ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste ( 1 ) |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/525/EU |
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Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die Maßnahmen SA.23425 (11/C) (ex NN 41/10), die Italien 2004 und 2009 für SACE BT S.p.A. eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1501) ( 1 ) |
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2014/526/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 869/2014 DER KOMMISSION
vom 11. August 2014
über neue Schienenpersonenverkehrsdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/34/EU haben die Mitgliedstaaten ihre Märkte für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste geöffnet, die von gemäß der Richtlinie zugelassenen Eisenbahnunternehmen durchgeführt werden. Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch an Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat. |
(2) |
Die Einführung neuer, allgemein zugänglicher grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienste mit Zwischenhalten sollte jedoch nicht dazu benutzt werden, den Markt für inländische Personenverkehrsdienste zu öffnen, sondern sich lediglich auf Zwischenhalte des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes konzentrieren. Der Hauptzweck der neuen Verkehrsdienste sollte in der grenzüberschreitenden Beförderung von Fahrgästen liegen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder der betroffenen Eisenbahnunternehmen sollte die in Kapitel IV Abschnitt 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Regulierungsstelle den Hauptzweck eines vorgeschlagenen neuen Dienstes bestimmen. |
(3) |
Die Öffnung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb könnte sich auf die Organisation und die Finanzierung von Personenverkehrsdiensten auswirken, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erbracht werden. Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU können die Mitgliedstaaten das Recht auf Zugang zum Markt beschränken, wenn dieses Recht das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge gefährden würde. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden, des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführt, sollte die Regulierungsstelle entscheiden, ob ein vorgeschlagener neuer grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde. |
(4) |
Um die Unterbrechung eines aufgenommenen neuen Verkehrsdienstes zu vermeiden und um Rechtssicherheit für den neuen Verkehrsdienst hinsichtlich der Möglichkeit seiner Durchführung zu schaffen, sollte die Frist für das Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks oder Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts begrenzt und an den Zeitpunkt geknüpft sein, zu dem der Antragsteller sein Interesse an der Durchführung eines neuen grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes bekannt gemacht hat. Aus dem gleichen Grund sollten die Verfahren der Regulierungsstelle für diese Prüfungen ebenfalls befristet sein. |
(5) |
Ein Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks sollte alle relevanten Informationen umfassen, mit denen begründet wird, dass der Hauptzweck des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes nicht die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Um diese Anforderung zu erfüllen, sollten Stellen, die um eine solche Prüfung ersuchen, von den Regulierungsstellen veröffentlichte Standardformulare verwenden können. |
(6) |
Die Regulierungsstelle sollte sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Analyse vornehmen, um die Zweckbestimmung des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes mittelfristig zu ermitteln, statt seine Merkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Bewertungskriterien sollten in der Methodik festgelegt sein, die von der Regulierungsstelle für die Prüfung des Hauptzwecks unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs in dem betreffenden Mitgliedstaat angenommen wurde. Quantitative Schwellenwerte sollten nicht streng oder ausschließlich Anwendung finden. |
(7) |
Ein Ersuchen um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollte alle relevanten Informationen umfassen, mit denen begründet wird, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst gefährdet würde. Das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sollte als durch den vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst gefährdet angesehen werden, wenn eine wesentliche Veränderung des Werts des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorliegt, was zur Folge hätte, dass im Rahmen dieses Vertrags erbrachte Verkehrsdienste in einem wettbewerblich strukturierten Markt nicht mehr aufrechtzuerhalten und unter Erzielung eines angemessenen Gewinns durchführbar wären. |
(8) |
Die Bewertung der Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes auf das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sollte anhand einer objektiven Methode und objektiver Bewertungskriterien erfolgen, die in der Methodik für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festgelegt sind, die von der Regulierungsstelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs in dem betreffenden Mitgliedstaat angenommen wurde. Die wirtschaftliche Analyse sollte sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag insgesamt, einschließlich der besonders betroffenen Verkehrsdienste, für dessen gesamte Laufzeit konzentrieren. Es sollten keine im Vorhinein festgelegten quantitativen Schwellenwerte streng oder ausschließlich Anwendung finden. Über die Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Dienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag hinaus sollte die Regulierungsstelle auch die kurz- und mittelfristigen Vorteile für die Kunden berücksichtigen. |
(9) |
Die Möglichkeit der Überprüfung einer Entscheidung der Regulierungsstelle, die Ergebnis einer Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ist, sollte sich auf die Fälle beschränken, in denen eine nennenswerte Änderung bei dem neuen Dienst gegenüber den von der Regulierungsstelle analysierten Daten eingetreten ist oder in denen ein erheblicher Unterschied zwischen den tatsächlichen und den geschätzten Auswirkungen auf die Verkehrsdienste, die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden, gegeben ist. Um ein Mindestmaß an Rechtssicherheit für den Betreiber des neuen Verkehrsdienstes zu gewährleisten, sollte während eines bestimmten Zeitraums keine Überprüfung beantragt werden können. |
(10) |
Unbeschadet des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Regulierungsstellen bei der Entscheidungsfindung in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU sollten Regulierungsstellen Informationen austauschen und in Einzelfällen gegebenenfalls ihre Grundsätze und Maßnahmen bezüglich Prüfungen des Hauptzwecks und des wirtschaftlichen Gleichgewichts abstimmen, um größere Unterschiede in ihrer Praxis zu vermeiden, die auf dem Markt für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste zu Unsicherheit führen würden. |
(11) |
Bei allen ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen des Hauptzwecks oder des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollten die Regulierungsstellen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen der an diesen Prüfungen beteiligten Parteien wahren. |
(12) |
Regulierungsstellen sind nicht verpflichtet, eine Gebühr für eine Prüfung des Hauptzwecks, eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder einer Nachprüfung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zu verlangen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, ersuchenden Stellen eine solche Gebühr für die Arbeit der Regulierungsstellen zur Deckung der Nettokosten dieser Bewertungen aufzuerlegen. In einem solchen Fall sollte die Gebühr nichtdiskriminierend, angemessen und wirksam von allen ersuchenden Stellen auf transparente Weise erhoben werden. |
(13) |
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Konsultation der Beteiligten sowie eines Informationsaustauschs mit anderen Regulierungsstellen sollten die Regulierungsstellen eine konsistente Methodik für Prüfungen des Hauptzwecks und gegebenenfalls für Prüfungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts ausarbeiten. Diese Zuständigkeit sollte nicht von anderen Stellen eingeschränkt werden. Diese Prüfungen sollten sich auf eine Einzelfallanalyse stützen und nicht auf die einfache Anwendung vorab festgelegter Schwellenwerte. In nationalen Rechtsvorschriften sollten keine Schwellenwerte festgelegt werden. Die Bewertungsmethode sollte auf eine mit der Marktentwicklung zu vereinbarende Weise festgelegt werden, sodass eine Weiterentwicklung im Verlauf der Zeit erfolgen kann, insbesondere in Anbetracht der Erfahrungen der Regulierungsstellen. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien, die anzuwenden sind bei der Bestimmung,
a) |
ob der Hauptzweck eines Schienenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht; |
b) |
ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für Schienenverkehrsleistungen durch einen internationalen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet wird. |
Artikel 1a
Geltungsbereichsausschlüsse
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Verkehrsdienste, die von einem Unternehmen für die Beförderung eigener Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle organisiert werden, sowie auf Verkehrsdienste, für die keine Fahrausweise an die Öffentlichkeit verkauft werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) |
„Neuer grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst“ ist ein grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst, dessen Markteinführung vorgeschlagen wird, oder eine wesentliche Änderung eines bestehenden grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in Bezug auf höhere Bedienungshäufigkeiten oder eine größere Anzahl von Halten; |
(2) |
„Prüfung des Hauptzwecks“ ist die Bewertung durch eine Regulierungsstelle auf Ersuchen einer in Artikel 5 genannten Stelle, um zu ermitteln, ob der Hauptzweck eines vorgeschlagenen neuen Schienenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat besteht; |
(3) |
„Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts“ ist die Bewertung durch eine Regulierungsstelle auf Ersuchen einer in Artikel 10 genannten Stelle, um zu ermitteln, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch einen vorgeschlagenen neuen internationalen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde, wobei dies nur in den Mitgliedstaaten anwendbar ist, die beschlossen haben, im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort, die Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind, einzuschränken; |
(4) |
„öffentlicher Dienstleistungsauftrag“ ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der sich auf den Schienenverkehr bezieht; |
(5) |
„zuständige Behörde“ ist eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007; |
(6) |
„finanzielle Nettoauswirkungen“ sind die Auswirkungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf die Kosten und Einnahmen, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, wobei den damit zusammenhängenden Einnahmen, die von dem den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführenden Eisenbahnunternehmen einbehalten werden, und einem gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechneten angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist. |
Artikel 3
Anmeldung eines geplanten neuen grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes
(1) Der Antragsteller hat bei den betreffenden Regulierungsstellen seine Absicht anzumelden, einen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zu betreiben, bevor er Infrastrukturkapazität bei dem Infrastrukturbetreiber beantragt.
(2) Die Regulierungsstellen erstellen und veröffentlichen auf ihrer Internetseite ein von den Antragstellern zu verwendendes Standardanmeldeformular, das folgende Angaben umfasst:
a) |
Name, Anschrift, Rechtsform, Registrierungsnummer des Antragstellers (falls anwendbar); |
b) |
Kontaktdaten der für Rückfragen zuständigen Person; |
c) |
Daten der Genehmigung und Sicherheitsbescheinigung des Antragstellers oder Angabe des Verfahrensstadiums zu deren Einholung; |
d) |
detaillierte Streckenführung mit Angabe des Abfahrts- und Bestimmungsbahnhofs sowie aller Zwischenhalte und der Entfernung zwischen ihnen; |
e) |
Datum der geplanten Aufnahme des Betriebs des vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes; |
f) |
Zeitplan, Häufigkeit und Kapazität des vorgeschlagenen neuen Dienstes, einschließlich vorgeschlagene Abfahrtszeiten, Zwischenhalte, Ankunftszeiten und Anschlüsse sowie Abweichungen vom Standardfahrplan bei der Häufigkeit oder den Halten, für jede Richtung; |
g) |
Darlegung, dass der Hauptzweck des vorgeschlagenen Personenverkehrsdienstes die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. |
(3) Die Informationen zum geplanten Betrieb des vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes müssen sich auf mindestens die ersten drei Betriebsjahre und möglichst die ersten fünf Betriebsjahre beziehen.
(4) Die Regulierungsstelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite unverzüglich die Anmeldung des Antragstellers, ausgenommen wirtschaftlich sensible Informationen, und unterrichtet hierüber die in Artikel 5 beziehungsweise Artikel 10 genannten Stellen.
(5) Der Antragsteller hat einen etwaigen Ausschluss der Veröffentlichung wirtschaftlich sensibler Informationen zu begründen. Erachtet die Regulierungsstelle diese Begründung als annehmbar, hat sie die Informationen als vertraulich zu behandeln. Falls nicht, teilt sie dem Antragsteller die Ablehnung der vertraulichen Behandlung mit. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bleiben von diesem Verfahren unberührt.
(6) Alle vom Antragsteller im Standardformular vorgelegten Informationen und alle begleitenden Unterlagen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
Artikel 4
Zeitrahmen für das Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks oder des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Ersuchen der in Artikel 5 bzw. Artikel 10 genannten Stellen auf Prüfung des Hauptzwecks oder des wirtschaftlichen Gleichgewichts sind innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung der Anmeldung des Antragstellers auf der Internetseite der Regulierungsstelle zu stellen. Stellen, die berechtigt sind, um beide Prüfungen zu ersuchen, können die Ersuchen gleichzeitig stellen.
(2) Wird sowohl um Prüfung des Hauptzwecks als auch um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ersucht, können beide Prüfungen gleichzeitig durchgeführt werden. Ergibt die Prüfung des Hauptzwecks, dass der Hauptzweck des vorgeschlagenen Verkehrsdienstes nicht in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, und wird eine negative Entscheidung getroffen, ist die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts durch eine Entscheidung zu beenden, die sich auf diese negative Entscheidung bezüglich des Hauptzwecks des vorgeschlagenen Verkehrsdienstes bezieht.
Artikel 5
Zum Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks berechtigte Stellen
Um Prüfung des Hauptzwecks können folgende Stellen ersuchen:
a) |
zuständige Behörden, die öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr in einem geografischen Gebiet erteilt haben, das von dem vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst betroffen ist; |
b) |
Eisenbahnunternehmen, die grenzüberschreitende oder inländische Schienenpersonenverkehrsdienste auf der Strecke oder den Strecken, die von dem vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst bedient werden, auf kommerzieller Grundlage oder auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags betreiben. |
Artikel 6
Pflichtangaben bei Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks
(1) In dem Ersuchen hat die ersuchende Stelle die folgenden Angaben zu machen:
a) |
Name, Anschrift, Rechtsform, Registrierungsnummer der ersuchenden Stelle (falls anwendbar); |
b) |
Kontaktdaten der für Rückfragen zuständigen Person; |
c) |
Erläuterung des Interesses der ersuchenden Stelle an einer Entscheidung über den Hauptzweck des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes; |
d) |
Darlegung, warum nach Auffassung der ersuchenden Stelle der Hauptzweck des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes nicht die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist; |
e) |
Informationen und Belege zu den Darlegungen unter Buchstaben c und d. |
(2) Die ersuchende Stelle hat einen vorgeschlagenen Ausschluss wirtschaftlich sensibler Informationen zu begründen. Erachtet die Regulierungsstelle diese Begründung als annehmbar, hat sie die Informationen als vertraulich zu behandeln. Lehnt sie die vertrauliche Behandlung ab, teilt sie dies der Partei, die die Vertraulichkeit beantragt hat, mit. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bleiben von diesem Verfahren unberührt.
(3) Die Regulierungsstellen veröffentlichen auf ihren Internetseiten ein Standardformular zum Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks, das von den ersuchenden Stellen zu verwenden ist.
(4) Alle im Standardformular für das Ersuchen mitgeteilten Informationen und alle begleitenden Unterlagen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
Artikel 7
Verfahren der Prüfung des Hauptzwecks
(1) Die Regulierungsstelle prüft das von der ersuchenden Stelle vorgelegte Ersuchen.
(2) Ist die Regulierungsstelle der Auffassung, dass die ersuchende Stelle ihrem Ersuchen keine vollständigen Informationen beigefügt hat, kann sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ersuchens weitere Informationen anfordern. Beantwortet die ersuchende Stelle die Anforderung weiterer Informationen und ist ihre Antwort weiterhin unvollständig, kann die Regulierungsstelle innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Antwort auf die erste Anforderung ein zweites Mal weitere Informationen anfordern. Die ersuchende Stelle hat diese Informationen in Beantwortung von Anforderungen weiterer Informationen innerhalb einer von der Regulierungsstelle gemäß Artikel 56 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten angemessenen Frist vorzulegen. Legt die ersuchende Stelle die Informationen nicht innerhalb der von der Regulierungsstelle vorgegebenen Fristen vor, ist das Ersuchen abzulehnen.
(3) Die Regulierungsstelle kann den Antragsteller auffordern, zusätzliche Informationen vorzulegen. Sie kann eine weitere Frist zur Klarstellung für den Fall setzen, dass die vorgelegten Informationen unklar sind.
(4) Kann das Ersuchen nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d belegt werden, ist es abzulehnen.
(5) Die Regulierungsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller entscheidungserheblichen Informationen.
Artikel 8
Bewertungskriterien der Prüfung des Hauptzwecks
(1) Die Regulierungsstelle prüft den Hauptzweck eines vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes. Sie nimmt eine qualitative und quantitative Analyse unter Berücksichtigung sowohl der vorhersehbaren Entwicklung des Verkehrsdienstes als auch vorhersehbarer Veränderungen der Marktbedingungen während des von der Anmeldung des Antragstellers abgedeckten Zeitraums vor.
(2) Während des Bewertungsverfahrens und zusätzlich zu den Angaben im Standardanmeldeformular hat die Regulierungsstelle insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
a) |
Anteil am Umsatz und am Fahrgastaufkommen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung gemäß Erwartung des Antragstellers im Vergleich zur inländischen Personenbeförderung in dem Mitgliedstaat, in dem die Regulierungsstelle ihren Sitz hat; |
b) |
die vom vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst in den verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Entfernungen sowie die Halteorte; |
c) |
Fahrgastnachfrage nach dem neuen Verkehrsdienst; |
d) |
Vermarktungsstrategie des Antragstellers; |
e) |
Art der im neuen Verkehrsdienst eingesetzten Fahrzeuge. |
(3) Die Regulierungsstelle kann Schwellenwerte, ausgedrückt als Anteile am Umsatz oder Fahrgastaufkommen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, festlegen und anwenden. Diese Schwellenwerte dürfen 50 % des Umsatzes oder des Fahrgastanteils aus der Beförderung aller Fahrgäste gemäß Schätzung für den von der Entscheidung der Regulierungsstelle abgedeckten Gesamtzeitraum nicht überschreiten, damit der Verkehrsdienst als grenzüberschreitender Verkehrsdienst eingestuft werden kann, und dürfen nicht isoliert angewendet werden.
Artikel 9
Ergebnis der Prüfung des Hauptzwecks
(1) Nach der Bewertung des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes stellt die Regulierungsstelle fest, ob der Hauptzweck der vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes
a) |
in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht oder |
b) |
in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in dem Mitgliedstaat, in dem Regulierungsstelle ihren Sitz hat, besteht. |
(2) Trifft die Regulierungsstelle eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, ist der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für die Erbringung des vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes zu gewähren.
(3) Trifft die Regulierungsstelle eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, hat die Regulierungsstelle den Antrag als Antrag auf Erbringung eines inländischen Personenverkehrsdienstes einzustufen und dies dem Antragsteller mitzuteilen. Der Antragsteller hat den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in diesem Fall gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften zu beantragen.
(4) Die Regulierungsstelle unterrichtet den Antragsteller von ihrer Entscheidung.
(5) Die Entscheidung der Regulierungsstelle ist ordnungsgemäß zu begründen und unverzüglich auf ihrer Internetseite unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu veröffentlichen.
Artikel 10
Zum Ersuchen um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts berechtigte Stellen
Wenn ein Mitgliedstaat, der von dem vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Schienenverkehrsdienst betroffen ist, entschieden hat, das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für internationale Schienenpersonenverkehrsdienste zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort, die Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind, einzuschränken, können folgende Stellen um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ersuchen:
a) |
eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden, die einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geschlossen haben, der einen Ursprungsort und einen Zielort des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes umfasst; |
b) |
jede andere betroffene zuständige Behörde, die über ein Einschränkungsrecht nach Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU verfügt; |
c) |
der Infrastrukturbetreiber in dem geografischen Gebiet, das von dem vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst erfasst wird; |
d) |
ein Eisenbahnunternehmen, das einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der von der in Buchstabe a genannten Behörde vergeben wurde, ausführt. |
Artikel 11
Pflichtinformationen für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die ersuchende Stelle hat die folgenden Informationen zu übermitteln:
a) |
Name, Anschrift, Rechtsform, Registrierungsnummer der ersuchenden Stelle (falls anwendbar); |
b) |
Kontaktdaten der für Rückfragen zuständigen Person; |
c) |
Erläuterung des Interesses der ersuchenden Stelle an einer Entscheidung über die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts; |
d) |
Belege dafür, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht durch den neuen Verkehrsdienst gefährdet wird; |
e) |
Informationen und Nachweise zu den Darlegungen unter Buchstaben c und d. |
(2) Die Regulierungsstelle kann Informationen von den an der Prüfung beteiligten Stellen anfordern, unter anderem:
a) |
von der zuständigen Behörde:
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b) |
von dem Eisenbahnunternehmen, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführt:
|
c) |
vom Antragsteller:
|
d) |
vom Infrastrukturbetreiber: Informationen über die relevanten Strecken oder Streckenabschnitte, um zu gewährleisten, dass der neue grenzüberschreitende Personenverkehrsdienst auf dieser Infrastruktur betrieben werden kann. Die Auskunftspflicht des Infrastrukturbetreibers ist unbeschadet seiner Verpflichtungen im Zuweisungsverfahren nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU gegeben. |
(3) Die Stellen, die an der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beteiligt sind, haben jeden vorgeschlagenen Ausschluss wirtschaftlich sensibler Informationen zu begründen. Erachtet die Regulierungsstelle diese Begründung als annehmbar, hat sie die Informationen als vertraulich zu behandeln. Falls nicht, ist dies der Partei, die die Vertraulichkeit beantragt hat, mitzuteilen. Mögliche Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bleiben von diesem Verfahren unberührt.
Artikel 12
Verfahren der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die Regulierungsstelle prüft das von der ersuchenden Stelle vorgelegte Ersuchen.
(2) Ist die Regulierungsstelle der Auffassung, dass die ersuchende Stelle ihrem Ersuchen keine vollständigen Informationen beigefügt hat, kann sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ersuchens weitere Informationen anfordern. Beantwortet die ersuchende Stelle die Anforderung weiterer Informationen und ist ihre Antwort weiterhin unvollständig, kann die Regulierungsstelle innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Antwort auf die erste Anforderung ein zweites Mal weitere Informationen anfordern. Die ersuchende Stelle hat diese Informationen in Beantwortung von Anforderungen weiterer Informationen innerhalb einer von der Regulierungsstelle gemäß Artikel 56 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten angemessenen Frist vorzulegen. Legt die ersuchende Stelle die Informationen nicht innerhalb der von der Regulierungsstelle vorgegebenen Fristen vor, ist das Ersuchen abzulehnen.
(3) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens fordert die Regulierungsstelle die in Artikel 11 genannten Informationen von anderen beteiligten Parteien an, insbesondere von dem Eisenbahnunternehmen, das Zugang zur Schieneninfrastruktur im Hinblick auf den Betrieb eines neuen internationalen Schienenpersonenverkehrsdienstes erhalten will. Sie kann eine weitere Frist zur Klarstellung für den Fall setzen, dass die vorgelegten Informationen unklar sind.
(4) Kann das Ersuchen nicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d ausreichend belegt werden, ist es abzulehnen.
(5) Begründen die von der ersuchenden Stelle vorgelegten Informationen das Ersuchen um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts und reichen die vom Antragsteller, der den Zugang erhalten will, vorgelegten Informationen nicht aus, um das Ersuchen um Prüfung zu entkräften, ist der Zugang nicht zu gewähren.
(6) Die Regulierungsstelle legt einen Zeitrahmen für die Annahme ihrer Entscheidungen fest, der sechs Wochen nach Eingang aller entscheidungserheblichen Informationen nicht überschreiten darf.
(7) Alle Informationen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
Artikel 13
Inhalt der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist als gefährdet anzusehen, wenn der vorgeschlagene neue Verkehrsdienst erhebliche negative Auswirkungen hat auf:
i) |
die Profitabilität von im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags betriebenen Verkehrsdiensten und/oder |
ii) |
die Nettokosten der zuständigen Behörde, die den öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergibt. |
(2) Die Regulierungsstelle bewertet, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von dem vorgeschlagenen neuen Dienst gefährdet wird. Die Analyse der Regulierungsstelle konzentriert sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag insgesamt während dessen gesamter Laufzeit und nicht auf einzelne in dessen Rahmen betriebene Verkehrsdienste. Vorab festgelegte Schwellenwerte für spezifische Kriterien dürfen angewendet werden, jedoch nicht isoliert von anderen Kriterien.
(3) Die Regulierungsstelle hat auch die Vorteile für Kunden zu berücksichtigen, die sich kurz- und mittelfristig durch den neuen Verkehrsdienst ergeben.
Artikel 14
Bewertungskriterien der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
Bei dem Bewertungsverfahren hat die Regulierungsstelle insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
a) |
Folgen für die finanziellen Nettoauswirkungen der im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführten Verkehrsdienste während der gesamten Laufzeit des Auftrags; |
b) |
mögliche wettbewerbliche Reaktionen des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführt; |
c) |
mögliche Kosteneinsparungen des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführt, (wie etwa durch Nichtersetzung von Fahrzeugen am Ende der Lebensdauer oder Nichtersetzung von Personal, dessen Vertrag endet) und potenzielle Vorteile für dieses Eisenbahnunternehmen infolge des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes (z. B. durch Zuführung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die an Anschlüssen an einen regionalen Verkehrsdienst interessiert sind, der im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht wird); |
d) |
Möglichkeit zur Einengung des Umfangs des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, insbesondere wenn dieser zum Zeitpunkt der Bewertung dem Ende seiner Laufzeit zugeht; |
e) |
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die Qualität von Schienenverkehrsdiensten; |
f) |
Auswirkungen auf die Erstellung von Fahrplänen für Schienenverkehrsdienste; |
g) |
Auswirkungen auf Fahrzeuginvestitionen von Eisenbahnunternehmen oder zuständigen Behörden, falls zutreffend. |
Artikel 15
Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Als Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts trifft die Regulierungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU, auf deren Grundlage das Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur gewährt, geändert, nur unter Bedingungen gewährt oder verweigert wird.
(2) Bevor sie eine Entscheidung trifft, die dazu führen würde, dass der Zugang zur Schieneninfrastruktur für den vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst verweigert wird, hat die Regulierungsstelle dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, den Plan so anzupassen, dass er das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht gefährdet.
(3) Die Entscheidung der Regulierungsstelle ist mit ihrer Begründung auf der Internetseite der Regulierungsstelle unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu veröffentlichen.
Artikel 16
Überprüfung einer Entscheidung als Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführten Stellen können um Überprüfung einer Entscheidung, die aus der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts resultierte, unter den von der Regulierungsstelle festgelegten Voraussetzungen ersuchen. Solche Voraussetzungen können unter anderem sein:
a) |
Es ist eine maßgebliche Änderung bei dem neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst gegenüber den von der Regulierungsstelle analysierten Daten eingetreten, oder |
b) |
die tatsächlichen Auswirkungen auf die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführten Verkehrsdienste weichen erheblich von den erwarteten Auswirkungen ab, oder |
c) |
der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist vorzeitig abgelaufen. |
(2) Sofern von der Regulierungsstelle in ihrer Entscheidung nicht anders festgelegt, kann innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung, außer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, kein Ersuchen um Überprüfung einer Entscheidung gestellt werden.
Artikel 17
Zusammenarbeit der Regulierungsstelle mit anderen für den vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst zuständigen Regulierungsstellen
(1) Nach Eingang der Anmeldung des Antragstellers, mit der dieser seine Absicht anmeldet, den Betrieb eines neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes aufzunehmen, unterrichtet die Regulierungsstelle andere Regulierungsstellen, die für die Strecke des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes zuständig sind. Diese Regulierungsstellen haben zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular, das auf der Internetseite der Regulierungsstelle veröffentlicht wurde, mit den von ihnen erhaltenen Informationen des Antragstellers im Einklang stehen. Sie unterrichten die Regulierungsbehörde über etwaige Unstimmigkeiten.
(2) Nach Eingang eines Ersuchens von in Artikel 5 bzw. Artikel 10 genannten Stellen um Prüfung des Hauptzwecks oder Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts unterrichtet die Regulierungsstelle die anderen Regulierungsbehörden, die für Teile der Strecke des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes zuständig sind.
(3) Die Regulierungsstellen teilen die Ergebnisse der Prüfungen den anderen Regulierungsbehörden mit, die für Teile der Strecke des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes zuständig sind. Sie haben dies rechtzeitig vor der endgültigen Annahme ihrer Entscheidung zu tun, um anderen Regulierungsstellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Prüfungen zu geben.
(4) Bei jedem Austausch von Informationen bezüglich der Prüfungen haben die Regulierungsstellen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen der an den Prüfungen beteiligten Parteien zu wahren. Sie dürfen die Informationen nur für die in Frage stehende Angelegenheit verwenden.
Artikel 18
Gebühren
Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Regulierungsstellen können eine Gebühr für die Prüfung des Hauptzwecks, die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder die Überprüfung einer Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts von der Stelle verlangen, die um Prüfung oder Überprüfung ersucht. In diesem Fall muss die Gebühr nichtdiskriminierend und angemessen sein und wirksam von allen ersuchenden Stellen auf transparente Weise erhoben werden und darf die Kosten der Tätigkeiten der Bediensteten und Ausgaben, die mit dem Antrag zusammenhängen, nicht überschreiten.
Artikel 19
Methodik
(1) Die Regulierungsstellen haben eine Methodik für die Prüfung des Hauptzwecks und gegebenenfalls für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung auszuarbeiten. Die Methodik muss klar, transparent und nichtdiskriminierend sein und ist auf der Internetseite der Regulierungsstelle zu veröffentlichen.
(2) Die Methodik ist auf eine mit Marktentwicklungen vereinbare Weise festzulegen, sodass eine Weiterentwicklung im Verlauf der Zeit erfolgen kann, insbesondere in Anbetracht der Erfahrungen der Regulierungsstellen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
12.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 870/2014 DER KOMMISSION
vom 11. August 2014
über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU können Infrastrukturbetreiber Anforderungen an Antragsteller festlegen, um sich Sicherheit über die Erfüllung ihrer legitimen Erwartungen hinsichtlich der künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung zu verschaffen. |
(2) |
Die Anforderungen sollten angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie dürfen lediglich die Stellung einer Finanzgarantie, die in einem angemessenen Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeiten stehen sollte, sowie die Fähigkeit des Antragstellers zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität umfassen. |
(3) |
Die Finanzgarantien könnten in Form von Vorauszahlungen oder als Bankgarantien von Finanzinstituten gestellt werden. |
(4) |
Bei der Feststellung der Angemessenheit von Anforderungen gemäß dem Erwägungsgrund 2 sollte auch berücksichtigt werden, dass für die Infrastruktur konkurrierender Verkehrsträger, etwa im Straßen-, Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr, oft keine Nutzungsentgelte erhoben werden und damit auch keine Finanzgarantien gestellt werden müssen. Im Interesse eines fairen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern sollten sich Finanzgarantien hinsichtlich ihrer Höhe und Laufzeit daher streng auf das erforderliche Mindestmaß beschränken. |
(5) |
Diese Finanzgarantien sind nur dann angemessen, wenn sie notwendig sind, um dem Infrastrukturbetreiber Sicherheit hinsichtlich künftiger Erlöse und der Fahrwegnutzung zu verschaffen. Da sich Infrastrukturbetreiber zudem gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU, insbesondere Artikel 20, auf die Prüfungen und die Überwachung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Eisenbahnunternehmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stützen können, verringert sich auch die Notwendigkeit von Finanzgarantien. |
(6) |
Für diese Garantien gilt der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit, weshalb kein Unterschied zwischen Garantieanforderungen an Antragsteller in privatem und öffentlichem Eigentum bestehen sollte. |
(7) |
Die Garantien sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen, dem der Infrastrukturbetreiber durch den Antragsteller in den verschiedenen Phasen der Kapazitätszuweisung ausgesetzt ist. Dieses Risiko ist allgemein als gering anzusehen, solange die Fahrwegkapazität anderen Eisenbahnunternehmen neu zugewiesen werden kann. |
(8) |
Eine in Bezug auf die Abgabe konformer Anträge angeforderte Garantie ist nur dann als angemessen, transparent und diskriminierungsfrei anzusehen, wenn der Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen klare und transparente Regeln für die Beantragung von Fahrwegkapazität festgelegt hat und den Antragstellern die erforderliche Unterstützung gewährt. Da es nicht möglich ist, die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge vor dem Antragsverfahren objektiv zu bewerten, lässt sich ein Fehlen dieser Fähigkeit erst nach diesem Verfahren feststellen, nämlich dann, wenn der Antragsteller es wiederholt versäumt hat, konforme Anträge einzureichen oder dem Infrastrukturbetreiber die erforderlichen Informationen vorzulegen. Für dieses Versäumnis ist der Antragsteller verantwortlich; er wird dafür mit einer Sanktion belegt, in deren Rahmen er von Anträgen für eine bestimmte Zugtrasse ausgeschlossen wird. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung sind Anforderungen hinsichtlich Finanzgarantien festgelegt, die Infrastrukturbetreiber verlangen können, um sicherzustellen, dass ihre legitimen Erwartungen in Bezug auf die künftigen Erlöse und die Fahrwegnutzung erfüllt werden, ohne dass sie eine Höhe überschreiten, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Antragsteller beabsichtigten Tätigkeitsumfang steht. Die Anforderungen umfassen insbesondere die Bedingungen, unter denen eine Garantie oder Vorauszahlung verlangt werden kann, sowie die Höhe und Laufzeit der Finanzgarantie. Zudem enthält diese Verordnung Einzelheiten der Kriterien, anhand deren die Fähigkeit von Antragstellern zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität bewertet wird.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:
|
„Finanzgarantie“ bezeichnet a) Vorauszahlungen zur Verringerung und Vorwegnahme künftiger Verpflichtungen zur Zahlung von Wegeentgelten oder b) vertragliche Vereinbarungen, in deren Rahmen sich ein Finanzinstitut wie z. B. eine Bank verpflichtet, diese Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. |
Artikel 3
Bedingungen für die Anforderung von Finanzgarantien
(1) Der Antragsteller kann der Anforderung einer Finanzgarantie entweder durch eine Vorauszahlung oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 2 nachkommen. Verpflichtet ein Infrastrukturbetreiber einen Antragsteller zur Leistung einer Vorauszahlung für Wegeentgelte, darf er nicht gleichzeitig für dieselben beabsichtigten Tätigkeiten weitere Finanzgarantien verlangen.
(2) Der Infrastrukturbetreiber darf Finanzgarantien von Antragstellern nur dann verlangen, wenn die Bonitätsbewertung des Antragstellers nahelegt, dass er bei der regelmäßigen Zahlung der Wegeentgelte Schwierigkeiten haben könnte. Der Infrastrukturbetreiber weist gegebenenfalls in dem Abschnitt seiner Schienennetz-Nutzungsbedingungen, in dem die Entgeltberechnungsgrundsätze dargelegt werden, auf diese Bonitätsbewertungen hin. Bei der Anforderung der Finanzgarantie stützt sich der Infrastrukturbetreiber auf Daten, die von einer Bonitätsbewertungsagentur bereitgestellt wurden und höchstens zwei Jahre alt sind.
(3) Der Infrastrukturbetreiber darf keine Finanzgarantie anfordern
a) |
von dem benannten Eisenbahnunternehmen, wenn der Antragsteller, bei dem es sich nicht um ein Eisenbahnunternehmen handelt, bereits eine Finanzgarantie zur Deckung künftiger Zahlungen für dieselben beabsichtigten Tätigkeiten gestellt oder gezahlt hat, oder |
b) |
wenn die Wegeentgelte direkt von einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) an den Infrastrukturbetreiber entrichtet werden sollen. |
Artikel 4
Höhe und Laufzeit der Finanzgarantien
(1) Die Höhe der Finanzgarantien eines Antragstellers darf den geschätzten Betrag der Entgelte nicht übersteigen, die innerhalb von zwei Monaten für den beantragten Zugbetrieb anfallen.
(2) Gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2012/34/EU entrichtete Entgelte für vorgehaltene Fahrwegkapazität werden von dem geschätzten Gesamtbetrag nach Absatz 1 abgezogen.
(3) Der Infrastrukturbetreiber darf nicht verlangen, dass eine Finanzgarantie mehr als zehn Tage vor dem ersten Tag des Monats, in dem das Eisenbahnunternehmen den Zugbetrieb aufnimmt, den die Finanzgarantie decken soll, wirksam wird. Wird die Fahrwegkapazität nach diesem Zeitpunkt zugewiesen, kann der Infrastrukturbetreiber die Finanzgarantie kurzfristig anfordern.
