ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 209

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
16. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 764/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 765/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 766/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

12

 

*

Verordnung (EU) Nr. 768/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

14

 

*

Verordnung (EU) Nr. 769/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 über ein Fangverbot für Seelachs in Gebiet VI und in den Gebieten Vb, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

16

 

*

Verordnung (EU) Nr. 770/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 über ein Fangverbot für Goldlachs in den Unionsgewässern der Gebiete III und IV für Schiffe unter der Flagge Irlands

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 771/2014 der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme, auf den Aufbau der Ausgleichspläne für Mehrkosten, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage entstehen, auf das Muster für die Übermittlung von Finanzdaten, auf den Inhalt der Ex-ante-Bewertungsberichte und auf die Mindestanforderungen für den im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorzulegenden Bewertungsplan

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 772/2014 der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Festlegung der Regeln für die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei bestimmten Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

47

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2014 der Kommission vom 15. Juli 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

49

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2014 der Kommission vom 15. Juli 2014 zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

51

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/462/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Juli 2014 zur Ernennung ungarischer Mitglieder und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

54

 

 

2014/463/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Juli 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/427/EG und 2009/778/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4670)

55

 

 

2014/464/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Juli 2014 zur Festlegung der Prioritäten der Union in Bezug auf die Durchsetzung und Kontrolle im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

59

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 763/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 119 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind allgemeine Vorschriften zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen für alle aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) finanzierten operationellen Programme festgelegt. Genaue Vorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit sowie zu den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt.

(2)

Zur Sicherstellung einer einheitlichen visuellen Identität der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben im Bereich der Kohäsionspolitik der Union einschließlich der aus dem EMFF finanzierten Vorhaben sollten Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos und eine Definition der Standardfarben sowie die technischen Merkmale für die Präsentation des Unionslogos und die Bezugnahme auf den oder die Fonds, aus denen das Vorhaben unterstützt wird, festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anerkennung der Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Es obliegt dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde, dafür zu sorgen, dass in allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die sich an Begünstigte, potenzielle Begünstigte und die Öffentlichkeit richten, die Unterstützung des betreffenden Vorhabens aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds anerkannt wird, indem Folgendes aufgeführt wird:

a)

das Unionslogo gemäß Artikel 2 zusammen mit einem Hinweis auf die Europäische Union gemäß Artikel 3;

b)

ein Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder, im Falle eines aus mehreren Fonds geförderten Vorhabens, ein Hinweis auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 4.

Artikel 2

Unionslogo

(1)   Das Unionslogo wird nach den im Anhang festgelegten grafischen Standards erstellt.

(2)   Das Unionslogo wird auf Websites in Farbe wiedergegeben. In allen anderen Medien ist nach Möglichkeit ebenfalls das farbige Logo zu verwenden. Die einfarbige Reproduktion ist nur in begründeten Fällen zulässig.

(3)   Das Unionslogo ist immer deutlich sichtbar und an hervorgehobener Stelle anzubringen. Die Position und die Größe des Logos müssen in angemessenem Verhältnis zur Größe des verwendeten Materials oder Dokuments stehen. Die Mindesthöhe des Unionslogos beträgt 1 cm. Bei kleinen Werbeartikeln beträgt die Mindestgröße des Unionslogos 5 mm.

(4)   Wird das Unionslogo auf einer Website abgebildet, so muss es innerhalb der Sichtfläche eines digitalen Geräts erscheinen, ohne dass der Nutzer auf der Seite hinunterscrollen muss.

(5)   Werden neben dem Unionslogo weitere Logos abgebildet, so muss das Unionslogo in der Höhe und Breite mindestens ebenso groß sein wie das größte der anderen Logos. Es wird empfohlen, das EU-Logo in gebührender Entfernung zum Logo von Drittorganisation anzubringen.

Artikel 3

Hinweis auf die Europäische Union

(1)   Der Name „Europäische Union“ ist immer vollständig auszuschreiben. In Verbindung mit dem Unionslogo können folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma und Verdana. Kursivschrift, Unterstreichungen und Texteffekte sind nicht zulässig.

(2)   Für die Position des Texts im Verhältnis zum Unionslogo gibt es keine besonderen Vorschriften; der Text sollte sich jedoch in keiner Weise mit dem Unionslogo überschneiden.

(3)   Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Logos stehen. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.

Artikel 4

Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Enthält eine Website einen Hinweis auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds oder die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, so muss dieser Hinweis in der Sichtfläche eines digitalen Geräts erscheinen, ohne dass der Nutzer auf der Seite hinunterscrollen muss.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jose Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.


ANHANG

Grafische Standards zur Erstellung des Unionslogos und Definition der Standardfarben

Genaue Einzelheiten und Hinweise unter:

http://ec.europa.eu/dgs/communication/services/visual_identity/pdf/use-emblem_en.pdf

SINNBILDLICHE BESCHREIBUNG

Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl Zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt.

HERALDISCHE BESCHREIBUNG

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund; die Spitzen der Sterne berühren sich nicht.

GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

Image

Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

FARBEN

Das Logo hat folgende Farben:

PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche;

PANTONE YELLOW für die Sterne.

VIERFARBENDRUCK

Beim Vierfarbendruck sind die beiden Standardfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

PANTONE REFLEX BLUE intsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ und 80 % „Process Magenta“.

INTERNET

PANTONE REFLEX BLUE entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB:0/51/153 (hexadezimal: 003399); PANTONE YELLOW entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

EINFARBIGE REPRODUKTION

Bei Verwendung der Farbe Schwarz ist der Umriss durch eine schwarze Linie wiederzugeben; die Sterne sind schwarz auf weißen Hintergrund einzusetzen.

Image

Bei Verwendung der Farbe Blau (Reflex Blue) ist diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden, die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

Image

REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entspricht.

Image

16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 764/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware in Form von farblosen Kapseln, mit einem gelblichen Pulver gefüllt, für den Einzelverkauf in einem etikettierten Kunststofffläschchen mit Schraubverschluss zu 60 Kapseln aufgemacht. Jede Kapsel enthält die folgenden Bestandteile:

Glucosaminhydrochlorid (300 mg),

Chondroitinsulfat,

Methylsulfonylmethan,

geringe Mengen an Estern der Ascorbinsäure (Vitamin C).

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr bestimmt. Die auf dem Etikett empfohlene Tagesdosis beträgt drei Kapseln.

2106 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

In Anbetracht der auf dem Etikett empfohlenen Tagesdosis verfügt die Ware über keine klar definierten prophylaktischen oder therapeutischen Eigenschaften. Folglich kann sie nicht als Arzneiware in die Position 3004 eingereiht werden.

Da es sich bei der Ware um eine dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitung handelt, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist, sind die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 erfüllt.

Die Ware ist daher in die Position 2106 als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 765/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Mischung von gefrorenen Früchten, bestehend aus (in GHT):

Erdbeeren

55

Bananen

20

Ananas

15

Heidelbeeren

10

Die Ware ist in Beuteln aufgemacht, in denen Stücke der gefrorenen Früchte enthalten sind, die mit einem Mixgerät püriert werden können.

0811 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0811, 0811 10 und 0811 10 90.

Die Ware ist eine Mischung von verschiedenen gefrorenen Früchten. Ihren wesentlichen Charakter erhält sie durch die Erdbeeren, da diese den größten Teil der Ware ausmachen.

Die Ware ist daher als Erdbeeren in den KN-Code 0811 10 90 einzureihen.


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 766/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den/die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code(s) eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Ware in flüssiger Form, die in Flaschen zu 200 ml, 500 ml oder 1 000 ml für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

Die Ware besteht aus:

Natriumchlorid (0,9 %),

sterilem Wasser.

Jede Flasche ist mit einer ergonomisch geformten Augenschale und einer Staubkappe ausgestattet und für den einmaligen Gebrauch bestimmt.

Gemäß den Angaben auf dem Etikett dient die Ware zum Spülen der Augen im Notfall, um Fremdkörper und Chemikalien zu entfernen.

3307 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, der Anmerkung 3 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 3307 90 00.

Da die Ware für den Einzelverkauf aufgemacht ist, geeignet zur Verwendung als Körperpflege- oder Schönheitsmittel, gilt sie als zubereitetes Körperpflege- oder Schönheitsmittel. Ihre Einreihung in Kapitel 25 oder Kapitel 30 ist daher ausgeschlossen (siehe Anmerkung 2(d) zu Kapitel 25 und Anmerkung 1(e) zu Kapitel 30).

Die Ware ist daher als anderes zubereitetes Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 3307 einzureihen.

2.

Eine Ware in flüssiger Form, die in Flaschen zu 200 ml oder 1 000 ml für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

Die Ware besteht aus:

Dinatriumphosphat (1-5 %),

Kaliumphosphat (1 %),

sterilem Wasser.

Jede Flasche ist mit einer ergonomisch geformten Augenschale und einer Staubkappe ausgestattet und für den einmaligen Gebrauch bestimmt.

