ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
29. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 818/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 819/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 über ein Fangverbot für Leng in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 820/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 über ein Fangverbot für Leng in den EU- und den internationalen Gewässern des Gebiets V für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 822/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für in Kambodscha hergestellte Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia

19

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 823/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/504/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Formatvorlage zur Übermittlung der Informationen über die Bereitschafts- und Reaktionsplanung hinsichtlich schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5180)  ( 1 )

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 818/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

über ein Fangverbot für Rotbarsch im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge der Europäischen Union führen oder in der Europäischen Union registriert sind, die Halbjahresquote für 2014 erreicht.

(3)

Daher muss die gezielte Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die gezielte Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge der im Anhang genannten Mitgliedstaaten führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

18/TQ43

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

10.7.2014


29.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 819/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

über ein Fangverbot für Leng in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete I und II für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

16/TQ43

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

LIN/1/2.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

Unions- und internationale Gewässer der Gebiete I und II

Datum der Schließung

7.7.2014


29.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 820/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

über ein Fangverbot für Leng in den EU- und den internationalen Gewässern des Gebiets V für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

17/TQ43

Mitgliedstaat

Frankreich

Bestand

LIN/05EI.

Art

Leng (Molva molva)

Gebiet

Unions- und internationale Gewässer von V

Datum der Schließung

7.7.2014


29.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 821/2014 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 10, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission (2) sind die für die Ausarbeitung der Programme erforderlichen Bestimmungen niedergelegt. Um die Durchführung der durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“) finanzierten Programme zu gewährleisten, ist es erforderlich, weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festzulegen. Um einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten diese in einem einzigen Durchführungsrechtsakt festgehalten werden.

(2)

Um die Flexibilität bei der Mobilisierung der Unterstützung von Finanzinstrumenten aus verschiedenen Quellen, die von der Verwaltungsbehörde auf eine der in Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dargelegten Arten verwaltet werden, zu erhöhen, ist es erforderlich zu präzisieren, wie die Programmbeiträge übertragen und verwaltet werden. Insbesondere ist es erforderlich zu präzisieren, unter welchen Umständen ein Finanzinstrument Beiträge aus mehr als einem Programm oder aus mehr als einer Prioritätsachse oder Maßnahme desselben Programms erhalten kann; zudem sollten die Bedingungen, zu denen nationale öffentliche oder private Beiträge zu Finanzinstrumenten auf Ebene der Endbegünstigten als nationale Kofinanzierungsmittel berücksichtigt werden können, präzisiert werden.

(3)

Es ist erforderlich, ein Muster für die Berichterstattung über die Finanzinstrumente an die Kommission zu erstellen, damit sichergestellt ist, dass die Verwaltungsbehörden die gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Informationen auf kohärente und vergleichbare Weise bereitstellen. Das Muster für die Berichterstattung über die Finanzinstrumente ist auch erforderlich, damit die Kommission Zusammenfassungen der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und dem Einsatz der Finanzinstrumente zur Verfügung stellen kann.

(4)

Mit Blick auf eine einheitliche visuelle Identität für die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen von Vorhaben im Bereich der Kohäsionspolitik der Union sollten Vorgaben für die Erstellung des EU-Emblems und Hinweise zu den Originalfarben sowie die technischen Merkmale für die Darstellung des EU-Emblems und den Hinweis auf den oder die Fonds, der bzw. die das Vorhaben unterstützen, festgelegt werden.

(5)

Mit Blick auf eine einheitliche visuelle Identität für die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen von Infrastruktur- und Bauvorhaben im Bereich der Kohäsionspolitik der Union ist es erforderlich, die technischen Merkmale der Schilder und dauerhaft angebrachten Tafeln bei Infrastruktur- und Bauvorhaben, für die die öffentliche Unterstützung pro Vorhaben insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt, festzulegen.

(6)

Für die Zwecke des Artikels 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es erforderlich, die technischen Spezifikationen des Systems, in dem die für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können, festzulegen.

(7)

Für die Zwecke einer effizienten Anwendung von Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es erforderlich sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen des Systems zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten die uneingeschränkte konzeptionelle, technische und semantische Interoperabilität mit dem in Artikel 122 Absatz 3 der genannten Verordnung erwähnten System ermöglichen.

(8)

Die detaillierten technischen Spezifikationen des Systems zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten sollten ausreichend dokumentiert werden, um den Prüfpfad für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.

(9)

Das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten sollte des Weiteren angemessene Suchinstrumente und Berichterstattungsfunktionen vorsehen, damit es möglich ist, für die Zwecke der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung Informationen abzufragen und zu aggregieren, die in diesem System gespeichert sind.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINZELHEITEN BETREFFEND DIE ÜBERTRAGUNG UND VERWALTUNG VON PROGRAMMBEITRÄGEN UND DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER FINANZINSTRUMENTE

Artikel 1

Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen

(Artikel 38 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

(1)   Bei Beiträgen aus mehr als einem Programm oder aus mehr als einer Prioritätsachse oder Maßnahme desselben Programms zu einem Finanzinstrument führt die Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, für die Zwecke der Berichterstattung und der Prüfung gesondert Buch oder verwendet einen geeigneten Buchführungscode für den Beitrag aus jedem Programm, aus jeder Prioritätsachse oder Maßnahme.

(2)   Bei nationalen öffentlichen oder privaten Beiträgen zu den Finanzinstrumenten gemäß den fondsspezifischen Regelungen verwalten die Stellen, die diese Finanzinstrumente einsetzen, solche Beiträge in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 bis 6, wenn sie die nationale Kofinanzierung darstellen und auf der Ebene der Endbegünstigten erbracht werden.

(3)   Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, bewahren beweiskräftige Unterlagen auf in Bezug auf

a)

die mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen geschlossenen rechtlichen Vereinbarungen über die die nationale Kofinanzierung darstellenden nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die von diesen Einrichtungen auf Ebene der Endbegünstigten bereitgestellt werden;

b)

die tatsächliche Übertragung von Ressourcen, die die nationale Kofinanzierung darstellen, durch private oder öffentliche Einrichtungen an Begünstigte;

c)

die der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, gemeldeten nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen und von privaten oder öffentlichen Einrichtungen geleistet werden.

(4)   Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, tragen die Gesamtverantwortung für die Investition zugunsten der Endbegünstigten, auch für die anschließende Überwachung der Beiträge aus den Programmen gemäß den Finanzierungsvereinbarungen.

(5)   Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, vergewissern sich vor der Übermittlung der Ausgabenerklärung an die Verwaltungsbehörde, dass die durch die nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen, abgedeckten Ausgaben förderfähig sind.

(6)   Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, gewährleisten den Prüfpfad für die nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen, bis auf die Ebene des Endbegünstigten.

Artikel 2

Muster für die Berichterstattung über die Finanzinstrumente

(Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Für den speziellen Bericht gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) verwenden die Verwaltungsbehörden das Muster in Anhang I dieser Verordnung.

