ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
25. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 696/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Erucasäure in pflanzlichen Ölen und Fetten sowie in Lebensmitteln mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 697/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis  ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 699/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich des berichterstattenden Mitgliedstaats für den Wirkstoff Dimethomorph ( 1 )

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 701/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis ( 1 )

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/390/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

16

 

 

2014/391/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083)  ( 1 )

18

 

 

2014/392/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juni 2014 über die Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CERIC)

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 696/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Erucasäure in pflanzlichen Ölen und Fetten sowie in Lebensmitteln mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln sind in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (2) festgelegt.

(2)

Ein Höchstgehalt für Erucasäure in Speiseölen und -fetten und in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen wurde mit der Richtlinie 76/621/EWG des Rates (3) festgelegt. Erucasäure ist ein natürliches Pflanzentoxin, das nach der Definition von „Kontaminanten“ der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zu den Kontaminanten zählt, da ihr Vorhandensein in Lebensmitteln aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, genauer gesagt aus der Wahl der Sorte, herrührt. Zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften sollte der Höchstgehalt für Erucasäure in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegt werden. Außerdem sollten die Bestimmungen über Lebensmittel mit einem Fettgehalt kleiner oder gleich 5 % harmonisiert werden. Anschließend sollte die Richtlinie 76/621/EWG durch einen eigenständigen Rechtsakt aufgehoben werden.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ hat in seiner Stellungnahme vom 17. September 1993 zu den wesentlichen Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (4) darauf hingewiesen, dass es zweckmäßig wäre, für Erucasäure einen Höchstgehalt festzulegen.

(4)

Ein strengerer Höchstgehalt für Erucasäure in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wurde dann mit der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (5) festgelegt; dieser sollte auch in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgeführt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollt daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird der folgende Abschnitt 8 „Pflanzeneigene Toxine“ angefügt:

„Abschnitt 8: Pflanzeneigene Toxine

Erzeugnis (1)

Höchstgehalt (g/kg)

8.1.

Erucasäure

 

8.1.1.

Pflanzliche Öle und Fette

50 (6)

8.1.2.

Lebensmittel mit zugesetzten pflanzlichen Ölen und Fetten, ausgenommen die unter 8.1.3 aufgeführten Lebensmittel

50 (6)

8.1.3.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (8)

10 (6)

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (ABl. L 202 vom 28.7.1976, S. 35).

(4)  http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_34.pdf

(5)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln.“


25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 697/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (1), insbesondere auf Artikel 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission (2) gewährt Seeschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV. Diese Verordnung läuft im Einklang mit der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 festgelegten Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren am 25. April 2015 aus. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung scheint eine Gruppenfreistellung für Konsortien weiterhin gerechtfertigt zu sein und scheinen sich die Umstände, die die Grundlage für den Anwendungsbereich und die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 bildeten, nicht wesentlich geändert zu haben.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 wurden die Bestimmungen für Konsortien vereinfacht und wesentlich geändert. Da der neue Rechtsrahmen erst seit kurzer Zeit besteht und angewendet wird, sollten weitere Änderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vermieden werden. So wird ein Anstieg der Kosten, die den Unternehmen der Branche aus der Einhaltung der Vorschriften entstehen, verhindert.

(3)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 sollte daher um fünf Jahre verlängert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 wird „25. April 2015“ durch das Datum „25. April 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. April 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 AEUV getreten.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31).


25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 698/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 hinsichtlich Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (2) gelistet, in dem die nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommenen Wirkstoffe aufgeführt sind. Dies war darauf zurückzuführen, dass keine Absicht gemeldet worden war, mit der Erstellung der nötigen Unterlagen für diesen Wirkstoff fortzufahren.

(2)

Die Kommission stellte fest, dass die Listung von Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 zu Verwirrung führen könnte, da in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) mehrere Stämme von Bacillus thuringiensis als zugelassene Wirkstoffe aufgeführt sind.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird der Eintrag „Delta-Endotoxin von Bacillus thuringiensis“ gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 699/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

über die Gestaltung des gemeinsamen Logos zur Identifizierung von Personen, die der Öffentlichkeit Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz anbieten, und über die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen zur Überprüfung der Echtheit desselben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 85c Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 85c Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG ist die Schaffung eines gemeinsamen Logos, das in der gesamten Union erkennbar ist und anhand dessen der Mitgliedstaat ermittelt werden kann, in dem die Person, die das Arzneimittel der Öffentlichkeit zum Verkauf im Fernabsatz anbietet, niedergelassen ist.

(2)

Gemäß Artikel 85c Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/83/EG sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die technischen, elektronischen und kryptografischen Anforderungen annehmen, anhand deren die Echtheit des gemeinsamen Logos überprüft werden kann. Diese Anforderungen sollten ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten und jegliche betrügerische Nutzung des Logos verhindern.

(3)

Gemäß Artikel 85c Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii erfolgt die Überprüfung der Echtheit des gemeinsamen Logos durch einen Hyperlink zwischen dem Logo und dem Eintrag der Person, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft ermächtigt oder befugt ist, in der in Artikel 85c Absatz 4 Buchstabe c genannten Liste. Daher sollten die betreffenden Hyperlinks dauerhaft gültig und sicher sein.

(4)

Zur Verhinderung betrügerischer Nutzung des Logos sollten die Websites der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 85c Absatz 4 gesichert und aktuell sein und von vertrauenswürdigen Anbietern beherbergt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Humanarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 85c Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG genannte Gestaltung des gemeinsamen Logos entspricht dem Muster im Anhang dieser Verordnung.

Artikel 2

Der Zugang zu der in Artikel 85c Absatz 4 genannten Website sollte so erfolgen, dass die Benutzer sich leicht vergewissern können, dass es sich dabei um die vertrauenswürdige Website für den betreffenden Zweck handelt.

Artikel 3

Der Hyperlink gemäß Artikel 85c Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie 2001/83/EG zwischen der Website der Person, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft ermächtigt oder befugt ist, und der Website, auf der die nationale Liste gemäß Artikel 85c Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie zu finden ist, muss dauerhaft gültig sein und in beide Richtungen funktionieren.

Der Informationsfluss zwischen den Websites, für die eine Ermächtigung oder Befugnis zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft erteilt wurde, und der Website, auf der die nationale Liste zu finden ist, ist auf geeignete Weise zu sichern.

Artikel 4

Damit der in Artikel 3 Absatz 1 genannte Hyperlink zuverlässig funktioniert, müssen die gemäß Artikel 85c Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2001/83/EG eingerichteten Websites mit den nationalen Listen gesichert und aktualisiert werden; dabei ist der Zeitpunkt der jeweils letzten Aktualisierung anzugeben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.


ANHANG

1.

Das in Artikel 1 genannte gemeinsame Logo entspricht folgendem Muster:

Image

2.

Die Referenzfarben sind: PANTONE 421 CMYK 13/11/8/26 RGB 204/204/204; PANTONE 7731 CMYK 79/0/89/22 RGB 0/153/51; PANTONE 376 CMYK 54/0/100/0 RGB 153/204/51; PANTONE 7480 CMYK 75/0/71/0.

3.

In dem weißen Rechteck auf halber Höhe am linken Rand des gemeinsamen Logos erscheint die Nationalflagge des Mitgliedstaats, in dem die natürliche oder juristische Person niedergelassen ist, die im Fernabsatz durch Dienste der Informationsgesellschaft Arzneimittel an die Öffentlichkeit abgibt.

4.

Die für das gemeinsame Logo zu verwendende Sprache wird von dem Mitgliedstaat gemäß Nummer 3 festgelegt.

5.

Das gemeinsame Logo hat eine Breite von mindestens 90 Pixeln.

6.

Das gemeinsame Logo ist unbeweglich.

7.

Bei Verwendung des Logos vor einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.


25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 700/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich des berichterstattenden Mitgliedstaats für den Wirkstoff Dimethomorph

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission (2) wurde in Bezug auf die Wirkstoffe, deren Genehmigung am 31. Dezember 2018 ausläuft, den Mitgliedstaaten die Überprüfung zum Zweck des Erneuerungsverfahrens übertragen, indem für jeden Wirkstoff ein berichterstattender Mitgliedstaat und ein mitberichterstattender Mitgliedstaat benannt wurde. Auf Antrag des Antragstellers und im Einverständnis mit den betroffenen Mitgliedstaaten wird es als notwendig erachtet, für Dimethomorph einen anderen berichterstattenden Mitgliedstaat zu benennen, wobei eine gleichmäßige Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte. Die Beurteilung von Dimethomorph zum Zweck des Erneuerungsverfahrens sollte nunmehr auf die Niederlande übertragen werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Dimethomorph folgende Fassung:

„Dimethomorph

NL

DE“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung der Wirkstoffe, deren Genehmigung spätestens am 31. Dezember 2018 ausläuft, auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 5).


25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 701/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

67,9

TR

53,9

ZZ

60,9

0707 00 05

MK

50,7

TR

85,3

ZZ

68,0

0709 93 10

TR

109,6

ZZ

109,6

0805 50 10

AR

91,0

BO

130,6

TR

141,7

ZA

127,2

ZZ

122,6

0808 10 80

AR

113,5

BR

90,8

CL

103,8

CN

130,3

NZ

134,1

US

148,2

ZA

130,8

ZZ

121,6

0809 10 00

TR

227,9

ZZ

227,9

0809 29 00

TR

306,2

ZZ

306,2

0809 30

MK

87,8

ZZ

87,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/11


RICHTLINIE 2014/82/EU DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG enthält eine Bestimmung, wonach das effektive Sehvermögen beider Augen nicht erforderlich ist, wenn der Betreffende über eine angemessene Anpassung und ausreichende Kompensationserfahrung verfügt, und nur erforderlich ist, wenn der Betreffende das binokulare Sehvermögen nach Aufnahme der Tätigkeit verloren hat. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zu anderen Anforderungen an das Sehvermögen in Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG und könnte das hohe Sicherheitsniveau im Eisenbahnbetrieb gefährden.

(2)

Darüber hinaus sind einige Anforderungen in den Anhängen IV und VI der Richtlinie 2007/59/EG in Bezug auf die Fahrerlaubnis und die Bescheinigung nicht hinreichend eindeutig, so dass sie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch letztlich die Einführung eines harmonisierten Fahrerlaubnissystems für Triebfahrzeugführer in der Union beeinträchtigt wird.

(3)

Am 7. Mai 2012 gab die Europäische Eisenbahnagentur gegenüber der Europäischen Kommission eine Empfehlung zur Änderung der Anhänge II, IV und VI der Richtlinie 2007/59/EG ab. Die im Ausschuss für den europäischen sozialen Dialog vertretenen Stellen wurden in Übereinstimmung mit Artikel 31 der Richtlinie angehört.

(4)

Für Triebfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erlangt haben oder erlangen werden, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(5)

Die Richtlinie 2007/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der die Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG unterstützt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2007/59/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

In Nummer „1.2. Sehvermögen“ erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Sehvermögen beider Augen: effektiv;“.

2.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.

3.

Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Bei Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum erlangt haben oder erlangen werden, wird davon ausgegangen, dass sie deren Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.


ANHANG I

„ANHANG IV

ALLGEMEINE FACHKENNTNISSE UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRERLAUBNIS

Die ‚allgemeine Ausbildung‘ hat das Ziel, eine ‚allgemeine‘ Kompetenz in allen Aspekten zu vermitteln, die für den Beruf des Triebfahrzeugführers wichtig sind. Die allgemeine Ausbildung konzentriert sich daher auf Grundkenntnisse und Grundsätze, die unabhängig von Typ und Art der Fahrzeuge oder Infrastrukturen anwendbar sind. Sie kann ohne praktische Übungen organisiert werden.

Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder in Bezug auf Sicherheits- und Betriebsvorschriften und Techniken für eine bestimmte Infrastruktur gehören nicht zur ‚allgemeinen‘ Kompetenz. Die Ausbildung zur Vermittlung von Kompetenzen in Bezug auf bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Triebfahrzeugführer und wird in den Anhängen V und VI festgelegt.

Die allgemeine Ausbildung umfasst die nachfolgend aufgeführten Themen 1 bis 7. Die Reihenfolge der Darstellung ist keine Rangfolge.

Die darin verwendeten Verben geben die Art der erwarteten Kompetenzen an, die der Auszubildende erreichen soll. Ihre Bedeutung wird in der folgenden Tabelle erläutert.

Art der Kompetenz

Beschreibung

Kennen/Wissen, Beschreiben

meint das Aneignen von Kenntnissen (Daten, Fakten), die nötig sind, um Zusammenhänge zu verstehen

Verstehen, Erkennen

meint das Erkennen und Merken von Zusammenhängen, das Erfüllen von Aufgaben und das Lösen von Problemen in einem festgelegten Rahmen

1.

Tätigkeit des Triebfahrzeugführers, Arbeitsumfeld, Rolle und Verantwortlichkeit des Triebfahrzeugführers im Prozess des Eisenbahnbetriebs, berufliche und persönliche Anforderungen, die sich aus den Aufgaben des Triebfahrzeugführers ergeben

a)

Kennen der allgemeinen Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit (Anforderungen und Verfahren bezüglich der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, Gefahrgut, Umweltschutz, Brandschutz usw.);

b)

Verstehen der konkreten Anforderungen sowie der beruflichen und persönlichen Anforderungen (vorwiegend selbständige Arbeit, Schichtarbeit im 24-Stunden-Zyklus, persönlicher Schutz und persönliche Sicherheit, Lesen und Aktualisieren von Unterlagen usw.);

c)

Verstehen der Verhaltensweisen, die mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung vereinbar sind (Medikamente, Drogen, Alkohol und andere psychoaktive Substanzen, Krankheit, Stress, Müdigkeit usw.);

d)

Erkennen der Referenz- und Betriebsunterlagen (z. B. Triebfahrzeugführerheft, Streckenbuch, Handbuch für Triebfahrzeugführer usw.);

e)

Erkennen der Verantwortlichkeiten und Funktionen der beteiligten Personen;

f)

Verstehen der Bedeutung einer präzisen Ausführung der Aufgaben und einer präzisen Anwendung der Arbeitsmethoden;

g)

Verstehen der Aspekte des Arbeitsschutzes (z. B. Verhaltensregeln auf und nahe den Gleisen, Verhaltensregeln für ein sicheres Ein-/Aussteigen in das/aus dem Triebfahrzeug, Ergonomie, Vorschriften für die Sicherheit des Personals, persönliche Schutzausrüstung usw.);

h)

Kennen verhaltensmäßiger Fähigkeiten und Grundsätze (Umgang mit Stress, Extremsituationen usw.);

i)

Kennen der Grundsätze des Umweltschutzes (nachhaltiges Fahrverhalten usw.).

2.

Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze der Betriebsvorschriften

a)

Kennen der Grundsätze, Vorschriften und Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb;

b)

Erkennen der Verantwortlichkeiten und Funktionen der beteiligten Personen.

3.

Grundlagen und Grundsätze der Eisenbahninfrastruktur

a)

Kennen systematischer und struktureller Grundsätze und Parameter;

b)

Kennen der allgemeinen Merkmale von Gleisen, Bahnhöfen, Rangieranlagen;

c)

Kennen der Eisenbahnstrukturen (Brücken, Tunnel, Weichen usw.);

d)

Kennen der Betriebsarten (eingleisiger/zweigleisiger Betrieb usw.);

e)

Kennen der Signal- und Zugsteuerungssysteme;

f)

Kennen der Sicherheitsvorrichtungen (Heißläuferortungsanlagen, Rauchmelder in Tunneln usw.);

g)

Kennen der Bahnstromversorgung (Fahrleitung, Stromschiene usw.).