Gemäß den Angaben auf dem Etikett dient die Ware zum Spülen der Augen im Notfall, um Säuren und Basen zu neutralisieren.

3307 90 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, der Anmerkung 3 zu Kapitel 33 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 3307 90 00.

Da die Ware keine isolierte chemisch einheitliche Verbindung ist, ist ihre Einreihung in die Position 2835 als Phosphate ausgeschlossen (siehe Anmerkung 1 zu Kapitel 28).

Da die Ware für den Einzelverkauf aufgemacht ist, geeignet zur Verwendung als Körperpflege- oder Schönheitsmittel, gilt sie als zubereitetes Körperpflege- oder Schönheitsmittel. Ihre Einreihung in Kapitel 30 ist daher ausgeschlossen (siehe Anmerkung 1(e) zu Kapitel 30).

Die Ware ist daher als anderes zubereitetes Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 3307 einzureihen.


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 767/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware, bestehend aus einem Block aus getrockneten vorgekochten Nudeln (etwa 65 g), einem Beutel mit Würzmitteln (etwa 3,4 g), einem Beutel mit Speiseöl (etwa 2 g) und einem Beutel mit getrocknetem Gemüse (etwa 0,8 g).

Bei der Ware handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung (zusammen verpackt) zur Zubereitung eines Nudelgerichts.

Gemäß den Angaben auf der Verpackung muss vor dem Verzehr kochendes Wasser hinzugegeben werden.

1902 30 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1902, 1902 30 und 1902 30 10.

Bei der Ware handelt es sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b. Ihr wesentlicher Charakter wird der Ware durch die Nudeln verliehen, da diese den größten Teil der Ware ausmachen. Eine Einreihung der Ware in die Position 2104 als Suppen oder Brühen oder Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen ist somit ausgeschlossen.

Die Ware ist als Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt oder in anderer Weise zubereitet, in die Position 1902 einzureihen.


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 768/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

über ein Fangverbot für Kaiserbarsch in den EU-Gewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).


ANHANG

Nr.

08/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

ALF/3X14-

Art

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer von III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

Datum der Schließung

17.5.2014


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/16


VERORDNUNG (EU) Nr. 769/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

über ein Fangverbot für Seelachs in Gebiet VI und in den Gebieten Vb, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer) für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

09/TQ43

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

POK/56-14

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

VI; Vb, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

Datum der Schließung

23.6.2014


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 770/2014 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2014

über ein Fangverbot für Goldlachs in den Unionsgewässern der Gebiete III und IV für Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

10/TQ43

Mitgliedstaat

Irland

Bestand

ARU/34-C

Art

Goldlachs (Argentina silus)

Gebiet

Unionsgewässer der Gebiete III und IV

Datum der Schließung

25.6.2014


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 771/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2014

zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme, auf den Aufbau der Ausgleichspläne für Mehrkosten, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage entstehen, auf das Muster für die Übermittlung von Finanzdaten, auf den Inhalt der Ex-ante-Bewertungsberichte und auf die Mindestanforderungen für den im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorzulegenden Bewertungsplan

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 115 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu gewährleisten, müssen Bestimmungen zu nachstehenden Elementen erlassen werden:

Muster für die Vorlage operationeller Programme für Maßnahmen, die durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) kofinanziert werden sollen;

Aufbau von Ausgleichsplänen für Mehrkosten, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV (Ausgleichspläne) entstehen;

Muster, mit dem die Mitgliedstaaten Finanzdaten in Bezug auf die Vorausschätzung des Betrags übermitteln, für den sie voraussichtlich Zahlungsanträge einreichen;

Elemente, die in den Ex-ante-Bewertungsberichten operationeller Programme enthalten sein müssen, und

Mindestanforderungen für Pläne zur Bewertung operationeller Programme während des Programmplanungszeitraums.

(2)

Diese Bestimmungen sind eng miteinander verknüpft, da sie verschiedene inhaltliche und formale Aspekte der operationellen Programme und Ausgleichspläne betreffen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des EMFF vorlegen müssen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten und ihre Anwendung durch die Verwaltungsbehörde zu erleichtern, sollten diese Bestimmungen in vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(3)

Durch das Muster für operationelle Programme sollte die Darstellung der Angaben in jedem Abschnitt des operationellen Programms harmonisiert werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Angaben kohärent und vergleichbar sind und gegebenenfalls aggregiert werden können.

(4)

Das Muster für operationelle Programme bildet die Grundlage bei der Entwicklung des elektronischen Datenaustauschsystems gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf operationelle Programme. In diesem Muster sollte daher definiert werden, in welcher Form Daten über operationelle Programme in das elektronische Datenaustauschsystem einzugeben sind. Dies sollte jedoch nicht die endgültige Darstellung operationeller Programme, einschließlich Text- und Tabellenlayout, beeinträchtigen, da das elektronische Datenaustauschsystem eine andere Strukturierung und Darstellung der Daten ermöglichen soll, die in dieses System eingegeben wurden.

(5)

Das Muster für die Vorlage operationeller Programme sollte den Inhalt operationeller Programme gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 widerspiegeln. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Datenerfassung sollten in dem Muster die technischen Spezifikationen jedes Feldes des elektronischen Datenaustauschsystems definiert werden. Neben den strukturierten Daten sollte in dem Muster die Möglichkeit vorgesehen sein, unstrukturierte Angaben in Form von vorgeschriebenen oder freiwilligen Anlagen einzureichen. Für derartige Anlagen müssen keine technischen Spezifikationen festgelegt werden.

(6)

Gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen Ausgleichsplan für die Mehrkosten vor, die Marktteilnehmern bei Fischfang, Fischzucht, Verarbeitung und Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV entstehen.

(7)

Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollten diese Pläne auch Angaben zu staatlichen Beihilfen enthalten, die die Mitgliedstaaten in Form von zusätzlichen Finanzmitteln für die Umsetzung der Ausgleichspläne gewähren.

(8)

Durch den Aufbau der Ausgleichspläne sollte für Kohärenz und Qualität der Informationen, ein Mindestmaß an Detailgenauigkeit und ein standardisiertes Format gesorgt werden. Darüber hinaus sollte die Vergleichbarkeit zwischen den betreffenden Gebieten sowie zwischen den einzelnen Jahren gewährleistet werden.

(9)

Im Ausgleichsplan sollte auch das Verzeichnis der förderfähigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie der Art der Marktteilnehmer gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014, jeweils aufgeschlüsselt nach Gebiet in äußerster Randlage, enthalten sein.

(10)

Der Ausgleichsplan sollte zudem die Höhe des gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 berechneten Ausgleichs ausweisen.

(11)

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Vorausschätzung des Betrags, für den sie von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen.

(12)

Durch das von den Mitgliedstaaten hierfür zu verwendende Muster sollte sichergestellt werden, dass der Kommission rechtzeitig einheitliche Informationen zur Verfügung stehen, damit die finanziellen Interessen der EU gewahrt, die Mittel für eine wirksame Programmdurchführung bereitgestellt und die Finanzverwaltung erleichtert werden können.

(13)

Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 müssen die Mitgliedstaaten Ex-ante-Bewertungen vornehmen, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu verbessern. Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 schreibt vor, dass der Kommission diese Ex-ante-Bewertungen gleichzeitig mit dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt werden. Durch die Elemente, die gemäß Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in den Ex-ante-Bewertungsberichten enthalten sein müssen, sollte die erforderliche Harmonisierung der Daten ermöglicht werden, damit die Kommission die gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 geforderte Zusammenfassung der Ex-ante-Berichte erstellen kann.

(14)

Gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellt die Verwaltungsbehörde einen Plan zur Bewertung des operationellen Programms während des Programmplanungszeitraums. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 muss der Bewertungsplan Bestandteil der operationellen Programme sein. Durch die Mindestanforderungen für den Bewertungsplan sollte die Kommission überprüfen können, dass die in dem Plan vorgesehenen Bewertungsaktivitäten und -mittel realistisch sind und dass die Mitgliedstaaten dadurch die Bewertungsanforderungen gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 56 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllen können.

(15)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Darstellung des Inhalts operationeller Programme

Der Inhalt des operationellen Programms gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird entsprechend dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung dargestellt.