KAPITEL II

TECHNISCHE MERKMALE DER INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN FÜR VORHABEN SOWIE HINWEISE ZUR ERSTELLUNG DES EU-EMBLEMS UND ZU DEN ORIGINALFARBEN

(Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 3

Hinweise zur Erstellung des EU-Emblems und zu den Originalfarben

Das EU-Emblem wird gemäß den in Anhang II festgelegten Grundregeln erstellt.

Artikel 4

Technische Merkmale für die Darstellung des EU-Emblems und für den Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird

(1)   Auf Websites wird das in Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwähnte EU-Emblem in Farbe dargestellt. In allen anderen Medien erfolgt die Darstellung — sofern möglich — ebenfalls in Farbe, eine einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.

(2)   Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt. Die Platzierung und Größe stehen im Verhältnis zur Größe des betreffenden Materials oder Dokuments. Bei kleinen Werbeartikeln entfällt die Pflicht, auf den Fonds hinzuweisen.

(3)   Werden das EU-Emblem, der Hinweis auf die Union und der Hinweis auf den betreffenden Fonds auf einer Website angezeigt,

a)

erscheinen das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union direkt nach dem Aufrufen der Website innerhalb des Sichtfensters eines digitalen Geräts, sodass der Nutzer nicht auf der Seite runterscrollen braucht;

b)

erscheint der Hinweis auf den betreffenden Fonds auf derselben Website.

(4)   Die Bezeichnung „Europäische Union“ wird immer ausgeschrieben. Die Bezeichnung des Finanzinstruments umfasst einen Hinweis darauf, dass es durch die ESI-Fonds unterstützt wird. In Verbindung mit dem EU-Emblem können folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana, Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum EU-Emblem ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet. Die Schriftgröße steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Emblems. Je nach Hintergrund wird als Schriftfarbe Reflex Blue, schwarz oder weiß gewählt.

(5)   Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos.

Artikel 5

Technische Merkmale von dauerhaft angebrachten Tafeln und von vorübergehend oder dauerhaft angebrachten Hinweisschildern

(1)   Die Bezeichnung des Vorhabens, das Hauptziel des Vorhabens, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den bzw. die Fonds, die auf dem gemäß Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorübergehend angebrachten Schild ersichtlich sein müssen, nehmen mindestens 25 % des Schildes ein.

(2)   Die Bezeichnung des Vorhabens und das Hauptziel der durch das Vorhaben unterstützten Maßnahme, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den bzw. die Fonds, die auf der gemäß Anhang XII Abschnitt 2.2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Dauer angebrachten Tafel bzw. auf dem auf Dauer angebrachten Schild ersichtlich sein müssen, nehmen mindestens 25 % der Tafel oder des Schildes ein.

KAPITEL III

SYSTEM ZUR AUFZEICHNUNG UND SPEICHERUNG VON DATEN

(Artikel 125 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 6

Allgemeines

Das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Vorhabendaten gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht den in den Artikeln 7 bis 11 festgelegten technischen Spezifikationen.

Artikel 7

Schutz und Sicherung von Daten und Dokumenten sowie ihrer Integrität

(1)   Der Zugriff auf das System basiert auf vorab festgelegten Rechten für die verschiedenen Nutzer; er wird aufgehoben, wenn er nicht mehr benötigt wird.

(2)   Das System protokolliert jede Aufzeichnung, Änderung und Löschung von Dokumenten und Daten.

(3)   Das System lässt keine inhaltliche Änderung von Dokumenten mit einer elektronischen Signatur zu. Ein nicht veränderbarer Zeitstempel, der die Hinterlegung des Dokuments mit einer elektronischen Signatur bestätigt, wird generiert und mit dem Dokument verknüpft. Die Löschung eines solchen Dokuments wird entsprechend Absatz 2 protokolliert.

(4)   Für die Daten werden regelmäßig Sicherheitskopien erstellt. Das Back-up mit dem gesamten replizierten Inhalt des elektronischen Datenarchivs steht für den Notfall bereit.

(5)   Das System zur elektronischen Speicherung ist gegen jede Gefahr eines Verlusts oder einer Veränderung seiner Integrität geschützt. Ein solcher Schutz umfasst physischen Schutz vor ungünstigen Temperaturen und Feuchtigkeit, Brand- und Diebstahlmeldesysteme, geeignete Systeme zum Schutz gegen Virusattacken, Hacker und sonstigen unbefugten Zugriff.

(6)   Das System sieht die Migration der Daten, des Formats und des Computerumfelds in ausreichenden Abständen vor, um Lesbarkeit und Zugänglichkeit der Dokumente und Daten bis zum Ende des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu garantieren.

Artikel 8

Interoperabilität

(1)   Das System ist mit den in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwähnten Systemen für den elektronischen Datenaustausch mit den Begünstigten interoperabel.

Sofern angebracht, erleichtert das System die Überprüfung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der von den Begünstigten übermittelten Daten, bevor sie in einer gesicherten Weise gespeichert werden.

(2)   Das System ist mit anderen einschlägigen Computersystemen des nationalen Interoperabilitätsrahmens und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) gemäß dem Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) interoperabel.

(3)   Das System ist auf technischer und semantischer Ebene interoperabel. Die Spezifikationen unterstützen die Standardformate für den Datenaustausch und stellen sicher, dass diese Formate erkannt und zwischen heterogenen Systemen ausgetauscht werden können.

Artikel 9

Such- und Berichterstattungsfunktionen

Das System umfasst

a)

geeignete Suchinstrumente für ein problemloses Auffinden von Dokumenten, Daten und ihren Metadaten;

b)

eine Berichterstattungsfunktion für die Generierung von Berichten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, insbesondere für die in der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (4) aufgeführten Daten;

c)

eine Möglichkeit für die Speicherung, den Export oder den Druck der unter Buchstabe b genannten Berichte oder einen Link zu einer externen Anwendung, die eine solche Möglichkeit bietet.

Artikel 10

Dokumentation des Systems

Die Verwaltungsbehörde stellt detaillierte und aktualisierte funktionelle und technische Dokumentation über die Funktionsweise und die Merkmale des Systems bereit, die auf Anfrage für die relevanten Stellen, die für die Programmverwaltung zuständig sind, die Kommission und den Europäischen Rechnungshof zugänglich ist.

Die Dokumentation gemäß Absatz 1 belegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

Artikel 11

Sicherheit des Informationsaustauschs

Das genutzte System wird durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen für die Klassifizierung von Dokumenten, den Schutz von Informationssystemen und den Schutz personenbezogener Daten geschützt. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit den internationalen Standards und den nationalen Rechtsvorschriften.

Bei Interaktion des Systems mit anderen Modulen und Systemen werden die Netze und Einrichtungen zur Übertragung durch die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen geschützt.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).

(3)  Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).


ANHANG I

Muster für die Berichterstattung über Finanzinstrumente

Nr.