Artikel 5
Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität
Der Infrastrukturbetreiber darf Anträge in Bezug auf eine bestimmte Zugtrasse nur dann aufgrund der Tatsache ablehnen, dass er sich keine Gewissheit über die Fähigkeit zur Abgabe eines konformen Antrags auf Zuweisung von Fahrwegkapazität im Sinne des Artikels 41 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU verschaffen konnte, wenn
a) |
der Antragsteller zwei aufeinanderfolgenden Aufforderungen zur Bereitstellung der fehlenden Informationen nicht nachgekommen ist oder wiederholt in einer Weise geantwortet hat, die nicht den Anforderungen entspricht, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU und Anhang IV der genannten Richtlinie hinsichtlich der Antragsverfahren für Zugtrassen festgelegt sind, und |
b) |
wenn der Infrastrukturbetreiber der Aufsichtsbehörde auf deren Anforderung und zu deren Zufriedenheit nachweisen kann, dass er alle angemessenen Schritte unternommen hat, um die korrekte und rechtzeitige Abgabe der Anträge zu unterstützen. |
Artikel 6
Übergangsbestimmung
Soweit erforderlich, passen die Infrastrukturbetreiber ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die erste Fahrplanperiode nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen dieser Verordnung an.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
12.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 871/2014 DER KOMMISSION
vom 11. August 2014
über Abzüge von den Fangquoten für 2014 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Fangquoten für das Jahr 2013 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
|
(2) |
Die Fangquoten für das Jahr 2014 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
|
(3) |
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat. |
(4) |
Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung der entsprechenden in diesen Absätzen genannten Multiplikationsfaktoren. |
(5) |
Einige Mitgliedstaaten haben ihre Fangquoten für das Jahr 2013 überschritten. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2014 zugeteilten Fangquoten und gegebenenfalls auch in den nachfolgenden Jahren Abzüge wegen Überfischung der Bestände vorzunehmen. |
(6) |
Da Dänemark 2013 seine zulässige Gesamtfangmenge für Sandaal in den Unionsgewässern der Bewirtschaftungsgebiete 2 und 4 überschritten hat, müssen Abzüge vorgenommen werden. Zur Überwachung der Bestandsentwicklung und der Erholung der lokalen Populationen wurden 2014 in diesen Gewässern geringe Fangmengen für Sandaal gestattet. Mit den besagten Abzügen aber kann das vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) empfohlene Überwachungssystem zur Bewirtschaftung von Sandaal nicht aufrechterhalten werden. Deswegen sollten die Abzüge für die 2013 von Dänemark in diesen Gebieten überfischten Quoten für das Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3 vorgenommen werden. |
(7) |
Spanien hat 2012 seine Quote für den Kaisergranatbestand in den Gebieten IX und X und in den Unionsgewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 (NEP/93411) überschritten. Der daraus resultierende Abzug in Höhe von 75,45 Tonnen war 2013 anwendbar und wurde auf Wunsch Spaniens mit Beginn 2013 über drei Jahre verteilt. Unbeschadet einer etwaigen weiteren Quotenanpassung beträgt die verbleibende jährliche Kürzung der spanischen Quote für den Bestand NEP/93411 25 Tonnen im Jahr 2014 und 19 Tonnen im Jahr 2015. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission (10) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1402/2013 der Kommission (11) sehen für bestimmte Länder und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2013 vor. Allerdings waren bei einigen Mitgliedstaaten die für einige Arten vorzunehmenden Abzüge höher als ihre für 2013 verfügbare Quote, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge für die entsprechenden Bestände in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2014 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt werden. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abzüge von Fangquoten sollten unbeschadet der Abzüge gelten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission (12) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission (13) bei den Quoten für 2014 vorzunehmen sind. |
(10) |
Da Quoten in Tonnen oder Stück ausgedrückt werden, wurden die Abzüge auf die nächste volle Tonne oder das nächste ganze Stück abgerundet, und Mengen von weniger als einer Tonne oder einem Stück bleiben unberücksichtigt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Fangquoten, die für 2014 in den Verordnungen (EU) Nr. 1262/2012, (EU) Nr. 1180/2013, (EU) Nr. 24/2014 und (EU) Nr. 43/2014 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs gekürzt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Abzüge, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehen sind.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1088/2012 des Rates vom 20. November 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013) (ABl. L 323 vom 22.11.2012, S. 2).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1261/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2013) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 19).
(5) Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2014) (ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 4).
(8) Verordnung (EU) Nr. 24/2014 des Rates vom 10. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014) (ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 4).
(9) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission vom 8. August 2013 über Abzüge von den Fangquoten für 2013 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 215 vom 10.8.2013, S. 1).
(11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1402/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 über Abzüge von den Fangquoten für 2013 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung anderer Bestände im vorangegangenen Jahr und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 hinsichtlich der in künftigen Jahren abzuziehenden Mengen (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 61).
(12) Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 11).
(13) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 62).
ANHANG
ABZÜGE VON QUOTEN FÜR ÜBERFISCHTE BESTÄNDE
Mitgliedstaat |
Artencode |
Gebietscode |
Artenname |
Gebietsbezeichnung |
Ausgangsquote 2013 |
Zulässige Anlandungen 2013 (angepasste Menge insgesamt in Tonnen) (1) |
Gesamtfänge 2013 (Menge in Tonnen) |
Quotenausschöpfung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (in %) |
Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in Tonnen) |
Multiplikationsfaktor (2) |
Verbleibender Abzug aus 2013 |
Verbleibende Abzüge (5) |
2015 und in den nachfolgenden Jahren vorzunehmende Abzüge (Menge in Tonnen) |
Abzüge 2014 (Menge in Tonnen) |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
(12) |
(13) |
(14) |
(15) |
(16) |
BE |
HAD |
7X7A34 |
Schellfisch |
VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
157,000 |
167,600 |
174,700 |
104,24 |
7,100 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
7 |
BE |
HER |
4CXB7D |
Hering |
IVc, VIId außer Blackwater-Bestand |
9 285,000 |
14,000 |
22,200 |
158,57 |
8,200 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
8 |
BE |
PLE |
7FG. |
Scholle |
VIIf und VIIg |
46,000 |
160,000 |
185,700 |
116,06 |
25,700 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
25 |
BE |
SRX |
07D. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIId |
72,000 |
75,300 |
87,700 |
116,47 |
12,400 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
12 |
BE |
SRX |
2AC4-C |
Rochen |
Unionsgewässer von IIa und IV |
211,000 |
218,800 |
229,800 |
105,03 |
11,000 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
11 |
DK |
HER |
*3BCDC |
Hering |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
1 972,720 |
1 972,720 |
2 039,210 |
103,37 |
66,490 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
66 |
DK |
MAC |
2A34. |
Makrele |
IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 |
15 072,000 |
16 780,390 |
17 043,000 |
101,56 |
262,610 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
262 |
DK |
NOP |
04-N |
Stintdorsch und dazugehörige Beifänge |
Norwegische Gewässer von IV |
0 |
0 |
4,980 |
Entfällt |
4,980 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
4 |
DK |
POK |
1N2AB. |
Seelachs |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
20,000 |
21,680 |
108,40 |
1,680 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
1 |
DK |
SAN |
234_2 |
Sandaal |
Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 2 |
16 549,000 |
16 837,980 |
21 144,000 |
125,57 |
4 306,020 |
1,4 |
/ |
/ |
/ |
|
6 028 (6) |
DK |
SAN |
234_4 |
Sandaal |
Unionsgewässer des Sandaal-Bewirtschaftungsgebiets 4 |
3 773,000 |
3 999,300 |
5 064,000 |
126,62 |
1 064,700 |
1,4 |
/ |
/ |
/ |
|
1 490 (6) |
EL |
BFT |
AE45WM |
Roter Thun |
Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer |
129,07 |
177,520 |
177,557 |
100,02 |
0,037 |
/ |
C |
1,435 |
/ |
|
1,49 |
ES |
ALF |
3X14- |
Schleimköpfe |
Unions- und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
70,000 |
59,470 |
61,770 |
103,87 |
2,300 |
/ |
A |
/ |
/ |
|
3 |
ES |
BLI |
5B67- |
Blauleng |
Unions- und internationale Gewässer von Vb, VI, VII |
79,000 |
79,000 |
138,649 |
175,49 |
59,640 |
/ |
/ |
4,22 |
0,07 |
|
63 |
ES |
BSF |
56712- |
Schwarzer Degenfisch |
Unions- und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII |
174,000 |
102,030 |
109,190 |
107,02 |
7,16 |
/ |
A |
/ |
/ |
|
10 |
ES |
BSF |
8910- |
Schwarzer Degenfisch |
Unions- und internationale Gewässer von VIII, IX und X |
12,000 |
2,770 |
3,340 |
120,58 |
0,570 |
/ |
A |
32,85 |
/ |
|
33 |
ES |
BUM |
ATLANT |
Atlantischer Blauer Marlin |
Atlantik |
27,20 |
16,920 |
44,040 |
260,28 |
27,120 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
27 |
ES |
COD |
N3M. |
Kabeljau |
NAFO-Gebiet 3M |
2 019,000 |
2 318,240 |
2 360,100 |
101,81 |
41,86 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
41 |
ES |
DGS |
15X14 |
Dornhai |
Unions- und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV |
0 |
0 |
1,670 |
Entfällt |
1,670 |
/ |
A |
/ |
/ |
|
2 |
ES |
DWS |
56789- |
Tiefseehaie |
Unions- und internationale Gewässer von V, VI, VII, VIII und IX |
0 |
0 |
5,330 |
Entfällt |
5,330 |
/ |
A |
/ |
/ |
|
8 |
ES |
GFB |
89- |
Gabeldorsch |
Unions- und internationale Gewässer von VIII und IX |
242,000 |
185,560 |
214,640 |
115,67 |
29,080 |
/ |
A |
/ |
/ |
|
43 |
ES |
GHL |
1/2INT |
Schwarzer Heilbutt |
Internationale Gewässer von I und II |
/ |
0 |
4,700 |
Entfällt |
4,700 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
4 |
ES |
GHL |
1N2AB. |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
12,370 |
Entfällt |
12,370 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
12 |
ES |
GHL |
N3LMNO |
Schwarzer Heilbutt |
NAFO 3LMNO |
4 262,000 |
4 228,560 |
4 287,200 |
101,39 |
58,640 |
/ |
C |
/ |
/ |
|
87 |
ES |
HAD |
5BC6A. |
Schellfisch |
Unions- und internationale Gewässer von Vb und VIa |
/ |
5,850 |
13,550 |
231,62 |
7,700 |
/ |
A |
10,72 |
/ |
|
22 |
ES |
HAD |
7X7A34 |
Schellfisch |
VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
/ |
0 |
8,540 |
Entfällt |
8,540 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
8 |
ES |
NEP |
9/3411 |
Kaisergranat |
IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
62,00 |
36,850 |
31,340 |
85,05 |
– 5.51 |
/ |
Entfällt |
44,79 (7) |
|
19 |
25 |
ES |
OTH |
1N2AB. |
Andere Arten |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
15,530 |
Entfällt |
15,530 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
15 |
ES |
POL |
08C. |
Pollack |
VIIIc |
208,000 |
208,000 |
239,310 |
115,05 |
31,310 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
31 |
ES |
POR |
3-1234 |
Heringshai |
Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Unionsgewässer des Skagerrak und von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 |
0 |
0 |
3,160 |
Entfällt |
3,160 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
3 |
ES |
RED |
51214D |
Rotbarsch |
Unions- und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV |
433,000 |
2 209,000 |
2 230,300 |
100,96 |
21,300 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
21 |
ES |
SOL |
8AB. |
Gemeine Seezunge |
VIIIa und VIIIb |
9,000 |
8,720 |
8,810 |
101,03 |
0,090 |
/ |
A + C |
3 |
/ |
|
3 |
ES |
USK |
567EI. |
Lumb |
Unions- und internationale Gewässer von V, VI und VII |
46,00 |
40,320 |
85,000 |
210,81 |
44,680 |
/ |
A |
22,87 |
/ |
|
89 |
ES |
WHM |
ATLANT |
Weißer Marlin |
Atlantik |
30,500 |
30,500 |
36,330 |
119,11 |
5,830 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
5 |
FR |
GHL |
1N2AB. |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
17,500 |
Entfällt |
17,500 |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
17 |
FR |
PLE |
7FG. |
Scholle |
VIIf und VIIg |
83,000 |
92,250 |
94,300 |
102,22 |
2,050 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
2 |
FR |
RED |
51214D |
Rotbarsch |
Unions- und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV |
230,000 |
23,000 |
41,500 |
180,43 |
18,500 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
18 |
IE |
HAD |
1N2AB. |
Schellfisch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
20,500 |
25,630 |
125,02 |
5,130 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
5 |
IE |
HAD |
7X7A34 |
Schellfisch |
VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
3 144,000 |
2 696,760 |
2 698,749 |
100,07 |
1,989 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
1 |
IE |
PLE |
7FG. |
Scholle |
VIIf und VIIg |
197,000 |
66,790 |
79,817 |
119,60 |
13,027 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
13 |
IE |
PLE |
7HJK. |
Scholle |
VIIh, VIIj und VIIk |
61,000 |
49,700 |
51,823 |
104,27 |
2,123 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
2 |
LT |
GHL |
N3LMNO |
Schwarzer Heilbutt |
NAFO 3LMNO |
22,000 |
15,700 |
0 |
Entfällt |
– 15,700 |
/ |
Entfällt |
120,279 |
/ |
|
104 |
NL |
HKE |
3A/BCD |
Europäischer Seehecht |
IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
/ |
0 |
0,671 |
Entfällt |
0,671 |
/ |
C |
/ |
/ |
|
1 |
NL |
SRX |
07D. |
Rochen |
Unionsgewässer von VIId |
4,000 |
3,000 |
1,932 |
64,40 |
– 1,068 |
/ |
/ |
0,015 |
/ |
|
0 |
NL |
SRX |
2AC4-C |
Rochen |
Unionsgewässer von IIa und IV |
180,000 |
275,430 |
357,115 |
129,66 |
81,685 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
81 |
PL |
SAL |
3BCD-F |
Lachs |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 |
6 837,000 |
5 061,000 |
5 277,000 |
104,27 |
216,000 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
216 (in Stück) |
PL |
SPR |
3BCD-C |
Sprotte und dazugehörige Beifänge |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
73 392,000 |
76 680,000 |
80 987,740 |
105,62 |
4 307,740 |
1,1 |
/ |
477,314 |
/ |
|
5 215 |
PT |
ALF |
3X14- |
Schleimköpfe |
Unions- und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
203,000 |
153,810 |
160,350 |
104,25 |
6,540 |
/ |
A |
/ |
/ |
|
9 |
PT |
ANF |
8C3411 |
Seeteufel |
VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
410,000 |
603,440 |
625,929 |
103,73 |
22,489 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
22 |
PT |
GHL |
N3LMNO |
Schwarzer Heilbutt |
NAFO 3LMNO |
1 782,000 |
2 119,790 |
2 120,980 |
100,06 |
1,190 |
/ |
C |
/ |
/ |
|
1 |
PT |
GHL |
1N2AB. |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
0 |
2,000 |
Entfällt |
2,000 |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
2 |
PT |
HAD |
1N2AB. |
Schellfisch |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
34,400 |
34,000 |
98,84 |
– 0,400 |
/ |
/ |
/ |
376,126 |
|
375 |
PT |
MAC |
8C3411 |
Makrele |
VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
5 308,000 |
4 134,300 |
4 170,525 |
100,88 |
36,225 |
/ |
/ |
1,07 |
/ |
|
37 |
PT |
PLE |
8/3411 |
Scholle |
VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
66,000 |
61,200 |
44,601 |
72,88 |
– 16,599 |
/ |
/ |
1,906 |
/ |
|
0 |
PT |
POK |
1N2AB. |
Seelachs |
Norwegische Gewässer von I und II |
/ |
16,700 |
17,000 |
101,80 |
0,300 |
/ |
/ |
/ |
209,76 |
|
210 |
PT |
RED |
N3LN |
Rotbarsch |
NAFO 3LN |
/ |
1 070,980 |
1 101,260 |
102,83 |
30,280 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
30 |
PT |
WHM |
ATLANT |
Weißer Marlin |
Atlantik |
19,500 |
18,300 |
12,212 |
66,73 |
– 6,088 |
/ |
/ |
3,021 |
/ |
|
0 |
UK |
COD |
N1GL14 |
Kabeljau |
NAFO 1 (grönländische Gewässer) und XIV (grönländische Gewässer) |
309,000 |
876,300 |
920,000 |
104,99 |
43,700 |
/ |
A |
/ |
/ |
|
65 |
UK |
DGS |
15X14 |
Dornhai |
Unions- und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV |
0 |
0 |
5,800 |
Entfällt |
5,800 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
5 |
UK |
GHL |
514GRN |
Schwarzer Heilbutt |
Grönländische Gewässer von V und XIV |
195,000 |
0 |
0,800 |
Entfällt |
0,800 |
/ |
/ |
1 |
/ |
|
1 |
UK |
HAD |
7X7A34 |
Schellfisch |
VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
1 415,000 |
1 389,200 |
1 457,800 |
104,94 |
68,600 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
68 |
UK |
HER |
1/2- |
Hering |
Unions-, norwegische und internationale Gewässer von I und II (HER/1/2-) |
8 827,000 |
8 208,600 |
8 342,100 |
101,63 |
133,500 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
133 |
UK |
HER |
4AB. |
Hering |
Unions- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N |
65 901,000 |
58 841,000 |
58 951,300 |
100,19 |
110,300 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
110 |
UK |
MAC |
2CX14- |
Makrele |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unions- und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV |
158 825,000 |
156 199,200 |
162 468,500 |
104,10 |
6 269,300 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
6 269 |
UK |
PLE |
7FG. |
Scholle |
VIIf und VIIg |
43,000 |
35,900 |
40,200 |
111,98 |
4,300 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
4 |
UK |
PLE |
7HJK. |
Scholle |
VIIh, VIIj und VIIk |
18,000 |
33,700 |
39,900 |
118,40 |
6,200 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
6 |
UK |
SOL |
7FG. |
Gemeine Seezunge |
VIIf und VIIg |
309,000 |
195,410 |
205,400 |
105,11 |
9,990 |
/ |
/ |
/ |
/ |
|
9 |
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten, soweit zutreffend unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates und/oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 165/2011 der Kommission bzw. der Verordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission.
(2) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates. Abzüge in Höhe der Überfischung * 1,00 gilt in allen Fällen, in denen die Überfischung 100 Tonnen oder weniger beträgt.
(3) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
(4) Buchstabe „a“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angewendet wurde. Buchstabe „c“ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.
(5) Verbleibende Mengen aus Überfischung in den Jahren vor Inkrafttreten der Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009, die nicht von einem anderen Bestand abgezogen werden können.
(6) Vom Bestand SAN/234_3 abzuziehen.
(7) Auf Ersuchen Spaniens werden die im Jahr 2013 vorzunehmenden Abzüge über drei Jahre verteilt.
12.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 872/2014 DER KOMMISSION
vom 11. August 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0707 00 05 |
TR |
81,4 |
ZZ |
81,4 |
|
0709 93 10 |
TR |
91,9 |
ZZ |
91,9 |
|
0805 50 10 |
AR |
157,4 |
CL |
76,2 |
|
TR |
74,0 |
|
UY |
160,5 |
|
ZA |
140,4 |
|
ZZ |
121,7 |
|
0806 10 10 |
BR |
182,4 |
CL |
187,7 |
|
EG |
210,1 |
|
MA |
172,1 |
|
MX |
247,3 |
|
TR |
154,3 |
|
ZZ |
192,3 |
|
0808 10 80 |
AR |
173,0 |
BR |
96,2 |
|
CL |
104,9 |
|
CN |
121,1 |
|
NZ |
121,8 |
|
US |
142,8 |
|
ZA |
115,8 |
|
ZZ |
125,1 |
|
0808 30 90 |
AR |
213,8 |
CL |
80,2 |
|
TR |
149,2 |
|
ZA |
89,9 |
|
ZZ |
133,3 |
|
0809 30 |
MK |
64,7 |
TR |
138,8 |
|
ZZ |
101,8 |
|
0809 40 05 |
BA |
47,9 |
MK |
66,1 |
|
TR |
127,6 |
|
ZA |
206,8 |
|
ZZ |
112,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
12.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/24 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. März 2013
über die Maßnahmen SA.23425 (11/C) (ex NN 41/10), die Italien 2004 und 2009 für SACE BT S.p.A. eingeführt hat
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1501)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/525/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach dem vorgenannten Artikel (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
(1) |
Mit einer am 5. Juni 2007 eingereichten Beschwerde, die am 7. Juni 2007 registriert wurde, wurde die Kommission darüber informiert, das die Gesellschaft SACE S.p.A. („SACE“) im Mai 2004 eine anfängliche Kapitalzuweisung von 100 Mio. EUR zugunsten ihrer neu gegründeten Tochtergesellschaft SACE BT S.p.A. („SACE BT“) durchgeführt hatte („erste Maßnahme“). |
(2) |
Mit Schreiben vom 6. November 2009 legte der Beschwerdeführer weitere Argumente zur Unterstützung seiner Beschwerde vor und informierte die Kommission über eine zusätzliche Maßnahme in Form eines Rückversicherungsschutzes, den SACE SACE BT im Jahr 2009 bot („zweite Maßnahme“). |
(3) |
Bei ihrer vorläufigen Prüfung stellte die Kommission fest, dass SACE BT zwei Kapitalzuweisungen erhalten hat, die SACE am 18. Juni und am 4. August 2009 gewährt hatte („dritte Maßnahme“ bzw. „vierte Maßnahme“). |
(4) |
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten vier Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu eröffnen („Eröffnungsbeschluss“). |
(5) |
Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Maßnahmen auf. |
(6) |
Die Kommission erhielt lediglich von SACE eine Stellungnahme, die am 5. Mai 2011 eingereicht wurde. SACE fügte als Anhang mehrere Nachweise bei. Dazu zählte unter anderem eine Wiedervorlage des Geschäftsplans für 2005-2008 für kurzfristige Versicherungen, der von SACE mit der Unterstützung des externen Beraters KPMG erstellt und am 18. Mai 2004 vom Verwaltungsrat genehmigt worden war („ursprünglicher Geschäftsplan“), ein Schreiben eines externen Beraters vom 7. Juli 2004, in dem die zusätzlich bereitgestellten Leistungen spezifiziert wurden („Beraterschreiben“), ergänzende Analysen zum Geschäftsplan in Bezug auf den italienischen Markt für Wirtschaftsinformationen, den italienischen Markt für die Forderungseinziehung und seine Hauptakteure sowie in Bezug auf den Kreditversicherungsmarkt in Mittel- und Osteuropa vom März 2004 („Ergänzungen zum Geschäftsplan“), die Aktualisierung der Geschäftsplans 2005-2008, die am 19. November 2004 angenommen wurde („aktualisierter Geschäftsplan“), Auszüge aus den Sitzungsprotokollen des Verwaltungsrats vom 28. April 2004 und vom 18. Mai 2004, ein Geschäftsplan zur potenziellen Akquisition von Assicuratrice Edile S.p.A. vom Mai 2005 („Geschäftsplan zur Akquisition von Assedile“), der überarbeitete Haushaltsplan für SACE BT vom 31. März 2009 und der Geschäftsplan von SACE BT für 2010-2011 vom 4. August 2009 („Geschäftsplan 2010-2011“). |
(7) |
Am 5. Mai 2011 legte Italien seine Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss vor. |
(8) |
Am 23. Juni 2011 stellte die Kommission ein Ersuchen um weitere Auskünfte. Am 13. Juli 2011 fand eine Sitzung mit den italienischen Behörden und den Vertretern des Unternehmens statt. Nach dieser Sitzung wurde das am 23. Juni 2011 versendete Auskunftsersuchen um weitere Fragen ergänzt, die sich aus den Gesprächen ergeben hatten. Das ergänzte Auskunftsersuchen wurde am 4. August 2011 versendet. Mit Schreiben vom 15. September 2011 legte Italien die Antwort auf das Auskunftsersuchen vor. Italien fügte verschiedene Nachweise bei, einschließlich einer Aufforderung zur Angebotsabgabe für Beratungsdienste zur Vorbereitung des Geschäftsplans für die Durchführung kurzfristiger Exportkreditversicherungen in den Industrieländern („Aufforderungsschreiben“) vom 17. Dezember 2003, zusätzlicher Dokumente, die von einem externen Berater in Bezug auf den potenziellen Erwerb von Assicuratrice Edile S.p.A. erstellt worden waren, und der Aufzeichnungen, die dem Verwaltungsrat von SACE BT von Mai 2005 bis September 2008 vorgelegt worden waren und die verschiedene Gelegenheiten für internationale Akquisitionen und andere Formen der internationalen Expansion betrafen. |
(9) |
Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 (3) stellte die Kommission ein weiteres Auskunftsersuchen. Italien legte die Antwort am 5. März 2012 vor. Italien fügte seiner Stellungnahme Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats von SACE und dessen Vorgänger, dem Institut für Außenhandelsversicherungsdienstleistungen — SACE, vom 21. November 2003, 3. Dezember 2003, 10. November 2004, 1. April 2008, 1. Oktober 2008, 28. November 2008, 11. Februar 2009, 1. April 2009, 26. Mai 2009, 1. Juli 2009 und 9. September 2009 bei sowie zusätzliche Dokumente in Bezug auf die Akquisition von Assedile und einen Vergleich zwischen den im ursprünglichen Geschäftsplan prognostizierten Zahlen und den tatsächlichen Zahlen. |
(10) |
Da Italien in seinen früheren Stellungnahmen versucht hat, den Nachweis zu erbringen, dass die Maßnahmen keine Beihilfen darstellen und nur begrenzte Informationen zu ihrer potenziellen Vereinbarkeit bereitgestellt hat, forderten die Kommissionsdienststellen, sollten sich die Maßnahmen doch als Beihilfen herausstellen, Italien mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (4) dazu auf, zusätzliche Dokumente einzureichen, die eine potenzielle Vereinbarkeit der Beihilfen belegen könnten. |
(11) |
Italien legte am 30. März 2012 eine Zusammenstellung interner Dokumente von SACE vor, mit denen die Vereinbarkeit der 2009 gewährten Maßnahmen (die zweite, dritte und vierte Maßnahme) mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nachgewiesen werden sollte. Diese Dokumente umfassen in erster Linie:
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II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN
II. 1. SACE UND IHRE BETEILIGUNG AN DEN MARKTFÄHIGEN RISIKEN (5)
(12) |
SACE, die Muttergesellschaft von SACE BT, ist eine Aktiengesellschaft, die sich vollständig im Eigentum des italienischen Staats befindet. SACE ist die italienische Exportkreditagentur (ECA). Seit Anfang 2004 wurde sie von einer öffentlichen Körperschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, die sich vollständig im Eigentum des italienischen Staats befindet. SACE versichert kurzfristig und langfristig nicht marktfähige Risiken im Sinne der Mitteilung der Kommission zur kurzfristigen Exportkreditversicherung (6) („die Exportkredit-Mitteilung“) mit staatlicher Garantie. |
(13) |
Gemäß Artikel 2.3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 143 vom 31. März 1998 (7), welches die gemäß Gesetz Nr. 227 vom 24. Mai 1977 auf SACE anzuwendende Garantie erneut feststellte, sind die Tätigkeiten und versicherbaren Risiken, einschließlich unter anderem der geografischen Abdeckung von dem Interministeriellen Komitee für die Wirtschaftsplanung (Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica, „CIPE“) zu definieren. CIPE muss jedes Jahr bis spätestens 30. Juni die Finanzprognosen sowie den Finanzbedarf im Zusammenhang mit bestimmten Risiken beschließen und generelle Grenzen für die Risiken festlegen, die unter der Garantie des Staates übernommen werden, deutlich abgegrenzt für die Garantien mit einer Laufzeit von weniger oder mehr als 24 Monaten. |
(14) |
1997 nahm die Kommission die Exportkredit-Mitteilung an, die festlegt, dass keine staatliche Beihilfe für die Unterstützung von Exportkreditversicherern in Bezug auf marktfähige Risiken gewährt werden darf und dass öffentliche Exportkreditversicherungen zumindest die Versicherung marktfähiger und nicht marktfähiger Risiken für Rechnung des Staates oder mit staatlicher Garantie getrennt verwalten und getrennte Bücher führen müssen, um zu zeigen, dass sie für die Versicherung marktfähiger Risiken keine staatlichen Beihilfen erhalten. Zur Einhaltung der Exportkredit-Versicherungen hat der Verwaltungsrat von SACE („Consiglio di Amministrazione“) in seiner Sitzung vom 7. Juli 1998 entschieden, die Tätigkeiten in Bezug auf marktfähige Risiken (damals so definiert, d. h. kurzfristige Exportkreditversicherungen in Bezug auf die 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, „EU-15“) ab dem 18. September 1998 in Bezug auf Erstversicherungsverträge einzustellen. |
(15) |
Im Jahr 2001 wurde im Rahmen der Änderungen der Exportkredit-Mitteilung (8) unter anderem die Liste mit den Namen aller Mitgliedstaaten, die in der Fassung der Mitteilung von 1997 im Anhang aufgeführt waren, durch einen allgemeinen Verweis auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt, so dass die künftige Erweiterung der Europäischen Union keine weiteren Änderungen der Mitteilung erforderlich macht. |
(16) |
Folglich wurden zum Zeitpunkt des Beitritts der zehn Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 („EU-10“) die nicht marktfähigen kurzfristigen Risiken für diese Länder marktfähige Risiken. Dadurch finden die Bestimmungen, die in der Exportkredit-Mitteilung in Bezug auf marktfähige Risiken niedergelegt sind, von diesem Zeitpunkt an auf diese Risiken Anwendung. |
(17) |
Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 269 vom 30. September 2003 (mit Änderungen in das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003 umgewandelt) — das die Regeln für die Umwandlung des „Instituts für Außenhandelsversicherungsdienstleistungen — SACE“ in eine Aktiengesellschaft im staatlichen Eigentum (SACE S.p.A.) ab 1. Januar 2004 niedergelegt hat — hat den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft festgelegt, der die Entwicklung des betreffenden Marktes berücksichtigt. Insbesondere Artikel 6.12 legt Folgendes fest: „SACE S.p.a. kann die Tätigkeit ausüben, für marktfähige Risiken nach der Definition der Gemeinschaftsvorschriften Versicherungen und Garantien zu gewähren. Für eine solche Tätigkeit muss eine getrennte Buchführung in Bezug auf die Tätigkeiten vorliegen, die in den Genuss der staatlichen Garantie kommen oder es muss hierfür eine Aktiengesellschaft gegründet werden. In diesem Fall muss die Beteiligung von SACE S.p.a. an diesem Unternehmen bei mindestens 30 % liegen [und bestimmte vorher zugewiesene Mittel] dürfen nicht für die Zeichnung ihres Kapitals verwendet werden. [Das Versichern marktfähiger Risiken] gelangt nicht in den Genuss der staatlichen Garantie.“ |
(18) |
Nach den in den Erwägungsgründen 14-16 aufgeführten Änderungen im Rechtsrahmen entschied SACE die Gründung von SACE BT. |
(19) |
Um die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten, entschied SACE, für marktfähige Risiken (9) für den Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die entsprechenden Risiken automatisch marktfähig wurden (1. Mai 2004) und dem Gründungsdatum von SACE BT (27. Mai 2004) (siehe Tabelle 1 unter Erwägungsgrund 19 des Eröffnungsbeschlusses), eine getrennte Buchführung einzurichten und zu verwenden. Diesen Tätigkeiten wurde in den getrennten Büchern kein Kapital zugewiesen. Die Buchführung wurde nach den italienischen Rechtsvorschriften getrennt. Die Abschlussprüfer verweisen hierauf auch in SACEs Jahresbericht 2004 und verweisen darauf, dass die getrennte Buchführung marktfähiger Risiken Ende 2004 eingestellt wurde. (10) |
II. 2. DIE BEGÜNSTIGTE, SACE BT
(20) |
Am 27. Mai 2004 (11) wurde SACE BT mit einem Grundkapital von 100 Mio. EUR gegründet. Das Grundkapital wurde nach der Genehmigung des ursprünglichen Geschäftsplans durch den Verwaltungsrat von SACE („Consiglio di Amministrazione“) am 18. Mai 2004 vollständig von SACE einbezahlt. Darüber hinaus wurden die Kapitaleinlagen in die Rücklagen (sogenannter „Fondo di organizzazione“) von SACE BT in Höhe von 5,8 Mio. EUR von SACE (12) bereitgestellt. Diese Rücklagen wurden später für die Deckung von Verlusten aufgewendet, z. B. in 2004 und 2005. (13) Am 3. Juli 2004 erhielt SACE BT die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, Istituto per la vigilanza sulle assicurazioni private e di interesse collettivo — ISVAP, als Versicherer tätig zu werden und begann ihre Tätigkeit am 15. Oktober 2004. |
(21) |
Derzeit ist SACE BT im Kreditsektor (54 % der Prämien im Jahr 2011), im Kautionssektor (30 %) und in anderen Sektoren der Sachversicherung (13 %) tätig. |
(22) |
Im Kreditversicherungssegment ist SACE BT im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherungen „marktfähiger Risiken“ im Sinne der Exportkredit-Mitteilung tätig. SACE BT stellt auch Versicherungen für Transaktionen innerhalb Italiens bereit (Versicherung des inländischen Handelsverkehrs). In kleinem Umfang ist SACE BT nach wie vor im Bereich der kurzfristigen nicht marktfähigen Risiken tätig (siehe Tabelle 1). Wie von Italien dargelegt, wird diese Tätigkeit, wie die anderen auch, unter marktwirtschaftlichen Voraussetzungen und ohne staatliche Garantie ausgeführt. Tabelle 1 Geografische Aufteilung der Kreditversicherungsrisiken von SACE BT
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(23) |
Die Tätigkeit von SACE BT im Kautionssektor hat sich durch die Akquisition von Assicuratrice Edile S.p.A. („Assedile“) entwickelt. In Jahr 2005 hat SACE BT einen anfänglichen Anteil von 70 % an der Gesellschaft erworben. Der Akquisitionsprozess begann im März 2005. Assedile war auf das Kautionsgeschäft spezialisiert und bot Garantien für das Baurisiko. Im Januar 2009 änderte die Gesellschaft ihren Namen in SACE Surety. Nach dem Erwerb der verbleibenden Minderheitsbeteiligungen an SACE Surety wurde SACE BT alleiniger Eigentümer. Die Fusion erfolgte durch Eingliederung in SACE BT. (15) |
(24) |
SACE BT ist alleiniger Anteilseigner bei SACE Servizi S.r.l., einer Gesellschaft, die gegründet wurde, um Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung von Wirtschaftsinformationen anzubieten. Im Jahr 2011 hat SACE Servizi auch die Tätigkeit aufgenommen, für SACE BT Forderungen einzuziehen. |
(25) |
Die Abteilungen, die bei SACE BT für die betriebsinterne Revision, das Risikomanagement und die Einhaltung verantwortlich sind, werden zur Muttergesellschaft SACE (16) ausgegliedert. |
(26) |
Im zweiten Jahr nach der Gründung verzeichnete SACE BT einen geringen Gewinn. Die Eigenkapitalrendite lag bei 0,11 %. Ab 2007 (drittes Betriebsjahr) verzeichnete SACE BT jedoch Verluste (siehe Tabelle 2 Tabelle 2 SACE-BT-Eigenkapitalrendite
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(27) |
SACE BT verzeichnete insbesondere in den Jahren 2008 und 2009 beträchtliche Verluste (ungefähr 29,5 Mio. EUR bzw. ungefähr 34 Mio. EUR). 2009 beliefen sich die von SACE BT gezahlten Ansprüche auf Versicherungsleistungen auf 66,4 Mio. EUR. Das war verglichen mit 2008 ein Zuwachs um 42,6 % (17). Während die führenden Gesellschaften im Bereich der Kredit- und Kautionsversicherung im Jahr 2009 ihre versicherten Volumina reduzierten, versicherte SACE BT Transaktionen im Umfang von insgesamt 20,4 Mrd. EUR. Das war ein Zuwachs von 34,2 %, verglichen mit den 15,2 Mrd. EUR, die im Jahr 2008 versichert waren. |
(28) |
Die Situation der Gesellschaft verbesserte sich 2010, als die Schaden-Kosten-Quote (18) von 163 % im Jahr 2009 auf 108 % sank (siehe Tabelle 5) und im Jahr 2011, als die Gesellschaft einen kleinen Gewinn verzeichnete (von 0,247 Mio. EUR). |
II. 3. DIE BESCHWERDE
(29) |
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die im Jahr 2004 erfolgte, anfängliche Kapitalzuweisung in Höhe von 100 Mio. EUR von der Muttergesellschaft SACE an SACE BT (die erste Maßnahme) dem Staat zuzurechnen sei, nicht dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers („MEIP“) entspräche und eine unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle (siehe Erwägungsgründe 29 und 30 des Eröffnungsbeschlusses). Am 6. November 2009 informierte der Beschwerdeführer die Kommission darüber hinaus über die SACE BT von SACE gewährte Rückversicherung, die mutmaßlich dem Staat zuzurechnen sei und die Anforderungen des MEIP-Tests nicht erfülle und somit eine neue Beihilfemaßnahme darstelle, die nicht mit Artikel 107 des Vertrags vereinbar sei (die zweite Maßnahme). |
(30) |
Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss ein. |
II. 4. BESCHREIBUNG DER UNTER DEN VORLIEGENDEN BESCHLUSS FALLENDEN MASSNAHMEN
(31) |
Das von der Kommission am 23. Februar 2011 eröffnete förmliche Prüfverfahren betrifft die folgenden vier Maßnahmen, die SACE BT von SACE gewährt wurden (für Einzelheiten siehe die Erwägungsgründe 33-41 des Eröffnungsbeschlusses): a) Erste Maßnahme : die anfängliche Kapitalzuweisung in Höhe von 100 Mio. EUR in Form von Grundkapital und die Kapitaleinlage in die Rücklagen (sogenannter „Fondo di organizzazione“) in Höhe von 5,8 Mio. EUR im Jahr 2004 (19); b) Zweite Maßnahme : ein Rückversicherungsschutz des Typs Exzedentenrückversicherung (20) für das marktfähige Kreditrisiko für das Jahr 2009, der am 5. Juni 2009 bereitgestellt wurde. SACE gewährte die zweite Maßnahme, als es SACE BT nicht gelang, 100 % der Rückversicherung über private Marktteilnehmer abzusichern. Es scheint, dass SACE BT seine Rückversicherung vor 2009 vorwiegend von privaten Marktteilnehmern erhielt. Als SACE BT seine Rückversicherungsverträge jedoch für das Jahr 2009 erneuern wollte, hatte die Gesellschaft angesichts der Finanzkrise Schwierigkeiten. Obgleich SACE BT Kontakt zu einer beträchtlichen Anzahl von Marktteilnehmern aufnahm, gelang es der Gesellschaft lediglich, von fünf privaten Rückversicherern einen Rückversicherungsschutz für 25,85 % der Exzedentenrückversicherung für das marktfähige Kreditrisiko für 2009 zu erhalten. Die Verträge wurden am 30. Januar 2009 unterzeichnet. 16 weiteren, von SACE BT kontaktierten Marktteilnehmern wurden dieselben Konditionen angeboten, wie denjenigen, die den Rückversicherungsschutz bereitgestellt hatten. Diese entscheiden sich jedoch dagegen. Die Rückversicherer hatten den Teil des Verlustes zwischen 5 Mio. und 40 Mio. EUR zu decken. Bei den fünf privaten Rückversicherern, die sich 2009 an der Schadenexzedentenrückversicherung beteiligten, handelt es sich um die folgenden Gesellschaften: Hannover Rückversicherung AG (10 %), Sirius International Insurance Corporation (7,5 %), DEVK Rückversicherungs- und Beteiligungs AG (3 %), Atradius Reinsurance Ltd. (2,5 %), und Assurisk S.A. (2,85 %). Die Muttergesellschaft SACE übernahm am 5. Juni 2009 die verbleibenden 74,15 % der Rückversicherung zu denselben Konditionen in Bezug auf Priorität, Kapazität und Prämien wie die fünf privaten Rückversicherer. c) Dritte Maßnahme : eine Rekapitalisierung in Höhe von 29 Mio. EUR, die am 18. Juni 2009 durchgeführt wurde, um Verluste zu decken, die im Jahr 2008 verzeichnet worden waren. d) Vierte Maßnahme : eine Rekapitalisierung in Höhe von 41 Mio. EUR, die am 4. August 2009 durchgeführt wurde (21). |
(32) |
Tabelle 3 ist eine chronologische Darstellung der vier Maßnahmen und der wichtigsten Beschlüsse und Meilensteine für SACE und SACE BT (gemäß den Informationen und Nachweisen, die der Kommission vorgelegt wurden). Diese Tabelle zeigt auch den Zeitpunkt, zu dem bestimmte Unterlagen vorgelegt oder diskutiert wurden; Unterlagen, auf die später in dem vorliegenden Beschluss verwiesen wird. Tabelle 3 Chronologische Reihenfolge der vier Maßnahmen und der wichtigsten Beschlüsse und Meilensteine für SACE und SACE BT
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II. 5. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
(33) |
In Bezug auf die erste Maßnahme hat die Kommission zuerst klargestellt, dass die Einstufung als Beihilfe für die erste Kapitalausstattung ausgeschlossen werden könnte, wenn diese für nicht marktfähige Risiken bereitgestellt wurde und/oder wenn es sich dabei einfach um die Übertragung von Kapital auf SACE BT handelte, das bereits kurzfristigen Versicherungstätigkeiten zugewiesen worden war, die bereits vorher bei SACE bestanden haben (einschließlich früherer nicht marktfähiger Risiken, die am 1. Mai 2004 zu marktfähigen Risiken wurden). Die Kommission gab an, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichend Informationen verfügte, um zu beurteilen, ob diese Bedingungen erfüllt werden oder nicht. |
(34) |
Zweitens bezweifelte die Kommission, dass Italien als privater Kapitalgeber unter ähnlichen Umständen gehandelt hätte. Dies ist der sogenannte MEIP-Test, der das Vorliegen eines Vorteils für den Begünstigten der Maßnahme ausschließt, wenn er erfüllt ist.