4.

Grundlagen und Grundsätze der Betriebskommunikation

a)

Kennen der Bedeutung der Kommunikation sowie der Kommunikationsmittel und -verfahren;

b)

Erkennen der Personen, mit denen der Triebfahrzeugführer kommunizieren muss, sowie deren Rolle und Verantwortlichkeit (Personal des Infrastrukturbetreibers, Arbeitsaufgaben des sonstigen Zugpersonals usw.);

c)

Erkennen von Situationen und Anlässen, die eine Kommunikation erfordern;

d)

Verstehen der Kommunikationsmethoden.

5.

Züge, ihre Zusammensetzung und die technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge

a)

Kennen der allgemeinen Antriebsarten (elektrisch, Diesel, Dampf usw.);

b)

Beschreiben des Fahrzeugaufbaus (Drehgestelle, Wagenkasten, Führerstand, Schutzsysteme usw.);

c)

Kennen der Inhalte und Systeme von Anschriften;

d)

Kennen der Dokumentation über die Zugbildung;

e)

Verstehen des Bremssystems und der Bremsberechnung;

f)

Erkennen der Geschwindigkeit des Zuges;

g)

Erkennen der Höchstlast und der Kräfte an der Kupplung;

h)

Kennen der Betriebsweise und des Zwecks des Zugleitsystems.

6.

Allgemein mit dem Eisenbahnbetrieb verbundene Gefahren

a)

Verstehen der Grundsätze der Betriebssicherheit;

b)

Kennen der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Mittel zur Risikovermeidung;

c)

Kennen sicherheitsrelevanter Ereignisse und Verstehen der erforderlichen Verhaltens-/Reaktionsweise;

d)

Kennen der bei einem Unfall mit Personen anzuwendenden Verfahren (z. B. Evakuierung).

7.

Grundlagen und Grundsätze der Physik

a)

Verstehen der am Rad wirkenden Kräfte;

b)

Erkennen der Einflussfaktoren für die Beschleunigungs- und Bremsleistung (Wetterbedingungen, Bremsanlage, verminderte Haftreibung, Sanden usw.);

c)

Verstehen der Grundsätze der Elektrizität (Stromkreise, Spannungsmessung usw.).“


ANHANG II

Anhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.   SPRACHPRÜFUNGEN

Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprache verfügen. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation im Routinebetrieb, in schwierigen Situationen und im Notfall erlauben.

Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ zu verwenden. Triebfahrzeugführer müssen in der Lage sein, auf dem Niveau ‚B1‘ des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (1) (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen.



BESCHLÜSSE

25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2014

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

(2014/390/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 173 und 195 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu erweitern.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

(4)

Der von der Union im Gemeinsamen EWR Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG in das EWR-Abkommen (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (1) zu erweitern.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt:

„—

32013 R 1287: Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).

Liechtenstein und Norwegen sind von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33.

(2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2014

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/391/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass nach Produktgruppen spezifische Kriterien für EU-Umweltzeichen erstellt werden.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/598/EG der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bettmatratzen festgelegt, die bis zum 30. Juni 2014 gültig sind.

(4)

Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, erscheint es angemessen, den Geltungsbereich dieser Produktgruppe zu ändern und einen überarbeiteten Satz Umweltkriterien festzulegen.

(5)

Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten. Mit diesen Kriterien soll erreicht werden, dass Material verwendet wird, das unter Zugrundelegung einer Lebenszyklusanalyse auf nachhaltigere Weise produziert wurde, dass die Verwendung gefährlicher Verbindungen begrenzt wird, dass die Mengen gefährlicher Rückstände und die von Bettmatratzen ausgehende Luftverschmutzung in Innenräumen begrenzt werden und dass ein dauerhaftes Qualitätsprodukt gefördert wird, das einfach zu reparieren und zu zerlegen ist.

(6)

Die Entscheidung 2009/598/EG sollte daher durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(7)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bettmatratzen auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Bettmatratzen“ umfasst Produkte, die aus einem mit Material gefüllten Überzug aus festem Stoff bestehen und auf ein Bettgestell gelegt werden können oder die für die Nutzung ohne Bettgestell entworfen wurden und als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen in Innenräumen dienen.

(2)   Hölzerne oder gepolsterte Bettauflagen, aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sowie gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates (3) klassifizierte Matratzen sind ausgenommen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kinderbettmatratze“ eine Matratze, die kürzer als 1 400 mm ist;

2.

„eliminierbarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 303A/B, ISO 11733) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 80 % des gelösten organischen Kohlenstoffs führt;

3.

„inhärent biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;

4.

„leicht biologisch abbaubarer Stoff“ einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;

5.

„halbflüchtige organische Verbindung (SVOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexadecan (zwei Peaks) und vor n-Docosan (ein Peak) eluieren und deren Siedepunkt höher als etwa 287 °C ist;

6.

„sehr flüchtige organische Verbindung (VVOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule vor n-Hexan eluieren und deren Siedepunkt niedriger als etwa 68 °C ist;

7.

„flüchtige organische Verbindungen (VOC)“ alle organischen Verbindungen, die — bei Messung mithilfe einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht, — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexan (ein Peak) und n-Hexadecan (ein Peak) eluieren und deren Siedepunkt zwischen etwa 68 °C und 287 °C liegt.

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe „Bettmatratzen“ im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Bettmatratzen“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 5

Zu Verwaltungswecken erhalten „Bettmatratzen“ den Produktgruppenschlüssel „014“.

Artikel 6

Die Entscheidung 2009/598/EG wird aufgehoben.

Artikel 7

(1)   Wurde das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so wird der Antrag abweichend von Artikel 6 nach den Bestimmungen der Entscheidung 2009/598/EG beurteilt.

(2)   Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe „Bettmatratzen“ innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG oder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen.

Jeder Antrag wird nach den ihm zugrunde liegenden Kriterien beurteilt.

(3)   Wird das EU-Umweltzeichen nach den Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben, so darf dieses Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65).

(3)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).


ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise vorlegen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder deren Lieferanten usw. stammen.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise solche Prüfverfahren an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden.

Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Als Voraussetzung muss das Produkt allen einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes (der Länder) entsprechen, in dem (in denen) das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt dieser Anforderung entspricht.

EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN

Kriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen:

1.

Latexschaum

2.

Polyurethanschaum (PUR)

3.

Drähte und Sprungfedern

4.

Kokosfasern

5.

Textilwerkstoffe (Gewebe und Fasern, die als Matratzenbezug und/oder Füllmaterial verwendet werden)

6.

Leime und Klebstoffe

7.

Flammschutzmittel

8.

Biozide

9.

Weichmacher

10.

Verbotene oder begrenzte Stoffe und Gemische

11.

Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC) aus den Matratzen

12.

Technische Leistungsfähigkeit

13.

Zerlegbarkeit und Verwertung von Werkstoffen

14.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

15.

Zusätzliche Informationen für Verbraucher

Die Kriterien des Umweltzeichens reflektieren die Produkte mit den besten Umweltleistungen auf dem Bettmatratzenmarkt.

Chemische Produkte und die Freisetzung von Schadstoffen sind zwar Teil des Produktionsprozesses, doch sind gefährliche Stoffe verboten oder auf das notwendige Minimum reduziert, wenn anders eine angemessene Funktion und strikte Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Matratzen nicht eingehalten werden könnten. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn die Umweltbelastung auf andere Lebenszyklusphasen oder Auswirkungen verlagert würde, können Ausnahmeregelungen für spezifische Stoffe bzw. Stoffgruppen gewährt werden. Dies gilt nur, wenn keine praktikablen Alternativen auf dem Markt vorliegen.

Kriterium 1. Latexschaum

Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Latexschaumanteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

1.1.   Begrenzte Stoffe

Die Konzentration der nachstehend aufgeführten Stoffe im Latexschaum darf folgende Werte nicht überschreiten:

Stoffgruppe

Stoff

Grenzwert (ppm)

Beurteilungs- und Prüfbedingungen

Chlorphenole

mono- und dichlorierte Phenole (Salze und Ester)

1

A

andere Chlorphenole

0,1

A

Schwermetalle

As (Arsen)

0,5

B

Cd (Cadmium)

0,1

B

Co (Kobalt)

0,5

B

Cr (Chrom), gesamt

1

B

Cu (Kupfer)

2

B

Hg (Quecksilber)

0,02

B

Ni (Nickel)

1

B

Pb (Blei)

0,5

B

Sb (Antimon)

0,5

B

Pestizide (1)

Aldrin

0,04

C

o,p'-DDE

0,04

C

p,p'-DDE

0,04

C

o,p'-DDD

0,04

C

p,p'-DDD

0,04

C

o,p'-DDT

0,04

C

p,p'-DDT

0,04

C

Diazinon

0,04

C

Dichlorfenthion

0,04

C

Dichlorvos

0,04

C

Dieldrin

0,04

C

 

Endrin

0,04

C

Heptachlor

0,04

C

Heptachlorepoxid

0,04

C

Hexachlorbenzol

0,04

C

Hexachlorcyclohexan

0,04

C

α-Hexachlorcyclohexan

0,04

C

β-Hexachlorcyclohexan

0,04

C

γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan)

0,04

C

δ-Hexachlorcyclohexan

0,04

C

Malathion

0,04

C

Methoxychlor

0,04

C

Mirex

0,04

C

Ethyl-Parathion

0,04

C

Methyl-Parathion

0,04

C

Andere spezifische, Beschränkungen unterworfene Stoffe

Butadien

1

D

Beurteilung und Prüfung:

A.

Für Chlorphenole muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 5 g wird gemahlen und die Chlorphenole als Phenol (PCP), Natriumsalz (SPP) oder Ester extrahiert. Die Extrakte werden mittels Gaschromatografie (GC) analysiert. Der Nachweis erfolgt mit dem Massenspektrometer oder dem Elektroneneinfangdetektor (ECD).

B.

Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES) auch bekannt als Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) oder mittels Atom-Absorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht.

C.

Für Pestizide muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Probemenge von 2 g wird in einem Ultraschallbad mit einem Hexan/Dichlormethan-Gemisch (85/15) extrahiert. Der Extrakt wird durch Ausschütteln mit Acetonitril gereinigt oder durch Adsorptionschromatographie über Florisil. Messung und Quantifizierung werden mittels Gaschromatografie mit Elektroneneinfangdetektion bestimmt oder mit gekoppelter Gaschromatografie/Massenspektrometrie. Die Pestizidprüfung ist für Latexschaum vorgeschrieben, der mindestens 20 % Naturlatex enthält.

D.

Für Butadien muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Nach dem Mahlen und Wiegen des Latexschaums erfolgt eine Headspace-Probenahme. Der Butadiengehalt wird mittels Gaschromatografie bestimmt. Der Nachweis erfolgt mit Flammenionisationsdetektor.

1.2.   Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC)

Die Raumkonzentration der nachstehenden Stoffe, die mittels der Prüfkammermethode berechnet wird, darf nach einem Zeitraum von 24 Stunden die folgenden Werte nicht überschreiten.

Stoff

Grenzwert (mg/m3)

1,1,1-Trichlorethan

0,2

4-Phenylcyclohexen

0,02

Schwefelkohlenstoff

0,02

Formaldehyd

0,005

Nitrosamine (2)

0,0005

Styrol

0,01

Tetrachlorethylen

0,15

Toluol

0,1

Trichlorethylen

0,05

Vinylchlorid

0,0001

Vinylcyclohexen

0,002

Aromatische Kohlenwasserstoffe (gesamt)

0,3

VOC (gesamt)

0,5

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Es wird eine Prüfkammeranalyse in Übereinstimmung mit der Norm ISO 16000-9 durchgeführt. Die verpackte Probe muss bei Zimmertemperatur mindestens 24 Stunden gelagert werden. Nach diesem Zeitraum wird die Probe ausgepackt und sofort in die Versuchskammer überführt. Die Probe wird so in einen Probenhalter eingesetzt, dass sie von allen Seiten von Luft umströmt wird. Die Klimafaktoren werden gemäß ISO 16000-9 angepasst. Zum Erhalt vergleichbarer Prüfergebnisse muss die flächenspezifische Luftdurchflussrate (q = n/l) 1 betragen. Die Luftwechselzahl muss zwischen 0,5 und 1 liegen. Die Luftprobenahme wird 24 ± 1 Stunden nach der Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mittels DNPH-Kartuschen für die Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden und mittels Tenax-Rohr für die Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen durchgeführt. Die Probenahme für andere Verbindungen kann länger dauern, muss jedoch vor Ablauf von 30 Stunden abgeschlossen sein.

Bei der Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden muss die Norm ISO 16000-3 eingehalten werden. Sofern nicht anders angegeben, muss bei der Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen die Norm ISO 16000-6 eingehalten werden.

Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen.

Die Bestimmung von Nitrosaminen erfolgt in Übereinstimmung mit der BGI 505-23 Methode (ehemals: ZH 1/120.23) oder einem gleichwertigen Verfahren mittels Gaschromatografie in Verbindung mit einem TEA-Detektor (GC-TEA).

1.3.   Farbstoffe

Sollten Farbstoffe verwendet werden, ist Kriterium 5.5 einzuhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass Farbstoffe nicht verwendet wurden, oder im Falle ihrer Verwendung eine Erklärung mit Nachweisen vorlegen, die die Einhaltung dieses Kriteriums belegen.

Kriterium 2. Polyurethanschaum (PUR)

Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Polyurethanschaumanteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

2.1.   Begrenzte Stoffe

Die Konzentration der nachstehend aufgeführten Substanzen im Polyurethanschaum darf folgende Werte nicht überschreiten:

Stoffgruppe

Stoff (Abkürzung, CAS-Nummer, Elementsymbol)

Grenzwert

Beurteilungs- und Prüfbedingungen

Biozide

Stoffe, die gemäß Kriterium 8.1 Beschränkungen unterworfen sind

Nicht absichtlich beigefügt

A

Schwermetalle

As (Arsen)

0,2 ppm

B

Cd (Cadmium)

0,1 ppm

B

Co (Kobalt)

0,5 ppm

B

Cr (Chrom), gesamt

1,0 ppm

B

Cr VI (Chrom VI)

0,01 ppm

B

Cu (Kupfer)

2,0 ppm

B

Hg (Quecksilber)

0,02 ppm

B

Ni (Nickel)

1,0 ppm

B

Pb (Blei)

0,2 ppm

B

Sb (Antimon)

0,5 ppm

B

Se (Selen)

0,5 ppm

B

Weichmacher

Diisononylphthalat (DINP, 28553-12-0)

0,01 % Massenanteil (Summe)

C

Dinoctylphthalat (DNOP (DNOP, 117-84-0)

 

 

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP, 117-81-7)

Diisodecylphthalat (DIDP, 26761-40-0)

Benzylbutylphthalat (BBP, 85-68-7)

Dibutylphthalat (DBP, 84-74-2)

Phthalate

Nicht absichtlich beigefügt

A

TDA und MDA

2,4-Toluoldiamin (2,4-TDA, 95-80-7)

5,0 ppm

D

4,4'-Diaminodiphenylmethan

5,0 ppm

D

(4,4'-MDA, 101-77-9)

 

 

Zinnorganische Verbindungen

Tributylzinn (TBT)

50 ppb

E

Dibutylzinn (DBT)

100 ppb

E

Monobutylzinn (MBT)

100 ppb

E

Tetrabutylzinn (TeBT)

Monooctylzinn (MOT)

Dioctylzinn (DOT)

Tricyclohexylzinn (TcyT)

Triphenylzinn (TPhT)

Summe

500 ppb

E

Andere spezifische Stoffe, die begrenzt sind

Chlorierte und bromierte Dioxine oder Furane

Nicht absichtlich beigefügt

A

Chlorierte Kohlenwasserstoffe (1,1,2,2-Tetrachlorethan, Pentachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen)

Nicht absichtlich beigefügt

A

 

Chlorierte Phenole (PCP, TeCP, 87-86-5)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Hexachlorcyclohexan (58-89-9)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Monomethyldibrom-diphenylmethan (99688-47-8)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Monomethyl-dichlor-diphenylmethan (81161-70-8)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Nitrite

Nicht absichtlich beigefügt

A

Polybromierte Biphenyle (PBB, 59536-65-1)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Pentabromdiphenylether (PeBDE, 32534-81-9)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Octabromdiphenylether (OctaBDE, 32536-52-0)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Polychlorierte Biphenyle (PCB, 1336-36-3)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Polychlorierte Terphenyle (PCT, 61788-33-8)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (TRIS, 126-72-7)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Trimethylphosphat (512-56-1)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA, 545-55-1)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP, 115-96-8)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Dimethylmethylphosphonat (DMMP, 756-79-6)

Nicht absichtlich beigefügt

A

Beurteilung und Prüfung:

A.