Für jedes Finanzinstrument erforderliche Informationen

I.   Angabe des Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen Unterstützung aus den ESI-Fonds bereitgestellt wird (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

1

Prioritätsachsen oder Maßnahmen zur Unterstützung des Finanzinstruments (einschließlich Dachfonds) im Rahmen des jeweiligen Programms der ESI-Fonds

1.1

Angabe (Nummer und Bezeichnung) jeder Prioritätsachse oder Maßnahme zur Unterstützung des Finanzinstruments im Rahmen des jeweiligen Programms der ESI-Fonds

2

Bezeichnung des/der ESI-Fonds, der/die das Finanzinstrument im Rahmen der Prioritätsachse oder Maßnahme unterstützt/unterstützen

3

Vom Finanzinstrument unterstütztes thematisches Ziel/unterstützte thematische Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

4

Andere Programme der ESI-Fonds, die Beiträge zum Finanzinstrument leisten

4.1

CCI-Codes sämtlicher anderer Programme der ESI-Fonds, die Beiträge zum Finanzinstrument leisten

II.   Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

5

Bezeichnung des Finanzinstruments

6

Offizielle Anschrift/Geschäftssitz des Finanzinstruments (Land und Stadt)

7

Modalitäten des Einsatzes

7.1

Auf Unionsebene eingerichtetes Finanzinstrument, das direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet wird (im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und aus Beiträgen von Programmen der ESI-Fonds unterstützt wird

7.1.1

Bezeichnung des auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstruments

7.2

Auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichtetes Finanzinstrument, das von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet wird (im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b) und das gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus Beiträgen von Programmen der ESI-Fonds unterstützt wird

8

Art des Finanzinstruments

8.1

Speziell konzipierte oder den Standardvorschriften und -bedingungen entsprechende Finanzinstrumente

8.2

Über Dachfonds organisierte Finanzinstrumente oder ohne Dachfonds organisierte Finanzinstrumente

8.2.1

Bezeichnung des für das Finanzinstrument eingerichteten Dachfonds

9

Art der durch das Finanzinstrument zur Verfügung gestellten Produkte: Darlehen, Kleinstkredite, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnliche Investitionen, andere Finanzprodukte oder sonstige mit dem Finanzinstrument kombinierte Unterstützung gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

9.1

Beschreibung des anderen Finanzprodukts

9.2

Andere mit dem Finanzinstrument kombinierte Unterstützung: Zuschuss, Zinszuschuss, Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

10

Rechtsstatus des Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (gilt nur für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b): Treuhandkonto, das auf den Namen der durchführenden Stelle und im Auftrag der Verwaltungsbehörde eröffnet wurde, oder separater Verwaltungsblock innerhalb der Finanzinstitution

III.   Angabe der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist (im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) sowie der Finanzmittler nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

11

Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist

11.1

Art der mit dem Einsatz betrauten Stelle nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013: bestehende oder neu geschaffene juristische Person, die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betraut ist; Europäische Investitionsbank; Europäischer Investitionsfonds; internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist; in einem Mitgliedstaat eingerichtete Finanzinstitution, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel hat; Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts; Verwaltungsbehörde, die die Durchführungsaufgaben direkt ausführt (nur Darlehen und Bürgschaften)

11.1.1

Bezeichnung der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist

11.1.2

Offizielle Anschrift/Geschäftssitz (Land und Stadt) der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist

12

Verfahren zur Auswahl der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut wird: öffentliche Auftragsvergabe; anderes Verfahren

12.1

Beschreibung des anderen Verfahrens zur Auswahl der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut wird

13

Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung mit der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist

IV.   Summe der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge, aufgeschlüsselt nach Priorität oder Maßnahme sowie entstandene Verwaltungskosten oder gezahlte Verwaltungsgebühren (Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

14

Summe der in der Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeiträge (in EUR)

14.1

davon Beiträge der ESI-Fonds (in EUR)

15

Summe der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge (in EUR)

15.1

davon Beträge der Beiträge der ESI-Fonds (in EUR)

15.1.1

davon aus dem EFRE (in EUR)

15.1.2

davon aus dem Kohäsionsfonds (in EUR)

15.1.3

davon aus dem ESF (in EUR)

15.1.4

davon aus dem ELER (in EUR)

15.1.5

davon aus dem EMFF (in EUR)

15.2

davon Summe der nationalen Kofinanzierung (in EUR)

15.2.1

davon Summe der nationalen öffentlichen Mittel (in EUR)

15.2.2

davon Summe der nationalen privaten Mittel (in EUR)

16

Summe der im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) (1) an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge (in EUR)

17

Summe der aus Programmbeiträgen beglichenen Verwaltungskosten und -gebühren (in EUR)

17.1

davon Grundvergütung (in EUR)

17.2

davon leistungsbasierte Vergütung (in EUR)

18

Kapitalisierte Verwaltungskosten oder -gebühren nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (nur für den Abschlussbericht relevant) (in EUR)

19

Kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (nur für den Abschlussbericht relevant) (in EUR)

20

Betrag der Programmbeiträge zu Folgeinvestitionen bei Endbegünstigten nach Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (nur für den Abschlussbericht relevant) (in EUR)

21

Beiträge in Form von Grundstücken und/oder Immobilien im Finanzinstrument nach Artikel 37 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (nur für den Abschlussbericht relevant) (in EUR)

V.   Summe der durch das Finanzinstrument an die Endbegünstigten oder zugunsten der Endbegünstigten gezahlten bzw. in für Investitionen in Endbegünstigte in Garantieverträgen gebundenen Mittel, aufgeschlüsselt nach Programmen der ESI-Fonds sowie Priorität oder Maßnahme (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

22

Bezeichnungen sämtlicher durch das Finanzinstrument angebotener Finanzprodukte

23

Datum der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument

24

Summe der Programmbeiträge, die in Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen oder anderen Verträgen über Finanzprodukte mit Endbegünstigten gebunden sind (in EUR)

24.1

davon Summe der Beiträge aus ESI-Fonds (in EUR)

25

Summe der Programmbeiträge, die über Darlehen, Kleinstkredite Beteiligungsinvestitionen oder andere Produkte an Endbegünstigte ausgezahlt bzw. — im Falle von Bürgschaften — für an Endbegünstigte ausgezahlte Darlehen gebunden wurden, aufgeschlüsselt nach Produkten (in EUR)

25.1

davon Summe der Beiträge aus ESI-Fonds (in EUR)

25.1.1

davon aus dem EFRE (in EUR)

25.1.2

davon aus dem Kohäsionsfonds (in EUR)

25.1.3

davon aus dem ESF (in EUR)

25.1.4

davon aus dem ELER (in EUR)

25.1.5

davon aus dem EMFF (in EUR)

25.2

davon Summe der nationalen öffentlichen Kofinanzierung (in EUR)

25.3

davon Summe der nationalen privaten Kofinanzierung (in EUR)

26

Gesamtwert der tatsächlich an Endbegünstigte ausgezahlten Darlehen im Verhältnis zu den unterzeichneten Garantieverträgen (in EUR)