Artikel 2

Aufbau des Ausgleichsplans für Gebiete in äußerster Randlage

Der Aufbau des Ausgleichsplans für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3

Muster für die Übermittlung von Finanzdaten

Zur Übermittlung der Finanzdaten an die Kommission gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 verwenden die Mitgliedstaaten das Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Inhalt der Ex-ante-Bewertung

Die Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird dem operationellen Programm in Form eines Berichts beigefügt, der folgende Elemente enthält:

a)

eine Zusammenfassung in englischer Sprache;

b)

eine Zusammenfassung in der/den Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

die spezifischen Elemente gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Mindestanforderungen an den Bewertungsplan

Die Mindestanforderungen an den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind unter Nummer 10 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


ANHANG I

Muster für operationelle Programme im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

CCI

<0.1 type="S" maxlength="15" input="S">  (1)

Bezeichnung

<0.2 type="S" maxlength="255" input="M">

Version (Version)

<0.3 type="N" input="G">

Erstes Jahr

<0.4 type="N" maxlength="4" input="M">

Letztes Jahr

<0.5 type="N" maxlength="4" input="M">

Förderfähig ab

<0.6 type="D" input="G">

Förderfähig bis

<0.7 type="D" input="G">

Nr. des Kommissions-beschlusses

<0.8 type="S" input="G">

Datum des Kommissions-beschlusses

<0.9 type="D" input="G">

1.   ERSTELLUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS UND EINBINDUNG VON PARTNERN

1.1.   Erstellung des operationellen Programms und Einbindung von Partnern (gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<1.1 type="S" maxlength="14000" input="M">

1.2.   Ergebnis der Ex-ante-Bewertung (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

1.2.1.   Beschreibung des Ex-ante-Bewertungsverfahrens

<1.2.1 type="S" maxlength="3000" input="M">

1.2.2.   Zusammenfassung der Empfehlungen der Ex-ante-Bewerter und kurze Erläuterung, wie darauf reagiert wurde

Thema [von der Kommission vorgegeben]

Empfehlung

Reaktion auf die Empfehlung bzw. Grund der Nichtberücksichtigung

<1.2.2 type="S" input="S">

<1.2.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

<1.2.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

2.   SWOT-ANALYSE UND FESTSTELLUNG DES BEDARFS (GEMÄSS ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

2.1.   SWOT-Analyse und Feststellung des Bedarfs

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF

Bezeichnung der Priorität der Union im Rahmen des EMFF <2.1 type="S" input="S">

Stärken

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Schwächen

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Chancen

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Risiken

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Feststellung des Bedarfs auf der Grundlage der SWOT-Analyse

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Übereinstimmung der SWOT-Analyse mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Aquakultur (2)

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Übereinstimmung der SWOT-Analyse mit den Fortschritten auf dem Weg zu einem guten Umweltzustand durch die Erarbeitung und Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

Besonderer Bedarf hinsichtlich Beschäftigung, Umweltschutz, Eindämmung des Klimawandels und Anpassung daran sowie Innovationsförderung

<2.1 type="S" maxlength="10500" input="M">

2.2.   Kontextindikatoren zur Beschreibung der Ausgangssituation

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF

Bezeichnung der Priorität der Union im Rahmen des EMFF <2.2 type="S" input="S">

Kontextindikator zur Beschreibung der Ausgangssituation

Ausgangs-jahr

Wert

Maßeinheit

Datenquelle

Anmerkungen/Begründung

<2.2 type="S" input="S">

<2.2 type="N" input="S">

<2.2 type="N" input="M">

<2.2 type="S" input="G">

<2.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

<2.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

3.   BESCHREIBUNG DER STRATEGIE FÜR DEN BEITRAG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS ZU INTELLIGENTEM, NACHHALTIGEM UND INTEGRATIVEM WACHSTUM (GEMÄSS ARTIKEL 27 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013)

3.1.   Beschreibung der Strategie

<3.1 type="S" maxlength="21000" input="M">

3.2.   Einzelziele und Ergebnisindikatoren

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Priorität der Union

Bezeichnung der Priorität der Union <3.2 type="S" input="S">

Einzelziel

Bezeichnung des Einzelziels <3.2 type="S" input="S">

Ergebnisindikator, d. h. vom Mitgliedstaat mit Hilfe der Unterstützung aus dem EMFF verfolgtes Ziel

Bezeichnung des Ergebnisindikators und Maßeinheit

Zielwert 2023

Maßeinheit

<3.2 type="S" input="S">

<3.2 type="N" input="M">

<3.2 type="S" input="G">

3.3.   Relevante Maßnahmen und Outputindikatoren

Nachstehende Tabelle ist für jedes der vorstehend ausgewählten Einzelziele der entsprechenden Priorität der Union auszufüllen.

Priorität der Union

Bezeichnung der Priorität der Union <3.3 type="S" input="S">

Einzelziel

Bezeichnung des Einzelziels <3.3 type="S" input="Gv>

Bezeichnung der ausgewählten relevanten Maßnahme

 

Outputindikatoren je Maßnahme

Begründung für die Kombination der EMFF-Maßnahmen (gestützt durch die Ex-ante-Bewertung und die SWOT-Analyse)

Thematisches Ziel, zu dem die ausgewählte Maßnahme beiträgt

Aufnahme des Indikators in den Leistungsrahmen

Bezeichnung des Output-indikators und Maßeinheit

Zielwert 2023

Maßeinheit

<3.3 type="S" input="S">

<3.3 type="B" input="S">

<3.3 type="S" input="S">

<3.3 type="N" input="M">

<3.3 type="S" input="G">

<3.3 type="S" maxlength="1000" input="M">

<3.3 type="S" input="G">

<3.3 type=vS" input="S">

<3.3 type="B" input="S">

<3.3 type="S" input="S">

<3.3 type="N" input="M">]

<3.3 type="S" input="G">

<3.3 type="S" input="G">

3.4.   Erläuterung, inwieweit das Programm andere ESI-Fonds ergänzt

3.4.1.   Koordinierungsvereinbarungen und Ergänzung anderer ESI-Fonds und weiterer relevanter Finanzierungsinstrumente auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene

<3.4.1 type="S" maxlength="14000" input="M">

3.4.2.   Wichtigste geplante Maßnahmen zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands

<3.4.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

3.5.   Angaben zu den makroregionalen und meeresbeckenbezogenen Strategien (sofern zutreffend)

<3.5 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.   ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH SPEZIFISCHER EMFF-MASSNAHMEN

4.1.   Beschreibung der spezifischen Erfordernisse von Natura-2000-Gebieten und Beitrag des Programms zur Einrichtung eines kohärenten Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3)

<4.1 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.2.   Beschreibung des Aktionsplans für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<4.2 type="S" maxlength="1500" input="M">

4.3.   Erläuterung der Berechnungsmethode für vereinfachte Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013  (4)

<4.3 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.4.   Erläuterung der Methode zur Berechnung von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

<4.4 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.5.   Erläuterung der Methode zur Berechnung von Ausgleichszahlungen anhand einschlägiger Kriterien für jede der nach Artikel 40 Absatz 1, sowie nach Artikel 53, 54, 55 und 67 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchgeführten Maßnahmen

<4.5 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.6.   Bei den Maßnahmen zur endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 muss die Beschreibung auch die Ziele und Maßnahmen enthalten, die zur Verringerung der Fangkapazitäten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergriffen werden; zudem ist eine Erläuterung der Berechnungsmethode für die gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu gewährende Prämie erforderlich.

<4.6 type="S" maxlength="7000" input="M">

4.7.   Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle (gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<4.7 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.8.   Beschreibung der Nutzung von technischer Hilfe (gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

4.8.1.   Technische Hilfe auf Initiative des Mitgliedstaats

<4.8.1 type="S" maxlength="3500" input="M">

4.8.2.   Einrichtung nationaler Netze

<4.8.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

5.   SPEZIFISCHE ANGABEN ZUR INTEGRIERTEN RAUMENTWICKLUNG

5.1.   Angaben zu Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung zur lokalen Entwicklung (CLLD)

Die Angaben sollten sich auf die Rolle der CLLD im operationellen Programm im Rahmen des EMFF konzentrieren, mit den Angaben im Partnerschaftsabkommen übereinstimmen und keine Angaben aufgreifen, die bereits in dem Abkommen enthalten sind.

5.1.1.   Beschreibung der CLLD-Strategie (gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<5.1.1 type="S" maxlength="21000" input="M">

5.1.2.   Liste der Kriterien für die Auswahl der Fischwirtschaftsgebiete (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<5.1.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

5.1.3.   Liste der Auswahlkriterien für die Strategien für die lokale Entwicklung (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<5.1.3 type="S" maxlength="7000" input="M">

5.1.4.   Klare Beschreibung der Rolle, die die lokalen Aktionsgruppen im Fischereisektor (FLAG), die Verwaltungsbehörde oder die benannte Stelle jeweils bei der Durchführung der mit der Strategie verbundenen Aufgaben spielen (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

<5.1.4 type="S" maxlength="7000" input="M">

5.1.5.   Angaben zu Vorschusszahlungen an FLAG (gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

Für den Abschnitt zu nationalen FLAG-Netzen siehe Nummer 4.7.2 (technische Hilfe)

<5.1.5 type="S" maxlength="3500" input="M">

5.2.   Angaben zu integrierten territorialen Investitionen (ITI) (gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Erhält eine im Rahmen der Strukturfonds festgelegte ITI-Maßnahme finanzielle Unterstützung aus dem EMFF, füllen Sie bitte nachstehende Tabelle aus.