Für Biozide, Phthalate und andere spezifische, Beschränkungen unterworfene Stoffe muss der Antragsteller eine Erklärung vorlegen, die durch Erklärungen der Schaumhersteller bestätigt wird und die besagt, dass die oben aufgeführten Stoffe der Formulierung des Schaums nicht absichtlich beigefügt wurden.

B.

Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES oder IPC-OES) oder mittels Atom-Absorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht.

C.

Für die Gesamtmenge an Weichmachern muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion erfolgt mittels Dichlormethan unter Anwendung validierter Methoden. Dann folgt die Analyse mittels Gaschromatografie — Massenspektrometrie (GC/MS) oder Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV).

D.

Für TDA und MDA muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengesetzte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion erfolgt mittels einer 1 %igen wässrigen Essigsäurelösung. Es sind vier wiederholte Extraktionen derselben Schaumprobe durchzuführen, wobei für das Verhältnis Gewicht zu Volumen jeweils das Verhältnis 1:5 beizubehalten ist. Die Extrakte werden zusammengeführt und bis zu einem bekannten Volumen aufgefüllt, filtriert und mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV) oder HPLC-MS analysiert. Wird eine HPLC/UV durchgeführt und eine Interferenz vermutet, wird eine erneute Prüfung mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie — Massenspektrometrie (HPLC-MS) durchgeführt.

E.

Für zinnorganische Verbindungen muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Bei der Probe handelt es sich um eine zusammengeführte Probe bestehend aus sechs Teilen, die unterhalb der Oberfläche jeder Probe (bis maximal 2 cm zur Oberfläche) entnommen werden. Die Extraktion wird 1 Stunde lang in einem Ultraschallbad bei Raumtemperatur durchgeführt. Das Extraktionsmittel ist ein Gemisch, das sich wie folgt zusammensetzt: 1 750 ml Methanol + 300 ml Essigsäure + 250 ml Puffer (pH 4,5). Der Puffer ist eine Lösung aus 164 g Natriumacetat in 1 200 ml Wasser und 165 ml Essigsäure, die bis zu einem Volumen von 2 000 ml mit Wasser verdünnt wird. Nach der Extraktion erfolgt die Derivatisierung der Alkylzinne durch Hinzufügen einer Lösung aus Natriumtetraethylborat in Tetrahydrofuran (THF). Das Derivat wird mit n-Hexan extrahiert und die Probe durchläuft ein zweites Extraktionsverfahren. Beide Hexan-Extrakte werden zusammengeführt und weiter für die Bestimmung der zinnorganischen Verbindungen mittels Gaschromatografie mit massenspektrometrischer Detektion im SIM-Modus verwendet.

2.2.   Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC)

Die Raumkonzentration der nachstehenden Stoffe, die mittels der Prüfkammermethode berechnet wird, darf nach einem Zeitraum von 72 Stunden die folgenden Werte nicht überschreiten.

Stoff (CAS-Nummer)

Grenzwert (mg/m3)

Formaldehyd (50-00-0)

0,005

Toluol (108-88-3)

0,1

Styrol (100-42-5)

0,005

Jede nachweisbare Verbindung, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft wird (3)

0,005

Summe aller nachweisbaren Verbindungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden

0,04

Aromatische Kohlenwasserstoffe

0,5

VOC (gesamt)

0,5

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Die Schaumprobe wird auf den Boden der Emissionsprüfkammer gelegt und drei Tage bei 23 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % konditioniert. Die Luftwechselzahl n beträgt 0,5 je Stunde und der Belastungsfaktor L der Prüfkammer ist 0,4 m2/m3 (= wirksame Oberfläche der Probe im Verhältnis zu den Kammermaßen ohne versiegelte Kanten und Rückseite der Probe) gemäß den Normen ISO 16000-9 und ISO 16000-11. Die Probenahme erfolgt 72 ± 2 Stunden nach Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mit Tenax-TA-Rohren und DNPH-Kartuschen für die VOC- bzw. Formaldehyd-Bestimmung. VOC-Emissionen werden in Tenax-TA-Adorptionsrohre eingeschlossen und dann gemäß der Norm ISO 16000-6 mittels Thermodesorption GC-MS analysiert. Die Ergebnisse werden halb-quantitativ als Toluoläquivalent ausgedrückt. Alle spezifizierten Einzelbestandteile werden ab einer Konzentrationsgrenze von ≥ 1 μg/m3. erfasst. Der VOC-Gesamtwert ist die Summe aller Bestandteile mit einer Konzentration von ≥ 1μg/m3, die während des Retentionszeitfensters von n-Hexan (C6) (inklusive) zu n-Hexadecan (C16) (inklusive) eluieren. Die Summe aller nachweisbaren Bestandteile, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden, ist die Summe aller dieser Stoffe mit einer Konzentration von ≥ 1 μg/m3. Sollten die Testergebnisse die Normgrenzwerte übersteigen, muss eine stoffspezifische Quantifizierung durchgeführt werden. Formaldehyd kann gemäß der Norm ISO 16000-3 bestimmt werden, indem die Luftprobe auf eine DNPH-Kartusche geleitet und dann mittels HPLC/UV analysiert wird.

Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen.

Hinweis:

Das Kammervolumen muss 0,5 oder 1 m3 betragen.

In einer Prüfkammer von 0,5 m3 wird eine Probe (25 cm × 20 cm × 15 cm) verwendet, die vertikal auf einer 20 cm × 15 cm großen Seite steht.

In einer Prüfkammer von 1 m3 werden zwei Proben (25 cm × 20 cm × 15 cm) verwendet, die vertikal auf einer 20 cm × 15 cm großen Seite stehen. In diesem Fall müssen beide Proben mit einem Abstand von 15 cm in der Prüfkammer platziert werden.

2.3.   Farbstoffe

Sollten Farbstoffe verwendet werden, ist Kriterium 5.5 einzuhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden, oder im Falle ihrer Verwendung eine Erklärung einschließlich Nachweisen vorlegen, dass dieses Kriterium eingehalten wird.

2.4.   Gesamtchlorgehalt von Isocyanaten

Sollte ein Isomerengemisch von Toluoldiisocyanat (TDI) für die Herstellung des Polyurethanschaums verwendet werden, darf der Gesamtgehalt dieser Isocyanate 0,07 % Massenanteil nicht überschreiten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung des Schaumherstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder die Ergebnisse der Prüfmethode vorlegen, die gemäß ASTM D4661-93 oder einer gleichwertigen Norm durchgeführt wurde.

2.5.   Treibmittel

Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Schaumherstellers vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden.

Kriterium 3. Drähte und Sprungfedern

Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn die Drähte und Sprungfedern mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmachen.

3.1.   Entfetten

Zum Entfetten und/oder Reinigen von Drähten und/oder Sprungfedern mit organischen Lösungsmitteln muss ein geschlossenes Reinigungs-/Entfettungssystem verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung des Herstellers der Drähte und/oder Sprungfedern vorlegen.

3.2.   Galvanisieren

Auf die Sprungfedern darf keine galvanische Metallbeschichtung aufgebracht werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine entsprechende Erklärung des Herstellers der Drähte und/oder Sprungfedern vorlegen.

Kriterium 4. Kokosfasern

Hinweis: Die folgenden Anforderungen müssen nur eingehalten werden, wenn der Kokosfaseranteil mehr als 5 % des Gesamtgewichts der Matratze ausmacht.

Mit Latex gummierte Kokosfasern müssen die für Latexschaum geltenden Kriterien einhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass keine gummierten Kokosfasern verwendet wurden, oder die unter Ziffer 1 für Latexschaum aufgeführten Prüfberichte vorlegen.

Kriterium 5. Textilwerkstoffe (Gewebe und Fasern, die als Matratzenbezug und/oder Füllmaterial verwendet werden)

Hinweise:

(1)

Alle Kriterien (5.1 bis 5.11) müssen für den Matratzenbezug (d. h. den Inlettstoff) eingehalten werden.

(2)

Füllmaterialien (d. h. die Polsterung) müssen die Kriterien 5.1. einhalten. Wird Wolle als Füllmaterial verwendet, sind die Kriterien 5.1, 5.2 und 5.8 einzuhalten.

(3)

Für Textilwerkstoffe, die mit dem im Beschluss 2014/350/EU der Kommission (4) festgelegten EU-Umweltzeichen versehen sind, gilt automatisch, dass sie die Kriterien 5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8, 5.10 und 5.11 einhalten. Damit Matratzen das EU-Umweltzeichen vergeben werden kann, muss jedoch nachgewiesen werden, dass auch Kriterium 5.9 für den Matratzenbezug eingehalten wird.

5.1.   Allgemeine Anforderungen an gefährliche Stoffe (einschließlich Flammschutzmitteln, Bioziden und Weichmachern) (Anwendbarkeit: alle Textilwerkstoffe)

Alle Textilwerkstoffe: Die Kriterien 7 (Flammschutzmittel), 8 (Biozide), 9 (Weichmacher) und 10 (gefährliche Stoffe) müssen von allen Textilwerkstoffen eingehalten werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium einreichen, einschließlich der Nachweise, die in den jeweiligen Kriterien gefordert werden (7, 8, 9 und 10).

5.2.   Für Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern und Füllmaterial aus Wolle)

Alle Bezüge: Die folgenden Stoffe dürfen in keiner Zubereitung oder Formulierung eingesetzt werden, die für die Herstellung von Matratzenbezügen verwendet wird. Die Grenzwerte für das Vorliegen von APEO und Alkylphenol auf dem Bezug müssen eingehalten werden.

Füllmaterial aus Wolle: APEO und Alkylphenol dürfen in keiner Zubereitung oder Formulierung eingesetzt werden, die für die Herstellung von Füllmaterial aus Wolle verwendet wird, und ihre Grenzwerte im Füllmaterial müssen beachtet werden.

Stoff (CAS-Nummer/Abkürzung)

Grenzwert (mg/kg)

Beurteilungs- und Prüfbedingungen

Alkylphenole:

25 (Summe)

A

Nonylphenol, Isomergemisch (25154-52-3)

4-Nonylphenol (104-40-5)

4-Nonylphenol, verzweigt (84852-15-3)

Octylphenol (27193-28-8)

4-Octylphenol (1806-26-4)

4-tert-Octylphenol (140-66-9)

Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate

 

 

Polyoxyethyliertes Octylphenol (9002-93-1)

Polyoxyethyliertes Nonylphenol (9016-45-9)

Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol (26027-38-3)

Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC)

Nicht verwendet

B

Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC)

Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC)

Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

Diethylentriaminpentaacetat (DTPA)

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

1-Methyl-2-pyrrolidon

Nitrilotriessigsäure (NTA)

Beurteilung und Prüfung:

A.

Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse der Prüfung des Endprodukts vorlegt, die mittels Extraktion mit einem Lösungsmittel und anschließender Flüssigkeits-Chromatographie — Massenspektroskopie (LC-MS) durchgeführt wird.

B.

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden, untermauert durch Sicherheitsdatenblätter für alle Herstellungsschritte.

5.3.   Tenside, Weichmacher und Komplexbildner in Nassbehandlungen (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

Alle Tenside, Weichmacher und Komplexbildner: Mindestens 95 % Massenanteil der Tenside, Weichmacher und Komplexbildner müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

sie müssen in aeroben Milieus leicht biologisch abbaubar sein;

b)

sie müssen inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen entfernbar sein.

Nichtionische und kationische Tenside: Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch in aeroben Milieus leicht biologisch abbaubar sein.

Als Bezugspunkt für die biologische Abbaubarkeit sollte die letzte Überarbeitung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe herangezogen werden.

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen wie Sicherheitsdatenblätter und Erklärungen von Lieferanten vorlegen.

Für alle Tenside, Weichmacher und Komplexbildner müssen diese unterstützt werden durch die Ergebnisse der geeigneten OECD- oder ISO Prüfungen für:

leichte biologische Abbaubarkeit: (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408)

inhärente biologische Abbaubarkeit (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C)

Eliminierbarkeit (OECD 303A/B, ISO 11733)

Für alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen diese untermauert werden durch die Ergebnisse der entsprechenden OECD- oder ISO Prüfungen (ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311).

5.4.   Bleichen von Zellstoff, Garnen, Geweben und Endprodukten (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

Zum Bleichen von Garnen, Geweben und Endprodukten dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden. Dies gilt nicht für die Herstellung von künstlichen Zellulosefasern.

Zellstoff, der für die Herstellung künstlicher Zellulosefasern (z. B. Viskose) genutzt wird, muss ohne die Verwendung von Elementarchlor gebleicht werden. Die sich ergebende Gesamtmenge an Chlor und organisch gebundenem Chlor in den veredelten Fasern (OX) darf höchstens 150 ppm betragen und im Abwasser der Zellstoffherstellung (AOX) höchstens 0,170 kg/ADt Zellstoff.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass keine Chlorbleiche eingesetzt wird.

Für künstlich hergestellte Zellulosefasern muss der Antragsteller einen Prüfbericht vorlegen, der zeigt, dass entweder die OX- oder die AOX-Anforderung eingehalten wird. Hierfür ist die geeignete Prüfmethode zu wählen:

OX: ISO 11480 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie)

AOX: ISO 9562

5.5.   Farbstoffe (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

Für Farbstoffe gelten die folgenden Einschränkungen.

Bei der Verwendung von Farbstoffen in Textilwerkstoffen ist auch das Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen zu beachten; folglich finden auch die diesbezüglichen Ausnahmeregelungen Anwendung. Die Ausnahmeregelungen beziehen sich auf den Umgang mit Farbstoffen in der Färberei, auf den Färbeprozess und die Entfernung von Farbstoffen aus dem Abwasser von Färbereien.

Stoffgruppe

Kriterium

Beurteilung und Prüfung:

i.

Halogenierte Carrier

Werden Dispersionsfarbstoffe verwendet, dürfen keine halogenierten Färbebeschleuniger (Carrier) verwendet werden, um Polyester-, Acryl- oder Polyamidfasern oder Gewebe zu färben, die aus diesen Fasern oder aus Polyester- Wollmischungen hergestellt wurden (Beispiele für Carrier sind: 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol).

A

ii.

Azofarbstoffe

Bei Acryl-, Baumwoll-, Polyamid- und Wollfasern und bei Geweben, die aus diesen Fasern hergestellt werden, dürfen keine Azofarbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können, die bekanntermaßen krebserzeugend sind. Der Grenzwert für den Gehalt jedes Arylamid im Endprodukt ist 30 mg/kg.