|
(35) |
Drittens wies die Kommission darauf hin, dass die von SACE (einer öffentlichen Gesellschaft) gewährten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen zu sein schienen (Kriterium bezüglich der staatlichen Mittel), hat diesbezüglich jedoch noch keine abschließende Stellung bezogen. |
(36) |
Schließlich bezweifelte die Kommission, dass die Maßnahmen, sollten sie Beihilfen darstellen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten. Es scheint keine Rechtsgrundlage zu geben, auf der solche Beihilfen als vereinbar eingestuft werden können. |
III. STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER
(37) |
Die Kommission hat lediglich von SACE Stellungnahmen erhalten. |
IV. STELLUNGNAHME ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS UND WEITERE STELLUNGNAHMEN VON ITALIEN UND SACE
IV. 1. ZURECHENBARKEIT
(38) |
Italien und SACE legten dar, dass keine der vier Maßnahmen, die SACE gewährt wurden, dem italienischen Staat zurechenbar sei. In der Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss zitiert Italien ausgiebig die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Stardust Marine (24), Olympic Airways (25) und SIC-RTP. (26) Auf Aufforderung der Kommission hat Italien eine von SACE bereitgestellte Liste übermittelt, die die Verwaltungsratsmitglieder von SACE zu dem Zeitpunkt enthielt, als jede der vier betroffenen Maßnahmen vom Verwaltungsrat von SACE angenommen wurde. (27) SACE hat gegebenenfalls die Position angegeben, die das jeweilige Verwaltungsratsmitglied in der öffentlichen Verwaltung innehatte. |
(39) |
In Bezug auf die erste Maßnahme argumentierte Italien weiter, dass die Investition in SACE BT verglichen mit der Größe von SACE lediglich gering gewesen sei und dass dies auch als Hinweis darauf zu werten sei, dass der Staat keinen Grund gehabt habe, an einer so kleinen Investition beteiligt zu sein und dass ihm diese folglich nicht zugerechnet werden könne. |
(40) |
Bezüglich der zweiten Maßnahme stellte Italien klar, dass das CIPE nicht über die Rückversicherungstätigkeit von SACE entscheide. (28) |
IV. 2. BEGÜNSTIGUNGSKRITERIUM: DIE ERSTE MASSNAHME
(41) |
In den Stellungnahmen nach dem Eröffnungsbeschluss brachten Italien und SACE vor, dass die Investition der Marktpraxis entspräche. |
(42) |
Zur Vervollständigung der vorher eingereichten Dokumentation, die vorwiegend aus dem anfänglichen Geschäftsplan bestand, reichten Italien und SACE insbesondere neue Nachweise ein (siehe Erwägungsgründe 6-9). In Erwiderung auf eine weitere Frage der Kommission teilte Italien auch mit, dass es seit 2003 keinen Austausch zwischen dem ISVAP und SACE/SACE BT in Bezug auf die Prognosen gegeben habe, die SACE/SACE BT zu dem Kapitalbedarf und dem verfügbaren Kapital erstellt haben und dass keine diesbezügliche Beurteilungen von der nationalen Aufsichtsbehörde erstellt worden seien (29). |
(43) |
Zuerst betont SACE, dass sie eine rentable Gesellschaft sei. SACE sei eine gut geführte Gesellschaft und deshalb gäbe es keinen Grund anzuzweifeln, dass sie die Investition in SACE BT als normaler Kapitalgeber getätigt habe. Um dies zu illustrieren, legte SACE Daten vor, die zeigten, dass SACE von 2004-2010 rentabel war. Die Gesellschaft wies während all dieser Jahre eine Eigenkapitalrendite von über 6 % auf und eine jährliche Dividendenauszahlungsquote, die zwischen 40 % und 95 % der Gewinne lag. Dies belief sich auf einen Gesamtbetrag an Dividenden in Höhe von 2,1 Mrd. EUR zusätzlich zur Rückgabe einen Teils des Kapitals in Höhe von 3,5 Mrd. EUR an den Staat als Anteilseigner. SACE macht auch geltend, dass die Investition in SACE BT mit „freiem Kapital“ erfolgt sei, das nicht verwendet worden sei und SACE zur Verfügung gestanden habe. Für den 28. April 2004 wird dies mit ungefähr 250 Mio. EUR beziffert (30). Außerdem macht SACE geltend, dass der Kapitalbetrag vernachlässigbar sei, verglichen mit den Vermögenswerten und Gewinnen, die von SACE erwirtschaftet würden (der 2004 in SACE BT investierte Betrag habe nur 1,2 % des Eigenkapitals von SACE und 20 % des Nettogewinns von SACE im Jahr 2004 entsprochen) (31). |
(44) |
In diesem Zusammenhang stellte Italien auch klar, dass SACE keinen Vorteil aus der Rückbürgschaft des Staates gezogen habe, sondern dass diese Garantie als Rückbürgschaft für die Kontrahenten von SACE beabsichtigt gewesen sei. Diesbezüglich betonte Italien, dass die Rückbürgschaft von 2004-2010 nie in Anspruch genommen worden sei und dass der Staat in diesem Zeitraum keine Zahlungen zugunsten von SACE geleistet habe. (32). |
(45) |
Zweitens brachte SACE vor, dass mit der Investition eine Diversifikation der von dem SACE-Konzern versicherten Risiken bezweckt gewesen sei (in Bezug auf die geografische und die sektorielle Abdeckung). Die Abdeckung von Kreditrisiken durch den SACE-Konzern, die vorher auf nicht marktfähige Länder begrenzt gewesen sei, sei so nach Italien und in den Bereich der marktfähigen Exportkreditrisiken (kurzfristiges Risiko innerhalb der OECD) ausgeweitet worden. Darüber hinaus sollte die Geschäftstätigkeit in andere Geschäftsbereiche ausgedehnt werden, die bislang von den drei größten privaten Marktteilnehmern ausgeschöpft worden seien. |
(46) |
Drittens argumentierte SACE, dass es für einen neuen Marktteilnehmer wie SACE BT beträchtliche, nicht ausgeschöpfte Chancen auf dem Markt gegeben habe. Diese Überlegung sei vor der Durchführung der Investition analysiert worden. So habe insbesondere der heimische italienische Markt eine deutlich niedrigere Quote an Kreditversicherungen aufgewiesen als andere große europäische Märkte. Auch habe die Möglichkeit bestanden, auf den Märkten der EU-10 tätig zu werden, auf denen zu diesem Zeitpunkt die großen Marktteilnehmer im Bereich der Kreditversicherungen noch nicht vertreten gewesen seien. Vor der Durchführung der Investition seien die Marktchancen auch von dem externen Berater sehr genau geprüft worden. |
(47) |
Viertens brachte SACE vor, dass die Eigenkapitalrendite von SACE BT nicht mit dem Marktdurchschnitt verglichen werden könne, da SACE BT zu dem Zeitpunkt eine neu gegründete Gesellschaft gewesen sei, während die anderen Exportkreditversicherer bereits auf dem Markt etabliert gewesen seien. |
(48) |
Fünftens argumentierte SACE, dass das Management bei der Gründung von SACE BT im Jahr 2004, deren Ziel der Zutritt zum Markt der kurzfristigen Exportkredite gewesen sei, eine ausreichende Rentabilität des investierten Kapitals durch die Strategie der drei Säulen (33) erwartet habe. Dabei sei auf das organische Wachstum im Kreditversicherungsgeschäft (das einen Neugründungs-Charakter aufwies, weshalb der ursprüngliche Geschäftsplan eine Vierjahresprognose enthalten habe) für die erste Säule gebaut worden, auf Nebentätigkeiten zur Kreditversicherung (andere Arten von Versicherungen oder Dienstleistungen), die möglicherweise auch die Akquisition anderer Unternehmen in Italien umfasste (Diversifikation in Bezug auf Geschäftsfelder) für die zweite Säule und auf die geografische Expansion durch die Akquisition von im Ausland tätigen Unternehmen (geografische Diversifikation) für die dritte Säule. |
(49) |
Laut SACE sei die Rationale für eine solche Strategie durch die Analyse des externen Beraters untermauert gewesen. (34) |
(50) |
Laut SACE sollte es offensichtlich sein, dass die im Jahr 2004 ausgearbeiteten Wirtschafts- und Finanzprognosen die Auswirkungen der zukünftigen Akquisitionen, die in den folgenden Jahren durchgeführt wurden, nicht mit einbeziehen oder vorhersehen konnten. (35) In anderen Worten: die Prognosen basierten ausschließlich auf dem organischen Wachstum von SACE BT auf dem italienischen Kreditversicherungsmarkt (erste Säule, genannt in Erwägungsgrund 48). (36) |
(51) |
Angesichts des Neugründungs-Charakters der Gesellschaft habe die Muttergesellschaft entschieden, direkt in der Anfangsphase mehr Kapital zuzuführen. Italien argumentiert, dieser Ansatz sei vergleichbar mit der Vorgehensweise privater Aktienfonds, die im Voraus Geld investieren, das für potenzielle Geschäfte zu verwenden ist, die jedoch unabhängigen Bewertungen unterliegen und mit der vorher festgelegten Strategie übereinstimmen sollten. (37) |
(52) |
Italien argumentierte weiter, dass selbst wenn der ursprüngliche Geschäftsplan lediglich die Rentabilität der ersten Säule der Geschäftstätigkeit umfasste, die anderen beiden Säulen dennoch zu dem Zeitpunkt genannt/in Erwägung gezogen worden seien. Sie seien bereits in dem Schreiben vom 17. Dezember 2003 erwähnt worden, in dem ein Berater dazu aufgefordert worden sei, ein Angebot zur Erstellung eines Geschäftsplans für die kurzfristige Tätigkeit von SACE zu erstellen. (38) Insbesondere habe SACE in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an den externen Berater die Vorlage einer begrenzten Anzahl an Szenarien (maximal 2) gefordert, die ein endogenes Wachstum von SACE unter Nutzung der eigenen Ressourcen und Mittel und eine Zusammenarbeit mit anderen, entweder italienischen oder ausländischen Unternehmen vorsehen sollte. Diese Zusammenarbeit könnte verschiedene Möglichkeiten umfassen, wie die Zusammenarbeit mit einem der größten Marktteilnehmer oder die Zusammenarbeit mit einem untergeordneten Marktteilnehmer (z. B. CESCE — Spanien, OND — Belgien) und eine Zusammenarbeit mit einem italienischen Marktteilnehmer, der in einem anderen Marktsegment oder in einem anderen Finanzsektor tätig ist. |
(53) |
In Bezug auf mögliche Beziehungen zu Dritten wurde der Berater dazu aufgefordert, die möglichen Vorteile herauszuarbeiten, die aufgrund einer gemeinsamen Nutzung der Technologie und des Fachwissens, aufgrund von Größen- und Spezialisierungsvorteilen und aus einer vor- und nachgelagerten Integration von Tätigkeiten erwachsen. |
(54) |
SACE argumentierte, dass der Verwaltungsrat ungefähr zur selben Zeit begonnen habe, solche Möglichkeiten zu diskutieren, als SACE BT gegründet wurde. Um diese Behauptungen weiter zu stützen, legte SACE eine vorläufige Darstellung der Zusammenarbeit mit OND (Belgien) und CESCE (Spanien) vor, die am 5. März 2004 erstellt worden war, also vor der Gewährung der ersten Maßnahme. (39) |
(55) |
Um eine Basis für die zukünftige Expansion in andere Märkte und Geschäftsbereiche zu schaffen, legte der Berater SACE im März 2004 eine detaillierte Analyse der Marktteilnehmer vor, die in Italien in anderen Geschäftsbereichen tätig waren (Wirtschaftsinformationen und Forderungseinziehung) sowie von Kreditversicherungen in Mittel- und Osteuropa (40). Er legte eine vergleichende Analyse der Marktpraktiken (hauptsächlich der wichtigsten Marktteilnehmer) in Bezug auf die Kosten (z. B. für die Bereitstellung von Wirtschaftsinformationen, die Forderungseinziehung) und die zeitliche Planung von Geschäftstätigkeiten vor, führte Mehrfachanalysen für die Preisbildung in Bezug auf kürzlich erfolgte Akquisitionen im Sektor der Bereitstellung von Geschäftsinformationen vor sowie vergleichende Analysen bezüglich der besten Marktpraktiken im Bereich der operativen Geschäftslösungen. Die besten Marktpraktiken wurden aufgrund ihrer Vorrangstellung in dem jeweiligen Marktsegment als solche identifiziert. |
(56) |
Italien verweist darauf, dass die Akquisitionsstrategie früher als ein Jahr nach Beginn der Betriebstätigkeit von SACE BT begonnen habe (das erste unverbindliche Angebot von SACE BT für 70 % an Assedile ist vom 18. April 2005, während der gesamte Prozess im März 2005 in die Wege geleitet wurde, fünf Monate nach dem Beginn der Geschäftstätigkeit von SACE BT). Darüber hinaus legte Italien der Kommission verschiedene Mitteilungen vor, die dem Verwaltungsrat von SACE BT in dem Zeitraum von 2006-2008 vorgelegt wurden und die die folgenden Möglichkeiten für Akquisitionen betrafen (41) (sie wurden alle untermauert durch die Bewertungen von externen Beratern, kaufvorbereitende Untersuchungen der Zielunternehmen usw., obwohl eine Reihe von ihnen aus verschiedenen Gründen nicht erfolgreich waren). |
Finanzprognosen
(57) |
In dem Aufforderungsschreiben zur Angebotsabgabe für Beratungsdienste bat SACE um die Finanzprognosen für die nächsten drei Jahre, 2005-2007. Unter anderem fragte SACE nach einer Quantifizierung der Finanzressourcen (d. h. Kapitalausstattung), die für die Entwicklung der kurzfristigen Tätigkeit benötigt würde und nach der erwarteten Rentabilität (d. h. Rentabilität des investierten Kapitals) (42). |
(58) |
SACE argumentierte, dass der ursprüngliche Geschäftsplan konservativ lediglich auf der ersten Geschäftssäule basierte (organisches Wachstum im Bereich der Kreditversicherung), da die Möglichkeiten für Akquisitionen noch nicht klar gewesen seien und ihre Bewertung nicht zur Verfügung gestanden habe. Selbst wenn die prognostizierte Rentabilität beschränkt gewesen sei, da sie keine Akquisitionsstrategien umfasste, sei sie ab 2007 dennoch positiv gewesen (drittes vollständiges Geschäftsjahr) (43) und unter Berücksichtigung der Synergien mit der Muttergesellschaft (d. h. SACE) seit 2006 (zweites vollständiges Jahr der Geschäftstätigkeit). |
(59) |
Darüber hinaus wurde bereits im November 2004, nur einen Monat nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch SACE BT eine Aktualisierung des Geschäftsplans für 2005-2009 (44) im Verwaltungsrat diskutiert (45) („der aktualisierte Geschäftsplan“), der eine Analyse der Geschäftstätigkeit von SACE BT bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit enthielt, neue Annahmen in Bezug auf ihre Entwicklung, Wirtschafts- und Finanzsimulationen und Szenarien für die Entwicklung. Die beigefügte Erläuterung an den Verwaltungsrat legt die Ausweitung der Geschäftstätigkeit in den Kautionsmarkt deutlich fest. Sie enthält auch eine Beschreibung des Entwicklungsszenarios in Bezug auf andere Möglichkeiten für ein externes Wachstum in Sektoren, die Chancen für Synergien mit der Tätigkeit von SACE BT bieten, um die Anlagenrendite der gesamten Investition in SACE BT mit den Eckdaten des Markts neu zu bewerten. |
(60) |
In dem aktualisierten Geschäftsplan wurden insbesondere die verschiedenen Säulen der zukünftigen Geschäftsentwicklung ausdrücklich genannt: organisches Wachstum im Kreditversicherungsgeschäft (erste Säule, siehe Erwägungsgrund 48) Ausweitung in andere Geschäftssegmente in Italien (zweite Säule, siehe Erwägungsgrund 48) und externes Wachstum mit dem Hinweis „weiter zu entwickeln“ (zweite und dritte Säule, siehe Erwägungsgrund 48) abhängig von den Tätigkeiten des Zielunternehmens). Der Kapitalbedarf für die erste Säule wurde auf 40,3 Mio. EUR geschätzt. In Bezug auf die zweite Säule wurde lediglich die endogene Expansion in den Kautionsbereich („cauzioni“) im Detail und mit getrennten Finanzprognosen angegeben. Das geschätzte Kapital belief sich auf 3,7 Mio. EUR. |
(61) |
Dann wurde eine detailliertere Analyse der erwarteten Rentabilität in Bezug auf das de Kreditversicherungs- und Kautionstätigkeit zugewiesene Kapital hinzugefügt: Die ROAE wurde für die ersten beiden Produkttypen (Kreditversicherung und Kaution — cauzione) bei einem Kapitalbedarf von 44 Mio. EUR auf 12,5 % geschätzt (mit 40,3 Mio. EUR bzw. 12,1 % nur für das Kreditversicherungsgeschäft). (46) Das Dokument stellte fest, dass die Analyse vorläufig sei und bei der Vorbereitung des für regulatorische Zwecke neu formulierten Geschäftsplans (erwartet im Februar/März 2005) weiter ausgearbeitet werden müsse. |
(62) |
Laut dem aktualisierten Geschäftsplan beliefen sich die prognostizierten Gewinne im Jahr 2008 auf 4,8 Mio. EUR. Es wurde geschätzt, dass die ROAE im Jahr 2009 für den gesamten Kapitalbetrag 4,4 % erreichen würde. |
(63) |
Zusätzlich legte Italien in seinen Stellungnahmen vom 15. September 2011 und vom 5. März 2012 SACEs Berechnung einer „implizierten Ex-ante“-Rentabilität vor, die die Synergien und die Akquisitionen von KUP und Assedile umfasst (siehe Tabelle 4). Für die Durchführung dieser Analyse berücksichtigte Italien die Ex-ante-Bewertungen, so wie sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten verfügbar waren: bei der Erstellung des anfänglichen Geschäftsplans; als die Akquisition von 70 % an Assedile in Überlegung gezogen und bewertet wurde; als die Akquisition von 100 % an Assedile und 33 % von KUP in Überlegung gezogen und bewertet wurde. Die erwarteten Synergien aus Akquisitionen sind getrennt am Ende der Tabelle aufgeführt. Die eingeleiteten und bewerteten, aber nicht abgeschlossenen Akquisitionen werden in der Tabelle nicht berücksichtigt. Jegliches überschüssige Kapital, das nicht für die in Erwägungsgrund 56 aufgeführten Akquisitionen benötigt wird, bevor diese identifiziert und bewertet werden, wird dem eigenständigen Kreditversicherungsgeschäft (erste Säule) zugewiesen. Tabelle 4 SACEs Berechnung der „implizierten Ex-ante“-Rentabilität
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(64) |
In Bezug auf die Rendite, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber gefordert hätte, um eine entsprechende Investition zu tätigen („geforderte Rendite“), hat Italien die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Quote (Eigenkapitalrendite von 11,5 %) angefochten. Italien ist der Ansicht, dass die Auswahl der Unternehmen, die für die Berechnung der Eigenkapitalrendite herangezogen wurden, nicht repräsentativ und der Zeitraum für ihre Berechnung nicht angemessen gewesen sei. SACE brachte vor, dass die angemessene Rendite für das Kreditversicherungsgeschäft in Italien auf der Grundlage der Durchschnittsrendite von Unternehmen ermittelt werden sollte, die in Italien tätig sind, d. h. Coface Italien (Viscontea Coface) und Euler Hermes SIAC für die Jahre 1998 bis 2003. Basierend auf einem nicht gewichteten Durchschnitt würde dies 10,25 % ergeben. SACE erklärte, dass Atradius (Italien) von der Berechnung ausgeschlossen worden sei, da das Unternehmen während des betrachteten Zeitraums eine Unbeständigkeit aufgezeigt habe, die die Ergebnisse in einem solchen Ausmaß beeinflusst hätten, dass sie eine negative Vergleichszahl ergaben (– 2,4 % im Fall eines einfachen nicht gewichteten Durchschnitts) (50). |
(65) |
Italien sprach sich jedoch dafür aus, dass die erforderliche Rendite auf dem gewichteten Durchschnitt basieren solle. In Italiens Stellungnahme berechnete SACE den gewichteten Durchschnitt der Eigenkapitalrendite von Coface Italien und Euler Hermes SIAC für den Zeitraum 1998-2003, indem SACE den Durchschnitt der Eigenkapitalrendite der Unternehmen für diesen Zeitraum mit dem gewichteten prozentualen Anteil der für denselben Zeitraum für ihr Kreditversicherungsgeschäft gebuchten Bruttoprämien gewichtete. Diese Berechnung würde einer Rendite von 8,7 % entsprechen. |
(66) |
Italien argumentiert, dass der Unterschied zwischen der geschätzten Rendite unter Verwendung des nicht gewichteten bzw. des gewichteten Durchschnitts, d. h. zwischen 10,25 % und 8,7 % nicht signifikant genug ist, um sich wesentlich auf die Entscheidung eines Kapitalgebers mit einem mittel- bis langfristigen Zeithorizont auszuwirken. Dennoch sieht Italien die Verwendung der oben genannten gewichteten durchschnittlichen Eigenkapitalrendite aus den folgenden zwei Gründen als geeigneter an (51):
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(67) |
Italien brachte auch vor, dass eine Berechnung der erforderlichen Rendite, die auf dem gesamten Prämienvolumen basiert (d. h., ohne sich nur auf die Kreditversicherungsprämien zu beschränken, wie oben dargelegt wurde), einen Wert von 9,5 % ergeben würde. |
IV. 3. BEGÜNSTIGUNGSKRITERIUM: DIE ZWEITE MASSNAHME
(68) |
SACE argumentiert, dass die Maßnahme von Gewinnüberlegungen gesteuert worden sei und so der Rückversicherungstätigkeit zu Marktpraktiken entsprochen habe. Die Gesellschaft betont, dass die wichtigsten Bedingungen des von SACE an SACE BT im Jahr 2009 gewährten Rückversicherungsschutzes denen entsprochen hätten, die wenige Monate zuvor mit den privaten Versicherern vereinbart worden seien (siehe Erwägungsgrund 31). Im Nachhinein kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass nur die Muttergesellschaft SACE einen Nutzen daraus gezogen habe. Sie habe 1,56 Mio. EUR (54) Prämieneinnahmen erhalten, da SACE BT die Rückversicherung nicht in Anspruch genommen habe, um einen vorher festgelegten Schadenüberschuss abzudecken. |
(69) |
Darüber hinaus macht Italien geltend, dass die zweite Maßnahme den Kapitalbedarf von SACE BT auf der Ebene des Kapitalbedarfs („requisito patrimoniale“), der zu dem Zeitpunkt im Jahr 2009 nach dem „Solvency 2“-Vorschlag errechnet wurde (QIS4 Technische Spezifikationen), nicht verringert habe. Insbesondere habe die Exzedentenrückversicherung keine Vorteile gebracht, da sie im von SACE BT für die Quantifizierung des Kapitalbedarfs verwendeten Standardformular nicht anerkannt wird. In Bezug auf die Kapitalabsorption („assorbimento di capitale“) erklärte Italien, dass per Definition alle Formen der Rückversicherung, einschließlich der Rückversicherung in Form einer Exzedentenrückversicherung Auswirkungen auf die Höhe des Kapitals hätten (55). Die Kommission hatte Italien am 4. Januar 2012 insbesondere dazu aufgefordert, die Höhe der Kapitalentlastung zu nennen, die SACE BT durch die Exzedentenrückversicherung entstand, die sie 2009 mit SACE geschlossen hatte. Italien legte die geforderten Informationen nicht vor, sondern wiederholte, dass die Exzedentenrückversicherung keine Entlastung im Sinne von aufsichtsrechtlichem Kapitalbedarf („requisiti patrimoniali di vigilanza“) (56) darstelle. |
(70) |
SACE brachte jedoch vor (57), dass einer der wichtigsten Zwecke einer Rückversicherung sei, die Kapazität des zedierenden Versicherers für die Unterzeichnung weiterer Verträge zu erhöhen. |
(71) |
In Bezug auf die in der Exportkredit-Mitteilung niedergelegte Ausweichklausel (58) brachte Italien vor, dass Italien es nicht für angebracht halte, diesem Sektor öffentliche Unterstützung zu gewähren und dass es entschieden habe, die Ausweichklausel nicht anzuwenden (59). SACE fand das Ersuchen der Kommission auf Vorlage von Informationen zum Nachweis der mangelnden Marktabdeckung für Exporteure nicht wichtig (60). |
IV. 4. BEGÜNSTIGUNGSKRITERIUM: DRITTE UND VIERTE MASSNAHME
(72) |
SACE argumentiert, sie habe SACE BT mit der Annahme der dritten und vierten Maßnahme in den Stand des „finanziellen Gleichgewichts“ versetzen wollen, um so die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gemäß den durch den Rechtsrahmen auferlegten Zwängen zu garantieren. Sobald die Zahlungsfähigkeit von SACE BT garantiert gewesen wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, eine ausreichende Rentabilität zu erreichen (61). Darüber hinaus unterstreicht SACE, dass viele private italienische Wettbewerber von SACE BT in den Jahren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet hätten. Dies habe ihre Anteilseigner zum Eingreifen bewogen, die bedeutende Kapitalzuführungen vorgenommen hätten (international habe auch Natixis Coface zweimal in 2009 und Anfang 2010 neues Kapital zugeführt. Coface habe im Jahr 2009 Verluste in Höhe von 163 Mio. EUR erwirtschaftet). |
(73) |
SACE merkt auch an, dass zwar praktisch alle Marktteilnehmer von der Wirtschaftskrise betroffen gewesen seien, diese aber besonders schwere Auswirkungen auf SACE BT gehabt habe. SACE argumentiert, dass SACE BT noch in der Aufbauphase gewesen sei. Aus diesem Grund habe SACE BT die „Schwankungsrückstellungen“ („riserva di perequazione“) (62) nicht verwenden können, um die wirtschaftlichen und finanziellen Risiken zu meistern, da diese Rückstellungen noch nicht bestanden hätten. Alle anderen wichtigen Wettbewerber von SACE BT — einschließlich Coface — hätten während der aktuellen Wirtschaftskrise von diesen Rückstellungen profitiert. |
(74) |
Als Antwort auf die Aufforderung der Kommission im Eröffnungsbeschluss, die geschätzten Kosten mitzuteilen, die SACE im Falle eines Verkaufs oder der Liquidation von SACE BT hätte, erklärte SACE, dass die Liquidation von SACE BT eine rein hypothetische Option sei, die derzeit nicht durchgeführt werden könne. Die wichtigsten von SACE angeführte Gründe bezogen sich auf: i) das Fehlen eines sofortigen Nutzens für SACE als Anteilseigner, da eine Liquidation die negativen Ergebnisse angesichts der zu dem Zeitpunkt besonders widrigen Marktverhältnisse eher herauskristallisieren und den Ruf von SACE beträchtlich schädigen würden; ii) die Möglichkeit, dass eine solche Maßnahme von den Märkten als Liquiditätskrise bei SACE ausgelegt werden könne; iii) das wahrscheinliche Ereignis, dass der Verkaufspreis nicht angemessen wäre (63). In der Erwiderung auf das gesonderte Informationsersuchen der Kommission bezüglich der Gefährdung von SACE durch SACE BT vor dem Gewähren der zweiten, dritten und vierten Maßnahme, gab Italien an, dass im Fall einer Einstellung der Tätigkeit und einer Liquidation der Vermögenswerte von SACE BT im Jahr 2009 theoretisch Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 2,09 Mio. EUR gegenüber SACE potenziell gefährdet gewesen seien. Italien gab an, dass die Nettobilanz zwischen den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gegenüber SACE für das Jahr 2008 positiv gewesen sei und 8,43 Mio. EUR (64) betragen habe. Dies würde netto bedeuten, dass SACE SACE BT Geld geschuldet hätte. |
(75) |
SACE stellt fest, dass bei der Anwendung des MEIP auch die rechtlichen Zwänge zu berücksichtigen seien. […] (65) SACE argumentiert weiter, dass ein Kapitalgeber nicht nur auf die Rentabilität einer Investition achte, sondern auch andere Erwägungen berücksichtige, wie etwa das Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder eine Neuorientierung seiner Geschäftstätigkeiten (66). |
(76) |
Italien gab an, dass der Betrag in Höhe von 70 Mio. EUR (dritte und vierte Maßnahme) Teil des Kapitalbedarfs gewesen sei, den die Risiko-Management-Abteilung (67) im Mai 2009 als für die Einhaltung der zukünftigen Anforderungen aufgrund von Solvency 2 als erforderlich identifiziert habe (68) (69). Diese Simulation basierte auf dem aktualisierten Haushalt für 2009. |
(77) |
Laut SACE seien die Entscheidungen, SACE BT zu rekapitalisieren, angesichts der erwarteten Rückkehr in die Rentabilität und das Erreichen der Gewinnschwelle in 2011 getroffen worden (70). |
(78) |
Laut Italien sei SACE BT seit 2009 Gegenstand tiefgehender Veränderungen in der Organisation, im Management und im Geschäftsprozess gewesen, die die langfristige Rentabilität der Gesellschaft wiederhergestellt und ihr die Möglichkeit eröffnet hätten, bereits im Jahr 2011 in die Gewinnzone zurückzukehren. Dies sei früher gewesen, als im Geschäftsplan für 2011-2013 vorhergesehen. Angesichts der sich ändernden Wirtschafts- und Marktsituation sei der Geschäftsplan von SACE BT für 2011-2013 aktualisiert worden, um die fortdauernde Krise zu berücksichtigen. Es sei eine Reihe von Initiativen festgelegt worden, um die Rentabilität weiter zu verbessern (siehe Tabelle 5). Der aktualisierte Geschäftsplan für 2011-2013 sei am 24. November 2011 vom SACE-BT-Verwaltungsrat gebilligt worden. Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 24. November 2011 (d. h. zwei Jahre nach den Kapitalzuführungen) würde sich auf das Ziel einer sich schrittweise verbessernden Rentabilität (gemessen als Eigenkapitalrendite) beziehen, um den Durchschnitt im Sektor zu erreichen. Tabelle 5 Wichtige Finanzzahlen von SACE BT im Geschäftsplan für 2010-2011 und im aktualisierten Plan für 2011-2013
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(79) |
In der letzten Stellungnahme vom 30. März 2012 wiederholte Italien, dass die Maßnahmen nicht dem Staat zurechenbar seien und dass sie dem MEIP entsprächen. Italien erklärte erstens, dass es sich um konzerninterne Entscheidungen gehandelt habe, um den Ruf des Konzerns zu schützen. Italien argumentierte zweitens, dass SACE wie ein Marktteilnehmer handeln und ihre Ressourcen in die Entwicklung des Geschäfts investieren würde, in dem die Gesellschaft tätig ist, ohne sich auf irgendeine Weise auf öffentliche Unterstützung zu verlassen. Während der Krise sei die Muttergesellschaft SACE rentabel geblieben und habe Dividenden an den Staat ausgeschüttet. Italien gab an, dass es SACE aus diesem Grund niemals für erforderlich gehalten habe, einen Umstrukturierungsplan zu erstellen, um diesen der Kommission gemäß der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften („Umstrukturierungsmitteilung“) (77) zu übermitteln. Auch die nationale Aufsichtsbehörde, ISVAP, habe keine Einwände erhoben oder bestimmte Verfahren nach der Rekapitalisierung von SACE BT gefordert. Schließlich erinnerte Italien an seine Einschätzung, dass es zu dem Zeitpunkt sehr schwierig gewesen wäre, einen potenziellen Käufer für SACE BT zu finden. |
(80) |
Italien argumentiert, dass die Krise von SACE BT nicht durch interne Prozesse, Nachfrageänderungen oder andere Faktoren verursacht worden sei, die ein grundlegendes Überdenken des Geschäftsmodells und eine nachfolgende Umstrukturierung erforderlich gemacht hätten, sondern durch einen signifikanten Anstieg der Schadensfälle durch die Krise. Italien bringt vor, dass SACE angesichts dieser Situation entschieden habe, weitere Mittel bereitzustellen und die notwendigen organisatorischen und Managementänderungen in vollständiger Autonomie und aus der Sichtweise eines Marktteilnehmers durchzuführen. |
IV. 5. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE
(81) |
Italien und SACE haben den größten Teil ihrer Stellungnahmen auf den Eröffnungsbeschluss dem Argument gewidmet, dass die Maßnahmen mit dem MEIP vereinbar seien, dem Staat nicht zurechenbar seien und folglich keine Beihilfe darstellen würden. Sollte die Kommission dennoch der Ansicht sein, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen würden, erklärte SACE, dass die Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erkannt und erklärt werden sollten (78). In Bezug auf die zweite Maßnahme sieht SACE die von der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit der Maßnahme vorgebrachten Zweifel als rein spekulativ an . (79) In Bezug auf die dritte und die vierte Maßnahme wiederholte SACE, dass es auf jeden Fall möglich sei, sie auf der Grundlage der von der Kommission zitierten Mitteilungen als gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags für mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen (80). |
V. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN
V. 1. VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 DES VERTRAGS
(82) |
Es muss geprüft werden, ob die vier, in Abschnitt II.4 dargelegten Maßnahmen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen. Wie in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags dargelegt, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. |
(83) |
Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt folglich voraus, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: sie muss dem Staat zurechenbar sein und von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert worden sein, sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, der bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und das Potenzial aufweisen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
(84) |
Da diese Bedingungen kumulativ sind, müssen sie alle erfüllt werden, bevor eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird. Wenn folglich eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, kann die entsprechende Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. |
(85) |
In Erwägungsgrund 61 des Eröffnungsbeschlusses hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der Teil der Maßnahmen, der eine der beiden Bedingungen erfüllt, keine staatliche Beihilfe darstellt:
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(86) |
Bezüglich des zweiten Ausschlusskriteriums bestätigte SACE, dass in Bezug auf die EU-10 Mitgliedstaaten den nicht marktfähigen Risiken, die zu marktfähigen Risiken wurden, bevor SACE BT gegründet wurde, kein Kapital zugewiesen wurde. (81) Das stimmt mit Italiens wiederholter Argumentation überein, dass das Unternehmen ein neu gegründetes Unternehmen gewesen sei (siehe auch Erwägungsgründe 96-100). |
(87) |
In Bezug auf das erste Ausschlusskriterium antwortete SACE auf die Aufforderung der Kommission, eine Unterteilung in marktfähige und nicht marktfähige Risiken (82) vorzulegen, dass der entsprechende Umfang an nicht marktfähigen Tätigkeiten bei SACE BT sehr gering sei (83). Darüber hinaus stellte Italien fest, dass SACE BT die nicht marktfähigen Risiken zu Marktbedingungen und ohne staatliche Garantie handhabe und dass sie nicht dem Schwellenwert unterlägen, der jedes Jahr von dem CIPE für die nicht marktfähigen Risiken mit einer Laufzeit von unter 24 Monaten festgelegt wird (84). |
(88) |
Die Kommission stellt fest, dass die Exportkredit-Mitteilung festlegt, dass Mitgliedstaaten, wenn sie ihre nicht marktfähigen Risiken finanziell unterstützen möchten, getrennte Bücher geführt werden müssen, um sicherzustellen, dass keine Hilfe zu den marktfähigen Risiken fließt. Im vorliegenden Fall war keine von SACEs Maßnahmen speziell auf die Unterstützung der geringfügigen Tätigkeiten im Bereich der nicht marktfähigen Risiken gerichtet. Italien beruft sich nicht darauf, dass es die nicht marktfähigen Risiken habe unterstützen wollen und ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen SACE BT als Ganzes (und nicht einer spezifischen Tätigkeit) und zu Marktbedingungen gewährt worden seien. Italien ficht nicht an, dass alle diese Maßnahmen nach dem MEIP-Test analysiert werden, um das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. |
(89) |
Die Kommission stimmt deshalb mit Italien und SACE überein, dass die in den Kapiteln 4.1.1. und 4.1.2. des Eröffnungsbeschlusses niedergelegten Ausschlusskriterien nicht auf die vorliegende Beihilfesache Anwendung finden. Folglich kann die Einstufung als Beihilfe (eines Teils) der vier Maßnahmen basierend auf diesen Ausschlusskriterien nicht ausgeschlossen werden. Das gesamte, SACE BT zugeführte Kapital in Höhe von 105,8 Mio. EUR (erste Maßnahme) und die anderen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit könnten eine Beihilfe darstellen und unterliegen der Bewertung. |
V.1.1. Vorliegen eines Vorteils
V.1.1.1.
