ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 743/2014 der Kommission vom 9. Juli 2014 zur Ersetzung des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 hinsichtlich der Mindesthäufigkeit der Analysen ( 1 ) |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2014/88/EU der Kommission vom 9. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/443/EU |
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2014/444/EU, Euratom |
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2014/445/EU |
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2014/446/EU |
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2014/448/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Juli 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4925) ( 1 ) |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 743/2014 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2014
zur Ersetzung des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 hinsichtlich der Mindesthäufigkeit der Analysen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (2) ist die Mindesthäufigkeit der Analysen für die relevanten Brennstoffe und Materialien festgelegt, die die Anlagenbetreiber zur Bestimmung von Berechnungsfaktoren anwenden müssen. |
(2) |
Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 wird der Anhang VII der Verordnung in regelmäßigen Abständen und erstmals spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 überarbeitet. |
(3) |
Es empfiehlt sich, Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zu ändern, um die darin aufgeführten Brennstoffe und Materialien eindeutiger zu klassifizieren und zu kategorisieren, damit die zur Berechnung von Emissionen herangezogenen Faktoren einheitlicher angewendet werden. |
(4) |
Aus Gründen der Klarheit sollte Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ersetzt werden. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).
ANHANG
„ANHANG VII
Mindesthäufigkeit der Analysen (Artikel 35)
Brennstoff/Material |
Mindesthäufigkeit der Analysen |
Erdgas |
Mindestens wöchentlich |
Andere Gase, insbesondere Synthesegas und Prozessgase wie Raffineriemischgas, Kokereigas, Gichtgas und Konvertergas |
Mindestens täglich — nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen Tageszeiten |
Heizöl (z. B. leichtes, mittelschweres, schweres Heizöl, Bitumen) |
Alle 20 000 Tonnen Brennstoff und mindestens sechsmal jährlich |
Kohle, Kokskohle, Petrolkoks, Torf |
Alle 20 000 Tonnen Brennstoff/Material und mindestens sechsmal jährlich |
Andere Brennstoffe |
Alle 10 000 Tonnen Brennstoff und mindestens viermal jährlich |
Unbehandelte feste Abfälle (rein fossil oder gemischt Biomasse-fossil) |
Alle 5 000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich |
Flüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle |
Alle 10 000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich |
Karbonatmineralien (einschließlich Kalkstein und Dolomit) |
Alle 50 000 Tonnen Material und mindestens viermal jährlich |
Tone und Schiefer |
Rohstoffmenge, die 50 000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich |
Andere Materialien (Primär-, Zwischen- und Endprodukt) |
Je nach Materialart und Variation: Materialmenge, die 50 000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich“ |
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 744/2014 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Bœuf de Charolles (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Bœuf de Charolles“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Bœuf de Charolles“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 42 vom 13.2.2014, S. 16.
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag
Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch
FRANKREICH
Bœuf de Charolles (g.U.)
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 745/2014 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
53,5 |
MK |
67,1 |
|
TR |
88,1 |
|
XS |
47,9 |
|
ZZ |
64,2 |
|
0707 00 05 |
AL |
74,4 |
MK |
31,3 |
|
TR |
76,3 |
|
ZZ |
60,7 |
|
0709 93 10 |
TR |
98,0 |
ZZ |
98,0 |
|
0805 50 10 |
AR |
119,5 |
TR |
77,0 |
|
UY |
116,7 |
|
ZA |
125,3 |
|
ZZ |
109,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
121,1 |
BR |
94,8 |
|
CL |
102,6 |
|
NZ |
130,2 |
|
ZA |
132,8 |
|
ZZ |
116,3 |
|
0808 30 90 |
AR |
70,8 |
CL |
99,9 |
|
NZ |
184,8 |
|
ZA |
91,8 |
|
ZZ |
111,8 |
|
0809 10 00 |
BA |
112,1 |
MK |
85,8 |
|
TR |
241,7 |
|
XS |
59,5 |
|
ZZ |
124,8 |
|
0809 29 00 |
TR |
239,9 |
ZZ |
239,9 |
|
0809 30 |
MK |
63,3 |
TR |
141,7 |
|
ZA |
249,3 |
|
ZZ |
151,4 |
|
0809 40 05 |
BA |
71,0 |
ZZ |
71,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 746/2014 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2014
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 27. Juni bis zum 4. Juli 2014 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (2) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 277 988 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden. |
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge des Teilzeitraums Nr. 2 für den 1. Juli bis 31. Dezember 2014 auf 138 994 Tonnen festgesetzt worden. |
(3) |
Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 geht hervor, dass sich die vom 27. Juni 2014 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis zum 4. Juli 2014 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung gestellten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
(4) |
Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden. |
(5) |
Damit eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sichergestellt ist, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Jedem vom 27. Juni 2014, ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit),] bis zum 4. Juli 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Mais für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 7,692996 % angewendet wird.
(2) Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 4. Juli 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
RICHTLINIEN
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/9 |
RICHTLINIE 2014/88/EU DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2014
zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinsame Sicherheitsindikatoren und gemeinsame Methoden für die Unfallkostenberechnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG tragen die Mitgliedstaaten Informationen über gemeinsame Sicherheitsindikatoren (Common Safety Indicators, CSI) zusammen, um einfacher bewerten zu können, ob die gemeinsamen Sicherheitsziele (Common Safety Targets, CST) erreicht wurden, und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit zu verfolgen. Nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie sollten in den CST Sicherheitsniveaus festgelegt werden, die in Form von Akzeptanzkriterien für gesellschaftliche Risiken ausgedrückt werden. Die CSI sollten vor allem dazu dienen, die Sicherheitsleistung zu messen und die Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der CST zu erleichtern. Daher ist es erforderlich, von Indikatoren für die von den Eisenbahnen getragenen Unfallkosten zu Indikatoren für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Unfälle auf die Gesellschaft überzugehen. |
(2) |
Bei der monetären Bewertung einer erhöhten Sicherheit sollte berücksichtigt werden, dass für öffentliche Maßnahmen nur beschränkte finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. Daher sollten Initiativen Vorrang erhalten, die eine effiziente Ressourcenallokation sicherstellen. |
(3) |
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Europäische Eisenbahnagentur (die „Agentur“) den Auftrag, ein Netz mit den nationalen Sicherheitsbehörden (gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/49/EG) und den nationalen Untersuchungsbehörden einzurichten, um den Inhalt der in Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG aufgeführten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren festzulegen. Die Agentur hat ihre Empfehlung zur Überarbeitung des Anhangs I am 10. Dezember 2013 abgegeben (ERA-REC-08-2013). |
(4) |
Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG erhält die Fassung des Anhangs zur vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 30. Juli 2015 in Kraft. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Die Republik Zypern und die Republik Malta sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.
