ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 175

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
14. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Flubendiamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Umgang mit frei lebendem Großwild und die Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 634/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 21 des International Financial Reporting Interpretations Committee ( 1 )

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 635/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016-2017

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 637/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 hinsichtlich des Einfuhrzollkontingents für Pilzkonserven mit Ursprung in China

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 638/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/351/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014 über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

24

 

 

2014/352/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 21. Mai 2014 zur Ernennung der Kulturhauptstadt Europas 2018 in den Niederlanden

26

 

 

2014/353/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 21. Mai 2014 über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von drei Experten der Auswahl- und Monitoringjury im Rahmen der Aktion Kulturhauptstädte Europas im Zeitraum 2020-2033 durch den Rat

27

 

 

2014/354/Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 zur Ernennung eines Mitglieds des Ausschusses für Wissenschaft und Technik

31

 

 

2014/355/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3772) ( 1 )

32

 

 

2014/356/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Juni 2014 über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen in die und innerhalb der Union zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3798)

38

 

 

2014/357/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte sowie zehn europäischer Normen für Turngeräte mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union  ( 1 )

40

 

 

2014/358/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung der europäischen Norm EN 16281:2013 für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung eines Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union  ( 1 )

43

 

 

2014/359/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung der europäischen Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union  ( 1 )

45

 

 

2014/360/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. April 2014 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2014/16)

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 278/2014 der Kommissionvom 19. März 2014 zur Änderung derVerordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung,Harmonisierung und Vereinfachung des Einsatzes vonSprengstoffspurendetektoren ( ABl. L 82 vom20.3.2014 )

54

 

*

Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 357/2014 der Kommissionvom 3. Februar 2014 zur Ergänzung derRichtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und derVerordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Ratesim Hinblick auf Situationen, in denen Wirksamkeitsstudien nach derZulassung verlangt werden können ( ABl. L 107 vom10.4.2014 )

54

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU)Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, diedie territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit derUkraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 137 vom12.5.2014 )

55

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2014/265/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, diedie territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit derUkraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 137 vom12.5.2014 )

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 632/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Mai 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs Flubendiamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Flubendiamid sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2006/927/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Griechenland erhielt am 30. März 2006 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Flubendiamid in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit der Entscheidung 2006/927/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 1. September 2008 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat (Griechenland) den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 14. Juli 2011 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Im April 2012 legte Griechenland die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 1. Juli 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Flubendiamid (5) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 20. März 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Flubendiamid abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Flubendiamid enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Flubendiamid zu genehmigen.

(6)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flubendiamid enthalten, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Flubendiamid wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flubendiamid als Wirkstoff enthalten, bis zum 28. Februar 2015.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Flubendiamid entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. August 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, auf der Grundlage von Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Flubendiamid als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 29. Februar 2016 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Flubendiamid als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 29. Februar 2016 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. durch die er oder sie genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/927/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Flubendiamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 54).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  The EFSA Journal 2013; 11(7):3270. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Zeitpunkt der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Flubendiamid

CAS-Nr. 272451-65-7

CIPAC-Nr. 788

3-Iod-N'-(2-mesyl-1,1-dimethylethyl)-N-{4-[1,2,2,2-tetrafluor-1-(trifluormethyl)ethyl]-o-tolyl}phthalamid

≥ 960 g/kg

1. September 2014

31. August 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Flubendiamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für wirbellose Wassertiere;

b)

mögliche Rückstände in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Zeitpunkt der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„74

Flubendiamid

CAS-Nr. 272451-65-7

CIPAC-Nr. 788

3-Iod-N'-(2-mesyl-1,1-dimethylethyl)-N-{4-[1,2,2,2-tetrafluor-1-(trifluormethyl)ethyl]-o-tolyl}phthalamid

≥ 960 g/kg

1. September 2014

31. August 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Flubendiamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für wirbellose Wassertiere;

b)

mögliche Rückstände in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 633/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Umgang mit frei lebendem Großwild und die Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Fleisch von frei lebendem Wild festgelegt. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass solches Fleisch nur in Verkehr gebracht wird, wenn es gemäß den Anforderungen von Anhang III Abschnitt IV der genannten Verordnung erzeugt wurde.

(2)

Gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die auf dem Unionsmarkt gehandelt werden, im Ursprungsland und im Bestimmungsland veterinärrechtliche Kontrollen unterzogen werden.

(3)

Die auf Unionsebene vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführten Audits haben gezeigt, dass die Verbringung von nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild von einem Jagdort zu einem zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt, gängige Praxis ist und ein erheblicher Teil des Fleisches von frei lebendem Großwild in der Union so erzeugt wird.

(4)

Diese Praxis hat zu Unsicherheiten in Bezug auf die praktische Anwendung der derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 89/662/EWG einzuhalten, geführt, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Kontrollen im Ursprungsland erfüllt werden kann.

(5)

Um daher sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Richtlinie 89/662/EWG eingehalten werden, ist es erforderlich, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Bezug auf den Transport von nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild und den Handel damit um eine Bescheinigung der Einhaltung der EU-Bestimmungen am Ursprungsort zu ergänzen. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte ein alternativer Ansatz auf der Grundlage einer Bescheinigung einer kundigen Person erlaubt sein, wenn sich der Wildverarbeitungsbetrieb, der in der Nähe des Jagdgebiets liegt, in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind besondere Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Fleisch von frei lebendem Wild festgelegt. Den Bestimmungen des genannten Kapitels gemäß muss der amtliche Tierarzt des Wildverarbeitungsbetriebs im Rahmen der Fleischuntersuchung die Bescheinigung oder die Informationen berücksichtigen, die die an der Jagd des Tieres beteiligte kundige Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigegeben hat. In Fällen, in denen nicht enthäutetes, frei lebendes Großwild von einem Jagdort in einem anderen Mitgliedstaat antransportiert wird, sollte der amtliche Tierarzt ebenfalls kontrollieren, dass der Sendung die einschlägige Bescheinigung beiliegt, und die in dieser Bescheinigung enthaltenen Informationen berücksichtigten.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2014 für alle Sendungen, die ab diesem Datum in den Bestimmungsmitgliedstaaten eintreffen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13).


ANHANG I

In Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält Nummer 8 folgende Fassung:

„8.

Außerdem darf nicht enthäutetes frei lebendes Großwild

a)

nur enthäutet und in Verkehr gebracht werden, wenn es

i)

vor der Häutung von anderen Lebensmitteln getrennt gelagert und behandelt und nicht tiefgefroren wird;

ii)

nach der Häutung in einem Wildverarbeitungsbetrieb einer abschließenden Untersuchung gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 unterzogen wird;

b)

nur in einen Wildverarbeitungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn ihm beim Transport zu dem Wildverarbeitungsbetrieb eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission (1) beiliegt, die von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt und unterzeichnet wurde, in der bescheinigt wird, dass die in Nummer 4 aufgeführten Anforderungen bezüglich der Verfügbarkeit einer Bescheinigung, sofern relevant, und des Beiliegens der erforderlichen Körperteile erfüllt sind.

Falls sich der Wildverarbeitungsbetrieb in der Nähe des Jagdgebiets in einem anderen Mitgliedstaat befindet, braucht keine solche Bescheinigung mitgeführt zu werden, damit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/662/EWG erfüllt ist, sondern es reicht aus, wenn unter Berücksichtigung des Tiergesundheitsstatus des Ursprungsmitgliedstaats beim Transport die Bescheinigung der kundigen Person gemäß Nummer 2 mitgeführt wird.



ANHANG II

In Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wird folgende Nummer 2a angefügt:

„2a.