Abgedeckte EMFF-Maßnahmen [Auswahl aus Dropdownliste]

Vorläufige Mittelzuweisung aus dem EMFF in Euro

<5.2 type="S" input="S">

<5.2 type="N" input="M">

<5.2 type="S" input="S">

6.   ERFÜLLUNG VON EX-ANTE-BEDINGUNGEN (GEMÄSS ARTIKEL 55 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013)

6.1.   Festlegung der geltenden Ex-ante-Bedingungen und Bewertung, inwieweit diese erfüllt sind

6.1.1.   Tabelle: Geltende EMFF-spezifische Ex-ante-Bedingungen und Bewertung, inwieweit diese erfüllt sind

Ex-ante-Bedingung

Priorität(en) der Union, für die die Bedingungen gelten

Gibt es geltende Bedingungen?

JA

/

NEIN

/

TEILWEISE

Kriterien

Kriterien erfüllt

(Ja/Nein)

Eigenbewertung mit Erläuterungen zur Erfüllung jedes Kriteriums der geltenden Ex-ante-Bedingungen

Referenzdokumente

(Strategien, Rechtsakte oder andere relevante Dokumente, einschließlich der jeweils relevanten Abschnitte, Artikel oder Absätze, sowie Hyperlinks oder Zugang zum Volltext)

<6.1 type="S" input="S">

<6.1 type="S" input="S">

<6.1 type="B" input="S">

<6.1 type="S" maxlength="500" input="S">

<6.1 type="B" input="S">

<6.1 type="S" maxlength="1000" input="M">

Kriterium 1

<6.1 type="S" maxlength="500" input="M">

 

 

<6.1 type="S" maxlength="1000" input="M">

Kriterium 2

<6.1 type="S" maxlength="500" input="M">

 

 

 

 

 

 

6.1.2.   Tabelle: Geltende allgemeine Ex-ante-Bedingungen und Bewertung, inwieweit diese erfüllt sind

<6.1 type="S" maxlength="3500" input="M">

6.2.   Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen, der verantwortlichen Stellen und des Zeitplans für die Umsetzung

6.2.1.   Tabelle: Geplante Maßnahmen, um die Einhaltung der EMFF-spezifischen Ex-ante-Bedingungen zu erreichen

Ex-ante-Bedingung

Nicht erfüllte Kriterien

Zu ergreifende Maßnahmen

Frist (Datum)

Für die Erfüllung zuständige Stellen

<6.2 type="S" input="S">

<6.2 type="S" input="S">

<6.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

Maßnahme 1

<6.2 type="D" input="M">

<6.2 type="S" maxlength="500" input="M">

Stelle x

 

 

 

 

6.2.2.   Tabelle: Geplante Maßnahmen, um die Einhaltung der allgemeinen Ex-ante-Bedingungen zu erreichen

<6.2 type="S" maxlength="3500" input="M">

7.   BESCHREIBUNG DES LEISTUNGSRAHMENS (GEMÄSS ARTIKEL 22 UND ANHANG II DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013)

7.1.   Tabelle: Leistungsrahmen

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Priorität der Union

 

Indikator und Maßeinheit (falls zutreffend) [Outputindikatoren, die zuvor in Abschnitt 3.3 im Rahmen der in den Leistungsrahmen aufzunehmenden Prioritäten der Union ausgewählt wurden]

Etappenziel für 2018

Ziele für 2023

[wird automatisch erstellt anhand der Angaben in dem Kapitel des operationellen Programms über die Strategie des operationellen Programms]

Finanzindikator

<7.1 type="N" input="M">

<7.1 type="N" input="M">

<7 type="S" input="G">

Outputindikator 1

<7.1 type="N" input="M">

<7.1 type="N" input="G">

<7 type="S" input="G">

Outputindikator 2

<7.1 type="N" input="M">

<7.1 type="N" input="G">

7.2.   Tabelle: Begründung für die Auswahl der Outputindikatoren, die in den Leistungsrahmen aufgenommen werden sollen

Nachstehende Tabelle ist für jede der relevanten Prioritäten der Union im Rahmen des EMFF auszufüllen.

Priorität der Union

 

Argumente für die Auswahl der im Leistungsrahmen enthaltenen Outputindikatoren (5), einschließlich einer Erklärung des Anteils der Mittelzuweisung, aufgeschlüsselt nach Vorhaben, die die Outputs realisieren, sowie die Methode zur Berechnung des Anteils, der mehr als 50 % der Mittelzuweisung zu dieser Priorität ausmachen muss;

<7.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

Daten oder Belege zur Ermittlung des Werts der Etappenziele und der Ziele und die Berechnungsmethode (z. B. Kosten je Einheit, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung)

<7.2 type="S" maxlength="1000" input="M">

Angaben dazu, wie im Einklang mit den Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens die Methodik und die Mechanismen angewendet wurden, um die Kohärenz des Leistungsrahmens sicherzustellen

<7.2 type="S" maxlength="1000v input="M">

8.   FINANZIERUNGSPLAN (GEMÄSS ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 UND GEMÄSS DEM IN ARTIKEL 16 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014 GENANNTEN DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKT DER KOMMISSION)

8.1.   Geplanter Gesamtbetrag der EMFF-Beteiligung pro Jahr in Euro

Jahr

EMFF-Hauptzuweisung  (6)

Leistungsgebundene Reserve

2014

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2015

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2016

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2017

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2018

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2019

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

2020

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

Insgesamt

<8.1 type="N" input="G">

<8.1 type="N" input="G">

8.2.   EMFF-Beteiligung und Kofinanzierungssatz für die Prioritäten der Union, technische Hilfe und andere Unterstützung (in Euro)

 

 

Gesamtunterstützung

Hauptzuweisung (Gesamtmittel minus leistungsgebundene Reserve)

Leistungsgebundene Reserve

Betrag der leistungsgebundenen Reserve als Anteil der Unionsunterstützung insgesamt

Prioritäten der Union

Maßnahme(n) im Rahmen der Priorität der Union

EMFF-Beteiligung

(einschließlich leistungsgebundene Reserve)

Nationaler Beitrag

(einschließlich leistungsgebundene Reserve)

EMFF-Kofinanzierungssatz

EMFF-Unterstützung

Nationaler Beitrag

Leistungsgebundene Reserve des EMFF

Nationaler Beitrag (7)

a

b

c = a/(a + b) × 100

d = a – f

e = b – g

f

g = b × (f/a)

h = f/a × 100

1.

Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei

Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

50 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

Mittelzuweisung für den Rest der Priorität Nr. 1 der Union (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

2.

Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

3.

Unterstützung der Durchführung der GFP

Bereitstellung und Verbesserung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erhebung und Verwaltung von Daten (Artikel 13 Absatz 4 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

80 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

Förderung von Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung von Vorschriften, Ausbau der institutionellen Kapazitäten, effiziente öffentliche Verwaltung, ohne dabei den Verwaltungsaufwand zu erhöhen (Artikel 76 Absatz 2 Buch-staben a bis d und f bis l) (Artikel 13 Absatz 3 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

90 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

Förderung von Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung von Vorschriften, Ausbau der institutionellen Kapazitäten, effiziente öffentliche Verwaltung, ohne dabei den Verwaltungsaufwand zu erhöhen (Artikel 76 Absatz 2 Buch-stabe e) (Artikel 13 Absatz 3 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

70 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

4.

Stärkung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 85 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

5.

Förderung von Vermarktung und Verarbeitung

Beihilfe für die Lagerhaltung (Artikel 67) (Artikel 13 Absatz 6 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

100 %

 

 

0

0

0

Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage (Artikel 70) (Artikel 13 Absatz 5 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

100 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

Mittelzuweisung für den Rest der Priorität Nr. 5 der Union (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

6.

Förderung der Umsetzung der integrierten Meerespolitik (Artikel 13 Absatz 7 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

<8.2 type="N" input="M"

 

 

Technische Hilfe (Artikel 13 Absatz 2 des EMFF)

<8.2 type="N" input="M"

<8.2 type="N" input="M"

max. 75 %

mind. 20 %

 

 

0

0

0

Insgesamt [wird automatisch berechnet]

<8.2 type="N" input="G"

<8.2 type="N" input="G"

Entfällt

<8.2 type="N" input="G"

<8.2 type="N" input="G"

<8.2 type="N" input="G"

<8.2 type="N" input="G"

Entfällt

8.3.   EMFF-Beteiligung an den thematischen Zielen der ESI-Fonds

Thematisches Ziel

EMFF-Beteiligung in Euro

3.

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (für den ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (für den EMFF)

<8.3 type="N" input="M">

4.

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

<8.3 type="N" input="M">

6.

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

<8.3 type="N" input="M">

8.