(90) |
Wie in den Erwägungsgründen 80-82 des Eröffnungsbeschlusses niedergelegt ist, muss nach ständiger Rechtsprechung für die Frage, ob mit einer Kapitalzuweisung ein Wettbewerbsvorteil gewährt wird, geprüft werden, ob ein privater Kapitalgeber in einer Marktwirtschaft unter ähnlichen Umständen Kapitaleinlagen dieses Umfangs gewährt hätte (85), nachdem er insbesondere die verfügbaren Informationen und die zum Zeitpunkt dieser Einlagen vorhersehbaren Entwicklungen berücksichtigt hat (86). |
(91) |
Beim MEIP handelt es sich um einen Test, der Ex-ante angewendet werden sollte, d. h. es sollte zum Zeitpunkt der Planung einer Investition ermittelt werden, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine solche Kapitaleinlage tätigen würde. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor würde die mit einer solchen Investition einhergehenden Risiken gebührend berücksichtigen, um bei riskanteren Investitionen eine höhere Rendite zu fordern. Er würde den bestehenden Rechtsrahmen berücksichtigen, z. B. im Finanzdienstleistungssektor. Würden die spezifischen Rechtsvorschriften zum Mindestkapital, zur Liquidität und zu ähnlichen Punkten die Investition unrentabel machen, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht fortfahren. Er würde keine Investition tätigen, die zwar den Rechtsvorschriften entspricht, aber keine angemessene Rentabilität bietet. |
(92) |
Ein privater Kapitalgeber begnügt sich aber normalerweise nicht damit, dass eine Anlage ihm keine Verluste oder nur begrenzte Gewinne einbringt. Er wird nämlich eine angemessene Maximierung der Rendite für seine Anlage nach Maßgabe der vorliegenden Umstände und seiner Interessen anstreben, was auch im Fall einer Anlage in ein Unternehmen gilt, an dessen Grundkapital er schon beteiligt ist (87). Selbst wenn die Durchschnittsrendite nur eines der Elemente ist, die die Kommission berücksichtigen kann, würde ein umsichtiger privater Kapitalgeber bei der Schätzung der angemessenen Vergütung grundsätzlich eine Mindestrendite erwarten, die mindestens der Durchschnittsrendite in dem betreffenden Sektor entspricht (88). |
(93) |
Nach ständiger Rechtsprechung (89) muss ein Mitgliedstaat, wenn er sich auf die Einhaltung des MEIP beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat, d. h. dass er zu Marktbedingungen gehandelt hat. Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. Für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers sind nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vornahme der Kapitalanlage verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant. Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage prüft, die ihr nicht mitgeteilt und vom betreffenden Mitgliedstaat bereits getätigt worden war, als sie ihre Prüfung durchführte. |
(94) |
Wenn die Kommission ihre eigene Bewertung bezüglich der Einhaltung des MEIP durchführt, hat diese eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner, d. h. als marktwirtschaftlich handelnder Investor oder in der Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat. Hierbei sind insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, von Bedeutung (90). |
V.1.1.2.
(95) |
In den Erwägungsgründen 95 und 96 des Eröffnungsbeschlusses hat die Kommission Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass die erste Maßnahme dem MEIP entspricht. Die Kommission hat im Eröffnungsbeschluss dargelegt, dass der festzustellende Parameter die erwartete Rentabilität der Investition laut dem Geschäftsplan ist. Nach ständiger Rechtsprechung und Rechtspraxis (91) hatte die Muttergesellschaft SACE, so wie jeder marktwirtschaftlich handelnde Investor unter ähnlichen Umständen, die Alternative, kein Kapital zuzuführen und es für ihre sonstigen Tätigkeiten zu nutzen oder als Dividende an den Staat zurückzugeben. |
(96) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass SACE für marktfähige Risiken für den Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die entsprechenden Risiken automatisch marktfähig wurden (1. Mai 2004) und dem Gründungsdatum von SACE BT (27. Mai 2004) eine getrennte Buchführung nutzte (siehe die Tabelle 1 im Erwägungsgrund 19 des Eröffnungsbeschlusses). Es wurden jedoch keine Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Verträge von dem eingerichteten getrennten Konto zu SACE BT transferiert (die Verträge für marktfähige Risiken, die in der getrennten Buchführung geführt wurden, endeten entweder, weil die Versicherungsverträge abliefen oder weil sie beendet wurden; die betreffenden marktfähigen Risiken wurden schrittweise unter neuen Versicherungsverträgen von SACE BT abgedeckt (92)). Die Geschäftstätigkeit der letztgenannten wurde erneut gestartet. |
(97) |
Es muss auch betont werden, dass SACE BT gegründet wurde, um sich auf neue Geschäftstätigkeiten zu konzentrieren, die bislang nicht zum Geschäftsbereich von SACE gehörten. Bereits Ende 2003, vor der Gründung von SACE BT und vor Gewährung der ersten Kapitalzuführung, suchte SACE externes Fachwissen, um die Geschäftsmöglichkeiten, die SACE für den Eintritt in den Markt der marktfähigen Risiken identifiziert hatte, zu bestätigen und weiter auszuarbeiten. Die wichtigsten Möglichkeiten wurden in den Marktsegmenten festgestellt, in denen die bedeutendsten Teilnehmer des Kreditversicherungsmarktes zu dem Zeitpunkt noch nicht vertreten waren, d. h. im Bereich der Bereitstellung von Kreditversicherungen in Italien für inländische Kredite und im Bereich der Exportkreditversicherungen für italienische Exportunternehmen, hauptsächlich KMU, die in Länder mit marktfähigem Risiko exportierten. |
(98) |
Der Geschäftsplan von SACE BT basierte auch auf vergleichenden Analysen des Marktes und der Schaffung einer neuen Unternehmensstruktur und nicht auf der Weiterführung eines bestehenden Unternehmens. Mit anderen Worten: SACE BT basiert nicht auf der bestehenden Erfolgsbilanz der Gesellschaft (oder auf der Umstrukturierung einer bestehenden Gesellschaft), sondern wurde neu errichtet. |
(99) |
Deshalb ist SACE BT nicht die Fortführung einer Geschäftstätigkeit, die bei SACE bestand, sondern das Ergebnis der Entscheidung, eine neue Gesellschaft zu gründen und eine Geschäftstätigkeit zu entwickeln, die SACE nicht abdeckte. |
(100) |
Folglich kann geschlossen werden, dass es die Sachverhaltselemente, die von Italien und SACE im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt wurden, der Kommission ermöglichen, den Schluss zu ziehen, dass SACE BT als neue Gesellschaft gegründet wurde und nicht einfach als Fortführung von Geschäftstätigkeiten, die bereits bei SACE ausgeübt wurden. |
(101) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass der für eine Neugründung erstellte Geschäftsplan aus einer sorgfältigen Analyse der Geschäftsmöglichkeiten in dem Markt bestehen sollte, in dem das neu zu gründende Unternehmen tätig werden möchte sowie aus der Analyse des Ertrags, der wahrscheinlich erwirtschaftet wird. Dabei sollte nachgewiesen werden, dass die erwartete Rendite hoch genug ist, damit sich die anfängliche Investition lohnt. |
(102) |
Es kann jedoch ein gewisses Maß an Unsicherheit vorliegen und folglich Handlungsspielraum für Anpassungsmaßnahmen bestehen und für eine Verfeinerung des Tätigkeitsbereichs und der Finanzprognosen. Dies gilt insbesondere für die ersten Jahre der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens. Neue Unternehmen haben per Definition keine Geschichte der finanziellen Leistung, auf die sie eine Bewertung stützen können. Deshalb muss der Investor einen Prozess für die Bewertung eines Unternehmens entwickeln, der auf der Bewertung vergleichbarer Unternehmen (vergleichende Analyse) und auf Finanzprognosen basiert. Da es eine Weile dauern kann, bis junge Unternehmen rentabel werden, ist der Schlüssel zur Bewertung eines neuen Unternehmens, die Konzentration auf die Tätigkeiten, die in Zukunft das Erwirtschaften angemessener Gewinne ermöglichen. |
(103) |
Es liegen genügend Sachverhaltselemente vor, die bestätigen, dass SACE vor der Entscheidung, SACE BT zu gründen und das Anfangskapital zuzuführen, eine Analyse des Marktes vorgenommen hat, in dem SACE BT tätig werden sollte. Die anfänglichen Diskussionen und erste Elemente des Geschäftsplans für die Entwicklung der Tätigkeiten von SACE für die Jahre 2004-2006 wurden bei den Sitzungen des Verwaltungsrates von SACE (93) am 21. November und am 3. Dezember 2003 (94) vorgelegt. Bei der Sitzung am 21. November 2003 diskutierte der Verwaltungsrat von SACE die neuen Entwicklungsrichtungen und die Möglichkeit, in den OECD-Ländern im Bereich der kurzfristigen Exportversicherungen tätig zu werden. Grundlage der Diskussionen war eine Studie, die von einem externen Berater und von SACE vorbereitet worden war. Der Verwaltungsrat kam zu dem Ergebnis, dass über die marktfähigen Risiken, die Ressourcen, Investitionen und Ziele auf der Grundlage einer Durchführbarkeitsstudie (studio di fattibilità) entschieden würde (95). |
(104) |
Folglich wurde ein Geschäftsplan von einem angesehenen externen Berater eingeholt. Die Aufgaben des Beraters waren unter anderem, die Möglichkeiten zu identifizieren, die insbesondere im Bereich der kurzfristigen Risiken in OECD-Ländern bestanden (wo SACE die Größe des Marktes auf 2,5-5 Mrd. EUR (96) einschätzte) und die operativen Grundlagen für ein neues Unternehmen darzulegen. |
(105) |
In der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 17. Dezember 2003 wurde deutlich festgestellt, dass sich das neue Unternehmen nicht würde auf staatliche Unterstützung verlassen können, weder direkt (finanzielle Unterstützung) noch indirekt (Nutzung der Ressourcen, die den nicht marktfähigen Risiken zugewiesen waren) (97). |
(106) |
Der ursprüngliche Geschäftsplan, der am 18. Mai 2004 erstellt wurde, enthielt eine vergleichende Analyse (98) der Marktpraktiken (lediglich der wichtigsten Marktteilnehmer) in Bezug auf die erwartete Preisgestaltung, auf Aufwendungen für Versicherungsfälle, die sonstigen Kostenquoten und auf andere Details zur Gründung und zum Betrieb eines Unternehmens zu Marktbedingungen. Dies konnte als solide Grundlage für ein neu gegründetes Unternehmen dienen, damit seine Tätigkeit den Marktpraktiken entspricht. |
(107) |
Angesichts des Vorstehenden zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass der Prozess und die Schritte, die SACE vollzog, bevor sie die Entscheidung traf, das Anfangskapital für SACE BT zu investieren, vergleichbar waren mit den Marktpraktiken unter vergleichbaren Umständen. Insbesondere hat SACE vor der Entscheidung für die Investition eine Durchführbarkeitsstudie von einem externen Berater eingeholt, diese sorgfältig bewertet und bedeutende Marktmöglichkeiten für ein Wachstum im Kreditversicherungsmarkt in Italien sowie für eine weitere Expansion in die MOEL-Märkte oder in andere mit der Kreditversicherung verbundene Dienstleistungen identifiziert. |
(108) |
In Bezug auf den begrenzten Zeitraum für die Finanzprognosen im ursprünglichen Geschäftsplan (d. h. nur vier Jahre, 2005-2008) und die beschränkte Rentabilität, die am Ende dieses Zeitraums erzielt werden sollte, merkt die Kommission an, dass dies darauf beruhte, dass einige der Schlüsselelemente noch verfeinert werden mussten und der Plan deshalb nur die Finanzprognosen für einen Teil der geplanten Tätigkeiten enthielt (erste Säule, siehe Erwägungsgrund 48). |
(109) |
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der aktualisierte Geschäftsplan, der nur einen Monat nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vom Verwaltungsrat von SACE förmlich angenommen wurde, einige der anfänglichen Annahmen änderte, die Finanzprognosen um ein Jahr bis 2009 verlängerte und Schätzungen für den Kapitalbedarf und den Ertrag für das endogen entwickelte Kreditversicherungsgeschäft (erste Säule) gesondert auswies, für das der Kapitalbedarf im Verhältnis zu den prognostizierten Prämien auf 40,3 Mio. EUR geschätzt wurde. Für 2009 lag der prognostizierte Ertrag aus diesem Kapital bei 4,8 Mio. EUR und der erwartete ROAE lag bei 12,1 %. Das Begleitschreiben an den Verwaltungsrat spezifizierte deutlich die Expansion der Geschäftstätigkeit in den Kautionsmarkt. Es enthielt ein Szenario für andere Möglichkeiten des externen Wachstums in den Sektoren, die Möglichkeiten für Synergien mit der Kreditversicherungstätigkeit von SACE BT boten, um den Ertrag der gesamten Investition in SACE BT an den Markteckdaten auszurichten. Das Dokument stellte fest, dass die Analyse im Rahmen der der Ausarbeitung des neu formulierten Geschäftsplans für regulatorische Zwecke (für Februar/März 2005 erwartet) noch weiter ausgearbeitet werden müsse. |
(110) |
Italien und SACE legten Dokumente vor, die belegten, dass der Plan ständig überprüft wurde. Dies zeigt, dass der Plan wirklich befolgt, vom Management genutzt und regelmäßig auf der Grundlage neuer Informationen aktualisiert wurde. Diese Praxis scheint vereinbar mit dem Verhalten zu sein, das man im Falle einer Neugründung erwartet, wo die Bewertung der zukünftigen Rentabilität ungewiss ist und nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des neu gegründeten Unternehmens angepasst werden muss. |
(111) |
In Bezug auf die anderen Geschäftssäulen, d. h. die Expansion von SACE BT durch Akquisitionen („externe Wachstumsstrategie“) stellt die Kommission fest, dass die Gesellschaft zu einem frühen Zeitpunkt mit Hilfe eines angesehenen externen Beraters (siehe Erwägungsgrund 113) die Marktmöglichkeiten in anderen Marktsegmenten geprüft hat, die beträchtliche Synergien zu ihrem Kerngeschäft, der Kreditversicherung, boten (einschließlich der potenziellen Ziele für Akquisitionen). Angesichts der konzentrierten Struktur des Markts in Westeuropa prüfte SACE die Möglichkeiten der Expansion in die MOEL-Märkte, wo die drei größten Kreditversicherer zu dem Zeitpunkt weniger deutliche präsent waren als in Westeuropa. |
(112) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien und SACE Dokumente vorgelegt haben, die zeigen, dass SACE BT zwar mehr Kapital erhielt, als für das organische Wachstum ihres Kreditversicherungsgeschäft (erste Säule) notwendig gewesen wäre, SACE jedoch bereits vor der Gründung von SACE BT am 27. Mai 2004 die nationale und internationale Expansion von SACE BT (zweite bzw. dritte Säule) in Betracht gezogen und geprüft hatte. |
(113) |
In dem Schreiben vom 17. Dezember 2003 wurde insbesondere auf die zweite und dritte Säule hingewiesen (siehe Erwägungsgründe 52 und 53), als der externe Berater, abgesehen davon, dass er das endogene Wachstum von SACE prüfen sollte, dazu aufgefordert wurde, die Zusammenarbeit mit anderen, entweder italienischen oder ausländischen Unternehmen zu analysieren (wie die Zusammenarbeit mit einem der größten Marktteilnehmer, eine Zusammenarbeit mit einem untergeordneten Teilnehmer (z. B. CESCE-Spanien, OND-Belgien) und eine Zusammenarbeit mit einem italienischen Marktteilnehmer, der in einem anderen Marktsegment oder einem anderen Finanzsektor tätig ist). Darüber hinaus hatte der externe Berater bereits im März 2004 zusätzliche Analysen in Bezug auf den italienischen Markt der Wirtschaftsinformationen, der Forderungseinziehung und seiner wichtigsten Akteure im Bereich der Kreditversicherungen in Mittel- und Osteuropa vorgelegt (die Ergänzungen zum Geschäftsplan). Folglich hatte SACE die Analyse zur Unterstützung einer solchen zukünftigen Identifizierung potenzieller Ziele bereits von einem angesehen externen Berater erstellen lassen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, als die erste Maßnahme gewährt wurde, noch keine genauen Finanzprognosen in Bezug auf die erwartete Rentabilität aus der Expansion in andere Dienstleistungen in Italien und in andere geografische Märkte durch Akquisition gemacht wurden. |
(114) |
Die Kommission erkennt an, dass eine weitere Konsolidierung kleiner Marktteilnehmer und die potenzielle Privatisierung der Kreditversicherer in den MOEL vernünftigerweise erwartet werden konnte. Sie versteht auch die Schwierigkeiten von SACE, trotz des iterativen Prozesses, die Höhe des Kapitals, das für diese zukünftigen Akquisitionen aufgewendet würde und die von solchen Unternehmen zu erwirtschaftenden Erträge genau in Geldbeträgen zu bewerten, bevor das potenzielle Ziel dem Kauf zustimmt und die erwarteten Erträge für solche potenziellen Akquisitionsziele bewertet werden. |
(115) |
Angesichtes der Überlegungen, die SACE vor der Investition angestellt hat sowie angesichts der von einem angesehen externen Berater eingeholten, detaillierten Analyse, die vorab potenzielle Ziele identifizierte, kann die Kommission der Behauptung von Italien und SACE zustimmen, dass die Akquisitionspläne von SACE bei der Investition des Kapitals in SACE BT berücksichtigt worden seien, ohne dass es möglich war, ihre Rentabilität oder erwarteten Synergien zu schätzen und ohne Zugang zu den internen Daten solcher potenzieller Ziele zu haben oder den Verkaufspreis zu kennen. |
(116) |
Angesichts der extensiven Akquisitionsstrategie, die für den Sektor typisch war und von SACE erwartet wurde, kann die Kommission auch dem Argument von Italien und SACE zustimmen, dass das für zukünftige Akquisitionen zu verwendende Kapital mit der Investition in einen Aktienfonds verglichen werden könne. Tatsächlich kann bei einem Aktienfonds nur die erforderliche Rendite angesichts der Eckdaten des Marktes geschätzt werden (im vorliegenden Fall durch Angleichen der erforderlichen Rendite an die drei größten Kreditversicherer, die beträchtlich durch Akquisitionen expandiert haben), während vor jeder Investition eine spezifischere Bewertung durchgeführt wird, sobald sich eine solche Gelegenheit ergibt. Es kann auch zu einer Verzögerung kommen, bis das gesamte Kapital investiert ist. |
(117) |
In Bezug auf die Rentabilität aus Akquisitionen stellt die Kommission fest, dass vor jeder Akquisition der Rat des externen Beraters eingeholt wurde. Bei Assedile lag der gebotene Preis unter (für den Erwerb der ersten 70 % der Beteiligung an Assedile) oder innerhalb der Bewertungsbereiches (sofern man den kombinierten Erwerb von 100 % an Assedile berücksichtigt), der von dem externen Berater vorgeschlagen worden war (99). Bei der Investition in KUP jedoch im Jahr 2007, die gemeinsam mit SA Ducroire getätigt wurde, lag der bezahlte Preis 5 % über der von dem Berater (Rothschild) gemachten Bewertung. Andererseits verkaufte SACE BT diese Investition zeitnah als feststand, dass die Rentabilität von KUP nicht wieder hergestellt werden könne (100). SACE BT verkaufte seine Beteiligung an KUP am 25. Februar 2009 mit Verlust an SA Ducroire, um zukünftige Verluste zu minimieren (101). |
(118) |
Die Kommission stellt auch fest, dass SACE als im langfristigen Exportkreditversicherungsgeschäft tätige Gesellschaft einige Kenntnis des Kreditversicherungsrisikos hat. Sie investierte also nicht, ohne den Sektor selbst zu kennen. |
(119) |
Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass der Geschäftsplan vorher und mit der Hilfe eines angesehenen externen Beraters erstellt wurde, der die Möglichkeiten des neuen Marktes prüfte, die SACE vor der Gründung von SACE BT vorgelegt wurden. Darüber hinaus zielte die Investition eindeutig auf eine neu gegründete Gesellschaft ab und wurde untermauert von einem Plan, der auf einer detaillierten vergleichenden Analyse der Marktpraktiken basierte. Hierbei wurden insbesondere Kosten und Preisgestaltung und die Identifizierung angemessener Geschäftsmöglichkeiten für das Wachstum und die Entwicklung der Gesellschaft berücksichtigt. Schließlich, und als ergänzendes Argument, wurde die Leistung der neu gegründeten Gesellschaft in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit eng von der Muttergesellschaft überwacht und Anpassungen wurden rechtzeitig durchgeführt. |
(120) |
Angesichts der oben dargestellten Sachlage und insbesondere angesichts des Maßes an Rentabilität, das von der damals detailliert untersuchten zweiten und dritten Säule der Geschäftstätigkeit von SACE BT erwartet werden konnte, kann geschlussfolgert werden, dass die Erwartung einer angemessenen Rendite aus der anfänglichen Kapitalinvestition, d. h. aus der ersten Maßnahme, realistisch war und den Marktpraktiken entsprach. |
(121) |
Deshalb kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass SACE, als sie SACE BT Mittel zuführte, eine ausreichende Rendite für ihre Investition forderte (wie in den Protokollen und Mitteilungen an den Verwaltungsrat niedergelegt) und billigerweise erwarten konnte. |
(122) |
Abschließend wird festgestellt, dass die erste Maßnahme SACE BT keinen Vorteil verschafft hat. Folglich stellt sie keine Beihilfe dar und die anderen Kriterien, die für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sein müssen, müssen nicht beurteilt werden. |
V.1.1.3.
(123) |
In Erwägungsgrund 100 des Eröffnungsbeschlusses bezweifelte die Kommission, dass die Rückversicherung durch die Marktteilnehmer und durch die Muttergesellschaft SACE zu vergleichbaren Bedingungen stattgefunden hat. Die Rückversicherung, die indirekt durch den Staat bereitgestellt wurde (d. h. durch den staatlichen Exportkreditversicherer SACE) scheint zur künstlichen Schaffung von Kapazitäten zu führen, die vom privaten Markt nicht erhältlich wären. Darüber hinaus hat die Kommission in Erwägungsgrund 103 des Eröffnungsbeschlusses nicht ausgeschlossen, dass die zweite Maßnahme SACE BT einen Vorteil verschafft hat. |
(124) |
Italien und SACE haben keine neuen Fakten vorgelegt, die die vorläufige, im Eröffnungsbeschluss dargelegte Bewertung ändern würden. |
(125) |
Laut Punkt 4.2 der Exportkredit-Mitteilung wurden die Mitgliedstaaten ersucht, die Gewährung bestimmter Arten staatlicher Beihilfen innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung einzustellen, einschließlich der Rückversicherung durch den Staat, entweder direkt oder indirekt über einen anderen staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer, zu günstigeren Bedingungen als gewöhnlich auf dem privaten Rückversicherungsmarkt, was entweder dazu führt, dass die Rückversicherung unter Preis angeboten wird, oder zur künstlichen Schaffung von Kapazitäten, die auf dem privaten Markt nicht zur Verfügung stehen würden (Punkt 4.2(f)). Punkt 4.2 führt weiter aus, dass bestehende ergänzende staatliche Rückversicherungsvereinbarungen jedoch weiter für eine Übergangszeit zulässig sind, unter anderem, sofern die staatliche Rückversicherung nur ein untergeordnetes Element des gesamten Rückversicherungsschutzes des Versicherungsunternehmens ist und die staatliche Rückversicherung für marktfähige Risiken allen Kreditversicherern offen steht, die in der Lage sind, die gemeinsamen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit zu erfüllen. Es ist sehr eindeutig, dass die letzten Bestimmungen in der vorliegenden Beihilfesache nicht erfüllt wurden, da der Staat den Großteil der Rückversicherung übernahm. Darüber hinaus bot er diese Regelung nicht allen Kreditversicherern an. |
(126) |
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils wird die Kommission zuerst nachweisen, dass der Gegenstand der Maßnahme nicht über den Rest des Marktes hätte abgedeckt werden können. Zweitens wird sie aufzeigen, dass SACE nicht wie ein privater Versicherer handelte. Drittens wird sie nachwiesen, dass selbst wenn man berücksichtigt, dass SACE die Muttergesellschaft von SACE BT war, dies nicht die Schlussfolgerung zulässt, dass SACE so gehandelt hat, wie es eine private Gesellschaft in der Situation getan hätte. Viertens wird die Kommission nachweisen, dass die von SACE bereitgestellte Rückversicherung SACE BT einen Vorteil verschafft hat. |
(127) |
Die Kommission stellt fest, dass es SACE BT am 30. Januar 2009 gelang, für die Verlängerung ihrer Rückversicherungsverträge für 2009 25,85 % der Exzedentenrückversicherung im Zusammenhang mit den marktfähigen Kreditrisiken für 2009 über den Markt zu decken (102). Es wurde Kontakt zu einer Reihe von Marktteilnehmern aufgenommen, die es trotz der angeblichen Rentabilität ablehnten, für den verbleibenden Teil eine Rückversicherung zu übernehmen (16 Marktteilnehmer lehnten die Beteiligung ab). Folglich entschied SACE BT „nach zahlreichen Versuchen, eine Einigung mit den Marktteilnehmern zu erzielen“ (103), sich wegen des verbleibenden Teils der Exzedentenrückversicherung an SACE zu wenden. SACE übernahm am 5. Juni 2009 den verbleibenden Teil der Exzedentenrückversicherung in Höhe von 74,15 % zu denselben Konditionen in Bezug auf Priorität, Kapazität und Prämien, wie die privaten Versicherer. Deshalb ist es klar, dass die 74,15 % der Exzedentenrückversicherung, die von SACE übernommen wurden, nicht über den Rest des Marktes hätten abgedeckt werden können (104). |
(128) |
Zur Feststellung, ob eine solche Maßnahme einen Vorteil darstellt, muss auch überprüft werden, ob SACE beim Gewähren der Maßnahme gehandelt hat, wie es ein privater Versicherer unter vergleichbaren Umständen getan hätte. Die Kommission stellt fest, dass Italien und SACE selbst anerkannt haben, dass die weltweite Finanzkrise den globalen Rückversicherungsmarkt in großem Umfang beeinflusst hat und im Jahr 2009 zu restriktiven Rückversicherungsbedingungen führte. Das veranlasste eine Reihe privater Versicherer dazu, ihre Kreditversicherungskapazitäten stark zu verringern, indem sie ihre Tätigkeiten auf diesem Sektor einschränkten und sich wieder stärker auf rentablere Bereiche zu konzentrieren. Das wirkte sich auf die Verfügbarkeit dieser Kreditversicherungen und Rückversicherungen auf dem Markt aus. Zweitens sei das Unvermögen von SACE BT, Rückversicherung auf dem Markt zu finden, auch durch ihre schwierige finanzielle Situation verursacht worden. Verschiedene private Rückversicherungen, die an den Gesprächen über eine Verlängerung der Rückversicherung von SACE BT beteiligt waren, hatten ihre Bedenken hinsichtlich der Situation des Unternehmens vorgebracht. SACE BT verzeichnete 2008 beträchtliche Verluste (um 29,5 Mio. EUR). Diese schwache Situation hatte zur Folge, dass das Risiko für die Rückversicherung höher war (105). Das Verhalten der Rückversicherer, die sich an der Rückversicherung beteiligten, zeigt, dass ein privater Rückversicherer ohne eine signifikant höhere Gebühr nur einen begrenzten Teil einer solch riskanten Rückversicherung übernehmen würde. Er würde nie akzeptieren, einen so hohen Prozentsatz wie 74 % und unter denselben Bedingungen zu decken, die die Rückversicherungen verlangt haben, die einen deutlich geringeren Prozentsatz der Rückversicherung übernommen haben. Ein umsichtiger Kapitalgeber hätte eine Gebühr verlangt, die das höhere Maß des übernommenen Risikos berücksichtigt. (106) Folglich hätte die von SACE verlangte Gebühr eigentlich höher sein müssen, als die von den fünf privaten Rückversicherern für den viel kleineren Prozentsatz der Rückversicherung in Rechnung gesetzten Gebühr. (107) Deshalb berechnet die Kommission bei der zweiten Maßnahme den Beihilfebetrag als die Differenz zwischen der Rückversicherungsgebühr, die ein privater Rückversicherer für einen so hohen Anteil der Rückversicherung gefordert hätte und der Gebühr, die SACE BT in Rechnung gestellt wurde. Gemäß ihrer Entscheidungspraxis (108) vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Gebühr für einen so viel höheren Anteil an einer Rückversicherung und am Risiko um mindestens 10 % hätte höher sein müssen, als die Gebühr, die von den privaten Rückversicherern für den kleineren Teil der Rückversicherung und des Risikos gefordert wurde. Bei dem Betrag von 1,56 Mio. EUR, den SACE BT an SACE bezahlt hat, beläuft sich die Beihilfe auf 156 000 EUR. Schließlich stellt die Kommission noch fest, dass die Vergabe eines so hohen Teils der Rückversicherung an ein einziges Unternehmen möglicherweise nicht mit den allgemeinen Grundsätzen der Gesellschaft zur Rückversicherung übereingestimmt hat, denn „die Anzahl der teilnehmenden Rückversicherer für die Verträge muss gewährleisten, dass eine angemessene Risikoverteilung gewährleistet wird“ (109). Aus den vorgenannten Gründen zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass SACE nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Rückversicherer gehandelt hat. |
(129) |
In Bezug auf die Frage, ob eine Muttergesellschaft in einer Situation, in der es ihrer Tochtergesellschaft nicht gelingt, auf dem Markt ausreichend Rückversicherung zum vorgeschlagenen Preis zu erhalten, einen so hohen Teil einer Rückversicherung bereitgestellt hätte, muss bemerkt werden, dass ein solcher Rückversicherungsvertrag die Gefährdung der Muttergesellschaft durch die Tätigkeit der Tochtergesellschaft erhöht. Im vorliegenden Fall befand sich SACE BT im Jahr 2009 in einer Situation, in der sie eine hohe Rekapitalisierung und Rückversicherung benötigte. Die Entscheidung, diese Maßnahme zu gewähren, sollte folglich parallel mit dem Gewähren der dritten und vierten Maßnahme analysiert werden. Tatsächlich wurden die zweite, dritte und vierte Maßnahme vom Versammlungsrat von SACE bereits am 26. Mai 2009 in Erwägung gezogen (110),um SACE BT zu unterstützen (111) .Wie in der Beurteilung dieser Maßnahmen geschlussfolgert werden wird, hätte ein privatwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diese Rekapitalisierungen nicht vorgenommen, sondern hätte das Unternehmen in die Insolvenz fallen lassen. Folglich muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine private Muttergesellschaft die zweite Maßnahme nicht durchgeführt hätte, die die Gefährdung der Muttergesellschaft durch die Tochtergesellschaft noch steigert. |
(130) |
Was schließlich die Frage betrifft, ob die Rückversicherung SACE BT einen Vorteil verschafft hat, hat es die Maßnahme, wie SACE anerkannt hat (siehe Erwägungsgrund 70), SACE BT ermöglicht, ihre Kapazität zur Bereitstellung von Kreditversicherungen zu erhöhen, so dass sie folglich mehr Verträge unterzeichnen konnte, als sonst möglich gewesen wäre. Ohne diese Maßnahme hätte SACE BT diese Risiken sonst über ihre Bilanz erfassen müssen, was bedeutet hätte, dass ihr Eigenkapital stärker gefährdet gewesen wäre oder sie hätte eine höhere Prämie bieten müssen, um diese Rückversicherung zu erhalten. Diese Prämie hätte mindestens 10 % höher sein müssen (siehe Erwägungsgrund 128). Folglich ermöglichte es die Maßnahme SACE BT, die Rückversicherung zu einem niedrigeren Preis zu erhalten. Diese Rückversicherung erlaubte es ihr, mehr Versicherungen zu unterzeichnen, als ohne SACEs Rückversicherung möglich gewesen wäre bzw. weniger Risiken auf eigene Rechnung zu tragen. |
(131) |
Die Kommission zieht die Schlussfolgerung, dass die zweite Maßnahme SACE BT einen Vorteil verschafft hat. Dieser Vorteil entspricht der Differenz zwischen der tatsächlich von SACE BT gezahlten Gebühr und der mindestens 10 % höheren Gebühr, die ein privater Rückversicherer unter Berücksichtigung des höheren übernommenen Risikos verlangt hätte. |
V.1.1.4.