B

 

Arylamin

CAS-Nummer

 

 

4-Aminodiphenyl

92-67-1

 

 

Benzidin

92-87-5

 

 

4-Chlor-o-toluidin

95-69-2

 

 

2-Naphtylamin

91-59-8

 

 

o-Aminoazotoluol

97-56-3

 

 

2-Amino-4-Nitrotoluol

99-55-8

 

 

p-Chloranilin

106-47-8

 

 

2,4-Diaminoanisol

615-05-4

 

 

4,4′-Diaminodiphenylmethan

101-77-9

 

 

3,3′-Dichlorbenzidin

91-94-1

 

 

3,3′-Dimethoxybenzidin

119-90-4

 

 

3,3′-dimethylbenzidine

119-93-7

 

 

3,3′-Dimethyl-4,4′-Diaminodiphenylmethan

838-88-0

 

 

p-Cresidin

120-71-8

 

 

4,4′-Methylen-bis-(2-chloranilin)

101-14-4

 

 

4,4′-Oxidianilin

101-80-4

 

 

4,4′-Thiodianilin

139-65-1

 

 

o-Toluidin

95-53-4

 

 

2,4-Diaminotoluol

95-80-7

 

 

2,4,5-Trimethylanilin

137-17-7

 

 

o-Anisidin (2-Methoxyanilin)

90-04-0

 

 

2,4-Xylidin

95-68-1

 

 

2,6-Xylidin

87-62-7

 

 

4-Aminoazobenzol

60-09-3

 

 

Nachstehend befindet sich eine informative Liste über Azofarbstoffe, die sich in Arylamine spalten können.

 

 

Dispersionsfarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können

 

 

Disperse Orange 60

Disperse Yellow 7

 

 

Disperse Orange 149

Disperse Yellow 23

 

 

Disperse Red 151

Disperse Yellow 56

 

 

Disperse Red 221

Disperse Yellow 218

 

 

Basische Farbstoffe, die aromatische Amine abspalten können

 

 

Basic Brown 4

Basic Red 114

 

 

Basic Red 42

Basic Yellow 82

 

 

Basic Red 76

Basic Yellow 103

 

 

Basic Red 111

 

 

 

Säurefarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können

 

 

CI Acid Black 29

CI Acid Red 24

CI Acid Red 128

 

 

CI Acid Black 94

CI Acid Red 26

CI Acid Red 115

 

 

CI Acid Black 131

CI Acid Red 26:1

CI Acid Red 128

 

 

CI Acid Black 132

CI Acid Red 26:2

CI Acid Red 135

 

 

CI Acid Black 209

CI Acid Red 35

CI Acid Red 148

 

 

CI Acid Black 232

CI Acid Red 48

CI Acid Red 150

 

 

CI Acid Brown 415

CI Acid Red 73

CI Acid Red 158

 

 

CI Acid Orange 17

CI Acid Red 85

CI Acid Red 167

 

 

CI Acid Orange 24

CI Acid Red 104

CI Acid Red 170

 

 

CI Acid Orange 45

CI Acid Red 114

CI Acid Red 264

 

 

CI Acid Red 4

CI Acid Red 115

CI Acid Red 265

 

 

CI Acid Red 5

CI Acid Red 116

CI Acid Red 420

 

 

CI Acid Red 8

CI Acid Red 119:1

CI Acid Violet 12

 

 

Direktfarbstoffe, die aromatische Amine abspalten können

 

 

Direct Black 4

Basic Brown 4

Direct Red 13

 

 

Direct Black 29

Direct Brown 6

Direct Red 17

 

 

Direct Black 38

Direct Brown 25

Direct Red 21

 

 

Direct Black 154

Direct Brown 27

Direct Red 24

 

 

Direct Blue 1

Direct Brown 31

Direct Red 26

 

 

Direct Blue 2

Direct Brown 33

Direct Red 22

 

 

Direct Blue 3

Direct Brown 51

Direct Red 28

 

 

Direct Blue 6

Direct Brown 59

Direct Red 37

 

 

Direct Blue 8

Direct Brown 74

Direct Red 39

 

 

Direct Blue 9

Direct Brown 79

Direct Red 44

 

 

Direct Blue 10

Direct Brown 95

Direct Red 46

 

 

Direct Blue 14

Direct Brown 101

Direct Red 62

 

 

Direct Blue 15

Direct Brown 154

Direct Red 67

 

 

Direct Blue 21

Direct Brown 222

Direct Red 72

 

 

Direct Blue 22

Direct Brown 223

Direct Red 126

 

 

Direct Blue 25

Direct Green 1

Direct Red 168

 

 

Direct Blue 35

Direct Green 6

Direct Red 216

 

 

Direct Blue 76

Direct Green 8

Direct Red 264

 

 

Direct Blue 116

Direct Green 8,1

Direct Violet 1

 

 

Direct Blue 151

Direct Green 85

Direct Violet 4

 

 

Direct Blue 160

Direct Orange 1

Direct Violet 12

 

 

Direct Blue 173

Direct Orange 6

Direct Violet 13

 

 

Direct Blue 192

Direct Orange 7

Direct Violet 14

 

 

Direct Blue 201

Direct Orange 8

Direct Violet 21

 

 

Direct Blue 215

Direct Orange 10

Direct Violet 22

 

 

Direct Blue 295

Direct Orange 108

Direct Yellow 1

 

 

Direct Blue 306

Direct Red 1

Direct Yellow 24

 

 

Direct Brown 1

Direct Red 2

Direct Yellow 48

 

 

Direct Brown 1:2

Direct Red 7

 

 

 

Direct Brown 2

Direct Red 10

 

 

iii.

CMR-Farbstoffe

Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht in Fasern oder Geweben verwendet werden.

A

 

Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

CAS-Nummer

 

 

C.I. Acid Red 26

3761-53-3

 

 

C.I. Basic Red 9

569-61-9

 

 

C.I. Basic Violet 14

632-99-5

 

 

C.I. Direct Black 38

1937-37-7

 

 

C.I. Direct Blue 6

2602-46-2

 

 

C.I. Direct Red 28

573-58-0

 

 

C.I. Disperse Blue 1

2475-45-8

 

 

C.I. Disperse Orange 11

82-28-0

 

 

C.I. Disperse Yellow 3

2832-40-8

 

iv.

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht in Acryl-, Polyamid- und Polyesterfasern und in Geweben verwendet werden, die aus diesen Fasern hergestellt werden.

A

 

Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe

CAS-Nummer

 

 

C.I. Disperse Blue 1

2475-45-8

 

 

C.I. Disperse Blue 3

2475-46-9

 

 

C.I. Disperse Blue 7

3179-90-6

 

 

C.I. Disperse Blue 26

3860-63-7

 

 

C.I. Disperse Blue 35

12222-75-2

 

 

C.I. Disperse Blue 102

12222-97-8

 

 

C.I. Disperse Blue 106

12223-01-7

 

 

C.I. Disperse Blue 124

61951-51-7

 

 

C.I. Disperse Brown 1

23355-64-8

 

 

C.I. Disperse Orange 1

2581-69-3

 

 

C.I. Disperse Orange 3

730-40-5

 

 

C.I. Disperse Orange 37

12223-33-5

 

 

C.I. Disperse Orange 76

13301-61-6

 

 

C.I. Disperse Red 1

2872-52-8

 

 

C.I. Disperse Red 11

2872-48-2

 

 

C.I. Disperse Red 17

3179-89-3

 

 

C.I. Disperse Yellow 1

119-15-3

 

 

C.I. Disperse Yellow 3

2832-40-8

 

 

C.I. Disperse Yellow 9

6373-73-5

 

 

C.I. Disperse Yellow 39

12236-29-2

 

 

C.I. Disperse Yellow 49

54824-37-2

 

v.

Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen

Bei Polyamid- und Wollfasern und bei aus diesen Fasern hergestellten Geweben dürfen keine Beizenfarbstoffe mit Chromsalzen verwendet werden.

A

vi.

Metallkomplexfarbstoffe

Metallkomplexfarbstoffe auf Kupfer-, Chrom- oder Nickelbasis dürfen nur für das Färben von Wolle, Polyamid oder von Mischungen dieser Fasern mit künstlich hergestellten Zellulosefasern verwendet werden (z. B. Viskose).

A

Beurteilung und Prüfung:

A.

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden, untermauert durch Sicherheitsdatenblätter.

B.

Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse der Prüfung des Endprodukts darlegt. Der Gehalt an Azofarbstoffen im Endprodukt muss gemäß den Normen EN 14362-1 und 14362-3 geprüft werden. Der Grenzwert für jedes Arylamin ist 30 mg/kg. (Hinweis: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben; daher wird eine Bestätigung empfohlen.)

5.6.   Extrahierbare Metalle (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

Es sind die folgenden Grenzwerte einzuhalten:

Metall

Grenzwerte (mg/kg)

Bezüge für Kinderbettmatratzen

Alle sonstigen Produkte

Antimon (Sb)

30,0

30,0

Arsen (As)

0,2

1,0

Cadmium (Cd)

0,1

0,1

Chrom (Cr):

 

 

Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe

1,0

2,0

Alle sonstigen Textilwerkstoffe

0,5

1,0

Kobalt (Co)

 

 

Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe

1,0

4,0

Alle sonstigen Textilwerkstoffe

1,0

1,0

Kupfer (Cu)

25,0

50,0

Blei (Pb)

0,2

1,0

Nickel (Ni):

 

 

Mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilwerkstoffe

1,0

1,0

Alle sonstigen Textilwerkstoffe

0,5

1,0

Quecksilber (Hg)

0,02

0,02

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht über die Ergebnisse der finalen Produktprüfung vorlegen, in dem Messwerte die Einhaltung der Grenzwerte bestätigen. Die Prüfverfahren sind Extraktion gemäß der Norm ISO 105-E04 (Säure-Schweiß-Lösung) und Bestimmung mittels induktiv gekoppelter Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) oder optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-OES, auch als ICP-AES bezeichnet).

5.7.   Wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Dazu zählen auch Behandlungen mit per- und polyfluoriertem Kohlenstoff.

Fluorfreie Behandlungen müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Darüber hinaus müssen sie das Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung des Lieferanten vorlegen, dass diese Mittel nicht verwendet werden, die von Sicherheitsdatenblättern untermauert wird. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

5.8.   Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern und Füllmaterial aus Wolle)

Abwasser muss bei Einleitung in die Umwelt einen chemischen Sauerstoffbedarf von weniger als 20 g/kg produzierter Textilie haben. Diese Anforderung gilt für die Web-, Druck- und Veredelungsverfahren, die für die Herstellung des Produkts/der Produkte verwendet werden. Die Messungen werden bei betriebseigenen Kläranlagen an der Auslaufseite durchgeführt, bei Kläranlagen außerhalb des Standortes an der Zuleitung von den Verarbeitungsanlagen.

Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, so muss es auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

pH-Wert von 6 bis 9 (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt)

ii)

Temperatur von weniger als 35 °C (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird)

Wird in einer Ausnahmebedingung in Kriterium 10 (a) eine Farbentfernung vorgeschrieben, müssen die folgenden spektralen Absorptionskoeffizienten eingehalten werden:

i)

7 m–1 bei 436 nm (gelber Bereich)

ii)

5 m–1 bei 525 nm (roter Bereich)

iii)

3 m–1 bei 620 nm (blauer Bereich)

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte vorlegen, wobei er die ISO-Norm 6060 für die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs und die ISO-Norm 7887 für die Bestimmung der Farbe anwenden muss. Er muss die Einhaltung dieses Kriteriums auf der Grundlage monatlicher Mittelwerte für die sechs Monate vor der Antragsstellung aufzeigen und eine Übereinstimmungserklärung vorlegen. Die Daten müssen die Einhaltung durch die Produktionsstätte oder des Kläranlagenbetreibers zeigen, wenn das Abwasser außerhalb des Standorts aufbereitet wird.

5.9.   Mechanische Festigkeit (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

Matratzenbezüge müssen zufriedenstellende mechanische Eigenschaften aufweisen, die anhand der folgenden Prüfstandards festgelegt werden:

Eigenschaft

Anforderung

Prüfmethode

Reißfestigkeit

Gewebe ≥ 15 N

Vliesstoffe ≥ 20 N

Gewirke: nicht anwendbar

ISO 13937-2 (Gewebe)

ISO 9073-4 (Vliesstoffe)

Nahtschiebeverhalten

Gewebe ≥ 16 Schussfäden: maximal 6 mm

Gewebe < 16 Schussfäden: maximal 10 mm

Gewirke und Vliesstoffe: nicht anwendbar

ISO 13936-2 (bei einer Belastung von 60 N für alle Gewebe)

Zugfestigkeit

Gewebe ≥ 350 N

Gewirke und Vliesstoffe: nicht anwendbar

ISO 13934-1

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte vorlegen, in denen er die Ergebnisse der Prüfungen beschreibt, die er gemäß den Normen ISO 13937-2 oder ISO 9073-4 für die Reißfestigkeit, ISO 13936-2 (bei einer Belastung von 60 N) für das Nahtschiebeverhalten und ISO 13934-1 für die Zugfestigkeit durchgeführt hat.

5.10.   Dauer der flammhemmenden Wirkung (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

Bezüge, die abgenommen und gewaschen werden können, müssen ihre Funktion nach 50 Wasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C bewahren. Bezüge, bei denen es nicht vorgesehen ist, dass sie abgenommen und gewaschen werden, müssen ihre Funktion nach einer Einweichprüfung bewahren.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Berichte der Prüfungen vorlegen, die nach folgenden, jeweils anwendbaren Normen durchgeführt wurden:

ISO 6330 in Verbindung mit ISO 12138 für Haushaltswaschzyklen und ISO 10528 für Industriewaschzyklen bei abnehm- und waschbaren Bezügen.

BS 5651 oder einer gleichwertigen Norm für nicht abnehm- und waschbare Bezüge.

5.11.   Änderungen der Abmessungen (Anwendbarkeit: Bezüge aus Fasern)

Bei Matratzenbezügen, die abgenommen und gewaschen werden können, dürfen sich die Abmessungen nach dem Waschen und Trocknen sowohl unter Haushalts- als auch unter Industriewaschbedingungen und -temperaturen nicht stärker ändern als:

Gewebe: ± 3 %

Vliesstoffe: ± 5 %

Dieses Kriterium gilt nicht für Gewebe, die nicht als „waschbar“ gekennzeichnet sind.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Prüfberichte vorlegen, die sich auf die einschlägigen Normen beziehen. Als Prüfmethode wird ISO 6330 in Verbindung mit EN 25077 verwendet. Sofern auf dem Bezug nichts anderes angegeben ist, gelten als Standardbedingungen: Waschen 3A (60 °C), Trocknen C (liegend trocknen) und Bügeln entsprechend der Zusammensetzung des Gewebes.