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

<8.3 type="N" input="M">

9.   BEREICHSÜBERGREIFENDE GRUNDSÄTZE

9.1.   Beschreibung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze gemäß den Artikeln 5  (8) , 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

9.1.1.   Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

<9.1.1 type="S" maxlength="5500" input="M">

9.1.2.   Nachhaltige Entwicklung

<9.1.2 type="S" maxlength="5500" input="M">

9.2.   Angabe des voraussichtlichen Gesamtbetrags der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung (gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014)

EMFF-Maßnahmen, die zu den Klimaschutzzielen beitragen [die entsprechenden EMFF-Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in das Kapitel „Beschreibung der Strategie“ des operationellen Programms aufgenommen hat]

Koeffizient  (9)

Voraussichtlicher EMFF-Beitrag in Euro [ein Gesamtbetrag je Maßnahme]

Anteil an der Gesamtzuweisung für das operationelle Programm (in %)

<9.2 type="S" input="G">

<9.2 type="N" input="G">  (9)

<9.2 type="N" input="M">

<9.2 type="N" input="G">

10.   BEWERTUNGSPLAN (GEMÄSS ARTIKEL 56 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 UND ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABE j DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

Ziele und Zweck des Bewertungsplans

<10 type="S" maxlength="3500" input="M">

Durch die SWOT-Analyse und die Ex-ante-Bewertung sollten die Bewertungserfordernisse für den Zeitraum ermittelt werden. Die Ziele und der Zweck sollten auf die Erfordernisse ausgerichtet sein, durch die gewährleistet wird, dass ausreichende und angemessene Bewertungstätigkeiten durchgeführt werden, vor allem im Hinblick auf die Bereitstellung der für die Programmführung, für die jährlichen Durchführungsberichte 2017 und 2019 und die Ex-post-Bewertung erforderlichen Informationen, und dass die für die Bewertung der EMFF-Programme benötigten Daten zur Verfügung stehen.

Verwaltung und Koordinierung

<10 type="S" maxlength="10500" input="M">

Kurze Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen, dabei Angaben zur Koordinierung mit der Umsetzung des operationellen EMFF-Programms. Angabe der wichtigsten beteiligten Stellen und ihrer Zuständigkeiten. Informationen zur Verwaltung der Bewertung, einschließlich Organisationsstrukturen wie eine Bewertungsstelle und/oder eine Lenkungsgruppe, Qualitätskontrolle, Vereinfachung usw.

Bewertungsthemen und -tätigkeiten

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Angaben zu den Bewertungsthemen und -tätigkeiten, einschließlich — aber nicht begrenzt auf — Erfüllung der EU-Anforderungen. Hier sollten die zur Bewertung des Beitrags jeder Priorität zu den Zielen erforderlichen Tätigkeiten, die Ermittlung des Werts der Ergebnisindikatoren und der Wirkungen, die Analyse der Nettoauswirkung, thematische Fragen, horizontale Fragen wie nachhaltige Entwicklung, Klimawandel sowie alle weiteren spezifischen Bewertungserfordernisse angeführt werden.

Daten- und Informationsstrategie

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Kurze Beschreibung des Systems zur Aufzeichnung, Speicherung, Verwaltung, und Berichterstattung in Bezug auf statistische Informationen zur Durchführung des operationellen Programms sowie Bereitstellung von Überwachungsdaten für die Bewertung. Ermittlung von heranzuziehenden Datenquellen, Datenlücken, potenziellen institutionellen Problemen im Hinblick auf die Bereitstellung von Daten und Lösungsvorschläge. Dieser Abschnitt sollte zeigen, dass rechtzeitig angemessene Datenverwaltungssysteme zur Verfügung stehen.

Zeitplan

<10 type="S" maxlength="3500" input="M">

Darlegung der vorläufigen Planung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Bewertungsergebnisse zum geforderten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, insbesondere hinsichtlich der in der Dachverordnung vorgesehenen verpflichtenden Bewertungen, des für die erweiterten jährlichen Durchführungsberichte 2017 und 2019 benötigten Inputs und des Ex-post-Bewertungsberichts.

Besondere Anforderungen für die Bewertung von CLLD

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Beschreibung der für die Bewertung auf Ebene der FLAG vorgesehenen Unterstützung, insbesondere der Nutzung von Selbstbewertungs-methoden, Leitfäden für FLAG, um die Gesamtergebnisse auf der Ebene des operationellen EMFF-Programms nachweisen zu können.

Kommunikation

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Informationen zur Weitergabe von Bewertungsergebnissen an Interessenträger und Entscheidungsträger, Mechanismen für den Follow-up der Verwendung von Bewertungsergebnissen.

Ressourcen

<10 type="S" maxlength="7000" input="M">

Beschreibung der zur Durchführung des Plans benötigten und vorgesehenen Ressourcen, einschließlich Angabe von administrativer Leistungsfähigkeit, Daten, Finanzmitteln, IT-Bedarf. Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau zur Gewährleistung, dass der Bewertungsplan vollständig durchgeführt werden kann.

11.   VORKEHRUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS (GEMÄSS ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABE m DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

11.1.   Angabe der Behörden und zwischengeschalteten Stellen

Behörde/Stelle

Name der Behörde/Stelle

Verwaltungsbehörde

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Zwischengeschaltete Stelle der Verwaltungsbehörde (falls zutreffend)

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Zertifizierungsbehörde (falls zutreffend)

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Zwischengeschaltete Stelle der Zertifizierungsbehörde (falls zutreffend)

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Prüfbehörde

<11.1 type="S" maxlength="255" input="M">

11.2.   Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungsverfahren

<11.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

11.3.   Allgemeine Zusammensetzung des Überwachungsausschusses

<11.3 type="S" maxlength="7000" input="M">

11.4.   Zusammenfassung der durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

<11.4 type="S" maxlength="3500" input="M">

12.   ANGABEN ZU DEN FÜR DIE ÜBERWACHUNGS-, INSPEKTIONS- UND DURCHSETZUNGSREGELUNG VERANTWORTLICHEN STELLEN (GEMÄSS ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABE o DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

12.1.   Stellen, die die Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung umsetzen

Name der Behörde/Stelle

Stelle Nr. x

<12.1 type="N" input="G">

<12.1 type="S" maxlength="255" input="M">

Stelle Nr. y

<12.1 type="N" input="G">

<12.1 type="S" maxlength="255" input="M">

12.2.   Kurze Beschreibung der für die Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung in der Fischerei verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen

<12.2 type="S" maxlength="3500" input="M">

12.3.   Wichtigste verfügbare Ausrüstung, insbesondere die Zahl der Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber

<12.3 type="S" maxlength="3500" input="M">

12.4.   Liste der ausgewählten Maßnahmenarten

Maßnahmenart

Beschreibung

Ausgewählte Maßnahmenart

<12.4 type="S" input="S">

<12.4 type="S" maxlength="2000" input="M">

<12.4 type="S" input="S">

<12.4 type="S" maxlength="2000" input="M">

12.5.   Zusammenhang mit den von der Kommission festgelegten Prioritäten gemäß Artikel 20 Absatz 3 des EMFF

<12.5 type="S" maxlength="3500" input="M">

13.   DATENERHEBUNG (GEMÄSS ARTIKEL 18 ABSATZ 1 BUCHSTABE p DER VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014)

13.1.   Allgemeine Beschreibung der für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehenen Aktivitäten zur Datenerhebung

<13.1 type="S" maxlength="7000" input="M">

13.2.   Beschreibung der Datenspeicherungsmethoden, der Datenverwaltung und der Datennutzung

<13.2 type="S" maxlength="7000" input="M">

13.3.   Beschreibung, wie ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement bei der Datenerhebung gewährleistet wird

<13.3 type="S" maxlength="7000" input="M">

14.   FINANZINSTRUMENTE (GEMÄSS TEIL ZWEI TITEL IV DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013)

14.1.   Beschreibung der geplanten Nutzung von Finanzinstrumenten

<14.1 type="S" maxlength="7000" input="M">

14.2.   Auswahl der EMFF-Maßnahmen, die mit Hilfe von Finanzinstrumenten umgesetzt werden sollen

EMFF-Maßnahme [Auswahl aus einer von der Kommission vorgegebenen Dropdownliste]

<14.2 type="S" input="S">

14.3.   Voraussichtlich über Finanzinstrumente bereitgestellte Beträge

EMFF-Gesamtbetrag 2014-2020 in Euro

<14.3 type="N" input="M">

Anlagen zum Programm

Liste der konsultierten Partner;

Ex-ante-Evaluierungsbericht mit Zusammenfassung;

Bericht über die strategische Umweltprüfung (SUP);

Zusammenfassende Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems (einschließlich einer Erklärung, wie die Einhaltung des Grundsatzes der Trennung der Funktionen und funktionelle Unabhängigkeit sichergestellt wurde);

Ausgleichsplan für Gebiete in äußerster Randlage;

Karten, die die Größe und Lage des Fischerei- und Aquakultursektors, die Lage der wichtigsten Fischereihäfen und Aquakulturanlagen sowie die Lage geschützter Gebiete (integriertes Küstenzonenmanagement (IKZM), Meeresschutzgebiete, Natura 2000) zeigen.