(2) Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung), ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
ANHANG
ANHANG I
Gemeinsame Sicherheitsindikatoren
Die in Artikel 3 Buchstabe g definierten Sicherheitsbehörden erstatten jährlich über die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI) Bericht.
Wird über Indikatoren berichtet, die die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bereiche betreffen, so sollten diese Angaben getrennt vorgelegt werden.
Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder werden Fehler entdeckt, so ändert bzw. berichtigt die Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Jahresbericht.
Die Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen.
1. Unfallbezogene Indikatoren
1.1. |
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der signifikanten Unfälle, aufgeschlüsselt nach folgenden Unfallarten:
Jeder signifikante Unfall wird in Bezug auf die jeweils ursächliche Unfallart aufgeführt, auch wenn die Folgen eines Sekundärunfalls schwerwiegender sind (beispielsweise bei einem Brand nach einer Entgleisung). |
1.2. |
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je Unfallart, aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien:
|
2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Unfälle bei der Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien:
— |
Unfall, an dem mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert, |
— |
Zahl von Unfällen dieser Art, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden. |
3. Indikatoren in Bezug auf Suizide
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Suizide und Suizidversuche.
4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen
Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Vorläufer von Unfällen, aufgeschlüsselt nach folgenden Arten:
— |
Schienenbruch, |
— |
Schienenverbiegung oder sonstiger Gleislagefehler, |
— |
Signalisierungsfehler, |
— |
überfahrenes Haltesignal mit Erreichen des Gefahrpunkts, |
— |
überfahrenes Haltesignal ohne Erreichen des Gefahrpunkts, |
— |
Radbruch an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug, |
— |
Achs- bzw. Wellenbruch an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug. |
Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen führen oder nicht. (Ein Vorläufer, der zu einem signifikanten Unfall führt, ist auch unter den Indikatoren für Vorläufer zu melden; ein Vorläufer, der nicht zu einem signifikanten Unfall führt, ist nur unter den Indikatoren für Vorläufer zu melden.)
5. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen
Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) Durchschnittswerte für
— |
die Zahl der Toten und Schwerverletzten, multipliziert mit dem Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC), |
— |
die Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden, |
— |
die Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur, |
— |
die Kosten unfallbedingter Verspätungen. |
Die Sicherheitsbehörden melden die wirtschaftlichen Auswirkungen von signifikanten Unfällen.
Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten.
6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der Infrastruktur und ihre Umsetzung
6.1. |
Prozentualer Anteil der mit Zugsicherungssystemen (TPS) betriebenen Strecken und prozentualer Anteil der unter Nutzung bordseitiger TPS gefahrenen Zugkilometer, wobei diese Systeme Folgendes umfassen:
|
6.2. |
Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden fünf Arten:
|
Anlage
Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen
1. Unfallbezogene Indikatoren
1.1. ‚Signifikanter Unfall‘ ist jeder Unfall, an dem mindestens ein in Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen aufgetreten sind, mit Ausnahme von Unfällen in Werkstätten, Lagern und Depots;
1.2. ‚erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen oder der Umwelt‘ ist ein Schaden in Höhe von mindestens 150 000 EUR;
1.3. ‚beträchtliche Betriebsstörung‘ ist eine Verkehrsunterbrechung auf einer Haupteisenbahnstrecke für mindestens sechs Stunden;
1.4. ‚Zug‘ ist eine Einheit aus einem oder mehreren Eisenbahnfahrzeugen, die von einer oder mehreren Lokomotiven oder Schienenfahrzeugen gezogen werden, oder ein allein fahrender Triebwagen, der/die unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Bezeichnung zwischen einem festen Ausgangspunkt und einem festen Endpunkt fährt, einschließlich Leerlokomotiven (einzeln fahrender Lokomotiven);
1.5. ‚Kollision eines Zugs mit einem Schienenfahrzeug‘ ist ein Zusammenstoß der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem Schluss eines anderen Zuges, eines anderen Schienenfahrzeugs oder einer Rangiereinheit oder ein seitlicher Zusammenstoß zwischen einem Teil eines Zuges und einem Teil eines anderen Zuges, eines anderen Schienenfahrzeugs oder einer Rangiereinheit.