27

Zahl der mit Endbegünstigten unterzeichneten Verträge über Darlehen/Bürgschaften/Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen/andere Finanzprodukte, aufgeschlüsselt nach Produkten

28

Zahl der mittels Darlehen/Bürgschaften/Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen/anderen Finanzprodukten getätigten Investitionen bei Endbegünstigten, aufgeschlüsselt nach Produkten

29

Zahl der durch das Finanzprodukt unterstützten Endbegünstigten

29.1

davon große Unternehmen

29.2

davon KMU

29.2.1

davon Kleinstunternehmen

29.3

davon Einzelpersonen

29.4

davon andere Arten von unterstützten Endbegünstigten

29.4.1

Beschreibung der anderen Arten von unterstützten Endbegünstigten

VI.   Leistung des Finanzinstruments, einschließlich Fortschritten bei seiner Einrichtung und bei der Auswahl der Stellen, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut sind (einschließlich der Stelle, die mit dem Einsatz eines Dachfonds betraut ist) (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

30

Datum des Abschlusses der Ex-ante-Bewertung

31

Auswahl der Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen

31.1

Zahl der bereits eingeleiteten Auswahlverfahren

31.2

Zahl der bereits unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen

32

Angabe, ob das Finanzinstrument am Ende des Berichtsjahres noch aktiv war

32.1

Wenn das Finanzinstrument am Ende des Berichtsjahres nicht aktiv war: Zeitpunkt der Abwicklung

33

Gesamtzahl der notleidenden ausgezahlten Darlehen bzw. Gesamtzahl der wegen Darlehensausfall gewährten und abgerufenen Bürgschaften

34

Summe der notleidenden ausgezahlten Darlehen (in EUR) bzw. Summe der Mittel, die für wegen Darlehensausfall gewährte und abgerufene Bürgschaften gebunden wurden (in EUR)

VII.   Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge und aus Investitionen zurück an Finanzinstrumente geflossene Programmmittel nach Artikel 43 bzw. 44 sowie Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren (Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben g und i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

35

Zinsen und andere dank der Zahlungen aus ESI-Fonds an das Finanzinstrument erwirtschaftete Erträge (in EUR)

36

An das Finanzinstrument zurückgezahlte Beträge, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, zum Ende des Berichtsjahres (in EUR)

36.1

davon Kapitalrückzahlungen (in EUR)

36.2

davon Gewinne, andere Erträge und Renditen (in EUR)

37

Betrag der wiederverwendeten Ressourcen, die an das Finanzinstrument zurückgezahlt wurden und auf die ESI-Fonds zurückzuführen sind

37.1

davon Beträge, die gezahlt wurden für die vorrangige Vergütung der privaten oder öffentlichen Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind und die parallel zu der Unterstützung durch die ESI-Fonds für das Finanzinstrument ebenfalls Mittel zur Verfügung stellen oder sich auf der Ebene des Endbegünstigten an den Investitionen beteiligen (in EUR)

37.2

davon Beträge, die gezahlt wurden für die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und zur Begleichung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments (in EUR)

VIII.   Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

38

Summe der nicht aus den ESI-Fonds stammenden vom Finanzinstrument aufgebrachten sonstigen Beiträge (in EUR)

38.1

Summe der nicht aus den ESI-Fonds stammenden sonstigen Beiträge, die in der Finanzierungsvereinbarung mit der Stelle, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut ist, gebunden sind (in EUR)

38.2

Summe der nicht aus den ESI-Fonds stammenden an das Finanzinstrument gezahlten sonstigen Beiträge (in EUR)

38.2.1

davon öffentliche Beiträge (in EUR)

38.2.2

davon private Beiträge (in EUR)

38.3

Summe der nicht aus den ESI-Fonds stammenden sonstigen Beiträge, die auf Ebene der Endbegünstigten mobilisiert wurden (in EUR)

38.3.1

davon öffentliche Beiträge (in EUR)

38.3.2

davon private Beiträge (in EUR)

39

Erwartete und erreichte Hebelwirkung nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung

39.1

Erwartete Hebelwirkung für Darlehen/Bürgschaften/Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen/andere Finanzprodukte nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung, aufgeschlüsselt nach Produkten

39.2

Erreichte Hebelwirkung am Ende des Berichtsjahres für Darlehen/Bürgschaften/Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen/andere Finanzprodukte, aufgeschlüsselt nach Produkten

40

Wert der Investitionen und Beteiligungen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren (in EUR)

IX.   Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

41

Outputindikator (Code und Bezeichnung), zu dem das Finanzinstrument beiträgt

41.1

Zielwert des Outputindikators

41.2

Vom Finanzinstrument erzielter Wert im Verhältnis zum Zielwert des Outputindikators


(1)  Dies umfasst die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI und die entsprechende ESF-Unterstützung.


ANHANG II

Grundregeln für die äußere Form des EU-Emblems und Hinweise zu den Originalfarben

SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG

Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zwölf als Symbol der Vollkommenheit und der Einheit gilt.

HERALDISCHE BESCHREIBUNG

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund; die Spitzen der Sterne berühren sich nicht.

GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

Image

Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

FARBEN

Das Emblem hat folgende Farben:

PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche;

PANTONE YELLOW für die Sterne.

VIERFARBENDRUCK

Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta.“

INTERNET

Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

EINFARBIGE REPRODUKTION

Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

Image

Bei Verwendung der Farbe Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

Image

REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

Image

29.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 822/2014 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2014

zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für in Kambodscha hergestellte Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Anwendung eines Schemas allgemeiner Zollpräferenzen ab dem 1. Januar 2014 hat die Union Kambodscha allgemeine Zollpräferenzen gewährt.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (4) wird der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen („APS“) definiert. Die genannte Verordnung sieht die Möglichkeit vor, APS-begünstigten Ländern unter bestimmten genau festgelegten Umständen Abweichungen von dieser Begriffsbestimmung zu genehmigen. Die Bestimmungen über die regionale Kumulierung in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 geändert, in der klargestellt wurde, dass die regionale Kumulierung zwischen Ländern derselben regionalen Gruppe nur zulässig ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union Begünstigte des APS-Schemas sind. Diese Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 gelten ab dem 1. Januar 2014.

(3)

Am 15. Mai 2013 beantragte Kambodscha einen Übergangszeitraum, in dem die kambodschanische Fahrradindustrie für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs von Fahrrädern der HS-Position 8712 bei Ausfuhren Kambodschas in die Union weiterhin berechtigt wäre, Teile mit Ursprung in Malaysia und Singapur nach Maßgabe der regionalen Kumulierung gemäß dem APS-System ab dem 1. Januar 2014, dem Datum, ab dem die geänderten Vorschriften über die regionale Kumulierung gelten, als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten.

(4)

Kambodscha hat eine wachsende, aber noch schwache Fahrradindustrie, die stark auf die Belieferung mit Teilen aus Nachbarländern, die APS-begünstigte Länder waren und zu derselben regionalen Kumulierungsgruppe gehörten, insbesondere Singapur und Malaysia, angewiesen war.