Der amtliche Tierarzt hat zu kontrollieren, dass dem nicht enthäuteten frei lebenden Großwild, das aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in einen Wildverarbeitungsbetrieb verbracht wird, im Einklang mit Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission (1) oder die entsprechende(n) Bescheinigung(en) der kundigen Person beiliegt/beiliegen. Der amtliche Tierarzt hat den Inhalt dieser Bescheinigung bzw. der Bescheinigung(en) der kundigen Person zu berücksichtigen.



14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 634/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 21 des International Financial Reporting Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 20. Mai 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board die Interpretation 21 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Abgaben.

(3)

Bei der Anwendung des International Accounting Standard 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen sind im Laufe der Zeit in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen die Pflicht zur Entrichtung einer Abgabe erfasst, unterschiedliche Praktiken entstanden.

(4)

Um für die Abschlussadressaten die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu erhöhen, wird in der IFRIC-Interpretation 21 klargestellt, wie die unter den International Accounting Standard 37 fallenden Abgaben zu bilanzieren sind.

(5)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der European Financial Reporting Advisory Group hat bestätigt, dass die IFRIC-Interpretation 21 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die IFRIC-Interpretation 21 Abgaben dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die IFRIC-Interpretation 21 Abgaben spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 17. Juni 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IFRIC 21   IFRIC-Interpretation 21 Abgaben  (1)

VERWEISE

IAS 1

Darstellung des Abschlusses

IAS 8

Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

IAS 12

Ertragsteuern

IAS 20

Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

IAS 24

Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

IAS 34

Zwischenberichterstattung

IAS 37

Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

IFRIC 6

Verbindlichkeiten, die sich aus einer Teilnahme an einem spezifischen Markt ergeben — Elektro- und Elektronik-Altgeräte

HINTERGRUND

1.

Die öffentliche Hand kann ein Unternehmen zur Entrichtung einer Abgabe verpflichten. Das IFRS Interpretations Committee wurde gebeten, Leitlinien dazu auszuarbeiten, wie solche Abgaben im Abschluss des die Abgabe entrichtenden Unternehmens zu erfassen sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, wann eine nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen bilanzierte Verpflichtung zur Entrichtung einer solchen Abgabe zu erfassen ist.

ANWENDUNGSBEREICH

2.

Diese Interpretation behandelt die Bilanzierung von Verpflichtungen zur Entrichtung einer Abgabe, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 fallen. Sie betrifft auch die Bilanzierung von Verpflichtungen zur Entrichtung einer Abgabe, deren Zeitpunkt und Betrag feststehen.

3.

Diese Interpretation behandelt nicht die Bilanzierung von Kosten, die durch die Erfassung einer Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe verursacht werden. Ob die Erfassung einer Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe zu einem Vermögenswert oder einem Aufwand führt, sollten die Unternehmen anhand anderer Standards entscheiden.

4.

Eine Abgabe im Sinne dieser Interpretation ist ein Ressourcenabfluss, der einen wirtschaftlichen Nutzen darstellt, den die öffentliche Hand Unternehmen aufgrund von Rechtsvorschriften (d. h. gesetzlicher und/oder Regulierungsvorschriften) auferlegt und bei dem es sich nicht um Folgendes handelt:

a)

Ressourcenabflüsse, die unter andere Standards fallen (wie Ertragsteuern, die unter IAS 12 Ertragsteuern fallen), und

b)

Buß- oder andere Strafgelder, die bei Gesetzesverstößen verhängt werden.

Der Begriff „öffentliche Hand“ bezeichnet Regierungsbehörden, Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben und ähnliche Körperschaften, unabhängig davon, ob diese auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene angesiedelt sind.

5.

Nicht unter die Definition von Abgabe fallen Zahlungen, die ein Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der öffentlichen Hand für den Erwerb eines Vermögenswerts oder für die Erbringung von Dienstleistungen entrichtet.

6.

Die Unternehmen müssen diese Interpretation nicht auf Verbindlichkeiten aus Emissionshandelssystemen anwenden.

FRAGESTELLUNGEN

7.

Um klarzustellen, wie eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe zu bilanzieren ist, werden in dieser Interpretation die folgenden Fragestellungen behandelt:

a)

Worin besteht das Ereignis, das eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe auslöst?

b)

Führt der wirtschaftliche Zwang, die Geschäftstätigkeit in einer künftigen Periode fortzuführen, zu einer faktischen Verpflichtung, eine an die Geschäftstätigkeit in dieser künftigen Periode geknüpfte Abgabe zu entrichten?

c)

Bedeutet die Prämisse der Unternehmensfortführung, dass das Unternehmen gegenwärtig zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet ist, die an die Geschäftstätigkeit in einer künftigen Periode geknüpft ist?

d)

Wird eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Fällen auch sukzessiv über einen bestimmten Zeitraum hinweg erfasst?

e)

Worin besteht das Ereignis, das bei Erreichen eines Mindestschwellenwertes eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe auslöst?

f)

Gelten für die Erfassung einer Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe im Jahresabschluss und im Zwischenbericht die gleichen Grundsätze?

BESCHLUSS

8.

Das Ereignis, das eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe auslöst, ist die Tätigkeit, an die die gesetzliche Vorschrift die Abgabe knüpft. Ist die Abgabe beispielsweise an die Erzielung von Erlösen in der laufenden Periode geknüpft und wird diese Abgabe anhand der in der vorangegangenen Periode erzielten Erlöse berechnet, so ist das verpflichtende Ereignis für diese Abgabe die Erzielung von Erlösen in der laufenden Periode. Die Erzielung von Erlösen in der vorangegangenen Periode ist für die Auslösung einer gegenwärtigen Verpflichtung zwar notwendig, aber nicht ausreichend.

9.

Ein Unternehmen, das wirtschaftlich dazu gezwungen ist, seine Geschäftstätigkeit in einer künftigen Periode fortzuführen, ist faktisch nicht zur Entrichtung einer an die Geschäftstätigkeit in dieser künftigen Periode geknüpften Abgabe verpflichtet.

10.

Die Erstellung eines Abschlusses unter der Prämisse der Unternehmensfortführung bedeutet für ein Unternehmen nicht, dass es gegenwärtig zur Entrichtung einer an die Geschäftstätigkeit in einer künftigen Periode geknüpften Abgabe verpflichtet ist.

11.

Erstreckt sich das verpflichtende Ereignis (d. h. die Tätigkeit, an die die gesetzliche Vorschrift die Entrichtung der Abgabe knüpft) über einen gewissen Zeitraum, so wird die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe sukzessive erfasst. Handelt es sich bei dem verpflichtenden Ereignis beispielsweise um die Erzielung von Erlösen über einen gewissen Zeitraum, so wird die entsprechende Verpflichtung sukzessive bei Erzielung dieser Erlöse erfasst.

12.

Ist eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe an das Erreichen eines Mindestschwellenwertes geknüpft, so wird die aus dieser Verpflichtung resultierende Verbindlichkeit nach den in den Paragraphen 8-14 dieser Interpretation (insbesondere den Paragraphen 8 und 11) niedergelegten Grundsätzen bilanziert. Besteht das verpflichtende Ereignis beispielsweise im Erreichen eines geschäftstätigkeitsbezogenen Mindestschwellenwertes (wie Mindesterlöse, Mindestumsätze oder Mindestproduktion), so wird die entsprechende Verpflichtung bei Erreichen dieses Mindestschwellenwertes erfasst.

13.

