ რიცონა ავლიდას

EL

Τοπικός Οίνος Σερρών

entsprechender Begriff: Regional wine of Serres

ტოპიკოს ინოს სერონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სერეს

EL

Τοπικός Οίνος Σιάτιστας

entsprechender Begriff: Regional wine of Siatista

ტოპიკოს ინოს სიატიცას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სიატისტა

EL

Τοπικός Οίνος Σιθωνίας

entsprechender Begriff: Regional wine of Sithonia

ტოპიკოს ინოს სითონიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სითონია

EL

Τοπικός Οίνος Σπάτων

entsprechender Begriff: Regional wine of Spata

ტოპიკოს ინოს სპატონ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ სპატა

EL

Τοπικός Οίνος Στερεάς Ελλάδας

entsprechender Begriff: Regional wine of Sterea Ellada

ტოპიკოს ინოს სტერეას ელადას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ელადა

EL

Τοπικός Οίνος Τεγέας

entsprechender Begriff: Regional wine of Tegea

ტოპიკოს ინოს ტეგეას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ტიგი

EL

Τοπικός Οίνος Τριφυλίας

entsprechender Begriff: Regional wine of Trifilia

ტოპიკოს ინოს ტრიფილიას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ტრიფილია

EL

Τοπικός Οίνος Τυρνάβου

entsprechender Begriff: Regional wine of Tyrnavos

ტოპიკოს ინოს ტირნავუ

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ტირნავოს

EL

Τοπικός Οίνος Φλώρινας

entsprechender Begriff: Regional wine of Florina

ტოპიკოს ინოს ფლორინას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ფლორინა