(5)

Mit Schreiben vom 9. August 2013 forderte die Kommission von Kambodscha weitere Informationen. Am 26. September 2013 übermittelte Kambodscha seine Antwort, woraufhin der Antrag als vollständig galt.

(6)

Seit dem 1. Januar 2014 ist Singapur kein APS-teilnahmeberechtigtes oder APS-begünstigtes Land mehr, so dass die Möglichkeit einer Kumulierung mit anderen Ländern der regionalen Kumulierung der Gruppe I nicht mehr gegeben ist. Seit dem 1. Januar 2014 ist Malaysia kein APS-begünstigtes Land mehr, bleibt aber auf der Liste der APS-teilnahmeberechtigen Länder.

(7)

Folglich können Fahrradteile mit Ursprung in Singapur und Malaysia ab dem 1. Januar 2014 im Rahmen der regionalen Kumulierung nicht mehr als mit Ursprung in Kambodscha gelten, sodass Kambodscha die Ursprungsregel für am wenigsten entwickelte Länder für diese Ware (HS-Position 8712) nicht erfüllt. Auch wenn die Verwendung von bis zu 70 % Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß dieser Ursprungsregel zulässig ist, würde der Anteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in bestimmten in Kambodscha montierten Fahrrädern diesen Höchstanteil überschreiten.

(8)

Kambodscha legte der Kommission mit seinem Antrag Pläne vor, wie den Herstellern von Fahrradteilen ein Anreiz geboten werden könnte, in den kommenden drei Jahren in das Land zu investieren, um seine Fahrradindustrie mit Blick auf eine größere Unabhängigkeit bei der Belieferung anzupassen und vor Ort eine Industrie aufzubauen, die Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft an Fahrradhersteller liefert. Damit die Industrie kurzfristig überleben kann, müssen sich die kambodschanischen Hersteller nach Angaben Kambodschas zwischenzeitlich nach wie vor darauf verlassen können, dass sie Fahrradteile gemäß den Regeln der regionalen Kumulierung zum Zweck der Ausfuhr in die Union im Rahmen des APS verwenden können.

(9)

Kambodscha beantragt daher eine dreijährige Abweichung als Vorbereitungszeitraum, um die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft zu erreichen.

(10)

Angesichts der Erklärungen Kambodschas wird davon ausgegangen, dass eine unbegrenzte Abweichung nicht erforderlich ist, um Kambodscha eine Konsolidierung der Fahrradteileindustrie zu ermöglichen. Daher sollte eine mengenmäßige Begrenzung der Fahrräder mit Ursprung in Kambodscha, die im Rahmen dieser Abweichung aus Kambodscha ausgeführt werden, in Form eines Kontingents festgelegt werden, dessen Mengen sich im Laufe des dreijährigen Abweichungszeitraums verringern sollten. Die Mengen wurden auf Basis der Fahrradmodelle festgelegt, für die das Land die abweichende Regelung benötigt, um den vorgenannten Höchstanteil von 70 % einzuhalten, und sollten im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet werden.

(11)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Umsetzung der Abweichung müssen die kambodschanischen Behörden verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig nähere Angaben zu den im Rahmen der Abweichung ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zu machen.

(12)

Die Abweichung sollte Waren der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia betreffen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist Kambodscha berechtigt, Fahrradteile der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia gemäß den Ursprungsregeln in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen der Ursprungskumulierung für die Herstellung von Fahrrädern der HS-Position 8712 zu verwenden.

(2)   Die Ursprungsnachweise für diese Teile werden entsprechend den Bestimmungen in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt.

Artikel 2

Die Abweichung gemäß Artikel 1 gilt für die im Anhang genannten Höchstmengen Fahrräder der HS-Position 8712, die im Zeitraum vom 29. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2016 aus Kambodscha ausgeführt und in der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang genannten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Feld 4 der von den zuständigen kambodschanischen Behörden gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A enthält die folgenden Vermerke:

„Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) No 822/2014“

Die zuständigen kambodschanischen Behörden übermitteln der Kommission bis Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.

Artikel 5

Die zuständigen kambodschanischen Behörden verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Artikel 1 und 4 eingehalten werden und Verwaltungsstrukturen und -systeme einzurichten, die die ordnungsgemäße Durchführung dieser Abweichung und die Verwaltungszusammenarbeit sowohl mit den malaysischen Behörden als auch mit den Mitgliedstaaten gewährleisten, wie in Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen ist.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(4)  Geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 (ABl. L 159 vom 11.6.2013, S.1).


ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Jahr

Mengen (Stück)

09.8094

8712

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

2014 (1)

2015

2016

400 000

300 000

150 000


(1)  Ab dem 29. Juli 2014.


29.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 823/2014 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

TR

44,1

XS

56,8

ZZ

50,5

0707 00 05

MK

65,0

TR

81,4

ZZ

73,2

0709 93 10

TR

94,7

ZZ

94,7

0805 50 10

AR

123,5

BO

98,4

CL

153,3

NZ

145,2

TR

74,0

UY

114,6

ZA

133,9

ZZ

120,4

0806 10 10

BR

154,3

CL

81,7

EG

159,6

MA

154,4

TR

152,4

ZZ

140,5

0808 10 80

AR

93,9

BR

111,9

CL

115,4

NZ

130,3

US

159,4

ZA

116,6

ZZ

121,3

0808 30 90

AR

71,8

CL

81,4

NZ

177,1

ZA

90,3

ZZ

105,2

0809 10 00

MK

106,1

TR

240,9

XS

111,2

ZZ

152,7

0809 29 00

CA

664,5

TR

290,5

US

344,6

ZZ

433,2

0809 30

MK

72,6

TR

139,3

ZZ

106,0

0809 40 05

BA

55,3

MK

53,5

TR

141,2

ZZ

83,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

29.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2014

zur Durchführung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Formatvorlage zur Übermittlung der Informationen über die Bereitschafts- und Reaktionsplanung hinsichtlich schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5180)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/504/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU wurden Mechanismen und Strukturen zur Koordinierung von Reaktionen auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren festgelegt, einschließlich der entsprechenden Bereitschafts- und Reaktionsplanung.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU beraten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen des Gesundheitssicherheitsausschusses in Bezug auf die Bereitschafts- und Reaktionsplanung, um bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen, die Interoperabilität nationaler Bereitschaftspläne zu fördern, die sektorenübergreifende Dimension auf Unionsebene zu behandeln und die Umsetzung der wichtigsten Anforderungen an Kernkapazitäten im Hinblick auf Überwachung und Reaktion gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu unterstützen.

(3)

In Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU sind die Informationen zum Stand der Bereitschafts- und Reaktionsplanung auf nationaler Ebene festgelegt, und es ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen bis zum 7. November 2014 und anschließend alle drei Jahre zur Verfügung stellen.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU informieren die Mitgliedstaaten die Kommission, wenn sie ihre nationale Bereitschaftsplanung wesentlich ändern.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU analysiert die Kommission die gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen und erstellt einen zusammenfassenden Bericht oder einen thematischen Lagebericht. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 leitet die Kommission frühzeitig Beratungen im Gesundheitssicherheitsausschuss ein, gegebenenfalls auch auf der Grundlage dieses Berichts.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Formatvorlagen für die Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 fest, um ihre Relevanz für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ziele und ihre Vergleichbarkeit sicherzustellen.