Kriterium 6. Leime und Klebstoffe

Leime und Klebstoffe, die organische Lösungsmittel enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Leime und Klebstoffe, die für das Zusammenfügen des Produkts benötigt werden, müssen ebenfalls Kriterium 10 zu gefährlichen Stoffen einhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass keine Leime und Klebstoffe verwendet werden oder eine Erklärung der Lieferanten mit Nachweisen. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

Kriterium 7. Flammschutzmittel

Die folgenden Flammschutzmittel dürfen dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht absichtlich beigefügt werden:

Name

CAS-Nummer

Abkürzung

Decabromdiphenylether

1163-19-5

decaBDE

Hexabromocyclododecan

25637-99-4

HBCD/HBCDD

Octabromdiphenylether

32536-52-0

octaBDE

Pentabromdiphenylether

32534-81-9

pentaBDE

Polybromierte Biphenyle

59536-65-1

PBB

Kurzkettige Chlorparaffine (C10-C13)

85535-84-8

SCCP

Tris(2,3-dibrompropyl)-phosphat

126-72-7

TRIS

Tris(2-chlorethyl)phosphat

115-96-8

TCEP

Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid

545-55-1

TEPA

Die Verwendung jedes Flammschutzmittels muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass die aufgeführten Flammschutzmittel in dem Produkt, in einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht eingesetzt wurden und er muss die Lieferanten dazu veranlassen, diese Erklärung vorzulegen. Es ist auch eine Liste der Stoffe vorzulegen, die zur Verstärkung der flammhemmenden Eigenschaften hinzugefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

Kriterium 8. Biozide

8.1.   Herstellung

Die Verwendung biozider Wirkstoffe in dem Produkt muss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zulässig sein (Liste verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/biocides/annexi_and_ia.htm) und muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder Erklärungen vorlegen, dass keine Biozide verwendet werden, oder nachweisen, dass die Verwendung der Biozide gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zulässig ist. Es ist auch eine Liste der Biozidprodukte vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

8.2.   Transport

Chlorphenole (ihre Salze und Ester), polychloriertes Biphenyl (PCB), Organozinnverbindungen (einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT) und Dimethylfumarat (DMF) dürfen während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass diese Stoffe nicht verwendet wurden, oder gegebenenfalls den Lieferanten zu der Erklärung veranlassen, dass die aufgeführten Stoffe während des Transports oder der Lagerung des Produkts, eines Erzeugnisses oder homogenen Bestandteils des Produkts nicht verwendet wurden. Es ist auch eine Liste der Biozidprodukte vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen.

Kriterium 9. Weichmacher

Die folgenden Weichmacher dürfen dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht absichtlich beigefügt werden:

Name

CAS-Nummer

Abkürzung

Diisononylphthalat (6)

28553-12-0 und 68515-48-0

DINP

Di-n-octylphthalat

117-84-0

DNOP

Di-(2-ethylhexyl)phthalat

117-81-7

DEHP

Diisodecylphthalat (6)

26761-40-0 und 68515-49-1

DIDP

Benzylbutylphthalat

85-68-7

BBP

Dibutylphthalat

84-74-2

DBP

Di-iso-butylphthalat

84-69-5

DIBP

Di-C6-8 verzweigte alkylphthalate

71888-89-6

DIHP

Di-C7-11-verzweigte alkylphthalate

68515-42-4

DHNUP

Di-n-hexylphthalat

84-75-3

DHP

Di-(2-methoxyethyl)-phthalat

117-82-8

DMEP

Die Summe der verbotenen Weichmacher muss unter 0,10 % Massenanteil liegen. Die Verwendung jedes Weichmachers muss Kriterium 10 in Bezug auf gefährliche Stoffe einhalten.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, dass die aufgeführten Stoffe in dem Produkt, einem Erzeugnis oder homogenen Bestandteil des Produkts nicht verwendet wurden, und er muss die Lieferanten dazu veranlassen, diese Erklärung vorzulegen. Zur Bestätigung, dass die aufgeführten Stoffe nicht in dem Produkt verwendet wurden, können Sicherheitsdatenblätter für die Formulierung von Polymeren gefordert werden. Es ist auch eine Liste der Weichmacher vorzulegen, die dem Produkt beigefügt wurden, einschließlich der Konzentrationen und der entsprechenden Gefahrenhinweise und Risikosätze. Die Einhaltung von Kriterium 10 ist entsprechend zu belegen. Es kann eine zusätzliche Prüfung des Gesamtgehalts an Phthalaten gemäß der Norm ISO 14389 gefordert werden, wenn die Qualität der Angaben als unzureichend angesehen wird.

Kriterium 10. Verbotene oder begrenzte Stoffe und Gemische

a)   Gefährliche Stoffe und Gemische

Das EU-Umweltzeichen darf nicht vergeben werden, wenn das Produkt oder darin verwendete Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder ein homogener Bestandteil davon, Stoffe oder Gemische enthält, die nach den Gefahrenhinweisen und R-Sätzen der unten stehenden Tabelle eingestuft sind (in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bzw. der Richtlinie 67/548/EWG (8) des Rates), Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, sofern nicht eine besondere Ausnahme gewährt wurde.

Die jeweils neuesten von der Europäischen Union angenommenen Vorschriften für die Einstufung haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen und Risikosätzen. Deshalb muss der Antragsteller sicherstellen, dass alle Einstufungen auf der Grundlage der neuesten Vorschriften zur Einstufung erfolgen.

Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Gefahrenhinweise und Risikosätze beziehen sich im Allgemeinen auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, finden die Einstufungsregeln für Gemische Anwendung.

Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die ihre Gefährlichkeit bei der Verarbeitung verlieren (so dass z. B. ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist oder sie chemischen Veränderungen unterliegen), sind von den vorstehenden Anforderungen ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise modifizierte Polymere und Monomere oder Zusatzstoffe, die mit einer Kunststoffbeschichtung kovalent gebunden werden.

Gefahrenhinweis (9)

Risikosatz (10)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.

R28

H301 Giftig bei Verschlucken.

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt.

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen.

R23/26

H331 Giftig bei Einatmen.

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen.

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.

R68

H350 Kann Krebs erzeugen.

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

R64

H370 Schädigt die Organe.

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen.

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe.

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen.

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.

R50

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend.

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39-41

H317 (Gefahrenkategorie 1A): Kann allergische Hautreaktionen verursachen (auslösende Konzentration ≥ 0,1 % Massenanteil) (11)

R43

H317 (Gefahrenkategorie 1B): Kann allergische Hautreaktionen verursachen (auslösende Konzentration ≥ 1,0 % Massenanteil) (11)

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

R42

Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 und in Übereinstimmung mit den nachstehend dargelegten Ausnahmevoraussetzungen wird für die folgenden Stoffe eine besondere Ausnahme von den in Kriterium 10 (a) niedergelegten Anforderungen gewährt. Für jeden Stoff müssen alle Voraussetzungen aus der spezifizierten Gefahreneinstufung erfüllt werden.

Stoffe/Stoffgruppen

Von der Ausnahme betroffene Einstufung

Ausnahmevoraussetzungen

Antimontrioxid — ATO

H351

Antimontrioxid wird als Katalysator in Polyester oder als Synergist im Flammschutz für die Rückenbeschichtung von Textilfertigstoffen verwendet.

Bei Emissionen in die Luft am Arbeitsplatz, an dem ATO verwendet wird, muss ein Grenzwert für die berufsbedingte Exposition über acht Stunden von 0,5 mg/m3 eingehalten werden3.

Nickel

H317, H351, H372

Nickel ist in rostfreiem Stahl enthalten.

Farbstoff für das Färben und pigmentfreie Drucken bei Textilwerkstoffen

H301, H311, H331, H317, H334

Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.

 

H411, H412, H413

Die Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Verwendung von stark bindenden Farbstoffen;

Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung;

Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren;

Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung (siehe Kriterium 5.8);

Verwendung von Verfahren mit Farblösungen;

Verwendung digitaler Inkjet-Druckverfahren;

Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck werden von diesen Bedingungen ausgenommen.

In Textilwerkstoffen genutzter Flammschutz

H317 (1B), H373, H411, H412, H413

Das Produkt muss so entwickelt sein, dass es die Brandschutzanforderungen aus den Normen ISO und EN sowie den Beschaffungsstandards und -regelungen der Mitgliedstaaten und des öffentlichen Sektors einhält.

Das Produkt muss die Anforderungen an die Haltbarkeit erfüllen (siehe Kriterium 5.10).

Optische Aufheller

H411, H412, H413

Optische Aufheller dürfen nur als Zusatzstoffe während der Herstellung von Acryl-, Polyamid- und Polyesterfasern verwendet werden.

Wasser-, Schmutz- und Fleckimprägniermittel

H413

Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein.

In Textilwerkstoffen verwendete Hilfsstoffe (einschließlich: Carriern, Verlaufmitteln, Dispergiermitteln, Tensiden, Verdickern, Bindemitteln)

H301, H371, H373, H334, H411, H412, H413, EUH070

Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen.

H311, H331, H317 (1B)

Entsprechend eingestufte Hilfsmittelrückstände dürfen im Endprodukt keine höhere Konzentration als 1,0 % Massenanteil aufweisen.

Leime und Klebstoffe

H304, H341, H362, H371, H373, H400, H410, H411, H412, H413, EUH059, EUH029, EUH031, EUH032, EUH070, H317, H334

Leime und Klebstoffe müssen die in Kriterium 6 niedergelegten Voraussetzungen erfüllen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Materialliste des Produkts einschließlich einer Liste aller Erzeugnisse und homogener Bestandteile des Produkts vorlegen.

Der Antragsteller muss prüfen, ob Stoffe und Gemische vorliegen, denen die vorstehend unter dem Kriterium genannten Gefahrenhinweise und Risikosätze zugeordnet werden können. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen des Kriteriums 10 (a) für das Produkt, jedes Erzeugnis und jeden homogenen Bestandteil des Produkts vorlegen.

Der Antragsteller muss die geeigneten Formen der Überprüfung auswählen. Nachstehend sind die wichtigsten Formen der Überprüfung niedergelegt:

Erzeugnisse, die nach einer spezifischen chemischen Formulierung hergestellt werden (z. B. Latex und Polyurethanschaum): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für das Enderzeugnis oder für die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die das Enderzeugnis bilden und den Grenzwert von 0,10 % Massenanteil übersteigen.

Homogene Bestandteile und alle zugehörigen Behandlungen oder Verunreinigungen (z. B. Kunststoff und Metallteile): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für alle Materialien, aus denen sich dieser Bestandteil des Produkts zusammensetzt, und für die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die bei der Formulierung und Behandlung der im endgültigen Teil verbleibenden Materialien verwendet werden und die den Grenzwert von 0,10 % Massenanteil übersteigen.

Chemische Rezepturen, die verwendet werden, um dem Produkt oder dem Textilbestandteil des Produkts eine spezifische Funktion zu verleihen (z. B. Leime und Klebstoffe, Flammschutzmittel, Biozide, Weichmacher, Farbstoffe): Es müssen Sicherheitsdatenblätter für die Stoffe und Gemische, die für das Zusammenfügen des Endprodukts verwendet werden, oder die Stoffe und Gemische vorgelegt werden, die während der Produktion, des Färbens, des Druckens und der Endbearbeitung verwendet werden und in den Textilbestandteilen verbleiben.

Die Erklärung muss die entsprechenden Dokumente umfassen, z. B. von seinen Lieferanten unterzeichnete Erklärungen, dass für die Stoffe, Gemische oder Materialien keine der in der vorstehenden Liste enthaltenen, mit den Gefahrenhinweisen und Risikosätzen im Zusammenhang stehenden Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gilt, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen abgeleitet werden kann.

Die bereitgestellten Angaben müssen sich auf die Formen und Aggregatszustände der Stoffe oder Gemische beziehen, die im Endprodukt verwendet werden.

Die nachfolgenden technischen Informationen müssen als Beleg für die Einstufung oder Nichteinstufung für jeden Stoff und jedes Gemisch vorgelegt werden:

i)

Für Stoffe, die nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden oder für die es noch keine harmonisierte CLP- Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen;

ii)

Für Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben, die auf dem REACH-Registrierungsdossier basieren und den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen.;

iii)

Für Stoffe, für die keine harmonisierte Einstufung bzw. für die eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden;

iv)

Im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar, wird eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt, einschließlich der Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Sicherheitsdatenblätter müssen gemäß den Anweisungen in Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt werden (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts). Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemielieferanten ergänzt werden.

Informationen über die inhärenten Eigenschaften von Stoffen können gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch durch andere Mittel als Prüfungen gewonnen werden, beispielsweise durch die Verwendung von alternativen Methoden, wie In-vitro-Methoden, Modelle der quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder das Stoffgruppen- und Analogiekonzept. Der Austausch der entsprechenden Daten entlang der Lieferkette wird nachdrücklich unterstützt.

Liegen für verwendete Stoffe Ausnahmen vor, müssen diese ausgenommenen Stoffe ausdrücklich in der Erklärung identifiziert und Nachweise erbracht werden, die zeigen, wie die Voraussetzungen für Ausnahmen erfüllt werden.

b)   In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Bestandteil eines Produkts in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil enthalten sind, wird keine Ausnahme von dem Verbot in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt.

Beurteilung und Prüfung: Das Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums 10 (b) zusammen mit den zugehörigen Unterlagen vor, z. B. von den Lieferanten der Materialien unterzeichnete Erklärungen und Kopien der betreffenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Grenzwerte für die Konzentration sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe und Gemische anzugeben.

Kriterium 11. Emissionen spezifizierter flüchtiger organischer Verbindungen (SVOC, VOC, VVOC) aus den Matratzen

Der von Bettmatratzen ausgehende VOC-Gehalt in der Innenluft darf die nachstehend für einen Zeitraum von 7 oder alternativ 28 Tagen aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen.

Die Werte werden nach dem Emissionsprüfkammer-Verfahren und unter Bezugnahme auf den Europäischen Referenzraum und unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens, das in der „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ beschrieben ist, errechnet. Die Vorgehensweise wurde von dem AgBB entwickelt. (Die Version von 2012 ist verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/agbb_bewertungsschema_2012.pdf).

Stoff

Letzter Wert

Tag 7

Letzter Wert

Tag 28

Formaldehyd

< 0,06 mg/m3

< 0,06 mg/m3

Andere Aldehyde

< 0,06 mg/m3

< 0,06 mg/m3

VOC (gesamt)

< 0,5 mg/m3

< 0,2 mg/m3

SVOCs (gesamt)

< 0,1 mg/m3

< 0,04 mg/m3

Alle nachweisbaren Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden

< 0,001 mg/m3

< 0,001 mg/m3

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Prüfkammeranalyse vorlegen, die auf der Norm EN ISO 16000-9 basiert. Die Analyse des Formaldehyds und anderer Aldehyde muss der Norm ISO 16000-3 entsprechen; die Analyse der VOC und SVOC der Norm ISO 16000-6. Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen.

Die Prüfergebnisse müssen für die flächenspezifische Luftdurchflussrate „q“ = 0,5 m3/m2h errechnet werden, die einem Belastungsfaktor „L“ von 1 m2/m3 und einem Luftwechsel „n“ von 0,5 je Stunde entspricht. In all diesen Fällen bestimmt die Gesamtoberfläche aller Oberflächen (oben, unten und Kanten) der Matratze die Fläche, die für die Berechnung des Belastungsfaktors herangezogen wird. Die Prüfung muss an einer ganzen Matratze durchgeführt werden. Sollte das aus einem Grund nicht möglich sein, kann eines der folgenden alternativen Prüfverfahren verwendet werden:

1.

Durchführen der Prüfung an einer repräsentativen Probe der Matratze (d. h. an der Hälfte, einem Viertel oder einem Achtel); Schnittkanten müssen durch geeignete Mittel luftdicht verschlossen werden. Für eine konservative Schätzung der für die ganze Matratze zu erwartenden Konzentrationswerte werden die für die Probe ermittelten Konzentrationen entsprechend dem Volumen hochgerechnet (d. h. die Emissionen werden mit dem Faktor 2, 4 oder 8 multipliziert);

2.