(132) |
In Erwägungsgrund 107 des Eröffnungsbeschlusses brachte die Kommission ihre Zweifel zum Ausdruck, dass ein privatwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer den Betrag in SACE BT investiert hätte, der gegenwärtig beurteilt wird. Wie die italienischen Behörden anerkannt haben, decken die dritte und vierte Maßnahme den Kapitalbedarf von SACE BT, damit diese die Auswirkungen der Finanzkrise meistern kann (112). In dem Dokument zur Diskussion (materiale per discussione) des Verwaltungsrats von SACE BT vom 31. März 2009 wird festgestellt, dass SACE BT „eine Rekapitalisierung (ricapitalizzazione) von bis zu 70 Mio. EUR benötigt, um Ende 2009 genügend Vermögenswerte für die Deckung der Reserven zu haben“ (113). In demselben Dokument wird festgestellt, dass die Vermögenswerte bereits im ersten Halbjahr 2009 für die Deckung der Reserven nicht ausreichten, d. h., dass Ende Juni 2009 ein Betrag in Höhe von 23 Mio. EUR benötigt wurde und Ende 2009 von 68 Mio. EUR. Im Eröffnungsbeschluss wird darauf hingewiesen, dass SACE BT offensichtlich nicht dazu in der Lage war, die Verluste zu decken, die sie Ende 2008 erlitten hat und dass ihre Vermögenswerte zu dem Zeitpunkt nicht ausreichten, die Reserven zu decken. Es scheint, dass SACE BT das zugeführte Kapital nicht auf dem Markt hätte beschaffen können, da die erwartete Rendite zu niedrig war. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass SACE BT zu dem Zeitpunkt einen positiven Marktwert hatte. |
(133) |
In Erwägungsgrund 108 des Eröffnungsbeschlusses forderte die Kommission Italien auf, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die dritte Maßnahme erforderlich war, um SACE BT eine Fortführung der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen und wenn ja, wie hoch die geschätzten, von SACE zu tragenden Kosten gewesen wären, wenn SACE BT verkauft oder liquidiert worden wäre. Die Kommission stellte fest, dass eine Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft rekapitalisiert hätte, aber nur im Fall einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das unterstützte Unternehmen wieder rentabel wird (114). Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor hätte SACE BT kein weiteres Kapital zugeführt, wenn dies wirtschaftlich gesehen teurer gewesen wäre, als die entsprechenden Vermögenswerte zu liquidieren (z. B. durch den Verkauf der entsprechenden Investition). |
(134) |
In den Erwägungsgründen 111 und 117 des Eröffnungsbeschlusses hat die Kommission bezweifelt, dass die dritte und vierte Maßnahme dem MEIP entsprechen. Die Kommission hat weiterhin vorgebracht, dass die beiden Maßnahmen SACE BT einen Vorteil verschafft zu haben scheinen. |
(135) |
Der Eröffnungsbeschluss (Erwägungsgrund 109) weist darauf hin, dass der zum Zeitpunkt der Investition vorliegende Plan eine zentrale Rolle spielt. Er ist von größter Wichtigkeit, da ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber einem Unternehmen, das keine Gewinne macht, nur dann neues Kapital zuführen wird, wenn er die Rückkehr zu einer ausreichenden Rentabilität erwartet. Andernfalls würde das investierte Kapital nur dazu dienen, die bestehenden Schulden des Unternehmens zu bezahlen, ohne dass sichergestellt wäre, dass es in Zukunft wieder Gewinne abwirft (115). Ohne einen überzeugenden „Umstrukturierungsplan“ würde ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht investieren (116). |
(136) |
Die Kommission hat festgestellt, dass der Geschäftsplan von SACE BT für den Zeitraum 2010-2011 hauptsächlich Maßnahmen zur Steigerung des Marktanteils und zur Ausweitung der Tätigkeit enthält, statt Maßnahmen zur Rückkehr in die Rentabilität, wie z. B. Kostensenkungen und eine Umstrukturierung des Geschäftsmodells. SACE BT hat erwartet, ihren Marktanteil im Kreditversicherungs- und Kautionsgeschäft im Jahr 2011 bis zu einer Zielvorgabe von 15 % zu steigern und bis 2011 der zweitgrößte Marktteilnehmer in der Kreditversicherungssparte zu werden. Für das Jahr 2009 schätzte SACE BT, dass sie an dritter oder vierter Stelle auf dem Markt der Kreditversicherung und des Kautionsgeschäfts stehen würde. In Bezug auf das Vertriebsnetz sah der Plan unter anderem die Bewertung möglicher Gelegenheiten für weitere Akquisitionen vor. Darüber hinaus verlässt sich der Plan unter anderem eher auf exogene Faktoren wie die Verbesserung der Wirtschafts- und Marktlage und eine progressive Öffnung des Rückversicherungsmarktes ab 2011 denn auf interne Änderungen. |
(137) |
Die von Italien und SACE während des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegten Erklärungen haben nicht zu einer Änderung der ersten Bewertung der Kommission geführt, die im Eröffnungsbeschluss niedergelegt ist. |
(138) |
Die Meinung der Kommission hinsichtlich der Einstufung der dritten und vierten Maßnahme als eine Kapitalerhöhung („aumenti di capitale“) hat sich nicht geändert. Auch wenn die Maßnahme laut Italien nicht zu einer Erhöhung des Grundkapitals („capitale sociale“) geführt habe, stellt die Kommission dennoch fest, dass die Maßnahme das Eigenkapital („patrimonio netto“), eine umfassendere Kategorie als das Grundkapital („capitale sociale“), durch die Kapitalübertragung von der Muttergesellschaft SACE auf das Kapital von SACE BT positiv beeinflusst hat (117). |
(139) |
Laut SACE wurden die Entscheidungen zur Rekapitalisierung von SACE BT angesichts der für 2011 erwarteten Rückkehr in die Rentabilität getroffen. |
(140) |
Die Kommission erinnert jedoch daran, dass SACE bei der Gewährung der dritten Maßnahme nicht über aktualisierte Finanzprognosen oder einen aktualisierten Geschäftsplan verfügte, der die Kapitalzuführung und die letzten Finanzdaten berücksichtigte. Deshalb gab es für SACE keine Grundlage, auf der sie die Rückkehr von SACE BT in die Rentabilität hätte erwarten können. |
(141) |
Das wichtigste, von SACE für die Gewährung der vierten Maßnahme berücksichtigte Dokument ist der Geschäftsplan 2010-2011. Die Kommission stellt fest, dass dieser Geschäftsplan ein sehr kurzes Dokument war, das lediglich die negativen Aussichten auf dem Markt darlegte und in Bezug auf SACE BT nur ein paar wichtige finanzwirtschaftliche Kennzahlen und Zahlen für 2010 und 2011 darlegte. Der Geschäftsplan stellte insbesondere Daten bereit, die aufzeigten, dass sich die Marktsituation verschlechterte (die Schadenquote verschlechterte sich fortlaufend und stieg 2008 verglichen mit 2007 um 71,4 % an) und dass sich die Verluste auf ungefähr die Hälfte des Umsatzes in dem Sektor beliefen. In diesem Zusammenhang prognostizierte der Plan eine deutliche Verbesserung der Kreditversicherungsquote von SACE BT und erwartete für 2011 eine Rentabilität von Null (siehe Tabelle 5). Der Plan ging jedoch nicht auf die Änderungen in der Preisgestaltung ein oder wie die Kostenreduktion zu erzielen sei. |
(142) |
Es muss betont werden, dass der Geschäftsplan 2010-2011 für 2011 nur eine prognostizierte Rentabilität von Null aufwies, während er keine Hinweis enthielt, dass sich die Situation nach 2011 verbessern würde. Er enthielt auch keine Schätzung bezüglich der zukünftigen Rentabilität von SACE BT nach diesem Datum (tatsächlich wurde die Möglichkeit, dass das Unternehmen nach 2011 Gewinne abwerfen könne, noch nicht einmal erwähnt). Das genannte Ziel des Plans war darauf beschränkt, dass das Unternehmen aufhört, Verluste zu generieren und seine Marktpräsenz weiter ausbaut, ohne dass zukünftige Gewinne vorhergesehen waren. Diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine verlässliche Schätzung über die Wiederherstellung der zukünftigen Rentabilität auf ein vernünftiges Maß gefordert hätte. |
(143) |
Aus den Protokollen des Verwaltungsrats von SACE über die Genehmigung der dritten und vierten Maßnahme ergibt sich, dass er der Rekapitalisierungsmaßnahme zustimmte, um die Verluste zu decken und die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen und so dem Unternehmen die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu ermöglichen. In diesen Protokollen befinden sich keine Überlegungen hinsichtlich der zukünftigen Rentabilität des Unternehmens. Der Verwaltungsrat hat eine potenzielle Liquidation von SACE BT nicht in Betracht gezogen und auch nicht das Szenario einer Liquidation mit dem gewählten Weg der Zuführung weiteren Kapitals in das angeschlagene Unternehmen verglichen. Folglich benötigte der Verwaltungsrat weder eine Schätzung der Liquidationskosten noch zog er sie in Betracht. Er befand sich folglich nicht in der Lage, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine Kapitalzuführung zu einem besseren wirtschaftlichen Ergebnis geführt hätte, als eine Liquidation der Gesellschaft. |
(144) |
Deshalb zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass SACE, als sie diese Maßnahmen annahm, nicht bewertete, ob die Bereitstellung des zusätzlichen Kapitals ein wirtschaftlich günstigeres Szenario für SACE als Anteilseigner war als die Liquidation der Tochtergesellschaft. Angesichts der Marktverhältnisse und des Fehlens von Renditeprognosen für SACE BT zu diesem Zeitpunkt hätte ein umsichtiger privater Marktteilnehmer die Investition ohne diese Überlegungen nicht fortgesetzt. Schon allein aus diesem Grund kann also der Schluss gezogen werden, dass SACE nicht wie ein umsichtiger privater Marktteilnehmer gehandelt hat und dass die Kapitalzuführungen, die im Rahmen der dritten und vierten Maßnahme erfolgten, folglich als staatliche Beihilfe eingestuft werden sollten. |
(145) |
Die Kommission fügt aus Gründen der Vollständigkeit noch hinzu, dass sie das Argument von SACE nicht unterstützen kann, dass einem umsichtigen privaten Marktteilnehmer die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur Kapitalbereitstellung als Grund gereicht hätte, um dem Unternehmen weitere Mittel zuzuführen. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag („MEIP-Mitteilung“) (118) niedergelegt ist, sind Investoren häufig gesetzlich verpflichtet, Unternehmen, deren Kapital infolge andauernder Verluste auf eine bestimmte Höhe geschrumpft ist, zusätzliche Mittel bereitzustellen. Als Antwort auf die Mitgliedstaaten, die geltend machen, dass es sich hierbei nicht um Beihilfen handele, da die Investoren lediglich einer gesetzlichen Verpflichtung nachkämen, stellt die MEIP-Mitteilung fest, dass private Investoren in einer solchen Lage auch die Möglichkeit der Auflösung oder Reduzierung seiner Investition in Betracht ziehen (119) und die finanziell vorteilhafteste Lösung wählen würden. |
(146) |
In dem vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass SACE SACE BT auch hätte in Insolvenz fallen lassen können, da es sich um eine Aktiengesellschaft handelte. SACE wäre nicht dazu verpflichtet gewesen, die Verbindlichkeiten von SACE BT zu decken. SACEs Argument, dass auch andere Überlegungen, wie die Imagepflege (120) von einem privaten Investor berücksichtigt werden können, ist richtig. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache ENI/Lanerossi entschieden, dass die vorübergehende Übernahme von Verlusten der Tochtergesellschaft „wenn [sie] sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber [ihre] Rentabilität — gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung — wieder zurückgewinnen kann“ durch die Muttergesellschaft nicht nur durch die Aussicht auf einen mittelbaren materiellen Gewinn begründet werden kann, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit (121). Der Gerichtshof hat jedoch entscheiden, dass Kapitalzuschüsse als Beihilfen zu werten sind, wenn selbst langfristig keine Aussicht auf Rentabilität besteht (122). Wie die ständige Rechtsprechung bestätigt, haben die Argumente folglich in Verbindung mit dem Test des marktwirtschaftlich handelnden Investors nur eine beschränkte Bedeutung, wenn zum Zeitpunkt der Kapitalzuführungen die Prognose fehlt, dass SACE BT nach 2011 oder sogar noch später wieder rentabel sein könne. |
(147) |
Darüber hinaus haben Italien und SACE keine Dokumente vorgelegt, die die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen zeigen und quantifizieren, die die angebliche Verschlechterung von SACEs öffentlichem Image für die Gesellschaft zur Folge hätte. |
(148) |
Die Kommission stellt auch fest, dass das Versicherungsgeschäft von SACE unter einer staatlichen Garantie getätigt wird. Folglich wissen die versicherten Parteien, dass der Staat sicherstellen wird, dass ihnen jede, ihnen aus diesen Versicherungen zustehende Entschädigung gezahlt wird. Deshalb kann die Kommission nicht nachvollziehen, warum Versicherungskunden von SACE Bedenken haben sollten, wenn eine Tochtergesellschaft von SACE, für die keine staatliche Garantie besteht und die die Form eine Aktiengesellschaft hat, abgewickelt wird. Italien und SACE haben nicht begründet, warum die von SACE unter einer staatlichen Garantie ausgeübten Tätigkeiten berührt sein sollten. |
(149) |
Darüber hinaus vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Versicherungstätigkeiten von SACE, da diese unter einer staatlichen Garantie durchgeführt werden, keine Markttätigkeiten darstellen, die ein privater Marktteilnehmer übernehmen könnte (genauer gesagt: die Garantie auf die Versicherungstätigkeiten von SACE stellt keine Beihilfe dar, da diese als Tätigkeiten angesehen werden, die nicht vom Markt angeboten werden und die deshalb auch den Wettbewerb nicht verzerren). Die Kommission ist der Meinung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Investor an der Stelle von SACE eine Tochtergesellschaft wie SACE BT hätte in Insolvenz fallen lassen oder ob er sie rekapitalisiert hätte, das Problem möglicher negativer Auswirkungen der Liquidation von SACE BT auf diese von SACE ausgeführten Tätigkeiten, die keine Markttätigkeiten sind, nicht berücksichtigt werden kann, da ein marktwirtschaftliche handelnder Investor gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, diese Tätigkeiten auszuüben. |
(150) |
Wie bereits gesagt, hat SACE beim Annehmen der dritten und vierten Maßnahme nicht das Szenario einer Liquidation mit dem gewählten Weg verglichen, SACE BT weiteres Kapital zuzuführen, obwohl das Unternehmen in Schwierigkeiten war. Im Namen der Vollständigkeit zeigt die Kommission in den nachfolgenden Erwägungsgründen, dass SACE beim Durchführen eines solchen Vergleichs festgestellt hätte, dass eine Liquidation von SACE BT vorteilhafter gewesen wäre, als dem Unternehmen weitere 70 Mio. EUR zuzuführen, obwohl das Unternehmen in Schwierigkeiten war. |
(151) |
Für die Feststellung, ob für SACE als alleinigem Anteilseigner von SACE BT die Investition von weiteren 70 Mio. EUR vorteilhafter war, als die Liquidation von SACE BT (Reduzierung der Tätigkeiten), müssen die Cashflows verglichen werden, die SACE gegebenenfalls als Anteilseigner eines sich in Liquidation (Reduzierung der Tätigkeiten) befindlichen Unternehmens erwarten kann mit denen, die gegebenenfalls aus einer Kapitalzuführung resultieren. Basierend auf den eingereichten Informationen haben Italien und SACE weder zum Zeitpunkt der Annahme der Maßnahmen noch danach die Kapitaleinlage in SACE BT in Szenarien bewertet, die die Situation vor und nach der Kapitalzuführung zeigen. |
(152) |
Die Kommission stellt fest, dass es Ende Mai 2009 und Anfang Juli 2009, als der Verwaltungsrat von SACE BT beschloss, die dritte und vierte Maßnahme zu gewähren, bereits erwartet wurde, dass SACE BT zusätzlich zu den hohen Verlusten, die sie im Jahr 2008 verzeichnet hatte (29,5 Mio. EUR), im Jahr 2009 vermutlich weitere beträchtliche Verluste generieren würde (53,4 Mio. EUR (123)), so dass erwartet wurde, dass sich das Ende 2009 verbleibende Kapital auf 24,2 Mio. EUR belaufen würde. Ende des ersten Quartals 2009 (QI/2009) betrug der Buchwert des Eigenkapitals von SACE BT (unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum verzeichneten Verluste in Höhe von 22,6 Mio. EUR) 55 Mio. EUR und die für das gesamte Jahr 2009 erwarteten Verluste beliefen sich auf 53,4 Mio. EUR. Folglich würde sich der erwartete Buchwert des Eigenkapitals im Szenario vor der Kapitalzuführung Ende 2009 auf die Differenz zwischen dem Buchwert im QI/2009, 55 Mio. EUR, und dem verbleibenden Teil der erwarteten Verluste für dieses Jahr, also 30,8 Mio. EUR (53,4 Mio. EUR minus 22,6 Mio. EUR) belaufen, was 24,2 Mio. EUR entspricht. |
(153) |
In dem Szenario nach der Kapitalzuführung würde erwartet werden, dass der Buchwert des Eigenkapitals um den Betrag der Rekapitalisierung (70 Mio. EUR) gestiegen ist und sich auf 94,2 Mio. EUR beläuft. |
(154) |
In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass Anteilseigner im Liquidationsszenario nur einen Anspruch auf den Resterlös haben, der gegebenenfalls nach Deckung aller Verbindlichkeiten des Unternehmens und nach Begleichung aller fälligen Liquidationskosten übrigbleibt. Das Liquidationsergebnis hängt vom Wert und der Verkäuflichkeit der Vermögenswerte des Unternehmens ab. |
(155) |
Um eine sehr konservative Bewertung durchzuführen, nimmt die Kommission die Hypothese an, dass SACE im Liquidationsszenario von seinen Investitionen in SACE BT nichts wiedererlangt hätte. |
(156) |
Als nächster Schritt der Bewertung der relativen Attraktivität einer Kapitalzuführung von 70 Mio. EUR in SACE BT verglichen mit dem Liquidationsszenario, muss der Wert des Unternehmens (d. h. der Marktwert von 100 % Kapitalbeteiligung am Unternehmen) nach der Kapitalzuführung von 70 Mio. EUR bewertet werden. |
(157) |
Wenn der Wert des Unternehmens nach den Kapitalzuführungen im Jahr 2009 gleich oder höher als 70 Mio. EUR wäre, könnte ein marktwirtschaftlich handelnder Investor geneigt, sein, die Investition durchzuführen. |
(158) |
Ein solcher Wert des Unternehmens hängt von der Einschätzung des aktuellen Werts zukünftiger Cashflows (Zahlungsströme) zum Anteilseigner ab. |
(159) |
Diesbezüglich erinnert die Kommission daran, dass in den zu dem Zeitpunkt verfügbaren Geschäftsplänen und/oder Prognosen keine zukünftigen Gewinne erwartet wurden, anhand derer hätte nachgewiesen werden können, dass der Marktwert dicht bei 70 Mio. EUR liegen würde. Dazu kommt, dass von der Gesellschaft, die schon vor der Krise nicht rentabel war, nicht erwartet werden konnte, dass sie nach einer Normalisierung der makroökonomischen Gesamtlage und der Finanzmärkte automatisch zu einer angemessenen Rentabilität zurückkehren würde. Deshalb zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass basierend auf dem Fehlen von für SACE BT prognostizierten, erwarteten Zahlungsströmen, kein Hinweis darauf bestand, dass der Marktwert der Gesellschaft nach der Durchführung der dritten und vierten Maßnahme gleich oder höher als 70 Mio. EUR wäre. Folglich hätte es ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Investor vorgezogen, SACE BT in Insolvenz fallen zu lassen (oder zu verkaufen, sollte sich ein Käufer finden), statt die Rekapitalisierung fortzusetzen. Also zeigt auch diese zusätzliche Analyse, dass SACE bei der Gewährung der dritten und vierten Maßnahme nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor handelte. |
(160) |
Als sekundäres Argument hätte ein Investor auch einen anderen Indikator für die Bewertung des Unternehmens heranziehen können, wie die Multiplikatormethode, bei der ein Marktwert-zu-Buchwert-Multiplikator (P/B), der von vergleichbaren Unternehmen abgeleitet wird, deren Aktien an der Börse gehandelt werden, mit dem Buchwert des Unternehmens multipliziert wird. |
(161) |
Nach dem Kenntnisstand der Kommission ist Euler-Hermes das einzige europäische Kreditversicherungsunternehmen, das an der Börse gehandelt. Deshalb kann sein P/B herangezogen werden. Bei Euler-Hermes handelt es sich um ein Unternehmen mit relativ niedrigem Risiko (124), da es gezeigt hat, dass es die vergangenen Abwärtstrends recht gut überwunden hat, im Jahr 2008 und im QI/2009 rentabel war und 2008 sogar Dividenden ausgeschüttet hat. Demzufolge würde der Wert eines Unternehmens mit einem höheren Risiko wie SACE BT bei der Anwendung des P/B-Multiplikators von Euler-Hermes abnehmen. Der P/B von Euler-Hermes im Q1/2009 lag bei ungefähr 0,60 (125). Folglich würde die Anwendung dieses Multiplikators auf den erwarteten Buchwert von SACE BT, der Ende 2009 bei 94,2 Mio. EUR lag, für SACE BT einen Wert von 56,52 Mio. EUR ergeben, sofern die Risikoprofile der Unternehmen vergleichbar wären. |
(162) |
Die Kommission merkt jedoch an, dass SACE BT vor der Krise nicht rentabel war (entgegen seinem eigenen Geschäftsplan) und dass es keinen Geschäftsplan gab, der zeigte, dass die Möglichkeit für eine Rückkehr des Unternehmens in die Rentabilität bestand. Folglich kann SACE BT zu dem Zeitpunkt als deutlich risikobehafteteres Unternehmen als Euler-Hermes angesehen werden, so dass der Wert von SACE BT zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahmen gewährt wurden, deutlich unter 56,52 Mio. EUR gelegen hätte. |
(163) |
Italien hat darüber hinaus anerkannt, dass die Marktumstände derart waren, dass die Marktbewertung von Versicherungsgesellschaften zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht war (126). |
(164) |
Folglich und ähnlich zur Anwendung einer Bewertung, die auf zukünftigen Cashflows basiert, würde auch die Anwendung der Methode nach dem Marktwert-zu-Buchwert-Multiplikator einen marktwirtschaftlich handelnden Investor zu dem Schluss gelangen lassen, dass es besser wäre, die Tochtergesellschaft in Insolvenz fallen zu lassen, statt weitere 70 Mio. EUR in sie zu investieren. |
(165) |
Als Ergebnis der vorstehenden Analyse kann also auch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass SACE nach Gewähren der dritten und vierten Maßnahme schlechter gestellt war, als sie nach dem Insolvenzszenario gestellt gewesen wäre. |
(166) |
Die Kommission stellt weiter fest, dass — wie von SACE betont — einige Marktinvestoren während der Krise weiteres Kapital in ihre Tochtergesellschaften im Exportkreditgeschäft investierten. Angesichts des hohen Maßes an Unsicherheit und Dringlichkeit, hatten diese Investoren möglicherweise zum Zeitpunkt ihrer Investitionen nicht sofort vollständige Prognosen zur Verfügung. Die Exportkreditversicherungen, die von ihren Anteilseignern eine Rekapitalisierung erhielten, waren jedoch vor der Krise rentabel gewesen, so dass es wahrscheinlicher war, dass eine Rückkehr zur Rentabilität erreicht werden könnte. SACE BT wies jedoch eine Bilanz der Verluste auf. Gegenüber einer Tochtergesellschaft, die bereits in den Jahren vor der Krise Verluste machte oder die Gewinnschwelle gerade erreichte (während der Geschäftsplan ein stetiges Ansteigen der Rentabilität prognostizierte), wäre ein marktwirtschaftlich handelnder Investor zögerlicher gewesen, einen hohen Geldbetrag zuzuführen. Er hätte überprüft, ob Hoffnung bestünde, dass das Unternehmen eines Tages ausreichend rentabel würde. Die Kommission stellt fest, dass im Jahr 2009 keine Finanzprognosen gemacht wurden, die den Weg in die Rentabilität zeigten. Ein umsichtiger Investor hätte dem Unternehmen unter diesen Umständen keinen hohen Betrag zusätzlichen Kapitals zugeführt. |
(167) |
SACE argumentiert, dass SACE BT noch in der Neugründungsphase gewesen sei und es deshalb für das Unternehmen schwieriger gewesen sei, mit den Auswirkungen der Finanzkrise fertig zu werden. Die Kommission stellt erstens fest, dass 2008, als die Krise ausbrach, bereits das vierte Jahr der Geschäftstätigkeit von SACE BT war. Es entspricht der Praxis der Kommission, dass ein Unternehmen grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet gilt (127). Zweitens, selbst wenn sich SACE BT noch in der Neugründungsphase befunden hätte, ist nicht klar, was das für eine Auswirkung auf die Anwendung des MEIP hätte haben sollen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Investor würde trotzdem den erwarteten Marktwert des Unternehmens nach der Rekapitalisierung (basierend auf der erwarteten Rentabilität) mit der Option vergleichen, das Unternehmen insolvent werden zu lassen oder es zu verkaufen. Italien und SACE haben nicht nachgewiesen, dass SACE von SACE BT in Zukunft eine höhere Rentabilität hätte erwarten können, weil sich SACE BT noch in der Neugründungsphase befand. Wie in Erwägungsgrund 77 gesagt wurde, zeigte der einzige zu dem Zeitpunkt verfügbare Geschäftsplan für 2011 ein Erreichen der Gewinnschwelle, aber keine Gewinne. |
(168) |
Deshalb gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die dritte und vierte Maßnahme SACE BT einen Vorteil verschafft haben, da sie diese mit Kapital versorgt haben, das sie auf dem Markt nicht hätte bekommen können. Dieses Kapital ermöglichte SACE BT das Überleben, obwohl selbst langfristige Prognosen fehlten, dass sie rentabel werden würde. |
V.1.2. Zurechenbarkeit und staatliche Ressourcen
(169) |
In den Erwägungsgründen 73-78 des Eröffnungsbeschlusses wendet die Kommission die Indizien aus „Stardust Marine“ (128) an, um die Zurechenbarkeit der Maßnahme zu beweisen. Dabei berücksichtigt sie, dass sich SACE vollständig im Eigentum des Staates befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung (siehe insbesondere Stardust Marine) gilt Folgendes: Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Folglich muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. |
(170) |
Dennoch wird in dem Urteil Stardust Marine festgestellt:
|
(171) |
Anschließend hat das Gericht die folgenden Indizien angegeben, die es ermöglichen, die Zurechenbarkeit einer Maßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat abzuleiten: i) der Umstand, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; ii) der Umstand, dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, dieses Unternehmen, über das die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien einer Stelle der Zentralregierung, d. h. des Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatte; iii) die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; iv) die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern; v) der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt; vi) die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder vii) jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. |
(172) |
In Erwägungsgrund 79 des Eröffnungsbeschlusses folgerte die Kommission weiter, dass es höchst unwahrscheinlich war, dass die untersuchten Maßnahmen ohne jegliche Beteiligung des Staates getroffen wurden. |
(173) |
In Beantwortung des Eröffnungsbeschlusses machen Italien und SACE geltend, dass keine der vier Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sei, da die Entscheidungen von SACE in vollständiger Unabhängigkeit vom Staat getroffen worden seien. Italien legte weitere Fakten und Begründungen vor, warum die Maßnahmen nicht dem Staat zuzurechnen seien. |
(174) |
Zur Bewertung der von Italien angeführten Rechtsprechung muss festgestellt werden, dass die Kommission in der Beihilfesache Olympic Airways zwar die „Stardust Marine“-Kriterien nannte, sie aber nicht wirklich anwendete. Das Gericht stellte fest, dass die Kommission lediglich die Schlussfolgerung zog, dass die Maßnahme dem griechischen Staat zurechenbar sei, ohne sie mit irgendeiner Begründung zu versehen (129). Das Gericht entschied deshalb, dass die Begründung der Kommission unzureichend ist, um die Zurechenbarkeit der Maßnahme zu belegen, nicht aber, dass die Maßnahme selbst nicht zurechenbar ist. |
(175) |
In Bezug auf das von den italienischen Behörden angeführte Urteil SIC-RTP (130) stellt die Kommission fest, dass das Urteil des GEI die Beurteilung der Kommission bestätigte, dass bestimmte angefochtene Entscheidungen des sich ehemals im Staatseigentum befindenden Unternehmens Portugal Telecom (insbesondere das Akzeptieren des Verzugs des öffentlichen Rundfunkveranstalters RTP bei den Gebührenzahlungen) nicht dem Staat zurechenbar waren. Das Urteil des GEI basierte jedoch auf den besonderen Umständen dieses Falls. Insbesondere stellte der GEI in der Rechtssache SIC-RTP unter anderem fest, dass die Klägerin der Auffassung der Kommission, dass die Zahlungserleichterungen im Wesentlichen auf einer Meinungsverschiedenheit zwischen der RTP und Portugal Telecom über die Höhe der Gebühr beruhten, nicht widersprach (131). Darüber hinaus stellte der GEI fest, dass die Kommission vorgebracht hat, dass sich das Erhalten von Portugal Telecom nach der Privatisierung nicht geändert habe, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat (132). Es ist folglich eindeutig, dass sich die Beurteilung des GEI auf eine bestimmte Situation bezog, die sich sehr von der Entscheidung im vorliegenden Fall unterscheidet. |
(176) |
Die Kommission fand in den von Italien und SACE vorgelegten zusätzlichen Dokumenten weitere Nachweise über die Zurechenbarkeit der Maßnahmen. Ähnlich wie im Eröffnungsbeschluss werden die „Stardust Marine“-Indizien auf den vorliegenden Beschluss angewendet, um die Zurechenbarkeit der zweiten, dritten und vierten Maßnahme nachzuweisen. |
(177) |
Auch wenn SACE nicht Teil der öffentlichen Verwaltung ist und keine hoheitlichen Befugnisse ausübt, ist die Kommission der Ansicht, dass die folgenden allgemeinen Indizien die Zurechenbarkeit der von SACE gewährten Maßnahmen an den Staat belegen (133):
|
(178) |
Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 177 genannten allgemeinen Indizien, können weitere Indizien ermittelt werden, die spezifisch für die Bedingungen der Gewährung der zweiten, dritten und vierten Maßnahme sind:
|
(179) |
In Bezug auf die zweite Maßnahme hat die Risikomanagementabteilung von SACE in einer Mitteilung vom 19. März 2009 (147) (mit der überprüft werden sollte, ob die aus dem Rückversicherungsvertrag resultierende, geschätzte Rentabilität von SACE im Einklang mit dem übernommenen Risiko stand) gegenüber dem Management von SACE befürwortet, dass sich die Gesellschaft an dem Rückversicherungsvertrag beteiligt. In der Sitzung vom 1. April 2009 hat der Verwaltungsrat von SACE die Beteiligung von SACE an dem Exzedentenrückversicherungsvertrag von SACE BT in Höhe des nicht durch Marktversicherer gedeckten Betrags und bis zu einem potenziellen Verlust von 48 Mio. EUR zu denselben Konditionen wie die privaten Rückversicherer genehmigt. Diese Maßnahme zugunsten von SACE BT würde der Gesellschaft insbesondere helfen, ihre Versicherungskapazität aufrecht zu erhalten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (148). |
(180) |
Zusammenfassend hat die Bewertung, die die Kommission in den Erwägungsgründen 177, 178 und 179 dargelegt hat, gezeigt, dass SACE eng mit den italienischen Behörden verknüpft und daran gewöhnt ist, Aufgaben in Wirtschaftsangelegenheiten durchzuführen, die traditionell in den Aufgabenbereich der Behörden fallen. Unter Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der betreffenden Maßnahmen und der dauerhaft engen Verbindungen zwischen dem Staat und SAC, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Elemente vorliegen, um die zweite, dritte und vierte Maßnahme als dem Staat zurechenbar einzustufen. |
V.1.3. Selektivität
(181) |
In Bezug auf die zweite Maßnahme nimmt die Kommission Italiens Stellungnahme zur Kenntnis, SACE habe gemäß der Satzung von SACE BT die Möglichkeit, mit anderen privaten Versicherern als SACE BT Rückversicherungs- und Mitversicherungsverträge zu schließen (149). Trotz dieser Bestimmung hat Italien jedoch nicht nachgewiesen, dass SACE allen privaten Versicherern zu denselben Konditionen Rückversicherung hätte anbieten können. Es wurde jedenfalls nachgewiesen, dass sie nur mit SACE BT einen Rückversicherungsvertrag geschlossen hat und diesen zu Bedingungen, die nicht den Marktbedingungen entsprachen. Es besteht folglich kein Zweifel daran, dass diese spezifische, SACE BT betreffende Maßnahme, selektiv ist. |
(182) |
In Bezug auf die dritte Maßnahme betraf die vorgesehene Maßnahme nur eine Gesellschaft, nämlich SACE BT. Folglich ist sie selektiv. |
(183) |
In Bezug auf die vierte Maßnahme betraf die vorgesehene Maßnahme nur eine Gesellschaft, nämlich SACE BT. Folglich ist sie selektiv. |
V.1.4. Wettbewerbsverzerrung
(184) |
Die zweite Maßnahme ermöglichte es SACE BT, mehr Versicherungen abzuschließen, als ohne die Rückversicherung von SACE möglich gewesen wäre bzw. weniger Risiken auf eigene Rechnung zu tragen. Die Kommission zieht folglich die Schlussfolgerung, dass die zweite Maßnahme den Wettbewerb verzerrt hat (150). |
(185) |
In Bezug auf die dritte und vierte Maßnahme stellt Punkt 3.2 der Exportkredit-Mitteilung fest: stellt der Staat bestimmten Unternehmen Kapital zur Verfügung und hat dabei nicht als marktwirtschaftlich handelnder Investor gehandelt, stellt dies eine staatliche Beihilfe dar und verfälscht den Wettbewerb (151). Die Kommission bezweifelt ernsthaft, dass SACE BT ihre Tätigkeit unter normalen Bedingungen ohne die von SACE ergriffenen Maßnahmen hätte fortführen können. Es ist wahrscheinlich, dass SACE BT ihre gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen nicht hätte erfüllen können und insolvent gewesen wäre. Ohne die staatlichen Kapitalzuführungen hätte SACE BT zumindest deutlich weniger neue Verträge abschließen können. Sie hätte ihre Marktpräsenz beträchtlich reduzieren müssen. Wie in Tabelle 6 gezeigt wird, hat sie ihre Marktpräsenz jedoch deutlich ausgeweitet. Folglich verzerren auch die dritte und vierte Maßnahme den Wettbewerb. |
V.1.5. Auswirkungen auf den Handel
(186) |
Der Exportkreditversicherungsmarkt und andere Versicherungsdienstleistungen, die von SACE BT erbracht werden, stehen dem innergemeinschaftlichen Handel offen und es sind viele Wirtschaftsteilnehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten in der Union tätig. In Italien steht SACE BT im Wettbewerb mit Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen (siehe Tabelle 6). Tabelle 6 Stellung von SACE BT im italienischen Kreditversicherungs- und Kautionsversicherungsmarkt (%)
|
(187) |
Folglich und in Übereinstimmung mit Punkt 3.2 der Exportkredit-Mitteilung wirkt sich jeder der Gesellschaft verschaffte Vorteil auf den Handel aus. |
V.1.6. Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (153) („De-minimis-Verordnung“)
(188) |
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 sieht einen Schwellenwert vor, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Anmeldeverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen. Angesichts der Höhe der Beihilfebeträge, die SACE BT gewährt wurden, wurde der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Schwellenwert von 200 000 EUR nur im Fall der zweiten Maßnahme nicht überschritten. In Erwägungsgrund 128 hat die Kommission errechnet, dass die Beihilfe der zweiten Maßnahme 156 000 EUR beträgt. |
(189) |
Italien hat sich jedoch nicht auf Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 berufen und hat nicht nachgewiesen, dass SACE BT zu dem Zeitpunkt, zu dem die zweite Maßnahme gewährt wurde, die in der Verordnung niedergelegten Bedingungen erfüllt hat. |