EL

Τοπικός Οίνος Χαλικούνας

entsprechender Begriff: Regional wine of Halikouna

ტოპიკოს ინოს ხალიკუნას

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ჰალიკუნა

EL

Τοπικός Οίνος Χαλκιδικής

entsprechender Begriff: Regional wine of Halkidiki

ტოპიკოს ინოს ხალკიდის

ეკვივალენტური ტერმინი: რეჯიონალ ვაინ ოფ ჰალკიდიკი

ES

Abanilla

აბანილია

ES

Aragón - Bajo Aragón

არაგონ-ბახო-არაგონ

ES

Aragón - Ribera del Gállego-Cinco Villas

არაგონ- რიბერა დელ გალიეგო-სინკო ვილიას

ES

Aragón - Ribera del Jiloca

არაგონ-რიბერა დელ ხილოკა

ES

Aragón - Valdejalón

არაგონ-ვალდეხალონ

ES

Aragón - Valle del Cinca

არაგონ-ბალიე დელ სინკა

ES

Bailén

ბაილენ

ES

Barbanza e Iria

ბარბანსა ე ირია

ES

Betanzos

ბეტანსოს

ES

Cádiz

კადის

ES

Campo de Cartagena

კამპო დე კარტახენა

ES

Cangas

კანგას

ES

Castelló

კასტელიო

ES

Castilla

კასტილია

ES

Castilla y León

კასტილია ი ლეონ

ES

Contraviesa-Alpujarra

კონტრავიესა-ალპუხარა

ES

Córdoba

კორდობა

ES

Costa de Cantabria

კოსტა დე კანტაბრია

ES

Desierto de Almería

დესიერტო დე ალმერია

ES

El Terrerazo

ელ ტერერასო

ES

Extremadura

ეკსტრემადურა

ES

Formentera

ფორმენტერა

ES

Gálvez

გალვეს

ES

Granada Sur-Oeste

გრანადა სუე-ოესტე

ES

Ibiza

იბისა

ES

Illes Balears

ილეს ბალეარს

ES

Isla de Menorca

ისლა დე მენორკა

ES

Laujar-Alpujarra

ლაუხარ-ალპუხარა

ES

Liébana

ლიებანა

ES

Los Palacios

ლოს პალსიოს

ES

Norte de Almería

ნორტე დე ალმერია

ES

Norte de Granada

ნორტე დე გრანადა

ES

Pozohondo

პოსოონდო

ES

Ribera del Andarax

რიბერა დელ ანდარაკს

ES

Ribera del Queiles

რიბერა დელ კეილეს

ES

Serra de Tramuntana-Costa Nord

სერა დე ტრამუნტანა კოსტა ნორდ

ES

Sierra de Alcaraz

სიერრა დე ალკარას

ES

Sierra Norte de Sevilla

სიერა ნორტე დე სევილია

ES

Sierra Sur de Jaén

სიერა სურ დე ხაენ

ES

Torreperogil

თორეპეროხილ

ES

Valle del Miño-Ourense

ბალიე დე მინიო-ოურენსე

ES

Valles de Sadacia

ბალიეს დე სადასია

ES

Villaviciosa de Córdoba

ვილიავისიოსა დე კორდობა

FR

Agenais

აჟნე

FR

Aigues

ეგ

FR

Ain

ენ

FR

Allier

ალიე

FR

Allobrogie

ალობროჟი

FR

Alpes de Haute-Provence

ალპ დე ოტ პროვანს

FR

Alpes-Maritimes

ალპ მარიტიმ

FR

Alpilles

ალპიი

FR

Ardèche

არდეშ

FR

Argens

არჟან

FR

Ariège

არიეჟ

FR

Aude

ოდ

FR

Aveyron

ავერონ

FR

Balmes Dauphinoises

ბალმ დოფინუაზ

FR

Bénovie

ბენოვი

FR

Bérange

ბერანჟ

FR

Bessan

ბესან

FR

Bigorre

ბიგორ

FR

Bouches-du-Rhône

ბუშ დიუ რონ

FR

Bourbonnais

ბურბონე

FR

Calvados

კალვადოს

FR

Cassan

კასან

FR

Cathare

კატარ

FR

Caux

კო

FR

Cessenon

შესნონ

FR

Cévennes gegebenenfalls ergänzt durch Mont Bouquet

სევენ, შეიძლება მოსდევდეს მონ ბუკე

FR

Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Ile d'Oléron

შარანტე შეიძლება მოსდევდეს ილ დ'ოლერონ

FR

Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Ile de Ré

შარანტე, შეიძლება მოსდევდეს ილ დე რე

FR

Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Saint Sornin

შარანტე, შეიძლება მოსდევდეს სენ სორნენ

FR

Charente

შარანტ

FR

Charentes Maritimes

შარანტ მარიტიმ

FR

Cher

შერ

FR

Cité de Carcassonne

სიტე დე კარკასონ

FR

Collines de la Moure

კოლინ დე ლა მურ

FR

Collines Rhodaniennes

კოლინ როდანიენ

FR

Comté de Grignan

კონტე დე გრინან

FR

Comté Tolosan

კონტე ტოლოზან

FR

Comtés Rhodaniens

კონტე როდანიენ

FR

Corrèze

კორეზ

FR

Côte Vermeille

კოტ ვერმეილ

FR

Coteaux Charitois

კოტო შარიტუა

FR

Coteaux de Bessilles

კოტო დე ბესიი

FR

Coteaux de Cèze

კოტო დე სეზ

FR

Coteaux de Coiffy

კოტო კუაფი

FR

Coteaux de Fontcaude

კოტო დე ფონკოდ

FR

Coteaux de Glanes

კოტო დე გლან

FR

Coteaux de l'Ardèche

კოტო დე ლ'არდეშ

FR

Coteaux de la Cabrerisse

კოტო დე ლა საბრერის

FR

Coteaux de Laurens

კოტო დე ლორან

FR

Coteaux de l'Auxois

კოტო დე ლ'ოქსუა

FR

Coteaux de Miramont

კოტო დე მორამონ

FR

Coteaux de Montélimar

კოტო დე მონტელიმარ

FR

Coteaux de Murviel

კოტო დე მიურვიელ

FR

Coteaux de Narbonne

კოტო დე ნარბონ

FR

Coteaux de Peyriac

კოტო დე პეირაკ

FR

Coteaux de Tannay

კოტო დე ტანე

FR

Coteaux des Baronnies

კოტო დე ბარონი

FR

Coteaux du Cher et de l'Arnon

კოტო დიუ შერ ე დე ლ'არონ

FR

Coteaux du Grésivaudan

კოტო დიუ გრესივოდან

FR

Coteaux du Libron

კოტო დიუ ლიბრონ

FR

Coteaux du Littoral Audois

კოტო დიუ ლიტორალ ოდუა

FR

Coteaux du Pont du Gard

კოტო დიუ პონ დიუ გარ

FR

Coteaux du Salagou

კოტო დიუ სალაგუ

FR

Coteaux du Verdon

კოტო დიუ ვერდონ

FR

Coteaux d'Enserune

კოტო დ'დანსრუნ

FR

Coteaux et Terrasses de Montauban

კოტო ე ტერას დე მონტობან

FR

Coteaux Flaviens

კოტო ფლავიან

FR

Côtes Catalanes

კოტ კატალან

FR

Côtes de Ceressou

კოტ დე სერესუ

FR

Côtes de Gascogne

კოტ დე გასკონ

FR

Côtes de Lastours

კოტ დე ლასტურ

FR

Côtes de Meuse

კოტ დე მეზ

FR

Côtes de Montestruc

კოტ დე მონსტრუკ

FR

Côtes de Pérignan

კოტ დე პერინიან

FR

Côtes de Prouilhe

კოტ დე პრუილ

FR

Côtes de Thau

კოტ დე ტო

FR

Côtes de Thongue

კოტ დე ტონგ

FR

Côtes du Brian

კოტ დიუ ბრიან

FR

Côtes du Condomois

კოტ დიუ კონდომუა

FR

Côtes du Tarn

კოტ დიუ ტარნ

FR

Côtes du Vidourle

კოტ დიუ ვიდურლ

FR

Creuse

კრეზ

FR

Cucugnan

კუკუნიან

FR

Deux-Sèvres

დე-სევრ

FR

Dordogne

დორდონ

FR

Doubs

დუბ

FR

Drôme

დრომ

FR

Duché d'Uzès

დიუშე დ'უზე

FR

Franche-Comté gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Champlitte

ფრანშ-კონტე, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე შამპლიტ

FR

Gard

გარდ

FR

Gers

ჟერ

FR

Haute Vallée de l'Orb

ოტ ვალე დე ლ'ორბ

FR

Haute Vallée de l'Aude

ოტ ვალე დე ლ'ოდ

FR

Haute-Garonne

ოტ გარონ

FR

Haute-Marne

ოტ მარნ

FR

Haute-Saône

ოტ სონ

FR

Haute-Vienne

ოტ-ვიენ

FR

Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux du Termenès

ოტრივ, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დიუ ტერმენე

FR

Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Côtes de Lézignan

ოტრივ, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ლეზინიან

FR

Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Val d'Orbieu

ოტრივ, შეიძლება მოსდევდეს ვალ დ'ორბიე

FR

Hautes-Alpes

ოტ-ალპ

FR

Hautes-Pyrénées

ოტ პირენე

FR

Hauts de Badens

ოტ დე ბადან

FR

Hérault

ერო

FR

Île de Beauté

ილ დე ბოტე

FR

Indre

ენდრ

FR

Indre et Loire

ენდრ ეტ ლუარ

FR

Isère

იზერ

FR

Landes

ლანდ

FR

Loir et Cher

ლუარ ე შერ

FR

Loire-Atlantique

ლუარ ატლანტიკ

FR

Loiret

ლუარე

FR

Lot

ლო

FR

Lot et Garonne

ლო ე გარონ

FR

Maine et Loire

მენ ე ლუარ

FR

Maures

მორ

FR

Méditerranée

მედიტერანე

FR

Meuse

მეზ

FR

Mont Baudile

მონ-ბოდილ

FR

Mont-Caume

მონ-კომ

FR

Monts de la Grage

მონ დე ლა გრაჟ

FR

Nièvre

ნიევრ

FR

Oc

ოკ

FR

Périgord gegebenenfalls ergänzt durch Vin de Domme

პერიგორ, შეიძლება მოსდევდეს ვენ დე დომ

FR

Petite Crau

პეტიტ კრო

FR

Principauté d'Orange

პრენსიპოტე დ'ორანჟ

FR

Puy de Dôme

პი დე დომ

FR

Pyrénées Orientales

პირენე ორიანტალ

FR

Pyrénées-Atlantiques

პირენე ატლანტიკ

FR

Sables du Golfe du Lion

საბლ დიუ გოლფ დიუ ლიონ

FR

Saint-Guilhem-le-Désert

სენ გილემ ლე დეზერ

FR

Saint-Sardos

სენტ სარდო

FR

Sainte Baume

სენტ ბომ

FR

Sainte Marie la Blanche

სენტ მარი ლა ბლანშ

FR

Saône et Loire

სონ ე ლუარ

FR

Sarthe

შარტ

FR

Seine et Marne

სენ ე მარნ

FR

Tarn

თარნ

FR

Tarn et Garonne

ტარნ ე გარონ

FR

Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Chalosse

ტერუარ ლანდე, შეიძლება მოსდევდეს კოტო დე შალოს

FR

Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Côtes de l'Adour

ტერუარ ლანდე, შეიძლება მოსდევდეს კოტ დე ლ'ადურ

FR

Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Sables de l'Océan

ტერუარ ლანდე, შეიძლება მოსდევდეს საბლ დე ლ'ოსეან

FR

Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Sables Fauves

ტერუარ ლანდე, შეიძლება მოსდევდეს ფოვ

FR

Thézac-Perricard

თერიკარ

FR

Torgan

თორგა

FR

Urfé

ურფე

FR

Val de Cesse

ვალ დე სეს

FR

Val de Dagne

ვალ დე დან

FR

Val de Loire

ვალ დე ლუარ

FR

Val de Montferrand

ვალ დე მონფერან

FR

Vallée du Paradis

ვალე დიუ პარადი

FR

Var

ვარ

FR

Vaucluse

ვოკლიუზ

FR

Vaunage

ვონაჟ

FR

Vendée

ვანდე

FR

Vicomté d'Aumelas

ვიკონტე დ'ომლა

FR

Vienne

ვიენ

FR

Vistrenque

ვისტრანკ

FR

Yonne

იონ

IT

Allerona

ალერონა

IT

Alta Valle della Greve

ალტა ვალე დელა გრევე

IT

Alto Livenza

ალტო ლივენცა

IT

Alto Mincio

ალტო მინჩო

IT

Alto Tirino

ალტო ტირინო

IT

Arghillà

არგილა

IT

Barbagia

ბარბაჯა

IT

Basilicata

ბაზილიკატა

IT

Benaco bresciano

ბენაკო ბრეშანო

IT

Beneventano

ბენევენტანო

IT

Bergamasca

ბერგამასკა

IT

Bettona

ბეტონა

IT

Bianco del Sillaro

entsprechender Begriff: Sillaro

ბიანკო დელ სილარო

ეკვივალენტური ტერმინი: სილარო

IT

Bianco di Castelfranco Emilia

ბიანკო დი კასტელფრანკო ემილია

IT

Calabria

კალაბრია

IT

Camarro

კამარო

IT

Campania

კამპანია

IT

Cannara

კანარა

IT

Civitella d'Agliano

ჩივიტელა დ'ალიანო

IT

Colli Aprutini

კოლი აპრუტინი

IT

Colli Cimini

კოლი ჩიმინი

IT

Colli del Limbara

კოლი ლიმბარა

IT

Colli del Sangro

კოლი დელ სანგრო

IT

Colli della Toscana centrale

კოლი დელა ტოსკანა ცენტრალე

IT

Colli di Salerno

კოლი დი სალერნო

IT

Colli Trevigiani

კოლი ტრევიჯანი

IT

Collina del Milanese

კოლინა დელ მილანეზე

IT

Colline di Genovesato

კოლინე დი ჯენოვეზატო

IT

Colline Frentane

კოლინე ფრენტანე

IT

Colline Pescaresi

კოლინე პესკარეზი

IT

Colline Savonesi

კოლინე სავონეზი

IT

Colline Teatine

კოლინე ტეატინე

IT

Condoleo

კონდოლეო

IT

Conselvano

კონსელვანო

IT

Costa Viola

კოსტა ვიოლა

IT

Daunia

დაუნია

IT

Del Vastese

entsprechender Begriff: Histonium

დელ ვასტეზე

ეკვივალენტური ტერმინი: ისტონიუმ

IT

Delle Venezie

დელე ვენეციე

IT

Dugenta

დუჯენტა

IT

Emilia

entsprechender Begriff: Dell'Emilia

ემილია

ეკვივალენტური ტერმინი: დელ'ემილია

IT

Epomeo

ეპომეო

IT

Esaro

ეზარო

IT

Fontanarossa di Cerda

ფონტანაროსა დი ჩერდა

IT

Forlì

ფორლი

IT

Fortana del Taro

ფორტანა დელ ტარო

IT

Frusinate

entsprechender Begriff: del Frusinate

ფრუზინატე

ეკვივალენტური ტერმინი: დელ ფრუზინატე

IT

Golfo dei Poeti La Spezia

entsprechender Begriff: Golfo dei Poeti

გოლფო დეი ლა სპეცია

ეკვივალენტური ტერმინი: გოლფო დეი პოეტი

IT

Grottino di Roccanova

გროტინო დი როკანოვა

IT

Isola dei Nuraghi

იზოლა დეი ნურაგი

IT

Lazio

ლაციო

IT

Lipuda

ლიპუდა

IT

Locride

ლოკრიდე

IT

Marca Trevigiana

მარკა ტრევიჯანა

IT

Marche

მარკე

IT

Maremma Toscana

მარემა ტოსკანა

IT

Marmilla

მარმილა

IT

Mitterberg tra Cauria e Tel

entsprechender Begriff: Mitterberg / Mitterberg zwischen Gfrill und Toll

მიტერბერგ ტრა კაურია ე ტელ

ეკვივალენტური ტერმინი: მიტერბერგ / მიტერბერგ ცვიშენ გფრილ უნდ ტოლ

IT

Modena

entsprechender Begriff: Provincia di Modena / di Modena

მონტეკასტელი

ეკვივალენტური ტერმინი: პროვინჩა დი მოდენა / დი მოდენა

IT

Montecastelli

მონტეკასტელი

IT

Montenetto di Brescia

მონტენეტო დი ბრეშა

IT

Murgia

მურჯა

IT

Narni

ნარნი

IT

Nurra

ნურა

IT

Ogliastra

ოლიასტრა

IT

Osco

entsprechender Begriff: Terre degli Osci

ოსკო

ეკვივალენტური ტერმინი: ტერე დელი ოში

IT

Paestum

პაესტუმ

IT

Palizzi

პალიცი

IT

Parteolla

პარტეოლა

IT

Pellaro

პელარო

IT

Planargia

პლანარჯა

IT

Pompeiano

პომპეიანო

IT

Provincia di Mantova

პროვინჩა დი მანტოვა

IT

Provincia di Nuoro

პროვინჩა დი ნუორო

IT

Provincia di Pavia

პროვინჩა დი პავია

IT

Provincia di Verona

entsprechender Begriff: Veronese

პროვინჩა დი ვერონა

ეკვივალენტური ტერმინი: ვერონეზე

IT

Puglia

პულია

IT

Quistello

კვისტელო

IT

Ravenna

ღავენა

IT

Roccamonfina

ღოკამონფინა

IT

Romangia

ღომანჯა

IT

Ronchi di Brescia

რონკი დი ბრეშა

IT

Ronchi Varesini

რონკი ვარეზინი

IT

Rotae

ღოტაე

IT

Rubicone

ღუბიკონე

IT

Sabbioneta

შაბიონეტა

IT

Salemi

შალემი

IT

Salento

შალენტო

IT

Salina

შალინა

IT

Scilla

შილა

IT

Sebino

შებინო

IT

Sibiola

სიბიოლა

IT

Sicilia

სიჩილია

IT

Spello

შპელო

IT

Tarantino

თარანტინო

IT

Terrazze Retiche di Sondrio

ტერრაცე რეტიკე დი სონდრიო

IT

Terre Aquilane

entsprechender Begriff: Terre dell'Aquila

ტერე აკვილანე

ეკვივალენტური ტერმინი: ტერე დელ'აკვილა

IT

Terre del Volturno

ტერე დელ ვოლტურნო

IT

Terre di Chieti

ტერე დი კიეტი

IT

Terre di Veleja

ტერე დი ველეია

IT

Terre Lariane

ტერე ლარიანე

IT

Tharros

თაროს

IT

Toscano

entsprechender Begriff: Toscana

ტოსკანო

ეკვივალენტური ტერმინი: ტოსკანა

IT

Trexenta

თრექსენტა

IT

Umbria

უმბრია

IT

Val di Magra

ვალ დი მაგრა

IT

Val di Neto

ვალ დი ნეტო

IT

Val Tidone

ვალ ტიდონე

IT

Valcamonica

ვალკამონიკა

IT

Valdamato

ვალდამატო

IT

Vallagarina

ვალაგარინა

IT

Valle Belice

ვალე ბელიჩე

IT

Valle d'Itria

ვალე დ'იტრია

IT

Valle del Crati

ვალე დელ კრატი

IT

Valle del Tirso

ვალე დელ ტირსო

IT

Valle Peligna

ვალე პელინია

IT

Valli di Porto Pino

ვალი დი პორტო პინო

IT

Veneto

ვენეტო

IT

Veneto Orientale

ვენეტო ორიენტალე

IT

Venezia Giulia

ვენეცია ჯულია

IT

Vigneti delle Dolomiti

entsprechender Begriff: Weinberg Dolomiten

ვინეტი დელე დოლომიტენ

ეკვივალენტური ტერმინი: ვაინბერგ დოლომიტენ

CY

Λάρνακα

entsprechender Begriff: Larnaka

ლარნაკა

ეკვივალენტური ტერმინი: ლარნაკა

CY

Λεμεσός

entsprechender Begriff: Lemesos

ლემესოს

ეკვივალენტური ტერმინი: ლემესოს

CY

Λευκωσία

entsprechender Begriff: Lefkosia

ლევკოსია

ეკვივალენტური ტერმინი: ლევკოსია

CY

Πάφος

entsprechender Begriff: Pafos

პაფოს

ეკვივალენტური ტერმინი: პაფოს

HU

Alföldi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ალფოლდი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

HU

Balatonmelléki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit

ბალატონმელლეკი, შეიძლება მოსდევდეს მცირე გეოგრაფიული ერთეულის სახელი

HU

Dél-alföldi

დელ-ალფოლდი

HU

Dél-dunántúli

დელ-დუნანტული

HU

Duna melléki

დუნა მელლეკი

HU

Duna-Tisza közi

დუნა-ტისა კოზი

HU

Dunántúli

დუნანტული

HU

Észak-Dunántúli

ესაკ-დუნანტული

HU

Felső-Magyarországi

ფელშო-მადიარორსაგი

HU

Nyugat-Dunántúli

ნიუგატ-დუნანტული

HU

Tisza melléki

ტისა მელლეკი

HU

Tisza völgyi

ტისა ვოლდი

HU

Zempléni

ძემპლენი

MT

Maltese Islands

მალტიზ აილენდზ

AT

Bergland

ბერგლანდ

AT

Steierland

შტეირლანდ

AT

Weinland

ვაინლანდ

AT

Wien

ვინ

PT

Lisboa gegebenenfalls ergänzt durch Alta Estremadura

ლისბუა, შეიძლება მოსდევდეს ალტა ესტრემადურა

PT

Lisboa gegebenenfalls ergänzt durch Estremadura

ლისბუა, შეიძლება მოსდევდეს ესტრემადურა

PT

Tejo

ტეჟუ

PT

Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Alta

ვინო ესპუმანტე ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ბეირა ალტა

PT

Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Litoral

ვინო ესპუმანტე ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ბეირა ლიტორალ

PT

Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Sicó

ვინო ესპუმანტე ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ტერას დე სიკო

PT

Vinho Licoroso Algarve

ვინო ლიკოროზო ალგარვე

PT

Vinho Regional Açores

ვინო რეჟიონალ ასორიშ

PT

Vinho Regional Alentejano

ვინო რეჟიონალ ალენტეჟანუ

PT

Vinho Regional Algarve

ვინო რეჟიონალ ალგარვე

PT

Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Alta

ვინო რეჟიონალ ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ბეირა ალტა

PT

Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Litoral

ვინო რეჟიონალ რეირას, შეიძლება მოსდევდეს ბეირა ლიტორალ

PT

Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Sicó

ვინო რეჟიონალ ბეირას, შეიძლება მოსდევდეს ტერას დე სიკო

PT

Vinho Regional Duriense

ვინო რეჟიონალ დურიენსე

PT

Vinho Regional Minho

ვინო რეჟიონალ მინუ

PT

Vinho Regional Terras do Sado

ვინო რეჟიონალ ტერას დუ სადუ

PT

Vinho Regional Terras Madeirenses

ვინო რეჟიონალ ტერას მადეირანსიშ

PT

Vinho Regional Transmontano

ვინო რეჟიონალ ტრანსმონტანუ

RO

Colinele Dobrogei gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

კოლინელე დობროჯეი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Dealurile Crișanei gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion

დეალურილე კრიშანეი, შეიძლება მოსდევდეს სუბრეგიონის სახელი

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Covurluiului

დეალურილე მოლდოვეი გარემოების შესაბამისად დეალურილე კოვურლუიულუი

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Hârlăului

დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად დეალურილე ჰარლეულუი

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Hușilor

დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად დეალურილე ჰუშილორ

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Iașilor

დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად დეალურილე იაშილორ

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Tutovei

დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად დეალურილე ტუტოვეი

RO

Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Terasele Siretului

დეალურილე მოლდოვეი, გარემოების შესაბამისად ტერასალე სირეტულუი

RO

Dealurile Moldovei

დეალურილე მოლდოვეი

RO

Dealurile Munteniei

დეალურილე მუნტენიეი

RO

Dealurile Olteniei

დეალურილე ოლტენიეი

RO

Dealurile Sătmarului

დეალურილე სეტმარულუი

RO

Dealurile Transilvaniei

დეალურილე ტრანსილვანიეი

RO

Dealurile Vrancei

დეალურილე ვრანჩეი

RO

Dealurile Zarandului

დეალურილე ზარანდულუი

RO

Terasele Dunării

ტერასელე დუნერი

RO

Viile Carașului

ვილე კარაშულუი

RO

Viile Timișului

ვილე ტიმიშულუი

SI

Podravje auch ergänzt durch den Begriff „mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

პოდრავჟე, შეიძლება მოსდევდეს შესიტყვება „მლადო ვინო“, სახელები შეიძლება გამოყენებულ იქნას ზედსართავის ფორმითაც

SI

Posavje auch ergänzt durch den Begriff „mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

პოსავჟე, შეიძლება მოსდევდეს შესიტყვება „მლადო ვინო“, სახელები შეიძლება გამოყენებულ იქნას ზედსართავის ფორმითაც

SI

Primorska auch ergänzt durch den Begriff „mlado vino“ die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden

პრიმორსკა, შეიძლება მოსდევდეს შესიტყვება „მლადო ვინო“, სახელები შეიძლება გამოყენებულ იქნას ზედსართავის ფორმითაც

SK

Južnoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“

ჟუჟნოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი „ობლასტნე ვინო“

SK

Malokarpatská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“

მალოკარპატსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი „ობლასტნე ვინო“

SK

Nitrianska vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“

ნიტრიანსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი „ობლასტნე ვინო“

SK

Stredoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“

სტრედოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი "ობლასტნე ვინო

SK

Východoslovenská vinohradnícka oblasť auch ergänzt durch den Begriff „oblastné víno“

ვიხოდოსლოვენსკა ვინოჰრადნიცკა ობლასტ', შეიძლება ახლდეს ტერმინი „ობლასტნე ვინო“

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Berkshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ბერკშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Buckinghamshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ბუკინგემშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Cheshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ჩეშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Cornwall

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს კორნვოლ

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Derbyshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს დერბიშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Devon

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს დევონ

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Dorset

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს დორსეტ

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch East Anglia

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ისტ ანგლია

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Gloucestershire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს გლუსტერშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Hampshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ჰემპშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Herefordshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ჰერფორდშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Isle of Wight

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს აილ ოფ უაიტ

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Isles of Scilly

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს აილზ ოფ სილი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Kent

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს კენტ

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Lancashire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ლანკაშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Leicestershire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ლესტერშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Lincolnshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ლინკოლნშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Northamptonshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ნორთჰამპტონშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Nottinghamshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ნოტინგემშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Oxfordshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ოქსფორდშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Rutland

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს რუთლენდ

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Shropshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს შროპშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Somerset

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს სომერსეტ

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Staffordshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს სტაფორდშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Surrey

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს სარეი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Sussex

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს სასექს

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Warwickshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს უორვიკშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch West Midlands

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს ვესტ მიდლენდზ

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Wiltshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს უილტშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Worcestershire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს უორსტერშირი