(7)

Zur Vermeidung doppelter Berichterstattung sollten zum Zweck der Berichterstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU die Informationen in Bezug auf die Umsetzung der wichtigsten Kernkapazitäten im Hinblick auf die Bereitschafts- und Reaktionsplanung, die die Mitgliedstaaten bereits der Weltgesundheitsorganisation (WHO) übermittelt haben, verwendet werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des vorliegenden Beschlusses enthält die Formatvorlage, die die Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Informationen über ihre Bereitschafts- und Reaktionsplanung in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU verwenden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1.


ANHANG

Von den Mitgliedstaaten für die Bereitstellung der Informationen zu Bereitschafts- und Reaktionsplanung in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren zu verwendende Formatvorlage

Land:

Bezeichnung und Adresse der Kontaktstelle:

Datum:

Die Auswahl der Kontaktstelle, die geeignet ist, die unten genannten Fragen zu beantworten, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Allerdings wäre es hilfreich, wenn die Antworten in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen für die Umsetzung der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) aufgesetzt würden. Es sollten alle Fragen beantwortet werden. Für jede Frage kreuzen Sie bitte nur eine entsprechende Antwort (ja, nein, nicht zutreffend bzw. nicht bekannt) an, wenn eine solche Wahl besteht, oder geben Sie eine kurze Erläuterung, wenn die Frage eine Freitexteingabe erfordert. Falls eine Frage für Ihr Land nicht zutreffend ist, so vermerken Sie dies bitte in der Textbox am Ende der einzelnen Abschnitte zusammen mit dem Grund für diese Einschätzung. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU gilt die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen gemäß den Kapiteln II (Interoperabilität) und III (Betriebskontinuität) nur, wenn solche Maßnahmen oder Vorkehrungen bestehen oder als Teil der nationalen Bereitschafts- und Reaktionsplanung vorgesehen sind.

I.   Umsetzung der IGV-Kernkapazitäten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU

1

Bitte fügen Sie eine Kopie Ihrer letzten Antwort auf den Fragebogen der WHO für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der IGV-Kernkapazitäten in den Vertragsstaaten sowie, wenn möglich, das von der WHO erstellte Länderprofil bei. Bitte übermitteln Sie außerdem folgende Informationen:

2.1

Haben Sie die Umsetzung der IGV-Kernkapazitäten inzwischen abgeschlossen?

Ja

Nein

 

 

2.2

Falls nicht, warum nicht?

 

 

3

Bitte erläutern Sie — wo Sie dies für sinnvoll halten — Ihre Vorstellungen dazu, welche Maßnahmen die Kommission, die EU-Agenturen oder Mitgliedstaaten ergreifen sollten, um zu gewährleisten, dass die WHO-Kernkapazitäten in Zukunft aufrechterhalten und gestärkt werden.

 

 

4

Bitte geben Sie — wo Sie dies für sinnvoll halten — Anmerkungen oder Erläuterungen zu den oben genannten Fragen ab und führen Sie, falls Sie dies für nötig halten, alle einschlägigen Maßnahmen auf, die Ihr Land ergriffen hat und die nicht von diesem Fragebogen erfasst werden (erforderlichenfalls können Sie zusätzliche Seiten beifügen).

 

 

II.   Interoperabilität zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU gilt die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen nur, wenn solche Maßnahmen oder Vorkehrungen bestehen oder als Teil der nationalen Bereitschafts- und Reaktionsplanung vorgesehen sind.

Nationale Koordinierungsstrukturen für sektorenübergreifende Vorfälle gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU sind Strukturen mit strategischen administrativen und politischen Entscheidungsbefugnissen, insbesondere in Bezug auf die Weisungskette. Dabei könnte es sich um ein Organ, einen Ausschuss oder eine Task-Force handeln. Nationale operative Notfallzentren gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU sind operative Strukturen und/oder Vorkehrungen zur Übernahme logistischer Aufgaben und zur Bereitstellung von Instrumenten, insbesondere in Bezug auf die Kommunikation im Fall neu auftretender schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren.

5.1

Sind andere Sektoren an der Bereitschafts- und Reaktionsplanung im Gesundheitssektor beteiligt?

Ja

Nein

Nicht zutreffend

Nicht bekannt

 

 

 

 

5.2

Wenn ja, bei welchen Arten von Gefahren, die unter den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU fallen?

5.2.1

Gefahren biologischen Ursprungs in Form von

5.2.1.1

übertragbaren Krankheiten; wenn möglich, bitte weiter präzisieren, beispielsweise

 

 

 

 

 

durch Lebensmittel übertragene Krankheiten

 

 

 

 

 

Zoonosen

 

 

 

 

 

durch das Wasser übertragene Krankheiten

 

 

 

 

 

sonstige übertragbare Krankheiten, bitte angeben

 

 

 

 

 

 

5.2.1.2

Antibiotikaresistenz und therapieassoziierten Infektionen im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten

 

 

 

 

5.2.1.3

Biotoxinen oder anderen schädlichen biologischen Agenzien, die nicht in Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten stehen

 

 

 

 

5.2.2

Gefahren chemischen Ursprungs

 

 

 

 

5.2.3

Umweltbedingte Gefahren

 

 

 

 

5.2.4

Gefahren unbekannten Ursprungs

 

 

 

 

5.2.5

Ereignisse, die gemäß den IGV gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite darstellen können oder zu solchen erklärt wurden, falls sie einer der oben genannten Kategorien zuzuordnen sind

 

 

 

 


 

6

Welche der folgenden Sektoren gehören nach Auffassung Ihres Landes in Krisensituationen im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr zu den kritischsten?

7

Stehen Standardverfahren (Standard Operating Procedures — SOP) zur Koordinierung des Gesundheitssektors mit einem der folgenden Sektoren zur Verfügung?