(190) |
Darüber hinaus findet Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 keine Anwendung auf Unternehmen in Schwierigkeiten. Diesbezüglich hat Italien SACE BT nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gehalten (154). Italien hat jedoch nicht hinreichend Nachweise erbracht, um diese Stellung zu belegen. Wie in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegt ist, zählen steigende Verluste, Überkapazitäten und Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten. SACE BT verzeichnete sowohl im Jahr 2008 (rund 29,5 Mio. EUR) als auch im Jahr 2009 (rund 34 Mio. EUR) sehr große Verluste, die dazu führten, dass ihr Anteilseigner mit einer beträchtlichen Rekapitalisierung eingriff. Gemäß Italiens Stellungnahme reichten die Vermögenswerte bereits Ende des ersten Halbjahrs 2009 nicht mehr zur Deckung der Reserven, d. h., Ende Juni 2009 wurde ein Betrag in Höhe von 23 Mio. EUR benötigt und Ende 2009 in Höhe von 68 Mio. EUR (155). |
(191) |
Zweitens, selbst wenn SACE BT für die De-minimis-Beihilfe in Betracht gekommen wäre, hätte SACE BT Italien vor Gewährung der Beihilfe jede De-minimis-Beihilfe angeben müssen, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat (156). Außerdem hätte Italien, wenn es beabsichtigt hätte, SACE BT eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, ihr schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen müssen. Italien hat der Kommission solche Dokumente nicht vorgelegt. |
(192) |
Aus den oben genannten Gründen kann die Kommission die zweite Maßnahme nicht als De-minimis-Beihilfe ansehen. |
V.1.7. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
(193) |
Aus den oben genannten Gründen zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die zweite, dritte und vierte Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellen. |
V. 2. EINSTUFUNG ALS NEUE ODER ALS BESTEHENDE BEIHILFE
(194) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass in Bezug auf die zweite, dritte und vierte Maßnahme nicht geltend gemacht werden kann, sie seien vor Annahme der Exportkredit-Mitteilung durch Italien gewährt worden. Folglich sind sie als neue Hilfe einzustufen. |
(195) |
Insbesondere hat Italien die Empfehlungen der Exportkredit-Mitteilung spätestens am 14. September 2001 angenommen, als es die Fassung der Exportkredit-Mitteilung von 2001 annahm (siehe Erwägungsgrund 5 des Eröffnungsbeschlusses). Da die zweite, dritte und vierte Maßnahme nach diesem Datum gewährt wurden, werden sie als neue Beihilfe eingestuft. |
(196) |
Deshalb werden sie als rechtswidrige Beihilfe betrachtet, da Italien sie vor ihrer Durchführung im Jahr 2009 nicht bei der Kommission anmeldete. |
V. 3. VEREINBARKEIT DER POTENZIELLEN BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
(197) |
Da im vorstehenden Abschnitt festgestellt wurde, dass die zweite, dritte und vierte Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen, sollte ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beurteilt werden. |
V.3.1. Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit
(198) |
Da Italien und SACE die Maßnahmen nicht als Beihilfe angesehen haben, haben sie keine Begründung oder Nachweise erbracht, wie die Maßnahmen die Bedingungen zur Vereinbarkeit erfüllen. Wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt ist, berief sich SACE auf die Rekapitalisierungs- und Umstrukturierungsmitteilung (157) als mögliche Grundlagen für die Vereinbarkeit der dritten und vierten Maßnahme. Weder Italien noch SACE haben jedoch ihre Feststellung begründet, dass die Bedingungen dieser Mitteilungen erfüllt sind. |
(199) |
Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Punkten 3.2 und 4.1 der Exportkredit-Mitteilung die in Artikel 107 Absatz 2 und 3 des Vertrags vorgesehene Freistellung von dem Verbot nach Artikel 107 Absatz 1 keine Anwendung auf marktfähige Risiken findet. („Staatliche Beihilfen […], die staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer für […] marktfähige […] Risiken erhalten, können den Wettbewerb verfälschen und [kommen] deshalb für eine Freistellung im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht in Betracht […].“) Folglich können normalerweise für Beihilfen, mit denen marktfähige Risiken unterstützt werden, keine Begründung für die Vereinbarkeit gefunden werden. |
(200) |
Dennoch wird die Kommission aufzeigen, dass die drei Beihilfemaßnahmen auf keinen Fall eine der in Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags genannten Bedingungen für die Vereinbarkeit erfüllen würden. |
V.3.2. Vereinbarkeit gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (158)
(201) |
Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien definieren die Rettungsbeihilfe als eine kurzfristige Beihilfe, die grundsätzlich nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt wird und dem Begünstigen die notwendige Atempause verschaffen soll, um einen detaillierten Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan zu erstellen. Eine Rettungsbeihilfe ist ihrem Wesen nach vorübergehend und reversibel. Sie besteht üblicherweise aus einer Darlehensbürgschaft oder einem Darlehen, die/das einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird, während seine Zukunft beurteilt wird. |
(202) |
In Bezug auf die Möglichkeit, die zweite Maßnahme als vereinbar mit der Rettungsbeihilfe zu sehen, stellt die Kommission fest, dass die zweite Maßnahme weder die Eigenschaften einer Finanzhilfe aufweist noch das vorrangige Ziel hat, SACE BT über Wasser zu halten. Deshalb kann die zweite Maßnahme nicht als Rettungsbeihilfe eingestuft werden. Die dritte und vierte Maßnahme können nicht als Rettungsbeihilfe eingestuft werden, da es sich bei ihnen um eine dauerhafte und irreversible Kapitalzuführung handelt. |
(203) |
Gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen Begünstigte der Umstrukturierungsbeihilfe
|
(204) |
Die Kommission stellt jedoch fest, dass die zweite, dritte und vierte Beihilfemaßnahme diese Bedingungen für die Vereinbarkeit als Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllen. Sie sieht beispielsweise die folgenden Probleme:
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V.3.3. Vereinbarkeit gemäß der Exportkredit-Mitteilung und dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen
(205) |
Da die zweite, dritte und vierte Maßnahme im Jahr 2009 rechtswidrig gewährt wurden, beurteilt die Kommission ihre Vereinbarkeit gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (159) nach den Bestimmungen der zu dem Zeitpunkt anzuwendenden Exportkredit-Mitteilung (d. h. der Exportkredit-Mitteilung von 1997, die später in den Jahren 2001 (160), 2004 (161) und 2005 (162) geändert und verlängert wurde) (163). |
(206) |
Gemäß Punkt 4 Absatz 2 der Exportkredit-Mitteilung wurden die Mitgliedstaaten ersucht, ihre Exportversicherungssysteme für marktfähige Risiken erforderlichenfalls so zu ändern, dass die Gewährung der nachstehend aufgeführten Arten staatlicher Beihilfen zugunsten von staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherern in Bezug auf die genannten Risiken innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung abläuft. Zu den in Punkt 4(2)(d) der Exportkredit- Mitteilung aufgeführten verbotenen Maßnahmen zählen „Gewährung einer Beihilfe oder Bereitstellung von Kapital oder anderen Finanzierungsformen unter Umständen, bei denen ein unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber nicht in das Unternehmen investieren würde oder die für einen privaten Kapitalgeber nicht annehmbar wären“. Deshalb sind die dritte und vierte Maßnahme, die in einer Rekapitalisierung bestehen, gemäß der Exportkredit-Mitteilung nicht vereinbar. Da der Vorübergehende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (164), der zum Zeitpunkt der Gewährung der dritten und vierten Maßnahme anwendbar war, keine öffentlichen Kapitalzuführungen abdeckt, sind die dritte und vierte Maßnahme gemäß diesem Rechtsrahmen nicht vereinbar. |
(207) |
In Bezug auf die zweite Maßnahme brachte die Kommission in Erwägungsgrund 142 des Eröffnungsbeschlusses ihre Zweifel zum Ausdruck, dass die Maßnahme mit der Exportkredit-Mitteilung und dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen vereinbar ist. |
(208) |
Die in der Exportkredit-Mitteilung vorgesehene Ausweichklausel (im Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen aufgegriffen) soll den vorübergehenden Mangel an Exporteuren zur Verfügung stehendem Versicherungsschutz ausgleichen. Sie macht es möglich, dass während der Krise staatlich gestützte Versicherungen und Rückversicherungen angeboten werden, die im Einklang mit den Beihilfevorschriften stehen. Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen: der Mitgliedstaat muss den Mangel an Risikodeckung im privaten Versicherungsmarkt für Exporteure belegen, indem er hinreichende Nachweise über die Nichtverfügbarkeit von Risikoschutz auf dem privaten Versicherungsmarkt erbringt. Die Regelung steht allen Marktbeteiligten offen und der Staat berechnet Prämien, die den Prämien entsprechen, die ein privater Anbieter für die abgedeckten Risiken verlangt hätte (in der Praxis wurde diese Bestimmung dahin gehend ausgelegt, dass der Staat für die Deckung der Restrisiken eine höhere Gebühr anwenden sollte). |
(209) |
Die Kommission hat festgestellt, dass Italien, damit die Anwendung der Ausweichklausel in Betracht käme, erstens die entsprechenden Nachweise erbringen müsse. Italien entschied sich jedoch gegen eine Anwendung der Ausweichklausel. SACE antwortete, dass sie das Ersuchen der Kommission auf Vorlage von Informationen, die das Fehlen von Versicherungsschutz auf dem Exportmarkt hätten belegen können, für irrelevant erachte. |
(210) |
Zweitens wiederholten Italien und SACE ihre Ansicht, dass die Bereitstellung von Rückversicherung durch SACE gemäß der Satzung von SACE allen Marktteilnehmern offen gestanden habe. In diesem Fall griff SACE ein, indem sie SACE BT, einem Versicherer, Rückversicherungsschutz bot, der angeblich auch anderen privaten Versicherern zu Verfügung gestanden habe. Wir haben jedoch keinen Nachweis vorliegen, dass es auf dem Markt für die Bereitstellung kurzfristiger Exportkreditversicherungen für Exporteure einen Mangel an Versicherungsdeckung gab. Eine beschränkte Verfügbarkeit von Versicherungsschutz hätte sich offensichtlich auch auf die anderen Marktteilnehmer auswirken müssen. Der Kommission liegen jedoch keine Nachweise darüber vor, ob auch andere Marktteilnehmer als SACE BT Schwierigkeiten hatten, Rückversicherungsschutz auf dem Markt zu finden und ob sie in dem Fall von SACE auch und unter denselben Konditionen Rückversicherungsschutz hätten erhalten können. In der Praxis hat dies keiner der Marktteilnehmer beantragt. Ohne diese Informationen kann die Kommission nicht feststellen, dass die Maßnahme im Verhältnis zum Ziel steht, d. h. der Behebung der schweren Störung der italienischen Wirtschaft. Es muss deshalb die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Italien, statt eine allen Marktteilnehmern zur Verfügung stehende Maßnahme anzuwenden, eine selektive Maßnahme zugunsten eines Marktteilnehmers durchgeführt hat, nämlich zugunsten der SACE BT. |
(211) |
Drittens hat SACE in Bezug auf die Versicherungsprämie, wie bereits vorstehend angegeben wurde, keinen höheren Preis verlangt, sondern einen Preis, der dem der privaten Versicherer entsprach und das bei Übernahme eines höheren Risikos (da es sich um ein Restrisiko und zudem um ein viel höheres Risiko handelte), das die anderen Versicherer angesichts der Wirtschaftslage und der Situation von SACE BT nicht zu übernehmen bereit waren. |
(212) |
Schließlich stellt die Kommission fest, dass der Beihilfebetrag, der für die zweite Maßnahme berechnet wurde, d. h. 156 000 EUR, auf der Grundlage der Bestimmungen aus Punkt 4.2.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, da die zweite Maßnahme nicht in Form einer Beihilferegelung gewährt wurde und keine Erklärung über eine De-minimis-Beihilfe vorlag. |
(213) |
Folglich erfüllt die Beihilfe, die im Rahmen der zweiten Maßnahme gewährt wurde, nicht die Bestimmungen der Exportkredit-Mitteilung und des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens. |
V.3.4. Vereinbarkeit gemäß der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung
(214) |
In Erwägungsgrund 144 des Eröffnungsbeschlusses machte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der dritten und vierten Maßnahme mit der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung für den Finanzsektor während der Krise geltend. Da auch die zweite Maßnahme während der Krise gewährt wurde, beurteilt die Kommission auch ihre Vereinbarkeit gemäß diesem Rechtsrahmen. |
(215) |
Da die Kommission die vorgelegten Informationen auch nach den Stellungnahmen von Italien und SACE auf den Eröffnungsbeschluss noch als zu unzureichend bewertete, als dass sie eine vollständige Beurteilung der Maßnahmen als potenzielle Umstrukturierungshilfe ermöglicht hätten, bot die Kommission Italien im Februar 2012 die Möglichkeit an, zusätzliche Begründungen für eine Vereinbarkeit vorzubringen, indem es einen vollständigen Umstrukturierungsplan in Übereinstimmung mit der Umstrukturierungsmitteilung vorlegt. Im Schreiben der Kommission wurden die wichtigsten Punkte dargelegt, die der Umstrukturierungsplan enthalten sollte, wobei auf die entsprechenden Punkte der Umstrukturierungsmitteilung verweisen wurde. |
(216) |
Die Kommission hat festgestellt, dass die von Italien eingereichten Dokumente lediglich eine Zusammenstellung von internen Dokumenten von SACE sind, die auf eine Wiederholung von Italiens Ansicht abstellen, dass die drei im Jahr 2009 durchgeführten Maßnahmen nicht dem Staat zuzurechnen seien und mit dem MEIP entsprächen. |
(217) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien zum Zeitpunkt der Gewährung der drei Maßnahmen nicht die Möglichkeit in Betracht zog, der Kommission gemäß den Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Italien argumentiert auch, dass die nationale Aufsichtsbehörde, ISVAP, solche Umstrukturierungsmaßnahmen nicht gefordert habe. |
(218) |
Gemäß Punkt 10 der Umstrukturierungsmitteilung sollte im Umstrukturierungsplan auf die Ursachen für die Schwierigkeiten des Beihilfeempfängers und deren eigene Schwächen eingegangen und aufgezeigt werden, wie die betreffenden Probleme des Beihilfeempfängers durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen behoben werden können. Diesbezüglich argumentiert Italien, dass die Krise von SACE BT nicht durch interne Prozesse, Nachfrageänderungen oder andere Faktoren verursacht worden sei, die ein grundlegendes Überdenken des Geschäftsmodells und eine nachfolgende Umstrukturierung erforderlich gemacht hätten, sondern durch einen signifikanten Anstieg der Schadensfälle durch die Krise. Die Kommission hält diese Informationen nicht für ausreichend, insbesondere da SACE BT in den Jahren 2008 und 2009 beträchtliche Verluste verzeichnete. Auch haben private Versicherer Zweifel an der Situation der Gesellschaft deutlich gemacht, als sie sich nicht an der Rückversicherungsdeckung für 2009 für SACE BT beteiligen wollten. Darüber hinaus ist es SACE BT trotz der Prognosen im Geschäftsplan nicht gelungen, in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit (2005-2007) rentabel zu werden. Dies belegt, dass die Schwierigkeiten von SACE BT nicht nur durch die Finanzkrise ausgelöst worden waren, sondern auch durch eigene Schwächen. |
(219) |
In Bezug auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität merkt die Kommission an, dass bei SACE BT seit 2009 eine Änderung der Organisations-, Management- und Betriebsprozesse stattfand. Zu den Maßnahmen, die zur Verbesserung der Lage von SACE BT ergriffen wurden, gehörten Prämienerhöhungen, Kostensenkungen und Änderungen im Management. Darüber hinaus verkaufte SACE BT am 25. Februar 2009 ihre Beteiligung an KUP. |
(220) |
Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass diese Maßnahmen nicht ausreichten, um eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von SACE BT zu erwarten. |
(221) |
Die Prognosen, die bei der Erstellung des am 4. August 2009 (als die vierte Maßnahme durchgeführt wurde) gebilligten Geschäftsplans nur für zwei Jahre im Voraus gemacht wurden, sagten für das zweite Jahr der Prognose (2011) zwar das Erreichen der Gewinnschwelle voraus, aber keine Rückkehr in die Rentabilität. Es gab folglich keine Nachweise für die Möglichkeit einer Rückkehr in die Rentabilität innerhalb einer angemessen kurzen Zeit, die grundsätzlich fünf Jahre nicht übersteigt, was spätestens Ende 2014 wäre. Darüber hinaus hätten die zugrunde liegenden Annahmen erklärt und einem Stresstest unterzogen werden müssen. Italien reichte diesbezüglich keine Informationen ein. |
(222) |
Italien legte eine Aktualisierung des Geschäftsplans für 2011-2013 vor, der am 24. November 2011 gebilligt worden war, also zwei Jahre nach Gewährung der Maßnahmen. Das Ziel von SACE BT, die Rentabilität (Eigenkapitalrendite) schrittweise auf einen Wert von […] zu steigern, wie es der Verwaltungsrat der Gesellschaft am 24. November 2011 feststellte, wurde nicht durch hinreichend detaillierte und robuste Finanzprognosen gestützt, wie es die Umstrukturierungsmitteilung fordert. In Bezug auf die Finanzprognosen ab Ende 2011 erwartet SACE BT für 2013 eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von nur […] %, was einer Eigenkapitalrendite (nach Steuern) von […] % entspricht. Damit liegt sie deutlich unter den Kapitalkosten, die von Italien vorher auf ungefähr [5-10] % geschätzt wurden. |
(223) |
In Übereinstimmung mit den Punkten 22-23 der Umstrukturierungsmitteilung hätte der Umstrukturierungsplan nachweisen sollen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, d. h., dass die Beihilfe die Rentabilität von SACE BT wieder herstellt, ihr aber nicht die Expansion in neue Märkte oder Marktsegmente ermöglicht. Im Gegensatz dazu hat SACE BT gemäß den vorgelegten Dokumenten ihre Marktpräsenz während der Krise im Kredit- und Kautionsgeschäft („cauzioni“) in Italien leicht erhöht und hat sich vom 6. Rang im Jahr 2008 auf den 5. Rang im Jahr 2010 verbessert, während beispielsweise die Marktpräsenz von Atradius in derselben Zeit vom 3. auf den 6. Rang zurückgegangen ist (siehe Tabelle 6). |
(224) |
Kurz gesagt fehlen die grundlegenden Elemente eines Umstrukturierungsplans wie die Identifizierung der Schwierigkeiten, das Aufzeigen der Rentabilität im Base-Case-Szenario und im Stress-Szenario, die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß und Ausgleichsmaßnahmen vollständig. |
(225) |
Abschließend wird festgestellt: selbst wenn die von Italien vorgelegten Maßnahmen und der aktualisierte Geschäftsplan für 2011-2013 als Umstrukturierungsplan akzeptiert worden wären, hätten sie nicht die Anforderungen an einen Umstrukturierungsplan gemäß der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt. |
(226) |
Die Rekapitalisierungsmitteilung legt die Bedingungen fest, die ein Rekapitalisierungsinstrument zu erfüllen hat. Werden sie erfüllt, kann die Beihilfe vorübergehend gewährt werden. Für eine endgültige Bewilligung muss die Rekapitalisierungsbeihilfe um einen Umstrukturierungsplan ergänzt werden, der die Umstrukturierungsmitteilung einhält. Es existierte jedoch kein Plan, der die Umstrukturierungsmitteilung einhielt. Folglich ist es nicht erforderlich, zu beurteilen, ob die Bedingungen der dritten und vierten Maßnahme mit der Rekapitalisierungsmitteilung übereinstimmen, da sie auf keinen Fall als endgültig vereinbar angesehen werden können. |
V.3.5. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit
(227) |
Die Kommission hat keine Grundlagen für die Vereinbarkeit der zweiten, dritten und vierten Maßnahme gefunden. Sie zieht die Schlussfolgerung, dass Italien nicht die Gelegenheit genutzt hat, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um geltend zu machen, dass die zweite, dritte und vierte Maßnahme als zulässige Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurden. Die vorgelegten Dokumente erfüllen die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung nicht, da die kumulierten Anforderungen für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe, d. h. das Erreichen einer langfristigen Rentabilität, die Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß und Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen nicht erfüllt werden. |
VI. FAZIT
(228) |
Die Kommission stellt fest, dass die anfängliche Kapitalzuweisung von 100 Mio. EUR in Form von Grundkapital und der Kapitalbeitrag für Rücklagen (sogenannter „Fondo di organizzazione“) in Höhe von 5,8 Mio. EUR durch SACE für die Gründung von SACE BT im Jahr 2004 (erste Maßnahme), SACE BT keinen Vorteil verschafft haben und folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen. |
(229) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien die durch die zweite, dritte und vierte Maßnahme gewährten Beihilfen, rechtswidrig und unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags gewährt hat und zieht folglich die Schlussfolgerung, dass die Beihilfen zurückzufordern sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die anfängliche Kapitalzuweisung in Höhe von 105,8 Mio. EUR von SACE für die Gründung der SACE BT im Jahr 2004 für die vollständige Einzahlung des Grundkapitals in Höhe von 100 Mio. EUR durch SACE und SACEs Kapitalbeitrag von 5,8 Mio. EUR für die Rücklagen („Fondo di Organizzazione“) von SACE BT stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Artikel 2
Die am 5. Juni 2009 von SACE zugunsten von SACE BT durchgeführte Bereitstellung der Exzedentenrückversicherung im Umfang von 74,15 % erfolgte unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Sie ist mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar.
Das in der Maßnahme enthaltene Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen der Rückversicherungsgebühr, die ein privater Rückversicherer für einen so hohen Rückversicherungsanteil in Rechnung gestellt hätte, und der Gebühr, die SACE BT berechnet wurde. Gemäß ihrer Entscheidungspraxis (165) vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Gebühr für einen so viel höheren Anteil an einer Rückversicherung und am Risiko um mindestens 10 % hätte höher sein müssen als die Gebühr, die von den privaten Rückversicherern für den kleineren Teil der Rückversicherung und des Risikos gefordert wurde. Für den Betrag von 1,56 Mio. EUR, den SACE BT an SACE bezahlt hat, beläuft sich die zurückzufordernde Beihilfe auf 156 000 EUR.
Artikel 3
Die am 18. Juni 2009 durchgeführte Rekapitalisierung von SACE BT in Form einer Kapitalübertragung in Höhe von 29 Mio. EUR zur Deckung der von SACE BT im Jahr 2008 erwirtschafteten Verluste stellt eine Beihilfe dar, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.
Artikel 4
Die Rekapitalisierung von SACE BT, die am 4. August 2009 durchgeführt wurde, als die Hauptversammlung der Aktionäre den Kapitaltransfer in Höhe von 41 Mio. EUR von SACE auf das Kapitalkonto von SACE BT („versamento in conto capitale“) genehmigte, stellt eine Beihilfe dar, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist.
Artikel 5
(1) Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannt sind, von SACE BT zurück.
(2) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen SACE BT zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden; das sind: 156 000 EUR ab 5. Juni 2009 (Artikel 2), 29 Mio. EUR ab 18. Juni 2009 (Artikel 3) und 41 Mio. EUR ab 4. August 2009 (Artikel 4).
(3) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (166) nach der Zinseszinsformel berechnet.
(4) Die Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
(5) Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 6
(1) Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) |
Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von SACE BT zurückzufordern ist; |
b) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
c) |
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an SACE BT Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. |
(2) Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2, 3 und 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von SACE BT bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. März 2013
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 177 vom 17.6.2011, S. 6.
(2) Vgl. Fußnote 1.
(3) Am 4. Januar 2012 wurde eine erweiterte Kopie auf Englisch gesendet.
(4) Am 2. Februar 2012 wurde eine erweiterte Kopie auf Englisch gesendet.
(5) Marktfähige Risiken werden nach zwei Kriterien definiert: i) Geografie (Standort des Schuldners in der EU und/oder im Gebiet der OECD), und ii) Dauer (Risikolaufzeit von unter zwei Jahren).
(6) (ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4). Seit dem 1. Januar 2013 wendet die Kommission die neue Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung an, die am 19. Dezember 2012 veröffentlicht wurde (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).
(7) Es ermöglichte die Errichtung des Instituts für Außenhandelsversicherungsdienstleistungen — SACE.
(8) ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.
(9) Die Verwendung einer getrennter Buchführung bis SACEs Versicherung für marktfähige Risiken errichtet wurde, war von SACE bereits am 3. Dezember 2003 bei einem Gespräch im Zusammenhang mit dem Erstellen des ursprünglichen Geschäftsplans vorgesehen worden. Siehe S. 13 Anhang 11 der Stellungnahme von Italien vom 5. März 2012.
(10) Siehe S. 68-69 des Jahresberichts 2004, Online verfügbar unter: http://www.sace.it/GruppoSACE/export/sites/default/download/ar_bilanci/AR_e_bilanci/annual_report2004.pdf.
(11) SACE, Jahresbericht 2004.
(12) Siehe Anhänge 5 und 6 der Ergänzungen („Nota Integrativa“) zum SACE-Jahresabschluss für 2004, der die finanziellen Beziehungen zwischen SACE und den von SACE kontrollierten Gesellschaften darstellt. Der Abschluss zeigt die schrittweise Zunahme des Kapitals von SACE BT durch die Mittel, die von SACE im Jahr 2004 breitgestellt wurden (Zuwachs von 100 Mio. EUR am Grundkapital und 5,8 Mio. EUR sonstige Kapitalzuwächse).
(13) Die Verluste von SACE BT in Höhe von 152 087 EUR (Ende 2004) und1 573 090 EUR (Ende 2005) wurden von dem Organisationsfonds (Fondo di organizzazione) gedeckt.
(14) Für die Jahre 2005, 2006 und 2007 wurden die Risiken in den OECD-Ländern als vollumfänglich marktfähig angesehen und die in den Nicht-OECD-Ländern als nicht marktfähig.
Quelle:Stellungnahme von Italien, Abschlüsse von SACE und SACE BT.
(15) Am 14. Januar 2009 verkündete SACE die Eingliederung von SACE Surety in SACE BT. Die Fusion war im Dezember 2008 von ISVAP genehmigt worden. Siehe Jahresbericht 2008 von SACE.
(16) Siehe Anhang Nr. 14 — ISVAP: Protokoll der Ergebnisse der Prüfung bei SACE BT, 11. Oktober 2010 (Verbale degli accertamenti ispettivi effettuati presso SACE BT, 11.10.2010), S. 11, Stellungnahme von Italien vom 5. März 2012.
(17) Die Informationen sind auf der Website von SACE verfügbar.
(18) Die versicherungstechnische Leistung eines Versicherers wird an der Schaden-Kosten-Quote gemessen. Das ist das Verhältnis zwischen Verlusten und Ausgaben auf der einen Seite und Versicherungsprämien auf der anderen Seite. Eine Schaden-Kosten-Quote von unter 100 % weist auf eine Rentabilität der Versicherungsabschlüsse hin. Liegt die Quote über 100 %, weist sie auf einen Verlust hin. Eine Gesellschaft mit einer Schaden-Kosten-Quote von über 100 % kann aber aufgrund von Anlageerträgen trotzdem rentabel sein. Im Bereich der Nichtlebensversicherung und insbesondere im Fall von Kreditversicherungen wird eine Schaden-Kosten-Quote von unter 100 % erwartet.
(19) Die Kapitalinvestition in Höhe von 105,8 Mio. EUR in SACE BT wurde im Jahresabschluss 2004 von SACE verzeichnet (als Investitionen in kontrollierte Unternehmen).
(20) Die Rückversicherungsstruktur von SACE BT für marktfähige Risiken, wie sie am 22. April 2008 vom Verwaltungsrat genehmigt wurde, umfasst eine Quotenrückversicherung und eine Exzedentenrückversicherung (siehe Anhang Nr. 14 — ISVAP: Protokoll der Ergebnisse der Prüfung bei SACE BT, 11. Oktober 2010 (Verbale degli accertamenti ispettivi effettuati presso SACE BT, 11.10.2010), S. 55 der Stellungnahme Italiens vom 5. März 2012). Die Quotenrückversicherung ist eine Art der Versicherung, bei der der Erstversicherer einen vereinbarten Prozentsatz jedes Risikos zediert, das er versichert und das in eine Klasse oder in Klassen von Geschäften fällt, für die ein Rückversicherungsvertrag besteht. Ein Exzedentenrückversicherungsvertrag ist ein Versicherungsvertrag, bei dem die Rückversicherung nur greift, wenn ein bestimmter Verlust (oder bestimmte Gruppen von Verlusten) einen vereinbarten Schwellenwert, Selbstbehalt genannt, übersteigen. Üblicherweise tritt diese Versicherung nur bis zu einem bestimmten Grenzbetrag ein.
(21) Diese Kapitalerhöhung wurde anschließend teilweise (31,5 Mio. EUR) zur Deckung der Verluste verwendet, die SACE BT im Jahr 2009 verzeichnete. Siehe Anhang Nr. 14 — ISVAP: Protokoll der Ergebnisse der Prüfung bei SACE BT, 11. Oktober 2010 (Verbale degli accertamenti ispettivi effettuati presso SACE BT, 11.10.2010), S. 5 der Stellungnahme Italiens vom 5. März 2012. Als der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2009 endende Jahr gebilligt wurde, hat die Hauptversammlung der Anteilseigner von SACE BT am 20. April 2010 entschieden, die Verluste, die Ende 2009 verzeichnet wurden, d. h. 34 081 254 EUR, durch Verwendung des „Fondo di Organizzazione“ in einer Höhe von 2 534 805 EUR und durch eine Kapitalübertragung („versamento in conto capitale“) in Höhe von 31 546 449 EUR zu decken.
(22) Siehe die Erwiderung von SACE auf das Auskunftsersuchen, 15. September 2011, S. 11.
(23) Für die Berechnung des ROAE wurden angenommenen Steuerauswirkungen („effetto fiscale figurativo“) bei der Bestimmung des Nettogewinns berücksichtigt (siehe S. 163 des ursprünglichen Geschäftsplans).
(24) Stardust Marine Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, [I], Slg. 2002, I-4397.
(25) GEI, T-68/03, II-2911, Slg. 2007 — Olympic Airways/Kommission.
(26) GEI, T-422/03, II-1161, Slg. 2008 — SIC/Kommission.
(27) Siehe Anhang I der Antwort des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, 15. September 2011.
(28) Quelle: Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Erwiderung auf das Auskunftsersuchen, eingereicht am 5. März 2012, S. 2.
(29) Quelle: SACE — Erwiderung auf das Auskunftsersuchen, Punkt 9, eingereicht am 5. März 2012, S. 2.
(30) Mit den Unterlagen, die für die Sitzung des Verwaltungsrats vom 28. April 2004 vorbereitet wurden, sollten angesichts der Kapitalausstattung von SACE 2, der zukünftigen SACE BT Schätzungen über das „freie Kapital“ von SACE bereitgestellt werden. Siehe Anhang 1 — Comunicazione dell'AD al CdA di SACE S.p.A. in vista della riunione del CdA del 28 aprile 2004, zu der Stellungnahme, die SACE am 5. März 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss einreichte.
(31) Für weitere Daten siehe S. 4 der Stellungnahme, die SACE am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss einreichte.
(32) Quelle: Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Antwort auf das Auskunftsersuchen, eingereicht am 5. März 2012, S. 2.
(33) Quelle: Stellungnahme, die SACE am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss einreichte, S. 8 und Protokoll der Sitzung zwischen den Vertretern von SACE BT, SACE, den italienischen Behörden und den Kommissionsdienststellen am 13. Juli 2011.
(34) Siehe beispielsweise Kapitel II, S. 7 des ursprünglichen Geschäftsplans.
(35) Siehe S. 9 der Stellungnahme, die SACE am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss einreichte. SACE wiederholte den Standpunkt, der bereits vor dem Eröffnungsbeschluss von Italien zum Ausdruck gebracht worden war. Siehe Absatz 1 auf S. 15 der Stellungnahme von Italien vom 12. Februar 2008.
(36) Der ursprüngliche Geschäftsplan sah vor, dass SACE BT im Jahr 2008 einen Anteil von 12,6 % auf dem italienischen Markt mit einem Prämienvolumen von 67,2 Mio. EUR hätte.
(37) Siehe SACE — Antwort auf das Auskunftsersuchen, eingereicht am 15. September 2011, S. 17.
(38) Siehe Anhang 1 der Antwort von SACE, 15. September 2011, S. 8.
(39) Anhang 8 der Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde.
(40) Siehe Anhänge 5-7 der Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde.
(41) Siehe Anhang 2 der Stellungnahme von SACE, die am 15. September 2011 eingereicht wurde und in der verschiedene Initiativen für Akquisitionen aufgeführt sind, entweder in Kooperation mit anderen Marktteilnehmern, d. h. KUP (mit SA Ducroire) in der Mitteilung vom 19. Juli 2006, TINUBU SQUARE (mit ONDD und CESCE) in den Mitteilungen vom 19. Juli und 8. September 2006 und MEHIB (mit SA Ducroire) in den Mitteilungen vom 8. Februar und 18. Juni 2007 oder allein, d. h. CGIC (mit der Option, dass die Muttergesellschaft SACE selbst statt SACE BT als Kaufinteressent auftritt) in der Mitteilung vom 15. September 2008.
(42) Siehe Anhang 1 der Antwort von SACE, die am 15. September 2011 eingereicht wurde, S. 8.
(43) SACE brachte auch vor, dass SACE BT früher Gewinne erwirtschaftet habe, als im Plan vorgesehen gewesen sei, nämlich bereits im Jahr 2006 und legte den folgenden Vergleich zwischen den tatsächlich verzeichneten Gewinnen/Verlusten und den prognostizierten vor: Im Jahr 2005: – 1,5 Mio. EUR (im Plan – 2,4 Mio. EUR); 2006: + 0,1 Mio. EUR (im Plan: – 0,4 Mio. EUR); 2007: – 1 Mio. EUR (im Plan: + 3,1 Mio. EUR); 2008: – 29,4 Mio. EUR (im Plan: + 3,7 Mio. EUR). Siehe Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde, S. 6, Fußnote 2.
(44) Sie umfasste folglich auch eine Ausweitung der Prognosen bis 2009.
(45) Siehe Anhang 9 der Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde.
(46) Siehe S. 8 und 10 des aktualisierten Geschäftsplans.
(47) Wenn 2009 das Bezugsjahr ist (wie in dem aktualisierten Geschäftsplan) und nicht 2008 und folglich ein Gewinn von 4,8 Mio. EUR berücksichtigt wird, erreicht die „implizierte Ex-ante“ Eigenkapitalrendite nach den Akquisitionen und den Synergien 11,8 %.
(48) Laut Italiens Stellungnahme vom 5. März 2012 — Antwort von SACE (Punkt 16, S. 5) prognostizierte der externe Berater für 2009 (fünftes Jahr nach der Akquisition) eine Eigenkapitalrendite von 9,8 % bei einer Akquisition von 100 % an Assedile, die mit ungefähr 40 Mio. EUR bewertet wurde (siehe Progetto Zorro, 30. Mai 2005, S. 30). Folglich berechnete SACE einen Gewinn von 3,9 Mio. EUR nach der Akquisition von 100 % an Assedile: 40 Mio. EUR * 9,8 % Eigenkapitalrendite (und 2,7 Mio. EUR für 70 % an Assedile).