1.6. ‚Kollision eines Zugs mit einem Hindernis innerhalb des Lichtraumprofils‘ ist ein Zusammenstoß zwischen einem Teil eines Zuges und festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden), einschließlich des Zusammenstoßes mit Oberleitungen;
1.7. ‚Zugentgleisung‘ ist ein Fall, bei dem mindestens ein Rad eines Zuges die Schiene verlassen hat;
1.8. ‚Bahnübergangsunfall‘ ist jeder Unfall auf Bahnübergängen, an dem mindestens ein Eisenbahnfahrzeug und ein oder mehrere den Schienenweg kreuzende Fahrzeuge, andere kreuzende Benutzer wie Fußgänger oder andere Gegenstände, die sich zeitweilig im oder am Gleis befinden und von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden, beteiligt sind;
1.9. ‚Unfall mit Personenschaden, an dem ein in Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist‘, ist ein Unfall mit einer oder mehreren Personen, die von einem Eisenbahnfahrzeug oder einem Gegenstand erfasst werden, der mit dem Eisenbahnfahrzeug verbunden ist oder sich von diesem gelöst hat; dazu zählen auch Personen, die aus Eisenbahnfahrzeugen fallen, sowie Personen, die an Bord der Fahrzeuge fallen oder von losen Gegenständen getroffen werden;
1.10. ‚Fahrzeugbrand‘ ist ein Feuer oder eine Explosion in einem Eisenbahnfahrzeug (einschließlich dessen Ladung) während der Fahrt zwischen Abfahrts- und Zielbahnhof, beim Halt an diesen Bahnhöfen und bei Zwischenhalten sowie bei Unterwegsbehandlung;
1.11. ‚sonstiger Unfall‘ ist ein Unfall, bei dem es sich nicht um eine Kollision eines Zuges mit einem Schienenfahrzeug, eine Kollision eines Zuges mit einem Hindernis innerhalb des Lichtraumprofils, eine Zugentgleisung, einen Bahnübergangsunfall, einen Unfall mit Personenschaden, an dem ein in Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist oder einen Fahrzeugbrand handelt;
1.12. ‚Fahrgast‘ ist jede mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals; nur hinsichtlich der Unfallstatistik zählen dazu auch Fahrgäste, die versuchen, in einen fahrenden Zug einzusteigen oder ihn zu verlassen;
1.13. ‚Mitarbeiter oder Auftragnehmer‘ ist jede Person, die im Zusammenhang mit der Eisenbahn beschäftigt ist und zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitet, darunter auch Mitarbeiter von Auftragnehmern, selbständige Auftragnehmer, Zugpersonal sowie Personen, die Fahrzeuge und Infrastrukturanlagen bedienen;
1.14. ‚Benutzer von Bahnübergängen‘ ist jede Person, die einen Bahnübergang benutzt, um die Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsmittel oder zu Fuß zu überqueren;
1.15. ‚unbefugte Person‘ ist jede Person, die sich entgegen den Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhält, ausgenommen Benutzer von Bahnübergängen;
1.16. ‚sonstige Person auf einem Bahnsteig‘ ist jede Person auf einem Bahnsteig, bei der es sich nicht um einen ‚Fahrgast‘, ‚Mitarbeiter oder Auftragnehmer‘, ‚Benutzer von Bahnübergängen‘, eine ‚sonstige Person außerhalb eines Bahnsteigs‘ oder eine ‚unbefugte Person‘ handelt;
1.17. ‚sonstige Person außerhalb eines Bahnsteigs‘ ist jede Person außerhalb eines Bahnsteigs, bei der es sich nicht um einen ‚Fahrgast‘, ‚Mitarbeiter oder Auftragnehmer‘, ‚Benutzer von Bahnübergängen‘, eine ‚sonstige Person auf einem Bahnsteig‘ oder eine ‚unbefugte Person‘ handelt;
1.18. ‚Toter (Getöteter)‘ ist jede Person, die entweder unmittelbar nach einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen stirbt, mit Ausnahme von Personen, die Selbstmord begangen haben;
1.19. ‚Schwerverletzter‘ ist jede verletzte Person, die nach einem Unfall für mehr als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurde, mit Ausnahme von Personen, die einen Suizidversuch unternommen haben.
2. Indikatoren in Bezug auf gefährliche Güter
2.1. ‚Unfall, an dem Gefahrguttransporte beteiligt sind,‘ ist jeder Unfall oder Zwischenfall, der gemäß RID (1)/ADR Abschnitt 1.8.5 meldepflichtig ist;
2.2. ‚gefährliche Güter‘ bzw. ‚Gefahrgut‘ sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß RID verboten oder nur unter darin bestimmten Bedingungen gestattet ist.
3. Indikatoren in Bezug auf Suizide
3.1. ‚Suizid (Selbstmord)‘ ist eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde entsprechend registriert und klassifiziert;
3.2. ‚Suizidversuch‘ ist eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung, die zu einer schweren Verletzung führt.
4. Indikatoren in Bezug auf Vorläufer von Unfällen
4.1. ‚Schienenbruch‘ bedeutet, dass eine Schiene in zwei oder mehr Teile aufgetrennt ist oder sich ein Metallstück von ihr gelöst hat, wodurch in der Lauffläche eine mehr als 50 mm lange und mehr als 10 mm tiefe Lücke entstanden ist;
4.2. ‚Schienenverbiegung oder anderer Gleislagefehler‘ ist jeder Mangel im Hinblick auf Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, der eine sofortige Gleissperrung oder Geschwindigkeitsreduzierung erfordert;
4.3. ‚Signalisierungsfehler‘ ist ein technischer Fehler im Signalisierungssystem (streckenseitig oder fahrzeugseitig), der zu einer weniger restriktiven Signalisierung als erforderlich führt;
4.4. ‚überfahrenes Haltesignal mit Erreichen des Gefahrpunkts‘ ist jedes Ereignis, bei dem ein Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus fährt und den Gefahrpunkt erreicht;
4.5. ‚überfahrenes Haltesignal ohne Erreichen des Gefahrpunkts‘ ist jedes Ereignis, bei dem ein Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus fährt, aber den Gefahrpunkt nicht erreicht.
Eine Zugfahrt über den zulässigen Endpunkt hinaus im Sinne der Nummern 4.4 und 4.5 ist die Vorbeifahrt an
— |
einem streckenseitigen haltzeigenden farbigen Licht- oder Formsignal oder einem sonstigen Haltsignal, wenn kein Zugsicherungssystem (TPS) in Betrieb ist, |
— |
einem sicherheitsbedingten Endpunkt der Fahrterlaubnis in einem Zugsicherungssystem, |
— |
einem durch vorschriftsmäßige mündliche oder schriftliche Anweisung übermittelten Punkt, |
— |
Haltetafeln (mit Ausnahme von Prellböcken) oder Handsignalen. |
Alle Fälle, in denen Fahrzeuge ohne angekoppeltes Triebfahrzeug oder unbesetzte Züge entlaufen und ein Haltesignal überfahren, sind ausgenommen. Ebenso sind alle Fälle ausgenommen, in denen das Signal aus irgendeinem Grund erst so spät auf Halt gestellt wird, dass der Triebfahrzeugführer keine Möglichkeit hatte, den Zug rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten.
Die Sicherheitsbehörden können die unter den Spiegelstrichen aufgeführten vier Kategorien von Zugfahrten über den zulässigen Endpunkt hinaus separat übermitteln, müssen aber mindestens einen aggregierten Indikator mit Daten zu allen vier Kategorien angeben.
4.6. ‚Radbruch an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug‘ ist jeder Bruch, bei dem ein Rad beschädigt wird und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder Kollision) ergibt;
4.7. ‚Achs- bzw. Wellenbruch an in einem Betrieb befindlichen Fahrzeug‘ ist jeder Bruch, bei dem eine Achse bzw. Welle beschädigt wird und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder Kollision) ergibt.
5. Gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen
5.1. Der Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC) setzt sich zusammen aus:
1. |
dem Wert der Sicherheit an sich: Wert für die Zahlungsbereitschaft (WTP) auf der Grundlage von ‚Stated-Preference‘-Studien, die in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem dieser Wert verwendet wird; |
2. |
direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: die in den Mitgliedstaaten veranschlagten Kosten, bestehend aus:
|
Bei der Berechnung der mit Unfallopfern verbundenen Kosten werden Todesopfer und Schwerverletzte separat betrachtet (unterschiedlicher VPC für Todesopfer und Schwerverletzte).
5.2. Gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung des Wertes der Sicherheit an sich und der direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten:
Für den Wert der Sicherheit an sich werden bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Abschätzungen angemessen sind, folgende Faktoren zugrunde gelegt:
— |
Die Abschätzungen müssen sich auf ein System zur Bewertung des verringerten Sterblichkeitsrisikos im Verkehrsbereich beziehen und dem WTP-Ansatz auf der Grundlage von ‚Stated-Preference‘-Studien entsprechen. |
— |
Die zur Wertermittlung herangezogene Stichprobe der Befragten muss für die betreffende Bevölkerungsgruppe repräsentativ sein. Die Stichprobe muss insbesondere die Alters- und Einkommensverteilung zusammen mit anderen relevanten sozioökonomischen/demografischen Merkmalen der Bevölkerung abbilden. |
— |
Methode zur Ermittlung der WTP-Werte: Die Umfrage muss so gestaltet sein, dass die Fragen für die Befragten klar und sinnvoll sind. |
Die direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft getragenen realen Kosten zu ermitteln.
5.3. Definitionen
5.3.1. ‚Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden‘ sind Kosten, die Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreiber, geschätzt auf der Grundlage ihrer Erfahrungswerte, zu tragen haben, um den von einem Unfall betroffenen Bereich in den Zustand vor dem Unfall zurückzuführen.
5.3.2. ‚Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur‘ sind bei irreparablen Schäden die Kosten der Beschaffung neuer Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen mit den gleichen funktionalen und technischen Parametern sowie die Kosten der Reparaturen, mit denen Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen wieder in den Zustand vor dem Unfall zurückversetzt werden, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern auf der Grundlage von Erfahrungswerten zu schätzen sind, einschließlich aller Kosten für die Anmietung von Fahrzeugen zur Überbrückung des Ausfalls beschädigter Fahrzeuge.
5.3.3. ‚Kosten unfallbedingter Verspätungen‘ sind der Geldwert der den Bahnbenutzern (Fahrgäste oder Güterverkehrskunden) infolge von Unfällen entstandenen Verspätungen, der anhand des folgenden Modells berechnet wird:
VT = Geldwert von Reisezeiteinsparungen
Wert der Zeit für einen Fahrgast im Zug (eine Stunde)
VTP = [VT von Geschäftsreisenden] * [durchschnittlicher prozentualer Anteil der Geschäftsreisenden pro Jahr] + [VT von sonstigen Fahrgästen] * [durchschnittlicher prozentualer Anteil der sonstigen Fahrgäste pro Jahr]
VTP wird in Euro pro Fahrgast pro Stunde gemessen.
‚Geschäftsreisender‘ ist ein Fahrgast, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit reist, mit Ausnahme von Pendlern.
Wert der Zeit für einen Güterzug (eine Stunde)
VTF = [VT von Güterzügen] * [(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)]
VTF wird in Euro pro Frachttonne pro Stunde gemessen.
Durchschnittlich pro Zug und pro Jahr beförderte Tonnen von Gütern = (Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)
CM = Kosten für 1 Minute Verspätung eines Zuges
Personenzug
CMP = K1 * (VTP/60) * [(Personenkilometer)/(Zugkilometer)]
Durchschnittliche Zahl der Fahrgäste pro Zug und pro Jahr = (Personenkilometer)/(Zugkilometer)
Güterzug
CMF = K2 * (VTF/60)
Die Faktoren K1 und K2 liegen zwischen dem Wert der Zeit und dem Wert der Verspätung, die in den genannten ‚Stated-Preference‘-Studien ermittelt wurden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Zeitverlust infolge der Verspätung erheblich negativer wahrgenommen wird als die normale Reisezeit.
Kosten unfallbedingter Verspätungen = CMP * (Minuten Verspätung von Personenzügen) + CMF * (Minuten Verspätung von Güterzügen)
Anwendungsbereich des Modells
Die Kosten von Verspätungen sind für signifikante Unfälle folgendermaßen zu berechnen:
— |
am Endbahnhof gemessene tatsächliche Verspätungen auf den Eisenbahnstrecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben, |
— |
tatsächliche Verspätungen oder, falls nicht verfügbar, geschätzte Verspätungen auf den anderen betroffenen Strecken. |
6. Indikatoren in Bezug auf die technische Sicherheit der Infrastruktur und ihre Umsetzung
6.1. ‚Zugsicherungssystem‘ (‚TPS‘) ist ein System, das dazu beiträgt, dass Haltesignale und Geschwindigkeitsbegrenzungen beachtet werden.
6.2. ‚Fahrzeugseitige Systeme‘ sind Systeme, die dem Triebfahrzeugführer dabei helfen, streckenseitige Signale und Führerstandsignalisierung zu beachten, und somit den Schutz von Gefahrpunkten und die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen sicherstellen. Fahrzeugseitige Zugsicherungssysteme werden wie folgt beschrieben:
a) |
Warnung, Abgabe einer automatischen Warnung an den Triebfahrzeugführer; |
b) |
Warnung und selbsttätiges Anhalten, Abgabe einer automatischen Warnung an den Triebfahrzeugführer sowie selbsttätiges Anhalten im Fall eines überfahrenen Haltesignals; |
c) |
Warnung und selbsttätiges Anhalten sowie abschnittsweise Geschwindigkeitsüberwachung zur Sicherung von Gefahrpunkten, wobei ‚abschnittsweise Geschwindigkeitsüberwachung‘ die Geschwindigkeitsüberwachung an bestimmten Stellen (Geschwindigkeitsprüfabschnitten) bei der Annäherung an ein Signal bezeichnet; |
d) |
Warnung und selbsttätiges Anhalten sowie kontinuierliche Geschwindigkeitsüberwachung zur Sicherung von Gefahrstellen und zur kontinuierlichen Überwachung der Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Strecke, wobei ‚kontinuierliche Geschwindigkeitsüberwachung‘ die kontinuierliche Anzeige der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf allen Streckenabschnitten und die Sicherstellung ihrer Einhaltung bezeichnet. |
Typ d gilt als automatisches Zugsicherungssystem (ATP).