(1)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art (type): N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole'scher Operator

 

Eingabe (input): M = manuell, S = Auswahl, g = systemgeneriert

 

„maxlength“ = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen

(2)  Gilt für Priorität Nr. 2 der Union.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Outputindikatoren werden durch die Wahl der Maßnahme definiert, aber die im Leistungsrahmen verwendete Untergruppe von Outputindikatoren muss begründet werden.

(6)  EMFF-Hauptzuweisung = gesamte Zuweisung der Union abzüglich der leistungsgebundene Reserve.

(7)  Der nationale Beitrag wird anteilsmäßig auf die Hauptzuweisung und auf die leistungsgebundene Reserve aufgeteilt.

(8)  Artikel 5 wird in Abschnitt 1 des operationellen Programms beschrieben („Erstellung des operationellen Programms und Einbindung von Partnern“)

(9)  Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission können die Mitgliedstaaten bei einigen Maßnahmen den vorgeschlagenen Koeffizienten von 0 % auf 40 % ändern (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65).


ANHANG II

AUFBAU DES AUSGLEICHSPLANS

1.   Ermittlung förderfähiger Erzeugnisse bzw. Erzeugniskategorien  (1) der Fischerei- und Aquakultur

#

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

Kategorien  (2)

Handelsbezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

FAO-Code

Aufmachung  (3)

KN-Code

Menge  (4)

1.

Krebstiere

Rote Riesengarnele

Plesiopenaeus edwardsianus

SSH

gefroren

 

X Tonnen/Jahr

2.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Ermittlung der Unternehmer  (5)

#

(1)

(2)

Unternehmer oder Unternehmervereinigungen

Erzeugniskategorien oder Erzeugnisse

(gemäß Spalte (1) oder (2) von Tabelle 1)

1.

Fischer

Krebstiere (wenn Berechnung nach Kategorie)/Rote Riesengarnele (wenn Berechnung nach Erzeugnis)

2.

Aquakulturbetreiber

 

 

3.   Höhe des Ausgleichs für Mehrkosten, berechnet nach Erzeugnissen oder Erzeugniskategorien

Erzeugnis oder Erzeugniskategorie  (6)

Kategorie und Kosten

Durchschnittskosten (7)/Jahr

Begründung für die Mehrkosten

Dem Marktteilnehmer in einem Gebiet in äußerster Randlage entstandene Kosten

Dem Marktteilnehmer im Festlands-gebiet des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats entstandene Kosten

Mehrkosten (8) (maximale Höhe des Ausgleichs)

 

(a)

(b)

(c) = (b) – (a)

 

Kategorie 1-A: Produktionskosten für Fischereierzeugnisse

Kraftstoff

 

 

 

 

Schmiermittel

 

 

 

 

Verschleißteile

 

 

 

 

Wartung

(einschließlich Schiffsüberholung)

 

 

 

 

Fischerei-, Navigations- und Sicherheitsausrüstung

 

 

 

 

Köder

 

 

 

 

Eis zum Frischhalten der Fische

 

 

 

 

Hafennutzungsgebühren

 

 

 

 

Bankgebühren

 

 

 

 

Versicherungspolicen

 

 

 

 

Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)

 

 

 

 

Beratungsdienste

 

 

 

 

Kosten in Verbindung mit in Artikel 68 des EMFF genannten Vermarktungstätigkeiten

 

 

 

 

Verpflegung (Besatzung)

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) in Kategorie 1A

 

 

 

 

Kategorie 1-B: Produktionskosten für Aquakulturerzeugnisse

Jungtiere

 

 

 

 

Futter (Kauf und Lagerung)

 

 

 

 

Energie und Sauerstoff

 

 

 

 

Erhaltung (einschließlich Pflanzengesundheit)

 

 

 

 

Kleinmaterial und Ersatzteile

 

 

 

 

Hafennutzungsgebühren

 

 

 

 

Bankgebühren

 

 

 

 

Versicherungspolicen

 

 

 

 

Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)

 

 

 

 

Beratungsdienste

 

 

 

 

Kosten in Verbindung mit in Artikel 68 des EMFF genannten Vermarktungstätigkeiten

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) in Kategorie 1B

 

 

 

 

Kategorie 2: Verarbeitungskosten

Rohmaterial

 

 

 

 

Abfallbehandlung

 

 

 

 

Aussortieren und Beseitigung giftiger Arten

 

 

 

 

Energie

 

 

 

 

Bankgebühren

 

 

 

 

Versicherungspolicen

 

 

 

 

Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)

 

 

 

 

Beratungsdienste

 

 

 

 

Kosten in Verbindung mit in Artikel 69 des EMFF genannten Investitionen

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Aufmachung und Verpackung

 

 

 

 

Kühlung und Tiefkühlung

 

 

 

 

Kosten in Verbindung mit den entsprechenden Maßnahmen nach Artikel 69 des EMFF

 

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) in Kategorie 2

 

 

 

 

Kategorie 3: Vermarktungskosten

Aufmachung (einschließlich Eis für frische Erzeugnisse)

 

 

 

 

Tatsächliche Beförderung (zu Land, zu Wasser und in der Luft), einschließlich Versicherungskosten und Zollabgaben

 

 

 

 

Bankgebühren

 

 

 

 

Versicherungspolicen

 

 

 

 

Telekommunikation (Internet, Telefon, Fax)

 

 

 

 

Beratungsdienste

 

 

 

 

Sich aus Lieferzeiten ergebender finanzieller Aufwand

 

 

 

 

Personalkosten

 

 

 

 

Sonstiges

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) in Kategorie 3

 

 

 

 

Gesamtsumme der Mehrkosten  (8) : Summe der Mehrkosten aus Spalte (c)

 

 

 

 

Gesamtsumme sonstiger Formen öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken  (9)

 

 

 

 

Gesamthöhe des Ausgleichs (Gesamtsumme der Mehrkosten + Gesamtsumme öffentlicher Interventionen)

 

 

 

 

Zusätzlicher Hinweis:

Liegt die Höhe des Ausgleichs unterhalb der Mehrkosten, so ist zu begründen, wie die gewählte Ausgleichshöhe festgesetzt wurde.

 

4.   Angabe der zuständigen Behörden

 

Name der Behörde

Verwaltungsbehörde

Name der unter Nummer 11.1 „Angabe der Behörden und zwischengeschalteten Stellen“ des operationellen Programms angeführten Behörde

5.   Zusätzliche Mittel für die Umsetzung des Ausgleichsplans (staatliche Beihilfe)

Diese Angaben sind für jede geplante Regelung/Ad-hoc-Beihilfe zu machen.

Region

Name der Region(en) (NUTS (10))

Bewilligungsbehörde

Name

Postanschrift

Internetadresse

Titel der Beihilfemaßnahme

Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

Art der Maßnahme

Regelung

 

Ad-hoc-Beihilfe

Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe (11), der er angehört

Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

 

Beihilfenummer der Kommission

Verlängerung

Änderung

Dauer (12)

Regelung

TT/MM/JJJJ bis TT/MM/JJJJ

Bewilligungszeitpunkt (13)

Ad-hoc-Beihilfe

TT/MM/JJJJ

Betroffener Wirtschaftszweig/Betroffene Wirtschaftszweige

alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

 

auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt: bitte auf Ebene der NACE-Gruppe (14) angeben

Art des Beihilfeempfängers

KMU

 

Großunternehmen

 

Haushaltsmittel

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung (15)

Landeswährung … (in voller Höhe)

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe (16)

Landeswährung … (in voller Höhe)

bei Garantien (17)

Landeswährung … (in voller Höhe)

Beihilfeinstrument

Zuschuss/Zinszuschuss

Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse

Garantie (gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss (18))

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

Bereitstellung einer Risikofinanzierung

Sonstiges (bitte angeben)

Begründung

Bitte geben Sie an, warum statt einer Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eine Beihilferegelung eingeführt oder eine Ad-hoc-Beihilfe gewährt wurde:

Maßnahme fällt nicht in den Anwendungsbereich des nationalen operationellen Programms

Priorisierung bei der Zuweisung von Mitteln im Rahmen des nationalen operationellen Programms

keine Finanzierung im Rahmen des EMFF mehr verfügbar

Sonstiges (bitte angeben)


(1)  Eine Erzeugniskategorie bezeichnet eine Gruppe von Erzeugnissen, die bei der Berechnung der Mehrkosten gemeinsam betrachtet werden können.

(2)  Optional, wenn der Ausgleich auf Erzeugnisebene berechnet wird.

(3)  Frisch, gefroren, zubereitet, haltbar gemacht.

(4)  In Tonnen Lebendgewicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Gemäß Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

(6)  Die Tabelle ist für jedes Erzeugnis bzw. jede Erzeugniskategorie auszufüllen.

(7)  Berechnung auf der Grundlage der Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. …/2014 der Kommission.