(49) Laut der Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde (S. 21) sahen die von dem externen Berater erstellten Finanzprognosen für die Akquisition von KUP für 2011 (fünftes Jahr nach der Akquisition) erwartete Nettogewinne in Höhe von 3,5 Mio. EUR vor. Also, 33 % * 3,5 Mio. = 1,2 Mio. EUR. Dividiert man die erwartete Rendite durch die anfängliche Investition würde SACE BT eine Eigenkapitalrendite von 8,7 % erlangen.
(50) Siehe SACE — Antwort auf das Auskunftsersuchen, 15. September 2011, S. 4.
(51) Siehe SACE — Antwort auf das Auskunftsersuchen, Punkt 12, eingereicht am 5. März 2012, S. 2-3.
(52) Laut dem aktualisierten Geschäftsplan hatte Euler Hermes SIAC 2003 in Italien einen Marktanteil von 47,5 %, Atradius-SIC (Italien) von 20,1 % und Coface Italien (Viscontea Coface) von 17,9 %.
(53) Diese Behauptung Italiens wird nicht von dem ursprünglichen Geschäftsplan unterstützt, der von dem externen Berater erstellt wurde. Nach Anhang 1 des Plans — „La best practice del mercato. Benchmarking sui principali players“, vom Februar 2004 (siehe Italiens Stellungnahme vom 12. Februar 2008, Anhang 1) waren sowohl Viscontea Coface als auch Euler Hermes SIAC im Kautionsgeschäft tätig (siehe S. 17 und 34 des Anhangs).
(54) In Bezug auf die Vergütung, die SACE BT an SACE gezahlt hat, siehe die Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde, S. 30.
(55) Siehe SACE — Antwort auf das Auskunftsersuchen, 15. September 2011, S. 7.
(56) Siehe SACE — Antwort auf das Auskunftsersuchen, Punkt 13, das am 5. März 2012 vorgelegt wurde, S. 3.
(57) Siehe die Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde, S. 25.
(58) Gemäß der Exportkredit-Mitteilung wird die Ausweichklausel für vorübergehend nicht marktfähige Risiken verwendet, d. h. für marktfähige Exportkreditrisiken, für die ein Versicherungsschutz von privaten Exportkreditversicherern oder von staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherern, die auf eigen Rechnung tätig sind, aufgrund des Fehlens von Versicherungs- oder Rückversicherungskapazitäten vorübergehend nicht verfügbar ist. Unter solchen Umständen können diese vorübergehend nicht marktfähigen Risiken möglicherweise von einem staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer für nicht marktfähige Risiken, die für Rechnung oder mit der Garantie des Staates versichert werden, übernommen werden. Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die genannte Ausweichklausel in Anspruch zu nehmen, teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
(59) Siehe die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereichte Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, S. 5.
(60) Siehe die Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde, S. 29.
(61) Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde, S. 33, 36 und 37.
(62) Laut den Versicherungsrichtlinien ist der Zweck der Schwankungsrückstellungen, Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre auszugleichen oder besonderen Risiken Rechnung zu tragen. Sie sind Teil der versicherungstechnischen Rückstellungen der Bilanz und Veränderungen der Schwankungsrückstellungen sind in den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Siehe CEIOPS — Summary of a survey on equalisation provisions (Zusammenfassung einer Studie über Schwankungsrückstellungen), Januar 2009, S. 2, online abrufbar unter: https://eiopa.europa.eu/fileadmin/tx_dam/files/publications/reports/CEIOPS-DOC-32-08-Summary-of-a-survey-on-equalisation-provisions.pdf
(63) Siehe Stellungnahme, die SACE am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf das Auskunftsersuchen eingereicht hat, S. 45. SACE zitiert die Daten des Unternehmens Dealogic, das feststellt, dass sich Fusionen und Akquisitionen im europäischen Finanzsektor im Jahr 2009 (176 Mrd. EUR) verglichen mit 2008 praktisch halbiert haben. Ungefähr 50 % aller Transaktionen im Jahr 2009 betrafen notleidende Vermögenswerte.
(64) Siehe SACE — Antwort auf das Auskunftsersuchen, Punkt 14, eingereicht am 5. März 2012, S. 4.
(65) Vertrauliche Informationen.
(66) Zur Illustration dieses Arguments verwies Italien auf die folgende Rechtssache: C-303/88 Italien/Kommission („ENI/Lanerossi“), Slg. 1991, I-1433, Randnummer 21 (siehe die Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde, S. 36).
(67) Das Risikomanagement wird zur Muttergesellschaft, SACE ausgegliedert. Siehe Erwägungsgrund 25.
(68) Siehe SACE — Erwiderung auf das Auskunftsersuchen, Punkt 19, eingereicht am 5. März 2012, S. 6.
(69) […].
(70) Siehe die Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde, S. 33.
(71) Umfasst auch die Lebensversicherungen („include il ramo vita“), die 2009 ausgegliedert wurden.
(72) Im Geschäftsplan 2010-2011 enthaltene Prognosen, S. 8, am 4. August 2009 vom Verwaltungsrat von SACE BT angenommen (siehe Anhang 4 — Protokoll der Verwaltungsratssitzung von SACE BT, 4. August 2009, eingereicht am 9. Juni 2010).
(73) Im aktualisierten Geschäftsplan 2011-2013 enthaltene Prognosen („Aggiornamento Piano Industriale“), S. 8 und 19, vom Verwaltungsrat von SACE BT genehmigt am 24. November 2011. (siehe Anhang 8 — Protokoll der Verwaltungsratssitzung von SACE BT, 24. November 2011, eingereicht am 30. März 2012).
(74) Bruttoprämien decken im Gegensatz zu Prämien abzüglich der Rückversicherungskosten auch den Teil des Risikos ab, der an Rückversicherer zediert wurde.
(75) Eigenkapitalrendite errechnet als Ertrag vor Steuern/Eigenkapital („patrimonio netto“) unter Annahme von nicht ausgeschütteten Gewinnen und einer Kapitalausstattung von 108,7 Mio. EUR am 31. Dezember 2011.
(76) Berechnungen der Kommission auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und der Prognosen für 2011-2013.
(77) ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.
(78) Siehe die Stellungnahme von SACE, eingereicht am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss, S. 52.
(79) Siehe die Stellungnahme von SACE, eingereicht am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss, S. 30-31.
(80) Siehe die Stellungnahme von SACE, eingereicht am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss, S. 47.
(81) Stellungnahme von SACE, eingereicht am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss, S. 6-7.
(82) Siehe Erwägungsgrund 64 des Eröffnungsbeschlusses.
(83) Siehe die Stellungnahme von SACE, eingereicht am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss, S. 7.
(84) Siehe Ministerium für Wirtschaft und Finanzen — Antwort auf das Auskunftsersuchen, 15. September 2011, S. 6.
(85) Rechtssache C-261/89 Italien gegen Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnummer 8; verbundene Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 Spanien gegen Kommission, vorstehend zitiert, Randnummer 21; Rechtssache C-42/93 Spanien gegen Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnummer 13.
(86) Siehe Punkte 3.1. und 3.2. der Exportkredit-Mitteilung, den Hinweis der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 107 und 108 AEUV) auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG 9-1984) und Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten, Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).
(87) Siehe Urteil vom 6. März 2003, T-228/99, T-233/99 WestLB und Nordrhein-Westfalen gegen Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnummer 314.
(88) Siehe Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission (T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnummern 254-255, 270).
(89) Siehe Kommission gegen Électricité de France (EDF), Urteil vom 5. Juni 2012, Rechtssache C-124/10 P, Slg. 2012, 0000, Randnummern 82-84 und 105.
(90) Siehe Kommission gegen Électricité de France (EDF), Urteil vom 5. Juni 2012, Rechtssache C-124/10 P, Slg. 2012, 0000, Randnummer 86.
(91) In Bezug auf den Vergleich zwischen der staatlichen Intervention und dem vergleichbaren Szenario einer Abwicklung der entsprechenden Gesellschaft und den Kosten, die bei dem letztgenannten Szenario zu berücksichtigen wären, siehe die Urteile vom 28. Februar 2003, Gröditzer (C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnummern 133-141) und vom 14. September 1994, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnummern 21-22).
(92) Siehe S. 41 von Anhang 22 — Abschlüsse von SACE am 31.12.2004, Stellungnahme von Italien vom 12. Februar 2008: „Detta ‚gestione‘ si è conclusa nel corso dell'anno, sia in seguito alla naturale scadenza dei contratti assicurativi che prevedevano la copertura dei rischi di mercato, sia mediante disdetta dei contratti in essere. I rischi in argomento sono stati progressivamente assunti con nuovi contratti dalla società partecipata SACE BT S.pA., costituita in data 27 maggio 2004.“
(93) Damals das Institut für Außenhandelsversicherungsdienstleistungen- SACE (Instituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero — SACE).
(94) Siehe Anhänge 10 und 11, SACE — Antwort auf das Auskunftsersuchen, eingereicht am 5. März 2012.
(95) Siehe Anhang 10 — Protokoll der Verwaltungsratssitzung des Instituts für Außenhandelsversicherungsdienstleistungen — SACE vom 21. November 2003 (Verbale della riunione del Consiglio di Amministrazione dell'Instituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero, 21 novembre 2003), S. 5-7, Stellungnahme von Italien, 5. März 2012.
(96) Siehe Anhang 10 — Präsentation für den Verwaltungsrat: Bewertung des potenziellen Markts für SACE für eine mögliche Entwicklung, 21. November 2003 (Presentazione al Consiglio di Amministrazione: Valutare il mercato potenziale di SACE per definirne gli spazi di crescita possibili, 21 novembre 2003), S. 43, Stellungnahme von Italien, 5. März 2012.
(97) Siehe Anhang 1 der Antwort von SACE vom 15. September 2011 auf das Auskunftsersuchen, S. 7.
(98) Bewerten oder überprüfen mit Hilfe eines Benchmarks (ein Standard oder ein Bezugspunkt mit dem Dinge verglichen oder bewertet werden können).
(99) Der für 100 % an Assedile bezahlte Gesamtpreis belief sich auf 41,8 Mio. EUR. Der von dem Berater genannte Spielraum lag zwischen 41,2 und 44,7 Mio. EUR (siehe die Stellungnahme von SACE S.P.A., die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss vorgelegt wurde, S. 20, und Anhang 11). Für den ersten Erwerb von 70 % an Assedile, lag der Preis sogar unterhalb des Bewertungsbereichs. 27 Mio. EUR für 70 %, was 38,5 Mio. EUR für das gesamte Unternehmen entsprach. Der Preis für die Akquisition von 30 % an Assedile am 6. März 2008 wurde auf der Grundlage einer erneuten Bewertung von Assedile bestimmt. Dies wurde in der Anteilseignervereinbarung am Tag der Akquisition der 70 % (30. September 2005) so vorgesehen. Der Preis entsprach einem Wert von ungefähr 41,8 Mio. EUR für 100 %. Also bezahlte SACE BT im Jahr 2008 den verbleibenden Teil in Höhe von 14,8 Mio. EUR (Siehe SACE — Erwiderung auf das Auskunftsersuchen, 15. September 2011, S. 10-11).
(100) Laut dem Jahresbericht 2008 von SACE BT (siehe S. 22-23) wurde die Strategie der internationalen Expansion angesichts der weltweiten Krise überdacht und die Aufmerksamkeit verstärkt auf den heimischen Markt gerichtet. Da KUP schlechtere finanzielle Ergebnisse erwirtschaftete, als erwartet und angesichts der wirtschaftlichen Situation in Osteuropa, vertrat der Verwaltungsrat die Ansicht, dass die investierten Beträge nicht wiedererlangt werden könnten.
(101) SACE BT verzeichnete einen Verlust in Höhe von 2,2 Mio. EUR, verglichen mit dem Anschaffungswert von 13,3 Mio. EUR. Ende 2009 verbuchte Ducroire eine Anpassung nach unten in Höhe von 12,3 Mio. EUR für die Bewertung seines Anteils von 66 % an KUP (für den Ducroire 13,3 Mio. EUR für 33 % und weitere 11,1 Mio. EUR an SACE BT bezahlt hatte = 24,4 Mio. EUR), siehe Anmerkungen von SACE vom 5. Mai 2011, S. 22 und Jahresbericht 2009 von Ducroire, S. 28.
(102) Gemäß der Stellungnahme von Italien vom 8. April 2010 (S. 5, Absatz 2) bezieht sich die Deckung lediglich auf die marktfähigen Risiken.
(103) Siehe Anhang 14 — ISVAP: Protokoll der Prüfergebnisse bei SACE BT, 11. Oktober 2010 (Verbale degli accertamenti ispettivi effettuati presso SACE BT, 11.10.2010), S. 55, Stellungnahme von Italien, 5. März 2012.
(104) […].
(105) […].
(106) Siehe Erwägungsgrund 93 des Kommissionsbeschlusses C(2011) 7756 final vom 23. November 2011 in der Rechtssache SA.27386 (C 28/10) — System der kurzfristigen Exportkreditversicherung — Portugal, noch nicht veröffentlicht.
(107) Siehe Erwägungsgrund 68 des Kommissionsbeschlusses C(2011) 7756 final vom 23. November 2011 in der Rechtssache SA.27386 (C 28/10) — System der kurzfristigen Exportkreditversicherung — Portugal, noch nicht veröffentlicht.
(108) Im Fall der Regelung der kurzfristigen Exportkreditversicherung — Portugal (Kommissionsbeschluss C(2011) 7756 final vom 23. November 2011 in der Rechtssache SA.27386 (C 28/10), Erwägungsgrund 93, noch nicht veröffentlicht) hat die Kommission eine Methode für die Berechnung des zurückzufordernden Betrags entwickelt (erklärt im Anhang zu diesem Beschluss). Diese Methode basiert auf vernünftigen Überlegungen und auf der gängigen Marktpraxis. Gemäß dieser Methode entspricht der theoretische Marktpreis der vom Staat gewährten Deckung 110 % des Preises (im Sinne von Prämienraten), den der private Versicherer im Fall jedes individuellen Kunden berechnet.
(109) […].
(110) Zu diesem Zeitpunkt waren der Muttergesellschaft SACE die beträchtlichen Verluste bereits bekannt, die SACE BT im ersten Vierteljahr 2009 verzeichnet hat.
(111) Siehe Anhang 1 — Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE am 26. Mai 2009 (Verbale della riunione del CdA di SACE S.p.A., 26 maggio 2009), S. 4, Stellungnahme von Italien, 5.März 2012.
(112) Siehe die Stellungsnahme Italiens in dem Schreiben vom 8. Juni 2010, S. 2.
(113) Siehe die Stellungsnahme Italiens in dem Schreiben vom 8. Juni 2010, Anhang 7, S. 29.
(114) Siehe GEI, Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96 Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH and Lech-Stahlwerke GmbH gegen Kommission,Slg. 1999, II-17, Randnummer 116.
(115) Siehe Beschluss 96/278/EG der Kommission (ABl. L 104 von 27.4.1996, S. 25) — Iberia, Randnummer 15 von Teil VII.
(116) Siehe EuGH, Rechtssache C-305/89 Italien gegen Kommission („ALFA Romeo“), Slg. 1991, I-1601, Randnummer 22; Entscheidung 94/662/EG der Kommission (ABl. L 258 vom 6.10.1994, S. 26), Randnummer 21 Teil VII — Air France; und Entscheidung 97/789/EG der Kommission (ABl. L 322 vom 25.1.1997, S. 44) — Alitalia, Randnummer 6 von Teil VII.
(117) Laut den Abschlüssen 2009 von SACE und gemäß den Anhängen 5-7 der Erläuterungen zu den Abschlüssen beliefen sich die Aufstockungen bei der Tochtergesellschaft SACE BT auf 70 Mio. EUR.
(118) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).
(119) Siehe Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag, Randnummer 36.
(120) SACE führt als eines der Argumente auch eine Neuorientierung der Geschäftstätigkeit an (siehe Stellungnahme von SACE, eingereicht am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss, S. 36). In der Praxis gibt Italien nach einer spezifischen Anfrage von Seiten der Kommission aber zu, dass SACE keine signifikante Änderung in SACE BTs Geschäftsgang vorhersieht (siehe SACE, Antwort auf das Auskunftsersuchen, 15. September 2011, S. 13).
(121) Siehe Urteil ENI/Lanerossi, Randnummer 21.
(122) Siehe Urteil ENI/Lanerossi, Randnummer 22.
(123) Quelle: Stellungnahme von Italien in dem Schreiben vom 8. Juni 2010, Anhang 7, S. 28.
(124) Sein Betafaktor, eine Kennzahl, die zeigt, wie risikobehaftet ein Unternehmen verglichen mit dem gesamten Finanzmarkt ist, lag 2000-2004 bei 0,8, wobei 1 dem Finanzmarktrisiko insgesamt entspricht.
(125) Quelle der Daten, die für die Berechnung des Buchwerts des Eigenkapitals herangezogen wurden — http://www.eulerhermes.com/finance/financial-resources/Documents/Financial-results/2009/Q1/Q1-2009-Presentation-analysts.pdf, für den Aktienpreis: http://www.eulerhermes.com/finance/share/share-price.aspx.
(126) Bei der Präsentation seines Ergebnisses für das QI/2009 vom 6. Mai 2009 stellte Euler-Hermes fest, dass die Welt die tiefste Rezession des Handels seit 50 Jahren erlebe und dass Unternehmensinsolvenzen steigen würden (siehe S.5 und 7 der Präsentation verfügbar unter: http://www.eulerhermes.com/finance/financial-resources/Documents/Financial-results/2009/Q1/Q1-2009-Presentation-analysts.pdf).
(127) Siehe Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2), Randnummer 12.
(128) Stardust Marine, Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, I-4397.
(129) GEI, Rechtssache T-68/03 Olympic Airways gegen Kommission, Slg. 2007, II-2911, Randnummern 312-319.
(130) Rechtssache T-442/03 SIC gegen Kommission, Slg. 2008, II-1161.
(131) Randnummer 110.
(132) Randnummer 105.
(133) Siehe Randnummern 52, 54, 55 und 56 des Urteils Stardust Marine.
(134) Siehe auch Artikel 13 Absatz 2 der Satzung von SACE, abrufbar unter: http://www.sace.it/GruppoSACE/export/sites/default/download/normativa/nuovo_statuto.pdf
(135) Siehe das Urteil Stardust Marine vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, I, Slg. 2002, I-4397, Randnummer 55, wo die Rechtssache C-303/88 Italienische Republik gegen Kommission, I-01433, Slg. 1991, Randnummern 11 und 12 und Rechtssache C-305/89 Italienische Republik gegen Kommission, I-01603, Slg. 1991, Randnummern 13 und 14 zitiert werden.
(136) Artikel 6.12 des Gesetzesdekrets Nr. 269 vom. 269 vom 30. September 2003 in der Fassung des Gesetzes Nr. 326 vom 24. November 2003, in die es mit Änderungen umgewandelt wurde.
(137) In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass bei der Prüfung der ersten Maßnahme, das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals von SACE BT konsultiert wurde. Siehe Anhang 2 — Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE („Consiglio di Amministrazione“) vom 28. April 2004 (Verbale della Riunione del Consiglio di Amministrazione di SACE S.p.A., 28 aprile 2004) zu der Stellungnahme, die SACE am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht hat, S. 74-75: „… was die Höhe des Grundkapitals von SACE 2 angeht (der vorübergehende Name der neu zu gründenen Gesellschaft, die nachfolgende SACE BT), wurde dieser nach Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vorübergehend auf 100 Mio. EUR festgesetzt“ („… riguardo all'ammontare del capitale sociale di Sace 2, sentito il Ministero dell'Economia e delle Finanze, esso e stato preliminarmente quantificato in 100 milioni di euro“).
(138) Als SACE 2004 eine Aktiengesellschaft wurde und die erste Maßnahme genehmigt wurde, behielten die meisten Mitglieder des Verwaltungsrats („Consiglio di Amministrazione“) von SACE ihre Stellung in der italienischen Verwaltung bei, d. h. im Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, im Außenministerium oder in anderen öffentlichen Institutionen (Institut zur Förderung der Industrie — Istituto per la Promozione Industriale, Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen — Autorità per le garanzie nelle comunicazioni und italienisches Institut für Außenhandel — Istituto nazionale per il Commercio Estero). Insbesondere hat der Verwaltungsratsvorsitzende von SACE zu dem Zeitpunkt auch seine Position im Ministerium für Wirtschaft und Finanzen beibehalten. Ihm oblag die Verantwortung für internationale Finanzbeziehungen.
(139) Siehe Anhang 8 — Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE vom 1. April 2009 (Verbale della riunione del CdA di SACE S.p.A., 1 aprile 2009), S. 8, Stellungnahme von Italien, 5. März 2012:
„… (iii) sull'opportunità che, in tale ottica, non vi sia una diminuzione di volume tanto sul versante assicurativo“ non a mercato „quanto sel versante dell'assicurazione dei rischi a mercato“.
(140) Siehe Anhang 8 — Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE vom 1. April 2009 (Verbale della riunione del CdA di SACE S.p.A., 1 aprile 2009), S. 9, Stellungnahme von Italien, 5. März 2012:
„… l'attività di support al sistema delle imprese svolta dalla SACE non sempre viene chiaramente percepita all'esterno, concordando, altresì, sull'importanza del percorso di sostegno a SACE BT, anche mediante la ricapitalizzazione della stessa“.
(141) Siehe Anhang 8 — Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE vom 1. April 2009 (Verbale della riunione del CdA di SACE S.p.A., 1 aprile 2009), S. 8, Stellungnahme von Italien, 5. März 2012:
„… (ii) l'importanza del percorso di sostegno a SACE BT, mediante il quale il Gruppe SACE adempie alla propria funzione istituzionale di supporto al sistema delle imprese italiane“.
(142) Siehe S. 1 der Pressemitteilung, abrufbar unter: http://www.sace.it/GruppoSACE/export/sites/default/download/comunicati/2009/20090401_-_Comunicato_Bilancio_2008_Gruppo_SACE_e_controllate_-_final__11_.pdf
(143) SACE war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die dem öffentlichen Recht unterlag. Am 1. Januar 2004, also kurz bevor SACE BT gegründet und die erste Maßnahme beschlossen wurde, wurde SACE in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Tatsache, dass SACE BT mit einem Kapital von 105,8 Mio. EUR kurz nach der Änderung des Rechtsstatus von SACE gegründet wurde, scheint ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Staates zur Umstrukturierung von SACE im Jahr 2004 die Gründung von SACE BT umfasste.
(144) Siehe Anhang 1 — Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE vom 26. Mai 2009 (Verbale della riunione del CdA di SACE S.p.A., 26 maggio 2009), S. 3-4, Stellungnahme von Italien, 5. März 2012:
„[…]“..
(145) Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE BT („Consiglio di Amministrazione“) vom 27. Mai 2009 (Verbale della Riunione del Consiglio di Administrazione di SACE BT S.p.A., 27 maggio 2009), eingereicht am 9. Juni 2010, S. 5: „nella valutazione dei risultati della Società e del revised budget deve considerarsi la mission di sostegno al mercato che SACE BT deve continuare a perseguire“.
(146) Darüber hinaus wird festgestellt, dass die italienische Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato) SACE BT im Jahr 2009 bei der Genehmigung der Übertragung der Lebensversicherungssparte von SACE BT auf die Gesellschaft Vittoria Assicurazioni S.p.A. als „[…] ein indirekt vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen kontrolliertes Unternehmen […]“ darstellte. Siehe Bulletin Nr. 15 vom 4. Mai 2009, S. 7, C10007 — Vittoria Assicurazioni/Ramo di Azienda di SACE BT, Provvedimento n. 19768, available online at: http://www.agcm.it/trasp-statistiche/doc_download/868-15-09.html.
(147) Siehe Anhang 16 — „Memo Risikomanagement SACE S.p.A., 19. März 2009“ zur Stellungnahme von SACE, die am 5. Mai 2011 in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss eingereicht wurde. Die Mitteilung basierte auf dem von dem Versicherungsmakler […] verfassten Bericht vom 14. November 2008: „Analisi pro Rinnovo 2009 — Portafoglio Marketable“. Der Bericht enthält eine detaillierte Analyse des technischen Trends der Gesellschaft und insbesondere der Auswirkungen, die die aktuellen Rückversicherungsverträge (die Ende 2008 bestehenden Verträge) auf das Ergebnis und den derzeitigen und zukünftigen Kapitalbedarf („requisiti patrimonial“) hatten.
(148) Siehe Anhang 5 — Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SACE vom 1. April 2009 (Verbale della riunione del CdA di SACE S.p.A., 1 aprile 2009), S. 3, Stellungnahme von Italien, 5. März 2012:
„… una dotazione riassicurativa da parte di SACE S.p.A. in favore della controllata SACE BT, al fine di consentirle un mantenimento della propria capacità di affidamento, in particolare nel segmento delle piccole medie imprese.
Il Consiglio di Amministrazione approva la partecipazione della società al Tratatto Excess Loss a copertura delle quote non accettate da riassicuratori di mercato e fino ad una massima perdita potenziale di EUR 48 mln. Le condizioni economiche praticate dovranno essere a mercato e pari a quelle accettate dai riassicuratori privati“
(149) Artikel 4 Absatz 6 der Satzung von SACE sieht Folgendes vor: „Die Gesellschaft kann Rückversicherungs- und Mitversicherungsverträge mit bevollmächtigten italienischen Einrichtungen oder Unternehmen, mit ausländischen Einrichtungen oder Unternehmen oder mit internationalen Organisationen abschließen und zu Marktbedingungen mit führenden Marktteilnehmern Verträge zur Deckung versicherbarer Risiken abschließen.“ („La Società può concludere accordi di riassicurazione e coassicurazione con enti o imprese italiani autorizzati, con enti o imprese esteri o con organismi internazionali, nonché stipulare contratti di copertura del rischio assicurativo, a condizioni di mercato, con primari operatori del settore“).
(150) Siehe auch Punkte 3 und 2.1 der Exportkredit-Mitteilung.
(151)„3.2. Durch die in Nummer 3.1 aufgeführten Maßnahmen (unter anderem die Bereitstellung von Kapital) erhalten die begünstigten Exportkreditversicherungsunternehmen einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Exportkreditversicherern bzw. können diesen erhalten. Solche bestimmten Unternehmen gewährten finanziellen Vorteile verfälschen den Wettbewerb und stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
[…].
Die in Nummer 3.1 aufgeführten finanziellen Vorteile in Bezug auf marktfähige Risiken […] führen sie zu einem unterschiedlichen Versicherungsschutz für marktfähige Risiken in verschiedenen Mitgliedstaaten und verfälschen hierdurch den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten“
(152) Die verfügbaren Informationen beziehen sich lediglich auf das Kautionsgeschäft (i dati riportati sono relativi solo at ramo cauzioni).
Quelle:Geschäftsplan 2010-2011, genehmigt vom Verwaltungsrat von SACE BT am 4. August 2009 und der aktualisierte Geschäftsplan 2011-2013, genehmigt vom Verwaltungsrat von SACE BT am 24. November 2011.
(153) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.
(154) Siehe Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgrund 137.
(155) Siehe Stellungnahme Italiens mittels Schreiben vom 8. Juni 2010, Anhang 7, S. 29.
(156) Siehe Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, Artikel 3 Absatz 1.
(157) Mitteilung der Kommission—Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).
(158) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(159) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.
(160) ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.
(161) ABl. C 307 vom 11.12.2004, S. 12.
(162) ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 22.
(163) Nachdem die Exportkredit-Mitteilung im Jahr 2010 nach der Annahme der Maßnahmen erneut geändert worden war (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 6) wurde sie kürzlich durch eine neue Mitteilung zur kurzfristigen Exportkreditversicherung ersetzt (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1), die erst seit dem 1. Januar 2013 angewendet wird („neue Exportkredit-Mitteilung“). Die Kommission stellt jedenfalls der Vollständigkeit halber fest, dass sich ihre in den nachfolgenden Erwägungsgründen dargelegte Beurteilung durch die Bestimmungen der neuen Exportkredit-Mitteilung nicht ändern würde.
(164) ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.
(165) Siehe Kommissionsbeschluss C(2011) 7756 final vom 23.11.2011 in der Beihilfesache SA.27386 (C 28/2010) — System der kurzfristigen Exportkreditversicherung — Portugal, noch nicht veröffentlicht.
(166) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
ANGABEN ZU DEN GEWÄHRTEN, ZURÜCKZUFORDERNDEN BZW. BEREITS ZURÜCKGEZAHLTEN BEIHILFEBETRÄGEN
Begünstigter |
Gesamtbetrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen (1) |
Gesamtbetrag der Rückforderung (1) (Hauptforderung) |
Gesamtbetrag der Rückzahlungen (1) |
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Hauptforderung |
Zinsen |
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(1) Mio.in Landeswährung.
12.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/64 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. August 2014
über die Gründung der Digitalen Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC)
(2014/526/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Serbien, Slowenien und Zypern haben bei der Kommission die Gründung einer Digitalen Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden „DARIA ERIC“) beantragt. |
(2) |
Frankreich wurde von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Serbien, Slowenien und Zypern als Sitzmitgliedstaat des DARIAH ERIC gewählt. |
(3) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses — |
BESCHLIESST
Artikel 1
(1) Die Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften wird hiermit als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC) gegründet.
(2) Die Satzung des DARIAH ERIC ist als Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig aktualisiert und auf der Website des DARIAH ERIC und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Die wesentlichen Elemente der Satzung des DARIAH ERIC, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2 und 23-30 enthalten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.
ANHANG
SATZUNG DES DARIAH ERIC
BELGIEN,
DÄNEMARK,
DEUTSCHLAND,
FRANKREICH,
GRIECHENLAND,
IRLAND,
ITALIEN,
KROATIEN,
LUXEMBURG,
MALTA,
DIE NIEDERLANDE,
ÖSTERREICH,
SERBIEN,
SLOWENIEN,
ZYPERN,
im Folgenden bezeichnet als „die Gründungsmitglieder“,
IN ANERKENNUNG der wichtigen Rolle der Beobachter und Kooperationspartner des DARIAH ERIC,
IN DEM WUNSCH, die Kultur- und Geisteswissenschaften in Europa zu fördern,
IN DEM WUNSCH, eine moderne Infrastruktur für eine digital vernetzte Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Geisteswissenschaften zu schaffen,
EINGEDENK der Ergebnisse des DARIAH-ERIC-Vorbereitungsprojekts, das von der Europäischen Kommission mit der Finanzhilfe Nr. 211583 gefördert wurde,
ANGESCIHTS DES ERSUCHENS an die Europäische Kommission, die Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (DARIAH ERIC) zu gründen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Name, Sitz, Standort und Arbeitssprache
(1) Gegründet wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Digital Research Infrastructure for the Arts and Humanities“ (Digitale Forschungsinfrastruktur für Kultur- und Geisteswissenschaften), im Folgenden „DARIAH“.
(2) Die Forschungsinfrastruktur erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „DARIAH ERIC“.
(3) Das DARIAH ERIC ist eine dezentrale Infrastruktur, in der die Tätigkeiten in virtuellen Kompetenzzentren ausgeführt werden.
(4) Der satzungsgemäße Sitz des DARIAH ERIC ist Paris, Frankreich.
(5) Die Arbeitssprache des DARIAH ERIC ist Englisch. Diese Satzung ist verbindlich in ihrer englischen und französischen Fassung sowie in allen anderen Amtssprachen der EU. Keine Sprachfassung hat Vorrang.
Artikel 2
Ziele, Koordinierung und Verteilung der Tätigkeiten
(1) Das DARIAH ERIC hat die Aufgabe, die digital vernetzte Forschung in den Kultur- und Geisteswissenschaften zu fördern. Das DARIAH ERIC entwickelt, pflegt und betreibt eine Infrastruktur, mit der IKT-gestützte Forschung unterstützt wird.
(2) Das DARIAH ERIC strebt in Zusammenarbeit mit Forschungs- und Bildungsgemeinschaften folgende Ziele an:
a) |
Sondierung und Anwendung IKT-gestützter Verfahren und Instrumente, mit denen neue Forschungsfragen aufgeworfen und alte Fragen neu gestellt werden können; |
b) |
Verbesserung der Forschungsmöglichkeiten und -ergebnisse durch die Verlinkung dezentralen digitalen Quellenmaterials; |
c) |
Austausch von Wissen, Sachverstand, Verfahren und Vorgehensweisen über Bereiche und Fachgebiete hinweg. |
(3) Das DARIAH-EU-Koordinierungbüro (Artikel 3) übernimmt die Koordinierung der Tätigkeiten des DARIAH ERIC. Es verfügt zunächst über Büros in Frankreich, Deutschland und in den Niederlanden.
(4) Über die Beschreibung, Organisation und Verteilung der Tätigkeiten des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros entscheidet der Verwaltungsrat.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kooperationspartner : Eine öffentliche oder private Einrichtung, die einen öffentlichen Auftrag erfüllt und ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Landes hat und deren Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren (siehe Artikel 5) vom DARIAH ERIC akzeptiert wurde.
DARIAH-EU-Koordinierungsbüro : Eine für die Koordinierung der Tätigkeiten des DARIAH ERIC zuständige Stelle. Sie gewährleistet die Unterstützung und Einbeziehung aller Ebenen des DARIAH ERIC (Vollversammlung, Wissenschaftlicher Beirat, Verwaltungsrat, Leitungsteam, Nationaler Koordinierungsausschuss und Gemeinsamer Forschungsausschuss). Seiner Aufgabe entsprechend überwacht das Koordinierungsbüro die Kontakte mit allen DARIAH-ERIC-Partnern und Gremien und übernimmt verschiedene vertikale (z. B. die Kontrolle von Verwaltungsverfahren) und horizontale Aufgaben (z. B. zentrale Dienste, Gesamtfinanzierung, rechtliche und steuerrechtliche Anforderungen, Weitergabe von Fähigkeiten und Wissen).
Nationale Koordinierungsstelle : Eine von jedem Mitglied und Beobachter eingesetzte Einrichtung für die Koordinierung der nationalen Tätigkeiten des DARIAH.
Nationaler Koordinator : Eine von jedem Mitglied oder jedem Beobachter ernannte Person, die für die Vorbereitung des nationalen Fahrplans des DARIAH und der nationalen Sachleistungen zuständig ist.
Partnereinrichtung : Eine öffentliche oder private Einrichtung, die einen öffentlichen Auftrag erfüllt und deren Teilnahme an den Arbeiten eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren vom DARIAH ERIC akzeptiert wurde.
Virtuelle Kompetenzzentren : Ein virtuelles Kompetenzzentrum ist ein virtuelles Team, das sich aus Vertretern der Partnereinrichtungen zusammensetzt und operative Tätigkeiten des DARIAH ERIC übernimmt.
Vorsitz des virtuellen Kompetenzzentrums : Eine vom Verwaltungsrat benannte Partnereinrichtung, die die Tätigkeiten eines virtuellen Kompetenzzentrums leitet.
Leiter des virtuellen Kompetenzzentrums : Die vom Vorsitz des virtuellen Kompetenzzentrums empfohlene und vom Verwaltungsrat benannte Person, die für die Koordinierung der Tätigkeiten des virtuellen Kompetenzzentrums zuständig ist.
KAPITEL 2
MITGLIEDSCHAFT, BEOBACHTERSTATUS, PARTNERSCHAFT
Artikel 4
Mitglieder, Beobachter und Kooperationspartner
(1) Vorbehaltlich der hier festgelegten Formalitäten und der Beschlüsse der Vollversammlung haben Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und zwischenstaatliche Organisationen das Recht, Mitglied des DARIAH ERIC zu werden.
(2) Vorbehaltlich der hier festgelegten Formalitäten und der Beschlüsse der Vollversammlung haben Mitgliedstaaten, assoziierte Länder, Drittländer, die keine assoziierten Länder sind, und zwischenstaatliche Organisationen das Recht, Beobachter des DARIAH ERIC zu werden.
(3) Mitglieder des DARIAH ERIC sind mindestens ein Mitgliedstaat und zwei weitere Länder, die entweder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind.
(4) Die Mitgliedstaaten oder assoziierten Länder verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung.
(5) Die Mitglieder benennen die in Anhang I aufgeführten nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, als Nationale Koordinierungsstellen. Die Nationalen Koordinierungsstellen vertreten die Mitglieder bei den betrieblichen Abläufen des DARIAH ERIC.