Bei Erstellung des Zwischenberichts ist beim Ansatz nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren wie bei Erstellung des Jahresabschlusses. Infolgedessen ist eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe im Zwischenbericht

a)

nicht anzusetzen, wenn am Ende der Zwischenberichtsperiode keine gegenwärtige Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe besteht und

b)

anzusetzen, wenn am Ende der Zwischenberichtsperiode eine gegenwärtige Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe besteht.

14.

Hat ein Unternehmen eine Abgabenvorauszahlung geleistet, ist aber gegenwärtig noch nicht zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet, so hat es einen Vermögenswert anzusetzen.


(1)  „Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org.“

Anhang A

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Dieser Anhang ist fester Bestandteil der Interpretation und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile der Interpretation.

A1

Diese Interpretation gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation in einer früheren Berichtsperiode an, so hat es dies anzugeben.

A2

Aus der erstmaligen Anwendung dieser Interpretation resultierende Änderungen bei den Rechnungslegungsmethoden sind gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 635/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016-2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 193,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter der Verwendung von Zucker, der über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wurde, zulässig. Allerdings können diese Erzeugnisse auch unter der Verwendung von Zucker, der in die Union importiert wurde, hergestellt werden. Um eine ausreichende Versorgung für diese Erzeugung sicherzustellen, empfiehlt es sich, Einfuhrzölle auf bestimmte Mengen an Industriezucker auszusetzen.

(2)

Die Erfahrung der letzten Wirtschaftsjahre hat gezeigt, dass das Aussetzen der Einfuhrzölle auf eine Menge von 400 000 Tonnen Zucker je Wirtschaftsjahr für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse genügt, um eine ausreichende Versorgung für die Herstellung solcher Erzeugnisse in der Union während des betreffenden Wirtschaftsjahres zu gewährleisten.

(3)

Um den Interessenträgern die Sicherheit zu geben, dass eine ausreichende Versorgung für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für jedes Wirtschaftsjahr bis zum Ende der Quotenregelung durchgehend gewährleistet sein wird, wird eine Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Mengen an Industriezucker für jedes der drei folgenden Wirtschaftsjahre, von 2014-2015 bis 2016-2017, empfohlen.

(4)

Darüber hinaus ist mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 (2) der Kommission die Verwaltung der Zollkontingente für Industriezucker mit der laufenden Nummer 09.4390 geregelt worden.

(5)

Die Menge an Industriezucker, für die keine Einfuhrzölle für die Wirtschaftsjahre 2014-2015 bis 2016-2017 erhoben werden sollen, ist daher festzulegen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrzölle für Industriezucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4390 werden vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 für eine Menge von 400 000 Tonnen für jedes der drei Wirtschaftsjahre ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 636/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin die Anforderungen für Herstellung und Inverkehrbringen von Fleisch von frei lebendem Wild festgelegt. Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass solches Fleisch nur in Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IV der genannten Verordnung entsprechend hergestellt wurde.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ist ferner die Festlegung von Musterbescheinigungen vorgesehen, die den Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beigefügt werden müssen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission (2) zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf nicht enthäutetes frei lebendes Großwild in einen Wildverarbeitungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn dem Transport eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Anforderungen von Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt sind.

(4)

Um den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild zu erleichtern, ist es angezeigt, eine Musterbescheinigung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten bereitzustellen.

(5)

Da nicht enthäutete Großwildtierkörper Träger von Krankheitserregern sein können, die Krankheiten bei Tieren auslösen, sollte das Großwild nicht aus Gebieten stammen, die hinsichtlich der betreffenden Tierarten nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aus gesundheitlichen Gründen gesperrt sind oder Beschränkungen unterliegen. Der Handel mit nicht enthäuteten Wildschweinkörpern ist nur vorbehaltlich des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU (3) der Kommission zulässig.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Sendungen von nicht enthäutetem frei lebendem Großwild zwischen den Mitgliedstaaten wird eine Bescheinigung beigefügt, die dem Muster im Anhang entspricht.

Aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Sendung eine schriftliche Erklärung über die Untersuchung durch eine kundige Person (soweit erforderlich) und die wesentlichen Teile der Tierkörper gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 beigefügt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Großwild und die Fleischuntersuchung von frei lebendem Wild (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102).


ANHANG

Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild

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14.6.2014   

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L 175/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 637/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 hinsichtlich des Einfuhrzollkontingents für Pilzkonserven mit Ursprung in China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 (2) werden Zollkontingente für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven eröffnet und verwaltet.

(2)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (3), das mit dem Beschluss 2014/116/EU des Rates (4) genehmigt wurde, wird die der Volksrepublik China im Rahmen des EU-Zollkontingents zugewiesene Menge für haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus der KN-Codes 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 um 800 Tonnen (Abtropfgewicht) aufgestockt.

(3)

Der Aufstockung des Einfuhrzollkontingents sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 Rechnung getragen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1979/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für aus Drittländern eingeführte Pilzkonserven (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 91).

(3)  ABl. L 64 vom 4.3.2014, S. 2.

(4)  Beschluss 2014/116/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 64 vom 4.3.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Umfang, laufende Nummer und Geltungszeitraum der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Tonnen (Abtropfgewicht)

Ursprungsland

Laufende Nummer

1. Januar bis 31. Dezember jedes Jahres

China

Traditionelle Einführer: 09.4157

29 750

 

Neue Einführer: 09.4193

Andere Drittländer

Traditionelle Einführer: 09.4158

5 030“

Neue Einführer: 09.4194


14.6.2014   

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L 175/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 638/2014 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

62,3

TR

59,5

ZZ

60,9

0707 00 05

MK

27,9

TR

97,7

ZZ

62,8

0709 93 10

TR

111,5

ZA

27,3

ZZ

69,4

0805 50 10

AR

103,3

TR

120,8

ZA

116,3

ZZ

113,5

0808 10 80

AR

102,2

BR

85,3

CL

99,7

CN

98,7

NZ

133,8

US

183,9

UY

168,2

ZA

128,5

ZZ

125,0

0809 10 00

TR

254,4

ZZ

254,4

0809 29 00

TR

363,9

ZZ

363,9

0809 30

MA

135,6

ZZ

135,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.6.2014   

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L 175/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2014

über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2014/351/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar erlassen (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“).

(2)

Die Union hat mit der Republik Madagaskar über ein neues Protokoll verhandelt, das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen (im Folgenden „neues Protokoll“).

(3)

Dieses neue Protokoll wurde auf der Grundlage des Beschlusses 2012/826/EU (2) unterzeichnet und wird ab dem 28. November 2012 vorläufig angewendet.

(4)

Das neue Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll“) (3) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 16 des Protokolls im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.

(2)  Beschluss 2012/826/EU des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 11).

(3)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 12 veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Mai 2014

zur Ernennung der Kulturhauptstadt Europas 2018 in den Niederlanden

(2014/352/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

gestützt auf den Bericht der Auswahljury vom September 2013 hinsichtlich des Auswahlverfahrens für die Kulturhauptstadt Europas in den Niederlanden,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die in Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG festgelegten Kriterien sind vollständig erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Leeuwarden wird zur „Kulturhauptstadt Europas 2018“ in den Niederlanden ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. KYRIAZIS


(1)  ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 21. Mai 2014

über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von drei Experten der Auswahl- und Monitoringjury im Rahmen der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020-2033 durch den Rat

(2014/353/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU ist eine unabhängige Expertenjury (im Folgenden „Jury“) einzurichten, die für die Auswahl- und Monitoringverfahren zuständig ist. Die Jury soll aus zehn Experten bestehen, die von den Organen und Einrichtungen der Union ernannt werden; drei dieser Experten sollten für eine Amtszeit von drei Jahren vom Rat ernannt werden. Für die Erstbesetzung der Jury jedoch sollte der Rat seine Experten für ein Jahr ernennen, um eine gestaffelte Ersetzung der Experten zu ermöglichen und auf diese Weise zu verhindern, dass Erfahrung und Fachkompetenz verlorengehen.