UK

England gegebenenfalls ersetzt durch Yorkshire

ინგლენდ, შეიძლება ჩაენაცვლოს იორკშირი

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Cardiff

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს, კარდიფ

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Cardiganshire

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს კარდიგანშირი

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Carmarthenshire

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს კარმართენშირი

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Denbighshire

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს დენბიგშირი

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Gwynedd

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს გვინედ

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Monmouthshire

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს მონმუთშირი

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Newport

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს ნიუპორტ

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Pembrokeshire

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს პემბროკშირი

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Rhondda Cynon Taf

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს რონდა სინონ ტაფ

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Swansea

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს სუანსი

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch The Vale of Glamorgan

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს ზე ვეილ ოფ გლამორგან

UK

Wales gegebenenfalls ersetzt durch Wrexham

უელს, შეიძლება ჩაენაცვლოს ვრექსჰემ

In der Europäischen Union zu schützende Weine Georgiens

Zu schützender Name

Transkription in lateinische Buchstaben

ახაშენი

Akhasheni

ატენური

Atenuri

გურჯაანი

Gurjaani

კახეთი (კახური)

Kakheti (Kakhuri)

კარდენახი

Kardenakhi

ხვანჭკარა

Khvanchkara

კოტეხი

Kotekhi

ქინძმარაული

Kindzmarauli

ყვარელი

Kvareli

მანავი

Manavi

მუკუზანი

Mukuzani

ნაფარეული

Napareuli

სვირი

Sviri

თელიანი

Teliani

ტიბაანი

Tibaani

წინანდალი

Tsinandali

ტვიში

Tvishi

ვაზისუბანი

Vazisubani

TEIL B

In Georgien zu schützende Spirituosen der Europäischen Union

Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

Erzeugnisart

FR

Rhum de la Martinique

ტრანსლიტერაცია

Rum

FR

Rhum de la Guadeloupe

რომ დელა მარტინიკ

Rum

FR

Rhum de la Réunion

რომ დელა გვადელუპ

Rum

FR

Rhum de la Guyane

რომდე ლარეუნიონ

Rum

FR

Rhum de sucrerie de la Baie du Galion

რომ დელა გუიან

Rum

FR

Rhum des Antilles françaises

რომდე სიუკრერი დე ლა ბედიუ გალიონ

Rum

FR

Rhum des départements français d'outre-mer

რომდეზ ანტიი ფრანცეზ

Rum

ES

Ron de Málaga

რომდე დეპარტემან ფრანცე დ'უტრ-მერ

Rum

ES

Ron de Granada

რონ დე მალაგა

Rum

PT

Rum da Madeira

რონ დე გრანადა

Rum

UK

Vereinigtes Königreich (Schottland)

Scotch Whisky

რომ დე მადეირა

Whisky/Whiskey

IE

Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach

Irish Whisky (1)

სქოჩ ვისკი

Whisky/Whiskey

ES

Whisky español

აირიშვისკი /ვისკე ბითა აირინაჰ /აირიშ ვისკი

Whisky/Whiskey

FR

Whisky breton / Whisky de Bretagne

ვისკი ესპანიოლ

Whisky/Whiskey

FR

Whisky alsacien / Whisky d'Alsace

ვისკი დ'ალზას

Whisky/Whiskey

LU

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

ო-დე-ვი დესეგლ დე მარკ ნასიონალ ლუქსამბურჟუაზ

Getreidespirituose

DE AT BE

Deutschland, Österreich, Belgien (deutschsprachige Gemeinschaft)

Korn / Kornbrand

კორნ/კორნბრანდ

Getreidespirituose

DE

Münsterländer Korn / Kornbrand

მიუნსტერლენდერ კორნ/კორნბრანდ

Getreidespirituose

DE

Sendenhorster Korn / Kornbrand

ზენდენჰოსტერ კორნ/კორნრანდ

Getreidespirituose

DE

Bergischer Korn / Kornbrand

ბერგიშერ კორნ/ კორნბრანდ

Getreidespirituose

DE

Emsländer Korn / Kornbrand

ემსლენდერ კორნ/კორნბრანდ

Getreidespirituose

DE

Haselünner Korn / Kornbrand

ჰაზელიუნერ კორნ/კონბრანდ

Getreidespirituose

DE

Hasetaler Korn / Kornbrand

ჰაზეტალერ კორნ /კონბრანდ

Getreidespirituose

LT

Samanė

შამანე

Getreidespirituose

FR

Eau-de-vie de Cognac

ო-დე-ვი დეკონიაკ

Branntwein

FR

Eau-de-vie des Charentes

ო-დე-ვი დეშარანტ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de Jura

ო-დე-ვი დეჟიურა

Branntwein

FR

Cognac

Die Bezeichnung „Cognac“ kann um folgende Begriffe erweitert werden:

Fine

Grande Fine Champagne

Grande Champagne

Petite Fine Champagne

Petite Champagne

Fine Champagne

Borderies

Fins Bois

Bons Bois

კონიაკ

სახელი „კონიაკი“ შეიძლება გავრცობილ იქნას შემდეგი ტერმინებით:

ფინ

გრანდ ფინ შამპან

გრანდ შამპან

პეტიტ ფინ შამპან

პეტიტ შამპან

ფინ შამპან

ბორდერი

ფენ ბუა

ბონ ბუა

Branntwein

FR

Fine Bordeaux

ფინ ბორდო

Branntwein

FR

Fine de Bourgogne

ფინ დე ბურგონ

Branntwein

FR

Armagnac

არმანიაკ

Branntwein

FR

Bas-Armagnac

ბა-არმანიაკ

Branntwein

FR

Haut-Armagnac

ო-არმანიაკ

Branntwein

FR

Armagnac-Ténarèze

არმანიაკ-ტენარეზ

Branntwein

FR

Blanche Armagnac

ბლანშ არმანიაკ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin de la Marne

ო-დე-ვი დევენ დე ლა მარნ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine

ო-დე-ვი დევენ ორიჟინერ დ'აკიტენ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

ო-დე-ვი დევენ დე ბურგონ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დიუ სანტრ-ესტ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დე ფრანშ-კონტე

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დიუ ბიუჟეი

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin de Savoie

ო-დე-ვი დევენ დე სავუა

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დე კოტო დე ლალუარ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

ო-დე-ვი დევენ დე კოტ- დიუ-რონ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დე პროვანს

Branntwein

FR

Eau-de-vie de Faugères / Faugères

ო-დე-ვი დე ფოჟერ/ფოჟერ

Branntwein

FR

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

ო-დე-ვიდე ვენ ორიჟინერ დიუ ლანგედოკ

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Douro

აგიარდენტედე ვინო დურო

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Ribatejo

აგიარდენტედე ვინო რიბატეჟუ

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Alentejo

აგიარდენტედე ვინო ალენტეჟუ

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

აგიარდენტედე ვინო და რეჟიანო დოშ ვინოს ვერდეშ

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

აგიარდენტედე ვინო და რეჟიანო დოშ ვინოს ვერდეშ დეალვარინო

Branntwein

PT

Aguardente de Vinho Lourinhã

აგიარდენტედე ვინო ლურინან

Branntwein

BG

Сунгурларска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сунгурларе / sungurlarska grozdova rakia / grozdova rakia ot sungurlare / sungurlarska grozdova rakia / Grozdova rakya aus Sungurlare

სუნგურლარსკა გროზდოვარაკია / გროზდოვარაკია ოტ სუნგურლარე / სუნგურლარსკა გროზდოვარაკია / გროზდოვარაკია სუნგურლარიდან

Branntwein

BG

Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сливен) /Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya / Grozdova rakya aus Sliven)

სლივენსკა პერლა (სლი- ვენსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ სლივენ) / სლივენსკა პერლა (სლივენსკა გრო- ზდოვა რაკია / გროზდო- ვა რაკია სლივენიდან)

Branntwein

BG

Стралджанска Мускатова ракия / Мускатова ракия от Стралджа / Straldjanska Muscatova rakya / Muscatova rakya aus Straldja

სტრალჯანსკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია ოტ სტრალჯა/სტრალ- ჯანსკა მუსკატოვა რაკია /მუსკატოვა რაკია სტრალჯადან

Branntwein

BG

Поморийска гроздова ракия / Гроздова ракия от Поморие / Pomoriyska grozdova rakya / Grozdova rakya aus Pomorie

პომორიისკაგროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ პომორიე/ პომორიისკა გროზდოვარაკია/ გროზ- დოვა რაკია პომორიედან

Branntwein

BG

Русенска бисерна гроздова ракия / Бисерна гроздова ракия от Русе / Russenska biserna grozdova rakya / Biserna grozdova rakya aus Russe

რუსენსკა ბისერნა გროზდოვარაკია/ ბისე- რნა გროზდოვა რაკია ოტ რუსე / რუსენსკა ბისერნა გროზდოვარაკია / ბისერნა გროზდოვა რაკია რუსეთიდან

Branntwein

BG

Бургаска Мускатова ракия / Мускатова ракия от Бургас / Bourgaska Muscatova rakya / Muscatova rakya aus Bourgas

ბურგასკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია ოტ ბურგას / ბურგასკა მუსკატოვარაკია/მუსკა- ტოვა რაკიაბურგასიდან

Branntwein

BG

Добруджанска мускатова ракия / Мускатова ракия от Добруджа / Dobrudjanska muscatova rakya / muscatova rakya aus Dobrudja

დობრუჯანსკა მუსკატოვა რაკია / მუსკატოვა რაკია ოტ დობრუჯა/ დობრუ- ჯანსკა მუსკატოვა რაკია /მუსკატოვა რაკია დობრუჯადან

Branntwein

BG

Сухиндолска гроздова ракия / Гроздова ракия от Сухиндол / Suhindolska grozdova rakya / Grozdova rakya aus Suhindol

სუხინდოლსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ სუხინდოლ/ სუჰინ- დოლსკა გროზდოვა რაკია/გროზდოვა რაკია სუჰინდოლიდან

Branntwein

BG

Карловска гроздова ракия / Гроздова Ракия от Карлово / Karlovska grozdova rakya / Grozdova Rakya aus Karlovo

კარლოვსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვა რაკია ოტ კარლოვო / კარლო- ვსკა გროზდოვა რაკია / გროზდოვარაკია კარლოვოდან

Branntwein

RO

Vinars Târnave

ვინარს ტერნავე

Branntwein

RO

Vinars Vaslui

ვინარს ვასლუი

Branntwein

RO

Vinars Murfatlar

ვინარს მურფატლარ

Branntwein

RO

Vinars Vrancea

ვინარს ვრანჩა

Branntwein

RO

Vinars Segarcea

ვინარს სეგარჩა

Branntwein

ES

Brandy de Jerez

ბრანდიდეხერეს

Brandy- Weinbrand

ES

Brandy del Penedés

ბრანდიდელ პენდეს

Brandy- Weinbrand

IT

Brandy italiano

ბრანდი იტალიანო

Brandy- Weinbrand

EL

Brandy Αττικής / Brandy aus Attica

ბრანდი ატიკის / ატიკის ბრენდი

Brandy- Weinbrand

EL

Brandy Πελοποννήσου / Brandy von der Peloponnes

ბრანდი პელოპონისუ / პელოპონესის ბრენდი

Brandy- Weinbrand

EL

Brandy Κεντρικής Ελλάδας / Brandy aus Zentralgriechenland

ბრანდიკენდრიკის ელადას / ცენტრალური საბერძნეთის ბრენდი

Brandy- Weinbrand

DE

Deutscher Weinbrand

დოიჩერ ვაინბრანდ

Brandy- Weinbrand

AT

Wachauer Weinbrand

ვახაუერ ვაინბრანდ

Brandy- Weinbrand

AT

Weinbrand Dürnstein

ვაინბრანდდიურნშტაინ

Brandy- Weinbrand

DE

Pfälzer Weinbrand

პფელცერვაინბრანდ

Brandy- Weinbrand

SK

Karpatské brandy špeciál

კარპატსკე ბრანდი შპეციალ

Brandy- Weinbrand

FR

Brandy français / Brandy de France

ბრანდი ფრანსე/ ბრანდი დე ფრანსე

Brandy- Weinbrand

FR

Marc de Champagne / Eau-de-vie de marc de Champagne

მარკ დე შამპან/ ო-დე-ვი დე მარკ დეშამპან

Tresterbrand

FR

Marc d'Aquitaine / Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine

მარკ დ'აკიტენ/ ო-დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დ'აკიტენ

Tresterbrand

FR

Marc de Bourgogne / Eau-de-vie de marc de Bourgogne

მარკ დე ბურგონ/ ო-დე-ვი დე მარკ დებურგონ

Tresterbrand

FR

Marc du Centre-Est / Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

მარკ დიუ სანტრ-ესტ/ ო-დე-ვი დემარკ ორიჟინერ დიუ სანტრ-ესტ

Tresterbrand

FR

Marc de Franche-Comté /Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

მარკ დეფრანშ-კონტე-ო- დე-ვი მარკდე ფრანშ- კონტე

Tresterbrand

FR

Marc du Bugey / Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

მარკ დე ბიუჟეი/ ო-დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დე ბიუჟეი

Tresterbrand

FR

Marc de Savoie / Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

მარკ დე სავუა/ ო-დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დე სავუა

Tresterbrand

FR

Marc des Côteaux de la Loire / Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

მარკ დე კოტო დე ლა ლუარ/ო-დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დე კოტო და ლა ლუარ

Tresterbrand

FR

Marc des Côtes-du-Rhône / Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

მარკ დე კოტ-დიუ-რონ/ ო-დე-ვი დემარკ დე კოტ დიუ რონ

Tresterbrand

FR

Marc de Provence / Eau-de-vie de marc originaire de Provence

მარკ დე პროვანს/ ო-დე- ვი დე მარკორიჟინერ დე პროვანს

Tresterbrand

FR

Marc du Languedoc / Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

(მარკ დიულანგედოკ/ო- დე-ვი დე მარკ ორიჟინერ დიუ ლანგედოკ

Tresterbrand

FR

Marc d'Alsace Gewürztraminer

მარკ დ'ალზას გევიურცტრამინერ

Tresterbrand

FR

Marc de Lorraine

მარკ დელორენ

Tresterbrand

FR

Marc d'Auvergne

მარკ დ'ოვერნ

Tresterbrand

FR

Marc du Jura

მარკ დიუ ჟი ურა

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira Bairrada

აგიარდენტებაგასეირა ბაირადა

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira Alentejo

აგიარდენტებაგასეირა ალენტეჟუ

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

აგიარდენტებაგასეირა და რეჟიანოდოშ ვინოს ვერდეშ

Tresterbrand

PT

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

აგიარდენტებაგასეირა და რაჟიანო დოშ ვონოს ვერდეშ დეალვარინო

Tresterbrand

ES

Orujo de Galicia

ორუხო დე გალისია

Tresterbrand

IT

Grappa

გრაპა

Tresterbrand

IT

Grappa di Barolo

გრაპა დი ბაროლო

Tresterbrand

IT

Grappa piemontese / Grappa del Piemonte

გრაპა პიემონტეზე/ გრაპა დელ პიემონტე

Tresterbrand

IT

Grappa lombarda / Grappa di Lombardia

გრაპა ლომბარდა/ გრაპა დი ლომბარდია

Tresterbrand

IT

Grappa trentina / Grappa del Trentino

გრაპა ტრენტინა/ გრაპა დელ ტრანტინო

Tresterbrand

IT

Grappa friulana / Grappa del Friuli

გრაპა ფრიულანა/ გრაპა ელ Fრიული

Tresterbrand

IT

Grappa veneta / Grappa del Veneto

გრაპა ვენეტა/გრაპა დელ ვენეტო

Tresterbrand

IT

Südtiroler Grappa / Grappa dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ გრაპა/ გრაპა დელ'ალტო ადიჯე