6.3. ‚Bahnübergang‘ ist jede vom Fahrwegbetreiber als Übergang eingestufte höhengleiche Kreuzung zwischen einer Bahnstrecke und einer Straße oder einem Überweg mit öffentlichem oder privatem Verkehr. Durchgänge zwischen Bahnsteigen in Bahnhöfen sind ebenso ausgenommen wie Gleisübergänge, die ausschließlich für Bahnbedienstete vorgesehen sind.
6.4. ‚Straße‘ bezeichnet für die Zwecke der Eisenbahnunfallstatistik jede öffentliche oder private Straße oder Schnellstraße, einschließlich der angrenzenden Fuß- und Fahrradwege.
6.5. ‚Überweg‘ bezeichnet jeden für Menschen, Tiere, Fahrzeuge oder Maschinen zur Überquerung von Bahnstrecken bestimmten Weg mit Ausnahme von Straßen.
6.6. ‚Passiv gesicherter Bahnübergang‘ ist ein Bahnübergang ohne Schutz- oder Warneinrichtungen, die aktiviert werden, wenn das Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist.
6.7. ‚Aktiv gesicherter Bahnübergang‘ ist ein Bahnübergang, an dem die Bahnübergangsbenutzer bei Annäherung eines Zuges durch Aktivierung von Einrichtungen geschützt oder gewarnt werden, wenn das Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist.
— |
Zu den physischen Schutzeinrichtungen zählen:
|
— |
Die Warnung durch Einsatz fest installierter Einrichtungen an Bahnübergängen erfolgt durch:
|
Aktiv gesicherte Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt:
a) |
manuell: Bahnübergang, bei dem der benutzerseitige Schutz oder die benutzerseitige Warnung von einem Bahnmitarbeiter manuell aktiviert wird; |
b) |
automatisch mit benutzerseitiger Warnung: Bahnübergang, bei dem die benutzerseitige Warnung durch den heranfahrenden Zug aktiviert wird; |
c) |
automatisch mit benutzerseitigem Schutz: Bahnübergang, bei dem der benutzerseitige Schutz durch den heranfahrenden Zug aktiviert wird. Dies umfasst auch einen Bahnübergang mit beiden Merkmalen, d. h. mit benutzerseitigem Schutz und benutzerseitiger Warnung; |
d) |
mit bahnseitigem Schutz: Bahnübergang, bei dem ein Signal oder ein anderes Zugsicherungssystem einen Zug nur dann weiterfahren lässt, wenn der Bahnübergang vollständig benutzerseitig geschützt und frei von Hindernissen ist. |
7. Definitionen der Maßeinheiten
7.1. ‚Zugkilometer‘ ist die Maßeinheit für die Bewegung eines Zuges über eine Entfernung von einem Kilometer. Zu berücksichtigen ist — sofern bekannt — die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt zugrunde gelegt. Es wird nur die Wegstrecke im Hoheitsgebiet des Meldelandes berücksichtigt.
7.2. ‚Personenkilometer‘ ist die Maßeinheit für die Beförderung eines Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die Wegstrecke im Hoheitsgebiet des Meldelandes berücksichtigt.
7.3. ‚Streckenkilometer‘ ist die in Kilometern gemessene Länge des Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt nur die Entfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt.
7.4. ‚Gleiskilometer‘ ist die in Kilometern gemessene Länge des Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt die Länge jedes einzelnen Gleises.
(1) Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), angenommen gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
BESCHLÜSSE
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/18 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Juli 2014
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses zu vertretenden Standpunkt
(2014/443/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 19. Januar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein multilaterales Handelsübereinkommen mit den Mitgliedsländern der Andengemeinschaft auszuhandeln. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind nunmehr abgeschlossen, und das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) andererseits wurde am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet. |
(3) |
Gemäß Artikel 330 Absatz 3 des Übereinkommens wird das Übereinkommen unter dem Vorbehalt seines späteren Abschlusses mit Peru seit dem 1. März 2013 und mit Kolumbien seit dem 1. August 2013 vorläufig angewandt. |
(4) |
Mit Artikel 103 des Handelsübereinkommens wird ein Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) eingesetzt, in dem die Durchführung des Kapitels 5 „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ des Übereinkommens sichergestellt und überwacht sowie alle Fragen erörtert werden sollen, welche die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels berühren könnten. Der SPS-Unterausschuss beschließt seine Arbeitsverfahren in seiner ersten Sitzung. |
(5) |
Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten SPS-Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) hinsichtlich der Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des SPS-Unterausschusses EU-Kolumbien-Peru im Anhang des vorliegenden Beschlusses.
Geringfügige technische Änderungen des Beschlussentwurfs des SPS-Unterausschusses EU-Kolumbien-Peru können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2014 DES EU-KOLUMBIEN-PERU UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“
vom …
über die Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ nach Maßgabe des Artikels 103 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits
DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“ —
gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 103,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ („SPS-Unterausschuss“) beschließt seine Geschäftsordnung in seiner ersten Sitzung. |
(2) |
Der SPS-Unterausschuss stellt die Durchführung des Kapitels 5 „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ des Übereinkommens sicher und überwacht diese. Darüber hinaus erörtert er alle Fragen, welche die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels berühren könnten. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) |
Die Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses gemäß dem Anhang dieses Beschlusses wird angenommen. |
(2) |
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. |
Geschehen zu … am …
Für den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“
Minister für …
Kommissar für …
Minister für …
(1) ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3.
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES NACH KAPITEL 5 DES HANDELSÜBEREINKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND KOLUMBIEN UND PERU ANDERERSEITS EINGESETZTEN UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN“
Artikel 1
Zusammensetzung und Vorsitz
(1) Der nach Artikel 103 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) kommt seinen in Artikel 103 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben nach und übernimmt die Verantwortung für die Sicherstellung und Überwachung der Durchführung des Kapitels 5 „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“.
(2) Wie in Artikel 103 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehen, setzt sich der SPS-Unterausschuss aus von den einzelnen Vertragsparteien benannten Vertretern, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.