(6) Die Beobachter benennen die in Anhang I aufgeführten nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die einen öffentlichen Auftrag erfüllen, als Nationale Koordinierungsstellen. Die Nationalen Koordinierungsstellen vertreten die Beobachter bei den betrieblichen Abläufen des DARIAH ERIC.
(7) Die Mitglieder, Beobachter und die diese vertretenden Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung der Gründung des ERIC vorhandenen Mitglieder gelten als Gründungsmitglieder.
(8) Das DARIAH ERIC kann mit Kooperationspartnern Vereinbarungen schließen.
Artikel 5
Zulassung von Mitgliedern, Beobachtern und Kooperationspartnern
(1) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die daran interessiert ist, Mitglied, Beobachter oder Kooperationspartner des DARIAH ERIC zu werden, stellt einen schriftlichen Antrag an das Konsortium.
(2) Die Mitglieder und Beobachter müssen in ihren Anträgen den Namen der Nationalen Koordinierungsstelle angeben, die die nationalen Tätigkeiten des DARIAH ERIC koordinieren soll.
(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag an die Vollversammlung zusammen mit einer Empfehlung für die Annahme bzw. die Ablehnung des Antrags weiter.
(4) Die Vollversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, Beobachter oder Kooperationspartner.
(5) Das DARIAH ERIC und die Kooperationspartner müssen — gestützt auf die Empfehlungen der Vollversammlung — eine verbindliche Vereinbarung über den Rahmen der Zusammenarbeit treffen, die eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren hat und eine Bewertung der Zusammenarbeit nach Ablauf dieser Frist vorsieht.
Artikel 6
Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
(1) Stellt die Vollversammlung fest, dass ein Mitglied oder ein Beobachter in schwerwiegender Weise gegen die Satzung und die Geschäftsordnung verstoßen hat, und hat das Mitglied oder der Beobachter diesen Verstoß nicht innerhalb von sechs Monaten behoben, kann die Vollversammlung beschließen, das betreffende Mitglied oder den betreffenden Beobachter auszuschließen.
(2) Bei der Abstimmung über diesen Beschluss ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.
(3) Das betreffende Mitglied oder der betreffende Beobachter hat das Recht, vor der Vollversammlung seinen Standpunkt zu erläutern, bevor diese einen entsprechenden Beschluss fasst.
(4) Während der ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus darf kein Mitglied oder Beobachter des DARIAH ERIC seine Mitgliedschaft bzw. seinen Beobachterstatus beenden, sofern die Hauptversammlung diesem Austritt nicht ausnahmsweise zugestimmt hat.
(5) Mitglieder oder Beobachter, die sich von vornherein nicht für fünf Jahre verpflichten, unterzeichnen eine Erklärung, in der sie die kürzere Frist festlegen und die von der Vollversammlung bei ihrer gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme der Mitglieder oder Beobachter protokolliert wird.
(6) Nach den ersten fünf Jahren Mitgliedschaft oder Beobachterstatus kann ein Mitglied oder Beobachter des DARIAH ERIC unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten seine Mitgliedschaft oder seinen Beobachterstatus beenden.
(7) Mitglieder oder Beobachter, die die Absicht haben zurückzutreten, sind verpflichtet, ihren finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr ihrer Kündigung in voller Höhe nachzukommen.
KAPITEL 3
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER, BEOBACHTER UND KOOPERATIONSPARTNER
Artikel 7
Mitglieder
(1) Mitglieder des DARIAH ERIC sind berechtigt, alle Instrumente und Dienste zu nutzen und an allen Tätigkeiten teilzunehmen. Sie haben das Recht, an der Vollversammlung teilzunehmen und sind stimmberechtigt. Ihre Partnereinrichtungen haben vorbehaltlich der hier festgelegten Verfahren Anspruch auf den Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums.
(2) Mitglieder entrichten einen auf der Grundlage der in Artikel 18 Absatz 1 und in Anhang II dargelegten Berechnungsgrundsätze und -verfahren berechneten Jahresbeitrag an das DARIAH ERIC.
(3) Der Beitrag von zwischenstaatlichen Organisationen und von Ländern, die vom Europarat nicht anerkannt sind, wird von der Vollversammlung auf Empfehlung des Verwaltungsrats festgelegt.
Artikel 8
Beobachter
(1) Beobachter des DARIAH ERIC sind berechtigt, alle Instrumente und Dienste zu nutzen und an allen Tätigkeiten teilzunehmen. Ferner können Beobachter an der Vollversammlung teilnehmen und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
(2) Beobachter entrichten einen auf der Grundlage der in Artikel 18 Absatz 1 und in Anhang II dargelegten Berechnungsgrundsätze und -verfahren berechneten Jahresbeitrag an das DARIAH ERIC.
(3) Der Beitrag von zwischenstaatlichen Organisationen und von Ländern, die vom Europarat nicht anerkannt sind, wird von der Vollversammlung auf Empfehlung des Verwaltungsrats festgelegt.
Artikel 9
Kooperationspartner
In der in Artikel 5 Absatz 5 genannten verbindlichen Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner festzulegen.
KAPITEL 4
VERWALTUNG
Artikel 10
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das Lenkungsorgan des DARIAH ERIC, sie setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder des DARIAH ERIC zusammen. Die Vertreter der Beobachter des DARIAH ERIC können an allen Sitzungen der Vollversammlung teilnehmen und haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
(2) Jede Einrichtung, die ein Mitglied oder einen Beobachter vertritt, benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann jedes Mitglied oder jeder Beobachter einen nationalen Koordinator oder einen anderen Sachverständigen hinzuziehen. Jede Mitglieder- oder Beobachterdelegation kann aus bis zu drei Personen bestehen.
(3) Jedes Mitglied oder jede Mitgliederdelegation hat eine Stimme.
(4) Das Stimmrecht von Mitgliedern, die am Tag der Vollversammlung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, wird ausgesetzt.
(5) Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder verfügen stets über die Mehrheit der Stimmen in der Vollversammlung. Sollte diese Bestimmung zusätzliche Stimmrechte erforderlich machen, fasst die Vollversammlung einen Beschluss über die Vergabe dieser zusätzlichen Stimmrechte.
(6) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Vollversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder für eine (verlängerbare) Amtszeit von drei Jahren bestimmt. Der bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende(n) in dessen/deren Abwesenheit oder im Fall eines Interessenkonflikts. Der/Die Vorsitzende oder eine von ihm/ihr ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang I verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und der sie vertretenden Einrichtungen vorliegt.
(7) Die Vollversammlung tritt einmal jährlich auf einer ordentlichen Sitzung oder Wiederholungssitzung zusammen, wenn die ordentliche Sitzung vertagt werden musste, und kann Sondersitzungen abhalten.
(8) Die betrieblichen Abläufe für die Organisation von Sitzungen der Vollversammlung sind in der Geschäftsordnung festzulegen (beispielsweise Einzelheiten zu ordentlichen Sitzungen, Wiederholungssitzungen, Sondersitzungen, Vertretungen bei Sitzungen, Einladungsfristen, Tagesordnungen und Protokollen).
(9) Sind auf einer ordentlichen Sitzung mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten, gilt das Quorum als erfüllt. Bei der Wiederholung der Vollversammlung gilt das Quorum unabhängig von der Zahl der persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder als erreicht.
(10) Werden für einen Beschluss mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben, gilt dies als einfache Mehrheit. Entsprechend den Bestimmungen der Abschnitte 13 bis 17 können Beschlüsse zusätzlichen Abstimmungsmodalitäten unterliegen.
(11) Die Vollversammlung:
a) |
kann nur dann eine ordnungsgemäße Sitzung abhalten, wenn das Quorum erreicht ist und |
b) |
ist nur dann beschlussfähig, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wurde. |
(12) Die Vollversammlung bemüht sich nach besten Kräften, in allen Fragen einen Konsens zu erreichen. Kann kein Konsens erreicht werden, beschließt die Vollversammlung im Einklang mit der in den Absätzen 13 bis 17 festgelegten Stimmengewichtung.
(13) Mit einfacher Mehrheit beschließt die Vollversammlung:
a) |
die Aufnahme neuer Mitglieder, Beobachter und Kooperationspartner; |
b) |
die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Jahrestätigkeitsberichte; |
c) |
die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats; |
d) |
die Verlängerung der Laufzeit des DARIAH ERIC; |
e) |
die Ernennung der Rechnungsprüfer und |
f) |
die Annahme einer außergewöhnlichen Kündigung eines Mitglieds oder Beobachters. |
(14) Mit einfacher Mehrheit, einschließlich der Zustimmung der Mitglieder, auf die mindestens 50 % der gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang II berechneten Jahresbeiträge zum DARIAH ERIC entfallen, kann die Vollversammlung
a) |
jederzeit entsprechend den in Anhang II genannten Grundsätzen den Haushalt sowie alle Mittelansätze und Beitragsberechnungen ändern; |
b) |
die strategische Ausrichtung und das Tätigkeitsprogramm, einschließlich der Programme und Haushalte für jedes virtuelles Kompetenzzentrum, genehmigen; |
c) |
entsprechend den von ihr festgelegten Regeln zu jedem Zeitpunkt einen Direktor ernennen oder entlassen. |
(15) Unbeschadet Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 kann die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit, einschließlich der Zustimmung der Mitglieder, auf die mindestens 75 % der gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Anhang II berechneten Jahresbeiträge zum DARIAH ERIC entfallen,
a) |
einen nachträglichen Tagesordnungspunkt genehmigen, der sich auf einen Vorschlag zur Änderung der Satzung bezieht; |
b) |
eine Änderung der Satzung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 vorschlagen; |
c) |
die Geschäftsordnung annehmen; |
d) |
den Jahreshaushalt, einschließlich der Sachleistungen, genehmigen, wobei dies spätestens im November des vorausgegangenen Haushaltsjahres geschehen muss. |
(16) Die Vollversammlung benötigt Einstimmigkeit für
a) |
den Ausschluss von Mitgliedern und Beobachtern; bei der Abstimmung über diesen Beschluss ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt; |
b) |
die Auflösung des DARIAH ERIC; |
c) |
die Genehmigung der jährlichen Anhebung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter, die über 2 Prozentpunkte hinausgeht, und für |
d) |
die Genehmigung der Datenpolitik des DARIAH ERIC. |
(17) Über alle anderen Angelegenheiten in Bezug auf das DARIAH ERIC, die nicht in den vorstehenden Absätzen behandelt wurden, beschließt die Vollversammlung gemäß Absatz 16.
(18) Die Mitglieder der Vollversammlung sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.
Artikel 11
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf bis zehn Personen, die von der Vollversammlung für eine (erneuerbare) Amtszeit von drei Jahren ernannt werden.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat wählt einen seiner Mitglieder zum/zur Vorsitzenden.
(3) Der/Die Vorsitzende beruft alle Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats ein und führt deren Vorsitz.
(4) Die Vollversammlung achtet darauf, dass die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Kultur- und Geisteswissenschaften, einschließlich der Anwendung der Informatik auf diesem Gebiet, verfügen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat tagt jährlich und berät die Vollversammlung sowie alle anderen Gremien des DARIAH ERIC in wissenschaftlichen und technischen Fragen.
(6) Der Wissenschaftliche Beirat legt der Vollversammlung einen Jahresbericht über die laufenden technologischen und wissenschaftlichen Fortschritte vor, dem auch Empfehlungen zur Verbesserung der Infrastruktur des DARIAH ERIC beiliegen.
(7) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.
Artikel 12
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat ist das ausführende Organ des DARIAH ERIC und sein rechtlicher Vertreter. Er setzt sich aus drei Direktoren zusammen, die von der Vollversammlung ernannt werden. Die Direktoren müssen qualifiziert sein, d. h. sie müssen über ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Kultur- und Geisteswissenschaften, einschließlich der Anwendung der Informatik auf diesem Gebiet, verfügen. Der Verwaltungsrat ist der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Jeder Direktor wird für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Allerdings darf kein Direktor dieses Amt länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten ausüben.
(3) Tritt ein Direktor zurück oder kann seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, ernennt die Vollversammlung für die restliche Amtszeit einen anderen Direktor.
(4) Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine(n) Vorsitzende(n) für eine (erneuerbare) Amtszeit von drei Jahren. Der/Die Vorsitzende beruft alle Sitzungen des Verwaltungsrats ein und führt deren Vorsitz.
(5) Der Verwaltungsrat:
a) |
leitet das DARIAH ERIC und unterbreitet Vorschläge für dessen strategische Ziele und Ausrichtung; |
b) |
unterzeichnet im Namen des DARIAH ERIC alle Verträge, Vereinbarungen und andere bindende Dokumente, nachdem sie, wenn dies erforderlich war, von der Vollversammlung genehmigt wurden; |
c) |
vertritt das DARIAH ERIC vor allen europäischen, internationalen und nationalen Behörden und Gerichten und dient als erste Anlaufstelle; |
d) |
gewährleistet die Verfügbarkeit angemessener finanzieller Mittel und stellt den Haushalt auf; |
e) |
stellt die Geschäftsordnung auf; |
f) |
kontrolliert die Effizienz des DARIAH ERIC in Bezug auf dessen von der Vollversammlung vorgegebene strategische Ziele und Ausrichtung; |
g) |
erstellt den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Jahrestätigkeitsbericht; |
h) |
beaufsichtigt das Leitungsteam; |
i) |
übernimmt die Verwaltung und Einstellung der Mitglieder des in Artikel 2 Absatz 4 und in Artikel 28 Absatz 7 genannten DARIAH-EU-Koordinierungsbüros; |
j) |
genehmigt die Gründung, Änderung (einschließlich Aufteilung, Zusammenlegung oder Neuausrichtung) oder Auflösung der virtuellen Kompetenzzentren in Rücksprache mit dem Leitungsteam; |
k) |
ernennt oder entlässt die Vorsitzenden der virtuellen Kompetenzzentren und deren Leiter(innen) nach Rücksprache mit dem Leitungsteam; |
l) |
ernennt oder entlässt den/die Vorsitzende(n) des Gemeinsamen Forschungsausschusses nach Rücksprache mit dem Leitungsteam; |
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.
Artikel 13
Leitungsteam
(1) Aus dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz des Nationalen Koordinierungsausschusses und dem Vorsitz und dem stellvertretenden Vorsitz des Gemeinsamen Forschungsausschusses ist ein Leitungsteam zu bilden. Das Leitungsteam lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und den Vorsitz des Wissenschaftlichen Beirats zu seinen Sitzungen ein.
(2) Der Verwaltungsrat hält in allen allgemeinen Angelegenheiten Rücksprache mit dem Leitungsteam — beispielsweise in Bezug auf die Ausarbeitung von Vorschlägen, die der Vollversammlung vorgelegt werden sollen, die Ausarbeitung und Änderung der jährlichen Arbeitspläne für das DARIAH ERIC und die Wahrung von Konsistenz, Kohärenz und Stabilität der Dienste der Forschungsinfrastruktur.
(3) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats beruft alle Sitzungen des Leitungsteams ein und führt deren Vorsitz.
(4) Die Mitglieder des Leitungsteams sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.
Artikel 14
Nationaler Koordinierungsausschuss
(1) Der Nationale Koordinierungsausschuss ist eines der beiden operativen Organe des DARIAH ERIC. Sein Ziel ist die Integration und Koordinierung der nationalen DARIAH-Tätigkeiten auf europäischer Ebene.
(2) Er setzt sich zusammen aus einem Nationalen Koordinator für jedes Mitglied und jeden Beobachter, der von diesem Mitglied oder Beobachter ernannt wurde. Der Nationale Koordinator wird für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt. Jedes Mitglied oder jeder Beobachter kann seinen Nationalen Koordinator zu jedem Zeitpunkt ändern. Der Nationale Koordinierungsausschuss lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und des Verwaltungsrats zu seinen Sitzungen ein.
(3) Der Nationale Koordinierungsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz unter seinen Mitgliedern für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz sind Mitglieder des Leitungsteams, in dem sie die kollektive Meinung des Nationalen Koordinierungsausschusses vertreten.
(4) Der Nationale Koordinierungsausschuss hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab.
(5) Der Nationale Koordinierungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat, insbesondere bei der Ausarbeitung der jährlichen Zusammenfassung der nationalen DARIAH-Fahrpläne jedes Mitglieds und jedes Beobachters. Innerhalb des Nationalen Koordinierungsausschusses schlägt jeder Nationale Koordinator dem Verwaltungsrat die jährlichen Sachleistungen jedes Mitglieds und jedes Beobachters vor, die der Vollversammlung gemäß Artikel 10 Absatz 15 Buchstabe d zur Genehmigung vorgelegt werden.
(6) Die Mitglieder des Nationalen Koordinierungsausschusses sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.
Artikel 15
Gemeinsamer Forschungsausschuss
(1) Der Gemeinsame Forschungsausschuss ist eines der beiden operativen Organe des DARIAH ERIC. Seine Aufgabe ist die Organisation der wissenschaftlich-technischen Integration der DARIAH-Tätigkeiten.
(2) In ihm sind alle Leiter der virtuellen Kompetenzzentren vertreten, die mit einfacher Mehrheit unter ihren Mitgliedern ihren stellvertretenden Vorsitz für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr wählen. Der Vorsitz wird gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren vom Verwaltungsrat für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr ernannt. Der Gemeinsame Forschungsausschuss lädt die jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros und des Verwaltungsrats zu seinen Sitzungen ein.
(3) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz sind Mitglieder des Leitungsteams, in dem sie die kollektive Meinung des Gemeinsamen Forschungsausschusses vertreten.
(4) Der Gemeinsame Forschungsausschuss hält zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab.
(5) Der Gemeinsame Forschungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat, insbesondere
a) |
bei der Zusammenstellung und Bewertung der Sachleistungen; |
b) |
bei der Erstellung des Jahresplans und des Tätigkeitsberichts für die virtuellen Kompetenzzentren; |
c) |
bei der Organisation mindestens einer DARIAH-ERIC-Vollversammlung pro Jahr, wobei ein Mitglied oder ein Beobachter Gastland der Vollversammlung und der jeweiligen Vertreter des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros ist. |
(6) Die Mitglieder des Gemeinsamen Forschungsausschusses sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.
KAPITEL 5
HAUSHALT
Artikel 16
Aufstellung und Annahme des Haushalts
(1) Der Verwaltungsrat erstellt gemeinsam mit der hierfür zuständigen Person des DARIAH-EU-Koordinierungsbüros einen Haushaltsentwurf für den folgenden Haushaltszeitraum, der der Vollversammlung im ersten Quartal des vorangehenden Haushaltsjahres vorgelegt wird.
(2) Der Haushaltsentwurf enthält alle Mittelbindungen und eine Berechnung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter für den nächsten Haushaltszeitraum sowie eine Projektion der Kosten und Beiträge für die beiden folgenden Haushaltszeiträume.
(3) Wurde der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahres nicht verabschiedet, dürfen die monatlichen Mittelbindungen für das DARIAH ERIC die Höhe der Mittelbindungen des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen.
Artikel 17
Haushaltszeitraum
(1) Das Haushaltsjahr des DARIAH ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.
(2) Der Haushaltszeitraum umfasst ein Haushaltsjahr.
Artikel 18
Bar- und Sachleistungen
(1) Der Beitrag jedes Mitglieds und jedes Beobachters setzt sich aus zwei Teilen, einer Bar- und einer Sachleistung, zusammen. Beide Teile tragen zum jährlichen Bar- und Sachvermögen des DARIAH ERIC bei und werden abhängig vom BSP jedes Landes berechnet. Die Berechnungsgrundsätze und -verfahren sind Anhang II zu entnehmen.
(2) Die Mitglieder und Beobachter sind für die Weiterleitung der Barleistungen an das DARIAH ERIC zuständig.
(3) Als Sachleistungen gelten alle Beiträge an den Haushalt des DARIAH ERIC, die keine Barleistungen sind.
(4) Jede Sachleistung wird vom Gemeinsamen Forschungsausschuss erfasst und bewertet, der in schwierigen Fällen das Leitungsteam hinzuzieht.
(5) Das Verfahren für die Bewertung der Sachleistungen ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
KAPITEL 6
VIRTUELLE KOMPETENZZENTREN
Artikel 19
Virtuelle Kompetenzzentren
(1) Das DARIAH ERIC verteilt seine Tätigkeit auf virtuelle Kompetenzzentren, die sich mit jeweils eigenen Fachgebieten befassen.
(2) Jede Partnereinrichtung kann sich in die Arbeit eines oder mehrerer virtueller Kompetenzzentren einbringen.
Artikel 20
Vorsitz der virtuellen Kompetenzzentren
(1) Den Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums kann nur eine Partnereinrichtung eines Mitglieds führen.
(2) Eine Partnereinrichtung, die im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 den Wunsch hat, ein virtuelles Kompetenzzentrum zu leiten, beantragt dies beim Verwaltungsrat. Im Antrag ist der Name des Leiters/der Leiterin des jeweiligen virtuellen Kompetenzzentrums anzugeben.
(3) Nach Rücksprache mit dem Leitungsteam ernennt der Verwaltungsrat eine oder mehrere Partnereinrichtung(en) zum Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums sowie den/die entsprechenden Leiter(in/innen).
(4) Die vom Verwaltungsrat zum Vorsitz eines virtuellen Kompetenzzentrums ernannte(n) Partnereinrichtung(en) ist/sind an die Bestimmungen der Geschäftsordnung gebunden.
KAPITEL 7
BERICHTERSTATTUNG, JAHRESABSCHLUSS UND RECHNUNGSPRÜFUNG
Artikel 21
Berichterstattung
(1) Das DARIAH ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Der Verwaltungsrat legt diesen Bericht der Vollversammlung zur Genehmigung vor und leitet ihn innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres an die Europäische Kommission sowie an die zuständigen Behörden weiter. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
(2) Das DARIAH ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.
Artikel 22
Jahresabschluss und Rechnungsprüfung
Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses des DARIAH ERIC gelten die Rechtsvorschriften des Sitzlandes.
KAPITEL 8
ALLGEMEINE VERFAHREN
Artikel 23
Auftragsvergabe und Mehrwertsteuerbefreiung
(1) Das DARIAH ERIC verfährt nach den Grundsätzen der einschlägigen Vergaberichtlinien der Europäischen Union und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften.
(2) Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des DARIAH ERIC schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien des DARIAH ERIC festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen gebührend Beachtung.
(3) Die Mehrwertsteuerbefreiung auf der Grundlage der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und der Artikel 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) ist auf die Mehrwertsteuer für solche Güter und Dienstleistungen beschränkt, die vom DARIAH ERIC für seine Zwecke genutzt werden, den Wert von 150 EUR übersteigen und vom DARIAH ERIC vollständig bezahlt und in Auftrag gegeben werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder.
(4) Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, nicht aber für wirtschaftliche Tätigkeiten.
(5) Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für Waren und Dienstleistungen für die wissenschaftlichen, technischen und administrativen Tätigkeiten des DARIAH ERIC, die seinen Hauptaufgaben entsprechen. Hierunter fallen auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des DARIAH ERIC. Reise- und Unterbringungsausgaben fallen jedoch nicht unter die Mehrwertsteuerbefreiung.
Artikel 24
Haftung
(1) Das DARIAH ERIC haftet für seine Schulden.
(2) Die Mitglieder des DARIAH ERIC haften in der Höhe ihres jeweiligen Jahresbeitrags für das DARIAH ERIC, sofern sie nicht eine Erklärung über eine weitergehende Haftung für die Schulden des DARIAH ERIC unterzeichnet haben.
(3) Der Verwaltungsrat handelt im Namen des DARIAH ERIC eine geeignete Versicherungspolice aus und schließt diese ab.
Artikel 25
Zugang
(1) Die vom DARIAH ERIC angebotenen Instrumente und Dienste stehen der Wissenschafts- und Bildungsgemeinschaft grundsätzlich frei zur Verfügung.
(2) Die Vollversammlung kann beschließen, dass einige Dienste gegen eine Gebühr angeboten werden, und legt die Bedingungen hierfür in der Geschäftsordnung fest.
Artikel 26
Bewertung und Verbreitung der wissenschaftlichen Ergebnisse
(1) Das DARIAH ERIC betreibt eine Infrastruktur, deren Zugang weder zeitlich, räumlich noch in sonstiger Art und Weise beschränkt ist und der Wissenschafts- und Bildungsgemeinschaft grundsätzlich frei zur Verfügung steht.
(2) Muss der Zugang aus irgendeinem Grund zeitlich begrenzt oder unbegrenzt eingeschränkt werden, kann der Zugang nur nach einer Gutachterbewertung auf der Grundlage von Exzellenz oder bewährter Verfahren gewährt werden. Nach Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Beirat verabschiedet die Vollversammlung die notwendigen Durchführungsvorschriften.
(3) Das DARIAH ERIC ergreift die geeigneten Maßnahmen, um die Infrastruktur und deren Nutzung durch Forscher zu fördern.
(4) Hierunter kann beispielsweise der Aufbau eines Webportals, die Ausgabe eines Newsletters sowie die Veranstaltung und die Teilnahme an Konferenzen und Workshops fallen.
Artikel 27
Rechte am geistigen Eigentum, Datenpolitik und Datenschutz
(1) Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum fällt unter das nationale Recht des Mitglieds oder Beobachters sowie unter internationale Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind.
(2) Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert.
(3) Für das DARIAH ERIC ist eine von der Vollversammlung zu genehmigende Datenpolitik zu entwickeln.
(4) Die Nutzung und Sammlung von Daten des DARIAH ERIC unterliegen den europäischen und nationalen Datenschutzgesetzen.
Artikel 28
Beschäftigungspolitik
(1) Das DARIAH ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert.
(2) Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.
(3) Das DARIAH ERIC gewährleistet die Gleichbehandlung von unmittelbar beschäftigtem und entsandtem Personal.
(4) Das DARIAH ERIC schreibt alle freien Stellen aus und legt eine angemessene Bewerbungsfrist fest.
(5) Das DARIAH ERIC vergibt keine Stelle vor Ablauf der vorstehenden Bewerbungsfrist.
(6) Das DARIAH ERIC bietet keiner Person eine Stelle an, die diese auf der Grundlage des EU- oder lokalen Rechts in der Europäischen Union bzw. in dem Sitzland bzw. am Ort der Beschäftigung nicht rechtmäßig ausüben kann.
(7) Für die Einstellung von Personal ist der Verwaltungsrat zuständig, der hierbei vom DARIAH-EU-Koordinierungsbüro unterstützt wird.
KAPITEL 9
LAUFZEIT, AUFLÖSUNG, STREITFÄLLE, GRÜNDUNG
Artikel 29
Laufzeit
Das DARIAH ERIC wird für eine Laufzeit von zwanzig Jahren gegründet, die mit einem Mehrheitsbeschluss entsprechend Artikel 10 Absatz 13 Buchstabe d verlängert werden kann.
Artikel 30
Änderung, Auflösung
(1) Änderungsvorschläge können der Vollversammlung von jedem Mitglied, vom Verwaltungsrat und vom Wissenschaftlichen Beirat vorgelegt werden.
(2) Änderungsvorschläge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, die zusammen mit der Einladung zur Vollversammlung verschickt wird.
(3) Die Vollversammlung kann die Anhänge aktualisieren, ohne dass dies eine Satzungsänderung erforderlich macht.
(4) Die Auflösung des DARIAH ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäß Artikel 10 Absatz 16 Buchstabe b.
(5) Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des DARIAH ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das DARIAH ERIC die Kommission hiervon.
(6) Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des DARIAH ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen zum DARIAH ERIC aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die noch nach der Verrechnung mit den Vermögenswerten des DARIAH ERIC bestehen, werden entsprechend Artikel 24 Absatz 2 unter den Mitgliedern aufgeteilt.
(7) Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das DARIAH ERIC die Kommission hiervon.
(8) Die Existenz des DARIAH ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 31
Anwendbares Recht
Für das DARIAH ERIC gelten in dieser Reihenfolge:
a) |
das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates; |
b) |
das Recht des Sitzlandes, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist; |
c) |
diese Satzung und ihre Durchführungsvorschriften. |
Artikel 32
Streitfälle
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das DARIAH ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern und Beobachtern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern, den Beobachtern und dem DARIAH ERIC sowie für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Europäische Union eine Partei ist.
(2) Für Streitigkeiten zwischen dem DARIAH ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das Recht der Europäischen Union fallen, bestimmt das Recht des Sitzlandes die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.
Artikel 33
Satzung
Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des DARIAH ERIC und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 34
Gründung
(1) Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des DARIAH ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein.
(2) Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des DARIAH ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Sitzland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
ANHANG I
LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER
Letzte Änderung: 11. Juni 2014
Mitglieder
Land oder zwischenstaatliche Organisation |
Vertretende Einrichtung |
Nationale Koordinierungsstelle |
Belgien |
Belgian Science Policy Office |
Ghent Centre for Digital Humanities (University of Ghent) |
Dänemark |
Dänische Agentur für Wissenschaft, Technologie und Innovation (DASTI) |
Danish Digital Humanities Laboratory |
Deutschland |
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) |
Georg-August-Universität Göttingen |
Frankreich |
Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S) |
Huma-Num Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S) |
Griechenland |
Generalsekretariat für Forschung und Technologie/Ministerium für Bildung und Religion |
Academy of Athens |
Irland |
Irish Research Council |
National University of Ireland Maynooth |
Italien |
MIUR — Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung |
Nationaler Forschungsrat, Italien |
Kroatien |
Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport |
Institut für Ethnologie und Brauchtumsforschung |
Luxemburg |
Ministère de l'Enseignement supérieur et de la Recherche |
Centre Virtuel de la Connaissance sur l'Europe |
Malta |
Ministerium für Bildung und Beschäftigung |
Malta Libraries Council |
Die Niederlande |
Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO) |
Datenarchivierung und Netzdienste |
Österreich |
Österreichisches Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung |
Österreichische Akademie der Wissenschaften — Institut für Corpuslinguistik und Texttechnologie — ICLTT |
Serbien |
Ministerium für Kultur und Information |
Belgrader Zentrum für Digitale Geisteswissenschaften |
Slowenien |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport |
Inštitut za novejšo zgodovino/Institut für Zeitgeschichte |
Zypern |
Digital Champion of Cyprus, Ministerium für Energie, Handel, Industrie und Fremdenverkehr |
Cyprus University of Technology, Limassol |
Beobachter
Land oder zwischenstaatliche Organisation |
Vertretende Einrichtung |
Nationale Koordinierungsstelle |
|
|
|
ANHANG II
GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEITRAGSBERECHNUNG
1. |
Die jährlichen Bar- und Sachleistungen der Mitglieder und Beobachter errechnen sich aus den folgenden Variablen:
|
2. |
Der Beitragssatz für ein Land berechnet sich wie folgt: das BSP des Landes dividiert durch die Summe der BSP der Mitgliedstaaten des Europarats, gerundet auf zwei Dezimalstellen. Für Länder, die dem DARIAH ERIC als Beobachter beitreten, ist der Beitragssatz nur halb so hoch wie der der Mitglieder. |
3. |
Die DARIAH-Verrechnungseinheit für die Barmittel (x) berechnet sich wie folgt: Die Barmittel dividiert durch die Summe der Beitragssätze der von der Vollversammlung für die Berechnung der DARIAH-Verrechnungseinheit für die Barmittel ausgewählten Mitglieder und Beobachter. |
4. |
Die DARIAH-Verrechnungseinheit für die Sachleistungen (y) berechnet sich wie folgt: Die Sachleistungen dividiert durch die Summe der Beitragssätze der von der Vollversammlung für die Berechnung der DARIAH-Verrechnungseinheit für die Sachleistungen ausgewählten Mitglieder und Beobachter. |
5. |
Die Bar- und Sachleistungen werden nach der folgenden Formel berechnet: a) Barleistung : Der Beitragssatz für ein Land wird mit der DARIAH-Verrechnungseinheit für Barmittel (x) multipliziert und das Ergebnis auf die nächsten hundert Euro gerundet. b) Sachleistungen : Der Beitragssatz für ein Land wird mit der DARIAH-Verrechnungseinheit für Sachleistungen (y) multipliziert und das Ergebnis auf die nächsten tausend Euro gerundet. |
6. |
Die Vollversammlung kann im Zuge einer gemäß Artikel 10 Absätze 14 und 16 gewichteten Abstimmung jedes Jahr die Haushaltsmittel für die Bar- und Sachleistungen und nach drei Jahren das Referenz-BSP neu festsetzen. |
7. |
Ändert die Vollversammlung die Haushaltsvariablen (siehe Grundsatz 1) nicht, wird der Jahresbeitrag vom Vorjahr übernommen, zuzüglich einer jährlichen Erhöhung um zwei Prozentpunkte als Ausgleich für Inflation und Kostenanstieg. |
8. |
Der Beitrag zwischenstaatlicher Organisationen richtet sich nach ihrem Status als Mitglied oder Beobachter. |
9. |
Der Beitrag von Einrichtungen, die im Jahresverlauf beitreten, wird anteilig für die verbleibenden Monate des betreffenden Jahres ab dem ersten Tag des Beitrittsmonats berechnet. |
10. |
Der Jahresbeitrag für Mitglieder oder Beobachter, die sich nicht von Anfang an für fünf Jahre verpflichten, wird um 25 % angehoben, solange sie keine Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum eingehen. Wird eine Verpflichtung für den verbleibenden Teil des Fünf-Jahres-Zeitraums eingegangen oder die Mitgliedschaft bzw. der Beobachterstatus für fünf Jahre aufrechterhalten, werden Vorkehrungen getroffen, damit das Mitglied oder der Beobachter insgesamt nicht mehr bezahlt als dies mit den üblichen Beiträgen in diesen fünf Jahren der Fall gewesen wäre. |
ANHANG III
VORLÄUFIGE HAUSHALTSMITTEL UND BEITRÄGE
Länder |
Dauer der Mittelbindung |
Geschätzte Barleistung Jahr 1 (1) (in EUR) |
Geschätzte Sachleistung Jahr 1 (1) (in EUR) |
Geschätzter Gesamtbeitrag Jahr 1 (in EUR) |
Belgien |
5 Jahre |
27 700,00 |
227 000,00 |
254 700,00 |
Dänemark |
5 Jahre |
18 000,00 |
147 000,00 |
165 000,00 |
Deutschland (2) |
bis 26.2.2013 |
242 125,00 |
1 981 250,00 |
2 223 375,00 |
Frankreich |
5 Jahre |
149 200,00 |
1 221 000,00 |
1 370 200,00 |
Griechenland |
5 Jahre |
15 600,00 |
128 000,00 |
143 600,00 |
Irland |
5 Jahre |
11 800,00 |
96 000,00 |
107 800,00 |
Italien |
5 Jahre |
118 100,00 |
966 000,00 |
1 084 100,00 |
Kroatien |
5 Jahre |
3 400,00 |
28 000,00 |
31 400,00 |
Luxemburg |
5 Jahre |
3 200,00 |
26 000,00 |
29 200,00 |
Malta |
5 Jahre |
500,00 |
4 000,00 |
4 500,00 |
Die Niederlande |
5 Jahre |
45 100,00 |
369 000,00 |
414 100,00 |
Österreich (2) |
3 Jahre |
28 250,00 |
231 250,00 |
259 500,00 |
Serbien |
5 Jahre |
2 500,00 |
21 000,00 |
23 500,00 |
Slowenien |
5 Jahre |
2 700,00 |
23 000,00 |
25 700,00 |
Zypern |
5 Jahre |
1 300,00 |
11 000,00 |
12 300,00 |
|
Insgesamt |
669 475,00 |
5 479 500,00 |
6 148 975,00 |
(1) In den Folgejahren entspricht die Höhe des Jahresbeitrags der des Vorjahres zuzüglich einer jährlichen Steigerung von 2 % als Ausgleich für Inflation und Kostenanstieg (siehe Grundsatz 7, Anhang II).
(2) Da die Mittelbindung unter fünf Jahren liegt, wurde eine Steigerung von 25 % eingerechnet (siehe Grundsatz 10 Anhang II).
Berichtigungen
12.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/81 |
Berichtigung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 311 vom 28. November 2001 )
Auf Seite 73, Artikel 3 Nummer 5:
anstatt:
„5. Radioaktive Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen, mit Ausnahme von Radionukliden in Form geschlossener Quellen;“
muss es heißen:
„5. Radionuklide in Form geschlossener Quellen;“