Tresterbrand

IT

Grappa Siciliana / Grappa di Sicilia

გრაპა სიჩილიანა/გრაპა დი სიჩილია

Tresterbrand

IT

Grappa di Marsala

გრაპა დი მარსალა

Tresterbrand

EL

Τσικουδιά / Tsikoudia

ციკუდია / ციკუდია

Tresterbrand

EL

Τσικουδιά Κρήτης / Tsikoudia aus Kreta

ციკუდია კრიტის / კრეტისციკუდია

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο / Tsipouro

ციპურო / ციპურო

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Μακεδονίας/ Tsipouro aus Mazedonien

ციპურო მაკედონიას / მაკედონიასციპურო

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Θεσσαλίας / Tsipouro aus Thessalien

ციპურო თესალიას / თესალიას ციპურო

Tresterbrand

EL

Τσίπουρο Τυρνάβου / Tsipouro aus Tyrnavos

ციპურო ტირნავუ / ტირნავოს ციპურო

Tresterbrand

LU

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

ო-დე-ვი დემარკ ნასიო- ნალ ლუქსამბურჟუაზ

Tresterbrand

CY

Ζιβανία / Τζιβανία /Ζιβάνα / Zivania

ზიბანია / ძიბანია / ზიბანა / ზინანია

Tresterbrand

HU

Törkölypálinka

თერკეიპალინკა

Tresterbrand

DE

Schwarzwälder Kirschwasser

შვარცველდერ კირსვაშერ

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Mirabellenwasser

შვარცველდერ მირაბელენვასერ

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Williamsbirne

შვარცველდერ უილიამსბირნე

Obstbrand

DE

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

შვარცველდერ ცვეჩგენვასერ

Obstbrand

DE

Fränkisches Zwetschgenwasser

ფრენკიშეს ცვეჩგენვასერ

Obstbrand

DE

Fränkisches Kirschwasser

ფრენკიშეს კირშვასერ

Obstbrand

DE

Fränkischer Obstler

ფრენკიშერ ობსტლერ

Obstbrand

FR

Mirabelle de Lorraine

მირაბელ დე ლორენ

Obstbrand

FR

Kirsch d'Alsace

კირშ დ'ალზას

Obstbrand

FR

Quetsch d'Alsace

კეტჩ დ'ალზას

Obstbrand

FR

Framboise d'Alsace

ფრამბუაზ დ'ალზას

Obstbrand

FR

Mirabelle d'Alsace

მირაბელ დ'ალზას

Obstbrand

FR

Kirsch de Fougerolles

კირშ დე ფუჟეროლ

Obstbrand

FR

Williams d'Orléans

უილიამს დ'ორლეან

Obstbrand

IT

Südtiroler Williams / Williams dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ უილიამს/ უილიამს დელ'ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Aprikot / Aprikot dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ აპრიკოტ/ აპრიკოტ დელ / ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Marille / Marille dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ მარილე/ მარილე დელ'ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Kirsch / Kirsch dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ კირშ/ კირშ დელ/ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Zwetschgeler / Zwetschgeler dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ ცვეჩგელერ/ცვეჩგელერ დელ'ალტოადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Obstler / Obstler dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ ობსტლერ/ობსტლერ დელ'ალტოადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Gravensteiner / Gravensteiner dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ გრავენ- შტაინერ/გრავენშტაინერ დელ'ალტოადიჯე

Obstbrand

IT

Südtiroler Golden Delicious / Golden Delicious dell'Alto Adige

ზიუდტიროლერ გოლდენ დილიშეზ/ გოლდენ დი- ლიშეზ დელ'ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Williams friulano / Williams del Friuli

უილიამს ფრიულანო/ უილიამს დელ ფრიული

Obstbrand

IT

Sliwovitz del Veneto

სლიკოვიცდელ ვენეტო

Obstbrand

IT

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia

სლიკოვიცდელ ფრი- ული-ვენეცია ჟულია

Obstbrand

IT

Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

სლიკოვიც დელ ტრენტინო-ალტო ადიჯე

Obstbrand

IT

Distillato di mele trentino / Distillato di mele del Trentino

დისტილატო დი მელე ტრენტინო/დისტილატო დი მელე დელ ტრენტინო

Obstbrand

IT

Williams trentino / Williams del Trentino

უილიამს ტრენტინო/ უილიამს დელ ტრენტინო

Obstbrand

IT

Sliwovitz trentino / Sliwovitz del Trentino

სლიკოვიც ტრენტინო/ სლიკოვიც დელ ტრენტინო

Obstbrand

IT

Aprikot trentino / Aprikot del Trentino

აპრიკოტ ტრენტინო/ აპრიკოტ დელ ტრენტინო

Obstbrand

PT

Medronho do Algarve

მედრონუ დუ Aლგარვე

Obstbrand

PT

Medronho do Buçaco

მედრონუ დუ ბუსაკო

Obstbrand

IT

Kirsch Friulano / Kirschwasser Friulano

კირშფრიულანო/ კირშვასერფრიულანო

Obstbrand

IT

Kirsch Trentino / Kirschwasser Trentino

კირშ ტრენტინო/ კირშვასერტრენტინო

Obstbrand

IT

Kirsch Veneto / Kirschwasser Veneto

კირშ ვენეტო/კირშვასერ ვენეტო

Obstbrand

PT

Aguardente de pêra da Lousã

აგიარდენტედე პერა და ლოუზან

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

ო-დე-ვი დეპომ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

ო-დე-ვი დეპუარ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

ო-დე-ვი დეკირშ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

ო-დე-ვი დეკეტჩ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

ო-დე-ვი დემირაბელ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ

Obstbrand

LU

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

ო-დე-ვი დეპრიუნელ დე მარკ ნასიონალ ლუქსემბურჟუაზ

Obstbrand

AT

Wachauer Marillenbrand

ვახაუერ მარილენბრანდ

Obstbrand

HU

Szatmári szilvapálinka

სატმარი სილვაპალინკა

Obstbrand

HU

Kecskeméti barackpálinka

კეჩკემეტი ბარაკპალინკა

Obstbrand

HU

Békési szilvapálinka

ბეკეში სილვაპალინკა

Obstbrand

HU

Szabolcsi almapálinka

საბოლჩი ალმაპალინკა

Obstbrand

HU

Gönci barackpálinka

გენსი ბარაკპალინკა

Obstbrand

HU AT

(nur für die in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien hergestellten Spirituosen aus Marillen/Aprikosen)

Pálinka

პალინკა

Obstbrand

SK

Bošácka Slivovica

ბოშაკა სლივოვიკა

Obstbrand

SI

Brinjevec

ბრინჟევეკ

Obstbrand

SI

Dolenjski sadjevec

დოლენჟსკი სადჟევეკ

Obstbrand

BG

Троянска сливова ракия / Сливова ракия от Троян / Troyanska slivova rakya / Slivova rakya aus Troyan

ტროიანსკა სლივოვა რაკია / სლივოვა რაკია ოტ ტროიან/ ტროიანსკა სლივოვა რაკია/ სლივოვა რაკია ტროიანიდან

Obstbrand

BG

Силистренска кайсиева ракия / Кайсиева ракия от Силистра / Silistrenska kaysieva rakya / Kaysieva rakya aus Silistra

სილისტრენსკა კაისიევა რაკია/ კაისიევა რაკია ოტ სილისტრა/ სილისტრენსკა კაისიევა რაკია/ კაისიევა რაკია სილისტრადან

Obstbrand

BG

Тервелска кайсиева ракия / Кайсиева ракия от Тервел / Tervelska kaysieva rakya / Kaysieva rakya aus Tervel

ტერველსკაკაისიევა რაკია / კაისიევა რაკია ოტ ტერველ/ ტერველსკა კაისიევა რაკია/ კაისიევა რაკია ტერველიდან

Obstbrand

BG

Ловешка сливова ракия / Сливова ракия от Ловеч / Loveshka slivova rakya / Slivova rakya aus Lovech

ლოვეშკა სლივოვა რაკია/ სლივოვა რაკია ოტ ლოვეჩ / ლოვეშკა სლივოვა რაკია /სლივოვა რაკია ლოვეჩიდან

Obstbrand

RO

Pălincă

პელიკე

Obstbrand

RO

Țuică Zetea de Medieșu Aurit

ტუიკე ზეტეა დე მედიეშუ აურიტ

Obstbrand

RO

Țuică de Valea Milcovului

ტუიკე დე ვალეა მილკოვულუი

Obstbrand

RO

Țuică de Buzău

ტუიკე დე ბუზეუ

Obstbrand

RO

Țuică de Argeș

ტუიკე დე არგეშ

Obstbrand

RO

Țuică de Zalău

ტუიკე დე ზალეუ

Obstbrand

RO

Țuică Ardelenească de Bistrița

ტუიკე არდელენეასკე დე ბისტრიცა

Obstbrand

RO

Horincă de Maramureș

ჰორინკე დე მარამურეშ

Obstbrand

RO

Horincă de Cămârzana

ჰორინკე დე კემერზანა

Obstbrand

RO

Horincă de Seini

ჰორინკე დე სეინი

Obstbrand

RO

Horincă de Chioar

ჰორინკე დე კიოარ

Obstbrand

RO

Horincă de Lăpuș

ჰორინკე დე ლეპუშ

Obstbrand

RO

Turț de Oaș

ტურც დე ოაშ ტურჩ დე ოაშ

Obstbrand

RO

Turț de Maramureș

ტურც დე მარამურეშ

Obstbrand

FR

Calvados

კალვადოს

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Calvados Pays d'Auge

კალვადოს პეი დ'ოჟ

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Calvados Domfrontais

კალვადოს დომფრონტე

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

ო-დე-ვი დესიდრ დე ბრეტან

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

ო-დე-ვი დეპუარე დე ბრეტან

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de cidre de Normandie

ო-დ-ვი დე სიდრ დე ნორმანდი

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de poiré de Normandie

ო-დე-ვი დეპუარე დე ნორმანდი

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de cidre du Maine

ო-დე-ვი დესიდრ დიუ მენ

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

ES

Aguardiente de sidra de Asturias

აგვარდენტედე სიდრა დე ასტურიას

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

FR

Eau-de-vie de poiré du Maine

ო-დე-ვი დეპუარე დიუ მენ

Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein

SE

Svensk Vodka / Swedish Vodka

სვენშ ვოდკა / სვედიშ ვოდკა ან შვედური ვოდკა

Wodka

FI

Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland

სუომალეაინენ ვოდკა / ფინსკ ვოდკა / ვოდკა ოფ ფინლენდ ან ფინური ვოდკა

Wodka

PL

Polska Wódka / Polish Vodka

პოლსკა ვოდკა / პოლონურივოდკა ან ფოლიშ ვოდკა

Wodka

SK

Laugarício vodka

ლაუგარიციო ვოდკა

Wodka

LT

Originali lietuviška degtinė/ Original Lithuanian vodka

ორიჯინალი ლიეტუვიშკა დეგტინე/ორიჯინალ ლითუანიანვოდკა

Wodka

PL

Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland / Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

მცენარეული არაყი ჩრდილოეთპოდლეზიეს დბლობიდან, არომატი- ზებული ბიზონის ბალახის ექსტრაქტით / ზიოლოვა ზ ნიზინი პოლნოცნოპოლასკიეჟ

Wodka

LV

Latvijas Dzidrais

ლატვიჟას სიდრეს

Wodka

LV

Rīgas Degvīns

რიგას დეგვინს

Wodka

EE

Estonian vodka

ესტონიან ვოდკა

Wodka

DE

Schwarzwälder Himbeergeist

შვარცველდერ ჰიმბერგაისტ

Geist

DE

Bayerischer Gebirgsenzian

ბაიერიშერ გებირგსენციან

Enzian

IT

Südtiroler Enzian / Genziana dell'Alto Adige

ზიუდტიროლე ოლერ ენციან/ჯენციანა დელ'ლტო ადიჯე

Enzian

IT

Genziana trentina / Genziana del Trentino

ჯენციანა ტრენტინა/ჯენციანა დელ ტრენტინო

Enzian

BE NL FR DE

Belgien, Niederlande, Frankreich (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)

Genièvre / Jenever / Genever

ჟენიევრ/ჟენევე/ჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE NL FR

Belgien, Niederlande, Frankreich (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever

ჟენიევრ დე გრენ, გრაანჟენევე/გრაანჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE NL

Belgien, Niederlande

Jonge jenever, jonge genever

ჟონჯე ჟენევე, ჟონჯე ჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE NL

Belgien, Niederlande

Oude jenever, oude genever

უდე ჟენევე,უდე ჯენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE

Belgien (Hasselt, Zonhoven,Diepenbeek)

Hasseltse jenever / Hasselt

ჰასელტსე ჟენევე / ჰასელტ

Spirituosen mit Wacholder

BE

Belgien (Balegem)

Balegemse jenever

ბალეჯემსეჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE

Belgien (Ostflandern)

O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever

ო'დე ფლანდერ-ოსტ- ვლამსე გრანჟენევე

Spirituosen mit Wacholder

BE

Belgien (Wallonische Region)

Peket-Pékêt / Peket-Pékêt de Wallonie

პეკეტ- პეკეტ / პეკეტ- პეკეტ დე ვალონი

Spirituosen mit Wacholder

FR

Frankreich (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62))