(3) Den Vorsitz im SPS-Unterausschuss führen im Rotationsverfahren jeweils für ein Jahr ein hoher Beamter der Europäischen Kommission im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, ein hoher Beamter der kolumbianischen Regierung oder ein hoher Beamter der peruanischen Regierung. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Handelsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Den Vorsitz im SPS-Unterausschuss führt diejenige Vertragspartei, die den Vorsitz im Handelsausschuss innehat.
(4) Der SPS-Unterausschuss kann Sitzungen abhalten, bei denen nur die EU-Vertragspartei und der Vertreter eines unterzeichnenden Andenstaates anwesend sind, wenn auf den Sitzungen Fragen mit ausschließlichem Bezug zu ihren bilateralen Beziehungen erörtert werden. Solche Sitzungen werden unter gemeinsamem Vorsitz beider Vertragsparteien geführt. Andere unterzeichnende Andenstaaten können an solchen Sitzungen nach vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien teilnehmen.
(5) Die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zu verstehen.
Artikel 2
Sitzungen
(1) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 103 Absatz 2 des Übereinkommens tritt der SPS-Unterausschuss mindestens einmal jährlich zusammen und wird auf Ersuchen einer Vertragspartei Sondertagungen abhalten. Die Sitzungen werden im Rotationsverfahren in Bogota, Brüssel und Lima abgehalten, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.
(2) Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben.
(3) Der SPS-Unterausschuss kann auch per Video- und Telefonkonferenz zusammentreten.
Artikel 3
Delegationen
Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.
Artikel 4
Beobachter
Der SPS-Unterausschuss kann Beobachter auf Ad-hoc-Basis einladen.
Artikel 5
Schriftverkehr
(1) Die Unterlagen des SPS-Unterausschusses gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Geschäftsordnung werden an die Vorsitzenden des SPS-Unterausschusses und das Sekretariat des Handelsausschusses weitergeleitet.
(2) Bei Fragen mit ausschließlichem Bezug zu den bilateralen Beziehungen zwischen der EU und einem unterzeichnenden Andenstaat, wird der Schriftverkehr zwischen den beiden betreffenden Vertragsparteien geführt, wobei die anderen Andenstaaten gegebenenfalls in vollem Umfang benachrichtigt werden.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Die beiden Vertragsparteien stellen gemeinsam für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese muss zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 14 Tage vor dem Beginn der anberaumten Sitzung allen Vertragsparteien übermittelt werden.
(2) Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.
(3) Die Vorsitzenden können mit dem Einverständnis der anderen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen des SPS-Unterausschusses einladen, damit diese Auskünfte zu spezifischen Themen erteilen.
Artikel 7
Protokoll
(1) Die Vertragsparteien fertigen gemeinsam zu jeder Sitzung einen Protokollentwurf an. Der erste Entwurf wird binnen 21 Tagen nach der Sitzung von der Vertragspartei vorbereitet, die den Vorsitz führt.
(2) Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe
a) |
der dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen, |
b) |
aller Erklärungen, die von Mitgliedern des SPS-Unterausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und |
c) |
der vorgeschlagenen Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Erklärungen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. |
(3) Das Protokoll enthält ferner eine Liste, in der die Teilnehmer der Sitzung des SPS-Unterausschusses aufgeführt sind.
(4) Das Protokoll ist von den Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung im schriftlichen Verfahren zu genehmigen. Nach der Genehmigung unterzeichnen der/die Vorsitzende und die Verantwortlichen der anderen Vertragsparteien Ausfertigungen des Protokolls. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung des Protokolls. Dem Sekretariat des Handelsausschusses wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.
Artikel 8
Aktionsplan
(1) Der SPS-Unterausschuss verabschiedet einen Aktionsplan mit den von den Vertragsparteien in der Sitzung vereinbarten Aktionen.
(2) Die Umsetzung des Aktionsplans durch die Vertragsparteien wird vom SPS-Unterausschuss in der nächsten Sitzung überprüft.
Artikel 9
Sprachenregelung
(1) Die offiziellen Sprachen des SPS-Unterausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.
(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, führt der SPS-Unterausschuss seine Beratungen im Normalfall auf Grundlage von Unterlagen und Vorschlägen in den in Absatz 1 erwähnten Sprachen.
Artikel 10
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
(1) Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des SPS-Unterausschusses nicht öffentlich.
(2) Legt eine Vertragspartei dem SPS-Unterausschuss, den Sonderausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Gremien Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandeln auch die anderen Vertragsparteien diese Informationen gemäß Artikel 290 Absatz 2 des Übereinkommens als vertraulich.
Artikel 11
Kosten
(1) Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.
(3) Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen und die Übersetzung der Unterlagen ins oder aus dem Spanische(n) und Englische(n). Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere bzw. aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.
Artikel 12
Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung, einschließlich etwaiger späterer Änderungen, wird vom SPS-Unterausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 2 des Übereinkommens angenommen.
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Juli 2014
über die Streichung des Namens eines Richters ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in der mit dem Beschluss 2013/181/EU erstellten Liste
(2014/444/EU, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 62c Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben vom 7. März 2014 ist Herr Haris TAGARAS von seinem Amt als Richter ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht für den öffentlichen Dienst“) zurückgetreten. |
(2) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 979/2012 sieht vor, dass der Name eines Richters ad interim in der Liste der Richter ad interim gestrichen wird, wenn der betreffende Richter zurücktritt. |
(3) |
Daher sollte ein Beschluss zur Streichung des Namens eines Richters ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der mit dem Beschluss 2013/181/EU des Rates (2) erstellten Liste erlassen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name von Herrn Haris TAGARAS, ehemaliger Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wird in der mit Artikel 1 des Beschlusses 2013/181/EU erstellten Liste der Richter ad interim gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 83.
(2) Beschluss 2013/181/EU des Rates vom 22. April 2013 zur Erstellung einer Liste von drei Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 49).