(2)

Jedes Organ und jede Einrichtung ist berechtigt, die Experten gemäß seinen jeweiligen Verfahren auszuwählen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU sollten die Experten aus einem von der Kommission vorgeschlagenen Pool potenzieller europäischer Experten ausgewählt werden.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Beschlusses Nr. 445/2014/EU sollten die Organe und Einrichtungen der Union sich bei der Ernennung von Experten darum bemühen, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

(4)

Der Rat sollte praktische und verfahrenstechnische Modalitäten für die Ernennung seiner drei Juryexperten festlegen.

(5)

Diese Modalitäten sollten fair, nichtdiskriminierend, transparent und leicht umsetzbar sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Verlosung organisiert, die den Mitgliedstaaten offensteht. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Verlosung ist freiwillig. Um jedoch das Risiko von Interessenkonflikten so gering wie möglich zu halten, ist ein Mitgliedstaat mit einer Stadt, die während der Amtszeit der Juryexperten als Europäische Kulturhauptstadt in der Monitoringphase begleitet werden soll oder selbst zur Auswahl steht, von der Verlosung ausgeschlossen. Eine nach diesem Grundsatz festgelegte Aufstellung von ausgeschlossenen Mitgliedstaaten ist im Anhang wiedergegeben.

(2)   Um eine weite geografische Abdeckung zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten, die Experten zur Ernennung durch den Rat für die vorangegangene Amtszeit empfohlen haben, ebenfalls von der Verlosung ausgeschlossen.

Artikel 2

(1)   Die ersten drei Mitgliedstaaten, die gezogen werden, sind berechtigt, jeweils einen Experten zu empfehlen.

(2)   Zu diesem Zweck wählt jeder der drei Mitgliedstaaten einen Experten aus dem von der Kommission zusammengestellten Pool potenzieller europäischer Experten aus und empfiehlt die Ernennung dieses Experten zum Jurymitglied.

(3)   Auf der Grundlage dieser Empfehlungen und nach gebührender Überprüfung der empfohlenen Kandidaten durch die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates ernennt der Rat die drei Experten, die für einen Zeitraum von drei Jahren der Auswahl- und Monitoringjury angehören sollen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 gilt Folgendes:

a)

Für die Jury 2015 ernennt der Rat seine Experten für ein Jahr.

b)

Die für das Jahr 2015 ernannten Experten gelten jedoch als auch für den Zeitraum 2016-2018 ernannt.

Daher sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Mitgliedstaaten mit Städten, die von der Jury 2015 und der Jury 2016-2018 ausgewählt oder in der Monitoringphase begleitet werden sollen, von der Verlosung für die Ernennung der Experten der Jury 2015 ausgeschlossen.

(5)   Im Falle des Rücktritts, des Todes oder der dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Juryexperten empfiehlt der Mitgliedstaat, der den betreffenden Experten entsandt hatte, die Ernennung eines Vertreters für die verbleibende Amtszeit. Es gilt das Verfahren nach diesem Artikel.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. KYRIAZIS


(1)  ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1.


ANHANG

Aufstellung der Mitgliedstaaten, die von der Verlosung ausgeschlossen sind  (1)  (2)

Amtszeit der Ratsexperten in der Jury

Mitgliedstaaten mit Städten, die Gegenstand eines von der Expertenjury durchgeführten Auswahl- oder Monitoringverfahrens sind

JURY 2015

Kroatien (2020)

Irland (2020)

Griechenland (2021)

Rumänien (2021)

JURY 2016-2018

Kroatien (2020)

Irland (2020)

Griechenland (2021)

Rumänien (2021)

Litauen (2022)

Luxemburg (2022)

Ungarn (2023)

Vereinigtes Königreich (2023)

Estland (2024)

Österreich (2024)

JURY 2019-2021

Kroatien (2020)

Irland (2020)

Griechenland (2021)

Rumänien (2021)

Litauen (2022)

Luxemburg (2022)

Ungarn (2023)

Vereinigtes Königreich (2023)

Estland (2024)

Österreich (2024)

Slowenien (2025)

Deutschland (2025)

Slowakei (2026)

Finnland (2026)

Lettland (2027)

Portugal (2027)

JURY 2022-2024

Ungarn (2023)

Vereinigtes Königreich (2023)

Estland (2024)

Österreich (2024)

Slowenien (2025)

Deutschland (2025)

Slowakei (2026)

Finnland (2026)

Lettland (2027)

Portugal (2027)

Tschechische Republik (2028)

Frankreich (2028)

Polen (2029)

Schweden (2029)

Zypern (2030)

Belgien (2030)

JURY 2025-2027

Slowakei (2026)

Finnland (2026)

Lettland (2027)

Portugal (2027)

Tschechische Republik (2028)

Frankreich (2028)

Polen (2029)

Schweden (2029)

Zypern (2030)

Belgien (2030)

Malta (2031)

Spanien (2031)

Bulgarien (2032)

Dänemark (2032)

Niederlande (2033)

Italien (2033)

JURY 2028-2030

Polen (2029)

Schweden (2029)

Zypern (2030)

Belgien (2030)

Malta (2031)

Spanien (2031)

Bulgarien (2032)

Dänemark (2032)

Niederlande (2033)

Italien (2033)

JURY 2031-2033

Bulgarien (2032)

Dänemark (2032)

Niederlande (2033)

Italien (2033)


(1)  Aufstellung in der Reihenfolge der Berechtigung zum Führen des Titels „Kulturhauptstadt Europas“ gemäß dem Zeitplan im Anhang des Beschlusses Nr. 445/2014/EU.

(2)  Gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses sind Mitgliedstaaten, die Experten zur Ernennung durch den Rat für die vorangegangene Amtszeit empfohlen haben, ebenfalls von der Auslosung ausgeschlossen.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juni 2014

zur Ernennung eines Mitglieds des Ausschusses für Wissenschaft und Technik

(2014/354/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 134,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2013/412/Euratom (1) die Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik (im Folgenden „Ausschuss“) für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 24. Juli 2018 ernannt.

(2)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Edouard SINNER ist ein Sitz in dem Ausschuss frei geworden. Daher sollte ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit von Herrn Edouard SINNER ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Roland ZEYEN wird zum Mitglied des Ausschusses für Wissenschaft und Technik bis zum 24. Juli 2018 ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. MANIATIS


(1)  Beschluss 2013/412/Euratom des Rates vom 22. Juli 2013 zur Neuernennung der Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik und zur Aufhebung des Beschlusses vom 13. November 2012 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 11).


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2014

zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3772)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/355/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (2) werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Drittländern, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, vorgelegten Pläne („die Pläne“) für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3)

In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen („die Liste“), aktualisiert werden.

(4)

Die Pitcairninseln haben der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Pitcairninseln sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Ruanda hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Ruanda sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(6)

Die Ukraine hat der Kommission einen Plan für Rinder und Schweine vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Ukraine sollten daher Einträge für Rinder und Schweine in die Liste aufgenommen werden.

(7)

Die Vereinigten Arabischen Emirate werden derzeit in der Liste mit einem Eintrag für Aquakultur und Milch (nur Kamelmilch) geführt. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben jedoch keinen Plan für Aquakultur gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte der Eintrag der Vereinigten Arabischen Emirate für Aquakultur von der Liste gestrichen werden.

(8)

Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).