Genièvre Flandres Artois

ჟენიევრ ფლანდრ არტუა

Spirituosen mit Wacholder

DE

Ostfriesischer Korngenever

ოსტფრიზიშერ კორნგენევერ

Spirituosen mit Wacholder

DE

Steinhäger

შტაინჰეგერ

Spirituosen mit Wacholder

UK

Plymouth Gin

ფლაიმაუთჯინ

Spirituosen mit Wacholder

ES

Gin de Mahón

ხინ დე მაონ

Spirituosen mit Wacholder

LT

Vilniaus Džinas / Vilnius Gin

ვილნიაუს ჯინას / ვილნიუს ჯინ

Spirituosen mit Wacholder

SK

Spišská borovička

სპიშსკა ბოროვიჩკა

Spirituosen mit Wacholder

SK

Slovenská borovička Juniperus

სლოვენსკაბოროვიჩკა ჟუნიპერუს

Spirituosen mit Wacholder

SK

Slovenská borovička

სლოვენსკაბოროვიჩკა

Spirituosen mit Wacholder

SK

Inovecká borovička

ინოვეცკა ბოროვიჩკა

Spirituosen mit Wacholder

SK

Liptovská borovička

ლიპტოვსკა ბოროვიჩკა

Spirituosen mit Wacholder

DK

Dansk Akvavit / Dansk Aquavit

დანსკ აკვავიტ / დანსკ აკვავიტ

Akvavit-Aquavit

SE

Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit

სვენშ აკვავიტ/ სვენშ აკვავიტ/სვედიშ აკვავიტ

Akvavit-Aquavit

ES

Anís español

ანის ესპანიოლ

Spirituosen mit Anis

ES

Anís Paloma Monforte del Cid

ანის პალომა მონფორტე დელ სიდ

Spirituosen mit Anis

ES

Hierbas de Mallorca

ერბას დე მალიორკა

Spirituosen mit Anis

ES

Hierbas Ibicencas

იერბას იბისენკას

Spirituosen mit Anis

PT

Évora anisada

ევორა ანისადა

Spirituosen mit Anis

ES

Cazalla

კასალია

Spirituosen mit Anis

ES

Chinchón

ჩინჩონ

Spirituosen mit Anis

ES

Ojén

ოხენ

Spirituosen mit Anis

ES

Rute

ღუტე

Spirituosen mit Anis

SI

Janeževec

ჟანეჟევეც

Spirituosen mit Anis

EL CY

Ouzo / Oύζο

უსო / უსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Μυτιλήνης / Ouzo aus Mitilene

უსო მიტილინის / მიტილინის უსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Πλωμαρίου / Ouzo aus Plomari

უსო პლომარიუ / პლომარის უსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Καλαμάτας / Ouzo aus Kalamata

უსო კალამატას / კალამატასუსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Θράκης / Ouzo aus Thrakien

უსო ტრაკის / ტრაკიას უსო

Destillierter Anis

EL

Ούζο Μακεδονίας / Ouzo aus Mazedonien

უსო მაკედონიას / მაკედონიასუსო

Destillierter Anis

SK

Demänovka bylinná horká

დემენოვკა ბილინა ჰორკა

Spirituosen mit bitterem Geschmack - Bitter

DE

Rheinberger Kräuter

რაინბერგერ კროიტერ

Spirituosen mit bitterem Geschmack - Bitter

LT

Trejos devynerios

ტრეჟოს დევინერიოს

Spirituosen mit bitterem Geschmack - Bitter

SI

Slovenska travarica

სლოვენსკატრავარიცა

Spirituosen mit bitterem Geschmack - Bitter

DE

Berliner Kümmel

ბერლინერ კიუმელ

Likör

DE

Hamburger Kümmel

ჰამბურგერკიუმელ

Likör

DE

Münchener Kümmel

მიუნხენერ კიუმელ

Likör

DE

Chiemseer Klosterlikör

ქიმზერ კლოსტერლიკერ

Likör

DE

Bayerischer Kräuterlikör

ბაიერიშერ კროიტერლიკერ

Likör

IE

Irish Cream

აირიშ კრიმ

Likör

ES

Palo de Mallorca

პალო დე მალიორკა

Likör

PT

Ginjinha portuguesa

ჟინჟინა პორტუგესა

Likör

PT

Licor de Singeverga

ლიკორ დესინჟენერგა

Likör

IT

Liquore di limone di Sorrento

ლიკვორე დი ლიმონედი სორენტო

Likör

IT

Liquore di limone della Costa d'Amalfi

ლიკვორე დი ლიმონე დელა კოსტა დ'ამალფი

Likör

IT

Genepì del Piemonte

ჯენეპიდელ პიემონტე

Likör

IT

Genepì della Valle d'Aosta

ჯენეპიდელა ვალე დ'აოსტა

Likör

DE

Benediktbeurer Klosterlikör

ბენდიქტბოირერ კლოსტერლიკერ

Likör

DE

Ettaler Klosterlikör

ეტალერ კლოსტერლიკერ

Likör

FR

Ratafia de Champagne

რატაფია დე შამპან

Likör

ES

Ratafía catalana

რატაფია კატალანა

Likör

PT

Anis português

ანის პორტუგეს

Likör

FI

Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur

სუომალენენ მარჟა- ლიკეერი / სუომალენენ ჰედელმელიკეერი / ფინსკ ბერლიკეერ/ ფინსკ ფრუკტლიკეერ /ფინიშ ბერი ლიკერ /ფინიშ ფრუთლიკუერ

Likör

AT

Grossglockner Alpenbitter

გროსგლოკნერ ალპენბიტერ

Likör

AT

Mariazeller Magenlikör

მარიაცელერ მაგერლიკერ

Likör

AT

Mariazeller Jagasaftl

მარიაცელერ იაგაზაფტლ

Likör

AT

Puchheimer Bitter

პუხჰაიმერ ბიტერ

Likör

AT

Steinfelder Magenbitter

შტაინფელდერ მაგენბიტერ

Likör

AT

Wachauer Marillenlikör

ვახაუერ მარილენლიკერ

Likör

AT

Jägertee / Jagertee / Jagatee

იეგერტეე/ იაგერტეე/იაგატეე

Likör

DE

Hüttentee

იუტენტეე

Likör

LV

Allažu Ķimelis

ალაჟუ კიმელის

Likör

LT

Čepkelių

ჩეპკელიუ

Likör

SK

Demänovka Bylinný Likér

დემენოვკა ბილინი ლიკერ

Likör

PL

Polish Cherry

ფოლიშ ჩერი

Likör

CZ

Karlovarská Hořká

კარლოვარსკა ჰორჟკა

Likör

SI

Pelinkovec

პელინკოვეც

Likör

DE

Blutwurz

ბლუტვურც

Likör

ES

Cantueso Alicantino

კანტუესო ალიკანტინიო

Likör

ES

Licor café de Galicia

ლიკორ კაფე დე გალისია

Likör

ES

Licor de hierbas de Galicia

ლოკორ დეიერბას დე გალისია

Likör

FR IT

Génépi des Alpes / Genepì degli Alpi

ჟენეპიდეზ ალპ/ ჯენეპი დელი ალპი

Likör

EL

Μαστίχα Χίου / Masticha of Chios

მაციხა ხიუ/ კიოს მაციკა

Likör

EL

Κίτρο Νάξου / Kitro of Naxos

კიტრო ნაქსუ /ნაქსოს კიტრო

Likör

EL

Κουμκουάτ Κέρκυρας / Koum Kouat aus Korfu

კუმკუატ კერკირას / კორფუს კუმ კუატ

Likör

EL

Τεντούρα / Tentoura

ტენდურა /ტენტურა

Likör

PT

Poncha da Madeira

პონკა და მადეირა

Likör

FR

Cassis de Bourgogne

კასის დე ბურგონ

Crème de Cassis

FR

Cassis de Dijon

კასის დე დიჟონ

Crème de Cassis

FR

Cassis de Saintonge

კასის სენტონჟ

Crème de Cassis

FR

Cassis de Dauphiné

კასის დიუ დოფინე

Crème de Cassis

LU

Cassis de Beaufort

კასის დე ბოფორ

Crème de Cassis

IT

Nocino di Modena

ნოჩინო დი მოდენა

Nocino

SI

Orehovec

ორეჰოვეც

Nocino

FR

Pommeau de Bretagne

პომო დე ბრეტან

Sonstige Spirituosen

FR

Pommeau du Maine

პომო დიუ მენ

Sonstige Spirituosen

FR

Pommeau de Normandie

პომო დენორმანდი)

Sonstige Spirituosen

SE

Svensk Punsch / Swedish Punch

სვენშ პუნს/ სვედიშ ფანრ

Sonstige Spirituosen

ES

Pacharán Navarro

პაჩარან ნავარო

Sonstige Spirituosen

ES

Pacharán

პაჩარან

Sonstige Spirituosen

AT

Inländerrum

ინლენდერუმ

Sonstige Spirituosen

DE

Bärwurz

ბერვურც

Sonstige Spirituosen

ES

Aguardiente de hierbas de Galicia

აგვარდიენტე დე იერბას დე გალისია

Sonstige Spirituosen

ES

Aperitivo Café de Alcoy

აპერიტივო კაფე დე ალკოი

Sonstige Spirituosen

ES

Herbero de la Sierra de Mariola

ერბერო დე ლა სიერა დე მარიოლა

Sonstige Spirituosen

DE

Königsberger Bärenfang

კენიგსბერგერ ბერენფანგ

Sonstige Spirituosen

DE

Ostpreußischer Bärenfang

ოსტპროისიშერ ბერენფანგ

Sonstige Spirituosen

ES

Ronmiel

რონმიელ

Sonstige Spirituosen

ES

Ronmiel de Canarias

რონმიელ დეკანარიას

Sonstige Spirituosen

BE NL FR DE

Belgien, Niederlande, Frankreich (Départements Nord (59) und Pas-de-Calais (62)), Deutschland (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen)

Genièvre aux fruits / Vruchtenjenever /

Jenever met vruchten / Fruchtgenever

ჟენიევრო ფრუი/

ფრუხტენჟენევერ/ჟენევერ მეტ ფრუხტენ/ ფრუხტჯენევერ

Sonstige Spirituosen

SI

Domači rum

დომაჩი რუმ

Sonstige Spirituosen

IE

Irish Poteen/Irish Poitín

აირიშ პოტინ / აირიშ პოიტინ

Sonstige Spirituosen

LT

Trauktinė

ტრაუკტინე

Sonstige Spirituosen

LT

Trauktinė Palanga

ტრაუკტინე პალანგა

Sonstige Spirituosen

LT

Trauktinė Dainava

ტრაუკტინე დაინავას

Sonstige Spirituosen

In der Europäischen Union zu schützende Spirituosen Georgiens

[…]

TEIL C

In Georgien zu schützende aromatisierte Weine der Europäischen Union

Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu schützender Name

Transkription in georgische Buchstaben

DE

Nürnberger Glühwein

იურნბერგერ გლიუჰვაინ

DE

Thüringer Glühwein

თიურინგერ გლიუჰვაინ

FR

Vermouth de Chambéry

ვერმუტ დე შამბერი

IT

Vermouth di Torino

ვერმუტ დი ტორინო

In der Europäischen Union zu schützende aromatisierte Weine Georgiens

[…]


(1)  Die geografische Angabe Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky umfasst in Irland und Nordirland hergestellten Whisky/Whiskey.


ANHANG XVIII

FRÜHWARNSYSTEM

1.

Die Union und Georgien führen hiermit ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht. Es soll außerdem eine frühzeitige Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder Strom sowie die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation ermöglichen.

2.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Energieversorgung zwischen Georgien und der Union führt.

3.

Für die Zwecke dieses Anhangs fungieren der zuständige Minister der Regierung von Georgien und das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission als die Koordinatoren.

4.

Potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Energieträgern und -erzeugnissen sollten von den Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam bewertet und den Koordinatoren gemeldet werden.

5.

Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei.

6.

Unter den in Absatz 5 genannten Umständen setzen die Koordinatoren einander so rasch wie möglich von der Notwendigkeit in Kenntnis, das Frühwarnsystem zu aktivieren. Dabei sind u.a. auch die Personen anzugeben, die von den Koordinatoren ermächtigt wurden, ständigen Kontakt zueinander zu halten.

7.

Bei einer Notifizierung im Sinne des Absatzes 6 teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit. Diese Lageeinschätzung hat auch eine Einschätzung des Zeitrahmens zu beinhalten, innerhalb dessen eine drohende Notsituation abgewendet beziehungsweise eine akute Notsituation bereinigt werden könnte. Die Vertragsparteien reagieren unverzüglich auf die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei und ergänzen sie durch ihnen vorliegende Zusatzinformationen.

8.

Kann eine Vertragspartei die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei oder deren Einschätzung des Zeitrahmens zur Abwendung einer drohenden beziehungsweise zur Bereinigung einer akuten Notsituation nicht angemessen beurteilen oder nicht teilen, so kann der entsprechende Koordinator um Konsultationen ersuchen, die spätestens drei Tage nach Zuleitung der Notifikation nach Absatz 6 beginnen müssen. Die Konsultationen finden innerhalb einer Expertengruppe statt, die sich aus von den Koordinatoren bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt. Die Konsultationen haben folgende Zielsetzung:

a)

Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage und der etwaigen Weiterentwicklung,

b)

Ausarbeitung von Empfehlungen zur Abwendung der drohenden beziehungsweise zur Bereinigung der akuten Notsituation,

c)

Ausarbeitung von Empfehlungen für einen gemeinsamen Aktionsplan in Bezug auf die Maßnahmen der Buchstaben a und b zwecks Minimierung der Folgen und, wenn möglich, Bereinigung der Notsituation; dies schließt die Möglichkeit der Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe ein.

9.

Bei den Konsultationen, gemeinsamen Lageeinschätzungen und Empfehlungsvorschlägen sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

10.

Die Koordinatoren setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Abwendung einer drohenden beziehungsweise die Bereinigung einer akuten Notsituation ein, wobei sie den Empfehlungen Rechnung tragen, die aus den Konsultationen hervorgegangen sind.

11.

Die Expertengruppe nach Absatz 8 erstattet den Koordinatoren Bericht über ihre Tätigkeit, sobald ein vereinbarter Aktionsplan umgesetzt wurde.

12.

Tritt eine Notsituation ein, so können die Koordinatoren eine Monitoring-Sondergruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die aktuellen Umstände und die Entwicklung der Lage zu untersuchen und objektiv zu dokumentieren. Der Gruppe können folgende Personen angehören:

a)

Vertreter der Vertragsparteien,

b)

Vertreter von Energieversorgungsunternehmen der Vertragsparteien,

c)

Vertreter internationaler Energieorganisationen, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden, und

d)

unabhängige Experten, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden.

13.

Die Monitoring-Sondergruppe nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf und tut das Nötige, bis die Notsituation bewältigt ist. Der Beschluss über die Beendigung der Arbeit der Monitoring-Sondergruppe wird von den Koordinatoren gemeinsam gefasst.

14.

Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die in Absatz 5 genannten Umstände benachrichtigt hat und bis zum Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren und der Abwendung der drohenden beziehungsweise der Bereinigung der akuten Notsituation setzt sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften dafür ein, etwaige negative Folgen für die andere Vertragspartei auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, im Geiste der Transparenz unverzüglich eine Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien unterlassen jegliche Maßnahmen ohne Bezug zur aktuellen Notsituation, die negative Auswirkungen auf die Erdgas-, Öl- oder Stromlieferungen zwischen Georgien und der Union haben oder die negativen Auswirkungen verstärken könnten.

15.

Jede Vertragspartei trägt für sich die Kosten, die ihr durch Maßnahmen im Rahmen dieses Anhangs entstehen.

16.

Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller zwischen ihnen ausgetauschten und als vertraulich eingestuften Informationen. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Normativakte Georgiens beziehungsweise der Union erforderlich sind, und zwar im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften.