 

Ja

Nein

Nicht zutreffend

Nicht bekannt

 

Ja

Nein

Nicht bekannt

Energie

6.1

 

 

 

 

7.1

 

 

 

Informations- und Kommunikationstechnologie

6.2

 

 

 

 

7.2

 

 

 

Verkehr

6.3

 

 

 

 

7.3

 

 

 

Wasser für Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, pharmazeutische Tätigkeiten, Abwasserentsorgung

6.4

 

 

 

 

7.4

 

 

 

Landwirtschaft einschließlich Veterinärsektor

6.5

 

 

 

 

7.5

 

 

 

Lebensmittelsicherheit

6.6

 

 

 

 

7.6

 

 

 

Lebensmittelversorgung

6.7

 

 

 

 

7.7

 

 

 

Chemische Industrie

6.8

 

 

 

 

7.8

 

 

 

Wirtschaftssektor, der den Gesundheitssektor mit Arzneimitteln und sonstigen Verbrauchsprodukten versorgt

6.9

 

 

 

 

7.9

 

 

 

Sicherheits- und Krisenpolizei, Feuerwehr und Rettungsdienste

6.10

 

 

 

 

7.10

 

 

 

Lokale Umweltdienste

6.11

 

 

 

 

7.11

 

 

 

Bestattungsdienste

6.12

 

 

 

 

7.12

 

 

 

Militär

6.13

 

 

 

 

7.13

 

 

 

Zivilschutz

6.14

 

 

 

 

7.14

 

 

 

Verwaltung und staatliche Stellen

6.15

 

 

 

 

7.15

 

 

 

Wissenschaftliche Einrichtungen

6.16

 

 

 

 

7.16

 

 

 

Einrichtungen im Bereich Kultur und Medien

6.17

 

 

 

 

7.17

 

 

 

Freiwilligensektor

6.18

 

 

 

 

7.18

 

 

 

Sonstige Sektoren, bitte angeben

 

6.19

 

 

 

 

7.19

 

 

 


8.1

Welches sind die kritischen Sektoren, für die im Gesundheitswesen ihres Landes keine Koordinierungsvorkehrungen bestehen? (Antwort fakultativ)

 

 

8.2

Welches sind die prioritären Sektoren, in denen die Koordinierung mit dem Gesundheitssektor verbessert werden sollte? Bitte führen Sie diese nach Prioritäten geordnet auf. (Antwort fakultativ)

 

 

9.1

Bitte beschreiben Sie die derzeit bestehenden Vorkehrungen für Strukturen zur strategischen Koordinierung (nationale Rechtsvorschriften oder SOP), mit denen die Interoperabilität zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren, einschließlich des Veterinärsektors, die als kritische Sektoren im Krisenfall betrachtet werden, gewährleistet werden soll. Bitte nennen Sie die Sektoren, die von diesen Koordinierungsstrukturen erfasst werden.

 

 

9.2

Wie ist die nationale Vertretung im Gesundheitssicherheitsausschuss in diese Struktur(en) eingebunden?

 

 

10

Bitte beschreiben Sie die derzeit bestehenden Vorkehrungen für operative Zentren (Krisenzentren) (nationale Rechtsvorschriften oder SOP), mit denen die Interoperabilität zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren, einschließlich des Veterinärsektors, die als kritische Sektoren im Krisenfall betrachtet werden, gewährleistet werden soll. Bitte nennen Sie die Sektoren, die von diesen Koordinierungsstrukturen erfasst werden.

 

 

11

Ist die Interoperabilität zwischen dem Gesundheitssektor und anderen Sektoren auf nationaler Ebene getestet worden?

Ja

Nein

Nicht bekannt

 

 

 

12

Bitte geben Sie — wo Sie dies für sinnvoll halten — Anmerkungen oder Erläuterungen zu den oben genannten Fragen ab und führen Sie alle einschlägigen Maßnahmen auf, die Ihr Land ergriffen hat (z. B. Übungen oder im Rahmen realer Vorfälle) (erforderlichenfalls können Sie zusätzliche Seiten beifügen):

 

 

III.   Pläne zur Betriebskontinuität gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU gilt die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen nur, wenn solche Maßnahmen oder Vorkehrungen bestehen oder als Teil der nationalen Bereitschafts- und Reaktionsplanung vorgesehen sind.

Die Pläne zur Betriebskontinuität beziehen sich auf die Verwaltungsverfahren und integrierte Pläne zur Aufrechterhaltung der Kontinuität kritischer Prozesse einer Organisation im Fall eines Störfalls; dabei handelt es sich um jene Prozesse, die es einem Unternehmen ermöglichen, kritische Dienste oder Produkte zur Verfügung zu stellen. Die Betriebskontinuität umfasst alle Aspekte einer Organisation, die eine Rolle bei der Aufrechterhaltung kritischer Prozesse spielen, insbesondere Personen, Räumlichkeiten, Zulieferer, Technologien, Daten usw. Eine Business-Impact-Analyse (Analyse der Auswirkungen auf den Betrieb, BIA) dient der Abschätzung der Folgen einer Unterbrechung der Betriebsfunktionen und erfasst die für die Entwicklung von Krisenüberwindungsstrategien erforderlichen Informationen.

13.1

Gibt es nationale Pläne für die Betriebskontinuität, mit denen gewährleistet werden soll, dass kritische Dienste und Produkte in Krisen im Zusammenhang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren im Sinne des Beschlusses 1082/2013/EU weiterhin bereitgestellt werden?

Ja

Nein

Nicht bekannt

 

 

 

13.2

Sind diese nationalen Pläne zur Gewährleistung der Betriebskontinuität generisch (siehe Frage 14) oder spezifisch (siehe Frage 15)?

 

 

14.1

Welche Gesundheitsdienstleistungen betreffen die generischen Pläne? Bitte im Folgenden angeben.

Ja

Nein

Nicht bekannt

14.1.1

Grundversorgung

 

 

 

14.1.2

Krankenhäuser

 

 

 

14.1.3

Sonstige Dienstleistungen, bitte angeben

 

 

 

 

 

14.2

Wenn ja, welche als kritisch eingeschätzten Sektoren außerhalb des Gesundheitssektors betreffen diese Pläne?

14.2.1

Energie

 

 

 

14.2.2

Informations- und Kommunikationstechnologie

 

 

 

14.2.3

Verkehr

 

 

 

14.2.4

Wasser für Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, pharmazeutische Tätigkeiten, Abwasserentsorgung

 

 

 

14.2.5

Landwirtschaft einschließlich Veterinärsektor

 

 

 

14.2.6

Lebensmittelsicherheit

 

 

 

14.2.7

Lebensmittelversorgung

 

 

 

14.2.8

Chemische Industrie

 

 

 

14.2.9

Wirtschaftssektor, der den Gesundheitssektor mit Arzneimitteln und sonstigen Verbrauchsprodukten versorgt

 

 

 

14.2.10

Sicherheits- und Krisenpolizei, Feuerwehr und Rettungsdienste

 

 

 

14.2.11

Lokale Umweltdienste

 

 

 

14.2.12

Bestattungsdienste

 

 

 

14.2.13

Militär

 

 

 

14.2.14

Zivilschutz

 

 

 

14.2.15

Verwaltung und staatliche Stellen

 

 

 

14.2.16

Wissenschaftliche Einrichtungen

 

 

 

14.2.17

Einrichtungen im Bereich Kultur und Medien

 

 

 

14.2.18

Freiwilligensektor

 

 

 

14.2.19

Sonstige Sektoren, bitte angeben

 

 

 

 

 

14.3

Wenn ja, welche der folgenden Elemente enthalten sie?