Durchführen der Prüfung für jeden einzelnen Bestandteil der Matratze. Für eine konservative Schätzung der für die ganze Matratze zu erwartenden Konzentrationswerte müssen die Emissionen der einzelnen Bestandteile unter Anwendung der Gleichung CM = Σ ωi Ci; zusammengefasst werden:

„CM“ (μg·m–3) sind die Gesamtemissionen der ganzen Matratze;

„Ci“ (μg·m–3·kgi –1) sind die Emissionen je Masseneinheit jedes Bestandteils „i“ der Matratze;

„ωi“(kgi) sind die Emissionen je Masseneinheit jedes Bestandteils „i“ der Matratze.

Die Emissionen aller Bestandteile der Matratze werden addiert, ohne Adsorptions- oder Barrierewirkungen zu berücksichtigen (ungünstigster Fall).

Kriterium 12. Technische Leistungsfähigkeit

12.1.   Qualität

Die Matratze muss so gestaltet sein, dass ein Qualitätsprodukt in Verkehr gebracht wird, das den Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung trägt.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht vorlegen, in dem er den gewählten Ansatz und die Maßnahmen beschreibt, die er ergriffen hat, um die Qualität des Produkts, die Einhaltung der spezifischen Gebrauchseigenschaften und die Beachtung der Anforderung des thermohygrometrischen Wohlbefindens sicherzustellen. Die folgenden Aspekte sollten berücksichtigt werden: Forschung und Entwicklung, Auswahl des Materials, interne Prüf- und Überprüfungsverfahren für den Nachweis der Einhaltung der Gebrauchseigenschaften und die Beachtung der Anforderung des thermohygrometrischen Wohlbefindens.

12.2.   Haltbarkeit

Matratzen müssen die folgenden Gebrauchseigenschaften aufweisen:

Abnahme der Höhe < 15 %

Abnahme der Festigkeit: < 20 %

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Prüfbericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse beschreibt, die er unter Einhaltung der Prüfmethode EN 1957 erhalten hat. Die Abnahme der Höhe und der Festigkeit entspricht der Differenz zwischen den ersten durchgeführten Messungen (100 Zyklen) und den Messergebnissen bei Abschluss der Haltbarkeitsprüfung (30 000 Zyklen).

12.3.   Gewährleistung

Den Gewährleistungsunterlagen muss eine Liste mit Empfehlungen über die Nutzung, Pflege und Entsorgung der Matratze beigefügt werden. Für die Matratze muss eine Gewährleistung für die Dauer von mindestens zehn Jahren erteilt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Kinderbettmatratzen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Unterlagen vorlegen, die die Umsetzung der Gewährleistungsbestimmungen nachweisen.

Kriterium 13. Zerlegbarkeit und Verwertung von Werkstoffen

Der Hersteller muss den Nachweis erbringen, dass die Matratze für die folgenden Zwecke zerlegt werden kann.

Durchführung von Reparaturen und Ersatz verschlissener Teile,

Aufrüstung älterer oder veralteter Teile,

Trennung der Teile und Materialien für ihre potenzielle Wiederverwertung.

Beurteilung und Prüfung: Dem Antrag muss ein Bericht beigefügt werden, der das Zerlegen der Matratze und die mögliche Entsorgung jedes Teils beschreibt. Die folgenden Maßnahmen könnten beispielsweise das Zerlegen der Matratze vereinfachen: vorzugsweise Nähen statt der Verwendung von Klebstoff; Verwendung abnehmbarer Bezüge; Verwendung jeweils nur eines einzigen, recyclingfähigen Materials für jeden homogenen Teil.

Kriterium 14. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das EU-Umweltzeichen kann sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Produkt angebracht werden. Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

„Qualitativ hochwertiges und langlebiges Produkt“

„Reduzierter Schadstoffgehalt“

„Reduzierte Innenraum-Luftverschmutzung“

Darüber hinaus ist es mit folgendem Text zu versehen:

„Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der EU-Umweltzeichens an dieses Produkt finden Sie unter folgender Internetadresse: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/“

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung und einen visuellen Nachweis vorlegen.

Kriterium 15. Zusätzliche Informationen für Verbraucher

Der Antragsteller muss den Verbrauchern in schriftlicher oder audiovisueller Form eine Liste mit Empfehlungen bereitstellen, wie die Matratze genutzt, gepflegt und entsorgt wird.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung und einen visuellen Nachweis vorlegen.


(1)  Nur für Schaum aus mindestens 20 % Massenanteil Naturlatex,

(2)  N-Nitrosodimethylamin (NDMA), N-Nitrosodiethylamin (NDEA), N-Nitrosomethylethylamin (NMEA), N-Nitrosodi-i-propylamin (NDiPA), N-Nitrosodi-n-propylamin (NDPA), N-Nitroso-di-n-butylamin (NDBA), N-Nitrosopyrrolidin (NPYR), N-Nitrosopiperidin (NPIP), N-Nitrosomorpholin (NMOR).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(6)  nur für Kinderbettmatratzen

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(8)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(9)  Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(10)  Gemäß Richtlinie 67/548/EWG und Richtlinien 2006/121/EG und 1999/45/EG.

(11)  Gemäß Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1).


25.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2014

über die Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur (ERIC CERIC)

(2014/392/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Italienische Republik, die Republik Österreich, Rumänien, die Republik Serbien, die Republik Slowenien und die Tschechische Republik übermittelten der Kommission einen Antrag auf Gründung eines Konsortiums für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur („ERIC CERIC“).

(2)

Die Italienische Republik wurde von der Republik Österreich, Rumänien, der Republik Serbien, der Republik Slowenien und der Tschechischen Republik als Aufnahmemitgliedstaat des ERIC CERIC ausgewählt.

(3)

Jedes Mitglied des ERIC CERIC sollte Sachleistungen erbringen, indem es eine Partnereinrichtung betreibt, zur Verfügung stellt und fortlaufend verbessert, deren Gesamtinvestitionswert 100 Mio. EUR übersteigt und deren jährliche Betriebskosten insgesamt 10 Mio. EUR übersteigen.

(4)

Die Italienische Republik hat als Aufnahmemitgliedstaat einen Beitrag von 5,5 Mio. EUR für den Aufbau und Ausbau des integrierten Betriebs des ERIC CERIC zur Verfügung gestellt; sie zieht weitere Beiträge für die Verbesserung und den Ausbau der Integration und der Arbeit des ERIC CERIC in Betracht, u. a. in den Bereichen Ausbildung, Technologietransfer und Kommunikation.

(5)

Durch die Zusammenführung von multidisziplinären Kapazitäten der Mitgliedstaaten in den Bereichen Analyse, Synthese und Probenvorbereitung in einer einzigartigen verteilten Forschungsinfrastruktur soll das ERIC CERIC einen Beitrag zum Europäischen Forschungsraum leisten.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das „Konsortium für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur“ wird als „Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur“ (ERIC CERIC) gegründet.

(2)   Die Satzung des ERIC CERIC ist als Anhang beigefügt. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC CERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung des ERIC CERIC, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 5, 8, 9, 18, 19, 21, 24, 26 und 27 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

SATZUNG DES ERIC CERIC

KAPITEL I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gründung, Name und satzungsmäßiger Sitz

Artikel 2

Vertretende Einrichtung

Artikel 3

Beitritt neuer Mitglieder

Artikel 4

Beobachter

Artikel 5

Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten

Artikel 6

Ressourcen

Artikel 7

Haushaltsjahr, Jahresabschlüsse und Haushaltsgrundsätze

Artikel 8

Grundsätze für den Nutzerzugang

Artikel 9

Haftung

KAPITEL II — LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 10

Gremien des ERIC CERIC

Artikel 11

Generalversammlung

Artikel 12

Befugnisse der Generalversammlung und Mehrheiten

Artikel 13

Exekutivdirektor

Artikel 14

Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen

Artikel 15

Internationaler wissenschaftlich-technischer Beirat

Artikel 16

Unabhängiger Auditausschuss

Artikel 17

Audit und Folgenabschätzung

Artikel 18

Personalpolitik

Artikel 19

Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz

Artikel 20

Technologietransfer und Beziehungen zur Industrie

Artikel 21

Beschaffung

Artikel 22

Kommunikation und Verbreitung

KAPITEL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Arbeitssprache

Artikel 24

Geltungsdauer und Rücktritt

Artikel 25

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Artikel 26

Voraussetzungen für die Auflösung

Artikel 27

Abwicklung des Konsortiums und seiner Vermögenswerte

Artikel 28

Änderung der Satzung

Artikel 29

Konsolidierte Fassung der Satzung

PRÄAMBEL

Die Regierungen der Italienischen Republik, der Republik Österreich, Rumäniens, der Republik Serbien, der Republik Slowenien und der Tschechischen Republik, nachstehend „die Mitglieder“ —

IN ANBETRACHT der Interessen jedes Mitglieds in Forschungsbereichen, die den Einsatz von Synchrotronlicht und anderen sondenmikroskopischen Methoden für Analyse und Modifizierung betreffen bzw. darauf basieren (insbesondere für die Vorbereitung und Charakterisierung von Materialien, Strukturanalysen und die Bildgebung in den Biowissenschaften, Nanowissenschaften und Nanotechnologien, im Bereich des Kulturerbes und in den Umwelt- und Materialwissenschaften generell), sowie ihres Interesses an Anlagen für die Probenvorbereitung,

ANGESICHTS der Tatsache, dass diese Forschungstätigkeiten und -methoden potenziell eine gute Grundlage für die wissenschaftliche und technologische Entwicklung der jeweils beteiligten Mitglieder bilden und ein europaweites Konzept ein zusätzlicher Katalysator für ein beschleunigtes Wachstum sein könnte; dass dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des mitteleuropäischen Raums und sein Beitrag zum Europäischen Forschungsraum gestärkt werden könnten, u. a. dadurch, dass Qualität und Kapazitäten im Bereich der Bildung/Ausbildung und der Technologien verbessert werden und sich weitere sozioökonomische Vorteile ergeben können,

IN ANERKENNUNG der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen mehreren Forschungseinrichtungen der Mitglieder und des äußerst positiven Ergebnisses dieser Zusammenarbeit,

IN ANERKENNUNG der bereits bestehenden Zusammenarbeit zwischen mehreren Forschungseinrichtungen der Mitglieder und des äußerst positiven Ergebnisses dieser Zusammenarbeit,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass in den oben angeführten Mitgliedsländern und in anderen mitteleuropäischen Ländern Ausrüstungen und Anlagen von höchstem Niveau in den genannten Forschungsbereichen vorhanden sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass es im Interesse jedes dieser Länder und der Verwirklichung des Europäischen Forschungs- und Innovationsraumes läge, die Qualität ihrer Kapazitäten und deren Integration im Rahmen einer gemeinsamen europäischen verteilten Forschungsinfrastruktur zu verstärken (und dadurch der Fragmentierung entgegenzuwirken und die Kapazitäten der Mitglieder im Hinblick auf Öffnung und Attraktivität für internationale Nutzer voll auszuschöpfen) und Kontakte mit internationalen Einrichtungen und Ressourcen zu knüpfen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Bedeutung der Anlagen für die Region und für Europa dadurch weiter gesteigert wird, dass sie integrierte, umfassendere Dienste anbieten können, da ihre komplementären Kapazitäten weiterentwickelt und zusammengefasst werden und sie für die internationale Wissenschaftsgemeinschaft (nach einer Peer-Review) geöffnet werden; diese gesteigerte Bedeutung erhalten sie durch die positive wettbewerbliche Wirkung (gemeinsame Bewertung, Benchmarking und Management auf hohem Niveau) auf die sozioökonomische Entwicklung und das Bildungssystem der gesamten Region sowie dadurch, dass ein „Brain Drain“ vermieden und zu möglichen industriellen Weiterentwicklungen beigetragen wird,

IM HINBLICK auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009, die einen gemeinsamen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) schafft (nachstehend „die Verordnung“),

ANGESICHTS der Tatsache, dass die Verordnung einen angemessenen Rechtsrahmen für eine verstärkte Kooperationsmaßnahme bietet,

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass sich die interessierten Mitglieder auf der Grundlage der auf der Sitzung der Salzburger Gruppe der Forschungsminister am 26. Juni 2011 unterzeichneten Absichtserklärung (Memorandum of Understanding „For the Establishment of an European Research Infrastructure Consortium (ERIC) of Analytical Research Infrastructures — Central European Research Infrastructure Consortium — CERIC-ERIC“) darauf einigten, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die die Vorbereitungsarbeiten für die Gründung eines ERIC ausführen sollte,

NACH Prüfung des Berichts dieser Arbeitsgruppe, die unter anderem bestätigt hat, dass die Verordnung den geeignetsten Rechtsrahmen für die Kooperationsmaßnahme bietet,

ANGESICHTS der Unterstützung der Salzburger Gruppe der mitteleuropäischen Forschungsminister für das ERIC-CERIC-Konzept anlässlich ihrer Sitzung in Bregenz am 26. Juni 2011 und der am 31. August 2012 in Wien unterzeichneten Erklärung, aufgrund deren die Mitglieder verpflichtet sind, die Gründung des ERIC CERIC vorzuschlagen,

ANGESICHTS der Unterstützung des ERIC-CERIC-Konzepts durch die anlässlich des Ministertreffens der Mitteleuropäischen Initiative (CEI) zum Thema Wissenschaft und Technologie 2011 unterzeichnete Erklärung von Triest, die auf der Sitzung vom 19. September 2012 bestätigt wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Mitglieder die Europäische Kommission um die Gründung des CERIC als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) ersuchen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gründung, Name und satzungsmäßiger Sitz

(1)   Es wird eine verteilte europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Konsortium für eine mitteleuropäische Forschungsinfrastruktur“ gegründet, nachstehend „ERIC CERIC“ genannt.

(2)   Das ERIC CERIC hat seinen Sitz in Triest (Italien). Die Generalversammlung prüft alle fünf Jahre, ob der Sitz in demselben Land bleibt oder in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds verlegt wird. Das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, stellt durch eine „Vertretende Einrichtung“ nach Artikel 2 sicher, dass die Ressourcen für die gemeinsamen zentralen operativen Tätigkeiten des ERIC CERIC im Einklang mit Artikel 6 vorhanden sind, einschließlich etwaiger Finanzmittel.

Artikel 2

Vertretende Einrichtung

(1)   Jedes Mitglied kann eine „Vertretende Einrichtung“ benennen, bei der es sich um eine öffentliche (auch regionale) Einrichtung oder eine privatrechtliche Einrichtung mit öffentlichem Auftrag handelt (siehe Absatz 3), die die spezifischen Rechte und Pflichten wahrnimmt, die ihr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gegenstand und den Tätigkeiten des ERIC CERIC ausschließlich übertragen wurden.

(2)   Die Vertretende Einrichtung muss in der Lage sein, den wissenschaftlich-technischen Betrieb des ERIC CERIC zu gewährleisten, einschließlich der Gewährung des Zugangs zu einer Einrichtung („Partnereinrichtung“), deren Eigentümerin sie ist und die über die wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten verfügt, um einen Beitrag zu den gemeinsamen strategischen Zielen, Aufgaben und Zugangskapazitäten (siehe Artikel 5 und 6) zu leisten.

(3)   Jedes Mitglied unterrichtet die Generalversammlung von einer etwaigen Veränderung bei seiner Vertretenden Einrichtung, einer Änderung der dieser übertragenen spezifischen Rechte und Pflichten, der Beendigung der Benennung dieser Einrichtung und sonstigen relevanten Veränderungen. Die Generalversammlung legt interne Regeln für den Gegenstand der Tätigkeiten und die Rolle der Vertretenden Einrichtungen fest, insbesondere im Zusammenhang mit den Verfahren für die Bereitstellung der Sachleistungen.