17.

Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Vertreter dritter Parteien zu den Konsultationen oder Monitoringverfahren der Absätze 8 und 12 hinzuziehen.

18.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieses Anhangs anzupassen, um ein Frühwarnsystem zwischen ihnen und anderen Parteien einzurichten.

19.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs darf nicht als Auslöser dienen für Streitbeilegungsverfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens oder nach anderen Übereinkünften, die auf Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien anwendbar sind. Außerdem sehen die Vertragsparteien davon ab, in derartigen Streitbeilegungsverfahren Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen:

a)

Positionen oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei im Verfahren nach diesem Anhang vertritt beziehungsweise vorlegt, oder

b)

Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für die dem Frühwarnsystem unterliegenden Notsituation zu akzeptieren.


ANHANG XIX

VERMITTLUNGSVERFAHREN (MEDIATION)

Artikel 1

Ziel

Dieser Anhang soll das Finden einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers (Mediator) erleichtern.

ABSCHNITT 1

ABLAUF DER MEDIATION

Artikel 2

Informationsersuchen

1.   Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen enthaltenen Informationen.

2.   Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.

Artikel 3

Einleitung des Verfahrens

1.   Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a)

die strittige Maßnahme zu nennen,

b)

darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf ihre Handelsinteressen hat oder haben wird, und

c)

zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

2.   Das Mediationsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen nach Absatz 1 gerichtet ist, prüft es wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach Eingang mit der schriftlichen Annahme oder Ablehnung des Ersuchens.

Artikel 4

Auswahl des Mediators

1.   Wird das Mediationsverfahren eingeleitet, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 3 auf einen Mediator (m/w) zu einigen.

2.   Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 festgehaltenen Frist nicht auf den Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz oder den Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens oder dessen Stellvertretung ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 268 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit den Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

3.   Der Vorsitz oder der Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertretung wählt den Mediator innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem von einer Vertragspartei nach Absatz 2 gestellten Ersuchen aus.

4.   Ist die Liste nach Artikel 268 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.

5.   Der Mediator darf kein Bürger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung.

6.   Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und transparent dabei, Fragen im Zusammenhang mit der strittigen Maßnahme und deren etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren in Anhang XXI dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Mediatoren. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 45 (Übersetzen und Dolmetschen) der Verfahrensordnung in Anhang XX dieses Abkommens gelten ebenfalls sinngemäß.

Artikel 5

Regeln des Mediationsverfahrens

1.   Innerhalb von zehn Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieses Schreibens kann die andere Vertragspartei schriftlich zur Problembeschreibung Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann jede Information in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufnehmen, die ihr wesentlich erscheint.

2.   Der Mediator kann darüber befinden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Bevor der Mediator Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, hat er indessen die Vertragsparteien zu konsultieren.

3.   Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen; diese können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen.

4.   Das Verfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege.

5.   Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.

6.   Die Lösung kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

7.   Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung a) der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, b) der angewandten Verfahren und c) der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien im betreffenden Verfahren schlussendlich gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten.

8.   Das Verfahren endet

a)

mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung,

b)

mit der Erzielung eines gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens,

c)

mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung, oder

d)

mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung.

ABSCHNITT 2

UMSETZUNG

Artikel 6

Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung

1.   Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitfenster umzusetzen.

2.   Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

ABSCHNITT 3

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung

1.   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.

2.   Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt.

3.   Es ist nicht erforderlich, vor der Einleitung des Mediationsverfahrens Konsultationen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens zu führen. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen verfügbaren Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Mediationsverfahren einleitet.

4.   Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden:

a)

Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 zusammengetragen wurden,

b)

die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)

Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

5.   Ein Mediator darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.

Artikel 8

Fristen

Alle in diesem Anhang genannten Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen der verfahrensbeteiligten Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 9

Kosten

1.   Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen.

2.   Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Mediators, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Mediators entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Schiedspanelvorsitzende.


ANHANG XX

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG

Allgemeine Bestimmungen

1.

Für die Zwecke des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

b)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

c)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; (1)

d)

„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 248 dieses Abkommens beantragt;

e)

„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 245 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;

f)

„Schiedspanel“ ein nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetztes Panel;

g)

„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer abkommensbezogenen Streitigkeit vertritt;

h)

„Tag“ einen Kalendertag.

2.

Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien teilen sich die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter.

Notifikationen

3.

Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen per E-Mail an die jeweils andere Vertragspartei, Schreiben und Ersuchen im Zusammenhang mit der Streitschlichtung ferner an jeden der Schiedsrichter. Das Schiedspanel verteilt Unterlagen für die Vertragsparteien auch per E-Mail. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist ein Beleg größer als zehn Megabyte, so wird er der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von zwei Tagen nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet.

4.

Am Tag der Absendung der E-Mail wird der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem der Schiedsrichter eine Kopie aller nach Regel 3 übermittelten Unterlagen zugeschickt, und zwar per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst, Zustellung gegen Empfangsbestätigung oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt.

5.

Alle Notifikationen sind an das georgische Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.

6.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.

7.

Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Georgien beziehungsweise in der EU, so gilt die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag als fristgerecht erfolgt.

Beginn des Schiedsverfahrens

8.

a)

Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens oder nach den Regeln 19, 20 oder 46 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen sind der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit den Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

b)

Soll ein Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens oder nach den Regeln 19, 20 oder 46 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt werden und besteht der Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Personen oder von ihren Vertretern vorgenommen. Ist eine der Vorsitzpersonen oder deren Vertretung nicht bereit, an der Auslosung teilzunehmen, so wird die Auslosung von der anderen Vorsitzperson allein vorgenommen.

c)

Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.

d)

Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht.

e)

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als sachdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen nach den WTO-Sätzen ein. Das Honorar für den Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können dieser Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

9.

a)

Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 245 des Assoziierungsabkommens genannten Bestimmungen und Erlass eines Schiedsspruchs nach Artikel 251 jenes Abkommens“.

b)

Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.

Einleitungsschreiben

10.

Die Beschwerdeführerin legt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens vor.

Arbeitsweise des Schiedspanels

11.

Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die Vorsitzperson ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

12.

Sofern Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

13.

An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.

14.

Für die Abfassung eines Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

15.

Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.

16.

Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.

Ersetzen von Schiedsrichtern

17.

Kann ein Schiedsrichter nicht am Schiedsverfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er wegen Nichtbeachtung des Verhaltenskodex ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

18.

Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so benachrichtigt sie die andere Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.

19.

Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.

Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage der dem Schiedspanel vorsitzenden Person vorgelegt wird, deren Entscheidung endgültig ist.

Stellt die Vorsitzperson nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.

20.

Hat die Vorsitzperson nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.

Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der nach Artikel 268 Absatz 1 dieses Abkommens erstellten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Innerhalb von fünf Tagen nach dem Antrag wird die betreffende Person nach Regel 8 per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, ist endgültig.

Befindet die so ausgewählte Person, dass die ursprüngliche Vorsitzperson gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid eine neue Vorsitzperson aus der in Artikel 268 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste der noch für den Vorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach der Entscheidung der so ausgewählten Person, dass die ursprünglich dem Schiedspanel vorsitzende Person gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat.

21.

Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.

Anhörungen

22.

Die dem Schiedspanel vorsitzende Person legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

Die Anhörung ist öffentlich, es sei denn, sie muss ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, um die Geheimhaltung vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, die Anhörung aufgrund anderer objektiver Erwägungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.

23.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Georgien die Beschwerdeführerin ist, und in Tiflis, wenn die EU die Beschwerdeführerin ist.

24.

Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.

25.

Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

26.

Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:

a)

Vertreter der Streitparteien,

b)

Berater der Streitparteien,

c)

Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und

d)

Assistenten der Schiedsrichter.

Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.

27.

Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

28.

Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:

Argumente

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin

Gegenargumente

a)

Argumentation der Beschwerdeführerin

b)

Replik der Beschwerdegegnerin

29.

Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.

30.

Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.

31.

Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

32.

Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.

33.

Die Streitparteien übermitteln einander ferner Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

34.

Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schreiben vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schreiben enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Die betreffende Vertragspartei legt die nichtvertrauliche Zusammenfassung spätestens 15 Tage nach Antragstellung beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben vor, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, ferner eine Erläuterung, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn das Schreiben und die Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

Einseitige Kontakte

35.

Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

36.

Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schreiben

37.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schreiben von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schreiben innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.

38.

Das Schreiben muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die das Schreiben vorlegt, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Das Schreiben ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 41 und 42 gewählten Sprachen abzufassen.

39.

Das Schiedspanel führt in seinem Schiedsspruch alle ihm zugegangenen Schreiben auf, die den Regeln 37 und 38 gerecht werden. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schreiben angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel gibt den Streitparteien alle derartigen Schreiben bekannt, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen nach der Notifikation des Schiedspanels zu übermitteln; dieses prüft die Stellungnahmen.

Dringlichkeit

40.

Bei Dringlichkeit im Sinne des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung nach Rücksprache mit den Vertragsparteien in geeigneter Weise an und teilt den Vertragsparteien diese Anpassungen mit.

Übersetzen und Dolmetschen

41.

Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 246 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.

42.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt sie eine Übersetzung in der von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

43.

Schiedssprüche werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert.

44.

Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.

45.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schreiben. Etwaige Kosten für die Übersetzung des Schiedsspruchs werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Sonstige Verfahren

46.

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 246, Artikel 255 Absatz 2, Artikel 256 Absatz 2, Artikel 257 Absatz 2 und Artikel 259 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen eines Schiedsspruchs vorgegeben sind.


(1)  Ein Schiedsrichter darf nicht mehr als einen Assistenten ernennen.


ANHANG XXI

VERHALTENSKODEX FÜR SCHIEDSRICHTER UND MEDIATOREN

Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;

b)

„Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 268 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird;

c)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt;

d)

„Verfahren“, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens;

e)

„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind;

f)

„Mediator“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs XIX dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt.

Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

2.

Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 erfüllen.

Offenlegungspflicht

3.

Bevor ein Kandidat nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens als Schiedsrichter bestellt wird, muss er alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.

4.

Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex allein dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien.

5.

Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu verschaffen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

Pflichten der Schiedsrichter

6.

Nach der Bestellung eines Schiedsrichters muss er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft erfüllen.

7.

Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen.

8.

Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 kennen und beachten.

9.

Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

10.

Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen.

11.

Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

12.

Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner vermeiden sie Handlungen, die den Eindruck erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

13.

Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

14.

Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Pflichten ehemaliger Schiedsrichter

15.

Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen.

Vertraulichkeit

16.

Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.

Die Schiedsrichter legen Schiedssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens veröffentlicht sind.

18.

Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter.

Auslagen

19.

Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.

Mediatoren

20.

Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren.


ANHANG XXII

STEUERN

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an die im Folgenden aufgeführten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Instrumente anzunähern.

Indirekte Steuern

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Die Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung, ausgenommen:

Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2, Artikel 3 und 4

Räumlicher Anwendungsbereich: der gesamte Titel: Artikel 5 bis 8

Steuerpflichtige: Artikel 9 Absatz 2

Steuerbarer Umsatz: Artikel 17 und Artikel 20 bis 23

Ort der Besteuerung: Artikel 33, 34, 35, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37, 40, 41, 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, 51, 52 und 57

Steuertatbestand und Steueranspruch: Artikel 67, 68 und 69

Steuerbemessungsgrundlage: innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen: Artikel 83 und 84

Sätze: Artikel 100 und 101 sowie Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 104 bis 129

Steuerbefreiungen: innergemeinschaftliche Umsätze: Artikel 138 bis 142, Einfuhr: Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 145, Ausfuhr: Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b, grenzüberschreitende Beförderungen: Artikel 149, Artikel 150 Absatz 1, grenzüberschreitender Warenverkehr: Artikel 162, 164, 165 und 166

Vorsteuerabzug: Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172

Pflichten: Artikel 195, 196, 197, 200, 209, 210, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 1 ausgenommen Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 216

Rechnungsstellung: Artikel 237

Aufzeichnungen: Artikel 243, 245 und 249

Erklärungspflichten: Artikel 253, 254, 257, 258 und 259

Zusammenfassende Meldung: Artikel 262 bis 270

Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen: Artikel 274 bis 280

Sonderregelungen: Artikel 293, 294 und 344 bis 356, Sonderregelung elektronischer Handel: Artikel 357 bis 369

Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 370 bis 396

Verschiedenes: Artikel 397 bis 400

Schlussbestimmungen: Artikel 402 bis 414

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme der vorstehenden Liste.

Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen.

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, 9, 10, 11, 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, für die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Beschluss des Assoziationsrates über einen Zeitplan vorgelegt wird, wobei die Notwendigkeit Georgiens zur Bekämpfung des Schmuggels und zur Sicherung seiner Steuereinnahmen berücksichtigt wird.

Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern

Der folgende Abschnitt der Richtlinie findet Anwendung:

Abschnitt 3 über Höchstmengen

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen.

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Anhang 1 der Richtlinie.

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

Der folgende Artikel der Richtlinie findet Anwendung:

Artikel 1

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige

Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.


ANHANG XXIII

STATISTIK

Der in Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 4 (Statistik) Artikel 291 dieses Abkommens aufgeführte EU-Besitzstand im Bereich Statistik ist in dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen dargelegt, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird.

Die neueste verfügbare Fassung des Kompendiums der statistischen Anforderungen kann auf der Website des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) in elektronischer Form unter folgender Adresse abgerufen werden: http://epp.eurostat.ec.europa.eu


ANHANG XXIV

VERKEHR

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Straßenverkehr

Technische Voraussetzungen

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft

Frist:

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Busse und Lastkraftwagen innerhalb von zwei Jahren und für andere Fahrzeugkategorien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Sicherheitsbedingungen

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 4)

Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 5, 6 und 7)

Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist:

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Soziale Bedingungen

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Frist:

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Frist:

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 sowie Anhang I dieser Verordnung

Frist:

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Frist:

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Finanzielle Rahmenbedingungen

Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie werden umgesetzt, sobald Georgien die Einführung einer Maut- oder Gebührenerhebung für die Nutzung seiner Infrastruktur beschließt.

Schienenverkehr

Markt- und Infrastrukturzugang

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Artikel 1 bis 9

Artikel 16 bis 25

Artikel 26 bis 57

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden bis August 2022 umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Sonstige Aspekte

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Der Vorschlag über die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung (mit Ausnahme der Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Absatz 1 und Artikel 26) werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Absatz 1 und Artikel 26 dieser Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien behält sich das Recht vor, Anhang I dieser Verordnung ausschließlich auf der Strecke von der Bahnstation Gardabani bis zur Bahnstation Kartsakhi, bis zur Landesgrenze (244 km) anzuwenden, nachdem diese Strecke in Betrieb genommen sein wird.

Luftverkehr

Die schrittweise Annäherung im Luftverkehrssektor erfolgt im Rahmen des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 2. Dezember 2010 in Brüssel von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie Georgien unterzeichnet wurde und in seinem Anhang das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält.