ANHANG

„ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rind

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

 

X (1)

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AM

Armenien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BN

Brunei Darussalam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

X

BW

Botsuana

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (2)

 

X

X

X

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

FK

Falklandinseln

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GH

Ghana

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

GM

Gambia

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

X

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KE

Kenia

 

 

 

 

 

 

X (1)

 

 

 

 

 

KG

Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Südkorea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MD

Moldau

 

 

 

 

X

X

 

X

 

 

 

X

ME

Montenegro

X

X

X

 

X

X

 

X

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (3)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

 

 

 

 

X

 

 

NC

Neukaledonien

X (3)

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

X

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

PF

Französisch-Polynesien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RS

Serbien (5)

X

X

X

X (2)

X

X

X

X

 

X

 

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X (6)

X

RW

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (3)

X (3)

X (3)

 

X (3)

X

X (3)

 

 

 

 

 

SM

San Marino

X

 

X (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SR

Suriname

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

X

 

X

 

X

X

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

US

Vereinigte Staaten von Amerika

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Nur Kamelmilch.

(2)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(3)  Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

(4)  Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(5)  Ohne Kosovo (diese Benennung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos).

(6)  Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.“


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2014

über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen in die und innerhalb der Union zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3798)

(2014/356/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission (2) wird die Verbringung von Pflanzen in die Union erlaubt, die vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von Anoplophora chinensis (Forster) (im Folgenden „spezifizierter Organismus“) anerkannt ist.

(2)

Von China übermittelte Informationen legen nahe, dass Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind und ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt ist, jedoch nicht in einem schadorganismenfreien Gebiet liegt, keine zusätzliche Gefahr einer Einschleppung dieses Organismus bergen. Daher ist es angezeigt, die Einfuhr solcher Pflanzen ebenfalls zuzulassen.

(3)

Des Weiteren ist es angezeigt, die Verbringung solcher Pflanzen aus anderen Drittländern in die Union und innerhalb der Union zuzulassen.

(4)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 38).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A Nummer 1 Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„b)

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,“.

b)

In Teil B Nummer 1 Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„b)

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,“.

2.

In Abschnitt 2 Nummer 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„1.

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen (1), dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang — oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen — an einem Erzeugungsort gestanden haben,“.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte sowie zehn europäischer Normen für Turngeräte mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/357/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG sind die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Normungsaufträgen der Kommission zu erarbeiten.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5)

Am 27. Juli 2011 nahm die Kommission den Beschluss 2011/476/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (2), an.

(6)

Am 5. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Normungsauftrag M/506 zur Entwicklung europäischer Normen für stationäre Trainingsgeräte zur Eindämmung der Hauptrisiken im Zusammenhang mit diesen Geräten nach dem Grundsatz, dass bei normaler und vorhersehbarer Verwendung die Verletzungsgefahr und das Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit und Sicherheit durch ihre Konstruktion oder durch Schutzvorkehrungen minimiert sein müssen. Laut Auftrag ist Folgendes zu berücksichtigen: die Standsicherheit von freistehenden Geräten, scharfe Kanten und Grate, Rohrenden, Quetsch- und Scherstellen sowie rotierende und bewegliche Teile im zugänglichen Bereich, Gewichte, das Besteigen und Verlassen des Trainingsgerätes, Einstell- und Arretierungsmechanismen, Seile, Bänder und Ketten, Drahtseile und Seilrollen, Seil- und Bandführungen, Auflaufstellen, Anordnung von Haltegriffen, integrierte und angebrachte Haltegriffe sowie Drehgriffe, elektrische Sicherheit und die Außerbetriebsetzung durch Stromabschaltung.

(7)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin eine Serie europäischer Normen (EN 957 Teile 2 und 4-10) und die europäische Norm EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte an, die unter den Auftrag der Kommission fallen.

(8)

Die europäischen Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und die europäische Norm EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte werden dem Auftrag M/506 gerecht und stehen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Einklang. Daher sollten die Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Am 27. Juli 2011 nahm die Kommission den Beschluss 2011/479/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (3), an.

(10)

Am 5. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Normungsauftrag M/507 zur Entwicklung europäischer Normen für Turngeräte zur Eindämmung der Hauptrisiken im Zusammenhang mit diesen Geräten, nämlich Risiken aufgrund unzureichender Belastbarkeit des Geräts, fehlender Standsicherheit oder Stabilität des Geräts, der Verwendung von elektrischer Energie und Betriebsstromkreisen, aufgebrachter mechanischer oder Wasserenergie, der Nutzung des Geräts selbst u. a. durch Fallen, Schnittverletzungen, Fangstellen, Ersticken, Aufpralle und Überlastung, der Erreichbarkeit des Geräts, wozu auch die Erreichbarkeit bei Defekten und in Notsituationen gehört, möglicher Wechselwirkungen zwischen dem Gerät und zeitweilig Anwesenden (z. B. Zuschauern), unzulänglicher Wartung, des Aufbaus, des Abbaus und der Handhabung des Geräts sowie der Exposition gegenüber chemischen Stoffen.

(11)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin zehn europäische Normen für Turngeräte an, die unter den Auftrag der Kommission fallen.

(12)

Diese zehn europäischen Normen für Turngeräte werden dem Auftrag M/507 gerecht und stehen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Einklang. Daher sollten die Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden europäischen Normen erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdecken.

a)

EN ISO 20957-1:2013 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-1:2013)“,

b)

EN 957-2:2003 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 2: Kraft-Trainingsgeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

c)

EN 957-4:2006 + A1:2010 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 4: Kraft-Trainingsbänke, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

d)

EN 957-5:2009 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 5: Stationäre Trainingsfahrräder und Kurbel-Trainingsgeräte für den Oberkörper, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

e)

EN 957-6:2010 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

f)

EN 957-7:1998 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 7: Rudergeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

g)

EN 957-8:1998 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 8: Stepper, Treppensteiggeräte und Climber — Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

h)

EN 957-9:2003 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

i)

EN 957-10:2005 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 10: Trainingsfahrräder mit starrem Antrieb oder ohne Freilauf, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

j)

EN 913:2008 „Turngeräte — Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

k)

EN 914:2008 „Turngeräte — Barren und kombinierte Stufenbarren/Barren — Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit“,

l)

EN 915:2008„Turngeräte — Stufenbarren — Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit“,

m)

EN 916:2003 „Turngeräte — Sprungkästen — Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit“,

n)

EN 12196:2003 „Turngeräte — Pferde und Böcke — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren“,

o)

EN 12197:1997 „Turngeräte — Reck — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

p)

EN 12346:1998 „Turngeräte — Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“,

q)

EN 12432:1998 „Turngeräte — Schwebebalken — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren“,

r)

EN 12655:1998 „Turngeräte — Ringeeinrichtungen — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren“,

s)

EN 13219:2008 „Turngeräte — Trampoline — Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren“.

Artikel 2

Die Fundstellen der Normen EN ISO 20957-1:2013, EN 957-2:2003, EN 957-4:2006+A1:2010, EN 957-5:2009, EN 957-6:2010, EN 957-7:1998, EN 957-8:1998, EN 957-9:2003, EN 957-10:2005, EN 913:2008, EN 914:2008, EN 915:2008, EN 916:2003, EN 12196:2003, EN 12197:1997, EN 12346:1998, EN 12432:1998, EN 12655:1998 und EN 13219:2008 werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 16.

(3)  ABl. L 197 vom 29.7.2011, S. 13.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

über die Übereinstimmung der europäischen Norm EN 16281:2013 für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung eines Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/358/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5)

Am 7. Januar 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/11/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für von Verbrauchern anzubringende kindergesicherte Feststeller für Fenster und Balkontüren gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (2).