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/25 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Juli 2014
zur Ernennung von zwei dänischen Mitgliedern und sechs dänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2014/445/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. Mit Beschluss 2010/590/EU des Rates (3) vom 27. September 2010 sind Frau Kirstine Helene BILLE zum Mitglied und Herr Steen Ole DAHLSTRØM und Herr Carsten KISSMEYER-NIELSEN zu Stellvertretern bis zum 25. Januar 2015 ernannt worden. Mit Beschluss 2014/79/EU des Rates (4) vom 11. Februar 2014 sind Herr Simon Mønsted STRANGE zum Mitglied und Herr Anker BOYE, Frau Jane FINDAHL, Herr Lars KRARUP und Herr Michael ZIEGLER zu Stellvertretern bis zum 25. Januar 2015 ernannt worden. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Kirstine BILLE und Herrn Simon Mønsted STRANGE sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Anker BOYE, Herrn Steen Ole DAHLSTRØM, Frau Jane FINDAHL, Herrn Carsten KISSMEYER-NIELSEN, Herrn Lars KRARUP und Herrn Michael ZIEGLER sind sechs Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
und |
b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.
(3) ABl. L 260 vom 2.10.2010, S. 20.
(4) ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 48.
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Juli 2014
zur Ernennung von zwei italienischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen
(2014/446/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der italienischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. Mit Beschluss 2010/311/EU (3) des Rates vom 3. Juni 2010 ist Herr Roberto COTA zum Mitglied bis zum 25. Januar 2015 ernannt worden. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Giovanni CHIODI und Herrn Roberto COTA sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,
— |
Herr Luciano D'ALFONSO, Presidente della Regione Abruzzo, |
— |
Herr Sergio CHIAMPARINO, Presidente della Regione Piemonte. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.
(2) ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.
(3) ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 26.
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/28 |
BESCHLUSS 2014/447/GASP DES RATES
vom 9. Juli 2014
zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 3. Juli 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (1) angenommen, mit dem EUPOL COPPS über den 1. Juli 2013 hinaus verlängert wurde. Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2014. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ab. |
(2) |
EUPOL COPPS sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2013/354/GASP sollte so geändert werden, dass der von dem als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckte Zeitraum entsprechend verlängert wird. |
(4) |
EUPOL COPPS wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/354/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Auftrag der Mission EUPOL COPPS leistet einen Beitrag zum Aufbau effektiver und tragfähiger Polizeistrukturen und zu umfassenderen Maßnahmen für die Strafrechtspflege unter palästinensischer Eigenverantwortung im Einklang mit bewährten internationalen Standards, im Zusammenwirken mit den Unionsprogrammen zum Aufbau von Institutionen sowie mit sonstigen internationalen Bemühungen im größeren Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Reform der Strafrechtspflege. Zu diesem Zweck nimmt EUPOL COPPS folgende Aufgaben wahr:
|
2. |
Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2). (2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“" |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Rechtsvereinbarungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUPOL COPPS die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Begleichung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“ |
4. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Finanzregelung (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 9 570 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben von EUPOL COPPS in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 beläuft sich auf 9 820 000 EUR. (2) Alle Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann EUPOL COPPS mit den Mitgliedstaaten, den Gastparteien, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für EUPOL COPPS schließen. (3) EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL COPPS eine Vereinbarung mit der Kommission. (4) EUPOL COPPS trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die im Zuge der Ausführung ihres Mandats ab dem 1. Juli 2014 entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund einer schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat. (5) Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUPOL COPPS, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams. (6) Die Ausgaben können ab dem 9. Juli 2014 getätigt werden.“ |
5. |
In Artikel 13 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck „Beschluss 2011/292/EU“ durch den Ausdruck „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2014.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12).
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/31 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 8. Juli 2014
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4925)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/448/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (4) wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest und bei Verdacht auf Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen oder bei Bestätigung ihres Vorliegens zu treffen sind. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission (5) wurde als Reaktion auf das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Im Anhang dieses Beschluss sind Gebiete aufgeführt, die je nach Risikoniveau und aufgrund der epidemiologischen Situation eingestuft und abgegrenzt wurden. Der Beschluss enthält außerdem Tiergesundheits- bzw. Hygienevorschriften für die Verbringung, Versendung und Kennzeichnung von Schweinen und bestimmten Schweineerzeugnissen aus den betroffenen Mitgliedstaaten, mit denen die Ausbreitung der Seuche auf andere Gebiete der Union verhindert werden soll. |
(3) |
Am 26. Juni 2014 wurden in Lettland Fälle Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen, gemeldet, bei denen das Virus der Afrikanischen Schweinepest aus benachbarten Drittländern, in denen diese Seuche vorkommt, eingeschleppt wurde. Außerdem wurde die Einschleppung des Virus in zwei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben mit geringem Biosicherheitsniveau in diesem Gebiet gemeldet. Diese Ausbrüche sowie die Seuchenfälle bei Wildschweinen in an die Außengrenzen der Union angrenzenden Gebieten müssen bei der Risikobewertung der aktuellen epidemiologischen Situation berücksichtigt werden. Um die Bekämpfungsmaßnahmen gezielt einzusetzen und die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, gleichzeitig aber jede unnötige Handelsstörung in der Union sowie ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden, sollte in Abhängigkeit von dem Risiko, dass die Seuche für die Union darstellt, und in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat dringend eine Unionsliste der infizierten Gebiete in Lettland erstellt werden. |
(4) |
Es ist daher erforderlich, den Durchführungsbeschluss 2014/178/EU zu ändern und die entsprechenden Gebiete Lettlands in die Teile I und II des Anhangs des Beschlusses aufzunehmen. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Juli 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 47).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