ANHANG XXV

ENERGIE

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Strom

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Erdgas

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, geändert durch den Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Erneuerbare Energiequellen

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Erdöl

Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Energieeffizienz

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen

Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte

Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler

Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen

Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler

Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen

Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner

Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen

Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte

Frist: Die Bestimmungen der oben genannten Durchführungsrichtlinien/-verordnungen werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Energieeffizienz

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu vereinbarenden Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet.

Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2009 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.


ANHANG XXVI

UMWELT

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 2 und 3)

Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4). Die Bestimmungen für bestimmte Gebiete, die in diesem Kapitel gesondert berücksichtigt werden, werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, wie sie in den entsprechenden Richtlinien festgelegt sind.

Festlegung des Umfangs der vom Projektträger zu übermittelnden Angaben (Artikel 5)

Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)

Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7)

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9)

Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3).

Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)

Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7).

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4)

Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1)

Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6)

Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Gültig in Verbindung mit den Richtlinien 2008/50/EC, 91/676/EEC, 2008/98/EC, 2010/75/EU und 2011/92/EU

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d)

Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3)

Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)

Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene für die Öffentlichkeit, einschließlich NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 11)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Regeln und Verfahren zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wasser, Boden, geschützte Arten und natürliche Lebensräume) auf der Grundlage des Verursacherprinzips (Artikel 5 bis 7, Anhang II). Die Bestimmungen zur Bewertung der Sanierungsoptionen durch Einsatz der BVT werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, die in den jeweiligen Richtlinien festgelegt sind.

Einführung einer strikten Haftung für gefährliche Beschäftigungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang III), unter Berücksichtigung der betreffenden Richtlinien in diesem Kapitel.

Einführung von Verpflichtungen für Betreiber, die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Kostenhaftung zu treffen (Artikel 5 bis 10)

Schaffung von Mechanismen, mittels derer betroffene Personen, darunter auch NRO aus dem Umweltbereich, die zuständigen Behörden im Falle von Umweltschäden zum Tätigwerden auffordern können, einschließlich der Möglichkeit eines unabhängigen Prüfungsverfahrens (Artikel 12 und 13)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Luftqualität

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Luft überschritten werden (Artikel 23)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass die Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d, der innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt wird.

Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3 Absatz 2)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3 Absätze 1 und 3)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 und die Richtlinie 2005/33/EG

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement unter Einschluss der Meeresumwelt

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3 Absätze 1 bis 7)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen dazu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwassersammlung und -behandlung

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entwicklung einer Meeresstrategie in Zusammenarbeit mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 (im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittländern werden die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen Georgiens an die im Schwarzmeer-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen angeglichen)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Anfangsbewertung der Meeresgewässer, Beschreibung eines guten Umweltzustands der Gewässer und Festlegung von Umweltzielen und dazugehörigen Indikatoren (Artikel 5 sowie Artikel 8 bis 10)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erstellung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele (Artikel 5 und 11)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung eines guten Umweltzustands (Artikel 5 und 13)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Abfallbewirtschaftung

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V, mit Ausnahme von Artikel 29 Absatz 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems der Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip (Artikel 14)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung von Deponieklassen (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5)

Frist: Diese Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Innerhalb dieser Frist fasst der Assoziationsrat einen Beschluss über die Fristen und Prozentsätze der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle sowie über das betreffende Bezugsjahr. Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Einrichtung eines Antrags- und Genehmigungssystems sowie von Abfallannahmeverfahren (Artikel 5, 6, 7, 11, 12 und 14, ausgenommen für den Teil des Artikels 7 Buchstabe i, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Kostenerfassungssystems, das die Errichtung und den Betrieb einer Deponie und, soweit möglich, die Stilllegung und Nachsorge abdeckt (Artikel 10, mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass die Betreiber Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen; Ermittlung und Klassifizierung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 4 und 9 sowie Anhang III, erster Gedankenstrich)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionsverfahrens (Artikel 7 und 17)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Naturschutz

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Das Verbot von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, wird innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Abschluss der Bestandsaufnahme von Emerald-Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einrichtung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensräume und geschützten Arten, sofern für Georgien relevant (Artikel 11).

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, soweit für Georgien relevant, und im Einklang mit den Vorbehalten Georgiens in Bezug auf bestimmte Tierarten, die im Übereinkommen des Europarats über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Artikel 12) genannt sind

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22 Buchstabe c)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen

Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die verschiedenen Schwellenwerte für Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) gemäß Anhang I der Richtlinie werden vom Assoziationsrat festgelegt. Ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.

Umsetzung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4 bis 6, 12, 17 Absatz 2, 21 und 24 und Anhang IV)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, in Bezug auf Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) des Anhangs I der Richtlinie innerhalb von höchstens sechs Jahren nach/ab dem Beschluss des Assoziationsrates.

Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3 bis 6 und Artikel 15 Absätze 2 bis 4)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V)

Diese Bestimmungen der Richtlinie werden für neue Anlagen innerhalb von vier Jahren und für bestehende Anlagen innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 13 und 14)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Chemikalienmanagement

Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)

Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8)

Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10)

Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12)

Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens (Artikel 13)

Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16)

Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 43)

Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Gemische (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.


ANHANG XXVII

KLIMASCHUTZ

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)

Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung eines (internen) Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:

Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke (Artikel 4)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, einschließlich aufgearbeiteter H-FCKW, die als Kühlmittel verwendet werden könnten, gemäß den im Rahmen des Montrealer Protokolls von Georgien eingegangenen Verpflichtungen (Artikel 5 und 11); Georgien friert den Verbrauch von H-FCKW ab 2013 auf Ausgangsbasis ein, reduziert ihn 2015 um 10 %, 2020 um 35 % und 2025 um 67,5 % und stellt ihn bis 2030 schrittweise ein (bis auf 2,5 % zur Verwendung für Wartungszwecke bis 2040)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke – als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke sowie für kritische Verwendungszwecke von Halonen (Kapitel III). Der Einsatz von Methylbromid wird in Georgien ausschließlich für kritische Verwendungszwecke, Quarantänemaßnahmen und die Behandlung vor dem Transport erlaubt.

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für Unternehmen (Artikel 27)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)

Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.


ANHANG XXVIII

GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Begriff Aktiengesellschaft in Georgien jedes Unternehmen, bei dem die Haftung der Gesellschafter durch ihre Aktien begrenzt ist, und das seine Aktien der Öffentlichkeit zugänglich macht und/oder dessen Aktien in einer Börse frei handelbar (börsennotiert) sind. Die verschiedenen Bezeichnungen der betreffenden Gesellschaften georgischen Rechts, die der in die Richtlinie 77/91/EWG aufgenommenen Liste der nationalen Bezeichnungen entsprechen, werden vom Assoziationsrat festgelegt und ersetzen die oben genannte Definition einer Aktiengesellschaft. Dem Assoziationsrat wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss unterbreitet. Dieses Verfahren wird auf alle Richtlinien über Aktiengesellschaften gemäß diesem Anhang angewandt.

Gesellschaftsrecht

Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Der Vorschlag über Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die von Artikel 2 Buchstabe f freigestellt sind, wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.

Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geändert durch die Richtlinien 92/101/EWC, 2006/68/EG und 2009/109/EG

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Mindestkapitalanforderung muss geklärt werden, und dem Assoziationsrat wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 78/855/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 82/891/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und einem Umsatz von mehr als 1 Mio. EUR innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter wird geklärt, und eine abschließende Entscheidung wird dem Assoziationsrat innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterbreitet.

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Verordnung auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet.

Empfehlung 2008/362/EG der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften

Frist: nicht zutreffend.

Corporate Governance

OECD-Grundsätze der Corporate Governance

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2009/385/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften

Frist: nicht zutreffend.


ANHANG XXIX

VERBRAUCHERSCHUTZ

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Produktsicherheit

Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

Der Vorschlag für den Zeitplan im Hinblick auf diese Entscheidung wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet.

Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Vermarktung

Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Vertragsrecht

Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Finanzdienstleistungen

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Verbraucherkredit

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Rechtsmittel

Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen

Frist: nicht zutreffend.

Durchsetzung

Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz)

Die Angleichung der georgischen Rechtsvorschriften sollte sich auf folgende Bestimmungen dieser Verordnung beschränken:

Artikel 3 Buchstabe c, Artikel 4 Absätze 3 bis 7, Artikel 13 Absätze 3 und 4

Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.


ANHANG XXX

BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Arbeitsrecht

Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter

Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang II dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG – kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG, geändert durch die Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang I dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/270/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/58/EWG werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/104/ EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten des Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/92/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/103/EG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/322/EWG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/15/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/161/EG werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.


ANHANG XXXI

ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Tabak

Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums

Frist: nicht zutreffend.

Empfehlung 2009/C 296/02 des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen

Frist: nicht zutreffend.

Übertragbare Krankheiten

Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Blut

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen;

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/98/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Organe, Gewebe und Zellen

Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/17/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen

Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/86/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt.

Psychische Gesundheit – Abhängigkeit von Drogen

Empfehlung 2003/488/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit

Frist: nicht zutreffend.

Alkohol

Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen

Frist: nicht zutreffend.

Krebs

Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung

Frist: nicht zutreffend.

Prävention von Verletzungen und Förderung der Sicherheit

Empfehlung 2007/C 164/01 des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit

Frist: nicht zutreffend.


ANHANG XXXII

ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)

Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung

Empfehlung 2006/962/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen

Empfehlung 2008/C 111/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

Empfehlung 2009/C 155/02 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET)

Empfehlung 2009/C 155/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung


ANHANG XXXIII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH AUDIOVISUELLES UND MEDIEN

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern.

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 23 der Richtlinie, der innerhalb von fünf Jahren umgesetzt wird.


ANHANG XXXIV

BESTIMMUNGEN FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

Georgien verpflichtet sich, innerhalb der festgelegten Fristen seine Rechtsvorschriften schrittweise an die nachstehenden EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen anzunähern:

EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:

Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen

Artikel 2 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden

Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Übereinkommens werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen

Artikel 2 – Bestechlichkeit

Artikel 3 – Bestechung

Artikel 5 Absatz 1 – durch Einführung der erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden

Artikel 7 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

Artikel 1 – Definition

Artikel 2 – Geldwäsche

Artikel 3 – Haftung juristischer Personen

Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen

Artikel 12 sofern auf Artikel 3 dieses Übereinkommens Bezug genommen wird

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.


PROTOKOLL NR. I

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Artikel 3

Ursprungskumulierung

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Maßgebende Einheit

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Artikel 10

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

Artikel 13

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeines

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Artikel 20

Buchmäßige Trennung

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 27

Belege

Artikel 28

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 31

Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 33

Streitbeilegung

Artikel 34

Sanktionen

Artikel 35

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung dieses Protokolls

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung dieses Protokolls

Artikel 39

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Liste der Anhänge dieses Protokolls

Anhang I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. I

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IV

Wortlaut der Ursprungserklärung

Gemeinsame Erklärungen

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)

„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen,

b)

„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden,

c)

„Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist,

d)

„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse,

e)

„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) festgelegt wird,

f)

„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird,

g)

„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird,

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist,

i)

„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen Vertragspartei, mit denen die Kumulierung zulässig ist, oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird,

j)

„Kapitel“ und „Positionen“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 (in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet),

k)

„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position,

l)

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden,

m)

„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere,

n)

„Vertragspartei“ einen EU-Mitgliedstaat oder mehrere oder alle EU-Mitgliedstaaten, die EU oder Georgien und

o)

„Zollbehörden der Vertragspartei“ für die EU alle Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeines

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, und

b)

Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betroffenen Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Ursprungskumulierung

1.   Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (1) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

2.   Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder in der Türkei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Türkei oder der anderen Vertragspartei, je nachdem auf welches Land der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.

3.   Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei oder der Türkei, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.

4.   Die Kumulierung für Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a)

zwischen den Vertragsparteien und der Türkei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 Anwendung findet,

b)

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen und

c)

Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Georgien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

5   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

6.   Die Vertragsparteien teilen einander die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1   Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse

c)

dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere

d)

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Union oder Georgien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben

k)

dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Waren

2.   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem EU-Mitgliedstaat oder in Georgien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)

die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens fahren,

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder Georgiens hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte einem EU-Mitgliedstaat oder Georgien oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gehört,

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besteht und

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besteht.

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

2.   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a)

wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

b)

wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1.   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten

b)

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken

c)

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen

d)

Bügeln von Textilien

e)

einfaches Anstreichen oder Polieren

f)

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis

g)

Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker

h)

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse

i)

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen

j)

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)

k)

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge

l)

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen

m)

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten

n)

Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien

o)

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile

p)

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen

q)

Schlachten von Tieren

2.   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

1.   Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a)

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt,

b)

dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss.

2.   Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:

a)

Energie und Brennstoffe

b)

Anlagen und Ausrüstung

c)

Maschinen und Werkzeuge

d)

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

1.   Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.

2.   Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a)

dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b)

dass die wiedereingeführten Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

3.   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb einer Vertragspartei an aus der Vertragspartei ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern

a)

die genannten Vormaterialien in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht,

und

b)

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,

i)

dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und

ii)

dass die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

4.   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.

5.   Im Sinne der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff „insgesamt erzielte Wertsteigerung“ alle außerhalb einer Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.

6.   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.

7.   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

8.   Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

1.   Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechen und die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder durch das Hoheitsgebiet der Türkei befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden und einführenden Vertragsparteien befördert werden.

2.   Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b)

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii)

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii)

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder

c)

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

1.   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b)

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

c)

dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d)

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2.   Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3.   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung

1.   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

2.   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

3.   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

4.   Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

5.   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Protokoll fallen.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeines

1.   Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern:

a)

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird

b)

in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV.

2.   Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1.   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

2.   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.

3.   Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.   Unbeschadet des Absatzes 5 wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Georgiens oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

5.   Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

6.   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

7.   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1   Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)

wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b)

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2.   In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

3.   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

4   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“

5.   Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

2.   Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“

3.   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

4.   Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20

Buchmäßige Trennung

1.   Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.

2.   Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

3.   Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

4.   Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, aufzuzeichnen.

5.   Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

6.   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung

1.   Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a)

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder

b)

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

2.   Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der EU oder Georgiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

3.   Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

4.   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

5.   Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

6.   Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

1.   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung (Bewilligung) beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

2.   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

3.   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.

4.   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

5.   Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1.   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der einführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.

2.   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3.   In allen anderen Fällen können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1.   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

2.   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

3.   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a)

unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung,

b)

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden,

c)

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden,

d)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind,

e)

geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 28

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

1.   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

2   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

3.   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

4.   Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

1.   Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieser Nachweis sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

2.   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

1.   Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.

2.   Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

3.   Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

4.   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

5.   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Zoll-Unterausschuss überprüft. Dabei prüft der Zoll-Unterausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 31

Verwaltungszusammenarbeit

1.   Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Ursprungserklärungen zuständig sind.