(6)

Am 10. Mai 2010 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Auftrag M/465 zur Ausarbeitung einer europäischen Norm für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren, um verschiedene Risiken einzudämmen: Erstickungsrisiko durch Verschlucken von Kleinteilen, Verletzungsrisiko durch scharfe Kanten und vorstehende Teile sowie Risiko des Einklemmens von Fingern. Außerdem mussten laut dem Normungsauftrag geeignete Prüfverfahren festgelegt werden, um die kindersichernde Wirkung der Verschlussvorrichtungen, ihre konstruktive Funktionsfähigkeit während ihrer gesamten veranschlagten Lebensdauer sowie ihre Alterungs- und Witterungsbeständigkeit zu gewährleisten.

(7)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin die europäische Norm EN 16281:2013 für vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren an.

(8)

Die europäische Norm EN 16281:2013 erfüllt den Normungsauftrag M/465 und die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die europäische Norm EN 16281:2013 „Kinderschutzprodukte — Vom Verbraucher anzubringende kindersichernde Verschlussvorrichtungen für Fenster und Balkontüren — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdeckt.

Artikel 2

Der Verweis auf die Norm EN 16281:2013 wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.2010, S. 91.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2014

über die Übereinstimmung der europäischen Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/359/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5)

Am 21. April 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/323/EG zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (2).

(6)

Am 6. September 2005 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Auftrag M/372 zur Ausarbeitung europäischer Normen, um die Hauptrisiken einzudämmen, die mit schwimmenden, zum Gebrauch auf und im Wasser bestimmten Freizeitartikeln verbunden sind: Risiko des Ertrinkens und Beinahe-Ertrinkens, konstruktionsbedingte Risiken (z. B. Abtreiben, Halte-Verlust, Sturz aus großer Höhe, Einklemmen oder Verfangen über oder unter Wasser, unvorhersehbarer Verlust der Schwimmfähigkeit, Kentern und Kälteschock), gebrauchsinhärente Risiken (z. B. Kollision und Aufprall) oder Risiken durch Winde, Strömungen und Gezeiten.

(7)

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin eine Serie europäischer Normen (EN 15649 Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser an; die Kommission erließ am 18. Juli 2013 den Durchführungsbeschluss 2013/390/EU (3), wonach die europäischen Normen der Serie EN 15649 (Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der von ihnen abgedeckten Risiken erfüllen, und sie veröffentlichte Verweise auf diese Normen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

(8)

Seither hat das CEN die folgenden europäischen Normen für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser überarbeitet: EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013.

(9)

Die europäischen Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 erfüllen den Normungsauftrag M/372 und die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden europäischen Normen erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdecken:

a)

EN 15649-1:2009+A2:2013 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 1: Klassifikation, Werkstoffe, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren“,

b)

EN 15649-6:2009+A1:2013 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Artikel der Klasse D“.

Artikel 2

Die Verweise auf die Normen EN 15649-1:2009+A2:2013 und EN 15649-6:2009+A1:2013 werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39.

(3)  ABl. L 196 vom 19.7.2013, S. 22.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/47


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. April 2014

zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise

(EZB/2014/16)

(2014/360/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt der administrative Überprüfungsausschuss eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vor, die die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen der Ausübung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem die Überprüfung eines Beschlusses nach Artikel 24 Absatz 5 dieser Verordnung beantragt wurde.

(2)

Gemäß Artikel 24 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die EZB die Vorschriften für die Arbeitsweise des administrativen Überprüfungsausschusses fest, welche veröffentlicht werden.

(3)

Gemäß Artikel 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 berührt die Einrichtung des administrativen Überprüfungsausschusses nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen.

(4)

Bei einer Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss handelt es sich um eine fakultative Überprüfung auf Antrag einer Person, an die ein Beschluss der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gerichtet ist oder die unmittelbar und individuell von einem solchen Beschluss betroffen ist, bevor ein Verfahren vor dem Gerichtshof angestrengt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

EINFÜHRUNGSKAPITEL

Artikel 1

Ergänzender Charakter

Dieser Beschluss ergänzt die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank. Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie sie in der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank haben, sofern dort definiert.

KAPITEL I

ADMINISTRATIVER ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS

Artikel 2

Einrichtung

Hiermit wird der administrative Überprüfungsausschuss (nachfolgend: „administrativer Ausschuss“) eingerichtet.

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Der administrative Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die in den in Absatz 3 genannten Fällen durch zwei stellvertretende Mitglieder ersetzt werden.

(2)   Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder sind Personen, die ein hohes Ansehen genießen, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und berufliche Erfahrungen, auch im Aufsichtswesen, von ausreichend hohem Niveau im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen. Sie dürfen keine aktuellen Mitarbeiter der EZB sein und nicht zu den Beschäftigten nationaler zuständiger Behörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union gehören, die an der Wahrnehmung der Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, beteiligt sind.

(3)   Die zwei stellvertretenden Mitglieder ersetzen die Mitglieder des administrativen Ausschusses vorübergehend bei deren zeitweiser Arbeitsunfähigkeit sowie bei Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung oder wenn im Zusammenhang mit einem bestimmten Überprüfungsantrag ein schwerwiegender Verdacht auf das Bestehen eines Interessenkonflikts hinreichend begründet ist. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein privates oder persönliches Interesse eines Mitglieds des administrativen Ausschusses besteht, das die unparteiische und objektive Ausführung seiner Pflichten beeinträchtigt oder diesen Anschein erweckt.

Artikel 4

Ernennung

(1)   Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder werden vom EZB-Rat ernannt, der dabei so weit wie möglich eine nach Geschlecht und geografischer Herkunft aus den Mitgliedstaaten ausgewogene Zusammensetzung sicherstellt.

(2)   Im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat nach Anhörung des Aufsichtsgremiums und spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzung des EZB-Rates, in der der Beschluss über die Ernennung verabschiedet werden soll, Nominierungen für die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)   Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Sie unterliegen keinerlei Weisungen und geben eine öffentliche Verpflichtungserklärung sowie eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder in der angegeben wird, dass keine solchen Interessen bestehen.

(5)   Der EZB-Rat legt die Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder des administrativen Ausschusses und der beiden stellvertretenden Mitglieder fest.

Artikel 5

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

(1)   Der administrative Ausschuss benennt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2)   Der Vorsitzende gewährleistet die Funktionsfähigkeit des administrativen Ausschusses, die effiziente Durchführung von Überprüfungen und die Einhaltung der Vorschriften für die Arbeitsweise.

(3)   Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder auf dessen Verlangen, um die Funktionsfähigkeit des administrativen Ausschusses zu gewährleisten.

Artikel 6

Sekretariat des administrativen Ausschusses

(1)   Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums wird als Sekretariat des administrativen Ausschusses (nachfolgend „Sekretariat“) tätig.

(2)   Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der effizienten Durchführung von Überprüfungen, die Organisation der eine mündliche Anhörung vorbereitenden Sitzungen und der mündlichen Anhörungen des administrativen Ausschusses, die Erstellung der entsprechenden Protokolle, die Führung eines Überprüfungsregisters sowie für sonstige Unterstützung bei den Überprüfungen verantwortlich.

(3)   Die EZB unterstützt den administrativen Ausschuss auf angemessene Art und Weise, auch mit juristischem Fachwissen, bei der Beurteilung der Ausübung der der EZB nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zustehenden Befugnisse.

KAPITEL II

ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG

Artikel 7

Antrag auf Überprüfung

(1)   Jede natürliche oder juristische Person, an die ein Beschluss der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gerichtet ist oder die von einem solchen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist und die eine interne administrative Überprüfung beantragen will (nachfolgend „Antragsteller“) reicht beim Sekretariat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung unter Angabe des angefochtenen Beschlusses ein. Der Antrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen.