Ja

Falls ja, bitten beschreiben

Nein

Nicht bekannt

14.3.1

Business-Impact-Analyse

 

 

 

 

14.3.2

Priorisierung kritischer Dienste und Funktionen durch eine Nutzen-Risiko-Bewertung ärztlicher Interventionen

 

 

 

 

14.3.3

Schulung, Übungen, Bewertung, Aktualisierung, Validierung

 

 

 

 

14.3.4

Identifizierung des Personals, das für die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen ausschlaggebend ist, Umgang mit Abwesenheitsquoten zur Minimierung ihrer Auswirkungen auf kritische Funktionen

 

 

 

 

14.3.5

Bereitstellung klarer Befehlsstrukturen, Zuständigkeitsübertragungen und Vertretungs-/Nachfolgeordnung

 

 

 

 

14.3.6

Prüfung der Notwendigkeit, strategische Vorräte, Material- und Ausrüstungsreserven vorzuhalten

 

 

 

 

14.3.7

Identifizierung von Referaten, Abteilungen oder Diensten, die geschlossen oder verkleinert werden könnten

 

 

 

 

14.3.8

Auswahl und Schulung einer Ersatzbesetzung für kritische Posten

 

 

 

 

14.3.9

Erwägung und Testen von Möglichkeiten zur Reduzierung gesellschaftlicher Spannungen (z. B. Telearbeit oder Arbeit von zu Hause, weniger Anwesenheitssitzungen und Reisen)

 

 

 

 

14.3.10

Planung für den Bedarf an Unterstützung der wichtigsten Arbeitnehmer durch Sozialleistungen

 

 

 

 

14.3.11

Planung für den Bedarf an psychosozialen Unterstützungsdiensten, mit deren Hilfe die Arbeitskräfte einsatzfähig bleiben

 

 

 

 

14.3.12

Planung für die Erholungsphase

 

 

 

 

14.3.13

Sonstige Elemente, bitte erläutern

 

 

 

 

 

 

15.1

Welche spezifischen schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren betreffen die spezifischen Pläne? Bitte gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1082/2013/EU angeben.

 

 

15.2

Welche Gesundheitsdienstleistungen betreffen diese Pläne? Bitte im Folgenden angeben

Ja

Nein

Nicht bekannt

15.2.1

Grundversorgung

 

 

 

15.2.2

Krankenhäuser

 

 

 

15.2.3

Sonstige Dienstleistungen, bitte angeben

 

 

 

 

 

15.3

Wenn ja, welche als kritisch eingeschätzten Sektoren außerhalb des Gesundheitssektors betreffen diese Pläne?

15.3.1

Energie

 

 

 

15.3.2

Informations- und Kommunikationstechnologie

 

 

 

15.3.3

Verkehr

 

 

 

15.3.4

Wasser für Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, pharmazeutische Tätigkeiten, Abwasserentsorgung

 

 

 

15.3.5

Landwirtschaft einschließlich Veterinärsektor

 

 

 

15.3.6

Lebensmittelsicherheit

 

 

 

15.3.7

Lebensmittelversorgung

 

 

 

15.3.8

Chemische Industrie

 

 

 

15.3.9

Wirtschaftssektor, der den Gesundheitssektor mit Arzneimitteln und sonstigen Verbrauchsprodukten versorgt

 

 

 

15.3.10

Sicherheits- und Krisenpolizei, Feuerwehr und Rettungsdienste

 

 

 

15.3.11

Lokale Umweltdienste

 

 

 

15.3.12

Bestattungsdienste

 

 

 

15.3.13

Militär

 

 

 

15.3.14

Zivilschutz

 

 

 

15.3.15

Verwaltung und staatliche Stellen

 

 

 

15.3.16

Wissenschaftliche Einrichtungen

 

 

 

15.3.17

Einrichtungen im Bereich Kultur und Medien

 

 

 

15.3.18

Freiwilligensektor

 

 

 

15.3.19

Sonstige Sektoren, bitte angeben

 

 

 

 

 

15.4

Wenn ja, welche der folgenden Elemente enthalten sie?

Ja

Falls ja, bitten beschreiben

Nein

Nicht bekannt

15.4.1

Business-Impact-Analyse

 

 

 

 

15.4.2

Priorisierung kritischer Dienste und Funktionen durch eine Nutzen-Risiko-Bewertung ärztlicher Interventionen

 

 

 

 

15.4.3

Schulung, Übungen, Bewertung, Aktualisierung, Validierung

 

 

 

 

15.4.4

Identifizierung des Personals, das für die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen ausschlaggebend ist, Umgang mit Abwesenheitsquoten zur Minimierung ihrer Auswirkungen auf kritische Funktionen

 

 

 

 

15.4.5

Bereitstellung klarer Befehlsstrukturen, Zuständigkeitsübertragungen und Vertretungs-/Nachfolgeordnung

 

 

 

 

15.4.6

Prüfung der Notwendigkeit, strategische Vorräte, Material- und Ausrüstungsreserven vorzuhalten

 

 

 

 

15.4.7

Identifizierung von Referaten, Abteilungen oder Diensten, die geschlossen oder verkleinert werden könnten

 

 

 

 

15.4.8

Auswahl und Schulung einer Ersatzbesetzung für kritische Posten

 

 

 

 

15.4.9

Erwägung und Testen von Möglichkeiten zur Reduzierung gesellschaftlicher Spannungen (z. B. Telearbeit oder Arbeit von zu Hause, weniger Anwesenheitssitzungen und Reisen)

 

 

 

 

15.4.10

Planung für den Bedarf an Unterstützung der wichtigsten Arbeitnehmer durch Sozialleistungen

 

 

 

 

15.4.11

Planung für den Bedarf an psychosozialen Unterstützungsdiensten, mit deren Hilfe die Arbeitskräfte einsatzfähig bleiben

 

 

 

 

15.4.12

Planung für die Erholungsphase

 

 

 

 

15.4.13

Sonstige Elemente, bitte erläutern

 

 

 

 

 

 

16

Gibt es Pläne zur Gewährleistung der Betriebskontinuität für die Eingangsorte gemäß den IGV?

Ja

Nein

Nicht bekannt

 

 

 

17

Bitte geben Sie — wo Sie dies für sinnvoll halten — Anmerkungen oder Erläuterungen zu den oben genannten Fragen ab und führen Sie alle einschlägigen Maßnahmen auf, die Ihr Land ergriffen hat (erforderlichenfalls können Sie zusätzliche Seiten beifügen):

 

 

IV.   Änderung der nationalen Bereitschaftsplanung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU

Hauptziel dieses Kapitels ist es, Informationen über die Situation in den Mitgliedstaaten zu erhalten. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei jeder wesentlichen Änderung der nationalen Bereitschaftsplanung auf eigene Initiative und ohne Aufforderung der Kommission mittels dieser Formatvorlage Informationen übermitteln.

18.1

Wann haben Sie wesentliche Änderungen an Ihrer nationalen Bereitschaftsplanung vorgenommen?

 

 

Bitte übermitteln Sie genaue Angaben zu allen wesentlichen Änderungen in dem in den Kapiteln I, II und III dieses Anhangs angegebenen Format.