(4)   Jedes Mitglied bzw. jede Vertretende Einrichtung schlägt der Generalversammlung eine Partnereinrichtung zur Genehmigung vor. Die Partnereinrichtung als Teil der Vertretenden Einrichtung ist klar zu definieren und muss den Verpflichtungen angemessen Rechnung tragen können, die sich aus der Beteiligung an den wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des ERIC CERIC ergeben.

(5)   Die Partnereinrichtung wird nach dem Verfahren in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe h beurteilt; sie ist die einzige Anlaufstelle in dem jeweiligen Land für die (Förderung der) Kontaktaufnahme mit technischem Personal und Forschern, deren Zugang zu der Einrichtung und deren Schulung und Benchmarking auf internationalem Niveau.

Artikel 3

Beitritt neuer Mitglieder

(1)   Das ERIC CERIC steht neuen Mitgliedern zum Beitritt offen, die über eine hervorragende Analyseeinrichtung oder Kapazitäten zur Probenvorbereitung verfügen (siehe Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2), die zur Entwicklung und/oder Bereitstellung von technischen und wissenschaftlichen Kenntnissen und Ressourcen und zur Umsetzung der Politik des offenen Zugangs dienen können.

(2)   Der Beitritt neuer Mitglieder muss von der Generalversammlung genehmigt werden.

(3)   Die Generalversammlung legt Kriterien und Bewertungsverfahren für die Annahme der Partnereinrichtungen neuer Mitglieder fest.

Artikel 4

Beobachter

(1)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittländer und zwischenstaatliche Organisationen können mittels spezifischer Vereinbarungen, die von der Generalversammlung genehmigt werden müssen (siehe Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a), Beobachter im Rahmen des ERIC CERIC werden.

(2)   Beobachter können sein:

a)

Länder und zwischenstaatliche Organisationen, insbesondere, wenn sie planen, die volle Mitgliedschaft zu beantragen, und solange sich geeignete Partnereinrichtungen noch in der Entwicklung befinden;

b)

Länder und zwischenstaatliche Organisationen, die an gemeinsamen Projekten mit einem genau definierten Gegenstand und einer bestimmten Laufzeit beteiligt sind.

(3)   Jeder Beobachter kann einen Vertreter für die Teilnahme an der Generalversammlung benennen, bei der er nicht über ein Stimmrecht verfügt.

Artikel 5

Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Ziel des ERIC CERIC ist es, einen Beitrag zu europäischen Programmen und Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und Demonstration auf höchstem Niveau zu leisten und so einen zusätzlichen Nutzen im Hinblick auf die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (ERA) und sein Innovationspotenzial zu bewirken, wobei gleichzeitig die wissenschaftliche, industrielle und wirtschaftliche Entwicklung gefördert werden soll.

(2)   Das ERIC CERIC soll die Zusammenführung von multidisziplinären Kapazitäten der überwiegend in Mitteleuropa tätigen Partnereinrichtungen der Mitglieder in den Bereichen Analyse, Synthese und Probenvorbereitung in einer einzigartigen verteilten Forschungsinfrastruktur auf EU-Ebene unterstützen, die Forschern weltweit zur Verfügung stehen soll. Es soll im Rahmen eines internationalen Systems für Zugang und Peer Review auf Vorschlag der Mitglieder kostenlosen und offenen Zugang auf der Grundlage von Leistung und verfügbaren Ressourcen bieten und den optimalen Einsatz der Ressourcen und des verfügbaren Know-hows gewährleisten.

(3)   Es kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

(4)   Zur Erreichung seiner Ziele wird das ERIC CERIC insbesondere

a)

das wissenschaftliche Potenzial des mitteleuropäischen Raums im Bereich des Synchrotronlichts und anderer sondenmikroskopischer Methoden für Analyse und Modifizierung, insbesondere für die Vorbereitung und Charakterisierung von Materialien, Strukturanalysen und die Bildgebung in den Biowissenschaften, den Nanowissenschaften und Nanotechnologien, im Bereich des Kulturerbes und in den Umwelt- und Materialwissenschaften, voll ausschöpfen. Dies soll durch eine enge Zusammenarbeit mit den Nutzergemeinschaften, die Entwicklung und Bereitstellung einer Reihe zusätzlicher Quellen und Instrumente, effiziente Dienstleistungen und optimale Bedingungen für die Nutzer sowie durch die Kontaktaufnahme mit potenziellen neuen Nutzern geschehen;

b)

Nutzern, die im Rahmen einer internationalen Peer Review auf der Grundlage ihrer Leistung ausgewählt wurden, kostenlos offenen Zugang bieten. Damit sollen in den Mitgliedsländern die Möglichkeiten der Verbesserung der Leistung und Effektivität ihrer Forschungsgemeinschaften durch internationale Zusammenarbeit/internationalen Wettbewerb unterstützt werden;

c)

Ressourcen und Know-how optimal nutzen, indem Forschung und Entwicklung im Bereich relevanter Technologien koordiniert werden, gemeinsame Schulungsmaßnahmen für wissenschaftliches und technisches Personal und junge Forscher gefördert und koordiniert werden und die Zusammenarbeit mit den Forschungsgemeinschaften und der Industrie von Nachbarländern angestrebt wird;

d)

eine gemeinsame Strategie und Regeln für den Schutz und die Nutzung von geistigem Eigentum und Know-how entwickeln, wobei industrielle Entwicklungen und Nutzer unterstützt werden sollen;

e)

eine effiziente interne und externe Kommunikation mit koordinierten Werbe-, Kontaktaufnahme- und Marketingmaßnahmen gewährleisten;

f)

sich um Finanzierung bemühen.

Artikel 6

Ressourcen

(1)   Die dem ERIC CERIC zur Verfügung gestellten Maßnahmen umfassen:

a)

Sachleistungen der Mitglieder oder Vertretenden Einrichtungen für die laufende Arbeit des ERIC CERIC. Wenn die Generalversammlung einvernehmlich zustimmt, können die Mitglieder bzw. Vertretenden Einrichtungen auch Finanzbeiträge leisten, sofern die Bedingungen und Höchstbeträge nach Artikel 12 eingehalten werden;

b)

Sachleistungen und/oder Finanzbeiträge der Mitglieder, Beobachter und/oder sonstiger öffentlicher oder privater Einrichtungen für einzelne Projekte des ERIC CERIC. Die Generalversammlung muss einzelne Projekte und die damit verbundenen Haftungsbestimmungen nach Artikel 9 genehmigen. Für Sachleistungen gelten spezifische Buchführungsbestimmungen;

c)

Zuschüsse, Unterstützungsleistungen, Beiträge aus Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Die Generalversammlung legt Regeln und Verfahren für die Verwendung von Einnahmen aus externen Verträgen und Beiträgen fest, die von der Generalversammlung im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe l genehmigt werden müssen, insbesondere für Einnahmen aus von der EU finanziell unterstützten Tätigkeiten;

d)

Einnahmen aus begrenzten wirtschaftlichen Tätigkeiten. Das ERIC CERIC kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten wie die gemeinsame Entwicklung kommerzieller Dienste ausführen. Diese Dienste müssen sich finanziell selbst tragen und die Anfangsinvestitionen für den Umfang und die Dauer der Dienste abdecken. Die Einnahmen sind getrennt auszuweisen;

e)

sonstige Einnahmen und Finanzmittel. Zur Entwicklung spezifischer Tätigkeiten oder Projekte im Gegenstandsbereich des Artikels 5 kann das ERIC CERIC Darlehen aufnehmen, sofern die Generalversammlung dies mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder genehmigt (siehe Artikel 12);

f)

unentgeltliche Leistungen und Zuwendungen (z. B. von Wohltätigkeitsorganisationen, Lotteriefonds, Einrichtungen ohne Erwerbszweck). Mit Genehmigung der Generalversammlung kann das ERIC CERIC Zuschüsse, besondere Beiträge, Geschenke, Spenden und sonstige Zahlungen von natürlichen und juristischen Personen (wie Wohltätigkeitsorganisationen oder Lotteriefonds) für die in dieser Satzung genannten Aufgaben und Tätigkeiten annehmen.

(2)   Die dem ERIC CERIC zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für die Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben und Tätigkeiten verwendet werden.

(3)   Die Kapazitäten des ERIC CERIC stützen sich auf die Sachleistungen der Mitglieder bzw. Vertretenden Einrichtungen für das gemeinsame Ziel. Diese Beiträge (u. a. gemeinsame Nutzung von Anlagen, Zugang zu Anlagen, spezialisierte technische Kompetenzen und Kapazitäten, Ausbildung/Schulung) werden evaluiert und erfasst, sodass ihr Wert bei den Sachleistungen zum ERIC CERIC verbucht werden kann.

(4)   Daneben können instrumentelle oder sonstige Sachleistungen die Zugangszeit für Instrumente, Mitarbeiterabstellungen und sonstige Ressourcen umfassen, die von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen vereinbart wurden. Die Generalversammlung legt ein gemeinsames Buchführungssystem und Regeln für die Annahme von Sachleistungen, die Schätzung und Festlegung ihres Wertes und die Einschätzung ihrer Kosten fest. Der Wert dieser Sachleistungen wird in den Jahreshaushalt aufgenommen und ist Teil der Finanzberichte.

Artikel 7

Haushaltsjahr, Jahresabschlüsse und Haushaltsgrundsätze

(1)   Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Jahresabschlüsse enthalten den einvernehmlich festgelegten Wert der eingegangenen Sachleistungen und andere Einnahmen nach Artikel 6.

(2)   Die Jahresabschlüsse und Jahreshaushalte müssen von der Generalversammlung genehmigt werden. Die Jahresabschlüsse müssen innerhalb von vier Monaten bzw. bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres genehmigt werden. Den Abschlüssen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

(3)   Das ERIC CERIC unterliegt im Hinblick auf die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung der Abschlüsse den Bestimmungen der jeweiligen nationalen Gesetze und Vorschriften.

(4)   Das ERIC CERIC erfasst Sachleistungen und Finanzbeiträge sowie die Ausgaben und gewährleistet eine wirtschaftliche Haushaltsführung mit dem Ziel eines ausgeglichenen Haushalts.

(5)   Befreiungen von der Mehrwertsteuer, von Verbrauchsteuern und sonstigen Steuern auf der Grundlage der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) (Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b) und im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) (Artikel 50 und 51) sowie auf der Grundlage der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (3) (Artikel 12) gelten nur für vom ERIC CERIC getätigte Käufe sowie für Käufe der einzelnen Mitglieder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ERIC CERIC und ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das ERIC CERIC, sofern der entsprechende Kauf ausschließlich für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des ERIC CERIC und im Einklang mit diesen Tätigkeiten getätigt wird. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe im Wert von über 300 EUR beschränkt.

(6)   Das ERIC CERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge. Für diese Tätigkeiten gelten keine Steuerbefreiungen.

Artikel 8

Grundsätze für den Nutzerzugang

(1)   Das ERIC CERIC bietet externen Nutzern über eine gemeinsame Anlaufstelle kostenlos offenen Zugang zu den wissenschaftlichen Anlagen der Partnereinrichtungen nach Auswahl auf der Grundlage eines internationalen Peer-Review-Systems, bei dem nur die wissenschaftliche Qualität der vorgeschlagenen Experimente zählt; so wird ein offener Betriebsmodus („ERA open operation mode“) geschaffen, der die am höchsten qualifizierten Nutzer anziehen soll. Im Hinblick darauf ergreift das ERIC CERIC alle Maßnahmen zur Gewährleistung eines „kostenlosen und offenen Zugangs“ zu wissenschaftlichen Anlagen.

(2)   Nutzer, die für vertrauliche Forschungsarbeiten und/oder zu Ausbildungs-/Unterrichtszwecken Zugang zu technischen und/oder wissenschaftlichen Diensten beantragen bzw. erhalten, können ebenfalls akzeptiert werden, wenn dies nicht mit der Politik des offenen Zugangs im Widerspruch steht; sie zahlen für die Leistungen eine angemessene Gebühr.

(3)   Die Generalversammlung legt Strategien und Verfahren für die „Grundsätze für den Nutzerzugang“ sowohl für vertrauliche als auch für nicht vertrauliche Forschungsarbeiten fest.

Artikel 9

Haftung

(1)   Das ERIC CERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder bzw. der sie Vertretenden Einrichtungen für die Schulden des ERIC CERIC ist auf die Höhe ihres jeweiligen Jahresbeitrags zum ERIC CERIC begrenzt.

(3)   Das ERIC CERIC schließt angemessene Versicherungen ab, die die besonderen mit dem Aufbau und Betrieb der ERIC-CERIC-Infrastruktur verbundenen Risiken abdecken.

(4)   Die Haftungsbestimmungen für bestimmte Projekte, die im Rahmen des ERIC CERIC für ein oder mehrere Mitglieder und/oder Beobachter durchgeführt werden, werden von der Generalversammlung festgelegt. Die Generalversammlung legt ferner die Haftung in anderen Bereichen fest, z. B. bei der Nutzung von Sachleistungen, auch der Sachleistungen von Beobachtern und externen Fördereinrichtungen.

KAPITEL II

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 10

Gremien des ERIC CERIC

Die leitenden Gremien des ERIC CERIC sind die Generalversammlung, der Exekutivdirektor, der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen und der Internationale wissenschaftlich-technische Beirat (ISTAC).

Artikel 11

Generalversammlung

(1)   Jedes Mitglied wird in der Generalversammlung durch bis zu zwei Delegierte vertreten. Die Delegierten werden von dem Mitglied für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Die Amtszeit der Delegierten kann drei Monate vor ihrem Ablaufen erneuert werden. Jedes Mitglied unterrichtet unverzüglich schriftlich den Vorsitzenden der Generalversammlung, wenn es einen Delegierten ernennt oder dessen Amtszeit beendet. Wenn ein oder mehrere Delegierte eines Mitglieds an einer Sitzung nicht teilnehmen können und von anderen ermächtigten Personen vertreten werden müssen, übermittelt das jeweilige Mitglied dem Vorsitzenden der Generalversammlung im Einklang mit deren Verfahrensordnung vor der Sitzung eine schriftliche Mitteilung.

(2)   Die Delegierten können entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung von Beratern und Experten begleitet werden.

(3)   Jedes Mitglied verfügt über eine unteilbare Stimme und gilt als vertreten, wenn mindestens einer seiner Delegierten entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung persönlich oder im Rahmen einer Telekonferenz anwesend ist.

(4)   Der in Artikel 15 genannte Vorsitzende des ISTAC nimmt an den Sitzungen der Generalversammlung als Berater teil.

(5)   Eine Generalversammlung gilt als rechtsgültig zusammengetreten, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, wird so bald wie möglich entsprechend der Verfahrensordnung der Generalversammlung eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Abgesehen von den in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Themen gilt in einer erneut einberufenen Generalversammlung das Quorum als erfüllt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

(6)   Der Vorsitzende der Generalversammlung wird gemäß Artikel 12 mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von drei Jahren aus den Reihen der Delegierten gewählt. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann mit der gleichen Mehrheit ein stellvertretender Vorsitzender bestimmt werden; dessen Amtszeit entspricht der des Vorsitzenden. Sind weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, führt der Delegierte mit der laut Ernennung längsten Amtszeit den Vorsitz in der Generalversammlung.

(7)   Die Generalversammlung trifft ihre Entscheidungen gemäß Artikel 12.

(8)   Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird ferner auf Antrag mindestens dreier Mitglieder oder des Exekutivdirektors einberufen, sofern im Interesse des ERIC CERIC erforderlich.

(9)   Die Generalversammlung legt im Einklang mit der Satzung ihre eigene Verfahrensordnung fest.