In Teil I wird folgende Nummer angefügt: „3. Lettland Die folgenden Gebiete in Lettland:
|
(2) |
In Teil II wird folgende Nummer angefügt: „3. Lettland Die folgenden Gebiete in Lettland:
|
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
10.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 201/33 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 170/14/COL
vom 24. April 2014
über die isländische Fördergebietskarte 2014-2020 (Island)
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
GESTÜTZT auf
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,
GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verfahren
(1) |
Mit Schreiben vom 4. April 2014 meldeten die isländischen Behörden ihre Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Fördergebietskarte“) nach Randnummer 156 der Leitlinien der Überwachungsbehörde für Regionalbeihilfen 2014-2020 (1) (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien“) an. Nach diesen Leitlinien sind EFTA-Staaten, die Regionalbeihilfen zu gewähren beabsichtigen, zur Anmeldung von Fördergebietskarten verpflichtet. |
(2) |
Mit der vorliegenden Entscheidung würdigt die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit der angemeldeten Fördergebietskarte mit den Regionalbeihilfeleitlinien nach deren Randnummer 157. Die Fördergebietskarte an sich beinhaltet keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 des EWR-Abkommens. Mit der Genehmigung der Fördergebietskarte erteilt die Überwachungsbehörde nicht die Genehmigung zur Gewährung von Beihilfen. Vielmehr bildet die Genehmigung der Fördergebietskarte zusammen mit den Regionalbeihilfeleitlinien den Rahmen für die Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen. Die Fördergebietskarte ist in dieser Hinsicht Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien (2). |
2. Beihilfefähige Gebiete nach dem Kriterium der Bevölkerungsdichte
2.1. Bevölkerungsanteil und statistische Regionen in Island
(3) |
In den Regionalbeihilfeleitlinien wurde ein Bevölkerungsanteil für die Fördergebiete in den EFTA-Staaten festgelegt. Der Bevölkerungsanteil von Island im Zeitraum 2014 bis 2020 beläuft sich auf 36,5 %. (3) |
(4) |
Island umfasst zwei statistische Regionen (4) auf der Ebene 3:
|
2.2. Die angemeldete Fördergebietskarte
(5) |
Aufgrund des relativ hohen Pro-Kopf-BIP kommt keine isländische Region für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens infrage (5). |
(6) |
Die isländischen Behörden haben Island außerhalb der Hauptstadtregion in der Anmeldung als Gebiet ausgewiesen, das aufgrund der geringen Bevölkerungsdickte für die Ausnahmeregelung nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens infrage kommt (6). |
(7) |
Island hat eine Karte mit den ausgewiesenen Gebieten übermittelt (Anhang dieses Beschlusses). Das ausgewiesene Fördergebiet Island außerhalb der Hauptstadtregion erstreckt sich auf 99 258 km2. |
(8) |
Island außerhalb der Hauptstadtregion ist eine statistische Region auf Ebene 3 mit weniger als 12,5 Einw./km2. Folglich handelt es sich bei Island außerhalb der Hauptstadtregion um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte (7). |
(9) |
Die isländische Gesamtbevölkerung belief sich am 1. Januar 2014 auf 325 671 Einwohner, während die Gesamtbevölkerung des in der angemeldeten Fördergebietskarte ausgewiesenen Gebiets neuesten Daten des nationalen statistischen Amts zufolge 116 919 Einwohner zählt (8). Folglich entspricht die Fördergebietsbevölkerung nach der angemeldeten Fördergebietskarte 35,9 % der isländischen Bevölkerung. Dieser Anteil liegt unter dem für Island in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Bevölkerungsanteil von 36,5 % (9). |
2.3. Überblick über die von der angemeldeten Fördergebietskarte abgedeckten Gemeinden
(10) |
Die Fördergebietskarte deckt 67 Gemeinden ab.
|
(11) |
Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über alle in der Fördergebietskarte enthaltenen Gemeinden (mit Angabe des Gemeindeschlüssels) (10). |
3. Beihilfeintensitäten
(12) |
Für das Fördergebiet wird eine allgemeine Beihilfeobergrenze von 15 % Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) gelten. Sie darf bei kleinen Unternehmen um 20 %, bei mittleren Unternehmen um 10 % angehoben werden. Diese Beihilfeintensitäten stehen mit den in den Randnummern 154 und 155 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Beihilfeintensitäten im Einklang. |
4. Geltungsdauer und Überprüfung
(13) |
Im Einklang mit Randnummer 156 der Regionalbeihilfeleitlinien gilt die angemeldete Fördergebietskarte vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Erforderlichenfalls wird die Überwachungsbehörde nach Randnummer 161 der Regionalbeihilfeleitlinien im Juni 2016 eine Halbzeitüberprüfung der angemeldeten Fördergebietskarte durchführen, um etwaige Gebiete zu ermitteln, die für Regionalbeihilfen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a des EWR-Abkommens infrage kommen könnten, und die Höhe der Beihilfeintensität entsprechend ihres Pro-Kopf-BIP festzustellen. |
(14) |
Durch die vorliegende Entscheidung wird die Befugnis der Überwachungsbehörde, die Fördergebietskarte nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen bei Bedarf vor Ende des oben genannten Zeitraums zu überprüfen, nicht eingeschränkt. |
5. Schlussfolgerung: Die Fördergebietskarte ist mit den Regionalbeihilfeleitlinien vereinbar
(15) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die isländische Fördergebietskarte für 2014-2020 mit den in den Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Grundsätzen vereinbar ist, da der zulässige Bevölkerungsanteil nach Randnummer 142 der Regionalbeihilfeleitlinien nicht überschritten wird — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die isländische Fördergebietskarte 2014-2020 steht mit den in den Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Grundsätzen im Einklang. Die Fördergebietskarte im Anhang zu dieser Entscheidung wird hiermit Bestandteil der Regionalbeihilfeleitlinien.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Island gerichtet.
Artikel 3
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2014
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Oda Helen SLETNES
Vorsitzende
Frank BÜCHEL
Mitglied des Kollegiums
(1) Angenommen mit der Entscheidung Nr. 407/13/COL vom 23. Oktober 2013.
(2) Randnummer 157 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(3) Randnummer 142 der Regionalbeihilfeleitlinien. Im Einklang mit Randnummer 140 der Regionalbeihilfeleitlinien ist die Bevölkerung im Fördergebiet kleiner als in den nicht geförderten Gebieten.
(4) Randnummer 142 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(5) Randnummer 142 Buchstabe a und Randnummern 143-144 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(6) Randnummern 148 und 149 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(7) Randnummer 149 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(8) Diese Angaben wurden von den isländischen Behörden übermittelt und sind auf folgender Website verfügbar: http://www.hagstofa.is/?PageID=2593&src=https://rannsokn.hagstofa.is/pxis/Dialog/varval.asp?ma=MAN02005%26ti=Mannfj%F6ldi+eftir+kyni%2C+aldri+og+sveitarf%E9l%F6gum+1998%2D2013+%2D+Sveitarf%E9lagaskipan+1%2E+jan%FAar+2014%26path=../Database/mannfjoldi/sveitarfelog/%26lang=3%26units=Fjöldi
(9) Randnummer 142 der Regionalbeihilfeleitlinien.
(10) Siehe Karte im Anhang dieses Beschlusses.
ANHANG