(2)   Das Sekretariat bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags auf Überprüfung.

(3)   Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsteller oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dem Beschluss Kenntnis erlangt hat, einzureichen.

(4)   Der Antrag auf Überprüfung, dem der angefochtene Beschluss beizufügen ist, enthält: a) die Antragsbegründung; b) sofern die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Überprüfung beantragt wird, die Begründung für diesen Antrag; c) als Anlage Kopien aller Unterlagen, auf die sich der Antragsteller berufen will; d) in Fällen, in denen der Antrag mehr als zehn Seiten umfasst, eine Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis c genannten Schriftstücke.

(5)   In dem Antrag auf Überprüfung sind die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers eindeutig anzugeben, damit das Sekretariat mit dem Antragsteller oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten in Kontakt treten kann. Das Sekretariat erteilt dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung, in der angegeben ist, ob der Antrag vollständig ist.

(6)   Der Antragsteller kann den Antrag auf Überprüfung jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Erklärung zurücknehmen.

(7)   Nach Eingang beim Sekretariat wird der Antrag auf Überprüfung zusammen mit den beigefügten Unterlagen intern unverzüglich weitergeleitet, um eine Beteiligung der EZB am Verfahren zu ermöglichen.

Artikel 8

Berichterstatter

Nach Eingang des Antrags auf Überprüfung bestimmt der Vorsitzende aus dem Kreis der Mitglieder des administrativen Ausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, einen Berichterstatter für die Überprüfung. Bei der Bestimmung des Berichterstatters berücksichtigt der Vorsitzende das spezifische Fachwissen der einzelnen Mitglieder des administrativen Ausschusses.

Artikel 9

Aufschiebende Wirkung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Antrag auf Überprüfung keine aufschiebende Wirkung für den Vollzug des angefochtenen Beschlusses.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann der EZB-Rat auf Vorschlag des administrativen Ausschusses den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, sofern der Antrag auf Überprüfung nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und der EZB-Rat der Auffassung ist, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Beschlusses einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen könnte. Der EZB-Rat erlässt den Beschluss zur Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Aufsichtsgremiums.

(3)   Das in diesen Vorschriften für die Arbeitsweise, insbesondere in Artikel 12 und 14, festgelegte Verfahren für Anweisungen und mündliche Anhörungen findet, sofern erforderlich, Anwendung auf Entscheidungen über sämtliche Fragen der Aussetzung.

KAPITEL III

ÜBERPRÜFUNG

Artikel 10

Umfang der Überprüfung durch den administrativen Ausschuss

(1)   Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erstreckt sich die interne administrative Überprüfung auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung des betreffenden Beschlusses mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(2)   Die Überprüfung durch den administrativen Ausschuss beschränkt sich auf die Prüfung der vom Antragsteller in dem Antrag auf Überprüfung angeführten Begründung.

Artikel 11

Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung

(1)   Vor der Prüfung der Begründetheit des Antrags auf Überprüfung stellt der administrative Ausschuss fest, ob und inwieweit der Antrag zulässig ist. Hält der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung für vollständig oder teilweise unzulässig, wird diese Einschätzung in der Stellungnahme des administrativen Ausschusses nach Artikel 17 dargelegt.

(2)   Ein Antrag auf Überprüfung eines neuen Beschlusses des EZB-Rates im Sinne von Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist unzulässig.

Artikel 12

Anweisungen

Der Vorsitzende kann im Namen des administrativen Ausschusses Anweisungen zur effizienten Durchführung der Überprüfung erteilen, einschließlich Anweisungen zur Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung von Auskünften. Das Sekretariat übermittelt diese Anweisungen den betroffenen Parteien. Der Vorsitzende kann in diesem Zusammenhang die anderen Mitglieder konsultieren.

Artikel 13

Nichtbefolgung

(1)   Hat der Antragsteller ohne hinreichende Begründung eine Anweisung des administrativen Ausschusses oder eine der Vorschriften für die Arbeitsweise nicht befolgt, kann der administrative Ausschuss ihm die aufgrund der Verzögerung entstandenen Kosten des Verfahrens auferlegen.

(2)   Vor Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 unterrichtet der administrative Ausschuss den Antragsteller, um ihm Gelegenheit zu geben, Einwände gegen den Erlass einer solchen Entscheidung zu erheben.

Artikel 14

Mündliche Anhörung

(1)   Der administrative Ausschuss kann eine mündliche Anhörung anberaumen, wenn er dies für eine angemessene Beurteilung der Überprüfung für notwendig erachtet. Sowohl der Antragsteller als auch die EZB werden aufgefordert, in der Anhörung mündliche Ausführungen zu machen.

(2)   Der Vorsitzende erteilt Anweisungen hinsichtlich des Ablaufs, der Form und des Termins der Anhörung.

(3)   Die Anhörung findet in den Räumlichkeiten der EZB statt. Das Sekretariat ist anwesend. Dritte sind zu der Verhandlung nicht zugelassen.

(4)   In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende die Anhörung auf Antrag des Antragstellers, auf Antrag der EZB oder von Amts wegen vertagen.

(5)   Bei Nichterscheinen einer Partei, der die mündliche Anhörung angezeigt worden ist, kann der administrative Ausschuss die Anhörung in Abwesenheit der Partei durchführen.

Artikel 15

Beweismittel

(1)   Der Antragsteller kann den administrativen Ausschuss um Erlaubnis ersuchen, Beweismittel in Form von schriftlichen Erklärungen, schriftlichen Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten beizubringen.

(2)   Der Antragsteller kann den administrativen Ausschuss um Erlaubnis ersuchen, Zeugen oder Sachverständige, die eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, in der mündlichen Anhörung persönlich anzuhören. Die EZB kann den administrativen Ausschuss ebenfalls um Erlaubnis ersuchen, Zeugen oder Sachverständige in der mündlichen Anhörung persönlich anzuhören.

(3)   Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der administrative Ausschuss dies für eine sachgerechte Überprüfungsentscheidung als notwendig erachtet.

(4)   Zeugen und Sachverständige werden vom administrativen Ausschuss vernommen. Sie machen ihre Aussagen innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit. Der Antragsteller hat das Recht, von der EZB benannte Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, sofern dies für eine sachgerechte Überprüfungsentscheidung notwendig ist.

KAPITEL IV

BESCHLUSSFASSUNG

Artikel 16

Stellungnahme zu der Überprüfung

(1)   Der administrative Ausschuss gibt innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags auf Überprüfung, eine Stellungnahme zu der Überprüfung ab.

(2)   Die Stellungnahme schlägt entweder vor, den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen, oder ihn durch einen geänderten Beschluss zu ersetzen. Im letztgenannten Fall enthält die Stellungnahme Vorschläge für die notwendigen Änderungen.

(3)   Die Stellungnahme wird mit einer Mehrheit von mindestens drei Mitgliedern des administrativen Ausschusses angenommen.

(4)   Die Stellungnahme erfolgt schriftlich, enthält eine Begründung und wird dem Aufsichtsgremium unverzüglich übermittelt.

(5)   Die Stellungnahme ist weder für das Aufsichtsgremium noch für den EZB-Rat bindend.

Artikel 17

Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs

(1)   Das Aufsichtsgremium prüft die Stellungnahme des administrativen Ausschusses und unterbreitet dem EZB-Rat einen Entwurf für einen neuen Beschluss. Die Prüfung des Aufsichtsgremiums beschränkt sich nicht auf die vom Antragsteller in dem Antrag auf Überprüfung angeführte Begründung; es kann in seinem Vorschlag für einen neuen Beschlussentwurf auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen.