(10)   Die Mitglieder bzw. deren Vertretende Einrichtungen tragen die Kosten der Teilnahme an der Generalversammlung.

(11)   Die Kosten der Organisation einer Generalversammlung werden als Sachleistung des Mitglieds angesehen, das die Generalversammlung ausrichtet.

Artikel 12

Befugnisse der Generalversammlung und Mehrheiten

(1)   Die Generalversammlung ist das höchste Leitungsorgan des ERIC CERIC und entscheidet über dessen Strategie in wissenschaftlichen, technischen und verwaltungstechnischen Fragen. Die Generalversammlung gibt dem Exekutivdirektor entsprechende Anweisungen.

(2)   Die Generalversammlung beschließt im Einklang mit den Verfahren der Verordnung einstimmig über Vorschläge für Satzungsänderungen.

(3)   Für Entscheidungen der Generalversammlung in den nachstehenden Fragen ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

a)

Beitritt neuer Mitglieder und Beobachterstatus,

b)

Vorschläge für finanzielle Beiträge der Mitglieder, im Einklang mit den von den einzelnen Mitgliedern genannten Höchstbeträgen und Bedingungen,

c)

organisatorische und funktionale Struktur des ERIC CERIC,

d)

Verfahrensordnung der Generalversammlung,

e)

Finanzvorschriften und sonstige Vorschriften und Verfahren für die Umsetzung der Satzung,

f)

Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Internationalen wissenschaftlich-technischen Beirats,

g)

Aufnahme von Darlehen,

h)

Genehmigung oder Ablehnung einer Einrichtung, die von einem Mitglied als Partnereinrichtung vorgeschlagen wird, auf der Grundlage der Bewertung durch den ISTAC oder einen internationalen Ad-hoc-Bewertungsausschuss,

i)

Ernennung oder Beendigung der Amtszeit des Exekutivdirektors, Zuweisungen von Befugnissen,

j)

Beendigung der Teilnahme eines Mitglieds, das seine Verpflichtungen nicht erfüllt, am ERIC CERIC,

k)

Abwicklung des ERIC CERIC und seiner Vermögenswerte,

l)

Genehmigung externer Verträge und Beiträge,

(4)   Für Entscheidungen der Generalversammlung in den nachstehenden Fragen ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

a)

Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Generalversammlung,

b)

Annahme des wissenschaftlichen und technischen Programms des ERIC CERIC,

c)

Annahme des jährlichen Programms laufender Tätigkeiten und des Haushalts des ERIC CERIC,

d)

Annahme einzelner Projekte und der entsprechenden Budgets,

e)

Genehmigung des verbuchten Werts der Sachleistungen,

f)

Annahme der jährlichen Tätigkeitsberichte,

g)

Jahresabschlüsse,

h)

Einrichtung von Beiräten oder sonstigen Gremien.

(5)   Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, beschließt die Generalversammlung in allen anderen Fragen mit der Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

(6)   Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme, wobei die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. assoziierten Länder gemeinsam zu jedem Zeitpunkt über die Stimmenmehrheit verfügen müssen. Stimmenthaltungen werden im Hinblick auf das Erreichen einer Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung den Ausschlag.

(7)   Die Generalversammlung verfügt ferner über alle weiteren Befugnisse und Funktionen, die für die Erreichung der Ziele des ERIC CERIC erforderlich sind.

Artikel 13

Exekutivdirektor

(1)   Der Exekutivdirektor wird von der Generalversammlung ernannt.

(2)   Der Exekutivdirektor ist das Exekutivorgan und der rechtliche Vertreter des ERIC CERIC. Er ist für die laufende Verwaltung des ERIC CERIC verantwortlich und nimmt an den Generalversammlungen in beratender Funktion teil.

(3)   Der Exekutivdirektor legt der Generalversammlung Folgendes zur Genehmigung vor:

a)

den Jahresbericht über die Tätigkeit des ERIC CERIC,

b)

in Abstimmung mit dem ISTAC und/oder einem anderen beratenden Gremium den Vorschlag für das wissenschaftlich-technische Programm des ERIC CERIC sowie die Beschreibungen der Sachleistungen der einzelnen Mitglieder,

c)

den Vorschlag für den Haushalt des ERIC CERIC für das folgende Haushaltsjahr entsprechend den Finanzvorschriften, in dem die Sachleistungen für die laufenden Tätigkeiten und Einzelprojekte verbucht sind,

d)

den Jahresabschluss für das vorhergehende Haushaltsjahr,

e)

sonstige von der Generalversammlung zu erörternde und zu genehmigende Angelegenheiten.

Artikel 14

Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen

(1)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen besteht aus den Direktoren der von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen benannten Partnereinrichtungen.

(2)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.

(3)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen beaufsichtigt die Koordinierung der Umsetzung der von der Generalversammlung genehmigten Strategien. Er achtet auf die Kohärenz der Maßnahmen des ERIC CERIC und die Zusammenarbeit der Mitglieder.

(4)   Der Rat der Direktoren der Partnereinrichtungen wird vom Exekutivdirektor zu allen Vorschlägen konsultiert, die der Generalversammlung vorgelegt werden und Folgendes betreffen:

a)

den Vorschlag für das jährliche wissenschaftlich-technische Programm des ERIC CERIC mit den Beschreibungen der Sachleistungen der einzelnen Mitglieder,

b)

den Vorschlag für den Haushalt des ERIC CERIC für das folgende Haushaltsjahr entsprechend den Finanzvorschriften, in dem die Sachleistungen für die laufenden Tätigkeiten und Einzelprojekte verbucht sind.

(5)   Die Modalitäten der Arbeit des Rates der Direktoren der Partnereinrichtungen werden in der von der Generalversammlung zu verabschiedenden Verfahrensordnung festgelegt.

Artikel 15

Internationaler wissenschaftlich-technischer Beirat (ISTAC)

(1)   Im Einklang mit Artikel 12 ernennt die Generalversammlung die Mitglieder des ISTAC, bei denen es sich um herausragende Persönlichkeiten in den für das ERIC CERIC relevanten Gebieten handeln muss; die Generalversammlung legt die Anzahl der ISTAC-Mitglieder fest.

(2)   Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, schlägt der ISTAC einen Vorsitzenden aus seinen Reihen vor, der von der Generalversammlung ernannt wird.

(3)   Der ISTAC berät die Generalversammlung und den Exekutivdirektor unabhängig in allen strategischen Fragen sowie zu den wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten des ERIC CERIC.

(4)   Der ISTAC bewertet insbesondere Vorschläge für neue Partnereinrichtungen sowie die Arbeit bereits aufgenommener Partnereinrichtungen und berät die Generalversammlung bezüglich deren Aufnahme bzw. weiteren Beteiligung.

(5)   Die laufenden Kosten des ISTAC werden von den Mitgliedern zu gleichen Teilen oder vom Haushalt des ERIC CERIC getragen.

Artikel 16

Unabhängiger Auditausschuss

(1)   Die Generalversammlung richtet einen unabhängigen Auditausschuss ein, der bestätigt, dass der Erwerb von Sachleistungen, die die Generalversammlung des ERIC CERIC in den Jahreshaushalt aufgenommen hat, den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 5 entspricht.

(2)   Die Mitglieder des unabhängigen Auditausschusses werden von der Generalversammlung für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.

(3)   Der unabhängige Auditausschuss wird von Experten unterstützt und legt auf jeder Generalversammlung einen Ergebnisbericht vor.

Artikel 17

Audit und Folgenabschätzung

(1)   Die Abschlüsse des ERIC CERIC sowie die Budgets und der Wert der Sachleistungen für seine Tätigkeiten werden von unabhängigen Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung bestellt werden, bestätigt. Die Kosten dieser Prüfungen trägt das ERIC CERIC.

(2)   Das ERIC CERIC bewertet in regelmäßigen Abständen die Qualität seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten und evaluiert seine Wirkung auf den Europäischen Forschungsraum, auf die Regionen, in denen sich seine Partnereinrichtungen befinden, und auf internationaler Ebene. Dabei werden sowohl die Leistung des ERIC CERIC als Konsortium als auch die Leistungen der einzelnen Partnereinrichtungen berücksichtigt.

Artikel 18

Personalpolitik

(1)   Das ERIC CERIC gewährleistet gleiche Behandlung und gleiche Chancen für seine Mitarbeiter/innen und unterstützt die Mobilität des Personals zwischen den Partnereinrichtungen sowie generell innerhalb des mitteleuropäischen Raums und darüber hinaus. Das ERIC CERIC bemüht sich um die Einstellung junger Mitarbeiter (Studenten, Forscher, technisches Personal) im Hinblick auf deren Ausbildung/Schulung in einem internationalen Umfeld.

(2)   Grundsätzlich werden die für die Ausführung der Tätigkeiten des ERIC CERIC benötigten Mitarbeiter von den Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen, Beobachtern oder sonstigen kooperierenden Einrichtungen an das ERIC CERIC abgestellt.

(3)   Die Kosten im Zusammenhang mit abgestellten Mitarbeitern trägt das abstellende Mitglied bzw. die Vertretende Einrichtung; sie werden — abgesehen von Ausnahmefällen — als Teil der Sachleistungen verbucht. Abstellungen für einzelne Projekte oder zu Ausbildungszwecken sind im Einklang mit den jeweiligen Projektdurchführungsmodalitäten ebenfalls möglich.

(4)   Die Einstellung des Personals durch das ERIC CERIC erfolgt nach Grundsätzen und internen Regeln, die von der Generalversammlung festgelegt werden, und auf der Grundlage von Zeitverträgen.

Artikel 19

Geistiges Eigentum, Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)   Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

(2)   Der Austausch von geistigem Eigentum zwischen Mitgliedern bzw. Vertretenden Einrichtungen und seine Nutzung unterliegen von der Generalversammlung genehmigten internen Regeln, mit denen eine Steigerung des zusätzlichen Nutzens von geistigem Eigentum sowie positive wirtschaftliche Auswirkungen auf der Ebene der Region und der EU angestrebt werden. Die internen Regeln umfassen auch Bestimmungen über die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten.

(3)   Das im Rahmen der durch das ERIC CERIC finanzierten Tätigkeiten entstehende geistige Eigentum ist Eigentum des ERIC CERIC.

(4)   Das ERIC CERIC hält die geltenden Vorschriften für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre ein.

Artikel 20

Technologietransfer und Beziehungen zur Industrie

Die verteilte Infrastruktur des ERIC CERIC soll der europäischen Industrie eine zentrale Anlaufstelle bieten durch:

a)

FuE-Kontakte und -Zusammenarbeit mit der Industrie, z. B. durch gemeinsame Entwicklungsarbeiten, Vorauswahl durch Prototypentwicklung,

b)

Verstärkung des wirtschaftlichen Erfolgs einzelner Mitglieder bzw. Vertretender Einrichtungen durch die Nutzung von Synergien und Gemeinsamkeiten beim Wissens- und Technologietransfer,

c)

Hervorhebung der Einbeziehung der Industrie und der sich für sie ergebenden Chancen,

d)

Förderung und Unterstützung von aus der Forschung entstehenden Spin-off-Unternehmen.

Artikel 21

Beschaffung

Die Beschaffungspolitik des ERIC CERIC beruht auf den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs, wobei gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass die Angebote den höchsten technischen, finanziellen und liefertechnischen Anforderungen entsprechen; die Industrie wird frühzeitig über die geforderten Spezifikationen für die Herstellung fortgeschrittener Komponenten und Systeme unterrichtet.

Artikel 22

Kommunikation und Verbreitung

(1)   Die Aufgaben und Tätigkeiten des ERIC CERIC sollen der Stärkung der europäischen Forschung dienen; seine Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen unterstützen dieses strategische Konzept.

(2)   Das ERIC CERIC fördert die Weitergabe wissenschaftlicher Publikationen und wissenschaftlich-technischer Kenntnisse, die sich aus seinen Tätigkeiten ergeben, an Wissenschaftler, Unternehmen und Öffentlichkeit.

(3)   Das ERIC CERIC tritt gegebenenfalls mit politischen Entscheidungsträgern in Kontakt, um seine Ziele voranzubringen.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Arbeitssprache

Die Arbeitssprache des ERIC CERIC ist Englisch.

Artikel 24

Geltungsdauer und Rücktritt

(1)   Das ERIC CERIC wird zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren eingerichtet, der sich automatisch um einen Zeitraum von jeweils weiteren zehn Jahren verlängert.

(2)   Die Mitglieder können nach einer Mitgliedschaft von fünf Jahren durch schriftliche Kündigung ein Jahr im Voraus vom ERIC CERIC zurücktreten. Rücktritte werden am Ende des Haushaltsjahres wirksam, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Kündigung übermittelt wurde, oder zu einem von dem Mitglied vorgeschlagenen späteren Termin.

(3)   Ein zurücktretendes Mitglied bleibt an alle zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts existierenden Verpflichtungen und Zusagen gegenüber dem ERIC CERIC und Dritten gebunden, ebenso in Bezug auf jeden von dem ERIC CERIC zu leistenden Schadenersatz, der durch Entscheidungen oder Handlungen aus der Zeit vor seinem Rücktritt verursacht wurde.

Artikel 25

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Kommt ein Mitglied seinen Hauptverpflichtungen nach dieser Satzung nicht nach, verliert es nach dem mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefassten entsprechenden Beschluss der Generalversammlung seine Mitgliedschaft. Das Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, darf an dieser Abstimmung nicht teilnehmen.

Artikel 26

Voraussetzungen für die Auflösung

Das ERIC CERIC wird unter folgenden Bedingungen aufgelöst:

a)

Rücktritt eines oder mehrerer Mitglieder, mit der Folge, dass die Anforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllt werden können,

b)

Unmöglichkeit, die Ziele des ERIC CERIC zu erreichen,

c)

einvernehmliche Entscheidung der Mitglieder.

Artikel 27

Abwicklung des Konsortiums und seiner Vermögenswerte

(1)   Im Falle der Auflösung des ERIC CERIC ist dieses weiterhin an alle zu diesem Zeitpunkt existierenden Verpflichtungen und Zusagen gegenüber Dritten gebunden.

(2)   Die Abwicklung des ERIC CERIC aufgrund einer der in Artikel 26 genannten Bedingungen für die Auflösung erfordert einen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss der Generalversammlung, der der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung zu notifizieren ist. Dieser Beschluss enthält mindestens Folgendes:

a)

die Anzahl der Abwicklungsbeauftragten sowie die Regeln für das Vorgehen des Abwicklungsgremiums, falls mehrere Abwicklungsbeauftragte vorgesehen sind,

b)

die Benennung der Abwicklungsbeauftragten sowie derjenigen unter ihnen, die das ERIC CERIC während seiner Abwicklung rechtlich vertreten,

c)

die Vorgaben für die Abwicklung, u. a. gegebenenfalls für die Übertragung der Tätigkeiten auf eine andere juristische Person, sowie die Befugnisse der Abwicklungsbeauftragten.

Artikel 28

Änderung der Satzung

Vorschläge für eine Änderung der Satzung müssen von der Generalversammlung einstimmig angenommen werden und werden im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung der Kommission vorgelegt.

Artikel 29

Konsolidierte Fassung der Satzung

Die Satzung wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und auf der Website des ERIC CERIC und an dessen satzungsmäßigem Sitz öffentlich zugänglich gemacht. Jede Änderung der Satzung ist klar anzuzeigen. Dabei ist in einem Vermerk anzugeben, ob die Änderung ein wesentliches oder unwesentliches Element der Satzung gemäß Artikel 11 der Verordnung betrifft und nach welchem Verfahren die Annahme der Änderung erfolgt.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12)