(8)  Mehrkosten sind in Euro je Tonne Lebendgewicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzugeben.

(9)  Gemäß Artikel 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.

(10)  NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben. Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(11)  Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(12)  Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

(13)  „Tag der Bewilligung der Beihilfe“: der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(14)  NACE Rev. 2: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(15)  Im Falle einer Beihilferegelung: Bitte das gesamte nach der Regelung vorgesehene Jahresbudget oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.

(16)  Bei Bewilligung einer Ad-hoc-Beihilfe: bitte den gesamten Beihilfebetrag/Steuerausfall angeben.

(17)  Bei Garantien bitte den (Höchst-)Betrag der gesicherten Darlehen angeben.

(18)  Gegebenenfalls Verweis auf den Kommissionsbeschluss, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.


ANHANG III

Vorausschätzung des Betrags, für den der Mitgliedstaat von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauf folgenden Haushaltsjahr ausgeht

 

Unionsbeitrag (in EUR)

[laufendes Haushaltsjahr]

[folgendes Haushaltsjahr]

Januar-Oktober

November-Dezember

Januar-Dezember

Operationelles Programm (CCI-Nr.)

<type="N" input="M">

<type="N" input="M">

<type="N" input="M">


ANHANG IV

In einen Ex-ante-Bewertungsbericht aufzunehmende Elemente

ABSCHNITT I: EINLEITUNG

1.

Zweck und Ziele der Ex-ante-Bewertung

2.

Beschreibung der einzelnen Schritte bei der Durchführung der Ex-ante-Bewertung

3.

Zusammenwirken des Ex-ante-Bewerters, der Verwaltungsbehörde und des SUP-Bewerters

ABSCHNITT II: EX-ANTE-BEWERTUNGSBERICHT

1.   SWOT-Analyse und Bedarfseinschätzung

2.   Strategie und Aufbau des operationellen Programms

2.1.

Beitrag zur Strategie Europa 2020

2.2.

Beitrag zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

2.3.

Übereinstimmung mit dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR), dem Partnerschaftsabkommen, länderspezifischen Empfehlungen und anderen relevanten Instrumenten

2.4.

Interventionslogik des Programms

2.5.

Vorgeschlagene Formen der Unterstützung

2.6.

Erwarteter Beitrag der ausgewählten Maßnahmen zum Erreichen der Ziele

2.7.

Verhältnismäßigkeit der zugewiesenen Haushaltsmittel angesichts der Ziele

2.8.

Bestimmungen für CLLD

2.9.

Inanspruchnahme technischer Hilfe

2.10.

Relevanz und Kohärenz des Programms

3.   Bewertung der ergriffenen Maßnahmen zur Überwachung der Fortschritte und der Ergebnisse des operationellen Programms

3.1.

Quantifizierte Zielwerte für die Indikatoren

3.2.

Angemessenheit der Etappenziele für den Leistungsrahmen

3.3.

Vorgeschlagenes Überwachungs- und Bewertungssystem

3.4.

Bewertungsplan

4.   Bewertung der geplanten Vorkehrungen für die Durchführung des operationellen Programms

4.1.

Angemessenheit der personellen und administrativen Ausstattung für die Verwaltung

4.2.

Verringerung des Verwaltungsaufwands

5.   Bewertung der horizontalen Themen

5.1.

Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

5.2.

Förderung nachhaltiger Entwicklung


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 772/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2014

zur Festlegung der Regeln für die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei bestimmten Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht in Artikel 95 Absatz 1 allgemeine Regeln in Bezug auf die Intensität der öffentlichen Beihilfen für die gesamten förderfähigen Ausgaben bei Vorhaben im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) vor.

(2)

Abweichend davon sieht Artikel 95 Absatz 4 für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte für die öffentlichen Beihilfen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 vor. Um die Nachhaltigkeit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“) nicht zu gefährden, begrenzen Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gleichzeitig die Beihilfen im Rahmen des EMFF auf bestimmte Arten von Vorhaben, indem sie eine reduzierte Kofinanzierung vorschreiben. Dieser Ansatz spiegelt sich auch in den unterschiedlichen zusätzlichen Prozentpunkten der Beihilfeintensität gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wider. Die Einhaltung bestimmter Bedingungen des Anhangs I könnte daher zu einer Erhöhung oder Verringerung der Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfen führen.

(3)

Es ist daher notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass die Anhäufung zusätzlicher Prozentpunkte der Beihilfeintensität im Falle der Einhaltung mehrerer Bedingungen gemäß Anhang I in Bezug auf ein Vorhaben die Ziele der GFP nicht beeinträchtigt und nicht zu einer Überkompensation oder einer übermäßigen Verzerrung der Wettbewerbsregeln im Fischerei- und Aquakultursektor führt.

(4)

Erfüllt eine Maßnahme die Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für eine zusätzliche Erhöhung der Prozentpunkte, so können die Mitgliedstaaten eine erhöhte Beihilfeintensität anwenden. Wird jedoch mehr als eine Bedingung des Anhangs I erfüllt und sind somit mehrere Erhöhungen der Prozentpunkte für ein Vorhaben möglich, so sollte nur die umfangreichste Erhöhung zur Anwendung kommen. Wird mehr als eine Bedingung des Anhangs I für eine Reduzierung der Prozentpunkte in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so sollte nur die stärkste Verringerung zur Anwendung kommen.

(5)

Um einer Verpflichtung zur Verringerung der Prozentpunkte für bestimmte Arten von Vorhaben gemäß Anhang I nachzukommen, sollten — wenn aufgrund der Einhaltung mehrerer Kriterien nach Anhang I für ein Vorhaben eine oder mehrere prozentuale Erhöhungen und gleichzeitig eine oder mehrere Verringerungen der Prozentpunkte angewandt werden können — die möglichen Erhöhungen unberücksichtigt bleiben und nur der höchste Verringerungssatz angewendet werden.

(6)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spezifische Intensität öffentlicher Beihilfen

Sind mehrere Bedingungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf ein Vorhaben erfüllt, so werden die verschiedenen in diesem Anhang vorgesehenen zusätzlichen prozentualen Erhöhungen und Verringerungen der Intensität der öffentlichen Beihilfe wie folgt angewandt:

a)

Wenn mehrere prozentuale Erhöhungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 anwendbar sind, findet nur die umfangreichste dieser Erhöhungen Anwendung;

b)

wenn mehrere prozentuale Verringerungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 anwendbar sind, findet nur die stärkste dieser Verringerungen Anwendung;

c)

wenn für ein Vorhaben eine oder mehrere zusätzliche prozentuale Erhöhungen und gleichzeitig eine oder mehrere Verringerungen der Prozentpunkte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angewandt werden können, findet lediglich die stärkste Verringerung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 773/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

97,3

TR

67,6

ZZ

82,5

0707 00 05

AL

74,4

MK

27,7

TR

75,8

ZZ

59,3

0709 93 10

TR

91,4

ZZ

91,4

0805 50 10

AR

108,1

BO

89,3

TR

155,1

UY

111,5

ZA

123,5

ZZ

117,5

0808 10 80

AR

124,0

BR

90,0

CL

122,8

NZ

132,8

US

142,6

ZA

147,0

ZZ

126,5

0808 30 90

AR

75,7

CL

144,1

NZ

191,9

ZA

119,1

ZZ

132,7

0809 10 00

BA

82,8

MK

85,8

TR

234,2

XS

85,6

ZZ

122,1

0809 29 00

TR

309,3

ZZ

309,3

0809 30

MK

71,0

TR

148,6

XS

50,2

ZZ

89,9

0809 40 05

BA

63,2

ZZ

63,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 774/2014 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2014

zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (2) ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 91 20 [Weichweizen, zur Aussaat], ex 1001 99 00 [Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat], 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Einfuhrpreis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Juli 2014 festzusetzen, die gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Juli 2014 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 642/2010 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2014

Für die Kommission

Im Namen des Präsidenten

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 16. Juli 2014 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 11 00

HARTWEIZEN, zur Aussaat

0,00

1001 19 00

HARTWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

mittlerer Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

niederer Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

ROGGEN, zur Aussaat

5,32

1002 90 00

ROGGEN, anderer als zur Aussaat

5,32

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

5,32

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

5,32

1007 10 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

5,32

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als zur Aussaat

5,32


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal in der Union eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean in der Union eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Börse

Minneapolis

Chicago

Notierung

 

 

Golf-Prämie

 

Prämie Große Seen

 

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam

11,87 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam

46,07 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/54


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Juli 2014

zur Ernennung ungarischer Mitglieder und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(2014/462/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 (2) hat der Rat — mit einigen Ausnahmen — die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2016 ernannt.

(2)

Die Regierung Ungarns hat für zwei noch zu besetzende Posten Kandidaten vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zum Mitglied bzw. stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen werden für die Zeit bis zum 30. November 2016 folgende Personen ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Ungarn

Frau Katalin KISSNÉ BENCZE

Frau Mariann GÉHER

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 358 vom 7.12.2013, S. 5.