(2)   Der neue Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zur Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch einen Beschluss desselben Inhalts wird dem EZB-Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des administrativen Ausschusses vorgelegt. Ein neuer Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums zur Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Beschlusses wird dem EZB-Rat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme des administrativen Ausschusses vorgelegt.

Artikel 18

Bekanntgabe

Das Sekretariat des EZB-Rates gibt den Parteien die Stellungnahme des administrativen Ausschusses, den neuen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums und den vom EZB-Rat erlassenen neuen Beschluss einschließlich der jeweiligen Begründung bekannt.

KAPITEL V

RECHTSWEG

Artikel 19

Anrufung des Gerichtshofs

Dieser Beschluss berührt nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Akteneinsicht

(1)   Die Verteidigungsrechte des Antragstellers werden in vollem Umfang gewahrt. Zu diesem Zweck ist der Antragsteller nach Einreichung eines schriftlichen Antrags auf Überprüfung berechtigt, vorbehaltlich der berechtigten Interessen anderer natürlicher oder juristischer Personen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, Einsicht in die Akten der EZB zu nehmen.

(2)   Die Akten bestehen ungeachtet des Speichermediums aus allen Unterlagen, die die EZB im Verlauf ihres Aufsichtsverfahrens erlangt, erstellt oder zusammengestellt hat.

(3)   Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen.

(4)   Zu den vertraulichen Informationen im Sinne dieses Artikels können auch interne Unterlagen der EZB oder einer nationalen zuständigen Behörde sowie Schriftverkehr zwischen der EZB und einer nationalen zuständigen Behörde oder zwischen nationalen zuständigen Behörden gehören.

(5)   Die EZB ist aufgrund dieses Artikels nicht an der Offenlegung und Nutzung von Informationen gehindert, die zum Nachweis einer Übertretung notwendig sind.

(6)   Die EZB kann bestimmen, dass die Akteneinsicht unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Parteien auf einem oder mehreren der folgende Wege gewährt wird: a) mittels CD-ROM(s) oder anderer elektronischer Datenträger, einschließlich solcher, die erst in Zukunft verfügbar werden, b) durch Kopien der zur Einsicht offenstehenden Akten in Papierform, die den Parteien per E-Mail übermittelt werden, c) durch Einladung der Parteien zur Einsichtnahme in die zur Einsicht offenstehenden Akten in den Büroräumlichkeiten der EZB.

Artikel 21

Kostenentscheidung

(1)   Die Kosten der Überprüfung umfassen die bei der Überprüfung entstandenen angemessenen Kosten.

(2)   Nach Bekanntgabe des neuen Beschlusses durch den EZB-Rat oder nach der Rücknahme des Antrags auf Überprüfung durch den Antragsteller schlägt das Aufsichtsgremium vor, welcher Kostenanteil dem Antragsteller auferlegt werden soll. Der Antragsteller ist berechtigt, hierzu Stellung zu nehmen.

(3)   Sämtliche Kosten, die dem Antragsteller aufgrund der Beibringung schriftlicher oder mündlicher Beweismittel bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsbeistand entstanden sind und die unverhältnismäßig sind, sind vom Antragsteller zu tragen.

(4)   Der Antragsteller trägt keine Kosten, wenn der EZB-Rat den ursprünglichen Beschluss aufgrund des Antrags auf Überprüfung aufhebt oder abändert. Dies gilt nicht für Kosten, die dem Antragsteller aufgrund der Beibringung schriftlicher oder mündlicher Beweismittel bzw. aufgrund der Vertretung durch einen Rechtsbeistand entstanden sind und die unverhältnismäßig sind; diese Kosten werden vom Antragsteller getragen.

(5)   Der EZB-Rat entscheidet über die Kostenverteilung gemäß dem in Artikel 13g.2 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank festgelegten Verfahren.

(6)   Die auferlegten Kosten sind innerhalb von zwanzig Arbeitstagen zu zahlen.

Artikel 22

Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1)   Die Mitglieder des administrativen Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten Geheimhaltungspflichten.

(2)   Die Aussprachen des administrativen Ausschusses sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten der EZB nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis dieser Aussprachen zu veröffentlichen.

(3)   Die Dokumente, die vom administrativen Ausschuss erstellt oder gehalten werden, sind Dokumente der EZB und werden daher gemäß Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2) klassifiziert und behandelt.

Artikel 23

Ergänzende Vorschriften

(1)   Der administrative Ausschuss kann ergänzende Vorschriften zur Regelung seiner Verfahren und Tätigkeiten erlassen.

(2)   Der administrative Ausschuss kann Formblätter und Leitfäden herausgeben.

(3)   Vom administrativen Ausschuss erlassene ergänzende Vorschriften und herausgegebene Formblätter und Leitfäden werden dem Aufsichtsgremium mitgeteilt und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Artikel 24

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. April 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


Berichtigungen

14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/54


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 278/2014 der Kommission vom 19. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung des Einsatzes von Sprengstoffspurendetektoren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 82 vom 20. März 2014 )

Auf Seite 5, Anhang Nummer 5 Buchstabe c zur Anfügung von Anhang Kapitel 12 Nummer 12.6.3 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010:

anstatt:

„12.6.3

Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2020 genehmigen.“

muss es heißen:

„12.6.3

Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten für die Probenahme von Partikeln, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden und welche nicht nach den Anforderungen der Anlage 12-L zertifiziert sind, längstens bis 1. Juli 2020 genehmigen.“


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/54


Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 357/2014 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Situationen, in denen Wirksamkeitsstudien nach der Zulassung verlangt werden können

( Amtsblatt der Europäischen Union L 107 vom 10. April 2014 )

Auf Seite 1, Erwägungsgrund 1 erster Satz:

anstatt:

„Über die Zulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) von Arzneimitteln sollte nur auf der Grundlage der objektive Kriterien Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels entschieden werden, damit ausschließlich hochwertige Arzneimittel in Verkehr gebracht und an Patienten verabreicht werden.“

muss es heißen:

„Über die Zulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) von Arzneimitteln sollte nur auf der Grundlage der objektiven Kriterien Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels entschieden werden, damit ausschließlich hochwertige Arzneimittel in Verkehr gebracht und an Patienten verabreicht werden.“

Auf Seite 4, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

es besteht langfristig die Möglichkeit eines Wirksamkeitsverlustes, was Bedenken in Bezug auf die Aufrechterhaltung einer positiven Nutzen-Risiko-Bilanz des Arzneimittels verursacht;“

muss es heißen:

„d)

es besteht langfristig die Möglichkeit eines Wirksamkeitsmangels, was Bedenken in Bezug auf die Aufrechterhaltung einer positiven Nutzen-Risiko-Bilanz des Arzneimittels verursacht;“.

Auf Seite 4, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

es handelt sich um die pädiatrischen Verwendung eines Arzneimittels gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);“

muss es heißen:

„d)

es handelt sich um die pädiatrische Verwendung eines Arzneimittels gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2);“.


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/55


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 476/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 137 vom 12. Mai 2014 )

Auf Seite 2, Artikel 1 Nummer 2, neuer Artikel 3 Absatz 1:

anstatt:

„… deren Eigentum entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden.“

muss es heißen:

„… deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden.“


14.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/55


Berichtigung des Beschlusses 2014/265/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 137 vom 12. Mai 2014 )

Auf Seite 9, Artikel 1 Nummer 2, neuer Artikel 2 Absatz 1:

anstatt:

„… oder der im Anhang aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Eigentum entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, …“

muss es heißen:

„… oder der im Anhang aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, …“.