2.   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Ursprungserklärung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

1.   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

2.   In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

3.   Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

4.   Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.

5.   Das Ergebnis dieser nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.

6.   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 33

Streitbeilegung

1.   Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsausschuss nach Artikel 408 Absatz 4 (Handelskonfiguration) vorzulegen. Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens findet keine Anwendung.

2.   Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, sondern mit der Auslegung dieses Protokolls entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Ein Streitbeilegungsverfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens darf nur eingeleitet werden, wenn es dem Zoll-Unterausschuss nicht gelingt, die Streitigkeit binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem Zoll-Unterausschuss vorgelegt wurde, beizulegen.

3.   In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

1.   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2.   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Protokoll entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Anwendung dieses Protokolls

1.   Der Begriff „Europäische Union“ schließt Ceuta und Melilla nicht ein.

2.   Ursprungserzeugnisse Georgiens erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Georgien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der EU eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU gewährt wird.

3.   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

1.   Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1)

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.

2)

als Ursprungserzeugnisse Georgiens:

a)

Erzeugnisse, die in Georgien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind,

b)

Erzeugnisse, die in Georgien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i)

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii)

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen.

2.   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

3.   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Georgien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärungen erforderlich.

4.   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderung dieses Protokolls

1.   Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

2.   Der Zoll-Unterausschuss ersetzt binnen eines Jahres nach Beitritt Georgiens zum regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln die Ursprungsregeln dieses Protokoll durch die dem genannten Übereinkommen beigefügten Ursprungsregeln.

Artikel 39

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.


(1)  Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.

ANHANG I DES PROTOKOLLS NR. I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II DES PROTOKOLLS NR. I

Bemerkung 1:

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls angesehen werden können.

Bemerkung 2:

2.1

Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2

In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3

Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4

Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3:

3.1

Die Bestimmungen des Artikels 5 dieses Protokolls für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der EU aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der vorgeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob es im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der EU hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2

Die Regel in der Liste legt das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft auf einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3

Wenn eine Regel den Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, welche sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6

Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4:

4.1

Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2

Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3

Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4

Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5:

5.1

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch Anmerkungen 5.3 und 5.4).

5.2

Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

Seide

Wolle

grobe Tierhaare

feine Tierhaare

Rosshaar

Baumwolle

Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier

Flachs

Hanf

Jute und andere textile Bastfasern

Sisal und andere textile Agavefasern

Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe

synthetische Filamente

künstliche Filamente

elektrische Leitfilamente

synthetische Spinnfasern aus Polypropylen

synthetische Spinnfasern aus Polyester

synthetische Spinnfasern aus Polyamid

synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril

synthetische Spinnfasern aus Polyimid

synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen

synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid)

synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid)

andere synthetische Spinnfasern

künstliche Spinnfasern aus Viskose

andere künstliche Spinnfasern

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen

Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen

Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist

andere Erzeugnisse der Position 5605

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Garns nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3

Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

5.4

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist“.

Bemerkung 6:

6.1

Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2

Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3

Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7:

7.1

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a)

die Vakuumdestillation

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung

c)

das Kracken

d)

das Reformieren

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit

g)

die Polymerisation

h)

die Alkylierung und

i)

die Isomerisation

7.2

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung

c)

das Kracken

d)

das Reformieren

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit

g)

die Polymerisation

h)

die Alkylierung

i)

die Isomerisation

j)

nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Verfahren ASTM D 1266-59 T)

k)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern

l)

nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren

m)

nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach dem Verfahren ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen

n)

nur für Schweröle, ausgenommen Gasöl und Heizöl, der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung

o)

nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation

7.3

Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ANHANG II ZU PROTOKOLL NR. I

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

1

2

(3) oder (4)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

 

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

 

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 0910

Mischungen von Gewürzen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

 

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503:

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

andere

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207

 

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

 

Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 1505

Lanolin, raffiniert

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

 

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

feste Fraktionen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1507 bis 1515

Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen:

 

 

 

Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

 

feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

 

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen

aus Tieren des Kapitels 1 und/oder

bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

chemisch reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

 

 

anderer Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind

 

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

 

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

 

mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806,

bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte Zea indurata sowie deren Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

 

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2001

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 2004 und ex 2005

Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 2008

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet

 

 

Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

 

andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

 

 

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind

 

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und

bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

 

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 2301

Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex 2303

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist

 

ex 2306

Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen:

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

 

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind

 

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit

 

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

 

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

 

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden.

 

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 2524

Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

 

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

 

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

 

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 2709

Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Schwelung bituminöser Mineralien

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (2)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2805

„Mischmetall“

Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2833

Aluminiumsulfat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2852

Quecksilberverbindungen von inneren Ether und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

 

 

 

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2932

innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 2939

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

 

 

 

Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Erzeugnisse zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

 

 

 

Menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3003 und 3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006):

 

 

 

hergestellt aus Amikacin der Position 2941

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 3006

pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4k zu diesem Kapitel

Das Erzeugnis behält die Ursprungseigenschaft, die es nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat

 

 

sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

 

 

 

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (3)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

aus Geweben

Herstellen aus (4):

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen:

Natriumnitrat (Natronsalpeter)

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

Kaliumsulfat

Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3201

Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (5)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (6) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

 

 

 

auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516,

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823, und

 

 

 

Vormaterialien der Position 3404

 

 

 

Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

 

 

 

Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3704

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3801

Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

 

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet

 

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

 

 

zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3814

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3818

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

 

technische Fettalkohole

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

folgende Waren dieser Position:

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Ionenaustauscher

Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

 

 

 

alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Fuselöle und Dippelöle

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

 

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3901 bis 3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3907

Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

 

 

Polyester

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

 

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

3916 bis 3921

Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind:

 

 

 

Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

anderer:

 

 

 

Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (5)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3916 und ex 3917

Profile, Rohre und Schläuche

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamiden oder Polyethylen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 3921

Folie aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

3922 bis 3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

 

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

 

 

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012

 

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

 

ex Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

 

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

4107, 4112 und 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 4104 bis 4113

 

ex 4114

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, sofern ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt:

 

 

 

in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

 

andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

 

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

 

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

 

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

 

ex 4409

Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

 

 

 

geschliffen oder an den Enden verbunden

Schleifen oder an den Enden verbinden

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

 

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

 

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

 

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

 

 

gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

 

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

 

ex Kapitel 45

Kork und Korkwaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

 

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

 

ex Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

 

 

 

Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911

 

ex Kapitel 50

Seide; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

 

5004 bis ex 5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

Jutegarnen

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Herstellen aus (7)

Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen:

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

 

 

Nadelfilz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

Monofile aus Polypropylen der Position 5402

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

Spinnfasern aus Kasein oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

 

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

 

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 

 

 

aus Nadelfilz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

Monofile aus Polypropylen der Position 5402

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden

 

 

aus anderem Filz

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen oder Jutegarnen,

Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

natürlichen Fasern oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden

 

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen:

 

 

 

in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (7)

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

 

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

 

mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (7)

 

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

 

 

mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

 

 

 

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

 

 

andere

Herstellen aus Garnen

 

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

 

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

 

 

 

Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

 

 

Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

den folgenden Vormaterialien:

Garne aus Polytetrafluorethylen (8),

Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz,

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure,

Monofile aus Polytetrafluorethylen (8),

Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-p-Phenylenteraphthalamid,

Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern (8),

Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus (7)

Kokosgarnen,

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen (7)  (9),

 

 

andere

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen:

Herstellen aus Garnen (7)  (9)

 

ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

ex 6210 und ex 6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

oder

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

 

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (9)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet (9)

 

 

Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Garnen (9)

 

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

 

aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

anderer:

 

 

 

bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9)  (10)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9)  (10)

 

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (7)

natürlichen Fasern,

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

 

aus Vliesstoffen

Herstellen aus (7)  (9)

natürlichen Fasern oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

 

 

andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7)  (9)

 

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

 

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9)

 

ex Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

 

ex 6812

Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

 

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

 

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 7003, ex 7004 und ex 7005

Glas mit nicht reflektierender Schicht

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

 

 

 

Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMI-Halbleiter (11)

Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas oder Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

 

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

Glaswolle

 

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 7102, ex 7103 und ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

 

 

 

in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

 

 

als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

 

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

 

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

 

7208 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

 

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

 

ex 7218, 7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

 

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

 

ex 7224, 7225 bis 7228

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

 

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

 

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

 

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

 

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

 

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7401

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

7402

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

 

Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer

 

7404

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

7405

Kupfervorlegierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7501 bis 7503

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

 

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 7616

Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, aus-genommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 77

Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

 

 

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7801

Blei in Rohform:

 

 

 

raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

 

7802

Abfälle und Schrott, aus Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

 

7902

Abfälle und Schrott, aus Zink

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

 

8002 und 8007

Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

 

 

 

andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

 

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden.

 

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8401

Kernbrennstoffelemente

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis (12)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8403 und ex 8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 8413

Rotierende Verdrängerpumpen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8414

Ventilatoren für industrielle Zwecke

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8419

Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

 

 

Straßenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8443

Drucker, für Büromaschinen (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8444 bis 8447

Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Positionen 8444 und 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln:

 

 

 

Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

bei dem der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8456 bis 8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8469 bis 8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 8486

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten von Metallen; Teile und Zubehör

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör

Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Retikeln aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Formen zum Spritzgießen oder Formpressen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8504

Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 8517

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Transponderkarten und „intelligente Karten (smart cards)“ mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

„intelligente Karten (smart cards)“ mit einer elektronischen integrierten Schaltung

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

or

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder wiedergabegerät

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

 

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

 

 

 

aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

aus keramischen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

 

aus Kupfer

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers)

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8542

Elektronische integrierte Schaltungen

 

 

 

monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen:

 

 

 

mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von:

 

 

 

50 cm3 oder weniger

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

mehr als 50 cm3

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 8804

Rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

 

 

zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

andere

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9020

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

 

 

 

Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9113

Uhrarmbänder und Teile davon:

 

 

 

aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 9401 und ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

 

der Wert der Geweben 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und

alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

 

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden.

 

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 9601 und ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mopps

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet

 

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden

 

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 9613

Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

ex 9614

Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

 

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 


(1)  Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.

(2)  Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.

(3)  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.

(4)  Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt.

(5)  Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(6)  Als „Gruppe“ gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(7)  Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt.

(8)  Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.

(9)  Siehe Bemerkung 6.

(10)  Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.

(11)  SEMI – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

(12)  Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.

ANHANG III ZU PROTOKOLL NR. I

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1.

Die Formblätter haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von bis zu minus 5 mm und plus 8 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

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ANMERKUNGEN

1.

Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit ihrem Sichtvermerk versehen werden.

2.

Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3.

Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

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ANHANG IV ZU PROTOKOLL NR. I

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira no  (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Georgische Fassung

„ამ საბუთით (საბაჟოს მიერ გაცემული უფლებამოსილების N… (1)) წარმოდგენილი საქონლის ექსპორტიორი აცხადებს, რომ ეს საქონელი არის … (2) შეღავათიანი წარმოშობის თუ სხვა რამ არ არის პირდაპირ მითითებული“

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)


(1)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Gemeinsame erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

1.

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Georgien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Das Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

Gemeinsame erklärung betreffend die Republik San Marino

1.

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Georgien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2.

Das Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

Gemeinsame erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. I über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

1.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei die Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen zu erörtern. Bei diesen Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien die technische Entwicklung, die Produktionsverfahren, die Preisschwankungen und alle sonstigen Faktoren, die Änderungen an diesen Regeln rechtfertigen könnten.

2.

Anhang II des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird entsprechend den regelmäßigen Änderungen des Harmonisierten Systems angepasst.


PROTOKOLL Nr. II

über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich


Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen,

b)

„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt,

c)

„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird,

d)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen,

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

2.   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.

3.   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

1.   Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

2.   Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens,

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

3.   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über

a)

Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten,

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden,

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind,

d)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben,

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 5

Zustellung und Bekanntgabe

1.   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

2.   Das Ersuchen auf Zustellung eines Schriftstücks oder Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1.   Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

2.   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

ersuchte Behörde,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

3.   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

4.   Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

1.   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

2.   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

3.   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

4.   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

1.   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

2.   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

3.   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

1.   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die Souveränität Georgiens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte,

b)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

2.   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

3.   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

4.   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Datenschutz

1.   Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Union geltenden Rechtsvorschriften.

2.   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.

3.   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

4.   Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von der ersuchten Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen muss.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

1.   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Georgiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung.

2.   Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

1.   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten

a)

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt,

b)

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, und

c)

lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Union über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

2.   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

Artikel 15

Konsultationen

Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 74 dieses Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschusses zu klären.


PROTOKOLL III

über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an Unionsprogrammen


Artikel 1

Georgien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Georgien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Georgien teilnimmt.

Artikel 3

Die Vertreter Georgiens können bei den Georgien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Georgien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Georgien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie diejenigen, die für die Mitgliedstaaten gelten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Georgiens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Georgiens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

Ersucht Georgien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach einem ähnlichen, später erlassenen Rechtsakt, der Außenhilfe der Union für Georgien vorsieht, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Georgien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 dieses Protokolls geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt, solange dieses Abkommen gilt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in Artikel 5 bzw. Artikel 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Georgiens an Programmen der Union überprüfen.


PROTOKOLL IV

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.

2.

„Betrug“

a)

im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden;

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;

die missbräuchliche Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

b)

im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;

die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert.

3.

„Bestechung“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können.

4.

„Bestechlichkeit“ einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können.

5.

„Interessenskonflikt“ eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit (beispielsweise Freundschaft, affektive Beziehungen) der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder sonstiger gemeinsamer Interessen mit einem Bieter, Bewerber oder Begünstigten Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen oder in den Augen externer Dritter der Anschein erweckt werden könnte, dass dies der Fall ist.

6.

„zu Unrecht gezahlt“ eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt.

7.

„Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“)“ den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß dem Beschluss der 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist OLAF funktionell unabhängige und mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen.


30.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/744


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2014

über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

(2014/495/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Mai 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Georgien über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und Georgien, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen soll.

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) mit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Die Kommission hat dem Rat am 10. März 2014 vorgeschlagen, dass das Abkommen im Namen der Union unterzeichnet und gemäß Artikel 431 des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt teilweise vorläufig angewandt werden sollte.

(4)

Das Abkommen umfasst auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, nämlich diejenigen, die in Artikel 298 Buchstabe k des Abkommens aufgeführt sind.

(5)

Das Abkommen sollte daher im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden.

(6)

Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.

(7)

Nach Artikel 102 des Euratom-Vertrags kann das Abkommen erst für die Europäische Atomgemeinschaft in Kraft treten, wenn die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben, dass es nach den Vorschriften ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar geworden ist.

(8)

Dem Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte daher zugestimmt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird zugestimmt (2).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. KARASMANIS


(1)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens ist dem Beschluss über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits beigefügt (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).