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2014

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen 2003/427/EG und 2009/778/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4670)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2014/463/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2003/427/EG der Kommission (2) wurde die Spezifikation von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. festgelegt und dessen Inverkehrbringen in mehreren Lebensmitteln in bestimmten Höchstmengen genehmigt. Mit der Entscheidung 2009/778/EG der Kommission (3) wurde die erste Ausweitung der Verwendungen von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. genehmigt.

(2)

Am 16. Januar 2013 beantragte DSM Nutritional Products bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs die Ausweitung der Verwendung von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat. Mit Vertrag vom 30. Juni 2012 hat DSM Nutritional Products das Unternehmen Martek Biosciences erworben, an das die vorherigen Entscheidungen gerichtet waren.

(3)

Die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs legte am 29. April 2013 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Ausweitung der Verwendung dieses Algenöls die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(4)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 9. Juli 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Insbesondere wurden Einwände hinsichtlich einer erhöhten Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) erhoben. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte ein Durchführungsbeschluss der Kommission erarbeitet werden, der diesen Einwänden Rechnung trägt. Der Antragsteller änderte folglich den Antrag hinsichtlich der Höchstmenge an DHA in Nahrungsergänzungsmitteln. Durch diese Änderung und zusätzliche Erläuterungen hat der Antragsteller die Bedenken zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(6)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Anforderungen an den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. In der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind Anforderungen an Lebensmittel für eine besondere Ernährung festgelegt. In der Richtlinie 96/8/EG der Kommission (7) sind Anforderungen an Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung festgelegt. Die Verwendung von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschriften genehmigt werden.

(7)

Aus Gründen der rechtlichen Klarheit sollten die Entscheidungen 2003/427/EG und 2009/778/EG aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(8)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gegenüber der Kommission gemachte Meldungen über das Inverkehrbringen einer Zutat, die dem mit den Entscheidungen 2003/427/EG und 2009/778/EG genehmigten Algenöl im Wesentlichen gleichwertig ist, sind weiterhin gültig.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. gemäß der Spezifikation in Anhang I darf für die in Anhang II genannten Verwendungen und bis zu den dort aufgeführten Höchstgehalten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, der Richtlinie 2009/39/EG und der Richtlinie 96/8/EG als neuartige Lebensmittelzutat in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp., die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

Artikel 3

Die Entscheidungen 2003/427/EG und 2009/778/EG werden aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an DSM Nutritional Products, 6480 Dobbin Road, Columbia, MD 21045, USA gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Entscheidung 2003/427/EG der Kommission vom 5. Juni 2003 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von DHA(Docosahexaensäure)-reichem Öl der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 13).

(3)  Entscheidung 2009/778/EG der Kommission vom 22. Oktober 2009 über die Erweiterung der Anwendungen von Algenöl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 56).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(6)  Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21).

(7)  Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).


ANHANG I

SPEZIFIKATION VON ÖL AUS DER MIKROALGE SCHIZOCHYTRIUM SP.

Prüfung

Spezifikation

Säurewert

höchstens 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV)

höchstens 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe

höchstens 0,05 %

Unverseifbare Stoffe

höchstens 4,5 %

Trans-Fettsäuren

höchstens 1,0 %

DHA-Gehalt

mindestens 32,0 %


ANHANG II

GENEHMIGTE VERWENDUNGEN DES ÖLS AUS DER MIKROALGE SCHIZOCHYTRIUM SP.

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an DHA

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder bei Käseerzeugnissen 600 mg/100 g

Milchersatzerzeugnisse, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder bei Käseersatzerzeugnissen 600 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel

250 mg DHA pro Tag gemäß Herstellerempfehlung für Normalverbraucher

450 mg DHA pro Tag gemäß Herstellerempfehlung für Schwangere und stillende Frauen

Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 96/8/EG

250 mg je Mahlzeitersatz

Andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

200 mg/100 g

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind

Backwaren (Brot und Brötchen), Kekse

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränken und Getränken auf Milchbasis)

80 mg/100 ml


16.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/59


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2014

zur Festlegung der Prioritäten der Union in Bezug auf die Durchsetzung und Kontrolle im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

(2014/464/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die operationellen Programme zu den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 finanzierten Maßnahmen erarbeitet werden können, müssen die Prioritäten der Union für die Durchführung und Kontrolle festgelegt werden.

(2)

Bei der Unterstützung durch die Union sollten die wirksamsten Maßnahmen Vorrang erhalten, damit die Effizienz der Kontrolltätigkeiten verbessert wird; hierbei sind die Erfolge der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (2) und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3) zu berücksichtigen.

(3)

Die Prioritäten der Union in Bezug auf die Durchsetzung und Kontrolle sollten Folgendes umfassen:

Durchführung von Aktionsplänen gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Beseitigung von Mängeln im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats;

Durchführung spezifischer Aktionen zur Erfüllung bestimmter Ex-ante-Konditionalitäten nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten Programme, bei denen die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, eine Beschreibung der zu ergreifenden einschließlich der zu finanzierenden Maßnahmen;

Umsetzung von Datenvalidierungssystemen gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere von Projekten zur Herstellung der Interoperabilität zwischen den jeweiligen Systemen der Mitgliedstaaten, da ein umfassendes und zuverlässiges Fang- und Fischereiaufwandsmeldesystem einen Grundstein für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Union bildet;

Durchsetzung und Kontrolle der Pflicht zur Anlandung aller Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Diese neue Pflicht ist eine wichtige Ergänzung der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik; sie wurde festgelegt, um zur Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung der Fischbestände beizutragen; die Einführung dieser neuen Pflicht führt zu Anpassungen in den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die zusätzliche Ausgaben mit sich bringen;

Durchsetzung und Kontrolle des Bescheinigungssystems für Fänge für die Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; Die Einführung des Bescheinigungssystems für Fänge bildet einen Grundstein für die Bekämpfung der IUU-Tätigkeit;

wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung der Begrenzung der Flottenkapazität. Zur Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen Fanggelegenheiten und Fangkapazität müssen die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der Kapazitätsbegrenzung sorgen und Projekte zur Bescheinigung, Überprüfung und Messung der Maschinenleistung durchführen, für die Finanzhilfen erforderlich sind;

Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme (SCIP) oder der Koordinierung der Kontrollen bei Fischereien oder Gebieten, die gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (6) keinem SCIP unterliegen. Diese Maßnahmen tragen zur Schaffung einer Kultur der Rechtstreue und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei und führen zu Synergien zwischen den unterschiedlichen Kontrollinstrumenten;

Durchsetzung und Kontrolle der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 (7) der Kommission. Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein. Gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 müssen die Betreiber die Informationen zu Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Hilfe eines Kennzeichnungsinstruments wie einem Code, einem Strichcode, einem elektronischen Chip oder einer ähnlichen Vorrichtung/Art der Markierung anbringen; diese Anforderung gilt seit dem 1. Januar 2013 für Erzeugnisse aus Fischereien, die Mehrjahresplänen unterliegen und ab dem 1. Januar 2015 für andere Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Durchsetzung und Kontrolle in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit sollen für die Union Priorität haben. Die Einführung des Rückverfolgbarkeitssystems bildet einen Grundstein der Kontrolle der Fischereipolitik zur Sicherstellung der Transparenz des Ursprungs der Fischereierzeugnisse.

(4)

Die Prioritäten der Union sollten entsprechend den Stärken und Schwächen der Durchsetzung und Kontrolle in den einzelnen Mitgliedstaaten flexibel gehandhabt werden. Ein Mitgliedstaat, der bereits bestimmte Prioritäten behandelt hat, sollte sich grundsätzlich mit anderen Prioritäten befassen.

(5)

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 können die Prioritäten der Union im Bereich der Durchsetzung und Überwachung alle zwei Jahre mittels Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Entwicklungen beim Überwachungsbedarf Rechnung zu tragen.

(6)

Im Interesse einer raschen Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Prioritäten der Union für die Durchsetzung und Überwachung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 lauten wie folgt:

a)

Durchführung von Aktionsplänen gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Beseitigung von Mängeln im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats;

b)

Umsetzung von Maßnahmen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten für die Umsetzung einer Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 508/2014;

c)

Einführung von Systemen zur Datenvalidierung gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere die Durchführung von Projekten, bei denen gemeinsame Standardformate verwendet werden oder die Interoperabilität zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten verbessert wird;

d)

Kontrolle und Durchsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich der Anpassungen bei den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Pflicht;

e)

Kontrolle und Durchsetzung der Fangbescheinigungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und

f)

Durchführung von Projekten zur Bescheinigung, Überprüfung und Messung der Maschinenleistung;

g)

Durchführung spezifischer Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

h)

Koordinierung der Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005;

i)

Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit einschließlich der Kennzeichnungssysteme gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 zur Sicherstellung zuverlässiger Informationen für die Verbraucher.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).